3953/2018
KölnBäder GmbH - Wahl eines Arbeitnehmervertreters
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 3953/2018 Freigabedatum 30.01.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff KölnBäder GmbH - Wahl eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 108a GO NRW – Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten Herrn Heiko Seifert als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KölnBäder GmbH. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder entsandt werden. Die Bestellung endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur KölnBäder GmbH. Rat 14.02.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadt Köln ist am Stammkapital der KölnBäder GmbH unmittelbar mit 26,0 % und über die Stadt- werke Köln GmbH mittelbar mit 74,0 % beteiligt. Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit dem neuen § 108a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift ist es, für gemeindliche Unter- nehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Auf- sichtsrat vorgesehen ist. Die bisher vorgesehene Direktwahl wird abgelöst durch die Bestellung der Arbeitnehmervertreter durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitima- tion der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaf- ten um. Eine Neufassung des § 108a GO NRW ist am 10.02.2015 in Kraft treten. Der Gesellschaftsvertrag der KölnBäder GmbH, der schon vorher ein Arbeitnehmermandat im Auf- sichtsrat vorsah, wurde an die neuen Regelungen des § 108a GO angepasst. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KölnBäder GmbH beschlossen (Session-Nr. 1378/2016). In § 9 des am 10.03.2017 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der KölnBäder GmbH ist die Zusam- mensetzung des Aufsichtsrates wie folgt geregelt: (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden wie folgt entsandt: a) von der Gesellschafterin Stadt Köln 13 Mitglieder. Darunter muss sich die Oberbürger- meisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln oder die von ihr bzw. von ihm vorge- schlagene Dienstkraft der Stadt Köln befinden; b) ein Arbeitnehmervertreter, der nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft gemäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt wird; c) von dem Stadtsportbund Köln e.V. 1 Mitglied (3) Der Rat der Stadt Köln kann den von ihm entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates - ein- schließlich des Arbeitnehmervertreters - Weisungen erteilen. Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW bestellt der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäftigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste den in den fakultativen Aufsichtsrat der KölnBäder GmbH zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bzw. die zu entsendende Arbeitnehmervertreterin. Die Be- stellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter ent- halten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können die Be- schäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen; Sätze 1 bis 4 von § 108a GO NRW gelten entspre- chend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Ar- beitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 3 Der Betriebswahlvorstand der KölnBäder GmbH hat mit Schreiben vom 23.10.2018 das Ergebnis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat der KölnBäder GmbH mitgeteilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 7 der Verord- nung über das Verfahren für die Wahl einer Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/-innen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvor- schlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Vorgeschlagen werden: Heiko Seifert (52 Stimmen) Nikolaj Simanko (30 Stimmen) Herr Michael Knaack (26 Stimmen) Der Gesellschaftsvertrag der KölnBäder GmbH sieht keine Entsendung eines Ersatzvertreters bzw. Stellvertreters für den Arbeitnehmervertreter vor. Da laut Gesellschaftsvertrag der KölnBäder GmbH nur ein Aufsichtsratsmandat mit Arbeitnehmern zu besetzen ist, darf gemäß § 108a Abs. 2 S. 2 GO NRW nur bestellt werden, wer als Arbeitnehmer bei der KölnBäder GmbH beschäftigt ist. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder entspricht der jeweiligen Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, mit der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. Nach Beendigung einer Amtszeit führen die Auf- sichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur Entsendung eines Nachfolgers weiter. Dies gilt auch für die Ar- beitnehmervertreterin bzw. den Arbeitnehmervertreter. Unbeschadet vorstehender Regelung scheidet ein Aufsichtsratsmitglied bei Wegfall der Vorausset- zung, die für seine Entsendung in den Aufsichtsrat bestimmend war, aus dem Aufsichtsrat aus. Ein Aufsichtsratsmitglied (auch der Arbeitnehmervertreter) kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, der als Arbeitneh- mer im Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Für den abberufenen oder aus sonstigen Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen Arbeit- nehmervertreter gilt für die Nachbesetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. Anlage Vorschlagsliste
Anlage 1 Wahlniederschrift KölnBäder
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Wahlniederschrift 1. Der Wahlvorstand hat am 22.10.2018 die öffentliche Stimmauszählung gemäß 8 17 WO durchgeführt und festgestellt, dass insgesamt 113 Wahlumschläge abgegeben worden sind. Insgesamt sind 108 gültige Stimmen abgegeben worden. 2. Auf die Liste entfielen folgende Stimmen: Heiko Seifert 52 Stimmen Nikolaj Simanko 30 Stimmen Michael Knaack 26 Stimmen 3. Die Zahl der ungültigen Stimmen beläuft sich auf 5 Stimmen. 4. Während der Wahl sind keine besonderen Ereignisse oder Zwischenfälle eingetreten. Köln, 23.10.2018 (stellv. Wahlvorstandsvorsitzender)
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3953/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.01.2019
- Erstellt
- 28.11.2018 11:45