1774/2017
Antrag der SPD-Fraktion vom 07.03.2017 betreffend Umwidmung von Liegenschaften entlang der Longericher Straße in Bilderstöckchen (AN/0382/2017); hier: Beantwortung einer Nachfrage des Herrn Bezirksbürgermeister Schößler a.d.Sitzung d. BV 5 v.11.05.17
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61 612 Schw KeSB Vorlagen-Nummer 1774/2017 Freigabedatum: 07.06.2017 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.06.2017 Antrag der SPD-Fraktion vom 07.03.2017 betreffend Umwidmung von Liegenschaften entlang der Longericher Straße in Bilderstöckchen (AN/0382/2017); hier: Beantwortung einer Nachfrage des Herrn Bezirksbürgermeister Schößler aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 11.05.2017 (TOP 8.2.1) Text der Nachfrage zum oben genannten Antrag: "… Herr Bezirksbürgermeister Schößler fragt, wie es möglich sei, entlang der Longericher Straße einen Nahversorger anzusiedeln und Wohnraum zu realisieren. Er bittet die Verwaltung um entsprechende Vorschläge. …" Stellungnahme der Verwaltung: Die Fläche zwischen ZEG-Gelände und der Unterführung zwischen Longericher Straße und Etzel- straße ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt, ein Bebauungsplan existiert nicht. Um eine Wohnbauentwicklung zu realisieren, müssen sowohl der Flächennutzungsplan geän- dert als auch ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da der Flächennutzungsplan den Vorgaben des Regionalplanes entsprechen muss, der an dieser Stelle Bahnflächen ausweist, muss dieser ebenfalls zunächst geändert werden. Hierzu ist das nächste umfassende Regionalplan-Änderungsverfahren abzuwarten. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens kann festgesetzt werden, dass unter Berücksichtigung der angrenzenden Bahn- und Gewerbeflächen eine Wohnnutzung ermöglicht wird. Aufgrund der vorhan- denen Emissionen ist es allerdings ratsam, eine gemischte Nutzung aus Wohnen und nicht stören- dem Gewerbe festzusetzen. Das Supermarktgrundstück muss als Sondergebiet festgesetzt werden, da nur in einem solchen die gewünschte Sortimentsbreite eines Vollversorgers explizit festgesetzt werden kann. Allerdings steht der Ansiedelung eines Supermarktes in nicht integrierter Lage dem bestehenden Einzelhandelskonzept entgegen, welches in diesem Fall ebenfalls angepasst werden muss. Eine Wohnbauentwicklung ist aufgrund der Anzahl der Planänderungsverfahren nur mittelfristig reali- sierbar. Auch ist im Vorfeld abzuklären, ob die Eigentümer der betreffenden Flächen an einer ent- sprechenden Entwicklung interessiert sind. Ein Planverfahren kann als vorhabenbezogener Bebau- ungsplan durch den Vorhabenträger durchgeführt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1774/2017
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 09.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27