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1774/2017

Antrag der SPD-Fraktion vom 07.03.2017 betreffend Umwidmung von Liegenschaften entlang der Longericher Straße in Bilderstöckchen (AN/0382/2017); hier: Beantwortung einer Nachfrage des Herrn Bezirksbürgermeister Schößler a.d.Sitzung d. BV 5 v.11.05.17

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 09.06.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 29.06.2017, TOP 10.2.5

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

2459 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61 
612 Schw KeSB 
Vorlagen-Nummer 
 1774/2017 
Freigabedatum:  07.06.2017 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 29.06.2017 
 
Antrag der SPD-Fraktion vom 07.03.2017 betreffend Umwidmung von Liegenschaften entlang 
der Longericher Straße in Bilderstöckchen (AN/0382/2017);  
hier:  Beantwortung einer Nachfrage des Herrn Bezirksbürgermeister Schößler  
 aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 11.05.2017 (TOP 8.2.1) 
 
 
Text der Nachfrage zum oben genannten Antrag: 
 
"… 
Herr Bezirksbürgermeister Schößler fragt, wie es möglich sei, entlang der Longericher Straße einen 
Nahversorger anzusiedeln und Wohnraum zu realisieren. Er bittet die Verwaltung um entsprechende 
Vorschläge.  
…" 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Fläche zwischen ZEG-Gelände und der Unterführung zwischen Longericher Straße und Etzel-
straße ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt, ein Bebauungsplan existiert 
nicht. Um eine Wohnbauentwicklung zu realisieren, müssen sowohl der Flächennutzungsplan geän-
dert als auch ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da der Flächennutzungsplan den Vorgaben des 
Regionalplanes entsprechen muss, der an dieser Stelle Bahnflächen ausweist, muss dieser ebenfalls 
zunächst geändert werden. Hierzu ist das nächste umfassende Regionalplan-Änderungsverfahren 
abzuwarten. 
 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens kann festgesetzt werden, dass unter Berücksichtigung der 
angrenzenden Bahn- und Gewerbeflächen eine Wohnnutzung ermöglicht wird. Aufgrund der vorhan-
denen Emissionen ist es allerdings ratsam, eine gemischte Nutzung aus Wohnen und nicht stören-
dem Gewerbe festzusetzen. Das Supermarktgrundstück muss als Sondergebiet festgesetzt werden, 
da nur in einem solchen die gewünschte Sortimentsbreite eines Vollversorgers explizit festgesetzt 
werden kann. Allerdings steht der Ansiedelung eines Supermarktes in nicht integrierter Lage dem 
bestehenden Einzelhandelskonzept entgegen, welches in diesem Fall ebenfalls angepasst werden 
muss. 
 
Eine Wohnbauentwicklung ist aufgrund der Anzahl der Planänderungsverfahren nur mittelfristig reali-
sierbar. Auch ist im Vorfeld abzuklären, ob die Eigentümer der betreffenden Flächen an einer ent-
sprechenden Entwicklung interessiert sind. Ein Planverfahren kann als vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan durch den Vorhabenträger durchgeführt werden.

Beratungsverlauf (1)

29.06.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1774/2017
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
09.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27