1206/2020
Rechtsänderungen durch das neue Kinderbildungsgesetz;
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Mitteilung Ausschuss
3547 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/510/3 14 00 Vorlagen-Nummer 30.04.2020 1206/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 05.05.2020 Rechtsänderungen durch das neue Kinderbildungsgesetz; hier: Verbot der Erhebung zusätzlicher Elternbeiträge durch Träger und Zweckbindung für Plätze im Rahmen der U3-Investitionsprogramme Aus dem zum 01. August 2020 in Kraft tretenden neuen Kinderbildungsgesetz ergeben sich einige Rechtsänderungen, über die die Verwaltung berichtet. 1. Auswirkung des neuen § 51 KiBiz (Verbot der Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen durch Träger) Der Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, hat in einem Einzelfall darauf hingewiesen, dass nach § 51 Absatz 1 KiBiz n.F. Teilnahmebeiträge ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden dürfen. „Eltern dürfen durch Träger, welche finanziell bezuschusst werden, nicht zur Zahlung weiterer Elternbeiträge herangezogen werden (Zuzahlungsverbot). Eine Ausnahme bildet lediglich die Erhebung eines Entgeltes für Mahlzeiten“. Davon ausgenommen sind Elterninitiativen, die nach § 51 Absatz 1 letzter Satz KiBiz Mitgliedsbeiträge erheben dürfen. Das Land plant, per Erlass die Jugendämter zu verpflichten, die Einhaltung dieser Bestimmung durch die Träger zu prüfen und hat bereits angekündigt, dies im Rahmen der Bewilligung der Landeszu- schüsse zu den Betriebskosten zur Auflage zu machen und wird die Umsetzung auch prüfen. Träger müssten sich gesetzeskonform verhalten, sonst dürften ihnen keine öffentlichen Zuschüsse gezahlt werden. Die Verwaltung wird alle Träger (außer den Elterninitiativen) anschreiben und auf diese Bestimmung hinweisen. Alle Träger werden verbindlich erklären müssen, dass sie ab August 2020 keine zusätzli- chen Elternbeiträge mehr erheben. Nur Beiträge für freiwillig buchbare Zusatzangebote bleiben zu- lässig, da diese nicht über die KiBiz-Kindpauschalen finanziert werden. Im dem Zusammenhang ist klarzustellen, dass auch das Entgelt für Mahlzeiten nur einen angemessenen Umfang haben darf. Analog zur Entscheidung für die öffentlich geförderte Kindertagespflege sollte das Entgelt daher nicht über 130 € monatlich liegen. 2. Auswirkung des neuen § 55 KiBiz (Zweckbindungen für Plätze im Rahmen der U3- Investitionsprogramme Verwaltung und Trägern soll zukünftig eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur der Kinderta- gesstätten ermöglicht werden. Investiv geförderte Plätze U3 sollen demnach im Einzelfall künftig auch mit Kindern Ü3 belegt werden können, wenn die Plätze insgesamt vorrangig mit Kindern U3 belegt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass vor jedem Kindergartenjahr durch den Jugendhilfeausschuss ein ent- sprechender grundsätzlicher Beschluss zur Anwendung der Regelung getroffen wird. Wenn eine Ein- richtung dann auf dieser Grundlage von der Zweckbindung entbunden werden will, muss dies seitens 2 des Trägers beantragt und plausibel und ausführlich begründet werden. Die Jugendverwaltung muss dieser Begründung im Einzelfall zustimmen. Auch dieses Einzelfall-Procedere muss vor jedem Kindergartenjahr wiederholt werden. Die Verwaltung beabsichtigt, diese Regelung anzuwenden und bereitet eine entsprechende Be- schlussvorlage für den Jugendhilfeausschuss vor. Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist für die Träger an das Amt für Kinder, Ju- gend und Familie der 30.06.2020 ist, da die Anträge vor Beginn des neuen Kindergartenjahrs bear- beitet werden müssen. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1206/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 30.04.2020
- Erstellt
- 23.04.2020 10:48