4059/2022
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinen Schulen (RISU-NRW)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/402/22 Vorlagen-Nummer 18.01.2023 4059/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 23.01.2023 Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinen Schulen (RISU-NRW) Gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates bittet die FDP-Fraktion des Rates folgende Fra- gestellung in der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung zu beantworten (AN/1900/2022): Als Stadt sind wir verpflichtet die Ausstattung an den Schulen gem. gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund bittet die FDP-Fraktion um die Beantwortung nachfolgender Fragen: 1. Inwieweit wird die RISU-NRW (Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbil- denden Schulen in NRW) durch die Verwaltung an den einzelnen Schulen umgesetzt? 2. Wie häufig wird kontrolliert, ob die Vorgaben der RISU auch im Betrieb weiter auf- rechterhalten werden? 3. Wer genau kontrolliert die Einhaltung der RISU? 4. Welche Konsequenzen hätte eine Nichteinhaltung der RISU? 5. Wie viele Verstöße wurden in den vergangenen 10 Jahren festgestellt? Antwort der Verwaltung: Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in NRW (RISU- NRW) wurde vom Ministerium für Schulen und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen her- ausgegeben, um die Arbeit vor Ort in den Schulen zu unterstützen. Sie fassen den aktuellen Stand einschlägiger Vorschriften aus Recht, Verwaltung und Unfallverhütung sowie geltender technischer Regeln (z.B. Arbeitsschutzgesetz, DIN-Normen, Regeln für Gefahrstoffe) zusam- men, welche für Schulen von Bedeutung sind. Es handelt sich somit um Verhaltensregeln und eine Hilfe für die Verantwortlichen in der Schule. Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der Inneren Schulange- legenheiten liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Schulleitung. Der Schulträger ist weder Adressat noch Überprüfer der Richtlinie, daher liegen keine Er- kenntnisse über die Konsequenzen bei Nichteinhaltung und die Häufigkeit von Verstößen vor. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4059/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 18.01.2023
- Erstellt
- 24.11.2022 16:57