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4059/2022

Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinen Schulen (RISU-NRW)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.01.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 23.01.2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2264 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/402/22 
 
Vorlagen-Nummer 18.01.2023 
 4059/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 23.01.2023 
 
Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinen Schulen (RISU-NRW) 
Gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates bittet die FDP-Fraktion des Rates folgende Fra-
gestellung in der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung zu beantworten 
(AN/1900/2022): 
 
Als Stadt sind wir verpflichtet die Ausstattung an den Schulen gem. gesetzlichen Vorgaben 
zur Verfügung zu stellen. 
Vor diesem Hintergrund bittet die FDP-Fraktion um die Beantwortung nachfolgender Fragen: 
 
1. Inwieweit wird die RISU-NRW (Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbil-
denden Schulen in NRW) durch die Verwaltung an den einzelnen Schulen umgesetzt? 
2. Wie häufig wird kontrolliert, ob die Vorgaben der RISU auch im Betrieb weiter auf-
rechterhalten werden? 
3. Wer genau kontrolliert die Einhaltung der RISU? 
4. Welche Konsequenzen hätte eine Nichteinhaltung der RISU? 
5. Wie viele Verstöße wurden in den vergangenen 10 Jahren festgestellt? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in NRW (RISU-
NRW) wurde vom Ministerium für Schulen und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen her-
ausgegeben, um die Arbeit vor Ort in den Schulen zu unterstützen. Sie fassen den aktuellen 
Stand einschlägiger Vorschriften aus Recht, Verwaltung und Unfallverhütung sowie geltender 
technischer Regeln (z.B. Arbeitsschutzgesetz, DIN-Normen, Regeln für Gefahrstoffe) zusam-
men, welche für Schulen von Bedeutung sind. 
Es handelt sich somit um Verhaltensregeln und eine Hilfe für die Verantwortlichen in der 
Schule.  
Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als 
Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der Inneren Schulange-
legenheiten liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Schulleitung. 
 
Der Schulträger ist weder Adressat noch Überprüfer der Richtlinie, daher liegen keine Er-
kenntnisse über die Konsequenzen bei Nichteinhaltung und die Häufigkeit von Verstößen vor.  
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

23.01.2023 Ausschuss Schule und Weiterbildung
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4059/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.01.2023
Erstellt
24.11.2022 16:57