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V/0205/2006

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz 2. Änderung Naturdenkmalverordnung

Vorlage 20.03.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 11.05.2006, TOP 6.9

Berichtsvorlage

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Anlage 2 - Naturdenkmalverordnung

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Anlage 3 - Erl. Naturdenmalver.

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Berichtsvorlage

2909 Zeichen

V/0205/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz  
2. Änderung Naturdenkmalverordnung 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
09.05.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt  
• den Bebauungsplan Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz zum Zwecke der Aufhebung und  
• die Ordnungsbehördlichen Verordnung zur 2. Änderung der „Ordnungsbehördlichen 
Verordnun
g zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Müns-
ter“  
öffentlich auszulegen. 
 
 
Der Bebauungsplan Nr. 452 zur geplanten Errichtung einer Tiefgarage unter dem Ludgeriplatz 
trat am 08.04.2004 in Kraft. Nach den Anträgen der Fraktionen ist die geplante Tiefgarage unter 
dem Ludgeriplatz obsolet. Der Rat der Stadt Münster hat daher am 16.03.2005 das Verfahren zur 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452 eingeleitet. 
 
Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesen Bereichen wird für absehbare Zeit kein Rege-
lungsbedürfnis im Rahmen der Bauleitplanung gesehen. Die vorhandenen gesetzlichen Grundla-
gen des Baugesetzbuches sind in diesen Bereichen zur Beurteilung von Bauvorhaben ausrei-
chend. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 06.02. bis 20.02.2006. Paral-
lel fand die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Während dieser Be-
teiligungen gingen nur zustimmende Äußerungen zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452 
ein. 
 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452 ist die bislang notwendige Beseitigung des im 
Innenkreis des Ludgeriplatzes vorhandenen des aus drei Bäumen bestehenden bisherigen Na-
turdenkmals Nr. 104 nicht mehr erforderlich. Mit der vorliegenden ordnungsbehördlichen Verord-
nung zur 2. Änderung der Naturdenkmalverordnung soll aufgrund dieser Sachlage die Entlas-
Vorlagen-Nr.: 
V/0205/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Schowe / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6100/ 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.03.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0205/2006 
 
sung des Naturdenkmals Nr. 104 aus der Naturdenkmalverordnung (1. Änderung) rückgängig 
gemacht werden. 
 
Weitere Einzelheiten zur Aufhebung des Planes und zur 2. Änderung der Naturdenkmalverord-
nung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
Der Stadt Münster werden keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. 
 
Die Offenlegungen sollen im Mai/Juni 2006 erfolgen. 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes  
2. Änderung der Naturdenkmalsatzung 
3. Erläuterung zur Änderung der Naturdenkmalsatzung

Anlage 2 - Naturdenkmalverordnung

2975 Zeichen

Anlage 2 
 zur Vorlage Nr. 205/2006 
Entwurf der 
 
Ordnungsbehördlichen Verordnung vom .......... zur 2. Änderung der Ordnungsbehörd-
lichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der B ebauungspläne im Gebiet der 
Stadt Münster vom 3. April 2001 
 
Auf Grund der §§ 8 und 42 a Abs. 2 i. V. m. den §§ 19, 22, 34 Abs. 3 und 42 c Abs. 1 des 
Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Lan d-
schaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW., S. 
568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dez. 2005 (GV. NRW., S. 35), der §§ 12 und 13 
der Verordnung zur Durc hführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Okt. 1986 
(GV. NRW. S. 683), zu letzt geändert durch Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV. N RW. S. 
533), der §§ 12 und 17 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesn a-
turschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1827), sowie 
der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Or d-
nungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. 
NRW. S. 528), zuletzt geänder t durch Gesetz vom 05. Apr. 2005 (GV. NRW. S. 274) wird 
von der Stadt Mün ster als untere Landschaftsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 
........ für das Stadtgebiet folgende Verordnung erlassen: 
 
 
§ 1 
Änderung 
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schut z von Naturdenkmalen innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Ge-
biet der Stadt Münster vom 3. April 2001 wird wie folgt geändert: 
 
Die nachfolgend aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur werden gemäß § 22 LG wegen 
ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal fes tgesetzt und unter der Ziffer 
104 in das Verzeichnis zu der vorstehenden Verordnung (Anlage
) aufgenommen: 
 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung, Art und Na-
me des Naturdenkmals 
 
U = Stammumfang 
 in 1,5 m Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
Gemarkung, 
Stadtbezirk, 
Stadtteil 
Flur Flur- 
stück 
Lagebezeichnung 
 
104 1 Linde 
 U = 2,81 m; H = 21,5 m; 
 K = 19,5 m 
1 Amerikanische Roteiche 
 U = 3,49 m; H = 21,5 m;  
 K = 28,5 m (gemeinsam) 
1 Stieleiche 
 U = 3,10 m; H = 21,5 m; 
 K = 28,5 m (gemeinsam) 
 
Münster, MS-Mitte, 
Josef 
181 1264 im Ludgerikreisel.

- 2 - 
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung in der Fassung der 1. Änderung vom … …  
und das zugehörige Verzeichnis ( Anlage) sind Bestandteile dieser Ve rordnung. Sie gelten, 
ergänzt um die o. g. Änderung, uneingeschränkt fort. 
 
 
§ 2 
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amts-
blatt der Stadt Münster in Kraft. 
Entsprechend den Regelungen des § 6 der Verordnung endet die Verordnung am 11. Mai 
2021.

Anlage 3 - Erl. Naturdenmalver.

2210 Zeichen

Anlage .3 
 zur Vorlage Nr. 205/2006 
E r l ä u t e r u n g e n  
zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur 2. Änderung der  
Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen  
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs 
der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster vom 3. April 2001 
 
1. Begründung 
 Die „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusa m-
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im  Gebiet der S tadt 
Münster vom 03.04.2001 “ (Naturdenkmalverordnung) wurde nach § 42 a Abs. 2 in Verbindung mit 
§ 22 Landschaftsgesetz (LG) erlassen. 
 Aus den folgenden Gründen ist die  2. Änderung der Naturdenkmalverordnung im Einzelnen erfo r-
derlich: 
 Auf Grund entsprech ender Anträge der Fraktionen, das Projekt Tiefgarage Ludgeriplatz nicht we i-
ter zu verfolgen, hat der Rat am 16.03.2005 das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes 
Nr. 452 eingeleitet.  Dabei sollen in einem p arallelen Verfahren die Änderung der Naturdenkmalver-
ordnung erfolgen und die 2004 aus der Verordnung entlassenen drei Bäume im zentralen Bereich 
des Kreisverkehrs , deren Schutzwürdigkeit unverändert besteht, wieder als Naturdenkmale festg e-
setzt werden. 
2. Weiteres Verfahren  
 Nach entsprechender Bekan ntmachung des Offenlegungsbeschlusses können w ährend der öffent-
lichen Auslegung d es Entwurfs der 2. Änderung der Naturdenkmalverordnung nach § 42 c Abs. 1 
LG innerhalb eines Monats Bedenken und Anregungen vorgetragen werden.  
 Der Satzungsbeschluss zur 2. Ä nderung der N aturdenkmalverordnung soll vom Rat der Stadt 
Münster gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst we r-
den. 
 Mit der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wird die „Ordnungsbe-
hördliche Verordnung zur 2. Änderung der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von 
Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs 
der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster“ vom 3. April 2001 “ rechtskräftig. 
3. Übersichtsplan  
Neu aufzunehmendes  Naturdenkmal Nr. 104 (3 Bäume)  
 
Linde 
Stieleiche Amerik. Roteiche

Beratungsverlauf (3)

02.05.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.05.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.13 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.05.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Ludgeriplatz 2

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0205/2006
Typ
Vorlage
Datum
20.03.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37