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3087/2019

Modellvorhaben zur Förderung des Fahrradparkens auf Privatgrundstücken im ExWoSt-Projektgebiet Altstadt-Süd

Mitteilung BV 12.09.2019

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Mitteilung BV

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Anlage - Förderprogramm Radparken

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Mitteilung BV

2689 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/661/4 
661/4 
Vorlagen-Nummer 
 3087/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.10.2019 
 
Modellvorhaben zur Förderung des Fahrradparkens auf Privatgrundstücken im ExWoSt-
Projektgebiet Altstadt-Süd 
Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung ist derzeit an einem vom Bundesamt für Bauwesen 
und Raumordnung geförderten Modellvorhaben beteiligt. Es handelt sich um ein experimentelles 
Wohnungs- und Städtebauvorhaben (ExWoSt), bei dem schwerpunktmäßig der Fuß- und Radverkehr 
im Projektgebiet Altstadt-Süd gefördert werden soll. In der Mitteilung 4068/2016 wurde die Politik in 
der Vergangenheit bereits über die Projektteilnahme informiert. 
 
Eine der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Maßnahmen bezieht sich auf die Förderung des Fahr-
radparkens auf Privatgrundstücken. Ziel des Förderprogramms ist es, attraktive und sichere Abstell-
möglichkeiten zu schaffen, die Fahrradnutzung zu vereinfachen, Diebstählen vorzubeugen und Geh-
wege für den Fußverkehr in ihrer gesamten Breite nutzbar zu machen. Das Programm ist auf das 
Modellquartier Altstadt-Süd beschränkt. Es richtet sich an Hauseigentümer, deren Bewohner/innen 
gerne Fahrrad fahren, aber keine oder nur unzureichende Möglichkeiten haben, ihr Fahrrad im Haus 
oder Hinterhof wohnortnah und sicher abzustellen. Förderfähig sind zum Beispiel Fahrradabstellmög-
lichkeiten im Innenhof oder Maßnahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit von Kellerräumen 
(Schiebehilfen). Grundsätzlich sind verschiedene, individuell an die Wohnverhältnisse angepasste 
Maßnahmen förderfähig. Ein Förderprogramm mit detaillierten Angaben zum Verfahrensablauf und 
den Kriterien befindet sich im Anhang. Förderfähig sind 50 % der Investitionskosten und maximal bis 
zu 3.000 € der Investitionskosten. Die Finanzmittel stammen zu 100 % aus Fördermitteln des Bundes. 
Das Budget ist zunächst auf 30.000 € beschränkt, sodass etwa 10 Projekte mit 3.000 € gefördert 
werden können. Eine Aufstockung der Projektmittel ist denkbar, sofern bis zum Ende der Projektlauf-
zeit noch Bundesmittel zur Verfügung stehen. 
 
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Nach einer Interessensbekundung wird ein beauftragtes Bera-
tungsbüro gemeinsam mit geeigneten Antragstellenden die Situation vor Ort prüfen und Möglichkeiten 
zur Verbesserung vorschlagen. Die Ergebnisse der Beratung dienen in der zweiten Stufe der Bean-
tragung der Fördermittel. 
 
Detaillierte Informationen zum Projekt werden zeitnah unter nachfolgender Internetseite zur Verfü-
gung gestellt: 
 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/verkehr/radfahren/ 
 
 
Anlage 
Förderprogramm

Anlage - Förderprogramm Radparken

11671 Zeichen

Anlage 
 
 
Modellvorhaben zur Förderung des Fahrradparkens auf 
Privatgrundstücken im ExWoSt-Projektgebiet Altstadt-Süd 
 
Förderprogramm „Privates Fahrradparken Altstadt-Süd“  
Stand: 03.09.19 
1. Ziele der Förderung/Zuwendungszweck  
Im Rahmen des Modellvorhabens „Aktive Mobilität in städtischen Quartieren“ innerhalb des 
ExWoSt-Programms (Experimenteller Wohnungs- und Städtebau) fördert die Stadt Köln 
gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) das 
Fahrradparken auf Privatgrundstücken. Das Projekt ist räumlich auf die Altstadt-Süd 
beschränkt.  
Ziel ist es attraktive und sichere Fahrradabstellmöglichkeiten am Wohnort zu schaffen. Damit 
sollen Widerstände bei der Fahrradnutzung reduziert, Kaufanreize für verkehrssichere und 
hochwertige Räder generiert, Diebstählen und Vandalismus vorgebeugt und nicht zuletzt 
Gehwege für den Fußverkehr in Ihrer gesamten Breite nutzbar gemacht werden. Mit dieser 
Maßnahme wird die Nutzung klimafreundlicher aktiver Mobilitätsformen gefördert. Neben 
einer Förderung hochwertiger Fahrradabstellanlagen sind auch Zuschüsse für kleinere 
bauliche Anpassungen wie zum Beispiel im Bereich der Zuwegung (u. a. Rampen, 
Führungsschienen, zusätzliche Tür, automatische Türöffner) möglich. 
2. Gegenstand der Förderung  
Förderfähig sind Sach- und Arbeitskosten von Maßnahmen für ein hochwertiges und 
sicheres Angebot zum Fahrradparken: 
 Fahrradabstellanlagen und  
 deren Überdachung sowie 
 Maßnahmen zur Verbesserung der Zuwegung (bspw. Rampen, Schienen, Türen usw.). 
 
Gefördert werden Maßnahmen, die Fahrradabstellmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück 
bzw. in Bauten des Förderobjektes erstmals schaffen, erweitern und/oder qualitativ 
verbessern. Für die Förderfähigkeit sind folgende Qualitätsanforderungen zu beachten: 
 Es sind mindestens 4 Fahrradabstellplätze zu schaffen. 
 Die Fahrradständer müssen eine sichere Abstellmöglichkeit gewährleisten. Dazu 
gehören: 
 Anschließbarkeit des Fahrradrahmens. 
 Nachfolgende Abstände sind zwischen den Befestigungselementen bzw. in 
Abhängigkeit des Fahrradabstellmodells zu gewährleisten, um einen einfachen und 
beschädigungsfreien Zugang sicher zu stellen: 
o bei Rahmenhalter mindestens 1 m,  
o bei Gabelhalter mindestens 0,7 m bei Hoch-/Tiefstellung mindesten 0,5 m sowie 
o eine ausreichende Rangierfläche davor (1,8 m Tiefe, bei Schräganordnung 1,5 
m). 
 Bei Hängesystemen ist die Ausstattung mit einer Hebehilfe (bspw. Gasdruckfeder) 
nötig. 
 Reine Vorderradhalter oder –klemmen, sogenannte „Felgenkiller“ der 
verschiedensten Ausführungen, sind nicht zulässig.

 Beim Zugang zu der Fahrradabstellanlage ist zu beachten, dass 
 eine Durchgangsbreite von mindestens 1 m zu gewährleisten ist, 
 diese stufenfrei zugänglich ist, andernfalls sind Maßnahmen zur Optimierung zu 
ergreifen, wie z. B. Schienen/Rampen (ebenfalls förderfähig), 
 die Zuwegung ohne Einschränkungen möglich ist. Einschränkungen sind bspw.: 
o verwinkelte Kellerräume die mit dem Fahrrad nicht erreicht werden können,  
o Deckenhöhen (<2 m), 
o steile oder verwinkelte Treppen. 
 
 Ferner sollte möglichst berücksichtigt werden, dass die Fahrradabstellanlage 
- wettergeschützt ist, 
- Angebote für Sonderformen, wie Lastenräder oder Fahrradanhänger, aufweist und  
- nicht öffentlich zugänglich ist (hinter Haus-/Hoftür oder verschließbare Anlage in frei 
zugänglichen Bereichen). 
In Einzelfällen können baubedingte Abweichungen von den Anforderungen oder 
Sondermaßnahmen in Abstimmung mit dem Fördergeber bewilligt werden. 
3. Antragsberechtigung und Antragstellung  
3.1 Antragsberechtigung  
Im Rahmen dieses Förderprogramms sind antragsberechtigt:  
 Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische Personen des privaten 
Rechts sowie Personengesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften im 
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes) von Wohngebäuden, die innerhalb des 
Projektgebietes Altstadt-Süd liegen.  
 Ferner alle gemeinnützigen Organisationsformen, einschließlich Kirchen (i.S.v. § 5 Abs. 
1 Nr. 9 KStG), in deren Eigentum sich Wohnraum im Projektgebiet befindet.  
Förderfähig sind nur Vorhaben im Bestand, die von allen Bewohnerinnen und Bewohnern 
eines Gebäudes genutzt werden können. Neubauvorhaben sind von der Förderung 
ausgeschlossen. 
3.2 Antragstellende  
Das Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, bei einer 
Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend deren Regeln für die Durchführung der 
beantragten Maßnahme, ist erforderlich, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht 
gleichzeitig Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes ist wie z. B. bei 
Wohnungseigentumsverwaltungen/Hausverwaltungen.  
3.3 Antragstellung 
Der Ablauf der Antragstellung ist zweistufig.  
 
1. Stufe (Interessensbekundung und Beratung) 
Zuerst bekunden Antragstellende ihr Interesse an der Förderung von 
Fahrradabstellanlagen beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung unter Angabe 
des Betreffs „Privates Fahrradparken Altstadt-Süd“ per Mail an: 
 
fahrradbeauftragter@stadt-koeln.de  
 
oder, falls kein Internetanschluss vorhanden ist, alternativ per Post an folgende 
Anschrift:

Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin 
Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung 
Verkehrsplanung - Team Fahrradbeauftragter -  
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln  
 
Zwingend notwendige Angaben sind:  
 Anschrift des Objektes, 
 Anzahl der Wohneinheiten, 
 derzeitige Fahrradabstellsituation (ggf. mit Foto),  
 angestrebte Anzahl von Fahrradstellplätzen,  
 mögliche Lage (bspw. Hof/Garten, Vorgarten, Keller) sowie  
 Zuwegung (bspw. ohne/mit Treppen, durch Hausflur oder direkter Zugang zur 
Hoffläche). 
 
Nach Prüfung einer grundsätzlichen Förderfähigkeit erhalten Antragstellende ein Schreiben, 
mit dem eine kostenlose Beratung zugesagt wird. Im Anschluss wird ein beauftragter Berater 
gemeinsam mit dem Antragstellenden die Situation vor Ort anschauen und geeignete 
Möglichkeiten aufzeigen, die ein adäquates Fahrradabstellangebot ermöglichen.  
 
2. Stufe (Antrag auf Förderung) 
Auf Basis der Empfehlungen des Beratenden reichen Antragstellende innerhalb von drei 
Monaten nach erfolgter Beratung ihren Förderantrag ein. Die Vorortberatung ist zwingende 
Voraussetzung für die Antragstellung. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 
 Eine vom Berater unterschriebene Bescheinigung über die durchgeführte Vor-Ort-
Beratung,  
 Maßnahmenbeschreibung, 
 Projektskizze, 
 Kostenvoranschläge/ -aufstellung. 
 
Nach Ablauf der drei Monate oder bei unvollständigen Anträgen, die nach entsprechender 
Aufforderung durch die Stadt Köln nicht innerhalb von zwei Wochen vollständig vorliegen, 
erlischt der Anspruch auf Förderung. 
Nach Prüfung der Förderfähigkeit des vollständigen Antrages, wozu die Beachtung der 
Vorgaben in Ziffer 2., 3.1 und 3.2 sowie die Empfehlungen aus der Beratung gehören, erhält 
die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bei einem positiven Ergebnis eine Förderzusage. 
Im Ablehnungsfall wird ein Ablehnungsbescheid ausgestellt. 
Die Maßnahmen dürfen erst nach Bekanntgabe der Förderzusage in Auftrag gegeben 
werden. Der Antragssteller muss die Maßnahme vorfinanzieren, die Bewilligung und 
Vergütung der Fördersumme erfolgt anhand der endgültigen Rechnungen. Maßnahmen, die 
bereits vorher in Auftrag gegeben wurden, werden nicht gefördert.  
4. Art und Höhe der Förderung 
Die Förderung erfolgt zum einen in Form einer kostenlosen Fachberatung und zum anderen 
als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung und wird als Zuschuss gewährt. Dabei 
sind grundsätzlich Nettobeträge anzusetzen.  
Der Fördersatz beträgt bis zu 50 % der Erstellungs- und Materialkosten und ist auf maximal 
3.000 Euro je Maßnahme begrenzt.

5. Rechtsanspruch  
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt werden, 
soweit die zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 30.000 Euro noch nicht aufgebraucht 
wurden. 
Nach Eingang eines Antrages erfolgt eine Qualitäts- und Plausibilitätsprüfung der 
eingereichten Maßnahme anhand der in Ziffer 2. und 3. genannten Voraussetzungen.  
Die Bearbeitung der in 3.3 beschriebenen Abläufe hinsichtlich der Interessensbekundungen 
und Anträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Bei Anträgen, die per E-Mail 
eingesendet werden, ist das Eingangsdatum maßgeblich, bei postalischer Zusendung der 
Posteingangsstempel. Sollte die Anzahl der förderberechtigten Anträge die Fördersumme 
überschreiten, wird für den Tag, an dem die Fördermenge überschritten wird, zwischen allen 
an diesem Tag eingegangen Anträgen, per Los über die Teilnahme entschieden. Die nicht 
berücksichtigten Anträge werden auf eine Nachrückliste gesetzt. 
6. Verbot der Doppelförderung 
Die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Förderprogramm ist subsidiär. Sofern für 
die geförderte Maßnahme eine anderweitige Förderung durch einen anderen 
Zuwendungsgeber erfolgt, wird eine Zuwendung nach diesem Förderprogramm hierfür nicht 
gewährt. Die Zuwendung nach diesem Programm darf nicht als Eigenanteil im Rahmen einer 
anderen Förderung eingesetzt werden. 
7. Bewilligung der Förderung 
Die Bewilligung der Förderung erfolgt nur, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt und noch 
Fördermittel vorhanden sind. Die Förderhöhe richtet sich nach der endgültigen Rechnung. 
Die Fördermittel können für verschiedene Vorhabenarten gewährt werden. Die endgültige 
Bewilligung und Festsetzung der Fördersumme erfolgt auf Grundlage der Bedingungen in 
Ziffer 8. 
Die Bewilligung erlischt, wenn die geförderte Maßnahme nicht bis spätestens zum 
30.09.2020 abgeschlossen ist und/oder die Zahlungsbelege nicht bis zum 15.10.2020 
vorliegen.  
8. Auszahlung der Fördermittel 
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Umsetzung der bewilligten Maßnahme.  
Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbetrags ist das Vorliegen der endgültigen 
Rechnungen nach Ziffer 7. dieses Förderprogramms, der eingetretenen Rechtskraft sowie 
anhand des unter Ziffer 9. beschriebenen Verwendungsnachweises. 
Der/die Zahlungsbeleg/e muss /müssen: 
 auf den Antragstellenden/das geförderte Objekt ausgestellt sein und 
 dem Fördergeber in Kopie übermittelt werden. 
9. Verwendungsnachweis 
Der Verwendungsnachweis erfolgt nach Abschluss der geförderten Maßnahme mit 
Zahlungsbelegen und Fotos. Für eine Dauer von 5 Jahren kann die Stadt Köln einen 
Verwendungsnachweis von der Fördernehmerin/dem Fördernehmer anfordern. 
10. Nutzungspflicht der Fördernehmerin/des Fördernehmers 
Im Falle einer Förderung verpflichtet sich die Fördernehmerin/der Fördernehmer gegenüber 
der Stadt Köln, die geförderte Maßnahme über einen Zeitraum von 5 Jahren im Bestand zu 
halten und mitzuteilen, wenn die geförderte Maßnahme verändert, abgebaut oder außer 
Betrieb gesetzt wird.

11. Monitoring 
Es ist beabsichtigt, eine Evaluation des Förderprogramms, bspw. durch einen Fragebogen 
oder Interview der Fördernehmerin/des Fördernehmers, vorzunehmen. Mit der Annahme der 
Förderung willigt die Fördernehmerin/der Fördernehmer in die Teilnahme ein. 
12. Rückforderung der Fördermittel 
Die Stadt Köln behält sich innerhalb des unter Ziffer 10 dieses Förderprogramms genannten 
Zeitraums vor, den Zuschuss zurückzufordern, wenn 
 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 
 die unter Ziffer 10. dieses Förderprogramms genannte Nutzungsverpflichtung nicht erfüllt 
wurde, 
 gegen sonstige Verpflichtungen bzw. Auflagen/Vorgaben des Bewilligungsbescheids 
verstoßen wurde. 
13. Inkrafttreten  
Das Förderprogramm tritt am 12.09.2019 mit der Bekanntgabe in der Bezirksvertretung 
Innenstadt in Kraft und endet zum 15.10.2020.

Beratungsverlauf (1)

10.10.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Willy-Brandt-Platz 2

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Details

Aktenzeichen
3087/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
12.09.2019
Erstellt
03.09.2019 16:23