1061/2026
Verlängerung Interimgebäude Merkenicher Str. 313
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 1061/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verlängerung der Interimgebäude Merkenicher Str. 313 im Rahmen der Schulsanierung der Grundschule Halfengasse, Landschaftsschutzgebiet L08 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel„, Bezirk 5 Nippes, (Gemarkung Longerich, Flur 98, Flurstück 574, 575, 578) hier: Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Abs.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Verlängerung der Inte- rimgebäude einverstanden. Er formuliert keinen Widerspruch gegen die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des Landschaftsschutzgebiets L08 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngür- tel“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Alternative: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des Landschaftsschutzgebiets L08 „Äu- ßerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Beschreibung der Maßnahme Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlängerung der Standzeit eines bereits geneh- migten und errichteten zweigeschossigen Containerbaus in der Merkenicher Str. 313 (Bremer- havener Straße/ Niehler Damm). Die Containeranlage wurde im Jahr 2021 als Schulinterim für die Grundschule Halfengasse errichtet. Die Gründe für das Schulinterim sind der geplante Neubau des Rheindükers von den Städtischen Entwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB), der unmittelbar neben dem Schul- gelände entsteht und den damit verbundenen Lärm- und Luftemissionen sowie beengten Platzverhältnissen. Zeitgleich zum Neubau des Rheindükers wird die Schule saniert. Eine notwendige Verlängerung der Baugenehmigung begründet sich in der noch nicht abge- schlossenen Baumaßnahme des Rheindükers der StEB und der noch nicht abgeschlossenen Sanierungsmaßnahme der Grundschule GGS Halfengasse der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln. Im Zuge der beantragten Standzeitverlängerung bis zum 31.12.2030 sind keine bauli- chen Änderungen oder Erweiterungen sowie keine zusätzlichen Eingriffe in Grün- oder Ge- hölzbestände geplant. Verfahren Für das Schulinterim (Containeranlage) wurde im Jahr 2021 im Rahmen der Schulsanierung der Grundschule Halfengasse sowie des Neubaus des Rheindükers bereits eine Baugenehmi- gung (63/B15/1638/20 / 63/A25/1500/2021) sowie eine landschaftsrechtliche Genehmigung erteilt. Im Zuge der des Baugenehmigungsverfahrens wurden auch ein Landespflegerischer Begleit- plan (Stand 11.12.2020) sowie eine Artenschutzrechtliche Prüfung erstellt. Die Baugenehmi- gung sowie die Befreiung sind bis zum Jahr 2023 befristet gewesen. Ob im Anschluss eine weitere Verlängerung beim Bauaufsichtsamt beantragt und genehmigt wurde, wurde beim Bauaufsichtsamt angefragt. Parallel zur beantragten Verlängerung der temporären Baugenehmigung bis zum 31.12.2030 durch die StEB, ist auch ein Antrag auf Be- freiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln gestellt worden. Regelungen des Landschaftsplans Im geltenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1964 (6651 / 02 -1, Nr.665ON/O2) ist die Fläche als öffentliche Verkehrs- und Parkfläche festgesetzt. Gleichzeitig ist die Fläche Teil des Landschaftsschutzgebiets L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“. Nach Landschaftsplan besteht zudem das Entwicklungsziel 1 Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft. Gemäß der Schutzzweckfestsetzung des Landschaftsplans für das Landschaftsschutzgebiet sind neben dem Erhalt naturnaher Elemente und der Sicherung stadtklimatischer wichtiger Ausgleichs- räume und Grünverbindungen, die Erholung und die Erholungsnutzung bedeutsam. Nach Landschaftsplan gelten in Landschaftsschutzgebieten verschiedene Verbote. Insbesondere ist verboten: Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beschädigen oder beseitigen, 3 Flächen oder Wege zu versiegeln, Bauliche Anlagen, als auch Straßen und Wege zu errichten, Leitungen und Zäune zu errichten, Veränderung der Bodengestalt (Aufschüttungen, Abgrabungen). Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abs. 1 eine Befreiung erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung füh- ren würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts- pflege vereinbar ist. Durch eine Verlängerung der Standzeitdauer werden keine neuen Verbotsbestände nach Landschaftsplan ausgelöst. Artenschutz Aufgrund der bereits bestehenden Container-Bebauung in der Fläche ergeben sich aus dem aktuellen Baugenehmigungsverfahren GGS-10814-2025 keine erhöhten bau-, anlage- oder betriebsbedingten Risikofaktoren für die lokale Fauna. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bereits im initialen Baugenehmigungsverfahren 2021 abgearbeitet. Demnach ergibt sich keine artenschutzrechtliche Betroffenheit für das aktuelle Verfahren. Befreiung Die Verlängerung des Schulinterim ist notwendig, um den Schulbetrieb weiterhin zu ermögli- chen solange die Baumaßnahmen in der Halfengasse andauern. Die Flächenbeanspruchung erfolgt mit anschließender Wiederherstellung der Flächen. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes wurden bereits bei der ersten Genehmigung berücksichtigt. Für die Standzeitverlängerung ergeben sich keine bauli- chen Änderungen sowie keine weitere Inanspruchnahme von Flächen. Es werden keine neuen Verbote nach Landschaftsplan ausgelöst. Das öffentliche Interesse an der Verlängerung des Schulinterims überwiegt damit gegenüber dem Interesse, dass die Verbote des Landschaftsplans in dem Landschaftsschutzgebiet vor Ort eingehalten werden. Nach § 67 Abs.1 Nr.1 kann eine Befreiung erteilt werden. Anlagen Anlage 1 Lageplan Anlage 2 Befreiung 2021
Anlage 2 Befreiung 2021
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/ 2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt -koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln bean t- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221 -0 Umwelt- und Verbraucherschutzamt Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Mieth, Zimmer 08F60 Telefon 0221 221-35866, Telefax 0221 221-24612 E-Mail umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Mi. u. Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena 57 Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadtentwässerungsbetriebe Köln z. Hd. Christian Heinze Ostmerheimer Straße 555 51109 Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 11.12.2020 571-1 Mi 23.02.2021 Aufstellung von Interimsgebäuden an der Bremerhavener Straße/am Niehler Damm (Gemarkung Longerich, Flur 98, Flurstück 574, 575, 578) im Rahmen der Schulsanie- rung der Grundschule Halfengasse Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Ihr Antrag vom 11.12.2020 Bescheid Sehr geehrter Herr Christian Heinze, auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen des Landschaftsplanungsbüros Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB Freiraum + Landschaftsplanung vom 11.12.2020 und der schriftlichen ergänzenden Dezernentenerklärung der Beigeordneten Herrn Greitemann und Herrn Voigtsberger zur „Interims-Nutzung Schulbau-Maßnahmen: Nachrangigkeit der Inan- spruchnahme von Grünflächen in Landschaftsschutzgebieten“ vom 17.02.2021 bescheide ich Ihren Antrag wie folgt: 1. für die o.g. Maßnahme erteile ich Ihnen eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG. 2. Ziffer 1. habe ich mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden. Nebenbestimmungen Bedingung 2.1 Diese Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass für das Vor- haben 63/B15/1638/20 eine Baugenehmigung durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln erteilt wird. Befristung Seite 2 / 3 2.2 Die Genehmigung wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Ausführung der Maßnahme begonnen haben oder wenn die Vorhabenausführung 1 Jahr unterbrochen wird. 2.3 Die Standdauer der Interimsgebäude ist auf 2 Jahren befristet. Auflagen 2.4 Beginn und Abschluss der Arbeiten sind mir schriftlich anzuzeigen. 2.5 Die StEB Köln verpflichten sich, das durch das Vorhaben betroffene Flurstück (Ge- markung Longerich, Flur 98, Flurstück 575) nach Rückbau der Interimsgebäude für keine weiteren Bauprojekte zur Verfügung zu stellen oder selbst zu bebauen und an dieser Stelle die Grünflächen des Ausläufers des Äußeren Grüngürtels dauerhaft zu erhalten. 2.6 Die im Rahmen der Baugenehmigung festgelegten Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in die Natur und Landschaft sind zu beachten. 2.7 Die angrenzenden Bereiche sind als Tabuzone zu betrachten und durch Schutzvor- kehrungen gemäß DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen“ und RAS-LP-4 „Schutz von Bäumen, Vegetations- beständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ vor Schädigungen zu sichern. 2.8 Eine Kopie dieses Schreibens ist der ausführenden Firma auszuhändigen und auf Verlangen vorzuzeigen. 3. Für diesen Bescheid erhebe ich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1120,00 €. Bitte überweisen Sie die festgesetzte Gebühr bis zum 24.03.2021 an die Stadtkasse Köln, 50765 Köln, unter Nennung des Kassenzeichens: 657.250.051.221 Kontoinhaber: Stadtkasse Köln, 50765 Köln Kreditinstitut: Sparkasse KölnBonn IBAN: DE 89 3705 0198 0093 1329 75 (SWIFT-BIC: COLSDE33XXX) Bei Zahlungen bitte unbedingt obiges Kassenzeichen vollständig angeben! BEGRÜNDUNG 1. Sachverhalt Die Kölner Stadtentwässerungsbetriebe (STEB) planen den Neubau des Rheindükers ab 2021 von Köln Stammheim nach Köln Niehl. Im Rahmen der geplanten Bauarbeiten wird auf dem Gelände der Grundschule an der Halfengasse in Köln Niehl eine Baugrube von 35 m Tiefe ausgehoben. Aufgrund der entstehenden Lärm- und Luftemissionen sowie der beengten Platzverhältnisse auf dem Schulgelände kann der Unterricht hier für diesen Zeitraum nicht stattfinden. Die Zeit soll neben der Dükersanierung genutzt werden, um das renovierungsbedürftige Schulgebäude zu sanieren. Während dieser Zeit soll der Un- terricht für einen Zeitraum von 2 Jahren in Containerbauten ausgelagert werden. Die Auslagerung soll in Containerbauten auf die Fläche an der Bremerhavener Str./am Niehler Damm auf die Grundstücke Gemarkung Longerich, Flur 98, Flurstück 574, 575, 578 erfolgen. Seite 3 / 4 Die dort entfallende Vegetation soll nach Rückbau wiederhergestellt werden. Eine Alternativenprüfung (Standort) wurde durchgeführt und die Auswahl durch den Bei- rat der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Mit der Umsetzung des Projekts soll im Frühjahr 2021 begonnen werden, damit der Un- terricht im kommenden Schuljahr in den bereits aufgebauten Containergebäuden stattfin- den kann. Der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde hat der Erteilung der Befreiung von den Ver- boten des Landschaftsplans durch die Untere Naturschutzbehörde am 19.02.2021 unter den folgenden Bedingungen per Eilentscheidung zugestimmt: - Die Abgabe der ergänzenden Dezernentenerklärung vom 17.02.2021 ist erfolgt - Die Zusicherung der STEB zur dauerhaften Freihaltung des betroffenen Grundstücks von Bebauung zur Anbindung des Grünzuges an den Rhein ist erfolgt - Die doppelte Kompensation der zu fällenden Bäume, die bereits Bestandteil einer Kompensationsmaßnahme waren, soll festgelegt werden. Diese sind als großkronige, solitäre Bäume zu pflanzen. - Ökologische Baubegleitung im LSG-Bereich der Fläche durch das Büro Rietmann auf der Grundlage der am 11.12.2020 vorgelegten Planung. - Zeitliche Befristung auf zwei Jahre. Aufgrund der zeitlichen Befristung auf zwei Jahre, der Alternativenprüfung, der Bedeutung des Projektes für die Öffentlichkeit und der Kompensationsfähigkeit des verbundenen Ein- griffs in die Natur und Landschaft, kann ich im Namen der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln erteilen. 2. Rechtsgrundlagen Zu Ziffer 1 und 2 (Befreiung mit Nebenbestimmungen) Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L8 „Äußerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“ fest. Ihrem Vorhaben stehen vorrangig folgende allgemeine Verbote entgegen: Verbot Nr. 1: „[Es ist verboten] Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachs- tum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist.“ Verbot Nr. 4: „Die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Kronentrauf- bereich der Bäume - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens [sind verbo- ten].“ Verbot Nr. 5: „[Es ist verboten] bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauauf- sichtlichen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich.“ Verbot Nr. 6: „[Es ist verboten] ober- und unterirdische Leitungen aller Art, Zäune oder ande- re Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern.“ Verbot Nr. 7: „[Es ist verboten] Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschach- tungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.“ Seite 4 / 5 Von den vorgenannten Verboten kann ich als Untere Naturschutzbehörde gemäß 67 (1) BNatSchG auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher so- zialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts- pflege vereinbar ist. In Ihrem Fall trifft § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG zu. Die Genehmigung verbinde ich mit Nebenbestimmungen, um alle Handlungen, die den Cha- rakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, so weit wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich, zu unterbinden und um eine größtmögli- che Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschafts- pflege zu erreichen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Die Genehmigung habe ich befristet erteilt, um eine spätere Durchführung Ihres Vorhabens den aktuellen Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes anzupassen. Durch die Genehmigung ist die Standdauer der Containerbauten auf 2 Jahre begrenzt. Zu Ziffer 3. (Gebühren) Laut dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23.08.1999 in Verbindung mit der Tarifstelle 15b.3.4.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NW) in der zur Zeit gültigen Fassung ist für die Entscheidung über eine Befrei- ung nach § 67 BNatSchG eine Gebühr zwischen 30 bis 5.000 € zu erheben. Nach § 9 GebG NW sind bei der Gebührenfestsetzung der mit der Amtshandlung verbunde- ne Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nut- zen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, bemisst sich die Gebühr gemäß § 9 GebG NW in Verbindung mit der Tarifstelle 15b.4.1 der AVerwGebO nach Dauer der Amtshand- lung. Je angefangener Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ - 56-36.08.09 – in der jeweils gültigen Fassung, festgelegt sind. Die Stundensätze betragen derzeit 70,00 € für den gehobenen Dienst. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, in Köln, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Billy Mieth Seite 5 Anlage 1: Hinweise Hinweise: Anzeigen und Dokumentationen können unkompliziert über Elektronische Post einge- reicht werden. Eine Dokumentation besteht aus mehreren Fotos mit textlichen Erläute- rungen. Alternativ können Ortstermine zur Abnahme vereinbart werden. Zuständige Sachbearbeiterin der Unteren Naturschutzbehörde Köln ist im Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz Herr Mieth. Die Genehmigung wird auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen erteilt. Bei Än- derungen - auch Nutzungsänderungen und Erweiterungen - müssen erneut Genehmi- gungen eingeholt werden. Weitere noch erforderliche Genehmigungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen werden hierdurch nicht ersetzt. Die von Ihnen geplante Maßnahme stellt gemäß § 14 BNatSchG i.V. mit § 30 Landesna- turschutzgesetz NRW (LNatSchG NW) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Bei einem Eingriff sind gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG vermeidbare Beeinträchti- gungen zu unterlassen und unvermeidbare auszugleichen. Die hierfür erforderlichen Auflagen werden gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG in der Bauge- nehmigung festgesetzt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 (1) BNatSchG sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, o wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan- gen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. o Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge- schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Halten Sie die Zahlungsfrist ein, da sonst nach § 12 Abs. 1 Ziffer 5a des Kommunalab- gabengesetzes und § 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bei Zahlungsverzug Säumniszuschläge, Mahngebühren und gegebenenfalls Kosten für die Zwangsvollstre- ckung erhoben werden. Sofern Sie am Lastschrifteneinzugverfahren teilnehmen, erfolgen die Abbuchungen nach Eintritt der Fälligkeit zum nächsten 1. oder 15. eines Monats. Falls dies ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, am darauf folgenden Werktag. Lastschriften erfolgen unter der Gläubiger- ID der Stadtkasse Köln: DE 6802100000076733. Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingereicht werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Verwaltungsgericht. Die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Gebühr wird durch die Erhebung der Klage nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Anlage 1 Lageplan
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(c)Richter Spielgeräte GmbH (c)Richter Spielgeräte GmbH (c)Ric hter Spi elgeräte GmbH Freira um / Fre e space (c)Richter Sp ielgeräte Gm bH Freiraum / Free spac e (c)Richter Spielg eräte Gmb H (c)Richter Spielgeräte GmbH 44.31 44.74 43.87 43.86 12 35 7 46 Regenrohr (Planung H.-P. Bayer) Legende Planung Entwurf Schnitt A-A' Schnitt B-B' Schema C Schema D Raseneinsaat RSM 5.1 Parkplatzrasen Rasenwaben für Fahrradstellplätze (belastbar bis 3,5 t), Stärke 6 cm, mit Füllsubstrat Feinnetz, MW max. 4 mm, 24 g/m² Bettungssubstrat (Splitt-Oberboden-Gemisch), Stärke 5 cm vorhandener Untergrund Handlauf, Rundrohr, D 4,8 cm, OK 85 cm über OK Belag Radabweiser, H 10 cm über OK Belag Betonsteinpflaster, grau, 10/20/8 cm, Reihenverband, mit Einfassungsläufer in anthrazit, Verfugung Basalt Einkehrsand 0/2 mm Bettung, Basaltsplitt, Körnung 2-8 mm, Stärke 4 cm Schottertragschicht, Körnung 0/32 mm, Stärke 32 cm vorhandener Untergrund Betonkantenstein, grau, 8/30/100 cm Betonfundament C12/15 Hackschnitzel, u.a. als Fallschutzmaterial, Stärke 5 cm vorhandene Bäume, zu schützen Stabgitterzaun, limonengrün, Absturzsicherung, H mind. 110 cm Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe schwedenrot vorhandener Untergrund Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe blutorange Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe zitronengelb Unterkonstruktion (abzustimmen mit Herstellern und Statiker) Schraubfundament (abzustimmen mit Herstellern und Statiker) WPC-Dielen, B1, R11, Stärke 2 cm WPC-Dielen, B1, R11, Stärke 2 cm Unterkonstruktion, Alu-Profile, 5x5 cm Schraubfundament (abzustimmen mit Statiker u. Herstellern) Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe zitronengelb Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe blutorange Unterkonstruktion (abzustimmen mit Statiker u. Herstellern) Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe schwedenrot Stabgitterzaun, limonengrün, Absturzsicherung, H mind. 110 cm, mind. 1 kN/m Anpralllast Stahlgittertreppe, M10/30 mm, R11, mit seitlicher Absturzsicherung, 15,5/30 cm Steigung Stabgitterzaun, limonengrün, als Unterlaufschutz Hackschnitzel, u.a. als Fallschutzmaterial vorhandener Untergrund 1,50 0,55 0,15 0,85 0,10 0,10 3,09 1,62 6,20 1,50 1,47 2,81 1,43 1,46 7,44 1,80 0,06 0,05 0,32 0,05 0,08 0,30 0,280,15 0,70 1,00 0,048 0,70 45.60 45.2545.25 44.85 45.25 45.60 45.25 45.25 44.85 44.85 Barrierefreier Fluchtweg Pflasterrampe Schulhof WPC-Dielen SonnenradSpielbereich mit Hackschnitzel Stellplatz für Roller / Scooter und Fahrräder Rasenwaben RR RR RR RR RR RR RR Gebäude Neubau Stabgitterzaun H 200 cm Plangebiet Rasenwaben (z.B. TTE-Waben Fa. HübnerLee) Baum Bestand Betonstein, Rechteckpflaster, grau, Ellbogenverband Kantenstein, Beton, grau, 8/20/100 cm Plateau in Spielbereich, Holzdielen, versch. Farben, R11 Stabgitter-Tor, H 200 cm, lichte B 150 cm Gitterrost-Wege und Rampen (Planung aig+) Sonnenrad, Dielen, R11, farbig Höhen Bestand Höhen Planung Rampe Gefälle Baum entfällt Einsaat Regio-Saatgut Fahrradbügel mit Querholm, Rundprofil D 4,8 cm, EBH 70 cm, L ca. 1 m, verzinkt Mastleuchten LPH 4 m Entwässerungsrinne Stabgitterzaun, H 120 cm, Absturzsicherung Spritzschutzstreifen, Bodenplatten, Beton, B 40 cm Hockerbank Gitterkonstrukton Typ Köln, L 188, B 48 cm, blau Notbeleuchtung (Planung eltec, nachrichtl.) Abstreifgitter, Gitterrost, M10/30 mm, T 150 cm, R11 Sauberlaufmatte (Planung aig+) Abfallbehälter Gitterkonstruktion Typ Köln (gelb - blau - anthrazit) Findlinge / Quadersteine, Grauwacke Baum auf den Stock gesetzt Sicherheits- / Fallschutzbereich Spielgerät für öffentlichen Spielplatz, auf Schraubfundamenten mit Pfostenschuhen Hackschnitzel (Fallschutz) Gebäude Dachüberstand Landschaftsschutzgebiet (LSG) Schulhof, aufgeständert, WPC-Dielen (B1, R11) Spielgerätehaus Betonstein, Rechteckpflaster, anthrazit, Ellbogenverband, Aufmerksamkeitsfläche Betonstein, Rechteckpflaster, grau, Reihenverband, Bereich Rampe Fluchtweg Einfassung, Betonsteinpflaster, grau, 10/20/8 cm, als Läufer Einfassung, Betonsteinpflaster, anthrazit, 10/20/8 cm, als Läufer (Bereich Rampe Fluchtweg) Stabgitter-Tor, zweiflügelig, H 200 cm, lichte B 350 cm Handlauf mit Unterzug (seitl. Rampe Fluchtweg) 3% 3% 2,2% 5,6%2,59% 2,36% 7% 13,9% 19,6% 22,4% 19% 17,1% Niehler Damm Bremerhavener Straße Bremerhavener Straße I F II S I S I F 45.29 44.00 46.14 44.33 44.32 44.83 44.72 44.94 45.02 44.42 44.68 44.70 44.54 44.37 44.2844.0143.9043.7243.6643.60 43.5943.54 43.35 43.21 45.06 45.92 44.88 45.41 45.46 45.37 45.30 45.29 45.4045.45 45.52 45.37 45.46 45.52 45.56 45.5245.42 45.52 45.6345.7545.83 45.3045.25 45.29 45.30 45.70 45.44 46.55 46.44 45.46 45.48 45.62 45.71 45.58 46.64 46.12 44.96 45.01 44.95 44.85 45.02 45.1045.10 44.22 44.2544.0143.7443.6743.52 43.53 43.36 44.90 43.81 43.65 45.10 45.05 44.98 43.75 43.54 44.87 44.97 45.04 44.68 44.81 43.65 44.94 44.75 44.89 44.80 44.55 44.67 44.47 44.71 44.80 43.34 43.09 42.97 43.37 43.14 44.86 43.09 43.45 45.16 45.48 45.47 45.3845.32 45.26 45.20 45.24 45.14 45.02 45.0345.20 44.93 44.96 44.97 44.97 45.02 44.87 44.88 44.81 45.61 46.1645.74 44.60 44.84 44.7344.63 45.03 44.52 44.40 44.86 44.53 45.10 45.01 45.13 45.21 45.12 45.02 45.16 46.23 44.52 44.61 44.16 46.08 44.41 45.99 44.63 43.92 44.14 44.29 45.02 45.09 45.17 43.80 44.12 43.66 43.91 44.84 45.79 45.7245.67 46.46 45.56 45.35 45.00 45.50 45.72 45.41 45.38 45.83 46.07 46.10 45.73 45.69 45.59 45.70 45.85 46.25 45.36 46.62 46.54 46.3646.49 46.51 44.31 44.29 44.40 44.52 45.39 45.39 45.40 45.33 44.74 44.54 44.67 44.71 44.92 44.72 44.69 44.60 44.50 44.48 44.30 44.31 44.54 44.62 44.60 44.55 44.21 44.96 44.69 44.74 44.13 45.27 44.12 45.17 44.04 44.06 45.22 44.75 43.85 43.79 43.94 44.82 44.82 44.25 44.15 44.08 45.09 44.19 45.09 44.15 45.06 44.31 44.96 45.42 45.28 44.52 44.59 44.73 44.81 44.71 44.81 44.66 44.74 44.56 44.65 44.53 44.63 44.65 44.76 44.54 44.64 44.48 44.57 44.45 44.47 44.38 44.46 44.3644.46 44.51 45.30 45.20 43.83 43.84 43.87 43.88 45.76 45.79 45.68 44.50 44.70 44.82 45.82 45.81 45.81 45.82 45.80 45.79 45.83 44.85 44.92 45.02 45.14 45.79 45.81 45.78 45.81 45.83 45.25 45.60 44.88 44.03 44.10 43.96 43.82 44.06 44.00 43.90 43.81 44.04 44.09 44.06 43.8343.98 43.89 43.9644.02 44.14 44.41 44.53 44.26 unbef. Pfl. Pfl. Pfl. unbef. Pumpwerksgelände Asph. Asph. Asph. Asph. unbef. unbef. Asph. Asph./Scht. unbef. Asph./Scht. Pfl. Pfl. Tor Asph. Asph. Asph. Stein Stein Stein Tor Tor Pfl. Tor Asph. Asph. Asph. Asph. Tor Sch. Pfl.RaGi Tor RaGi Sch. Tor Sch. Gehweg GehwegGehweg Gehweg Gehweg Gehweg Kantstein Kantstein Rasengitter Beton Beton Beton Beton Beton Kantstein Kantstein abges. Gestr%%252p Gestrüpp Gestrüpp Gestrüpp Asph. Rasengitter Asph. Asph. AB AB circa Position I MensaAnliefer. II Schule Schulhof Plateau Lehrer-Parkplatz (7) Fahrrad- und Rollerstellplätze (ca.32) Merkenicher Straße Projektnummer Plannummer Datum GezeichnetMassstab Bauherr Plan Projekt Planverfasser Architekten und Ingenieurgesellschaft mbH Dirk Dincklage, Architekt, BDA AIV Holger Molter, Architekt BDA Schiessstrasse 55 40549 Düsseldorf Fon 0211 51 34 22 0 Fax 0211 51 34 22 29 mail@aigplus.de Projektstatus 1 : 500 Blatt A3 1300 0001-40 09/09/19 bv Lageplan GenehmigungsplanungStadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB), Ostmerheimer Straße 555, 51109 Köln Schulumsiedlung Halfengasse, Köln Index Datum Änderung A 26.05.2020 Abgabe Bauantrag B 13.11.2025 Verlängerung der Baugenehmigung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1061/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 20.04.2026
- Erstellt
- 14.04.2026 16:17