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1061/2026

Verlängerung Interimgebäude Merkenicher Str. 313

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 20.04.2026

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 04.05.2026, TOP 3.1.1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 2 Befreiung 2021

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Ansehen

Anlage 1 Lageplan

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

6744 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1061/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verlängerung der Interimgebäude Merkenicher Str. 313 im Rahmen der Schulsanierung 
der Grundschule Halfengasse, Landschaftsschutzgebiet L08 „Äußerer Grüngürtel am 
Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel„, 
Bezirk 5 Nippes, (Gemarkung Longerich, Flur 98, Flurstück 574, 575, 578)  
hier: Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67  Abs.1 Nr.1 
Bundesnaturschutzgesetz  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Verlängerung der Inte-
rimgebäude einverstanden. Er formuliert keinen Widerspruch gegen die Befreiung von den 
Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des Landschaftsschutzgebiets L08 „Äußerer 
Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngür-
tel“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
Alternative:  
 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der Befreiung von 
den Verboten des Landschaftsplans Köln zum Schutz des Landschaftsschutzgebiets L08 „Äu-
ßerer Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren 
Grüngürtel“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Beschreibung der Maßnahme 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Verlängerung der Standzeit eines bereits geneh-
migten und errichteten zweigeschossigen Containerbaus in der Merkenicher Str. 313 (Bremer-
havener Straße/ Niehler Damm). 
 
Die Containeranlage wurde im Jahr 2021 als Schulinterim für die Grundschule Halfengasse 
errichtet. Die Gründe für das Schulinterim sind der geplante Neubau des Rheindükers von den 
Städtischen Entwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB), der unmittelbar neben dem Schul-
gelände entsteht und den damit verbundenen Lärm- und Luftemissionen sowie beengten 
Platzverhältnissen. Zeitgleich zum Neubau des Rheindükers wird die Schule saniert. 
Eine notwendige Verlängerung der Baugenehmigung begründet sich in der noch nicht abge-
schlossenen Baumaßnahme des Rheindükers der StEB und der noch nicht abgeschlossenen 
Sanierungsmaßnahme der Grundschule GGS Halfengasse der Gebäudewirtschaft der Stadt 
Köln. Im Zuge der beantragten Standzeitverlängerung bis zum 31.12.2030 sind keine bauli-
chen Änderungen oder Erweiterungen sowie keine zusätzlichen Eingriffe in Grün- oder Ge-
hölzbestände geplant. 
 
Verfahren 
Für das Schulinterim (Containeranlage) wurde im Jahr 2021 im Rahmen der Schulsanierung 
der Grundschule Halfengasse sowie des Neubaus des Rheindükers bereits eine Baugenehmi-
gung (63/B15/1638/20 / 63/A25/1500/2021) sowie eine landschaftsrechtliche Genehmigung 
erteilt.  
Im Zuge der des Baugenehmigungsverfahrens wurden auch ein Landespflegerischer Begleit-
plan (Stand 11.12.2020) sowie eine Artenschutzrechtliche Prüfung erstellt. Die Baugenehmi-
gung sowie die Befreiung sind bis zum Jahr 2023 befristet gewesen. 
Ob im Anschluss eine weitere Verlängerung beim Bauaufsichtsamt beantragt und genehmigt 
wurde, wurde beim Bauaufsichtsamt angefragt. Parallel zur beantragten Verlängerung der 
temporären Baugenehmigung bis zum 31.12.2030 durch die StEB, ist auch ein Antrag auf Be-
freiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln gestellt worden. 
 
Regelungen des Landschaftsplans 
Im geltenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1964 (6651 / 02 -1, Nr.665ON/O2) ist 
die Fläche als öffentliche Verkehrs- und Parkfläche festgesetzt. 
Gleichzeitig ist die Fläche Teil des Landschaftsschutzgebiets L8 „Äußerer Grüngürtel am 
Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“. 
 
Nach Landschaftsplan besteht zudem das Entwicklungsziel 1  
Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft. Gemäß der 
Schutzzweckfestsetzung des Landschaftsplans für das Landschaftsschutzgebiet sind neben 
dem Erhalt naturnaher Elemente und der Sicherung stadtklimatischer wichtiger Ausgleichs-
räume und Grünverbindungen, die Erholung und die Erholungsnutzung bedeutsam.  
Nach Landschaftsplan gelten in Landschaftsschutzgebieten verschiedene Verbote. 
 
Insbesondere ist verboten: 
 Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beschädigen oder beseitigen,

3 
 Flächen oder Wege zu versiegeln, 
 Bauliche Anlagen, als auch Straßen und Wege zu errichten, 
 Leitungen und Zäune zu errichten, 
 Veränderung der Bodengestalt (Aufschüttungen, Abgrabungen). 
 
Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
Abs. 1 eine Befreiung erteilt werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher 
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung füh-
ren würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist.  
 
Durch eine Verlängerung der Standzeitdauer werden keine neuen Verbotsbestände nach 
Landschaftsplan ausgelöst. 
 
Artenschutz 
Aufgrund der bereits bestehenden Container-Bebauung in der Fläche ergeben sich aus dem 
aktuellen Baugenehmigungsverfahren GGS-10814-2025 keine erhöhten bau-, anlage- oder 
betriebsbedingten Risikofaktoren für die lokale Fauna. Die artenschutzrechtlichen Belange 
wurden bereits im initialen Baugenehmigungsverfahren 2021 abgearbeitet. Demnach ergibt 
sich keine artenschutzrechtliche Betroffenheit für das aktuelle Verfahren.  
 
Befreiung 
Die Verlängerung des Schulinterim ist notwendig, um den Schulbetrieb weiterhin zu ermögli-
chen solange die Baumaßnahmen in der Halfengasse andauern.  
Die Flächenbeanspruchung erfolgt mit anschließender Wiederherstellung der Flächen. Die 
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Artenschutzes wurden bereits bei der 
ersten Genehmigung berücksichtigt. Für die Standzeitverlängerung ergeben sich keine bauli-
chen Änderungen sowie keine weitere Inanspruchnahme von Flächen. Es werden keine 
neuen Verbote nach Landschaftsplan ausgelöst. 
Das öffentliche Interesse an der Verlängerung des Schulinterims überwiegt damit gegenüber 
dem Interesse, dass die Verbote des Landschaftsplans in dem Landschaftsschutzgebiet vor 
Ort eingehalten werden. Nach § 67 Abs.1 Nr.1 kann eine Befreiung erteilt werden. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Lageplan  
Anlage 2 Befreiung 2021

Anlage 2 Befreiung 2021

13315 Zeichen

/ 2  
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt -koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln bean t-
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221 -0  
 
 
 
  Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Stadthaus Deutz - Westgebäude 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
Auskunft Herr Mieth, Zimmer 08F60 
Telefon 0221 221-35866, Telefax 0221 221-24612 
E-Mail umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de 
Internet www.stadt-koeln.de 
 
Sprechzeiten 
Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr 
Di. 08.00 - 18.00 Uhr 
Mi. u. Fr. 08.00 - 12.00 Uhr 
und nach besonderer Vereinbarung 
 
KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 
Bus Linien 150, 153, 156 
S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und 
Fernverkehr 
Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena 
 
57 
Stadt Köln - Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
z. Hd. Christian Heinze 
Ostmerheimer Straße 555 
51109 Köln 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen   Datum 
11.12.2020 571-1 Mi  23.02.2021 
 
Aufstellung von Interimsgebäuden an der Bremerhavener Straße/am Niehler Damm 
(Gemarkung Longerich, Flur 98, Flurstück 574, 575, 578) im Rahmen der Schulsanie-
rung der Grundschule Halfengasse 
Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
Ihr Antrag vom 11.12.2020 
 
Bescheid 
 
Sehr geehrter Herr Christian Heinze, 
auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen des Landschaftsplanungsbüros Rietmann 
Beratende Ingenieure PartG mbB Freiraum +  Landschaftsplanung vom 11.12.2020 und der 
schriftlichen ergänzenden Dezernentenerklärung der Beigeordneten Herrn Greitemann und 
Herrn Voigtsberger zur „Interims-Nutzung Schulbau-Maßnahmen: Nachrangigkeit der Inan-
spruchnahme von Grünflächen in Landschaftsschutzgebieten“ vom 17.02.2021 bescheide 
ich Ihren Antrag wie folgt: 
1. für die o.g. Maßnahme erteile ich Ihnen eine Befreiung von den Verboten des 
Landschaftsplans der Stadt Köln nach § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG. 
2. Ziffer 1. habe ich mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden. 
Nebenbestimmungen 
 
Bedingung 
 
2.1 Diese Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass für das Vor-
haben 63/B15/1638/20 eine Baugenehmigung durch das Bauaufsichtsamt der Stadt 
Köln erteilt wird. 
 
Befristung

Seite 2 
 
/ 3  
 
 
2.2 Die Genehmigung wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren mit der 
Ausführung der Maßnahme begonnen haben oder wenn die Vorhabenausführung 1 
Jahr unterbrochen wird. 
 
2.3 Die Standdauer der Interimsgebäude ist auf 2 Jahren befristet. 
 
Auflagen 
 
2.4 Beginn und Abschluss der Arbeiten sind mir schriftlich anzuzeigen. 
2.5 Die StEB Köln verpflichten sich, das durch das Vorhaben betroffene Flurstück (Ge-
markung Longerich, Flur 98, Flurstück 575) nach Rückbau der Interimsgebäude für 
keine weiteren Bauprojekte zur Verfügung zu stellen oder selbst zu bebauen und an 
dieser Stelle die Grünflächen des Ausläufers des Äußeren Grüngürtels dauerhaft zu 
erhalten. 
2.6 Die im Rahmen der Baugenehmigung festgelegten Maßnahmen zur Kompensation 
des Eingriffs in die Natur und Landschaft sind zu beachten. 
2.7 Die angrenzenden Bereiche sind als Tabuzone zu betrachten und durch Schutzvor-
kehrungen gemäß DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta-
tionsflächen bei Baumaßnahmen“ und RAS-LP-4 „Schutz von Bäumen, Vegetations-
beständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ vor Schädigungen zu sichern. 
2.8 Eine Kopie dieses Schreibens ist der ausführenden Firma auszuhändigen und auf 
Verlangen vorzuzeigen. 
 
3. Für diesen Bescheid erhebe ich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1120,00 €. 
Bitte überweisen Sie die festgesetzte Gebühr bis zum 24.03.2021 an die Stadtkasse 
Köln, 50765 Köln, unter Nennung des Kassenzeichens: 657.250.051.221 
 
Kontoinhaber:  Stadtkasse Köln, 50765 Köln 
Kreditinstitut:  Sparkasse KölnBonn 
IBAN:    DE 89 3705 0198 0093 1329 75       (SWIFT-BIC: 
COLSDE33XXX) 
 
Bei Zahlungen bitte unbedingt obiges Kassenzeichen vollständig angeben! 
 
 
BEGRÜNDUNG 
1. Sachverhalt 
Die Kölner Stadtentwässerungsbetriebe (STEB) planen den Neubau des Rheindükers ab 
2021 von Köln Stammheim nach Köln Niehl. Im Rahmen der geplanten Bauarbeiten wird 
auf dem Gelände der Grundschule an der Halfengasse in Köln Niehl eine Baugrube von 
35 m Tiefe ausgehoben. Aufgrund der entstehenden Lärm- und Luftemissionen sowie der 
beengten Platzverhältnisse auf dem Schulgelände kann der Unterricht hier für diesen 
Zeitraum nicht stattfinden. Die Zeit soll neben der Dükersanierung genutzt werden, um 
das renovierungsbedürftige Schulgebäude zu sanieren. Während dieser Zeit soll der Un-
terricht für einen Zeitraum von 2 Jahren in Containerbauten ausgelagert werden. 
Die Auslagerung soll in Containerbauten auf die Fläche an der Bremerhavener Str./am 
Niehler Damm auf die Grundstücke Gemarkung Longerich, Flur 98, Flurstück 574, 575, 
578 erfolgen.

Seite 3 
 
/ 4  
 
 
Die dort entfallende Vegetation soll nach Rückbau wiederhergestellt werden. 
Eine Alternativenprüfung (Standort) wurde durchgeführt und die Auswahl durch den Bei-
rat der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt. 
Mit der Umsetzung des Projekts soll im Frühjahr 2021 begonnen werden, damit der Un-
terricht im kommenden Schuljahr in den bereits aufgebauten Containergebäuden stattfin-
den kann. 
Der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde hat der Erteilung der Befreiung von den Ver-
boten des Landschaftsplans durch die Untere Naturschutzbehörde am 19.02.2021 unter 
den folgenden Bedingungen per Eilentscheidung zugestimmt: 
- Die Abgabe der ergänzenden Dezernentenerklärung vom 17.02.2021 ist erfolgt 
- Die Zusicherung der STEB zur dauerhaften Freihaltung des betroffenen Grundstücks 
von Bebauung zur Anbindung des Grünzuges an den Rhein ist erfolgt 
- Die doppelte Kompensation der zu fällenden Bäume, die bereits Bestandteil einer 
Kompensationsmaßnahme waren, soll festgelegt werden. Diese sind als großkronige, 
solitäre Bäume zu pflanzen. 
- Ökologische Baubegleitung im LSG-Bereich der Fläche durch das Büro Rietmann auf 
der Grundlage der am 11.12.2020 vorgelegten Planung. 
- Zeitliche Befristung auf zwei Jahre. 
 
Aufgrund der zeitlichen Befristung auf zwei Jahre, der Alternativenprüfung, der Bedeutung 
des Projektes für die Öffentlichkeit und der Kompensationsfähigkeit des verbundenen Ein-
griffs in die Natur und Landschaft, kann ich im Namen der Unteren Naturschutzbehörde eine 
Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln erteilen. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
Zu Ziffer 1 und 2 (Befreiung mit Nebenbestimmungen) 
 
Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt 
Köln. Der Landschaftsplan setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L8 „Äußerer Grüngürtel 
am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel“ fest. 
Ihrem Vorhaben stehen vorrangig folgende allgemeine Verbote entgegen: 
Verbot Nr. 1: „[Es ist verboten] Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu 
beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachs-
tum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und 
sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist.“ 
Verbot Nr. 4: „Die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Kronentrauf-
bereich der Bäume - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens [sind verbo-
ten].“ 
Verbot Nr. 5: „[Es ist verboten] bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als 
auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauauf-
sichtlichen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich.“ 
Verbot Nr. 6: „[Es ist verboten] ober- und unterirdische Leitungen aller Art, Zäune oder ande-
re Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern.“ 
Verbot Nr. 7: „[Es ist verboten] Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschach-
tungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.“

Seite 4 
 
/ 5  
 
 
Von den vorgenannten Verboten kann ich als Untere Naturschutzbehörde gemäß 67 (1) 
BNatSchG auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher so-
zialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
2. wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung 
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist. 
In Ihrem Fall trifft § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG zu.  
Die Genehmigung verbinde ich mit Nebenbestimmungen, um alle Handlungen, die den Cha-
rakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, 
so weit wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich, zu unterbinden und um eine größtmögli-
che Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege zu erreichen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). 
Die Genehmigung habe ich befristet erteilt, um eine spätere Durchführung Ihres Vorhabens 
den aktuellen Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes anzupassen. 
Durch die Genehmigung ist die Standdauer der Containerbauten auf 2 Jahre begrenzt. 
 
Zu Ziffer 3. (Gebühren) 
 
Laut dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23.08.1999 in 
Verbindung mit der Tarifstelle 15b.3.4.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung 
(AVerwGebO NW) in der zur Zeit gültigen Fassung ist für die Entscheidung über eine Befrei-
ung nach § 67 BNatSchG eine Gebühr zwischen 30 bis 5.000 € zu erheben. 
Nach § 9 GebG NW sind bei der Gebührenfestsetzung der mit der Amtshandlung verbunde-
ne Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nut-
zen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. 
Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, bemisst sich die Gebühr gemäß § 9 GebG 
NW in Verbindung mit der Tarifstelle 15b.4.1 der AVerwGebO nach Dauer der Amtshand-
lung. Je angefangener Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im Runderlass 
des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtwerte für die Berücksichtigung des 
Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ - 56-36.08.09 – in der jeweils 
gültigen Fassung, festgelegt sind.  
Die Stundensätze betragen derzeit 70,00 € für den gehobenen Dienst. 
 
Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem 
Verwaltungsgericht Köln, in Köln, erhoben werden. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Im Auftrag 
Billy Mieth

Seite 5 
 
  
 
 
Anlage 1: Hinweise 
Hinweise: 
 Anzeigen und Dokumentationen können unkompliziert über Elektronische Post einge-
reicht werden. Eine Dokumentation besteht aus mehreren Fotos mit textlichen Erläute-
rungen. Alternativ können Ortstermine zur Abnahme vereinbart werden. 
Zuständige Sachbearbeiterin der Unteren Naturschutzbehörde Köln ist im Sachgebiet 
Natur- und Landschaftsschutz Herr Mieth. 
 Die Genehmigung wird auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen erteilt. Bei Än-
derungen - auch Nutzungsänderungen und Erweiterungen - müssen erneut Genehmi-
gungen eingeholt werden. 
 Weitere noch erforderliche Genehmigungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen werden 
hierdurch nicht ersetzt. 
 Die von Ihnen geplante Maßnahme stellt gemäß § 14 BNatSchG i.V. mit § 30 Landesna-
turschutzgesetz NRW (LNatSchG NW) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. 
Bei einem Eingriff sind gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG vermeidbare Beeinträchti-
gungen zu unterlassen und unvermeidbare auszugleichen. 
Die hierfür erforderlichen Auflagen werden gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG in der Bauge-
nehmigung festgesetzt. 
 Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. 
 Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 (1) BNatSchG sind zu beachten. Hiernach 
ist es insbesondere verboten,  
o wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fan-
gen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu 
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
o Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-
schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
 Halten Sie die Zahlungsfrist ein, da sonst nach § 12 Abs. 1 Ziffer 5a des Kommunalab-
gabengesetzes und § 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bei Zahlungsverzug 
Säumniszuschläge, Mahngebühren und gegebenenfalls Kosten für die Zwangsvollstre-
ckung erhoben werden. 
Sofern Sie am Lastschrifteneinzugverfahren teilnehmen, erfolgen die Abbuchungen nach 
Eintritt der Fälligkeit zum nächsten 1. oder 15. eines Monats. Falls dies ein Samstag, 
Sonntag oder Feiertag ist, am darauf folgenden Werktag. Lastschriften erfolgen unter der 
Gläubiger- ID der Stadtkasse Köln: DE 6802100000076733. 
 Die Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 
oder in elektronischer Form eingereicht werden. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte 
unmittelbar an das Verwaltungsgericht. 
 Die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Gebühr wird durch die Erhebung der 
Klage nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung).

Anlage 1 Lageplan

7295 Zeichen

(c)Richter Spielgeräte GmbH
(c)Richter Spielgeräte GmbH
(c)Ric
hter Spi
elgeräte
 GmbH
Freira
um / Fre
e space
(c)Richter Sp
ielgeräte Gm
bH
Freiraum /
 Free spac
e
(c)Richter Spielg
eräte Gmb
H
(c)Richter Spielgeräte GmbH
44.31
44.74
43.87 43.86
12
35
7 46
Regenrohr (Planung H.-P. Bayer)
Legende Planung
Entwurf
Schnitt A-A'
Schnitt B-B' Schema C Schema D
Raseneinsaat RSM 5.1 Parkplatzrasen
Rasenwaben für Fahrradstellplätze (belastbar bis 3,5 t), Stärke 6 cm, mit Füllsubstrat
Feinnetz, MW max. 4 mm, 24 g/m²
Bettungssubstrat (Splitt-Oberboden-Gemisch), Stärke 5 cm
vorhandener Untergrund
Handlauf, Rundrohr, D 4,8 cm, OK 85 cm über OK Belag
Radabweiser, H 10 cm über OK Belag
Betonsteinpflaster, grau, 10/20/8 cm, Reihenverband,
mit Einfassungsläufer in anthrazit, Verfugung Basalt Einkehrsand 0/2 mm
Bettung, Basaltsplitt, Körnung 2-8 mm, Stärke 4 cm
Schottertragschicht, Körnung 0/32 mm, Stärke 32 cm
vorhandener Untergrund
Betonkantenstein, grau, 8/30/100 cm
Betonfundament C12/15
Hackschnitzel, u.a. als Fallschutzmaterial, Stärke 5 cm
vorhandene Bäume, zu schützen
Stabgitterzaun, limonengrün, Absturzsicherung, H mind. 110 cm
Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe schwedenrot
vorhandener Untergrund
Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe blutorange
Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe zitronengelb
Unterkonstruktion (abzustimmen mit Herstellern und Statiker)
Schraubfundament (abzustimmen mit Herstellern und Statiker)
WPC-Dielen, B1, R11, Stärke 2 cm
WPC-Dielen, B1, R11, Stärke 2 cm
Unterkonstruktion, Alu-Profile, 5x5 cm
Schraubfundament (abzustimmen mit Statiker u. Herstellern)
Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe zitronengelb
Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe blutorange
Unterkonstruktion (abzustimmen mit Statiker u. Herstellern)
Sonnenrad - Holzpodest, R11, Farbe schwedenrot
Stabgitterzaun, limonengrün, Absturzsicherung,
H mind. 110 cm, mind. 1 kN/m Anpralllast
Stahlgittertreppe, M10/30 mm, R11,
mit seitlicher Absturzsicherung, 15,5/30 cm Steigung
Stabgitterzaun, limonengrün, als Unterlaufschutz
Hackschnitzel, u.a. als Fallschutzmaterial
vorhandener Untergrund
1,50
0,55
0,15
0,85
0,10
0,10
3,09 1,62
6,20 1,50 1,47
2,81
1,43 1,46 7,44 1,80
0,06
0,05
0,32
0,05
0,08
0,30
0,280,15
0,70
1,00
0,048
0,70
45.60
45.2545.25
44.85
45.25 45.60
45.25
45.25
44.85 44.85
Barrierefreier Fluchtweg
Pflasterrampe
Schulhof
WPC-Dielen
SonnenradSpielbereich
mit Hackschnitzel
Stellplatz für Roller / Scooter und Fahrräder
Rasenwaben
RR
RR
RR
RR
RR
RR
RR
Gebäude Neubau
Stabgitterzaun H 200 cm
Plangebiet
Rasenwaben (z.B. TTE-Waben Fa. HübnerLee)
Baum Bestand
Betonstein, Rechteckpflaster, grau,
Ellbogenverband
Kantenstein, Beton, grau, 8/20/100 cm
Plateau in Spielbereich, Holzdielen,
versch. Farben, R11
Stabgitter-Tor, H 200 cm, lichte B 150 cm
Gitterrost-Wege und Rampen (Planung aig+)
Sonnenrad, Dielen, R11, farbig
Höhen Bestand
Höhen Planung
Rampe
Gefälle
Baum entfällt
Einsaat Regio-Saatgut
Fahrradbügel mit Querholm, Rundprofil D 4,8 cm,
EBH 70 cm, L ca. 1 m, verzinkt
Mastleuchten LPH 4 m
Entwässerungsrinne
Stabgitterzaun, H 120 cm, Absturzsicherung
Spritzschutzstreifen, Bodenplatten, Beton,
B 40 cm
Hockerbank Gitterkonstrukton Typ Köln,
L 188, B 48 cm, blau
Notbeleuchtung (Planung eltec, nachrichtl.)
Abstreifgitter, Gitterrost, M10/30 mm,
T 150 cm, R11
Sauberlaufmatte (Planung aig+)
Abfallbehälter Gitterkonstruktion Typ Köln
(gelb - blau - anthrazit)
Findlinge / Quadersteine, Grauwacke
Baum auf den Stock gesetzt
Sicherheits- / Fallschutzbereich
Spielgerät für öffentlichen Spielplatz,
auf Schraubfundamenten mit Pfostenschuhen
Hackschnitzel (Fallschutz)
Gebäude Dachüberstand
Landschaftsschutzgebiet (LSG)
Schulhof, aufgeständert, WPC-Dielen (B1, R11)
Spielgerätehaus
Betonstein, Rechteckpflaster, anthrazit,
Ellbogenverband, Aufmerksamkeitsfläche
Betonstein, Rechteckpflaster, grau,
Reihenverband, Bereich Rampe Fluchtweg
Einfassung, Betonsteinpflaster, grau, 10/20/8 cm,
als Läufer
Einfassung, Betonsteinpflaster, anthrazit,
10/20/8 cm, als Läufer (Bereich Rampe Fluchtweg)
Stabgitter-Tor, zweiflügelig, H 200 cm,
lichte B 350 cm
Handlauf mit Unterzug (seitl. Rampe Fluchtweg)
3%
3%
2,2%
5,6%2,59%
2,36%
7%
13,9%
19,6%
22,4%
19%
17,1%
Niehler Damm
Bremerhavener Straße
Bremerhavener Straße
I F
II S
I S
I F
45.29
44.00
46.14
44.33
44.32
44.83
44.72
44.94
45.02
44.42
44.68
44.70
44.54
44.37
44.2844.0143.9043.7243.6643.60
43.5943.54
43.35
43.21
45.06
45.92
44.88
45.41
45.46
45.37
45.30
45.29
45.4045.45
45.52
45.37
45.46
45.52
45.56
45.5245.42
45.52
45.6345.7545.83
45.3045.25 45.29
45.30
45.70
45.44
46.55
46.44
45.46
45.48
45.62
45.71
45.58
46.64 46.12
44.96
45.01
44.95
44.85
45.02
45.1045.10
44.22 44.2544.0143.7443.6743.52
43.53
43.36
44.90
43.81
43.65
45.10
45.05
44.98
43.75
43.54
44.87
44.97
45.04
44.68
44.81
43.65
44.94
44.75
44.89
44.80
44.55
44.67
44.47
44.71
44.80
43.34
43.09
42.97
43.37
43.14
44.86
43.09
43.45
45.16
45.48
45.47
45.3845.32
45.26
45.20
45.24
45.14
45.02
45.0345.20
44.93
44.96
44.97 44.97
45.02
44.87
44.88
44.81
45.61
46.1645.74
44.60
44.84
44.7344.63
45.03
44.52
44.40
44.86
44.53
45.10
45.01
45.13
45.21
45.12
45.02
45.16
46.23
44.52 44.61
44.16
46.08
44.41
45.99
44.63
43.92
44.14
44.29
45.02
45.09
45.17
43.80
44.12
43.66
43.91
44.84
45.79
45.7245.67
46.46
45.56
45.35
45.00
45.50
45.72
45.41
45.38
45.83
46.07
46.10
45.73 45.69
45.59
45.70
45.85
46.25
45.36
46.62 46.54
46.3646.49
46.51
44.31
44.29
44.40
44.52
45.39 45.39
45.40
45.33
44.74
44.54
44.67
44.71
44.92
44.72
44.69
44.60
44.50
44.48
44.30
44.31
44.54
44.62
44.60
44.55
44.21
44.96
44.69 44.74
44.13
45.27
44.12
45.17
44.04
44.06
45.22
44.75
43.85
43.79
43.94
44.82
44.82
44.25
44.15
44.08
45.09
44.19
45.09
44.15
45.06
44.31
44.96
45.42
45.28
44.52
44.59
44.73
44.81
44.71
44.81
44.66
44.74
44.56
44.65
44.53
44.63
44.65
44.76
44.54
44.64
44.48
44.57
44.45
44.47
44.38
44.46
44.3644.46
44.51
45.30
45.20
43.83
43.84
43.87
43.88
45.76
45.79
45.68
44.50
44.70
44.82
45.82
45.81
45.81
45.82
45.80
45.79
45.83
44.85
44.92
45.02
45.14
45.79
45.81
45.78
45.81
45.83
45.25
45.60
44.88
44.03
44.10
43.96
43.82
44.06
44.00
43.90
43.81
44.04
44.09
44.06
43.8343.98 43.89
43.9644.02
44.14
44.41
44.53
44.26
unbef.
Pfl.
Pfl.
Pfl.
unbef.
Pumpwerksgelände
Asph.
Asph.
Asph.
Asph.
unbef.
unbef.
Asph.
Asph./Scht.
unbef.
Asph./Scht.
Pfl.
Pfl.
Tor
Asph.
Asph.
Asph.
Stein
Stein
Stein
Tor
Tor
Pfl.
Tor
Asph.
Asph.
Asph.
Asph.
Tor
Sch.
Pfl.RaGi
Tor
RaGi
Sch.
Tor
Sch.
Gehweg
GehwegGehweg
Gehweg
Gehweg
Gehweg
Kantstein
Kantstein
Rasengitter
Beton
Beton
Beton
Beton
Beton
Kantstein
Kantstein
abges.
Gestr%%252p
Gestrüpp
Gestrüpp
Gestrüpp
Asph.
Rasengitter
Asph.
Asph.
AB
AB
circa
Position
I
MensaAnliefer.
II
Schule
Schulhof
Plateau
Lehrer-Parkplatz
(7)
Fahrrad- und 
Rollerstellplätze
(ca.32)
Merkenicher Straße
Projektnummer
Plannummer
Datum
GezeichnetMassstab
Bauherr
Plan
Projekt Planverfasser Architekten und 
Ingenieurgesellschaft mbH
Dirk Dincklage, Architekt, BDA AIV
Holger Molter, Architekt BDA
Schiessstrasse 55
40549 Düsseldorf
Fon 0211 51 34 22 0
Fax 0211 51 34 22 29
mail@aigplus.de
Projektstatus
 1 : 500  Blatt A3
1300
0001-40
09/09/19
bv
Lageplan
GenehmigungsplanungStadtentwässerungsbetriebe
Köln AöR (StEB),  Ostmerheimer
Straße 555, 51109 Köln
Schulumsiedlung Halfengasse,
Köln
Index Datum Änderung
A 26.05.2020 Abgabe Bauantrag
B 13.11.2025 Verlängerung der Baugenehmigung

Beratungsverlauf (1)

04.05.2026 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.1.1 Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1061/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
20.04.2026
Erstellt
14.04.2026 16:17