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0573/2018

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Bahnhofs Köln-Süd

Beschlussvorlage Ausschuss 28.02.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 15.03.2018, TOP 5.3

Anlage 6 - Anlage 2 zur Stellungnahme

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Ansehen

Anlage 5 - Anlage 1 zur Stellungnahme

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Anlage 3 - Lageplan

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Anlage 4 - Stellungnahme

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 - Übersichtsplan

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Anlage 2 - Erläuterungsbericht

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Anlage 6 - Anlage 2 zur Stellungnahme

8 Zeichen

Anlage 6

Anlage 5 - Anlage 1 zur Stellungnahme

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Anlage 5

Anlage 3 - Lageplan

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Anlage 3

Anlage 4 - Stellungnahme

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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant-
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0  
 
 
  Bauverwaltungsamt 
Stadthaus Deutz - Westgebäude 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 
Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 
E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de 
Internet www.stadt-koeln.de 
 
Sprechzeiten 
Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr 
Di. 08.00 - 18.00 Uhr 
Fr. 08.00 - 12.00 Uhr 
und nach besonderer Vereinbarung 
 
KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 
Bus Linien 150, 153, 156 
S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und 
Fernverkehr 
Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena 
 
62 
Stadt Köln - Bauverwaltungsamt 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
 
Bezirksregierung Köln 
- Dezernat 25 - 
z. Hd. Frau Fischer-Lohn 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln 
 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen   Datum 
Az. 25.7.2.2-7/17 62/621/2-62.21.01  16.02.2018 
 
Planfeststellungsverfahren gemäß der §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes 
(VwVfG) i.V.m. §§ 18 ff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für den Umbau des 
Bahnhofs Köln-Süd 
 
Sehr geehrte Frau Fischer-Lohn, 
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 14.12.2017 teile ich Ihnen folgendes mit: 
Die Stadt Köln begrüßt das hier zur Rede stehende Planfeststellungsverfahren als Verbesse-
rung der Verkehrsinfrastruktur. Bei Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Belange 
bestehen gegen das Vorhaben der DB Station & Service AG keine Bedenken. 
 
I. Kampfmittel 
Die betroffene Fläche ist, sofern dies noch nicht geschehen ist, auf deren Kampfmittelbelas-
tung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luftbild-
auswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf zu 
beantragen. 
Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, sind Herr 
Kühlem (Telefon: 0221-221-26216) und Frau Ermert (0221-221-31128). Die E-Mailadresse 
lautet jeweils: kampfmittel@stadt-koeln.de. 
 
II. Brandschutz 
Es bestehen brandschutztechnische Bedenken gegen die vorliegende Planung. Diese kön-
nen jedoch zurückgestellt werden, sofern die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden: 
1) Zur Kenntnismachung vorhandener Flucht- und Rettungswege über Treppenanlagen sind 
diese sowie der Verlauf zu den Treppenanlagen durch be- bzw. hinterleuchtete Rettungs-
weghinweisschilder gemäß den Vorgaben des Eisenbahn-Bundesamtes zu kennzeich-
nen. 
Anlage 4

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2) Der Bereich der Baustelleneinrichtung ist so zu planen und anzulegen, dass dieser nicht 
die notwendigen Flächen für die Feuerwehr zu den Gebäuden Zülpicher Straße 45-47 
tangiert. Weiterhin ist dafür Sorge zu tragen, dass der für das Gebäude Zülpicher Straße 
45-47 vorhandene Sammelplatz im Rahmen einer Evakuierung nicht eingeschränkt wird 
und jederzeit uneingeschränkt zugänglich ist. Einzelheiten sind im Bedarfsfall mit der Be- 
rufsfeuerwehr Köln, Abteilung Gefahrenvorbeugung abzustimmen.  
3) Sofern während der geplanten Baumaßnahme die Befahrbarkeit der Zülpicher Straße im 
Bereich der bestehenden Unterführung, auch kurzzeitig, für die Einsatzkräfte der Feuer- 
wehr Köln nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies frühzeitig der Berufsfeuer- 
wehr Köln, Abteilung Einsatzplanung, Scheibenstraße 13, 50737 Köln (Telefon: 0221-
9748-1110, E-Mail: feuerwehr@stadt-koeln.de ), sowohl fernmündlich als auch schriftlich 
anzuzeigen bzw. mitzuteilen. 
Ansprechpartner der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Gefahrenvorbeugung, Neusser Land- 
straße 2, 50735 Köln, ist Herr Roleff (Telefon: 0221-9748-5112; E-Mail: frank.roleff@stadt-
koeln.de). 
 
III. Stadtplanung  
In Vorbereitung dieses hier in Rede stehenden Vorhabens, das vom Stadtplanungsamt aus- 
drücklich begrüßt wird, wurde der Vorhabenträgerin bereits mit Schreiben vom 18.01.2017 
eine gesamtstädtische Stellungnahme übermittelt. Die seinerzeitige Forderung des Stadtpla- 
nungsamtes, die vollständige Durchbindung des Fußgängertunnels bis zur Moselstraße in 
der Planfeststellung mit zu berücksichtigen, bleibt aufrechterhalten, sodass der folgende Text 
aus der Stellungnahme vom 18.01.2017 unverändert seine Gültigkeit behält: 
„Allerdings halte ich es für unbedingt wünschenswert, dass unter den Gesichtspunkten der 
kundenfreundlichen Erschließung, der Sicherheit und der Kriminalprävention eine vollständi-
ge Durchbindung des Fußgänger-Tunnels unter den Güterbahn-Gleisen hindurch zur Mosel- 
straße erfolgt. Ansonsten würden Zugangs- und Fluchtmöglichkeiten nur in Richtung Zülpi- 
cher Straße bestehen. In diesem Zusammenhang weise ich zudem ergänzend darauf hin, 
dass auch bei der Gestaltung der Treppenaufgänge vom Tunnel zu den Bahnsteigen diese 
nach Möglichkeit baulich so konzipiert werden sollten, dass Angsträume vermieden werden. 
Die Möglichkeit einer Durchbindung hin zur Moselstraße bitte ich bereits bei der vorliegenden 
Planung zu berücksichtigen.“ 
Weiterhin bleiben die folgenden, ebenfalls in der Stellungnahme vom 18.01.2017 enthalten 
Forderungen, aufrechterhalten: 
„Für den Tunnel, die Aufgänge und die Bahnsteige ist ein Beleuchtungskonzept in Abstim-
mung mit der RheinEnergie AG, Parkgürtel 24, 50823 Köln, und der Stadt Köln, Stadtpla-
nungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu entwickeln. Dabei ist der „Bühneneffekt“ zu 
vermeiden. 
Die Aufzüge sind in einer Größe vorzusehen, die Rollstühlen, Kinderwagen, Fahrrädern u. ä. 
ausreichend Platz bietet. 
Am Tunnelausgang Zülpicher Straße sind Fahrradabstellanlagen in Abstimmung mit dem 
Amt für Straßen- und Verkehrstechnik zu installieren. 
Im Bereich der Neuanlagen ist Taubenschutz vorzusehen. 
Ich rege an, die geplante gekrümmte Mauer an der südöstlichen Böschungskante unter dem 
Gesichtspunkt offener Sichtbeziehungen nicht kurvenförmig sondern in Verlängerung der 
Tunnelachse geradlinig zu führen, so dass sie einen freien Blick ermöglicht und eine platzar- 
tige Aufweitung schafft.

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Die Wandgestaltung der Stützwände ist in gestockter Betonoberfläche mit Graffitischutz vor-
zusehen. 
Im gesamten Bereich des Bahnhofs, der Zugänge, des Tunnels und dergleichen sind keine 
Werbeanlagen vorzusehen und keine Plakatierung vorzunehmen. 
Am Tunnelmund entsteht ein Verlust von Gehölzbeständen in der Böschung. Diese Gehölz- 
bestände sind an anderer Stelle auszugleichen, z. B. im Bereich der heutigen Grillstube mit 
einer dem Stadt- und Landschaftsraum angepassten Gestaltung. 
Im Zuge der in absehbarer Zeit geplanten Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Zülpi- 
cher Straße und Luxemburger Straße ist zusätzlich die Barrierefreiheit und eine Optimierung 
der Verknüpfung mit den neu geplanten Stadtbahnhaltestellen zu berücksichtigen und mit 
der Stadt Köln, der Kölner Verkehrsbetriebe AG und dem NVR abzustimmen.“ 
Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hüser 
(Telefon 0221-221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). 
 
IV. Denkmalschutz und Denkmalpflege 
Der Bahnhof Köln Süd wurde mit Datum vom 01.03.2000 unter der laufenden Nummer 8456 
in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen und unterliegt seither den Bestimmungen des 
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denk- 
malschutzgesetz – DSchG). Zu den prägenden Bauteilen gehören das Empfangsgebäude, 
die anschließenden Treppenaufgänge mit ihren halbrunden Dächern, die gusseiserne Über- 
dachung an Bahnsteig 1 sowie die Treppenanlage mit Geländer an der Zülpicher Straße. 
Die vorgelegte Planung umfasst im Wesentlichen ergänzende Bauwerke wie den barriere- 
freien Zugang gemäß der Variante 1 a, ein Wegeleit- und Informationssystem, Wetterschutz- 
anlagen sowie ein Bahnsteigdach für das Gleis 2. Diesen ergänzenden Bauwerken kann aus 
denkmalpflegerischer Sicht grundsätzlich zugestimmt werden. 
Es bedarf jedoch der folgenden Auflagen: 
1. Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens ist die „Modernisierung Bahnsteigdach 1 
Gleis 1 und 2“ gemäß Seite 6 des Erläuterungsberichtes (Unterlage 1). Hierfür ist eine de- 
taillierte Abstimmung der Maßnahmen vor Ausführungsbeginn mit dem Amt für Denkmal- 
schutz und Denkmalpflege erforderlich. Dieses gilt auch für alle Maßnahmen am Emp- 
fangsgebäude sowie an den vorhandenen drei Treppenaufgängen. 
2. Für die Gestaltung der neu herzustellenden Personenunterführung (Zuwegung, Rampen, 
Treppenanlagen, Aufzüge, Geländer etc.), der Wetterschutzanlagen und der Bahnsteig- 
überdachung an Gleis 2 sind dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege weiterge- 
hende Unterlagen (Farbgebung, Materialien etc.) zur Detailabstimmung im Zuge der Aus- 
führungsplanung vorzulegen. 
3. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst nach Freigabe der vorzulegenden Abstim- 
mungsunterlagen begonnen werden. 
Ansprechpartnerin im Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist Frau Bügner (Telefon: 0221-221-27716; E-Mail: claudia.buegner@stadt-
koeln.de). 
 
V. Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmal schutz 
Das hier in Rede stehende Vorhaben im Bahnhof Köln-Süd liegt im Bereich des Fort V, das 
1843 - 1847 als Teil des Inneren Festungsgürtels von Köln errichtet wurde. Zur exakten Lage 
wird hierzu auch auf den beigefügten Lageplan verwiesen. Die Kehlseite der Anlage wurde

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nach Aufgabe der militärischen Funktion in den 1880er Jahren im Nordosten durch den heu- 
tigen Bahndamm der 1889 fertiggestellten Bahntrasse überbaut. In den südwestlich an das 
Planungsareal anschließenden Flächen wurden die obertägigen Bauteile des Festungsbau- 
werkes bis auf das heute noch erhaltene halbrunde Kernwerk (Reduit) im Zuge der Bebau- 
ung durch das städtische Hilfskrankenhaus (Augustahospital) abgerissen. 
Der unterirdisch erhaltene Baubestand der Festungsanlage ist in diesen Flächen seit 1999 
als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Auch in der Planungsflä- 
che ist von einer vollständigen Erhaltung der unterirdischen Bausubstanz des Festungsbau- 
werkes auszugehen. Diese erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen nach § 2 und 3 des Geset- 
zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmal- 
schutzgesetz – DSchG) für eine Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Köln. Inwieweit in 
der kurz nach Aufgabe der militärischen Anlage erfolgten Bahndammaufschüttung darüber 
hinaus aufgehende Bauteile des Forts erhalten sind, ist derzeit nicht zu bestimmen. 
Es ist davon auszugehen, dass im Zuge des hier in Rede stehenden Vorhabens für die bar- 
rierefreie Erschließung der Bahnsteige 1 und 2 des Bahnhofs Köln-Süd in das historische 
Festungsbauwerk eingegriffen wird. Insofern sind die Auswirkungen der Planung auf das 
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter im Erläuterungsbericht unter 8.2.7 Schutzgut „Kul- 
tur und Sachgüter“ hinsichtlich der Betroffenheit archäologischer Bodendenkmäler unvoll- 
ständig dargestellt. 
Die Vorhabenträgerin hat Maßnahmen des Denkmalschutzes zu gewährleisten, die nach Art 
und Umfang angemessen und geeignet sind, eine durch das Vorhaben verursachte Zerstö- 
rung von Bodendenkmälern im öffentlichen Interesse zu vermeiden bzw. soweit zu minimie- 
ren, wie dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich ist. 
Belange des Bodendenkmalschutzes stehen dem Vorhaben nur dann nicht entgegen, wenn 
Sicherungsmaßnahmen in Form einer umfassenden archäologischen Untersuchung und 
Dokumentation der zu erwartenden archäologischen Baubefunde vor einer Beeinträchtigung 
durch die geplante Baumaßnahme gewährleistet werden. Die Durchführung dieser archäolo- 
gischen Maßnahmen erfordert eine detaillierte Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen 
Museum der Stadt Köln als zuständige Untere Denkmalbehörde. 
Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege 
und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221-
24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). 
 
VI. Natur- und Artenschutz 
Originär zuständig für die natur- und artenschutzrechtlichen Belange ist das Eisenbahn-
Bundesamt. 
 
VII. Landschaftspflege und Grünflächen 
Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine 
grundsätzlichen Bedenken. Die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 23.06.2017 
(Unterlage 11) dargelegten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Baumbestand auf 
der Moselstraße wird jedoch abgelehnt. Für den Baumbestand im Bereich der Baustellenein- 
richtungsfläche 22 (Unterlage 9.1) auf der Moselstraße wird gemäß Anhang 111-13 Maß- 
nahme Nr.5_V lediglich ein Stammschutz vorgesehen. Diese Maßnahme ist zur Sicherung 
des Wurzel- und Kronenbereichs geschützter Bäume völlig unzureichend. 
Die Bäume auf der Moselstraße sind nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (BSchS) 
geschützt. Der Erhalt geschützter Bäume liegt im öffentlichen Interesse, dies gilt umso mehr

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im dicht besiedelten Innenstadtbereich. Gemäß § 3 Abs. 1 BSchS sind alle Handlungen ver- 
boten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören oder zu beschädigen. Unter die 
Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, den Bäume zur Exis- 
tenz benötigen und die zur Schädigung des Baumes führen können. Gemäß § 3 Abs. 2 
BSchS ist es insbesondere verboten, die Baumscheibe durch das Abstellen von Kraftfahr- 
zeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialen oder dergleichen zu verfestigen, Aufschüt- 
tungen im Kronentraufbereich vorzunehmen oder hier Öle, Säuren, Laugen etc. zu lagern. 
Es bedarf daher der folgenden Auflagen: 
1. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist grundsätzlich einzuhalten. Die Bäume sind zu 
erhalten und vor Beginn und während der Baumaßnahme gemäß DIN 18920 (Schutz von 
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 
(Richtlinie für die Anlage von Straßen – RAS; Teil: Schutz von Bäumen und Sträuchern im 
Bereich von Baustellen) und § 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesbauordnung – BauO NRW) vor jeglichen Beschädigungen und Verletzungen an 
ihren ober- und unterirdischen Teilen zu schützen sowie ausreichend zu bewässern. 
2. Es sind ausschließlich die bereits befestigten Flächen der vorhandenen PKW-Stellplätze 
zu nutzen. 
3. Sämtliche Baumscheiben sind durch einen ortsfesten Zaun gemäß RAS-LP-4 zu schüt- 
zen. 
4. Die ökologische Baubegleitung (Maßnahme Nr. 3_V gemäß Anhang 111-13) ist auf die 
Bäume der Moselstraße auszudehnen. Die ökologische Baubegleitung bedeutet die stän- 
dige Präsenz eines entsprechend ausgebildeten Sachverständigen im Auftrag und auf 
Kosten der Vorhabenträgerin. Sie beinhaltet ferner die Vorbereitung und Kontrolle der 
Baumaßnahme, die Festlegung von zusätzlich erforderlichen Maßnahmen sowie die Do- 
kumentation und abschließende Bewertung der Baumaßnahme im Hinblick auf den 
Schutz der Bäume. 
5. Die Dokumentation der Baumaßnahme erfolgt in Form einer Fotodokumentation mit ge- 
nauer Beschreibung. Dieses dient im Falle eines Baumschadens zur Abschätzung der 
Schwere des Schadens, zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und zur Ermitt- 
lung des vom Verursacher zu tragenden Schadenausgleichs. Die Dokumentation der öko- 
logischen Baubegleitung ist dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen vorzulegen. 
Verstöße gegen die genannten Auflagen sind anzuzeigen. 
6. Die ökologische Baubegleitung hat an zwei Tagen pro Woche die Einhaltung der RAS-LP-
4, der DIN 18920 sowie der sonstigen hier verfassten Vorgaben zum Schutz des öffentli- 
chen Grüns zu überprüfen. Sollten Verstöße gegen die Auflagen festgestellt werden auch 
häufiger. 
7. Stellen sich durch die Bauarbeiten oder durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen 
wider Erwarten Schäden an zu schützenden Bäumen ein, ist die Vorhabenträgerin ver- 
pflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Erhalt der Bäume mit dem Amt für Landschafts- 
pflege und Grünflächen, Abteilung Stadtgrün, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (gruen- 
flaechenamt@stadt-koeln.de) abzustimmen. Wird hierbei festgestellt, dass der Baum irre- 
parable Schäden davon getragen hat, so ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, einen 
Fällantrag beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen einzureichen und die Bäume 
nach erfolgter Bewertung zu entschädigen. 
8. Alle mit der Baumaßnahme verbundenen Kosten, einschließlich Folgekosten, gehen zu 
Lasten der Vorhabenträgerin.

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Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon: 0221-221-26188; E-Mail: frauke.weber@stadt-
koeln.de). 
 
VIII. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
Aus immissionsschutz-, wasser- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn 
die nachfolgenden Auflagen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden. So- 
weit hier Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder vergleichbare Verpflichtungen aufgeführt 
sind, sind diese gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Abtei- 
lung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln zu 
erfüllen. Ansprechpartnerin ist Frau Leonhäuser, Tel. 0221/221-29197, E-Mail: man- 
dy.leonhaeuser@stadt-koeln.de. 
Der Beginn und das Ende der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind jeweils eine Wo- 
che vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Beginn ist die für die Maßnahme verantwortliche Per- 
son zu benennen. 
1. Boden/Abfall allgemein 
Für die Maßnahme liegt ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept mit Planungs- 
stand 23.06.2017 vor. Das Konzept ist bei der Baumaßnahme umzusetzen und um fol- 
gende Punkte zu ergänzen bzw. zu aktualisieren und vor Beginn der Baumaßnahme vor- 
zulegen: 
a) Aktuelle  Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Belas- 
tungsumfanges des Bodens 
b) Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der vor- 
gesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanla- 
gen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, ggf. kon- 
taminierte Bau- / Aushubmaterial 
c) Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für eventuell verbleibenden kontaminier- 
ten Boden 
Erst nach Zustimmung der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft zu 
den Ergänzungen des Entsorgungskonzepts darf mit der Baumaßnahme begonnen wer- 
den. Sollten aktuelle Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese nach 
Abstimmung im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt werden. 
Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich 
verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder andere gefährliche Abfälle ange- 
troffen werden bzw. durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante 
Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen), die im Entsorgungskonzept noch nicht erfasst 
sind, festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.), ist die o. g. Stelle der Stadt Köln un- 
verzüglich zu informieren und mit ihr die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Re- 
gelfall ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefähr- 
dungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. 
2. Zwischenlagerung von Boden 
Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material 
oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Ein- 
zelfall abzustimmen. Mindestens sind jedoch die folgenden Anforderungen einzuhalten, 
damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu besorgen ist: 
a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden.

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b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Boden- 
einlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorge- 
nommen werden. 
c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss 
ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie). 
d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die 
Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch 
zu dokumentieren (Datum, Name des / der Kontrollierenden, ordnungsgemäßer Zu- 
stand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist auf Verlangen vorzulegen. 
e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutritt zu verschließen. 
3. Wiedereinbau von Bodenmassen 
Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub und / oder Bauschutt) auf dem Gelände wieder 
eingebaut werden sollen, ist darzustellen, zu welchem Zweck die Massen eingebaut wer- 
den sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubauenden Massen geeignet sind 
(bautechnische Eignung). Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. 
Gleichzeitig ist darzustellen, ob und gfs. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. 
Nach Vorlage der o.g. Unterlagen wird seitens der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- 
und Abfallwirtschaft entschieden, ob für den Wiedereinbau der Aushubmassen eine was- 
serrechtliche Erlaubnis gem. §§ 2, 3, 7 WHG erforderlich ist. Der Umfang der Antragsun- 
terlagen ist vorab abzustimmen. Entsprechende Angaben sind durch die Vorhabenträge- 
rin im Zuge des o.g. Aushub- und Entsorgungskonzeptes darzustellen. 
4. Abfallbehandlung und -entsorgung 
Die im Rahmen des Abbruchs entstehenden Abfälle sind so weit wie möglich zu separie- 
ren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. 
Zu beachten sind insbesondere: 
a) die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 47 – 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen 
b) die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfall- 
verzeichnis-Verordnung-AVV) für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüssel- 
nummer 
c) die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils 
gültigen Fassung bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung 
Bau- und Abbruchabfälle sind, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, 
zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Bestimmte Ab- 
fallfraktionen können gemeinsam erfasst werden, soweit sie einer Vorbehandlungsanlage 
(z.B. einer Sortieranlage) zugeführt werden. Konkrete Anforderungen ergeben sich aus 
der Gewerbeabfallverordnung. 
Die Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger 
Abstimmung mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft durchzu- 
führen. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen 
und innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 
5. Immissionsschutz 
Für das Bauvorhaben liegt eine schalltechnische Untersuchung der MÖHLER + PART- 
NER Ingenieure AG von Oktober 2016 vor. Die in der schalltechnischen Untersuchung 
empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen und sonstigen Empfehlungen sind während des

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Einrichtens der Baustelle und während der Bauphase unbedingt einzuhalten bzw. umzu- 
setzen. Dies betrifft insbesondere Folgendes: 
a) Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Verfahren 
b) Beschränkung der Betriebsdauer 
c) Information der betroffenen Anwohner  
d) Erschütterungsintensive Arbeiten (z.B. Rammarbeiten, Rüttelplatten) sind nur während 
der Tagzeit vorzunehmen. 
e) Arbeiten mit Vibrationswalzen sind ebenfalls nur im Tagzeitraum durchzuführen 
Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Gebäude, einschließlich 
der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur innerhalb des Zeitraumes von 07.00 Uhr 
bis 20.00 Uhr erfolgen. Unabhängig davon sind lärmintensive Bautätigkeiten grundsätzlich 
nur in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 bis 7:00 
Uhr) sind lärmintensive Arbeiten verboten (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelt- 
einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche 
Vorgänge, Bundesimmissionsschutzgesetz/BImSchG i. V. m. der Allgemeinen Verwal- 
tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, Geräuschimmissionen). In begründeten Aus- 
nahmefällen kann die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft eine 
Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage 
vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten 
sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte und 
Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen ver- 
wendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. Ebenso ist sowohl beim Ab- 
bruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen 
Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.08.1970 (Bundesanzeiger Nr. 160 vom 
01.09.1970) zu beachten. 
Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspau- 
sen abzuschalten. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schall- 
schutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umwelt- 
zeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gem. RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle 
Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ 
abgerufen werden. Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt werden, wenn immis- 
sionsärmere Abbruchverfahren - z.B. Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange - 
nicht möglich sind. 
Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen (und Entladen) von Fahrzeugen sowie 
beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu be- 
schränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleis- 
ten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine 
Druckerhöhung einzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege 
durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt wer- 
den z.B. durch Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. 
Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf bauli- 
che Anlagen" sind einzuhalten. Erschütterungsrelevante Baumaßnahmen (z. B. Vibrati- 
onsrammen, Einsatz von Rüttlern oder Bodenverdichtern, etc.) sind durch einen Gutach- 
ter messtechnisch zu begleiten. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen 
vorzulegen. 
Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Ein- 
sichtnahme bereitzuhalten.

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IX. Straßen und Verkehr 
Die offene Zuwegung zwischen der Zülpicher Straße und der Personenunterführung sollte im 
Anschlussbereich des öffentlichen Gehweges aufgeweitet werden. Dafür kann die dreieckige 
Fläche zwischen der geplanten Zuwegung und der Dammböschung verwendet werden. Es 
ist damit zu rechnen, dass es in diesem Bereich bei gleichzeitigem Eintreffen von Stadtbah- 
nen an der Haltestelle „Dasselstraße/Bf Süd“ und Zügen am Bahnhof Köln-Süd zu einer er- 
höhten Fußgängerfrequenz kommt. Durch eine Aufweitung kann sichergestellt werden, dass 
die Fußgängerströme auf den Gehwegen und der Zuwegung sicher und besser abgewickelt 
werden können. Zusätzlich sind im Bereich der Zugänge ausreichend Fahrradständer anzu- 
ordnen, um zu verhindern, dass der Zugang zur Haltestelle durch abgestellte Räder für Roll- 
stuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen nicht zugänglich ist. 
Die geplante Zufahrt zur Baustelle liegt im Bereich der Stadtbahnhaltestelle „Dasselstraße/Bf 
Süd“. Deshalb ist diesbezüglich eine Abstimmung mit der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB 
AG), Scheidtweilerstraße 38, 50933 Köln, unerlässlich. Einschränkungen des Stadtbahnbe- 
triebes sind zu vermeiden bzw. frühzeitig mit der KVB AG abzustimmen. 
Ich weise darauf hin, dass die Zülpicher Straße in Höhe der Wilhelm-Waldeyer-Straße ge- 
sperrt ist und das Baustellengelände daher aus Richtung Universitätsstraße nicht angefahren 
werden kann. 
Bei einem Eingriff ins öffentliche Straßenland ist die Maßnahme mindestens drei Wochen vor 
Baubeginn anzuzeigen, gegebenenfalls ist gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Ver- 
kehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt-
koeln.de) ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. 
Sofern für die Abwicklung der Baumaßnahme Einschränkungen des Straßenverkehrs erfor- 
derlich werden, ist rechtzeitig, das heißt mindestens sechs Wochen vor Baubeginn eine Ge- 
nehmigung nach § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuholen. Diese erfolgt 
über einen Verkehrszeichenplan. Ansprechpartner für StVO-Anordnungen, Baustellenge- 
nehmigungen und Ordnungsangelegenheiten im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Kemp (Telefon: 0221-221-27830; E-Mail: 
stefan.kemp@stadt-koeln.de). 
 
X. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
Das hier in Rede stehende Vorhaben befindet sich im Bereich einer Stadtbahntrasse mit der 
zugehörigen oberirdischen Stadtbahnhaltestelle „Dasselstraße/Bf Süd“. Diese hat die Bau- 
werksnummer 69215113 und befindet sich in der Unterhaltungslast des Amtes für Brücken, 
Tunnel und Stadtbahnbau. Die Vorhabenträgerin hat zu gewährleisten, dass durch das be- 
absichtigte Bauvorhaben sämtliche Bauwerke, die sich im Bestand des Amtes für Brücken, 
Tunnel und Stadtbahnbau befinden, nicht in ihrem Zustand, ihrer Standsicherheit und ihrer 
Funktionen sowie ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt werden. Das beigefügte Merk- 
blatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau 
der Stadt Köln (M-SIB Version 1_6) ist zu beachten. 
Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, ist Herr Seel (Telefon: 0221-221-25239; E-Mail: evgenij.seel@stadt-koeln.de). 
 
Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss 
die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren 
übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme 
steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungs-

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ausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke In- 
nenstadt und Lindenthal mit der Angelegenheit befassen kann. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
 
 
Cornelia Müller 
 
Anlagen 
• Planausschnitt zur Lage des Bodendenkmals im Berei ch des Vorhabens 
• Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken des Am tes für Brücken, Tunnel und 
Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB Version 1_6)

Beschlussvorlage Ausschuss

6543 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0573/2018 
Freigabedatum 
28.02.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Bahnhofs Köln-Süd 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des 
Bahnhofs Köln-Süd die in der Anlage 4 beigefügte Stellungnahme abzugeben. 
 
Alternative: 
 
keine 
 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.03.2018 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 12.03.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
 
Vorhaben 
 
Im Zusammenhang mit dem Projekt „Rhein-Ruhr-Express“ (RRX) plant die DB Station & Service AG 
den Umbau des Bahnhofs Köln-Süd. Die Züge des RRX sollen zukünftig als Ersatz für die heutigen 
Regionalexpresslinien (RE) auch außerhalb des Kernkorridors Köln - Dortmund verkehren. Der 
Bahnhof Köln-Süd liegt am RRX-Außenast 6 und ist Haltepunkt für die auf der Strecke 2630 in Rich-
tung Bingen verkehrenden Züge. 
 
Im Rahmen der Umbaumaßnahmen ist geplant, eine Personenunterführung von der Zülpicher Straße 
zur unmittelbaren Erschließung der Bahnsteige 1 (Gleis 1 und 2) und 2 (Gleis 3 und 4) zu errichten. 
Die Bahnsteige sollen dann jeweils mit einer Treppenanlage und barrierefrei mit einem Aufzug er-
reichbar sein. Auf der Zülpicher Straße ist hierzu vorgesehen, das südwestlich angrenzende Be-
standsgebäude (Bistro/Biergarten) zurückzubauen. 
 
Die Planung sieht zudem vor, das Bahnsteigdach am Bahnsteig 1 zu modernisieren und am Bahn-
steig 2 mehrere Teilbahnsteigdächer neu zu errichten. Des Weiteren werden die Beleuchtungs- und 
Beschallungsanlagen sowie die Bahnsteigausstattung und Wegeleitung entsprechend angepasst be-
ziehungsweise neu errichtet. Die Bahnsteigoberfläche wird zudem durch einen neuen Belag ertüchtigt 
und die bestehenden Wetterschutzhäuser werden zurückgebaut. Länge, Breite und Höhe der Bahn-
steige werden jedoch nicht verändert. 
 
 
Durchstich zur Moselstraße 
 
Die Personenunterführung von der Zülpicher Straße zur unmittelbaren Erschließung der Bahnsteige 1 
und 2 wird vorerst lediglich als „Sackgasse“ ausgestaltet. Ein beidseitig offener Tunnel, das heißt ein 
Durchstich zur Moselstraße, wird in einem nachlaufenden zweiten Bauabschnitt erfolgen, da sich die 
DB Station & Service AG aus Zeitgründen nicht in der Lage sieht, einen solchen Ausbau, der auf Kos-
ten der Stadt erfolgen muss, im Rahmen des Bauvorhabens zeitgleich umzusetzen. 
 
Hierzu hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 14.02.2017 (Vorlage 2743/2016) beschlos-
sen: 
 
„Der Rat begrüßt, dass die DB Station & Service AG im Rahmen des Bahnhofsumbaus Köln-Süd 
einen barrierefreien Zugang zu den Bahnsteigen einrichten will. Er beauftragt die Verwaltung, mit 
der DB AG eine in einem 2. Bauabschnitt nachgelagerte zusätzliche Erschließung durch einen 
Durchstich des Fußgängertunnels bis zur Moselstraße herzustellen. 
 
Die Stadt Köln übernimmt den Anteil von voraussichtlich rd. 2,125 Mio. € (incl. Planungskosten) für 
Planung und Bau des Durchstichs. Der Rat beauftragt die Verwaltung, mit der DB Station & Service 
AG eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung über den beidseitigen barrierefreien Zugang zu 
den Bahnsteigen des Südbahnhofs abzuschließen, welche auch die anteiligen Kosten für die Unter-
haltung des Bauwerkes umfassen wird. Entsprechende Aufwendungen (Aktiver Rechnungsabgren-
zungsposten -ARAP-) bzw. Finanzmittel werden im Hpl.-Entwurf 2018ff budgetneutral berücksichtigt. 
Die Verwaltung wird beauftragt, beim NVR eine Förderung der zusätzlichen Erschließung gemäß 
ÖPNVG NRW zu beantragen.“

3 
Genehmigungsverfahren 
 
Für ihr Vorhaben hat die DB Station & Service AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung 
beantragt. Von der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wurden die Antragsunterlagen mit 
der Aufforderung übersandt, diese öffentlich auszulegen und zu dem Vorhaben bis spätestens 
21.02.2018 (Ende der Einwendungsfrist für die Geltendmachung eigener Rechte) Stellung zu neh-
men. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste 
eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Beschlussfassung 
durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. 
 
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zu dem o. g. Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 
08.01.2018 bis 07.02.2018 beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. 
 
 
Stellungnahme 
 
Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als 
Trägerin öffentlicher Belange. 
 
Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare 
Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und die gemeind-
liche Planungshoheit in Betracht. Ausdrücklich nicht darunter fallen Rechte der Gemeindemitglieder 
(beispielsweise Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner) oder 
Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an Vorhaben stellt, beispielsweise solche aus dem 
Bereich des Natur- und Umweltschutzes. Dies ist durch ständige Rechtsprechung geklärt, z.B. Be-
schluss 7 VR 13.12 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2013 und Beschluss 9 VR 6.03 des 
Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2003). 
 
Das Vorhaben ist als Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur zu begrüßen. Hinweise und Auflagen 
im Einzelnen ergeben sich u. a. aus den Bereichen Denkmalschutz/Bodendenkmalpflege, Umwelt-
schutz, Stadtplanung und Verkehr. Diese sind in der Stellungnahme (Anlage 4) im Einzelnen aufge-
führt. 
 
 
Begründung für die fehlende Alternative 
 
Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB Station & Service AG 
geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei dem Eisenbahn-Bundes-
amt. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigen Belange sind in der Stellungnahme zu den 
geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten 
diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Übersichtsplan 
Anlage 2 – Erläuterungsbericht 
Anlage 3 – Lageplan 
Anlage 4 – Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln 
Anlage 5 – Anlage 1 zur Stellungnahme 
Anlage 6 – Anlage 2 zur Stellungnahme

Anlage 1 - Übersichtsplan

8 Zeichen

Anlage 1

Anlage 2 - Erläuterungsbericht

8 Zeichen

Anlage 2

Beratungsverlauf (3)

08.03.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 4.13 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
15.03.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0573/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
28.02.2018
Erstellt
21.02.2018 07:48