0573/2018
Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Bahnhofs Köln-Süd
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 6 - Anlage 2 zur Stellungnahme
8 Zeichen
Anlage 6
Anlage 5 - Anlage 1 zur Stellungnahme
8 Zeichen
Anlage 5
Anlage 3 - Lageplan
8 Zeichen
Anlage 3
Anlage 4 - Stellungnahme
30628 Zeichen
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant- wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Bauverwaltungsamt Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 E-Mail bauverwaltungsamt@stadt-koeln.de Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - z. Hd. Frau Fischer-Lohn Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Az. 25.7.2.2-7/17 62/621/2-62.21.01 16.02.2018 Planfeststellungsverfahren gemäß der §§ 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. §§ 18 ff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für den Umbau des Bahnhofs Köln-Süd Sehr geehrte Frau Fischer-Lohn, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 14.12.2017 teile ich Ihnen folgendes mit: Die Stadt Köln begrüßt das hier zur Rede stehende Planfeststellungsverfahren als Verbesse- rung der Verkehrsinfrastruktur. Bei Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Belange bestehen gegen das Vorhaben der DB Station & Service AG keine Bedenken. I. Kampfmittel Die betroffene Fläche ist, sofern dies noch nicht geschehen ist, auf deren Kampfmittelbelas- tung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luftbild- auswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen. Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, sind Herr Kühlem (Telefon: 0221-221-26216) und Frau Ermert (0221-221-31128). Die E-Mailadresse lautet jeweils: kampfmittel@stadt-koeln.de. II. Brandschutz Es bestehen brandschutztechnische Bedenken gegen die vorliegende Planung. Diese kön- nen jedoch zurückgestellt werden, sofern die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden: 1) Zur Kenntnismachung vorhandener Flucht- und Rettungswege über Treppenanlagen sind diese sowie der Verlauf zu den Treppenanlagen durch be- bzw. hinterleuchtete Rettungs- weghinweisschilder gemäß den Vorgaben des Eisenbahn-Bundesamtes zu kennzeich- nen. Anlage 4 Seite 2 2) Der Bereich der Baustelleneinrichtung ist so zu planen und anzulegen, dass dieser nicht die notwendigen Flächen für die Feuerwehr zu den Gebäuden Zülpicher Straße 45-47 tangiert. Weiterhin ist dafür Sorge zu tragen, dass der für das Gebäude Zülpicher Straße 45-47 vorhandene Sammelplatz im Rahmen einer Evakuierung nicht eingeschränkt wird und jederzeit uneingeschränkt zugänglich ist. Einzelheiten sind im Bedarfsfall mit der Be- rufsfeuerwehr Köln, Abteilung Gefahrenvorbeugung abzustimmen. 3) Sofern während der geplanten Baumaßnahme die Befahrbarkeit der Zülpicher Straße im Bereich der bestehenden Unterführung, auch kurzzeitig, für die Einsatzkräfte der Feuer- wehr Köln nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies frühzeitig der Berufsfeuer- wehr Köln, Abteilung Einsatzplanung, Scheibenstraße 13, 50737 Köln (Telefon: 0221- 9748-1110, E-Mail: feuerwehr@stadt-koeln.de ), sowohl fernmündlich als auch schriftlich anzuzeigen bzw. mitzuteilen. Ansprechpartner der Berufsfeuerwehr Köln, Abteilung Gefahrenvorbeugung, Neusser Land- straße 2, 50735 Köln, ist Herr Roleff (Telefon: 0221-9748-5112; E-Mail: frank.roleff@stadt- koeln.de). III. Stadtplanung In Vorbereitung dieses hier in Rede stehenden Vorhabens, das vom Stadtplanungsamt aus- drücklich begrüßt wird, wurde der Vorhabenträgerin bereits mit Schreiben vom 18.01.2017 eine gesamtstädtische Stellungnahme übermittelt. Die seinerzeitige Forderung des Stadtpla- nungsamtes, die vollständige Durchbindung des Fußgängertunnels bis zur Moselstraße in der Planfeststellung mit zu berücksichtigen, bleibt aufrechterhalten, sodass der folgende Text aus der Stellungnahme vom 18.01.2017 unverändert seine Gültigkeit behält: „Allerdings halte ich es für unbedingt wünschenswert, dass unter den Gesichtspunkten der kundenfreundlichen Erschließung, der Sicherheit und der Kriminalprävention eine vollständi- ge Durchbindung des Fußgänger-Tunnels unter den Güterbahn-Gleisen hindurch zur Mosel- straße erfolgt. Ansonsten würden Zugangs- und Fluchtmöglichkeiten nur in Richtung Zülpi- cher Straße bestehen. In diesem Zusammenhang weise ich zudem ergänzend darauf hin, dass auch bei der Gestaltung der Treppenaufgänge vom Tunnel zu den Bahnsteigen diese nach Möglichkeit baulich so konzipiert werden sollten, dass Angsträume vermieden werden. Die Möglichkeit einer Durchbindung hin zur Moselstraße bitte ich bereits bei der vorliegenden Planung zu berücksichtigen.“ Weiterhin bleiben die folgenden, ebenfalls in der Stellungnahme vom 18.01.2017 enthalten Forderungen, aufrechterhalten: „Für den Tunnel, die Aufgänge und die Bahnsteige ist ein Beleuchtungskonzept in Abstim- mung mit der RheinEnergie AG, Parkgürtel 24, 50823 Köln, und der Stadt Köln, Stadtpla- nungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu entwickeln. Dabei ist der „Bühneneffekt“ zu vermeiden. Die Aufzüge sind in einer Größe vorzusehen, die Rollstühlen, Kinderwagen, Fahrrädern u. ä. ausreichend Platz bietet. Am Tunnelausgang Zülpicher Straße sind Fahrradabstellanlagen in Abstimmung mit dem Amt für Straßen- und Verkehrstechnik zu installieren. Im Bereich der Neuanlagen ist Taubenschutz vorzusehen. Ich rege an, die geplante gekrümmte Mauer an der südöstlichen Böschungskante unter dem Gesichtspunkt offener Sichtbeziehungen nicht kurvenförmig sondern in Verlängerung der Tunnelachse geradlinig zu führen, so dass sie einen freien Blick ermöglicht und eine platzar- tige Aufweitung schafft. Seite 3 Die Wandgestaltung der Stützwände ist in gestockter Betonoberfläche mit Graffitischutz vor- zusehen. Im gesamten Bereich des Bahnhofs, der Zugänge, des Tunnels und dergleichen sind keine Werbeanlagen vorzusehen und keine Plakatierung vorzunehmen. Am Tunnelmund entsteht ein Verlust von Gehölzbeständen in der Böschung. Diese Gehölz- bestände sind an anderer Stelle auszugleichen, z. B. im Bereich der heutigen Grillstube mit einer dem Stadt- und Landschaftsraum angepassten Gestaltung. Im Zuge der in absehbarer Zeit geplanten Erneuerung der Eisenbahnüberführungen Zülpi- cher Straße und Luxemburger Straße ist zusätzlich die Barrierefreiheit und eine Optimierung der Verknüpfung mit den neu geplanten Stadtbahnhaltestellen zu berücksichtigen und mit der Stadt Köln, der Kölner Verkehrsbetriebe AG und dem NVR abzustimmen.“ Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hüser (Telefon 0221-221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). IV. Denkmalschutz und Denkmalpflege Der Bahnhof Köln Süd wurde mit Datum vom 01.03.2000 unter der laufenden Nummer 8456 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen und unterliegt seither den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denk- malschutzgesetz – DSchG). Zu den prägenden Bauteilen gehören das Empfangsgebäude, die anschließenden Treppenaufgänge mit ihren halbrunden Dächern, die gusseiserne Über- dachung an Bahnsteig 1 sowie die Treppenanlage mit Geländer an der Zülpicher Straße. Die vorgelegte Planung umfasst im Wesentlichen ergänzende Bauwerke wie den barriere- freien Zugang gemäß der Variante 1 a, ein Wegeleit- und Informationssystem, Wetterschutz- anlagen sowie ein Bahnsteigdach für das Gleis 2. Diesen ergänzenden Bauwerken kann aus denkmalpflegerischer Sicht grundsätzlich zugestimmt werden. Es bedarf jedoch der folgenden Auflagen: 1. Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens ist die „Modernisierung Bahnsteigdach 1 Gleis 1 und 2“ gemäß Seite 6 des Erläuterungsberichtes (Unterlage 1). Hierfür ist eine de- taillierte Abstimmung der Maßnahmen vor Ausführungsbeginn mit dem Amt für Denkmal- schutz und Denkmalpflege erforderlich. Dieses gilt auch für alle Maßnahmen am Emp- fangsgebäude sowie an den vorhandenen drei Treppenaufgängen. 2. Für die Gestaltung der neu herzustellenden Personenunterführung (Zuwegung, Rampen, Treppenanlagen, Aufzüge, Geländer etc.), der Wetterschutzanlagen und der Bahnsteig- überdachung an Gleis 2 sind dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege weiterge- hende Unterlagen (Farbgebung, Materialien etc.) zur Detailabstimmung im Zuge der Aus- führungsplanung vorzulegen. 3. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst nach Freigabe der vorzulegenden Abstim- mungsunterlagen begonnen werden. Ansprechpartnerin im Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Bügner (Telefon: 0221-221-27716; E-Mail: claudia.buegner@stadt- koeln.de). V. Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkmal schutz Das hier in Rede stehende Vorhaben im Bahnhof Köln-Süd liegt im Bereich des Fort V, das 1843 - 1847 als Teil des Inneren Festungsgürtels von Köln errichtet wurde. Zur exakten Lage wird hierzu auch auf den beigefügten Lageplan verwiesen. Die Kehlseite der Anlage wurde Seite 4 nach Aufgabe der militärischen Funktion in den 1880er Jahren im Nordosten durch den heu- tigen Bahndamm der 1889 fertiggestellten Bahntrasse überbaut. In den südwestlich an das Planungsareal anschließenden Flächen wurden die obertägigen Bauteile des Festungsbau- werkes bis auf das heute noch erhaltene halbrunde Kernwerk (Reduit) im Zuge der Bebau- ung durch das städtische Hilfskrankenhaus (Augustahospital) abgerissen. Der unterirdisch erhaltene Baubestand der Festungsanlage ist in diesen Flächen seit 1999 als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen. Auch in der Planungsflä- che ist von einer vollständigen Erhaltung der unterirdischen Bausubstanz des Festungsbau- werkes auszugehen. Diese erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen nach § 2 und 3 des Geset- zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmal- schutzgesetz – DSchG) für eine Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Köln. Inwieweit in der kurz nach Aufgabe der militärischen Anlage erfolgten Bahndammaufschüttung darüber hinaus aufgehende Bauteile des Forts erhalten sind, ist derzeit nicht zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge des hier in Rede stehenden Vorhabens für die bar- rierefreie Erschließung der Bahnsteige 1 und 2 des Bahnhofs Köln-Süd in das historische Festungsbauwerk eingegriffen wird. Insofern sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter im Erläuterungsbericht unter 8.2.7 Schutzgut „Kul- tur und Sachgüter“ hinsichtlich der Betroffenheit archäologischer Bodendenkmäler unvoll- ständig dargestellt. Die Vorhabenträgerin hat Maßnahmen des Denkmalschutzes zu gewährleisten, die nach Art und Umfang angemessen und geeignet sind, eine durch das Vorhaben verursachte Zerstö- rung von Bodendenkmälern im öffentlichen Interesse zu vermeiden bzw. soweit zu minimie- ren, wie dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich ist. Belange des Bodendenkmalschutzes stehen dem Vorhaben nur dann nicht entgegen, wenn Sicherungsmaßnahmen in Form einer umfassenden archäologischen Untersuchung und Dokumentation der zu erwartenden archäologischen Baubefunde vor einer Beeinträchtigung durch die geplante Baumaßnahme gewährleistet werden. Die Durchführung dieser archäolo- gischen Maßnahmen erfordert eine detaillierte Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Museum der Stadt Köln als zuständige Untere Denkmalbehörde. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221- 24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). VI. Natur- und Artenschutz Originär zuständig für die natur- und artenschutzrechtlichen Belange ist das Eisenbahn- Bundesamt. VII. Landschaftspflege und Grünflächen Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom 23.06.2017 (Unterlage 11) dargelegten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für den Baumbestand auf der Moselstraße wird jedoch abgelehnt. Für den Baumbestand im Bereich der Baustellenein- richtungsfläche 22 (Unterlage 9.1) auf der Moselstraße wird gemäß Anhang 111-13 Maß- nahme Nr.5_V lediglich ein Stammschutz vorgesehen. Diese Maßnahme ist zur Sicherung des Wurzel- und Kronenbereichs geschützter Bäume völlig unzureichend. Die Bäume auf der Moselstraße sind nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (BSchS) geschützt. Der Erhalt geschützter Bäume liegt im öffentlichen Interesse, dies gilt umso mehr Seite 5 im dicht besiedelten Innenstadtbereich. Gemäß § 3 Abs. 1 BSchS sind alle Handlungen ver- boten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören oder zu beschädigen. Unter die Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, den Bäume zur Exis- tenz benötigen und die zur Schädigung des Baumes führen können. Gemäß § 3 Abs. 2 BSchS ist es insbesondere verboten, die Baumscheibe durch das Abstellen von Kraftfahr- zeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialen oder dergleichen zu verfestigen, Aufschüt- tungen im Kronentraufbereich vorzunehmen oder hier Öle, Säuren, Laugen etc. zu lagern. Es bedarf daher der folgenden Auflagen: 1. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist grundsätzlich einzuhalten. Die Bäume sind zu erhalten und vor Beginn und während der Baumaßnahme gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen – RAS; Teil: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen) und § 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) vor jeglichen Beschädigungen und Verletzungen an ihren ober- und unterirdischen Teilen zu schützen sowie ausreichend zu bewässern. 2. Es sind ausschließlich die bereits befestigten Flächen der vorhandenen PKW-Stellplätze zu nutzen. 3. Sämtliche Baumscheiben sind durch einen ortsfesten Zaun gemäß RAS-LP-4 zu schüt- zen. 4. Die ökologische Baubegleitung (Maßnahme Nr. 3_V gemäß Anhang 111-13) ist auf die Bäume der Moselstraße auszudehnen. Die ökologische Baubegleitung bedeutet die stän- dige Präsenz eines entsprechend ausgebildeten Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten der Vorhabenträgerin. Sie beinhaltet ferner die Vorbereitung und Kontrolle der Baumaßnahme, die Festlegung von zusätzlich erforderlichen Maßnahmen sowie die Do- kumentation und abschließende Bewertung der Baumaßnahme im Hinblick auf den Schutz der Bäume. 5. Die Dokumentation der Baumaßnahme erfolgt in Form einer Fotodokumentation mit ge- nauer Beschreibung. Dieses dient im Falle eines Baumschadens zur Abschätzung der Schwere des Schadens, zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen und zur Ermitt- lung des vom Verursacher zu tragenden Schadenausgleichs. Die Dokumentation der öko- logischen Baubegleitung ist dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen vorzulegen. Verstöße gegen die genannten Auflagen sind anzuzeigen. 6. Die ökologische Baubegleitung hat an zwei Tagen pro Woche die Einhaltung der RAS-LP- 4, der DIN 18920 sowie der sonstigen hier verfassten Vorgaben zum Schutz des öffentli- chen Grüns zu überprüfen. Sollten Verstöße gegen die Auflagen festgestellt werden auch häufiger. 7. Stellen sich durch die Bauarbeiten oder durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen wider Erwarten Schäden an zu schützenden Bäumen ein, ist die Vorhabenträgerin ver- pflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Erhalt der Bäume mit dem Amt für Landschafts- pflege und Grünflächen, Abteilung Stadtgrün, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (gruen- flaechenamt@stadt-koeln.de) abzustimmen. Wird hierbei festgestellt, dass der Baum irre- parable Schäden davon getragen hat, so ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, einen Fällantrag beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen einzureichen und die Bäume nach erfolgter Bewertung zu entschädigen. 8. Alle mit der Baumaßnahme verbundenen Kosten, einschließlich Folgekosten, gehen zu Lasten der Vorhabenträgerin. Seite 6 Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon: 0221-221-26188; E-Mail: frauke.weber@stadt- koeln.de). VIII. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Aus immissionsschutz-, wasser- und abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Auflagen in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden. So- weit hier Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder vergleichbare Verpflichtungen aufgeführt sind, sind diese gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, Abtei- lung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist Frau Leonhäuser, Tel. 0221/221-29197, E-Mail: man- dy.leonhaeuser@stadt-koeln.de. Der Beginn und das Ende der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind jeweils eine Wo- che vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Beginn ist die für die Maßnahme verantwortliche Per- son zu benennen. 1. Boden/Abfall allgemein Für die Maßnahme liegt ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept mit Planungs- stand 23.06.2017 vor. Das Konzept ist bei der Baumaßnahme umzusetzen und um fol- gende Punkte zu ergänzen bzw. zu aktualisieren und vor Beginn der Baumaßnahme vor- zulegen: a) Aktuelle Analysenergebnisse von repräsentativen Proben zur Erfassung des Belas- tungsumfanges des Bodens b) Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnahmen sowie Darstellung der vor- gesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungswege (Verwerter, Abfallbehandlungsanla- gen, Deponien, Entsorgungsunternehmen, o.ä.) für das gesamte anfallende, ggf. kon- taminierte Bau- / Aushubmaterial c) Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für eventuell verbleibenden kontaminier- ten Boden Erst nach Zustimmung der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft zu den Ergänzungen des Entsorgungskonzepts darf mit der Baumaßnahme begonnen wer- den. Sollten aktuelle Analysen vor Baubeginn noch nicht vorliegen, können diese nach Abstimmung im Zuge der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahme vorgelegt werden. Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder andere gefährliche Abfälle ange- troffen werden bzw. durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigungen (z.B. Ölkontaminationen), die im Entsorgungskonzept noch nicht erfasst sind, festgestellt werden (Geruch, Aussehen, etc.), ist die o. g. Stelle der Stadt Köln un- verzüglich zu informieren und mit ihr die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Im Re- gelfall ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen zur Gefähr- dungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. 2. Zwischenlagerung von Boden Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlagerung von kontaminiertem Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden hinaus erforderlich sein, so ist diese im Ein- zelfall abzustimmen. Mindestens sind jedoch die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grundwasserbeeinträchtigung zu besorgen ist: a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt voneinander gelagert werden. Seite 7 b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphaltierter / betonierter) Fläche ohne Boden- einlauf, auf einer resistenten und flüssigkeitsdichten Folie oder in Containern vorge- nommen werden. c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien durch Niederschlagswasser muss ausgeschlossen werden (z.B. durch Abdeckung mit einer beständigen Folie). d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontrollieren. Hierbei ist insbesondere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name des / der Kontrollierenden, ordnungsgemäßer Zu- stand des Lagers, Unterschrift). Das Kontrollbuch ist auf Verlangen vorzulegen. e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutritt zu verschließen. 3. Wiedereinbau von Bodenmassen Sofern Aushubmassen (z.B. Bodenaushub und / oder Bauschutt) auf dem Gelände wieder eingebaut werden sollen, ist darzustellen, zu welchem Zweck die Massen eingebaut wer- den sollen (bautechnischer Nutzen) und ob die einzubauenden Massen geeignet sind (bautechnische Eignung). Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Gleichzeitig ist darzustellen, ob und gfs. welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Nach Vorlage der o.g. Unterlagen wird seitens der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft entschieden, ob für den Wiedereinbau der Aushubmassen eine was- serrechtliche Erlaubnis gem. §§ 2, 3, 7 WHG erforderlich ist. Der Umfang der Antragsun- terlagen ist vorab abzustimmen. Entsprechende Angaben sind durch die Vorhabenträge- rin im Zuge des o.g. Aushub- und Entsorgungskonzeptes darzustellen. 4. Abfallbehandlung und -entsorgung Die im Rahmen des Abbruchs entstehenden Abfälle sind so weit wie möglich zu separie- ren und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Zu beachten sind insbesondere: a) die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 47 – 52 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen b) die Vorschriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfall- verzeichnis-Verordnung-AVV) für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüssel- nummer c) die Anschluss- und Benutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung Bau- und Abbruchabfälle sind, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Bestimmte Ab- fallfraktionen können gemeinsam erfasst werden, soweit sie einer Vorbehandlungsanlage (z.B. einer Sortieranlage) zugeführt werden. Konkrete Anforderungen ergeben sich aus der Gewerbeabfallverordnung. Die Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten und in enger Abstimmung mit der Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft durchzu- führen. Nach Beendigung der Arbeiten ist vom Gutachter ein Abschlussbericht zu fertigen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 5. Immissionsschutz Für das Bauvorhaben liegt eine schalltechnische Untersuchung der MÖHLER + PART- NER Ingenieure AG von Oktober 2016 vor. Die in der schalltechnischen Untersuchung empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen und sonstigen Empfehlungen sind während des Seite 8 Einrichtens der Baustelle und während der Bauphase unbedingt einzuhalten bzw. umzu- setzen. Dies betrifft insbesondere Folgendes: a) Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Verfahren b) Beschränkung der Betriebsdauer c) Information der betroffenen Anwohner d) Erschütterungsintensive Arbeiten (z.B. Rammarbeiten, Rüttelplatten) sind nur während der Tagzeit vorzunehmen. e) Arbeiten mit Vibrationswalzen sind ebenfalls nur im Tagzeitraum durchzuführen Der maschinelle Abbruch der von der Genehmigung erfassten Gebäude, einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur innerhalb des Zeitraumes von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erfolgen. Unabhängig davon sind lärmintensive Bautätigkeiten grundsätzlich nur in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 bis 7:00 Uhr) sind lärmintensive Arbeiten verboten (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundesimmissionsschutzgesetz/BImSchG i. V. m. der Allgemeinen Verwal- tungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, Geräuschimmissionen). In begründeten Aus- nahmefällen kann die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen ver- wendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. Ebenso ist sowohl beim Ab- bruch als auch dem Neubau die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.08.1970 (Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) zu beachten. Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind während der Stand- und Arbeitspau- sen abzuschalten. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erhöhten Schall- schutzanforderungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Berechtigung, das Umwelt- zeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gem. RAL ZU 53) führen zu dürfen. Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen kann im Internet unter http://www.blauer-engel.de/ abgerufen werden. Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt werden, wenn immis- sionsärmere Abbruchverfahren - z.B. Abbruch unter Verwendung einer Brecherzange - nicht möglich sind. Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Beladen (und Entladen) von Fahrzeugen sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu vermeiden oder auf das Mindestmaß zu be- schränken. Dies ist jeweils durch eine ausreichende Oberflächenfeuchte zu gewährleis- ten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege durch Baufahrzeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt wer- den z.B. durch Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf bauli- che Anlagen" sind einzuhalten. Erschütterungsrelevante Baumaßnahmen (z. B. Vibrati- onsrammen, Einsatz von Rüttlern oder Bodenverdichtern, etc.) sind durch einen Gutach- ter messtechnisch zu begleiten. Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle zur Ein- sichtnahme bereitzuhalten. Seite 9 IX. Straßen und Verkehr Die offene Zuwegung zwischen der Zülpicher Straße und der Personenunterführung sollte im Anschlussbereich des öffentlichen Gehweges aufgeweitet werden. Dafür kann die dreieckige Fläche zwischen der geplanten Zuwegung und der Dammböschung verwendet werden. Es ist damit zu rechnen, dass es in diesem Bereich bei gleichzeitigem Eintreffen von Stadtbah- nen an der Haltestelle „Dasselstraße/Bf Süd“ und Zügen am Bahnhof Köln-Süd zu einer er- höhten Fußgängerfrequenz kommt. Durch eine Aufweitung kann sichergestellt werden, dass die Fußgängerströme auf den Gehwegen und der Zuwegung sicher und besser abgewickelt werden können. Zusätzlich sind im Bereich der Zugänge ausreichend Fahrradständer anzu- ordnen, um zu verhindern, dass der Zugang zur Haltestelle durch abgestellte Räder für Roll- stuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen nicht zugänglich ist. Die geplante Zufahrt zur Baustelle liegt im Bereich der Stadtbahnhaltestelle „Dasselstraße/Bf Süd“. Deshalb ist diesbezüglich eine Abstimmung mit der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG), Scheidtweilerstraße 38, 50933 Köln, unerlässlich. Einschränkungen des Stadtbahnbe- triebes sind zu vermeiden bzw. frühzeitig mit der KVB AG abzustimmen. Ich weise darauf hin, dass die Zülpicher Straße in Höhe der Wilhelm-Waldeyer-Straße ge- sperrt ist und das Baustellengelände daher aus Richtung Universitätsstraße nicht angefahren werden kann. Bei einem Eingriff ins öffentliche Straßenland ist die Maßnahme mindestens drei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen, gegebenenfalls ist gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Ver- kehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln (E-Mail: strassen-verkehrstechnik@stadt- koeln.de) ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Sofern für die Abwicklung der Baumaßnahme Einschränkungen des Straßenverkehrs erfor- derlich werden, ist rechtzeitig, das heißt mindestens sechs Wochen vor Baubeginn eine Ge- nehmigung nach § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuholen. Diese erfolgt über einen Verkehrszeichenplan. Ansprechpartner für StVO-Anordnungen, Baustellenge- nehmigungen und Ordnungsangelegenheiten im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy- Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Kemp (Telefon: 0221-221-27830; E-Mail: stefan.kemp@stadt-koeln.de). X. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Das hier in Rede stehende Vorhaben befindet sich im Bereich einer Stadtbahntrasse mit der zugehörigen oberirdischen Stadtbahnhaltestelle „Dasselstraße/Bf Süd“. Diese hat die Bau- werksnummer 69215113 und befindet sich in der Unterhaltungslast des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau. Die Vorhabenträgerin hat zu gewährleisten, dass durch das be- absichtigte Bauvorhaben sämtliche Bauwerke, die sich im Bestand des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau befinden, nicht in ihrem Zustand, ihrer Standsicherheit und ihrer Funktionen sowie ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt werden. Das beigefügte Merk- blatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB Version 1_6) ist zu beachten. Ansprechpartner im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Seel (Telefon: 0221-221-25239; E-Mail: evgenij.seel@stadt-koeln.de). Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungs- Seite 10 ausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke In- nenstadt und Lindenthal mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller Anlagen • Planausschnitt zur Lage des Bodendenkmals im Berei ch des Vorhabens • Merkblatt zum Schutz von Ingenieurbauwerken des Am tes für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln (M-SIB Version 1_6)
Beschlussvorlage Ausschuss
6543 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0573/2018 Freigabedatum 28.02.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Bahnhofs Köln-Süd Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Bahnhofs Köln-Süd die in der Anlage 4 beigefügte Stellungnahme abzugeben. Alternative: keine Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.03.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 12.03.2018 Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Vorhaben Im Zusammenhang mit dem Projekt „Rhein-Ruhr-Express“ (RRX) plant die DB Station & Service AG den Umbau des Bahnhofs Köln-Süd. Die Züge des RRX sollen zukünftig als Ersatz für die heutigen Regionalexpresslinien (RE) auch außerhalb des Kernkorridors Köln - Dortmund verkehren. Der Bahnhof Köln-Süd liegt am RRX-Außenast 6 und ist Haltepunkt für die auf der Strecke 2630 in Rich- tung Bingen verkehrenden Züge. Im Rahmen der Umbaumaßnahmen ist geplant, eine Personenunterführung von der Zülpicher Straße zur unmittelbaren Erschließung der Bahnsteige 1 (Gleis 1 und 2) und 2 (Gleis 3 und 4) zu errichten. Die Bahnsteige sollen dann jeweils mit einer Treppenanlage und barrierefrei mit einem Aufzug er- reichbar sein. Auf der Zülpicher Straße ist hierzu vorgesehen, das südwestlich angrenzende Be- standsgebäude (Bistro/Biergarten) zurückzubauen. Die Planung sieht zudem vor, das Bahnsteigdach am Bahnsteig 1 zu modernisieren und am Bahn- steig 2 mehrere Teilbahnsteigdächer neu zu errichten. Des Weiteren werden die Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen sowie die Bahnsteigausstattung und Wegeleitung entsprechend angepasst be- ziehungsweise neu errichtet. Die Bahnsteigoberfläche wird zudem durch einen neuen Belag ertüchtigt und die bestehenden Wetterschutzhäuser werden zurückgebaut. Länge, Breite und Höhe der Bahn- steige werden jedoch nicht verändert. Durchstich zur Moselstraße Die Personenunterführung von der Zülpicher Straße zur unmittelbaren Erschließung der Bahnsteige 1 und 2 wird vorerst lediglich als „Sackgasse“ ausgestaltet. Ein beidseitig offener Tunnel, das heißt ein Durchstich zur Moselstraße, wird in einem nachlaufenden zweiten Bauabschnitt erfolgen, da sich die DB Station & Service AG aus Zeitgründen nicht in der Lage sieht, einen solchen Ausbau, der auf Kos- ten der Stadt erfolgen muss, im Rahmen des Bauvorhabens zeitgleich umzusetzen. Hierzu hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 14.02.2017 (Vorlage 2743/2016) beschlos- sen: „Der Rat begrüßt, dass die DB Station & Service AG im Rahmen des Bahnhofsumbaus Köln-Süd einen barrierefreien Zugang zu den Bahnsteigen einrichten will. Er beauftragt die Verwaltung, mit der DB AG eine in einem 2. Bauabschnitt nachgelagerte zusätzliche Erschließung durch einen Durchstich des Fußgängertunnels bis zur Moselstraße herzustellen. Die Stadt Köln übernimmt den Anteil von voraussichtlich rd. 2,125 Mio. € (incl. Planungskosten) für Planung und Bau des Durchstichs. Der Rat beauftragt die Verwaltung, mit der DB Station & Service AG eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung über den beidseitigen barrierefreien Zugang zu den Bahnsteigen des Südbahnhofs abzuschließen, welche auch die anteiligen Kosten für die Unter- haltung des Bauwerkes umfassen wird. Entsprechende Aufwendungen (Aktiver Rechnungsabgren- zungsposten -ARAP-) bzw. Finanzmittel werden im Hpl.-Entwurf 2018ff budgetneutral berücksichtigt. Die Verwaltung wird beauftragt, beim NVR eine Förderung der zusätzlichen Erschließung gemäß ÖPNVG NRW zu beantragen.“ 3 Genehmigungsverfahren Für ihr Vorhaben hat die DB Station & Service AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststellung beantragt. Von der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wurden die Antragsunterlagen mit der Aufforderung übersandt, diese öffentlich auszulegen und zu dem Vorhaben bis spätestens 21.02.2018 (Ende der Einwendungsfrist für die Geltendmachung eigener Rechte) Stellung zu neh- men. Damit die von der Stadt zu vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist wahrende Stellungnahme abgegeben werden. Eine vorherige Beschlussfassung durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sitzungstermine nicht möglich. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zu dem o. g. Planfeststellungsverfahren hat in der Zeit vom 08.01.2018 bis 07.02.2018 beim Bauverwaltungsamt stattgefunden. Stellungnahme Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und die gemeind- liche Planungshoheit in Betracht. Ausdrücklich nicht darunter fallen Rechte der Gemeindemitglieder (beispielsweise Belange der durch ein Vorhaben betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner) oder Anforderungen, die die Rechtsordnung allgemein an Vorhaben stellt, beispielsweise solche aus dem Bereich des Natur- und Umweltschutzes. Dies ist durch ständige Rechtsprechung geklärt, z.B. Be- schluss 7 VR 13.12 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2013 und Beschluss 9 VR 6.03 des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2003). Das Vorhaben ist als Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur zu begrüßen. Hinweise und Auflagen im Einzelnen ergeben sich u. a. aus den Bereichen Denkmalschutz/Bodendenkmalpflege, Umwelt- schutz, Stadtplanung und Verkehr. Diese sind in der Stellungnahme (Anlage 4) im Einzelnen aufge- führt. Begründung für die fehlende Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB Station & Service AG geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei dem Eisenbahn-Bundes- amt. Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigen Belange sind in der Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. Anlagen Anlage 1 – Übersichtsplan Anlage 2 – Erläuterungsbericht Anlage 3 – Lageplan Anlage 4 – Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln Anlage 5 – Anlage 1 zur Stellungnahme Anlage 6 – Anlage 2 zur Stellungnahme
Anlage 1 - Übersichtsplan
8 Zeichen
Anlage 1
Anlage 2 - Erläuterungsbericht
8 Zeichen
Anlage 2
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0573/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 28.02.2018
- Erstellt
- 21.02.2018 07:48