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2008/0507

7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstaddt (EAD) vom 05.10.1994

Magistratsvorlage 13.11.2008

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2008/0507

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2008/0507

6633 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.11.2008 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Dezernat II 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: EAD  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0507 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: 7. Satzung zur Änderung der Betriebssa tzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und 
Stadtreinigung der Stadt Darmstaddt (EAD) vom 05.10.1994 
 
Vorlage vom: 13.11.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und 
Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) wird zugestimmt. 
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des EAD vom 05.10.1994 
Anlage 2: Betriebssatzung des EAD vom 05.10.1994 
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
Begründung zur Vorlage vom 13.11.2008: 
 
 
Vorbemerkung: 
 
 
Der Wirtschaftsprüfer des EAD hat bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2007 empfohlen, 
die Eigenbetriebssatzung der Entwicklung des EAD in den letzten Jahren anzupassen. Die 
Betriebsleitung schlägt daher die nachstehenden Änderungen vor.  
 
Diese Vorlage und die Änderungssatzung sind mit dem Rechtsamt abgestimmt. Es bestehen 
keine rechtlichen Bedenken. Ebenso bestehen seitens des Revisionsamtes keine Bedenken 
gegen die beabsichtigten Änderungen. 
 
Die Betriebskommission des EAD hat in ihrer Sitzung am 04.11.2008 beschlossen, dem 
Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, der 7. Satzung zur 
Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der 
Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 zuzustimmen. 
 
 
 
 
Zu § 4 Leitung des Eigenbetriebes 
 
 
§ 4 Absatz 2 
 
Absatz 2 wird neu gefasst in: „Der Eigenbetrieb hat einen oder mehrere Betriebsleiter.“ 
 
Begründung:  
 
Die derzeitige Fassung sieht vor, dass die Betriebsleitung aus 2 Betriebsleitern 
besteht. Der EAD hat aber schon seit seiner Gründung nur einen Betriebsleiter. Die 
Satzung ist daher in diesem Punkt anzupassen. Die neue Fassung übernimmt den 
Inhalt des § 2 Abs. 2 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz. Danach kann der Eigenbetrieb 
sowohl einen als auch mehrere Betriebsleiter haben. 
 
 
§ 4 Absatz 5 
 
Satz 2 wird neu gefasst : 
 
„Sie kann Forderungen bis zu 110.000,00 € je Einzelfall bis zu 12 Monaten stunden, 
erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum 
Sondervermögen gehören (außer Grundstücke), bis zu einem Veräußerungserlös 
von 50.000,00 € veräußern.“ 
 
Begründung: 
 
Mit Übernahme der Gebührenabrechnung ab dem Jahr 2005 für Abfall und 
Straßenreinigung ist der EAD im Bereich der Forderungen in der Massenabrechnung 
tätig. Die alten Wertgrenzen sind nicht mehr praktikabel. Die neuen Wertgrenzen 
orientieren sich an den Wertgrenzen, die der Betriebsleitung im Rahmen der 
Verpflichtungsgeschäfte schon immer eingeräumt sind.

3 
... 
 
 
Bei den Veräußerungsgeschäften folgt der EAD der Empfehlung des 
Wirtschaftsprüfers, sowohl bei der Bemessungsgrundlage als auch bei der Wertgrenze 
eine praktikablere Regelung zu finden. Die bisherige Vorschrift ist hinderlich bei 
Gelegenheitsverkäufen, wo ein besserer Preis erzielt werden könnte, wenn man 
schneller reagieren und früher verkaufen könnte. 
 
 
Zu § 5 Zuständigkeiten der Verwaltung
 
 
§ 5 Absatz 1 Satz 1: 
 
Der Satz „Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die 
gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts 
Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften 
des EigBGes entgegenstehen.“ wird ersetzt durch „Die allgemeinen schriftlichen
 
Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten 
sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in dieser 
Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes 
entgegenstehen.“.  
 
Begründung: 
 
Der Zusatz „schriftlichen“ gilt der Klarstellung. 
 
 
§ 5 Absatz 2 
 
In § 5 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: 
 
„Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin kann Forderungen über  
110.000,00 € bis 260.000,00 € je Einzelfall bis zu 24 Monaten stunden, erlassen 
bzw. unbefristet niederschlagen, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in 
gemeinsam solche über 260.000,00 € bis zu 520.000,00 € je Einzelfall.“ 
 
Begründung: 
 
Die Formulierung ist die notwendige Anpassung der Wertgrenzen aufgrund des 
geänderten  § 4 Abs. 5 Satz 2 der Betriebssatzung. 
 
 
Zu § 7 Aufgaben der Betriebskommission
 
 
§ 7 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1  
 
Der Satz wird neu gefasst in: 
 
„Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und 
Darlehenshingaben soweit deren Wert im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt; 
für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 
50.000,00 € bis zu 150.000 €.“

4 
... 
 
Begründung: 
 
Korrespondierend zu der Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 2 der Satzung. 
 
 
§ 7 Absatz 2 Nr. 10  
 
Die laufende Nr. 10 wird neu gefasst in: 
 
„die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen über 520.000,00 € bis zu 
750.000,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen von über 
520.000,00 € bis zu 750.000,00 € und bis zu 36 Monaten je Einzelfall.“ 
 
Begründung: 
 
Korrespondierend zu der Änderung von § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. 
 
 
Zu § 9 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung
 
 
In § 9 Satz 1 wir der Punkt g) neu gefasst: 
 
„Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und 
Darlehnshingaben über einem Wert im Einzelfall von 100.000 € ; 
für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 
150.000 €.“ 
 
 
Begründung: 
 
Korrespondierend zu der Änderung von § 7 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 der Satzung. 
 
 
Darmstadt, den 13.11.2008 
 
 
 
Der Dezernent II     Der Dezernent III 
 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz     Klaus Feuchtinger 
Bürgermeister     Stadtrat 
 
 
Anlage 1 : 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes 
Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) vom 
05.10.1994 
Anlage 2 : Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der 
Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994

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19213 Zeichen

Anlage 1

7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des
Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
der Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994

Vom ...

Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005
(GVBl. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757),
i.V.m. $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989
(GVBI. | S. 1454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. | S. 218) wird
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom ... folgende Satzung erlassen:

Art. 1
& 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung :

„Der Eigenbetrieb hat einen oder mehrere Betriebsleiter.“

In 8 4 Abs. 5 wird der Satz 2 neu gefasst:

„Sie kann Forderungen bis zu 110.000,00 € je Einzelfall bis zu 12 Monaten
stunden, erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, sowie
Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören (außer
Grundstücke), bis zu einem Veräußerungserlös von 50.000,00 € veräußern.“

In $ 5 Abs. 1 wird in Satz 1 die Folge „schriftlichen“ vor die Folge „Anordnungen“
gesetzt.

In $ 5 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin kann Forderungen über
110.000,00 € bis 260.000,00 € je Einzelfall bis zu 24 Monaten stunden,
erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, Stadtkämmerer/in und
Fachdezernent/in gemeinsam solche über 260.000,00 € bis zu 520.000,00 €
je Einzelfall.“

In$ 7 Abs. 2 wird die Nr. 4 Satz 1 neu gefasst:
„Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und
Darlehnshingaben soweit deren Wert im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt;

für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall
über 50.000,00 € bis zu 150.000 €.“

Seite 1 von 2

Anlage 1

In$ 7 Abs. 2 wird die Nr. 10 neu gefasst:
„die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen über 520.000,00 € bis
zu 750.000,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen
von über 520.000,00 € bis zu 750.000,00 € und bis zu 36 Monaten je
Einzelfall.“

In & 9 Satz 1 wir der Punkt g) neu gefasst:
„Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und
Darlehnshingaben über einem Wert im Einzelfall von 100.000 € ;

für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall
über 150.000 €.“

Art.2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den ...

Der Magistrat
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Klaus Feuchtinger
Stadtrat

Seite 2 von 2

Eigenbetriebssatzung EAD 714

Betriebssatzung
des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft
und Stadtreinigung
der Stadt Darmstadt (EAD)

Vom 05.10.1994

Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993
(GVBl. 1992 I S. 533) in Verbindung mit $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes
(EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. IS. 154), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.05.1992 (GVBl. I S. 170), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Darmstadt vom 29.09.1994 folgende Betriebssatzung erlassen:

81

Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Die Einrichtungen des Fuhr- und Reinigungsamtes mit Abfallentsorgung inkl.
Kompostierungsanlage, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Werkstätten und
Betriebshof sowie des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD)
werden zu einem gesamten Figenbetrieb zusammengeschlossen und als Betrieb ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des
“ Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Tätigkeit in allen Angelegenheiten der Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen für die Darmstädter Bürgerschaft, die Darmstädter
Betriebe/Institutionen/Dienstleistungsbereiche sowie auf öffentlichen Flächen und bei
Einrichtungen der Stadt, die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege nach Maßgabe der
Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Durchführung der
Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem Hessischen Straßengesetz, der Betrieb
der Werkstätten und des Betriebshofes der Stadt Darmstadt. Der Betrieb des Betriebshofes
umfasst auch die Unterhaltung, Wartung, Neuanschaffung und Einsatzsteuerung der
Schulbusse. Weitere Aufgaben des Eigenbetriebes im Stadtgebiet sind der Betrieb der
öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus, die Reinigung der öffentlichen
Toilettenanlagen sowie die Straßenerhaltung. Die Aufgaben und der Zweck des
Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) - Betriebssatzung vom
12.02.1993 - werden in diese Betriebssatzung integriert, jedoch mit eigenem Betriebszweig
als Betrieb gewerblicher Art geführt. Die Sammlung, der Transport und die Weiterleitung von
verwertbaren Stoffen an Dritte zur stofflichen. Verwertung unterliegen dabei den
Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S.
2379), in der jeweils gültigen Fassung. Der Betriebszweig nach Satz 4 umfasst auch sonstige
Tätigkeiten, die der Eigenbetrieb im Rahmen des Abs. 2 privaten Dritten gegenüber erbringt.
Zu den Aufgaben zählt auch der Betrieb des Krematoriums Waldfrieden.

(3) Die Bereiche Abfallentsorgung, Kompostierungsanlage, Straßenreinigung/Winterdienst,
Kanalbetrieb nebst öffentlichen Toilettenanlagen sowie Straßenunterhaltung sind jeweils als
eigene Betriebszweige zu führen, die Werkstätten mit Betriebshof und Schulbussen als
Hilfsbetrieb.

' Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom
19.12.2007, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008.

Anlage 2

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende
Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(5) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Ämter der
Stadt Darmstadt gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der
Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die
Aufgabenerfüllung über $ I Abs. 2 ausdehnen und auch über das Gebiet der Stadt Darmstadt
hinaus erweitern.

$2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
der Stadt Darmstadt (EAD)“.

83

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 6.200.000,00 e festgesetzt.

84

Leitung des Eigenbetriebes
(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, einem/einer 1.
Betriebsleiter/in und einem/einer Betriebsleiter/in (kaufmännischer Bereich).

(3) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das
Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung nichts anderes bestimmten. Ihr obliegt
insbesondere die laufende Betriebsführung nach $ 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, die
Personalbewirtschaftung nach Maßgabe des $ 10 und der Einsatz des Personals, die
Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, die Bestellung von
Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluss von
Entsorgungsverträgen. $ 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt davon unberührt.

(4) Wesentliche organisatorische, datenverarbeitungsmäßige und fachliche Fragen entscheidet
die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem zuständigen Magistratsmitglied
(Fachdezernent/in).

(5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen des Wirtschaftsplanes Verträge, deren Wert im
Einzelfall 110.000,00 e nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu
5.200,00 € je Einzelfall bis zu 6 Monaten stunden sowie bis 1.600,00 & erlassen bzw.
unbefristet niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören,
bis zu einem Restbuchwert von 300,00 e veräußern.

8}

Eigenbetriebssatzung EAD 714

85
Zuständigkeiten der Verwaltung

(1) Die allgemeinen Anordnungen ‘und Richtlinien des Magistrats für die gesamte
Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in
dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes
entgegenstehen. Die Rechte der Frauenbeauftragten bleiben unberührt.

(2) Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des
Wirtschafsplanes bei einem Einzelwert über 110.000,00 e bis 260.000,00 e, Stadtkämmerer/in
und Fachdezernent/in gemeinsam solche bei einem Einzelwert über 260.000,00 & bis zu
520.000,00 e.

(3) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Entscheidung der
Betriebskommission einzuholen. Dem Magistrat sind die Beschaffung von Kapital und die
Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten.

(4) Dem Revisionsamt obliegt die Kassenprüfung ($ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO).

86
Betriebskommission

(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 11 Mitglieder.
Der Betriebskommission gehören an:

1. 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.

2. 3 Mitglieder des Magistrat, und zwar: der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr
bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter
der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin.

3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer
der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.

Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen.

4, 2 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß $ 6 Abs. 3
EigBGes.

(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in.

(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

[9

87
Aufgaben der Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem
Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie
kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.

(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
l. Stellungnahme zur Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht

sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die
Stadtverordnetenversammlung;

2. Stellungnahme zur den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der
allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw.
Gebühren);

3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert

520.000,00 e im Einzelfall übersteigt;

4, Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören,
insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen
und Darlehenshingaben bis zu einem Restbuchwert von 2.600,00 € je Einzelfall. Wird
diese Wertgrenze überschritten, ist die Stadtverordnetenversammlung zuständig;

5. Stellungnahmen zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die
Gewinnverwendung;

6. Stellungnahmen zur Einstellung, Beförderung und. Entlassung von
Beamten/Beamtinnen;

7. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;

8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von Vergleichen

von größerer Bedeutung;
9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung;

10. die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen bis 5.200,00 e je Einzelfall
sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen bis 26.000,00 e und bis zu einem Jahr
je Einzelfall, sofern nicht die Zuständigkeit der Betriebsleitung gegeben ist.

(3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Eigenbetriebssatzung EAD 714

88
Aufgaben des Magistrats

(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und die Wirtschaftsführung des
Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen ($ 8
EigBGes). Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die
Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert der Magistrat sie unter Beachtung
einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgaben auf; nach ergebnislosem Ablauf der
Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.

(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach deren Anhörung
aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt oder gegen das Wohl der Stadt verstößt, erkann
ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Stadtverwaltung verstößt.

(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch
eine Geschäftsordnung.

(4) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten.

$9
Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der $$ 127 und 127 a
HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet
werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung;

b) wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;

c) Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder. Umwandlung in eine andere
Rechtsform;

d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach $ 15 EigBGes;

e) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife
(Entgelte bzw. Gebühren);

)) Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach
Maßgabe des $ 16 Abs. 3 und des $ 17 Abs. 8 EigBGes;

g) Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen ($ 10 Abs. 1

EigBGes) gehören, mit einem Restbuchwert über 2.600,00 e je Einzelfall hinaus;

h) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach $ 11 Abs. 4 EigBGes;

i) Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen

und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch

wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;

)) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von
Verlustvorgängen;

) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder
deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen
nach Maßgabe des $ 3 Abs. 6 und des $ 6 Abs. 9 EigBGes;

) Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss;

m) Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten.

810
Personalangelegenheiten

(1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung
der Betriebsleitung sowie der Beamten/Beamtinnen obliegt nach Anhörung der
Betriebskommission dem Magistrat.

(2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller sonstigen Beschäftigten des
Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl.
weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission.

3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim. Eigenbetrieb Beschäftigten ist der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte
Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/lhre ständige Vertretung in dieser
Eigenschaft obliegt dem/der 1. Betriebsleiter/in.

$1l

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Der Magistrat vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner
Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen.

(2) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen übrigen Angelegenheiten. Die Mitglieder der
Betriebsleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines
Vertretungsverhältnisses.

(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Vertretung
ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter
dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“.

$12
Personalvertretung

Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbarung vorgesehenen Rechte der
Personalvertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt.

813
Kassenwirtschaft

Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach $ 12 EigBGes bzw. $ 117 HGO geführt, die

Kassengeschäfte werden zunächst vom Kassen- und Steueramt bis zur Einrichtung einer
Sonderkasse beim Eigenbetrieb vorgenommen.

$14
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

Eigenbetriebssatzung EAD 714

815
Wirtschaftsgrundsätze

(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur
Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des $ 11
EigBGes zu beachten. Satzungsmäßig festzulegende Gebühren sind nach den Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes einschließlich Eigenkapitalverzinsung zu berechnen.

(2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus
Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fünfjährigem Finanzplan gemäß den $$ 15
- 19 EigBGes, so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber zusammen mit
dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann.

(3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht gemäß $ 21 EigBGes zu
erstellen.

(4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung.

(5) Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen, soweit diese nach steuer- und
gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

816
Jahresabschluss und Rechenschaft

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgübersicht bis
zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschrieben und der
Betriebskommission vorzulegen.

(2) Der Beschluss über die Festlegung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des
Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/
Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.

(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an 7
Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

817
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) vom 12.02.1993 außer
Kraft. j

Der Magistrat der Stadt Darmstadt

Darmstadt, 05.10.1994

eter Benz
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

TOP 606
TOP 22
TOP 10
TOP 20

Details

Vorlagen-Nr.
2008/0507
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.11.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00