2008/0507
7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstaddt (EAD) vom 05.10.1994
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 20.11.2008 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Dezernat II Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: EAD Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0507 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: 7. Satzung zur Änderung der Betriebssa tzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstaddt (EAD) vom 05.10.1994 Vorlage vom: 13.11.2008 Beschlussvorschlag: 1. Der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) wird zugestimmt. 2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. Anlagen: Anlage 1: 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des EAD vom 05.10.1994 Anlage 2: Betriebssatzung des EAD vom 05.10.1994 Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Vorlage vom 13.11.2008: Vorbemerkung: Der Wirtschaftsprüfer des EAD hat bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2007 empfohlen, die Eigenbetriebssatzung der Entwicklung des EAD in den letzten Jahren anzupassen. Die Betriebsleitung schlägt daher die nachstehenden Änderungen vor. Diese Vorlage und die Änderungssatzung sind mit dem Rechtsamt abgestimmt. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ebenso bestehen seitens des Revisionsamtes keine Bedenken gegen die beabsichtigten Änderungen. Die Betriebskommission des EAD hat in ihrer Sitzung am 04.11.2008 beschlossen, dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zu empfehlen, der 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 zuzustimmen. Zu § 4 Leitung des Eigenbetriebes § 4 Absatz 2 Absatz 2 wird neu gefasst in: „Der Eigenbetrieb hat einen oder mehrere Betriebsleiter.“ Begründung: Die derzeitige Fassung sieht vor, dass die Betriebsleitung aus 2 Betriebsleitern besteht. Der EAD hat aber schon seit seiner Gründung nur einen Betriebsleiter. Die Satzung ist daher in diesem Punkt anzupassen. Die neue Fassung übernimmt den Inhalt des § 2 Abs. 2 Satz 1 Eigenbetriebsgesetz. Danach kann der Eigenbetrieb sowohl einen als auch mehrere Betriebsleiter haben. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird neu gefasst : „Sie kann Forderungen bis zu 110.000,00 € je Einzelfall bis zu 12 Monaten stunden, erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören (außer Grundstücke), bis zu einem Veräußerungserlös von 50.000,00 € veräußern.“ Begründung: Mit Übernahme der Gebührenabrechnung ab dem Jahr 2005 für Abfall und Straßenreinigung ist der EAD im Bereich der Forderungen in der Massenabrechnung tätig. Die alten Wertgrenzen sind nicht mehr praktikabel. Die neuen Wertgrenzen orientieren sich an den Wertgrenzen, die der Betriebsleitung im Rahmen der Verpflichtungsgeschäfte schon immer eingeräumt sind. 3 ... Bei den Veräußerungsgeschäften folgt der EAD der Empfehlung des Wirtschaftsprüfers, sowohl bei der Bemessungsgrundlage als auch bei der Wertgrenze eine praktikablere Regelung zu finden. Die bisherige Vorschrift ist hinderlich bei Gelegenheitsverkäufen, wo ein besserer Preis erzielt werden könnte, wenn man schneller reagieren und früher verkaufen könnte. Zu § 5 Zuständigkeiten der Verwaltung § 5 Absatz 1 Satz 1: Der Satz „Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes entgegenstehen.“ wird ersetzt durch „Die allgemeinen schriftlichen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes entgegenstehen.“. Begründung: Der Zusatz „schriftlichen“ gilt der Klarstellung. § 5 Absatz 2 In § 5 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: „Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin kann Forderungen über 110.000,00 € bis 260.000,00 € je Einzelfall bis zu 24 Monaten stunden, erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche über 260.000,00 € bis zu 520.000,00 € je Einzelfall.“ Begründung: Die Formulierung ist die notwendige Anpassung der Wertgrenzen aufgrund des geänderten § 4 Abs. 5 Satz 2 der Betriebssatzung. Zu § 7 Aufgaben der Betriebskommission § 7 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 Der Satz wird neu gefasst in: „Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben soweit deren Wert im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt; für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 50.000,00 € bis zu 150.000 €.“ 4 ... Begründung: Korrespondierend zu der Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 2 der Satzung. § 7 Absatz 2 Nr. 10 Die laufende Nr. 10 wird neu gefasst in: „die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen über 520.000,00 € bis zu 750.000,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen von über 520.000,00 € bis zu 750.000,00 € und bis zu 36 Monaten je Einzelfall.“ Begründung: Korrespondierend zu der Änderung von § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Zu § 9 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung In § 9 Satz 1 wir der Punkt g) neu gefasst: „Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben über einem Wert im Einzelfall von 100.000 € ; für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 150.000 €.“ Begründung: Korrespondierend zu der Änderung von § 7 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 der Satzung. Darmstadt, den 13.11.2008 Der Dezernent II Der Dezernent III Wolfgang Glenz Klaus Feuchtinger Bürgermeister Stadtrat Anlage 1 : 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 Anlage 2 : Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994
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Anlage 1 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 Vom ... Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), i.V.m. $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBI. | S. 1454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. | S. 218) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ... folgende Satzung erlassen: Art. 1 & 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung : „Der Eigenbetrieb hat einen oder mehrere Betriebsleiter.“ In 8 4 Abs. 5 wird der Satz 2 neu gefasst: „Sie kann Forderungen bis zu 110.000,00 € je Einzelfall bis zu 12 Monaten stunden, erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören (außer Grundstücke), bis zu einem Veräußerungserlös von 50.000,00 € veräußern.“ In $ 5 Abs. 1 wird in Satz 1 die Folge „schriftlichen“ vor die Folge „Anordnungen“ gesetzt. In $ 5 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: „Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin kann Forderungen über 110.000,00 € bis 260.000,00 € je Einzelfall bis zu 24 Monaten stunden, erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche über 260.000,00 € bis zu 520.000,00 € je Einzelfall.“ In$ 7 Abs. 2 wird die Nr. 4 Satz 1 neu gefasst: „Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben soweit deren Wert im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt; für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 50.000,00 € bis zu 150.000 €.“ Seite 1 von 2 Anlage 1 In$ 7 Abs. 2 wird die Nr. 10 neu gefasst: „die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen über 520.000,00 € bis zu 750.000,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen von über 520.000,00 € bis zu 750.000,00 € und bis zu 36 Monaten je Einzelfall.“ In & 9 Satz 1 wir der Punkt g) neu gefasst: „Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben über einem Wert im Einzelfall von 100.000 € ; für sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 150.000 €.“ Art.2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ... Der Magistrat Der Wissenschaftsstadt Darmstadt Klaus Feuchtinger Stadtrat Seite 2 von 2 Eigenbetriebssatzung EAD 714 Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) Vom 05.10.1994 Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 533) in Verbindung mit $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. IS. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl. I S. 170), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt vom 29.09.1994 folgende Betriebssatzung erlassen: 81 Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes (1) Die Einrichtungen des Fuhr- und Reinigungsamtes mit Abfallentsorgung inkl. Kompostierungsanlage, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Werkstätten und Betriebshof sowie des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) werden zu einem gesamten Figenbetrieb zusammengeschlossen und als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des “ Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Tätigkeit in allen Angelegenheiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen für die Darmstädter Bürgerschaft, die Darmstädter Betriebe/Institutionen/Dienstleistungsbereiche sowie auf öffentlichen Flächen und bei Einrichtungen der Stadt, die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Durchführung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem Hessischen Straßengesetz, der Betrieb der Werkstätten und des Betriebshofes der Stadt Darmstadt. Der Betrieb des Betriebshofes umfasst auch die Unterhaltung, Wartung, Neuanschaffung und Einsatzsteuerung der Schulbusse. Weitere Aufgaben des Eigenbetriebes im Stadtgebiet sind der Betrieb der öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus, die Reinigung der öffentlichen Toilettenanlagen sowie die Straßenerhaltung. Die Aufgaben und der Zweck des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) - Betriebssatzung vom 12.02.1993 - werden in diese Betriebssatzung integriert, jedoch mit eigenem Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art geführt. Die Sammlung, der Transport und die Weiterleitung von verwertbaren Stoffen an Dritte zur stofflichen. Verwertung unterliegen dabei den Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), in der jeweils gültigen Fassung. Der Betriebszweig nach Satz 4 umfasst auch sonstige Tätigkeiten, die der Eigenbetrieb im Rahmen des Abs. 2 privaten Dritten gegenüber erbringt. Zu den Aufgaben zählt auch der Betrieb des Krematoriums Waldfrieden. (3) Die Bereiche Abfallentsorgung, Kompostierungsanlage, Straßenreinigung/Winterdienst, Kanalbetrieb nebst öffentlichen Toilettenanlagen sowie Straßenunterhaltung sind jeweils als eigene Betriebszweige zu führen, die Werkstätten mit Betriebshof und Schulbussen als Hilfsbetrieb. ' Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2007, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008. Anlage 2 (4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. (5) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Ämter der Stadt Darmstadt gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Aufgabenerfüllung über $ I Abs. 2 ausdehnen und auch über das Gebiet der Stadt Darmstadt hinaus erweitern. $2 Name des Eigenbetriebs Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD)“. 83 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 6.200.000,00 e festgesetzt. 84 Leitung des Eigenbetriebes (1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung. (2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, einem/einer 1. Betriebsleiter/in und einem/einer Betriebsleiter/in (kaufmännischer Bereich). (3) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung nichts anderes bestimmten. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung nach $ 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, die Personalbewirtschaftung nach Maßgabe des $ 10 und der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, die Bestellung von Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluss von Entsorgungsverträgen. $ 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt davon unberührt. (4) Wesentliche organisatorische, datenverarbeitungsmäßige und fachliche Fragen entscheidet die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem zuständigen Magistratsmitglied (Fachdezernent/in). (5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen des Wirtschaftsplanes Verträge, deren Wert im Einzelfall 110.000,00 e nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu 5.200,00 € je Einzelfall bis zu 6 Monaten stunden sowie bis 1.600,00 & erlassen bzw. unbefristet niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, bis zu einem Restbuchwert von 300,00 e veräußern. 8} Eigenbetriebssatzung EAD 714 85 Zuständigkeiten der Verwaltung (1) Die allgemeinen Anordnungen ‘und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes entgegenstehen. Die Rechte der Frauenbeauftragten bleiben unberührt. (2) Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschafsplanes bei einem Einzelwert über 110.000,00 e bis 260.000,00 e, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche bei einem Einzelwert über 260.000,00 & bis zu 520.000,00 e. (3) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Entscheidung der Betriebskommission einzuholen. Dem Magistrat sind die Beschaffung von Kapital und die Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten. (4) Dem Revisionsamt obliegt die Kassenprüfung ($ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO). 86 Betriebskommission (1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 11 Mitglieder. Der Betriebskommission gehören an: 1. 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können. 2. 3 Mitglieder des Magistrat, und zwar: der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin. 3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden. Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen. 4, 2 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß $ 6 Abs. 3 EigBGes. (2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in. (3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. [9 87 Aufgaben der Betriebskommission (1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen. (2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: l. Stellungnahme zur Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die Stadtverordnetenversammlung; 2. Stellungnahme zur den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw. Gebühren); 3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 520.000,00 e im Einzelfall übersteigt; 4, Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben bis zu einem Restbuchwert von 2.600,00 € je Einzelfall. Wird diese Wertgrenze überschritten, ist die Stadtverordnetenversammlung zuständig; 5. Stellungnahmen zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung; 6. Stellungnahmen zur Einstellung, Beförderung und. Entlassung von Beamten/Beamtinnen; 7. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss; 8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von Vergleichen von größerer Bedeutung; 9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung; 10. die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen bis 5.200,00 e je Einzelfall sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen bis 26.000,00 e und bis zu einem Jahr je Einzelfall, sofern nicht die Zuständigkeit der Betriebsleitung gegeben ist. (3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Eigenbetriebssatzung EAD 714 88 Aufgaben des Magistrats (1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen ($ 8 EigBGes). Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert der Magistrat sie unter Beachtung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgaben auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission. (2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach deren Anhörung aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt oder gegen das Wohl der Stadt verstößt, erkann ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Stadtverwaltung verstößt. (3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung. (4) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten. $9 Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der $$ 127 und 127 a HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für: a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung; b) wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes; c) Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder. Umwandlung in eine andere Rechtsform; d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach $ 15 EigBGes; e) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw. Gebühren); )) Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des $ 16 Abs. 3 und des $ 17 Abs. 8 EigBGes; g) Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen ($ 10 Abs. 1 EigBGes) gehören, mit einem Restbuchwert über 2.600,00 e je Einzelfall hinaus; h) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach $ 11 Abs. 4 EigBGes; i) Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen; )) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorgängen; ) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen nach Maßgabe des $ 3 Abs. 6 und des $ 6 Abs. 9 EigBGes; ) Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss; m) Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten. 810 Personalangelegenheiten (1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung der Betriebsleitung sowie der Beamten/Beamtinnen obliegt nach Anhörung der Betriebskommission dem Magistrat. (2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller sonstigen Beschäftigten des Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl. weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission. 3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim. Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/lhre ständige Vertretung in dieser Eigenschaft obliegt dem/der 1. Betriebsleiter/in. $1l Vertretung des Eigenbetriebes (1) Der Magistrat vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. (2) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen übrigen Angelegenheiten. Die Mitglieder der Betriebsleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. (3) Die Betriebsleitung kann einzelne Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Vertretung ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“. $12 Personalvertretung Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbarung vorgesehenen Rechte der Personalvertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt. 813 Kassenwirtschaft Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach $ 12 EigBGes bzw. $ 117 HGO geführt, die Kassengeschäfte werden zunächst vom Kassen- und Steueramt bis zur Einrichtung einer Sonderkasse beim Eigenbetrieb vorgenommen. $14 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. Eigenbetriebssatzung EAD 714 815 Wirtschaftsgrundsätze (1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des $ 11 EigBGes zu beachten. Satzungsmäßig festzulegende Gebühren sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes einschließlich Eigenkapitalverzinsung zu berechnen. (2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fünfjährigem Finanzplan gemäß den $$ 15 - 19 EigBGes, so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber zusammen mit dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann. (3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht gemäß $ 21 EigBGes zu erstellen. (4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (5) Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen, soweit diese nach steuer- und gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. 816 Jahresabschluss und Rechenschaft (1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgübersicht bis zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschrieben und der Betriebskommission vorzulegen. (2) Der Beschluss über die Festlegung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/ Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. (3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an 7 Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. 817 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) vom 12.02.1993 außer Kraft. j Der Magistrat der Stadt Darmstadt Darmstadt, 05.10.1994 eter Benz Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0507
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.11.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00