Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplan-Entwurf 6250/03, 2. Änderung, Arbeitstitel: 2. Änderung Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf
Mitteilung Ausschuss 0518/2024 vom 15.02.2024
Stand: Am 14.03.2024 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage 4_Bebauungsplan-Entwurf
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Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen . . 6WDQG -Offenlage- Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 15.09.2016 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 05.10.2016 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 26.09.2016 Bezirksbürgermeister/in Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Amtsleiterin Beigeordneter Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Oberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 07.12.2022 bis 22.12.2022 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Köln, den Köln, den Anlage 4 -
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03 Von-Hünefeld-Straße in Köln - Ossendorf, 2. Änderung Maßstab 1 : 10 000 0 200100 400 600 Meter -
Anlage 2 Begründung zur Offenlage
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A N L A G E 2 Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 6250/03 Arbeitstitel: von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Die zweite Änderung des Bebauungsplanes, ein Vollverfahren / Regelverfahren gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), bezieht sich auf den Bebauungsplan 6250/03 1. Änderung, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf, der seit dem 05. Juli 2006 rechtskräftig ist. Für einen Teilbereich der in der ersten Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Fläche (nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von- Hünefeld-Straße) war Einzelhandel ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll auch auf dieser Fläche Einzelhandel ausgeschlossen werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produzierende und artverwandte Betriebe zu sichern. Entsprechend dem im Plangebiet vorhandenen nennenswerten gewerblich- betrieblichen Bestand soll dem Bedarf an Gewerbeflächen für produzierendes und artverwandtes Gewerbe entsprochen werden. Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsausschluss, dass mit Beschluss vom 17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fortgeschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen und sieht für das fragliche Areal keine Einzelhandelsnutzung vor. Der ursprüngliche Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung, ermöglichte Einzelhandel ausschließlich im Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld-Straße. Der Standort widerspricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, da nach dem Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in Gewerbe- und Industriegebieten nicht erwünscht ist und planungsrechtlich auszuschließen ist. Aus diesem Grund soll auch in dem oben genannten Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld-Straße Einzelhandel künftig ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist nunmehr ein (erneuter) Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes in Form eines Drogeriemarktes in einem III- geschossigen Gebäude (EG Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) für die Mathias- Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor. Das beantragte Vorhaben liegt in einer nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Ossendorf. Der derzeit noch rechtsgültige Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006 lässt Einzelhandel am beantragten Standort ausnahmsweise zu. 1.2 Ziel der Planung Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehende Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von- Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf“, 2. Änderung, nicht zulässig sind. Somit ist dann künftig auch auf dem Areal nordöstlich des Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen- Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten Bebauungsplangebiet Einzelhandel nicht zulässig. 1.3 Verfahren Das Bebauungsplan-Änderungs-Verfahren wird im Vollverfahren / Regelverfahren durchgeführt. Einleitungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 6250/03: Beschlussfassung: Bezirksvertretung Ehrenfeld: 12.09.2016 Stadtentwicklungsausschuss: 15.09.2016 Öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 6250/03 Amtsblatt der Stadt Köln: 05.10.2016 Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB): Bezirksvertretung Ehrenfeld: 28.08.2023 Stadtentwicklungsausschuss: 31.08.2023 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Das Beteiligungsverfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 7. November bis einschließlich 22. Dezember 2023 statt. Hierbei gingen keine Stellungnahmen ein. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Dieses Beteiligungsverfahren fand in der Zeit vom 02.08.2023 bis einschließlich zum 03.09.2023 statt. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Dieses Beteiligungsverfahren fand in der Zeit vom 21.12.2023 bis einschließlich 28.01.2024 statt. 2 Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes der 2. Änderung Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Norden im Stadtteil Ossendorf des Stadtbezirks Ehrenfeld und wird begrenzt im Norden durch die Alte Escher Straße, im Osten durch die Butzweilerstraße, Nordgrenze der Flurstücke 1699, 1613, 1644 und 927, Nordwestgrenze der Flurstücke 1663, 1679, 1680, 1624, 1513, 1502,1510, Nordwest- und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westgrenze des Flurstückes 1545, Nordwestgrenze des Flurstücks 360, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, im Süden durch die Mathias-Brüggen-Straße und im Westen durch die von-Hünefeld- Straße. Das Plangebiet entspricht dem Bereich des Bebauungsplanes 6250/03, 1. Änderung und umfasst eine Fläche von circa 390.000 qm. 2.2 Vorhandene Struktur Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein überwiegend bebautes Gewerbegebiet. 3 Planungsvorgaben 3.1 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das fragliche Areal der 2. Änderung als Gewerbegebiet dar. Die geplante Änderung entspricht der Darstellung des Flächennutzungsplanes, eine Änderung des FNP ist nicht erforderlich. 3.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Wie bereits weiter oben erläutert dient das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023) dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Im Planbereich ist nach dem Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. 4 Planinhalte 4.1 Textliche Festsetzung: ausnahmsweise zulässiger Einzelhandel Um künftig durch die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandel auszuschließen, soll die bestehende textliche Festsetzung („in der mit folgender Schraffur ////// gekennzeichneten Fläche nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von Hünefeld-Straße sind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig“) gestrichen werden. Hierdurch wird der auf der bereits erwähnten Fläche nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen- Straße / von Hünefeld-Straße ausnahmsweise zulässige Einzelhandel unzulässig. 5. Umweltbericht A Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse we rden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes s. hierzu in der Begründung 5.2 Bedarf an Grund und Boden Es ergeben sich keine Änderungen der Nutzungen von Grund und Boden, da lediglich die Art der Nutzung (Zulässigkeit von Einzelhandel) verändert wird. 5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan - Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nor drhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP -Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH -RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhaltungszustand; Schutz wild -lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH -RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffe; Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaßnahmen nachhaltig und standortgerecht Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Revitalisierung von vorgenutzten Flächen Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Landschaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charakters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung von Bodenfunktionen, Abwendung schädlicher Bodenveränderungen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmenrichtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturnaher Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswassergesetz NW, Wasserschutzzonen - Verordnung Versickerung von Niedersch lagswasser, Berücksichtigung der Ge - und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Verbesserung des Mikroklimas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen z ur Klimawandelanpassung Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen Bundesimmissionsschutzges etz; BauGB, 39. BImSchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er - füllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissionsschutz - gesetz; Luftreinhalteplan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz - gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, Anhang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Energien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadtentwicklungsausschuss zur solaren Optimierung; EEG 2023, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klimaschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas -Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Lärm Bundesimmissionsschutz - gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Freizeitlärmerlass; 18. BImSchV, BauGB; Lärmaktionsplan Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt - und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durc h die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden -Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz - gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz WHG, LWG NRW, HWRW - RL; HochwasserschutzG II Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwasserrisikoprophylaxe - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge Seveso-III-Richtlinie; KAS - 18, BImSchG; 12. BImSchV Bundesimmissionsschutz - gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorgewert WHG Einhaltung von Achtungs - und angemessenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Niederschlagswasser; Verhindern von Starkregengefahren Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung“ im Stadtplanungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgüter BauGB, Denkmalschutzgesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Bestandteilen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 5.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „von Hünefeld Straße, 2. Änderung“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche a nzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltauswirkungen beschrieben. 5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Es handelt sich um einen rechtskräftigen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet von Hünefeld Straße. Das Gewerbegebiet ist nahezu vollständig gewerblich besiedelt. Für einen Teilbereich an der Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße ist Einzelhandelsnutzung ausnahmsweise zulässig. Dies soll mit der Änderung zukünftig nicht mehr zulässig sein. Bei den im Plangebiet angesiedelten Betrieben handelt es sich zu einem hohen Anteil um Büronutzung, der flächenmäßig überwiegende Teil wird jedoch von Nutzungen der Filmbranche (Studios, Aufnahmesäle, Büros, usw.) im Norden des Plangebietes eingenommen. 5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Ohne Änderung des Bebauungsplanes bleibt Einzelhandelsnutzung im Bereich der Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße entsprechend der Festsetzung ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan mit allen seinen Festsetzungen bleibt erhalten. 5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die Ansiedlung von ausnahmsweise zulässigem Einzelhandel auf dem Eckgrundstück an der Kreuzung Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße ausgeschlossen, sodass ausschließlich die zulässigen gewerblichen Nutzungen gemäß den Festsetzungen möglich sind. Die Gründe für den Ausschluss des Einzelhandels führt die Begründung unter Punkt 1.1 aus. Der Charakter des Gebietes wird sich dadurch in keiner Weise ändern. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich im Hinblick auf Auswirkungen auf die Umweltbelange, durch die Planänderung keine Veränderung ergibt, da lediglich die gewerbliche Nutzungsart verändert wird in dem der Einzelhandel für ein Grundstück ausgeschlossen wird. Hieraus aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes Veränderungen abzuleiten, wäre reine Spekulation, da sich eine Einzelhandelsnutzung und eine hier zulässige gewerbliche Nutzung nur marginal unterscheiden und sehr stark vom Einzelfall abgängig sind. 5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB Für die folgenden Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Auswirkungen auf Umweltbelange, die von denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes abweichen: Tiere; Pflanzen; Fläche;, Boden; Wasser; Luft; Klima; Wirkungsgefüge; Landschaf;, biologische Vielfalt; Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter; Vermeidung von Emissionen; Nutzung erneuerbarer Energien; Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; Wechselwirkungen; Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen; Eingriffsregelung; Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete; eingesetzte Stoffe und Techniken; In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen). Erhebliche Umweltauswirkungen liegen im Bereich des Bebauungsplanes 1. Änderung von Hünefeld Straße nicht vor und werden sich durch die 2. Änderung nicht einstellen. Für die Starkregengefährdung wird ein Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen. Es liegen punktuelle Starkregengefährdungen im Plangebiet auf den Grundstücken und im Bereich der Straßen vor. Eine Hochwasserrisikogefährung besteht nicht. C Zusätzliche Angaben 5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Der rechtskräftige Bebauungsplan 1. Änderung von Hünefeld Straße (Gewerbegebiet) beinhaltet keine Monitoringmaßnahmen. Durch die Planänderung ändert sich daran nichts. Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen auf Umweltbelange sind nicht erforderlich. 5.8 Zusammenfassung Für die folgenden Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Auswirkungen auf Umweltbelange, die von denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes abweichen: Tiere; Pflanzen; Fläche;, Boden; Wasser; Luft; Klima; Wirkungsgefüge; Landschaf;, biologische Vielfalt; Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete; Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter; Vermeidung von Emissionen; Nutzung erneuerbarer Energien; Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; Wechselwirkungen; Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen; Eingriffsregelung; Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete; eingesetzte Stoffe und Techniken; In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen). Erhebliche Umweltauswirkungen liegen im Bereich des Bebauungsplanes 1. Änderung von Hünefeld Straße nicht vor und werden sich durch die 2. Änderung nicht einstellen. Der Hinweis auf Starkregengefährdung wird im Bebauungsplan aufgenommen 5.9 Referenzliste der Quellen - Stadt Köln: Karte Überflutungshöhen bei 30- und 100-jährlichen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen 08/2023; 6 Planverwirklichung und Kosten 6.1 Planverwirklichung Für die Planverwirklichung sind keine städtischen Maßnahmen erforderlich. 6.2 Kosten Die Umsetzung der zweiten Änderung des Bebauungsplanes 6250/03 wird der Stadt Köln voraussichtlich keine Kosten verursachen. -
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 15.02.2024 0518/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplan-Entwurf 6250/03, 2. Änderung, Arbeitstitel: 2. Änderung Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf Anlass der Planung Für einen Teilbereich der in der rechtsgültigen ersten Änderung des Bebauungsplanes festge- setzten Fläche (nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße) war Einzelhandel ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll auch auf dieser Fläche Einzelhandel ausgeschlossen werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produzierende und artverwandte Betriebe zu sichern. Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsausschluss, dass mit Beschluss vom 17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fort- geschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftab- fluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen und sieht für das fragliche Areal keine Ein- zelhandelsnutzung vor. Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehende Bebauungsplan dahingehend ge- ändert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im gesamten Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in Köln- Ossendorf“, 2. Änderung, nicht zulässig sind. Somit ist dann künftig auch auf dem Areal nord- östlich des Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten Bebauungsplangebiet Einzelhandel nicht zulässig. Verfahren Einleitungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 6250/03: Beschlussfassung: Stadtentwicklungsausschuss: 15.09.2016 Öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens zur 2. Än- derung des Bebauungsplanes 6250/03 Amtsblatt der Stadt Köln: 05.10.2016 Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB): 2 Stadtentwicklungsausschuss: 31.08.2023 Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Amtsblatt der Stadt Köln: 29.11.2023 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB): vom 7. Dezember bis einschließlich 22. Dezember 2023. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab- satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 02.08.2023 bis einschließlich zum 03.09.2023. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Bau- gesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2023 bis einschließlich 28.01.2024. Die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB soll im März 2024 erfolgen. Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem der Stadt Köln abgelegt. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Textliche Festsetzung Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf/unmaßstäblich Gez. Greitemann -
Anlage 3 Textliche Festsetzung
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Anlage 3Stadtplanungsamt Geplante textliche Festsetzungen Von-Hünefeld-Straße in Köln - Ossendorf, 2. Änderung
Beratungsverlauf
-
11.03.2024
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
14.03.2024 zuletzt
TOP 17.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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