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0518/2024

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), Bebauungsplan-Entwurf 6250/03, 2. Änderung, Arbeitstitel: 2. Änderung Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf

Mitteilung Ausschuss 15.02.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 14.03.2024, TOP 17.1

Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 3 Textliche Festsetzung

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Anlage 4_Bebauungsplan-Entwurf

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Begründung zur Offenlage

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Anlage 1 Geltungsbereich

385 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03
 Von-Hünefeld-Straße
in Köln - Ossendorf, 2. Änderung
Maßstab  1 : 10 000
0 200100 400 600 Meter

Anlage 3 Textliche Festsetzung

112 Zeichen

Anlage 3Stadtplanungsamt
Geplante textliche Festsetzungen 
 Von-Hünefeld-Straße
in Köln - Ossendorf, 2. Änderung

Anlage 4_Bebauungsplan-Entwurf

10934 Zeichen

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Bebauungsplan Entwurf
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Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkre
gen
Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor
 deren
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen
.
.
6WDQG
-Offenlage-
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die 
Planaufstellung am 15.09.2016 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der 
Beschluss wurde am 05.10.2016 
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 26.09.2016 
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den 
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin Beigeordneter
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
hat in der Zeit vom 07.12.2022 bis 
22.12.2022 nach § 3 Abs. 1 BauGB 
stattgefunden.
Köln, den Köln, den 
Anlage 4

Mitteilung Ausschuss

3308 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer  15.02.2024 
 0518/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB),  
Bebauungsplan-Entwurf 6250/03, 2. Änderung,  
Arbeitstitel: 2. Änderung Von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf 
Anlass der Planung 
Für einen Teilbereich der in der rechtsgültigen ersten Änderung des Bebauungsplanes festge-
setzten Fläche (nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße) war 
Einzelhandel ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll auch auf dieser Fläche Einzelhandel 
ausgeschlossen werden, um die Fläche des Gewerbegebietes als Standort für produzierende 
und artverwandte Betriebe zu sichern. 
 
Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsausschluss, dass mit Beschluss vom 
17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen 
hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fort-
geschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 
09.02.2023). Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftab-
fluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen und sieht für das fragliche Areal keine Ein-
zelhandelsnutzung vor.  
 
Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehende Bebauungsplan dahingehend ge-
ändert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung dann im gesamten Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in Köln-
Ossendorf“, 2. Änderung, nicht zulässig sind. Somit ist dann künftig auch auf dem Areal nord-
östlich des Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen-Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im 
gesamten Bebauungsplangebiet Einzelhandel nicht zulässig. 
 
 
Verfahren 
Einleitungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 6250/03: 
Beschlussfassung: 
Stadtentwicklungsausschuss: 15.09.2016 
 
Öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens zur 2. Än-
derung des Bebauungsplanes 6250/03 
Amtsblatt der Stadt Köln:  05.10.2016 
 
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB):

2 
 
Stadtentwicklungsausschuss: 31.08.2023 
 
Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
Amtsblatt der Stadt Köln:   29.11.2023 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB): 
vom 7. Dezember bis einschließlich 22. Dezember 2023.  
 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
vom 02.08.2023 bis einschließlich zum 03.09.2023. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) 
vom 21.12.2023 bis einschließlich 28.01.2024.  
 
Die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB soll im März 2024 erfolgen.  
 
 
Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem der Stadt Köln abgelegt. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2  Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 Textliche Festsetzung 
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf/unmaßstäblich 
  
 
Gez. Greitemann

Anlage 2 Begründung zur Offenlage

22541 Zeichen

A N L A G E   2 
 
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 6250/03 
Arbeitstitel: von-Hünefeld-Straße in Köln-Ossendorf, 2. Änderung 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
 
Die zweite Änderung des Bebauungsplanes, ein Vollverfahren / Regelverfahren 
gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB), bezieht sich auf den Bebauungsplan 6250/03 
1. Änderung, Arbeitstitel „von-Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf, der seit dem 05. 
Juli 2006 rechtskräftig ist. 
Für einen Teilbereich der in der ersten Änderung des Bebauungsplanes 
festgesetzten Fläche (nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von-
Hünefeld-Straße) war Einzelhandel ausnahmsweise zulässig. Nunmehr soll auch auf 
dieser Fläche Einzelhandel ausgeschlossen werden, um die Fläche des 
Gewerbegebietes als Standort für produzierende und artverwandte Betriebe zu 
sichern. Entsprechend dem im Plangebiet vorhandenen nennenswerten gewerblich-
betrieblichen Bestand soll dem Bedarf an Gewerbeflächen für produzierendes und 
artverwandtes Gewerbe entsprochen werden. 
 
Darüber hinaus ist Grund für diesen Einzelhandelsausschluss, dass mit Beschluss 
vom 17.12.2013 der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept beschlossen hat. Dieses Konzept wurde mit Beschluss durch den 
Rat der Stadt Köln im Februar 2023 fortgeschrieben (Fortschreibung Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 09.02.2023). Das Konzept dient 
dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale 
Einzelhandelsansiedlungen und sieht für das fragliche Areal keine 
Einzelhandelsnutzung vor.  
Der ursprüngliche Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung, ermöglichte Einzelhandel 
ausschließlich im Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld-Straße. 
Der Standort widerspricht dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, da nach dem 
Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten 
Kernsortimenten in Gewerbe- und Industriegebieten nicht erwünscht ist und 
planungsrechtlich auszuschließen ist. Aus diesem Grund soll auch in dem oben 
genannten Kreuzungsbereich Mathias-Brüggen-Straße / von-Hünefeld-Straße  
Einzelhandel künftig ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus ist nunmehr ein (erneuter) Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung 
eines Einzelhandelsbetriebes in Form eines Drogeriemarktes in einem III-
geschossigen Gebäude (EG Drogeriemarkt, OG Gewerbeeinheiten) für die Mathias-
Brüggen-Straße 112 in Köln-Ossendorf vor. Das beantragte Vorhaben liegt in einer 
nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Ossendorf. Der derzeit noch rechtsgültige 
Bebauungsplan 6250/03, 1. Änderung vom 05.07.2006 lässt Einzelhandel am 
beantragten Standort ausnahmsweise zu.  
 
1.2 Ziel der Planung 
Somit soll aus den vorgenannten Gründen der bestehende Bebauungsplan 
dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsbetriebe nach erfolgter Änderung 
dann im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6250/03, Arbeitstitel „von-
Hünefeld-Straße in Köln -Ossendorf“, 2. Änderung, nicht zulässig sind. Somit ist dann 
künftig auch auf dem Areal nordöstlich des Kreuzungsbereich der Mathias-Brüggen-
Straße/von-Hünefeld-Straße und somit im gesamten Bebauungsplangebiet 
Einzelhandel nicht zulässig. 
 
1.3 Verfahren 
Das Bebauungsplan-Änderungs-Verfahren wird im Vollverfahren / Regelverfahren 
durchgeführt. 
 
Einleitungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 6250/03:  
Beschlussfassung: 
Bezirksvertretung Ehrenfeld: 12.09.2016 
Stadtentwicklungsausschuss: 15.09.2016 
 
Öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens zur 
2. Änderung des Bebauungsplanes 6250/03  
Amtsblatt der Stadt Köln:  05.10.2016 
 
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB): 
Bezirksvertretung Ehrenfeld: 28.08.2023 
Stadtentwicklungsausschuss: 31.08.2023 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
Das Beteiligungsverfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit 
vom 7. November bis einschließlich 22. Dezember 2023 statt. Hierbei gingen keine 
Stellungnahmen ein.

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
Dieses Beteiligungsverfahren fand in der Zeit vom 02.08.2023 bis einschließlich zum 
03.09.2023 statt. 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 
2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Dieses Beteiligungsverfahren fand in der Zeit vom 21.12.2023 bis einschließlich 
28.01.2024 statt.  
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes der 2. Änderung 
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Norden im Stadtteil Ossendorf des 
Stadtbezirks Ehrenfeld und wird begrenzt im Norden durch die Alte Escher Straße, 
im Osten durch die Butzweilerstraße, Nordgrenze der Flurstücke 1699, 1613, 1644 
und 927, Nordwestgrenze der Flurstücke 1663, 1679, 1680, 1624, 1513, 1502,1510, 
Nordwest- und Südwestgrenze des Flurstückes 1429, Westgrenze des Flurstückes 
1545, Nordwestgrenze des Flurstücks 360, alle Flur 8 der Gemarkung Longerich, im 
Süden durch die Mathias-Brüggen-Straße und im Westen durch die von-Hünefeld-
Straße. 
Das Plangebiet entspricht dem Bereich des Bebauungsplanes 6250/03, 1. Änderung 
und umfasst eine Fläche von circa 390.000 qm.  
2.2 Vorhandene Struktur 
Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein überwiegend bebautes Gewerbegebiet. 
 
3 Planungsvorgaben 
3.1 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt das fragliche Areal der 2. Änderung als 
Gewerbegebiet dar. Die geplante Änderung entspricht der Darstellung des 
Flächennutzungsplanes, eine Änderung des FNP ist nicht erforderlich.  
 
3.2 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Wie bereits weiter oben erläutert dient das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
(Fortschreibung Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK), Ratsbeschluss 
09.02.2023) dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch 
dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Im Planbereich ist nach dem 
Steuerungsschema kleinflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten 
Kernsortimenten nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen.

4 Planinhalte 
4.1 Textliche Festsetzung: ausnahmsweise zulässiger Einzelhandel 
Um künftig durch die geplante 2. Änderung des Bebauungsplanes den 
ausnahmsweise zulässigen Einzelhandel auszuschließen, soll die bestehende 
textliche Festsetzung („in der mit folgender Schraffur ////// gekennzeichneten Fläche 
nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-Straße/von Hünefeld-Straße sind 
Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig“) gestrichen werden. Hierdurch wird 
der auf der bereits erwähnten Fläche nordöstlich der Kreuzung Mathias-Brüggen-
Straße / von Hünefeld-Straße ausnahmsweise zulässige Einzelhandel unzulässig. 
 
5. Umweltbericht 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und §  1a 
BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse we rden in einem Umweltbericht gemäß §  2a 
BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes  
s. hierzu in der Begründung 
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Es ergeben sich keine Änderungen der Nutzungen von Grund und Boden, da 
lediglich die Art der Nutzung (Zulässigkeit von Einzelhandel) verändert wird.  
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, 
Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen 
Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan -
Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen 
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nor drhein 
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen und der 
Luftreinhalteplan.

Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der 
Stadt Köln berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang  Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete  
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, 
Beachtung der Schutzziele  
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP -Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen;  
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
Erholungswert von Natur und Landschaft  
Pflanzen  BNatSchG, LNatSchG NRW 
Baumschutzsatzung Stadt 
Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH -RL, 
VRL, LNatSchG NRW  
Vermeidung Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz wild -lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt  BauGB, BNatSchG, FFH -RL, 
VRL, LNatSchG NRW  
Erhalt wildlebender Tier- und 
Pflanzenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, 
Entwicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffe; 
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG  Ausgleich von Eingriffen in den 
Naturhaushalt ; Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und 
standortgerecht 
Fläche  Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, 
Innenentwicklung vor Außenentwicklung, 
Revitalisierung von vorgenutzten Flächen  
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG  Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und 
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert von 
Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des 
Charakters der Kulturlandschaft  
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW  
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwicklung 
von Bodenfunktionen, Abwendung 
schädlicher Bodenveränderungen und 
Einträge, 
Oberflächenwasser  WHG, 
Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von 
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturnaher 
Aus- bzw. Rückbau

Grundwasser WHG, Landeswassergesetz 
NW, Wasserschutzzonen -
Verordnung 
Versickerung von Niedersch lagswasser, 
Berücksichtigung der Ge - und Verbote; 
Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation  Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln  
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW  
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Planung 
von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; 
Verbesserung des Mikroklimas durch 
Baumpflanzungen und Grünflächen; 
Maßnahmen z ur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – 
Emissionen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutzges
etz; BauGB, 39. BImSchV, 
TA Luft; Zielwerte der LAI  
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn - 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV  
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in 
denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er -
füllung von bindenden 
Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden  
BauGB; 
Bundesimmissionsschutz -
gesetz; Luftreinhalteplan 
Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV  
Vermeidung von Emissionen 
(nicht Lärm/Luft, 
insbesondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz -
gesetz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 7,  
LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; 
Konfliktbewältigung; Sicherstellung der 
sach- und fachgerechten Entsorgung  
Erneuerbare 
Energien/Energieeffizienz  
BauGB; Beschluss 
Stadtentwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG 2023, GEG 2023, 
EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien 
Klimaschutz der Stadt Köln  
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas -Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards  
Lärm Bundesimmissionsschutz -
gesetz; TA Lärm; DIN 4109; 
DIN 18005; DIN 45691; 16. 
BImSchV; Freizeitlärmerlass; 
18. BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt - und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn - 
und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW, 
LAWA-Richtlinie, LAGA 
Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durc h die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden -Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz -
gesetz; Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2  
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
WHG, LWG NRW, HWRW -
RL; HochwasserschutzG II  
 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe

- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS -
18, BImSchG; 12. BImSchV  
 
 
Bundesimmissionsschutz -
gesetz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
WHG 
 
Einhaltung von Achtungs - und 
angemessenen Sicherheitsabständen  
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung  Positionspapier 
„Versorgung mit 
Tageslicht / Besonnung“ 
im Stadtplanungsamt 
Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse  
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, 
Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren 
Bestandteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder 
Flächennutzungsplan-Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand 
zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den 
angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
„von Hünefeld Straße, 2. Änderung“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können 
und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der 
Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig 
bzw. dauerhaft erhebliche a nzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch 
außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt 
und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.  
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben.

5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Es handelt sich um einen rechtskräftigen Bebauungsplan für das Gewerbegebiet von 
Hünefeld Straße. Das Gewerbegebiet ist nahezu vollständig gewerblich besiedelt. 
Für einen Teilbereich an der Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße ist 
Einzelhandelsnutzung ausnahmsweise zulässig. Dies soll mit der Änderung zukünftig 
nicht mehr zulässig sein.  
Bei den im Plangebiet angesiedelten Betrieben handelt es sich zu einem hohen 
Anteil um Büronutzung, der flächenmäßig überwiegende Teil wird jedoch von 
Nutzungen der Filmbranche (Studios, Aufnahmesäle, Büros, usw.) im Norden des 
Plangebietes eingenommen.   
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Ohne Änderung des Bebauungsplanes bleibt Einzelhandelsnutzung im Bereich der 
Mathias-Brüggen Straße/von Hünefeld Straße entsprechend der Festsetzung 
ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan mit allen seinen Festsetzungen bleibt 
erhalten. 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung 
der Planung 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird die Ansiedlung von ausnahmsweise 
zulässigem Einzelhandel auf dem Eckgrundstück an der Kreuzung Mathias-Brüggen 
Straße/von Hünefeld Straße ausgeschlossen, sodass ausschließlich die zulässigen 
gewerblichen Nutzungen gemäß den Festsetzungen möglich sind.  
Die Gründe für den Ausschluss des Einzelhandels führt die Begründung unter Punkt 
1.1 aus. 
Der Charakter des Gebietes wird sich dadurch in keiner Weise ändern.  
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich im Hinblick auf Auswirkungen auf die 
Umweltbelange, durch die Planänderung keine Veränderung ergibt, da lediglich die 
gewerbliche Nutzungsart verändert wird in dem der Einzelhandel für ein Grundstück 
ausgeschlossen wird. Hieraus aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes 
Veränderungen abzuleiten, wäre reine Spekulation, da sich eine 
Einzelhandelsnutzung und eine hier zulässige gewerbliche Nutzung nur marginal 
unterscheiden und sehr stark vom Einzelfall abgängig sind.  
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
Für die folgenden Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine 
Auswirkungen auf Umweltbelange, die von denen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes abweichen:  
 
Tiere; Pflanzen; Fläche;, Boden; Wasser; Luft; Klima; Wirkungsgefüge; Landschaf;, 
biologische Vielfalt; Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete;

Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter; Vermeidung von 
Emissionen; Nutzung erneuerbarer Energien; Darstellungen von Landschaftsplänen 
und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes; 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; 
Wechselwirkungen; Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und 
Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und 
i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen; Eingriffsregelung; 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete; 
eingesetzte Stoffe und Techniken; In Betracht kommende anderweitige 
Planungsmöglichkeiten (Alternativen). 
 
Erhebliche Umweltauswirkungen liegen im Bereich des Bebauungsplanes 1. 
Änderung von Hünefeld Straße nicht vor und werden sich durch die 2. Änderung 
nicht einstellen. 
 
Für die Starkregengefährdung wird ein Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.  
Es liegen punktuelle Starkregengefährdungen im Plangebiet auf den Grundstücken 
und im Bereich der Straßen vor. Eine Hochwasserrisikogefährung besteht nicht.  
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise 
Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen 
Auswirkungen (Monitoring) 
Der rechtskräftige Bebauungsplan 1. Änderung von Hünefeld Straße 
(Gewerbegebiet) beinhaltet keine Monitoringmaßnahmen. Durch die 
Planänderung ändert sich daran nichts. Maßnahmen zur Überwachung 
erheblicher Auswirkungen auf Umweltbelange sind nicht erforderlich. 
 
5.8 Zusammenfassung 
Für die folgenden Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine 
Auswirkungen auf Umweltbelange, die von denen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes abweichen:

Tiere; Pflanzen; Fläche;, Boden; Wasser; Luft; Klima; Wirkungsgefüge; Landschaf;, 
biologische Vielfalt; Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete; 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung; Kultur- und sonstige Sachgüter; Vermeidung von 
Emissionen; Nutzung erneuerbarer Energien; Darstellungen von Landschaftsplänen 
und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes; 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; 
Wechselwirkungen; Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und 
Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und 
i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und 
Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen; Eingriffsregelung; 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete; 
eingesetzte Stoffe und Techniken; In Betracht kommende anderweitige 
Planungsmöglichkeiten (Alternativen). 
 
Erhebliche Umweltauswirkungen liegen im Bereich des Bebauungsplanes 1. 
Änderung von Hünefeld Straße nicht vor und werden sich durch die 2. Änderung 
nicht einstellen. 
Der Hinweis auf Starkregengefährdung wird im Bebauungsplan aufgenommen 
 
5.9 Referenzliste der Quellen 
 
- Stadt Köln: Karte Überflutungshöhen bei 30- und 100-jährlichen 
Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, abgerufen 08/2023; 
 
6 Planverwirklichung und Kosten 
6.1 Planverwirklichung 
Für die Planverwirklichung sind keine städtischen Maßnahmen erforderlich. 
 
6.2 Kosten 
Die Umsetzung der zweiten Änderung des Bebauungsplanes 6250/03 wird der Stadt 
Köln voraussichtlich keine Kosten verursachen.

Beratungsverlauf (2)

11.03.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0518/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.02.2024
Erstellt
05.02.2024 10:18