0966/2025
Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln
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Anlage 1- Genehmigung
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BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident BezirksregiewngKöln50606KölnDatum:31.März2025 Seite1von9 StadtKoln DieOberbürgermeisterin Kämmerei VenloerStraße151-153 50672Köln AnzeigederHaushaltssatzungderStadtKölnfürdieHaushaltsjahre 2025/2026 IhrSchreibenvom24.02.2025,Az.:202-5Sc SehrgeehrteDamenundHerren, mitSchreibenvom24.02.2025(Eingang04.03.2025)habenSiedieam 13.02.2025vomRatderStadtKölnbeschlosseneHaushaltssatzungfür dieHaushaltsjahre2025/2026gemäß§80Abs.5GONRWangezeigt. Siebeantragtengemäß§75Abs.45.1GONRWsowie§84Abs.2GO NRWdieerforderlichenGenehmigungenzurVerringerungder AllgemeinenRücklagesowiezumVerlustvortrag. 1.VerringerungderAllgemeinenRücklagesowieVerlustvortragin derHaushaltssatzung DerErgebnisplanweistfürdasHaushaltsjahr2025einen JahresfehlbetraginHöhevon399.339.904€ausundfürdas Haushaltsjahr2026einenJahresfehlbetraginHöhevon443.796.144€. ZumAusgleichdesErgebnisplanssollimHaushaltsjahr2025die AusgleichsrücklageinHöhevon21.518.337€sowieeinTeilder Zeughausstraße2-8, AllgemeinenRücklageinHöhevon377.821.567€inAnspruch50667Köln genommenwerden.ImHaushaltsjahr2026solleinTeilderAllgemeinenTel.(0221)1472180/81 Fax(0221)1473399 Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Rücklage in Höhe von 225.796.144 € in Anspruch genommen werden, Daturn:31.Marz2025 Seite 2 von 9 zusätzlich wird ein Teil des Jahresfehlbetrags in Höhe von 218.000.000€ als Verlustvortrag ausgewiesen. Die entsprechenden Festsetzungen sind in § 4 der Haushaltssatzung enthalten. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW ebenso der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wie der Vortrag eines Jahresfehlbetrags. Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ergeben sich nach Prüfung des Doppelhaushaltes 2025/2026 und der dazugehörigen Unterlagen nicht. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 sowie der Vortrag eines Teils des Jahresfehlbetrags im Haushaltsjahr 2026 nach Maßgabe der am 13.02.2025 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln wird gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt. II. Verlustvortrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung Der Ergebnisplan weist in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2028 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 315.899.792 € aus, davon wird ein Teil des Jahresfehlbetrags in Höhe von 118.000.000 € als Verlustvortrag ausgewiesen. Der Verlustvortrag bedarf gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident ergebensichnachPrüfungdesDoppelhaushaltes2025/2026undderDatuni:31März2025 Seite3von9 dazugehörigenUnterlagennicht. DerVortrageinesTeilsdesJahresfehlbetragsimHaushaltsjahr2028 nachMaßgabederam13.02.2025beschlossenenHaushaltssatzung derStadtKölnwirdgemäß§84Abs.2GONRWgenehmigt. III.AuflagenlHinweise DieGenehmigungwirdmitfolgendenAuflagen/Hinweisenerteilt: 1.DieErnsthaftigkeitderKonsolidierungsbemühungenderStadtKöln wirdvonmirausdrücklichanerkannt.EbenfallswirddasBekenntnis desRateszuseinerVerantwortungbegrüßt,ab2027weitere MaßnahmenzurKonsolidierungdesHaushaltssowiezurgesetzlich gefordertenAusschöpfungderErtrags-undSparmöglichkeitenzu ergreifen. UnterBerücksichtigungderhohenDefiziteimDoppelhaushalt 2025/2026(2025:399,3Mio.€‚2026:443,8Mio.€)‚desweiterhin hohenDefizitsamEndedesPlanungszeitraums(2029:293,9Mio.€)‚ dergeplantenReduzierungdesEigenkapitalsumrd.einDrittel (1.650,3Mio.€)imZeitraumdermittelfristigenErgebnis-und FinanzplanungsowiedesenormenAnstiegesdesBestandsan Liquiditätskreditenbis2029(von1.290Mb.€auf5.066Mio.€)wird deutlich,dassdiebishereingeleitetenKonsolidierungsmaßnahmen beiweitemnichtausreichen,umeinenachhaltigeTrendwendehinzu positivenJahresergebnissenherbeizuführen. Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident Die Stadt Köln ist aufgefordert, ihre Konsolidierungsbemühungen Datum:31.Marz2025 Seite 4 von 9 deutlich zu verstärken, um perspektivisch zu dem Ziel einer dauerhaft geordneten I-laushaltswirtschaft durch einen „echten“ Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zu gelangen. Im Rahmen des Haushaltsvollzugs sind daher die Haushaltspositionen laufend hinsichtlich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. Ebenfalls ist laufend zu prüfen, ob bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben Standards gesenkt werden können und ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgegeben werden können. 2. In den Haushaltsjahren 2026 bis 2029 wurde ein Globaler Minderaufwand von insgesamt 440 Mio. € veranschlagt, dennoch wird die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 76 GO NRW nur knapp vermieden durch den Vortrag eines Teils der Jahresfehlbeträge in 2026 und 2028. Sofern sich Verschlechterungen im Zuge der Haushaltsbewirtschaftung des Doppelhaushaltes ergeben oder der Globale Minderaufwand nicht in dieser Höhe im Rahmen des Haushaltsvollzugs erwirtschaftet würde, bestünde bei der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses die Gefahr, die Schwellen des § 76 GO NRW zu überschreiten, so dass die Stadt Köln haushaltssicherungspflichtig würde. Mir ist jeweils zum 30.06.2025 und zum 30.06.2026 über die aktuelle Entwicklung der Haushaltswirtschaft sowie zum Stand der Umsetzung der eingeplanten Konsolidierungspotenziale zu berichten. 3. Auf Basis der Planwerte soll der Bestand an Liquiditätskrediten von 2025 bis 2029 enorm anwachsen (von 1.290 Mio. € auf 5.066 Mio. €). BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident EinAbbaupfadderLiquiditätskreditegemäß§7KomHVONRWistDatum:31.März2025 Seite5von9 nachIhrenAngabenimVorberichtaktuellnichtdarstellbar.Eswird daraufhingewiesen,dassgemäß§89Abs.4GONRWdienachdem 31.12.2025aufgenommenenKreditezurLiquiditätssicherung innerhalbvon36MonatennachAblaufdesHaushaltsjahres,fürdas sieaufgenommenwordensind,vollständiggetilgtwerdensollen. 4.DieStadtKölnhatbeiihrenVeranschlagungenderallgemeinen ZuweisungennachdemGemeindefinanzierungsgesetz(GFG)fürdas Haushaltsjahr2025sowiefürdieVeranschlagungder LandschaftsumlagedieModellrechnungdesMHKBDzugrunde gelegt.NachdenendgültigenFestsetzungenimGFG-Bescheidvom 23.01.2025erhältdieStadtKölnwenigerSchlüsselzuweisungenals veranschlagt,mussallerdingswenigerLandschaftsumlagezahlen. EntsprechendbeinhaltetdieVeranschlagungeinHaushaltsrisikoin geringerHöhe(rd.0,1Mio.€).Verbesserungensindaufgrunddes kommendenAltschuldenentlastungsgesetzeszuerwarten,dessen positiveEffektedieStadtKölnzutreffendnochnichtberücksichtigt hat. 5.DieFeststellungderJahresabschlüssegem.§96GONRWfürdie Haushaltsjahre2021,2022und2023istnochnichterfolgt,die Gesamtabschlüsse(116GONRW)seit2019wurdennochnicht angezeigt.ZumStandderJahresabschlüsseundGesamtabschlüsse istmirjeweilszum30.06.2025,31.12.2025und30.06.2026zu berichten. Ichweiseausdrücklichdaraufhin,dassaufgrundderausstehenden FeststellungderJahresabschlüsse2021,2022und2023die veranschlagtenZahleninHaushaltundBilanz(ebensowiederStand desEigenkapitals)weiterhinmiteinemRisikobehaftetsind. Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident tJ Datum: 31, März 2025 Seite 6 von 9 6. In den vergangenen Jahren hat die Stadt Köln den Haushalt rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorgelegt, so dass der Haushalt jeweils zu Beginn des Jahres in Kraft treten konnte. Beim aktuellen Doppelhaushalt 2025/2026 ist dies aufgrund des politischen Diskurses hinsichtlich der notwendigen Verstärkung des Konsolidierungsprozesses nicht gelungen. Ich bitte darum, den Haushalt zukünftig wieder entsprechend der Vorgabe des § 80 Abs. 5 GO NRW vorzulegen. III. Begründung Mit Schreiben vom 24.02.2025 (Eingang 04.03.2025) haben Sie die am 13.02.2025 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt. Sie beantragten gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW die Genehmigung zur Verringerung der Allgemeinen Rücklage in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 sowie die Genehmigung des Verlustvortrags im Haushaltsjahr 2026. Des Weiteren haben Sie gemäß § 84 Abs. 2 GO NRW die Genehmigung des Verlustvortrags im Haushaltsjahr 2028 beantragt. Die Jahresergebnisse sowie die Entwicklung des Eigenkapitals stellen sich für die Haushaltsjahre 2025/2026 sowie die weiteren Jahre der Finanzplanung wie folgt dar: BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident -20252026202720282029 AngabeninMio.Euro______ Gesamterträge6.056,46.213,16.341,36.492,76.654,5 Gesamtaufwendungen6.455,86.701,96.808,26.938,67.083,4 Abzügl.GlobalerMm-045,0130,0130,0135,0 deraufwandvon Jahresergebnis--399,3-443,8-336,9-315,9-293,9 Verlustvortrag0-218,00118,00 Jahresergebnisunter-399,3-225,8-336,9-197,9-293,9 Berücksichtigung des_Verlustvortrags Ausgleichsrücklage21,50000 Allg.Rücklage— Bestand4.905,54.527,74.301,93,965,13.767,2 Veränderung Jahresergebnis-377,8-225,8-336,9-197,9-293,9 Endbestand4.527,74.301,93.965,13.767,23.473,2 Entnahmequote7,70%4,99%7,83%4,99%-7,80% Gern.§75Abs.2Satz1GONRWmussderHaushaltinjedemJahrin PlanungundRechnungausgeglichensein.Gern.§84Abs.1Satz3GO NRWsolldieErgebnis-undFinanzplanungfürdiedernHaushaltsjahr folgendendreiPlanungsjahrejeweilsausgeglichensein.Diese ForderungenwerdenwederfürdieHaushaltsjahre2025/2026nochim Finanzplanungszeitraurn2027bis2029trotzEinplanungdesGlobalen Minderaufwandserreicht. DanichtinzweiaufeinanderfolgendenJahrendieAllgemeineRücklage umrnind.5%verringertwird,bestehtkeineVerpflichtungzurAufstellung einesHaushaltssicherungskonzeptesgern.§76Abs.1Nr.2GONRW. DieStadtKölnvermeidetdieseVerpflichtungunterNutzungdesmitdem 3.NKF-Weiterentwicklungsgesetzvorn5.März2024neueingeführten InstrumentsdesVerlustvortragsindenHaushaltsjahren2026und2028. ImVorberichtwirdausführlichdargestellt,welche KonsolidierungsrnaßnahmendieStadtKölnumsetzenwird,umdas Haushaltsdefizitzubegrenzen.NachIhrenweiterenAusführungenim VorberichtsehenSiedieMöglichkeit,durcheineveränderte Datum:31.März2025 Seite7von9 Bezirksregierung Köln Der Regierungspräsident IJ konjunkturelle Lage und eine konsequente Fortsetzung des eingeleiteten Datum: 31. März2025 Seite 8 von 9 Konsolidierungskurses zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Haushaltslage in Köln dergestalt zu kommen, dass die derzeit planerisch notwendigen Verlustvorträge vorzeitig aufgelöst werden können und es damit keiner vollumfänglichen Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage am Ende des maximal möglichen Vortragszeitraums von drei Jahren bedarf. Innerhalb des fünfjährigen Planungszeitraums bis Ende 2029 sinkt der Bestand derAllgemeinen Rücklage von 4.905,5 Mio. €auf 3.255,2 Mio. € (nach Verrechnung des Verlustvortrags i. H. v. 218 Mio. €). Hierbei ist der Verlustvortrag von 2028 i. H. v. 118 Mio. € noch nicht berücksichtigt, da dieser spätestens im Jahresabschluss 2031 zu verrechnen wäre. Damit würde die Stadt Köln ihr Eigenkapital innerhalb des fünfjährigen Planungszeitraums um rund ein Drittel reduzieren bzw. aufbrauchen. Eine Perspektive für den gem. § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleich ist derzeit genauso wenig erkennbar wie der Erhalt bzw. das Wiederauffüllen des Eigenkapitals in absehbarer Zeit. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der stetigen Aufgabenerfüllung der Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW sind (noch) nicht erkennbar. Um allerdings eine nachhaltige Trendwende der Jahresergebnisse zu erreichen, ist die Stadt Köln aufgefordert, ihre Konsolidierungsbemühungen deutlich zu verstärken, um perspektivisch zu dem Ziel einer dauerhaft geordneten Haushaltswirtschaft durch einen „echten“ Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zu gelangen. BezirksregierungKöln DerRegierungspräsident RechtlicheGründefüreineVersagungderbeantragtenGenehmigungenDatum:31.März2025 Seite9von9 gern.§75Abs.4S.1GONRWsowie§84Abs.2GONRWergebensich nicht. GegendieBekanntmachungderHaushaltssatzungfürdie Haushaltsjahre202512026bestehenkeineBedenken. Rechtsbehelfsbelehrung: GegendiesenBescheidkanninnerhalbeinesMonatsnachBekanntgabe KlagebeimVerwaltungsgerichtKöln,50667Köln,erhobenwerden. MitfreundlichenGrüßen (Dr.ThomasWilk)
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
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Dezernat, Dienststelle II/II Vorlagen-Nummer 31.03.2025 0966/2025 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 31.03.2025 Rat 03.04.2025 Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 die Haushaltssatzung für die Haushalts- jahre 2025/2026 beschlossen. Wegen der vorgesehenen Verringerung der Allgemei- nen Rücklage bedurfte der Haushalt gemäß § 75 Absatz 4 Satz 1 GO NRW der Ge- nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt für den in den Jahren 2026 und 2028 vorgesehenen Verlustvortrag. Daher wurde der Haushalt nach § 80 Absatz 5 GO NRW der Bezirksregierung mit Bitte um Genehmigung übermittelt. Mit Datum vom 31.03.2025 hat die Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde die Haushaltsgenehmigung ausgesprochen. Der Text der Genehmigung samt Hinwei- sen und Auflagen ist beigefügt (Anlage 1). Die Haushaltssatzung ist nun nach § 80 Absätze 5 und 6 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung der Stadt Köln öffentlich bekanntzugeben. Die Veröffentlichung erfolgt sowohl im Internet als auch im nächsten Amtsblatt. Mit der Bekanntmachung wird der Haushalt wirksam und es endet die vorläufige Haushaltsführung. Die Medien wurden mit der beigefügten Pressemitteilung informiert (Anlage 2). gez. Reker
Anlage 2 - Pressemitteilung Haushaltsgenehmigung
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Alle Presse-Informationen auch tagesaktuell unter www.stadt-koeln.de/presse Presse-Information Amt für Presse - und Öffentlichkeitsarbeit Obenmarspforten 21, 50667 Köln E-Mail: presseamt@stadt-koeln.de Redaktionsbüro +49 (0) 221 221-26456 Rufbereitschaft: +49 (0) 221 / 221-26487 Alexander Vogel (av) 221-26487 Pressesprecher Simone Winkelhog (sw) 221-25942 stv. Pressesprecherin Robert Baumanns (rob) 221-32176 Maximilian Daum (md) 221-35982 Jutta Doppke-Metz (dom) 221-26489 Eva Fiedler (fie) 221-33779 Katja Reuter (reu) 221-31155 Sabine Wotzlaw (wot) 221-25399 31.03.2025 – Haushalt 2025/2026 von Bezirksregierung genehmigt Haushaltskonsolidierung bleibt große Aufgabe Die Bezirksregierung Köln hat am heutigen Montag, 31. März 2025, den Haushalt der Stadt Köln für die Jahre 2025 und 2026 genehmigt. Trotz schwieriger Rahmenbedingungen ist die Stadt nun für das laufende Haushaltsjahr 2025 und das kommende Jahr 2026 wieder vollstän- dig handlungsfähig. Oberbürgermeisterin Henriette Reker: „Damit haben wir nun wieder Verlässlichkeit und Pla- nungssicherheit für uns, aber auch die vielen Träger und Institutionen, die gemeinsam mit der Stadt viele wichtige Aufgaben in Köln wahrnehmen. Dies ist gerade angesichts großer wirt- schaftlicher Unsicherheiten und den drängenden Transformationsaufgaben von enormer Be- deutung.“ Mit der Genehmigung durch die Bezirksregierung und der nun folgenden Bekanntmachung des am 13. Februar 2025 vom Rat beschlossenen Haushalts endet die seit Jahresbeginn be- stehende vorläufige Haushaltsführung. In dieser Zeit durfte die Stadt nur die pflichtigen und unabweisbar notwendigen Aufgaben wahrnehmen; auch neue Investitionen waren ausge- schlossen. Jetzt ist wieder gewährleistet, dass die Stadt in wichtige Projekte investieren, kom- munale Aufgaben zuverlässig erfüllen und finanzielle Planungssicherheit gewährleisten kann. In ihrer Genehmigung erkennt die Kommunalaufsichtsbehörde ausdrücklich den eingeschla- genen Konsolidierungsweg der Stadt und das mit breiter Mehrheit abgegebene Bekenntnis des Rates zu weiteren Konsolidierungsschritten an. Sie weist gleichzeitig darauf hin, dass an- gesichts der hohen Defizite die bisher ergriffenen Maßnahmen noch nicht ausreichen, um eine Trendumkehr im städtischen Haushalt einzuleiten. Die Bezirksregierung fordert die Stadt daher auf, die Konsolidierungsbemühungen noch deutlich zu verstärken und alle Haushalts- positionen laufend hinsichtlich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. Weiter ist zu prüfen, ob bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben Standards gesenkt werden können und ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgegeben werden können. Stadtkämmerin Prof. Dr. Diemert: „Angesichts der dramatischen Entwicklung der kommunalen Finanzen, nicht nur in Köln, ist es alles andere als eine Selbstverständlichkeit, dass wir heute - 2 - eine Haushaltsgenehmigung in den Händen halten. Das freut mich sehr und ist eine große Er- leichterung. Es war ein kräftezehrendes Aufstellungsverfahren und ich bedanke mich bei al- len, die sich schwierigen Entscheidungen gestellt und Verantwortung übernommen haben. Dieser Zusammenhalt in Haushaltsfragen und die konsequente Fortsetzung der Konsolidie- rung werden auch in Zukunft dringend nötig sein.“ Zum Hintergrund: Der Doppelhaushalt 2025/2026 weist bis in das Jahr 2029 hinein enorme Defizite aus, die im Ergebnis zu einem hohen Eigenkapitalverzehr führen. Das Defizit beläuft sich auf 399,34 Millionen Euro in 2025 und 443,80 Millionen Euro in 2026. Damit die Defizite nicht noch höher ausfallen, hatte die Verwaltung einen umfangreichen Konsolidierungspro- zess gestartet und dem Rat zahlreiche Gegensteuerungsmaßnahmen vorgeschlagen, die zu großen Teilen vom Rat übernommen wurden. Außerdem wurde ein globaler Minderaufwand (in 2026 45,0 Millionen Euro und ab 2027 weiter aufsteigend auf bis zu 135,0 Millionen Euro) veranschlagt, der in den beiden Jahren mit zusätzlichen Maßnahmen zu hinterlegen ist. Des Weiteren beabsichtigt die Verwaltung übersteigende Verluste in den Jahren 2026 und 2028 vorzutragen, das heißt, erst in späteren Haushaltsjahren abzudecken. -sw-
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Zeughausstraße
- Obenmarspforten 21
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Details
- Aktenzeichen
- 0966/2025
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 31.03.2025
- Erstellt
- 28.03.2025 23:56