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0966/2025

Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 31.03.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.04.2025, TOP 7.3

Anlage 1- Genehmigung

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Anlage 2 - Pressemitteilung Haushaltsgenehmigung

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Anlage 1- Genehmigung

12147 Zeichen

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
BezirksregiewngKöln50606KölnDatum:31.März2025
Seite1von9
StadtKoln
DieOberbürgermeisterin
Kämmerei
VenloerStraße151-153
50672Köln
AnzeigederHaushaltssatzungderStadtKölnfürdieHaushaltsjahre
2025/2026
IhrSchreibenvom24.02.2025,Az.:202-5Sc
SehrgeehrteDamenundHerren,
mitSchreibenvom24.02.2025(Eingang04.03.2025)habenSiedieam
13.02.2025vomRatderStadtKölnbeschlosseneHaushaltssatzungfür
dieHaushaltsjahre2025/2026gemäß§80Abs.5GONRWangezeigt.
Siebeantragtengemäß§75Abs.45.1GONRWsowie§84Abs.2GO
NRWdieerforderlichenGenehmigungenzurVerringerungder
AllgemeinenRücklagesowiezumVerlustvortrag.
1.VerringerungderAllgemeinenRücklagesowieVerlustvortragin
derHaushaltssatzung
DerErgebnisplanweistfürdasHaushaltsjahr2025einen
JahresfehlbetraginHöhevon399.339.904€ausundfürdas
Haushaltsjahr2026einenJahresfehlbetraginHöhevon443.796.144€.
ZumAusgleichdesErgebnisplanssollimHaushaltsjahr2025die
AusgleichsrücklageinHöhevon21.518.337€sowieeinTeilder
Zeughausstraße2-8,
AllgemeinenRücklageinHöhevon377.821.567€inAnspruch50667Köln
genommenwerden.ImHaushaltsjahr2026solleinTeilderAllgemeinenTel.(0221)1472180/81
Fax(0221)1473399

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Rücklage in Höhe von 225.796.144 € in Anspruch genommen werden, Daturn:31.Marz2025
Seite 2 von 9
zusätzlich wird ein Teil des Jahresfehlbetrags in Höhe von 218.000.000€
als Verlustvortrag ausgewiesen. Die entsprechenden Festsetzungen sind
in § 4 der Haushaltssatzung enthalten.
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4
S. 1 GO NRW ebenso der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wie
der Vortrag eines Jahresfehlbetrags.
Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die
Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
ergeben sich nach Prüfung des Doppelhaushaltes 2025/2026 und der
dazugehörigen Unterlagen nicht.
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage in den Haushaltsjahren
2025 und 2026 sowie der Vortrag eines Teils des Jahresfehlbetrags
im Haushaltsjahr 2026 nach Maßgabe der am 13.02.2025
beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln wird gemäß § 75
Abs. 4 GO NRW genehmigt.
II. Verlustvortrag in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Der Ergebnisplan weist in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
für das Haushaltsjahr 2028 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von
315.899.792 € aus, davon wird ein Teil des Jahresfehlbetrags in Höhe
von 118.000.000 € als Verlustvortrag ausgewiesen.
Der Verlustvortrag bedarf gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 GO NRW der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die
Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
ergebensichnachPrüfungdesDoppelhaushaltes2025/2026undderDatuni:31März2025
Seite3von9
dazugehörigenUnterlagennicht.
DerVortrageinesTeilsdesJahresfehlbetragsimHaushaltsjahr2028
nachMaßgabederam13.02.2025beschlossenenHaushaltssatzung
derStadtKölnwirdgemäß§84Abs.2GONRWgenehmigt.
III.AuflagenlHinweise
DieGenehmigungwirdmitfolgendenAuflagen/Hinweisenerteilt:
1.DieErnsthaftigkeitderKonsolidierungsbemühungenderStadtKöln
wirdvonmirausdrücklichanerkannt.EbenfallswirddasBekenntnis
desRateszuseinerVerantwortungbegrüßt,ab2027weitere
MaßnahmenzurKonsolidierungdesHaushaltssowiezurgesetzlich
gefordertenAusschöpfungderErtrags-undSparmöglichkeitenzu
ergreifen.
UnterBerücksichtigungderhohenDefiziteimDoppelhaushalt
2025/2026(2025:399,3Mio.€‚2026:443,8Mio.€)‚desweiterhin
hohenDefizitsamEndedesPlanungszeitraums(2029:293,9Mio.€)‚
dergeplantenReduzierungdesEigenkapitalsumrd.einDrittel
(1.650,3Mio.€)imZeitraumdermittelfristigenErgebnis-und
FinanzplanungsowiedesenormenAnstiegesdesBestandsan
Liquiditätskreditenbis2029(von1.290Mb.€auf5.066Mio.€)wird
deutlich,dassdiebishereingeleitetenKonsolidierungsmaßnahmen
beiweitemnichtausreichen,umeinenachhaltigeTrendwendehinzu
positivenJahresergebnissenherbeizuführen.

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
Die Stadt Köln ist aufgefordert, ihre Konsolidierungsbemühungen Datum:31.Marz2025
Seite 4 von 9
deutlich zu verstärken, um perspektivisch zu dem Ziel einer dauerhaft
geordneten I-laushaltswirtschaft durch einen „echten“
Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zu
gelangen.
Im Rahmen des Haushaltsvollzugs sind daher die
Haushaltspositionen laufend hinsichtlich ihrer rechtlichen und
zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. Ebenfalls ist laufend zu
prüfen, ob bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben Standards gesenkt
werden können und ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig
aufgegeben werden können.
2. In den Haushaltsjahren 2026 bis 2029 wurde ein Globaler
Minderaufwand von insgesamt 440 Mio. € veranschlagt, dennoch wird
die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
gemäß § 76 GO NRW nur knapp vermieden durch den Vortrag eines
Teils der Jahresfehlbeträge in 2026 und 2028. Sofern sich
Verschlechterungen im Zuge der Haushaltsbewirtschaftung des
Doppelhaushaltes ergeben oder der Globale Minderaufwand nicht in
dieser Höhe im Rahmen des Haushaltsvollzugs erwirtschaftet würde,
bestünde bei der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses die
Gefahr, die Schwellen des § 76 GO NRW zu überschreiten, so dass
die Stadt Köln haushaltssicherungspflichtig würde.
Mir ist jeweils zum 30.06.2025 und zum 30.06.2026 über die aktuelle
Entwicklung der Haushaltswirtschaft sowie zum Stand der
Umsetzung der eingeplanten Konsolidierungspotenziale zu berichten.
3. Auf Basis der Planwerte soll der Bestand an Liquiditätskrediten von
2025 bis 2029 enorm anwachsen (von 1.290 Mio. € auf 5.066 Mio. €).

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
EinAbbaupfadderLiquiditätskreditegemäß§7KomHVONRWistDatum:31.März2025
Seite5von9
nachIhrenAngabenimVorberichtaktuellnichtdarstellbar.Eswird
daraufhingewiesen,dassgemäß§89Abs.4GONRWdienachdem
31.12.2025aufgenommenenKreditezurLiquiditätssicherung
innerhalbvon36MonatennachAblaufdesHaushaltsjahres,fürdas
sieaufgenommenwordensind,vollständiggetilgtwerdensollen.
4.DieStadtKölnhatbeiihrenVeranschlagungenderallgemeinen
ZuweisungennachdemGemeindefinanzierungsgesetz(GFG)fürdas
Haushaltsjahr2025sowiefürdieVeranschlagungder
LandschaftsumlagedieModellrechnungdesMHKBDzugrunde
gelegt.NachdenendgültigenFestsetzungenimGFG-Bescheidvom
23.01.2025erhältdieStadtKölnwenigerSchlüsselzuweisungenals
veranschlagt,mussallerdingswenigerLandschaftsumlagezahlen.
EntsprechendbeinhaltetdieVeranschlagungeinHaushaltsrisikoin
geringerHöhe(rd.0,1Mio.€).Verbesserungensindaufgrunddes
kommendenAltschuldenentlastungsgesetzeszuerwarten,dessen
positiveEffektedieStadtKölnzutreffendnochnichtberücksichtigt
hat.
5.DieFeststellungderJahresabschlüssegem.§96GONRWfürdie
Haushaltsjahre2021,2022und2023istnochnichterfolgt,die
Gesamtabschlüsse(116GONRW)seit2019wurdennochnicht
angezeigt.ZumStandderJahresabschlüsseundGesamtabschlüsse
istmirjeweilszum30.06.2025,31.12.2025und30.06.2026zu
berichten.
Ichweiseausdrücklichdaraufhin,dassaufgrundderausstehenden
FeststellungderJahresabschlüsse2021,2022und2023die
veranschlagtenZahleninHaushaltundBilanz(ebensowiederStand
desEigenkapitals)weiterhinmiteinemRisikobehaftetsind.

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
tJ
Datum: 31, März 2025
Seite 6 von 9
6. In den vergangenen Jahren hat die Stadt Köln den Haushalt
rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorgelegt, so dass der
Haushalt jeweils zu Beginn des Jahres in Kraft treten konnte. Beim
aktuellen Doppelhaushalt 2025/2026 ist dies aufgrund des politischen
Diskurses hinsichtlich der notwendigen Verstärkung des
Konsolidierungsprozesses nicht gelungen. Ich bitte darum, den
Haushalt zukünftig wieder entsprechend der Vorgabe des § 80 Abs.
5 GO NRW vorzulegen.
III. Begründung
Mit Schreiben vom 24.02.2025 (Eingang 04.03.2025) haben Sie die am
13.02.2025 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für
die Haushaltsjahre 2025/2026 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt.
Sie beantragten gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW die Genehmigung zur
Verringerung der Allgemeinen Rücklage in den Haushaltsjahren 2025
und 2026 sowie die Genehmigung des Verlustvortrags im Haushaltsjahr
2026. Des Weiteren haben Sie gemäß § 84 Abs. 2 GO NRW die
Genehmigung des Verlustvortrags im Haushaltsjahr 2028 beantragt.
Die Jahresergebnisse sowie die Entwicklung des Eigenkapitals stellen
sich für die Haushaltsjahre 2025/2026 sowie die weiteren Jahre der
Finanzplanung wie folgt dar:

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
-20252026202720282029
AngabeninMio.Euro______
Gesamterträge6.056,46.213,16.341,36.492,76.654,5
Gesamtaufwendungen6.455,86.701,96.808,26.938,67.083,4
Abzügl.GlobalerMm-045,0130,0130,0135,0
deraufwandvon
Jahresergebnis--399,3-443,8-336,9-315,9-293,9
Verlustvortrag0-218,00118,00
Jahresergebnisunter-399,3-225,8-336,9-197,9-293,9
Berücksichtigung
des_Verlustvortrags
Ausgleichsrücklage21,50000
Allg.Rücklage—
Bestand4.905,54.527,74.301,93,965,13.767,2
Veränderung
Jahresergebnis-377,8-225,8-336,9-197,9-293,9
Endbestand4.527,74.301,93.965,13.767,23.473,2
Entnahmequote7,70%4,99%7,83%4,99%-7,80%
Gern.§75Abs.2Satz1GONRWmussderHaushaltinjedemJahrin
PlanungundRechnungausgeglichensein.Gern.§84Abs.1Satz3GO
NRWsolldieErgebnis-undFinanzplanungfürdiedernHaushaltsjahr
folgendendreiPlanungsjahrejeweilsausgeglichensein.Diese
ForderungenwerdenwederfürdieHaushaltsjahre2025/2026nochim
Finanzplanungszeitraurn2027bis2029trotzEinplanungdesGlobalen
Minderaufwandserreicht.
DanichtinzweiaufeinanderfolgendenJahrendieAllgemeineRücklage
umrnind.5%verringertwird,bestehtkeineVerpflichtungzurAufstellung
einesHaushaltssicherungskonzeptesgern.§76Abs.1Nr.2GONRW.
DieStadtKölnvermeidetdieseVerpflichtungunterNutzungdesmitdem
3.NKF-Weiterentwicklungsgesetzvorn5.März2024neueingeführten
InstrumentsdesVerlustvortragsindenHaushaltsjahren2026und2028.
ImVorberichtwirdausführlichdargestellt,welche
KonsolidierungsrnaßnahmendieStadtKölnumsetzenwird,umdas
Haushaltsdefizitzubegrenzen.NachIhrenweiterenAusführungenim
VorberichtsehenSiedieMöglichkeit,durcheineveränderte
Datum:31.März2025
Seite7von9

Bezirksregierung Köln
Der Regierungspräsident
IJ
konjunkturelle Lage und eine konsequente Fortsetzung des eingeleiteten Datum: 31. März2025
Seite 8 von 9
Konsolidierungskurses zu einer nachhaltigen Stabilisierung der
Haushaltslage in Köln dergestalt zu kommen, dass die derzeit planerisch
notwendigen Verlustvorträge vorzeitig aufgelöst werden können und es
damit keiner vollumfänglichen Verrechnung mit der Allgemeinen
Rücklage am Ende des maximal möglichen Vortragszeitraums von drei
Jahren bedarf.
Innerhalb des fünfjährigen Planungszeitraums bis Ende 2029 sinkt der
Bestand derAllgemeinen Rücklage von 4.905,5 Mio. €auf 3.255,2 Mio. €
(nach Verrechnung des Verlustvortrags i. H. v. 218 Mio. €). Hierbei ist der
Verlustvortrag von 2028 i. H. v. 118 Mio. € noch nicht berücksichtigt, da
dieser spätestens im Jahresabschluss 2031 zu verrechnen wäre. Damit
würde die Stadt Köln ihr Eigenkapital innerhalb des fünfjährigen
Planungszeitraums um rund ein Drittel reduzieren bzw. aufbrauchen.
Eine Perspektive für den gem. § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gesetzlich
vorgeschriebenen Haushaltsausgleich ist derzeit genauso wenig
erkennbar wie der Erhalt bzw. das Wiederauffüllen des Eigenkapitals in
absehbarer Zeit.
Anhaltspunkte für eine Gefährdung der stetigen Aufgabenerfüllung der
Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 GO NRW sind (noch) nicht erkennbar.
Um allerdings eine nachhaltige Trendwende der Jahresergebnisse zu
erreichen, ist die Stadt Köln aufgefordert, ihre
Konsolidierungsbemühungen deutlich zu verstärken, um perspektivisch
zu dem Ziel einer dauerhaft geordneten Haushaltswirtschaft durch einen
„echten“ Haushaltsausgleich im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 GO NRW
zu gelangen.

BezirksregierungKöln
DerRegierungspräsident
RechtlicheGründefüreineVersagungderbeantragtenGenehmigungenDatum:31.März2025
Seite9von9
gern.§75Abs.4S.1GONRWsowie§84Abs.2GONRWergebensich
nicht.
GegendieBekanntmachungderHaushaltssatzungfürdie
Haushaltsjahre202512026bestehenkeineBedenken.
Rechtsbehelfsbelehrung:
GegendiesenBescheidkanninnerhalbeinesMonatsnachBekanntgabe
KlagebeimVerwaltungsgerichtKöln,50667Köln,erhobenwerden.
MitfreundlichenGrüßen
(Dr.ThomasWilk)

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

1374 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II 
 
Vorlagen-Nummer 31.03.2025 
 0966/2025 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 31.03.2025 
Rat 03.04.2025 
 
Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 durch die Bezirksregierung Köln 
Der Rat der Stadt Köln hat am 13.02.2025 die Haushaltssatzung für die Haushalts-
jahre 2025/2026 beschlossen. Wegen der vorgesehenen Verringerung der Allgemei-
nen Rücklage bedurfte der Haushalt gemäß § 75 Absatz 4 Satz 1 GO NRW der Ge-
nehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt für den in den Jahren 2026 und 
2028 vorgesehenen Verlustvortrag.  
 
Daher wurde der Haushalt nach § 80 Absatz 5 GO NRW der Bezirksregierung mit 
Bitte um Genehmigung übermittelt. 
 
Mit Datum vom 31.03.2025 hat die Bezirksregierung als zuständige Aufsichtsbehörde 
die Haushaltsgenehmigung ausgesprochen. Der Text der Genehmigung samt Hinwei-
sen und Auflagen ist beigefügt (Anlage 1). 
 
Die Haushaltssatzung ist nun nach § 80 Absätze 5 und 6 GO NRW in Verbindung mit 
§ 8 der Hauptsatzung der Stadt Köln öffentlich bekanntzugeben. Die Veröffentlichung 
erfolgt sowohl im Internet als auch im nächsten Amtsblatt. Mit der Bekanntmachung 
wird der Haushalt wirksam und es endet die vorläufige Haushaltsführung.  
 
Die Medien wurden mit der beigefügten Pressemitteilung informiert (Anlage 2). 
 
 
gez. Reker

Anlage 2 - Pressemitteilung Haushaltsgenehmigung

4254 Zeichen

Alle Presse-Informationen auch tagesaktuell unter www.stadt-koeln.de/presse 
 
Presse-Information 
 
 
 
Amt für Presse - und  
Öffentlichkeitsarbeit   
Obenmarspforten 21, 50667 Köln  
E-Mail: presseamt@stadt-koeln.de  
Redaktionsbüro +49 (0) 221 221-26456  
Rufbereitschaft: +49 (0) 221 / 221-26487 
Alexander Vogel (av) 221-26487  
Pressesprecher  
Simone Winkelhog (sw) 221-25942  
stv. Pressesprecherin  
Robert Baumanns (rob) 221-32176  
Maximilian Daum (md) 221-35982  
Jutta Doppke-Metz (dom) 221-26489  
Eva Fiedler (fie) 221-33779  
Katja Reuter (reu) 221-31155  
Sabine Wotzlaw (wot) 221-25399 
31.03.2025 –  
Haushalt 2025/2026 von Bezirksregierung genehmigt  
Haushaltskonsolidierung bleibt große Aufgabe 
 
Die Bezirksregierung Köln hat am heutigen Montag, 31. März 2025, den Haushalt der Stadt 
Köln für die Jahre 2025 und 2026 genehmigt. Trotz schwieriger Rahmenbedingungen ist die 
Stadt nun für das laufende Haushaltsjahr 2025 und das kommende Jahr 2026 wieder vollstän- 
dig handlungsfähig.  
 
Oberbürgermeisterin Henriette Reker: „Damit haben wir nun wieder Verlässlichkeit und Pla- 
nungssicherheit für uns, aber auch die vielen Träger und Institutionen, die gemeinsam mit der 
Stadt viele wichtige Aufgaben in Köln wahrnehmen. Dies ist gerade angesichts großer wirt- 
schaftlicher Unsicherheiten und den drängenden Transformationsaufgaben von enormer Be- 
deutung.“  
 
Mit der Genehmigung durch die Bezirksregierung und der nun folgenden Bekanntmachung 
des am 13. Februar 2025 vom Rat beschlossenen Haushalts endet die seit Jahresbeginn be- 
stehende vorläufige Haushaltsführung. In dieser Zeit durfte die Stadt nur die pflichtigen und 
unabweisbar notwendigen Aufgaben wahrnehmen; auch neue Investitionen waren ausge- 
schlossen. Jetzt ist wieder gewährleistet, dass die Stadt in wichtige Projekte investieren, kom- 
munale Aufgaben zuverlässig erfüllen und finanzielle Planungssicherheit gewährleisten kann. 
 
In ihrer Genehmigung erkennt die Kommunalaufsichtsbehörde ausdrücklich den eingeschla- 
genen Konsolidierungsweg der Stadt und das mit breiter Mehrheit abgegebene Bekenntnis 
des Rates zu weiteren Konsolidierungsschritten an. Sie weist gleichzeitig darauf hin, dass an- 
gesichts der hohen Defizite die bisher ergriffenen Maßnahmen noch nicht ausreichen, um 
eine Trendumkehr im städtischen Haushalt einzuleiten. Die Bezirksregierung fordert die Stadt 
daher auf, die Konsolidierungsbemühungen noch deutlich zu verstärken und alle Haushalts- 
positionen laufend hinsichtlich ihrer rechtlichen und zeitlichen Notwendigkeit zu überprüfen. 
Weiter ist zu prüfen, ob bei rechtlich verpflichtenden Aufgaben Standards gesenkt werden 
können und ob freiwillige Leistungen kurz- oder mittelfristig aufgegeben werden können. 
 
Stadtkämmerin Prof. Dr. Diemert: „Angesichts der dramatischen Entwicklung der kommunalen 
Finanzen, nicht nur in Köln, ist es alles andere als eine Selbstverständlichkeit, dass wir heute

- 2 - 
 
eine Haushaltsgenehmigung in den Händen halten. Das freut mich sehr und ist eine große Er- 
leichterung. Es war ein kräftezehrendes Aufstellungsverfahren und ich bedanke mich bei al- 
len, die sich schwierigen Entscheidungen gestellt und Verantwortung übernommen haben. 
Dieser Zusammenhalt in Haushaltsfragen und die konsequente Fortsetzung der Konsolidie- 
rung werden auch in Zukunft dringend nötig sein.“ 
 
Zum Hintergrund: Der Doppelhaushalt 2025/2026 weist bis in das Jahr 2029 hinein enorme 
Defizite aus, die im Ergebnis zu einem hohen Eigenkapitalverzehr führen. Das Defizit beläuft 
sich auf 399,34 Millionen Euro in 2025 und 443,80 Millionen Euro in 2026. Damit die Defizite 
nicht noch höher ausfallen, hatte die Verwaltung einen umfangreichen Konsolidierungspro- 
zess gestartet und dem Rat zahlreiche Gegensteuerungsmaßnahmen vorgeschlagen, die zu 
großen Teilen vom Rat übernommen wurden. Außerdem wurde ein globaler Minderaufwand 
(in 2026 45,0 Millionen Euro und ab 2027 weiter aufsteigend auf bis zu 135,0 Millionen Euro) 
veranschlagt, der in den beiden Jahren mit zusätzlichen Maßnahmen zu hinterlegen ist. Des 
Weiteren beabsichtigt die Verwaltung übersteigende Verluste in den Jahren 2026 und 2028 
vorzutragen, das heißt, erst in späteren Haushaltsjahren abzudecken. 
 
 
-sw-

Beratungsverlauf (2)

31.03.2025 Finanzausschuss
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 7.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Zeughausstraße
  • Obenmarspforten 21

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Details

Aktenzeichen
0966/2025
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
31.03.2025
Erstellt
28.03.2025 23:56