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3169/2025

Betriebskostenabrechnung Schwimmzentrum Deutsche Sporthochschule 2024

Beschlussvorlage Ausschuss 04.12.2025

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Nächste Beratung: Sportausschuss, Sitzung am 11.12.2025, TOP 5.3

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Ausschuss

5395 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/52/520 
 
Vorlagen-Nummer 
 3169/2025 
Freigabedatum 04.12.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Betriebskostenabrechnung Schwimmzentrum Deutsche Sporthochschule 2024  
Beschlussorgan 
Sportausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Sportausschuss beschließt gemäß § 13 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2025/2026 zur Wah-
rung der vertraglichen Verpflichtungen im Haushaltsjahr 2025 die Auszahlung der 2. Rate in 
Höhe von 14.370,26 Euro im Rahmen der Betriebskostenerstattung 2024 an die Deutsche 
Sporthochschule Köln. 
 
Sportausschuss 11.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  14.370,26      € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Das Schwimmleistungszentrum (LZ) der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) stellt 
Schwimmzeiten sowohl für das Land NRW bzw. die Sporthochschule selbst als auch für die 
Stadt Köln bereit. Seitens der Stadt Köln werden die Schwimmzeiten im Rahmen des Schul- 
und Vereinssports sowie durch die Berufsfeuerwehr und die Bundeswehr genutzt. 
 
Gemäß der Vereinbarung aus dem Jahr 1968 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und 
der Stadt Köln erstattet die Stadt Köln dem Land ein Drittel der laufenden Ausgaben für den 
Betrieb und die Unterhaltung der Schwimmhalle. Diese anteilige Betriebskostenerstattung wird 
seit jeher grundsätzlich aus dem Budget des Sportamtes gezahlt, wobei für das jeweils aktu-
elle Haushaltsjahr die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres zugrunde gelegt wird.  
 
Für das Haushaltsjahr 2025 macht die DSHS einen für das Sportamt zu zahlenden anteiligen 
Betrag in Höhe von 604.370,26 € geltend. Der veranschlagte Ansatz in der Teilplanzeile 15 - 
Transferaufwendungen des Haushaltsplans 2025/2026 beträgt jedoch für das Haushaltsjahr 
2025 insgesamt 590.000,00 €. Die Kostensteigerung im Jahr 2024 begründet die DSHS mit 
gesteigerten Energiekosten, welche mit den vorgelegten Verwendungsnachweisen nachvoll-
ziehbar dokumentiert werden. 
 
Vor dem Hintergrund des Kassenschlusses im Dezember wurde der in Teilplanzeile 15 -

3 
Transferaufwendungen veranschlagte Betrag in Höhe von 590.000 € bereits unter Beachtung 
der Regelungen der aktuellen Haushaltssperre sowie der Bewirtschaftungsverfügung an die 
DSHS ausgezahlt.  
 
Finanzierung 
Zur Finanzierung der Mehraufwendungen können Minderaufwendungen in Höhe von 
14.370,26 € innerhalb des Teilergebnisplanes des Sportamtes, in der Produktgruppe 0801 – 
Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- 
und Dienstleistungen im Haushaltsplan 2025/2026 für das Haushaltsjahr 2025 herangezogen 
werden. 
 
Da es sich hier um eine zusätzliche Zuschussgewährung an die DSHS handelt, ist gemäß 
§ 13 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2025/2026 die Entscheidung des zuständigen Fachaus-
schusses einzuholen. 
 
Begründung gem. Haushaltssperre gem. § 25 Abs. 2 Kommunalhaushaltsverordnung 
NRW (KomHVO NRW) für zentrale Bereiche des Kölner Haushalts vom 04.11.2025 sowie 
gem. der Regelungen zur Bewirtschaftung des Haushalts in den Jahren 2025 und 2026 
vom 23.04.2025 
 
Gemäß der o. g. Regelungen dürfen nur Aufwendungen entstehen oder Auszahlungen geleis-
tet werden, zu denen die Stadt öffentlich- oder privatrechtlich verpflichtet ist (§ 82 Abs. 1 Nr.1 
GO NRW). Eine rechtliche Verpflichtung umfasst alle Leistungen, die auf Grundlage von Ge-
setzen zu gewähren sind. Ferner gehören dazu Verpflichtungen aus öffentlich- oder privat-
rechtlichen Verträgen und Vereinbarungen. Entscheidend ist, dass diese bereits bestehen. 
Der Leistungsumfang muss auf das gesetzlich oder vertraglich zwingende Maß beschränkt 
werden. 
 
Die seit 1968 bestehende Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der 
Stadt Köln verpflichtet die Stadt Köln, dem Land ein Drittel der laufenden Ausgaben für den 
Betrieb und die Unterhaltung der Schwimmhalle zu erstatten. Für das jeweils aktuelle Haus-
haltsjahr wird die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres zugrunde gelegt, nachträgliche 
Standardsenkungen sind ausgeschlossen. Die DSHS hatte unabhängig davon in 2024 bereits 
Maßnahmen ergriffen, welche die Kostensteigerung minimiert haben. Insofern ist die o. g. 
Mehraufwendung gerechtfertigt. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Der Einbringung der Vorlage gingen notwendige verwaltungsinterne Abstimmungen voraus, 
die eine frühzeitigere Einbringung verhinderten. Die Dringlichkeit für die Beschlussfassung ist 
gegeben, da die Auszahlung der Mittel an die Deutsche Sporthochschule Köln, zu der die 
Stadt Köln vertraglich verpflichtet ist, noch in diesem Jahr vor Kassenschluss erfolgen muss.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

903 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Der Beschlussvorlage liegt eine vertragliche Verpflichtung der Stadt Köln zugrunde. Die Entscheidung 
bietet keinen Gestaltungsraum, der Gegenstand einer Öffentlichkeitbeteiligung sein könnte. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (1)

11.12.2025 Sportausschuss
TOP 5.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3169/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
04.12.2025
Erstellt
10.11.2025 14:58