1137/2020
Bundesfachplanung für das Vorhaben "Ultranet - Gleichstromverbindung zwischen Osterath und Philippsburg, Abschnitt E: Rommerskirchen-Weißenthurm"
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Anlage 3 - Planauszug 110/380 kV Höchstspannungsleitung südlicher Bereich
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Anlage 3
Anlage 5 - Stellungnahme an die Bundesnetzagentur
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Anlage 5 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Netzausbaubeschleunigungsge- setz (NABEG) für das Vorhaben „Ultranet – Gleichstromverbindung zwischen Osterath und Philippsburg, Abschnitt E: Rommerskirchen – Weißenthurm“ Sehr geehrter Herr Hagenberg, die vorliegenden Unterlagen lassen eine Bewertung der Trassenkorridore nur sehr schwer zu, da es sich im Grunde hierbei nicht um eine Trassenkorridorfindung im eigentlichen Sinne handelt. Über die raumbezogene Analyse und Bewertung sollten konfliktfreie bzw. konflikt- arme Räume ermittelt werden und die Grundlage für einen Korridor bilden. In diesem sollten sich die Varianten bewegen. Für das Vorhaben „Ultranet“ wird die Nutzung der vorhandenen Leitungstrasse mit der Bauleitnummer 4511 dargestellt. Der Leitungsverlauf ist damit bereits sehr konkret. Es wird hier der aktuelle Leistungsbestand zugrunde gelegt. Für den Stadtteil Meschenich ist dies günstig, da es sich hierbei um die von der Bebauung entfernt liegende der beiden dort vorhandenen Leitungstrassen handelt. Für den Stadtteil Weiden dagegen bedeutet diese Leitungstrasse jedoch eine große Nähe bis hin zur Über- hängung von Wohnnutzung, sodass zusätzliche Belastungen nicht ausgeschlossen werden können. Andererseits heißt es in den vorliegenden Unterlagen bezüglich der Trassenbündelung, dass das Vorhaben „Ultranet“ soweit wie möglich auf der gleichen Leitungstrasse wie das EnLAG- Vorhaben 15 (Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bau- leitnummer 4215) realisiert werden soll. So war seinerzeit auch die Planfeststellung für das EnLAG-Vorhaben 15 konzipiert. Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregiering Köln vom 30.12.2016 für das EnLAG- Vorhaben 15 ist jedoch beklagt worden. Aufgrund dieser Klage hat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil vom 14.03.2018 (4 A 5.17) einen Fehler in der Abwägung zwischen einer abgelehnten Trassenalternative und der planfestgestellten Leitungstrasse gesehen und auf- grund dessen den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses im Abschnitt zwischen dem Punkt Frechen und dem Punkt Brühl untersagt. Zurzeit läuft ein Verfahren zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses bei der Bezirksregierung Köln, um die seinerzeitigen Män- gel in der Abwägung zu beheben. Es wird davon ausgegangen, dass der ergänzte Planfest- stellungsbeschluss im Frühjahr 2020 erfolgt. Die vorliegenden Unterlagen zeigen keine Leitungstrasse mit der Bauleitnummer 4215, die – entsprechend dem geplanten EnLAG-Vorhaben 15 – die vorhandene Leitungstrasse mit der Bauleitnummer 2351 mit höheren Leitungsmasten und Leistungen ersetzen sollte. Gleichzei- tig sollte in diesem Zusammenhang die Leitungstrasse mit der Bauleitnummer 4501 entfal- len. Dies betrifft die Stadtteile Lövenich und Weiden. Unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben „Ultranet“ auf der geplanten Leitungstrasse des EnLAG-Vorhaben 15 geführt würden, ergäben sich für die Stadtteile Lövenich und Wei- den gänzliche andere Auswirkungen. So wären diese Stadtteile durch eine deutlich größere Entfernung und durch den Entfall einer Leitungstrasse möglicherweise weniger belastet, während sich der Konflikt für den Stadtteil Meschenich durch höhere Leitungsmasten und Leistungen erhöht. Die Auswirkungen, die als gesamte Auswirkungen aller vor Ort verlaufenden Leitungstrassen zu bewerten sind, sind im heutigen Bestand andere als mit dem EnLAG-Vorhaben 15 und dem Vorhaben „Ultranet“. Aufgrund der o.g. Klage ist nicht auszuschließen, dass die Lei- tungstrasse möglicherweise gar nicht über das Kölner Stadtgebiet verläuft. Hierbei ergäben sich Auswirkungen, die in den vorliegenden Unterlagen nicht abgebildet werden. Die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für das EnLAG-Vorhaben 15 sollte dem- nach mit in die Beurteilung des Vorhabens „Ultranet“ einfließen, da erst dann eine sachge- rechte Bewertung vorgenommen werden kann. Die vorliegenden Unterlagen gehen daher aus hiesiger Sicht aktuell von falschen bzw. nicht gesicherten Annahmen aus. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Hüser (Telefon: 0221-221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de ) und Ansprechpartnerin im Amt für Stadtentwicklung und Statistik, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Rocks (Telefon: 0221-221-35853; E-Mail: kaja.rocks@stadt-koeln.de ). Im Übrigen bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken. Die nachfol- gend im Einzelnen benannten Anforderungen sind allerdings im weiteren Verfahren zu be- achten und zum verbindlichen Inhalt der endgültigen Genehmigungsentscheidung zu ma- chen: I. Städtische Liegenschaften Von dem Vorhaben könnten in den betroffenen Stadtteilen Lövenich, Weiden, Rondorf und Meschenich verschiedene Vertragsverhältnisse (Landwirtschaft, Grabeland, Kleingarten, etc.) betroffen sein, welche aufgrund des vorhandenen Kartenmaterials nicht detailgetreu er- mittelt werden können. Bei einer endgültigen Trassenfestlegung hat die Vorhabenträgerin daher vorher die betroffenen Pächter zu informieren und etwaige Schäden, welche durch das Vorhaben entstehen könnten, in eigener Zuständigkeit und auf eigene Rechnung mit dem Pächter zu regulieren. Zudem wird darauf hingewiesen, dass seitens der Stadt Köln keine städtischen Ausgleichs- flächen für private Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Falls hier ein Ausgleich durch die Vorhabenträgerin erforderlich wird, so ist dieser auf ihren eigenen Flächen umzusetzen. Solange die bestehenden Leitungsmasten genutzt werden, sind keine weiteren Regelungen erforderlich. Sollten jedoch neue Leitungsmasten errichtet werden, müssen diese sowie die Schutzstreifen grundbuchlich gesichert werden. Ansprechpartner im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Herr Wegner (Telefon: 0221-221-23230; E-Mail: markus.wegner@stadt- koeln.de ). II. Kampfmittel Die betroffenen Flächen sind, sofern dies noch nicht geschehen ist, auf deren Kampfmittel- belastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luft- bildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen. Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, sind Herr Kühlem (Telefon: 0221-221-26216) und Frau Ermert (0221-221-31128). Die E-Mailadresse lautet jeweils: kampfmittel@stadt-koeln.de . III. Archäologische Bodendenkmalpflege / Bodendenkm alschutz Nach den vorliegenden Unterlagen sind zwecks Realisierung des Vorhabens keine zusätzli- chen Leitungsmasten vorgesehen. Ein Verlust von Bodendenkmälern und archäologischen Fundstellen durch Bodeneingriffe für Gründungsmaßnahmen an Maststandorten ist somit nicht zu erwarten. Allerdings sind Auswirkungen auf archäologisches Kulturgut in den für Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch zu nehmenden Flächen möglich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in diesen Flächen ein Abtrag des Oberbodens vorgenommen werden soll. Auf dem Gebiet der Stadt Köln liegen innerhalb des schutzgutspezifischen Untersuchungs- raumes zahlreiche Bodendenkmäler und archäologische Fundstellen, die bei der Planung ei- ner Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen sind. Das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz, das die Aufgaben von Bo- dendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz hoheitlich wahrnimmt, hat daher die Daten zu den Bodendenkmälern und archäologischen Fundstellen im Juli 2017 an das für den Um- weltbericht beauftragte Planungsbüro übermittelt. Es wird hierzu auch auf die als Anlage bei- gefügte Übersicht der archäologischen Fundplätze hingewiesen. Im Umweltbericht zu dem Vorhaben wurden die auf dem Gebiet der Stadt Köln liegenden Bodendenkmäler und archä- ologischen Fundstellen jedoch nicht berücksichtigt. Auf eine Ergänzung der auf dem Kölner Stadtgebiet bekannten, bisher nicht berücksichtigten Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen kann in der Umweltprüfung aus hiesiger Sicht daher nur dann verzichtet werden, wenn die nun erneut übermittelten Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen bei der Planung von Baustraßen und Baustelleneinrich- tungsflächen im Rahmen der Ausführungsplanung Berücksichtigung finden. Hierzu ist zwin- gend erforderlich, dass die nachfolgenden Auflagen Inhalt der späteren Planfeststellung wer- den: 1) Da sich im Trassenkorridor und dessen Umfeld Bod endenkmäler und archäologische Fundstellen befinden, ist bei Erdarbeiten mit der Aufdeckung und Zerstörung von Boden- denkmälern zu rechnen. Die Vorhabenträgerin hat daher Maßnahmen des Denkmal- schutzes zu gewährleisten, die nach Art und Umfang angemessen und geeignet sind, eine durch die bauzeitliche Nutzung verursachte Zerstörung von Bodendenkmälern im öffentlichen Interesse zu vermeiden bzw. soweit zu minimieren, wie dies unter Beach- tung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich ist. 2) Bei der Planung von bauzeitlich in Anspruch zu n ehmenden Flächen wie Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen sind in Abstimmung mit dem Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz (E-Mail: rgm@stadt-koeln.de ) die ausgewiesenen archäologischen Fundplätze zu berücksichti- gen. Beeinträchtigungen unterirdisch erhaltener Denkmalsubstanz sind durch eine ange- passte Anordnung der bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen sowie technische Maßnahmen wie z.B. einen Verzicht auf einen Abtrag des Oberbodens, das Aufbringen von Geotextil oder die Befestigung von Fahr- und Lagerflächen durch mobile Fahrplat- ten, etc. zu vermeiden. 3) Falls im Bereich bekannter archäologischer Fundp lätze ein Abtrag des Oberbodens für die bauzeitliche Nutzung unvermeidbar ist, muss eine bauintegrierte archäologische Un- tersuchung zur Sicherung von Bodendenkmälern erfolgen. Bei Freilegung archäologi- scher Oberflächen sind Tragschichten für die bauzeitliche Nutzung auf einer Unterlage aus Geotextil aufzubringen. Für die Durchführung der archäologischen Maßnahmen ist eine archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 des Geset- zes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denk- malschutzgesetz – DSchG) zu beauftragen. Für die Kostentragung ist hierbei das Verur- sacherprinzip gemäß § 29 DSchG anzuwenden. Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist Herr Wagner (Telefon: 0221-221- 24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de ). IV. Natur-, Landschafts-, Freilandarten- und Baumsc hutz 1) Natur- und Landschaftsschutz Die vorliegenden Unterlagen sind nicht detailliert genug, um Aussagen zur tatsächlichen Betroffenheit von Schutzgebieten und einer eventuell erforderlichen naturschutzrechtlich- materiellen Genehmigung abgeben zu können. Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes: a) Befreiung gemäß § 67 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bun- desnaturschutzgesetz – BNatSchG) Die Trasse des Netzausbauvorhabens führt in den Stadtbezirken Lindenthal und Ro- denkirchen über mehrere im Landschaftsplan der Stadt Köln festgesetzte Landschafts- schutzgebiete (L 12, L 17, L 18), ein Naturschutzgebiet (N 6) sowie geschützte Land- schaftsbestandteile (LB 3.11, LB 3.01). Den Unterlagen zufolge scheint eine Betroffen- heit dieser Schutzgebiete gegeben zu sein. Es ist daher eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erforderlich. Für die Beurteilung, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, sind die folgenden Unterlagen einzureichen: aa) Detaillierte Beschreibung und Begründung des Vorhabens und bb) Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) Grundsätzlich gilt bei gegebenenfalls notwendigen Befreiungen: Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, die Befreiung erfordern. Es müssen nicht nur Gründe des Wohls des öffentlichen Interesses vorliegen, sie müssen gegenüber den durch Gebote und Verbote geschützten Naturschutzbelangen auch überwiegen. Die Belange der All- gemeinheit überwiegen nicht, wenn die zu befreiende Maßnahme naturschonender durchgeführt werden kann. Dies ist im weiteren Planungsverlauf zu beachten. b) Eingriffsregelung Die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Ausgleich / die Kompensation des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft trifft gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG die für die Planfeststellung zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Vorschläge der Naturschutzbehörde ihrer Verwaltungsebene. Im vorliegenden Fall liegt die Zuständigkeit für den Eingriffsausgleich bei der Höheren Naturschutzbehörde der Bezirksregierung Köln. c) Beteiligung des Beirats bei der Unteren Naturschutzbehörde Gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Lan- desnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) ist der Beirat bei der Unteren Naturschutzbe- hörde vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen in einer angemessenen Frist zu hören. Um eine solche Entscheidung handelt es sich gemäß Punkt 1.27.1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 im vorliegenden Fall. Die Vorhabenträgerin ist daher aufzufordern, im wei- teren Verlauf des Verfahrens den Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beteili- gen und ihm die gesamten Antragsunterlagen, insbesondere den Landschaftspflegeri- schen Begleitplan (LBP), in 3-facher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Ergänzend sollte das Vorhaben in einer terminlich noch zu vereinbarenden Beiratssitzung durch einen fachkundigen Vertreter vorgestellt werden. d) Beteiligung der Naturschutzverbände Gemäß § 63 BNatSchG sind in diesem Verfahren die anerkannten Naturschutzver- bände zu beteiligen. Sofern noch nicht geschehen sind die zur Beurteilung des Vorha- bens notwendigen Unterlagen jedem der 3 Naturschutzverbände über das gemein- same Landesbüro zuzuleiten. 2) Freilandartenschutz Die vorliegenden Unterlagen sind nicht prüffähig, da sie keine konkreten Erkenntnisse o- der Maßnahmen beinhalten. Erst wenn prüffähige Unterlagen vorliegen, kann hierzu eine fachliche Stellungnahme abgegeben werden. 3) Baumschutz Die Belange des Baumschutzes sind augenscheinlich nicht von dem Vorhaben berührt. Sollten dennoch geschützte Bäume betroffen sein, so ist die beigefügte Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) zu beachten. Insbesondere sei verwiesen auf § 9 BSchS „Baumschutz im Bauge- nehmigungsverfahren“. Ansprechpartnerin für die Belange der Unteren Naturschutzbehörde im Umwelt- und Ver- braucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist für die Stadtteile Lövenich und Wei- den Frau Hußmann (Telefon: 0221-221-26698; E-Mail: barbara.hussmann@stadt-koeln.de ) und Ansprechpartnerin für die Stadtteile Rondorf und Meschenich ist Frau Pick (Telefon: 0221-221-28744; E-Mail: cora.pick@stadt-koeln.de ). V. Landschaftspflege und Grünflächen Bei Realisierung des Vorhabens auf der Vorschlagstrasse sind die Stadtteile Lövenich, Wei- den, Rondorf und Meschenich betroffen. Aus grün- und freiraumplanerischer Sicht ist die Alternativtrasse 1 zu bevorzugen, da diese voraussichtlich erhebliche Umwelteinwirkungen mit erhöhter Bedeutung – die Konfliktschwerpunkte bilden die TK-Segmente 02-010 und 02- 011 (Stadtteil Meschenich) – vermeidet. Detaillierte Festlegungen von Form, Art, und Höhe der Leitungsmasten, der Mastgründungen und der Flächeninanspruchnahmen können im derzeitigen Planungsstadium nicht gemacht werden. Die Formulierung von Auflagen wird daher vorbehalten. Sollten trotz Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbleiben, ist deren Kompensation mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen ab- zustimmen. Ansprechpartnerin im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Weber (Telefon: 0221-221-26188; E-Mail: frauke.weber@stadt- koeln.de ). VI. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Die nachfolgenden Auflagen sind in die Zulassungsentscheidung aufzunehmen. Soweit hier Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder vergleichbare Verpflichtungen aufgeführt sind, sind diese gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, zu erfüllen. Ansprechpartne- rin ist Frau Benazic (Telefon: 0221-221-24534; E-Mail: marina.benazic@stadt-koeln.de ). Der Beginn und das Ende der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen sind jeweils eine Wo- che vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Beginn ist die für die Maßnahme verantwortliche Per- son zu benennen. 1) Immissionsschutz a) Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmi- gungsbedürftige Anlage. Diese ist daher nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräu- sche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) so zu errichten und zu betreiben, dass aa) schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind, und bb) nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Um- welteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. b) Die Anforderungen und Maßnahmen der „prognostischen Immissionsschutzbetrach- tung“ der Amprion GmbH von November 2019, „Höchstspannungsleitung Osterath- Phillipsburg, Gleichstrom Vorhaben gemäß Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBP1G („Ultranet“), Hochspannungsgleichstrom-Übertragungstechnik (HGÜ); Hier: Unterlagen nach § 8 NABEG zur Bundesfachplanung für den Abschnitt „Rommerskirchen-Weißen- thurm“ (Abschnitt E), sind einzuhalten. c) Es wird dringend empfohlen, nach Inbetriebnahme die Berechnungsergebnisse durch Messungen eines unabhängigen Sachverständigen an den Einwirkungsorten mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen und mit der jeweils stärksten Ex- position zu verifizieren. d) Das Vorhaben ist so auszuführen, instand zu halten und zu betreiben, dass die Immis- sionswerte (Gesamtbelastung nach Ziffer 2.4 Satz 3 der TA Lärm (Technische Anlei- tung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (Sechste Verwaltungsvorschrift zum Bun- desimmissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 26. August 1998)) durch das Vorhaben nicht überschritten werden. Hierbei sind die Gebietsausweisungen des Trassenkorri- dors zu beachten. e) Es wird empfohlen, nach Inbetriebnahme der Höchstspannungsfreileitung durch ein im Gemeinsamen Runderlass „Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverun- reinigten Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen“ vom 20.05.2003 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 9249) genanntes Messinstitut feststellen zu lassen, ob die Immissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm eingehalten werden. f) Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind lärmintensive Ar- beiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bun- desimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift zum Schutz gegen Baulärm / Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) verboten. g) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abtei- lung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit erteilen. Diese ist 10 Tage vor dem geplanten Arbeits- beginn zu beantragen. h) Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werden, die in dieser Verordnung genannt werden. 2) Wasserwirtschaft a) Teile der neuen Höchstspannungsfreileitung verlaufen auf dem Gebiet der Stadt Köln durch Wasserschutzgebiete. Der als Anlage beigefügte Maßnahmenkatalog für Bauar- beiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen und allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und von diesen zu beachten. b) Bei Errichtung und Betrieb der Höchstspannungsfreileitungen dürfen nur Korrosions- schutzmittel und Schutzanstriche verwendet werden, deren Verträglichkeit für den Bo- den und das Grundwasser nachgewiesen ist und die über die notwendigen bau- oder wasserrechtlichen Prüfzeichen bzw. Zulassungen verfügen. Bei der Anwendung sind die Verarbeitungshinweise aus den Prüfzeichen bzw. Zulassungen zu beachten. c) Erlaubnispflichtige Maßnahmen gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) wie z.B. das Einbringen von Mikro- pfählen oder Bodenverfestigungen dürfen erst umgesetzt werden, wenn die dafür not- wendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt worden sind. d) Gemäß der gemeinsamen Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr vom 09.10.2001 können güteüberwachte Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte außerhalb von Wasserschutzzonen von öffentlichen Trä- gern der Baulast verwertet werden. Für abweichende Fälle ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. e) Der Einbau von Recyclingbaustoffen innerhalb der Wasserschutzzonen I, II, III und III A ist nach der zurzeit gültigen Wasserschutzzonenverordnung verboten. f) Leitungsmasten und Baustelleneinrichtungsflächen direkt an Gewässern sind unzuläs- sig. Ein Mindestabstand von 10 m zu allen Gewässern ist einzuhalten. 3) Abfallwirtschaft a) Sollten im Rahmen der Bau- / Abbruch- / Aushubmaßnahmen: • optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch- / Aushubmaterialien und / oder • andere gefährliche Abfälle bzw. • durch die vorangegangene Nutzung entstandene, umweltrelevante Verunreinigun- gen (z.B. Ölkontaminationen, Geruch, Aussehen, etc.), festgestellt werden, ist die Stadt Köln unverzüglich zu informieren und die weitere Vor- gehensweise abzustimmen. Im Regelfall ist ein Gutachter zu benennen, der die not- wendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführt und abschließend bewertet. b) Die im Rahmen des Abbaus der alten Höchstspannungsfreileitungen entstehenden Ab- fälle sind so weit wie möglich zu separieren und einer Wiederverwendung bzw. einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen. c) Für die Beseitigung / Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschriften der Verordnungen zu den §§ 40-45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallschlüsselnummer die Vorschriften nach der Ver- ordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) zu beachten. d) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Benutzungs- pflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. VII. Umweltplanung und Umweltvorsorge Für das Vorhaben soll auf dem Gebiet der Stadt Köln die vorhandene Leitungstrasse 4511 genutzt werden. Entsprechend den Angaben der Immissionsprognose der Amprion GmbH wird die Leitungstrasse im Hybridbetrieb (Übertragung von Wechselstrom und Gleichstrom) genutzt. Die Immissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass bei Maximallast unterhalb der Leitungsmasten der Grenzwert der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmis- sionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) für die elektrische Flussdichte und magnetische Feldstärke eingehalten wird. Dementsprechend ge- ringer sind die Werte an der nächstgelegenen sensiblen Nutzung. Gleichzeitig sind die Pha- senanordnungen optimiert worden. Unter Berücksichtigung, dass von Gleichstromanlagen geringere biologische Effekte auf den menschlichen Körper als von Wechselstromanlagen zu erwarten sind, bestehen gegen den Betrieb der Gleichstromanlage keine Bedenken. Ansprechpartnerin für die Belange „Umweltplanung und Umweltvorsorge“ im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln, ist Frau Birkenstock (Telefon: 0221-221-32770; E-Mail: silvia.birkenstock@stadt-koeln.de ). VIII. Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Das hier in Rede stehende Vorhaben tangiert im Bereich der Stadtteile Lövenich und Weiden eine bereits vorhandene, oberirdische Stadtbahnstrecke mit der Haltestelle „Weiden West“ (Bauwerk Nr.: 6923702). Im weiteren Trassenverlauf werden zudem die Stadtteile Rondorf und Meschenich tangiert, hier ist eine neue Stadtbahnstrecke in der Planung. Auch wenn aktuell noch kein genauer Trassenverlauf benannt werden kann, so ist dennoch klar, dass eine Überlagerung durch das Vorhaben im Bereich der Erschließungsanlagen K 31 und B 51 zwischen Rondorf und Meschenich gegeben sein wird. Im Zuge der weiteren Detailplanungen sind daher unbedingt das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau – zuständiger Projektleiter ist Herr Knecht (Telefon: 0221-221-28849; E- Mail: stadtbahn-ro-me@stadt-koeln.de ) – sowie die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) zu beteiligen, damit bei Bau und Betrieb der beiden Vorhaben keine einseitigen / wechselsei- tigen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Ansprechpartnerin im Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Beites (Telefon: 0221-221-30134; E-Mail: andrea.beites@stadt- koeln.de ). Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren oder vergleichbaren Zulassungsentscheidungen übertragen worden. Die mit diesem Schrei- ben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschlie- ßenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke Lindenthal und Rodenkirchen mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller Anlagen: • Übersicht der archäologischen Fundplätze auf dem Gebiet der Stadt Köln • Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln • Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarm- plan
Anlage 1 - Trassenkorridor "Ultranet"
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Übersichtsplan Vorschlagskorridor und Alternative 1
Anlage 2 - Planauszug 110/380 kV Höchstspannungsleitung nördlicher Bereich
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Anlage 2
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 1137/2020 Freigabedatum 22.04.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bundesfachplanung für das Vorhaben "Ultranet - Gleichstromverbindung zwischen Osterath und Philippsburg, Abschnitt E: Rommerskirchen-Weißenthurm" Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Verfahren der Bundesfachplanung für das Vorhaben „Ultranet“ die in der Anlage 5 beigefügte Stellungnahme abzugeben. Alternative: keine Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.05.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss 28.05.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Vorhaben Die beiden Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH und TransnetBW GmbH planen gemeinsam die Errichtung und den Betrieb der rd. 340 km langen 380-kV-Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg unter der Bezeichnung „Ultranet“. Das Vorhaben gliedert sich in insgesamt 5 Leitungs- abschnitte (A bis E). Hier betroffen ist der Leitungsabschnitt E (Rommerskirchen – Weißenthurm), für den die Amprion GmbH Vorhabenträgerin ist. Besonderes Merkmal der geplanten Leitung ist, dass diese grundsätzlich als Gleichstromleitung be- trieben werden soll, in Ausnahmefällen aber auch als Wechselstromleitung („Hybridbetrieb“). Zweck des Gesamtvorhabens ist eine Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität von Nord- rhein-Westfalen in den Nordwesten Baden-Württembergs. Es soll dem Ausgleich von Stromangebot und Stromnachfrage zwischen den verbundenen Gebieten dienen. Zukünftig soll die Leitung durch das Vorhaben „Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath“ nach Norden verlängert werden. Somit kann dann in Norddeutschland aus regenerativen Energiequellen erzeugter Strom direkt in die Bedarfsregionen Süddeutschlands transportiert werden. Verfahren Bei der Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchst- spannungsleitungen gilt das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG), soweit die Leitungen nicht bereits Gegenstand des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG) sind. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist die Bundesnetzagentur. In den Verfahren nach dem NABEG ist dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren die Bundesfach- planung vorgeschaltet. Hier wird ein Trassenkorridor für die betroffene Leitung festgelegt. Hinsichtlich der hierfür von der Vorhabenträgerin erstellten Unterlagen beteiligt die Bundesnetzagen- tur die Träger öffentlicher Belange (TöB). Zugleich findet die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) statt. Nach einem Erörte- rungstermin fällt die Entscheidung der Bundesnetzagentur über den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorridors, der Teil des Bundesnetzplans wird. In dem anschließenden Planfeststellungsver- fahren ist dieser Korridor damit vorgegeben. Vorliegend handelt es sich um die Beteiligung der Stadt Köln im Rahmen der Bundesfachplanung. Die Bundesnetzagentur hat die Unterlagen in der Zeit vom 17.02.2020 bis 16.03.2020 öffentlich aus- gelegt. Leitungstrasse 3 Der Leitungsabschnitt E tangiert auf dem Gebiet der Stadt Köln die Stadtteile Lövenich, Weiden, Rondorf und Meschenich. Für das Vorhaben sollten ursprünglich die Masten der ebenfalls von der Amprion GmbH geplanten 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, Bauleitnummer (Bl.) 4215, genutzt werden. Das Vorhaben war Gegenstand der Beschlussvorlage 1318/2012. Für diese Leitung liegt zwischenzeitlich ein Planfeststellungsbeschluss vor. Allerdings hat das Bundesverwaltungsge- richt diesen bezüglich einer Teilstrecke zwischen den Punkten Frechen und Brühl aufgehoben, weil in diesem Bereich eine weiter westlich verlaufende Alternativtrasse nicht ausreichend geprüft worden ist. Für das Kölner Stadtgebiet bedeutet dies, dass die EnLAG-Leitung zwar im Bereich Lövenich / Weiden planfestgestellt ist, nicht aber im südlichen Bereich um Rondorf / Meschenich. Für das Vorhaben „Ultranet“ favorisiert die Amprion GmbH nun die Bestandsleitung mit der Bauleit- nummer (Bl.) 4511. Sowohl die geplante Leitung Bl. 4215 in der bisher vorliegenden Trasse als auch die Bestandsleitung Bl. 4511 verlaufen auf dem Kölner Stadtgebiet parallel. Unabhängig davon, wel- che konkrete Leitungstrasse letztlich für das Vorhaben „Ultranet“ genutzt werden soll, wird die geplan- te Gleichspannungsleitung keine zusätzliche Leitung darstellen, sondern eine bestehende bzw. vor- gesehene Wechselstromleitung ersetzen. Die geplante Gleichstromleitung erfordert daher keine eige- nen oder zusätzlichen Leitungsmasten. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens kann es jedoch ver- einzelt notwendig werden, dass abgängige Leitungsmasten erneuert werden müssen. Der Trassenkorridor für die Bundesfachplanung ist als Anlage 1 beigefügt. Er weist im südlichen Be- reich eine westlich verschwenkte Variante auf, die nach dem Prüfungsergebnis der Vorhabenträgerin nicht als vorzugswürdig eingestuft wird. Ebenfalls beigefügt sind als Anlagen 2 und 3 Pläne aus dem Planfeststellungsverfahren für die 110-/ 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem. Diesen Plänen lässt sich sowohl der geplante Verlauf der Leitung Bl 4215 als auch derjenige der Bestandsleitung Bl. 4511 entnehmen. Alternative Erdverkabelung In den Antragsunterlagen für das Vorhaben „Ultranet“ weist die Vorhabenträgerin zum Thema Erdver- kabelung darauf hin, dass eine solche ihrer Ansicht nach rechtlich ausgeschlossen sei, da das Vor- haben gesetzlich weder als Vorhaben mit Erdkabelvorrang noch als Erdkabelpilot ausgewiesen sei. Zudem sei u. a. zu berücksichtigen, dass bei einer Erdkabelverlegung die nach der Planung auszutauschenden Wechselstromleitungen bestehen blieben, es also keine erdkabelbedingte Verringerung der Immissionsbelastung ge- be, Erdkabel im vorliegenden Fall zusätzliche Betroffenheiten (Flächeninanspruchnahme, Schutz- streifen) schaffen würden, da die Leitungsverlegung auf bestehenden Freileitungsmasten ge- plant sei. Dies gelte umso mehr, weil die geplante Gleichstromfreileitung im Bedarfsfall auch als Wechselstromleitung eingesetzt werden solle. Da Erdkabel nur für eine Stromart ausgelegt seien, müsste eine doppelte Erdleitung (je zwei bis 3 Kabelstränge) verlegt werden. Stellungnahme Das Vorhaben ist als Verbesserung der erforderlichen Energieleitungsinfrastruktur, insbesondere im Hinblick auf die perspektivisch verbesserte Verteilungsmöglichkeit regenerativ erzeugten Stroms, zu begrüßen. Grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des Trassenkorridors haben sich im Rahmen der Beteiligung der zuständigen Fachämter nicht ergeben. Allerdings ist eine abschließende Bewertung des Trassenkorridors aktuell nicht vollständig möglich. Wie die endgültige Trassenführung für die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem im Bereich Rondorf/Meschenich aussehen wird, ist derzeit noch offen. Ob diese dann 4 nicht doch aus Kölner Sicht die günstigere Alternative gegenüber der Bestandsleitung mit der Bauleit- nummer 4511 ist, lässt sich gegenwärtig nicht abschätzen. Im Übrigen enthält die Stellungnahme u. a. Hinweise aus den Bereichen Natur-, Umwelt- und Boden- denkmalschutz, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind. Die städtische Stellungnahme, die im Hinblick auf die gesetzliche Einwendungsfrist fristwahrend unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Stadtentwicklungsausschuss abgegeben wurde, ist als Anlage 5 beigefügt. Begründung für die fehlende Alternative Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der Amprion GmbH geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Bundesfachplanung liegt bei der Bundesnetzagentur Die dabei aus städtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange sind in der Stellungnahme zu den geplan- ten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt bleiben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. Anlagen Anlage 1 – Trassenkorridor „Ultranet“ Anlage 2 – Planauszug 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, nörd- licher Bereich (Weiden / Lövenich) Anlage 3 – Planauszug 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem, südli- cher Bereich (Rondorf / Meschenich) Anlage 4 – Auszug aus den Unterlagen der Amprion GmbH Anlage 5 – Stellungnahme an die Bundesnetzagentur Anlage 6 – Anlagen zur Stellungnahme
Anlage 6 - Anlagen zur Stellungnahme
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■pv Z-TV yf R.CEM1SCH L? I |\/l GERMANISCHES 1 vxj JL V JL MUSEUM Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln G. Wagner Tel. 0221-221-24585 gregor.wagner@stadt-koeln.de Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) für das Vorhaben „Ultranet- Gleichstromverbindung zwischen Osterath und Philippsburg, Abschnitt E: Rommerskirchen - Weißenthurm“ - Archäologische Fundplätze Innerhalb des Untersuchungsraumes liegen auf Kölner Stadtgebiet folgende archäologische Fundplätze: Bodendenkmal Lage Erläuterung 1 Widdersdorf, Im Buschfelde römische Trümmerstelle mit Kleinbefestigung (burgus); vorgeschichtliches Siedlungsareal (Jungsteinzeit, vorrömische Eisenzeit) 2 Widdersdorf, Flur Im Buschfeld römische Trümmerstelle 3 Widdersdorf, Indianapolisstraße römische Siedlungsstelle (Villa rustica) mit Kleinbefestigung (burgus) 4 Lövenich, Flur An der Rönne römische Trümmerstelle 5 Lövenich, Flur Am Lövenicher Berg vorgeschichtliches Siedlungsareal, römische Trümmerstelle 6 Lövenich, Georg straße römisches Grab 7 Lövenich, Zaunstr., Flur Auf der Vierzig römische Trümmerstelle 8 Lövenich, historischer Ortskern, zwischen Nagelschmiedshütte, Kirchgasse und Braugasse, römische Siedlungsstelle (Villa rustica) 9-14 Weiden, Aachener Str. römische Staatsstraße Köln - Jülich - Tongeren - Boulogne-sur-mer, beidseitig gesäumt von lockerer Streuung römischer Gräber und Grabgruppen und Siedlungsplätze; römische Grabkammer,Bodendenkmal Nr. 4 (BD4), römische Straßenstation (14). 15 Weiden, Am Rapohl römische Siedlungsstelle 16 Weiden Freiburger Straße spätmittelalterliche Siedlungsstelle 17 Weiden, Ostlandstraße/ An der Alten Post römische Trümmerstelle 1 18 Weiden, Frechener Weg römische Trümmerstelle 19 Junkersdorf, Sterrenhofweg, ehemalige Ziegelei Grote römische Siedlungsstelle (Villa rustica) 20 Junkersdorf, Lammetshofweg jungsteinzeitliches Erdwerk mit nordwestlich anschließender Siedlung, Bodendenkmal Nr. 206 (BD206). 21 Junkersdorf, Autobahn A1, AS Frechen römisches Grab 22 Junkerdorf, Bayerische Allee Siedlungsstelle der vorrömischen Eisenzeit, römische Flurgrenzen 23 Junkersdorf, Bachemer Landstraße römische Siedlungsstelle (Villa rustica) 24-25 Sülz, Äußerer Grüngürtel, Umfeld Decksteiner Weiher vorgeschichtliches Siedlungsareal (Jungneolithikum, vorrömische Eisenzeit), römische Gräber 26 Sülz, Äußerer Grüngürtel, . Berrenrather Str. römisches Grab 27 Zollstock, Äußerer Grüngürtel, südl. Zollstocker Weiher römische Grabkammer 28 Rondorf, Containerbahnhof Eifeltor römische Trümmerstelle 29 Rondorf, südlich Autobahn A4 römische Trümmerstelle 30 Rondorf, Höningen, Jägerstraße römische Trümmerstelle mit Privatnekropole 31 Rondorf, südwestl. Konraderhof römische Trümmerstelle 32 Rondorf, Flur Am Kreuzweg römische Siedlungsstelle (Villa rustica) 33 Rondorf, Westerwaldstraße/ Husarenstraße römische Trümmerstelle 34 Rondorf, Rondorfer Hauptstraße historischer Ortskern, frühmittelalterliches Ortsgräberfeld 35 Rondorf, westl. Bödingerstraße, römisches Grab 36 Rondorf, südl. Kapellenstraße frühmittelalterliche Siedlungsstelle 37 Rondorf, zwischen Pastoratsstraße und Rondorfer Siedlungsstelle der vorrömischen Eisenzeit, römische Siedlungsreste 2 Hauptstraße, 38 Rondorf, westl. Immendorfer Hauptstraße metallzeitliche Siedlungsstelle 39 Meschenich, östl. Brühler Landstraße (B51) römische Trümmerstelle 40 Meschenich, westl. Brühler Landstraße (B51) vorgeschichtliches Siedlungsareal (jüngere Altsteinzeit, jüngere bis späte Altsteinzeit) 41 Meschenich historischer Ortskern, römische Gräber und Baubefunde 42 Meschenich, westl. Alte Brühler Straße eisenzeitliche Siedlungsstelle 43 Meschenich, ehern. Kiesgrube westl. Engelsdorfer Straße römerzeitliche Siedlungsstelle 44 Meschenich, nördl. Alt-Engeldorfer Hof frühmittelalterliches Grab 45 Immendorf, nördl. Zaunhofstraße römische Trümmerstelle 46 Immendorf, nördl. Kerkrader Straße frühmittelalterliches Grab 47 Immendorf, nördl. Kerkrader Straße römische Siedlungsstelle (Villa rustica) 48 Immendorf, westl. Autobahn A 555 römische Trümmerstelle mit Sarkophagbestattung Auf eine Kartierung archäologischer Verdachtsflächen wurde verzichtet, da diese lediglich den Kenntnisstand des Fachamtes abbilden, jedoch erfahrungsgemäß nur einen Bruchteil der tatsächlich vorhandenen archäologischen Befunde erfassen. Ebenso sind zahlreiche derzeit nur durch Oberflächenfunde belegte archäologische Fundplätze wegen des begrenzten Aussagegehaltes des Fundmaterials nicht in der Kartierung berücksichtigt. Als allgemeine archäologische Verdachtsfläche ist ein 100 -150 m-Pufferzone beidseitig der römischen Staatsstraße Köln - Jülich - Tongeren - Boulogne sur mer (heutige Aachener Straße) zu bestimmen. Im Nahbereich dieser römischen Fernstraße liegen vermehrt Siedlungs und Bestattungsplätze aus römischer Zeit. G. Wagner 3 UTM ETRS 89Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg - Ultranet - Genehmigungsabschnitt E Archäologische Fundplätze und eingetragene Bodendenkmäler auf dem Kölner Stadtgebiet Kartengrundlage: DTK 25 Untersuchungsraum cQj Graeber, mittelalterlich A Siedlung, roemisch A Siedlung, Vorgeschichte I I eingetragene Bodendenkmäler A Siedlung, mittelalterlich Graeber, roemisch 0 1 2 km L.1 i i i -i-i iiil 1:50.000 T> K RCEMISCH LZ I \/j GERMANISCHES JL MUSEUM Der Oberbürgermeister Stadt Köln H Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 17. Januar 2002 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2001 aufgrund des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz -LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NW S. 568 / SGV. NW. 791) und der §§ 2, 4, 5, 12, 20 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712 /SGV. NW. 610) in der Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: §1 Zweck der Satzung (1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand geschützt zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, c) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, d) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse, e) Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt, f) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, heimischen Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume. (2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. §2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand (1) Im Gebiet der Stadt Köln wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB sowie innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, soweit letztere nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen, nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt. (2) Geschützt sind alle Bäume (Gehölzpflanzen), die einen Stammumfang von mehr als Der Oberbürgermeister Stadt Köln 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden haben, sowie ihr ober- und unterirdischer Lebensraum (Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Abweichend von Satz 1 fallen alle Koniferen (ausgenommen Eiben) und Säulenpappeln sowie alle Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,60 m nicht unter den Schutz dieser Satzung. Hiervon unberührt bleiben Walnussbäume und Esskastanien. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern mindestens zwei Einzelstämme in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Umfang von 50 cm und mehr haben. (3) Über den Schutz des Absatzes 2 hinaus unterstehen Alleen, Baumreihen und Baumgruppen dem Schutz dieser Satzung, wenn mindestens drei Bäume in 1 m Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von über 50 cm haben. In diesen Alleen, Baumreihen und Baumgruppen sind hierbei alle Bäume geschützt, die einen Stammumfang von mindestens 30 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden haben. (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2 und 3 a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden, b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, c) für die mit öffentlichen Mitteln gepflanzten Bäume, insbesondere auf straßenbegleitenden Grünflächen. (5) Von dieser Satzung bleiben unberührt: a) Weitergehende Schutzvorschriften für Bäume und Baumgruppen, die als Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile gemäß §§ 22, 23, 42 a Abs. 2, 42e, 47 des Landschaftsgesetzes NW ausgewiesen sind, b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBIS. 1307) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546/ SGV. NW. 790) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. §3 Verbotene Maßnahmen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören oder zu beschädigen; ebenso ist es verboten, geschützte Bäume ohne Erlaubnis des Oberbürgermeisters - Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde - zu entfernen oder zu verändern. Der Oberbürgermeister Igstadt Köin ü (2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können: Verboten sind insbesondere: - Befestigungen innerhalb einer Fläche von 1,50 m vom Stamm entfernt (Baumscheibe) mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), - Verfestigung der Baumscheibe durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien o. Ä., - Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen im Kronentraufbereich, - das Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben oder Abwässern, Aufschüttungen im Kronentraufbereich, - die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie von Streusalzen auf wasserdurchlässigen Flächen im Kronentraufbereich. (3) Eine Veränderung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. §4 Nicht betroffene Maßnahmen / Anzeigepflicht Unter das Verbot des § 3 fallen nicht: 1. ordnungsgemäße Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, 2. Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, 3. Maßnahmen der Verkehrsicherungspflicht an Bäumen auf öffentlichen Grün- sowie an Verkehrsflächen, 4. die Entfernung und Veränderung von Bäumen auf Kleingartenparzellen zur Wiederherstellung der bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, 5. durch eine städtische Dienststelle veranlasste Maßnahmen an Bäumen im Eigentum der Stadt Köln, soweit die materiellen Vorschriften dieser Satzung beachtet werden, 6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert; diese sind dem Oberbürgermeister - Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschafts behörde - unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen und in Schriftform zuzuleiten. Der Oberbürgermeister Stadt Köln §5 Anordnung von Maßnahmen (1) Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung und Sicherung von geschützten Bäumen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen Hier sind Schutzmaßnahmen gegen Schadeinwirkungen zu treffen. Zu diesem Zweck kann der Oberbürgermeister - Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde - gegenüber Eigentümern oder sonstigen Berechtigten Anordnungen treffen. (2) Bei Tätigkeiten, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Sofern die Durchführung von Erhaltungs-, Sicherungs- und Pflegemaßnahmen dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht zumutbar ist, kann der Oberbürgermeister - Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde - anordnen, dass diese Maßnahmen von dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten zu dulden sind. Die Verpflichtung des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten, die Bäume in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. §6 Erlaubnisse (1) Eine von den Verboten des § 3 befreiende Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume erteilt auf Antrag der Oberbürgermeister- Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde -. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) aufgrund Vorschriften des öffentlichen Rechts oder eines zivilrechtlichen Titels die Bäume zu entfernen oder zu verändern sind, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige, zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, . c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) der Baum krank ist und die Erhaltung nicht aufgrund öffentlicher Belange geboten oder nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist, e) die Entfernung des Baumes aus überwiegenden auf andere Weise nicht zu Der Oberbürgermeister Stadt Köln u verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist, f) der Oberbürgermeister - Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde - eine solche bereits bei Anpflanzung des Baumes schriftlich zugesagt hat, um dem Antragsteller die Vornahme zusätzlicher, zeitlich begrenzter Neuanpflanzungen zu ermöglichen. (3) Darüber hinaus kann eine Erlaubnis mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die beabsichtigte Maßnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu den öffentlichen Belangen in diesem Sinne zählen insbesondere die Seltenheit, Eigenart der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas. (4) Für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind oder gepflanzt wurden, bleibt § 31 BauGB unberührt. (5) Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen - insbesondere zu Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen - verbunden werden. (6) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres (bei Erlaubnissen gemäß § 6 (2) b nach drei Jahren) seit Zugang mit der beantragten Maßnahme begonnen worden ist; die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §7 Erlaubnisantrag Die Erteilung einer Erlaubnis ist vom Eigentümer oder einem von ihm Bevollmächtigten beim Oberbürgermeister - Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbehörde - mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Pro Grundstück ist jeweils ein eigenständiger Antrag zu stellen. Dem Antrag ist beizufügen: - ein Lageplan im Maßstab 1:250, in dem der Standort der betreffenden Bäume sowie deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser einzutragen sind, - aussagekräftige Fotos von den betroffenen Bäumen, - eine rechtsverbindliche Erklärung zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen, - eine rechtsverbindliche Erklärung, ob eine Ausgleichszahlung geleistet oder ob eine entsprechende Ersatzpflanzung unter Angabe des hierzu zur Verfügung stehenden Grundstückes vorgenommen wird. Von der Vorlage eines Lageplanes kann abgesehen werden, wenn auf andere Art und Der Oberbürgermeister mStadt Köln H Weise (z.B. Lageskizzen) die geschützten Bäume entsprechend Satz 3 ausreichend dargestellt werden können. Sind Baumentfernungen größeren Ausmaßes beantragt und entsprechende Ersatzpflanzungen größeren Ausmaßes geplant, so kann zur Vorbereitung der Entscheidung die Vorlage eines Gestaltungsplanes gefordert werden. Für den Antrag ist das in der Anlage zu dieser Satzung näher bezeichnete Formular zu verwenden. §8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Die Erlaubnis wird in den Fällen des § 6 Abs. 2 b) und des § 6 Abs. 3 unter der Auflage einer Ersatzpflanzung bzw. unter der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Erlaubnis entsprechend der rechtsverbindlichen Erklärung des Antragstellers im Antrag erteilt. Ergeht die Erlaubnis nach § 6 (2) c oder d können nach Einzelfallprüfung Ersatzpflanzungen aufgegeben werden. (2) Als Ersatzpflanzung ist für jeden angefangenen Meter Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein bodenständiger Baum (siehe Anlage) mit einem Umfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten. Wächst der Baum nicht an, so ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Abweichend von Satz 1 sind bei Ersatzpflanzungen auch Eiben mit einer Mindesthöhe von 2 m (unabhängig vom Stammumfang) zulässig. Zur Ermittlung der Anzahl der Ersatzpflanzungen bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang (in 1 m Höhe über dem Erdboden) aller Einzelstämme über 30 cm zu addieren. (3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Absatz 1-2) zuzüglich der Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbpreises. (4) Von den Regelungen der Absätze 1 - 3 kann im Einzelfall mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden, wenn deren Durchführung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die Voraussetzungen sind gesondert zum Antrag nachzuweisen. §9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück eine Baugenehmigung beantragt, so sind über die Anforderungen des § 7 hinaus in einem Lageplan mindestens im Maßstab 1 : 250 sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und der Kronendurchmesser einzutragen. Gleiches gilt Der Oberbürgermeister Igstadt Köln H für die von der Baumaßnahme potentiell betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken. (2) Dem Bauantrag odereinem über die planungsrechtliche Frage hinausgehenden Bauvorbescheidsantrag ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 beizufügen. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes ist die Bauplanung möglichst so zu gestalten, dass das Entfernen von geschützten Bäumen auf ein Minimum beschränkt bleibt. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung. §10 Verbotswidriges Entfernen, Eingriffe (1) Wer geschützte Bäume zerstört, ohne Erlaubnis entfernt oder derart verändert, dass der Baum abstirbt oder beseitigt werden muss, ist verpflichtet, nach Maßgabe des § 8 Ersatzpflanzungen grundsätzlich an der selben Stelle vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen von unbeabsichtigter Härte können stattdessen Ersatzpflanzungen an anderer Stelle zugelassen oder entsprechende Ausgleichszahlungen verlangt werden, soweit dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger Rechtsnormen - insbesondere solcher des Zivilrechts - bleiben unberührt. (2) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Köln abtritt. Die Stadt Köln ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. §11 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die Ausgleichszahlungen gemäß §§ 8 und 10 dieser Satzung werden vom Oberbürgermeister zweckgebunden verwendet für die zusätzliche Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet von Köln bis zu 25 % der jährlich eingehenden Ausgleichszahlungen für die Sanierung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Bäume. Der Oberbürgermeister Stadt Köln §12 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten des Oberbürgermeisters - Umwelt- und Verbraucherschutzamt - sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzüge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. §13 Gebühren (1) Die Stadt Köln erhebt Gebühren 1. für die volle oder teilweise Erteilung einer Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 45,80 € als Grundgebühr und 11,15 € für jeden Baum, für den eine Veränderung oder Entfernung genehmigt wurde, 2. für die komplette Ablehnung eines Antrags zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume in Höhe von 75% der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr; bei einer teilweisen Ablehnung 75% der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1, 3. für die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 6 (6) in Höhe von 7,70 €, 4. für die Zurückweisung eines Widerspruchs in Höhe von 97,25 € jedoch maximal 50 % der Gebühr des angefochtenen Bescheides. (2) Wird der Erlaubnisantrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. §14 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Erlaubnis bzw. Ablehnung zu verbinden ist. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig. Der Oberbürgermeister Stadt Köln ü §15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs.1 Nr. 17 des Landschaftsgesetzes NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 3 zerstört, beschädigt, entfernt oder verändert, b) eine nach § 8 erteilte Auflage oder eine Anordnung nach § 5 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, c) eine Anzeige nach § 4 Ziffer 6 letzter Halbsatz unterlässt, d) entgegen § 7 und § 9 Abs. 1 und 2 unzutreffende Angaben abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW mit einer Geldbuße bis zu 50.590,- € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. (3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 des Landschaftsgesetzes NW gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 71 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes NW eingezogen werden. §16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Gebiet der Stadt Köln vom 29.02.1996 außer Kraft. Der Oberbürgermeister Stadt Köln Anlage zu § 8 (2) der Baumschutzsatzung der Stadt Köln Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume Hochwachsende Bäume: Acer pseudoplatanus Bergahorn Baum des Jahres 1995 Aesculus hippocastanum Gemeine Rosskastanie Castanea sativa Eßkastanie Fagus silvatica (auch Kegelform) Grünblättrige Rotbuche Baum des Jahres 1990 Fraxinus excelsior Gemeine Esche Baum des Jahres 2001 Juglans regia Walnuß Quercus petraea Traubeneiche Baum des Jahres 1989 Quercus robur (auch Säulenform) Stieleiche Baum des Jahres 1989 Tilia cordata Winterlinde Baum des Jahres 1991 Tilia (auch Kastenform) platyphyllos Sommerlinde Baum des Jahres 1991 Ulmus carpinifolia Feldulme Baum des Jahres 1992 Ulmus glabra Bergulme Baum des Jahres 1992 Ulmus laevis Flatterulme Baum des Jahres 1992 Mittelhochwachsende Bäume: Acer campestre Feldahorn Baum des Jahres 1995 Ainus glutinosa Schwarzerle Betula pendula Sandbirke Baum des Jahres 2000 Carpinus betulus Hainbuche Baum des Jahres 1996 Crataegus laevigata Zweigriffeiiger Weißdorn Crataegus monogyna Weißdorn Malus sylvestris Holzapfel Mespilus germanica Deutsche Mispel Prunus avium Vogelkirsche Prunus mahaleb Weichselkirsche Prunus padus Traubenkirsche Pyrus communis Holzbirne Baum des Jahres 1998 Salix alba Silberweide Baum des Jahres 1999 Salix fragilis Bruchweide Sorbus aria Mehlbeere Sorbus aucuparia Gemeine Eberesche Baum des Jahres 1997 Sorbus domestica Speierling Baum des Jahres 1993 Sorbus torminalis Elsbeere Hochstämmige alte Obstsorten: Äpfel: -rote Sternrenette -rhein. Krummstiel -rhein. Winterhambour -rhein. Bohnapfel -rhein. Schafsnase -Goldparmäne (gute Bestäubersorte) -Schöner von Boskop (alte Boskopsorte) -Jakop-Lebel Der Oberbürgermeister Stadt Köln u -Kaiser-Wilhelm -Geheimrat Dr. Oldenburg -rote Bellefleur (auch kleinere Stammform) Birnen: -gute Graue -gute Luise -Alexander Lukas -Köstl. Chaneux -Petersbirne Pflaumen: -Hauszwetschge -Frühzwetschge ■ -Ersinger Frühzwetschge -Wangenheim Frühzwetschge -große grüne Reneclaude Süßkirschen: -große schwarze Knorpelkirsche -Hedelfinger Riesenkirsche Nadelbaum: Taxus baccata Eibe Baum des Jahres 1994 (Höhe mindestens 200 cm) Lediglich für Extremstandorte im Siedlungsbereich, wie Straßenränder, Rohböden, Trockenstandort geeignete Bäume: Acer platanoides • Spitzahorn Baum des Jahres 1995 Aesculus x carnea Rotblühende Roßkastanie Corylus colurna Baumhasel Der Oberbürgermeister Stadt Köln H Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Köln, den 17.01.2002 Der Oberbürgermeister gez. Schramma -ABI StK2002, S. 41 - Anlage zu § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung/Veränderung von geschützten Bäumen gern. § 6 Baumschutzsatzung der Stadt Köln Adressat: Umwelt- und Verbraucherschutzamt Untere Landschaftsbehörde Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Bitte den Antrag deutlich lesbar ausfüllen. Danke! Antragsteller*: *Anmerkungen: Gebührenschuldner ist gern. § 14 BSchS der Eigentümer. Sofern der Antragsteller nicht mit dem Grundstückseigentümer übereinstimmt, muss eine Vollmacht des Grundstückseigentümers vorgelegt werden. Bei Eiqentümerqemeinschaften ist die Vorlage eines Mehrheitsbeschlusses erforderlich. Name, Vorname (ggf. Firma mit Vertretungsberechtigtem): Straße, Hausnr. (bitte kein Postfach angeben): PLZ, Ort: Grundstückseigentümer: (wenn nicht mit Antragstellerübereinstimmend) Name, Vorname (ggf. Firma, vertreten durch): Straße, Hausnr.: PLZ, Ort: Baumstandort (Grundstück): siehe Antragsteller siehe Grundstückseigentümer sonstiger Standort: Antragsgegenstand: Fällung eines/mehrerer Bäume Veränderung eines/mehrerer Bäume Anzahl Bäume: StammumfangZ-umfänge: BaumartZ-arten: 1—b.w. r Antraqsqrund/-qründe: Ersatzpflanzunq: Ich werde die Ersatzpflanzung auf dem selben Grundstück oder einem anderen verfügbarem Grundstück im Geltungsbereich der Kölner Baumschutzsatzung vornehmen. □ auf dem selbem Grundstück □ auf anderem Grundstück und zwar: Straße, Hausnr: PLZ: Ort: Köln □ Nein* * Hinweis: ■ In diesem Fall wird die Erlaubnis unter Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erteilt. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wert des Baumes mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste und beträgt inch der Pflanzkostenpauschale (30 % des Nettoerwerbspreises) 546 Euro pro angefangenen Meter Stammumfang. Beispiel: Für einen entfernten Baum mit einem Stammumfang von 130 cm müsste eine Ausgleichszahlung i.H.v. 1092 Euro geleistet werden. Beizufüqende Unterlagen: • Fotos der zu fällenden Bäume • Lageplan im Maßstab 1:250 bzw. aussagekräftige Skizze • Rechtsverbindliche Erklärung zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen Hinweis: Ohne diese Unterlagen ist einer Bearbeitung des Fällantrages leider nicht möglich ! Ort, Datum Unterschrift Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten in der örtlichen Zuständigkeit der Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Umwelt- und Verbraucherschutzamt - Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) - Wasserschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz der Trinkwasserversorgung. Deshalb, ist bei Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten eine besondere Sorgfalt aller am Bauvorhaben Beteiligten zum Schutze von Boden, Grundwasser erforderlich. Zu diesem Zweck ist in den Wasserschutzgebieten für die Zeit der Bauausführung - entsprechend den Regelungen der geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen und den gesetzlichen und allgemeinen Anforderungen zum Boden und Grundwasserschutz - Folgendes besonders zu beachten: . Allgemeines Gefährdungshaftung: Für Schäden die durch die Baumaßnahme an Grundwasser, Gewässern, oder Boden entstehen, haftet - unabhängig von einer Widerrechtlichkeit der Handlung oder einem Verschulden - der Verursacher (Gefährdungshaftung gern. § 89 Wasserhaushaltsgesetz) Verantwortlicher: Für die Baumaßnahme ist ein Verantwortlicher für alle im Sinne des Gewässerschutzes erforderlichen Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen zu benennen und auf dem Alarmplan (siehe Anlage) aufzunehmen. Belehrung: Die Mitarbeiter und Verantwortlichen der eingesetzten Firmen sind vom verantwortlichen Bauleiter über die besonderen Anforderungen für Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten zu belehren. Über die Belehrung ist eine Niederschrift anzufertigen. Alarmplan: Es ist ein Alarmplan (siehe Anlage) auszuhängen, über den alle am Bau Beschäftigten zu unterrichten sind. Der Alarmplan muss an gut sichtbarer und dauernd .zugänglicher Stelle auf der Baustelle angebracht sein. Meldung: Sollte trotz aller Vorsorge eine Verunreinigung des Untergrundes oder eines Gewässers eintreten, so muss unverzüglich eine Meldung nach dem Alarmplan erfolgen. Mögliche Gegenmaßnahmen zum Schutze des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, des Bodens, der öffentlichen Kanalisation müssen sofort eingeleitet werden. Eine Entsorgung von eventuell verunreinigtem Boden hat im Einvernehmen mit der IWA zu erfolgen. Zustimmung: Sollte es nicht möglich sein, bestimmte dem Gewässer-, Boden- und Grundwasserschutz dienende Anforderungen einzuhalten, so ist vor Baubeginn die Zustimmung der IWA einzuholen. Umgang mit wassergefährdenden Stoffe Lagerung: Wassergefährdende Stoffe sind so zu lagern und zu sichern (z. B. in dichter Wanne aus geeignetem Material), dass eine Verunreinigung des Bodens nicht zu erwarten ist. Stationäre Verbrennungsmotoren und Aggregate sind vorzugsweise auf befestigtem und dichtem Untergrund oder mit entsprechenden Schutzvorrichtungen (z. B. Wannen) aufzustellen. Hilfsmittel für den Notfall: Hilfsmittel zur Aufnahme und zum Auffangen von ausgelaufenem Ölen, Treibstoffen oder Ähnlichem sind bereitzuhalten (z. B. Ölbindemittel). Seite 1 von 3 Stand 10/2016 Das Betanken, Reparieren und Abschmieren von Maschinen und Fahrzeugen im Bereich von Baugruben ist nicht gestattet Es dürfen nur Maschinen eingesetzt werden, bei denen mit Ölverlusten nicht zu rechnen ist und deren Hydrauliksystem vorzugsweise mit biologisch abbaubarem Öl befüllt ist. Kontrolle: Baumaschinen sind vor ihrem erstmaligen Gebrauch und während des Betriebes täglich durch einen Verantwortlichen auf Dichtigkeit hinsichtlich Schmier- und Treibstoffverlusten zu prüfen. • Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf das zur Baudurchführung notwendige Maß zu beschränken. Fahrzeuge sind vorzugsweise auf wasserundurchlässiger und an das Kanalnetz angeschlossenen Flächen abzustellen. Fahrzeugwäschen im Baustellenbereich, auf unbefestigten Flächen und auf Straßen sind nicht zulässig. Toilettenanlagen dürfen nur außerhalb der Baugruben aufgestellt werden. Mit der Entsorgung der Sammelbehälter ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen oder ein Kanalanschluss zu beantragen. Der Standort der Toilettenanlage ist in größtmöglicher Entfernung zur Baumaßnahme/Baugrube und zu vorhandenen Gewässern zu wählen. Bauarbeiten/Baustoffe Baustoffe: Es dürfen bei Baumaßnahmen keine Stoffe verwendet werden, von denen bei oder nach deren Verwendung eine nachteilige Beeinträchtigung des Untergrundes oder der Gewässer zu erwarten ist (Schalungsöle, Betonzusatzmittel, Vergussmassen usw.). Verfüllmaterialien: Zur Wiederverfüllung der Baugrube ist vorzugsweise das ausgehobene Material wieder zu verwenden, sofern keine Verunreinigung vorliegt. Im Übrigen darf nur unbelasteter Erdaushub oder unbelastetes Naturmaterial (z. B. Schotter, Kies) verwendet werden. Zustimmung: Sollten Zweifel über die Unschädlichkeit für Boden und Grundwasser bei der Verwendung bestimmter (Bau-) Stoffe oder Verfüllmaterialien bestehen, so ist zunächst eine Verwendung von nachweislich unschädlichen Stoffen vorzusehen. Sollte dies nicht möglich sein, dürfen entsprechende (Bau-)Stoffe nur nach Zustimmung durch die IWA verwendet werden. Recyclingmaterialien: Die Verwendung von Recyclingmaterialien (z. B. aufbereiteter Bauschutt (RCL), Schlacken, Hüttensanden) ist in den Wasserschutzzonen 1, II, III und IIIA verboten. In Wasserschutzzonen HIB sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der IWA erforderlich. Betonreste: Überschüssiger Beton ist schadlos (z. B. in einem flüssigkeitsdichten Container) zu entsorgen. Oberflächenwasser (Regenwasser) von angrenzenden Geländeflächen ist von den Baugruben fernzuhalten. Schutz des gewachsenen Bodens: Bei den Bauarbeiten ist besonders darauf zu achten, dass die gewachsenen Deckschichten nicht mehr als unbedingt notwendig beseitigt werden, weil diese einen besonderen Schutz des Grundwassers gewährleisten. Winterbetrieb: Bei Schnee- und Eisglätte sind Splitt oder ähnliche Materialien als Streugut zu verwenden (kein aufbereiteter Bauschutt). Die Verwendung von Streusalz oder anderen auftauenden Stoffen ist nur an besonderen Gefahrenstellen auf befestigten Flächen zulässig. Seite 2 von 3 Stand 10/2016 Alarmplan Unfälle beim Umgang mit Mineralölen und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (kurz Öl- und Giftunfälle), können zu erheblichen Umweltschäden und Gefahren für die Allgemeinheit führen. . Zum Schutze des Grundwassers, der oberirdischen Gewässer, des Bodens, der öffentlichen Kanalisation und Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, müssen bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden. Öl- und Giftunfälle sind gemäß § 122 Absatz 3 des Landeswassergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG) unverzüglich der zuständigen Umweltschutzbehörde, der Polizei oder der Feuerwehr anzuzeigen. Feuerwehr 0221 / 9748-0 Notruf ..............................112 Polizei :.... 0221 / 229-1 Notruf................... 110 Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (IWA) Willy-Brandt-Platz 2; 50679 Köln . FAX 0221 / 221 - 24686 Herr Schmitz ..............0221 / 221-24935 Herr Paul 0221 / 221-23558 Amtsleitung 0221 / 221-26664 RheinEnergie AG.. 0221 /178-0 0221 /178-4749 außerhalb der Dienstzeit: über die Berufsfeuerwehr 0221 / 9748-0 Notruf ............................112 Verantwortlicher für alle im Sinne des Gewässerschutzes erforderlichen Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen für diese Baumaßnahme: Name, Vorname, Telefon Dieser Alarmplan muss an gut sichtbarer und dauernd zugänglicher Stelle auf der Baustelle angebracht werden. Seite 3 von 3 Stand 10/2016
Anlage 4 - Auszug aus den Unterlagen der Amprion GmbH
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3.1 3.1.1 3.1.2 31.2.1 3.1.2.1.1 3.1212 3.1.2.2 3.1.2.2.1 3.1.2.2.2 3.1.2.2.3 3.1.2.2.4 3.1.2.2.5 3.1.2.3 3.2.2 3.2.3 3.2.3.1 3.2.3.2 3.3 3.3.1 3.3.1.1 33.111 3.3.1.1.2 3.3.1.1.3 3.3.1.2 3.3.1.3 3.3.2 3.3.2.1 3.3.2.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 3.3.6 3.3.7 3.3.7.1 Anlage 4 BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DES VORGESCHLAGENEN TRASSENKORRIDORS.....eusnsensensensensonsoruneneenensenenneneenennsnnensnnsnenesnennensensonsenensensennen 3-1 GESAMTVORHABEN OSTERATH - PHILIPPSBURG; GLEICHSTROM... Übergeordnete Planungsziele des Vorhabens Technische Angaben Freileitung ............. Leitungskategorien ...... Bestandteile einer Freileitung..... Übertragungstechnik (Drehstrom/Gleichstrom) .. Einsatz der Gleichstrom-Technologie.... Temporärer Drehstrombetrieb Erforderliche Umspannanlagen.. Hybridleitung nennen Erforderlichkeit von Konverterstationen ...unensneeeeeeeneenseneeneeeeneeneensenennnnn Technische Alternative (Ausführungsalternative) - Erdverkabelung des Gesamtvorhabens..... Überschlägige Kostenbetrachtung.... BUNDESFACHPLANUNG FÜR DEN ABSCHNITT E (ABSCHNITT „BROMMERSKIRCHEN - WEIBENTHURM”) seerzennsennssennesennssenssennessnnsennssennessanssennssnene 3-22 Trassenkorridor für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ Übersicht über alle Abschnitte der Bundesfachplanung für „Ultranet” Zulässigkeit der Abschnittsbildung..... Rechtliche Vorgaben Anwendung auf den gegenständlichen Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm” VORGESCHLAGENER TRASSENKORRIDOR.. Technische Angaben .. Freileitung .u......... Leitungskategorie............ Maste und Mastgründungen .. Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil. Erforderliche Umspannanlagen.. Konverterstationen Betriebsbedingte Emissionen Elektrische und magnetische Felder ... Geräuschimmissionen Projektimmanente Maßnahmen... Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, Kompensation Angaben zur Bauphase... Folgemaßnahmen an anderen Anlagen Korridorvergleich (Alternativenprüfung).... Alternative Trassenkorridore gemäß Untersuchungsrahmen.... SEITEI NOVEMBER 2019 3.3.7.2 33:23 3.3.8 3.3.8.1 3.3.8.2 3.3.8.3 3.3.8.4 Weitere alternative Trassenkorridore Technische Alternative (Ausführungsalternative) - Erdverkabelung.. Beziehung des Vorhabens zu anderen Plänen und Projekten Netzentwicklungsplan und Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan.. Weitere Abschnitte der Bundesfachplanung für das Vorhaben Nr. 2 BBPIG.......... 3-40 Die nachgelagerte Planfeststellung zum Vorhaben Nr. 2 BBPIG. Das Vorhaben Nr. 15 EnLAG......unenrensensensensenneneennenennnennnenennnennnnnennenseneesensensennene 3-40 SerrEll NOVEMBER 2019 3.1 BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DES VORGESCHLAGENEN TRASSENKORRIDORS GESAMTVORHABEN OSTERATH - PHILIPPSBURG; GLEICHSTROM Die Amprion GmbH und TransnetBW GmbH planen zur Erfüllung ihrer ge- setzlichen Verpflichtungen einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreund- lichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung als Gemein- schaftsprojekt die Errichtung und den Betrieb der „+380-kV-Höchstspan- nungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ (Vorhaben Nr. 2 der An- lage zu 81 Abs. 1 BBPIG), auch als „Ultranet“ oder „Korridor A (Süd)”be- zeichnet. Die geplante Gleichstromverbindung erstreckt sich zwischen dem nördlichen Netzverknüpfungspunkt Osterath in Nordrhein-Westfalen und dem südli- chen Netzverknüpfungspunkt Philippsburg in Baden-Württemberg. Die Ent- fernung zwischen beiden Punkten beträgt ca. 258 km Luftlinie. Das Gesamtvorhaben hat eine Übertragungsleistung von 2 Gigawatt (GW) und soll als +380-kV-Freileitung in Hochspannungs-Gleichstrom-Übertra- gungstechnik (HGÜ) umgesetzt werden. Dabei kann es weitestgehend auf be- stehenden Drehstromleitungen durch Umstellung eines Stromkreises von Drehstrom (AC)- auf Gleichstrom (DC)-Technologie realisiert werden. Hierfür können nach derzeitigem Planungsstand in vielen Bereichen des vorgeschla- genen Trassenkorridors bestehende Masten grundsätzlich verwendet werden. Vereinzelt können Änderungen an den bestehenden Mastgestängen oder ein- zelne Masterhöhungen bzw. Mastneubauten notwendig werden. Der Neubau einer Freileitung soll nur da erfolgen, wo die Nutzung bestehender Freileitun- gen aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Dabei sol- len die Länge der Neubauabschnitte und die Eingriffe in Natur und Umwelt minimiert werden. Zur Integration der geplanten Gleichstromverbindung in das bestehende 380- kV-Höchstspannungsnetz (Drehstrom) sind Konverterstationen am Anfang und Ende der Verbindung erforderlich, die der Umwandlung von Dreh- in Gleichstrom sowie umgekehrt dienen. Zukünftig soll das Gesamtvorhaben „Höchstspannungjsleitung Osterath - Phi- lippsburg; Gleichstrom” durch das Vorhaben „Höchstspannungsleitung Em- den Ost - Osterath; Gleichstrom” (Vorhaben Nr. 1 der Anlage zu 81 Abs. 1 BBPIG), auch „Korridor A (Nord)” genannt, nach Norden verlängert werden SEITE3-1 NOVEMBER 2019 (vgl. Abbildung 3.1-1). Somit kann dann in Norddeutschland aus regenerati- ven Energiequellen erzeugter Strom direkt in die Bedarfsregionen Süd- und Südwestdeutschlands transportiert werden. Amprion GmbH TransnetBW GmbH Abbildung 3.1-1 Übersicht zum Gesamtvorhaben „Ultranet” Das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ hat zudem ei- nen europarechtlichen Hintergrund. Es ist als sog. PCI-Projekt prioritär im Rahmen der Planung zu behandeln. Es ist in der "Unionsliste" in Anhang VII, B. der TEN-E VO unter der Nr. 2.9 als "Inländische Verbindungsleitung zwi- schen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an den westlichen Grenzen" als Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, "PCI") aufgenommen. Übergeordnete Planungsziele des Vorhabens Die Amprion GmbH und TransnetBW GmbH sind als Übertragungsnetzbe- treiber verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energie- versorgungsnetz zu betreiben und nach Bedarf auszubauen, um damit zu ei- ner sicheren Energieversorgung beizutragen (88 11, 12 EnWG). Die Umset- zung des Gesamtvorhabens „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” und des SEITE3-2 NOVEMBER 2019 hier verfahrensgegenständlichen Abschnitts E „Rommerskirchen - Weißen- thurm“ dienen der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe und werden durch das gewichtige öffentliche Interesse an einer gesicherten Energieversorgung gedeckt. Den an die Übertragungsnetzbetreiber gerichteten Auftrag hat der Gesetzge- ber zudem im Bundesbedarfsplangesetz (BBPIG), Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. IS. 2543), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl. IS. 2490), konkretisiert und die energiewirtschaftliche Not- wendigkeit und den vordringlichen Bedarf für das Gesamtvorhaben „Höchst- spannungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ (Vorhaben Nr. 2 der Anlage zu $1 Abs. 1 BBPIG) festgestellt. Darüber hinaus wird durch $ 1 Satz 3 NABEG das überragende öffentliche In- teresse an der Realisierung des Gesamtvorhabens gesetzlich festgelegt. Es ist als länderübergreifende Leitung in der Anlage des BBPIG mit -A1- und als Pi- lotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfer- nungen mit -B- gekennzeichnet. Ferner begründet Art. 7 Abs. 1 der TEN-E VO die Erforderlichkeit des vorlie- genden PCI-Vorhabens in energiepolitischer Hinsicht. Es dient als inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) der Erhöhung der Kapazität an den westlichen Grenzen. An die gesetzliche Bedarfsfestlegung ist die Vorhabenträgerin gebunden. Ein Verzicht auf das geplante Vorhaben stellt vor diesem Hintergrund keine Op- tion dar. Maßnahmen der Netzoptimierung werden durch Amprion ausge- schöpft. Diese Maßnahmen allein reichen nicht für die notwendige Kapazitäts- erhöhung und können damit die Systemsicherheit und folglich Versorgungssi- cherheit langfristig nicht sicherstellen. Ausgehend davon werden mit der Umsetzung des Gesamtvorhabens „Oster- ath - Philippsburg; Gleichstrom” und des hier verfahrensgegenständlichen Abschnitts E „Rommerskirchen - Weißenthurm“ folgende Planungsziele im Sinn eines Zielbündels verfolgt: Wesentliches vorhabenbezogenes Planungsziel ist die Nutzung bestehender Freileitungen durch Umbau/Ertüchtigung (vgl. AMPRION, 2015). Dieses Pla- nungsziel ergibt sich bereits aus dem Netzentwicklungsplan 2012 (ÜNB, 2012) und findet sich auch im zweiten Entwurf des aktuellen NEP Strom 2030 (Ver- sion 2019) wieder in der Einordnung in das NOVA-Prinzip als Maßnahme zur Netzverstärkung: Neubau in bestehender Trasse und Stromkreisauflage/Um- beseilung (zweiter Entwurf des aktuellen NEP Strom 2030, Version 2019, ÜNB, 2019). Gleichwohl soll der geplante Gleichstromkreis so ausgestaltet werden, SEITE3-3 NOVEMBER 2019 3.1.2.1 dass er temporär mindestens abschnittsweise auch als Drehstromkreis betrie- ben werden kann. Der temporäre Drehstrombetrieb ist nur für außergewöhn- liche Netzsituationen und dann im Zusammenspiel mit weiteren systemtech- nischen Maßnahmen (wie z. B. Kraftwerks-Redispatch) vorgesehen (vorha- benbezogenes energiewirtschaftliches Planungsziel temporärer Drehstrombe- trieb; vgl.AMPRION, 2015). Weitere Ziele sind: ® Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucher- freundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung für Deutschland (nationale Versorgungssicherheit) (vgl. $1 Abs. 1 EnWG). ® Schaffung einer inländischen Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg zur Erhöhung der Kapazität an den westlichen Grenzen (eu- ropäischer PCI- Status) e Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität von Nordrhein-West- falen in den Nordwesten Baden-Württembergs (BBPIG Projekt - Al - län- derübergreifender Netzausgleich Stromangebot/-nachfrage) e Verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen (Pi- lotprojekt BBPIG Projekt -B -) e Nutzung bestehender Freileitungen durch Umbau bzw. Ertüchtigung als kombinierte Drehstrom-/Gleichstromleitung (Hybridtechnik AC/DC) ® Ausgestaltung des geplanten Gleichstromkreises für einen (zumindest ab- schnittsweisen) temporären Drehstrombetrieb (Umschaltoption). Technische Angaben Freileitung Das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ soll als Freilei- tung realisiert werden. SEITE3-4 NOVEMBER 2019 31.2.21 Leitungskategorien Grundsätzlich werden folgende Leitungskategorien (LK) unterschieden: Leitungskategorie 1 - Nutzung von Bestandsleitungen ohne Änderungen Für die Realisierung sind voraussichtlich keine Änderungen an der beste- henden Leitung/ Masten notwendig. Leitungskategorie 2 - Nutzung von Bestandsleitungen mit geringfügi- gen Anpassungen Ggf. notwendige Maßnahmen an der Bestandsleitung beschränken sich auf den Tausch von Freileitungskomponenten (Isolatoren) als Arbeiten an den bestehenden Masten und auf ggf. Arbeiten an der Beseilung. Leitungskategorie 3 - Nutzung von Bestandsleitungen mit punktuellen Umbauten Ggf. sind bei der Bestandsleitung punktuell einzelne Masterneuerungen mit ggf. Masterhöhungen und ggf. Arbeiten an der Beseilung notwendig. Leitungskategorie 4 - Ersatzneubau in bestehender Trasse Die Bestandsleitung kann durch Netzumstrukturierung, z. B. Veränderung der Transportkapazität von 220 kV auf 380 kV ggf. zukünftig entfallen, so dass der Trassenraum für eine Neubauleitung zur Verfügung steht, hierbei kann es ggf. zu Masterhöhungen und ggf. Schutzstreifenverbreiterungen kommen. Leitungskategorie 5 - Parallelneubau zu bestehender Trasse Bei der Bestandsleitung handelt es sich um eine Freileitung, auf deren Mast- gestänge kein freier oder umnutzbarer Stromkreisplatz für das geplante Vor- haben vorhanden ist. Die Bestandsleitung ist auch weiterhin notwendig und kann somit nicht entfallen. Es ist ein paralleler Neubau zu bestehenden Tras- sen notwendig. Leitungskategorie 6 - Leitungsneubau ohne Trassenbündelung Der Leitungsneubau erfolgt als sogenannter Lückenschluss zwischen Be- standsleitungen in freier Trassenführung ohne Bündelung mit anderen linea- ren Infrastrukturen. Eine ausführliche Beschreibung der Leitungskategorien und der damit ver- bundenen erforderlichen Umbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen befindet sich in Anhang A 1.1. SEITE3-5 NOVEMBER 2019 3.124.2 Für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” sollen grundsätzlich bestehende Freileitungen genutzt werden. Bestandteile einer Freileitung Eine Freileitung besteht im Wesentlichen aus Masten, der Mastgründung und der aufliegenden Beseilung (Leiterseile und Blitzschutzseile). Im Weiteren werden vorgenannte Bestandteile einer Freileitung detailliert be- schrieben. Dabei unterscheiden sich die Bestandteile und der Bau einer gleich- stromfähigen Freileitung grundsätzlich nicht von denen einer Drehstromfrei- leitung. Maste und Mastgründungen Die Maste einer Freileitung dienen als Stützpunkte für die Leiterseilaufhän- gungen und bestehen aus unterirdischem Fundament, Mastschaft, Querträ- gern (Traversen) und Erdseilstütze. In der folgenden Abbildung 3.1-1 ist bei- spielhaft ein Tragmast dargestellt. SEITE3-6 NOVEMBER 2019 I 0 Erdseilstütze 7 =—| Traverse ı ' f 1 ' ' ı ' ' = Isolatorkette Abbildung 3.1-2 Beispiel für einen Tragmast (Mastform: Tonne) Die Bauform, Bauart und Dimensionierung der Maste werden insbesondere durch die Anzahl und Dimension der aufliegenden Stromkreise, deren Span- nungsebene, die möglichen Mastabstände, die örtlichen Gegebenheiten und einzuhaltende Begrenzungen hinsichtlich der Schutzstreifenbreite oder Mast- höhe bestimmt. Bei der Bauform unterscheidet man zwischen Tonnen-, Einebenen- und Do- naumast. Auch eine Kombination aus Donau- und Einebenenform ist möglich. In der Abbildung 3.1-3 sind die vorgenannten wesentlichen Mastformen (Tonne, Einebene, Donau) am Beispiel eines Tragmastes dargestellt. SEITE3-7 NOVEMBER 2019 u | | h / | = © E \ Kg T ‚} 1 [as je x Einebene oO ° 3 D» E Abbildung 3.1-3 Prinzipzeichnung unterschiedlicher Mastformen (Tragmast) Der Tonnenmast zeichnet sich durch drei übereinander angeordnete Traver- sen aus. Die obere und untere Traverse sind etwa gleichlang, die mittlere Tra- verse etwas länger. Aufgrund der übereinander angeordneten Traversen ist diese Mastform i. d. R. höher, benötigt aber weniger Trassenraum als ein Einebenen- oder Donaumast. Der Einebenenmast zeichnet sich durch eine einzelne lange Traverse aus. Diese Mastform ermöglicht i. d. R. niedrige Bauhöhen aber benötigt mehr Trassenraum. Der Donaumast zeichnet sich durch zwei übereinander ange- ordnete Traversen aus. Die obere Traverse ist kürzer als die untere Traverse. Diese Mastform stellt einen Kompromiss zwischen Einebenen- und Tonnen- form dar. Hinsichtlich der Bauart unterscheidet man je nach Funktion zwischen Trag- mast, Winkel-/ Abspannmast oder Winkel-/Endmast. Winkel-/ Abspannmasten werden dort verwendet, wo sich die Richtung der geradlinigen Trassenführung ändert. Winkel-/Endmasten sind entsprechend ihrer statischen Anforderungen stärker dimensioniert als Winkel-/ Abspann- masten, um unterschiedliche mechanische Kräfte (sogenannte Differenzzüge) aufnehmen zu können. Zwischen Winkel-/ Abspannmasten bzw. Winkel- /Endmasten kommen bei geradem Trassenverlauf Tragmasten zur Verwen- dung. SEITE3-8 NOVEMBER 2019 Die Höhe der jeweiligen Masten wird im Wesentlichen bestimmt durch den Masttyp (Bauform/-art), die Länge der Isolatoren, den Abstand der Maste un- tereinander, die mit dem Betrieb der Leitung entstehende Erwärmung der Lei- terseile und die damit verbundene Längenänderung der Leiterseile und den nach DIN VDE 0210 (gleichzeitig Europa-Norm EN 50341-1) „Freileitungen über AC 45 kV“ einzuhaltenden Mindestabständen zu Gelände und sonstigen Objekten (z. B. Straßen, andere Freileitungen, Bauwerke und Bäume). Für den Betrieb unter Gleichstrom findet die Bestimmung vorgenannter Mindestab- stände unter Berücksichtigung der DIN EN 60071-2 und DIN EN 60071-5 statt. Darüber hinaus werden die Masthöhen so festgelegt, dass die Anforderungen der 26. BImSchV eingehalten werden. Je nach Masttyp, Mastart, Baugrund-, Grundwasser- und Platzverhältnissen können unterschiedliche Mastgründungen für ggf. notwendige neue Masten erforderlich werden. Bei Plattenfundamenten und Stufenfundamenten erfolgt die Herstellung der Mastgründung durch Ausheben von Baugruben mittels Bagger. Das Boden- material wird zunächst am jeweiligen Maststandort zwischengelagert. An- schließend werden die Mastunterkonstruktion, die Fundamentverschalung, die Bewehrung sowie der Beton eingebracht. Die Fundamenttiefe bei Platten- fundamenten ergibt sich aus der Forderung nach frostfreier Lage der Funda- mentsohle, ausreichender Einbindelänge der Eckstiele in der Platte und der Belastbarkeit des Baugrundes. Plattenfundamente werden bis auf die an je- dem Masteckstiel über Erdoberkante herausragenden zylinderförmigen Be- tonköpfe mit einer Bodenschicht überdeckt. Stufenfundamente sind dadurch gekennzeichnet, dass jeder der vier Eckstiele eines Mastes in getrennten Fun- damenten verankert wird. Die einzelnen Fundamente bestehen aus aufeinan- der aufbauenden und nach oben hin im Durchmesser kleiner werdenden Stu- fen. Stufenfundamente werden ebenfalls bis auf die an jedem Masteckstiel über Erdoberkante herausragenden zylinderförmigen Betonköpfe mit einer Bodenschicht überdeckt. Bei Bohrpfahlfundamenten werden an den Eckpunkten des Mastes mit einem Bohrgerät tiefe Bohrungen erstellt. Der Bohraushub wird am jeweiligen Mast- standort zwischengelagert und nach Abschluss der Arbeiten abtransportiert. Nach Abschluss der Bohrung werden die Pfähle mit einer Stahlbewehrung versehen und bis zur Geländeoberkante aufbetoniert. Nachfolgend wird der Mastfuß über eine Stahlbetonkonstruktion an die Bohrpfähle angebunden. SEITE3-I NOVEMBER 2019 Stufenfundament LI Bohrpfahlgründung Plattenfundament Abbildung 3.1-4 Prinzipzeichnung unterschiedlicher Mastgründungen Für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” sollen grundsätzlich bestehende Freileitungen genutzt werden. In diesem Rahmen wird nur vereinzelt der Neubau von Masten einschließlich notwendiger Mastgründung oder eine Masterhöhung erforderlich werden. Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil An den Traversen der Masten sind die Isolatorketten und daran die Leiterseile befestigt. Bei den zur Anwendung kommenden Leiterseilen handelt es sich um sogenannte Bündelleiter, bestehend aus vier Einzelseilen, die mittels Ab- standhalter miteinander verbunden sind. Drei Bündelleiter bilden dabei einen sogenannten Stromkreis, im Drehstrombetrieb bestehend aus den Phasen L1, L2, L3 und im Gleichstrombetrieb bestehend aus Pluspol, Minuspol und Rück- leiter. Über die Mastspitze wird je ein Erdseil, als Einzelseil, geführt, welches zum Blitzschutz der Freileitung dient. Das Erdseil soll verhindern, dass Blitzein- schläge in die stromführenden Leiterseile erfolgen. Der Blitzstrom wird mittels des Erdseils auf die benachbarten Maste und über diese weiter in den Boden abgeleitet. Zur Nachrichtenübermittlung und Fernsteuerung von Umspannan- lagen besitzen die eingesetzten Erdseile im Kern mehrere Lichtwellenleiterfa- sern. SEITE 3-10 NOVEMBER 2019 3.1.2.2 3.1.2:2:1 Für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” sollen grundsätzlich bestehende Freileitungen mit den bestehenden Leiterseilen genutzt werden. In diesem Rahmen kommt es nur in wenigen Bereichen zur Umbeseilung oder einer Belegung von neuen Traversenebenen. Übertragungstechnik (Drehstrom/Gleichstrom) Einsatz der Gleichstrom-Technologie Um Betriebserfahrung in der verlustarmen Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen zu gewinnen, ermöglicht der Gesetzgeber mit dem Bundesbedarfsplangesetz in einer bundesrechtlichen Regelung die Zulassung von Leitungen zur verlustarmen Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen auf acht explizit genannten Verbindungen. Das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ ist Bestandteil der im Gesetz aufgeführten Strecken und soll in HGÜ-Technik realisiert wer- den. Bereits im Vorfeld der Erstellung des Netzentwicklungsplanes 2012 wurden durch die Vorhabenträgerin Untersuchungen bezüglich der Auswahl einer ge- eigneten Technologie für das hier geplante Vorhaben durchgeführt. Diese Un- tersuchungen zeigen, dass die Gesamtverluste des Übertragungssystems beim Einsatz der Gleichstrom-Technologie für das vorliegende Vorhaben geringer ausfallen. Auch die Ergebnisse weiterer weltweiter Studien zeigen, dass die HGÜ-Technik für dieses Vorhaben am besten geeignet ist. Zudem bietet sich ihre Verwendung hierbei besonders an, da sie einen steuerbaren Stromtrans- port über große Entfernungen unter Nutzung bestehender Freileitungen er- möglicht. Der Transport einer vergleichbaren Strommenge in Drehstromtech- nik würde einen deutlich größeren Netzumbau bzw. -ausbau erfordern. Weiterhin wird an dieser Stelle auf den zweiten Entwurf des aktuellen Netz- entwicklungsplanes 2030 (Version 2019, ÜNB 2019) und die darin aufgeführten Erläuterungen und Darlegungen zum Thema Vorteile der Gleichstromtechnik verwiesen. Zur Integration einer solchen Gleichstromverbindung in das bestehende 380- kV-Höchstspannungsnetz bedarf es der Errichtung von Konverterstationen am Anfang und Ende der Verbindung. Zwischen diesen soll die Stromübertra- gung mittels HGÜ - Technik erfolgen. Die Konverterstationen sind darüber hinaus mit einer Drehstromverbindung an den jeweiligen Netzverknüpfungs- punkt anzubinden. SEITE 3-11 NOVEMBER 2019 3.1.2.2.2 Temporärer Drehstrombetrieb Gleichwohl der o. g. Vorteile der HGÜ-Technik für das Gesamtvorhaben „Os- terath - Philippsburg; Gleichstrom“ soll selbiges so ausgestaltet werden, dass es temporär mindestens abschnittsweise als 380-KV-Drehstromverbindung be- trieben werden kann (sog. Umschaltoption). Hierfür sind die folgenden Gründe ausschlaggebend: Durch die bevorstehende Abschaltung weiterer Kernkraftwerke und den voranschreitenden Ausbau der Windenergie insbesondere in Norddeut- schland wird die Notwendigkeit forciert, elektrische Leistung nach Süd- deutschland zu transportieren. Sollte es aus nicht vorhersehbaren Grün- den, zu Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des Gesamtvorhabens „Osterath - Philippsburg“ kommen, erlaubt eine Umschaltoption die Nut- zung der bis dahin realisierten Teilabschnitte in Drehstromtechnik, um zu- mindest einen Teil des benötigten Leistungstransports gewährleisten zu können. Hinzu kommt bei diesem Vorhaben gegenüber anderen HGÜ- Vorhaben die Besonderheit, dass vorhandene Drehstromkreise aus dem Startnetz des Netzentwicklungsplanes (ÜNB, 2014) genutzt werden sollen. Dieser Umstand erfordert, dass die umzunutzenden Stromkreise auch während der Errichtungsphase des Vorhabens bis zur Umstellung auf den Gleichstrombetrieb, auch abschnittsweise, mit Drehstrom betrieben wer- den müssen. Bei der VSC-HGÜ-Technik handelt es sich um eine technisch ausgereifte Technologie, allerdings noch ohne langjährige Erfahrung im Netzbetrieb auf der Höchstspannungsebene. Zusätzlich zu der im Bundesbedarfsplan (Anlage BBPIG in Verbindung mit $2 Abs. 2 BBPIG) definierten Pilotfunk- tion des vorliegenden Projektes für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen entsteht durch die hier vorgesehene Hybridform - d.h. die gemeinsame Führung von Gleich- und Drehstrom- kreisen auf gleichen Masten - sowie durch die Ausführung von Konver- tern im Multiterminalbetrieb eine neuartige Übertragungslösung. Diese wurde so noch nicht realisiert und stellt einen weiteren Pilotcharakter des Gesamtvorhabens „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ dar. Daher kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es nach der Umsetzung des Vorhabens anfangs zu heute nicht absehbaren Nichtverfügbarkeiten kommt. Um dennoch jederzeit einen sicheren Systembetrieb zu gewähr- leisten, müssten in einem solchen Fall aller Voraussicht nach marktbezo- gene Maßnahmen nach $ 13 EnWG (wie z. B. Eingriffe in die Stromerzeu- gung in Kraftwerken) ergriffen werden. Durch eine Umschaltoption kön- nen der Umfang dieser marktbezogenen Maßnahmen und die daraus re- sultierenden Kosten für die Netznutzer verringert werden. SEITE 3-12 NOVEMBER 2019 « Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Leitungstrasse von Ultranet ist aus Gründen der Arbeitssicherheit eine Freischaltung (um- ganssprachlich: Abschaltung) aller Leiterseile erforderlich, so dass keine Leistungsübertragung möglich ist. Dieses Vorgehen ist aus der Drehstrom- technik wohlbekannt und wird bei der Planung und Koordination von Freischaltungen berücksichtigt. Unter anderem wird die Freischaltung ei- nes Netzbetriebsmittels zeitlich mit den Revisionen von das Betriebsmittel be- oder entlastenden Erzeugungseinheiten und mit Freischaltungen von anderen Netzbetriebsmitteln koordiniert. Aufgrund der hohen Übertra- gungsentfernung des Vorhabens ist ein deutlich erhöhter Koordinations- bedarf zu erwarten. Insbesondere ist es wahrscheinlich, dass die sich aus der extern vorgegebenen Kraftwerksrevisionsplanung ergebenden Situati- onen mit verringertem Bedarf an Leistungstransport nicht ausreichen wer- den, um Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Leitungstrasse von Ultranet vorzunehmen. In einem solchen Fall müssten vertragliche Vereinbarungen mit Kraftwerksbetreibern getroffen werden, um kosten- pflichtig die Einspeisung oder Nichteinspeisung aus bestimmten Kraft- werken sicherzustellen (sog. baubedingter Kraftwerkseinsatz). Der Bedarf an solchen Maßnahmen und somit die Kosten für die Netznutzer können reduziert werden, wenn durch eine Umschaltoption zumindest ein Teil des benötigten Leistungstransports gewährleistet wird. Bei den zuvor ge- nannten Netzsituationen handelt es sich um kurzfristige Ereignisse im Netzbetrieb, die nicht über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Vo- raus planbar sind. Daher kann der Zeitpunkt ihres Auftretens derzeit noch nicht genau angegeben werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch eine Umschaltoption die Ge- samtverfügbarkeit der dringend benötigten Übertragungskapazitäten gestei- gert wird. Der temporäre Drehstrombetrieb ist allerdings nur für außergewöhnliche Netzsituationen und dann im Zusammenspiel mit weiteren systemtechni- schen Maßnahmen (wie z. B. Kraftwerks-Redispatch) vorgesehen. SEITE 3-13 NOVEMBER 2019 3:1.2,2.3 Erforderliche Umspannanlagen Für die vorstehend beschriebene, gebotene Umschaltoption bedarf es des An- schlusses an ausreichend dimensionierte Umspannanlagen. Die ausreichende Dimensionierung soll sicherstellen, dass dem im Drehstrom- betrieb befindlichen Teil von Ultranet genügend Leistung zufließt bzw. das Drehstromnetz diese am anderen Leitungsende auch wieder aufnehmen kann. Die Dimensionierung von Umspannanlagen wird anhand folgender Merk- male mit absteigender Priorität gemessen: 1. Anzahl der angeschlossenen 380-kV-Stromkreise: je größer diese Anzahl ist, desto mehr Leistung kann der Umspannanlage zufließen, bzw. von ihr abfließen. 2. Vorhandensein von Netzkuppeltransformatoren 380-/220-kV: an Um- spannanlagen mit Netzkuppeltransformatoren kann Leistung auch aus dem 220-kV-Netz bezogen bzw. dorthin abgegeben werden. Ferner kann durch die Regelung der Netzkuppeltransformatoren der Blindleistungs- haushalt günstig beeinflusst werden. 3. Anbindung von Kraftwerksleistung: Umspannanlagen, an die Kraftwerks- leistung angebunden ist, erlauben den direkten Abtransport dieser Kraft- werksleistung über die Umschaltoption. 4. Wegfallende (Kern-)Kraftwerkseinspeisung: Häufig findet man viele abge- hende Leitungen an den Netzanschlusspunkten von Kraftwerken. Bei Still- legung dieser oft lastnah errichteten Kraftwerke wird Übertragungskapazi- tät auf den Leitungen frei, die für die durch die Umschaltoption herange- führte Leistung genutzt werden kann 5. Installierte Kompensationsanlagen, kapazitiv (Manually Switched Capaci- tance with Damping Network): bei hohen Netzauslastungen stützen diese Betriebsmittel die Spannung und erlauben so die Leistungsübertragung über die Umschaltoption unter Wahrung des betrieblich zulässigen Span- nungsbandes 6. Installierte Kompensationsanlagen, induktiv (Ladestromkompensations- spulen, umgangssprachlich „Drosseln“): bei niedrigen Netzauslastungen senken diese Betriebsmittel die Spannung. Dadurch kann ein spannungsbe- dingtes Ausschalten niedrig belasteter Stromkreise unterbleiben, was die betriebliche Redundanz im Netz erhöht. nn SEITE 3-14 NOVEMBER 2019 7. Mindestens drei Sammelschienen: damit können prinzipiell mehr verschie- dene Schaltzustände in einer Umspannanlage eingestellt werden. Dies er- möglicht in gewissen Grenzen eine Steuerung des Lastflusses der im Rah- men der Umschaltoption mit Drehstrom betriebenen Leitungsabschnitte. 8. Vorhandensein einer Umgehungsschiene: in Stationen mit einer Umge- hungsschiene können Leitungen bei Freischaltung des zugehörigen Leis- tungsschalters unterbrechungsfrei weiterbetrieben werden, was die Verfüg- barkeit vom Transportquerschnitt erhöht. 9. Vorhandensein einer „Kupplung 40”: eine sogenannte Kupplung 40 dient dazu, eine Umgehungsschiene mit den anderen Sammelschienen einer Um- spannanlage zu kuppeln und kann zusätzlich die Funktion einer Sammel- schienenkupplung übernehmen, wenn die eigentliche Sammelschienen- kupplung freigeschaltet werden muss. Dadurch wird die unter Punkt 7 be- schriebene Flexibilität auch bei Freischaltungen der Sammelschienenkupp- lung bereitgestellt. In der nachfolgenden Tabelle werden die im Bereich der zu untersuchenden Trassenkorridore gelegenen 380-KV-Stationen des Übertragungsnetzes anhand der vorgenannten Merkmale bewertet. Da die Umschaltoption bereits wäh- rend der Umsetzung des Vorhabens zur Verfügung stehen soll, beziehen sich alle Angaben auf die bis zu diesem Zeitpunkt erwartete Netztopologie unter Berücksichtigung von realisierten Netzerweiterungen. Die Möglichkeit eines temporären Drehstombetriebs zwischen Bürstadt und Philippsburg ist erst mit der Fertigstellung des Vorhabens realisierbar, da die bestehenden Leitungen in diesem Abschnitt derzeit keinen durchgehenden 380-kV Betrieb ermöglichen. Aus diesem Grund entfällt bis zur Fertigstellung des Vorhabens die Möglichkeit zur Realisierung einer Umschaltoption in Phi- lippsburg. Die Übertragungsfähigkeit von Drehstromkreisen ist aufgrund des Blindleis- tungshaushaltes abhängig von der Stromkreislänge. Bei einer Gesamtlänge des Ultranet von mehr als 258 km! macht ein Drehstrombetrieb aufgrund des Spannungsfalles über die Stromkreislänge die Einbeziehung mindestens drei solcher vorgenannten, möglichst gleichverteilten Stationen erforderlich. Ent- sprechend Tabelle 3.1-1 genügen die Stationen Osterath, Weißenthurm und Bürstadt den o.g., priorisierten Merkmalen für eine Umschaltoption. im Ver- lauf gleichverteilt am besten. 1 Der Luftlinienabstand von 258 km zwischen den NVP Osterath und Philippsburg bildet das theoretische Minimum der Stromkreislänge. SEITE3-15 NOVEMBER 2019 Tabelle 3.1-1 3.1.2.2.4 Umspannanlagen innerhalb der Trassenkorridorstränge und deren Kriterien zur Bewertung der Nutzung der Umschaltoption in Drehstrom aftwerksleistung 80-kV-Stromkreise Installierte Kompensationsan- Installierte Kompensationsan- Anzahl der angeschlossenen jagen, induktiv Anbindung von ISammelschienen Osterath Rommerskirchen 28 Brauweiler Sechtem Meckenheim x | x | x | x |Kupplung 40 vorhanden Weißenthurm Bischofsheim Pfungstadt Bürstadt Die Realisierung des temporären Drehstrombetriebs soll in zwei Phasen erfol- gen. In der ersten Phase ist für die Bauzeit des Projektes zur Gewährleistung der Systemsicherheit im Hinblick auf die oben geschilderten Aspekte im Be- darfsfall ein abschnittsweiser temporärer Drehstrombetrieb zwischen Oster- ath, Weißenthurm und Bürstadt vorgesehen. Für die zweite Phase, d.h. für den Zeitraum ab der Inbetriebnahme der Gleich- stromverbindung dient der temporäre Drehstrombetrieb als Rückfallebene für den Fall eines Ausfalls des Gleichstromübertragungssystems. Hybridleitung Das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” soll weitestge- hend unter Nutzung bestehender Freileitungen durch Umstellung eines Stromkreises von Drehstrom- auf Gleichstromtechnologie umgesetzt werden. Eine solche Leitung wird auch als Hybridleitung bezeichnet, da sie auf einem Mast sowohl Gleich- als auch Drehstromkreise führt. SEITE3-16 NOVEMBER 2019 In Abbildung 3.1-5 ist die Prinzipzeichnung einer Hybridleitung dargestellt. Bei einer solchen Leitung wird mindestens ein Dreh- (Phasen L1 - L3) und ein Gleichstromkreis (+, -, 0) auf einem Mast geführt. Drehstromkreis Abbildung 3.1-5 Prinzipzeichnung Hybridleitung Die Führung von Dreh- und Gleichstromkreisen auf einem Mast erfolgt unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und unter Maßgabe der Erfah- rungen, die in verschiedenen Versuchsaufbauten (z. B. in Datteln und an der FGH Mannheim) gesammelt wurden. Die bisherigen umfangreichen Untersuchungen der Vorhabenträgerinnen in Zusammenarbeit mit führenden Forschungsinstituten und Universitäten (z. B. der TU Dortmund und der ETH Zürich) bestätigen die Realisierbarkeit einer gemeinsame Führung von Dreh- und Gleichstromkreisen auf einem Mastge- stänge bei: e Einsatz für Gleichspannungsfeldbelastung geeigneter Isolatoren und Armaturen (KNAUEL ET AL., 2014; GUTMAN ET AL., 2013) « Einhaltung der notwendigen elektrischen Abstände zu benachbarten Objekten (IEC, 2006) e Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zum Immissionsschutz (Ge- räusch- und Funkstörung-Immissionen) (SANDER ET AL., 2014) SEITE 3-17 NOVEMBER 2019 3.1.2.2.5 «e Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zum Immissionsschutz (elekt- rische und magnetische Felder) (IEC, 2006; CIGRE JWG 2009, 2011; NEUMANN ET AL., 2013) «e Einhaltung der technischen Vorgaben zur Beeinflussung von parallelen Stromkreisen (RUSEK ET AL., 2013) Die Amprion GmbH hat die Verträglichkeit des Betriebs von Drehstrom- Stromkreisen zusammen mit Gleichstrom-Stromkreisen auf dem gleichen Ge- stänge wie oben beschrieben eingehend theoretisch sowie in Feldversuchen untersucht. Zwar sind elektrische und magnetische Wechselwirkungen zwi- schen den beiden Übertragungstechnologien festzustellen, diese Wechselwir- kungen haben jedoch nach heutigem Stand der Wissenschaft und nach Er- kenntnissen der Vorhabenträgerinnen keine kritischen Auswirkungen auf be- nachbarte Drehstromsysteme oder das Gleichstromsystem. Die technische Auslegung wird so erfolgen, dass die zuvor genannten Anforderungen einge- halten werden. Der Betrieb von Drehstrom- und Gleichstrom-Stromkreisen auf dem gleichen Gestänge ist damit technisch realisierbar. Erforderlichkeit von Konverterstationen Zur Integration der geplanten Gleichstromverbindung in das bestehende 380- kV-Höchstspannungsnetz (Drehstrom) ist eine Konverterstation am Anfang und Ende des Gesamtvorhabens „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” er- forderlich. Die Konverterstation bindet dabei einmal an den Netzverknüpfungspunkt mit einer Drehstromverbindung an, die die Versorgung des Konverters mit dem Drehstrom zur Umwandlung in Gleichstrom sicherstellt (Anbindung des Kon- verters an den Netzverknüpfungspunkt). Für die anschließende Weiterleitung des Gleichstromes in Richtung des südli- chen Netzverknüfungspunktes in Philippsburg ist ebenso eine Anbindung an die Gleichstromverbindung notwendig (Anbindung des Konverters an die Gleichstromverbindung). Die hier vorliegenden Unterlagen zur Bundesfachplanung beziehen sich auf den Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm“, der weder den Anfangs- noch Endpunkt der Leitungsverbindung beinhaltet. Die Errichtung einer Kon- verterstation ist somit im Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm” nicht erforderlich. SEITE3-18 NOVEMBER 2019 3.1.2.3 Technische Alternative (Ausführungsalternative) - Erdverkabelung des Gesamtvorhabens Nach Vorgabe des Bundesbedarfsplangesetzes ist das Gesamtvorhaben „Os- terath - Philippsburg; Gleichstrom“ als Freileitung auszuführen. Das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ ist weder als Projekt mit Erdkabelvorrang i. S. d. 88 2 Abs. 5, 3 BBPIG noch als optionaler Erdkabelpilot ausgewiesen. Ultranet ist im Bundesbedarfsplan nicht mit der Kennzeichnung „E” versehen, mit der die Erdkabelpiloten des BBPIG gekenn- zeichnet sind. Eine gesetzliche Möglichkeit zur Realisierung als Erdkabel be- steht für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” daher nicht. Auch nach Sinn und Zweck des BBPIG ist eine Verkabelung außerhalb der mit im Bundesbedarfsplan mit „E” gekennzeichneten Vorhaben ausgeschlossen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene noch der Erprobung bedarf. Zu diesem Zweck wer- den lediglich bestimmte Vorhaben als Erdkabelpilot ausgewählt oder unter unter bestimmten Voraussetzungen (Teil-)Abschnitte für die Erdverkabelung zugelassen. Dieser Zweck würde konterkariert, wenn für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplans alternativ zur Planfeststellung einer Freileitung auch eine Erdverkabelung durch Planfeststellung oder Einzelgenehmigungen für das Vorhaben, Teilabschnitte oder Anbindungsleitungen in Betracht kämen. Die Gesetzesbegründung zur Änderung des EnLAG (vgl. BT-Drs. 17/4559) zeigt beispielsweise, dass dieses eine abschließende Regelung hinsichtlich der Ein- satzmöglichkeiten von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene treffen soll. Dafür sprechen zudem auch systematische Gründe. Gemäß den Vorgaben der $$1 Abs. 1,11 Abs. 1 EnWG haben die Übertragungsnetzbetreiber eine sichere und preisgünstige Energieversorgung zu gewährleisten. Dieser Zielsetzung trägt die Kennzeichnung im Bundesbedarfsplan Rechnung, die den Einsatz der bisher in der Höchstspannungsebene noch nicht ausreichend erprobten und gegenüber der Freileitungsalternative deutlich teureren Erdkabeltechno- logie (zunächst) nur für mit „E“ gekennzeichnete Vorhaben zulässt. Entspre- chend sieht $3 Abs. 5 Satz 2 BBPIG i. V. m. 82 Abs. 5 EnLAG auch nur für die im Bundesbedarfsplan genannten Pilotvorhaben die Möglichkeit der Umlage der Mehrkosten für eine Erdverkabelung auf alle Übertragungsnetzbetreiber vor. Auch in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus betont die Bundesregie- Serre3-19 NOVEMBER 2019 rung, dass Erdkabel in der Höchstspannungsebene noch nicht Stand der Tech- nik seien und deshalb nur auf den im EnLAG bzw. BBPIG vorgesehenen Pilot- strecken testweise eingesetzt werden sollen (BT-Drs. 18/4655, S. 1 f., verab- schiedet am 3.12.2015). In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und Einzelabgeordneten macht die Bundesregierung nach- drücklich deutlich, dass sie diese Gesetzesänderungen als „Erweiterung der Möglichkeit“ des Einsatzes von Teilerdverkabelung in der Höchstspannungs- ebene zur Gewinnung von Erfahrungswerten betrachtet, die Erdverkabelung jedoch nicht Stand der Technik sei und derzeit keine gleichberechtigte Alter- native gegenüber einer Freileitung darstellen würde (BT-Drs. 18/4760, Ant- worten Nr. 21 - 23, 26 - 28, 30). Durch die Gesetzesänderung wird zwar der Katalog der zulässigen Pilotstrecken im EnLAG und BBPIG ausgeweitet, doch es verbleibt bei einer bislang bloß experimentellen Nutzung von Höchstspan- nungserdkabeln. Vor diesem Hintergrund besteht keine zulässige Möglichkeit, das Gesamtvor- haben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” als Erdkabelvorhaben umzu- setzen. Im Übrigen ist folgendes zu beachten: Seitens der Vorhabenträgerinnen ist es geplant, das Gesamtvorhaben „Oster- ath - Philippsburg; Gleichstrom” weitestgehend unter Nutzung bestehender Freileitungen durch die zukünftige Umnutzung von bestehenden Drehstrom- kreisen als Gleichstromkreis zu realisieren. Für die Umsetzung können in er- heblichem Umfang bereits bestehende Masten genutzt werden, auf denen dann Gleich- und Drehstrom zusammen als Hybridleitung geführt werden. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Möglichkeit zur Erdverkabelung hat die Ausführung als Freileitung aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten einer „Hybridleitung” den deutlichen Vorteil, neue Betroffenheiten auf das geringste Maß zu reduzieren. Bei der Umsetzung des geplanten Vorhabens als Erdkabel würden dagegen die bestehenden Drehstromleitungen auch weiter- hin als landschaftsprägende Elemente bestehen bleiben, sodass die Verlegung von Erdkabeln zusätzliche Betroffenheiten ohne Entlastung an anderer Stelle hervorrufen würden. Für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ würde es notwendig sein, jedem Freileitungsbündel zwei oder auch drei Erdkabel zuzuordnen, wodurch die Trasse aufgeweitet und Natur und Umwelt unnötig belastet würden. Diese zusätzlichen Belastungen werden durch die geplante Umnutzung bereits bestehender Masten vermieden. Für die Ausführung des Gesamtvorhabens „Osterath - Philippsburg; Gleich- strom” als Freileitung spricht auch die vorgesehene Umschaltoption, bei der SEITE 3-20 NOVEMBER 2019 die Leitung im Falle einer Nichtverfügbarkeit des Gleichstrombetriebes tem- porär mit Drehstrom betrieben werden kann. Anders als eine Freileitung ist ein Erdkabelsystem nicht für beide Betriebsarten (Gleich- und Drehstrom) ge- eignet, sodass zur Erhaltung der Umschaltoption zwei Kabelanlagen - jeweils eine für den Gleichstrom- und eine für den Drehstrombetrieb - errichtet wer- den müssten. In der Gesamtbetrachtung ist die Umsetzung des Gesamtvorhabens „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ als Freileitung - auch unabhängig von der Vor- gabe des Bundesbedarfsplangesetzes - gegenüber einer Erdverkabelung ein- deutig vorteilhaft. Überschlägige Kostenbetrachtung Für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” ergeben sich auf Basis der im Netzentwicklungsplan Strom aufgeführten Kostenschätzun- gen für Gleichstromfreileitungen folgende überschlägige Investitionskosten (vgl. zweiter Entwurf des aktuellen NEP 2030, Version 2019, ÜNB, 2019). Es ist zu berücksichtigen, dass die genaue Kostenhöhe erst im Rahmen der Detailplanungen absehbar ist und die nachfolgend genannten Daten daher nur eine vorläufige Abschätzung darstellen, die keine projektspezifischen Er- schwernisse berücksichtigt. Bei Realisierung des Vorhabens im von den Vorhabenträgerinnen vorgeschla- genen Trassenkorridor für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ als Freileitung werden nach derzeitigem Planungsstand ca. 300 km Leitung auf bestehendem Gestänge geführt und nur ca. 40 km neue Lei- tungen gebaut. Dies ergibt bei den im NEP Strom aufgeführten Investitions- kosten für die Umstellung einer Freileitung von Dreh- auf Gleichstrom von 0,4 Mio. €/km und für den Neubau von Gleichstromfreileitungen von 2 Mio. €/km einen Betrag von zusammen 200 Mio. €. Die Investitionskosten für DC- Konverterstationen mit einer Nennleistung von 2 GW betragen durch die projektspezifischen Anforderungen von Ultranet je- weils 450 Mio. €. Dies ergibt für die Umsetzung des Gesamtvorhabens „Osterath - Philipps- burg; Gleichstrom“ im von den Vorhabenträgerinnen vorgeschlagenen Tras- senkorridor einen Gesamtbetrag von 1,1 Mrd. €. Würde das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” hinge- gen in Gänze neu errichtet, ergäbe sich bei einer Trassenlänge von ca. 340 km SEITE 3-21 NOVEMBER 2019 3.2 und Investitionskosten in Höhe von 2 Mio. €/km für die neugebaute Gleich- stromfreileitung ein Betrag von 680 Mio. €, mithin ein Gesamtbetrag von 1,58 Mrd. €. Somit können durch die Nutzung von bestehenden Freileitungen, neben der schnelleren Umsetzung und der Schonung von Natur und Landschaft sowie sonstiger öffentlicher und privater Belange, die anfallenden Projektkosten auf Basis der vorgenannten Standardkosten um 480 Mio. € gesenkt werden. BUNDESFACHPLANUNG FÜR DEN ABSCHNITT E (ABSCHNITT „ROMMERSKIRCHEN - WEIßENTHURM“) Der gestellte Antrag auf Bundesfachplanung betrifft den Abschnitt E „Rom- merskirchen - Weißenthurm” des Gesamtvorhabens Osterath - Philippsburg; Gleichstrom. Trassenkorridor für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” Der Trassenkorridor für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom“ weist eine Länge von ca. 340 km auf. Er beginnt im Norden am Netzverknüpfungspunkt Osterath in Nordrhein- Westfalen und verläuft linksrheinisch in südöstliche Richtung über Rommers- kirchen und Pulheim, vorbei an Köln und weiter über Bonn nach Mecken- heim, wo er die Landesgrenze nach Rheinland-Pfalz quert. In Rheinland-Pfalz verläuft der Trassenkorridor in gleicher Richtung bis ober- halb von Koblenz, wo er den Rhein quert. Ab hier verläuft der Trassenkorri- dor weiter in östliche Richtung vorbei an Limburg, wo er die Grenze nach Hessen passiert, und von dort weiter in südöstliche Richtung über Wiesbaden, vorbei an Mainz und Darmstadt. Südlich von Pfungstadt verschwenkt der Trassenkorridor in südwestliche Richtung bis nördlich von Biblis und verläuft von dort weiter in zunächst süd- licher, dann südöstlicher Richtung - Mannheim im Osten passierend - bis zum Netzknotenpunkt Wallstadt nordöstlich von Mannheim, auf dessen Höhe auch die Grenze nach Baden-Württemberg überquert wird. Im weiteren Verlauf in Richtung Süden auf baden-württembergischem Gebiet passiert der Trassenkorridor Heidelberg im Westen und verläuft ab Sandhau- sen in südwestlicher Richtung bis zu seinem Endpunkt, dem Netzverknüp- fungspunkt Philippsburg in Baden-Württemberg. SEITE 3-22 NOVEMBER 2019 Übersicht über alle Abschnitte der Bundesfachplanung für „Ultranet” Der Trassenkorridor für das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” wurde für die Planungsebene der Bundesfachplanung in fünf Abschnitte unterteilt: e Riedstadt - Wallstadt (ca. 60 km) (Abschnitt A) e Wallstadt - Philippsburg (ca. 40 km) (Abschnitt B) e Osterath - Rommerskirchen (ca. 30 km) (Abschnitt C) « Weißenthurm - Riedstadt (ca. 110 km) (Abschnitt D) e Rommerskirchen - Weißenthurm (ca. 100 km) (Abschnitt E) 22222. SEITE 3-23 NOVEMBER 2019 Oste a N, Düsseldorf ppertal L} ommerskirchen Köln © jegen © Bonn ® E Euskirchen ® Weißenthurm dimburg D [} Koblenz F Vesshaden, F Ya Wittlich Mainz o ® Riedstadt Idar-Oberstein ® Wannheinn Kaiserslautern ah B 23/1 Heidelberg Phäippsburg, „ Kennzeichnung des Suchraums (Ellipse) Abbildung 3.2-1 Übersicht über alle Abschnitte der Bundesfachplanung für „Ultranet”, nachrichtliche Die Abschnitte A, C, D und E werden von der Amprion GmbH und der Ab- schnitt B von der TransnetBW GmbH verantwortet. Der Nachweis der Umsetzbarkeit des Gesamtvorhabens erfolgte dabei auch abschnittsbezogen in jedem Antrag gemäß $ 6 NABEC. SEITE 3-24 NOVEMBER 2019 3.2.3 323.1 Zulässigkeit der Abschnittsbildung Gemäß $ 6 Satz 4 NABEG kann der Antrag nach 8 6 Satz 1 NABEG auf Bun- desfachplanung auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren beschränkt werden. Davon wurde vorliegend in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Der gestellte Antrag auf Bundesfachplanung betrifft den Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm” des Gesamtvorhabens „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom”. Rechtliche Vorgaben $ 6 Satz 4 NABEG eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, den Antrag auf Bun- desfachplanung auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren zu beschränken. Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist zudem auch allgemein anerkannt. Dadurch soll eine Unübersichtlichkeit vermieden wer- den, die durch eine Betrachtung des Gesamtvorhabens zwangsläufig einträte. Wird ein Gesamtprojekt aufgespalten und in mehreren Teilabschnitten ausge- führt, so begrenzt der zur Entscheidung gestellte Abschnitt die Reichweite der angestrebten Entscheidung. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht so weit verselbständigen, dass Prob- leme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Ihre Folgen für die weitere Planung dürfen nicht gänzlich ausgeblendet wer- den. Insofern ist auch das Gesamtvorhaben in das Verfahren über den jeweili- gen Teilabschnitt einzubeziehen. Dies läuft aber nicht darauf hinaus, bereits im Rahmen der Entscheidung über den Einzelnen Abschnitt die Zulassungsfähigkeit nachfolgender Planab- schnitte mit derselben Intensität wie den konkret zur Entscheidung anstehen- den Abschnitt zu prüfen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist stattdessen die Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Diese Vorgehensweise ist im Umwelt- und Planungsrecht allgemein aner- kannt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, auch der Trassenkorridor des fest- zustellenden Abschnitts seinen primären Sinn aus der Gesamtplanung und der überörtlichen Trassenkorridorführung bezieht. SEITE 3-25 NOVEMBER 2019 3.2.3.2 Anwendung auf den gegenständlichen Abschnitt E „ Rommerskirchen - Weißenthurm” Der antragsgegenständliche Trassenkorridorabschnitt zwischen Rommerskir- chen und Weißenthurm (Länge ca. 100 km) entspricht diesen Anforderungen. Er stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund der angestrebten Reduktion der verfahrensrechtlichen Komplexität als angemessene Abschnittsbildung i. S.d.8$6S.4NABEG dar. Das nördliche Ende des Abschnitts bildet die Umspannanlage Rommerskir- chen. Diese stellt zwar aus technischer Sicht keinen Zwangspunkt dar, jedoch werden hier die zur Umnutzung anvisierten Freileitungen (im südlichen Teil des Abschnittes C die Bl. 4207 und im nördlichen Teil des Abschnittes E die Bl. 4215) elektrotechnisch miteinander verbunden, sodass sie soweit wie möglich auf ihrer ganzen Länge genutzt werden können. Dies ist insbesondere bei der Umsetzung des Vorhabens von Bedeutung, da die Leitungen so unabhängig voneinander freigeschaltet werden können und so verschiedene Zeiträume für die Bauphase genutzt werden können. Die Abschnittsbildung wurde dement- sprechend technisch sachgerecht ausgelegt. Innerhalb des Abschnitts E „Rommerskirchen - Weißenthurm” können zudem überwiegend bestehende 380-kV-Freileitungen? für das geplante Vorhaben ge- nutzt werden. Nach derzeitigem Planungsstand kann der Großteil der beste- henden Masten verwendet werden, nur punktuell sind einzelne Masterhöhun- gen oder -neubauten und ggf. Arbeiten an der Beseilung notwendig (vgl. LK 3). Auf der Teilstrecke zwischen Sechtem und Meckenheim sind lediglich Frei- leitungskomponenten (Isolatoren) auszutauschen. Das südliche Ende des Abschnitts bildet die Umspannanlage Weißenthurm, welche den Übergang in den Abschnitt D (Weißenthurm - Riedstadt) bildet. Zugleich handelt es sich bei der Umspannanlage Weißenthurm um eine aus- reichend dimensionierte Umspannanlage für die vorgesehene Umschaltoption (siehe oben Kapitel 3.1.2.2.3), mithin in technischer Hinsicht um einen Zwangspunkt. Der Kreis der im Verfahren zu Beteiligenden bleibt bei einer Abschnittsab- grenzung handhabbar. Andererseits ergibt sich hiermit im Hinblick auf die Gestaltung der Bundesfachplanung für das Gesamtvorhaben eine ausreichend 2 Es wurden nur bestehende Freileitungen in die Betrachtungen mit einbezogen. Freileitungen (z. B. nach EnLAG), die sich noch in der Planungsphase befinden bzw. noch nicht planfestge- stellt sind, wurden nicht zugrunde gelegt. SEITE 3-26 NOVEMBER 2019 3.3 große sinnvolle Abschnittslänge. Die selbstständige Funktion dieses Abschnit- tes - sofern diese überhaupt aus rechtlicher Sicht erforderlich ist - ist nach Fer- tigstellung durch die Möglichkeit der Drehstromnutzung gewährleistet. Somit ist die nördliche als auch die südliche Begrenzung des Abschnitts als sachgerecht anzusehen. In Bezug auf die Verwirklichung des Gesamtvorhabens ist folgendes festzu- halten: Der vorgeschlagene Trassenkorridor, der den hier zur Bundesfachplanung be- antragten Abschnitt E enthält, wurde in einer umfänglichen flächendeckenden Suche unter Anwendung von Kriterien, die die wesentlichen Aspekte bzgl. Umwelt und Raumstruktur abbilden, bereits im Antrag nach $ 6 NABEG her- geleitet. Dabei wurde aufgezeigt, dass einer Realisierung des Gesamtvorha- bens (Leitungsverbindung zwischen Osterath und Philippsburg) im vorge- schlagenen Trassenkorridor keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenste- hen. Die prognostische Bewertung des Gesamtprojekts ersetzt freilich nicht die konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen betroffenen Belangen, die im Rahmen der Zulassung der einzelnen Abschnitte, hier Abschnitt E, im je- weils gebotenen Detail stattfinden wird. Dennoch kann für die hier gegen- ständliche Planungsebene Bundesfachplanung festgehalten werden, dass eine Trassenführung vom Start- bis zum Zielpunkt des Gesamtvorhabens möglich erscheint. Unüberwindbare Hindernisse, die den Erfolg des Gesamtvorhabens infrage stellen, bestehen daher nicht. Die Gefahr, dass ein „Planungstorso” entsteht, kann mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit ausgeschlossen wer- den. VORGESCHLAGENER TRASSENKORRIDOR Wesenskern des Abschnitts E ist somit die Umnutzung eines vorhandenen Drehstromkreises einer bestehenden Leitung in einen Gleichstromkreis mit den für diese Umnutzung je nach örtlicher Situation notwendigen technischen Anpassungsmaßnahmen (hier LK 2 und 3). Die Umsetzung des Vorhabens Ultranet kann somit im Abschnitt E als Änderung bestehender Leitungen er- folgen (Änderungsvorhaben). Im Antrag auf Bundesfachplanung vom 18. Dezember 2015 wurde für den ge- genständlichen Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm” folgender Trassenkorridor vorgeschlagen: SEITE 3-27 NOVEMBER 2019 RUSS BEN ran BA \ GR regieren TER AUGUSTIN PLEISER AnDcHen" Trassenkorridor [LI vorschlagskormdor [L_] Korridore andere Abschnitte — Abschnittsgrenzen Leitungskategorien —— 2- Nutzung Bestandsleitung (geringfügige Anpassungen) —— 3- Nutzung Bestandsleitung (punkiuelle Umbaulen) ‚Administrative Grenzen EI Buneostangergrenzen x Lande T_ Kreisgrenzen N i h) N ne. R SE Wingermane Ant jo & 10km ee tz ar? ) LGEOBSSIE:DE LBKG 2018". : Abbildung 3.3-1 Räumlicher Verlauf des Trassenkorridors im Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm” Der hier beantragte Trassenkorridorabschnitt „Rommerskirchen - Weißen- thurm“ beginnt am Umspannwerk Rommerskirchen im Rhein-Erft-Kreis in der Stadt Bergheim und führt kurz darauf in die Stadt Pulheim. Dort biegt er in Richtung Südosten ab und quert nach ca. 12 km die Stadt- und Kreisgrenze von Köln. Hier verbleibt er nur ca. 2,5 km, bevor er bei Frechen zurück in den Rhein-Erft-Kreis verläuft und nach ca. 8 km wiederholt in den Kreis Köln ein- tritt. In dem Kölner Stadt- und Kreisgebiet verbleibt er für ca. 5,5 km und ver- läuft nochmals, auf Höhe der Stadt Brühl, in den Rhein-Erft-Kreis. Nach 5,5 km im Rhein-Erft-Kreis führt der Trassenkorridor zwischen den Stadtgebieten Wesseling und Bornheim in den Rhein-Sieg-Kreis, wo er nach ca. 9 km östlich SEITE 3-28 NOVEMBER 2019 Tabelle 3.3-1 von Bonn für ca. 1 km die Stadt- und Kreisgrenze passiert. Zurück im Rhein- Sieg-Kreis knickt er in südliche Richtung ab, bevor er bei Meckenheim wieder Richtung Südost schwenkt und nach ca. 16 km Nordrhein-Westfalen verlässt. Hinter der Rheinland-Pfälzischen Grenze verläuft der Trassenkorridor für ca. 25 km durch den Kreis Ahrweiler, wo zwischen Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig die Ahr gequert wird. Hinter Brohl-Lützing gelangt er in den Kreis Ma- yen-Koblenz und führt ca. 13 km bis an das Ende des Abschnittes, das Um- spannwerk Weißenthurm in der Gemeinde Kettig. Auf der gesamten Strecke verlaufen im Trassenkorridor mehrere 380-kV-Leitungen parallel. Zwischen Rommerskirchen und Weißenthurm können bestehende 380-kV- Freileitungen? für das geplante Vorhaben genutzt werden. Nach derzeitigem Planungsstand kann der Großteil der bestehenden Masten verwendet werden, zwischen Rommerskirchen und Sechtem sind nur punktuell einzelne Mastum- bauten und Arbeiten an der Beseilung notwendig (LK 3). Zwischen Sechtem und Weißenthurm sind lediglich Freileitungskomponenten (Isolatoren) auszu- tauschen (LK 2). Folgende Landkreise und Gemeinden liegen im Trassenkorridor (vgl. Kapitel 7.2): Landkreise und Gemeinden in den Trassenkorridoren Landkreis Gemeinde Ahrweiler Bad Breisig Ahrweiler Bad Neuenahr-Ahrweiler Ahrweiler Brohl-Lützing Ahrweiler Burgbrohl Ahrweiler Grafschaft Ahrweiler Gönnersdorf Ahrweiler Sinzig Bonn Bonn Köln Köln Mayen-Koblenz Andernach Mayen-Koblenz Kettig Rhein-Erft-Kreis Bergheim Rhein-Erft-Kreis Brühl 3 Es wurden nur bestehende Freileitungen in die Betrachtungen mit einbezogen. Freileitungen (z. B. nach EnLAG;), die sich noch in der Planungsphase befinden bzw. noch nicht planfestge- stellt sind, wurden nicht zugrunde gelegt. SEITE 3-29 NOVEMBER 2019 3.3.1 3.3.1.1 3.3.1.1.1 Landkreis Gemeinde Rhein-Erft-Kreis Frechen Rhein-Erft-Kreis Hürth Rhein-Erft-Kreis Pulheim Rhein-Erft-Kreis Wesseling Rhein-Sieg-Kreis Alfter Rhein-Sieg-Kreis Bornheim Rhein-Sieg-Kreis Meckenheim Rhein-Sieg-Kreis Rheinbach Rhein-Sieg-Kreis Wachtberg Technische Angaben Freileitung Im gegenständlichen Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm“ soll das Vorhaben als Freileitung realisiert werden. Leitungskategorie Zwischen Rommerskirchen und Weißenthurm können bestehende 380-kV- Freileitungen‘ für das geplante Vorhaben genutzt werden. Nach derzeitigem Planungsstand kann der Großteil der bestehenden Masten verwendet werden, nur punktuell sind einzelne Masterhöhungen oder -neu- bauten und ggf. Arbeiten an der Beseilung notwendig (vgl. LK 3). Im betrachteten Korridor wurde am 30.12.2016 durch die Bezirksregierung Köln die Errichtung und der Betrieb der Bl. 4215 zwischen Rommerskirchen und Sechtem planfestgestellt (Aktenzeichen 25.3.4 - 4/12). Mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 wurde der o.g. Planfeststellungs- beschluss hinsichtlich des zwischen dem Punkt Frechen und dem Punkt Brühl liegenden Abschnitts für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die sich teilweise im Bau befindliche Bl. 4215 wird zum jetzigen Planungs- stand nicht als favorisierte Streckenführung für Ultranet betrachtet, da Lei- tungsverschwenkungen im Raum vor und hinter Hürth hierbei netztechnische 4 Es wurden nur bestehende Freileitungen in die Betrachtungen mit einbezogen. Freileitungen (z. B. nach EnLAG), die sich noch in der Planungsphase befinden bzw. noch nicht planfestge- stellt sind, wurden nicht zugrunde gelegt. SEITE 3-30 NOVEMBER 2019 3.3.1.1.2 Nachteile mit sich ziehen würden, welche durch die Nutzung der Bl. 4513 und Bl. 4511 vermieden werden können. Deswegen wird vorgesehen von Rommerskirchen bis Sechtem die vorhande- nen Gestänge der Bl. 4513 (Rommerskirchen - Brauweiler) und Bl. 4511 (Brau- weiler - Sechtem) zu nutzen. Maste und Mastgründungen Für die Realisierung kann hier der Großteil der bestehenden Masten verwen- det werden, nur punktuell sind einzelne Masterhöhungen oder -neubauten und ggf. Arbeiten an der Beseilung notwendig (vgl. LK 3, Kapitel 3.3). An den Stellen des geplanten Vorhabens, an denen der Neubau von Masten erforderlich ist, werden diese als Stahlgittermasten aus verzinkten Normprofi- len ausgeführt. Deren Bauform soll sich bei punktuellen Mastneubauten in- nerhalb bestehender Freileitungen (vgl. LK 3) nach der Bauform der bereits heute bestehenden Masten richten bzw. sich an diese anpassen. Nach derzeitigem Planungsstand kann im Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm” der Großteil der bestehenden Masten verwendet werden. Zwi- schen Rommerskirchen und Sechtem sind nur punktuell sind einzelne Master- höhungen oder -neubauten und ggf. Arbeiten an der Beseilung notwendig (vgl. LK 3). Zwischen Sechtem und Weißenthurm sind lediglich Freileitungs- komponenten (Isolatoren) auszutauschen (LK 2). Die Bestandsmasten der um- zunutzenden Bestandsleitung im Abschnitt E sind Donau- und Tonnenmas- ten. Im Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm” weisen die Bestands- masten Höhen von ca. 45 - 75 m über Erdoberkante auf. Die punktuellen Mas- terhöhungen bzw. Mastersatzneubauten des Vorschlagskorridors werden nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand um bis zu 10 m höher, ein Mast bildet dabei eine Ausnahme und wird bis ca. 20 m höher. Eine detaillierte Festlegung von Mastform, -art und -höhe ist aufgrund der vorgenannten Abhängigkeiten im derzeitigen Planungsstadium, der Bundes- fachplanung, noch nicht möglich. Erst im Rahmen der folgenden technischen Feinplanungen zum Planfeststellungsverfahren ist deren Festlegung unter Be- rücksichtigung lokaler topographischer Verhältnisse, vorliegender Nutzungs- und Grundstücksgrenzen, Detailkenntnis bestehender Biotope und Schutzge- biete, vorhandener Straßen, Wege, Gewässer, Bauwerke, über- und unterirdi- scher Anlagen und Leitungen möglich. Je nach Masttyp, Mastart, Baugrund-, Grundwasser- und Platzverhältnissen können unterschiedliche Mastgründungen für ggf. notwendige neue Masten erforderlich werden. Eine genaue Festlegung von Fundamentart und -größe SEITE 3-31 NOVEMBER 2019 3.3.1.1.3 3.3.1.2 3.3.1.3 3.3.2 3:312.1 folgt erst im Rahmen der technischen Feinplanungen zum Planfeststellungs- verfahren. Hierbei werden die Fundamentarten und deren -größen qualifiziert abgeschätzt. Beseilung, Isolatoren, Blitzschutzseil Im Abschnitt E können nach jetzigem Planungs- und Kenntnisstand die heute schon bestehenden Leiterseile grundsätzlich verwendet werden. Ggf. wird ein Austausch der bestehenden Leiterseile (Umbeseilung) erforderlich. Dies ergibt sich erst in der weiteren Detailplanung zum Planfeststellungsverfahren. Es kommt zu keiner Belegung von neuen Traversenebenen. Erforderliche Umspannanlagen Für die gebotene Umschaltoption bedarf es des Anschlusses an ausreichend dimensionierte Umspannanlagen. Wie in Kapitel 3.1.2.2.3 dargelegt, befinden sich eine diese Anlagen („Weißenthurm“) in dem vorliegenden Abschnitt E. Konverterstationen Die hier vorliegenden Unterlagen zur Bundesfachplanung beziehen sich auf den Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm“, der weder den Anfangs- noch Endpunkt des Gesamtvorhabens beinhaltet. Die Errichtung einer Kon- verterstation ist somit im Abschnitt E „Rommerskirchen - Weißenthurm“ nicht erforderlich. Betriebsbedingte Emissionen Elektrische und magnetische Felder Beim Betrieb von Höchstspannungsanlagen treten elektrische und magneti- sche Felder auf. Sie entstehen nur in unmittelbarer Nähe von spannungs- bzw. stromführenden Leitern. Der Betreiber einer Höchstspannungsanlage ist hinsichtlich der elektrischen und magnetischen Felder verpflichtet, die hierfür gültigen Anforderungen der 26. BImSchV zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schäd- lichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umweltein- wirkungen einzuhalten. SeErtE 3-32 NOVEMBER 2019 3.3.2.2 3.3.3 Im Rahmen der Bundesfachplanung wird prognostisch durch beispielhafte Berechnungen die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV durch das ge- plante Vorhaben dargelegt, um nachzuweisen, dass durch die Festlegung des Trassenkorridors keine nicht zu bewältigenden Konfliktlagen entstehen (vgl. Anlage III). Geräuschimmissionen Beim Betrieb von Höchstspannungsanlagen können auch Geräuschemissionen durch Koronaentladungen an den Leiterseilen auftreten. Gemäß $ 22 Abs. 1 BImSchG ist der Betreiber einer Höchstspannungsanlage dazu verpflichtet, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Um- welteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare schädliche Umweltein- wirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die entsprechenden Regelun- gen werden durch die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm” (TA Lärm) festgelegt. Im Rahmen der Bundesfachplanung wird prognostisch die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm durch das geplante Vorhaben dargelegt, um nachzuweisen, dass durch die Festlegung des Trassenkorridors keine nicht zu bewältigenden Konfliktlagen entstehen (vgl. Anlage III). Projektimmanente Maßnahmen Vorliegend wir angestrebt, die Entstehung von Umweltauswirkungen durch standardmäßige technische Ausgestaltung der Anlagen und Anlagenbestand- teile von vornherein zu vermeiden. Folgende Maßnahmen werden grundsätz- lich angewandt und sind somit projektimmanent: e Neue Maste sowie temporäre Arbeitsflächen werden nicht in Oberflächen- gewässern und deren unmittelbaren Uferbereichen errichtet. Ebenso wer- den Maste und temporäre Arbeitsflächen nicht in Felsabhängen oder über Höhlen erbaut bzw. eingerichtet. e Im Falle einer offenen Wasserhaltung, bei der das geförderte Simpfungs- wasser in einen Vorfluter abgeleitet wird, wird dieses regelhaft zunächst über einen Feststoffabscheider geführt, in dem Trübstoffe abgefangen wer- den. Die Einleitung in den entsprechenden Vorfluter erfolgt regelhaft so, dass turbulente Strömungsverhältnisse an der Einleitstelle und damit ver- bundene Erosionserscheinungen im Gewässer vermieden werden. SEITE 3-33 NOVEMBER 2019 3.3.4 e Die Fundamentgründung erfolgt erschütterungsarm (keine Rammpfahl- gründung), z. B. als Plattenfundament oder durch Bohrpfahlgründung. Der Vorhabenträger erklärt hiermit im Sinn einer Selbstverpflichtung aus- drücklich und verbindlich, grundsätzlich (projektimmanent) diese Maß- nahmen bei der Errichtung und beim Betrieb der Freileitung durchzufüh- ren. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, Kompensation Aus dem nicht vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft sowie aus wei- teren fachrechtlichen Vorgaben ergibt sich der Bedarf nach Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Kompensation. Naturschutzrechtliche relevante Eingriffe bedingen sich z. B. durch den Bau, den Betrieb oder das Vorhandensein der Anlage selbst. Für den Bau kann bei- spielsweise das Anlegen von Zuwegungen und damit Eingriffe in Gehölze bzw. in Wald notwendig sein, oder durch das Anlegen einer Baugrube für Fundamente entstehen potenzielle Fallen für z. B. Amphibien oder Reptilien. Während des Betriebes können z. B. Maßnahmen im Schutzstreifen wie ein Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern notwendig werden, um ein Hereinwachsen zu vermeiden. Die Anlage selbst löst Eingriffe wie dauerhafte Flächeninanspruchnahme aus oder kann eventuell zur Kollision von Vögeln führen. Zu Vermeidung bzw. Minderung der verbleibenden Auswirkungen werden weitere Maßnahmen in den vorliegenden Unterlagen vorgeschlagen. Dazu wird auf den Umweltbericht (insbes. Anhang B.1.4), die Artenschutzrechtli- chen Prognose (insbes. Anlage II Kapitel 6) und die Natura 2000-Verträglich- keitsuntersuchungen verwiesen. Dort sind die Maßnahmen genannt, die dem vorliegenden Vorhaben grundsätzlich zur Verfügung stehen. So können z. B. Bauzeitenregelungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von verschie- denen Tierarten wie Vögeln, Amphibien und Reptilien sowie auch Fledermäu- sen beitragen. Vogelkollisionen können durch Markierung der Erdseile ver- mindert werden. Sofern trotz Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen unvermeidbare Be- einträchtigungen von Natur und Landschaft auftreten, werden geeignete Kompensationsmaßnahmen, wenn möglich im selben Naturraum, entwickelt. Dazu werden die Eingriffe bilanziert und ermittelt, in welchem Umfang die Kompensation erforderlich sein wird. Insbesondere die dauerhaften Auswir- kungen Flächeninanspruchnahme und Eingriff in das Landschaftsbild lösen einen Kompensationsbedarf aus. SEITE3-34 NOVEMBER 2019 3.3.5 Für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird von der Vorhabenträgerin frühzeitig eine bedarfsgerechte Akquise entsprechender Flächen durchgeführt. In der Regel kann die Kompensation z. B. durch Entsie- gelung oder durch die Neuanlage bzw. Aufwertung von Biotopen auf derzeit naturschutzfachlich geringwertiger Flächen, erfolgen. Der Flächenbedarf kann erfahrungsgemäß aus Ökokonten oder zusätzlich bereitgestellten Flächen ge- deckt werden, soweit keine Zahlung von Ersatzgeldern gem. Landesgesetzen erforderlich ist. Die Bilanzierung und die notwendigen Maßnahmen werden im Kompensati- onskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans in den Planfeststel- lungsunterlagen dargestellt, wenn die Eingriffe und der konkrete Kompensa- tionsbedarf bekannt sind. Angaben zur Bauphase Die Baumaßnahmen der Freileitung umfassen in den Bereichen mit Mast- bzw. Leitungsneubau soweit erforderlich den Gehölzrückschnitt und die tem- poräre Anlage von Bauwegen, die Anlage der Fundamente, die Montage des Mastgestänges und des Zubehörs (z. B. Isolatoren), das Auflegen der Leiter- seile und letztlich den Rückbau temporärer Bauwege. Die Arbeiten für diese jeweiligen Bauphasenabschnitte an den einzelnen Mast- standorten dauern jeweils wenige Tage bis einige Wochen. * Gehölzrückschnitt: (soweit erforderlich), ® Wegebaumaßnahmen: (soweit erforderlich), e Fundamenterstellung: ca.2 bis 4 Wochen, e Mastvormontage: ca. 3 bis 5 Tage, e Mastmontage: ca. 2 bis 5 Tage, « Seilmontagen/-zug: ca. 2 bis 3 Wochen, e Rückbau der Bauwege: (soweit erforderlich). In den Bereichen, in denen kein Mastneubau notwendig ist, ist nach derzeiti- gem Planungsstand die Montage von gleichstromfähigen Isolatoren (Dauer ca. 1 Tag) und ggf. das Austauschen oder die Regulage von Leiterseilen vorgese- hen. SertE 3-35 NOVEMBER 2019 Aufgrund zahlreicher betrieblicher, technischer und ökologischer Zeitvorga- ben ergeben sich Zwischenzeiträume, in denen am jeweiligen Maststandort nicht gearbeitet wird. Für die Baumaßnahmen und auch für spätere Unterhaltungs- bzw. Instandset- zungsmaßnahmen ist es grundsätzlich erforderlich, die Maststandorte mit Fahrzeugen und Geräten anzufahren. Die Zufahrten erfolgen dabei so weit wie möglich von bestehenden öffentlichen Straßen oder Wegen aus. Für Mas- ten, die sich nicht an Straßen oder Wegen befinden, müssen soweit erforder- lich temporäre Zufahrten angelegt werden. Bei Bedarf werden bodenscho- nende Wegebausysteme (z. B. Fahrbohlen) ausgelegt. Im Abschnitt E ist die Bauphase auf der Bestandsleitung nach derzeitigem Pla- nungsstand vergleichsweise kurz, da die Umbaumaßnahmen der Leitungska- tegorie 3 als nicht zeitintensiv angesehen werden. Flächenbedarf Für den Bau der geplanten Leitungsverbindung werden Flächen in unter- schiedlicher Form in Anspruch genommen. Dabei wird zwischen baubeding- ter, temporärer Flächeninanspruchnahme (Zuwegungen, Lager- und Monta- geplätze) und anlagebedingter Flächeninanspruchnahme (Maststandorte) un- terschieden. Ein durchgehender Arbeitsstreifen ist für den Bau nicht erforder- lich, da sich die Arbeiten punktuell hauptsächlich auf die Maststandorte be- schränken. Die Festlegung vorgenannter Flächen erfolgt im Rahmen der Fein- planung. Die Lage der temporären Flächen kann - mit Ausnahme des Bereichs direkt am Mast - in Abhängigkeit der Wertigkeit und Empfindlichkeit der Bi- otoptypen kleinräumig variiert werden. Eine flächenscharfe Darstellung er- folgt im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. Da im vorliegenden Abschnitt E “Rommerskirchen - Weißenthurm” auf der Bestandsleitung nur die Leitungskategorien 2 und 3 angewendet werden, kann neue Flächeninanspruchnahme auf ein Minimum reduziert werden. Dauerhafte und temporäre Flächeninanspruchnahme findet lediglich dort statt, wo einzelne Masten umgebaut oder ersetzt werden müssen. Folgemaßnahmen an anderen Anlagen Im Rahmen der Umsetzung des Gesamtvorhabens Osterath - Philippsburg; Gleichstrom kann es zu notwendigen Änderungen an z. B. anderen Freileitun- gen kommen, sog. Folgemaßnahmen im Sinn von $ 75 Abs. 1 Satz1 VwVfG. SEITE 3-36 NOVEMBER 2019 3.3.7.1 Notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen sind für den hier gegen- ständlichen Abschnitt E (Abschnitt Rommerskirchen - Weißenthurm) bei Rea- lisierung des Vorhabens im Vorschlagskorridor zum derzeitigen Planungs- stand nicht absehbar. Korridorvergleich (Alternativenprüfung) Gemäß 8 5 Abs. 1 NABEG sind Gegenstand der Prüfung auf der Ebene der Bundesfachplanung auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternati- ven von Trassenkorridoren. Alternative Trassenkorridore gemäß Untersuchungsrahmen Gemäß festgelegtem Untersuchungsrahmen (BNETZA 2016) sind in den vorlie- genden Unterlagen für den Abschnitt E folgende alternative Trassenkorridore zu betrachten ® Westlich des Vorschlagskorridors zwischen Frechen und Berrenrath und Meschenich nach Brühl, entlang der dort verlaufenden 380-kV-Leitung Sollte sich in den Untersuchungen herausstellen, dass die zuvor beschriebene alternative Trassenkorridorführung entlang der 380-kV-Leitung nicht reali- sierbar ist, ist folgende Alternative weiter zu überprüfen: e Entlang der 110-kV-Leitung zwischen Frechen und Kierdorf und von dort über Euskirchen und Rheinbach (Trassenkorridorsegment TK-M-04-1 gem. $ 6 Antrag). Im Ergebnis der Erarbeitung der vorliegenden Unterlagen nach $ 8 NABEG hat sich der alternative Trassenkorridor westlich des Vorschlagskorridors zwi- schen Frechen und Berrenrath und Meschenich nach Brühl, entlang der dort verlaufenden 380-kV-Leitung als realisierbar herausgestellt. Somit wird diese Alternative fortan als “ Alternative 1” bezeichnet. Sie umfasst die gesamte Ab- schnittslänge von Rommerskirchen bis Weißenthurm. Die Betrachtung von „Alternative 1” erfolgt im Rahmen des Korridorvergleichs, siehe Kapitel 8. Vorsorglich wird auch die Alternative entlang der 110- kV-Leitung zwischen Frechen und Kierdorf und von dort über Euskirchen und Rheinbach (im Fol- genden Alternative 2 genannt) im Korridorvergleich betrachtet. Sie wird auf der ersten Prüfstufe des Korridorvergleichs abgeschichtet (vgl. Kapitel 8). SEITE 3-37 NOVEMBER 2019 3.3.7.2 3.3:7.3 Weitere alternative Trassenkorridore Durch die Stadt Pulheim wurde eine Alternative in Form eines Verschwen- kungsvorschlages im Bereich Geyen an die Bundesnetzagentur und die Vor- habenträgerin herangetragen. Da diese Alternative vollumfänglich im vorge- schlagenen Trassenkorridor liegt, wird sie auf Ebene der Bundesfachplanung nicht isoliert geprüft. Eine Detailprüfung des Verschwenkungsvorschlages (trassenbezogen) wird im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren durchge- führt werden. Die während der Öffentlichkeitsbeteiligung des Abschnitts D (Weißenthurm - Riedstadt) eingereichten großräumigen Alternativen um Koblenz gestalten sich wie folgt: e Die Koblenz-Alternative I verlässt den Vorschlagskorridor in nordöstli- cher Richtung auf Höhe Kell, quert den Rhein und die Autobahn A3 bei Dernbach, folgt dieser, bis sie anschließend bei Ransbach abknickt und in südlicher Richtung weiterverläuft bis sie kurz hinter Arzbach wieder in den Vorschlagskorridor zurück kehrt. e Die Koblenz-Alternative II verlässt den Vorschlagskorridor ebenfalls in nordöstlicher Richtung auf Höhe Kell, quert den Rhein und knickt bei Rengsdorf in südöstlicher Richtung ab. Kurz vor Neuhäusel kehrt sie wie- der in den Vorschlagskorridor zurück. Die Betrachtung dieser beiden Alternativen erfolgt im Rahmen des Korridor- vergleichs, siehe Kapitel 8 (Betrachtungsgrundlage siehe Anhang 1.3). Technische Alternative (Ausführungsalternative) - Erdverkabelung In Bezug auf das Gesamtvorhaben „Osterath - Philippsburg; Gleichstrom” so- wie in Bezug auf den hier gegenständlichen Abschnitt E (Abschnitt Rommers- kirchen - Weißenthurm) einschließlich Anbindung des Konverters an die Gleichstromverbindung und Anbindung des Konverters an den Netzverknüp- fungspunkt wird auf die obigen Ausführungen (vgl. Kapitel 3.1.2.3) verwie- sen. Eine gesetzliche Möglichkeit zur Realisierung als Erdkabel besteht danach nicht. Beziehung des Vorhabens zu anderen Plänen und Projekten Gemäß Untersuchungsrahmen (BNETZA 2016) soll aufgezeigt werden, in wel- cher Beziehung das Vorhaben (hier bezogen auf den antragsgegenständlichen SEITE 3-38 NOVEMBER 2019 3.3.8.1 Abschnitt E (Abschnitt Rommerskirchen - Weißenthurm) mit anderen Plänen und Projekten steht. Dabei ist zu beachten, dass im Falle konkurrierender Planungsvorstellungen der Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium darstellt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 -, BVerwGE 71,150, 156; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 390). Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf andere Planungen zu neh- men, die zeitlichen Vorsprung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - BVerwGE 77, 285, 292 f.). So ist beispielsweise höchst- richterlich entschieden, dass eine Gemeinde planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Fläche hinnehmen muss, wenn sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfes- tigte Fachplanung trifft (st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 05. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02). Dabei markiert bezüglich eines Fachplanungsvorhabens in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfesti- gung. Abweichendes gilt danach aber im Falle eines gestuften Planungsvor- gangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er beispielsweise bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenbaugesetz vorliegt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann bei gestuften Planungsvorhaben nämlich schon vor Ein- leitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachpla- nerischer Ziele eintreten. Folgende andere Pläne und Projekte sind im Abschnitt E insbesondere zu be- rücksichtigen: ° Netzentwicklungsplan und Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan, e weitere Abschnitte der Bundesfachplanung für das Vorhaben Nr. 2 BBPIG, ® die nachgelagerte Planfeststellung zum Vorhaben Nr. 2 BBPIG, « das Vorhaben Nr. 15 EnLAG. Netzentwicklungsplan und Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan Gesetzliche Grundlage für den Bau des Vorhabens ist das Bundesbedarfsplan- gesetz vom 31. Dezember 2015, welches auf dem bestätigten Netzentwick- lungsplan (NEP) Strom 2024 beruht. Der erste Entwurf des NEP wird jeweils nach Fertigstellung von den Übertragungsnetzbetreibern öffentlich zur Kon- sultation gestellt. Nach seiner Überarbeitung wird er dann in zweiter Fassung an die BNetzA übermittelt, die den NEP ihrerseits prüft. Außerdem erstellt sie SeErrE 3-39 NOVEMBER 2019 3.3.8.2 3.3.8.3 3.3.8.4 einen Umweltbericht für eine Strategische Umweltprüfung (SUP), in welchem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Netzausbauvor- haben geprüft werden und führt anschließend eine weitere Konsultation durch. Erst nach diesem Schritt bestätigt die BNetzA schließlich den NEP. Weitere Abschnitte der Bundesfachplanung für das Vorhaben Nr. 2 BBPIG Hinsichtlich der grundsätzlichen Beziehungen zu anderen Abschnitten der Bundesfachplanung für das Vorhaben Nr. 2 BBPIG ist festzuhalten, dass für das Gesamtvorhaben „Ultranet” insgesamt fünf Abschnitte gebildet wurden (vgl. Kapitel 3.2.2). Für die Abschnitte A, B, C und D finden jeweils gesonderte Verfahren der Bundesfachplanung statt. Der Prüfumfang entspricht dabei dem der anknüpfenden Abschnitte. Die nachgelagerte Planfeststellung zum Vorhaben Nr. 2 BBPIG Sofern im Rahmen von 88 4 ff. NABEG ein Trassenkorridor durch die Bundes- fachplanung bestimmt wurde, folgt in einem nächsten Planungsschritt die Planfeststellung nach $8 18 ff. NABEG. Auf der Planungsebene der Bundes- fachplanung ist die Machbarkeit eines potenziellen Trassenverlaufs innerhalb des Trassenkorridors festzulegen und zu prüfen (vgl. Kapitel 2.4). Das Vorhaben Nr. 15 EnLAG Bei dem Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskir- chen-Sechtem, Bl. 4215, handelt es sich um einen Teilabschnitt des Vorhabens Nr. 15 EnLAG „Höchstspannungsleitung Osterath - Weißenthurm, Nennspan- nung 380 kV”, für das nach $ 1 Abs. 1 EnLAG ein vordringlicher Bedarf be- steht. Der Errichtung und der Betrieb der Bl. 4215 wurde am 30.12.2016 durch die Bezirksregierung Köln planfestgestellt (Aktenzeichen 25.3.4 - 4/12). Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2018 wurde der 0.g. Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des zwischen dem Punkt Frechen und dem Punkt Brühl liegenden Abschnitts für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Aus diesem Grund steht die Bl. 4215 für das Gesamtvorhaben „Ultranet“ nicht durchgehend zur Verfügung. Es ist vorgesehen von Rommerskirchen bis Sechtem die vorhandenen Gestänge der Bl. 4513 (Rommerskirchen bis Brau- weiler) und Bl. 4511 (Brauweiler bis Sechtem) zu nutzen. SerrE 3-40 NOVEMBER 2019
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1137/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 22.04.2020
- Erstellt
- 15.04.2020 14:46