Mündliche Anfrage der AfD-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 28.08.2023 betreffend "Sanktionen für Darbietungen an roten Ampeln"
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 3228/2023 vom 16.10.2023
Stand: Am 27.11.2023 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/322/4 Vorlagen-Nummer 16.10.2023 3228/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Mündliche Anfrage der AfD-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 28.08.2023 betreffend "Sanktionen für Darbietungen an roten Ampeln" Herr Cremer von der AfD-Fraktion erkundigt sich, inwieweit die Verwaltung dagegen vorgehe, dass Personen Darbietungen an roten Ampeln, wie zum Beispiel Jonglieren oder ähnliches, durchführen würden. Er fragt an, ob dies zulässig sei und ob Ordnungsgelder verhängt wür- den. Er möchte anregen, dagegen vorzugehen, da es den Straßenverkehr stören könnte. Antwort der Verwaltung: Die Darbietungen an roten Ampeln stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, für die keine Genehmigung erteilt wurde oder wird. Es handelt sich bei den Vorführungen jedoch um eine Form der Straßenkunst, die von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist. Stra- ßenkunst wird in Köln grundsätzlich in ständiger Verwaltungspraxis erlaubnisfrei geduldet. Die Darbietungen stellen keinen Verstoß gegen die Kölner Stadtordnung dar. Auch eine Stö- rung des Straßenverkehrs liegt in der Regel nicht vor, da die Darbietungen nur während der Rotphasen erfolgen. Sollte im Einzelfall eine konkrete Gefahr vorliegen, käme ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 OBG NRW in Betracht, wenn für die Gefahrenabwehr keine anderweitige Ermächti- gungsgrundlage oder Zuständigkeit gegeben ist. Gez. Blome
Beratungsverlauf
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27.11.2023
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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