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3228/2023

Mündliche Anfrage der AfD-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 28.08.2023 betreffend "Sanktionen für Darbietungen an roten Ampeln"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 16.10.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 27.11.2023, TOP 3.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

1690 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322/4 
 
Vorlagen-Nummer 16.10.2023 
 3228/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023 
 
Mündliche Anfrage der AfD-Fraktion aus der Sitzung des Ausschusses Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 28.08.2023 betreffend 
"Sanktionen für Darbietungen an roten Ampeln" 
Herr Cremer von der AfD-Fraktion erkundigt sich, inwieweit die Verwaltung dagegen vorgehe, 
dass Personen Darbietungen an roten Ampeln, wie zum Beispiel Jonglieren oder ähnliches, 
durchführen würden. Er fragt an, ob dies zulässig sei und ob Ordnungsgelder verhängt wür-
den. Er möchte anregen, dagegen vorzugehen, da es den Straßenverkehr stören könnte. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Darbietungen an roten Ampeln stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, für die 
keine Genehmigung erteilt wurde oder wird. Es handelt sich bei den Vorführungen jedoch um 
eine Form der Straßenkunst, die von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist. Stra-
ßenkunst wird in Köln grundsätzlich in ständiger Verwaltungspraxis erlaubnisfrei geduldet.  
 
Die Darbietungen stellen keinen Verstoß gegen die Kölner Stadtordnung dar. Auch eine Stö-
rung des Straßenverkehrs liegt in der Regel nicht vor, da die Darbietungen nur während der 
Rotphasen erfolgen.  
 
Sollte im Einzelfall eine konkrete Gefahr vorliegen, käme ein Rückgriff auf die Generalklausel 
des § 14 OBG NRW in Betracht, wenn für die Gefahrenabwehr keine anderweitige Ermächti-
gungsgrundlage oder Zuständigkeit gegeben ist. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3228/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
16.10.2023
Erstellt
10.10.2023 14:24