1176/2026
Neubau von zwei 3-Feld-Sporthallen und einem Schulgebäude mit Unterrichtsräumen als Interim für das Schulzentrum Heerstraße 7, befristet auf 10 Jahre, hier: Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
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Anlage 4 Grenzeinmessung
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M M 100 m
Anlage 1 Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG
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STADT KÖLN Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 3ZW architekten GmbH 1 | 2 Beantragung einer Befreiung gemäß §6 7 BNatSchG, Bauen im Landschaftsschutzgebiet, §26 BNatSchG Es wird die Zustimmung zu einer Befreiung nach §67 BNatSchG, Bauen im Landschaftsschutzgebiet §26 BNatSchG, erbeten. Art der Befreiung: Befreiung von § 26 BNatSchG, Landschaftsschutzgebiete. In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach § 26, Absatz 2, unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Daher darf in einem Landschaftsschutzgebiet nicht gebaut werden. § 67 BNatSchG: (1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Beschreibung und Begründung der Befreiung: Im vorliegenden Fall trifft Absatz 1, Pkt. 1 zu. Es besteht ein überwiegend öffentliches Interesse, welches sowohl sozialer, als auch wirtschaftlicher Art ist. Folgende Punkte werden angeführt: 1. Ohne die Errichtung der Interimsbauten können die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an dem Schulgebäude nicht durchgeführt werden. 2. Das Vorhaben umfasst die notwendigen Module zur Abbildung des gesamten G9-Mehrbedarfs (Klassen- und Fachräume) sowie eine 6-fach-Interimssporthalle. 3. Am Schulstandort ist die Errichtung zweier neuer Schulgebäude (Erweiterung Gymnasium und Neubau einer Gesamtschule) sowie eine Erweiterung auf insgesamt 9 Sporthallenfelder geplant; Die Gesamtmaßnahme kann nur starten, wenn das Interim auf der LSG-Fläche realisiert wird, da auf dem eigenen Grundstück aufgrund der Dichte keine freien Baufelder existieren. Bauvorhaben Neubau von 3 Interimsgebäuden für das Schulzentrum Heerstraße 7, 51143 in Köln Grundstück Heerstraße 11, 51143 in Köln, Gemarkung Niederzündorf, Flur 5, Flurstück 790 Bauherr Stadt Köln, Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, Ottoplatz 1, 50679 Köln STADT KÖLN Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 3ZW architekten GmbH 2 | 2 4. Durch die Umstellung von G8 auf G9 besteht ein rechtlich bindender Raumbedarf bereits zum Schuljahr 2026/27. Da dieser Bedarf aktuell nicht gedeckt werden kann, ist eine schnellstmögliche Bereitstellung der Räume zwingend 5. Aufgrund fehlender geeigneter Interimsflächen im Innenbereich konnte die ursprünglich geplante vollständige Auslagerung nicht erfolgen. Die nun geplante Umsetzung der Gesamtmaßnahme in Bauabschnitten erfordert zwingend diese externe Teilauslagerung in funktionaler Nähe zum Hauptstandort. 6. Die Betriebsgenehmigung für ein großes Bestandsgebäude läuft Ende 2029 aus. Zur Standortsicherung muss zu diesem Zeitpunkt die bauliche Modernisierung weit fortgeschritten sein, was eine sofortige Teilauslagerung der Schüler*innen und Sportflächen unumgänglich macht. 7. Die beanspruchte Fläche beschränkt sich auf den südlichen Teil des Flurstücks. Mit einer Größe von ca. 12.813 m² orientiert sich die Inanspruchnahme strikt an der Flucht der bestehenden Bebauung des angrenzenden Wohngebiets und des Schulzentrums 8. Es gibt keine weiteren Flächen in der näheren Umgebung, welche für Interimsgebäude genutzt werden können. 9. Der geplante Bereich des Grundstückes liegt zwischen bebauten Flurstücken, direkt neben dem Schulgelände, welches in Zukunft neu beplant und bebaut werden wird. 10. Es handelt sich bei dem Bauvorhaben um Interimsgebäude, welche mit einer maximalen Standzeit von 10 Jahren Bauordnungsrechtlich beantragt werden. Danach werden sie wieder zurückgebaut. 11. In Abstimmungen zwischen den Ämtern 57, 23 und 26 wurde sich darauf geeinigt, dass für den Interimsbau für die Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ein Landespflegerischer Begleitplan zu erstellen ist. Das Büro, welches den LBP erstellen wird, wird für die Kompensationsfläche in Westhoven Ausgleichmaßnahmen vorschlagen. Wir bitten aufgrund des großen öffentlichen Interesses um wohlwollende Prüfung des Antrages. Aufgestellt: Köln, den 16.04.2026, Miriam Jaeger
Anlage 3 Artenschutzrechtliche Prüfung
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Stadt Köln
Interimsgebäude Schulzentrum Heerstraße 7,
Köln-Porz
Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe I
Stadt Köln
Interimsgebäude Schulzentrum Heerstraße 7,
Köln-Porz
Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe I
Gutachten im Auftrag der
Stadt Köln - Gebäudewirtschaft
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht
Dr. Thomas Esser
Dipl.-Biol. Annika Keller
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Beselerstr. 2-6
50354 Hürth
www.kbff.de
Hürth, im April 2026
Inhalt
1 Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................ 4
1.1 Anlass ............................................................................................................................. 4
1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 5
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 5
1.2.2 Begriffsdefinitionen .................................................................................................. 7
1.2.3 Schlussfolgerung ................................................................................................... 10
2 Lage und Beschreibung des Vorhabenbereichs .............................................. 11
3 Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 15
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung ............................................................................. 15
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ............................................................ 16
3.3 Methodik und Datengrundlagen ................................................................................... 16
4 Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 17
4.1 Beschreibung des Vorhabens ...................................................................................... 17
4.2 Mögliche Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten ............................... 17
5 Mögliche Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................... 19
5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................... 21
5.1.1 Planungsrelevante und regional gefährdete Arten ................................................ 21
5.1.2 Nicht planungsrelevante und nicht regional gefährdete Vogelarten ...................... 26
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie..................................................................... 27
5.2.1 Fledermäuse ......................................................................................................... 27
5.2.2 Haselmaus ............................................................................................................ 29
5.2.3 Reptilien und Amphibien ....................................................................................... 30
5.2.4 Libellen .................................................................................................................. 30
6 Mögliche Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten ................... 31
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ...................................................................................................... 31
6.2 Verbleibende artenschutzrechtliche Betroffenheiten .................................................... 35
6.2.1 Europäische Vogelarten ........................................................................................ 36
6.2.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ............................................................. 38
7 Fazit und abschließende Bewertung ................................................................. 39
8 Literatur und sonstige verwendete Quellen ....................................................... 42
Kölner Büro für Faunistik ASP I – Interimsgebäude Schulzentrum Heerstraße 7 in Köln-Porz
4
1 Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält Schutzbestimmungen für bestimmte Tier - und Pflanzenarten.
Diese gelten für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng
geschützt sind, und zwar sowohl für die Individuen bzw. Populationen der Arten als auch für
ihre Lebensräume bzw. wichtige Bestandteile der Lebensräume.
Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belan-
ge, wenn eine Betroffenheit bestimmter geschützter Arten (Arten des Anhangs IV der FFH -
Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind) nicht von vorneherein auszuschließen
ist (siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu prüfen sind dabei die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG, nach denen eine Tötung oder Verletzung von Individuen arten-
schutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), eine erhebliche Störung der
Lokalpopulation (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie eine Zerstörung der Fortpflanzungs -
und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verboten sind. Nähere Bestimmungen zu
Eingriffen im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs - und Ruhestätten und im Hinblick auf
damit verbundene Tötungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten finden
sich in § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe Kapitel 1.2). Die Anforderungen des Artenschutzes sind
in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften
zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH -RL) und 2009/147/EG (V -RL) (VV -
Artenschutz, MKUNLV 2016) näher beschrieben.
Die Stadt Köln plant Maßnahmen zur Errichtung eines modernen und funktionalen Schul-
baus auf dem Grundstück des Schulgeländes an der Heerstraße 7 in 51143 Köln.
Neben dem Abbruch und Neubau des Schulzentrums, siehe hierzu ASP1 Heerstraße 7
(KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2024), wird ein Interimsstandort notwendig. Um für die gesam-
te Bauzeit des Schulzentrums die Schülerzahl nachzuweisen, soll in direkter Nähe zum
Schulstandort ein Interimsgebäude für die Haupt - und Realschule entstehen. Das Schulzent-
rum wurde in den 70er Jahren gebaut und 2001 durch einen freistehenden Gebäudeteil (sog.
Katamaran) erweitert. Der Schulstandort umfasst 1.773 Schulplätze.
Das Vorhaben soll auf einer Freifläche realisiert werden, die bisher landwirtschaftlich genutzt
wurde.
Mit der vorliegenden Artenschutzprüfung soll bewertet werden, ob im Zuge der Realisierung
des Vorhabens Betroffenheiten von Arten, die unter die o.a. Schutzbestimmungen des § 44
BNatSchG fallen, anzunehmen sind. Hierzu wurde das Grundstück am 21.11.2025 began-
gen und auf Potentiale für das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten kontrolliert.
Kölner Büro für Faunistik ASP I – Interimsgebäude Schulzentrum Heerstraße 7 in Köln-Porz
5
Mit der nachfolgenden Beschreibung werden die Ergebnisse dieser Begehung vorgestellt
und bewertet, ob und wann es zu Konflikten mit dem gesetzlichen Artenschutz nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG (Zugriffsverbote) kommen könnte. In diese Bewertung werden
ggf. Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte ein-
bezogen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Grundlage der Artenschutzprüfung sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG,
wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich rele-
vanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs - und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten hinsichtlich der Tö-
tung von Individuen und Zerstörung der Fortpflanzungs -/Ruhestätten ergänzende Vorgaben
des § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe nachfolgendes Kapitel). Im Falle eines Verstoßes gegen
ein Zugriffsverbot darf das Vorhaben dennoch zugelassen werden, wenn entsprechend den
Vorgaben von § 45 Abs. 7 BNatSchG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme
vorliegen.
Für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG sind zunächst sämtliche Arten des An-
hangs IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebende Vogelarten relevant, darunter auch
Arten, die in Nordrhein -Westfalen nur als Irrgäste oder sporadische Zuwanderer auftreten
sowie (bei den Vogelarten) häufige, verbreitete und ungefährdete Arten, die einen günstigen
Erhaltungszustand haben. Vor diesem Hintergrund wurde für Nordrhein -Westfalen eine na-
turschutzfachlich begründete Auswahl von Arten getroffen, die in einer Artenschutzprüfung
einzeln zu bearbeiten sind (planungsrelevante Arten, vgl. KIEL 2005). Im Falle der nicht -
planungsrelevanten Arten (z.B. ungefährdeten Vogelarten) kann in der Regel davon ausge-
gangen werden, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, sofern
eingriffsbedingte Tötungen vermieden werden, so dass Einzelbetrachtungen nicht erforder-
lich sind (vgl. MKULNV 2016).
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG werden im Folgenden näher erläutert.
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44. Nach § 44 Abs. 1
BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-
men, zu beschädigen oder zu zerstören,
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2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs -, Aufzucht -, Mauser -, Überwinterungs - und Wande-
rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-
men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu
zerstören
(Zugriffsverbote)
In § 44 Absatz 5 BNatSchG werden die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG (z.B. bei Aufstellung eines Bebauungsplans) eingeschränkt. Im Rahmen der Än-
derung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 wurde der § 44 Abs. 5
BNatSchG wie folgt neu gefasst:
(5) „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und
Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde
durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zu-
griffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder
solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufge-
führt sind, liegt ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beein-
trächtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs - und Verletzungsrisiko für
Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei
Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden
werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Be-
schädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor,
wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme,
die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen
vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funk-
tion der Fortpflanzungs - oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist,
beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.
Falls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
eintritt, ist ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, um ein Vorha-
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ben dennoch zulassen zu können. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Ausnahme kumulativ erfüllt sein:
• Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-
schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
• Fehlen einer zumutbaren Alternative und
• keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art bzw. (Art
des Anhangs IV FFH-RL) keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes.
Im Zusammenhang mit der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ist zudem die „ Gemein-
same Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010“ zu beachten, die unmittelbar auf artenschutz-
rechtliche Vorgaben des BNatSchG Bezug nimmt.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Die in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verwendeten Begriffe werden im Folgenden unter Be-
rücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und neuerer Gerichtsentscheidungen näher er-
läutert.
Tötungen von Tieren können grundsätzlich baubedingt sowie betriebsbedingt eintreten (be-
triebsbedingt z.B. bei Straßen). Unvermeidbare baubedingte Tierverluste im Zusammenhang
mit der Beseitigung von Fortpflanzungs -/Ruhestätten verstoßen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
bei Planungs - und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs - und Verletzungsverbot
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebens-
stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Demgegenüber betont das
BVerwG u.a. im sog. „Freiberg-Urteil“ (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12.10) die individuenbezo-
gene Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach ist von einem Eintreten des
Verbotstatbestandes bereits dann auszugehen, wenn einzelne Tiere durch eine Maßnahme
getötet werden. Bei bestimmten Artengruppen sind Maßnahmen möglich, mit denen baube-
dingte Tötungen vollständig vermieden werden können (z.B. Vögel: Inanspruchnahme von
Nistbereichen nur außerhalb der Brutzeit).
Betriebsbedingte Tötungen (z.B. an Straßen) verstoßen nicht gegen das Tötungsverbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wenn sie dem allgemeinen Lebensrisiko einer Art entsprechen,
sehr wohl allerdings dann, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant er-
höht. Dies ist ggf. einzelfallbezogen zu prüfen.
Bezugsgröße für die Bewertung der „ Störung“ ist laut § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Lokal-
population der betroffenen Art. Störungen können grundsätzlich durch Beunruhigungen und
Scheuchwirkungen z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das Verbot
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fallen aber auch anlagebedingte Lebensraumbeeinträchtigungen und Störungen des Lebens-
raumverbundes, z.B. Silhouettenwirkungen von Bauwerken und Zerschneidungen von Leit-
strukturen für Wander -/Ausbreitungsbewegungen (vgl. MKULNV 2016). Falls Störungen zu
einer Aufgabe von Brutplätzen, Quartieren oder sonstigen Fortpflanzungs -/Ruhestätte füh-
ren, ergeben sich Überschneidungen mit dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (siehe unten).
Verbotstatbestände sind Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation auswirken,
d.h. zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art führen. Dies ist
der Fall, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fort-
pflanzungserfolg der Arten auswirken. Die Bewertung der Erheblichkeit einer Störung hängt
von Dauer und Zeitpunkt der Störwirkung ab, weiterhin auch von der „Empfindlichkeit“ der
betroffenen Lokalpopulation. Empfindlichkeiten gegenüber störenden Einflüssen sind zu-
nächst arten- bzw. artengruppenbezogen sehr unterschiedlich. Weiterhin hängt die Empfind-
lichkeit einer Lokalpopulation auch von ihrer Größe und dem Verbreitungsbild ab: So führen
Wirkungen auf kleine Restpopulationen und Vorkommen am Rand des Verbreitungsgebietes
eher zu erheblichen Störungen als Wirkungen auf größere Populationen in zentralen Berei-
chen des Verbreitungsraumes (vgl. MKULNV 2016).
Als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann in Anlehnung an § 7
Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine Fort-
pflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Le-
bensraum gemeinsam bewohnen. Da Lokalpopulationen in der Praxis kaum nach populati-
onsbiologischen Kriterien definiert werden können, müssen alternativ pragmatische Kriterien
für die Abgrenzung herangezogen werden. So können bei bestimmten Arten mit punktueller
bzw. zerstreuter Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren kleinräumige Landschaftseinhei-
ten (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder Schutzgebiete (NSG, Natura
2000-Gebiet) als Lebensraum einer Lokalpopulation benannt werden. Bei Arten mit flächiger
Verbreitung kann die Definition anhand von naturräumlichen Landschaftseinheiten erfolgen,
hilfsweise auch anhand von Verwaltungsgrenzen (Gemeinden, Kreise) (MKULNV 2016).
Zu den Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören alle Be-
standteile des Lebensraumes, die für die Fortpflanzung benötigt werden, z.B. Balz - und Paa-
rungsplätze, Neststandorte, Eiablageplätze, Wurfbaue/ -plätze, Wochenstubenquartiere (von
Fledermäusen), Verpuppungs -/Schlupfplätze (von Libellen, Schmetterlingen) (vgl. des
MKULNV 2015, 2016). Ruhestätten sind Bereiche, die von Tieren zum Ruhen, Schlafen oder
bei längerer Inaktivität (z.B. Überwinterung) aufgesucht werden. Hierzu gehören Schlaf -,
Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze oder Winterquartiere z.B. von Fledermäusen.
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Weitere Teilhabitate wie z.B. Nahrungsräume, Flugrouten und Wanderkorridore gehören
nicht zu den Fortpflanzungs -/Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Beeinträchti-
gungen solcher Teilhabitate können aber in bestimmten Fällen (wenn es sich um essenzielle
Habitatelemente handelt) dazu führen, dass Lebensstätten (Brutplätze, Quartiere, …) aufge-
geben werden bzw. dass keine Reproduktion mehr erfolgen kann. Ein solch vollständiger
Funktionsverlust einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte erfüllt den Schädigungstatbestand.
Die Definition der Fortpflanzungs - und Ruhestätten ist jew eils artbezogen durchzuführen.
Dabei lassen sich grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden, und zwar erstens bei Arten mit
relativ kleinen Aktionsräumen (z.B. Singvogelarten mit geringen Raumansprüchen) eine De-
finition unter Einbeziehung des weiteren Umfelds des jeweiligen Niststandortes, Eiablage-
platzes, Versteckes u.ä. (weite Auslegung) sowie zweitens bei Arten mit großem Aktions-
raum die Beschränkung auf die als Fortpflanzungs -/Ruhestätte genutzte kleinflächige bzw.
punktuelle Örtlichkeit (z.B. Horststandort einer Greifvogelart, Fledermausquartier) (enge Aus-
legung) (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2021, MKULNV 2016).
Hinsichtlich des Schutzes von Fortpflanzungs -/Ruhestätten ist weiterhin zu beachten, dass
eine Zerstörung einer Lebensstätte außerhalb der Nutzungszeit durch die jeweilige Art den
Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn es sich um eine nicht -standorttreue Art handelt, die ihre
Lebensstätte ständig wechselt, dass der Verbotstatbestand allerdings sehr wohl erfüllt wird,
wenn es sich um eine standorttreue Art handelt, die die betroffene Fortpflanzungs -
/Ruhestätte regelmäßig nutzt bzw. auf die Wiederverwendung der Fortpflanzungsstätte an-
gewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeit hat (MKULNV 2016).
Bei der Beschädigung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte kann es sich um eine unmittelbare
materielle Schädigung eines Nestes, Quartieres o.ä. oder um eine mittelbare Funktionsbe-
einträchtigung, etwa durch Veränderung abiotischer Faktoren (z.B. Veränderung des Was-
serhaushalts mit Auswirkung auf die Lebensraumeignung für eine an Feu chtgebiete gebun-
dene Tierart). Entscheidend ist die Frage, ob durch die Wirkung die Reproduktion oder die
Ruhemöglichkeiten beeinträchtigt werden können (MKULNV 2016).
Die Frage der „Absichtlichkeit“ artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den
EuGH im so genannten „Caretta -Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C -103/00 (siehe unter
http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu
bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens
der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen
wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung dersel-
ben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen
Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV –
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Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPÄISCHE KOMMISSION
2021).
1.2.3 Schlussfolgerung
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Voraussetzungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
zulässig:
a. Es entstehen keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten mit
artenschutzrechtlicher Relevanz oder
b. es entstehen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen mit artenschutzrechtlicher Rele-
vanz, diese können aber mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden, gemindert oder
vorgezogen funktional ausgeglichen werden, so dass die artenschutzrechtlichen Ver-
botstatbestände nicht eintreten oder
c. es verbleiben auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen Beeinträchtigungen, die ar-
tenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen. Das Vorhaben erfüllt aber die in § 45
Abs. 7 BNatSchG formulierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme.
Falls Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt sind, ist
das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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2 Lage und Beschreibung des Vorhabenbereichs
Die Vorhabenfläche „Interimsstandort Schulzentrum Heerstraße 7“ liegt in Messtischblatt
5108 Quadrant 1 Köln Porz-Zündorf und hat eine Größe von ca. 1,5 ha. Der größte Teil liegt
im Flurstück 790, ein kleiner Gehölzbereich im Flurstück 1100.
Das Interimsgebäude soll in einem kleinen Bereich des Landschaftsschutzgebietes „LSG –
Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“ (Gesamtfläche ca.
1636 ha) errichtet werden. Die geplante temporäre Inanspruchnahme befindet sich im süd-
westlichen Teil einer landwirtschaftlich genutzten Fl äche (Ackerbau) und im Gehölzbereich
zwischen diese r Fläche und dem Parkplatz des Schulzentrums. Der für das Übergangs -
Gebäude vorgesehene Teil der Agrarfläche befindet sich derzeit nicht in landwirtschaftlicher
Nutzung. Der Rest der Fläche ist ackerbaulich genutzt und es wuchs zum Zeitpunkt der Be-
gehung Wintergetreide auf.
Im Westen grenzt die geplante Inanspruchnahme an das bestehende Schulgelände an.
Nördlich liegt die von Gehölzen gesäumte Jupp-Röhrig Sportanlage. Dahinter befindet sich
ein geschlossener Baumbestand (BK -5108-0022). Nordöstlich und östlich des geplanten
Interimsstandorts befindet sich der größte Teil des landwirtschaftlich bewirtschafteten Areals
und östlich ein kleiner Gehölzzug sowie ein Tennis-Club mit einem Gebäude und Tennisplät-
zen. Südlich liegt die Heerstraße mit Wohnbebauung. Die Vorhabenfläche befindet sich im
Übergangsbereich zwischen Siedlungs rand und der offenen Feld flur. Die Lage des Vorha-
benbereichs kann den nachfolgenden Abbildungen 1 und 2 entnommen werden. Die Abbil-
dungen 3 bis 5 geben einen Eindruck der begutachteten Flächen wieder.
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Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereichs in dem rechtsrheinischen Stadtteil Köln Porz.
Neben dem eigentlichen Vorhabenbereich wird die Umgebung in einem Umkreis von 50 Me-
tern bei der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP 1) mit betrachtet (Untersuchungsge-
biet).
Abbildung 2: Vorhabenbereich und Untersuchungsgebiet (50m -Puffer) für das Interim sgebäude des
Schulzentrums Heerstraße 7 in Köln Porz.
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Abbildung 3: Blick vom Schulgelän de (Parkplatz ) auf den im Plangebiet liegenden Gehölzzug
(21.11.2025).
Abbildung 4: Blick von Südosten auf den Gehölzzug, der für den Interimsstandort in Anspruch ge-
nommen werden soll (21.11.2025).
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Abbildung 5: Blick von der Heerstraße auf die Ackerfläche. Im Hintergrund ist das aufwachsende
Wintergetreide zu sehen, der vordere Bereich (Plangebiet) wird gerade nicht landwirtschaftlich genutzt
(21.11.2025).
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3 Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten im Sinne des § 44 BNatSchG wer-
den in folgenden Schritten geprüft:
• In einem ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Wir-
kungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung
der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANU K NRW 2025b) abrufbaren
Messtischblatt-Quadranten-bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten
und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens.
• Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten (Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäischer Vogelarten) nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen.
• Im Hinblick auf das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen relevanter Arten ver-
schlechtern könnte.
• Es ist zu prüfen, ob Fortpflanzungs - oder Ruhestätten von artenschutzrechtlich relevan-
ten Arten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des Vorhabens vor-
kommen und beeinträchtigt werden können sowie, falls dies zu bejahen ist, ob die öko-
logische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs - oder Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Ein-
griffen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Falle eines Erhalts dieser ökolo-
gischen Funktion nicht verletzt.
Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prü-
fen, ob dies über geeignete Vermeidungs - und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
ausgeschlossen werden kann.
Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungs -
oder Minderungsmaßnahmen oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF -
Maßnahmen) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach
§ 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begrün-
dung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternati-
ven und zur Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, er-
forderlich.
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3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG sind die Arten des
Anhangs IV der FFH -RL sowie die wildlebenden Vogelarten. Sind andere besonders ge-
schützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorha-
bens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Die Ermittlung der prüfrelevanten Arten erfolgt im vorliegenden Beitrag anhand einer Poten-
zialeinschätzung. Auf Grundlage der Aufstellung planungsrelevanter Arten des LANU K NRW
(2025b) für den Quadranten 1 des Messtischblattes (MTB) 5 108 Köln Porz, in dem der Vor-
habenbereich liegt, sowie einer Erfassung der Lebensraumsituation im Wirkungsbereich des
Vorhabens (eine Begehung ) wird ermittelt, welche planungsrelevanten Arten im Betrach-
tungsgebiet vorkommen könnten.
Eine Erfassung der Lebensraumsituation (Biotop - und Nutzungstypen im Vorhabenbereich
und Umgebung) erfolgte im Rahmen einer Ortsbegehung am 21.11.2025 durch Mitarbeiter
des Kölner Büros für Faunistik.
Außerdem wurde geprüft, ob in der Landschaftsinformationssammlung des Landes Nord-
rhein-Westfalen (@LINFOS, LANU K 2025a) Meldungen planungsrelevanter Arten für den
Vorhabenbereich und Umgebung verzeichnet sind.
Die Artenliste wird ergänzt um Vogelarten, die in der Roten Liste von NRW und Deutschland
in eine Gefährdungskategorie eingestuft sind und die im Betrachtungsraum theoretisch vor-
kommen könnten . Nach Vorgabe der zuständigen u nteren Naturschutzbehörde, sind im
Rahmen der Artenschutzprüfung für Vorhaben im Stadtgebiet von Köln auch regional ge-
fährdete Arten, sofern ein Vorkommen zu erwarten oder nachgewiesen ist, einer Einzelartbe-
trachtung zu unterziehen.
In die Betrachtung einbezogen werden weiterhin nicht gefährdete, verbreitete Vogelarten, die
in der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG grundsätzlich zu berücksichtigen sind, aber
nicht zu den planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) gezählt werden.
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4 Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
4.1 Beschreibung des Vorhabens
Das hier zu prüfende Vorhaben umfasst den Bau eines Interimsgebäudes für das Schulzent-
rum Heerstraße 7 . Die Schule besteht aus einer Realschule, einer Hauptschule und eine m
Gymnasium für 1770 Schüler. Für das temporäre Gebäude wird ein Teil einer ans Schulzent-
rum angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche in Anspruch genommen.
Aufgrund der frühen Planungsphase liegen noch keine konkreten Angaben zur Bebauung
und Erschließung der Fläche vor. Vorsorglich wird daher vom vollständigen Verlust der Grün-
flächen und Gehölze der Vorhabenfläche ausgegangen.
4.2 Mögliche Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten
Nachfolgend werden die denkbaren vorhabenbedingten Auswirkungen auf artenschutzrecht-
lich relevante Arten bzw. ihre Lebensräume näher beschrieben.
• Flächenbeanspruchung
Im Zuge der geplanten Neubaumaßnahmen wird ein Teil einer landwirtschaftlich genutz-
ten Fläche in Anspruch genommen und überbaut. Des Weiteren wird ein Teil des Baum-
bestands bzw. der Gehölze des Schulparkplatz entfernt.
Bei den Baumaßnahmen werden somit Flächen in Anspruch genommen, die einzelnen
Arten als Fortpflanzungs-, Ruhestätten oder Nahrungsraum dienen könnten. Die geplan-
ten Veränderungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Lebensraumeignung für ar-
tenschutzrechtlich relevante Arten sind näher zu betrachten.
• Stoffeinträge
Die Bautätigkeiten sind mit Erdbewegungen verbunden. In bestimmten Fällen kann es in
diesem Zusammenhang zu Veränderungen von Lebensräumen im Umfeld der Baustellen
durch Einträge von Nährstoffen kommen (Ruderalisierung).
Im vorliegenden Fall sind derartige Veränderungen nicht zu erwarten, da im Bereich und
im Umfeld des Vorhabens keine diesbezüglich empfindlichen Lebensräume vorkommen.
Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen über diesen Wirkfaktor treten daher
nicht ein.
• Akustische und optische Störwirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden, weiterhin mit visuellen Störwirkungen auf Lebensräume bzw. bestimmte emp-
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findliche Arten im Umfeld der Baustelle, durch Fahrzeuge und Maschinen sowie die An-
wesenheit von Baupersonal. Bei der Bewertung der Beeinträchtigungen sind die vorhan-
denen Vorbelastungen (hier v.a. durch die bestehende Nutzung als Schule, de r intensi-
ven landwirtschaftlichen Nutzung und die angrenzende Tennisanlage) zu beachten.
• Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Bei der Bebauung des Grundstücks könnten Tiere getötet und verletzt oder deren Ent-
wicklungsstadien zerstört werden. Dieses Risiko betrifft Entwicklungsstadien, wie z.B.
Vogeleier, weiterhin Individuen, die nicht aus dem Eingriffsbereich flüchten können, z.B.
Jungvögel in Nestern sowie Individuen von nicht flugfähigen Arten bzw. Arten gruppen
wie z.B. Reptilien, Amphibien und der Haselmaus.
Weiterhin zu beachten sind mögliche Tötungsrisiken durch Fahrzeugbewegungen. Die
Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering, um zu einem direkten Kollisions-
risiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und Vögel) zu führen. Eine mögliche Betroffen-
heit besteht allenfalls für Individuen von nicht flugfähigen Arten (z.B. Reptilien, Amphi-
bien), die sich in den Baustellenbereichen aufhalten. Aufgrund fehlender geeigneter
Strukturen (Kleingewässer, sandig -kiesige und ungestörte Säume) und der Lage des
Standortes ist jedoch kein Vorkommen von Amphibien oder Reptilien zu erwarten.
Bei den Neubauten ist bei der Bauart auf die Möglichkeit einer Gefährdung von Individu-
en durch Vogelschlag zu achten. Hierbei spielt sowohl die Gestaltung der Fassaden
(Glasflächen, spiegelnde Flächen) als auch die Umgebung der entstehenden Bebauung
eine Rolle.
• Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigungen von Vernetzungs - und Verbundbeziehungen treten ein, wenn funkti-
onale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden, z.B. bei Trennung von Brut -
und Nahrungsräumen einer Tierart, beim Verlust wichtiger Teilhabitate, z.B. Nahrungs-
räume oder bei Störwirkungen auf Leits trukturen, die für Wander -, Aus breitungsbewe-
gungen genutzt werden. Im vorliegenden Fall sind in diesem Zusammenhang keine rele-
vanten Auswirkungen denkbar, da die Lage des Grundstücks am Rande der Bebauung ,
die geringen Anteile potenziell artenschutzrechtlich relevanter Lebensräume und die ge-
ringe Größe der beanspruchten Fläche keine relevante Verbundfunktion erkennen lässt.
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5 Mögliche Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Wie in Kapitel 4.1 beschrieben, sind von dem Vorhaben landwirtschaftlich genutzte Flächen
und der Teil eines Gehölzriegels betroffen. Um abzuklären, ob die beanspruchten Flächen
über ein Lebensraumpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Arten verf ügen, wurde das
Grundstück am 21.11.2025 begangen.
Im nachfolgenden Schritt wird geprüft, welche für die Artenschutzprüfung nach
§ 44 BNatSchG relevanten Arten (Arten des Anhangs IV FFH -Richtlinie, wildlebende Vogel-
arten) im Wirkungsbereich des Vorhabens theoretisch vorkommen könnten.
Auf Grundlage der im Informationssystem der Natur schutzverwaltung (LANU K NRW 202 5)
abrufbaren Messtischblatt - (MTB-5108) bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter
Arten und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens lassen sich
Vorkommen dieser Arten abschätzen. In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die planungsrele-
vanten und regional gefährdeten Arten zusammengestellt, die im Quadranten 1 des MTB
5108 Köln-Porz nachgewiesen sind.
Im Fundortkataster in der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (@LINFOS,
LANUK 2025a) sind keine Punktnachweise planungsrelevanter Arten im Vorhabenbereich
und dem direkten Umfeld verzeichnet.
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Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5 108 Q1. Legende: Erhaltungszustand in NRW (EZ):
S=ungünstig/schlecht; U=ungünstig/unzureichend; G=günstig; ↓=mit abnehmender Tendenz;
ATL=atlantische biogeographische Region.
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5.1 Europäische Vogelarten
5.1.1 Planungsrelevante und regional gefährdete Arten
In der nachfolgenden Tabelle 2 sind die planungsrelevanten und regional gefährdeten Vo-
gelarten zusammengestellt, die laut LANU K NRW (2025b) im Quadranten 1 des MTB 5 108
Köln-Porz, in dem der Vorhabenbereich liegt, vorkommen. Die Auswahl wird ergänzt um Ar-
ten, die im Betrachtungsraum nach eigener Einschätzung theoretisch vorkommen könnten .
Nach Vorgabe der zuständigen u nteren Naturschutzbehörde sind im Rahmen der Arten-
schutzprüfung für Vorhaben im Stadtgebiet von Köln auch regional gefährdete Arten und
Koloniebrüter einer Ei nzelbetrachtung zu unterziehen In diesem Fall betrifft es die Arten
Mauersegler und Haussperling als (fakultative) Koloniebrüter und die in der Niederrheini-
schen Bucht gefährdeten Arten Erlenzeisig, Fitis, Gelbspötter, Grauschnäpper, Sumpfrohr-
sänger, Türkentaube und Wachholderdrossel.
Tabelle 2: Einschätzung des Vorkommens der für den Betrachtungsraum artenschutzrechtlich rele-
vanten Arten. In der Tabelle aufgeführt werden alle für den MTB -Quadranten als Brutvogel angegebe-
nen Arten, sowie die Arten, die im Stadtgebiet Köln ebenfalls vertieft betrachtet werden. Hierzu gehö-
ren die regional gefährdet Arten (mit ** gekennzeichnet), sowie kolonieartig -vorkommende Gebäude-
brüter (mit * gekennzeichnet). RL D, NW: Rote Liste Status in Deutschland und Nordrhein -Westfalen
nach RYSLAVY et al. (2020) und GRÜNEBERG et al. (2023). Kategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2
= stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit ( potenziell) gefähr-
det, * = ungefährdet , n.b. = nicht bewertet. Schutz: § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt;
Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. Rot
hinterlegt: Vorkommen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Gelb hinterlegt : Vorkommen als
Gast (Nahrungsgast) denkbar. Grün hinterlegt: Vorkommen (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) theore-
tisch denkbar (potenziell vorkommender Brutvogel). UG =Untersuchungsgebiet.
Brutvögel
Deutscher Name
wissenschaftl. Name RL D RL
NW Schutz Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens
Bluthänfling
Carduelis cannabina 3 3 §
Bevorzugt offene mit Hecken, Sträuchern oder jungen Koniferen
bewachsene Flächen. Ein Auftreten als Brutvogel im UG ist nicht
auszuschließen.
Erlenzeisig**
Spinus spinus * * §
Die Art lebt in Nadel- und Mischwäldern und bevorzugt hohe
Fichtenbestände, daneben kommt sie in Birken-Erlenwäldern,
Tannen- und seltener in Kieferbeständen vor. Die Nistplätze
werden in lichten Beständen, an Lichtungen, Bestandsrändern
angelegt. Zur Zugzeit im Winter v.a. in Erlen- und Birkenbestän-
den. Auf Grund der Lebensraumansprüche ist nicht mit einem
Vorkommen der Art im Untersuchungsgebiet zu rechnen.
Feldlerche
Alauda arvensis 3 3 §
Charakterart der offenen, weitläufigen Feldflur. Diese Strukturen
kommen im Vorhabengebiet vor. Die Art meidet vertikal Struktu-
ren. Ein Brutvorkommen auf der Ackerfläche im Bereich des
Plangebiets ist auf Grund der Gehölze und des Gebäudes (Ten-
nisclub) unwahrscheinlich. Ein Vorkommen als Nahrungsgast ist
nicht auszuschließen.
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Brutvögel
Deutscher Name
wissenschaftl. Name RL D RL
NW Schutz Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens
Feldsperling
Passer montanus V 3 §
Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene Agrarland-
schaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldge-
hölzen und Waldrändern. Brutvogel in Baumhöhlen und Nistkäs-
ten, v.a. in Randbereichen von Dörfern und Städten. Ein Vor-
kommen im Vorhabenbereich ist nicht sicher auszuschließen.
Fitis**
Phylloscopus trochilus
* V §
Brutvogel in lichten, aufgelockerten Waldbeständen mit folgen-
den Strukturmerkmalen: Weitgehend einschichtiger Baumbe-
stand mit genügend Lichteinfall, eine gut ausgebildete Strauch-
schicht und eine starke, weitgehend flächendeckende Kraut-
schicht. Flächenbedarf gering, daher auch auf kleinen Baum-
und/oder Buschinseln. Ein Brutvorkommen der Art kann im Un-
tersuchungsgebiet nicht ausgeschlossen werden.
Flussregenpfeifer
Charadrius dubius V 2 §§, Art.
4 (2)
Bevorzugt Sand und Kiesflächen an natürlichen Flussläufen.
Aufgrund fehlender Strukturen ist ein Vorkommen ausgeschlos-
sen.
Gänsesäger
Mergus merganser 3 R §, Art. 4
(2)
Vorkommen an fischreichen Flüssen und Seen. Brütet in Baum-
höhlen und auch in Häusernischen, aufgrund von fehlenden
Strukturen ist ein Vorkommen jedoch nicht zu erwarten.
Gelbspötter**
Hippolais icterina * * §
Die Art lebt und brütet in halboffenen Kulturlandschaften mit
(mehrschichtigen) Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen, sowie
Baumreihen, buschige Säume entlang von Wegen und Gräben,
Siedlungen mit Grünanlagen, Verkehrsinseln und Parklandschaf-
ten. Ein Brutvorkommen der Art kann im Untersuchungsgebiet
nicht ausgeschlossen werden.
Girlitz
Serinus serinus * 2 §
Bevorzugt abwechslungsreiche Landschaft mit lockerem Baum-
bestand; in urbanen Räumen häufig auf Friedhöfen, Parks und
Kleingartenanlagen. Aufgrund der fehlenden Bruthabitate (Nest-
standorte befinden sich in Nadelbäumen) als Brutvogel auszu-
schließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast denkbar.
Grauammer
Emberiza calandra V 1 §
Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer
großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbe-
standteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als
Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungs-
aufnahme. Ein Vorkommen als Brutvogel ist daher äußerst un-
wahrscheinlich.
Grauschnäpper**
Muscicapa striata
V * §
Bruthabitat der Art: Lichte Misch-, Laub- und Nadelwälder, vor-
zugsweise an Rändern und Lichtungen, sowie in halb offenen bis
offenen Landschaften mit Gehölzen, Alleen u.a. Baumgruppen.
Oft im Kulturland, vor allem im Bereich menschlicher Siedlungen
des ländlichen Raums, aber auch in lokal bebauten Wohnbezir-
ken, Villen- und Gartenstadtvierteln. Ein Brutvorkommen in den
Gehölzen des Untersuchungsgebiets ist nicht auszuschließen.
Habicht
Accipiter gentilis * 3 §§
Brutvogel in Altholzbeständen in Nadel-, Laub- oder Mischwäl-
dern. Gering Störanfällig (z.B. in Großstädten). Bei der Bege-
hung wurden keine Nester aus vorherigen Brutperioden festge-
stellt. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast denkbar.
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Brutvögel
Deutscher Name
wissenschaftl. Name RL D RL
NW Schutz Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens
Haussperling*
Passer domesticus * * §
Bruten an Gebäuden oder in Nistkästen. Potenzielles Brutvor-
kommen an den Gebäuden des Schulzentrums und umliegenden
Wohnhäusern. Im Vorhabenbereich befinden sich keine Gebäu-
de, daher dort als Brutvogel auszuschließen. Vorkommen als
Nahrungsgast dort denkbar.
Kiebitz
Vanellus vanellus 2 2 §§, Art.
4 (2)
Charakterart der offenen Landschaften, brütet in verschiedenen
Lebensräumen wie nassem Grünland, Salzwiesen, Äckern und
Hochmooren. Wichtig für die Ansiedlung sind gehölzfreie Flä-
chen mit lückiger Vegetation. Diese Strukturen kommen im Vor-
habengebiet nicht vor, weshalb ein Vorkommen dieser Art aus-
geschlossen werden kann.
Kleinspecht
Dryobates minor 3 3 §§
Typische Art der feuchten Eichen-Hainbuchenwälder, Totholz-
spezialist. Bevorzugt Weichholz und benötigt einen hohen Anteil
an stehendem Totholz. Aufgrund der fehlenden Habitateignung
ausgeschlossen.
Löffelente
Anas clypeata 3 3 §, Art. 4
(2)
Art der Feuchtwiesen, Moore und Sümpfe sowie an verschilften
Gräben und Kleingewässern. Bevorzugt werden Standorte mit
kleinen, offenen Wasserflächen und ausreichender Deckung.
Kein geeigneter Lebensraum im direkten Umfeld des UG vor-
handen.
Mauersegler*
Apus apus * * §
Brutplätze an hohen Steinbauten, ab ca. 6 Metern Höhe mit freier
Anflugmöglichkeit. Meist auf Innenstädte, Industrie- und Hafen-
areale beschränkt, seltener im Bereich von moderner Wohn-
blockbebauung. Im Vorhabenbereich sind keine entsprechenden
Nistmöglichkeiten vorhanden. Vorkommen als Brutvogel ausge-
schlossen. Ein Vorkommen als Nahrungsgast oder Überflieger ist
allerdings denkbar.
Mäusebussard
Buteo buteo * * §§
Brutvogel in Wäldern und auch in Gehölzbereichen von größeren
Parks oder Friedhofsflächen. Bei der Begehung wurden keine
Nester aus vorherigen Brutperioden festgestellt. Ein Vorkommen
als Nahrungsgast denkbar.
Mehlschwalbe
Delichon urbica 3 3 §
Bruten an Gebäuden, Mehlschwalben sind brutplatztreu und
kehren in der Regel an ihre alten Niststandorte zurück. Keine
Hinweise auf Nester bei der Begehung im November 2025 an
den im Untersuchungsgebiet befindlichen Gebäuden festgestellt
Vorkommen als Brutvogel im Vorhabenbereich ausgeschlossen,
da keine Gebäude betroffen. Ein Vorkommen als Nahrungsgast
oder Überflieger ist allerdings denkbar.
Nachtigall
Luscinia megarhynchos * 3 §
Besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern,
Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen
und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feucht-
gebieten oder Auen. Die Lebensraumansprüche werden im UG
zu Teilen erfüllt, ein Brutvorkommen in den Gehölzen des Unter-
suchungsgebiets kann nicht völlig ausgeschlossen werden.
Pirol
Oriolus oriolus V 1 §
Bevorzugt lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und
Feuchtwälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder). Gelegentlich
werden auch kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gär-
ten mit hohen Baumbeständen besiedelt. Aufgrund fehlender
passender Lebensraumstrukturen Brut im UG auszuschließen.
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Brutvögel
Deutscher Name
wissenschaftl. Name RL D RL
NW Schutz Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens
Rauchschwalbe
Hirundo rustica V 3 §
Bruten im Inneren von Gebäuden. Vorkommen als Brutvogel
ausgeschlossen. Ein Vorkommen als Nahrungsgast oder Über-
flieger ist allerdings denkbar.
Rebhuhn
Perdix perdix, 2 2 §
Charakterart der offenen, weitläufigen Feldflur. Diese Strukturen
kommen im Vorhabengebiet vor, weshalb ein Vorkommen dieser
Art nicht ausgeschlossen werden kann.
Rohrammer
Emberiza schoeniclus * 3 §
Besiedelt Röhrichte an stehenden und fließenden Gewässern.
Daneben werden auch Hochstaudenfluren an Gräben und Fließ-
gewässern besiedelt. Selten werden auch Randstreifen von
Getreidefeldern. Ein Vorkommen im Vorhabenbereich ist auszu-
schließen.
Rostgans
Tadorna ferruginea n.b. n.b. §, Anh. I
Eingebürgerte Art mit lokalen Brutvorkommen. Besiedelt offene
Landschaften mit Feuchtwiesen, auch schütter bewaldete Le-
bensräume, Flussauen, Bachtäler, Seen und Sümpfe mit offenen
Wasserflächen, sowie Parkanlagen mit Gewässern und Fisch-
teichanlagen. Ein Vorkommen der Art ist im Untersuchungsge-
biet auszuschließen, da keine entsprechenden Lebensräume
vorhanden sind.
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola * * §, Art. 4
(2)
Der Lebensraum des Schwarzkehlchens sind magere Offenland-
bereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen
Säumen und Gräben. Aufgrund fehlender passender Lebens-
raumstrukturen im Vorhabengebiet als Brutvogel auszuschlie-
ßen.
Sperber
Accipiter nisus * * §§
Bevorzugt Wälder mit Nadelgehölzen und einer reich strukturier-
ten Landschaft. In Gehölzen im Betrachtungsraum aufgrund
ständiger Störwirkungen keine Brut zu erwarten, ein Auftreten
der Art als Nahrungsgast ist jedoch denkbar.
Star
Sturnus vulgaris 3 3 §
Ursprüngliche Charakterart der halboffenen Weidelandschaften
brütet er als Kulturfolger auch immer häufiger in Ortschaften und
Städten, in Höhlen, Nischen, Spalten an Gebäuden und in künst-
lichen Nisthilfen. Vorkommen als Brutvogel im Vorhabenbereich
sehr unwahrscheinlich, da bei der Begehung keine Bäume mit
entsprechenden Bruthöhlen festgestellt wurden. Ein Vorkommen
als Nahrungsgast oder Überflieger ist allerdings sehr wahr-
scheinlich.
Steinkauz
Athene noctua V 3 §§
Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaf-
ten mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden
kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Auf-
grund fehlender passender Lebensraumstrukturen im Vorhaben-
gebiet auszuschließen.
Sumpfrohrsänger**
Acrocephalus palustris * V §
Sumpfrohrsänger brüten offenen oder locker mit Büschen be-
standenen Flächen, die dichte Hochstaudenbestände, wie z.B.
Brennnesseln, Weidenröschen, aber auch Raps. Typische Brut-
plätze sind u.a. Krautflächen in lichten Auen, entlang von Fluss-
und Bachufern, auf Ruderalflächen und an Gräben etc.. Entspre-
chende Hochstaudenfluren kommen nicht im Untersuchungsge-
biet vor. Ein Vorkommen der Art ist daher auszuschließen.
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Brutvögel
Deutscher Name
wissenschaftl. Name RL D RL
NW Schutz Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens
Tafelente
Aythya ferina V 1 §, Art. 4
(2)
Brüten an meso- bis eutrophen Stillgewässern mit offener Was-
serfläche und Ufervegetation. Bevorzugt werden größere Ge-
wässer (ab 5 ha), aber auch künstliche Feuchtgebiete wie Rie-
selfelder oder kleinere Fischteiche. Strukturen kommen im UG
nicht vor, daher Vorkommen ausgeschlossen.
Teichhuhn
Gallinula chloropus V 3 §§
Vorkommen an Teichen, Tümpeln, langsam fließende Flussab-
schnitten z.B. Altarme, sowie Gräben, Regenrückhaltebecken
und im Siedlungsbereich auch Parkgewässer. Aufgrund fehlen-
der Strukturen im UG als Brutvogel ausgeschlossen.
Teichrohrsänger
Acrocephalus scirpaceus * V §, Art. 4
(2)
Vorkommen eng an das Vorhandensein von Schilfröhricht ge-
bunden. Geeignete Lebensräume findet er an Fluss- und See-
ufern, an Altwässern oder in Sümpfen. In der Kulturlandschaft
kommt er auch an schilfgesäumten Gräben oder Teichen sowie
an renaturierten Abgrabungsgewässern vor. Strukturen kommen
im UG nicht vor, daher Vorkommen ausgeschlossen.
Türkentaube**
Streptopelia decaocto
* V §
In Europa fast ausnahmslos in Dörfern und Stadtgebieten; in
Städten Brutvorkommen vorwiegend in Gartenstadt- und Wohn-
blockzonen mit lockeren Baumgruppen, auch in gehölzarmen
Innenstädten und Industriegebieten. Brütet in Bäumen und
Sträuchern, auch an Gebäuden, z.B. auf Balkonen, unter Dä-
chern, auf Fensterläden, in Dachrinnen und auf Fernsehanten-
nen. Ein Vorkommen der Art als Brutvogel ist im Untersuchungs-
gebiet denkbar.
Turmfalke
Falco tinnunculus * V §§
Turmfalken bauen ihre Nester nicht selbst, sondern nutzen Ni-
schen z. B. an hohen Felsen, an Gebäuden (vielfach auch Nist-
kästen) oder Nester anderer Arten. Bei der Begehung wurden
keine Hinweise auf zurückliegende Bruten festgestellt. Ein Vor-
kommen als Nahrungsgast denkbar.
Turteltaube
Streptopelia turtur 2 1 §
Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen
bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene Parklandschaf-
ten mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die
Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken
und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten
Laub- und Mischwäldern. Aufgrund fehlender passender Lebens-
raumstrukturen im Vorhabengebiet auszuschließen.
Wacholderdrossel**
Turdus pilaris * V §
Brutvogel der halboffenen Landschaften mit Nahrungsgründen
für die Jungenaufzucht in der Nähe (Grünland mit hoher Regen-
wurmdichte) und freiem Anflug zum Nest. Möglicher Brutvogel im
Untersuchungsgebiet.
Wachtel
Coturnix coturnix V 3 §
Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften
mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Aufgrund fehlender passen-
der Lebensraumstrukturen im Vorhabengebiet auszuschließen.
Waldkauz
Strix aluco * * §§
Wälder mit höhlenreichem Baumbestand. Vorkommen auch in
Parks und anderen siedlungsähnlichen Strukturen. Aufgrund
geringem Alters der Bäume im Vorhabenbereich und daraus
resultierendem fehlen von Höhlen ist ein Brutvorkommen der Art
auszuschließen.
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Brutvögel
Deutscher Name
wissenschaftl. Name RL D RL
NW Schutz Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens
Waldohreule
Asio otus * 3 §§
Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Park-
landschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Wald-
rändern, auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen.
Nistet in alten Nestern von anderen Vogelarten (v.a. Rabenkrä-
he, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube). Bruten in Nestern in
Bäumen des Untersuchungsgebiets möglich.
Waldwasserläufer
Tringa ochropus * n.b. §§, Art.
4 (2)
Geeignete Nahrungsflächen sind nahrungsreiche Flachwasser-
zonen und Schlammflächen von Still- und Fließgewässern unter-
schiedlicher Größe. So kann die Art an Flüssen, Seen, Kläranla-
gen, aber auch Wiesengräben, Bächen, kleineren Teichen und
Pfützen auftreten. Strukturen kommen im UG nicht vor, daher
Vorkommen ausgeschlossen.
Weidenmeise
Parus montanus * 3 §
Brut in Bruchwäldern und Auen. Im Vorhabenbereich und Umge-
bung befinden sich keine geeigneten Brutstandorte, Vorkommen
nicht zu erwarten.
Wespenbussard
Pernis apivorus V 2 §§
Der Wespenbussard besiedelt reich strukturierte, halboffene
Landschaften mit alten Baumbeständen. Ein Vorkommen als
Brutvogel ist auszuschließen.
Wiesenpieper
Anthus pratensis 2 2 §
Der Lebensraum des Wiesenpiepers besteht aus offenen, baum-
und straucharmen feuchten Flächen mit höheren Singwarten
(z.B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss aus-
reichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch
sein. Bevorzugt werden extensiv genutzte, frische bis feuchte
Dauergrünländer, Heideflächen und Moore. Ein Vorkommen als
Brutvogel ist auszuschließen.
Zwergsäger
Mergellus albellus n.b. * § Wasservogel. Aufgrund fehlender Gewässerflächen kann eine
Nutzung des Wirkraums durch die Art ausgeschlossen werden.
5.1.2 Nicht planungsrelevante und nicht regional gefährdete Vogelarten
Für die Prüfung nach § 44 BNatSchG sind grundsätzlich alle wildlebenden Vogelarten rele-
vant. Weit verbreitete und ungefährdete Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszu-
stand und einer großen Anpassungsfähigkeit werden aber nicht als „planungsrelevant“ im
Sinne von KIEL (2005) eingestuft. Bei diesen Arten wird davon ausgegangen, dass im Regel-
fall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Daher ist keine einzelart-
bezogene Betrachtung erforderlich. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist aber auch
für diese Arten in der ASP in geeigneter Weise zu dokumentieren (MKUNLV 2016). Außer-
dem gilt auch für diese Arten das Verbot eingriffsbedingter Tötung oder Schädigung des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
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27
In dem Vorhabenbereich sind Brutvorkommen nicht -planungsrelevanter Vogelarten (soge-
nannter Allerweltsarten) sowie ihr Auftreten als Nahrungsgäste aufgrund der vorhandenen
Vegetationsstrukturen zu erwarten. Als potenzielle Brutvogelarten sind dies zum Beispiel die
Arten Amsel, Blau- und Kohlmeise, Rotkehlchen, Ringeltaube, Zaunkönig.
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
5.2.1 Fledermäuse
In der Artenliste des Quadranten 1 des MTB 5108 Köln-Porz werden auch Säugetiere aufge-
führt (s. Tabelle 3). Da bei handelt es sich um drei Fledermausarten. Die Teichfledermaus
(Myotis dasycneme ), das Große Mausohr ( Myotis myotis ) und die Zwergfledermaus ( Pi-
pistrellus pipistrellus). Gerade die Zwergfledermaus ist regelmäßig in städtischen Bereichen
anzutreffen. In Tabelle 3 wird das Vorkommen dieser artenschutzrechtlich relevante n Arten
eingeschätzt.
Bei der Begehung im November 2025 wurde das Gelände nach potenziellen Fledermausha-
bitaten abgesucht. Einzig mögliche Quartierstandorte für Fledermäuse im Vorhabenbereich
sind die von der Planung betroffenen Bäume (Abbildung 6). Es handelt sich hier um Laub-
hölzer geringen Alters und Durchmesser (10 – 30 cm), nur wenige Bäume weisen größere
Brusthöhendurchmesser auf (35 – 55 cm). Entsprechend der Baumarten und des geringen
Alters konnten bei der Begehung nur wenige geeignete Strukturen (Spalten), die als Fleder-
mausverstecke dienen könnten , entdeckt werden. Die Freifläche (Acker) selbst kommt als
Jagdhabitat und damit als Nahrungsraum in Frage.
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28
Tabelle 3: Einschätzung des Vorkommens der für den Betrachtungsraum artenschutzrechtlich rele-
vanten Arten. Im Quadranten 1 des MTB 5108 Köln-Porz werden drei Fledermausarten gelistet. RL D,
NW: Rote Liste Status in Deutschland und Nordrhein -Westfalen nach MEINIG et al. (2020) und MEINIG
et al. (2011) (Säugetiere). Kategorien: 2 = stark gefährdetG = Gefährdung unbekannten Ausmaßes,* =
ungefährdet. Schutz: §§ = streng geschützt; IV = Art des Anhangs IV der FFH -Richtlinie. Rot hinter-
legt: Vorkommen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Grün hinterlegt: Vorkommen (Fortpflan-
zungs- und Ruhestätte) theoretisch denkbar (potenziell vorkommende Art).
Säugetiere
Deutscher Name
wissenschaftl. Name RL D RL
NW Schutz Habitatansprüche und Vorkommen im Wirkungsbereich des
Vorhabens
Teichfledermaus
Myotis dasycneme G G §§,
IV
Die Teichfledermaus ist eine Gebäudefledermaus, die als Le-
bensraum gewässerreiche, halboffene Landschaften im Tiefland
benötigt. Als Jagdgebiete werden vor allem große stehende oder
langsam fließende Gewässer genutzt, wo die Tiere in 10 bis 60
cm Höhe über der freien Wasseroberfläche jagen. Aufgrund
fehlender passender Lebensraumstrukturen im Vorhabengebiet
auszuschließen.
Großes Mausohr
Myotis myotis
* 2 §§,
IV
Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse, die in strukturrei-
chen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil
leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldge-
bieten. Bevorzugt werden Altersklassen-Laubwälder mit geringer
Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum
bis in 2 m Höhe (z.B. Buchenhallenwälder). Aufgrund fehlender
passender Lebensraumstrukturen im Vorhabengebiet auszu-
schließen.
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus * * §§,
IV
Im Vorhabenbereich konnte ein sehr geringes Quartierpotential
festgestellt werden (Baumspalten). Diese könnten der Art als
Einzelquartier dienen. Eine Nutzung der brachliegenden Acker-
fläche zur Jagd (als Nahrungsraum) ist darüber hinaus denkbar.
Abbildung 6: Nur wenige im Vorhabenbereich befindliche Bäume weisen ein höheres Alter auf. Es
gibt wenige geeignete Höhlen oder Spalten, welche von Fledermäusen als Einzelquartier genutzt wer-
den könnten (21.11.2025).
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29
5.2.2 Haselmaus
Im Messtischblatt 5108 (Quadrant 1) findet sich kein Eintrag für die artenschutzrechtlich rele-
vante Haselmaus. Da die Gehölze (Brombeere, Holunder, Hartriegel u.a.) eine gute Eignung
für diese Art nach Anhang IV der FFH -Richtlinie aufweisen, kann diese theoretisch im ge-
hölzbestandenen Eingriffsbereich vorkommen (Abbildung 7).
Tabelle 4: Einschätzung des Vorkommens der artenschutzrechtlich relevanten Art für den Betrach-
tungsraum. RL D, NW: Rote Liste Status in Deutschland und Nordrhein -Westfalen nach MEINIG et al.
(2020) und MEINIG et al. (2011) (Säugetiere). Kategorien: G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V
= Vorwarnliste. Schutz: §§ = streng geschützt; IV = Art des Anhangs IV der FFH -Richtlinie. Grün hin-
terlegt: Vorkommen (Fortpflanzungs - und Ruhestätte) theoretisch denkbar (potenziell vorkommende
Art).
Säugetiere
Deutscher Name
wissenschaftl. Name RL D RL
NW Schutz Habitatansprüche und Vorkommen im Wirkungsbereich des
Vorhabens
Haselmaus
Muscardinus avellanarius V G §§, IV
Bewohnt strukturreiche Gehölzbestände mit ausgeprägter
Strauchschicht. Diese sind im Plangebiet vorhanden. U.a. viel
Brombeere und auch Rosen, die der Art zugleich als Nahrung
dienen.
Abbildung 7: Dichte Gebüschstrukturen mit Futterpflanzen der Haselmaus (Hundsrose, Holunder
u.a.) stellen eine Eignung als Lebensraum für die Haselmaus dar (21.11.2025).
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30
5.2.3 Reptilien und Amphibien
In der Artenliste des Quadranten 1 des MTB 5108 Köln -Porz werden keine Amphibien oder
Reptilien gelistet. Geeignete Habitatbedingungen für artenschutzrechtlich relevante Repti-
lien- oder Amphibienarten sind zudem im Vorhabenbereich nicht gegeben.
5.2.4 Libellen
In der Artenliste des Quadranten 1 des MTB 5108 Köln -Porz wird als einzige Libellenart die
Asiatische Keiljungfer aufgef ührt. Ein Vorkommen dieser Art kann von vorneherein ausge-
schlossen werden, da die Lebensraumansprüche der Art im Vorhabenbereich nicht erfüllt
sind.
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31
6 Mögliche Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten
Auf Grundlage der Erkenntnisse zu möglichen Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten im Vorhabenbereich bzw. dessen Umfeld erfolgt eine Prognose möglicher Auswirkun-
gen des Vorhabens auf Individuen bzw. Lebensräume dieser Arten und eine Bewertung die-
ser Wirkungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung artenschutz -
relevanter Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträch-
tigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG von vorne-
herein auszuschließen. Solche Maßnahmen zielen meist auf die Vermeidung der Verbotstat-
bestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verbot der Gefährdung oder Tötung von Indivi-
duen und ihren Entwicklungsstadien) oder der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs - oder Ruhestät-
ten), ggf. auch auf die Vermeidung einer erheblichen Störung artenschutzrelevanter Arten im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ab. Maßnahmen zur Verminderung von Beeinträchti-
gungen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind vor allem dann von Bedeutung, wenn sie
geeignet sind, Auswirkungen auf diese Arten so weit zu reduzieren, dass artenschutzrechtli-
che Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Dies ist auch im Zusammenhang mit der
Frage der „Erheblichkeit“ von Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von
Bedeutung.
Neben den Vermeidungs - und Verminderungsmaßnahmen können in die Prüfung, ob die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zu-
sammenhang gewahrt bleibt, nach § 44 Abs. 5 BNatSchG auch „vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen“ einbezogen werden. Die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA 2006)
spricht in diesem Zusammenhang von „Maßnahmen zur Sicherstellung der ökologischen
Funktionen betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang“. Diese werden auch
„funktionserhaltende Maßnahmen“ genannt. Die Idee orientiert sich an den Ausführungen
der Europäischen Kommission (2021), die solche Maßnahmen als “measures that ensure the
continued ecological functionality of a breeding site/resting place” (“CEF measures”) be-
zeichnet hat.
Im Zusammenhang mit dem hier betrachteten Projekt sind folgende Maßnahmen von Bedeu-
tung:
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32
Vermeidungsmaßnahme V1: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme der Vegetations-
flächen
Die Inanspruchnahme der Vegetationsflächen (Brache, Ackerflächen, Gehölze) ist außerhalb
der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten durchzuführen. Dies ist der Zeitraum für
Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Die Entfernung des Auf-
wuchses und die Rodung der Gehölze ist somit im Zeitraum von 1. Oktober bis Ende Febru-
ar möglich.
Vermeidungsmaßnahme V2: Ökologische Baubegleitung der Bauarbeiten
Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfin-
den, ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Die beschriebenen Maßnahmen V1 und V 2 dienen dazu, die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungssta-
dien sowie Nestern) für wildlebende Vogelarten zu vermeiden.
Verminderungsmaßnahme V3: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme
Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch
(insbesondere von Grünflächen), der über das eigentliche Vorhaben hinausgeht, so weit wie
möglich vermieden wird.
Vermeidungsmaßnahme V4: Zeitlich abgestimmte Rodung
Zum Schutz der Haselmäuse in ihrem Winterversteck werden die Wurzelstubben nach den
Fällarbeiten im Boden belassen und erst nach Beendigung der Winterruhe der Art (ab An-
fang Mai, vgl. MEINIG et al. 2004) gerodet. So ist sichergestellt, dass die Tiere, die aus der
Winterruhe kommen, den Gefährdungsbereich rechtzeitig verlassen können, bevor die po-
tenziellen Winterquartiere im Boden der Gehölzbestände bei den Rodungsmaßnahmen in
Anspruch genommen werden. Diese Maßnahme ist nicht erforderlich, wenn durch Untersu-
chungen in 2026 ein Vorkommen der Art ausgeschlossen werden kann.
Vermeidungsmaßnahme V5: Absicherung der Fassadenbereiche gegen Vogelschlag
Die Transparenz oder Spiegelung von Glasflächen kann dazu führen, dass Vögel die dahin-
terliegenden Bereiche als Lebensraum wahrnehmen oder attraktive Lebensräume vorge-
täuscht werden. Je großflächiger eine Glasfläche ist, desto höher ist das Risiko einer Kollisi-
on. Hier spielen das Maß der Spiegelung, die Beleuchtung, das Gebäudeinnere und die Um-
gebung eine Rolle. Insbesondere sich spiegelnde Bäume oder Gebüsche werden von Vö-
geln direkt angesteuert. Um zu vermeiden, dass es zu signifikant erhöhten Kollisionen von
Vögeln mit Glasscheiben kommt, sollten für den Neubau Glassorten verwendet werden; die
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33
einen Außenreflexionsgrad von <15 % auf weisen und damit das Kollisions risiko für Vögel
vermindern.
Aufgrund einiger Teilbereiche der Fassaden de r beiden Sporthallen mit z.T. größeren Glas-
flächen ist darauf zu achten, dass das Vogelschlagrisiko so gering wie möglich gehalten
wird.
Im vorliegenden Fall sind alle zusammenhängenden Gl asflächen an den Sporthallen mit Flä-
chengrößen > 5qm mit einer erhöhten Kollisionsgefahr für Vögel verbunden. Um zu vermei-
den, dass es hier zu gehäuften Kollisionen von Vögeln mit Glasscheiben kommt, sind fol-
gende Empfehlungen zu beachten:
Auf de n Fensterflächen sind vogelschlagsichere Folien oder Drucke mit hohem Wirkungs-
grad nach RÖSSLER et al. (2022) anzubringen.
Dies betrifft folgende Bereiche der Fassaden der Sporthallen (Abbildung 8):
Abbildung 8: Nord-West und Süd-West-Fassade der Sporthallen mit Bereichen (rot), in de-
nen die Glasflächen bemustert werden.
Die Gebäude mit den Klassen- und Fachräumen weisen siedlungstypische Lochfassaden auf
(Abbildung 9) , d eren Glasflächen gut von den Vögeln erkannt werden können. An diesen
Gebäuden sind keine gesonderten Bemusterungen der Glasflächen erforderlich.
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34
Abbildung 9: Fassadengestaltung der Gebäude mit den Klassen - und Fachräumen (sied-
lungstypische Lochfassaden).
Beispiele geprüfter Muster mit relativ geringer optischer Störwirkung bei hoher Wirkeffizienz
sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.
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35
Abbildung 10: Beispiele geprüfter Muster mit hoher Wirksamkeit gegen Vogelschlag. Quelle: RÖSS-
LER et al. (2022).
6.2 Verbleibende artenschutzrechtliche Betroffenheiten
Wie im vorangegangenen Kapitel 5 dargestellt, sind im Bereich des Vorhabengebiets Fort-
pflanzungs- und/oder Ruhestätten relevanter Arten aus der Gruppe der Vögel und der Fle-
dermäuse sowie der Haselmaus denkbar. Werden diese Vorkommen artenschutzrechtlich
relevanter Arten im Vorhabenbereich bzw. dessen Umfeld berücksichtigt, ergeben sich unter
Beachtung der bereits beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen die nachfolgend dargestell-
ten denkbaren artenschutzrechtlichen Konflikte.
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36
6.2.1 Europäische Vogelarten
6.2.1.1 Potenziell vorkommende nicht planungsrelevante Vogelarten
Für die im Betrachtungsraum potenziell vorkommenden nicht -planungsrelevanten Vogelarten
und nicht regional gefährdeten Vogelarten (siehe Kapitel 5.1) kann ein Eintreten artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände für Gast - und Brutvögel von vorneherein ausgeschlossen
werden, da Maßnahmen zum Schutz von Individuen und ihren Entwicklungsstadien (Eier,
nicht flügge Jungvögel) vorgesehen werden (Maßnahmen V 1 oder V2). Erhebliche Störun-
gen der Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind für die nicht pla-
nungsrelevanten Arten ausgeschlossen. Vorhabenbedingte Störwirkungen sind zwar für ei-
nige Arten dieser Gruppe auf individueller Ebene (d.h. für einzelne als Brutvögel oder Gast-
vögel auftretende Individuen) denkbar. Die Störwirkungen betreffen allerdings nur sehr ge-
ringe Anteile der jeweiligen Verbreitungsräume der Lokalpopulationen. Zudem besteht be-
reits ein gewisses Maß an Störung im Vorhabengebiet durch die Nutzungen im unmittelbaren
Umfeld. Aufgrund der weiten Verbreitung und geringen Spezialisierung dieser Arten sowie
angesichts des günstigen Erhaltungszustandes der jeweiligen Lokalpopulationen wird sich
als Folge dieser Störung der Erhaltungszustand der Lokalpopulationen nicht verschlechtern.
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs -/Ruhestätten im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion tritt ebenfalls nicht
ein. Vorhabenbedingte Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutvor kommen/
Brutstätten können in Einzelfällen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der vor-
handenen Ausweichmöglichkeiten in den großflächig vorhandenen umliegenden Lebens-
raumstrukturen ist von einem Erhalt der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammen-
hang auszugehen, da der Vorhabenbereich im Vergleich zum weiterhin in der Umgebung
vorhandenen Lebensraumangebot keine essenzielle Bedeutung hat (vgl. MKUNLV 2016).
6.2.1.2 Potenziell vorkommende planungsrelevante und regional gefährdete
Vogelarten, die nur als Gastvögel auftreten
Insgesamt neun planungsrelevante und zwei in der Stadt Köln besonders zu betrachtende
Arten (kolonieartig -vorkommende Gebäudebrüter) sind als Gastvögel im Plangebiet nicht
auszuschließen. Es handelt sich hierbei um die Arten Feldlerche, Girlitz, Habicht, Haussper-
ling, Mäusebussard, Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Sperber , Star und Turm-
falke, die als Nahrungsgäste auftreten könnten. Ein Vorkommen dieser Arten als Brutvögel
ist auszuschließen, da das Plangebiet für diese Arten keine geeigneten Brutplatzstrukturen
aufweist bzw. keine Hinwiese auf zurückliegende Bruten festgestellt wurden . Für diese po-
tenziell betroffenen Gastvogelarten sind artenschutzrechtlich relevante Konflikte auszu-
schließen, und zwar aus folgenden Gründen:
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37
• Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG treten für diese Arten nicht ein.
Da die Arten auch potenziell nicht auf den vorhabenbedingt beanspruchten Flächen brü-
ten, besteht keine Gefahr, dass Nester, Eier oder Jungtiere beschädigt oder zerstört
bzw. gefährdet werden. Sonstige betriebsbedingte Gefährdungen sind für diese Arten
ebenfalls auszuschließen.
• Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist für die potenziell höchstens
als Gastvögel auftretenden Arten ebenfalls ausgeschlossen, da sie an möglichen Brut-
standorten außerhalb des Vorhabengebiets nicht von dauerhaften bau -, anlage - oder
betriebsbedingten Störungen betroffen sind und keine für lokale Vorkommen relevanten
Störungen in Teilhabitaten (z.B. essenziellen Nahrungsräumen) entstehen. Hierbei ist
auch die vorhandene Vorbelastung (innerstädtische Lage, Verkehr etc.) zu berücksichti-
gen.
• Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG könnten allenfalls für Gastvo-
gelarten eintreten, die bestimmte Flächen im Untersuchungsgebiet regelmäßig (traditio-
nell) zur Rast oder Überwinterung aufsuchen. Für Gastvögel, die keine Bindung an be-
stimmte Lebensräume bzw. Strukturen im Untersuchungsgebiet aufweisen, sind demge-
genüber artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs -
/Ruhestätten von vorneherein nicht zu erwarten. Dies trifft im vorliegenden Fall auf sämt-
liche potenziell denkbaren Gastvogelarten im Vorhabengebiet zu.
6.2.1.3 Planungsrelevante Vogelarten, die im Plangebiet potenziell als Brutvö-
gel denkbar sind
Auch wenn die Brutmöglichkeiten auf der Fläche , aufgrund der Größe und Siedlungsnähe,
nur eingeschränkt vorhanden sind, lässt sich ein Brutvorkommen von fünf planungsrelevan-
ten Brutvogelarten und fünf in der Stadt Köln besonders zu betrachtende Arten (regional
gefährdet) nicht ausschließen. (Tabelle 2 in Kapitel 5.1). Für diese Art en (Bluthänfling, Feld-
sperling, Fitis, Gelbspötter, Grauschnäpper, Nachtigall, Rebhuhn, Türkentaube, Wacholder-
drossel, Waldohreule ) ist unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 keine
Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien zu befürchten. Nicht völlig auszu-
schließen ist im Sinne einer worst case -Betrachtung ein Verlust von Brutplätzen und damit
Fortpflanzungsstätten der oben genannten Arten.
Für die oben genannten Arten kann das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Ver-
botstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und somit eine artenschutzrechtli-
che Betroffenheit nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Zur Klärung
des Sachverhalts wird eine Erfassung der Brutvögel empfohlen.
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38
6.2.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
6.2.2.1 Fledermäuse
Im Vorhabenbereich kann ein Vorkommen der Zwergfledermaus in den Gehölzen nicht von
vorneherein ausgeschlossen werden (Tabelle 3 in Kapitel 5.2). In Frage kommen vor allem
Nutzungen von Einzelquartieren. Ein Vorkommen von Winterquartieren wie auch Wochen-
stubenquartieren ist in Anbetracht der fehlenden geeigneten Strukturen auszuschließen. Für
diese Art ist unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 keine Gefährdung
von Individuen und ihren Entwicklungsstadien zu befürchten. Nicht völlig auszuschließen ist
ein Verlust von Einzelquartieren der Zwergfledermaus. Zur Klärung dieses möglichen arten-
schutzrechtlichen Konflikts sollten während des Aktivitätszeitraums der Zwergfledermaus
Kartierungen durchgeführt werden, um den Vorhabenbereich auf ein mögliches Vorkommen
dieser Art zu untersuchen. Im Falle festgestellter Betroffenheiten sind entsprechende Ver-
meidungs- und ggf. Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Für die Zwergfledermaus kann das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstat-
bestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und somit eine artenschutzrechtliche Betrof-
fenheit nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Zur Klärung des Sachverhalts
wird eine Überprüfung des Vorkommens der genannten Art empfohlen.
6.2.2.2 Haselmaus
Bei der Haselmaus kann ein Vorkommen ebenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen
werden. Für diese Art könnten artenschutzrechtliche Betroffenheiten durch den Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder die direkte Gefährdung von Individuen entstehen. Für
diese Art ist unter Be achtung der Vermeidungsmaßnahme V4 keine Gefährdung von Indivi-
duen und ihren Entwicklungsstadien zu befürchten. Nicht völlig auszuschließen ist ein Ver-
lust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Für die Haselmaus kann das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-
standes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und somit eine artenschutzrechtliche Betroffen-
heit nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Zur Klärung des Sachverhalts
wird eine Überprüfung des Vorkommens der genannten Art empfohlen.
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39
7 Fazit und abschließende Bewertung
Die Stadt Köln plant für die Entwicklung eines neuen Schulstandortes in der Heerstraße 7 in
Köln-Porz-Zündorf die Errichtung eines Interimstandorts. Das Vorhaben soll auf einer Freiflä-
che, am Rande der Siedlungsberei che in Köln Porz , direkt neben dem derzeitigen Schul-
standort realisiert werden.
Mit der vorliegenden Artenschutzprüfung soll bewertet werden, ob mit der Realisierung des
Vorhabens im Bereich des Untersuchungsgebietes Betroffenheiten von Arten, die unter die
Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen, einhergehen könnten und es damit zu ar-
tenschutzrechtlichen Konflikten kommen könnte.
Die Artenschutzprüfung der Stufe I kommt zu dem Ergebnis, dass Vorkommen einiger arten-
schutzrechtlich relevanter Arten im Bereich der Vorhabenfläche denkbar sind. Unproblema-
tisch sind dabei potenzielle Vorkommen von Gastvögeln (Nahrungsgäste) oder nahrungssu-
chenden Fledermäusen . Das Angebot ähnlich oder besser strukturierter Lebensräume im
Umfeld des Plangebiets ist im Vergleich zu den beanspruchten Flächen groß, so dass für die
Tiere Ausweichmöglichkeiten bestehen. Für diese Arten sind artenschutzrechtliche Konflikte
somit auszuschließen.
Für die potenziell denkbaren Brutvogelvorkommen der sog. „Allerweltsarten“ werden Maß-
nahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien
vorgegeben, die eine Gefährdung von Individuen und somit das Eintreten des Zugriffsverbots
gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausschließen. Für diese Arten gilt zudem, dass der Verlust
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht einen
Verbotstatbestand auslöst, da diese Arten auf alternative Brutstandorte in der Umgebung
ausweichen können.
Für die potenziell denkbaren Vorkommen planungsrelevanter und in Köln vertieft zu betrach-
tender Brutvogelarten werden Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Individuen
und ihren Entwicklungsstadien vorgegeben, die eine Gefährdung von Individuen und somit
das Eintreten des Zugriffsverbots gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausschließe n. Für die in
NRW planungsrelevanten Vogelarten Bluthänfling, Feldsperling, Nachtigall, Rebhuhn
und Waldohreule , sowie die in der Stadt Köln vertieft zu betrachtenden Arten Fitis,
Gelbspötter, Grauschnäpper, Türkentaube und Wacholderdrossel ist eine potenzielle
Zerstörung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
jedoch nicht sicher auszuschließen.
Als potenziell vorkommend werden ebenfalls die planungsrelevanten Art Zwergfledermaus
und Haselmaus eingestuft. Für diese Arten des Anhangs IV FFH-RL ist eine potenzielle Zer-
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störung von Fortpflanzungs - und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
ebenfalls nicht sicher auszuschließen.
Bei einem Vorkommen der genannten Arten könnte durch weitere Vermeidungsmaßnahmen
und die Schaffung funktionserhaltender Ausgleichsmaßnahmen das Eintreten artenschutz -
rechtlicher Konflikte vermieden werden. Zur Klärung der Notwendigkeit zur Durchführung
dieser Maßnahmen ist eine Erfassung der Arten zu empfehlen, in deren Rahmen überprüft
wird, inwiefern sie tatsächlich im Vorhabenbereich auftreten und ob sie hier auch Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten besitzen. Anhand der Erfassungsergebnisse kann dann auch eine
abschließende Aussage zur tatsächlichen Betroffenheit sowie zur Notwendigkeit weite-
rer Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und funktionserhaltender Maßnahmen getrof-
fen werden.
Folgende faunistische Untersuchungen werden empfohlen:
1. Erfassung der Avifauna mit Schwerpunkt einer Überprüfung des Vorhabenbereichs
und seines näheren Umfeldes auf Brutvorkommen von Bluthänfling, Feldsperling, Fitis,
Gelbspötter, Grauschnäpper, Nachtigall, Rebhuhn, Türkentaube, Wacholderdrossel und
Waldohreule. Untersuchungsumfang in Anlehnung an Südbeck et al. (2005): 6 – 7 Brut-
vogel-Begehungen (Revierkartierung; zwischen März und Juni).
2. Erfassung der Zwergfledermaus: Erfassung im Bereich der Gehölze im Rahmen von 5
Terminen (Ausflug -/Einflugkontrollen oder Detektorbegehungen) während der Aktivitäts-
zeit der Fledermäuse zwischen April und September).
3. Kontrolle auf Vorkommen der Haselmaus mit Hilfe künstlicher Nisttubes, die von der
Art bevorzugt als Niststätten angenommen werden, in dem von der Planung betroffenen
Gehölzbestand. Ausbringen der Nisttubes im März und regelmäßige Kontrolle bis Sep-
tember.
Eine genaue Festlegung von Notwendigkeit und ggf. Umfang von vorgezogenen Aus-
gleichsmaßnahmen erfolgt sinnvollerweise nach den empfohlenen Bestandsaufnahmen.
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Für die Richtigkeit:
Hürth, 16.04.2026 ___________________________
Thomas Esser
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8 Literatur und sonstige verwendete Quellen
ANDRETZKE, H., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K., LINKE, T.J. & M. GEORG (2025): Artsteckbriefe.
– In: SÜDBECK, P., ANDTRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., PERTL, C., LINKE, T.J.,
GEORG, M., KÖNIG, C. SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K., DRÖSCHMEISTER, R. & C. SUDFELDT
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Anlage 6 Freianlagenplan
18422 Zeichen
OKFF EG 51.50 m ü. NHN OKFF EG 51.20 m ü. NHN AUFZUG LICHTBAND LICHTBAND I FD I FD KLASSEN- UND FACHRÄUME ERDGESCHOSS, OBERGESCHOSS II FD KLASSEN- UND FACHRÄUME ERDGESCHOSS, OBERGESCHOSS II FD 3-FELD-SPORTHALLE (SPOHA 1) I S OKFF EG 51.80 m ü. NHN OKFF EG 51.80 m ü. NHN 3-FELD-SPORTHALLE (SPOHA 2) I S MÜLLTONNEN 51.858 ≥2.00 Grenzabstand 51.708 51.177 (51.86) 51.9752.058 51.99 51.95 51.61 51.933 51.783 51.425 51.39 51.78 51.80 51.48 51.7851.78 51.80 51.80 (L-/Randstein) 51.78 (L-/Randstein) 52.17 52.133 52.19 52.575(52.575) 52.135 52.718 52.35 52.20 52.305 (52.20) 52.308 52.225 52.285 52.215 52.47 52.405 52.46552.438 52.655 52.615 52.72 52.69 52.76 51.4851.48 51.48 51.4851.48 51.48 51.48 51.48 51.50 (L-/Randstein) 51.48 51.5051.5051.50 51.5051.50 51.18 51.18 51.18 51.18 51.18 51.2051.20 51.18 51.18 51.177 51.1851.18 51.142 51.20 (L-/Randstein) 51.20 51.20 51.20 51.20 51.20 51.50 51.20 51.20 51.80 51.143 51.38 51.265 51.50 51.24 52.058 51.50 52.56 51.80 Bestandsbaum: Bereich Baumscheibe Oberbodenabtrag, Rohbodenabtrag von Hand Bestandsbaum: Bereich Baumscheibe Oberbodenabtrag, Rohbodenabtrag von Hand 51.475 51.4251.425 51.46 51.465 51.455 51.525 51.445~51.46 51.78 51.78 51.475 51.455 51.46551.46 51.46 51.435 51.4851.456 52.19 52.02 51.983 52.908 51.63 51.78 51.995 51.995 51.81 51.80 52.43552.635 52.595 52.36 51.84 ~52.00 52.225 52.02 52.105 52.195 52.165 52.075 52.285 52.465 52.525 52.405 ~52.655 ~52.72 ~52.76 52.60 52.60 ~52.79~52.82 51.48 51.17 51.125 51.12 51.425 51.415 51.44 51.445 51.425 51.43 ~51.15 51.165 51.13551.1451.1551.155 51.5051.322 51.327 51.177 51.477 51.15 51.125 51.165 51.175 51.16 51.155 51.14 51.145 51.125 51.13 51.172 51.467 51.168 51.17551.145 51.18 51.165 51.165 51.14 51.175 51.20 51.455 51.465 51.47 51.633 51.43 (52.321) (52.384) 51.625 51.955~51.95 52.0452.005 51.935 51.94 51.775 51.78 51.89 51.89 51.68 51.74 51.18 52.03 51.18 51.455 51.765 52.488 52.045 51.83 51.15 52.795 ~52.77 ~52.795 52.09 50.865 51.095 51.07 51.145 51.14 51.12 51.095 51.783 ~51.953 51.99 51.97 (52.27) 52.765 (52.47) 51.80 51.80 51.17 51.16 KOMPAKT STATION TRAFO 51.673 51.823 51.913 51.988 10.00 14.50 11.50 1:1,5 ~2.50 ~5.00 2.00 1:1,5 1:1,5 L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufendL-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufendL-Stein umlaufend Randstein Randstein Randstein L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend L-Stein umlaufendL-Stein umlaufend Randstein Randstein L-Stein umlaufend RinneRinne RinneRinne Rinne Rinne Rinne Rinne L-Stein umlaufend L-Stein umlaufend Rinne Rinne Rinne Rinne Rinne Rinne RinneRinne Rinne RinneRinneRinne L-Stein umlaufend Rinne Rinne GRÜNFLÄCHE 620 m² L-Stein L-Stein ≥ 2.00 Grenzabstand ≥ 2.00 Grenzabstand ≥ 2.00 Grenzabstand Auslauf Randstein 1:1,5 Rinne L-Stein Randstein 3.0 % Grundstücksgrenze Rinne Neuer Standort ELT-Verteiler Randstein GRÜNFLÄCHE 232,6 m² Randstein Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze GRÜNFLÄCHE 10,4 m² durch Tiefbau L-Steine durch Tiefbau 9.50 5 Stk. L-Steine à 105x99x50 cm OK 52.65 Detail LA-05.2 Detail LA-05.1 Detail LA-05.1 Detail LA-05.2 Detail LA-05.1Detail LA-05.3Detail LA-05.3Detail LA-05.1 RETENTION/ ZULEITUNG 144,55 m² 5.00 50 1.50 2.50 3.00 2.50 3.00 2.50 3.00 2.00 3.00 2.00 3.00 3.00 7.00 3.503.50 3.50 60.62 2.5035.503.002.0035.503.002.0014.62 50 50 50 50 5.00 3.00 4.00 50 6.50 92 1.765 ~25.39 7.007.00 4.50 12.50 5.50 7.00 36.76 6.06 36.76 1.775 ~3.145 60.62 ~6.435 1.003.00505.007.005.001.005.007.005.003.90 Tennisclub Blau-Weiß-Zündorf Tennisclub Blau-Weiß-Zündorf Tennisclub Blau-Weiß-Zündorf SAMMELPLATZ FAHRRAD-STP. ÜBERDACHT FAHRRAD-STP. ÜBERDACHT BARR. PKW-STP BARR. PKW-STP BARR. PKW-STP LASTENRÄDER, ETC. SCHULHOF 2.587 m² FEUERWEHRZUFAHRT > 3.00 m FEUERWEHR AUFSTELLFLÄCHE 7.0x12.0 m BARR. PKW-STP FÜR HECKAUSSTIEG GEM. PKT. 5.5 DIN 18040-3 HOL-UND BRINGVERKEHR RESTMÜLL WERTSTOFF PAPIER JE 1.100 L ZAUN ZAUN RAD-UND GEHWEG Hochbord - Trennung Verkehre Stufe Stufe Stufen Stufen FEUERWEHRZUFAHRT > 3.00 m Pflasterdecke 90 m² Detail LA-02 16 PKW-STP. versick.fähiges Pflaster 194 m² Detail LA-04.1 GRÜNFLÄCHE 226,4 m² AUSGLEICHSPFLANZUNG 5 BÄUME Pflasterdecke 164,5 m² Detail LA-03.1 15 PKW-STP. versick.fähiges Pflaster 185,6 m² Detail LA-04.1 GRÜNFLÄCHE 13,8 m² GRÜNFLÄCHE 27,65 m² ZAUN GRÜNFLÄCHE 23 m² GRÜN FLÄCHE 35 m² GRÜN FLÄCHE 43,3 m² Stufe 13 PKW-STP. versick.fähiges Pflaster 157,5 m² Detail LA-04.1 13 PKW-STP. versick.fähiges Pflaster 157,5 m² Detail LA-04.1 EINBAHNSTRASSENVERKEHR PKW, MÜLLFAHRZEUG, BUS versick.fähiges Pflaster 1.987 m² Detail LA-04.2 AUSGLEICHSPFLANZUNG 4 BÄUME FW-Zufahrt Bord abgesenkt GRÜNFLÄCHE 27,65 m² RETENTIONSFLÄCHE 764,1 m³ (S. NACHWEIS) VERSICKERUNGSMULDE SOHLE 300 m² Teilbereich Detail LA-03.2 Pflasterdecke 364,4 m² Detail LA-03.2 805 7.80 5.80 40.00 05 5.80 1.003.00505.006.005.0080 32.50 GRÜNFLÄCHE 157,2 m² GRÜNFLÄCHE 107 m² 2.85 6.65 2.02 1.15 4.00 1.15 4.00 1.77 TOR Pflasterdecke 41,5 m² Detail LA-02 11.8456.4172 18 Stk. L-Steine à 80x99x50 cm OK 52.65 52.413 52.73 (52.66) 1.5 % 1.5 % 1.5 % 0.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 %1.5 % 0.5 % 1.5 %1.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 3.0 % 0.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 0.5 % 1.5 % 0.5 % 1.82 % ~1.43 % ~1.45 % 0.5 % 0.5 % ~1.41 % ~0.188 % ~0.96 % ~2.12 % 0.5 % 3.0 %3.0 % 0.5 % ~0.69 5.35 % 0.1 % 2.0 % 3.0 % 0.5 % 0.5 % ~0.1 % 3.0 % 2.0 % ~0.1 % ~0.1 % 2.0 % 1.5 % 1.5 % 0.1 %~0.1 %~0.1 %~1 % ~1 % 0.5 % 0.5 % ~1 % ~1 % ~2.0 % ~0.1 % ~0.1 % 0.1 % ~1 % ~1 % ~6.6 % ~7.0 % 0.1 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.1 %~0.3 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.28 % ~0.28 % ~0.1 % ~0.1 % 0.5 % 3.0 % 1.5 % 3.0 % 1.5 % ~1 % ~1 % 0.1 % 2.0 % 0.5 % 2.0 % ~1.41 % 2.0 % ~0.1 % 1.0 % 1.0 % 1.0 % Gefälle Gefälle Gefälle 0.1 % 2.0 % ~0.87 % 2.0 % 3.0 % (52.725) Alter Standort ELT-Verteiler GRÜNFLÄCHE 13,85 m² 91 PKW-STELLPLÄTZE 45.50 39.50 4.20 41.50 3.00 GRÜN FLÄCHE 231,2 m² GRÜNFLÄCHE 29,7 m² 16 PKW-STP. versick.fähiges Pflaster 195 m² Detail LA-04.1 Asphaltdecke 1.275,6 m² Detail LA-01 18 PKW-STP. versick.fähiges Pflaster 220,65 m² Detail LA-04 8 VON 272 FAHRRAD-STP. 72 VON 272 FAHRRAD-STP. 72 VON 272 FAHRRAD-STP. 50 24 VON 272 FAHRRAD-STP. 96 VON 272 FAHRRAD-STP. RKS 8 DPH 8 RKS 7 DPH 7 RKS 9 DPH 9 RKS 1 DPH 1 RKS 11 DPH 11 RKS 18 DPH 18 RKS 10 DPH 10 RKS 2 DPH 2 RKS 12 DPH 12 RKS 17 DPH 17 RKS 6 DPH 6 RKS 19 DPH 19 RKS 20 DPH 20 RKS 5 DPH 5 RKS 4 DPH 4 RKS 3 DPH 3 RKS 5 DPH 5 RKS 14 DPH 14 RKS 13 DPH 13 RKS 16 DPH 16 V4 V2 V1 V3 I FDII FD Container Wiese Pflaster Pl. Wendeltreppe Pflaster AWH = 56,44 Pl. Pflaster Platten Trafo Pflaster Pflaster 0,8/20 0,7/16 0,4/12 0,35/10 0,35/10 0,4/12 0,7/140,6/12 0,25/80,4/10 52.73 52.75 52.78 52.68 52.66 0,5/10 0,3/6 Beton 1099 974 FC Germania Zündorf 1913 e.V. Grdb.Bl. 3658 783 GEW Werke Köln AG Grdb.Bl. 3785 1067 790 Stadt Köln Grdb.Bl. 5 AWH=59.47 Zaun nachrichtlich 23 b 23 a26 9 F I First=61,0 AWH=56,2 AWH=56.,0 AWH=56.,9 52.60 52.62 52.80 52.68 52.60 52.48 52.61 52.71 52.57 52.60 52.80 52.75 52.76 52.52 52.62 52.61 52.46 52.59 52.7452.7652.73 52.74 AWH = 55,56 0,5/12 0,35/9 2x0,15/5 52.65 52.53 52.72 52.60 52.68 52.83 52.79 52.77 52.81 52.80 52.64 52.54 52.52 52.44 52.54 52.83 52.8252.85 52.61 52.45 52.67 52.68 52.52 52.73 52.67 52.48 52.31 52.42 52.73 53.01 52.90 52.85 51.91 51.79 51.61 51.38 51.13 50.93 50.76 50.51 50.28 50.32 50.48 50.80 51.20 50.60 50.40 50.28 50.86 51.06 51.22 51.35 51.60 51.75 52.01 52.19 52.11 51.87 51.65 51.46 51.25 51.14 51.20 51.28 51.31 51.52 51.83 52.21 52.33 52.36 52.25 52.02 52.28 52.29 51.96 51.59 51.37 51.32 51.25 51.52 51.79 52.17 52.44 52.16 52.08 52.37 52.45 52.56 51.01 52.10 51.31 50.85 51.46 51.47 Wiese Wald AsphaltAsphalt Tennisplätze Feld Asphalt Platten dichtes Buschwerk dichtes Buschwerk 0,2+0,35/10 2x0,4/10 0,35/10 3x0,1/3 0,2/3 4x0,15/4 I FD Stadt KölnGrdb.Bl. 5 Baulast 265/93(befahrbare Zufahrt) Baulast 266/93(befahrbare Zufahrt) Baulast 266/93(befahrbare Zufahrt) Baulast 266/93(befahrbare Zufahrt) 52.67 Feuerwehrzufahrt 0.3/6 0.3,0.35/9 0.1,0.3/5 0.3/7 0.35/6 0.25/6 0.55/10 5x0.25/12 0.3,0.35/9 0.25/6 0.3/7 0.35/6 0.1,0.3/5 0.3/6 0.55/10 0.15/4 0.35/7 51.177 (51.86) 51.97 52.058 51.99 51.95 51.61 51.933 51.783 51.425 51.39 51.78 51.80 51.48 51.78 51.78 51.80 51.80 (L-/Randstein) 51.78 (L-/Randstein) 52.17 52.133 52.19 52.575 (52.575) 52.135 52.718 52.35 52.20 52.305 (52.20) 52.308 52.225 52.285 52.215 52.47 52.405 52.465 52.438 52.655 52.615 52.72 52.69 52.76 51.48 51.48 51.48 51.48 51.48 51.48 51.48 51.48 51.50 (L-/Randstein) 51.48 51.50 51.50 51.50 51.50 51.50 51.18 51.18 51.18 51.18 51.18 51.20 51.20 51.18 51.18 51.177 51.18 51.18 51.142 51.20 (L-/Randstein) 51.20 51.20 51.20 51.20 51.20 51.50 51.20 51.20 51.80 51.143 51.38 51.265 51.50 51.24 52.058 51.50 52.56 51.80 Bestandsbaum: Bereich Baumscheibe Oberbodenabtrag, Rohbodenabtrag von Hand Bestandsbaum: Bereich Baumscheibe Oberbodenabtrag, Rohbodenabtrag von Hand 51.475 51.42 51.425 51.46 51.465 51.455 51.525 51.445 ~51.46 51.78 51.78 51.475 51.455 51.465 51.46 51.46 51.435 51.48 51.456 52.19 52.02 51.983 52.908 51.63 51.78 51.995 51.995 51.81 51.80 52.435 52.635 52.595 52.36 51.84 ~52.00 52.225 52.02 52.105 52.195 52.165 52.075 52.285 52.465 52.525 52.405 ~52.655 ~52.72 ~52.76 52.60 52.60 ~52.79 ~52.82 51.48 51.17 51.125 51.12 51.425 51.415 51.44 51.445 51.425 51.43 ~51.15 51.165 51.135 51.14 51.15 51.155 51.50 51.322 51.327 51.177 51.477 51.15 51.125 51.165 51.175 51.16 51.155 51.14 51.145 51.125 51.13 51.172 51.467 51.168 51.175 51.145 51.18 51.165 51.165 51.14 51.175 51.20 51.455 51.465 51.47 51.633 51.43 (52.321) (52.384) 51.625 51.955 ~51.95 52.04 52.005 51.935 51.94 51.775 51.78 51.89 51.89 51.68 51.74 51.18 52.03 51.18 51.455 51.765 52.488 52.045 51.83 51.15 52.795 ~52.77 ~52.795 52.09 50.865 51.095 51.07 51.145 51.14 51.12 51.095 51.783 ~51.953 51.99 51.97 (52.27) 52.765 (52.47) 51.80 51.80 51.17 51.16 KOMPAKT STATION TRAFO 51.673 51.823 51.913 51.988 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Detail LA-05.2 Detail LA-05.1 Detail LA-05.1 Detail LA-05.2 Detail LA-05.1 Detail LA-05.3 Detail LA-05.3 Detail LA-05.1 52.413 52.73 (52.66) 1.5 % 1.5 % 1.5 % 0.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 0.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 3.0 % 0.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 0.5 % 1.5 % 0.5 % 1.82 % ~1.43 % ~1.45 % 0.5 % 0.5 % ~1.41 % ~0.188 % ~0.96 % ~2.12 % 0.5 % 3.0 % 3.0 % 0.5 % ~0.69 5.35 % 0.1 % 2.0 % 3.0 % 0.5 % 0.5 % ~0.1 % 3.0 % 2.0 % ~0.1 % ~0.1 % 2.0 % 1.5 % 1.5 % 0.1 % ~0.1 % ~0.1 % ~1 % ~1 % 0.5 % 0.5 % ~1 % ~1 % ~2.0 % ~0.1 % ~0.1 % 0.1 % ~1 % ~1 % ~6.6 % ~7.0 % 0.1 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.3 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.1 % ~0.28 % ~0.28 % ~0.1 % ~0.1 % 0.5 % 3.0 % 1.5 % 3.0 % 1.5 % ~1 % ~1 % 0.1 % 2.0 % 0.5 % 2.0 % ~1.41 % 2.0 % ~0.1 % 1.0 % 1.0 % 1.0 % Gefälle Gefälle Gefälle 0.1 % 2.0 % ~0.87 % 2.0 % 3.0 % (52.725) EV2-Wert 15 cm 12 cm 4 cm 85 cm Asphalttragschicht Asphaltdeckschicht Gesamt 55 cm Oberbau mind. 30 cm Schottertragschicht 0/45 Schottertragschicht 0/45 OberbauUnterbau ≥ 150 MPa ≥ 45 MPa Rohplanum Planum 412152430 24 cm Frostschutzschicht 0/45 überwiegend gebrochen GOK geplant Detail LA-01, M 1:10 Asphaltdecke Vorplatz - Umfahrt RStO 12, Tafel 1, Zeile 3 - Bauklasse Bk 1,8 Leistungsgrenze Tiefbau | Galabau anstehender Hochflutsand/ Hochflutlehm ≥ 120 MPa EV2-Wert 85 cm Gesamt Betonpflaster 4 cm 8 cm Bettung, Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 15 cm Schottertragschicht 0/45 Oberbau55 cm mind. 30 cm Schottertragschicht 0/45 ≥ 120 MPa ≥ 45 MPa ≥ 100 MPa Rohplanum Planum 84152830 OberbauUnterbau Frostschutzschicht 0/45 überwiegend gebrochen 28 cm GOK geplant Detail LA-02, M 1:10 Pflasterdecke FW-Zufahrt RStO 12, Tafel 3, Zeile 1 - Bauklasse Bk 0,3 Leistungsgrenze Tiefbau | Galabau anstehender Hochflutsand/ Hochflutlehm EV2-Wert Betonpflaster 4 cm 8 cm Oberbau30 cm ≥ 45 MPa ≥ 80 MPa Planum Oberbau Bettung, Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 18 cm Schottertrag-/ Frostschutzschicht 0/45 Gesamt Rohplanum Unterbau 841855 85 cm GOK geplant Detail LA-03.1, M 1:10 Pflasterdecke - Rad-/Gehweg - Zufahrt RStO 12, Tafel 6, Zeile 2 84182530 Leistungsgrenze Tiefbau | Galabau Schottertragschicht 0/4555 cm anstehender Hochflutsand/ Hochflutlehm EV2-Wert Betonpflaster 4 cm 8 cm Gesamt Oberbau30 cm Schottertragschicht 0/45 ≥ 45 MPa ≥ 80 MPa Planum Rohplanum Unterbau Oberbau Bettung, Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 18 cm Schottertrag-/ Frostschutzschicht 0/45 60 cm 841830 30 cm mind. GOK geplant Detail LA-03.2, M 1:10 Pflasterdecke - Rad-/Gehweg - Gebäude Klassen-/Fachklassen RStO 12, Tafel 6, Zeile 2 Leistungsgrenze Tiefbau | Galabau anstehender Hochflutsand/ Hochflutlehm EV2-Wert Oberbau30 cm Feinnetz 6 cm 4 cm Bettung, Splitt 1/3 - 5/8 20 cm ≥ 20 MPa Planum Oberbau wasserdurchlässige Schottertrag-/ Frostschutzschicht 0/45, kf > 5x10-5 m/s 6420 ≥ 10 MPa TTE-Bauelement mit Betonpflaster Gesamt Rohplanum Unterbau 55 85 cm GOK geplant 8 Detail LA-04.1, M 1:10 Versickerungsfähiges Pflaster - PKW- Stellplätze System TTE Pflaster 2 - Hübner-Lee für PKW und gelegentlichen Schwerlastverkehr bis RStO 12, BK 0,3 Leistungsgrenze Tiefbau | Galabau 2530 wasserdurchlässige Schottertragschicht 0/45 kf > 5x10-5 m/s 55 cm anstehender Hochflutsand/ Hochflutlehm kf > 1x10-6 m/s EV2-Wert Oberbau30 cm Feinnetz 6 cm 4 cm Bettung, Splitt 1/3 - 5/8≥ 20 MPa Gesamt OberbauUnterbau 6420 ≥ 10 MPa 20 cm mind. TTE-Bauelement mit Betonpflaster 20 50 cm 8GOK geplant Detail LA-04.2, M 1:10 Versickerungsfähiges Pflaster - FW-Zufahrt, FW-Aufstellfläche, Schulhof System TTE Pflaster 2 - Hübner-Lee für PKW und gelegentlichen Schwerlastverkehr bis RStO 12, BK 0,3 anstehender Hochflutsand/ Hochflutlehm kf > 1x10-6 m/s 20 cm wasserdurchlässige Schottertrag-/ Frostschutzschicht 0/45, kf > 5x10-5 m/s 30 wasserdurchlässige Schottertragschicht 0/45 kf > 5x10-5 m/s Planum Rohplanum ≥ 45 MPa Leistungsgrenze Tiefbau | Galabau Schottertragschicht 0/45 ~10 ~5 Container Interim (Hochbau)15 2 Stb.-Fundament frostfrei gegründet (Hochbau) OK L-/Randstein A: 51.80 B: 51.50 OKFF EG ±0.00 A: 51.80 B: 51.50 Baugrube (Hochbau) 50 36 L-Stein/Randstein frostfrei gegründet (Galabau) 20 30 30 20 Rohplanum* Tiefbau Planum* = Leistungsgrenze OK Unterbau (Galabau) gem. Detail LA-04.1 Tiefbau / Galabau, Hochbau GOK Eingang A: 51.78 B: 51.48 GOK Tiefpunkt A: 51.42 B: 51.165 Detail LA-05.1, M 1:10 L-Stein Abgrenzung Freianlagen/ Hochbau OK Gelände Eingang -0.02, versickerungsfähiges Pflaster LA-04.2 A = Klassen- und Fachklassen B = Sporthalle 1 C = Sporthalle 2 Detail LA-05.2, M 1:10 L-Stein Abgrenzung Freianlagen/ Hochbau OK Gelände Tiefpunkt ~ -0.36, versickerungsfähiges Pflaster LA-04.2 A = Klassen- und Fachklassen B = Sporthalle 1 Detail LA-05.2, M 1:10 L-Stein Abgrenzung Freianlagen/ Hochbau OK Gelände Tiefpunkt ~ -0.36, versickerungsfähiges Pflaster LA-04.2 A = Klassen- und Fachklassen B = Sporthalle 1 ~10 ~5 Container Interim (Hochbau) Baugrube (Hochbau) Stb.-Fundament frostfrei gegründet (Hochbau) 2 Detail LA-05.3, M 1:10 L-Stein Abgrenzung Freianlagen/ Hochbau OK Gelände Eingang -0.02, Pflaster LA-03.2 A = Klassen- und Fachklassen OKFF EG ±0.00 A: 51.80 OK L-/Randstein A: 51.80GOK Eingang A: 51.78 15 L-Stein/Randstein frostfrei gegründet (Galabau) Rohplanum* Tiefbau 60 30 30 Planum* = Leistungsgrenze Tiefbau / Galabau, Hochbau Detail LA-05, M 1:10 L-Stein Abgrenzung Freianlagen/ Hochbau A = Klassen- und Fachklassen B = Sporthalle 1 C = Sporthalle 2 * Darstellung Tiefpkt. Gebäude A+B ~10 ~5 Container Interim (Hochbau)15 OK L-/Randstein A: 51.80 B: 51.50 C: 51.20 Baugrube (Hochbau) L-Stein/Randstein frostfrei gegründet (Galabau) Stb.-Fundament frostfrei gegründet (Hochbau) 20 10 20 50 2 30 20 Rohplanum* Tiefbau Planum* = Leistungsgrenze Tiefbau / Galabau, Hochbau OK Unterbau (Galabau) gem. Detail LA-04.2 OKFF EG ±0.00 A: 51.80 B: 51.50 C: 51.20 GOK Eingang A: 51.78 B: 51.48 C: 51.18 Detail LA-05.1, M 1:10 L-Stein Abgrenzung Freianlagen/ Hochbau OK Gelände Eingang -0.02, versickerungsfähiges Pflaster LA-04.2 A = Klassen- und Fachklassen B = Sporthalle 1 C = Sporthalle 2 H/B = 841 / 1189 (1.00m²) Allplan 2023 PROJEKT BAUHERR ARCHITEKT ZEICHNUNG FACHING. TGA ZEICHNUNG TRAGWERKSPL. ZEICHNUNG LEISTUNGSPHASE BLATTGRÖSSE PLOT-DATUM PROJEKT-NR. ZEICH.-NR. bearbeitet/Stand TGA: bearbeitet/Stand FM: X X bearbeitet/Stand BAU: bearbeitet/Stand ING.: X X Verteiler A B C D E INDEX INDEX ABT. NAME DATUM A C D E INDEX B X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, Ottoplatz 1, 50679 Köln N X DIN A0 3ZW architekten GmbH, Miriam Jaeger, Schanzenstraße 21, 51063 Köln 22012 X OKFF EG +/- 0.00 = NHN + 51.20/+51.50/+51.80 Neubau Interimsgebäude für das Schulzentrum Heerstraße 7, 51143 Köln AUSFÜHRUNGSPLANUNG FREIANLAGENPLAN Freianlagen | M 1:200 M 1 : 200/10 29.01.2026 HINWEIS Details: - Die angegebenen, nachzuweisenden EV2-Werte beziehen sich auf die fertig ausgebauten Freianlagen. - Die angegebenen EV2-Werte für das versickerungsfähige Pflaster sind zur Gewährleistung der 100% Versickerungsfähigkeit zwingend einzuhalten. LEGENDE KURZZEICHEN II = ZAHL DER GESCHOSS FD S = FLACHDACH = SATTELDACH OKFF = OBERKANTE FERTIGFUSSBODEN EG = ERDGESCHOSS AWH = AUSSENWANDHÖHE ÜBER NHN SuS = SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER Flächenangaben Asphalt-, Pflaster- und Grünflächen ohne Entwässerungsrinnen, Borde, etc. POLLER MASTLEUCHTE, DOPPEL-MASTLEUCHTE PFLASTERRINNE ENTWÄSSERUNGSRINNE (S. INFRASTRUKTURPLAN) STRASSENEINLAUF (S. INFRASTRUKTURPLAN) SCHACHT-/ABDECKUNG (S. INFRASTRUKTURPLAN) N SYMBOLE HAUPTZUGANG / NOTAUSGANG GEBÄUDE NEBENZUGANG NOTAUSGANG GEBÄUDE ZUGANG TECHNIKRÄUME 51.48 OK GELÄNDE, GEPLANT, Z.B. 51.48 m ü. NHN OK L-/RANDSTEIN, GEPLANT, Z.B. 51.50 m ü. NHN51.50 RKS 1 DPH 1 V1 RAMMKERNSONDIERUNG (NACHRICHTLICH) RAMMSONDIERUNG (NACHRICHTLICH) VERSICKERUNGSPUNKT (NACHRICHTLICH) 2 GESCHOSSE 1 GESCHOSS GRÜNFLÄCHE L-STEIN, RANDSTEIN, BORD FREIANLAGEN L-STEIN ABGRENZUNG FREIANLAGEN / HOCHBAU OK GELÄNDE, VORHANDEN (AMTL. LAGEPLAN)51.75 GEFÄLLE OK GELÄNDE GEPLANT IN % BAUM, AUSGLEICHSPFLANZUNG VERSICKERUNGSFÄHIGES PFLASTER ABBRUCH BETONPFLASTER RETENTION / ZULEITUNG VERSICKERUNGSMULDE VERSICKERUNGSMULDE BÖSCHUNG KABELSCHACHT (S. INFRASTRUKTURPLAN) SCHACHT, VERDECKT DARGESTELLT (S. INFRA.PLAN) STA 02.04.26 S. REVISIONSWOLKEN: FÄLLUNG BAUM, ANGABEN L-STEINE ÄNDERUNGEN / ERGÄNZUNGEN IN_000_AR_5_002_LA_00_001_B_F STA 20.04.26 S. REVIWOLKEN: 4 PKW- U. 5 STP. LASTENRÄDER ENTFALLEN, 21 ZUSÄTZL. FAHRRAD-STP., FLÄCHEN 0.5 %
Anlage 5 Fotodokumentation
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Neubau Interimsgebäude für das Schulzentrum Heerstraße 7, 51143 Köln Anlage zum Antrag auf Befreiung gemäß §67 BNatSchG Bestandsgebäude/Schule Grünstreifen Neubau Interimsgebäude für das Schulzentrum Heerstraße 7, 51143 Köln Anlage zum Antrag auf Befreiung gemäß §67 BNatSchG Erschließungsweg - Tennis-Club/Anwohner Baugrundstück, Blickrichtung Nord/Ost Wäldchen Neubau Interimsgebäude für das Schulzentrum Heerstraße 7, 51143 Köln Anlage zum Antrag auf Befreiung gemäß §67 BNatSchG Bestandsgebäude/Schule Baugrundstück, Blickrichtung Nord Neubau Interimsgebäude für das Schulzentrum Heerstraße 7, 51143 Köln Anlage zum Antrag auf Befreiung gemäß §67 BNatSchG Bestandsgebäude Anwohner, Blickrichtung Süd Neubau Interimsgebäude für das Schulzentrum Heerstraße 7, 51143 Köln Anlage zum Antrag auf Befreiung gemäß §67 BNatSchG Bestandszaun zu Tennis-Club, Blickrichtung Ost Wäldchen Neubau Interimsgebäude für das Schulzentrum Heerstraße 7, 51143 Köln Anlage zum Antrag auf Befreiung gemäß §67 BNatSchG Bestandsgebäude Anwohner, Blickrichtung Süd Tennis-Club, Blickrichtung Süd
Anlage 2 Landschaftspflegerischer Begleitplan
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Stadt Köln
Interimsgebäude Schulzentrum Heerstraße 7,
Köln-Porz
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
2
Stadt Köln
Interimsgebäude Schulzentrum Heerstraße 7,
Köln-Porz
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Gutachten im Auftrag der
Stadt Köln - Gebäudewirtschaft
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht
Dr. Thomas Esser
Johanna Dittmar B.Sc.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Beselerstr. 2-6
50354 Hürth
www.kbff.de
Hürth, im April 2026
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK Landschaftspflegerischer Begleitplan – Interimsbau Schulstandort Köln-Zündorf
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Inhalt
1. Anlass ....................................................................................................................................... 4
2. Beschreibung des Plangebietes ............................................................................................ 5
3. Schutzgebiete und besonders geschützte Bereiche ........................................................... 7
3.1 Schutzgebiete ...................................................................................................................... 7
3.2 Festgesetzte Kompensationsmaßnahmen der Stadt Köln .................................................. 9
4. Wirkfaktoren .......................................................................................................................... 11
5. Bestands- und Konfliktanalyse ausgewählter Schutzgüter .............................................. 12
5.1 Schutzgut Boden ............................................................................................................... 12
5.2 Schutzgut Wasser ............................................................................................................. 13
6. Eingriffsbewertung und Kompensation .............................................................................. 15
6.1 Biotopbestand im Vorhabenbereich .................................................................................. 15
6.2 Biotopbestand nach Umsetzung der Planung ................................................................... 19
6.3 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz .............................................................................................. 21
7. Maßnahmen zur Vermeidung ............................................................................................... 21
8. Kompensationsmaßnahmen ................................................................................................ 22
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen ....................................................................... 26
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK Landschaftspflegerischer Begleitplan – Interimsbau Schulstandort Köln-Zündorf
4
1. Anlass
Im Zuge des Projekts „2. Maßnahmenpaket Schulbau der Stadt Köln – Schulzentrum
Heerstraße 7“, welche aktuell aus einer 3 -zügigen Realschuhe, einer 2 -zügigen
Hauptschule und eines 4/6 -zügigen Gymnasiums für 1770 Schüler besteht, soll u.a. ein
neuer Bedarf für das G9 abgedeckt werden. Hierzu ist eine Maßnahme am Hauptstandort
sowie ein Interimsbau auf dem Landschaftsschutzgebiet (Flurstück 4990-005-790) an der
Heerstraße, 51143 Köln -Zündorf geplant, bestehend aus einer Sportanlage mit zwei
Dreifeld-Sporthallen sowie einer zweigeschossigen Containeranlage für die
Unterbringung von zusätzlichen Räumen für den G9 Bedarfs des Gymnasiums. Die
Containeranlage umfasst neben allgemeinen Unterrichtsräumen auch Fachräume für
Kunst und Naturwissenschaften. Die Abstandflächen liegen vollständig auf dem eigenen
Grundstück. Die Erschließung erfolgt über die Heerstraße, wobei die Wegeführung für
Fußgänger klar vom motorisierten Verkehr getrennt ist.
Für die temporäre Nutzung als Schulinterim soll ein Teil der angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Fläche in Anspruch genommen werden. Geplant ist der
Neubau von zwei Dreifeld -Sporthallen sowie eines Schulgebäudes mit Unterrichts - und
Klassenräumen. Bestandteil der Planung ist zudem die Anlage eines angrenzenden
Parkplatzes sowie einer Feuerwehrzufahrt. Die Nutzung der Interimsgebäude ist auf einen
Zeitraum von 10 Jahren befristet.
Der vorliegende Anlass wird durch eine Gegenüberstellung des aktuellen Biotopbestands
mit der Situation nach Fertigstellung der Interimsgebäude bewertet. Die Erfassung der
Biotoptypen sowie die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgen nach der „Numerischen
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUK-Arbeitsblatt 61,
Stand Juli 2025).
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5
2. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich an der Heerstraße 7 im Kölner Stadtteil Zündorf, Stadtbezirk
Porz. Es liegt im südlichen Siedlungsbereich des Stadtteils und wird überwiegend durch
schulische Nutzungen geprägt. Es umfasst das Schulgrundstück der Realschule Zündorf
sowie angrenzende Freiflächen. Das Plangebiet umfasst die am Schulparkplatz seitlichen
angrenzenden Gehölzstrukturen sowie den östlich angrenzenden Acker.
Das weitere Gelände ist überwiegend versiegelt bzw. baulich genutzt. Es umfasst
Schulgebäude unterschiedlicher Baujahre, Pausenflächen, Sportaußenanlagen sowie
Wegeflächen. Vegetationsstrukturen treten punktuell in Form von Einzelbäumen,
Heckenstrukturen und kleineren Grünflächen auf, insbesondere in den Randbereichen.
Größere, zusammenhängende Biotopstrukturen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Für die temporäre Nutzung im Rahmen des Vorhabens soll ein Teil der angrenzenden
Ackerfläche in Anspruch genommen werden. Die geplante Inanspruchnahme erfolgt
befristet und dient der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs während der Bauphase.
Das weitere Umfeld setzt sich aus Wohnbebauung, Gemeinbedarfsflächen und
verkehrlicher Infrastruktur zusammen. Die Heerstraße begrenzt das Gebiet im Südwesten
und stellt die verkehrliche Haupterschließung dar. Ferner schließen überwiegend
Wohngebiete in of fener Bauweise an. Weitere schulische und sportliche Einrichtungen
befinden sich ebenfalls im näheren Umfeld.
In der folgenden Abbildung (1) ist die Lage des Plangebietes dargestellt.
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6
Abbildung 1: Lage des Plangebietes an der Heerstraße in Köln-Zündorf
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7
3. Schutzgebiete und besonders geschützte Bereiche
3.1 Schutzgebiete
Der Vorhabenbereich liegt im Naturraum „Niederterrasse der Köln-Bonner Rheinebene“,
einem von weitgehend ebenen Terrassenflächen geprägten Landschaftsraum, der
beidseitig des Rheins von den stark besiedelten Niederterrassenebenen Kölns und
Leverkusens begleitet wird. Die Niederterrassen stoßen landseitig an höhere Löss- bzw.
Heideterrassen und sind durch ihre Lage im Lee des linksrheinischen Schiefergebirges
und der waldreichen Ville von einem milden, vergleichsweise niederschlagsarmen Klima
geprägt. Die mi ttleren Jahreslufttemperaturen liegen zwischen 9 und 10 °C; die
Niederschläge betragen im Untersuchungsraum rund 800–850 mm pro Jahr.
Die potenzielle natürliche Vegetation der Niederterrassen besteht überwiegend aus
Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwäldern, die jedoch aufgrund des starken
Siedlungsdrucks und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung heute weitgehend
zurückgedrängt sind. Die Niederterrasse bildet eine Ballungsrandzone mit ausgeprägtem
Nutzungsdruck auf verbliebene Freiflächen; die ertragsstarken Böden werden intensiv
ackerbaulich genutzt, wobei Kulturen wie Weizen, Gerste und Zuckerrüben dominieren.
Naturschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope liegen nicht im näheren Umfeld.
Das Plangebiet befindet sich jedoch innerhalb des Landschaftsschutzgebiets LSG-5107-
0033 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rechtsrheinisch“.
Das LSG dient insbesondere
• der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
• der Sicherung des Grundwasserhaushalts,
• der ökologischen Aufwertung der ausgeräumten Agrarlandschaft durch
natürliche Elemente, sowie
• der Erhaltung des großräumigen Freiraums für die landschaftsbezogene
Erholung.
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8
Abbildung 2: Lage des Vorhabenbereichs zu Schutzgebieten.
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3.2 Festgesetzte Kompensationsmaßnahmen der Stadt Köln
Im Vorhabenbereich befinden sich außerdem zwei bereits umgesetzte
Kompensationsflächen aus vorangegangenen Verfahren (Az. 571/16/7/527, -534, -535
sowie Az. 571/14/7/2013 -40), die in den Jahren 2007 und 2018 realisiert wurden. Die
Maßnahmen umfassen u. a. die Anlage von Baumhecken (u. a. GH411 sowie B80 nach
LANUV) und sind im Kompensationskataster der Stadt Köln dokumentiert (siehe Abb. 3
und 4).
Eine direkte Flächeninanspruchnahme oder Überplanung der bestehenden
Kompensationsmaßnahmen ist nach derzeitiger Planung nicht vorgesehen. Die
Kompensationsmaßnahme Az. 571/16/7/527, -534, -535 befindet sich vollumfänglich
hinter dem existierenden Zaun, de r die beiden Grundstücke voneinander abgrenzt.
Während der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass es zu keinem Eingriff in den
Wurzelbereich der Gehölze der Kompensationsmaßnahme kommt.
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG genießen Anpflanzungen, die als Ausgleichs - und
Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG festgesetzt wurden und im
Kompensationsflächenverzeichnis geführt werden, den Schutzstatus eines geschützten
Landschaftsbestandteils. Nach § 39 Abs. 2 LNatSchG sind alle Maßnahmen verboten, die
zu einer Beeinträchtigung oder Zerstörung dieser Anpflanzungen führen.
Eine Inanspruchnahme, Überplanung oder sonstige Beeinträchtigung dieser Flächen ist
im Rahmen des vorliegenden Vorhabens daher ausgeschlossen. Die bestehenden
Kompensationsmaßnahmen bleiben vollständig erhalten und werden in ihrer Funktion
nicht beeinträchtigt.
Im Sinne des § 15 Abs. 4 BNatSchG ist zudem sicherzustellen, dass die für den
vorliegenden Eingriff festgesetzten Kompensationsmaßnahmen innerhalb des jeweils
erforderlichen Zeitraums unterhalten und rechtlich gesichert werden. Die Wirkung der
Maßnahmen mu ss dabei so lange bestehen, wie der Eingriff als Ursache der
auszugleichenden Beeinträchtigung fortwirkt.
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Abbildung 3: Kompensationsfläche Az. 571/16/7/527, -534, -535.
Abbildung 4: Kompensationsfläche Az. 571/14/7/2013-40.
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4. Wirkfaktoren
Die im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben stehenden Arbeiten betreffen die
Umwandlung einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche in einen temporären
Schulstandort mit zwei Dreifeld -Sporthallen, einem Schulgebäude sowie zugehörigen
Nebenanlagen (insbesondere Parkplatz und Feuerwehrzufahrt). Hierdurch kommt es zu
einer dauerhaften Inanspruchnahme und teilweisen Versiegelung bislang unversiegelter
Flächen. Die Eingriffe sind räumlich klar abgegrenzt und beschränken sich auf den
Bereich des geplanten Baugrundstücks.
Eine kurzfristige Regeneration der ursprünglichen Vegetations - und Bodenfunktionen ist
aufgrund der vorgesehenen baulichen Nutzung und Versiegelung während der
Nutzungsdauer nicht möglich. Die Eingriffe wirken daher über den vorgesehenen
Zeitraum von etwa 10 Jahren und führen zu einem weitgehenden Funktionsverlust der
betroffenen Flächen hinsichtlich ihrer biotischen und abiotischen Standortfunktionen
Die Eingriffe werden entsprechend ihrer Entstehung in bau-, anlage- und betriebsbedingte
Eingriffe unterteilt:
• Baubedingte Eingriffe entstehen während der Bauphase, insbesondere durch die
temporäre Flächeninanspruchnahme für Baustelleneinrichtung, Lagerflächen,
Baustraßen sowie durch Bodenabtrag und -verdichtung.
• Anlagebedingte Eingriffe resultieren aus der Errichtung des Wohngebäudes und
der Hoffläche selbst und umfassen vor allem die dauerhafte Flächenversiegelung sowie
den Verlust der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
• Betriebsbedingte Eingriffe ergeben sich aus der späteren Nutzung des
Wohnhauses und der Hoffläche, z. B. durch zusätzliche Verkehrsbewegungen,
Lichtemissionen sowie haushaltsübliche Immissionen.
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5. Bestands - und Konfliktanalyse ausgewählter
Schutzgüter
5.1 Schutzgut Boden
Methodik
Für die Beschreibung und Bewertung der Böden im Untersuchungsgebiet wurde die Karte
der schutzwürdigen Böden in Nordrhein-Westfalen (GD NRW 2026) ausgewertet.
Bestandsanalyse
Im Bereich der Vorhabenfläche sind überwiegend Braunerden aus sandigen Substraten
(Sand, Kies) ausgebildet. Die Böden sind grundwasserfern (Grundwasserstufe 0) und
weisen keine Staunässe (Staunässegrad 0) auf. Der Oberboden besteht aus schwach
lehmigem San d, sodass insgesamt sandgeprägte Standortverhältnisse vorliegen. Eine
besondere Schutzwürdigkeit gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden (BK50) ist für
den Standort nicht ausgewiesen.
Die Böden sind aufgrund ihrer Nutzung als landwirtschaftliche Fläche anthropogen
überprägt und hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfunktionen teilweise eingeschränkt
leistungsfähig. Insgesamt kommt dem Schutzgut Boden im Vorhabenbereich eine
allgemeine Bed eutung zu, wobei eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber
Bodenverdichtung besteht.
Ein bodenschutzfachliches Gutachten wird erstellt und umfasst eine Bestands - sowie
Konfliktanalyse für das Schutzgut Boden. Darin werden die zu erwartenden
Beeinträchtigungen durch das Vorhaben bewertet und Maßnahmen zum fachgerechten
Umgang mit dem Boden abgeleitet. Hierzu gehör en insbesondere der getrennte Abtrag
und die vollständige Wiederverwendung des Oberbodens, um Beeinträchtigungen der
Bodenfunktionen zu minimieren.
Ein Bodenschutzkonzept wird erarbeitet und es wird im Zuge der Baumaßnahmen eine
bodenkundliche Baubegleitung (BBB) eingerichtet.
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13
5.2 Schutzgut Wasser
Methodik
Zur Erfassung der Bestandssituation im Untersuchungsgebiet sind die verfügbaren Karten
und Datenquellen (GL NRW, MULNV 202 6) zur Geologie und Hydrologie in dem
Untersuchungsgebiet um das Vorhaben ausgewertet worden.
Bestandsanalyse
Das Planungsgebiet liegt im Bereich des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“,
dessen chemischer Zustand als schlecht bewertet ist. Das Grundwasser wird als Poren-
Grundwasserleiter eingestuft. Im Vorhabenbereich sowie dessen näherem Umfeld sind
keine Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen vorhanden. Hinweise auf
Oberflächengewässer innerhalb der Vorhabenfläche liegen nicht vor, sodass direkte
Betroffenheiten von Gewässern oder wasserrechtlich relevanten Schutzgebieten nicht zu
erwarten sind.
Durch die geplante Bebauung kommt es grundsätzlich zu einer Verringerung der
natürlichen Versickerungsleistung infolge von Flächenversiegelungen. Zur Minderung
dieser Auswirkungen ist die Anlage von Versickerungsflächen am Standort vorgesehen,
wodurch die Grundwasserneubildung anteilig aufrechterhalten werden kann.
Insgesamt kommt dem Schutzgut Wasser im Vorhabenbereich eine geringe bis
allgemeine Bedeutung zu.
Konfliktanalyse
Mit dem Vorhaben gehen die nachfolgenden Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Wasser einher:
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14
Tabelle 1: Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser.
Wirkfaktor Beeinträchtigung erheblich
Baubedingte Beeinträchtigungen
Gefahr durch
wassergefährdende
Stoffe
Im Baustellenbereich ist mit dem Umgang wassergefährdender
Stoffe wie Treibstoffen, Schmierölen und ggf. bituminösem
Material zu rechnen. Der Einsatz erfolgt ausschließlich auf
bereits technisch vorgeprägten und intensiv genutzten Flächen
unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und
Regelwerke. Zwischenlagerungen erfolgen in geeigneten,
abgedeckten Containern; eine fachgerechte Handhabung und
Entsorgung müssen sichergestellt werden . Erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzguts Wasser sind daher nicht zu
erwarten.
nein
Anlagebedingte Beeinträchtigungen
Es sind keine
Beeinträchtigungen zu
erwarten.
Anlagebedingt gehen keine Beeinträchtigungen von dem
Vorhaben auf das Schutzgut Wasser aus. nein
Betriebsbedingte Beeinträchtigungen
Es sind keine
Beeinträchtigungen zu
erwarten.
Betriebsbedingt gehen keine Beeinträchtigungen von dem
Vorhaben auf das Schutzgut Wasser aus. nein
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6. Eingriffsbewertung und Kompensation
Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten
Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs - und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen.
Von dem geplanten Vorhaben gehen Auswirkungen auf Natur und Landschaft aus, die im
Sinne des § 14 BNatSchG als Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten sind.
Die Eingriffsbilanzierung der Biotoptypen erfolgt auf Grundlage der „ Numerischen
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUK -Arbeitsblatt 61,
Stand Juli 2025) . Das Bewertungsverfahren beruht auf einer Gegenüberstellung des
aktuellen Bestandes mit der Planungssituation. Es wird zunächst der Biotopwert vor
Umsetzung der Planung ermittelt (Bestandswert). Im Anschluss daran erfolgt die
Berechnung des Planwertes nach erfolgter Umsetzung des Bebauungsplanes. Die
Berechnung des Be standwertes und des Planwertes basiert auf der folgenden Formel:
Fläche x Wertfaktor der Biotoptypen = Einzelflächenwert in Biotoppunkten
Aus der Differenz der Biotoppunkte im Bestand ergibt sich das in Bezug auf die
ökologische Wertigkeit auszugleichende Defizit und somit – in Abhängigkeit von der Art
der Kompensationsmaßnahmen – indirekt auch der Kompensationsflächenbedarf.
6.1 Biotopbestand im Vorhabenbereich
Der Eingriffsbereich umfasst überwiegend eine Ackerfläche sowie eine Baumhecke mit
geringem Baumholz aus überwiegend standorttypischen Gehölzarten. Teilbereiche sind
bereits durch den bestehenden Schulparkplatz versiegelt; dort befin den sich zusätzlich
Baumgruppen, vorwiegend mittelalte Platanen mit geringem Unterwuchs.
Einen Eindruck des Vorhabenbereichs vermitteln die Abbildungen 5 bis 8. Die genaue
Zuordnung der Biotoptypen ist Abbildung 9 der Biotoptypenkartierung zu entnehmen. In
der folgenden Tabelle (Tabelle 2) ist die Bestandssituation im Plangebiet anhand der
Biotoptypen, ihrer Flächenanteile und deren Biotopwerten dargestellt.
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Abbildung 5: Blick vom Schulparkplatz auf die Heerstraße. Linksseitig die Baumhecke.
Abbildung 6: Blick vom Acker auf die Baumhecke mit mittlerem Baumholz.
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Abbildung 7: Zuwegung vom Acker Richtung Schule.
Abbildung 8: Gehölzstreifen mit geringem Baumholz zwischen Acker und Tennisplatz. Die Gehölzstruktur
stellt eine Kompensationsmaßnahme aus den Jahren 2007 und 2018 dar und ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz
3 LNatSchG als geschützter Landschaftsbestandteil zu behandeln.
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Tabelle 2: Ermittlung des aktuellen Biotopbestandes gemäß der „Numerischen Bewertung von Biotop –
typen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUK 2025).
Biotoptyp Code Wertfaktor Fläche m² Biotoppunkte
Äcker, intensiv, Anzahl Wildkräuter gering HA0 2 11.199 22.398
Baumreihe mit lebensraumtypischen Baumarten lebensraumtypischer
Baumartenanteil < 70 % bzw. nicht lebensraumtypisch, ta-ta1 BF1 5 254 1.270
Baumreihe mit lebensraumtypischen Baumarten lebensraumtypischer
Baumartenanteil < 70 % bzw. nicht lebensraumtypisch, ta1-ta2 BF1 4 94 376
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen
Gehölzanteilen > 70 %, ta1-ta2 BD3 7 1.927 13.489
Gebüschstreifen, Strauchreihe, mehrreihig, kein regelmäßiger
Formschnitt BD7 6 457 2.742
Gemeindestraße VA3 0 174 0
Rain, Straßenrand, straßenbegleitend HC0 2 155 310
Parkplatz, versiegelte Plätze und Verkehrswege (Pflaster- und
Plattenbeläge, Asphalt- und Betonflächen) HV3 0 912 0
Gesamt 15.172 40.585
Abbildung 9: Baumbestand und Biotoptypenkartierung des Vorhabenbereichs (Bestandssituation).
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6.2 Biotopbestand nach Umsetzung der Planung
Durch die Umsetzung des Vorhabens kommt es zu einem großflächigen Verlust der
Biotopstrukturen im Plangebiet. Es handelt sich dabei überwiegend um landwirtschaftlich
intensiv genutzte Strukturen (Ackerflächen), sowie um einige angrenzende Gehölz- und
Saumstrukturen. Die Bebauung und Versiegelung stellen somit einen Eingriff dar.
In der folgenden Tabelle (Tabelle 3) ist die Situation nach Umsetzung de s Vorhabens
anhand von Biotoptypen, ihrer Flächenanteile und deren Biotopwerten dargestellt. Eine
zeichnerische Darstellung findet sich in der Abbildung 10.
Tabelle 3: Ermittlung der Biotopwertpunkte (Planung) gemäß der „Numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUK 2025).
Biotoptyp Code Wertfaktor Fläche m² Biotoppunkte
Baumreihe mit lebensraumtypischen Baumarten
lebensraumtypischer Baumartenanteil < 70 % bzw. nicht
lebensraumtypisch, ta-ta1 BF1 5 254 1.270
Baumreihe mit lebensraumtypischen Baumarten
lebensraumtypischer Baumartenanteil < 70 % bzw. nicht
lebensraumtypisch, ta1-ta2 BF1 4 94 376
Baumreihe mit lebensraumtypischen Baumarten
lebensraumtypischer Baumartenanteil > 70 % bzw. nicht
lebensraumtypisch, ta5 BF1 6 224 1.344
Gebäude HN0 0 5.310 0
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen >
70 %, ta1-ta2 BD3 7 702 4.914
Gebüschstreifen, Strauchreihe, mehrreihig, kein
regelmäßiger Formschnitt BD7 6 457 2.742
Gebüschstreifen, Strauchreihe, einreihig, kein
regelmäßiger Formschnitt BD7 5 218 1.090
Öffentlicher Platz, versiegelte Plätze und Verkehrswege
(Pflaster- und Plattenbeläge, Asphalt- und Betonflächen) HV4 0 2.664 0
Parkplatz, versiegelte Plätze und Verkehrswege (Pflaster-
und Plattenbeläge, Asphalt- und Betonflächen)
HV3 0 3.298 0
Rain, Straßenränder HC0 2 881 1.762
Rasen- und Wiesenfläche, extensiv genutzt HM0 4 1.070 4.280
Gesamt 15.172 17.778
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Abbildung 10: Baumbestand und Bi otoptypen des Vorhabenbereichs nach der Durchführung des
Vorhabens (Planungssituation). Kartengrundlage: DOP NRW.
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6.3 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Die Ermittlung der Biotopwertpunkte vor der Vorhabenumsetzung (Bestand) ergibt einen
Bestandswert von 40.585 Biotoppunkten. Für den Zustand nach Realisierung errechnet
sich ein Wert von 17.778 Biotoppunkten.
Es verbleibt zunächst ein Defizit von 22.807 Biotoppunkten. Für das Vorhaben sind somit
nach Umsetzung Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
7. Maßnahmen zur Vermeidung
Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten,
Materiallagerung) sind auf das Plangebiet sowie die zukünftig befestigten oder
überbauten Flächen zu beschränken. Die an das Plangebiet angrenzenden Gehölze sind
während der Baumaßnahmen zu schützen. Hierbei sind die DIN 18920
„Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“, die R SBB „Richtlinien zum Schutz von
Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen“ sowie di e DIN 19639
„Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ zu beachten.
Im Bereich der Kronentraufen zuzüglich 1,50 m ist sicherzustellen, dass
• keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder abgestellt werden,
• keine Materialien oder Boden gelagert werden,
• keine Abgrabungen oder Bodenverdichtungen erfolgen.
Zur Vermeidung von Boden - und Grundwasserverunreinigungen ist ein
ordnungsgemäßer Umgang mit wasser - und umweltgefährdenden Stoffen
sicherzustellen. Betankungen, Wartungsarbeiten sowie die Lagerung von Betriebsstoffen
sind ausschließlich auf geeigneten, ge gen Versickerung gesicherten Flächen
durchzuführen. Austretende Stoffe sind unverzüglich aufzunehmen und ordnungsgemäß
zu entsorgen. Entsprechende Bindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten. Die
Vorgaben des Bundes -Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes -
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.
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Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist ein Konzept zur Minimierung von
Vogelschlag an Glasflächen zu erstellen. Die Maßnahme ist in der Artenschutzprüfung
näher beschrieben und im Rahmen der Genehmigungsplanung umzusetzen.
8. Kompensationsmaßnahmen
Als Kompensationsfläche für den Eingriff wird eine in Abstimmung mit dem Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster bereitgestellte ehemalige Militärfläche
(Gemarkung Westhoven, Flur 2, Flurstück 14) herangezogen (siehe Abb. 11-13).
Die externe Ausgleichsfläche weist derzeit den Biotoptyp Fettgrünlandbrache, artenarm
(EE0a, xd2) mit einem Ausgangswert von 3 Biotopwertpunkten auf.
Im Rahmen der Kompensation ist vorgesehen, Teilbereiche dieser Fläche in eine
artenreiche Fettwiese mit einer guten Ausprägung (EA0, xd1, veg2) zu entwickeln.
Hierdurch kann eine Aufwertung auf 6 Biotopwertpunkte erreicht werden. Die hierfür
erforderlichen Maßnahmen (insbesondere extensive Mahd, Verzicht auf Düngung und
Pflanzenschutz sowie angepasste Pflege) sind für die Dauer des Interims (10 Jahre)
umzusetzen und entsprechend zu pflegen.
Zur vollständigen Kompensation des ermittelten Defizits von 22.807 Biotoppunkten sind
7.603 m² der Ausgleichsfläche entsprechend aufzuwerten. Bei einer Aufwertung von 3
auf 6 Biotopwertpunkte je m² ergibt sich eine Kompensationsleistung von 22.809
Biotoppunkten. Das Defizit kann damit vollständig ausgeglichen werden.
Tabelle 4: Bilanzierung der Biotopwertpunkte (Kompensation).
Biotoptyp Code Wertfaktor Fläche m² Biotoppunkte
Ausgangszustand Kompensationsfläche:
Fettgrünlandbrache, artenarm EE0a, xd2 3 7.603 22.809
Zielzustand Kompensationsfläche: Artenreiche
Fettwiese EA0, xd1, veg2 6 7.603 45.618
Aufwertung / Kompensationsleistung 3 7.603 22.809
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Zur Kompensation der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und
Landschaft ist auf der bereitgestellten Ausgleichsfläche die Entwicklung einer
artenreichen Fettwiese (Biotoptyp EA0, xd1, veg2) vorgesehen. Ziel ist die Aufwertung
der Fläche durc h die Etablierung eines standortgerechten, artenreichen
Pflanzenbestandes sowie die nachhaltige Verbesserung der Bodenfunktionen.
Die Herstellung der Fläche erfolgt unter Verwendung von gebietseigenem,
standortangepasstem Saatgut (Regiosaatgut) entsprechend den Vorgaben des § 40 Abs.
1 BNatSchG. Zur Förderung nährstoffarmer Standortverhältnisse ist bei Bedarf eine
entsprechende Vorbereitung der Fläche vorzunehmen.
Die Bewirtschaftung erfolgt dauerhaft extensiv. Eine Düngung sowie der Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig. Ebenso ist eine intensive Bodenbearbeitung nach
Etablierung der Vegetation auszuschließen. Die Pflege erfolgt durch eine ein - bis
zweischürige Mahd pro Jahr, wobei der erste Schnitt frühestens ab Mitte Juni und ein
zweiter Schnitt frühestens ab Spätsommer erfolgt. Das Mahdgut ist vollständig zu
entfernen, um eine Nährstoffanreicherung zu vermeiden. Zur Förderung der Biodiversität
wird ei ne abschnittsweise Mahd empfohlen, um Rückzugsräume für die Fauna zu
erhalten.
Die Maßnahme trägt neben der Aufwertung des Biotoptyps insbesondere zur
Verbesserung der Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchG bei. Durch die
Extensivierung der Nutzung, den Verzicht auf Düngung sowie die reduzierte mechanische
Belastung werden die natürliche Bodenstruktur, die biologische Aktivität sowie die Filter -
und Pufferfunktionen des Bodens gefördert.
Die Umsetzung und Pflege der Maßnahme erfolgen für die Dauer des Eingriffs. Im Sinne
des § 15 Abs. 4 BNatSchG ist sicherzustellen, dass die Kompensationsmaßnahme
innerhalb des erforderlichen Zeitraums unterhalten und rechtlich gesichert wird. Die
Wirksamkeit der Maßnahme muss dabei so lange bestehen bleiben, wie der Eingriff als
Ursache der Beeinträchtigung fortwirkt.
.
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Abbildung 11: Externe Kompensationsfläche: ehemalige Militärfläche (Gemarkung Westhoven, Flur 2,
Flurstück 14).
Abbildung 12: Externe Kompensationsfläche : ehemalige Militärfläche (Gemarkung Westhoven, Flur 2,
Flurstück 14).
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Abbildung 13: Lage der externen Kompensationsfläche.
Für die Richtigkeit
Hürth, 29.04.2026
Dr. Thomas Esser
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9. Literatur und sonstige verwendete Quellen
AG EINGRIFFSREGELUNG (1995): EMPFEHLUNGEN ZUM VOLLZUG DER EINGRIFFSREGELUNG
TEIL II. INHALTLICH-METHODISCHE ANFORDERUNGEN AN ERFASSUNG UND BEWERTUNG. -
ARBEITSGRUPPE EINGRIFFSREGELUNG DER LANDESANSTALTEN/-ÄMTER UND DES
BUNDESAMTES FÜR NATURSCHUTZ. 127 S.
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2025): REGIONALPLAN KÖLN, B-4 BLATT 05 LEVERKUSEN – KÖLN –
RHEINISCH BERGISCHER KREIS. (WWW-SEITE): HTTPS://WWW.BEZREG-
KOELN.NRW.DE/THEMEN/KOMMUNALES-PLANUNG-BAUEN-UND-
VERKEHR/REGIONALPLANUNG/REGIONALPLAN-KOELN (ZUGRIFF: 16.04.2026). KÖLN.
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AUSKUNFTSSYSTEM BK50 - KARTE DER SCHUTZWÜRDIGEN BÖDEN. KÖLN. (ZUGRIFF:
16.04.2026)
GL NRW (1980): GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW. KARTE DER GRUNDWASSERLANDSCHAFTEN
IN NORDRHEIN-WESTFALEN. KREFELD.
GD NRW (O. J.): GEOLOGISCHER DIENST NRW. INFORMATIONSSYSTEM HYDROGEOLOGISCHE
ÜBERSICHTSKARTE IS HÜK 500 – AUSKUNFTSSYSTEM IS HÜK 500 – KARTE DER
HYDROGEOLOGISCHEN ÜBERSICHT VON NORDRHEIN-WESTFALEN 1:500.000 (WMS-
DARSTELLUNGSDIENST). KREFELD.
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2025): INTERIMSGEBÄUDE SCHULZENTRUM HEERSTRAßE 7,
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WESTFALEN, KLIMAATLAS NRW. (WWW-SEITE) Http://Www.Klimaatlas.Nrw.De/. (ZUGRIFF:
16.04.2026)
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WESTFALEN, LINFOS – LANDSCHAFTSINFORMATIONSSAMMLUNG, DÜSSELDORF. (ZUGRIFF:
16.04.2026)
MULNV (2026): MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW . ELWAS WEB (WWW-SEITE):
HTTP://WWW.ELWASWEB.NRW.DE/ELWAS-WEB/INDEX.JSF#. (ZUGRIFF: 16.04.2026)
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KARTENDIENST VERFÜGBAR UNTER (WWW-SEITE): HTTPS://KOELNGIS.STADT-
KOELN.DE/KOELNGIS/PORTALE/FNP/INDEX.HTML (ZUGRIFF: 16.04.2026).
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 1176/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neubau von zwei 3-Feld-Sporthallen und einem Schulgebäude mit Unterrichtsräumen als Interim für das Schulzentrum Heerstraße 7, befristet auf 10 Jahre, hier: Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit dem Vorhaben einverstan- den. Er formuliert keinen Widerspruch gegen die Erteilung der Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Alternative: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit dem Vorhaben nicht einver- standen. Er widerspricht der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschafts- plans gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Beschreibung der Maßnahme Im Zuge des Projekts „2. Maßnahmenpaket Schulbau der Stadt Köln – Schulzentrum Heer- straße 7“ ist die Errichtung eines Interimsbaus (Gemarkung Niederzündorf, Flur 5, Flurstück 1177) an der Heerstraße in 51143 Köln-Zündorf durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln geplant. Für die temporäre Nutzung als Schulinterim soll ein Teil der dortigen landwirtschaftlich genutz- ten Fläche in Anspruch genommen werden, welche sich innerhalb des Landschaftsschutzge- bietes L21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel, rrh.“ befindet. Geplant ist der Neubau von zwei Dreifeld-Sporthallen sowie eines Schulgebäudes mit Unterrichts- und Klassenräumen. Bestandteil der Planung ist zudem die Anlage eines angrenzenden Parkplat- zes sowie einer Feuerwehrzufahrt. Die Nutzung der Interimsgebäude ist auf einen Zeitraum von 10 Jahren befristet. Durch das Vorhaben kommt es zu einem Eingriff auf insgesamt 15.172 m². Verfahren Das Vorhaben wurde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bauaufsicht nach § 35.2 BauGB beurteilt. Regelungen des Landschaftsplans Der Landschaftsplan der Stadt Köln setzt an der überplanten Stelle das Landschaftsschutzge- biet L21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel, rrh.“ fest. Dem Vorhaben stehen diverse Verbote des Landschaftsplanes entgegen. Hierzu zählen: Verbot Nr. 1: Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fort- bestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. Verbot Nr. 4: die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Kronentraufbe- reich der Bäume – sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens. Verbot Nr. 5: bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. Verbot Nr. 7: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzuneh- men oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Befreiung erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher 3 sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung füh- ren würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts- pflege vereinbar ist. Eingriffsregelung Durch die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB ist für das Vor- haben die Eingriffsregelung im Sinne des § 14 ff. BNatSchG abzuarbeiten. Für die Erstellung der hierfür notwendigen Unterlagen wurde das Kölner Büro für Faunistik durch die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln beauftragt, die Unterlagen wurden der Unteren Naturschutzbehörde am 16.04.2026 vorgelegt. Artenschutz Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde ein Konzept gegen Vogelschlag an Glasfassaden von der Unteren Naturschutzbehörde gefordert. Dieses wurde ebenfalls am 16.04.2026 vom Planungsbüro zur Prüfung eingereicht. Die Unter- lagen haben das vom Vorhaben ausgehende Konfliktpotential in angemessener Form bewer- tet. Befreiung Die Nutzung der an den bestehenden Schulkomplex angrenzenden landwirtschaftlichen Flä- che für den Interimsbau stellt einen notwenigen Schritt dar, um den Schulbetrieb während der Neuerrichtung der beiden geplanten Schulgebäude (Erweiterung Gymnasium und Neubau ei- ner Gesamtschule) sowie der Erweiterung auf insgesamt 9 Sporthallenfelder auf dem Schul- gelände zu gewährleisten. Die eigentliche Gesamtmaßnahme zum Ausbau der Schule kann nur starten, wenn das Interim auf der LSG-Fläche realisiert wird, da auf dem eigenen Grund- stück aufgrund der Dichte keine freien Baufelder existieren. Aufgrund fehlender geeigneter In- terimsflächen im Innenbereich konnte die ursprünglich geplante vollständige Auslagerung nicht erfolgen. Die nun geplante Umsetzung der Gesamtmaßnahme in Bauabschnitten erfor- dert zwingend diese externe Teilauslagerung in funktionaler Nähe zum Hauptstandort, da es keine weiteren Flächen in der näheren Umgebung gibt, welche für Interimsgebäude genutzt werden können. Zudem handelt es sich bei dem Bauvorhaben um Interimsgebäude, welche mit einer maximalen Standzeit von 10 Jahren bauordnungsrechtlich beantragt werden. Im An- schluss an die Maßnahme werden die Gebäude wieder zurückgebaut und der Ausgangszu- stand der Fläche wiederhergestellt. Dem Vorhaben gegenüber stehen die hiervon beeinträchtigten Biotope innerhalb des Land- schaftsschutzgebietes. Im Zuge der Baumaßnahme kommt es zu einer Beeinträchtigung der Biotope in der Fläche auf insgesamt 15.172 m². Der Großteil hiervon entsteht auf der aktuell intensiv genutzten Ackerfläche (11.199 m ²), die nur eine geringe ökologische Wertigkeit auf- weist. Weitere Maßnahmen umfassen die Entfernung mehrerer Einzelbäume sowie Eingriffe in den bestehenden Gehölstreifen zwischen dem Schulgelände und der landwirtschaftlich ge- nutzten Fläche (insgesamt 2.736 m²). Die Eingriffe in die Biotope werden durch die im LBP dargestellten Vermeidungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert. Nicht vermeidbare Eingriffe werden durch die genannten Kompen- sationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Dabei kommt es zu einer ökologischen Aufwer- tung einer Grünlandbrache hin zu einer artenreichen Mähwiese auf einer Fläche von 10.713 m². Der Aufrechterhaltung des laufenden Schulbetriebes während der Erweiterung des Gymnasi- ums und dem Neubau der Gesamtschule ist ein hohes öffentliches Interesse beizumessen, 4 welches in diesem Fall den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegen- über überwiegt. Dabei ist auch von Bedeutung, dass Beeinträchtigungen der Funktionen von Natur und Landschaft soweit wie möglich vermieden, die unvermeidbaren Wirkungen ausge- glichen werden und das Bauvorhaben zudem nur auf 10 Jahre ausgelegt ist, wonach die Ge- bäude zurückgebaut und der Ausgangszustand der Fläche wiederhergestellt wird. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG Abs. 1 Satz 1 von den Verboten des Landschaftsplans aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte- resses vor. Anlagen Anlage 1 Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG Anlage 2 Landschaftspflegerischer Begleitplan Anlage 3 Artenschutzrechtliche Prüfung Anlage 4 Grenzeinmessung Anlage 5 Fotodokumentation Anlage 6 Freianlagenplan
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1176/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 30.04.2026
- Erstellt
- 22.04.2026 14:26