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0087/2017

Aktueller Sachstand zum Thema Barrierefreiheit bei Wahlen

Mitteilung Ausschuss 25.01.2017

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 16.02.2017, TOP 4.4.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

7585 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/2000 
 
Vorlagen-Nummer  25.01.2017 
 0087/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.02.2017 
 
Aktueller Sachstand zum Thema Barrierefreiheit bei Wahlen 
Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahren um eine Verbesserung der Barrierefreiheit bei allen Wahler-
eignissen. 
Hierzu bezieht der Bereich Wahlen regelmäßig die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in die 
geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Steigerung der Barrierefreiheit von Wahlen ein und 
setzt Anregungen um. 
 
Folgende Maßnahmen werden nach dem derzeitigen Maßnahmenpaket ergriffen, um die Barrierefrei-
heit bei Wahlereignissen zu verbessern. 
 
Wahlräume: 
 
Der Bereich Wahlen legt besonderen Wert darauf, die Wahlräume so auszuwählen und einzurichten, 
dass sie für Rollstuhlfahrer erreichbar sind. Es wird hierfür der Begriff der Rollstuhlgerechtigkeit ver-
wendet. 
 
Die Quote der rollstuhlgerechten Wahlräume hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt verbes-
sert: 
 
Wahl Wahlräume 
insgesamt 
Rollstuhl-
gerecht 
Nicht roll-
stuhl-gerecht 
Quote roll-
stuhl-gerecht 
Bundestagswahl 2009 
 
800 402 398 50% 
Landtagswahl 2010 
 
800 495 305 62% 
Landtagwahl 2012 
 
800 502 298 63% 
Bundestagswahl 2013 
 
800 569 237 70% 
Verbundwahl 2014 
 
800 633 167 79% 
OB-Wahl 2015 
(Nachwahl) 
 
800 641 159 80% 
 
Zu den Wahlereignissen 2017 (Landtagswahl am 14.05.2017 und Bundestagswahl im Herbst 2017) 
wird sich dieses Verhältnis voraussichtlich wie folgt entwickeln: 
 
Wahl Wahlräume 
insgesamt 
Rollstuhl-
gerecht 
Nicht rollstuhl-
gerecht 
Quote roll-
stuhl-gerecht 
Landtagswahl 2017 800 651 149 81%

2 
 
 
Bundestagswahl 2017 
 
800 651 149 81% 
 
Die Entwicklung der Quote der rollstuhlgerechten Wahlräume ist dabei abhängig von verschiedenen 
Faktoren. So können z.B. Baumaßnahmen in Schulgebäude dazu führen, dass Wahlräume verlegt 
werden müssen. Weiterhin kann die Verfügbarkeit der geplanten Wahlgebäude zum jetzigen Zeit-
punkt noch nicht mit vollständiger Sicherheit zugesagt werden. 
 
Nach Möglichkeit verwendet das Wahlamt aber auch mobile Rampen, um wenige Stufen an Wahlge-
bäuden zu überbrücken und so eine optimale Zugänglichkeit für Personen mit einer Gehbehinderung 
zu erreichen. Nach Anregung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik werden außerdem 
Bürgerhäuser und Bürgerzentren aufgrund ihrer Barrierefreiheit als Wahlgebäude genutzt, um den 
Zugang für gehbehinderte Menschen zu erleichtern. 
 
Für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler werden folgende Maßnahmen zur Erleichte-
rung des Urnenganges ergriffen: 
 
 Sofern vorhanden, werden die Stufen in Wahlgebäuden mit Signalklebeband markiert. Bei 
größeren Treppen wird jeweils die Kante der ersten und letzten Stufe, bei lediglich drei Stufen 
werden alle Stufen auf der gesamten Länge markiert. 
 Die Wahlgebäude werden mit großen Schildern ausgestattet. Als Schriftart wird Arial gewählt 
bei schwarzem Druck auf weißem Grund. Diese Schilder werden in Augenhöhe aufgehängt. 
 Sofern vorhanden, werden Glastüren mit Signalklebeband gekennzeichnet. 
Weiterhin existieren folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit des Urnengangs: 
 
 Die Wahlvorstände werden geschult, hilfsbedürftige Wählerinnen und Wähler zu unterstützen. 
So gibt es in jedem Wahlgebäude eine Mobilitätsbeauftragte oder einen Mobilitätsbeauftrag-
ten. Diese Person ist durch das Tragen eines Aufgabenschildes als solche erkennbar, beo-
bachtet den Eingang und hilft auf dem Weg in den Wahlraum und zurück. 
Auch die Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister werden gebeten, sich im Eingangsbe-
reich von Schulgebäuden, die als Wahlgebäude genutzt werden, aufzuhalten, um die älteren 
und hilfsbedürftigen Wählerinnen und Wähler zu sehen und von diesen gesehen zu werden. 
Ziel ist es, diesen Wählerinnen und Wählern den am besten geeigneten Weg zum Wahlraum 
zu zeigen und sie, sofern dies erforderlich ist, selbst zum Wahlraum zu begleiten. 
 
 Sind die baulichen Hindernisse zu groß, besteht die Möglichkeit, die Wahlhandlung mit einer 
mobilen Urne und einem Sichtschutz außerhalb des Wahlraumes selbst, also z.B. im Ein-
gangsbereich des Wahlgebäudes, vorzunehmen. Auf diese Möglichkeit wird mit sichtbar plat-
zierten Hinweisschildern aufmerksam gemacht. 
 
 Für Wählerinnen und Wähler, die nicht gut stehen können, sind Sitzgelegenheiten vorhanden. 
 
 Für den Fall, dass am Wahltag ein Wahlraum bzw. ein Wahlgebäude nicht benutzbar ist, ste-
hen zwei Wahlbusse, die beide vollständig barrierefrei sind, als sofort einsetzbarer Ersatz-
wahlraum zur Verfügung. 
 
Internetangebot: 
 
Auch das Internetangebot der Stadt Köln ist darauf ausgerichtet, möglichst vielen auch behinderten 
Menschen den Gang zur Urne zu ermöglichen. 
 
1. Auf den Wahlbenachrichtigungen gibt es den Hinweis, ob der für die Wählerin bzw. den Wäh-
ler zuständige Wahlraum rollstuhlgerecht ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann über die 
Online-Wahlraumsuche der Stadt Köln nicht nur der zuständige Wahlraum gesucht werden,

3 
 
sondern auch nach rollstuhlgerechten alternativen Wahlräumen gesucht werden. 
 
2. Für blinde und sehbehinderte Menschen sind auf der Website der Stadt Köln Informationen 
zum Bezug der Stimmzettelschablone hinterlegt. In diese Stimmzettelschablonen können blin-
de und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler ihren Stimmzettel einlegen; die Schablone ist 
mit Braille-Schrift gekennzeichnet und hat Löcher an den Stellen für die Markierung des 
Stimmzettels. So können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler die Stelle, an der 
sie ihr Kreuz machen, auch ohne fremde Hilfe identifizieren. 
 
3. Im Internetangebot der Stadt Köln ist eine Verlinkung vorhanden auf die Website des Behin-
dertenbeauftragten des Bundes zu der Broschüre „Wählen ist einfach – Die Bundestagswahl“, 
die insbesondere Bürgerinnen und Bürgern mit einer Lernbehinderung in leichter Sprache 
über den Wahlablauf informiert. 
 
Zusätzliche Maßnahmen nach dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung: 
 
§ 24 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes NRW (LWahlG) ist im Zuge der Verabschiedung des Ersten 
allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der sozialen Inklusion insofern angepasst worden, dass nunmehr 
nicht nur die Stimmzettel, sondern auch Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte 
Menschen sowie Informationen zur Wahl in Leichter Sprache für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt 
werden. 
 
Hierdurch wird landesweit die Möglichkeit gestärkt, selbstständig und barrierefrei das Wahlrecht aus-
zuüben. 
 
Außerdem wurde die Regelung des vormaligen § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWahlG, nach der diejenigen Perso-
nen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, für die zur Besorgung in allen Angelegenheiten ein Betreu-
er nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, ersatzlos gestrichen. 
 
Somit sind nunmehr auch geistig behinderte Menschen oder Menschen mit einer Demenzerkrankung 
nicht mehr vom Wahlrecht ausgeschlossen und können – sofern ihr akuter Zustand die Bildung eines 
politischen Willens zulässt – ihr Wahlrecht ausüben. 
 
Fazit: 
 
Die Stadt Köln ist in der Lage, die Barrierefreiheit von Wahlen immer weiter zu steigern. Auch existie-
ren von Seiten des Gesetzgebers Maßnahmen, die Wahlen für mehr Menschen zu ermöglichen bzw. 
zu erleichtern. 
 
Auch in Zukunft wird die Stadt Köln nach Möglichkeiten suchen, Wahlräume in rollstuhlgerechte 
Räumlichkeiten zu verlegen. Hierbei ist insbesondere ein stetiger, barrierefreier Umbau von städti-
schen Gebäuden hilfreich. 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

16.02.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0087/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27