0087/2017
Aktueller Sachstand zum Thema Barrierefreiheit bei Wahlen
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/2000 Vorlagen-Nummer 25.01.2017 0087/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.02.2017 Aktueller Sachstand zum Thema Barrierefreiheit bei Wahlen Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahren um eine Verbesserung der Barrierefreiheit bei allen Wahler- eignissen. Hierzu bezieht der Bereich Wahlen regelmäßig die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in die geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Steigerung der Barrierefreiheit von Wahlen ein und setzt Anregungen um. Folgende Maßnahmen werden nach dem derzeitigen Maßnahmenpaket ergriffen, um die Barrierefrei- heit bei Wahlereignissen zu verbessern. Wahlräume: Der Bereich Wahlen legt besonderen Wert darauf, die Wahlräume so auszuwählen und einzurichten, dass sie für Rollstuhlfahrer erreichbar sind. Es wird hierfür der Begriff der Rollstuhlgerechtigkeit ver- wendet. Die Quote der rollstuhlgerechten Wahlräume hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt verbes- sert: Wahl Wahlräume insgesamt Rollstuhl- gerecht Nicht roll- stuhl-gerecht Quote roll- stuhl-gerecht Bundestagswahl 2009 800 402 398 50% Landtagswahl 2010 800 495 305 62% Landtagwahl 2012 800 502 298 63% Bundestagswahl 2013 800 569 237 70% Verbundwahl 2014 800 633 167 79% OB-Wahl 2015 (Nachwahl) 800 641 159 80% Zu den Wahlereignissen 2017 (Landtagswahl am 14.05.2017 und Bundestagswahl im Herbst 2017) wird sich dieses Verhältnis voraussichtlich wie folgt entwickeln: Wahl Wahlräume insgesamt Rollstuhl- gerecht Nicht rollstuhl- gerecht Quote roll- stuhl-gerecht Landtagswahl 2017 800 651 149 81% 2 Bundestagswahl 2017 800 651 149 81% Die Entwicklung der Quote der rollstuhlgerechten Wahlräume ist dabei abhängig von verschiedenen Faktoren. So können z.B. Baumaßnahmen in Schulgebäude dazu führen, dass Wahlräume verlegt werden müssen. Weiterhin kann die Verfügbarkeit der geplanten Wahlgebäude zum jetzigen Zeit- punkt noch nicht mit vollständiger Sicherheit zugesagt werden. Nach Möglichkeit verwendet das Wahlamt aber auch mobile Rampen, um wenige Stufen an Wahlge- bäuden zu überbrücken und so eine optimale Zugänglichkeit für Personen mit einer Gehbehinderung zu erreichen. Nach Anregung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik werden außerdem Bürgerhäuser und Bürgerzentren aufgrund ihrer Barrierefreiheit als Wahlgebäude genutzt, um den Zugang für gehbehinderte Menschen zu erleichtern. Für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler werden folgende Maßnahmen zur Erleichte- rung des Urnenganges ergriffen: Sofern vorhanden, werden die Stufen in Wahlgebäuden mit Signalklebeband markiert. Bei größeren Treppen wird jeweils die Kante der ersten und letzten Stufe, bei lediglich drei Stufen werden alle Stufen auf der gesamten Länge markiert. Die Wahlgebäude werden mit großen Schildern ausgestattet. Als Schriftart wird Arial gewählt bei schwarzem Druck auf weißem Grund. Diese Schilder werden in Augenhöhe aufgehängt. Sofern vorhanden, werden Glastüren mit Signalklebeband gekennzeichnet. Weiterhin existieren folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit des Urnengangs: Die Wahlvorstände werden geschult, hilfsbedürftige Wählerinnen und Wähler zu unterstützen. So gibt es in jedem Wahlgebäude eine Mobilitätsbeauftragte oder einen Mobilitätsbeauftrag- ten. Diese Person ist durch das Tragen eines Aufgabenschildes als solche erkennbar, beo- bachtet den Eingang und hilft auf dem Weg in den Wahlraum und zurück. Auch die Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister werden gebeten, sich im Eingangsbe- reich von Schulgebäuden, die als Wahlgebäude genutzt werden, aufzuhalten, um die älteren und hilfsbedürftigen Wählerinnen und Wähler zu sehen und von diesen gesehen zu werden. Ziel ist es, diesen Wählerinnen und Wählern den am besten geeigneten Weg zum Wahlraum zu zeigen und sie, sofern dies erforderlich ist, selbst zum Wahlraum zu begleiten. Sind die baulichen Hindernisse zu groß, besteht die Möglichkeit, die Wahlhandlung mit einer mobilen Urne und einem Sichtschutz außerhalb des Wahlraumes selbst, also z.B. im Ein- gangsbereich des Wahlgebäudes, vorzunehmen. Auf diese Möglichkeit wird mit sichtbar plat- zierten Hinweisschildern aufmerksam gemacht. Für Wählerinnen und Wähler, die nicht gut stehen können, sind Sitzgelegenheiten vorhanden. Für den Fall, dass am Wahltag ein Wahlraum bzw. ein Wahlgebäude nicht benutzbar ist, ste- hen zwei Wahlbusse, die beide vollständig barrierefrei sind, als sofort einsetzbarer Ersatz- wahlraum zur Verfügung. Internetangebot: Auch das Internetangebot der Stadt Köln ist darauf ausgerichtet, möglichst vielen auch behinderten Menschen den Gang zur Urne zu ermöglichen. 1. Auf den Wahlbenachrichtigungen gibt es den Hinweis, ob der für die Wählerin bzw. den Wäh- ler zuständige Wahlraum rollstuhlgerecht ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann über die Online-Wahlraumsuche der Stadt Köln nicht nur der zuständige Wahlraum gesucht werden, 3 sondern auch nach rollstuhlgerechten alternativen Wahlräumen gesucht werden. 2. Für blinde und sehbehinderte Menschen sind auf der Website der Stadt Köln Informationen zum Bezug der Stimmzettelschablone hinterlegt. In diese Stimmzettelschablonen können blin- de und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler ihren Stimmzettel einlegen; die Schablone ist mit Braille-Schrift gekennzeichnet und hat Löcher an den Stellen für die Markierung des Stimmzettels. So können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler die Stelle, an der sie ihr Kreuz machen, auch ohne fremde Hilfe identifizieren. 3. Im Internetangebot der Stadt Köln ist eine Verlinkung vorhanden auf die Website des Behin- dertenbeauftragten des Bundes zu der Broschüre „Wählen ist einfach – Die Bundestagswahl“, die insbesondere Bürgerinnen und Bürgern mit einer Lernbehinderung in leichter Sprache über den Wahlablauf informiert. Zusätzliche Maßnahmen nach dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung: § 24 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes NRW (LWahlG) ist im Zuge der Verabschiedung des Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der sozialen Inklusion insofern angepasst worden, dass nunmehr nicht nur die Stimmzettel, sondern auch Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sowie Informationen zur Wahl in Leichter Sprache für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt werden. Hierdurch wird landesweit die Möglichkeit gestärkt, selbstständig und barrierefrei das Wahlrecht aus- zuüben. Außerdem wurde die Regelung des vormaligen § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWahlG, nach der diejenigen Perso- nen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, für die zur Besorgung in allen Angelegenheiten ein Betreu- er nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, ersatzlos gestrichen. Somit sind nunmehr auch geistig behinderte Menschen oder Menschen mit einer Demenzerkrankung nicht mehr vom Wahlrecht ausgeschlossen und können – sofern ihr akuter Zustand die Bildung eines politischen Willens zulässt – ihr Wahlrecht ausüben. Fazit: Die Stadt Köln ist in der Lage, die Barrierefreiheit von Wahlen immer weiter zu steigern. Auch existie- ren von Seiten des Gesetzgebers Maßnahmen, die Wahlen für mehr Menschen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Auch in Zukunft wird die Stadt Köln nach Möglichkeiten suchen, Wahlräume in rollstuhlgerechte Räumlichkeiten zu verlegen. Hierbei ist insbesondere ein stetiger, barrierefreier Umbau von städti- schen Gebäuden hilfreich. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0087/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27