2084/2020
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 59570/06 Arbeitstitel: Further Straße / Gilleshof in Köln-Roggendorf/Thenhoven
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Anlage 2 - Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 + § 4 Abs. 2 BauGB
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 5957/06 –Arbeitstitel: "Further Straße/ Gilleshof" in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be- lange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.08.2014 bis zum 02.10.2014 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 4 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellun gnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die je weilige erste Stellun g- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Kampfmittelräumdienst Es wird auf die Stellungnahme 22.5-3-5315000 vom 12.06.2012 verwiesen: Auszug aus der o.g. Stellungnahme: Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Mili- täreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgräben, Schüt- zenlöcher). Ich empfehle die geophysikalische Untersu- chung der Verdachte sowie die Überprüfung der zu über- baueneden Fläche. Ja Es wurde inzwischen eine Untersuchung durch den Kampfmittel- räumdienst vor Ort durchgeführt. Es wurden keine Kampfmittel gefunden. 2 Landesbetrieb Straßen NRW 2.1 Keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass ev. erforderliche Schall- schutzmaßnahmen durch die Stadt in Eigenverantwortung durchzuführen sind. Ja Kenntnisnahme 2.2 Unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bitte ich im Bebauungsplan festzusetzen, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen aufgrund von Verkehrslärm der klassi- fizierten Straßen passive Maßnahmen gegen Lärmemi s- Nein Aus dem Lärmschutzgutachten geht hervor, dass passive Lärm- schutzmaßnahmen zu treffen sind. Diese wurden daher in dem Bebauungsplanentwurf festgesetzt. Eine weitergehende Festset- zung ist nicht erforderlich. Anlage 2 - 2 - / 3 Stand 27.05.2020 sionen zu treffen sind. 3 Polizeipräsidium Köln Keine Bedenken Auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten wird hingewiesen. Ja Kenntnisnahme 4 Deutsche Telekom AG Keine Bedenken Es wird auf Folgendes hingewiesen: Zur Versorgung des Gebietes mit Anschlüssen ist die Ver- legung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforder- lich. Falls notwendig müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für die Koordinierung mit dem Straßenbau ist es notwen- dig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaß- nahmen im Bebauungsplangebiet so früh wie möglich an- gezeigt werden. Ja Kenntnisnahme Es wurde bereits ein Erschließungsplaner beauftragt, der die Ab- stimmung mit den Leitungsträgern koordiniert. - 3 - / 4 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 5957/06 –Arbeitstitel: "Further Straße/ Gilleshof" in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be- lange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 07.06. bis zum 07.07.2019 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind …… (Zahl )Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren darge stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellun g- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 1.1 Gegen das im Betreff g enannte Planungskonzept beste- hen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 1.2 Hinsichtlich der Starkregenvorsorge sind allerdings fo l- gende Anmerkungen zu beachten. Das Plangebiet weist im Süden na ch einem mittleren Starkregenereignis Fl ä- chen mit einer erhöhten Überflutungsgefahr auf (siehe Anhang). Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass geeigne- te Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Baulei t- planung berücksichtigt werden müssen. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, dienen die nachfolgend Konzepte d a- zu, das Wasser bei außergewöhnlichen Niederschlagser- eignissen möglichst schadlos zwischen zu speichern, ab- zuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Di ese Ma ß- nahmen umfassen beispielsweise: Wahl der Straßenführung gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregene- reignissen über Grünflächen Rückhaltung von Niederschlagswasser Notüberläufe Ja Im Bereich der auf der angegebenen Starkregengefahrenkarte angegebenen möglichen Überschwemmungsbereiche sind keine überbaubaren Grundstücksflächen geplant. Dennoch wird ein Hinweis zum Schutz vor Starkregenereignissen in den Bebauungsplan aufgenommen, um die Bauherren ausrei- chend zu informieren. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Was- ser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten Objektschutz besonders gefährdeter Grundst ü- cke/Gebäude Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im "Leitfaden für eine wassersensible Stadt - und Freiraumgestaltung in Köln", in der Broschüre "Wassersensibel planen und bau- en in Köln " sowie in der Arbeitshilfe "M URIEL M ultifunkti- onale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkr e- gengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen we r- den. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonder es Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hau s- eingänge zu legen. Es wird empfohlen darauf zu achten, dass zwischen dem Straßentiefpunkt und der Höhenkote der Tiefgaragenei n- fahrt möglichst viele Zentimeter Höhenunterschied unte r- gebracht werden. 2 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 2.1 Denkmalpflegerische Belange sind nach wie vor betroffen, daher verweisen wir noch einmal auf unsere erste Stel- lungnahme vom 17.7.2019, in der wir unsere Bedenken ausführlich dargestellt und erläutert haben. Diese Beden- ken haben bis jetzt keine Berücksichtigung in den Planun- terlagen gefunden. Ja Die Stellungnahme vom 17.07.2019 wird wie unten beschrieben berücksichtigt. 2.2 Die gesamte vierseitig geschlossene Hofanlage Gilleshof in der Further Str. 51 in Roggendorf/ Thenhoven ist ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW, nicht nur die stra- ßenseitige Fassade. Zum Schutzumfang zählt zudem auch die Lage des Denkmals am Dorfrand mit Anschluss Ja Die Begründung wird hinsichtlich der Beschreibung und Würdi- gung des Umfangs des Denkmals angepasst. Das Denkmal wird gemäß PlanZVO im Bebauungsplan entsprechend gekennzeich- net. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung an landwirtschaftliche Flächen. Dies wurde bisher nicht in den Planunterlagen textlich festgehalten und der gesamte denkmalgeschützte Umfang der Hofanlage wurde nicht gemäß PlanZV im Plan gekennzeichnet, trotz des fortge- schrittenen Planungsstandes der Offenlage. Das Denkmal ist im Text zu nennen, zu beschreiben und zu würdigen. Zum Schutz des Baudenkmals ist die gesamte Außenfas- sade mit einer roten Baulinie zu umfahren. Flächen zur geordneten Erweiterung können wie bisher mit einer blau- en Baugrenze gesichert werden. 2.3 Die landwirtschaftliche Einbindung der Hofanlage ist ein wesentlicher Aspekt der städteba ulichen Gründe für die Eintragung des Baudenkmals. Bedenken gegen die E r- richtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle können zu- rückgestellt werden, da hier eine funktionale Notwendi g- keit für den Hof besteht. Bedenken bestehen allerdings gegen das Betriebs leiterwohnhaus auf dem Grundstück des Denkmals, dieses sollte im nordöstlich neu entst e- henden Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft vo r- gesehen werden. Die Freiflächen um den Gilleshof sind im Sinne des städtebaulichen Denkmalschutzes zu erhal- ten. Nein Der Gilleshof besteht in den rückwärtigen Bereichen aus Schup- pen und Gerätehäusern sowie einem Tierunterstand. Da das Ge- lände ansteigt, sind diese Nebengebäude sind in den Hang g e- schoben worden. Die Nebengebäude wurden vor ca. 50 Jahren neu errichtet und e ntsprechen nicht mehr dem ursprünglichen Zustand. Der in der beigefügten Karte gekennzeichnete Den k- malbereich wird dennoch nachrichtlich in der Bebauungspla n- zeichnung als Denkmal eingetragen. Es bestehen außerhalb der von der unteren Denkmalbehörde angegebenen Kontur des Vier- kanthofes genehmigte Anbauten, die in der Planzeichnung a u- ßerhalb der Denkmallinie liegen und mit einer Baugrenze zur Be- standssicherung umfahren wurden. Die Bedenken werden nicht geteilt, da das Wohnhaus von der Further Straße aus gese hen hinter der Hofanlage geplant ist und sich die Hofanlage hier in das Gelände "duckt". Hinzu kommt, dass auf der Nordostseite des Hofes (Seite des geplanten B e- triebshauses) ein Unterstand für Tiere angebaut wurde. Auf der Nordwestseite befinden sich darü berhinaus die privaten Garten- flächen des Landwirts, die mit hohen Fichten und Obstbäumen umsäumt sind, so dass von der Nordseite aus keine Sicht auf die - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Hofanlage besteht. Eine Beeinträchtigung durch das geplante Wohnhaus nördlich des Hofes ist daher nicht erkennbar. 3 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst KBD 3.1 Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden- kampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben und Schützenloch). Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer lnternetseite1 . Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be- lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau- arbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsde- tektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internet- seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Ja Der Hinweis auf Kampfmittel wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der archäologischen Voruntersuchung wurden be- reits einige Bereiche auf Kampfmittel überprüft. Hier wurden kei- ne Funde festgestellt. Es wird dennoch ein Hinweis auf das Vorhandensein möglicher Kampfmittel in den Bebauungsplan aufgenommen. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.2 Ja Kenntnisnahme - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 Bezirksregierung Köln Dezernat 54 -Wasserwirtschaft, Gewässerschutz Die Belange des das Plangebiet berührenden Pletschb a- ches (Gewässerentwicklung, Überschwemmungsgebiet und Hochwasserschutz) sind bei diesem Gewässer sons- tiger Ordnung durch die Untere Wasserbehörde der Stadt Köln zu vertreten. Eine Beteiligung der StEB Köln AöR kann sinnvoll sein. Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zustän- digkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde). Ja Kenntnisnahme Die STEB wurden beteiligt. 5 Stadtwerke Köln GmbH Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG sowie der Häfen und Güterverkehr Köln AG teilen wir Ihnen mit, dass gegen den o.g. Bebauungsplan keine Be- denken bestehen. RheinEnergie AG I Rheinsehe NETZGesellschaft mbH: Die Energie- und Wasserversorgung der geplanten Be- bauung kann über Netzerweiterung bestehender Anlagen aus der Gottfried-Mock-Straße sichergestellt werden. Ja Kenntnisnahme 6 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp- kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksich- tigung des § 10 , Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsat- Ja Kenntnisnahme. Für die Hofanlage wird die Müllentsorgung unverändert bleiben. Die geplanten Wohneinheiten innerhalb des Allgemeinen Wohn- gebietes werden an die Gottfried-Mock-Straße im Norden ange- - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zung der Stadt Köln gebeten. Bemerkungen: Die Further Straße befindet sich in einem sogenannten Teilservicegebiet. Dies bedeutet, dass Müll- tonnen bis zu einem Volumen von 240 ltr, am jeweiligen Abfuhrtag an einen Ort zu verbringen sind, der für das Müllsammelfahrzeug erreichbar ist. Müllbehälter ab einem Volumen von 500ltr sind jedoch durch die AWB im Vollservice zu bedienen schlossen. Durch die Wendeanlage ist das Wenden des Müll- fahrzeugs an dieser Stelle sicher gestellt. 7 Polizei Köln Direktion Kriminalität Kriminalprävention / Opferschutz Städtebauliche Kriminalprävention 7.1 Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff genannte Verfahren keine Bedenken. Die Polizei empfiehlt grundsätzlich die folgenden techn i- schen Mindeststandards: - Privathaushalte EFH u nd MFH (Mind. RC2 gem. DIN 1627-1630 empfohlen) - Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gern. DIN 1627 -1630 empfohlen) Ja Kenntnisnahme Auf die Standards zur Kriminalprävention wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hingewiesen. 7.2 Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich- tungen (Mechanik/ Überfall - und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo- ren, frühzeitig auf dieses·Beratungsangebot hinzuweisen. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und Ja Kenntnisnahme, Hinweis im Rahmen der Baugenehmigung - 10 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durch- geführt. Stand 27.05.2020
Anlage 6 - Planausschnitt
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Gemarkung Worringen Flur 41 (aus Katasterkarte übernommen) 16 164 166 170 172a 172 174 178a 178 180 182 51 51a 167 165 163 1 Gemarkung Worringen Flur 41 Brunnen I II II G G I I Fl. G II II IIFl G G II I P I I I I P Schp I Fl. I Fl. I Fl. I I I I I I TG -I Schp Schp I I I I I G II Flur 95 R5,0 R 5,0 M1 Fuß- und Radweg ö P1M1 M2 F+R R5,0 P1 GR 350m² GH max. 52,5m ü. NHN GR 1800m² GH max. 54,5m ü. NHN Landw. Hofstelle Lagerhalle Betriebs- wohnhaus GR 190m² GH max. 56,0m ü. NHN SD 35°- 42° P2 P2 M3 M4 P3 M5 8,0 45,0 13,0 42,0 10,5 73,0 29,5 5,0 6,5 5,0 18,0 29,5 6,0 3,04,0 3,0 2,0 9,0 14,0 5,0 7,0 3,0 14,0 5,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 2,0 9,0 14,0 5,0 7,0 3,0 14,0 3,0 13,5 15,0 10,5 5,0 14,53,0 3,0 2,0 2,0 6,0 14,0 14,0 9,518,0 16,0 22,0 5,0 WA II 0,4 E 0,8 TH max. 52,5 m über NHN ؙ6,5 m FH max. 57,0 m über NHN ؙ11,0 m SD 35° - 42° WA II 0,4 E 0,8 TH max. 52,5 m über NHN ؙ6,5 m FH max. 57,0 m über NHN ؙ11,0 m SD 35° - 42° N
Anlage 1 - Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59570/06 –Arbeitstitel: Further Straße / Gilleshof in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Bebauungsplänen „Straberger Weg“ und Further Straße / Gilleshof (Gesamte westliche Ortsranderweiterung Köln-Roggendorf/Thenhoven) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Turnhalle der kath. Grundschule in Köln -Roggendorf/Thenhoven, Gutnickstraße 37 am 19.04.2012 mit anschließendem Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler vom 23.04.2012 bis zum 27.04.2012 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 04.05.2012 abgegeben werden. Es sind 0 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu dem vorliegenden Plangebiet eingegangen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Keine Anlage 1
Anlage 4 - Begründung
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A N L A G E 4
Fedd090720Sa1Sb FurtherStr -Gilleshof 59570-06
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06;
Arbeitstitel: "Further Straße / Gilleshof" in Köln Roggendorf / Thenhoven
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1. Anlass der Planung
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis,
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven, künftig als Wohnbau-
fläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m
zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer
Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbes-
serung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine
wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur
mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infra struktur gesichert
werden könnte.
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den
gesamten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauu ng des gesamten Ortsrandes, in kleinen Teilen über die
Grenzen des Flächennutzungsplanes hinweg, aufzeigt.
In diesem Entwurf wurde dargestellt, dass eine Bebauung des gesamten Ortsrandes sinnvoll ist,
um ein harmonisches Ortsrandbild für den gesamten Ortsrand ohne Lücken zu schaffen. Der Gille-
shof im Süden fungierte in diesem Bild als eine Art "Schlussstein".
Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten in dem Wettbewerbsbeitrag soll die verblei-
bende Restfläche zwischen Gilleshof im Süden und dem Beb auungsplangebiet "Straberger Weg"
im Norden nunmehr im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt werden. Der
Eigentümer dieser Flächen möchte die landwirtschaftliche Nutzung an dieser Stelle aufgeben und
diese Flächen ebenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zuführen, die im Anschluss an das Bebau-
ungsplangebiet "Straberger Weg" entstehen soll.
Der Standort bietet sich aufgrund seiner Lage am Ortsrand, teilweise eingerahmt von Wohnnu t-
zungen, in Kombination mit der Anschlussmöglichkeit an das Neubaugebiet Straberger Weg an für
die wohnbauliche Entwicklung mit Einfamilienhäusern.
Neben der Wohnbebauung plant der Landwirt und Eigentümer der Flächen die Errichtung einer
Halle, die dem Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen dient sowie langfristig die Errichtung
eines Wohnhauses im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, als Wohnhaus für die jüngere
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Generation, die den Hof übernimmt (Betriebsleiterwohnhaus). Obwohl diese Nutzungen gemäß
§ 35 BauGB im Außenbereich als landwirtschaftliche Vorhaben zulässig wären, ist die Aufstellung
eines Bebauungsplanes in diesem Bereich erforderlich, um die dort geplanten landwirtschaftlich
genutzten Gebäudekörper harmonisch in die Ortsrandgestaltung einzufügen und um ein konflik t-
freies Nebeneinander von geplanter Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung zu ermögli-
chen.
1.2 Ziel der Planung
Das neue Wohngebiet soll die Planung des Baugebietes "Straberger Weg" nach Süden hin abrun-
den und helfen, dem Ortsteil Roggendorf / Thenhoven eine neue zukunftsbestä ndige Prägung zu
geben. Weiterhin soll der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Fortbestand gesichert werden, hier-
zu soll der Betriebsstandort für eine landwirtschaftliche Halle und für ein Betriebsleiterwohnhaus so
definiert werden, dass er mit den angrenzenden Nutzungen und den Belangen des Denkmalschut-
zes verträglich ist.
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und
nachhaltiges städtebauliches Konzept für Wohnungsbau und Landwirtschaft in Kombination mit
einer hochwertigen Architektur der Wohnbauten, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und an-
dererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln.
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den Beba u-
ungsplan "Straberger Weg".
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven
und erstreckt sich südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 59570/05 "Straberger
Weg" bis hin zum Pletschbach und zur Further Straße im Süden. Der Geltungsbereich liegt außer-
dem nordwestlich der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 158 a bis180. ca. 80 bis 100 m in nor d-
westlicher Richtung. Westlich des Geltungsbereiches b efinden sich landwirtschaftliche Flächen.
Der unter Denkmalschutz stehende Gilleshof liegt innerhalb des Geltungsbereiches.
2.2 Vorhandene Struktur
Das gesamte Plangebiet dient derzeit als landwirtschaftliche Fläche. Der überwiegende Teil des
Plangebietes im Nordosten des Geltungsbereiches wird als Weideland für Damwild und 2 Ponies
im Anschluss an einen Offenstall auf der rückwärtigen Seite des Gilleshofes genutzt.
Im südlichen Bereich befindet sich der Gilleshof, der von der Further Straße aus erschlossen wird.
Weitere Weideflächen befinden sich zwischen dem Gilleshof und der Further Straße. Der gesamte
Bereich des Geltungsbereiches befindet sich im Eigentum des Investors.
Südöstlich der Further Straße befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches eine Lagerhalle und
ein Wohnhaus. Beide Gebäude gehören ebenfalls zum Gilleshof. Südlich des Gilleshofes schließt
weitere Wohnbebauung unmittelbar an.
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2.3 Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Der nördliche Teil des Plangebietes wird von Norden über die neue Erschließungsstraße des Neu-
baugebietes "Straberger Weg" (Gottfried -Mock-Straße) erschlossen. Über diese Straße ist der
Straberger Weg erreichbar. In dem Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sind zwei Be-
reiche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließung der vorliegenden Flä-
che vorgesehen. Aufgrund der Flächenverfügbarkeit wird das Plangebiet nur über das nördlich
gelegene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erschlossen. Die landwirtschaftlichen Flächen im Süden
des Geltungsbereiches wer den unabhängig von der nördlichen Erschließung über die Further
Straße im Süden erschlossen.
Der Straberger Weg ist unmittelbar an die neue Ortsumgehung, die L 183 n angebunden. Von hier
aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt
die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen.
Das Plangebiet liegt in 450 m Entfernung zur S -Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der S11
angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf im Norden und Bergisch Glad-
bach im Süden.
Entwässerung
Im Norden des Plangebietes besteht über ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht die Möglichkeit, an
den in der Gottfried-Mock-Straße verlegten Mischwasserkanal anzuschließen.
Das Schmutzwasser des Gilleshofes wird über eine private Druckleitung und eine private Hebean-
lage in den Mischwasserkanal in der Sinnersdorfer Straße auf der Höhe von Sinnersdorfer Straße
190 angeschlossen. Das im Bereich des Gilleshofes anfallende Regenwasser wird in den angren-
zenden Pletschbach eingeleitet. Hierzu liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vor.
2.4 Bodensituation
Vom Ingenieurbüro Müller wurde mit Datum vom 12.10.2011 eine gutachterliche Stellungnahme
hinsichtlich der Wasseraufnahmefähigkeit der einzelnen Bodenschichtungen (Versickerungsfä-
higkeit) aufgestellt für das nördlich gelegene Baugebiet "Straberger Weg".
Mit Schreiben vom 09.04.2015 bestätigt der Gutachter, dass die Aussagen des Gutachtens für den
Bebauungsplan "Straberger Weg" auch auf den Bereich des jetzt vorliegenden Geltungsbereiches
zutreffen.1
Demnach ist die überlagernde bindige Deckschicht bis im Mittel 2,0 m unter jetzigem Geländeni-
veau zur Versickerung nicht geeignet. Der vorhandene Durchlässigkeitskoeffizient wird etwa in der
Größenordnung von kf = 1x 10-8 m/s abgeschätzt.
Die unterlagernden schwach kiesigen Sande und die dann folgenden sandigen Kiese sind ande-
rerseits sehr gut zur Versickerung geeignet. Der maßgebliche Durchlässigkeitskoeffizient wird in
dieser nicht bindigen Bodenschichtung in der Größenordnung zwischen 1x 10-4 bis 1x10-s m/s
abgeschätzt.
1 Ingenieurbüro Müller, Gutachterliche Stellungnahme, Oktober 2011 und April 2015
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2.5 Archäologie
Im Rahmen archäologischer Untersuchungen beim Ausbau der Umgehungsstraße (L 183) wurden
im Jahr 2005 ca. 150 - 200 m westlich des Plangebietes Reste eines eisenzeitlichen Siedlung s-
platzes und Flurgräben einer römischen Geländenutzung ausgegraben.. Aus diesem Grund wurde
im Bereich des Plangebietes durch ein archäologisches Gutachterbüro untersucht, ob weitere
Funde vorhanden sind. Das Büro kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine rel e-
vanten archäologischen Funde angetroffen wurden.
2.6 Denkmalschutz
Der Gilleshof ist als vierseitig geschlossene Hofanlage ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW.
Zum Schutzumfang gehört darüber hinaus die Lage des Denkmals am Dorfrand mit Anschluss an
die landwirtschaftlichen Flächen. Der Gilleshof ist mit der Nummer 6596 in die Denkmalliste der
Stadt Köln eingetragen.
Der Gilleshof besteht in den rückwärtigen Bereichen aus Schuppen und Gerätehäusern sowie ei-
nem Tierunterstand. Da das Gelände nach Nordosten ansteigt, sind diese Nebengebäude in den
Hang geschoben worden. Die Nebengebäude wurden vor ca. 50 Jahren neu errichtet und entspre-
chen nicht mehr dem ursprünglichen Zustand. In ursprünglichem Zustand befindet sich lediglich
die Fassade des Hauptgebäudes an der Further Straße einschließlich der Hofeinfahrt.
Kenntnisse zu Bodendenkmälern liegen derzeit nicht vor. Im Bebauungsplan wird auf die Hinweis-
und Meldepflicht nach Denkmalschutzgesetz hingewiesen. In Abstimmung mit der unteren Denk-
malbehörde wurde e in Fachgutachten aufgrund archäologischer Fundstellen im näheren Umfeld
des Plangebietes beauftragt. Die Grunderfassung aufgrund von zwei Sondageschnitten erbrachte
keine Einschränkungen aufgrund der Belange des Bodendenkmalschutzes.
2.7 Hochwassergefährdung
Der Gilleshof liegt innerhalb des Überschwemmungsbereiches für das HQ500 mit einem niedrigen
Überschwemmungsrisiko. Die südöstliche Ecke des Gilleshofes, die unmittelbar am Pletschbach
liegt, befindet sich in einem HQ 100 Bereich mit einer mittleren Überschwem mungswahrschein-
lichkeit. Der gesamte übrige Bereich des Geltungsbereiches befindet sich außerhalb von Übe r-
schwemmungsbereichen. Somit befinden sich keine geplanten überbaubaren Grundstücksflächen
innerhalb der Gebiete mit einem Überschwemmungsrisiko. Inner halb der Bereiche mit einem
Überschwemmungsrisiko wird keine Veränderung vorgenommen.
Zur Information der Bauherren und des Hofeigentümers wird eine nachrichtliche Übernahme in den
Bebauungsplan aufgenommen.
2.7 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um Au-
ßenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Für die Realisierung einer wohnbaulichen Nutzung ist die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Um ein konfliktfreies Nebeneinander der landwirt-
schaftlichen und der wohnbaulichen Nutzung zu gewährleisten und um den landwirtschaf tlichen
Betrieb in seinem Bestand zu sichern, werden die landwirtschaftlichen Vorhaben in den Geltungs-
bereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes mit einbezogen.
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3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den übergeordne-
ten Planungen entwickelt.
3.2 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das
Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) "Pletschbachtal und Waldbereiche
um das Wasserwerk Weiler" . In diesem Bereich widersprechen die geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplanes den Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes. Gem. § 20 Abs.
4 Landesnaturschutzgesetzt NRW (LNatSChG NRW) treten die widersprechende Festsetzungen
und Darstellungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, so-
weit der Träger der Landschaftsplanung im zugrundeliegenden Flächennutzungsplanverfahren
nicht widersprochen hat.
Das Naturschutzgebiet (N3) befindet sich rund 450 m östlich des Plangebietes.
Der Gilleshof sowie der Lauf des Pletschbaches und seine unmittelbare Umgebung liegen im Be-
reich des geschützten Landschaftsbestandteiles 6.31 "Pletschbach am Gilleshof, Rogge n-
dorf/Thenhoven". Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des g e-
schützten Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes
und im Bereich des Bachlaufes nicht verändert werden.
Weiterhin ist im Nahbereich des Gilleshofes die Entwicklungsmaßnahme 6.2 – 11 "Pflanzung einer
Baumgruppe aus drei Eschen an der Weggabelung gegenüber dem Gilleshof angegeben. Diese
Maßnahme wurde bereits umgesetzt.
3.3 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan sieht in seiner 4. Fortschreibung die Darstellung der Fläche als landwirt-
schaftliche Fläche im Grenz bereich zur Wohnbaufläche vor. Da die geplante Fläche für Wohnbe-
bauung deutlich kleiner ist als 5.000 m² und weniger als 10 Einfamilienhäuser in diesem Bereich
geplant sind, die sich in den Bestand einfügen, wird der FNP im Rahmen der Berichtigung ang e-
passt. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Die Bebauung der "Lücke" zwischen dem Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" und dem Gille-
shof dient der Ausnutzung der geschaffenen und vorhandenen Infrastruktur und weiterhin der logi-
schen Abrundung des westlichen Ortsrandes.
4. Planungskonzept
Entsprechend der Entwurfssprache des Wettbewerbsentwurfes für das Plangebiet Straberger Weg
wurde, in Abstimmung mit dem Preisträger, die Planstraße in diesem Konzept in das Gebiet h in-
eingeführt und nach wenigen Metern "abgeknickt". Auf diese Art und Weise entstehen westlich und
östlich der Planstraße jeweils 4 freistehende Einfamilienhäuser. Die Orientierung der Gebä ude
folgt dem Konzept des Bebauungsplanes "Straberger Weg" bzw. dem "Wettbewerbsentwurf" bei
dem alle Gebäude am Ortsrand giebelständig sind, entsprechend der historischen Bebauung im
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Ortskern. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch eine Stichstraße, die nördlich an die
Planstraße des Baugebietes "Straberger Weg" anschließt. Im Bereich der Wendeanlage diese r
Stichstraße wird der öffentliche Fußweg, der um den Ortsrand führt, an das Plangebiet angeknüpft,
so dass ein Rundgang für Fußgänger ermöglicht wird.
Eine ringförmige verkehrliche Anbindung an das Plangebiet "Straberger Weg" über beide dort vor-
handenen "Geh-, Fahr- und Leitungsrechte", wie in dem Wettbewerbsentwurf vorgesehen, ist auf-
grund der fehlenden Verfügbarkeit von Flächen nicht möglich. Ebenso muss auf eine fußläufige
Anbindung an die südlich gelegene Further Straße verzichtet werden, da diese Anbindung die pri-
vaten Flächen des Landwirtes durchschneiden würde. Hier könnte es zu Konflikten mit landwir t-
schaftlichen Fahrzeugen kommen oder Weideflächen müssten eingeschränkt werden.
Mehr als die Hälfte des Geltungsbereiches im Süden soll als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt
werden.
Innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche beabsichtigt der Landwirt nordwestlich des Hofes, eine
Lagerhalle für landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Spritzfahrzeuge etc.) und ein Woh n-
haus zu errichten. Die Lagerhalle wird von der Further Straße aus erschlossen und liegt gegenüber
dem Gilleshof nach hinten versetzt, so dass die Sicht auf die Hofanlage bzw. das Denkmal nicht
beeinträchtigt wird. Vor der Halle ist ein Wendebereich für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ge-
plant. Die Halle wurde bewusst so angeordnet, dass die Zufahrt (und somit eventuell entstehender
Gewerbelärm) auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite liegt. Das Wohnhaus soll zwi-
schen dem Gilleshof und der neuen Wohnbebauung liegen, so dass ein gemeinsamer Garten zwi-
schen dem Gilleshof und dem neuen Wohnhaus ermöglicht wird und das Wohnhaus einen Übe r-
gang zu der nördlich entstehenden Wohnbebauung formt.
Das Gelände steigt vom Pletschbach aus leicht an bis zur geplanten Wohnbebauung. Der Höhen-
unterschied beträgt etwa 2,5 m von der südlichen bis zur nördlichen Grenze der landwirtschaftl i-
chen Fläche. Durch diesen Höhenunterschied liegt die Halle unterhalb der geplanten Wohnbebau-
ung und fügt sich somit höhenmäßig in die vorhandene Umgebungsstrukur ein.
Auf der Nordwestseite der Wohnbebauung wird entsprechend dem Ausgleichsflächenkonzept des
Bebauungsplanes "Straberger Weg" ein Teil der notwendigen Ausgleichsfläche als Ortsabrundung
in Form von Extensivwiesen mit einzelnen Bäumen und einem öffentlichen Ortsrandweg angeord-
net.
Zusätzlich soll zwischen der Wohnbaufläche und der landwirtschaftlichen Fläche die Anpflanzung
von Gehölzarten als Heckenstruktur entstehen, so dass beide Bereiche voneinander ab gegrenzt
werden.
Die verbleibenden notwendigen Ausgl eichsflächen werden nordwestlich des Geltungsbereiches
auf den landwirtschaftlichen Flächen des Investors umgesetzt.
5. Planinhalt
5.1 Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wurde im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der
Entwurfsintention und in Bezug auf die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4
Baunutzungsverordnung (BauNVO), im Anschluss an das Allgemeine Wohngebiet des Beba u-
ungsplanes "Straberger Weg", festgesetzt. Dabei wurden die in WA -Gebieten ausnahmsweise
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zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO –Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tan kstellen –
von vorneherein ausgeschlossen, da sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emi ssi-
onsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche
Qualität am Ortsrand einfügen würden und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumverso r-
gung gewidmet werden soll. Zulässig sind damit neben dem Wohnen nur wohnve rträgliche Nut-
zungen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Durch die zuvor genannten Einschränkungen wird der Nutzungskatalog des § 4 BauNVO in einem
zulässigen Maß begrenzt, der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes bleibt gewahrt
und die Wohnstrukturen werden gesichert.
Der südliche Bereich des Geltungsbereiches wurde entsprechend seiner bestehenden und zukünf-
tig geplanten Nutzung als landwirtschaftliche Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB festgesetzt.
Zulässig sind demnach Anlagen, die der landwirtschaftlich en Nutzung gemäß § 201 BauGB die-
nen. Aufgrund der Nachbarschaft zu der geplanten Wohnbebauung wurden die zulässigen Nu t-
zungen für die in dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen weiter eingeschränkt.
Demnach ist innerhalb der Baugrenzen eine La gerhalle, ein Betriebsleiterwohnhaus und eine
landwirtschaftliche Hofstelle zulässig. Die landwirtschaftliche Hofstelle ist im Bestand bereits vo r-
handen (Gilleshof). Die übrigen geplanten Nutzungen sind mit dem Wohngebiet verträglich und
schränken den Landwirt in der Nutzung seiner Flächen nicht übermäßig ein, da diese Nutzungen
den Anforderungen des Betriebes, der ausschließlich Ackerbau betreibt, entsprechen. Durch die
Nutzung als Lagerhalle ist zudem auch eine Lagerung von z.B. Getreide möglich.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung wurde im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und g e-
sunden städtebaulichen Dichte in dem Allgemeinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,4 und eine Geschos sflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei zwei Vollgeschossen festgesetzt, womit die
in der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ 1,2) eingehalten bzw.
(bzgl. der GFZ) unterschritten werden.
Um die künftige Höhenentwicklung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes näher zu bestimmen,
wurde neben der Zahl der Vollgeschosse auch die Höhe der baulichen Anlagen (maximale Trauf-
und Firsthöhe) festgesetzt. Die Firsthöhe beträgt demnach maximal 11,00 m. Der untere Bezugs-
punkt basiert auf der Erschließungsplanung und wird mit 46,00 m über NHN festgesetzt. Die Zahl
der Vollgeschosse wird zwingend mit zwei Vollgeschossen festgesetzt. Diese Festsetzungen or i-
entieren sich an den Festsetzungen des benachbarten Bebauungsplanes "Straberger Weg", um
auf diese Art und Weise ein zusammengehörendes Bild zu schaffen. Durch die zwingende Einhal-
tung von zwei Vollgeschossen werden außerdem "Ausreißer" nach unten vermieden und ein har-
monisches Bild am Ortsrand geschaffen.
Neben den Höhenfestsetzungen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wurden weitere Höhen-
festsetzungen für die innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche geplanten Gebäude getroffen.
Demnach darf die Gebäudehöhe der landwirtschaftlichen Lagerhalle 52,50 m über Normalhöhen-
null (NHN) nicht überschreiten. Durch diese Festsetzung wird die Höhe der Lagerhalle deutlich
unterhalb der Höhe der nördlich gelegenen Wohnhäuser liegen und auch unterhalb der Firsthöhe
des Gilleshofes, so dass sie sowohl von Süden als auch vom Ortseingang am Straberger Weg
nicht wahrnehmbar ist. Die maximale Gebäudehöhe des Wohnhauses darf ein Maß von 56 m über
Seite 8
NHN nicht überschreiten. Diese Festsetzung orientiert sich an der benachbarten Wohnbebauung
und liegt aufgrund des abfallenden Geländes 1 m unterhalb der zulässigen Firsthöhe der Gebäude
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes.
Für die innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche zulässigen Gebäude wurde eine maximale
Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Grundfläche wurde so festgelegt, dass
die Baugrenzen sinnvoll ausgenutzt werden können.
Mit den festge setzten Grundflächenzahlen und den maximalen Bauhöhen wird das Orts - und
Landschaftsbild maßstabsgerecht gestaltet.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung der Wohnhäuser in dem allgemeinen
Wohngebiet wurden durch Baugrenzen festgesetzt und besitzen eine Tiefe von max. 14,00 m, so
dass sich nur relativ geringe Entwicklungsspielräume bieten und die Vorder- und Hinterkanten der
Baukörper in nahezu einer Flucht liegen. Die Ausweisung schlanker Baufelder kommt der Grünge-
staltung der Hausgärten zugute. Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen durch unterg e-
ordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m sind zulässig.
Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrass en und Balkone ist
notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und
ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und
Plätze werden nach der derzeit herr schenden Auffassung nach § 19 Abs. 2 BauNVO eingestuft
und sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese daraus zu schließende Konsequenz schränkt
jedoch die Ausnutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks deutlich ein.. Die Überschreitungsmöglich-
keit der rückwärtigen (den Priva tgärten zugewandten) Baugrenzen durch Terrassen , dient der
Umsetzung von Standards im Einfamilienhausbau . Durch die Zulässigkeit der Überschreitung
werden Terrassen ermöglicht, die ausreichend Raum für eine Außenmöblierung und
Aufenthaltsqualität bieten. Hierdurch wird keine Überschreitungsmöglichkeit der GRZ eröffnet, die
Festsetzung dient vielmehr einer präziseren Steuerung der Anordnung der Baukörper.
Die Bauweise in dem allgemeinen Wohngebiet wurde im Interesse einer aufgelockerten und
durchgrünten Wohnsiedlung am Ortsrand als offene Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. In
Verbindung mit der zulässigen Gebäudestellung und Gebäudehöhe ergaben sich keine relevanten
Verschattungseffekte auf Kosten der Besonnung und Belichtung.
Innerhalb der landwirtscha ftlichen Fläche wurde eine überbaubare Grundstücksfläche für eine
landwirtschaftlich genutzte Lagerhalle und ein Wohnhaus geschaffen. Die Festsetzung dieser
überbaubaren Fläche dient dem bestmöglichen Einfügen der Halle in die vorhandene Situation.
Demnach ist die Halle gegenüber dem Gilleshof zurückversetzt, um einerseits den Blick von Nor-
den auf den Gilleshof nicht zu unterbinden andererseits wird die Sicht auf die Halle von Süden
durch den Gilleshof verdeckt. Der Standort für das Wohnhaus wurde so gewählt, dass ein harmo-
nisches und konfliktfreies Einfügen zwischen der geplanten Wohnbebauung und der bestehenden
Hofstelle möglich und ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet ist.
Der Standort für die überbaubare Fläche der Halle wurde bewusst so gewählt, dass er topografisch
unterhalb der Wohnsiedlung Straberger Weg und der jetzt geplanten Wohnhäuser liegt. Somit ist
die Halle eher den übrigen landwirtschaftlichen Gebäuden an der Further Straße zugeordnet.
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Weiterhin werden die Bestandsgebäude der Hofanlage mit einer Baugrenze umfahren. Durch die
Baugrenze werden die vorhandenen Gebäudeteile planungsrechtlich gesichert und können im Fal-
le eines Brandes beispielsweise wieder in ihrer ursprünglichen Form aufgebaut werden. Dabei
weicht die Baugrenze zum Teil von den unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeteilen ab, da sie
dem tatsächlich vorhandenen Bestand folgt. Lediglich an der Further Straße entlang der Fassade
des Hauptgebäudes wird eine Baulinie festgesetzt, um an dieser Stelle die Wirkung der Fassade
des Haupthauses mit dem Vorplatz zu sichern und im Falle eines Brandes den Aufbau an der glei-
chen Stelle zu gewährleisten. Auf diese Weise soll die heutige Eingangssituation der Hofanlage
langfristig gewahrt werden.
5.4. Zahl der Wohnungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem Allgemeinen Wohnge-
biet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung soll gewährleisten, dass Ei n-
familienhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem Orts -
und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung.
5.5. Erschließung
Öffentliche Verkehrsflächen
Das Allgemeine Wohngebiet wird über das Neubaugebiet "Straberger Weg" erschlossen.
Hierzu wird von der Gottfried-Mock-Straße aus ein eigener Stich in das Plangebiet geführt. In dem
Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" wurde bereits ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
für diesen Zweck vorgesehen. Die für die jetzt vorliegende Planung notwendige Erschließung s-
straße wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zwe ckbestimmung in das Plangebiet hineingeführt
und innerhalb des Plangebietes abgeknickt, wie in dem städtebaulichen Konzept des Wettb e-
werbssiegers vorgesehen. Die Breite an der Einmündung beträgt nur 6 m aufgrund der an dieser
Stelle zur Verfügung stehenden Breite. Ab dem Knick wird die Straße auf 7 m erweitert, um im Be-
reich der Wohnhäuser ausreichend Raum zu bieten. Die Straße endet in einem Wendebereich, an
dem auch öffentliche Stellplätze vorgesehen sind.
In dem Wendebereich wird ein Fußweg angebunden, d er an den auf der Westseite des Neubau-
gebietes "Straberger Weg " geplanten Ortsrandweg anbindet, so dass ein Rundweg ermöglicht
wird.
Die Erschließungsstraße wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt,
um hier eine verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche umsetzen zu können.
Private Verkehrsflächen
Das Betriebsleiterwohnhaus und die neue landwirtschaftliche Lagerhalle werden von der Further
Straße aus erschlossen. Zu diesem Zweck werden vor der Halle eine Umfahrt für die landwir t-
schaftlichen Fahrzeuge und ein weiterer Weg zur Erschließung des Wohnhauses angelegt. Diese
Flächen werden ihrem Zweck entsprechend als private Verkehrsflächen festgesetzt. Sie verbleiben
im Eigentum des Landwirtes.
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Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind Garagen, Carports und Stellplätze in dem Allgemeinen Woh n-
gebiet allgemein zulässig, soweit sie dem Bedarf des Allgemeinen Wohngebietes dienen. Es wird
festgesetzt, dass die Zufahrten vor den Garagen mindestens 6 m tief sein sollen, um einen zusätz-
lichen Stellplatz vor der Garage zu ermöglichen und um dafür zu sorgen, dass die Garagen hinter
die Flucht der Wohnhäuser zurücktreten.
Um die Errichtung von Nebenanlagen grundsät zlich zu ermöglichen, sind auf den rückwärtigen
nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO zulässig. Die
Nebenanlagen dürfen eine Höhe von 2,30 m über Gelände und einen umbauten Raum von 20 m³
nicht überschreiten. In Vorgärten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbe-
hälter und Fahrräder unzulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, dass die Gärten nicht durch
Nebenanlagen dominiert werden und die Nebenanlagen nicht über ein verträgliches Maß hinaus
ermöglicht werden.
Nebenanlagen gemäß § 14 (2) BauNVO sind im Plangebiet ausnahmsweise zulässig. Diese Fest-
setzung dient der Sicherstellung von notwendigen Versorgungseinrichtungen im Plangebiet.
Ver- und Entsorgung
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen des Allge-
meinen Wohngebietes wird dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes
"Straberger Weg" zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger
Weg anschließt. Die Kapazität des Mischwasserkanals ist ausreichend.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind aus kommunal-abwassertechnischer Sicht die ge-
änderten Rahmenbedingungen des neuen Landeswassergesetzes (LWG) zu beachten. Gem. § 44
LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Ge-
wässer einzuleiten. In § 44 LWG wurde die Regelung aus dem § 51 a LWG (alte Fassung) nicht
übernommen, dass die Versickerungspflicht nicht besteht, wenn der Aufwand unverhältnismäßig
oder technisch unwirtschaftlich ist. Insofern gilt die Versickerungspflicht aus § 55 Wasserhaus-
haltsgesetz, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Nach den in der Bodenuntersuchung ermittelten Bodenwerten kann das Niede rschlagwasser der
Dachflächen über private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen ve rsickert werden.
Eine Muldenversickerung kommt nicht in Betracht, da die versickerungsfähigen Bodenschichten
rund 2,00 m unter Geländeniveau liegen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis hinsichtlich der
Versickerungspflicht aufgenommen. Es wird zusätzlich auf die Möglichkeit der Rigolenversickerung
in >2m Tiefe und auf den Schutz der Keller vor eindringendem Wasser hingewiesen.
Das Schmutzwasser des Betriebsleiterwohnhauses soll an die vorhandene private Druckle itung,
die an den Kanal in der Sinnersdorfer S traße anschließt, angeschlossen werden. Hierzu wird im
Bereich der privaten Erschließungsstraße eine neue Leitung bis zu der vorhandenen Leitung g e-
führt. Das Regenwasser der privaten Erschließungsstraße sowie der Lagerhalle und des Betriebs-
leiterwohnhauses soll dem Pletschbach zugeführt werden. Hierzu ist eine Erweiterung der vorhan-
denen wasserrechtlichen Erlaubnis oder ein Neuantrag erforderlich.
Seite 11
5.6 Grünflächen
Am Westrand des neuen Wohngebietes an der Seite des Freiraumes wurde zur landschaftsg e-
rechten Anbindung und extensiven Naherholung eine öffentliche Grünfläche mit einem Fuß - und
Radweg festgesetzt. Diese öffentliche Grünfläche knüpft an die in dem Bebauungsplan Nr.
59570/05 "Straberger Weg" festgesetzte öffentliche Grünfläche an. Als gestaltendes Element der
Grünanlage begleitet ein Wiesenstreifen mit Bäumen den Ortsrandweg, der aus dem Wettb e-
werbsverfahren stammt und bis zur Sinnersdorfer Straße im Norden und bis in das jetzt vorliegen-
de Plangebiet geführt werden soll. Der Wettbewerbsentwurf sah eine Führung des Weges bis zur
südlich gelegenen Further Straße vor. Diese Führung des Weges kann nicht realisiert werden, da
sie die Weideflächen des Landwirts durchschneiden würde und die Betriebsabläufe stören würde.
5.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Für die Kompensation des Eingriffs durch die vorliegende Planung wurden unterschiedliche Maß-
nahmen entsprechend dem vorliegenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrag2 ergriffen werden.
Als Maßnahme 1 (M1) wurde ei ne Extensivwiese mit einer verspringenden Baumreihe am Sied-
lungsrand bzw. im Anschluss an die Wohnbebauung festgesetzt. Die Art der Kompensation erfolgt
somit entsprechend des Ausgleichskonzeptes des Bebauungsplanes Nr. 59570/05 "Straberger
Weg" und vervollständigt diese. Die Ext ensivierungsmaßnahme sieht vor, durch eine gelenkte
Sukzession (2-3 malige Mahd pro Jahr, entfernen von unerwünschtem Gehölzaufwuchs zur Ve r-
meidung einer Flächenverbuschung) die bestehende Ackerfläche hin zu einer artenreichen Exten-
sivwiese zu entwickeln.
Als Maßnahme 2 (M2) ist eine Ortsrandeingrünung und ein öffentlicher nicht befestigter Fußweg
auf der westlichen Seite des Plangebietes festgesetzt. Der Grünstreifen dient der Eingrenzung des
Siedlungsbereiches und ermöglicht eine sinnvolle Führung des Fußweges am Ortsrand. Die Ein-
grünung des westlichen Planungsrandes wurde als öffentliche Grünfläche festgesetzt. (Siehe Kap.
5.6).
Innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen wurden des weiteren 11 standortgerechte heimische
Obstbäume / Laubbäume als Hochstamm innerhalb der als landwirtschaftliche Fläche ausgewie-
senen Nutzung im Bereich der Gartenfläche des Hofes gepflanzt. Zusätzlich wurde festgesetzt,
dass innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche 5 heimische Obstbäume gemäß Pflanzliste als
Hochstamm im Bere ich der Weidefläche gepflanzt werden und 2 Blutbuchen sowie ein Walnuss-
baum erhalten werden (M3).
Als weitere Kompensation innerhalb des Plangebietes ist in dem Bereich zwischen der Wohnb e-
bauung und der landwirtschaftlichen Fläche eine 2m breite Heckenstru ktur mit Pflanzarten aus
einheimischen Pflanzen (z.B. Buchen) zu pflanzen (M4).
Weiterhin hat eine Eingrünung der landwirtschaftlichen Halle mit 4 standortgerechten Obstbä u-
men/Laubbäumen sowie mit Stauden und Bodendeckern zu erfolgen (M5). Die Standorte d er
Bäume sind innerhalb der Maßnahmenfläche frei wählbar.
Bei allen festgesetzten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege
und der Entwicklung von Natur- und Landschaft dienen. Sie wurden so getroffen, dass sie eine r-
2 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag , ISR Oktober 2017
Seite 12
seits einen angemessenen Ausgleich darstellen und andererseits den landwirtschaftlichen Betrieb
in seiner Funktion nicht über Gebühr beeinträchtigen. Sie wurden daher als Maßnahmen im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt.
Da durch die oben genannten Maßnahmen d as Defizit, das durch das Vorhaben entsteht nicht
ausgeglichen werden kann, sind weitere externe Maßnahmen, die unmittelbar angrenzend an das
Plangebiet verwirklicht werden sollen erforderlich. (EA1)
Neben den beschriebenen Maßnahmen wurden zusätzlich Pflanzfestsetzungen gem. § 9 Abs. 1
Nr. 25 BauGB innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes getroffen. Als Pflanzmaßnahme P1 wurde
eine Heckenpflanzung mit einer Breite von 2 m als Begrenzung der Privatgärten zur Landschaft hin
entsprechend den Empfehlungen des La ndschaftspflegerischen Fachbeitrages festgesetzt. Wei-
terhin wurden innerhalb der geplanten Erschließungsstraße zwei Bäume entsprechend der Pflanz-
liste bzw. den Empfehlungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages festgesetzt. Der Stand-
ort der Bäume ist verschiebbar, so dass keine Konflikte mit der Erschließungsplanung verursacht
werden.
Eine weitere Pflanzfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB w urde innerhalb der privaten
Verkehrsfläche zur Erschließung der Lagerhalle getroffen (P3): Entsprechend d en Vorgaben des
LBP sind im Böschungsbereich im Zentrum der Verkehrsfläche Bodendecker und Stauden anzu-
pflanzen. Entsprechend der Planung des Landwirtes wird im zentralen Bereich der privaten Ve r-
kehrsfläche ein unversiegelter Böschungsbereich verbleiben, der hierfür genutzt werden kann. Die
Fläche wurde in dieser Größe als private Verkehrsfläche festgesetzt, um die Wendebereiche der
landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausreichend zu berücksichtigen. Da auch innerhalb von Verkehrs-
flächen Bepflanzungen möglich sind, soll auf diese Weise dafür gesorgt werden, dass die versi e-
gelte Fläche durch Grün aufgelockert wird und auf das Mindestmaß beschränkt wird, ohne die
landwirtschaftliche Nutzung dabei zu sehr einzuschränken. Die Festsetzung einer eigenen Grü n-
fläche für diesen kleinen Bereich hätte zur Folge, dass dieser Bereich genau eingegrenzt werden
müsste, was den landwirtschaftlichen Betrieb einschränken könnte. Stattdessen w urde das Maß
der Fläche lt. LBP als gerundetes Mindestmaß in die Festsetzungen übernommen, so dass für den
Landwirt ein gewisser Spielraum beim Anlegen dieser Fläche besteht.
Eine genaue Beschreibung der Kompens ationsmaßnahmen sowie eine detaillierte Untersuchung
der Eingriffe in die Natur w urden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag und in dem Umweltbe-
richt vorgenommen.
Der Investor verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag dazu, die Kompens ationsmaßnahmen
auszuführen und diese dauerhaft zu pflegen.
5.8 Artenschutz
Es wurde ein Artenschutzgutachten3 der Stufen I und II für das Plangebiet erstellt. Im Rahmen des
Artenschutzgutachtens wurden Hinweise zum Vorkommen der besonders geschützten Arten
Rauch-, Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) festgestellt. Aufgrund der Tatsache,
dass die Quartiere des Feldsperlings an der Rückseite des Gilleshofes nicht beeinträchtigt werden
und dass im Umfeld noch umfangreiche Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben, wurde festge-
stellt, dass mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geschützten Arten ein-
hergehen. Weiterhin werden durch die Flächenaufwertungen im Rahmen der Kompensation des
3 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 „Further Straße/Gilleshof“ April 2015
Seite 13
Bilanzdefizits neue hochwertige Nahrungshabitate geschaffen, so dass die anfänglichen Eingriffe
bei der Durchführung der Planung nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu sehen sind.
Es konnten weiterhin keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng und besonders geschütz-
ter Arten im Plangebiet nachgewiesen werden.
Generell werden durch das Artenschutzgutachten allgemein wirkende Vermeidungsmaßnahmen
zum Schutz der Artenvorkommen vorgeschlagen, die als Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen werden:
1. Ausweisung eines Zeitfensters für Bauarbeiten an der bestehenden Gerätehalle für die Zeit
vom 01.10. bis 28. 02. des folgenden Jahres
2. Ausweisung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten für die Zeit vom 01.10. bis zum 28.02.
des folgenden Jahres
5.9 Sonstige Umweltbelange
Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar
verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen Um-
weltnachteile zu erwarten. Das im Plangebiet vorhandene Denkmal Gilleshof, wird in der Planung
ausreichend berücksichtigt und geschützt. Die Denkmalbehörde wurde entsprechend beteiligt.
Über schützenwerte Bodenobjekte gibt es keine konkreten Verdachtsmomente. Bei Zufallsfunden
im Rahmen der Baumaßnahmen ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die A r-
chäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. Die Umweltaspekte der Pla-
nung werden in Teil B: Umweltbericht ausführlich beschrieben.
5.10. Immissionsschutz
Lärmschutz
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde zur sachge-
mäßen Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung durch das
Büro Peutz Consult durchgeführt4. Die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen sowie die
Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet selbst wurden ermittelt und bewertet.
Auf das Plangebiet wir ken Verkehrslärmimmissionen, insbesondere von der Umgehungstraße
(L183) und der BAB 57 ein. Weiterhin wurden die Lärmauswirkungen durch den Schienenverkehr,
ausgehend von der Bahntrasse Krefeld – Köln untersucht.
Die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straße und Schiene) wurden ge-
mäß der DIN 18005 beurteilt. Ergebnis der Immissionsberechnungen zum Verkehrslärm ist, dass
innerhalb des Plangebietes Beurteilungspegel von 60 dB(A)/ 54 dB(A) tags / nachts vorliegen. Der
schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wird somit um bis zu
4,2 dB(A) tags bzw. um bis zu 8,1 dB(A) nachts überschritten.
Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte sind Maßnahmen zum
Schallschutz erforderlich, um g esunde Wohn- und Arbeitsbedingungen innerhalb des gesamten
4 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in Köln Roggendorf -Thenhoven, Bericht
VL 7330-2 vom 18.06.2015
Seite 14
Wohngebietes zu erzielen. Grundsätzlich ist aktiven Maßnahmen der Vorzug vor passiven Maß-
nahmen zum Schallschutz zu geben. Vorliegend wurde jedoch nach Abwägung der B elange auf
passive Maßnahmen zurückgegriffen. Entsprechend wurden im Bebauungsplan Lärmpegelberei-
che entsprechend der DIN 4109 (1989) nach Maßgabe des Lärmgutachtens festgesetzt. Als Min-
destanforderung wurde für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III festgesetzt. Die Anforde-
rungen gem. Lärmpegelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 im Wohnungsbau b e-
reits häufig erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendu ngen für die Umsetzung aktiver Maßnahmen
(z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. Weiterhin ist ein Lärm-
schutzwall oder –wand aus städtebaulichen Gründen am Ortseingang von Roggendorf / The n-
hoven nicht gewünscht.
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes durch den zu
erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung, sind aufgrund der geringen Anzahl an
geplanten Wohneinheiten (8 WE) bzw. der geringen zu erwartenden Verkehrsbelastung, nicht zu
erwarten.
Die Berechnungen zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche basieren grundsätzlich auf freier
Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung, Abschirmung der Baukörper und Topo-
grafie tatsächlich geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben können. Die festgesetz-
ten Lärmpegelbereiche berücksichtigen ferner den jeweils höchsten anzunehmenden Beurte i-
lungspegel. Die Anforderungen können sich daher geringer darstellen. Für diese Fälle wird eine
Ausnahmeregelung festgesetzt, wonach die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen
zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung nachgewiesen wird, dass geringere Schallschutzanforderungen ausreichen, um entspr e-
chende Zielwerte zu erreichen.
Die Schallimmissionen aus der Sportanlage südwestlich des Plangebietes wurden überschlägig in
dem Lärmgutachten beurteilt (vgl. Kapitel 7). Insgesamt kann aufgrund der großen Entfernung zwi-
schen der Sportanlage und dem Plangebiet sowie der direkten N ähe der Sportanlage zu bereits
bestehender Wohnbebauung und einer darauf angepassten Nutzung davon ausgegangen werden,
dass die Anforderungen der 18. BImSchV im Plangebiet eingehalten werden.
Neben der Wohnbebauung verbleiben auch landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb des Plange-
bietes. In der geplanten Halle sollen landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Güllewagen und
maximal 2 Anhänger sowie die Feldspritze abgestellt werden.
Ergebnis der Immissionsberechnungen gemäß TA Lärm ist, dass die jeweiligen Immissionsrich t-
werte im Bereich der bestehenden und der geplanten nächstgelegenen Wohnbebauung unter Be-
rücksichtigung von Nutzungs- und Emissionsans ätzen an allen Immissionsorten eingehalten wer-
den.
Geruchsimmissionen
Neben Lärmimmissionen müssen auch die Geruchsimmissionen in dem Gebiet betrachtet werden.
In ca. 250 m Entfernung Luftlinie befindet sich westlich der Umgehungstraße der K ölner Pferde-
sportverein e.V. Weiterhin befindet sich ein Unterstand für 4 Pferde auf der Weide östlich der Um-
gehungstraße in ca. 200 m Entfernung Luftlinie vom Plangebiet. Des Weiteren befindet sich in ca.
250 m Abstand südlich des Plangebietes der Reitsta ll Esser. Alle drei Ställe sind so weit vom
Plangebiet entfernt, dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Geruchsbelästigungen
vorliegen. Dies wird durch ein Gutachten, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes
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Sinnersdorfer Straße / Mottenkaul (Bplan Nr. 59567/02) erstellt wurde, bestätigt. Dieser Beba u-
ungsplan wurde in der Ratssitzung am 15.12.2015 als Satzung beschlossen und wurde am
09.03.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Der Eigentümer der Flächen hält derzeit auf seinem Grundstück 2 Ponys und ca. 20 Stück Dam-
wild. Diese verfügen über einen Offenstall auf der Rückseite des Gilleshofes und sollen bis zur
baulichen Nutzung der für eine Betriebswohnung vorgesehenen Flächen die verbleibenden Fl ä-
chen innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen de s Geltungsbereiches beweiden. Im Anschluss
sollen sie die Flächen im Bereich der externen Ausgleichsfläche EA1, die direkt an das Plangebiet
angrenzen beweiden. Die extensiven Ausgleichsmaßnahmen wurden eigens zu diesem Zwecke
festgelegt. Die Geruchsbelästigungen, die von diesen Tieren ausgehen sind gering, da sie offe n-
gehalten werden.
Der Standort der geplanten Wohnbebauung ist für Familien konzipiert, die einen Wohnstandort auf
dem Land wünschen. Weideflächen am Ortsrand gehören zu einer normalen ländlichen Wohnum-
gebung auf dem Land, mit einer bis zu einem gewissen Maß vorhandenen Geruchsbelästigung
muss bei einem derartigen Standort gerechnet werden.
5.10. Gestalterische Festsetzungen
Mit den gestalterischen Festsetzungen nach § 86 Abs. 1 und 4 BauNVO zur Gebäudegestaltung
sowie zur Gestaltung der Vorgärten und Grundstückseinfriedungen soll gemeinsam mit den städ-
tebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden, das mit der dörflichen
Eigenart der Umgebung im Einklang steht. Die gestalterischen Festsetzungen resultieren maßgeb-
lich aus dem Wettbewerbsverfahren und orientieren sich an den Festsetzungen des Bebauung s-
planes "Straberger Weg". Sie wurden für das Allgemeine Wohngebiet und für das geplante B e-
triebsleiterwohnhaus getroffen, um ein harmonisches zusammenhängendes Bild am Ortsrand zu
schaffen, das sich an die Gestaltung des übrigen Ortsrandes (Straberger Weg) anlehnt.
Einzelhäuser, die am Ortsrand liegen, müssen mit Blick auf die historische Nachbarbebauung und
den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Straberger Weg" giebelständig errichtet werden. Die
auf der südlichen Seite der Erschli eßungsstraße gelegenen Häuser sind dagegen traufständig zu
errichten, um überproportionale Giebel bei den etwas breiter zugeschnittenen Grundstücke n auf
der südlichen Straßenseite zu vermeiden und um das Bild der südlichen Planstraße des Beba u-
ungsplanes "Straberger Weg" fortzusetzen. Die Stellung der Gebäude wird durch die Festsetzung
der Hauptfirstrichtung geregelt.
Für die zweigeschossigen Einzelhäuser sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35 bis 40
Grad zulässig; Solaranlagen sind mit gleicher Dachneigung zu integrieren oder unmittelbar auf die
Dachflächen zu installieren. Um ein ruhiges E rscheinungsbild der Dachlandschaft am Ortsrand,
ohne überdimensionierte Ein- und Aufbauten zu erzielen, wurden differenzierte Vorgaben für den
Bau von Dachgauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern gemacht. Weiterhin sind die Dachflä-
chen der Carports und Garagen extensiv zu begrünen. Diese Vorschrift ents pricht den Vorgaben
des landschaftspflegerischen Fachbeitrages und dient dazu, einen Beitrag gegen die Aufheizung
des Klimas aufgrund der zunehmenden Versiegelung zu leisten.
Für die Gebäudefassaden ist als Hauptmaterial roter bis rotbrauner Ziegel vorgeschrieben und für
die Dachflächen anthrazitfarbener Ziegel, das für die Region typische traditionelle Baumaterial.
Wegen der Lage des Plangebietes am Siedlungsrand und der Fernwirkung von Dachflächen wer-
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den glänzende Dacheindeckungen als Störfaktor ausgeschlossen.
Zur Belebung und Gestaltung des Straßenbildes sind Vorgärten zu begrünen. Abgrabungen vor
Gebäuden sind nur auf ihrer Rückseite (von der Erschließungsstraße abgewandte Seite) zulässig.
Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination
mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m im Bereich der Vor-
gärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken. In den
übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2 ,00 m für die Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte
sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken zu umpflanzen.
Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen Erschei-
nungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am Ortsrand
von Roggendorf/Thenhoven.
5.11. Hinweise
Die Hinweise "Schutz der Landschaft", "Artenschutz", "Boden", "Versickerung von Regenwasser",
"Vorschriften und Regelwerke" dienen der möglichst umfassenden Information von Bauherren und
Bauordnungsbehörde.
5.12. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB erfolgt eine nachrichtliche Übernahme des Baudenkmals Further Straße
51 (Gilleshof) in den Bebauungsplan.
Teile des Plangebietes im Bereich der denkmalgesch ützten Hofanlage liegen innerhalb eines
Hochwasserrisikogebietes nach § 78b WHG. Diese Gebiete können bei einem extremen Hoc h-
wasserereignis sowie bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen auch bereits bei einem häuf i-
gen oder mittleren Hochwasser überflutet werden.
6 Klimaschutz
Die maßvollen Festsetzungen zur Bodenversiegelung und städtebaulichen Dichte sowie die B e-
grünung im Plangebiet dienen zugleich der Anpassung an den Klimawandel. Durch die Begrünung
der Garagen- und Carportdächer soll ein Beitrag gege n die Aufheizung durch die verstärkte Ve r-
siegelung geleistet werden.
Die Gebäude südlich der Planstraße mit nach Südosten und Südwesten ausgerichteter Haup t-
wohnseite dienen der optimalen Sonneneinstrahlung und Nutzung der passiven Sonnenenergie
und somit d er maximalen Energieeinsparung als Vorbeugemaßnahme gegen den Klimawandel.
Auch bei den Gebäuden auf der nördlichen Seite der Straße sind Energieei nsparungen möglich
durch eine Orientierung nach Süd /Südwest. Die Orientierung der Dachflächen kommt dieser Stra-
tegie entgegen. Energieeffizientere Bauweisen in Gestalt geschlossener Blockstrukturen anste lle
der offenen Einzelhausbebauung kommen aufgrund des Konzeptes am Ortsrand jedoch nicht in
Frage.
Durch die geringe Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich innerhalb der einzel-
nen Baufelder keine relevanten Verschattungsquellen. Alle Häuser müssen im energiegesetzlichen
Mindesteffizienzstandard als Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz gebaut werden. Die Nähe zu
den Haltepunkten des öffentlichen Per sonennahverkehrs trägt zur Minderung des Individualve r-
kehrs und damit ebenfalls zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei.
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7 Gutachten
Für die Erstellung des Bebauungsplanes wurden ein Immissionsschutzgutachten, ein Artenschutz-
gutachten und ein arch äologisches Gutachten erstellt. Weiterhin wurde eine hydrogeologische
Stellungnahme zugrunde gelegt:
Stellungnahme Ingenieurbüro Müller vom 12.10.2011 und ergänzende Stellungnahme vom
09.04.2015
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in Köln Roggendorf -
Thenhoven, Bericht VL 7330-2 vom 18.06.2015
Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 "Further Straße/Gilleshof"
April 2015, ISR GmbH
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag ISR GmbH, Oktober 2017, ergänzt November 2019
Archäologisches Gutachten: Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege,
Abschlussbericht Februar 2016
8 Städtebaulicher Vertrag / Erschließungsvertrag
In den mit dem Investor zu schließenden städtebaulichen Vertrag wurden folgende Regelungen
aufgenommen:
Grünordnerische Maßnahmen:
Sicherung der unter Punkt 5.7 aufgeführten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege hinsichtlich der Anpflanzung und dem Erhalt von Bäumen, Hecken und anderen Anpflan-
zungen einschließlich der Verpflichtung der Alternativmaßnahme nachzukommen, falls die Reali-
sierung der externen Ausgleichsmaßnahme in Verbindung mit einer extensiven Dammwildhaltung
nicht durchführbar ist oder nicht das gewünschte Zielbiotop/Biotopcharakter erreicht werden, wie
im landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschrieben.
Darüberhinaus wurde ein Erschließungsvertrag mit dem Investor geschlossen über die folgenden
erforderlichen Erschließungsmaßnahmen:
Erschließungsmaßnahmen
Sicherung der unter Punkt 5.5 aufgeführten Erschließungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich
der Errichtung der Erschließungsstraße und der erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
Weiterhin umfasst der Vertrag die Erstellung der öffentlichen Grünfläche inklusive Fuß- und Rad-
weg.
9 Plandurchführung
Die Grundstücksflächen im Plangebiet befinden sich überwiegend in den Händen des Investors.
Der nördliche Zufahrtsbereich zu dem Plangebiet befindet sich im Eigentum des Investors für das
Plangebiet "Straberger Weg". Diese Flächen werden durch den Investor des jetzt vorliegen den
Bebauungsplanentwurfes erworben.
Die Verkehrsflächen und die öffentlichen Grü nflächen werden nach ihrer Herstellung durch den
Investor in städtisches Eigentum übertragen. Die Übertragung der Flächen wird im städtebaulichen
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Vertrag geregelt. Die Ersatz vornahme durch die Stadt beim Ausfall des Investors wird mittels
Grundstücksübereignung und Bankbürgschaft abgesichert. Die Ablösesumme für die Bereitste l-
lung der städtischen Grundstücksfläche sowie für die Herstellung und Pflege der Ausgleichspflan-
zung wird ebenfalls Vertragsgegenstand. Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Investor; der Stadt
entstehen keine Kosten.
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TEIL B - Umweltbericht -
1. Einleitung
Zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Straberger Weg" und der Further Straße in
Köln Roggendorf / Thenhoven werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
von ca. 8 Einfamilienhäusern und weiteren landwirtschaftlichen Vorhaben innerhalb der verble i-
benden landwirtschaftlichen Fläche geschaffen, dabei soll ein konfliktfreies nebeneinander der
verschiedenen Nutzungen gewährleistet werden. Zudem ist es Ziel, den Ortsrand bzw. das Ne u-
baugebiet "Straberger Weg" durch die ergänzende Wohnbebauung entsprechend dem Wettb e-
werbsergebnis aus dem Jahre 2012 nach Süden hin abzurunden.
Das Plangebiet besitzt eine Größe von ca. 1,3 ha, davon sollen rd. 3.900 m² zukünftig als Wohn-
baufläche genutzt werden. Dieser Bereich wird derzeit als Weidefläche genutzt. Die übrige Fläche
soll in Zukunft weiterhin der Landwirtschaft zur Verfügung stehen bzw . dient zum Teil als Au s-
gleichsfläche. Die Regelung der hier ohnehin gemäß § 35 BauGB zulässigen Vorhaben in einem
Bebauungsplan erfolgt, um die Wohnbebauung als auch die landwirtschaftlichen Vorhaben so auf-
einander abzustimmen, dass keine Konfliktsituationen entstehen.
Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden
Festsetzungen Gesamtfläche Flächenanteil
Allgemeines Wohngebiet 3.900 m² 29 %
Verkehrsflächen 725 m² 5 %
Öffentliche Grünflächen 390 m² 3 %
Landwirtschaftliche Fläche 6.005 m² 44 %
Private Verkehrsfläche 930 m² 7 %
Interne Maßnahmenflächen 1.730 m² 12 %
Plangebiet 13.680 m² 100 %
Die Ziele des Umweltschutzes sind in den einzelnen Fachgesetzen, Rechtsverordnungen, techni-
schen Anleitungen und in den sonstigen einschlägigen Regelwerken definiert. Die Bewertung der
Umweltauswirkungen gründet auf diesen Regelwerken.
2.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die planbedingten Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7
und in § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange betrachtet.
Im vorliegenden Umweltbericht werden die nicht oder nicht erheblich berührten Umweltbelange nur
in Kurzfassung thematisiert. Die erheblich berührten Umweltbelange werden d agegen ausführli-
cher behandelt.
Seite 20
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.1.1 Bodendenkmäler
Schützenswerte Objekte wurden im Rahmen der archäologischen Prospektion nicht im Plangebiet
entdeckt. Bei Zufallsfunden ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG die Archäologische Bodendenkmal-
pflege bei der Stadt Köln einzuschalten.5
2.1.2 Altlasten
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet
vor. Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind im Zuge der Planrealisierung zu beach-
ten.
2.1.3 Abfälle und Abwasser
Die sachgerechte Abfallbeseitigung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe, die sachgerechte Ab-
wasserbeseitigung durch die Stadtentwässerungsbetriebe sichergestellt. Das unbelastete Nieder-
schlagswasser wird weitgehend örtlich versickert.
2.1.4 Störfallgefahr
Das Plangebiet besitzt mit rund 1,5 km einen ausreichenden Schutzabstand zu den nördlichen und
nordwestlichen Industrieanlagen im Sinne des Trennungsgebotes nach § 50 BI mSchG und der
Störfall-Verordnung.
2.1.5 Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete
Der Gilleshof selber liegt innerhalb des Überschwemmungsbereiches für das HQ500 mit einem
niedrigen Überschwemmungsrisiko. Die südöstliche Ecke des Gilleshofes, die unmittelbar am
Pletschbach liegt, befindet sich in einem HQ 100 Bereich mit einer mittleren Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Der gesamte übrige Bereich des Geltungsbereiches befindet sich außerhalb
von Überschwemmungsbereichen. Innerhalb der Bereiche mit einem Überschwe mmungsrisiko
wird keine Veränderung vorgenommen. Der Gilleshof wird in seinem jetzigen Zustand erhalten.
2.1.6 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regene-
rativer Energien auf.
2.1.7 Vogelschutzgebiete
Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sind durch die Planung
nicht berührt.
5 Abschlussbericht zur arc häologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2015.09, Februar 2016, Büro
Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege
Seite 21
2.2 Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1 Natura 2000-Gebiete
Bestand: Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von Gebie-
ten gemeinschaftlicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH -Gebiet
Worringer Bruch liegt rund 900 m nordöstlich des Plangebietes.
Planung: Direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes ergeben sich nicht. Durch
den planbedingten Bevölkerungszuwachs könnte lediglich der Erholungsdruck auf das FFH-Gebiet
Worringer Bruch steigen. Zur Deckung des Erh olungsbedarfs ist jedoch entlang des westlichen
Ortsrandes in Verbindung mit den dort zu pflanzenden Ausgleichsflächen eine öffentliche Grünan-
lage mit Fuß - und Radweg geplant. Als weiteres Erholungsangebot dient die innerhalb des Ne u-
baugebietes "Straberger Weg" zum Spielen und Verweilen festgesetzte öffentliche Grünfläche. Die
dort festgesetzten grünen Plätze im öffentlichen Straßenraum tragen ebenfalls dazu bei. Somit
besteht künftig ein wohnungsnahes Erholungsangebot, das dem Besucherdruck auf das FFH -
Gebiet im Worringer Bruch entgegenwirkt. Weiterhin ist die jetzt geplante Wohnbebauung mit ma-
ximal 8 freistehenden Einfamilienhäusern als eine sehr geringfügige Maßnahme einzustufen.
Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt grundsätzlich zu keiner Beeinträchtigung
von FFH -Gebieten. Dementsprechend führt das zusätzliche Aufkommen von Naherholungss u-
chenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des
Schutzgebietes, der geschützten relevanten Arten oder der Schutzziele des FFH-Gebietes.
2.2.2 Landschaftsplan
Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt
Köln. Für den Bereich des Gilleshofes ist im Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestand-
teil "Pletschbach am Gilleshof" (LB 6.31) gekennzeichnet. Der LB hat den Schutzzweck der Erhal-
tung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Erhaltung wechsel-
feuchter Bachauenbereiche. Außerdem die Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsrand - und
Landschaftsbildes durch Erhaltung von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft und strukturbi l-
denden Bachläufe.
Die übrigen Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L2 " Pletschbachtal und
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler" . Das LSG hat den Sc hutzzweck der Erhaltung und
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumern
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
Außerhalb des Plangebietes Gegenüber des Gilleshofes in der Weggabelung ist im Landschafts-
plan eine Pflanzung von drei Eschen (M -Nr. 6.2 – 11) als Entwicklungs - und Pflegemaßnahme
dargestellt.
Das Landschaftsschutzgebiet wurde bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplanes "Straber-
ger Weg" zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur noch eine Restfläche zwi-
schen der neuen Bebauung und der Bebauung bis zur Fläche des Gilleshofes darstellt.
Prognose: Durch die Aufstellung des Bebauungspl anes wird der Schutzzweck des geschützten
Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes und im Be-
reich des Bachlaufes nicht verändert werden. Die Lagerhalle dient weiterhin dazu den bäuerlichen
Seite 22
Betrieb und somit die Pflege der Kulturlandschaft zu erhalten. Diese wird so angeordnet, dass der
Blick auf den Hof von beiden Blickrichtungen der Further Straße aus erhalten bleibt.
Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine teilweise Bebauung des Landschaftsschutzgebietes.
Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung gilt. Insofern
ist eine Umsetzung der Planung möglich. Durch die Planung werden vielfältige Grü nstrukturen
innerhalb des Wohngebietes sowie Extensivwiesen als Übergang in die offene Landschaft g e-
schaffen.
Die Entwicklungsmaßnahme 6.2 -11 wurde bereits umgesetzt und wird durch die jetzt vorliegende
Planung nicht berührt.
2.2.3 Landschaft / Ortsbild
Bestand: Die zu bebauende Freifläche liegt zwischen der westlichen Siedlungsgrenze , die durch
die Neubebauung "Straberger Weg" neu geprägt wird und der Worringer Landstraße. Das Land-
schaftsbild wird hier durch Agrarflächen und durch eine Hochspannungsleitung geprägt. Nördlich
des jetzt vorliegenden Plangebietes schließen somit vornehmlich Wohngrundstücke mit Gärten
und zahlreichen Gehölzen an. Zum Worringer Weg hin entsteht ein g rüner "Ortsrandsaum". Süd-
westlich liegt der Gilleshof innerhalb des Geltungsbereiches in der Senke des Pletschbachtales .
Die historischen Höfe und Straßenzüge repräsentieren noch den alten Dorfcharakter.
Prognose: Der Gilleshof und das Ortsbild im Bereich Futher Straße (in der Bachsenke) bleiben
erhalten und werden von der Planung nicht berührt. Die nördlich hiervon geplante Wohnbebauung
arrondiert die bereits begonnene Neubaustruktur "Straberger Weg" und ergänzt auch die Ort s-
randeingrünung zu einem in seiner Gesamtheit gestalteten Ortsrand. Der hier geplante Ortsrand-
weg schließt an den Ortsrandweg "Straberger Weg" an und gewährleistet den Abschluss des Nah-
erholungsweges.
2.2.4 Kultur und sonstige Sachgüter
Bestand: Im kulturhistorischen Fachbeitrag zur integrierten Raumanalyse Köln Chorweiler aus dem
Jahr 2003 wurde der gesamte nordwestliche Siedlungsrand mit den vorgelagerten Freiflächen als
kulturhistorisch wertvoll eingestuft. Die Planung "Straberger Weg" hat den größten Teil dieser Flä-
che bereits deutlich überplant.
Die schützenswerten Objekte werden nach Schutzobjekten und Schutzzielen hin betrachtet. Die
landwirtschaftlichen Flächen des Plangebietes sind als Schutzobjekt "Ortsrand" mit dem Schutzziel
C, starker Wirkungsschutz, "bodendenkmalpflegerische Schutzsubstanz" gekennzeichnet. Der
Bereich des "Gilleshofes" und die angrenzenden Siedlungsstrukturen sind als Schutzobjekt "Sied-
lung" mit dem Schutzziel "Charakterschutz" im Fachbeitrag vermerkt. Der Gilleshof, begrenzt die
Ortslage Roggendorf. Beide Ortschaften, Roggendorf und Thenhoven, sind trotz der Zusammenle-
gung der Orte aufgrund der ursprünglichen Straßenführung der ehemaligen Straßendörfer noch
erkennbar.
Der Gilleshof ist als vierseitig geschlossene Hofanlage ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW.
Zum Schutzumfang gehört darüber hinaus die Lage des Denkmals am Dorfrand mit Anschluss an
die landwirtschaftlichen Flächen. Der Gilleshof ist mit der Nummer 6596 in die Denkmalliste der
Stadt Köln eingetragen.
Seite 23
Prognose: Das historische Erscheinungsbild d es Gilleshofes wird durch die Aufstellung des B e-
bauungsplanes nicht geändert und bleibt wie derzeitig bestehend erhalten. Die geplante Wohnbe-
bauung wahrt ausreichend Abstand, die geplante landwirtschaftliche Halle wurde so angeordnet,
dass ihre Flucht hint er die Flucht des Hofes tritt, so dass der Umgebungsschutz des Denkmals
nicht erheblich beeinträchtigt wird. Durch die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche in
Kombination mit Baugrenzen um den Hof und einer Baulinie entlang der denkmalgeschützten Fas-
sade wird das Erscheinungsbild des Hofes und die dazu gehörende landwirtschaftliche Nutzung
erhalten. Darüberhinaus wurde eine Umgrenzung des Baudenkmals gemäß PlanZVO in der Plan-
zeichnung des Bebauungsplanes vorgenommen.
Die Sichtbeziehungen vom offene n Landschaftsraum auf den Hof am Ortsrand werden durch
durch den Bau einer Fahrzeughalle in einigen Teilbereichen verloren gehen. In diesem Bereich
handelt würde der Blick auf Stallungen bzw. Nebenanlagen, die später errichtet wurden, so dass
insgesamt keine erhebliche Betroffenheit vorliegt.
2.2.5 Tiere
Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortsüblichen Lebensraumtypen "Kleingehölze,
Säume und Hochstaudenflure, Äcker, Gärten und Parkanlagen, Gebäude sowie Fet twiesen und
Weiden" vorkommen, wobei auch planungsrelevante Arten zu erwarten sind.
Prognose: Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Bei der Artenkartierung
ergaben sich keinerlei Brutvogelnachweise im Untersuchungsgebiet. Dabei konnten Vorkommen
der besonders geschützten Arten Rauch-, Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im
Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtung der Arten erfol gte jeweils bei der Nahrungssuche,
woraus sich ableiten lässt, dass zu mindestens Teile des Plangebietes direkte oder erweiter te
Nahrungshabitate dieser Arten sind. Auf Grund der Tatsache das in den unmittelbar angrenzenden
Flächen große adäquate Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben auf welche dies Arten auswei-
chen können, gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Be einträchtigungen für die
Arten aus. Quartiere des Haussperlings konnten innerhalb des Plangebietes an der rückwärtigen
Gebäudewand der Gerätehalle festgestellt werden. Im Zuge der Planung wird in diesem Bereich
kein Eingriff vorgesehen. Sollten an dieser S telle bauliche Maßnahmen vorgesehen werden, sind
diese zwingend außerhalb der Brutzeiten vorzunehmen.
In keinem der Fälle waren essenzielle Nahrungshabitate betroffen. Im Ergebnis werden die Ve r-
botstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht tangiert und k eine vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen zum Artenschutz nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erforderlich.
Die zur Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geplanten internen und externen
Ausgleichsmaßnahmen in Gestalt extensiv genutzter Fettwiesen mit randlichen Gehölzen auf bis-
her intensiv genutzten Agrarflächen wirken sich positiv auf den Strukturreichtum aus, wovon zahl-
reiche Tierarten profitieren. Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Durchgrünung des Wohnge-
bietes in Verbindung mit den Hausgärten sc haffen ebenfalls neue Lebensraumtypen für den Ver-
lust an Tierlebensraum durch Besiedelung und begünstigen die Biotopvernetzung. Im Bereich der
künftig zu bebauenden Hausgärten im Rückraum der Sinnersdorfer Straße bleibt der Lebensraum-
typ unverändert. Insgesamt betrachtet sind die planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut
Tiere unerheblich.
Seite 24
2.2.6 Klima, Kaltluft / Ventilation
Bestand: Das Plangebiet liegt laut Klimafunktionskarte am Randbereich des Stadtklimatyps 2 "mitt-
lerer Belastungsgrad". Für die östlich nördlich und südlich angrenzenden Gebiete von Roggendorf
/ Thenhoven, wird ebenfalls ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima
II). Westlich angrenzend wird der Klimatyp als Freilandklima mit einer guten Ausprägung definiert.
Der Klimatoptyp Stadtklima II wird durch eine wesentliche Änderung aller Klimaelemente des Frei-
landes definiert, es kommt hier zur Ausbildung von Wärmeinseln und teilweise zu Schadstoffbelas-
tung.
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen L age, der Größe und den umliegenden
Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt
demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung
des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet
sowie der Umgebung zu rechnen.
Prognose: Die geplante Bebauung würde zu keinen weiteren wesentlichen Veränderungen des
Klimatoptyps führen. Die angrenzenden Flächen mit dem Klimatoptyp Freilandklima "gute Ausprä-
gung" bleiben weiterhin erhalten und sorgen somit für eine Gunstsituation.
Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimatische Rahmenbedingungen aufwe i-
sen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des St adtteils Köln /
Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität insgesamt sind die Auswir-
kungen auf das Lokalklima als unwesentlich, die Auswirkungen auf das Mesoklima als nicht erheb-
lich zu bewerten.
2.2.7 Wasser
Bestand: Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer.
Südlich des Plangebietes grenzt der Pletschbach an. Ferner liegt das Plangebiet nicht innerhalb
einer Wasserschutzzone eines Wasserschutzgebietes.
Niederschlagswasser / Grundwasser
Das anfallende Niederschlagswasser versickert zurzeit auf den bestehenden landwirtschaftlichen
Flächen. Im Bereich der versiegelten Flächen des Gilleshofes wird das Regenwasser dem
Pletschbach zugeführt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist vorhanden.
Abwasser
Die landwirtschaftlichen Flächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Der Gilleshof ist
über eine private Druckleitung und eine Hebeanlage an den Kanal in der Sinnersdorfer Straße
angeschlossen.
Prognose:
Niederschlagswasser / Grundwasser
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer
grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Oberflächeneigenschaften
führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer verminde rten Verduns-
tungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt.
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Aufgrund der vorgenommenen Stellungnahme6 zur Beschaffenheit des Bodens ist es in dem nörd-
lich gelegenen Teilbereich mit Wohnungsbau vorgesehen, das Niederschlagwasser der Dachfl ä-
chen über Rigolen dem Untergrund zuzuführen. Das im Bereich des geplanten Betriebsleiterwohn-
hauses und der geplanten landwirtschaftlichen Halle anfallende Niederschlagswasser soll ebe n-
falls dem Pletschbach zugeführt werden. Hierzu wird eine Erweiterung der besteh enden wasser-
rechtlichen Erlaubnis beantragt. Das Zuführen von Niederschlagswasser wird i.d.R. positiv bewer-
tet, da der Pletschbach kaum noch Wasser führt.
Abwasser
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird inner-
halb des allgemeinen Wohngebietes dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plange-
bietes "Straberger Weg" zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Stra-
berger Weg anschließt. Die Kapazität des Mischwasserkanals ist ausreichend.
Das Schmutzwasser des Betriebsleiterwohnhauses wird über einen im Bereich der Erschließungs-
straße zu verlegenden Kanal an die private Druckleitung in der Further Straße und im weiteren
Verlauf an den Mischwasserkanal in der Sinnersdorfer Straße angeschlossen . Die K apazitäten
sind hierfür ausreichend. Die Lagerhalle erhält keinen Wasseranschluss.
2.2.8 Boden
Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im Plangebiet
hauptsächlich Parabraunerden vor. Die Böden werden aus sandigem Lehm und stark sandigem
Lehm in der Bodenkarte beschrieben. Die sandigen Lehme sind aus Hochflurablagerungen en t-
standen, sie b efinden sich über sandigem Lehm der vereinzelt tonigen - bis schwach tonige und
karbonhaltige Anteile aufweist. Unter diesen Schic hten befinden sich Sande mit schwach tonigen
und stellenweise kiesigen Einlagerungen, die aus Terrassenablagerungen entstanden sind.
Gemäß den Klassifizierungen "sw1_ff" des Geologischen Dienstes NRW weisen die Böden im
Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit einen schutzwürdigen Status auf.
Gemäß Ingenieur-Geologischer Karte ist im Plangebiet bis ca. 2 m unter Gelände ein Schluff mit
schwach tonigen bis tonigen und/ oder schwach sandigen bis sandigen Fraktionen vorhanden.
Teilweise sind zudem noch Feinsande mit schluffigen bis stark schluffigen Fraktionen vorzufinden.
In den tieferen Bodenschichten darunter folgen Sande und Kiese bis in größere Tiefen. Eine Versi-
ckerung vor Ort ist in den oberen Bodenschichten aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht möglich. Die
unterlagernden schwach kiesigen Sande und die dann folgenden sandigen Kiese eignen sich sehr
gut zur Versickerung.
Durch die landwirtschaftliche Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten bisher einer steti-
gen intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Auch die im Plangebiet vorhande-
nen Weiden werden intensiv genutzt und weisen Huf- bzw. Fraßschäden auf. Durch Nutzung und
den Eintrag von Düngemitteln, Herbi- und Pestiziden in den Boden, kann die Fläche im Bestand
als gering vorbelastet eingestuft werden.
Im Bereich des Gilleshofes sind große Teile der Flächen durch Hofgebäude, Hallen, Hofflächen,
Zuwegungen und Zufahrten stark versiegelt.
6 Stellungnahme Ingenieurbüro Müller vom 12.10.2011 und ergänzende Stellungnahme vom 09.04.2015
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Prognose: Die ertragsreichen derzeit unversiegelten Böden werden im Zuge der Planun g im B e-
reich der landwirtschaftlichen Halle und der Wohngebäude zusätzlichen versiegelt. Dadurch
kommt es zu einer Störung oberflächennaher Bodenschichten und damit zur Einschränkung von
Bodenfunktionen.
Dies löst einen Eingriff für das Schutzgut Boden aus. Die natürlichen Bodeneigenschaften werden
beeinträchtigt und die positiven Effekte des Bodens auf den Klimawandel werden gemindert.
Durch Örtliche Versickerung im Bereich der Wohnbebauung (Rigolen in Hausgärten) im Plangebiet
kann das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser wieder in den Boden zurückführen und
tragen so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei.
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als landwirt-
schaftliche Flächen und Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet
verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der Versiegelung und
Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bode n-
funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung des Niederschlag s-
wassers über Rigolen und die Einleitung in den Pletschbach jedoch zumindest teilweise gewähr-
leistet.
2.3 Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.3.1 Lärm
Bestand: Westlich des Plangebietes liegt die A57 (Köln – Krefeld) sowie die Anschlussstelle Köln
Worringen, welche eine erhebliche Quelle für Verkehrslärmemissionen darstellt und aufgrund feh-
lender Lärmschutzwände auf das Plangebiet einwirk t. Weitere Emittenten sind die Landstraße
L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg und K18 Straberger Weg und der
Schienenverkehr durch die S -Bahnstrecke Neuss - Köln. Das Plangebiet stellt sich im Bestand
bereits als vorbelastet dar.
Südlich des Plangebietes befin det sich die Sportanlage des SSV Roggendorf 1919 an der Si n-
nersdorfer Straße mit einem Fußballfeld, einem Kleinspielfeld sowie einer Leichtathletikfläche und
einem kleinen Vereinsheim. Der Trainingsbetrieb erfolgt werktags bis max. 21 Uhr. Sonntags wer-
den i.d.R. maximal 2 Spiele ausgetragen.
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt. Dabei wurde fes t-
gestellt, dass sich für den gesamten Geltungsbereich Anforderungen des Lärmpegelbereichs drei
ergeben.
Prognose: Im südlichen Anschluss an den Bebauungsplan" Straberger Weg" entsteht eine Ergän-
zung durch das hier vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plangebiet wird über den
Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes "Stra-
berger Weg" erschlossen. Der Bereich des Gilleshofes wird weiter über den Further Weg erschlos-
sen.
Aus dem vorliegenden Lärmgutachten7 ergeben sich für den gesamten Geltungsbereich Anforde-
rungen gemäß Lärmpegelbereich drei. Die Schallimmissionen aus der Sportanl age südwestlich
7 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in Köln Roggendorf-Thenhoven, Bericht
VL 7330-2 vom 18.06.2015Nr VL 7330-1
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des Plangebietes wurden überschlägig in dem Lärmgutachten beurteilt (vgl. Kapitel 7). Insgesamt
kann aufgrund der gro ßen Entfernung zw ischen der Sportanlage und dem Plangebiet sowie der
direkten Nähe der Sportanlage zu bereits bestehender Wohnbebauung und einer darauf ang e-
passten Nutzung davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der 18. BImSchV im Plan-
gebiet eingehalten werden.
Neben der Wohnbebauung sind auch landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb des Plangebietes
vorgesehen. In der geplanten Halle sollen landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Güllewa-
gen) und maximal 2 Anhänger sowie die Feldspritze abgestellt werden.
Ergebnis der Immissionsberechnungen gemäß TA Lärm ist, dass die jeweiligen Immissionsrich t-
werte im Bereich der b estehenden und der geplanten nächstgelegenen Wohnbebauung unter Be-
rücksichtigung von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten eingehalten wer-
den.
Maßnahmen: In dem Bebauungsplan wurden Festsetzungen zum passiven Lärmschutz nach DIN
4109 (1989) getroffen, um gesunde Wohnbedingungen innerhalb des gesamten Plangebietes zu
erzielen. Die im Plangebiet bestehenden Anforderungen entsprechen Lärmpegelbereich drei. Die
im Bebauungsplan flächenhaft gekennzeichneten Lärmpegelbereiche basieren auf frei er Scha l-
lausbreitung, sodass sich später durch die Stellung und Abschirmung der Baukörper tatsächlich
geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben; entsprechend geringer fällt die Lärmbelas-
tung auf den Außenwohnflächen aus. Für diese Fälle wird eine Ausnahmeregelung festgesetzt,
wonach die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wenn im bauor d-
nungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderun-
gen an den Schallschutz nachgewiesen werden.
2.3.2 Pflanzen
Bestand: Mit der Umsetzung der Planung ist ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden, dies be-
zieht sich vor allem auf bisher landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Dieser Umstand wird entspre-
chend in der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.
Prognose: Ein Teil des Eingriffs kann innerhalb des Plangebietes durch die Anlage von internen
Ausgleichsmaßnahmen in Form einer extensiven Wiese mit Baumpflanzungen sowie die Anlagen
von Heckenstreifen und der Pflanzung sowie dem Erhalt von Bäumen ausgeglichen werden. Der
verbleibende Ausgleich erfolgt durch externe Maßnahmen auf einer Fläche, die unmittelbar an den
Geltungsbereich angrenzt.
2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Bestand: Wechselwirkungen bestehen zwischen der vorhandenen Vegetation und der Qualität des
Lebensraumes für Tiere, zwischen den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasse r-
neubildung, zwischen der vorhandenen Vegetation und der Luftqualität bzw. der kleinklimatischen
Situation sowie zwischen den Lärm - und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Be-
völkerung.
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Planung: Durch die Umsetzung der Planung kommt es zur Veränderung des Zustandes einzelner
Schutzgüter, ohne dass die Wechselwirkungen untereinander erheblich beeinflusst werden. Ve r-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen sind, soweit möglich und zweckmäßig, bei den einzelnen
Umweltbelangen beschrieben.
3. Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB
Plangebiet 13.680 m²
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 6.660 m²
Wert Bestand 58.140 BWP
Wert Planung 17.388 BWP
Differenz -40.752 BWP
Interne Ausgleichsmaßnahmen 5.425 BWP
Erforderlicher externer Ausgleich 35.327 BWP
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde durch die Eingriffe im ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereich ein Defizit von -40.752 Punkten ermittelt.
Durch interne Maßnahmen innerhalb des Plangebietes konnte das Defizit auf -35.327 Punkte re-
duziert werden.
Das Defizit konnte somit nicht zu 100% ausgeglichen werden, sodass externe Ausgleichsma ß-
nahmen von 35.327 Biotopwertpunkten erforderlich werden.
Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet auf
Flächen durchgeführt, die sich im Privatbesitz des Eigentümers des Gilleshofes befinden.
4. Zusätzliche Angaben
4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im we iteren
Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch Alternati-
ven geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft.
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4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten-
und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Be hörden und son stiger
Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor.
Neben den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden insbesondere fo lgende
Fachbeiträge bzw. Fachgutachten berücksichtigt:
Schalltechnische Untersuchung zur städtebaulichen Maßnahme in Köln, Roggendorf, Peutz
Consult, Juni 2015
Ingenieurbüro Müller, Gutachterliche Stellungnahme, Oktober 2011 und April 2015
ISR GmbH, Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 "Further
Straße/Gilleshof" April 2015
ISR GmbH, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Oktober 2017, ergänzt April 2020
Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Abschlussbericht Februar 2016
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten.
4.3 Monitoring
Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, ge eignete Maßnahmen
zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage
zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach
§ 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.
Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse prognosti-
ziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine Maßnah-
men zum Monitoring erforderlich.
5. Zusammenfassung der Ergebnisse
Natura 2000-Gebiete
Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von Gebieten gemein-
schaflicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH -Gebiet Worringer
Bruch liegt rund 900 m nordöstlich des Plangebietes. Das Naherholungsangebot im Plangebiet
wirkt dem Naherholungsdruck auf das FFH-Gebiet entgegen.
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Landschaftsplan und Landschaftsbild
Für den Bereich des Gilleshofes ist im Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestan dteil
"Pletschbach am Gilleshof" (LB 6.31) gekennzeichnet.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des geschützten Landschafts-
bestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes und im Bereich des
Bachlaufes nicht verändert werden.
Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch di e Arrondierung des Siedlungsraumes ver-
ändert. Mit der maßvollen und durchgrünten Bebauung des Ortrandes wird ein harmonischer
Übergang zum Landschaftsraum erzielt.
Pflanzen und Tiere
Die landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung wird durch die geplante Bebauung verdrängt.
Durch Maßnahmen wie extensive Wiesen, Baumpflanzungen und externe Ausgleichsmaßnahmen
(Extensivwiese mit Feldgehölz) entstehen Flächen mit hohem ökologischen Wert und vielfältige
und wertvollere Vegetationstypen, die einen positiven Be itrag zur Biotopvernetzung bi lden und
neue Lebensräume schaffen. Insgesamt betrachtet ergibt sich durch die Planung keine erhebliche
Beeinträchtigung der heimischen Flora.
Gleiches gilt für die heimische Fauna. Die Entwicklung der strukturarmen Flora des L andschafts-
raumes zu einem strukturreichen Siedlungsraum mit externen Pflanzmaßnahmen wirkt sich auch
positiv für die heimische Fauna aus. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden durch
die Planung nicht tangiert.
Eingriff/Ausgleich
Die planbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Sinne der gesetzl i-
chen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB durch interne und externe Ausgleichspflanzungen
in Gestalt von Wiesen und Gehölzen vollständig kompensiert.
Boden und Wasser
Mit d er Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Für die
Landwirtschaft geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Ein-
griff Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung und Einleitung (in den Pletsc h-
bach) des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet.
Diese werden wie im Bestand an den Kanal angeschlossen. Das Niede rschlagswasser verbleibt
damit weitgehend im örtlichen Wa sserregime. Das häusliche Schmutzwasser sowie das auf den
Straßen anfallende Niederschlagswasser werden in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Mit Rea-
lisierung der Wohnnutzung entsteht kein hohes Gefährdungsrisiko für die Qualität des Grundwas-
sers.
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Luft und Klima
Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung der Wohnbebauung nicht
verbunden. Die Versiegelung im Plangebiet bewirkt partiell eine Einschränkung der Kaltluftentste-
hung, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung der örtlichen Klimaverhältnisse kommt.
Mit der maßvollen Bebauung und mit den Durchg rünungsmaßnahmen wird dem allgemeinen Kli-
mawandel Rechnung getragen. Nach Süden ausgerichtete Wohngebäude und kompakte Bauwei-
sen zugunsten der solarenergetischen Nutzung und Energieeffizienz sind aufgrund der städtebau-
lichen Konzeption nur begrenzt möglich. Alle Häuser sind jedoch im Interesse des Klimaschutzes
nach den gesetzlichen Energiestandards zu bauen.
Lärm- und Geruchsimmissionen
Im Bereich der bestehenden und der geplanten Wohnbebauung werden unter Berücksichtigung
von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten die jeweiligen Immissionsricht-
werte gemäß TA -Lärm eingehalten. Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zum passiven
Lärmschutz nach DIN 4109 (1989) getroffen, um gesunde Wohnbedingungen innerhalb des ge-
samten Plangebietes zu erzielen. Die im Plangebiet bestehenden Anforderungen entsprechen dem
Lärmpegelbereich III.
Erhebliche Geruchsimmissionen durch die im Umfeld des Plangebietes betriebene Landwirtschaft
sind nicht zu erwarten.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Das historische Erscheinungsbild des Gilleshofes wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
nicht geändert und bleibt w ie derzeitig bestehend erhalten. Die geplante Wohnb ebauung wahrt
ausreichend Abstand, die geplante landwirtschaftliche Halle wurde so angeordnet, dass ihre Flucht
hinter die Flucht des Hofes tritt, so dass der Umgebungsschutz des Denkmals nicht erheblich be-
einträchtigt wird. Durch die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche in Kombination mit Bau-
grenzen um den Hof und einer Baulinie entlang der denkmalgeschützten Fassade wird das E r-
scheinungsbild des Hofes und die dazu gehörende landwirtschaftliche Nutzung erhalten.
Schützenswerte Bodendenkmäler wurden im Rahmen der archäologischen Untersuchung nicht im
Plangebiet entdeckt.
Beschlussvorlage Rat
7043 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Fedd Sa Vorlagen-Nummer 2084/2020 Freigabedatum 11.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 59570/06 Arbeitstitel: Further Straße / Gilleshof in Köln-Roggendorf/Thenhoven Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 59570/06 für das Gebiet Gemarkung Worringen, Flur 41, beginnend an der Verlängerung der Einmündung des Flurstückes 839 auf das Flurstück 46 ent- lang dem nördlichen sowie dem östlichen Verlauf des Flurstückes 46, unter Einbeziehung des Flurstückes 891 sowie im Straßenüberquerungsbereich des Flurstückes 152, dem östlichen Verlauf der Flurstücke 860, 49 und 158 folgend, dem südlichen Verlauf des Flurstückes 158 fol- gend bis zur Further Straße, der östlichen Grenze der Further Straße auf eine Länge von ca. 85 Meter folgend, in einem Abstand von 45 Metern parallel zur westlichen Denkmalgrenze Gille- shof für 55 Meter nach Nordosten, Verlängerung auf die südliche Flurstücksgrenze "Am Ha- ckenbroicher Weg" —Arbeitstitel: Further Straße / Gilleshof in Köln-Roggendorf/Thenhoven — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 2. den Bebauungsplan 59570/06 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen durch die Emissionen des Kli- maschadgases Kohlenstoffdioxid (CO²). Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung/Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Begründung Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven, künftig als Wohnbaufläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Ange- botes im Ein- und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwick- lung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte. Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den ge- samten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht, ein Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes teilweise über die Grenzen des Flä- chennutzungsplanes hinweg aufzeigt. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste am 07.02.2012 für das gesamte Entwicklungsgebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans. In diesem Entwurf wurde dargestellt, dass eine maßvolle Bebauung sinnvoll ist, um ein harmonisches Ortsrandbild für den gesamten Ortsrand ohne Lücken zu schaffen. Der Gilleshof im Süden fungierte in diesem Bild als eine Art "Schlussstein". Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten in dem Wettbewerbsbeitrag soll die verblei- bende Restfläche zwischen Gilleshof im Süden und dem Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" im Norden nunmehr im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt werden. Der Ei- gentümer dieser Flächen möchte die landwirtschaftliche Nutzung an dieser Stelle aufgeben und diese Flächen ebenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zuführen, die im Anschluss an das Bebauungsplan- gebiet "Straberger Weg" entstehen soll. Der Standort bietet sich aufgrund seiner Lage am Ortsrand, teilweise eingerahmt von Wohnnutzun- gen, in Kombination mit der Anschlussmöglichkeit an das Neubaugebiet Straberger Weg an für die wohnbauliche Entwicklung mit Einfamilienhäusern. Neben der Wohnbebauung plant der Landwirt und Eigentümer der Flächen die Errichtung einer Halle, die dem Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen dient sowie langfristig die Errichtung eines Wohnhauses im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, als Wohnhaus für die jüngere Generation, die den Hof übernimmt (Betriebsleiterwohnhaus). Obwohl diese Nutzungen gemäß § 35 BauGB im Außenbereich als landwirtschaftliche Vorhaben zulässig wären, ist die Aufstellung eines Bebauungs- planes in diesem Bereich erforderlich, um die dort geplanten landwirtschaftlich genutzten Gebäude- 3 körper harmonisch in die Ortsrandgestaltung einzufügen und um ein konfliktfreies Nebeneinander von geplanter Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung zu ermöglichen. Das neue Wohngebiet soll die Planung des Baugebietes "Straberger Weg" nach Süden hin abrunden und helfen, dem Ortsteil Roggendorf / Thenhoven eine neue zukunftsbeständige Prägung zu geben. Weiterhin soll der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Fortbestand gesichert werden, hierzu soll der Betriebsstandort für eine landwirtschaftliche Halle und für ein Betriebsleiterwohnhaus so definiert werden, dass er mit den angrenzenden Nutzungen und den Belangen des Denkmalschutzes verträg- lich ist. Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhal- tiges städtebauliches Konzept für Wohnungsbau und Landwirtschaft in Kombination mit einer hoch- wertigen Architektur der Wohnbauten, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits mo- dernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln. Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den Bebauungs- plan "Straberger Weg". Die Offenlage fand in der Zeit vom 05.09. bis einschließlich 04.10.2019 statt. Während der Offenlage sind drei Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Es handelt sich dabei um gleichlautende Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die Behand- lung dieser Stellungnahmen ist in der Anlage der Beschlussvorlage dargelegt. Anlagen Anlage 1 Beteiligung gem. § 3Abs. 1 BauGB Anlage 2 Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 3 Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 4 Satzungsbegründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 5 Textliche Festsetzungen
Anlage 3 - Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
8659 Zeichen
/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 –Arbeitstitel: "Further Straße/ Gilleshof" in Köln- Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 28.0 8.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stad t- haus Deutz) vom 05.09. bis zum 04.10. durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind drei Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlau fend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste S tellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des Stadtentwic k- lungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übers icht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 1.1 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept b este- hen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 1.2 Hinsichtlich der Starkregenvorsorge sind allerdings fo l- gende Anmerkungen zu beachten. Das Plangebiet weist im Süden nach einem mittleren Starkregenereignis Fl ä- chen mit einer erhöhten Überflutungsgefahr auf (siehe Anhang). Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass geeigne- te Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Baulei t- planung berücksichtigt werden müssen. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, dienen die nachfolgend Konzepte d a- zu, das Wasser bei außergewöhnlichen Niederschlagser- eignissen möglichst schadlos zwischen zu speichern, ab- zuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Diese Ma ß- nahmen umfassen beispielsweise: Wahl der Straßenführung gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregene- reignissen über Grünflächen Rückhaltung von Niederschlagswasser Ja Im Bereich der auf der angegebenen Starkregengefahrenkarte angegebenen möglichen Überschwemmungsbereiche sind keine überbaubaren Grundstücksflächen geplant. Dennoch wird ein Hinweis zum Schutz vor Starkregenereignissen in den Bebauungsplan aufgenommen, um die Bauherren ausrei- chend zu informieren. Anlage 3 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Notüberläufe Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Was- ser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten Objektschutz besonders gef ährdeter Grundst ü- cke/Gebäude Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im "Leitfaden für eine wassersensible Stadt - und Freiraumgestaltung in Köln", in der Broschüre "Wassersensibel planen und bau- en in Köln " sowie in der Arbeitshilfe "M URIEL M ultifunkti- onale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkr e- gengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen we r- den. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hau s- eingänge zu legen. Es wird empfohlen darauf zu achten, dass zwischen dem Straßentiefpunkt und der Höhenkote der Tiefgaragenei n- fahrt möglichst viele Zentimeter Höhenunterschied unte r- gebracht werden. 2 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 2.1 Denkmalpflegerische Belange sind nach wie vor betroffen, daher verweisen wir noch einmal auf unsere erste Stel- lungnahme vom 17.7.2019, in der wir unsere Bedenken ausführlich dargestellt und erläutert haben. Diese Beden- ken haben bis jetzt keine Berücksichtigung in den Planun- terlagen gefunden. Ja Die Stellungnahme vom 17.07.2019 wird wie unten beschrieben berücksichtigt. 2.2 Die gesamte vierseitig geschlossene Hofanlage Gilleshof in der Further Str. 51 in Roggendorf/ Thenhoven ist ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW, nicht nur die stra- Ja Die Begründung wird hinsichtlich der Beschreibung und Würdi- gung des Umfangs des Denkmals angepasst. Das Denkmal wird gemäß PlanZVO im Bebauungsplan entsprechend gekennzeich- - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ßenseitige Fassade. Zum Schutzumfang zählt zudem auch die Lage des Denkmals am Dorfrand mit Anschluss an landwirtschaftliche Flächen. Dies wurde bisher nicht in den Planunterlagen textlich festgehalten und der gesamte denkmalgeschützte Umfang der Hofanlage wurde nicht gemäß PlanZV im Plan gekennzeichnet, trotz des fortge- schrittenen Planungsstandes der Offenlage. Das Denkmal ist im Text zu nennen, zu beschreiben und zu würdigen. Zum Schutz des Baudenkmals ist die gesamte Außenfas- sade mit einer roten Baulinie zu umfahren. Flächen zur geordneten Erweiterung können wie bisher mit einer blau- en Baugrenze gesichert werden. net. 2.3 Die landwirtschaftliche Einbindung der Hofanlage ist ein wesentlicher Aspekt der städtebaulichen Gründe für die Eintragung des Baudenkmals. Bed enken gegen die E r- richtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle können zu- rückgestellt werden, da hier eine funktionale Notwendi g- keit für den Hof besteht. Bedenken bestehen allerdings gegen das Betriebsleiterwohnhaus auf dem Grundstück des Denkmals, dieses sollte im nordöstlich neu entst e- henden Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft vo r- gesehen werden. Die Freiflächen um den Gilleshof sind im Sinne des städtebaulichen Denkmalschutzes zu erhal- ten. Nein Der Gilleshof besteht in den rückwärtigen Bereichen aus Schup- pen und Gerätehäusern sowie einem Tierunterstand. Da das Ge- lände ansteigt, sind diese Nebengebäude sind in den Hang g e- schoben worden. Die Nebengebäude wurden vor ca. 50 Jahren neu errichtet und entsprechen nicht mehr dem ursprünglichen Zustand. Der in der beigefügten Karte gekennzeichnete Den k- malbereich wird dennoch nachrichtlich in der Bebauungspla n- zeichnung als Denkmal eingetragen. Es bestehen außerhalb der von der unteren Denkmalbehörde angegebenen Kontur des Vier- kanthofes genehmigte Anbauten, die in der Planzeichnung a u- ßerhalb der Denkmallinie liegen und mit einer Baugrenze zur Be- standssicherung umfahren wurden. Die Bedenken werden nicht geteilt, da das Wohnhaus von der Further Straße aus gesehen hinter der Hofanlage geplant ist und sich die Hofa nlage hier in das Gelände "duckt". Hinzu kommt, dass auf der Nordostseite des Hofes (Seite des geplanten B e- triebshauses) ein Unterstand für Tiere angebaut wurde. Auf der Nordwestseite befinden sich darüberhinaus die privaten Garte n- - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung flächen des Landwirts, di e mit hohen Fichten und Obstbäumen umsäumt sind, so dass von der Nordseite aus keine Sicht auf die Hofanlage besteht. Eine Beeinträchtigung durch das geplante Wohnhaus nördlich des Hofes ist daher nicht erkennbar. 3 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst KBD 3.1 Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden- kampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben und Schützenloch). Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer lnternetseite1 . Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be- lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau- arbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsde- tektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internet- seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Ja Der Hinweis auf Kampfmittel wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der archäologischen Voruntersuchung wurden be- reits einige Bereiche auf Kampfmittel überprüft. Hier wurden kei- ne Funde festgestellt. Es wird dennoch ein Hinweis auf das Vorhandensein möglicher Kampfmittel in den Bebauungsplan aufgenommen.
Anlage 01 - Geltungsbereich
389 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 01 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59570/06 Further Straße/Gilleshof in Köln-Roggendorf/Thenhoven 0 10050 200 300 Meter
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
759 Zeichen
A N L A G E 0 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 59579/06 Arbeitstitel: "Further Straße/Gilleshof" in Köln-Roggendorf/Thenhoven Vorlage 2084/2020 hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 20.08.2020 und anschließend im Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2020. Aufgrund umfangreicher Abstimmungen zur Erstellung der Beschlussvorlage 2084/2020 in den vergangenen Wochen konnte diese nicht früher vorgelegt werden. Die Beschlussvorlage sollte allerdings noch in dieser Legislaturperiode beraten werden, um das nun mehr als neun Jahre andauernde Planverfahren ohne weitere Verzögerung abschließen zu können.
Anlage 5 - Textliche Festsetzungen
16481 Zeichen
1 A N L A G E 5 Fedd090720Sa1Sb FurtherStr -Gilleshof 59570-06 I. Textliche Festsetzungen 1. Ausschluss von Nutzungen Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in Allgemeinen Wohngebieten vorgesehe- nen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Höhen baulicher Anlagen Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO w ird für die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen in dem Allgemeinen Wohngebiet der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 46,00 m über NHN 3. Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärtigen Baugrenzen in dem Allgemeinen Wohngebiet durch Terrassen sowie durch Balkone bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden. 4. Zahl der Wohnungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude in dem Allgemeinen Wohn- gebiet höchstens zwei Wohnungen zulässig. 5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze Die Zufahrten zwischen der vorderen Grundstücksgrenze und den Garagen oder Carports in dem Allgemeinen Wohngebiet müssen mindestens 6,00 m tief sein. 6. Flächen für Nebenanlagen In Vorgärten (Definitions siehe II Punkt x) sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder unzuläs- sig. 2 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den A u- ßenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hoc h- bau/Ausgabe November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt für das g e- samte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mind estens die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen: Erforderliche Schalldämmmaße R’w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8 Lärmpegel- bereich Maßgeblicher Au- ßenlärmpegel dB(A) Erforderliches Schalldämmmaß R’w,res in dB für Wohngebäude für Büroräume u.ä. I bis 55 30 - II 56 bis 60 30 30 III 61 bis 65 35 30 7.2 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zuläs- sig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen. 8. Ausgleichsmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festge- setzt: 8.1 Maßnahmenfläche 1 (M1) EA31 / LW41112 Anlage einer extensiven Fettwiese BF31 / GH741 Pflanzung von 6 standortgerechten heimischen Laubbäumen als Hochstamm in einem Abstand von ca. 10 - 12 m. 8.2 Maßnahmenfläche 2 (M2) HH7 / BR132 Anlage von Grasfluren an den Wegrändern entlang der westli- chen Plangebietsgrenze. 8.3 Maßnahme (M3) Die bestehenden 2 Blutbuchen und 1 Walnussbaum nordwestlich des Gilleshofes sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen, außerdem sind folgende Neupflanzungen innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche vorzunehmen: BF32 / GH731 Pflanzung von 11 standortgerechten heimischen Obstbäu- men/Laubbäumen als Hochstamm innerhalb der landwirtschaftli- chen Fläche im Bereich der privaten Gartenfläche. 3 BF32 / GH731 Pflanzung von 5 Obstbäumen als Hochstamm innerhalb der land- wirtschaftlichen Fläche im Bereich der Weidefläche. Pflanzliste für Obstbäume Äpfel "Rheinischer Bohnapfel" "Rheinischer Winterrambour" "Rote Sternrenette" Birnen "Gellerts Butterbirne" "Köstliche von Charneux" "Gräfin von Paris" Süßkirschen "Heldelfinger Riesenkirsche" "Kassins Frühe" Sauerkirschen "Heimanns Rubinwechsel" Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen "Hauszwetschge" "Königin Viktoria" "Mirabelle von Nancy 8.4 Maßnahme (M4) BD3 / GH412 Anlage einer 2 m breiten Hecke als Abgrenzung zwischen Wohn- gebiet und landwirtschaftlicher Fläche. Die Hecke ist mit einheimi- schen und standortgerechten Heckenpflanzen anzulegen. Pflanzliste für Hecken: Acer campestre (Feldahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Cornus mas (Kornelkirsche) Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Ligustrum vulgare (Liguster) Taxus baccata (Eibe) 8.5 Maßnahme (M5) BF32 / GH731 Pflanzung von 4 standortgerechten heimischen Obstbä u- men/Laubbäumen als Hochstamm innerhalb der landwirtschaft- lichen Fläche zur Eingrünung der landwirtschaftlich genutzten Halle. HM51 / PA13 Begrünung der landwirtschaftlichen Lagerhalle mit Bodend e- ckern und Stauden. 8.6 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen: Die Maßnahmen M 1 bis M4 werden dem Eingriff durch die geplante Wohnbebauung zuge- ordnet. Die Maßnahme M5 wird dem Eingriff „Bebauung mit landwirtschaftlicher Halle und Betriebsleiterwohnhaus“ zugeordnet. 4 9. Sonstige Pflanzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen festgesetzt: 9.1 Heckenpflanzung Allgemeines Wohngebiet (P1) BD3 / GH412 Die Grundstücksgrenzen, die an die Maßnahmenflächen (M1) grenzen, sind mit einheimischen und standortgerechten Hecken in 2 m Breite zu bepflanzen. Pflanzliste für Hecken: Acer campestre (Feldahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Cornus mas (Kornelkirsche) Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna ( Weißdorn) Ligustrum vulgare (Liguster) Taxus baccata (Eibe) 9.2 Planstraße (P2) BF42 / GH732 Pflanzung von 2 standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm im Bereich der Planstraße. Die in der Planzeichnung festgesetzten Straßenbäume können aus verkehrstechn i- schen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen verschoben werden. 9.3 Bepflanzung der Böschung innerhalb der privaten Verkehrsfläche (P3) HM51 / PA13 Begrünung der Böschung am Zufahrtsbereich der landwirtschaftli- chen Lagerhalle mit Bodendeckern un d Stauden mit einer Größe von rund 275 m². 9.4 Dachbegrünung von Carports und Garagen DC 3/DC 1 Flachdächer von oberirdischen Garagen und Carports sind mit ei- ner extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Vegetationstrag- schicht ist mit einer Stärke von min destens 2 cm zuzüglich Fi lter- und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Das Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der jeweils bei Eingang des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL - Richtlinie vorzusehen. 9.5 Zuordnung von Pflanzmaßnahmen Die Pflanzmaßnahme P1 wird dem Eingriff durch die geplante Wohnbebauung zugeordnet. Die Pflanzmaßnahme P2 (Pflanzung von Straße nbäumen) wird dem Bau der öffentlichen Erschließungsstraße und dem öffentlichen Fußweg zugeordnet. Die Pflanzma ßnahme P3 wird dem Eingriff „private Erschließung“ zugeordnet. 5 II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BauO NRW werden fol- gende gestalterische Festsetzungen für das Allgemeine Wohngebiet und für das Be- triebswohnhaus innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche getroffen: 1. Dachaufbauten 1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses in der Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunter- liegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade z u- rück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen: Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel der Gesamtbreite des D aches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dachfläche sind mit ihren Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen. In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m betra gen, gemessen in der Dachschräge. 1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Neigung in die Dachflächen einzufügen oder unmittelbar auf die Dachflächen zu installieren. 2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen ausgebil- det werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink und verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen Farbtönen (RAL – Farben 1013, 1015, 7032, 9001, 9002, 9003, 9010 , 9016, 9018) oder in rotbraunen, warmen Farbtönen (RAL – Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet werden. 2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheinde- ckungen in der Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sow ie Zinkeindeckungen zuläs- sig. 3. Vorgärten Vorgärten werden definiert als der der öffentlichen Erschließungsstraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ zugewandte private Grundstücksbe- reich. Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. 4. Grundstückseinfriedungen BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur als standortheimische Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten standortheimischen Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,00 m zulässig. Einfriedungen , die der Abschirmung von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als standortheim i- sche Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinte r- pflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig. 6 5. Standorte für Müllbehälter BD3 / GH412 Abstellplätze von Müllbehältern im Vorgartenbereich oder in der Grundstückszufahrt sind mit standortheimischen Hecken zu um- pflanzen. III. Nachrichtliche Übernahmen Teile des Plangebietes im Bereich der denkmalgeschützten Hofanlage liegen inner- halb eines Hochwasserrisikogebietes nach § 78b WHG. Diese Gebiete können bei einem extremen Hochwasserereignis sowie bei Versagen der Hochwasserschutzan- lagen auch bereits bei einem häufigen oder mittleren Hochwasser überflutet werden. Die Hofanlage „Gilleshof“ ist als Baudenkmal Nr. 6596 gemäß § 3 DSchG NRW in die Liste der Baudenkmäler der Stadt Köln eingetragen. IV. Hinweise 1. Schutz der Landschaft Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen erfolgt gemäß den Grundsätzen zur ge- stalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die in der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis 135 c BauGB festgelegt sind. Die betreffenden Grundsätze (Qualitätsmerkmale) sind als Kürzel mit der Festsetzung gekennzeichnet. Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen erfolgt darüber hinaus nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags. 2. Artenschutz: Baumaßnahmen an der bestehenden Gerätehalle des Gilleshofes sind zum Schutz der Brutplätze des Haussperlings auf die Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar des Folgejahres zu beschränken. Die Rodung von Gehölzen innerhalb des Plangebietes ist auf die Zeit vom 01. Okto- ber bis zum 28. Februar des Folgejahres beschränkt; außerhalb dieses Zeitraums ist Rodung von Gehölzen nur nach vorheriger naturschutzfachlicher Kontrolle auf Nist - und Brutstätten und nur, sofern keine Nist- und Brutstätten festgestellt wurden, zuläs- sig. Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen 3. Bodenfunde / Kampfmittel Im Falle archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gemäß§§ 15, 16 Denkma l- schutzgesetz (DSchG) NW das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bo- dendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221 -22304, Fax. 0221/221-24030, un- verzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu b e- lassen. Innerhalb des Plangebietes wurden keine Hinweise auf die Existenz von Kampfmi t- teln gefunden. Dennoch kann die Existenz von Kampfmitteln nicht in Gänze ausg e- schlossen werden. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht (z.B. schicht- weiser Abtrag) auszuführen, wobei der Boden ständig zu beobachten ist (Metallteile, Verfärbungen, Geruch, Hindernisse, Widerstä nde usw.) Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen, wenn Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die z u- 7 ständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächste Po- lizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Verbauarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel- und hydraulischen Einpressarbeiten etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW- Rheinland zu entnehmen. 4. Versickerung von Regenwasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i.V.m. § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen vor Ort zu versickern. Be- züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Es wird empfohlen, das auf den privaten Grundstücken anfallen- de Niederschlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesi gen Sanden und den dann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m unter jetzi- gem Geländeniveau zu versickern. Der Schutz der Keller vor eindringendem Wasser ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Für die Einleitung des Regenwassers der landwirtsc haftlichen Flächen in den Pletschbach ist die Erweiterung der vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis oder ein Neuantrag erforderlich. 5. Überflutungsschutz Aus Gründen der Starkregenvorsorge wird empfohlen, bei der Grundstücksgestaltung zu beachten, dass Ha useingänge oberhalb der Rückstauebene angeordnet werden. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungsgegenstände müssen nach der DIN -EN-Norm 12056-4:2000 gegen Rückstau gesichert werden. Die Höhe der Rückstauebene muss mindestens H0 (OK Straßenhöhe an der Anschlussebene) +0,2 m betragen. Die von den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln (STEB) erarbeiteten Infor- mationen zum Schutz vor Starkregen können auf der Internetseite der Steb (www.steb-koeln.de) abgerufen werden. 6 Externer Ausgleich Die Eingriffs - Ausgleichs-Bilanzierung ergibt ein rechnerisches Defizit von 35.327 BWP. Die erforderliche Kompensation ist über die externe Ausgleichsfläche EA1 (siehe externe Darstellung auf dieser Planzeichnung) zu erbringen. 7. Vorschriften und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festse t- zungen des Bebauungsplanes verwiesen w ird, sind beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus, Willy -Brandt- Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten einsehbar. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 8 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bek anntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen -Landesbauordnung- (BauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000; (GV NRW S. 256), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NRW S. 1162); Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). Es gilt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S 2542), zu- letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S 3434). Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung. IV Externe Kompensation Maßnahme EA1: Extensive Weide (Damwild) mit Feldgehölz, Strauchhecke, Baum- hain und Einzel bäumen gemäß Landschaftspflegerischem B e- gleitplan Zielbiotop GH411/BB1: Strauchhecke mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (4%) Zielbiotop GH631/BA11: Feldgehölz mit jungem Baumholz mit überwiegend bodenständigen Arten (5%), Zielbiotop GH731/BF32: Baumhain / Wäldchen (14 %) Zielbiotop GH731/BF32: Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (0,5%) Zielbiotop LW421111/EB11: Fettweide, mäßig trocken bis frisch, schwach gedüngt mit Damwildnutzung max. 5 adulte Tiere pro Hektar (76,5%). Auf dem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegendem Flurstück 46 (teilweise) der Gemarkung Worringen, Flur 41, das sich in privatem Eigentum befindet.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Further Straße 51
- Gottfried-Mock-Straße
- Sinnersdorfer Straße 90
- Worringer Landstraße
- Gutnickstraße 37
- Straberger Weg
- Parallelweg
- Further Weg
- Willy-Brandt-Platz 2
- Auf der Höhe
- Am Gilleshof
- Straße 15
- Straße 19
- Mottenkaul
- Straße 5
- Straße 9
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2084/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 11.08.2020
- Erstellt
- 09.07.2020 10:36