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2084/2020

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 59570/06 Arbeitstitel: Further Straße / Gilleshof in Köln-Roggendorf/Thenhoven

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 11.08.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2020, TOP 12.3

Anlage 2 - Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 + § 4 Abs. 2 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 - Planausschnitt

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 - Begründung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 - Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB

· application/pdf

Ansehen

Anlage 01 - Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 - Textliche Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 + § 4 Abs. 2 BauGB

15034 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 5957/06 –Arbeitstitel: "Further Straße/ Gilleshof" in Köln-
Roggendorf/Thenhoven  – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-
lange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 22.08.2014 bis zum 02.10.2014 durch-
geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 4 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellun gnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die je weilige erste Stellun g-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Kampfmittelräumdienst   
 Es wird auf die Stellungnahme 22.5-3-5315000 vom 
12.06.2012 verwiesen: 
Auszug aus der o.g. Stellungnahme: 
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem 
existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Mili-
täreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgräben, Schüt-
zenlöcher). Ich empfehle die geophysikalische Untersu-
chung der Verdachte sowie die Überprüfung der zu über-
baueneden Fläche. 
Ja Es wurde inzwischen eine Untersuchung durch den Kampfmittel-
räumdienst vor Ort durchgeführt. Es wurden keine Kampfmittel 
gefunden. 
2 Landesbetrieb Straßen NRW   
2.1 Keine Bedenken. 
Es wird darauf hingewiesen, dass ev. erforderliche Schall-
schutzmaßnahmen durch die Stadt in Eigenverantwortung 
durchzuführen sind. 
 
Ja Kenntnisnahme 
2.2 Unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bitte ich im 
Bebauungsplan festzusetzen, dass bei der Errichtung von 
baulichen Anlagen aufgrund von Verkehrslärm der klassi-
fizierten Straßen passive Maßnahmen gegen Lärmemi s-
Nein Aus dem Lärmschutzgutachten geht hervor, dass passive Lärm-
schutzmaßnahmen zu treffen sind. Diese wurden daher in dem 
Bebauungsplanentwurf festgesetzt. Eine weitergehende Festset-
zung ist nicht erforderlich. 
Anlage 2

- 2 - 
 
/ 3 
 
Stand 27.05.2020 
 
 
sionen zu treffen sind. 
3 Polizeipräsidium Köln   
 Keine Bedenken 
Auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden 
Ausstattungen von Bauobjekten wird hingewiesen. 
Ja Kenntnisnahme 
4 Deutsche Telekom AG   
 
 
Keine Bedenken 
Es wird auf Folgendes hingewiesen: 
Zur Versorgung des Gebietes mit Anschlüssen ist die Ver-
legung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforder-
lich. Falls notwendig müssen hierfür bereits ausgebaute 
Straßen wieder aufgebrochen werden. 
Für die Koordinierung mit dem Straßenbau ist es notwen-
dig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsmaß-
nahmen im Bebauungsplangebiet so früh wie möglich an-
gezeigt werden. 
Ja Kenntnisnahme  
Es wurde bereits ein Erschließungsplaner beauftragt, der die Ab-
stimmung mit den Leitungsträgern koordiniert.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 5957/06 –Arbeitstitel: "Further Straße/ Gilleshof" in Köln-
Roggendorf/Thenhoven  – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Be-
lange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 07.06. bis zum 07.07.2019 durchgeführt 
Im Zeitraum der Beteiligung sind …… (Zahl )Stellungnahmen eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren darge stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellun g-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR   
1.1 Gegen das im Betreff g enannte Planungskonzept beste-
hen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken 
 
Ja 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
1.2 Hinsichtlich der Starkregenvorsorge sind allerdings fo l-
gende Anmerkungen zu beachten. Das Plangebiet weist 
im Süden na ch einem mittleren Starkregenereignis Fl ä-
chen mit einer erhöhten Überflutungsgefahr auf (siehe 
Anhang). Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass geeigne-
te Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Baulei t-
planung berücksichtigt werden müssen. Da Kanalnetze 
nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen 
dimensioniert sind, dienen die nachfolgend Konzepte d a-
zu, das Wasser bei außergewöhnlichen Niederschlagser-
eignissen möglichst schadlos zwischen zu speichern, ab-
zuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Di ese Ma ß-
nahmen umfassen beispielsweise:  
 Wahl der Straßenführung  
 gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregene-
reignissen über Grünflächen 
 Rückhaltung von Niederschlagswasser  
 Notüberläufe 
Ja Im Bereich der auf der angegebenen Starkregengefahrenkarte 
angegebenen möglichen Überschwemmungsbereiche sind keine 
überbaubaren Grundstücksflächen geplant.  
 
Dennoch wird ein Hinweis zum Schutz vor Starkregenereignissen 
in den Bebauungsplan aufgenommen, um die Bauherren ausrei-
chend zu informieren.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Was-
ser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten  
 Objektschutz besonders gefährdeter Grundst ü-
cke/Gebäude 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im "Leitfaden für 
eine wassersensible Stadt - und Freiraumgestaltung in 
Köln", in der Broschüre "Wassersensibel planen und bau-
en in Köln " sowie in der Arbeitshilfe "M URIEL M ultifunkti-
onale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkr e-
gengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen we r-
den. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf 
www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonder es 
Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hau s-
eingänge zu legen. 
Es wird empfohlen darauf zu achten, dass zwischen dem 
Straßentiefpunkt und der Höhenkote der Tiefgaragenei n-
fahrt möglichst viele Zentimeter Höhenunterschied unte r-
gebracht werden. 
 
2 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland   
2.1 Denkmalpflegerische Belange sind nach wie vor betroffen, 
daher verweisen wir noch einmal auf unsere erste Stel-
lungnahme vom 17.7.2019, in der wir unsere Bedenken 
ausführlich dargestellt und erläutert haben. Diese Beden-
ken haben bis jetzt keine Berücksichtigung in den Planun-
terlagen gefunden. 
 
Ja Die Stellungnahme vom 17.07.2019 wird wie unten beschrieben 
berücksichtigt. 
 
2.2 Die gesamte vierseitig geschlossene Hofanlage Gilleshof 
in der Further Str. 51 in Roggendorf/ Thenhoven ist ein 
Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW, nicht nur die stra-
ßenseitige Fassade. Zum Schutzumfang zählt zudem 
auch die Lage des Denkmals am Dorfrand mit Anschluss 
Ja Die Begründung wird hinsichtlich der Beschreibung und Würdi-
gung des Umfangs des Denkmals angepasst. Das Denkmal wird 
gemäß PlanZVO im Bebauungsplan entsprechend gekennzeich-
net.

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
an landwirtschaftliche Flächen. Dies wurde bisher nicht in 
den Planunterlagen textlich festgehalten und der gesamte 
denkmalgeschützte Umfang der Hofanlage wurde nicht 
gemäß PlanZV im Plan gekennzeichnet, trotz des fortge-
schrittenen Planungsstandes der Offenlage. Das Denkmal 
ist im Text zu nennen, zu beschreiben und zu würdigen. 
 
Zum Schutz des Baudenkmals ist die gesamte Außenfas-
sade mit einer roten Baulinie zu umfahren. Flächen zur 
geordneten Erweiterung können wie bisher mit einer blau-
en Baugrenze gesichert werden. 
 
2.3 Die landwirtschaftliche Einbindung der Hofanlage ist ein 
wesentlicher Aspekt der städteba ulichen Gründe für die 
Eintragung des Baudenkmals. Bedenken gegen die E r-
richtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle können zu-
rückgestellt werden, da hier eine funktionale Notwendi g-
keit für den Hof besteht. Bedenken bestehen allerdings 
gegen das Betriebs leiterwohnhaus auf dem Grundstück 
des Denkmals, dieses sollte im nordöstlich neu entst e-
henden Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft vo r-
gesehen werden. Die Freiflächen um den Gilleshof sind 
im Sinne des städtebaulichen Denkmalschutzes zu erhal-
ten. 
Nein Der Gilleshof besteht in den rückwärtigen Bereichen aus Schup-
pen und Gerätehäusern sowie einem Tierunterstand. Da das Ge-
lände ansteigt, sind diese Nebengebäude sind in den Hang g e-
schoben worden. Die Nebengebäude wurden vor ca. 50 Jahren 
neu errichtet und e ntsprechen nicht mehr dem ursprünglichen 
Zustand. Der in der beigefügten Karte gekennzeichnete Den k-
malbereich wird dennoch nachrichtlich in der Bebauungspla n-
zeichnung als Denkmal eingetragen. Es bestehen außerhalb der 
von der unteren Denkmalbehörde angegebenen Kontur des Vier-
kanthofes genehmigte Anbauten, die in der Planzeichnung a u-
ßerhalb der Denkmallinie liegen und mit einer Baugrenze zur Be-
standssicherung umfahren wurden. 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt, da das Wohnhaus von der 
Further Straße aus gese hen hinter der Hofanlage geplant ist und 
sich die Hofanlage hier in das Gelände "duckt". Hinzu kommt, 
dass auf der Nordostseite des Hofes (Seite des geplanten B e-
triebshauses) ein Unterstand für Tiere angebaut wurde. Auf der 
Nordwestseite befinden sich darü berhinaus die privaten Garten-
flächen des Landwirts, die mit hohen Fichten und Obstbäumen 
umsäumt sind, so dass von der Nordseite aus keine Sicht auf die

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Hofanlage besteht. Eine Beeinträchtigung durch das geplante 
Wohnhaus nördlich des Hofes ist daher nicht erkennbar. 
3 
 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Kampfmittelbeseitigungsdienst KBD 
  
3.1 Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden-
kampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter 
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. 
Weltkrieges (Laufgraben und Schützenloch). Ich empfehle 
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten 
Karte sowie der konkreten Verdachte. Die Beauftragung 
der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung auf unserer lnternetseite1 . 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der 
weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für 
einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls 
das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsde-
tektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internet-
seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. 
 
Ja Der Hinweis auf Kampfmittel wird zur Kenntnis genommen. 
 
Im Rahmen der archäologischen Voruntersuchung wurden be-
reits einige Bereiche auf Kampfmittel überprüft. Hier wurden kei-
ne Funde festgestellt. 
 
Es wird dennoch ein Hinweis auf das Vorhandensein möglicher 
Kampfmittel in den Bebauungsplan aufgenommen.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.2 
 
 
Ja Kenntnisnahme

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4 Bezirksregierung Köln 
Dezernat 54 -Wasserwirtschaft, Gewässerschutz 
 
  
 Die Belange des das Plangebiet berührenden Pletschb a-
ches (Gewässerentwicklung, Überschwemmungsgebiet 
und Hochwasserschutz) sind bei diesem Gewässer sons-
tiger Ordnung durch die Untere Wasserbehörde der Stadt 
Köln zu vertreten. Eine Beteiligung der StEB Köln AöR 
kann sinnvoll sein. 
 
Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zustän-
digkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln 
(Obere Wasserbehörde). 
Ja Kenntnisnahme  
Die STEB wurden beteiligt. 
5 Stadtwerke Köln GmbH   
 Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, 
der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen 
NETZGesellschaft mbH, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
sowie der Häfen und Güterverkehr Köln AG teilen wir 
Ihnen mit, dass gegen den o.g. Bebauungsplan keine Be-
denken bestehen.  
RheinEnergie AG I Rheinsehe NETZGesellschaft mbH: 
Die Energie- und Wasserversorgung der geplanten Be-
bauung kann über Netzerweiterung bestehender Anlagen 
aus der Gottfried-Mock-Straße sichergestellt werden. 
Ja Kenntnisnahme 
6 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln   
 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksich-
tigung des § 10 , Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsat-
Ja Kenntnisnahme. 
Für die Hofanlage wird die Müllentsorgung unverändert bleiben. 
Die geplanten Wohneinheiten innerhalb des Allgemeinen Wohn-
gebietes werden an die Gottfried-Mock-Straße im Norden ange-

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
zung der Stadt Köln gebeten. 
Bemerkungen: Die Further Straße befindet sich in einem 
sogenannten Teilservicegebiet. Dies bedeutet, dass Müll-
tonnen bis zu einem Volumen von 240 ltr, am jeweiligen 
Abfuhrtag an einen Ort zu verbringen sind, der für das 
Müllsammelfahrzeug erreichbar ist. Müllbehälter ab einem 
Volumen von 500ltr sind jedoch durch die AWB im 
Vollservice zu bedienen 
schlossen. Durch die Wendeanlage ist das Wenden des Müll-
fahrzeugs an dieser Stelle sicher gestellt. 
7 Polizei Köln 
Direktion Kriminalität Kriminalprävention / Opferschutz 
Städtebauliche Kriminalprävention 
  
7.1 Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff 
genannte Verfahren keine Bedenken. 
Die Polizei empfiehlt grundsätzlich die folgenden techn i-
schen Mindeststandards: 
- Privathaushalte EFH u nd MFH (Mind. RC2 gem. DIN 
1627-1630 
empfohlen) 
- Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gern. DIN 1627 -1630 
empfohlen) 
Ja Kenntnisnahme 
 
 
Auf die Standards zur Kriminalprävention wird im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens hingewiesen. 
7.2 Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales 
Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention 
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrich-
tungen (Mechanik/ Überfall - und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) an. 
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investo-
ren, frühzeitig auf dieses·Beratungsangebot hinzuweisen. 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von 
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und 
Ja Kenntnisnahme, Hinweis im Rahmen der Baugenehmigung

- 10 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durch-
geführt. 
Stand 27.05.2020

Anlage 6 - Planausschnitt

930 Zeichen

Gemarkung Worringen
Flur 41
(aus Katasterkarte übernommen)
16
164
166
170
172a
172
174
178a
178
180
182
51
51a
167
165
163
1
Gemarkung Worringen
Flur 41
Brunnen
I
II
II
G
G
I
I Fl.
G
II
II
IIFl
G
G
II
I P
I
I
I
I P
Schp
I Fl.
I Fl.
I Fl.
I
I
I
I
I
I
TG -I
Schp
Schp
I
I
I
I
I
G
II
Flur 95
R5,0
R 5,0
M1
Fuß- und Radweg
ö
P1M1
M2
F+R
R5,0
P1
GR 350m²
GH max. 52,5m ü. NHN
GR 1800m²
GH max. 54,5m ü. NHN
Landw. Hofstelle
Lagerhalle
Betriebs-
wohnhaus
GR 190m²
GH max. 56,0m ü. NHN
SD 35°- 42°
P2
P2
M3
M4
P3
M5
8,0
45,0
13,0
42,0
10,5
73,0
29,5
5,0
6,5
5,0
18,0
29,5
6,0
3,04,0
3,0
2,0
9,0
14,0
5,0
7,0
3,0
14,0
5,0
3,0
3,0
3,0
3,0
3,0
2,0
9,0
14,0
5,0
7,0
3,0
14,0
3,0 13,5
15,0
10,5
5,0
14,53,0
3,0
2,0
2,0
6,0
14,0
14,0
9,518,0
16,0
22,0
5,0
WA II
0,4
E
0,8
TH max. 52,5 m über NHN ؙ6,5 m
FH max. 57,0 m über NHN ؙ11,0 m
SD  35° - 42°
WA II
0,4
E
0,8
TH max. 52,5 m über NHN ؙ6,5 m
FH max. 57,0 m über NHN ؙ11,0 m
SD  35° - 42°
N

Anlage 1 - Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

1084 Zeichen

Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren  
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplanentwurf 59570/06 –Arbeitstitel: Further Straße / Gilleshof in Köln-
Roggendorf/Thenhoven – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu den Bebauungsplänen „Straberger Weg“ und Further Straße / 
Gilleshof (Gesamte westliche Ortsranderweiterung Köln-Roggendorf/Thenhoven) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung in der Turnhalle der kath. 
Grundschule in Köln -Roggendorf/Thenhoven, Gutnickstraße 37 am 19.04.2012 mit anschließendem Aushang im Bezirksrathaus Chorweiler vom 
23.04.2012 bis zum 27.04.2012 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 04.05.2012 abgegeben 
werden. Es sind 0 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zu dem vorliegenden Plangebiet eingegangen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Keine   
  Anlage 1

Anlage 4 - Begründung

90348 Zeichen

A N L A G E  4  
Fedd090720Sa1Sb FurtherStr -Gilleshof 59570-06 
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8  Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 59570/06; 
Arbeitstitel: "Further Straße / Gilleshof" in Köln Roggendorf / Thenhoven 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1. Anlass der Planung 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, 
den Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven, künftig als Wohnbau-
fläche zu entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m 
zwischen dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer 
Straße 156 im Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbes-
serung des Angebotes im Ein - und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine 
wohnbauliche Entwicklung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur 
mit sich bringen, wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infra struktur gesichert 
werden könnte.  
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den 
gesamten westlichen Ortsrand zu betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht 
ein Entwurf honoriert, der eine Bebauu ng des gesamten Ortsrandes, in kleinen Teilen über die 
Grenzen des Flächennutzungsplanes hinweg, aufzeigt. 
In diesem Entwurf wurde dargestellt, dass eine Bebauung des gesamten Ortsrandes sinnvoll ist, 
um ein harmonisches Ortsrandbild für den gesamten Ortsrand ohne Lücken zu schaffen. Der Gille-
shof im Süden fungierte in diesem Bild als eine Art "Schlussstein". 
Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten in dem Wettbewerbsbeitrag soll die verblei-
bende Restfläche zwischen Gilleshof im Süden und dem Beb auungsplangebiet "Straberger Weg" 
im Norden nunmehr im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt werden. Der 
Eigentümer dieser Flächen möchte die landwirtschaftliche Nutzung an dieser Stelle aufgeben und 
diese Flächen ebenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zuführen, die im Anschluss an das Bebau-
ungsplangebiet "Straberger Weg" entstehen soll. 
Der Standort bietet sich aufgrund seiner Lage  am Ortsrand, teilweise eingerahmt von Wohnnu t-
zungen, in Kombination mit der Anschlussmöglichkeit an das Neubaugebiet Straberger Weg an für 
die wohnbauliche Entwicklung mit Einfamilienhäusern.  
Neben der Wohnbebauung plant der Landwirt und Eigentümer der Flächen die Errichtung einer 
Halle, die dem Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen dient sowie langfristig die Errichtung 
eines Wohnhauses im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, als Wohnhaus für die jüngere

Seite 2  
 
Generation, die den Hof übernimmt  (Betriebsleiterwohnhaus). Obwohl diese Nutzungen gemäß 
§ 35 BauGB im Außenbereich als landwirtschaftliche Vorhaben zulässig wären, ist die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes in diesem Bereich erforderlich, um die dort geplanten landwirtschaftlich 
genutzten Gebäudekörper harmonisch in die Ortsrandgestaltung einzufügen und um ein konflik t-
freies Nebeneinander von geplanter Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung zu ermögli-
chen.  
1.2 Ziel der Planung 
Das neue Wohngebiet soll die Planung des Baugebietes "Straberger Weg" nach Süden hin abrun-
den und helfen, dem Ortsteil Roggendorf / Thenhoven eine neue zukunftsbestä ndige Prägung zu 
geben. Weiterhin soll der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Fortbestand gesichert werden, hier-
zu soll der Betriebsstandort für eine landwirtschaftliche Halle und für ein Betriebsleiterwohnhaus so 
definiert werden, dass er mit den angrenzenden Nutzungen und den Belangen des Denkmalschut-
zes verträglich ist.  
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und 
nachhaltiges städtebauliches Konzept für Wohnungsbau und Landwirtschaft in Kombination mit  
einer hochwertigen Architektur der Wohnbauten, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und an-
dererseits modernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln.  
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den Beba u-
ungsplan "Straberger Weg".  
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Westen der Ortslage Roggendorf/Thenhoven 
und erstreckt sich südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 59570/05 "Straberger 
Weg" bis hin zum Pletschbach und zur Further Straße im Süden. Der Geltungsbereich liegt außer-
dem nordwestlich der Grundstücke Sinnersdorfer Straße 158 a bis180. ca. 80 bis 100 m in nor d-
westlicher Richtung. Westlich des Geltungsbereiches b efinden sich landwirtschaftliche Flächen. 
Der unter Denkmalschutz stehende Gilleshof liegt innerhalb des Geltungsbereiches. 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das gesamte Plangebiet dient derzeit als landwirtschaftliche Fläche. Der überwiegende Teil des 
Plangebietes im Nordosten des Geltungsbereiches wird als Weideland für Damwild und 2 Ponies 
im Anschluss an einen Offenstall auf der rückwärtigen Seite des Gilleshofes genutzt. 
Im südlichen Bereich befindet sich der Gilleshof, der von der Further Straße aus erschlossen wird. 
Weitere Weideflächen befinden sich zwischen dem Gilleshof und der Further Straße. Der gesamte 
Bereich des Geltungsbereiches befindet sich im Eigentum des Investors. 
Südöstlich der Further Straße befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches eine Lagerhalle und 
ein Wohnhaus. Beide Gebäude gehören ebenfalls zum Gilleshof. Südlich des Gilleshofes schließt 
weitere Wohnbebauung unmittelbar an.

Seite 3  
 
2.3 Erschließung 
Äußere Verkehrserschließung 
Der nördliche Teil des Plangebietes wird von Norden über die neue Erschließungsstraße des Neu-
baugebietes "Straberger Weg" (Gottfried -Mock-Straße) erschlossen. Über diese Straße ist der 
Straberger Weg erreichbar. In dem Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" sind zwei Be-
reiche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließung der vorliegenden Flä-
che vorgesehen. Aufgrund der Flächenverfügbarkeit wird das Plangebiet nur über das nördlich 
gelegene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erschlossen. Die landwirtschaftlichen Flächen im Süden 
des Geltungsbereiches wer den unabhängig von der nördlichen Erschließung über die Further 
Straße im Süden erschlossen.  
Der Straberger Weg ist unmittelbar an die neue Ortsumgehung, die L 183 n angebunden. Von hier 
aus besteht südlich die Zufahrtmöglichkeit zur BAB 57 Fahrtrichtung Köln und Neuss, nördlich führt 
die Umgehungsstraße weiter in Richtung Worringen.  
Das Plangebiet liegt in 450 m Entfernung zur S -Bahnhaltestelle Köln-Worringen, die von der S11 
angefahren wird. Die S11 fährt zwischen dem Flughafen Düsseldorf im Norden und Bergisch Glad-
bach im Süden.  
Entwässerung 
Im Norden des Plangebietes besteht über ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht die Möglichkeit, an 
den in der Gottfried-Mock-Straße verlegten Mischwasserkanal anzuschließen. 
Das Schmutzwasser des Gilleshofes wird über eine private Druckleitung und eine private Hebean-
lage in den Mischwasserkanal in der Sinnersdorfer Straße auf der Höhe von Sinnersdorfer Straße 
190 angeschlossen. Das im Bereich des Gilleshofes anfallende Regenwasser wird in den angren-
zenden Pletschbach eingeleitet. Hierzu liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vor. 
2.4 Bodensituation 
Vom Ingenieurbüro Müller wurde mit Datum vom 12.10.2011 eine gutachterliche Stellungnahme 
hinsichtlich der Wasseraufnahmefähigkeit der einzelnen Bodenschichtungen (Versickerungsfä-
higkeit) aufgestellt für das nördlich gelegene Baugebiet "Straberger Weg". 
Mit Schreiben vom 09.04.2015 bestätigt der Gutachter, dass die Aussagen des Gutachtens für den 
Bebauungsplan "Straberger Weg" auch auf den Bereich des jetzt vorliegenden Geltungsbereiches 
zutreffen.1 
Demnach ist die  überlagernde bindige Deckschicht bis im Mittel 2,0 m unter jetzigem Geländeni-
veau zur Versickerung nicht geeignet. Der vorhandene Durchlässigkeitskoeffizient wird etwa in der 
Größenordnung von kf = 1x 10-8 m/s abgeschätzt. 
Die unterlagernden schwach kiesigen Sande und die dann folgenden sandigen Kiese sind ande-
rerseits sehr gut zur Versickerung geeignet. Der maßgebliche Durchlässigkeitskoeffizient wird in 
dieser nicht bindigen Bodenschichtung in der Größenordnung zwischen 1x 10-4 bis 1x10-s m/s 
abgeschätzt. 
                                                 
1 Ingenieurbüro Müller, Gutachterliche Stellungnahme, Oktober 2011 und April 2015

Seite 4  
 
2.5 Archäologie 
Im Rahmen archäologischer Untersuchungen beim Ausbau der Umgehungsstraße (L 183) wurden 
im Jahr 2005 ca. 150 - 200 m westlich des Plangebietes Reste eines eisenzeitlichen Siedlung s-
platzes und Flurgräben einer römischen Geländenutzung ausgegraben.. Aus diesem Grund wurde 
im Bereich des Plangebietes durch ein archäologisches Gutachterbüro untersucht, ob weitere 
Funde vorhanden sind. Das Büro kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine rel e-
vanten archäologischen Funde angetroffen wurden.  
2.6 Denkmalschutz 
Der Gilleshof ist als vierseitig geschlossene Hofanlage ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW. 
Zum Schutzumfang gehört darüber hinaus die Lage des Denkmals am Dorfrand mit Anschluss an 
die landwirtschaftlichen Flächen. Der Gilleshof ist mit der Nummer 6596 in die Denkmalliste der 
Stadt Köln eingetragen. 
Der Gilleshof besteht in den rückwärtigen Bereichen aus Schuppen und Gerätehäusern sowie ei-
nem Tierunterstand. Da das Gelände nach Nordosten ansteigt, sind diese Nebengebäude in den 
Hang geschoben worden. Die Nebengebäude wurden vor ca. 50 Jahren neu errichtet und entspre-
chen nicht mehr dem ursprünglichen Zustand.  In ursprünglichem Zustand befindet sich lediglich 
die Fassade des Hauptgebäudes an der Further Straße einschließlich der Hofeinfahrt. 
Kenntnisse zu Bodendenkmälern liegen derzeit nicht vor. Im Bebauungsplan wird auf die Hinweis- 
und Meldepflicht nach Denkmalschutzgesetz hingewiesen. In Abstimmung mit der unteren Denk-
malbehörde wurde e in Fachgutachten aufgrund archäologischer Fundstellen im näheren Umfeld 
des Plangebietes beauftragt. Die Grunderfassung aufgrund von zwei Sondageschnitten erbrachte 
keine Einschränkungen aufgrund der Belange des Bodendenkmalschutzes.  
2.7 Hochwassergefährdung  
Der Gilleshof liegt innerhalb des Überschwemmungsbereiches für das HQ500 mit einem niedrigen 
Überschwemmungsrisiko. Die südöstliche Ecke des Gilleshofes, die unmittelbar am Pletschbach 
liegt, befindet sich in einem HQ 100 Bereich mit einer mittleren Überschwem mungswahrschein-
lichkeit. Der gesamte übrige Bereich des Geltungsbereiches befindet sich außerhalb von Übe r-
schwemmungsbereichen. Somit befinden sich keine geplanten überbaubaren Grundstücksflächen 
innerhalb der Gebiete mit einem Überschwemmungsrisiko. Inner halb der Bereiche mit einem 
Überschwemmungsrisiko wird keine Veränderung vorgenommen. 
Zur Information der Bauherren und des Hofeigentümers wird eine nachrichtliche Übernahme in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
2.7 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gibt es derzeit keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Es handelt sich um Au-
ßenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Für die Realisierung einer wohnbaulichen Nutzung ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Um ein konfliktfreies Nebeneinander der landwirt-
schaftlichen und der wohnbaulichen Nutzung zu gewährleisten und um den landwirtschaf tlichen 
Betrieb in seinem Bestand zu sichern, werden die landwirtschaftlichen Vorhaben in den Geltungs-
bereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes mit einbezogen.

Seite 5  
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Das Plangebiet ist im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB wird die Bauleitplanung somit aus den übergeordne-
ten Planungen entwickelt. 
3.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Das 
Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2) "Pletschbachtal und Waldbereiche 
um das Wasserwerk Weiler" . In diesem Bereich widersprechen die geplanten Festsetzungen des 
Bebauungsplanes den Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes. Gem. § 20 Abs. 
4 Landesnaturschutzgesetzt NRW (LNatSChG NRW) treten die widersprechende Festsetzungen 
und Darstellungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, so-
weit der Träger der Landschaftsplanung im zugrundeliegenden Flächennutzungsplanverfahren 
nicht widersprochen hat. 
Das Naturschutzgebiet (N3) befindet sich rund 450 m östlich des Plangebietes.  
Der Gilleshof sowie der Lauf des Pletschbaches und seine unmittelbare Umgebung liegen im Be-
reich des geschützten Landschaftsbestandteiles 6.31 "Pletschbach am Gilleshof, Rogge n-
dorf/Thenhoven". Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des g e-
schützten Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes 
und im Bereich des Bachlaufes nicht verändert werden.  
Weiterhin ist im Nahbereich des Gilleshofes die Entwicklungsmaßnahme 6.2 – 11 "Pflanzung einer 
Baumgruppe aus drei Eschen an der Weggabelung gegenüber dem Gilleshof angegeben. Diese 
Maßnahme wurde bereits umgesetzt. 
3.3 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan sieht in seiner 4. Fortschreibung die Darstellung der Fläche als landwirt-
schaftliche Fläche im Grenz bereich zur Wohnbaufläche vor. Da die geplante Fläche für Wohnbe-
bauung deutlich kleiner ist als 5.000 m² und weniger als 10 Einfamilienhäuser in diesem Bereich 
geplant sind, die sich in den Bestand einfügen, wird der FNP im Rahmen der Berichtigung ang e-
passt. Eine Änderung ist nicht erforderlich. 
Die Bebauung der "Lücke" zwischen dem Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" und dem Gille-
shof dient der Ausnutzung der geschaffenen und vorhandenen Infrastruktur und weiterhin der logi-
schen Abrundung des westlichen Ortsrandes. 
4. Planungskonzept  
Entsprechend der Entwurfssprache des Wettbewerbsentwurfes für das Plangebiet Straberger Weg 
wurde, in Abstimmung mit dem Preisträger, die Planstraße in diesem Konzept in das Gebiet h in-
eingeführt und nach wenigen Metern "abgeknickt". Auf diese Art und Weise entstehen westlich und 
östlich der Planstraße jeweils 4 freistehende Einfamilienhäuser. Die Orientierung der Gebä ude 
folgt dem Konzept des Bebauungsplanes "Straberger Weg" bzw. dem "Wettbewerbsentwurf" bei 
dem alle Gebäude am  Ortsrand giebelständig sind, entsprechend der historischen Bebauung im

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Ortskern. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch eine Stichstraße, die nördlich an die 
Planstraße des Baugebietes "Straberger Weg" anschließt. Im Bereich der Wendeanlage diese r 
Stichstraße wird der öffentliche Fußweg, der um den Ortsrand führt, an das Plangebiet angeknüpft, 
so dass ein Rundgang für Fußgänger ermöglicht wird.  
Eine ringförmige verkehrliche Anbindung an das Plangebiet "Straberger Weg" über beide dort vor-
handenen "Geh-, Fahr- und Leitungsrechte", wie in dem Wettbewerbsentwurf vorgesehen, ist auf-
grund der fehlenden Verfügbarkeit von Flächen nicht möglich. Ebenso muss auf eine fußläufige 
Anbindung an die südlich gelegene Further Straße verzichtet werden, da diese Anbindung die pri-
vaten Flächen des Landwirtes durchschneiden würde. Hier könnte es zu Konflikten mit landwir t-
schaftlichen Fahrzeugen kommen oder Weideflächen müssten eingeschränkt werden. 
Mehr als die Hälfte des Geltungsbereiches im Süden soll als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt 
werden.  
Innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche beabsichtigt der Landwirt nordwestlich des Hofes, eine 
Lagerhalle für landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Spritzfahrzeuge etc.) und ein Woh n-
haus zu errichten. Die Lagerhalle wird von der Further Straße aus erschlossen und liegt gegenüber 
dem Gilleshof nach hinten versetzt, so dass die Sicht auf die Hofanlage bzw. das Denkmal nicht 
beeinträchtigt wird. Vor der Halle ist ein Wendebereich für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ge-
plant. Die Halle wurde bewusst so angeordnet, dass die Zufahrt (und somit eventuell entstehender 
Gewerbelärm) auf der von der Wohnbebauung abgewandten Seite liegt. Das Wohnhaus soll zwi-
schen dem Gilleshof und der neuen Wohnbebauung liegen, so dass ein gemeinsamer Garten zwi-
schen dem Gilleshof und dem neuen Wohnhaus ermöglicht wird und das Wohnhaus einen Übe r-
gang zu der nördlich entstehenden Wohnbebauung formt. 
Das Gelände steigt vom Pletschbach aus leicht an bis zur geplanten Wohnbebauung. Der Höhen-
unterschied beträgt etwa 2,5 m von der südlichen bis zur nördlichen Grenze der landwirtschaftl i-
chen Fläche. Durch diesen Höhenunterschied liegt die Halle unterhalb der geplanten Wohnbebau-
ung und fügt sich somit höhenmäßig in die vorhandene Umgebungsstrukur ein. 
Auf der Nordwestseite der Wohnbebauung wird entsprechend dem Ausgleichsflächenkonzept des 
Bebauungsplanes "Straberger Weg" ein Teil der notwendigen Ausgleichsfläche als Ortsabrundung 
in Form von Extensivwiesen mit einzelnen Bäumen und einem öffentlichen Ortsrandweg angeord-
net.  
Zusätzlich soll zwischen der Wohnbaufläche und der landwirtschaftlichen Fläche die Anpflanzung 
von Gehölzarten als Heckenstruktur entstehen, so dass beide Bereiche voneinander ab gegrenzt 
werden. 
Die verbleibenden notwendigen Ausgl eichsflächen werden nordwestlich des Geltungsbereiches 
auf den landwirtschaftlichen Flächen des Investors umgesetzt. 
5. Planinhalt 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet wurde im Bereich der geplanten Wohnbebauung entsprechend der 
Entwurfsintention und in Bezug auf die Umgebung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 
Baunutzungsverordnung (BauNVO), im Anschluss an das Allgemeine Wohngebiet des Beba u-
ungsplanes "Straberger Weg", festgesetzt. Dabei wurden die in WA -Gebieten ausnahmsweise

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zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO –Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige 
nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tan kstellen – 
von vorneherein ausgeschlossen, da sich derartige Nutzungen aufgrund ihres typischen Emi ssi-
onsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte städtebauliche 
Qualität am Ortsrand einfügen würden und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumverso r-
gung gewidmet werden soll. Zulässig sind damit neben dem Wohnen nur wohnve rträgliche Nut-
zungen nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
Durch die zuvor genannten Einschränkungen wird der Nutzungskatalog des § 4 BauNVO in einem 
zulässigen Maß begrenzt, der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes bleibt gewahrt 
und die Wohnstrukturen werden gesichert. 
Der südliche Bereich des Geltungsbereiches wurde entsprechend seiner bestehenden und zukünf-
tig geplanten Nutzung als landwirtschaftliche Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB festgesetzt.  
Zulässig sind demnach Anlagen, die der landwirtschaftlich en Nutzung gemäß § 201 BauGB die-
nen. Aufgrund der Nachbarschaft zu der geplanten Wohnbebauung wurden die zulässigen Nu t-
zungen für die in dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen weiter eingeschränkt. 
Demnach ist innerhalb der Baugrenzen eine La gerhalle, ein Betriebsleiterwohnhaus und eine 
landwirtschaftliche Hofstelle zulässig. Die landwirtschaftliche Hofstelle ist im Bestand bereits vo r-
handen (Gilleshof). Die übrigen geplanten Nutzungen sind mit dem Wohngebiet verträglich und 
schränken den Landwirt in der Nutzung seiner Flächen nicht übermäßig ein, da diese Nutzungen 
den Anforderungen des Betriebes, der ausschließlich Ackerbau betreibt, entsprechen. Durch die 
Nutzung als Lagerhalle ist zudem auch eine Lagerung von z.B. Getreide möglich. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung wurde im Interesse einer maßvollen Bodenversiegelung und g e-
sunden städtebaulichen Dichte in dem Allgemeinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 
0,4 und eine Geschos sflächenzahl (GFZ) von 0,8 bei zwei Vollgeschossen festgesetzt, womit die 
in der BauNVO für WA -Gebiete vorgegebenen Obergrenzen (GRZ 0,4/GFZ 1,2) eingehalten bzw. 
(bzgl. der GFZ) unterschritten werden. 
Um die künftige Höhenentwicklung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes näher zu bestimmen, 
wurde neben der Zahl der Vollgeschosse auch die Höhe der baulichen Anlagen (maximale Trauf- 
und Firsthöhe) festgesetzt. Die Firsthöhe beträgt demnach maximal 11,00 m. Der untere Bezugs-
punkt basiert auf der Erschließungsplanung und wird mit 46,00 m über NHN festgesetzt. Die Zahl 
der Vollgeschosse wird zwingend mit zwei Vollgeschossen festgesetzt. Diese Festsetzungen or i-
entieren sich an den Festsetzungen des benachbarten Bebauungsplanes "Straberger Weg", um 
auf diese Art und Weise ein zusammengehörendes Bild zu schaffen. Durch die zwingende Einhal-
tung von zwei Vollgeschossen werden außerdem "Ausreißer" nach unten vermieden und ein har-
monisches Bild am Ortsrand geschaffen. 
Neben den Höhenfestsetzungen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wurden weitere Höhen-
festsetzungen für die innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche geplanten Gebäude getroffen. 
Demnach darf die Gebäudehöhe der landwirtschaftlichen Lagerhalle 52,50 m über Normalhöhen-
null (NHN) nicht überschreiten. Durch diese Festsetzung wird die Höhe der Lagerhalle deutlich 
unterhalb der Höhe der nördlich gelegenen Wohnhäuser liegen und auch unterhalb der Firsthöhe 
des Gilleshofes, so dass sie sowohl von Süden als auch vom Ortseingang am Straberger Weg 
nicht wahrnehmbar ist. Die maximale Gebäudehöhe des Wohnhauses darf ein Maß von 56 m über

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NHN nicht überschreiten. Diese Festsetzung orientiert sich an der benachbarten Wohnbebauung 
und liegt aufgrund des abfallenden Geländes 1 m unterhalb der zulässigen Firsthöhe der Gebäude 
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes. 
Für die innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche zulässigen Gebäude wurde eine maximale 
Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Grundfläche wurde so festgelegt, dass 
die Baugrenzen sinnvoll ausgenutzt werden können. 
Mit den festge setzten Grundflächenzahlen und den maximalen Bauhöhen wird das Orts - und 
Landschaftsbild maßstabsgerecht gestaltet. 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung der Wohnhäuser in dem allgemeinen 
Wohngebiet wurden durch Baugrenzen festgesetzt und besitzen eine Tiefe von max. 14,00 m, so 
dass sich nur relativ geringe Entwicklungsspielräume bieten und die Vorder- und Hinterkanten der 
Baukörper in nahezu einer Flucht liegen. Die Ausweisung schlanker Baufelder kommt der Grünge-
staltung der Hausgärten zugute. Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenzen durch unterg e-
ordnete Bauteile in Form von Balkonen oder Terrassen bis zu 4,00 m sind zulässig. 
Die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Terrass en und Balkone ist 
notwendig, um eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die Gestaltung von Gebäuden und 
ihren Übergangsbereichen sicherzustellen. An Gebäude angrenzende Terrassen sowie Wege und 
Plätze werden nach der derzeit herr schenden Auffassung nach § 19 Abs. 2 BauNVO eingestuft 
und sind folglich Bestandteil der Hauptanlage. Diese daraus zu schließende Konsequenz schränkt 
jedoch die Ausnutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks deutlich ein.. Die Überschreitungsmöglich-
keit der rückwärtigen (den Priva tgärten zugewandten) Baugrenzen  durch Terrassen , dient der 
Umsetzung von Standards im Einfamilienhausbau . Durch die Zulässigkeit der Überschreitung 
werden Terrassen ermöglicht, die ausreichend Raum für eine Außenmöblierung und 
Aufenthaltsqualität bieten. Hierdurch wird keine Überschreitungsmöglichkeit der GRZ eröffnet, die 
Festsetzung dient vielmehr einer präziseren Steuerung der Anordnung der Baukörper. 
Die Bauweise in dem allgemeinen Wohngebiet wurde im Interesse einer aufgelockerten und 
durchgrünten Wohnsiedlung am Ortsrand als offene Bauweise mit Einzelhäusern festgesetzt. In 
Verbindung mit der zulässigen Gebäudestellung und Gebäudehöhe ergaben sich keine relevanten 
Verschattungseffekte auf Kosten der Besonnung und Belichtung.  
Innerhalb der landwirtscha ftlichen Fläche wurde eine überbaubare Grundstücksfläche für eine 
landwirtschaftlich genutzte Lagerhalle und ein Wohnhaus geschaffen. Die Festsetzung dieser 
überbaubaren Fläche dient dem bestmöglichen Einfügen der Halle in die vorhandene Situation.  
Demnach ist die Halle gegenüber dem Gilleshof zurückversetzt, um einerseits den Blick von Nor-
den auf den Gilleshof nicht zu unterbinden andererseits wird die Sicht auf die Halle von Süden 
durch den Gilleshof verdeckt. Der Standort für das Wohnhaus wurde so gewählt, dass ein harmo-
nisches und konfliktfreies Einfügen zwischen der geplanten Wohnbebauung und der bestehenden 
Hofstelle möglich und ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleistet ist. 
Der Standort für die überbaubare Fläche der Halle wurde bewusst so gewählt, dass er topografisch 
unterhalb der Wohnsiedlung Straberger Weg und der jetzt geplanten Wohnhäuser liegt. Somit ist 
die Halle eher den übrigen landwirtschaftlichen Gebäuden an der Further Straße zugeordnet.

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Weiterhin werden die Bestandsgebäude der Hofanlage mit einer Baugrenze umfahren. Durch die 
Baugrenze werden die vorhandenen Gebäudeteile planungsrechtlich gesichert und können im Fal-
le eines Brandes beispielsweise wieder in ihrer ursprünglichen Form aufgebaut werden. Dabei 
weicht die Baugrenze zum Teil von den unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeteilen ab, da sie 
dem tatsächlich vorhandenen Bestand folgt. Lediglich an der Further Straße entlang der Fassade 
des Hauptgebäudes wird eine Baulinie festgesetzt, um an dieser Stelle die Wirkung der Fassade 
des Haupthauses mit dem Vorplatz zu sichern und im Falle eines Brandes den Aufbau an der glei-
chen Stelle zu gewährleisten. Auf diese Weise soll die heutige Eingangssituation der Hofanlage 
langfristig gewahrt werden. 
5.4. Zahl der Wohnungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass pro Gebäude in dem Allgemeinen Wohnge-
biet maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Diese Festsetzung soll gewährleisten, dass Ei n-
familienhäuser in ihrer typischen Größe und Nutzung gebaut werden und trägt somit dem Orts - 
und Landschaftsbild in angemessener Weise Rechnung. 
5.5. Erschließung 
Öffentliche Verkehrsflächen  
Das Allgemeine Wohngebiet wird über das Neubaugebiet "Straberger Weg" erschlossen.  
Hierzu wird von der Gottfried-Mock-Straße aus ein eigener Stich in das Plangebiet geführt. In dem 
Bebauungsplan Nr. 59570/05 "Straberger Weg" wurde bereits ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
für diesen Zweck vorgesehen. Die für die jetzt vorliegende Planung notwendige Erschließung s-
straße wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zwe ckbestimmung in das Plangebiet hineingeführt 
und innerhalb des Plangebietes abgeknickt, wie in dem städtebaulichen Konzept des Wettb e-
werbssiegers vorgesehen. Die Breite an der Einmündung beträgt nur 6 m aufgrund der an dieser 
Stelle zur Verfügung stehenden Breite. Ab dem Knick wird die Straße auf 7 m erweitert, um im Be-
reich der Wohnhäuser ausreichend Raum zu bieten. Die Straße endet in einem Wendebereich, an 
dem auch öffentliche Stellplätze vorgesehen sind. 
In dem Wendebereich wird ein Fußweg angebunden, d er an den auf der Westseite des Neubau-
gebietes "Straberger Weg " geplanten Ortsrandweg anbindet, so dass ein Rundweg ermöglicht 
wird.  
Die Erschließungsstraße wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt, 
um hier eine verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche umsetzen zu können. 
Private Verkehrsflächen  
Das Betriebsleiterwohnhaus und die neue landwirtschaftliche Lagerhalle werden von der Further 
Straße aus erschlossen. Zu diesem Zweck werden vor der Halle eine Umfahrt für die landwir t-
schaftlichen Fahrzeuge und ein weiterer Weg zur Erschließung des Wohnhauses angelegt. Diese 
Flächen werden ihrem Zweck entsprechend als private Verkehrsflächen festgesetzt. Sie verbleiben 
im Eigentum des Landwirtes.

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Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen 
Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind Garagen, Carports und Stellplätze in dem Allgemeinen Woh n-
gebiet allgemein zulässig, soweit sie dem Bedarf des Allgemeinen Wohngebietes dienen. Es wird 
festgesetzt, dass die Zufahrten vor den Garagen mindestens 6 m tief sein sollen, um einen zusätz-
lichen Stellplatz vor der Garage zu ermöglichen und um dafür zu sorgen, dass die Garagen hinter 
die Flucht der Wohnhäuser zurücktreten. 
Um die Errichtung von Nebenanlagen grundsät zlich zu ermöglichen, sind auf den rückwärtigen 
nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO zulässig. Die 
Nebenanlagen dürfen eine Höhe von 2,30 m über Gelände und einen umbauten Raum von 20 m³ 
nicht überschreiten. In Vorgärten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbe-
hälter und Fahrräder unzulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, dass die Gärten nicht durch 
Nebenanlagen dominiert werden und die Nebenanlagen nicht über ein verträgliches Maß hinaus 
ermöglicht werden. 
Nebenanlagen gemäß § 14 (2) BauNVO sind im Plangebiet ausnahmsweise zulässig. Diese Fest-
setzung dient der Sicherstellung von notwendigen Versorgungseinrichtungen im Plangebiet. 
Ver- und Entsorgung 
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen des Allge-
meinen Wohngebietes wird dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plangebietes 
"Straberger Weg" zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Straberger 
Weg anschließt. Die Kapazität des Mischwasserkanals ist ausreichend. 
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind aus kommunal-abwassertechnischer Sicht die ge-
änderten Rahmenbedingungen des neuen Landeswassergesetzes (LWG) zu beachten. Gem. § 44 
LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, 
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln 
oder ortsnah direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Ge-
wässer einzuleiten. In § 44 LWG wurde die Regelung aus dem § 51 a LWG (alte Fassung) nicht 
übernommen, dass die Versickerungspflicht nicht besteht, wenn der Aufwand unverhältnismäßig 
oder technisch unwirtschaftlich ist. Insofern gilt die Versickerungspflicht aus § 55 Wasserhaus-
haltsgesetz, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften 
noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.  
Nach den in der Bodenuntersuchung ermittelten Bodenwerten kann das Niede rschlagwasser der 
Dachflächen über private Rigolen auf den rückwärtigen Grundstücksflächen ve rsickert werden. 
Eine Muldenversickerung kommt nicht in Betracht, da die versickerungsfähigen Bodenschichten 
rund 2,00 m unter Geländeniveau liegen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis hinsichtlich der 
Versickerungspflicht aufgenommen. Es wird zusätzlich auf die Möglichkeit der Rigolenversickerung 
in >2m Tiefe und auf den Schutz der Keller vor eindringendem Wasser hingewiesen.  
Das Schmutzwasser des Betriebsleiterwohnhauses soll an die vorhandene private Druckle itung, 
die an den Kanal in der Sinnersdorfer S traße anschließt, angeschlossen werden. Hierzu wird im 
Bereich der privaten Erschließungsstraße eine neue Leitung bis zu der vorhandenen Leitung g e-
führt. Das Regenwasser der privaten Erschließungsstraße sowie der Lagerhalle und des Betriebs-
leiterwohnhauses soll dem Pletschbach zugeführt werden. Hierzu ist eine Erweiterung der vorhan-
denen wasserrechtlichen Erlaubnis oder ein Neuantrag erforderlich.

Seite 11  
 
5.6 Grünflächen 
Am Westrand des neuen Wohngebietes an der Seite des Freiraumes wurde zur landschaftsg e-
rechten Anbindung und extensiven Naherholung eine öffentliche Grünfläche mit einem Fuß - und 
Radweg festgesetzt. Diese öffentliche Grünfläche knüpft an die in dem Bebauungsplan Nr. 
59570/05 "Straberger Weg" festgesetzte öffentliche Grünfläche an. Als gestaltendes Element der 
Grünanlage begleitet ein Wiesenstreifen mit Bäumen den Ortsrandweg, der aus dem Wettb e-
werbsverfahren stammt und bis zur Sinnersdorfer Straße im Norden und bis in das jetzt vorliegen-
de Plangebiet geführt werden soll. Der Wettbewerbsentwurf sah eine Führung des Weges bis zur 
südlich gelegenen Further Straße vor. Diese Führung des Weges kann nicht realisiert werden, da 
sie die Weideflächen des Landwirts durchschneiden würde und die Betriebsabläufe stören würde. 
5.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der  Landschaftspflege 
Für die Kompensation des Eingriffs durch die vorliegende Planung wurden unterschiedliche Maß-
nahmen entsprechend dem vorliegenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrag2 ergriffen werden. 
Als Maßnahme 1 (M1) wurde ei ne Extensivwiese mit einer verspringenden Baumreihe am Sied-
lungsrand bzw. im Anschluss an die Wohnbebauung festgesetzt. Die Art der Kompensation erfolgt 
somit entsprechend des Ausgleichskonzeptes des Bebauungsplanes Nr. 59570/05 "Straberger 
Weg" und vervollständigt diese. Die Ext ensivierungsmaßnahme sieht vor, durch eine gelenkte 
Sukzession (2-3 malige Mahd pro Jahr, entfernen von unerwünschtem Gehölzaufwuchs zur Ve r-
meidung einer Flächenverbuschung) die bestehende Ackerfläche hin zu einer artenreichen Exten-
sivwiese zu entwickeln.  
Als Maßnahme 2 (M2) ist eine Ortsrandeingrünung und ein öffentlicher nicht befestigter Fußweg 
auf der westlichen Seite des Plangebietes festgesetzt. Der Grünstreifen dient der Eingrenzung des 
Siedlungsbereiches und ermöglicht eine sinnvolle Führung des Fußweges am Ortsrand. Die Ein-
grünung des westlichen Planungsrandes wurde als öffentliche Grünfläche festgesetzt. (Siehe Kap. 
5.6). 
Innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen wurden des weiteren 11  standortgerechte heimische 
Obstbäume / Laubbäume als Hochstamm innerhalb der als landwirtschaftliche Fläche ausgewie-
senen Nutzung im Bereich der Gartenfläche des Hofes gepflanzt. Zusätzlich wurde festgesetzt, 
dass innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche 5 heimische Obstbäume gemäß Pflanzliste als 
Hochstamm im Bere ich der Weidefläche gepflanzt werden und 2 Blutbuchen sowie ein Walnuss-
baum erhalten werden (M3). 
Als weitere Kompensation innerhalb des Plangebietes ist in dem Bereich zwischen der Wohnb e-
bauung und der landwirtschaftlichen Fläche eine 2m breite Heckenstru ktur mit Pflanzarten aus 
einheimischen Pflanzen (z.B. Buchen) zu pflanzen (M4).  
Weiterhin hat eine Eingrünung der landwirtschaftlichen Halle mit 4 standortgerechten Obstbä u-
men/Laubbäumen sowie mit Stauden und Bodendeckern zu erfolgen (M5). Die Standorte d er 
Bäume sind innerhalb der Maßnahmenfläche frei wählbar. 
Bei allen festgesetzten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege 
und der Entwicklung von Natur- und Landschaft dienen. Sie wurden so getroffen, dass sie eine r-
                                                 
2 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag , ISR Oktober 2017

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seits einen angemessenen Ausgleich darstellen und andererseits den landwirtschaftlichen Betrieb 
in seiner Funktion nicht über Gebühr beeinträchtigen. Sie wurden daher als Maßnahmen im Sinne 
des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. 
Da durch die oben genannten Maßnahmen d as Defizit, das durch das Vorhaben entsteht nicht 
ausgeglichen werden kann, sind weitere externe Maßnahmen, die unmittelbar angrenzend an das 
Plangebiet verwirklicht werden sollen erforderlich. (EA1) 
Neben den beschriebenen Maßnahmen wurden zusätzlich Pflanzfestsetzungen gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 25 BauGB innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes getroffen. Als Pflanzmaßnahme P1 wurde 
eine Heckenpflanzung mit einer Breite von 2 m als Begrenzung der Privatgärten zur Landschaft hin 
entsprechend den Empfehlungen des La ndschaftspflegerischen Fachbeitrages festgesetzt. Wei-
terhin wurden innerhalb der geplanten Erschließungsstraße zwei Bäume entsprechend der Pflanz-
liste bzw. den Empfehlungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages festgesetzt. Der Stand-
ort der Bäume ist verschiebbar, so dass keine Konflikte mit der Erschließungsplanung verursacht 
werden.  
Eine weitere Pflanzfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB w urde innerhalb der privaten 
Verkehrsfläche zur Erschließung der Lagerhalle getroffen (P3): Entsprechend d en Vorgaben des 
LBP sind im Böschungsbereich im Zentrum der Verkehrsfläche Bodendecker und Stauden anzu-
pflanzen. Entsprechend der Planung des Landwirtes wird im zentralen Bereich der privaten Ve r-
kehrsfläche ein unversiegelter Böschungsbereich verbleiben, der hierfür genutzt werden kann. Die 
Fläche wurde in dieser Größe als private Verkehrsfläche festgesetzt, um die Wendebereiche der 
landwirtschaftlichen Fahrzeuge ausreichend zu berücksichtigen. Da auch innerhalb von Verkehrs-
flächen Bepflanzungen möglich sind, soll auf diese Weise dafür gesorgt werden, dass die versi e-
gelte Fläche durch Grün aufgelockert wird und auf das Mindestmaß beschränkt wird, ohne die 
landwirtschaftliche Nutzung dabei zu sehr einzuschränken. Die Festsetzung einer eigenen Grü n-
fläche für diesen kleinen Bereich hätte zur Folge, dass dieser Bereich genau eingegrenzt werden 
müsste, was den landwirtschaftlichen Betrieb einschränken könnte. Stattdessen w urde das Maß 
der Fläche lt. LBP als gerundetes Mindestmaß in die Festsetzungen übernommen, so dass für den 
Landwirt ein gewisser Spielraum beim Anlegen dieser Fläche besteht. 
Eine genaue Beschreibung der Kompens ationsmaßnahmen sowie eine detaillierte Untersuchung 
der Eingriffe in die Natur w urden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag und in dem Umweltbe-
richt vorgenommen.  
Der Investor verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag dazu, die Kompens ationsmaßnahmen 
auszuführen und diese dauerhaft zu pflegen. 
5.8 Artenschutz 
Es wurde ein Artenschutzgutachten3 der Stufen I und II für das Plangebiet erstellt. Im Rahmen des 
Artenschutzgutachtens wurden Hinweise zum Vorkommen der besonders geschützten Arten 
Rauch-, Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) festgestellt. Aufgrund der Tatsache, 
dass die Quartiere des Feldsperlings an der Rückseite des Gilleshofes nicht beeinträchtigt werden 
und dass im Umfeld noch umfangreiche Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben, wurde festge-
stellt, dass mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geschützten Arten ein-
hergehen. Weiterhin werden durch die Flächenaufwertungen im Rahmen der Kompensation des 
                                                 
3 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 „Further Straße/Gilleshof“ April 2015

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Bilanzdefizits neue hochwertige Nahrungshabitate geschaffen, so dass die anfänglichen Eingriffe 
bei der Durchführung der Planung nicht als erhebliche Beeinträchtigung zu sehen sind.  
Es konnten weiterhin keine Fortpflanzungs-, Nist- und Brutstätten streng und besonders geschütz-
ter Arten im Plangebiet nachgewiesen werden. 
 
Generell werden durch das Artenschutzgutachten allgemein wirkende Vermeidungsmaßnahmen 
zum Schutz der Artenvorkommen vorgeschlagen, die als Hinweis in den Bebauungsplan aufge-
nommen werden: 
 
1. Ausweisung eines Zeitfensters für Bauarbeiten an der bestehenden Gerätehalle für die Zeit 
vom 01.10. bis 28. 02. des folgenden Jahres 
2. Ausweisung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten für die Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. 
des folgenden Jahres 
5.9  Sonstige Umweltbelange 
Das Vorhaben ist in Stadtrandlage geplant und wird die günstigen Klimaverhältnisse nicht spürbar 
verschlechtern. In puncto Luft-, Boden- und Wasserhaushalt sind ebenfalls keine erheblichen Um-
weltnachteile zu erwarten. Das im Plangebiet vorhandene Denkmal Gilleshof, wird in der Planung 
ausreichend berücksichtigt und geschützt. Die Denkmalbehörde wurde entsprechend beteiligt. 
Über schützenwerte Bodenobjekte gibt es keine konkreten Verdachtsmomente. Bei Zufallsfunden 
im Rahmen der Baumaßnahmen ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die A r-
chäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. Die Umweltaspekte der Pla-
nung werden in Teil B: Umweltbericht ausführlich beschrieben. 
5.10. Immissionsschutz 
Lärmschutz 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde zur sachge-
mäßen Beurteilung möglicher Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung durch das 
Büro Peutz Consult durchgeführt4. Die mit der Planung verbundenen Lärmauswirkungen sowie die 
Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet selbst wurden ermittelt und bewertet. 
Auf das Plangebiet wir ken Verkehrslärmimmissionen, insbesondere von der Umgehungstraße 
(L183) und der BAB 57 ein. Weiterhin wurden die Lärmauswirkungen durch den Schienenverkehr, 
ausgehend von der Bahntrasse Krefeld – Köln untersucht.  
Die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straße und Schiene) wurden ge-
mäß der DIN 18005 beurteilt. Ergebnis der Immissionsberechnungen zum Verkehrslärm ist, dass 
innerhalb des Plangebietes Beurteilungspegel von 60 dB(A)/ 54 dB(A) tags / nachts vorliegen. Der 
schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wird somit um bis zu 
4,2 dB(A) tags bzw. um bis zu 8,1 dB(A) nachts überschritten. 
Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte sind Maßnahmen zum 
Schallschutz erforderlich, um g esunde Wohn- und Arbeitsbedingungen innerhalb des gesamten 
                                                 
4 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in Köln Roggendorf -Thenhoven, Bericht 
VL 7330-2 vom 18.06.2015

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Wohngebietes zu erzielen. Grundsätzlich ist aktiven Maßnahmen der Vorzug vor passiven Maß-
nahmen zum Schallschutz zu geben. Vorliegend wurde jedoch nach Abwägung der B elange auf 
passive Maßnahmen zurückgegriffen. Entsprechend wurden im  Bebauungsplan Lärmpegelberei-
che entsprechend der DIN 4109 (1989) nach Maßgabe des Lärmgutachtens festgesetzt. Als Min-
destanforderung wurde für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereich III festgesetzt. Die Anforde-
rungen gem. Lärmpegelbereich III werden bei Umsetzung der ENEV 2014 im Wohnungsbau b e-
reits häufig erfüllt. Entsprechend stehen Aufwendu ngen für die Umsetzung aktiver Maßnahmen 
(z.B. Wall oder Wand) wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen. Weiterhin ist ein  Lärm-
schutzwall oder –wand aus städtebaulichen Gründen am Ortseingang von Roggendorf / The n-
hoven nicht gewünscht. 
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld  des Plangebietes durch den zu 
erwartenden Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung, sind aufgrund der geringen Anzahl an 
geplanten Wohneinheiten (8 WE) bzw. der geringen zu  erwartenden Verkehrsbelastung, nicht zu 
erwarten. 
Die Berechnungen zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche basieren grundsätzlich auf freier 
Schallausbreitung, sodass sich später durch die Stellung, Abschirmung der Baukörper und Topo-
grafie tatsächlich geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben können. Die festgesetz-
ten Lärmpegelbereiche berücksichtigen ferner den jeweils höchsten anzunehmenden Beurte i-
lungspegel. Die Anforderungen können sich daher geringer darstellen. Für diese Fälle wird eine 
Ausnahmeregelung festgesetzt, wonach die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen 
zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung nachgewiesen wird, dass geringere Schallschutzanforderungen ausreichen, um entspr e-
chende Zielwerte zu erreichen. 
Die Schallimmissionen aus der Sportanlage südwestlich des Plangebietes wurden überschlägig in 
dem Lärmgutachten beurteilt (vgl. Kapitel 7). Insgesamt kann aufgrund der großen Entfernung zwi-
schen der Sportanlage und dem Plangebiet sowie der direkten N ähe der Sportanlage zu bereits  
bestehender Wohnbebauung und einer darauf angepassten Nutzung davon ausgegangen werden, 
dass die Anforderungen der 18. BImSchV im Plangebiet eingehalten werden. 
Neben der Wohnbebauung verbleiben auch landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb des Plange-
bietes. In der geplanten Halle sollen landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Güllewagen und 
maximal 2 Anhänger sowie die Feldspritze abgestellt werden. 
Ergebnis der Immissionsberechnungen gemäß TA Lärm ist, dass die jeweiligen Immissionsrich t-
werte im Bereich der bestehenden und der geplanten nächstgelegenen Wohnbebauung unter Be-
rücksichtigung von Nutzungs- und Emissionsans ätzen an allen Immissionsorten eingehalten wer-
den.  
Geruchsimmissionen 
Neben Lärmimmissionen müssen auch die Geruchsimmissionen in dem Gebiet betrachtet werden. 
In ca. 250 m Entfernung Luftlinie befindet sich westlich der Umgehungstraße der K ölner Pferde-
sportverein e.V. Weiterhin befindet sich ein Unterstand für 4 Pferde auf der Weide östlich der Um-
gehungstraße in ca. 200 m Entfernung Luftlinie vom Plangebiet. Des Weiteren befindet sich in ca. 
250 m Abstand südlich des Plangebietes der Reitsta ll Esser. Alle drei Ställe sind so weit vom 
Plangebiet entfernt, dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Geruchsbelästigungen 
vorliegen. Dies wird durch ein Gutachten, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes

Seite 15  
 
Sinnersdorfer Straße / Mottenkaul (Bplan Nr. 59567/02) erstellt wurde, bestätigt. Dieser Beba u-
ungsplan wurde in der Ratssitzung am 15.12.2015 als Satzung beschlossen und wurde am 
09.03.2016 öffentlich bekannt gemacht. 
Der Eigentümer der Flächen hält derzeit auf seinem Grundstück 2 Ponys  und ca. 20 Stück Dam-
wild. Diese verfügen über einen Offenstall auf der Rückseite des Gilleshofes und sollen bis zur 
baulichen Nutzung der für eine Betriebswohnung vorgesehenen Flächen die verbleibenden Fl ä-
chen innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen de s Geltungsbereiches beweiden. Im Anschluss 
sollen sie die Flächen im Bereich der externen Ausgleichsfläche EA1, die direkt an das Plangebiet 
angrenzen beweiden. Die extensiven Ausgleichsmaßnahmen wurden eigens zu diesem Zwecke 
festgelegt. Die Geruchsbelästigungen, die von diesen Tieren ausgehen sind gering, da sie offe n-
gehalten werden.  
Der Standort der geplanten Wohnbebauung ist für Familien konzipiert, die einen Wohnstandort auf 
dem Land wünschen. Weideflächen am Ortsrand gehören zu einer normalen ländlichen Wohnum-
gebung auf dem Land, mit einer bis zu einem gewissen Maß vorhandenen Geruchsbelästigung 
muss bei einem derartigen Standort gerechnet werden.  
 
5.10. Gestalterische Festsetzungen  
Mit den gestalterischen Festsetzungen nach § 86 Abs. 1 und 4 BauNVO zur Gebäudegestaltung 
sowie zur Gestaltung der Vorgärten und Grundstückseinfriedungen soll gemeinsam mit den städ-
tebaulichen Festsetzungen ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden, das mit der dörflichen 
Eigenart der Umgebung im Einklang steht. Die gestalterischen Festsetzungen resultieren maßgeb-
lich aus dem Wettbewerbsverfahren und orientieren sich an den Festsetzungen des Bebauung s-
planes "Straberger Weg". Sie wurden für das Allgemeine Wohngebiet und für das geplante B e-
triebsleiterwohnhaus getroffen, um ein harmonisches zusammenhängendes Bild am Ortsrand zu 
schaffen, das sich an die Gestaltung des übrigen Ortsrandes (Straberger Weg) anlehnt. 
Einzelhäuser, die am Ortsrand liegen, müssen mit Blick auf die historische Nachbarbebauung und 
den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Straberger Weg" giebelständig errichtet werden. Die 
auf der südlichen Seite der Erschli eßungsstraße gelegenen Häuser sind dagegen traufständig zu 
errichten, um überproportionale Giebel bei den etwas breiter zugeschnittenen Grundstücke n auf 
der südlichen Straßenseite zu vermeiden und um das Bild der südlichen Planstraße des Beba u-
ungsplanes "Straberger Weg" fortzusetzen. Die Stellung der Gebäude wird durch die Festsetzung 
der Hauptfirstrichtung geregelt. 
Für die zweigeschossigen Einzelhäuser sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35 bis 40 
Grad zulässig; Solaranlagen sind mit gleicher Dachneigung zu integrieren oder unmittelbar auf die 
Dachflächen zu installieren. Um ein ruhiges E rscheinungsbild der Dachlandschaft am Ortsrand, 
ohne überdimensionierte Ein- und Aufbauten zu erzielen, wurden differenzierte Vorgaben für den 
Bau von Dachgauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern gemacht. Weiterhin sind die Dachflä-
chen der Carports und Garagen extensiv zu begrünen. Diese Vorschrift ents pricht den Vorgaben 
des landschaftspflegerischen Fachbeitrages und dient dazu, einen Beitrag gegen die Aufheizung 
des Klimas aufgrund der zunehmenden Versiegelung zu leisten. 
Für die Gebäudefassaden ist als Hauptmaterial roter bis rotbrauner Ziegel vorgeschrieben und für 
die Dachflächen anthrazitfarbener Ziegel, das für die Region typische traditionelle Baumaterial. 
Wegen der Lage des Plangebietes am Siedlungsrand und der Fernwirkung von Dachflächen wer-

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den glänzende Dacheindeckungen als Störfaktor ausgeschlossen. 
Zur Belebung und Gestaltung des Straßenbildes sind Vorgärten zu begrünen. Abgrabungen vor 
Gebäuden sind nur auf ihrer Rückseite (von der Erschließungsstraße abgewandte Seite) zulässig. 
Zur Einfriedung sind standortheimische Hecken sowie Draht- oder Stabgitterzäune in Kombination 
mit standortheimischen Hecken vorgeschrieben, wobei eine Höhe von 1,00 m im Bereich der Vor-
gärten nicht überschritten werden darf, um Sichtbeziehungen nicht stärker einzuschränken. In den 
übrigen Bereichen ist eine Höhe von 2 ,00 m für die Einfriedungen zulässig. Mülltonnenstandorte 
sind ebenfalls mit standortheimischen Hecken zu umpflanzen.  
Die Festsetzungen zu den Einfriedungen dienen einem harmonisch gestalteten dörflichen Erschei-
nungsbild und der Integration dieses neuen Siedlungsbausteins in das Neubaugebiet am Ortsrand 
von Roggendorf/Thenhoven. 
5.11.  Hinweise 
Die Hinweise "Schutz der Landschaft", "Artenschutz", "Boden", "Versickerung von Regenwasser", 
"Vorschriften und Regelwerke" dienen der möglichst umfassenden Information von Bauherren und 
Bauordnungsbehörde. 
5.12.  Nachrichtliche Übernahmen  
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB erfolgt eine nachrichtliche Übernahme des Baudenkmals Further Straße 
51 (Gilleshof) in den Bebauungsplan. 
Teile des Plangebietes im Bereich der denkmalgesch ützten Hofanlage liegen innerhalb eines 
Hochwasserrisikogebietes nach § 78b WHG. Diese Gebiete können bei einem extremen Hoc h-
wasserereignis sowie bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen auch bereits bei einem häuf i-
gen oder mittleren Hochwasser überflutet werden. 
6  Klimaschutz 
Die maßvollen Festsetzungen zur Bodenversiegelung und städtebaulichen Dichte sowie die B e-
grünung im Plangebiet dienen zugleich der Anpassung an den Klimawandel. Durch die Begrünung 
der Garagen- und Carportdächer soll ein Beitrag gege n die Aufheizung durch die verstärkte Ve r-
siegelung geleistet werden. 
Die Gebäude südlich der Planstraße mit nach Südosten und Südwesten ausgerichteter Haup t-
wohnseite dienen der optimalen Sonneneinstrahlung und Nutzung der passiven Sonnenenergie 
und somit d er maximalen Energieeinsparung als Vorbeugemaßnahme gegen den Klimawandel. 
Auch bei den Gebäuden auf der nördlichen Seite der Straße sind Energieei nsparungen möglich 
durch eine Orientierung nach Süd /Südwest. Die Orientierung der Dachflächen kommt dieser Stra-
tegie entgegen. Energieeffizientere Bauweisen in Gestalt geschlossener Blockstrukturen anste lle 
der offenen Einzelhausbebauung kommen aufgrund des Konzeptes am Ortsrand jedoch nicht in 
Frage. 
Durch die geringe Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich innerhalb der einzel-
nen Baufelder keine relevanten Verschattungsquellen. Alle Häuser müssen im energiegesetzlichen 
Mindesteffizienzstandard als Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz gebaut werden. Die Nähe zu 
den Haltepunkten des öffentlichen Per sonennahverkehrs trägt zur Minderung des Individualve r-
kehrs und damit ebenfalls zur Vermeidung klimaschädlicher Emissionen bei.

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7  Gutachten  
Für die Erstellung des Bebauungsplanes wurden ein Immissionsschutzgutachten, ein Artenschutz-
gutachten und ein arch äologisches Gutachten erstellt. Weiterhin wurde eine hydrogeologische 
Stellungnahme zugrunde gelegt: 
 Stellungnahme Ingenieurbüro Müller vom 12.10.2011 und ergänzende Stellungnahme vom 
09.04.2015 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr59670/06 in  Köln Roggendorf -
Thenhoven, Bericht VL 7330-2 vom 18.06.2015 
 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 "Further Straße/Gilleshof" 
April 2015, ISR GmbH 
 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag ISR GmbH, Oktober 2017, ergänzt November 2019 
 Archäologisches Gutachten: Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, 
Abschlussbericht Februar 2016 
8 Städtebaulicher Vertrag / Erschließungsvertrag 
In den mit dem Investor zu schließenden städtebaulichen Vertrag wurden folgende Regelungen 
aufgenommen: 
Grünordnerische Maßnahmen: 
Sicherung der unter Punkt 5.7 aufgeführten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege hinsichtlich der Anpflanzung und dem Erhalt von Bäumen, Hecken und anderen Anpflan-
zungen einschließlich der Verpflichtung der Alternativmaßnahme nachzukommen, falls die Reali-
sierung der externen Ausgleichsmaßnahme in Verbindung mit einer extensiven Dammwildhaltung 
nicht durchführbar ist oder nicht das gewünschte Zielbiotop/Biotopcharakter erreicht werden, wie 
im landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschrieben. 
Darüberhinaus wurde ein Erschließungsvertrag mit dem Investor geschlossen über die folgenden 
erforderlichen Erschließungsmaßnahmen:  
Erschließungsmaßnahmen 
Sicherung der unter Punkt 5.5 aufgeführten Erschließungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich 
der Errichtung der Erschließungsstraße und der erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. 
Weiterhin umfasst der Vertrag die Erstellung der öffentlichen Grünfläche inklusive Fuß- und Rad-
weg. 
9  Plandurchführung 
Die Grundstücksflächen im Plangebiet befinden sich überwiegend in den Händen des Investors. 
Der nördliche Zufahrtsbereich zu dem Plangebiet befindet sich im Eigentum des Investors für das 
Plangebiet "Straberger Weg". Diese Flächen werden durch den Investor des jetzt vorliegen den 
Bebauungsplanentwurfes erworben.  
Die Verkehrsflächen und die öffentlichen Grü nflächen werden nach ihrer Herstellung durch den 
Investor in städtisches Eigentum übertragen. Die Übertragung der Flächen wird im städtebaulichen

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Vertrag geregelt. Die Ersatz vornahme durch die Stadt beim Ausfall des Investors wird mittels 
Grundstücksübereignung und Bankbürgschaft abgesichert. Die Ablösesumme für die Bereitste l-
lung der städtischen Grundstücksfläche sowie für die Herstellung und Pflege der Ausgleichspflan-
zung wird ebenfalls Vertragsgegenstand. Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Investor; der Stadt 
entstehen keine Kosten.

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TEIL B - Umweltbericht - 
1. Einleitung 
Zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Straberger Weg" und der Further Straße in 
Köln Roggendorf / Thenhoven werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung 
von ca. 8 Einfamilienhäusern und weiteren landwirtschaftlichen Vorhaben innerhalb der verble i-
benden landwirtschaftlichen Fläche geschaffen, dabei soll ein konfliktfreies nebeneinander der 
verschiedenen Nutzungen gewährleistet werden. Zudem ist es Ziel, den Ortsrand bzw. das Ne u-
baugebiet "Straberger Weg" durch die ergänzende Wohnbebauung entsprechend dem Wettb e-
werbsergebnis aus dem Jahre 2012 nach Süden hin abzurunden. 
Das Plangebiet besitzt eine Größe von ca. 1,3 ha, davon sollen rd. 3.900 m² zukünftig als Wohn-
baufläche genutzt werden. Dieser Bereich wird derzeit als Weidefläche genutzt. Die übrige Fläche 
soll in Zukunft weiterhin der Landwirtschaft zur Verfügung stehen bzw . dient zum Teil als Au s-
gleichsfläche. Die Regelung der hier ohnehin gemäß § 35 BauGB zulässigen Vorhaben in einem 
Bebauungsplan erfolgt, um die Wohnbebauung als auch die landwirtschaftlichen Vorhaben so auf-
einander abzustimmen, dass keine Konfliktsituationen entstehen. 
Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus der folgenden Tabelle: 
Tabelle 1: Bedarf an Grund und Boden  
Festsetzungen Gesamtfläche  Flächenanteil  
Allgemeines Wohngebiet 3.900 m² 29 % 
Verkehrsflächen 725 m² 5 % 
Öffentliche Grünflächen 390 m² 3 % 
Landwirtschaftliche Fläche  6.005 m² 44 % 
Private Verkehrsfläche 930 m² 7 % 
Interne Maßnahmenflächen 1.730 m² 12 % 
Plangebiet  13.680 m²  100 % 
Die Ziele des Umweltschutzes sind in den einzelnen Fachgesetzen, Rechtsverordnungen, techni-
schen Anleitungen und in den sonstigen einschlägigen Regelwerken definiert. Die Bewertung der 
Umweltauswirkungen gründet auf diesen Regelwerken.  
2.0 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die planbedingten Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 
und in § 1a BauGB aufgelisteten Umweltbelange betrachtet. 
Im vorliegenden Umweltbericht werden die nicht oder nicht erheblich berührten Umweltbelange nur 
in Kurzfassung thematisiert. Die erheblich berührten Umweltbelange werden d agegen ausführli-
cher behandelt.

Seite 20  
 
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.1.1 Bodendenkmäler 
Schützenswerte Objekte wurden im Rahmen der archäologischen Prospektion nicht im Plangebiet 
entdeckt. Bei Zufallsfunden ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG die Archäologische Bodendenkmal-
pflege bei der Stadt Köln einzuschalten.5 
2.1.2 Altlasten 
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet 
vor. Die Bestimmungen des Bundes -Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind im Zuge der Planrealisierung zu beach-
ten. 
2.1.3 Abfälle und Abwasser 
Die sachgerechte Abfallbeseitigung wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe, die sachgerechte Ab-
wasserbeseitigung durch die Stadtentwässerungsbetriebe sichergestellt. Das unbelastete Nieder-
schlagswasser wird weitgehend örtlich versickert. 
2.1.4 Störfallgefahr 
Das Plangebiet besitzt mit rund 1,5 km einen ausreichenden Schutzabstand zu den nördlichen und 
nordwestlichen Industrieanlagen im Sinne des Trennungsgebotes nach § 50 BI mSchG und der 
Störfall-Verordnung. 
2.1.5 Wasserschutzgebiete oder Hochwasserschutzgebiete  
Der Gilleshof selber liegt innerhalb des Überschwemmungsbereiches für das HQ500 mit einem 
niedrigen Überschwemmungsrisiko. Die südöstliche Ecke des Gilleshofes, die unmittelbar am 
Pletschbach liegt, befindet sich in einem HQ 100 Bereich mit einer mittleren Überschwemmungs-
wahrscheinlichkeit. Der gesamte übrige Bereich des Geltungsbereiches befindet sich außerhalb 
von Überschwemmungsbereichen. Innerhalb der Bereiche mit einem Überschwe mmungsrisiko 
wird keine Veränderung vorgenommen. Der Gilleshof wird in seinem jetzigen Zustand erhalten. 
2.1.6 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz 
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regene-
rativer Energien auf. 
2.1.7 Vogelschutzgebiete 
Gebiete von nationaler Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete  sind durch die Planung 
nicht berührt. 
                                                 
5 Abschlussbericht zur arc häologischen Sachverhaltsermittlung, FB 2015.09, Februar 2016, Büro 
Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege

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2.2  Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.2.1 Natura 2000-Gebiete 
Bestand: Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von Gebie-
ten gemeinschaftlicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH -Gebiet 
Worringer Bruch liegt rund 900 m nordöstlich des Plangebietes. 
Planung: Direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes ergeben sich nicht. Durch 
den planbedingten Bevölkerungszuwachs könnte lediglich der Erholungsdruck auf das FFH-Gebiet 
Worringer Bruch steigen. Zur Deckung des Erh olungsbedarfs ist jedoch entlang des westlichen 
Ortsrandes in Verbindung mit den dort zu pflanzenden Ausgleichsflächen eine öffentliche Grünan-
lage mit Fuß - und Radweg geplant. Als weiteres Erholungsangebot dient die innerhalb des Ne u-
baugebietes "Straberger Weg" zum Spielen und Verweilen festgesetzte öffentliche Grünfläche. Die 
dort festgesetzten grünen Plätze im öffentlichen Straßenraum tragen ebenfalls dazu bei. Somit 
besteht künftig ein wohnungsnahes Erholungsangebot, das dem Besucherdruck auf das FFH -
Gebiet im Worringer Bruch entgegenwirkt. Weiterhin ist die jetzt geplante Wohnbebauung mit ma-
ximal 8 freistehenden Einfamilienhäusern als eine sehr geringfügige Maßnahme einzustufen. 
Die Zunahme einer geregelten Erholungsnutzung führt grundsätzlich zu keiner Beeinträchtigung 
von FFH -Gebieten. Dementsprechend führt das zusätzliche Aufkommen von Naherholungss u-
chenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des 
Schutzgebietes, der geschützten relevanten Arten oder der Schutzziele des FFH-Gebietes. 
2.2.2 Landschaftsplan 
Bestand: Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt 
Köln. Für den Bereich des Gilleshofes ist im Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestand-
teil "Pletschbach am Gilleshof" (LB 6.31) gekennzeichnet. Der LB hat den Schutzzweck der Erhal-
tung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Erhaltung wechsel-
feuchter Bachauenbereiche. Außerdem die Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsrand - und 
Landschaftsbildes durch Erhaltung von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft und strukturbi l-
denden Bachläufe. 
Die übrigen Flächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L2 " Pletschbachtal und 
Waldbereiche um das Wasserwerk Weiler" . Das LSG hat den Sc hutzzweck der Erhaltung und 
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumern 
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. 
Außerhalb des Plangebietes Gegenüber des Gilleshofes in der Weggabelung ist im Landschafts-
plan eine Pflanzung von drei Eschen (M -Nr. 6.2 – 11) als Entwicklungs - und Pflegemaßnahme 
dargestellt.  
Das Landschaftsschutzgebiet wurde bereits durch die Umsetzung des Bebauungsplanes "Straber-
ger Weg" zurückgedrängt, so dass die jetzt zu entwickelnde Fläche nur noch eine Restfläche zwi-
schen der neuen Bebauung und der Bebauung bis zur Fläche des Gilleshofes darstellt.  
Prognose: Durch die Aufstellung des Bebauungspl anes wird der Schutzzweck des geschützten 
Landschaftsbestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes und im Be-
reich des Bachlaufes nicht verändert werden. Die Lagerhalle dient weiterhin dazu den bäuerlichen

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Betrieb und somit die Pflege der Kulturlandschaft zu erhalten. Diese wird so angeordnet, dass der 
Blick auf den Hof von beiden Blickrichtungen der Further Straße aus erhalten bleibt. 
Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine teilweise Bebauung des Landschaftsschutzgebietes. 
Die Schutzfestsetzung besagt, dass diese nur bis zur Realisierung der Bauleitplanung gilt. Insofern 
ist eine Umsetzung der Planung möglich. Durch die Planung werden vielfältige Grü nstrukturen 
innerhalb des Wohngebietes sowie Extensivwiesen als Übergang in die offene Landschaft g e-
schaffen.  
Die Entwicklungsmaßnahme 6.2 -11 wurde bereits umgesetzt und wird durch die jetzt vorliegende 
Planung nicht berührt. 
2.2.3 Landschaft / Ortsbild 
Bestand: Die zu bebauende Freifläche liegt zwischen der westlichen Siedlungsgrenze , die durch 
die Neubebauung "Straberger Weg" neu geprägt wird und der Worringer Landstraße. Das  Land-
schaftsbild wird hier durch Agrarflächen und durch eine Hochspannungsleitung geprägt. Nördlich 
des jetzt vorliegenden  Plangebietes schließen somit vornehmlich Wohngrundstücke mit Gärten 
und zahlreichen Gehölzen an. Zum Worringer Weg hin entsteht ein g rüner "Ortsrandsaum". Süd-
westlich liegt der Gilleshof innerhalb des Geltungsbereiches in der Senke des Pletschbachtales . 
Die historischen Höfe und Straßenzüge repräsentieren noch den alten Dorfcharakter. 
Prognose: Der Gilleshof und das Ortsbild im Bereich Futher Straße (in der Bachsenke) bleiben 
erhalten und werden von der Planung nicht berührt. Die nördlich hiervon geplante Wohnbebauung 
arrondiert die bereits begonnene Neubaustruktur "Straberger Weg" und ergänzt auch die Ort s-
randeingrünung zu einem in seiner Gesamtheit gestalteten Ortsrand. Der hier geplante Ortsrand-
weg schließt an den Ortsrandweg "Straberger Weg" an und gewährleistet den Abschluss des Nah-
erholungsweges. 
2.2.4 Kultur und sonstige Sachgüter 
Bestand: Im kulturhistorischen Fachbeitrag zur integrierten Raumanalyse Köln Chorweiler aus dem 
Jahr 2003 wurde der gesamte nordwestliche Siedlungsrand mit den vorgelagerten Freiflächen als 
kulturhistorisch wertvoll eingestuft. Die Planung "Straberger Weg" hat den größten Teil dieser Flä-
che bereits deutlich überplant.  
Die schützenswerten Objekte werden nach Schutzobjekten und Schutzzielen hin betrachtet.  Die 
landwirtschaftlichen Flächen des Plangebietes sind als Schutzobjekt "Ortsrand" mit dem Schutzziel 
C, starker Wirkungsschutz, "bodendenkmalpflegerische Schutzsubstanz" gekennzeichnet. Der 
Bereich des "Gilleshofes" und die angrenzenden Siedlungsstrukturen sind als Schutzobjekt "Sied-
lung" mit dem Schutzziel "Charakterschutz" im Fachbeitrag vermerkt. Der Gilleshof, begrenzt die 
Ortslage Roggendorf. Beide Ortschaften, Roggendorf und Thenhoven, sind trotz der Zusammenle-
gung der Orte aufgrund der ursprünglichen Straßenführung der ehemaligen Straßendörfer noch 
erkennbar.  
Der Gilleshof ist als vierseitig geschlossene Hofanlage ein Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW. 
Zum Schutzumfang gehört darüber hinaus die Lage des Denkmals am Dorfrand mit Anschluss an 
die landwirtschaftlichen Flächen. Der Gilleshof ist mit der Nummer 6596 in die Denkmalliste der 
Stadt Köln eingetragen.

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Prognose: Das historische Erscheinungsbild d es Gilleshofes wird durch die Aufstellung des B e-
bauungsplanes nicht geändert und bleibt wie derzeitig bestehend erhalten. Die geplante Wohnbe-
bauung wahrt ausreichend Abstand, die geplante landwirtschaftliche Halle wurde so angeordnet, 
dass ihre Flucht hint er die Flucht des Hofes tritt, so dass der Umgebungsschutz des Denkmals 
nicht erheblich beeinträchtigt wird. Durch die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche in 
Kombination mit Baugrenzen um den Hof und einer Baulinie entlang der denkmalgeschützten Fas-
sade wird das Erscheinungsbild des Hofes und die dazu gehörende landwirtschaftliche Nutzung 
erhalten. Darüberhinaus wurde eine Umgrenzung des Baudenkmals gemäß PlanZVO in der Plan-
zeichnung des Bebauungsplanes vorgenommen. 
Die Sichtbeziehungen vom offene n Landschaftsraum auf den Hof am Ortsrand werden durch 
durch den Bau einer Fahrzeughalle in einigen Teilbereichen verloren gehen. In diesem Bereich 
handelt würde der Blick auf Stallungen bzw. Nebenanlagen, die später errichtet wurden, so dass 
insgesamt keine erhebliche Betroffenheit vorliegt. 
2.2.5 Tiere 
Bestand: Potenziell können im Plangebiet Tiere der ortsüblichen Lebensraumtypen "Kleingehölze, 
Säume und Hochstaudenflure, Äcker, Gärten und Parkanlagen, Gebäude sowie Fet twiesen und 
Weiden" vorkommen, wobei auch planungsrelevante Arten zu erwarten sind.  
Prognose: Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Bei der Artenkartierung 
ergaben sich keinerlei Brutvogelnachweise im Untersuchungsgebiet. Dabei konnten Vorkommen 
der besonders geschützten Arten Rauch-, Mehlschwalbe sowie Feldsperling (alle RL-NRW 3) im 
Plangebiet festgestellt werden. Die Sichtung  der Arten erfol gte jeweils bei der Nahrungssuche, 
woraus sich ableiten lässt, dass zu mindestens Teile des Plangebietes direkte oder erweiter te 
Nahrungshabitate dieser Arten sind. Auf Grund der Tatsache das in den unmittelbar angrenzenden 
Flächen große adäquate Acker- und Siedlungsstrukturen verbleiben auf welche dies Arten auswei-
chen können, gehen bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Be einträchtigungen für die 
Arten aus. Quartiere des Haussperlings konnten innerhalb des Plangebietes an der rückwärtigen 
Gebäudewand der Gerätehalle festgestellt werden. Im Zuge der Planung wird in diesem Bereich 
kein Eingriff vorgesehen. Sollten an dieser S telle bauliche Maßnahmen vorgesehen werden, sind 
diese zwingend außerhalb der Brutzeiten vorzunehmen. 
In keinem der Fälle waren essenzielle Nahrungshabitate betroffen. Im Ergebnis werden die Ve r-
botstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht tangiert und k eine vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen zum Artenschutz nach § 44 Abs. 5 BNatSchG erforderlich. 
Die zur Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geplanten internen und externen 
Ausgleichsmaßnahmen in Gestalt extensiv genutzter Fettwiesen mit randlichen Gehölzen auf bis-
her intensiv genutzten Agrarflächen wirken sich positiv auf den Strukturreichtum aus, wovon zahl-
reiche Tierarten profitieren. Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen zur Durchgrünung des Wohnge-
bietes in Verbindung mit den Hausgärten sc haffen ebenfalls neue Lebensraumtypen für den Ver-
lust an Tierlebensraum durch Besiedelung und begünstigen die Biotopvernetzung. Im Bereich der 
künftig zu bebauenden Hausgärten im Rückraum der Sinnersdorfer Straße bleibt der Lebensraum-
typ unverändert. Insgesamt betrachtet sind die planbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut 
Tiere unerheblich.

Seite 24  
 
2.2.6 Klima, Kaltluft / Ventilation 
Bestand: Das Plangebiet liegt laut Klimafunktionskarte am Randbereich des Stadtklimatyps 2 "mitt-
lerer Belastungsgrad". Für die östlich nördlich und südlich angrenzenden Gebiete von Roggendorf 
/ Thenhoven, wird ebenfalls ein mittleres belastetes Stadtklima aufgezeigt (Klimatoptyp Stadtklima 
II). Westlich angrenzend wird der Klimatyp als Freilandklima mit einer guten Ausprägung definiert. 
Der Klimatoptyp Stadtklima II wird durch eine wesentliche Änderung aller Klimaelemente des Frei-
landes definiert, es kommt hier zur Ausbildung von Wärmeinseln und teilweise zu Schadstoffbelas-
tung. 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der topografischen L age, der Größe und den umliegenden 
Nutzungen und Barrieren im Freiraum nicht als Kaltluftsammel - oder Einzugsgebiet und besitzt 
demnach keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion. Aufgrund der eher aufgelockerten Bebauung 
des Stadtteils Köln – Roggendorf ist insgesamt mit einem günstigen Siedlungsklima im Plangebiet 
sowie der Umgebung zu rechnen.  
Prognose: Die geplante Bebauung würde zu keinen weiteren wesentlichen Veränderungen des 
Klimatoptyps führen. Die angrenzenden Flächen mit dem Klimatoptyp Freilandklima "gute Ausprä-
gung" bleiben weiterhin erhalten und sorgen somit für eine Gunstsituation. 
Die zukünftige Nutzung des Plangebietes wird mäßige klimatische Rahmenbedingungen aufwe i-
sen. Aufgrund der Größe und der insgesamt eher aufgelockerten Bebauung des St adtteils Köln / 
Roggendorf, der umliegenden Freiflächen sowie der Eingriffsintensität insgesamt sind die Auswir-
kungen auf das Lokalklima als unwesentlich, die Auswirkungen auf das Mesoklima als nicht erheb-
lich zu bewerten. 
2.2.7 Wasser  
Bestand: Im Plangebiet befinden sich keine temporären oder dauerhaften Oberflächengewässer. 
Südlich des Plangebietes grenzt der Pletschbach an. Ferner liegt das Plangebiet nicht innerhalb 
einer Wasserschutzzone eines Wasserschutzgebietes.  
Niederschlagswasser / Grundwasser 
Das anfallende Niederschlagswasser versickert zurzeit auf den bestehenden landwirtschaftlichen 
Flächen. Im Bereich der versiegelten Flächen des Gilleshofes wird das Regenwasser dem 
Pletschbach zugeführt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist vorhanden. 
Abwasser  
Die landwirtschaftlichen Flächen sind derzeit nicht an den Kanal angeschlossen. Der Gilleshof ist 
über eine private Druckleitung und eine Hebeanlage an den Kanal in der Sinnersdorfer Straße 
angeschlossen. 
Prognose:  
Niederschlagswasser / Grundwasser 
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Versiegelungsrate bzw. einer 
grundlegenden Neuversiegelung im Plangebiet. Die Veränderung der Oberflächeneigenschaften 
führt grundsätzlich zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie einer verminde rten Verduns-
tungsrate. Die Grundwasserneubildung wird eingeschränkt.

Seite 25  
 
Aufgrund der vorgenommenen Stellungnahme6 zur Beschaffenheit des Bodens ist es in dem nörd-
lich gelegenen Teilbereich mit Wohnungsbau vorgesehen, das Niederschlagwasser der Dachfl ä-
chen über Rigolen dem Untergrund zuzuführen. Das im Bereich des geplanten Betriebsleiterwohn-
hauses und der geplanten landwirtschaftlichen Halle anfallende Niederschlagswasser soll ebe n-
falls dem Pletschbach zugeführt werden. Hierzu wird eine Erweiterung der besteh enden wasser-
rechtlichen Erlaubnis beantragt. Das Zuführen von Niederschlagswasser wird i.d.R. positiv bewer-
tet, da der Pletschbach kaum noch Wasser führt. 
 
Abwasser 
Das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser auf den Straßenverkehrsflächen wird inner-
halb des allgemeinen Wohngebietes dem neuen Mischwasserkanal zur Erschließung des Plange-
bietes "Straberger Weg" zugeführt, der wiederum an den vorhandenen Mischwasserkanal im Stra-
berger Weg anschließt. Die Kapazität des Mischwasserkanals ist ausreichend. 
Das Schmutzwasser des Betriebsleiterwohnhauses wird über einen im Bereich der Erschließungs-
straße zu verlegenden Kanal an die private Druckleitung in der Further Straße und im weiteren 
Verlauf an den Mischwasserkanal in der Sinnersdorfer Straße angeschlossen . Die K apazitäten 
sind hierfür ausreichend. Die Lagerhalle erhält keinen Wasseranschluss.  
2.2.8 Boden 
Bestand: Laut digitaler Bodenkarte NRW BK 50 (Bodenkarte 1:50.000) herrschen im Plangebiet 
hauptsächlich Parabraunerden vor. Die Böden werden aus sandigem  Lehm und stark sandigem 
Lehm in der Bodenkarte beschrieben. Die sandigen Lehme sind aus Hochflurablagerungen en t-
standen, sie b efinden sich über sandigem Lehm der vereinzelt tonigen - bis schwach tonige und 
karbonhaltige Anteile aufweist. Unter diesen Schic hten befinden sich Sande mit schwach tonigen 
und stellenweise kiesigen Einlagerungen, die aus Terrassenablagerungen entstanden sind.  
Gemäß den Klassifizierungen "sw1_ff" des Geologischen Dienstes NRW weisen die Böden im 
Plangebiet aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit einen schutzwürdigen Status auf.  
Gemäß Ingenieur-Geologischer Karte ist im Plangebiet bis ca. 2 m unter Gelände ein Schluff mit 
schwach tonigen bis tonigen und/ oder schwach sandigen bis sandigen Fraktionen vorhanden. 
Teilweise sind zudem noch Feinsande mit schluffigen bis stark schluffigen Fraktionen vorzufinden. 
In den tieferen Bodenschichten darunter folgen Sande und Kiese bis in größere Tiefen. Eine Versi-
ckerung vor Ort ist in den oberen Bodenschichten aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht möglich. Die 
unterlagernden schwach kiesigen Sande und die dann folgenden sandigen Kiese eignen sich sehr 
gut zur Versickerung.  
Durch die landwirtschaftliche Nutzung unterlagen die obersten Bodenschichten bisher einer steti-
gen intensiven mechanischen Belastung bzw. einem Umbruch. Auch die im Plangebiet vorhande-
nen Weiden werden intensiv genutzt und weisen Huf- bzw. Fraßschäden auf. Durch Nutzung und 
den Eintrag von Düngemitteln, Herbi- und Pestiziden in den Boden, kann die Fläche im Bestand 
als gering vorbelastet eingestuft werden.  
Im Bereich des Gilleshofes sind große Teile der Flächen durch Hofgebäude, Hallen, Hofflächen, 
Zuwegungen und Zufahrten stark versiegelt. 
                                                 
6 Stellungnahme Ingenieurbüro Müller vom 12.10.2011 und ergänzende Stellungnahme vom 09.04.2015

Seite 26  
 
Prognose: Die ertragsreichen derzeit unversiegelten Böden werden im Zuge der Planun g im B e-
reich der landwirtschaftlichen Halle und der Wohngebäude zusätzlichen versiegelt. Dadurch 
kommt es zu einer Störung oberflächennaher Bodenschichten und damit zur Einschränkung von 
Bodenfunktionen. 
Dies löst einen Eingriff für das Schutzgut Boden aus. Die natürlichen Bodeneigenschaften werden 
beeinträchtigt und die positiven Effekte des Bodens auf den Klimawandel werden gemindert. 
Durch Örtliche Versickerung im Bereich der Wohnbebauung (Rigolen in Hausgärten) im Plangebiet 
kann das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser wieder in den Boden zurückführen und 
tragen so zu einer Verbesserung der Bodenkennwerte bei.  
Mit der Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Als landwirt-
schaftliche Flächen und Gärten geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt betrachtet 
verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im Bereich der Versiegelung und 
Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bode n-
funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung des Niederschlag s-
wassers über Rigolen und die Einleitung in den Pletschbach jedoch zumindest teilweise gewähr-
leistet. 
2.3 Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
2.3.1 Lärm 
Bestand: Westlich des Plangebietes liegt die A57 (Köln – Krefeld) sowie die Anschlussstelle Köln 
Worringen, welche eine erhebliche Quelle für Verkehrslärmemissionen darstellt und aufgrund feh-
lender Lärmschutzwände auf das Plangebiet einwirk t. Weitere Emittenten sind die Landstraße 
L183 Worringer Landstraße, die Kreisstraßen K9 Parallelweg und K18 Straberger Weg und der 
Schienenverkehr durch die S -Bahnstrecke Neuss - Köln. Das Plangebiet stellt sich im  Bestand 
bereits als vorbelastet dar. 
Südlich des Plangebietes befin det sich die Sportanlage des SSV Roggendorf 1919 an der Si n-
nersdorfer Straße mit einem Fußballfeld, einem Kleinspielfeld sowie einer Leichtathletikfläche und 
einem kleinen Vereinsheim. Der Trainingsbetrieb erfolgt werktags bis max. 21 Uhr. Sonntags wer-
den i.d.R. maximal 2 Spiele ausgetragen. 
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurde ein Lärmschutzgutachten erstellt. Dabei wurde fes t-
gestellt, dass sich für den gesamten Geltungsbereich Anforderungen des Lärmpegelbereichs drei 
ergeben.  
Prognose: Im südlichen Anschluss an den Bebauungsplan" Straberger Weg" entsteht eine Ergän-
zung durch das hier vorliegende städtebauliche Planungskonzept. Das Plangebiet wird über den 
Straberger Weg und die daran anschließenden Erschließungsstraßen des Neubaugebietes "Stra-
berger Weg" erschlossen. Der Bereich des Gilleshofes wird weiter über den Further Weg erschlos-
sen.  
Aus dem vorliegenden Lärmgutachten7 ergeben sich für den gesamten Geltungsbereich Anforde-
rungen gemäß Lärmpegelbereich drei. Die Schallimmissionen aus der Sportanl age südwestlich 
                                                 
7 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan  Nr59670/06 in Köln Roggendorf-Thenhoven, Bericht 
VL 7330-2 vom 18.06.2015Nr VL 7330-1

Seite 27  
 
des Plangebietes wurden überschlägig in dem Lärmgutachten beurteilt (vgl. Kapitel 7). Insgesamt 
kann aufgrund der gro ßen Entfernung zw ischen der Sportanlage und dem Plangebiet sowie der 
direkten Nähe der Sportanlage zu bereits  bestehender Wohnbebauung und einer darauf ang e-
passten Nutzung davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der 18. BImSchV im Plan-
gebiet eingehalten werden. 
Neben der Wohnbebauung sind auch landwirtschaftliche Nutzungen innerhalb des Plangebietes 
vorgesehen. In der geplanten Halle sollen landwirtschaftliche Maschinen (Mähdrescher, Güllewa-
gen) und maximal 2 Anhänger sowie die Feldspritze abgestellt werden. 
Ergebnis der Immissionsberechnungen gemäß TA Lärm ist, dass die jeweiligen Immissionsrich t-
werte im Bereich der b estehenden und der geplanten nächstgelegenen Wohnbebauung unter Be-
rücksichtigung von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten eingehalten wer-
den.  
Maßnahmen: In dem Bebauungsplan wurden Festsetzungen zum passiven Lärmschutz nach DIN 
4109 (1989) getroffen, um gesunde Wohnbedingungen innerhalb des gesamten Plangebietes zu 
erzielen. Die im Plangebiet bestehenden Anforderungen entsprechen Lärmpegelbereich drei. Die 
im Bebauungsplan flächenhaft gekennzeichneten Lärmpegelbereiche basieren auf frei er Scha l-
lausbreitung, sodass sich später durch die Stellung und Abschirmung der Baukörper tatsächlich 
geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben; entsprechend geringer fällt die Lärmbelas-
tung auf den Außenwohnflächen aus. Für diese Fälle wird eine  Ausnahmeregelung festgesetzt, 
wonach die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen zulässig ist, wenn im bauor d-
nungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderun-
gen an den Schallschutz nachgewiesen werden. 
2.3.2 Pflanzen 
Bestand: Mit der Umsetzung der Planung ist ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden, dies be-
zieht sich vor allem auf bisher landwirtschaftlich genutzte Bereiche. Dieser Umstand wird entspre-
chend in der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.  
Prognose: Ein Teil des Eingriffs kann innerhalb des Plangebietes durch die Anlage von internen 
Ausgleichsmaßnahmen in Form einer extensiven Wiese mit Baumpflanzungen sowie die Anlagen 
von Heckenstreifen und der Pflanzung sowie dem Erhalt von  Bäumen ausgeglichen werden. Der 
verbleibende Ausgleich erfolgt durch externe Maßnahmen auf einer Fläche, die unmittelbar an den 
Geltungsbereich angrenzt. 
2.3.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Bestand: Wechselwirkungen bestehen zwischen der vorhandenen Vegetation und der Qualität des 
Lebensraumes für Tiere, zwischen den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasse r-
neubildung, zwischen der vorhandenen Vegetation und der Luftqualität bzw. der kleinklimatischen 
Situation sowie zwischen den Lärm - und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Be-
völkerung.

Seite 28  
 
Planung: Durch die Umsetzung der Planung kommt es zur Veränderung des Zustandes einzelner 
Schutzgüter, ohne dass die Wechselwirkungen untereinander erheblich beeinflusst werden. Ve r-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen sind, soweit möglich und zweckmäßig, bei den einzelnen 
Umweltbelangen beschrieben. 
 
3. Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB  
Plangebiet 13.680 m² 
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich  6.660 m² 
Wert Bestand  58.140 BWP 
Wert Planung  17.388 BWP 
Differenz -40.752 BWP 
Interne Ausgleichsmaßnahmen    5.425 BWP 
Erforderlicher externer Ausgleich   35.327 BWP 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wurde durch die Eingriffe im ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereich ein Defizit von -40.752 Punkten ermittelt. 
Durch interne Maßnahmen innerhalb des Plangebietes konnte das Defizit auf -35.327 Punkte re-
duziert werden. 
Das Defizit konnte somit nicht zu 100% ausgeglichen werden, sodass externe Ausgleichsma ß-
nahmen von 35.327 Biotopwertpunkten erforderlich werden. 
Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden im unmittelbaren Anschluss an das Plangebiet auf 
Flächen durchgeführt, die sich im Privatbesitz des Eigentümers des Gilleshofes befinden.  
 
4. Zusätzliche Angaben 
4.1 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Bebauungsplan basiert auf dem Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs. Im we iteren 
Verfahren wurde der Wettbewerbsentwurf in Teilen modifiziert und optimiert, wobei auch Alternati-
ven geprüft wurden. Sonstige Alternativen wurden nicht geprüft.

Seite 29  
 
 
4.2 Technische Verfahren und besondere Schwierigkeiten 
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde nach mehreren Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- 
und Kartenmaterial ausgewertet. Diverse Stellungnahmen betroffener Be hörden und son stiger 
Träger öffentlicher Belange lagen ebenfalls vor. 
Neben den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden insbesondere fo lgende 
Fachbeiträge bzw. Fachgutachten berücksichtigt: 
 Schalltechnische Untersuchung zur städtebaulichen Maßnahme in Köln, Roggendorf, Peutz 
Consult, Juni 2015 
 Ingenieurbüro Müller, Gutachterliche Stellungnahme, Oktober 2011 und April 2015 
 ISR GmbH, Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 "Further 
Straße/Gilleshof" April 2015 
 ISR GmbH, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Oktober 2017, ergänzt April 2020 
 Büro Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Abschlussbericht Februar 2016 
 
Besondere Schwierigkeiten sind bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht aufgetreten. 
 
4.3 Monitoring 
Gemäß § 4c BauGB haben die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund 
der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, ge eignete Maßnahmen 
zur Abhilfe zu ergreifen. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 
zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach 
§ 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.  
Da die Umweltauswirkungen der Planung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse prognosti-
ziert werden konnten und keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, sind keine Maßnah-
men zum Monitoring erforderlich. 
 
5. Zusammenfassung der Ergebnisse 
Natura 2000-Gebiete 
Das Plangebiet liegt weder im Geltungsbereich noch im Einwirkungsbereich von Gebieten gemein-
schaflicher Bedeutung und von europäischen Vogelschutzgebieten. Das FFH -Gebiet Worringer 
Bruch liegt rund 900 m nordöstlich des Plangebietes. Das Naherholungsangebot im Plangebiet 
wirkt dem Naherholungsdruck auf das FFH-Gebiet entgegen.

Seite 30  
 
Landschaftsplan und Landschaftsbild 
Für den Bereich des Gilleshofes ist im Landschaftsplan ein geschützter Landschaftsbestan dteil 
"Pletschbach am Gilleshof" (LB 6.31) gekennzeichnet.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Schutzzweck des geschützten Landschafts-
bestandteiles nicht berührt, da die Flächen im Vorbereich des Gilleshofes und im Bereich des 
Bachlaufes nicht verändert werden. 
Das Landschaftsbild des Außenbereiches wird durch di e Arrondierung des Siedlungsraumes ver-
ändert. Mit der maßvollen und durchgrünten Bebauung des Ortrandes wird ein harmonischer 
Übergang zum Landschaftsraum erzielt. 
 
Pflanzen und Tiere 
Die landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung wird durch die geplante  Bebauung verdrängt. 
Durch Maßnahmen wie extensive Wiesen, Baumpflanzungen und externe Ausgleichsmaßnahmen 
(Extensivwiese mit Feldgehölz) entstehen Flächen mit hohem ökologischen Wert und vielfältige 
und wertvollere Vegetationstypen, die einen positiven Be itrag zur Biotopvernetzung bi lden und 
neue Lebensräume schaffen. Insgesamt betrachtet ergibt sich durch die Planung keine erhebliche 
Beeinträchtigung der heimischen Flora. 
Gleiches gilt für die heimische Fauna. Die Entwicklung der strukturarmen Flora des L andschafts-
raumes zu einem strukturreichen Siedlungsraum mit externen Pflanzmaßnahmen wirkt sich auch 
positiv für die heimische Fauna aus. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden durch 
die Planung nicht tangiert. 
 
Eingriff/Ausgleich 
Die planbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft werden im Sinne der gesetzl i-
chen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB durch interne und externe Ausgleichspflanzungen 
in Gestalt von Wiesen und Gehölzen vollständig kompensiert. 
 
Boden und Wasser 
Mit d er Planung sind Beeinträchtigungen des Bodens durch Versiegelung verbunden. Für die 
Landwirtschaft geeignete Böden gehen irreversibel verloren. Insgesamt verbleiben nach dem Ein-
griff Beeinträchtigungen des Bodens. Eine Minderung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als 
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist durch die Versickerung und Einleitung (in den Pletsc h-
bach) des unbelasteten Niederschlagswassers der Dachflächen jedoch gewährleistet. 
Diese werden wie im Bestand an den Kanal angeschlossen. Das Niede rschlagswasser verbleibt 
damit weitgehend im örtlichen Wa sserregime. Das häusliche Schmutzwasser sowie das auf den 
Straßen anfallende Niederschlagswasser werden in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Mit Rea-
lisierung der Wohnnutzung entsteht kein hohes Gefährdungsrisiko für die Qualität des Grundwas-
sers.

Seite 31  
 
Luft und Klima 
Eine erhebliche Erhöhung der Luftschadstoffe ist mit der Verwirklichung der Wohnbebauung nicht 
verbunden. Die Versiegelung im Plangebiet bewirkt partiell eine Einschränkung der Kaltluftentste-
hung, ohne dass es zu einer erheblichen Veränderung der örtlichen Klimaverhältnisse kommt. 
Mit der maßvollen Bebauung und mit den Durchg rünungsmaßnahmen wird dem allgemeinen Kli-
mawandel Rechnung getragen. Nach Süden ausgerichtete Wohngebäude und kompakte Bauwei-
sen zugunsten der solarenergetischen Nutzung und Energieeffizienz sind aufgrund der städtebau-
lichen Konzeption nur begrenzt möglich. Alle Häuser sind jedoch im Interesse des Klimaschutzes 
nach den gesetzlichen Energiestandards zu bauen. 
 
Lärm- und Geruchsimmissionen 
Im Bereich der bestehenden und der geplanten Wohnbebauung  werden unter Berücksichtigung 
von Nutzungs- und Emissionsansätzen an allen Immissionsorten die jeweiligen Immissionsricht-
werte gemäß TA -Lärm eingehalten. Im  Bebauungsplan werden Festsetzungen zum passiven 
Lärmschutz nach DIN 4109 (1989) getroffen, um gesunde Wohnbedingungen innerhalb des ge-
samten Plangebietes zu erzielen. Die im Plangebiet bestehenden Anforderungen entsprechen dem 
Lärmpegelbereich III. 
Erhebliche Geruchsimmissionen durch die im Umfeld des Plangebietes betriebene Landwirtschaft 
sind nicht zu erwarten. 
 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das historische Erscheinungsbild des Gilleshofes wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht geändert und bleibt w ie derzeitig bestehend erhalten. Die geplante Wohnb ebauung wahrt 
ausreichend Abstand, die geplante landwirtschaftliche Halle wurde so angeordnet, dass ihre Flucht 
hinter die Flucht des Hofes tritt, so dass der Umgebungsschutz des Denkmals nicht erheblich be-
einträchtigt wird. Durch die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche in Kombination mit Bau-
grenzen um den Hof und einer Baulinie entlang der denkmalgeschützten Fassade wird das E r-
scheinungsbild des Hofes und die dazu gehörende landwirtschaftliche Nutzung erhalten. 
Schützenswerte Bodendenkmäler wurden im Rahmen der archäologischen Untersuchung nicht im 
Plangebiet entdeckt.

Beschlussvorlage Rat

7043 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Fedd Sa 
Vorlagen-Nummer 
 2084/2020 
Freigabedatum 11.08.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf 59570/06 
Arbeitstitel: Further Straße / Gilleshof in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 59570/06 für das Gebiet Gemarkung Worringen, Flur 41, 
beginnend an der Verlängerung der Einmündung des Flurstückes 839 auf das Flurstück 46 ent-
lang dem nördlichen sowie dem östlichen Verlauf des Flurstückes 46, unter Einbeziehung des 
Flurstückes 891 sowie im Straßenüberquerungsbereich des Flurstückes 152, dem östlichen 
Verlauf der Flurstücke 860, 49 und 158 folgend, dem südlichen Verlauf des Flurstückes 158 fol-
gend bis zur Further Straße, der östlichen Grenze der Further Straße auf eine Länge von ca. 85 
Meter folgend, in einem Abstand von 45 Metern parallel zur westlichen Denkmalgrenze Gille-
shof für 55 Meter nach Nordosten, Verlängerung auf die südliche Flurstücksgrenze "Am Ha-
ckenbroicher Weg" —Arbeitstitel: Further Straße / Gilleshof in Köln-Roggendorf/Thenhoven — 
abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 
 
2. den Bebauungsplan 59570/06 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten 
Begründung. 
 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 27.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Begründung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat negative Auswirkungen durch die Emissionen des Kli-
maschadgases Kohlenstoffdioxid (CO²). Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten 
motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung/Warmwasser) in den geplanten 
Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird.  
 
Begründung 
Die Stadt Köln kam im Zuge der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu dem Ergebnis, den 
Bereich am westlichen Ortsrand des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven, künftig als Wohnbaufläche zu 
entwickeln. Die Wohnbaufläche erstreckt sich über eine Breite von rd. 110 bis 160 m zwischen dem 
Grundstück Sinnersdorfer Straße 90 im Norden und dem Grundstück Sinnersdorfer Straße 156 im 
Süden. Diese Entwicklung soll der Arrondierung des Ortsrandes sowie der Verbesserung des Ange-
botes im Ein- und Zweifamilienhausbereich dienen. Des Weiteren würde eine wohnbauliche Entwick-
lung am Standort zusätzliche Kaufkraft und eine junge Bevölkerungsstruktur mit sich bringen, 
wodurch das Ortszentrum gestärkt und die vorhandene Infrastruktur gesichert werden könnte.  
 
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbes, dessen Aufgabenstellung darin bestand, den ge-
samten westlichen Ortsrand zur betrachten und neu zu gestalten, wurde durch das Preisgericht, ein 
Entwurf honoriert, der eine Bebauung des gesamten Ortsrandes teilweise über die Grenzen des Flä-
chennutzungsplanes hinweg aufzeigt. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste am 07.02.2012 für das 
gesamte Entwicklungsgebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans. 
 
In diesem Entwurf wurde dargestellt, dass eine maßvolle Bebauung sinnvoll ist, um ein harmonisches 
Ortsrandbild für den gesamten Ortsrand ohne Lücken zu schaffen. Der Gilleshof im Süden fungierte 
in diesem Bild als eine Art "Schlussstein". 
 
Aufgrund der aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten in dem Wettbewerbsbeitrag soll die verblei-
bende Restfläche zwischen Gilleshof im Süden und dem Bebauungsplangebiet "Straberger Weg" im 
Norden nunmehr im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche dargestellt werden. Der Ei-
gentümer dieser Flächen möchte die landwirtschaftliche Nutzung an dieser Stelle aufgeben und diese 
Flächen ebenfalls einer wohnbaulichen Nutzung zuführen, die im Anschluss an das Bebauungsplan-
gebiet "Straberger Weg" entstehen soll. 
 
Der Standort bietet sich aufgrund seiner Lage am Ortsrand, teilweise eingerahmt von Wohnnutzun-
gen, in Kombination mit der Anschlussmöglichkeit an das Neubaugebiet Straberger Weg an für die 
wohnbauliche Entwicklung mit Einfamilienhäusern.  
 
Neben der Wohnbebauung plant der Landwirt und Eigentümer der Flächen die Errichtung einer Halle, 
die dem Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen dient sowie langfristig die Errichtung eines 
Wohnhauses im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen, als Wohnhaus für die jüngere Generation, 
die den Hof übernimmt (Betriebsleiterwohnhaus). Obwohl diese Nutzungen gemäß § 35 BauGB im 
Außenbereich als landwirtschaftliche Vorhaben zulässig wären, ist die Aufstellung eines Bebauungs-
planes in diesem Bereich erforderlich, um die dort geplanten landwirtschaftlich genutzten Gebäude-

3 
körper harmonisch in die Ortsrandgestaltung einzufügen und um ein konfliktfreies Nebeneinander von 
geplanter Wohnbebauung und landwirtschaftlicher Nutzung zu ermöglichen.  
 
Das neue Wohngebiet soll die Planung des Baugebietes "Straberger Weg" nach Süden hin abrunden 
und helfen, dem Ortsteil Roggendorf / Thenhoven eine neue zukunftsbeständige Prägung zu geben. 
 
Weiterhin soll der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Fortbestand gesichert werden, hierzu soll der 
Betriebsstandort für eine landwirtschaftliche Halle und für ein Betriebsleiterwohnhaus so definiert 
werden, dass er mit den angrenzenden Nutzungen und den Belangen des Denkmalschutzes verträg-
lich ist.  
 
Ziel der Planung ist es, im Anschluss an die Planung "Straberger Weg" ein qualitätvolles und nachhal-
tiges städtebauliches Konzept für Wohnungsbau und Landwirtschaft in Kombination mit einer hoch-
wertigen Architektur der Wohnbauten, die sich einerseits in das Ortsbild einfügt und andererseits mo-
dernen Wohnansprüchen gerecht wird, zu entwickeln.  
 
Aus diesem Grund orientiert sich der Entwurf des Wohngebietes an dem Entwurf für den Bebauungs-
plan "Straberger Weg". 
 
Die Offenlage fand in der Zeit vom 05.09. bis einschließlich 04.10.2019 statt. Während der Offenlage 
sind drei Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Es handelt sich dabei um 
gleichlautende Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die Behand-
lung dieser Stellungnahmen ist in der Anlage der Beschlussvorlage dargelegt.  
 
Anlagen 
Anlage 1   Beteiligung gem. § 3Abs. 1 BauGB 
Anlage 2   Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB 
Anlage 3   Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 4   Satzungsbegründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 5   Textliche Festsetzungen

Anlage 3 - Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB

8659 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 59570/06 –Arbeitstitel: "Further Straße/ Gilleshof" in Köln-
Roggendorf/Thenhoven  – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
Die Offenlage wurde gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 28.0 8.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stad t-
haus Deutz) vom 05.09. bis zum 04.10. durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind drei Stellungnahmen eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlau fend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste S tellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des Stadtentwic k-
lungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übers icht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR   
1.1 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept b este-
hen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken 
 
Ja 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
1.2 Hinsichtlich der Starkregenvorsorge sind allerdings fo l-
gende Anmerkungen zu beachten. Das Plangebiet weist 
im Süden nach einem mittleren Starkregenereignis Fl ä-
chen mit einer  erhöhten Überflutungsgefahr auf (siehe 
Anhang). Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass geeigne-
te Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Baulei t-
planung berücksichtigt werden müssen. Da Kanalnetze 
nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen 
dimensioniert sind, dienen die nachfolgend Konzepte d a-
zu, das Wasser bei außergewöhnlichen Niederschlagser-
eignissen möglichst schadlos zwischen zu speichern, ab-
zuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Diese Ma ß-
nahmen umfassen beispielsweise:  
 Wahl der Straßenführung  
 gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregene-
reignissen über Grünflächen 
 Rückhaltung von Niederschlagswasser  
Ja Im Bereich der auf der angegebenen Starkregengefahrenkarte 
angegebenen möglichen Überschwemmungsbereiche sind keine 
überbaubaren Grundstücksflächen geplant.  
 
Dennoch wird ein Hinweis zum Schutz vor Starkregenereignissen 
in den Bebauungsplan aufgenommen, um die Bauherren ausrei-
chend zu informieren. 
 
Anlage 3

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Notüberläufe 
 Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Was-
ser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten  
 Objektschutz besonders gef ährdeter Grundst ü-
cke/Gebäude 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im "Leitfaden für 
eine wassersensible Stadt - und Freiraumgestaltung in 
Köln", in der Broschüre "Wassersensibel planen und bau-
en in Köln " sowie in der Arbeitshilfe "M URIEL M ultifunkti-
onale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkr e-
gengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen we r-
den. Alle Dokumente sowie den Kartendienst sind auf 
www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. Ein besonderes 
Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hau s-
eingänge zu legen. 
Es wird empfohlen darauf zu achten, dass zwischen dem 
Straßentiefpunkt und der Höhenkote der Tiefgaragenei n-
fahrt möglichst viele Zentimeter Höhenunterschied unte r-
gebracht werden. 
 
2 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland   
2.1 Denkmalpflegerische Belange sind nach wie vor betroffen, 
daher verweisen wir noch einmal auf unsere erste Stel-
lungnahme vom 17.7.2019, in der wir unsere Bedenken 
ausführlich dargestellt und erläutert haben. Diese Beden-
ken haben bis jetzt keine Berücksichtigung in den Planun-
terlagen gefunden. 
 
Ja Die Stellungnahme vom 17.07.2019 wird wie unten beschrieben 
berücksichtigt. 
 
2.2 Die gesamte vierseitig geschlossene Hofanlage Gilleshof 
in der Further Str. 51 in Roggendorf/ Thenhoven ist ein 
Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NRW, nicht nur die stra-
Ja Die Begründung wird hinsichtlich der Beschreibung und Würdi-
gung des Umfangs des Denkmals angepasst. Das Denkmal wird 
gemäß PlanZVO im Bebauungsplan entsprechend gekennzeich-

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ßenseitige Fassade. Zum Schutzumfang zählt zudem 
auch die Lage des Denkmals am Dorfrand mit Anschluss 
an landwirtschaftliche Flächen. Dies wurde bisher nicht in 
den Planunterlagen textlich festgehalten und der gesamte 
denkmalgeschützte Umfang der Hofanlage wurde nicht 
gemäß PlanZV im Plan gekennzeichnet, trotz des fortge-
schrittenen Planungsstandes der Offenlage. Das Denkmal 
ist im Text zu nennen, zu beschreiben und zu würdigen. 
 
Zum Schutz des Baudenkmals ist die gesamte Außenfas-
sade mit einer roten Baulinie zu umfahren. Flächen zur 
geordneten Erweiterung können wie bisher mit einer blau-
en Baugrenze gesichert werden. 
 
net. 
2.3 Die landwirtschaftliche Einbindung der Hofanlage ist ein 
wesentlicher Aspekt der städtebaulichen Gründe für die 
Eintragung des Baudenkmals. Bed enken gegen die E r-
richtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle können zu-
rückgestellt werden, da hier eine funktionale Notwendi g-
keit für den Hof besteht. Bedenken bestehen allerdings 
gegen das Betriebsleiterwohnhaus auf dem Grundstück 
des Denkmals, dieses  sollte im nordöstlich neu entst e-
henden Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft vo r-
gesehen werden. Die Freiflächen um den Gilleshof sind 
im Sinne des städtebaulichen Denkmalschutzes zu erhal-
ten. 
Nein Der Gilleshof besteht in den rückwärtigen Bereichen aus Schup-
pen und Gerätehäusern sowie einem Tierunterstand. Da das Ge-
lände ansteigt, sind diese Nebengebäude sind in den Hang g e-
schoben worden. Die Nebengebäude wurden vor ca. 50 Jahren 
neu errichtet und entsprechen nicht mehr dem ursprünglichen 
Zustand. Der in der beigefügten Karte gekennzeichnete Den k-
malbereich wird dennoch nachrichtlich in der Bebauungspla n-
zeichnung als Denkmal eingetragen. Es bestehen außerhalb der 
von der unteren Denkmalbehörde angegebenen Kontur des Vier-
kanthofes genehmigte Anbauten, die  in der Planzeichnung a u-
ßerhalb der Denkmallinie liegen und mit einer Baugrenze zur Be-
standssicherung umfahren wurden. 
 
Die Bedenken werden nicht geteilt, da das Wohnhaus von der 
Further Straße aus gesehen hinter der Hofanlage geplant ist und 
sich die Hofa nlage hier in das Gelände "duckt". Hinzu kommt, 
dass auf der Nordostseite des Hofes (Seite des geplanten B e-
triebshauses) ein Unterstand für Tiere angebaut wurde. Auf der 
Nordwestseite befinden sich darüberhinaus die privaten Garte n-

- 4 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
flächen des Landwirts, di e mit hohen Fichten und Obstbäumen 
umsäumt sind, so dass von der Nordseite aus keine Sicht auf die 
Hofanlage besteht. Eine Beeinträchtigung durch das geplante 
Wohnhaus nördlich des Hofes ist daher nicht erkennbar. 
3 
 Bezirksregierung Düsseldorf 
Kampfmittelbeseitigungsdienst KBD 
  
3.1 Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Boden-
kampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter 
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. 
Weltkrieges (Laufgraben und Schützenloch). Ich empfehle 
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten 
Karte sowie der konkreten Verdachte. Die Beauftragung 
der Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung auf unserer lnternetseite1 . 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der 
weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für 
einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls 
das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung. 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. empfehle ich zusätzlich eine Sicherheitsde-
tektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internet-
seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. 
 
Ja Der Hinweis auf Kampfmittel wird zur Kenntnis genommen. 
 
Im Rahmen der archäologischen Voruntersuchung wurden be-
reits einige Bereiche auf Kampfmittel überprüft. Hier wurden kei-
ne Funde festgestellt. 
 
Es wird dennoch ein Hinweis auf das Vorhandensein möglicher 
Kampfmittel in den Bebauungsplan aufgenommen.

Anlage 01 - Geltungsbereich

389 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 01
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59570/06
Further Straße/Gilleshof
in Köln-Roggendorf/Thenhoven
0 10050 200 300 Meter

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

759 Zeichen

A N L A G E  0
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf 59579/06 
Arbeitstitel: "Further Straße/Gilleshof" in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
Vorlage  2084/2020 
hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der 
Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 20.08.2020 und anschließend 
im Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2020.  
Aufgrund umfangreicher Abstimmungen zur Erstellung der Beschlussvorlage 2084/2020 in 
den vergangenen Wochen konnte diese nicht früher vorgelegt werden.  
Die Beschlussvorlage sollte allerdings noch in dieser Legislaturperiode beraten werden, um 
das nun mehr als neun Jahre andauernde Planverfahren ohne weitere Verzögerung 
abschließen zu können.

Anlage 5 - Textliche Festsetzungen

16481 Zeichen

1 
A N L A G E  5  
Fedd090720Sa1Sb FurtherStr -Gilleshof 59570-06 
 
I. Textliche Festsetzungen 
1. Ausschluss von Nutzungen 
 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die in Allgemeinen Wohngebieten vorgesehe-
nen Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
2. Höhen baulicher Anlagen 
 Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO w ird für die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen in 
dem Allgemeinen Wohngebiet der untere Bezugspunkt wie folgt bestimmt: 
46,00 m über NHN 
3. Überbaubare Grundstücksfläche 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO dürfen die rückwärtigen 
Baugrenzen in dem Allgemeinen Wohngebiet durch Terrassen sowie durch Balkone 
bis zu einer Tiefe von jeweils 4,00 m überschritten werden. 
4. Zahl der Wohnungen 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude in dem Allgemeinen Wohn-
gebiet höchstens zwei Wohnungen zulässig.  
5. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze 
 Die Zufahrten zwischen der vorderen Grundstücksgrenze und den Garagen  oder 
Carports in dem Allgemeinen Wohngebiet müssen mindestens 6,00 m tief sein. 
6. Flächen für Nebenanlagen 
 In Vorgärten (Definitions siehe II Punkt x) sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 und 
2 BauNVO mit Ausnahme von Abstellplätzen für Müllbehälter und Fahrräder unzuläs-
sig.

2 
 
7.  Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 
24 BauGB) 
 
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an den A u-
ßenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hoc h-
bau/Ausgabe November 1989) festgesetzt. Als Mindestanforderung gilt für das g e-
samte Plangebiet Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109.  
 
 Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mind estens 
die folgenden resultierenden Schalldämmmaße aufweisen:  
 
Erforderliche Schalldämmmaße R’w,res gemäß DIN 4109, Tab. 8 
 
 
 
Lärmpegel-
bereich 
Maßgeblicher Au-
ßenlärmpegel 
dB(A) 
Erforderliches Schalldämmmaß R’w,res 
in dB 
für Wohngebäude für Büroräume 
u.ä. 
I bis 55 30 - 
II 56 bis 60 30 30 
III 61 bis 65 35 30 
 
7.2 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist ausnahmsweise zuläs-
sig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.  
 
 
8. Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festge-
setzt: 
8.1 Maßnahmenfläche 1 (M1)  
EA31 / LW41112  Anlage einer extensiven Fettwiese  
BF31 / GH741 Pflanzung von 6 standortgerechten heimischen Laubbäumen 
als Hochstamm in einem Abstand von ca. 10 - 12 m. 
8.2 Maßnahmenfläche 2 (M2)   
HH7 / BR132 Anlage von Grasfluren an den Wegrändern entlang der westli-
chen Plangebietsgrenze. 
 
8.3 Maßnahme (M3) 
Die bestehenden 2 Blutbuchen und 1 Walnussbaum nordwestlich des Gilleshofes 
sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen, außerdem sind folgende Neupflanzungen 
innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche vorzunehmen: 
 
BF32 / GH731 Pflanzung von 11 standortgerechten heimischen Obstbäu-
men/Laubbäumen als Hochstamm innerhalb der landwirtschaftli-
chen Fläche im Bereich der privaten Gartenfläche.

3 
BF32 / GH731 Pflanzung von 5 Obstbäumen als Hochstamm innerhalb der land-
wirtschaftlichen Fläche im Bereich der Weidefläche. 
 
Pflanzliste für Obstbäume 
Äpfel 
"Rheinischer Bohnapfel" 
"Rheinischer Winterrambour" 
"Rote Sternrenette" 
Birnen 
"Gellerts Butterbirne" 
"Köstliche von Charneux" 
"Gräfin von Paris" 
Süßkirschen 
"Heldelfinger Riesenkirsche" 
"Kassins Frühe" 
Sauerkirschen 
"Heimanns Rubinwechsel" 
Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen 
"Hauszwetschge" 
"Königin Viktoria" 
"Mirabelle von Nancy 
 
8.4 Maßnahme (M4) 
BD3 / GH412 Anlage einer 2 m breiten Hecke als Abgrenzung zwischen Wohn-
gebiet und landwirtschaftlicher Fläche. Die Hecke ist mit einheimi-
schen und standortgerechten Heckenpflanzen anzulegen. 
 
Pflanzliste für Hecken: 
Acer campestre   (Feldahorn) 
Carpinus betulus   (Hainbuche) 
Cornus mas    (Kornelkirsche) 
Cornus sanguinea   (Roter Hartriegel) 
Corylus avellana   (Hasel) 
Crataegus monogyna  (Weißdorn) 
Ligustrum vulgare   (Liguster) 
Taxus baccata   (Eibe) 
 
 
8.5 Maßnahme (M5) 
BF32 / GH731 Pflanzung von  4 standortgerechten heimischen Obstbä u-
men/Laubbäumen als Hochstamm innerhalb der landwirtschaft-
lichen Fläche zur Eingrünung der landwirtschaftlich genutzten 
Halle. 
HM51 / PA13 Begrünung der landwirtschaftlichen Lagerhalle mit Bodend e-
ckern und Stauden. 
 
8.6  Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen: 
 
Die Maßnahmen M 1 bis M4 werden dem Eingriff durch die geplante Wohnbebauung zuge-
ordnet. Die Maßnahme M5 wird dem Eingriff „Bebauung mit landwirtschaftlicher Halle und 
Betriebsleiterwohnhaus“ zugeordnet.

4 
 
9. Sonstige Pflanzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden folgende Pflanzmaßnahmen festgesetzt: 
9.1 Heckenpflanzung Allgemeines Wohngebiet (P1) 
BD3 / GH412 Die Grundstücksgrenzen, die an die Maßnahmenflächen (M1) 
grenzen, sind mit einheimischen und standortgerechten Hecken in 
2 m Breite zu bepflanzen. 
 
Pflanzliste für Hecken: 
Acer campestre   (Feldahorn) 
Carpinus betulus   (Hainbuche) 
Cornus mas    (Kornelkirsche) 
Cornus sanguinea   (Roter Hartriegel) 
Corylus avellana   (Hasel) 
Crataegus monogyna ( Weißdorn) 
Ligustrum vulgare   (Liguster) 
Taxus baccata   (Eibe) 
 
 
9.2 Planstraße (P2)  
BF42 / GH732 Pflanzung von 2 standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm 
im Bereich der Planstraße. 
 
 Die in der Planzeichnung festgesetzten Straßenbäume können aus verkehrstechn i-
schen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen verschoben werden. 
9.3 Bepflanzung der Böschung innerhalb der privaten Verkehrsfläche (P3)  
 HM51 / PA13 Begrünung der Böschung am Zufahrtsbereich der landwirtschaftli-
chen Lagerhalle mit Bodendeckern un d Stauden mit einer Größe 
von rund 275 m². 
9.4 Dachbegrünung von Carports und Garagen 
DC 3/DC 1  Flachdächer von oberirdischen Garagen und Carports sind mit ei-
ner extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Vegetationstrag-
schicht ist mit einer Stärke von min destens 2 cm zuzüglich Fi lter- 
und Drainschicht herzustellen und dauerhaft zu erhalten.  Das 
Dachbegrünungssubstrat ist entsprechend der jeweils bei Eingang 
des Bauantrages als Richtlinie eingeführten Fassung der FLL -
Richtlinie vorzusehen. 
9.5  Zuordnung von Pflanzmaßnahmen 
Die Pflanzmaßnahme P1 wird dem Eingriff durch die geplante Wohnbebauung zugeordnet. 
Die Pflanzmaßnahme P2 (Pflanzung von Straße nbäumen) wird dem Bau der öffentlichen 
Erschließungsstraße und dem öffentlichen Fußweg zugeordnet. Die Pflanzma ßnahme P3 
wird dem Eingriff „private Erschließung“ zugeordnet.

5 
II. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Ziffer 1 und 5 BauO NRW werden fol-
gende gestalterische Festsetzungen für das Allgemeine Wohngebiet und für das Be-
triebswohnhaus innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche getroffen: 
1. Dachaufbauten 
1.1 Zwerchhäuser sind dadurch definiert, dass die Giebelwand des Zwerchhauses in der 
Flucht der darunterliegenden Außenwand liegt und sich konstruktiv auf die darunter-
liegende Wand stützt. Gauben springen dagegen gegenüber der Außenfassade z u-
rück. Für Gauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte gelten folgende Festsetzungen: 
Die Gesamtlänge von Gauben, Dacheinschnitten und Zwerchhäusern darf ein Drittel 
der Gesamtbreite des D aches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht 
überschreiten. Mehrere Gauben und Einschnitte in einer Dachfläche sind mit ihren 
Ober- und Unterkanten in gleicher Höhe anzuordnen. 
In allen Fällen muss der Abstand zum First mindestens 1,50 m betra gen, gemessen 
in der Dachschräge. 
1.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind bei Satteldächern mit gleicher Neigung in die 
Dachflächen einzufügen oder unmittelbar auf die Dachflächen zu installieren. 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
2.1 Gebäudefassaden dürfen nur in Form von Ziegeln in rotbraunen Farbtönen ausgebil-
det werden. Als untergeordnetes Material (bis maximal 10 %) können Holz, Zink und 
verputzte Flächen mit einem Anstrich in hellen Farbtönen (RAL – Farben 1013, 1015, 
7032, 9001, 9002, 9003, 9010 , 9016, 9018) oder in rotbraunen, warmen Farbtönen 
(RAL – Farben 3004, 3005, 3009, 3013, 8002, 8004) verwendet werden.  
2.2 Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dachpfannen und sonstige Dacheinde-
ckungen in der Farbskala schwarzgrau bis anthrazit sow ie Zinkeindeckungen zuläs-
sig. 
3. Vorgärten 
 Vorgärten werden definiert als der der öffentlichen Erschließungsstraße mit der 
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ zugewandte private Grundstücksbe-
reich.  
Vorgärten sind gärtnerisch mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten.  
4. Grundstückseinfriedungen 
BD3 / GH412 Grundstückseinfriedungen entlang der Vorgärten sind nur als 
standortheimische Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune 
mit hinterpflanzten standortheimischen Hecken bis zu einer Höhe 
von jeweils 1,00 m zulässig. Einfriedungen , die der Abschirmung 
von Müllboxen dienen, dürfen eine Höhe von 1,20 m besitzen. 
BD3 / GH412 Sonstige Grundstückseinfriedungen sind nur als standortheim i-
sche Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinte r-
pflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 2,00 m zulässig.

6 
5. Standorte für Müllbehälter 
BD3 / GH412 Abstellplätze von Müllbehältern im Vorgartenbereich oder in der 
Grundstückszufahrt sind mit standortheimischen Hecken zu um-
pflanzen.  
 
III.  Nachrichtliche Übernahmen 
Teile des Plangebietes im Bereich der denkmalgeschützten Hofanlage liegen inner-
halb eines Hochwasserrisikogebietes nach § 78b WHG. Diese Gebiete können bei 
einem extremen Hochwasserereignis sowie bei Versagen der Hochwasserschutzan-
lagen auch bereits bei einem häufigen oder mittleren Hochwasser überflutet werden. 
 
Die Hofanlage „Gilleshof“ ist als Baudenkmal Nr. 6596 gemäß § 3 DSchG NRW in die 
Liste der Baudenkmäler der Stadt Köln eingetragen. 
 
IV.  Hinweise 
1. Schutz der Landschaft 
Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen erfolgt gemäß den Grundsätzen zur ge-
stalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die in der Anlage 
zur Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis 135 c 
BauGB festgelegt sind. Die betreffenden Grundsätze (Qualitätsmerkmale) sind als 
Kürzel mit der Festsetzung gekennzeichnet.  
Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen erfolgt darüber hinaus nach Maßgabe 
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags. 
 
2. Artenschutz:  
 Baumaßnahmen an der bestehenden Gerätehalle des Gilleshofes sind zum Schutz 
der Brutplätze des Haussperlings auf die Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar 
des Folgejahres zu beschränken. 
 
 Die Rodung von Gehölzen innerhalb des Plangebietes ist auf die Zeit vom 01. Okto-
ber bis zum 28. Februar des Folgejahres beschränkt; außerhalb dieses Zeitraums ist 
Rodung von Gehölzen nur nach vorheriger naturschutzfachlicher Kontrolle auf Nist - 
und Brutstätten und nur, sofern keine Nist- und Brutstätten festgestellt wurden, zuläs-
sig. 
 
Die Untere Landschaftsbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen 
 
3. Bodenfunde / Kampfmittel 
 Im Falle archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gemäß§§ 15, 16 Denkma l-
schutzgesetz (DSchG) NW das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221 -22304, Fax. 0221/221-24030, un-
verzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu b e-
lassen. 
 Innerhalb des Plangebietes wurden keine Hinweise auf die Existenz von Kampfmi t-
teln gefunden. Dennoch kann die Existenz von Kampfmitteln nicht in Gänze ausg e-
schlossen werden. Erdarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht (z.B. schicht-
weiser Abtrag) auszuführen, wobei der Boden ständig zu beobachten ist (Metallteile, 
Verfärbungen, Geruch, Hindernisse, Widerstä nde usw.)  Generell sind Bauarbeiten 
sofort einzustellen, wenn Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die z u-

7 
ständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächste Po-
lizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Verbauarbeiten, Pfahlgründungen, Rüttel- und hydraulischen Einpressarbeiten etc. ist 
grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise 
ist dem „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW-
Rheinland zu entnehmen. 
 
4. Versickerung von Regenwasser 
 Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i.V.m. § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
ist das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen vor Ort zu versickern. Be-
züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt 
Köln einzuschalten. Es wird empfohlen, das auf den privaten Grundstücken anfallen-
de Niederschlagswasser mittels Rigolen in den unterlagernden schwach kiesi gen 
Sanden und den dann folgenden sandigen Kiesen in einer Tiefe von >2 m unter jetzi-
gem Geländeniveau zu versickern. Der Schutz der Keller vor eindringendem Wasser 
ist in diesem Zusammenhang zu beachten. 
 Für die Einleitung des Regenwassers der landwirtsc haftlichen Flächen  in den 
Pletschbach ist die Erweiterung der vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis oder 
ein Neuantrag erforderlich. 
 
5. Überflutungsschutz 
Aus Gründen der Starkregenvorsorge wird empfohlen, bei der Grundstücksgestaltung 
zu beachten, dass Ha useingänge oberhalb der Rückstauebene angeordnet werden. 
Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungsgegenstände müssen 
nach der DIN -EN-Norm 12056-4:2000 gegen Rückstau gesichert werden. Die Höhe 
der Rückstauebene muss mindestens H0 (OK Straßenhöhe an der Anschlussebene) 
+0,2 m betragen. 
 
Die von den Stadtentwässerungsbetrieben der Stadt Köln (STEB) erarbeiteten Infor-
mationen zum Schutz vor Starkregen können auf der Internetseite der Steb 
(www.steb-koeln.de) abgerufen werden. 
 
6 Externer Ausgleich 
Die Eingriffs - Ausgleichs-Bilanzierung ergibt ein rechnerisches Defizit von 35.327 
BWP. Die erforderliche Kompensation ist über die externe Ausgleichsfläche EA1 
(siehe externe Darstellung auf dieser Planzeichnung) zu erbringen.  
 
 
7. Vorschriften und Regelwerke 
 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festse t-
zungen des Bebauungsplanes verwiesen w ird, sind beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus, Willy -Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten einsehbar. 
 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der  Fassung der Bekanntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

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 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bek anntmachung 
vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)  
 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),  
 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)  
 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen -Landesbauordnung- (BauO) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000; (GV NRW S. 256), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV NRW S. 1162); 
 Es gilt das Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
25.06.1995; (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 
08.07.2016 (GV. NRW. S. 559). 
 Es gilt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - 
BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S 2542), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S 3434). 
 Es gilt die jeweils bei Erlass der Satzung geltende Fassung. 
 
 
IV Externe Kompensation 
 
Maßnahme EA1:  Extensive Weide (Damwild) mit Feldgehölz, Strauchhecke, Baum-
hain und Einzel bäumen gemäß Landschaftspflegerischem B e-
gleitplan 
 
Zielbiotop GH411/BB1:  
Strauchhecke mit überwiegend standorttypischen Gehölzen (4%) 
Zielbiotop GH631/BA11:  
Feldgehölz mit jungem Baumholz mit überwiegend bodenständigen Arten (5%),  
Zielbiotop GH731/BF32:  
Baumhain / Wäldchen (14 %) 
Zielbiotop GH731/BF32: 
Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (0,5%) 
Zielbiotop LW421111/EB11: 
Fettweide, mäßig trocken bis frisch, schwach gedüngt mit Damwildnutzung max. 5 adulte 
Tiere pro Hektar (76,5%). 
 
Auf dem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegendem Flurstück 46 
(teilweise) der Gemarkung Worringen, Flur 41, das sich in privatem Eigentum befindet.

Beratungsverlauf (3)

20.08.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 12.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Further Straße 51
  • Gottfried-Mock-Straße
  • Sinnersdorfer Straße 90
  • Worringer Landstraße
  • Gutnickstraße 37
  • Straberger Weg
  • Parallelweg
  • Further Weg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Auf der Höhe
  • Am Gilleshof
  • Straße 15
  • Straße 19
  • Mottenkaul
  • Straße 5
  • Straße 9

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Details

Aktenzeichen
2084/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
11.08.2020
Erstellt
09.07.2020 10:36