V/0131/2005
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Hiltruper Frühlingsfest" im Stadtteil Münster-Hiltrup am 21. und 22.05.2005 Beratungsfolge 03.03.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 08.03.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 10.03.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 16.03.2005 Hauptausschuss Vorberatung 16.03.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufs- stellen aus Anlass der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ im Stadtteil Münster-Hiltrup am 21. und 22.05.2005 wird beschlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der Gewerbeverein Hiltrup hat per Fax mit Schreiben vom 25.01.2005 beantragt, für den Stadtteil Münster-Hiltrup, anlässlich des dortigen „Hiltruper Frühlingsfestes“ für Sonntag den 22.05.2005 die Verkaufszeiten von 13.00 – 18.00 Uhr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz freizugeben. In den künftigen Jahren soll das „Hiltruper Frühlingsfest“ ebenfalls stattfinden. Wegen anderer Großveranstaltungen ist es allerdings nach Rücksprache mit dem Vorstandssprecher des Gewer- bevereins Hiltrup, Herrn Kniesel, nicht möglich, sich auf einen konkreten Sonntag im Mai festzule- gen. Aus diesem Grund wird zunächst auf die Beantragung einer Dauerverordnung für die nächs- ten Jahre verzichtet. Das „Hiltruper Frühlingsfest“ war, wie bereits im Jahre 2003, auch im Jahr 2004 ein voller Erfolg. Viele tausend Besucher, insbesondere aus den Umlandgemeinden, besuchten das Fest und nutz- ten die Möglichkeit einzukaufen. Diese Möglichkeit soll in diesem Jahr auch wieder geboten werden. Für die entsprechende Attraktivität der Veranstaltung sorgt wiederum ein umfangreiches ... Vorlagen-Nr.: V/0131/2005 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 15.02.2005 Öffentliche Beschlussvorlage an den Rat - 2 - Rahmenprogramm. Es wird daher erwartet, dass das diesjährige Fest erneut einen hohen Besu- cherstrom anziehen wird, den die Hiltruper Kaufleute dazu nutzen möchten, ihre Betriebe zu prä- sentieren und für ihren Geschäftsstandort zu werben. Die Veranstaltung soll als Jahrmarkt gemäß §§ 68/69 Gewerbeordnung festgesetzt werden. Ein entsprechender Antrag liegt ebenfalls vor. Die Festsetzung des Jahrmarktes erfolgt als Geschäft der laufenden Verwaltung durch das Ordnungs- amt. Gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LSchlG) besteht die Möglichkeit, abweichend von den Vorschriften der allgemeinen Ladenschlusszeiten, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Mes- sen oder ähnlichen Veranstaltungen mit erheblichen - vor allem auswärtigen - Besucherzahlen an jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet zu halten. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Innerhalb der Stadt Münster wurden in 2005 bislang lediglich drei verkaufsoffene Sonntage ge- nehmigt („Handorfer Herbst“, „Hammer Straßenfest“, „Volksfest am Mittelpunkt des Münsterlan- des“). Dadurch, dass der Gesetzgeber gem. § 14 Abs. 2 LSchlG grundsätzlich die Möglichkeit ein- geräumt hat, die Freigabe zur Offenhaltung der Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke zu be- schränken, konnte für das Stadtgebiet Münster die Anzahl der freizugebenden Sonntage auf 24 (sechs Stadtbezirke) erhöht werden. Für den Stadt bezirk Münster-Hiltrup ist im Jahr 2005 bisher kein verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden. Es besteht somit ausreichender Spielraum für diesen Stadtbezirk, auf eventuelle weitere Anträge zu reagieren, da durch das geplante Frühlings- fest erst ein Sonntag verbraucht wird. Der Zeitraum während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um achtzehn Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Diese drei Kriterien werden ebenfalls er- füllt, so dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Freigabe der Verkaufs- zeiten für den 22.05.2005 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr gegeben sind. Mit der Ratsvorlage V/0102/2005 soll eine Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz fest geschrieben werden. Die in dieser Vorla- ge vorgesehenen Vorgaben liegen hier ebenfalls vor. So werden die gesetzlichen Voraussetzun- gen erfüllt und die Geschäfte, für die die erweiterten Öffnungszeiten beantragt sind, liegen in ei- nem Gebiet, das das Einzelhandelskonzept der Stadt Münster als Stadtbereichs- /Stadtbezirkszentrum (B) ausweist. Im übrigen wird die Stichtagsregelung eingehalten. Die vorgeschriebene Anhörung der Sozialpartner (IHK, Vertretung des Handwerks, ver.di, Einzel- handelsverband und der Kirchen) hat folgendes Ergebnis erbracht: Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen begrüßt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich die Freigabe der Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr für Sonntag, den 22.05.2005. Der Einzel- handelsverband, die Kreishandwerkerschaft, das Bischöfliche Generalvikariat und der Evangeli- sche Kirchenkreis Münster erheben in ihren Stellungnahmen keine Bedenken hinsichtlich der be- antragten Sonderöffnungszeiten. Die Gewerkschaft ver.di hat rechtliche Bedenken gegen die ge- plante Sonntagsöffnung und verweist hierzu auf ihre Stellungnahme aus dem Jahr 2002. Die er- hobenen Einwände stehen jedoch, insbesondere unter dem Eindruck des mittlerweile neu gefass- ten Ladenschlussgesetzes vom 02.06.2003 und des neuen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 03.07.2003 sowie der Rechtsprechung des OVG Münster vom 15.11.2002 und der höchstrichterlichen Rechtspr echung des BVerfG vom 09.06.2004, dem Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht entgegen. ... - 3 - Die Verwaltung spricht sich dafür aus, dass dem Antrag des Hiltruper Gewerbevereins gefolgt wird. Die Voraussetzungen für die Genehmigung dieses verkaufsoffenen Sonntags liegen vor. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen
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A n l a g e 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen aus An- lass der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ im Stadtteil Münster-Hiltrup am 21. und 22.05.2005 Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Be- kanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit Nr. 4.6.4. des Teils III der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV. NW. S. 54/SGV. NW. 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe- hörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GV. NW. S. 870), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Während der Veranstaltung „Hiltruper Frühlingsfest“ dürfen die Verkaufsstellen im Stadtteil Münster-Hiltrup über die allgemeine Ladenschlusszeit hinaus am Sonntag, 22.05.2005, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0131/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 16.02.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37