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2006/0714

Neuabschluss Gaskonzessionsvertrag, Stromkonzessionsvertrag und Straßenbeleuchtungsvertrag

Magistratsvorlage 06.11.2006

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2006/0714

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2006/0714

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
09.11.2006 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Dezernat VI 
 
Amt: Dezernat II 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2006/0714  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Neuabschluss Ga skonzessionsvertrag, Stromkonzessionsvertrag und 
Straßenbeleuchtungsvertrag 
 
Vorlage vom: 06.11.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
Der vorzeitigen Beendigung der Konzessionsverträge über Gas und Strom sowie des 
Straßenbeleuchtungsvertrages zum 31.12.2007 mit dem Ziel eines einheitlichen Neuabschlusses zum 
01.01.2008 wird zugestimmt. 
 
  
 
 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
Begründung: 
 
Gem. § 46 Energiewirtschaftsgesetz haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für 
die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung von Endverbrauchern durch 
Konzessionsvertrag zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug entrichtet das 
Energieversorgungsunternehmen Konzessionsabgaben. 
 
Zwischen der Stadt und der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) besteht derzeit kein 
Stromkonzessionsvertrag im klassischen Sinn. Das Recht der HSE, öffentliche Straßen und 
Plätze für die Verlegung von Leitungen zur Versorgung mit Strom zu benutzen, ergibt sich 
aus dem Gründungsvertrag vom 15. April 1912 über die Gründung der Hessischen 
Eisenbahn- Aktien-Gesellschaft und aus dem Kaufvertrag vom 15. April 1912 zwischen der 
Stadtgemeinde Darmstadt und der Hessischen Eisenbahn-Akten-Gesellschaft über den 
Erwerb zweier Elektrizitätswerke. Darüber hinaus existieren 6 Zusatzvereinbarungen zu 
diesen Verträgen aus den Jahren 1912, 1924, 1958, 1973, 1991 und 1995, die im 
Wesentlichen die Umwandlung der im Kaufvertrag zu zahlenden Beträge in 
Konzessionsabgabesätze und deren Anpassung an die Änderung der 
Konzessionsabgabenverordnung betreffen. Die hierzu vorliegende Vereinbarung vom 14. 
Oktober 1991, durch Nachtrag vom 20. Juni 1995 und 14. Juni 2000 ergänzt, wurde in 
Anlehnung an die Konzessionsabgabenverordnung für die höchst zulässige Dauer von 20 
Jahren abgeschlossen, d. h. sie läuft am 13. Oktober 2011 aus. In dieser Vereinbarung ist in 
Verbindung mit dem Kauf- und Gründungsvertrag ein Konzessionsvertrag zwischen der 
Stadt Darmstadt und der HSE zur Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für 
die Verlegung von Stromversorgungsanlagen zu sehen.  
 
Zwischen der Stadt und der Südhessischen Gas und Wasser AG (HSE) existiert ein 
Gaskonzessionsvertrag vom 01. Juni 1990, dessen Laufzeit 20 Jahre, beginnend ab dem 01. 
Januar 1990, beträgt, d. h. der Vertrag endet zum 31.12.2009.  
 
Nach dem am 01./26.02.1968 abgeschlossenen Straßenbeleuchtungsvertrag ist die HSE für 
die Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Darmstadt verantwortlich. Zu dem Vertrag gibt es 
mehrere Nachträge. Der Straßenbeleuchtungsvertrag hat sich gemäß seiner 
Laufzeitenregelung immer wieder verlängert und ist zum nächsten Mal kündbar zum 
31.12.2008.  
 
Eine Überprüfung der Konzessionsverträge hat ergeben, dass durch die Novellierung des 
Energiewirtschaftsrechts durch das 2. Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts 
vom 07. Juli 2005 bei beiden Verträgen Änderungsbedarf besteht. In Anbetracht der 
Tatsache, dass der Straßenbeleuchtungsvertrag in einem engen Zusammenhang mit dem 
Stromkonzessionsvertrag steht, sollte dieser bei einem Neuabschluss des 
Stromkonzessionsvertrages ebenfalls neu abgeschlossen werden. Sowohl das Netz der 
Stromversorgungsanlagen als auch das Netz der Straßenbeleuchtung sind teilweise 
miteinander verbunden. Würden beide Netze von verschiedenen Unternehmen betrieben, 
müssten einige Anlagen wie z.B. Trafoanlagen getrennt werden. Das ist wenig praktikabel. 
 
Die Konzessionsverträge über Strom und Gas und der Straßenbeleuchtungsvertrag sollen 
künftig ein Vertragswerk sein. Die Stadt beabsichtigt, durch den Neuabschluss günstigere 
Konditionen zu erzielen.

3 
... 
Die Regelungen des Wegerechtes für die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und 
Plätze für die Verlegung von Versorgungsanlagen werden durch den Abschluss eines 
einheitlichen Vertrages statt mehrerer Verträge und Nachträge vereinfacht.  
 
Für einen Neuabschluss der Verträge spricht auch, dass durch eine Anpassung der Verträge 
an das neue Energiewirtschaftsgesetz mehr Rechtssicherheit gegeben ist. 
 
Regelungslücken in den Verträgen können beseitigt werden. Zum Beispiel sieht der 
bisherige Stromkonzessionsvertrag keine Folgenkostenregelung für den Fall der Verlegung 
von Versorgungsanlagen auf Veranlassung der Stadt vor. Der Neuabschluss bietet gute 
Möglichkeiten günstige Konditionen für die Folgekosten zu vereinbaren.   
 
Im Übrigen fehlt in den Konzessionsverträgen auch eine § 46 Energiewirtschaftsgesetz  
entsprechende Endschaftsklausel für den Fall des Auslaufens der Verträge. Gem. § 46 Abs. 
2 Energiewirtschaftsgesetz ist der bisherige Nutzungsberechtigte beim Auslaufen der 
Verträge verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung 
notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen 
Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. Eine entsprechende 
Verpflichtung soll in die neu abzuschließenden Verträge aufgenommen werden. 
 
Der Straßenbeleuchtungsvertrag soll ebenfalls neu  abgeschlossen werden. Zur 
rechtsicheren Möglichkeit der Einrechnung der Beleuchtungsanlagen in die Erschließungs- 
und Straßenbeiträge sollen diese Anlagen Eigentum der Stadt werden.  
 
Um einen einheitlichen Neuabschluss der beiden Konzessionsverträge und des 
Straßenbeleuchtungsvertrages zeitnah zu ermöglichen, sollte nicht das Auslaufen der 
Verträge abgewartet werden. Außerdem enden die drei Verträge zu unterschiedlichen 
Zeitpunkten. Vielmehr ist es sinnvoll die Verträge vorzeitig einvernehmlich zu beenden und 
einheitlich neu zu fassen.  
 
Die HSE ist mit einer vorzeitigen Beendigung der Verträge einverstanden.  
 
Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz sind für den Fall des vorzeitigen 
Neuabschlusses von Konzessionsverträgen die bestehenden Verträge zu beenden und die 
vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Da im 
Darmstädter Stadtgebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das 
Stromversorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 
Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz sowohl im Bundesanzeiger als auch im Amtsblatt der 
Europäischen Union zu erfolgen. Mit der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung weist die 
Stadt darauf hin, dass sie beabsichtigt einen einheitlichen Strom- und Gas-
Konzessionsvertrag mit einem neuen Straßenbeleuchtungsvertrag für das Stadtgebiet 
beginnend am 1. Januar 2008 abzuschließen. Qualifizierte Interessenten haben dann 
Gelegenheit, Angebote abzugeben. 
 
Die Bekanntmachung wird unmittelbar nach Beschlussfassung der 
Stadtverordnetenversammlung erfolgen.  Die Frist für die Abgabe von Angeboten soll am 
31.03.2007 enden. Danach werden die Angebote bewertet. Der Abschluss des zukünftigen 
einheitlichen Konzessionsvertrages soll zum 01.01.2008 erfolgen. 
 
Das vorstehend beschriebene und in § 46 Energiewirtschaftsgesetz für den Neuabschluss 
von Konzessionsverträgen vorgesehene Verfahren ersetzt eine öffentliche Ausschreibung.

4 
... 
 
Zum Neuabschluss des künftigen Konzessions- und Straßenbeleuchtungsvertrages wird mit 
gesonderter Vorlage die Zustimmung der städtischen Gremien eingeholt.  
 
Durch den Neuabschluss der Verträge werden Energielieferungsverträge nicht berührt. 
 
Darmstadt, den 08.11.2006 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz       Dieter Wenzel 
Bürgermeister       Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0714
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.11.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00