2006/0714
Neuabschluss Gaskonzessionsvertrag, Stromkonzessionsvertrag und Straßenbeleuchtungsvertrag
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2006/0714
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 09.11.2006 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Dezernat VI Amt: Dezernat II an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2006/0714 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Neuabschluss Ga skonzessionsvertrag, Stromkonzessionsvertrag und Straßenbeleuchtungsvertrag Vorlage vom: 06.11.2006 Beschlussvorschlag: Der vorzeitigen Beendigung der Konzessionsverträge über Gas und Strom sowie des Straßenbeleuchtungsvertrages zum 31.12.2007 mit dem Ziel eines einheitlichen Neuabschlusses zum 01.01.2008 wird zugestimmt. Anlagen: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung: Gem. § 46 Energiewirtschaftsgesetz haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung von Endverbrauchern durch Konzessionsvertrag zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug entrichtet das Energieversorgungsunternehmen Konzessionsabgaben. Zwischen der Stadt und der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) besteht derzeit kein Stromkonzessionsvertrag im klassischen Sinn. Das Recht der HSE, öffentliche Straßen und Plätze für die Verlegung von Leitungen zur Versorgung mit Strom zu benutzen, ergibt sich aus dem Gründungsvertrag vom 15. April 1912 über die Gründung der Hessischen Eisenbahn- Aktien-Gesellschaft und aus dem Kaufvertrag vom 15. April 1912 zwischen der Stadtgemeinde Darmstadt und der Hessischen Eisenbahn-Akten-Gesellschaft über den Erwerb zweier Elektrizitätswerke. Darüber hinaus existieren 6 Zusatzvereinbarungen zu diesen Verträgen aus den Jahren 1912, 1924, 1958, 1973, 1991 und 1995, die im Wesentlichen die Umwandlung der im Kaufvertrag zu zahlenden Beträge in Konzessionsabgabesätze und deren Anpassung an die Änderung der Konzessionsabgabenverordnung betreffen. Die hierzu vorliegende Vereinbarung vom 14. Oktober 1991, durch Nachtrag vom 20. Juni 1995 und 14. Juni 2000 ergänzt, wurde in Anlehnung an die Konzessionsabgabenverordnung für die höchst zulässige Dauer von 20 Jahren abgeschlossen, d. h. sie läuft am 13. Oktober 2011 aus. In dieser Vereinbarung ist in Verbindung mit dem Kauf- und Gründungsvertrag ein Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Darmstadt und der HSE zur Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für die Verlegung von Stromversorgungsanlagen zu sehen. Zwischen der Stadt und der Südhessischen Gas und Wasser AG (HSE) existiert ein Gaskonzessionsvertrag vom 01. Juni 1990, dessen Laufzeit 20 Jahre, beginnend ab dem 01. Januar 1990, beträgt, d. h. der Vertrag endet zum 31.12.2009. Nach dem am 01./26.02.1968 abgeschlossenen Straßenbeleuchtungsvertrag ist die HSE für die Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Darmstadt verantwortlich. Zu dem Vertrag gibt es mehrere Nachträge. Der Straßenbeleuchtungsvertrag hat sich gemäß seiner Laufzeitenregelung immer wieder verlängert und ist zum nächsten Mal kündbar zum 31.12.2008. Eine Überprüfung der Konzessionsverträge hat ergeben, dass durch die Novellierung des Energiewirtschaftsrechts durch das 2. Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07. Juli 2005 bei beiden Verträgen Änderungsbedarf besteht. In Anbetracht der Tatsache, dass der Straßenbeleuchtungsvertrag in einem engen Zusammenhang mit dem Stromkonzessionsvertrag steht, sollte dieser bei einem Neuabschluss des Stromkonzessionsvertrages ebenfalls neu abgeschlossen werden. Sowohl das Netz der Stromversorgungsanlagen als auch das Netz der Straßenbeleuchtung sind teilweise miteinander verbunden. Würden beide Netze von verschiedenen Unternehmen betrieben, müssten einige Anlagen wie z.B. Trafoanlagen getrennt werden. Das ist wenig praktikabel. Die Konzessionsverträge über Strom und Gas und der Straßenbeleuchtungsvertrag sollen künftig ein Vertragswerk sein. Die Stadt beabsichtigt, durch den Neuabschluss günstigere Konditionen zu erzielen. 3 ... Die Regelungen des Wegerechtes für die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für die Verlegung von Versorgungsanlagen werden durch den Abschluss eines einheitlichen Vertrages statt mehrerer Verträge und Nachträge vereinfacht. Für einen Neuabschluss der Verträge spricht auch, dass durch eine Anpassung der Verträge an das neue Energiewirtschaftsgesetz mehr Rechtssicherheit gegeben ist. Regelungslücken in den Verträgen können beseitigt werden. Zum Beispiel sieht der bisherige Stromkonzessionsvertrag keine Folgenkostenregelung für den Fall der Verlegung von Versorgungsanlagen auf Veranlassung der Stadt vor. Der Neuabschluss bietet gute Möglichkeiten günstige Konditionen für die Folgekosten zu vereinbaren. Im Übrigen fehlt in den Konzessionsverträgen auch eine § 46 Energiewirtschaftsgesetz entsprechende Endschaftsklausel für den Fall des Auslaufens der Verträge. Gem. § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz ist der bisherige Nutzungsberechtigte beim Auslaufen der Verträge verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. Eine entsprechende Verpflichtung soll in die neu abzuschließenden Verträge aufgenommen werden. Der Straßenbeleuchtungsvertrag soll ebenfalls neu abgeschlossen werden. Zur rechtsicheren Möglichkeit der Einrechnung der Beleuchtungsanlagen in die Erschließungs- und Straßenbeiträge sollen diese Anlagen Eigentum der Stadt werden. Um einen einheitlichen Neuabschluss der beiden Konzessionsverträge und des Straßenbeleuchtungsvertrages zeitnah zu ermöglichen, sollte nicht das Auslaufen der Verträge abgewartet werden. Außerdem enden die drei Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Vielmehr ist es sinnvoll die Verträge vorzeitig einvernehmlich zu beenden und einheitlich neu zu fassen. Die HSE ist mit einer vorzeitigen Beendigung der Verträge einverstanden. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz sind für den Fall des vorzeitigen Neuabschlusses von Konzessionsverträgen die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende öffentlich bekannt zu geben. Da im Darmstädter Stadtgebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Stromversorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz sowohl im Bundesanzeiger als auch im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Mit der Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung weist die Stadt darauf hin, dass sie beabsichtigt einen einheitlichen Strom- und Gas- Konzessionsvertrag mit einem neuen Straßenbeleuchtungsvertrag für das Stadtgebiet beginnend am 1. Januar 2008 abzuschließen. Qualifizierte Interessenten haben dann Gelegenheit, Angebote abzugeben. Die Bekanntmachung wird unmittelbar nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Die Frist für die Abgabe von Angeboten soll am 31.03.2007 enden. Danach werden die Angebote bewertet. Der Abschluss des zukünftigen einheitlichen Konzessionsvertrages soll zum 01.01.2008 erfolgen. Das vorstehend beschriebene und in § 46 Energiewirtschaftsgesetz für den Neuabschluss von Konzessionsverträgen vorgesehene Verfahren ersetzt eine öffentliche Ausschreibung. 4 ... Zum Neuabschluss des künftigen Konzessions- und Straßenbeleuchtungsvertrages wird mit gesonderter Vorlage die Zustimmung der städtischen Gremien eingeholt. Durch den Neuabschluss der Verträge werden Energielieferungsverträge nicht berührt. Darmstadt, den 08.11.2006 Wolfgang Glenz Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0714
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.11.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00