BV7/129/2025
Wiederherstellung des Straßenbelages Ottostraße - Informationsvorlage zum Beschluss der BV 7 vom 27.05.2025
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Informationsvorlage BV
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BV7/129/2025 X öffentlich nicht öffentlich Informationsvorlage Betrifft: Wiederherstellung des Straßenbelages Ottostraße - Informationsvorlage zum Beschluss der BV 7 vom 27.05.2025 - Amt / Institut: Bezirksverwaltungsstelle 7 Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Bezirksvertretung 7 24.06.2025 Kenntnisnahme Die Bezirksvertretung 7 fasste in ihrer Sitzung am 27.05.2025 folgenden Beschluss: Die Bezirksvertretung 7 hebt den Beschluss BV7/039/2020 vom 28.01.2020, die Ottostraße mit einem Asphaltbelag zu sanieren, auf. Die Verwaltung wird gebeten die Kosten für eine, von den Anwohnenden der Ottostraße mehrheitlich geforderte, Instandsetzung des Straßenbelags in der Ausführung „Kopfsteinpflaster“ zu ermitteln und der Bezirksvertretung 7 vorzustellen. Die Kostenermittlung soll sich auf die Ottostraße und, separat ausgewiesen, auf die Vereinsstraße beziehen. Außerdem wird um Mitteilung gebeten, ob eine Ausführung in Kopfsteinpflaster, zu einer Kostenumlage für die Anlieger führen kann. Zudem wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob die vorhandenen Steine des Kopfsteinpflasters in diesen Straßen für eine Instandsetzung wiederverwendet werden können, ob Zukäufe insbesondere aus recycelten Pflastersteinen notwendig wären und ob im letzteren Fall eine Beschaffung unter sozialen Aspekten (Ausschluss von Kinderarbeit) sichergestellt werden kann. Letztlich sollen die erbetenen Prüfergebnisse, die Kostenermittlung und Aussagen zur Versickerungsfähigkeit, zum Vergleich der Langlebigkeit/Lebensdauer und Klimaneutralität (Produktion) von Asphalt vs. Kopfsteinpflaster und zur Barrierefreiheit der beiden Beläge in eine Bürgerinformationsveranstaltung einfließen, die von den zuständigen Fachämtern in den Räumlichkeiten der evangelischen Kirchengemeinde durchgeführt werden soll. Hierzu teilt die Verwaltung mit: Die vorhandene Pflasterdecke in der Ottostraße sowie der Vereinsstraße lagen im Bestand als sogenanntes „ Bogengewölbe“ vor. Durch diverse Öffnungen der Konstruktion ist die Stabilität dieser Bauweise nicht mehr gegeben. Dies ist auch durch die substanzielle Schädigung mit zahlreichen Unebenheiten und Setzungen der Pflasterdecke zu erkennen. Daher wird eine Ob erflächenerneuerung für den gesamten Oberbau inklusive der ungebundenen Tragschicht (Schotterschicht) erforderlich. Des Weiteren ist hierfür auf kompletter Länge eine Planung erforderlich, Seite 2 in der auch die Oberflächenentwässerung berücksichtigt werden muss, da durch die stark verdichtete ungebundene Tragschicht (Schotterschicht) unterhalb der Pflastersteine nicht ausschließlich die Versickerung des Oberflächenwassers über den Pflasterfugen erfolgen kann. Das vorhandene Basaltpflaster in der Fahrbahn entspr icht nicht mehr den heutigen Anforderungen an den Rutschwiderstand, da dieses Material in erheblichem Maße polierfähig ist. Daher können die vorhandenen Pflastersteine bei einer Neuherstellung der Fahrbahn nicht wiederverwendet werden, sondern müssen kompl ett ausgetauscht werden. Bei einer Fahrbahn in Asphaltbauweise liegt der Quadratmeterpreis überschlägig bei ca. 220 Euro. Die wesentlich kostenintensivere Bauweise mit Natursteinpflaster liegt bei ca. 500 Euro pro Quadratmeter. Somit handelt es sich hierb ei nicht um eine wirtschaftliche Bauweise. Des Weiteren liegen folgende Stellungnahmen bezüglich der Anliegerbeiträge und des Verkehrslärmschutzes von den entsprechenden Fachabteilungen vor. Anliegerbeitrage Nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) dürfen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Beiträge er hoben werden. Die noch zu beschließende Straßenausbaumaßnahme in der Ottostraße und der Vereinsstraße führt demnach nicht mehr zu einer zahlungspflichtigen Belastung der Grundstückseigentümer durch einen Straßenausbaubeitrag nach § 8 KAG. Nach § 1 der Ver ordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen im Land Nordrhein -Westfalen (Straßenausbaubeitrag - Erstattungsverordnung Nordrhein -Westfalen) kommt jedoch eine Erstattung in Betracht, soweit die zugrundeliegende Straßenausb aumaßnahme von dem zuständigen Organ (z.B. Rat, Ausschuss, BV) ab dem 01.01.2024 beschlossen wurde, oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 steht. Der bisherige Beschluss für die Erneuerung der Ottostraße und Vereinsstraße wurde aufgehoben. Somit entspricht ein neu zufassender Beschluss den Regelungen der Straßenausbaubeitrag -Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen. Eine Erneuerung oder Verbesserung der Teilanlage Fahrbahn ist nach den Regelungen der Straß enausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein -Westfalen erstattungsfähig. Nach Anlage zu § 2 Absatz 2 und § 4 der Straßenausbaubeitrag - Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Ottostraße und der Vereinsstraße um eine Anliegerstra ße. Danach betrüge der Erstattungsanteil am erstattungsfähigen Herstellungsaufwand 80 %. Eine abschließende Prüfung der Erstattungsfähigkeit und Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrages kann erst nach Vorlage des Ausbauprogrammes erfolgen. Insbesondere im Hinblick auf die gewünschte Erhaltung der alten Pflasterung der Fahrbahn und den neuen Aufbau, ist eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit erforderlich.“ Seite 3 Verkehrslärmschutz Pflasterbeläge sind lauter als normaler Asphalt, da ihre Oberfläche aus einzel nen Steinen besteht, die Fugen und Unebenheiten bilden. Diese Struktur führt zu stärkeren Reifenabrollgeräuschen und Vibrationen. Asphalt hingegen hat eine ebenere Oberfläche, die weniger Schwingungen und somit Lärm erzeugt. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 19) beträgt die Straßendeckschichtkorrektur für das Pflaster im Bereich der Otto- bzw. Vereinsstraße 5 Dezibel. Gegenüber dem Referenzbelag (geriffelter Gussasphalt) ist der Pflasterbelag somit 5 Dezi bel lauter. Zum Vergleich – eine Abnahme der Verkehrsbelastung um 50 Prozent würde nur eine rechnerische Lärmminderung von 3 Dezibel bewirken. Aus dem oben bereits genannten Aspekt der nicht gegebenen Wirtschaftlichkeit der Fahrbahnwiederherstellung mit Pflastersteinen der Otto- und Vereinsstraße kann eine Finanzierung nicht mit den laufenden Unterhaltungsmitteln des Amtes für Verkehrsmanagement realisiert werden. Hierfür müssten zunächst entsprechende Finanzmittel im Haushalt angemeldet werden. Als Alter native wäre ebenfalls eine Beteiligung der Bezirksvertretung in Höhe der Mehrkosten für die gewünschte Pflasterbauweise gegenüber der Asphaltbauweise möglich, um die Instandsetzung zeitnah mit den finanziellen Mitteln der Straßenunterhaltung zu realisieren . Die Mehrkosten dürften durch die überschlägige Berechnung für die Ottostraße bei ca. 230.000 € und für die Vereinsstraße bei ca. 252.000 € liegen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- BV7/129/2025
- Typ
- Bezirksvertretung Informationsvorlage
- Datum
- 20.06.2025
- Erstellt
- 20.06.2025 14:37