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BV7/129/2025

Wiederherstellung des Straßenbelages Ottostraße - Informationsvorlage zum Beschluss der BV 7 vom 27.05.2025

Bezirksvertretung Informationsvorlage 20.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7, Sitzung am 24.06.2025, TOP 8.6

Informationsvorlage BV

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Informationsvorlage BV

7096 Zeichen

BV7/129/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Informationsvorlage 
Betrifft: 
Wiederherstellung des Straßenbelages Ottostraße  
- Informationsvorlage zum Beschluss der BV 7 vom 27.05.2025 - 
Amt / Institut: 
Bezirksverwaltungsstelle 7 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 7 24.06.2025 Kenntnisnahme 
 
Die Bezirksvertretung 7 fasste in ihrer Sitzung am 27.05.2025 folgenden 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung 7 hebt den Beschluss BV7/039/2020 vom 28.01.2020, die 
Ottostraße mit einem Asphaltbelag zu sanieren, auf.  
Die Verwaltung wird gebeten die Kosten für eine, von den Anwohnenden der 
Ottostraße mehrheitlich geforderte, Instandsetzung des Straßenbelags in der 
Ausführung „Kopfsteinpflaster“ zu ermitteln und der Bezirksvertretung 7 
vorzustellen. Die Kostenermittlung soll sich auf die Ottostraße und, separat 
ausgewiesen, auf die Vereinsstraße beziehen. Außerdem wird um Mitteilung gebeten, 
ob eine Ausführung in Kopfsteinpflaster, zu einer Kostenumlage für die Anlieger 
führen kann. 
Zudem wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob die vorhandenen Steine des 
Kopfsteinpflasters in diesen Straßen für eine Instandsetzung wiederverwendet 
werden können, ob Zukäufe insbesondere aus recycelten Pflastersteinen notwendig 
wären und ob im letzteren Fall eine Beschaffung unter sozialen Aspekten (Ausschluss 
von Kinderarbeit) sichergestellt werden kann. 
Letztlich sollen die erbetenen Prüfergebnisse, die Kostenermittlung und Aussagen zur 
Versickerungsfähigkeit, zum Vergleich der Langlebigkeit/Lebensdauer und 
Klimaneutralität (Produktion) von Asphalt vs. Kopfsteinpflaster und zur 
Barrierefreiheit der beiden Beläge in eine Bürgerinformationsveranstaltung 
einfließen, die von den zuständigen Fachämtern in den Räumlichkeiten der 
evangelischen Kirchengemeinde durchgeführt werden soll. 
 
Hierzu teilt die Verwaltung mit: 
Die vorhandene Pflasterdecke in der Ottostraße sowie der Vereinsstraße lagen im 
Bestand als sogenanntes „ Bogengewölbe“ vor. Durch diverse Öffnungen der 
Konstruktion ist die Stabilität dieser Bauweise nicht mehr gegeben. Dies ist auch 
durch die substanzielle Schädigung mit zahlreichen Unebenheiten und Setzungen der 
Pflasterdecke zu erkennen. Daher wird eine Ob erflächenerneuerung für den 
gesamten Oberbau inklusive der ungebundenen Tragschicht (Schotterschicht) 
erforderlich. Des Weiteren ist hierfür auf kompletter Länge eine Planung erforderlich,

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in der auch die Oberflächenentwässerung berücksichtigt werden muss,  da durch die 
stark verdichtete ungebundene Tragschicht (Schotterschicht) unterhalb der 
Pflastersteine nicht ausschließlich die Versickerung des Oberflächenwassers über den 
Pflasterfugen erfolgen kann.  
 
Das vorhandene Basaltpflaster in der Fahrbahn entspr icht nicht mehr den heutigen 
Anforderungen an den Rutschwiderstand, da dieses Material in erheblichem Maße 
polierfähig ist. Daher können die vorhandenen Pflastersteine bei einer Neuherstellung 
der Fahrbahn nicht wiederverwendet werden, sondern müssen kompl ett 
ausgetauscht werden. 
 
Bei einer Fahrbahn in Asphaltbauweise liegt der Quadratmeterpreis überschlägig bei 
ca. 220 Euro. Die wesentlich kostenintensivere Bauweise mit Natursteinpflaster liegt 
bei ca. 500 Euro pro Quadratmeter. Somit handelt es sich hierb ei nicht um eine 
wirtschaftliche Bauweise. 
 
 
Des Weiteren liegen folgende Stellungnahmen bezüglich der Anliegerbeiträge und 
des Verkehrslärmschutzes von den entsprechenden Fachabteilungen vor. 
 
Anliegerbeitrage 
Nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das  Land Nordrhein-Westfalen (KAG) 
dürfen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ ab dem 1. 
Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten 
Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Beiträge er hoben 
werden. Die noch zu beschließende Straßenausbaumaßnahme in der Ottostraße und 
der Vereinsstraße führt demnach nicht mehr zu einer zahlungspflichtigen Belastung 
der Grundstückseigentümer durch einen Straßenausbaubeitrag nach § 8 KAG. 
 
Nach § 1 der Ver ordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale 
Straßenausbaumaßnahmen im Land Nordrhein -Westfalen (Straßenausbaubeitrag -
Erstattungsverordnung Nordrhein -Westfalen) kommt jedoch eine Erstattung in 
Betracht, soweit die zugrundeliegende Straßenausb aumaßnahme von dem 
zuständigen Organ (z.B. Rat, Ausschuss, BV) ab dem 01.01.2024 beschlossen 
wurde, oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt 
des Jahres 2024 steht. Der bisherige Beschluss für die Erneuerung der Ottostraße 
und Vereinsstraße wurde aufgehoben. Somit entspricht ein neu zufassender 
Beschluss den Regelungen der Straßenausbaubeitrag -Erstattungsverordnung 
Nordrhein-Westfalen. 
 
Eine Erneuerung oder Verbesserung der Teilanlage Fahrbahn ist nach den 
Regelungen der Straß enausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein -Westfalen 
erstattungsfähig. Nach Anlage zu § 2 Absatz 2 und § 4 der Straßenausbaubeitrag -
Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Ottostraße und 
der Vereinsstraße um eine Anliegerstra ße. Danach betrüge der Erstattungsanteil am 
erstattungsfähigen Herstellungsaufwand 80 %. 
 
Eine abschließende Prüfung der Erstattungsfähigkeit und Berechnung der Höhe des 
Erstattungsbetrages kann erst nach Vorlage des Ausbauprogrammes erfolgen. 
Insbesondere im Hinblick auf die gewünschte Erhaltung der alten Pflasterung der 
Fahrbahn und den neuen Aufbau, ist eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit 
erforderlich.“

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Verkehrslärmschutz 
Pflasterbeläge sind lauter als normaler Asphalt, da ihre Oberfläche aus einzel nen 
Steinen besteht, die Fugen und Unebenheiten bilden. Diese Struktur führt zu 
stärkeren Reifenabrollgeräuschen und Vibrationen. Asphalt hingegen hat eine 
ebenere Oberfläche, die weniger Schwingungen und somit Lärm erzeugt.  
 
Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 19) beträgt die 
Straßendeckschichtkorrektur für das Pflaster im Bereich der Otto- bzw. Vereinsstraße 
5 Dezibel. Gegenüber dem Referenzbelag (geriffelter Gussasphalt) ist der 
Pflasterbelag somit 5 Dezi bel lauter. Zum Vergleich – eine Abnahme der 
Verkehrsbelastung um 50 Prozent würde nur eine rechnerische Lärmminderung von 
3 Dezibel bewirken.  
 
Aus dem oben bereits genannten Aspekt der nicht gegebenen Wirtschaftlichkeit der 
Fahrbahnwiederherstellung mit Pflastersteinen der Otto- und Vereinsstraße kann eine 
Finanzierung nicht mit den laufenden Unterhaltungsmitteln des Amtes für 
Verkehrsmanagement realisiert werden. Hierfür müssten zunächst entsprechende 
Finanzmittel im Haushalt angemeldet werden. Als Alter native wäre ebenfalls eine 
Beteiligung der Bezirksvertretung in Höhe der Mehrkosten für die gewünschte 
Pflasterbauweise gegenüber der Asphaltbauweise möglich, um die Instandsetzung 
zeitnah mit den finanziellen Mitteln der Straßenunterhaltung zu realisieren . Die 
Mehrkosten dürften durch die überschlägige Berechnung für die Ottostraße bei ca. 
230.000 € und für die Vereinsstraße bei ca. 252.000 € liegen.

Beratungsverlauf (1)

24.06.2025 Bezirksvertretung 7
TOP 8.6 Kenntnisnahme Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
BV7/129/2025
Typ
Bezirksvertretung Informationsvorlage
Datum
20.06.2025
Erstellt
20.06.2025 14:37