0195/2023
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu AN/1685/2022 Sachstand Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder
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Anlage 1 - Juristischer Fachartikel
30583 Zeichen
Ritzer-Sachs, U. (2015): Der Hochkonflikt-Chat. Hoch eskalierte Elternkonflikte im virtuellen Beratungszimmer, Informationen für Erziehungsberatungsstellen, 2, S. 4-7. Ritzer-Sachs, U. (2021): Der Elternchat bei Trennung und Scheidung, Informationen für Erziehungsbera- tungsstellen, 2, S. 22-25. Roesler, C. (2014): Die Wirksamkeit der Erziehungs- beratung aus Klienten- und Beratersicht. Evaluation der Erziehungsberatungsstellen der Arbeitsgemeinschaft der Erziehungshilfen (AGE) des Caritasverbands für die Erzdiözese Freiburg. Forschungsbericht. Freiburg: Insti- tut für Angewandte Forschung und Entwicklung, Ka- tholische Hochschule Freiburg. Schlund, M. (2015): Begleiteter Umgang bei „schwierigen Fallkonstellationen“, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe ZKJ, 15 (2), 55-60, und (3), 104-108. Schilling, H. (1995): Ergebnisse einer Erhebung der Bun- deskonferenz für Erziehungsberatung zum Leistungs- spektrum von Erziehungsberatungsstellen. 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Antrag auf Reduzierung des Kostenbeitrages 7. Gestaltungsspielraum der Länder IN. Fazit au wn I. Einleitung Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist am 10.6.2021 in Kraft getreten und hat eine Vielzahl an Änderungen mit sich gebracht. Mit dem Inkrafttreten des KJSG hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die rechtliche Architektur der Heranziehung für junge Men- schen grundlegend zu verändern. In der Literatur? und Praxis taucht immer wie- der die Frage auf, wie die in $ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII verortete Formulierung („höchstens 25 %“) zu verstehen ist. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie dieses Tatbestandsmerkmal auszulegen ist und welche Auswirkungen es auf die Praxis hat. Il. Bedeutung der Vorschrift Nach 8 94 Abs. 6 SGB VIll haben junge Men- schen und Leistungsberechtigte nach 5 19 SGB VIII, sofern sie vollstationäre Leistungen erhalten, nach Abzug der in $ 93 Abs. 2 SGB VIII genannten Beträge höchstens 25 % ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme er- bracht wurde. Bei der Berechnung des Kos- tenbeitrags bleibt das folgende Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats unberücksichtigt: PhDr. Andreas Jordan, LL.M., ist Professor für Soziale Arbeit an der IU Internationalen Hochschule Campus Kassel. 1. Einkommen aus Schüleriobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 € monatlich, 2. Einkommen aus Ferienjobs, 3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tä- tigkeit oder 4. 150 € monatlich als Teil einer Ausbildungs- vergütung. Nach dieser Vorschrift muss sich ein junger Mensch an den Kosten der Jugendhilfe betei- ligen, wenn er nach 8 91 Abs. 1 SGB VIll vollstationär untergebracht ist und ein eige- nes Einkommen erzielt. Die Erhebung eines Kostenbeitrags lässt sich für Böcherer dadurch rechtfertigen, dass im Rahmen einer vollstationären Unterbringung der gesamte Lebensunterhalt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (8 39 Abs. 1 SGB VII) sichergestellt wird.” Um die jungen Men- schen zu motivieren,“ einer Beschäftigung nachzugehen, dürfen sie seit der Verkündung des KJSG nunmehr mindestens 75 % ihres Ein- kommens behalten. Hinzu kommt, dass es für die Jugendämter nicht mehr möglich ist, junge Menschen aus ihrem Vermögen heranzuzie- hen, es sei denn, die jungen Menschen sind bereits volljährig und als leistungsberechtigte Schwangere, Mutter oder Vater in einer Eltern- Kind-Einrichtung nach $ 19 SGB VIll unterge- bracht. Durch die neuen Regelungen erhalten die jungen Menschen die Möglichkeit, ihr Geld anzusparen.? 1. Objektiw nulierung der Vorsch "Rechtsverpflichtung rift („haben”) bj r der öffentlichen > 1 Ein gelungener Überblick über die Veränderungen siehe Beckmann/Lohse, SGB VIll-Reform: Überblick über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstär- kungsgesetzes, JAmt 2021, 178. Siehe Eschelbach, JAmt 2022, 5. 302. LPK-SGB VIll/Böcherer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII 5 94 Rn. 25. 4 Meysen/Lohse/Schönecker/Smessaert/Achterfeld, Neues KJSG, 1. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 29. 5 Meysen/Lohse/Schönetker/Smessaert/Achterfeld, Neues KJSG, 1. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 31. we 347 u erheben: Eine” "Ausnah- * cht vor. Somit handelt ” Die Grundlage für die Ermittlung des Kosten- beitrags ist das aktuelle Einkommen des jun- gen Menschen nach Abzug der in $ 93 Abs. 2 SGB VIll genannten Beträge. Die Kos- tenbeitragsverordnung® ist nicht anwendbar.? Unter „Einkommen” werden alle Einnahmen verstanden, die dem jungen Menschen in ei- nem bestimmten Zeitraum zufließen. Zu den Einnahmen gehört in erster Linie das erwirt- schaftete Geld, aber auch der Zufluss von Sach- gütern fällt unter den jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff, sofern sie einen Geldwert haben.® Für die Ermittlung des Kostenbeitrags emp- fiehlt Böcherer, auf die Zuflusstheorie abzu- stellen.” Die Zuflusstheorie (im Steuerrecht auch Zuflussprinzip genannt) dient der zeitli- chen Zuordnung von Einnahmen.'® Nach der Rechtsprechung des BSG"! ist die Zufluss- theorie allerdings nur dann anwendbar, wenn im Gesetz kein konkreter Zeitpunkt bestimmt ist. Nach dieser Rechtsauffassung ist die An- wendbarkeit der Zuflusstheorie durch den Gesetzeswortlaut von 8 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen, da-in der Vorschrift ein konkreter Zeitpunkt genannt wird, der für die Ermittlung des Einkommens maßgeblich ist. In 8 96 Abs. 6 Satz 2 SGB VIll heißt es: „Maßgeblich ist das Einkommen des Mo- nats, in dem die Leistung erbracht wurde.” Dementsprechend kommt die BAGIJÄ zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass das Einkom- men für den Monat ermittelt werden muss, indem die Tätigkeit ausgeübt wurde."? Der Gesetzgeber möchte, dass die jungen Men- schen bzw. die Leistungsberechtigten nach 8 19 SGB VIII von dem ermittelten Einkommen höchsten 25 % als Kostenbeitrag einsetzen müssen, wobei 150 € bei Schülerjobs, Ferien- jobs, eine ehrenamtliche Tätigkeit und 150 € als Teil einer Ausbildungsvergütung unberücksich- tigt bleiben. Dementsprechend handelt es sich nicht um einen pauschalisierten, sondern um ei- nen individualisierten Kostenbeitrag.” Fraglich ist allerdings, was der Gesetzgeber unter der Formulierung „höchstens 25 %" versteht. 2. Ermessensentscheidung Ein Gutachten des Deutschen Instituts für Kinder- und Jugendhilferecht (DUUF) inter- pretiert den Wortsinn dahingehend, dass der Begriff „höchstens 25 %" durchaus auf eine Ermessensentscheidung bzw. einen Gestal- tungsspielraum für die Behörden hindeuten könnte. '* 348 Problematisch ist allerdings, dass sich eine Er- messensentscheidung immer auf die Rechtsfol- genseite bezieht und nicht auf die Auslegung eines Tatbestandsmerkmales (Beurteilungsspiel- raum). Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Jugendämter einen Ermessensspiel- raum auf der Rechtsfolgenseite haben, hätte er das Ermessen durch eine dementsprechende Formulierung deutlich gemacht. Dennoch, und da muss dem Gutachten des DUJUF zugestimmt werden, ist das Wort „höchstens” in Anleh- nung an den Duden als „nicht mehr als“ aus- zulegen."? Diese Auslegung wird auch durch die Neuaus- richtung des 5 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII ge- stützt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfah- rens wurde die alte Formulierung: „Es kann ein geringer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrages abge- sehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient” aus dem Gesetz gestrichen. In der Gesetzesbegründung wird die Strei- chung noch einmal in der folgenden Passage aufgegriffen: „Die Ermessensentscheidung der Jugendämter wird aufgehoben. *"® Im Ergebnis hat der Gesetzgeber die juristische Stellschraube (was Ermessensentscheidungen betrifft) zurückgedreht und sich bewusst gegen eine Ermessensgrundlage entschieden. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, die Formulierung „haben“ durch „sollen“ oder „können“ zu er- setzen. Damit ist klargestellt, dass die Jugendämter dazu verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag zu erheben, der nicht mehr als 25 % vom er- mittelten Einkommen nach $ 93 SGB VIll be- tragen darf. Eine Ermessensentscheidung ist somit nach hier vertretener Auffassung nicht möglich. 3. Beurteilungsspielraum In Anlehnung an das DIJUF-Gutachten' vom 8.6.2021 wird die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Beurteilungsspielraumes des Wortes „höchstens“ ausschließlich die Trä- ger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prü- fung des Einzelfalles über die Höhe des Kos- tenbeitrages entscheiden dürfen, solange der Kostenbeitrag nicht höher als die schon er- wähnten 25 % ist. Obwohl der Gesetzgeber mit dem Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungs- gesetz'’” vom 29.8.2013 die Jugendämter entlasten wollte, hat er nun mit dem neuen Kostenbeitragsrecht durch das KJSG für junge Menschen wieder eine Rolle rückwärts ge- macht, indem er das numerische Fundament der Berechnungsgrundlage gemeinsam mit dem Begriff („höchstens”) in das Gesetz auf- genommen hat. Die Verknüpfung hat zur Folge, dass die Jugendämter die genaue Hö- he des Kostenbeitrags hinreichend begründen müssen (8 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dem kostenbeitragspflichtigen jungen Menschen sind in dem Leistungsbescheid die wesentli- chen und tatsächlichen Gründe mitzuteilen, die für die Behörde entscheidungserheblich waren. Das ist nachvollziehbar und zu begrü- ßen. Problematisch ist allerdings, dass es für die Umsetzung keine rechtlich nachvollzieh- baren Maßstäbe gibt. Diese Tatsache könnte in der Praxis eine ganze Reihe von Anwen- dungsproblemen und Unzufriedenheit gene- rieren. Es ist zu befürchten, dass die meisten Jugendämter das Einkommen ermitteln und pauschal 25 % ohne jede weitere Begrün- dung abziehen. Die Folge wären fehlerhafte Leistungsbescheide, die einer Überprüfung nach $ 44 SGB X nicht standhalten. Nach $ 44 SGB X haben die kostenbeitrags- pflichtigen jungen Menschen oder deren ge- setzliche Vertreter die Möglichkeit, einen be- standskräftigen Leistungsbescheid von der Behörde überprüfen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Behörde beim Erlass des Leis- tungsbescheides das Recht unrichtig ange- wandt hat.'® Maßgebend ist die anfängliche Rechtswidrigkeit, d.h., der Leistungsbescheid muss schon zum Zeitpunkt des Erlasses rechts- widrig gewesen sein.'? Sofern die Behörde nach der Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Leistungsbescheid fehlerhaft ist, muss er auch von Amts wegen aufgeho- ben und der: Kostenbeitrag muss nach den all- gemeinen Grundsätzen neu festgestellt wer- den. An dieser Stelle stecken die Jugendämter allerdings in der Zwickmühle, da bisher völlig unklar ist, welche rechtlichen Orientierungs- maßstäbe die Jugendämter heranziehen kön- 6 BGBI. IS. 2907. 7 Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, 8 94. Rn. 11. 8 Siehe https://www.juraforum.de/lexikon/einkom- men (abgerufen am 21.2.2022). 9 LPK-SGB VIll/Böcherer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII 5 94 Rn. 25. 10 Vgl. dazu auch Deutscher Bundestag vom 20.4.2018 - WD 6-3000-045/18, 5. 3. 11 BSG, Urteil vom 17.6.2010 - Az. B 14 AS 46/09 R und vom 19.8.2015 - Az. B 14 AS 43/14. R. 12 Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendämter, Ge- meinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIll - Heranziehung zu den Kosten nach 85 91 ff. SGB VIII, 4. neu bearbeitete Fas- sung, Juni 2021, S. 38. 13 Eschelbach,. Deutscher Verein, Fachlexikon der So- zialen Arbeit, 9. Aufl. 2022. "14 Ebenso Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugend- ämter, Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbe- teiligung nach dem SGB VIll - Heranziehung zu den Kosten nach 55 91 ff. SGB VIII, 4. neu bearbei- tete Fassung, Juni 2021, S. 37. 15 DIUUF, Gutachten, JAmt 2021, S. 520. 16 BT-Drs. 19/28870, 5. 99. 17 BGBl. | S. 3464. 18 v. Wulffen/Schütze/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 844 Rn. 3. 19 Sommer, Lehrbuch Sozialverwaltungsrecht, 2010, S. 172. ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 9/10 - 2022 nen, um den Kostenbeitrag für den jungen Menschen neu zu berechnen und festzulegen. An dieser Stelle darf nicht vergessen werden, dass die Betroffenen bei Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids einen einklagbaren An- spruch auf Aufhebung und Neubescheidung durch das Jugendamt haben.?° 4. Härtefallantrag Eine klärungsbedürftige Frage ist, ob auch die kostenbeitragspflichtigen jungen Menschen nach 8 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIll einen Här- tefallantrag stellen können. Nach 8 92 Abs. 5 SGB VIII soll nämlich von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leis- tung gefährdet würden oder sich aus der He- ranziehung eine besondere Härte ergäbe. Die Regelung zum Härtefallantrag ist als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet und richtet sich nach hier vertretener Auffassung ausschließ- lich an die Eltern. Mit der Regelung soll si- chergestellt werden, dass die leistungsberech- tigten Eltern. die Jugendhilfe annehmen bzw. nach Beginn der Hilfe nicht abbrechen. ?"' Nach den gemeinsamen Empfehlungen zur Kostenbeitragsbeteiligung nach dem SGB VIII kommt es bei der Auslegung des Begriffes „Härte“ darauf an, „dass die Belastung in Höhe des errechneten Kostenbeitrages nicht zumutbar ist“.?? Hier ist zu bedenken, dass die nach dem Einkommen gestaffelten Pau- schalbeträge nur die typischen Belastungen einer Familie berücksichtigen. Aus diesem Grund liegt eine besondere Härte dann vor, wenn die normalen Belastungen einer Familie durch eine atypische Belastung,” wie bei- spielsweise die Versorgung eines chronisch kranken Familienmitglieds,?* überlagert wird. Diese Belastungen sind für junge Menschen in einer vollstationären Unterbringungsform nicht ersichtlich, da der gesamte Lebens- unterhalt ($ 39 Abs. 1 SGB VIII) ohnehin von der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird. Eine besondere Härte ist damit über $ 39 SGB VIII ausgeschlossen. Demzufolge ist die Belastung des jungen Menschen durch ei- nen Kostenbeitrag immer zumutbar. Im Ergebnis nimmt $ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB Vill ausschließlich die Familie des jungen Menschen in den Blick und kann somit nicht auf den individualisierten Kostenbeitrag eines jungen Menschen übertragen werden. 5. Härtefallprüfung light Dennoch hat der Gesetzgeber mit dem Wort „höchstens“ ein Tatbestandsmerkmal mit in das Gesetz aufgenommen, dass die Jugend- ämter durch die Hintertür dazu verpflichtet, bei der Ermittlung des Einkommens immer eine „Härtefallprüfung light“ durchzuführen? da die genaue Höhe des Kostenbeitrages in dem Leistungsbescheid begründet werden muss. Das Jugendamt muss aufgrund des Einzelfalls entscheiden, wie viel Prozent es von dem Ein- kommen als Kostenbeitrag festsetzt.?° Die ge- setzliche Grenze liegt bei höchstens 25 %. Aufgrund der Tatsache, dass die Jugendämter nicht auf einen Kostenbeitrag verzichten dür- fen, müssen sie mindestens 1 % des bereinig- ten Einkommens von den kostenbeitrags- pflichtigen jungen Menschen vereinnahmen. Der Beurteilungsspielraum liegt damit zwi- schen 1 % und 25 %. Für eine transparente und praxisnahe Rechtsanwendung könnte der Beurteilungsspielraum allerdings zu groß sein. Denn aufgrund welchen Prüfungsmaßstabes sollen die Jugendamtsmitarbeiter festlegen, ob sie nun 13 % oder 14 % des Einkommens als Kostenbeitrag vereinnahmen? Die praktische Anwendung des Tatbestandsmerkmales wird darüber hinaus noch durch die Berücksichti- gung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) erschwert. Hier ist zu bedenken, dass in ähn- lich gelagerten Fällen von den Behörden im- mer dieselbe Entscheidung getroffen werden’ muss. Umso erfreulicher ist, dass das Bundes- kabinett am 13.7.2022?” beschloss, die Kos- tenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach 8 19 SGB VIII auf- zuheben. Sollte allerdings der Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugend- hilfe im Bundesrat scheiten (es ist ein zustim- mungspflichtiges Gesetz), ist es, in Zukunft die . Aufgabe der Praxis und der- Rechtsprechung, einen Prüfungsmaßstab zu entwickeln, der dieses Problem konstruktiv löst. Als möglicher Prüfungsmaßstab könnte die Frage nach den besonderen Belastungen des jungen Men- schen herangezogen werden. Immerhin ist es denkbar, dass die kostenbeitragspflichtigen jungen Menschen « einen Führerschein machen, « Geld für die Anschaffung eines Autos oder teuren E-Bikes ansparen, « Unterhaltungskosten für ein Auto beglei- chen müssen, um den Arbeitsplatz im länd- lichen Raum zu erreichen (Urlaubszeiten müssen berücksichtigt werden), e Nachhilfeunterricht nehmen, um die Zwi- schenprüfung erfolgreich zu bestehen, « Bücher, Computer, Software etc. für die Aus- bildung anschaffen müssen, « regelmäßig Arbeitskleidung benötigen (z.B. bei einer Ausbildung in einer Bank) etc. Ob es der Verwaltung und den Gerichten ge- lingt, die unterschiedlichen Lebenssachverhal- te und die Vorgaben in $ 94 Abs. 6 SGB VIII praxisnah zusammenzubringen, bleibt abzu- warten. Der Gesetzgeber hat mit der „Härtefallprüfung light“ einen rechtlichen Prüfschritt in das Gesetz mit aufgenommen, der auf den ersten Blick so nicht umsetzbar ist und mit hoher Wahrschein- lichkeit unterschiedliche Herangehensweisen in 9/10.2022 ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe Aufsätze : Beiträge - Berichte: den Jugendämtern generiert.?® Infolgedessen ist davon auszugehen, dass alle Leistungsbescheide an die kostenbeitragspflichtigen jungen Men- schen fehlerhaft sind, weil kein Jugendamt in Deutschland in der Lage ist, die Komplexität des Tatbestandsmerkmals in der Verwaltungspraxis umzusetzen (es fehlt einfach der rechtliche Ori- entierungsmaßstab). Damit hat der Gesetzgeber die Arbeit in den Jugendämtern verkompliziert. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Vorschrift im Sinne der Verwaltungsvereinfachung noch einmal auf den Prüfstand gestellt hat und nun bestrebt ist, die Kostenheranziehung für junge Menschen abzu- schaffen. 6. Antrag auf Reduzierung des Kostenbeitrages Eine interessante Frage ist, ob der junge Mensch einen Antrag auf Reduzierung des Kos- tenbeitrages stellen kann, nachdem der Kosten- beitragsbescheid bestandskräftig wurde. Nach 8 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Erhe- bung eines Kostenbeitrages durch einen Leis- tungsbescheid (8 31 SGB X). Wenn der Leis- tungsbescheid von dem Jugendamt korrekt erlassen wurde, handelt es sich um einen rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwal- tungsakt, der nur unter den Voraussetzungen des 5 46 SGB X widerrufen werden kann. Problematisch ist allerdings, dass die Jugend- amtsverwaltung über 8 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VII dazu verpflichtet ist, den Kostenbeitrag einzelfallbezogen für jeden Monat zu ermit- teln.2? Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, jeden Einkommensmonat individuell zu be- trachten und festzulegen, welcher Kostenbei- trag von den jungen Menschen gefordert werden kann. Mit dieser Vorgehensweise 20 v. Wulffen/Schütze/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 8 44 Rn. 27. 21 FK-SGB VIll/Schindler, 8. Aufl. 2019, 8 92 Rn. 31. 22 Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendämter, Ge- meinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII — Heranziehung zu den Kosten nach 88 91 ff. SGB VIII, 4. neu bearbeitete Fas- sung, Juni 2021, 5. 21. 23 BVerwG, Urteil vom 26.1.1966 - V C 88/64, BVerwGE 23, 149. 24 Siehe DIJUF-Rechtsgutachten DRG-1079 vom 24.10.2011, S. 2. 25 LPK-SGB VIll/Böcherer, 8. Aufl. 2022, SGB VIll $ 94 Rn. 32. 26 A.A. BeckOK SozR/Winkler, 64. Ed. 1.3.2022, SGB Vıll 8 94 Rn. 26. 27 Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 5.7.2022; https:// www.bmfsfj.de/resource/blob/199766/d897d40f937 ab066254e9ed6bd3913fe/abschaffung-der-kosten- heranziehung-kabinett-data.pdf: (abgerufen am 15.7.2022). 28 Achterfeld/Knörzer/Seltmann, Leaving Care und die Neuerungen im KJSG, JAmt 2021, 298 (299). 29 So auch BeckOK SozR/Winkler, 64. Ed. 1.3.2022, SGB VIII 8 94 Rn. 26d. 349 wird auch die in 8 20 Abs. 2 SGB X verorte- te Verpflichtung indirekt umgesetzt, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, da Gehaltsschwankungen und die individuelle Lebenssituation der jun- gen Menschen jeden Monat neu betrachtet werden muss. Hinzu kommt, dass mögliche Nachzahlungen durch den jungen Menschen vermieden werden.. In der Praxis könnte allerdings ein nicht steu- erbares Problem auf die Jugendamtsverwal- tung und die Verwaltungsgerichte zukommen, da mit jeder monatlichen Neuüberprüfung ein neues Verwaltungsverfahren beginnt ($ 18 SGB X). Hier wurde nicht bedacht, dass jeder neue Leistungsbescheid (zwölf pro Jahr), so- fern fristgerecht Widerspruch eingelegt wird, ein Vorverfahren?® eröffnet. Sollten sich die kostenbeitragspflichtigen jungen Menschen und die Behörden im Widerspruchsverfahren nicht einigen, könnten .die Streitigkeiten sogar am Ende vor den Verwaltungsgerichten lan- den. In diesen Fällen bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit den fehlerhaften Leistungs- bescheiden und dem Tatbestandsmerkmal („höchstens 25 %") umgehen. 7. Gestaltungsspielraum der Länder Das DIJUF kommt in seinem Gutachten vom 8.6.2021 zu dem interessanten Ergebnis, dass das Wort „höchstens“ ein mögliches Einfalls- tor für den Landesgesetzgeber sein könnte, um von dem Erheben eines Kostenbeitrags abzusehen. ?" Aus dem Gutachten geht hervor: „Vermittelnd wird in der Formulierung ‚höchs- tens 25 Prozent’ des Einkommens aber auch die Möglichkeit für den Landesgesetzgeber gesehen, hier seinen Gestaltungsspielraum (‚höchstens‘) zu nutzen und somit landesrecht- lich ggf. ganz von*einer Kostenheranziehung absehen zu können oder Reduzierungsmög- - lichkeiten vorzusehen, da der Wortsinn ‚höchs- tens’ auch eine Unterschreitung umfasst. BR Obwohl die Idee auf den ersten Blick sehr an- sprechend ist, hält sie einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Hier ist zu bedenken, dass auf- grund der normativen Ausgestaltung von 8 94 Abs. 6 SGB VIII die Jugendämter über die For- mulierung („haben ... einzusetzen“) dazu ver- pflichtet sind, einen Kostenbeitrag zu erhe- ben,”? wobei die Höhe über den —_ Sinn und Zweck des Kostenbeitragsrechts ist, die Kommunen finanziell zu entlasten.?? Dieses 350 Aufsätze: Beiträge ; Berichte Ziel würde nicht erreicht werden, wenn die Län- der die rechtliche Möglichkeit hätten, den Kos- tenbeitrag für junge Menschen abzuschaffen. Es bleibt aber den Ländern und Landesjugend- ämtern überlassen, rechtliche Prüfungsmaßstä- be aufzustellen, um dem Begriff („höchstens 25 %“) mehr Kontur zu verleihen.?® Ill. Fazit Obwohl mit dem neuen Kostenbeitragsrecht die rechtliche Position vollstationär unterge- brachter junger Menschen mit eigenen Ein- kommen und Vermögen (bis auf die volljäh- rigen jungen Menschen, die nach $ 19 SGB VIII untergebracht sind) gestärkt wird, was durchaus zu begrüßen ist, kommt im ungüns- tigsten Fall eine große Mehrarbeit auf die Verwaltung und die Gerichte zu. Diese Mehr- arbeit ist nicht zu rechtfertigen und jedes Vor- und Klageverfahren könnte Unsummen an öffentlichen Geldern verschlingen. Die Wi- derspruchs- und Gerichtsverfahren würden deutliche Mehrkosten verursachen, die in kei- nem Verhältnis zu einem möglichen Kosten- beitrag stehen. Aus diesem Grund ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber zu dem Er- gebnis gekommen ist, dass der Aufwand für die Erhebung eines Kostenbeitrages für junge Menschen nicht mehr verhältnismäßig und verwaltungsökonomisch begründbar ist.?7 Es ist zu befürchten, dass die Ausgaben für das Personal und mögliche Rechtsstreitigkeiten höher sind als die Einnahmen durch den Kos- tenbeitrag. An dieser Stelle darf nicht ver- gessen werden, dass der Kostenbeitrag ein Wunsch der Kommunen war, um finanziell entlastet zu werden. Ist dieses Ziel mit dem neuen Kostenbeitragsrecht für junge Men- schen überhaupt noch zu erreichen? Umso mehr ist das Bestreben des Gesetzgebers zu befürworten, die Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugend- hilfe zum 1.1.2023 abzuschaffen, voraus- gesetzt der Bundesrat stimmt zu. 30 Vgl. dazu $ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 S.a. Beckmann/Lohse, SGB Vill-Reform: Überblick über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstär- kungsgesetzes, JAmt 2021, 178. 32 DIJUF-Rechtsgutachten, JAmt 2021, 521. 33 A.A. Meysen/Lohse/Schönecker/Smessaert/Achter- feld, Neues KJSG, 1. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 33. 34 A.A. Wiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB VIll $ 94 Rn. 26. 35 BT-Drs. 17/13023, 15. 36 So auch Wiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB Vilt 5 94 Rn. 26; Meysen/Lohse/Schönecker/Smes- saert/Achterfeld, Neues KISG, 1. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 33. 37 Vgl. dazu Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jun- ‚gen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 5.7.2022; _ https://www.bmfsfj.de/resource/blob/ 199766/d897d40f937ab066254e9ed6bd3913fe/ abschaffung-der-kostenheranziehung-kabinett-da- ta.pdf, S. 7 (abgerufen am 15.7.2022). ZKJ nesch ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe ISSN: 1861-6631 Herausgegeben in Verbindung mit der Bundeskonferenz ziehungsberatung e.V., Herrnstraße 53, 90763 Fürth Verlag Reguvis Fachmedien GmbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Geschäftsführung: Jörg Mertens =Reguvis www. reguvis.de Verantwortlich für den Inhalt Prof, Dr. Stefan Heilmann (Kindschaftsrecht) Prof, Dr. Jan Kepert Jugendhilfe) Redaktion im Verlag Christiane Schilling Telefon: 0221/9 76 68-126 Telefax: 0221/9 76 68-236 E-Mail: christiane.schiling@reguvis.de Uschi Schmitz-Justen Telefon: 0221/9 76 68-156 Telefax: 0221/9 76 68-236 E-Mail: uschi.schmitz-justen@reguvis.de Manuskripte ‚Manuskripte sind in elektronischer Form unmittelbar Schriftleitung oder an die Redaktion im Verlag zu senden. verlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung üt men werden. Verlag und Schriftleitung behalten sich de zur redaktionellen Bearbeitung der angenommenen Man vor. Der Autor/Die Autorin versichert, alleinige/r Inhabe urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Beitrag inklu: ‚Abbildungen zu sein und keine Rechte Dritter zu verletze Mit der Annahme des Manuskriptes zur Veröffentlichur trägt der Autor/die Autorin dem Verlag das ausschließli lagsrecht für die Zeit bis zum Ablauf des Urheberrec Nutzungsrecht umfasst alle Verwertungs-, Verbreitungs- | vielfältigungsformen Print und Online insgesamt oder in T wie das Recht zu Übersetzungen, zur Einspeicherung, \ tung und Verbreitung in eigenen und fremden Datenbar Speicherung und Vervielfältigung im Wege elektronischei ren sowie zur Lizenzvergabe. Urheber- und Verlagsrechte Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind rechtlich geschützt. Jegliche Verwertung, Verbreitung ı gänglichmachung (Print/Online) außerhalb der engen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des unzulässig und strafbar. Das Zitieren von Rezensionen | lem Umfang erlaubt. 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Anlage 2 - Anfragebeantwortung 3412-2022
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Gez. Voigtsberger Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 24.11.2022 3412/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 29.11.2022 Finanzausschuss 05.12.2022 Beantwortung AN/1685/2022 Sachstand Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder Am 14. März dieses Jahres beauftragte der Finanzausschuss (AN/0576/2022) die Verwaltung bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung zur Abschaffung der Kostenheranziehung von Heim- und Pflegekindern, die Kostenheranziehung für alle betroffenen Kinder und Jugendlichen in Köln auszu- setzen. Vor diesem Hintergrund bittet die FDP-Fraktion um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wurde der Beschluss zur Aussetzung der Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder bereits umgesetzt? Falls der Beschluss zur Aussetzung der Kostenheranziehung bisher nicht umgesetzt wurde: 2. Weshalb konnte die Aussetzung der Kostenheranziehung bisher nicht umgesetzt werden? 3. Wann soll dies nachgeholt werden? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Wie bereits im Einleitungstext zur Fragestellung formuliert, handelt es sich bei der Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder um eine Regelung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes. Zunächst hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie sich an das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen ge- wandt mit der Fragestellung, ob es überhaupt möglich ist, dass das Jugendamt Köln als einziger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Beschluss des Finanzausschusses Entscheidungen treffen kann, die gegen Bundesrecht verstoßen. Da Pflege- und Heimkinder, für die das Jugendamt Köln in der Zu- ständigkeit ist, auch in Einrichtungen außerhalb von Köln untergebracht sind, würde eine Regelung, die von der bundeseinheitlichen Regelung abweicht, zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der anderen dort untergebrachten jungen Menschen führen. Auch beim Zuständigkeitswechsel vom Jugendamt Köln zu einem anderen Jugendamt würden sich Probleme ergeben, da die jungen Menschen dann wieder zu den Kosten herangezogen werden können. Aufgrund des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens der Bundesregierung zur Abschaffung der Kostenheranziehung wurde zwischen Jugendamt und Rechtsamt zunächst verabredet, den weiteren Verlauf abzuwarten. Aus dem bisherigen Sachstand war herauszulesen, dass zwischen Bundestag und Bundesrat in der grundsätzlichen Frage zur Abschaffung der Kostenheranziehung kein Dissens zu be- stehen schien. Es wurde noch über Detailfragen (z.B. Kindergeld) verhandelt. Einstimmig hat der Bundestag am Donnerstag, 10. November 2022, die von der Bundesregierung ge- plante Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhil- fe gebilligt. Das Gesetz tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Gez. Voigtsberger Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 27.01.2023 0195/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 31.01.2023 Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu AN/1685/2022 Sachstand Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder Frau Schalla zeigt sich enttäuscht über die Beantwortung der Anfrage und möchte in diesem Zusammenhang wissen, welche Stellen der Stadtverwaltung sich zu dem Antrag ausge- tauscht haben. Des Weiteren fragt sie, woher die Einschätzung stamme, dass der Beschluss rechtswidrig sei und erkundigt sich, ob das Rechtsamt bei der Erstellung der rechtlichen Ein- schätzung beteiligt gewesen sei. Sie hinterfragt, gegen welche Vorgaben der Beschluss ver- stoße und bittet darum, die rechtliche Prüfung in Schriftform zur Verfügung gestellt zu be- kommen. Sie fragt, wann genau die Entscheidung der Nichtumsetzung getroffen und warum den jewei- ligen Ausschüssen keine Mitteilung zu dieser Entscheidung zur Verfügung gestellt worden sei. Abschließend erkundigt sie sich, warum die Beantwortung so lange gedauert habe. Diese enthalte keine weiteren Informationen außer der Mitteilung des Bundesbeschlusses, welcher ihr bekannt sei. Sie bittet um ausführliche Beantwortung der Fragen in der nächsten Ausschuss-Sitzung. Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zur Frage, ob das Rechtsamt beteiligt war, wurde bereits in der Vorlage zum JHA am 29.11.2022 in den ersten drei Absätzen ausführlich Stellung genommen. Die Frage, welche Stellen der Stadtverwaltung sich zu dem Antrag ausgetauscht haben, wird wie folgt beantwortet: Zunächst hat ein jugendamtsinterner Austausch im Sachgebiet pädagogischer Grundsatz, wirtschaftlicher Grundsatz und Prozessvertretung stattgefunden. In diesem Zusammenhang wurde der beigefügte Fachartikel von Andreas Jordan aus der Zeitschrift „ZKJ Kindschafts- recht und Jugendhilfe“ über die rechtlichen und praktischen Probleme bei der Kostenheran- ziehung von jungen Menschen bekannt. Der Autor begründet kausal und nachvollziehbar, dass es sich bei der (mittlerweile nicht mehr gültigen) Vorschrift des § 94 Abs. 6 SGB VIII um eine bundesgesetzliche Muss-Bestimmung und damit eine objektive Rechtsverpflichtung han- delt, die alle Träger der öffentlichen Jugendhilfe bindet. Aufgrund der Normenhierarchie kann auch etwa ein Landesgesetz hier keine anderen Regelungen treffen. Im Anschluss hat ein Austausch zwischen Jugendamt und Rechtsamt stattgefunden, welcher die bereits im November 2022 mitgeteilte Einschätzung zum Ergebnis hatte. Weitere Stellen der Stadtverwaltung waren nicht beteiligt. Die Verwaltung bedauert die entstandenen Irritationen und ist bestrebt, zukünftig eine kurzfris- tige Reaktion sicherzustellen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Amsterdamer Straße 192
- Straße 19
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0195/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 27.01.2023
- Erstellt
- 16.01.2023 09:26