Mandari Insight

0195/2023

Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu AN/1685/2022 Sachstand Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 27.01.2023

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 14.03.2023, TOP 7.1.1

Anlage 1 - Juristischer Fachartikel

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Ansehen

Anlage 2 - Anfragebeantwortung 3412-2022

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Ansehen

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 - Juristischer Fachartikel

30583 Zeichen

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Statistisches Bundesamt (Destatis) (2020): Statistiken der
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Praxiserfahrungen und Hilfen für Scheidungseltern und
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FamFG, Weinheim: Juventa.

9/10. 2022 ZKJ X

Andreas Jordan

Aufs

ze : Beiträge . Berichte

Rechtliche und praktische
Probleme bei der Kostenheran-
ziehung von jungen Menschen

Kostenbeitrag in Höhe von „höchstens 25 % "

INHALT

I. Einleitung
Il. Bedeutung der Vorschrift
1. Objektive Rechtsverpflichtung
. Ermessensentscheidung
. Beurteilungsspielraum
. Härtefallantrag
. Härtefallprüfung light

. Antrag auf Reduzierung des
Kostenbeitrages

7. Gestaltungsspielraum der Länder
IN. Fazit

au wn

I. Einleitung

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
ist am 10.6.2021 in Kraft getreten und hat eine
Vielzahl an Änderungen mit sich gebracht.
Mit dem Inkrafttreten des KJSG hat sich der
Gesetzgeber dazu entschieden, die rechtliche
Architektur der Heranziehung für junge Men-
schen grundlegend zu verändern.

In der Literatur? und Praxis taucht immer wie-
der die Frage auf, wie die in $ 94 Abs. 6 Satz 1
SGB VIII verortete Formulierung („höchstens
25 %“) zu verstehen ist.

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit
der Frage, wie dieses Tatbestandsmerkmal
auszulegen ist und welche Auswirkungen es
auf die Praxis hat.

Il. Bedeutung der Vorschrift

Nach 8 94 Abs. 6 SGB VIll haben junge Men-
schen und Leistungsberechtigte nach 5 19
SGB VIII, sofern sie vollstationäre Leistungen
erhalten, nach Abzug der in $ 93 Abs. 2 SGB
VIII genannten Beträge höchstens 25 % ihres
Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen.
Maßgeblich ist das Einkommen des Monats,
in dem die Leistung oder die Maßnahme er-
bracht wurde. Bei der Berechnung des Kos-
tenbeitrags bleibt das folgende Einkommen
aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines
Monats unberücksichtigt:

PhDr. Andreas Jordan, LL.M., ist Professor für Soziale
Arbeit an der IU Internationalen Hochschule Campus
Kassel.

1. Einkommen aus Schüleriobs oder Praktika
mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 €
monatlich,

2. Einkommen aus Ferienjobs,

3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tä-
tigkeit oder

4. 150 € monatlich als Teil einer Ausbildungs-
vergütung.

Nach dieser Vorschrift muss sich ein junger
Mensch an den Kosten der Jugendhilfe betei-
ligen, wenn er nach 8 91 Abs. 1 SGB VIll
vollstationär untergebracht ist und ein eige-
nes Einkommen erzielt.

Die Erhebung eines Kostenbeitrags lässt sich
für Böcherer dadurch rechtfertigen, dass im
Rahmen einer vollstationären Unterbringung
der gesamte Lebensunterhalt durch den Träger
der öffentlichen Jugendhilfe (8 39 Abs. 1 SGB
VII) sichergestellt wird.” Um die jungen Men-
schen zu motivieren,“ einer Beschäftigung
nachzugehen, dürfen sie seit der Verkündung
des KJSG nunmehr mindestens 75 % ihres Ein-
kommens behalten. Hinzu kommt, dass es für
die Jugendämter nicht mehr möglich ist, junge
Menschen aus ihrem Vermögen heranzuzie-
hen, es sei denn, die jungen Menschen sind
bereits volljährig und als leistungsberechtigte
Schwangere, Mutter oder Vater in einer Eltern-
Kind-Einrichtung nach $ 19 SGB VIll unterge-
bracht. Durch die neuen Regelungen erhalten
die jungen Menschen die Möglichkeit, ihr Geld
anzusparen.?

1. Objektiw
nulierung der Vorsch

"Rechtsverpflichtung
rift („haben”)

bj

r der öffentlichen >

1 Ein gelungener Überblick über die Veränderungen

siehe Beckmann/Lohse, SGB VIll-Reform: Überblick

über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstär-

kungsgesetzes, JAmt 2021, 178.

Siehe Eschelbach, JAmt 2022, 5. 302.

LPK-SGB VIll/Böcherer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII 5 94

Rn. 25.

4 Meysen/Lohse/Schönecker/Smessaert/Achterfeld,
Neues KJSG, 1. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 29.

5 Meysen/Lohse/Schönetker/Smessaert/Achterfeld,
Neues KJSG, 1. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 31.

we

347

u erheben: Eine” "Ausnah- *
cht vor. Somit handelt ”

Die Grundlage für die Ermittlung des Kosten-
beitrags ist das aktuelle Einkommen des jun-
gen Menschen nach Abzug der in $ 93
Abs. 2 SGB VIll genannten Beträge. Die Kos-
tenbeitragsverordnung® ist nicht anwendbar.?

Unter „Einkommen” werden alle Einnahmen
verstanden, die dem jungen Menschen in ei-
nem bestimmten Zeitraum zufließen. Zu den
Einnahmen gehört in erster Linie das erwirt-
schaftete Geld, aber auch der Zufluss von Sach-
gütern fällt unter den jugendhilferechtlichen
Einkommensbegriff, sofern sie einen Geldwert
haben.®

Für die Ermittlung des Kostenbeitrags emp-
fiehlt Böcherer, auf die Zuflusstheorie abzu-
stellen.” Die Zuflusstheorie (im Steuerrecht
auch Zuflussprinzip genannt) dient der zeitli-
chen Zuordnung von Einnahmen.'® Nach der
Rechtsprechung des BSG"! ist die Zufluss-
theorie allerdings nur dann anwendbar, wenn
im Gesetz kein konkreter Zeitpunkt bestimmt
ist. Nach dieser Rechtsauffassung ist die An-
wendbarkeit der Zuflusstheorie durch den
Gesetzeswortlaut von 8 94 Abs. 6 Satz 2 SGB
VIII ausgeschlossen, da-in der Vorschrift ein
konkreter Zeitpunkt genannt wird, der für die
Ermittlung des Einkommens maßgeblich ist.
In 8 96 Abs. 6 Satz 2 SGB VIll heißt es:

„Maßgeblich ist das Einkommen des Mo-
nats, in dem die Leistung erbracht wurde.”

Dementsprechend kommt die BAGIJÄ zu dem
nachvollziehbaren Ergebnis, dass das Einkom-
men für den Monat ermittelt werden muss,
indem die Tätigkeit ausgeübt wurde."?

Der Gesetzgeber möchte, dass die jungen Men-
schen bzw. die Leistungsberechtigten nach
8 19 SGB VIII von dem ermittelten Einkommen
höchsten 25 % als Kostenbeitrag einsetzen
müssen, wobei 150 € bei Schülerjobs, Ferien-
jobs, eine ehrenamtliche Tätigkeit und 150 € als
Teil einer Ausbildungsvergütung unberücksich-

tigt bleiben. Dementsprechend handelt es sich

nicht um einen pauschalisierten, sondern um ei-
nen individualisierten Kostenbeitrag.”

Fraglich ist allerdings, was der Gesetzgeber
unter der Formulierung „höchstens 25 %"
versteht.

2. Ermessensentscheidung

Ein Gutachten des Deutschen Instituts für
Kinder- und Jugendhilferecht (DUUF) inter-
pretiert den Wortsinn dahingehend, dass der
Begriff „höchstens 25 %" durchaus auf eine
Ermessensentscheidung bzw. einen Gestal-
tungsspielraum für die Behörden hindeuten
könnte. '*

348

Problematisch ist allerdings, dass sich eine Er-
messensentscheidung immer auf die Rechtsfol-
genseite bezieht und nicht auf die Auslegung
eines Tatbestandsmerkmales (Beurteilungsspiel-
raum). Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte,
dass die Jugendämter einen Ermessensspiel-
raum auf der Rechtsfolgenseite haben, hätte er
das Ermessen durch eine dementsprechende
Formulierung deutlich gemacht. Dennoch, und
da muss dem Gutachten des DUJUF zugestimmt
werden, ist das Wort „höchstens” in Anleh-
nung an den Duden als „nicht mehr als“ aus-
zulegen."?

Diese Auslegung wird auch durch die Neuaus-
richtung des 5 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII ge-
stützt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfah-
rens wurde die alte Formulierung: „Es kann ein
geringer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich
von der Erhebung des Kostenbeitrages abge-
sehen werden, wenn das Einkommen aus einer
Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung
dient” aus dem Gesetz gestrichen.

In der Gesetzesbegründung wird die Strei-
chung noch einmal in der folgenden Passage
aufgegriffen:

„Die Ermessensentscheidung der Jugendämter
wird aufgehoben. *"®

Im Ergebnis hat der Gesetzgeber die juristische
Stellschraube (was Ermessensentscheidungen
betrifft) zurückgedreht und sich bewusst gegen
eine Ermessensgrundlage entschieden. Dabei
wäre es ein Leichtes gewesen, die Formulierung
„haben“ durch „sollen“ oder „können“ zu er-
setzen.

Damit ist klargestellt, dass die Jugendämter
dazu verpflichtet sind, einen Kostenbeitrag zu
erheben, der nicht mehr als 25 % vom er-
mittelten Einkommen nach $ 93 SGB VIll be-
tragen darf. Eine Ermessensentscheidung ist
somit nach hier vertretener Auffassung nicht
möglich.

3. Beurteilungsspielraum

In Anlehnung an das DIJUF-Gutachten' vom
8.6.2021 wird die Auffassung vertreten, dass
aufgrund des Beurteilungsspielraumes des
Wortes „höchstens“ ausschließlich die Trä-
ger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prü-
fung des Einzelfalles über die Höhe des Kos-
tenbeitrages entscheiden dürfen, solange der
Kostenbeitrag nicht höher als die schon er-
wähnten 25 % ist.

Obwohl der Gesetzgeber mit dem Kinder-
und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungs-
gesetz'’” vom 29.8.2013 die Jugendämter
entlasten wollte, hat er nun mit dem neuen
Kostenbeitragsrecht durch das KJSG für junge
Menschen wieder eine Rolle rückwärts ge-
macht, indem er das numerische Fundament
der Berechnungsgrundlage gemeinsam mit
dem Begriff („höchstens”) in das Gesetz auf-
genommen hat. Die Verknüpfung hat zur
Folge, dass die Jugendämter die genaue Hö-
he des Kostenbeitrags hinreichend begründen

müssen (8 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dem
kostenbeitragspflichtigen jungen Menschen
sind in dem Leistungsbescheid die wesentli-
chen und tatsächlichen Gründe mitzuteilen,
die für die Behörde entscheidungserheblich
waren. Das ist nachvollziehbar und zu begrü-
ßen. Problematisch ist allerdings, dass es für
die Umsetzung keine rechtlich nachvollzieh-
baren Maßstäbe gibt. Diese Tatsache könnte
in der Praxis eine ganze Reihe von Anwen-
dungsproblemen und Unzufriedenheit gene-
rieren. Es ist zu befürchten, dass die meisten
Jugendämter das Einkommen ermitteln und
pauschal 25 % ohne jede weitere Begrün-
dung abziehen. Die Folge wären fehlerhafte
Leistungsbescheide, die einer Überprüfung
nach $ 44 SGB X nicht standhalten.

Nach $ 44 SGB X haben die kostenbeitrags-
pflichtigen jungen Menschen oder deren ge-
setzliche Vertreter die Möglichkeit, einen be-
standskräftigen Leistungsbescheid von der
Behörde überprüfen zu lassen. Voraussetzung
ist, dass die Behörde beim Erlass des Leis-
tungsbescheides das Recht unrichtig ange-
wandt hat.'® Maßgebend ist die anfängliche
Rechtswidrigkeit, d.h., der Leistungsbescheid
muss schon zum Zeitpunkt des Erlasses rechts-
widrig gewesen sein.'? Sofern die Behörde
nach der Überprüfung zu dem Ergebnis
kommt, dass der Leistungsbescheid fehlerhaft
ist, muss er auch von Amts wegen aufgeho-
ben und der: Kostenbeitrag muss nach den all-
gemeinen Grundsätzen neu festgestellt wer-
den. An dieser Stelle stecken die Jugendämter
allerdings in der Zwickmühle, da bisher völlig
unklar ist, welche rechtlichen Orientierungs-
maßstäbe die Jugendämter heranziehen kön-

6 BGBI. IS. 2907.

7 Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007,
8 94. Rn. 11.

8 Siehe  https://www.juraforum.de/lexikon/einkom-
men (abgerufen am 21.2.2022).

9 LPK-SGB VIll/Böcherer, 8. Aufl. 2022, SGB VIII
5 94 Rn. 25.

10 Vgl. dazu auch Deutscher Bundestag vom 20.4.2018
- WD 6-3000-045/18, 5. 3.

11 BSG, Urteil vom 17.6.2010 - Az. B 14 AS 46/09 R
und vom 19.8.2015 - Az. B 14 AS 43/14. R.

12 Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendämter, Ge-
meinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung
nach dem SGB VIll - Heranziehung zu den Kosten
nach 85 91 ff. SGB VIII, 4. neu bearbeitete Fas-
sung, Juni 2021, S. 38.

13 Eschelbach,. Deutscher Verein, Fachlexikon der So-
zialen Arbeit, 9. Aufl. 2022.

"14 Ebenso Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugend-

ämter, Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbe-
teiligung nach dem SGB VIll - Heranziehung zu
den Kosten nach 55 91 ff. SGB VIII, 4. neu bearbei-
tete Fassung, Juni 2021, S. 37.

15 DIUUF, Gutachten, JAmt 2021, S. 520.

16 BT-Drs. 19/28870, 5. 99.

17 BGBl. | S. 3464.

18 v. Wulffen/Schütze/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 844
Rn. 3.

19 Sommer, Lehrbuch Sozialverwaltungsrecht, 2010,
S. 172.

ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 9/10 - 2022

nen, um den Kostenbeitrag für den jungen
Menschen neu zu berechnen und festzulegen.
An dieser Stelle darf nicht vergessen werden,
dass die Betroffenen bei Rechtswidrigkeit des
Leistungsbescheids einen einklagbaren An-
spruch auf Aufhebung und Neubescheidung
durch das Jugendamt haben.?°

4. Härtefallantrag

Eine klärungsbedürftige Frage ist, ob auch die
kostenbeitragspflichtigen jungen Menschen
nach 8 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIll einen Här-
tefallantrag stellen können. Nach 8 92 Abs. 5
SGB VIII soll nämlich von der Heranziehung
im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leis-
tung gefährdet würden oder sich aus der He-
ranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Die Regelung zum Härtefallantrag ist als
„Soll-Vorschrift“ ausgestaltet und richtet sich
nach hier vertretener Auffassung ausschließ-
lich an die Eltern. Mit der Regelung soll si-
chergestellt werden, dass die leistungsberech-
tigten Eltern. die Jugendhilfe annehmen bzw.
nach Beginn der Hilfe nicht abbrechen. ?"'

Nach den gemeinsamen Empfehlungen zur
Kostenbeitragsbeteiligung nach dem SGB VIII
kommt es bei der Auslegung des Begriffes
„Härte“ darauf an, „dass die Belastung in
Höhe des errechneten Kostenbeitrages nicht
zumutbar ist“.?? Hier ist zu bedenken, dass
die nach dem Einkommen gestaffelten Pau-
schalbeträge nur die typischen Belastungen
einer Familie berücksichtigen. Aus diesem
Grund liegt eine besondere Härte dann vor,
wenn die normalen Belastungen einer Familie
durch eine atypische Belastung,” wie bei-
spielsweise die Versorgung eines chronisch
kranken Familienmitglieds,?* überlagert wird.

Diese Belastungen sind für junge Menschen
in einer vollstationären Unterbringungsform
nicht ersichtlich, da der gesamte Lebens-
unterhalt ($ 39 Abs. 1 SGB VIII) ohnehin von
der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt
wird. Eine besondere Härte ist damit über
$ 39 SGB VIII ausgeschlossen. Demzufolge ist

die Belastung des jungen Menschen durch ei-

nen Kostenbeitrag immer zumutbar.

Im Ergebnis nimmt $ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB
Vill ausschließlich die Familie des jungen
Menschen in den Blick und kann somit nicht
auf den individualisierten Kostenbeitrag eines
jungen Menschen übertragen werden.

5. Härtefallprüfung light

Dennoch hat der Gesetzgeber mit dem Wort
„höchstens“ ein Tatbestandsmerkmal mit in
das Gesetz aufgenommen, dass die Jugend-
ämter durch die Hintertür dazu verpflichtet, bei
der Ermittlung des Einkommens immer eine
„Härtefallprüfung light“ durchzuführen? da
die genaue Höhe des Kostenbeitrages in dem
Leistungsbescheid begründet werden muss.

Das Jugendamt muss aufgrund des Einzelfalls
entscheiden, wie viel Prozent es von dem Ein-
kommen als Kostenbeitrag festsetzt.?° Die ge-
setzliche Grenze liegt bei höchstens 25 %.
Aufgrund der Tatsache, dass die Jugendämter
nicht auf einen Kostenbeitrag verzichten dür-
fen, müssen sie mindestens 1 % des bereinig-
ten Einkommens von den kostenbeitrags-
pflichtigen jungen Menschen vereinnahmen.
Der Beurteilungsspielraum liegt damit zwi-
schen 1 % und 25 %. Für eine transparente
und praxisnahe Rechtsanwendung könnte der
Beurteilungsspielraum allerdings zu groß sein.
Denn aufgrund welchen Prüfungsmaßstabes
sollen die Jugendamtsmitarbeiter festlegen, ob
sie nun 13 % oder 14 % des Einkommens als
Kostenbeitrag vereinnahmen? Die praktische
Anwendung des Tatbestandsmerkmales wird
darüber hinaus noch durch die Berücksichti-
gung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG)
erschwert. Hier ist zu bedenken, dass in ähn-
lich gelagerten Fällen von den Behörden im-

mer dieselbe Entscheidung getroffen werden’

muss. Umso erfreulicher ist, dass das Bundes-
kabinett am 13.7.2022?” beschloss, die Kos-
tenheranziehung von jungen Menschen und
Leistungsberechtigten nach 8 19 SGB VIII auf-
zuheben. Sollte allerdings der Gesetzesentwurf
zur Abschaffung der Kostenheranziehung von
jungen Menschen in der Kinder- und Jugend-
hilfe im Bundesrat scheiten (es ist ein zustim-
mungspflichtiges Gesetz), ist es, in Zukunft die

. Aufgabe der Praxis und der- Rechtsprechung,

einen Prüfungsmaßstab zu entwickeln, der
dieses Problem konstruktiv löst. Als möglicher
Prüfungsmaßstab könnte die Frage nach den
besonderen Belastungen des jungen Men-
schen herangezogen werden. Immerhin ist
es denkbar, dass die kostenbeitragspflichtigen
jungen Menschen

« einen Führerschein machen,

« Geld für die Anschaffung eines Autos oder
teuren E-Bikes ansparen,

« Unterhaltungskosten für ein Auto beglei-
chen müssen, um den Arbeitsplatz im länd-
lichen Raum zu erreichen (Urlaubszeiten
müssen berücksichtigt werden),

e Nachhilfeunterricht nehmen, um die Zwi-
schenprüfung erfolgreich zu bestehen,

« Bücher, Computer, Software etc. für die Aus-
bildung anschaffen müssen,

« regelmäßig Arbeitskleidung benötigen (z.B.
bei einer Ausbildung in einer Bank) etc.

Ob es der Verwaltung und den Gerichten ge-
lingt, die unterschiedlichen Lebenssachverhal-
te und die Vorgaben in $ 94 Abs. 6 SGB VIII

praxisnah zusammenzubringen, bleibt abzu-

warten.

Der Gesetzgeber hat mit der „Härtefallprüfung
light“ einen rechtlichen Prüfschritt in das Gesetz
mit aufgenommen, der auf den ersten Blick so
nicht umsetzbar ist und mit hoher Wahrschein-
lichkeit unterschiedliche Herangehensweisen in

9/10.2022 ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe

Aufsätze : Beiträge - Berichte:

den Jugendämtern generiert.?® Infolgedessen ist
davon auszugehen, dass alle Leistungsbescheide
an die kostenbeitragspflichtigen jungen Men-
schen fehlerhaft sind, weil kein Jugendamt in
Deutschland in der Lage ist, die Komplexität des
Tatbestandsmerkmals in der Verwaltungspraxis
umzusetzen (es fehlt einfach der rechtliche Ori-
entierungsmaßstab). Damit hat der Gesetzgeber
die Arbeit in den Jugendämtern verkompliziert.
Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass
der Gesetzgeber die Vorschrift im Sinne der
Verwaltungsvereinfachung noch einmal auf den
Prüfstand gestellt hat und nun bestrebt ist, die
Kostenheranziehung für junge Menschen abzu-
schaffen.

6. Antrag auf Reduzierung
des Kostenbeitrages

Eine interessante Frage ist, ob der junge
Mensch einen Antrag auf Reduzierung des Kos-
tenbeitrages stellen kann, nachdem der Kosten-
beitragsbescheid bestandskräftig wurde.

Nach 8 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Erhe-
bung eines Kostenbeitrages durch einen Leis-
tungsbescheid (8 31 SGB X). Wenn der Leis-
tungsbescheid von dem Jugendamt korrekt
erlassen wurde, handelt es sich um einen
rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwal-
tungsakt, der nur unter den Voraussetzungen
des 5 46 SGB X widerrufen werden kann.
Problematisch ist allerdings, dass die Jugend-
amtsverwaltung über 8 94 Abs. 6 Satz 2 SGB
VII dazu verpflichtet ist, den Kostenbeitrag
einzelfallbezogen für jeden Monat zu ermit-
teln.2? Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist,
jeden Einkommensmonat individuell zu be-
trachten und festzulegen, welcher Kostenbei-
trag von den jungen Menschen gefordert
werden kann. Mit dieser Vorgehensweise

20 v. Wulffen/Schütze/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 8 44
Rn. 27.

21 FK-SGB VIll/Schindler, 8. Aufl. 2019, 8 92 Rn. 31.

22 Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendämter, Ge-
meinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung
nach dem SGB VIII — Heranziehung zu den Kosten
nach 88 91 ff. SGB VIII, 4. neu bearbeitete Fas-
sung, Juni 2021, 5. 21.

23 BVerwG, Urteil vom 26.1.1966 - V C 88/64,
BVerwGE 23, 149.

24 Siehe DIJUF-Rechtsgutachten DRG-1079 vom
24.10.2011, S. 2.

25 LPK-SGB VIll/Böcherer, 8. Aufl. 2022, SGB VIll
$ 94 Rn. 32.

26 A.A. BeckOK SozR/Winkler, 64. Ed. 1.3.2022, SGB
Vıll 8 94 Rn. 26.

27 Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung
der Kostenheranziehung von jungen Menschen in
der Kinder- und Jugendhilfe vom 5.7.2022; https://
www.bmfsfj.de/resource/blob/199766/d897d40f937
ab066254e9ed6bd3913fe/abschaffung-der-kosten-
heranziehung-kabinett-data.pdf: (abgerufen am
15.7.2022).

28 Achterfeld/Knörzer/Seltmann, Leaving Care und
die Neuerungen im KJSG, JAmt 2021, 298 (299).

29 So auch BeckOK SozR/Winkler, 64. Ed. 1.3.2022,
SGB VIII 8 94 Rn. 26d.

349

wird auch die in 8 20 Abs. 2 SGB X verorte-
te Verpflichtung indirekt umgesetzt, auch
die für die Beteiligten günstigen Umstände
zu berücksichtigen, da Gehaltsschwankungen
und die individuelle Lebenssituation der jun-
gen Menschen jeden Monat neu betrachtet
werden muss. Hinzu kommt, dass mögliche
Nachzahlungen durch den jungen Menschen
vermieden werden..

In der Praxis könnte allerdings ein nicht steu-
erbares Problem auf die Jugendamtsverwal-
tung und die Verwaltungsgerichte zukommen,
da mit jeder monatlichen Neuüberprüfung ein
neues Verwaltungsverfahren beginnt ($ 18
SGB X). Hier wurde nicht bedacht, dass jeder
neue Leistungsbescheid (zwölf pro Jahr), so-
fern fristgerecht Widerspruch eingelegt wird,
ein Vorverfahren?® eröffnet. Sollten sich die
kostenbeitragspflichtigen jungen Menschen
und die Behörden im Widerspruchsverfahren
nicht einigen, könnten .die Streitigkeiten sogar
am Ende vor den Verwaltungsgerichten lan-
den. In diesen Fällen bleibt abzuwarten, wie
die Gerichte mit den fehlerhaften Leistungs-
bescheiden und dem Tatbestandsmerkmal
(„höchstens 25 %") umgehen.

7. Gestaltungsspielraum der Länder

Das DIJUF kommt in seinem Gutachten vom
8.6.2021 zu dem interessanten Ergebnis, dass
das Wort „höchstens“ ein mögliches Einfalls-
tor für den Landesgesetzgeber sein könnte,
um von dem Erheben eines Kostenbeitrags
abzusehen. ?"

Aus dem Gutachten geht hervor:

„Vermittelnd wird in der Formulierung ‚höchs-
tens 25 Prozent’ des Einkommens aber auch
die Möglichkeit für den Landesgesetzgeber
gesehen, hier seinen Gestaltungsspielraum
(‚höchstens‘) zu nutzen und somit landesrecht-
lich ggf. ganz von*einer Kostenheranziehung
absehen zu können oder Reduzierungsmög-

- lichkeiten vorzusehen, da der Wortsinn ‚höchs-

tens’ auch eine Unterschreitung umfasst. BR

Obwohl die Idee auf den ersten Blick sehr an-
sprechend ist, hält sie einer rechtlichen Prüfung
nicht stand. Hier ist zu bedenken, dass auf-

grund der normativen Ausgestaltung von 8 94

Abs. 6 SGB VIII die Jugendämter über die For-
mulierung („haben ... einzusetzen“) dazu ver-
pflichtet sind, einen Kostenbeitrag zu erhe-
ben,”? wobei die Höhe über den —_

Sinn und Zweck des Kostenbeitragsrechts ist,
die Kommunen finanziell zu entlasten.?? Dieses

350

Aufsätze: Beiträge ; Berichte

Ziel würde nicht erreicht werden, wenn die Län-
der die rechtliche Möglichkeit hätten, den Kos-
tenbeitrag für junge Menschen abzuschaffen. Es
bleibt aber den Ländern und Landesjugend-
ämtern überlassen, rechtliche Prüfungsmaßstä-
be aufzustellen, um dem Begriff („höchstens
25 %“) mehr Kontur zu verleihen.?®

Ill. Fazit

Obwohl mit dem neuen Kostenbeitragsrecht
die rechtliche Position vollstationär unterge-
brachter junger Menschen mit eigenen Ein-
kommen und Vermögen (bis auf die volljäh-
rigen jungen Menschen, die nach $ 19 SGB
VIII untergebracht sind) gestärkt wird, was
durchaus zu begrüßen ist, kommt im ungüns-
tigsten Fall eine große Mehrarbeit auf die
Verwaltung und die Gerichte zu. Diese Mehr-
arbeit ist nicht zu rechtfertigen und jedes
Vor- und Klageverfahren könnte Unsummen
an öffentlichen Geldern verschlingen. Die Wi-
derspruchs- und Gerichtsverfahren würden
deutliche Mehrkosten verursachen, die in kei-
nem Verhältnis zu einem möglichen Kosten-
beitrag stehen. Aus diesem Grund ist es zu
begrüßen, dass der Gesetzgeber zu dem Er-
gebnis gekommen ist, dass der Aufwand für
die Erhebung eines Kostenbeitrages für junge
Menschen nicht mehr verhältnismäßig und
verwaltungsökonomisch begründbar ist.?7 Es
ist zu befürchten, dass die Ausgaben für das
Personal und mögliche Rechtsstreitigkeiten
höher sind als die Einnahmen durch den Kos-
tenbeitrag. An dieser Stelle darf nicht ver-
gessen werden, dass der Kostenbeitrag ein
Wunsch der Kommunen war, um finanziell
entlastet zu werden. Ist dieses Ziel mit dem
neuen Kostenbeitragsrecht für junge Men-
schen überhaupt noch zu erreichen? Umso
mehr ist das Bestreben des Gesetzgebers zu
befürworten, die Kostenheranziehung von
jungen Menschen in der Kinder- und Jugend-
hilfe zum 1.1.2023 abzuschaffen, voraus-
gesetzt der Bundesrat stimmt zu.

30 Vgl. dazu $ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

31 S.a. Beckmann/Lohse, SGB Vill-Reform: Überblick
über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstär-
kungsgesetzes, JAmt 2021, 178.

32 DIJUF-Rechtsgutachten, JAmt 2021, 521.

33 A.A. Meysen/Lohse/Schönecker/Smessaert/Achter-
feld, Neues KJSG, 1. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn. 33.

34 A.A. Wiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB VIll
$ 94 Rn. 26.

35 BT-Drs. 17/13023, 15.

36 So auch Wiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB
Vilt 5 94 Rn. 26; Meysen/Lohse/Schönecker/Smes-
saert/Achterfeld, Neues KISG, 1. Aufl. 2022, Kap. 6
Rn. 33.

37 Vgl. dazu Gesetzesentwurf der Bundesregierung
zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jun-
‚gen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom
5.7.2022; _ https://www.bmfsfj.de/resource/blob/
199766/d897d40f937ab066254e9ed6bd3913fe/
abschaffung-der-kostenheranziehung-kabinett-da-
ta.pdf, S. 7 (abgerufen am 15.7.2022).

ZKJ

nesch

ZKJ - Zeitschrift für

Kindschaftsrecht und Jugendhilfe

ISSN: 1861-6631

Herausgegeben in Verbindung mit der Bundeskonferenz
ziehungsberatung e.V., Herrnstraße 53, 90763 Fürth

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Reguvis Fachmedien GmbH, Amsterdamer Str. 192, 50735
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=Reguvis
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Anlage 2 - Anfragebeantwortung 3412-2022

2847 Zeichen

Gez. Voigtsberger 
 
 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 24.11.2022 
 3412/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 29.11.2022 
Finanzausschuss 05.12.2022 
 
Beantwortung AN/1685/2022 Sachstand Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder 
Am 14. März dieses Jahres beauftragte der Finanzausschuss (AN/0576/2022) die Verwaltung bis zum 
Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung zur Abschaffung der Kostenheranziehung von Heim- 
und Pflegekindern, die Kostenheranziehung für alle betroffenen Kinder und Jugendlichen in Köln auszu-
setzen. 
 
Vor diesem Hintergrund bittet die FDP-Fraktion um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wurde der Beschluss zur Aussetzung der Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder  bereits 
umgesetzt? 
Falls der Beschluss zur Aussetzung der Kostenheranziehung bisher nicht umgesetzt wurde:  
2. Weshalb konnte die Aussetzung der Kostenheranziehung bisher nicht umgesetzt werden? 
3. Wann soll dies nachgeholt werden? 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Wie bereits im Einleitungstext zur Fragestellung formuliert, handelt es sich bei der Kostenheranziehung 
für Pflege- und Heimkinder um eine Regelung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes. Zunächst hat 
das Amt für Kinder, Jugend und Familie sich an das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen ge-
wandt mit der Fragestellung, ob es überhaupt möglich ist, dass das Jugendamt Köln als einziger örtlicher 
Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Beschluss des Finanzausschusses Entscheidungen treffen kann, 
die gegen Bundesrecht verstoßen. Da Pflege- und Heimkinder, für die das Jugendamt Köln in der Zu-
ständigkeit ist, auch in Einrichtungen außerhalb von Köln untergebracht sind, würde eine Regelung, die 
von der bundeseinheitlichen Regelung abweicht, zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der anderen 
dort untergebrachten jungen Menschen führen. Auch beim Zuständigkeitswechsel vom Jugendamt Köln 
zu einem anderen Jugendamt würden sich Probleme ergeben, da die jungen Menschen dann wieder zu 
den Kosten herangezogen werden können. 
 
Aufgrund des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens der Bundesregierung zur Abschaffung der 
Kostenheranziehung wurde zwischen Jugendamt und Rechtsamt zunächst verabredet, den weiteren 
Verlauf abzuwarten. Aus dem bisherigen Sachstand war herauszulesen, dass zwischen Bundestag und 
Bundesrat in der grundsätzlichen Frage zur Abschaffung der Kostenheranziehung kein Dissens zu be-
stehen schien. Es wurde noch über Detailfragen (z.B. Kindergeld) verhandelt.  
 
Einstimmig hat der Bundestag am Donnerstag, 10. November 2022, die von der Bundesregierung ge-
plante Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhil-
fe gebilligt. Das Gesetz tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2819 Zeichen

Gez. Voigtsberger 
 
 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 27.01.2023 
 0195/2023 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 31.01.2023 
 
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu AN/1685/2022 Sachstand 
Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder 
Frau Schalla zeigt sich enttäuscht über die Beantwortung der Anfrage und möchte in diesem 
Zusammenhang wissen, welche Stellen der Stadtverwaltung sich zu dem Antrag ausge-
tauscht haben. Des Weiteren fragt sie, woher die Einschätzung stamme, dass der Beschluss 
rechtswidrig sei und erkundigt sich, ob das Rechtsamt bei der Erstellung der rechtlichen Ein-
schätzung beteiligt gewesen sei. Sie hinterfragt, gegen welche Vorgaben der Beschluss ver-
stoße und bittet darum, die rechtliche Prüfung in Schriftform zur Verfügung gestellt zu be-
kommen. 
Sie fragt, wann genau die Entscheidung der Nichtumsetzung getroffen und warum den jewei-
ligen Ausschüssen keine Mitteilung zu dieser Entscheidung zur Verfügung gestellt worden sei. 
Abschließend erkundigt sie sich, warum die Beantwortung so lange gedauert habe. Diese 
enthalte keine weiteren Informationen außer der Mitteilung des Bundesbeschlusses, welcher 
ihr bekannt sei. 
Sie bittet um ausführliche Beantwortung der Fragen in der nächsten Ausschuss-Sitzung. 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
Zur Frage, ob das Rechtsamt beteiligt war, wurde bereits in der Vorlage zum JHA am 
29.11.2022 in den ersten drei Absätzen ausführlich Stellung genommen. 
 
Die Frage, welche Stellen der Stadtverwaltung sich zu dem Antrag ausgetauscht haben, wird 
wie folgt beantwortet:  
 
Zunächst hat ein jugendamtsinterner Austausch im Sachgebiet pädagogischer Grundsatz, 
wirtschaftlicher Grundsatz und Prozessvertretung stattgefunden. In diesem Zusammenhang 
wurde der beigefügte Fachartikel von Andreas Jordan aus der Zeitschrift „ZKJ Kindschafts-
recht und Jugendhilfe“ über die rechtlichen und praktischen Probleme bei der Kostenheran-
ziehung von jungen Menschen bekannt. Der Autor begründet kausal und nachvollziehbar, 
dass es sich bei der (mittlerweile nicht mehr gültigen) Vorschrift des § 94 Abs. 6 SGB VIII um 
eine bundesgesetzliche Muss-Bestimmung und damit eine objektive Rechtsverpflichtung han-
delt, die alle Träger der öffentlichen Jugendhilfe bindet. Aufgrund der Normenhierarchie kann 
auch etwa ein Landesgesetz hier keine anderen Regelungen treffen. 
 
Im Anschluss hat ein Austausch zwischen Jugendamt und Rechtsamt stattgefunden, welcher 
die bereits im November 2022 mitgeteilte Einschätzung zum Ergebnis hatte. Weitere Stellen 
der Stadtverwaltung waren nicht beteiligt. 
 
Die Verwaltung bedauert die entstandenen Irritationen und ist bestrebt, zukünftig eine kurzfris-
tige Reaktion sicherzustellen.

Beratungsverlauf (1)

14.03.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Amsterdamer Straße 192
  • Straße 19

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Details

Aktenzeichen
0195/2023
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
27.01.2023
Erstellt
16.01.2023 09:26