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3321/2017

Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung; 57419/08; Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.11.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.12.2017, TOP 12.5

Anlage 1 Plangeltungsbereich

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 4 Beteiligung 3.2

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Ansehen

Anlage 7 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf

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Ansehen

Anlage 6 Textl. Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 5 Begründung

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Ansehen

Anlage 2 Beteiligung 4.1_4.2

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Ansehen

Anlage 0_3321_2017

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Ansehen

Anlage 3 Beteiligung 3.1

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Ansehen

Anlage 8 Auszug BV 2 04.12.2017

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Ansehen

Anlage 1 Plangeltungsbereich

430 Zeichen

bQGHUXQJ
Bebauungsplan
67419/08
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 67419/08 
5DGHUWKDOJUWHOQHX        
LQ.|OQ=ROOVWRFN bQGHUXQJ
0 10050 200 300 Meter

Beschlussvorlage Rat

8396 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 wirt ma 
Vorlagen-Nummer 
 3321/2017 
Freigabedatum  28.11.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des 
Bebauungsplanes Nummer 57419/08 
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, 
1. den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs betreffend die 1. Änderung des Bebauungs-
planes Nummer 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung– 
gemäß des Aufstellungsbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 26.09.2013 auf 
das Gebiet südlich der Wohnbebauung Fritz-Hecker-Straße, westlich der Straße Marienhof, 
nördlich des Raderthalgürtels und östlich des Leichwegs zu verkleinern (siehe Anlage 1); 
2. über die zum Entwurf betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 für das Ge-
biet südlich der Wohnbebauung Fritz-Hecker-Straße, westlich der Straße Marienhof, nördlich 
des Raderthalgürtels und östlich des Leichwegs —Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-
Zollstock, 1. Änderung— eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4; 
3. die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 67419/08 mit gestalterischen Festsetzungen 
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nach § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes 
vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ 
SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der 
nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 04.12.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 
Rat 19.12.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Das Änderungsgebiet befindet sich innerhalb des Stadtteiles Zollstock des Stadtbezirkes Rodenkirchen 
unmittelbar am Raderthalgürtel östlich des Zollstockbades und in Nachbarschaft zum Vorgebirgspark. 
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock, 1. Änderung– wird im Norden von der Wohnbebauung der Fritz-Hecker-Straße, im Os-
ten von der Straße Marienhof, im Süden vom Raderthalgürtel und im Westen vom Leichweg begrenzt. 
Der Geltungsbereich des Änderungsgebietes erstreckt sich über die Flurstücke 2410 und 2406 teilwei-
se der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53. Das Plangebiet ist circa 11 000 m² groß. Das Plangebiet ist 
im Gegensatz zu den Ausmaßen zum Aufstellungsbeschluss vom 26.09.2013 verkleinert worden. Der 
Stadtentwicklungsausschuss hat in der besagten Sitzung beschlossen, die gewerbliche Entwicklung 
des Grundstücks östlich der Straße Marienhof vorerst zurückstellen. Aus diesem Grund wurde im wei-
teren Bebauungsplanverfahren der Geltungsbereich um das genannte Grundstück und die angrenzen-
de öffentliche Verkehrsfläche reduziert.  
 
Das Änderungsgebiet ist Teil des ehemaligen DuPont-Geländes, eines Produktionsstandortes für 
Lacke. Nach Aufgabe der industriell-gewerblichen Nutzung wurde dieses Areal mit dem Ziel einer 
städtebaulichen Neuordnung für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung überplant. Nördlich und 
südlich der Fritz-Hecker-Straße ist in den vergangenen Jahren umfangreicher Wohnungsbau ent-
standen. Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-
Zollstock– aus dem Jahr 2008 setzt entlang des Raderthalgürtels in einer Tiefe von circa 40 m eine 
gewerbliche Nutzung fest. Bisher konnte keine adäquate gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nach-
barschaft zur Wohnbebauung realisiert werden - ursprünglich war die Verwirklichung einer sogenann-
ten "Automeile" vorgesehen. Die ursprüngliche städtebauliche Zielstellung, die dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan 67419/08 zugrunde liegt, soll im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanänderung 
angepasst werden.  
 
Demnach ist es Ziel der Bebauungsplanänderung, eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung ent-
lang des Raderthalgürtels zu ermöglichen. Zur Aufwertung und Stärkung des Wohnstandortes zwi-
schen Vorgebirgspark und Raderthalgürtel soll zukünftig ein Allgemeines Wohngebiet planungsrecht-
lich gesichert werden. Die Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt 
dem Ziel, innenstadtnahen Wohnraum zu schaffen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu 
werden. Die Gebietsumwandlung von einer gewerblichen Nutzung zu einer Wohnnutzung steht unter 
dem Vorbehalt, dass ein bestimmter Anteil der Wohnbebauung als öffentlich geförderter Mietwoh-
nungsbau zu realisieren ist. Die vertragliche Absicherung mit dem Eigentümer zum öffentlich geför-
derten Wohnungsbau erfolgt in einem städtebaulichen Vertrag. Es ist vorgesehen, dass sich der Vor-
habenträger verpflichtet, 30 % der Wohneinheiten als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisie-
ren. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen zudem öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflä-
chen in einer Größe von circa 1 140 m² innerhalb des Plangebietes gesichert werden.  
 
 
Verfahrensverlauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, das Verfahren 
zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 
Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB (Bebau-
ungspläne der Innenentwicklung) einzuleiten.  
 
Um für das Plangebiet sowohl städtebaulich als auch architektonisch angemessene Entwurfsvor-
schläge zu erhalten, wurde ein städtebaulicher Wettbewerb mit sechs Planungsbüros durchgeführt. 
Das Preisgericht erkannte am 03.11.2014 dem vom Architekturbüro Lorber+Paul Architekten, Köln, 
eingereichten Entwurf den 1. Preis zu. Auf der Grundlage dieses städtebaulichen Entwurfes soll der 
Bebauungsplan geändert werden.

3 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
erfolgte in der Zeit vom 30.06. bis einschließlich 31.07.2015. Im Rahmen der Beteiligung sind fünf 
Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 2). 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum städtebaulichen Planungskonzept gemäß § 3 Ab-
satz 1 BauGB erfolgte am 16.06.2015 im Schützenheim der Schützengesellschaft Adler 1930, Fritz-
Hecker-Straße 98, 50969 Köln. Danach konnten bis einschließlich 24.06.2015 schriftliche Stellung-
nahmen eingereicht werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind fünf 
schriftliche Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 3). 
 
Im Anschluss konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesent-
lichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
25.06. bis einschließlich 08.07.2015 erneut zur Planung äußern. Im genannten Zeitraum der Beteili-
gung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 13 a Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
sind keine Stellungnahme eingegangen. 
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in 
der Zeit vom 15.07. bis 17.08.2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Im Rahmen der Beteiligung sind neun Stellungnahmen einge-
gangen (siehe Anlage 2). 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes mit gestalteri-
schen Festsetzungen wurde am 21.06.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffent-
liche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes mit Begründung erfolgte vom 29.06. bis 28.07.2017 
einschließlich. Im Rahmen der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 4).  
 
Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Plangeltungsbereich  
Anlage 2 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
Abs. 1 BauGB 
Anlage 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 5 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 6 Textliche Festsetzungen 
Anlage 7 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf

Anlage 4 Beteiligung 3.2

17599 Zeichen

A N L A G E 4  
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel in Köln-Zollstock, 1. Änderung – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21.06.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29.06.2017 bis zum 28.07.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 14 Stellungnahmen 
eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 Es fehle ein hochwertiges Lebensmittelgeschäft. Es wird 
angeregt ein Lebensmittelgeschäft und aufwertende 
Aufenthaltsorte wie Restaurants, Cafés etc. zu errichten.  
 
Nein  Das Plangebiet ist für eine Nutzung durch Handelseinrichtungen, 
Gastronomie und für Praxisräume nur bedingt geeignet. Eine 
unmittelbare Erschließung über den Raderthalgürtel ist nicht möglich, da 
es zu einer erheblichen Störung des Verkehrsflusses in diesem Bereich 
kommen würde. Kundenverkehre können nicht aufgenommen werden. 
Des Weiteren steht entlang des Raderthalgürtel eine durchgängige 
Baumreihe. Eine Erschließung vom Leichweg oder der Straße 
Marienhof ist aufgrund der Nähe zum Kreuzungsbereich nicht bzw. nur 
eingeschränkt möglich. Der Zuschnitt des Grundstücks, die 
Notwendigkeit aus Schallschutzgründen eine geschlossene Bebauung 
zu errichten und die Planung von Kinderspielplätzen im Innenbereich 
lässt ebenfalls keine Unterbringung einer Handelseinrichtung zu.  
 
Weiterhin besteht die Zielsetzung innenstadtnahen Wohnraum zu 
schaffen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden, so 
dass das Plangebiet einer Wohnbebauung vorbehalten wird.  
 
Es ist darauf hinzuweisen, dass östlich des Marienhofes Planungen für 
die Realisierung kleinerer Handelseinrichtungen bestehen. Weiterhin 
wird derzeit die Fläche Eckbereich Raderthalgürtel / Brühler Straße von

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
der Verwaltung als Standort für einen Vollsortimenter geprüft, der dann 
fußläufig für die Bewohner des Quartiers erreichbar ist. 
 
2 
 
Es wird angeregt, im Sinne eines lebendigen Viertels sei eine 
Mischnutzung einschl. Restaurants, Kneipen, Läden anstelle 
einer reinen Wohnnutzung vorzuziehen. Dies gilt in Bezug auf, 
dass Erdgeschosswohnungen am Gürtel nicht attraktiv seien. 
 
 Die Wohnungen im Erdgeschoss können zumindest teilweise auch 
Freibereiche, die von der Wohnung aus erreichbar sind, zugeordnet 
werden. 
(vgl. Lfd. Nr. 1) 
3 Es bestehe ein Mangel an Einkaufsmöglichkeiten, Geschäften, 
Cafés, Restaurants etc. Die Goltsteinstraße oder die 
Severinstraße zeigen, dass man in seinem Veedel mit 
Einkaufsmöglichkeiten, Apotheken, Drogerien, 
Blumengeschäften, Buchläden, Eisdielen, Cafés usw. 
abwechslungsreicher und besser leben könne. Es wird 
angeregt, Geschäfte anstatt weiterer Wohnungen umzusetzen.  
 
 (vgl. Lfd. Nr. 1) 
4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine weitere dichte 
Besiedelung ohne einen Gegenpol / Attraktivitätswert zu 
entwickeln, erfolge. Reine Wohnanlagen schaffen nicht, das 
Gefühl, dass eine Stadt wie Köln ausmache. Die Goltsteinstraße 
sei ein gutes Beispiel. Dies sei bisher nicht erkennbar.  
 
 (vgl. Lfd. Nr. 1) 
5 Die neue Wohnbebauung werde begrüßt. Es wird darauf 
hingewiesen, dass nach dem Bau im Bereich Marienhof noch 
keine passende Infrastruktur (Supermarkt, Apotheke, Café) 
entstanden sei. Es wird angeregt, dies in der Planung zu 
berücksichtigen, da dies die Attraktivität des Viertels erhöhen 
würde.  
 
 (vgl. Lfd. Nr. 1) 
6 Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Bau der 
Wohnungen der Bedarf nach einem Lebensmittelgeschäft in 
unmittelbarer Nachbarschaft weiterhin steigen würde. Auch in 
Bezug, dass 90 % der Anwohner kleine Kinder haben. Weiterhin 
würde ein zeitgleicher Baubeginn eines Supermarktes 
 (vgl. Lfd. Nr. 1)

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
(Marienhof, rechte Seite vor der Kita Mare) und des 
Wohnungsbaus nicht unnötig die Baulärmbelästigung 
verzögern.  
 
7 Es fehle an Maßnahmen für eine angemessene Infrastruktur, da 
die Einkaufsmöglichkeiten in fußläufiger Umgebung nur 
eingeschränkt bzw. nicht vorhanden sind. 
 
 (vgl. Lfd. Nr. 1) 
8 Es wird darauf hingewiesen, dass es im neu bebauten Areal 
Marienhof / Fritz-Hecker-Straße keine Gastronomie, 
Supermärkte, Gewerbe (Ärzte, Anwälte, etc.) gebe, welche das 
Viertel bereichern würden. Es wird angeregt, das neue Konzept 
zu überdenken. Der Ausbau des Areals durch ausschließlich 
neue Wohnungen sei nicht zielführend und gewollt. 
 
 (vgl. Lfd. Nr. 1) 
9 Es seien aktuell keine Geschäfte, Cafés vorhanden. All dies sei 
aufgrund der Anzahl der Anwohner erforderlich. 
 
 (vgl. Lfd. Nr. 1) 
10 Trotz der erheblichen Zunahme an Wohnbebauung entlang des 
Raderthalgürtels sei die Einzelhandelsinfrastruktur nicht 
verbessert worden. Es wird darauf hingewiesen, dass es in 
Bezug auf die behinderten und altengerechten Wohnanlagen im 
Baugebiet Marienhof an fußläufig erreichbaren Geschäften und 
Arztpraxen fehle. Es wird angeregt, dass der Ausbau der 
bestehenden Freiflächen entlang des Raderthalgürtels 
Gewerbeflächen für Einzelhandel und Arztpraxen / Apotheke 
vorsehen sollte.  
 
  (vgl. Lfd. Nr. 1) 
 
11 
11.1  
Es wird angeregt, einen Supermarkt, ein kleines Café, einen 
Buchladen z. B. für kulturelle Veranstaltungen und die als 
Treffpunkt dienen könne einzurichten.  
 
 (vgl. Lfd. Nr. 1) 
11.2 In Hinblick auf die Wohnungsnot bei geringer Verdienenden und  Die Gebietsumwandlung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass ein

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
die soziale Durchmischung wird angeregt, dass 40 % der 
Wohnungen für niedrige Kaltmieten vorbehalten werden sollten. 
 
bestimmter Anteil der Wohnbebauung als öffentlich geförderter 
Mietwohnungsbau zu realisieren ist. Der Vorhabenträger verpflichtet 
sich 30 % der Wohneinheiten (WE) als öffentlich geförderten 
Wohnungsbau zu realisieren. Die vertragliche Absicherung mit dem 
Eigentümer zum öffentlich geförderten Wohnungsbau erfolgt im 
städtebaulichen Vertrag. Eine weitergehende Regelung ist nicht 
vorgesehen. 
 
11.3 Es wird angeregt, dass eine angepasste Anzahl an kleineren 
Wohnungen für die soziale Durchmischung zu realisieren sei. 
 
 In Bezug auf die soziale Durchmischung lassen sich keine genauen 
Aussagen treffen. Voraussichtlich wird es sowohl größere Wohnungen 
für Familien als auch kleinere Wohnungen geben.  
 
12 
12.1 
Die IHK sehe die Bedenken der Stellungnahmen vom 
10.07.2015 und 26.07.2016 nicht ausgeräumt und erhalte sie 
deshalb aufrecht: erstens die Forderung nach einem 
dynamischen Flächenmanagement und zweitens der Hinweis 
zur Verlässlichkeit der Planung. 
 
Situation von Gewerbe- und Industrieflächen 
Die Argumentation in Köln fehlt Gl, man wandelte aber GE in 
WA um, ist unwahr. 
Ja Die Darstellung der Situation von Gewerbe- und Industrieflächen wurde 
überarbeitet. 
 
12.2 Gewerbeflächenkompensation 
 
Im Rahmen eines dynamischen Flächenmanagements wird eine 
Kompensation gefordert. 
Nein Die Kompensation einer Fläche kann nicht im Rahmen dieses 
Bauleitplanverfahrens gelöst werden. Wie in der Begründung erwähnt, 
waren auch aufgrund des ursprünglichen Bebauungsplanes keine 
ausreichenden Entwicklungsmöglichkeiten für eine gewerbliche Nutzung 
gegeben. 
12.3 Zweitens wird die Verlässlichkeit von städtebaulicher Planung 
unterwandert. 
Nein Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: 
Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– aus dem Jahr 2008 setzt 
entlang des Raderthalgürtels in einer Tiefe von circa 40 m eine 
gewerbliche Nutzung fest. Bisher konnte keine adäquate gewerbliche 
Nutzung in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnbebauung realisiert 
werden. Wenn nach einem Zeitraum von neun Jahren keine 
gewerbliche Nutzung entstanden ist, hat die Stadt Köln die Möglichkeit 
genutzt eine offensichtlich für eine gewerbliche Nutzung nur

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
eingeschränkt nutzbare Fläche in dringend benötigte 
Wohnraumflächen umzuwandeln. 
12.4 Die IHK Köln behält aus den oben genannten Gründen ihre 
Bedenken zu diesem Planungskonzept aufrecht. 
Zur Kenntnis entfällt 
12.5 Die Ableitung aus dem Gutachten von Planquadrat, 
Gewerbeflächen seien in Köln ausreichend vorhanden, ist nicht 
haltbar. 
Ja Die Ableitung vom angesprochenen Gutachten wurde 
zurückgenommen. 
12.6 Das Argument des Begründungstextes, es fehlen primär GI-
Flächen (und nicht GE), hinkt. Wir möchten daran erinnern, 
dass diese Fläche einmal GI-Fläche war, bevor sie WA im 
Norden und GE im Süden wurde. 
 
Ja Das Argument wird so nicht mehr angeführt.  
Industrielle oder gewerbliche Flächen, die überwiegend dem 
produzierenden Gewerbe vorbehalten bleiben, wären auch aufgrund der 
schon seit langer Zeit bestehenden Wohnnutzung nicht sinnvoll. Sie 
würden auch dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG 
entgegenstehen. 
12.7 Wir haben Bedenken bezüglich dieses Vorhabens. Als Erstes 
sehen wir Wohnbebauung an Gewerbe heranrücken. 
Zur Kenntnis Das Heranrücken der Wohnbebauung wird im Rahmen der 
Bauleitplanung derart rechtlich geregelt, sodass die umliegenden 
Gewerbe in deren derzeitigen Nutzung nicht eingeschränkt werden. 
Östlich der Straße Marienhof ist eine weitere Änderung des 
Bebauungsplanes vorgesehen, der eine Änderung der gewerblichen 
Flächen zugunsten von Mischbauflächen beabsichtigt. Somit ist ein 
Teilansatz einer wohnverträglichen gewerblichen Nutzung möglich ohne 
die Wohnnutzung zu belasten. 
12.8 Als Zweites bedauern wir die geringe Verlässlichkeit von 
Planungskonzepten. Regelmäßig werden schlüssige Konzepte 
aufgrund geänderter Interessenslagen aufgebrochen. 
Nein (vgl. Lfd. Nr. 12.3) 
12.9 Drittens kritisieren wir die Verbreitung wenig differenzierter 
Betrachtung der Situation von Gewerbe- und Industrieflächen in 
Köln. 
Teilweise Eine differenzierte Betrachtung der Situation der Gewerbe- und 
Industrieflächen ist nicht auf der Ebene eines einzelnen 
Bauleitplanverfahrens möglich. Hierzu sind übergeordnete Konzepte zu 
entwickeln. Letztlich bleibt festzuhalten, dass dieser Standort aufgrund 
vielfältiger städtebauliche Gründe, wie vorhandene Wohnbebauung, 
Nähe zu Naherholungsflächen, zu Schulen und ÖPNV eine Entwicklung 
als Wohnstandort gerechtfertigt. 
13 
13.1 
Unter 7.4.1 (Baumbestand) werde umfangreich auf die 
Problematik der Bäume an der Böschungskrone eingegangen. 
Zur Kenntnis Zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren wurde der Grünstreifen 
entlang des Raderthalgürtels untersucht. Hierbei wurde durch ein

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
In 7.4.1 werde darauf verwiesen, dass 3 der betroffenen 
Bestandsbäume liegen und daher für den Fall einer Fällung 
entsprechende Regelungen im städtebaulichen Vertrag 
aufzunehmen seien. Das treffe nach zeichnerischer Darstellung 
des B-Plan-Entwurfes und aufgrund der Flucht der Standorte 
der erhaltenswerten Solitäre entlang und auf der 
Böschungskrone auf den größten Teil der 22 Bäume zu, 
insbesondere auf die 6 Platanen, die den ältesten Baumbestand 
in diesem Abschnitt des Raderthalgürtels bilden. Es wird 
angeregt, dass alle Feststellungen zum Baumbestand unter 7.4 
von den Fachämtern der Stadt, Grünflächenamt 
(Straßenbäume), Untere Naturschutzbehörde (Sachgebiete 
Baumschutz und Artenschutz), mit dem Ziel prüfen zu seien, die 
Zahl der notwendigen Fällungen um mindestens die Hälfte zu 
reduzieren und an mindestens 11 Bäumen die Problematik der 
Aufschüttungen an den Stammfüßen mit bautechnisch 
konstruktiven Maßnahmen zu verhindern. Priorität müssen hier 
die 6 Platanen haben, deren Lage statisch relevanter Wurzeln 
ebenfalls zu prüfen sei.  
 
Fachbüro der vorhandene Baumbestand auf der Böschung zur 
südlichen Grenze des Plangebietes ermittelt und bewertet. Aufgrund der 
erforderlichen Anschüttung werden, wie auch in der Begründung und in 
der Stellungnahme dargestellt, die Bäume auf der Böschung nicht zu 
erhalten sein. Insofern ist davon auszugehen, dass die Bäume, die 
unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, entsprechend 
dieser Satzung zu ersetzen sind. Bautechnische Maßnahmen, die den 
langfristigen Erhalt der Bäume sichern könnten, sind  nicht möglich. Der 
Umgang mit den Bäumen auf der Böschung wurde zwischen den 
Fachbehörden und den Vertretern der Vorhabenträger gemeinsam 
abgestimmt. Der Charakter einer baumbegleitenden Baumreihe bleibt 
erhalten, da die Bäume unmittelbar am Raderthalgürtel erhalten bleiben. 
Im Rahmen der Umsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes 
hätten die auf der Böschung stehenden Bäume ebenfalls nicht erhalten 
werden können, da die Gewerbegebietsgrundstücke ebenfalls bis auf 
Straßenniveau angehoben worden wären. Als Ersatz sieht das 
Freiraumkonzept 26 Bäume auf dem Baugrundstück und 12 Bäume in 
dem Bereich der derzeit noch bestehenden Böschung vor. Die 
Umsetzung der Planung wird über den städtebaulichen Vertrag 
gesichert. 
13.2 In 7.4.1 Abs.3 werde die Vermutung geäußert, ein Aufasten der 
älteren Bäume mit stark ausladendem Habitus sei wegen der 
Herstellung des notwendigen Lichtraumprofils wahrscheinlich 
nicht möglich. Auch dieser Darstellung werde widersprochen. 
Da es ausschließlich um eine fußläufige Erschließung über ca. 
12 Hauseingänge vom Raderthalgürtel gehe, ist aus den 
geltenden Regelwerken nur ein Lichtraumprofil von 2,5m 
ableitbar, was bei angepasster Wegeführung umsetzbar 
erscheine.  
 
Nein Die Astansätze der Bäume liegen sehr niedrig, so dass auch bei einem 
Lichtraumprofil von 2,5m, welches für einen Hauszugang im 
Außenbereich als zu niedrig angesehen werden muss, erheblich in die 
Baumsubstanz eingegriffen werden müsste.  
13.3 Es wird auf das Entwicklungsziel 6 des Landschaftsplans 
„Ausstattung der Landschaft für Zwecke des 
Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“, dem 
die Fällungen entgegenständen hingewiesen.  
 
Zur Kenntnis Der Landschaftsplan weist für den Planbereich Innenbereich dar und 
weist insoweit keine verbindlichen Festlegungen aus. Es können 
lediglich allgemeine Ziele formuliert werden. Für die überplanten Bäume 
werden Ersatzpflanzungen ortsnah vorgenommen, so dass mittelfristig 
eine Verbesserung des Klimas in Bezug auf die Maßnahmen erreichbar

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
ist. Im Hinblick auf einen Immissionsschutz, wie z. B. Lärm, hatten die 
vorhandenen Bäume keinen nennenswerten Einfluss. 
13.4 Die Feststellungen unter 3.4 (Hinweis auf Klimatop Stadtklima 
III, hoher Belastungsgrad) und die Aussagen zur Luftqualität 
begründen die Forderung nach dem weitgehendem Erhalt der 
unter Schutz stehenden Bestandsbäume, da die Ergebnisse 
weitergehender Prüfung nach 39. BImSchV noch nicht vorliegen 
und nur auf eine Prognose aus 2008 zurückgegriffen werde.  
 
Nein Zwischenzeitlich wurde eine Luftschadstoffprognose durchgeführt. Im 
Ergebnis werden die Grenzwerte der 39. BImSchV für PM10, PM 2,5 
und NO 2 sowohl für den Analysefall 2017 wie auch für den 
Prognosefall 2020 nicht überschritten. Dies gilt auch für die 
Kurzzeitwerte. Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend werden 
Ausgleichspflanzungen eingriffsnah vorgesehen, so dass mittelfristig 
nicht mit einer Verschlechterung der Luftgüte aufgrund der 
Inanspruchnahme der Bäume zu rechnen ist. 
14 Es sei ein eklatanter Mangel an haushaltsnaher Infrastruktur zu 
beklagen. Eine gewerbliche Nutzung mit 
Einzelhandelsbetrieben und gastronomischen Betrieben sei 
wünschenswert. 
Zur Kenntnis (vgl. Lfd. Nr. 1) 
 Die V-Geschossigkeit sei problematisch und solle der des 
Viertels mit IV Geschossen angepasst werden. 
Zur Kenntnis Die Bebauung an der Fritz Hecker Straße sowie des Leichweges 
weisen eine IV-Geschossigkeit aus mit der Möglichkeit, 
Staffelgeschosse zu errichten. Die Gebäude wurden auch mit einem 
Staffelgeschoss errichtet, so dass hier vergleichbare Höhen entstanden 
sind. Insofern überspringt die geplante Bebauung mit seiner V-
Geschossigkeit nicht die Maßstäblichkeit der vorhandenen Bebauung. 
Auch wenn das Vorhaben noch nicht abschließend geplant ist, sind 
weitere Staffelgeschosse oberhalb des fünften Obergeschosses nicht 
vorgesehen. Der derzeit rechtswirksame Bebauungsplan, der ein 
Gewerbegebiet auswies ermöglichte eine Bebauung von 22 m über den 
Bezugspunkt 3, der eine Höhe von 47,6 m über NHN auswies. Insoweit 
wären Gebäude von 69,6 m ü NHN möglich gewesen. Die 1. Änderung 
weist eine maximale Höhe von 66,0 m ü NHN aus. In Ergänzung 
können Dachaufbauten unter bestimmten Einschränkungen die 
festgesetzte Höhe um 2,5 m überschreiten. In Summe unterschreitet die 
Festsetzung der 1. Änderung die Festsetzungen des ursprünglichen B-
Plans immer noch um 1,1 m. 
Eine geschlossen V-geschossige Bebauung weist auch eine bessere 
schallschützende Wirkung gegenüber dem Lärmemissionen des 
Raderthalgürtels aus, als eine IV-geschossige Bebauung.

Anlage 7 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf

14331 Zeichen

Marienhof
Leichweg
Raderthalgürtel
K12
Fritz-Hecker-Strasse
TG
TG
TG
GF
G
G
GH min.: 60,0 m ü.NHN
GH max.: 66,0 m ü. NHN
   WA g
   GRZ 0,5  GFZ 2,1
GH max.:
66,0 m ü. NHN
GH max.:
66,0 m ü. NHN
GH max.:
66,0 m ü. NHN
GH max.:
66,0 m ü. NHN
GH min.: 60,0 m ü.NHN
GH max.: 66,0 m ü. NHN
IV-V
g
IV-V
III-V
III-V
III-V
III-V
TG
TG
LPB III
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB V
LPB IV
LPB III
LPB IV
III
III
III
III
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
Die Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 25.06.2015 bis  08.07.2015
Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauGB erhalten.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungamt
im Auftrag
                                                        gez.Wirtz
Köln, den 31.07.2017
Die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des
Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises
nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am                       erfolgt.
Die Oberbürgermeisterin
Köln, den
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den
Bestimmungen des § 1 Abs. 2  PlanzV 90 entspricht.
(Stand 24.Februar 2014  )
Siegel                              gez.Dieper
Öffentl. best. Verm. Ing.
Köln, den 23.Juni 2017
Die Planaufstellung ist vom Stadtentwicklungsausschuss
am 26.09.2013 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und
am 13.11.2013 ortsüblich bekanntgemacht worden.
Siegel                                        gez.Kienitz
       Vorsitzender
Köln, den 07.08.2017
Dezernat  VI
Stadtentwicklung, Planen und Bauen
gez. Höing
Beigeordneter
Köln, den 07.06.2017
Der Planentwurf hat in der Zeit  29.06  vom bis 28.07.2017
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungamt
im Auftrag
                                                       gez.Wirtz
Köln, den 31.07.2017
TG
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. Müller
Dipl.-Ing. Arch. Amtsleiterin
Köln, den 09.06.2017
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9
Abs. 8 BauGB beschlossen worden.
Die Oberbürgermeisterin
Köln, den
WA WA
ZeichenerklärungVerfahren
Planung
Grundflächenzahl
Allgemeines Wohngebiet
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
bereiches des Bebauungsplanes
Grenze des räumlichen Geltungs-
geschlossene Bauweise
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
GFZ 2,1
g
GRZ 0,5
IV
maximale Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull
IV-V
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Umgrenzung Tiefgarage
1.             2.                      1. überbaubare Fläche, 2. nicht überbaubare Fläche
GH max. ...m
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch unterirdische Garagen
mit ihren Zufahrten
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die
Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten im Allgemeinen Wohngebiet WA bis zu einer GRZ
von 0,8 überschritten werden darf.
2.2 Dachaufbauten
Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. m. § 18 BauNVO wird festgesetzt, dass Überschreitungen der festgesetzten
maximalen Gebäudehöhe auf bis zu 20 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses durch
Dachaufbauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, Treppeneinhausungen zur Erschließung
von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anlagen zur
Nutzung von Sonnenenergie und/oder Photovoltaik bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig sind. Die
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand des
obersten Geschosses zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens sind Aufzugsüberfahrten und
Treppenhäuser ausgenommen.
3. Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird für das Allgemeine Wohngebiet WA festgesetzt, dass Stellplätze
ausschließlich innerhalb der festgesetzten Tiefgarage (TG) zulässig sind.
Innerhalb der Tiefgarage (TG) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen
Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW bis zu
einer maximalen Fläche von 30% der verbleibenden Tiefgaragenfläche zulässig.
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
4.1 Ausschluss bzw. Beschränkung von Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen als Nebenanlagen ausschließlich Be- und Entlüftungsanlagen sowie
Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind.
5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.1 Verkehrslärm
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin)
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche zu treffen.
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Schallschutzmaßnahmen können im Einzelfall
gemindert werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische
Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen
nachgewiesen werden.
Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22 bis 6
Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige
Maßnahmen bei geschlossenem Fenstern und Türen sicher zu stellen.
Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62dB(A) im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt
werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite
ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien
Schallausbreitung.
5.2 Gewerbelärm
Lärmschutzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird für die Fassaden entlang der festgesetzten Baulinie im Allgemeinen
Wohngebiet festgesetzt, dass schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht zulässig sind.
Von der vorgenannten Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts 0,5 m vor dem geöffnetem
Fenster des schutzbedürftigen Raumes nachgewiesen wird.
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und b BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, Wegen,
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Vegetationsflächen wie folgt dauerhaft zu
begrünen:
6.1 Vegetationsflächen
Tiefgaragen (TG) sind soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens
80 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm auf einer Mindestfläche von 5 m² und
durchwurzelbaren Seitenflächen zu modellieren.
Die Erdabdeckung ist mit Tiefgaragensubstrat einschließlich Drainage auszuführen.
6.2 Dachbegrünung
Die Dachflächen oberhalb des 4. Obergeschosses (V) sind extensiv mit Magerrasen - DC 3 (NB6244) -
oder Sedumgesellschaften - DC 1 (NB6243) zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 10 cm
zuzüglich Filter und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind
Dachaufbauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, Treppeneinhausungen zur Erschließung
von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anlagen zur
Nutzung von Sonnenenergie und/oder Photovoltaik sowie Dachterrassen und Attika. Anlagen zur Nutzung
von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig.
Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen
und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012).
6.3 Baumpflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wird das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen wie folgt festgesetzt:
Einzelbäume
Im Plangebiet sind mindestens 30 standortgerechte einheimische Bäume - GH741 (BF31) zu pflanzen,
davon mindestens 10 Bäume mit natürlichem Bodenanschluss.
7. Geh- und Fahrrechte
7.1 Geh- und Fahrrecht
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung mit GF gekennzeichnete
Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Feuerwehr zu belasten ist.
7.1 Gehrecht
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung mit G gekennzeichnete
Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist.
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Dachform
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass
ausschließlich Flachdächer zulässig sind. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als
Flachdächer.
Ausschluss von Staffelgeschossen
Gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass im Allgemeinen
Wohngebiet WA oberhalb des jeweils in der Planurkunde festgesetzten obersten Vollgeschosses keine
Staffelgeschosse zulässig sind.
ü. NHN
Gebäudehöhe als Mindestmaß in MeternGH min. ...m
über Normalhöhennullü. NHN
Flächen für Spielanlagen
Mit Geh- (G) und Fahrrechten (F) zu belastende Flächen
Bahngleise
N
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln - Zollstock, 1. Änderung
Bebauungsplan 
Nummer 67419/08
Maßstab 1 : 500
Die Oberbürgermeisterin
Bestand
I,III
S,W
     46.71
Bordstein
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
topografische Begrenzung
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NN
Durchfahrt
0 50 Meter25
Abgenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche
LPB IV
LPB III
Baulinie
GH max.:
59,0 m ü. NHN
GH max.:
59,0 m ü. NHN
GH max.:
59,0 m ü. NHN
GH max.:
59,0 m ü. NHN
C HINWEISE
Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015
(BGBl. I S. 1722).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung.
5. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen
wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05,
Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme
bereitgehalten.
Immissionen
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen vorbelastet.
Boden
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutzverordnung und
Altlastenverordnung und des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
Kampfmittel
Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wird eine Überprüfung auf Kampfmittel durch den
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf empfohlen (Aktenzeichen:
22.5-3-5315000-396/06 und 22.5-3-5315000-498/15).
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des geplanten
Wasserschutzgebietes Hürth-Efferen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt im Extremhochwasser-Bereich (500jährliches Hochwasserereignis) außerhalb des
gesetzlichen Überschwemmungsgebietes des Rheins.
Grundwasserstand
Innerhalb des Plangebietes liegt der Grundwasserhöchststand bei circa 42,0 m ü. NHN.
Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers.
Denkmalschutz
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) - die Meldepflicht und das
Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden - zu beachten.
Artenschutzprüfung
Laut artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 13.08.2015 (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten)
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw.
keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG
ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten.
Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter
naturschutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden.
Baumschutzsatzung
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung
- BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung
des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Anlage 7
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln - Zollstock, 1.Änderung
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67419/08 
ohne Maßstab

Anlage 6 Textl. Festsetzungen

11455 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  6  
 
Textliche Festsetzungen  
zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung 
  
 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN  
 
1. Art der baulichen Nutzung 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)  
 
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig. 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
 
2.1 Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung durch unterirdische 
Garagen mit ihren Zufahrten 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die 
Grundfläche unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten im Allgemeinen Wohngebiet WA bis zu 
einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. 
 
2.2 Dachaufbauten 
 
Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. m. § 18 BauNVO wird festgesetzt, dass Überschreitungen der 
festgesetzten maximalen Gebäudehöhe auf bis zu 20 % der Grundrissfläche des obersten 
Geschosses durch Dachaufbauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, 
Treppeneinhausungen zur Erschließung von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder 
Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder 
Photovoltaik bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig sind. Die Dachaufbauten müssen mindestens 
um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses 
zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens sind Aufzugsüberfahrten und Treppenhäuser 
ausgenommen. 
 
3. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird für das Allgemeine Wohngebiet WA festgesetzt, dass Stellplätze 
ausschließlich innerhalb der festgesetzten Tiefgarage (TG) zulässig sind. 
Innerhalb der Tiefgarage (TG) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren 
Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 
BauO NRW bis zu einer maximalen Fläche von 30% der verbleibenden Tiefgaragenfläche 
zulässig. 
 
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
 
4.1 Ausschluss bzw. Beschränkung von Nebenanlagen 
 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen als Nebenanlagen ausschließlich Be- und 
Entlüftungsanlagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind.

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5. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
5.1 Verkehrslärm 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag 
GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche zu treffen. 
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Schallschutzmaßnahmen können im 
Einzelfall gemindert werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder 
Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
Fensterunabhängige Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22 bis 6 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen 
oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenem Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62dB(A) im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) 
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen 
sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der 
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung. 
 
5.2 Gewerbelärm 
 
Lärmschutzmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird für die Fassaden entlang der festgesetzten Baulinie im 
Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt, dass schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109 nicht 
zulässig sind. 
Von der vorgenannten Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen 
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts 0,5 m vor dem 
geöffnetem Fenster des schutzbedürftigen Raumes nachgewiesen wird. 
 
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und b BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Vegetationsflächen wie 
folgt dauerhaft zu begrünen: 
 
6.1 Vegetationsflächen 
 
Tiefgaragen (TG) sind soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in einer 
Stärke von mindestens 80 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung 
von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm auf einer 
Mindestfläche von 5 m² und durchwurzelbaren Seitenflächen zu modellieren. 
 
Die Erdabdeckung ist mit Tiefgaragensubstrat einschließlich Drainage auszuführen.

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6.2 Dachbegrünung 
 
Die Dachflächen oberhalb des 4. Obergeschosses (V) sind extensiv mit Magerrasen – DC 3 
(NB6244) – oder Sedumgesellschaften – DC 1 (NB6243) zu begrünen. Die Substrathöhe muss 
mindestens 10 cm zuzüglich Filter und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der 
Dachflächenbegrünung sind Dachaufbauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, 
Treppeneinhausungen zur Erschließung von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder 
Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder 
Photovoltaik sowie Dachterrassen und Attika. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über 
der Dachbegrünung zulässig. 
 
Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeiträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten 
Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). 
 
6.3 Baumpflanzungen  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB wird das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen wie folgt festgesetzt: 
 
Einzelbäume 
Im Plangebiet sind mindestens 30 standortgerechte einheimische Bäume – GH741 (BF31) zu 
pflanzen, davon mindestens 10 Bäume mit natürlichem Bodenanschluss. 
 
7. Geh- und Fahrrechte 
 
7.1 Geh- und Fahrrecht 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung mit GF 
gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Geh- und 
Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten ist. 
 
7.1 Gehrecht 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung mit G 
gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. 
 
 
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN  
 
Dachform 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass 
ausschließlich Flachdächer zulässig sind. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als 
Flachdächer. 
 
Ausschluss von Staffelgeschossen 
Gemäß § 9 Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass im 
Allgemeinen Wohngebiet WA oberhalb des jeweils in der Planurkunde festgesetzten obersten 
Vollgeschosses keine Staffelgeschosse zulässig sind.

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C HINWEISE  
 
Rechtsgrundlagen 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 
 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).  
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 
 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).  
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetzes 
 vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).  
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO 
NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung. 
 
5. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde 
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt 
Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während 
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
 
Immissionen 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen vorbelastet. 
 
Boden 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutzverordnung und 
Altlastenverordnung und des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 
 
Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wird eine Überprüfung auf Kampfmittel durch 
den Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf empfohlen (Aktenzeichen: 
22.5-3-5315000-396/06 und 22.5-3-5315000-498/15). 
 
Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des geplanten 
Wasserschutzgebietes Hürth-Efferen. 
 
Hochwasserschutz 
Das Plangebiet liegt im Extremhochwasser-Bereich (500jährliches Hochwasserereignis) außerhalb 
des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes des Rheins. 
 
Grundwasserstand 
Innerhalb des Plangebietes liegt der Grundwasserhöchststand bei circa 42,0 m ü. NHN. 
 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) besteht keine Pflicht zur Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers.

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Denkmalschutz 
Bei Erdeingriffen sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) – die Meldepflicht 
und das Verhalten bei der Entdeckung von archäologischen Bodenfunden – zu beachten. 
 
Artenschutzprüfung 
Laut artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 13.08.2015 (RMP Stephan Lenzen 
Landschaftsarchitekten) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 
44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum 
zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten außerhalb dieses 
Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht 
durchgeführt werden. 
  
Baumschutzsatzung 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. 
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu 
leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und 
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a 
Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.

Anlage 5 Begründung

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A N L A G E  5  
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)zur Änderung 
des Bebauungsplanes 67419/08 
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1.Änderung 
  
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1 Anlass der Planung  
 
Das Änderungsgebiet ist Teil des ehemaligen DuPont-Geländes, eines Produktionsstandortes für 
Lacke. Nach Aufgabe der industriell-gewerblichen Nutzung wurde dieses Areal mit dem Ziel einer 
städtebaulichen Neuordnung für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung überplant. Nördlich und 
südlich der Fritz-Hecker-Straße ist in den vergangenen Jahren umfangreicher Wohnungsbau ent-
standen.  
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– 
aus dem Jahr 2008 setzt entlang des Raderthalgürtels in einer Tiefe von circa 40 m eine gewerbli-
che Nutzung fest. Bisher konnte keine adäquate gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nachbar-
schaft zur Wohnbebauung realisiert werden - ursprünglich war die Verwirklichung einer sogenann-
ten "Automeile" vorgesehen.  
 
1.2 Ziel der Planung  
 
Die ursprüngliche städtebauliche Zielstellung, die dem rechtskräftigen Bebauungsplan 67419/08  
–Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– zugrunde liegt, soll modifiziert werden.  
 
Die in dem rechtskräftigen Bebauungsplan angeführten Ziele einer städtebaulichen Neuordnung 
des Gebietes und seiner Integration in die angrenzenden Siedlungsstrukturen und Grünverbindun-
gen entlang des Raderthalgürtels sowie das Ziel, Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete an 
die Gewerbegebiete bis zum Vorgebirgspark festzusetzen, werden an die aktuellen Erfordernisse 
der unmittelbaren Nachbarschaft angepasst. Die Modifizierung der städtebaulichen Zielstellung 
erfordert für den betroffenen Teilbereich (Änderungsgebiet) die Änderung des Bebauungsplanes.  
 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung entlang des 
Raderthalgürtels zu ermöglichen. Zur Aufwertung und Stärkung des Wohnstandortes zwischen 
Vorgebirgspark und Raderthalgürtel wird anstelle des im Bebauungsplan 67419/08 festgesetzten 
Gewerbegebietes (GE 1) zukünftig ein Allgemeines Wohngebiet planungsrechtlich gesichert. Die 
Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt dem Ziel, innenstadtnahen 
Wohnraum zu schaffen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf Rechnung zu tragen. Die Ge-
bietsumwandlung von einer gewerblichen Nutzung zu einer Wohnnutzung steht unter dem Vorbe-
halt, dass ein bestimmter Anteil der Wohnbebauung als öffentlich geförderter Mietwohnungsbau zu 
realisieren ist. Die vertragliche Absicherung mit dem Eigentümer zum öffentlich geförderten Woh-
nungsbau erfolgt im städtebaulichen Vertrag, indem sich der Vorhabenträger verpflichtet 30 % der 
Wohneinheiten (WE) als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Mit der Änderung des 
Bebauungsplanes werden zudem öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflächen in einer Größe 
von circa 1.140 Quadratmetern (m²) innerhalb des Plangebietes gesichert.  
 
2. Verfahren  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 
den Beschluss zur Einleitung der Bebauungsplanänderung gefasst. Die Änderung wird im be-
schleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungspläne der Innenentwick-
lung) durchgeführt.

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2.1 Städtebaulicher Wettbewerb  
 
Um für das etwa 11.000 m² große Plangebiet sowohl städtebaulich als auch architektonisch ange-
messene Entwurfsvorschläge zu erhalten, wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener 
Einladungswettbewerb gemäß Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) mit sechs Pla-
nungsbüros durchgeführt. Das Preisgericht erkannte dem vom Architekturbüro Lorber+Paul Archi-
tekten, Köln, eingereichten Entwurf den 1. Preis zu. Auf der Grundlage dieses städtebaulichen 
Entwurfes wird der Bebauungsplan geändert.  
 
2.2 Bebauungsplan der Innenentwicklung  
Da es sich um eine Bebauungsplanänderung handelt, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen 
und die Nachverdichtung innerstädtischer Flächen zum Ziel hat, das heißt um eine Maßnahme der 
Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB, wird der Bebauungsplan 67419/08  
–Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a 
BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) geändert.  
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs 
der Bebauungsplanänderung beträgt bei einer Plangebietsgröße von circa 11.000 m² weniger als 
20 000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 Nummer 1 
BauGB. Darüber hinaus werden zwei weitere Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen 
und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen ist. Bei einer Gesamt-
betrachtung wird jedoch der zuvor genannte Schwellenwert von 20 000 m² nicht überschritten. Mit 
der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die 
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - nicht zu erwar-
ten. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen - Festsetzung von weni-
ger als 20.000 m² Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO, keine Begründung UVP-
pflichtiger Vorhaben und keine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
und der Europäischen Vogelschutzgebiete sowie keine Beachtung von Pflichten nach § 50 Satz 1 
BImSchG - wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren geändert. 
 
Im beschleunigten Verfahren werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, 
von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 
Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die 
relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. 
 
2.3 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Nach den Regelungen zum Kooperativen Baulandmodell Köln in der Fassung des Ratsbeschlus-
ses vom 17.12.2013 besteht keine Verpflichtung des Investors zu dessen Anwendung im vorlie-
genden Planverfahren, da der Einleitungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
67419/08 am 26.09.2013 gefasst und am 13.11.2013 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt ge-
macht wurde. Es besteht auf freiwilliger Basis die Bereitschaft des Investors im Rahmen des Vor-
habens 30 % der Wohneinheiten als öffentlich geförderter Wohnungsbau sowie öffentlich zugäng-
liche Kinderspielplatzflächen in einer Größe von circa 1.140  m² zu realisieren. Mit dem städtebau-
lichen Vertrag wird die Umsetzung der genannten Maßnahmen verbindlich geregelt.

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3. Erläuterungen zum Plangebiet  
 
Das Änderungsgebiet befindet sich im Stadtteil Zollstock im Stadtbezirk Rodenkirchen unmittelbar 
am Raderthalgürtel östlich des Zollstockbades. Der Vorgebirgspark ist fußläufig zu erreichen. Das 
Plangebiet ist im Gegensatz zu den Ausmaßen zum Aufstellungsbeschluss vom 26.09.2013 ver-
kleinert worden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in der besagten Sitzung beschlossen, die 
gewerbliche Entwicklung des Grundstücks östlich der Straße Marienhof vorerst zurückstellen. Aus 
diesem Grund wurde im weiteren Bebauungsplanverfahren der Geltungsbereich um das genannte 
Grundstück und die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche reduziert. Derzeit wird dieses Grund-
stück in einem separaten Bebauungsplanverfahren städtebaulich entwickelt und einer gemischten 
Nutzung zugeführt. 
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets  
Das Plangebiet liegt zwischen der klassifizierten Straße, dem Raderthalgürtel (K 12) und dem Vor-
gebirgspark in Köln-Zollstock.  
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgür-
tel (neu) in Köln-Zollstock– wird im Norden von der Wohnbebauung der Fritz-Hecker-Straße, im 
Osten von der Straße Marienhof, im Süden vom Raderthalgürtel und im Westen vom Leichweg 
begrenzt. 
Der Geltungsbereich des Änderungsgebietes erstreckt sich über die Flurstücke 2410 und 
2406 teilweise der Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53. Das Plangebiet ist circa 11.000 m² groß.  
 
3.2 Vorhandene Struktur  
Große Teile des Plangebietes wurden in der Vergangenheit durch eine Lackfirma mit Produktions-
lager, Labor und Verwaltungsgebäuden genutzt. Die Flächen der ehemaligen Lackfabrik wurden 
einer Bodensanierung unterzogen, so dass sämtliche Bebauungsstrukturen entfernt wurden. Das 
Änderungsgebiet stellt sich im Bestand dementsprechend als Brachfläche dar, die ehemalige Be-
bauung wurde vollständig entfernt.  
Nördlich des Änderungsgebietes erstreckt sich die in den vergangenen Jahren entstandene 
Wohnbebauung "Vorgebirgsgärten" mit überwiegend drei- und fünfgeschossigen Wohngebäuden. 
Im Osten schließt sich an die Straße Marienhof bis zum Autohaus eine unbebaute Fläche an, die 
einer gewerblichen Nutzung vorbehalten ist. Der Raderthalgürtel grenzt im Süden an das Ände-
rungsgebiet. Im Straßenrandbereich bildet der dichte Baumbewuchs der Böschung eine räumliche 
Abgrenzung zu den Straßenfunktionsflächen. Die Straßenraumbreite beträgt 40 Meter und ist in 
Gehweg- und Radfahrflächen (zweiseitig) und eine vierspurige Fahrbahn aufgeteilt; durch die 
Baumpflanzungen zu beiden Seiten und in der Straßenmitte erhält der Raderthalgürtel den Cha-
rakter einer großzügigen Baumallee. Südlich des Raderthalgürtels, der eine starke räumliche Zä-
sur darstellt, reihen sich ein 14-geschossiges Wohnhochhaus, eine Autowaschanlage mit Tankstel-
le, die Europaschule, Autohäuser und das Hochhaus des Deutschlandradios auf. Im Westen gren-
zen der Leichweg und das Zollstockbad - Hallenbad mit Freibad - an das Änderungsgebiet.  
Die nächstgelegenen öffentlichen Kinderspielplätze befinden sich an der Straße Marienhof und 
innerhalb des Vorgebirgsparks nördlich des Änderungsgebietes. Im Nahbereich des Plangebietes 
befinden sich Kindertagesstätten, Grundschulen und weiterführende Schulen. Einzelhandelsein-
richtungen sind im Bezirksteilzentrum Zollstock am Höninger Weg und im Nahversorgungszentrum 
Raderberg an der Brühler Straße in einer Entfernung von circa 1.500 Meter beziehungsweise 
600 Meter vom Änderungsgebiet vorhanden.  
 
3.3 Erschließung  
 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung  
Das Plangebiet ist über den Raderthalgürtel (K 12), den Leichweg und die Straße Marienhof er-
schlossen. Der Raderthalgürtel verbindet das Änderungsgebiet innerstädtisch mit den benachbar-
ten Stadtteilen Raderberg, Bayenthal und Sülz/Klettenberg. Er bindet östlich an die Brühler Straße 
(B 51) an. Über die etwas weiter östlich gelegene Bonner Straße besteht eine Anbindung nach

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Süden an den Verteilerkreis Köln und das Autobahnkreuz Köln-Süd zu den Autobahnen A 4/A 555 
sowie nach Norden zur Innenstadt. Im Westen ist das Gebiet über den weiteren Verlauf des Ra-
derthalgürtels und die Luxemburger Straße mit den Autobahnanschlüssen Eifeltor und Klettenberg 
verbunden sowie über die Vorgebirgsstraße nach Norden zur Innenstadt.  
Das Änderungsgebiet ist somit über den Raderthalgürtel an das örtliche und überörtliche Ver-
kehrsnetz angebunden.  
Anschlüsse an den öffentlichen Personennahverkehr - das Stadtbahnliniennetz - bestehen über 
die Haltestelle Höninger Weg (Linie 12) in einer Entfernung von maximal 400 Meter und über die 
Haltestellen Leichweg (Linie 130) und Roisdorfer Straße (Linie 131) an das Busliniennetz in einer 
Entfernung von maximal 300 Meter beziehungsweise maximal 650 Meter. Die Erreichbarkeit des 
Änderungsgebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr ist befriedigend.  
Entlang des Raderthalgürtels sind beidseitige Radwege vorhanden, die das Änderungsgebiet mit 
den westlich und östlich gelegenen Stadtteilen verbinden. Zudem binden die Radwege an das 
Radwegenetz des nördlich gelegenen Vorgebirgspark an. 
 
3.3.2 Innere Verkehrserschließung  
Der ruhende Verkehr ist heute zum Teil auf den Privatgrundstücken (Tiefgarage) sowie zwei grö-
ßeren Privatparkplätzen untergebracht. Zusätzlich wird im Straßenraum in den Fahrbahnen ge-
parkt. Radverkehr findet auf den Fahrbahnen und Fußgängerverkehr auf separierten Bürgerstei-
gen statt.  
 
3.3.3 Wasser-/Energieversorgung  
Die vorhandene Versorgung des Gebietes mit Wasser, Elektrizität und Gas ist auch für die geplan-
te Bebauung ausreichend.  
 
3.3.4 Abwasserentsorgung  
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Köln-Stammheim. Das anfallende Schmutz- 
und Niederschlagswasser wird über Mischwasserkanäle in die umliegenden Kanäle eingeleitet. Da 
das Gebiet bereits vor 1996 nahezu vollständig bebaut und versiegelt war, ist eine Versickerung 
des anfallenden Niederschlagswassers gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) nicht ver-
pflichtend.  
 
3.3.5 Bodensituation  
Durch die Nutzung als Industrie- und Gewerbestandort wurden große Flächen des Plangebietes 
als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. Seit 2008 gilt der Alt-
standort nach vollständiger Dekontamination durch Auskofferung als saniert. Zusätzlich wurde eine 
ausgeprägte Grundwassersanierung durchgeführt.  
 
3.4 Naturraum und Klima  
 
Das Änderungsgebiet ist dem Klimatop Stadtklima III (hoher Belastungsgrad) zuzuordnen. Dieses 
Siedlungsklimatop zeichnet sich durch eine starke Veränderung aller Klimaelemente, Windfeldstö-
rungen, einen starken Wärmeinseleffekt, problematischen Luftaustausch und eine zeitweise hohe 
Schadstoffbelastung aus.  
 
3.5 Schallimmissionen  
Das Änderungsgebiet ist durch Lärm vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärm-
immissionen des Straßenverkehrs und Gewerbelärmimmissionen. Hinsichtlich der Gewerbelärm-
immissionen ist die vorhandene betriebliche Lärmbelastung zu betrachten, hier zum einen die be-
stehenden Gewerbebetriebe östlich der Straße Marienhof sowie weitere bestehende gewerbliche 
Betriebe entlang des Raderthalgürtel und im näheren Umfeld wie zum Beispiel Autohäuser, 
Waschanlage und Tankstellen, die zur Ermittlung der Vorbelastung von Relevanz sind.

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4 Planungsvorgaben und planungsrechtliche Situation  
 
4.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan stellt das Änderungsgebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die 
erforderliche Anfrage - Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung - gemäß 
§ 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde positiv beschieden. Die Anpassungsbestätigung der 
Bezirksregierung Köln nach § 34 LPlG stellt klar, dass die beabsichtigte Umwandlung der Gewer-
begebiete (GE) in Wohnbauflächen (W) mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 
 
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Der vorhandene FNP der Stadt Köln stellt das Änderungsgebiet als Gewerbegebiet (GE) dar. Ent-
sprechend den entwickelten städtebaulichen Zielsetzungen soll der FNP gemäß § 13a Absatz 2 
BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden, da die geordnete städtebauliche Entwick-
lung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Zukünftig soll der FNP innerhalb des Ände-
rungsgebietes Wohnbaufläche (W) darstellen.  
 
4.3 Landschaftsplan 
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Änderungsgebiet als Innenbereich dar und formuliert 
hierfür das Entwicklungsziel 6 "Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes 
oder zur Verbesserung des Klimas".  
 
4.4 Bestehende Bebauungspläne  
 
Der Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– ist seit dem 
Jahr 2008 rechtskräftig und setzt entlang des Raderthalgürtels das Gewerbegebiet GE 1 fest mit 
der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (mischgebiets-
typische Gewerbebetriebe), mit der Zulässigkeit einer maximalen Gebäudehöhe von 22,0 Meter 
über dem Bezugspunkt BP 3. Im Gewerbegebiet GE 1 sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig; 
hiervon ausgenommen sind Autohäuser. Zum Schutz der nördlich liegenden Wohnbebauung setzt 
der Bebauungsplan eine 7 Meter hohe Lärmschutzwand sowie Lärmemissionskontingente fest. 
Nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine Erschließung des Gewer-
begebietes GE 1 durch mehrere Zufahrten vom Raderthalgürtel möglich.  
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
 
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf von 
insgesamt rund 52 100 Wohneinheiten (WE). Davon entfallen auf Ein- und Zweifamilienhäuser 
circa 9 550 WE und auf Mehrfamilienhäuser circa 42 550 WE. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist 
es, ein ausreichendes Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohneigentum - bereitzu-
stellen. 
 
4.6 Gewerbeflächenentwicklung  
Die mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigte Stärkung der Wohnfunktion geht mit einer Re-
duzierung von Gewerbeflächen einher. Die Kompensation der Gewerbeflächen kann nicht im 
Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens gelöst werden.  
Innerhalb des Änderungsgebietes ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung der 
Fritz-Hecker-Straße und immissionsschutzrechtlicher Anforderungen eine sehr eingeschränkte 
gewerbliche Nutzung zulässig. Im Änderungsgebiet wurde bisher keine gewerblich-betriebliche 
Nutzung realisiert. Daher sind durch die beabsichtigte planungsrechtliche Änderung des Gewerbe-
gebietes in ein Allgemeines Wohngebiet keine Gewerbeflächen berührt, die einer gewerblich-
industriellen Nutzung als Produktionsstandort vorbehalten bleiben sollten.

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4.7 Wasserschutzzone 
Das Gebiet liegt in dem geplanten Wasserschutzgebiet III B Hürth. 
 
5. Städtebauliches Planungskonzept  
Der Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– wird auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes vom Architekturbüro Lorber+Paul Architekten 
aus Köln, das aus dem 2014 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb hervorgegangen ist, 
geändert.  
Das Planungskonzept sieht in Anlehnung an die benachbarten 1920er-Jahre-Siedlungen eine über 
200 Meter lange Wohngebäudezeile vor, die den südlichen Abschluss des Wohnquartiers "Vorge-
birgsgärten" zum Raderthalgürtel bildet. Im Hinblick auf die Vorbelastungen durch Verkehrs- und 
Gewerbelärmimmissionen wird mit dieser geschlossenen Bebauung ein ruhiger Innenbereich er-
zielt. Die langgestreckte rhombenartige städtebauliche Struktur wird zum Raderthalgürtel durch 
eine straßenbegleitende Baumreihe oder Baumgruppen flankiert. Durch Gebäudeausstülpungen in 
nördlicher Richtung werden lärmabgewandte begrünte Höfe gebildet. Dabei staffelt sich das fünf-
geschossige Gebäudeensemble maßstäblich zur kleinteiligen dreigeschossigen Nachbarbebauung 
der Fritz-Hecker-Straße bis zu einer Dreigeschossigkeit ab. Entlang des Raderthalgürtel, dem 
Leichweg und des Marienhof bildet eine vier- bis fünfgeschossige Wohngebäudezeile die im städ-
tebaulichen Planungskonzept vorgesehene Blockrandbebauung. Hiermit wird entlang des Leich-
weges und des Marienhofs eine klare Definition der Raumkante zwischen dem geplanten Wohn-
riegel am Raderthalgürtel und der bereits realisierten Bebauung gebildet und dient insbesondere 
am Marienhof zur Abschirmung der Schallimmissionen aus dem gegenüberliegenden Gewerbege-
biet. Im rückwertigen Bereich wird ein Wohnweg die privaten und gemeinschaftlichen Freibereiche 
sowie die öffentlich zugänglichen Kinderspielplätze verbinden, welcher zusätzlich eine fußläufige 
Verbindung zwischen dem Leichweg und Marienhof herstellt. 
Das Wohngebäudeensemble wird hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs im Westen vom 
Leichweg und im Osten von der Straße Marienhof durch Zufahrten in eine Tiefgarage erschlossen, 
so dass eine Erschließung vom Raderthalgürtel aus nicht erforderlich wird. Für den Besucherver-
kehr werden im bereits bestehenden öffentlichen Straßenraum Parkplätze zur Verfügung gestellt. 
Die fußläufige Erschließung wird über circa zwölf Hauseingänge vom Raderthalgürtel aus erfolgen. 
Zur ebenerdigen Herstellung der Hauseingänge bedarf es einer An- bzw. Aufschüttung der beste-
henden Böschung auf das erforderliche Niveau. Des Weiteren sind entsprechende Baumfällungen 
in der baumbestandenen Böschung erforderlich um die notwendigen Freibereiche der Zuwegung 
zu den Hauseingängen herzustellen. Auf Grund der erforderlichen Aufschüttung der Böschung zur 
Herstellung des benötigten Geländeniveaus und zur fußläufigen Erschließung notwendigen Baum-
fällungen ist davon auszugehen, dass kein Baum langfristig erhalten werden kann. Im rückwertigen 
Bereich nimmt die Freiflächengestaltung unmittelbaren Bezug auf die nördlich anschließende be-
reits realisierte Grüngestaltung. Durch die Weiterführung der angrenzenden Wegebeziehungen 
wird an das bestehende Wegenetz des vorhandenen Quartiers angebunden und weitergeführt. 
Entsprechende Baumfällungen, die für die Anknüpfung an das bestehende Wegesystem erforder-
lich sind, werden zur Fassung des Wegesystems im nördlichen Plangebiet ersetzt. Die Lage der 
Tiefgarage ermöglicht zudem zahlreiche Ersatzstandorte mit natürlichem Bodenanschluss. Eine 
weitere in Ost-West-Richtung verlaufende Wegebeziehung erschließt die privaten und gemein-
schaftlich genutzten Freibereiche und bindet die öffentlich zugänglichen Spielplatzbereiche an. Die 
gemeinschaftlich genutzten Quartiersplätze zwischen den Gärten füllen die Zwischenräume zwi-
schen den privat genutzten und den öffentlich genutzten Spielplatzflächen und fußläufigen Verbin-
dungen. Die privaten und gemeinschaftlich genutzten Freiraumbereiche werden durch Hecken 
gegliedert, ohne die geschaffenen und zusammenhängenden Freiraumbereiche zuzustellen. Für 
die Erdgeschosswohnungen werden durch heckengefasste Gartenflächen private Freibereiche zur 
Verfügung gestellt, weitere Heckenblöcke entlang der Gebäudefassaden schaffen zur Achtung der 
Privatsphäre der Anwohner zusätzlich Distanz zu den öffentlich zugänglichen Freiraumnutzungen.

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6. Begründung der Planinhalte  
Das neue Wohnquartier - ausschließlich als Geschosswohnungsbau vorgesehen - wird zukünftig 
als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Zudem werden im Änderungsgebiet circa 
1.140 m² öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflächen geschaffen werden.  
Den vorgenannten Planungszielen folgend, bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere in 
der Definition der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Gestaltung wohn- und arbeitsbe-
zogener Grün- und Freiflächen, der Sicherung von öffentlichen Kinderspielplatzflächen in einer 
Größe von circa 1.140 m² sowie der Schaffung neuer Wegeverbindungen für Fußgänger und Fahr-
radfahrer und der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen. Die durchgängig ge-
schlossene Bebauung zur Lärmabschirmung ist somit Teil der planerischen Grundzüge. 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung  
 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Die geplanten Wohngebäude und auch die sonstigen allgemein zulässigen Nutzungen werden 
durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) planungsrechtlich gesichert.  
Die im WA ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonsti-
ge nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen 
werden aufgrund des erheblichen Flächenbedarfs und insbesondere zur Konfliktvermeidung durch 
zusätzliche Verkehre ausgeschlossen und sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Mit dieser 
Festsetzung wird der Zielsetzungen der Bebauungsplanänderung vorrangig Wohnungsbau zu er-
richten gestärkt und die Voraussetzung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs geschaf-
fen. Insgesamt sind im Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: 
Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– circa 190 Wohneinheiten vorgesehen. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung  
 
Insgesamt entspricht das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung der zentralen, städtisch ge-
prägten Lage des Gebietes. Die dem innenstadtnahen Standort entsprechend hohe Verdichtung ist 
auch Ziel des rechtsgültigen Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock– aus dem Jahr 2008. Dieser wird dahingehend geändert, dass aufgrund stetig zu-
nehmender Wohnbauflächennachfrage die diesbezüglich festgesetzte gewerbliche Nutzung in eine 
Wohnnutzung übergehen soll. Die im Rahmen dieser 1. Änderung festzusetzende Wohnnutzung 
wird sich der nördlich des Plangebietes festgesetzten und bereits realisierten Wohnnutzung an-
schließen und diese ergänzen.  
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)  
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt, welche die durch § 17 Ab-
satz 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete von 0,4 überschreitet, und 
eine maximale GRZ von 0,8 gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO für unterirdische Garagen (TG) 
festgesetzt. Die GRZ von 0,8 für unterirdische Garagen dient zur Freihaltung der oberirdischen 
Flächen, sodass Raum für eine qualitative Freiraumgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)  
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes (WA) wird eine maximale GFZ von 2,1 festgesetzt. 
Diese weicht von der durch § 17 Absatz 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für Allgemeine Wohn-
gebiete von 1,2 ab.  
 
Überschreitung der GRZ und GFZ Obergrenzen nach § 17 Absatz 2 BauNVO  
 
Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept, welches ein innerstädtisch verdichtetes 
Wohnquartier vorsieht, umsetzen zu können, werden die durch die in § 17 Absatz 1 BauNVO vor-
gegebenen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung durch die festge-

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setzte GRZ und GFZ überschritten. Der Flächenbedarf, welcher eine GRZ von 0,5 und eine GFZ 
von 2,1 erfordert, resultiert aus verschiedenen städtebaulichen Gründen. Gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse sind weiter gewährleistet. 
Die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) wird aus den nachstehenden städtebaulichen 
Gründen zugelassen: 
 Die zukünftige Wohnnutzung soll an die ausgewiesenen und bereits realisierten Baugebiete 
in der unmittelbaren Nachbarschaft anknüpfen. Somit soll auch die geplante Wohnnutzung 
eine innerstädtische, verdichtete Bebauung gemäß den angrenzenden Bereichen zum Ziel 
haben. 
 Es wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener Einladungswettbewerb mit sechs 
Planungsbüros durchgeführt. Der dadurch gewonnene städtebauliche Entwurf mit einer über 
200 Meter langen Wohngebäudezeile soll zur baulichen Umsetzung kommen, insofern han-
delt es sich um eine Verwirklichung einer besonderen städtebaulichen Idee, die auch die Un-
terbringung des ruhenden Verkehrs löst. 
 Ursprünglich war für das Gewerbegebiet ein Versieglungsgrad von 0,8 vorgesehen. Hieraus 
ergab sich ein schmaler Grundstückszuschnitt der in der Folge zu einem höheren Versieg-
lungsanteil führt. 
 Die Verwirklichung einer Wohnbebauung mit circa 190 Wohneinheiten folgt dem Ziel, innen-
stadtnahen Wohnraum zu schaffen und dient gleichzeitig der Befriedigung eines dringenden 
Wohnbedarfs.  
 Um den nötigen Schallschutz hinsichtlich der Vorbelastung aus Verkehr und Gewerbe im 
rückwärtigen Bereich zu erlangen, ist eine geschlossene Hauszeile entlang der Straßenzüge 
erforderlich. 
 Der schmale Grundstückszuschnitt und die für den Geschosswohnungsbau erforderlichen 
Gebäudetiefe, in Verbindung mit einer geschlossene Bauweise und Grundstücksgröße tra-
gen dazu bei, dass die Obergrenzen der BauNVO überschritten werden. 
 
Die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) wird aus den nachstehenden städtebaulichen 
Gründen zugelassen: 
 Es wurde ein städtebaulicher Wettbewerb als nicht-offener Einladungswettbewerb mit sechs 
Planungsbüros durchgeführt. Der dadurch gewonnene städtebauliche Entwurf mit einer über 
200 Meter langen und horizontal gestaffelten Wohngebäudezeile soll zur baulichen Umset-
zung kommen.  
 Es handelt sich um eine Verwirklichung eines besonderen städtebaulichen Blickpunktes, 
welcher aufgrund seiner Geschossigkeit einen klaren Bezug zur umgebenden innerstädti-
schen Struktur herstellt. 
 Angesichts der städtebaulichen Situation ist entlang des Raderthalgürtels zur Abschirmung 
der Verkehrslärmimmission eine geschlossene Bebauung geplant. Die hier gewünschte städ-
tebauliche Verdichtung wirkt sich erhöhend auf die GFZ aus. 
 Im Hinblick auf die Vorbelastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wird mit 
der geschlossenen Bebauung (Wohnriegel) ein ruhiger Innenbereich erzielt, welcher zugleich 
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellt. 
 Die obersten Geschosse sollen aus städtebaulichen Gründen nicht gegenüber den Außen-
wänden zurückspringen und bilden somit kein klassisches Staffelgeschoss aus. In der Folge 
sind die obersten Geschosse bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen und tragen an 
dieser Stelle zur Überschreitung der gesetzlich festgelegten Obergrenze bei. 
 Durch den Ausschluss von ebenerdigen Stellplätzen wird trotz der Verdichtung eine Frei-
raumqualität gewahrt. 
 Das Stellplatzprivileg gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO kommt nicht zur Anwendung. Eine 
weitere Verdichtung wird hiermit ausgeschlossen.

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 Die Festsetzung dient der Deckung dringenden Wohnraumbedarfs im innerstädtischen Be-
reich. Dies entspricht auch dem am 11.02.2014 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen 
Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (StEK Wohnen). 
 Der Innenentwicklung wird Vorrang eingeräumt gegenüber der Inanspruchnahme von Au-
ßenbereichsflächen. 
 Die Nähe zum Vorgebirgspark mit seinen großen zusammenhängenden Freiflächen stellt mit 
ihrer großzügigen Erholungsfläche einen Ausgleich für die hohe städtebauliche Verdichtung 
dar. 
 
Die Überschreitungen werden ausgeglichen durch den Umstand, dass das Gebiet im Allgemeinen 
durch die Überplanung aufgewertet und geordnet wird. Zum Ausgleich der zuvor beschriebenen 
Überschreitungen werden im Plangebiet qualitativ hochwertige Grünflächen vorgesehen. In einem 
Begrünungsplan (hermanns landschaftsarchitektur/umweltplanung, „Begrünungsplan / Baumbilanz 
für das Bebauungsplanverfahren Wohnbebauung Raderthalgürtel in Köln“, Schwalmtal, 
08.05.2017) werden entsprechende Maßnahmen und Inhalte zur Begrünung beschrieben und im 
städtebaulichen Vertrag gesichert. Hinsichtlich der Maßnahmen wird das Freiraumkonzept des 
nördlich angrenzenden Wohnquartiers aufgenommen und weitergeführt. Beispielhaft sind folgende 
Maßnahmen zu nennen: 
 Gliederung der Freiräume durch Heckenstrukturen, sodass private Räume klar von den öf-
fentlichen Bereichen getrennt werden. Den Erdgeschosswohnungen werden somit private, 
durch Hecken gefasste Gartenflächen zur Verfügung gestellt. 
 Geschnittene Heckenblöcke entlang der Gebäudefassaden nehmen die Gestaltung des vor-
handenen nördlich angrenzenden Quartiers auf und gewährleisten eine Distanz zu den Ge-
bäuden. 
 Es werden gemeinschaftlich nutzbare Quartiersplätze gebildet, die mit Baumpaketen be-
standen werden. Die vor Sonne und Wind schützenden Gehölze leisten somit einen Beitrag 
zur Sicherung der Aufenthaltsqualität dieser Quartiersplätze an heißen Sommertagen. 
 Die Tiefgaragen werden großflächig in einer Qualität begrünt, die die Pflanzung von Gehöl-
zen ermöglicht. 
 Es wird eine große zusammenhängende Spielplatzfläche ausgebildet. Die vorhandene 
Spielplatzfläche des nördlich angrenzenden Quartiers wird erweitert. 
 
Somit werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht 
beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt können vermieden werden. 
 
6.2.3 Maximale Anzahl Vollgeschosse  
In der Planzeichnung werden für das Allgemeine Wohngebiet die maximale Anzahl der Geschosse 
als auch die Mindestzahl der Vollgeschosse festgesetzt.  
Entlang der straßenbegleitenden Bebauung wird aus Gründen des Lärmschutzes für die hinter 
dem geplanten Gebäuderiegel liegenden Bereiche eine Geschossigkeit festgesetzt, die mindes-
tens vier Geschosse vorweisen muss. Für den Hauptbaukörper sind maximal fünf Geschosse zu-
lässig.  
Vor allem im Blockinnenbereich, ist eine Abstaffelung zur Bestandsbebauung vorgesehen. Im 
Wohngebiet sind in einigen Bereichen der Ausstülpungen, maximal fünf, mindestens aber vier Ge-
schosse zulässig. Für die an die Bestandsbebauung reichenden Bereiche sind maximal drei Ge-
schosse zulässig. Hier würde eine höhere Geschossigkeit die Nachbargebäude zu stark verschat-
ten. Zusätzlich wäre eine höhere Bebauung unter Einhaltung der Vorschriften zu Abstandflächen 
nicht zu realisieren.  
Durch textliche Festsetzung ist im Allgemeinen Wohngebiet ein Staffelgeschoss zusätzlich zu den 
zulässigen Vollgeschossen ausgeschlossen. Durch die Festsetzung wird verhindert, dass insbe-
sondere zum Raderthalgürtel, zum Leichweg als auch zum Marienhof eine optische Sechsge-
schossigkeit entstehen könnte, die weder im Plangebiet noch im näheren Umfeld anzutreffen ist 
und das städtebauliche Erscheinungsbild nachteilig verändern würde.

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6.2.4 Gebäudehöhen  
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO wird für die Bebauung eine maximale Gebäudehöhe 
(GH max.) in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) in der Planzeichnung festgesetzt. Im Plan-
gebiet ist zusätzlich eine minimale Gebäudehöhe (GH min.) in Meter über Normalhöhennull (m. ü. 
NHN) in der Planzeichnung festgesetzt. Die maximale beziehungsweise minimale Gebäudehöhe 
stellen sicher, dass die straßenbegleitende, raumbildende Gebäudestrukturen entlang des Rader-
thalgürtels, am Leichweg als auch am Marienhof, insbesondere aus Gründen des Schallschutzes 
für die rückwärtigen Bereiche gesichert und weitergeführt werden.  
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet 
folgende Gebäudehöhen festgesetzt: 
 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze und 60,0 Meter über Normalhöhennull 
als Mindestgrenze für die straßenbegleitende vier- bis fünfgeschossige Bebauung entlang 
der Straße Leichweg, 
 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze und 60,0 Meter über Normalhöhennull 
als Mindestgrenze für die straßenbegleitende vier- bis fünfgeschossige Bebauung der 200 
Meter langen Wohngebäudezeile, 
 66,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze für die drei- bis fünfgeschossige Bebau-
ung der 200 Meter langen Wohngebäudezeile. 
 59,0 Meter über Normalhöhennull als Höchstgrenze für die dreigeschossige Bebauung der 
200 Meter langen Wohngebäudezeile. 
 
6.2.5 Dachaufbauten  
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO in Verbindung mit § 18 BauNVO wird aus stadtgestalterischen 
Gründen festgesetzt, dass die maximalen Gebäudehöhen über Normalhöhennull durch Dachauf-
bauten, wie haustechnisch notwendige Dachaufbauten, Treppeneinhausungen zur Erschließung 
von Dachterrassen, Aufzugsüberfahrten oder Treppenhäuser und Befestigungselemente der Anla-
gen zur Nutzung von Sonnenenergie und/oder Photovoltaik bis zu einer Höhe von 2,5 Meter über-
schritten werden dürfen, wenn die Überschreitung auf weniger als 20 % der Grundrissfläche des 
obersten Geschosses erfolgt. Die Dachaufbauten, mit Ausnahme der Aufzugsüberfahrten und der 
Treppenhäuser, müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenkan-
te zurücktreten. Diese Ausnahme wird gewährt, da Aufbauten, die den genannten Anforderungen 
entsprechen, von der Straße aus nur untergeordnet wahrzunehmen sind. Aufzugsüberfahrten und 
Treppenhäuser müssen nicht um das Maß der Überschreitung zurücktreten, da auf Grund der er-
forderlichen schalloptimierten Grundrisse die nicht schutzbedürftigen Räume (Nutz- und Wirt-
schaftraume) zur lärmbelasteten Fassade ausgerichtet werden. Auf Grund dessen ist es möglich 
zur lärmabgewandten Fassade die erforderlichen Flächen für die schutzbedürftigen Räume zu 
generieren und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren. 
 
6.3 Stellplätze 
Der Stellplatznachweis innerhalb des Wohngebietes soll durch die Errichtung von maximal 190 
Stellplätzen erfolgen. Um die Inanspruchnahme von Grund und Boden zu minimieren und damit 
den Flächenverbrauch für Anlagen des ruhenden Verkehrs möglichst gering zu halten, werden die 
erforderlichen Stellplätze ausschließlich in einer noch zu errichtenden Tiefgarage nachgewiesen. 
Diese wird an die vorhandene Tiefgarage angebunden und über die bereits existierenden Zufahr-
ten am Leichweg und am Marienhof erschlossen. 
Das sich in der näheren Umgebung befindende Angebot an öffentlichen Stellplätzen stellt bereits 
ein ausreichendes Angebot dar, so dass der erforderliche Bedarf an öffentlichen Parkraum gedeckt 
werden kann. Zum Nachweis des Bedarfes an Besucherstellplätze ist daher keine Bereitstellung 
zusätzlicher Stellplätze erforderlich. 
Fahrradabstellplätze sind sowohl innerhalb der Tiefgarage als auch oberirdisch vorgesehen.

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Tiefgaragen  
Die Stellplätze werden ausschließlich in einer Tiefgarage gebündelt. Dies ermöglicht eine Bereit-
stellung großzügiger Freiraumflächen und wird zu mehr Freiraumqualität beitragen. Zur Sicherung 
der städtebaulichen Qualität der Planung und um möglichst zusammenhängende Freiräume zu 
erhalten, werden die Stellplätze im Allgemeinen Wohngebiet unterirdisch in Tiefgaragen und nur in 
den hierfür gekennzeichneten Bereichen "Tiefgarage (TG)" zugelassen. Außerhalb der Baufelder 
und der gekennzeichneten Bereichen "Tiefgarage (TG)" sind Stellplätze ausgeschlossen. 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberflä-
che zulässig. Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten über-
baubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder ge-
mäß § 44 Landesbauordnung (BauO NRW) bis zu einer maximalen Fläche von 30% der verblei-
benden Tiefgaragenfläche zulässig. Hiermit wird bei einer hohen Verdichtung eine Freiraumqualität 
gewahrt. 
 
6.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Nebenanlagen  
 
6.4.1 Bauweise  
Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Dadurch wird ein An-
bau an die seitlichen Grundstücksgrenzen vorgeschrieben. Dies wird zu einer klaren räumlichen 
Begrenzung des Straßenraumes und der Abgrenzung der rückwärtigen Bereiche durch eine 
Raumkante führen. Gleichzeitig dient diese Festsetzung dem Schallschutz der hinter dem Gebäu-
deriegel liegenden Bereiche. 
 
6.4.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen  
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass außerhalb der durch Baugrenzen fest-
gesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise erforderliche Be- und Entlüftungsan-
lagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind. Mit der Festsetzung, dass außerhalb 
der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise nur erforderliche Be- und 
Entlüftungsanlagen sowie Treppenanlagen für Tiefgaragen zulässig sind, wird das Ziel verfolgt, 
eine hohe Freiflächenqualität zu gewährleisten. Erhebliche Störungen sind hieraus nicht zu erwar-
ten. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und durch eine Baulinie entlang 
der Straße Marienhof definiert. Sie sind eng gefasst, so dass die Anordnung und die Kubatur der 
Gebäude, gemäß der zugrunde liegenden Entwurfsidee, ausreichend gesichert werden. Der gege-
bene Puffer räumt eine Flexibilität im geringeren Umfang ein, so dass Anpassungen der Kubatur 
möglich sind, ohne die gewünschte städtebauliche Figur zu verlassen beziehungsweise die Um-
setzung dieser zu gefährden. Die langgestreckte rhombenartige städtebauliche Struktur bildet den 
Kerngedanken der Entwurfsidee ab und wird durch die eng gefassten Baugrenzen zeichnerisch 
festgesetzt. Darüber hinaus werden die überbaubaren Grundstücksflächen in einem Teilbereich 
durch eine Baulinie festgesetzt. Durch die Festsetzung der Baulinie wird sichergestellt, dass die für 
den Lärmschutz notwendigen Gebäude auch an den in der schalltechnischen Untersuchung ein-
gestellten Lagen errichtet werden beziehungsweise dass genau für diese Fassaden ein Aus-
schluss von Immissionsorten erfolgen kann. Die Anwendung der Festsetzungssystematik mit Bau-
linien ist demnach zur Sicherung des Lärmschutzkonzeptes notwendig.  
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass die definierten überbaubaren Grundstücksflächen auf 
einem Grundstück kleiner sind, als die rechnerisch mögliche Fläche nach möglicher Grundflächen-
zahl und Grundstücksgröße. Dies ist im Einzelfall den detaillierten Festsetzungen der Gebäude-
standorte geschuldet sowie einer generalisierenden maximalen GRZ-Festsetzung.  
 
6.5 Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen  
 
Die Vorbelastung des Plangebietes durch Lärm ist wie bei vielen in Innenstadtlagen gelegenen 
Bereichen hoch. Das Plangebiet ist durch Straßen- sowie Gewerbelärm vorbelastet. Weitere 
Lärmquellen wie Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Freizeit- und Sportlärm sind nicht relevant.

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Die Betrachtung der Lärmarten wird aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Vorgaben getrennt vor-
genommen. 
Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock – wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt (ADU cologne Institut für Immissi-
onsschutz, „Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen aus Stra-
ßenverkehr, Gewerbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Raderthalgürtel 
1.Änderung, in Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017).  
Gegenstand der Untersuchung war die Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in Bezug 
auf das Änderungsgebiet, die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öffentlichen 
Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs, die Beurteilung der Geräuschimmissionen der 
Tiefgaragen an den zu betrachtenden Immissionsorten, sowie die Auswirkungen der bestehenden 
Betriebe und Nutzungen in der Umgebung, die auf das Plangebiet einwirken. Die einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen des Mehrverkehrs auf die Bestandsbebauung in der Umgebung des 
Plangebietes sind an den Immissionsorten IO 1 (Leichweg Hausnr. 22), IO 2 (Leichweg Hausnr. 1) 
und dem Immissionsort IO 3 (Marienhof / Fritz-Hecker-Str. Hausnr. 82) untersucht worden. 
 
6.5.1 Verkehrslärm 
 
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf die Planung einwirkenden Verkehrslärm stellen die 
schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005 „Schallschutz 
im Hochbau“ dar. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) 
nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. 
Mit der Änderung des Bebauungsplanes entstehen zusätzliche Verkehrsbelastungen. Die in Folge 
der planbedingten Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Straßen 
auftretenden Mehrverkehre wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zugrunde 
gelegt und betrachtet. Im Verkehrsgutachten (brenner BERNARD ingenieure Gmbh, „Verkehrsun-
tersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 23.06.2014) wird das 
erwartete Verkehrsaufkommen ohne und mit Realisierung der geplanten Bebauung auf dem Plan-
gebiet berechnet („Prognose-Nullfall“ und „Prognose-Planfall“) unter Annahme der im städtebauli-
chen Entwurf vorgesehenen 175 Wohneinheiten betrachtet. In der ergänzenden Stellungnahme 
(brenner BERNARD ingenieure Gmbh, „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel 
in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 20.06.2017) wurden für die nun angenommenen 190 Wohneinhei-
ten und entsprechenden Verkehrsbewegungen die gutachterlichen Aussagen überprüft. Die Neu-
berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Untersuchung vom 23.06.2014 getroffenen 
und enthaltenen Befunde weiterhin ihre Gültigkeit haben. Hinsichtlich der Berechnungen wird da-
rauf hingewiesen, dass mittlerweile das Regelwerk HBS 2015 vorliegt. Da die Berechnungen der 
Verkehrsuntersuchung 2014 durchgeführt wurden basieren sie auf dem Regelwerk HBS 2001. Die 
vorliegende Untersuchung wurde überarbeitet, um das zwischenzeitlich eingeführte Regelwerk 
HBS 2015 zu berücksichtigen. Bei der notwendigen Neuberechnung bleiben die Grundaussagen 
zur Leistungsfähigkeit aus der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2014 bestehen (vgl. brenner 
BERNARD ingenieure Gmbh, Kurzmitteilung zur „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben Ra-
derthalgürtel in Köln –Zollstock, Stadt Köln, 20.06.2017) 
 
Die Ergebnisse der durchgeführten Isophonenberechnungen sowie Einzelpunktberechnungen zei-
gen, dass vor den straßenzugewandten Fassaden der geplanten Wohngebäude die Orientie-
rungswerte des Beiblattes der DIN 18005 T.2 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht einge-
halten werden können.  
Entlang der straßenzugewandten Fassade am Raderthalgürtel liegt die maximale Belastung zur 
Tag- und Nachtzeit an der Südostfassade des Bauteils am Immissionsort 5 (IO 5). Im Bestandsfall 
liegen am IO 5 die Beurteilungspegel von 68,7 dB(A) tags und 59,2 dB(A) nachts vor und über-
schreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts bereits um 14 dB(A). Zum Nullfall werden tags 68,9 dB(A) und nachts 59,3 dB(A) berech-
net. Für den Planfall liegen die Beurteilungspegel bei 68,9 dB(A) tags und 59,5 dB(A) nachts. Wer-
den Nullfall und Planfall miteinander verglichen, ist keine Veränderung des Beurteilungspegels zur 
Tagzeit festzustellen, zur Nachtzeit stellt der Beurteilungspegel des Planfalls zum Nullfall eine Er-

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höhung um 0,2 dB(A) dar, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 
0,3 dB(A) nachts. 
Vor den straßenabgewandten Fassaden im rückwertigen Bereich werden die Orientierungswerte, 
bis auf einen kleinen Bereich der Nordostfassade des Bauteils am Leichweg (IO 6), tags wie 
nachts eingehalten. Im Bestandsfall liegen am IO 6 die Beurteilungspegel bei 66,2 dB(A) tags und 
56,6 dB(A) nachts vor und überschreiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für Wohngebiete 
von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts um 11 dB(A) tags und ebenfalls 11 dB(A) nachts. Zum 
Nullfall werden tags 66,3 dB(A) und nachts 56,7 dB(A) berechnet. Für den Planfall liegen die Beur-
teilungspegel bei 66,4 dB(A) tags und 56,8 dB(A) nachts; im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der 
Beurteilungspegel zur Tagzeit und zur Nachtzeit um 0,1 dB(A), im Vergleich zum Bestandsfall eine 
Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts.  
Im weiteren Verlauf der straßenabgewandten Fassaden werden die Orientierungswerte von 
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts der DIN 18005 für Wohngebiete nicht eingehalten. Am Immis-
sionsort 7 (IO 7) liegen im Bestandsfall die Beurteilungspegel bei 62,3 dB(A) tags und 52,8 dB(A) 
nachts. Zum Nullfall werden am Immissionsort tags 62,4 dB(A) und nachts 52,9 dB(A) berechnet. 
Für den Planfall liegen die Beurteilungspegel bei 62,5 dB(A) tags und 53,0 dB(A) nachts; im Ver-
gleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,1 dB(A) zur Tag- und zur Nachtzeit, im 
Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts. 
Im Bereich der bestehenden Wohnbebauung (Leichweg und Marienhof/ Fritz-Hecker-Straße) sind 
an verschiedenen Immissionsorten (IO 1 bis IO 3) die Veränderungen des Straßenverkehrslärms 
auf die Bestandsbebauung untersucht worden.  
Am Immissionsort 1 (IO 1) werden im Bestand Beurteilungspegel von 59,8 dB(A) tags und 
49,1 dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 59,9 dB(A) tags und 
49,2 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 60,1 dB(A) und 
49,5 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) zur Tag- 
und zur Nachtzeit, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,3 dB(A) tags und 0,4 dB(A) 
nachts. 
Am Immissionsort 2 (IO 2) werden im Bestand Beurteilungspegel von 60,7 dB(A) tags und 
49,9 dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 60,8 dB(A) tags und 
50,0 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 61,1 dB(A) und 
50,3 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) zur Tag- 
und zur Nachtzeit, im Vergleich zum Bestandsfall eine Erhöhung um 0,4 dB(A) tags und 0,4 dB(A) 
nachts. 
Am Immissionsort 3 (IO 3) werden im Bestand Beurteilungspegel von 56,8 dB(A) tags und 
47,2dB(A) nachts erreicht. Für den Nullfall werden Beurteilungspegel von 57,0 dB(A) tags und 
47,4 dB(A) nachts prognostiziert und für den Planfall liegen Beurteilungspegel von 57,4 dB(A) und 
47,7 dB(A) vor. Im Vergleich zum Nullfall erhöht sich der Beurteilungspegel um 0,4 dB(A) zur Tag-
zeit, zur Nachtzeit wird eine Erhöhung um 0,3 dB (A) erwartet, im Vergleich zum Bestandsfall eine 
Erhöhung um 0,6 dB(A) tags und 0,5 dB(A) nachts. 
Die Erhöhungen von 0,4 dB (A) tags beziehungsweise 0,3 dB(A) nachts am maximal belasteten 
Immissionsort (IO 3) sind aufgrund der Geringfügigkeit kaum wahrnehmbar, da erst Pegelerhö-
hungen von 2-3 dB(A) erkannt werden können. Das Plangebiet ist bereits stark durch den Stra-
ßenverkehrslärm vorbelastet. Darüber hinaus liegt diese Erhöhung im Rahmen der täglichen 
Schwankungsbreite des Verkehrsaufkommens und ist insofern nicht als zusätzliche Belastung 
wahrnehmbar. Infolge der Planänderung werden die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
bei keinem zusätzlichen Immissionsort durch die Umsetzung der Planänderung erreicht. Die zu-
künftige zu erwartende Mehrbelastung von 0,4 dB (A) beziehungsweise 0,3 dB(A) nachts am ma-
ximal belasteten Immissionsort (IO 3) bedingt durch den zu erwartenden Mehrverkehr, wird zu kei-
ner erheblichen Beeinträchtigung und Gesundheitsgefährdung der Bewohner der angrenzenden 
Wohnquartiere führen.  
Die Belange des Schallschutzes werden dem Belang, dringend benötigtem Wohnraum umzuset-
zen, nachgestellt, zumal sich die Lärmsituation bei Umsetzung der Planung außerhalb als auch 
innerhalb des Plangebietes verbessert. Insbesondere wird durch die zukünftige Gebäudezeile und 
ihre schallabschirmende Wirkung die Lärmsituation, außerhalb des Plangebietes im nördlich an-

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grenzenden Wohnquartier, verbessert. Im Bestand liegen die Beurteilungspegel an den Südfassa-
den (IO 14-17) derzeit bei 58 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Im Planfall könnten durch die Um-
setzung der Bebauung mit dessen schallmindernden Auswirkung die Beurteilungspegel auf 46 
dB(A) tags und 36 dB(A) nachts um bis zu 13 dB(A) reduziert werden. Im Plangebiet sichert die 
geschlossene Bebauung im rückwertigen Bereich die erforderlichen Ruhebereiche. Im Bestand 
liegen die Beurteilungspegel an den Nordfassaden (IO 7-10) derzeit bei 61 bis 65 dB(A) tags und 
51-55 dB(A) nachts. Im Planfall könnten durch die Umsetzung der Bebauung an den Nordfassaden 
des Gebäuderiegel (IO 7-10) die Beurteilungspegel auf 45-49 dB(A) tags und 35-39 dB(A) nachts 
um bis zu 14 dB(A) reduziert werden. An den lärmabgewandten Fassaden werden die Orientie-
rungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts der DIN 18005 für Wohngebiete bei Umset-
zung der Schallminderungsmaßnahmen deutlich unterschritten und eingehalten. 
 
6.5.2 Schallminderungsmaßnahmen 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete teilweise überschritten 
werden, sind im Änderungsgebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ste-
hen für Schallminderungsmaßnahmen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: 
 
 das Einhalten von Mindestabständen, 
 die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
 die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und 
 Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet entlang des Raderthalgürtel aufgrund der vorlie-
genden räumlichen Situation aus. Das Einhalten von Mindestabständen würde bedeuten, dass 
keine städtebaulich gewünschte Straßenrandbebauung umsetzbar wäre. Zudem gibt das sehr 
schmale Grundstück gerade die Grundstückstiefe her, die der geforderte Geschosswohnungsbau 
erfordert, ohne eine Verletzung des Abstandsflächenmaßes auszulösen. Im Zusammenhang mit 
der zuvor beschriebenen Lärmsituation wird das Ziel verfolgt mit dem Baukörper so nah wie mög-
lich an den Straßenbaukörper heranzurücken, um möglichst viel Freiraum zur lärmabgewandten 
Seite für die schutzbedürftigen Räume und der zur Erholung dienende Außenbereiche zu generie-
ren. Darüber hinaus wird durch die geplante Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwick-
lung zudem dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen. 
In Bezug auf die Abstände von Straßen wurden im Wohngebiet entlang der Straßen Leichweg und 
Marienhof jeweils die Baufluchten der benachbarten bestehenden Bebauung im Norden aufge-
nommen.  
In Übereinstimmung mit dem vorgefundenen Gebietscharakter der näheren Umgebung wird inner-
halb des Änderungsgebietes keine differenzierte Baugebietsausweisung von Gewerbe- und 
Wohnnutzung vorgenommen, da die Planung hauptsächlich die Schaffung von Wohnraum zum 
Ziel hat. Somit ist das Planungsziel, das nördlich angrenzende Wohngebiet nach Süden zu erwei-
tern, maßgeblich für die Baugebietsausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA). 
Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten und auf-
grund der geplanten Gebäudehöhen im Allgemeinen Wohngebiet stellen aktive Schallschutz-
maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden entlang dem Raderthalgürtel, dem Leichweg und 
dem Marienhof keine geeigneten Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Orientierungswerte 
dar. Zur Minderung der Lärmimmissionen, die an der städtebaulich unbefriedigenden Südseite des 
Plangebietes zu erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in Bezug auf 
Straßenverkehrslärm führt, dient die geschlossene Gebäudezeile als Schallschutzmaßnahme. Zur 
Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnissen werden zusätzlich passive Maßnahmen 
festgesetzt. Zu diesem Zwecke wurden unter Berücksichtigung einer Summenbetrachtung der 
Lärmimmissionen aus Straßenverkehr nach DIN 4109 Lärmpegelbereiche berechnet, die als Dar-
stellung in der Planzeichnung in Verbindung mit einer textlichen Festsetzung Eingang finden. Hier-
durch wird die Einhaltung der einschlägigen Werte bei Neubaumaßnahmen im Baugenehmigungs-
verfahren sicherstellt.

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Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Allgemeine Wohngebiet 
passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforderlichen Schall-
schutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nut-
zungen im Tagzeitraum sicherstellen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom 
November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die Mindestanforderungen an die Luftschall-
dämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als 
Lärmpegelbereiche III, IV und V bei freier Schallausbreitung dargestellt. Textlich wird festgesetzt, 
dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außen-
bauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan dargestellten Lärm-
pegelbereiche können im konkreten Einzelfall (beispielsweise Baugenehmigungsverfahren) gemäß 
DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende 
Schalldämmmaß von verschiedenen Wand- und Fensterkombinationen ermittelt werden. Die aus 
der vorgenannten Festsetzung resultierenden Schallschutzmaßnahmen können im Einzelfall ge-
mindert werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische 
Untersuchung Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewie-
sen werden. 
 
Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen ist im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) eine ausrei-
chende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen.  
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll 
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausrei-
chender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte "Stoßbelüftung" oder "indi-
rekte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüf-
tungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit 
für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensteröffnungsunabhängigen Lüftungsele-
menten erforderlich wird. Liegt nachts eine Lärmbelastung über 45 dB(A) vor, sind für Räume mit 
Schlaffunktion (Schlaf- und Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz notwendig, damit 
die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es 
wird daher festgesetzt, dass für Schlaf- und Kinderzimmer eine ausreichende Belüftung bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen über fensteröffnungsunabhängige Lüfter mit geeignetem Schall-
schutz sicher zu stellen ist. Auf die Sicherstellung einer fensteröffnungsunabhängigen Belüftung 
kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden 
kann, dass ein Außenpegel von 45 dB (A) im Nachtzeitraum eingehalten wird.  
 
Balkone und Loggien  
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6 bis 22 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese Maßnahmen muss sicher-
gestellt werden, dass der vorher genannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon 
ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf 
der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Die Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen gewährleisten, dass den schallimmissions-
schutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hin-
blick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getra-
gen werden kann. 
 
6.5.3 Gewerbelärm 
Mit der städtebaulichen Planung können an den geplanten schutzwürdigen Nutzungen die Immis-
sionsrichtwerte der TA Lärm 1998 eingehalten werden, beziehungsweise an der Straße Marienhof 
sichergestellt werden können und die Belange der vorhandenen Gewerbebetriebe bzw. gewerbli-
chen Nutzungen angemessen berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der auf das Änderungsge-

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biet einwirkenden Gewerbelärmbelastung wurde die Gesamtbelastung aller gewerblichen Schall-
quellen untersucht, die auf eine schutzwürdige Nutzung einwirkt. Da hierbei die Richtwerte der 
TA Lärm zu beachten sind, liegt der maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des 
geöffneten Fensters. 
Auf das Änderungsgebiet wirken gewerbliche Nutzungen aus der unmittelbaren Umgebung ein. 
Außerhalb des Plangebietes sind die Gewerbebetriebe Autowaschstraße mit Tankstelle und zwei 
Autohäuser angesiedelt und hinsichtlich deren Lärmeintrag zu betrachten. Die durchgeführte 
schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die Lärmsituation bezüglich des Gewerbelärms 
im Plangebiet ausschließlich durch den Gewerbebetrieb, Autowaschstraße mit Tankstelle, immis-
sionsrelevant bestimmt wird und zusammen mit den anderen bestehenden Autohäusern die 
Richtwerte für das Allgemeine Wohngebiet (WA) gemäß der TA-Lärm von 55 dB(A) tags und 40 
dB(A) nachts nicht überschritten werden. 
Neben den Gewerbelärmimmissionen der bestehenden Gewerbebetriebe wurde das Geräusch-
kontingent des rechtskräftigen Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock– betrachtet, welches über die Lärmmissionskontingentierung rechtlich zulässig ist. 
Die festgesetzte Kontingentierung berücksichtigt die Immissionsempfindlichkeit des vorhandenen 
Wohngebietes, aber nicht die höhere Immissionsempfindlichkeit des durch die 1. Änderung vorge-
sehenen neuen WA-Gebiets (vormals GE 1). Berechnungen auf der Grundlage der Kontingentie-
rung haben ergeben, dass bei einer künftigen vollen Ausschöpfung des Kontingents, eine Über-
schreitung der WA-Richtwerte an der Fassade zur Straße Marienhof nicht ausgeschlossen werden 
kann.  
Aus den Berechnungsergebnissen (ohne Bebauungsdämpfung) geht hervor, dass an der geplan-
ten Wohnbebauung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) im Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) Beurtei-
lungspegel von 51 dB(A) bis 59 dB(A) zu erwarten sind. Das bedeutet, dass der Immissionsricht-
wert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum an den Wohngebäu-
den in unmittelbarer Nähe zum östlich des Marienhofes gelegenen Gewerbegebiet um bis zu 4 
dB(A) überschritten wird und nicht eingehalten werden kann. 
Im Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) Beurteilungspegel von 
39 dB(A) bis 49 dB(A) zu erwarten. Das bedeutet, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) im Nachtzeitraum an den Wohngebäuden in unmittelbarer 
Nähe zum östlich des Marienhofes gelegenen Gewerbegebiet um bis zu 4 dB(A) überschritten wird 
und nicht eingehalten werden kann.  
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten nicht die zulässigen Maximalpegel im Tag- 
und Nachtzeitraum. 
Die Festsetzung zum Ausschluss von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 entlang der Fas-
sade zum Marienhof (Lärmschutzmaßnahme an Gebäudeteilen) als aktive Schallschutzmaßnahme 
stellt sicher, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Erzielung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wer-
den kann. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird für die Fassaden entlang der festgesetz-
ten Baulinie im Allgemeinen Wohngebiet festgesetzt, dass schutzbedürftige Räume gemäß 
DIN 4109 nicht zulässig sind. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die 
Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts 0,5 m 
vor dem geöffnetem Fenster der schutzbedürftigen Räume nachgewiesen wird. 
 
6.5.5 Sport und Freizeit 
In der Umgebung des Bebauungsplangebietes befinden sich mehrere Sport- bzw. Freizeiteinrich-
tungen: 
 
 Fußballplatz, westlich der Landskronstraße 
 Geschlossener Schießstand, westlich der Landskronstraße 
 Hallen- und Freibad, nördlich Raderthalgürtel

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Bei dem Schießstand handelt es sich um ein massiv ausgeführtes Gebäude. Im Schießstand wer-
den nach Angaben des Amtes für Sport- und Jugendinteressen nur Druckluftwaffen (Luftgewehre, 
Luftpistolen) abgefeuert. Relevante Immissionsorte hierfür sind an der bestehenden Wohnbebau-
ung am Leichweg anzusetzen, diese liegen näher am Schießstand als die Planbebauung. Da der 
Schießstand bereits heute die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie an der Bestandsbebauung am 
Leichweg einzuhalten hat, ist davon auszugehen, dass diese Richtwerte erst recht an der weiter 
entfernten Wohnbebauung im vorliegenden Änderungsbereich nicht überschritten werden. 
Auch bei Annahme von voller Belegung der Liegewiese und Schwimmbecken des Freibades im 
Sommer sowie der Annahme von 40 Besuchern bei Fußballspielen wurde nachgewiesen, dass die 
Immissionen dieser Sport-/Freizeitanlagen in der empfindlichsten Beurteilungszeit (sonn- und feier-
tags tagsüber in der Ruhezeit) den jeweiligen Immissionsrichtwert der 18. Bundesimmissions-
schutzverordnung (BImSchV) bzw. Freizeitlärmrichtlinie von 50 dB(A) an der Planbebauung unter-
schreiten. Damit werden die Richtwerte auch für die übrigen Beurteilungszeiten am Tag eingehal-
ten. Nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) werden die Anlagen nicht betrieben (vgl. ADU cologne Institut für 
Immissionsschutz, „Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen 
aus Straßenverkehr, Gewerbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Radert-
halgürtel 1.Änderung, in Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017). 
 
6.6 Soziale Infrastruktur  
 
6.6.1 Spielplatzbedarfsplanung 
 
Entsprechend der geplanten Anzahl von circa 190 Wohneinheiten (WE) wird ein Bedarf an Spiel-
platzflächen von circa 1.140 m² (190 WE x 6 m²) generiert. Im nordwestlichen Bereich des Plange-
bietes, angrenzend an den bestehenden Spielplatz und im östlichen Bereich des Plangebietes, 
werden öffentlich zugängliche Spielplätze für Kinder und Jugendliche errichtet. Die Spielplatzflä-
chen verbleiben in privatem Eigentum, werden aber öffentlich zugänglich gemacht. Um die Er-
reichbarkeit des Spielplatzes auch für Kinder aus der näheren Umgebung zu gewährleisten, wer-
den die Spielflächen als Gehrecht und ihre Zuwegungen als Gehrecht für die Allgemeinheit und als 
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr festgesetzt. Das Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit führt vom Leichweg im Westen als auch vom Marienhof im Osten zu den Spielplatzflä-
chen. Mit der Festsetzung von zwei Spielflächen für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 
Jahren in einer Gesamtgröße von ca. 1.140 m² wird der Spielplatzbedarf im Plangebiet nachge-
wiesen. Der geforderte Spielplatzbedarf wird somit erfüllt. Die Sicherung der Herstellung der Spiel-
platzflächen wird in dem noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Gestaltung 
der ca. 1.140 m² Spielplatzflächen für Kinder und Jugendlichen (6 bis 18 Jahren) als auch der zu-
sätzlichen Kinderspielplätze gemäß § 9 BauO NRW (Spielflächen für Kleinkinder) erfolgen in Ab-
stimmung mit den Fachdienststellen. 
 
6.6.2 Kindergartenbedarfsplanung 
 
Anlass des Bebauungsplanverfahrens ist es, den dringend benötigten Wohnraumbedarf der Stadt 
Köln nachzukommen, mit dem Ziel insbesondere der Wohnnutzung entsprechenden Raum zur 
Verfügung zu stellen. Zu Beginn der städtebaulichen Entwurfsplanung wurde im Vorfeld zum städ-
tebaulichen Wettbewerb das Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport beteiligt, um den Bedarf an 
Kindertagesstätten abzufragen um diese in die Planung einzubinden. Das Dezernat IV – Bildung, 
Jugend und Sport hat zu Beginn der Planung keinen Ausbaubedarf hinsichtlich der Kindergarten-
bedarfsplanung angegeben. Gemäß der Stellungnahme des Dezernats IV – Bildung, Jugend und 
Sport wurden somit keine Flächen für eine Kindertagesstätte aufgenommen und in der Erarbeitung 
des städtebaulichen Entwurfes berücksichtigt. Der von der Stadt Köln politisch beschlossene städ-
tebauliche Entwurf sieht infolgedessen keine Flächen für eine Kindertagesstätte vor. Die im weite-
ren Bauleitplanverfahren von der Fachdienststelle geäußerten Anregungen für eine 6-Gruppige 
Kindertagesstätte kann aufgrund des bereits politisch beschlossenen Entwurfes und aufgrund des 
Projektfortschrittes nicht mehr berücksichtigt werden. Der von der Fachdienststelle geäußerte Be-
darf für weiter sechs Kita-Gruppen kann im Stadtteil Köln-Zollstock an anderer Stelle durch die 
Stadt Köln selbst gedeckt werden.

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6.6.3 Schulentwicklungsplanung 
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden keine Flächen für eine Grundschule vorgesehen, da 
der Nachweis erforderlicher Grundschülerplätze, durch die vorgesehene Ausbauplanung des De-
zernats IV (Bildung, Jugend und Sport) sichergestellt ist. 
 
6.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstiger Bepflanzung  
 
Zum städtebaulichen Entwurf wurde ein Begrünungsplan erarbeitet. Inhalt der Planung ist die Frei-
raumgestaltung unter der Berücksichtigung der möglichen Zugänge, Zufahrten und Wege für die 
Feuerwehr. Des Weiteren werden mit dieser Planung auch die öffentlich zugänglichen Spielflächen 
im westlichen und östlichen Bereich in Lage und Ausdehnung bestimmt. Ein weiteres Ziel dieser 
Planung ist die Gestaltung der Tiefgaragenflächen, die als Hofflächen den Bewohnern als woh-
nungsnaher Freiraum zur Verfügung stehen wird und gleichzeitig dem Ausgleich für die durch die 
Planung ausgelösten Eingriff in den geschützten Baumbestand dient. Der Begrünungsplan wird 
Bestandteil des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Köln und dem Investor. Insofern 
wird mit der vertraglichen Regelung in Ergänzung zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes die 
Umsetzung gesichert. 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 und 25 a und b BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit 
Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Vegetations-
flächen wie folgt dauerhaft zu begrünen:  
Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeiträgen vom 15.12.2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotop-
kürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04.01.2012).  
 
6.7.1 Begrünung von Tiefgaragen  
Für das Allgemeine Wohngebiet wird festgesetzt, dass Tiefgaragen (TG) soweit sie nicht mit Ge-
bäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrü-
nen sind. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 80 cm zuzüglich Filter- und 
Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit ei-
ner Stärke von mindestens 120 cm zu modellieren.  
Die Flächen über den Tiefgaragen- und Kellergeschossen, die nicht von Gebäuden, Wegen oder 
Ähnlichem überdeckt sind, müssen mit Substrat überdeckt und bepflanzt werden. Dies soll die 
Freiflächen in gestalterischer sowie in nutzungsbezogener Hinsicht aufwerten. Um dem Planungs-
ziel zu entsprechen, ein hochwertiges Wohngebiet für Familien zu schaffen, soll diese Festsetzung 
- in Kombination mit der Vermeidung von Stellplätzen - zu einer hochwertigen Gestaltung der pri-
vaten Freiflächen führen. Zur Konkretisierung und Sicherung einer hochwertigen Gestaltung des 
Freiraumes dient ein Begrünungsplan. Dieser trifft Aussagen über die Art der Begrünung sowie 
Qualität und Quantität der Strauch- und Gehölzpflanzungen. 
 
6.7.2 Dachbegrünung  
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und der Regenwasserrückhaltung müssen Dächer 
mit einer Dachneigung unter 5° begrünt werden. Die Dachbegrünung hat vor allem die Verbesse-
rung des Mikroklimas, die Rückhaltung des Niederschlagswassers und die Staubbindung zum Ziel. 
Die Dachflächen oberhalb des vierten Geschosses sind extensiv mit Magerrasen - DC 3 (NB6244) 
- oder Sedumgesellschaften - DC 1 (NB6243) - zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 
10 cm betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige 
Dachaufbauten und Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sowie 
Dachterrassen. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig.

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6.7.3 Baumpflanzungen 
Dem Bebauungsplan liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der neben der Aussage zur Be-
bauung auch eine Aussage zur Freiraumplanung beinhaltet. Ziel des Freiraumkonzeptes (Begrü-
nungsplan) ist die Herstellung und Sicherung der erforderlichen Erholungsqualität insbesondere 
zum Ausgleich der baulichen Ausnutzung. Unter anderem geht mit der Umsetzung des Freirau-
konzeptes die Verbesserung des Kleinklimas und der Verbesserung des Mikroklimas einher und 
es wird ein positiver Einfluss auf die Biodiversität ausgeübt. 
Um das zugrunde liegende städtebauliche Konzept mit den entsprechend vorgesehenen Frei-
raumbereichen, welches die Erholungsflächen für ein innerstädtisch verdichtetes Wohnquartier 
vorsieht, umsetzen zu können, werden 30 Baumpflanzungen festgesetzt. Von den 30 Bäumen sind 
10 Bäume so zu pflanzen, dass sie einen natürlichen Bodenanschluss haben. 
 
6.8 Dachneigung  
Um ein einheitliches Siedlungsbild zu erreichen und auch um die festgesetzte Dachbegrünung zu 
gewährleisten, wird als Dachform ein Flachdach mit einer Dachneigung bis maximal 5° festgesetzt. 
 
6.9 Staffelgeschoss  
Durch textliche Festsetzung ist im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ein Staffelgeschoss zusätzlich 
zu dem oberhalb des jeweils in der Planurkunde festgesetzten obersten Vollgeschosses ausge-
schlossen. Durch die Festsetzung wird verhindert, dass eine optische Sechsgeschossigkeit ent-
stehen könnte, die weder im Plangebiet noch im näheren Umfeld anzutreffen ist und das städte-
bauliche Erscheinungsbild nachteilig verändern würde. 
 
6.10 Zufahrtsverbote  
Im Allgemeinen Wohngebiet werden entlang des Raderthalgürtels und in Teilen des Leichweges 
und des Marienhofes Zufahrtsverbote festgesetzt. Zur Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 
–Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– wurde eine Verkehrsuntersuchung (brenner 
BERNARD ingenieure Gmbh, „Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben Raderthalgürtel in Köln –
Zollstock, Stadt Köln, 20.06.2017) durchgeführt. Unter anderem wurden in dieser Untersuchung 
Empfehlungen aufgezeigt, die negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die Ver-
kehrssicherheit auf ein Minimum zu reduzieren. 
Das Zufahrtsverbot entlang des Leichweges und des Marienhofes sollen die stark frequentierten 
Bereiche der Knotenpunkte für die Verkehrsteilnehmer übersichtlich halten und eine Erhöhung der 
Gefahrensituation vermeiden. Das Zufahrtsverbot entlang des Leichweges folgt der Empfehlung 
des Verkehrsgutachtens, eine mögliche Ausfahrt aus dem Plangebiet in Richtung Leichweg auf-
grund der Rückstauproblematik an der benachbarten Knotenzufahrt zum Raderthalgürtel mindes-
tens 35 m nördlich der Haltelinie der Knotenzufahrt zu positionieren. Das Zufahrtsverbot entlang 
des Raderthalgürtels soll Unterbrechungen der klaren Straßenraumkante durch Zufahrten entlang 
des Raderthalgürtels vermeiden. Ergänzend wird gutachterlich empfohlen, bei der städtebaulichen 
Strukturierung des Plangebietes auf direkte und komfortable Fußgänger- und Radwegebeziehun-
gen in und aus Richtung Westen zu achten, da viele Attraktionspunkte (wie z. B. der Vorge-
birgspark und das Kombibad Zollstock) westlich des Plangebietes liegen. Zufahrten entlang des 
Raderthalgürtels würden zulasten einer komfortable Fußgänger- und Radwegebeziehungen ge-
hen. Zusätzliche Kreuzungen der Fußgänger- und Radwegeführungen mit PKW-Zufahrten würden 
in Folge dessen auch zusätzliche Gefahrenpunkte bedeuten. 
Auch wenn die Prüfung der Erschließung mit einer zusätzlichen Erschließung über den Rader-
thalgürtel nur eine geringfügige Mehrbelastung des Raderthalgürtels prognostiziert, wird insgesamt 
keine erhebliche negative Beeinflussung der Leistungsfähigkeit des Raderthalgürtels sowie der 
Knotenpunkte Raderthalgürtel/Leichweg und Raderthalgürtel/Marienhof verursacht.  
 
6.11 Geh- und Fahrrechte  
Im Allgemeinen Wohngebiet ist ein Geh- und Fahrrecht (GF) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 
BauGB auf den privaten Grundstücksflächen zeichnerisch festgesetzt, so dass die in der Plan-
zeichnung mit GF gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie

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einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten ist. Ebenso ist ein Gehrecht (G) 
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB auf den privaten Grundstücksflächen zeichnerisch fest-
gesetzt, so dass die in der Planzeichnung mit G gekennzeichnete Fläche mit einem Gehrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Innerhalb dieser Fläche entstehen die allgemein zu-
gänglichen Spielplatzbereiche. 
Das Allgemeine Wohngebiet wird durch Wegeverbindungen gegliedert. Dabei ist von Ost nach 
West sowie zum Norden an das angrenzende Wohngebiet ein Gehrecht zugunsten der Allgemein-
heit festgesetzt, so dass die öffentlichen Spielplätze für die Allgemeinheit zugängig sind und die 
Durchwegung für Fußgänger zur Anbindung an die Umgebung gewährleistet werden können. 
 
7. Umweltbelange  
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet 
werden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt. 
 
7.1 Schutzgut Mensch  
Für das Änderungsgebiet liegt eine Vorbelastung durch vorhandene Lärm- und Luftschadstoffbe-
lastungen vor.  
 
7.1.1 Immissionsschutz – Verkehrslärm 
Das Änderungsgebiet ist durch Lärm vorbelastet, einerseits durch Verkehrslärmimmissionen des 
Straßenverkehrs und andererseits durch Gewerbelärmimmissionen. Im Rahmen der Änderung des 
Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– wurde eine 
schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ADU cologne Institut für Immissionsschutz, „Schall-
technische Untersuchung zu den Lärmemissionen und – immissionen aus Straßenverkehr, Ge-
werbe und Sport-/Freizeit im Bereich des Planvorhabens B-Plan Raderthalgürtel 1.Änderung, in 
Köln – Zollstock, Stadt Köln“, Köln, 19.05.2017). Als maßgebliche Emittentenarten waren Ver-
kehrslärmimmissionen des Straßenverkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen sowie Gewerbelärm 
zu berücksichtigen. Gegenstand der Untersuchung war daher die Ermittlung und Beurteilung der 
Lärmimmissionen in Bezug auf das Änderungsgebiet, die Beurteilung der Geräuschimmissionen 
der Tiefgaragen im Plangebiet und die Veränderung der Straßenverkehrslärmimmissionen auf öf-
fentlichen Straßen infolge des planbedingten Mehrverkehrs. Zudem wurden die Auswirkungen der 
Planung auf die Gewerbelärmsituation betrachtet. 
Aus der vorbereitenden schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass im Änderungsgebiet 
längs des Raderthalgürtels Dauerschallpegel im Tagzeitraum von 65 dB(A) bis 70 dB(A) und im 
Nachtzeitraum von 55 dB(A) bis 60 dB(A) vorliegen.  
Die Sanierungswerte, das heißt die Schwelle für den Bereich gesundheitsgefährdender Belastun-
gen, von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden an den zu berücksichtigen Immissionsorten 
(IO 1 – IO 3) jedoch nicht erreicht. Für den Fall der freien Schallausbreitung läge an der südlichen 
Grundstücksgrenze in einem circa 4 m breiten Streifen noch der Lärmpegelbereich V (LPB V) an, 
weiter nördlich der Lärmpegelbereich IV (LPB IV) mit einer Tiefe von circa 25 Meter.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet, 
in der Maßnahmen des Schallschutzes zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse formuliert 
werden. Die Vorbelastung durch Gewerbelärm ist ebenfalls Prüfgegenstand dieser Untersuchung 
gewesen. Der Nachweis, dass durch die Maßnahmen zum Schallschutz gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse aufrecht gehalten werden wird in Kapitel 6.5 geführt (siehe Kapitel 6.5 - Schutz-
maßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen).

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7.1.2 Immissionsschutz – Sport und Freizeitlärm 
In der Umgebung des Bebauungsplangebietes befinden sich mehrere Sport- bzw. Freizeiteinrich-
tungen. 
 
- Fußballplatz, westlich der Landskronstraße 
- Geschlossener Schießstand, westlich der Landskronstraße 
- Hallen- und Freibad, nördlich Raderthalgürtel 
Gemäß Punkt 6.5.5 kommt es nicht zur Überschreitung von Grenzwerten der 18. BImSchV bzw. 
der Freizeitlärm-Richtlinie an der geplanten Wohnbebauung. 
 
7.1.3 Immissionsschutz – Luft 
 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in 
Köln-Zollstock– wurde eine Luftschadstoffprognose erstellt (iMA cologne GmbH, „Luftschadstoff-
prognose zu den Kfz-bedingten Immissionen im Bereich des Planvorhabens Bebauungsplan "Ra-
derthalgürtel" Nr. 67419/08 in Köln – Zollstock“, Köln, 07.03.2008). Die damalige Planung war im 
Hinblick auf Luftschadstoff-Immissionen vertretbar, da die Grenzwerte der 22. BImSchV von den 
Jahresmittelwerten von PM10, NO2 und Benzol sowie den Überschreitungshäufigkeiten der 
50 μg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte von PM10 und der 200 μg/m³-Schwelle der Stundenmit-
telwerte von NO2 im Planfall 2010 im gesamten Plangebiet und dessen Saum eingehalten werden 
konnten. Die vorliegende Untersuchung wurde im weiteren Verfahren überarbeitet, um die zwi-
schenzeitlich eingeführte 39. BImSchV mit deren Grenzwerten für Stickstoffdioxide (NOx) und 
Feinstaub (PM10, PM2,5) zu berücksichtigen.  Hierbei wurden die Jahresmittelwerte für NO2 so-
wie den Feinstaub-Fraktionen PM 10 und PM 2,5 sowie die Überschreitungshäufigkeiten der 200 
μg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert NO2) sowie die Überschrei-
tungshäufigkeiten der 50 μg/m³-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für 
PM 10) untersucht. Hierbei wurden zwei Fälle betrachtet: 
 
Analysefall 2017 
Verkehrsaufkommen zum Bestandsfall 2014 des Verkehrsgutachtens unter Zugrundele-
gung der Kfz-bedingten Luftschadstoffemissionen in der Prognose für das Bezugsjahr 2017 
unter Berücksichtigung der derzeitigen Bestandsbebauung. 
 
Prognose-Planfall 2020 
Verkehrsaufkommen zum Prognoseplanfall 2017 des Verkehrsgutachtens mit Berücksichti-
gung des lokalen Quell- und Zielverkehrs der geplanten Bebauung sowie Zu-/Abfahrten der 
geplanten Tiefgarage ausschließlich über die Straßen Leichweg und Marienhof (Prognose-
Planfall 1 des Verkehrsgutachtens), und unter Zugrundelegung der Kfz-bedingten Luft-
schadstoffemissionen in der Prognose für das Bezugsjahr 2020 und der geplanten Bebau-
ung innerhalb des Plangebietes. 
 
Zusammenfassend kann man feststellen, dass sowohl im Analysefall 2017 als auch im Prognose-
Planfall 2020 die Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurteilungsrelevanten Fassaden des Un-
tersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Plangebäudefassaden eingehalten werden. 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im benachbarten Schwimmbad (Zollstockbad), westlich 
des Plangebietes entlang des Leichweges, Chlorgasflaschen gelagert werden. Die Lagermenge 
von 10 Flaschen mit einem Inhalt von jeweils 65 kg Chlorgas werden die Mengenschwellen der 
4. BImSchV mit 10 Tonnen beziehungsweise 65 Tonnen sowie der 12. BImSchV mit 10 Tonnen 
beziehungsweise 25 Tonnen deutlich unterschritten. Aus diesem Grunde ist eine Regelung im Be-
bauungsplanverfahren durch eine Festsetzung zum Immissionsschutz nicht erforderlich. 
 
7.1.4 Bodenverunreinigungen  
Der Geltungsbereich der geplanten 1. Änderung des oben genannten Bebauungsplanes ist de-
ckungsgleich mit einer Fläche, die im Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (ge-
mäß § 2 BBodSchG) unter der Nummer 20508_003 und der Bezeichnung "Fritz-Hecker-Str./ 
Raderthalgürtel" als Altstandort registriert ist.

- 22 - 
 
/ 23 
 
Diese Fläche wurde von einer Lacke produzierenden Firma genutzt. Seit 2008 gilt der Altstandort 
nach vollständiger Dekontamination durch Auskofferung gemäß Sanierungsplan als saniert und 
wird seitdem lediglich nachrichtlich im Altlastenkataster geführt. Insofern bestehen gegen die ge-
plante Wohnnutzung keine Bedenken. 
 
7.1.5 Belichtung / Besonnung 
Es wird davon ausgegangen, dass die Planbebauung die Abstandsflächen zu Bestandsgebäuden 
nicht unterschreitet. Weiterhin liegen noch keine Grundrisse zu den geplanten Wohnungen in den 
Plangebäuden vor. Daher wurde auf eine Belichtungsstudie gemäß DIN 5034 verzichtet.  
 
7.2 Schutzgut Boden 
Aufgrund der Vornutzung und der Sanierung (Auskofferung) liegen im Plangebiet keine natürlichen 
Oberbodenverhältnisse mehr vor.  
 
7.3 Schutzgut Wasser  
Das Änderungsgebiet war bereits vor 1996 versiegelt und bebaut und an die städtische Kanalisati-
on (Mischsystem) angeschlossen. Daher besteht keine Pflicht zur Versickerung gemäß § 44 Lan-
deswassergesetz Nordrhein-Westfalen.  
Das Änderungsgebiet weist einen hohen Grundwasserstand auf, sodass eine erhöhte Gefahr von 
aufsteigendem Grundwasser in Folge eines Rheinhochwassers besteht.  
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III B des geplanten Wasser-
schutzgebietes Hürth-Efferen.  
 
7.4 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt  
 
7.4.1 Baumbestand  
Hinsichtlich der möglichen Auswirkung der Planung auf den Baumbestand der Umgebung wurde 
vom Landschaftsarchitekturbüro RMP Stephan Lenzen eine Baumerhebung und Baumbewertung 
(RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten “Einschätzung Baumbestand und Auswirkungen 
der Planung - Bebauungsplans Nr. 67419/07 Raderthalgürtel Köln-Zollstock“, Bonn, 27.01.2016) 
durchgeführt. In dieser werden unter anderem Aussagen getroffen, inwiefern sich die Planung auf 
den Baumbestand entlang des Raderthalgürtels auswirkt. 
Nach derzeitigem Planungsstand ist vorgesehen das Erdgeschossniveau der Neubebauung auf 
das Niveau des Gehweges am Raderthalgürtel anzuheben. Das Gebäude zum Raderthalgürtel soll 
dann über voraussichtlich zwölf Zugänge fußläufig erschlossen werden. Dies bedingt ein Anheben 
des Niveaus auf dem Baugrundstück und somit ein Aufschütten der heutigen Böschung. 
Der Gehölzbestand ist teilweise auch durch Spontanaufwuchs entstanden und nicht nach baum-
pflegerischen Kriterien der Straßenbäume gepflegt worden. Die älteren und markanten Bäume 
weisen einen starken ausladenden Habitus mit Verzweigungen von Hauptstämmen im unteren 
Stammbereich auf. Ein Aufasten, um das notwendige Lichtraumprofil herzustellen, ist bei diesen 
Wuchsformen wahrscheinlich nicht möglich. Etliche Bäume weisen derzeit schon Beeinträchtigun-
gen und Wuchsmängel auf, die durch baumpflegerische Maßnahmen nicht zu beheben sind. Bei 
vollständiger Aufschüttung der Böschung, bis zum Gehwegniveau und Anlagen von Zugängen zu 
den Gebäuden, sind die Gehölze auf der Böschung nicht zu erhalten. Bestandsbäume, insbeson-
dere ältere Bäume, vertragen keine Niveauänderungen der Geländehöhen am Stammfuß. Eine 
Überschüttung des Wurzelbereiches würde in den meisten Fällen zum Verlust des Baumes führen. 
Bei den Bäumen die in dem oberen Drittel der Böschung stehen, könnten gegebenenfalls durch 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ein Totalverlust vermieden werden.  
Im Rahmen einer Baumerhebung entlang des Raderthalgürtels und des zu bebauenden Grund-
stücks wurden im Verlauf einer Böschung 22 Bäume mit über einem Meter Stammumfang ermittelt 
die somit der Baumschutzsatzung unterliegen. Zahlreiche kleinere Bäume und Buschwerk bilden in 
Ergänzung zu den 22 Bäumen den Gehölzbestand der Böschung. Die Realisierung des städtebau-
lichen Konzeptes hat zur Folge, dass zur Herstellung der Erschließung der Hauseingänge kaum

- 23 - 
 
/ 24 
 
eines der Bestandsgehölze sicher zu erhalten ist. Im Rahmen einer auf die Baumerhebung auf-
bauenden Ortsbegehung (12.04.2016) mit Vertretern der Verwaltung sowie der Planungsbüros 
wurden die gemäß der Baumschutzsatzung zu schützenden 22 Bäume hinsichtlich ihrer Werthal-
tigkeit geprüft und auf die Möglichkeit der Erhaltung hin bewertet. Unter den Aspekten der Ver-
kehrssicherheit, Pflegemaßnahme und prognostizierte Reststandzeit wurden im Rahmen der Be-
gehung lediglich drei Bäume als erhaltenswert und unter den angenommenen Umständen gege-
benenfalls auch erhaltensfähig eingeschätzt. Die unter Baumschutzsatzung fallenden Gehölze, die 
im Rahmen der Baumaßnahmen und die im Rahmen der Aufschüttung im Bereich der Böschung 
dauerhaft nicht erhalten werden können, sind gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
(BSchS Köln) zu ersetzen. Der notwendige Baumersatz abgängiger Gehölze wird soweit wie mög-
lich vor Ort erfolgen im Bereich der ehemaligen Böschungsfläche zwischen Raderthalgürtel und 
der Geltungsbereichsgrenze. Die ehemalige Böschungsfläche verbleit in öffentlicher Hand, jedoch 
wird die Pflege der Ersatzbäume vom Investor übernommen, der sich hierzu im städtebaulichen 
Vertrag verpflichtet. Der im Rahmen der Planung bereits bekannte Verlust von Gehölzen und der 
erforderliche Ausgleich von theoretisch 38 Bäumen vor Ort werden im Begrünungsplan dargestellt.  
Auf dieser Grundlage wird nachgewiesen, dass der erforderliche Ausgleich vor Ort erfolgen kann. 
Da die betreffenden Gehölze außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, 
kann eine Sicherung der drei vorgenannten Bestandsbäume nicht im Bebauungsplan vorgenom-
men werden. Hierzu wird eine entsprechende Regelung im städtebaulichen Vertrag aufgenommen.  
Sollten die unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume bei den Baumaßnahmen trotz Anwen-
dung von Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen Schaden nehmen und nicht mehr zu erhal-
ten sein, werden gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln Ersatzpflanzungen oder Ersatz-
geldzahlungen vorgesehen.  
 
7.4.2 Artenschutz  
Im Rahmen des Änderungsverfahrens sind die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen und 
zu bewerten. Aufgrund der gegebenen Strukturen innerhalb des Plangebietes – der ehemaligen 
industriellen Nutzung und nach der durchgeführten Altlastensanierung sowie des geringen Vegeta-
tionsbestandes – besteht nur eine untergeordnete Funktion als Brut- und Nahrungsbiotop. Ledig-
lich auf der Böschung außerhalb des Änderungsgebietes sind in geringem Umfang Biotopstruktu-
ren vorhanden, die Lebensraum für Arten bieten, die für innerstädtische Bereiche typisch sind. Bei 
den vorkommenden Arten dürfte es sich ausschließlich um nicht bestandsbedrohte Ubiquisten 
handeln (Vögel, Kleinsäuger und Insekten). Infolge dessen ist zu prüfen, ob die Verletzung arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwar-
ten ist (Stufe I: Vorprüfung) und ob gegebenenfalls weiterführende Untersuchungen oder Betrach-
tungen (Stufe II: Vertiefende Prüfung) notwendig sind. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften stel-
len den fachgesetzlichen Maßstab für die Bewertung der Folgen der vorliegenden Planung für Na-
tur und Landschaft dar. 
Eine Artenschutzprüfung wurde durchgeführt (RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten „Ar-
tenschutzrechtliche Vorprüfung, 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 67419/08 Raderthalgürtel 
(neu) in Köln-Zollstock“, Bonn, 13.08.2015). Die artenschutzrechtliche Beurteilung basiert auf einer 
Ortsbegehung am 11. August 2015 und einer Auswertung verfügbarer Daten und sachlicher Hin-
weise zur Beurteilung der Betroffenheit von Lebensräumen besonders und streng geschützter Ar-
ten. Das Änderungsgebiet mit einer Größe von etwa 11.000 m² liegt in einem durch die Strukturen 
einer Großstadt geprägte Raum und besteht aus einer ehemaligen gewerblich genutzten Fläche, 
welche einer Bodensanierung unterzogen wurde. Sämtliche Bebauungsstrukturen wurden im Zuge 
dessen vollständig entfernt. Das Änderungsgebiet stellt sich im Bestand dementsprechend als sa-
nierte Brachfläche dar. Kleingärten, Grünflächen oder Parkanlagen sind in unmittelbarer Umge-
bung nicht vorhanden. Das Plangebiet grenzt lediglich an eine gehölzbestandene, südlich gelege-
ne Böschung.  
 
Betroffenheit planungsrelevanter Arten 
Das Plangebiet weist kein Quartierpotenzial für Fledermäuse auf. Ein Vorkommen von Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten wird nach fachlicher Einschätzung des Gutachters ausgeschlossen. Als 
Brutlebensraum für Vögel ist das Gelände aufgrund des weitgehend offenen Charakters ohne Ver-

- 24 - 
 
 
 
steckmöglichkeiten nicht geeignet. Nach der Ortsbegehung liegen augenscheinlich keine Hinweise 
auf eine Besiedlung durch weitere artenschutzrechtlich relevante Arten, wie Wechselkröte, Zau-
neidechse oder Nachtkerzenschwärmer vor.  
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung kommt zum Ergebnis, dass eine Verletzung der artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BNatSchG (Zugriffsverbote) 
nicht vorliegt. 
Insgesamt betrachtet ist eine sachgerechte Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange auf-
grund des Erkenntnisstandes aus der Begutachtung sowie der Datenlage möglich. Weitergehende 
Prüfungen bzw. Untersuchungen sind nach dem vorliegenden Informationsstand nicht erforderlich. 
 
Starkregen 
Als Folge des Klimawandels werden zukünftig vermehrt extreme Regenereignisse erwartet, die 
zum oberflächigen Abfließen von Niederschlagswasser führen mit der Folge von Überflutungen 
von Tiefgaragen, Kellern oder Souterrainwohnungen. Im vorliegenden Bebauungsplanverfahren 
wurde kein Überflutungsnachweis geführt, auch da keine Grünflächen vorhanden sein werden, in 
die das Niederschlagswasser abgeleitet werden könnte. Daher werden im Baugenehmigungsver-
fahren technische Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge vorgesehen. 
 
8. Planverwirklichung  
 
Das Planungsrecht wird in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen. Entsprechend den Regelun-
gen des § 13 a Satz 2 Nummer 4 gelten Eingriffe, die unter die Eingriffsregelung gemäß § 1 a Ab-
satz 3 Satz 6 fallen würden, als bereits erfolgt oder zulässig. Damit entfällt die Pflicht zum Aus-
gleich dieser Eingriffe. 
 
8.1 Vertragliche Vereinbarungen  
Die Umsetzung des Wohnungsbaus mit einem Anteil öffentlich geförderten Wohnungsbau von 
30% der Wohneinheiten, die Anlage der Kinderspielplätze, die Sicherung der städtebaulichen Figur 
und die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen werden in einem städtebaulichen Vertrag gere-
gelt. 
 
8.2 Kosten  
 
Die entstehenden Kosten werden durch den Vorhabenträger getragen. Kosten für die Stadt Köln 
entstehen nicht.

Anlage 2 Beteiligung 4.1_4.2

17203 Zeichen

A N L A G E  2  
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67419/08 – Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln- Zollstock, 1.Änderung – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 30.06. bis zum 
31.07.2015 einschließlich durchgeführt. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.  
1.1 
Bezirksregierun
g Düsseldorf  
- Dezernat 22.5 -  
Kampfmittel-
beseiti-
gungsdienst 
(KBD) 
Beiliegend erhalten Sie das Ergebnis der Luftbildaus-
wertung für den oben genannten Bereich vom 
07.07.2015 unter Az 22.5-3-5315000-498/15. Der 
Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampf-
mitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenab-
wehr im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes, die 
grundsätzlich den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. 
Da der Umgang mit Kampfmitteln jedoch eine beson-
dere Fachkunde voraussetzt, unterhält das Land Nord-
rhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen Düsseldorf 
und Arnsberg einen Kampfmittelbeseitigungsdienst zur 
Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden. Der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst unterstützt die örtlich 
zuständigen Behörden mit seiner Fachkenntnis 
und sucht, räumt und vernichtet gegebenenfalls nicht 
detonierte Kampfmittel. Die durch den staatlichen 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf ausgesprochenen Empfehlungen hinsicht-
lich des Umgangs mit konkreten oder möglichen 
Kampfmittelbelastungen von Grundstücken werden 
durch die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde voll-
inhaltlich mitgetragen. Die Stadt Köln geht davon aus, 
dass den Empfehlungen des Kampfmittelräumdienstes 
hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen in Bezug 
auf mögliche und konkrete Kampfmittelbelastungen 
Zur Kenntnis entfällt

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Folge geleistet wird. Für den Fall, dass den Empfeh-
lungen des Kampfmittelräumdienstes nicht nachge-
kommen wird, behält sich das Amt für öffentliche Ord-
nung im Einzelfall die Einleitung und Durchsetzung 
ordnungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen zur Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus-
drücklich vor. 
 
2.  
2.1 
Industrie- und 
Handelskammer 
zu Köln 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es Wohnbebau-
ung zu ermöglichen. Die Fläche war nach der Aufgabe 
der DuPont Lackfabrik von Gl und GE in nördlich Woh-
nen und südlich Gewerbe, die sog. „Automeile“ geän-
dert worden. Diese Zonierung ist sinnvoll, da im Süden 
neben den Verkehrslärmimmissionen des Straßenver-
kehrs, Gewerbelärmimmissionen anfallen.  
 
Zur Kenntnis entfällt 
2.2  Die Ableitung aus dem Gutachten von Planquadrat, 
Gewerbeflächen seien in Köln ausreichend vorhanden, 
ist nicht haltbar: das Gutachten stammt aus dem Jahr 
2008 (nicht 2010), die Datenerhebung wird in den Jah-
ren davor stattgefunden haben, so dass die Datenbasis 
fast 10 Jahre alt ist. Wir haben Informationen, dass die 
Stadtverwaltung dies genauso einschätzt und eine 
Folgeuntersuchung in Auftrag gegeben hat. 
 
ja Die Ableitung vom angesprochenen Gutachten 
wurde zurückgenommen. 
2.3  Des Weiteren ermöglicht eine Bestandsaufnahme auf 
Basis des Flächennutzungsplans keine geeigneten 
Aussagen zur Verfügbarkeit von gewerblichen Flächen. 
Es ist eine detaillierte Betrachtung notwendig, oft sind 
Flächen mit Restriktionen belegt, so dass sie nicht, nur 
eingeschränkt oder nicht sofort gewerblichen nutzbar 
sind. Das Argument des Begründungstextes, es fehlen 
primär Gl-Flächen (und nicht GE), hinkt. Wir möchten 
nein Das Argument des Begründungstextes wird so 
nicht mehr angeführt. Eine differenzierte Betrach-
tung der Situation der Gewerbe- und Industrieflä-
chen ist nicht auf der Ebene eines einzelnen Bau-
leitplanverfahrens möglich. Hierzu sind überge-
ordnete Konzepte zu entwickeln. Letztlich bleibt 
festzuhalten, dass dieser Standort aufgrund viel-
fältiger städtebauliche Gründe, wie vorhandene

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
daran erinnern, dass diese Fläche einmal Gl-Fläche 
war, bevor sie WA im Norden und GE in Süden wurde. 
 
Wohnbebauung, Nähe zu Naherholungsflächen, 
zu Schulen und ÖPNV eine Entwicklung als 
Wohnstandort gerechtfertigt. 
Industrielle oder gewerbliche Flächen, die über-
wiegend dem produzierenden Gewerbe vorbehal-
ten bleiben, wären auch aufgrund der schon seit 
langer Zeit bestehenden Wohnnutzung nicht ge-
eignet. Sie würden auch dem Trennungsgrund-
satz des § 50 BImSchG entgegenstehen. 
2.4  Die IHKs in NRW haben eine Plattform „Flächendaten 
NRW“ auf Basis von Daten von IT.NRW eingerichtet, 
einen Auszug über die Entwicklung der Gewerbe- und 
Industrieflächen in Köln legen wir bei. Es wird deutlich, 
dass vor allem in den letzten Jahren die Gewerbe- und 
Industriefläche in Köln abgenommen hat. 
 
Zur Kenntnis entfällt 
2.5  Wir haben Bedenken bezüglich dieses Vorhabens. Als 
Erstes sehen wir Wohnbebauung an Gewerbe heran-
rücken. 
 
nein Das Heranrücken der Wohnbebauung wird im 
Rahmen der Bauleitplanung derart rechtlich ge-
regelt, sodass die umliegenden Gewerbe in de-
ren derzeitigen Nutzung nicht eingeschränkt wer-
den. Östlich der Straße Marienhof ist eine weitere 
Änderung des Bebauungsplanes vorgesehen, der 
eine Änderung der gewerblichen Flächen zu-
gunsten von Mischbauflächen beabsichtigt. Somit 
ist ein Teilansatz einer wohnverträglichen ge-
werblichen Nutzung möglich ohne die Wohnnut-
zung zu belasten. 
2.6  Als Zweites bedauern wir die geringe Verlässlichkeit 
von Planungskonzepten. Regelmäßig werden schlüssi-
ge Konzepte aufgrund geänderter Interessenslagen 
aufgebrochen. 
nein Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-
Zollstock– aus dem Jahr 2008 setzt entlang des 
Raderthalgürtels in einer Tiefe von circa 40 m

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
eine gewerbliche Nutzung fest. Bisher konnte 
keine adäquate gewerbliche Nutzung in unmittel-
barer Nachbarschaft zur Wohnbebauung reali-
siert werden. Wenn nach einem Zeitraum von 
neun Jahren keine gewerbliche Nutzung entstan-
den ist, hat die Stadt Köln die Möglichkeit genutzt 
eine offensichtlich für eine gewerbliche Nutzung 
nur eingeschränkt nutzbare Fläche in dringend 
benötigte Wohnraumflächen umzuwandeln. 
2.7  Drittens kritisieren wir die Verbreitung wenig differen-
zierter Betrachtungen der Situation von Gewerbe- und 
Industrieflächen in Köln. 
 
teilweise Eine differenzierte Betrachtung der Situation der 
Gewerbe- und Industrieflächen ist nicht auf der 
Ebene eines einzelnen Bauleitplanverfahrens 
möglich. Hierzu sind übergeordnete Konzepte zu 
entwickeln. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die-
ser Standort aufgrund vielfältiger städtebauliche 
Gründe, wie vorhandene Wohnbebauung, Nähe 
zu Naherholungsflächen, zu Schulen und ÖPNV 
eine Entwicklung als Wohnstandort gerechtfertigt. 
3.  
3.1 
Polizeipräsidiu
m Köln 
Kriminalkommi
ssariat  
Kriminalprävent
ion/Opferschutz 
(KK KP/O)  
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
unter Berücksichtigung der Technischen und Städte-
baulichen Kriminalprävention keine Bedenken. Wir 
weisen auf unser kostenloses Beratungsangebot zur 
Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalprä-
ventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit 
einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Me-
chanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch-
tung etc.) hin. Wir würden es begrüßen, wenn Sie die 
Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig 
auf dieses Beratungsangebot hinweisen würden. Bera-
tungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von 
Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und 
dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer indi-
Zur Kenntnis entfällt

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
viduell, objektiv und kostenlos von uns durchgeführt. 
Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entspre-
chenden Textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu 
platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: 
Städtebauliche - und technische Kriminalpräventi-
on: 
Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewer-
beobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrü-
chen und kriminalitätssteigernden Faktoren entspre-
chend den einschlägigen Empfehlungen der kriminal-
polizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. 
Namentlich der technischen und städtebaulichen Kri-
minalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Bera-
tung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie 
unter kpo.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221-229-
8655 oder 0221-229-8008. 
 
4.  
4.1 
Stadtwerke 
Köln GmbH 
Abteilung 
Liegenschaften 
Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaf-
ten, der Rhein Energie AG in Verbindung mit der Rhei-
nischen NETZ Gesellschaft mbH und der Kölner Ver-
kehrs- Betriebe AG, teilen wir Ihnen, dass gegen das  
o. g. städtebauliche Planungskonzept für die 1. Ände-
rung des Bebauungsplanes 67419/08 Raderthalgürtel 
(neu) keine Bedenken bestehen. 
 
Zur Kenntnis entfällt 
4.2  Rhein Energie AG / Rheinische NETZ Gesellschaft 
mbH 
Die Versorgung der geplanten Bebauung mit Wasser, 
Strom sowie Fernwärme oder Gas kann aus den vor-
handenen Anlagen der Umgebung erfolgen. Aus 
Gründen des Klima- und Umweltschutzes wird die 
Zur Kenntnis Mit dem Bebauungsplan wird keine Festlegung 
zu dem Energieträger der Heizung getroffen.

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Wärmeversorgung durch Fernwärme favorisiert. An-
sprechpartner für versorgungstechnische Abstimmun-
gen im Vorfeld der Realisierung ist im Fachbereich 
MAS der RheinEnergie AG Herr Schäfer, Tel. 0221 - 
178 3789, E-Mail n.schaefer@rheinenergie.com. 
 
 
4.3  In Zusammenhang mit der schalltechnischen Untersu-
chung, die für den Bebauungsplan erarbeitet werden 
soll, weisen wir auf das Umspannwerk am Radert-
halgürtel gegenüber des Plangebiets hin. Das Um-
spannwerk ist in den Untersuchungen zu berücksichti-
gen, da es für die Stromversorgung des gesamten 
Stadtteils unverzichtbar ist und der Betrieb auch zu-
künftig uneingeschränkt gewährleistet sein muss. Sei-
tens der Kölner Verkehrs-Betriebe bestehen keine Be-
denken. 
Zur Kenntnis Der Betrieb des Umspannwerkes wird durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht tan-
giert und insofern wird der Bestand des Um-
spannwerkes nicht eingeschränkt. 
5.  AWB 
Abfallwirtschaft
sbetriebe Köln 
GmbH 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhal-
tung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um 
Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehäl-
ter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. 
Zur Kenntnis Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine 
öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Die internen 
Wege werden nach den technischen Erfordernis-
sen geplant.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 67419/08 – Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln- Zollstock, 1.Änderung – eingegange-
nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 15.07. bis 17.08.2016 
einschließlich durchgeführt. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Industrie- und 
Handelskammer 
zu Köln 
 
Situation von Gewerbe- und Industrieflächen 
 
Die Argumentation in Köln fehlt Gl, man wandelte 
aber GE in WA um, ist unwahr. 
ja Die Darstellung der Situation von Gewerbe- und In-
dustrieflächen wurde überarbeitet. 
 
1.2  Gewerbeflächenkompensation 
 
Im Rahmen eines dynamischen Flächenmanage-
ments wird eine Kompensation gefordert. 
nein Die Kompensation einer Fläche kann nicht im 
Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens gelöst wer-
den. Wie zuvor erwähnt, waren auch aufgrund des 
ursprünglichen Bebauungsplanes keine ausrei-
chenden Entwicklungsmöglichkeiten für eine ge-
werbliche Nutzung gegeben. 
 
1.3   
Zweitens wird die Verlässlichkeit von städtebauli-
cher Planung unterwandert. 
nein Der rechtskräftige Bebauungsplan 67419/08 –
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock– 
aus dem Jahr 2008 setzt entlang des Raderthalgür-
tels in einer Tiefe von circa 40 m eine gewerbliche 
Nutzung fest. Bisher konnte keine adäquate ge-
werbliche Nutzung in unmittelbarer Nachbarschaft 
zur Wohnbebauung realisiert werden. Wenn nach 
einem Zeitraum von neun Jahren keine gewerbliche 
Nutzung entstanden ist, hat die Stadt Köln die Mög-
lichkeit genutzt eine offensichtlich für eine gewerbli-
che Nutzung nur eingeschränkt nutzbare Fläche in 
dringend benötigte Wohnraumflächen umzuwan-
deln.

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.4  Die IHK Köln behält aus den oben genannten 
Gründen ihre Bedenken zu diesem Planungskon-
zept aufrecht. 
Zur Kenntnis entfällt 
1.5  Die Ableitung aus dem Gutachten von Planquad-
rat, Gewerbeflächen seien in Köln ausreichend 
vorhanden, ist nicht haltbar. 
ja Die Ableitung vom angesprochenen Gutachten 
wurde zurückgenommen. 
1.6  Das Argument des Begründungstextes, es fehlen 
primär GI-Flächen (und nicht GE), hinkt. Wir 
möchten daran erinnern, dass diese Fläche ein-
mal GI-Fläche war, bevor sie WA im Norden und 
GE im Süden wurde. 
 
ja Das Argument wird so nicht mehr angeführt.  
Industrielle oder gewerbliche Flächen, die überwie-
gend dem produzierenden Gewerbe vorbehalten 
bleiben, wären auch aufgrund der schon seit langer 
Zeit bestehenden Wohnnutzung nicht sinnvoll. Sie 
würden auch dem Trennungsgrundsatz des § 50 
BImSchG entgegenstehen. 
1.7  Wir haben Bedenken bezüglich dieses Vorha-
bens. Als Erstes sehen wir Wohnbebauung an 
Gewerbe heranrücken. 
Zur Kenntnis Das Heranrücken der Wohnbebauung wird im 
Rahmen der Bauleitplanung derart rechtlich gere-
gelt, sodass die umliegenden Gewerbe in deren 
derzeitigen Nutzung nicht eingeschränkt werden. 
Östlich der Straße Marienhof ist eine weitere Ände-
rung des Bebauungsplanes vorgesehen, der eine 
Änderung der gewerblichen Flächen zugunsten von 
Mischbauflächen beabsichtigt. Somit ist ein Teilan-
satz einer wohnverträglichen gewerblichen Nutzung 
möglich ohne die Wohnnutzung zu belasten. 
1.8  Als Zweites bedauern wir die geringe Verlässlich-
keit von Planungskonzepten. Regelmäßig werden 
schlüssige Konzepte aufgrund geänderter Interes-
senslagen aufgebrochen. 
 
nein Siehe auch Punkt 1.3

- 9 - 
 
/ 10 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.9  Drittens kritisieren wir die Verbreitung wenig diffe-
renzierter Betrachtung der Situation von Gewerbe- 
und Industrieflächen in Köln. 
teilweise Eine differenzierte Betrachtung der Situation der 
Gewerbe- und Industrieflächen ist nicht auf der 
Ebene eines einzelnen Bauleitplanverfahrens mög-
lich. Hierzu sind übergeordnete Konzepte zu entwi-
ckeln. Letztlich bleibt festzuhalten, dass dieser 
Standort aufgrund vielfältiger städtebauliche Grün-
de, wie vorhandene Wohnbebauung, Nähe zu 
Naherholungsflächen, zu Schulen und ÖPNV eine 
Entwicklung als Wohnstandort gerechtfertigt. 
2 Landesbetrieb 
Straßenbau 
NRW  
Niederlassung 
Köln 
 
Keine Bedenken  
entfällt 
3 Deutsche 
Telekom AG 
 
Keine Bedenken  
entfällt 
4 Bundesnetzage
ntur für 
Elektrizität, 
Gas, 
Telekommunika
tion, Post und 
Eisenbahnen 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob 
die notwendigen Schutzabstände zu den vorhan-
denen funktechnischen Messeinrichtungen der 
Bundesnetzagentur eingehalten werden. Sollten 
hier noch besondere Festlegungen zu berücksich-
tigen sein, werden Sie darüber in einem geson-
derten Schreiben in Kenntnis gesetzt. 
 
Zur Kenntnis entfällt

- 10 - 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5 Stadtwerke 
Köln GmbH / 
Abteilung 
Liegenschaften 
 
Keine Bedenken 
 entfällt 
6 Rheinische 
NETZGesellsch
aft mbH / 
Leitplanung 
 
Keine Bedenken 
 entfällt 
7 Stadtentwässe-
rungsbetriebe 
Köln, AöR 
 
Keine Bedenken 
 entfällt 
8 AWB 
Abfallwirtschaft
sbetriebe Köln 
GmbH 
 
Keine Bedenken 
 entfällt 
9 Kölner 
Verkehrs-
Betriebe Köln 
AG / HGK A 1 
 
Keine Bedenken 
 entfällt

Anlage 0_3321_2017

1965 Zeichen

A N L A G E  0  
           612………….. 
 
Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes 67419/08 
Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung  
Vorlage 3321/2017 
 
hier: Begründung für die Dringlichkeit zur Behandlung der Vorlage  
in der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 04.12.2017 
 
 
 
 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich da-
nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. 
 
Das Änderungsgebiet ist Teil des ehemaligen DuPont-Geländes, eines Produktionsstandortes für 
Lacke. Nach Aufgabe der industriell-gewerblichen Nutzung wurde dieses Areal mit dem Ziel einer 
städtebaulichen Neuordnung für eine überwiegend wohnbauliche Nutzung überplant. 
 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, eine bis zu fünfgeschossige Wohnbebauung entlang des 
Raderthalgürtels zu ermöglichen und hierzu ein allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen. 
 
Die Verwirklichung von circa 190 Wohneinheiten im Plangebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. 
 
Es ist vorgesehen, dass sich der Vorhabenträger verpflichtet, 30 % der Wohneinheiten als öffent-
lich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Die vertragliche Absicherung mit dem Eigentümer 
zum öffentlich geförderten Wohnungsbau erfolgt in einem städtebaulichen Vertrag. Mit der Ände-
rung des Bebauungsplanes sollen zudem öffentlich zugängliche Kinderspielplatzflächen in einer 
Größe von circa 1 140 m² innerhalb des Plangebietes gesichert werden.  
 
Damit die Planung und die Wohnbebauung zeitnah realisiert werden können, soll der Satzungsbe-
schluss noch in der letzten Sitzung des Jahres 2017 am 19.12.2017 vom Rat der Stadt Köln ge-
fasst werden. Andernfalls könnte der Satzungsbeschluss voraussichtlich erst in der Sitzung des 
Rates im Februar 2018 erfolgen.

Anlage 3 Beteiligung 3.1

22879 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
 
 
Darstellung und Bewertung der zum  Bebauungsplan 67419/08 –Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln -Zollstock, 1. Änderung – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugeset z-
buch (BauGB) sowie der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 16.06.2015 durchgeführt und in 
einer Niederschrift dokumentiert. Im Vorfeld und im Nachgang zu der Abendveranstaltung wurden fünf schriftliche Stellungnahmen eingereicht. 
 
Zusätzlich konnte sich die Öffentlichkeit gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planung beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich zur Planung äußern. In der Zeit vom 25.06. bis einschließlich 08.07.2015 ist keine 
Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend wird der Inhalt der Stellungnahmen sowie deren Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der vorgebrachten Stellungnahmen zur Verfügung 
gestellt.  
 
 
Teil A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB – schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen – 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Angeregt wird eine Information über den weiteren Fortgang 
der Bauarbeiten auch zu der Straße und zu den Stellplät-
zen, da durch die Baufahrzeuge Störungen entstehen. 
 
Zur Kenntnis Zwischenzeitlich wurde die Straße Marienhof und die Fritz-Hecker-Straße 
ausgebaut. Störungen durch Baufahrzeuge während der Bauphase können 
nicht vollständig vermieden werden. Die Vorhabenträger bemühen sich in 
Abstimmung mit der Stadt Köln im Rahmen der Baustellenlogistik die Störungen 
weitgehend einzugrenzen. 
 
Diese Fragestellung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

- 2 - 
 
 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1.2 Angeregt wird eine Information zu dem gegenüberliegen-
den Grundstück, dass zwischenzeitlich als Hubschrauber-
landeplatz genutzt wird. Es wird gefragt, ob das Grund-
stück noch bebaut wird oder ob dort auch noch ein 
Supermarkt errichtet wird. 
 
Zur Kenntnis Für das Grundstück entlang des Raderthalgürtels wird ein Bebauungsplan 
aufgestellt mit dem Ziel, dort Wohnungsbau zu errichten. Die Ansiedlung eines 
Supermarktes ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, da in einem 
Allgemeinen Wohngebiet nur die zur Versorgung des Gebietes dienenden 
Läden zulässig wären. 
 
Ein Hubschrauberlandeplatz ist nicht möglich und insofern können nur im 
Rahmen von Rettungseinsätzen Hubschrauber landen. 
 
(vgl. Lfd. Nr. 4.1) 
2 
2.1 
Es wird angeregt, die U-Turnmöglichkeit auf dem Radert-
halgürtel in Höhe der Autohäuser (Einmündungsbereich 
der Straße Marienhof) zu verlegen und dort eine Kreuzung 
einzurichten. 
 
nein Auf der Höhe der Autohäuser besteht eine U-Turnmöglichkeit, die auch in dieser 
Form bestehen bleiben soll. Die Einrichtung eines Kreuzungsbereichs ist nicht 
Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und auch nicht beabsichtigt. Über den 
Knoten an dem Leichweg kann man das Gebiet in Richtung Süden, Norden und 
in Richtung der Europaschule verlassen. Die Leistungsfähigkeit der Anbindung 
des Gebietes ist über das Verkehrsgutachten nachgewiesen worden. 
 
2.2 Es wird angeregt, im Bereich des Marienhofs eine Que-
rungsmöglichkeit des Raderthalgürtels für Fußgänger und 
Radfahrer zu realisieren.  
 
nein Im Bereich des Marienhofs besteht eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger 
und Radfahrer, die auch in dieser Form bestehen bleiben soll. Die Einrichtung 
einer Querungsmöglichkeit ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und 
auch nicht beabsichtigt. 
 
2.3 Es wird angeregt, eine ausreichende Versorgung mit 
Kinderbetreuungs-, Grundschul- und OGTS-Plätzen sowie 
weitere Kapazitäten in den weiterführenden Schulen zu 
schaffen. 
 
nein Die Fläche wird dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben, so dass 
innerhalb des Plangebietes der 1. Änderung keine Kindertagesstätte angesie-
delt werden kann. Aus diesem und anderen Planvorhaben erforderliche Kapazi-
täten in Schulen und Kindergärten werden von der Stadt Köln geprüft und 
bedarfsgerecht umgesetzt. 
 
2.4 Es wird angeregt, die Fritz-Hecker-Straße und die Straße 
Marienhof auszubauen. 
 
 
 
 
 
Zur Kenntnis Die Straßen wurden zwischenzeitlich ausgebaut.

- 3 - 
 
 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
3 
3.1 
Es wird angeregt, dringend benötigte Stellplätze sowie 
Parkplätze zu schaffen. Ein Stellplatznachweis von einem 
Stellplatz je Wohnung sei nicht ausreichend. Darüber 
hinaus wird die Parkplatzsituation durch die Parksuchver-
kehre des Schwimmbades verschärft. Es wird angeregt, die 
noch nicht bebaute Fläche als Stellplatzfläche und Grünflä-
che einzurichten, die auch dem Lärmschutz dienen könne. 
 
nein Im Bereich des Schwimmbades stehen am Leichweg und im westlichen Teil der 
Fritz-Hecker Straße eigene Parkplätze zur Verfügung. Eine Ausdehnung dieses 
Angebots ist derzeit nicht vorgesehen. Zusätzlich wurden mit dem Ausbau der 
Fritz-Hecker-Straße und der Straße Marienhof auch öffentliche Parkplätze 
eingerichtet, die den Besuchern und weiteren Parkplatzsuchenden zur Verfü-
gung stehen. Aufgrund der Anbindung des Gebietes an das Stadtbahnnetz 
(Linie 12, Haltestelle Höninger-Weg) und Busnetz (Linie 130, Haltestelle 
Leichweg) ist das Plangebiet gut an das Netz des öffentlichen Personennahver-
kehrs angebunden. Insofern wird ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je 
Wohnung als ausreichend angesehen. Die noch nicht bebaute Fläche soll, wie 
zuvor erwähnt, dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben. Eine 
Nutzung als Parkplatzfläche mit Grünflächen würde dem Ziel der Stadt Köln, 
Wohnraum zu schaffen, nicht gerecht. 
 
3.2 Die Einrichtung von sozialem Wohnungsbau sorge für 
Unsicherheit.  
Zur Kenntnis Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll auch dringend benötigter 
sozialer Wohnraum geschaffen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in 
seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen, dass ein Anteil von 30% öffentlich 
geförderten Wohnungsbau vorzusehen ist. Derzeit besteht ein erheblicher 
Mangel von Wohnungen im niedrigen und mittleren Preissegment und insofern 
die Verpflichtung für die Stadt Köln auch weiter, die Voraussetzungen von 
bezahlbaren Wohnraum in allen Stadtteilen zu schaffen. Die Einschätzung, dass 
durch Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, vermehrt 
Probleme, wie Eigentumsdelikte, zu befürchten sind, wird nicht geteilt. 
 
3.2 Es wird befürchtet, dass die geplante Bebauung die Sicht 
auf die Baumreihe nehmen würde.  
 
nein Durch die Planung werden die Voraussetzungen für eine vier- bis fünfgeschos-
sige Bebauung geschaffen. Die Baumreihe entlang des Raderthalgürtels wird 
von der nördlich hiervon gelegenen Bebauung nicht oder nur noch sehr einge-
schränkt zu sehen sein. Wie zuvor erwähnt beabsichtigt die Stadt Köln, drin-
gend benötigten Wohnraum zu schaffen. Gleichzeitig wird mit der Bebauung 
auch der Verkehrslärm des Raderthalgürtels durch die abschirmende Bebauung 
gemindert. Der ursprüngliche B-Plan sah eine gewerbliche Nutzung südlich 
einer Lärmschutzwand vor. Insofern wird durch die Planung der 1. Änderung 
das wahrnehmbare Ortsbild im Vergleich zur ursprünglichen Planung verbes-
sert. Mit der Bebauung wird auch eine Begrünung der Freiräume durchgeführt. 
Die Planung sieht vor, dass mindestens 30 Bäume neu gepflanzt werden sollen.

- 4 - 
 
 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
4 
4.1 
Es wird die Planung von Büro- und Praxisräume sowie 
Kleingewerbe angeregt. 
 
nein Es besteht die Zielsetzung, innerhalb des Plangebietes dringend benötigten 
Wohnraum zu schaffen und insofern diese Flächen der Wohnnutzung vorzube-
halten. In geringem Umfang sind Räume für freie Berufe zulässig, jedoch keine 
Anlagen für Verwaltungen. Im östlich angrenzenden Bereich an der Straße 
Marienhof ist beabsichtigt eine gemischte Nutzungen anzusiedeln, die auch 
Büro- und Praxisräume sowie Kleingewerbe aufnehmen kann. 
 
4.2 Es wird befürchtet, dass sich die Parkplatzsituation durch 
die neuen Bewohner verschärft. Aufgrund des mangelnden 
Angebotes an Stellplätzen für das Schwimmbad und durch 
auf den Raderthalgürtel abgestellte Wohnwagen sei die 
Situation verschärft. Es wird eine Verlängerung des 
Parkstreifens auf dem Raderthalgürtel zwischen dem 
Leichweg und der Brühler Straße angeregt. 
 
nein Mit der Errichtung des Wohnungsbauriegels entlang des Raderthalgürtels 
werden auch Stellplätze in der Tiefgarage für die neuen Bewohner vorgesehen. 
Die Anlage eines Parkplatzstreifens ist aufgrund der Nähe der Straßenbäume 
zur Fahrbahn nicht möglich. Auch zwischen den Bäumen ließen sich voraus-
sichtlich keine Parkplätze einrichten, da Restriktionen durch die vorhandenen 
Bäume bestehen und der Streifen auch zu schmal wäre. Dieser schmale 
Grünstreifen soll erhalten bleiben. (vgl. Lfd. Nr. 3.1) 
 
4.3 Es wird ein Ausbau des ÖPNV angeregt, die ebenfalls zu 
einer Entspannung führen würde. 
 
Zur Kenntnis Derzeit ist das Gebiet über die Stadtbahnlinie 12 (Höninger Weg) und durch die 
Buslinie 130 angebunden. Ein Ausbau des ÖPNV ist derzeit nicht vorgesehen.  
 
4.4 Es wird nach dem Ausbau der Straße Marienhof gefragt. Zur Kenntnis Die Straße Marienhof wurde zwischenzeitlich ausgebaut. 
 
5 Es wird der Zustand der Fritz-Hecker-Straße und der 
Straße Marienhof bemängelt und nach dem Ausbau der 
beiden Straßen gefragt. 
Zur Kenntnis Die Fritz-Hecker-Straße und die Straße Marienhof wurden zwischenzeitlich 
ausgebaut. 
5.1 Es wird der Zustand der Neuenahrer Straße und der 
Landskronstraße bemängelt. 
Zur Kenntnis Die Sanierung der genannten Straßen ist nicht Gegenstand dies Bauleitplanver-
fahrens.

- 5 - 
 
 
 
/ 6 
 
Teil B) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB – mündlich vorgebrachte Stellungnahmen – 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Sind gewerbliche Einrichtungen in der Planung oder 
daneben vorhanden? 
Zur Kenntnis Innerhalb des Plangebietes wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. 
Grundsätzlich sind im Allgemeinen Wohngebiet die der Versorgung dienenden 
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Eine gewerbliche 
Nutzung wird es voraussichtlich nicht geben. Die Einbeziehung des brachlie-
genden Grundstücks östlich des Marienhofes in die Bebauungsplanänderung ist 
am Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses gescheitert. Das Planungs-
ziel sollte die Aufhebung des Einzelhandelsausschlusses zur Ermöglichung 
eines Lebensmittel-Vollversorgers sein. Es ist weiter vorgesehen, nicht störende 
gewerbliche Nutzungen entstehen zu lassen. Es bestehen Konzepte, eine 
gemischte Nutzung an diesem Standort zu errichten. Im Weiteren wird die 
Unterbringung eines Nahversorgers im Eckbereich Brühler Straße und Rader-
thalgürtel geprüft. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich das Grund-
stück nicht im Eigentum der Stadt Köln befinde und der Zustimmung des 
Grundstückseigentümers bedarf. 
 
1.2 Könnte eine fußläufige Verbindung zur Brühler Straße zum 
Beispiel zu den Haltestellen geplant werden? 
Nein Eine fußläufige Verbindung in Richtung Brühler Straße ist vorgesehen, kann 
derzeit aufgrund eines privaten Schlüsselgrundstücks nicht umgesetzt werden. 
Jedoch ist eine fußläufige Verbindung vom Leichweg zum Marienhof Teil der 
Planung.  
2 
2.1 
Wann kommt der versprochene Supermarkt? Zur Kenntnis Die Ansiedlung eines Supermarktes ist nicht vorgesehen und auch nicht 
zulässig, da in einem Allgemeinen Wohngebiet nur die zur Versorgung des 
Gebietes dienenden Läden zulässig wären. (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 
  
 
2.2 Wann wird die Straße Fritz-Hecker-Straße ausgebaut? Zur Kenntnis Die Fritz-Hecker-Straße wurde zwischenzeitlich ausgebaut. 
 
3 
3.1 
Werden die Bäume am Raderthalgürtel (nördliche Seite) 
behalten? 
Zur Kenntnis Die Alleebäume am Raderthalgürtel (nördliche Seite) werden erhalten. Die 
Bäume die im Bereich der Böschung stehen, können voraussichtlich nicht 
erhalten werden. Die Bäume die durch die Planung entfallen, werden gemäß 
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ersetzt.

- 6 - 
 
 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
3.2 Was wird östlich vom Neubau geplant? Zur Kenntnis Es ist vorgesehen eine nicht störende Mischnutzung entstehen zu lassen.  
(vgl. Lfd. Nr. 1.1) 
4. Werden im „Anbau“ am Leichweg gewerbliche Nutzungen 
im Erdgeschoss vorgesehen – in Ergänzung von Bäcker, 
Sport-Center und Kiosk oder Praxisräume? 
Nein Es werden keine gewerblichen Nutzungen vorgesehen. Ziel ist es die Flächen 
ausschließlich der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen. Auch ist eine 
Unterbringung von Praxisräumen nicht vorgesehen. Östlich der Straße Marien-
hof wird derzeit ein weiteres Bebauungsplanverfahren eingeleitet mit dem Ziel, 
eine Mischnutzung zu ermöglichen. (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 
 
5. Ist eine Versorgung durch einen Supermarkt vorgesehen? Nein (vgl. Lfd. Nr. 1.1 und  2.1) 
 
6. 
6.1 
Liegt das Plangebiet in Zollstock oder Raderberg? Zur Kenntnis Das Plangebiet liegt im Stadtteil Zollstock. 
 
 
6.2 Wie viele Leute werden im neuen Wohngebiet wohnen? Zur Kenntnis Die Planung sieht circa 190 Wohneinheiten vor. Genaue Angaben zur Anzahl 
der Bewohner sind nicht möglich. 
6.3 Die hohe Zahl der Wohnungen und Bewohnern spreche für 
einen Supermarkt im Wohngebiet. 
 
Zur Kenntnis (vgl. Lfd. Nr. 1.1 und  2.1) 
 
6.4 Wie hoch werde die Miete im Neubau sein? Zur Kenntnis Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll auch dringend benötigter 
sozialer Wohnraum geschaffen werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in 
seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen , dass ein Anteil von 30% öffentlich 
geförderten Wohnungsbau vorzusehen  ist. Generell sind Angaben zum Mie t-
preis nicht Inhalt des Bauleitplanverfahrens. 
7. 
7.1 
Angeregt wird zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, 
eine Mischung von öffentlich geförderten und frei finanzier-
ten Wohnungsbau vorzusehen. 
Ja Im städtebaulichen Vertrag wird festgehalten, dass von den vorgesehenen 
190 Wohneinheiten 30 % der Wohneinheiten als öffentlich geförderter Woh-
nungsbau gemäß den aktuellen Wohnraumförderungsbestimmungen des 
Landes NRW realisiert werden. 
7.2 Weiterhin wird angeregt, das Gewerbegebiet am Marienhof 
/ Raderthalgürtel ebenfalls in das B-Plangebiet einzubezie-
hen. 
Nein (vgl. Lfd. Nr. 1.1) 
8 
8.1 
Wann beginnt der Straßenbau am Marienhof? Zur Kenntnis Der Straßenausbau Marienhof wurde zwischenzeitlich fertiggestellt.

- 7 - 
 
 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
8.2 Was passiert mit dem Bauabschnitt östlich vom Marienhof 
und im welchen Jahr wird die Bebauung beginnen? 
Zur Kenntnis Zu dem Grundstück werden derzeit Konzepte entwickelt, die eine gemischte 
Nutzung auf dem Grundstück vorsehen. Das diesbezügliche Bauleitplanverfah-
ren wird derzeit eingeleitet (vgl. Lfd. Nr. 1.1). 
 
9 
9.1 
Was bedeutet geförderter Wohnungsbau? Wie viele der 
173 Wohnungen sind als geförderter Wohnungsbau 
geplant? Zählen die geförderten Wohnungen zum Wo h-
nungsbestand der Genossenschaften? 
Zur Kenntnis Geförderter Wohnungsbau bedeutet, dass Mietwohnungen unter Bereitstellung 
von Fördermitteln aus staatlichen Haushalten oder von Förderbanken (ohne 
KfW Bank) geschaffen oder modernisiert werden. Der Bauherr hat sich bei der 
Planung von gefördertem Wohnungsbau an vorgeschriebene Kriterien zu 
halten, wenn die Wohnung förderfähig sein soll. Es ist ein Anteil von 30% der 
Wohneinheiten vorgesehen (vgl. Lfd. Nr. 7.1). 
 
10 Welcher Lärmschutz ist für die direkten Anwohner unmi t-
telbar an der Baugrube vorgesehen? 
Zur Kenntnis Mit der geplanten Bebauung wird der Verkehrslärm des Raderthalgürtels durch 
den abschirmende Gebäudekörper gemindert. Der ursprüngliche B-Plan sah 
eine gewerbliche Nutzung südlich einer Lärmschutzwand vor. Lärmschutzmaß-
nahmen im Rahmen der Bauausführung sind im Baugenehmigungsverfahren zu 
treffen. Dort werden die erforderlichen Lärmminderungs- und Lärmschutzmaß-
nahmen getroffen. 
 
11 Zur Verkehrserschließung wurde gefragt, ob mit der 
Errichtung der neuen Wohnbebauung die Möglichkeit 
geschaffen werde, vom Marienhof und Leichweg zusätzlich 
links auf den Raderthalgürtel einzubiegen. 
Nein Die Rechtsabbiegeregelung von der Straße Marienhof zum Raderthalgürtel wird 
beibehalten. Weitere Zufahrten vom Raderthalgürtel sind nich t vorgesehen. 
Vom Leichweg kann man in südliche und nördliche Richtung auf den Rader t-
halgürtel abbiegen sowie in Richtung Europaschule fahren. 
12 Es wurde nachgefragt, ob ein ökologisches Konzept 
vorliege, welcher Energiestandard angestrebt wird und ob 
die Anforderungen der Energieeinsparverordnung unte r-
schritten werden. 
Zur Kenntnis Ökologische Konzepte mit Aussagen zum Energiestandard und Anforderungen 
der Energieeinsparverordnung sind Inhalt des Baugenehmigungsverfahrens, 
wenn eine konkrete Gebäudeplanung vorliegt. 
13 
13.1 
Sind im Planvorhaben Mehrgenerationen -Wohnen vorg e-
sehen? 
Zur Kenntnis Generell ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes dazu geeignet, 
dass sich auch die in Rede stehende Wohnform realisieren kann, soweit dies 
vom Investor beabsichtigt wird.  
13.2 Sind flexible Grundrisse und Home -Office-Lösungen 
vorgesehen? 
teilweise Hinsichtlich der Schallschutzmaßnahmen werden u.a. schalloptimierte Grun d-
risse festgesetzt, die zulasten einer flexiblen Grundrissgestaltung gehen. Ob 
eine Home-Office-Lösung im Rahmen der Wohnnutzung möglich ist, kann auf

- 8 - 
 
 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
der Ebene der Bauleitplanung  nicht abschließend beurteilt werden. Räume für 
freie Berufe, wie sie die Baunutzungsverordnung vorsieht, sind möglich. 
 
13.3 Entsteht ein Infrastrukturbedarf für Kindertagesstätten und 
Grundschulen – auch im Hinblick auf die Entwicklung des 
Wohngebietes am Standort der Deutschen Welle? 
Zur Kenntnis Die Fläche wird dringend benötigtem Wohnraum vorbehalten bleiben, so dass 
innerhalb des Plangebietes der 1. Änderung keine Kindertagesstätte angesie-
delt werden kann. Aus diesem und anderen Planvorhaben erforderliche Kapazi-
täten in Schulen und Kindergärten werden von der Stadt Köln geprüft und 
bedarfsgerecht umgesetzt. 
Unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Schülerplätze geschaffen 
werden, wie dies in der Stellungnahme vom 15.08.2016 des Dezerna t IV – 
Bildung, Jugend und Sport geäußert wurde, wird der Bedarf des Wohngebietes 
gedeckt. 
14 Ist eine Straßenbaumaßnahme am Raderthalgürtel in 
Bezug auf den Vollversorger geplant? 
Nein Im Plangebiet werden keine Straßenbaumaßnahmen in Bezug auf einen 
Vollversorger umgesetzt.  
15 
15.1 
Wie viele Stellplätze sind im Plangebiet vorgesehen? Zur Kenntnis Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage vorgesehen mit einem voraussichtl i-
chen maximalen Fassungsvermögen von ca. 190 Stellplätzen. Oberirdische 
Stellplätze sind nicht vorgesehen. 
15.2 Wer ist Eigentümer des Supermarktgrundstückes? Zur Kenntnis Mit Verweis auf den Datenschutz kann zum Eigentümer keine  Angabe gemacht 
werden. 
16 
16.1 
Im Bereich der Vorgebirgsgärten hat der Nachtflugverkehr 
zugenommen. Angeregt wird, den Flugkorridor im Bereich 
der Wohngebiete einzuschränken und hierzu politisch aktiv 
zu werden. 
teilweise Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde b ei der Berechnung der 
Lärmpegelbereiche die im Untersuchungsgebiet gemäß  den Angaben des 
Umweltamtes der Stadt Köln zu erwartenden Immissionen aus dem Flugverkehr 
von max. 45 dB(A) tags bzw. nachts berücksichtigt. 
An die Festsetzung von Lärmpegelbereiche werden Sc hallschutzmaßnahmen 
geknüpft, die die Wahrung der gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gewährleisten. 
Eine Einschränkung des Flugkorridors ist derzeit nicht vorgesehen. Die Auffo r-
derung an die Politik kann im Bauleitplanverfahren nicht kommentiert werden.  
16.2 Wann wird mit dem Bau der Wohnungen begonnen? Zur Kenntnis Der Baubeginn der Wohnungen ist abhängig vom Abschluss des Bauleitplanver-

- 9 - 
 
 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
fahrens und dem anschließenden Baugenehmigungsverfahren. Da die Verfa h-
ren noch nicht abgeschlossen sind, kann kein konkreter Zeitpunkt angegeben 
werden, an dem der Bau der Wohnungen begonnen werden kann.  
 
17 Der Leichweg sei für die Einrichtung weiterer Parkplätze zu 
eng und zu voll. Dieser Aspekt sei zu überprüfen. 
Zur Kenntnis Im Bereich des Schwimmbades stehen am Leichweg und im westlichen Teil der 
Fritz-Hecker Straße eigene Parkplätze zur Verfügung. Eine Ausdehnung dieses 
Angebots ist derzeit nicht vorgesehen. Zusätzlich wurden mit  dem Ausbau der 
Fritz-Hecker-Straße und der Straße Marienhof auch öffentliche Parkplätze 
eingerichtet, die den Besuchern und weiteren Parkplatzsuchenden zur Verf ü-
gung stehen. Diese Parkplätze sind nicht auf bestimmte Nutzergruppen eing e-
schränkt und stehen grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung. Aufgrund 
der Anbindung des Gebietes an das Stadtbahnnetz (Linie 12, Haltestelle 
Höninger-Weg) und Busnetz (Linie 130, Haltestelle Leichweg) ist das Plangebiet 
gut an das Netz des öffentlichen Personennahverkeh rs angebunden. Im 
Leichweg ist keine weitere Einrichtung von Stellplätzen vorgesehen. 
18 Durch parkende Fahrzeuge am Leichweg werden die 
Schulbusse für den Schwimmunterricht blockiert. Am 
Raderthalgürtel wiederum blockieren abgestellte Anhänger 
und Wohnwagen Parkplätze für Besucher des Zollstockb a-
des. Der Einwender befürchtet, dass die geplanten 
Besucherstellplätze im Zuge des Wohnungsbauvorhabens 
ausschließlich von Besuchern des Zollstockbades benutzt 
werden. 
Zur Kenntnis (vgl. Lfd. Nr. 17) 
 
 
19 Wird die Aufzeichnung der Veranstaltung online gestellt? Nein Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Aufzeichnung nicht online gestellt. 
Alle geäußerten Anregungen fließen in die Beschlussvorlagen der Politik ein. 
Diese Beschlussvorlagen sind über das  Ratsinformationssystem allgemein 
zugänglich.

- 10 - 
 
 
 
 
 
 
Teil C) Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB – schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen – 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
Es sind keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen.

Anlage 8 Auszug BV 2 04.12.2017

2296 Zeichen

„| Die Oberbürgermeisterin & sta

Anlase I

Geschäftsführung
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

Frau Paßmann

Telefon: (0221) 221-92313

FPx : (0221) 221-92318

E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de

Datum: 06.12.2017

Auszug

aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung

9.2.6

Herr

Rodenkirchen vom 04.12.2017
öffentlich

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend
die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 57419/08

Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-Zollstock, 1. Änderung
3321/2017

Makrutzki vom Stadtplanungsamt teilt folgendes ergänzend mit:

Die ökologische Baubetreuung soll mit dem Investor in einem städtebaulichen
Vertrag geregelt werden. Es sollen so viele Bäume wie möglich erhalten blei-

ben.

Die wegfallenden Bäume werden neu gepflanzt.

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehl dem Rat folgenden Beschluss zu fas-

sen:

Der Rat beschließt,

1.

den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs betreffend die 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nummer 67419/08 -Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in
Köln-Zollstock, 1. Änderung- gemäß des Aufstellungsbeschlusses des Stadt-
entwicklungsausschusses vom 26.09.2013 auf das Gebiet südlich der Wohnbe-
bauung Fritz-Hecker-Straße, westlich der Straße Marienhof, nördlich des Ra-
derthalgürtels und östlich des Leichwegs zu verkleinern (siehe Anlage 1);

über die zum Entwurf betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes
67419/08 für das Gebiet —Arbeitstitel: Raderthalgürtel (neu) in Köln-
Zollstock, 1. Änderung— eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3
und 4;

die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 67419/08 mit gestalterischen
Festsetzungen nach 8 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des

beschleunigten Verfahrens nach $ 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.

2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. |

S. 1 772) in Verbindung mit $ 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW

S. 666/ SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach $ 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Enthaltung von Herrn Ilg zugestimmt.
(nicht anwesend: Herr Küpper und Herr Theilen von Wrochem)

Beratungsverlauf (3)

04.12.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.12.2017 Rat
TOP 12.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3321/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.11.2017
Erstellt
27.10.2017 09:08