3546/2019
Mdl. Anfrage von RM Paetzold aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 05.09.19 zu den Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.05.19 (B 14 AS 13/18 R) zu den Kosten für Schulbücher und anderer Schulbedarfe
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 14.10.2019 3546/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 31.10.2019 Mdl. Anfrage von RM Paetzold aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 05.09.19 zu den Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.05.19 (B 14 AS 13/18 R) zu den Kosten für Schulbücher und anderer Schulbedarfe Zur mündlichen Anfrage von Herrn Paetzold aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Seni- oren vom 05.09.2019 legt die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Gez. Dr. Rau Anlage
Antwort des Jobcenter
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Mündliche Anfrage von Herrn RM Paetzold auf der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 05.09.2019 zu den Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.05.2019 (B 14 AS 13/18 R) zu den Kosten für Schulbücher und anderer Schulbedarfe Wortlaut der Anfrage: Herr Ausschussvorsitzender RM Paetzold verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.05.2019 (B 14 AS 13/18 R), nachdem „die Kosten für Schulbücher [… und anderer Schulbedarfe …] zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst sind, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht“. „Daher sind Schulbücher für Schüler, die mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft werden müssen, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.“ Herr Ausschussvorsitzender RM Paetzold bittet die Verwaltung um Auskunft, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Praxis des Jobcenter Köln hat und ob dieses Urteil bereits umgesetzt wurde und wenn ja, wie. Des Weiteren bittet er um Auskunft darüber, ob Nachzahlungen, rückwirkend ab Rechtskraft des Urteils, an Betroffene geleistet wurden. Antwort des Jobcenter Köln: Mit Urteil vom 08.05.2019 (B 14 AS 13/18 R) hat das BSG entschieden, dass die Kosten für Schulbücher als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II durch Jobcenter in den Bundesländern zu übernehmen sind, in denen aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen geregelt ist, dass Lernmittelfreiheit nicht gilt. In Köln wurde durch den Stadtrat am 30.04.2013 beschlossen, dass ergänzend zu § 96 Schulgesetz NRW auch Beziehende von SGB II-Leistungen eine vollständige Lernmittelfreiheit inkl. Befreiung vom Eigenanteil genießen. Die Regelung umfasst sämtliche Schulformen. Die fortbestehende Gültigkeit des Ratsbeschlusses wurde durch das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren der Stadt Köln dem Jobcenter Köln gegenüber am 14.05.2019 bestätigt. In Folge dieses Ratsbeschlusses fallen somit für SGB II-Beziehende keine Kosten zur Beschaffung von Schulbüchern an, sodass auch kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zur Beschaffung ebendieser zu erbringen ist. gez. Martina Würker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3546/2019
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 14.10.2019
- Erstellt
- 10.10.2019 11:08