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3373/2024

Halbjährlicher Bericht der Verfahrenslots*innen an den JHA

Mitteilung Ausschuss 31.10.2024

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 05.11.2024, TOP 8.3.1

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1: Bericht JHA 10-2024

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Mitteilung Ausschuss

3166 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 31.10.2024 
 3373/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 05.11.2024 
 
Halbjährlicher Bericht der Verfahrenslots*innen an den JHA 
 
Gemäß §10 b Abs.2 Satz 2 SGB VIII haben Verfahrenslots*innen den Auftrag halbjährlich ei-
nen Bericht gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzugeben und über 
ihre Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Ein-
richtungen zu berichten.  
 
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde der Auftrag an die Kinder- und Ju-
gendhilfe konkretisiert, die Rechte aller jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung, 
Erziehung und Schutz im Prozess der Persönlichkeitsentwicklung in den Blick zu nehmen und 
Leistungsangebote inklusiv zu gestalten. Alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und 
ohne Behinderung sollen zukünftig unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen-
geführt werden. Hierzu wurden bundesweite Reformanstrengungen unternommen. Offene 
Fragen zu den Umsetzungsmöglichkeiten und -grenzen wurden in einem breit angelegten Be-
teiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ 
diskutiert. Neben Fachleuten aus Bund, Ländern und Kommunen, Fachverbänden der Kinder- 
und Jugendhilfe, der Behinderten- und Gesundheitshilfe, aus Forschung und Wissenschaft so-
wie Selbstvertretungen waren insbesondere auch die betroffenen Kinder- und Jugendlichen 
eingebunden. 
 
Derzeit werden Kinder mit seelischen Behinderungen überwiegend im Kinder- und Jugendhil-
ferecht erfasst. Hingegen werden Kinder mit geistigen, körperlichen Behinderungen oder mit 
Sinnesbeeinträchtigungen über die Eingliederungshilfe erfasst. Dies bedeutet für betroffene 
Familien oft Unklarheit und Unsicherheit, an wen sie sich wenden können und wo anspruchs-
berechtigte junge Menschen notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe erlangen können, 
um gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können.  
Mit den Verfahrenslots*innen hat der Gesetzgeber ein neues Stellenprofil in den örtlichen Trä-
ger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe implementiert. Die Umsetzung und Ausgestaltung 
der Stelle obliegt den jeweiligen Kommunen. 
 
Herausfordernd gestaltet sich hierbei die Doppelfunktion der Verfahrenslots*innen: Sie bera-
ten niederschwellig und unabhängig bezogen auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Gleich-
zeitig unterstützen sie den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beim Umbau der 
Organisation. Dieser ist perspektivisch gefordert, die Leistungen der Eingliederungshilfe struk-
turell-organisatorisch zusammenzuführen.   
 
Die Funktion der Verfahrenslots*innen wird als „Prüf- und Meilenstein“ auf dem Weg zu einer 
inklusiven Kinder- und Jugendhilfe betrachtet. Sie wird bundesweit über Konzepte in Modell-
kommunen erprobt, wissenschaftlich begleitet und zertifiziert.

2 
 
Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen für die Verfahrenslots*innen fokussiert dieser 
Bericht eine erste Bestandsaufnahme im Tätigkeitsfeld. 
 
 
Gez. Voigtsberger 
 
 
Anlage: Bericht der Verfahrenslotsen

Anlage 1: Bericht JHA 10-2024

32143 Zeichen

1.Bericht der 
Verfahrenslots*innen 
der Stadt Köln 
Amt für Kinder Jugend und Familie  
Grundsatzangelegenheiten 
Pädagogische und Soziale Dienste

Mit den Verfahrenslots*innen hat der Gesetzgeber ein neues Stellenprofil in den 
örtlichen Träger der öffentlichen Kinder - und Jugendhilfe implementiert. Die 
Umsetzung und Ausgestaltung obliegt den Kommunen.  
Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen für di e Verfahrenslots*innen fokussiert 
dieser Bericht eine erste Bestandsaufnahme im Tätigkeitsfeld. 
 
Stand Oktober 2024

Inhalt 
1. Beschreibung der gesetzlichen Grundlage ................................ ..................  4 
1.1. Ausgangslage ................................ ................................ ...........................  4 
1.2. §10b Absatz 1 - Verfahrenslotsen ................................ .............................  4 
1.3. §10b Absatz 2 - Verfahrenslotsen ................................ .............................  4 
2. Beschreibung des Teams der Verfahrenslots*innen ................................ .... 5 
2.1. Verortung ................................ ................................ ................................ .. 5 
2.2. Qualifikationen ................................ ................................ ..........................  5 
3. Sachstand im Sachgebiet ................................ ................................ ............  5 
3.1. Abgrenzung zu §10a SGB VIII ................................ ................................ ... 6 
3.2. Wirkungsbereich ................................ ................................ .......................  6 
3.3. Beratungsfälle................................ ................................ ...........................  6 
3.4. Netzwerkarbeit ................................ ................................ ..........................  7 
3.5. Vorstellung der Verfahrenslots*innen ................................ .......................  7 
3.6. Öffentlichkeitsarbeit................................ ................................ ..................  7 
4. Datenerhebung ................................ ................................ ............................  8 
4.1. Datenerhebung bis dato................................ ................................ ............  8 
4.2. Eingliederungshilfen im Jugendamt nach § 35a SGB VIII .........................  8 
4.3. Eingliederungshilfen im Sozialamt nach §99ff SGB IX ..............................  8 
5. Verfahren nach SGB VIII vs. SGB IX................................ .............................  8 
5.1. §36 SGB VIII - Hilfeplanverfahren ................................ ..............................  9 
5.2. §117 SGB IX – Gesamtplanverfahren ................................ ........................  9 
6. Welche Fallzahlen sind zu erwarten ................................ ...........................  10 
6.1. Amt für Kinder, Jugend und Familie ................................ .......................  10 
6.2. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren ................................ ....................  10 
6.3. Landschaftsverband Rheinland ................................ ..............................  11 
7. Aufgaben im Transformationsprozess ................................ .......................  11 
7.1. Inklusiver Kinderschutz ................................ ................................ ..........  11 
7.2. Garantenstellung ................................ ................................ ....................  11 
7.3. Richtlinien ................................ ................................ ...............................  12 
7.4. Schnittstellen ................................ ................................ ..........................  12 
8. Ausblick ................................ ................................ ................................ ..... 12

1. Beschreibung der gesetzlichen Grundlage 
1.1. Ausgangslage  
Bundestag und Bundesrat haben 2021 das Kinder - und Jugendstärkungsgesetz 
(KJSG) verabschiedet mit dem Ziel, durch eine modernere Kinder - und Jugendhilfe 
diejenigen jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. 
Inhaltlich wurde der Kinderschutz verbessert, die Rechte junger Menschen in 
Pflegefamilien und Einrichtungen gestärkt, Prävention und Beteiligung ausgebaut und 
Weichen gestellt, um Hilfen für Menschen mit und ohne Behinderung aus einer Hand 
zu ermöglichen.  
Zentrales Anliegen ist hierbei die Verankerung der Inklusion als Leitgedanke der 
Kinder und Jugendhilfe und somit die Einbindung aller Kinder - und Jugendlichen 
unabhängig davon, ob eine Behinderung droht, bzw. besteht, oder nicht.  
Das bedeutet, dass eine engere Zusammenarbe it der unterschiedlichen 
Leistungsträger erforderlich ist. Betroffene Kinder, junge Menschen und Eltern sollen 
verbindlich beraten werden im Hinblick auf Leistungen und Zuständigkeiten.  
In einem ersten Schritt wurden 2021 die Schnittstellen der Gesetzesgr undlagen zu 
Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB VIII und SGB IX bereinigt, sowie §10 a 
SGB VIII mit einem Beratungsauftrag hinzugefügt.  
Im zweiten Schritt, zum 01.01.2024, wurden auf Grundlage des §10b SGB VIII 
Verfahrenslots*innen als verbindliches Angebot der Träger der öffentlichen Kinder und 
Jugendhilfe eingeführt.  
Weitergehend soll bis 2028 in einem dritten Schritt die Inklusive Jugendhilfe entstehen. 
Dies setzt allerding voraus, dass Ende 2027 ein Bundesgesetz erlassen wird, dass die 
Rahmenbedingungen zur Umsetzung der sogenannten „inklusiven Lösung“ genauer 
definiert und regelt. Aktuell wurde Mitte September der Referentenentwurf zur 
Gesetzesänderung des SGB VIII vom BMFSFJ veröffentlicht.  
 
1.2. §10b Absatz 1 - Verfahrenslotsen  
Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung 
oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche 
Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge - 
und Erziehungsberechtigten haben be i der Antragstellung, Verfolgung und 
Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch 
einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der 
Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliede rungshilfe unabhängig 
unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. Diese Leistung 
wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. 
 
1.3. §10b Absatz 2 - Verfahrenslotsen  
Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlich en Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei 
der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in 
dessen Zuständigkeit. Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen 
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit 
anderen Rehabilitationsträgern.

In ihrer Funktion als Verfahrenslots*innen haben die genannten Akteure somit zwei 
unterschiedliche Aufgaben: Einerseits beraten sie die Anspruchsberechtigten mit dem 
Ziel, deren Orientierung im Kontext der vielfältigen Zuständigkeiten zu verbessern und 
potenzielle Schnittstellen aufzudecken. Andererseits arbeiten sie auf der 
Strukturebene, um die unterschiedlichen Eingliederungssysteme bis zum Jahr 2028 
zusammenzuführen. 
 
2. Beschreibung des Teams der Verfahrenslots*innen 
2.1. Verortung 
Die Verfahrenslots*innen sind in der Grundsatzabteilung der pädagogischen und 
sozialen Dienste angegliedert. Diese Maßnahme dient  der Gewährleistung der 
Parteilichkeit für die Beratungssuchenden. Die Verfahrenslots*innen sind in ihrer 
Beratungstätigkeit weisungsunabhängig. Die Entscheidungskompetenz der 
Rehabilitationsträger ist durch die Tätigkeit der Verfahrenslots*innen nicht ant astbar. 
Die Entscheidung über die Bewilligung von Eingliederungsanträgen obliegt allein den 
zuständigen Rehabilitationsträgern.  
 
2.2. Qualifikationen  
In Köln sind drei Stellen für die Verfahrenslots*innen eingerichtet. Seit dem 01.03.2024 
sind diese in Voll - und Teilzeitbeschäftigung besetzt. Das Team besteht aus 
Sozialarbeiter*innen, die über die staatliche Anerkennung verfügen. Die 
Teammitglieder haben bereits Erfahrungen im Tätigkeitsfeld des Jugendamtes in den 
Bereichen ASD, EGH und Inklusion. Zudem weist jedes Teammitglied unterschiedliche 
Zusatzqualifikationen auf. Gemeinsam hat das Team eine vom Bundesministerium für 
Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitfinanzierte Fortbildungsreihe besucht, die 
speziell für Verfahrenslots*innen konzipiert wurde. Ergänzend wurden Fortbildungen 
zu angrenzenden Rechtsgebieten, zu Teilhabeleistungen und Themen der Inklusion 
besucht.  
Die Teammitglieder sind seit vielen Jahren bei der Stadt Köln beschäftigt und verfügen 
daher über detaillierte Kenntnisse der Strukturen der Stadtverwaltung. Dies ermöglicht 
ihnen, potenzielle Veränderungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 
 
3. Sachstand im Sachgebiet  
Nach einer initialen Orientierungsphase befindet sich der prozesshafte Strukturaufbau 
sowie die Weiterentwicklung des neuen Sachgebietes der Verfahrenslots*innen in 
vollem Gange.  
Für den Zugang zum Beratungsangebot der Verfahrenslots*innen wurde ein 
allgemeines Postfach sowie eine wöchentliche Sprechstunde eingerichtet, welche der 
einheitlichen Kontaktaufnahme dienen.  
Für eine einheitliche Dokumentation, ein einheitliches Berichtswesen sowie für 
konzeptionelle Tätigkeiten wurden Grundlagen sowohl für die Bearbeitung von Fällen 
als auch für strukturelle Aufgaben erarbeitet.  
Auf der Strukturebene erfolgt eine schrittweise Vernetzung mit allen Beteiligten.

3.1. Abgrenzung zu §10a SGB VIII 
Um Doppelstrukturen zu vermeiden, verbleibt die Beratung gemäß § 10a SGB VIII 
weiterhin in den Bezirksjugendämtern. Die Beratung umfasst insbesondere die 
Analyse der Familiensituation, die Ermittlung von Ressourcen, die Empfehlung 
geeigneter Hilfen, die Darstellung der Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe 
einschließlich des Zugangs zum Leistungssy stem, die Darstellung der Leistungen 
anderer Leistungsträger, die Einschätzung potenzieller Auswirkungen und Folgen 
einer Hilfe, die Erläuterung der Verwaltungsabläufe, die Empfehlung von 
Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten im Sozialraum sowi e die 
Empfehlung von Möglichkeiten zur Leistungserbringung. Zudem werden Hinweise auf 
andere Beratungsangebote im Sozialraum gegeben. 
 
3.2. Wirkungsbereich  
Gemäß der gesetzlichen Grundlage sind die Verfahrenslots*innen für die Beratung und 
Unterstützung v on Leistungsberechtigten hinsichtlich ihrer Ansprüche auf 
Eingliederungshilfen zuständig. Dies impliziert für die Stadt Köln, dass die 
Verfahrenslots*innen bei der Gewährung von Eingliederungshilfen im Kontext der 
Zuständigkeit verschiedener Behörden und L eistungsträger tätig werden. Dabei 
erstreckt sich ihr Aufgabenbereich auf die Beratung und Unterstützung von 
Leistungsberechtigten hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Eingliederungshilfen, die vom 
Jugendamt nach §35a SGB VIII und vom Sozialamt sowie dem Lands chaftsverband 
nach §99ff. SGB IX nach den Bestimmungen gewährt werden. 
 
Die Stadt Köln verfügt im Hinblick auf die "Inklusive Lösung" über einen wesentlichen 
Vorteil, nämlich ihre rechtskreisübergreifende Aufstellung. Das Sozialamt und das 
Jugendamt sind d er Kommune angegliedert, was bei anderen Kommunen noch 
umzusetzen ist. Dies erleichtert die Kooperation an entscheidenden Schnittstellen. 
 
3.3. Beratungsfälle  
Die Arbeit in den Beratungsfällen begann verstärkt mit der Veröffentlichung der 
Pressemitteilung am 23.07.2024. Zuvor wurde die Beratung und Unterstützung 
vereinzelt durch Fachpersonal angefragt. Seit der Implementierung der Sprechstunde 
sowie des allgemeinen Postfachs, in Kooperation mit der Öffentlichkeitsarbeit, erfolgt 
eine tägliche Kontaktaufnahme durch Beratungssuchende.  
Die Verfahrenslots*innen führen keine Rechtsberatung durch. Bei Anfragen werden 
die Richtlinien des Sozialdatenschutzes und der Schweigepflicht beachtet.  
Beratungssuchende befinden sich meist in komplexen Lebenslagen und zeigen  sich 
hoch belastet. Der Wegfall von Leistungen in Übergangssituationen wird häufig 
thematisiert. Derzeit werden Beratungsanfragen insbesondere im Hinblick auf die 
Verfahrensabläufe und die individuellen Verfahrensstände der Betroffenen in 
Anspruch genommen.  
Bisher konnte eruiert werden, dass eine signifikante Anzahl von Betroffenen, 
unabhängig vom jeweiligen Rehabilitationsträger, die Dauer der Verfahren und die 
Erreichbarkeit der Sachbearbeiter*innen bemängeln.

3.4. Netzwerkarbeit  
Die Netzwerkarbeit stellt einen wesentlichen Bestandteil bei der Implementierung der 
Verfahrenslotsinnen im Eingliederungshilfesystem dar. Dies führt zu einer Steigerung 
der Bekanntheit des unabhängigen Beratungsangebots in der Stadt. 
Die Netzwerkarbeit ermöglicht den Verfah renslotsinnen zudem, sich einen Überblick 
über die strukturelle Zusammenarbeit der anderen Stellen und öffentlichen 
Einrichtungen, insbesondere der Rehabilitationsträger, zu verschaffen. 
Es wurden bereits eine Vielzahl von Netzwerken initiiert, Beitritte v orgenommen oder 
identifiziert. Zu den bereits etablierten Netzwerken zählt unter anderem ein 
bundesweiter Austausch der Verfahrenslots*innen sowie Netzwerktreffen von 
Verfahrenslots*innen im Einzugsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland. 
Ebenfalls fand en unterschiedlichste Austausche mit anderen Verfahrenslots*innen 
statt. 
Des Weiteren konnten bereits erste Kontakte zum Landschaftsverband etabliert 
werden. 
 
3.5. Vorstellung der Verfahrenslots*innen  
Die Bekanntmachung und Vorstellung des neuen Aufgabengebietes erfolgte zunächst 
im Rahmen interner Veranstaltungen. Im Rahmen dessen wurden Vorstellungrunden 
in sämtlichen Bezirksjugendämtern, dem Sozialamt, dem Amt für Integration sowie bei 
den Berufsvormündern durchgeführt. Des Weiteren sind Präsentationen b eim 
Schulamt, bei Schulsozialarbeiter*innen, Amtsvormündern sowie bei der 
Jugendberufshilfe geplant.  
Überdies konnten bereits Vorstellungsrunden bei der ergänzenden Unabhängigen 
Teilhabeberatung (EUTB), im Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung Köln  
sowie beim Landschaftsverband Rheinland, mit den Fallmanager*innen im Dezernat 
4, realisiert werden. Auch hier sind weitere Treffen und ein regelmäßiger Austausch 
geplant. 
Aufgrund der Vielzahl an Akteuren, die zu einer zukünftigen "inklusiven Lösung" 
gehören, ist der Vorstellungsprozess noch nicht abgeschlossen. 
 
3.6. Öffentlichkeitsarbeit  
Die Tätigkeit der Verfahrenslots*innen wurde bislang mittels einer Pressemitteilung der 
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Des Weiteren wurden Beiträge in Rundfunkmedien 
ausgestrahlt und Printmedien haben das Thema aufgegriffen.  
Derzeit wird an einem Internetauftritt auf der Seite der Stadt Köln für die 
Verfahrenslots*innen gearbeitet, um das Angebot einer breiteren Zielgruppe 
zugänglich zu machen.

4. Datenerhebung  
4.1. Datenerhebung bis dato  
Bis zum Stichtag, dem 01.10.24, wurden 120 Kontakte registriert, wobei der Großteil 
der Beratungen anfänglich Einmal- und Verweisberatungen waren. Im Laufe der Zeit 
hat sich eine deutliche Verdichtung der Problemlagen gezeigt. Es lässt sich bereits 
jetzt die Hypothese aufstellen, dass sich längerfristige Beratungsprozesse abzeichnen. 
Anfänglich wurde die Beratung in erster Linie von Fachpersonal in Anspruch 
genommen. 
Es lässt sich festhalten, dass der Großteil der Beratungs- und Vernetzungskontakte in 
dem Zeitraum von der Veröffentlichung der Pressemitteilung am 23.07.2024 bis zum 
Stichtag 30.09.2024 wie folgt aufgeteilt ist: Es haben 44 Fallberatungen und 
Unterstützungen stattgefunden, zudem hat eine Teilnahme an neun Arbeitskreise n 
stattgefunden. Ferner gab es 67 Kontakte zu Netzwerken und Fachberatungen. 
Im nachfolgenden Berichtszeitraum soll der Fokus weiterhin auf der Identifizierung von 
Vernetzungsmöglichkeiten, der Teilnahme an weiteren Arbeitskreisen sowie der 
Standardisierung des Berichtswesens liegen. 
 
4.2. Eingliederungshilfen im Jugendamt nach § 35a SGB VIII  
Die Maßnahmen der Rehabilitation im Jugendamt sind in den Allgemeinen Sozialen 
Dienst (ASD) integriert und sozialräumlich ausgerichtet. In der Regel erfolgt die 
Bearbeitung durch eigenständige Teams, die meist vorrangig Eingliederungshilfen für 
seelisch Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche 
bearbeiten. Die personelle Ausstattung erfolgt in Orientierung am jeweiligen Bedarf im 
Bezirk. Infolge de r kontinuierlichen Zunahme der Antragszahlen erfolgt derzeit eine 
Aufstockung des Personals. Die Anträge werden ausschließlich von 
Sozialarbeiter*innen bearbeitet. 
 
4.3. Eingliederungshilfen im Sozialamt nach §99ff SGB IX  
Die Bearbeitung der Anträge auf Eingliederungshilfen erfolgt durch das Sozialamt in 
zwei spezialisierten Teams. Im Rahmen des Eingangsmanagements werden Anträge 
gesichtet und im Verwaltungsverfahren weitergehend von Verwaltungskräften 
bearbeitet und beschieden. Bei Anträgen, die eine höh ere Komplexität aufweisen 
erfolgt die Prüfung der Antragsvoraussetzungen durch den Fachdienst 
Eingliederungshilfe. Neuanträge werden nach Familiennamen zugeordnet. 
 
5. Verfahren nach SGB VIII vs. SGB IX 
Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VII I und der Anspruch auf 
Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen aus 
dem SGB IX folgt jeweils eigenen Anspruchsgrundlagen und Leistungskatalogen. Die 
getrennten Leistungssysteme ziehen Schnittstellenproblematiken nach sich. 
Kinder mit einer (drohenden) seelischen Behinderungen haben Anspruch auf 
Leistungen nach § 35a SGB VIII und Kinder mit (drohender) geistiger und/oder 
körperlicher Behinderung sowie Sinnesbeeinträchtigung auf Teilhabeleistungen nach 
dem SGB IX.

5.1. §36 SGB VIII - Hilfeplanverfahren  
Der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ist ein systemischer Blick zu eigen, der sich 
insbesondere in den Hilfen zur Erziehung zeigt. Hilfe zu Erziehung kommt dann zum 
Tragen, wenn die Erziehung nicht mehr gewährleistet we rden kann. 
Leistungsempfänger sind die Eltern, welche darin unterstützt werden, ihrer 
Erziehungsverantwortung perspektivisch ohne öffentliche Hilfe gerecht zu werden.  
Die Hilfe wird im Kontext des Hilfeplanverfahrens gem. §36 ff SGB VIII gewährt. Das 
Hilfeplanverfahren dient der Bedarfsermittlung und der Hilfesteuerung unter 
Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern. Zentrales Verfahren ist 
die sozialpädagogische Diagnose, welche Arbeits - und Unterstützungsschritte 
strukturiert und begründet. Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte der Jugendhilfe 
und in persönlichen Kontakten mit den Leistungsberechtigten wird die Hilfeform 
passgenau ermittelt. Das Leistungsspektrum umfasst Hilfen gem. §§27 – 35 SGB VIII. 
Eine Besonderheit bilden die Leistungen  für Kinder, Jugendliche und ggfs. junge 
Volljährige, die von Behinderung betroffen oder bedroht sind und Anspruch auf 
Leistungen der Eingliederungshilfe haben.  
In Köln sind die neun Bezirksjugendämter im Sozialraum für junge Menschen mit 
seelischen Behinderungen zuständig. Die Eingliederungshilfe wird gem. § 35a SGB 
VIII gewährt. Die individuellen Ziele der Eingliederungshilfe werden mit dem 
Betroffenen und seinen Bezugspersonen erarbeitet und im Hilfeplan festgeschrieben. 
Eine Überprüfung findet in der Praxis regelhaft alle 6 Monate statt.  
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fungiert im Kontext der Leistungen 35a SGB 
VIII Abs. 3 als Rehabilitationsträger und hat dabei für die Gewährung die zur Teilhabe 
zu erbringenden Leistungen die Vorschriften des SGB IX zu berücksichtigen.  
Insbesondere sind die Vorschriften des Teilhabeplanverfahrens zu beachten, sofern 
Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen erforderlich werden. 
 
5.2. §117 SGB IX – Gesamtplanverfahren  
Haben Kinder oder Jugendliche eine körp erliche, geistige Behinderung oder 
Sinnesbeeinträchtigungen sind in Köln das Sozialamt und der LVR als Träger der 
Eingliederungshilfe gem. SGB IX zuständig. Bei Mehrfachbehinderungen ist gesondert 
zu differenzieren.  
Die Eingliederungshilfe im SGB IX setzt  bei dem durch die (drohende) Behinderung 
beeinträchtigten Kind an und zielt auf dessen gleichberechtigte Teilhabe am Leben in 
der Gesellschaft. Diese kompensatorische Hilfe kann mitunter lebenslang notwendig 
sein. Leistungen der Eingliederungshilfe für Ki nder und Jugendliche mit 
Behinderungen orientieren sich inhaltlich an § 99 Absatz 1 SGB IX. 
Anspruchsberechtigte sind die Kinder- und Jugendlichen selbst.  
Mithilfe des Gesamtplanverfahrens sollen die notwendigen, unterstützenden 
Leistungen ermittelt und gesteuert werden. Der Leistungsberechtigte muss von Beginn 
an am Verfahren beteiligt sein, was aufgrund der Spezifika von Behinderung nicht 
regelmäßig der Fall ist. Möglicherweise erfolgt eine Bedarfsfeststellung nach 
Aktenlage. Auf Grundlage des bio -psycho-sozialen Modells werden die

Teilhabebeeinträchtigungen geprüft und ein Förder - und Teilhabeplan erarbeitet. Die 
Wirksamkeit der Leistung wird in der Regel alle ein-zwei Jahre überprüft.  
Diese Verfahren zu kennen und im Einzelfall differenzieren zu können , stellt hohe 
Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte im Allgemeinen Sozialen Dienst 
sowie der Eingliederungshilfe.  
 
6. Welche Fallzahlen sind zu erwarten 
Im Ergebnis der ersten Erhebungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe für junge 
Menschen mit Behinderungen wird von Jugendamt, Sozialamt und 
Landschaftsverband eine kontinuierlich steigende Zahl von Anträgen im Bereich der 
ambulanten Hilfen, insbesondere im Bereich der Schul - und Kita -Assistenzen 
berichtet.  
Eine Erhebung im Bereich der stationären Leistungen steht aus. 
 
6.1. Amt für Kinder, Jugend und Familie  
Im Ergebnis des HzE Monitorings für 2023 wurden im Bereich der ambulanten Hilfen 
ohne HzE in den Bezirksjugendämtern insgesamt 4027 Leistungen der EGH für junge 
Menschen mit seelischen Behinderungen geführt. Davon fielen 577 Eingliederungs -
hilfeleistungen auf junge Volljährige.  
Im Vorjahr 2022 wurden 3761 Leistungen der Eingliederungshilfe finanziert, davon 
1537 Schulbegleitungen. Der Bedarf an Teilhabeleistungen zur Bildung stieg im Jahr 
2023 auf 1.758 Schulbegleitungen.  
2023 wurden 59.147.245 Euro für L eistungen der Eingliederungshilfe, hier 
Schulbegleitung, berücksichtigt. 
 
6.2. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren  
Im Ergebnis einer Abfrage im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung 
Eingliederungshilfe, wurden 2023 insgesamt 610 Neuanträge für  ambulante 
Leistungen für Menschen mit körperlichen, geistigen, oder mehrfach Behinderungen 
erfasst, davon allein 415 Schulbegleitungen. Insgesamt wurden 1293 
Schulbegleitungen finanziert. Zu den Leistungen gehören unter anderem Therapien, 
Hilfsmittel und heilpädagogische Leistungen.  
Aufgefallen ist dort eine Zunahme an Antragsweiterleitungen nach §14 SGB IX, in der 
Regel von Krankenkassen, für Leistungen, die nicht von der Eingliederungshilfe 
erbracht werden. (z.B. Diabetes/Pflegebehandlung.) Diese hat ei ne nachfolgende 
Zuständigkeit des Sozialamtes als zweitangegangener Träger zur Folge.  
2023 wurden 30.098.479 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe, hier 
Schulbegleitungen, berücksichtigt. Nach erster Einschätzung zeichnet sich aufgrund 
steigender Fallzahlen und Kostenanstieg für 2024 eine Prognose von rund 37 Millionen 
ab.

6.3. Landschaftsverband Rheinland  
Der LVR ist als überörtlicher Träger für Leistungen der sozialen Teilhabe im 
Elementarbereich zuständig. Heilpädagogische Leistungen für Kinder mit (drohender) 
Behinderung von 0 Jahren bis zum Schuleintritt werden in Kindertagesstätten, 
Kindertagespflege, oder Frühförderstellen erbracht. In Kombination mit medizinisch -
therapeutischen Leistungen können diese auch als „Komplexleistung Frühförderung“ 
in den interdisziplinären Frühförderzentren erbracht werden. Ein Austausch mit den 
Fallmanager*innen im Dezernat 4 bestätigte zunehmende Fallzahlen.  
Als Eingliederungshilfeträger ist der LVR im Dezernat 7 auch für Leistungen, die in 
Einrichtungen über Tag und Nacht oder für Kinder in Pflegefamilien erbracht werden, 
zuständig. 
Die Fallzahl- und Kostenentwicklung ist in diesen Bereichen nicht öffentlich. 
 
7. Aufgaben im Transformationsprozess 
7.1. Inklusiver Kinderschutz  
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben ein erhöhtes Risiko, verschiedenste 
Gewalt zu erfahren. Vielfalt von Lebenslagen, behinderungsbedingte Abhängigkeit von 
Familie, Pflegepersonen oder Institutionen, Isolation, Fremdbestimmtheit und 
Fehldeutung ihrer Signale sowie Stigmatisierungen sind einige Risikofaktoren, die 
begünstigen, dass Kinder - und Jugendliche zum Ziel von gewaltsamen Übergriffen 
werden. Trotz einer Stärkung der Inklusion auch im Kinderschutz zeigen sich noch 
deutliche Teilhabebarrieren und Schutzlücken für die betroffenen Kinder.  
Um Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ausreichend vor Gefahren zu schützen 
muss ein weitreichendes Netz an Präventions -, Beschwerde und 
Beteiligungsangeboten aufgebaut werden. Auch in der Inobhutnahme s ind Kinder mit 
körperlichen und geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen zukünftig 
explizit mitzudenken. Während der Inobhutnahme und bei der Umsetzung von 
Schutzkonzepten sollen Kinder für sie verständlich, wahrnehmbar und nachvollziehbar 
beteiligt werden.  
Ein barrierefreier Zugang insbesondere auch über unterschiedlichste 
Kommunikationswege ist in allen Handlungsfeldern unerlässlich.  
Bei der Zusammenführung der Eingliederungshilfen unter dem Dach der öffentlichen 
Kinder- und Jugendhilfe bed arf es einer tiefergehenden Sensibilisierung und 
Qualifizierung von Fachpersonal für behinderungsspezifische Themen.  
Die Organisation wird darin unterstützt, Kinderschutz an den Schnittstellen Hilfen zur 
Erziehung, Eingliederungshilfen und Jugendhilfeplanung inklusiv weiter zu entwickeln. 
 
7.2. Garantenstellung  
Der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat bei Kindeswohlgefährdungen nach 
§ 8a SGB VIII das staatliche Wächteramt auszuüben und den Schutz von Kindern und 
Jugendlichen sicherzustellen. Kindern mit und ohne Behinderungen haben spezifische 
Schutzbedürfnisse, die bei der Gefährdungseinschätzung zu berücksichtigen sind. 
Eine Kinderschutzfachkraft ist hinzu zu ziehen. Insbesondere sind Kinder und

Jugendliche in Augenschein zu nehmen. Sind Eltern nicht gewillt oder in der Lage, das 
Kindeswohl sicher zu stellen, muss ein Kind in Obhut genommen werden.  
Im Rahmen des Schutzauftrages (§§8a und 8b SGB VIII) haben die Fachkräfte der 
Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe eine Garantenstellung. Sie 
sind verpflichtet, tätig zu werden, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden.  
Sie können nach §13 StGB (Strafgesetzbuch) strafrechtlich belangt werden, wenn sie 
dieser Pflicht nicht nachkommen. 
Im Bereich der Eingliederungshilfen in den Sozialämtern sind überwiegend 
Verwaltungsfachkräfte tätig. Zudem folgt das Rehabilitationsrecht anderen 
Regelungen zum Kinderschutz. Es ist nicht vorgesehen, jedes beeinträchtigte Kind, 
dessen Anspruchsvoraussetzungen nach Aktenlage erfüllt sind, persönlich zu sehen.  
Notwendig und gleichermaßen herausfordernd ist die Aufgabe der Jugendhilfe, eine 
rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit im Hinblick auf einen nachhaltigen 
Kinderschutz sicher zu stellen. 
 
7.3. Richtlinien  
Im ausdifferenzierten Leistungsangebot der Hilfen zur Erziehung sowie der 
Eingliederungshilfe bilden dezidierte Richtlinien die Grundlage für stand ardisierte 
Verfahren in ASD und EGH. Das Gesamtsystem der Eingliederungshilfe wird in seiner 
Funktionalität derzeit gestärkt. Ziel ist eine einheitliche Teilhabe- und Hilfeplanung. 
 
7.4. Schnittstellen  
Im ersten Halbjahr wurden im Amt für Kinder, Jugend un d Familie zunächst interne 
Schnittstellen identifiziert. Austausch fand an zentralen Bereichen wie ASD/EGH auf 
Mitarbeiter*innenebene, Gruppenleitungs - und Amtsleitungsebene statt. Darüber 
hinaus fand auch ein Austausch mit der Abteilungsleitung statt. Kon takte zu weiteren 
städtischen Abteilungen und Ämtern wurden aufgebaut um Schnittstellen und 
Abgrenzungen kennenzulernen. Schulamt (Fachbereich Inklusion), Sozialamt und Amt 
für Integration, Vielfalt und Inklusion seien beispielhaft benannt.  
Im Hinblick au f die „inklusive Lösung“ wurden auch Themen der Interdisziplinären 
Frühförderung in Köln aufgenommen. Erfahrungen aus der Überleitung der 
Frühförderkinder zum LVR in Folge des Bundesteilhabegesetzes 2020 könnten für 
einen Transformationsprozess 2028 zukünftig nutzbar gemacht werden.  
 
8. Ausblick 
Die geplante Zusammenlegung der Leistungen der Eingliederungshilfe unter dem 
Dach der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erfordert eine inhaltliche Neugestaltung 
der Eingliederungshilfen, die sich an der Lebenslag e Kindheit und Jugend orientiert. 
Rechtliche Zuordnungsfragen sollen nicht zu Lasten der jungen Menschen geklärt 
werden. Unterstützungsangebote für junge Menschen mit und ohne Behinderungen 
sollen barrierefrei zugängig sein. Auf der Beratungsebene sind dah ingehend Wege 
aufzuzeigen und die Strukturen in der Organisation langfristig umzugestalten. 
Bestehende ergänzende (Teilhabe-) Beratungsangebote in Köln sind einzubeziehen 
und werden bereits als wirksam erlebt.

An den Schnittstellen der Eingliederungshilfe  des Jugendamtes zu anderen 
Rehabilitationsträgern wie LVR und Sozialamt sind die jeweiligen Verfahren zur 
Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe genauer kennen zu lernen und 
perspektivisch zusammenzuführen.  
Die Kommune Stadt Köln hält aufgrund ihrer Größe ein ausdifferenziertes System an 
Jugendhilfeangeboten in öffentlicher und freier Trägerstruktur vor. Inklusive Angebote 
im Bereich Prävention, Entwicklungsförderung, Bildung, Freizeitgestaltung, 
Kinderschutz, Wohnen und Arbeiten werden so gesta ltet, dass eine gleichberechtigte 
Teilhabe von Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit und ohne Behinderung 
noch besser möglich wird. Dies erfordert einen kon tinuierlichen Austausch mit den 
Akteur*innen sowie der Jugendhilfeplanung und Jugendförderung der Stadt Köln.  
Eine Teilnahme an weiteren Arbeitskreisen (u.a. AG 78) ist vorgesehen.  
Inklusiven Kinderschutz im Rahmen einer rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit 
in den Eingliederungshilfen sowie bezogen auf die Konzepte ambulanter und 
stationärer Settings mitzudenken bleibt ein zentrales Thema in Arbeitskreisen und an 
Schnittstellen.  
An zukünftige Mitarbeitende der Eingliederungshilfen werden hohe fachliche 
Anforderungen gestellt. Die Grundlagen bisheriger Handlungssicherheit werden 
reformiert und in nie dagewesener Form transformiert. Die derzeitige Auslastung der 
Fachkräfte in ASD und EGH binden zeitliche und personelle Ressourcen in einer 
Millionenstadt wie Köln, bei steigendem Kostendruck der Kommunen. Dies erschwert 
die erwünschte und notwendige Auseinandersetzung mit zentralen Themen.  
Gleichzeitig eröffnen sich neue Möglichkeiten, die Jugendhilfe inklusiv und 
praxistauglich umzugestalten. In diesem Prozess unterstützen die 
Verfahrenslots*innen den Austausch in Kooperation mit den entspre chenden 
Fachbereichen durch Fachtage, Gesprächs - und Schulungsangebote sowie 
Arbeitskreise. Im Transfer der Arbeitsergebnisse auf Leitungsebene können langfristig 
neue standardisierte Strukturen und Arbeitshilfen sowie Qualifizierungsmaßnahmen 
entwickelt werden.  
Weiterhin sind die gesetzlichen Grundlagen für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe 
noch nicht vollständig geschaffen. Zukünftige Regelungen auf Bundesebene werden 
nachfolgend auf Länder - und Kommunalebene bis 2028 weiter ausgeführt. Diese 
bestimmen maßgeblich die weitere Ausrichtung des Umgestaltungsprozesses.  
Ziel der Verfahrenslots*innen ist, in dem von Unsicherheit geprägten komplexen 
Aufgabengebiet eine tragbare Verbindung zwischen den betroffenen Familien und 
einem vielschichtigen Helfersystem herzustellen.

Beratungsverlauf (1)

05.11.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3373/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
31.10.2024
Erstellt
28.10.2024 14:10