3373/2024
Halbjährlicher Bericht der Verfahrenslots*innen an den JHA
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 31.10.2024 3373/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 05.11.2024 Halbjährlicher Bericht der Verfahrenslots*innen an den JHA Gemäß §10 b Abs.2 Satz 2 SGB VIII haben Verfahrenslots*innen den Auftrag halbjährlich ei- nen Bericht gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzugeben und über ihre Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Ein- richtungen zu berichten. Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde der Auftrag an die Kinder- und Ju- gendhilfe konkretisiert, die Rechte aller jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung, Erziehung und Schutz im Prozess der Persönlichkeitsentwicklung in den Blick zu nehmen und Leistungsangebote inklusiv zu gestalten. Alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung sollen zukünftig unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen- geführt werden. Hierzu wurden bundesweite Reformanstrengungen unternommen. Offene Fragen zu den Umsetzungsmöglichkeiten und -grenzen wurden in einem breit angelegten Be- teiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ diskutiert. Neben Fachleuten aus Bund, Ländern und Kommunen, Fachverbänden der Kinder- und Jugendhilfe, der Behinderten- und Gesundheitshilfe, aus Forschung und Wissenschaft so- wie Selbstvertretungen waren insbesondere auch die betroffenen Kinder- und Jugendlichen eingebunden. Derzeit werden Kinder mit seelischen Behinderungen überwiegend im Kinder- und Jugendhil- ferecht erfasst. Hingegen werden Kinder mit geistigen, körperlichen Behinderungen oder mit Sinnesbeeinträchtigungen über die Eingliederungshilfe erfasst. Dies bedeutet für betroffene Familien oft Unklarheit und Unsicherheit, an wen sie sich wenden können und wo anspruchs- berechtigte junge Menschen notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe erlangen können, um gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Mit den Verfahrenslots*innen hat der Gesetzgeber ein neues Stellenprofil in den örtlichen Trä- ger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe implementiert. Die Umsetzung und Ausgestaltung der Stelle obliegt den jeweiligen Kommunen. Herausfordernd gestaltet sich hierbei die Doppelfunktion der Verfahrenslots*innen: Sie bera- ten niederschwellig und unabhängig bezogen auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Gleich- zeitig unterstützen sie den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beim Umbau der Organisation. Dieser ist perspektivisch gefordert, die Leistungen der Eingliederungshilfe struk- turell-organisatorisch zusammenzuführen. Die Funktion der Verfahrenslots*innen wird als „Prüf- und Meilenstein“ auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe betrachtet. Sie wird bundesweit über Konzepte in Modell- kommunen erprobt, wissenschaftlich begleitet und zertifiziert. 2 Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen für die Verfahrenslots*innen fokussiert dieser Bericht eine erste Bestandsaufnahme im Tätigkeitsfeld. Gez. Voigtsberger Anlage: Bericht der Verfahrenslotsen
Anlage 1: Bericht JHA 10-2024
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1.Bericht der Verfahrenslots*innen der Stadt Köln Amt für Kinder Jugend und Familie Grundsatzangelegenheiten Pädagogische und Soziale Dienste Mit den Verfahrenslots*innen hat der Gesetzgeber ein neues Stellenprofil in den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder - und Jugendhilfe implementiert. Die Umsetzung und Ausgestaltung obliegt den Kommunen. Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen für di e Verfahrenslots*innen fokussiert dieser Bericht eine erste Bestandsaufnahme im Tätigkeitsfeld. Stand Oktober 2024 Inhalt 1. Beschreibung der gesetzlichen Grundlage ................................ .................. 4 1.1. Ausgangslage ................................ ................................ ........................... 4 1.2. §10b Absatz 1 - Verfahrenslotsen ................................ ............................. 4 1.3. §10b Absatz 2 - Verfahrenslotsen ................................ ............................. 4 2. Beschreibung des Teams der Verfahrenslots*innen ................................ .... 5 2.1. Verortung ................................ ................................ ................................ .. 5 2.2. Qualifikationen ................................ ................................ .......................... 5 3. Sachstand im Sachgebiet ................................ ................................ ............ 5 3.1. Abgrenzung zu §10a SGB VIII ................................ ................................ ... 6 3.2. Wirkungsbereich ................................ ................................ ....................... 6 3.3. Beratungsfälle................................ ................................ ........................... 6 3.4. Netzwerkarbeit ................................ ................................ .......................... 7 3.5. Vorstellung der Verfahrenslots*innen ................................ ....................... 7 3.6. Öffentlichkeitsarbeit................................ ................................ .................. 7 4. Datenerhebung ................................ ................................ ............................ 8 4.1. Datenerhebung bis dato................................ ................................ ............ 8 4.2. Eingliederungshilfen im Jugendamt nach § 35a SGB VIII ......................... 8 4.3. Eingliederungshilfen im Sozialamt nach §99ff SGB IX .............................. 8 5. Verfahren nach SGB VIII vs. SGB IX................................ ............................. 8 5.1. §36 SGB VIII - Hilfeplanverfahren ................................ .............................. 9 5.2. §117 SGB IX – Gesamtplanverfahren ................................ ........................ 9 6. Welche Fallzahlen sind zu erwarten ................................ ........................... 10 6.1. Amt für Kinder, Jugend und Familie ................................ ....................... 10 6.2. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren ................................ .................... 10 6.3. Landschaftsverband Rheinland ................................ .............................. 11 7. Aufgaben im Transformationsprozess ................................ ....................... 11 7.1. Inklusiver Kinderschutz ................................ ................................ .......... 11 7.2. Garantenstellung ................................ ................................ .................... 11 7.3. Richtlinien ................................ ................................ ............................... 12 7.4. Schnittstellen ................................ ................................ .......................... 12 8. Ausblick ................................ ................................ ................................ ..... 12 1. Beschreibung der gesetzlichen Grundlage 1.1. Ausgangslage Bundestag und Bundesrat haben 2021 das Kinder - und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) verabschiedet mit dem Ziel, durch eine modernere Kinder - und Jugendhilfe diejenigen jungen Menschen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben. Inhaltlich wurde der Kinderschutz verbessert, die Rechte junger Menschen in Pflegefamilien und Einrichtungen gestärkt, Prävention und Beteiligung ausgebaut und Weichen gestellt, um Hilfen für Menschen mit und ohne Behinderung aus einer Hand zu ermöglichen. Zentrales Anliegen ist hierbei die Verankerung der Inklusion als Leitgedanke der Kinder und Jugendhilfe und somit die Einbindung aller Kinder - und Jugendlichen unabhängig davon, ob eine Behinderung droht, bzw. besteht, oder nicht. Das bedeutet, dass eine engere Zusammenarbe it der unterschiedlichen Leistungsträger erforderlich ist. Betroffene Kinder, junge Menschen und Eltern sollen verbindlich beraten werden im Hinblick auf Leistungen und Zuständigkeiten. In einem ersten Schritt wurden 2021 die Schnittstellen der Gesetzesgr undlagen zu Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB VIII und SGB IX bereinigt, sowie §10 a SGB VIII mit einem Beratungsauftrag hinzugefügt. Im zweiten Schritt, zum 01.01.2024, wurden auf Grundlage des §10b SGB VIII Verfahrenslots*innen als verbindliches Angebot der Träger der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe eingeführt. Weitergehend soll bis 2028 in einem dritten Schritt die Inklusive Jugendhilfe entstehen. Dies setzt allerding voraus, dass Ende 2027 ein Bundesgesetz erlassen wird, dass die Rahmenbedingungen zur Umsetzung der sogenannten „inklusiven Lösung“ genauer definiert und regelt. Aktuell wurde Mitte September der Referentenentwurf zur Gesetzesänderung des SGB VIII vom BMFSFJ veröffentlicht. 1.2. §10b Absatz 1 - Verfahrenslotsen Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge - und Erziehungsberechtigten haben be i der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliede rungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. 1.3. §10b Absatz 2 - Verfahrenslotsen Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlich en Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern. In ihrer Funktion als Verfahrenslots*innen haben die genannten Akteure somit zwei unterschiedliche Aufgaben: Einerseits beraten sie die Anspruchsberechtigten mit dem Ziel, deren Orientierung im Kontext der vielfältigen Zuständigkeiten zu verbessern und potenzielle Schnittstellen aufzudecken. Andererseits arbeiten sie auf der Strukturebene, um die unterschiedlichen Eingliederungssysteme bis zum Jahr 2028 zusammenzuführen. 2. Beschreibung des Teams der Verfahrenslots*innen 2.1. Verortung Die Verfahrenslots*innen sind in der Grundsatzabteilung der pädagogischen und sozialen Dienste angegliedert. Diese Maßnahme dient der Gewährleistung der Parteilichkeit für die Beratungssuchenden. Die Verfahrenslots*innen sind in ihrer Beratungstätigkeit weisungsunabhängig. Die Entscheidungskompetenz der Rehabilitationsträger ist durch die Tätigkeit der Verfahrenslots*innen nicht ant astbar. Die Entscheidung über die Bewilligung von Eingliederungsanträgen obliegt allein den zuständigen Rehabilitationsträgern. 2.2. Qualifikationen In Köln sind drei Stellen für die Verfahrenslots*innen eingerichtet. Seit dem 01.03.2024 sind diese in Voll - und Teilzeitbeschäftigung besetzt. Das Team besteht aus Sozialarbeiter*innen, die über die staatliche Anerkennung verfügen. Die Teammitglieder haben bereits Erfahrungen im Tätigkeitsfeld des Jugendamtes in den Bereichen ASD, EGH und Inklusion. Zudem weist jedes Teammitglied unterschiedliche Zusatzqualifikationen auf. Gemeinsam hat das Team eine vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitfinanzierte Fortbildungsreihe besucht, die speziell für Verfahrenslots*innen konzipiert wurde. Ergänzend wurden Fortbildungen zu angrenzenden Rechtsgebieten, zu Teilhabeleistungen und Themen der Inklusion besucht. Die Teammitglieder sind seit vielen Jahren bei der Stadt Köln beschäftigt und verfügen daher über detaillierte Kenntnisse der Strukturen der Stadtverwaltung. Dies ermöglicht ihnen, potenzielle Veränderungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 3. Sachstand im Sachgebiet Nach einer initialen Orientierungsphase befindet sich der prozesshafte Strukturaufbau sowie die Weiterentwicklung des neuen Sachgebietes der Verfahrenslots*innen in vollem Gange. Für den Zugang zum Beratungsangebot der Verfahrenslots*innen wurde ein allgemeines Postfach sowie eine wöchentliche Sprechstunde eingerichtet, welche der einheitlichen Kontaktaufnahme dienen. Für eine einheitliche Dokumentation, ein einheitliches Berichtswesen sowie für konzeptionelle Tätigkeiten wurden Grundlagen sowohl für die Bearbeitung von Fällen als auch für strukturelle Aufgaben erarbeitet. Auf der Strukturebene erfolgt eine schrittweise Vernetzung mit allen Beteiligten. 3.1. Abgrenzung zu §10a SGB VIII Um Doppelstrukturen zu vermeiden, verbleibt die Beratung gemäß § 10a SGB VIII weiterhin in den Bezirksjugendämtern. Die Beratung umfasst insbesondere die Analyse der Familiensituation, die Ermittlung von Ressourcen, die Empfehlung geeigneter Hilfen, die Darstellung der Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssy stem, die Darstellung der Leistungen anderer Leistungsträger, die Einschätzung potenzieller Auswirkungen und Folgen einer Hilfe, die Erläuterung der Verwaltungsabläufe, die Empfehlung von Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten im Sozialraum sowi e die Empfehlung von Möglichkeiten zur Leistungserbringung. Zudem werden Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum gegeben. 3.2. Wirkungsbereich Gemäß der gesetzlichen Grundlage sind die Verfahrenslots*innen für die Beratung und Unterstützung v on Leistungsberechtigten hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Eingliederungshilfen zuständig. Dies impliziert für die Stadt Köln, dass die Verfahrenslots*innen bei der Gewährung von Eingliederungshilfen im Kontext der Zuständigkeit verschiedener Behörden und L eistungsträger tätig werden. Dabei erstreckt sich ihr Aufgabenbereich auf die Beratung und Unterstützung von Leistungsberechtigten hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Eingliederungshilfen, die vom Jugendamt nach §35a SGB VIII und vom Sozialamt sowie dem Lands chaftsverband nach §99ff. SGB IX nach den Bestimmungen gewährt werden. Die Stadt Köln verfügt im Hinblick auf die "Inklusive Lösung" über einen wesentlichen Vorteil, nämlich ihre rechtskreisübergreifende Aufstellung. Das Sozialamt und das Jugendamt sind d er Kommune angegliedert, was bei anderen Kommunen noch umzusetzen ist. Dies erleichtert die Kooperation an entscheidenden Schnittstellen. 3.3. Beratungsfälle Die Arbeit in den Beratungsfällen begann verstärkt mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung am 23.07.2024. Zuvor wurde die Beratung und Unterstützung vereinzelt durch Fachpersonal angefragt. Seit der Implementierung der Sprechstunde sowie des allgemeinen Postfachs, in Kooperation mit der Öffentlichkeitsarbeit, erfolgt eine tägliche Kontaktaufnahme durch Beratungssuchende. Die Verfahrenslots*innen führen keine Rechtsberatung durch. Bei Anfragen werden die Richtlinien des Sozialdatenschutzes und der Schweigepflicht beachtet. Beratungssuchende befinden sich meist in komplexen Lebenslagen und zeigen sich hoch belastet. Der Wegfall von Leistungen in Übergangssituationen wird häufig thematisiert. Derzeit werden Beratungsanfragen insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensabläufe und die individuellen Verfahrensstände der Betroffenen in Anspruch genommen. Bisher konnte eruiert werden, dass eine signifikante Anzahl von Betroffenen, unabhängig vom jeweiligen Rehabilitationsträger, die Dauer der Verfahren und die Erreichbarkeit der Sachbearbeiter*innen bemängeln. 3.4. Netzwerkarbeit Die Netzwerkarbeit stellt einen wesentlichen Bestandteil bei der Implementierung der Verfahrenslotsinnen im Eingliederungshilfesystem dar. Dies führt zu einer Steigerung der Bekanntheit des unabhängigen Beratungsangebots in der Stadt. Die Netzwerkarbeit ermöglicht den Verfah renslotsinnen zudem, sich einen Überblick über die strukturelle Zusammenarbeit der anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Rehabilitationsträger, zu verschaffen. Es wurden bereits eine Vielzahl von Netzwerken initiiert, Beitritte v orgenommen oder identifiziert. Zu den bereits etablierten Netzwerken zählt unter anderem ein bundesweiter Austausch der Verfahrenslots*innen sowie Netzwerktreffen von Verfahrenslots*innen im Einzugsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland. Ebenfalls fand en unterschiedlichste Austausche mit anderen Verfahrenslots*innen statt. Des Weiteren konnten bereits erste Kontakte zum Landschaftsverband etabliert werden. 3.5. Vorstellung der Verfahrenslots*innen Die Bekanntmachung und Vorstellung des neuen Aufgabengebietes erfolgte zunächst im Rahmen interner Veranstaltungen. Im Rahmen dessen wurden Vorstellungrunden in sämtlichen Bezirksjugendämtern, dem Sozialamt, dem Amt für Integration sowie bei den Berufsvormündern durchgeführt. Des Weiteren sind Präsentationen b eim Schulamt, bei Schulsozialarbeiter*innen, Amtsvormündern sowie bei der Jugendberufshilfe geplant. Überdies konnten bereits Vorstellungsrunden bei der ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), im Zentrum für Frühbehandlung und Frühförderung Köln sowie beim Landschaftsverband Rheinland, mit den Fallmanager*innen im Dezernat 4, realisiert werden. Auch hier sind weitere Treffen und ein regelmäßiger Austausch geplant. Aufgrund der Vielzahl an Akteuren, die zu einer zukünftigen "inklusiven Lösung" gehören, ist der Vorstellungsprozess noch nicht abgeschlossen. 3.6. Öffentlichkeitsarbeit Die Tätigkeit der Verfahrenslots*innen wurde bislang mittels einer Pressemitteilung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Des Weiteren wurden Beiträge in Rundfunkmedien ausgestrahlt und Printmedien haben das Thema aufgegriffen. Derzeit wird an einem Internetauftritt auf der Seite der Stadt Köln für die Verfahrenslots*innen gearbeitet, um das Angebot einer breiteren Zielgruppe zugänglich zu machen. 4. Datenerhebung 4.1. Datenerhebung bis dato Bis zum Stichtag, dem 01.10.24, wurden 120 Kontakte registriert, wobei der Großteil der Beratungen anfänglich Einmal- und Verweisberatungen waren. Im Laufe der Zeit hat sich eine deutliche Verdichtung der Problemlagen gezeigt. Es lässt sich bereits jetzt die Hypothese aufstellen, dass sich längerfristige Beratungsprozesse abzeichnen. Anfänglich wurde die Beratung in erster Linie von Fachpersonal in Anspruch genommen. Es lässt sich festhalten, dass der Großteil der Beratungs- und Vernetzungskontakte in dem Zeitraum von der Veröffentlichung der Pressemitteilung am 23.07.2024 bis zum Stichtag 30.09.2024 wie folgt aufgeteilt ist: Es haben 44 Fallberatungen und Unterstützungen stattgefunden, zudem hat eine Teilnahme an neun Arbeitskreise n stattgefunden. Ferner gab es 67 Kontakte zu Netzwerken und Fachberatungen. Im nachfolgenden Berichtszeitraum soll der Fokus weiterhin auf der Identifizierung von Vernetzungsmöglichkeiten, der Teilnahme an weiteren Arbeitskreisen sowie der Standardisierung des Berichtswesens liegen. 4.2. Eingliederungshilfen im Jugendamt nach § 35a SGB VIII Die Maßnahmen der Rehabilitation im Jugendamt sind in den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) integriert und sozialräumlich ausgerichtet. In der Regel erfolgt die Bearbeitung durch eigenständige Teams, die meist vorrangig Eingliederungshilfen für seelisch Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche bearbeiten. Die personelle Ausstattung erfolgt in Orientierung am jeweiligen Bedarf im Bezirk. Infolge de r kontinuierlichen Zunahme der Antragszahlen erfolgt derzeit eine Aufstockung des Personals. Die Anträge werden ausschließlich von Sozialarbeiter*innen bearbeitet. 4.3. Eingliederungshilfen im Sozialamt nach §99ff SGB IX Die Bearbeitung der Anträge auf Eingliederungshilfen erfolgt durch das Sozialamt in zwei spezialisierten Teams. Im Rahmen des Eingangsmanagements werden Anträge gesichtet und im Verwaltungsverfahren weitergehend von Verwaltungskräften bearbeitet und beschieden. Bei Anträgen, die eine höh ere Komplexität aufweisen erfolgt die Prüfung der Antragsvoraussetzungen durch den Fachdienst Eingliederungshilfe. Neuanträge werden nach Familiennamen zugeordnet. 5. Verfahren nach SGB VIII vs. SGB IX Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VII I und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen aus dem SGB IX folgt jeweils eigenen Anspruchsgrundlagen und Leistungskatalogen. Die getrennten Leistungssysteme ziehen Schnittstellenproblematiken nach sich. Kinder mit einer (drohenden) seelischen Behinderungen haben Anspruch auf Leistungen nach § 35a SGB VIII und Kinder mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung sowie Sinnesbeeinträchtigung auf Teilhabeleistungen nach dem SGB IX. 5.1. §36 SGB VIII - Hilfeplanverfahren Der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ist ein systemischer Blick zu eigen, der sich insbesondere in den Hilfen zur Erziehung zeigt. Hilfe zu Erziehung kommt dann zum Tragen, wenn die Erziehung nicht mehr gewährleistet we rden kann. Leistungsempfänger sind die Eltern, welche darin unterstützt werden, ihrer Erziehungsverantwortung perspektivisch ohne öffentliche Hilfe gerecht zu werden. Die Hilfe wird im Kontext des Hilfeplanverfahrens gem. §36 ff SGB VIII gewährt. Das Hilfeplanverfahren dient der Bedarfsermittlung und der Hilfesteuerung unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern. Zentrales Verfahren ist die sozialpädagogische Diagnose, welche Arbeits - und Unterstützungsschritte strukturiert und begründet. Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte der Jugendhilfe und in persönlichen Kontakten mit den Leistungsberechtigten wird die Hilfeform passgenau ermittelt. Das Leistungsspektrum umfasst Hilfen gem. §§27 – 35 SGB VIII. Eine Besonderheit bilden die Leistungen für Kinder, Jugendliche und ggfs. junge Volljährige, die von Behinderung betroffen oder bedroht sind und Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben. In Köln sind die neun Bezirksjugendämter im Sozialraum für junge Menschen mit seelischen Behinderungen zuständig. Die Eingliederungshilfe wird gem. § 35a SGB VIII gewährt. Die individuellen Ziele der Eingliederungshilfe werden mit dem Betroffenen und seinen Bezugspersonen erarbeitet und im Hilfeplan festgeschrieben. Eine Überprüfung findet in der Praxis regelhaft alle 6 Monate statt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fungiert im Kontext der Leistungen 35a SGB VIII Abs. 3 als Rehabilitationsträger und hat dabei für die Gewährung die zur Teilhabe zu erbringenden Leistungen die Vorschriften des SGB IX zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Vorschriften des Teilhabeplanverfahrens zu beachten, sofern Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen erforderlich werden. 5.2. §117 SGB IX – Gesamtplanverfahren Haben Kinder oder Jugendliche eine körp erliche, geistige Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigungen sind in Köln das Sozialamt und der LVR als Träger der Eingliederungshilfe gem. SGB IX zuständig. Bei Mehrfachbehinderungen ist gesondert zu differenzieren. Die Eingliederungshilfe im SGB IX setzt bei dem durch die (drohende) Behinderung beeinträchtigten Kind an und zielt auf dessen gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Diese kompensatorische Hilfe kann mitunter lebenslang notwendig sein. Leistungen der Eingliederungshilfe für Ki nder und Jugendliche mit Behinderungen orientieren sich inhaltlich an § 99 Absatz 1 SGB IX. Anspruchsberechtigte sind die Kinder- und Jugendlichen selbst. Mithilfe des Gesamtplanverfahrens sollen die notwendigen, unterstützenden Leistungen ermittelt und gesteuert werden. Der Leistungsberechtigte muss von Beginn an am Verfahren beteiligt sein, was aufgrund der Spezifika von Behinderung nicht regelmäßig der Fall ist. Möglicherweise erfolgt eine Bedarfsfeststellung nach Aktenlage. Auf Grundlage des bio -psycho-sozialen Modells werden die Teilhabebeeinträchtigungen geprüft und ein Förder - und Teilhabeplan erarbeitet. Die Wirksamkeit der Leistung wird in der Regel alle ein-zwei Jahre überprüft. Diese Verfahren zu kennen und im Einzelfall differenzieren zu können , stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte im Allgemeinen Sozialen Dienst sowie der Eingliederungshilfe. 6. Welche Fallzahlen sind zu erwarten Im Ergebnis der ersten Erhebungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen wird von Jugendamt, Sozialamt und Landschaftsverband eine kontinuierlich steigende Zahl von Anträgen im Bereich der ambulanten Hilfen, insbesondere im Bereich der Schul - und Kita -Assistenzen berichtet. Eine Erhebung im Bereich der stationären Leistungen steht aus. 6.1. Amt für Kinder, Jugend und Familie Im Ergebnis des HzE Monitorings für 2023 wurden im Bereich der ambulanten Hilfen ohne HzE in den Bezirksjugendämtern insgesamt 4027 Leistungen der EGH für junge Menschen mit seelischen Behinderungen geführt. Davon fielen 577 Eingliederungs - hilfeleistungen auf junge Volljährige. Im Vorjahr 2022 wurden 3761 Leistungen der Eingliederungshilfe finanziert, davon 1537 Schulbegleitungen. Der Bedarf an Teilhabeleistungen zur Bildung stieg im Jahr 2023 auf 1.758 Schulbegleitungen. 2023 wurden 59.147.245 Euro für L eistungen der Eingliederungshilfe, hier Schulbegleitung, berücksichtigt. 6.2. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren Im Ergebnis einer Abfrage im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, Abteilung Eingliederungshilfe, wurden 2023 insgesamt 610 Neuanträge für ambulante Leistungen für Menschen mit körperlichen, geistigen, oder mehrfach Behinderungen erfasst, davon allein 415 Schulbegleitungen. Insgesamt wurden 1293 Schulbegleitungen finanziert. Zu den Leistungen gehören unter anderem Therapien, Hilfsmittel und heilpädagogische Leistungen. Aufgefallen ist dort eine Zunahme an Antragsweiterleitungen nach §14 SGB IX, in der Regel von Krankenkassen, für Leistungen, die nicht von der Eingliederungshilfe erbracht werden. (z.B. Diabetes/Pflegebehandlung.) Diese hat ei ne nachfolgende Zuständigkeit des Sozialamtes als zweitangegangener Träger zur Folge. 2023 wurden 30.098.479 Euro für Leistungen der Eingliederungshilfe, hier Schulbegleitungen, berücksichtigt. Nach erster Einschätzung zeichnet sich aufgrund steigender Fallzahlen und Kostenanstieg für 2024 eine Prognose von rund 37 Millionen ab. 6.3. Landschaftsverband Rheinland Der LVR ist als überörtlicher Träger für Leistungen der sozialen Teilhabe im Elementarbereich zuständig. Heilpädagogische Leistungen für Kinder mit (drohender) Behinderung von 0 Jahren bis zum Schuleintritt werden in Kindertagesstätten, Kindertagespflege, oder Frühförderstellen erbracht. In Kombination mit medizinisch - therapeutischen Leistungen können diese auch als „Komplexleistung Frühförderung“ in den interdisziplinären Frühförderzentren erbracht werden. Ein Austausch mit den Fallmanager*innen im Dezernat 4 bestätigte zunehmende Fallzahlen. Als Eingliederungshilfeträger ist der LVR im Dezernat 7 auch für Leistungen, die in Einrichtungen über Tag und Nacht oder für Kinder in Pflegefamilien erbracht werden, zuständig. Die Fallzahl- und Kostenentwicklung ist in diesen Bereichen nicht öffentlich. 7. Aufgaben im Transformationsprozess 7.1. Inklusiver Kinderschutz Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben ein erhöhtes Risiko, verschiedenste Gewalt zu erfahren. Vielfalt von Lebenslagen, behinderungsbedingte Abhängigkeit von Familie, Pflegepersonen oder Institutionen, Isolation, Fremdbestimmtheit und Fehldeutung ihrer Signale sowie Stigmatisierungen sind einige Risikofaktoren, die begünstigen, dass Kinder - und Jugendliche zum Ziel von gewaltsamen Übergriffen werden. Trotz einer Stärkung der Inklusion auch im Kinderschutz zeigen sich noch deutliche Teilhabebarrieren und Schutzlücken für die betroffenen Kinder. Um Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ausreichend vor Gefahren zu schützen muss ein weitreichendes Netz an Präventions -, Beschwerde und Beteiligungsangeboten aufgebaut werden. Auch in der Inobhutnahme s ind Kinder mit körperlichen und geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen zukünftig explizit mitzudenken. Während der Inobhutnahme und bei der Umsetzung von Schutzkonzepten sollen Kinder für sie verständlich, wahrnehmbar und nachvollziehbar beteiligt werden. Ein barrierefreier Zugang insbesondere auch über unterschiedlichste Kommunikationswege ist in allen Handlungsfeldern unerlässlich. Bei der Zusammenführung der Eingliederungshilfen unter dem Dach der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bed arf es einer tiefergehenden Sensibilisierung und Qualifizierung von Fachpersonal für behinderungsspezifische Themen. Die Organisation wird darin unterstützt, Kinderschutz an den Schnittstellen Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und Jugendhilfeplanung inklusiv weiter zu entwickeln. 7.2. Garantenstellung Der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat bei Kindeswohlgefährdungen nach § 8a SGB VIII das staatliche Wächteramt auszuüben und den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Kindern mit und ohne Behinderungen haben spezifische Schutzbedürfnisse, die bei der Gefährdungseinschätzung zu berücksichtigen sind. Eine Kinderschutzfachkraft ist hinzu zu ziehen. Insbesondere sind Kinder und Jugendliche in Augenschein zu nehmen. Sind Eltern nicht gewillt oder in der Lage, das Kindeswohl sicher zu stellen, muss ein Kind in Obhut genommen werden. Im Rahmen des Schutzauftrages (§§8a und 8b SGB VIII) haben die Fachkräfte der Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe eine Garantenstellung. Sie sind verpflichtet, tätig zu werden, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Sie können nach §13 StGB (Strafgesetzbuch) strafrechtlich belangt werden, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Im Bereich der Eingliederungshilfen in den Sozialämtern sind überwiegend Verwaltungsfachkräfte tätig. Zudem folgt das Rehabilitationsrecht anderen Regelungen zum Kinderschutz. Es ist nicht vorgesehen, jedes beeinträchtigte Kind, dessen Anspruchsvoraussetzungen nach Aktenlage erfüllt sind, persönlich zu sehen. Notwendig und gleichermaßen herausfordernd ist die Aufgabe der Jugendhilfe, eine rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit im Hinblick auf einen nachhaltigen Kinderschutz sicher zu stellen. 7.3. Richtlinien Im ausdifferenzierten Leistungsangebot der Hilfen zur Erziehung sowie der Eingliederungshilfe bilden dezidierte Richtlinien die Grundlage für stand ardisierte Verfahren in ASD und EGH. Das Gesamtsystem der Eingliederungshilfe wird in seiner Funktionalität derzeit gestärkt. Ziel ist eine einheitliche Teilhabe- und Hilfeplanung. 7.4. Schnittstellen Im ersten Halbjahr wurden im Amt für Kinder, Jugend un d Familie zunächst interne Schnittstellen identifiziert. Austausch fand an zentralen Bereichen wie ASD/EGH auf Mitarbeiter*innenebene, Gruppenleitungs - und Amtsleitungsebene statt. Darüber hinaus fand auch ein Austausch mit der Abteilungsleitung statt. Kon takte zu weiteren städtischen Abteilungen und Ämtern wurden aufgebaut um Schnittstellen und Abgrenzungen kennenzulernen. Schulamt (Fachbereich Inklusion), Sozialamt und Amt für Integration, Vielfalt und Inklusion seien beispielhaft benannt. Im Hinblick au f die „inklusive Lösung“ wurden auch Themen der Interdisziplinären Frühförderung in Köln aufgenommen. Erfahrungen aus der Überleitung der Frühförderkinder zum LVR in Folge des Bundesteilhabegesetzes 2020 könnten für einen Transformationsprozess 2028 zukünftig nutzbar gemacht werden. 8. Ausblick Die geplante Zusammenlegung der Leistungen der Eingliederungshilfe unter dem Dach der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe erfordert eine inhaltliche Neugestaltung der Eingliederungshilfen, die sich an der Lebenslag e Kindheit und Jugend orientiert. Rechtliche Zuordnungsfragen sollen nicht zu Lasten der jungen Menschen geklärt werden. Unterstützungsangebote für junge Menschen mit und ohne Behinderungen sollen barrierefrei zugängig sein. Auf der Beratungsebene sind dah ingehend Wege aufzuzeigen und die Strukturen in der Organisation langfristig umzugestalten. Bestehende ergänzende (Teilhabe-) Beratungsangebote in Köln sind einzubeziehen und werden bereits als wirksam erlebt. An den Schnittstellen der Eingliederungshilfe des Jugendamtes zu anderen Rehabilitationsträgern wie LVR und Sozialamt sind die jeweiligen Verfahren zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe genauer kennen zu lernen und perspektivisch zusammenzuführen. Die Kommune Stadt Köln hält aufgrund ihrer Größe ein ausdifferenziertes System an Jugendhilfeangeboten in öffentlicher und freier Trägerstruktur vor. Inklusive Angebote im Bereich Prävention, Entwicklungsförderung, Bildung, Freizeitgestaltung, Kinderschutz, Wohnen und Arbeiten werden so gesta ltet, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit und ohne Behinderung noch besser möglich wird. Dies erfordert einen kon tinuierlichen Austausch mit den Akteur*innen sowie der Jugendhilfeplanung und Jugendförderung der Stadt Köln. Eine Teilnahme an weiteren Arbeitskreisen (u.a. AG 78) ist vorgesehen. Inklusiven Kinderschutz im Rahmen einer rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit in den Eingliederungshilfen sowie bezogen auf die Konzepte ambulanter und stationärer Settings mitzudenken bleibt ein zentrales Thema in Arbeitskreisen und an Schnittstellen. An zukünftige Mitarbeitende der Eingliederungshilfen werden hohe fachliche Anforderungen gestellt. Die Grundlagen bisheriger Handlungssicherheit werden reformiert und in nie dagewesener Form transformiert. Die derzeitige Auslastung der Fachkräfte in ASD und EGH binden zeitliche und personelle Ressourcen in einer Millionenstadt wie Köln, bei steigendem Kostendruck der Kommunen. Dies erschwert die erwünschte und notwendige Auseinandersetzung mit zentralen Themen. Gleichzeitig eröffnen sich neue Möglichkeiten, die Jugendhilfe inklusiv und praxistauglich umzugestalten. In diesem Prozess unterstützen die Verfahrenslots*innen den Austausch in Kooperation mit den entspre chenden Fachbereichen durch Fachtage, Gesprächs - und Schulungsangebote sowie Arbeitskreise. Im Transfer der Arbeitsergebnisse auf Leitungsebene können langfristig neue standardisierte Strukturen und Arbeitshilfen sowie Qualifizierungsmaßnahmen entwickelt werden. Weiterhin sind die gesetzlichen Grundlagen für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe noch nicht vollständig geschaffen. Zukünftige Regelungen auf Bundesebene werden nachfolgend auf Länder - und Kommunalebene bis 2028 weiter ausgeführt. Diese bestimmen maßgeblich die weitere Ausrichtung des Umgestaltungsprozesses. Ziel der Verfahrenslots*innen ist, in dem von Unsicherheit geprägten komplexen Aufgabengebiet eine tragbare Verbindung zwischen den betroffenen Familien und einem vielschichtigen Helfersystem herzustellen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3373/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 31.10.2024
- Erstellt
- 28.10.2024 14:10