2352/2024
Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 30.04.2024 aus der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung vom 22.04.2024 betreffend:
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4359 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/50/504 Vorlagen-Nummer 21.10.2024 2352/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung des Ausschusses Schule und Weiterbildung vom 22.04.2024 betreffend: Mittelbewirtschaftung im Bildungs- und Teilhabepaket für das Jahr 2023 (0665/2024) Bärbel Hölzing (Bündnis 90 / Die Grünen) fragt, ob es Rückzahlungen von Mitteln aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) oder nicht abgerufene Gelder gäbe. Sie könne sich daran erinnern, dass die Verwaltung das Abrufen von BuT in der Vergan- genheit beworben habe. Ihr sei zudem bekannt, dass eine Schule einen Ausflug aus Geldern der Stadt und BuT-Mitteln finanziert habe. Sie möchte wissen, ob es eine Doppelförderung gäbe. Darüber hinaus wünsche sie sich eine Mitteilung, in der die dauerhafte Regelung der Schulkonten dargestellt werde. Die Anfrage beantwortet 50 Amt für Soziales, Arbeit und Senioren, wie folgt: Aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden Kosten für Ausflüge und auch Klassen- fahrten übernommen. Im Bereich eintägiger Ausflüge kann ein Sammelantrag von den Schulen für BuT-berechtigte Kinder gestellt werden und es wird eine pauschale Aus- zahlung für das gesamte Schuljahr vorgenommen. Die Pauschale wurde aufgrund der Durchschnittsausgaben der vergangenen 5 Jahre ermittelt und beträgt für die Primar- stufe 24 EUR je Kind pro Schuljahr und für die Sekundarstufe I 48 EUR je Kind pro Schuljahr. Sollten einzelne Kinder an Ausflügen nicht teilnehmen können, werden keine Gelder zurückgefordert, sondern in Absprache mit 40 Amt für Schulentwicklung zur treuhän- derischen Verwendung an Berechtigte, wie Lehrer, Fördervereine oder Klassenkassen gewährt. Ein Verwendungsnachweis ist hierfür nicht zu führen. Hintergrund ist, dass der Verwaltungsaufwand für einzelne Rückforderungen höher ist als die geleistete Un- terstützung. Mit etwaigen Überschüssen können Kinder für die bislang keine BuT- Leistungen beantragt werden konnten, aber dennoch unterstützungsbedürftig sind, auch teilhaben. Dies ermöglicht zum Beispiel, dass ein BuT-berechtigtes Kind, wel- ches erst im laufenden Schuljahr der Schule zugewiesen wird, auch ohne BuT-Antrag am Ausflug teilnehmen kann. Die Bezuschussung von Klassenfahrten kann ebenfalls von den Schulen gesammelt beantragt und abgerechnet werden. Hierbei werden jedoch keine Pauschalen, son- dern die tatsächlichen Kosten je Kind berücksichtigt. Sollte eine Klassenfahrt nicht 2 stattfinden können oder einzelne Kinder nicht mitfahren können, sind die Gelder zu- rückzuerstatten. Eine Doppelzahlung durch die BuT - Stelle ist nicht möglich, weil BuT - Leistungen systemtechnisch nur einmal für den gleichen Zeitraum je Kind abgerechnet werden können. BuT - Leistungen sollten immer vorrangig vor Fördergeldern in Anspruch genommen werden. Die BuT - Stelle von 50 Amt für Soziales, Arbeit und Senioren bewirbt das Bil- dungspaket regelmäßig und ist bemüht mehr Kinder zu erreichen und ihnen eine Un- terstützung in den unterschiedlichen BuT - Modulen zukommen zu lassen. Eine Be- grenzung für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist nicht vorgesehen. Die dauerhafte Regelung der Schulgirokonten wird von 40 Amt für Schulentwicklung wie folgt beantwortet: Bei den Schulgirokonten werden eingehende BuT – Gelder getrennt nach BuT – Klas- senfahrten und BuT – Pauschalen vereinnahmt. Das Unterkonto BuT – Klassenfahrten ist ein sogenannter „Durchlaufender Posten“. Die eingehenden Gelder werden an den für die Klassenfahrt verantwortlichen Lehrer, den Veranstalter, Jugendherberge etc. weitergeleitet. Das Unterkonto BuT – Pauschalen wird unterschiedlich von den Schulen gehandhabt: Die Mittel verbleiben auf dem Schulgirokonto und die Auszahlung erfolgt auf- grund konkreter Mittelanforderung bzw. Vorlage von Quittungen. Dies kann zur Bildung von Restbeständen führen, welche im laufenden Jahr personen- und zweckgebunden, in Folgejahren nur noch zweckgebunden zu verwenden sind. Der Gesamtbetrag wird zur treuhänderischen Verwaltung weitergeleitet: an den Klassenlehrer an den Verwalter der Klassenkasse an den Förderverein gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2352/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 21.10.2024
- Erstellt
- 30.07.2024 14:55