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2682/2019

Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren; Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 26.08.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 16.09.2019, TOP 9.1.1

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 2

120 Zeichen

Anlage 2
unmaßstäblich
N
Stadtplanungsamt
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010
Sonderstandort
in Köln - Dellbrück

Anlage 1 Geltungsbereich

348 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des BebauungsplanesWasserwerkstraßein Köln - Dellbrück
010050200300 Meter

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

9908 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Tiet Az 
Vorlagen-Nummer 
 2682/2019 
Freigabedatum 
 26.08.2019 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. 
Betreff 
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren  
Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Der Sonderstandort Dellbrück aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept (EHZK), welches vom Rat 
am 17.12.2013 beschlossen wurde, besteht aus einem Möbelfachmarkt (Obi) mit einer Verkaufsflä-
che unter 10.000 m², einem Discounter (Lidl) mit nahversorgungsrelevantem Sortiment mit einer Ver-
kaufsfläche unter 3.000 m² und einem Fachmarkt für Auto/Motorradteile-Zubehör (Bosch Car Service) 
sowie einer Tankstelle (Aral) und zwei weiteren kleinflächigen Autofachhändlern (Autohandel Köln 
und CarConcierge). Am 19.06.2019 ging der Antrag des Eigentümers der Liegenschaft an der Was-
serwerkstraße 6, die derzeit von einem Fitnesscenter genutzt wird, bei der Verwaltung zur Nutzungs-
änderung für eine Ansiedelung eines Drogeriemarktes ein. Das Vorhaben widerspricht den Zielset-
zungen des EHZKs, da die Ansiedlung eines Drogeriemarktes das Stadtteilzentrum Holweide-Ost 
schwächen und dort Kaufkraft abziehen würde. Ziel dieser Bebauungsplanaufstellung ist es, pla-
nungsrechtlich festzusetzen, dass weitere Ansiedelungen von Einzelhändlern mit zentren- und nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sind. 
 
Eine Entscheidung über die Zurückstellung der Bauvoranfrage für die Ansiedlung eines Drogerie-
marktes i.S.d. § 15 BauGB sollte bis spätestens zum 19.09.2019 erfolgen; anderenfalls droht der 
Stadt Köln eine Untätigkeitsklage, da die Verwaltung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach 
Antragstellung (16.06.2019) eine Entscheidung getroffen haben muss (§ 75 Verwaltungsgerichts-
ordnung). Voraussetzung für die Zurückstellung ist der Beschluss über die Aufstellung eines neuen 
Bebauungsplanes, welcher im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht werden muss. Die aktuellen 
Sitzungstermine der entscheidenden Gremien (BV Mülheim 16.09.2019, Stadtentwicklungsausschuss 
19.09.2019) und eine damit einhergehende Beschlussfassung zur Aufstellung des vorgenannten Be-
bauungsplanverfahrens verhindern eine fristgerechte Einhaltung. Zur Wahrung der Fristen ist die Ein-
holung einer Dringlichkeitsentscheidung nach Zustimmung der Bezirksvertretung durch den Stadt-
entwicklungsausschuss erforderlich. 
 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem 
Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Beschluss zu fassen: 
"Zur Umsetzung des vom Rat am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 
(EHZK) beschließt der Stadtentwicklungsausschuss, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2a BauGB 
einen Bebauungsplan für den Bereich verlaufend von der Wasserwerkstraße im Westen, von den 
Grünflächen (Gemarkung: Thurn-Strunden, Flur: 70, Flurstück: 280 und Gemarkung: Wichheim-
Schweinheim, Flur: 10 und Flurstück 79) im Norden, von der Heidestraße im Osten und von der Ber-

2 
 
gisch Gladbacher Straße im Süden — Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück — aufzustel-
len mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sor-
timenten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen." 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
26.08.2019    Gez. Norbert Fuchs  Gez. Winfried Seldschopf

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
(EHZK) beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem 
Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen.  
 
Durch das Vorhaben sind negative Auswirkungen (Kaufkraftabzug) auf das Stadtteilzentrum Holwei-
de-Ost zu erwarten, da das bestehende Zentrum in Holweide-Ost durch verstärkte Umsatzumvertei-
lungen zugunsten von weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort 
spürbar beeinträchtigt und in seiner Gesamtfunktionalität gestört werden könnte. Daher umfasst der 
Geltungsbereich auch die an der Heidestraße anliegende Wohnbebauung, um dort weitere Ansiede-
lungen oder Umnutzungen von Wohnen in Einzelhandel auszuschließen.  
 
Anlass für den Aufstellungsbeschluss ist ein am 19.06.2019 gestellter Antrag auf Bescheidung einer 
Bauvoranfrage über die Nutzungsänderung von einem Fitnesscenter und Wohnen zu einem Drogerie-
Markt mit 700 m² Verkaufsfläche in der Wasserwerkstraße 6 (Gemarkung: Dünnwald, Flur: 70, Flur-
stück: 1610/0) in Köln-Dellbrück. 
 
Zur Wahrung des Zentrumskonzeptes soll ein Aufstellungsbeschluss zur Sicherung der städtebauli-
chen Entwicklung gefasst werden. Auf der Grundlage dieses ortsüblich bekannt gemachten Aufstel-
lungsbeschlusses soll folglich das o.g. Baugesuch zurückgestellt werden. 
 
Um generell die Entwicklung im Plangebiet mit zentrengefährdendem Einzelhandel zu unterbinden, 
wird die Absicht verfolgt, im gesamten Plangebiet den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten festzusetzen. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Ent-
wicklung zentraler Versorgungsbereiche. Die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen genießen Be-
standsschutz. Eine weitere Ansiedlung einer Drogerie oder eine Umnutzung durch andere Einzel-
händler sollen auf der Grundlage eines Bebauungsplanes i.S.d. § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfach-
ten Verfahren nach § 13 BauGB ausgeschlossen werden. 
 
Nach § 9 Absatz 2a BauGB kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, 
auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung 
der Gemeinde, für im Zusammenhang bebauter Ortsteile, in einem Bebauungsplan festgesetzt wer-
den, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind. Auf diese Weise kann der 
Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden.  
 
Die Ansiedlung von großflächigen Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll vor dem 
Hintergrund der Bündelung von Angeboten und Verkehrsströmen auf die Sonderstandorte nach Ein-
zelhandel- und Zentrenkonzept (EHZK) konzentriert werden. Großflächige Betriebe mit nahversor-
gungsrelevanten und zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nach LEP NRW Ziel 6.5-2 (Standorte 
des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versor-
gungsbereichen) hier nicht zulässig. Die Ansiedlung von nicht großflächigen Betrieben mit nahversor-
gungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten ist zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche 
und deren Entwicklungsmöglichkeiten nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen 
(s.EHZK Kapitel 4.3  "Steuerung von Vorhaben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche: Sonder-
standorte S.74). Im Bezirkskapitel Mülheim heißt es zum Sonderstandort Dellbrück (s. S. 878 / 879): 
Maßgebliche Betriebe sind ein Obi Heimwerkermarkt sowie ein Mobau Selbach Baustoff-Großhandel. 
Daneben existiert hier jedoch auch ein großflächiger LIDL Lebensmittel-Discounter, der aufgrund sei-
ner autokundenorientierten Lage insbesondere eine Konkurrenz für das nahe gelegene Stadtteilzent-
rum Holweide-Ost darstellt.  Ein weiterer Ausbau zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente 
am Sonderstandort Dellbrück soll, den generellen Ansiedlungsregeln entsprechend, zukünftig pla-
nungsrechtlich ausgeschlossen werden. 
 
Darüber hinaus gilt es Ziel 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen des LEP NRW umzusetzen. Dort

4 
 
heißt es: Die Gemeinden haben … dem  Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung 
bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler 
Versorgungsbereiche  entgegenzuwirken. 
 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, die Ansiedlung eines Drogeriemarktes neben 
dem bestehenden LIDL zu verhindern, entspricht folglich dem Steuerungsschema Einzelhandelsent-
wicklung des EHZK und dient damit dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, hier insbeson-
dere des STZ Holweide-Ost. Gleichzeitig wird mit dem Bebauungsplan das Entstehen einer Einzel-
handelsagglomeration mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche 
verhindert. 
 
§ 9 Absatz 2a BauGB ermöglicht, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder 
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung 
der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, 
dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind. Auf diese Weise kann der 
Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB 
erfolgen. 
 
Aus diesem Grund ist zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines neuen Be-
bauungsplanes notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll neben 
großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt 
Köln generell ausgeschlossen werden. Perspektivisch wird hierdurch auch eine sich vergrößernde 
Einzelhandelsagglomeration verhindert. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießen Bestands-
schutz und sind als Sonderstandort Dellbrück im EHZK (Anlage 2) definiert. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 EHZK Sonderstandort Dellbrück

Beratungsverlauf (1)

16.09.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.1.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2682/2019
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
26.08.2019
Erstellt
06.08.2019 11:27