2682/2019
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren; Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück
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Anlage 2
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Anlage 2 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 Sonderstandort in Köln - Dellbrück
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des BebauungsplanesWasserwerkstraßein Köln - Dellbrück 010050200300 Meter
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tiet Az Vorlagen-Nummer 2682/2019 Freigabedatum 26.08.2019 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 Begründung für die Dringlichkeit: Der Sonderstandort Dellbrück aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept (EHZK), welches vom Rat am 17.12.2013 beschlossen wurde, besteht aus einem Möbelfachmarkt (Obi) mit einer Verkaufsflä- che unter 10.000 m², einem Discounter (Lidl) mit nahversorgungsrelevantem Sortiment mit einer Ver- kaufsfläche unter 3.000 m² und einem Fachmarkt für Auto/Motorradteile-Zubehör (Bosch Car Service) sowie einer Tankstelle (Aral) und zwei weiteren kleinflächigen Autofachhändlern (Autohandel Köln und CarConcierge). Am 19.06.2019 ging der Antrag des Eigentümers der Liegenschaft an der Was- serwerkstraße 6, die derzeit von einem Fitnesscenter genutzt wird, bei der Verwaltung zur Nutzungs- änderung für eine Ansiedelung eines Drogeriemarktes ein. Das Vorhaben widerspricht den Zielset- zungen des EHZKs, da die Ansiedlung eines Drogeriemarktes das Stadtteilzentrum Holweide-Ost schwächen und dort Kaufkraft abziehen würde. Ziel dieser Bebauungsplanaufstellung ist es, pla- nungsrechtlich festzusetzen, dass weitere Ansiedelungen von Einzelhändlern mit zentren- und nah- versorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sind. Eine Entscheidung über die Zurückstellung der Bauvoranfrage für die Ansiedlung eines Drogerie- marktes i.S.d. § 15 BauGB sollte bis spätestens zum 19.09.2019 erfolgen; anderenfalls droht der Stadt Köln eine Untätigkeitsklage, da die Verwaltung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (16.06.2019) eine Entscheidung getroffen haben muss (§ 75 Verwaltungsgerichts- ordnung). Voraussetzung für die Zurückstellung ist der Beschluss über die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes, welcher im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht werden muss. Die aktuellen Sitzungstermine der entscheidenden Gremien (BV Mülheim 16.09.2019, Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019) und eine damit einhergehende Beschlussfassung zur Aufstellung des vorgenannten Be- bauungsplanverfahrens verhindern eine fristgerechte Einhaltung. Zur Wahrung der Fristen ist die Ein- holung einer Dringlichkeitsentscheidung nach Zustimmung der Bezirksvertretung durch den Stadt- entwicklungsausschuss erforderlich. Beschluss: Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem Stadtentwicklungsausschuss, folgenden Beschluss zu fassen: "Zur Umsetzung des vom Rat am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) beschließt der Stadtentwicklungsausschuss, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2a BauGB einen Bebauungsplan für den Bereich verlaufend von der Wasserwerkstraße im Westen, von den Grünflächen (Gemarkung: Thurn-Strunden, Flur: 70, Flurstück: 280 und Gemarkung: Wichheim- Schweinheim, Flur: 10 und Flurstück 79) im Norden, von der Heidestraße im Osten und von der Ber- 2 gisch Gladbacher Straße im Süden — Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück — aufzustel- len mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sor- timenten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen." Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 26.08.2019 Gez. Norbert Fuchs Gez. Winfried Seldschopf 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Durch das Vorhaben sind negative Auswirkungen (Kaufkraftabzug) auf das Stadtteilzentrum Holwei- de-Ost zu erwarten, da das bestehende Zentrum in Holweide-Ost durch verstärkte Umsatzumvertei- lungen zugunsten von weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in seiner Gesamtfunktionalität gestört werden könnte. Daher umfasst der Geltungsbereich auch die an der Heidestraße anliegende Wohnbebauung, um dort weitere Ansiede- lungen oder Umnutzungen von Wohnen in Einzelhandel auszuschließen. Anlass für den Aufstellungsbeschluss ist ein am 19.06.2019 gestellter Antrag auf Bescheidung einer Bauvoranfrage über die Nutzungsänderung von einem Fitnesscenter und Wohnen zu einem Drogerie- Markt mit 700 m² Verkaufsfläche in der Wasserwerkstraße 6 (Gemarkung: Dünnwald, Flur: 70, Flur- stück: 1610/0) in Köln-Dellbrück. Zur Wahrung des Zentrumskonzeptes soll ein Aufstellungsbeschluss zur Sicherung der städtebauli- chen Entwicklung gefasst werden. Auf der Grundlage dieses ortsüblich bekannt gemachten Aufstel- lungsbeschlusses soll folglich das o.g. Baugesuch zurückgestellt werden. Um generell die Entwicklung im Plangebiet mit zentrengefährdendem Einzelhandel zu unterbinden, wird die Absicht verfolgt, im gesamten Plangebiet den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten festzusetzen. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Ent- wicklung zentraler Versorgungsbereiche. Die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen genießen Be- standsschutz. Eine weitere Ansiedlung einer Drogerie oder eine Umnutzung durch andere Einzel- händler sollen auf der Grundlage eines Bebauungsplanes i.S.d. § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfach- ten Verfahren nach § 13 BauGB ausgeschlossen werden. Nach § 9 Absatz 2a BauGB kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, für im Zusammenhang bebauter Ortsteile, in einem Bebauungsplan festgesetzt wer- den, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind. Auf diese Weise kann der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Ansiedlung von großflächigen Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll vor dem Hintergrund der Bündelung von Angeboten und Verkehrsströmen auf die Sonderstandorte nach Ein- zelhandel- und Zentrenkonzept (EHZK) konzentriert werden. Großflächige Betriebe mit nahversor- gungsrelevanten und zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nach LEP NRW Ziel 6.5-2 (Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versor- gungsbereichen) hier nicht zulässig. Die Ansiedlung von nicht großflächigen Betrieben mit nahversor- gungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten ist zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche und deren Entwicklungsmöglichkeiten nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen (s.EHZK Kapitel 4.3 "Steuerung von Vorhaben außerhalb zentraler Versorgungsbereiche: Sonder- standorte S.74). Im Bezirkskapitel Mülheim heißt es zum Sonderstandort Dellbrück (s. S. 878 / 879): Maßgebliche Betriebe sind ein Obi Heimwerkermarkt sowie ein Mobau Selbach Baustoff-Großhandel. Daneben existiert hier jedoch auch ein großflächiger LIDL Lebensmittel-Discounter, der aufgrund sei- ner autokundenorientierten Lage insbesondere eine Konkurrenz für das nahe gelegene Stadtteilzent- rum Holweide-Ost darstellt. Ein weiterer Ausbau zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente am Sonderstandort Dellbrück soll, den generellen Ansiedlungsregeln entsprechend, zukünftig pla- nungsrechtlich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus gilt es Ziel 6.5-8 Einzelhandelsagglomerationen des LEP NRW umzusetzen. Dort 4 heißt es: Die Gemeinden haben … dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, die Ansiedlung eines Drogeriemarktes neben dem bestehenden LIDL zu verhindern, entspricht folglich dem Steuerungsschema Einzelhandelsent- wicklung des EHZK und dient damit dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, hier insbeson- dere des STZ Holweide-Ost. Gleichzeitig wird mit dem Bebauungsplan das Entstehen einer Einzel- handelsagglomeration mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche verhindert. § 9 Absatz 2a BauGB ermöglicht, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind. Auf diese Weise kann der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Aus diesem Grund ist zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines neuen Be- bauungsplanes notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Perspektivisch wird hierdurch auch eine sich vergrößernde Einzelhandelsagglomeration verhindert. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießen Bestands- schutz und sind als Sonderstandort Dellbrück im EHZK (Anlage 2) definiert. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 EHZK Sonderstandort Dellbrück
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2682/2019
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 26.08.2019
- Erstellt
- 06.08.2019 11:27