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Städtische Sondernutzungsgenehmigung für Erdogan-Besuch

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 3139/2018 vom 25.09.2018

Stand: Am 27.09.2018 im Rat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 25.09.2018 3139/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 27.09.2018 Städtische Sondernutzungsgenehmigung für Erdogan-Besuch Beantwortung der Anfrage AN/1345/2018 der Ratsgruppe Rot-Weiss Die Ratsgruppe Rot-Weiß im Rat der Stadt Köln teilt mit, dass, wie bereits umfangreich medial berich- tet wurde, der türkische Präsident Recep Erdogan im Rahmen seines Deutschlandbesuches am 29. September auch in Köln zu einer großen Rede an seine türkischen Landsleute erwartet werde. Offizi- ell noch unbestätigt sei in diesem Zusammenhang, dass er dabei die Ehrenfelder DITIB- Großmoschee besuchen und/oder sogar feierlich einweihen wolle. Berichten zu Folge sollen dafür im Außen- bzw. Nahbereich der Großmoschee Videoleinwände für Tausende Erdogan-Aufhänger auf- gestellt werden. Daraus ergeben sich folgende Fragen der Ratsgruppe Rot-Weiß: 1. Was ist der Stadtverwaltung bezüglich des Besuchsprogramms des türkischen Machthabers Recep Erdogan bekannt? 2. Sollen für dessen Besuch und Rede Videoleinwände oder andere Übertragungsmittel im Au- ßenbereich aufgestellt werden – falls ja, wo? Wurden dafür bereits Sondernutzungsgenehmi- gungen bei der Stadt schon beantragt oder sogar schon erteilt? 3. Welche Erkenntnisse hat die Stadtverwaltung bezüglich möglicher Gegenproteste und einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anlässlich des Erdogan – Besuchs? Mitteilung der Verwaltung: zu 1: Der Verwaltung liegen zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 24.09.2018) keine gesicherten Erkenntnis- se über den Ablauf des Besuchs des türkischen Staatspräsidenten vor. Der protokollarische Ablauf des Besuchs liegt weder in der Verantwortung noch im Einflussbereich der Verwaltung. zu 2: Bislang wurden keine straßenwegerechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zur Übertragung des Be- suchs bei der Verwaltung beantragt und insoweit auch keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt. zu 3: Zuständige Versammlungsbehörde in Nordrhein-Westfalen ist die Landespolizei - hier das Polizei- präsidium Köln. Anfragen hinsichtlich des Sachstandes von Versammlungsanmeldungen sind dorthin zu richten. Mögliche Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, die aus Versammlungen heraus resultieren kön- nen, werden durch die Versammlungsbehörde bewertet. Die Polizei ist auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in Zusammenhang mit dem Staatsbesuch des türkischen Staatspräsidenten verantwortlich. gez. Reker

Beratungsverlauf

  1. 27.09.2018

    Rat

    Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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