V/0442/2014
Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00034 Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h auf dem Rudolf-Steiner-Weg
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Beschlussvorlage
5387 Zeichen
V/0442/2014
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00034
Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h auf dem Rudolf-Steiner-Weg
Beratungsfolge
15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Anregung gem. § 24 GO NRW Nr. 2014-00034 (Anlage 1) unter Punkt 1 wird nicht gefolgt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen.
Begründung:
Die Anregung wurde in der Sitzung der Bezirksvert retung Münster-West am 13.03.2014 b ekannt
gegeben. Die Zuständigkeiten für die o. g. Anregungen stellen sich wie folgt dar:
Zu Punkt 1: „Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h auf dem Rudolf-Steiner-
Weg“ ist die Bezirksvertretung Münster-West zuständig.
Zu Punkt 2: „Installation einer weiteren Laterne auf dem Nienborgweg“ ist die Verwaltung zustän-
dig.
Zu Punkt 1:
Der Eingeber der o. g. Anregung beantragt zu prüfen, ob in der Straße Rudolf -Steiner –Weg eine
Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h eingerichtet werden kann.
Die Verwaltung hat das Anliegen in Abstimmung mit der Polizei geprüft und kommt zu dem Erge b-
nis, dass diesem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann:
Bei dem angesp rochenen Bereich handelt es sich um eine Sackgasse mit einem Wendehamme r
für die Schulbusse. Es besteht insofern kein Durchgangsverkehr. Insgesamt ist das Verkehrsau f-
kommen in diesem Bereich als sehr gering zu bewerten. Es resultiert aus dem Besucherverkeh r
Vorlagen-Nr.:
V/0442/2014
Auskunft erteilt:
Herr Witt
Ruf:
492 61 57
E-Mail:
Witt@stadt-muenster.de
Datum:
17.11.2014
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0442/2014
der Waldorfschule, der KITA und der Tennisplatzanlage. Zudem gibt es für den Fußgänger - und
Radverkehr einen 4,00 m breiten gemeinsamen Geh –und Radweg, der mittels eines Grünstre i-
fens von der 6,00 m breiten Fahrbahn getrennt ist.
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften 50 km/h. Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 StVO kö n-
nen die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die
Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken. Bei der beantragten Anor d-
nung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Rudolf -Steiner-Weg handelt es sich um eine
solche Beschränkung. Dabei verpflichtet § 45 Absatz 9 StVO die Straßenverkehrsbehörde, V er-
kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen
Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fli e-
ßenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtliche n Verhältnisse
eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in Frage ko m-
menden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Ausnahmen von der innerorts zulässigen Höchstg e-
schwindigkeit sind also nur dann möglich, wenn eine konkrete Gefahr für den Verkehrsteilnehmer
an einem Straßenabschnitt vorliegt, die sich von den anderen typischen Gefahrensituationen des
öffentlichen Straßenverkehrs abgrenzen lässt.
Die Verwaltung hat nach den Sommerferien im September 2014 eine Geschwindigkeits messung
durchgeführt um festzustellen, ob und in welchem Umfang in diesem Bereich Geschwindigkeitse r-
höhungen vorliegen. Im Ergebnis der aktuellen Geschwindigkeitsmessung ist es festzuhalten, dass
85 % aller Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von bis zu 35 km/h eingehalten haben.
Die Anfrage beim Polizeipräsidium ergab, dass dieser Straßenbereich unfallunauffällig ist. Es b e-
steht somit keine Unfalllage, die eine Geschwindigkeitsreduzierung auf Strecke rechtfertigen wü r-
de. Auch die vom Antragsteller aufgeführten Gründe (Schulweg, KiTa, Sportanlage) für eine G e-
schwindigkeitsbegrenzung können hier zu keiner anderen Einschätzung führen. Grundsätzlich e r-
fordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am
Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO).
Aufgrund der aktuellen Geschwindigkeitsmessung und der vorhandenen Verkehrsunfallstatistik
kann seitens der Verwaltung und der Polizei der o. g. Anregung nicht gefolgt werden.
Die Verkehrsverhältnisse werden nach wie vor als verkehrssicher eingestuft. Weitere Maßnahmen,
insbesondere die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h sind in diesem Stra-
ßenabschnitt aus den dargelegten Gründen nicht erforderlich und rechtlich nicht möglich.
Dem Eingeber der Anregung nach § 24 GO NRW, lfd. Nr. 2014 -00034 zu Punkt 1 wird in diesem
Sinne geantwortet.
Zu Punkt 2:
Punkt 2 der Anregung wurde bereits bea ntwortet (Anlage 2). Demnach ist der Nienborgweg selbst
ausreichend beleuchtet. Die vorhandenen Leuchten werden aber nächstes Jahr im Rahmen der
Erneuerung gegen moderne Leuchten ausgetauscht.
I. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage 1: Anregung nach § 24 GO NRW
Anlage 2: Antwortschreiben der Verwaltung zu Punkt 2 der Anregung
Anlage 1
1524 Zeichen
u / \ - Anlage 1 zur Vorlage V/0442/2014 - 26/a2A2d1d 11:41 a57396 u on NESTRUR u Anregung Nr. 2014-00034 Elisabeth Westru Von: .. Gesendet: An. \ . Betreff: . . DENN RRLIER EN DT MÜNSTER Sehr geehrte Frau Westrup, ich schreibe Sie als Bezirksbürgermeisterin an... Mir liegen zwei Dinge auf dem Herzen: ung Wost 1. Der. Elternzat des Waldorfkindexgartens wünscht sich eine Erhöhung der Sicherheit auf-dem Rudolf-Steiner-Weg. Wäre es möglich hier ein Tempolimit einzuführen z.B: 10km/h? Sind Sie hierfür überhaupt ein Ansprechpartner? Gibt es noch andere sinnvolle Möglichkeiten? Zur Situation: ‘Es werden viele Kindergartenkinder und auch Schulkinder über den Rudolf=Steiner-Weg in den Kindergarten bzw. zur Schule gebracht.: Die Eltern parken die Fahrzeuge auf: den. dortigen Parkplätzen. Gerade bei den kleinen Kinder besteht immer die Gefahr, dass zwischen den’ parkenden Autos auf die Straße gelaufen wird. Fährt sin Auto dort mit den erlaubten 50km/h besteht die Gefahr sines schlimmen Unfalls: 2. Ich wohne mit meiner. Familie . Die Zufahrt zu diesen Reihenhäuser wird leider von keiner Laterne beleuchtet und ist deshalb extrem dunkel, Wenn ich hierbei an meine kleinen Töchter denke (derzeit 4 und 8-Jahre alt), finde ich diese Situation auf Däuer nicht‘ gut. Hier würde ich mir eine weitere ‘Laterne wünschen, Würde mich freuen, wenn Sie bei Dunkelheit darauf ein Blick werfen könnten, . Bu \ 5 B ö . \ Zu beiden Themen stehe ich für Fragen und Anregungen gerne zu Verfügung. Einen schönen Gruß
Anlage 2
2067 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage V/0442/2014
DER
OBERBÜRGERMEISTER
Sr \s1a ||| MÜNSTER
Postanschrift: Stadt Münster « 48127 Münster
TIEFBAUAMT.
Albersloher Weg 33
Auskunft erteilt:
Frau Gerber
Zimmer: 309
Telefon: 0251/492 - 6912
Telefax: - 0251/492 - 7781
Infotelefon: 0251/492 - 6622
E-Mail:
GerberV@stadt-muenster.de
Servicezeiten: '
Mo-Mi 08.00 - 16.00 Uhr
Do 08.00 - 18.00 Uhr
Fr 08.00 - 13.00 Uhr
Münster, 31.03.2014
Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (Bitte angeben):
20.02.2014 66.31.0024
Ihre Anregung Nr. 2014-00034 gemäß $ 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen
Sehr
vielen Dank für Ihre Email vom 20.02.2014, in dem Sie unter anderem auch auf die Beleuch-
tungssituation am Nienborgweg aufmerksam machen.
Der Stichweg am Nienborgweg zu den Häusern Nummer 18-24 befindet sich im Privatbesitz und-
ist damit nicht Teil der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Für die Ausleuchtung dieser Wege sind
die Grundstückseigentümer verantwortlich.
Der Nienborgweg selbst ist ausreichend beleuchtet. Die Leuchten werden nächstes Jahr im Rah-
men der Erneuerung gegen modernere Leuchten ausgetauscht. Hierbei werden neue Leuchtmit-
tel eingesetzt und damit auch der Energieverbrauch um die Hälfte reduziert.
Zu Punkt 1 Ihrer Anregung erhalten Sie eine separate Stellungnahme des Amtes für Stadtent-
wicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, nachdem die Bezirksvertretung Münster-West über
Punkt 1 Ihrer Anregung in ihrer Sitzung beraten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Lewe
Konten der Stadtkasse
Sparkasse Münsterland Ost . Kto.- Nr. 752 {BLZ 400 501 50} IBAN DE10 4005 0150 0000 0007 52 BIC WELADEDIMST
Volksbank Münster 8G Kto.- Nr. 4200800 {BLZ 401 60050} IBAN DE21 4016 0050 0004 2008 00 BIC GENODEMIMSC.
Deutsche Bank Münster Kto.- Nr. 047000500 (BLZ 400 700 80} IBAN DE25 4007 0080 0047 0005 00 BIC DEUTDE3B400
{und andere)
Gläubiger-Identifikatlonsnummer: DE 93 100 000 000 207989
Zentrale Verbindungen
Hauptvermittlung (0251) 492-0
Telefax (0251} 492-7700
Stadtverwaltung@siadt-muenster.de
waw.muenster.de/stadt
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Rudolf-Steiner-Weg
- Nienborgweg
- Albersloher Weg 33
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0442/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.11.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37