2011/0140
Bebauungsplan W 48 - Mettegangsiedlung - (erneuter Offenlagebeschluss)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 19.04.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0140 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan W 48 - Mettegangsiedlung - (erneuter Offenlagebeschluss) Vorlage vom: 12.04.2011 Beschlussvorschlag: 1. Die zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans W 48 - Mettegangsiedlung - eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in Anlage 1 zusammengefasst. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen zu dem Bebauungsplanentwurf W 48 - Mettegangsiedlung - die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2) entschieden. 3. Dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans W 48 - Mettegangsiedlung - für das Gebiet zwischen Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg und der zugehörigen Begründung (Anlage 3), sowie der in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Außenanlagen wird zugestimmt. 2 ... 4. Der geänderte Bebauungsplanentwurf W 48 - Mettegangsiedlung - für das Gebiet zwischen Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg mit der zugehörigen Begründung wird gem. § 4a (3) BauGB erneut öffentlich ausgelegt (2. Offenlage). Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen TÖB zum Entwurf Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Entwurf Anlage 3: Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans W 48 Entwurf zum Bebauungsplan W 48 (Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2011/0140 vom 12.04.2011: Ziel des Bebauungsplans ist der Erhalt des Gebietscharakters und die Verhinderung von Fehlentwicklungen im Geltungsbereich. Die Bewohner und Eigentümer wurden mit einer Informations- und Auftaktveranstaltung im Dezember 2006 über die Ziele der Planung informiert. Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2009 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 08.04.2009 bis einschließlich 08.05.2009 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 08.04.2009 über die Planung unterrichtet. Durch die eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage und aufgrund der schwierigen, kleinteiligen Eigentumsverhältnisse wurden mit den Betroffenen Gespräche zur Klärung geführt. Es erfolgte eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs, vor allem hinsichtlich der Ausweisung vom reinen zum allgemeinen Wohngebiet, der Lärmschutzfestsetzungen und der Stellplätzen. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet wurde vorgenommen, da aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet überschritten sind. Darüber hinaus sind zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen notwendig, die als Festsetzungen im Bebauungsplan ergänzt wurden. Da durch die Änderung möglicherweise die Grundzüge der Planung betroffen sind, ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplans W 48 erforderlich. Zu 1.: Die zum offen gelegten Bebauungsplanentwurf eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der Anlage 1 zusammengefasst und entsprechend geprüft worden. Zu 2.: Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf wurden zusammengefasst und gemäß Anlage 2 geprüft. Dabei wurden auch die in diesem Zusammenhang geführten Gespräche mit den Eigentümern und den Betroffenen berücksichtigt. Zu 3.und 4.: Der Entwurf des Bebauungsplans ist vor allem hinsichtlich der Ausweisung vom reinen zum allgemeinen Wohngebiet, der Lärmschutzfestsetzungen und der Stellplätzen geändert und ergänzt worden. Nach § 4a (3) BauGB ist der geänderte oder ergänzte Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen. 4 ... Die erneute öffentliche Auslegung (2. Offenlage) des Entwurfs und seiner Begründung (Anlage 3) erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der erneuten Offenlage erneut beteiligt. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs W 48 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 12.04.2011 VI/61.2 ha Nst. 2112
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Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung - 12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 17.04.2009): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörd e unverzüg) lich anzuzeigen.“ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanentwurf ist bereits ein entsprechender Hinweis enthal) ten. 1.2 Untere Naturschutzbehörde , Grünflächen) und Umweltamt, Bessun) ger Straße 125, 64289 Darmstadt (Schreiben vom 04.05.2009): Da im Bebauungsplan keine zusätzliche Bebauung vorg esehen ist, bestehen aus naturschutzfachlicher und naturschutzr echtlicher Sicht zu dem Verfahren aus Sicht der unteren Naturschutzb ehörde sowie des Naturschutzbeirates keine Bedenken. Es werden ausdrücklich die Hinweise auf die Möglich keiten für Fle) dermaus), Mauersegler) und Schwalbenschutz im Bauge nehmigungs) verfahren begrüßt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 1.3 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 31.2, Wilhelminenstraße 1) 3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 06.05.2009): Hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange wird auf die Stellungnah) me der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Kampfmittelräumdienst: Es wird ausgeführt, dass die Auswertung der dort vo rliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lage plan näher be) zeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe v on mind. 4 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bebauung stammt aus den Jahren 1911 und aus den 1960er/1970er Jahren. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Bestandssicherung, neue Bauflächen werden nicht ausgewiesen. Im Bebauungsplanentwurf wird unter Ziffer III Nr. 9 ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Anlage 1 Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung - 12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeite n sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Son) dieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbo dens) vor Be) ginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforder) lich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfi nden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV)gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllun) gen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Ano malien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßna hmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungs bohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfäh ige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Fl ächensondierung begleitet werden. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmit) telräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchge) führt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan be izufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Wei terhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS)R entwi ckelt. Wir bitten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS)R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flä) chen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingem essen werden. Wir bitten nach Abschluss der Arbeiten um Übersendu ng des Lage) plans und der KMIS)R)Datei. Das Datenmodul KMIS)R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittel räumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp)darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwi) schenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin , Interessenten/ Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eig entü) mer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. D ie genannten Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung - 12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fac hfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführ) ten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Kr üger) Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist immer das Aktenzeichen I 18 KMRD )6b 06/05) Da 565) 2009 an) zugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu mung im Lande Hessen sind als Anlage beigefügt. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlich em Aufwand für unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vora ussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kost enerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmu ngen für die Kampfmittelräumung. Es wird um eine Kopie des Auftr ages zur Kenntnisnahme gebeten. Den Abtransport ) ggf. auch die Entschärfung) und d ie Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen ) K ampfmittel) räumdienst) weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des Bauleitplanverfahrens zu verwenden, sofern sich kei ne wesentlichen Flächenänderungen ergeben. Bodenschutz: Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landes amtes für Um) welt und Geologie sind folgende Altflächen (Altstan dorte, Altablage) rungen), betroffen: Kasinostraße 125: Schreinerei (06/1923 ) 09/1972) Rabenaustraße 21: Fotoatelier und Kopieranstalt (10 /1952 ) 05/1964) Dornheimer Weg 71: An) und Verkauf von Altkleidern u. Alt) papier (02/1986 ) 01/1990) In diesem Bereich liegt eine großräumige Verunreini gung (mehrere Schäden) des Grundwassers mit LHKW (organische Lösu ngsmittel) vor. Der Hinweis wird berücksichtigt. Das Grundstück Kasinostraße 125 liegt nicht im Gelt ungsbereich des Bebauungsplans. In den Bebauungsplanentwurf werden folgende Altstan dorte unter Ziffer III Nr. 8 als Hinweis aufgenommen: Rabenaustraße 21 Dornheimer Weg 71 Michaelisstraße 13 (Hinweis vom Grünflächen) u. Umweltamt) Der Geltungsbereich umfasst ein bereits bebautes Ge biet. Es werden keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Bei di eser Verunreinigung Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung - 12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die erforderlichen Hinweise bei sensorischen Auffälligkeiten und Bau) genehmigungsverfahren sind im Bebauungsplan enthalten. Im Rahmen der Bauleitplanung sind Aussagen zu vorha ndenen Altflä) chen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, sc hädlichen Boden) veränderungen und/oder Grundwasserschäden im Plange ltungsbe) reich aufzunehmen und folgende Punkte darzustellen: Bewertung des Gefährdungspotentials für die vorgese hene bauli) che Nutzung bei Altflächen, Erforderliche Untersuchungen vor der Bebauung der G rundstü) cke aufgrund der vorstehenden Bewertung, Auswirkungen auf die vorgesehene bauliche Nutzung b ei bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und/o der Grundwasserverunreinigungen, Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf Sa nie) rungsmaßnahmen der festgestellten schädlichen Boden verände) rungen und/oder Grundwasserverunreinigungen. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung): Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaf) tungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewi rtschaftungs) planes Hessisches Ried“, mit Datum vom 09.April 199 9 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil des Bebauungsplanes aufzunehmen. Der Geltungsbereich umfasst ein bereits bebautes Ge biet. Es werden keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Eine E rweiterung der Wasserversorgung ist daher nicht erforderlich. handelt es sich um einen durch die Starkenburgkaser ne verunreinigten Grundwasserstrom, welcher in einer Tiefe von ca. 16 – 18 m liegt. Auf) grund dieser Tiefe, ist nicht von einer Gefährdung der Bewohner auszu) gehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung des Bebauungsplans wird wie folgt ergänzt: Abschließende Erkenntnisse über die o.g. Altstandor te liegen nicht vor. Derzeit ist jedoch nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei den Altstandorten handelt es sich um kleinere Hause inheiten (RH, DH), bei denen nicht von einer großflächigen gewerbliche n Nutzung auszuge) hen ist. Durch den Bebauungsplan werden keine neuen Bebauungsmög) lichkeiten geschaffen. Sollten dennoch Kontaminatio nen festgestellt werden, so sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten. Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf unter III. Nr. 2 aufgenommen: Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaf) tungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die V orgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im St aatsanzeiger (StAnz.) für das Land Hessen 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, veröffentlicht im StAnz. 31/2006, S. 1704, zu beachten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung - 12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.4 DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Frankfurt, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt am Main (Schreiben vom 11.05.2009): Es wird vorsorglich auf die durch den Eisenbahnbetr ieb und die Ar) beiten zur Erhaltung der Bahnanlagen der Eisenbahns trecke 3601 Frankfurt)Heidelberg entstehenden Immissionen (insb esondere Luft) und Körperschall, Erschütterungen usw.) hingewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Geltung sbereich des Be) bauungsplanentwurfs umfasst ein bereits bebautes Ge biet. Es werden keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 12.04.2 011 Der Magistrat Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplanentwurf W 48 – Mettegangsiedlung – für das Gebiet zwischen Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg Ausschnitt aus der Stadtkarte ohne Maßstab Geltungsbereich des Bebauungsplans W 4 Anlage 3 INHALT 1 Geltungsbereich ……………………………………………………………… ……. 3 2 Rechtsgrundlagen und vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) ................. 3 2.1 Rechtsgrundlagen ………………………………………………………………...... . 3 2.2 Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB)........... ............................................. 3 3 Bestand und Analyse ……………………………………………………….… ….. 4 3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstü cke …………………....... 4 3.2 Baustruktur und städtebauliches Erscheinungsbil d …………………………… … 4 3.3 Grundstücksfreiflächen …………………………………………………………… … 6 3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur ………… ……………………… …. 7 4 Ziele der Planung ………………………………………………………………....... 8 5 Beteiligung der Betroffenen und Prüfung der Stell ungnahmen .......… …… 8 5.1 Eigentümer und Bewohner …...................... ........................................................ 8 5.2 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belan ge .......................................... 8 6 Grundzüge der Planung ………………………………………………………… .. 8 6.1 Art der baulichen Nutzung ……………………………………………………… … 8 6.2 Maß der baulichen Nutzung ……………………………………………………… . 8 6.3 Baustruktur und –gestaltung ………………………………………………… …… 9 6.4 Außenanlagen ……………………………………………………………………… 9 6.5 Erschließung, ruhender Verkehr ………………………………………… ………. 10 6.6 Erschließung, ÖPNV………………………………………………………………. 10 7 Ordnungs- und Baumaßnahmen ……………………………………………… 10 8 Denkmalschutz ……………………………………………………………………. 10 9 Wasserwirtschaftliche Belange ………………………………………………. . 10 10 Belange der Natur- und Landschaftspflege – Regelung von Eingriff und Ausgleich ……………………………… ............ 11 11 Unfallrisiko durch Emissionen ……………………………………………… … 11 12 Lärmschutz ..................................... ............................................................... 12 13 Altstandorte ….................................. .............................................................. 12 14 Kampfmittel …................................... ........................................................ 13 Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 3 1 Geltungsbereich Das Planungsgebiet liegt im nördlichen Teil der sog . Waldkolonie in der Gemarkung Darm- stadt, Flur 37. Der räumliche Geltungsbereich des B ebauungsplans wird begrenzt durch die Michaelisstraße im Westen, die Rabenaustraße im Ost en und den Dornheimer Weg im Sü- den. Der Geltungsbereich umfasst ca. 2,96 ha. 2 Rechtsgrundlagen und vereinfachtes Verfahren (§ 1 3 BauGB) 2.1 Rechtsgrundlagen Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderung en des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, d er Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 und der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15.01.2011, erstellt. Das Gebiet umfasst im südlichen Bereich die sog. Me ttegangsiedlung, die seit 1994 in die Denkmaltopographie Darmstadt als Gesamtanlage – ohn e das Anwesen Dornheimer Weg 65 - 67 – gem. § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) aufgenommen ist. Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzu ngsplan weist das Gebiet des Be- bauungsplanes als Wohnbaufläche aus. Der Bebauungsp lan ist inhaltlich aus dessen Dar- stellungen entwickelt mit dem vorrangigen Planungsz iel, den Gebietscharakter des Gel- tungsbereiches zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. Deshalb ist die Aufstellung des Bebauungsplanes W 48 erforderlich. 2.2 Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, ein verei nfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Aufstellung eines Beb auungsplans in einem Gebiet nach § 34 der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vor handenen Eigenart der näheren Umge- bung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: - die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht z ur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und - keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlich er Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) bestehen. Da die vorgenannten Voraussetzungen für das Bebauun gsplanverfahren W 48 erfüllt sind, kann hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht da s vereinfachte Verfahren angewendet werden. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 v on der Durchführung einer Umweltprü- fung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sow ie von der zusammenfassenden Erklä- rung abgesehen. Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 4 3 Bestand und Analyse 3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstü cke Fast alle Gebäude im Planungsgebiet werden ausschli eßlich zum Wohnen genutzt. Ledig- lich zwei kleine eingeschossige Nebengebäude im Inn enbereich des historischen Teils wer- den als Garagen mit insgesamt 12 Garagenstellplätzen genutzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 48 glieder t sich in zwei sehr unterschiedliche Teilbereiche: den nördlichen Teil mit 5 Wohngebäude n aus den 60-iger Jahren und den südlichen Bereich mit der historischen Mettegangsiedlung. 3.1.1 Nordbereich Der nördliche Bereich zwischen Michaelisstraße und Rabenaustraße umfasst 5 Wohnge- bäude mit jeweils drei Vollgeschossen, die relativ großzügig auf dem Gebiet in aufgelocker- ter Form und offener Bauweise bzw. in Hausgruppen i m Stil der 60-iger Jahre angeordnet sind. Die GRZ beträgt 0,18, die GFZ 0,5. Diese Wert e liegen damit weit unter den Ober- grenzen nach § 17 BauNVO. Insgesamt befinden sich in den Häusern 54 Wohnungen. 3.1.2 Südbereich (Mettegangsiedlung) Der sich südlich anschließende Bereich zwischen Mic haelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg umfasst insgesamt 9 Wohngebäude unte rschiedlicher Größe, mit jeweils zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoß, die sich in offener Bauweise in Form von Hausgruppen auf dem Gebiet verteilen. Die GRZ beträgt 0,18, die GFZ 0,4, so dass die Obergrenzen nach BauNVO ebenfalls unterschritten si nd. Für den gesamten Geltungsbe- reich beträgt die durchschnittliche GRZ 0,175, die GFZ 0,42. 3.2 Baustruktur und städtebauliches Erscheinungsbil d Die beiden Teilbereiche des Gebietes weisen eine se hr unterschiedliche Bebauungsstruktur auf. Dabei wird das städtebauliche Erscheinungsbild durch Bauten unterschiedlicher Entste- hungszeit und dementsprechend typischer Bauformen geprägt. 3.2.1 Nordbereich Durch die nach Norden hin spitz zulaufende Form des Geltungsbereiches besteht die Be- bauung in diesem Teil aus straßenbegleitenden Hausz eilen parallel zur Michaelisstraße bzw. Rabenaustraße. Weit zurückgesetzt von der Straßenbegrenzungslinie sind entlang der Michaelistraße drei 3-geschossige Baukörper traufst ändig angeordnet, die zusammen mit einem ähnlichen längeren Bauteil in der Rabenaustra ße und einem als südlichen Abschluss quer in Ost-West-Richtung angeordneten 3-geschossig en Gebäude eine weitläufige, innen- hofartige Grünfläche umgeben. Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 5 Die einer offenen Bauweise entsprechende Anordnung in Häusern mit jeweils 2 Eingängen und 2-Spänner-Struktur stellt einen typischen Beitr ag des sozialen Wohnungsbaus der spä- ten fünfziger/frühen sechziger Jahre dar. An der ös tlichen Seite ist die Bebauung zugunsten eines großen ebenerdigen Parkplatzes an der Rabenaustraße unterbrochen. Die vorherrschende Dachform ist das traufständige Satteldach mit kleinem Dachü berstand. Die Dachneigung beträgt durchgängig ca. 30° . Nur das 3-geschossige Gebäude Michaelisstraße 13 is t mit seinem Flachdach ein Bautyp der 70er Jahre. Traufhöhen und Anzahl der Geschosse sind ansonsten einheitlich, bis auf den südlichen Bauteil des Hauses Rabenaustraße 11, der nur 2-geschossig ist. Die Satteldächer sind im Wesentlichen nicht ausgebaut, Dachgauben sind nicht vorhanden. Die Gestaltung der Fassaden entspricht dem Stil der Entstehungszeit: Lochfenster mit ü- berwiegend liegenden Formaten wechseln mit Balkonen bzw. Halbloggien. Der Zustand der Fassaden wurde nach Augenschein und der Gebäudezustand ebenfalls weitgehend nach äußeren Merkmalen beurteilt, da ein e eingehendere Bewertung nicht möglich war bzw. nicht notwendig erschien. Diese Zu stände sind mit der Kategorie "gut " bewertet und sind dadurch im vorliegenden Untersuch ungsrahmen voraussichtlich ausrei- chend Beleg für den geringen Instandsetzungs- oder Sanierungsbedarf. Nach derzeitiger Kenntnis liegen nirgends schwerwiegende Mängel vor. Die überwiegende Anzahl der Gebäude ist äußerlich i n gutem Zustand. Es liegen keine von außen erkennbaren bauphysikalischen Schäden vor. 3.2.2 Südbereich (Mettegangsiedlung) Die historische und unter Denkmalschutz stehende Me ttegangsiedlung wurde erbaut nach Plänen des Stadtbaurats Friedrich Mettegang bis zum Jahr 1911. Dieser Siedlungstyp wurde von großen Firmen und auc h von der damaligen Reichsbahn ei- gens für ihre Arbeiter - teilweise in Selbsthilfe – errichtet. Sie ist ein seltenes und typisches Beispiel für Arbeitersiedlungsbau der Jahrhundertwende mit hohem Wohnwert, die bis heute von ihrem architektonischen Reiz wenig verloren hat. Die Beliebtheit der Siedlung bei ihren Bewohnern re sultiert aus der Gegebenheit, in eigen- ständiger Wohneinheit mit einem dazugehörigen kleinen Garten zu wohnen. Die Mettegangsiedlung befindet sich in einem Umstru kturierungsprozess, die Wohnungen gehen derzeit nach und nach in privates Eigentum üb er. Mit dem Verkauf der ersten Wohn- einheiten durch die Bahn AG begannen auch nachfolge nd Instandsetzungsmaßnahmen durch die neuen Eigentümer, in der Regel Bewohner der Siedlung. Architektur der Siedlung und ihr städtebauliches Erscheinungsbild Die Siedlung wird geprägt durch 2-, 3-, 4- und 6-Fa milienhäuser, die unregelmäßig zwischen Dornheimer Weg, Rabenaustraße und Michaelisstraße angeordnet sind. Auffälliges Merkmal ist das durch Materialbeschaffe nheit und Ähnlichkeit der Gebäudetypen einheitliche, geschlossene Bild, sowie die Platzier ung der Einzelhäuser inmitten von Gärten und großzügigem grünen Freiraum. Die architektonische Wirkung erinnert an die Idee d er aus England übernommenen Garten- stadt vom Beginn des 20. Jahrhunderts. Geprägt sind die in heimatlicher Bauweise errichte- ten Siedlungshäuser durch die aufwändig gestalteten Mansarddächer mit verschiedenen Gaubenmotiven und Zwerchhäusern. Die Dächer sind mit regionaltypischen Biberschwanzziegeln in Kronendeckung gedeckt. Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 6 Die Hausfassaden sind mit steinsichtigem Klinker, F ensterbänke und Sockel in Sandstein ausgeführt. Fenster, Klappläden, Türen, Giebelverkleidungen, Brüstungen und ähnliche Bau- teile sind bzw. waren im traditionellen Stil in Hol z ausgeführt. Die Mischung der Materialien und die lockere Anordnung verleihen der Siedlung ei nen unverwechselbaren Charme und ein bescheidenes, aber einprägsames Stadtbild. Die Siedlung blieb bis auf ein Haus im Krieg unzers tört und bewahrte dadurch ihr geschlos- senes Bild. Das Haus Dornheimer Weg Nr. 67 ist ein nicht getreuer Nachkriegs- Wiederaufbau und daher nicht denkmalgeschützt. Der Zustand der Fassaden wurde nach Augenschein und der Gebäudezustand ebenfalls weitgehend nach äußeren Merkmalen beurteilt, da ein e eingehendere Bewertung nicht möglich war bzw. nicht notwendig erschien. Diese Zustände sind mit der Kategorie "gut, mit- tel, schlecht“ bewertet und sind dadurch im vorlie genden Untersuchungsrahmen voraus- sichtlich ausreichend Beleg für den geringen Instan dsetzungs- oder Sanierungsbedarf. Nach derzeitiger Kenntnis liegen schwerwiegende Män gel nur in wenigen Fällen vor. Die überwiegende Anzahl der Gebäude ist äußerlich in gu tem bis mittlerem Zustand. Es liegen wenige von außen erkennbare bauphysikalische Schäden vor. Bereits in den achtziger Jahren wurden jedoch erste Modernisierungen durchgeführt. Zwi- schenzeitlich hat seit der Privatisierung eine bere ichsweise unsachgemäße Umbau- und In- standsetzungstätigkeit eingesetzt, die mit der Gefahr verbunden ist, dass der Gebietscharak- ter verloren geht. In Teilbereichen ist dies bereit s der Fall. Dies betrifft vor allem auch die Außenanlagen. Mit der schleichenden Modernisierung unter Einsatz falscher Materialien und Bauteile litt und leidet die baukünstlerische Qualität. Durch neue, u ngeordnete Parkplätze, ungenehmigte Er- richtung von Gartenhütten und der Veränderung der W ege wird die Qualität der Außenanla- gen gestört und entwertet. 3.3 Grundstücksfreiflächen 3.3.1 Nordbereich Die Häusergruppe aus den sechziger Jahren ist im ze ittypischen Stil um eine großzügige hofartige Grünanlage mit Rasenflächen, Wegen, Spiel flächen, Büschen und teilweise altem Baumbestand gruppiert. Durch den relativ großen Abs tand zu den umgebenden Straßen ergeben sich hieraus in gleicher Weise gestaltete V orgärten, die – wie die übrigen Freiflä- chen – nicht eingezäunt sind, so dass ein weitläufi ger und großzügiger Gesamteindruck entsteht. Die Freiflächen sind in gutem Zustand. 3.3.2 Südbereich Mettegangsiedlung Hier entsprechen die Frei- und Gartenanlagen ebenfa lls dem zeittypischen Siedlungscha- rakter mit Gartenstadt-Merkmalen, der sich in überw iegend gepflegten Vorgärten, Gärten und (ehemaligen) Gemeinschaftsbereichen im Innenbereich darstellt. Die Hausgruppen wa- ren ehemals durch ein verzweigtes Wegenetz in wasse rgebundener Decke miteinander verbunden, das durch die eingesetzte Privatisierung bereichsweise unterbrochen ist. Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 7 Zur Straßenseite und zum Nordbereich waren und sind die Grundstücke mit niedrigen Zäu- nen (Jägerzaun), teilweise auf Mauersockeln, eingefriedet. Im Innenbereich und in den Vor- gärten bestanden ehemals keine Zäune. Im Innenberei ch erfolgte die Gliederung durch He- cken und Büsche, die teilweise noch vorhanden sind. In den letzten Jahren, verstärkt seit der Umwidmung in Privateigentum, sind in jüngster Z eit sowohl in den Vorgartenzonen als auch im Innenbereich etliche Zäune und Zaunelemente – meist in unsachgemäßer Form und ungenehmigt – als Abgrenzung zu Nachbarn erstel lt worden. Darüber hinaus wurden vermehrt nicht genehmigte Gartenhütten und ähnliche , die Siedlung entstellende bauliche Anlagen errichtet. Die Garten- und Freiflächen im I nnenbereich sind bereichsweise nicht angemessen angelegt und gepflegt. Stellplätze und Garagen Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Offenlage des Bebauungsplanes hat ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern der Wohneigentumsgemeinschaften Michaelis- straße 11, Dornheimer Weg 63/71 und Rabenaustraße 13/21/31 stattgefunden, um eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Stellplatzproblematik für o.g. Wohngebäude zu er- reichen. Maßgebend zur Beurteilung der Anzahl der Stellplätze ist jedoch für die genehmig- ten Nutzungen nicht die aktuelle Stellplatzsatzung, sondern die zum Zeitpunkt der Geneh- migung gültige Stellplatzregelung. Insoweit besteht weder eine Verpflichtung zum Stell- platznachweis, noch kann aufgrund der derzeitigen Stellplatzsatzung rechtlich ein Anspruch auf einen eigenen Stellplatz hergeleitet werden. Im historischen Teil der Mettegangsiedlung wird – teilweise ungeordnet – sowohl im Vorgar- tenbereich, meist seitlich neben den Hauseingängen, als auch im Innenbereich geparkt. Ver- mutlich in den 70-iger Jahren wurde im Innenbereich eine Garagen- und Stellplatzanlage in Flachdach-/Fertigbauweise mit insgesamt 22 Stellplätzen errichtet. Bereichweise wird im Siedlungsinneren auf ehemaligen Grünflächen wild geparkt. Diese Stellplätze werden alle- samt über eine Zufahrt von der Michaelisstraße erschlossen. Hier besteht ein Wegerecht zu- gunsten des innen liegenden Anwesens Dornheimer Weg Nr. 71. Im Rahmen des Verkaufs nach § 7 WEG sind neben den Wohngebäuden ebenfalls die vorhandenen Stellplätze und Grünflächen eigentumsrechtlich zugeordnet worden. Daraus resultierend ergibt sich sowohl eine sehr ungünstige Verteilung der Stellplatzflächen innerhalb der Wohneigentumsgemein- schaften als auch die Schwierigkeit einer sinnvollen Ausweisung von möglichen neuen Stell- platzflächen. In dem gemeinsamen Gespräch wurden mögliche zusätzliche Stellplatzflächen, unter weit- gehender Berücksichtigung der eigentlichen Ziele des Bebauungsplanes, festgelegt. Hier sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um eine Option handelt aus welcher keine Durchführungsverpflichtung resultiert. Das Anwesen Dornheimer Weg 67 verfügt im Vorgartenbereich über einen genehmigten pri- vaten Sammelparkplatz mit 6 Stellplätzen. Im Norden des Geltungsbereiches befinden sich zwei ebenerdige Sammel-Parkplätze, wel- che den Gebäuden Michaelisstraße 13 – 25 und der Rabenaustraße 7 - 11 zugeordnet sind. 3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur Die Gebäude sowohl des Nord- als auch des Südbereic hes befanden sich ehemals im Be- sitz der Bahn AG bzw. von deren Rechtsnachfolger. D erzeit sind und werden die Mehrzahl der ehemaligen Mietwohnungen bzw. Häuser verkauft u nd Privateigentum gem. § 7 WEG gebildet. Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 8 4 Ziele der Planung Für das Gebiet zwischen Michaelisstraße, Rabenaustr aße und Dornheimer Weg verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Gebietscharakter zu erh alten und Fehlentwicklungen zu ver- meiden. Darüber hinaus soll die hohe Qualität der d enkmalgeschützten Mettegangsiedlung in allen ihren Teilen bewahrt werden. Das nördlich gelegene Wohngebiet mit einer Häusergruppe aus den sechziger Jahren wurde in den Geltungsbereich mit aufgenommen, da auch hie r die Gefahr der schleichenden Ver- änderung zu befürchten ist. Weiterhin soll hierdurc h auch der städtebauliche Gesamtzu- sammenhang gewahrt werden. 5 Beteiligung der Betroffenen und Prüfung der Stell ungnahmen 5.1 Eigentümer und Bewohner Die Bewohner und Eigentümer wurden mit einer Inform ations- und Auftaktveranstaltung im Dezember 2006 über die Ziele der Planung informiert . Aufgrund von zwischenzeitlich in Ein- zelfällen geführten informellen Gesprächen mit Eige ntümern konnten einige der Anregungen zu zeichnerischen Festsetzungen daraufhin im Entwurf berücksichtigt werden. Nach der ersten Offenlegung wurden darüber hinaus aufgrund erneuter Stellungnahmen wei- tere Gespräche mit Anwohnern und Eigentümern geführ t. Die Ergebnisse dieser Erörterun- gen sind im geänderten Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. 5.2 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Bela nge Die nach der ersten Offenlegung eingegangenen Stell ungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und bear beitet. Das Ergebnis dieser Prüfungen fand ebenfalls Eingang im diesbezüglich überarbeiteten Bebauungsplanentwurf. 6 Grundzüge der Planung 6.1 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan berücksichtigt die im Kapitel 3 b eschriebenen historischen Grundlagen der Mettegangsiedlung und der nördlichen Wohnbebauu ng. Die vorhandene Wohnnutzung soll erhalten bleiben. Da aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet überschritten sind, wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Um den Gebietscharakter zu bewahren, sind die in § 4 (3) BauNVO genannten Ausnahmen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrie be und Tankstellen nicht zulässig. Diese Nutzungen würden sich weder hinsichtlich ihre r Baustruktur noch mit den von ihnen ausgehenden Belästigungen (Lärm, Kfz-Verkehr) in das Wohngebiet einfügen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gem . § 17 (1) BauNVO für reine Wohn- gebiete WR sind mit GRZ 0,4 und GFZ 1,2 festgelegt. Dieses zulässige maximale Maß ent- spricht nicht der bestehenden Baustruktur beider Te ilbereiche und würde eine Fehlentwick- lung ermöglichen. Aufgrund der in Kapitel 3.1 darge legten Bestandsdaten wird daher eine Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 9 max. zulässige GRZ von 0,2 für beide Teilbereiche f estgesetzt. Für den Nordbereich wird dem Bestand gemäß eine GFZ von 0,6, für den Südbereich eine GFZ von 0,4 festgesetzt. Somit wird das städtebauliche Ziel, die historische und sonstige Baustruktur zu erhalten, durch den Bebauungsplan gewährleistet. Eine Übersch reitung der festgesetzten Grenzen ist deshalb auch ausnahmsweise nicht zulässig. Auch die Anzahl der Geschosse werden wegen des vorr angigen Ziels der Erhaltung zwin- gend bzw. als Höchstmaß festgesetzt. Die festgesetzten Geschoßzahlen orientieren sich am Bestand des jeweiligen Teilbereiches. Darüber hinaus werden die bestehenden Gebäude mit B augrenzen eng begrenzt, um Fehl- entwicklungen wie z.B. Anbauten und Erweiterungen zu vermeiden. 6.3 Baustruktur und -gestaltung Die Festsetzungen zur Baustruktur werden weitgehend durch den Bestand bestimmt. Zum Erhalt des charakteristischen Ortsbildes wird die B ebauung in offener Bauweise mit parallel zu den Straßen verlaufender Hauptfirstrichtung fest gesetzt. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen im Wesentlichen der Grundfläche der vorhandenen Be- bauung. 6.3.1 Gestaltsatzung Der südliche Bereich des Planungsgebietes ist als sog. „Mettegangsiedlung“ eine Gesamtan- lage gemäß § 2 (2) HDSchG. Trotz Eintrag in die Denkmalliste seit 1994 und dam it verbundener Genehmigungspflicht für alle baulichen Änderungen und Maßnahmen wird für di esen Bereich eine Gestaltsatzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese hat das Ziel u nd den Zweck, eine über den Denkmalschutz hinausgehende bzw. diesen begleitende rechtliche Grundlage festzulegen und damit zu gewährleisten, dass die im Zuge und im Gefolge von eigentumsrechtlichen Veränderungen bereits erfolgten und eingesetzten un sachgemäßen baulichen Maßnahmen beendet und ggf. langfristig zurückgebaut werden kö nnen sowie bei künftigen Maßnahmen Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es werden Aussagen getroffen zur Dachgestaltung, zu den Fassaden, Einfriedungen und Außenanlagen (siehe auch Kapitel 6.4). Die Festsetzun- gen beziehen sich sowohl auf die wichtigsten Fassadenmerkmale der historischen Bebauung als auch auf die übrige architektonische und städte bauliche Charakteristik. Störungen im Orts- und Siedlungsbild sollen dadurch vermieden werden. 6.4 Außenanlagen Die begrünten und bepflanzten Vorgärten in der Mich aelisstraße, Rabenaustraße und im Dornheimer Weg sowie die Grünflächen im Innenbereic h der Mettegangsiedlung sind ein wesentliches zeittypisches Element der Siedlung und sichern den Bewohnern einen hohen Wohnwert und gute Aufenthaltsqualität, ebenso die o ffene Grünfläche im nördlichen Teilbe- reich. Diese Grünbereiche sollen durch den Bebauungsplan i n ihrer gestalterischen, ökologischen und funktionalen Qualität erhalten und wiederherges tellt werden, so dass - besonders im denkmalgeschützten Bereich – die Fehlentwicklungen der letzten Zeit verhindert bzw. zu- rückgebaut werden können. Aus diesem Grund sind in den zeichnerischen Festset zungen Garten- und Grünflächen, We- ge- und Hofflächen sowie Flächen für Stellplätze, d ie außerhalb der überbaubaren Flächen liegen, genau definiert und mit Bindungen für die Bepflanzung gem. § 9 (1) BauGB ergänzt. Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 10 Innerhalb der gärtnerisch zu gestaltenden Flächen s ind darüber hinaus Zonen definiert, in denen genehmigungspflichtige Gartenhütten und Laube n außerhalb der überbaubaren Flä- chen angeordnet und aufgestellt werden dürfen. Um die ortstypische Qualität der Garten- und Grünfl ächen dauerhaft zu sichern, sind außer- dem in der Gestaltsatzung detaillierte Angaben zu E infriedungen, Oberflächen, Belägen und Hecken etc. enthalten. 6.5 Erschließung, ruhender Verkehr Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtis chen Bereich und durch das das Gebiet umgebende vorhandene Straßennetz ausreichend erschl ossen. Alle Straßen liegen in einer Tempo-30-Zone und sind entsprechend ausgebaut. Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der über baubaren Grundstücksflächen bzw. auf gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig. Im Inn enbereich sind außerhalb der entspre- chend gekennzeichneten Bereiche keine Stellplätze o der Garagen zulässig, da diese die Wohnqualität der Siedlung unzumutbar beeinträchtige n würden. Damit wird gewährleistet, dass der begrünte und ruhige Innenbereich erhalten bleibt. Die im Innenbereich vorhandene Garagenanlage soll erhalten bleiben und durch Ermög lichung ergänzender Maßnahmen (Satteldach) gestalterisch der Siedlungsbauweise angepasst werden können. Das relativ ge- ringe Stellplatzangebot wird durch die städtische Lage des Gebiets, die bereichsweise gege- bene Möglichkeit zum Parken im öffentlichen Straßen raum (Rabenaustraße) und die gute Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz zumindest teilweise ausgeglichen. 6.6 Erschließung, ÖPNV Die Erschließung des Gebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die innerstädtische Buslinie F. Sie verläuft entlang des Dornheimer Wegs und der Michaelisstra- ße, wobei die Haltestellen am „Moldenhauer Weg“ und „Im Harras“ angeordnet sind. Die vom Magistratsbeschluss (11.02.2009) und Stadtverordneten (26.03.2009) beschlossene Tras- senfreihaltung für die Straßenbahn Darmstadt-Weiterstadt wird von der Planung nicht be- rührt. 7 Ordnungs- und Baumaßnahmen Der Bebauungsplan sieht die Beseitigung baulicher Anlagen nicht vor. Alle genehmigten Ge- bäude, auch die, die außerhalb der festgesetzten üb erbaubaren Grundstücksflächen liegen, genießen Bestandsschutz. 8 Denkmalschutz Für die unter Denkmalschutz stehenden Bereiche und Gebäude gilt, dass alle Maßnahmen von der Denkmalschutzbehörde genehmigt und mit dieser abgestimmt werden müssen. Förderungsmaßnahmen mit öffentlichen Mitteln des De nkmalsschutzes sind, soweit verfüg- bar, zur Durchsetzung von dessen Zielen vorgesehen. Für diesbezügliche Information und Beratung stehen die städtischen Dienststellen zur Verfügung. 9 Wasserwirtschaftliche Belange Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auss chließlich ein bereits bebautes Ge- biet. Es werden durch ihn keine zusätzlichen Wohnei nheiten ermöglicht. Die Versorgung mit Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 11 Wasser und die Abwasserbeseitigung sind gesichert. Eine Erweiterung der Ver- und Entsor- gungsanlagen ist nicht erforderlich. Auf den Grundstücksfreiflächen sind Versickerungsmö glichkeiten für das anfallende Regen- wasser gegeben. Daher werden keine Festsetzungen zu r Versickerung von Niederschlags- wasser getroffen. Auf eine Festsetzung von Zisterne n wird ebenfalls verzichtet, da der Auf- wand für die Sammlung von Niederschlagswasser in den meisten Fällen unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. Im Bereich des Bebauungsplans liegt eine großräumig e Verunreinigung (mehrere Schäden) des Grundwassers mit LHKW (organische Lösungsmittel ) vor. Bei dieser Verunreinigung handelt es sich um einen durch die Starkenburgkaser ne verunreinigten Grundwasserstrom, welcher in einer Tiefe von ca. 16 – 18 m liegt. Auf grund dieser Tiefe, ist nicht von einer Ge- fährdung der Bewohner auszugehen. Ein Hinweis auf den Grundwasserschaden wurde unter III (Hinweise) aufgenommen. Hinweise auf Altlasten im Planungsgebiet liegen nicht vor. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf den Grundwasse rbewirtschaftungsplan Hessisches Ried enthalten. 10 Belange der Natur- und Landschaftspflege - Regelung von Eingriff und Ausgleich Im § 1 a BauGB sind ergänzende Vorschriften zum Umw eltschutz genannt, die bei der Auf- stellung von Bauleitplänen anzuwenden sind. Danach sind erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funk tionsfähigkeit des Naturhaushalts zu vermeiden und auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB nach der Ei ngriffsregelung § 14 Bundesnatur- schutzgesetz (BnatSchG). Da das Plangebiet bereits heute bebaut ist und der Bebauungsplan keine zusätzliche Be- bauungsmöglichkeit vorsieht, werden keine Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG verur- sacht. Daher wird von der Erstellung einer separate n Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung - welche eine flächenhafte Gegenüberstellung zwischen Bestand und Neuplanung vornimmt - abgesehen. Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fledermausarten im Bebauungsplan enthalten. Bei Baugenehmigungen, i nsbesondere bei Neu- und Umbau im Dachgeschoss, steht das Umweltamt der Wissenscha ftsstadt Darmstadt für Information bzw. Beratung zur Verfügung (s. Ziffer III. Hinweise). 11 Unfallrisiko durch Emissionen Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlam ents und des Rates vom 16. Dezem- ber 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu be- rücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelt auswirkungen und von schweren Un- fällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkl ungen auf die ausschließlich oder über- wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sons tige schutzbedürftige Gebiete so- weit wie möglich vermieden werden. Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 12 Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Stör fallanlagen nach dem Bundesimmissi- onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesim missionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 3,0 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 B ImSchG bzw. des Artikel 12 der Se- veso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen. Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand b eträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich der Fa. Merck. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli- chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 12 Lärmschutz Aufgrund von Lärmimmissionen durch Verkehr und der vorhandenen benachbarten Sportan- lage wurden schalltechnische Untersuchungen durchge führt und Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 ermittelt und im Bebauungsplanentwurf unter III Hinweise dargelegt. Eine Lärmminderung durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwän- den oder Schallschutzwällen ist im Plangebiet nicht realisierbar. Auch andere planerische Maßnahmen (Grundrissgestaltung) sind hier kaum möglich, da es sich um unter Denkmal- schutz stehende Bestandsbebauung handelt. Daher sind bei Neu-, Um- und Erweiterungs- bauten für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Für die erforderliche Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm (passiver Schallschutz) sind die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Ein rechnerischer Nachweis, dass die Luft- schalldämmung von Außenbauteilen ausreicht, ist ausschließlich für die Fassadenbereiche zu führen, die dem Lärmpegelbereich III oder einem höheren Lärmpegelbereich zugeordnet werden. Der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Räumen, die zum Schlafen ge- nutzt werden, wird ab dem Lärmpegelbereich III empfohlen und ist ab dem Lärmpegelbereich IV zwingend vorzusehen. Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen wurden unter Punkt I, Ziffer 14 im Be- bauungsplan aufgenommen. 13 Altstandorte Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen gem. Altlasteninformationssystem ALTIS drei Altstandorte. - Michaelisstraße 13 Autoaufbereitung 0 7/1996 – 07/1996 - Dornheimer Weg 71 An- und Verkauf von Altkleidern und Altpapier 02/1986 – 01/1990 - Rabenaustraße 21 Fotoatelier- und Kopieranstalt 10/1952 – 05/1964 Abschließende Erkenntnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor. Derzeit ist jedoch nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (klei- nere Hauseinheiten RH, DH), ist nicht von einer großflächigen gewerblichen Nutzung auszu- gehen. Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48 Mettegangsiedlung 13 Durch den Bebauungsplan werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten geschaffen. Soll- ten dennoch Kontaminationen festgestellt werden, so sind die einschlägigen umweltrechtli- chen Vorschriften zu beachten und das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits- schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu betei- ligen. Die Altstandorte werden unter III. Hinweise aufgenommen. 14 Kampfmittel Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes (KMRD) wird darauf hingewiesen, dass die Aus- wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausgegan- gen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel, ggfs. nach Abtrag des Ober- bodens) ist vor Beginn der geplanten Bauarbeiten au f den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV- gestützte Datenaufnahme erfolgen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel- räumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
anlage 4
25340 Zeichen
Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Plan- zeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:
1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
2 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)2.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. 2.2 Zulässig sind:- Wohngebäude- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke2.3Die in § 4 (3) Nr. 1, 4 und 5 genannten Ausnahmen:- Betriebe des Beherbergungsgewerbes- Gartenbaubetriebe- Tankstellensind nicht zulässig
3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Es gelten die Einträge in der Nutzungsschablone:3.1 Zahl der Vollgeschosse, zwingend 3.2 Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß 3.3 Zulässige Grundflächenzahl (GRZ, § 19 (1) BauNVO)Eine Überschreitung der Obergrenzen gem. § 19 (4) ist nicht zulässig. 3.4 Zulässige Geschossflächenzahl (GFZ, § 20 (2) BauNVO)
5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) 5.1 Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO)5.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen - Vorgarten / Gärten - Wege- und Hofflächen
9810
989988
987
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Dornheimer Weg
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GaGa
6 Ga6 STPAnzahl GaragenAnzahl StellplätzeWegerechtGrundstücksgrenzenGrundstücksaufteilungenZone für Gartenhüttenmax 10qm / WEZaunverzichtBestehende Gebäudes
VorgärtenBaugrenzen
AG5 Stand: 19.04.2007
WA 2III0,20,6oGRZGFZ
Bauweise
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 37 Maßstab 1:500
Entwurf zumBebauungsplan W 48- Mettegangsiedlung -für das Gebiet zwischen Michaelisstraße,Rabenaustraße und Dornheimer Weg
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagenund Außenanlagen
Übersichtsplan: Lage des Planungsgebietes im Stadtgebiet
N
W48
Dipl. - IngenieureArchitekten BDABöttger, Klie, PilzArheilger Straße 52D-64289 DarmstadtFon 06151 / 79404Fax 06151 / 77174Gefertigt: 15.11.2007Geändert: 21.03.2011
AG 5
2.1 Dächer und Giebel Die vorhandene Dachlandschaft ist hinsichtlich der Dachform, der maßstäblichen Gliederung, des Materials und der Farbe zu erhalten und darf bei Sanierungen, Um- und Anbauten nicht beeinträchtigt werden. Als Material zur Dachdeckung sind nur naturrote Bieberschwanz-Tonziegel mit Segmentbogenschnitt zugelassen. Die Dachsteine werden in doppelter Kronendeckung verlegt. Die Ortgänge sind mit Zahnleiste oder Ortgangbrett auszubilden. Der Dachabschluss sollte mit einer Zahnleiste versehen werden. Eternit-Verkleidungen von Giebelflächen, Gaubenwangen, Ortgang- und Traufbrettern sind nicht zulässig. Die Zwerchhausgiebel sind nach historischem Vorbild durch eine vertikale Holzverschalung zu verkleiden. Reparatur oder Wiederherstellung von Ortgangzierbrettern müssen sich am vorgefundenen Original orientieren.
Fl.37
Fl.38
Fl.38
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9915
10
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Dornheimer Weg
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2 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN BAULICHE ANLAGEN UND AUßENANLAGEN IM DENKMALGESCHÜTZTEN BEREICH GEM. § 2 HDSCHG Die in der Zeit von 191 1 entstandenen Bauten der Mettegangsiedlung sind in Form und gestalterischen Details zu erhalten. Sanierungen und Renovierungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Außen- anlagen und sonstigen Anlagen sind so durchzuführen, dass der historische Bestand erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird. Der in dem nachfolgenden Kartenausschnitt gekennzeichnete Bereich ist eine denkmalgeschützte Gesamtanlage gem. § 2 (2) Hessisches Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 05.09.1986. Umgrenzung der denkmalgeschützten Gesamtanlage innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Bauliche Änderungen oder Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Karte: Geltungsbereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt Flur 37 Maßstab 1:1000
Entwurf zumBebauungsplan W 48- Mettegangsiedlung -für das Gebiet zwischen Michaelisstraße,Rabenaustraße und Dornheimer Weg
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagenund Außenanlagen
Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F . vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F . vom 15.01.201 1 (GVBl. I S. 46)Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F . vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F . vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 1 19)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F . vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F . vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F . vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F . vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 72)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F . vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.03.201 1 (BGBl. I S. 282)
WA 1II0,20,4oGRZGFZ
Bauweise
01020304050 mM 1:1000
N
WA
I FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
o
GRZ: 0,20GFZ: 0,40
9 Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
10 Öffentliche Grünfläche (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)10.1 Stadtbildprägendes Grün Baumreihen und Grünstreifen laut Landschaftsplan Darmstadt
11 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern; Bindungen für die Bepflanzung (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB)11.1 Auf je 100 qm nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Baum zu erhalten oder neu anzupflanzen. Bei neu anzupflanzenden Bäumen sind diese in einer mindestens 5 qm großen Baumscheibe zu pflanzen. Pflanzungen sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern durchzuführen. Bei Neupflanzungen dürfen keine Nadelhölzer verwendet werden.11.2 Zu erhaltende Bäume Zu erhaltende Bäume sind nach ihrem natürlichen Abgang zu ersetzen.
STGa
II III
12 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten des Flurstücks 98/9, (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) 13 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen (Maß der Nutzung)
14 Bauliche und sonstige technische V orkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe III. Nr. 10). Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise", Ausgabe1989) erfüllt werden. Der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, wird ab dem Lärmpegelbereich III empfohlen und ist ab dem Lärmpegelbereich IV zwingend vorzusehen.
II SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN UND AUSSENANLAGEN Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F . vom 15.01.201 1 (GVBI. I S. 46) in Verbindung mit § 9 (4) BauGB wird festgesetzt:
1 FESTSETZUNGEN FÜR DEN GESAMTEN GELTUNGSBEREICH:
1.1 Dachform / Dachneigung In den mit SD gekennzeichneten Gebäuden sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 30° zulässig.
1.2 Einfriedungen Außerhalb des denkmalgeschützten Bereichs (siehe Karte der denkmal- geschützten Gesamtanlage unter II, Ziff. 2) sind Grundstückseinfriedungen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die südliche Begrenzung der beiden Flurstücke Nr. 99/6 und Nr. 99/16 zur Mettegangsiedlung.
1.3 Außenanlagen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und unterhaltend zu pflegen. Hauszugänge, Zufahrten und Stellplätze sind maximal entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen (s. Ziff. I 5.2 und 7.1) anzuordnen. Hauswirtschaftlich genutzte Flächen und Stellplatzflächen sind mit versickerungs- fähigen Pflaster- oder Kiesbelägen (wassergebundene Decke) zu befestigen. Nur ein Anteil von maximal 50% der Wege- und Hofflächen sind als Pflasterbelag zulässig. Mülltonnen und -behälter sind in entsprechenden Schränken im Freien durch Umpflanzung oder Rankgerüste mit entsprechender Begrünung der Sicht zu entziehen und gegen Sonnenstrahlung abzuschirmen.
SD
2.3 Fenster, Klappläden und Türen Vorhandene Flügel- und Sprosseneinteilungen bei Fenstern und Türen, die dem historischen Grundmuster entsprechen, sind zu erhalten. Fenster, Klappläden, Türen und Tore bei Renovierung, Sanierung, Um- und Anbauten müssen in ihrer Form, in ihren wesentlichen Gestaltungselementen, Materialien und Farbgebung dem historischen Vorbild entsprechen. Grundsätzlich sind alle Fenster, Klappläden und Türen in Holz auszuführen. Die Fenster sind mit historischer Einteilung auszuführen (gem. Zeichnung 1 u. 2). Die Glasfenster sind durch Wiener Sprossen zu teilen (gem. Zeichnung 3).
1 2 3
2.5 Farbgebung von Metallteilen Die Lackierung von Geländern, Fenstergittern und anderen Metallteilen ist in DB 702/703 Eisenglimmer auszuführen
2.6 Außenanlagen Die Gärten sind so zu gestalten, dass sie sich in das historische Gesamtbild einfügen. Typisch sind Rasenflächen und Hausgärten.
2.6.1 Einfriedungen Zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind nur Zäune bis 1,0 m mittlere Gesamthöhe, Holz / sog. Jägerzäune zulässig. Deckende Lasuren und Anstriche sind nicht zulässig. Geschlossene Elemente (wie z.B. Mauersockel) sind bis zu einer mittleren Höhe von 0,3 m zulässig, ausgenommem sind Mauer- und Türpfosten. Einfriedungen zwischen den Grundstücken dürfen nicht höher als 1,0 m sein. Zulässig sind Hecken sowie Maschendraht in Kombination mit Hecken. Holztafeln und Sichtschutzelemente als Zäune sind nicht zulässig. Sonstige Einfriedungen dürfen nicht höher als 0,75 m sein. Zulässig ist hier Maschendraht in Kombination mit Hecken. An der südlichen Begrenzung der Flurstücke 99/6 und 99/16 sind Einfriedungen bis 2,0 m Höhe zulässig.
2.6.2 Gartenhütten Gartenhütten dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden. Deckende Anstriche und Lasuren auf den Oberflächen sind nicht zulässig. Sie dürfen eine Höhe von 2,25 m und eine Fläche von 6 qm pro Wohneinheit nicht überschreiten.
1010
9
8
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 vom November 1989 „Maßgeblicher Außenlärmpegel“ Lärmpegelbereich Maßgeblicher Erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß nach DIN 4109 Außenlärmpegelder jeweiligen Außenbauteile nach DIN 4109 vom November 1989vom November 1989, T ab. 8 (erf. R`w in [dB]Aufenthaltsräume von WohnungenÜbernachtungsräumein BeherbergungsstättenUnterrichtsräume u.Ä.Büroräume u.Ä.III61 bis 6535 35IV66 bis 7040 40
Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche (LPB)z.B. III
2.2 Gebäudesockel und Fassaden Vorhandene plastische Fassadenelemente wie z. B. Fenstergewände, hölzerne Giebelverkleidungen, Fensterbänke und sonstige Schmuckteile sind zu er- halten bzw. wieder herzustellen. Gebäudeaußenwände dürfen nicht verputzt werden. Der Sockel ist steinsichtig ohne Hydrophobierung oder Härtung zu belassen. Bei einer Neuverfugung im Sockel- oder Fassadenbereich ist ein Trass-Kalkmörtel zu verwenden.
11. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unter- schritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
12.Öffentliche Verkehrsflächen Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Einrichtungen (Fahrbahn, Gehwege etc.) sind unverbindliche Eintragungen des Bestands oder des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur zur Erläuterung der Planung, sind nicht Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes und können bei der weiteren Ausführungsplanung besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
13. Baumschutzsatzung Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der städtischen Satzung zum Schutze des Baumbestandes vom 05.04.2004 wird hingewiesen.
Erdgeschoss Obergeschoss
4 5 6
7
Die Farbanstriche der Fenster und Fensterrahmen sind in RAL Grauweiss 9002 auszuführen. Rollläden sind nicht zulässig. Statt dessen sind Holzklappläden anzubringen (gem. Zeichnung 4 u. 6). Die Farbe der Klappläden wird einheitlich in RAL Schwarzgrün 6012 Mattglanz festgelegt. Hauseingangstüren sind gem. Zeichnung 5 herzustellen. Die Farbe der Haustüren ist einheitlich RAL Achatgrau 7038 Mattglanz.
2.4 Wintergärten Wintergärten und Windfänge sind in Form und Detail zu erhalten. Die Renovierung der Winter- gärten oder Windfänge sind durch Vorlage geeigneter Zeichnungen im Detail mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Es gibt zur groben Einteilung zwei verschiedene Grundtypen: Der Stirnseitenwindfang und der Rückseitenwintergarten.
2.4.1 Der Stirnseitenwindfang In Fällen, wo die Veranda zum Wintergarten oder Windfang erweitert werden soll, bleibt die Geländerkonstruktion wie sie war und die Holzständerwand mit Holzfensterelementen wird dahinter gestellt (gem. Zeichnung 7 und 8). Farbe der Fensterkonstruktion ist hier RAL Grauweiß 9002.
2.4.2 Der Rückseitenwintergarten Renovierungen und Ausbauten sind gem. Zeichnungen 9 und 10 auszuführen. Die Farbe der Geländer und der Balken ist in RAL Schwarzgrün 6012 auszuführen.
III HINWEISE1.Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmal- pflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2.Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplans“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, (StAnz. 31/2006 S. 1704) veröffentlicht.
3.Naturschutz Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 42 (1) sind an Bauten mit Schwalben-, Mauersegler- und Fledermausbestand Baumaßnahmen, die das Brutgeschäft stören, nur außerhalb der Brut- und Setzzeit zulässig. Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaß- nahmen keine schädigenden Baumaterialien, wie z.B. Holzschutzmittel in den relevanten Gebäudeteilen verwendet werden. Empfohlen wird u.a. der Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflug- öffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes. Zur Information der Bauherren steht eine Broschüre des NABU zur Verfügung, erhältlich beim Umweltamt. Eine Beratung des Bauherrn vor Beginn der Baumaßnahme kann durch das Umweltamt erfolgen.
4.Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken.
5.Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
6. Grundwasser Das Plangebiet liegt in der Trinkwasserschutzgebiet-Zone III der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die entsprechende Schutzgebietsverordnung vom 31.01.1986, StAnz.: 12/86, S. 597 ist zu beachten. Im Plangebiet liegt eine großräumige Verunreinigung (mehrere Schäden) des Grundwassers mit LHKW (organische Lösungsmittel) in einer Tiefe von ca. 16 - 18 m vor. Aufgrund dieser Tiefe ist nicht von einer Gefährdung der Bewohner auszugehen.
7.Altflächen / Altlasten Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits- schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu beteiligen.
8.Altstandorte Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß Altlasteninformationssystem (ALTIS): - Michaelisstraße 13 - Dornheimer Weg 71 - Rabenaustraße 21 Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten. (siehe auch Nr. 7 Altflächen/Altlasten)
9.Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
10. Lärmschutz Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen werden im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten. Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 die nachfolgenden Lärmpegelbereiche ermittelt. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm (passiver Schallschutz) entsprechend DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sollen im Plangebiet die nachfolgenden Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt werden. Lärmpegelbereiche: "Maßgeblicher Außenlärmpegel" gemäß DIN 4109 Beurteilungspegel für den T ag gemäß DIN 18005-1 zzgl. 3 dB(A)
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB:Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.12.2006.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) und nach § 13a BauGB im „Darmstädter Echo“ am 14.12.2006.
Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2009.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 28.03./31.03.2009.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 08.04.2009 bis einschließlich 08.05.2009.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 08.04.2009.
Erneute öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom . bis einschließlich .
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom .
Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen T eil und der im Plan enthaltenen Satzung gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am ___________.Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ___________.Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V . m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom __________ bis einschließlich __________ .
Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ___________ .Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den___________
Stadtplanungsamt
_______________________Dr.-Ing. Harald KisselLtd. Baudirektor
4 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Offene Bauweise: Die Gebäude sind innerhalb der Baugrenzen zu errichten (§ 22 (2) BauNVO).
6 Stellung baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) Hauptfirstrichtung7 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)7.1 Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig. Flächen für Stellplätze Garagen8 Nebenanlagen / Gartenhütten8.1 Im WA 1-Gebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Vorgärten / Gärten) als Nebenanlagen nur Gartenhütten zulässig. Im WA 2-Gebiet sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.8.2 Zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin sind im WA 1-Gebiet Gartenhütten nur in den gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig.
z.B.z.B.
z.B.z.B.
Beratungsverlauf (7)
Orte (7)
- Michaelisstraße 13
- Rabenaustraße 21
- Wilhelminenstraße 1
- Kasinostraße 125
- Frankfurter Landstraße
- Trierer Straße
- Im Harras
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0140
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.04.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00