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2011/0140

Bebauungsplan W 48 - Mettegangsiedlung - (erneuter Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 12.04.2011

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2011/0140

5144 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
19.04.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0140 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan W 48 - Mettegangsiedlung - (erneuter Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 12.04.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans W 48 - Mettegangsiedlung - eingegangenen 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in Anlage 1 
zusammengefasst.  
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB gingen zu dem 
Bebauungsplanentwurf W 48 - Mettegangsiedlung - die in Anlage 2 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2) 
entschieden. 
 
3. Dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans W 48 - Mettegangsiedlung - für das Gebiet zwischen 
Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg und der zugehörigen Begründung (Anlage 3), 
sowie der in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen und Außenanlagen wird zugestimmt.

2 
... 
4. Der geänderte Bebauungsplanentwurf W 48 - Mettegangsiedlung - für das Gebiet zwischen 
Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg mit der zugehörigen Begründung wird gem. 
§ 4a (3) BauGB erneut öffentlich ausgelegt (2. Offenlage).  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen TÖB zum Entwurf 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Entwurf 
Anlage 3: Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans W 48 
Entwurf zum Bebauungsplan W 48 (Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2011/0140 vom 12.04.2011: 
 
Ziel des Bebauungsplans ist der Erhalt des Gebietscharakters und die Verhinderung von 
Fehlentwicklungen im Geltungsbereich. 
Die Bewohner und Eigentümer wurden mit einer Informations- und Auftaktveranstaltung im Dezember 
2006 über die Ziele der Planung informiert. 
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 26.03.2009 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung 
in der Zeit vom 08.04.2009 bis einschließlich 08.05.2009 statt. Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 08.04.2009 über die 
Planung unterrichtet. 
Durch die eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage und aufgrund der schwierigen, 
kleinteiligen Eigentumsverhältnisse wurden mit den Betroffenen Gespräche zur Klärung geführt. 
Es erfolgte eine Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs, vor allem hinsichtlich der Ausweisung 
vom reinen zum allgemeinen Wohngebiet, der Lärmschutzfestsetzungen und der Stellplätzen. 
Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet wurde vorgenommen, da aufgrund der vorhandenen 
Lärmbelastung die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet überschritten sind. Darüber hinaus 
sind zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen notwendig, die als Festsetzungen im Bebauungsplan 
ergänzt wurden.  
Da durch die Änderung möglicherweise die Grundzüge der Planung betroffen sind, ist eine erneute 
Offenlage des Bebauungsplans W 48 erforderlich. 
 
 
Zu 1.:
 
Die zum offen gelegten Bebauungsplanentwurf eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der Anlage 1 zusammengefasst und entsprechend 
geprüft worden. 
 
 
Zu 2.:
 
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten 
Stellungnahmen zum Entwurf wurden zusammengefasst und gemäß Anlage 2 geprüft. Dabei wurden 
auch die in diesem Zusammenhang geführten Gespräche mit den Eigentümern und den Betroffenen 
berücksichtigt.  
 
 
Zu 3.und 4.:
 
Der Entwurf des Bebauungsplans ist vor allem hinsichtlich der Ausweisung vom reinen zum 
allgemeinen Wohngebiet, der Lärmschutzfestsetzungen und der Stellplätzen geändert und ergänzt 
worden.  
Nach § 4a (3) BauGB ist der geänderte oder ergänzte Entwurf des Bebauungsplans erneut 
auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.

4 
... 
 
 
Die erneute öffentliche Auslegung (2. Offenlage) des Entwurfs und seiner Begründung (Anlage 3) 
erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der erneuten Offenlage 
erneut beteiligt. 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
Vorab werden übersandt:
 
• 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs W 48 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den 12.04.2011 
VI/61.2 ha Nst. 2112

anlage 1

11451 Zeichen

Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung -  
12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss/Glockenbau, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 17.04.2009): 
  
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 20 
HDSchG  wie folgt aufzunehmen: 
 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies 
dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Archäologische 
Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörd e unverzüg) 
lich anzuzeigen.“ 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Im Bebauungsplanentwurf ist bereits ein entsprechender Hinweis enthal) 
ten. 
1.2 Untere Naturschutzbehörde , Grünflächen) und Umweltamt, Bessun) 
ger Straße 125, 64289 Darmstadt (Schreiben vom 04.05.2009): 
  
  
Da im Bebauungsplan keine zusätzliche Bebauung vorg esehen ist, 
bestehen aus naturschutzfachlicher und naturschutzr echtlicher Sicht 
zu dem Verfahren aus Sicht der unteren Naturschutzb ehörde sowie 
des Naturschutzbeirates keine Bedenken. 
Es werden ausdrücklich die Hinweise auf die Möglich keiten für Fle) 
dermaus), Mauersegler) und Schwalbenschutz im Bauge nehmigungs) 
verfahren begrüßt. 
 
  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
1.3 Regierungspräsidium Darmstadt,  Dez. III 31.2, Wilhelminenstraße 1)
3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 06.05.2009): 
  
  
Hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange wird auf  die Stellungnah) 
me der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwiesen. 
 
Kampfmittelräumdienst: 
 
Es wird ausgeführt, dass die Auswertung der dort vo rliegenden 
Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lage plan näher be) 
zeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss 
grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits 
bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe v on mind. 4 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Die Bebauung stammt aus den Jahren 1911 und aus den  
1960er/1970er Jahren. Bei dem Bebauungsplan handelt  es sich um 
eine Bestandssicherung, neue Bauflächen werden nicht ausgewiesen.  
 
 
Im Bebauungsplanentwurf wird unter Ziffer III Nr. 9  ein entsprechender 
Hinweis aufgenommen. 
Anlage 1

Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung -  
12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeite n sind keine 
Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Son) 
dieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbo dens) vor Be) 
ginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforder) 
lich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfi nden. Hierbei 
soll grundsätzlich eine EDV)gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllun) 
gen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Ano malien), sind 
aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßna hmen vor 
bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich.  
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungs bohrungen in 
der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfäh ige Messebene 
vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Fl ächensondierung 
begleitet werden. 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmit) 
telräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchge) 
führt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan be izufügen, auf 
dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Wei terhin ist das 
verwendete Detektionsverfahren anzugeben. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS)R entwi ckelt. Wir 
bitten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf  die Verwendung 
des Datenmoduls KMIS)R hinzuweisen.  
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flä) 
chen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingem essen werden. 
Wir bitten nach Abschluss der Arbeiten um Übersendu ng des Lage) 
plans und der KMIS)R)Datei. Das Datenmodul KMIS)R kann kostenlos 
von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittel räumdienstes 
heruntergeladen werden: http://www.rp)darmstadt.hessen.de 
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwi) 
schenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin , Interessenten/ 
Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eig entü) 
mer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. D ie genannten

Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung -  
12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fac hfirma in Auftrag 
zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der  durchgeführ) 
ten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Kr üger)
Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist 
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD )6b 06/05) Da 565) 2009 an) 
zugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen.  
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräu mung im 
Lande Hessen sind als Anlage beigefügt. 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, 
wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlich em Aufwand für 
unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vora ussetzung für 
eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der  Kost enerstattung 
durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmu ngen für die 
Kampfmittelräumung. Es wird um eine Kopie des Auftr ages zur 
Kenntnisnahme gebeten. 
Den Abtransport ) ggf. auch die Entschärfung) und d ie Vernichtung 
der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen ) K ampfmittel) 
räumdienst) weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen  Schritten des 
Bauleitplanverfahrens zu verwenden, sofern sich kei ne wesentlichen 
Flächenänderungen ergeben. 
 
Bodenschutz:
 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landes amtes für Um) 
welt und Geologie sind folgende Altflächen (Altstan dorte, Altablage) 
rungen), betroffen: 
 Kasinostraße 125: Schreinerei (06/1923 ) 09/1972) 
 Rabenaustraße 21: Fotoatelier und Kopieranstalt (10 /1952 ) 
05/1964) 
 Dornheimer Weg 71: An) und Verkauf von Altkleidern u. Alt) 
papier (02/1986 ) 01/1990) 
 
In diesem Bereich liegt eine großräumige Verunreini gung (mehrere 
Schäden) des Grundwassers mit LHKW (organische Lösu ngsmittel) 
vor. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird berücksichtigt. 
 
Das Grundstück Kasinostraße 125 liegt nicht im Gelt ungsbereich des 
Bebauungsplans. 
In den Bebauungsplanentwurf werden folgende Altstan dorte unter Ziffer 
III Nr. 8 als Hinweis aufgenommen: 
 Rabenaustraße 21 
 Dornheimer Weg 71 
 Michaelisstraße 13 (Hinweis vom Grünflächen) u. Umweltamt) 
 
Der Geltungsbereich umfasst ein bereits bebautes Ge biet. Es werden 
keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Bei di eser Verunreinigung

Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung -  
12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
Die erforderlichen Hinweise bei sensorischen Auffälligkeiten und Bau) 
genehmigungsverfahren sind im Bebauungsplan enthalten. 
 
Im Rahmen der Bauleitplanung sind Aussagen zu vorha ndenen Altflä) 
chen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, sc hädlichen Boden) 
veränderungen und/oder Grundwasserschäden im Plange ltungsbe) 
reich aufzunehmen und folgende Punkte darzustellen: 
 Bewertung des Gefährdungspotentials für die vorgese hene bauli) 
che Nutzung bei Altflächen, 
 Erforderliche Untersuchungen vor der Bebauung der G rundstü) 
cke aufgrund der vorstehenden Bewertung, 
 Auswirkungen auf die vorgesehene bauliche Nutzung b ei bereits 
festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und/o der 
Grundwasserverunreinigungen, 
 Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf Sa nie) 
rungsmaßnahmen der festgestellten schädlichen Boden verände) 
rungen und/oder Grundwasserverunreinigungen. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung):
 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaf) 
tungsplans Hessisches Ried. 
Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewi rtschaftungs) 
planes Hessisches Ried“, mit Datum vom 09.April 199 9 festgestellt 
und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 
S. 1659“, zu beachten. Ein entsprechender Hinweis ist in den Textteil 
des Bebauungsplanes aufzunehmen. 
 
 
Der Geltungsbereich umfasst ein bereits bebautes Ge biet. Es werden 
keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Eine E rweiterung der 
Wasserversorgung ist daher nicht erforderlich. 
 
handelt es sich um einen durch die Starkenburgkaser ne verunreinigten 
Grundwasserstrom, welcher in einer Tiefe von ca. 16  – 18 m liegt. Auf) 
grund dieser Tiefe, ist nicht von einer Gefährdung der Bewohner auszu) 
gehen. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Die Begründung des Bebauungsplans wird wie folgt ergänzt: 
Abschließende Erkenntnisse über die o.g. Altstandor te liegen nicht vor. 
Derzeit ist jedoch nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei 
den Altstandorten handelt es sich um kleinere Hause inheiten (RH, DH), 
bei denen nicht von einer großflächigen gewerbliche n Nutzung auszuge) 
hen ist. Durch den Bebauungsplan werden keine neuen  Bebauungsmög) 
lichkeiten geschaffen. Sollten dennoch Kontaminatio nen festgestellt 
werden, so sind die einschlägigen umweltrechtlichen  Vorschriften zu 
beachten. 
 
 
 
 
 
 
 
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf unter III. Nr. 2 
aufgenommen:  
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaf) 
tungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die V orgaben des 
„Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried“, mit Datum vom 
9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im St aatsanzeiger (StAnz.) 
für das Land Hessen 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung  vom 17. Juli 
2006, veröffentlicht im StAnz. 31/2006, S. 1704, zu beachten.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 48 – Mettegangsiedlung -  
12.04.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur ersten Offenlage Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: 
 Prüfung der Stellungnahme: 
1.4 DB Services Immobilien GmbH  Niederlassung Frankfurt, Camberger 
Straße 10, 60327 Frankfurt am Main (Schreiben vom 11.05.2009): 
  
  
Es wird vorsorglich auf die durch den Eisenbahnbetr ieb und die Ar) 
beiten zur Erhaltung der Bahnanlagen der Eisenbahns trecke 3601 
Frankfurt)Heidelberg entstehenden Immissionen (insb esondere Luft) 
und Körperschall, Erschütterungen usw.) hingewiesen. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Geltung sbereich des Be) 
bauungsplanentwurfs umfasst ein bereits bebautes Ge biet. Es werden 
keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht.

anlage 3

35174 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 12.04.2 011 
Der Magistrat  
 
 
Begründung 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum Bebauungsplanentwurf W 48 
– Mettegangsiedlung – 
 
für das Gebiet zwischen 
Michaelisstraße, Rabenaustraße und Dornheimer Weg 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte ohne Maßstab 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 4 
Anlage 3

INHALT 
1 Geltungsbereich ……………………………………………………………… ……. 3 
2 Rechtsgrundlagen und vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) ................. 3 
2.1 Rechtsgrundlagen ………………………………………………………………...... . 3 
2.2 Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB)........... ............................................. 3 
3 Bestand und Analyse ……………………………………………………….… ….. 4 
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstü cke …………………....... 4 
3.2 Baustruktur und städtebauliches Erscheinungsbil d …………………………… … 4 
3.3 Grundstücksfreiflächen …………………………………………………………… … 6 
3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur ………… ……………………… …. 7 
4 Ziele der Planung ……………………………………………………………….......  8 
5 Beteiligung der Betroffenen und Prüfung der Stell ungnahmen .......… …… 8 
5.1 Eigentümer und Bewohner …...................... ........................................................ 8 
5.2 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belan ge .......................................... 8 
6 Grundzüge der Planung ………………………………………………………… .. 8 
6.1 Art der baulichen Nutzung ……………………………………………………… …  8 
6.2 Maß der baulichen Nutzung ……………………………………………………… . 8 
6.3 Baustruktur und –gestaltung ………………………………………………… ……  9 
6.4 Außenanlagen ………………………………………………………………………  9 
6.5 Erschließung, ruhender Verkehr ………………………………………… ………. 10 
6.6 Erschließung, ÖPNV………………………………………………………………. 10 
7 Ordnungs- und Baumaßnahmen ………………………………………………  10 
8 Denkmalschutz ……………………………………………………………………. 10 
9 Wasserwirtschaftliche Belange ………………………………………………. . 10 
10 Belange der Natur- und Landschaftspflege  
 – Regelung von Eingriff und Ausgleich ……………………………… ............ 11 
11 Unfallrisiko durch Emissionen ……………………………………………… …  11 
12 Lärmschutz ..................................... ............................................................... 12 
13 Altstandorte ….................................. .............................................................. 12 
14 Kampfmittel …................................... ........................................................ 13

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  3 
1 Geltungsbereich 
 
Das Planungsgebiet liegt im nördlichen Teil der sog . Waldkolonie in der Gemarkung Darm- 
stadt, Flur 37. Der räumliche Geltungsbereich des B ebauungsplans wird begrenzt durch die 
Michaelisstraße im Westen, die Rabenaustraße im Ost en und den Dornheimer Weg im Sü- 
den. Der Geltungsbereich umfasst ca. 2,96 ha.  
 
2 Rechtsgrundlagen und vereinfachtes Verfahren (§ 1 3 BauGB) 
 
2.1 Rechtsgrundlagen 
Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderung en des Baugesetzbuches (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, d er Verordnung über die bauliche 
Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der  Bekanntmachung vom 23. Januar 
1990 und der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15.01.2011, erstellt. 
 
Das Gebiet umfasst im südlichen Bereich die sog. Me ttegangsiedlung, die seit 1994 in die 
Denkmaltopographie Darmstadt als Gesamtanlage – ohn e das Anwesen Dornheimer Weg 
65 - 67 – gem. § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) aufgenommen ist. 
 
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzu ngsplan weist das Gebiet des Be- 
bauungsplanes als Wohnbaufläche aus. Der Bebauungsp lan ist inhaltlich aus dessen Dar- 
stellungen entwickelt mit dem vorrangigen Planungsz iel, den Gebietscharakter des Gel- 
tungsbereiches zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. Deshalb ist die Aufstellung 
des Bebauungsplanes W 48 erforderlich. 
 
 
2.2  Vereinfachtes Verfahren (§ 13 BauGB) 
Das Baugesetzbuch bietet die Möglichkeit, ein verei nfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Aufstellung eines Beb auungsplans in einem Gebiet nach 
§ 34 der Zulässigkeitsmaßstab, der sich aus der vor handenen Eigenart der näheren Umge- 
bung ergibt, nicht wesentlich verändert wird und wenn: 
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht z ur Durchführung einer Umweltverträg- 
lichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder 
nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB 
genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlich er Bedeutung und Europäische 
Vogelschutzgebiete) bestehen. 
Da die vorgenannten Voraussetzungen für das Bebauun gsplanverfahren W 48 erfüllt sind, 
kann hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht da s vereinfachte Verfahren angewendet 
werden. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 v on der Durchführung einer Umweltprü- 
fung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sow ie von der zusammenfassenden Erklä- 
rung abgesehen.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  4 
 
3 Bestand und Analyse 
 
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstü cke 
 
Fast alle Gebäude im Planungsgebiet werden ausschli eßlich zum Wohnen genutzt. Ledig- 
lich zwei kleine eingeschossige Nebengebäude im Inn enbereich des historischen Teils wer- 
den als Garagen mit insgesamt 12 Garagenstellplätzen genutzt. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 48 glieder t sich in zwei sehr unterschiedliche 
Teilbereiche: den nördlichen Teil mit 5 Wohngebäude n aus den 60-iger Jahren und den 
südlichen Bereich mit der historischen Mettegangsiedlung. 
 
 
3.1.1 Nordbereich 
 
Der nördliche Bereich zwischen Michaelisstraße und Rabenaustraße umfasst 5 Wohnge- 
bäude mit jeweils drei Vollgeschossen, die relativ großzügig auf dem Gebiet in aufgelocker- 
ter Form und offener Bauweise bzw. in Hausgruppen i m Stil der 60-iger Jahre angeordnet 
sind. Die GRZ beträgt 0,18, die GFZ 0,5. Diese Wert e liegen damit weit unter den Ober- 
grenzen nach § 17 BauNVO. Insgesamt befinden sich in den Häusern 54 Wohnungen. 
3.1.2 Südbereich (Mettegangsiedlung) 
 
Der sich südlich anschließende Bereich zwischen Mic haelisstraße, Rabenaustraße und 
Dornheimer Weg umfasst insgesamt 9 Wohngebäude unte rschiedlicher Größe, mit jeweils 
zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoß, die sich in offener Bauweise in Form 
von Hausgruppen auf dem Gebiet verteilen. Die GRZ beträgt 0,18, die GFZ 0,4, so dass die 
Obergrenzen nach BauNVO ebenfalls unterschritten si nd. Für den gesamten Geltungsbe- 
reich beträgt die durchschnittliche GRZ 0,175, die GFZ 0,42. 
3.2 Baustruktur und städtebauliches Erscheinungsbil d 
 
Die beiden Teilbereiche des Gebietes weisen eine se hr unterschiedliche Bebauungsstruktur 
auf. Dabei wird das städtebauliche Erscheinungsbild  durch Bauten unterschiedlicher Entste- 
hungszeit und dementsprechend typischer Bauformen geprägt.  
 
 
3.2.1 Nordbereich 
 
Durch die nach Norden hin spitz zulaufende Form des  Geltungsbereiches besteht die Be- 
bauung in diesem Teil aus straßenbegleitenden Hausz eilen parallel zur Michaelisstraße  
bzw. Rabenaustraße.  Weit zurückgesetzt von der Straßenbegrenzungslinie sind entlang der 
Michaelistraße drei 3-geschossige Baukörper traufst ändig angeordnet, die zusammen mit 
einem ähnlichen längeren Bauteil in der Rabenaustra ße und einem als südlichen Abschluss 
quer in Ost-West-Richtung angeordneten 3-geschossig en Gebäude eine weitläufige, innen- 
hofartige Grünfläche umgeben.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  5 
Die einer offenen Bauweise entsprechende Anordnung in Häusern mit jeweils 2 Eingängen 
und 2-Spänner-Struktur stellt einen typischen Beitr ag des sozialen Wohnungsbaus der spä- 
ten fünfziger/frühen sechziger Jahre dar. An der ös tlichen Seite ist die Bebauung zugunsten 
eines großen ebenerdigen Parkplatzes an der Rabenaustraße unterbrochen.  
 
Die vorherrschende Dachform  ist das traufständige Satteldach mit kleinem Dachü berstand. 
Die Dachneigung beträgt durchgängig ca. 30° . 
Nur das 3-geschossige Gebäude Michaelisstraße 13 is t mit seinem Flachdach ein Bautyp 
der 70er Jahre.  
Traufhöhen  und Anzahl der Geschosse  sind ansonsten einheitlich, bis auf den südlichen 
Bauteil des Hauses Rabenaustraße 11, der nur 2-geschossig ist.  
Die Satteldächer sind im Wesentlichen nicht ausgebaut, Dachgauben sind nicht vorhanden.  
Die Gestaltung der Fassaden entspricht dem Stil der  Entstehungszeit: Lochfenster mit ü- 
berwiegend liegenden Formaten wechseln mit Balkonen bzw. Halbloggien.  
 
Der Zustand der Fassaden wurde nach Augenschein und  der  Gebäudezustand ebenfalls 
weitgehend nach äußeren Merkmalen beurteilt, da ein e eingehendere Bewertung nicht 
möglich war bzw. nicht notwendig erschien. Diese Zu stände sind mit der Kategorie "gut " 
bewertet und sind dadurch im vorliegenden Untersuch ungsrahmen voraussichtlich ausrei- 
chend Beleg für den geringen Instandsetzungs- oder Sanierungsbedarf. Nach derzeitiger 
Kenntnis liegen nirgends schwerwiegende Mängel vor. 
Die überwiegende Anzahl der Gebäude ist äußerlich i n gutem Zustand. Es liegen keine von 
außen erkennbaren bauphysikalischen Schäden vor. 
 
 
3.2.2 Südbereich (Mettegangsiedlung)  
 
Die historische und unter Denkmalschutz stehende Me ttegangsiedlung wurde erbaut nach 
Plänen des Stadtbaurats Friedrich Mettegang bis zum Jahr 1911.  
Dieser Siedlungstyp wurde von großen Firmen und auc h von der damaligen Reichsbahn ei- 
gens für ihre Arbeiter - teilweise in Selbsthilfe –  errichtet. Sie ist ein seltenes und typisches 
Beispiel für Arbeitersiedlungsbau der Jahrhundertwende mit hohem Wohnwert, die bis heute 
von ihrem architektonischen Reiz wenig verloren hat. 
Die Beliebtheit der Siedlung bei ihren Bewohnern re sultiert aus der Gegebenheit, in eigen- 
ständiger Wohneinheit mit einem dazugehörigen kleinen Garten zu wohnen. 
Die Mettegangsiedlung befindet sich in einem Umstru kturierungsprozess, die Wohnungen 
gehen derzeit nach und nach in privates Eigentum üb er. Mit dem Verkauf der ersten Wohn- 
einheiten durch die Bahn AG begannen auch nachfolge nd Instandsetzungsmaßnahmen 
durch die neuen Eigentümer, in der Regel Bewohner der Siedlung. 
 
 
Architektur der Siedlung und ihr städtebauliches Erscheinungsbild  
 
Die Siedlung wird geprägt durch 2-, 3-, 4- und 6-Fa milienhäuser, die unregelmäßig zwischen 
Dornheimer Weg, Rabenaustraße und Michaelisstraße angeordnet sind. 
Auffälliges Merkmal ist das durch Materialbeschaffe nheit und Ähnlichkeit der Gebäudetypen 
einheitliche, geschlossene Bild, sowie die Platzier ung der Einzelhäuser inmitten von Gärten 
und großzügigem grünen Freiraum. 
Die architektonische Wirkung erinnert an die Idee d er aus England übernommenen Garten- 
stadt vom Beginn des 20. Jahrhunderts. Geprägt sind  die in heimatlicher Bauweise errichte- 
ten Siedlungshäuser durch die aufwändig gestalteten  Mansarddächer mit verschiedenen 
Gaubenmotiven und Zwerchhäusern. 
Die Dächer sind mit regionaltypischen Biberschwanzziegeln in Kronendeckung gedeckt.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  6 
Die Hausfassaden sind mit steinsichtigem Klinker, F ensterbänke und Sockel in Sandstein 
ausgeführt. Fenster, Klappläden, Türen, Giebelverkleidungen, Brüstungen und ähnliche Bau- 
teile sind bzw. waren im traditionellen Stil in Hol z ausgeführt. Die Mischung der Materialien 
und die lockere Anordnung verleihen der Siedlung ei nen unverwechselbaren Charme und 
ein bescheidenes, aber einprägsames Stadtbild. 
 
Die Siedlung blieb bis auf ein Haus im Krieg unzers tört und bewahrte dadurch ihr geschlos- 
senes Bild. Das Haus Dornheimer Weg Nr. 67 ist ein nicht getreuer Nachkriegs-
Wiederaufbau und daher nicht denkmalgeschützt. 
Der Zustand der Fassaden wurde nach Augenschein und  der  Gebäudezustand ebenfalls 
weitgehend nach äußeren Merkmalen beurteilt, da ein e eingehendere Bewertung nicht 
möglich war bzw. nicht notwendig erschien. Diese Zustände sind mit der Kategorie "gut, mit- 
tel, schlecht“  bewertet und sind dadurch im vorlie genden Untersuchungsrahmen voraus- 
sichtlich ausreichend Beleg für den geringen Instan dsetzungs- oder Sanierungsbedarf. 
Nach derzeitiger Kenntnis liegen schwerwiegende Män gel nur in wenigen Fällen vor. Die 
überwiegende Anzahl der Gebäude ist äußerlich in gu tem bis mittlerem Zustand. Es liegen 
wenige von außen erkennbare bauphysikalische Schäden vor. 
 
Bereits in den achtziger Jahren wurden jedoch erste  Modernisierungen durchgeführt. Zwi- 
schenzeitlich hat seit der Privatisierung eine bere ichsweise unsachgemäße Umbau- und In- 
standsetzungstätigkeit eingesetzt, die mit der Gefahr verbunden ist, dass der Gebietscharak- 
ter verloren geht. In Teilbereichen ist dies bereit s der Fall. Dies betrifft vor allem auch die 
Außenanlagen. 
 
Mit der schleichenden Modernisierung unter Einsatz falscher Materialien und Bauteile litt und 
leidet die baukünstlerische Qualität. Durch neue, u ngeordnete Parkplätze, ungenehmigte Er- 
richtung von Gartenhütten und der Veränderung der W ege wird die Qualität der Außenanla- 
gen gestört und entwertet. 
 
 
3.3 Grundstücksfreiflächen 
 
3.3.1 Nordbereich 
 
Die Häusergruppe aus den sechziger Jahren ist im ze ittypischen Stil um eine großzügige 
hofartige Grünanlage mit Rasenflächen, Wegen, Spiel flächen, Büschen und teilweise altem 
Baumbestand gruppiert. Durch den relativ großen Abs tand zu den umgebenden Straßen 
ergeben sich hieraus in gleicher Weise gestaltete V orgärten, die – wie die übrigen Freiflä- 
chen – nicht eingezäunt sind, so dass ein weitläufi ger und großzügiger Gesamteindruck 
entsteht. Die Freiflächen sind in gutem Zustand. 
 
 
3.3.2 Südbereich Mettegangsiedlung 
 
Hier entsprechen die Frei- und Gartenanlagen ebenfa lls dem zeittypischen Siedlungscha- 
rakter mit Gartenstadt-Merkmalen, der sich in überw iegend gepflegten Vorgärten, Gärten 
und (ehemaligen) Gemeinschaftsbereichen im Innenbereich darstellt. Die Hausgruppen wa- 
ren ehemals durch ein verzweigtes Wegenetz in wasse rgebundener Decke miteinander 
verbunden, das durch die eingesetzte Privatisierung bereichsweise unterbrochen ist.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  7 
Zur Straßenseite und zum Nordbereich waren und sind  die Grundstücke mit niedrigen Zäu- 
nen (Jägerzaun), teilweise auf Mauersockeln, eingefriedet. Im Innenbereich und in den Vor- 
gärten bestanden ehemals keine Zäune. Im Innenberei ch erfolgte die Gliederung durch He- 
cken und Büsche, die teilweise noch vorhanden sind.  In den letzten Jahren, verstärkt seit 
der Umwidmung in Privateigentum, sind in jüngster Z eit sowohl in den Vorgartenzonen als 
auch im Innenbereich etliche Zäune und Zaunelemente  – meist in unsachgemäßer Form 
und ungenehmigt – als Abgrenzung zu Nachbarn erstel lt worden. Darüber hinaus wurden 
vermehrt nicht genehmigte Gartenhütten und ähnliche , die Siedlung entstellende bauliche 
Anlagen errichtet. Die Garten- und Freiflächen im I nnenbereich sind bereichsweise nicht 
angemessen angelegt und gepflegt. 
 
 
Stellplätze und Garagen 
 
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Offenlage des Bebauungsplanes hat 
ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern der Wohneigentumsgemeinschaften Michaelis- 
straße 11, Dornheimer Weg 63/71 und Rabenaustraße 13/21/31 stattgefunden, um eine 
einvernehmliche Lösung bezüglich der Stellplatzproblematik für o.g. Wohngebäude zu er- 
reichen. Maßgebend zur Beurteilung der Anzahl der Stellplätze ist jedoch für die genehmig- 
ten Nutzungen nicht die aktuelle Stellplatzsatzung, sondern die zum Zeitpunkt der Geneh- 
migung gültige Stellplatzregelung. Insoweit besteht weder eine Verpflichtung zum Stell- 
platznachweis, noch kann aufgrund der derzeitigen Stellplatzsatzung rechtlich ein Anspruch 
auf einen eigenen Stellplatz hergeleitet werden.  
Im historischen Teil der Mettegangsiedlung wird – teilweise ungeordnet – sowohl im Vorgar- 
tenbereich, meist seitlich neben den Hauseingängen, als auch im Innenbereich geparkt. Ver- 
mutlich in den 70-iger Jahren wurde im Innenbereich eine Garagen- und Stellplatzanlage in 
Flachdach-/Fertigbauweise mit insgesamt 22 Stellplätzen errichtet. Bereichweise wird im 
Siedlungsinneren auf ehemaligen Grünflächen wild geparkt. Diese Stellplätze werden alle- 
samt über eine Zufahrt von der Michaelisstraße erschlossen. Hier besteht ein Wegerecht zu- 
gunsten des innen liegenden Anwesens Dornheimer Weg Nr. 71. Im Rahmen des Verkaufs 
nach § 7 WEG sind neben den Wohngebäuden ebenfalls die vorhandenen Stellplätze und 
Grünflächen eigentumsrechtlich zugeordnet worden. Daraus resultierend ergibt sich sowohl 
eine sehr ungünstige Verteilung der Stellplatzflächen innerhalb der Wohneigentumsgemein- 
schaften als auch die Schwierigkeit einer sinnvollen Ausweisung von möglichen neuen Stell- 
platzflächen. 
In dem gemeinsamen Gespräch wurden mögliche zusätzliche Stellplatzflächen, unter weit- 
gehender Berücksichtigung der eigentlichen Ziele des Bebauungsplanes, festgelegt. Hier sei 
darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um eine Option handelt aus welcher keine 
Durchführungsverpflichtung resultiert. 
Das Anwesen Dornheimer Weg 67 verfügt im Vorgartenbereich über einen genehmigten pri- 
vaten Sammelparkplatz mit 6 Stellplätzen. 
Im Norden des Geltungsbereiches befinden sich zwei ebenerdige Sammel-Parkplätze, wel- 
che den Gebäuden Michaelisstraße 13 – 25 und der Rabenaustraße 7 - 11 zugeordnet sind.  
 
 
3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur 
 
Die Gebäude sowohl des Nord- als auch des Südbereic hes befanden sich ehemals im Be- 
sitz der Bahn AG bzw. von deren Rechtsnachfolger. D erzeit sind und werden die Mehrzahl 
der ehemaligen Mietwohnungen bzw. Häuser verkauft u nd Privateigentum gem. § 7 WEG 
gebildet.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  8 
 
4  Ziele der Planung 
 
Für das Gebiet zwischen Michaelisstraße, Rabenaustr aße und Dornheimer Weg verfolgt der 
Bebauungsplan das Ziel, den Gebietscharakter zu erh alten und Fehlentwicklungen zu ver- 
meiden. Darüber hinaus soll die hohe Qualität der d enkmalgeschützten Mettegangsiedlung 
in allen ihren Teilen bewahrt werden.  
Das nördlich gelegene Wohngebiet mit einer Häusergruppe aus den sechziger Jahren wurde 
in den Geltungsbereich mit aufgenommen, da auch hie r die Gefahr der schleichenden Ver- 
änderung zu befürchten ist. Weiterhin soll hierdurc h auch der städtebauliche Gesamtzu- 
sammenhang gewahrt werden.  
 
 
5 Beteiligung der Betroffenen und Prüfung der Stell ungnahmen  
 
5.1  Eigentümer und Bewohner 
 
Die Bewohner und Eigentümer wurden mit einer Inform ations- und Auftaktveranstaltung im 
Dezember 2006 über die Ziele der Planung informiert . Aufgrund von zwischenzeitlich in Ein- 
zelfällen geführten informellen Gesprächen mit Eige ntümern konnten einige der Anregungen 
zu zeichnerischen Festsetzungen daraufhin im Entwurf berücksichtigt werden.  
 
Nach der ersten Offenlegung wurden darüber hinaus aufgrund erneuter Stellungnahmen wei- 
tere Gespräche mit Anwohnern und Eigentümern geführ t. Die Ergebnisse dieser Erörterun- 
gen sind im geänderten Bebauungsplanentwurf berücksichtigt.  
 
 
5.2  Behörden und sonstige Träger öffentlicher Bela nge 
 
Die nach der ersten Offenlegung eingegangenen Stell ungnahmen der Behörden und der 
Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und bear beitet. Das Ergebnis dieser Prüfungen 
fand ebenfalls Eingang im diesbezüglich überarbeiteten Bebauungsplanentwurf. 
 
 
6 Grundzüge der Planung 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Der Bebauungsplan berücksichtigt die im Kapitel 3 b eschriebenen historischen Grundlagen 
der Mettegangsiedlung und der nördlichen Wohnbebauu ng. Die vorhandene Wohnnutzung 
soll erhalten bleiben. Da aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung die Orientierungswerte 
für ein reines Wohngebiet überschritten sind, wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. 
 
Um den Gebietscharakter zu bewahren, sind die in § 4 (3) BauNVO genannten Ausnahmen 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrie be und Tankstellen nicht zulässig. 
Diese Nutzungen würden sich weder hinsichtlich ihre r Baustruktur noch mit den von ihnen 
ausgehenden Belästigungen (Lärm, Kfz-Verkehr) in das Wohngebiet einfügen. 
 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gem . § 17 (1) BauNVO für reine Wohn- 
gebiete WR sind mit GRZ 0,4 und GFZ 1,2 festgelegt.  Dieses zulässige maximale Maß ent- 
spricht nicht der bestehenden Baustruktur beider Te ilbereiche und würde eine Fehlentwick- 
lung ermöglichen. Aufgrund der in Kapitel 3.1 darge legten Bestandsdaten wird daher eine

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  9 
max. zulässige GRZ von 0,2 für beide Teilbereiche f estgesetzt. Für den Nordbereich wird 
dem Bestand gemäß eine GFZ von 0,6, für den Südbereich eine GFZ von 0,4 festgesetzt. 
Somit wird das städtebauliche Ziel, die historische  und sonstige Baustruktur zu erhalten, 
durch den Bebauungsplan gewährleistet. Eine Übersch reitung der festgesetzten Grenzen ist 
deshalb auch ausnahmsweise nicht zulässig. 
Auch die Anzahl der Geschosse werden wegen des vorr angigen Ziels der Erhaltung zwin- 
gend bzw. als Höchstmaß festgesetzt. Die festgesetzten Geschoßzahlen orientieren sich am 
Bestand des jeweiligen Teilbereiches. 
Darüber hinaus werden die bestehenden Gebäude mit B augrenzen eng begrenzt, um Fehl- 
entwicklungen wie z.B. Anbauten und Erweiterungen zu vermeiden.  
 
 
6.3 Baustruktur und -gestaltung 
 
Die Festsetzungen zur Baustruktur werden weitgehend  durch den Bestand bestimmt. Zum 
Erhalt des charakteristischen Ortsbildes wird die B ebauung in offener Bauweise mit parallel 
zu den Straßen verlaufender Hauptfirstrichtung fest gesetzt. Die festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksflächen entsprechen im Wesentlichen der Grundfläche der vorhandenen Be- 
bauung. 
 
 
6.3.1 Gestaltsatzung 
 
Der südliche Bereich des Planungsgebietes ist als sog. „Mettegangsiedlung“ eine Gesamtan- 
lage gemäß § 2 (2) HDSchG. 
Trotz Eintrag in die Denkmalliste seit 1994 und dam it verbundener Genehmigungspflicht für 
alle baulichen Änderungen und Maßnahmen wird für di esen Bereich eine Gestaltsatzung in 
den Bebauungsplan aufgenommen. Diese hat das Ziel u nd den Zweck, eine über den 
Denkmalschutz hinausgehende bzw. diesen begleitende  rechtliche Grundlage festzulegen 
und damit zu gewährleisten, dass die im Zuge und im  Gefolge von eigentumsrechtlichen 
Veränderungen bereits erfolgten und eingesetzten un sachgemäßen baulichen Maßnahmen 
beendet und ggf. langfristig zurückgebaut werden kö nnen sowie bei künftigen Maßnahmen 
Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es werden Aussagen getroffen zur Dachgestaltung, zu 
den Fassaden, Einfriedungen und Außenanlagen (siehe  auch Kapitel 6.4). Die Festsetzun- 
gen beziehen sich sowohl auf die wichtigsten Fassadenmerkmale der historischen Bebauung  
als auch auf die übrige architektonische und städte bauliche Charakteristik. Störungen im 
Orts- und Siedlungsbild sollen dadurch vermieden werden. 
 
 
6.4 Außenanlagen 
 
Die begrünten und bepflanzten Vorgärten in der Mich aelisstraße, Rabenaustraße und im 
Dornheimer Weg sowie die Grünflächen im Innenbereic h der Mettegangsiedlung sind ein 
wesentliches zeittypisches Element der Siedlung und  sichern den Bewohnern einen hohen 
Wohnwert und gute Aufenthaltsqualität, ebenso die o ffene Grünfläche im nördlichen Teilbe- 
reich. 
Diese Grünbereiche sollen durch den Bebauungsplan i n ihrer gestalterischen, ökologischen 
und funktionalen Qualität erhalten und wiederherges tellt werden, so dass - besonders im 
denkmalgeschützten Bereich – die Fehlentwicklungen der letzten Zeit verhindert bzw. zu- 
rückgebaut werden können. 
Aus diesem Grund sind in den zeichnerischen Festset zungen Garten- und Grünflächen, We- 
ge- und Hofflächen sowie Flächen für Stellplätze, d ie außerhalb der überbaubaren Flächen 
liegen, genau definiert und mit Bindungen für die Bepflanzung gem. § 9 (1) BauGB ergänzt.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  10  
Innerhalb der gärtnerisch zu gestaltenden Flächen s ind darüber hinaus Zonen definiert, in 
denen genehmigungspflichtige Gartenhütten und Laube n außerhalb der überbaubaren Flä- 
chen angeordnet und aufgestellt werden dürfen. 
Um die ortstypische Qualität der Garten- und Grünfl ächen dauerhaft zu sichern, sind außer- 
dem in der Gestaltsatzung detaillierte Angaben zu E infriedungen, Oberflächen, Belägen und 
Hecken etc. enthalten.  
 
 
6.5 Erschließung, ruhender Verkehr 
 
Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtis chen Bereich und durch das das Gebiet 
umgebende vorhandene Straßennetz ausreichend erschl ossen. Alle Straßen liegen in einer 
Tempo-30-Zone und sind entsprechend ausgebaut. 
Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der über baubaren Grundstücksflächen bzw. auf 
gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig. Im Inn enbereich sind außerhalb der entspre- 
chend gekennzeichneten Bereiche keine Stellplätze o der Garagen zulässig, da diese die 
Wohnqualität der Siedlung unzumutbar beeinträchtige n würden. Damit wird gewährleistet, 
dass der begrünte und ruhige Innenbereich erhalten bleibt. Die im Innenbereich vorhandene 
Garagenanlage soll erhalten bleiben und durch Ermög lichung ergänzender Maßnahmen 
(Satteldach) gestalterisch der Siedlungsbauweise angepasst werden können. Das relativ ge- 
ringe Stellplatzangebot wird durch die städtische Lage des Gebiets, die bereichsweise gege- 
bene Möglichkeit zum Parken im öffentlichen Straßen raum (Rabenaustraße) und die gute 
Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz zumindest teilweise ausgeglichen. 
 
6.6 Erschließung, ÖPNV  
 
Die Erschließung des Gebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die 
innerstädtische Buslinie F. Sie verläuft entlang des Dornheimer Wegs und der Michaelisstra- 
ße, wobei die Haltestellen am „Moldenhauer Weg“ und „Im Harras“ angeordnet sind. Die vom 
Magistratsbeschluss (11.02.2009) und Stadtverordneten (26.03.2009) beschlossene Tras- 
senfreihaltung für die Straßenbahn Darmstadt-Weiterstadt wird von der Planung nicht be- 
rührt. 
 
 
7 Ordnungs- und Baumaßnahmen 
 
Der Bebauungsplan sieht die Beseitigung baulicher Anlagen nicht vor. Alle genehmigten Ge- 
bäude, auch die, die außerhalb der festgesetzten üb erbaubaren Grundstücksflächen liegen, 
genießen Bestandsschutz. 
 
 
8 Denkmalschutz 
 
Für die unter Denkmalschutz stehenden Bereiche und Gebäude gilt, dass alle Maßnahmen 
von der Denkmalschutzbehörde genehmigt und mit dieser abgestimmt werden müssen. 
Förderungsmaßnahmen mit öffentlichen Mitteln des De nkmalsschutzes sind, soweit verfüg- 
bar, zur Durchsetzung von dessen Zielen vorgesehen.  Für diesbezügliche Information und 
Beratung stehen die städtischen Dienststellen zur Verfügung. 
 
 
9 Wasserwirtschaftliche Belange 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auss chließlich ein bereits bebautes Ge- 
biet. Es werden durch ihn keine zusätzlichen Wohnei nheiten ermöglicht. Die Versorgung mit

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  11  
Wasser und die Abwasserbeseitigung sind gesichert. Eine Erweiterung der Ver- und Entsor- 
gungsanlagen ist nicht erforderlich. 
 
Auf den Grundstücksfreiflächen sind Versickerungsmö glichkeiten für das anfallende Regen- 
wasser gegeben. Daher werden keine Festsetzungen zu r Versickerung von Niederschlags- 
wasser getroffen. Auf eine Festsetzung von Zisterne n wird ebenfalls verzichtet, da der Auf- 
wand für die Sammlung von Niederschlagswasser in den meisten Fällen unangemessen und 
die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. 
 
Im Bereich des Bebauungsplans liegt eine großräumig e Verunreinigung (mehrere Schäden) 
des Grundwassers mit LHKW (organische Lösungsmittel ) vor. Bei dieser Verunreinigung 
handelt es sich um einen durch die Starkenburgkaser ne verunreinigten Grundwasserstrom, 
welcher in einer Tiefe von ca. 16 – 18 m liegt. Auf grund dieser Tiefe, ist nicht von einer Ge- 
fährdung der Bewohner auszugehen. Ein Hinweis auf den Grundwasserschaden wurde unter 
III (Hinweise) aufgenommen. 
 
Hinweise auf Altlasten im Planungsgebiet liegen nicht vor.  
 
Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf den Grundwasse rbewirtschaftungsplan Hessisches 
Ried enthalten. 
 
 
10 Belange der Natur- und Landschaftspflege  
 - Regelung von Eingriff und Ausgleich 
 
Im § 1 a BauGB sind ergänzende Vorschriften zum Umw eltschutz genannt, die bei der Auf- 
stellung von Bauleitplänen anzuwenden sind. Danach sind erhebliche Beeinträchtigungen 
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funk tionsfähigkeit des Naturhaushalts zu 
vermeiden und auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und 
Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB nach der Ei ngriffsregelung § 14 Bundesnatur- 
schutzgesetz (BnatSchG).  
Da das Plangebiet bereits heute bebaut ist und der Bebauungsplan keine zusätzliche Be- 
bauungsmöglichkeit vorsieht, werden keine Eingriffe  im Sinne des § 14 BNatSchG verur- 
sacht. Daher wird von der Erstellung einer separate n Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung - 
welche eine flächenhafte Gegenüberstellung zwischen  Bestand und Neuplanung vornimmt - 
abgesehen. 
Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fledermausarten 
im Bebauungsplan enthalten. Bei Baugenehmigungen, i nsbesondere bei Neu- und Umbau 
im Dachgeschoss, steht das Umweltamt der Wissenscha ftsstadt Darmstadt für Information 
bzw. Beratung zur Verfügung (s. Ziffer III. Hinweise). 
 
 
11 Unfallrisiko durch Emissionen 
 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind 
die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlam ents und des Rates vom 16. Dezem- 
ber 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren  Unfällen mit gefährlichen Stoffen 
(Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu be- 
rücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen  und Maßnahmen die Nutzungen 
einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelt auswirkungen und von schweren Un- 
fällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkl ungen auf die ausschließlich oder über- 
wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sons tige schutzbedürftige Gebiete so- 
weit wie möglich vermieden werden.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  12  
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Stör fallanlagen nach dem Bundesimmissi- 
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesim missionsschutzgesetz 
(12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf  dem Betriebsgelände der Fa. Merck, 
welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 3,0 
km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen 
in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 B ImSchG bzw. des Artikel 12 der Se- 
veso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der 
Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen,  sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand b eträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich 
der Fa. Merck. 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass  durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli- 
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 
 
12  Lärmschutz 
 
Aufgrund von Lärmimmissionen durch Verkehr und der vorhandenen benachbarten Sportan- 
lage wurden schalltechnische Untersuchungen durchge führt und Lärmpegelbereiche gem. 
DIN 4109 ermittelt und im Bebauungsplanentwurf unter III Hinweise dargelegt.  
 
Eine Lärmminderung durch aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwän- 
den oder Schallschutzwällen ist im Plangebiet nicht realisierbar. Auch andere planerische 
Maßnahmen (Grundrissgestaltung) sind hier kaum möglich, da es sich um unter Denkmal- 
schutz stehende Bestandsbebauung handelt. Daher sind bei Neu-, Um- und Erweiterungs- 
bauten für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu 
treffen. Für die erforderliche Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 
(passiver Schallschutz) sind die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) 
gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Ein rechnerischer Nachweis, dass die Luft- 
schalldämmung von Außenbauteilen ausreicht, ist ausschließlich für die Fassadenbereiche 
zu führen, die dem Lärmpegelbereich III oder einem höheren Lärmpegelbereich zugeordnet 
werden. Der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Räumen, die zum Schlafen ge- 
nutzt werden, wird ab dem Lärmpegelbereich III empfohlen und ist ab dem Lärmpegelbereich 
IV zwingend vorzusehen. 
Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen wurden unter Punkt I, Ziffer 14 im Be- 
bauungsplan aufgenommen.  
 
 
13  Altstandorte  
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen gem. Altlasteninformationssystem ALTIS 
drei Altstandorte.  
 
- Michaelisstraße 13  Autoaufbereitung            0 7/1996 – 07/1996 
- Dornheimer Weg 71 An- und Verkauf von Altkleidern  und Altpapier  02/1986 – 01/1990 
- Rabenaustraße 21  Fotoatelier- und Kopieranstalt       10/1952 – 05/1964 
 
Abschließende Erkenntnisse über diese Altstandorte liegen nicht vor. Derzeit ist jedoch nicht 
von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (klei- 
nere Hauseinheiten RH, DH), ist nicht von einer großflächigen gewerblichen Nutzung auszu- 
gehen.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 48  Mettegangsiedlung 
 
  13  
 
Durch den Bebauungsplan werden keine neuen Bebauungsmöglichkeiten geschaffen. Soll- 
ten dennoch Kontaminationen festgestellt werden, so sind die einschlägigen umweltrechtli- 
chen Vorschriften zu beachten und das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits- 
schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu betei- 
ligen. Die Altstandorte werden unter III. Hinweise aufgenommen. 
 
 
14 Kampfmittel  
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes (KMRD) wird darauf hingewiesen, dass die Aus- 
wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden  Kriegsluftbilder ergeben hat, dass 
sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grundsätzlich ausgegan- 
gen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: 
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel, ggfs. nach Abtrag des Ober- 
bodens) ist vor Beginn der geplanten Bauarbeiten au f den Grundstücksflächen erforderlich, 
auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-
gestützte Datenaufnahme erfolgen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel- 
räumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 4

25340 Zeichen

Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414, in Verbindung mit           der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Plan-          zeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
1        Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
2        Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)2.1     Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.                       2.2     Zulässig sind:- Wohngebäude- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie              nicht störende Handwerksbetriebe- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke2.3Die in § 4 (3) Nr. 1, 4 und 5 genannten Ausnahmen:- Betriebe des Beherbergungsgewerbes- Gartenbaubetriebe- Tankstellensind nicht zulässig
3        Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)          Es gelten die Einträge in der Nutzungsschablone:3.1     Zahl der Vollgeschosse, zwingend                                                3.2     Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß                                       3.3     Zulässige Grundflächenzahl (GRZ, § 19 (1) BauNVO)Eine Überschreitung der Obergrenzen gem. § 19 (4) ist nicht zulässig.                 3.4     Zulässige Geschossflächenzahl (GFZ, § 20 (2) BauNVO)            
5        Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen           (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) 5.1     Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO)5.2     Nicht überbaubare Grundstücksflächen           - Vorgarten / Gärten          - Wege- und Hofflächen
9810
989988
987
982
996
9916
ST
ST
ST
ST
ST
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Fl.37
Fl.38
Fl.38
12
1281
9915
10
961 94932
931
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92 91
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14
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28
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1662 99
100
98
971
1661
32167
217
2581213
175
1072
III
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23
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19
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1
7
9
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79
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4
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6
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8
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15
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18A
72 6870
75
2A
2
Trierer Straße
Rabenaustraße
Michaelisstraße
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D
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B
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Dornheimer Weg
SDSD
SD
SD
SD
SD
SD
SD
GaGa
6 Ga6 STPAnzahl GaragenAnzahl StellplätzeWegerechtGrundstücksgrenzenGrundstücksaufteilungenZone für Gartenhüttenmax 10qm / WEZaunverzichtBestehende Gebäudes
VorgärtenBaugrenzen
AG5      Stand:  19.04.2007
WA 2III0,20,6oGRZGFZ
Bauweise
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt           Flur 37          Maßstab 1:500
Entwurf zumBebauungsplan W 48- Mettegangsiedlung -für das Gebiet zwischen Michaelisstraße,Rabenaustraße und Dornheimer Weg
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagenund Außenanlagen
Übersichtsplan: Lage des Planungsgebietes im Stadtgebiet
N
W48
Dipl. - IngenieureArchitekten  BDABöttger, Klie, PilzArheilger Straße 52D-64289 DarmstadtFon     06151 / 79404Fax     06151 / 77174Gefertigt:  15.11.2007Geändert: 21.03.2011
AG 5
2.1     Dächer und Giebel          Die vorhandene Dachlandschaft ist hinsichtlich der Dachform, der maßstäblichen          Gliederung, des Materials und der Farbe zu erhalten und darf bei Sanierungen,          Um- und Anbauten nicht beeinträchtigt werden.                    Als Material zur Dachdeckung sind nur naturrote Bieberschwanz-Tonziegel mit          Segmentbogenschnitt zugelassen. Die Dachsteine werden in doppelter           Kronendeckung verlegt. Die Ortgänge sind mit Zahnleiste oder Ortgangbrett           auszubilden. Der Dachabschluss sollte mit einer Zahnleiste versehen werden.           Eternit-Verkleidungen von Giebelflächen, Gaubenwangen, Ortgang- und          Traufbrettern sind nicht zulässig.          Die Zwerchhausgiebel sind nach historischem Vorbild durch eine vertikale          Holzverschalung zu verkleiden. Reparatur oder Wiederherstellung von          Ortgangzierbrettern müssen sich am vorgefundenen Original orientieren. 
Fl.37
Fl.38
Fl.38
9912
1281
9915
10
961
94932
931
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92 91
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17
216
14
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991
I
I
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I
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I
I
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444240
23
25
19
21
1
7
9
11
626466 60
63
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56
71
13
21
67 31
79
10A
10B
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4
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6
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10F
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2A
2
Trierer Straße
Rabenaustraße
Michaelisstraße
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Dornheimer Weg
SDSD
SD
SD
SD
SD
SD
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2        BESONDERE ANFORDERUNGEN AN BAULICHE ANLAGEN UND           AUßENANLAGEN IM DENKMALGESCHÜTZTEN BEREICH           GEM. § 2 HDSCHG           Die in der Zeit von 191 1 entstandenen Bauten der Mettegangsiedlung sind in           Form und gestalterischen Details zu erhalten.          Sanierungen und Renovierungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Außen-          anlagen und sonstigen Anlagen sind so durchzuführen, dass der historische           Bestand erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird.           Der in dem nachfolgenden Kartenausschnitt gekennzeichnete Bereich           ist eine denkmalgeschützte Gesamtanlage gem. § 2 (2) Hessisches          Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 05.09.1986.          Umgrenzung der denkmalgeschützten Gesamtanlage innerhalb           des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans.          Bauliche Änderungen oder Maßnahmen bedürfen der Genehmigung          der Denkmalschutzbehörde.          Karte: Geltungsbereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt           Flur 37          Maßstab 1:1000
Entwurf zumBebauungsplan W 48- Mettegangsiedlung -für das Gebiet zwischen Michaelisstraße,Rabenaustraße und Dornheimer Weg
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagenund Außenanlagen
Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F . vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F . vom 15.01.201 1 (GVBl. I S. 46)Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F . vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F . vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 1 19)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F . vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F . vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F . vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F . vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 72)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F . vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.03.201 1 (BGBl. I S. 282)
WA 1II0,20,4oGRZGFZ
Bauweise
01020304050 mM 1:1000
N
WA
I        FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
o
GRZ:  0,20GFZ:  0,40
9        Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
10      Öffentliche Grünfläche (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)10.1   Stadtbildprägendes Grün          Baumreihen und Grünstreifen laut Landschaftsplan Darmstadt
11      Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und  Sträuchern;           Bindungen für die Bepflanzung (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB)11.1   Auf je 100 qm nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger          Baum zu erhalten oder neu anzupflanzen.           Bei neu anzupflanzenden Bäumen sind diese in einer mindestens 5 qm          großen Baumscheibe zu pflanzen.          Pflanzungen sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern durchzuführen.          Bei Neupflanzungen dürfen keine Nadelhölzer verwendet werden.11.2   Zu erhaltende Bäume          Zu erhaltende Bäume sind nach ihrem natürlichen Abgang zu ersetzen. 
STGa
II III 
12      Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten des Flurstücks 98/9,           (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) 13      Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen (Maß der Nutzung)
14      Bauliche und sonstige technische V orkehrungen zur Vermeidung           oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.           Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)          Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau  Anforderungen          und Nachweise, Ausgabe 1989) Lärmpegelbereiche ermittelt (siehe III. Nr. 10).           Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Immissionen aus          Verkehrslärm für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen           zur Lärmminderung zu treffen.           Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die           Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5 und           Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und           Nachweise", Ausgabe1989) erfüllt werden.          Der Einbau schallgedämmter Lüftungselemente in Räumen, die überwiegend          zum Schlafen genutzt werden, wird ab dem Lärmpegelbereich III empfohlen           und ist ab dem Lärmpegelbereich IV zwingend vorzusehen.
II       SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN         UND AUSSENANLAGEN          Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F . vom 15.01.201 1           (GVBI. I S. 46) in Verbindung mit § 9 (4) BauGB wird festgesetzt:
1        FESTSETZUNGEN FÜR DEN GESAMTEN GELTUNGSBEREICH:
1.1     Dachform / Dachneigung          In den mit SD gekennzeichneten Gebäuden sind nur Satteldächer mit einer           Neigung von 30° zulässig.
1.2     Einfriedungen          Außerhalb des denkmalgeschützten Bereichs (siehe Karte der denkmal-           geschützten Gesamtanlage unter II, Ziff. 2) sind Grundstückseinfriedungen           nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die südliche Begrenzung der           beiden Flurstücke Nr. 99/6 und Nr. 99/16 zur Mettegangsiedlung.
1.3     Außenanlagen          Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und           unterhaltend zu pflegen.          Hauszugänge, Zufahrten und Stellplätze sind maximal entsprechend den           zeichnerischen Festsetzungen (s. Ziff. I 5.2 und 7.1) anzuordnen.          Hauswirtschaftlich genutzte Flächen und Stellplatzflächen sind mit versickerungs-          fähigen Pflaster- oder Kiesbelägen (wassergebundene Decke) zu befestigen.          Nur ein Anteil von maximal 50% der Wege- und Hofflächen sind als Pflasterbelag          zulässig.          Mülltonnen und -behälter sind in entsprechenden Schränken im Freien durch           Umpflanzung oder Rankgerüste mit entsprechender Begrünung der Sicht zu             entziehen und gegen Sonnenstrahlung abzuschirmen.
SD
2.3     Fenster, Klappläden und Türen          Vorhandene Flügel- und Sprosseneinteilungen bei Fenstern und Türen, die dem historischen          Grundmuster entsprechen, sind zu erhalten. Fenster, Klappläden, Türen und Tore bei           Renovierung, Sanierung, Um- und Anbauten müssen in ihrer Form, in ihren wesentlichen           Gestaltungselementen, Materialien und Farbgebung dem historischen Vorbild entsprechen.          Grundsätzlich sind alle Fenster, Klappläden und Türen in Holz auszuführen.           Die Fenster sind mit historischer Einteilung auszuführen (gem. Zeichnung 1 u. 2).            Die Glasfenster sind durch Wiener Sprossen zu teilen (gem. Zeichnung 3).
1 2 3
2.5     Farbgebung von Metallteilen          Die Lackierung von Geländern, Fenstergittern und anderen Metallteilen ist in          DB 702/703 Eisenglimmer auszuführen
2.6     Außenanlagen          Die Gärten sind so zu gestalten, dass sie sich in das historische Gesamtbild           einfügen. Typisch sind Rasenflächen und Hausgärten.
2.6.1  Einfriedungen          Zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind nur Zäune bis 1,0 m mittlere Gesamthöhe, Holz / sog.           Jägerzäune zulässig. Deckende Lasuren und Anstriche sind nicht zulässig. Geschlossene           Elemente (wie z.B. Mauersockel) sind bis zu einer mittleren Höhe von 0,3 m zulässig,           ausgenommem sind Mauer- und Türpfosten.          Einfriedungen zwischen den Grundstücken dürfen nicht höher als 1,0 m sein.           Zulässig sind Hecken sowie Maschendraht in Kombination mit Hecken.           Holztafeln und Sichtschutzelemente als Zäune sind nicht zulässig.          Sonstige Einfriedungen dürfen nicht höher als 0,75 m sein. Zulässig ist hier           Maschendraht in Kombination mit Hecken.          An der südlichen Begrenzung der Flurstücke 99/6 und 99/16 sind Einfriedungen           bis 2,0 m Höhe zulässig.
2.6.2  Gartenhütten          Gartenhütten dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden. Deckende Anstriche und Lasuren           auf den Oberflächen sind nicht zulässig.           Sie dürfen eine Höhe von 2,25 m und eine Fläche von 6 qm pro Wohneinheit nicht           überschreiten.
1010
9
8
       Lärmpegelbereich nach DIN 4109 vom November 1989 „Maßgeblicher  Außenlärmpegel“       Lärmpegelbereich Maßgeblicher Erforderliches Gesamt-Schalldämm-Maß       nach DIN 4109 Außenlärmpegelder jeweiligen Außenbauteile nach DIN 4109       vom November 1989vom November 1989, T ab. 8 (erf. R`w in [dB]Aufenthaltsräume von WohnungenÜbernachtungsräumein BeherbergungsstättenUnterrichtsräume u.Ä.Büroräume u.Ä.III61 bis 6535 35IV66 bis 7040 40
       Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche (LPB)z.B.      III
2.2     Gebäudesockel und Fassaden          Vorhandene plastische Fassadenelemente wie z. B. Fenstergewände, hölzerne          Giebelverkleidungen, Fensterbänke und sonstige Schmuckteile sind zu er-          halten bzw. wieder herzustellen.          Gebäudeaußenwände dürfen nicht verputzt werden.          Der Sockel ist steinsichtig ohne Hydrophobierung oder Härtung zu belassen. Bei einer          Neuverfugung im Sockel- oder Fassadenbereich ist ein Trass-Kalkmörtel zu verwenden.
11.  Leitungsschutzmaßnahmen       Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen        Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unter-       schritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern        oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.       Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger        abzustimmen.
12.Öffentliche Verkehrsflächen       Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Einrichtungen (Fahrbahn, Gehwege       etc.) sind unverbindliche Eintragungen des Bestands oder des Ausbauvorschlags. Sie dienen nur       zur Erläuterung der Planung, sind nicht Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes       und können bei der weiteren Ausführungsplanung besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasst        werden. 
13.  Baumschutzsatzung        Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der städtischen Satzung zum Schutze des        Baumbestandes vom 05.04.2004 wird hingewiesen.
Erdgeschoss Obergeschoss
4 5 6
7
          Die Farbanstriche der Fenster und Fensterrahmen sind in RAL Grauweiss 9002 auszuführen.          Rollläden sind nicht zulässig. Statt dessen sind Holzklappläden anzubringen (gem. Zeichnung 4           u. 6). Die Farbe der Klappläden wird einheitlich in RAL Schwarzgrün 6012 Mattglanz festgelegt.          Hauseingangstüren sind gem. Zeichnung 5 herzustellen.           Die Farbe der Haustüren ist einheitlich RAL Achatgrau 7038 Mattglanz.
2.4     Wintergärten          Wintergärten und Windfänge sind in Form und Detail zu erhalten. Die Renovierung der Winter-          gärten oder Windfänge sind durch Vorlage geeigneter Zeichnungen im Detail mit der           Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Es gibt zur groben Einteilung zwei verschiedene           Grundtypen: Der Stirnseitenwindfang und der Rückseitenwintergarten.
2.4.1  Der Stirnseitenwindfang          In Fällen, wo die Veranda zum Wintergarten oder Windfang erweitert werden soll,           bleibt die Geländerkonstruktion wie sie war und die Holzständerwand mit           Holzfensterelementen wird dahinter gestellt (gem. Zeichnung 7 und 8).          Farbe der Fensterkonstruktion ist hier RAL Grauweiß 9002.
2.4.2  Der Rückseitenwintergarten          Renovierungen und Ausbauten sind gem. Zeichnungen 9 und 10 auszuführen.          Die Farbe der Geländer und der Balken ist in RAL Schwarzgrün 6012 auszuführen.
III      HINWEISE1.Bodendenkmale       Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmal-       pflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich       anzuzeigen.
2.Wasserwirtschaft       Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried.        Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im        Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplans“ zu beachten. Der Plan        wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen        StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, (StAnz. 31/2006 S. 1704) veröffentlicht.
3.Naturschutz       Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 42 (1) sind an Bauten mit Schwalben-, Mauersegler- und        Fledermausbestand Baumaßnahmen, die das Brutgeschäft stören, nur außerhalb der Brut- und        Setzzeit zulässig. Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaß-       nahmen keine schädigenden Baumaterialien, wie z.B. Holzschutzmittel in den relevanten        Gebäudeteilen verwendet werden.        Empfohlen wird u.a. der Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflug-       öffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes. Zur Information der Bauherren        steht eine Broschüre des NABU zur Verfügung, erhältlich beim Umweltamt. Eine Beratung        des Bauherrn vor Beginn der Baumaßnahme kann durch das Umweltamt erfolgen.
4.Umweltschutz       Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelungen, Wasserverbrauch        und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken.
5.Bodenveränderungen       Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten       zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein        von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium        Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
6.    Grundwasser       Das Plangebiet liegt in der Trinkwasserschutzgebiet-Zone III der Wissenschaftsstadt Darmstadt.        Die entsprechende Schutzgebietsverordnung vom 31.01.1986, StAnz.: 12/86, S. 597 ist zu        beachten. Im Plangebiet liegt eine großräumige Verunreinigung (mehrere Schäden) des        Grundwassers mit LHKW (organische Lösungsmittel) in einer Tiefe von ca. 16 - 18 m vor. Aufgrund        dieser Tiefe ist nicht von einer Gefährdung der Bewohner auszugehen.
7.Altflächen / Altlasten        Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder        Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits-       schutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu beteiligen.
8.Altstandorte        Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende Altstandorte gemäß        Altlasteninformationssystem (ALTIS):       - Michaelisstraße 13       - Dornheimer Weg 71       - Rabenaustraße 21       Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von        einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind die        einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten. (siehe auch Nr. 7 Altflächen/Altlasten)
9.Kampfmittelbelastung und -räumung       Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss        grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen,        bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen        (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Die        „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
10. Lärmschutz       Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen werden im Plangebiet die Orientierungswerte der        DIN 18005 überschritten.       Für das Plangebiet wurden nach DIN 4109 die nachfolgenden Lärmpegelbereiche ermittelt. Für       die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber        Außenlärm (passiver Schallschutz) entsprechend DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sollen        im Plangebiet die nachfolgenden Lärmpegelbereiche zu Grunde gelegt werden.       Lärmpegelbereiche:       "Maßgeblicher Außenlärmpegel" gemäß DIN 4109 Beurteilungspegel für den T ag       gemäß DIN 18005-1 zzgl. 3 dB(A)
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB:Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.12.2006.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) und nach § 13a BauGB im „Darmstädter Echo“ am 14.12.2006.
Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2009.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 28.03./31.03.2009.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 08.04.2009 bis einschließlich  08.05.2009.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 08.04.2009.
Erneute öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom                   .Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am                   .Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom                   . bis einschließlich                   .
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom                   .
Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen T eil und der im Plan enthaltenen Satzung gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am ___________.Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den  ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ___________.Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V . m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom __________ bis einschließlich __________ .
Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ___________ .Darmstadt, den  ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
Der Magistrat der                                Wissenschaftsstadt Darmstadt          Darmstadt, den___________
Stadtplanungsamt
_______________________Dr.-Ing. Harald KisselLtd. Baudirektor
4        Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)          Offene Bauweise:           Die Gebäude sind innerhalb der Baugrenzen           zu errichten (§ 22 (2) BauNVO).     
6        Stellung baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)          Hauptfirstrichtung7        Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)7.1     Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren           Grundstücksflächen und auf den gesondert gekennzeichneten           Flächen zulässig.          Flächen für Stellplätze          Garagen8        Nebenanlagen / Gartenhütten8.1     Im WA 1-Gebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen          (Vorgärten / Gärten) als Nebenanlagen nur Gartenhütten zulässig.          Im WA 2-Gebiet sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren           Grundstücksflächen zulässig.8.2     Zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin sind im WA 1-Gebiet Gartenhütten           nur in den gesondert gekennzeichneten Flächen zulässig.
z.B.z.B.
z.B.z.B.

Beratungsverlauf (7)

TOP 5
TOP 20
TOP 34
TOP 11
TOP 197
TOP 5
TOP 55

Orte (7)

  • Michaelisstraße 13
  • Rabenaustraße 21
  • Wilhelminenstraße 1
  • Kasinostraße 125
  • Frankfurter Landstraße
  • Trierer Straße
  • Im Harras

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0140
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.04.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00