AN/1802/2018
Städte stärken – Wohnen.Bezahlbar.Machen
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Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
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SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Ratsgruppe BUNT im Rat der Stadt Köln An die Vorsitzende des Rates Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 06.12.2018 AN/1802/2018 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 18.12.2018 Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 Städte stärken – Wohnen.Bezahlbar.Machen Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die SPD-Fraktion und die Ratsgruppe BUNT bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesord- nung der Ratssitzung am 18.12.2018 aufzunehmen: Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln bittet die Bundesregierung, die Vorschriften des BauGB zum Bauen im Innenbereich (§ 34 BauGB) so zu überarbeiten, dass es den Kommunen ermöglicht wird, Baulandbeschlüsse wie z.B. das Kooperative Baulandmodell Köln umzusetzen, ohne dafür qualifizierte Bebauungspläne aufstellen zu müssen. Insbe- sondere sollen Bauherren auch in Genehmigungsfällen nach § 34 BauGB zu öffent- lich gefördertem Wohnungsbau verpflichtet werden können. 2. Der Rat der Stadt Köln bittet die Bundesregierung, die Expertenkommission „Bau- landmobilisierung und Bodenpolitik“ mit der Erarbeitung einer Regelung zu beauftra- gen und diese Regelung anschließend in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Begründung: Das vom Rat beschlossene Kooperative Baulandmodell Köln verpflichtet die Vorhabenträger von bebauungsplanbedürftigen Wohnungsbauvorhaben, bei einer bestimmten Vorhabengrö- ße u.a. mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau und soziale Infrastruktur wie z.B. Spielplätze, Kitas etc. zu errichten bzw. zu finanzieren. Die Verwaltung kann und muss diese Verpflichtungen über städtebauliche Verträge mit den Investoren festlegen. Wenn ein Bauvorhaben z.B. nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) genehmigt werden muss, besteht diese Möglichkeit nicht. Nach § 34 BauGB, der bei Nichtvorliegen von Bebauungsplänen, aber auch bei Vorlie- - 2 - gen sog. einfacher Bebauungspläne Anwendung findet, ist ein Vorhaben dann zu genehmi- gen, wenn ein Vorhaben sich aufgrund gewisser Kriterien in die Eigenart der näheren Umge- bung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Kooperative Baulandmodell kann hier bislang keine Anwendung finden. Vielmehr sind Verwaltung und Politik auf ein „Good Will“ der Investoren angewiesen, öffentlich geförderten Wohnungsbau und auch soziale Infra- struktur zu errichten. Investoren drängen wegen dieser Rechtslage und wegen des Zeitgewinns die Verwaltung regelmäßig, auf Bebauungsplanverfahren zu verzichten. Die Verwaltung nimmt diese Ansin- nen in der Regel gerne auf, denn jedes Bebauungsplanverfahren, das nicht durchgeführt werden müsse, spare Kapazitäten in der Verwaltung. Nun darf es allerdings nicht sein, dass die Argumentationsfähigkeit von Investoren dafür ausschlaggebend ist, ob öffentlich geförderter Wohnungsbau in Köln errichtet wird. Ein aktu- eller Fall, hinsichtlich dessen ein solcher Verdacht besteht, sind vier Vorhaben mit insgesamt 85 Wohneinheiten zwischen Subbelrather Straße und Takustraße in Ehrenfeld, die zuletzt die Bezirksvertretung Ehrenfeld und den Stadtentwicklungsausschuss beschäftigt haben. Dabei bedarf Köln jede neue Wohnung, insbesondere auch neue öffentlich geförderte Woh- nung. Die Stadt Köln braucht aufgrund des Bevölkerungswachstums bis zum Jahr 2030 noch ca. 60.000 Wohnungen. Von den 38.000 bestehenden öffentlich geförderten Wohnungen Typ A werden bis zum Jahr 2030 ungefähr die Hälfte wegfallen. Jedoch haben schon aktuell fast die Hälfte aller Kölnerinnen und Kölner einen Anspruch auf Wohnberechtigungsschein. Die SPD-Fraktion fordert daher, das Ziel an neuen öffentlich geförderten Wohnung auf 2.000 Wohnungen p.a. heraufzusetzen. Aufgrund des knappen Angebots an Bauland in Köln muss jedes Bauprojekt mit mindestens 20 Wohneinheiten genutzt werden, auch öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Dazu bedarf es einer Änderung des Baugesetzbuches, indem den Kommunen mit ange- spanntem Wohnungsmärkten die Befugnis gegeben wird, Investoren zur Umsetzung von Baulandbeschlüssen – wie z.B. dem Kooperativen Baulandmodell Köln - auch im Genehmi- gungsverfahren nach § 34 BauGB zu verpflichten. Eine entsprechende Ergänzung des Baugesetzbuches ist eine der neun Kernforderungen der Bodenpolitischen Agenda 2020–2030 des Deutschen Instituts für Urbanistik (difu) und des vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V., S. 2 f.: „5. Stärkung der Gemeinwohlziele in der Innenentwicklung – Erweiterung der baupla- nungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten Etwa die Hälfte der Wohnungsbautätigkeit in Großstädten erfolgt im Innenbereich auf der Grundlage von § 34 BauGB. Der Rechtsanspruch des Eigentümers auf Erteilung einer Bau- genehmigung stützt sich hier ausschließlich auf städtebauliche Kriterien, insbesondere das Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der Nutzung. Gemeinwohlbelange (An- teil sozial gebundener Wohnungen, Infrastrukturkosten) bleiben dagegen unberücksichtigt. Um mit der erforderlichen Effektivität den Gemeinwohlbelangen in diesen Bereichen Geltung zu verschaffen, bedarf es einer Verbesserung der kommunalen Handlungsoptionen. Vorge- schlagen wird hierzu, die Festsetzungsmöglichkeiten in einfachen Bebauungsplänen durch einen neuen § 9 Abs. 2d BauGB zu erweitern, der in definierten Bereichen für neue Bauvor- haben einen Beitrag zum Gemeinwohl als Genehmigungsvoraussetzung ermöglicht.“ Weiter heißt es auf S. 19 f. der Langfassung: - 3 - „…Mit einem vom Aufwand überschaubaren, dabei aber transparenten Bebauungsplanver- fahren könnten diese Kommunen auf Grundlage eines neuen § 9 Abs. 2d BauGB dann einen – kommunal festzulegenden und aus den lokalen Gegebenheiten zu begründenden – Anteil an gefördertem Wohnraum definieren und in der Genehmigungspraxis einfordern. Ebenso wäre eine angemessene und begründete Beteiligung an den Infrastrukturfolgekosten denk- bar. Es ist bemerkenswert, dass die Baugesetzgebung in ihrer heutigen Form zwar die Regelung von Einzelhandel und Vergnügungsstätten ermöglicht, aber für das zentrale urbane Problem, die gemeinwohlorientierte Bodennutzung und Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, kein verbindliches und effektives Werkzeug anbietet. Mit einer solchen oder ähnlichen Regelung wie dargestellt wäre es erstmalig möglich, auch auf der Ebene des einfachen Städtebau- rechts bezahlbaren Wohnraum zu sichern. …“ Vgl. dazu umfassend https://difu.de/publikationen/2017/bodenpolitische-agenda-2020- 2030.html . Der Rat der Stadt Köln sollte die bodenpolitische Forderung der v.g. Fachverbände aufgrei- fen. Die Erörterung der Einführung eines weiteren neuen Bebauungsplantypus, der sich sektoral mit der Schaffung von Wohnraum auch mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung be- schäftigt und über § 34 BauGB hinaus stadtentwicklungspolitische Ziele erfüllen soll, ist auch ein Ergebnis des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt (Gemeinsame Wohnraumoffensive von, Bund, Ländern und Kommunen, S. 8) https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2018/ergebnisse- wohn- gipel.pdf;jsessionid=8D4DBF3EFCA00CB8FCBE8DB806AF56AB.1_cid364?__blob=publicat ionFile&v=5 Dies gilt es von kommunaler Ebene mit Nachdruck zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Barbara Lübbecke gez. Thomas Hegenbarth SPD-Fraktionsgeschäftsführerin Sprecher der Ratsgruppe BUNT
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)
Zur SitzungBeschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungOrte (2)
- Subbelrather Straße
- Takustraße
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Details
- Aktenzeichen
- AN/1802/2018
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
- Datum
- 18.12.2018
- Erstellt
- 06.12.2018 10:43