Mandari Insight

AN/1802/2018

Städte stärken – Wohnen.Bezahlbar.Machen

Gem. Antrag nach § 3 (SPD) 18.12.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 07.02.2019, TOP 3.1

Gem. Antrag nach § 3 (SPD)

· application/pdf

Ansehen

Gem. Antrag nach § 3 (SPD)

7556 Zeichen

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Ratsgruppe BUNT im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die Vorsitzende des Rates 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 06.12.2018 
 
AN/1802/2018 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 18.12.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 
 
Städte stärken – Wohnen.Bezahlbar.Machen 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die SPD-Fraktion und die Ratsgruppe BUNT bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesord-
nung der Ratssitzung am 18.12.2018 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
 
1. Der Rat der Stadt Köln bittet die Bundesregierung, die Vorschriften des BauGB zum 
Bauen im Innenbereich (§ 34 BauGB) so zu überarbeiten, dass es den Kommunen 
ermöglicht wird, Baulandbeschlüsse wie z.B. das Kooperative Baulandmodell Köln 
umzusetzen, ohne dafür qualifizierte Bebauungspläne aufstellen zu müssen. Insbe-
sondere sollen Bauherren auch in Genehmigungsfällen nach § 34 BauGB zu öffent-
lich gefördertem Wohnungsbau verpflichtet werden können. 
 
2. Der Rat der Stadt Köln bittet die Bundesregierung, die Expertenkommission „Bau-
landmobilisierung und Bodenpolitik“ mit der Erarbeitung einer Regelung zu beauftra-
gen und diese Regelung anschließend in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Das vom Rat beschlossene Kooperative Baulandmodell Köln verpflichtet die Vorhabenträger 
von bebauungsplanbedürftigen Wohnungsbauvorhaben, bei einer bestimmten Vorhabengrö-
ße u.a. mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau und soziale Infrastruktur wie 
z.B. Spielplätze, Kitas etc. zu errichten bzw. zu finanzieren. Die Verwaltung kann und muss 
diese Verpflichtungen über städtebauliche Verträge mit den Investoren festlegen. 
 
Wenn ein Bauvorhaben z.B. nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile) genehmigt werden muss, besteht diese Möglichkeit 
nicht. Nach § 34 BauGB, der bei Nichtvorliegen von Bebauungsplänen, aber auch bei Vorlie-

- 2 - 
 
gen sog. einfacher Bebauungspläne Anwendung findet, ist ein Vorhaben dann zu genehmi-
gen, wenn ein Vorhaben sich aufgrund gewisser Kriterien in die Eigenart der näheren Umge-
bung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Kooperative Baulandmodell kann hier 
bislang keine Anwendung finden. Vielmehr sind Verwaltung und Politik auf ein „Good Will“ 
der Investoren angewiesen, öffentlich geförderten Wohnungsbau und auch soziale Infra-
struktur zu errichten. 
 
Investoren drängen wegen dieser Rechtslage und wegen des Zeitgewinns die Verwaltung 
regelmäßig, auf Bebauungsplanverfahren zu verzichten. Die Verwaltung nimmt diese Ansin-
nen in der Regel gerne auf, denn jedes Bebauungsplanverfahren, das nicht durchgeführt 
werden müsse, spare Kapazitäten in der Verwaltung. 
 
Nun darf es allerdings nicht sein, dass die Argumentationsfähigkeit von Investoren dafür 
ausschlaggebend ist, ob öffentlich geförderter Wohnungsbau in Köln errichtet wird. Ein aktu-
eller Fall, hinsichtlich dessen ein solcher Verdacht besteht, sind vier Vorhaben mit insgesamt 
85 Wohneinheiten zwischen Subbelrather Straße und Takustraße in Ehrenfeld, die zuletzt 
die Bezirksvertretung Ehrenfeld und den Stadtentwicklungsausschuss beschäftigt haben. 
 
Dabei bedarf Köln jede neue Wohnung, insbesondere auch neue öffentlich geförderte Woh-
nung. Die Stadt Köln braucht aufgrund des Bevölkerungswachstums bis zum Jahr 2030 noch 
ca. 60.000 Wohnungen. Von den 38.000 bestehenden öffentlich geförderten Wohnungen 
Typ A werden bis zum Jahr 2030 ungefähr die Hälfte wegfallen. Jedoch haben schon aktuell 
fast die Hälfte aller Kölnerinnen und Kölner einen Anspruch auf Wohnberechtigungsschein. 
Die SPD-Fraktion fordert daher, das Ziel an neuen öffentlich geförderten Wohnung auf 2.000 
Wohnungen p.a. heraufzusetzen. 
 
Aufgrund des knappen Angebots an Bauland in Köln muss jedes Bauprojekt mit mindestens 
20 Wohneinheiten genutzt werden, auch öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. 
Dazu bedarf es einer Änderung des Baugesetzbuches, indem den Kommunen mit ange-
spanntem Wohnungsmärkten die Befugnis gegeben wird, Investoren zur Umsetzung von 
Baulandbeschlüssen – wie z.B. dem Kooperativen Baulandmodell Köln - auch im Genehmi-
gungsverfahren nach § 34 BauGB zu verpflichten. 
 
Eine entsprechende Ergänzung des Baugesetzbuches ist eine der neun Kernforderungen 
der Bodenpolitischen Agenda 2020–2030 des Deutschen Instituts für Urbanistik (difu) und 
des vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V., S. 2 f.: 
 
„5. Stärkung der Gemeinwohlziele in der Innenentwicklung – Erweiterung der baupla-
nungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten  
 
Etwa die Hälfte der Wohnungsbautätigkeit in Großstädten erfolgt im Innenbereich auf der 
Grundlage von § 34 BauGB. Der Rechtsanspruch des Eigentümers auf Erteilung einer Bau-
genehmigung stützt sich hier ausschließlich auf städtebauliche Kriterien, insbesondere das 
Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der Nutzung. Gemeinwohlbelange (An-
teil sozial gebundener Wohnungen, Infrastrukturkosten) bleiben dagegen unberücksichtigt. 
Um mit der erforderlichen Effektivität den Gemeinwohlbelangen in diesen Bereichen Geltung 
zu verschaffen, bedarf es einer Verbesserung der kommunalen Handlungsoptionen. Vorge-
schlagen wird hierzu, die Festsetzungsmöglichkeiten in einfachen Bebauungsplänen durch 
einen neuen § 9 Abs. 2d BauGB zu erweitern, der in definierten Bereichen für neue Bauvor-
haben einen Beitrag zum Gemeinwohl als Genehmigungsvoraussetzung ermöglicht.“ 
 
Weiter heißt es auf S. 19 f. der Langfassung:

- 3 - 
 
„…Mit einem vom Aufwand überschaubaren, dabei aber transparenten Bebauungsplanver-
fahren könnten diese Kommunen auf Grundlage eines neuen § 9 Abs. 2d BauGB dann einen 
– kommunal festzulegenden und aus den lokalen Gegebenheiten zu begründenden – Anteil 
an gefördertem Wohnraum definieren und in der Genehmigungspraxis einfordern. Ebenso 
wäre eine angemessene und begründete Beteiligung an den Infrastrukturfolgekosten denk-
bar. 
 
Es ist bemerkenswert, dass die Baugesetzgebung in ihrer heutigen Form zwar die Regelung 
von Einzelhandel und Vergnügungsstätten ermöglicht, aber für das zentrale urbane Problem, 
die gemeinwohlorientierte Bodennutzung und Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, kein 
verbindliches und effektives Werkzeug anbietet. Mit einer solchen oder ähnlichen Regelung 
wie dargestellt wäre es erstmalig möglich, auch auf der Ebene des einfachen Städtebau-
rechts bezahlbaren Wohnraum zu sichern. …“ 
 
Vgl. dazu umfassend https://difu.de/publikationen/2017/bodenpolitische-agenda-2020-
2030.html . 
 
Der Rat der Stadt Köln sollte die bodenpolitische Forderung der v.g. Fachverbände aufgrei-
fen. 
 
Die Erörterung der Einführung eines weiteren neuen Bebauungsplantypus, der sich sektoral 
mit der Schaffung von Wohnraum auch mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung be-
schäftigt und über § 34 BauGB hinaus stadtentwicklungspolitische Ziele erfüllen soll, ist auch 
ein Ergebnis des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt (Gemeinsame 
Wohnraumoffensive von, Bund, Ländern und Kommunen, S. 8) 
 
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2018/ergebnisse-
wohn-
gipel.pdf;jsessionid=8D4DBF3EFCA00CB8FCBE8DB806AF56AB.1_cid364?__blob=publicat
ionFile&v=5 
 
Dies gilt es von kommunaler Ebene mit Nachdruck zu unterstützen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Dr. Barbara Lübbecke gez. Thomas Hegenbarth 
SPD-Fraktionsgeschäftsführerin  Sprecher der Ratsgruppe BUNT

Beratungsverlauf (2)

18.12.2018 Rat
TOP 3.1.7 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)

Zur Sitzung
07.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 3.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Subbelrather Straße
  • Takustraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AN/1802/2018
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
Datum
18.12.2018
Erstellt
06.12.2018 10:43