4161/2019
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 74440/02 Arbeitstitel: Rather See in Köln – Rath / Heumar
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Anlage 3 Darstellung FÖB
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Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 74440/02 „Rather See“ (VEP) in Köln-Rath/Heumar eingegangenen planungsrele- vanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbete iligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 20.02.2013 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Die in der Abendveranstaltung vorgebrachten Anregungen befinden sich in inhaltlicher Übere instimmung mit den 59 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, die vom 20.02.2013 bis zum 27.02.2013 eingegangen sind. Nachfolgen d werden die eingegangenen Schreiben fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der lau fenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleic hen Stellung- nahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen. Aus Datenschutzgründe n werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezir ksver- tretung und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1 14.02.13 Es werden verschiedene Details in Bezug auf das Vorhaben wie Öffnungszeiten, Musikveranstaltungen, Schallimmissio- nen erfragt, ferner wird gebeten, Termine für die beabsichtig- te Messung der Schallpegel dem Einwender anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Geräuschpegel sich bei dem Vorhaben insbesondere in den Sommermonaten ver- stärken können. Die Aspekte des Immissionsschutzes sind vor Genehmigung zu prüfen und durch Geräuschmessung zu belegen. ja Einzelne Details des Vorhabens werden noch im Rahmen des Verfahrens geklärt. In Bezug auf die Wasserskibahn steht aus Gründen des Artenschutzes (Wasserfledermaus) fest, dass ein Betrieb nur bis zum Einbruch der Dämmerung zulässig sein kann. Der Badestrand wird ebenfalls nur innerhalb einer hellen Tages- zeit, bei der eine Überwachung durch Bademeister etc. möglich ist, genutzt werden können. Durch die Freizeitanlagen Wasserskianla- ge, Badestrand sowie durch weitere Freizeit- und Gastronomieein- richtungen werden Geräuschimmissionen auf die umliegenden Nutzungen eingehen, im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird eine umfassende schalltechnische Untersuchung erstellt, um die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Lärmimmissionen ermitteln und bewerten zu können. In Bebauungsplanverfahren erfolgt in der Regel keine Geräuschmessung, sondern eine Be- rechnung auf Grundlage standardisierter Berechnungsmethoden im Hinblick auf die zulässigen Nutzungsarten. Auf dieser Grundla- Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 2 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung ge werden an den jeweiligen Immissionsorten die Geräuschpegel ermittelt, bewertet und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen bestimmt. 1a 1a.1 06.03.13 Das Vorhaben widerspricht dem Landschaftsschutz ja Das Vorhaben widerspricht den derzeitigen Darstellungen des Landschaftsplans der Stadt Köln. Der Landschaftsplan sieht im betroffenen Landschaftsschutzgebiet Nr. 22 bereits die Möglichkeit einer Freizeitnutzung vor. Die intensive freizeitliche Nutzung durch Wasserskibahn und Badestrand widersprechen den Darstellungen des Landschaftsplanes, ferner bestehen Konflikte mit dem Land- schaftsplan für den Bereich des Ausweichparkplatzes sowie auch des geschützten Landschaftsbestandteiles im Westen des Plange- bietes. Hieraus ergibt sich die Planungsbedürftigkeit der genannten Vorhaben. Mögliche Konflikte (naturschutzrechtlicher Ein- griff/Ausgleich) werden im Bebauungsplanverfahren abgearbeitet. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans wird der Landschaftsplan im Geltungsbereich des Bebauungsplans verdrängt. 1a.2 Es werden durch Wasserskistrecke und Event hohe Lärmpe- gel befürchtet. ja Im Rahmen der weiteren Planung wird eine schalltechnische Un- tersuchung durchgeführt, um die mit der Planung verbundenen zusätzlichen Lärmimmissionen ermitteln und bewerten zu können und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. 1a.3 Durch die Wasserskistrecke werden Arten gestört, hier wird ein Konflikt mit dem Naturschutz erkannt ja Im Planverfahren wurden umfangreiche Untersuchungen zum Ar- tenschutz durchgeführt. Zu unterschiedlichen Tages- und Jahres- zeiten wurden Kartierungen vorgenommen, um festzustellen, in- wieweit planungsrelevante Arten bei Umsetzung des Planvorha- bens betroffen sein könnten. Innerhalb des Plangebietes sind pla- nungsrelevante Arten vorzufinden, das Konzept ist jedoch so aus- gerichtet, dass die planungsrelevanten Arten z. B. durch Anlage von Schilf und Röhricht-Zonen oder durch betriebliche Einschrän- kungen (Betriebszeit der Wasserskibahn) Berücksichtigung finden Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 3 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung können. Die Ergebnisse der bisher durchgeführten artenschutz- rechtlichen Untersuchungen wurden mit der zuständigen Behörde der Stadt Köln (Untere Landschaftsbehörde) abgestimmt. Die ge- naue Umsetzung artenschutzrechtlicher Vorgaben wird im Rahmen der weiteren Planung weiter untersucht und konkretisiert. 1a.4 Der zusätzliche Verkehr wird die Rösrather Straße stark be- lasten. ja Durch das Vorhaben wird zusätzlicher Verkehr verursacht, welcher zu einer höheren Verkehrsbelastung der Rösrather Straße führen wird. Es wurde im Rahmen der Planung eine Voruntersuchung zur Verkehrsabwicklung durchgeführt, diese kommt zu dem Ergebnis, dass bei einem entsprechenden Ausbau des Knotenpunktes Rös- rather Straße / Einfahrt Plangebiet der vorhabenbedingte Verkehr leistungsfähig abgewickelt werden kann. Im weiteren Verfahren erfolgt eine Konkretisierung unter Berücksichtigung der modifizier- ten Planung. 1a.5 5. Es wird auf eine vergleichbare Anlage in Langenfeld und die dortigen Eintrittspreise für Wasserski und Badestrand verwiesen. Es wird empfohlen, den Badestrand kontrolliert und mit einem Rundweg um den gesamten See zu genehmi- gen. nein Der Verweis auf die Wasserskianlage in Langenfeld werden zur Kenntnis genommen. Dem Vorhabenträger/Betreiber sind die Ein- trittspreise der umliegenden Anlagen und Naturbadestrände be- kannt. Wie in der Abendveranstaltung von Betreiberseite darge- stellt, sollen die Eintrittspreise unterhalb der vergleichbaren Anla- gen und Naturbadestrände liegen. Ziel ist, innerhalb des Plange- bietes sozial adäquate Eintrittspreise insbesondere für den Natur- badestrand gewährleisten zu können. Der Badestrand soll während der Badesaison durch entsprechend geschultes Personal bzw. Bademeister kontrolliert werden. Gegen einen durchgängigen Rundweg um den gesamten See sprechen die Anforderungen des Artenschutzes. Gemäß der planfestgestellten Rekultivierungspla- nung ist ein Rundweg nicht vorgesehen, sondern ein Rückbau des vorhandenen Betreiberweges vorgeschrieben. Des Weiteren lässt sich ein Rundweg nicht realisieren, da hierfür die erforderlichen Grundstücksflächen in Teilbereichen des Plangebietes fehlen. Im Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 4 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung weiteren Verfahren wird geprüft, wie bei den genannten Rahmen- bedingungen der Öffentlichkeit ein „Seeerlebnis“ und Nutzungs- möglichkeiten außerhalb von Wasserski und Badenutzung angebo- ten werden können. 2 2.1 27.02.13 Die vorliegende Planung ist nicht durch den Aufstellungsbe- schluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2011 gedeckt. Es wird verwiesen auf den Prüfauftrag einer 2. Wasserskibahn sowie der Integration des Angelsportes. nein Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 30.09.2010 wurden einzelne Prüfaufträge formuliert. Diese beziehen sich auf die Prüfung einer 2. Wasserskibahn, die Anlage eines Kletterwaldes sowie die Anla- ge eines Rundweges um den See. Diese Prüfaufträge wurden in Form einer Optionsprüfung abgearbeitet. Im Rahmen dieser Opti- onsprüfung wurde neben den 3 vom Stadtentwicklungsausschuss ausgehenden Aufträgen ferner die Integration des Angelsportes in das Gesamtkonzept untersucht. Im Ergebnis der Optionenprüfung und der Beschlussfassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2011 wird die Option einer 2. Wasserskibahn bestätigt. Es wurde ein modifizierter Rundweg beschlossen und der Kletter- wald ist in die Planung integrierbar. Das Angeln soll an bestimmten Stellen und zu bestimmten Zeiten an dem See möglich sein, um die Hegepflicht nach Landesfischereigesetz sicherzustellen. Die Planung wird auf Grundlage der politischen Beschlüsse, der Betei- ligungsergebnisse und der Konkretisierung des Vorhabens zum Bebauungsplanentwurf überarbeitet. 2.2 Das Plankonzept verstößt gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, da die geplante Wasserski- anlage und die weiteren Freizeiteinrichtungen nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können. nein Die geplanten Vorhaben sind aus dem Flächennutzungsplan ent- wickelt. Durch die Zweckbestimmung auf Ebene des Flächennut- zungsplanes, hier eine Badenutzung vorzusehen, ist eine Aussage über eine freizeitliche Nutzung für die Grundzüge der Art der Bo- dennutzung vorhanden. Die Erweiterung dieser freizeitlichen Ein- richtung und die Ergänzung durch die beiden geplanten Wasser- skibahnen können über die Darstellung des Flächennutzungspla- nes abgedeckt werden. Einzelne Freizeiteinrichtungen wie bei- spielsweise Kletterwald oder Hochseilgarten sind innerhalb von Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 5 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung privaten Grünflächen integrierbar, da durch diese Maßnahmen keine überwiegend baulich geprägten und dementsprechend bau- gebietspflichtigen Vorhaben entstehen werden. Folglich kann die auf Ebene des Bebauungsplanes geplante private Grünfläche auch aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, hier Grünflä- che, entwickelt werden. Das verbindliche Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan) konkreti- siert die planerischen Grundzüge der Bodennutzung des Flächen- nutzungsplans. 2.3 Die Integration des Angelsports ist auf dem vorliegenden Gestaltungsplan nicht erkennbar. Es muss gewährleistet sein, dass der Angelverein ASV Köln-Rath auf seinem Grundstück weiterhin dem Angelsport nachgehen kann. Fer- ner ist die geplante Freizeiteinrichtung (Badesee und Was- serskianlage) so zu gestalten, dass keine negativen Auswir- kungen auf die Wasserqualität und den Fischbestand ausge- hen. Die Errichtung lediglich einer einzelnen Wasserskianla- ge wird als verträglich erkannt. nein Der planungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstab zwischen rechtskräf- tigem Bebauungsplan Nr. 75449/02 und aktueller Planung für die nicht im Vorhabenbereich liegenden Grundstücke wird nicht verän- dert. Somit ändert sich für den Angelverein die planungsrechtliche Situation nicht und der Angelverein kann sein Grundstück gemäß heute geltendem Baurecht nutzen. Die Umsetzung der Hegepflicht nach Landesfischereigesetz ist wie die privatrechtlichen Regelun- gen zur fischereilichen Nutzung des Gewässers nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Hinweise in Bezug auf die mögliche Verschlechterung der Wasserqualität werden zur Kennt- nis genommen. Es wurden Wasseruntersuchungen im Rahmen des Planverfahrens erstellt. Aufgrund der sehr guten Wasserquali- tät sind die Voraussetzungen für einen Naturbadestrand gegeben. Im Rahmen der Umweltprüfung werden weitere Untersuchungen zur Wasserqualität und Auswirkung der Planung auf diese erfol- gen. Zum derzeitigen Zeitpunkt wird nicht davon ausgegangen, dass eine erhebliche Verschlechterung der Wasserqualität sowie der Fischbestände bei Umsetzung der Planung und Inbetriebnah- me des Vorhabens eintreten wird. 2.4 Die vorliegende Planung verstößt gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 7 BauGB. Es wird dargestellt, dass die Grundstücke nein Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die öffentlichen und privaten Belange untereinander abgewogen. Das vorliegende Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 6 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung der Mandanten für eine Inanspruchnahme durch Bade- oder Freizeitmöglichkeiten nicht verwertbar sind. Hier soll lediglich eine Ausgleichsfläche oder Ruhezone vorgesehen werden. Es muss für alle Grundstückseigentümer sichergestellt wer- den, dass diese von der Planung profitieren. Konzept entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan und be- rücksichtigt die Grundaussage des Landschaftsplanes und des planfestgestellten Rekultivierungsplanes hier unter anderem eine Badenutzung zu ermöglichen. Der planungsrechtliche Zulässig- keitsmaßstab zwischen rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 75449/02 und aktueller Planung für die nicht im Vorhabenbereich liegenden Grundstücke wird nicht verändert. Aus § 1 Abs. 7 BauGB kann keine wirtschaftliche Beteiligung in Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB abgeleitet werden. 2.5 Die Planung ist eine Fehlkonzeption. Bereits heute sieht man, dass eine Badenutzung im nordöstlichen Uferbereich hier bessere oder günstigere Sonnenverhältnisse vorliegen. Die Planung sieht jedoch die Anlage des Badestrandes im Süden bzw. Südwesten vor. Es wird unterstellt, dass das Konzept so gewählt wurde, da es dem Investor nicht gelun- gen ist, entsprechende Grundstücke im Norden bzw. Nordos- ten und Osten für eine Realisierung zu erwerben. Dies wird dadurch begründet, dass den Grundstückseigentümern keine marktgerechten Angebote unterbreitet wurden. Es wird be- fürchtet, dass die Uferbereiche im Nordosten nach wie vor für eine Badetätigkeit in Anspruch genommen werden, da diese besser exponiert sind. Ferner ist nicht erkennbar, wie Nutzungsströme für die Nutzer gelenkt werden sollen. Auch wird nicht erkannt, wie eine wirksame Zugangsbeschränkung realisiert wird, somit wird der Schutzbereich für Natur und Landschaft nicht umsetzbar sein. Hier wird das Interesse des Investors der Vorzug vor den Belangen von Natur und Land- schaft gegeben. Es dürfen für die Grundstückseigentümer außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes keine Verlagerungseffekte entstehen, die mit einem einhergehen- den erhöhten Haftungsrisiko verbunden sind. Es wird erwar- nein Die Badenutzung ist nach geltendem Planungsrecht in allen Berei- chen des privaten Gewässers ausgeschlossen. Bislang waren die aktuell für die Freizeitnutzung vorgesehenen Bereiche durch die aktive Auskiesung nicht zugänglich. Im nordöstlichen Bereich ist die Auskiesung und Rekultivierung dagegen seit längerem abge- schlossen, was zu einer intensiveren, illegalen Badenutzung führte. Über das laufende Bebauungsplanverfahren soll erstmals eine legale Badenutzung hergestellt werden. Die geplante Strand- und Liegewiesenfläche wird eine Fläche von über 20.000 qm aufweisen und uneingeschränkt besonnte Bereiche aufweisen. In der weite- ren Planung ist vielmehr zu prüfen, wie beschattete Bereiche ges- taltet werden können. Gerade dadurch, dass der erkannte Nut- zungsdruck kanalisiert und an bestimmten Stellen des Plangebie- tes zugelassen werden kann, wird erwartet, dass die heute wider- rechtlichen Nutzungen und Badevorgänge unterbunden werden können. Dies wird auch dadurch erfolgen, dass der Betreiber eine bessere soziale Kontrolle und Kontrolle der Zugänge gegenüber der heutigen Situation gewährleisten kann. Die Verkehrssicherungspflicht und ggf. notwendige Durchsetzung des Badeverbots liegt unabhängig vom laufenden Planverfahren heute und auch zukünftig bei den jeweiligen Grundstückseigentü- Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 7 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung tet, dass ein höherer Aufwand an Polizei und Ordnungsbe- hörden bei Umsetzung der Planung besteht. mern. siehe auch 2.4 2.6 Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des land- schaftspflegerischen Fachbeitrages die zum Teil widerspre- chenden Inhalte des Landschaftsplanes noch zu bewerten sind. Ferner werden im Rahmen der Planung weitere Aussa- gen zu umweltrelevanten Aspekten (Wasserschutzgebiet) zu erbringen sein. Des Weiteren bestehen erhebliche Zweifel in Bezug auf die Anforderung des Artenschutzes, da innerhalb des Plangebietes zahlreiche planungsrelevante Arten festge- stellt wurden. ja Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird eine Umweltprüfung durchgeführt, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet sowie weitere Fachgutachten überarbeitet oder neu erstellt. In diesem Zusammenhang werden die von dem Einwender genann- ten Aspekte überprüft. siehe auch 1.3 2.7 In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterentwicklung der Kiesgrube zu einem Bade- und Frei- zeitsee nicht gänzlich ablehnen, jedoch wird die Planung aus den dargestellten Gründen für mangelhaft und undurchführ- bar gehalten. nein Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zum weiteren Vorgehen siehe 2.1 bis 2.6 3 3.1 26.02.13 Der Anteil der Badenutzung innerhalb des Rather Sees wird durch die Wasserskianlage auf ein 20-igstel der Kiesgruben- fläche verdrängt. Das Konzept soll die Nutzung Bade- und Freizeitsee ermöglichen und sollte darüber hinaus ein vielfäl- tiges Nutzungsangebot (Badenutzung, Restauration, Kletter- seilgarten, Angelsport) umfassen. Von der Wasserskianlage ist Abstand zu nehmen. nein Die Planung sieht einen Naturbadestrand auf einer nutzbaren Flä- che von rund 15.000 qm vor. Dieser umfasst eine Strandlinie von rund 400 m, welche den Badegästen zur Verfügung stehen soll, des Weiteren kann von dem Strand bis zu einer Tiefe von rund 40– 50 m tief in den See geschwommen werden. Aufgrund vorgenann- ter Parameter kann eine Badenutzung auf einer umfangreichen Badeseefläche erfolgen. Auch ist eine Abgrenzung des Schwimm- bereiches aus Sicherheitsgründen sinnvoll bzw. notwendig. Eine Freigabe des gesamten Seebereiches für Schwimmer kann auch unabhängig von den Wasserskibahnen aus Sicherheits- und Auf- sichtsgründen nicht erfolgen. Das Konzept sieht neben dem Bade- strand weitere Freizeiteinrichtungen vor, so dass hier ein Gesamt- konzept vorliegt, welches eine weitgehend ganzjährige Nutzung Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 8 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung möglich macht. Die Errichtung der Wasserskibahn bildet dabei ein zentrales Element, da durch diese Sporteinrichtung eine freizeitli- che Nutzung und ein Wassererlebnis von April bis Oktober stattfin- den kann. die geplanten Wasserskibahnen bilden die wirtschaftli- che Grundlage für die vorgesehen sozial adäquaten Eintrittsprei- sen des Badestrandes und die für einen geordneten Badebetrieb notwendigen Infrastrukturen (Parkplätze, Toiletten, Gastronomie etc.). Sofern die Wasserskianlage nicht mehr Gegenstand des Konzeptes wäre, wäre das gesamte Projekt nicht wirtschaftlich darstellbar und somit nicht weiter zu verfolgen. 3.1 Das Konzept des Vorhabenträgers sieht keine Überwachung des Kiesgrubenbereiches im Nord- bzw. nordöstlichen Be- reich vor, welcher vormalig widerrechtlich als Badebereich genutzt wird. Es wird erwartet, dass hier auf die Stadt Köln Kosten für die Überwachung und ordnungsbehördliche Re- gelungen zukommen, welche durch den Investor bzw. Vor- habenträger ausgelöst werden. Es soll somit im Rahmen der Bauleitplanung sichergestellt werden, dass der Stadt Köln keine weiteren Aufwendungen für Überwachung des Privat- geländes entstehen. nein Das Konzept sieht vor, dass der Nutzungsschwerpunkt und somit der Nutzungsdruck von dem See genommen und auf den südwest- lichen Bereich der Seefläche konzentriert werden soll. Der Vorha- benträger wird dafür Sorge tragen, dass der Vorhabenbereich und somit die Zugänglichkeit des Sees für potentielle widerrechtliche Nutzer verschlossen bleibt. Hier wird und soll die Zaunanlage in- standgesetzt werden. Im Rahmen der Rekultivierung und Bauleit- planung werden Maßnahmen (z.B. Geländemodellierungen, Be- pflanzungen vorgesehen), die eine illegale Badenutzung weitge- hend ausschließen sollen. siehe auch 2.5 3.2 Der Wegeplan des Plankonzeptentwurfes wird als gelungen angesehen. ja Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. 4 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 5 Nicht vorhan- Siehe Stellungnahmen Nr. 3 bzw. 4 nein Siehe Abwägung 3 Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 9 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung den 6 6.1 27.02.13 Der Stadtbezirk Köln-Neubrück ist bereits durch Lärm be- lastet. Weitere Lärmbelastungen durch ein eventgesteuertes Konzept zum Rather See sollen vermieden werden. ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der weiteren Planung wird eine schalltechnische Untersuchung erstellt bzw. weiter konkretisiert, um die mit der Planung verbundenen zusätzlichen Lärmimmissionen ermitteln und bewerten zu können. Diesbezüglich sind ggf. Maßnahmen vorzusehen oder das Betrei- berkonzept anzupassen, um die Anforderungen an den Immissi- onsschutz für die umliegenden schutzwürdigen Nutzungen gewähr- leisten zu können. 6.2 Der Charakter eines Naherholungsgebietes sollte nicht verlo- ren gehen. ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plankonzept sieht die Kombination eines Freizeit- und Wassererlebnisses auf der einen sowie der Entwicklung eines Natur- und Artenschutzberei- ches auf der anderen Seite vor. Somit soll der heute vorhandene Naherholungsdruck auf den See auf bestimmte Bereiche im Süd- westen des Plangebietes kanalisiert werden, so dass ein verträgli- ches Nebeneinander von Naherholung, Freizeit und Naturschutz möglich ist. 6.3 Die 2. Wasserskibahn wird in Frage gestellt. Hier wird eine Gefahr für Schwimmer erkannt. Auch wird bei einer 2. Bahn eine deutliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens befürch- tet. nein Mit der 2. Wasserskibahn wird die dauerhafte Tragfähigkeit des Konzeptes sicher gestellt. Aus vorausgegangenen Untersuchun- gen hat sich ergeben, dass eine 2. Wasserskibahn keine erheblich nachteilige Auswirkung auf Schutzgüter mit sich bringt. Im Laufe der bisherigen Planung wurden die vorgesehenen Wasserskibah- nen kompakter gestaltet und im Norden deutlich vom Ufer abge- setzt, so dass Auswirkungen reduziert werden können. Der vorge- sehene Schwimmsteg soll den Bereich des Wassersportes und der Badenutzung Badesees deutlich voneinander trennen, gleichzeitig bietet er eine Rücklaufmöglichkeit für gestürzte Wasserskifahrer. Verkehr vgl. 1a.4 6.4 Der Naturschutzbereich soll durch geeignete Maßnahmen ja Der Naturschutzbereich soll unzugänglich sein. Hier werden vor- Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 10 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung sicher abgegrenzt werden, um Nutzungen in diesem Bereich zu unterbinden. handene Wege entsprechend der Rekultivierungsplanung zurück- gebaut und heute vorhandene Lücken im Zaun geschlossen wer- den. 6.5 Durch die Parkplätze erfolgt eine starke Belastung für die Anwohner an der Rösrather Straße. Es wird vorgeschlagen, Parkplätze auf der gegenüberliegenden Seite des nicht be- bauten Gewerbegebietes zu schaffen. Entsprechende Über- gänge über die Rösrather Straße sind zu realisieren. nein Im Rahmen der weitergehenden Planung und der Verkehrsunter- suchung wird die Erschließung des Plangebietes in Bezug auf den ruhenden Verkehr überprüft. In einer schalltechnischen Untersu- chung ist zu klären, inwieweit durch die Nutzung des Plangebietes, der Verkehrsbewegungen, und des Parkplatzes Geräuschbelas- tungen entstehen und wie diese vermieden oder durch besondere Maßnahmen oder Bauten verhindert werden können. Eine Verlage- rung des Parkplatzes auf die südlichen Flächen der Rösrather Straße wird nicht befürwortet, da diese Flächen für eine Gewerbe- bebauung vorgehalten werden sollen und dem Vorhabenträger nicht zur Verfügung stehen. 7 7.1 26.02.13 Die Planung berücksichtigt nicht den Sozialraum Neubrück und Ostheim in Bezug auf das Einkommen und der Nutzung des Sees. Es wird befürchtet, dass nur eine bestimmte Klien- tel für das Vorhaben gewünscht ist, und dass sich viele die Eintrittskosten nicht bzw. nicht immer leisten können. Es sollte nicht nur ein Luxusangebot sein. ja Grundlegender Gedanke des Plankonzeptes ist es, dass insbe- sondere die beiden Wasserskibahnen eine Subventionierung für den Badestrand möglich wird, so dass für den Badestrand sozial- verträgliche Eintrittspreise gewährleistet werden können. Die heute stattfindenden Nutzungen innerhalb des Plangebietes wie grillen, spazieren gehen, schwimmen sind widerrechtliche Nut- zungen, die auf privaten Grundstücksflächen stattfinden. Über das laufenden Bebauungsplanverfahren besteht die Möglichkeit, Teil- bereiche des Sees für die Öffentlichkeit dauerhaft zugänglich und nutzbar zu machen. Da es sich bei den hierfür notwendigen Inves- titionen und erforderlichen Flächen um kein öffentliches Engage- ment handelt ist eine kostenfreie Nutzung aller Angebote durch die Öffentlichkeit nicht möglich. 8 25.02.13 Es wird festgestellt, dass die Stadt sich in keiner Weise an der Planung beteiligen will oder kann, jedoch besteht bereits nein siehe 1a.5, 2.5, 3.1, 6.2, 7, 17 Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 11 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung heute ein freizeitlicher Nutzungsdruck, ein Naherholungsge- biet für die Bevölkerung der umliegenden Stadtteile wird jedoch nicht entstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der heute nutzbare Rundweg um den See nicht mehr mög- lich ist zu begehen und dass Badenutzung nur eingeschränkt umsetzbar ist, was auch die Eintrittspreise betrifft. Es wird somit befürchtet, dass der See nicht für die umliegenden Bewohner nutzbar und erlebbar ist. Ziel des Planungskonzeptes ist, über die vorgesehenen Nutzungen sozialverträgliche Eintritte zu ermöglichen und das private Gelände des Rather Sees in Teilen für die Öffentlichkeit zu öffnen 9 22.02.13 Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 10 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 11 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 12 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 13 13.1 27.02.13 Es wird darauf hingewiesen, dass das Baden in dem See zwar verboten ist, jedoch der See seit 20 Jahren als Bade- see für die Bevölkerung genutzt wird. Es wird weiterhin dar- auf hingewiesen, dass Bäder schließen, Eintrittspreise der Bäder steigen und diese Bäder entsprechend an heißen Tagen voll sind. Es wird bemängelt, dass es kaum noch frei zugängliche Badeseen gibt. nein Das Gelände wird ein privates Grundstück bleiben. Durch das vor- liegende Konzept wird jedoch eine Badenutzung am See legal ermöglicht. Die Eintrittspreise sollen durch das vorgesehene Nut- zungskonzept sozialverträglich gestaltet werden. Durch das vorlie- gende Nutzungskonzept wird das private Gelände des Rather Sees in Teilen für die Öffentlichkeit geöffnet werden. 13.2 Die Planung sollte nicht einem einzelnen kommerziellen Inte- resse eines Investors zugute kommen, sondern auch eine Planung für Bürger, Familien und Kindern vorgestellt werden sollte. Das Plangebiet sollte als Erholungsgebiet für alle zu- nein Das Konzept umfasst neben dem Badbereich und zwei Wasserski- bahnen auch einen Gastronomiebereich und weitere mögliche Freizeitaktivitäten, seitens des Investors wird eine Vielzahl an un- terschiedlichen Interessen berücksichtigt. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 12 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung gänglich sein. siehe auch 7 14 26.02.13 Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3, 1a.5, 17 15 15.1 27.02.13 Ein Rundweg um den See soll erhalten bleiben. Es war be- reits ärgerlich, dass der Erdaushub für die GAG-Häuser um den See aufgeschüttet wurde und dadurch der Blick auf den See verbaut wurde. nein Ein Rundweg unmittelbar am Seeufer ist aus Gründen des Arten- schutzes entsprechend der gutachterlichen Untersuchungen sowie der Auflagen der Fachbehörden nicht möglich. Der Rundweg wird daher weiträumiger um den See geführt. Dass der Blick auf den See durch Erdaushub aus anderen Bauvorhaben bereits verändert wurde liegt nicht im Regelungsbedarf diese Bebauungsplanverfah- rens. 15.2 Der Erhalt und Ausbau der Erholungsmöglichkeiten für die Bürger ist wichtig und stellt eine Aufwertung für den Stadtteil dar. Landschafts- und Naturschutz ist wichtig. Der Mensch muss aber Vorrang haben. ja Mit der Realisierung des vorliegenden Konzeptes soll der Erhalt und Ausbau der Erholungsmöglichkeiten einhergehen. Insbeson- dere für die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück undRath/Heumar besteht die Möglichkeit, zukünftig die Wasserflä- chen in den Sommermonaten zum Baden nutzen zu können. Be- reits heute herrscht ein großer freizeitlicher Nutzungsdruck. Auf- grund der illegalen Nutzung kommt es derzeit immer wieder zu Vermüllungen, Zerstörungen und Beschädigung der bereits ange- legten Rekultivierungsmaßnahmen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu den einzelnen Schutzgü- tern (z.B. Artenschutz) sind bei der Planung zu beachten. Das vorgeschlagene Nutzungskonzept versucht, die einzelnen Belange innerhalb dieser Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen. 15.3 Es wird hinterfragt, ob Schadstoffablagerungen ausge- schlossen werden können und vorhandene Anschüttungen unbedenklich sind. ja Die Flächen des Plangebietes sind nicht im Altlastenkataster der Stadt Köln verzeichnet. Ein Altlastenverdachtsfall liegt ebenfalls nicht vor. Die beteiligte Untere Bodenschutzbehörde hat keine Bedenken im Rahmen der Beteiligung geäußert. Im Plangebiet wurden Bodenuntersuchungen vorgenommen, die keine Anhalts- Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 13 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung punkte für Altlasten liefern. Im weiteren Verfahren wird dieser As- pekt vertieft. 15.4 Es wird darauf hingewiesen, dass im südöstlichen Bereich (Badestrand) Wasser aus dem Bereich der Rösrather Straße zufließt. Der Einwender hinterfragt, ob dies unbedenklich ist. ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfah- ren geprüft. 15.5 Es wird hinterfragt, wie mit Treibgut (z.B. Äste) umgegangen wird. Ferner wird auf Blütenreste hingewiesen, die sich an der Wasseroberfläche ansammeln. nein Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch den Betrei- ber ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass für Badenutzung und Wasserski die nutzungsbedingten Voraussetzungen vorliegen (z.B. Wasserqualität). 15.6 Der Einwender möchte wissen, wie sich der Wasserpflan- zenbewuchs und die Fischbestände im See entwickeln wer- den. Ferner wird erfragt, wie sich Wasserstandsänderungen von bis zu 2 Meter auswirken. nein Wasserstandssch wankungen sind aufgrund unterschiedlicher Grundwasserstände zu erwarten. Dies steht der geplanten Nut- zung nicht entgegen und ist bereits in der Planung berücksichtigt. Gemäß den vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen sind keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserpflanzen- bewuchs und den Fischbestand zu erwarten. Das Konzept sieht die Schaffung von Schilfzonen vor. siehe auch 2.3 16 16.1 22.02.13 Sollte seitens des Projektes weiterhin der eingeschlagene Weg fortgesetzt werden, werden rechtliche Schritte eingelei- tet. Grundsätzlich besteht Kompromissbereitschaft. Versuche sich pro aktiv sowie kooperativ einzubringen, wurden seitens des Vorhabenträgers ignoriert. Eine gemeinsame Lösung, welche für alle Beteiligten akzep- tabel ist, erscheint dem Einwender möglich. Dass Baden, Angeln, Wasserski, Naherholung, Gastronomie und Natur miteinander vereinbar sind, zeigt das Beispiel Bleibtreusee. nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Planungskonzept sieht vor, die vom Einwender genannten Aspekte miteinander zu verbinden. Die Bereiche für Baden, Was- serski, Gastronomie und Natur wurden im Entwurf bereits definiert. siehe auch 2.4 16.2 Der Einwender ist bereit, zukünftig einen Beitrag zur sozialen nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 14 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Kontrolle für die nicht kommerziell genutzte Fläche zu leis- ten. 16.3 Die Begrenzung des Badebetriebes auf einen bestimmten Bereich wird begrüßt. Das wilde und unkontrollierte Baden würde hierdurch eingestellt. Durch die Badegäste wird es zu Einwirkungen durch Sonnenmilch, Fäkalien, Müll usw. kom- men, dies wird sich negativ auf die Wasserqualität auswir- ken. Das Gewässer besteht aus Grundwasser und weist eine Wasserqualität der Güteklasse 0 (Trinkwasser) auf. nein Durch unkontrollierte Nutzung kommt es immer wieder zur Vermül- lung und auch zu Beschädigungen im Bereich der Einzäunung und der bereits angelegten Rekultivierungsmaßnahmen. Das Konzept sieht eine kontrollierte und räumlich begrenzte Badenutzung vor. Die derzeit sehr gute Wasserqualität ist bekannt, weshalb sich der See auch als Badegewässer eignet. Der Betreiber hat sicherzustel- len, dass durch den Badebetrieb die Wasserqualität erhalten bleibt. 16.4 Auf den Bestand an Süßwasserquallen, Muscheln, Krebsen und Fischen wird hingewiesen und Hinweise auf weitere Tierarten gegeben. nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vorkommen der in der Stellungnahme genannten Wassertiergruppen/-arten können unter Umständen eine lokale Besonderheit darstellen, sind aber keine planungsrelevanten Arten entsprechend der in Nordrhein- Westfalen zu beachtenden Zusammenstellung und Bewertung des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV, vgl. auch Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV Hrsg.) 2007, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf). Die Artenschutzprüfung konnte für die in der Stellung- nahme genannten Tierarten keine Projektrelevanz festgestellt. Für die Durchführung der Planung sind die erforderlichen artenschutz- rechten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen formuliert wor- den, so dass bei Durchführung der Planung keine Verbotstatbe- stände im Sinne des § 44 BNatSchG eintreten. Für den Bade- und Wasserskibetrieb gelten strenge Hygiene- vorschriften und -auflagen. Durch die betriebsbedingten Auflagen eines fortlaufenden Gewässergütemonitoring können schadhafte Veränderungen bzgl. der Wasserqualität ausgeschlossen werden, welche zu Beeinträchtigungen potenzieller Quallenvorkommen Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 15 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung führen könnten. 16.5 Es sollte eine Begrenzung auf eine Wasserskianlage erfol- gen. Auswirkungen auf die Gesamtstruktur sowie den Fisch- bestand können nicht abgeschätzt werden. Ein kontinuierli- ches Monitoring ist daher erforderlich. Die Bahn sollte ufer- nah angeordnet werden und eine möglichst kleine Wasser- fläche blockieren. Eine zweite Bahn ist nicht vertretbar, da Raum für den Angelverein und Ruhezonen für Vögel, Fische und sonstige Tiere erhalten bleiben muss. nein In der bisherigen Planung wurde die Errichtung von bis zu zwei Wasserskianlagen und deren Auswirkungen untersucht, welche fußläufig vom Westufer des Sees aus erreicht werden können. Die Wasserskianlage 1 ist für einzelne Sportler geplant, während die zweite Anlage insbesondere für Jugendgruppen und Vereine zur Vermietung vorgesehen werden soll. Die Anlage 1 wird daher als zentrale Bahn gesehen. Die zweite Bahn wird dieser ersten Bahn untergeordnet und etwas kleiner dimensioniert. Nach den vorläufi- gen Erkenntnissen aus den artenschutzrechtlichen Untersuchun- gen führen die Anlage und der Betrieb der zwei Wasserskibahnen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung planungsrelevanter Tierar- ten. Als Ergebnis der Untersuchungen und bisherigen Planung wurde die Lage der Bahnen im Vergleich zur ursprünglichen Planung angepasst, so dass die genutzte Fläche größere Uferbereiche nicht berührt. siehe auch 2.1, 3.1, 7, 13.2, 6.3 Die detaillierte Umsetzung der Hegepflicht nach Landesfischerei- gesetz NRW ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 16.6 Ein Rundweg würde im vorliegenden Konzept zu Interes- senskonflikten führen. Der für die Öffentlichkeit angedachte Bereich muss weiterhin umzäunt bleiben bzw. die Zaunanla- ge ausgebaut werden. Alternative wäre ein Rundweg für die Öffentlichkeit, dies würde allerdings eine Anpassung des Gesamtkonzeptes voraussetzen. nein siehe 1a 5, 15.1, 17 16.7 Die Planung eines Schilfgürtels ist nur partiell sinnvoll, da ja Gemäß dem vorliegenden Konzept wird ein Teil des Schilfes am Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 16 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung durch die Wellenentwicklung sowie natürliche Einwirkungen das Ufer beschädigt bzw. abgetragen wird. südöstlichen Ufer entfernt, daher sind vorgezogene Ausgleichs- maßnahmen notwendig. Die Anlage des geplanten Schilfgürtels erfolgt nur auf ausgewählten Standorten und berücksichtigt die genannten Effekte. 16.8 Eine Zufahrt zum Gelände für Fischbesatz, Rettungsfahr- zeuge, Anglerparkplatz bzw. -zufahrt muss gewährleistet werden. Eine weitere Zufahrt im nord-östlichen Teil des Ge- ländes wird angeregt. nein Die zur Umsetzung der Planung notwendigen Zufahrten werden vorgesehen. 16.9 Ein Angelsteg sowie eine Bootsnutzung durch den Angel- verein sollte in das Gesamtkonzept integriert werden. nein Der Angelsport wurde im Rahmen der Optionenprüfung untersucht. Die vorangegangenen Untersuchungen haben ergeben, dass der Erhalt des Angelsports am Rather See nicht zu erheblichen Aus- wirkungen in Bezug auf die Schutzgüter führt. Die Ausgestaltung der Angelnutzung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern erfolgt auf Grundlage des Landes- fischereigesetzes NRW. Die artenschutzrechtliche Verträglichkeit ist folglich nicht im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu überprü- fen. Die Prüfung erfolgt analog der heutigen Situation im gegebe- nen Fall durch Untere Landschaftsbehörde und Untere Jagd- und Fischereibehörde. 16.10 Von einer zusätzlichen Nutzung des Gewässers durch Tau- cher wird aus sicherungstechnischen Aspekten abgeraten. nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 17 25.02.13 Für den Rundweg sollte der notwendige Zaun so verlegt werden, dass der See-Ausblick nicht versperrt wird. Von den notwendigen Reinigungen in diesem Außenbereich könnte der Eigentümer befreit werden. nein Die ursprünglich geplante (Neu-)Anlage eines Rundweges entlang des Gewässers ist aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht um- setzbar Eine Befreiung der Eigentümer von der Unterhaltspflicht ihrer Grundstücke ist nicht möglich. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 17 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung siehe auch 1a.5, 15.1, 17 18 18.1 25.02.13 Eine zusätzliche Lärmbelästigung durch die zwei geplanten Wasserskianlagen wird befürchtet. ja siehe 1a. 2, 1, 6.1 18.2 Es wird hinterfragt, ob der Erhalt der Natur in dem Konzept nicht mehr vorgesehen ist. nein Das Konzept wurde bereits mehrfach mit den zuständigen Fach- behörden abgestimmt und entsprechend der Vorgaben der Behör- den sowie des Artenschutzgutachters angepasst. Das Konzept geht somit sehr wohl auf den Naturraum ein und sieht zudem Rückzugsbereiche für Flora und Fauna vor. 18.3 Es wird angeregt, auf die Wasserskianlage zu verzichten. nein siehe 2.1, 3.1, 7, 13.2, 16.5, 19 25.02.13 siehe 18 (doppelt) 20 25.02.13 siehe 17 (doppelt) 21 21.1 21.02.13 Es bestehen Bedenken, dass die naturnahe Umgebung des Sees nicht erhalten bleibt, wenn dieser kommerziell genutzt wird. Lebensraum für Tiere und Erholungsraum für Men- schen geht verloren. nein siehe 18.2, 2.5 21.2 Das Plangebiet sollte naturnah gestaltet werden. Eine Was- serskianlage wird im Hinblick auf den damit verbundenen Lärm abgelehnt. nein siehe 2.1, 3.1, 7, 13.2, 16.5 21.3 Eine Umgestaltung mit Badestelle wird insbesondere unter dem Sicherheitsaspekt begrüßt. – Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 22 25.02.13 siehe 17 (doppelt) 23 16.02.13 Der Zugang zu Angelgewässern im Bezirk sollte nicht nur bewahrt, sondern auch erleichtert werden. Offenbar ist die ökologische Analyse des Plangebietes ohne Fischereiexperten, Verbänden der Angelfischerei oder Fi- schereiberatern erfolgt. Die Sperrung von Gewässerflächen nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Angelfischerei ist nicht Gegenstand des beantragten Vorhabens. siehe auch 2.3, 16.9 Gemäß den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Prüfung sind auch bestimmte Bereiche des Sees vom Angelsport auszunehmen. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 18 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung für die Angelfischerei ist nicht nachvollziehbar. Angelfischerei sollte als Nutzung im Bebauungsplan explizit vorgesehen und entsprechende Bereich festgesetzt werden. Die Angelfischerei stellt einen erheblichen Ordnungsfaktor bezüglich der Umwelt- und sonstiger Kriminalität dar. Die Abstimmung über die Rahmenbedingungen der fischereilichen Nutzung und Umsetzung der Hegepflicht nach Landesfischereige- setz mit der Unteren Jagd- und Fischereibehörde und dem Fi- schereiberater der Stadt Köln wird im weiteren Verfahren vertieft. 24 24.1 21.02.13 Es wird angeregt, das Plangebiet möglichst natürlich zu be- lassen. Ein Ausbau als Badesee ist wünschenswert. Dabei soll jedoch auf große Zufahrtswege und Parkplätze für Autos verzichtet werden. Ein Großausbau des Sees würde unnötig viele Besucher aus weiterer Entfernung anziehen und Unru- he, Verkehr, Lärm und Müll verursachen. Der See sollte wei- terhin mit dem Rad oder anderen Sportgeräten besucht wer- den können. Der nahe gelegene Friedhof ist als Ruhestätte zu berücksichtigen. nein Das Konzept sieht die teilweise und kontrollierte Aktivierung des Sees für Freizeitnutzungen vor. Einhergehend mit dem Badebe- trieb und der Anlage von zwei Wassserskibahnen ist ein gewisses Verkehrsaufkommen zu erwarten, entsprechend ist die Anlage von ausreichend Parkplätzen erforderlich. Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurden schalltechnische Voruntersuchungen durchge- führt, die grundsätzlich aufzeigen, dass das Vorhaben auch im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherzahlen und den damit verbundenen Lärm verträglich sein kann. Im Rahmen des weiteren Verfahrens werden diese Untersuchungen vertieft. Der Betreiber hat auf dem Gelände die Pflege und Reinigung sicherzustellen. siehe auch 2.6, 1a.2, 1a.4, 1, 6.1 24.2 Es wird angeregt auf die Wasserskianlage zu verzichten. nein Siehe 2.1, 7, 13.2, 16.5 25 25.1 21.02.13 Das Vorhaben wird begrüßt und eine zügige Verwirklichung gewünscht. – Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 25.2 Auf das Problem der Verschmutzung durch Dritte wird hin- gewiesen. – Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Reinigung und Pflege obliegt Betreiber und Eigentümern. 26 21.02.13 Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 27 27.1 25.02.13 Die Belange des Naturschutzes sowie des Immissionsschut- zes wurden in der Planung nicht berücksichtigt. ja Die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes wur- den im Rahmen der Planung entsprechend des jeweiligen Verfah- rensstandes untersucht. Artenschutzrechtliche Aspekte wurden umfassen geprüft. Diese gutachterlichen Untersuchungen werden Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 19 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung im Zuge der weiteren Planung konkretisiert. siehe auch 1a.2, 1, 6.1 27.2 Ein Rundweg sollte nicht vorgesehen werden. ja Ein Rundweg unmittelbar am Seeufer ist aufgrund der Vorgaben des Artenschutzes nicht möglich. siehe auch 17, 1a 5 15.1 27.3 Die Wasserfläche wird durch die geplanten Wasserskibah- nen zu 65% verringert. – Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 27.4 Weitere Attraktionen (evtl. Nachtprogramm) werden befürch- tet. ja Durch das Bauleitplanverfahren wird die planungsrechtliche Vor- aussetzung für die Realisierung des Vorhabens geschaffen. Das geplante Vorhaben ist bis zum Abschluss des Bebauungsplanver- fahrens vom Vorhabenträger exakt zu definieren und die zur Um- setzung notwendigen Untersuchungen zu den betroffenen Um- weltbelangen vorzulegen. Regelungsinhalte, die nicht im Bebau- ungsplanverfahren abschließend getroffen werden können, werden Gegenstand des nach § 12 BauGB bis zum Satzungsbeschluss zwischen Vorhabenträger und Verwaltung abzuschließenden Durchführungsvertrags. Bebauungsplan und Durchführungsvertrag bilden dann die Beurteilungsgrundlage für notwendige Genehmi- gungen. 27.5 Das Nutzungskonzept ist gegen den Naturschutz angelegt und für die Anwohner eine Zumutung bezüglich der Lärmbe- lastungen und dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen. nein Die bislang vorgenommen Untersuchungen zu den genannten Bereichen zeigen, dass das Vorhaben grundsätzlich umsetzbar ist. Die Gutachten werden im Rahmen des weiteren Planverfahrens vertieft. siehe auch 1.1, 1a.1, 27 27.6 Der Badestrand ist nur ein Lockmittel, um die Genehmigung für das Bauvorhaben zu erhalten. nein Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Vorhabens – hierzu gehört auch der Badestrand – Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 20 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Sollte er dieser Verpflich- tung nicht nachkommen, wird die Stadt Köln entsprechend § 12 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben und der bestehende Bebauungsplan Nr. 75449/02 kommt wieder zur Geltung. 28 25.02.13 Eine naturschutzverträglic he Badeseeumwandlung wird be- grüßt. Eine Wasserskianlage wird hingegen abgelehnt. Die Erholungsbedürfnisse der Anwohner sollen in der Planung berücksichtigt werden. nein Planerisches Ziel ist es, den Rather See als Bade-, Sport- und Freizeiteinrichtung im Sinne der Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln. Mit dem vorliegenden Konzept sollen die Anlagen auf privaten Grundstücksflächen innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes gegen ein Eintrittsgeld zugänglich ge- macht werden und für Interessenten aus der Umgebung nutzbar sein. siehe 1a5, 2.1, 7, 13.2, 16.5 29 25.02.13 Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 30 25.02.13 Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 31 25.02.13 Eine finanziell gestützte Entscheidung für eine Wasserskian- lage wird abgelehnt. Die Interessen der Badenden und der Angler sollen berücksichtigt werden. nein Mit dem Konzept wird eine legale Badenutzung am See ermöglicht. siehe 1a 5, 2.3, 7, 13.2, 16.5, 16.9 32 32.1 25.02.13 Der Anteil der Badenutzung innerhalb des Rather Sees wird durch die Wasserskianlage auf ein 20-igstel der Kiesgruben- fläche verdrängt. Das Konzept soll die Nutzung Bade- und Freizeitsee ermöglichen und sollte darüber hinaus ein vielfäl- tiges Nutzungsangebot (Badenutzung, Restauration, Kletter- seilgarten, Angelsport) umfassen. Von der Wasserskianlage ist Abstand zu nehmen. nein siehe 3, 1 32.2 Obwohl immer wieder betont, dass der Artenschutz Vorrang vor allem habe, werden einerseits 2 Wasserskibahnen bewil- nein siehe 17, 1a.5, 15.1 Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 21 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung ligt, andererseits aber eine öffentliche Nutzung des Sees mittels Rundweg ausgeschlossen. Es sollte einen Rundweg geben, der zumindest zu einem größeren Teil an der Was- serfläche entlang führt. 32.3 Das Konzept des Vorhabenträgers sieht keine Überwachung des Kiesgrubenbereiches im Nord- bzw. nordöstlichen Be- reich vor, welcher vormalig widerrechtlich als Badebereich genutzt wird. Es wird erwartet, dass hier auf die Stadt Köln Kosten für die Überwachung und ordnungsbehördliche Re- gelungen zukommen, welche durch den Investor bzw. Vor- habenträger ausgelöst werden. Es soll somit im Rahmen der Bauleitplanung sichergestellt werden, dass der Stadt Köln keine weiteren Aufwendungen für Überwachung des Privat- geländes entstehen. nein siehe 2.5, 3.2 32.4 Es wird darauf hingewiesen, dass am 21.02.2013 verbreitet wurde, dass bereits eine 3. Wasserskibahn in Planung sei. In diesem Fall wäre die Bürgerbeteiligung vom 20.02.2013 hin- fällig. nein Das vorliegende Konzept sieht zwei Wasserskibahnen vor. Eine dritte Wasserskibahn ist nicht geplant. Seitens der Verwaltung werden auf Grundlage der örtlichen Rahmenbedingungen und Gutachten maximal 2 Bahnen als umsetzbar angesehen. 33 33.1 Nicht vorhan- den Das Nutzungskonzept sollte dem definierten Ziel der Nut- zung als Bade- und Freizeitsee gerecht werden und ein mög- lichst vielfältiges Angebot umfassen, u. a. Badenutzung, Restauration und Angelsport. Von einer Wasserskianlage soll aufgrund ihres raumintensiven, andere Nutzungen ver- drängenden Charakters abgesehen werden. nein Das vorliegende Konzept sieht eine Entwicklung des Geländes als Bade- und Freizeitsee vor. Das Angebot soll auch Restauration einschließen. siehe 7, 13.2, 15.1, 2.3, 16.9 33.2 Von sämtlichen im Rahmen der Bauleitplanung vorgesehe- nen Maßnahmen der Anpflanzung bitten wir aus Gründen des Naturschutzes abzusehen. Wertgebende Arten sind auf vegetationsfreie Ufersäume angewiesen. nein Die Anpflanzung von Schilf wurde durch den Gutachter im Rahmen des artschutzrechtlichen Fachbeitrages explizit gefordert und soll als Ausgleichsmaßnahme dienen. Dieser Forderung wird Rech- nung getragen. 33.3 Der Wegeplan des Planungskonzeptes wird als gelungen – Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 22 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung angesehen. 34 34.1 24.02.13 Es erscheint, als würde der See eine reine Wasserskianlage werden. Der Badebereich erscheint so winzig klein, dass dieser See kaum noch den Planungstitel „Bade- und Frei- zeitsee“ verdient. nein siehe 3, 1; 2.5, 3.1, 34.2, 1a.5 34.2 Das Konzept sollte speziell für Familien ausreichend Platz bieten, einen schönen Badetag mit Platz zum Spielen, Son- nen, Relaxen und Sport treiben in der Natur zu verbringen. ja Der geplante Strand wird eine Länge von rd. 400 m aufweisen und die Liegewiese eine Fläche von rd. 20.000 m² umfassen. Die Flä- chen bieten ausreichend Platz zum Spielen, Sonnen, Relaxen und Sport treiben. 34.3 Es wird befürchtet, dass es aufgrund der Lautstärke des zu erwartenden Publikums der Wasserskifahrer mit der Erho- lung am See vorbei sein wird. nein Derzeit ist das Privatgelände des Sees nicht öffentlich zugänglich. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Erste Voruntersuchungen zeigen, dass das Vorhaben grundsätzlich verträglich ist. siehe auch 1, 1a.1, 6.1 35 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 36 36.1 24.02.13 Eine erhöhte Lärmbelastung durch das Schwimmbad und die Wasserskianlage sowie erhöhte Verkehrs- und Lärmbelas- tungen durch Anreisende und Parkplatzsuchverkehr auf der Rösrather Straße werden befürchtet. ja siehe 1a.2, 1, 1a.4, 6.1 36.2 Der Ausweichparkplatz würde den Wert der Immobilie deut- lich mindern und die bislang lärmabgewandten Bereiche betreffen. nein Die Anbindung des Ausweichparkplatzes ist über den Brück-Rather Steinweg und von dort unmittelbar auf die Rösrather Straße vorge- sehen. Der Ausweichparkplatz wird voraussichtlich nur an wenigen Tagen im Jahr erforderlich. Der Schallschutz für die Bestandsim- mobilie muss im weiteren Verfahren durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. Eine deutliche Wertminderung der Immobilie ist daher nicht zu erwarten. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 23 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 36.3 Es wird erfragt, wer das Naturschutzgutachten erstellt hat. Nach Angaben der Einwender hat sich das gesamte Gelände zu einem schönen, artenreichen Biotop entwickelt. ja Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde durch Herrn Dr. Skibbe erstellt. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden im Konzept berücksichtigt. Es werden Ruhezonen gemäß gutachterli- cher Empfehlungen im Konzept vorgesehen. 36.4 Die weitere Nutzung und Pflege durch den Angelverein oder einen Naturschutzverband würde begrüßt. nein Grundsätzlich sind die jeweiligen Grundstückseigentümer für die Pflege Ihrer Grundstücke verantwortlich, inwieweit sie diese Pflicht an Dritte abgeben ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfah- rens. Für das Gewässer gilt die Hegepflicht gemäß Landesfischereige- setz. 37 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 38 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 39 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 40 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein Siehe 3 41 25.02.13 Die Bewegungsfreiheit von freien Schwimmern wird nicht ausreichend berücksichtigt. Es wird angeregt, die Wasser- skibahnen etwas zu kürzen und an der ostwärtigen Seite des Sees das Schwimmen bis an die Grenze des geplanten Na- turschutzgebietes zu erlauben. nein Die Einrichtung eines Badestrandes kann entsprechend der pla- nungsrechtlichen Rahmenbedingungen nur im Vorhabenbereich erfolgen. Die Begrenzung des Badebereiches in einer Tiefe von rund 50 m ist aus Gründen der Sicherheit notwendig. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 24 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 42 42.1 26.02.13 Es wird darauf hingewiesen, dass der zu erwartende Verkehr keinesfalls durch die bisher bestehenden Straßen aufge- nommen werden kann, da diese bereits jetzt in den Spitzen- stunden überlastet sind. nein Gemäß den Voruntersuchungen kann der Verkehr über das beste- hende Straßennetz abgewickelt werden. Im Rahmen des weiteren Verfahrens werden die gutachterlichen Untersuchungen weiter vertieft. siehe auch 1a.4 42.2 Es wird darum gebeten, dem dringenden Bedarf der Neubrü- cker Bürger nach Naherholung Rechnung zu tragen, da nach Analyse des Stadtplanungsamtes dringender Bedarf an Grünflächen bestehe. ja Die Bevölkerung in den angrenzenden Stadtteilen Neubrück und Rath/Heumar hat großes Interesse bekundet, zukünftig die Was- serflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen zu können. Mit dem vorliegenden Konzept werden ein privates Gelände am Rather See und Teilbereiche des Sees für ein breites Publikum gegen einen geringen Eintrittspreis zugänglich. Dem Bedarf an Flächen zur Naherholung wird somit Rechnung getragen. 42.3 Es wird vorgeschlagen, eine Umwanderung bzw. Teilum- wanderung des Geländes gegen Gebühr zu ermöglichen. nein siehe 17, 1a.1, 15.1 Ob eine Teilumwanderung des Geländes gegen Gebühr ermöglicht werden kann, ist im weiteren Verfahren abschließend zu prüfen. 42.4 Es wird vorgeschlagen, eine ganzjährige Nutzung für die unterschiedlichen Nutzungsarten (Schwimmen, Wasserski fahren, Grillen, Saunieren etc.) zu ermöglichen. ja Ergänzende Nutzungen werden im weiteren Verfahren im Hinblick auf ihre Verträglichkeit und Umsetzungsmöglichkeit geprüft. 42.5 Es wird um eine neutrale Namensgebung für den „Rather See“ gebeten, da die Lage des Sees und die Namengebung nicht übereinstimmen und Missverständnisse verursachen kann. nein Der See liegt auf dem Gebiet des Stadtteils Rath/Heumar, von daher werden keine Gründe für eine von der Örtlichkeit abwei- chende Namensgebung. 43 43.1 25.02.13 Es wird darauf hingewiesen, dass dem Planungskonzept Lärmschutzeinrichtungen sowie Angaben über Betriebsbe- schränkungen fehlen. Es wird weiter vermutet, dass die An- lieger-Immobilien durch die neue Nutzung und die Immissio- nen weiter gemindert werden. ja siehe 1a 2, 1.1, 36.2 43.2 Es wird bemängelt, dass kein Erholungsgebiet angeboten nein Der gesamte See gehört verschiedenen Privateigentümer. Das Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 25 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung wird. Es wird vorgeschlagen, dies im nordöstlichen Grenzge- biet realisieren zulassen. Vorhaben muss sich auf Flächen des Vorhabenträgers beschrän- ken. Für die übrigen Flächen werden die bestehenden Festsetzun- gen und die Rekultivierungsplanung übernommen. 43.4 Es wird auf die Gefahrenschwerpunkte der Ein- und Aus- fahrtsbereiche am geplanten Badeparadies hingewiesen und eine Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur gewünscht. nein Im Zuge der weiteren Planung ist die Erschließungsplanung zu konkretisieren. Eine Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur z.B. durch zusätzliche Buslinien ist zum gegenwärtigen Planungs- stand nicht vorgesehen. 44 27.02.13 Es wird auf die zusätzliche Lärmbelastung für die angren- zenden Bewohner der Hochhäuser der Hans-Schulten-Str. durch den zusätzlichen Verkehr und die zukünftige Freizeit- nutzung hingewiesen. ja siehe 1a 2, 1, 6.1 45 26.02.13 Es werden folgende Wünsche geäußert: Nutzung des Rather Sees in der Winterzeit – Anfang Oktober – Ende März für Winter-/Eisschwimmen und entsprechende Infrastruktren (z.B. Umkleidekabinen, Wasserkocher) ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren geprüft. Derzeit erscheint eine Nutzung des Rather Sees während der Wintermonate aus Gründen des Artenschutzes prob- lematisch. 46 46.1 27.02.13 Es wird festgestellt, dass der für den Bereich der Stadt Köln zuständige Fischereiberater durch den Antragsteller bislang nicht am Verfahren beteiligt wurde. ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfah- ren befindet sich mit der frühzeitigen Beteiligung in einem frühen Stadium. Abstimmungen mit der Unteren Jagd- und Fischereibe- hörde und dem zuständigen Fischereiberater haben zwischenzeit- lich stattgefunden. 46.2 Das Landes-Fischerei-Gesetz von NRW ist im Rahmen der Planung zu beachten und die gebührende Wertigkeit einzu- räumen. Regelungen über die fischereirechtliche Bewirt- schaftung/Nutzung sind im Genehmigungsbescheid festzu- schreiben. ja Fischereirechtliche Anforderungen werden entsprechend der pla- nungsrechtlichen Relevanz im weiteren Verfahren geprüft. siehe auch 2.3 47 25.02.13 Es wird Freizeit mit weniger Lärm in einem Stück Natur ohne lange Anfahrt oder gar Eintrittsgebühr gefordert. Auf beste- hende Lärmimmissionen durch Flug- und Straßenverkehrs- lärm wird hingewiesen. nein Es handelt sich bei dem Gelände um private Flächen. Mit dem vorliegenden Konzept werden die Flächen einer breiten Öffentlich- keit gegen eine geringe Gebühr zugänglich gemacht. Die Lärmim- missionen werden im Verfahren dezidiert untersucht und bewertet. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 26 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung siehe 1a 2, 1.1 48 48.1 Nicht vorhan- den Das Gelände wurde bisher zumeist für Spaziergänge von Einwohnern der angrenzenden Stadtteile genutzt. Künftig sollen Spaziergänge um den See nicht mehr möglich sein, weil dadurch Rückzugsräume für Fauna und Flora beein- trächtigt werden. Diese Argumentation wird bezweifelt. nein siehe 1a.5, 17, 15.1 48.2 Die Lage des Badestrandes und der Liegewiese sind un- günstig, weil sie teilweise verschattet sind. nein siehe 1a.5, 2.5, 3.1, 34.2 48.3 Ein wirtschaftlich tragfähiger Betrieb des Badesees wird be- zweifelt. Ferner wird die Nähe zwischen Wasserskibahn und Badesee für riskant gehalten. nein Das wirtschaftliche Risiko liegt beim Vorhabenträger. Dieser hat entsprechende Risikoabschätzungen vorgenommen und auf dieser Grundlage das Bebauungsplanverfahren beantragt. Wasserskibahn und Badenutzung sind in der weiteren Planung so zu gestalten, dass eine Gefährdung der Nutzer ausgeschlossen wird. siehe auch 2.1, 7, 13.2, 16.5 48.4 Es wird befürchtet, dass langfristig ein reines Wasserskizent- rum entsteht. nein siehe 27.6 48.5 Die Anlage wird im Stadtteil Neubrück zu keiner Aufwertung führen und wird den überwiegenden Teil der Bevölkerung in Neubrück nicht ansprechen. nein Durch das Vorhaben werden privaten Grundstücksflächen des Rather Sees teilweise einer Freizeitnutzung mit verschiedenen Angeboten zugeführt. Es wird bewusst ein Freizeitangebot für die umliegenden Stadtteile geschaffen. 48.6 Zur Restauration wird vorgebracht, dass die Bürger nur ent- lang von stark befahrenen Straßen dorthin gelangen und dies nicht besonders attraktiv ist. nein Ein Restaurationsangebot am See rundet das geplante Gesamt- konzept ab. Eine gastronomische Nutzung am See erscheint in Verbindung mit den übrigen Nutzungen, insbesondere Baden und Wasserski, sinnvoll und tragfähig. Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 27 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 48.7 Die Auswirkungen eines stärkeren Kfz- und Radverkehrs erscheinen nicht hinreichend untersucht. Die schmalen kom- binierten Geh- und Radwege sind für starkes Verkehrsauf- kommen nicht angelegt. ja siehe 1a.4 48.8 Es sollte geprüft werden ob eine Wasserskianlage überhaupt wirtschaftlich betrieben werden kann. nein siehe 48.3 48.9 Es sollte die Anlage eines Rundweges um den See für Spa- ziergänger nochmals geprüft werden (ggf. Nutzung gegen geringes Entgelt). nein siehe 17, 1a.5, 15.1 49 49.1 25.02.13 Es wird befürchtet, dass die Beschaulichkeit und Ruhe am See verloren geht. Es ist ein Sportparadies geplant. nein Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit dem vorliegenden Konzept soll ein Freizeitangebot am Rather See mit einer kontrol- lierten Badenutzung sowie Wasserski realisiert werden. 49.2 Der geplante Badebereich wird in seiner Größenordnung kritisiert. Ferner werden die Wasserskibahnen die Ruhe stö- ren. nein siehe 1a.5, 2.5, 3.1, 34.2, Das Konzept sieht neben dem Badestrand weitere Freizeiteinrich- tungen vor, so dass hier ein Gesamtkonzept vorliegt, welches auch eine weitgehend ganzjährige Nutzung umfassen soll. 49.3 Es wird kritisiert, dass Spazieren gehen um den See nicht mehr möglich sein wird. nein siehe 1a.5, 15.1, 17 49.4 Es wird darauf hingewiesen, dass sich die meisten Neubrü- cker den Eintritt zum Gelände nur selten leisten können. nein siehe 1a.5, 7, 13.1 49.5 Es entsteht ein Paradies für Wasserskifahrer. entfällt Mit dem vorliegenden Konzept wird entsprechend der örtlichen Rahmenbedingungen ein Angebot für Wasserskifahrer und eine legale Badenutzung geschaffen. 50 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 Bebauungsplan Nr. 74440/02 „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar 28 von 28 Lfd. Nr. Datum Anschrei ben/ Ein- gangs- datum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 51 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 52 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 53 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 54 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 55 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 56 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 57 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 58 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 59 Nicht vorhan- den Siehe Stellungnahme Nr. 3 nein siehe 3 Stand Mai 2013
Anlage 7 textl.Festsetzungen
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/ 2 ANLAGE 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Nr. 74440/02 Arbeitstitel: "Rather See in Köln Rath/Heumar" A – TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 12 BauGB) 1.1 Wassersport- und Strandbadanlagen Zulässig sind folgende Nutzungen: Wassersport (Wasserski-, Wakeboard-, Stand-Up-Paddeling-, Tauchsport) und die Strand- badnutzung, der Wassersport- und Strandbadnutzung dienende Anlagen für Verwaltungen, der Wassersport- und Strandbadnutzung dienende Lagerräume und -gebäude sowie La- gerflächen, im Zusammenhang mit der Wassersport- und Strandbadnutzung stehender Laden mit einer max. Verkaufsfläche von 80 m² Schank- und Speisewirtschaften 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Gebäudehöhen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 6 BauNVO) Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf Meter über Normalnull (m ü NN). Als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen (H max) ist bei baulichen Anlagen mit Flachdach die Oberkante der Attika des obersten Geschosses, bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach der höchste Punkt des Daches (Oberkante First) maßgebend. 2.2 Dachaufbauten Haustechnische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2,0 m überschrei- ten, wenn die Überschreitung auf insgesamt weniger als 10 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Die Anlagen müssen mindestens um 1,0 m, bei Überschrei- tungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurücktreten. 3 Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauGB) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplatzanlagen außerhalb der privaten Verkehrsflä- chen mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage", nur im zeichnerisch festgesetz- ten Bereich (St) und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. - 2 - / 3 4 Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO) Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der geplanten Wasser- sport- und Strandbadanlagen mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Ab- wasser dienen, sind ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen im Baugebiet Was- serport- und Strandbadanlagen, innerhalb der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Badestrand und Liegewiese und der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Wassersport zulässig. 5 Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. 6 Private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 6.1 Private Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ordnungsnummer 6.1) Innerhalb der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese sind zweckgebundene Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen, die Realisierung eines Badestrandes bis zu einem Um- fang von 25 % der gesamten Fläche und Einrichtungen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungs- einrichtungen), die der Wasserfläche –Wassersport dienen, zulässig. Innerhalb der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese ist innerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft sowie von Sanitäranlagen zulässig. 6.2 Private Grünfläche – Wassersport (Ordnungsnummer 6.2) Innerhalb der privaten Grünfläche – Wassersport sind die Anlage von Wegen zur internen Erschließung und die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen im Zusam- menhang mit der Wassersportanlage zulässig. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung einer Schank- und Spei- sewirtschaft zulässig. 6.3 Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.3 und 6.4) Die privaten Grünflächen - Gehölzstruktur sind naturnah zu erhalten. Bauliche Anlagen sind innerhalb dieser Flächen mit Ausnahme einer Rampe mit maximal 500 m² befestigter Flä- che als Wegeverbindung vom Brück-Rather-Steinweg zum Strandbad innerhalb der priva- ten Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 nicht zulässig. Pflegemaßnahmen zur Besei- tigung von Neophyten (Riesenbärenklau, Staudenknöterich, Springkraut etc.) oder zur Er- füllung der Verkehrssicherungspflicht (auf der Rampe) sind zulässig. 7 Wasserflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Wassersport Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche – Wassersport sind bauliche Anlagen (Pfeiler, Stütz- und Leitungseinrichtungen, Starterhäuser und Schwimmstege sowie Rampenanla- gen und Pontons für den Wassersport), die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Was- sersport stehen, zulässig. Badefläche Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche – Zweckbestimmung Badefläche sind bauliche Anlagen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen, Schwimmstege), die im Zusam- - 3 - / 4 menhang mit den Hauptnutzungen Wassersport und Strandbad stehen, zulässig. 8 Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die zeichnerisch mit der Bezeichnung GF gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Radfahr- recht) zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 9 Grünordnung, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB) 9.1 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme P1) In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P1 markierten 2.035 m² großen Fläche ist eine Gehölzpflanzung aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen (BA11/GH631) und dauerhaft zu erhalten. 9.2 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme P2) In der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit P2 markierten 8.530 m² großen Flächen ist eine Gehölzpflanzung aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen (BA11/GH631) und dauerhaft zu erhalten. 9.3 Röhrichtpflanzungen (Maßnahme M1) Innerhalb der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit M1 gekennzeichneten Flächen sind in den wechselfeuchten Uferbereichen/Flachwasserzonen die vorhandenen Röh- richtstrukturen dauerhaft zu erhalten. Durch Initialpflanzungen sind Lücken im Röhrichtbe- stand zu schließen und eine geschlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. 9.4 Private Grünfläche – Gehölzstruktur Die in der privaten Grünfläche – Gehölzstruktur vorhandenen Gehölzsbestände sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft zu erhalten. 9.5 Baumpflanzungen in der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ord- nungsnummer 6.1) und angrenzender privater Verkehrsfläche besonderer Zweckbe- stimmung GF) In der privaten Grünfläche – Badestrand und Liegewiese und der angrenzenden privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind 15 hochstämmige, standortgerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindestgröße der Baumscheiben muss 6 m² betragen. 9.6 Baumpflanzungen Hauptparkplatz In der privaten Verkehrsfläche – private Stellplatzanlage (Hauptparkplatz) sind 40 standort- gerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindestgröße der Baum- scheiben muss 6 m² betragen. Die Bäume sind mit Baumschutzbügeln gegen Anprallschä- den zu sichern. 9.7 Baumpflanzungen Ausweichparkplatz In der privaten Verkehrsfläche – private Stellplatzanlage (Ausweichparkplatz) sind 28 standortgerechte Laubbäume (BF 31 (GH 741)) gemäß den Festsetzungen im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. - 4 - / 5 9.8 Erhalt von Straßenbäumen Entlang der südlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind 5 Straßenbäume (BF 53 (GH 723)) gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung dauerhaft zu erhalten. Entlang der nördlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind 19 Straßenbäume (BF 53 (GH 723)) gemäß den Festsetzungen in der Planzeichnung dauerhaft zu erhalten. 9.9 Erhalt von Bäumen und Sträuchern (Maßnahme E 1) Auf den im Plan mit E1 gekennzeichneten Flächen entlang der nördlichen Fahrbahnseite der Rösrather Straße sind die vorhandenen Bäume (BF 53 (GH 723)) und Sträucher (BB1 (GH411)) dauerhaft zu erhalten. 9.10 Die festgesetzten Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu erset- zen. Bei Neupflanzungen können die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte um bis zu 5 m verschoben werden. Qualitätsstandards Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts- pflege erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostener- stattungsbeträgen gemäß § 135 a bis c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß- nahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der Formulierung von Begrünungs- und Aus- gleichsmaßnahmen verwendet werden (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Janu- ar 2012). Die betreffenden Grundsätze sind als Kürzel (z.B.: BF41/GH74) mit der Festset- zung gekennzeichnet. B – Nachrichtliche Übernahmen 1 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Erker Müh- le". Die Wasserschutzzonenverordnung ist zu beachten. 2 Bauschutzbereich Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn, Schutzbe- reich Köln/Bonn – Radar. C – Hinweise Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird Gebrauch gemacht. 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,– Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. - 5 - / 6 6 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bauge- setzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 7 Bodendenkmäler Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeug- nisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmal- schutzgesetz DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NW. S. 227/SGV NW. 224) dem Römisch- Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unmittelbar zu melden. Deren Weisung für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 8 Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-279/17 sowie der Be- bauungsplannummer 74440/02 einzuschalten. 9 Behandlung des Niederschlagswassers Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) i. V. m. § 44 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) ortsnah zu versi- ckern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln einzu- schalten. 10 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Die Nutzung der Wassersport- und Strandbadanlage inklusive der geplanten Stellplatzanla- gen im Nachtzeitraum (22.00 – 06.00 Uhr) ist gemäß schalltechnischer Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath / Heumar, Peutz Consult vom 06.10.2017, im Baugenehmigungsverfahren auszuschließen. 11 Artenschutz Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 [Dr. Andreas Skibbe, Artenschutzprüfung – Folgenutzung am Rather See – Neu- fassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages von 13.10.2008 wegen Planungskonkre- tisierung und -erweiterung, Köln, Februar 2012] sowie vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II), [Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018 – aktualisiert 06.12.2018] ergeben sich unter vollständiger Berücksichti- gung von Vermeidungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG). Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nicht erforderlich. Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung der Pla- nung, sofern folgende Vermeidungsmaßnahmen vollständig durchgeführt werden: Zur Vermeidung der Tötung von Jungvögeln und der Zerstörung von Eiern in Vogel- nestern ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern außerhalb der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungen nicht er- laubt. Die Einrichtung der Wasserskianlagen darf zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wasservogelpopulationen nur innerhalb der Monate April bis September betrie- ben werden, damit rastende und überwinternde Wasservogelarten nicht gestört wer- den. Die Laufzeiten der Bahnen und die Nutzung des Rettungssteges sind auf den - 6 - Zeitraum vom 1. April bis 15. Oktober zu begrenzen. Gesonderte Angelstege vom Ufer sind nicht zulässig. Innerhalb der Betriebszeiten sind Veranstaltungen nach 22 Uhr nicht erlaubt, Feuer- werke sind grundsätzlich auszuschließen. Um die Störung der lokalen Population der Wasserfledermäuse zu vermeiden, ist der Betrieb der Wasserskianlagen nach Sonnenuntergang zu unterlassen. Eine Beleuch- tung ist nur im Bereich der Wege zum Restaurant und auf dem Parkplatz vorzusehen. Bei der Beleuchtung der Parkplatzanlage und der Wege dürfen ausschließlich insek- tenfreundliche LED Leuchten (Leuchtfarbe: warm-weiß ohne kurzwelligen Blauanteil) verwendet werden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (Streulicht-Anteil < 3 %). Die Beleuchtung ist spätestens ab 22 Uhr abzuschalten. Eine Beleuchtung au- ßerhalb der Betriebszeiten der Wasserski- und Strandbadanlage (1. April bis 15. Ok- tober) findet nicht statt. Um einen ausreichenden Schutz brütender Wasservögel gegenüber Störungen zu er- reichen, ist ein Abstand von 50 m zu den Röhrichtzonen einzuhalten. Der Mindestab- stand ist durch am Gewässerboden verankerte Bojenkordeln vor den Röhrichtflächen zu kennzeichnen. Ein Hinweisschild am Ufer gibt darüber Auskunft, dass diese Zone mit Wasserfahrzeugen (z.B. Boote, Stand-up-paddling) nicht überfahren bzw. von Schwimmern nicht genutzt werden darf. Zur Vermeidung einer Störung der rastenden und überwinternden Wasservögel ist das Angeln vom 15. Oktober bis 1. April auf 1-3 Boote zu beschränken. Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes sind im nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammenhängenden Schilfstreifen zu entwickeln, der geeignete Lebensräume für Teichrohrsänger, Was- serrallen, Haubentaucher, Stockenten und anderer Wasservogelarten bietet. Die vor- handenen Lücken in dem übrigen vorhandenen Schilf und in der Ufervegetation sind vor der Umsetzung des Vorhabens zu schließen. Des Weiteren sollten an geeigneten Stellen der Gebäudefassaden Nistmöglichkeiten für Vogelarten eingerichtet werden. Diese Maßnahme soll den Bestand an den be- reits in der Umgebung vorkommenden Arten Haussperling, Bachstelze und Hausrot- schwanz stärken. Die Durchführung der Baumaßnahmen muss mit einer ökologischen Baubegleitung erfolgen. 12 Einsicht in technische Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage 6 Satzungsbegründung
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ANLAGE 6
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02;
Arbeitstitel: Rather See in Köln-Rath/Heumar
1 Anlass und Ziel der Planung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Kalk im Stadtteil Rath/Heumar. Auf den Flächen
nordwestlich des Siedlungskernes von Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles Neubrück
liegt das Auskiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Im Jahr 2007/2008
wurde die Verlängerung und Änderung der Auskiesungsgenehmigung beantragt. Für den
Auskiesungsbetrieb auf der fraglichen Fläche sind die Fristen für die Auskiesung
(31.12.2012) und der Rekultivierung (31.12.2013) gemäß wasserrechtlicher Genehmigung
durch den Änderungsbescheid des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes vom 26.07.2012
festgesetzt. Die Auskiesung wurde im Juni 2011 eingestellt.
Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar hegt
großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen
zu können, dabei handelt es sich bei dem Auskiesungsgewässer um Privatgelände. Bereits
heute herrscht ein großer freizeitlicher Nutzungsdruck. Durch unkontrollierte Nutzung kommt
es immer wieder zu Vermüllungen und auch zu Beschädigungen im Bereich der Einzäunung
und der bereits angelegten Rekultivierungsmaßnahmen.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist für die Seefläche eine Badenutzung als Ziel der
städtebaulichen Entwicklung für diesen Bereich formuliert. Der Auskiesungsprozess ist be-
reits abgeschlossen und der Rekultivierungsprozess wird bald abgeschlossen sein. Der Ei-
gentümer war nach der Beendigung des Auskiesungsprozesses auf der Suche nach einer
adäquaten und nachhaltigen Nutzung des Areals und es bietet sich an, das Areal im Sinne
der Naherholung unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Aspekte zu entwickeln.
Der Eigentümer der Flächen hat daher als Vorhabenträger die Einleitung eines vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes beantragt, um das bereits im Flächennutzungsplan dargestellte
Nutzungsziel "Badenutzung" zu erreichen und durch die Wasserskianlage das Freizeitange-
bot am Standort abzurunden. So soll eine sinnvolle Nachnutzung des ehemaligen Aus-
kiesungsgewässers erzielt werden.
Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der
Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln.
Der nördliche und östliche Bereich der Seefläche, wo die Rekultivierungsmaßnahmen weit-
gehend abgeschlossen sind, soll künftig als ruhige Zone ausgebildet werden. Der westliche
sowie der südliche Bereich sind heute stark anthropogen beeinflusst, und bieten daher ein
geringes Potenzial als Rückzugs- und Naturraum für Flora und Fauna. Um dem Bedürfnis
der angrenzenden Bevölkerung nach einem Wassersport-/Badesee gerecht zu werden und
die vorhandene Erschließung zu nutzen, ist vorgesehen, die öffentlich wirksamen Wasser-
sport- und Naherholungseinrichtungen (Strandbad, Wasserskianlagen und Gastronomie) in
den westlichen und südlichen Bereichen unterzubringen.
Kern des Vorhabens ist die Errichtung von zwei Wasserskibahnen sowie einer mobilen An-
fängerbahn (Startbahn). Diese Anlage soll einen wirtschaftlichen Betrieb der Gesamtanlage
gewährleisten. Die Kombination der einzelnen Nutzungen (Badestrand, Wasserskianlagen
und Gastronomie) soll sicherstellen, dass eine kontrollierte Badestelle mit niedrigen, sozial-
verträglichen Eintrittspreisen entsteht, um die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich anzu-
sprechen und mit Bademöglichkeiten zu versorgen. Der Badestrand kann in einem gewissen
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Maß über die Wasserskibahnen querfinanziert werden. Im Durchführungsvertrag zum vorha-
benbezogenen Bebauungsplan verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Einhaltung sozialver-
träglicher Eintrittspreise, es wird eine Begrenzung der Eintrittspreise festgelegt.
Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander einer freizeitlich ge-
prägten Nutzung und extensiv, naturnah gestalteten Flächen. Durch die Gestaltung des Are-
als soll erreicht werden, in nachhaltiger Art und Weise Zugänge zum Naturraum erlebbar zu
machen. Dabei wird im Konzept zwischen dem intensiv genutzten Südwesten und dem ex-
tensiv genutzten Nordosten des Plangebietes unterschieden.
Der Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 Bauge-
setzbuch (BauGB) wurde am 09.04.2008 durch die von Stein Verwaltung gestellt. Der Einlei-
tungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren wurde am 30.09.2010 durch den Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange erfolgte ebenfalls im Jahr 2010. Aufgrund der Grundstücksverfügbarkeiten
wurde in der Folgezeit ein erneuter Einleitungsbeschluss mit Anpassung des Geltungsbe-
reichs des Vorhaben- und Erschließungsplans erforderlich. Dieser wurde am 15.12.2011
durch den Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB) erfolgte in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2013, die Beteili-
gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand im Mai 2017 statt. Die
Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 25.04. bis
30.05.2017 (§ 4 Abs. 2 BauGB). Die öffentliche Auslegung (§ 3 Absatz 2 BauGB) wurde vom
20.09.2018 bis zum 19.10.2018 durchgeführt.
2 Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich östlich des Neubrücker Rings, im Anschluss an die Wohnbe-
bauung des Stadtteils Neubrück. Räumlich gefasst wird das Plangebiet durch die südlich
angrenzende Bebauung entlang der Rösrather Straße (L 284) sowie durch die Rösrather
Straße selbst und die rückwärtigen Flächen entlang den Straßen Neubrücker Ring (L 286n)
im Westen, Hüttenweg und Rather Kirchenweg im Norden sowie den Brück-Rather Steinweg
im Osten.
Da sich die Grundstücke des Plangebietes nicht in Gänze im Eigentum des Vorhabenträgers be-
finden, unterscheidet sich der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes von dem
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des
Vorhaben- und Erschließungsplans befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers und dienen
dem konkreten Vorhaben.
Weitere Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungs-
plans wurden mit in den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes aufgenommen. Die Einbeziehung dieser über den Vorhaben- und Erschließungsplan
hinausgehenden Flächen erstreckt sich auf weite Teile des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr.75449/02. Um den Maßgaben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen
zu können, umfasst der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die
Grundstücksflächen, die räumlich-funktional mit dem Rather See sowie insbesondere den
Böschungsufern im Zusammenhang stehen. Einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
würde es widersprechen, wenn Teile der Wasserfläche bzw. Teile der Böschungen nicht in
den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes übernommen würden.
Maßgeblich ist, dass die Gesamtheit der Wasserflächen sowie die Gesamtheit der Bö-
schungsufer eine einheitliche städtebauliche Situation herstellen, daher ist es städtebauliche
geboten, sämtliche Flächen im Kontext des Planungsraums und die notwendigen Flächen für
die Erschließung in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzu-
beziehen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung
Rath in Flur 76 in Gänze die Flurstücke 25/2, 57, 72, 76, 986, 994, 1192, 1358, 1359, 1360,
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1362, 1363, 1365, 1366, 1692, 1713, 1714, 1715, 1717, 1718, 1722, 1770, 2078, 461/73
sowie 462/73 und in Teilen die Flurstücke 67, 1220, 1657, 1756, 1841, 2054 sowie 2077. Der
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes umfasst in der Gemarkung Rath in
Flur 76 in Gänze die Flurstücke 57, 67, 72, 1358, 1359, 1363, 1365, 1722 sowie 2077 und in
Teilen das Flurstück 1756.
2.2 Vorhandene Struktur und Erschließung
Die Realnutzung im Umfeld des Planungsraumes lässt sich grob in zwei verschiedene Struk-
turtypen einteilen. Zum einen sind dies die eher ländlichen Strukturen im Übergang zur freien
Landschaft nördlich und östlich des Planungsraumes, zum anderen die südlich und westlich
angrenzenden städtisch geprägten und intensiv gewerblich genutzten Flächen.
Der Planungsraum ist hauptsächlich geprägt von den Flächen des Kiesgewässers mit den
typischen Merkmalen in Bepflanzung, ersten Sukzessionsstadien und offenen Kiesflächen.
Im südlichen Seebereich befinden sich noch Lagerflächen. Westlich sind Gehölzflächen und
umlaufend an den oberen Uferböschungen Gehölzpflanzungen mit mittleren und großen Hö-
hendifferenzen anzutreffen.
Das Gewässer wurde in den vergangenen Jahren zum Angeln genutzt. Hierfür besteht ein
Schwimmsteg, welcher zurzeit am Südufer östlich des Abbaubetriebes liegt, um mit Ruder-
booten den See zu befahren. Die Planung ermöglicht ausgehend von den planungs- und
fachplanungsrechtlichen Vorgaben (Rekultivierung) grundsätzlich eine weitere Nutzung in
bestimmten Abschnitten des Gewässers für den Angelsport.
Entlang der Rösrather Straße haben sich neben einer Mischbebauung Gewerbeflächen etab-
liert. Ein weiteres Gewerbegebiet wurde südlich der Rösrather Straße erschlossen. Westlich
des Sees schließt direkt der Stadtteil Neubrück an, welcher eine intensive bauliche Flächen-
nutzung mit dem Schwerpunkt Wohnen aufweist.
Nordwestlich des Sees befindet sich das Jugend- und Gemeinschaftszentrum "ENBE" Neu-
brück, welches als ein wichtiges Verbindungsglied zum Stadtteil Neubrück fungiert. Nördlich
und östlich schließen als Kontrast zu den urban geprägten übrigen Flächen offene Land-
schaften an den See an.
2.3 Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Rösrather Straße.
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die Buslinie 157 mit der
Haltestelle Rösrather Straße am Neubrücker Ring und die Stadtbahnlinie 9 mit der südöstlich
des Plangebietes gelegenen Haltestelle Steinweg. Die Haltestellen befinden sich in fußläufi-
ger Erreichbarkeit.
2.4 Alternativstandorte
Im Stadtbezirk Kalk – insbesondere in den an den See angrenzenden Stadtteilen Neubrück,
Rath/Heumar – besteht eine entsprechende Nachfrage das ehemalige Auskiesungsgewäs-
ser der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG zukünftig in den Sommermonaten zum Baden nut-
zen zu können. Bereits heute herrscht ein großer freizeitlicher Nutzungsdruck. Durch unkon-
trollierte Nutzung kommt es immer wieder zu Vermüllungen und auch zu Beschädigungen im
Bereich der Einzäunung und der bereits angelegten Rekultivierungsmaßnahmen. Um der
Nachfrage an Badenutzung gerecht zu werden und gleichfalls artenschutzrechtlich notwen-
dige Rückzugsräume im Bereich der Wasser- und Uferflächen sicherzustellen, empfiehlt sich
eine geordnete Nutzungsstruktur planungsrechtlich vorzugeben. In diesem Zuge sollen die
bereits heute teilweise illegal ausgeübten Nutzungen (Baden, Verweilen etc.) legalisiert und
im Sinne einer Attraktivitätssteigerung durch die Errichtung einer Wasserskianlage ergänzt
werden. Die geplanten Freizeitnutzungen bedingen die Verfügbarkeit eines Gewässers. An-
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dere Gewässer in vergleichbarer Größenordnung und mit einer vergleichbaren Vorprägung
stehen in unmittelbarer Nähe im Bereich Neubrück, Rath/Heumar, aber auch im gesamten
Stadtbezirk Kalk nicht zur Verfügung. Alternativstandorte sind daher nicht gegeben.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplans Nr. 75449/02
vom 07.04.1975. Für den Bereich des Baggersees ist eine Fläche zur Gewinnung von Erden
(Bodenschätzen) mit anschließender Nutzung als Wasserfläche festgesetzt. Die an den See
angrenzenden Grünflächen sind als Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a BauGB) festgesetzt. Im nördli-
chen Bereich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Friedhof sowie Straßenverkehrsflächen zum Teil mit der Zweckbestimmung Fuß- und Rad-
weg festgesetzt. Im Südwesten des Plangebietes setzt der rechtskräftige Bebauungsplan für
das Plangebiet ein Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkungen fest. Diese Nutzungsbe-
schränkungen beziehen sich auf den Immissionsschutz und auf den Ausschluss von Ver-
kaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben. Für das Gewerbegebiet GE sind eine Geschossflä-
chenzahl (GFZ) von 2,0 und eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
3 Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes
als Oberflächengewässer überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grünzüge dar. Die Uferbereiche sind als
Waldbereiche überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grünzüge dargestellt. Lediglich ein kleinerer
Bereich im Süden (Zufahrt zum Badesee) ist als "Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dar-
gestellt.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für den südlichen Bereich des Plangebietes (Zufahrt)
parallel zur Rösrather Straße Gewerbegebiet dar. Der Baggersee ist als Wasserfläche dar-
gestellt und im südlichen Bereich zusätzlich mit der Zweckbestimmung Bad gekennzeichnet.
Die den Baggersee umgebenden Bereiche sind als Grünflächen dargestellt.
Zu der Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Bad gehören typischerweise auch wasser-
bezogene sportliche Aktivitäten wie Schwimmen, Paddeln oder Rudern mit einem Boot
etcetera. Zwischen Bad und Wassersport besteht ein enger funktionaler Zusammenhang.
Hierzu gehört auch die geplante Wasserskianlage, die dem Grundkonzept des Flächennut-
zungsplanes entspricht. Ziel des Flächennutzungsplanes ist die Nutzung der Wasserflächen
Wasserfläche für Freizeitaktivitäten. Auch wassersportlichen Aktivitäten gehören zu dem Ge-
staltungsrahmen, den die Darstellung des Flächennutzungsplanes vorgibt. Die beabsichtig-
ten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können aus den Darstellun-
gen des Flächennutzungsplanes der Stadt Köln entwickelt werden.
3.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt zum überwiegenden Teil im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der
Stadt Köln. Der Landschaftsplan stellt für den größten Teil des Plangebietes ein Land-
schaftsschutzgebiet dar. Der Baggersee ist zusätzlich mit dem Entwicklungsziel Rekultivie-
rung festgesetzt. Der westliche Uferbereich ist als geschützter Landschaftsbestandteil fest-
gesetzt. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze ist im Landschaftsplan eine Baumreihe
dargestellt.
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Die aufgrund der geplanten Nutzungen zu erwartenden Eingriffe werden im Rahmen des
landschaftspflegerischen Fachbeitrages behandelt.
Die widersprechenden Festsetzungen und Darstellungen des Landschaftsplanes treten mit
Rechtskraft des Bebauungsplans außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz
NRW, LNatSchG NRW). Die vorgesehene Freizeit- und Naherholungsnutzung entspricht den
Darstellungen des Flächennutzungsplans. Ein Widerspruch des Trägers der Landschaftspla-
nung zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist nicht erfolgt.
3.4 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone III A "Erker Mühle". E nt-
sprechend wurden hier vertiefende Begutachtungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
durchgeführt (Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträch-
tigung der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See", Althoff & Lang,
Köln, 2015).
3.5 Berücksichtigung von Fachplanungen
Wasserrechtliche Genehmigungen
Im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung 2012 erfolgte die Auffüllung von Flachwasser-
bereichen im südöstlichen Uferbereich sowie im Hinblick auf die geplante Folgenutzung eine
Grobprofilierung des Südufers (Strandbad, Herstellung Unterwasserböschung 1:10). Die
hiermit verbundenen Eingriffe sind durch einen gesonderten Landschaftspflegerischen Fach-
beitrag zur wasserrechtlichen Plangenehmigung ermittelt und einer Kompensationsmaß-
nahme (Röhrichtzone) zugeordnet worden.
Baumschutzsatzung der Stadt Köln
Die planungsbedingten Eingriffe in den Straßenbaumbestand unterliegen der Baumschutz-
satzung der Stadt Köln.
4 Städtebauliches Konzept
In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Vorhabenträger das vorliegende Konzept zur
Nachnutzung des Rather Sees entwickelt.
Unmittelbar im südlichen Bereich soll ein Naturbadestrand angelegt werden. Hier sollen
Flachwasserzonen errichtet werden, die auch das Nutzen der Wasserflächen für Nicht-
schwimmer und wenig geübte Schwimmer ermöglichen. Die angrenzenden Flächen sollen
als Sand- und Wiesenflächen offen als Liegebereiche für die Badenutzung gestaltet werden.
Die Flächen im Nordosten des Sees sollen extensiv genutzt werden. Hier sind im Gegensatz
zum südwestlichen Bereich des Plangebietes Rückzugs- und Entwicklungsraum für Flora
und Fauna vorgesehen.
Die Nutzung der Seeflächen für Badegäste soll zukünftig von Süden her stattfinden. Von da-
her ist es notwendig, diese Ströme entsprechend zu lenken. Der Hauptparkplatz mit 347
Stellplätzen ist mit Zufahrt über die Rösrather Straße L284 geplant. Darüber hinaus ist an der
Rösrather Straße weiter östlich ein Ausweichparkplatz mit zusätzlichen 258 Stellplätzen vor-
gesehen. Der Ausweichparkplatz wird nur bei besonderen Anlässen mit erhöhtem Besucher-
aufkommen genutzt werden. An diesen Tagen wird ein Ordnungsdienst (Einweisungsperso-
nal) zur Lenkung des Besucherverkehrs eingerichtet, um falsch parkende KFZ und unnötige
Parksuchverkehre auszuschließen.
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Um die notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit der Badenutzung, der Sauberkeit und der
sozialen Kontrolle zu gewährleisten, wurde ein entsprechender Betreiber gefunden, der sich
insbesondere während der Sommermonate um die Anlage in Gänze kümmert.
Nördlich des geplanten Badebereichs sind zwei Wasserskianlagen sowie eine mobile Anfän-
gerbahn (Startbahn) vorgesehen, die den Betreiber der gesamten Anlage in die Lage verset-
zen soll, sozialverträgliche Eintrittspreise für den Badestrand zu ermöglichen.
Die Wasserskianlagen sollen das Freizeitangebot im Plangebiet abrunden und die Gesamt-
attraktivität des Standortes stärken. Wasserski ist seit Jahren eine erfolgreiche Trendsport-
art. In Köln gibt es derzeit noch keine Wasserskianlage. Die nächstgelegene Anlage befindet
sich in Hürth am Bleibtreusee. Es wird ein großes Nutzerpotenzial alleine aus Köln heraus
prognostiziert.
Im westlichen Bereich angrenzend an die vorhandenen Gewerbeflächen und Sporteinrich-
tungen ist eine Ergänzung des baulichen Bestandes geplant. Hier ist die Errichtung eines
Lagergebäudes vorgesehen. Zudem ist beabsichtigt am westlichen Seeufer ein Hauptge-
bäude mit Gastronomieeinrichtung mit Außensitzplätzen und Blick über den See zu errich-
ten. Des Weiteren befinden sich an diesem Ufer die zwei Starterhäuser der Wasserskianla-
gen sowie eine Chill-Out-Bar. Auch die mobile Starterbahn wird an diesem Uferbereich vor-
gesehen.
Die Möglichkeit eines Rundwegs unmittelbar um den See wurde im Verfahren geprüft, kann
aus Gründen des Artenschutzes aber nicht umgesetzt werden, da artenschutzrechtlich not-
wendige Rückzugsräume für geschützte Arten (Wasservögel) sicherzustellen sind. Gleich-
wohl wird im Süden des Plangebietes eine öffentlich zugängliche Wegeführung berücksich-
tigt. Im Weiteren verläuft der Rundweg außerhalb des Plangebietes auf bestehenden We-
gen. Während der Betriebszeiten der Wasserskianlage und der Gastronomie ist zudem ein
Teil des westlichen Ufers öffentlich zugänglich.
5 Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Wassersport- und Strandbadanlagen
Die Flächen im Nordosten des Plangebietes werden gemäß der städtebaulichen Zielvorstel-
lung als eigener Baugebietstyp "Wassersport- und Strandbadanlagen" festgesetzt. Der vor-
habenbezogene Bebauungsplan ist nicht an die Vorgaben der §§ 2–11 BauNVO und § 9
BauGB gebunden, entsprechend wird im vorliegenden Fall ein eigener Gebietstyp auf
Grundlage von § 12 Absatz 3 BauGB beschrieben.
Die Festsetzungen werden im Sinne des Planungszieles, am Standort eine Wassersport-
und Strandbadanlage zu verwirklichen, getroffen. Neben Anlagen für den Wassersport
(Wasserski-, Wakeboard-, Stand-Up-Paddeling-, Tauchsport) und die Strandbadnutzung sind
auch der Wassersport und Strandbadnutzung dienende Anlagen der Verwaltung, Lagerräu-
me und -gebäude sowie Lagerflächen und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Die
Festsetzungen ermöglichen insgesamt eine flexible Umsetzung der im Rahmen der Einrich-
tung einer Wassersport- und Freizeitanlage erforderlichen Begleitanlagen und Einrichtungen,
sodass insgesamt ein attraktives und flexibles Angebot entsprechend des Planungsziels am
Standort verwirklicht werden kann.
Zudem ist ein im Zusammenhang mit der Wassersport- und Strandbadnutzung stehender
Shop mit einer max. Verkaufsfläche von 80 m² zulässig. Der Shop soll das Angebot an der
Wassersport- und Strandbadanlage abrunden und in einem untergeordneten Maß auch den
Verkauf von Ware im Zusammenhang mit der Hauptnutzung ermöglichen. Durch die Be-
grenzung auf maximal 80 m² Verkaufsfläche und das spezielle Sortiment kann sichergestellt
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werden, dass keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der
Stadt Köln zu erwarten sind.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Durch die festgesetzten Grundflächen (GR) im Bereich der "Wassersport- und Strandbadan-
lagen" sowie innerhalb der privaten Grünflächen wird die Errichtung der erforderlichen Ge-
bäude für Gastronomie, Umkleiden, Ausleihe und Lager planungsrechtlich gesichert.
Zudem ist die Höhe baulicher Anlagen (H max.) im Bebauungsplan festgesetzt, um ein har-
monisches Einfügen der geplanten Bebauung in das Landschaftsbild zu gewährleisten. Die
zulässige Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf Meter über Normalnull (m ü NN). Als
Bezugspunkt bei der Berechnung der maximalen Höhen der baulichen Anlagen (H max) ist
bei baulichen Anlagen mit Flachdach die Oberkante der Attika des obersten Geschosses, bei
baulichen Anlagen mit geneigtem Dach der höchste Punkt des Daches (Oberkante First)
maßgebend.
Haustechnische Anlagen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2,0 m überschrei-
ten, wenn die Überschreitung auf insgesamt weniger als 10 % der Grundrissfläche des
obersten Geschosses erfolgt. Die Anlagen müssen mindestens um 1,0 m, bei Überschrei-
tungen von mehr als 1,0 m um das Maß der Überschreitung von der Fassade des darunter
liegenden Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung ermöglicht, gegebenenfalls erforderli-
che Technikaufbauten auf den Dachflächen zu realisieren. Diese Regelungen sind erforder-
lich, um zu gewährleisten, dass technische Anlagen vor dem Blick eines Betrachters zurück-
treten, möglichst nicht einsehbar sind und das Landschaftsbild nicht negativ beeinflussen.
Die Festsetzungen unterstützen die Wahrung eines ansprechenden und harmonischen Er-
scheinungsbildes und tragen dazu bei, dass die geplanten Gebäude sich harmonisch in den
angrenzenden Landschaftsraum einfügen.
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO
festgesetzt. Dadurch kann das konkrete Vorhaben der geplanten Wassersport- und Strand-
badanlagen im Plangebiet ermöglicht werden und gleichzeitig wird für die spätere Umset-
zung der Planung ein geringfügiger Gestaltungsspielraum zur Berücksichtigung der detaillier-
ten Ausgestaltung der baulichen Anlagen im Baugenehmigungsverfahren vorgesehen.
Bauweise
Im Bereich der festgesetzten Wassersport- und Strandbadanlagen ist eine offene Bauweise
festgesetzt. Die Bebauung soll sich somit harmonisch ins Landschaftsbild einfügen. Mit der
festgesetzten Bauweise wird dem konkreten Vorhaben gemäß Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan Rechnung getragen.
5.4 Stellplätze
Stellplatzanlagen sind nur innerhalb der privaten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung
"private Stellplatzanlage" und in dem entsprechend gekennzeichneten Bereich (St) sowie
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Durch die Festsetzung wird der
ruhende Verkehr der geplanten Wassersport- und Strandbadnutzung geregelt. In der westli-
chen, privaten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage" ist die
Errichtung der Hauptstellplatzanlage vorgesehen. Der Hauptparkplatz soll 347 Stellplätze
umfassen und wird für den Betrieb an einem "normalen Schönwettertag" ausreichen.
Die zweite private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "private Stellplatzanlage" im
Südosten ermöglicht die Realisierung des Ausweichparkplatzes. Im Rahmen des Verkehrs-
gutachtens wurde der Bedarf der erforderlichen Stellplätze für einen "normalen Schönwetter-
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tag" sowie für den Fall "Spitzentag Event" ermittelt. Für den Fall "Spitzentag Event" ist die
Inanspruchnahme des Ausweichparkplatzes erforderlich. Im Ergebnis der Untersuchungen
konnte jedoch festgestellt werden, dass der Ausweichparkplatz mit deutlich weniger als den
ursprünglich geplanten 350 Stellplätzen auskommt. Der Ausweichparkplatz ist daher nun für
258 Stellplätze konzipiert, sodass der Abstand zur Wohnbebauung vergrößert werden konn-
te.
Innerhalb der mit St gekennzeichneten Flächen und in den überbaubaren Grundstücksflä-
chen sollen zudem Stellplätze zulässig sein, damit der Betreiber hier die Möglichkeit erhält
mit einzelnen Fahrzeugen, welche der Anlieferung oder dem Betrieb der Anlage dienen, un-
mittelbar bis an das Hauptgebäude beziehungsweise das Lagergebäude heranzufahren und
die Fahrzeuge hier abstellen zu können.
5.5 Nebenanlagen
Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der geplanten Wassersport-
und Strandbadanlagen mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser
dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen im Bereich der Wasserport- und
Strandbadanlagen, innerhalb der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Badestrand und
Liegewiese und der privaten Grünfläche – Zweckbestimmung Wassersport zulässig, damit
die erforderliche Versorgung der im Plangebiet festgesetzten Anlagen sichergestellt werden
kann.
5.6 Erschließung
Verkehr
Die Stellplatzanlage im Süden des Plangebietes wird über eine Zufahrt von der Rösrather
Straße (L 284) erschlossen und umfasst 347 Stellplätze. Gemäß verkehrlicher Untersuchung
(IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrliche Untersuchung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, 17.02.2017, Neuss) ist die Stellplatzan-
lage (Hauptparkplatz) für den Planfall "Normaler Schönwettertag" ausreichend. Lediglich an
Spitzentagen muss der zusätzlich geplante Ausweichparkplatz zur Verfügung gestellt wer-
den. Der Ausweichparkplatz umfasst 258 Stellplätze und liegt an der Rösrather Straße öst-
lich der geplanten Hauptzufahrt am Brück-Rather-Steinweg.
Die Berechnung der Leistungsfähigkeit hat ergeben, dass der mit der Planung verbundene
zusätzliche Verkehr am Knotenpunkt Rösrather Straße/Zufahrt Badesee abgewickelt werden
kann. Aufgrund der Anforderungen der RASt´06 ergibt sich jedoch die Notwendigkeit einen
Linksabbiegestreifen an der Rösrather Straße zum Hauptparkplatz zu realisieren. Die Flä-
chen wurden entsprechend in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Die
genaue Ausführung dieses Linksabbiegestreifens wurde mit der Verwaltung abgestimmt..
Die geplante Variante zur Erschließung des Badesees ist im Verkehrsgutachten (IGS Ingeni-
eurgesellschaft Stolz mbH: Verkehrliche Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, 17.02.2017, Neuss) berücksichtigt. Durch den
erforderlichen Linksabbiegestreifen und die damit verbundene Aufweitung des Straßenrau-
mes entfallen südlich des geplanten Abbiegestreifens an der Rösrather Straße insgesamt 6
Bäume. Der Entfall dieser Bäume ergibt sich zwangsläufig aus der notwendigen Aufweitung
des Straßenquerschnitts und der Sicherung des südlich an die Fahrbahn anschließenden
Geh- und Radwegs. Bei der Planung des Querschnitts wurde mit einer kombinierten Spur die
flächeneffizienteste Form gewählt, um die Anforderungen an den Verkehrsablauf sicher zu
stellen.
Die Erschließung des Ausweichparkplatzes soll über eine Anbindung an die Rösrather Stra-
ße (L 284) erfolgen. Die für die Zufahrt erforderlichen Flächen befinden sich im Eigentum der
Stadt Köln. Im Zuge des Durchführungsvertrages werden entsprechende Regelungen mit
dem Vorhabenträger über die Herstellung und Nutzung der benötigen Flächen getroffen.
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Die zusätzlichen Verkehre können gemäß verkehrlicher Untersuchung auch am Knotenpunkt
Rösrather Straße/Neubrücker Ring/Pauline-Christmann-Straße sowie die beiden benachbar-
ten Knotenpunkte durch die Festzeitsteuerung der vorhandenen Lichtsignalanlage abgewi-
ckelt werden.
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet kann an das im Umfeld vorhandene Ver- und Entsorgungssystem ange-
schlossen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind im gesamten Plangebiet Führun-
gen von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikation) nur unterir-
disch zulässig, um ein harmonisches Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild zu gewähr-
leisten und optische Beeinträchtigungen durch oberirdische Leitungsführungen auszuschlie-
ßen.
5.7 Private Grünflächen
Der Uferbereich rund um den Rather See wird als private Grünfläche festgesetzt. Im Sinne
der Planungsziele und des städtebaulichen Konzeptes wird die festgesetzte private Grünflä-
che in unterschiedliche Bereiche gegliedert, denen unterschiedliche Nutzungen zugeordnet
werden.
Private Grünfläche – Badestrand und Liegewiese (Ordnungsnummer 6.1)
Am südlichen Uferbereich wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bade-
strand und Liegewiese festgesetzt, in welcher zweckgebundene Spiel-, Sport- und Freizeit-
anlagen, die Realisierung eines Badestrandes bis zu einem Umfang von 25 % der gesamten
Fläche und Einrichtungen (z.B. Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen), die der Wasser-
fläche Wassersport dienen, zulässig sind. Zur Verwirklichung einer Wasserskianlage auf der
angrenzenden Wasserfläche ist die Zulässigkeit von Einrichtungen wie z. B. Pfeiler-, Stütz-,
und Leitungseinrichtungen erforderlich.
Im Bereich der Grünfläche werden zwei überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Inner-
halb dieser sind die Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft sowie Sanitäranlagen mit
einer maximalen baulichen Höhe von 48,5 m ü. NN zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
Errichtung erforderlicher Infrastruktur im Rahmen der Umsetzung des geplanten Projektes.
Die Begrenzung der baulichen Höhe dieser Anlagen, soll das Einfügen der geplanten Anla-
gen in das vorgesehene gestalterische Gesamtbild am See unterstützen.
Private Grünfläche – Wassersport (Ordnungsnummer 6.2)
Der westliche Uferbereich des Sees wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Wassersport festgesetzt. Innerhalb der Festsetzung sind die Anlage von Wegen zur internen
Erschließung sowie die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und Leitungseinrichtungen im Zu-
sammenhang mit der Wassersportanlage zulässig. Die Festsetzungen dienen der Umset-
zung des Vorhabens eine Wasserskianlage zu errichten. Die Einrichtung der Wege ist für die
Nutzung der Sportler im Rahmen der Ausübung des Wassersportes erforderlich.
Im Bereich der Grünfläche wird eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, diese soll
der Errichtung einer Schank- und Speisewirtschaft mit einer maximalen baulichen Höhe von
47,0 m über. NN dienen. Auch hier wird die zulässige bauliche Höhe begrenzt, um das Ge-
samtbild zu wahren und das Einfügen einer geplanten baulichen Anlage in die gestalterische
Umgebung des Uferbereiches in Bezug auf ihre Höhenentwicklung zu unterstützen. Die in
den Ufer- und Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind dau-
erhaft zu erhalten, sodass sich auch ein neuer Baukörper in diesem Bereich der vorhande-
nen Vegetation unterordnen soll.
Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.3)
In der südlich der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badestrand und Liegewiese festge-
setzten Grünfläche (6.3) ist der Bau einer befestigten Rampenanlage mit maximal 500 m²
befestigter Fläche als Wegeverbindung zum See zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
Einrichtung einer direkten Wegeverbindung von den südöstlich des Plangebietes gelegenen
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Flächen (Ausweichparkplatz) und die Anbindung an das umgebende Wegenetz. Die in den
Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind dauerhaft zu erhal-
ten. Die Festsetzung dient der Eingrünung des Plangebietes.
Private Grünfläche – Gehölzstruktur (Ordnungsnummer 6.4)
Die übrigen rückwärtig zur Uferzone gelegenen privaten Grünflächen und die privaten Grün-
flächen am nördlichen und östlichen Ufer (Ordnungsnummer 6.4) werden in Fortschreibung
des bestehenden Planungsrechts und der fachplanungsrechtlichen Rekultivierungsauflagen
mit der Zweckbestimmung Gehölzstruktur festgesetzt. Die in den Ufer- und Böschungs- und
sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen sind gemäß der bestehenden Rekultivie-
rungsauflagen der wasserrechtlichen Genehmigungen dauerhaft zu erhalten. Der noch vor-
handene Betreiberweg ist im Zuge der Umsetzung der Rekultivierungsplanung zurückzubau-
en. Die Festsetzung dient dem Schutz und der Entwicklung der Uferbereiche und Grünflä-
chen, sodass insgesamt ein durchgrüntes Landschaftsbild rund um den Rather See erhalten
beziehungsweise entstehen wird.
Bauliche Anlagen sind innerhalb dieser Flächen mit Ausnahme einer Rampe mit maximal
500 m² befestigter Fläche als Wegeverbindung vom Brück-Rather-Steinweg zum Strandbad
innerhalb der privaten Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 nicht zulässig. Pflegemaß-
nahmen sind innerhalb der privaten Grünflächen (Ordnungsnummer 6.3 und 6.4) zur Beseiti-
gung von Neophyten (Riesenbärenklau, Staudenknöterich, Springkraut etc.) oder zur Erfül-
lung der Verkehrssicherungspflicht (auf der Rampe) zulässig.
5.8 Wasserflächen
Innerhalb der festgesetzten Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport sollen
zwei Wasserski- beziehungsweise Wakeboardbahnen sowie eine zusätzliche Bahn zum
Üben der Starts errichtet werden. In diesen Flächen sind bauliche Anlagen (Pfeiler, Stütz-
und Leitungseinrichtungen, Starterhäuser und Schwimmstege sowie Rampenanlagen und
Pontons für den Wassersport), die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Baugebie-
tes Wassersport- und Strandbadanlagen stehen, zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die
notwendigen Anlagen für die Wassersportanlagen und begrenzt gleichzeitig den Bereich der
Wasserfläche welcher für diese Nutzung beansprucht werden darf.
Analog zur Festsetzung der Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Wassersport wird auch
der Badebereich als gesonderte Wasserfläche festgesetzt. Innerhalb der festgesetzten Was-
serfläche mit der Zweckbestimmung Badefläche ist die Errichtung von Pfeiler-, Stütz-, und
Leitungseinrichtungen die im Zusammenhang mit der Hauptnutzung Wassersport- und
Strandbadnutzung erforderlich sind zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die notwendigen
technischen Einrichtungen für die Wassersportanlagen (Wasserski/Wakeboard).
Zudem werden Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Wasserfläche im Bebauungsplan
festgesetzt. Diese Wasserflächen dienen dem Erhalt beziehungsweise der Entwicklung eines
naturnahmen Gewässers, sodass primär am Nord- und Ostufer große, zusammenhängende
Ruhezonen für Fauna und Flora planungsrechtlich gesichert werden.
5.9 Gehrecht
Im Süden des Plangebietes wird im Bereich des geplanten Weges ein Gehrecht und Rad-
fahrrecht für die Allgemeinheit festgesetzt. Des Weiteren wird der Allgemeinheit ein Gehrecht
und Radfahrrecht auf der angrenzenden, privaten Verkehrsfläche eingeräumt. Die Festset-
zungen werden aufgenommen, um diesen Bereich des Rather Sees öffentlich zugänglich zu
machen.
Die neuen Wegeverbindungen knüpfen an die außerhalb des Plangebietes bestehenden
Wege an und ermöglichen so einen Rundweg um das Plangebiet.
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5.10 Grünordnung, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Aufgrund der Lage des Plangebietes, der räumlichen Strukturierung und planerischen Ziele
sind Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (ISR
Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See", Haan, 19.08.2019) aufgeführ-
ten Begrünungsvorschläge innerhalb des Plangebietes, sind als Minderungs- beziehungs-
weise Vermeidungsmaßnahmen sowie als Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1a Abs. 3
Satz 1 BauGB zu betrachten (siehe: Ausgleichsmaßnahmen "Anpflanzung von Sträuchern"
P1 – 9.1 der Festsetzungen, „Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ P2 – 9.2 der Fest-
setzungen und "Röhrichtpflanzungen" M1 -9.3 der Festsetzungen –).
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der städtebaulichen Abwägung zu berücksichtigen.
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74440/02 "Rather See in Köln-Rath/Heumar"
wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Ergebnis des Landschaftspflegeri-
schen Fachbeitrags ist, dass die Umsetzung der Planung Eingriffe in Natur- und Landschaft
auslöst, welche nicht vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden können.
Aus der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ergibt sich:
eine plangebietsinterne Kompensation des Bestandswertes von durchschnittlich (Ø)
75,7 % (innerhalb des VEP: 72,9 % sowie Flächen im Geltungsbereich des VBP, je-
doch außerhalb des VEP: 78,5 %)
ein Gesamtbilanzdefizit von -1.183.240 Punkten (bestehend aus dem Bilanzdefizi-
ten von -1.181.015 Punkten für die Eingriffe in die ausgleichspflichtigen Flächen in-
nerhalb des Geltungsbereiches des VEP und von -2.225 Punkten für die Eingriffe in
die ausgleichspflichtigen Flächen in den verbleibenden Flächen im Geltungsberei-
ches des VBP, außerhalb des Geltungsbereiches des VEP)
Zur Erzielung einer rechnerischen Vollkompensation wäre eine externe Kompensationsmaß-
nahme z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese (Biotoptyp EA1/LW41111) erforderlich.
Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte Gesamtbilanzdefizit von -1.183.240 Punkten, bei
einem angenommenen ökologischen Aufwertungspotenzial von 9 Punkten pro Quadratme-
ter, rund 13,1 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt werden. Für den Flä-
chenerwerb sowie die Herstellungs- und 30jährige Pflege würden nach einer überschlägigen
Bilanzierung Kosten in Höhe von rund 1,8 Mio. € entstehen.
Um im Plangebiet selbst weitgehend die Eingriffe zu mindern und auszugleichen werden
zahlreiche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt.
In der im Bebauungsplan mit P1 gekennzeichneten 2.035 m² großen Fläche ist eine Gehölz-
pflanzung aus standortgerechten Bäumen mit untergeordneten Sträuchern herzustellen und
dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der Begrünung des geplanten Ausweichpark-
platzes gegenüber der westlich anschließenden Bebauung und der Kompensation von Ein-
griffen in Natur und Landschaft.
In den im Bebauungsplan mit P2 gekennzeichneten 8.530 m² großen Flächen ist eine Ge-
hölzpflanzung aus standortgerechten Bäumen mit untergeordneten Sträuchern zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der Kompensation des Waldeingriffs sowie
der Schaffung eines harmonischen Übergangs zur angrenzenden Nutzung.
Durch die Anpflanzungen im Bereich der mit P2 gekennzeichneten Flächen (8.530 m²), west-
lich des Ausweichparkplatzes (P1) mit 2.035 m² sowie eine Waldausgleichsfläche im Nord-
westen mit 107 m² werden insgesamt 10.672 m² zur Entwicklung von Wald qualifiziert und
gesichert (Aufforstung). Dadurch ergibt sich ein Ausgleichsfaktor von 88% für Waldbiotopty-
pen sowie ein verbleibendes Defizit von -1.430 m² auf der Ebene des Bebauungsplanes. Im
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Zuge der Umsetzung der Rekultivierungsverpflichtung muss der seeumlaufende Wirt-
schaftsweg zurückgebaut und diese Flächen der Sukzession überlassen werden. Damit kön-
nen sich diese längerfristig zu einem Waldstandort entwickeln, so dass im Plangebiet, auch
wenn diese Maßnahme nicht für die Waldflächenkompensation herangezogen werden kön-
nen, da diese Fläche (Waldweg) nach § 2 Bundeswaldgesetzt als mit dem Wald verbundene
und ihm dienende Fläche bereits als Wald definiert ist, faktisch weitere Waldflächen entste-
hen können.
Des Weiteren sind innerhalb der im Bebauungsplan mit M1 gekennzeichneten Flächen der
wechselfeuchten Uferbereiche/Flachwasserzonen die vorhandenen Röhrichtstrukturen zu
schützen und dauerhaft zu erhalten. Hierdurch soll eine Sicherung der bestehenden Röh-
richtstrukturen gewährleistet werden. Durch Initialpflanzungen sind Lücken im Röhrichtbe-
stand zu schließen und eine geschlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu
erhalten. Die im nördlichen und östlichen Uferbereich bestehenden Röhricht-/Schilfstrukturen
sind als wasserrechtliche Kompensationsmaßnahme im Zuge der abschließenden Rekulti-
vierungsarbeiten zu ergänzen und weiter zu entwickeln.
Die Artenschutzprüfung (Artenschutzprüfung „Folgenutzung Rather See“, Dr. Andreas Skib-
be, Köln Februar 2012) sowie die vertiefende Artenschutzprüfung, Stufe II (Dipl.-Biologe Ste-
fan Möhler, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Dezember 2018) stellen
dar, dass in den beschriebenen Uferbereichen ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte
mit röhrichtartiger Vegetation geschaffen werden sollen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnah-
men sind unter Beachtung der oben genannten Maßnahmen für die im Gebiet festgestellten
Vogel- und Fledermausarten nicht erforderlich. Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten
Wasservogel-Brutbestandes sind im nördlichen sowie östlichen Uferbereich ungestörte und
unzugängliche Uferabschnitte mit schilfartiger Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, eine zu-
sammenhängende Röhrichtzone zu entwickeln, die geeignete Lebensräume für Teichrohr-
sänger, Wasserrallen, Haubentaucher, Stockenten und andere Arten bietet. Die Lücken im
vorhandenen Schilfbestand und in der Ufervegetation sind zu schließen.
An den im Bebauungsplan mit der Ordnungsnummer 6.3 und 6.4 gekennzeichneten Stellen
sind die in den Ufer- und Böschungs- und sonstigen Flächen vorhandenen Gehölzstrukturen
dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der beste-
henden Rekultivierungsauflagen sowie der Entwicklung von naturnahen Flächen. Lediglich
innerhalb der privaten Grünfläche mit der Ordnungsnummer 6.4 ist der Bau einer Rampen-
anlage, mit maximal 500 m² befestigter Fläche, als Wegeverbindung zum See zulässig. Die
Rampe soll eine öffentlich nutzbare, barrierefreie Wegeverbindung entlang des Sees mit An-
bindung an vorhandene Wege schaffen. Pflegemaßnahmen zur Beseitigung von Neophyten
(Riesenbärenklau, Staudenknöterich, Springkraut etc.) oder zur Erfüllung der Verkehrssiche-
rungspflicht (auf der Rampe) sind ausnahmsweise zulässig.
Im südlichen Bereich des Strandbades (Grünfläche 6.1) sowie der angrenzenden privaten
Verkehrsfläche sind gemäß Planzeichnung 15 hochstämmige Laubbäume zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung dient der Begrünung des südlichen Uferbereichs und
mindert teilweise die im Plangebiet stattfindenden Eingriffe.
Im Bereich des geplanten Hauptparkplatzes sind Baumpflanzungen innerhalb der privaten
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung private Stellplatzanlage festgesetzt. Die Bäume
sollen mit ihrer Grünkulisse die große Stellplatzanlage gliedern, strukturieren und für eine
Verschattung der Stellplatzanlage sorgen. Die Bäume sind mit Baumschutzbügeln gegen
Anprallschäden zu sichern, um den langfristigen Erhalt zu gewährleisten.
Im Bereich des Ausweichparkplatzes sind 28 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Die Bäume dienen der Eingrünung des Plangebietes und gliedern die geplante Stell-
platzanlage. Die Bäume sind analog zum Hauptparkplatz mit Baumschutzbügeln gegen An-
prallschäden zu sichern, um den langfristigen Erhalt zu gewährleisten.
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Das Konzept sieht bereits vor, dass der Großteil der erforderlichen Stellplätze unmittelbar im
Zufahrtsbereich der Rösrather Straße im Südwesten des Plangebietes untergebracht werden
kann. Für bestimmte Veranstaltungen oder begünstigte Sommertage (Spitzentage) werden
zusätzliche Stellplätze benötigt. Da im Bereich des Hauptparkplatzes durch ökologisch be-
deutsame Flächen und unter anderem einem geschützten Landschaftsbestandteil eine Ver-
größerung der Stellplatzflächen nicht verträglich möglich ist, sollen im Nahbereich des Sees
weitere Stellplätze in Form eines Ausweichparkplatzes vorgesehen werden. Dabei ist es von
Bedeutung, dass diese Stellplätze möglichst nah am Vorhabenstandort liegen, diese gut er-
schlossen werden können und auch ein günstiger und sicherer Weg für die Nutzer zum Ein-
gang des Vorhabenstandortes ermöglicht wird. Diese Eignung weist die betreffende, derzeit
landwirtschaftlich genutzte Fläche auf. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BauGB sollen landwirt-
schaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Alternative Flä-
chen im Nahbereich sind derzeit nicht erkennbar. Bei der betreffenden landwirtschaftlichen
Fläche handelt es sich um eine relativ kleine und bereits durch Bebauung, Wege und Grün-
flächen isolierte Fläche.
Die Baumpflanzungen auf dem Hauptparkplatz und dem Ausweichparkplatz dienen der Min-
derung der Eingriffe durch die Stellplatzanlagen.
Zur Sicherung des vorhandenen Baumbestandes entlang der Rösrather Straße werden die
hier vorhandenen Straßenbäume gemäß Eintrag im Plan zum Erhalt festgesetzt. Im Bereich
des geplanten Linksabbiegestreifens sowie im Bereich der geplanten Zufahrt zum Ausweich-
parkplatz können nicht alle Bäume erhalten werden (Wegfall von 6 Bäumen).
An den im Plan mit E1 gekennzeichneten Flächen entlang der nördlichen Fahrbahnseite der
Rösrather Straße sind die dort vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten.
Die Bäume sind Bestandteil einer gemäß § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee. Für die
Beseitigung der 6 Straßenbäume für die Herstellung des geplanten Linksabbiegers ist die
Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 75 LNatSchG durch die
untere Naturschutzbehörde erforderlich. Der Entfall dieser Bäume und Vegetationsflächen
ergibt sich zwangsläufig aus der notwendigen Aufweitung des Straßenquerschnitts und der
Sicherung des südlich an die Fahrbahn anschließenden Geh- und Radwegs. Bei der Pla-
nung des Querschnitts wurde mit einer kombinierten Spur die flächeneffizienteste Form ge-
wählt, um die Anforderungen an den Verkehrsablauf sicher zu stellen. Der Eingriff lässt sich
bei Realisierung des Vorhabens nicht vermeiden.
Die kompakte Gehölzfläche wirkt gegenüber der Verkehrsfläche abschirmend. Da die Acker-
fläche größtenteils für die Errichtung der Ausweichstellplatzanlage überplant wird, grenzt die
Gehölzfläche zukünftig die beiden Verkehrsstrukturen gegenüber der abgrenzenden Wohn-
bebauung an der Rösrather Straße ab. Zusammen mit der Festsetzung der Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern auf der angrenzenden Fläche (P1, Abpflanzung zwischen Aus-
weichparkplatz und den westlich angrenzenden Gartengrundstücken) kann mittel bis langfris-
tig eine zusammenhängende Grünkulisse/Grünverbund um den Ausweichstellplatz entwi-
ckelt werden.
Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bei Neupflan-
zungen können die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte um bis zu 5 m ver-
schoben werden, um eine gewisse Flexibilität im Zuge der Ausführungsplanung zu erhalten.
Die zuvor genannten Maßnahmen dienen zum einen der teilweisen Sicherung von vorhan-
denen Grünstrukturen und tragen zum anderen zu einer teilweisen Minderung der Eingriffe in
Natur und Landschaft bei. Ein wesentlicher Teil des externen Ausgleichserfordernisses wird
jedoch durch eine Abwertung des Biotopwertes der Wasserflächen mit der Zweckbestim-
mung Badefläche, Wassersport und Wasserfläche ausgelöst, die sich aus einer indirekten
Beeinträchtigung der Wasserflächen aufgrund der geplanten Wassersport- und Strand-
badanlagen ergibt. Dieser findet jedoch nur saisonal und nicht ganzjährig statt. Die im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommene Abwertung des Biotopwertes der Wasser-
fläche stellt einen atypischen Fall für die Bewertung nach der Eingriffsregelung gemäß § 1 a
Abs. 3 BauGB dar. Der Biotoptyp Wasserfläche wird nicht überplant, versiegelt, verfüllt oder
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auf sonstige Art stark verändert oder verfremdet, wie dies bei anderen Biotoptypen bei-
spielsweise durch eine Bebauung oder die Anlage einer Pkw-Stellfläche der Fall ist.
Für die bilanzierte Abwertung der Wasserflächen kann im Planverfahren kein adäquater
funktioneller Ausgleich geschaffen werden. Zur Erzielung eines vollständigen Ausgleichsum-
fangs wäre zum Beispiel bei einer in Bebauungsplanverfahren üblichen ökologischen Auf-
wertung einer Intensivackerfläche durch Extensivierungen oder Pflanzmaßnahmen, die Um-
wandlung von circa 13,7 ha Ackerflächen in höherwertige Wiesen- und Gehölzflächen not-
wendig. Diese externen Ausgleichsmaßnahmen würden zwar rechnerisch das extern zu be-
wältigende Ausgleichsdefizit von 27,8 % decken, stellen aus ökologischer Sicht aber im vor-
liegenden Fall keinen funktionalen Ausgleich dar. Daher wurde die Inanspruchnahme von
einer rund 13,7 ha großen Ackerfläche zur Umwandlung in Wiesen- und Gehölzflächen für
einen nichtfunktionalen Ausgleich kritisch hinterfragt. Die Inanspruchnahme landwirtschaftli-
cher Flächen soll auf das erforderliche Minimum reduziert werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Zu-
dem würden die Gesamtkosten für eine solche externe Ausgleichsmaßnahme (Herstellung,
Grunderwerb, Pflege) für einen Wirkzeitraum der Ausgleichsmaßnahme von 30 Jahren circa
1,8 Mio. Euro betragen und damit die Wirtschaftlichkeit des gesamten Vorhabens infrage
stellen. Ein sozialadäquater Eintrittspreis für das Strandbad wäre damit nicht erreichbar.
Im Bebauungsplan wird ferner auf artenschutzrechtliche Maßnahmen aufgrund der Beein-
trächtigung von planungsrelevanten Tierarten, welche die Wasserflächen und Uferbereiche
nutzen, in Form von Beschränkungen der Betriebszeiten, der Anlage eines Schilfgürtels im
östlichen Teil des Sees und den Rückbau bestehender Betreiberwege hingewiesen. Die
Festlegung der Maßnahmen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Durch die genannten
Maßnahmen kann innerhalb des Plangebietes eine Verletzung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden wer-
den.
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie im
Durchführungsvertrag werden weitere Hinweise gegeben und Maßnahmen getroffen, welche
in der vorgenannten, naturschutzfachlichen Eingriffsbilanzierung rechnerisch nicht abschlie-
ßend berücksichtigt werden können, jedoch einer planerischen Reduzierung der Eingriffsin-
tensität dienen sollen:
- Jahreszeitliche und tageszeitliche Beschränkung des Betriebs der Wassersport- und
Strandbadanlagen
- Schaffung von Rückzugsräumen für Flora und Fauna
- Festlegung weiterer und nicht zusammenhängender Strauch- und Pflanzinseln inner-
halb der privaten Grünflächen
Mit den vorliegenden und benannten Maßnahmen zur Reduzierung der Eingriffsintensität
sind die realistisch-anwendbaren Möglichkeiten für das Vorhaben ausgeschöpft. Weiterge-
hende grünordnerische Maßnahmen würden die Nutzbarkeit des Plangebietes so einschrän-
ken, dass die angestrebten planerischen Ziele grundsätzlich in Frage gestellt würden.
Ein funktionaler externer Ausgleich (konkret: Anlage einer Wasserfläche) insbesondere für
die rechnerisch ermittelten Eingriffe in die Wasserfläche ist aufgrund mangelnder Flächen-
verfügbarkeit nicht möglich. Rechnerisch mögliche externe Maßnahmen wie die ökologische
Aufwertung von Ackerflächen (Ersatzmaßnahme) stellen nur eingeschränkt einen Ausgleich
für die vom Vorhaben ausgelösten Eingriffe dar, da sie grundsätzlich andere Biotoptypen
entwickeln würden. Die Kosten für einen 100% Ausgleich mit Hilfe externer Maßnahmen wä-
ren unangemessen hoch, hierdurch würde das Vorhaben die finanziellen Möglichkeiten des
Vorhabenträgers übersteigen. Zudem müssten im großen Umfang Ackerflächen der land-
wirtschaftlichen Nutzung entzogen werden.
Aus vorgenannten Gründen wird auf die Umsetzung eines vollständigen naturschutzrechtli-
chen Ausgleichs in diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleich-
serfordernis der Abwägung zugeführt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte
und der Ziele der Planung – der Schaffung einer kontrollierten Badestelle mit niedrigen, sozi-
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alverträglichen Eintrittspreisen für die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich im Sinne der
Daseinsvorsorge – wird auf einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt
und das Landschaftsbild verzichtet. Die Belange des Umweltschutzes einschl. des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden in einem ausreichen-
den Maße berücksichtigt und durch die weitergehenden Festsetzungen und Regelungen ge-
wahrt. (Weitere Details siehe Umweltbericht Kapitel 6.2.2.5 ff.)
5.11 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Durch die Planung sind Auswirkungen auf die Lärmsituation der Umgebung zu erwarten, da-
her wurde im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens eine schalltechnische Unter-
suchung (Peutz Consult: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, Druckdatum: 06.10.2017, Düsseldorf) durchge-
führt.
Für das Plangebiet sind aufgrund der Lage und Nutzung Freizeit- und Verkehrslärm zu be-
trachten. Im Umweltbericht wurden hierzu weitergehende Darstellungen aus dem Fachgut-
achten aufgenommen.
Im vorliegenden Planverfahren wurde eine Beurteilung des Verkehrslärms im Umfeld gemäß
DIN 18005 (DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, 2002-07, Beuth Verlag, Berlin) durchge-
führt.
Des Weiteren wurde das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen des Runderlasses Freizeitlärm des Ministeriums für Umwelt, Natur-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (Messung, Beurteilung und Verminde-
rung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Klima-
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom
13. April 2016) untersucht.
Die bestehende Wohnbebauung westlich des Neubrücker Rings wurde als allgemeines
Wohngebiet eingestuft. Das Gebiet nordöstlich der Straßeneinmündung Rösrather Straße/
Neubrücker Ring wurde analog zum bestehenden Planungsrecht als Gewerbegebiet einge-
stuft. Die sich hieran nördlich der Rösrather Straße gen Osten anschließende Bebauung
wurde als Mischgebiet (analog der Baunutzungsverordnung, § 6 BauNVO) berücksichtigt.
Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie sind in der schalltechnischen Untersu-
chung in Abhängigkeit zur jeweiligen Gebietseinstufung und Uhrzeit dargestellt.
Zudem wurde die VDI 3770 (Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und Freizeitan-
lagen, 2012-09, Beuth Verlag, Berlin) bei der Beurteilung der geplanten Außenflächen (Au-
ßengastronomie, Grillplätze, Badeflächen und Liegewiese, Beachvolleyballplätze und Kin-
derspielplatz) berücksichtigt.
Auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie (Parkplatzlärmstudie – Empfehlungen zur Berech-
nung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von
Parkhäusern und Tiefgaragen, 2007, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg) wurden
die Emissionen des Hauptparkplatzes sowie des Ausweichparkplatzes berücksichtigt.
Verkehrslärm
Das Betreiberkonzept sieht keine Nutzung der Freizeitanlage im Nachtzeitraum vor (die Si-
cherung der Betriebszeiten erfolgt im Durchführungsvertrag), daher wirken sich die mit dem
Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre nur zum Tagzeitraum aus.
Mögliche Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld der geplanten Wassersport- und
Strandbadanlage wurden im Vergleich des Analyse-Nullfalls (Verkehrsbelastung ohne Umnutzung
des Rather Sees) mit dem Analyse-Planfall "Schönwettertag" (Verkehrsbelastung mit Anbindung
des Plangebietes an die Rösrather Straße an einem normalen Schönwettertag) beziehungsweise
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dem Analyse-Planfall "Spitzentag" (Verkehrsbelastung mit Anbindung des Plangebietes an die
Rösrather Straße an einem Spitzentag) auf Basis der DIN 18005 beziehungsweise des Freizeit-
lärmerlasses NRW ermittelt. An allen relevanten und im Schallgutachten dargestellten Immission-
sorten liegen die Beurteilungspegel für den Verkehrslärm sowohl im Analyse-Nullfall (Bestand) als
auch im Analyse-Planfall (Umsetzung Vorhaben) an einem "Schönwettertag" und an einem "Spit-
zentag" unterhalb des Schwellenwertes von 70 dB(A) am Tag. Die höchsten Beurteilungspegel
liegen bereits im Bestand (Analyse-Nullfall) am Immissionsort 07 (Rösrather Straße 331-333) im
Erdgeschoss mit 67,8 dB(A) vor. Der schalltechnische Orientierungswert von Mischgebieten
(60 dB(A) tags) wird hier bereits heute um 7,8 dB(A) überschritten. Durch das geplante Vorhaben
ergeben sich hier an einem Spitzentag bis zu 68,1 dB(A). Die Zunahme beträgt hier maximal
0,3 dB(A). An einem Spitzentag liegen die Verkehrslärmerhöhungen im Umfeld insgesamt bei ma-
ximal 0,5 dB(A) am Immissionsort 04 (Rösrather Straße 267).
Die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle von 70
dB(A) tags (Sanierungswerte) werden somit auch bei Umsetzung der Planung nicht erreicht.
Entsprechend sind mit Durchführung der Planung keine gesundheitsgefährdenden Lärmbe-
lastungen zu erwarten.
Insgesamt kommt die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die schalltech-
nischen Orientierungswerte nach DIN 18005 (WA 50 dB(A), MI 55 dB(A), GE 60) bereits im
Analyse-Nullfall (also ohne Realisierung der Planung) teilweise überschritten sind, es durch
das Planvorhaben jedoch nur zu minimalen Pegelerhöhungen kommen wird. So zeigen die
Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung, dass an einen normalen "Schönwettertag"
im Bereich der Immissionsorte 01 bis 03 (Heinrich-Lerch-Straße 1 und 7 sowie Europaring
158–162)) im Tagzeitraum nur minimale Pegelerhöhungen von bis zu 0,2 dB(A) (IO 2 56,6
auf 56,8 dB(A), IO 3 62,8 auf 63, 0 dB(A) vorliegen. Entlang der Rösrather Straße (Immissi-
onsorte 04 bis 08, Rösrather Str. 267b, 305, 343, 337c, 337d) liegen Pegelerhöhungen bis
zu 0,4 dB(A) im Tagzeitraum vor (IO 4 63,3 auf 63,7 dB(A), IO 7 67,8 auf 68,1 dB(A)).
Im Planfall „Spitzentag“ liegen Pegelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A) im Bereich der Immis-
sionsorte 01 bis 03 (Heinrich-Lersch-Straße 1 56,8 auf 57,1 dB(A) und 7 58,0 auf 58,3 dB(A)
sowie Europaring 158-162 62,8 auf 63,1 dB(A)) im Tageszeitraum vor. Entlang der Rösrather
Straße (Immissionsorte 04 bis 08, Rösrather Str. 267b, 305, 343, 337c, 337d) liegen Pe-
gelerhöhungen bis zu 0,5 dB(A) im Tageszeitraum vor (IO 4 63,3 auf 63,8 dB(A)).
Die Erhöhungen sind nicht wahrnehmbar und liegen unterhalb der Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung (70 dB(A))
Freizeitlärm
Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Schallimmissionen wurden in der
schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen des novellierten Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Na-
turschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur „Messung, Beurteilung und Vermei-
dung von Geräuschimmissionen bei Freizeitstätten“ („Freizeitlärmrichtlinie“), welcher 2006 in
Nordrhein-Westfalen verbindlich eingeführt wurde, untersucht und beurteilt.
Ergebnis der Untersuchung ist, dass an einem „normalen Schönwettertag“, bei einer Fre-
quentierung des Bade- und Freizeitsees durch rund 2.850 Badegäste und einer damit ver-
bundenen Frequentierung des geplanten Hauptparkplatzes durch insgesamt 1.069 Pkw
(2.138 Fahrbewegungen) sowie einer entsprechenden Nutzung der Wasserskianlagen, der
Außengastronomie, der Chill-Out-Bar, des Imbiss, der Grillplätze und der Beachvolleyball-
plätze, die zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft zum Tageszeitraum sowie
innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten eingehalten werden. Auch kurzfristig zulässige
Geräuschspitzen werden an allen Immissionsorten zum Tageszeitraum eingehalten.
An sogenannten „Spitzentagen" werden bei einer Frequentierung des Bade- und Freizeit-
sees durch maximal 5.000 Besucher und einer Nutzung des Haupt- sowie Ausweichpark-
platzes durch insgesamt rund 3.200 Fahrbewegungen und einer entsprechenden Nutzung
der übrigen Anlagenteile die zum Tageszeitraum zulässigen, gebietsabhängigen Immissions-
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richtwerte ebenfalls an allen Immissionsorten (gemäß schalltechnische Untersuchung) ein-
gehalten.
Nutzungen der Wassersport- und Strandbadanlage sowie der Parkplätze zum Nachtzeitraum
(22-6 Uhr) sind grundsätzlich auszuschließen. Entsprechende Regelungen zu den Nut-
zungszeiten werden in den Durchführungsvertrag aufgenommen und abschließend im Bau-
genehmigungsverfahren geregelt.
Zusammenfassend kommt das schalltechnische Gutachten zum Ergebnis, dass das Vorha-
ben aus Sicht des Schallimmissionsschutzes genehmigungsfähig ist. Es sind daher keine
aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich. (weitere Details siehe Umwelt-
bericht)
5.12 Angelnutzung
Das Auskiesungsgewässer wird bereits seit geraumer Zeit durch einen ansässigen Angel-
verein beangelt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde das Interesse deutlich, den
See auch weiterhin beangeln zu können. Eine Beanglung des Gewässers wird bereits durch
die Hegepflicht gemäß Landesfischereigesetz erforderlich. Der vorliegende vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan schließt die Angelnutzung auch künftig nicht aus, gleichwohl trifft der
vorhabenbezogene Bebauungsplan hierzu keine gesonderten Festsetzungen, da das Angeln
sich aus entsprechendem Fachrecht ableitet und mit ordnungsbehördlichen Auflagen ver-
bunden ist, welche nicht Regelungsinhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist zum Thema Artenschutz bereits der Hinweis auf-
genommen, dass die Angelnutzung vom Boot am östlichen Seeufer ein Abstand von 50 m zu
den Röhrichtzonen einzuhalten hat, um Beeinträchtigungen der dort brütenden Vogelarten
zu vermeiden. Der Mindestabstand ist durch am Gewässerboden verankerte Bojenkordeln
vor den Röhrichtflächen zu kennzeichnen. Zudem ist das Angeln vom 15. Oktober bis 1. April
auf 1-3 Boote zu beschränken, um eine Störung der rastenden und überwinternden Wasser-
vögel zu vermeiden. Somit berücksichtigt der Bebauungsplan die Ergebnisse der Arten-
schutzprüfung. Des Weiteren greift der Bebauungsplan die Rekultivierungsplanung auf und
führt im Bereich des heutigen Angelvereins die bereits bestehenden Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 75449.02 fort.
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6 Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB in Verbindung mit der Anlage 1 zum BauGB)
6.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in ei-
nem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
6.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Auf den Flächen nordwestlich des Stadtteils Rath/Heumar und östlich des Stadtteiles Neu-
brück liegt das Auskiesungsgewässer der Kiesgrube HBK GmbH & Co. KG. Im Jahr
2007/2008 wurde die Verlängerung und Änderung der Auskiesungsgenehmigung beantragt.
Für den Auskiesungsbetrieb auf der fraglichen Fläche sind die Fristen für die Auskiesung
(31.12.2012) und der Rekultivierung (31.12.2013) durch das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt der Stadt Köln beschieden worden. Die Auskiesung wurde im Juni 2011 einge-
stellt.
Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar hegt
großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen
zu können. Bereits heute herrscht ein unkontrollierter freizeitlicher Nutzungsdruck, der nega-
tive Folgen für Umwelt und Landschaft sowie die Rekultivierungsflächen mit sich bringt.
Der Bebauungsplan sieht vor, das Areal im Sinne der Naherholung unter Berücksichtigung
der naturschutzfachlichen Aspekte zu entwickeln.
Planerisches Ziel ist es, den Rather See als Bade- und Wassersporteinrichtung im Sinne der
Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln.
Hierbei sind einerseits Bereiche zu schaffen, die dem Natur- und Umweltschutz dienen, und
solche Teilbereiche, denen eine Funktion als Freizeit- und Erholungsbereich zukommt.
Um dem Bedürfnis der angrenzenden Bevölkerung nach einem Freizeit-/Badesee gerecht zu
werden und die vorhandene Erschließung zu nutzen, empfiehlt es sich, die öffentlich wirk-
samen Freizeit- und Naherholungseinrichtungen (Badestrand, Wasserskianlagen und Gast-
ronomie) in den westlichen und südlichen Bereichen unterzubringen.
Die Kombination der einzelnen Nutzungen soll sicherstellen, dass eine kontrollierte Badestel-
le mit sozial verträglichen Eintrittspreisen entsteht, die eine breite Bevölkerungsschicht aus
dem Nahbereich anspricht. Um einen wirtschaftlichen Betrieb der Gesamtanlage zu gewähr-
leisten, ist eine Wasserskianlage geplant.
Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander von extensiv, natur-
nah gestalteten Flächen und einer Bade- und Wassersportnutzung.
Weitere Details zu Zielen des Bebauungsplanes können der städtebaulichen Begründung
unter 4 "Städtebauliches Konzept" entnommen werden.
6.1.2 Bedarf an Grund und Boden
Mit dem Bebauungsplan wird auf einer Fläche von circa 428.020 m² ein Vorhaben ermög-
licht, welches eine unterschiedliche Intensität im Bedarf an Grund und Boden besitzt.
Entsprechend wird in der folgenden Tabelle der Anteil an versiegelten-, teil- und unversiegel-
ten Flächen für den Ist-Zustand, das bedeutet, die kartierten Biotopstrukturen beziehungs-
weise den Planungszustand gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 75449/02, Nr.
74439/03 und den wasserrechtlichen Genehmigungen aus den Jahren 1987, 1994, 2009 und
2012 sowie deren zwischenzeitlichen Änderungsbescheiden dem Planfall, der Planung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 74440/02 gegenübergestellt.
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Tabelle 1 Flächenbilanz: VBP = vorhabenbezogener Bebauungsplan, VEP = Vorhaben- und
Erschließungsplan, GE = Gewerbegebiet, SO = Sondergebiet
6.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die je-
weiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die
Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
Im BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sowie im Bundesnaturschutzgesetz (§ 2 Abs. 1
BNatSchG) werden allgemein die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
benannt, die im Rahmen der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als sogenannte
Schutzgüter zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Die Ziele des Umweltschutzes werden
zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
6.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Es wurden mögliche potenzielle Auswirkungen auf gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchsta-
ben a) bis i) sowie § 1a Absätze 1, 2 und 4 BauGB aufgelistete Umweltbelange betrachtet.
Die folgenden Umweltbelange beziehungsweise Umweltauswirkungen wurden für die Pla-
nung als nicht betroffen bewertet:
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− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4 km
östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissions-
schutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter
im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist nach derzei-
tigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Das Plangebiet weist heute keine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer
Energien auf. Bei Neubauten sind die Anforderungen der aktuellen EnEV (Energie-
einsparverordnung) sowie des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEG) zu be-
rücksichtigen.
Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Photovoltaikanlagen für die Energie-
/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden wird weder im Bebauungsplan
festgesetzt noch im Durchführungsvertrag vereinbart. Ein expliziter Ausschluss einer
solchen Nutzung erfolgt jedoch nicht, sodass grundsätzlich der Einsatz von Solar-
oder Photovoltaikanlagen möglich ist.
− Gefahrenschutz – Hochwasser
In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefährdungskar-
te der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather See darge-
stellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich seltener als alle
100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet als nicht betroffen zu
bewerten.
6.2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.2.2.1 Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 c)
Durch die abgesenkte Lage der zentralen Wasserfläche und die umlaufenden kompakten
Gehölzstrukturen bestehen nur eingeschränkte Blickbeziehungen zwischen dem Rather See,
mit seinen tiefer liegenden Wasser-/Uferbereichen und den angrenzenden Siedlungs-, Ge-
werbe- und Landschaftsbereichen. Die im Zuge der Auskiesung entstandene Geländemodel-
lierung wird weitgehend beibehalten. Im Bereich des zukünftigen Badestrandes wurden über
eine fachplanungsrechtliche Anpassung der Rekultivierungsplanung die Voraussetzungen für
einen Flachwasserbereich und Liegewiesen geschaffen.
Im Norden und Osten grenzen an das Plangebiet offene Landschaftsbereiche mit weitläufi-
gen Landwirtschaftsflächen und ein Friedhof an.
Im Süden wird das Plangebiet durch die Rösrather Straße (L 284) und die dort befindlichen
Wohngebäude begrenzt.
Im Bereich Rösrather Straße/Brück-Rather-Steinweg befindet sich eine Intensivackerfläche,
welche bis an die Hausgärten der dort befindlichen Wohngrundstücke heranreicht.
Im Westen befinden sich im Einmündungsbereich der Rösrather Straße/Neubrücker Ring die
gewerblichen Gebäudestrukturen beziehungsweise die Hallen eines Sportcenters. Westlich
des Neubrücker Rings schließen die kompakten Siedlungsstrukturen des Stadtteils Neubrück
an.
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Der Straßenraum der Rösrather Straße (L 284) wird von einer Allee, bestehend aus Winter-
linden und Platanen, geprägt.
Aufgrund der Lage des Sees deutlich unterhalb der umgebenden Geländeoberfläche kommt
es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beeinträchtigungen des Orts-
/Landschaftsbildes. Die Planung sieht den überwiegenden Erhalt der kompakten umlaufen-
den Böschungs- und Ufergehölzstrukturen mittels textlicher Festsetzungen im Bebauungs-
plan vor.
Die Zufahrt zum Rather See sowie zum Hauptparkplatz erfolgt über die bestehende Zufahrt
von der Rösrather Straße aus. Dieser Bereich stellt sich bereits als versiegelte Verkehrsflä-
che, eingerahmt von Gewerbebetrieben, dar. Für den geplanten Ausbau der Abbiegespur
von der Rösrather Straße zum Rather See entfallen auf der südlichen Straßenseite 6 Stra-
ßenbäume durch die notwendige Anpassung des Straßenquerschnitts. Die dort im Geltungs-
bereich verbleibenden Straßenbäume werden zum Erhalt festgesetzt.
Für die Anlage des Ausweichparkplatzes (baumbestandene Schotterrasenfläche) wird die
dort befindliche Intensivackerfläche überplant. Der Ausweichparkplatz soll über eine neue
Zufahrt von der Rösrather Straße aus erschlossen werden. Für den Bau der Zufahrt muss
hier 1 Straßenbaum gefällt werden. Zudem müssen für die neue Zufahrt weitere Baum- und
Strauchstrukturen im Bereich zwischen der Straße und der Ackerfläche entfernt werden.
Durch den Erhalt der umlaufenden kompakten Grünstrukturen bestehen während der Vege-
tationsperiode keine unmittelbaren Sichtbeziehungen zum tiefer gelegenen See. Da im Zuge
der Planung Großteile der lokalen Grünkulisse erhalten bleiben, sind aus diesem Blickwinkel
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden keine das Orts-
/Landschaftsbild maßgeblich prägenden Sichtbeziehungen beziehungsweise Blickachsen
aufgelöst oder versperrt.
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Beendigung
des Sand- und Kiesabbaus nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine landschaftsästhetische
Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher für die Öffentlichkeit bislang
nicht.
Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentliche Wegeverbindung am Südufer ge-
plant. Über den reglementierten Zugang der geplanten Bade- und Wassersporteinrichtungen
werden weite Teile der Uferzonen sowie des Sees hinsichtlich des Landschaftsbildes erleb-
bar gemacht.
6.2.2.2 Klima und Luft (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter
Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die im Norden und Nordwesten an den See angrenzenden, gehölzfreien Landwirtschaftsflä-
chen stellen Kaltluftentstehungsgebiete dar und dienen als siedlungsnahe bioklimatische
Ausgleichsräume.
Das im Plangebiet befindliche Gewässer hat grundlegend positive bioklimatische Eigen-
schaften und sorgt aufgrund seiner Temperaturträgheit bei ansteigenden Temperaturen für
eine Abkühlung der tangierenden Luftmassen. Bei fallenden Umgebungstemperaturen wirkt
die verzögerte Temperaturangleichung wie ein Wärmespeicher auf die Umgebung. Die Was-
serfläche sorgt aufgrund ihrer Verdunstungsrate zudem für eine Anreicherung und Regelung
der Luftfeuchtigkeit.
Über der Seefläche entstehen Austauschbeziehungen, welche insbesondere für die klimati-
schen Verhältnisse der angrenzenden Siedlungsbereiche positive Auswirkungen haben. Die
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/ 23
im Westen, Südwesten und Süden angrenzenden Siedlungsstrukturen stellen mit ihren ver-
siegelten Flächen sowie den Baukörpern lokale Wärmespeicher dar. Durch die vorhandene
Bebauung gefasst, wird hier nur ein eingeschränkter Luftaustausch zwischen dem See und
den angrenzenden Siedlungsstrukturen ermöglicht.
Die im südöstlichen Plangebiet befindliche gehölzfreie Ackerfläche wirkt sich positiv auf die
Kaltluftentstehung aus und dient so unter anderem als siedlungsnahe bioklimatische Aus-
gleichsfläche gegenüber den Siedlungsstrukturen an der Rösrather Straße.
Der Straßenbaumbestand (geschützte Allee) an der Rösrather Straße hat durch seine Ver-
schattung mindernde Wirkung gegen eine Überhitzung der versiegelten Verkehrsflächen. Die
kompakten Gehölzbestände rund um den See haben zudem größeren Einfluss auf die klein-
klimatischen Klimafunktionen wie Frischluftproduktion sowie Filter- und Pufferfunktionen von
potenziellen Luftschadstoffen. Der umlaufende Gehölzgürtel hat aufgrund seiner Windrau-
higkeit sowie lenkenden Wirkungen Einflüsse auf das lokale Windsystem. Die hinter dem
Gehölzgürtel befindliche, tiefer gelegene Wasserfläche sowie Uferbereiche liegen in windge-
schützter Lage.
Aus kleinklimatischer Sicht besitzt das Plangebiet eine wichtige Austauschfunktion zwischen
den warmen Luftmassen der Stadt-/Siedlungsklima geprägten Wohnquartiere im Süden be-
ziehungsweise Westen und den eher kälteren Luftmassen der Landschaftsräume im Norden
und Osten.
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßgebenden
Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwiegend auf
das Südufer sowie den dortigen Übergangsbereichen in Richtung Rösrather Stra-
ße/Neubrücker Ring. Durch die Überplanung der Ackerfläche zugunsten des Ausweichpark-
platzes sowie einer Teilfläche der kompakten Gehölzkulisse zu Gunsten des Hauptparkplat-
zes werden dort Elemente mit positiven Klimafunktionen wie Kaltluftentstehung beziehungs-
weise Frischluftproduktion reduziert. Für den Ausbau der neuen Abbiegespur zum Rather
See/Hauptparkplatz werden 6 Straßenbäume an der Rösrather Straße überplant. Für den
Bau einer neuen Zufahrt zum Ausweichparkplatz muss 1 Straßenbaum im weiter östlichen
Straßenverlauf der Rösrather Straße überplant werden.
Der überwiegende Teil der umlaufenden Gehölzstrukturen bleibt analog dem Bestand beste-
hen.
Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes (Geltungsbereich VBP =
428.020 m²) zu einer geringen Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten Flächen wird
sich um circa 3,2 % und der an vollversiegelten Flächen im Plangebiet um circa 1,0 % erhö-
hen. Die unversiegelte Fläche wird sich um circa 4,4 % verringern.
Bezogen nur auf die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche im Geltungsbereich des VBP (ca.
51,3 % = 219.230 m² (VEP) + 515 m² (außerhalb VEP) = 219.745 m²) führt die Planung zu
einer Neuversiegelung von ca. 7,9 % durch den Bau von teil-/vollversiegelten Erschließungs-
und Parkplatzflächen sowie Gebäuden (vgl. Tab. 1).
Die Schotterfläche des baumbestandenen Hauptparkplatzes (liegt in der Wasserschutzzone
III A und III B) beziehungsweise die Schotterrasenfläche des Ausweichparkplatzes sowie
künstliche Oberflächenmaterialien speichern die Wärme länger und geben diese nur lang-
sam an die Umgebung ab. Dies kann vor allem in den Sommermonaten zur Ausprägung von
sog. Wärmeinseln und einer erhöhten Temperatur in den Abendstunden führen. Dabei ist
hauptsächlich von der Entstehung einer Bodenwärmeinsel auszugehen. Die Planung sieht
die Begrünung des Hauptparkplatzes mit 40 Laubbäumen sowie des Ausgleichsparkplatzes
mit 28 Laubbäumen vor, welche durch ihre Verschattung potenzielle Flächenerwärmungen
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mindern. Im Kontext zu den verbleibenden, angrenzenden bioklimatischen Ausgleichsräu-
men sind jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.
Luftschadstoffe/Gerüche
Die lufthygienische Situation im Untersuchungsraum kann auf Grund des hohen Durch-
grünungsgrades, der großen Wasserfläche und den guten klimatischen Austauschbeziehun-
gen mit den angrenzenden Siedlungs- und Landschaftsflächen als gut bewertet werden.
Im Südwesten des Plangebiets grenzen Gewerbeflächen an, es sind dort keine stark emittie-
renden Gewerbebetriebe angesiedelt. Eine Belastung der Luft ist daher vornehmlich auf die
landwirtschaftliche Nutzung, den angrenzenden Straßenverkehr (Rösrather Straße, Neubrü-
cker Ring) und Hausbrand zurückzuführen.
Eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV durch verkehrsbedingte Luftschad-
stoffe wie Stickoxide oder Feinstaub ist aufgrund der guten Belüftungsfunktionen, aufgelo-
ckerten Baustrukturen sowie der kompakten Grünkulisse als Filter- und Puffermedium für
potenzielle Luftschadstoffe, im Plangebiet unwahrscheinlich.
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV, mit der Buslinie 157 (Haltestelle Neubrück/Rösrather
Straße) sowie der Straßenbahnlinie 9 (Haltestelle Rath/Heumar Steinweg) zuzüglich 10 Mi-
nuten Fußweg, gut zu erreichen.
Die Umsetzung der Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luft-
qualität führen.
Die Umsetzung der Planung ist mit keiner Minderung der lokalen Belüftungsfunktionen ver-
bunden. Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von verkehrsbe-
dingten Luftschadstoffen möglich.
Bedingt durch die Öffnungszeiten sowie der saisonalen- und witterungsabhängigen Frequen-
tierung des Geländes, kommt es zu starken zeitlichen Verteilungen der An- und Abfahrten.
Hierdurch sind im Untersuchungsgebiet keine konzentrierten verkehrsgebundenen Immissi-
onsbelastungen zu erwarten.
6.2.2.3 Wasser (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7 a)
Der Rather See weist aktuell eine freie Wasserfläche von circa 26,6 ha auf. Die effektive
Länge (N-S-Richtung) beträgt dabei 683 m, die effektive Breite (W-E-Richtung) 466 m. Im
Mittel liegt die Grubensohle circa -25,00 m unter der Geländeoberkante des Urgeländes. Der
Wasserspiegel wurde im Oktober 2010 bei 40,20 m ü. NN aufgemessen.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzone "Erker Mühle", in der
Schutzzone III. Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich im Gebiet der Stadt Köln über die
Gemarkungen Langenbrück, Rath und Heumar und ist im Bereich des Rather Sees in die
Schutzzone III A und III B unterteilt.
Die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen auf den Kfz-Stellplätzen sowie die Anlage der
Versickerungseinrichtung bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Grundwasser
Das große Gesamtporenvolumen der anstehenden Bodenschichten ermöglicht effektive
Grundwasserströme und rasche Grundwasserneubildungsraten von circa 6 bis 8 L/sec*km².
Die Größenordnung für den effektiven Porenanteil kann mit 15 bis 25 % angenommen
werden. Der Durchlässigkeitsbeiwert liegt zwischen 3*10-3 und 2*10-4 m/sec und ist damit als
stark durchlässig zu bezeichnen.
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Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann innerhalb der ehemaligen Aus-
kiesungs-/Abgrabungsfläche (Wasserfläche, Ufer- und Böschungsbereiche) sowie der Acker-
fläche uneingeschränkt versickern.
Die bestehende Zufahrt zum See sowie die Rösrather Straße sind asphaltiert und entwäs-
sern über die Schulter beziehungsweise in das öffentliche Kanalnetz im Bereich der Rös-
rather Straße.
Auf Grundlage von Grundwasserdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zeigt sich, dass sowohl die nach Nordwest
bis Nordostost ausgerichtete Grundwasserfließrichtung wie auch die Grundwasserfließ-
geschwindigkeit durch den Entnahmetrichter der Trinkwasserbrunnen Erker Mühle
beeinflusst werden.
Die Wasserfläche des Rather See wird primär durch den Kontakt mit den
grundwasserführenden Schichten gespeist.
Niederschlagswasser/Grundwasser
Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes (Geltungsbereich VBP =
428.020 m²) zu einer geringen Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten Flächen wird
sich um circa 3,2 % und der an vollversiegelten Flächen im Plangebiet um circa 1,0 % erhö-
hen. Die unversiegelte Fläche wird sich um circa 4,4 % verringern.
Bezogen nur auf die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche im Geltungsbereich des VBP (ca.
51,3 % = 219.230 m² (VEP) + 515 m² (außerhalb VEP) = 219.745 m²) führt die Planung zu
einer Neuversiegelung von ca. 7,9 % durch den Bau von teil-/vollversiegelten Erschließungs-
und Parkplatzflächen sowie Gebäuden (vgl. Tab. 1).
Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäudestrukturen
oder Wegebereiche mit befestigter Oberfläche, welche "über die Schulter" oder mittels nach-
geschalteter Versickerungsanlagen das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickern.
Durch die im Plangebiet anstehenden Sand- und Kieshorizonte verfügt das Plangebiet über
sehr gute Versickerungseigenschaften.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen sollen als Schotterflächen angelegt
werden, welche wasserdurchlässig gestaltet sind beziehungsweise frei in die angrenzenden
Flächen entwässern. Die Planung kommt dem gemäß § 44 LWG bestehenden Erfordernis
nach, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser örtlich zu versickern. Eine erhebli-
che Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate ist daher nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Um die potenziellen planungsbedingten Auswirkungen auf die Gewässerqualität zu ermitteln,
wurden mehrere gewässerspezifische Fachgutachten erstellt.
Für die Feststellung der Gewässerqualität (Trophischer Ist-Zustand) am Rather See wurde
im Rahmen einer Untersuchung eine Trophiebewertung nach LAWA (2003) und
RIEDMÜLLER et al. (2013) im Jahre 2014 durch die "Arbeitsgemeinschaft für Limnologie
und Hydrologie in Hessen" durchgeführt. Die Erfassung des Ist-Zustands dient als Bezugs-
zustand vor einer zukünftigen Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung. Zu-
dem kann auf Basis der erhobenen Daten eine Trophieprognose unter Annahme verschie-
dener Nutzungsbedingungen und Einflussfaktoren erstellt und diskutiert werden.
Im Zuge der durchgeführten Untersuchungen konnten keine erheblichen Beeinträchtigungen
für das Schutzgut Wasser festgestellt werden, welche durch das Vorhaben ausgelöst wer-
den.
Alle in dieser Studie durchgerechneten Szenarien zeigen, dass die derzeitig zu erwartende
Phosphor-Flächenbelastung, als wesentlicher zukünftiger Faktor für Eutrophierungsprozesse
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ausgehend vom Vollenweider-Modell, deutlich unterhalb des kritischen Flächenbelastungs-
wertes liegt. Selbst Badegastzahlen von 150.000 Personen pro Jahr wären nicht problema-
tisch aus der Sicht der zu erwartenden Phosphor-Flächenbelastung (S. 21, Prognose zur
Trophieentwicklung, AGLHH, Frankfurt am Main, Januar 2015).
Abwasser
Im Plangebiet entsteht im Ist-Zustand kein Abwasser.
Im Planfall soll mittels Pumpen und Druckleitungen das zukünftig anfallende Schmutzwasser
(Hauptgebäude und Sanitärgebäude am Strandbad) zu einem Übergabeschacht im Zu-
fahrtsbereich der Rösrather Straße befördert werden, von wo aus das Schmutzwasser im
freien Gefälle über das städtische Abwassernetz abgeführt wird.
6.2.2.4 Boden/Altlastverdacht (BauGB § 1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand
Im Planungsareal bilden nach der Geologischen Karte von NRW 1:100.000/C 5106 Köln
stark durchlässige Sande und Kiese der Niederterrasse des Rheins den geologischen Unter-
grund.
Laut digitaler Bodenkarte (BK50 NRW) des Geologischen Dienstes NRW sind im Bereich
des nicht ausgekiesten Teils des Plangebietes überwiegend typische Parabraunerden (L441
sowie vereinzelt typische Braunerden (B551) zu finden. Als Bodenarten herrschen sandige
bis stark sandige Lehme vor.
Parabraunerden, als schutzwürdige Böden, haben eine hohe Ertragsfähigkeit. Mit einem
mittleren kf-Wert und einer mittleren Filterfunktion eigenen sie sich nur bedingt zur Versicke-
rung. Ferner weisen die Parabraunerden eine mittlere Feldkapazität und geringe Durchlüf-
tung und Luftkapazität auf.
Braunerden hingegen sind nicht schutzwürdige Böden in einer mittleren Bodenfruchtbarkeit.
Bei einer geringen Filterfunktion ist der kf-Wert sehr hoch, was eine geeignete Versicke-
rungsfähigkeit zulässt. Die Feldkapazität ist gering. Ferner ist die Durchlüftungs- und Luftka-
pazität als hoch zu bewerten.
Bedingt durch die langjährigen Auskiesungen und den damit verbundenen Eingriffen ins Ge-
lände, ist das natürliche Bodengefüge lediglich in den Randbereichen des Plangebietes vor-
zufinden.
Die quartären Rheinablagerungen bilden einen circa 15 bis 25 m mächtigen sandig-kiesigen
Sedimentkörper, dessen Lockergesteinsmassen ein erhebliches Porenvolumen besitzen.
Das große Gesamtporenvolumen ermöglicht effektive Grundwasserströme und rasche
Grundwasser-neubildungsraten von circa 6 bis 8 L/sec*km². Die Größenordnung für den ef-
fektiven Porenanteil kann mit 15 bis 25 % angenommen werden. Der Durchlässigkeitsbei-
wert liegt zwischen 3*10-3 und 2*10-4 m/sec und ist damit als stark durchlässig zu bezeich-
nen.
Altlasten
Im Altlastenkataster der Stadt Köln sind im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes die Altlastverdachtsflächen 808107 sowie 80706 erfasst.
Die Verdachtsfläche 80706 umfasst das Flurstück 2077 und wurde im Zuge einer Erfas-
sungsbewertung des gesamten Auskiesungsareals, unter anderem mithilfe einer Luftbild-
und Kartenauswertung aus den 1930er bis 1990er Jahren, beschrieben. Hiernach fanden
erste Auskiesungen in den 1950er Jahren statt, denen weitere Abgrabungen und Teilverfül-
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lungen mit Erdmassen innerhalb der Auskiesungsfläche folgten. Der Zeitraum der Teilverfül-
lungen wird für die Jahre 1956 bis circa 1987 angegeben.
Die Fläche 808107 liegt in den Flurstücken 984 und 1756 (jeweils Gewerbeflächen westlich
der Zufahrt zum Rather See) und wurde nach Prüfung durch die Untere Bodenschutzbehör-
de und Grundwasserschutz am 15.02.2011 aus dem Altlastkataster herausgenommen.
Hinweise auf Mülleinlagerungen oder auf den Umgang mit umweltgefährdenden Gütern be-
ziehungsweise den Eintrag von Schadstoffen in relevantem Umfang lassen sich nicht identi-
fizieren. Schädliche Bodenveränderungen mit Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-
lichen Belästigungen für den Einzelnen oder für die Allgemeinheit nach BBodSchG sind nach
Aktenlage sehr wahrscheinlich auszuschließen.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise den getätigten Abgrabungen ist das
natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebietes bereits intensiv überformt.
Prognose
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- beziehungs-
weise vollversiegelter Flächen im Plangebiet.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Boden-
strukturen. Diese beschränken sich jedoch auf die südlichen und westlichen Plangebietsflä-
chen und finden primär auf der tiefer liegenden See-/Uferebene statt, welche im Zuge der
Rekultivierungsauflagen in Bezug auf die Folgenutzung so herzurichten waren.
Für den Bau der Hauptstellplatzanlage müssen Teilflächen neu profiliert werden. Da es sich
bei der Stellplatzfläche um ein im Rahmen der Kiesgewinnung bereits abgetragenes/wieder
aufgefülltes Gelände handelt, kann diese Fläche bezüglich Bodeneingriffe als vorbelastet
eingestuft werden. Im Bereich des geplanten Ausweichparkplatzes wird je nach Anlage der
Oberfläche ein Teil der Bodenfunktionen erhalten, die Fläche der landwirtschaftlichen Nut-
zung entzogen.
Die zu erwartenden Eingriffe in die lokalen Bodenareale führen zu einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere des Boden-Wasser-
Haushaltes. Die Teilversiegelung des Bodens (Schotterparkplatz, Wege in wasser-
gebundener Bauweise) führen zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses sowie einem
Verlust der Standort- und Pufferfunktion. Die vorhandene Landwirtschaftsfläche geht durch
die Errichtung der Ausweich-Stellplatzanlage verloren.
Im Rahmen der Planung kommt es gemäß BK 50 NRW (Karte der schutzwürdigen Böden in
NRW, Maßstab 1:50.000, GD NRW) nicht zur Überplanung von schutzwürdigen Böden. Auf-
grund der anthropogenen Beeinflussung der Böden im Plangebiet im Zuge der Auskiesung
sind die Bodenteilfunktionen bereits im Bestand sehr stark eingeschränkt.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im
Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minde-
rung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist
durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch gewährleistet.
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Ist-Zustand: Flächen gemäß kartierten Biotoptypen sowie dem Planzustand ge-
mäß rechtskräftigen Bebauungsplänen und wasserrechtlichen Genehmigungen
Versiegelte Flächen 9.145 m² 2,2 %
Teilversiegelte Flächen 1.400 m² 0,3 %
Unversiegelte Flächen 417.475 m² 97,5 %
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Planfall: Flächen auf Grundlage des BP 74440/02
Versiegelte Flächen 14.135 m²
3,2 %
(+1,0 %)
Teilversiegelte Flächen 15.345 m²
3,5 %
(+3,2 %)
Unversiegelte Flächen 398.540 m² 93,1 % (-4,4 %)
Gesamtfläche Geltungsbereich 428.020 m² 100 %
Tabelle 2 Versiegelungsgrad Bestand und Planung (Geltungsbereich VBP)
VEP = vorhabenbezogener Bebauungsplan
Tabelle 3 Flächenbilanz: VEP = Vorhaben- und Erschließungsplan, GE = Gewerbegebiet, SO
= Sondergebiet
Bewertung
Aufgrund der in Teilbereichen vorliegenden anthropogenen Vorbelastungen innerhalb des
Plangebietes und aufgrund der kleinräumigen geplanten Versiegelungen und Teilversiege-
lungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden zu erwarten.
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6.2.2.5 Landschaftsplan (§ 1 Abs.6 Nr.7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Landschaftsplan Stadt
Köln
Bestand
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes gilt der Landschaftsplan der Stadt Köln, der
für den größten Teil des Plangebietes ein Landschaftsschutzgebiet (L 22) ausweist. Am
westlichen Plangebietsrand liegt der geschützte Landschaftsbestandteil LB 8.11 (s.u.). Der
Baggersee ist zusätzlich mit dem Entwicklungsziel R 804 "Rekultivierung der Grube mit
Wasserfläche für die naturorientierte Erholung" festgesetzt.
R 804 – Maßnahme für die Kiesgrube "Rather See"
− Rekultivierung der Grube mit Wasserfläche für die naturorientierte Erholung.
− Die Abgrabung liegt nördlich der Rösrather Straße, östlich der Stresemannstraße.
− Der vorhandene Gestaltungsplan sieht eine Folgenutzung der Grube als Land-
schaftssee vor mit Bereichen für ruhige, naturorientierte Erholung als auch mit Ruhe-
zonen für Fauna und Flora.
LB 8.11. – Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück
Der geschützte Landschaftsbestandteil ist in dem Planquadrat (PQ) 7444 in Blatt 6 der Fest-
setzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Das geschützte Gebiet liegt am Ortsrand
von Neubrück, östlich des Neubrücker Rings, am Rand einer Kiesabgrabung.
Der LB 8.11 überlagert gemäß Darstellung im LP zu circa 45% die westlichen Plangebiets-
flächen. Die verbleibende Fläche des LB 8.11 (circa 55%) erstreckt sich westlich des Sees
bis zum Neubrücker Ring.
Die Schutzfestsetzung gilt bis angrenzend an den Randbereich der östlich der Stresemann-
straße und nördlich der Rösrather Straße im FNP dargestellten Gewerbefläche. Der LP legt
für den LB 8.11 das Entwicklungsziel 3 fest (Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen).
Der LB "Brachfläche östlich der Stresemannstraße, Neubrück" wird festgesetzt:
− Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Erhal-
tung eines reich strukturierten, natürlich entwickelten Lebensraumes bedrohter Pflan-
zen- und Tierarten.
− zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsrand- und Landschaftsbildes am Rand
eines nur gering gegliederten Landschaftsraumes.
− zur Abwehr schädlicher Einwirkungen.
Das geschützte Gebiet umfasst die westlichen Randbereiche sowie die Uferböschungen der
Kiesgrube. Die artenreiche Hochstaudenflora der in Teilbereichen auch verbuschten Brach-
fläche ist im engräumigen Wechsel mit den naturnah entwickelten Uferböschungen, offenen
Sand- und Kiesflächen für die Erhaltung der Artenvielfalt ein Lebensraum von besonderem
Wert. Es ist Nahrungs- und Nistbiotop bedrohter Insekten- und Vogelarten, insbesondere
auch für Schmetterlinge.
Der östlich des Plangebietes, am Brück-Rather-Steinweg gelegene geschützte Landschafts-
bestandteil (LB 8.18) wird von dem geplanten Vorhaben nicht tangiert.
L 22 LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück"
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Landschaftsraum östlich der Autobahn A 59 und
südlich der Autobahn A 4, den vorgelagerten Freiraum südlich Heumar und den Freiraum
östlich Neubrück bis zur Rösrather Straße im Süden und dem Ortsrand von Brück im Norden
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sowie dem Rather Weg im Osten. Ein Großteil der Fläche des Landschaftsschutzgebietes ist
auch als Wasserschutzgebiet ausgewiesen.
Das LSG "Landschaftsraum Gut Leidenhausen und Freiräume um Brück" wird festgesetzt:
− zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, ins-
besondere durch Sicherung eines großen, überwiegend zusammenhängenden Wald-
gebiets und der Übergangsbereiche zur Bebauung als Lebensraum von besonderem
Wert für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als wichtiges Grundwasseranreiche-
rungsgebiet.
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere in
den naturnah entwickelten Waldbereichen und den durch Waldrändern, Auenvegeta-
tion und ländlichen Charakter geprägten Übergangsbereichen zur Bebauung.
− wegen der besonderen Bedeutung des Waldgebiets für die auf Naturerlebnis ausge-
richtete Erholungsnutzung.
Das Landschaftsschutzgebiet L 22 ist durch die geplante Anlage des Ausweichparkplatzes
betroffen.
Prognose
Das Plangebiet wird mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einer von
den Zielen des Landschaftsplanes abweichenden Nutzung beziehungsweise auf untergeord-
neten Teilflächen einer Bebauung zugeführt.
Das Entwicklungsziel R 804 kann nur in Teilen erreicht werden. Die mit den wasserrechtli-
chen Plangenehmigungen verbundenen Rekultivierungsauflagen sind erfüllt.
Durch die Lage der geplanten Wassersport- und Badenutzung im südwestlichen Teil des
Plangebiets verbleiben primär am Nord- und Ostufer große, zusammenhängende Ruhezo-
nen für Fauna und Flora, welche durch eine Zaunanlage, Rückbau der Betreiberwege und
Bepflanzung konsequent vor Betreten geschützt werden sollen. Darüber hinaus bleiben an
den anderen Böschungsflächen weite Teile der kompakten Gehölzstrukturen analog dem
Bestand bestehen beziehungsweise werden mittels Festsetzung zum Erhalt festgesetzt.
Über die neue öffentliche Wegeverbindung im südlichen Plangebiet (südlich des Strandba-
des) werden mit den Anschlüssen an die vorhandenen Wegeverbindungen am Brück-
Rather-Steinweg, Rather Kirchweg und Hüttenweg gute naturorientierte Erholungsmöglich-
keiten rund um den See ermöglicht.
Bei Durchführung der Planung kommt es durch den geplanten Bau der Hauptstellplatzanlage
sowie den dort geplanten Gebäuden (Haupt-, Lagergebäude, Chill-Out-Bar, neue Wegever-
bindung zu den Startplätzen der Wasserskibahn) zu Eingriffen in den geschützten Land-
schaftsbestandteil LB 8.11, der in seiner zeichnerischen Abgrenzung hier bis an die Wasser-
linie reicht. Nördlich der geplanten Einrichtungen zur intensiven Erholung bleiben im westli-
chen Plangebiet Teile der Ufer- und Böschungsflächen des LB 8.11 erhalten.
Mit Realisierung der Bauleitplanung und der damit verbundenen Eingriffe werden negative
Beeinträchtigungen des LB 8.11 und seiner Schutzziele (EZ 3) vorbereitet. Ebenso kommt es
zu einer negativen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes L 22.
Bewertung
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der
Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestandteils LB
8.11 überplant.
Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22 betroffen. Die Rekultivierungs-
maßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten Einrichtungen der Wasserski- und Ba-
denutzung umgesetzt.
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Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des parallel aufzustellenden Bebauungsplans außer Kraft,
sofern der Träger der Landschaftsplanung im zugrunde liegenden Flächennutzungsplanver-
fahren nicht widerspricht. Mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
74440/02 treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschafts-
planes gegenüber dem Bebauungsplan zurück.
6.2.2.6 Mensch/Gesundheit, Lärm (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Frei-
zeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Im Zuge der Planung sind Straßen-und Freizeitlärm sowie Fluglärm zu betrachten.
Folgende Beurteilungspegel sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 74440/02
relevant:
Quelle Richtwert/Orientierungswert außerhalb von Gebäu-
den
DIN 18005 – Ver-
kehrslärm Orientie-
rungswert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
TA Lärm – Gewer-
belärm Richtwert
Sondergebiete: keine Angabe
Gewerbegebiete: Tag 65 dB (A), Nacht 50 dB (A)
Mischgebiete: Tag 60 dB (A), Nacht 45 dB (A)
Tabelle 4 Richt-/Orientierungswerte Lärmimmissionen
Tabelle 5 Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlass (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-5-8827.5- (V Nr. 30/06) vom 23.10.2006,
zuletzt novelliert durch Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Na-
tur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016)
Im Plangebiet werden keine schutzwürdigen Nutzungen umgesetzt. Daher werden im Rah-
men der schalltechnischen Untersuchung ausschließlich die Auswirkungen der Planung auf
die schutzwürdigen Nutzungen in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft geprüft.
Bestand
Zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit wurde die bestehende Wohnbebauung westlich des
Neubrücker Rings (Heinrich-Lersch-Straße) als Allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet
unmittelbar nordöstlich der Straßeneinmündung Rösrather Straße/Neubrücker Ring, in wel-
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chen sich neben vereinzelten Wohnnutzungen im Wesentlichen gewerbliche Nutzungen be-
finden, wurde als Gewerbegebiet (GE), die sich östlich hieran anschließenden, nördlich der
Rösrather Straße gelegenen Wohn- und kleingewerblichen Nutzungen werden als Mischge-
biet (MI) eingestuft.
Verkehrslärm
Im Ist-Zustand wirken primär durch die Rösrather Straße, den Neubrücker Ring sowie das
Autobahndreieck Heumar verkehrsbedingte Geräuschimmissionen auf das Plangebiet ein.
An ausgewählten Immissionsorten wurde der Verkehrslärm ohne Mehrverkehr aus der Um-
setzung der Planung ermittelt. Für das ungünstigste Geschoss wurden an der Heinrich-
Lersch-Straße Tagpegel von knapp 55 beziehungsweise 59 dB(A) ermittelt. Entlang der Rös-
rather Straße werden am Tag 61 bis maximal 67 dB(A) errechnet. Damit sind im Ist-Zustand
bereits die Orientierungswerte für ein WA um 4 dB(A) beziehungsweise für ein MI um 7
dB(A) durch den vorhandenen Verkehrslärm überschritten.
Fluglärm
Das Plangebiet liegt in einer Anflugroute zum Flughafen Köln-Bonn und ist mit seiner unmit-
telbaren Umgebung durch Flugverkehrslärm vorbelastet sind. Am Tag (6:00 – 22:00 Uhr)
wirken gemäß Schallimmissionsplan Verkehr zum Fluglärm auf das nördliche Plangebiet
Flugverkehrsimmissionen von >50 bis ≤55 dB(A) und im südlichen Plangebiet Immissionen
von >55 bis ≤60 dB(A) ein.
Aufgrund der bestehenden verkehrslärm- und fluglärmbedingten Schallkulisse kann das
Plangebiet im Ist-Zustand als vorbelastet eingestuft werden.
Prognose
Um die mit dem Vorhaben verbundenen schalltechnischen Auswirkungen zu ermitteln, wurde
eine eigenständige schalltechnische Untersuchung durchgeführt.
Freizeitlärm
Gemäß dem vorliegenden Betreiberkonzept sind folgende maßgebliche Schallquellen zu
betrachten:
− Badebereich mit zugehöriger Liegewiese
− Zwei Beachvolleyballplätze
− 6 zu mietende Grillplätze
− Zwei Wasserskibahnen mit zwei Starthäusern und einer Bahn zur Übung von Starts
− Außengastronomie, Chill-Out-Bar
− Imbiss im Bereich der Liegewiese (nicht immissionsrelevant)
− Kinderspielplatz
− Hauptparkplatz mit 350 Pkw-Stellplätzen
− Ausweichparkplatz mit 258 Pkw-Stellplätzen
Die Erschließung der Anlage erfolgt aus südlicher Richtung über die Rösrather Straße
(L 284).
Bezüglich der Besucherzahlen wurde zwischen einem durchschnittlichen "Schönwettertag"
mit 2.850 Besuchern pro Tag und Spitzentagen (Events) wie zum Beispiel dem Wakeboard
Event "Wake the Line" mit bis zu 5.000 Besuchern pro Tag unterschieden.
Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Schallimmissionen wurden in der
schalltechnischen Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung der gebietsabhängigen Im-
missionsbegrenzungen dem Freizeitlärmerlass (Messung, Beurteilung und Verminderung
von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen – RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Na-
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turschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 – 8827.5 – (V Nr.) v. 23.10.2006,
zuletzt geändert mit Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – V-5 – 8800.4.8 (V Nr.) vom 13. April 2016)) untersucht und
beurteilt. Die Immissionsberechnungen für den Freizeitlärm erfolgten gemäß TA Lärm für 14
Immissionsorte im Bereich der nächstgelegenen schützenswerten Wohnbebauungen.
Zusätzlich wurde auch die Lärmemission des Parkplatzes des Sportcenters am Neubrücker
Ring (ACR) als Vorbelastung berücksichtigt.
Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass an einem "normalen Schönwettertag", bei
einer Frequentierung des Bade- und Freizeitsees durch rund 2.850 Badegäste und einer
damit verbundenen Frequentierung des geplanten Hauptparkplatzes durch insgesamt 1.069
Pkw (2.138 Fahrbewegungen) sowie einer entsprechenden Nutzung der Wasserskianlage,
des Badebetriebs, der Außengastronomie, der Chill-Out-Bar, der Imbiss, der Grillplätze des
Badebereiches und der Beachvolleyballplätze, die zulässigen Immissionsrichtwerte von
50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55 dB (A) im Mischgebiet und 60 dB(A) im Gewerbe-
gebiet in der Nachbarschaft zum Tageszeitraum sowohl innerhalb als auch außerhalb der
Ruhezeiten eingehalten werden.
An sogenannten "Spitzentagen" werden bei einer Frequentierung des Bade- und Freizeit-
sees durch max. 5.000 Besucher und einer Nutzung des Haupt- sowie Ausweichparkplatzes
durch insgesamt 1.600 Pkw (3.200 Fahrbewegungen) und einer entsprechenden Nutzung
der übrigen Anlagenteile die zum Tageszeitraum zulässigen, gebietsabhängigen Immissions-
richtwerte von 50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55 dB (A) im Mischgebiet und 60
dB(A) im Gewerbegebiet ebenfalls an allen Immissionsorten eingehalten.
Wie die Immissionsberechnungen zeigen, werden die gebietsabhängigen Immissionsricht-
werte an einem "Spitzentag" wie zum Beispiel bei dem Wakeboard Event "Wake the Line" an
allen Immissionsorten zum Tageszeitraum sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhe-
zeiten eingehalten beziehungsweise am Immissionsort 2 (Heinrich-Lersch-Straße 1) inner-
halb der Ruhezeiten mit einem Wert von 50 dB(A) ausgeschöpft.
Das heißt, an Spitzentagen führt die zusätzliche Nutzung des Ausweichparkplatzes und ein
Aufkommen von rund 5000 Badegästen mit entsprechender Nutzung des Hauptparkplatzes
sowie der weiteren immissionsrelevanten Nebeneinrichtungen der geplanten Freizeiteinrich-
tung (Außengastronomie, Chill-Out-Bar, Imbissbude, Beachvolleyballplätze, Grillplätze, Ba-
debereich und Wasserskianlage) zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte von
50 dB (A) im allgemeinen Wohngebiet, 55 dB (A) im Mischgebiet und 60 dB(A) im Gewerbe-
gebiet in der Nachbarschaft.
Nutzungen der Freizeitanlage und der Parkplätze zum Nachtzeitraum (22-6 Uhr) sind grund-
sätzlich ausgeschlossen. Entsprechende Regelungen erfolgen im Durchführungsvertrag und
abschließend im Baugenehmigungsverfahren.
Die für das Vorhaben erstellte schalltechnische Untersuchung prognostiziert sowohl für nor-
male "Schönwettertage" als auch für "Spitzentage" keine Überschreitungen der lärmtech-
nisch relevanten Vorgaben und Richtwerte (TA-Lärm, Freizeitlärmerlass NRW) für die rele-
vanten Immissionsorte im Nahbereich des Vorhabens.
Verkehrslärm
Da gemäß dem Betreiberkonzept eine Nutzung der Freizeitanlage zum Nachtraum nicht er-
folgt, wirken sich die mit dem Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre nur zum Tageszeit-
raum aus.
Die Immissionsberechnungen für den Verkehrslärm erfolgten für 8 Immissionsorte. Die Er-
gebnisse der Einzelpunktberechnungen unter anderem mit Darstellungen für den „Analyse-
Nullfall“ (keine Umsetzung der Planung) sowie mit Pegeldifferenzen für den „Analyse-Planfall
(Umsetzung der Planung) „Spitzentag“- Analyse-Nullfall“.
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Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen für den „Analyse-Planfall“ zeigen, dass an einem
normalen „Schönwettertag“ im Bereich Heinrich-Lersch-Straße/Europaring (Immissionsorte 01 bis
03) zum Tageszeitraum nur minimale Pegelerhöhungen von maximal 0,2 dB(A) vorliegen.
Entlang der Rösrather Straße (Immissionsorte 04 bis 08) liegen des Weiteren für den "Analy-
se-Planfall" Pegelerhöhungen von bis zu 0,4 dB(A) zum Tagezeitraum vor.
An einem "Spitzentag" liegen für den "Analyse-Planfall" entlang des Neubrücker Rings Pe-
gelerhöhungen von bis zu 0,3 dB(A) (Immissionsorte 01 bis 03) und entlang der Rösrather
Straße von bis zu 0,5 dB(A) am Immissionsort 04 vor.
Es kommt an einem "Spitzentag" für den "Analyse-Planfall" zu maximalen Pegelerhöhungen
von 0,5 dB(A) (Immissionsort 04), die für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind.
An allen Immissionsorten liegen die Beurteilungspegel sowohl im Analyse-Nullfall als auch
im Analyse-Planfall an einem Schönwettertag und an einem Spitzentag deutlich unterhalb
des Sanierungswertes von 70 dB(A) am Tag.
Eine Erhöhung der Beurteilungspegel im Analyse-Planfall "Schönwettertag" und im Analyse-
Planfall "Spitzentag" auf den Sanierungswert von 70 dB(A) am Tag liegt an diesen Immissi-
onsorten dementsprechend nicht vor.
Bewertung
Schalltechnisch untersucht wurden die Auswirkungen des Vorhabens durch den Betrieb der
Wasserskibahnen, den Mehrverkehr und den Bade- und Besucherbetrieb für einen normalen
und einen Spitzentag. Eine Nachtnutzung ist durch vertragliche Regelungen ausgeschlos-
sen. An den relevanten Immissionsorten an der Heinrich-Lersch-Straße und der Rösrather
Straße werden die gebietsbezogenen Beurteilungspegel eingehalten beziehungsweise un-
terschritten. Das Vorhaben ist aus Sicht des Schallimmissionsschutzes ohne aktive oder
passive Schallschutzmaßnahme umsetzungsfähig.
6.2.2.7 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Bestand
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Abgrabungsgewässer dar, an dessen Böschungs-
und Uferflächen durch Rekultivierung/Sukzession umlaufend kompakte Gehölzstrukturen
entstanden sind. In Teilen der Uferbereiche haben sich in den Flachwasserbereichen Schilf-/
Röhrichtbestände gebildet und etabliert. An der Rösrather Straße liegt die Zufahrt zum See
sowie eine Intensivackerfläche und Wohn- und Gewerbegebäude. Die Vegetation des
Plangebietes wird von der zentralen Wasserfläche des Abgrabungsgewässers bestimmt. In
den umlaufenden Böschungsbereichen haben sich durch einsetzende beziehungsweise
fortgeschrittene Sukzessionsprozesse größtenteils kompakte Waldstrukturen etabliert. Die
unmittelbaren Uferbereiche sind durch ein Wechselspiel von offenen Bereichen und
kompakten Strauch-/Baumgruppen aus Weiden, Birken, Schmetterlingsflieder, Brombeeren
geprägt. Der südliche Uferbereich stellt sich als offene Sandfläche dar. Westlich, an den
oberen Uferböschungen, sind kompakte Waldflächen vorhanden, die aus ehemaligen
Pioniergehölzgruppen hervorgegangen sind.
In der Beurteilung der ökologischen Wertigkeiten gemäß dem Bewertungsverfahren
Ludwig/Sporbeck weisen die rekultivierten beziehungsweise durch Sukzession geprägten
Ufer- und Böschungsflächen mit 18 beziehungsweise 19 Biotopwertpunkten eine hohe
Wertigkeit auf. Mit einer Bewertung von 21 Punkten weist die Wasserfläche des Rather
Sees, samt den Flachwasserzonen, ebenfalls eine hohe ökologische Wertigkeit auf. Weitere
Biotopbewertungsansätze können der nachfolgend aufgeführten Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung (Kapitel 6.2.2.9) entnommen werden.
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Innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils LB 8.11 befindet sich im westlichen
Plangebiet, zwischen dem Neubrücker Ring und dem Seeufer die LANUV Biotopkatasterflä-
che BK 5008-069 "Grünlandbrache zwischen Rath und Neubrück". Es handelt sich hierbei
um eine brachgefallene Glatthaferwiese mit lokalem Strauchaufwuchs. Gemäß den im Land-
schaftsplan für den geschützten Landschaftsbestandteil beschriebenen Entwicklungszielen
soll zur Erhaltung der Lebensraumqualität der Wiesen-Vegetationsgesellschaften durch Pfle-
gemahden eine Verbuschung der Fläche verhindert werden. Ausgehend vom aktuell vorhan-
denen Aufwuchs und fortgeschrittener Verbuschung sind diese im größeren Teil der Fläche
nicht erfolgt.
Prognose (Plan-/Nullvariante)
Das Plangebiet besitzt im Bestand eine struktur- und artenreiche Biotopausstattung. Bei ei-
ner Umsetzung der Planung kommt es in den westlichen und südlichen Ufer- und Bö-
schungsbereichen des Plangebietes zu einer Überplanung von ökologisch hochwertigen Bio-
topstrukturen. Hiervon betroffen sind primär kompakte Waldbestände, welche sich aus etab-
lierten Pioniergehölzgesellschaften zusammensetzen. Die Eingriffe erfolgen hier für den ge-
planten Bau des Hauptparkplatzes, des Ausweichparkplatzes samt Rampenanlage zum See
(Zuwegung), des Hauptgebäudes und eines Lagergebäudes im Baugebiet –Wasser- und
Strandbadanlage–.
Darüber hinaus ist im Westen ein neuer Uferweg geplant, über den die Erschließung des
nördlichen Startpunktes und der Chill-Out-Lounge geplant ist. Der Bau dieser Objekte ist mit
Eingriffen in die ufernahen Vegetationsbestände verbunden. Diese stellt sich als Kontrast
von dichten Gehölzgesellschaften und teils vegetationsfreien Sandflächen dar, die zumeist
aus der unerlaubten Freizeitnutzung einzelner Uferabschnitte resultieren.
Die Haupterschließung zum Rather See soll über die bestehende Zufahrt von der Rösrather
Straße erfolgen. Für die geplanten Nutzungen sind ein Ausbau der Zufahrt und der dort tan-
gierenden Rösrather Straße erforderlich. Hier soll die bestehende Fahrbahn als Kombispur
nach Süden hin verbreitert werden, wodurch es zu Eingriffen in den Straßenbaumbestand
kommt und 6 Straßenbäume entfallen werden. Die Straßenbäume der Rösrather Straße sind
Teil einer nach § 41 LNatSchG NRW geschützten Allee, weshalb hier Eingriffe nur im Rah-
men einer Befreiung nach § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 75 LNatSchG NRW erfolgen
können. Die planungsbedingten, in den Straßenbaumbestand getätigten Eingriffe unterliegen
zudem, durch ihre Lage im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, der
Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Für die Beseitigung der 6 Straßenbäume für die Herstel-
lung des geplanten Linksabbiegers ist die Erteilung einer Befreiung durch die untere Land-
schaftsbehörde erforderlich.
Das südliche Seegelände, in dem die Errichtung des Strandbades (Liegewiesen, Sand-
strand) konzipiert ist, wurde bis zur Aufgabe der Auskiesung als Lager- und Betriebsfläche
(Sandmieten, Wäsche, Sortieranlage etc.) genutzt. Nach dem Rückbau der Betriebseinrich-
tungen und einer vorbereitenden Geländemodellierung auf Basis der wasserrechtlichen Ge-
nehmigung, ist dieser Bereich mit Ausnahme von sporadischer Spontanvegetation nahezu
vegetationslos.
Zur plangebietsinternen Kompensation der Eingriffe in die Waldstrukturen westlich des Aus-
weichparkplatzes (P1) und östlich der geplanten Liegewiese (2 x P2) werden Ersatzauffors-
tungen zum Ausgleich für die mit der Planungsumsetzung verbundene Waldumwandlung
festgesetzt, so dass auf der Ebene des Bebauungsplanes eine 88 %-ige Kompensation der
Eingriffe in die Waldstrukturen erzielt wird. Zusätzlich wird im Rahmen der Umsetzung der
Rekultivierungsverpflichtung ein Rückbau des bestehenden Wirtschaftsweges umlaufend um
den See durchgeführt. Diese Bereiche werden der Sukzession überlassen und können sich
langfristig zu Waldstandorten entwickeln. Zwar kann diese Maßnahme (Rückbau Wirt-
schaftsweg) nicht für die Waldflächenkompensation herangezogen werden – da diese Fläche
(Waldweg) nach § 2 Bundeswaldgesetz als mit dem Wald verbundene und ihm dienende
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Fläche bereits als Wald definiert ist – faktisch können hier jedoch weitere Waldflächen ent-
stehen.
Aufgrund der großflächigen Eingriffe können die mit dem Vorhaben verbundenen Auswir-
kungen auf die lokalen Vegetationsstrukturen als erheblich bewertet werden. Zur Reduzie-
rung der Eingriffsintensitäten werden daher Minderungs- Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt.
Nullvariante
Im Falle einer Nichtumsetzung der Planung bleibt es bei dem Bestand der beschriebenen
Biotoptypen. Weiter würden bei Nichtdurchführung der Planung die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75449/02 bestehen bleiben, die für den Bereich des
Baggersees eine Fläche zur Gewinnung von Erden (Bodenschätzen) mit anschließender
Nutzung als Wasserfläche vorsehen.
Die an den See angrenzenden Grünflächen würden als Flächen zur Anpflanzung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 a) festge-
setzt bleiben.
In Bezug auf den rechtskräftigen Bebauungsplan ist anzunehmen, dass bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung, durch fortschreitende Sukzessionsprozesse neue Grünstrukturen entste-
hen beziehungsweise die bereits am See etablierten Grünstrukturen sich weiter in Richtung
heutiger potenzieller natürlicher Vegetation entwickeln würden. Durch eine voraussichtlich
weiter stattfindende illegale Badenutzung und den damit verbundenen Beeinträchtigungen
(u.a. Trittschäden, Scheuch- und Meidewirkungen auf Tiere) kann eine Pessimierung der
Sukzessionsprozesse nicht ausgeschlossen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Das Konzept sieht für das Plangebiet mittels Festsetzungen einen weitgehenden Erhalt der
wertvollen Gehölzbestände in den Böschungs- und Uferflächen vor. Darüber hinaus erfolgt
zur Eingriffsminderung sowie zum Ausgleich die Festsetzung von grünordnerischen Maß-
nahmen im Plangebiet. So sind unter anderem ein großflächiges Feldgehölz als Ausgleichs-
aufforstung (Pflanzgebot P1) als Pufferpflanzung, die Pflanzung von 15 Laubbäumen inner-
halb des Strandbades, eine Begrünung des Hauptparkplatzes mit 40 Laubbäumen und die
Bepflanzung des Ausweichparkplatzes mit 28 Laubbäumen geplant. Zusätzlich kommt es zur
Anlage von Gehölzstrukturen als Kompensation des Waldeingriffes sowie zur Schaffung ei-
nes harmonischen Übergangs zu angrenzenden Waldbeständen.
Im nördlichen und östlichen Uferbereich sind als wasserrechtliche Kompensationsmaßnah-
me im Zuge der abschließenden Rekultivierungsarbeiten die bestehenden Röhricht-
/Schilfstrukturen zu ergänzen und weiter zu entwickeln. Die Maßnahme resultiert aus den
wasserrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, die entsprechenden Flächen sollen aber
auch im Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens als Maßnahmenfläche M1 gesi-
chert werden. Die Maßnahmefläche M1 dient zugleich auch als artenschutzrechtliche Ver-
meidungsmaßnahme. Durch den Erhalt bestehender Röhrichtbestände und durch Initial-
pflanzungen neuer Röhrichte werden Lücken im Röhrichtbestand geschlossen um eine ge-
schlossene Röhrichtstruktur zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. .
Durch die internen Minderungs-, Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen wird ein plange-
bietsinterner Kompensationswert von Ø 75,7 % (innerhalb VEP: 72,9 %, Flächen im Gel-
tungsbereich VBP außerhalb des VEP: 78,5 %) erreicht.
Der Eingriff wird zu circa 74% ausgelöst durch die indirekte Beeinträchtigung der Wasserflä-
che, durch den Bade- und Wasserski-Betrieb. Durch die grünordnerischen Maßnahmen wird
bereits eine hohe plangebietsinterne Minderung erreicht. Weitere Maßnahmen würden die
geplanten Nutzungen einschränken und das Vorhaben fraglich gestalten.
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Ein funktionaler Ausgleich dieses Eingriffs ließe sich theoretisch nur durch die Anlage eines
weiteren Gewässers erzielen. Insbesondere der dadurch ausgelöste Eingriff in die Vegetati-
on, den Boden und das Grundwasser würde dem Ausgleichsgedanken vollständig wider-
sprechen, so dass diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen wird. Zur Erzielung eines voll-
ständigen Ausgleichs wäre z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese im Rahmen einer ex-
ternen Kompensationsmaßnahme erforderlich. Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte
Bilanzdefizit beispielsweise circa 13,1 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt
werden. Der damit einhergehende Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche lässt sich nicht
rechtfertigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Umwandlung keinen funktiona-
len Ausgleich darstellen würde (zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanz siehe Tabelle 8 – 15). Nach
überschlägiger Schätzung würde der Erwerb der benötigten Ackerflächen sowie die Herstel-
lung der Glatthaferwiese und 30-jährige Pflege rund 1,8 Mio. € kosten.
Bewertung
Mit der Realisierung der Planung sind durch die Eingriffe in Natur und Landschaft erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger Ausgleich ge-
mäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht werden. Für eine
Kompensation ist eine externe Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Bedingt durch das Erfor-
dernis für einen rechnerischen 100%-Ausgleich eine circa 13,1 ha große externe Ausgleichs-
fläche generieren zu müssen, ist ein räumlich-funktionaler Ausgleich im Stadtbezirk Kalk so-
wie im Stadtgebiet, aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeiten, nicht möglich.
Aus vorgenannten Gründen wird daher auf die Umsetzung eines vollständigen Ausgleichs in
diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleichserfordernis der Ab-
wägung zugeführt.
6.2.2.8 Tiere (BauGB §1 Abs. 6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, § 44 BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW
Bestand
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung erstellt (Arten-
schutzprüfung "Folgenutzung Rather See", Dr. Andreas Skibbe, Köln, Endbericht Februar
2012) bei der neben den besonders und den streng geschützten Arten entsprechend der
geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) auch die sogenannten "planungsrelevanten Arten" gemäß der Liste geschützter
Arten in NRW (aktuell: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen
Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf, Dezember 2015)
untersucht wurden.
Aufgrund der Gebietsgegebenheiten und Vorkenntnisse des beauftragten Gutachters wurden
im Plangebiet im Zeitraum von 2008–2011 folgende Tiergruppen untersucht:
− Vögel (Brutbestand, Wintergäste)
− Amphibien
− Fledermäuse (Jagdgebiete, Quartiere)
Auf Basis ergänzender Grundlageninformationen wurden in den Wintern 2009/10 und
2010/11 Vorkommen von Wasservögeln ermittelt. 2011 wurden zusätzlich 10 Kartierungen
mit den Schwerpunkten Zauneidechse und Feldschwirl durchgeführt, und die Kartierungser-
gebnisse von 2008–2011 überprüft. Die Ergebnisse der 2008-2011 durchgeführten Untersu-
chungen wurden 2012 von Dr. Skibbe in einer Endfassung der Artenschutzprüfung zusam-
mengefasst. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nach der vorliegenden Datenla-
ge das Bauvorhaben unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen zu keinen Verletzun-
gen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG
(Zugriffsverbote) führt. Nach Aussage des Gutachters hat sich der Artenbestand während
der Untersuchungsperiode durch Störungen aus dem ungeregelten Badebetrieb in allen Tei-
len des Sees verschlechtert.
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Zur Absicherung der Aussagen wurde im Jahr 2017 eine ergänzende Brutvogelerfassung
durchgeführt und zusammen mit den Ergebnissen der jährlichen Wasservogelzählung beur-
teilt. In der vertiefenden Artenschutzprüfung (Stufe II) (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Januar 2018, aktualisiert im Dezember
2018) wurden auf der Grundlage der aktuellen faunistischen Untersuchungen nochmals ge-
prüft, ob Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden.
Ergebnisse der Brutvogelkartierungen
Im Zeitraum März bis Juni 2017 wurde von Dr. Andreas Skibbe eine Brutvogel-
Revierkartierung nach der standardisierten Methode von Südbeck et al. entlang des Ufers
des Rather Sees durchgeführt. Insgesamt wurde das circa 60 ha große Gelände 6-mal be-
gangen. Nach den von Dr. A. Skibbe in 2017 durchgeführten Kartierungen wurden im Plan-
gebiet (VBP) des Rather Sees und in der unmittelbaren Umgebung insgesamt 3 planungsre-
levante und 7 Vogelarten, die in den Roten Listen Deutschlands (2015) und Nordrhein-
Westfalens (2016/17) geführt werden erfasst.
Tabelle 6 Brutvogelkartierung, Dr. Skibbe 2017, in Möhler, Januar 2018 – aktualisiert De-
zember 2018
Bei den planungsrelevanten Vogelarten handelt es sich um Feldlerche, Mäusebussard und
Teichrohrsänger, wobei nur die letztere Art innerhalb des Bebauungsplangebietes brütet. Die
Brutreviere der Feldlerche sind auf den angrenzenden Ackerflächen, die Brutreviere des
Mäusebussards in den Feldgehölzen zu finden. Die übrigen aufgelisteten Brutvögel werden
in den Roten Listen entweder als gefährdet (3) oder in der Vorwarnliste (V) geführt. Es han-
delt sich um die Arten Bachstelze, Fitis, Gimpel, Goldammer, Hausperling, Klappergrasmü-
cke und Sumpfrohrsänger. In den Untersuchungen der Brutvögel im Jahr 2008 (ebenfalls
von Dr. A. Skibbe) wurden ähnliche Ergebnisse erzielt. Die Brutreviere des Teich- und
Sumpfrohrsängers sowie der Goldammer und der Bachstelze sind nahezu identisch geblie-
ben. Lediglich die beiden Brutreviere der Nachtigall sind aktuell nicht mehr nachweisbar.
Ebenfalls verschwunden sind das Brutrevier der Rohrammer und des Teichhuhns, das in
2008 am südlichen Ufer festgestellt wurde. Zudem ist die Anzahl der Brutreviere der Bach-
stelze in den letzten 10 Jahren von 3 auf zwei Brutpaare zurückgegangen. Aufgrund der An-
passung der Roten Liste sind in der Tabelle Gimpel und Fitis neu hinzugekommen, die aber
nach Auskunft des Kartierers bereits 2008 festgestellt wurden.
Ungefährdete und verbreitete Arten, wie Amsel, Singdrossel, Heckenbraunelle, Sumpf-,
Kohl- und Blaumeise, Grün- und Buntspecht, Mönchs- und Dorngrasmücke, Zaunkönig, Rot-
kehlchen, Buchfink, Ringeltaube, Elster und Rabenkrähe wurden nicht erfasst, kommen aber
nachweislich im Plangebiet als Brutvögel vor. Außerhalb der Brutzeit wurden in 2008 zusätz-
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lich planungsrelevante Vogelarten festgestellt, die am Rather See sporadisch als Nahrungs-
gast vorkommen. Sie weisen kein Brutrevier im Plangebiet auf. Es handelt sich um die Vo-
gelarten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Kuckuck, Wasserralle und Zwergtau-
cher. Bei der Wasserralle wird angenommen, dass sie im Gebiet möglicherweise rastet oder
überwintert.
Ergebnisse der Wasservogelzählung
Die Daten zu den rastenden und überwinternden Wasservögeln auf dem Rather See stam-
men von der Nordrheinwestfälischen Ornithologengesellschaft NWO (Falko Huckenbeck).
Sie wurden im Rahmen der jährlichen Wasservogelerfassung erfasst.
Insgesamt wurden in der Erfassungssaison 2008/09 bis 2015/16 einmal in den Monaten
September bis April Wasservögel am Rather See erfasst.
Tabelle 7 Wasservogelzählung 2008–2016, NWO Huckenbeck, in Möhler Januar 2018
Die Wasservogelzählungen am Rather See ergaben keine Vorkommen gefährdeter wan-
dernder Vogelarten nach der aktuellen roten Liste von Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der
Anzahl der Arten und des regelmäßigen Auftretens zählt der Rather See jedoch zu den wich-
tigsten Rast- und Winterplätze für Wasservögel in Köln (Dr. A. Skibbe, 2012). Im Januar
werden die höchsten Zählergebnisse erzielt. Die Verteilung der Wasservögel auf dem See
war je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im Herbst halten sich die Vögel eher
im westlichen Teil auf. Insgesamt wurden 19 Arten festgestellt, wobei Haubentaucher, Kana-
dagans, Stock-, Tafel- und Reiherente fast jeden Monat im Winter beobachtet werden konn-
ten. Kormorane, Nilgänse und Höckerschwäne traten nicht in allen Wintern auf. Die Grau-
gans wurde unregelmäßig an verschiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen Gästen
zählen Zwerg- und Gänsesäger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löffel-,
Schell- und Trauerente. Die grau hinterlegten, planungsrelevanten Rast- oder Wintervogelar-
ten befinden sich alle in einem günstigen Erhaltungszustand.
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Ergebnisse der Zugvogelbeobachtung
An 10 Tagen im Herbst und Winter des Jahres 2016 wurden von Dr. A. Skibbe Zugvogelar-
ten ohne Beachtung der Wasservögel erfasst. Unabhängig von der Wasservogelzählung
wurden am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vögel erfasst, die
vom LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel eingestuft werden. An zwei
verschiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet werden. An allen Tagen wurden
ein bis zwei Individuen des Mäusebussards und des Turmfalken festgestellt. Seltene Gäste
am Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan und Rohrweihe. Die beiden letztgenannten
Arten sind in der Roten Liste der wandernden Vogelarten aufgelistet. Insgesamt betrachtet
ergeben sich keine Hinweise auf ein regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefährdeter
wandernder Vogelarten am Rather See.
Fledermausvorkommen
Die Fledermäuse im Plangebiet wurden durch abendliche Sichtbeobachtungen und nächtli-
che Detektorbegehungen/Jagdgebietserfassungen mittels 4 Begehungen im Zeitraum April
bis Juni 2008 und durch Absuchen der relevanten Bäume nach Höhlen im Zeitraum Juni bis
August 2008 durch Dr. A. Skibbe erfasst.
In der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II, Stand Januar 2018) wurde die Arten-
schutzrechtliche Betroffenheit/Fledermäuse nochmals behandelt.
Im Plangebiet wurden drei Fledermausarten nachgewiesen. Die Zwergfledermaus (Pipistrel-
lus pipistrellus) wurde an allen Untersuchungsterminen regelmäßig und häufig im Gebiet an-
getroffen. Ebenso häufig war das Auftreten der Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), die
über der Wasseroberfläche jagte.
Der große Abendsegler (Nyctalus noctula) wurde sporadisch außerhalb des Plangebietes
festgestellt.
Nach Aussagen von Dr. A. Skibbe liegen im Plangebiet nachweislich keine Fledermausquar-
tiere innerhalb des vom Vorhaben betroffenen Bereichs vor. Das Artenspektrum ist mit drei
angetroffenen Arten relativ gering. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im
Plangebiet sind aufgrund des geringen Anteils an Versteckmöglichkeiten (Baumhöhlen) nicht
vorhanden.
Amphibienvorkommen
Im Zeitraum März bis Juli 2008 wurde von Dr. A. Skibbe an 4 Begehungsterminen eine halb-
quantitative Erfassung der Amphibien im Rather See vorgenommen. Die Untersuchungen
ergaben keinen Hinweis auf Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten. Am See wur-
den lediglich zwei verbreitete und ungefährdete Arten angetroffen. Die Erdkröte tritt an vielen
Stellen und gehäuft am See auf. Grasfrösche wurden selten im Gebiet angetroffen.
Reptilienvorkommen
Das Bebauungsplangebiet wurde im Zeitraum von Ende Mai bis Juni 2011 auf das Vorkom-
men der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis) untersucht. Insgesamt wurden vor
allem in den Mittags- und Nachmittagsstunden 10 Begehungen durchgeführt und 5 Verste-
cke an prädestinierten Stellen ausgelegt. Vorkommnisse der Zauneidechse wurden nicht
festgestellt.
Prognose
Bei der Durchführung der Planung kommt es aus artenschutzrechtlicher Sicht primär durch
die geplante Wassersport- und Badenutzung zu Beunruhigungen der Wasserflächen und
Uferbereiche und hierdurch zu artenschutzrechtlichen Konflikten im Hinblick auf Wasservö-
gel.
Durch die Anlage und den Betrieb der Anlagen können gemäß der Artenschutzprüfungen bei
einigen relevanten Arten Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Die Beeinträch-
tigungen werden vor allem durch den Badebetrieb sowie durch Inanspruchnahme der Ufer-
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bereiche und den Betrieb der Wasserskianlagen verursacht. In der Artenschutzprüfung wer-
den alle relevanten Wirkungen beurteilt, die zu einer Tötung, Verletzung oder Störung der
hier möglicherweise vorkommenden, artenschutzrechtlich relevanten Tierarten sowie zu ei-
ner Beschädigung oder Zerstörung deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können.
Tötungs- oder Verletzungswirkungen
Tötungen oder Verletzungen sind insbesondere durch die Baufeldfreimachung mit der Baum-
rodung und der Umgestaltung des Geländes möglich, wenn sich darin Tiere aufhalten und
keine Möglichkeit der Flucht besteht (siehe auch Wirkungen zur Beschädigung/Zerstörung
von Fortpflanzungs-/Ruhestätten). Dies betrifft insbesondere Vogel- und Fledermausarten.
Störungswirkungen
Eine Störung der lokalen Population artenschutzrechtlich relevante Tierarten ergibt sich mög-
licherweise durch Beunruhigung oder Scheuchwirkung während des Baus und des Betriebes
der Wassersport- und Strandbadanlage durch
− Bewegungen während des Baubetriebs und der Nutzung der Anlage, sowie durch die
Angelnutzung
− Lärm- und Lichtemissionen durch den Baubetrieb und die Nutzung der Anlage
− Zerschneidung oder Veränderung von Lebensräumen durch Verschattung oder Silhouet-
tenwirkung der Bauwerke
Insbesondere durch die zukünftige Freizeitnutzung des Sees in der Badesaison entstehen
Licht- und Lärmimmissionen, die sich möglicherweise störend auf den Bestand an geschütz-
ten Vogel- und Fledermausarten auswirken können.
Der Rather See ist als Rast- oder Überwinterungsplatz von Wasservogelarten in den Herbst-
und Wintermonaten von hoher Bedeutung. Es besteht aufgrund der deckungsarmen Wasser-
lebensräume eine besondere Störungsempfindlichkeit. Nach wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen ist die Dauer und die Häufigkeit der Störung entscheidend ( Akademie für Umweltfor-
schung und -bildung e.V. (2004): Wassersport im Einklang mit der Natur – Praxisleitfaden für
Wassersportler und Naturschützer. Bielefeld). Ansammlungen von rastenden Wasservögeln
reagieren bereits bei einer Störung in 250–500 m Entfernung. Je größer die Anzahl an Was-
servögeln auf einem See ist, desto größer wird die Fluchtdistanz. Besonders störanfällige
Arten können bereits nach wenigen Störereignissen vom oder am See dauerhaft vertrieben
werden. Um Kiesseen als störungsfreie Nahrungsrastplätze und Winterquartiere zu erhalten,
wird daher eine Sperrzeit der Freizeitnutzung empfohlen, welche hier durch die geplanten
Öffnungs- und Betriebszeiten eingehalten wird.
Die Flächeninanspruchnahme betrifft die Bereiche des Süd- und Westufers des Sees. Es
werden ufernahe Waldbestände gerodet und Flächen für Gebäude und Wege versiegelt.
Hierdurch kann es möglicherweise zu einer dauerhaften Inanspruchnahme bzw. Beschädi-
gung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten artenschutzrechtlich relevanter
Tierarten kommen.
Durch den Betrieb der Wasserskianlage ergeben sich voraussichtlich keine wesentlichen
Veränderungen der Wasseroberfläche an den Uferzonen. Der von den Wasserskifahrern
erzeugte Wellenschlag ist nur oberflächlich und nicht weitreichend, da grundsätzlich wenig
Wasser verdrängt wird.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Vogelarten
Nach den aktuellen Erfassungen der Brut- und Rastvögel ist durch das geplante Vorhaben
am Rather See folgende artenschutzrechtliche Betroffenheit zu erwarten:
Die planungsrelevante Art Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) brütet im Schilfbe-
stand am südöstlichen Seeufer. Störungen oder Verluste des Brutrevieres sind nicht zu er-
warten, da der Schilfbestand verbleibt und die Nutzung des Sees sich auf die Bereiche im
Süden und Westen beschränkt. Durch die zusätzliche Anlage von Schilfzonen wird sich der
Lebensraum dieser Vogelart verbessern. Durch die Sperrung des Rundweges für die Öffent-
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lichkeit und der Festlegung der Freizeitnutzungszonen wird die Störung minimiert. Zudem
werden 50 m um die Schilfzonen Bojenkordeln im Wasser verankert, so dass eine beruhigte
Zone entsteht, in die weder Schwimmer noch Wasserfahrzeuge (z.B. Angelboote, Stand-up-
Paddling) gelangen.
Die übrigen festgestellten planungsrelevanten und regional gefährdeten Brutvogelarten sind
durch das Vorhaben nicht betroffen. Die beiden Horststandorte des Mäusebussard (Buteo
buteo), außerhalb des Plangebietes, sowie die Brutreviere der übrigen planungsrelevanten
Vogelarten bleiben grundsätzlich erhalten.
Durch die Teilrodung des Gehölzbestandes am Süd- und Westufer gehen ausschließlich
Niststätten von verbreiteten und ungefährdeten Vogelarten verloren. Es handelt sich hierbei
um Vogelarten, die ihr Nest jährlich wiederkehrend an anderer Stelle anlegen (wie z.B.
Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel, Amsel, Zaunkönig u.a.). Die ökologischen
Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Brutvogelarten bleiben
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies bedeutet, dass diese Vogelarten in der
Umgebung weiterhin einen Brutlebensraum vorfinden und ihr Bestand dadurch nicht beein-
trächtigt wird. Insgesamt betrachtet liegen unter Beachtung artspezifischer Vermeidungs-
maßnahmen, wie die Rodung außerhalb der Brutzeit, keine erheblichen Verletzungen der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor.
Beurteilung Wasservögel
Der Rather See zählt zu den wichtigsten Rast- und Winterplätzen für Wasservögel in Köln
(Dr. A. Skibbe, 2012). Neben den regelmäßig an allen Wintermonaten zu beobachtenden
Arten, Haubentaucher, Kanadagans, Stock-, Tafel- und Reiherente, treten in manchen Win-
tern Kormorane, Nilgänse und Höckerschwäne auf. Die Graugans wurde unregelmäßig an
verschiedenen Monaten festgestellt. Zu den seltenen Gästen zählen Zwerg- und Gänsesä-
ger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Mandarin-, Löffel-, Schell- und Trauerente. Während
der Brutzeit halten sich auf dem See keine planungsrelevanten Wasservögel auf.
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen wächst die Attraktivität offener Wasserflächen für
rastende und überwinternde Wasservögel mit der Größe des Sees. Bei ungestörten Binnen-
gewässern ergeben sich nachweisbare Korrelationen zwischen Flächengröße und der An-
zahl der Wasservögel. Mit 20-30 ha (Rather See ca. 26 ha) ist normalerweise eine Größe
erreicht, bei welcher der größte Teil des Artenspektrums mitteleuropäischer Wasservögel zu
erwarten ist.
Im Januar werden die höchsten Zählergebnisse am Rather See erzielt. Die Verteilung der
Wasservögel auf dem See ist je nach Monat unterschiedlich und wenig zufällig. Im Herbst
halten sich die Vögel eher im westlichen Teil auf. Die am See festgestellten, planungsrele-
vanten Rast- oder Wintervogelarten befinden sich alle in einem günstigen Erhaltungszu-
stand. Es kommen keine gefährdeten wandernden Vogelarten nach der aktuellen Roten Lis-
te von Nordrhein-Westfalen (2016) vor.
Da sich die Nutzung der Wasserskianlage und des Badebereiches auf die Monate vom 1.
April bis zum 15. Oktober beschränkt sind keine erheblichen Störungen der Wasservögel
während der Rast- und Zugzeiten zu befürchten. Die Angelnutzung wird durch die Sperrung
der Uferzonen bis auf die Bereiche der Wasserskianlage und des Badestrandes gegenüber
dem derzeitigen Zustand stark eingeschränkt. Die Angelnutzung des Sees mit einem Boot ist
erlaubt (Nutzung der Stege der Wasserskianlage). Um Störungen der erweiterten Röhricht-
zonen zu vermeiden, werden Schwimmbojen in einem Abstand von 50 m um die Schilfflä-
chen im Wasser verankert.
Beurteilung Zugvögel
Nach den Untersuchungen von Dr. A. Skibbe im Jahr 2016, in Möhler, Januar 2018 wurden
am Rather See insgesamt 7 rastende beziehungsweise ziehende Vögel erfasst, die vom
LANUV als nicht planungsrelevante Rast- oder Wintervögel eingestuft werden. An zwei ver-
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schiedenen Tagen konnten bis zu 300 Stare beobachtet werden. An allen Tagen wurden ein
bis zwei Individuen des Mäusebussards und des Turmfalken festgestellt.
Seltene Gäste am Rather See sind Sperber, Habicht, Rotmilan und Rohrweihe. Die beiden
letztgenannten Arten sind in der Roten Liste NRW der wandernden Vogelarten aufgelistet.
Da keine Hinweise auf ein regelmäßiges Vorkommen seltener oder gefährdeter wandernder
Vogelarten am Rather See vorliegen und eine Beschränkung des Saisonbetriebes der Was-
serskianlagen und des Strandbades auf die Zeit von Anfang April bis Mitte Oktober erfolgt,
ergeben sich keine erkennbaren erheblichen Störungen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Fledermausarten
Das Plangebiet wird nach den Erkenntnissen der Untersuchungen im Jahr 2008 von mindes-
tens drei Fledermausarten genutzt. Die Zwerg- und Wasserfledermaus wurde regelmäßig
und häufig im Gebiet angetroffen. Der Große Abendsegler wurde sporadisch außerhalb des
Plangebietes festgestellt. Das Artenspektrum ist mit drei angetroffenen Arten relativ gering.
Eine unbeabsichtigte Verletzung oder Tötung von streng und besonders geschützten Fle-
dermausarten in Folge der geplanten Freizeitnutzung wird ausgeschlossen. Der Gehölzbe-
stand weist nachweislich keine Fledermausquartiere auf, so dass eine Betroffenheit von Indi-
viduen in ihren Verstrecken durch die geplanten Rodungen ausgeschlossen werden kann.
Weitergehende Wirkungen durch das Vorhaben sind nicht erkennbar.
Erheblichen Störungen und eine damit verbundene Verschlechterung des Erhaltungszu-
stands der lokalen Population der Fledermäuse am Rather See werden unter Beachtung von
Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Eine erhebliche Störung der lichtempfindlichen
Wasserfledermaus wird ausgeschlossen.
Die Fledermausart meidet Bereiche, die während ihres nächtlichen Nahrungsfluges beleuch-
tet sind. Da die Wassersport- und Strandbadanlage nicht während der Nachtzeiten betrieben
wird, ergeben sich keine Beeinträchtigungen der Jagdflüge durch eine Beleuchtung. Die
Seefläche wird grundsätzlich nicht beleuchtet. Eine Schmälerung der Nahrungsgrundlage
der Fledermausart ist nicht zu erwarten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im Plangebiet sind aufgrund des gerin-
gen Anteils an Versteckmöglichkeiten (z.B. Quartiere in Baumhöhlen) nicht vorhanden.
Artenschutzrechtliche Betroffenheit Amphibien und Reptilien
Im Rather See kommen nachweislich keine artenschutzrechtlich relevanten Amphibien- und
Reptilienarten vor (Dr. A. Skibbe, 2012). Beeinträchtigungen der national besonders ge-
schützten Arten Erdkröte, Grasfrosch und Zauneidechse in Folge der Umsetzung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 74440/02 'Rather See in Köln-Rath/Heumar' werden
ausgeschlossen.
Vermeidungsmaßnahmen
Allgemeiner Artenschutz
Nach dem allgemeinen Artenschutz ist die Rodung von Bäumen und Sträuchern außerhalb
der Vogelbrutzeiten durchzuführen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodun-
gen nicht erlaubt. Der Verlust einzelner Niststandorte verbreiteter und regional ungefährdeter
Vogelarten, die ihr Nest jährlich neu bauen, ist aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenk-
lich, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gem. § 44 (5) BNatSchG
weiterhin erfüllt ist.
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Maßnahmen zum Schutz von Wasservögeln
Nach dem Leitfaden zur 'Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen' (MKULNV NRW, 2013)
verlassen brütende Wasservögel, wie Haubentaucher, Reiher- und Tafelenten das Nest bei
einer Annäherung eines Menschen von der Uferseite oder in einem Boot auf 50 m. Bei häu-
figen Störungen werden die Bruten meist aufgegeben. Um einen ausreichenden Schutz brü-
tender Wasservögel gegenüber Störungen zu erreichen, ist ein Abstand von 50 m zu den
Röhrichtzonen einzuhalten. Der Mindestabstand ist durch am Gewässerboden verankerte
Bojenkordeln vor den Röhrichtflächen zu kennzeichnen. Ein Hinweisschild am Ufer gibt dar-
über Auskunft, dass diese Zone mit Wasserfahrzeugen (z.B. Angelboote, Stand-up-Paddling)
nicht überfahren bzw. von Schwimmern nicht genutzt werden darf. Das Betreten der nicht
durch den Wassersport- und die Strandbadanlage genutzten nördlichen und östlichen Ufer-
bereiche des Sees ist wegen der fehlenden Wege und durch eine Einzäunung gegeben.
Durch die Wasserskianlage werden voraussichtlich keine Wellen erzeugt, die den Wellen-
gang des Sees im geschützten Teilbereich merklich verändern und die empfindliche Uferzo-
ne beeinträchtigen. Eine Störung der in den Schilfzonen brütenden Vogelarten wird ausge-
schlossen. Die Fluchtdistanzen bei rastenden oder durchziehenden Wasservogelarten auf
den offenen Wasserflächen sind gegenüber den Brutvögeln deutlich höher. Ansammlungen
von rastenden Wasservögeln reagieren bereits bei einer Störung in 250-500 m Entfernung.
Je größer die Anzahl an Wasservögeln auf einem See ist, desto größer ist auch die Flucht-
distanz. Besonders störanfällige Arten können bereits nach wenigen Störereignissen vom
oder am See dauerhaft vertrieben werden.
Zur Vermeidung von Störungen rastender und überwinternder Wasservogelarten darf die
Wasserski- und Strandbadanlage nicht in den Herbst- und Winterzeiten betrieben werden.
Die Strandbadanlage, die Wasserskianlage und der Rettungssteg dürfen nur im Zeitraum
vom 1. April bis 15. Oktober genutzt werden. Zusätzlich wird das Angeln vom 15. Oktober bis
1. April auf 1-3 Booten beschränkt. Gesonderte Angelstege vom Ufer sind nicht zulässig.
Die geplante Rodung von Gehölzen am Westufer im Bereich der geplanten Parkplatzanlage
und der Gebäude während der Wintermonate wird nach fachlicher Einschätzung von den
rastenden oder überwinternden Wasservögeln nicht als Gefahr eingestuft. Eine erhebliche
Störung wird nicht abgeleitet. Innerhalb der Betriebszeiten sind Veranstaltungen nach 22 Uhr
nicht erlaubt. Feuerwerke sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen
In dem UNEP/EUROBATS-Leitfaden aus dem Jahr 2018 (Voigt, C.C et al.) werden die aktu-
ell wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Wirkungen des künstlichen Lichts auf Fleder-
mausarten zusammengetragen und ausgewertet. Zahlreiche Studien zeigen, dass die meis-
ten Fledermäuse beleuchtete Bereiche meiden und im Schutz der Dunkelheit fliegen. Um die
Störung der lokalen Population der lichtempfindlichen Wasserfledermäuse zu vermeiden, ist
der Betrieb der Wassersport- und Strandbadanlage nach Sonnenuntergang nicht zulässig.
Eine Beleuchtung ist nur im Bereich der Wege zum Restaurant und auf dem Parkplatz vor-
gesehen. Bei der Beleuchtung der Parkplatzanlage und der Wege dürfen ausschließlich in-
sektenfreundliche LED-Leuchten (Leuchtfarbe: warm-weiß ohne kurzwelligen Blauanteil)
verwendet werden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (Streulicht-Anteil < 3 %).
Die Beleuchtung wird spätestens ab 22 Uhr abgeschaltet. Eine Beleuchtung außerhalb der
Betriebszeit der Wasserski- und Badestrandanlage (1. April bis 15. Oktober) findet nicht statt.
Ausgleichs- und Stärkungsmaßnahmen
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen / Continous Ecological Functionali-
ty-measures) sind unter Beachtung der oben genannten Maßnahmen für die im Gebiet fest-
gestellten Vogel- und Fledermausarten nicht erforderlich.
Zur Stärkung des bisher wenig entwickelten Wasservogel-Brutbestandes sind im nördlichen
sowie östlichen Uferbereich ungestörte und unzugängliche Uferabschnitte mit schilfartiger
Vegetation zu schaffen. Ziel ist es, einen zusammenhängender Schilfstreifen zu entwickeln,
der geeignete Lebensräume für Teichrohrsänger, Wasserrallen, Haubentaucher, Stockenten
u.a. Arten bietet. Die vorhandenen Lücken in dem übrigen vorhandenen Schilf und in der
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Ufervegetation sind vor der Umsetzung des Planzieles zu schließen. Zusätzlich werden im
Abstand von 50 m zu den Schilfbeständen Bojenkordeln im Wasser verankert, um Störungen
der Brutvögel zu minimieren.
Ökologische Baubegleitung
Die ordnungsgemäße Umsetzung der oben genannten Maßnahmen ist durch eine fachlich
geschulte Person zu überwachen. Die Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die ge-
nehmigungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die artenschutzrechtli-
chen Vorgaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür tragen, dass alle aus den
Planunterlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in die entsprechenden
Leistungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich und zeitlich richtig eingeord-
net werden. Eine Beweissicherung und Dokumentation ist durchzuführen und den zuständi-
gen Umweltbehörden regelmäßig zu melden. Die ökologische Baubegleitung sorgt dafür,
dass Schäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes vermieden oder bei unvorhergesehe-
nem Eintreten minimiert werden.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Bewertung
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP, Stufe II) nach den Vor-
gaben der VV-Artenschutz (VV-Artenschutz – Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der na-
tionalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG
(V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (Runderlass des Ministeri-
ums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom
06.06.2016) durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtliche Konflikte er-
kannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind.
Durch artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann jedoch die Verlet-
zung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG mit hoher Wahr-
scheinlichkeit vermieden werden. Da aber dennoch Lebensräume der Fauna in Anspruch ge-
nommen werden, ist die Betroffenheit des Umweltbelangs Tiere als erheblich zu bewerten.
6.2.2.9 Eingriff und Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB
Die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen des Landschafts-
pflegerischen Fachbeitrags (ISR, 2019) erfolgt unter Anwendung des Bewertungsverfahrens
nach Ludwig/Sporbeck, auf der Grundlage des KölnCodes.
Grundlage für die Darstellung der Eingriffsbereiche sowie der Bewertung der Eingriffe in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind nach planungsrechtlichen Vorgaben ("Bewer-
tungsebenen"), welche sich aus den bestehenden Rechtsverbindlichkeiten ergeben:
− wasserrechtliche Plangenehmigungen von 1987, 1994, 2009 und 2012 sowie deren
zwischenzeitlichen Änderungsbescheide für die ehemaligen Abgrabungs- und Aus-
kiesungsflächen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beziehungsweise Landeswas-
sergesetz (LWG)
− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 75449/02 sowie dessen Teilaufhe-
bung vom 22.06.2005
− § 30 BauGB > rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 74439/03
− § 35 BauGB > Die Ermittlung und Bewertung der tatsächlichen Biotoptypen im Be-
reich der Teilaufhebung des rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 75449/02
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Die räumliche Abgrenzung der eingriffsrelevanten Plangebietsflächen und der ermittelten
Biotoptypen erfolgte im digitalen Abgriff, mit einer Differenzierung zwischen dem Geltungsbe-
reich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) und den Flächen des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes (VBP).
Systematik der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
Für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt eine detaillierte Ein-
griffs-Ausgleichsbilanzierung, welcher die nachfolgenden Prüf- und Arbeitsschritte zugrunde
liegen:
− Ermittlung des Bestandswertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Erfasst werden hierbei die Bereiche, in denen die Planung eine ökologische
Abwertung im Vergleich zum tatsächlichen Bestand darstellt.
− Prüfung, ob Eingriffe im Plangebiet noch nicht erfolgt sind, die planungsrecht-
lich jedoch bereits zulässig sind (z.B. rechtskräftige Bebauungspläne gem. §
30 BauGB). Für diese Eingriffe besteht nach § 1a Abs. 3 Satz 6 keine Aus-
gleichspflicht, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
erfolgt sind oder zulässig waren.
− Ermitteln von Bereichen, in denen Eingriffe ggf. bereits unzulässiger Weise er-
folgt sind.
− Darstellung des so ermittelten ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
− Ermittlung des Planwertes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich)
− Ermittlung der Flächen, auf denen im Planzustand im Vergleich zum Ist-
Zustand eine ökologische Abwertung stattfindet.
Gegenüberstellung (Differenz) von Bestandswert und Planwert im ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereiches; diese Differenz stellt den Eingriff dar.
Anpassung der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach der öffentlichen Auslegung
(§ 3 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit)
Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB („Offenlage“) erfolgte im No-
vember 2018 eine Überarbeitung der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung im Landschaftspflege-
rischen Fachbeitrag. Die Überarbeitung erfolgte im Kontext einer planungsrechtlichen Über-
prüfung, aufgrund aktueller Rechtsprechung zu Bebauungsplanverfahren.
Der Entwurf des Bauleitplans wurde nicht geändert oder ergänzt. Die in der Bilanzierung
vorgenommen Anpassungen sind nur geringfügig und es ergeben sich daraus keine Verän-
derungen der Festsetzungen im Vergleich zum Stand der öffentlichen Auslegung („Offenla-
ge“) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 20.09. bis 19.10.2018.
Im Detail wurden die Abgrenzung der ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche nochmals unter
planungsrechtlichen Aspekten überprüft und angepasst, in dem Flächen aus der Bilanzie-
rung genommen wurden, in denen nach § 1a Abs. 3 Satz 6 keine Ausgleichspflicht besteht,
da die Eingriffe in diesen Flächen bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
bzw. zulässig waren oder durch das geplante Vorhaben keine Eingriffe zu erwarten sind.
Hier sind z.B. die im Bestand vorhandene, befestigte Zufahrt zum Rather See (ehem. Zufahrt
zur Kiesgrube) oder begrünte Böschungsflächen zu nennen, auf denen vorhabenbedingt
keine Eingriffe erfolgen.
Die nachfolgende Flächenauflistung zeigt in der Gesamtübersicht die Veränderung der aus-
gleichspflichtigen Eingriffsflächen gegenüber dem Stand aus der öffentlichen Auslegung:
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Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Stand: öffentliche Auslegung - August 2018)
Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 74440/02: 428.020 m²
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP): 368.580 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 225.745 m²
Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes: 59.360 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 985 m²
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung (Stand: November 2018)
(fett gedruckt = Änderungen gegenüber dem Stand: öffentliche Auslegung - August 2018)
Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) Nr. 74440/02: 428.020 m²
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP): 368.580 m²
davon eingriffsrelevante Flächen: 219.230 m²
(- 6.515 m²)
Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes: 59.440 m²
(+ 80 m²)
davon eingriffsrelevante Flächen: 515 m²
(- 470 m²)
Eingriffs- Ausgleichbilanzierung (Stand Mai 2019)
Die untenstehende Bilanzierung des ökologischen Bestandes und der Planung erfolgt nach Ände-
rungen der Pflanzflächen im Bereich des Freizeitbades durch Anpassungen für die Kompensation
der Waldeingriffe.
Ökologischer Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
(VEP) wurde im Ist-Zustand (Bestand) eine ökologische Wertigkeit von + 4.426.610 Punkten
ermittelt.
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Tabelle 8 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen innerhalb des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes (vgl. LPF, ISR, 2019)
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes wurde ein ökologischer Be-
standswert von + 10.325 Punkten ermittelt.
Tabelle 9 Biotoptypenbewertung Bestand (Flächen außerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans) (vgl. LPF, ISR, 2019)
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Ökologischer Planwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (BP Nr. 74440/02)
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP) wurde ein ökologischer Planwert von + 3.227.280 Punkten ermittelt.
Tabelle 10 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen innerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans)
Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP) wurde ein ökologi-
scher Planwert von + 8.100 Punkten ermittelt.
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Tabelle 11 Biotoptypenbewertung Planung (Flächen außerhalb des Vorhaben- und Er-
schließungsplans)
Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich in der Gesamtbilanzierung
Bilanzierung des Eingriffs und der Ausgleichsmaßnahmen
Für die Beurteilung des Eingriffes wird auch die Bilanzierung in der Gegenüberstellung von
Eingriff und Ausgleich durchgeführt. Im Folgenden sind die Bilanzen aufgeführt.
Tabelle 12 Bilanzierung der Biotoptypenbewertung Bestand und Planung
Bilanzierung der Eingriffe in die Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP)
Der ökologische Bestandswert der ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen des Vorhaben- und
Erschließungsplanes kann mit 4.426.610 Punkten bewertet werden. Demgegenüber steht bei
Umsetzung der Planung eine ökologische Wertigkeit von 3.227.280 Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem Bestands- und dem Planungswert (3.227.280 –
4.426.610) verbleibt ein Defizit und somit ein Eingriff von –1.199.330 Punkten.
Plangebietsinterne Aufwertungsmaßnahmen
Durch eine plangebietsinterne Aufwertungsmaßnahme (grünordnerische Maßnahme -
Pflanzgebot P1) kann eine Eingriffsminderung erreicht werden. Hierzu ist in der im Plan mit
P1 markierten 2.035 m² großen Fläche ein Feldgehölz mit geringem Baumholz aus heimi-
schen, standortgerechten Gehölzen herzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Tabelle 13 Ermittlung der ökologischen Aufwertung
Durch die Aufwertungsmaßnahme kann auf der entsprechenden Fläche eine ökologische
Aufwertung erreicht werden, wodurch der zuvor ermittelte Eingriff von –1.199.330 Punkten
um 18.315 Punkte gemindert wird.
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Tabelle 14 Ermittlung des verbleibenden Eingriffs innerhalb des VEP
Insgesamt können 73,3 % der Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des VEP kompen-
siert werden, sodass für den Ausgleich des verbliebenen Defizits von -1.181.015 Punkten
zusätzlich eine externe Kompensationsmaßnahme erforderlich wird.
Bilanzierung der Eingriffe in die ausgleichspflichtigen Flächen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes (VBP) außerhalb der Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes
(VEP)
Der ökologische Bestandswert dieser Flächen kann mit 10.325 Punkten bewertet werden.
Demgegenüber steht bei Umsetzung der Planung eine ökologische Wertigkeit von 8.100
Punkten.
Aus der Bilanzierung zwischen dem ökologischen Bestands- und Planungswert ergibt sich
somit eine Differenz von (10.325 – 8.100 =) - 2.225 Punkten.
Auf Grund fehlender Flächenverfügbarkeiten innerhalb des Plangebietes wäre für die Kom-
pensation des ermittelten Defizites von - 2.225 Punkten eine externe Ausgleichsmaßnahme
erforderlich.
Gesamtbilanzierung der Eingriffe in die ausgleichspflichtigen Flächen im Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 74440/02 „Rather See in Köln -Rath /
Heumar“
Aus der Addition des verbleibenden Bilanzdefizits von -1.181.015 Punkten für die Eingriffe in
die ausgleichspflichtigen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des VEP und des ver-
bleibenden Bilanzdefizits von -2.225 Punkten für die Eingriffe in die ausgleichspflichtigen
Flächen in den verbleibenden Flächen im Geltungsbereiches des VBP, außerhalb des Gel-
tungsbereiches des VEP, ergibt sich ein Gesamtbilanzdefizit von -1.183.240 Punkten,
welches durch eine externe Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden müsste. Dieses ent-
spricht einen durchschnittlichen plangebietsinternen Kompensationswert von 75,7 % (inner-
halb VEP: 72,9 %, Flächen im Geltungsbereich VBP außerhalb des VEP: 78,5 %).
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung nach Eingriffsbereichen
Hierbei erfolgte eine Bilanzierung entsprechend von definierten Eingriffsbereichen. Hierdurch
wird verdeutlicht, welche Eingriffsintensitäten mit der Realisierung der geplanten Nutzungs-
strukturen verbunden sind.
Die folgenden Eingriffsbereiche wurden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag definiert:
− Eingriffe durch die Festsetzung von Verkehrsflächen
− Eingriffe durch Sport- und Freizeitnutzungen auf dem Rather See
− Eingriffe durch die Festsetzung geringwertigerer Grünflächen
− Eingriffe durch die Festsetzung "Wassersport- und Strandbadanlagen"
− Eingriffe durch die Festsetzung einer Fläche für Ver- und Entsorgung
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Tabelle 15 Biotoptypenbewertung nach Eingriffsbereichen unterteilt (Die Gesamtbilanz von
1.181.015 ist der Eingriff im Geltungsbereich des VEP, der von 2.225 in den Flä-
chen außerhalb des VEP)
Bewertung
Das geplante Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht vollständig ausgeglichen werden kann.
Durch interne grünordnerische Minderungsmaßnahmen (siehe Kapitel 5.10) erreicht der Be-
bauungsplan eine plangebietsinterne Kompensation des Bestandswertes von 75,7 %. Zur
Erzielung einer rechnerischen Vollkompensation wäre eine externe Kompensationsmaß-
nahme z. B. die Entwicklung einer Glatthaferwiese (Biotoptyp EA1/LW41111) erforderlich.
Hierzu müssten in Bezug auf das ermittelte Bilanzdefizit von -1.183.240 Punkten, bei einem
angenommenen ökologischen Aufwertungspotenzial von 9 Punkten pro Quadratmeter, rund
13,1 ha Ackerflächen in eine Glatthaferwiese umgewandelt werden.
6.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Mensch, Kultur- und Sachgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
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Bestand
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen:
− der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen als potenzieller Standort für Pflanzen,
− den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung,
− der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situa-
tion,
− der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen und der Gesundheit der Bevölkerung.
Prognose (Nullvariante/Plan)
Im Fall der Nullvariante kommt es zu keinen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen. Diese
sind natürlichen beziehungsweise nur indirekt durch den Menschen beeinflussten Verände-
rungen unterworfen.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen (z. B. Abschwächung) aller
vorgenannten Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den
jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die zu den jeweiligen Umweltbelangen beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen wirken auch den Veränderungen des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen
entgegen.
Bewertung:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minde-
rungsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
6.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Durch die Ortsbindung des Vorhabens sind keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten be-
kannt.
6.5 Zusätzliche Angaben
6.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lü-
cken, fehlende Kenntnisse)
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden die nachfol-
genden Untersuchungen berücksichtigt:
− Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather
See" in Köln-Rath/Heumar (Peutz Consult, Druckdatum: 06.10.2017)
− Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Antrag auf Änderung der wasserrechtli-
chen Plangenehmigung vom 12.04.2011, in der Folge zum Änderungsbescheid vom
31.07.2012 (Az. 572/66-220-8.04-A) "Rather See" in Köln-Rath/Heumar ( ISR Stadt +
Raum, Haan, Dezember 2013)
− Phytoplankton- und Zooplanktonuntersuchungen des Rather Sees im Jahr 2014 mit
Trophieklassifikation (Limnologie-Büro Hoehn, Freiburg, 2014)
− Darstellung der zu erwartenden Güteentwicklung des Rather Sees mit Nährstoffen
und Prognose zur Trophieentwicklung (AGLHH, Frankfurt am Main, Januar 2015)
− Bewertung des tropischen Istzustands und wasserchemische Untersuchungen des
Rather See (AGLHH, Frankfurt am Main, Dezember 2014)
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− Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung
der Gewässergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See" (Althoff &
Lang, Köln, Februar 2015)
− ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer Fachbei-
trag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See" (ISR Innovati-
ve Stadt- und Raumplanung GmbH, Haan, 19.08.2019)
− Artenschutzprüfung "Folgenutzung Rather See" (Dr. Andreas Skibbe, Köln, Februar
2012
− Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) (Dipl.-Biologe Stefan Möhler, RMP
Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Bonn, Dezember 2018)
− Verkehrliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See"
in Köln-Rath/Heumar (IGS Ingenieurgesellschaft Stolz GbR, Neuss, 17.02.2017)
6.5.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring)
Artenschutz
Im Ergebnis der Artenschutzprüfung wird festgehalten, dass die ordnungsgemäße Umset-
zung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen durch eine fachlich geschulte
Person zu überwachen ist. Die Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die genehmi-
gungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vor-
gaben und Bestimmungen. Sie muss zudem Sorge dafür tragen, dass alle aus den Planun-
terlagen resultierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen in die entsprechenden Leis-
tungsverzeichnisse der unterschiedlichen Gewerke fachlich und zeitlich richtig eingeordnet
werden. Eine Beweissicherung und Dokumentation ist durchzuführen und den zuständigen
Umweltbehörden regelmäßig zu melden. Die ökologische Baubegleitung sorgt dafür, dass
Schäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes vermieden oder bei unvorhergesehenem
Eintreten minimiert werden. Ein weitergehendes Monitoring ist daher entbehrlich.
6.6 Zusammenfassung
6.6.1 Nicht durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete:
Das nächstgelegene FFH-Gebiet, der Königsforst (DE-5008-302), liegt circa 1,4 km
östlich des Plangebietes;
− Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Abfall- und Immissions-
schutzrechts: solche Pläne liegen hier nicht vor.
− Kultur- und sonstige Sachgüter:
nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Kultur- und sonstige Sachgüter
im Untersuchungsraum. Eine Bedeutung des Bodens als Kulturarchiv ist nach derzei-
tigem Kenntnisstand nicht bekannt.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz:
Die Energie-/Wärmebereitstellung in den geplanten Gebäuden sowie den Bade- und
Wassersportanlagen erfolgt aller Voraussicht nach über konventionelle leitungsge-
bundene Einzelsysteme. Die Nutzung von Solar- beziehungsweise Photovoltaikanla-
gen wird weder im Bebauungsplan festgesetzt noch im Durchführungsvertrag verein-
bart. Ein Ausschluss für die Nutzung erneuerbarer Energien erfolgt ebenfalls nicht.
− Gefahrenschutz – Hochwasser:
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In Bezug auf den Hochwasserschutz werden in der entsprechenden Gefährdungskar-
te der Bezirksregierung Köln potenzielle Gefahrenbereiche am Rather See darge-
stellt. Unter der Prämisse, dass Extremhochwasser durchschnittlich seltener als alle
100 Jahre auftreten, sind die Auswirkungen auf das Plangebiet als nicht betroffen zu
bewerten.
6.6.2 Durch die Planung betroffen sind die Umweltbelange
Landschaft/Ortsbild
Durch die Senklage des Sees und durch den Erhalt landschafts-ästhetisch hochwertiger
Grünstrukturen kommt es in Summe nur zu geringen planungsbedingten Beeinträchtigungen
des Orts-/Landschaftsbildes. Durch den Erhalt der umlaufenden kompakten Grünstrukturen
bestehen während der Vegetationsperiode keine unmittelbaren Sichtbeziehungen zum tiefer
gelegenen See. Da im Zuge der Planung Großteile der lokalen Grünkulisse erhalten bleiben,
sind aus diesem Blickwinkel keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Es werden
keine das Orts-/Landschaftsbild maßgeblich prägenden Sichtbeziehungen beziehungsweise
Blickachsen aufgelöst oder versperrt.
Das eingezäunte Seegelände befindet sich in Privateigentum und ist auch nach Beendigung
des Sand- und Kiesabbaus bislang nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Eine landschaftsäs-
thetische Erlebbarkeit des Sees bestand beziehungsweise besteht daher für die Öffentlich-
keit bislang nicht. Mit der Realisierung des Vorhabens ist eine öffentliche Wegeverbindung
am Südufer geplant. Über den reglementierten Zugang der geplanten Bade- und Wasser-
sporteinrichtungen werden weite Teile der Uferzonen sowie des Sees hinsichtlich des Land-
schaftsbildes erlebbar gemacht. Durch die geplante Errichtung von zwei Wasserskibahnen
sowie eines Strandbades verringert sich stellenweise das naturnahe Erscheinungsbild des
Sees. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild sind im Rahmen
der Eingriffsregelung, in den entsprechend beeinträchtigten Biotoptypen (hier u.a. Abwertung
bei dem Teilbewertungspunkt [N] Natürlichkeit), berücksichtigt worden.
Klima, Kaltluft/Ventilation
Die Umsetzung der Planung führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der maßgebenden
Klimafaktoren im Plangebiet.
Die durch das Vorhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwiegend auf
das Südufer sowie die dortigen Übergangsbereiche in Richtung Rösrather Stra-
ße/Neubrücker Ring.
Die Planung führt im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebietes zu einer geringen Neu-
versiegelung. Hierdurch werden Wärmeinseln geschaffen, die jedoch im Vergleich zu den
verbleibenden bioklimatischen Ausgleichsräumen nicht als erheblich einzustufen sind.
Luftschadstoffe/Gerüche
Die Planung selbst wird zu keiner signifikanten Verschlechterung der Luftqualität oder der
Belüftungsfunktion führen.
Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme von verkehrsbedingten Luft-
schadstoffen wahrscheinlich. Durch die starken zeitlichen Verteilungen der An- und Abfahr-
ten sind keine konzentrierten verkehrsgebundenen Immissionsbelastungen zu erwarten.
Erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen durch Gastronomie und Grillplätze sind bedingt durch
die Öffnungszeiten und der saisonalen- und witterungsabhängigen Frequentierung des Ge-
ländes nicht zu erwarten.
Wasser
Niederschlagswasser/Grundwasser
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer geringen Zunahme der Versiegelungsrate im
Plangebiet.
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Bei den neuen vollversiegelten Flächen handelt es sich um die geplanten Gebäudestrukturen
oder in versiegelter Bauweise hergestellte Wegebereiche, welche jedoch vor Ort über die
anstehenden Sand- und Kieshorizonte versickern.
Die geplanten Haupt- und Ausweichstellplatzanlagen werden als versickerungsfähige Schot-
terflächen beziehungsweise mit nachgeschalteter Versickerung angelegt. Die Errichtung der
Stellplatzanlagen wird mit den Fachdienststellen abgestimmt. Den Erfordernissen gemäß
§ 44 LWG wird im Plangebiet nachgekommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Grund-
wasserneubildungsrate ist daher nicht zu erwarten.
Wasserqualität/Wassergüte
Im Zuge der durchgeführten gewässerspezifischen Untersuchungen konnte in Bezug auf
eine zukünftige Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung keine erheblichen
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser festgestellt werden. Eine Eutrophierung des
Gewässers wird ausgeschlossen.
Abwasser
Im Plangebiet entsteht nach derzeitiger Nutzung kein Abwasser. Das zukünftig anfallende
Schmutzwasser wird über technische Anlagen dem städtischen Abwassernetz zugeführt.
Boden/Altlastverdacht
Der Eingriff in den Boden geschieht insbesondere durch die Anlage neuer teil- beziehungs-
weise vollversiegelter und überbauter Flächen im Plangebiet.
Aufgrund der Kies-/Sandgewinnung beziehungsweise der getätigten Abgrabungen ist das
natürliche Bodenprofil in den meisten Bereichen des Plangebiet bereits intensiv überformt
und weisen stark beeinträchtigte Teilfunktionen auf. Schutzwürdige Böden werden nicht
überplant.
Bei einer Umsetzung der Planung kommt es zu weiteren Eingriffen in die lokalen Boden-
strukturen und die natürliche Bodenfunktion.
Für den Bau der Stellplatzfläche wird bereits abgetragenes/wieder aufgefülltes Gelände ge-
nutzt. Diese Fläche kann bezüglich der Bodeneingriffe als vorbelastet eingestuft werden.
Insgesamt betrachtet verbleiben nach dem Eingriff Beeinträchtigungen des Bodens, die im
Bereich der Versiegelung und Bebauung nicht ausgeglichen werden können. Eine Minde-
rung der Beeinträchtigung der Bodenfunktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist
durch die nachgeschaltete Versickerung des Niederschlagswassers jedoch gewährleistet.
Landschaftsplan
Durch die Umsetzung der Planung sind Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der
Stadt Köln betroffen. So wird etwa ein Drittel des geschützten Landschaftsbestandteils LB
8.11 überplant. Randlich ist untergeordnet das Landschaftsschutzgebiet L22 betroffen. Die
Rekultivierungsmaßnahme R 804 wird nur außerhalb der geplanten Einrichtungen der Bade-
und Wassersporteinrichtungen umgesetzt.
Pflanzen
Mit der Realisierung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft erhebliche
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständiger Ausgleich ge-
mäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht werden. Für eine
Vollkompensation wäre eine externe Ausgleichsmaßnahme mit einer Größe von 13,1 ha er-
forderlich.
Die Eingriffe in den Wald werden zum größten Teil innerhalb des Plangebietes ausgeglichen.
Neben einem 88prozentigen Flächenausgleich, kommt es zu einem Rückbau des Wirt-
schaftsweges, diese Bereiche werden der Sukzession überlassen und können sich zu Wald
entwickeln.
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Tiere
Für das Bauleitplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) nach den Vorgaben der
VV-Artenschutz durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtliche Konflikte
erkannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind.
Unter vollständiger Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen ist keine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.
Lärm
Das Plangebiet ist durch die angrenzenden Verkehrs- und Siedlungsstrukturen lärmtech-
nisch vorbelastet.
Bei Durchführung der Planung werden keine Auswirkungen erwartet, die entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben des Lärmschutzes als intolerabel gelten. So konnte für mehrere Im-
missionsorte gutachterlich nachgewiesen werden, dass die gesetzlichen Vorgaben zum
Lärmschutz auch an Tagen mit sehr hohem Besucheraufkommen eingehalten werden.
Eingriff und Ausgleich
Der Eingriff ist als erheblich zu betrachten. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnah-
men innerhalb des Plangebietes wird jedoch eine Minderung des Eingriffs erbracht, so dass
eine durchschnittliche Kompensation von 75,7 % erreicht wird
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen:
Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen wird durch die Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die einzelnen Umweltbelange abgeschwächt.
7 Nachrichtliche Übernahme
7.1 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Erker Müh-
le". Die Wasserschutzzonenverordnung ist zu beachten.
7.2 Bauschutzbereich
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn, Schutzbereich
Köln/Bonn – Radar.
8 Planverwirklichung
8.1 Bodenordnung
Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich, da die Flächen im Bereich des VEP im
Eigentum der Vorhabenträgerin stehen.
8.2 Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen im
Plangebiet wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Absatz 1 BauGB zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Köln abgeschlossen.
Der Durchführungsvertrag wird unter anderem Regelungen zur Durchführungsverpflichtung
der Vorhabenträgerin, zur Kostentragung, zur Höhe der Eintrittspreise für das Strandbad, zur
Freiraumplanung und Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen, zur äußeren Er-
schließung des Plangebietes, zur ökologischen Baubegleitung, zu Betriebszeiten.
8.3 Kosten
Für die Erarbeitung der städtebaulichen Pläne und Fachgutachten zum vorliegenden Bebau-
ungsplan entstehen der Stadt Köln keine Kosten. Die Vorhabenträgerin wird diese vollstän-
dig übernehmen. Auch die Kosten für die Baumaßnahmen und Erdarbeiten werden von der
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Vorhabenträgerin übernommen. Gleiches gilt für Maßnahmen der inneren Erschließung des
Plangebietes einschließlich der Begrünungsmaßnahmen, der Entwässerungsmaßnahmen
und sonstiger Maßnahmen.
9 Kenndaten
Größe des Plangebiets in ha 42,8 ha
- davon vorhabenbezogener BP 42,8 ha
- davon Vorhaben- und Erschließungsplan 36,5 ha
BGF über alle Baufelder in m² 2.990 m²
BGF Wassersport - und Strandbadanlagen in
m² 2.020 m²
BGF sonstige Nutzungen in m² 970 m²
Anzahl der geplanten WE –
− davon öffentlich gefördert –
Frei- und Grünfläche in m² 140.900 m²
− davon öffentlich 0 m²
− davon privat 140.900 m²
Verkehrsfläche in m² 21.330 m²
− davon öffentlich 3.730 m²
− davon privat 17.600 m²
Wasserflächen 262.250 m²
− davon Wassersport 145.730 m²
Wassersport- und Strandbadanlagen 3.510 m²
Versorgungsflächen 40 m²
Beschlussvorlage Rat
5563 Zeichen
8 Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tuch Sa Vorlagen-Nummer 4161/2019 Freigabedatum 08.01.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 74440/02 Arbeitstitel: Rather See in Köln – Rath / Heumar Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 74440/02 für das Gebiet östlich des Neubrücker Rings, im Anschluss an die Wohnbebauung des Stadtteils Neubrück (Räumlich gefasst wird das Plan- gebiet durch die südlich angrenzende Bebauung entlang der Rösrather Straße sowie durch die Rösrather Straße selbst und die rückwärtigen Flächen entlang den Straßen Neubrücker Ring im Westen, Hüttenweg und Rather Kirchweg im Norden sowie dem Brück-Rather Steinweg im Os- ten) -Arbeitstitel: Rather See in Köln – Rath / Heumar - abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4 sowie die abgegebenen Stellungnahmen der erneuten Offenlage gemäß Anlage 5; 2. den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 74440/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefüg- ten Begründung. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 Rat 06.02.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Die Vorhaben- und Erschließungsträgerin Rather See Projektentwicklungs GbR vertreten durch Herrn Florian von Stein, beabsichtigt die Entwicklung des Rather Sees als Bade-, Sport- und Freizeiteinrich- tung im Sinne der Naherholung im naturgeprägten Umfeld zu realisieren. Mit Schreiben vom 09.04.2008 hat die Eigentümerin gemäß § 12 Absatz 2 BauGB die Einleitung ei- nes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadt Köln beantragt. In seiner Sitzung am 30.09.2010 hat der Stadtentwicklungsausschuss das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Am 15.12.2011 hat der Stadtentwick- lungsausschuss einen erneuten Einleitungsbeschluss mit Anpassung des Geltungsbereiches be- schlossen. Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der Naher- holung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln. Unmittelbar im südlichen Bereich soll ein Naturbadestrand angelegt werden. Nördlich des geplanten Badebereichs sind zwei Wasserskianlagen sowie eine mobile Anfängerbahn vorgesehen die den Betreiber der Anlage in die Lage versetzen soll, sozialverträgliche Eintrittspreise für den Badestrand zu ermöglichen. Dafür wurde folgender Passus in den Durchführungsvertrag auf- genommen: Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den Eintrittspreis zur Nutzung des Badesees maximal 4,80 EUR für Personen ab 16 Jahren zu berechnen, für Personen jüngeren Alters maximal 3,80 EUR. Im Übrigen richten sich die Eintrittspreise für weitere Personenkreise nach den Eintrittspreisen vergleich- barer städtischer Badeseen. Sofern Preissteigerungen bei städtischen Badeseen vorgenommen wer- den, ist die Vorhabenträgerin berechtigt, Eintrittspreise in gleicher Weise zu erhöhen. 3 Ein wesentliches Ziel der Planung ist ein verträgliches Nebeneinander einer freizeitlich geprägten Nutzung und extensiv, naturnah gestaltete Flächen. Durch die Gestaltung des Areals soll erreicht werden, in nachhaltiger Art und Weise Zugänge zum Naturraum erlebbar zu machen. Dabei wird im Konzept zwischen dem intensiv genutzten Südwesten und dem extensiv genutzten Nordosten des Plangebietes unterschieden. Der nördliche und östliche Bereich der Seefläche soll zukünftig als ruhi- ge Zone ausgebildet werden. Im Rahmen der Offenlage vom 20.09.-19.10.2018 wurden 126 Anregungen vorgebracht. Der Waldausgleich wurde im Plangebiet nochmals überarbeitet. Dadurch war eine eingeschränkte erneute Offenlage in der Zeit vom 24.10.-06.11.2019 notwendig. Im Rahmen der erneuten Offenlage wurden 8 Anregungen vorgebracht. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger/-innen Anlage 4 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung Anlage 5 Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage Anlage 6 Satzungsbegründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Anlage 7 textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Anlage 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-unmaßstäblich Anlage 9 Vorhaben- und Erschließungsplan-unmaßstäblich
Anlage 2 Anregungen TÖBs
8140 Zeichen
/ 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74440/02 –Arbeitstitel: „Rather See“ in Köln- Rath / Heu- mar - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 25.04.2017 bis zum 30.05.2017 durch- geführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 6 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 ABW Abfallwirtschaftsbetriebe Köln Seitens der AWB wird hinsichtlich der Zuwege, Schlepp- kurven und Wendeanlagen auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um die Berücksichti- gung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsat- zung der Stadt Köln gebeten. Der Untergrund der zu be- fahrenden Wege muss für die Belastung von 26t ausge- legt werden. Ja Das Planungskonzept wurde dahingehend geprüft. Die RASt 06 wird im Zuge der Planung berücksichtigt. Abfallbehälterstandorte werden im Zuge der Ausführungsplanung vorgesehen. 2 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Die Ergebnisse der Luftbildauswertung werden übersen- det. Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bomben- blindgänger und Laufgraben). Ei ne Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie der konkreten Verdachte wird empfohlen. Zur Fes tlegung der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Eine Sicherheitsdetektion wird im Falle von erheblichen mechanischen Belastungen empfohlen. In diesem Fall Ja In den Bebauungsplan wurde bereits ein Hinweis zum Thema Kampfmittel aufgenommen. Sofern bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen sind oder verdächtige Gegenstände beobachtet werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Köln und / oder die Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseiti- gungsdienst zu verständigen. Zudem soll aufgrund der konkreten Verdachtsflächen innerhalb des Plangebietes eine weitere Ab- stimmung mit dem Kampfmittelräumdienst im Vorfeld zum Bau- genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Der Vorhabenträ- ger wird im Zuge des Durchführungsvertrages dazu verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen in Abstimmung mit dem Ord- nungsamt und dem Kampfmittelbeseitigungsdienst durchführen zu lassen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Anlage 2 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wird um Beachtung des Merkblattes für Baugrundeingriffe gebeten. 3 Industrie- und Handelskammer zu Köln Die IHK geht davon aus, dass die Unternehmen im be- nachbarten Gewerbegebiet nördlich und südlich der Rös- rather Straße durch die Errichtung der geplanten Freizeit- anlage nicht beeinträchtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Läden nicht großflächig sein dürfen. Das Angebot muss in direk- ten Zusammenhang mit dem Freizeitangebot stehen und die Öffnungszeiten entsprechend der der Freizeitanlage sein. Eine Gefährdung benachbarter Nahversorgungszen- tren darf nicht eintreten. - Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch die Planung sollen lediglich kleinteilige Handelsnutzungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der geplanten Freizeitanla- ge zugelassen werden. Im Bebauungsplan wird daher bereits die maximal zulässige Verkaufsfläche auf 80 m² begrenzt. Der Shop soll in unmittelbaren Zusammenhang mit der übrigen Nutzung der Freizeitanlage stehen und die Öffnungszeiten entsprechend der der Freizeitanlage erhalten. Regelungen zu den Öffnungszeiten sollen in den Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Stadt verbindlich geregelt werden. Eine Gefährdung der be- nachbarten Nahversorgungszentren kann aufgrund der geringen zulässigen Verkaufsflächengröße ausgeschlossen werden. 4 DFS Deutsche Flugsicherung Bau- und Bepflanzungsvorhaben in einem Abstand von weniger als 200m zur Navigationsanlage der DFS sollten zur Einzelfallprüfung unter Angabe von Höhen der zuläs- sigen Luftfahrtbehörde vorgelegt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass von dieser Stellung- nahme die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG un- berührt bleiben. Ja Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde die Erschließungsplanung bereits so angepasst, dass das Grund- stück der Deutschen Flugsicherung nicht tangiert wird. Die weite- ren Hinweise und Anregung werden im Zuge der Ausführungs- planung sowie im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5 Stadtwerke Köln Die mit Schreiben vom 15.12.2010 erhobenen Bedenken bestehen weiterhin. Auf das rd. 2,5 km entfernte städtische Naturfreibad Vingst wird hingewiesen. Der Betrieb eines weiteren Frei- bades in unmittelbarer Nähe wird nach Auffassung der Stadtwerke Köln GmbH zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen, die durch den Stadtwerkekonzern und damit indirekt durch die Stadt Köln auszugleichen sein. Die RheinEnergie AG kann die geplante Wasserskianlage aus den vorhandenen Versorgungsnetzen versorgen. Es wird darauf hingewiesen, dass der See- und Uferbe- reich des Rather Sees innerhalb der Wasserschutzzone IIIA, die Parkplatzflächen in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage „Erkrather Mühle“ liegen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung müssen eingehalten werden. Des Weiteren werden Hinweise zur Errichtung von Ab- wasseranlagen unter Bezug auf §§60, 61 WHG gegeben. Zudem werden Hinweise zur Ausführung von Abwasser- anlagen (Druckleitungen) im Erschließungsgebiet gege- ben, so sind Analgen mit einem Flurabstand < 2 m entwe- - Nein Ja Ja Ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß §4 Abs. 1 BauGB behandelt. Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, den Anregun- gen wird jedoch nicht gefolgt. Durch die Planung ist eine sinnvolle Nachnutzung des Rather Sees geplant und es soll dem beste- henden Freizeit- und Naherholungsdruck der Ortsteile Rath/Heumar, Neubrück und Brück durch die geplanten Freizeit- nutzungen Rechnung getragen werden. Der Nutzungsdruck macht sich an den wiederkehrenden widerrechtlichen Nutzungen des Plangebietes durch Naherholungssuchende sowie Badenut- zer insbesondere in den Sommermonaten fest. Der Betrieb zwei- er Freizeitanlagen in rd. 2,5 km Entfernung ist aufgrund der ho- hen Nachfrage sinnvoll, zumal das hier vorliegende Konzept zu- dem ein Angebot im Bereich Wasserski schafft. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Aus- führungsplanung berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Aus- führungsplanung berücksichtigt. Zudem wird bereits auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Lage innerhalb der Wasserschutzzone IIIA bzw. Wasserschutzzone IIIB hinge- wiesen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausführungsplanung sowie im Baugenehmigungsverfahren be- rücksichtigt. - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der doppelwandig auszuführen oder aber häufiger als alle 5 Jahre auf Dichtigkeit zu überprüfen. 6 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Es bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stand 17.10.2017
Anlage 9 verkl VEP
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301IS
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327IS
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PKW-Parkplatzmit 347 Stp.
(notwendige Medien:Wasser, Abwasser, Strom)
(notwendige Medien:Wasser, Abwasser, Strom)
Hauptgebäude(notwendige Medien:Wasser, Abwasser, Strom,Gas, Telefon/Internet, TV?)
Chill-Out-Bar(notwendige Medien:Wasser, Abwasser, Strom)
Starterhaus 1 (Wasserski, Wakeboard)(notwendige Medien:Strom, 2 x 50cm Abstand)
Starterhaus 2 (Wasserski, Wakeboard)(notwendige Medien:Strom, 2 x 50cm Abstand)
Kinder-spiel-platz
Sandstrand
Liegewiese
Liegewiese
Leitungsführung (schematisch)
Rettungsschwimmer-posten
Rettungsschwimmer-posten Sandstrand
Versickerung
Versickerungsmulde
Versickerung
Versickerungsmulde
Liegewiese
LiegewieseBeachvolleyballfelder(jeweils 25 x 16 m)
Tor/Absperrung
Einlass-kontrolle
Grillplatz 1Grillplatz 2Grillplatz 3
Grillplatz 6
Grillplatz 5
Grillplatz 4
Tor
Hauptparkplatz,
Rückbau
Schwimmsteg
Schwimmsteg
Schwimmsteg
Schwimmsteg
Schwimmsteg
Weg
Brück-Rather Steinweg
Brück-Rather Steinweg
Weg
In der Brücker Hütte
Rösrather Straße L284
In der Brücker HütteNeubrücker Ring
Neubrücker Ring
Weg
Weg
Heinrich-Lersch-Straße
Rather Kirchweg
Brück-Rather Steinweg
Weg
In der Brücker Hütte
Am Steinweg
Radweg
Rather Kirchweg
Radweg
61430
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1756
65031458324593246032
65131
61830652301654
1722
92030
1721
6153061630
6173020542045
2041
13331302
1332
153062684
1688
1757
179216981791
1788
1754
1687
1241
18981899
1300
17901789
1245
17531793
1742
1617
17411615
1616
984
986
2040
161812511273
1568
1254
2036
1553
1564
1200
1743
1725
20372038
1710
1715
17111712
1717
171817702078
2073
36241
2075
2070
2074
20712069
2072
2076
2068
2067
1630
252
165726
1656
1631
18
57
1716
170013441084320
281
459
1083319
460
2077
68530165586830 884301633885301635
118130
1632103930
1634103430
61330
2046
1692
72
206 361
36338
39121
1658
1358
1359
1360
135313521691134913481347
67 1363
1365
1366
76
595
1362
994
LagergebäudeHauptgebäude mitSchank- u.Speisewirtschaft(Restaurant),Laden, Verwaltung,Lagerraum
1192
Schank- u.Speisewirt-schaft(Imbiss)
42
44
49
41
42
4345
46
4748
41
°47.12
48.02
48.15 °
47.45°47.45°47.35°47.00 °°47.60
° 42.50° 42.50
°48.25°48.45
°47.80
° 43.00
42.50 °
° 44.00
°42.5046.00 °
46.00°°46.00
°47.24°47.00
°48.70°48.90
°50.10°50.30°50.40
°50.00°50.10
°50.50
47.34
°50.10
°49.95
50.20°
°45.0044.70° ° 42.50
44.45°°44.75
°47.65°47.75
45.00°
°47.22
°48.20
°46.00
°45.86°45.86° °45.86
° °47.02°47.12°46.90°47.00°47.12
48.40°48.60°
48.12° ° °47.52°47.42
49.95 °
49.80 °
49barrierefreier ZugangRampe mit max. 6%
° 44.50
° 44.05
46.10°
Tor
Tor
49.44°49.44 °49.08 °49.08 °48.72 °48.72 °48.36 °48.36 °48.00 °
49
48
Stützwand / Gabionen / L-Steine
50.00°
50.00°
°44.93
°44.21°43.85
47.50°°47.09°46.73°46.37°46.01°45.65°45.65°45.65
°44.57
°43.49
°43.13
°45.29
°43.13
Böschung max.1:2Böschung max.1:1,5 1:2
48.00 °47.64 °47.28 °46.92 °46.56 °46.20 °
45.84 °45.48 °45.12 °44.76 °44.40 °
4746454443
46.20 °
44.04 °
° 43.15< 2,2%
< 2,5%
< 0%
47 46
45
1:1,51:3,5L-Steineauf 47
° 46.20L-Steine
4649484745
48
44
44
44
(Bestand)(neu)
° 43.57° 43.57
° 44.15° 44.04
1:243
1:2
"Sunset-Loop"
°42.50
angen. WSP 40.70°43.00
42.50 °
°43.00
°42.00
angen. WSP 40.70
42.00 °
42.50 °
°43.50
°43.00
42.50 °
43.00 °
°43.00 °43.00
42.75 °
42.50 °
°42.50
°43.00
<2,5%
Überfahrt
44.6842.5642.3942.4042.2042.48
42.52
42.3642.4942.46
42.29
42.4442.3342.4642.80
42.3842.57
44.2743.81
42.49
42.57
42.35
42.4842.46
42.57
42.51
42.58
42.72
Sanitäranlage
Müllsammel-container
Aufstellfläche7 x 12 m
Badefläche
Wassersport
2.58.0
24.425.7
14.014.0
6.321.8
1
10
20
30
50
70
60
40
80
90
100
110
120
130
140
150160
170
180
190
200210
220
230
240
250
258
Ausweichparkplatz,unbefestigt (Schotterrasen)(Aufteilung 258 Stellplätzeexemplarisch)
Wasserfläche
5.06.012.06.012.06.05.0
0 4020 60 80
10.030.0
44.40 °46494847
Geltungsbereich desVorhabenbezogenen BebauungsplanesGeltungsbereich desVorhaben- und Erschließungsplanes
RasenflächeGehölzflächen BestandGehölzflächen NeupflanzungRöhrichtzonen (Erhalt- und Anpflanzung)
Bestandsbaum Erhaltanzupflanzender Baum
Straßenbegleitgrün (öffentliche Flächen)geplante Gebäude mit Außenbereich(Terrasse)
WegeSandstrandWasserflächeSchwimmstegeStarterhaus
öffentliche Verkehrsfläche mitFuß-/Radweg und Grünstreifenprivate Verkehrsfläche
Stellplätze / Stellplätze für Fahrräder
Ausweichparkplatz (Schotterrasen)
Röhricht (Sukzession)
Mulde
Böschung
vorhandene und geplante Höhenschicht-linien mit Höhenangabe
Abgrenzung Liegewiese (Zaun)
Bestand
. 46.71
BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NN
I,III
S,WDachformausgebautes DachgeschossZahl der Vollgeschosse
ZeichenerklärungPlanung ohne MaßstabRather See in Köln - Rath / Heumar
Vorhaben- und Erschließungsplan74440/02 Blatt 2Vorhabenbezogener Bebauungsplan(siehe Blatt 1)
Stand: 14.11.2019
Offenlageplan
Vorhaben- und Erschließungsplan 74440/02Rather See in Köln - Rath / Heumar
Anlage 9
ohne Maßstab
Es wird bescheinigt, daß diesePlanununterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 PlanZV entspricht.( Stand November 2010 )Der Stadtentwicklungsausschuss hat denEinleitungsbeschluss am 15.12.2011nach § 12 Abs. 2 BauGB gefasst.
gez. i.V. Streitbergergez. ThieleBezirksbürgermeisterKöln, den 16.06.2013Der Planentwurf hat in der Zeitvom 20.09.2018 bis 19.10.2018nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 22.10.2018OberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam geändert worden.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGBals Satzung mit Begründung nach § 9Abs. 8 BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Für den PlanentwurfDezernat VI, Stadtentwicklung, Planenund Bauen
ÖbVI Thomas KriegerWilhelmstraße 1351643 GummersbachTel. 02261 - 21031
Für den PlanentwurfVorhabenträger Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 20.02.2013nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Firma von SteinRather SeeProjektentwicklungs GbRDer OberbürgermeisterKöln, den 27.12.2011Der Beschluss wurde am 04.01.2012ortsüblich bekannt gemacht.Der Planentwurf hat in der Zeitvom 24.10.2019 bis 06.11.2019nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2BauGB erneut öffentlich ausgelegen.
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 06.11.2019
gez. Thomas Dintergez. Thomas Dinter
Köln, den 24.08.2018Köln, den 05.09.2018BeigeordneterKöln, den 23.08.2018Siegel
gez. Kriegergez. Florian von Steingez. Greitemann
Anlage 4 Anregungen Offenlage
170155 Zeichen
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74440/02 – „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar – einge- gangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 12.09.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 20.09.2018 bis zum 19.10.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind einhundertsechsundzwanzig (126) Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Es erfolgt eine thematische Bündelung der gleichen beziehungswese ähnlichen Inhalte verschiedener Stellungnahmen. Daher werden Nummern teilweise mehrmals aufgeführt beziehungsweise mehrere Nummern je Thema angegeben. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur V erfügung gestellt. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung laufende Nummern 1, 3, 14, 17, 19, 21, 24, 25, 29, 31, 32, 36, 37, 39, 45, 46, 48, 50, 52, 53, 57, 58, 60-63, 66-68, 70-72, 76, 79, 81-91, 93, 95, 102, 111, 112, 114 und 118-123 Freier Zugang zum See / Erhaltung des Naher- holungsgebiets Es wird ein freier Zugang zum See gewünscht, das Gebiet solle bzw. müsse für die Naherholung und die uneingeschränkte Freizeitgestaltung erhalten werden bzw. legal zur V erfügung stehen. Eine kommerzielle Nutzung wird bemängelt. Die Zu- gänglichkeit von See und Umfeld dürfe nicht ein- geschränkt werden. Es wird der Hinweis gegeben, dass der Rather See ein wichtiges und hoch geschätztes Naherho- lungsgebiet sei. Auf mangelnde Erholungsgebiete im weiteren Umfeld des Rather Sees wird verwie- sen. Es wird angeregt, barrierefreie Wege und Gelän- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der subjektive Eindruck vieler Nutzer, dass der See zur Nutzung zur V erfügung steht, ist nicht richtig. Es bestehen keine öffentlichen Zugänge. Der Rather See befindet sich vollständig in Privatbesitz. Auch wenn dieser eingezäunt und eigent- lich nicht zugänglich ist, wurden immer wieder nicht genehmigte Zugänge geschaf- fen. Dies soll mit der vorliegenden Planung geändert werden: Erstmals soll der See zugunsten einer legalen Freizeit- und Naherholungsnutzung mit Strandbad und Wasserskianlage zugänglich gemacht werden. Die bestehende fachrechtliche Rekultivierungsplanung sieht bei vollständiger Umsetzung keine Zugänglichkeit und des Sees vor. Um die planungsrechtlichen V oraussetzungen für die geplante Nutzung zu schaffen, erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes. Im Zuge der Planung sind neben dem grundsätzlichen Interesse der Be- völkerung, den See zum Zwecke der Naherholung und der Freizeitgestaltung zu nutzen, weitere Belange in die Abwägung einzustellen. Unter Berücksichtigung der Belange der Anwohner, des Artenschutzes, weiterer Umweltbelange und der Ei- gentümerseite ist eine uneingeschränkte öffentliche Nutzung des Sees nicht mög- ANLAGE 4 - 2 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung der zu ergänzen, die sich in das Landschaftsbild einfügen. lich. Durch die Gestaltung des Areals soll erreicht werden, in nachhaltiger Art und Weise Zugänge zum Naturraum erlebbar zu machen. Dabei wird im Konzept zwi- schen dem intensiv genutzten Südwesten und dem extensiv genutzten Nordosten des Plangebietes unterschieden. Die Alternative zur vorliegenden Planung wäre die Umsetzung der Rekultivie- rungsplanung ohne Zugang zum See. Der eingezäunte Rather See übernähme daher keine Naherholungsfunktion für die Bevölkerung. Eine kostenfreie, öffentli- che Nutzung des Privatgeländes ist unter Berücksichtigung der hohen Kostenauf- wendungen für die Herstellung der geplanten Anlagen (z.B. Herstellung Uferbö- schungen, Strandbereiche, Liegewiesen, Sozialräume) und deren Sicherung nicht möglich. Der V orhabenträger beabsichtigt den See zugunsten der geplanten Naherholungs- und Freizeitnutzung in T eilen zu öffnen. Mit dem auf der Südseite des Sees ge- planten öffentlich zugänglichen Weg werden auch die Wasserflächen einsehbar sein. laufende Nummern 4, 7, 8, 10, 12, 14-21, 25, 27, 29-36, 40, 41, 44, 45, 47, 48, 52, 57, 61, 62, 66-68, 70-73, 77, 79, 81, 85-88, 90, 92-94, 96, 98, 100, 101, 103, 106-108, 110-115, 117, 118, 120, 123 und 126 Erhaltung der Bestandssituation, Ablehnung W asserski Es wird angeregt, dass das Gelände möglichst unverändert bewahrt werden solle. Eine Nutzung als ruhiges, freies Areal werde be- grüßt, eine Freizeit- oder Wasserskianlage wird abgelehnt. Es wird vorgeschlagen, einen einfachen, legalen Badebetrieb zu ermöglichen. Die Bebauung, insbesondere die Wasserskianlage beschneide die Nutzungsmöglichkeiten des Sees Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Eine vollständige Schließung des Rather Sees gemäß der existierenden Rekulti- vierungsplanung steht nicht im Einklang mit den Bedürfnissen der Bevölkerung. Aus der Bestandssituation ergibt sich, dass dauerhaft eine widerrechtliche Nut- zung nur schwer und mit hohem Aufwand unterbunden werden kann. Ziel der Pla- nung ist daher eine kontrollierte Nutzung des Sees für Freizeitzwecke im bereits weitgehend erschlossenen Südwesten. Neben dem Badestrand sollen weitere Freizeiteinrichtungen (insbesondere Was- serskianlage) das Angebot abrunden und den dauerhaften Erhalt der Anlage si- chern. Daher ist die Umsetzung des V orhabens ohne Wasserskianlagen aus wirt- schaftlichen Gründen für den V orhabenträger nicht möglich. Die Planung sieht die Errichtung von zwei Wasserskiseilbahnen vor. Eine weitere kleine Start- bzw. - 3 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung enorm. Die Wasserskianlage sei zu viel für den kleinen See. Eine Wasserskibahn lohne sich nicht am Standort. Drei Wasserskibahnen sind zuviel und nehmen zuviel Raum ein. Die vorgesehenen Wassersport- arten könnten auf Grund der räumlichen Beengt- heit nicht wirklich ausgeübt werden. Für Wasser- sportarten mit motorisierten Antriebsanlagen/ - boote sei der See aufgrund seiner Größe nicht geeignet. Die Wasserskianlage mit dazugehörigem Badebe- reich ziehe zu viele Besucher an. Die Anlage dient nicht der Anwohner und Bewohner in der Umge- bung (überregionale Bedeutung). V on der Anlage würden die Anwohner nicht profi- tieren, im Gegenteil, sie bringe den Anwohnern viele Nachteile (insbes. V erkehr, Müll, Lärm). Es wird befürchtet, dass die Wasserskibahnen noch weiter ausgebaut werden. Der Standort sei für eine Wasserskianlage ungeig- net, da er nicht gut zu erreichen sei. Zwischen der Wasserskianlage und dem Schwimmbereich werden Konflikte erkannt (Unfall- gefahr für Badende durch Wasserskifahrer). Übungsbahn ist am Westufer des Sees geplant. Diese ist deutlich kleiner und ver- fügt auch nicht über einen Rundlauf. Die Alternative würde die Umsetzung der Re- kultivierungsplanung ohne Zugang zum See bedeuten. Neben den geplanten Wasserskibahnen werden ausreichend große Bereiche für das geplante Strandbad (ca. 14.500 m² Wasserfläche) verbleiben. Ebenfalls ver- bleiben freie Wasserflächen als Rückzugsraum für die Flora und Fauna (ca. 102.020 m²). Zudem ist beabsichtigt am westlichen Seeufer ein Hauptgebäude mit Gastronomieeinrichtung mit Außensitzplätzen und Blick über den See zu errichten. Ferner befinden sich an diesem Ufer die zwei Starterhäuser der Wasserskianlagen sowie eine Chill-Out-Bar. Die weiteren Bebauungen ordnen sich deutlich unter und dienen dem geplanten Strandbad (Sanitäranlagen, Umkleiden, Nebenanlagen). Die vorgenannten Anlagen stehen in direktem Zusammenhang mit den Freizeit- nutzungen, dienen der V ersorgung der Nutzer des Gebietes und runden das An- gebot am Standort ab. Die Bahngrößen bzw. -längen entsprechen üblichen Bahn- anlagen und können einschließlich der erforderlichen Abstände zu den Ufern auf dem See positioniert werden. Die Mindestgröße für eine Wasserskibahn wird mit ca. 4 ha durch die entsprechenden Betreiber benannt. Diese Flächenvorgaben werden erfüllt. Eine Nutzung von motorisierten Booten ist nicht vorgesehen. Das mit der Planung verbundene Besucheraufkommen wurde prognostiziert und im Rahmen der Fachgutachten (vgl. hier: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Peutz Consult, Druckdatum: 06.10.2017) und verkehrliche Untersuchung zum vorhaben- bezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (IGS Ingenieurge- sellschaft Stolz GbR, Neuss, 17.02.2017) berücksichtigt. Es zeigt sich, dass gut- achterlich bestätigt werden kann, dass selbst bei einem hohen Besucheraufkom- men an einem Spitzentag im Sommer mit bis zu 5.000 Besuchern eine verträgliche Nutzung gewährleistet werden kann. Die Erschließung kann durch eine Ertüchti- gung der Rösrather Straße leistungsfähig sichergestellt werden. Auch werden die Immissionsschutzanforderungen erfüllt. Die Planung sieht keine optionale Erweiterungsmöglichkeit der Wasserskianlage vor. Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt innerhalb der Wasserflächen - 4 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung klar abgegrenzte Bereiche für Wassersport und Badeflächen fest. Der V orhaben- und Erschließungsplan setzt die Wasserskibahnen einschl. der Schwimmstege, Starterhäuser und Nebenanlagen fest. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der V orhabenträger zur Umsetzung der genannten V orhaben. Eine Erweiterung darüber hinaus ist planungsrechtlich nicht zulässig. Der V orhabenträger bzw. zukünftige Betreiber hat sich intensiv mit der Umsetzung und den Betrieb einer Wasserskianlage am Standort auseinandergesetzt. Es wur- de eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt und das Angebot im Umfeld berücksichtigt. Wasserski ist seit Jahren eine boomende Trendsportart. In Köln gibt es derzeit noch immer keine Wasserskianlage. Die nächstgelegene Anlage befin- det sich in Hürth am Bleibtreusee. Es wird ein großes Nutzerpotenzial alleine aus Köln heraus prognostiziert. Daher wird die Anlage auch für weitere Bewohner der Stadt Köln aus anderen Stadtteilen attraktiv sein. Die geplanten Anlagen sollen unterschiedliche Nutzerklientel ansprechen. Aus der heutigen Situation und eingebrachten Stellungnahmen kann abgeleitet werden, dass auch im direkten Umfeld des V orhabens eine große Nachfrage besteht. Die Planung sieht vor, dass der Bereich der Wasserskianlagen mit Schwimmste- gen deutlich von Badestrand und Schwimmbereich getrennt wird, so dass Kollisio- nen zwischen Wasserskifahren und Schwimmern unwahrscheinlich sind. laufende Nummern 9, 13- 16, 19, 21, 25, 27, 29, 30-35, 40, 41, 44-46, 47, 54, 58, 60, 61, 63, 69, 71, 73, 84, 87, 90, 93, 94, 103, 105, 111 und 122 Ablehnung Konzept oder Bebauung Eine Bebauung oder Bewirtschaftung des Gebiets wird grundsätzlich abgelehnt. Es wird gefordert, dass die Anwohner über ihr Wohnumfeld entschei- den können. Die Einwender wurden nicht in das Gesamtkon- zept einbezogen; es wurde Druck seitens der Vor- habenträgerseite ausgeübt; nicht nur die eigenen Belange sind zu berücksichtigen, sondern auch die Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Alternative zur vorliegenden Planung würde die Umsetzung der Rekultivie- rungsplanung ohne Zugang zum See bedeuten. Der private, nicht zugängliche Rather See würde damit keinerlei Naherholungsfunktion für die Bevölkerung über- nehmen. Durch die im Baugesetzbuch (BauGB) für Bebauungsplanvorhaben vorgesehenen Beteiligungen werden die von der Planung betroffene Öffentlichkeit sowie die Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte nach Ein- - 5 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ökologischen, wirtschaftlichen und die Interessen der Bevölkerung. Die Rechtmäßigkeit des V orhabens wird angezwei- felt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt leitungsbeschluss durch die Bezirksvertretung Kalk und den Stadtentwicklungs- ausschuss in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2013. In Kenntnis der bei der Beteiligung eingebrachten Stellungnahmen hat der Stadtentwicklungsaus- schuss am 26.09.2013 den V orgabenbeschluss gefasst, welcher die Planungsin- halte und die Ziele der Planung bestätigt und die V erwaltung zur weiteren Ausar- beitung des den Bebauungsplanentwurf beauftragt. Parallel und im Anschluss an die formellen Beteiligungsschritte fanden unterschiedliche Abstimmungen mit An- wohnern und Akteuren statt. Hier konnten weitere Belange benannt, bewertet und in die Abwägung eingestellt werden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wur- den sind die unterschiedlichen (öffentlichen und privaten) planungsrechtlich rele- vanten Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach den Ver- fahrensvorschriften des BauGB aufgestellt. Grundvoraussetzung für die Aufstel- lung eines Bebauungsplanes ist, dass im Ermessen der Planungshoheit der Ge- meinde die Erforderlichkeit dazu besteht. Mit dem Einleitungs- und V orgabenbe- schluss haben die zuständigen politischen Gremien der Stadt Köln von Ihrer Pla- nungshoheit Gebrauch gemacht und die städtebaulichen Ziele des Bebauungs- planverfahrens beschlossen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet und wo erforderlich gut- achterlich überprüft. laufende Nummern 1, 4, 6, 12-14, 16, 19, 21, 25, 31, 33-35, 37, 39, 44, 48, 54, 55, 57, 58, 60-66, 68, 71, 74, 76, 77, 83-85, 87, 88, 90, 91, 93, 97, 99, 101, 105, 107, 109-111, 114-120 und 123 Kommerzielle Nutzung Es sollte keine V ermarktung des Gebiets erfolgen. Eine kommerzielle Nutzung wird abgelehnt. Es wird angeregt, eine bezahlbare bzw. kostenlose Freizeitnutzung zu ermöglichen. Zu den „sozialverträglichen Eintrittspreisen“ fehle eine monetäre Definition. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Es wird ein kontrolliertes Strandbad mit niedrigen, sozialverträglichen Eintrittsprei- sen angestrebt, um die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich anzusprechen. Durch die Planung soll dem erkennbaren Freizeitdruck entgegen gekommen wer- den. Mit Umsetzung der Planung und einer organisierten und kontrollierten Nut- zung soll den Konflikten im Bestand (illegale Nutzung, V ermüllung, Zerstörung, Gefahren durch fehlende Kontrolle) begegnet werden. Die Umsetzung der Planung und der mit der Planung verbundenen Ziele ist nur durch eine Bewirtschaftung der privaten Grundstücksflächen im Plangebiet mög- - 6 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Auch geringe Eintrittspreise (ca. 5 €/Person) sind für viele sozial schwache Familien kaum bis nicht leistbar seien. Es werde den betroffenen Personen unter diesen V oraussetzungen finanziell nicht mehr möglich sein, den See regelmäßig aufzusuchen. Eine Subventionierung des Badebetriebs werde wirtschaftlich kaum möglich sein (lasse sich am Beispiel Langenfeld zeigen). Erhöhte Eintrittspreise und ein zahlungskräftiges Publikum werden erwartet. Die finanziell schwache Bevölkerung in den an- grenzenden Stadtteilen werde von dem V orhaben nicht profitieren, sondern ausgeschlossen (soziale Separation). Es wird darauf hingewiesen, dass es durch be- schränkte Öffnungszeiten und Eintrittsgebühren zu einer massiven Einschränkung der jahrzehntelan- gen Freizeitnutzung des Rather Sees komme. Es wird gefordert, nicht kommerzielle und informel- le Treffpunkte für Jugendliche und Erwachsene in Neubrück, Rath und Brück zu schaffen. Die Natur dürfe nicht dem Kapitalismus zum Opfer fallen. lich. Eine kostenfreie Nutzung des Privatgeländes ist unter Berücksichtigung der hohen Kostenaufwendungen für Herstellung und Unterhalt der geplanten Anlagen (z.B. Herstellung Uferböschungen, Strandbereiche, Liegewiesen, Sozialräume) nicht möglich. Es bestehen im näheren Umfeld öffentliche Angebote zur Naherho- lung. Die vorgesehene Freizeitnutzung durch die Vorhabenplanung ergänzt das bestehende Angebot an Naherholungsmöglichkeiten. Im direkten Umfeld bestehen bereits mit dem Jugend- und Gemeinschaftszentrum Neubrück entsprechende öffentliche Angebote zur Naherholung bzw. für Jugendli- che. Die vorgesehene Freizeitnutzung ergänzt das bestehende Angebot und kann einen Beitrag zur V erbesserung der Naherholungssituation darstellen. Für Nutzer der Wasserskianlage und der Gastronomie wird eine kostenfreie Zu- gangsmöglichkeit geschaffen. An der Südseite ermöglicht ein öffentlich zugängli- cher Weg den Blick über Strandbad und See. Der V orhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag zur Einhaltung von sozialverträglichen Eintrittspreisen. Bezüglich der Definition wird Bezug auf die Eintrittspreise öffentlicher Schwimmbäder der KölnBäder GmbH genommen. Es zeigt sich, dass die KölnerBäder bereits subventioniert werden müssen. Der Kos- tendeckungsgrad liegt nach Eigenangaben der KölnBäder GmbH bei knapp unter 50 Prozent. Durch diesen Zuschuss gewährleistet die Stadt Köln sozialverträgliche Eintrittspreise in den derzeit 13 Bädern. Im Naturfreibad Vingst, welches als natur- nahes Freibad der KölnBäder mit dem Rather See verglichen werden kann, wer- den Eintrittspreise (Stand Dezember 2018) von 4,80 € für Erwachsene und 3,90 € für Jugendliche aufgerufen. Weitere naturnahe Bäder in Köln weisen ähnliche und auch teils höhere Eintrittspreise auf (z.B. Waldbad Dünnwald, Escher See, Black- foot Beach Fühlingen). Der Betreiber beabsichtigt gegenüber den vorgenannten Beispielen günstigere Eintrittspreise zu gewähren. Es werden Eintrittspreise in Höhe von 4 € für Erwachsene und 3 € für Jugendliche und Kinder im Durchfüh- rungsvertrag festgelegt. Da eine starre, zeitlich unbegrenzte Festlegung die allge- meine wirtschaftliche Entwicklung nicht berücksichtigen würde, gilt der benannte Betrag für die ersten 3 Jahre nach Öffnung des Strandbads. Anschließend ist eine Anpassung des Eintrittspreises gekoppelt an die Höhe der Eintrittspreise im Natur- - 7 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es sei nachvollziehbar, dass eine Wasserskianlage profitabler als ein einfacher Badebetrieb sei, der Eigentümer sollte aber hier in seiner sozialen Ver- antwortung gefordert sein. freibad Vingst möglich. Die V erpflichtung zu langfristig angemessenen Eintrittspreisen ist nur durch die parallel betriebene Wasserskianlage umsetzbar. Diese ermöglicht eine Subventio- nierung und den dauerhaften Unterhalt des Strandbads. laufende Nummern 1, 3, 8, 11, 13, 16, 20, 24, 28, 31, 32, 38, 41, 54, 59, 60, 62, 66, 67, 70, 72, 73, 90, 92, 94, 98, 100, 102, 111, 113, 120, 121 und 123- 125 Umweltauswirkungen Es wird angenommen, dass das V orhaben, insbe- sondere die Wasserskianlage Unruhe, Anlagen- und zusätzlichen V erkehrslärm, Sport- /Freizeitlärm, erhöhtes V erkehrsaufkommen und Besucherandrang sowie V erschmutzungen und Schadstoffbelastungen bringe; es wird eine ver- stärkte Nutzung am Wochenende erwartet. Dies führe zu Umweltbelastungen bzw. Störungen und Schäden für das Natur- bzw. Landschafts- schutzgebiet, sowie die Menschen und Tiere. Der Freiraum für Mensch und Tier werde verkleinert. Die Trinkwasserqualität des Sees sei gefährdet. Angesichts der Klimaprognosen sei der Wegfall von Grünflächen durch eine V ersiegelung (für Parkplätze) nicht vertretbar. Die V ersiegelung und der Energieverbrauch der Wasserskianlage stehen dem Erreichen von Klimazielen entgegen. Auf bestehende Belastungen, insbesondere durch Fluglärm, wird verwiesen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Durch die Umsetzung des V orhabens wird es zu einer erhöhten Nutzungsfrequenz durch die Freizeitnutzung kommen. Die V orhabenplanung und die darauf aufbau- enden Gutachten berücksichtigen, dass die höchste Nutzungsintensität an Wo- chenenden – und hier im Sommer – zu erwarten ist. Es werden zusätzliche Aus- wirkungen auf die Schutzgüter (Landschaft/Ortsbild, Klima, Kaltluft/V entilation, Luftschadstoffe/Gerüche, Wasser, Boden, Pflanzen, Tiere, Mensch) erwartet. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB) durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. In der Umweltprüfung wurden die Ergebnisse verschiedener Fachgutachten (zu den Themen: Schall, V erkehr, Artenschutz, Gewässerqualität sowie Eingriffe in Natur und Landschaft) herangezogen. Hierbei werden die planbedingten Auswirkungen prognostiziert und entsprechende Maßnahmen zur Begegnung der Eingriffe be- nannt und im Umweltbericht dokumentiert. So werden zu verschiedenen Schutzgü- tern V ermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die in den vorha- benbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wurden. Ein Naturschutzgebiet ist durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen. Die heute vorhandene Ver- schmutzung durch Müll im Zuge des ungeregelten Badebetriebes wird nach der Planumsetzung eingedämmt werden. Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) nach den Vorgaben der V erwaltungsvorschrift-Artenschutz durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtliche Konflikte erkannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind. Unter vollständiger Berücksichtigung der in der Prü- fung benannten V ermeidungsmaßnahmen ist keine V erletzung von artenschutz- - 8 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung rechtlichen V erbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten. Eine uneingeschränkte Freizeitnutzung am See würde jedoch den Belangen des Artenschutzes entgegenstehen. Daher wird die Freizeit- nutzung räumlich und zeitlich eingeschränkt. Um die potenziellen planungsbedingten Auswirkungen auf die befürchtete Ver- schlechterung der Gewässerqualität zu ermitteln, wurden mehrere gewässerspezi- fische Fachgutachten erstellt. Im Zuge der Untersuchungen konnten keine erhebli- chen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser durch das V orhaben festge- stellt werden. Alle durchgerechneten Szenarien zeigen, dass die derzeitig zu er- wartende Phosphor-Flächenbelastung, als wesentlicher zukünftiger Faktor für Eu- trophierungsprozesse, deutlich unterhalb des kritischen Flächenbelastungswertes liegen wird. Die durch das V orhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vor- wiegend auf das Südufer und den dortigen Übergangsbereichen in Richtung Rös- rather Straße/Neubrücker Ring. Durch die Überplanung der Ackerfläche zugunsten des Ausweichparkplatzes sowie einer T eilfläche der kompakten Gehölzkulisse zu Gunsten des Hauptparkplatzes werden dort Elemente mit positiven Klimafunktio- nen wie Kaltluftentstehung beziehungsweise Frischluftproduktion reduziert. Der überwiegende T eil der um den See umlaufenden Gehölzstrukturen bleibt analog dem Bestand bestehen. Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plan- gebietes zu einer geringen Neuversiegelung. Der Anteil der teilversiegelten Flä- chen wird sich um ca. 3,2 %, der an vollversiegelten Flächen im Plangebiet um ca. 1,0 % erhöhen. Die unversiegelte Fläche wird sich um ca. 4,4 % verringern. Die Planung sieht die Begrünung der Parkplatzflächen mit Laubbäumen vor, welche durch ihre V erschattung potenzielle Flächenerwärmungen mindern. Im Kontext zu den verbleibenden, angrenzenden bioklimatischen Ausgleichsräumen sind insbe- sondere in den umgebenden Siedlungsbereichen keine spürbaren Auswirkungen auf das Klima zu erwarten. Der benannte Energieverbrach der Wasserskianlage und damit einhergehende klimatische Auswirkungen sind zu vernachlässigen. Die Wasserskiseilbahnen werden üblicherweise durch einen Elektromotor pro Bahn angetrieben. - 9 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Für den Großteil der weiteren Schutzgüter bzw. Umweltbelange gemäß §1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind keine erheblichen verbleibenden Auswirkungen fest zu stellen. Im Umweltbericht wird die Lärmvorbelastung durch Fluglärm in der Bestandsauf- nahme benannt. Die V orbelastung ist bekannt. laufende Nummern 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 17, 20, 23, 24, 29, 31, 32, 34, 36, 40-42, 47, 54, 58, 59, 62, 67, 70, 72, 73, 79, 87, 94, 98, 99, 101, 102, 105, 109, 110, 111, 114, 116, 118, 120, 124 und 125 Nachteilige Auswirkungen Natur Das V orhaben gehe zu Lasten des Naturschutzes und die Natur wird dadurch stark beeinflusst oder sogar zerstört werde. Dies sei nicht nachvollzieh- bar, nicht gerechtfertigt bzw. bedenklich oder un- verantwortlich. Der Eingriff in das Ökosystem ist nicht wieder gut zu machen und das wertvolle Areal gehe für die Umwelt unwiederbringlich verloren Hinsichtlich Erforderlichkeit und Zumutbarkeit wer- den die Bebauung, die Baumfällungen, die Her- stellung von Infrastruktur (insbes. Parkplätze und Linksabbiegespur), die V ersiegelung von Grünflä- chen, die „V erschandelung“ des Landschaftsbilds, die motorisierte Anlage, die Besucherzahlen und die die öffentliche bzw. kommerzielle Nutzung in Frage gestellt. Durch einen Ausbau der öffentlichen V erkehrsinf- rastruktur seien auch die angrenzenden Grünflä- chen von der Planung betroffen. Es wird abge- lehnt, dass für die Herstellung von Parkplätzen geschützte Alleebäume gefällt werden müssen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Mit Umsetzung des geplanten V orhabens gehen teilweise nachteilige Auswirkun- gen auf die Schutzgüter und Umweltbelange einher. Die Auswirkungen wurden in der Umweltprüfung Umweltbericht ermittelt, bewertet und im Umweltbericht doku- mentiert. Mit Festsetzungen im Bebauungsplan und Regelungen im Durchfüh- rungsvertrag wird sichergestellt, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter und die Umweltbelange zu verzeichnen sind. Mit der Umsetzung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft er- hebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollständi- ger Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht werden. Der Eingriff in den Umweltbelang Eingriff und Ausgleich ist als erheblich zu betrachten. Im Bebauungsplan wird ein umfangreiches Maßnahmen- konzept durch grünordnerische Maßnahmen gesichert. Diese Maßnahmen dienen zum einen der teilweisen Sicherung von vorhandenen Grünstrukturen und tragen zum anderen zu einer weitgehenden Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft bei. Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlagen im Sinne der Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln. Dabei soll ein verträgliches Nebeneinander einer freizeitlich geprägten Nutzung von extensiv und naturnah gestalteten Flächen einhergehen. Durch die Gestaltung des Areals soll erreicht werden, in nachhaltiger Art und Weise Zugänge zum Naturraum erlebbar zu machen. Die Kombination der einzelnen Nutzungen (Strandbad, Wasserskian- lagen und Gastronomie soll sicherstellen, dass ein kontrolliertes Strandbad mit - 10 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung niedrigen, sozialverträglichen Eintrittspreisen entsteht, um die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich anzusprechen und mit Bademöglichkeiten zu versorgen. Für die leistungsfähige Erschließung des Areals ist ein Linksabbiegestreifen an der Rösrather Straße zum Hauptparkplatz zu realisieren. Die erforderlichen Flächen sind im rechtskräftigen Bebauungsplan bereits als Straßenverkehrsflächen festge- setzt. Planungsrechtlich erfolgt demnach keine zusätzliche Flächeninanspruch- nahme. Faktisch führt der Linksabbiegestreifen jedoch zu einem Entfall von 6 Straßenbäumen sowie Straßenbegleitgrün an der Rösrather Straße. Der Entfall dieser Bäume und V egetationsflächen ergibt sich zwangsläufig aus der notwendi- gen Aufweitung des Straßenquerschnitts und der Sicherung des südlich an die Fahrbahn anschließenden Geh- und Radwegs. Bei der Planung des Querschnitts wurde mit einer kombinierten Spur die flächeneffizienteste Form gewählt, um die Anforderungen an den V erkehrsablauf sicher zu stellen. Der Eingriff lässt sich bei Realisierung des V orhabens nicht vermeiden. Weitere Bäume im Geltungsbereich an der Rösrather Straße werden zum Erhalt festgesetzt und somit gesichert. laufende Nummern 6, 17, 19, 29, 32, 40, 41, 42, 54, 58, 63, 73, 79, 82, 84, 85, 87, 89, 92, 94, 103, 111, 119, 122, 123, 124, 125 und 126 Erhalt und Schutz des Naturraums Es wird dafür plädiert, die Bestandssituation zu erhalten und zu schützen. Dies sei im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Men- schen und Tiere. Die Freizeitanlage mit zwei Was- serskibahnen störe gravierend das Ökosystem des Sees. Das naturbelassene Landschaftsbild solle nicht oder nur geringfügig verändert werden. Es werden Störungen für das extensiv und naturnah genutzte Gebiet. Eine Nutzung als Naherholungsgebiet wird ge- wünscht, müsse aber im Einklang mit der Natur erfolgen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Mit der Umsetzung der Planung soll der Rather See einerseits für eine Bade- und Freizeitnutzung in einem verträglichen Maß zugänglich gemacht werden und ande- rerseits als ökologisch bedeutsamer Rückzugsraum für die Flora und Fauna gesi- chert werden. Die bisherige Freizeit- und Naherholungsnutzung innerhalb des Ge- bietes ist nicht genehmigt und erfolgt illegal. Diese führte in den vergangenen Jah- ren bereits zu einem Rückgang von wildlebenden Tierarten. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll eine legale Freizeit- und Badenut- zung am See ermöglicht werden. Hieraus wird ein Mehrwert durch eine legale, kontrollierte und sichere Nutzung für die Öffentlichkeit mit Umsetzung der Planung erreicht werden. Aufgrund der mit Umsetzung der Planung verbundenen Ziele wird keine Änderung oder Reduzierung der Planung vorgesehen. Die zum vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan erstellten Fachgutachten bestätigen die Umsetzungsfä- higkeit der V orhabenplanung. Der See einschließlich der Uferbereiche befindet sich in Privatbesitz. Ohne eine - 11 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung V on einer gewerblichen Nutzung solle generell abgesehen werden. gewerbliche oder kommerzielle Nutzung wäre das V orhaben nicht umsetzbar und die mit der Planung verbundenen Ziele nicht erreichbar. laufende Nummer 103 Berücksichtigung des Landschaftsplans In der vorliegenden Planung wird ein unlösbarer Konflikt gesehen. Die Belange von Natur- und Landschaftsschutz würden zu Gunsten des vom V orhabenträger verfolgten kommerziellen Intere- ses „weggewägt“ werden. Dieses V orgehen sei abzulehnen. Es sei nicht gelungen, die Aussagen des Land- schaftsplans der Stadt Köln im Rahmen des land- schaftspflegerischen Fachbeitrags zu behandeln. Das Entwicklungsziel R804 könne durch die in T eilen von den Zielen des Landschaftsplans ab- weichende Nutzung des V orhabens nur noch teil- weise erreicht werden. Bei Durchführung der Planung werde es durch den Bau der Stellplatzanlage, die Gebäude und die Wegeverbindungen zu Eingriffen in den geschütz- ten Landschaftsbestandteil LB8.11 kommen. Mit Realisierung der Bauleitplanung und der damit verbundenen Eingriffe werden folglich negative Beeinträchtigungen der Schutzzwecke des Land- schaftsschutzgebiets L22 und seiner Schutzziele (EZ3) vorbereitet. Es komme zu einer negativen Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Land- schaftsschutzgebiets L22. Es wird kritisiert, dass sämtliche Konflikte in der vorliegenden Planung Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Mit der Umsetzung der Planung soll der Rather See einerseits für eine Bade- und Freizeitnutzung in einem verträglichen Maß zugänglich gemacht werden und ande- rerseits als ökologisch bedeutsamer Rückzugsraum für die Flora und Fauna entwi- ckelt werden. Es liegen demnach zwei Nutzungsschwerpunkte vor. Für den exten- siv geplanten Nordosten sollen die Ziele und Inhalte der bestehenden Rekultivie- rungsplanung umgesetzt werden. Mit einer geordneten, kontrollierten Freizeitnut- zung im Südwesten des Sees besteht die Möglichkeit den aktuell bestehenden illegalen Nutzungsdruck in sensiblen Bereichen des Sees zu reduzieren. Die Festsetzungen und Inhalte des Landschaftsplanes werden bei Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt. Die Auswirkungen der Pla- nung auf die Festsetzungen des Landschaftsplanes werden im landschaftspflege- rischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan benannt (ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezo- genen Bebauungsplan 74440/02 "Rather See", Haan, 19.08.2019). Mit der Planung eines Rückzugsraumes für wildlebende Tierarten im nordöstlichen T eil des Rather Sees erfüllt die Planung einen wichtigen T eil des Rekultivierungs- zieles der Landschaftsplan-Festsetzung R 804: Maßnahme für die Kiesgrube R 804 – Rekultivierung der Grube mit Wasserfläche für die naturorientierte Erholung, Planquadrat 7444 Blatt 7 – Die Abgrabung liegt nördlich der Rösrather Straße, östlich der Stresemannstraße. Der vorhandene Gestaltungsplan sieht eine Folge- nutzung der Grube als Landschaftssee vor mit Bereichen für ruhige, naturorientier- te Erholung als auch mit Ruhezonen für Fauna und Flora. Bei Durchführung der Planung kommt es durch den geplanten Bau der Hauptstell- platzanlage sowie den dort geplanten Gebäuden und V erkehrsflächen (Haupt-, Lagergebäude, Chill-Out-Bar, neue Wegeverbindung zu den Startplätzen der Was- serskibahn) zu Eingriffen in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 8.11, der - 12 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung benannt, jedoch keiner Lösung zugeführt würden. in seiner zeichnerischen Abgrenzung hier bis an die Wasserlinie reicht. Nördlich der geplanten Einrichtungen zur intensiven Erholung bleiben im westlichen Plan- gebiet T eile der Ufer- und Böschungsflächen des LB 8.11 erhalten. Mit Realisie- rung des Bebauungsplans und den damit verbundenen Eingriffen werden negative Beeinträchtigungen des LB 8.11 und seiner Schutzziele (EZ 3) vorbereitet. Mit der Umsetzung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie in das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet erhebliche Beeinträchtigungen des Schutz- gutes Pflanzen verbunden. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmenflächen, welche eine T eil- kompensation sicherstellen und unter Berücksichtigung der benannten Planungs- ziele wird an der Planung festgehalten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die unterschiedlichen (öffentlichen und privaten) Belange zu ermitteln und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Mit Umsetzung des V orha- bens kann ein Mehrwert für eine breite Öffentlichkeit erreicht und gleichzeitig land- schaftsplanerischen Belangen nachgekommen werden. laufende Nummern 3, 4, 8, 9, 15, 20, 28, 31, 32, 37, 41, 58, 59, 79, 91, 102, 109, 111, 124 und 125 Nachteilige Auswirkungen Anwohner Es wird angenommen, dass das V orhaben, insbe- sondere die Wasserskianlage nachteilige Auswir- kungen auf die Lebensqualität der Anwohner durch Unruhe, Sport-/Freizeitlärm, Anlagen- und zusätzli- chen V erkehrslärm, erhöhtes V erkehrsaufkommen und Besucherandrang sowie V erschmutzungen und Schadstoffbelastungen habe. Es wird darauf hingewiesen, dass es für die An- wohner an der Rösrather Straße keinen Schutz vor Schall vom See durch eine abschirmende Bebau- ung gebe. Bedeutung, Qualität und Wertschätzung des Rather Sees als ruhiges Naherholungsgebiet für Kenntnisnahme Bei Umsetzung des V orhabens können sich höhere Lärmbelastungen für die An- wohner ergeben. Um die Auswirkungen bewerten zu können, wurde eine schall- technische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Peutz Consult, Druckdatum: 06.10.2017) erstellt. Im Ergeb- nis können selbst für die betrachteten Spitzentage mit zusätzlicher Nutzung des Ausweichparkplatzes und einem Aufkommen von rund 5.000 Badegästen mit ent- sprechender Nutzung des Hauptparkplatzes sowie der weiteren Freizeit- und Ne- beneinrichtungen keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den Immissi- onsorten in der Nachbarschaft festgestellt werden. An einem Spitzentag liegen die V erkehrslärmerhöhungen im Umfeld bei maximal 0,5 dB(A) (63,3 auf 63,8 dB(A)) am Immissionsort 04 (Rösrather Straße 267). Bei der schalltechnischen Untersuchung wurde die vorhandene T opografie be- rücksichtigt. Demnach wurde auch keine abschirmende Bebauung berücksichtigt. Im Ergebnis zeigt sich, dass auch ohne aktive Lärmschutzmaßnahmen (Wand oder Wall) bei einer maximalen Auslastung des Gebietes keine Überschreitungen - 13 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung die Anwohner werden betont. der Immissionsrichtwerte resultieren. Durch die prognostizierte Zunahme des Straßenverkehrs (insgesamt bis zu 2.138 Kfz/24 Stunden an einem normalen Schönwettertag und bis zu 3.200 Kfz/24 Stunden an einem Spitzentag (Event)) kommt es an den betroffen Wohngebäuden zu einer V erkehrslärmerhöhung von deutlich unter 1dB(A), die für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Die höchsten Beurteilungspegel liegen bereits im Bestand (Analyse-Nullfall) am Im- missionsort 07 (Rösrather Straße 331-333) im Erdgeschoss mit 67,8 dB(A) vor. Der schalltechnische Orientierungswert von Mischgebieten (60 dB(A) tags) wird hier bereits heute um 7,8 dB(A) überschritten. Durch das geplante V orhaben erge- ben sich hier an einem Spitzentag bis zu 68,1 dB(A). Die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle von 70 dB(A) tags (Sa- nierungswerte) werden auch bei Umsetzung der Planung nicht erreicht. Weiterhin wird es an sommerlichen Spitzentagen zu einer geringen Zunahme des Freizeitlärms kommen. Im Bebauungsplanverfahren wurde eine V erkehrsuntersuchung erarbeitet (Ver- kehrliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar, IGS Ingenieurgesellschaft Stolz GbR, Neuss, 17.02.2017), welche mit einzelnen Maßnahmen der V erkehrsertüchtigung die Leistungsfähigkeit des bestehenden Straßennetzes bestätigt. Anhand der Gutachten zu Schall und V erkehr zeigt sich, dass die Auswirkungen sich nicht in einem erheblichen Maße für die Anwohner darstellen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die Anwohner werden gewahrt. - 14 - laufende Nummer 102 Immissionsschutz Es wird befürchtet, dass die Betriebszeiten der Anlage nicht eingehalten würden und die Lärmbe- lastung für die Nachbarschaft unerträglich werde. Für Einzelveranstaltungen nach 22.00 Uhr sei kei- ne Ausnahmegenehmigung zu erteilen, durch den V eranstaltungs- und V erkehrslärm würden die An- wohner erheblich geschädigt. Es soll eine Messstationen zur Aufzeichnung der Lärmpegel eingerichtet werden, um die Einhaltung der genehmigten Lärmpegel zu dokumentieren. Bei Überschreitungen am T ag und in den Abend- stunden sei der Betrieb gerichtlich zu untersagen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lärmschutz- zone des V erkehrsflughafens Köln/Bonn nicht her- angezogen werden könne, hier greife das Flug- lärmschutzgesetz. Eine Bewertung des Lärms nach dem energie- äquivalenten Dauerschallpegel werde nicht akzep- tiert. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar (Peutz Consult, Druckdatum: 06.10.2017) stellt für den Freizeitlärm der geplanten Nutzungen keine Überschreitung der Immissi- onsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie in der Nachbarschaft bzw. an den Immissi- onsorten fest. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung wurden im Gutachten die für sonn- / feiertags geltenden strengeren Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) in einem allgemeinen Wohngebiet, 55 dB(A) in einem Mischgebiet und 60 dB(A) in einem Gewerbegebiet berücksichtigt. Selbst an einem „Spitzentag“ (mit V eranstal- tung) werden diese Immissionsrichtwerte an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten. Anhand dieser Ergebnisse und aufgrund der Beschränkung der Nut- zungszeiten im Durchführungsvertrag sowie im Baugenehmigungsverfahren, wer- den keine begründeten V oraussetzungen für die Aufstellung von Messstationen und die damit einhergehende Aufzeichnung der Geräuschpegel erfüllt. Nutzungen der Freizeitanlage zum Nachtzeitraum (22-6 Uhr) sind grundsätzlich nicht vorgesehen. In dem zwischen Stadt und V orhabenträger nach § 12 BauGB zwingend abzuschließenden Durchführungsvertrag wird ferner verbindlich gere- gelt, dass die Nutzung der Wasserskibahn nur bis zum Sonnenuntergang bzw. maximal 22.00 Uhr zulässig ist. Entsprechende Auflagen erfolgen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens. Im Umweltbericht wird die Lärmvorbelastung durch Fluglärm in der Bestandsauf- nahme benannt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darüber hinaus nachrichtlich übernommen, dass das Plangebiet im Bauschutzbereich des Ver- kehrsflughafens Köln/Bonn, Schutzbereich Köln/Bonn – Radar liegt. Die Heranzie- hung einer Lärmschutzzone des Flughafens erfolgt nicht. Die schalltechnische Untersuchung hat die prognostizierten Lärmauswirkungen anhand der geltenden V orschriften und Richtlinien, bezogen auf die unterschiedli- chen Lärmarten, ermittelt und bewertet. - 15 - laufende Nummern 4, 11, 13, 20, 24, 27, 28, 31, 37, 41, 54- 56, 59, 61, 69, 73, 82, 91, 92, 94, 99, 101, 105-109, 112, 115, 116, 121, 124 und 125 Zunahme V erkehrsbelastung In V erbindung mit dem V orhaben wird eine stärke- re Belastung und Abnutzung der Straßen befürch- tet. Dies führe zu einer Beeinträchtigung der Le- bensqualität im Umfeld. Es wird kritisiert, dass die Anwohner sich durch das V orhaben mit einem erhöhten V erkehrsauf- kommen auseinanderzusetzen haben, obwohl sie von der Wasserskianlage nicht profitieren werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das V erkehrs- netz im Stadtgebiet Rath/Brück zu Stoßzeiten stark überlastet sei. Die Anzahl der geplanten Stellplätze (347) zuzüg- lich Ersatzstellplätze (258) und die Anzahl von bis zu 5.000 Besuchern pro T ag werden hinsichtlich der V erkehrsbelastung kritisch gesehen. Die bereits im Bestand überlastete Rösrather Straße würde zusätzlich belastet, was zu Ver- kehrsstau im Wohngebiet führe. Es wird befürchtet, dass der zusätzliche V erkehr das V erkehrsnetz überfordern und den V erkehrs- fluss stark einschränken werde. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Mit Umsetzung des V orhabens wird es zu einer erhöhten Nutzungsfrequenz durch die Freizeitnutzung und folglich auch einer stärkeren V erkehrsbelastung kommen. Anhand der Ergebnisse der verkehrlichen Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Rather See" in Köln-Rath/Heumar,IGS Ingenieurgesellschaft Stolz GbR, Neuss, 17.02.2017) wird eine Umsetzung des V orhabens aus verkehr- licher Sicht als verträglich dargestellt, wenngleich auch einzelne negative Auswir- kungen verzeichnet werden können. Insgesamt wird durch das V orhaben ein tägli- ches Kfz-Aufkommen der Besucher von bis zu 1.069 Kfz/24 Stunden und Richung d. h. insgesamt 2.138 Kfz/24 Stunden an einem normalen Schönwettertag erwar- tet. An einem Spitzentag mit V eranstaltung können bis zu 3.200 Kfz/24 Stunden erwartet werden. Die zusätzlichen durch das V orhaben induzierten Fahrzeuge füh- ren allerdings nicht maßgeblich zu einer Abnutzung der Straße. Im V erhältnis ma- chen die zusätzlichen Fahrzeuge einen nur sehr untergeordneten Anteil der Ver- kehrsbelastung auf der Rösrather Straße aus. In der V erkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan wurde die bestehende Ver- kehrsbelastung als Bestandsdaten in die Untersuchung eingestellt. Die Berech- nung der Leistungsfähigkeit mit den zusätzlichen, durch das V orhaben induzierten Fahrzeugen hat ergeben, dass der zukünftige V erkehr am Knotenpunkt Rösrather Straße/Zufahrt Badesee in einer befriedigenden Qualität (Qualitätsstufe C nach HBS) abgewickelt werden kann. Aufgrund der Anforderungen der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt´06) ergibt sich jedoch die Notwendigkeit einen Linksabbiegestreifen an der Rösrather Straße zum Hauptparkplatz zu realisieren. Diese Flächen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die zu- sätzlichen V erkehre können gemäß verkehrlicher Untersuchung auch am Knoten- punkt Rösrather Straße / Neubrücker Ring / Pauline-Christmann-Straße sowie die beiden benachbarten Knotenpunkte durch die Festzeitsteuerung der vorhandenen Lichtsignalanlage abgewickelt werden. Eine Überforderung des V erkehrsnetzes kann aus gutachterlicher Sicht nicht realistisch erwartet werden. Am Knotenpunkt Rösrather Straße / Neubrücker Ring / Pauline-Christmann-Straße wird selbst an einem Spitzentag eine mindestens ausreichende V erkehrsqualität (Qualitätsstufe D nach HBS) erreicht. An einem normlen Schönwettertag ist eine befriedigende Qualität (Qualitätsstufe C nach HBS) gegeben. Unter Berücksichtigung des prognostizierten Besucheraufkommens kommt die - 16 - V erkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass die Stellplatzanlage (Hauptpark- platz) für den Planfall „Normaler Schönwettertag“ ausreichend ist. Lediglich an Spitzentagen muss der zusätzlich geplante Ausweichparkplatz zur V erfügung ge- stellt werden. Es können für das V orhaben ausreichend Stellplätze zur V erfügung gestellt werden. laufende Nummern 44, 119 Alternative Nutzungsvorschläge Es werden umweltverträgliche und lukrative Nut- zungsmöglichkeiten vorgeschlagen: V erpachtung an einen Angelverein, Pfadfindergruppen oder an- dere V ereine oder Freiwillige, die sich für den Um- weltschutz engagierten. Es wird angeregt, aus dem See einen Prototyp der Naturerhaltung zu machen. Kenntnisahme Die Planung sieht gleichermaßen eine moderate Bade- und Freizeitnutzung sowie einen ökologisch bedeutsamen Rückzugsraum für die Flora und Fauna vor. Die Planung schließt eine Angelnutzung entsprechend Fischereirecht nicht aus. Dar- über hinaus ist die Einbindung weiterer Nutzer und Akteure denkbar. Diese The- matik betrifft jedoch nicht in erster Linie den Regelungsinhalt des Bebauungspla- nes. laufende Nummern 2, 22, 51, 78 und 80 Bestätigung und Unterstützung des Konzepts Die legale Öffnung des Sees für die Allgemeinheit wird begrüßt. Es wird positiv bewertet, dass - mit dem Naturschutzbereich die Umweltbe- lange berücksichtigt werden - dass durch die geplante Nutzung der See nicht weiter verschmutzt - dass durch eine kommerzielle Nutzung der illegale und unbeaufsichtigte Badebetrieb nicht mehr möglich ist - Gefahr von Badeunfällen reduziert wird - mit dieser Nutzung der See und der Stadt- teil belebt werden könne - eine Bereicherung des Freizeitangebots stattfindet - dass die geplante Nutzung Arbeitsplätze Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. - 17 - schaffe und die überregionale Bekanntheit des Standorts steigere laufende Nummer 103 Inhaltliche Fehlkonzeption der Planung Die Badenutzung findet vorwiegend am nordöstli- chen Uferbereich statt, es wird erwartet, dass hier auch in Zukunft der Zugang nicht verhindert wer- den könne. In der V ergangenheit war es den Eigentümern der Ufergrundstücke nicht möglich, Badenutzer am Zugang zum See zu hindern. Das V erhalten der Badenutzer sei nicht planbar. Es sei unklar, wie die Bereiche eingefriedet werden. Mangels wirksamen Zugangshindernissen kann der vorgesehene Natur- und Landschaftsschutz nicht erreicht werden. In diesem Zusammenhang zeige sich, dass die kommerziellen Interessen des Investors das V orhaben prägten und den V orzug vor den Belangen von Natur- und Landschafts- schutz erhielten. Die Konzeption sei darin begründet, dass Flächen im nordöstlichen Plangebiet nicht erworben wer- den konnten. Es wird kritisiert, dass der Kontakt zu den Eigentümern nicht erfolgt sei und kein markt- gerechtes Angebot zum Flächenerwerb vorgelegt wurde. Es werden V erlagerungseffekte für den nordöstli- chen See erwartet Es besteht weiterhin der Bedarf nach einer kosten- losen Nutzung, Mit Umsetzung der Planung würde die vorhandene V erschmutzung des Areals ver- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Sicherlich ist die Exposition der Nord- und Nordostseite des Sees für einen Bade- strand günstig. Die intensivere Nutzung dieser Bereiche ist vermutlich auch darauf zurückzuführen, dass die Auskiesungstätigkeiten und Geländebearbeitungen zu- letzt im Süden des Sees stattfanden und ein unkontrollierter Zugang dort leichter möglich ist. Eine Inanspruchnahme des Nordost- und Ostufers würde dem grund- legen Konzept zur Entwicklung des Rather Sees widersprechen Die baulichen und freizeitlichen Anlagen sollen sich im Anschluss an den Siedlungskörper im Süd- westen des Sees anordnen. Hier sind bereits durch die benachbarte Gewerbenut- zung Störungen und Eingriffe zu verzeichnen und eine Erschließung vorhanden. Hingegen soll dem nordöstlichen Bereich, welcher zur freien Landschaft ausge- richtet ist, der Natur und dem Landschaftsschutz ein V orrang eingeräumt werden. Diese Bereiche werden von dem Naherholungs- und Freizeitbereich sowie gegen- über den umliegenden Straßen eingefriedet. Durch die zukünftige Bewirtschaftung des Areals kann eine stärkere soziale Kontrolle gewährleistet werden, sodass ein deutlicher Rückgang der widerrechtlichen Nutzungen plausibel erwartet werden kann. Die heute zu beobachtenden Nutzungen und die dadurch resultierenden Nachteile, Gefahren und Zerstörungen können bei Umsetzung des V orhabens minimiert wer- den. Nach Abschluss der Auskiesung war entsprechend der Rekultivierungsplanung und des bestehenden Bebauungsplans 75449.02 vom 07.04.1975 eine legale Nut- zung nicht möglich. Die ausgeübte Freizeitnutzung erfolgte unter Missachtung der bestehenden Rechtslage. Bei der Aufstellung Bebauungsplans sind die unterschiedlichen (öffentlichen und privaten) Belange zu ermitteln und gegeneinander und untereinander gerecht ab- zuwägen. Mit Umsetzung des V orhabens kann einerseits ein Mehrwert für eine breite Öffentlichkeit erreicht und gleichzeitig landschaftsplanerischen Belangen nachgekommen werden In der Summe können jedoch bestehende Konflikt- und Gefahrensituationen reduziert und dem Naherholungsdruck der Bevölkerung - 18 - stärkt, der Aufwand für Polizei- und Ordnungsbe- hörden erhöht. Die Weiterentwicklung der Kiesgrube zu einem Bade- und Freizeitsee wird nicht gänzlich abge- lehnt. Die vorliegende Planung werde aber für mangelhaft und undurchführbar gehalten. Es solle nur ein Naturbadestrand errichtet werden. nachkommend, T eile des Areals für eine Freizeitnutzung unter Berücksichtigung wesentlicher Belange von Flora und Fauna zugänglich gemacht werden. laufende Nummern 5, 61, 76, 79, 83, 94, 100, 103, 106, 108, 111-114 und 120 Öffentliches Interesse / Interessensausgleich Es wird in Frage gestellt, ob ein öffentliches, städ- tebauliches Interesse bestehe, dem das V orhaben diene. Es wird nachgefragt, ob es eine Mediation / Erörte- rung zur Findung einer menschen-, natur- und kli- mafreundlichen Lösung gegeben habe. Es scheine bisher nicht gelungen zu sein, die in Konflikt zueinanderstehenden Interessen von Öf- fentlichkeit und Eigentümern in Einklang zu brin- gen. Es wird angeregt, den Bebauungsplan stärker an die Interessen der Anwohner anzupassen und ei- nen Interessensausgleich zwischen einheimischen Badegästen, Anglern und Wassersportlern herzu- stellen. Es wird kritisiert, dass Eigentum zum Nutzen und nicht zum Nachteil der Gesellschaft eingesetzt werde. Es bestehe der Eindruck, dass wirtschaftliche Inte- ressen (im Sinne des Investors) über dem Wohl der Bevölkerung stünden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Ziel der Planung ist es das Areal im Sinne der Naherholung unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekte zu entwickeln. Bereits heute herrscht ein hoher un- kontrollierter freizeitlicher Nutzungsdruck, der negative Folgen für Umwelt und Landschaft sowie die Rekultivierungsflächen mit sich bringt. Eine gezielte Mediation zur Findung von Lösungen oder Ergebnissen hat nicht stattgefunden. Die Beteiligungen erfolgten im Rahmen des Bebauungsplanverfah- rens, parallel dazu wurden Abstimmungen zu einzelnen Belangen wie Fischerei- und Jagdrecht mit direkt Betroffenen geführt. Zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und die Ergebnisse in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. In der Umweltprüfung wurden die Ergebnisse verschiedener Fachgutachten herangezogen. Im Umweltbericht wer- den die planbedingten Auswirkungen prognostiziert und entsprechende Maßnah- men zur Begegnung der Eingriffe benannt. So werden zu verschiedenen Schutz- gütern V ermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die als Festset- zungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wurden. Die planerischen Zielvorstellungen der V orhabenträgerseite werden in dem bishe- rigen Aufstellungsverfahren durch die politisch zuständigen Gremien der Stadt Köln bestätigt. Mit der vorliegenden Beschlussfassung (Einleitungsbeschluss 15.12.2011, V orgabenbeschluss 26.09.2013) ergibt sich der Auftrag an die V erwal- tung, im Rahmen der Planungshoheit der Stadt Köln das Bebauungsplanverfahren zusammen mit dem V orhabenträger durchzuführen. Mit Umsetzung des V orha- bens kann über die erstmalige legale Bade- und Freizeitnutzung ein Mehrwert für eine breite Öffentlichkeit erreicht und gleichzeitig landschaftsplanerischen Belan- gen nachgekommen werden. Aus der Abwägung der unterschiedlichen Belange - 19 - Es wird befürchtet, dass mit dem Zeitpunkt der V erpachtung durch die Projektträger an die jeweili- gen Betreiber nur noch nach Gewinnmaximierung gestrebt werde und sich die Betreiber / Pächter jeweils nur für den von ihnen gepachteten Bereich zuständig fühlen werden. kann jedoch kein pauschaler Nachteil für die Gesellschaft hergeleitet werden. Der V orhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag gegenüber der Stadt Köln zur Umsetzung des V orhabens. Darin eingeschlossen sind unter anderem die Herstellung der baulichen Anlagen sowie auch die Anlage und der dauerhafte Er- halt der Maßnahmenflächen und die grünordnerischen Festsetzungen. Die Umset- zungsverpflichtung wird der V orhabenträger in T eilen dem zukünftigen Betreiber der geplanten Naherholungs- und Freizeitanlagen übertragen, welcher T eile des Areals pachten wird. Der Betreiber verfolgt mit Umsetzung des V orhabens und der Bewirtschaftung des Areals wirtschaftliche Interessen. Mit Umsetzung der Planung kann eine kontrollierte Nutzung des Sees in Südwesten für Freizeitzwecke und zeitgleich extensiv und naturnah gestaltete Rückzugsbereiche geschaffen werden. Durch die V erpflichtung zur Einhaltung von sozialverträglichen Eintrittspreisen wird die breite Bevölkerung aus dem Nahbereich angesprochen. Die Umsetzung der planungs- (Bebauungsplan) und fachplanungsrechtlichen (Re- kultivierungsplanung) Anforderungen für den gesamten See obliegt wie bisher den jeweiligen Eigentümern. laufende Nummern 44 und 77 Freizeitangebote / Ausgleich Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen den Willen der Bevölkerung ein Freibad in der Nähe des Sees geschlossen worden sei. Außerdem sei trotz Protesten ein Jugendzentrum, in dem regel- mäßig junge Leute verweilen und feiern konnten, von der Stadt geschlossen worden. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Fläche des ehemaligen Jugendzentrums brachliege bzw. an einen privaten Eigentümer verkauft wurde. Das Gelände des ehemaligen Freibads sei mit privaten Wohnungen bebaut worden. Die Nutzung des Rather Sees sei als Ausgleich auf diese Maßnahmen zurückzuführen. Kenntnisnahme Die benannten Punkte stehen nicht im direkten Zusammenhang mit der Aufstel- lung des Bebauungsplans und liegen Jahrzehnte zurück. Auch sind bei Umsetzung des Bebauungsplanes keine nennenswerten Auswirkungen auf die benannten Themenbereiche zu erkennen bzw. die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes begründet sich nicht dadurch. - 20 - laufende Nummern 1,14, 37, 48, 57, 64, 68, 72, 80, 88, 90, 100, 106-108, 111, 113, 118 und 122 Badebereich Es wird der Hinweis gegeben, dass der geplante Badebereich (Wasserfläche, Liegewiese und Strand) viel zu klein sei. Im dargestellten Randbereich des Sees sei kein angemessenes Schwimmen möglich. Durch den Betrieb der Wasserskianlage sei die Nutzung des Badebereichs wenig attraktiv. Im Bebauungsplan bleibe die Ausweisung der Ba- defläche unklar. Es wird kritisiert, dass die Nutzung des Areals auf bestimmte Zeiten beschränkt werde. Das Areal ist ganzjährig attraktiv. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Planung sieht ein Strandbad auf einer nutzbaren Wasserfläche von rund 14.500 m² vor. Es umfasst eine Strandlinie von rund 400 m und eine Liegewiese inkl. Kinderspielplatz mit einer Fläche von rund 25.150 m², welche den Badegästen zur V erfügung steht. vom Strand kann bis zu einer Tiefe von rund 40–50 m tief in den See reingeschwommen werden. Aufgrund vorgenannter Parameter kann eine großzügige Nutzung auf einer umfangreichen Badeseefläche erfolgen. Im Umfeld ist kein Badesee in vergleichbarer Größenordnung vorhanden. Auch das Natur- freibad Vingst verfügt nicht über solche Ausmaße. In dem V orhaben- und Erschließungsplan nehmen die Wasserskianlagen augen- scheinlich den größten Raum auf der Seefläche ein. Dabei ist zu beachten, dass weite T eile in diesem Bereich durch die Wassersportler nicht genutzt werden (z.B. innerer Bereich der Bahnanlagen). Auch können nur wenige Wassersportler gleichzeitig eine Bahn nutzen. Daher ist zwar die Flächeninanspruchnahme grund- sätzlich relativ hoch, die Nutzungsintensität ist jedoch vergleichsweise gering, zu- mindest in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme. Die Nutzungsintensität des Strandbads in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme ist deutlich höher. Daher kann im Strandbad ein vielfach höheres Besucheraufkommen gleichzeitig stattfin- den. Für den geplanten Badestrand wurden die Uferbereiche im Rahmen der Rekulti- vierungsplanung bereits nach den Anforderungen für Badegewässer hergestellt. Hier wurden die V orgaben für die Böschungsneigung für einen Badesee berück- sichtigt. Es wurden Nachweise für die Standsicherheit der Böschungen erbracht. Die zur V erfügung stehende Tiefe des Badebereiches ermöglicht das Schwimmen im See. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für den betreffenden Bereich des Strandbads eine Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Badefläche fest. Im Vor- haben- und Erschließungsplan werden weitergehende und konkretisierende Fest- setzungen für die Badefläche sowie für die Abgrenzung zwischen Badefläche und Wassersport (Schwimmsteg) aufgenommen. Die Erforderlichkeit für die zeitliche Nutzungseinschränkung ist auf die arten- schutzrechtliche Belange zurückzuführen. Beim Rather See ist zu berücksichtigen, - 21 - dass dieser als Rast- oder Überwinterungsplatz von Wasservogelarten von Bedeu- tung ist. Die Zeit von Oktober bis März gilt bei rastenden und überwinternden Wasservögeln als besonders störungsempfindlich. Um störungsfreie Nahrungs- rastplätze und Winterquartiere zu erhalten, wird eine Sperrzeit für die Freizeitnut- zung von Oktober bis März festgelegt. Darüber hinaus ist aufgrund der vorkom- menden Fledermausarten die tageszeitliche Nutzung eingeschränkt. Die Nutzung der Wasserskibahn ist nur bis zum Sonnenuntergang bzw. maximal 22.00 Uhr zulässig. Die Regelungen sind erforderlich, um keine nachteiligen Auswirkungen auf die planungsrelevanten Tierarten auszulösen. Da es sich bei dem Plangebiet um private Grundstücksflächen handelt, welche einer kontrollierten Nutzung zugeführt werden sollen, ist keine uneingeschränkte Öffnung des Areals vorgesehen. Dies würde auch mit den Anforderungen des Ar- tenschutzes und des Immissionsschutzes kollidieren. Ein hoher Nutzungsdruck wird in den Sommermonaten erwartet, da hier der Bade- strand und die weiteren Freizeiteinrichtungen am stärksten nachgefragt werden. Das Konzept aus Strandbad, Wasserskianlagen und Gastronomie soll die Nut- zungszeiten über die Hauptsommermonate hinaus verlängern. So zeigt sich auch bei anderen Wasserskianlagen, dass auch bei geringeren T emperaturen und schlechteren Wetter die Wasserskibahnen genutzt werden können. Der Rather Sees kann somit über einen längeren Zeitraum im Jahr genutzt, erlebt und für Flo- ra und Fauna notwendige Ruhezeiten erreicht werden. laufende Nummern 64, 65, 74 und 80 Zugang und Anordnung Badebereich Es wird darauf hingewiesen, dass ein Zugang an der Nordwestseite (von Neubrück bzw. dem Rather Kirchweg aus) fehle. Es wird angeregt, auch an der Nordwestseite ei- nen zusätzlichen, größeren Badebereich vorzuse- hen. Es wird angeregt, einen offenen Badebetrieb am Ostufer zu ermöglichen. Damit wäre ein Nebenei- nander unterschiedlicher Nutzungsbereiche Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Frühere Konzepte sahen die Schaffung eines Rundwegs um den See und alterna- tiv eine Wegeverbindung von dem nordwestlichen T eil des Sees in Richtung Hüt- tenweg und Neubrück vor. Anhand der Ergebnisse der Artenschutzprüfung ist die Neuanlage eines Rundwegs nicht möglich, da hierdurch zu große Störimpulse für planungsrelevante Arten eintreten würden. Die Rekultivierungsplanung sieht den zwingenden Rückbau des bestehenden Betreiberweges vor, so dass planungs- rechtliche die Sicherung eines Rundweges als Neuanlage zu werten ist, welche aus den oben genannten Gründen ausscheidet. Auch wurde das Konzept dahin- gehend konkretisiert, dass die baulichen und freizeitlichen Anlagen sich im An- schluss an den Siedlungskörper im Südwesten des Sees anordnen sollen. Hinge- gen soll dem nordöstlichen Bereich, welcher zur freien Landschaft ausgerichtet ist, - 22 - (überwachtes Baden mit Wasserskianlage für Ta- gesbesucher im Südwesten und ganztägiger, freier Badebereich im Osten) möglich. der Natur und dem Landschaftsschutz ein V orrang eingeräumt werden. Hier wer- den Rückzugsbereiche für Flora und Fauna vorgesehen. Im Westen des Plange- bietes befindet sich ferner ein geschützter Landschaftsbestandteil. Ein weiterer Eingriff in diese Fläche zugunsten einer Wegeverbindung ist nicht vorgesehen. Zwar würde ein Weg flächig nicht wesentlich Raum beanspruchen, mit der Nut- zung des Weges aber gehen Störimpulse auf die weiteren Flächen des geschütz- ten Landschaftsbestandteiles einher, was die ökologische Bedeutung des ge- schützten Bereiches empfindlich mindern würde. Eine alternative Wegeführung über den Hüttenweg ist aus eigentumsrechtlicher Sicht nicht umsetzungsfähig. Eine Badefläche an der Nordwestseite würde entsprechende Liegewiesen erfor- dern. Hier wäre zu erwarten, dass ein weiterer Eingriff in den geschützten Land- schaftsbestandteil resultieren würde. Aus vorgenannten Gründen soll eine zusätz- liche Inanspruchnahme der geschützten Bereiche vermieden werden. Des Weite- ren ist zu vermuten, dass die zu starke Böschungssituation des westlichen See- ufers eine Badestelle nicht ermöglichen würde. Eine Inanspruchnahme des Ostuferns würde dem grundlegen Konzept zur Ent- wicklung des Rather Sees widersprechen. Die baulichen und freizeitlichen Anlagen konzentrieren sich im Anschluss an den Siedlungskörper im Südwesten des Sees. Hier sind bereits durch die benachbarte Gewerbenutzung Störungen und Eingriffe zu verzeichnen. Hingegen soll dem nordöstlichen Bereich, welcher zur freien Landschaft ausgerichtet ist, der Natur und dem Landschaftsschutz ein V orrang eingeräumt werden. laufende Nummer 103 Badebetrieb Eine räumliche Begrenzung des Badebereichs wird begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Badeanla- ge sich negativ auf die Wasserqualität auswirken werde. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Um die potenziellen planungsbedingten Auswirkungen auf die Gewässerqualität zu ermitteln, wurden mehrere gewässerspezifische Fachgutachten bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstellt. Für die Feststellung der Ge- wässerqualität (Trophischer Ist-Zustand) am Rather See wurde im Rahmen einer Untersuchung eine Trophiebewertung nach LA WA (2003) und RIEDMÜLLER et al. (2013) im Jahre 2014 durch die „Arbeitsgemeinschaft für Limnologie und Hydrolo- gie in Hessen“ durchgeführt (WERUM & ZOBER, Frankfurt am Main, Dezember 2014). Die Erfassung des Ist-Zustands dient als Bezugszustand vor einer zukünfti- gen Nutzung als Badegewässer und aktiven Freizeitnutzung. Zudem kann auf Ba- sis der erhobenen Daten eine Trophieprognose unter Annahme verschiedener - 23 - Nutzungsbedingungen und Einflussfaktoren erstellt und diskutiert werden. Im Zuge der durchgeführten Untersuchungen konnten keine erheblichen Beeinträchtigun- gen für das Schutzgut Wasser festgestellt werden, welche durch das V orhaben ausgelöst werden. Alle durchgerechneten Szenarien zeigen, dass die derzeitig zu erwartende Phos- phor-Flächenbelastung, als wesentlicher zukünftiger Faktor für Eutrophierungspro- zesse ausgehend vom V ollenweider-Modell, deutlich unterhalb des kritischen Flä- chenbelastungswertes liegt. Selbst Badegastzahlen von 150.000 Personen pro Jahr wären nicht problematisch aus Sicht der zu erwartenden Phosphor- Flächenbelastung. (S. 21, Prognose zur Trophieentwicklung, AGLHH, Frankfurt am Main, Januar 2015). Entsprechend der Anforderungen der EU-Badegewässerrichtlinie sind bei Umset- zung des V orhabens kontinuierliche bakteriologische Untersuchungen, insbeson- dere während der sommerlichen Bademonate durchzuführen. laufende Nummern 61 und 100 Ideelle Bedeutung des Sees / Medien Es wird der Hinweis gegeben, dass das V orhaben durch die große ideelle Bedeutung des Sees me- dial und öffentlich deutlich intensiver bearbeitet werden müsse. Es wird kritisiert, dass die Interessen einer Minder- heit durchgesetzt würden, ohne etwas derart Emp- findliches mit den Menschen vor Ort zu diskutie- ren. Die in den Medien dargestellte Planung habe Er- wartungen geweckt, die das aktuelle V orhaben nicht erfülle („Freizeitparadies“ für alle, statt Domi- nanz der Wasserskianlage). Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Planungen zur Nachnutzung des Rather Sees werden schon seit vielen Jahren durch die V orhabenträgerseite betrieben. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden verschiedene Planstände den politischen Gremien und der Öffentlichkeit vorgestellt. Durch die im Baugesetzbuch vorgesehenen Be- teiligungen werden die von der Planung betroffene Öffentlichkeit sowie die Behör- den und sonstiger Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt. In der Summe wird mit Umsetzung des Vorhabens das Potenzial erkannt, bestehende Konflikt- und Gefahrensituationen zu reduzieren und dem Naherholungsdruck der Bevölkerung nachkommend, T eile des Areals für eine Freizeitnutzung zugänglich zu machen. Die Planung wurde mehrfach der Presse vor Ort vorgestellt. Daraus resultierende Berichterstattungen entziehen sich dem Einfluss von V orhabenträger und V erwal- tung und unterliegen der Pressefreiheit. laufende Nummern 3, 19, 21, 22, 23, 28, 51, 56, 74, 80, 88, 90, 98, 106, 108, 110, 111, 113 und 118 V erschmutzung / Müll - 24 - Auf die ständige Müllverschmutzung im Bestand wird hingewiesen und als großes Problem be- nannt. Wie soll eine V ermüllung zukünftig verhin- dert werden? Es wird angeregt, der V erschmutzung mit zusätzli- chen, großen Mülltonnen, die regelmäßig entleert werden, entgegenzuwirken. Es wird der Hinweis gegeben, dass viele Men- schen sich im Bestand freiwillig für die Sauberkeit des Areals engagierten. Beim (Ab-)Transport größerer Müllmengen beste- he V erbesserungsbedarf. Die V erschmutzung des Areals hat zugenommen, seit der Angelverein nicht mehr vor Ort ansässig ist. Die V erwahrlosung des Areals wird als Argu- ment verwendet, um die Planung voranzutreiben. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die V ermüllungen im Bestand werden als Problem für den Eigentümer, die An- wohner und die Umwelt erkannt. Durch eine kontrollierte Nutzung nach Umsetzung des V orhabens kann dieser Problematik entgegengewirkt werden. Die Probleme im Bestand sind darauf zurückzuführen, dass die aktuelle Nutzung illegal erfolgt. Dementsprechend ist keine Infrastruktur für eine Freizeitnutzung (wie z.B. Abfallbehälter, T oiletten) vorhanden. Durch die Änderung der planungs- rechtlichen Situation und einer Legitimation der Freizeitnutzung wird eine geordne- te Nutzung ermöglicht. Bestehende Konflikte können sodann vermieden werden. Durch die Freizeitnutzung und den Betreiber wird eine soziale Kontrolle geschaf- fen. Zusätzliche werden bestehende Zaunanlagen wieder instand gesetzt und es können somit unzulässige Zugänglichkeiten unterbunden werden. Durch die Beendigung der Auskiesung ist die soziale Kontrolle durch den vormali- gen Auskiesungsbetrieb entfallen. Infolgedessen konnte beobachtet werden, dass die unzulässige Nutzung des Areals sich zunehmend intensiviert hat. An nahezu allen Uferabschnitten sind insbesondere in den Sommermonaten Besucher und Nutzer vorzufinden. Es wird im See gebadet, es wird gegrillt, es finden Feiern statt und Fahrzeuge fahren auf das Gelände. Dies hinterlässt im Gebiet erkennbare Spuren. Bereits umgesetzte Rekultivierungsmaßnahmen und die Einzäunung wur- den zerstört und es ist eine zunehmende V erschmutzung und V ermüllung festzu- stellen. Passanten, Freizeitsuchende und freilaufende Hunde stören den Land- schaftsraum und die Habitate planungsrelevanter Tierarten. Regelmäßig wurde durch den Eigentümer Müll aus dem Areal in Containern abgefahren. Diese Fakten zeigen den Nutzungsdruck und belegen das Planungserfordernis am Rather See. laufende Nummern 22, 25 und 61 Illegaler Badebetrieb / Beaufsichtigung Eine Einzäunung des Sees wurde jahrelang ver- nachlässigt, so kam es zu zahlreichen T odesfällen durch Ertrinken. V or diesem Hintergrund sei die Planung pietätlos. Es wird positiv gesehen, dass durch eine kommer- zielle Nutzung der illegale und unbeaufsichtigte Badebetrieb nicht mehr möglich sein und die Ge- Der Stellung- nahme wird gefolgt Dieses sehr sensible Thema wird im Rahmen der Planaufstellung berücksichtigt. Gerade vor dem Hintergrund bestehender Gefahren durch nicht gesicherte und kontrollierte Badestellen wird ein Bedarf zum Handeln erkannt. Bestehende Zaunanlagen wurden wiederholt aufgebrochen. Auch der Einsatz der Polizei und des Ordnungsamtes fand wiederholt statt. Es zeigt sich, dass trotz die- ser Maßnahmen immer wieder mutwillig Zugänge geschaffen werden und dass - 25 - fahr von Badeunfällen reduziert werde. eine vollständige Kontrolle des Areals ohne eine entsprechende Präsenz im Gebiet kaum möglich ist. Aus diesem Grunde soll eine kontrollierte Nutzung am See in- stalliert werden, um Gefahren abzuwenden und Unfälle zu vermeiden. laufende Nummern 44, 56 und 98 Umgang mit V erstößen / Kontrollen Es wird kritisiert, dass falsch oder wild parkende Autos (auf den Feldern oder auf dem nur für Besu- cher des Friedhofs oder für Anwohner befahrbaren Weg) nicht mit Bußgeldern belegt oder abge- schleppt würden. Es wird darauf hingewiesen, dass es zu Drogen- konsum auf den „wilden Parkplätzen“, an den Bänken am Weg zum See und am See selbst komme. Es wird kritisiert, dass das Ordnungsamt und die Polizei keine regelmäßigen Kontrollen durchführen würden. Es wird kritisiert, dass nächtliche Ruhestörungen (durch verstärkte Musik oder Partys, sonstige nächtliche Treffen der Badegäste) nicht ausrei- chend verfolgt würden. Das Umfeld des Sees wird als Angstraum wahrge- nommen. Es wird kritisiert, dass die Probleme zu lösen sei- en, es fehle am politischen Wille. Es wird der V erdacht geäußert, dass die Haltung gegenüber Störungen und V erstößen Argumente für den Bebauungsplan bringen solle. Mit dem V orhaben wird eine Zunahme an Ver- Kenntnisnahme Mit Umsetzung des V orhabens werden ausreichende Stellplätze innerhalb des Plangebietes geschaffen. Durch die kontrollierte Nutzung des Areals mit Umsetzung des V orhabens sollen heute zu verzeichnende und widerrechtliche Nutzungen vermieden, eine intensive- re soziale Kontrolle einhergehen und eine V erbesserung erreicht werden. Mit Um- setzung der Planung sollen die Probleme im Bestand in weiten T eilen gelöst bzw. minimiert werden. Die Politik hat entsprechende städtebauliche Zielsetzungen be- schlossen und setzt sich für eine Problemlösung ein (30.09.2010 Einleitungsbe- schluss, 15.12.2011 erneuter Einleitungsbeschluss, 26.09.2013 V orgabenbe- schluss). - 26 - schmutzung, Sachbeschädigung und -zerstörung verbunden sei. Dies könne schon jetzt nur schwer von den Anwohnern toleriert werden. Die V erlet- zung von Mitmenschen und Tieren durch zurück- gelassenen Unrat werde bewusst in Kauf genom- men. laufende Nummern 24, 26, 28, 55, 57, 59, 79 und 99 Parken/ruhender V erkehr Durch ein begrenztes Parkraumangebot kommt es zu Beeinträchtigungen durch Parksuchverkehr im Umfeld. Es wird angeregt, dass das Thema Parken bei der Bebauung mit einer hohen Priorität berücksichtigt werde. Es wird angeregt, Maßnahmen zur V ermeidung von „Wildparken“ an der Rösrather Straße im Be- reich der Allee zu erarbeiten. Es wird unzulässiges Parken in den Straßen Brück-Rather Steinweg und Rather Kirchweg er- wartet. Es werden unkontrolliert wildparkende Autos um den gesamten See herum befürchtet, auch die umliegenden Grünflächen seien durch Falschpar- ken gefährdet. Eine Gebührenpflicht für die Parkplätze des Vor- habens würde den Parkdruck auf die geringe An- zahl der Anwohnerparkplätze an der Rösrather Straße erhöhen. Es wird der Hinweis gegeben, dass der P+R Park- platz am Königsforst jeden T ag grundsätzlich überbelegt sei. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde die erforder- liche Stellplatzgröße durch die V erkehrsgutachter überprüft. Die V erkehrsuntersu- chung kommt zu dem Ergebnis, dass die Stellplatzanlage (Hauptparkplatz) für den Planfall „Normaler Schönwettertag“ ausreichend ist. Lediglich an Spitzentagen muss der zusätzlich geplante Ausweichparkplatz zur V erfügung gestellt werden. Bei Spitzenzeiten wird demnach der Ausweichparkplatz geöffnet und entsprechen- des Personal wird die Besucher auf die freien Stellplatzflächen einweisen. Es ist durch diese organisatorischen Maßnahmen daher nicht zu erwarten, dass es zu übermäßigem Parksuchverkehr kommen wird. Hinzu kommt, dass eine hohe An- zahl an Fahrradstellplätzen vorgehalten wird. Aus der näheren Umgebung können Nutzerinnen und Nutzer die Einrichtungen neben dem Fahrrad auch gut zu Fuß oder mit dem öffentlichen Personennahverkehr (KVB Stadtbahn Linie 9 Haltestelle Steinstraße, Buslinien 157, 179, 187) erreichen. Die heute im Bestand vorhandenen Falschparker können vermutlich auf Nutzer zurückgeführt werden, die heute den See illegal nutzen. Im Bestand sind nahezu keine Stellplätze vorhanden, daher ist insbesondere bei Schönwettertagen die benannte Parksituation zu verzeichnen. Zukünftig werden ausreichend Stellplätze zur V erfügung gestellt, sodass keine Konflikte erwartet werden. Sofern dennoch Falschparker festgestellt werden sollten, wäre ordnungsbehördlich zu handeln (Abschleppen, Strafzettel, Beschilderung aufstellen). Das Nutzerverhalten führt in der Regel dazu, dass die nächstgelegenen Stellplätze zum Zugang aufgesucht werden. Dies ist insbesondere bei dieser freizeitlichen Nutzung anzunehmen, da die Besucher entsprechendes Gepäck (Wasserski- equipment, Badesachen und V ersorgung etc.) mitbringen und daher einen kurzen Weg zu der Anlage anstreben. Die Planung berücksichtigt dies durch die Lage der Stellplätze direkt am Zugang zur Anlage. Es werden für die Nutzer ausreichend - 27 - Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Park- halle Köln-Bonn sich bereits Rückstaus ergeben. Dies werde durch die beiden Parkplätze mit Links- abbiegerspuren weiter verstärkt. Stellplätze zur V erfügung gestellt. Bei dem benannten Parkplatz handelt es sich um einen Park + Ride-Parkplatz an einer Haltestelle der Kölner V erkehrsbetriebe. Eine V erbindung oder ein V ergleich zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann nicht erkannt werden. Die betreffende Rückstausituation im Bereich der Zufahrt Parkhalle Köln/Bonn (Rösrather Str. südlich von Haus Nr. 339) ist voraussichtlich darauf zurückzufüh- ren, dass keine zusätzlichen Abbiegestreifen vorhanden sind. Gerade dies ist im Bereich der Zufahrt zum Hauptparkplatz geplant. Hier ist ein zusätzlicher Linksab- biegestreifen in das Plangebiet hinein vorgesehen. Somit können sich abbiegende Fahrzeuge auf diesem Fahrstreifen aufstellen und der Geradeausverkehr kann ohne Rückstau weiterfahren. Im Bereich des Ausweichparkplatzes ist kein Links- abbiegestreifen vorgesehen, hier ist nur die Fahrtbeziehung „rechts-rein“ und „rechts-raus“ zulässig. laufende Nummer 72 Weniger Parkplätze Es wird angeregt, weniger PKW-Stellplätze zu schaffen, um weniger Flächen zu versiegeln. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Für die beabsichtigte Nutzung werden die geplanten Stellplätze nach gutachterli- cher Einschätzung benötigt. Es wird in dem Plankonzept zwischen zwei Stellplatz- anlagen unterschieden. Der Hauptparkplatz wird als häufig frequentierter Stellplatz mit Schotter befestigt (teilversiegelt) und mit Bäumen überpflanzt. Da der Aus- weichparkplatz nur an Spitzentagen frequentiert wird, ist hier eine umfassende Befestigung nicht vorgesehen. Es ist eine Schotterrasenfläche und mit V egetati- onsanteilen geplant. Dadurch kann eine weitergehende V ersiegelung vermieden werden. - 28 - Laufende Nummern 28, 99 und 101 Alternative Parken im Gewerbegebiet Im Gewerbegebiet gegenüber dem Haupteingang zum Rather See sind freie, über die Pauline- Christmann-Straße voll erschlossene Grundstücke mit einer hervorragenden Zufahrt für Parkplätze vorhanden. Diese Flächen stünden seit Jahren durch die Stadt selbst zum V erkauf. Durch die Nutzung dieser Flächen sei eine Zufahrt über die Rösrather Straße nicht erforderlich, ein Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet nicht not- wendig, es müsse keine landwirtschaftliche Fläche umgewidmet werden, es sei keine Baumfällung erforderlich und es müsse keine neue Linksabbie- gespur eingerichtet werden. Die extensive Parkplatzplanung für das V orhaben sollte ausschließlich auf diesen Flächen realisiert werden. V on Parkplätzen am Baggerloch Haupt- eingang sei abzusehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Eine V erlagerung des Parkplatzes auf die südlichen Flächen der Rösrather Straße wird nicht befürwortet, da diese Flächen für eine Gewerbenutzung vorgehalten werden. Eine dezentrale Parkplatzfläche würde die genannten Parksuch- und Ausweicheffekte verstärkten, da sowohl Badegäste als auch Wasserskifahrer in der Regel entsprechendes Equipment mit sich führen und somit möglichst nah an den Badestrand und die Wasserskianlage fahren möchten. laufende Nummer 27 Ausweichparkplatz Es wird der Hinweis gegeben, dass mit der vorhe- rigen Planung des sog. „Ausweichparkplatzes“ die angrenzenden privaten Gärten tagsüber nicht mehr nutzbar gewesen wären. Durch eine V erklei- nerung des Ausweichparkplatzes habe sich die Situation für die Anwohner bereits verbessert. Kenntnisnahme Die Planung wurde bereits frühzeitig aufgrund von befürchteten Konflikten dahin- gehend angepasst, dass ein größerer Abstand zwischen den Parkflächen und den Wohngärten gewährleistet wird und durch Abpflanzungen und Geländemodellie- rungen auf mögliche Schallwirkungen reagiert - 29 - laufende Nummer 79 V erkehrsgefährdung Es wird befürchtet, dass es zu V erkehrsgefähr- dungen im Umfeld des Sees komme, da nicht alle Besucher die ausgewiesenen Stellplätze nutzen würden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die V erkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Stellplatzanlagen selbst an Spitzentagen (einschl. Ausweichparkplatz) ausreichend sind. Bei Spit- zenzeiten wird entsprechendes Personal die Besucher auf die freien Stellplatzflä- chen einweisen. Es ist durch diese organisatorischen Maßnahmen nicht zu erwar- ten, dass es zu übermäßigem Parksuchverkehr und entsprechender V erkehrsge- fährdungen kommen wird. laufende Nummern 99 und 101 Geplante V erkehrsführung Die geplante V erkehrsführung über die Rösrather Straße sei nicht durchführbar. Das V erkehrskonzept des V orhabens mache die von der Bezirksregierung Kalk im Jahr 2016 be- schlossenen Maßnahmen zur Entlastung der Rös- rather Straße in Köln-Rath/Heumar absurd. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Berechnung der Leistungsfähigkeit mit den zusätzlichen, durch das V orhaben induzierten Fahrzeugen hat ergeben, dass der mit der Planung verbundene zu- sätzliche V erkehr am Knotenpunkt Rösrather Straße/Zufahrt Badesee abgewickelt werden kann. Das Straßennetz und somit auch die Rösrather Straße sind mit den genannten Maßnahmen zur Verkehrsertüchtigung ausreichend leistungsfähig, um das zusätzliche V erkehrsaufkommen aufzunehmen. laufende Nummern 28, 55, 99 und 101 ÖPNV-Anbindung Der Standort sei nicht ausreichend an das öffentli- che Personennahverkehrsnetzt angebunden. Insbesondere an Sonn- und Feiertagen sei eine erhöhte T aktung der Linie 9 erforderlich, um den Individualverkehr auf ein erträgliches Maß zu be- schränken. Es wird angeregt, die bereits in den 1970er Jahren geplante Straßenbahnanbindung Neubrück ent- Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Das Plangebiet ist ausreichend an das öffentliche Personennahverkehrsnetz an- gebunden. Die Haltestellen „Köln, Neu-Brück Rösrather Str.“ der Buslinie 157 so- wie „Köln, Rath/Heumar Steinweg“ der Stadtbahnlinie 9 sind in fußläufiger Entfer- nung erreichbar. In der V erkehrsuntersuchung wird die Anbindungsqualität als gut bezeichnet. Eine erhöhte T aktung der Straßenbahnlinie 9 ist mit Umsetzung des V orhabens nicht beabsichtigt. Die bestehende ÖPNV-Anbindung wird im V erkehrsgutachten als ausreichend bewertet. Weitere Hinweise zu Haltestellen außerhalb des Plangebietes werden zur Kennt- nis genommen. Die betreffenden Maßnahmen stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. - 30 - lang der Stresemannstraße auszuführen. Die Haltestelle der KVB-Straßenbahnlinie 9, Steinweg, sei aktuell ein Angstraum sei. Auf Van- dalismus wird verwiesen. Die Umgestaltung der Haltstelle Steinweg müsse im Rahmen des V orhabens berücksichtigt werden. laufende Nummern 28 und 72 Fahrradabstellanlagen Der Bebauungsplan beinhalte keine Fahrradab- stellanlagen. Es wird angeregt viele Fahrradstell- plätze zu schaffen. Der Stellung- nahme wird gefolgt Im V orhaben- und Erschließungsplan werden Flächen für Fahrradabstellanlagen in einer Größenordnung von ca. 160 m² im Zufahrtsbereich zur geplanten Wasser- sport- und Freizeitanlage festgesetzt. Der Stellungnahme wird gefolgt, der V orha- ben- und Erschließungsplan berücksichtigt Fahrradabstellanlagen. Der V orhaben- träger wird sich im Durchführungsvertrag zur Umsetzung dieser verpflichten müs- sen. laufende Nummern 99 und 101 Alternatives V erkehrskonzept Es wird vorgeschlagen, die Parkplätze über den Rather Kirchweg anzufahren. An der Kreuzung Rather Kirchweg / Pohlstadtsweg sei eine V erbes- serung der V erkehrssituation zum Schutz von Rad- fahrern und Fußgängern dringend erforderlich, z. B. durch einen Kreisverkehr. Ein Komplettausbau des Rather Kirchwegs würde sich auch als Umgehungsstraße für die überlastete Rösrather Straße anbieten, wenigstens als Ein- bahnstraße in Richtung Rath/Heumar. Dies schaffe die V oraussetzungen für ein Zufahrts- und Park- konzept im Norden des Sees. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Inanspruchnahme des Rather Kirchwegs wird nicht befürwortet. Beim Rather Kirchweg handelt es sich um einen Weg mit geringer V erkehrsfrequenz, welcher nur durch Anwohner befahrbar und durch Freizeitsuchende (Wanderer, Fußgänger, Radfahrer) genutzt wird. Eine zusätzliche V erkehrsbelastung wirkt hier störend und gefährdend für diese Nutzer sowie für den Landschaftsraum. Da eine leistungsfähige Erschließung mit einem geringfügigen Ausbau der beste- henden V erkehrsinfrastruktur (Linksabbieger Rösrather Str.) erreicht werden kann, sind keine zusätzlichen Ausbauten und Eingriffe im heutigen Außenbereich, wel- cher dem Landschaftsschutz unterliegt, geplant. Diese Erschließung würde auch dem bisherigen Plankonzept widersprechen, die baulichen und freizeitlichen Anla- gen sich im Anschluss an den Siedlungskörper im Südwesten des Sees anordnen und die bestehende Erschließung nutzen sollen. Hier sind bereits durch die be- nachbarte Gewerbenutzung Störungen und Eingriffe zu verzeichnen. Hingegen soll im nordöstlichen Bereich, welcher zur freien Landschaft ausgerichtet ist, der Natur und dem Landschaftsschutz ein V orrang eingeräumt werden. - 31 - laufende Nummer 4 Rather Kirchweg, Abkürzungen Es wird eine zunehmende „verbotswidrige“ Nut- zung des Rather Kirchwegs und anderer Abkür- zungen zwischen Rath und Brück befürchtet. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Eine zusätzlich stärkere Inanspruchnahme des Rather Kirchwegs und des Brück- Rather Steinwegs ist nicht zu erwarten. Eine Nutzung der Wege ist mit Ausnahme von Anliegern nicht zulässig. Da eine leistungsfähige Erschließung über die Rös- rather Straße gewährleistet wird, werden die benannten Auswirkungen nicht erwar- tet. laufende Nummern 19 und 21 Absperrung / Zufahrtsverbot Es wird eine Absperrung und ein Zufahrtsverbot zum See für den motorisierten V erkehr (mit Aus- nahme der Müllfahrzeuge) vorgeschlagen. Der Stellung- nahme wird gefolgt Die Besucher können über die Zufahrt von der Rösrather Straße den Hauptpark- platz und von dort die Anlagen fußläufig erreichen. Die weitere Zufahrt zum See wird unterbunden. Hier sind nur Zufahrten durch den Betreiber und für entspre- chende Pflege- oder Rettungsfahrzeuge möglich. Der aktuell bestehende Betrei- berweg muss entsprechen der bestehenden Rekultivierungsplanung und des rechtskräftigen Bebauungsplans zurückgebaut werden. laufende Nummer 103 Zugang zu Privatgrundstücken Es sei nicht erkennbar, wie die Zugänglichkeit der privaten Grundstücke in der aktuellen Planung geregelt werde. Der Zugang müsse im Bebau- ungsplanverfahren sichergestellt werden, z. B. durch eine T oranlage. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden außer- halb des V orhaben- und Erschließungsplan die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes inhaltsgleich übernommen und bleiben die fachrechtlichen Re- gelungen der Rekultivierungsplanung bestehen. Es erfolgt demnach keine Ände- rung der planungsrechtlichen Situation. Regelungen zur Erschließung und Zu- gänglichkeit der einzelnen Grundstücke sieht der rechtskräftige Bebauungsplan nicht vor. Anderweitige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherungen zur Betretung oder Nutzung Grundstücke Dritter bestehen nicht bzw. ergeben sich aus fachrechtlichen Regelungen (z.B. Fischerei- und Jagdrecht). - 32 - laufende Nummern 1, 5, 6, 38, 64, 65, 88, 95, 99, 101, 116 und 121 Erhaltung / Ausbau des Rundwegs Es wird darauf hingewiesen, dass der Rundweg genutzt wird und bedauert, dass dieser nicht mehr begehbar sein werde. In vorausgehenden Konzepten war der Rundweg Bestandteil der Planung. Der Rundweg müsse in vollem Umfang frei und öffentlich nutzbar bleiben. Die Aufgabe des Wegs widerspreche dem öffentlichen Interesse. Der Rückbau des Rundwegs sei nicht mit dem Land- schaftsschutz zu vereinbaren. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Bereits im frühzeitigen Beteiligungsverfahren hat sich gezeigt, dass ein Rundweg um den See von vielen Bürgerinnen und Bürgern gewünscht wird. Zum Zwecke der Auskiesung und Erreichbarkeit wurde ein Betreiberweg angelegt, welcher in der Örtlichkeit noch heute vorhanden ist. Bereits die genehmigte Rekultivierungs- planung sieht den Rückbau und die Unbrauchbarmachung des Betreiberwegs zu- gunsten der Entwicklung eines Natur- und Landschaftsraumes vor. Die Möglichkeit eines Rundwegs unmittelbar um den See wurde in der Planung zunächst verfolgt und im V erfahren geprüft. Dieser kann aus Gründen des Artenschutzes aber nicht umgesetzt werden, da artenschutzrechtlich notwendige Rückzugsräume für ge- schützte Arten sicherzustellen sind. Gleichwohl wird im Süden des Plangebietes eine öffentlich zugängliche Wegeführung berücksichtigt. Im Weiteren verläuft der Rundweg außerhalb des Plangebietes auf bestehenden Wegen. laufende Nummer 103 Konflikte durch Rundweg Ein Rundweg um das Gewässer wird kritisiert. Es wird befürchtet, dass sich über den Rundweg der Badebetrieb auf den gesamten See ausbreiten werde – es Konflikte zwischen Badebereich, Be- treiber der Wasserskianlage, Natur und Angelver- ein entstehen. Der nicht für die Öffentlichkeit angedachte Bereich muss weiterhin umzäunt bleiben bzw. die Zaunan- lage ausgebaut werden. Der Stellung- nahme wird gefolgt Die Planung sieht keinen Rundweg unmittelbar um den See vor. Der bestehende Betreiberweg ist nach erfolgtem Abschluss der Auskiesung entsprechend der be- stehenden fachrechtlichen Rekultivierungsplanung unabhängig vom Planvorhaben zurückzubauen. Zum Schutz der extensiven Rückzugsräume sind diese Bereiche weiterhin einzu- zäunen bzw. bestehende Einzäunungen instand zu setzten. Auch ist eine Einzäu- nung der geplanten Naherholungs- und Freizeitanlagen vorgesehen. laufende Nummern 6, 8, 23, 25, 36, 105, 109 und 117 Alternatives Plangebiet Der Albertisee in Gremberghoven ist ein alternati- ver See für die geplanten Nutzungen. Dieser See ist besser geeignet, es werden weniger Konflikte bei der Umsetzung erwartet. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die benannten Kiesgrubenseen in Gremberghoven sind durch umliegende Stra- ßen, Bahnflächen, V ersorgungsflächen nahezu eingeschlossen. Eine Zugangs- möglichkeit ergibt sich realistisch nur für den südlichen T eil des Sees, von der Por- zer Ringstraße. Der nördliche T eil des Sees ist als Naturschutzgebiet ausgewie- sen, hier ist keine freizeitliche Nutzung möglich. Der südliche T eil ist als Land- - 33 - Der Rather See sei zu klein für das V orhaben, das V orhaben soll an einem anderen Standort realisiert werden. In Köln gebe es bereits zahlreiche Wasserskianla- gen, eine weitere sei nicht notwendig. Auf die Wasserskianlagen am Bleibtreusee, in Langenfeld und bei Dormagen wird verwiesen. schaftsschutzgebiet ausgewiesen. Die vorhandenen Uferbereiche an dem südli- chen Seeteil sind vergleichsweise klein und topografisch ungünstig. Hier wäre die Integration der geplanten Freizeitnutzungen einschließlich der erforderlichen Park- platzflächen nicht in gleicher Größe realisierbar. Hinzu kommt, dass das Gebiet für eine Naherholungsnutzung nur bedingt geeignet ist. Durch die unmittelbare Lage neben Autobahn, Bahntrassen und Güterbahnhof sind nennenswerte Lärmbelas- tungen zu verzeichnen. Auch stehen die derzeitigen gewerblichen Nutzungen an der Westseite des Sees einer freizeitlichen Nutzung entgegen. Der Rather See verfügt über eine Wasserfläche von ca. 26,2 ha. Der für die Frei- zeitnutzung vorgesehene T eil des Sees ist ausreichend groß, um die V orhaben- planung umzusetzen (Strandbad: ca. 14.500 m² und Wassersport: ca. 145.730 m²). Auch verbleibt ein ausreichend großer T eil des Sees als Rückzugsraum für die Flora und Fauna (ca. 102.020 m²). Alternative Gewässer stehen für eine derartige Nutzung nicht zur V erfügung. In Köln gibt es derzeit keine Wasserskianlage. Die nächstgelegene Anlage befindet sich in Hürth am Bleibtreusee. Es wird ein großes Nutzerpotenzial alleine aus Köln heraus prognostiziert. laufende Nummern 57, 113 und 117 Badeseen in der Umgebung Das Angebot an Wasserflächen sei im rechtsrhei- nischen Köln äußerst gering. Im Umfeld mangle es an freien und kostenlosen Gewässern / Seen. Gerne genutzt werde der Höhenfelder See, dort sei das Baden illegal aber dennoch sehr populär. Legale Badeseen befänden sich auf Leverkusener Stadtgebiet, oder an der Aggertalsperre. Das Vingster Baggerloch und das Waldbad Dünnwald seien keine Alternative. Der Otto-Maigler-See und der Bleibtreu-See seien keine Alternative, da sie sehr verschmutzt und tou- Kenntnisnahme Der vorhandene Nutzungsdruck am Rather See zeigt, dass eine Nutzung des Sees zum Zwecke der Naherholung und Freizeitgestaltung mit der Bedarfssituati- on korrespondiert. Aus diesem Grunde soll eine kontrollierte Nutzung des Sees ermöglicht werden. Der vom Rather See aus nächstgelegene, zum Baden freigegebene See ist das Naturfreibad Vingst, westlich des Plangebietes. Dies wird in den Sommermonaten intensiv genutzt. Es wird das Potenzial eines weiteren Strandbads gesehen, wel- ches am Rather See umgesetzt werden soll. Die Badenutzung soll hier legitimiert und kontrolliert zugelassen werden. Der vorhandene Nutzungsdruck am Rather See und am Naturfreibad Vingst zeigt, dass eine Nutzung des Rather Sees zum Zwecke der Naherholung und Freizeit- gestaltung der Bedarfssituation nachkommt. - 34 - ristisch seien. Es wird auf den kostenpflichtigen See in Vingst verwiesen, es wird kritisiert, dass auf engem Raum zwei Seen zum eigenen Zweck „ausgenutzt“ wer- den. Es wird darauf hingewiesen, dass das Naturfreibad Vingst völlig überlaufen sei. laufende Nummern 42 und111 V erweis auf andere Freizeitanlagen Es wird bemängelt, dass es laut Begründung in der näheren Umgebung keine Outdoor- Wasserfreizeitangebote gebe. Es wird kritisiert, dass das Naturbad Vingst und das Waldbad Dünnwald nicht genannt werden. Es wird auf den Fühlinger-See verwiesen, der als Wassersport- und Freizeitanlage den Bedarf für das Stadtgebeit Köln und Umgebung ausreichend erfülle. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der vom Rather See aus nächstgelegene, zum Baden freigegebene See ist das Naturfreibad Vingst, in ca. 2,9 km (Luftlinie) westlich des Plangebietes. Das Wald- bad Dünnwald befindet sich in ca. 7 km (Luftlinie) nördlich des Plangebietes, hier- bei handelt es sich aber nicht um ein Naturbad. Ein Großteil der vorhandenen Seen im Umfeld ist nicht frei zugänglich, das Baden und eine Freizeitnutzung sind nicht gestattet. Der Fühlinger See ist ein sehr bekannter See für Naherholungs-, Freizeit-, Event- und Sportnutzungen. Der See befindet sich in ca. 14,5 km (Luftlinie) Entfernung im linksrheinischen T eil der Stadt. Das Plankonzept zur Nachnutzung des Rather Sees soll ein weiteres Angebot an Naherholungs- und Freizeitnutzungen für die umliegenden Stadtteile im rechtsrheinischen T eil der Stadt darstellen. Die erhebli- che Frequenz am Fühlinger See und der vorhandene Freizeitdruck am Rather See zeigen, dass weitere geeignete Flächen nachgefragt werden. laufende Nummer 103 Anderweitige Nutzung – Taucher Durch T aucher werden Interessenskonflikte und eine zu starke Belastung des Gewässers prognos- tiziert. Außerdem bestehe eine potenzielle Gefähr- dung der T aucher durch die Wasserskianlage, von der Nutzung wird aus Sicherheitsgründen abgera- ten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt T auchsport kann innerhalb der Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Wasser- sport und Badestrand ausgeübt werden. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle geplanten bzw. zulässigen Nutzungsarten gleichzeitig ausgeübt werden können. Dennoch müssen diese Nutzungen nicht im Widerspruch zueinander stehen. Die Steuerung einzelner Wassersportnutzungen im Detail ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Dem Betreiber obliegt die V erkehrs- und Sicherungspflicht des geplanten Freizeitareals. Es ist daher davon auszugehen, dass das T auchen au- - 35 - ßerhalb der Wasserskinutzung stattfinden wird. laufende Nummern 69, 97, 98 und 103 Angelverein Es wird befürchtet, dass der Angelverein in Folge des V orhabens schließen müsse. Es wird gefordert, dass der Angelverein vor Ort mit seinen Rechten und Pflichten beibehalten wird. Der Angelverein wurde vom Initiator der Wasser- skianlage ausgesperrt worden sei. Der Angelverein bewirtschaftet schon lange das Gewässer und kann sich bei der Planung einbrin- gen, der Angelverein kann die Bewirtschaftung und soziale Kontrolle und Pflege des Sees überneh- men. Der Angelverein hat einen Steg für Boote angelegt, eine Erweiterung wird angestrebt. Der Stellung- nahme wird teilweise gefolgt Der bestehende Angelverein verfügt über ein eigenes Grundstück am Rather See, welches über den Brück-Rather Steinweg erschlossen ist. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden dem bestehenden Angelverein keine Rechte entzogen. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden für das betreffende Grundstück inhaltsgleich übernommen. Ein Pachtver- trag zwischen Angelverein und dem ehem. Auskiesungsbetrieb ist mit Abschluss der Auskiesungstätigkeit beendet. Betretungsrechte oder anderweitige V ertrags- verhältnisse zur Nutzung Grundstücke Dritter bestehen für den Angelverein nicht. Es wird auch weiterhin ein kontrolliertes Befischen im Sinne der Hegepflicht erfor- derlich sein. Diese Aufgabe wird voraussichtlich durch einen Angelverein über- nommen. Welcher Angelverein diese Aufgabe übernehmen wird, liegt in der Ent- scheidungsgewalt der jeweiligen Eigentümer. Es wird nicht infrage gestellt, dass der Angelverein der Hegepflicht des Gewässers nachgekommen ist und auch zur Sauberkeit beigetragen hat. Soweit erkennbar, befindet sich der benannte Bootssteg innerhalb des Grund- stücks des Angelvereins. Eine Befischung des Sees durch Boote ist grundsätzlich möglich. Aus Gründen des Artenschutzes bedarf es einer Beschränkung der Nut- zung durch Boote. Die Angelnutzung vom Boot am östlichen Seeufer ist nur zeit- lich eingeschränkt zulässig, um Beeinträchtigungen der dort brütenden Vogelarten im Schilf der rastenden und überwinternden Wasservögel zu vermeiden. laufende Nummer 103 Integration des Angelsports Die Festsetzung einer Fläche für den Angelsport zugunsten des Angelvereins fehle. Das Fischereirecht werde durch das V orhaben eingeschränkt. Es wird auf die Hegepflicht und den vorliegenden Hegeplan verwiesen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt eine Wasserfläche fest und schließt gleichzeitig im östlichen T eil die Freizeitnutzung aus. Dies bedeutet, dass der vor- habenbezogene Bebauungsplan das Fischereirecht nicht einschränkt. Der vorha- benbezogene Bebauungsplan schließt die Angelnutzung auch künftig nicht aus, gleichwohl trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan hierzu keine gesonderten Festsetzungen, da das Angeln sich aus entsprechendem Fachrecht ableitet und mit ordnungsbehördlichen Auflagen verbunden ist, welche nicht Regelungsinhalt - 36 - Es werden durch das V orhaben Einschränkungen für den Angelverein erkannt, die Planung richtet sich zu Gunsten der kommerziellen Interessen des V orhabenträgers aus. Es sei erforderlich, die Bade- und Freizeitnutzung, insbes. die Wasserskianlage so zu dimensionie- ren, dass keine negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität sowie den Fischbestand hervorge- rufen werden. Es wird hinterfragt, ob im Zuge des V orhabens die fischereirechtliche Bewirtschaftung und Hege ein- geschränkt werden dürfe. Auf die Bindung gemäß Landesfischereigesetz NRW und die Bedeutung für die Gewässerökologie wird verwiesen. Künftig wird nur auf 10 % der Uferlänge angeln möglich sein; die Wasserfläche werde nur noch zu einem geschätzten Anteil von max. 20% freigege- ben sein. Insgesamt ergebe sich somit eine Ein- schränkung der fischereilichen Nutzung um 90% durch das V orhaben und die damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen. Eine abschließende Beurteilung zu den Auswir- kungen auf die Gesamtstruktur und den Fischbe- stand könne nicht abschließend mitgeteilt werden, da hierzu keine Erfahrungswerte bestünden. Es sei ein kontinuierliches Monitoring erforderlich, um die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt zu ermitteln. des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind. Des Weiteren greift der Bebau- ungsplan die Rekultivierungsplanung auf und führt im Bereich des heutigen Angel- vereins die bereits bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs- planes Nr. 75449.02 fort. Das Angeln ist zukünftig eingeschränkt am Ufer, einge- schränkt vom Boot und außerhalb der Nutzungszeiten der Wasserskianlage auch von den Schwimmstegen möglich. Es ist eine ausreichende Möglichkeit zum An- geln gegeben, um der Hegepflicht nachzukommen. Der ansässige Angelverein verfügt bereits auf dem eigenen Grundstück über einen Steg und einen Zugang zu den dort liegenden Booten. Die Anlage weiterer Stege ist nicht vorgesehen. Ein Zugang zu See und möglichen Booten ist von weiteren Uferbereichen oder den geplanten Schwimmstegen möglich. Wie ausgeführt, sind diesbezüglich keine Festsetzungen vorgesehen. Das Fischereirecht gibt gem. § 3 Abs. 1 LFischG die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Der artenreiche heimische Fischbestand ist zu erhalten und zu hegen (§ 3 Abs. 2 LFischG). Das Fischerei- recht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu (§ 4 Abs. 1 LFischG). Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beziehen sich be- züglich des Gewässers auf eine Wasserfläche, auf der im südöstlichen Bereich sogar eine Freizeitnutzung ausgeschlossen wurde. Dies bedeutet, dass die Fi- scherei durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt ist, sondern vielmehr das Fischereirecht auch weiterhin ausgeübt werden kann. Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Rekultivierung steht zudem einer Zugangsmöglichkeit zum Gewässer nicht entgegen, da es not- wendig ist, dass das Fischereirecht erst durch Betreten der privaten Grünfläche ausgeübt werden kann. Dabei bedarf es selbstverständlich eines schonenden Umgangs mit der Rekultivierungsfläche. Die Festsetzungen des vorgezogenen Bebauungsplans lassen somit die Ausübung des Fischereirechtes zu. Der Angelverein wird gegenüber seinen heutigen Rechten und Pflichten nicht be- schränkt. Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wer- den dem bestehenden Angelverein keine Rechte entzogen. Es wird auch weiterhin ein kontrolliertes Befischen des gesamten Sees im Sinne der Hegepflicht erforder- lich sein. Eine Einschränkung der Wasserski- und Freizeitanlagen ist mit V erweis auf vorausgehende Passagen nicht vorgesehen. - 37 - Das Fischereirecht gilt nicht grenzenlos. § 3 Abs. 2 S. 3 LFischG regelt, dass ein Gewässer, welches nicht nur fischereirechtlich genutzt wird, andere Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen hat. So ist ebenso der öffentliche Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. So sind bei der planerischen Entschei- dung auch die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Belange von Sport, Freizeit und Erholung ins Auge zu fassen. Bei der Abwägung sind die widerstrei- tenden Interessen unter Berücksichtigung des V erhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen. Da auch weiterhin Fischerei und Hege durchgeführt werden kön- nen, sind die faktischen Beeinträchtigungen bei einer Umsetzung des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes hinzunehmen. So ist es bedeutender, dass der Be- völkerung gerade aus dichtbesiedelten Bereichen die Möglichkeit gegeben wird, sich in einem Freiraum wie dem Rather See aufzuhalten, dort Sport zu treiben oder anderweitig aktiv zu sein. Ebenso bedarf es der Umsetzung des Artenschutz- konzeptes. Kommt es insofern zu faktischen Beeinträchtigungen ist dies vor dem Hintergrund einer Abwägung wiederstreitender Belange gerechtfertigt (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Planung berücksichtigt bereits die ermittelten Belange des Artenschutzes. Um die Auswirkungen bei Umsetzung und Betrieb des V orhabens überwachen zu kön- nen, werden verpflichtende Monitoringmaßnahmen im Durchführungsvertrag auf- genommen, welche der V orhabenträger umsetzen muss. Hier ist auch ein Arten- schutzmonitoring vorgegeben. laufende Nummern 103 und 113 V orschläge für eine sinnvolle fischereiliche Nutzung und Erschließung Es wird eine fischereibiologische Untersuchung vorgelegt. Gemäß V erwaltungsvorschrift zum Lan- desfischereigesetzt NRW und Gewässertypus (Cyprinidengewässer) sei als Standartwert für die Fischentnahme pro Angler ein Wert von 5 kg im Jahr anzunehmen. Demnach dürften am Rather See pro Hektar rund 9 Angler zugelassen werden, insgesamt (bei einer Wasserfläche von rund 36 Hektar) also 324 Angler. Es werden folgende V orschläge gemacht: Kenntnisnahme Der Stellung- Die konkrete fischereiliche Nutzung des Gewässers ist nicht Gegenstand der Fest- setzungen oder des Regelungsinhaltes des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes. Die Angelnutzung wird nach Umsetzung des V orhabens weiterhin möglich sein. Die Wasserfläche des Rather Sees weist derzeit ca. 26,2 ha auf. In welcher konkreten Form die Kontrolle des gesamten Gewässers im V orhaben- - 38 - - Anglerzahl nicht reduzieren, um die ange- strebten Bewirtschaftungsziele erreichen zu können. - Für Angler sollen fest eingerichtete, gut er- reichbare Uferangelplätze hergestellt und unterhalten werden. - Es soll eine Uferstrecke von 300 bis 450 m für die Angler vorgehalten werden. Im Win- ter sollte die Uferangelei auch auf den vor- gesehenen Badestrand ausgedehnt wer- den. - Massive Einschränkung der Beanglung durch Boote festzustellen, im Winter soll das Beangeln auf die gesamte Seefläche ausgedehnt werden. - der Zugang für Fahrzeuge durch das T or an der Ostseite des Sees muss erhalten wer- den, Parkplätze sind erforderlich - Auch die Zugänglichkeit für Fußgänger und Radfahrer sollte ermöglicht werden, um ei- ne fischereiliche Nutzung und Hege zu un- terstützen. - Zufahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahr- zeuge im Gefahrenfall - Zufahrt für Fahrzeuge für Besatzmaßnah- men (Fischbesatz) - Zufahrt für Fahrzeuge zur Bewirtschaftung des nicht kommerziell genutzten naturna- hen Geländes - Zufahrt und Parkmöglichkeiten für ältere und behinderte V ereinsmitglieder nahme wird nicht gefolgt bereich stattfinden wird, steht endgültig noch nicht fest. Dies betrifft auch nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Es ist beabsichtigt und wird der rechtli- chen Anforderung der Hegepflicht auch erforderlich, dass der See befischt wird. Ein Angelverein soll voraussichtlich diese Aufgabe übernehmen. Ein Zugang zum See zur Umsetzung der Hegepflicht wird zukünftig möglich sein. Auch Rettungsfahrzeuge können auf die Grundstücksflächen innerhalb des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes gelangen, da dies gerade für einen sicheren Badebetrieb eine essentielle V oraussetzung ist. Der Angelverein verfügt über ein eigenes Flurstück am Rather See, welches über den Brück-Rather Steinweg er- schlossen ist. Die Erschließung ist folglich gesichert. Im Wege der Abwägung war zu überlegen, ob Fußgänger und/oder Fahrzeuge Betreiberwege links des See- ufers nutzen können. Dies würde aber dem Artenschutzkonzept diametral zuwider laufen. Die Belange des effektiven Schutzes der vor Ort festgestellten geschützten Arten sind höherwertiger Anzusetzen als ein Betretungsrecht entlang des See- ufers. Vielmehr reicht es aus, das Seeufer punktuell erreichen zu können, um das Fischereirecht sowie die entsprechenden V erpflichtungen ausüben zu können. Die vor einiger Zeit angelegte T oranlage und Zufahrt an der Ostseite des Sees wider- spricht der fachrechtlichen Rekultivierungsplanung, dem bestehenden Planungs- recht (Bebauungsplan 75449.02). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan über- nimmt hier bestehendes Planungsrecht. Eine weitere Zufahrt im östlichen T eil des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes würde nur dazu führen, dass der höherwertig anzusetzende Artenschutz nicht geleistet werden kann. Es ist daher zuzumuten, dass das Ufer der Wasserfläche zu Fuß erreicht wird. Sofern ein Parken von Kfz gewünscht wird, kann dies auf der per Bebau- ungsplan festgesetzten privaten Stellplatzfläche erfolgen. Eine soziale Kontrolle des Geländes ist auch durch Begehung zu Fuß möglich. Im Gefahrenfall können Rettungsfahrzeuge den Brück-Rather Steinweg ebenso befahren, wie auch die private Stellplatzanlage und Zufahrten für die Ausbringung von Fischbesatz gilt, dass ebenso das Artenschutzkonzept im Rahmen der Abwägung als bedeutender zu bewerten ist als eine möglichst bequeme Art und Weise, Fischbesatz auszu- bringen. Dies hindert aber nicht, dass der Fischbesatz auch in Zukunft bis an die Wasserfläche heran zu Fuß verbracht werden kann. Ein barrierefreier Zugang zur Wasserfläche ist auf dem eigenen Grundstück des Angelvereines nicht möglich, da dies wiederum dem Artenschutzkonzept widerspricht. Im Südwesten des Plangebietes soll die bestehende Zufahrt zum des Plangebiet - 39 - bestehen bleiben. Hier erfolgt die Zufahrt zu Hauptparkplatz und Strandbad, Gast- ronomie und Freizeitanlagen. Eine Zufahrt zum Strandbad ist nur für Wartungs-, Pflege- und Rettungseinsätze vorgesehen. laufende Nummern 88 und 90 Bestehende Rechte und Rechtsvorgaben Es wird in Frage gestellt, dass der Zutritt zum See aktuell illegal erfolge; auf das öffentliche Betre- tungsrecht privater Gewässer in NRW wird verwie- sen. Es sollte geprüft werden, ob über die Jahrzehnte ein Gewohnheitsrecht für das Schwimmen im See entstanden sei. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Weder Bundes- noch Landesrecht sehen die Grundlage für ein Betretungsrecht privater Gewässer und dazugehöriger Privatwege für die allgemeine Öffentlichkeit vor. Das Betreten und die Benutzung des privaten Geländes sind nicht gestattet. Dass bisher das Gebiet trotzdem immer wieder betreten und genutzt wird, legitimiert diese widerrechtliche Nutzung nicht. laufende Nummer 103 Eigenjagdbezirk, Jagdausübungsrecht Es wird der Hinweis gegeben, dass die Grundstü- cke des Rather Sees zusammen mit dem Eigen- jagdbezirk von Stein bzw. Haus Rat den Flächen der Jagdgenossenschaft Köln rechtsrheinisch Nord angegliedert wurden. Daher sei der Eigentü- mer berechtigt und verpflichtet, auf diesen Flächen sein Jagdrecht auszuüben. Es sei nicht zu erkennen, wie das Jagdausübungs- recht in der vorliegenden Planung berücksichtigt werde. Im weiteren V erfahren sei hierauf zwingend Rücksicht zu nehmen. Kenntnisnahme Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treffen keine Rege- lungen jagdrechtlicher Natur. Das Jagdrecht kann wie bisher ausgeübt werden. - 40 - laufende Nummern 87, 90, 93 und 104 V orgaben aus dem Regionalplan Es wird der Hinweis gegeben, dass der Regional- plan Köln den Rather See als T eil eines regionalen Grünzugs und als Bereich der landschaftsorientier- ten Naherholung ausweise. Das V orhaben stehe diesen Zielen durch die intensive Nachnutzung des Plangebiets in erheblicher Weise entgegen und sei nicht genehmigungsfähig. Sport- und Freizeitnutzungen im Bereich des Ge- schützten Landschaftsbestandteils 8.11 werden abgelehnt, da sie mit erheblichen Eingriffen in Na- tur und Landschaft verbunden sind und keinesfalls der Erholung dienen. Der Regionalplan sehe vor, dass das Nutzungs- konzept des Sees insbesondere den Wünschen und Bedürfnissen der Anwohner entsprechen müsse. Dies sei in der V orhabenplanung nicht be- achtet worden. Das V orhaben verstoße gegen den Regionalplan. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt den überwiegenden T eil des Plangebietes als Oberflächengewässer überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie Regionale Grün- züge dar. Die Uferbereiche sind als Waldbereiche, überlagert mit den Freiraum- funktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie Regi- onale Grünzüge dargestellt. Lediglich ein kleinerer Bereich im Süden (Zufahrt zum Strandbad) ist als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Aufgabe des Regionalplans ist es, die Grundsätze und Ziele der Landesplanung zu konkretisieren. Die kommunale Bauleitplanung muss die Grundsätze und Ziele der Raumordnung berücksichtigen bzw. beachten. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für den südlichen Bereich des Plangebietes entlang der Rösrather Straße ein Gewerbegebiet dar. Der Baggersee ist als Wasserfläche dargestellt und im südlichen Bereich zusätzlich mit der Zweckbestimmung Bad gekennzeichnet. Die den Baggersee umgebenden Bereiche sind als Grünflächen dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln wurde als vorbereitender Bauleitplan von der Bezirksregierung Köln unter Berücksichtigung der geltenden Ziele und Grundsätze der Raumordnung genehmigt. Im Flächennutzungsplan findet sich die gesonderte Darstellung „Bad“ im Bereich des geplanten Strandbads. Neben dieser Nutzung als Strandbad sind auch sportli- che Aktivitäten Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, insbe- sondere Wasserski. Eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan liegt dann vor, wenn die Festset- zungen die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkre- ter ausgestalten und damit zugleich verdeutlichen. Maßgeblich ist dabei, dass die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht berührt wird. Eine der wesent- lichen Nutzungen wie Strandbad ist bereits durch die gesonderte Zweckbestim- mung „Bad“ im Flächennutzungsplan abgebildet. Zu der Nutzung als Strandbad gehören allerdings typischerweise auch sportliche Aktivitäten wie Schwimmen, Paddeln oder Rudern mit einem Boot etc. Daher besteht zwischen Bad und Was- sersport ein enger funktionaler Zusammenhang. Hierzu gehört auch die geplante Wasserskianlage, da diese dem Grundkonzept des Flächennutzungsplanes ent- - 41 - spricht. So ist Ziel des Flächennutzungsplanes, dass die Wasserfläche zu Freizeit- aktivitäten genutzt werden kann. Auch die wassersportlichen Aktivitäten gehören zu dem Gestaltungsrahmen, den die Darstellung des Flächennutzungsplanes vor- gibt. Der Flächennutzungsplan behält daher seine Bedeutung als Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung bei. V or diesem Hintergrund liegt eine normge- rechte Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan vor. Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden somit die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze der Raumordnung berück- sichtigt. Des Weiteren wird der vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus den Dar- stellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Am westlichen Plangebietsrand liegt der festgesetzte, geschützte Landschaftsbe- standteil LB 8.11, welcher in T eilen auch als Biotopkatasterfläche BK 5008-069 (LANUV) ausgewiesen wird. Die Ausweisung umfasst auch einen Randbereich östlich der Stresemannstraße und nördlich der Rösrather Straße, welcher im Flä- chennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Die Schutzfestsetzung gilt in diesen T eilbereichen entsprechend dem Entwicklungsziel 8 nur bis zur Rea- lisierung der Bauleitplanung. Bei Durchführung der Planung kommt es durch den geplanten Bau der Hauptstell- platzanlage sowie den dort geplanten Gebäuden (Haupt-, Lagergebäude, Chill- Out-Bar, neue Wegeverbindung zu den Startplätzen der Wasserskibahn) zu Ein- griffen in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 8.11, der in seiner zeichneri- schen Abgrenzung hier bis an die Wasserlinie reicht. Nördlich der geplanten Ein- richtungen zur intensiven Erholung bleiben im westlichen Plangebiet T eile der Ufer- und Böschungsflächen des LB 8.11 erhalten. Mit Realisierung der Bauleitplanung und den damit verbundenen Eingriffen werden negative Beeinträchtigungen des LB 8.11 und seiner Schutzziele (EZ 3) vorberei- tet. Mit der Realisierung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Maßnahmenflächen, welche eine T eil- kompensation sicherstellen kann und unter Berücksichtigung der benannten Pla- - 42 - nungsziele soll an der Planung festgehalten werden. Bei der Aufstellung eines sol- chen Bauleitplans sind die unterschiedlichen (öffentlichen und privaten) Belange zu ermitteln und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Mit Um- setzung des V orhabens kann ein Mehrwert für eine breite Öffentlicheit erreicht werden, auch wenn dabei nicht allen Belangen und Interessen nachgekommen werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann sich aus den Darstellungen des Flä- chennutzungsplanes entwickeln. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden berücksichtigt bzw. beachtet. laufende Nummer 103 V erstoß gegen Entwicklungsgebot Es wird der Hinweis gegeben, dass das Plankon- zept gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennut- zungsplan (FNP) zu entwickeln sind. Es wird der Auffassung widersprochen, dass die Zweckbestimmung „Bad“ auch eine Erweiterung der freizeitlichen Einrichtung und die Ergänzung der beiden geplanten Wasserskianlagen abdecke. Hierfür sei eine Zweckbestimmung „Wassersport“ vorzusehen. Es wird darauf verwiesen, dass der den See um- gebende Bereich als „Grünfläche“ im FNP festge- setzt sei. In diesen Bereichen sei die Errichtung von Gebäuden nicht mit den V orgaben des FNP vereinbar, da mit diesen Freizeiteinrichtungen eine bauliche Prägung der privaten Grünflächen eintre- te. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Wie ausgeführt liegt eine normgerechte Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan vor. Die Darstellung der Wasserfläche entspricht der bestehenden Systematik der Stadt Köln für Gewässer mit Sport- und Freizeitnut- zung. Für den Bereich des Fühlinger Sees wird ebenfalls eine Wasserfläche dar- gestellt. Für den Bereich des Strandbads wird die Darstellung Bad als Zweckbe- stimmung konkretisiert. Die vorhandenen Wassersportflächen (Regattastrecke) sind ebenfalls nicht als Zweckbestimmung Wassersport dargestellt. Die den Baggersee umgebenden Bereiche sind im Flächennutzungsplan als Grün- flächen dargestellt. Die geplanten baulichen Anlagen außerhalb der Wasserflächen konkretisieren sich aus der gesonderten Zweckbestimmung „Bad“ der im Flächen- nutzungsplan enthaltenen Darstellung. Denn zu einem Strandbad gehören auch Gebäude und Nebenanlagen in der geplanten Art und Weise. Diese Anlagen gehö- ren zu dem Gestaltungsrahmen, den die Darstellung des Flächennutzungsplanes vorgibt. Es liegt eine normgerechte Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan vor. - 43 - laufende Nummer 91 Kein Anspruch auf Nutzungsänderung Es wird der Hinweis gegeben, dass der Eigentü- mer das Grundstück in seiner aktuellen Form als ehemaligen Baggersee erworben habe. Daraus ergebe sich kein Anspruch auf eine Nutzungsän- derung. Kenntnisnahme Das Areal befand sich bereits vor der Auskiesung im Eigentum des V orhabenträ- gers, ein gezielter Erwerb zur Umsetzung der Planungsziele nach Abschluss der Auskiesung erfolgte nicht. Auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht kein Anspruch, diesbezüglich wird der Stellungnahme zugestimmt. Der Antrag auf Ein- leitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde am 09.04.2008 durch die von Stein V erwaltung gestellt. Der Einleitungsbeschluss für das Bauleitplanver- fahren wurde vorberatend durch die Bezirksvertretung Kalk und durch den Stadt- entwicklungsausschuss am 30.09.2010 erstmalig gefasst und am 15.12.2011 mit verändertem Geltungsbereich erneut vom Stadtentwicklungsausschuss beschlos- sen. Im Anschluss wurden die V erfahrens- und Beteiligungsschritte durchgeführt. Die planerischen Zielvorstellungen der V orhabenträgerseite werden in dem bishe- rigen Aufstellungsverfahren durch die politisch zuständigen Gremien der Stadt Köln bestätigt. Daraus ergibt sich durch die vorliegenden Beschlüsse (Aufstel- lungsbeschluss, V orgabenbeschluss) der Auftrag an die V erwaltung, im Rahmen der Planungshoheit der Stadt Köln das Aufstellungsverfahren zusammen mit dem V orhabenträger durchzuführen. laufende Nummern 103, 106 und 108 V erstoß gegen § 12 Abs. 4 BauGB Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) im Sinne des §§ 30 Abs. 2, 12 BauGB handle. Dieser verstoße gegen § 12 Abs. 4 BauGB, weil der Vor- habenträger in der Regel auch Eigentümer der Flächen sein müsse, auf die sich der Plan erstre- cke. Es wird der Hinweis gegeben, dass nicht nachvoll- ziehbar sei, wodurch der Unterschied von V erlauf und Abgrenzung des Geltungsbereichs gemäß V orhaben- und Erschließungsplan (Legende: rote Linie) zum räumlichen Geltungsbereich des Be- bauungsplans (Legende: schwarze Linie) begrün- det sei. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Um den Maßgaben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen zu können, umfasst der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die Grundstücksflächen, die räumlich-funktional mit dem Rather See sowie insbe- sondere den Böschungsufern im Zusammenhang stehen. Einer geordneten städ- tebaulichen Entwicklung würde es widersprechen, wenn T eile der Wasserfläche bzw. T eile der Böschungen nicht in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes übernommen würden. Maßgeblich ist nämlich, dass die Ge- samtheit der Wasserflächen sowie die Gesamtheit der Böschungsufer eine einheit- liche städtebauliche Situation herstellen, so dass es städtebaurechtlich geboten ist, sämtliche Fläche und selbstverständlich auch die Flächen für die Erschließung in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzubezie- hen. Der Geltungsbereich des V orhaben- und Erschließungsplanes kann sich hingegen nur auf die Flächen beziehen, über die der V orhabenträger im Sinne des § 12 Abs. - 44 - Die Abgrenzung gemäß V orhaben- und Erschlie- ßungsplan führe zu einer erheblichen Zerstücke- lung der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft. Auf die Kommentierung zum BauGB (Vgl. z.B. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 123. EL Oktober 2016, §, 12 Rn.63) wird verwie- sen. Auf die Rechtsprechung (Vgl. OVG NRW, Urt. v. 04.05.2012, 2 D 11/ll.NE, jurisRn. 47; Sächsisches OVG, Urt. v. 09.12.2011, 1 C 23/08, juris-Rn. 33) wird verwiesen. 1 S. 1 BauGB in der Lage ist, darüber zu verfügen. Somit bildet der Geltungsbe- reich des V orhaben- und Erschließungsplanes die im Eigentum der V orhabenträ- gerin stehenden Flächen ab. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich daher eine städtebaulich gebotene und sinnvolle Zusammenfassung der Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des V orhaben- und Erschließungsplanes einerseits sowie des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes andererseits. Der Flächenanteil des Vor- haben- und Erschließungsplanes liegt mit einer Fläche von 368.580 m² bei rd. 86 %, so dass die Grundstücksflächen im Fremdeigentum deutlich untergeordnet sind. Aufgrund deren Funktion als Wasser- und Uferböschungsfläche bilden diese jedoch T eil der Funktionseinheit des Rather Sees nebst Böschung. Gerade wegen der erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen bedarf es dieser Betrachtung der räumlich-funktionellen Einheit. laufende Nummer 103 Unklare / widersprüchliche Begrifflichkeiten Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Unterlagen bezüglich der Begrifflichkeiten „vorha- benbezogener Bebauungsplan“ und „Angebotsbe- bauungsplan“ in sich widersprüchlich und unklar seien. Kenntnisnahme In der Begründung wurde der Bereich außerhalb des V orhaben- und Erschlie- ßungsplanes hinsichtlich des Charakters als „Angebotsbebauungsplan“ bezeich- net. Es erfolgt eine textliche Klarstellung in der Begründung. laufende Nummer 103 V erstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB In Bezug auf die Eigentumsposition werde durch das V orhaben gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Das Gebot der gerechten Abwägung werde ver- letzt, es liegt ein Abwägungsdefizit vor. Es sei nicht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang zu bringen, dass einerseits dem Investor Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinan- der und untereinander gerecht abzuwägen. Zielsetzung des Bebauungsplanes ist, die Wasserfläche in T eilen der Freizeitnutzung zur V erfügung zu stellen. Im östli- chen T eil ist ausdrücklich die Freizeitnutzung ausgeschlossen. Diese Festsetzun- gen dienen im Rahmen der erforderlichen Abwägung einem Ausgleich der unter- schiedlichen Interessen. Angesichts der Notwendigkeit zur Schaffung einer attrak- tiven und vornehmlichen Freizeittätigkeit überwiegt jener Belang gegenüber einer völlig uneingeschränkten Ausübung des Fischereirechtes im Bereich der gesamten - 45 - mit dem V orhaben die Möglichkeit eröffnet werde, sein Eigentum gewerblich zu nutzen und dafür andererseits die übrigen Grundstücke des Plange- biets als Ausgleichsflächen für die hervorgerufe- nen Eingriffe in Natur- und Landschaft festzulegen. Auf den Ausgleichsflächen könne bekanntlich kein wirtschaftlicher Ertrag erzielt werden. Die Eigentümer außerhalb des Geltungsbereichs des V orhaben- und Erschließungsplans würden mit „V erlagerungseffekten“ belastet. Es müsse gerechterweise dafür Sorge getragen werden, dass allen Grundstücken die Möglichkeit eröffnet werde, von dem V orhaben zu profitieren. Wasserfläche. Hinzu kommt, dass der Sport- und Freizeitbetrieb von Jahreszeiten abhängig ist und demnach die Fischereiausübung insbesondere in der kalten Jah- reszeit ohne Beeinträchtigungen durch ein Freizeit- und Sportbetrieb erfolgen kann. Zudem wird die Ausübung der Fischerei überlagert durch die Belange des vordringlichen Artenschutzes. So soll ein Erreichen der Wasserfläche auch weiter- hin für die Ausübung des Fischereirechtes ermöglicht werden. Allerdings würde eine Zufahrt durch den zu rekultivierenden Bereich der Uferböschung wiederum den Gedanken des Artenschutzes und der Rekultivierung wiedersprechen. Es ist daher hinzunehmen, dass die Ausübung des Fischereirechtes für den Angelverein mit Anstrengungen einhergeht. Dies ist aber im Rahmen der Abwägung interes- sengerecht. V or diesem Hintergrund erfolgt eine objektive Gewichtung einzelner Belange, die dem Grundsatz der V erhältnismäßigkeit entspricht. laufende Nummer 102 Gewährleistung textlicher Festsetzungen zur Grünordnung Es wird gefordert, dass die textlichen Festsetzun- gen zur Grünordnung, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (T extliche Festsetzungen Ziffern 9.1 bis 9.9) vor Fertigstellung der Baumaßnahme und Erteilung der Abnahme sowie danach dauer- haft zu gewährleisten sind. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Zwischen der Stadt Köln und dem V orhabenträger wird ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB geschlossen. In dem Durchführungsvertrag wird die Umsetzung der Planung verbindlich geregelt. Der V orhabenträger hat demnach die Aus- gleichsmaßnahmen (grünordnerischen Festsetzungen) nach Maßgabe des land- schaftspflegerischen Fachbeitrags innerhalb einer definierten Frist nach Inkrafttre- ten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu planen und herzustellen sowie anschließend dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Dies korrespondiert mit der Pflicht, dass der V orhabenträger das V orhaben innerhalb der definierten Frist nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fertigstellen muss. Eine Fertigstellung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. grünordnerischen Maßnahmen vor Fertigstellung der Baumaßnahmen würde im Widerspruch zu einem möglichen Bauablauf stehen. - 46 - laufende Nummern 1, 6, 15, 17, 18, 23, 24, 25, 40, 41, 42, 47, 49, 54, 55, 63, 70, 73, 79, 81, 87, 88, 90, 93, 94, 97, 102-105, 109-111, 114, 117, 118, 120 und 123 Artenschutz / Gefährdung Die Auswirkungen des V orhabens (öffentlicher Betrieb, Badenutzung, Wasserskianlage, Bebau- ung, Abholzung von Bäumen, Lärm, V erkehr, Ver- schmutzung, Schadstoffbelastung etc.) werde den natürlichen Lebensraum von Kleintieren, (Wasser-) Vögeln, Insekten, Reptilien, Amphibien und Fi- schen beeinträchtigen oder zerstören; folglich würden die Tiere vertrieben oder sterben. Das V orhaben beinhalte nicht genügend Schutz für die Tierwelt, der See und sein Umfeld sollten daher im bisherigen Zustand als Aufenthaltsgebiet und Brut- bzw. Nistplatz sowie als Rast-, Ruhe-, und Rück- zugsort erhalten bleiben, es gelte diesen Bereich und die Tiere zu schützen. Insbesondere auf das V orkommen folgender Arten wird neben allgemeinen Hinweise auf Flora und Fauna verwiesen: Blesshühner, Eisvögel, Möwen, Eiderenten, Enten, T eichhühner, Fledermäuse, (Grau-, Kanada- und Wild-) Gänse, Haubentau- cher, Hasen, Hornissen, Heuschrecken, Libellen, kleine Nager, Füchse, Wildschweine, Kuckucksvö- gel, Schwäne, Wildvögel, Zauneidechsen, Aale, Barsche, Brassen, Güstern, Hechte, Lauben, Sal- moniden, Spiegel-, Schuppen- und Wildkarpfen, Schleien, Rotfedern, Rotaugen, Zander, Welse Es wird der Hinweis gegeben, dass der Bestand der Graugänse, die regelmäßig den See besuch- ten, sich in der Größenordnung von ca. 200 bis 300 Tieren belaufe und nicht, wie in der Begrün- dung angeben, auf nur 30 Tiere. Dies sei dringend durch eine ganzjährige Beobachtung zu überprü- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Bei der Durchführung der Planung kommt es aus artenschutzrechtlicher Sicht durch die geplante Wassersport- und Badenutzung zu Beunruhigungen der Was- serflächen und Uferbereiche und hierdurch zu artenschutzrechtlichen Konflikten. Durch die Anlage und den Betrieb der Anlagen können gemäß der Artenschutzprü- fung Störungen ausgelöst werden. In der Artenschutzprüfung von Dr. Andreas Ski- bbe von Februar 2012 werden alle relevanten Wirkungen beurteilt, die zu einer Tötung, V erletzung oder Störung der hier möglicherweise vorkommenden, arten- schutzrechtlich relevanten Tierarten sowie zu einer Beschädigung oder Zerstörung deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können. Ergänzend hierzu wurde aufgrund des langen Projektzeitraums eine vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) durch das Gutachterbüro RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten (Bonn, 12.2018) erstellt. Diese kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass unter Berücksich- tigung der artenspezifischen Maßnahmen artenschutzrechtliche V erbotstatbestän- de nach § 44 Abs 1 Nrn. 1-3 ausgeschlossen werden können. Um auf dem Rather See störungsfreie Nahrungsrastplätze und Winterquartiere zu erhalten, wird der Betrieb der Wasserski- und Badeanlage auf den Zeitraum von Anfang April bis Mitte Oktober beschränkt. Erhebliche Störungen der rastenden oder überwinternden Wasservögel ergeben sich dadurch nicht. V erletzung von artenschutzrechtlichen V erbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG werden durch die zeitliche Beschränkung der Rodungen und des Be- triebes der Wassersportanlage vermieden. Da aber dennoch Lebensräume der Fauna in Anspruch genommen werden, ist die Betroffenheit des Umweltbelangs Tiere als erheblich zu bewerten. Die ordnungsgemäße Umsetzung der zuvor genannten Maßnahmen wird durch eine ökologische Baubegleitung überwacht. Diese sorgt dafür, dass Schäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes vermieden oder bei unvorhergesehenem Eintreten minimiert werden. Die regelmäßigen Wasservogelzählungen am Rather See durch die Nordrhein- Westfälische Ornithologengesellschaft (NWO) ergaben keine V orkommen gefähr- - 47 - fen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Graugänse sich überwiegend im östlichen, südlichen und westlichen T eil des Sees aufhielten; der in diesem Bereich vorgesehene Bau der Wasserskianlage werde die Gänse vertreiben. Es wird der Hinweis gegeben, dass auch Kanada- und Nilgänse am See einen sicheren Rückzugs- und Brutplatz hätten. Es wird darauf hingewiesen, dass der See regel- mäßig von verschiedenen V ogelarten genutzt wer- de und nie ohne V ogelbesatz vorzufinden sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass der See einen enormen Bestand an Süßwasserquallen, Mu- scheln, Krebsen und Fischen aufweise. Der Be- stand an Süßwasserquallen sei einmalig in der Region, der Tierbestand bestätige die hervorra- gende Wasserqualität. deter wandernder V ogelarten nach der aktuellen Roten Liste von Nordrhein- Westfalen. Aufgrund der Anzahl der Arten und des regelmäßigen Auftretens zählt der Rather See dennoch zu den wichtigsten Rast- und Winterplätzen für Wasser- vögel in Köln. Im Januar werden die höchsten Zählergebnisse erzielt. Insgesamt wurden 19 Arten festgestellt, wobei Haubentaucher, Kanadagans, Stock-, T afel- und Reiherente fast jeden Monat im Winter beobachtet werden konnten. Kormora- ne, Nilgänse und Höckerschwäne traten nicht in allen Wintern auf. Zu den seltenen Gästen zählen Zwerg- und Gänsesäger, Grau- und Silberreiher, Schnatter-, Man- darin-, Löffel-, Schell- und Trauerente. Die Graugans wurde unregelmäßig an ver- schiedenen Monaten festgestellt. Die Angaben zur Anzahl der Gänse und Enten im Bericht beziehen sich auf den Wintervogelbestand. Bei der Brutvogelkartierung in 2017 wurden keine Bruten von Graugänsen am Rather See festgestellt. Der Rather See wird von der Graugans als Nahrungs- und Ruheraum in den Som- mermonaten genutzt. Diese Art weist eine deutliche Bestandszunahme auf und wird in der Roten Liste als ungefährdet eingestuft. Der Eisvogel wurde bei Unter- suchungen im Jahr 2008 als Nahrungsgast vorgefunden. In den nachfolgenden Untersuchungen wurde der Eisvögel nicht mehr kartiert. Trotz der geplanten Be- triebes einer Wasserski- und Badeanlage am Rather See ergeben sich genügend Rückzugsräume für Wasservögel und gehölzbrütende Arten. Die Uferzonen im Norden und Osten des Sees werden durch den Wegfall des Weges beruhigt. Zu- dem werden die Schilfzonen erweitert. Um wasserseitige Störungen zu verhindern, werden Schwimmbojen in einem Abstand von 50 m um die Schilfflächen im Was- ser verankert. Ein V orkommen der Süßwasserqualle im Rather See ist durchaus möglich. Diese Quallenart wird seit einigen Jahren in NRW-Gewässern beobachtet. Es handelt sich um eine eingeschleppte Tierart, die ursprünglich im asiatischen Raum behei- matet ist. Die Süßwasserqualle stellt weder eine naturschutzfachliche Besonder- heit dar, noch ist sie ein Indikator für saubere Seen. Auch Krebse und Muscheln profitieren von einem gewissen Nährstoffgehalt im Wasser. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Quallen, wie in dem heißen Jahr 2018, zukünftig stark vermehren werden. Beeinträchtigungen durch die Planung sind aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten, da sich Quallen nicht an der Wasseroberfläche aufhalten und daher vom Wasserskibetrieb nicht gestört werden. Aufgrund der fischereilichen Nutzung ist davon auszugehen, dass der Rather See einen typi- schen Bestand an Nutzfischen aufweist, der durch die Planung nicht negativ ver- - 48 - ändert wird. laufende Nummern 82, 87, 88, 91, 93, 103, 104, 106-108, 111, 114 und 120 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Es wird darauf hingewiesen, dass der Untersu- chungsrahmen des artenschutzrechtlichen Fach- beitrags nicht ausreichend sei, es fehle an Aussa- gen zu Reptilien, Libellen, Heuschrecken und Hor- nissen sowie eine vertiefte V egetationskartierung. In den Befunden der Biologen Dr. Skibbe und Herr Möhler werde nur eine kleine Wildvogelpopulation festgestellt, in deren Aufzählung Wildgänse und Schwäne nicht erwähnt würden. Es wird hinter- fragt, ob dies auf den Zeitraum der Berichterstel- lung im Januar 2018 und Februar 2012 zurückzu- führen sei, denn in den Wintermonaten befänden sich keine Zugvögel auf dem See. Insbesondere wird auf die FFH-Art Zauneidechse (Lacerta agilis) verwiesen, die im Gutachten nicht berücksichtigt sei und deren V orkommen durch den BUND im Jahr 2006 festgestellt wurde. Es wird angefragt, ob weitere FFH-geschützte Tierarten oder Pflanzen im Plangebiet vorkommen und ob überhaupt eine Prüfung der Flora und Fau- na durchgeführt wurde. Es fehle auch an zwingend erforderlichen Unter- suchungen zu Pflanzengesellschaften und zum V orkommen geschützter Arten nach § 20a Abs. 1 Ziff. 7 und 8 BNatSchG sowie zu Ar- ten der Roten Liste; insbesondere der submersen Flora und Fauna (unter Wasser). Es sei zu vermuten, dass es sich bei dem Gewäs- Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt In der vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP II) werden alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und alle europäischen V ogelarten betrachtet. Im Geltungsbe- reich des V orhaben- und Erschließungsplans befinden sich nach den faunistischen Untersuchungen keine V orkommen geschützter Reptilien- und Insektenarten des Anhangs IV , FFH-RL. Nicht Bestandteil der Prüfung sind die Arten die dem allgemeinen Artenschutz un- terliegen. Nach fachlicher Einschätzung wird davon ausgegangen, dass sich die Artenvielfalt durch die geplante Nutzung des Sees nicht wesentlich verringern wird. Durch den gezielten Schutz der nördlichen und östlichen Uferzonen und die Er- gänzung der Schilfflächen ergeben sich Brut- und Rückzugsräume für Wasservö- gel und wassergebunden Wirbellose. Bei der Brutvogelkartierung im Jahr 2017 wurden keine Bruten von Gänsen und Schwänen am Rather See festgestellt. Der See wird von der Gänsen und Schwä- nen als Nahrungs- und Ruheraum in den Sommermonaten genutzt. Das V orkommen der Zauneidechse im Plangebiet wurde 2011 untersucht. Bei den 10 Begehungen wurden keine streng geschützten Zauneidechsen festgestellt. Die dichten Gehölbestände an den Ufern sind als Reptilienlebensraum nicht geeignet. Im Geltungsbereich des V orhaben- und Erschließungsplans befinden sich nach den vorliegenden Untersuchungen und fachlicher Einschätzung keine V orkommen geschützter Arten der Anhänge I, II und IV der FFH-Richtlinie. Im Plangebiet wurden umfangreiche faunistische Untersuchungen und eine Eintei- lung der Biotoptypen nach dem Köln-Code vorgenommen. Eine Untersuchung der Pflanzengesellschaften und der submersen V egetation ist aus naturschutzfachli- cher Sicht nicht erforderlich, um den Eingriff nach § 14 BNatSchG zu beurteilen. Die Ergebnisse der Planktonuntersuchungen (durch die AGLHH 2014) zeigen eine Einstufung des Rather Sees im Jahre 2014 von oligotroph bis schwach mesotroph. Das Institut AGLHH geht davon aus dass mittelfristig keine schnelle Zunahme der - 49 - ser um ein Mesotrophes Gewässer mit benthischer V egetation aus Armleuchteralgen und damit um ein FFH-Biotop (3140) handele, dieses könne durch den Bau einer Wasserskianlage nachhaltig und erheblich geschädigt werden. Die bis zum Jahr 2006 noch regelmäßig erfassten Arten Trauerseeschwalbe (Chlidnais niger), Fluss- seeschwalbe (Sterne hirundo) und Fischadler (Pandion haliaetus) würden ohne nachvollziehbare Gründe nicht als Rastvogelarten berücksichtigt. Zaunanlagen, der Rückbau von Betreiberwegen und Bepflanzung seien keine geeigneten Festset- zungen zur V ermeidung einer widerrechtlichen Nutzung, damit könne eine V erletzung der arten- schutzrechtlichen V erbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht vermieden werden. Der Wert des Sees und der unmittelbaren Umge- bung als Biotop sei noch nicht ausreichend unter- sucht worden. Es wird vermutet, dass die Bedeutung des Rather Sees als Rastgebiet noch höher einzustufen sei, als im Artenschutzbeitrag dargestellt. Es sei zu erwarten, dass durch die deutlich verkleinerte Ver- fügbarkeit von Wasserfläche der Rather See seine Funktion und Bedeutung als Rastplatz vollständig einbüße. Es sei nicht dargelegt worden, was allgemein für den Arten- und Tierschutz getan werde. Es wird nachgefragt, welche Maßnahmen zum V ogelschutz vorgesehen sind, auch während der Bauphase. Eutrophierung im Untersuchungsgebiet durch externe Quellen zu er-warten ist. Ein V orkommen von Armleuchteralgen im Rather See ist nicht auszuschließen. Nach den V erbreitungskarten der Characeen Deutschlands (Korsch H., U. Raabe, K. V an de Weyer. Aus Rostock. Meeresbiolog. Beitr. Heft 19, 57-108. 2008 Rostock) sind ausschließlich ungefährdete Arten (nach der Roten Liste NRW) zu erwarten. Eine Zuordnung zum FFH-Lebensraumtyp 3140 ist dadurch nicht ableit- bar. Eine Schädigung der submersen V egetation im Bereich des Ost- und Südufers durch den Wassersport ist möglich. Durch die Beruhigung großer T eile der übrigen Uferbereiche ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen. Eine Beeinträchtigung der benannten Zugvögel in Folge der geplanten Nutzung wird nach fachlicher Einschätzung ausgeschlossen, da der Betrieb der Wasserski- anlage auf den Zeitraum von Anfang April bis Mitte Oktober beschränkt wird. Der Rather See stellt keine essenzielle Raststätte für Seeschwalben dar, da die Flach- gewässerzonen mit Nahrungsorganismen zu schmal ausgebildet sind. Das illegale Betreten des eingezäunten Seegeländes stellt eine Ordnungswidrig- keit dar. Gegen etwaige V erstöße wird ordnungsrechtlich vorgegangen. Illegaler Zutritt mittels Festsetzung zu vermeiden ist kein übliches Instrument und zudem nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Wie in der Artenschutzprüfung (ASP II) dargelegt, wird der Rather See als wichti- ger Rast- oder Überwinterungsplatz von Wasservogelarten eingestuft. Erhebliche Störungen der rastenden oder überwinternden Wasservögel werden ausgeschlos- sen, da der Betrieb der Wasserski- und Badeanlage auf den Zeitraum von Anfang April bis Mitte Oktober beschränkt ist. In den Herbst- und Wintermonaten steht durch die Einstellung des Wassersportbetriebes die gesamte Seefläche als Rück- zugsraum für rastende und überwinternde Wasservogelarten zur V erfügung. Die benannten Auswirkungen werden im Ergebnis der durchgeführten Untersuchun- gen und unter Berücksichtigung der zulässigen Nutzungszeiten der Naherholungs- und Freizeitanlagen nicht erwartet. Trotz der geplanten Betriebes einer Wasserski- und Badeanlage am Rather See ergeben sich genügend Rückzugsräume für Wasservögel und Gehölz brütende - 50 - Es sei vorgesehen, in den Uferbereichen ungestör- te und unzugängliche Abschnitt mit röhrichtartiger V egetation zu schaffen. Dies sei dem V orhaben- träger jedoch mangels Flächenverfügbarkeit nicht möglich. Der in der Planung dargestellte Röricht- bestand widerspreche gemäß Stellungnahme der Stadt Köln vom 14.06.2017 den Auflagen der was- serrechtlichen Genehmigung. Durch die Grund- stücksnutzung des ASV Köln-Rath 1974 e.V . wer- de die Schilfzone beunruhigt und verliere ihre Funktion des Ausgleichs der Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schilfzone auf Grund vorhandenen der Schwankung des Wasserstandes um bis zu 2,0 m nur sinnvoll ange- pflanzt werden könne, wenn vorher Flachwasser- zonen angelegt würden, ohne diese im V orhaben nicht angelegte V oraussetzung könne die Schilfzone nicht dauerhaft bestehen. Es fehle an Festsetzungen, die zum dauerhaften Erhalt von Röhrichten führen könnten, insbesondere ein ef- fektives Erholungslenkungskonzept mit Überwa- chungs- und Kontrollintervallen durch Personal. Die bilanzierte Abwertung der Wasserflächen und die daraus resultierende Aussage bzgl. eines adä- quaten Ausgleichs seien noch unvollständig, da der Raumwiderstand dauerhafter Anlagen (Was- serskianlage) nicht berücksichtigt worden sei. Arten. Die Uferzonen im Norden und Osten des Sees werden durch den Wegfall des Weges beruhigt. Um wasserseitige Störungen zu verhindern, werden Schwimmbojen in einem Abstand von 50 m um die Schilfflächen im Wasser veran- kert. Die ordnungsgemäße Umsetzung von Minderungs- und V ermeidungsmaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung (fachlich geschulte Person) zu überwa- chen. Die Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die genehmigungskonforme Umsetzung der Baumaßnahme in Bezug auf die artenschutzrechtlichen V orgaben und Bestimmungen. Es wird ferner ein artenschutzrechtliches Monitoring im Durchführungsvertrag festgeschrieben, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Maßnahme M1 soll da- her, unter Berücksichtigung der natürlichen Sukzessionsprozesse, die vorhande- nen Röhrichtbestände erhalten, schützen und hinsichtlich ihrer Biodiversität im Übergangsbereich zwischen Wasser- und Landlebensräumen nachhaltig entwi- ckeln. Das Pflanzkonzept für die M1-Fläche sieht unter Einbindung der Bestands- strukturen daher gezielte Initialpflanzungen im Bereich von lückigen bzw. schwä- cher entwickelten Uferbereichen vor. So sollen optimale V oraussetzungen für die Entwicklung einer zusammenhängenden Röhrichtzone geschaffen werden. Die festgesetzten Maßnahmenflächen erstrecken sich nur auf die verfügbaren Grund- stücksflächen innerhalb des V orhaben- und Erschließungsplanes. Die textliche Festsetzung Ziffer 9.3 zur Maßnahmenfläche M1 bestimmt, dass in den wechselfeuchten Uferbereichen/Flachwasserzonen die vorhandenen Röh- richtstrukturen dauerhaft zu erhalten sind. Im Durchführungsvertrag werden die Umsetzung, der Zeitpunkt zur Umsetzung und der dauerhafte Erhalt der betreffen- den Maßnahme verbindlich geregelt. Den Festsetzungen des V orhaben- und Er- schließungsplanes kann entnommen werden, dass außerhalb des Strandbads einschließlich Spiel- und Liegeflächen, Gebäudeanlagen sowie der V erkehrs- und Parkplatzflächen keine weitere freizeitlichen Nutzungen für die verbleibenden Ge- hölzstrukturen sowie die mit Röhricht zu bepflanzenden Uferabschnitte vorgege- ben werden. Die geplanten Freizeitanlagen sollen gegenüber den Gehölz- und Anpflanzflächen eingezäunt werden. Zugänglichkeiten werden grundsätzlich nicht für die Nutzer des Strandbads- und der Freizeitanlagen ermöglicht, hier wird eine soziale Kontrolle durch den zukünftigen Betreiber stattfinden. Durch die - 51 - Schwimmstege längs der Wasserskibahnen soll auch das Schwimmen an die Ufer durch Nutzer der Wasserskianlagen unterbunden werden. Hier kann der kürzeste und schonendste Weg zu den Schwimmstegen genutzt werden. Die ökologische Bestandsbewertung erfolgte auf Basis gutachterlicher Bestands- kartierungen und -bewertungen. Die Einstufung und Bewertung der Biotoptypen erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln auf der Grundlage des standardisierten Bewertungssystems der Stadt Köln: „Köln-Code“ (1996), welches in Anlehnung an das etablierte V erfahren nach LUDWIG (1991) erstellt wurde, und dessen Bewertungsgrundsätze aufgreift. Der in der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung für die Planung der Wasserfläche zugeordnete Zielbio- toptyp berücksichtigt grundsätzlich eine gewässerbezogene Freizeitnutzung. Dar- über hinaus fließt in die Bewertungsmatrix dieses Biotoptyps u.a. auch eine Ver- knüpfung der zeitlichen und räumlichen Wiederherstellbarkeit ein. Die Existenz und der Fortbestand der Wasserskianlage hängt u.a. von betriebswirtschaftlichen Aspekten ab, weshalb keine Aussagen über den Zeitraum der anlage- und be- triebsbedingten Umweltauswirkungen getroffen werden können und ob eine dau- erhafte Anlage vorliegt. Grundsätzlich berücksichtigt das Bewertungsverfahren der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ein Eingriffsszenario von mindestens 30 Jahren (1 Generation). laufende Nummern 31, 34, 42, 49, 63, 71, 89, 96 und 104 Rückzugsbereiche Es wird darauf hingewiesen, dass die Natur Ruhe- und Rückzugsorte wie den Rather See und sein Umfeld benötige. Dies sollte bei der Planung im V ordergrund stehen. Kenntnisnahme Die Bedeutung des Rather Sees, insbesondere als Rast- oder Überwinterungs- platz von Wasservogelarten ist bekannt. Die Planung sieht ausreichend bemesse- ne Rückzugsorte an der Nord-, Ost- und Südostseite des Sees vor. Hier werden neben dem Rückbau des Betreiberwegs und dessen Unbrauchbarmachung, zu- sammenhängende und ungestörte Flächen für die Flora und Fauna entwickelt. Des Weiteren werden V ermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, wel- che zusätzliche Störungen des Natur- und Landschaftsraumes vermeiden sollen. - 52 - laufende Nummer 44 Rekultivierungsmaßnahme Es wird kritisiert, dass das V orhaben zur Ein- schränkung der Rekultivierungsmaßnahmen führe. Die Stadt Köln sei dafür verantwortlich, die Rekul- tivierungsmaßnahmen ausreichend zu schützen. Es werden eine konsequente Durchführung der Rekultivierungsmaßnahmen und ein Schutz vor Störungen gefordert. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Aus vorgenannten Gründen soll die kombinierte Freizeitnutzung umgesetzt wer- den, um eine attraktive Naherholungseinrichtung am Rather See zu ermöglichen, welche sich langfristig etablieren soll. An der bestehenden Rekultivierungsplanung soll daher nicht im gesamten Plangebiet festgehalten werden. Die Inhalte der Re- kultivierungsplanung sollen jedoch an der Nord-, Ost- und Südostseite des Sees weiter verfolgt und umgesetzt werden. Dazu zählt auch ein Rückbau des beste- henden Betreiberwegs in den genannten Bereichen. laufende Nummern 89, 103, 111, 112 und 115 Erforderliche Ausgleichsflächen Es wird kritisiert, dass auf den vollständigen und adäquaten Ausgleich der Eingriffe in den Natur- haushalt und das Landschaftsbild verzichtet wer- de. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Ab- wägung um eine reine Begünstigung des Investors und dessen wirtschaftliche Interessen handele, dies sei abzulehnen. Es sei äußerst zweifelhaft, ob die vorgesehene Schutzzone am östlichen Ufer einen adäquaten Ausgleich für die massiven Eingriffe in den Natur- haushalt gelten könne. Es wird kritisiert, dass auf die notwendigen Aus- gleichsmaßnahmen auf Grund von zu hohen Kos- ten verzichtet werde. Die Möglichkeit, durch eine V erkleinerung des Bereichs der Wasserskianlage Natur und Umwelt zu schonen werde nicht in Er- wägung gezogen, weder noch werde eine Nutzung als Naturbadesee in Betracht gezogen. Es wird abgelehnt, dass in der Begründung Natur- schutzaspekte und soziale Aspekte gegeneinander aufgewogen werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Mit der Realisierung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Landschaft erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden. Ein vollstän- diger Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung kann innerhalb des Plangebietes nicht erbracht werden. Der Eingriff in den Umweltbelang Eingriff und Ausgleich ist als erheblich zu betrachten. Durch die geplanten grünordnerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebietes wird jedoch ein Ausgleich erbracht, der den Eingriff zu 75,7% ausgleicht. Im Bebauungsplan wird ein umfangreiches Maßnahmenkonzept durch grünordne- rische Maßnahmen vorgesehen. Die zuvor genannten Maßnahmen dienen zum einen der teilweisen Sicherung von vorhandenen Grünstrukturen und tragen zu einer teilweisen Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft bei. Ein we- sentlicher T eil des bilanzierten externen Ausgleichserfordernisses wird durch eine Abwertung des Biotopwertes der Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Bade- fläche, Wassersport und Wasserfläche ausgelöst, die sich aus einer indirekten Beeinträchtigung der Wasserflächen aufgrund der geplanten Wassersport- und Strandbadanlagen ergibt. Dieser findet jedoch nur saisonal und nicht ganzjährig statt. Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgenommene Abwertung des Biotopwertes der Wasserfläche stellt einen atypischen Fall für die Bewertung nach der Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB dar. Der Biotoptyp Wasserfläche wird nicht überplant, versiegelt, verfüllt oder auf sonstige Art stark verändert oder verfremdet, wie dies bei anderen Biotoptypen beispielsweise durch eine Bebauung oder die Anlage einer Pkw-Stellfläche der Fall ist. - 53 - Für die bilanzierte Abwertung der Wasserflächen kann im Planverfahren kein adä- quater funktioneller Ausgleich geschaffen werden. Zur Erzielung eines vollständi- gen Ausgleichsumfangs wäre zum Beispiel bei einer in Bebauungsplanverfahren üblichen ökologischen Aufwertung einer Intensivackerfläche durch Extensivierun- gen oder Pflanzmaßnahmen, die Umwandlung von ca. 13,1 ha Ackerflächen in höherwertige Wiesen- und Gehölzflächen notwendig. Diese externen Ausgleichs- maßnahmen würden zwar rechnerisch den Ausgleichsbedarf decken, stellen aus ökologischer Sicht aber im vorliegenden Fall keinen funktionalen Ausgleich dar. Daher wurde die Inanspruchnahme von einer rund 13,1 ha großen Ackerfläche zur Umwandlung in Wiesen- und Gehölzflächen für einen nichtfunktionalen Ausgleich kritisch hinterfragt. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen soll gem. § 15 Abs. 3 BNatSchG auf das erforderliche Minimum reduziert werden. Zudem würden die Gesamtkosten für eine solche externe Ausgleichsmaßnahme (Herstel- lung, Grunderwerb, Pflege) für einen Wirkzeitraum der Ausgleichsmaßnahme von 30 Jahren ca. 1,8 Mio. Euro betragen und damit die Wirtschaftlichkeit des gesam- ten V orhabens infrage stellen. Ein sozialadäquater Eintrittspreis für das Strandbad wäre damit nicht erreichbar. Aus diesem Grunde verbleiben im Ergebnis der Ab- wägung erhebliche Auswirkungen für die Umweltbelange Pflanzen sowie Eingriff und Ausgleich. Bei der Aufstellung eines solchen Bauleitplans sind nach V orgabe des Baugesetz- buches die unterschiedlichen (öffentlichen und privaten) Belange zu ermitteln und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Auch eine V erkleinerung der Freizeitanlagen oder nur eine Nutzung als Badesee wurde im Aufstellungsverfahren in Erwägung gezogen. Im Falle einer reduzierten Freizeitnutzung (und insbesondere der Wassernutzung) würden geringere Eingriffe resultieren. Neben dem Badestrand sollen jedoch weitere Freizeiteinrichtungen (insbesondere Wasserskianlage) das Angebot abrunden und wirtschaftlich tragfä- hig gestalten. Daher ist eine Öffnung des Sees ohne Bewirtschaftung aus fiskali- schen Gründen für den V orhabenträger nicht umsetzbar. Ein sozialadäquater Ein- trittspreis für das Strandbad wäre damit nicht erreichbar. Für den Ausgleich der beanspruchten Waldflächen ist die Aufforstung eines Wald- mantels im Bereich angrenzend zur Liegewiese festgesetzt worden. Hierdurch und durch den Erhalt von Waldflächen kann ein 88 % Ausgleich der Waldflächen inner- halb des Plangebietes erzielt werden. Zusätzlich kommt es zum Rückbau des be- - 54 - stehenden Wirtschaftsweges umlaufend um den See, wodurch sich in diesem Be- reich durch Sukzession wieder Wald entwickeln kann. Ein sozialadäquater Eintrittspreis für das Strandbad kann bei vollständiger Kom- pensationsleistung nicht erreicht werden, ist aber nicht alleiniges Argument bzw. die Ursache für das vorgesehene Kompensationskonzept. Es verbleibt die T atsa- che, dass ein funktionaler Ausgleich nicht realistisch umsetzungsfähig ist. Aus vor- genannten Gründen soll die kombinierte Freizeitnutzung umgesetzt werden, um eine attraktive Naherholungseinrichtung am Rather See zu ermöglichen, welche sich langfristig etablieren soll. Konflikte und Gefahrensituationen in der bestehen- den Situation sollen vermieden werden, es soll ein kontrolliertes Strandbad reali- siert werden, um auch dem Nutzungsdruck der ansässigen Bevölkerung gerecht zu werden. Diese Ziele wären nicht umsetzbar, sofern ein rechnerisch vollständi- ger naturschutzfachlicher Ausgleich umgesetzt werden müsste. laufende Nummer 89 Gefährdete Pflanzen ansiedeln Es wird vorgeschlagen, das Areal zur Ansiedlung gefährdeter Pflanzen zu nutzen. Kenntnisnahme Es werden im Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen aufgenommen. Dabei wird vorgegeben, dass es sich um standortgerechte Pflanzen und Gehölze handeln muss. Dies erscheint in dem Landschaftsraum im Übergang zur freien Natur geboten. Die Einbringung von gefährdeten Pflanzen ist nicht unmittelbar vorgesehen, sofern es sich um standortgerechte Pflanzen handelt, welche ent- sprechende Standorteigenschaften für die vorgesehenen Standorte aufweisen, sind diese jedoch in der Umsetzung möglich. laufende Nummern 99 und 101 Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen Es wird abgelehnt, dass für den Ersatzparkplatz eine landwirtschaftlich genutzte Fläche umgewid- met werden muss. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Ausweichparkplatz wird nur im Falle von besonderen Spitzen oder Sonderver- anstaltungen in Anspruch genommen. Zwar wird die Fläche nicht versiegelt, es ist eine Schotterrasenfläche vorgesehen, jedoch wird die landwirtschaftliche Nutzung bei Inanspruchnahme der Flächen aufgegeben werden müssen, um die mit der Planung verbundenen und bereits benannten Ziele erreichen zu können. laufende Nummern 91, 115 und 116 Beweissicherung Straßen Es wird vorgeschlagen, den Zustand und Wert der Der Stellung- Das Plangebiet wurde über Jahrzehnte hinweg durch einen Auskiesungsbetrieb - 55 - Straßen vor Baubeginn zu dokumentieren und daraus dem Abnutzungswert nach Fertigstellung zu ermitteln. Es müsse gewährleistet sein, dass die Steuerzahler nicht zusätzlich belastet werden. nahme wird nicht gefolgt bewirtschaftet, dessen Schwerlastverkehr das Plangebiet und die öffentlichen Straßen im Anschluss an das Plangebiet frequentiert hat. Dieser V erkehr ist mit Beendigung der Auskiesung entfallen. Es wird nicht erwartet, dass bei dem prog- nostizierten zusätzlichen V erkehrsaufkommen nennenswerte Abnutzungen an der Straße resultieren. Im V erhältnis ist die V erkehrsbelastung an der Rösrather Stra- ße um ein vielfaches höher. Eine Beweissicherung vor Umsetzung des V orhabens ist daher nicht vorgesehen. Es ist jedoch vertraglich geregelt, dass der V orhaben- träger für die Anpassungen und Umbaumaßnahmen an der äußeren Erschließung vollständig aufkommen muss. Laufende Nummern 98 und 107 Überwachung des Gebietes Es wird nachgefragt, ob ein privater Sicherheits- dienst die Überwachung des Geländes überneh- men solle und wer die Kosten dafür übernehmen müsse Es sei unklar, wie eine adäquate Bewachung (24h / T ag) der nicht eingezäunten Gebiete gewährleis- tet werden solle. Es wird befürchtet, dass es sehr schnell zu Beschädigungen komme. Es wird vorgeschlagen, dass Überwachungskame- ras zur Kontrolle der Zäune eingerichtet werden. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird gefolgt Die geplanten Freizeitanlagen sollen gegenüber den Gehölz- und Anpflanzflächen sowie auch gegenüber der äußeren Grundstücksgrenzen und öffentlichen Flächen eingezäunt werden. Dem V orhabenträger bzw. zukünftigen Betreiber obliegt die Sicherung und Einfriedung des Areals. Bestehende Zaunanlagen sollen wieder instandgesetzt werden und es können dadurch Zugänglichkeiten und daraus resul- tierende Schäden und V erunreinigungen unterbunden werden. Durch die Freizeit- nutzung und den Betreiber wird eine soziale Kontrolle geschaffen. Die Überwachung des Geländes obliegt dem Betreiber. In welcher Form die Be- wachung erfolgen wird, steht derzeit noch nicht fest. Bei widerrechtlichen V erhal- ten ist im Einzelfall zu überprüfen, welche Behörde (Ordnungsamt, Polizei, etc) zuständig ist. In Bezug auf eine Kameraüberwachung ist darauf hinzuweisen, dass private Vide- okameras öffentliche und / oder fremde private Flächen nicht erfassen dürfen. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass eine Videokontrolle der Zaunanlagen aus rechtlicher Sicht voraussichtlich kaum möglich ist. laufende Nummer 75, 16 und 108 V orhabenträgerschaft, Kostentragung Hat die „Kiesgrube HBK GmbH & Co.KG“ als Vor- habenträger die Einleitung des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans beantragt? Bedeute dies, dass die Stadt Köln die Planunterlagen angefertigt Kenntnisnahme Die HBK GmbH & Co. KG war als Auskiesungsbetrieb in der V ergangenheit am See tätig. Die Auskiesung wurde im Juni 2011 eingestellt. Als V orhabenträger wird die Rather See Projektentwicklungs GbR benannt, welche durch die die von Stein V erwaltung vertreten wird. Der V orhabenträger schließt mit der Stadt Köln einen - 56 - und verfasst habe. Es wird nachgefragt, wer die Gutachten in Auftrag gegeben habe und wer die Kosten dafür trage. Durchführungsvertrag, in dem er sich zur Umsetzung des V orhabens und der da- mit einhergehenden Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflich- tet. Der V orhabenträger hat die erforderlichen Planungen und Gutachten auf eige- ne Kosten erbracht bzw. beauftragt. Unmittelbare Kosten für das Planverfahren und die Erstellung von Gutachten fallen für die Stadt Köln nicht an. laufende Nummern 11, 13, 35, 98 und 116 Beanspruchung von Steuergeldern Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung und der Umbau des Rather Sees, um ihn als See nut- zen zu können zu viele Steuergelder beanspruche. Es wird kritisiert, dass schon zu viele Steuergelder an anderen Stellen verschleudert würden. Es wird kritisiert, dass für die Reparatur der Zäune am Rather See seit Jahrzehnten Steuergelder ein- gesetzt wurden. Es sei bedauerlich, dass das V orhaben die Inte- ressen der Wähler und Steuerzahler kaum berück- sichtige. Es bestehe der Eindruck, dass die Interessen der Bürger im Stadtrat und vom Bürgermeister weniger forciert werden, als die „Lobbyarbeit“. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Planungs- und Herstellungskosten des V orhabens werden durch den V orha- benträger übernommen. Unmittelbare Kosten für das Planverfahren und die Pla- nung oder die Umsetzung der Planung fallen für die Stadt Köln nicht an. Die Kosten für die Reparatur und Instandhaltung von Zäunen und T oren sowie für weitere Beschädigungen und die Kosten für den regelmäßigen Abtransport von Müll und Hinterlassenschaften durch die illegale Nutzung wurden bisher vollstän- dig von der Eigentümerseite getragen. Ziel der Planung ist es das Areal im Sinne der Naherholung unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekte zu entwickeln. Insbesondere die Bevölkerung der angrenzenden Stadtteile Neubrück, Rath/Heumar hegt großes Interesse, zukünftig die Wasserflächen in den Sommermonaten zum Baden nutzen zu können. Mit Umsetzung des V orhabens kann ein Mehrwert für eine breite Öffentlichkeit erreicht werden, auch wenn dabei nicht allen Belangen und Interessen nachgekommen werden kann. Die planerischen Zielvorstellungen der V orhabenträgerseite werden in dem bisherigen Aufstellungsverfahren durch die politisch zuständigen Gremien der Stadt Köln bestätigt. Daraus ergibt sich durch die vorliegenden Beschlüsse (Aufstellungsbeschluss, V orgabenbeschluss) der Auftrag an die V erwaltung, im Rahmen der Planungshoheit der Stadt Köln das Aufstellungsverfahren zusammen mit dem V orhabenträger durchzuführen. laufende Nummer 61 Grundstückswerte Es wird angenommen, dass für den Investor bzw. Haupteigentümer eine Wertsteigerung der angren- zenden Grundstücke als zukünftiges Bauland im Fokus stehe. Es wird angenommen, dass diese Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen V oraussetzungen für eine kontrol- lierte Freizeit- und Naherholungsnutzung schaffen. In diesem Zusammenhang wird eine Baufläche für ein Hauptgebäude einschließlich Nebenanlagen und Nebenein- richtungen festgesetzt. Weitere Bauflächen bereitet der vorhabenbezogene Be- - 57 - Flächen möglichst profitabel vermarktet werden sollen und überwiegend kein sozialer Wohnungs- bau entstehe. Es sei nicht absehbar, wie die Neu- brücker damit umzugehen hätten. bauungsplan nicht vor, weder für Wohn-, Gewerbe- noch sonstige Nutzungen. Für umliegende Flächen existiert teilweise ein rechtskräftiger Bebauungsplan, welcher ganz überwiegend Gewerbegebiete festsetzt. Eine Änderung dieser Festsetzun- gen und Gebietstypen wird nicht vorbereitet. Darüber hinaus gehende weitere Be- reiche im direkten Umfeld des Plangebiets sind als nicht bebaubarer Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. laufende Nummer 79 Wertverlust von Immobilien Es wird befürchtet, dass durch das V orhaben und den damit verbundenen Betrieb die Gegend und die umliegenden Immobilien abgewertet würden (Neubrück sei bereits ein sozialer Brennpunkt). Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die mit dem Betrieb der Freizeitanlagen verbundenen Auswirkungen wurden in der zum Bauleitplanverfahren durch Fachgutachten untersucht. Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass selbst für die betrachteten Spitzentage keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft bzw. an den Immis- sionsorten festgestellt werden konnten. Die vorliegenden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die V orhabenplanung unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse umgesetzt werden kann. Eine städtebauliche Entwicklung soll die sozialen, wirtschaftlichen, umweltschüt- zenden sowie die öffentlichen und privaten Aspekte miteinander in Einklang brin- gen. Der Schutz des Eigentums ist demnach ein zu berücksichtigender Aspekt der Bauleitplanung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Dazu zählt insbesondere auch, dass Eigentum der von der Planung Betroffenen und ihr Interesse, vor plan- bedingt erhöhten Immissionen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen der Pla- nung verschont zu bleiben. In die Abwägung werden die Auswirkungen eingestellt, die von der Planung ausgehen und zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Grundstücken führen können. V erkehrswertminderungen von Grundstücken au- ßerhalb des Plangebiets gehören dagegen nicht zum Abwägungsmaterial. Der V erkehrswert ist nur ein Indikator für die erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er ist von vielen Faktoren abhängig. Der den verkehrswertbestim- mende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der pla- nenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssten. Eine V erkehrswertminderung eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist daher kein eigenständiger Abwägungspos- ten. Mögliche unmittelbare Auswirkungen der Planung auf die Nachbarschaft au- ßerhalb des Plangebiets werden durch Fachgutachten umfassend ermittelt und - 58 - bewertet; die Ergebnisse werden in der Abwägung berücksichtigt. laufende Nummern 106, 108 und 111 Grunderwerb Hat sie Stadt den Eigentümern ein aktuelles Ange- bot zum Kauf bzw. zur Pacht des Geländes vorge- legt? Welche Kosten der Stadt würden dadurch entstehen? Es wird angeregt, dass die Stadt Köln das Gelän- de selbst erwerbe und der Öffentlichkeit legal zur V erfügung stelle. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Eine Übernahme des Rather Sees in das öffentliche Eigentum seitens der Stadt Köln ist nicht vorgesehen. Kaufangebote wurden deshalb nicht abgegeben. Ent- sprechende Kostenabgaben können daher nicht benannt werden. Ein Erwerb des Geländes durch die Stadt Köln ist nicht beabsichtigt. Im näheren Umfeld bestehen bereits entsprechende öffentliche Angebote zur Naherholung. Die Stadt Köln betreibt derzeit 13 öffentliche Bäder durch die KölnBäder GmbH. laufende Nummern 13 und 77 Aufwertung der Region Köln Ost Es werden mehrere V orschläge für die Aufwertung der Region Köln Ost, insbesondere des Stadtteils Neubrück eingebracht: soziale Brennpunkte (Hochhaussiedlungen) entschärfen Kultur und Einkaufsmöglichkeiten schaffen Straßenverkehrsführung anpassen, (bspw. Umwege in Richtung Mehrheim oder Ostheim/Höhenberg), Umweltbelastung (CO2-Ausstoß) reduzieren Straßenbahnanbindung herstellen Straßenreinigung qualifizieren In der Region Neubrück sei es wichtiger, sozialen Wohnraum zu schaffen, als das einzige Areal, was einem Park nahekomme, zu verunstalten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die benannten Punkte stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans. Auch sind bei Umsetzung des Bebauungsplanes keine nen- nenswerten Auswirkungen auf die benannten Themenbereiche zu erkennen. Planerisches Ziel der es, den Rather See als Wassersport- und Strandbadanlage im Sinne der Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu entwickeln. Durch die Gestaltung des Areals soll erreicht werden, in nachhaltiger Art und Weise Zugänge zum Naturraum erlebbar zu machen. Dadurch soll auch das Wohnumfeld der um- liegenden Siedlungsteile verbessert werden. Das Plangebiet selbst ist für Wohnen nicht geeignet.
Anlage 8 verkl VBP
8546 Zeichen
F
F
F
IIF
IF
IF
IIIMIIP
Brück-Rather Steinweg
P
WegWasserlinieWeg
Weg
Weg
Rather See
TorZufahrt
61430F
4114
IPI327ISIIS325IIS328ISIIPPIP
46273
17141713
46173
1220
In der Brücker Hütte
1755
1756
650314583245932460326513161830652301654
1722
92030
1721
301S
61530IP
61630
321IS
61730IFF
IFIPIPIS
IIF305ISF
311ISIP309IS
319IS315
Rösrather Straße L284
PI
IIP303IS
20542045
2041
In der Brücker Hütte133313021332
1530
Neubrücker Ring
62684
1688
1757HalleIS
1792IV
16981791IIIP
S
III
Halle
IF
II
178817541687
124118981899
1300Neubrücker Ring
F
179017891245
IIIP
1753II+IIIP1793
50I
48IIIF1742
1617174116151616HalleIIF
984
Weg271IIT
986
2040
16181251267c1273
IIP
1568IF
267bIIS267aSWeg1254
Halle
267II
269
2036
Heinrich-Lersch-Straße
1553
15641200
1743
IS
1725
1841
2037IFIF2038
1710Spielplatz1345
1715
122117111712
IFIF1551
Waldgebiet(dicht bewachsen)
1717Zaun Strand Gemarkung: RathFlur 761718
Weg
Weg
Mittelwasserlinie:+40,70 m NN
42
44
49
17702078
2073
36241
2075
2070
2074
20712069
Brück-Rather Steinweg
20722076206820671630252
165726
1656
163118
57
1716Weg
1700
IF
13441084320
281459
IF1083319460
In der Brücker Hütte
Am Steinweg
2077
P
IPIPIPIPII335aSI68530165586830884301633[337b][337a]ISIS885301635IS118130IIPIIPIPSIF
1632
3431039301634I
42
IIS341ISIP103430
41
339337IISIIS335IIIS333IIS
61330
329SIII331
2046
1692
72
Radweg
Rather Kirchweg
3633839Radweg121
165813581359
1360
13531352169113491348662236136113474115
6713631365136676
Weg
Weg
Wasserlinie am 25.10.2010: +40,20 m NN
41
42
4345
464748
41
41
49.0
3.82.0
8.05.0
49.6148.68
48.82
49.7848.96
46.79
51.0851.11 43.4440.20
44.16
40.20
40.08
40.08
40.08
40.08
40.0840.0840.08
40.08
40.08
40.2040.20
42.5644.2742.4242.67
44.7545.3643.8045.8846.32
44.46
45.7149.2546.0044.39
44.47
47.4546.2448.0449.3847.8846.3249.31
43.47
48.12
43.15
49.9642.65
42.3142.3841.9441.9248.78
49.52
41.5040.7840.78
40.78
40.7840.7842.38
44.0943.8046.0947.7448.6250.6848.4847.33
50.75
48.0145.62
45.5342.5442.62
42.99
42.49
42.5742.3542.5840.7840.7840.7842.4942.68 41.6841.91
41.8641.9842.0342.05
41.4742.0641.1941.8642.02
41.5041.7741.9341.8641.4440.7841.7840.78
50.0850.1149.8249.37
45.6446.3446.6245.04
50.4350.5647.0346.7345.8044.9744.9847.2546.2646.9048.3350.5450.5144.11
50.20
49.50
42.3942.5242.8443.1742.9943.3642.0942.6142.7042.0943.8544.1543.4146.6443.5043.6547.0449.82
44.72
48.7247.3544.6649.7950.1250.2550.0947.0249.3649.4950.7249.9750.0849.83
49.85
49.6349.3048.8848.1748.9549.06
40.70
40.7040.70
40.70
40.7040.7040.70
40.7040.7040.70 40.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.70
40.7040.70
40.7040.7040.70
40.7040.7040.7040.70
40.7040.7040.7040.7040.7040.7040.70
40.7040.7040.7040.70
40.20
40.20
40.2040.2040.20
40.20
40.20
40.2040.2040.2040.2040.20 40.2040.20
40.2040.20
40.2040.2040.20
40.2040.2040.2040.2040.2040.20
40.2040.20
41.6141.5241.6341.6941.67
41.3541.5241.5541.6741.1441.3241.4841.5241.2041.4941.3641.4641.2541.3441.4841.6341.62 41.9141.9141.3841.8441.3142.1642.4242.4342.2442.2541.75
42.5542.8242.3842.39
43.01
42.4843.2041.7141.9243.9145.4948.2548.1548.2048.0747.6246.7046.8245.66
46.1347.3649.0850.1350.1349.9449.3746.2446.19
41.75
41.3441.6041.4441.61
41.80
41.8541.88
41.7641.74
43.4045.0645.09
41.81
49.93
48.65
49.65
48.73
51.00
51.17
51.1451.14 43.1543.79
40.2040.20
40.20
40.08
40.08
40.08
40.0840.08
40.08
40.08
40.0840.0840.08
40.0840.08
40.08
40.2040.20
42.50
42.3842.57
43.57
42.37
44.21
47.0749.7646.0846.2146.16
44.7045.0745.9845.9148.04
43.54
49.9543.21
49.9042.6542.7842.4742.7042.8749.7049.4142.8549.64
42.2342.3349.74
42.1442.2442.2342.17
49.56
41.9342.1541.8141.8641.8541.8641.8441.8141.9141.9241.9041.8649.41
49.35
41.70
40.7840.78
42.1840.7840.7849.9650.1143.9044.85
47.44
51.15
47.9045.0644.0245.5043.4150.8947.54
46.0142.59
42.57
42.51
42.72
40.7842.3942.43
41.60
42.1041.94
41.7141.9041.9041.9942.35
49.55
45.6744.0745.8250.0746.73
48.2348.9646.7246.5945.3744.1046.2046.6443.9645.91
47.9648.6148.2350.1248.40
42.11
43.2549.91
43.82
46.22
44.6842.5843.5043.3341.8943.0543.2640.1640.2240.2240.2440.6442.7341.7945.5943.1243.2943.7645.74
43.4245.3147.1746.5847.2150.0650.1950.2351.30
49.7149.88
49.5349.3449.2449.2948.7648.2648.6349.0249.0148.93
40.7040.70
40.7040.7040.70
40.7040.70
40.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.70
40.70
40.7040.7040.7040.70
40.70
40.70
40.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.7040.70
40.7040.70
40.7040.7040.70
40.20
40.20
40.20
40.20
40.20
40.20
40.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.20
40.20
40.2040.2040.20
40.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.20
40.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.2040.20
40.20
40.2040.2040.20
41.2442.4042.5641.7941.7441.4541.3541.5841.6441.4241.7041.3441.60
41.7041.5541.4141.5641.3841.2441.6741.2941.4441.0241.3241.2141.3741.4041.4841.3941.4741.4641.7441.7441.9641.9241.8741.8741.3941.8341.8641.7341.8841.7442.1541.3241.5942.5441.8342.2641.3041.9242.2841.9243.0041.23
41.3843.20
42.2642.6142.5243.37
42.7742.5841.6441.4843.8345.9047.0647.2647.8048.3148.3748.1847.42
45.78
46.0147.2249.2650.2149.34
41.87
41.4441.83
41.6541.83
41.88
41.8041.6941.7241.89
43.5440.08
42.00
50.68
40.0840.20
40.0840.20
40.70
10.0#
1362
15.05.0
2.042.0
6.0
9941192
0 40206080
23,112,837,210,34,05,76,319,024,931,828,538,936,437,448,037,541,036,937,440,633,845,527,0#
17,22,925,614,917,123,019,2#7,0#3,0# 20,0# 20,0# 18,0
20,533,72,2R=214,9R=76,8#3,0
#3,0
R=11,5
#2,5#2,50,3#2,5#2,5
GF
2,20,7
# 66,0
22,31,8
# 31,0# 12,0
3,9
# 43,0 #9,0#3,0 #10,0# 35,5# 54,0#13,0#4,0
22,5
R=373,6
#2,5
R=70,0
15,04,05,5
#10,0
#10,0
#10,0
#10,0
#10,0
#3,0
15,7
Badefläche
Wassersport
#10,0
#15,0#9,0
6.2Private GrünflächeWassersport
6.1Private GrünflächeBadestrandund LiegewieseH max. 47 m ü NNGR max. 400 m²H max. 47 m ü NNGR max. 160 m²
GR max.372 m²GR max. 1527 m²
H max. 47 m ü NNGR max. 124 m²
P1
M1
Wasserfläche
GF
R=62,0R=59,5
GF
# 10,0#7,0St
2,59,17,013,10,23,614,21,132,060,011,9
19,216,535,034,3
16,054,362,0
13,8
E1E1
M1
M1M1 6.3Private GrünflächeGehölzstruktur
# 19,0
Ausweichparkplatz
Hauptparkplatz
6.3Private GrünflächeGehölzstruktur6.4Private GrünflächeGehölzstruktur6.3Private GrünflächeGehölzstruktur
6.3Private GrünflächeGehölzstruktur #3,5
12,81,77,03,0
8,5 #6,0
36,7GF
14.0
-o-Wassersport- undStrandbadanlagenH max.51 m ü NN
# 17,0## 17,0
0,5R=38,613,913,011,27,414,879,4R=17,0R=38,00,414,43,67,5 13,062,158,539,5
11,1
25,57,520,558,556,011,06,04,722,5R=16,066,4
26,8R=148,013,07,729,0R=50,0R=60,0
P211,715,5P2
Heinrich-Lersch-Straße
Rösrather Straße
ohne MaßstabRather See in Köln - Rath / HeumarStand: 14.11.2019
Vorhabenbezogener Bebauungsplan74440/02 Blatt 1Vorhaben- und Erschließungsplan(siehe Blatt 2)
Satzungsplan
Vorhabenbezogener Bebauungsplan 74440/02Rather See in Köln - Rath / HeumarAnlage 8
ohne Maßstab
Es wird bescheinigt, daß diesePlanununterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 PlanZV entspricht.( Stand November 2010 )
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 20.09.2018 bis 19.10.2018nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 22.10.2018
Für den PlanentwurfVorhabenträger
Köln, den 24.08.2018
Für den PlanentwurfDezernat VI, Stadtentwicklung, Planenund Bauen
Köln, den 05.09.2018BeigeordneterKöln, den 23.08.2018ÖbVI Thomas KriegerWilhelmstraße 1351643 GummersbachTel. 02261 - 21031
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 20.02.2013nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.Firma von SteinRather SeeProjektentwicklungs GbR
Der Stadtentwicklungsausschuss hat denEinleitungsbeschluss am 15.12.2011nach § 12 Abs. 2 BauGB gefasst.gez. i.V. Streitbergergez. ThieleBezirksbürgermeisterKöln, den 16.06.2013Der OberbürgermeisterKöln, den 27.12.2011Der Beschluss wurde am 04.01.2012ortsüblich bekannt gemacht.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam geändert worden.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGBals Satzung mit Begründung nach § 9Abs. 8 BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Der Planentwurf hat in der Zeitvom 24.10.2019 bis 06.11.2019nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2BauGB erneut öffentlich ausgelegen.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 06.11.2019
Siegelgez. Kriegergez. Florian von Steingez. Greitemann
gez. Thomas Dintergez. Thomas Dinter
Anlage 1 Übersichtsplan
432 Zeichen
Abgrenzung des GeltungsbereichesAbgrenzung des Vorhaben-und Erschliessungsplanes Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N StadtplanungsamtVorhabenbezogener Bebauungsplan 74440/02Rather SeeLQ.|OQ5DWK+HXPDU 0DVWDE0 15075 300450 Meter
Anlage 5 Anregungen erneute Offenlage
23630 Zeichen
ANLAGE 5 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 74440/02 – „Rather See“ in Köln-Rath/Heumar – einge- gangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V .m. § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 16.10.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln be- kannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 24.10.2019 bis zum 06.11.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind acht (8) Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur V erfügung gestellt. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Nr. 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Aussage in der Artenschutzprüfung zur Wasserfle- dermaus (Myotis daubentonii) falsch ist: "Da die Seefläche nicht beleuchtet wird und die Nut- zung der Wassersport- und Badeanlage bis 22 Uhr erlaubt ist, werden Störungen der Nahrungsflüge ausgeschlossen." Es wird dargelegt, dass Nahrungsflüge der Wasser- fledermaus ca. eine halbe Stunde nach Sonnenun- tergang beginnen. Ein Betrieb der Anlage ist von An- fang April bis Mitte Oktober vorgesehen. Da der Son- nenuntergang im April bei kurz nach 20 Uhr liegt und Anfang Oktober bei ca. 19 Uhr, ist die o.g. besagte pauschale Uhrzeit von 22 Uhr falsch und eine poten- tielle Betriebserlaubnis müsste in den Uhrzeiten mo- natsscharf angepasst werden! Der Stellung- nahme wird gefolgt Um die Störung der lokalen Population der lichtempfindlichen Wasserfle- dermäuse zu vermeiden, ist der Betrieb der Wassersport- und Strand- badanlage nach Sonnenuntergang nicht zulässig. Die benannte Uhrzeit 22 Uhr ist die maximal zulässige Betriebszeit. Je nach Jahreszeit wird, den Anregungen des Einwenders folgend daher auch schon eine frühere Beendigung der Nutzung der Wasserskianlage resultieren müssen. Ne- ben der Beschränkung der Betriebszeit sind weitere Vorgaben zur Be- leuchtung als Maßnahmen zum Schutz vor Fledermäusen in der Arten- schutzprüfung und im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. In dem Durchführungsvertrag wird konk- ret geregelt, dass eine Beleuchtung nur im Bereich der Wege zum Res- taurant und auf dem Parkplatz vorgesehen werden darf. Bei der Beleuch- tung der Parkplatzanlage und der Wege dürfen ausschließlich insekten- freundliche LED-Leuchten (Leuchtfarbe: warm-weiß ohne kurzwelligen Blauanteil) verwendet werden. Die Lampen dürfen nur nach unten ab- strahlen (Streulicht-Anteil < 3 %). Die Beleuchtung wird spätestens ab 22 Uhr abgeschaltet. Eine Beleuchtung außerhalb der Betriebszeit der Was- serski- und Badestrandanlage (1. April bis 15. Oktober) findet nicht statt. - 2 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Nr. 2 Es sei unabdingbar auf die Bebauung des Rather Sees zu verzichten. Nicht nur, dass die Flächennut- zung der dort beheimateten Tiere stark eingeschränkt wird und es durch die geplanten Wasserski Aktivitä- ten und den damit verbundenen Anlagen zu einer permanenten Störung kommt, auch sei den rechts- rheinisch lebenden Menschen in Köln ein kostenfrei- es Naherholungsgebiet wie dieses zugänglich zu ma- chen. Der Rather See erweist sich in den vergange- nen Jahren mehr und mehr als Naherholungsgebiet und wird von Menschen unterschiedlicher Nationalitä- ten und Kulturen besucht, was den friedlichen Aus- tausch fördert und daher auch politisch zu einem besseren Klima innerhalb Kölns beiträgt. Die Gewäs- serhege und die Pflege der Grünanlagen werden da- bei durch den dort ansässigen Angelverein sowie durch private Organisationen sichergestellt. Den Menschen aus unterschiedlichsten Schichten der Gesellschaft ist unbedingt ein kostenfreies Angebot des gesamten Sees zu erhalten. Ein Wegfall dieses Naherholungsgebiet hätte massive gesellschaftliche Folgen und muss ernst genommen werden. Als Vor- bild für eine kommunale Nutzung wird ein See in der Stadt Troisdorf benannt. Es wird darauf hingewiesen, dass es am Rather See im Vergleich zu anderen Seen kaum Vermüllung gibt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes fand in der Zeit vom 20.09.2018 bis 19.10.2018 statt. Der Bebauungs- plan-Entwurf wurde nach der öffentlichen Auslegung aufgrund der Stel- lungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz in Teilbereichen zur Be- wältigung des erforderlichen Ausgleichs für die Eingriffe in die vorhande- nen Waldflächen geändert. Ebenfalls ergänzt wurden die Hinweise zum Artenschutz im Bebauungsplanentwurf. Die Die Änderung des Bebau- ungsplan-Entwurfs erfordert gemäß § 4a Abs.3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB eine erneute Offenlage, welche im Amtsblatt Nr. 41 der Stadt Köln am 16.10.2019 bekanntgemacht wurde. Gegenstand der er- neuten Offenlage waren gemäß der öffentlichen Bekanntmachung (Wäh- rend der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (zu den geänderten Teilen) abgegeben werden, über die der Rat entscheidet.) nur die geän- derten Teile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Stellung- nahme bezieht sich auf nicht geänderte Teile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, daher liegen keine Anregungen zur erneuten Offenla- ge vor. Die Inhalte der Stellungnahme wurden bereits zur vorausgehen- den Offenlage vorgebracht und in diesem Zusammenhang behandelt. (vgl. Anlage 4) Die tatsächliche Situation stellt sich anders dar: Im Plangebiet werden vielfach Probleme zur V ermüllung erkannt, welche durch den Eigentümer nicht mehr bewältigt werden können. Diese Problematik wurde auch im Planverfahren durch Eingaben bestätigt. Durch eine kontrollierte Nutzung nach Umsetzung des V orhabens kann dieser Problematik entgegenge- wirkt werden. - 3 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Nr. 3 Es wird erfragt, warum das Gelände nach erfolgter Auskiesung nicht wie vertraglich vereinbart renaturiert wird, eine weitere kommerzielle Ausbeutung sei nie vorgesehen gewesen und steht mehr als offensicht- lich im Widerspruch zum Umwelt-und Klimaschutz. Der Wunsch vieler Bürger wird ignoriert und stattdes- sen das kommerzielle Interesse einzelner Akteure verfolgt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt siehe Nr. 2 Nr. 4 - entspricht Stellungnahme 6, gleicher Einwender Es wird Bezug genommen auf ein Telefax vom 17.05.2015 und 10.10.2018. Es wird vorgetragen, dass nur unter diesen Umständen das Bauvorhaben genehmigt werden darf. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt siehe Nr. 2 Nr. 5 Es wird ausgeführt, dass im Plangebiet nichts gebaut werden soll. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt siehe Nr. 2 Nr. 7 Es wird bezugnehmend auf die vorliegenden Gutach- ten ausgeführt, dass die Planung zu erheblichen Be- einträchtigungen maßgebender Klimafaktoren im Plangebiet führt; eine Zunahme verkehrsbedingter Luftschadstoffe möglich ist; die Betroffenheit des Umweltbelangs Tier als erheblich zu bewerten ist; mit der Realisierung der Planung erhebliche Beeinträch- tigungen des Schutzgutes Pflanzen verbunden sind; kein vollständiger Ausgleich der Wasserfläche und des Baumbestands stattfindet. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt siehe Nr. 2 Durch die Umsetzung des V orhabens wird es zu einer erhöhten Nut- zungsfrequenz durch die Freizeitnutzung kommen. Die V orhabenplanung und die darauf aufbauenden Gutachten berücksichtigen, dass die höchste Nutzungsintensität an Wochenenden – und hier im Sommer – zu erwar- ten ist. Es werden zusätzliche Auswirkungen auf die Schutzgüter (Land- schaft/Ortsbild, Klima, Kaltluft/V entilation, Luftschadstoffe/Gerüche, Was- ser, Boden, Pflanzen, Tiere, Mensch) erwartet. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB für die - 4 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB) durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. In der Umweltprüfung wurden die Ergebnisse verschiedener Fachgutachten (zu den Themen: Schall, V erkehr, Artenschutz, Gewässerqualität sowie Eingriffe in Natur und Landschaft) herangezogen. Hierbei werden die planbedingten Auswirkungen prognostiziert und entsprechende Maßnah- men zur Begegnung der Eingriffe benannt und im Umweltbericht doku- mentiert. So werden zu verschiedenen Schutzgütern V ermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wurden. Die durch das V orhaben ausgelösten klimarelevanten Eingriffe beziehen sich vorwiegend auf das Südufer und den dortigen Übergangsbereichen in Richtung Rösrather Straße/Neubrücker Ring. Durch die Überplanung der Ackerfläche zugunsten des Ausweichparkplatzes sowie einer T eilflä- che der kompakten Gehölzkulisse zu Gunsten des Hauptparkplatzes werden dort Elemente mit positiven Klimafunktionen wie Kaltluftentste- hung beziehungsweise Frischluftproduktion reduziert. Der überwiegende T eil der um den See umlaufenden Gehölzstrukturen bleibt analog dem Bestand bestehen. Die Planung führt im Kontext zur Gesamtgröße des Plangebietes zu einer geringen Neuversiegelung. Der Anteil der teilver- siegelten Flächen wird sich um ca. 3,2 %, der an vollversiegelten Flächen im Plangebiet um ca. 1,0 % erhöhen. Die unversiegelte Fläche wird sich um ca. 4,4 % verringern. Die Planung sieht die Begrünung der Parkplatz- flächen mit Laubbäumen vor, welche durch ihre V erschattung potenzielle Flächenerwärmungen mindern. Im Kontext zu den verbleibenden, an- grenzenden bioklimatischen Ausgleichsräumen sind insbesondere in den umgebenden Siedlungsbereichen keine spürbaren Auswirkungen auf das Klima zu erwarten. Mit der Umsetzung der Planung sind durch Eingriffe in Natur- und Land- schaft erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen verbun- den. Ein vollständiger Ausgleich gemäß der Eingriffsregelung kann inner- halb des Plangebietes nicht erbracht werden. Der Eingriff in den Umwelt- - 5 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hinzu kommt, dass die nun veröffentlichten Auftrags- gutachten des Vorhabenträgers noch immer die vom BUND angeprangerten Mängel aufweisen, dass kriti- sche Tier- und Pflanzenarten darin nicht untersucht wurden. Es wird empfohlen den Bebauungsplan nicht zu genehmigen. belang Eingriff und Ausgleich ist als erheblich zu betrachten. Im Bebau- ungsplan wird ein umfangreiches Maßnahmenkonzept durch entspre- chende Festsetzungen und Umsetzungsverpflichtungen im Durchfüh- rungsvertrag gesichert. Diese Maßnahmen dienen zum einen der teilwei- sen Sicherung von vorhandenen Grünstrukturen und tragen zum anderen zu einer weitgehenden Kompensation der Eingriffe in Natur und Land- schaft bei. Für den Großteil der weiteren Schutzgüter bzw. Umweltbelange gemäß §1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) sind keine erheblichen verbleibenden Auswirkungen fest zu stellen. Planerisches Ziel ist es den Rather See als Wassersport- und Strand- badanlagen im Sinne der Naherholung in naturgeprägtem Umfeld zu ent- wickeln. Dabei soll ein verträgliches Nebeneinander einer freizeitlich ge- prägten Nutzung von extensiv und naturnah gestalteten Flächen einher- gehen. Durch die Gestaltung des Areals soll erreicht werden, in nachhal- tiger Art und Weise Zugänge zum Naturraum erlebbar zu machen. Die Kombination der einzelnen Nutzungen (Strandbad, Wasserskianlagen und Gastronomie soll sicherstellen, dass ein kontrolliertes Strandbad mit niedrigen, sozialverträglichen Eintrittspreisen entsteht, um die breite Be- völkerung aus dem Nahbereich anzusprechen und mit Bademöglichkeiten zu versorgen. Um die planerischen Ziele erreichen zu können, wird an der Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes festgehalten. Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) nach den V ergaben der V erwaltungsvorschrift-Artenschutz durchgeführt. Im Ergebnis der ASP wurden artenschutzrechtliche Konflikte erkannt, welche mit der Durchführung der Planung verbunden sind. Unter voll- ständiger Berücksichtigung der in der Prüfung benannten V ermeidungs- maßnahmen ist keine V erletzung von artenschutzrechtlichen V erbotstat- beständen nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erwarten. Eine uneingeschränkte Freizeitnutzung am See würde jedoch den Belangen des Artenschutzes entgegenstehen. Daher wird die Frei- - 6 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung zeitnutzung räumlich und zeitlich eingeschränkt. Nr. 8 Es wird ausgeführt, dass die Planung zum Rather See abgelehnt wird. Die Planung stellt einen schwer- wiegenden Eingriff in den seit Jahrzehnten der Selbstentwicklung und mitwirkende Unterstützung des dort ansässigen Angelvereins entstandenen Na- turbiotops dar. Es wird auf Auswirkungen auf das Gewässer verwiesen (Verunreinigungen durch Öle und Stoffe durch Fundamentbau und Maschinen). Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt siehe Nr. 2 Verstärkte Verunreinigungen durch Bautätigkeiten sind nach Ab- schluss der Auskiesungstätigkeiten nicht mehr zu erwarten. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine Untersuchung zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträch- tigung der Gewässergüte erarbeitet (Bericht zu Gewässerschutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der Gewäs- sergüte für das ehem. Auskiesungsgewässer "Rather See", Althoff & Lang, Köln, Februar 2015). Hier werden Hinweise für die Nutzung sowie Vermeidungsmaßnahmen für das Gewässer und die Uferbe- reiche für die Beibehaltung der guten Wasserqualität benannt. In erster Linie werden in der Untersuchung betriebsbedingte Auswir- kungen berücksichtigt. Die vorgesehenen Baumaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Anforderungen der Wasserschutzzo- nengebietsverordnung "Erker Mühle" durchzuführen. Das Plange- biet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone IIIA. Darüber hinaus können bei Bedarf im Baugenehmigungsverfahren Aufla- gen für die Umsetzung der Baumaßnahmen und der Bautätigkeit gemacht werden. Baubedingte Auswirkungen auf das Gewässer können dadurch vermieden werden. Hierbei können Vorgaben u.a. sein: - Baustellenabwässer werden in die Schmutz-oder Mischwasserka- nalisation eingeleitet, - Tanks und Behälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Treibstoffe, Öle) werden in doppelwandiger Ausführung oder auf dichten Auffangwannen gelagert und im Freien überdacht und ge- gen unbefugten Zutritt gesichert, - beim Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden - 7 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird auf den Vandalismusschäden der Bootsanla- ge·des Angelvereins, der Begrünung und Einfriedung des Sees, auf Abholzungen, Lagerfeuer, zunehmen- de Vermüllung durch Wildcamper, Wildfischerei und weiteres verwiesen. Dieser Zustand wird sich bei ei- ner Genehmigung des Bebauungsplans dann auf die nicht vom Bauvorhaben übrige Restfläche konzentrie- ren, was eine noch verheerendere Auswirkung auf die dortige Naturlandschaft hat. Durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes werden die Nutzungsmöglichkeiten des Angelvereins (z.B. die Befahrbarkeit der Angelmitglieder mit PKW) reduziert. Es wird die Auffassung vertreten, dass gerade diese Nutzungsmöglichkeiten eine abschreckende Wirkung auf den Vandalismus hätten. Es wird angeführt, dass Schutzmaßnahmen getroffen, um etwaige Leckagen zurückzuhal- ten und ein Versickern in den Untergrund zu verhindern (z. B. Auf- fangwannen), - das Betanken von Baumaschinen sowie Reparatur-und War- tungsarbeiten werden nur auf versiegeltem Untergrund und unter sachgerechter Verwendung von Auffangvorrichtungen durchge- führt, - Ölbindemittel werden bereitgehalten, - Baumaschinen, Fahrzeuge, Behälter usw. dürfen keine Hydrauli- köl-, Schmiermittel-und Treibstoffverluste aufweisen. Fahrzeuge, die nicht für die Bauausführung erforderlich sind, werden auf ab- gedichtetem Plätzen zwischengeparkt. Der Zustand der Bauma- schinen ist täglich durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen, - Ölunfälle und Vorfälle mit anderen Chemikalien werden unverzüg- lich der Unteren Wasserschutzbehörde gemeldet. siehe Nr. 2 - 8 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung der ansässige Angelverein sich Jahrzehnte um den Rather See gekümmert hat und diesen zu einem Naherholungsgebiet entwickelt hat. Deshalb sollte der Bebauung nicht stattgegeben werden und die Be- fahrbarkeit dem ansässigen Angelverein mit eigenem PKW zurückgegeben werden. Nr. 9 – Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Eintra- gungen und Ergänzungen in dem Begründungstext vorgenommen wurden. Es wird auf einen vermuteten Rechenfehler in der Begründung verwiesen. Es wird benannt, dass die Flächenbilanz der Waldausgleichmaßnahmen mit einem Defizit von 0,1535 ha schließt, die noch aus- zugleichen wären. Für den Fall, dass nachweislich keine Ausgleichsfläche in Eingriffsnähe zur Verfü- gung steht, kann ersatzweise für das Flächendefizit auch ein Ersatzgeld festgesetzt werden. Es wird dargestellt, dass Hinsichtlich der kartenmäßi- gen Darstellung der Waldausgleichsmaßnahmen Konsens besteht. Forstfachliche Bedenken werden insoweit nicht erhoben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die durch den Rückbau des den Rather See umlaufenden Waldweges ggf. mögliche natürliche Waldsukzession nicht als Ausgleich angerechnet werden kann, da der Waldweg nach §2 Bundeswald- gesetz als mit dem Wald verbundene und ihm die- nende Fläche bereits als Wald definiert ist. Der Stellung- nahme wird teilweise ge- folgt Die Ergänzungsvorschläge (Präzisierungen aus forstrechtlicher Sicht) wurden weitgehend übernommen. Die Berechnung des verbleibenden Defizits wurde geprüft und kann weiterhin mit einer Fläche von 0,1430 ha bestätigt werden. Durch die Aufforstungen im Bereich der mit P2 gekennzeichneten Flächen (8.530 m²), die Aufforstung westlich des Ausweichparkplatzes (P1) mit 2.035 m² sowie eine Waldausgleichsfläche im Nordwesten mit 107 m² werden insgesamt 10.672 m² aufgeforstet. Dadurch ergibt sich ein Ausgleichsfaktor von 88% für den Waldausgleich sowie ein verbleibendes Defizit von -1.430 m² auf der Ebene des Bebauungs- planes. Im Zuge der Umsetzung der Rekultivierungsverpflichtung muss der seeumlaufende Wirtschaftsweg zurückgebaut und diese Flächen der Sukzession überlassen werden. Damit können sich diese längerfristig zu einem Waldstandort entwickeln, so dass im Plangebiet, auch wenn diese Maßnahme nicht für die Waldflä- chenkompensation herangezogen werden können, faktisch weitere Waldflächen entstehen können. Die ausbleibende, vollständige Kompensation der Waldeingriffe wird ergibt sich aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeit. Weder die Stadt Köln noch der V orhabenträger verfügen über entsprechend geeignete Flächen, welche für die Umsetzung der Waldkompensati- on erforderlich wären. Im Rahmen der Überarbeitung des Bebau- ungsplanentwurfs aufgrund der Stellungnahmen der 1. Offenlage - 9 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hinsichtlich der Darstellung der Waldflächen als pri- vate Grünfläche bestehen Bedenken. Es wird ange- regt „Flächen für Wald“ im Bebauungsplan festzuset- zen. Die Beibehaltung des Planzeichens „private Grünfläche“ zielt auf eine langfristig, überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten oder den vorgese- henen Freizeitnutzungen orientierte Gestaltung ab. Insoweit führte die planerische „Widmung“ der Wald- flächen als private Grünfläche zu einer ausgleichs- pflichtigen Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart. In seiner Legaldefinition unterscheidet das Bundeswaldgesetz beim Waldbegriff nicht nach der Eigentumsform. Vor der Umsetzung der vorgese- henen Waldausgleichsmaßnahmen ist das Regional- forstamt Rhein-Sieg-Erft zu beteiligen. wurden im Plangebiet bereits weitere Anpflanz- und Aufforstungsflä- chen aufgenommen, um ein Maximum an interner Kompensation der Waldeingriffe zu erzielen. Dies hat die nutzbare Fläche inner- halb des Plangebietes für die Freizeit- und Naherholungsnutzungen deutlich eingeschränkt. Weitere Ausgleichsflächen für die Wald- kompensation können im Plangebiet nicht aufgenommen werden, da diese nicht im Einklang mit der V orhabenplanung stehen würden. Die mit der Planung verbundenen Ziele könnten damit nicht mehr umgesetzt werden. Eine alternative finanzielle Entrichtung für einen 100% Ausgleich wäre unangemessen hoch. Hierdurch würde das V orhaben die finanziellen Möglichkeiten des V orhabenträgers über- steigen und die V orgaben der Beschlussfassungen zu den Pla- nungszielen (sozialverträgliche Preisgestaltung) in Frage stellen. Aus vorgenannten Gründen wird auf die Umsetzung eines vollstän- digen Ausgleichs der Waldeingriffe in diesem speziellen Einzelfall verzichtet und das verbleibende Ausgleichserfordernis der Abwä- gung zugeführt. An der Festsetzung von privaten Grünflächen mit entsprechenden Pflanzbindungen und Pflanzgeboten wird festgehalten. Eine Grün- fläche ist im planungsrechtlichen Sinne jede mit Pflanzen bestande- ne Fläche. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche weist auf den eingeschränkten Nutzerkreis hin (im Gegensatz zu einer öffentli- chen Grünfläche), diese definiert aber keine Aussage zur Qualität der Grünfläche. Daher werden die privaten Grünflächen mit Pflanz- bindungen und Pflanzgeboten kombiniert, um die Qualitäten der Grünflächen näher bestimmen zu können. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB können nicht mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB nach aktueller Rechtsprechung kombiniert werden. Die vorbenannten Pflanzbin- dungen und Pflanzfestsetzungen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ermöglichen die genaue Festlegung von Qualitäten, die Form und Art der Begrünung der Grünflächen und bilden dadurch - 10 - Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung die Grundlage für die Biotopwertermittlung und die Abwägung. Fer- ner folgt die Festsetzung auch dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7444 Sb/02, welcher für die Uferbereiche Grünflächen mit über- lagernden Pflanzgeboten festsetzt. Die Festsetzung einer Fläche für Wald kann mangels der zuvor benannten rechtlichen Möglichkeit zur Kombination mit Pflanzfestsetzungen in Planungsrechtlicher Hinsicht keine Qualität für die Begrünungsmaßnahmen festlegen. Die Einstufung als Wald ist darüber abhängig von der tatsächlichen Ausprägung, d.h. unabhängig von der planungsrechtlichen Einstu- fung der jeweiligen Fläche (z.B. Wald ist in Bereichen nach § 34 und § 35 BauGB möglich). Die getroffene Festsetzung einer privaten Grünfläche mit entsprechenden Pflanzbindungen und Pflanzgebo- ten schafft die V oraussetzung für hochwertigen standortgerechten Wald. Mit Umsetzung des Bebauungsplanes und Ausführung der Pflanzmaßnahmen kann Wald nach dem Bundeswaldgesetz entwi- ckelt werden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4161/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.01.2020
- Erstellt
- 28.11.2019 08:11