Mandari Insight

2688/2020

Regenbogen-Zebrastreifen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 28.08.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.12.2020, TOP 9.6

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2059 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/662 
 
Vorlagen-Nummer  28.08.2020 
 2688/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 01.09.2020 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 01.09.2020 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.11.2020 
 
Regenbogen-Zebrastreifen 
hier: Anfrage des HomoKlüngel e.V. in der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender am 01.09.2020 
Der HomoKlüngel e.V. bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
„1) Warum gibt es bisher keine Regenbogen-Zebrastreifen in der Stadt Köln? 
 
2) Welche (rechtlichen) Grundlagen gibt es, Regenbogen-Zebrastreifen nicht zu installieren? 
 
3) Welche Schritte sind erforderlich, um eine Installation von Regenbogen-Zebrastreifen z.B. an den 
Standorten Sankaul/Pipin-bzw. Augustinerstraße, Hohe Straße/Pipinstraße sowie Heumarkt (Via Cul-
turalis: Epizentrum/Wiege der Community, CSD Straßenfeste), als auch in der Schaafenstraße zu 
realisieren?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Fußgängerüberwege (FGÜ) werden nach §§ 26, 39 bis 43 der Straßenverkehrsordnung (StVO) an-
geordnet. Ergänzend sind die Verwaltungsvorschriften zu § 26 StVO und den Verkehrszeichen 293 
sowie 350 zu berücksichtigen. 
 
Außerdem gelten die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen sowie die 
Richtlinien zur Markierung von Straßen. 
 
Für die Markierung eines FGÜ gilt gem. § 39 Abs. 5 StVO, dass diese in „weiß“ erfolgen muss. Die 
Ausnahme gilt für vorübergehende Markierungen (z. B. Baustelle), die in „gelb“ erfolgen dürfen. 
 
Andere Farben bzw. Farbkonstellationen sind nicht zugelassen. Verkehrszeichen/Markierungen müs-
sen nach den Vorgaben der StVO für alle Verkehrsteilnehmenden verständlich, nachvollziehbar und 
eindeutig sein. Nur dann sind diese verkehrssicher und können von allen Verkehrsteilnehmenden 
beachtet werden. Aus diesem Grund ist der Verkehrszeichenkatalog (in dem auch die Markierungen 
enthalten sind) abschließend. 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (3)

01.09.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
TOP 2.4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
01.09.2020 Verkehrsausschuss
TOP 7.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

Zur Sitzung
08.12.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2688/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
28.08.2020
Erstellt
26.08.2020 08:05