V/0767/2005
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - hier: ESE e.V.
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - hier: ESE e.V. Beratungsfolge 26.10.2005 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Verein „Ethnologie in Schule und Erwachsenenbildung (ESE) e.V.“ wird gemäß § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Ju- gendhilfe anerkannt. 2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Folgekosten. Finanzierung/Mittelbereitstellung Der Verein kann für seine Aktivitäten Zuschüsse nach den „Richtlinien der Stadt Münster zur För- derung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster“ beantragen. Begründung: Der Verein „Ethnologie in Schule und Erwachsenenbildung ESE e.V.“ hat am 29.08.2005 die Aner- kennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG beantragt. Seit 1992 bietet der Verein Seminare, Vorträge und Unterrichtsreihen zum Thema „Interkulturelle Verständigung“ an Durch Gestaltung von Schulunterricht, Vorträge, Seminarreihen und Projekte hat der Verein in den vergangenen Jahren zunehmend Jugendliche und junge Erwachsene erreichen können. Beson- ders das Seminar „Schau mir in die Augen? – Eine interkulturelle Begegnung“ ist bereits in Koope- ration mit Kinder- und Jugendeinrichtungen durchgeführt worden. Aktuell ist ein Projekt mit dem Titel „Interkulturelle Streitschlichter“ in Vorbereitung, welches in Ko- operation mit Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt werden soll. Vorlagen-Nr.: V/0767/2005 Auskunft erteilt: Herr Fuchs Ruf: 492 58 94 E-Mail: FuchsT@stadt-muenster.de Datum: 21.09.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Hauptziele des Vereins sind - die Vermittlung fundierter Kenntnisse als Voraussetzung für ein besseres Verständnis und da- mit toleranteres Verhalten anderen ethnischen Gruppen gegenüber in und außerhalb der eige- nen Gesellschaft - Vermittlung ethnologischer Themen - Kooperation mit weiteren öffentlichen Einrichtungen Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß § 75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: - Satzung des Vereins (Anlage 2) - Auszug aus dem Vereinsregister - Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes - Berichte über Tätigkeiten - Liste der Mitglieder des Vorstandes - Ausschreibungen für Veranstaltungen Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. Den v.g. Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Verein auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII betätigt, gemeinnützige Ziele verfolgt und seit mindestens drei Jahren tätig ist. Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzung erwarten, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist und die Gewähr für eine den Zielen der Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzu- erkennen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Da der Verein seinen Sitz in Münster hat und ört- lich tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zust ändigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent- liche Förderung abgeleitet werden. I. V. gez. Dr. Klein Anlagen: Anlage 1: Antrag des Vereins auf Anerkennung Anlage 2: Satzung des Vereins
Satzung des Vereins
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5, Der Vorstand ist beschlussfähig, w wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mi
sinlcher Mehrheit gefasst.
6, Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliodern vertreten, darunter
die/der 1. oder die/der 2. Vorsitzende
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Die Haftung des Vorstands wird in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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$9 Einstellung von Mitarbeitern
2. Die Einstellung von Mitarbeiter/imnen obliegt dem Vorstand.
3, Der Vorstand wird ermächtigt, einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen.
10 Auflösung des Vereins
nn ufichung des Vereins oder bei Wegfall seines bishenigen Zweckes obliegt dem
Abwicklung der Vereinsgeschäfte.
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Az Verfügung gestellt.
3, Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das
verbleibende Vereinsvermögen der ‚Gesellschaft für bedrohte Völker (GibV)" in Göttingen zugelcitet
Antrag des Vereins
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Anlage A - # Ethnologie in Schule und 2, Erwachsenenbildung (ESE) e.V. Inst. f ® 0251-9240118 Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Frau Kölsch 48127 Münster Münster, 29.08.2005 Ankerkennung freier Träger der Jugendhilfe nach $ 75 SGB Vill Sehr geehrte Frau Kölsch, wie am 28.07.2005 telefonisch besprochen, senden wir Ihnen hiermit die gewünschten Unterlagen, um eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach $ 75 SGB VII zu erlangen. Seit 1992 arbeiten wir regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen sowie in der Erwachsenenbildung zum Thema _ Interkulturelles Lernen bzw. Interkulturelle Kompetenz. Durch das beiliegende Informationsmaterial und die Aufsätze können Sie sich ein Bild von unserer Arbeit machen. Gerne stehe ich Ihnen darüber hinaus für Nachfragen oder ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Es wäre schön, wenn Sie zum nächst möglichen Zeitpunkt unseren Antrag in die Ausschusssitzung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien einbringen könnten. Mit freundlichen Grüßen RS [2 Sabine > Z http //www,ese-web.de eseZuni-mmenster.de Bankverbindung: Volksbank Münster (BLZ 40160050) _Kto.Nr. 32343200 Vereinssitz: Münster (Westf,) Steuernummer: 337/5984/0771
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0767/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 27.09.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37