Mandari Insight

V/0767/2005

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - hier: ESE e.V.

Vorlage 27.09.2005

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 26.10.2005, TOP 9

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Satzung des Vereins

· application/pdf

Ansehen

Antrag des Vereins

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

3842 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - hier: ESE e.V. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.10.2005 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Der Verein „Ethnologie in Schule und Erwachsenenbildung (ESE) e.V.“ wird gemäß § 75 SGB 
VIII – Kinder- und Jugendhilfe – in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Ju-
gendhilfe anerkannt. 
2. Die Anerkennung wird im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Folgekosten. 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Der Verein kann für seine Aktivitäten Zuschüsse nach den „Richtlinien der Stadt Münster zur För-
derung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster“ beantragen. 
 
 
Begründung: 
Der Verein „Ethnologie in Schule und Erwachsenenbildung ESE e.V.“ hat am 29.08.2005 die Aner-
kennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG beantragt. Seit 1992 bietet der Verein 
Seminare, Vorträge und Unterrichtsreihen zum Thema „Interkulturelle Verständigung“ an 
 
Durch Gestaltung von Schulunterricht, Vorträge, Seminarreihen und Projekte hat der Verein in den 
vergangenen Jahren zunehmend Jugendliche und junge Erwachsene erreichen können. Beson-
ders das Seminar „Schau mir in die Augen? – Eine interkulturelle Begegnung“ ist bereits in Koope-
ration mit Kinder- und Jugendeinrichtungen durchgeführt worden. 
 
Aktuell ist ein Projekt mit dem Titel „Interkulturelle  Streitschlichter“ in Vorbereitung, welches in Ko-
operation mit Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit durchgeführt werden soll.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0767/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Fuchs 
Ruf: 
492 58 94 
E-Mail: 
FuchsT@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.09.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
Hauptziele des Vereins sind 
- die Vermittlung fundierter Kenntnisse als Voraussetzung für ein besseres Verständnis und da-
mit toleranteres Verhalten anderen ethnischen Gruppen gegenüber in und außerhalb der eige-
nen Gesellschaft 
- Vermittlung ethnologischer Themen 
- Kooperation mit weiteren öffentlichen Einrichtungen  
 
Mit dem Antrag auf Anerkennung (Anlage 1) gemäß § 75 SGB VIII wurden dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien folgende Unterlagen vorgelegt: 
 
- Satzung des Vereins (Anlage 2) 
- Auszug aus dem Vereinsregister 
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes 
- Berichte über Tätigkeiten 
- Liste der Mitglieder des Vorstandes 
- Ausschreibungen für Veranstaltungen 
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele unterstützt. 
Den v.g. Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich der Verein auf dem Gebiet der Jugendhilfe im 
Sinne des § 1 SGB VIII betätigt, gemeinnützige Ziele verfolgt und seit mindestens drei Jahren tätig 
ist. 
 
Der Verein lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzung erwarten, dass er einen 
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande ist 
und die Gewähr für eine den Zielen der Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.  
 
Ein in der Jugendhilfe tätiger Verein ist als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzu-
erkennen, wenn er die v.g. Bedingungen erfüllt. Da der Verein seinen Sitz in Münster hat und ört-
lich tätig ist, liegt nach § 25 AG-KJHG die Zust ändigkeit für die öffentliche Anerkennung als Träger 
der freien Jugendhilfe beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
Aus der Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe kann kein Anspruch auf öffent-
liche Förderung abgeleitet werden. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Klein 
 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Antrag des Vereins auf Anerkennung 
Anlage 2: Satzung des Vereins

Satzung des Vereins

3829 Zeichen

OPEN FON BUS Ross Sp KTepsuy
PINS AP Any PURISIOA Ip urrey 05 “se Inmazaoa SpınassoA Sp PALMEN UM FPIAPS SpaFmuspumsioA

NOPEHENA. a EN A MP ST ISO LOK 9; 97 saung Sun pnmsoA 40 ']
punsaoa. 20 85

351 PZN
n2 mo sBunungesma oA ap WÄLFTZUE yUnpssopoın um Ist PERDERITERD-inunuean

u eh era

wursog] nz puıs AÜzog ng EN OPROSMUE p Haan Leu ja og Ep yo up Ag
Sem Ama sEEnagsuyer Sun Sunppez anz ıpıs enpıydaaa parfärpy Spof L

T
USD 2OP ur 7JOS DIG URprISgTTZUND PraSIOA wor yasptgef perameo 351 AungunanssmuapmfRiun AG °T
Imuesaanpogiuw aa L8
pumssoA 2P =
Aumpurumsrunpanäun Ip =
Pas su, Sp AnZUg Ag
san Spann 98

“2OPONEHT N LOpuRSSÄUR? Jap Hay?) en on

pennsioA IX] UERXpOAU> Sum Op PrENSIO, a eg u gerpspaufsun
ma eh
Sop LNÄUNGANSH Ip PIS HU IP TORI LEUOSDG LALPIHTFTU SIE TOUR SUrUDA SP OPOnFhN

ynpspogäuw 5$

yelopaspey sep I yelsymose) sec
yelsynp»9 seg #5

77V

PING OFEN UNO Jap une ogräny pun panz anhıgeursstenzes Funynyag nz 'g

VaRyeLHar, ma gar ca jur unheny ven a
UA SP Funsogny Pg.2po prrpsporhuy op Tunfpuorgg PP EnreSpeinz unseres zanıı
a, WURURT wop na zul, Sp Funsygmy 10q 39P0 UOptONPSSTLy Lat 1Oq Layatıp FOponährpN Dtgı 'r
pam Bnsundog uferynao, yon Firprusuungspam
Ypanp zapo ‘purs puzagy yunpsiocioy 1p Panz up ap ngtäsmy pump vossag Knay up sa
ayeaps sınay,
SP UPHIN TE WaTPLNANZ MÄRSUOS us yore oparfFun Ste yUyosungeg zangı un pun opmnnman,
Sucay LEIHEN PONÄH N DC uapaam puma rppanız adlgrusFunzes mp mu app nnnmag aeg Z
Umpam] ÄNUS =
wpuwdg -

ep  -
SE EROTOA, OP page? JR RIP gem y Dunas Aunsyupysangg are rc 1

wiguumasumss pun dunsarumng c$

Bunpuooogeäqy ap mpamz nEgsungxpanns, spunpsgy Sp unng un yaamz särzunnauan
RM pan gpngpejypssne HopaA 2 Harı SONSgpS F51 39 "woporzus urmmag) uoemay jfim mazaı, 20 'E

FRIqur Oggy Duos "nänGUg uoreg] Ars Aogaug p "oyaig pun way {p
erg wofunpsunmA
Aueh ur angergin ], uaAfe 20p Hype FON Op LOHR LApUN STE LFNSSIGEY pum usa (2

ed g OSTEN
ur opegtup pm uocdidrur) uunsoäypfg pun wnmpuug APINUSgEO un Hoqnnaumesnz ap (>
PULS Sp pum Bunppgongrunz 19 (paid un Mau. eos Bay Pia
APPS
uch Kurasun gfmysxpme pun m gnuRod wnddnun wrnpstume uaspem umpeıpaA SÄaımaro) Nemp
pun supunisioA SUSS2g um ıy Aunzassmuog spe assumnay Dipstopump rupung Funppums sp (v
SEEN SP OgEÄMy pur yaanz Ist Uspuossqsuf
rer

-UOA IP PUR RLDIL] Tprpemgenyjon Army‘ Ip [orZ ap np Sur Sp MOgEy

Squäjny punyaanz Th
ST

A 3 (453) Funppgquaussgpresug pam opnıpog ur A@opounpig, taureN, up pay usa, oc] “I
SUBHA SP US pun suey [8

"a2 (453) ONNATIENANASHIVMAI ON WINHOS NIAIIOTONH.LI

ARA Sp dunzug

3 DieM EEE Vorschlag des Vorstandes weitere Mitgheder für cine befristete Zeit
in einen Beirat wählen. en berechtigt, an Sitzungen des V a
si

Vi
5, Der Vorstand ist beschlussfähig, w wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mi
sinlcher Mehrheit gefasst.
6, Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliodern vertreten, darunter
die/der 1. oder die/der 2. Vorsitzende
M Bee Le oe
Die Haftung des Vorstands wird in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Sun menkrungen Gavep Alkihhe. Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kan der Vorstand von sich aus vornehmen

$9 Einstellung von Mitarbeitern

2. Die Einstellung von Mitarbeiter/imnen obliegt dem Vorstand.
3, Der Vorstand wird ermächtigt, einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen.

10 Auflösung des Vereins
nn ufichung des Vereins oder bei Wegfall seines bishenigen Zweckes obliegt dem
Abwicklung der Vereinsgeschäfte.
Meier einge Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird für gemeinnützige
Az Verfügung gestellt.
3, Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das
verbleibende Vereinsvermögen der ‚Gesellschaft für bedrohte Völker (GibV)" in Göttingen zugelcitet

Antrag des Vereins

1218 Zeichen

Anlage A
-
# Ethnologie in Schule und
2, Erwachsenenbildung (ESE) e.V.

Inst. f ® 0251-9240118

Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Frau Kölsch

48127 Münster

Münster, 29.08.2005

Ankerkennung freier Träger der Jugendhilfe nach $ 75 SGB Vill

Sehr geehrte Frau Kölsch,

wie am 28.07.2005 telefonisch besprochen, senden wir Ihnen hiermit die gewünschten
Unterlagen, um eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach $ 75 SGB VII
zu erlangen.

Seit 1992 arbeiten wir regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen sowie in der
Erwachsenenbildung zum Thema _ Interkulturelles Lernen bzw. Interkulturelle
Kompetenz.

Durch das beiliegende Informationsmaterial und die Aufsätze können Sie sich ein Bild
von unserer Arbeit machen. Gerne stehe ich Ihnen darüber hinaus für Nachfragen oder
ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Es wäre schön, wenn Sie zum nächst möglichen Zeitpunkt unseren Antrag in die
Ausschusssitzung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien einbringen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

RS [2
Sabine > Z

http //www,ese-web.de  eseZuni-mmenster.de
Bankverbindung: Volksbank Münster (BLZ 40160050) _Kto.Nr. 32343200
Vereinssitz: Münster (Westf,) Steuernummer: 337/5984/0771

Beratungsverlauf (1)

26.10.2005 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0767/2005
Typ
Vorlage
Datum
27.09.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37