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RR 27/2024

Anfrage der Fraktion Linke/Volt Windkonzentrationszonen Stadt Bornheim

Sitzungsvorlage RR 28.06.2024

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 28.06.2024, TOP 10.1

Sitzungsvorlage RR (2024-06 RR Anfrage WEA Bornheim)

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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion Linke/Volt Windkonzentrationszonen Stadt Bornheim)

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Sitzungsvorlage RR (2024-06 RR Anfrage WEA Bornheim)

2202 Zeichen

Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln 
 Zeughausstraße 2-10|50667 Köln 
 +49 221 292 00 704 
 fraktion@linke-volt-regionalrat.koeln 
 www.linke-volt-regionalrat.koeln 
Seite 1 
 
 Donnerstag, 20. Juni 2024 
 
 
Anfrage zur Sitzung des Regionalrates Köln am 28.06.2024 
 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Deppe,  
 
hiermit stellt die Fraktion DIE LINKE. / Volt gemäß § 11 der Geschäftsordnung des Regional-
rats Köln folgende mündliche Anfrage: 
 
Windkonzentrationszonen Stadt Bornheim 
 
Verschiedene Medienberichte, Petitionen, Zuschriften von Bürgerinnen und Bürger n der 
Stadt Bornheim an die Regionalratsfraktionen, sowie die öffentliche Stellungnahme des Bür-
germeisters1 höchst selbst werfen zu den Konzentrationszonen für Windenergie auf dem 
Stadtgebiet Bornheim Fragen auf:  
 
1. Welcher Grund bzw. welche Gründe sprechen laut der Regionalplanbehörde gegen 
die Anrechnung des Teilplan Windenergie der Stadt Bornheim im Sachlichen Teilplan 
Erneuerbare Energien (aktuell in der Entwurfsphase) des Regionalplanes Köln? 
2. Lassen sich diese Gründe durch den Regionalrat Köln lösen? Wenn ja, wie? Wenn nein, 
durch welche Instanzen und/oder Institutionen? 
3. Der Rat der Stadt Bornheim hat am 14.12.2023 einen eigenen Teilplan Windenergie 
beschlossen, welcher von der Bezirksregierung im Januar genehmigt wurde. Wurden 
im Rahmen des Genehmigungsprozesses auch Gründe und / oder Probleme kommu-
niziert, dass die beschlossenen Flächen nicht anrechenbar sind?  
 
Dem Regionalrat und der Öffentlichkeit wird bis heute erklärt, dass im Rahmen einer Posi-
tivplanung die kommunalen Planungen angerechnet und berücksichtigt werden können.   
Hier ist im Sinne einer verständlichen Abwägung eine Erläuterung seitens der Regionalpla-
nungsbehörde ebenso notwendig, wie die Erklärung der juristischen Herleitung. 
 
Wir bitten um entsprechende Beantwortung der Anfrage innerhalb der in der Geschäftsord-
nung vorgesehenen Frist. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
  
Freundliche Grüße 
 
 
 
Friedrich Jeschke    Beate Hane-Knoll 
Fraktionsvorsitzender   stellvertretende Fraktionsvorsitzende 
 
1 https://www.bornheim.de/aktuelles/aktuelles-zur-windenergie

Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion Linke/Volt Windkonzentrationszonen Stadt Bornheim)

11094 Zeichen

Seite 1 von 4 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 27/2024 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Pelster 
Telefon  
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 26.06.2024 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 28.06.2024 10.1 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Anfrage der Fraktion Linke/Volt 
Windkonzentrationszonen Stadt Bornheim 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
 
1. Welcher Grund bzw. welche Gründe sprechen laut der Regionalplanbehörde gegen die An-
rechnung des Teilplan Windenergie der Stadt Bornheim im Sachlichen Teilplan Erneuer -
bare Energien (aktuell in der Entwurfsphase) des Regionalplanes Köln? 
Der bundesgesetzlich vorgeschriebene Flächenbeitragswerte von 1,8 % der Landesfläche wird in 
NRW über textliche Festlegungen im Landesentwicklungsplan und darauf aufbauende zeichnerisch 
festgelegte Windenergiebereiche in den Regionalplänen umgesetzt. Laut den landesplanerischen 
Vorgaben sind dabei geeignete kommunale Planungen und bereits bestehende Windenergiestand-
orte zu berücksichtigen.  
Zeichnerisch festgelegte Windenergiebereiche in den Regionalplänen sind Ziele der Raumordnung, 
die vom Planungsträger endabgewogen werden müssen. D.h. dass der Planung von Windenergie -
bereichen ein gesamträumliches, nach fachlichen Kriterien ausgewähltes und regional einheitliches 
Konzept zu Grunde gelegt werden muss und z.B. Flächendarstellungen aus Flächennutzungsplänen 
nicht ungeprüft als Vorranggebiet festgelegt werden können. 
Im Rahmen der Vorentwurfsplanung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien wurden daher 
alle kommunalen Konzentrationszonen einer Einzelfallprüfung unterzogen – mit dem Ziel, möglichst 
viele kommunale Flächen als regionalplanerisches Vorranggebiet festzulegen. In diesem Rahmen 
erfolgte auch eine Prüfung der kommunalen Planung der Stadt Bornheim anhand der zuvor mit dem 
Regionalrat abgestimmten Kriterien. Im Ergebnis konnte die Zone auf der Ville im Vorentwurf be -
rücksichtigt werden, während die Zone im Rheintal keinen Eingang in die regionale Planung gefun-
den hat, da sie nicht den zugrunde gelegten Kriterien entsprochen hat.

Sitzungsvorlage RR RR 27/2024 Seite 2 von 4 
Die im Flächennutzungsplan der Stadt Bornheim dargestellte Konzentrationszone auf der Ville 
konnte als regionalplanerischer Windenergiebereich übernommen werden und wurde um weitere 
Potenzialbereiche erweitert. Eine derartige Erweiterung einer kommunalen Bestandszone ist wann 
immer möglich erfolgt, da eine Erfüllung des Flächenbeitragswert nicht allein aufgrund von kommu-
nal generierten Flächen möglich ist. Zudem liegt diesem Vorgehen die Annahme zugrunde, dass die 
Erweiterung einer bestehenden Zone insgesamt verträglicher ist, als die Festlegung neuer Bereiche.  
Die kommunale Windkonzentrationszone aus dem Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt 
Bornheim im Rheintal ist hingegen nicht als regionalplanerisches Vorranggebiet in den Vorentwurf 
übernommen worden.   
Maßgeblicher Belang, der einer Übernahme entgegensteht, ist § 37 Denkmalschutzgesetz NRW i.V. 
mit dem Kriterium "UNESCO Weltkulturerbe“ des regionalplanerischen Konzepts.  
§ 37 DSchG NRW besagt, dass bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Anforderungen des 
Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und hierbei insbesondere die 
Pflicht zur Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Werts von Welterbestätten angemessen 
zu berücksichtigen sind.  
Sollte der Aspekt „UNESCO Weltkulturerbe“ bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen nicht hin-
reichend berücksichtigt worden sein und eine Beeinträchtigung des Schutzgutes festgestellt werden, 
könnte schlimmstenfalls die Aberkennung des UNESCO Weltkulturerbetitels resultieren.  
Um dies zu vermeiden, wurde die Genehmigung des Teilflächennutzungsplans Windenergie der 
Stadt Bornheim von der höheren Verwaltungsbehörde (Dezernat 35 Bezirksregierung Köln) mit der 
Auflage versehen, dass im nachfolgenden Zulassungsverfahren eine Kulturverträglichkeitsprüfung 
zu erbringen ist, die die Vereinbarkeit der Errichtung wirtschaftlicher Windenergieanlagen mit den 
Belangen des UNESCO Weltkulturerbes feststellt.  
Die auf dieser Grundlage vorgenommene Einzelfallprüfung der Oberen Denkmalbehörde NRW im 
Rahmen der regionalplanerischen Konzeption kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Festlegung 
der Fläche als Windvorranggebiet ohne planerische Höhenbeschränkung eine Beeinträchtigung der 
UNESCO Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl nicht ausgeschlossen 
werden kann. Um eine Beeinträchtigung auszuschließen ist die Durchführung einer Kulturverträg -
lichkeitsprüfung erforderlich, die einzelfallbezogen ein konkretes Vorhaben inkl. der vorgesehenen 
Anlagenstandorte und -höhen prüft. Da die Regionalplanung zwar Planungsrecht schafft, dabei aber 
keine konkreten Anlagenstandorte und -höhen festgelegt werden, ist eine derartige Prüfung regel -
mäßig erst im Wege der nachfolgenden Zulassungsverfahren möglich. Aufgrund der Erforderlichkeit 
einer Kulturverträglichkeitsprüfung kann auf Ebene der Regionalplanung abschließend über eine 
generelle Eignung des Gebiets nicht befunden werden. Aus diesem Grund wurde von einer Über -
nahme der kommunalen Planung in den Vorentwurf des Sachlichen Teilplans des Regionalplans 
abgesehen. 
Beide Zonen der Stadt Bornheim wurden getrennt voneinander entsprechend des mit dem Regio -
nalrat abgestimmten Kriteriensets geprüft. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Nichtfestle -
gung eines Vorranggebiets im Rheintal und der Erweiterung der Fläche auf dem Villerücken besteht 
nicht. Mit künftig 4,75% an regionalplanerischen Vorranggebieten bzw. 8,76 % an regionalplaneri -

Sitzungsvorlage RR RR 27/2024 Seite 3 von 4 
schen Gebieten und kommunalen Flächen, liegt Bornheim immer noch unter dem maximalen Richt-
wert von 15 % des Landesentwicklungsplans. 
Sollte zwischenzeitlich die auf Zulassungsebene zu erstellende Kulturverträglichkeitsprüfung zum 
Ergebnis kommen, dass eine wirtschaftlich zu betreibende Anlagenhöhe mit den Belangen des UN-
ESCO Welterbes vereinbar ist, ist eine Aufnahme des Bereichs in den Entwurf des Teilplans Erneu-
erbare Energien voraussichtlich möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Fläche gemäß der mit dem 
Regionalrat abgestimmten Kriterien auch dann nicht in Gänze als regionalplanerischer Windener -
giebereich festlegbar wäre. Die Stadt Bornheim hat im Teilflächennutzungsplan Windenergie keine 
Abstände zu Landstraßen, Schienenwegen, Hoch-/Höchstspannungsfreileitungen sowie einer mili -
tärischen Pipeline in ihrem Plan vorgesehen. Diese Abstände werden im Sachlichen Teilplan Erneu-
erbare Energien zum Regionalplan Köln berücksichtigt, da die Vorranggebiete den landesplaneri -
schen Vorgaben zufolge als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen sind.  
2. Lassen sich diese Gründe durch den Regionalrat Köln lösen? Wenn ja, wie? Wenn nein, 
durch welche Instanzen und/oder Institutionen? 
Der Regionalrat Köln kann grundsätzlich beschließen, dass das Kriterium „UNESCO Weltkulturerbe“ 
gänzlich oder teilräumlich aus dem regionalplanerischen Konzept herausgenommen wird. Damit 
würde der Planungsträger die Annahme zum Ausdruck bringen, dass die Belange der UNESCO 
Welterbestätten regelmäßig nicht in Konflikt zur Windenergienutzung stehen bzw. die Belange im 
Vergleich zur Windenergienutzung geringer gewichtet werden.  
Bei einem solchen Vorgehen bestünde zunächst das Risiko einer rechtsunsicheren Planung, da § 
37 DSchG NRW ggfls. nicht hinreichend in der Planung berücksichtigt worden wäre. Zudem be -
stünde das Risiko, dass die Bereiche auf Zulassungsebene sich als ungeeignet erweisen und aus 
der Planung herausgenommen werden müssten.  
Die Eignung der Windenergiebereiche wird zukünftig durch Ziel 10.2-10 LEP NRW alle fünf Jahre 
geprüft. Sollte die wirtschaftliche und/oder fachrechtliche Umsetzung einzelner Windenergieberei -
che nicht möglich sein, müssen durch Fortschreibung des Teilplans Erneuerbare Energien diese 
Flächen zurückgenommen und ersetzt werden.  
Zur Möglichkeit der Übernahme der Zone bei positiver Kulturverträglichkeitsprüfung s. Antwort zu 1.  
3. Der Rat der Stadt Bornheim hat am 14.12.2023 einen eigenen Teilplan Windenergie be -
schlossen, welcher von der Bezirksregierung im Januar genehmigt wurde. Wurden im 
Rahmen des Genehmigungsprozesses auch Gründe und / oder Probleme kommuniziert, 
dass die beschlossenen Flächen nicht anrechenbar sind? 
An dieser Stelle ist zunächst zwischen zwei voneinander getrennten Planverfahren zu unterschei -
den.  
Beim Plan der Stadt Bornheim vom 14.12.2023 handelt es sich um einen kommunalen Teilflächen-
nutzungsplan mit Ausschlusswirkung. Die Aufstellung kommunaler Flächennutzungspläne mit 
Ausschluss-/Konzentrationswirkung für die Windenergie war bis zum 01.02.2024 möglich. Seither

Sitzungsvorlage RR RR 27/2024 Seite 4 von 4 
können nur noch so genannte Positivplanungen aufgestellt werden, die keine ausschließende Wir -
kung mehr entfalten. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans der Stadt Bornheim obliegt der 
höheren Verwaltungsbehörde (Dezernat 35 Bezirksregierung Köln). 
Mittels des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien wird das landesplanerische Ziel umgesetzt, 
in der Planungsregion Köln insgesamt 15.682 Hektar festzulegen, in denen die Windenergienutzung 
Vorrang vor anderen Raumnutzungen hat. Die landesrechtliche Grundlage für die Verortung regio -
nalplanerischer Windenergiebereiche im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regional -
plan Köln geht auf die zweite Änderung des Landesentwicklungsplans NRW zurück, die ihre formale 
Rechtskraft durch Bekanntmachung am 22.04.2024 erlangte.  
Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln wird durch die Regionalpla -
nungsbehörde (Dezernat 32 Bezirksregierung Köln) erarbeitet und vom Regionalrat beschlossen. 
Die zeichnerischen Festlegungen des Teilplans entfalten keine ausschließende Wirkung – die künf-
tige Unzulässigkeit von WEA außerhalb von kommunalen oder regionalen Windenergiegebieten be-
gründet sich allein durch die gesetzliche Wirkung des § 249 Abs. 2 BauGB.  
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens des Teilflächennutzungsplans Windenergie der Stadt Born-
heim wurde die Anrechenbarkeit der darin enthaltenen kommunalen Konzentrationszonen auf das 
von der Planungsregion Köln zu erbringende Teilflächenziel nicht thematisiert. Zum einen spielt die 
Anrechenbarkeit keinerlei Rolle für die Genehmigung oder die Rechtswirksamkeit der Zonen. Beide 
Zonen behalten auch nach Inkrafttreten des Regionalplans weiterhin ihre Rechtskraft. Zum anderen 
gab es zu diesem Zeitpunkt noch keinen Vorentwurf mit den Ergebnissen der oben beschriebenen 
Einzelfallprüfungen. 
Eine erste Information der Stadt Bornheim über das regionalplanerische Konzept fand bilateral am 
06.03.2024 statt. Danach folgte eine Informationsveranstaltung für die Hauptverwaltungsbeamten 
am 07. und 08.03.2024.  
 
Anlage(n): 
1. 2024-06 RR Anfrage WEA Bornheim

Beratungsverlauf (1)

28.06.2024 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 10.1
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 27/2024
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
28.06.2024
Erstellt
20.06.2024 17:22