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2009/0330

Attraktivitätssteigerung des Darmstädter Wochenmarkts; Änderung des Satzungsrechts

Magistratsvorlage 05.08.2009

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Marktordnung der Wissenschaftsstadt  Darmstadt 
 
 
 
Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung in  der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I 
S.142), zuletzt geändert am 15.11.2007 (G VBl. I S. 757) und der Vorschriften des 
Titels IV der Gewerbeordnung in der Fa ssung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), 
zuletzt geändert am 17.12.2008 (BGBl I S. 2586) wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom ..... folgende Satzung erlassen: 
 
 
 
Titel I.     
Wochenmarkt 
 
 
§ 1  Öffentliche Einrichtung; Marktbereich   
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betreibt den Wochenmarkt als öffentliche 
Einrichtung. Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz statt.  
 
(2) Der Gemeingebrauch am Marktplatz ist an den Markttagen soweit eingeschränkt 
wie es für den Betrieb des Wochenmarktes nach dieser Satzung erforderlich ist. 
 
 
§ 2  Gegenstände des Wochenmarktes 
 
(1) Auf dem Wochenmarkt können die Marktbeschicker folgende Gegenstände zum 
Verkauf anbieten: 
 
1. Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 vom 
28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 S. 1) zuletzt geändert durch Art. 1 
ÄndVO (EG) 202/2008 vom 04.03.2008 (ABl. 2008 Nr. L 60 S. 17) in 
der jeweils gültigen Fassung,  
 
2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und 
der Fischerei,  
 
3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 
 
(2)  Nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen Kriegsspielzeug, die Würde des 
Menschen missachtende Gegenstände, pornographische Schriften und 
Abbildungen sowie alle Gegenstände, deren Vertrieb und Überlassung aufgrund 
besonderer gesetzlicher Vorschriften verboten ist. 
 
 
§ 3 Marktaufsicht 
 
Die Marktaufsicht wird von den dazu beauftragen städtischen Bediensteten ausgeübt. 
Die Marktbenutzer (Marktbeschicker und Marktbesucher) sind verpflichtet, den 
Anordnungen der Marktaufsicht Folge zu leisten.

2
§ 4 Markttage und Verkaufszeiten 
 
(1) Der Wochenmarkt findet statt:  
 
- mittwochs und donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr 
- freitags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr  
- samstags in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr. 
 
(2) An Feiertagen findet der Wochenmarkt nicht statt. Die Stadt kann im Bedarfsfall 
anstelle von ausgefallenen Markttagen einen anderen Tag in der Woche als 
Markttag bestimmen.  
In anderen begründeten Fällen kann die Stadt die Markttage vorübergehend 
abweichend von Abs. 1 festlegen. 
Die geänderten Marktzeiten werden öffentlich bekannt gemacht. Eine 
Präsenspflicht nach § 5 besteht insoweit nicht. 
 
(3) Außerhalb der Zeiten nach Abs. 1 oder 2  dürfen auf dem Wochenmarkt Waren 
weder angeboten noch verkauft werden. Der Aufbau der Verkaufsstände hat bis 
8.00 Uhr zu erfolgen. Spätestens eine Stunde nach Ende der Verkaufszeit müssen 
die Verkaufsplätze geräumt sein. 
 
 
§ 5 Zulassung, Verkaufsplätze, Präsenzpflicht 
 
(1) Die Marktbeschickung und das Befahren des Marktplatzes zur Anlieferung bedarf 
der Zulassung durch die Stadt.  
Es besteht die Möglichkeit, einen Verkaufsplatz für einen einzelnen Markttag oder 
für die Dauer eines Kalenderjahres (Jahresplatz) zu beantragen.  
Der Mittwoch und der Samstag steht grundsätzlich für Tagesplätze nicht zur 
Verfügung.  
 
(2) Die Zulassung wird auf Antrag durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid 
erteilt. Sie erfolgt widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen 
werden. 
 
(3) Die Größe eines Verkaufsplatzes beträgt 6 qm. Marktbeschicker können die 
Zulassung für mehrere Verkaufsplätze beantragen.  
 
(4) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen,  
-anhänger und  -stände zugelassen. An dere Fahrzeuge dürfen während der 
Öffnungszeiten auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden. 
Die Stadt kann Auflagen über die Art, Gestaltung und Dekoration der 
Verkaufseinrichtungen erteilen. Überdachte Stände und Marktschirme dürfen nur 
mit Genehmigung der Marktaufsicht aufg estellt werden. Die Aufstellung der 
Verkaufseinrichtungen hat nach den Vorgaben der Marktaufsicht zu erfolgen. 
 
Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise 
aufgestellt werden, dass der Marktplatz nicht beschädigt wird. Das Einbringen von 
Befestigungsankern in den Boden bedarf der Erlaubnis der Marktaufsicht. Die 
Verkaufseinrichtungen dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen 
und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder

3
ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Es ist nicht gestattet, auf den 
Standflächen Markierungen mit Stiften, Sprühlack oder ähnlichem anzubringen.  
 
Lebensmittel müssen mindestens 60 cm über dem Erdboden aufbewahrt und 
aufgestellt werden. 
 
Die Gänge und Durchfahrten sind als Rettungswege in der notwendigen Breite und 
Höhe stets freizuhalten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Gas, Strom, 
Wasser, Abwasser u. a. sind freizuhalten.  
 
(5) Die Zulassung zur Marktbeschickung ist nicht übertragbar. Der zugewiesenen Platz 
darf von dem Marktbeschicker nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. 
Der Platz darf nicht eigenmächtig getauscht oder einem Dritten überlassen 
werden. Ein Verkauf darf nur von dem zugewiesenen Verkaufsplatz aus stattfinden. 
 
(6) Die Zulassung für einen  Verkaufsplatz erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen 
nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung 
für einen bestimmen Verkaufsplatz. 
 
(7) Mit der Zulassung für einen Jahresplatz wird der Marktbeschicker verpflichtet, den 
Standplatz gemäß dieser Marktordnung zum Wochenmarkt zu nutzen und ihn 
jedenfalls mittwochs und samstags in der Zeit von 8 bis 14 Uhr zu beschicken 
(Präsenzpflicht). Ist es dem Beschicker wegen unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. 
Krankheit) nicht möglich, an einem Mittwoch oder Samstag den Wochenmarkt zu 
beschicken, hat er dies unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen.  
Sind die zugewiesenen Verkaufsplätze bis Marktbeginn nicht belegt, ist die 
Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.  
 
 
§ 6 Verhalten auf dem Wochenmarkt 
 
(1) Alle Marktbenutzer haben mit dem Betreten des Marktplatzes die einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die 
Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten. Jeder hat sein Verhalten auf dem 
Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt, 
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder 
belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig: 
 
1. Hunde oder andere Tiere auf dem Markt frei umherlaufen zu lassen oder sie 
so zu führen, dass sie Lebensmittel berühren können, 
 
2. mit Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem 
Marktgelände zu fahren, 
 
3. Megaphone, Musikanlagen, Musikinstrumente zu betreiben, 
 
4. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem 
Markt aufzuhalten.

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(2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen der   
Unfallverhütung zu ergreifen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich 
seines Standplatzes und der angrenzenden Gänge.  
 
 
§ 7 Kennzeichnung 
 
(1) Alle Marktbeschicker sind verpflichtet, an ihren Verkaufständen gut sichtbar ihren 
Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und den 
Wohnort oder den Firmennamen mit Firmensitz in deutlich lesbarer Schrift 
anzubringen. Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Preis 
nach der Preisangabenverordnung (BGBl. I S. 4197) in der jeweils gültigen 
Fassung auszuzeichnen. 
 
(2) Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den Einrichtungen 
zu gestatten. Die Beschicker haben sich gegenüber der Marktaufsicht auf 
Verlangen auszuweisen. 
 
 
§ 8 Sauberkeit des Wochenmarktes 
 
(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. 
 
(2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet: 
 
1. den ihm zugewiesenen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen 
während der Öffnungszeit sauber zu halten, und ggf. von Schnee zu räumen 
und Eisglätte zu beseitigen,  
 
2. an seinem Verkaufsstand ein Abfallbehältnis bereit zu halten,  
 
3. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht 
wird, 
 
4. Verpackungsmaterial, Marktabfälle oder marktbedingten Kehricht nach 
Marktschluss zu beseitigen und mitzunehmen,  
 
5. Abwässer in die dafür bestimmten Abläufe der Kanalisation zu leiten. 
Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind in geeignete Behälter zu 
füllen und nach Marktschluss mitzunehmen. 
 
(3)   Nach Beendigung des Markttages ha t der Marktbeschicker seinen Standplatz 
und die Umgebung besenrein zu verlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und 
auf eigene Kosten vorschriftsmäßig zu entsorgen. Ist eine übermäßige 
Verschmutzung entstanden (Fischstände, Grillstände u.ä.) ist der Beschicker 
verpflichtet, eine Sonderreinigung auf eigene Kosten zu veranlassen.

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§ 9 Einschränkung des Wochenmarktes 
 
Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlagen 
können in dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden. 
Im öffentlichen Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der 
Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder räumlich eingeschränkt werden. Die 
Marktbenutzer werden hierüber frühestmöglich unterrichtet. Marktgebühren 
werden anteilig erstattet. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht 
nicht. 
 
 
§ 10 Versagung, Widerruf 
 
(1) Die Stadt kann die Zulassung zum Wochenmarkt versagen bzw. widerrufen, wenn 
ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.  
 
Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor wenn  
 
1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, 
 
2. ein Tagesplatz zu Beginn des Marktes nicht belegt ist, 
 
       Ein sachlich gerechtfertigter Grund für einen Widerruf liegt insbesondere vor wenn 
 
3. ein Jahresplatz zu den Präsenzzeiten (§ 5 Abs. 7) wiederholt nicht belegt 
ist, 
 
4. der Marktbeschicker im Übrigen gegen diese Satzung oder eine aufgrund 
dieser Satzung ergangene Anordnung der Marktaufsicht gröblich oder 
wiederholt verstößt, 
 
5. der Marktbeschicker die festgesetzten Marktgebühren trotz Fälligkeit nicht 
bezahlt. 
 
(2) Wird die Zulassung widerrufen, kann die Stadt die sofortige Räumung des 
Standplatzes verlangen und widrigenfalls die Räumung auf Kosten des 
Marktbenutzers zwangsweise durchführen lassen. Bereits entrichtete Gebühren 
werden zeitanteilig erstattet wenn der Platz anderweitig vergeben wird. Satz 2 gilt 
nicht bei Tagesplätzen. 
 
 
§ 11 Haftung 
 
(1) Die Stadt haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. 
 
(2) Der Marktbeschicker haftet für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht für die 
Zeit der Nutzung einschließlich der Anfahrt, Belieferung und Abfahrt. Er stellt die 
Stadt von entsprechenden Ansprüchen Dritter, die diese gegen die Stadt geltend

6
machen frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten 
vorliegt. 
 
 
 
 
§ 12 Gebühren 
 
Für die Benutzung des zugewiesenen Verk aufsplatzes auf dem Wochenmarkt werden 
Gebühren nach der jeweils gültigen Ma rktgebührenordnung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt erhoben. 
 
 
 
Titel II.    
Jahrmärkte 
 
 
§ 13 Jahrmärkte 
 
(1) In der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden Jahrmärkte als öffentliche 
Einrichtung veranstaltet.  
 
(2) Jahrmarktplätze sind der Messplatz und  die als Kirchweihplatz bestimmten 
öffentlichen Plätze und Straßen. 
 
 
§ 14 Vergabe von Jahrmarktständen 
 
(1) Auf den Jahrmärkten werden Stände vergeben für: 
 
1. alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sowie Waren zum 
unmittelbaren Verzehren aller Art,  
 
2. gewerbliche Leistungen, soweit sie auf Jahrmärkten üblich sind, 
 
3. Lustbarkeiten aller Art. 
 
(2) Die Stände auf den Jahrmarktplätzen we rden nach pflichtgemäßem Ermessen 
gegen Entrichtung des im Voraus zu zahlenden Platzgeldes vergeben.  
Die Höhe des Platzgeldes wird von der Marktaufsicht an Hand der 
„Mietpreisordnung für die Erhe bung von Platzgeldern bei 
Jahrmarktveranstaltungen“ vom 1.1.1994 festgelegt.  
 
 
§ 15 Verhalten der Jahrmarktplatznutzer 
 
(1) Der Verkauf von Waren, das Anbieten gewe rblicher Leistungen und die Darbietung 
von Lustbarkeiten sind nur von einem festen Platz aus zulässig. Ausnahmen 
bedürfen der Genehmigung durch die Marktaufsicht.

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(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 und der §§ 7 und 8 gelten für 
die Jahrmärkte entsprechend. 
 
 
 
§ 16 Betriebszeiten der Jahrmärkte 
 
Die Betriebszeiten der Jahrmärkte werden im Einzelfall durch die Stadt festgesetzt.  
Nach Betriebsschluss dürfen Jahrmarktaktivitäten nicht mehr stattfinden. 
 
 
 
Titel III.   
Schlussbestimmungen 
 
 
§ 17 Geldbußen 
 
(1) Gemäß § 5 Abs. 2 der Hess. Gemeinde ordnung kann mit einer Geldbuße belegt 
werden, wer entgegen 
 
1. § 2 nicht zugelassene Waren oder Darbietungen anbietet, 
2. § 4 Abs. 3 während der Öffnungszeiten auf- oder abbaut,  
3. § 5 Abs. 4 nicht zugelassene Verkaufseinrichtungen verwendet, 
4. § 5 Abs. 4 die Marktplatzoberfläche beschädigt, Markierungen anbringt, 
ohne Erlaubnis Gegenstände befestigt oder Befestigungsanker in den Boden 
eintreibt, 
5. §  5 Abs. 5 einen Standplatz tauscht oder Dritten überlässt, 
6. § 5 Abs. 7 einen Jahresplatz nicht während der Zeiten der Präsenzpflicht 
beschickt, 
7. § 6 Abs. 1 sich so verhält, dass jemand geschädigt, gefährdet oder mehr als 
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, 
8. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Tiere frei herumlaufen lässt oder falsch führt, 
9. § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit Fahrzeugen fährt, 
10. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Lärmbelästigungen hervorruft, 
11. § 6 Abs. 1 Nr. 4 sich bettelnd, hausie rend oder betrunken im Marktbereich 
aufhält, 
12. § 7 Abs. 1 den Standplatz nicht zweckentsprechend nutzt, 
13. § 7 Abs. 1 nicht oder nicht gut sich tbar die Angaben über Namen, Waren 
und Preise anbringt. 
14. § 7 Abs. 2 den Beauftragten keinen Zutritt gestattet oder der Ausweispflicht 
nicht genügt, 
15. § 8 Abs. 1 den Marktplatz oder Jahrmarktplatz verunreinigt, 
16. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Gänge oder Durchfahrten nicht freihält, Winterglätte nicht 
beseitigt, Einrichtungen verstellt oder  Ver- oder Entsorgungseinrichtungen 
nicht freihält, 
17. §  8 Abs. 2 Nr. 5 Abwässer nicht in die Kanalisation leitet oder fetthaltige 
oder geruchsintensive Abwässer nicht in geeignete Behälter füllt und 
mitnimmt.

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18. § 8 Abs. 3 seinen Standplatz und Um gebung nicht besenrein verlässt, 
Abfälle nicht mit nimmt und auf eigene Kosten beseitigt. 
 
 
(2)  Die Geldbuße beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro.  
 
§ 18 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig treten außer Kraft: 
 
1. die Marktordnung der Stadt Darmstadt vom 06. Mai 1957 in der Fassung 
vom 07. Oktober 1974, 
 
2. die Rechtsverordnung über Gege nstände des Wochenmarktes im 
Fußgängerbereich der Stadt Darmstadt vom 07. Oktober 1974. 
 
 
Darmstadt, den  
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Dr. Dierk Molter 
Stadtrat

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Marktordnung  731
1
Marktordnung der Stadt Darmstadt
Vom 06. Mai 19571
Auf Grund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.07.1960 (GVBl. I S.
103) und der §§ 65, 67 und 69 der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.02.1974 (BGBl. I S. 161), in Verbindung mit § 3 der 1. Verordnung zur Ausführung des
Gesetzes zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung vom 01.04.1969 (GVBl. I S. 61)
wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 1974 folgende
Satzung erlassen:
A Wochenmarkt
§ 1
Marktbereich
(1) Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz und im Fußgängerbereich (Ernst-Ludwig-
Straße, Ludwig-Straße und Ludwigsplatz) statt.
(2) Der Gemeingebrauch an den in Abs. 1 genannten Straßen und Plätzen ist an den
Markttagen soweit beschränkt, wie es für den Betrieb des Wochenmarktes nach dieser
Satzung erforderlich ist.
§ 2
Gegenstände des Wochenmarktes
(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs auf dem Marktplatz sind:
a) Rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluss des größeren Viehes sowie der bewurzelten
Bäume und Sträucher,
b) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und
Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den
Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgebung gehört oder durch
Taglöhnerarbeit bewirkt wird mit Ausschluss geistiger Getränke,
c) frische Lebensmittel aller Art, dabei sollen regionale und/oder ökologisch erzeugte
Produkte den Vorrang haben.
(2) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs im Fußgängerbereich sind sonstige Waren des
täglichen Bedarfs, die vom Magistrat durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 3
Markttage und Verkaufszeiten
(1) Der Wochenmarkt findet an jedem Werktag statt. Er beginnt um 7 Uhr und endet montags
bis freitags um 16 Uhr, im Fußgängerbereich montags bis freitags jeweils zwei Stunden später
und samstags um 14 Uhr. An Samstagen, an denen Verkaufsstellen über 14 Uhr hinaus offen
                                                          
1 I.d.F. vom 07.10.1974, veröffentlicht am 21.10.1974 im Darmstädter Echo und Darmstädter Tagblatt, zuletzt
geändert durch Satzung vom 21.05.2002, veröffentlich im Darmstädter Echo am 27.05.2002, in Kraft getreten
am 28.05.2002.

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gehalten werden dürfen, sowie an Tagen vor Feiertagen, endet der Wochenmarkt um 15 Uhr,
im Fußgängerbereich um 18 Uhr.
(2) Außerhalb der Verkaufszeiten dürfen auf dem Wochenmarkt Waren weder angeboten
noch verkauft werden. Die zum Verkauf bestimmten Waren können bereits vor Beginn des
Marktes auf die Verkaufsplätze gebracht werden. Das Einbringen von Marktwaren und das
Befahren des Marktplatzes mit Kraftfahrzeugen darf nur außerhalb des
Hauptmarktgeschehens erfolgen. Spätestens eine halbe Stunde nach Schluss der Verkaufszeit
müssen die Verkaufsplätze von Waren und Gerätschaften aller Art geräumt sein.
(3) Der Magistrat kann die Markttage und die Verkaufszeiten abweichend festlegen.
§ 4
Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von den Bediensteten des Amtes für Märkte und Betriebe ausgeübt.
Die Marktbenutzer sind verpflichtet, den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu
leisten.
§ 5
Verkaufsplätze
(1) Verkaufsplätze werden als Tagesplätze oder als ständige Plätze von der Marktaufsicht
vergeben. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht.
(2) Tagesplätze werden den Marktbenutzern für jeden einzelnen Wochentag von dem
Marktmeister oder seinem Vertreter zugewiesen. Die ständigen Verkaufsplätze werden
jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres vergeben; dabei müssen die für die einzelnen
Plätze vorgesehenen Warengattungen eingehalten werden.
(3) Ein Verkauf darf nur von den zugewiesenen Verkaufsplätzen aus stattfinden. Der
zugewiesene Platz darf vom Marktbenutzer nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt
werden. Eine Überlassung an Dritte oder ein Austausch von Plätzen ist nicht gestattet.
(4) Jeder Marktbenutzer ist verpflichtet, während der Verkaufszeit an seinem Platz ein
deutlich lesbares Schild mit seinem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen oder seiner Firma
und seinem Wohnort anzubringen. Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit
dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
(5) Überdachte Stände und Marktschirme dürfen nur nach näherer Anweisung des
Marktmeisters oder seines Stellvertreters aufgestellt werden. Stände und Schirme sind stets in
einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten.
§ 6
Verkauf und Lagerung
(1) Die zum Verkauf bestimmten Waren sind bei der Beförderung, dem Aufbewahren und
dem Feilhalten gegen Verunreinigungen zu schützen.

Marktordnung  731
3
(2) Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene
oder gesundheitsschädliche Lebensmittel weder angeboten noch auf dem Verkaufsplatz
aufbewahrt werden.
(3) Als Verpackungsmaterial für empfindliche Lebensmittel darf nur reines, unbeschriebenes
und unbedrucktes Papier verwendet werden.
(4) Lebensmittel dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gelegt sondern müssen mindestens
60 cm über dem Erdboden aufbewahrt oder ausgestellt werden. Tische, auf welchen Fleisch-
oder Fischwaren angeboten werden, müssen den hygienischen Vorschriften über den Verkehr
mit Lebensmitteln, insbesondere Fleisch und Fleischwaren, entsprechen.
(5) Das Schlachten, Rupfen und Ausnehmen von Federvieh sowie das Abziehen und
Ausnehmen von Hasen, Kaninchen oder sonstigen Schlachttieren ist im Marktbereich
verboten.
§ 7
Sauberkeit auf dem Markt
(1) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktgeländes ist untersagt. Die Marktbenutzer
sind verpflichtet, alle Abfälle täglich zu beseitigen. Bei jedem Verkaufsstand ist ein Behälter
bereitzuhalten, in dem die Abfälle gesammelt werden.
(2) Die Reinigung von Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen auf dem Marktgelände ist
nicht gestattet. Die Lagerung von feuergefährlichen oder übelriechenden Sachen ist auf dem
Marktgelände nicht statthaft.
§ 8
Einschränkung des Marktverkehrs
Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlagen können in
dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden. Im öffentlichen
Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder
räumlich eingeschränkt werden. Ein Entschädigungsanspruch kann aus diesen Maßnahmen
nicht abgeleitet werden.
§ 9
Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer
des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine
befristete Zeit oder auf Dauer vom Markt ausgeschlossen werden, wenn es zur
Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer
Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint.
§ 10
Haftung
Das Betreten des Marktgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Marktbenutzer haben die zur
Sicherung und zum Schutze ihrer Sachen erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Die

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Stadt haftet nur für Schäden der Marktbenutzer, wenn ihre Bediensteten sie vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben.
§ 11
Gebühren
(1) Für die Überlassung der Verkaufsplätze werden Gebühren nach der jeweils gültigen
Gebührenordnung zu dieser Satzung erhoben.
(2) Werden die Gebühren nicht fristgerecht gezahlt, so kann über die Verkaufsplätze sofort
anderweitig verfügt werden.
B Jahrmärkte
§ 12
In der Stadt Darmstadt werden die herkömmlichen Jahrmärkte veranstaltet. Auf sie sind die
Vorschriften über den Wochenmarkt sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus ihrem
Zweck und den §§ 13 bis 18 ein anderes ergibt.
§ 13
Als Marktplatz gilt nur der von dem Magistrat - Marktverwaltung - jeweils als „Messplatz“
bestimmte öffentliche Platz.
§ 14
Auf den Messen werden zugelassen:
1. alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sowie Waren zum unmittelbaren Verzehren
    und Fabrikate aller Art,
2.  gewerbliche Leistungen, soweit sie auf Jahrmärkten herkömmlich sind,
3. Lustbarkeiten aller Art.
§ 15
Die Plätze werden durch die Marktverwaltung nach Maßgabe des verfügbaren Marktgeländes
und gegen Entrichtung des im voraus vereinbarten und zu zahlenden Platzgeldes vergeben.
§ 16
1. Der Verkauf von Waren, das Anbieten gewerblicher Leistungen und die Darbietung
von Lustbarkeiten ist nur von einem festen Platz aus zulässig. Ausnahmen dürfen nur
in ganz besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden.

Marktordnung  731
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2. Sämtliche Gewerbetreibenden auf der Messe sind verpflichtet, ihr Unternehmen mit
einem von außen deutlich lesbaren Aushang zu versehen, auf dem der ausgeschriebene
Vor- und Zuname oder die Firma sowie der Wohnort des Inhabers anzugeben sind.
§ 17
Die Messe beginnt täglich um 14.00 Uhr und endet zu der für Vergnügungsparks und
öffentliche Belustigungen, Schaustellung und Darbietungen festgesetzten Polizeistunde. § 5
der Hess. Verordnung über die Polizeistunde vom 18. November 1954 (GVBl. S. 269) findet
Anwendung.
§ 18
Nach Eintritt der Polizeistunde haben alle Besucher der Messe den Messplatz zu verlassen.
Das Betreten des Messplatzes und der Aufenthalt auf ihm während der Polizeistunde ist
verboten.
C. Schlussbestimmungen
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung
können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden, soweit nicht die
Zuwiderhandlung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
§ 20
Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den 07.10.1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
(Glas)
Stadtrat

2009/0330

9798 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
06.08.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Dezernat II 
Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Eigenbetrieb Bürger-
häuser- und Märkte  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0330 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Attraktivitätssteigerung des Darmstädter Wochenmarkts; 
Änderung des Satzungsrechts 
 
Vorlage vom:  5. 8.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Die von der Betriebskommission des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte am 07.07.2009 be-
schlossenen Eckpunkte zur Änderung der Marktordnung, der Wochenmarktgebührenordnung sowie der 
Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmarktes im Fußgängerbereich werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
2. Die Neufassungen  
a) der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
b) der Wochenmarktgebührenordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
werden beschlossen. 
 
Anlagen: Marktordnung neu 
Wochenmarktgebührenordnung neu 
Marktordnung alt 
Wochenmarktgebührenordnung alt 
Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmarkts im Fußgängerbereich alt

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Datenschutzrelevante Anlage:  
  
Beschluss des Magistrats vom

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Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.08.2009:  
 
 
1. Ausgangslage 
 
Wochenmärkte sind die älteste und gleichzeitig schönste Einkaufsmöglichkeit für frische Lebensmittel in 
der Handelslandschaft. Die Käufer verbinden mit dem Wochenmarkt frische und gesunde Lebensmittel, 
persönlichen Kontakt und sie schätzen die besondere Marktatmosphäre. 
 
Der Wochenmarkt bekommt mehr und mehr eine zentrale Bedeutung für die Innenstadt, wird zum Identi-
fikationsmittelpunkt und zum größten Frequenzbringer für die umliegenden Geschäfte und Gastronomie-
betriebe. 
 
Der Darmstädter Wochenmarkt in seiner heutigen Form hat sich seit vielen Jahren nicht wesentlich 
weiterentwickelt. Viele Marktbeschicker sind mit mehr oder weniger demselben Angebot seit vielen Jah-
ren vor Ort und bestimmen das Geschehen. Verbindliche Präsenzpflichten an bestimmten Wochen-
markttagen zur Sicherstellung eines umfassenden Produktangebotes waren bisher nicht vorgesehen. 
 
Der Wochenmarkt Darmstadt auf dem Marktplatz soll attraktiver werden. Die Bereitschaft aller Beteilig-
ten, den Wochenmarkt in der Darmstädter Innenstadt zu einem Erfolgsmodell zu machen, ist sehr hoch. 
Stadt, Citymarketing, Einzelhandel und Gastronomie ziehen hier an einem Strang. Auch die Marktbe-
schicker wurden gezielt angesprochen. 
 
Gemessen an diesen Erwartungen soll der neue Darmstädter Wochenmarkt vor allem Marktatmosphäre 
ausstrahlen in einem attraktiven und möglichst homogenen Erscheinungsbild, ein vielfältiges und attrak-
tives Produktangebot bieten, auch optisch, Offenheit und Übersichtlichkeit vermitteln und soll sich letzt-
endlich zu einem bedeutenden Standortfaktor für Darmstadt bzw. für die Darmstädter Innenstadt entwi-
ckeln. 
 
 
2. Eckpunkte 
 
Der Citymarketing Darmstadt e. V. hat deshalb in Abstimmung mit der Betriebsleitung des Eigenbe-
triebs Bürgerhäuser und Märkte nach Prüfung der aktuellen Situation des Darmstädter Wochenmarktes 
auf dem Darmstädter Marktplatz die Erstellung eines Konzepts zur Attraktivitätssteigerung dieses Wo-
chenmarkts bei einer fachkundigen Marketinggesellschaft in Auftrag gegeben. Unter Berücksichtigung 
der maßgeblichen Empfehlungen dieses Konzepts und nach ausführlichen Gesprächen des zuständi-
gen Fachdezernenten mit den derzeitigen Marktbeschickern und dem Bauernmarktverein wurden nach-
folgende Eckpunkte erarbeitet: 
 
2.1 Markttage/Öffnungszeiten: 
 
Es wird eine „Verschlankung“ der derzeitigen Wochenmarkttage von 6 Werktagen auf zukünftig 4 
Werktage mittwochs bis samstags vorgenommen. Die Öffnungszeiten sind mittwochs und don-
nerstags 8 bis 15 Uhr (vorher 7 bis 16 Uhr), freitags 8 bis 18 Uhr (vorher  
7 bis 16 Uhr) und samstags 8 bis 15 Uhr (vorher 7 – 14 Uhr). Im Bedarfsfall kann die Marktauf-
sicht die Öffnungszeiten ändern. 
 
Eine verpflichtende Kernverkaufszeit für alle Beschicker besteht mittwochs und samstags jeweils 
von 8 bis 14 Uhr.

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Gemäß dem Konzept vorausgegangener Untersuchungen sowie Erfahrungen benachbarter Städte 
macht es wenig Sinn den Wochenmarkt an jedem Werktag anzubieten. Nicht nur, dass die Bereit-
schaft der Marktbeschicker, an jedem Tag zu erscheinen, denkbar gering ist. Auch die Anzahl der 
Kunden wird insgesamt dadurch kaum größer, sie verteilt sich eben nur auf mehr Tage. 
 
Bezogen auf die Öffnungszeiten hat sich in den letzten Jahren bei der Kundschaft ein Wandel voll-
zogen. Die Generation, die frühmorgens zum Markt geht, gibt es demnach so gut wie nicht mehr. 
Der Freitag wird als besonderer Wochenmarkttag für Berufstätige etabliert, die mittags oder nach 
dem früheren Feierabend mit dem Wochemarktbesuch das Wochenende einläuten.  
 
2.2 Präsenzpflicht Beschicker: 
 
Nach wie vor werden Jahresplätze und Tagesplätze von der Marktaufsicht vergeben.  
 
Mit der Zuweisung eines Jahresplatzes verpflichtet sich der Marktbeschicker zukünftig den Wo-
chenmarkt mindestens mittwochs und samstags zu beschicken (Präsenzpflicht). Ist es diesem 
Marktbeschicker wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne usw.) nicht 
möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat er dies unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen. 
 
Mittwochs und samstags sind die klassischen Markttage. Das Angebot richtet sich mittwochs an die 
traditionellen Vormittagsmarktkunden, samstags werden insbesondere die  Zielgruppen und Fami-
lien angesprochen, die einmal pro Woche in die Stadt gehen und mit dem Besuch des Wochen-
marktes verbinden. 
 
Seither präsentieren von Montag bis Freitag im Durchschnitt nur wenige Marktbeschicker ihre Wa-
ren auf dem Marktplatz. Die Präsenz der Marktbeschicker war seither nicht verpflichtend, sondern 
individuell von deren „Lust und Laune“ abhängig. Somit war eine partiell gute Marktatmosphäre fast 
ausschließlich an Samstagen gegeben, wenn die meisten Marktbeschicker anwesend sind.  
 
Selbstverständlich steht es den Marktbeschickern frei, außer der Präsenzpflicht am Mittwoch und 
Samstag im Rahmen der Zuweisung eines Jahresplatzes den Wochenmarkt auch donnerstags o-
der freitags zu beschicken. 
 
2.3 Tagesplatzvergabe: 
 
Für mittwochs und samstags besteht kein Anspruch mehr auf Zuweisung eines Tagesplatzes. 
 
Die Zuweisung von Tagesplätzen beschränkt sich demnach auf Donnerstag und Freitag.  
Klares Ziel ist dabei, die Marktqualität und damit verbunden die Präsenz der Marktbeschicker neben 
dem traditionell sehr gut frequentierten Samstag zukünftig auch mittwochs deutlich  
zu stärken. Damit verbunden ist natürlich auch für mittwochs die Erweiterung des Produktangebotes. 
 
Der Marktbeschicker kann sich somit zukünftig nicht mehr den Samstag als Markttag als „Rosine“ 
herauspicken. 
 
2.4 Gebührenordnung: 
 
Die Jahresplatzgebühren sollen unverändert bleiben. Dabei wird die zukünftig vorgegebene Prä-
senzpflicht der Marktbeschicker mittwochs und samstags als Voraussetzung für die Zuweisung ei-
nes Jahresplatzes berücksichtigt.

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Die Gebührenordnung für die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Darmstadt wird geringfügig 
verändert, indem Teile der Gebühren maßgerecht angehoben werden. Die letzte Anhebung fand im 
Jahr 2002 statt. Angehoben werden soll die Tagesplatzgebühr je Verkaufplatz (6 qm) für das An-
gebot „Gemüse, Eier, Butter, Käse, Backwaren, Geflügel, Fisch“ von derzeit 4,00 € auf zukünftig 
6,00 €. Zudem soll die Tagesplatzgebühr je Verkaufsplatz (6 qm) für das Angebot „Obst, Kräuter, 
Gewürze und sonstiges“ angehoben werden von derzeit 5,50 € auf zukünftig 8,00 €. 
 
2.5 Wochenmarkt im Fußgängerbereich: 
 
Die Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmarktes im Fußgängerbereich in der Stadt 
Darmstadt vom 07.10.1974 wird ersatzlos gestrichen, da seit längerer Zeit im Fußgängerbereich 
in Abstimmung mit dem städtischen Bürger- und Ordnungsamt keine Tagesplätze mehr angebo-
ten werden. Demzufolge sind die Gebühren für Tagesplätze im Fußgängerbereich ebenfalls zu 
streichen. 
 
Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte hat in ihrer Sitzung am 
07.07.2009 die vorgenannten Eckpunkte beschlossen. 
 
Entsprechend des Beschlusses der Betriebskommission hat das Rechtsamt auf Grundlage der Eck-
punkte das derzeitige Satzungsrecht überarbeitet und in Kooperation mit dem Eigenbetrieb Bürgerhäu-
ser und Märkte die beigefügten Neufassungen der Marktordnung und der Wochenmarktgebührenord-
nung erstellt. 
 
 
3. Steigerung der Angebotsattraktivität 
 
Neben den bisher vorhandenen Marktbeschickern (Händler und Selbsterzeuger) wird beim Darmstädter 
Wochenmarkt in Zukunft insbesondere Wert gelegt auf weitere Anbieter, die Selbsterzeuger und Direkt-
vermarkter aus der Region Starkenburg sind. Auf regionale Produkte, Bio-Produkte und Delikatessen 
aus der Region zu setzen ist ein Erfolg versprechender Weg für den Darmstädter Wochenmarkt.  
 
Rund um diesen Kern der Direktvermarkter wird der Wochenmarkt zukünftig aufgebaut. 
 
Wesentliches Element ist auch das gastronomische Angebot, wobei Angebote zum Essen und Trinken 
im Zusammenhang mit den Anbietern von Produkten zu sehen sind, die zusätzlich an ihrem Stand ihre 
Produkte bzw. daraus erzeugte Speisen und Getränke zum Probieren bzw. zum Verzehr anbieten. 
 
 
 
 
Darmstadt, 5. August 2009 
 
Dezernat II      Dezernat IV 
 
i. V. 
 
 
 
Klaus Feuchtinger     Dr. Dierk Molter 
Stadtrat      S t a d t r a t

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Wochenmarktgebührenordnung 
 
 
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.2005 (GVBl I S. 142), 
zuletzt geändert am 15.11.2007 (GVBl I S. 757) und der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes 
über kommunale Abgaben vom 17.03.2070 (GVBl I S. 225), zuletzt geändert am 
31.01.2005 (GVBl I S. 54) und des § 12 der Marktordnung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ........ folgende 
Gebührenordnung erlassen: 
 
 
 
§ 1 Gebührenpflicht 
 
Für die gemäß § 5 der Marktordnung zugelassene Inanspruchnahme von Standplätzen 
auf dem Wochenmarkt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ge-
bühren erhoben. Gebührenpflichtig ist jeder, dem eine Zulassung erteilt ist.  
 
 
 
§ 2 Gebührentatbestände  
 
(1) Die Stadt erhebt Gebühren 
 
- für Tagesverkaufsplätze, 
- für Jahresverkaufsplätze,  
- für die Anlieferung auf dem Marktplatz durch Erzeuger und Großhändler. 
 
 
(2) Die Gebühr für die Verkaufsplätze bemisst sich nach der Anzahl der zugelassenen 
Verkaufsplätze (§ 5 Abs. 3 Marktordnung) und der Art der angebotenen Verkaufsge-
genstände. 
 
 
 
§ 3 Höhe der Gebühr 
 
Die Gebühr beträgt: 
 
1) 
Für den Verkauf von Jahresplatz Tagesplatz 
a) Gemüse, Eier, Butter, 
Käse, Backwaren, Ge-
flügel, Fisch 
175 EUR 6 EUR 
b) Obst, Kräuter, Honig, 
Gewürze, Sonstiges 
264 EUR 8 EUR 
c) Blumen, Gestecke, 
Grabschmuck 
307 EUR 11 EUR 
d) Fleisch und Wurstwa-
ren 
877 EUR 14 EUR

2) für die Anlieferung durch Erzeuger und Großhändler je Lieferung  4 EUR 
 
 
 
§ 4 Entstehung der Gebühr, Fälligkeit 
 
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Marktbeschickung oder zum Befahren 
des Marktplatzes zur Anlieferung.  
 
(2) Die Gebühren für Tagesplätze und die Anlieferung sind sofort nach Zulassung fällig 
und an die Marktaufsicht in bar zu zahlen. 
 
(3) Die Gebühren für Jahresverkaufsplätze werden jeweils zu ¼ der Gebühr zum 
01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres fällig und sind unbar an die Stadtkas-
se zu zahlen. Die Zahlungsbelege sind von den Beschickern mitzuführen und auf Ver-
langen der Marktaufsicht vorzuzeigen.  
 
(4) Die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung eines zugelassenen Platzes be-
gründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr. 
 
(5) Wird die Zulassung widerrufen, erfolgt eine zeitanteilige Rückerstattung der Ge-
bühr, soweit der Verkaufsplatz anderweitig vergeben wird. 
 
 
 
§ 5 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Benutzung des Wo-
chenmarktes der Stadt Darmstadt vom 07.10.1974 außer Kraft. 
 
 
Darmstadt, den ........... 
 
 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Dr. Dierk Molter 
Stadtrat

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Wochenmarktverordnung 730
1
Rechtsverordnung
über Gegenstände des Wochenmarktes im
Fußgängerbereich in der Stadt Darmstadt
Vom 07. Oktober 19741
Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung in
Verbindung mit § 1 der 2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Änderung des Titels
IV der Gewerbeordnung vom 15.12.1970 (GVBl. I S. 756) und des § 2 Abs. 2 der
Marktordnung der Stadt Darmstadt wird verordnet:
§ 1
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs im Fußgängerbereich der Stadt Darmstadt (Ernst-
Ludwig-Straße, Ludwigstraße und Ludwigsplatz) sind:
1. Künstlerische, kunstgewerbliche und Bastelarbeiten,
2. neue Produkte der Haus- und Küchentechnik (kleine praktische Helfer der Hausfrau).
Darmstadt, den 07. Oktober 1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
(Glas)
Stadtrat
                                                          
1 In Kraft getreten am 06.11.1974

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Wochenmarktgebührenordnung  732
1
Gebührenordnung
für die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Darmstadt
Vom 07. Oktober 19741
Auf Grund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.07.1960 (GVBl. I S. 103), des §
68 der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.02.1974 (BGBl. I S. 161), der
§§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 22) und
des § 11 der Marktordnung der Stadt Darmstadt wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 1974 folgende Gebührenordnung erlassen:
§ 1 Gebühren
(1) Für die Benutzung des Wochenmarktes werden Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung
erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung des Platzes oder Raumes.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer den Wochenmarkt benutzt.
§ 3 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Tages- oder Jahresgebühren erhoben.
(2) Für die Berechnung der Gebühren ist die Fläche des Platzes oder Raumes und die Art der
angebotenen Gegenstände maßgebend. Jeder auch nur teilweise in Anspruch genommene
Quadratmeter ist voll zu berechnen.
(3) Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung begründen keinen Anspruch auf
Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühr.
(4)Vergibt die Marktaufsicht einen Tagesplatz an einem Tage mehrmals, so wird jedes Mal
die volle Gebühr erhoben.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Gebühren für Tagesplätze sind sofort nach der Platzzuweisung fällig und an den
Marktmeister oder seinen Vertreter gegen Aushändigung eines Zahlungsbeleges zu zahlen.
(2) Jeweils ein Viertel der Gebühren für Jahresplätze sind ohne besondere Aufforderung am
01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres an die Stadtkasse zu zahlen.
(3) Die Zahlungsbelege sind bis zum Verlassen des Marktgeländes aufzubewahren und auf
Verlangen der Marktaufsicht vorzuzeigen.
                                                          
1 In Kraft getreten am 22.10.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2001, veröffentlicht im Darmstäder
Echo am 22.12.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002.

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§ 5 Höhe der Gebühr
I. Marktplatz
1. Plätze für den Verkauf von Jahresplatz Tagesplatz
a) Gemüse, Eier, Butter Käse,
Backwaren, Geflügel, Fisch    175,00 €   4,00 €
b) Obst, Kräuter, Gewürze
und Sonstiges    264,00 €   5,50 €
c) Blumen, Gestecke, Grabschmuck    307,00 € 11,00 €
d) Fleisch- und Wurstwaren    877,00 € 14,00 €
2. Anlieferung durch Erzeuger und Großhändler je Lieferung              2,56 €
II. Fußgängerbereich
Tagesplätze für den Verkauf von Gegenständen je Platz                            10,00 €.
III.
Die Gebühren für Tagesplätze sind Bruttopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die
übrigen Gebühren erhöhen sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
§ 6 Beitreibung
Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Wer
mit der Zahlung der Gebühren im Rückstand ist, kann vom Wochenmarkt ausgeschlossen
werden.
Darmstadt, den 07. Oktober 1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Glas
Stadtrat

Beratungsverlauf (9)

TOP 4
TOP 384 beschließend
TOP 8
TOP 1
TOP 21
TOP 1
TOP 1
TOP 33
TOP 14

Orte (4)

  • Ludwigstraße
  • Marktplatz 1
  • Ernst-Ludwig-Straße
  • Ludwigsplatz

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Details

Vorlagen-Nr.
2009/0330
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.08.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00