2009/0330
Attraktivitätssteigerung des Darmstädter Wochenmarkts; Änderung des Satzungsrechts
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Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Aufgrund § 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I
S.142), zuletzt geändert am 15.11.2007 (G VBl. I S. 757) und der Vorschriften des
Titels IV der Gewerbeordnung in der Fa ssung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202),
zuletzt geändert am 17.12.2008 (BGBl I S. 2586) wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom ..... folgende Satzung erlassen:
Titel I.
Wochenmarkt
§ 1 Öffentliche Einrichtung; Marktbereich
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betreibt den Wochenmarkt als öffentliche
Einrichtung. Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz statt.
(2) Der Gemeingebrauch am Marktplatz ist an den Markttagen soweit eingeschränkt
wie es für den Betrieb des Wochenmarktes nach dieser Satzung erforderlich ist.
§ 2 Gegenstände des Wochenmarktes
(1) Auf dem Wochenmarkt können die Marktbeschicker folgende Gegenstände zum
Verkauf anbieten:
1. Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 vom
28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 S. 1) zuletzt geändert durch Art. 1
ÄndVO (EG) 202/2008 vom 04.03.2008 (ABl. 2008 Nr. L 60 S. 17) in
der jeweils gültigen Fassung,
2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und
der Fischerei,
3. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen Kriegsspielzeug, die Würde des
Menschen missachtende Gegenstände, pornographische Schriften und
Abbildungen sowie alle Gegenstände, deren Vertrieb und Überlassung aufgrund
besonderer gesetzlicher Vorschriften verboten ist.
§ 3 Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von den dazu beauftragen städtischen Bediensteten ausgeübt.
Die Marktbenutzer (Marktbeschicker und Marktbesucher) sind verpflichtet, den
Anordnungen der Marktaufsicht Folge zu leisten.
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§ 4 Markttage und Verkaufszeiten
(1) Der Wochenmarkt findet statt:
- mittwochs und donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr
- freitags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr
- samstags in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr.
(2) An Feiertagen findet der Wochenmarkt nicht statt. Die Stadt kann im Bedarfsfall
anstelle von ausgefallenen Markttagen einen anderen Tag in der Woche als
Markttag bestimmen.
In anderen begründeten Fällen kann die Stadt die Markttage vorübergehend
abweichend von Abs. 1 festlegen.
Die geänderten Marktzeiten werden öffentlich bekannt gemacht. Eine
Präsenspflicht nach § 5 besteht insoweit nicht.
(3) Außerhalb der Zeiten nach Abs. 1 oder 2 dürfen auf dem Wochenmarkt Waren
weder angeboten noch verkauft werden. Der Aufbau der Verkaufsstände hat bis
8.00 Uhr zu erfolgen. Spätestens eine Stunde nach Ende der Verkaufszeit müssen
die Verkaufsplätze geräumt sein.
§ 5 Zulassung, Verkaufsplätze, Präsenzpflicht
(1) Die Marktbeschickung und das Befahren des Marktplatzes zur Anlieferung bedarf
der Zulassung durch die Stadt.
Es besteht die Möglichkeit, einen Verkaufsplatz für einen einzelnen Markttag oder
für die Dauer eines Kalenderjahres (Jahresplatz) zu beantragen.
Der Mittwoch und der Samstag steht grundsätzlich für Tagesplätze nicht zur
Verfügung.
(2) Die Zulassung wird auf Antrag durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid
erteilt. Sie erfolgt widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.
(3) Die Größe eines Verkaufsplatzes beträgt 6 qm. Marktbeschicker können die
Zulassung für mehrere Verkaufsplätze beantragen.
(4) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen,
-anhänger und -stände zugelassen. An dere Fahrzeuge dürfen während der
Öffnungszeiten auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden.
Die Stadt kann Auflagen über die Art, Gestaltung und Dekoration der
Verkaufseinrichtungen erteilen. Überdachte Stände und Marktschirme dürfen nur
mit Genehmigung der Marktaufsicht aufg estellt werden. Die Aufstellung der
Verkaufseinrichtungen hat nach den Vorgaben der Marktaufsicht zu erfolgen.
Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise
aufgestellt werden, dass der Marktplatz nicht beschädigt wird. Das Einbringen von
Befestigungsankern in den Boden bedarf der Erlaubnis der Marktaufsicht. Die
Verkaufseinrichtungen dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen
und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder
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ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Es ist nicht gestattet, auf den
Standflächen Markierungen mit Stiften, Sprühlack oder ähnlichem anzubringen.
Lebensmittel müssen mindestens 60 cm über dem Erdboden aufbewahrt und
aufgestellt werden.
Die Gänge und Durchfahrten sind als Rettungswege in der notwendigen Breite und
Höhe stets freizuhalten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Gas, Strom,
Wasser, Abwasser u. a. sind freizuhalten.
(5) Die Zulassung zur Marktbeschickung ist nicht übertragbar. Der zugewiesenen Platz
darf von dem Marktbeschicker nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden.
Der Platz darf nicht eigenmächtig getauscht oder einem Dritten überlassen
werden. Ein Verkauf darf nur von dem zugewiesenen Verkaufsplatz aus stattfinden.
(6) Die Zulassung für einen Verkaufsplatz erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen
nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung
für einen bestimmen Verkaufsplatz.
(7) Mit der Zulassung für einen Jahresplatz wird der Marktbeschicker verpflichtet, den
Standplatz gemäß dieser Marktordnung zum Wochenmarkt zu nutzen und ihn
jedenfalls mittwochs und samstags in der Zeit von 8 bis 14 Uhr zu beschicken
(Präsenzpflicht). Ist es dem Beschicker wegen unvorhersehbarer Ereignisse (z. B.
Krankheit) nicht möglich, an einem Mittwoch oder Samstag den Wochenmarkt zu
beschicken, hat er dies unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen.
Sind die zugewiesenen Verkaufsplätze bis Marktbeginn nicht belegt, ist die
Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.
§ 6 Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Alle Marktbenutzer haben mit dem Betreten des Marktplatzes die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die
Anordnungen der Marktaufsicht zu beachten. Jeder hat sein Verhalten auf dem
Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt,
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig:
1. Hunde oder andere Tiere auf dem Markt frei umherlaufen zu lassen oder sie
so zu führen, dass sie Lebensmittel berühren können,
2. mit Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem
Marktgelände zu fahren,
3. Megaphone, Musikanlagen, Musikinstrumente zu betreiben,
4. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem
Markt aufzuhalten.
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(2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen der
Unfallverhütung zu ergreifen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich
seines Standplatzes und der angrenzenden Gänge.
§ 7 Kennzeichnung
(1) Alle Marktbeschicker sind verpflichtet, an ihren Verkaufständen gut sichtbar ihren
Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und den
Wohnort oder den Firmennamen mit Firmensitz in deutlich lesbarer Schrift
anzubringen. Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Preis
nach der Preisangabenverordnung (BGBl. I S. 4197) in der jeweils gültigen
Fassung auszuzeichnen.
(2) Der Marktaufsicht ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und den Einrichtungen
zu gestatten. Die Beschicker haben sich gegenüber der Marktaufsicht auf
Verlangen auszuweisen.
§ 8 Sauberkeit des Wochenmarktes
(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden.
(2) Der Marktbeschicker ist verpflichtet:
1. den ihm zugewiesenen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen
während der Öffnungszeit sauber zu halten, und ggf. von Schnee zu räumen
und Eisglätte zu beseitigen,
2. an seinem Verkaufsstand ein Abfallbehältnis bereit zu halten,
3. dafür zu sorgen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht
wird,
4. Verpackungsmaterial, Marktabfälle oder marktbedingten Kehricht nach
Marktschluss zu beseitigen und mitzunehmen,
5. Abwässer in die dafür bestimmten Abläufe der Kanalisation zu leiten.
Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind in geeignete Behälter zu
füllen und nach Marktschluss mitzunehmen.
(3) Nach Beendigung des Markttages ha t der Marktbeschicker seinen Standplatz
und die Umgebung besenrein zu verlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und
auf eigene Kosten vorschriftsmäßig zu entsorgen. Ist eine übermäßige
Verschmutzung entstanden (Fischstände, Grillstände u.ä.) ist der Beschicker
verpflichtet, eine Sonderreinigung auf eigene Kosten zu veranlassen.
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§ 9 Einschränkung des Wochenmarktes
Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlagen
können in dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden.
Im öffentlichen Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der
Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder räumlich eingeschränkt werden. Die
Marktbenutzer werden hierüber frühestmöglich unterrichtet. Marktgebühren
werden anteilig erstattet. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht
nicht.
§ 10 Versagung, Widerruf
(1) Die Stadt kann die Zulassung zum Wochenmarkt versagen bzw. widerrufen, wenn
ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor wenn
1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
2. ein Tagesplatz zu Beginn des Marktes nicht belegt ist,
Ein sachlich gerechtfertigter Grund für einen Widerruf liegt insbesondere vor wenn
3. ein Jahresplatz zu den Präsenzzeiten (§ 5 Abs. 7) wiederholt nicht belegt
ist,
4. der Marktbeschicker im Übrigen gegen diese Satzung oder eine aufgrund
dieser Satzung ergangene Anordnung der Marktaufsicht gröblich oder
wiederholt verstößt,
5. der Marktbeschicker die festgesetzten Marktgebühren trotz Fälligkeit nicht
bezahlt.
(2) Wird die Zulassung widerrufen, kann die Stadt die sofortige Räumung des
Standplatzes verlangen und widrigenfalls die Räumung auf Kosten des
Marktbenutzers zwangsweise durchführen lassen. Bereits entrichtete Gebühren
werden zeitanteilig erstattet wenn der Platz anderweitig vergeben wird. Satz 2 gilt
nicht bei Tagesplätzen.
§ 11 Haftung
(1) Die Stadt haftet für Schäden auf dem Wochenmarkt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(2) Der Marktbeschicker haftet für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht für die
Zeit der Nutzung einschließlich der Anfahrt, Belieferung und Abfahrt. Er stellt die
Stadt von entsprechenden Ansprüchen Dritter, die diese gegen die Stadt geltend
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machen frei, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten
vorliegt.
§ 12 Gebühren
Für die Benutzung des zugewiesenen Verk aufsplatzes auf dem Wochenmarkt werden
Gebühren nach der jeweils gültigen Ma rktgebührenordnung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt erhoben.
Titel II.
Jahrmärkte
§ 13 Jahrmärkte
(1) In der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden Jahrmärkte als öffentliche
Einrichtung veranstaltet.
(2) Jahrmarktplätze sind der Messplatz und die als Kirchweihplatz bestimmten
öffentlichen Plätze und Straßen.
§ 14 Vergabe von Jahrmarktständen
(1) Auf den Jahrmärkten werden Stände vergeben für:
1. alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sowie Waren zum
unmittelbaren Verzehren aller Art,
2. gewerbliche Leistungen, soweit sie auf Jahrmärkten üblich sind,
3. Lustbarkeiten aller Art.
(2) Die Stände auf den Jahrmarktplätzen we rden nach pflichtgemäßem Ermessen
gegen Entrichtung des im Voraus zu zahlenden Platzgeldes vergeben.
Die Höhe des Platzgeldes wird von der Marktaufsicht an Hand der
„Mietpreisordnung für die Erhe bung von Platzgeldern bei
Jahrmarktveranstaltungen“ vom 1.1.1994 festgelegt.
§ 15 Verhalten der Jahrmarktplatznutzer
(1) Der Verkauf von Waren, das Anbieten gewe rblicher Leistungen und die Darbietung
von Lustbarkeiten sind nur von einem festen Platz aus zulässig. Ausnahmen
bedürfen der Genehmigung durch die Marktaufsicht.
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(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 und der §§ 7 und 8 gelten für
die Jahrmärkte entsprechend.
§ 16 Betriebszeiten der Jahrmärkte
Die Betriebszeiten der Jahrmärkte werden im Einzelfall durch die Stadt festgesetzt.
Nach Betriebsschluss dürfen Jahrmarktaktivitäten nicht mehr stattfinden.
Titel III.
Schlussbestimmungen
§ 17 Geldbußen
(1) Gemäß § 5 Abs. 2 der Hess. Gemeinde ordnung kann mit einer Geldbuße belegt
werden, wer entgegen
1. § 2 nicht zugelassene Waren oder Darbietungen anbietet,
2. § 4 Abs. 3 während der Öffnungszeiten auf- oder abbaut,
3. § 5 Abs. 4 nicht zugelassene Verkaufseinrichtungen verwendet,
4. § 5 Abs. 4 die Marktplatzoberfläche beschädigt, Markierungen anbringt,
ohne Erlaubnis Gegenstände befestigt oder Befestigungsanker in den Boden
eintreibt,
5. § 5 Abs. 5 einen Standplatz tauscht oder Dritten überlässt,
6. § 5 Abs. 7 einen Jahresplatz nicht während der Zeiten der Präsenzpflicht
beschickt,
7. § 6 Abs. 1 sich so verhält, dass jemand geschädigt, gefährdet oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird,
8. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Tiere frei herumlaufen lässt oder falsch führt,
9. § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit Fahrzeugen fährt,
10. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Lärmbelästigungen hervorruft,
11. § 6 Abs. 1 Nr. 4 sich bettelnd, hausie rend oder betrunken im Marktbereich
aufhält,
12. § 7 Abs. 1 den Standplatz nicht zweckentsprechend nutzt,
13. § 7 Abs. 1 nicht oder nicht gut sich tbar die Angaben über Namen, Waren
und Preise anbringt.
14. § 7 Abs. 2 den Beauftragten keinen Zutritt gestattet oder der Ausweispflicht
nicht genügt,
15. § 8 Abs. 1 den Marktplatz oder Jahrmarktplatz verunreinigt,
16. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Gänge oder Durchfahrten nicht freihält, Winterglätte nicht
beseitigt, Einrichtungen verstellt oder Ver- oder Entsorgungseinrichtungen
nicht freihält,
17. § 8 Abs. 2 Nr. 5 Abwässer nicht in die Kanalisation leitet oder fetthaltige
oder geruchsintensive Abwässer nicht in geeignete Behälter füllt und
mitnimmt.
8
18. § 8 Abs. 3 seinen Standplatz und Um gebung nicht besenrein verlässt,
Abfälle nicht mit nimmt und auf eigene Kosten beseitigt.
(2) Die Geldbuße beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Marktordnung der Stadt Darmstadt vom 06. Mai 1957 in der Fassung
vom 07. Oktober 1974,
2. die Rechtsverordnung über Gege nstände des Wochenmarktes im
Fußgängerbereich der Stadt Darmstadt vom 07. Oktober 1974.
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Dr. Dierk Molter
Stadtrat
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Marktordnung 731
1
Marktordnung der Stadt Darmstadt
Vom 06. Mai 19571
Auf Grund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.07.1960 (GVBl. I S.
103) und der §§ 65, 67 und 69 der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.02.1974 (BGBl. I S. 161), in Verbindung mit § 3 der 1. Verordnung zur Ausführung des
Gesetzes zur Änderung des Titels IV der Gewerbeordnung vom 01.04.1969 (GVBl. I S. 61)
wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 1974 folgende
Satzung erlassen:
A Wochenmarkt
§ 1
Marktbereich
(1) Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz und im Fußgängerbereich (Ernst-Ludwig-
Straße, Ludwig-Straße und Ludwigsplatz) statt.
(2) Der Gemeingebrauch an den in Abs. 1 genannten Straßen und Plätzen ist an den
Markttagen soweit beschränkt, wie es für den Betrieb des Wochenmarktes nach dieser
Satzung erforderlich ist.
§ 2
Gegenstände des Wochenmarktes
(1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs auf dem Marktplatz sind:
a) Rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluss des größeren Viehes sowie der bewurzelten
Bäume und Sträucher,
b) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und
Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den
Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgebung gehört oder durch
Taglöhnerarbeit bewirkt wird mit Ausschluss geistiger Getränke,
c) frische Lebensmittel aller Art, dabei sollen regionale und/oder ökologisch erzeugte
Produkte den Vorrang haben.
(2) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs im Fußgängerbereich sind sonstige Waren des
täglichen Bedarfs, die vom Magistrat durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 3
Markttage und Verkaufszeiten
(1) Der Wochenmarkt findet an jedem Werktag statt. Er beginnt um 7 Uhr und endet montags
bis freitags um 16 Uhr, im Fußgängerbereich montags bis freitags jeweils zwei Stunden später
und samstags um 14 Uhr. An Samstagen, an denen Verkaufsstellen über 14 Uhr hinaus offen
1 I.d.F. vom 07.10.1974, veröffentlicht am 21.10.1974 im Darmstädter Echo und Darmstädter Tagblatt, zuletzt
geändert durch Satzung vom 21.05.2002, veröffentlich im Darmstädter Echo am 27.05.2002, in Kraft getreten
am 28.05.2002.
2
gehalten werden dürfen, sowie an Tagen vor Feiertagen, endet der Wochenmarkt um 15 Uhr,
im Fußgängerbereich um 18 Uhr.
(2) Außerhalb der Verkaufszeiten dürfen auf dem Wochenmarkt Waren weder angeboten
noch verkauft werden. Die zum Verkauf bestimmten Waren können bereits vor Beginn des
Marktes auf die Verkaufsplätze gebracht werden. Das Einbringen von Marktwaren und das
Befahren des Marktplatzes mit Kraftfahrzeugen darf nur außerhalb des
Hauptmarktgeschehens erfolgen. Spätestens eine halbe Stunde nach Schluss der Verkaufszeit
müssen die Verkaufsplätze von Waren und Gerätschaften aller Art geräumt sein.
(3) Der Magistrat kann die Markttage und die Verkaufszeiten abweichend festlegen.
§ 4
Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird von den Bediensteten des Amtes für Märkte und Betriebe ausgeübt.
Die Marktbenutzer sind verpflichtet, den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu
leisten.
§ 5
Verkaufsplätze
(1) Verkaufsplätze werden als Tagesplätze oder als ständige Plätze von der Marktaufsicht
vergeben. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht.
(2) Tagesplätze werden den Marktbenutzern für jeden einzelnen Wochentag von dem
Marktmeister oder seinem Vertreter zugewiesen. Die ständigen Verkaufsplätze werden
jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres vergeben; dabei müssen die für die einzelnen
Plätze vorgesehenen Warengattungen eingehalten werden.
(3) Ein Verkauf darf nur von den zugewiesenen Verkaufsplätzen aus stattfinden. Der
zugewiesene Platz darf vom Marktbenutzer nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt
werden. Eine Überlassung an Dritte oder ein Austausch von Plätzen ist nicht gestattet.
(4) Jeder Marktbenutzer ist verpflichtet, während der Verkaufszeit an seinem Platz ein
deutlich lesbares Schild mit seinem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen oder seiner Firma
und seinem Wohnort anzubringen. Alle Waren sind handelsüblich zu kennzeichnen und mit
dem Verkaufspreis auszuzeichnen.
(5) Überdachte Stände und Marktschirme dürfen nur nach näherer Anweisung des
Marktmeisters oder seines Stellvertreters aufgestellt werden. Stände und Schirme sind stets in
einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten.
§ 6
Verkauf und Lagerung
(1) Die zum Verkauf bestimmten Waren sind bei der Beförderung, dem Aufbewahren und
dem Feilhalten gegen Verunreinigungen zu schützen.
Marktordnung 731
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(2) Unbeschadet der für Lebensmittel geltenden Vorschriften dürfen verfälschte, verdorbene
oder gesundheitsschädliche Lebensmittel weder angeboten noch auf dem Verkaufsplatz
aufbewahrt werden.
(3) Als Verpackungsmaterial für empfindliche Lebensmittel darf nur reines, unbeschriebenes
und unbedrucktes Papier verwendet werden.
(4) Lebensmittel dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gelegt sondern müssen mindestens
60 cm über dem Erdboden aufbewahrt oder ausgestellt werden. Tische, auf welchen Fleisch-
oder Fischwaren angeboten werden, müssen den hygienischen Vorschriften über den Verkehr
mit Lebensmitteln, insbesondere Fleisch und Fleischwaren, entsprechen.
(5) Das Schlachten, Rupfen und Ausnehmen von Federvieh sowie das Abziehen und
Ausnehmen von Hasen, Kaninchen oder sonstigen Schlachttieren ist im Marktbereich
verboten.
§ 7
Sauberkeit auf dem Markt
(1) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktgeländes ist untersagt. Die Marktbenutzer
sind verpflichtet, alle Abfälle täglich zu beseitigen. Bei jedem Verkaufsstand ist ein Behälter
bereitzuhalten, in dem die Abfälle gesammelt werden.
(2) Die Reinigung von Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen auf dem Marktgelände ist
nicht gestattet. Die Lagerung von feuergefährlichen oder übelriechenden Sachen ist auf dem
Marktgelände nicht statthaft.
§ 8
Einschränkung des Marktverkehrs
Notwendige bauliche Änderungen oder Ausbesserungen der Marktanlagen können in
dringenden Fällen auch während der Marktzeit durchgeführt werden. Im öffentlichen
Interesse kann bei besonderen Veranstaltungen der Wochenmarkt vorübergehend verlegt oder
räumlich eingeschränkt werden. Ein Entschädigungsanspruch kann aus diesen Maßnahmen
nicht abgeleitet werden.
§ 9
Ausschluss vom Marktverkehr
Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Marktordnung kann der Marktbenutzer für die Dauer
des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine
befristete Zeit oder auf Dauer vom Markt ausgeschlossen werden, wenn es zur
Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer
Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint.
§ 10
Haftung
Das Betreten des Marktgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Marktbenutzer haben die zur
Sicherung und zum Schutze ihrer Sachen erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Die
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Stadt haftet nur für Schäden der Marktbenutzer, wenn ihre Bediensteten sie vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben.
§ 11
Gebühren
(1) Für die Überlassung der Verkaufsplätze werden Gebühren nach der jeweils gültigen
Gebührenordnung zu dieser Satzung erhoben.
(2) Werden die Gebühren nicht fristgerecht gezahlt, so kann über die Verkaufsplätze sofort
anderweitig verfügt werden.
B Jahrmärkte
§ 12
In der Stadt Darmstadt werden die herkömmlichen Jahrmärkte veranstaltet. Auf sie sind die
Vorschriften über den Wochenmarkt sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus ihrem
Zweck und den §§ 13 bis 18 ein anderes ergibt.
§ 13
Als Marktplatz gilt nur der von dem Magistrat - Marktverwaltung - jeweils als „Messplatz“
bestimmte öffentliche Platz.
§ 14
Auf den Messen werden zugelassen:
1. alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sowie Waren zum unmittelbaren Verzehren
und Fabrikate aller Art,
2. gewerbliche Leistungen, soweit sie auf Jahrmärkten herkömmlich sind,
3. Lustbarkeiten aller Art.
§ 15
Die Plätze werden durch die Marktverwaltung nach Maßgabe des verfügbaren Marktgeländes
und gegen Entrichtung des im voraus vereinbarten und zu zahlenden Platzgeldes vergeben.
§ 16
1. Der Verkauf von Waren, das Anbieten gewerblicher Leistungen und die Darbietung
von Lustbarkeiten ist nur von einem festen Platz aus zulässig. Ausnahmen dürfen nur
in ganz besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden.
Marktordnung 731
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2. Sämtliche Gewerbetreibenden auf der Messe sind verpflichtet, ihr Unternehmen mit
einem von außen deutlich lesbaren Aushang zu versehen, auf dem der ausgeschriebene
Vor- und Zuname oder die Firma sowie der Wohnort des Inhabers anzugeben sind.
§ 17
Die Messe beginnt täglich um 14.00 Uhr und endet zu der für Vergnügungsparks und
öffentliche Belustigungen, Schaustellung und Darbietungen festgesetzten Polizeistunde. § 5
der Hess. Verordnung über die Polizeistunde vom 18. November 1954 (GVBl. S. 269) findet
Anwendung.
§ 18
Nach Eintritt der Polizeistunde haben alle Besucher der Messe den Messplatz zu verlassen.
Das Betreten des Messplatzes und der Aufenthalt auf ihm während der Polizeistunde ist
verboten.
C. Schlussbestimmungen
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung
können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden, soweit nicht die
Zuwiderhandlung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
§ 20
Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den 07.10.1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
(Glas)
Stadtrat
2009/0330
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 06.08.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV Dezernat II Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Eigenbetrieb Bürger- häuser- und Märkte Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2009/0330 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Attraktivitätssteigerung des Darmstädter Wochenmarkts; Änderung des Satzungsrechts Vorlage vom: 5. 8.2009 Beschlussvorschlag: 1. Die von der Betriebskommission des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte am 07.07.2009 be- schlossenen Eckpunkte zur Änderung der Marktordnung, der Wochenmarktgebührenordnung sowie der Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmarktes im Fußgängerbereich werden zur Kenntnis genommen. 2. Die Neufassungen a) der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und b) der Wochenmarktgebührenordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden beschlossen. Anlagen: Marktordnung neu Wochenmarktgebührenordnung neu Marktordnung alt Wochenmarktgebührenordnung alt Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmarkts im Fußgängerbereich alt 2 ... Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.08.2009: 1. Ausgangslage Wochenmärkte sind die älteste und gleichzeitig schönste Einkaufsmöglichkeit für frische Lebensmittel in der Handelslandschaft. Die Käufer verbinden mit dem Wochenmarkt frische und gesunde Lebensmittel, persönlichen Kontakt und sie schätzen die besondere Marktatmosphäre. Der Wochenmarkt bekommt mehr und mehr eine zentrale Bedeutung für die Innenstadt, wird zum Identi- fikationsmittelpunkt und zum größten Frequenzbringer für die umliegenden Geschäfte und Gastronomie- betriebe. Der Darmstädter Wochenmarkt in seiner heutigen Form hat sich seit vielen Jahren nicht wesentlich weiterentwickelt. Viele Marktbeschicker sind mit mehr oder weniger demselben Angebot seit vielen Jah- ren vor Ort und bestimmen das Geschehen. Verbindliche Präsenzpflichten an bestimmten Wochen- markttagen zur Sicherstellung eines umfassenden Produktangebotes waren bisher nicht vorgesehen. Der Wochenmarkt Darmstadt auf dem Marktplatz soll attraktiver werden. Die Bereitschaft aller Beteilig- ten, den Wochenmarkt in der Darmstädter Innenstadt zu einem Erfolgsmodell zu machen, ist sehr hoch. Stadt, Citymarketing, Einzelhandel und Gastronomie ziehen hier an einem Strang. Auch die Marktbe- schicker wurden gezielt angesprochen. Gemessen an diesen Erwartungen soll der neue Darmstädter Wochenmarkt vor allem Marktatmosphäre ausstrahlen in einem attraktiven und möglichst homogenen Erscheinungsbild, ein vielfältiges und attrak- tives Produktangebot bieten, auch optisch, Offenheit und Übersichtlichkeit vermitteln und soll sich letzt- endlich zu einem bedeutenden Standortfaktor für Darmstadt bzw. für die Darmstädter Innenstadt entwi- ckeln. 2. Eckpunkte Der Citymarketing Darmstadt e. V. hat deshalb in Abstimmung mit der Betriebsleitung des Eigenbe- triebs Bürgerhäuser und Märkte nach Prüfung der aktuellen Situation des Darmstädter Wochenmarktes auf dem Darmstädter Marktplatz die Erstellung eines Konzepts zur Attraktivitätssteigerung dieses Wo- chenmarkts bei einer fachkundigen Marketinggesellschaft in Auftrag gegeben. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Empfehlungen dieses Konzepts und nach ausführlichen Gesprächen des zuständi- gen Fachdezernenten mit den derzeitigen Marktbeschickern und dem Bauernmarktverein wurden nach- folgende Eckpunkte erarbeitet: 2.1 Markttage/Öffnungszeiten: Es wird eine „Verschlankung“ der derzeitigen Wochenmarkttage von 6 Werktagen auf zukünftig 4 Werktage mittwochs bis samstags vorgenommen. Die Öffnungszeiten sind mittwochs und don- nerstags 8 bis 15 Uhr (vorher 7 bis 16 Uhr), freitags 8 bis 18 Uhr (vorher 7 bis 16 Uhr) und samstags 8 bis 15 Uhr (vorher 7 – 14 Uhr). Im Bedarfsfall kann die Marktauf- sicht die Öffnungszeiten ändern. Eine verpflichtende Kernverkaufszeit für alle Beschicker besteht mittwochs und samstags jeweils von 8 bis 14 Uhr. 4 ... Gemäß dem Konzept vorausgegangener Untersuchungen sowie Erfahrungen benachbarter Städte macht es wenig Sinn den Wochenmarkt an jedem Werktag anzubieten. Nicht nur, dass die Bereit- schaft der Marktbeschicker, an jedem Tag zu erscheinen, denkbar gering ist. Auch die Anzahl der Kunden wird insgesamt dadurch kaum größer, sie verteilt sich eben nur auf mehr Tage. Bezogen auf die Öffnungszeiten hat sich in den letzten Jahren bei der Kundschaft ein Wandel voll- zogen. Die Generation, die frühmorgens zum Markt geht, gibt es demnach so gut wie nicht mehr. Der Freitag wird als besonderer Wochenmarkttag für Berufstätige etabliert, die mittags oder nach dem früheren Feierabend mit dem Wochemarktbesuch das Wochenende einläuten. 2.2 Präsenzpflicht Beschicker: Nach wie vor werden Jahresplätze und Tagesplätze von der Marktaufsicht vergeben. Mit der Zuweisung eines Jahresplatzes verpflichtet sich der Marktbeschicker zukünftig den Wo- chenmarkt mindestens mittwochs und samstags zu beschicken (Präsenzpflicht). Ist es diesem Marktbeschicker wegen unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krankheit, Autopanne usw.) nicht möglich, den Wochenmarkt zu beschicken, hat er dies unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen. Mittwochs und samstags sind die klassischen Markttage. Das Angebot richtet sich mittwochs an die traditionellen Vormittagsmarktkunden, samstags werden insbesondere die Zielgruppen und Fami- lien angesprochen, die einmal pro Woche in die Stadt gehen und mit dem Besuch des Wochen- marktes verbinden. Seither präsentieren von Montag bis Freitag im Durchschnitt nur wenige Marktbeschicker ihre Wa- ren auf dem Marktplatz. Die Präsenz der Marktbeschicker war seither nicht verpflichtend, sondern individuell von deren „Lust und Laune“ abhängig. Somit war eine partiell gute Marktatmosphäre fast ausschließlich an Samstagen gegeben, wenn die meisten Marktbeschicker anwesend sind. Selbstverständlich steht es den Marktbeschickern frei, außer der Präsenzpflicht am Mittwoch und Samstag im Rahmen der Zuweisung eines Jahresplatzes den Wochenmarkt auch donnerstags o- der freitags zu beschicken. 2.3 Tagesplatzvergabe: Für mittwochs und samstags besteht kein Anspruch mehr auf Zuweisung eines Tagesplatzes. Die Zuweisung von Tagesplätzen beschränkt sich demnach auf Donnerstag und Freitag. Klares Ziel ist dabei, die Marktqualität und damit verbunden die Präsenz der Marktbeschicker neben dem traditionell sehr gut frequentierten Samstag zukünftig auch mittwochs deutlich zu stärken. Damit verbunden ist natürlich auch für mittwochs die Erweiterung des Produktangebotes. Der Marktbeschicker kann sich somit zukünftig nicht mehr den Samstag als Markttag als „Rosine“ herauspicken. 2.4 Gebührenordnung: Die Jahresplatzgebühren sollen unverändert bleiben. Dabei wird die zukünftig vorgegebene Prä- senzpflicht der Marktbeschicker mittwochs und samstags als Voraussetzung für die Zuweisung ei- nes Jahresplatzes berücksichtigt. 5 ... Die Gebührenordnung für die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Darmstadt wird geringfügig verändert, indem Teile der Gebühren maßgerecht angehoben werden. Die letzte Anhebung fand im Jahr 2002 statt. Angehoben werden soll die Tagesplatzgebühr je Verkaufplatz (6 qm) für das An- gebot „Gemüse, Eier, Butter, Käse, Backwaren, Geflügel, Fisch“ von derzeit 4,00 € auf zukünftig 6,00 €. Zudem soll die Tagesplatzgebühr je Verkaufsplatz (6 qm) für das Angebot „Obst, Kräuter, Gewürze und sonstiges“ angehoben werden von derzeit 5,50 € auf zukünftig 8,00 €. 2.5 Wochenmarkt im Fußgängerbereich: Die Rechtsverordnung über Gegenstände des Wochenmarktes im Fußgängerbereich in der Stadt Darmstadt vom 07.10.1974 wird ersatzlos gestrichen, da seit längerer Zeit im Fußgängerbereich in Abstimmung mit dem städtischen Bürger- und Ordnungsamt keine Tagesplätze mehr angebo- ten werden. Demzufolge sind die Gebühren für Tagesplätze im Fußgängerbereich ebenfalls zu streichen. Die Betriebskommission des Eigenbetriebs Bürgerhäuser und Märkte hat in ihrer Sitzung am 07.07.2009 die vorgenannten Eckpunkte beschlossen. Entsprechend des Beschlusses der Betriebskommission hat das Rechtsamt auf Grundlage der Eck- punkte das derzeitige Satzungsrecht überarbeitet und in Kooperation mit dem Eigenbetrieb Bürgerhäu- ser und Märkte die beigefügten Neufassungen der Marktordnung und der Wochenmarktgebührenord- nung erstellt. 3. Steigerung der Angebotsattraktivität Neben den bisher vorhandenen Marktbeschickern (Händler und Selbsterzeuger) wird beim Darmstädter Wochenmarkt in Zukunft insbesondere Wert gelegt auf weitere Anbieter, die Selbsterzeuger und Direkt- vermarkter aus der Region Starkenburg sind. Auf regionale Produkte, Bio-Produkte und Delikatessen aus der Region zu setzen ist ein Erfolg versprechender Weg für den Darmstädter Wochenmarkt. Rund um diesen Kern der Direktvermarkter wird der Wochenmarkt zukünftig aufgebaut. Wesentliches Element ist auch das gastronomische Angebot, wobei Angebote zum Essen und Trinken im Zusammenhang mit den Anbietern von Produkten zu sehen sind, die zusätzlich an ihrem Stand ihre Produkte bzw. daraus erzeugte Speisen und Getränke zum Probieren bzw. zum Verzehr anbieten. Darmstadt, 5. August 2009 Dezernat II Dezernat IV i. V. Klaus Feuchtinger Dr. Dierk Molter Stadtrat S t a d t r a t
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Wochenmarktgebührenordnung Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert am 15.11.2007 (GVBl I S. 757) und der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.2070 (GVBl I S. 225), zuletzt geändert am 31.01.2005 (GVBl I S. 54) und des § 12 der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ........ folgende Gebührenordnung erlassen: § 1 Gebührenpflicht Für die gemäß § 5 der Marktordnung zugelassene Inanspruchnahme von Standplätzen auf dem Wochenmarkt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ge- bühren erhoben. Gebührenpflichtig ist jeder, dem eine Zulassung erteilt ist. § 2 Gebührentatbestände (1) Die Stadt erhebt Gebühren - für Tagesverkaufsplätze, - für Jahresverkaufsplätze, - für die Anlieferung auf dem Marktplatz durch Erzeuger und Großhändler. (2) Die Gebühr für die Verkaufsplätze bemisst sich nach der Anzahl der zugelassenen Verkaufsplätze (§ 5 Abs. 3 Marktordnung) und der Art der angebotenen Verkaufsge- genstände. § 3 Höhe der Gebühr Die Gebühr beträgt: 1) Für den Verkauf von Jahresplatz Tagesplatz a) Gemüse, Eier, Butter, Käse, Backwaren, Ge- flügel, Fisch 175 EUR 6 EUR b) Obst, Kräuter, Honig, Gewürze, Sonstiges 264 EUR 8 EUR c) Blumen, Gestecke, Grabschmuck 307 EUR 11 EUR d) Fleisch und Wurstwa- ren 877 EUR 14 EUR 2) für die Anlieferung durch Erzeuger und Großhändler je Lieferung 4 EUR § 4 Entstehung der Gebühr, Fälligkeit (1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Marktbeschickung oder zum Befahren des Marktplatzes zur Anlieferung. (2) Die Gebühren für Tagesplätze und die Anlieferung sind sofort nach Zulassung fällig und an die Marktaufsicht in bar zu zahlen. (3) Die Gebühren für Jahresverkaufsplätze werden jeweils zu ¼ der Gebühr zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres fällig und sind unbar an die Stadtkas- se zu zahlen. Die Zahlungsbelege sind von den Beschickern mitzuführen und auf Ver- langen der Marktaufsicht vorzuzeigen. (4) Die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung eines zugelassenen Platzes be- gründet keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr. (5) Wird die Zulassung widerrufen, erfolgt eine zeitanteilige Rückerstattung der Ge- bühr, soweit der Verkaufsplatz anderweitig vergeben wird. § 5 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Benutzung des Wo- chenmarktes der Stadt Darmstadt vom 07.10.1974 außer Kraft. Darmstadt, den ........... Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dr. Dierk Molter Stadtrat
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Wochenmarktverordnung 730
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Rechtsverordnung
über Gegenstände des Wochenmarktes im
Fußgängerbereich in der Stadt Darmstadt
Vom 07. Oktober 19741
Auf Grund des § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung in
Verbindung mit § 1 der 2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Änderung des Titels
IV der Gewerbeordnung vom 15.12.1970 (GVBl. I S. 756) und des § 2 Abs. 2 der
Marktordnung der Stadt Darmstadt wird verordnet:
§ 1
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs im Fußgängerbereich der Stadt Darmstadt (Ernst-
Ludwig-Straße, Ludwigstraße und Ludwigsplatz) sind:
1. Künstlerische, kunstgewerbliche und Bastelarbeiten,
2. neue Produkte der Haus- und Küchentechnik (kleine praktische Helfer der Hausfrau).
Darmstadt, den 07. Oktober 1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
(Glas)
Stadtrat
1 In Kraft getreten am 06.11.1974
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Wochenmarktgebührenordnung 732
1
Gebührenordnung
für die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Darmstadt
Vom 07. Oktober 19741
Auf Grund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.07.1960 (GVBl. I S. 103), des §
68 der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.02.1974 (BGBl. I S. 161), der
§§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 22) und
des § 11 der Marktordnung der Stadt Darmstadt wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 1974 folgende Gebührenordnung erlassen:
§ 1 Gebühren
(1) Für die Benutzung des Wochenmarktes werden Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung
erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung des Platzes oder Raumes.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer den Wochenmarkt benutzt.
§ 3 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden als Tages- oder Jahresgebühren erhoben.
(2) Für die Berechnung der Gebühren ist die Fläche des Platzes oder Raumes und die Art der
angebotenen Gegenstände maßgebend. Jeder auch nur teilweise in Anspruch genommene
Quadratmeter ist voll zu berechnen.
(3) Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung begründen keinen Anspruch auf
Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühr.
(4)Vergibt die Marktaufsicht einen Tagesplatz an einem Tage mehrmals, so wird jedes Mal
die volle Gebühr erhoben.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Gebühren für Tagesplätze sind sofort nach der Platzzuweisung fällig und an den
Marktmeister oder seinen Vertreter gegen Aushändigung eines Zahlungsbeleges zu zahlen.
(2) Jeweils ein Viertel der Gebühren für Jahresplätze sind ohne besondere Aufforderung am
01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres an die Stadtkasse zu zahlen.
(3) Die Zahlungsbelege sind bis zum Verlassen des Marktgeländes aufzubewahren und auf
Verlangen der Marktaufsicht vorzuzeigen.
1 In Kraft getreten am 22.10.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2001, veröffentlicht im Darmstäder
Echo am 22.12.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002.
2
§ 5 Höhe der Gebühr
I. Marktplatz
1. Plätze für den Verkauf von Jahresplatz Tagesplatz
a) Gemüse, Eier, Butter Käse,
Backwaren, Geflügel, Fisch 175,00 € 4,00 €
b) Obst, Kräuter, Gewürze
und Sonstiges 264,00 € 5,50 €
c) Blumen, Gestecke, Grabschmuck 307,00 € 11,00 €
d) Fleisch- und Wurstwaren 877,00 € 14,00 €
2. Anlieferung durch Erzeuger und Großhändler je Lieferung 2,56 €
II. Fußgängerbereich
Tagesplätze für den Verkauf von Gegenständen je Platz 10,00 €.
III.
Die Gebühren für Tagesplätze sind Bruttopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die
übrigen Gebühren erhöhen sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
§ 6 Beitreibung
Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Wer
mit der Zahlung der Gebühren im Rückstand ist, kann vom Wochenmarkt ausgeschlossen
werden.
Darmstadt, den 07. Oktober 1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Glas
Stadtrat
Beratungsverlauf (9)
Orte (4)
- Ludwigstraße
- Marktplatz 1
- Ernst-Ludwig-Straße
- Ludwigsplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0330
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.08.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00