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1675/2019

Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs"

Beschlussvorlage Ausschuss 19.06.2019

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 zu 1675_2019 - Vorabauszug - geänderter Beschluss - KUK

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Beschlussvorlage Ausschuss

7808 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/41 
 
Vorlagen-Nummer 
 1675/2019 
Freigabedatum  19.06.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs" 
Beschlussorgan 
Finanzausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Finanzausschuss beschließt die Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / 
Musikclubs“ ab dem Haushaltsjahr 2019 und Folgejahre gemäß dem in den Erläuterungen dargeleg-
ten Konzept. 
 
Die Mittel in Höhe von 300.000 Euro stehen im Teilplan 0416 – Kulturförderung in der Teilplanzeile 15 
– Transferaufwendungen - vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltrechtlichen Voraussetzungen ab 
2020 - zur Verfügung. 
 
 Antragsberechtigt sind Betreiber von bestehenden freien Kulturinstitutionen / Musikclubs, die 
eine regelmäßige Programmarbeit bzw. Nutzung von mindestens einem Jahr nachweisen 
können und deren Nutzung emissionsintensiv ist. Die Förderung erfolgt unabhängig von der 
Organisations- und Rechtsform. 
 Weitere Kriterien der Förderung sind hier - wie in allen bereits geförderten Sparten - die künst-
lerische Qualität und professionelle Umsetzung. 
 Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, Lärmemissionen der freien 
Kulturinstitutionen / Musikclubs zu reduzieren und somit Konflikte zu entschärfen oder direkt 
zu vermeiden. Dies kann sowohl die Förderung von (baulichen / technischen) lärmmindernden 
Ertüchtigungen der freien Kulturinstitutionen / Musikclubs als auch die Entwicklung und Um-
setzung von Konzepten (Konfliktvorbeugung, Lärmschutz) umfassen.  
 Jede Förderung muss nachweislich für mindestens fünf Jahre für den Zuwendungszweck der 
kulturellen Nutzung gesichert sein. Abweichende Bindungsfristen können abhängig von Höhe 
und Art der Maßnahme, zum Beispiel für Zwischennutzungen, vereinbart werden. 
 Die Maßnahmen werden bis zu maximal 80% und einer maximalen Förderhöhe von 100.000 
Euro bezuschusst. 
 
Anträge können unterjährig innerhalb des Zuschussjahres eingereicht werden. Die Anträge werden in 
der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und ggf. bewilligt. Grundsätzlich wird die Förderpraxis flexibel 
gehandhabt, analog des Beschlusses 4290/2018 zur Vergabe von Zuschüssen zur Technikförderung 
und Bauunterhaltung der freien Szene.  
 
Die zur Förderung vorgesehenen Maßnahmen werden mit gesonderten Vorlagen dem Fach- und Fi-
nanzausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
Ausschuss Kunst und Kultur 25.06.2019 
Finanzausschuss 08.07.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  300.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Mit dem Beschluss der Haushaltssatzung 2019 wurden in dem Teilplan 0416 – Kulturförderung, Teil-
planzeile 15 – Transferaufwendungen Mittel in Höhe von jährlich 300.000 Euro für „Lärmschutzfonds 
für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs“ zur Verfügung gestellt. Der Haushalts- und Sperrvermerk 
konkretisiert die Zusetzung mit den Hinweisen: Freigabe durch Fach- und Finanzausschuss auf Basis 
eines Konzeptes, Fortschreibung in der mittelfristigen Finanzplanung“.  
 
Die Zusetzung der Mittel für den Lärmschutzfonds ist ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt von freien 
Kulturinstitutionen / Musikclubs im Kölner Stadtgebiet. Diese freien Institutionen mit ihren ganz spezi-
fischen Nutzungen stehen zunehmend in der Gefahr, verdrängt zu werden. Die Ursachen hierfür sind 
vielfältig, hängen aber sehr oft mit Veränderungen in unmittelbarer Nachbarschaft der bestehenden 
Standorte zusammen, beispielsweise durch heranrückende Wohnbebauung. Dadurch können geson-
derte Maßnahmen erforderlich werden. 
 
Auf Basis der Erfahrungen der letzten Jahre sollen die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Maß-
nahmen gefördert werden. Die Berichte aus anderen Metropolen wie Berlin oder Hamburg haben 
gezeigt, dass die Förderung folgender oder ähnlicher Maßnahmen dazu beitragen kann, Konflikte zu 
entschärfen oder zu vermeiden und somit die Musikclubs sowie andere emissionsintensive freien 
Kulturinstitutionen / Musikclubs harmonischer ins Stadtbild zu integrieren.  
 
 
Baulich/technische Ertüchtigungen im Innen- und Außenbereich: 
- Verbau von dämmenden Materialien 
- Einsatz von schallschluckenden Vorhängen 
- Verbesserung der Isolation von Fenstern und Türen 
- Einbau eines sogenannten Limiters in der Musikanlage 
- Akustische Entkoppelung

3 
- Verbesserungen im Bereich „Lüftungstechnik“ zur Vermeidung von Lärmemissionen 
 
Konzeptionell-organisatorische Maßnahmen: 
- Veränderungen von Boxenpositionierungen 
- Einrichtung von Schleusen am Einlass 
- Einrichtung einer Raucherlounge 
- Entzerrung der Einlass-Situation durch neue Wegführungen 
- Reduzierung von „Verkehrslärm“ (An- und Abfahrten des Publikums o.ä.) 
 
Bezogen auf evtl. Präventiv-Maßnahmen bzw. den Umgang bei vorhandenen Konflikten wurde be-
reits das Gespräch mit dem Amt für Umweltschutz gesucht und eine frühzeitige Einbindung der Fach-
verwaltung vereinbart.  
 
 
Als Voraussetzung zur Antragsstellung im Lärmschutzfonds werden folgende Kriterien definiert: 
 
1. Maximale Zuschusshöhe 80% 
2. Maximale Förderhöhe 100.000 Euro; 
3. Die freien Kulturinstitutionen / Musikclubs müssen sich im Kölner Stadtgebiet befinden. 
4. Bauliche/technische Maßnahmen müssen eine nachweisbare/messbare Verbesserung der 
Situation erwarten lassen. 
5. Ein Jahr eigenes Programm (s.o.). 
6. Weitere Kriterien sind hier, wie in allen bereits geförderten Sparten, die künstlerische Quali-
tät und die professionelle Umsetzung. 
7. Bei Privateigentum ist die Genehmigung des Eigentümers für den Einbau bzw. die Verände-
rung am Gebäude notwendig. 
8. Es muss durch Mietvertrag oder anderweitige verbindliche Erklärung nachgewiesen werden, 
dass die mit der Förderung verbundenen Maßnahmen und Anschaffungen mindestens fünf 
Jahre für den nutzungsspezifischen kulturellen Zweck eingesetzt werden. Sofern andere Bin-
dungsfristen vereinbart werden, sind diese von dem Eigentümer zu bestätigen. 
 
Es erfolgt keine Eigentumsübertragung an die Stadt Köln. Rückforderungen werden ausschließlich an 
den Zuschussempfänger gestellt, sofern die festgelegte Bindungsfrist nicht eingehalten wird.  
 
Die unterjährige Antragsstellung verbunden mit der Prüfung und ggf. Bewilligung in der Reihenfolge 
ihres Eingangs dient vor allem der raschen Umsetzung von Maßnahmen im Sinne der Antragssteller. 
Ein mehrstufiges Antragsverfahren, abgewickelt durch eine programmdurchführende Einrichtung, wie 
es die Senatsverwaltung Berlin aktuell praktiziert, würde schnelle Lösungen nicht zulassen. 
 
Für die gleiche Maßnahme ist eine erneute Antragstellung zur Förderung aus „Zuschüssen zur Bau-
unterhaltung und Technikförderung“ und des allgemeinen Technikzuschusses ausgeschlossen.  
 
Insgesamt findet eine flexible Förderpraxis analog der Beschlussfassung zur Vergabe von Zuschüs-
sen zur Technikförderung und Bauunterhaltung der freien Szene Anwendung. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Die Verschiebung der Beschlussvorlage in die Sitzung des Finanzausschusses am 23.09.2019 ver-
zögert die Ausschreibung und gefährdet somit die Umsetzung der beantragten Maßnahmen in 2019.

Anlage 1 zu 1675_2019 - Vorabauszug - geänderter Beschluss - KUK

2772 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Kunst und Kultur 
Frau Maida 
Telefon:  (0221) 221-23657  
Fax       :  (0221) 221-24141 
E-Mail:  Kerstin.Maida@STADT-KOELN.DE 
Datum: 27.06.2019 
(Vorab)-Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Kunst 
und Kultur vom 25.06.2019 
öffentlich 
4.9 Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Ku lturinstitutionen / Mu- 
sikclubs" 
1675/2019 
 
 
Der Ausschuss Kunst und Kultur empfiehlt dem Finanzausschuss wie folgt geändert 
zu beschließen: 
 
Beschluss: 
Der Finanzausschuss beschließt die Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie 
Kulturinstitutionen / Musikclubs“, deren Nutzung emissionsintensiv ist, ab dem Haus- 
haltsjahr 2019 und Folgejahre gemäß dem in den Erläuterungen dargelegten Kon- 
zept. 
 
Die Mittel in Höhe von 300.000 Euro stehen im Teilplan 0416 – Kulturförderung in der 
Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen - vorbehaltlich des Vorliegens der haus- 
haltrechtlichen Voraussetzungen ab 2020 - zur Verfügung. 
 
• Antragsberechtigt sind Betreiber von bestehenden f reien Kulturinstitutionen / 
Musikclubs, die eine regelmäßige Programmarbeit bzw. Nutzung von mindes- 
tens einem Jahr nachweisen können und deren Nutzung emissionsintensiv ist. 
Die Förderung erfolgt unabhängig von der Organisations- und Rechtsform. 
• Weitere Kriterien der Förderung sind hier - wie in  allen bereits geförderten 
Sparten - die künstlerische Qualität und professionelle Umsetzung. 
• Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, Lä rmemissionen der 
freien Kulturinstitutionen / Musikclubs zu reduzieren und somit Konflikte zu 
entschärfen oder direkt zu vermeiden. Dies kann sowohl die Förderung von 
(baulichen / technischen) lärmmindernden Ertüchtigungen der freien

Kulturinstitutionen / Musikclubs als auch die Entwicklung und Umsetzung von 
Konzepten (Konfliktvorbeugung, Lärmschutz) umfassen.  
• Jede Förderung muss nachweislich für mindestens fü nf Jahre für den Zuwen- 
dungszweck der kulturellen Nutzung gesichert sein. Abweichende Bindungs- 
fristen können abhängig von Höhe und Art der Maßnahme, zum Beispiel für 
Zwischennutzungen, vereinbart werden. 
• Die Maßnahmen werden bis zu maximal 80% und einer maximalen Förderhö- 
he von 100.000 Euro bezuschusst. 
 
Anträge können unterjährig innerhalb des Zuschussjahres eingereicht werden. Die 
Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und ggf. bewilligt. Grund- 
sätzlich wird die Förderpraxis flexibel gehandhabt, analog des Beschlusses 
4290/2018 zur Vergabe von Zuschüssen zur Technikförderung und Bauunterhaltung 
der freien Szene.  
 
Die zur Förderung vorgesehenen Maßnahmen werden mit gesonderten Vorlagen 
dem Fach- und Finanzausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (2)

25.06.2019 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 4.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.07.2019 Finanzausschuss
TOP 10.22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1675/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
19.06.2019
Erstellt
10.05.2019 11:35