1675/2019
Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs"
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 1675/2019 Freigabedatum 19.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs" Beschlussorgan Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Finanzausschuss beschließt die Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs“ ab dem Haushaltsjahr 2019 und Folgejahre gemäß dem in den Erläuterungen dargeleg- ten Konzept. Die Mittel in Höhe von 300.000 Euro stehen im Teilplan 0416 – Kulturförderung in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen - vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltrechtlichen Voraussetzungen ab 2020 - zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Betreiber von bestehenden freien Kulturinstitutionen / Musikclubs, die eine regelmäßige Programmarbeit bzw. Nutzung von mindestens einem Jahr nachweisen können und deren Nutzung emissionsintensiv ist. Die Förderung erfolgt unabhängig von der Organisations- und Rechtsform. Weitere Kriterien der Förderung sind hier - wie in allen bereits geförderten Sparten - die künst- lerische Qualität und professionelle Umsetzung. Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, Lärmemissionen der freien Kulturinstitutionen / Musikclubs zu reduzieren und somit Konflikte zu entschärfen oder direkt zu vermeiden. Dies kann sowohl die Förderung von (baulichen / technischen) lärmmindernden Ertüchtigungen der freien Kulturinstitutionen / Musikclubs als auch die Entwicklung und Um- setzung von Konzepten (Konfliktvorbeugung, Lärmschutz) umfassen. Jede Förderung muss nachweislich für mindestens fünf Jahre für den Zuwendungszweck der kulturellen Nutzung gesichert sein. Abweichende Bindungsfristen können abhängig von Höhe und Art der Maßnahme, zum Beispiel für Zwischennutzungen, vereinbart werden. Die Maßnahmen werden bis zu maximal 80% und einer maximalen Förderhöhe von 100.000 Euro bezuschusst. Anträge können unterjährig innerhalb des Zuschussjahres eingereicht werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und ggf. bewilligt. Grundsätzlich wird die Förderpraxis flexibel gehandhabt, analog des Beschlusses 4290/2018 zur Vergabe von Zuschüssen zur Technikförderung und Bauunterhaltung der freien Szene. Die zur Förderung vorgesehenen Maßnahmen werden mit gesonderten Vorlagen dem Fach- und Fi- nanzausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Ausschuss Kunst und Kultur 25.06.2019 Finanzausschuss 08.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 300.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Mit dem Beschluss der Haushaltssatzung 2019 wurden in dem Teilplan 0416 – Kulturförderung, Teil- planzeile 15 – Transferaufwendungen Mittel in Höhe von jährlich 300.000 Euro für „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs“ zur Verfügung gestellt. Der Haushalts- und Sperrvermerk konkretisiert die Zusetzung mit den Hinweisen: Freigabe durch Fach- und Finanzausschuss auf Basis eines Konzeptes, Fortschreibung in der mittelfristigen Finanzplanung“. Die Zusetzung der Mittel für den Lärmschutzfonds ist ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt von freien Kulturinstitutionen / Musikclubs im Kölner Stadtgebiet. Diese freien Institutionen mit ihren ganz spezi- fischen Nutzungen stehen zunehmend in der Gefahr, verdrängt zu werden. Die Ursachen hierfür sind vielfältig, hängen aber sehr oft mit Veränderungen in unmittelbarer Nachbarschaft der bestehenden Standorte zusammen, beispielsweise durch heranrückende Wohnbebauung. Dadurch können geson- derte Maßnahmen erforderlich werden. Auf Basis der Erfahrungen der letzten Jahre sollen die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Maß- nahmen gefördert werden. Die Berichte aus anderen Metropolen wie Berlin oder Hamburg haben gezeigt, dass die Förderung folgender oder ähnlicher Maßnahmen dazu beitragen kann, Konflikte zu entschärfen oder zu vermeiden und somit die Musikclubs sowie andere emissionsintensive freien Kulturinstitutionen / Musikclubs harmonischer ins Stadtbild zu integrieren. Baulich/technische Ertüchtigungen im Innen- und Außenbereich: - Verbau von dämmenden Materialien - Einsatz von schallschluckenden Vorhängen - Verbesserung der Isolation von Fenstern und Türen - Einbau eines sogenannten Limiters in der Musikanlage - Akustische Entkoppelung 3 - Verbesserungen im Bereich „Lüftungstechnik“ zur Vermeidung von Lärmemissionen Konzeptionell-organisatorische Maßnahmen: - Veränderungen von Boxenpositionierungen - Einrichtung von Schleusen am Einlass - Einrichtung einer Raucherlounge - Entzerrung der Einlass-Situation durch neue Wegführungen - Reduzierung von „Verkehrslärm“ (An- und Abfahrten des Publikums o.ä.) Bezogen auf evtl. Präventiv-Maßnahmen bzw. den Umgang bei vorhandenen Konflikten wurde be- reits das Gespräch mit dem Amt für Umweltschutz gesucht und eine frühzeitige Einbindung der Fach- verwaltung vereinbart. Als Voraussetzung zur Antragsstellung im Lärmschutzfonds werden folgende Kriterien definiert: 1. Maximale Zuschusshöhe 80% 2. Maximale Förderhöhe 100.000 Euro; 3. Die freien Kulturinstitutionen / Musikclubs müssen sich im Kölner Stadtgebiet befinden. 4. Bauliche/technische Maßnahmen müssen eine nachweisbare/messbare Verbesserung der Situation erwarten lassen. 5. Ein Jahr eigenes Programm (s.o.). 6. Weitere Kriterien sind hier, wie in allen bereits geförderten Sparten, die künstlerische Quali- tät und die professionelle Umsetzung. 7. Bei Privateigentum ist die Genehmigung des Eigentümers für den Einbau bzw. die Verände- rung am Gebäude notwendig. 8. Es muss durch Mietvertrag oder anderweitige verbindliche Erklärung nachgewiesen werden, dass die mit der Förderung verbundenen Maßnahmen und Anschaffungen mindestens fünf Jahre für den nutzungsspezifischen kulturellen Zweck eingesetzt werden. Sofern andere Bin- dungsfristen vereinbart werden, sind diese von dem Eigentümer zu bestätigen. Es erfolgt keine Eigentumsübertragung an die Stadt Köln. Rückforderungen werden ausschließlich an den Zuschussempfänger gestellt, sofern die festgelegte Bindungsfrist nicht eingehalten wird. Die unterjährige Antragsstellung verbunden mit der Prüfung und ggf. Bewilligung in der Reihenfolge ihres Eingangs dient vor allem der raschen Umsetzung von Maßnahmen im Sinne der Antragssteller. Ein mehrstufiges Antragsverfahren, abgewickelt durch eine programmdurchführende Einrichtung, wie es die Senatsverwaltung Berlin aktuell praktiziert, würde schnelle Lösungen nicht zulassen. Für die gleiche Maßnahme ist eine erneute Antragstellung zur Förderung aus „Zuschüssen zur Bau- unterhaltung und Technikförderung“ und des allgemeinen Technikzuschusses ausgeschlossen. Insgesamt findet eine flexible Förderpraxis analog der Beschlussfassung zur Vergabe von Zuschüs- sen zur Technikförderung und Bauunterhaltung der freien Szene Anwendung. Begründung der Dringlichkeit Die Verschiebung der Beschlussvorlage in die Sitzung des Finanzausschusses am 23.09.2019 ver- zögert die Ausschreibung und gefährdet somit die Umsetzung der beantragten Maßnahmen in 2019.
Anlage 1 zu 1675_2019 - Vorabauszug - geänderter Beschluss - KUK
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Geschäftsführung Ausschuss Kunst und Kultur Frau Maida Telefon: (0221) 221-23657 Fax : (0221) 221-24141 E-Mail: Kerstin.Maida@STADT-KOELN.DE Datum: 27.06.2019 (Vorab)-Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Kunst und Kultur vom 25.06.2019 öffentlich 4.9 Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Ku lturinstitutionen / Mu- sikclubs" 1675/2019 Der Ausschuss Kunst und Kultur empfiehlt dem Finanzausschuss wie folgt geändert zu beschließen: Beschluss: Der Finanzausschuss beschließt die Einrichtung eines „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen / Musikclubs“, deren Nutzung emissionsintensiv ist, ab dem Haus- haltsjahr 2019 und Folgejahre gemäß dem in den Erläuterungen dargelegten Kon- zept. Die Mittel in Höhe von 300.000 Euro stehen im Teilplan 0416 – Kulturförderung in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen - vorbehaltlich des Vorliegens der haus- haltrechtlichen Voraussetzungen ab 2020 - zur Verfügung. • Antragsberechtigt sind Betreiber von bestehenden f reien Kulturinstitutionen / Musikclubs, die eine regelmäßige Programmarbeit bzw. Nutzung von mindes- tens einem Jahr nachweisen können und deren Nutzung emissionsintensiv ist. Die Förderung erfolgt unabhängig von der Organisations- und Rechtsform. • Weitere Kriterien der Förderung sind hier - wie in allen bereits geförderten Sparten - die künstlerische Qualität und professionelle Umsetzung. • Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, Lä rmemissionen der freien Kulturinstitutionen / Musikclubs zu reduzieren und somit Konflikte zu entschärfen oder direkt zu vermeiden. Dies kann sowohl die Förderung von (baulichen / technischen) lärmmindernden Ertüchtigungen der freien Kulturinstitutionen / Musikclubs als auch die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten (Konfliktvorbeugung, Lärmschutz) umfassen. • Jede Förderung muss nachweislich für mindestens fü nf Jahre für den Zuwen- dungszweck der kulturellen Nutzung gesichert sein. Abweichende Bindungs- fristen können abhängig von Höhe und Art der Maßnahme, zum Beispiel für Zwischennutzungen, vereinbart werden. • Die Maßnahmen werden bis zu maximal 80% und einer maximalen Förderhö- he von 100.000 Euro bezuschusst. Anträge können unterjährig innerhalb des Zuschussjahres eingereicht werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft und ggf. bewilligt. Grund- sätzlich wird die Förderpraxis flexibel gehandhabt, analog des Beschlusses 4290/2018 zur Vergabe von Zuschüssen zur Technikförderung und Bauunterhaltung der freien Szene. Die zur Förderung vorgesehenen Maßnahmen werden mit gesonderten Vorlagen dem Fach- und Finanzausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1675/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 19.06.2019
- Erstellt
- 10.05.2019 11:35