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AN/0292/2019

Gemeinnutz geht über Eigennutz: Baulücke schließen

Gem. Antrag nach § 3 BV1 (Linke) 07.03.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 21.03.2019, TOP 5.2.7

Gem. Antrag nach § 3 (Die Linke BV1)

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Sachstandsbericht 2021

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Gem. Antrag nach § 3 (Die Linke BV1)

3756 Zeichen

Bündnis 90/Die Grünen 
SPD 
DIE LINKE 
Deine Freunde 
GUT 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Andreas Hupke 
Herrn Bürgeramtsleiter 
Dr. Ulrich Höver 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 7.3.19 
AN/0292/2019 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)  
 
Gemeinnutz geht über Eigennutz: Baulücke schließen 
Sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren. 
 
Wir möchten Sie bitten, folgenden gemeinsamen Antrag von Bündnis90/Die Grünen, 
SPD, DIE LINKE, Deine Freunde und GUT auf die Tagesordnung der nächsten Sit-
zung zu nehmen: 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt fasst folgenden Beschluss: 
 
1.) Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die verwaltungsseitigen Bemühungen 
die Baulücke Richard-Wagner-Straße 6 -10 im planungs- und bauordnungs-
rechtlich zulässigen Rahmen mit einer Geschäfts-, Büro und Wohnnutzung zu 
schließen, gescheitert sind. 
 
2.) Die Stadt Köln wird daher beauftragt, das Allgemeinwohl an der Schließung 
der Baulücke festzustellen und umgehend konzeptionell, planerisch und pe r-
spektivisch darzustellen, welche Nutzungen zukünftig auf dem Grundstück re-
alisiert werden können (Mehrgenerationenwohnen, Kindertagesstätte, inklusi-
ves Wohnprojekt, Wohnbebauung mit integrativer Belegung, Kulturelle Nut-
zung/Zwischennutzung,…). 
 
3.) Die Stadt Köln wird sodann beauftragt, den einstimmigen Beschluss der Be-
zirksvertretung Innenstadt vom 19.4.2018 umzusetzen (AN/0465/2018) und 
das Enteignungsverfahren für die benannte Liegenschaft einzuleiten. Zu die-

- 2 - 
 
sem Zweck wird die bei der Bezirksregierung ansässige Enteignungsbehörde 
aufgefordert, ein Verfahren nach Baugesetzbuch, bzw. dem Gesetz über Ent-
eignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen durchzuführen. 
 
 
Begründung:  
 
Nach Auskunft der Bezirksregierung ist die Beantragung einer Enteignung bei der 
Enteignungsbehörde das letzte Mittel, wenn alle gütlichen Verhandlungen mit den 
Betroffenen nicht zum Erfolg geführt haben. Die letztinstanzliche Verurteilung des 
Eigentümers durch das Oberlandesgericht Köln am 30.11.2018 hat nochmals deut-
lich gemacht, dass keine Verständigung erzielt werden kann(Aktenzeichen 3 U 
53/18).  
 
Wie die Verwaltung am 17.9.2018 der Bezirksvertretung mitgeteilt hat, hält sie ein 
Baugebotsverfahren nach § 176 Baugesetzbuch für nicht zielführend 
(AN/1743/2018). Das ist umso erstaunlicher, als dass ein Baugebot nicht nur aus 
städtebaulichen Gründen, sondern auch bei dringendem Wohnbedarf der Bevölke-
rung angeordnet werden kann (§ 175, Absatz 2, BauGB). Kommt der Eigentümer 
seiner Verpflichtung auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund landesrechtli-
cher Vorschriften nicht nach, kann das Enteignungsverfahren nach § 85 eingeleitet 
werden (§ 176, Absatz 8, BauGB). 
 
Die Antragsteller*innen sind nunmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die weiter-
gehenden rechtstaatlichen Instrumentarien, wie das Enteignungs- und das Entschä-
digungsfestsetzungsverfahren zwingend zur Anwendung zu bringen sind.  
 
Im Rahmen des Prozesses „Kölner Perspektiven 2030“ hat die Stadt Köln am 
14.7.2018 das Papier „Mehr Nachhaltigkeit der Bauland- und Bodenpolitik“ beschlos-
sen, in dem es heißt: „Ein festgestellter Wohnraummangel muss ausreichen, damit 
die Kommunen Bauverpflichtungen auf jedes Grundstück aussprechen können, das 
über ein Baurecht verfügt. Die Städte brauchen Zugriffsrecht auf Grundstücke, die 
ein Hindernis bei der Schaffung von innenstädtischem Wohnraum sind.“ Demzufolge 
sind alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die benannte Baulücke dem All-
gemeinwohl entsprechend zu schließen. 
 
MfG, 
Antje Kosubek, Dr. Regina Börschel, Michael Scheffer, Adrian Kasnitz, Tom Geffe

Sachstandsbericht 2021

1656 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
/ 
 
___________________________ 
Vorlagen-Nummer 
 AN/0292/2019 
 Stand: 04.01.2022 
Sachstandsbericht  
Gemeinnutz geht über Eigennutz: Baulücke schließen, Gem. Antrag Bündnis 90/Die Grünen, 
SPD, DIE LINKE, Deine Freunde, GUT 
Beschluss: 
1.)   Die Bezirksvertretung Innenstadt fasst folgenden Beschluss: 
Die Bezirksvertretung stellt fest, dass die verwaltungsseitigen Bemühungen die Baulücke Richard-
Wagner-Straße 6-10 im planungs- und bauordnungsrechtlich zulässigen Rahmen mit einer Ge-
schäfts-, Büro und Wohnnutzung zu schließen, gescheitert sind. 
Die Stadt Köln wird daher beauftragt, das Allgemeinwohl an der Schließung der Baulücke festzustel-
len und umgehend konzeptionell, planerisch und perspektivisch darzustellen, welche Nutzungen zu-
künftig auf dem Grundstück realisiert werden können (Mehrgenerationenwohnen, Kindertagesstätte, 
inklusives Wohnprojekt, Wohnbebauung mit integrativer Belegung, Kulturelle Nut-
zung/Zwischennutzung,…). 
Die Stadt Köln wird sodann beauftragt, den einstimmigen Beschluss der Bezirksvertretung Innenstadt 
vom 19.4.2018 umzusetzen (AN/0465/2018) und das Enteignungsverfahren für die benannte Liegen-
schaft einzuleiten. Zu diesem Zweck wird die bei der Bezirksregierung ansässige Enteignungsbehör-
de aufgefordert, ein Verfahren nach Baugesetzbuch, bzw. dem Gesetz über Enteignung und Ent-
schädigung für das Land Nordrhein-Westfalen durchzuführen. 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Vor 2021: erledigt Mitteilung 3330/2019 – 10.10.2019 
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=90606&search=1

Beratungsverlauf (1)

21.03.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 5.2.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Richard-Wagner-Straße 6
  • Straße 6 10

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Details

Aktenzeichen
AN/0292/2019
Typ
Gem. Antrag nach § 3 BV1 (Linke)
Datum
07.03.2019
Erstellt
06.03.2019 18:35