3175/2018
Belegung öffentlicher Räume - zu AN 1350/2018
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/I Vorlagen-Nummer 3175/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 27.09.2018 Belegung öffentlicher Räume - zu AN 1350/2018 1. Welche Räumlichkeiten werden für Veranstaltungen direkt durch Dienststellen der Stadt Köln vergeben? Bitte schlüsseln Sie für jeden Raum auf: a. Stadtbezirk, Stadtteil und Liegenschaft, in der der Raum sich befindet b. Grundausstattung des Raumes, mögliche Zusatzausstattung, Bestuhlungsmöglichkeiten und jeweiliges Fassungsvermögen c. Für die Vergabe zuständige Dienststelle und Ansprechpartner mit Geschäftszeiten, Telefon- nummer, Faxnummer, E-Mailadresse, Postanschrift. d. Ob der Raum in den vergangenen drei Jahren durch eine Partei oder eine ihrer Gliederun- gen, einen Abgeordneten in dieser Funktion, eine Fraktion in einer Bezirksvertretung, dem Rat, einem Landschaftsverband, dem Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Euro- päischen Parlament; eine parteinahe Stiftung, eine andere parteinahe Organisation oder ei- ne andere juristische Person politischer Natur (z.B. Bürgerinitiative) genutzt wurde. e. Welche Gebühren für die Nutzung des Raumes und ggf. für damit verbundene Dienstleis- tungen entfallen. f. Fristen, innerhalb derer der Raum ggf. vorab gebucht werden muss. g. Termine, an denen der jeweilige Raum in den kommenden 12 Monaten noch verfügbar ist. Antwort der Verwaltung: Ein einheitlicher Übersichtsplan über die Vielzahl von Räumlichkeiten, die die Stadt Köln an Dritte vermietet, mit den gewünschten Informationen und deren Ausstattung wird bei der Stadt Köln nicht geführt. Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2010, 15 A 69/09, festgestellt, dass sich eine Grenze des Auskunftsanspruches aus der allen Kommunalorganen und ihren Gliederungen obliegen- den Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme ergibt. Danach ist die Antwortpflicht des Bürger- meisters namentlich auf solche Informationen begrenzt, die ihm vorliegen oder die mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können. Da die angefragten Informationen bei der Stadtverwaltung erst ermittelt und aufwendig zusammengetragen werden müssten, wäre eine Beantwortung nicht ohne erhebliche zusätzliche Personalressourcen bzw. zu Lasten anderer Aufgaben insbesondere im Be- reich Bürgerservice möglich. Der allgemeine Informationsanspruch des Ratsmitglieds nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW dient der sachlichen Aufgabenerfüllung des Ratsmitgliedes. Für ihre Geschäftsführung werden den Ratsfraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt (Rats- beschluss vom 11.07.2017) 2. Welche Liegenschaften und Räumlichkeiten, die für Veranstaltungen genutzt werden kön- nen, überlässt die Stadt Dritten (z.B. Trägervereinen) zur Weitervergabe? (Bitte wie unter 1a-1g aufschlüsseln.) 2 Antwort der Verwaltung: Eine Vielzahl von städtischen Liegenschaften, in denen Veranstaltungen möglich sind, sind an Dritte vermietet/überlassen/verpachtet. Der Verwaltung ist nicht bekannt, ob und in welchem Rahmen dort derzeit Veranstaltungen stattfinden. 3. Welche besonderen Regeln gelten für die Vergabe von Räumlichkeiten an die unter 1d ge- nannten natürlichen und juristischen Personen? (Z.B. in Wahlkampfzeiten) Antwort der Verwaltung: Bei der Raumvergabe wird auf die Gleichbehandlung aller zur Wahl antretenden Parteien, Wähler- vereinigungen und anderer Bewerber geachtet. Räume in städtischen Gebäuden, die durch die Stadtverwaltung neben ihrem eigentlichen Zweck auch zur Nutzung für nichtstädtische Zwecke ver- mietet werden, werden vor dem Hintergrund der Neutralitätspflicht in einem Zeitraum von acht Wo- chen vor Wahlen für die Nutzung durch politische Parteien, Wählervereinigungen und anderer Be- werber nicht zur Verfügung gestellt. 4. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die unter 1d genannten natürlichen und ju- ristischen Personen durch Verwaltungsstellen bei der Vergabe von Veranstaltungsräumen grundsätzlich gleich zu behandeln, wie stellt Stadtverwaltung dies sicher? Antwort der Verwaltung: Das Verwaltungshandeln ist an Recht und Gesetz ausgerichtet (Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. Beschluss des VG Köln vom 15.08.2018, 14 L 1741/18). 5. Wie stellt die Stadt Köln sicher, dass die in den Fragen 4 und 5 genannten, besonderen Re- geln für die in Frage 1d genannten natürlichen und juristischen Personen auch umgesetzt werden, wenn Räume zur Vergabe Dritten (z.B. Trägervereinen) überlassen werden? Antwort der Verwaltung: Soweit städtische Liegenschaften Dritten überlassen sind, steht diesen regelmäßig auch das Haus- recht zu.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3175/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 27.09.2018
- Erstellt
- 27.09.2018 13:10