V/0400/2023
Jahresbericht zur Inanspruchnahme des Notfallfonds zur Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem
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Berichtsvorlage
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V/0400/2023 V/0400/2023 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Jahresbericht zur Inanspruchnahme des Notfallfonds zur Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem Beratungsfolge 06.09.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar- beitsförderung Bericht 07.09.2023 Ausschuss für Gleichstellung Bericht 13.09.2023 Integrationsrat Bericht Bericht: 1. Einleitung Der Rat der Stadt Münster hat in der Sitzung am 14.12.2016 beschlossen, dass ab 2017 jährlich 25.000 € als Notfallfonds für die Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem bereitgestellt werden. Für das Jahr 2020 hat der Rat am 11.12.2019 eine Erhö- hung der Mittel für den Notfallfonds um 5.000 € auf 30.000 € beschlossen. Mit Ratsbeschluss vom 17.03.2021 gilt diese Erhöhung in den Folgejahren fortlaufend. Die Verwaltung hat zur Verwendung der Mittel ein Umsetzungskonzept (V/0145/2017) erarbeitet, das am 05.04.2017 vom Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeits- förderung beschlossen und zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet wurde. Die Verwaltung kommt mit diesem Bericht, wie bereits in den vergangenen Jahren (V/0252/2018; V/0664/2019; V/0320/2020; V/0509/2021; V/0435/2022), dem Auftrag nach, den politischen Gremien jährlich über die Verwen- dung der Mittel aus dem Notfallfonds und ggf. erfolgte Konzeptanpassungen zu berichten. 2. Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds Die Zahl der Anträge und die Zahl der Ratsuchenden sind nach den A nstiegen in den beiden letzten Berichtszeiträumen erneut deutlich angestiegen. Die Behandlungskosten haben einen neuen Höchstwert seit Einführung des Notfallfonds erreicht. Gesundheits- und Veterinäramt 30.06.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Heitkötter Telefon: 492-5388 Heitkoetter@stadt- muenster.de - 2 - V/0400/2023 Zeitraum 16.04.2022 -15.04.2023 16.04.2021 - 15.04.2022 16.04.2020 - 15.04.2021 16.04.2019 - 15.04.2020 Hilfesuchende 41 36 31 17 Anträge 85 66 51 27 Behandlungs- kosten in € 27.700 20.900 9.900 22.500 Die erstatteten Beträge variieren von ca. 12 € bis ca. 5.100 €. Bei 70 Anträgen wurde der Gesamtbe- trag und bei 15 Anträgen lediglich ein Zuschuss übernommen. Grund dafür, dass nur ein Teilbetrag übernommen wurde, war in fast allen Fällen, dass die Abrechnung nicht nach dem einfachen Satz nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgte. Im aktuellen Berichtszeitraum waren 25 der Ratsuchenden bei der Malteser Medizin angebunden, 16 bei dem m obilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe (HdW). Die Einbindung beider Dienste in das Verfahren zum Notfallfonds hat sich demnach erneut als sinnvoll erwiesen. Im Rahmen einer Konzeptanpassung im Jahr 2019 wurde festgehalten, dass das Kriterium „bestätig- ter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit m indestens 3 Monaten“ im Einzelfall geöffnet werden kann. Diese Möglichkeit ist vor allem dann vorgesehen, wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchen- de in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht be- steht und deren Partner in Münster lebt). In dem dieser Vorlage zugrundeliegenden Berichtszeitraum wurde bei 7 Hilfesuchenden eine Öffnung des Kriteriums vorgenommen. Die Behandlungsanlässe der Ratsuchenden standen häufig in Zusammenhang mit einer Schwanger- schaft (34 % der Ratsuchenden bzw. 35 % der Anträge). Der Kostenanteil für die Behandlung im Kon- text Schwangerschaft und Geburt betrug 68% (ca. 18.800 €). Weitere mehrfach auftretende Anlässe waren Herz -Kreislauf-Erkrankungen (7 Ratsuchende bzw. 19 Anträge), Zahnschmerzen (7 Ratsu- chende bzw. 10 Anträge), Diabetes (5 Ratsuchende bzw. 8 Anträge) sowie psychische und Suchter- krankungen (3 Ratsuchende bzw. 8 Anträge). Die üb rigen Behandlungsanlässe waren vielfältig: Harnwegsinfekt, Krampfadern, Epilepsie, Entzündung der Magenschleimhaut, Ohrenschmerzen, Stö- rung des Fettstoffwechsels, Zustand nach Schlaganfall, Infektion des Auges, Herpes, Migräne, Schwindel, Bandscheibenvorfall. Im Folgenden sind weitere statistische Angaben zu den Ratsuchenden aufgeführt: Geschlecht (N=41) Geschlecht männlich weiblich divers Ratsuchende 19 22 0 Alter bei erster Antragstellung (N=41) Alter 0-4 Jahre 5-14 Jahre 15-17 Jahre 18-24 Jahre 25-39 Jahre 40-64 Jahre 65 Jahre und älter Ratsuchende 0 0 0 6 16 15 4 - 3 - V/0400/2023 Aufenthaltsstatus bei erster Antragstellung (N=41) Aufenthalts- status EU-Bürger/ -innen Papierlose Drittstaatler/ -innen Geduldete Deutsche Ratsuchende 16 12 11 1 1 Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Notfallfonds ist, dass kein Krankenversicherungs- schutz bzw. keine Möglichkeit besteht, in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen. Dieses Kriterium prüft die Clearingstelle „Klar für Gesund- heit“. Auch nach der Kostenerstattung durch den Notfallfonds versucht die Clearingstelle weiter, die Patientinnen und Patienten in eine Krankenversicherung zu vermitteln, u.a. damit für mögliche künfti- ge Behandlungskosten ein Kostenträger des gesundheitlichen Regelversorgungssystems aufkommt. Die folgende Tabelle zeigt, dass bei der Hälfte der Fälle die Vermittlung erfolgreich war. Die eigentli- che Vermittlungsquote dürfte vermutlich noch höher als in der Tabelle dargestellt sein. Dies ist darin begründet, dass in mehreren Fällen alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Vermittlung erfüllt wa- ren und die Clearingstelle die entsprechenden notwendigen Schritte veranlasst hat, dann jedoch kei- ne Rückmeldung mehr von den Ratsuchenden erfolgt e. Es ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Vermittlung erfolgreich verlaufen ist, aufgrund der fehlenden abschließenden Rückmeldung werden diese jedoch der Kategorie „nicht erfolgreich“ zugeordnet. Gründe dafür, dass die Vermittlung tatsächlich gescheitert ist, sind in erster Linie der Kontaktabbruch durch die Ratsuchenden oder das fehlende Aufenthaltsrecht. Vermittlungsergebnis (N=41) Vermittlungsergebnis erfolgreich nicht erfolgreich in Bearbeitung Ratsuchende 19 19 3 3. Weiterentwicklung des Konzeptes zur Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds Positiv hervorzuheben ist weiterhin die Bedeutung der Arbeit der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“. In den ersten sechs Projektjahren (01.10.2016 – 30.09.2022) konnte die Clearingstelle von 1.105 Ratsuchenden bereits 812 (73 %) in das gesundheitliche Regelversorgungssystem vermitteln, so dass der Notfallfonds in diesen Fällen nicht genutzt werden musste/ muss. Bei einem jährlichen Treffen aller am Verfahren zum Notfallfonds Beteiligten (Träger der Clearingstel- le „Klar für Gesundheit“: Caritasverband für die Stadt Münster e.V., Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender, Gesundheits- und Veterinäramt; Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung, Haus der Wohnungslosenhilfe) sollen die Erfahrungen mit dem bestehenden Konzept reflektiert und mögliche Anpassungen des Konzeptes diskutiert werden. Das letzte Reflexi- onsgespräch hat im Februar 2023 stattgefunden. Die Teilnehmenden erachten das Konzept weiterhin in den Grundsätzen als gut. Es wurden dennoch einzelne Aspekte angepasst (aktualisiertes Konzept s. Anlage 1). Im Jahr 2021 wurde der folgende Passus zur Substitutionsbehandlung im Konzept ergänzt: „Die Kos- ten für eine Substitutionsbehandlung können für max. 3 Monate über den Notfallfonds getragen wer- den. Voraussetzung ist eine Einschätzung des substituierenden Arztes, dass die Substitution lebens- notwendig und/oder zur Sicherstellung des Clearingverfahrens unerlässlich ist. Diese Einschätzung wird dem Antrag auf Kostenübernahme beim Gesundheitsamt in schriftlicher Form beigefügt.“ Da es sich bei den betroffenen Menschen i.d.R. um Menschen mit komplexen Problemlagen handelt und entsprechend auch die Clearingverfahren komplexer und langwieriger sind, wurde beschlossen, dass - 4 - V/0400/2023 die Substitutionsbehandlung künftig für 6 Monate übernommen wird, sofern kein an derer Kostenträ- ger gefunden werden kann. Darüber hinaus wurde festgelegt, welche Unterlagen bei wiederholter Antragsstellung erneut einzu- reichen sind: Die Schweigepflichtentbindung ist unbegrenzt gültig, sofern die Ratsuchenden dieser nicht wider- sprechen. Sie muss demnach nur einmalig eingereicht werden. Die medizinische Notwendigkeit muss seitens der Malteser Medizin für Menschen ohne Kranken- versicherung und des mobilen Dienstes des Hauses der Wohnungslosenhilfe bestätigt werden, sobald ein neuer Behandlungsgrund vorliegt. Die Selbstauskunft muss unabhängig vom Behandlungsanlass nach 6 Monaten neu eingereicht werden. Des Weiteren wurde vereinbart, zu prüfen, inwieweit das Behandlungsangebot für Menschen ohne Zugang zum medizinischen Regelversorgungssystem ausgebaut werden muss und kann, insbeson- dere im zahnmedizinischen Bereich. Die gut etablierten Angebote der Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung und des mobilen Dienstes des Hauses der Wohnungslosenhilfe finden beide dienstags statt, so dass Patientinnen und Patienten teilweise mit starken Schmerzen eine Wo- che auf eine Behandlung warten müssen. Ausnahmen stellen medizinische Notfälle dar, in denen Krankenhäuser zur Behandlung verpflichtet sind. 4. Weiteres Vorgehen Im Berichtszeitraum sind mehr Anträge als je zuvor eingegangen und auch die Zahl der Ratsuchen- den hat sich im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum erneut erhöht. Das zeigt, d ass der Notfall- fonds etabliert ist. Der Notfallfonds ist unbefristet im konsumtiven Etat des Gesundheits - und Veteri- näramtes mit einem Budget von 30.000 € pro Jahr ausgestattet. Die starken Schwankungen der über den Notfallfonds getragenen Behandlungskosten in den vergangenen Berichtszeiträumen zeigt, dass das erforderliche Budget schwierig zu kalkulieren ist. Nach aktuellem Stand ist trotz der deutlichen Kostensteigerung jedoch davon auszugehen, dass der oben genannte Betrag noch ausreichend ist. Die Verwaltung wird den politischen Gremien weiterhin jährlich über die Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds und ggf. über erforderliche Änderungen des Konzeptes berichten. In Vertretung gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Konzept Notfallfonds
Anlage A
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Anlage A zur V/0400/2023 Kurzüberblick Seit 2017 stellt die Stadt Münster jährlich 25.000 € für einen Notfallfonds zur medizinischen Ver- sorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem zur Verfügung. Seit 2020 hat der Rat eine Erhöhung der finanziellen Mittel um 5.000 € auf 30.000 € beschlossen. Im Zeitraum von Mitte April 2022 bis Mitte April 2023 wurden Behandlungskosten von knapp 27.700 € für 41 verschiedene Ratsuchende (bei 85 Anträgen) erstattet (im letzten Berichtszeitraum knapp 20.900 €). Die starken Schwankungen der über den Notfallfonds getragenen Behandlungskosten in den ver- gangenen Berichtszeiträumen zeigen, dass das erforderliche Budget schwierig zu kalkulieren ist. Nach aktuellem Stand ist trotz der deutlichen Kostensteigerung jedoch davon auszugehen, dass der oben genannte Betrag noch ausreichend ist. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit dem Notfallfonds wird das ISM-Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln“ mit dem Fokus der „sozialen Balance in der Stadtgesell- schaft“ verfolgt. Das Teilziel lautet „Medizinische Versorgung von Menschen ohne Zugang zum gesundheitlichen Regelversorgungssystem“. Zielerreichung: Im Zeitraum von Mitte April 2022 bis Mitte April 2023 wurden Behandlungskosten von knapp 27.700 € für 41 verschiedene Ratsuchende (bei 85 Anträgen) erstattet. Finanzierung Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten? x Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2024 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Die Einführung und Umsetzung des Notfallfonds beruht auf mehreren Beschlüssen: - Grundsatzbeschluss des Rates vom 10.12.2014 zur Verbesserung der gesundheitlichen Ver- sorgung von Flüchtlingen/ Asylbewerbern und Menschen ohne Papiere in Münster - Beschluss des ASSGVAf vom 23.11.2016 - Beschluss des Rates über den Haushalt 2017 vom 14.12.2016 - Beschluss des ASSGVAf vom 5.4.2017 (V/0145/2017) - Beschluss des Rates über den Haushalt 2020 vom 11.12.2019 Beschluss des Rates über den Haushalt 2021 vom 17.03.2021 Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) In der Vorlage wird differenziert aufgeführt, inwiefern die Gelder aus dem Notfallfonds für die Be- handlung von Männern, Frauen und diversen Personen in Anspruch genommen wurden. Die Be- handlungsanlässe der Ratsuchenden standen häufig in Zusammenhang mit einer Schwanger- schaft (bei 14 von 41 Ratsuchenden bzw. 30 von 85 Anträgen). In der Vorlage wird das Thema Migration aufgegriffen. Der Notfallfonds richtet sich an Menschen ohne Zugang zum gesundheitlichen Regelversorgungssystem. Dabei handelt es sich in erster Linie um EU-Bürger/-innen, Drittstaatler/-innen, Geduldete und Papierlose. Der Aufenthaltsstatus der Patientinnen und Patienten bei Antragstellung auf Erstattung der Behandlungskosten aus dem Notfallfonds wird in der Vorlage differenziert dargestellt.
Anlage 1_Konzept Notfallfonds
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1 Stand: Februar 2023 Konzept zur Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem Präambel Auch in Münster, einer Stadt mit breit aufgestellter medizinischer Versorgung, gibt es Menschen mit nur eingeschränktem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Grund hierfür ist der fehlende oder ungeklärte Krankenversicherungsschutz oder die Angst vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen durch Meldung bei Behörden. Im Oktober 2016 hat die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ in Trägerschaft der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., des Caritasverbandes für die Stadt Münster e.V. und dem Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt Münster ihre Arbeit aufgenommen. Sie setzt sich dafür ein, möglichst viele Betroffene in eine Krankenversicherung zu vermitteln und in das medizinische Regelversorgungssystem zu integrieren. Bei gesundheitlichen Beschwerden suchen die Betroffenen oftmals Einrichtungen der solidarischen Gesundheitsversorgung wie die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung oder den Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe auf. Sofern eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist und seitens der Clearingstelle kein Versicherungsschutz in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, entstehen nicht abgedeckte Kosten. Für die Beteiligung an der Kostenübernahme dieser Behandlungen hat die Stadt Münster daher einen Notfallfonds eingerichtet. Voraussetzungen für die Kostenübernahme Für eine Kostenerstattung über den Notfallfonds müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Personenbezogene Kriterien kein geregelter Zugang zum Gesundheitssystem bzw. keine Möglichkeit, in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen geregelten Zugang zu erreichen bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten; Möglichkeit zur Abweichungen im Einzelfall, vor allem wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchende in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht besteht und deren Partner in Münster lebt) keine finanziellen Ressourcen medizinische Notwendigkeit und Dringlichkeit analog der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 2 Stand: Februar 2023 Umfang der medizinischen Versorgung Leistungsumfang analog der §§ 4 und 6 AsylbLG Kostenübernahme für ärztliche Maßnahmen, Materialkosten und Medikamente Abrechnung nach Basistarif der privaten Krankenversicherung in Höhe des einfachen Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bei stationären Leistungen der entsprechenden Diagnosis Related Groups (DRG) keine Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen keine Vergütung von Transportkosten keine Vergütung von sogenannten Eilfällen gemäß § 25 Sozialgesetzbuch XII (≠ Notfall) §25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird. Verfahren zur Prüfung der Kriterien Die im Folgenden beschriebenen Verfahrensschritte sind nicht als feste zeitliche Abfolge zu verstehen. Die genannten Akteure arbeiten eng zusammen, so dass ein untereinander abgestimmtes, zum Teil zeitgleiches und damit zeitsparendes Vorgehen möglich ist. Alle Akteure, die an dem Verfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht. Dies bedeutet auch, dass keine Meldung an die Ausländerbehörde erfolgt. 1) Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit durch eine Ärztin/ einen Arzt der Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung oder des Mobilen Dienstes des Hauses der Wohnungslosenhilfe mit Benennung der zeitlichen Dringlichkeit auf der Grundlage des Leistungsumfangs der §§ 4 und 6 AsylbLG. § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. 3 Stand: Februar 2023 (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. § 6 Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Bestehen mit Blick auf den § 6 AsylbLG Unsicherheiten bzgl. der Kostenübernahme über den Notfallfonds, nehmen die Beratenden der Clearingstelle rechtzeitig und vor der Leistungsdurchführung Kontakt zum Gesundheitsamt auf. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Die Kosten für eine Substitutionsbehandlung können für max. 6 Monate über den Notfallfonds getragen werden. Voraussetzung ist eine Einschätzung des substituierenden Arztes/ der substituierenden Ärztin, dass die Substitution lebensnotwendig und/ oder zur Sicherstellung des Clearingverfahrens unerlässlich ist. Diese Einschätzung wird dem Antrag auf Kostenübernahme beim Gesundheitsamt in schriftlicher Form beigefügt. 2) Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit und der sozialen bzw. finanziellen Bedürftigkeit im Einzelfall durch die Clearingstelle („Klar für Gesundheit“). Die Grundlage für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist die Festlegung gem. § 30 SGB I: (1) … gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das Kriterium „bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten“ kann im Einzelfall geöffnet werden. Diese Möglichkeit ist vor allem dann vorgesehen, wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchende in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht 4 Stand: Februar 2023 besteht und deren Partner in Münster lebt). Es ist immer für den Einzelfall eine Begründung zur Öffnung des 3-Monatskriteriums seitens der Clearingstelle mit den anderen Formularen beim Gesundheitsamt einzureichen. Das Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall. Aufgabe der Clearingstelle ist darüber hinaus insbesondere die Prüfung und ggf. Sicherstellung des geregelten Zugangs zum Gesundheitssystem. Soweit kein geregelter Zugang in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, wird von der Clearingstelle eine entsprechende Bescheinigung für das Gesundheitsamt ausgestellt. Diese enthält auch die Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit (s. Anlage 1). Mit der Klientin/ dem Klienten wird darüber hinaus die Erklärung der Patientin/ des Patienten zur finanziellen Bedürftigkeit sowie zur Schweigepflichtentbindung ausgefüllt (Anlagen 2 und 3). Die Schweigepflichtentbindung ist unbegrenzt gültig, sofern die Ratsuchenden dieser nicht widersprechen. Sie muss demnach nur einmalig eingereicht werden. Die Selbstauskunft zur finanziellen Bedürftigkeit muss unabhängig vom Behandlungsanlass nach 6 Monaten neu eingereicht werden. 3) Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung bzw. der Mobile Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe vermittelt zur Abklärung der Kosten für eine Behandlung sowie zur Behandlung an eine Fachärztin/ einen Facharzt weiter. Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung bzw. der Mobile Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe senden den Antrag auf Erstattung der Leistungen aus dem Notfallfonds (Anlage 4) einschließlich des Kostenvoranschlags/ der Rechnung der Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines Krankenhauses an die Clearingstelle. Die Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit ist bei jedem neuen Behandlungsanlass einzureichen. 4) Die Clearingstelle reicht alle Bescheinigungen (Anlage 1-4) einschließlich des Kostenvoranschlags/ der Rechnung der Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines Krankenhauses beim Gesundheitsamt ein. 5) Das Gesundheitsamt prüft, ob alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen und alle Voraussetzungen erfüllt sind (fachliche und formale Prüfung). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erstattet das Gesundheitsamt der Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ dem Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe Leistungen aus dem Notfallfonds bzw. erteilt eine Kostenzusage in definierter Höhe. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es auch bei Nichterfüllen aller Kriterien zur Freigabe der Mittel kommen. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im Einzelfall eine vollumfängliche oder anteilige Erstattung der Kosten erfolgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass insgesamt max. 30.000 € pro Jahr zur Verfügung stehen und möglichst viele Bedürftige von dem Notfallfonds profitieren sollen. Das Gesundheitsamt informiert die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ den Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe und die Clearingstelle über das Ergebnis der Prüfung. Sofern eine Zuwendung aus dem Notfallfonds gewährt wird, anschließend jedoch ein Kostenträger gefunden wird, der die Behandlungskosten rückwirkend übernimmt, oder 5 Stand: Februar 2023 der Betroffenen/ dem Betroffenen doch Finanzmittel zur Verfügung stehen, informiert die Clearingstelle die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ den Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe und das Gesundheitsamt. Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ der Mobile Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe ist in diesem Fall verpflichtet, einen Antrag auf Rückerstattung bei dem entsprechenden Kostenträger zu stellen und dem Gesundheitsamt die erstatteten Gelder zurückzuzahlen. 6) Die am Verfahren beteiligten Institutionen tauschen sich regelmäßig aus, reflektieren die gemachten Erfahrungen und justieren die oben angeführten Kriterien zur Erstattung von Leistungen aus dem Notfallfonds ggf. nach. 7) Einmal jährlich berichtet das Gesundheitsamt über die Verwendung der Mittel. Übersicht zum Verfahren 6 Stand: Februar 2023 Anlagen Anlage 1: Befürwortung der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Anlage 2: Selbstauskunft für die Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz Anlage 3: Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht Anlage 4: Antrag auf Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0400/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.06.2023
- Erstellt
- 28.06.2023 17:29