Mandari Insight

V/0400/2023

Jahresbericht zur Inanspruchnahme des Notfallfonds zur Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem

Vorlagen 29.06.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 13.09.2023, TOP 3.3

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1_Konzept Notfallfonds

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

10474 Zeichen

V/0400/2023 
V/0400/2023 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Jahresbericht zur Inanspruchnahme des Notfallfonds zur Versorgung von Menschen ohne 
geregelten Zugang zum Gesundheitssystem 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   06.09.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
Bericht 
   07.09.2023 Ausschuss für Gleichstellung Bericht 
   13.09.2023 Integrationsrat Bericht 
 
 
Bericht: 
1. Einleitung 
Der Rat der Stadt Münster hat in der Sitzung am 14.12.2016 beschlossen, dass ab 2017 jährlich 
25.000 € als Notfallfonds für die Versorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum 
Gesundheitssystem bereitgestellt werden. Für das Jahr 2020 hat der Rat am 11.12.2019 eine Erhö-
hung der Mittel für den Notfallfonds um 5.000 € auf 30.000 € beschlossen. Mit Ratsbeschluss vom 
17.03.2021 gilt diese Erhöhung in den Folgejahren fortlaufend. 
Die Verwaltung hat zur Verwendung der Mittel ein Umsetzungskonzept (V/0145/2017) erarbeitet, das 
am 05.04.2017 vom Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeits-
förderung beschlossen und zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet wurde. Die Verwaltung kommt mit 
diesem Bericht, wie bereits in den vergangenen Jahren (V/0252/2018; V/0664/2019; V/0320/2020; 
V/0509/2021; V/0435/2022), dem Auftrag nach, den politischen Gremien jährlich über die Verwen-
dung der Mittel aus dem Notfallfonds und ggf. erfolgte Konzeptanpassungen zu berichten. 
2. Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds 
Die Zahl der Anträge und die Zahl der Ratsuchenden sind nach den A nstiegen in den beiden letzten 
Berichtszeiträumen erneut deutlich angestiegen. Die Behandlungskosten haben einen neuen 
Höchstwert seit Einführung des Notfallfonds erreicht. 
 
 
Gesundheits- und 
Veterinäramt 
 
30.06.2023  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Heitkötter 
Telefon: 492-5388 
Heitkoetter@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0400/2023 
Zeitraum 16.04.2022 
-15.04.2023 
16.04.2021 
- 15.04.2022 
16.04.2020 
- 15.04.2021 
16.04.2019 
- 15.04.2020 
Hilfesuchende 41 36 31 17 
Anträge 85 66 51 27 
Behandlungs- 
kosten in € 27.700 20.900 9.900 22.500 
 
Die erstatteten Beträge variieren von ca. 12 € bis ca. 5.100 €. Bei 70 Anträgen wurde der Gesamtbe-
trag und bei 15 Anträgen lediglich ein Zuschuss übernommen. Grund dafür, dass nur ein Teilbetrag 
übernommen wurde, war in fast allen Fällen, dass die Abrechnung nicht nach dem einfachen Satz 
nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgte. 
 
Im aktuellen Berichtszeitraum waren 25 der Ratsuchenden bei der Malteser Medizin angebunden, 16 
bei dem m obilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe (HdW). Die Einbindung beider Dienste 
in das Verfahren zum Notfallfonds hat sich demnach erneut als sinnvoll erwiesen. 
Im Rahmen einer Konzeptanpassung im Jahr 2019 wurde festgehalten, dass das Kriterium „bestätig-
ter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit m indestens 3 Monaten“ im Einzelfall geöffnet werden 
kann. Diese Möglichkeit ist vor allem dann vorgesehen, wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchen-
de in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die 
materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht be-
steht und deren Partner in Münster lebt). In dem dieser Vorlage zugrundeliegenden Berichtszeitraum 
wurde bei 7 Hilfesuchenden eine Öffnung des Kriteriums vorgenommen. 
Die Behandlungsanlässe der Ratsuchenden standen häufig in Zusammenhang mit einer Schwanger-
schaft (34 % der Ratsuchenden bzw. 35 % der Anträge). Der Kostenanteil für die Behandlung im Kon-
text Schwangerschaft und Geburt betrug 68% (ca. 18.800 €). Weitere mehrfach auftretende Anlässe 
waren Herz -Kreislauf-Erkrankungen (7 Ratsuchende bzw. 19 Anträge), Zahnschmerzen (7 Ratsu-
chende bzw. 10 Anträge), Diabetes (5 Ratsuchende bzw. 8 Anträge) sowie psychische und Suchter-
krankungen (3 Ratsuchende bzw. 8 Anträge). Die üb rigen Behandlungsanlässe waren vielfältig: 
Harnwegsinfekt, Krampfadern, Epilepsie, Entzündung der Magenschleimhaut, Ohrenschmerzen, Stö-
rung des Fettstoffwechsels, Zustand nach Schlaganfall, Infektion des Auges, Herpes, Migräne, 
Schwindel, Bandscheibenvorfall.  
 
Im Folgenden sind weitere statistische Angaben zu den Ratsuchenden aufgeführt:  
Geschlecht (N=41) 
Geschlecht männlich weiblich divers 
Ratsuchende 19 22 0 
 
Alter bei erster Antragstellung (N=41) 
Alter 0-4 
Jahre 
5-14 
Jahre 
15-17 
Jahre 
18-24 
Jahre 
25-39 
Jahre 
40-64 
Jahre 
65 Jahre 
und älter 
Ratsuchende 0 0 0 6 16 15 4

- 3 - 
V/0400/2023 
Aufenthaltsstatus bei erster Antragstellung (N=41) 
Aufenthalts-
status 
EU-Bürger/ 
-innen Papierlose Drittstaatler/ 
-innen Geduldete Deutsche 
Ratsuchende 16 12 11 1 1 
 
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Notfallfonds ist, dass kein Krankenversicherungs-
schutz bzw. keine Möglichkeit besteht, in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen 
Krankenversicherungsschutz zu erreichen. Dieses Kriterium prüft die Clearingstelle „Klar für Gesund-
heit“. Auch nach der Kostenerstattung durch den Notfallfonds versucht die Clearingstelle weiter, die 
Patientinnen und Patienten in eine Krankenversicherung zu vermitteln, u.a. damit für mögliche künfti-
ge Behandlungskosten ein Kostenträger des gesundheitlichen Regelversorgungssystems aufkommt. 
Die folgende Tabelle zeigt, dass bei der Hälfte der Fälle die Vermittlung erfolgreich war. Die eigentli-
che Vermittlungsquote dürfte vermutlich noch höher als in der Tabelle dargestellt sein. Dies ist darin 
begründet, dass in mehreren Fällen alle Voraussetzungen für die erfolgreiche Vermittlung erfüllt wa-
ren und die Clearingstelle die entsprechenden notwendigen Schritte veranlasst hat, dann jedoch kei-
ne Rückmeldung mehr von den Ratsuchenden erfolgt e. Es ist davon auszugehen, dass in diesen 
Fällen die Vermittlung erfolgreich verlaufen ist, aufgrund der fehlenden abschließenden Rückmeldung 
werden diese jedoch der Kategorie „nicht erfolgreich“ zugeordnet. Gründe dafür, dass die Vermittlung 
tatsächlich gescheitert ist, sind in erster Linie der Kontaktabbruch durch die Ratsuchenden oder das 
fehlende Aufenthaltsrecht. 
Vermittlungsergebnis (N=41) 
Vermittlungsergebnis erfolgreich nicht erfolgreich in Bearbeitung 
Ratsuchende 19 19 3 
 
3. Weiterentwicklung des Konzeptes zur Verwendung der Mittel aus dem Notfallfonds 
Positiv hervorzuheben ist weiterhin die Bedeutung der Arbeit der Clearingstelle „Klar für Gesundheit“. 
In den ersten sechs Projektjahren (01.10.2016 – 30.09.2022) konnte die Clearingstelle von 1.105  
Ratsuchenden bereits 812  (73 %) in das gesundheitliche Regelversorgungssystem vermitteln, so 
dass der Notfallfonds in diesen Fällen nicht genutzt werden musste/ muss. 
Bei einem jährlichen Treffen aller am Verfahren zum Notfallfonds Beteiligten (Träger der Clearingstel-
le „Klar für Gesundheit“: Caritasverband für die Stadt Münster e.V., Gemeinnützige Gesellschaft zur 
Unterstützung Asylsuchender, Gesundheits- und Veterinäramt; Malteser Medizin für Menschen ohne 
Krankenversicherung, Haus der Wohnungslosenhilfe) sollen die Erfahrungen mit dem bestehenden 
Konzept reflektiert und mögliche Anpassungen des Konzeptes diskutiert werden. Das letzte Reflexi-
onsgespräch hat im Februar 2023 stattgefunden. Die Teilnehmenden erachten das Konzept weiterhin 
in den Grundsätzen als gut. Es wurden dennoch einzelne Aspekte angepasst (aktualisiertes Konzept 
s. Anlage 1). 
Im Jahr 2021 wurde der folgende Passus zur Substitutionsbehandlung im Konzept ergänzt: „Die Kos-
ten für eine Substitutionsbehandlung können für max. 3 Monate über den Notfallfonds getragen wer-
den. Voraussetzung ist eine Einschätzung des substituierenden Arztes, dass die Substitution lebens-
notwendig und/oder zur Sicherstellung des Clearingverfahrens unerlässlich ist. Diese Einschätzung 
wird dem Antrag auf Kostenübernahme beim Gesundheitsamt in schriftlicher Form beigefügt.“ Da es 
sich bei den betroffenen Menschen i.d.R. um Menschen mit komplexen Problemlagen handelt und 
entsprechend auch die Clearingverfahren komplexer und langwieriger sind, wurde beschlossen, dass

- 4 - 
V/0400/2023 
die Substitutionsbehandlung künftig für 6 Monate übernommen wird, sofern kein an derer Kostenträ-
ger gefunden werden kann. 
Darüber hinaus wurde festgelegt, welche Unterlagen bei wiederholter Antragsstellung erneut einzu-
reichen sind:  
 Die Schweigepflichtentbindung ist unbegrenzt gültig, sofern die Ratsuchenden dieser nicht wider-
sprechen. Sie muss demnach nur einmalig eingereicht werden.  
 Die medizinische Notwendigkeit muss seitens der Malteser Medizin für Menschen ohne Kranken-
versicherung und des mobilen Dienstes des Hauses der Wohnungslosenhilfe bestätigt werden, 
sobald ein neuer Behandlungsgrund vorliegt.  
 Die Selbstauskunft muss unabhängig vom Behandlungsanlass nach 6 Monaten neu eingereicht 
werden.  
Des Weiteren wurde vereinbart, zu prüfen, inwieweit das Behandlungsangebot für Menschen ohne 
Zugang zum medizinischen Regelversorgungssystem ausgebaut werden muss und kann, insbeson-
dere im zahnmedizinischen Bereich. Die gut etablierten Angebote der Malteser Medizin für Menschen 
ohne Krankenversicherung und des mobilen Dienstes des Hauses der Wohnungslosenhilfe finden 
beide dienstags statt, so dass Patientinnen und Patienten teilweise mit starken Schmerzen eine Wo-
che auf eine Behandlung warten müssen. Ausnahmen stellen medizinische Notfälle dar, in denen 
Krankenhäuser zur Behandlung verpflichtet sind. 
4. Weiteres Vorgehen 
Im Berichtszeitraum sind mehr Anträge als je zuvor eingegangen und auch die Zahl der Ratsuchen-
den hat sich im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum erneut erhöht. Das zeigt, d ass der Notfall-
fonds etabliert ist. Der Notfallfonds ist unbefristet im konsumtiven Etat des Gesundheits - und Veteri-
näramtes mit einem Budget von 30.000 € pro Jahr ausgestattet. Die starken Schwankungen der über 
den Notfallfonds getragenen Behandlungskosten in den vergangenen Berichtszeiträumen zeigt, dass 
das erforderliche Budget schwierig zu kalkulieren ist. Nach aktuellem Stand ist trotz der deutlichen 
Kostensteigerung jedoch davon auszugehen, dass der oben genannte Betrag noch ausreichend ist. 
Die Verwaltung wird den politischen Gremien weiterhin jährlich über die Verwendung der Mittel aus 
dem Notfallfonds und ggf. über erforderliche Änderungen des Konzeptes berichten. 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
Anlagen: Konzept Notfallfonds

Anlage A

3372 Zeichen

Anlage A zur V/0400/2023 
Kurzüberblick 
Seit 2017 stellt die Stadt Münster jährlich 25.000 € für einen Notfallfonds zur medizinischen Ver-
sorgung von Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem zur Verfügung. Seit 
2020 hat der Rat eine Erhöhung der finanziellen Mittel um 5.000 € auf 30.000 € beschlossen. Im 
Zeitraum von Mitte April 2022 bis Mitte April 2023 wurden Behandlungskosten von knapp 27.700 
€ für 41 verschiedene Ratsuchende (bei 85 Anträgen) erstattet (im letzten Berichtszeitraum knapp 
20.900 €).  
Die starken Schwankungen der über den Notfallfonds getragenen Behandlungskosten in den ver-
gangenen Berichtszeiträumen zeigen, dass das erforderliche Budget schwierig zu kalkulieren ist. 
Nach aktuellem Stand ist trotz der deutlichen Kostensteigerung jedoch davon auszugehen, dass 
der oben genannte Betrag noch ausreichend ist. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dem Notfallfonds wird das ISM-Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- 
und Erlebnisqualität weiterentwickeln“ mit dem Fokus der „sozialen Balance in der Stadtgesell-
schaft“ verfolgt.  
Das Teilziel lautet „Medizinische Versorgung von Menschen ohne Zugang zum gesundheitlichen 
Regelversorgungssystem“. Zielerreichung: Im Zeitraum von Mitte April 2022 bis Mitte April 
2023 wurden Behandlungskosten von knapp 27.700 € für 41 verschiedene Ratsuchende (bei 
85 Anträgen) erstattet. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0701 Gesundheitsdienste 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2023 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2024 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Die Einführung und Umsetzung des Notfallfonds beruht auf mehreren Beschlüssen: 
- Grundsatzbeschluss des Rates vom 10.12.2014 zur Verbesserung der gesundheitlichen Ver-
sorgung von Flüchtlingen/ Asylbewerbern und Menschen ohne Papiere in Münster 
- Beschluss des ASSGVAf vom 23.11.2016 
- Beschluss des Rates über den Haushalt 2017 vom 14.12.2016 
- Beschluss des ASSGVAf vom 5.4.2017 (V/0145/2017) 
- Beschluss des Rates über den Haushalt 2020 vom 11.12.2019 
Beschluss des Rates über den Haushalt 2021 vom 17.03.2021 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

In der Vorlage wird differenziert aufgeführt, inwiefern die Gelder aus dem Notfallfonds für die Be-
handlung von Männern, Frauen und diversen Personen in Anspruch genommen wurden. Die Be-
handlungsanlässe der Ratsuchenden standen häufig in Zusammenhang mit einer Schwanger-
schaft (bei 14 von 41 Ratsuchenden bzw. 30 von 85 Anträgen). 
In der Vorlage wird das Thema Migration aufgegriffen. Der Notfallfonds richtet sich an Menschen 
ohne Zugang zum gesundheitlichen Regelversorgungssystem. Dabei handelt es sich in erster 
Linie um EU-Bürger/-innen, Drittstaatler/-innen, Geduldete und Papierlose. Der Aufenthaltsstatus 
der Patientinnen und Patienten bei Antragstellung auf Erstattung der Behandlungskosten aus 
dem Notfallfonds wird in der Vorlage differenziert dargestellt.

Anlage 1_Konzept Notfallfonds

12434 Zeichen

1 
Stand: Februar 2023 
Konzept zur Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“  
für Menschen ohne geregelten Zugang zum Gesundheitssystem 
Präambel 
Auch in Münster, einer Stadt mit breit aufgestellter medizinischer Versorgung, gibt es 
Menschen mit nur eingeschränktem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Grund hierfür ist 
der fehlende oder ungeklärte Krankenversicherungsschutz oder die Angst vor 
aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen durch Meldung bei Behörden.  
Im Oktober 2016 hat die Clearingstelle „Klar für Gesundheit“ in Trägerschaft der 
Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., des Caritasverbandes 
für die Stadt Münster e.V. und dem Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt Münster ihre 
Arbeit aufgenommen. Sie setzt sich dafür ein, möglichst viele Betroffene in eine 
Krankenversicherung zu vermitteln und in das medizinische Regelversorgungssystem zu 
integrieren. Bei gesundheitlichen Beschwerden suchen die Betroffenen oftmals 
Einrichtungen der solidarischen Gesundheitsversorgung wie die Malteser Medizin für 
Menschen ohne Krankenversicherung oder den Mobilen Dienst des Hauses der 
Wohnungslosenhilfe auf. Sofern eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist und 
seitens der Clearingstelle kein Versicherungsschutz in einem medizinisch vertretbaren 
zeitlichen Rahmen erreicht werden kann, entstehen nicht abgedeckte Kosten. Für die 
Beteiligung an der Kostenübernahme dieser Behandlungen hat die Stadt Münster daher 
einen Notfallfonds eingerichtet. 
Voraussetzungen für die Kostenübernahme 
Für eine Kostenerstattung über den Notfallfonds müssen folgende Kriterien erfüllt sein: 
Personenbezogene Kriterien 
 kein geregelter Zugang zum Gesundheitssystem bzw. keine Möglichkeit, in einem 
medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen einen geregelten Zugang zu erreichen 
 bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 Monaten; Möglichkeit 
zur Abweichungen im Einzelfall, vor allem wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchende 
in Zukunft in Münster bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als 
Voraussetzung für die materielle Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des 
Kindes ein Aufenthaltsrecht besteht und deren Partner in Münster lebt) 
 keine finanziellen Ressourcen 
 medizinische Notwendigkeit und Dringlichkeit analog der §§ 4 und 6 
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

2 
Stand: Februar 2023 
Umfang der medizinischen Versorgung 
 Leistungsumfang analog der §§ 4 und 6 AsylbLG 
 Kostenübernahme für ärztliche Maßnahmen, Materialkosten und Medikamente  
 Abrechnung nach Basistarif der privaten Krankenversicherung in Höhe des einfachen 
Satzes nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. bei stationären Leistungen der 
entsprechenden Diagnosis Related Groups (DRG) 
 keine Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen 
 keine Vergütung von Transportkosten 
 keine Vergütung von sogenannten Eilfällen gemäß § 25 Sozialgesetzbuch XII (≠ Notfall) 
§25 SGB XII: Erstattung von Aufwendungen Anderer 
Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem 
Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die 
Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund 
rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die 
Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe 
beantragt wird. 
Verfahren zur Prüfung der Kriterien 
Die im Folgenden beschriebenen Verfahrensschritte sind nicht als feste zeitliche Abfolge zu 
verstehen. Die genannten Akteure arbeiten eng zusammen, so dass ein untereinander 
abgestimmtes, zum Teil zeitgleiches und damit zeitsparendes Vorgehen möglich ist. 
Alle Akteure, die an dem Verfahren beteiligt sind, unterliegen der Schweigepflicht. Dies 
bedeutet auch, dass keine Meldung an die Ausländerbehörde erfolgt. 
1) Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit durch eine Ärztin/ einen Arzt der 
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung oder des Mobilen Dienstes 
des Hauses der Wohnungslosenhilfe mit Benennung der zeitlichen Dringlichkeit auf der 
Grundlage des Leistungsumfangs der §§ 4 und 6 AsylbLG.  
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche 
ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und 
Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung 
von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur 
Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen 
entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 
und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung 
mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen 
unaufschiebbar ist.

3 
Stand: Februar 2023 
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und 
Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. 
§ 6 Sonstige Leistungen 
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall 
zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung 
besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer 
verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als 
Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des 
Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie 
beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung 
oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten 
haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. 
Bestehen mit Blick auf den § 6 AsylbLG Unsicherheiten bzgl. der Kostenübernahme 
über den Notfallfonds, nehmen die Beratenden der Clearingstelle rechtzeitig und vor der 
Leistungsdurchführung Kontakt zum Gesundheitsamt auf. Das Gesundheitsamt 
entscheidet im Einzelfall.   
Die Kosten für eine Substitutionsbehandlung können für max. 6 Monate über den 
Notfallfonds getragen werden. Voraussetzung ist eine Einschätzung des 
substituierenden Arztes/ der substituierenden Ärztin, dass die Substitution 
lebensnotwendig und/ oder zur Sicherstellung des Clearingverfahrens 
unerlässlich ist. Diese Einschätzung wird dem Antrag auf Kostenübernahme beim 
Gesundheitsamt in schriftlicher Form beigefügt. 
2) Bestätigung der örtlichen Zuständigkeit und der sozialen bzw. finanziellen Bedürftigkeit 
im Einzelfall durch die Clearingstelle („Klar für Gesundheit“).  
Die Grundlage für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit ist die Festlegung gem. 
§ 30 SGB I:  
(1) … gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in 
seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen 
Rechts bleiben unberührt.(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung 
unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung 
beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er 
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in 
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 
Das Kriterium „bestätigter gewöhnlicher Aufenthalt in Münster seit mindestens 3 
Monaten“ kann im Einzelfall geöffnet werden. Diese Möglichkeit ist vor allem dann 
vorgesehen, wenn absehbar ist, dass der/ die Ratsuchende in Zukunft in Münster 
bleiben wird (z.B. nachgewiesener Arbeitsvertrag als Voraussetzung für die materielle 
Freizügigkeit; Schwangere, für die nach der Geburt des Kindes ein Aufenthaltsrecht

4 
Stand: Februar 2023 
besteht und deren Partner in Münster lebt). Es ist immer für den Einzelfall eine 
Begründung zur Öffnung des 3-Monatskriteriums seitens der Clearingstelle mit den 
anderen Formularen beim Gesundheitsamt einzureichen. Das Gesundheitsamt 
entscheidet dann im Einzelfall. 
Aufgabe der Clearingstelle ist darüber hinaus insbesondere die Prüfung und ggf. 
Sicherstellung des geregelten Zugangs zum Gesundheitssystem. Soweit kein 
geregelter Zugang in einem medizinisch vertretbaren zeitlichen Rahmen erreicht werden 
kann, wird von der Clearingstelle eine entsprechende Bescheinigung für das 
Gesundheitsamt ausgestellt. Diese enthält auch die Bestätigung der örtlichen 
Zuständigkeit (s. Anlage 1). Mit der Klientin/ dem Klienten wird darüber hinaus die 
Erklärung der Patientin/ des Patienten zur finanziellen Bedürftigkeit sowie zur 
Schweigepflichtentbindung ausgefüllt (Anlagen 2 und 3). Die Schweigepflichtentbindung 
ist unbegrenzt gültig, sofern die Ratsuchenden dieser nicht widersprechen. Sie muss 
demnach nur einmalig eingereicht werden. Die Selbstauskunft zur finanziellen 
Bedürftigkeit muss unabhängig vom Behandlungsanlass nach 6 Monaten neu 
eingereicht werden. 
3) Die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung bzw. der Mobile Dienst 
des Hauses der Wohnungslosenhilfe vermittelt zur Abklärung der Kosten für eine 
Behandlung sowie zur Behandlung an eine Fachärztin/ einen Facharzt weiter. Die 
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung bzw. der Mobile Dienst des 
Hauses der Wohnungslosenhilfe senden den Antrag auf Erstattung der Leistungen aus 
dem Notfallfonds (Anlage 4) einschließlich des Kostenvoranschlags/ der Rechnung der 
Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines Krankenhauses an die Clearingstelle. Die 
Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit ist bei jedem neuen Behandlungsanlass 
einzureichen.  
4) Die Clearingstelle reicht alle Bescheinigungen (Anlage 1-4) einschließlich des 
Kostenvoranschlags/ der Rechnung der Fachärztin/ des Facharztes bzw. eines 
Krankenhauses beim Gesundheitsamt ein.  
5) Das Gesundheitsamt prüft, ob alle erforderlichen Bescheinigungen vorliegen und alle 
Voraussetzungen erfüllt sind (fachliche und formale Prüfung). Sind alle Voraussetzungen 
erfüllt, erstattet das Gesundheitsamt der Malteser Medizin für Menschen ohne 
Krankenversicherung/ dem Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe 
Leistungen aus dem Notfallfonds bzw. erteilt eine Kostenzusage in definierter Höhe. In 
besonders gelagerten Einzelfällen kann es auch bei Nichterfüllen aller Kriterien zur 
Freigabe der Mittel kommen. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob im Einzelfall eine 
vollumfängliche oder anteilige Erstattung der Kosten erfolgt. Hierbei wird berücksichtigt, 
dass insgesamt max. 30.000 € pro Jahr zur Verfügung stehen und möglichst viele 
Bedürftige von dem Notfallfonds profitieren sollen. Das Gesundheitsamt informiert die 
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ den Mobilen Dienst des 
Hauses der Wohnungslosenhilfe und die Clearingstelle über das Ergebnis der Prüfung.  
Sofern eine Zuwendung aus dem Notfallfonds gewährt wird, anschließend jedoch ein 
Kostenträger gefunden wird, der die Behandlungskosten rückwirkend übernimmt, oder

5 
Stand: Februar 2023 
der Betroffenen/ dem Betroffenen doch Finanzmittel zur Verfügung stehen, informiert die 
Clearingstelle die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ den 
Mobilen Dienst des Hauses der Wohnungslosenhilfe und das Gesundheitsamt. Die 
Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung/ der Mobile Dienst des 
Hauses der Wohnungslosenhilfe ist in diesem Fall verpflichtet, einen Antrag auf 
Rückerstattung bei dem entsprechenden Kostenträger zu stellen und dem 
Gesundheitsamt die erstatteten Gelder zurückzuzahlen.  
6) Die am Verfahren beteiligten Institutionen tauschen sich regelmäßig aus, reflektieren die 
gemachten Erfahrungen und justieren die oben angeführten Kriterien zur Erstattung von 
Leistungen aus dem Notfallfonds ggf. nach. 
 
7) Einmal jährlich berichtet das Gesundheitsamt über die Verwendung der Mittel.   
 
Übersicht zum Verfahren

6 
Stand: Februar 2023 
Anlagen 
Anlage 1: Befürwortung der Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für 
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Anlage 2: Selbstauskunft für die Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für 
Menschen ohne Krankenversicherungsschutz 
Anlage 3:  Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht  
Anlage 4:  Antrag auf Erstattung von Leistungen aus dem „Notfallfonds“ für Menschen 
ohne Krankenversicherungsschutz

Beratungsverlauf (3)

06.09.2023 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.09.2023 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.09.2023 Integrationsrat
TOP 3.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0400/2023
Typ
Vorlagen
Datum
29.06.2023
Erstellt
28.06.2023 17:29