2349/2019
Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs 63419/02; Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-Sportpark in Köln-Sülz
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zu Anlage 2 *URKUNDE*
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 ;
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz
1. Planungsanlass und Planungsziele
Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergieSportpark. Dieser
wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die
siedlungsräumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. Die eigentliche
Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels erfolgte dann nach Plänen des Leiters der
Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum in den Jahren 1927-29. Das von
Nußbaum zugrunde gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches
soziales Grünflächenprogramm ausgerichtet. Neben ausgedehnten Waldflächen sah dieses auch
Wasserflächen, offene Volkswiesen sowie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen vor.
Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim (Errichtung Hauptteil 1954), welches die
Funktionsräume für Lizenz-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs,
einen Fan-Shop und eine Gastronomie beheimatet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden
sich das Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion, errichtet von 1968 bis 1971) und die
Trainingsplätze.
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Lizenz- wie den
leistungsbezogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur
Sicherung der Zukunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und
Erweiterung des RheinEnergieSportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum
auf der Fläche eines bereits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei
weitere Trainingsplätze für die Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen
bestehende Sportanlagen modernisiert werden.
Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten
Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Auch im
Wettbewerb um Talente nehmen moderne Infrastrukturen eine zentrale Bedeutung ein. Zahlreiche
Wettbewerber wie RB Leipzig, Bayern München, Hamburger SV, Hannover 96, VfL Wolfsburg,
1899 Hoffenheim, VfB Stuttgart, Borussia Mönchengladbach, Fortuna Düsseldorf etc. werben
bereits heute mit neuerrichteten hochmodernen NLZs. Weitere Vereine wie der FC Schalke 04 und
Eintracht Frankfurt planen aktuell den Neubau von Leistungszentren für ihre Nachwuchs- und
Lizenzmannschaften. Die heutige Infrastruktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer
zeitgemäßen Nachwuchsausbildung und eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes:
- Die bestehenden Funktionsräume (z. B. Kabinen, Kr afträume, Regenerationsbereich) für die
Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark
eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich.
- Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeit gemäßes Nachwuchstraining als ungenügend
einzustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21
(Regionalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze
ganzjährig und ein weiterer Naturrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training
zur Verfügung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich
derzeit z. B. in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz
teilen (Mehrfachbelegung). Es kommt vor, dass zeitweise vier Mannschaften gleichzeitig auf
einem Platz trainieren.
- Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle is t gemessen am heutigen Standard zu klein.
Gerade in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der
Nachwuchsmannschaften verursacht.
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist ca. zu 50 % öff entlich zugänglich und nicht bewirtschaftet.
Der gesamte Parkplatz bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die
sonstigen Besucherinnen und Besucher des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass
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es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen
Frequentierungsunterschieden teilweise zu Überlastungen kommt.
Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Ausnutzbarkeit als die heutigen
Trainingsplätze, dem Neubau eines Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener
Trainingsplätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden
verlieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die
Nachwuchsausbildung sowie im Lizenzbereich zurecht kommen müsste.
Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu
einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der
Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans
zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank-
und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt
unterstützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die
neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie
dem Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die
Qualitäten des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen
Anforderungen anzupassen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Planungsziel
Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des
Bebauungsplanes:
− Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die plan ungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenz-Mannschaft,
die Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen.
Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem
Standort gebündelt werden können, um so Synergieeffekte (Sportliche Verzahnung,
übergreifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von
Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und
Verpflegungsbereichen etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes
Vorbild vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen.
Hierzu ist insbesondere der Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird.
− Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen A nforderungen für den Standort im
"Regionalen Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten
Zielabweichungsverfahren zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung,
den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die
freiraumgebundene Erholung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngürtelnutzerinnen- und -
nutzer (Besuchende, Joggende etc.) soll der RheinEnergieSportpark soweit wie möglich frei
zugänglich bleiben, so dass eine öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Die
bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der
Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten
bleiben.
− Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlic hkeit sollen auf den Wiesenflächen
angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen
Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene
Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln
umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.
− Der RheinEnergieSportpark soll im Einklang mit dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel:
Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges
Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch
Maßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.
− Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resu ltierenden Schäden für das
Landschaftsschutzgebiet sind bereits Sofortmaßnahmen (Setzen von Findlingen,
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Parkleitsystem, neue Bushaltestelle, Aufwertung der Verbindung des Weges zwischen dem
Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion und dem Geißbockheim, Markierung der Platzplätze
etc.) durchgeführt worden, um die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergieSportpark
neu zu ordnen. Neben diesen Sofortmaßnahmen soll mit der Errichtung einer Tiefgarage
unterhalb des geplanten Leistungszentrums die Parkplatzsituation im Bereich des
RheinEnergieSportparks weiter verbessert werden.
− Der RheinEnergieSportpark soll auch in den kommend en Jahren ein attraktives
Ausflugsziel innerhalb des Äußeren Grüngürtels für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt
Köln bleiben.
− Der bestehende Waldkindergarten, der bestehende Sc hießstand sowie die nordöstlich der
Militärringstraße bestehenden Kleingartenanlagen bleiben bei Umsetzung der Planung
weitestgehend unberührt. Lediglich für den Waldkindergarten fällt eine faktische Spielstelle
auf der Gleueler Wiese fort.
Strategie des 1. FC Köln – Rahmenbedingungen der Planung
Den Planungszielen liegt folgende Strategie des 1. FC Köln zugrunde, die aus Sicht der Stadt Köln
nachvollziehbar ist und von ihr mitgetragen wird:
Der 1. FC Köln ist seit Jahrzehnten ein bekannter Imageträger der Stadt Köln. Für viele
sportbegeisterte Fans übt der Verein eine Vorbildfunktion aus und ist ein wichtiger Bestandteil im
Rahmen deren Freizeitgestaltung. Der aktuelle Zuspruch des 1. FC Köln wird in der Mitgliederzahl
von mittlerweile über 100.000 Mitgliedern und einem bei nahezu jedem Heimspiel mit 50.000
Zuschauern ausverkauften RheinEnergieStadion deutlich. Dabei sieht sich der 1. FC Köln als
einen von seinen Mitgliedern geführten Traditionsverein. Die Fußballbranche ist dadurch
gekennzeichnet, dass mehr und mehr Vereine (Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig, Ingolstadt etc.)
durch finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen finanziell unterstützt werden. Dies erschwert
zunehmend die Wettbewerbssituation für den 1. FC Köln. Der 1. FC Köln möchte auch zukünftig
selbstbestimmt bleiben und seine Unabhängigkeit nicht durch einen Anteilsverkauf an
finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen verlieren.
Aus diesem Grund verfolgt der 1. FC Köln eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von
Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profis sieht der Verein den einzigen strategischen Ansatz, um
auch in den kommenden Jahren in der Bundesliga wettbewerbsfähig zu bleiben. Um diese
Strategie erfolgreich umsetzen zu können, muss das Ausbildungsangebot an talentierte
Nachwuchsspieler des 1. FC Köln im Vergleich zu den Ausbildungsangeboten der Konkurrenten
überlegen sein. Hierzu hat der 1. FC Köln ein ganzheitliches Ausbildungskonzept entwickelt,
welches aus den folgenden Bausteinen besteht:
1. Fußballerische Ausbildung
2. Schulische Bildung
3. Berufliche Aus- und Weiterbildung
4. Persönlichkeitsentwicklung
5. Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.)
Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept fußt auf einer integralen Verbindung zwischen
sämtlichen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und einer Vernetzung der sportlichen
Funktionsbereiche (Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreuung etc.).
Wesentlicher Erfolgsfaktor des Ausbildungskonzeptes ist die unmittelbare räumliche Anbindung
der Lizenzabteilung an den Nachwuchsbereich:
1. Sportliche Verzahnung (insbesondere U17 bis zur Lizenzmannschaft)
2. Kulturelle Bindung Nachwuchs an Verein
3. Profis als motivierendes Vorbild vor Ort
4. Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung
Insgesamt bestehen neben der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln (ca. 24 Spieler) 14 weitere
Mannschaften. Diese unterteilen sich in den Frauenbereich [1. Frauenmannschaft sowie U17
Mädchen] sowie in die Nachwuchsmannschaften im Herrenbereich [U8, U9, U10 und U11
(Grundlagenbereich), U12, U13 und U14 (Aufbaubereich), U15, U16 und U17 (Leistungsbereich),
U19 und U21 (Übergangsbereich)].
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Eine Verzahnung dieser Bereiche ist für den 1. FC Köln von großer Bedeutung, da Spieler eines
unteren Jahrgangs bei einer entsprechenden Qualität zum Teil auch neben dem Training in ihrer
Mannschaft an dem Training der älteren Jahrgänge teilnehmen sollen. Ebenso nehmen Spieler
des Übergangsbereiches auch am Trainingsbetrieb der Lizenzabteilung teil.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 03.12.2015
den Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes –Arbeitstitel: Erweiterung des
RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz– sowie ebenfalls den Einleitungsbeschluss für die zeitlich
parallel laufende 209. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Am 01.09.2015 stellt der 1. FC Köln der Öffentlichkeit die Erweiterungspläne für den
RheinEnergieSportpark auf einer informellen Veranstaltung im Restaurant des Geißbockheimes
vor. Des Weiteren lud die Bezirksvertretung Lindenthal am 29.10.2015 die Bürgerinnen und
Bürgern zu einem Informationsabend in das Bezirksrathaus Lindenthal ein.
Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB erfolgte durch einen Scoping-Termin am 14.09.2015 sowie der schriftlichen Beteiligung in
der Zeit vom 08.09.2015 bis zum 12.10.2015.
Die formale frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand durch eine Abendveranstaltung
am 07.04.2016 in der Elsa-Brandström-Realschule in Köln-Sülz statt. Schriftliche Stellungnahmen
konnten in diesem Beteiligungsschritt bis zum 22.04.2016 eingereicht werden. Es gingen 507
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2016
die Anregungen und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sowie die Alternativenstandortprüfung für eine
"Teilstandortlösung der Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur
Kenntnis genommen und die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des
RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort mit Prüfaufträgen
beschlossen.
Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte durch eine schriftliche Beteiligung in der Zeit vom 11.12.2018 bis zum 01.02.2019.
Als nächster Verfahrensschritt steht nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
Lage und Abgrenzung des Plangebietes 3.1.
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 24,0 ha auf und liegt innerhalb des Kölner Grüngürtels
zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher
sowie der Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz.
Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des Plangebietes und stehen im Eigentum der
Stadt Köln:
− Stadt Köln, Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48, Flurs tücksnummern 69 (tlw.) und 70 (tlw.),
− Stadt Köln, Gemarkung Köln Efferen, Flur 47, Flurs tücksnummern 46 (tlw.).
Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergieSportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der
Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht
aufgrund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein
Planungserfordernis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln
angrenzenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der
öffentlich nutzbaren Kleinspielfelder für die Freizeitnutzung in den Plangeltungsbereich
einbezogen.
Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen,
Flur 48) sind keine baulichen und Nutzungsänderungen vorgesehen. Hier wird der Status quo
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beibehalten, sodass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf die rein sportbezogenen
Bereiche des RheinEnergieSportparks bezieht und das Geißbockheim aufgrund des fehlenden
Planungserfordernisses nicht beinhaltet. Das Geißbockheim wird bauplanungsrechtlich weiterhin
gemäß § 35 BauGB bewertet.
Bebauungs- und Nutzungsstruktur auf dem Gelände 3.2.
Der RheinEnergieSportpark liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Zentrale
Einrichtungen des RheinEnergieSportparks sind das Geißbockheim als Clubhaus des 1. FC Köln
sowie das Franz-Kremer-Stadion und die Trainingsplätze. Innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplanes befinden sich die Franz-Kremer-Allee, verschiedene Wege, die heutigen
Trainingsplätze des 1. FC Köln, das Franz-Kremer-Stadion, ein Parkplatz an der Militärringstraße
und der Parkplatz vor dem Geißbockheim sowie Wald- und Wiesenflächen. Das Geißbockheim
und ein Schießstand befinden sich außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereiches.
Ein Waldkindergarten liegt ebenfalls außerhalb des Plangebietes, jedoch nutzt dieser zum Teil
Spielstellen, welche innerhalb bzw. direkt angrenzend zum Plangebiet liegen. Nordöstlich der
Militärringstraße befinden sich direkt angrenzend der Kleingartenverein Kletterrose e.V. sowie der
Kleingartenverein Köln-Lindenthal von 1920 e. V.
Die im Plangebiet liegende Wiesenfläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße,
nachfolgend als Gleueler Wiese benannt, wird derzeit im Wesentlichen durch Joggende und
Spaziergehende über die vorhandenen wassergebundenen Wege genutzt. Daneben findet eine
Nutzung durch Hundebesitzer statt, auch wenn es sich um keine offizielle Hundefreilauffläche
handelt. An einzelnen Tagen wurde die betroffene Wiese zudem als Startwiese von Ballonfahrern
genutzt. Der Startplatz ist bzw. war einer von vier Startplätzen im Stadtgebiet von Köln, welche
sowohl von der Stadt Köln als auch von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf als
Freiballonstartplatz genehmigt worden sind. Die erteilten Nutzungsrechte für den Startplatz an der
hier betroffenen Wiese wurden ab dem 01.01.2019 entzogen. Neben dem Standort im Äußeren
Grüngürtel gibt es einen Startplatz in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-
Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) sowie in Köln-Bilderstöckchen
(Robert-Perthel-Straße). Der benachbarte Waldkindergarten schließlich nutzt im Äußeren
Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Eine Spielstelle liegt dabei direkt auf der Gleueler Wiese
(zwischen den geplanten Trainingsplätzen A2 und A3). Fünf weitere Spielstellen befinden sich am
südwestlichen Waldsaum. Schließlich hat sich während des Bebauungsplanverfahrens die
Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen,
wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonstige Unternehmungen.
Erschließung 3.3.
3.3.1. ÖPNV
Das Plangebiet ist über die Bushaltestelle "RheinEnergieSportpark" der Line 978 an der
Berrenrather Straße an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Linie führt von Hürth-
Berrenrath zum Kölner Hauptbahnhof. Zu den Hauptverkehrszeiten verkehrt die Linie im
Halbstundentakt, in den Nebenzeiten im Stundentakt. Die Stadtbahnhaltestelle "Klettenbergpark"
(Linien 18; Bonn-Hauptbahnhof – Köln-Thielenbruch) auf der Luxemburger Straße liegt circa 1 100
m Fußweg vom Geißbockheim entfernt.
3.3.2. Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist über die Militärringstraße und die Berrenrather Straße mit der Franz-Kremer-
Allee gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.
Innerhalb des RheinEnergieSportparks befinden sich zwei Parkplätze:
− Der Parkplatz am Geißbockheim ist über die Franz-K remer-Allee zu erreichen, öffentlich
zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser Parkplatz wird von den Akteuren des 1. FC
Köln, Besuchern des RheinEnergieSportparks, Besuchern der Gaststätte im Geißbockheim
und von Nutzenden des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genommen. 50 % des
Parkplatzes sind Mietflächen des 1. FC Köln. Diese werden durch eine Schranke vom
restlichen Teil des Parkplatzes abgetrennt. Darüber hinaus wird der Parkplatz ebenso von
den sonstigen Besuchern des Grüngürtels stark frequentiert. Dies bedeutet, dass es heute
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teilweise zu Überlastungen kommt. Um ein Wildparken und in Folge dessen eine
Devastierung der Waldböden im Zufahrtsbereich zu verhindern, wurden im Bereich der
Zufahrt der Franz-Kremer-Allee Natursteinblöcke mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m
gesetzt. Hiermit wurde auch auf die Einwände aus der Öffentlichkeit eingegangen, welche
kritisierten, dass wildes Parken die Entwicklung des Grünbestandes gefährdete.
− Der zweite Parkplatz innerhalb des RheinEnergieSpo rtparks wird als Parkplatz Franz-
Kremer-Stadion bezeichnet und ist direkt über die Militärringstraße zu erreichen. Dieser
Parkplatz weist normalerweise ausreichende Parkkapazitäten auf. Die Nutzung erfolgt
überwiegend durch Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels.
Südlich der Berrenrather Straße sowie südlich der Gleueler Straße befindet sich außerhalb des
Plangebiets jeweils ein weiterer Parkplatz. Ebenfalls befindet sich gegenüber dem Parkplatz an der
Militärringstraße an der dort gelegenen Kleingartenanlage ein weiterer Parkplatz. Änderungen an
diesen Parkplätzen sind nicht angedacht. Die Nutzung erfolgt durch Besucher des
RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels.
Abbildung 01: Parkplatzverteilung
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH
3.3.3. Fuß- und Radverkehr
Das Plangebiet ist für alle Grüngürtelnutzer (Besuchende, Joggende etc.) mit Ausnahme der
Trainingsplätze sowie Gebäude des 1. FC Köln frei zugänglich. Mehrere Wege durchziehen das
Gelände.
Zwischen der Militärringstraße und dem RheinEnergieSportpark befindet sich ein Radweg, welcher
parallel zur Militärringstraße verläuft.
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Alternativenprüfung 3.4.
Im Rahmen der parallel durchgeführten 209. Änderung des Flächennutzungsplans wurden bei
einer Alternativstandortprüfung insgesamt elf Standorte (neun innerhalb und zwei außerhalb des
Stadtgebietes von Köln) begutachtet. Die Standortalternativenprüfung kommt zu dem Resultat,
dass der Standort RheinEnergieSportpark der geeignetste ist. Die Bewertung zeigt, dass der
RheinEnergieSportpark insbesondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die
auch lagebezogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile
aufweist. Nachteilig zeigt sich für den Standort RheinEnergieSportpark im Vergleich die
Beurteilung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegungen im
Regionalplan (Festlegungen als Waldbereich, Bereich zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung, regionaler Grünzug) und der entsprechenden Anpassungspflicht
der Bauleitpläne. Es besteht jedoch die Einschätzung, dass der beabsichtigten Entwicklung am
Standort RheinEnergieSportpark die Ziele des Regionalplans nicht entgegenstehen. Nur rein
vorsorglich ist hinsichtlich der insoweit betroffenen Ziele ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet
worden.
Die im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführte Alternativenprüfung
kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der planerischen und funktionalen
Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln entspricht. Nähere Einzelheiten zu der
Alternativenprüfung sind der Begründung zur FNP-Änderung (Kapitel 6) zu entnehmen.
4. Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrec ht, städtebauliche
Entwicklungskonzepte
Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) 4.1.
Im Landesentwicklungsplan NRW ist das Plangebiet in der Karte als Teil eines Grünzugs im
Freiraum zeichnerisch dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Festlegung,
sondern lediglich um eine nachrichtliche Darstellung des Standes der Regionalplanung. Für die
Planung haben die Plansätze 6.6-2 und 7.1-5 LEP NRW rechtliche Bedeutung.
Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen
geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue solcher
raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an
allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende
Flächenpotenziale in Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Brachflächen oder
geeignete Ortsteile, Beachtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, Berücksichtigung der
Umweltbelange, leistungsfähige und kurzwegige Anbindung) erfüllt sind.
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet
"überwiegend", dass der Anteil hochbaulicher Anlagen (Gebäude) über 10 % der Bezugsflächen
liegen müsse. Bei Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen,
sodass vorliegend – bei Zugrundelegung der Sportanlagen im Geltungsbereich der 209.
Flächennutzungsplanänderung im Äußeren Grüngürtel – bei einem Prozentsatz von 5 % der
Bezugsfläche von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden
könne.
Selbst wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d.
Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu werten ist, steht es dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird
eine "neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als
zulässig angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine
neue Sporteinrichtung, sondern um deren Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet
unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang
zum Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die
Militärringstraße nach Westen hin begrenzt wird.
Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für
freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick
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auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen
Inanspruchnahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung
ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung
keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des
Grünzuges erhalten bleibt.
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren
Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug
wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung
erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt
der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat
die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC
Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die
übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass
diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen (s. Kapitel 6 der
Begründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges Äußerer Grüngürtel bleibt
ebenfalls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung
beantragt, eine Abweichung von diesem Ziel zuzulassen.
Regionalplan 4.2.
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen
"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug".
Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in D 1.1
folgende Ziele:
− Regionale Grünzüge sind als wesentliche Bestandtei le des regionalen Freiflächensystems
im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten
gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. (...)
− Regionale Grünzüge sollen die siedlungsräumliche G liederung, den klimaökologischen
Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung
sichern. (…) Neue Planungen und Maßnahmen, die dies e Aufgaben und Funktionen
beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können
Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im
Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden
können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele
vorgesehen werden.
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um
Einrichtungen der Infrastruktur oder Nutzungen handelt, die von der Sache her ihren Standort im
Freiraum haben. Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte handelt es sich um einen
begründeten Ausnahmefall, die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage am bestehenden
Standort vorzunehmen.
Für "Waldbereiche" sieht der Regionalplan in D 1.3 folgende Ziele vor:
− In den dargestellten "Waldbereichen" ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion
als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die
Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten.
− In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten Waldbereichen eine Waldvermehrung
verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch
wertvoller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu
einer Behinderung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und
klimahygienischen Situation in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziel
ausgeschlossen ist.
− Waldbereiche dürfen für andere Nutzungen nur in An spruch genommen werden, wenn die
angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in
den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen
durch Ersatzaufforstungen ersetzt werden.
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Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlegung der Sportplätze und
Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung
verstärkt anzustreben. Dabei tritt im Äußeren Grüngürtel entsprechend Erläuterung (3) zu D. 1.3
die wirtschaftliche Funktion des Waldes hinter dessen Erholungs- und Schutzfunktion zurück.
Diese Erholungs- und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen
wird durch die Planung berührt. Für die Realisierung der Planung wird allerdings Wald nicht
unmittelbar in Anspruch genommen, zu einem Gehölzverlust kommt es nicht. Durch
entsprechende Festsetzungen ist der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet auch gesichert.
Durch die Errichtung der Sportplätze und Kleinspielfelder wird der Waldbereich zudem einer
anderen Nutzung zugeführt. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des
Äußeren Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der im Zuge der
Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Alternativenstandortprüfung (Kapitel 6 der
Begründung zur FNP-Änderung) um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung
durch den 1. FC Köln handelt. Der Eingriff in den Waldbereich ist auf das funktional unbedingt
erforderliche Maß beschränkt worden. Auf der Gleueler Wiese müssen aufgrund der fehlenden
Bestockung keine Bäume im Planungsvollzug beseitigt werden. Zudem ist der Umfang der
Sportplätze und Kleinspielfelder auf das funktional erforderliche Maß reduziert worden.
Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht
der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor:
Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen
durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind
auszuschließen.
Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin
weitestgehend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln
entgegenstehen. Die Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile
des Sportparks werden soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen
Anlagen (Leistungszentrum, Funktionsgebäude) werden auch nicht zu einer weiteren
Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume führen. Ein Widerspruch zum Plansatz
erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Flächen der Sportplätze, des
Geißbockheims und des Leistungszentrums für die Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt
zugänglich sind. In diesem Bereich allerdings ist die Zugänglichkeit aufgrund bestehender Anlagen
bereits eingeschränkt. Das beantragte Zielabweichungsverfahren erstreckt sich daher auch auf
diesen Plansatz.
Für „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)“ sieht der Regionalplan
folgende hier einschlägige Ziele vor:
- Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische
Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können.
- Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebiete n für Grundwasser dargestellten BGG sind
vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Die auf der Basis von geplanten
Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger
Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem
Planungsziel entgegenstehen.
Ein Widerspruch der Planung zu den Plansätzen ist nicht erkennbar. Das für den
Änderungsbereich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes
Wasserschutzgebiet ab, sondern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das
Wasserwerk Hürth. Die im Änderungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu
errichtende Leistungszentrum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der
öffentlichen Wasserversorgung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des
Leistungszentrums Versickerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m² verloren. Das
Niederschlagswasser soll aber weiterhin unmittelbar an den anfallenden Flächen dem
Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden (s. Kapitel 9.5.4.1). Die Versickerungsfähigkeit
des Untergrundes ist gegeben. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan
aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der
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Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr ergiebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe
werden bei den Nutzungen im Änderungsbereich nicht verwendet.
Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die notwendige Entwicklung des
Bebauungsplans sichergestellt wird, hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung Köln
ein Zielabweichungsverfahren beantragt, das sich auf ein Abweichen der Planung von einzelnen
der o. g. Plansätzen bezieht.
Die o. g. Plansätze sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet. Das OVG
Münster hat allerdings an der Zielqualität teilweise Zweifel geäußert bzw. diese verneint (Urteil
vom 08.05.2012 – 20 A 3779/06, NuR 2013, 136). Rein vorsorglich für den Fall, dass es sich
tatsächlich nicht um Ziele der Raumordnung handelt und ein etwaiger Zielabweichungsbescheid
damit ins Leere gehen würde, hätten die Plansätze für den Bebauungsplan insoweit Bedeutung,
als zwar keine strikte Beachtenspflicht besteht, sie aber als Grundsätze der Raumordnung in der
planerischen Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Für diesen Fall treten die Plansätze
trotz ihres Gewichtungsvorrangs hinter die mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele
zurück. Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportpark bleibt die siedlungsräumliche
Gliederung unberührt. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird durch die
zusätzliche (Teil-) Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege, Kleinspielfelder)
allenfalls geringfügig tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die
Bauflächen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen
Festsetzungen zu entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff vollständig
ausgleichen. Die freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die Erweiterung berührt, wird aber
aufgrund der weitläufigen Durchwegung des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten in
unmittelbarer Nähe des Plangebietes nur im notwendigen Maß eingeschränkt. Hierbei ist auch zu
beachten, dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb von Regionalen Grünzügen kein
zwingender Widerspruch sein muss, zumal hier ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels
das sog. "Sportband" berücksichtigt worden ist. Eingriffe in den Waldbereich liegen allenfalls im
Hinblick auf das Waldvermehrungspotential vor, da die planbedingte Fällung von Bäumen
entbehrlich ist. Aufgrund des Denkmalschutzes unterliegen die Wiesenflächen ohnehin
besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufstockung nicht von vornherein zulässig war. Die
Zugänglichkeit des Plangebiets für Erholungssuchende bleibt mit Ausnahme der vom 1. FC Köln
beanspruchten Flächen (dort nur mit aus dem Spielbetrieb resultierenden Einschränkungen)
vollumfänglich erhalten.
Flächennutzungsplan 4.3.
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Grünfläche dargestellt.
Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die
Zweckbestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der
Aachener Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße - entsprechend der
ursprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels, die hier ein sog. "Sportband"
definiert - Sportplätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions.
Außerhalb des Plangebietes werden die Militärringstraße als "Fläche für den überörtlichen Verkehr
und den örtlichen Hauptverkehr" und der Decksteiner Weiher als Wasserfläche dargestellt.
Zur Umsetzung der Planungsziele, insbesondere zur Errichtung des Leistungszentrums, wird eine
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, da diese nicht als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen sind. Zeitgleich mit dem Bebauungsplanverfahren wird
daher die 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung
RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz durchgeführt.
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wird zur Erreichung größtmöglicher Rechtssicherheit ein
Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan von der Bezirksregierung Köln vorsorglich
durchgeführt.
Bebauungsplan 4.4.
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von
Vorhaben ist § 35 BauGB.
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Landschaftsplan 4.5.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für den gesamten
Geltungsbereich, sowie für sämtliche Flächen des Äußeren Grüngürtels sieht der Landschaftsplan
das Entwicklungsziel EZ 2 "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" vor. Der
Landschaftsplan setzt ferner für das Plangebiet und darüber hinaus das Landschaftsschutzgebiet L
17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" fest. Die
Festsetzung erfolgte:
− Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsf ähigkeit des Naturhaushalts,
insbesondere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume
und wichtiger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem
Freiraum,
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Lan dschaftsbildes, insbesondere durch
Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch
Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich
zur freien Landschaft,
− wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholung sraumes für die stille,
landschaftsbezogene und die aktive Erholung.
In Landschaftsschutzgebieten besteht u. a. das Verbot, Tiere zu töten bzw. Pflanzen zu zerstören
(Ziffer 3.3.1, Nr. 1 und 2). Des Weiteren beschränkt der Landschaftsplan die Versiegelung von
Feldwegen und Flächen (Ziffer 3.3.1, Nr. 4), die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung
baulicher Anlagen (Ziffer 3.3.1, Nr. 5), die Zulässigkeit der Errichtung, Verlegung oder Änderung
von ober- und unterirdischen Versorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen bzw.
von Zäunen oder anderen Einfriedungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 6), die Zulässigkeit der Errichtung und
Änderung von Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen (Ziffer 3.3.1,
Nr. 7) sowie die Zulässigkeit des Umbruchs oder die Umwandlung von Grünland, Feuchtgebieten
oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine
sonstige andere Nutzung (Ziffer 3.3.1, Nr. 19).
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes
bleiben unverändert. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurde im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der
Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben, da
die Planung in enger Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die Vorgaben des
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls Köln“ befolgt werden.
Darüber hinaus sind die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar und
treten in der Abwägung hinter die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück. Die
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Die Schutzzwecke werden nur zum
Teil tangiert. Die geplanten Eingriffe beschränken sich auf das notwendige Maß. Spezielle Verbote
des Landschaftsschutzgebiets L 17 sind nicht einschlägig.
Außerhalb des Plangebietes befinden sich die Pflegemaßnahmen 3.4-02 (Pflegeplan für den
Äußeren Grüngürtel einschließlich Gehölzbewuchs des Decksteiner Weihers) und 3.4-05
(Mahtvorgaben der Kanalböschung am Decksteiner Weiher). Diese werden durch die Planung
nicht berührt.
Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" - Pl anerische und funktionale 4.6.
Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln
4.6.1. Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln "
Der südliche Teilbereich des Äußeren Grüngürtels ist heute ein Landschaftsraum, welcher für die
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sowie der Umlandgemeinden einen wichtigen Faktor für
die Freizeitgestaltung darstellt. Die historische Vorgabe aufgreifend wurden im Rahmen des
"Impulsprojektes Äußerer Grüngürtel" u. a. potenzielle Sporterweiterungsflächen öffentlich
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diskutiert und als Vorgaben in dem Entwicklungskonzept zum Äußeren Grüngürtel
festgeschrieben. Der Rat der Stadt Köln nahm am 30.04.2013 das im Auftrag der Kölner Grün
Stiftung für den Äußeren Grüngürtel durch das Landschaftsarchitekturbüro Werkgemeinschaft
Freiraum aus Nürnberg sowie das Stadtplanungsbüro Albert Speer & Partner aus Frankfurt a. M.
erarbeitete Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" als Schenkung an und beschloss
dieses Entwicklungskonzept als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische
Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels.
4.6.2. Der Planungsraum im Entwicklungskonzept "Grü ngürtel: Impuls Köln"
Der Bereich entlang der Militärringstraße wird im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln"
als sogenanntes Sportband bezeichnet. Innerhalb dieses Sportbandes konzentrieren sich bereits
im Bestand sportliche Nutzungen sowie Stellplätze. Diese bestehenden Nutzungen werden im
Entwicklungskonzept als zu erhalten eingestuft. Des Weiteren weist das Konzept bei einem
Erweiterungsbedarf von Sportvereinen neue Sportflächen innerhalb dieses Sportbandes - aber
auch nur dort - als verträglich aus. Mit dem Erhalt sowie der Erweiterung des Sportbandes soll die
siedlungsräumliche Gliederung von Fritz Schumacher gestärkt werden. Ebenso soll der
Freizeitwert innerhalb des Grünbandes erhöht werden. Die bisherigen Wegeverbindungen bleiben
unverändert erhalten. Die für die geplanten Trainingsplätze sowie die öffentlichen Kleinspielfeldern
vorgesehenen Gleueler Wiesen werden im Entwicklungskonzept als Bereiche für Veränderungen
bzw. Maßnahmen für mögliche neue Sportflächen dargestellt.
Abbildung 02: Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln", Teilabschnitt
Quelle: Grüngürtel Impuls Köln, Greven Verlag, Seite 153
4.6.3. Resümee zur Entwicklung der Planung aus eine r gesamthaften
planerischen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der
Stadt Köln
Das geplante Vorhaben greift somit die Entwicklungsziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls
Köln" auf. Darüber hinaus ist das Plangebiet von öffentlichen Wegen durchzogen und dient im
Zusammenhang mit dem gesamten Äußeren Grüngürtel der Naherholung für die Öffentlichkeit.
Das Trainingsgelände des RheinEnergieSportparks ist soweit wie möglich in Form einer
öffentlichen Durchwegung für die Allgemeinheit zugänglich. Diese Zugänglichkeit des Geländes für
die Öffentlichkeit bleibt bei Umsetzung der Planung auch künftig erhalten.
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Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks baut somit auf den Vorgaben des städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" auf.
Denkmalschutz 4.7.
Der Äußere Grüngürtel wurde in seinen einzelnen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am
1. Juli 1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen, der betroffene Sülzer Abschnitt unter
der Denkmallistennummer 314. Bei dem Bereich zwischen Gleueler Straße (nordwestliche
Begrenzung, Militärringstraße (nordöstliche Begrenzung), Höninger Weg (östliche Begrenzung)
und Autobahn A4 (südwestliche Begrenzung) handelt es sind um den Äußeren Grüngürtel,
Abschnitt 8.
Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses
Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist
als auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen.
Die Qualifizierung als Baudenkmal ergibt sich auch den nachstehenden Punkten:
In den Jahren zwischen 1873 und 1881 legte der preußische Staat einen 40 km langen
Befestigungsring um die Stadt Köln im Abstand von etwa 7,5 km von der Stadtmitte an. Damals
wurden zwölf große Werke, sogenannte Forts, und 23 kleinere Werke, sogenannte
Zwischenwerke, errichtet. In den folgenden Jahren wurden diese Werke noch stärker befestigt,
und es entstanden bis zum Ersten Weltkrieg zwischen ihnen noch 146 kleinere militärische
Stützpunkte. Damit war Köln nicht nur zur Festung ersten Ranges geworden, sondern zugleich die
größte Festung des preußischen Reiches. Zu dieser Gürtelfestung gehörten die erstellten Bauten
wie auch das Umfeld. Mit der Anlage der Bauten wurden gleichzeitig auch eine verbindende
Straße, die heutige Militärringstraße, angelegt und die Festungsbauten durch Baumpflanzungen
getarnt. Als schnell wachsende Bäume wurden damals u. a. Robinien verwendet.
Mit der Entfestigung Kölns gemäß dem Versailler Vertrag mussten die kleineren Festungsbauten
alle zerstört werden. Von den größeren konnten eine Vielzahl erhalten werden, allerdings erst
nachdem sie strategisch untauglich gemacht worden waren. Der damalige Oberbürgermeister
Konrad Adenauer ließ auf dem ehemaligen Festungsrayon des Kölner Festungsrings den Äußeren
Grüngürtel anlegen. Der städtebauliche, freiraumplanerische Entwurf stammt von Fritz
Schumacher von 1923, die weiterführenden gartenarchitektonischen Entwürfe von Theodor
Nußbaum aus den Jahren 1926 bis 1930.
Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtplanung dieses Grüngürtels wurde die in repräsentativen
Teilen erhaltene, von Encke gartenarchitektonisch umgestaltete Architektur der Festungswerke
einschließlich der umgebenden Wall-, Graben- und Glacisanlagen des Festungsrayons in das
Vorhaben integriert. Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine
grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt. Es entstand ein landschaftlich, partiell
geometrisch gestalteter Grünbereich entlang der Militärringstraßen der Stadtbezirke Ehrenfeld,
Lindenthal und Rodenkirchen.
Bereits 1896 war im Bereich des Gutes Kitschburg in Lindenthal der 105 Hektar große Stadtwald
angelegt worden. Im Zuge der Stadtwalderweiterung wurde an der Aachener Straße der 70 Hektar
große Sportpark Müngersdorf mit mehreren Stadien sowie zahlreichen anderen Sportanlagen
errichtet, der von den Jahnwiesen im Süden ergänzt wird.
Nach dem Abschluss der Ausführungsarbeiten für die Anlage des Äußeren Grüngürtels von 1923
bis 1929 umfasste dieser circa 800 ha Fläche, davon 400 ha Wald. Er wird später auf der
stadtauswärts liegenden Seite von den Autobahnen A 1 und A 4 begrenzt und auf der
stadteinwärts liegenden Seite von der Militärringstraße und wird nur unterbrochen von den
heutigen Stadtteilen Bocklemünd/Mengenich, Müngersdorf und Junkersdorf.
Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt auf beiden Seiten des Militärrings eine konzeptionelle
Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene
Denkmäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen
Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter
Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und
eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher,
anschließt; der Aushub der Weiher wurde zu Hügeln aufgeschüttet. Durchzogen und begleitet
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werden diese im Stile eines Landschaftsparks gestalteten Grünflächen von Fuß-, Rad- und
Reitwegen. Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen
Baumarten.
Die von Fritz Encke neu konzeptionierten und gestalteten Gärten auf den Festungswerken und im
Bereich der Glacis des ehemaligen Kölner Verteidigungsgürtels sind als Sonderform moderner
Grüngestaltung im frühen 20. Jahrhundert zu werten. Prämisse für das räumliche Gesamtkonzept
war der Erhalt der Strukturen und Architekturen der Militäranlagen als aussagekräftige Denkmale
des preußischen Wehrbaus des 19. Jahrhunderts. Die Fortifikationsanlagen sollten den neuen
Grünzug als abwechslungsreiche Attraktionen bereichern. Da der Umbau der zahlreichen
Bauwerke und die sie umgebenden Areale zu herkömmlichen Parkanlagen, insbesondere in den
fern zu den städtischen Siedlungsgebieten gelegenen Bereichen nicht sinnvoll schien, entwickelten
Fritz Schumacher und Theodor Nußbaum für den Äußeren Grüngürtel das Konzept der
funktionsorientierten Grünanlagen. Darin flossen Ideen des modernen Städtebaus wie auch
Vorstellungen gartenreformatorischer und sozialer Bestrebungen des beginnenden 20.
Jahrhunderts ein. Als Gesamtanlage ist der Wald- und Wiesengürtel ein Gartenkunstwerk.
Zugleich ist es ein großes Experiment städtischer Grünflächenpolitik, das die Idee von einem
öffentlichen Gelände für alle Bevölkerungsgruppen verwirklichte.
Während die geplanten Gärten und Einrichtungen auf den Forts und Zwischenwerken als zentrale
Anlagen des Grüngürtels bis zum Ende der 1920er Jahre trotz der wirtschaftlich schwierigen
Situation nahezu alle zur Ausführung kamen, blieb der Äußere Grüngürtel insgesamt unvollendet.
1931/1932 mussten die Arbeiten aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Stadt Köln eingestellt
werden, so dass einige Entwürfe im Stadium der Planung verblieben. Im Zweiten Weltkrieg wurden
verschiedene Bereiche beschädigt oder zerstört. Von ursprünglich 26 angelegten Gärten des
Grünsystems ist heute nur noch die Hälfte erhalten. Dennoch prägt dieses markante
stadtbaukünstlerische Projekt die städtebaulichen Ziele der Kölner Stadt- und Grünplanung bis in
die Gegenwart.
Bodendenkmalschutz 4.8.
Der Äußere Grüngürtel weist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein
ausgesprochen hohes archäologisches Potential auf. Die Vornutzung durch den in den 1870er
Jahren errichteten äußeren Festungsgürtel (2. Rayon) mit restriktiven Bau- und
Nutzungseinschränkungen führte dazu, dass in weiten Teilen die vorindustrielle
Landschaftsoberfläche ohne tiefgreifende Störungen durch Bodeneingriffe erhalten blieb. Bei
Anlage des Äußeren Grüngürtels wurden in den 1920er und 1930er Jahren zahlreiche
archäologische Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeitstellung entdeckt, die vielfach
zumindest in Ausschnitten archäologisch untersucht wurden. International herausragende
Beispiele großflächig untersuchter Fundplätze sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal
und der römische Gutshof von Müngersdorf.
Im Plangebiet sind eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie
vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt
wurden. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten
topographischen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen
Fundstellen im unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu
erwarten. Der archäologische Denkmalbestand im Plangebiet umfasst darüber hinaus den
unterirdisch erhaltenen Baubestand der militärischen Anlagen des ehemaligen Festungsgürtels
sowie eine Flakstellung des Zweiten Weltkrieges, deren Denkmalcharakter nicht zuletzt durch
einen in exemplarischer Vollständigkeit erhaltenen unterirdischen Baubestand ausgewiesen wird.
Nach den Zielvorgaben des Denkmalschutzgesetzes besteht für den im Plangebiet liegenden
unterirdischen Denkmalbestand Erhaltungsbedarf.
5. Masterplan des 1. FC Köln
Zur Umsetzung der Strategie des 1. FC Köln (vgl. Kapitel 1) wird eine Erweiterung des
RheinEnergieSportparks notwendig. Zur Ermittlung der notwendigen Erweiterung wurde zuerst
eine Bedarfsermittlung durchgeführt und darauf aufbauend der sogenannte Masterplan
RheinEnergieSportpark durch den 1. FC Köln aufgestellt. Im Laufe der Bauleitplanverfahren wurde
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der Masterplan kontinuierlich aufgrund getroffener Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln sowie
der Verwaltung der Stadt Köln weiterentwickelt. Die wichtigsten Änderungen sind in den
nachstehenden Kapiteln jeweils erläutert.
Der diesem Bebauungsplan nunmehr zugrunde liegenden Masterplan enthält auch vier öffentliche
Kleinspielfelder, um ein zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit zu schaffen. Wie bereits
in Kapitel 1 dargestellt, soll die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu beitragen, das
historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der
Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Somit fließt die
städtische Planung der Kleinspielfelder in den Masterplan zu Entwicklung des
RheinEnergieSportparks mit ein.
Bestehende Nutzungen, Bedarfsermittlung 5.1.
5.1.1. Trainingsplätze
Im RheinEnergieSportpark bestehen derzeit das Franz-Kremer-Stadion und sechs weitere
Sportplätze. Das Franz-Kremer-Stadion wird derzeit in der Regel nur für den Spielbetrieb sowie für
das Abschluss- bzw. ein Geheimtraining der Lizenzmannschaft genutzt. Eine stärkere Ausnutzung
des Franz-Kremer-Stadions für den Trainingsbetrieb ist nicht möglich, da ansonsten der Rasen in
zu große Mitleidenschaft für den Spielbetrieb genommen würde.
Ein Hybridrasenplatz sowie ein Sportrasenplatz stehen derzeit überwiegend der Lizenzmannschaft
für den Trainingsbetrieb zur Verfügung. Aufgrund der größeren Beanspruchung der Sportplätze
durch die Lizenzmannschaft, hervorgerufen durch die höchste Trainingsintensität, benötigt der
Sportplatz in den Abendstunden eine Ruhephase, um den Sportplatzansprüchen der
Lizenzabteilung gerecht zu werden.
Ein weiterer Sportrasenplatz wird von den Leistungsmannschaften im Nachwuchs (U17, U19 und
U21) und der 1. Frauenmannschaft genutzt. Für die insgesamt 13 Nachwuchs- bzw.
Frauenmannschaften stehen demnach noch zwei Kunstrasenplätze, Kleinspielfelder und teilweise
ein weiterer Sportrasenplatz zur Verfügung. Dieser weitere Sportrasenplatz wird eigentlich für den
Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften genutzt, kann im Sommer jedoch auch in den
Trainingsbetrieb eingebunden werden. Die Trainingszeiten der Nachwuchsmannschaften richten
sich dabei nach der schulischen Ausbildung, so dass eine Ausweitung der Trainingszeiten nicht
möglich ist.
Somit müssen sich derzeit in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften
einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). So kommt es vor, dass teilweise vier Mannschaften
gleichzeitig auf einem Platz trainieren.
Diese bestehenden Sportplätze sind für die Trainingseinheiten der vielen Mannschaften des 1. FC
Köln nicht ausreichend. Aufgrund der dadurch erforderlichen Mehrfachbelegungen der Plätze
kommt es zu einer erheblichen Einschränkung der Trainingsintensität und -qualität. Dies entspricht
nicht mehr dem heutigen Standard für ein Trainingszentrum eines Proficlubs mit
Nachwuchsförderung.
Planbedingt geht aufgrund der Errichtung des Leistungszentrums ein Platz verloren. Der
Trainingsplatz 2 (vgl. Abbildung 03) wurde auf Anregung der Stadt Köln im Masterplan
aufgegeben.
Der 1. FC Köln benötigt unter den genannten Voraussetzungen (Entfall von zwei Trainingsplätzen)
insgesamt drei neue Kunstrasenplatze mit Flutlicht, um die Nachwuchsförderung optimal
umsetzten zu können. Dabei steht den älteren Jahrgängen jeweils ein eigener Trainingsplatz zur
Verfügung. Bei den jüngeren Mannschaften kann es teilweise vorkommen, dass eine
Doppelbelegung von Trainingsplätzen erforderlich wird. Da die jüngeren Mannschaften noch nicht
über ein Großfeld spielen, ist trotzdem eine optimale Trainingsmöglichkeit gegeben. Die
Doppelbelegung führt auch dazu, dass der Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich
gehalten wird.
Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze wird auch der Bau eines neuen
Funktionsgebäudes erforderlich, in dem insbesondere Umkleiden für den Breitensport,
Sanitärbereiche und ein kleiner Besprechungsraum errichtet werden sollen.
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5.1.2. Gebäude/Leistungszentrum
Zentrale Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie dessen Umfeld
sind das Geißbockheim (Clubhaus des 1. FC Köln) und die Tribünen des Franz-Kremer-Stadions.
Die darin befindlichen Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche,
Aufenthaltsräume etc.) sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke eines historischen Forts
errichtet worden, welches im Jahr 1953 mit dem heute als Geißbockheim bekannten Gebäude
umbaut wurde. Die bestehenden Funktionsräume weisen derzeit insbesondere die folgenden
Mängel auf:
− Zu geringe Anzahl an Räumlichkeiten: im Nachwuchsb ereich kann beispielsweise nicht
jeder Mannschaft eine eigene Kabine zugeordnet werden. Dies führt häufig dazu, dass
mehrere Mannschaften sich – teils zeitgleich – eine Kabine teilen müssen. In modernen
Fußball-Leistungszentren ist es mittlerweile gängiger Standard, dass jede Mannschaft über
eine eigene Kabine verfügt.
− Räumlichkeiten sind zu klein bemessen: Zahlreiche Räume sind viel zu klein bemessen
(Physiotherapie, Krafträume etc.) oder fehlen gänzlich (Freizeitbereiche, Schlaf- und
Ruheräume etc.).
− Zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht: Die Kab ine der Lizenzmannschaft liegt derzeit
im Kellergeschoss ohne Tageslicht, was im professionellen Fußball deutschlandweit
wahrscheinlich einmalig ist.
Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich.
Daher ist neben der Errichtung neuer Trainingsplätze auch die Errichtung eines neuen
Gebäudes/Leistungszentrums notwendig. Die Funktionsräume im aktuellen Bestand
(Geißbockheim) bieten nach der Errichtung des Leistungszentrums ausreichenden Platz für die
anderen Nachwuchsmannschaften (U8 - U14) und die beiden Frauenmannschaften.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde des Weiteren geprüft, welche Größe das
Fußball-Leistungszentrum aufweisen muss, um den Anforderungen an ein modernes
Leistungszentrum für den Lizenz- sowie den Nachwuchsbereich zu entsprechen. Das Fußball-
Leistungszentrum soll vor allem das Training und die Entwicklung der Fußballer des 1. FC Köln
fördern. Hierzu muss es unterschiedliche sportbezogene und sonstige Funktionen vereinen:
A Training & Diagnostik (Sporthalle, Fitnessraum, Sprintbahn etc.)
B Regeneration (Physiotherapie, Wellnessbereich et c.)
C Ernährung (Essensbereich etc.)
D Freizeit (Ruheräume, Entspannungsräume etc.)
E Funktionsbereiche (Kabinen, Besprechungsräume, Z eugwartbereiche etc.)
F Vor- und Nachbereitungsbereiche (Lehrkörperräume , Besprechungsräume etc.)
G Sonstiges (Lager, Haustechnik, Küche, Eingang/Fo yer, Tiefgarage etc.)
Diese Funktionen sollen optimal in entsprechenden Bereichen integral zueinander angeordnet
werden, sodass die Räume sachlogisch genutzt werden können.
Des Weiteren ist bei der Planung des Fußball-Leistungszentrums zu beachten, dass eine integrale
Verbindung verschiedener Funktionseinheiten für jede jeweilige Mannschaft einzeln betrachtet
innerhalb eines Gebäudes liegt. Die herrschende Raumknappheit, die modernen sportlichen
Anforderungen an ein Leistungszentrum und die städtebaulichen Einschränkungen für dessen
Neubau führt dazu, dass nicht sämtliche Mannschaften des 1. FC Köln in einem Gebäude
untergebracht werden können, was eigentlich aus sportlicher Perspektive von Vorteil wäre. Die
Aufteilung der Mannschaften auf unterschiedliche Gebäude am Standort RheinEnergieSportpark
soll jedoch so vorgenommen werden, dass einzelne Entwicklungsbereiche (Grundlagenbereich,
Aufbaubereich, Übergangsbereich, Leistungsbereich) nicht getrennt werden. Des Weiteren ist ein
wesentlicher Bestandteil der sportlichen Strategie des 1. FC Köln die Nähe der Nachwuchsspieler
zu den Lizenzspielern. Gerade im Leistungsbereich ist diese Nähe auch räumlich zu fördern. Des
Weiteren soll künftig eine Geschlechtertrennung möglich sein und der Frauenabteilung des 1. FC
Köln ein eigener abgetrennter Bereich bereitgestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen wurde
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geprüft, welche Nutzungen in den bestehenden Gebäuden untergebracht werden können und
welche Anforderungen an das neue Fußball-Leistungszentrum zu stellen sind. Auf Basis dieser
Rahmenparameter können die Gebäude des 1. FC Köln (Bestand und Neubau) wie folgt als
Fußball-Leistungszentrum für die einzelnen Mannschaften des 1. FC Köln ausgestaltet werden:
1. Geißbockheim
Im Geißbockheim sollen fortan nur noch die Mannschaften des Grundlagen- und
Aufbaubereichs der U14 bis U8 (sieben Mannschaften) untergebracht werden. Diesen
Teams sollen trotz der Einschränkungen durch die Unterbringung in einem ehemaligen Fort
eine passende Raumqualität gegeben werden.
2. Anbau Geißbockheim
Der vorhandene Anbau Geißbockheim eignet sich aufgrund seiner baulichen
Beschaffenheit als abgetrennter Gebäudeteil, um die getrennte Unterbringung der
Frauenmannschaften zu ermöglichen. Aus diesem Grund soll dieser Gebäudeteil den
Frauenmannschaften zugeordnet werden.
3. Neubau Fußball-Leistungszentrum
Für die Lizenzmannschaft und die Mannschaften des Leistungs- und Übergangsbereichs
der U21, U19, U17, U16 und U15 soll ein neues Gebäude (Neubau Fußball-
Leistungszentrum) errichtet werden, welches modernen Ansprüchen weitestgehend
gerecht wird.
Da bestehende Nutzungen vom Geißbockheim in das Leistungszentrum umziehen, liegt es nahe,
dass Flächen im vorhandenen Geißbockheim frei werden. Dies ist allerdings nur eingeschränkt der
Fall, da in der bestehenden Nutzung die Flächen zum Teil doppelt genutzt werden. Nach dem
Umzug haben die Frauen nun erstmals einen abgetrennten Bereich, was wichtig ist, um dem 1. FC
Köln eine Geschlechtertrennung zu ermöglichen. Des Weiteren haben die
Nachwuchsmannschaften U8 bis U14 zukünftig zum Beispiel erstmals eine eigene Kabine.
Demnach werden die frei werdenden Flächenkapazitäten lediglich durch eine Ausdehnung der
Aktivitäten von bereits bestehenden Nutzenden in Anspruch genommen. Zusätzliche Nutzer
kommen auch nach der Errichtung des Leistungszentrums nicht ins Geißbockheim.
Im Geißbockheim bestehen mit einem Restaurant und einem Fanshop zwei Sondernutzungen.
Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den Betreiber verpachtet. Aus städtebaulichen
Gründen ist ein Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim RheinEnergieSportpark handelt es sich
aufgrund der zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um einen Bereich, der von vielen
Bürgerinnen und Bürgern besucht wird. Darüber hinaus bildet der RheinEnergieSportpark aufgrund
der dort vorhandenen Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather Straße auch den
Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele Nutzende des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen
oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem "Haus am See" (Bachemer Landstraße)
sowie dem "Club Astoria" (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant somit das langjährige Gerüst
für die gastronomische Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des Äußeren Grüngürtels.
Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung als Restaurant verfügt dieser Teil des
Geißbockheims von 1953 über keine Eignung als sportliche Funktionsräume. Daher ist für diesen
Bereich keine Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch nicht erstrebenswert.
Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln befindet sich auf Ebene null des
Geißbockheims. Die Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine Erhöhung der
Deckenkonstruktion ist baulich nicht möglich) sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die
Verkaufsfläche verfügt daher über keine Eignung als sportlicher Funktionsraum. Für diesen
Bereich ist daher keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich.
Eine Verlagerung von Nutzungen vom geplanten Fußball-Leistungszentrum in die bestehenden
Räumlichkeiten ist somit nicht möglich. Im geplanten Leistungszentrum sind aufgrund der im
Verfahren seitens der Stadt Köln vorgegebenen oberirdischen Flächenrestriktionen bereits einige
zentrale Bereiche wie zum Beispiel die Sporthalle und die Sprintdiagnostik im Untergeschoss
vorgesehen, um den Denkmalschutzansprüchen gerecht zu werden. Im Ergebnis ist festzustellen,
dass trotz der Unterbringung von zentralen Einrichtungen im Untergeschoss ein sehr guter
Standard für die kommenden Jahrzehnte umgesetzt werden kann. Der Planungsentwurf würde im
Vergleich zum Status Quo einen enormen Qualitätsschritt bedeuten. Im Vergleich zu
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Leistungszentren anderer Bundesligisten ist festzuhalten, dass das Gebäude äußerst effizient
geplant werden muss.
Städtebauliche Planung, Masterplan RheinEnergieSpo rtpark 5.2.
Der Masterplan des 1. FC Köln sieht die Errichtung eines Leistungszentrums auf einem
bestehenden Kunstrasenplatz in direkter Nähe zum Geißbockheim und dem Franz-Kremer-Stadion
vor. Diese Masterplanung soll als Grundlage für den aufzustellenden Bebauungsplan dienen.
Abbildung 03: Masterplan RheinEnergieSportpark des 1. FC Köln
Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln vorgegeben)
Der Standort für das Leistungszentrum auf dem bestehenden Kunstrasenplatz wurde gewählt, um
die hochbaulichen Anlagen an einem Standort zu bündeln. Somit soll einer Zergliederung des
regionalen Grünzuges durch die hochbaulichen Anlagen entgegen gewirkt werden. Des Weiteren
wird die Höhe derart begrenzt, dass die Baumkronen das geplante Leistungszentrum überragen
und auch die Höhe des Franz-Kremer-Stadion nicht überschritten wird.
Darüber hinaus sind drei neue Trainingsplätze im Nordwesten des Plangebietes auf der Gleueler
Wiese vorgesehen. Die Wiesenflächen, welche frei von Baumbeständen sind, wurden gewählt, um
die Idee der Sportbandes zu stärken. Der Standort an der Gleueler Wiese gewährleistet wie die
Wiese an der Berrenrather Straße einen schonenden Umgang mit den Waldflächen innerhalb des
Äußeren Grüngürtels. Der Neubau der Trainingsplätze kann auch hier ohne planbedingte Fällung
eines Baumes erfolgen. Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze folgt der 1. FC Köln der
Anregung der Stadt Köln, auf den Trainingsplatz 2 zu verzichten und diesen zu renaturieren.
Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden innerhalb der Öffentlichen
Grünfläche Nebengebäude erforderlich. Nördlich des Franz-Kremer-Stadions besteht mittlerweile
ein Nebengebäude für die Greenkeeper, welches planerisch gesichert werden soll. Ein gänzlich
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neues Nebengebäude wird zwischen dem Parkplatz Franz-Kremer-Stadion und dem neu
geplanten Trainingsplatz 7 vorgesehen. Auch im Bereich des bestehenden Trainingsgeländes (bei
den Sportplätzen 4 bis 6) sind der Abriss des bestehenden und die Errichtung eines neuen
Funktionsgebäudes vorgesehen.
Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch
das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. So sieht die Stadt
Köln unabhängig von den Planungen des 1. FC Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern im
nördlichen Anschluss an die neu geplanten Trainingsplätze vor. Die Verbesserung des Angebotes
für den Freizeitsport hat aus Sicht der Stadt Köln eine große gesellschaftspolitische Bedeutung,
sodass die Umsetzung der geplanten Kleinspielfelder ebenfalls durch den Bebauungsplan
vorbereitet werden soll.
Die öffentlichen Kleinspielfelder, welche ausschließlich dem Freizeitsport und nicht dem 1. FC Köln
zur Verfügung stehen, wurden daher ergänzend in den Masterplan für den RheinEnergieSportpark
integriert.
5.2.1. Trainingsplätze
Mittels der drei neuen Trainingsplätze, bei zeitgleichem Entfall der Kunstrasenfläche für den
Neubau des Leistungszentrums sowie einem Rückbau des Trainingsplatzes 2, kann die
Zuordnung der Trainingsplätze für die einzelnen Mannschaften signifikant verbessert werden. So
können den älteren Jahrgängen, welche bereits auf einem Großfeld spielen, nun auch immer ein
Großfeld für den Trainingsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Für die jüngeren Mannschaften,
welche noch nicht auf einem Großfeld spielen, ist teilweise auch zukünftig eine zeitgleiche
Doppelbelegung der Trainingsplätze vorgesehen, um den Eingriff in die Gleueler Wiese so gering
wie möglich zu halten.
Dabei orientiert sich die Anordnung der Trainingsplätze an dem Sportband des
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln". Funktional wäre aus Sicht des 1. FC Köln eine
Ansiedlung der Trainingsplätze an der Berrenrather Straße wünschenswert gewesen, um kürzere
Fußwege zu erzielen. Aus Denkmalschutzgründen sowie der Berücksichtigung des
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" nahm der 1. FC Köln von dieser Anordnung
Abstand. Der Standort der Trainingsplätze in der Masterplanung stellt somit eine
Kompromisslösung dar. Die Aufteilung der Trainingsplätze kann wie in nachstehender Abbildung
dargestellt aussehen.
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Abbildung 04: Trainingsplatzbelegungsplan - beispielhafte Soll-Situation
Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln)
Des Weiteren sollen die geplanten Trainingsplätze 7, 8 und 9 temporär dem organisiertem
Breitensport, das heißt zum Beispiel der Bunten Liga für den Spielbetrieb, dem Vereinssport bzw.
dem Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln
beanspruchen werktags in der Regel einen Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer
Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr
durch den 1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele kann es auch notwendig werden,
einen neuen Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr dem 1. FC Köln zur Verfügung
zu stellen. Für den Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in der Regel einen Platz
zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr. In
den freien Stunden, insbesondere werktags am Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die
Plätze durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport bzw. den Schulsport genutzt
werden. Mit der Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport, den
Vereinssport und den Schulsport wird auch der Anregung der Öffentlichkeit Rechnung getragen,
dass das Sportband aus dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nicht nur einem
Verein, sondern auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen soll.
Die Erschließung der Trainingsplätze erfolgt über einen neuen Fußweg, welche an den
bestehenden Fuß- und Radweg parallel zur Militärringstraße anschließt. Die Wegeführung erfolgt
so, dass planbedingt kein Baum abgängig ist.
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5.2.2. Leistungszentrum
Der notwendige Neubau eines Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Der Neubau ist überwiegend auf einem
Kunstrasenplatz und damit einer bereits versiegelten Fläche in unmittelbarer Nähe zum
Geißbockheim geplant. Durch eine Bündelung der Funktionen im Leistungszentrum wird im
Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten (Geißbockheim, Franz-Kremer-Stadion)
eine Verteilung von Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks vermieden.
Ferner unterschreitet das geplante Gebäude des Fußball-Leistungszentrums die Höhe der
angrenzenden Kronen der Bäume und überschreitet auch nicht die Höhe der Tribüne des Franz-
Kremer-Stadions.
Innerhalb des Leistungszentrums soll insbesondere eine Sporthalle sowie Funktionsräume wie
Krafträume, Aufwärmflächen, Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche,
Umkleideräume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- bzw. Trainerräume, Schlaf-, Ruhe- und
Aufenthaltsräume, Küche, Speiseräume sowie Räume für die Hausaufgabenbetreuung der
Nachwuchsspieler errichtet werden. Darüber hinaus ist eine Tiefgarage für Nutzer des
Leistungszentrums vorgesehen, um die Stellplatzsituation am Parkplatz Geißbockheim zu
verbessern und für das geplante Leistungszentrum den Stellplatznachweis führen zu können.
Unterhalb des Leistungszentrums soll eine Tiefgarage mit insgesamt ca. 32 Stellplätzen errichtet
werden, das Leistungszentrum löst dabei aber nur einen geringfügigen Mehrverkehr aus, da hier
vor allem Nutzergruppen einziehen, welche sich bereits heute im Geißbockheim befinden. Es
findet somit nur eine Verlagerung des Stellplatzbedarfs insbesondere vom Parkplatz am
Geißbockheim in die Tiefgarage des Leistungszentrums statt. Die Erschließung des
Leistungszentrums und der geplanten Tiefgarage erfolgt über die Franz-Kremer-Allee.
Im südlichen Bereich des Leistungszentrums sollen die bestehenden Nebeneinrichtungen für den
Trainings- und Spielbetrieb des Franz-Kremer-Stadions, wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen,
Zaun- und Toranlagen, Cateringeinrichtungen etc. aufgenommen werden.
Während des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fassadenwettbewerb für das Leistungszentrum
durchgeführt. Neben dem Leistungszentrum sollten die Architekten ebenfalls Aussagen zu den
Fassaden der Funktionsgebäude liefern. Insgesamt nahmen sieben namhafte Büros an dem
Wettbewerb teil. Als Sieger ging der Entwurf des Büros Tim Hupe Architekten aus Hamburg
hervor. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages erfolgen Regelungen zur Umsetzung des
preisgekrönten Entwurfes (sowohl für das Leistungszentrum wie auch für die Funktionsgebäude).
Der Bau des Fußball-Leistungszentrums stellt als neuer Baukörper im Äußeren Grüngürtel gemäß
dem Grünordnungsplan einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Konfliktintensität wird hier mit
groß bewertet. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch den durchgeführten
Fassadenwettbewerb für das Fußball-Leistungszentrum minimiert. Des Weiteren erfolgt die
Festsetzung einer Dachbegrünung. Weiterhin werden über einen städtebaulichen Vertrag weitere
Landschaftsbild verbessernde Maßnahmen gesichert (z. B. Renaturierung und Sanierung eines
Parkplatzes an der Berrenrather Straße, Pflanzung von acht Bäumen für die landschaftliche
Einbindung des Parkplatzes an der Gleueler Straße). Es dürfen keine Bäume im Rahmen der
Baumaßnahmen vorhabenbedingt gefällt werden. Mit Durchführung dieser Maßnahmen wird der
Eingriff in das Landschaftsbild gemindert, jedoch wird auch nach Durchführung der
Minderungsmaßnahme noch eine große Konfliktintensität verbleiben.
5.2.3. Kleinspielfelder
Wie unter Punkt 5.2 dargelegt, wurden die öffentlichen Kleinspielfelder der Stadt Köln ergänzend in
den Masterplan übernommen. Die Stadt Köln sieht aufgrund der Notwendigkeit eines verbesserten
Angebots für den Freizeitsport die Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor. Dabei ist derzeit
angedacht, einen Geräte-/Fitnessparcour, eine Beachvolleyballanlage (drei Plätze), ein Basket-
und Streetballfeld sowie ein Kleinfußballfeld zu errichten. Die finale Entscheidung erfolgt durch die
Stadt Köln.
Bereits die Planungen aus den 1920er Jahren sahen für die Seite stadtauswärts der
Militärringstraße einen mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzten
Waldstreifen vor. Das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nimmt
diese Planungen auf. Ziel der Stadt Köln ist es, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels neben
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den Plätzen für den 1. FC Köln bzw. dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und
Schulsport auch sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Hiermit soll
das Angebot für den Freizeitsport verbessert werden, um für die Bürgerinnen und Bürger ein
attraktiveres Angebot für eine gesunde Lebensweise zu schaffen. Die Kleinspielfelder sollen rein
den Erholungssuchenden des Äußeren Grüngürtels dienen. Mit den Kleinspielfeldern werden zwar
weitere derzeitige Wiesenflächen in Anspruch genommen, diese führen jedoch zu einem
verbesserten Freizeitangebot für die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirkes. Der Eingriff in die
Natur durch die Kleinspielfelder wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
vollständig ausgeglichen.
Die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder erhalten keine eigene Erschließung. Wie in Grünflächen
üblich können diese über die vorhandene Wiese erreicht werden. Vom Parkplatz an der Gleueler
Straße sind dabei keine baumbestandenen Bereiche zu durchqueren. Ebenfalls kann die
Wiesenfläche parallel zu den geplanten Trainingsplätzen genutzt werden, um die öffentlichen
Kleinspielfelder zu erreichen. Bereits im Bestand ist dieses auch die gelebte Praxis, da hier
deutliche Trampelpfade zu erkennen sind. Eine Anlage von neuen Wegen wird seitens der Stadt
Köln als nicht notwendig erachtet.
Die Kleinspielfelder stellen gemäß dem Grünordnungsplan als bauliche Anlage einen Eingriff in
Natur und Landschaft dar. Betroffen sind die Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und das
Klima, sowie die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild. Der Eingriff in Natur und Landschaft
ist zu vergleichen mit dem Eingriff der Trainingsplätze A1 bis A3. Aufgrund des dargestellten
Eingriffs in die Natur und Landschaft schlägt der Grünordnungsplan vor, auf die Kleinspielfelder zu
verzichten. Ebenso sieht der LVR, Amt für Denkmalpflege die Kleinspielfelder als kritisch an.
Dem geforderten Verzicht auf die Kleinspielfelder wird jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf die
historischen Planungen und das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls
Köln" ist es weiterhin städtebauliches Ziel der Stadt Köln, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels
auch sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Das Gewicht der
insoweit zurückstehenden Umweltbelange wird durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
verringert. Bei Umsetzung der Maßnahme wird im Rahmen der Ausführung eine ökologische
Baubegleitung erforderlich. Zur Minderung der klimatischen Beeinträchtigung werden
Begrünungsmaßnahmen (Baumpflanzungen) im unmittelbaren Bereich der Kleinspielfelder
festgesetzt sowie weitere Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebietes vorgesehen.
Im Rahmen der Baugenehmigung sollen die Kleinspielfelder nur eine möglichst geringe bzw.
unauffällige Ausstattung erhalten. Ihre Höhenlage ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Die
dargestellten Eingriffe durch die geplanten Kleinspielfelder sind unter Berücksichtigung der
vorstehenden Maßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen.
5.2.4. Technische Erschließung
5.2.4.1. Entwässerung
Schmutzwasser
Das im RheinEnergieSportpark anfallende Schmutzwasser im Geißbockheim und im Franz-
Kremer-Stadion wird im Bestand zentral im nord-westlich des Geißbockheims gelegenen
Pumpwerk gesammelt. Das Pumpwerk leitet das Abwasser über die entlang des bestehenden
wassergebundenen Weges verlegte Druckleitung DN 65 zur Berrenrather Straße. Somit wird die
bestehende Bebauung an das Schmutzwasser-Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)
angeschlossen. Die Pumpstation und die Leitungen sind für die vorhandene Nutzung ausreichend
dimensioniert.
Die neuen Gebäude (Leistungszentrum sowie die beiden Funktionsgebäude) werden künftig – wie
das bestehende Abwassernetz des Geißbockheims – an das nächst gelegene Schmutzwasser-
Kanalnetz an der Berrenrather Straße angeschlossen. Die Höhenverhältnisse erfordern die
Planung von Pumpwerken/Hebeanlagen. Die Schmutzwasserentwässerung der bestehenden
Gebäude wird an die neuen Leitungen angeschlossen, sodass die bestehende Druckleitungslänge
von 800 m auf 275 m reduziert werden kann.
Niederschlagswasser
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Die Niederschlagswässer von Dach-, Fahrbahn- und Gehwegflächen eines Bauvorhabens, die
durch die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gem. Wasserhaushaltsgesetz und
Wassergesetz für das Land NRW – Landeswassergesetz so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Um die Resultate der Versiegelung (Überflutung der Kanäle
bei Starkregen, höhere Betriebskosten des Kanalnetzes, zusätzliche Belastung der Kläranlagen,
keine Regenerierung des Grundwassers, weniger Bodenaktivitäten usw.) zu verringern, ist eine
Versickerung vor Ort wenn möglich umzusetzen. Hierfür wurden die Versickerungsmöglichkeiten
im Planungsgebiet untersucht. Die in diesem Zusammenhang erstellten Bodengutachten haben
gezeigt, dass das Planungsgebiet bis auf Ausnahmestellen (Teilbereiche unter Trainingsplatz 9)
mit tonigem Lösslehm und Schluff, Schichtdicke bis 4,0 m, gedeckt ist. Der Durchlässigkeitsbeiwert
(kf-Werte) dieser Schicht liegt bei <1 x 10-6 m/s, wobei eine Flächen- bzw. Muldenversickerung
nicht möglich ist. Zusätzlich müssen die Eingriffe im Naturbestand so gering wie möglich gehalten
werden. Aus diesen Gründen werden für das Niederschlagswasser aus den baulich veränderten
Flächen (Dachflächen, Sportplätze, teilweise Zuwegungen usw.) unterirdische Rohrrigolen geplant
und unter den geplanten Sportplätzen und im Bereich des Leistungszentrums angeordnet.
Ziel des Konzeptes ist darüber hinaus die naturnahe Regenwasserversickerung unter
Berücksichtigung des Boden- und Gewässerschutzes. Das Konzept sieht einheitlich vor, vor den
geplanten Rohrrigolenelementen jeweils zwei Regenwasserreinigungsanlagen zu integrieren. Die
Anlage reinigt das Wasser nach Sedimentation-, Ölscheidung- und Adsorptionsprinzip. Die Anlage
ist in der Lage, folgende Stoffe aus den Spielfeldern, Nabenanlagen und Dachflächen im
Regenwasser zurückzuhalten:
− grobe Feststoffe im Startschacht (z.B. Steine, San d)
− feine und feinste Schmutzpartikel, mögliche Mikrop artikel
− gelöste Schadstoffe (z.B. Schwermetalle)
− Leichtflüssigkeiten (z.B. Öl)
Die Versickerungsanlagen im Bereich der Gleueler Wiese in Form der geplanten Rohr-/Kiesrigolen
und der erforderlichen Sedimentationsanlagen sind in Abstimmung mit dem Römisch-
Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege so zu positionieren, dass eine
Zerstörung von Bodendenkmälern möglichst vermieden wird. Alle für die dezentralen
Versickerungsanlagen vorgesehenen Flächen werden zunächst im Rahmen archäologischer
Sachverhaltsermittlungen durch Abtrag des Oberbodens erkundet. Bei Nachweis zu erhaltender
Bodendenkmäler werden die Erkundungsflächen sukzessive erweitert, bis durch entsprechende
Anpassung der Planung eine den dauerhaften Erhalt des Bodendenkmals nicht gefährdende
Anordnung der jeweiligen Versickerungsanlage ermöglich wird. Sollten wegen der Ausdehnung der
Bodendenkmäler entsprechende Anpassungen der dezentralen Versickerungsanlagen nicht
möglich sein, wird die Anlage großräumig umgeplant und in Abstimmung mit der Archäologischen
Bodendenkmalpflege angepasst. Im Bereich von Trainingsplatz innerhalb der „Fläche für
Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A1 liegt diesbezüglich eine ausreichend große Fläche mit
geringer archäologischer Befunderwartung im Bereich einer ehemaligen Geländerinne, die den
alternativen Bau einer zentralen Versickerungsanlage ermöglicht, vor.
Das auf den öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser wird in der süd-
westlichen Ecke des Trainingsplatzes A1 gesammelt und gemeinsam über eine Rigole ins
Grundwasser versickert.
Starkregen / Überflutungsnachweis
Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw.
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen.
Im Plangebiet wird wie vorstehend dargestellt, das Niederschlagswasser aus den baulich
veränderten Flächen in unterirdischen Rohrrigolen weitergeleitet und ins Grundwasser versickert.
Die Rohrrigolen sind für einen Regen mit einer Wiederkehrzeit von fünf Jahr angelegt. Eine für ein
Starkregenereignis (Wiederkehrzeit von 30 Jahren) angelegte Rohrrigole wäre ebenfalls machbar,
jedoch kostenintensiv. Deswegen wird in dem aktuellen Entwässerungskonzept bevorzugt, die
Starkregenwassermengen in vorgesehenen Spielfeldern zurückzuhalten bzw. auf die öffentlichen
Grünflächen / Verkehrsanlagen weiterzuleiten. Hierzu wurde das Plangebiet höhentechnisch
untersucht sowie die Fließrichtungen der Oberflächen-Abflüsse und Tiefpunkte im Gelände
festgestellt. Nach diesen Untersuchungen besteht im Plangebiet von Süden nach Norden fallende
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Geländeneigung. Bei einem Starkregen würden Oberflächen-Abflüsse im Allgemeinen in den
nördlich des Gebietes liegenden, parallel zur Militärringstraße angelegten Geh- und Radweg
gelangen und dort stauen. Ausnahmen bilden hier die südlich des neuen Leitungszentrums
gelegenen Zuwegung zum Geißbockheim und ein Geländetief im Bereich des Funktionsgebäudes
A4.
Ein Teil der Oberflächenabflüsse aus den Dachflächen des geplanten Leistungszentrums würden
in Richtung Nord-Osten fließen, die Militärringstraße queren, zum Beethovenpark gelangen und
dort einstauen. Der Einstaubereich läge hierbei angrenzend zur Militärringstraße im Bereich des
vorhandenen Weges, welcher in Verlängerung des Weges zwischen dem geplanten
Leistungszentrum und den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C liegt. Der
Einstaubereich beträfe somit keine bestehenden Wohnbebauungen. Somit werden die durch
einem Starkregenereignis entstehenden Gefahren für die Menschen bzw. Wertgegenstände
vermieden.
Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass
innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei
Starkregenereignissen möglich ist (vgl. Kapitel 7.5.6.2). Detaillierte Planung, z. B. die Ermittlung
der Oberflächen-Abflüsse, der Nachweis von Retentionsvolumina, die entstehende Wassertiefen
erfolgen in der nachgeordneten Genehmigungsplanung.
5.2.4.2. Energie, Wasser, Telekommunikationsbedarf
Durch die geplanten zusätzlichen Spielfelder und Gebäude werden Mehrbedarfe an Energie,
Wasser und Telekommunikationsbedarf entstehen. Die fachliche Bemessung / Dimensionierung
der Wasser-, Strom- und Gasleitungen erfolgt durch die RheinEnergie AG. Die neuen
Telekommunikationsleitungen werden in Abstimmung mit NetCologne entwickelt.
Gemäß Abstimmungen mit der RheinEnergie AG wird die Wärmeversorgung der neuen Anlagen
(Leistungszentrum und Funktionsgebäude) künftig über ein gasbetriebenes Blockkraftheizwerk
gedeckt. Die im Geh- und Radweg bestehende Gasleitung ist eine Mitteldruckleitung. Um das
Gebiet zu versorgen, muss eine Übergabestation für die Reduzierung in Niederdruckleitung
geplant werden. Es wird geplant, die Gas-Übergabestation ins neue Leistungszentrum zu
integrieren.
Die Wasserversorgung der Neubauten erfolgt über die Militärringstraße durch einen neuen
Anschluss.
Oberleitung an der Franz-Kremer-Allee
Entlang der Franz-Kremer-Allee befindet sich eine an Mastleuchten befestigte Oberleitung, die den
Ablauf der Forstpflege und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Leitung sollte gemäß den
Vorgaben des Grünordnungsplanes unter Berücksichtigung der Wurzeln vorhandener Bäume in
den Boden verlegt werden, sodass dann nur noch eine geringe Konfliktintensität verbliebe. Die
bestehende Leitung genießt jedoch Bestandsschutz. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen des
neu geplanten Leistungszentrums erfolgt eine Prüfung durch den 1. FC Köln, ob die bestehende
Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee in die neu geplanten unterirdischen Leitung zur
Erschließung des Leistungszentrum verlegt werden kann. Auch bei einem Verbleib der
bestehenden Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee werden im Grünordnungsplan die
Auswirkungen auf die Forstpflege und das Landschaftsbild als vertretbar eingestuft.
5.2.4.3. Feuerwehrzufahrten
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Vorabstimmung mit der Feuerwehr zu
möglichen Rettungswegen des neu geplanten Leistungszentrums. Gemäß dieser Vorabstimmung
fährt die Feuerwehr das Leistungszentrum einerseits von Südwesten über die Hauptzufahrt an. Um
die nordöstliche Fassade erreichen zu können, kann sich die Feuerwehr auf dem bestehenden
wassergebundenen Weg südwestlich des geplanten Leistungszentrums aufstellen und von dort
über einen neuen Fußweg (in Abstimmung mit der Feuerwehr 2,5 m breit) und eine Toröffnung in
der Zaunanlage die nordöstlichen Fassaden erreichen. Im Bebauungsplanverfahren wird der
notwendige Weg über ein Fahrrecht gesichert.
Das Funktionsgebäude innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A4 kann von
der Feuerwehr über den geplanten Erschließungsweg erreicht werden, das Funktionsgebäude
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innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung C1 über die vorhandenen
Wegebeziehungen in der Grünanlage.
5.2.4.4. Abfallentsorgung
Im Zuge der Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung zu
planen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte durch den 1. FC Köln bereits eine
Vorabstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln. Bei der Planung ist u. a. die
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung – AbfS -) vom 22. November
2018 zu berücksichtigen. Bei dem Entsorgungskonzept des Leistungszentrums kann berücksichtigt
werden, dass der RheinEnergieSportpark entsorgungstechnisch als eine Anlage gewertet wird, so
dass die Müllentsorgung des Bestandes bei dem Entsorgungskonzept berücksichtigt werden kann.
Für den Fall, dass durch das Leistungszentrum ein höherer Entsorgungsbedarf entsteht, bieten
sich die folgenden Alternativen an:
1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes Geißbockhe im wird eine Müllentsorgungsanlage
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch möglicherweise je nach Standort der
Anlage Stellplätze entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu errichten, dass
bei Zuwegen sowie von Schleppkurven und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine gesonderte Abstimmung mit den
Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.
2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle
errichtet, zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer von der
Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ durch den 1. FC Köln transportiert
werden, da aufgrund der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS überschritten wird,
sofern keine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen
wird.
3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fu ßball“ wird eine Müllentsorgungsanlage
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage errichtet. Da sich der in den
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit einem
Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln erforderlich. In der Regel wird eine
Alternative ohne Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die
Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt.
Generell zeigt sich, dass die Abfallentsorgung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
möglich ist.
6. Inhalte des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet 6.1.
Zur Umsetzung der Planungsziele wird für den Bereich des geplanten Fußball-Leistungszentrums
ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum
Fußball" festgesetzt. Teil des festgesetzten Sondergebietes ist ebenfalls der Zufahrtsbereich zu
der im Sondergebiet zulässigen Tiefgarage. Der Zufahrtsbereich im Bereich des heute
bestehenden Fußweges kann aufgrund einer dort festgesetzten Fläche für Geh- und Fahrrechte
zugunsten der Allgemeinheit zukünftig weiterhin von der Öffentlichkeit ohne Einschränkung genutzt
werden.
Die Festsetzung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt aufgrund der Eigenschaft des
Leistungszentrums als hochbauliche Anlage. Da das Planungsziel die Ermöglichung der Errichtung
einer solchen Anlage ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet festzusetzen.
Als Zweckbestimmung erfolgt die Festsetzung, dass das Sondergebiet der Errichtung eines
„Leistungszentrums Fußball“ dient. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung
"Leistungszentrum Fußball" sind zulässig:
- Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fuß ball),
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- In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die i n einem unmittelbaren Zusammenhang
mit sportlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle so wie Funktionsräume wie Krafträume,
Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleideräume inklusive sanitärer
Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruh e- und Aufenthalts- und
Besprechungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Ha usaufgabenbetreuung der
Nachwuchsspieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistun gszentrums inkl. notwendiger
Zufahrten, Lager- und Haustechnikräume) stehen,
- Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserve r- und -entsorgung, Strom,
Telekommunikation).
- Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbe trieb des Fußballstadions (siehe Nr. 1.2)
wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske,
Fahrradabstellplätze
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" nimmt eine Fläche von
gut 0,8 ha des gesamten Plangebietes von 24,0 ha ein.
Flächen für Sportanlagen 6.2.
Bei den weiteren bestehenden bzw. geplanten Einrichtungen innerhalb des
RheinEnergieSportparks handelt es sich mit den geplanten bzw. bestehenden Trainingsplätzen
bzw. dem bestehenden Franz-Kremer-Stadion um klassische Flächen für Sportanlagen, sodass
diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entsprechend festgesetzt werden. Dem Bebauungsplan liegt
mit der Masterplanung des 1. FC Köln sowie der detaillierten Sportstättenplanung für diesen
Bereich ein konkretes Planungskonzept der Sportanlagen zugrunde. Aus diesem Grunde verbleibt
es nicht nur bei der durch § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglichen flächenbezogenen Festsetzung im
Sinne einer Standortzuweisung. Diese wird vielmehr im Rahmen des Planungsermessens der
Stadt um ergänzende, die konkrete Gestaltung der Anlagen bestimmende Festsetzungen ergänzt.
Damit wird eine möglichst weitgehende planerische Konfliktbewältigung bereits auf Ebene des
Bebauungsplanes angestrebt, um die Auswirkungen der Erweiterung des RheinEnergieSportparks
auf Mensch und Umwelt zu begrenzen.
Aufgrund der bedeutenden Lage innerhalb des Äußeren Grüngürtels erfolgt für die einzelnen
Bereiche der festgesetzten Flächen für Sportanlagen eine detaillierte Festsetzung der zulässigen
Nutzungen als Positivliste. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die zulässigen Nutzungen
in den Äußeren Grüngürtel eingliedern und abschließend geregelt werden.
6.2.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktion sgebäude
Als Standort für die geplanten Trainingsplätze ist ein Bereich mit Wiesenflächen nördlich des
Franz-Kremer-Stadions entlang der Militärringstraße vorgesehen. Zur Umsetzung der Planung der
drei Großspielfelder (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) erfolgt die Festsetzung von "Flächen für
Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3. Die aktuelle Planung des 1. FC Köln sieht
vor, die Trainingsplätze mit der Bezeichnung A1 und A2 mit einem Kunstrasenbelag ohne
Rasenheizung und den Trainingsplatz mit der Bezeichnung A3 mit einem Kunstrasenbelag mit
Rasenheizung zu versehen. Zukünftig ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch die
Trainingsplätze A1 und A2 eine Rasenheizung erhalten sollen, sodass diese für alle
Trainingsplätze zulässig sein soll. Darüber hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren,
jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig
sein, um auf sich ggf. ändernde Nutzungsansprüche in der Zukunft reagieren zu können. Zu den
Trainingsplätzen gehören auch Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B.
Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B.
Wasserver- und -entsorgung, Strom), welche demnach ebenfalls als zulässig definiert werden.
Für die Trainingsplätze sind nach derzeitiger Planung je Platz sechs Lichtmasten erforderlich, um
eine angemessene Ausleuchtung in der Dunkelheit zu gewährleisten. Die Errichtung wird durch
eine textliche Festsetzung ermöglicht. Im städtebaulichen Vertrag wird die Anzahl der zulässigen
Lichtmasten auf das erforderliche Minimum beschränkt, um die Eingriffe in den Äußeren
Grüngürtel so gering wie möglich zu halten. Bezüglich der Auswirkungen der Beleuchtungsanlagen
wird auf Kapitel xy verwiesen.
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Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der "Fläche für
Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit
insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum,
Haustechnik und Kleinlager zulässig. Dieses Gebäude wird erforderlich, damit sich die Nutzenden
der Breiten-, Schul- und Vereinssportmannschaften hier umziehen und duschen können. Ebenso
werden sich hier zukünftig die Jugendmannschaften umziehen und Besprechungen können in dem
Funktionsgebäude abgehalten werden. Ebenso soll hier eine Sanitäranlage errichtet werden. Der
1. FC Köln wird die Toiletten dieses Funktionsgebäude auch dem im Umfeld des Plangebiets
befindlichen Waldkindergarten zur Verfügung stellen, damit sich deren Situation insbesondere in
Bezug auf die zur Verfügung stehenden Toiletten verbessert. Das geplante Funktionsgebäude A4
stellt gemäß dem Grünordnungsplan einen mittleren Konflikt mit dem Belang Natur und Landschaft
und für das Landschaftsbild dar. Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt neben den
erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen die Festsetzung einer Fassaden- sowie
Dachbegrünung. Des Weiteren bezieht sich der Fassadenwettbewerb ebenfalls auf das
Funktionsgebäude. Der Konflikt ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen als vertretbar (GOP:
"mittlere Konfliktintensität") einzustufen.
Zusätzlich sind innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 notwendige Wege
und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation)
zulässig.
Die Errichtung der Trainingsplätze und des Funktionsgebäudes A4 kann in diesem Bereich
erfolgen, ohne dass vorhabenbedingt ein Baum gefällt werden muss. Die durch die Realisierung
der Planung entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, insbesondere
in die Biotopstruktur, werden soweit wie möglich im räumlich-funktionalen Kontext des Äußeren
Grüngürtels ausgeglichen. Der restliche Ausgleichsbedarf wird im Bereich des Grünzugs West
gedeckt. Die für die Trainingsplätze notwendigen Flächen im Eigentum der Stadt Köln werden
zukünftig von dem 1. FC Köln gepachtet/gemietet und teilweise auch dem organisierten
Breitensport, dem Vereinssport bzw. dem Schulsport in Abstimmung mit dem Sportamt der Stadt
Köln zur Verfügung gestellt.
Die geplanten Trainingsplätze stellen gemäß dem Grünordnungsplan einen erheblichen Eingriff in
das Landschaftsbild, die Erholungsnutzung und in den Belang des Denkmalschutzes dar. Die
geplanten neuen Trainingsplätze werden das Erscheinungsbild der Gleueler Wiese erheblich
verändern. Die technischen Einbauten wie Beleuchtungsmasten, Tore, Einzäunung, Ballfanggitter
verändern das Bild der Wiese zu dem eines Sportplatzes. Durch die Planungsvorschläge des
Grünordnungsplanes im Verfahren und den Vorgaben des Amtes für Denkmalpflege wurde die
ursprüngliche Höhe der Einfriedung von 2,0 m Höhe auf 1,4 m Höhe sowie die der Ballfangzäune
von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Dies hat eine Veränderung der Konfliktintensität zur Folge, welche
nun im Grünordnungsplan als mittlerer Konflikt anstatt als großer Konflikt bewertet wird. Mit der
Errichtung von 1,4 m hohen Zäunen, Banden und 4,0 m hohen Ballfangzäunen wird die Anlage wie
ein Fremdkörper im Äußeren Grüngürtel liegen. Die Flutlichtmasten bewirken durch ihre Höhe mit
ca. 17 m ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus wird
eine Lichtverschmutzung insbesondere in den Wintermonaten festzustellen sein. Die geplante
Errichtung der genannten Spielfeldeinfriedungen und Ballfangzäunen verändern den
ursprünglichen Charakter dieses Teils des denkmalgeschützten Grüngürtels. Drängelgitter um die
Spielfelder sind aus offenen Bügeln / Rohrkonstruktionen zu errichten. Der Planungsempfehlung
des Grünordnungsplanes zur Festsetzung konkreter Zaunsysteme wird gefolgt, ebenso dem
geforderten Ausschluss von Werbung und Beschriftung an den Banden der Trainingsfelder. Auf
den Gleueler Wiesen sind zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 aus Gründen der
landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und Landschaftsbild zwei
Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäume zu pflanzen. Die Umsetzung der Maßnahme wird im
städtebaulichen Vertrag abgesichert. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den
Denkmalschutz werden unter Berücksichtigung der getroffenen Anpassungen und
Ausgleichsmaßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") eingestuft.
6.2.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion zulässig,
dessen Größe sich am Bestand (Franz-Kremer-Stadion) orientiert. Konkret ist ein Fußballstadion
mit einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder
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Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z. B.
Lagerräume) und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen- und
Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kiosk), Wege und technische Infrastruktur (z. B.
Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Unter den Nebeneinrichtungen
versteht die Stadt Köln auch eine Schuhwaschstation und Müllaufstellplätze, welche ebenfalls im
Bestand vorhanden sind. Tribünen sind dabei nur in den durch überbaubare Grundstücksflächen
festgesetzten Bereichen zulässig. Ebenfalls wird das bestehende, genehmigte
Greenkeepergebäude bestandssichernd festgesetzt. Schließlich sind die für den Spielbetrieb
notwendigen Flutlichtmasten (vgl. Kapitel 6.2.1.) zulässig. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1.
FC Köln wird die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier ausweislich des Bestandes begrenzt.
6.2.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Training splätze / Funktionsgebäude
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Masterplan sowie die detaillierte Sportstättenplanung
sieht für den Bereich der "Fläche für Sportanlage" mit der Kennzeichnung C die Umgestaltung von
insgesamt drei Großspielfeldern sowie mehreren weiteren Trainingsbereichen vor. Um die Eingriffe
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eindeutig bewerten zu können, werden detaillierte
Festsetzungen für diesen Bereich getroffen. Dabei wird der Bereich in drei Unterbereiche (C1 –
C3) unterteilt.
Die unter den nachfolgenden Punkten genannten Festsetzungen der Maximalwerte für die
verschiedenen Belagsarten sowie für befestige und versiegelte Wege erfolgt, um den Eingriff in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten. Dabei weisen die
nachstehend festgesetzten Werte geringfügige Spielräume (unter 50 m²) zur detaillierten
Sportstättenplanung des 1. FC Köln auf. Diese Spielräume sind notwendig, um im Zuge der
Detailplanung bzw. auch in Zukunft noch auf geänderte Anforderungen reagieren zu können.
Durch die Modernisierung der bestehenden Sportplätze werden Eingriffe in Natur und Landschaft
vorbereitet. Die Erweiterung vorhandener Sportplatzflächen erstreckt sich zukünftig auf
Biotopbereiche, z. B. extensiv gepflegte Rasen- und Wiesenflächen oder dauerhafte
Ruderalgesellschaften. Ferner werden Rasenplätze in Hybridrasen mit Rasenheizung
umgewandelt. Dies stellt einen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil bereits als
Sportrasen ausgebaute Flächen durch den Hybridrasen und eine Rasenheizung weiter künstlich
überformt werden. Der Bau des neuen Funktionsgebäudes stellt einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar. Im Rahmen der Modernisierung findet auch ein Eingriff in Natur und Landschaft
durch den Bau von Kunstrasenplätzen statt. Dieser ist grundsätzlich vergleichbar mit den Eingriffen
durch die Errichtung der geplanten Trainingsplätze (A1 – A3). Um die Eingriffe zu minieren erfolgt
die Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen. Mit der städtebaulichen Vorgabe werden Sporteinrichtungen geplant und neu
geordnet, mit der eine Rücknahme von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen wird. So
werden im Bereich der Sportplatzmodernisierung bauplanungsrechtlich zulässige
Tennenflächen/Ascheplätze in Hybridrasenflächen umgewandelt. Ferner wird ein Rasensportplatz
wieder als Gebrauchsrasenfläche der allgemeinen Nutzung in der Öffentlichen Grünfläche
"Äußerer Grüngürtel" zugeführt (vgl. Kap. 6.9.2.8.). Ebenso sind eine vorhandene Bodenmiete
sowie eine vorhandene Lagerfläche zu beseitigen. Die entsprechenden Nutzungen werden im
Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren werden externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Der Eingriff durch die Modernisierung der Sportplätze wird unter Berücksichtigung der
vorstehenden Maßnahmen als vertretbar eingestuft.
6.2.3.1. Fläche für Sportanlage C1
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zulässig:
- Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketbal l/Gymnastik, Beachvolleyball, Minikick) auf
einer Fläche von maximal 1.700 m². Zulässig sind die Belagsarten Kunstrasen, Kunststoff,
Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag. Eine Rasenheizung ist zulässig.
- Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-C age) mit einer umlaufenden prallfesten
Einfassung als Mauer. Dabei darf das Sonderkleinspielfeld eine maximale Größe von 1.350
m² aufweisen und ist mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag auszuführen. Eine
Rasenheizung ist zulässig.
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- Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte We ge.
Durch die Festsetzungen sollen der Erhalt vorhandener bzw. die Errichtung von neuen
Kleinspielfeldern entsprechend der detaillierten Sportstättenplanung des 1. FC Köln ermöglicht
werden.
Bereits im Bestand befinden sich in diesem Bereich drei Kleinspielfelder (ein Soccer-Cage, ein
Fußball-Volleyball-Platz sowie eine Kopfballpendelanlage) jeweils mit Kunstrasen. Im
professionellen Leistungssport werden zum sportlichen Ausgleich, zum Aufwärmen und zur
motorischen Entwicklung vermehrt Trainingsreize aus anderen Sportarten in das professionelle
Fußballtraining aufgenommen. Um diesem Trend zu begegnen, plant der 1. FC Köln die Errichtung
eines Basketballplatzes, welche auch für Gymnastikübungen genutzt werden kann, sowie eines
Beachvolleyballfeldes. Zusätzlich soll ein Minikick-Feld erstellt werden, um fußballspezifische
Übungen auf kleinstem Raum trainieren zu können. Entsprechende Felder sind im professionellen
Leistungssport mittlerweile unersetzlich und sollen daher planungsrechtlich gesichert werden. Es
erfolgt dabei keine detaillierte Festlegung auf die derzeit vorgesehenen Arten der Kleinspielfelder,
um zukünftig auf ggf. geänderte Anforderungen an Trainingsreize reagieren zu können. Um die
Auswirkungen auf den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewerten und auch
beschränkten zu können, erfolgt lediglich die Festsetzung von zulässigen Belagsarten. Die
derzeitigen Pläne sehen einen Kunststoffbelag, einen Platz mit Beachsand sowie einen Platz mit
Kunstrasen vor, sodass eine entsprechende Festsetzung erfolgt. Darüber hinaus sollen auch die
ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw.
Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der
Zukunft reagieren zu können.
Der im Rahmen der detaillierten Sportstättenplanung vorgesehene Speed-Cage stellt eine
Sonderform eines Kleinspielfeldes dar. Das Training in sogenannten Speed-Cages ist der
modernen Entwicklung des Fußballsports geschuldet, da das Spiel insgesamt immer schneller auf
immer kleiner werdenden Raum stattfindet. Ausgehend vom spanischen Markt findet das Training
im Speed-Cage auch im deutschen Fußball vermehrt Beachtung. Der für seine Vorreiterrolle in der
Bundesliga bekannte Verein RB Leipzig verfügt seit einigen Jahren über zwei Speed-Cages auf
seinem Trainingsgelände. Damit der 1. FC Köln zukünftig auch dieser Entwicklung gerecht werden
kann, ist eine Errichtung eines solchen Speed-Cages bei der Modernisierung der bestehenden
Sportanlage vorgesehen. Bei einem Speed-Cage handelt es sich um einen Sportplatz, der
umlaufend mit einer prallfesten Umrandung versehen ist. Durch diese prallfeste Umrandung wird
ausgeschlossen, dass der Ball das Spielfeld verlässt und die Spielaktion unterbrochen werden
muss. Dadurch wird die Intensität des Spiels gesteigert, was einen besonderen Trainingseffekt für
Kondition und Motorik hervorruft. Die Höhe dieser prallfesten Umrandung sollte sich idealerweise
auf die Höhe eines Fußballtores beschränken (d.h. max. 2,5 m, festgesetzt ist aus
Denkmalschutzgründen jedoch nur eine Höhe von 54,9 m über NHN. Dies entspricht einer Höhe
von 2,0 m über Gelände.). An den Stirnseiten des Platzes sind Ballfangnetze mit einer Höhe von
56,4 m über NHN zulässig (dies entspricht 3,5 m über Gelände), die das Herausfliegen von
Querschlägern und unplatzierten Schüssen verhindern soll. Das geplante Sonderkleinspielfeld ist
im Bereich einer Fläche vorgesehen, auf welcher sich im heutigen Bestand eine Hütte für den
Nachwuchsfußball samt Toilettenmöglichkeit befindet, die zukünftig entfallen wird. Dieser
Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt
und ist seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen des 1. FC Köln, sodass eine Vorprägung
dieses Bereiches besteht. Von den angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte
Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einsehbar. Es ist aufgrund der
Ausgestaltung des Speed-Cages zweifelhaft, ob diese Art der Sportanlagennutzung unter den
Bereich eines Kleinspielfeldes zu subsummieren ist. Da die Errichtung des Speed-Cages für das
Training eines modernen Fußballvereins erforderlich ist, erfolgt die detaillierte Festsetzung als
Sonderkleinspielfeld. Das Landschaftsbild ist aufgrund der genannten Vorprägung durch die
bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst.
Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung
eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs-
und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Hiermit sollen Möglichkeiten
geschaffen werden, welche für einen optimalen Trainingsbetrieb notwendig sind. So ist es
erforderlich, dass im direkten Umfeld der Trainingsplätze Kleinlagerflächen für die notwendigen
Sportgeräte bestehen. Ebenfalls sollen auf kurzem Wege Sanitäranlagen erreicht werden können,
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um einen möglichst ungestörten Trainingsbetrieb sicherzustellen. Ebenso sollen Möglichkeiten für
Besprechungen, z. B. kurze Videoanalysen während des laufenden Trainings etc. geschaffen
werden.
Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die
notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die
Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß.
6.2.3.2. Fläche für Sportanlage C2
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und
Nutzungen zulässig:
- Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder
Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung.
- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining) mit einer maximalen Größe von 1.850 m²
mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung.
- Eine Rückprallwand (als sogenannte Torwartprellwa nd) mit einer maximalen Länge von
12,0 m. Diese Rückprallwand ist als Mauer zulässig.
- Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Weg e.
Die Festsetzung des Großspielfeldes sowie der weiteren Trainingsbereiche erfolgt
bestandsorientiert. Die hier aufgeführten Nutzungen sind im Bestand schon vorhanden und werden
in der Nutzung beibehalten. Das Großspielfeld wird dabei jedoch von einem Kunst- in einen
Hybridrasenplatz mit Rasenheizung umgestaltet. Wie bereits unter dem vorstehenden Kapitel
ausgeführt, sind die Trainingsplätze für den professionellen Leistungssport erforderlich. Bzgl. der
Erforderlichkeit von dem festgesetzten Großspielfeld wird auf Kapitel 5.2.1 verwiesen. Im Bereich
der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C2 sieht die detaillierte Sportstättenplanung
neben einem Großspielfeld insbesondere auch die Bereiche für das Torwarttraining vor. Aufgrund
der unterschiedlichen Trainingsansprüche eines Torwarts im Vergleich zu einem Feldspieler
werden hier spezielle Trainingsbereiche erforderlich. Die festgesetzte maximale Größe von 1.850
m² leitet sich aus der bestehenden Planung ab, orientiert sich dabei aber auch an dem Bestand.
Das professionelle Training von Torhütern wird in modernen Leistungszentren durch
Rückprallwände unterstützt. Hierzu verfügen zahlreiche professionelle Vereine über fest installierte
Rückprallwände. Dabei sollte idealerweise eine Rückprallwand eine Höhe von 2,5 m bis 3,5 m
haben, damit der Ball entsprechend nicht aus dem Spielfeld fliegt. Aus Denkmalschutzgründen
wird eine maximale Höhe von 56,8 m über NHN (3,5 m über Gelände) festgesetzt. Für eine
Trainingseinheit ist eine Länge von mindestens zehn Metern erforderlich. Um den Rasen bei dieser
intensiven Trainingsarbeit zu schonen, ist es sinnvoll, über eine entsprechend lange
Rückprallwand zu verfügen, sodass man den Trainingsort im Verlaufe der Woche wechseln kann.
Um im RheinEnergieSportpark auch professionelle Trainingsbedingungen für das Torwartspiel zu
gewährleisten, erfolgt die Festsetzung einer zulässigen Länge von bis zu 12,0 m. Auch für die
geplante Rückprallwand gilt, dass diese im heutigen Torwarttrainingsbereich vorgesehen ist.
Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel
abgegrenzt und ist, wie im vorstehenden Kapitel bereits dargestellt ist, seit über 50 Jahren
Bestandteil der Sportanlagen, sodass hier ebenfalls eine Vorprägung dieses Bereiches besteht.
Von den angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der
dichten Bewaldung nur schwer einsehbar.
Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die
notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die
Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß.
6.2.3.3. Fläche für Sportanlage C3
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und
Nutzungen zulässig:
- Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit
Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung.
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- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Athletikbereich, Kopfballtraining, Koordinationsparcours)
mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive
Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kun strasen-, Hybrid- sowie
Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden.
- Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter T rainingshügel) mit einer maximalen
Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Ra mpenanlage darf aus Beton oder
vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberf läche dieser Sportanlage darf mit
Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material verseh en werden. Eine Heizung ist
zulässig. Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine La gerfläche (für
Trainingsmaterialien) zulässig.
- Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte W ege sowie Lagerflächen.
Analog zu den Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1 und C2 werden hier auf der
einen Seite bestandsorientiert (Großspielfelder, hier erfolgt jedoch eine Umwandlung von
Sportrasen- in Hybridrasenplätze mit Rasenheizung) wie aber auch neue Nutzungen (weitere
Trainingsbereiche, Trainingshügel) festgesetzt.
Die detaillierte Sportstättenplanung sieht hier neben dem Erhalt der beiden Großspielfelder die
Entwicklung eines Athletikbereichs vor. Der Athletikbereich soll insbesondere dazu dienen, die
Ausdauer, Koordination und Sprintfähigkeit der Sportler zu erhöhen. So soll in diesem
Gesamtbereich die Möglichkeit bestehen, einen Koordinationsparcours zu errichten. Ebenfalls
sollen hier Sprungübungen für das Kopfballtraining etc. durchgeführt werden. Die
Sportstättenplanung sieht hierfür eine Größe von bis zu 1.650 m², welche mit einem Hybridrasen
versehen werden soll. Des Weiteren sind Bereiche vorhanden, die im Zusammenhang mit dem
nachstehend erläuterten Sprinthügel stehen. Da für diesen Bereich aufgrund der zu erwartenden
Belastung ein Kunstrasenbelag erforderlich wird, erfolgt hier eine detaillierte Festsetzung der
Flächen, welche zusätzlich mit einem Kunstrasenbelag ausgestaltet werden können. Darüber
hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen
schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden
Nutzungsansprüchen in der Zukunft reagieren zu können.
Einen besonderen Teil dieses auf die Athletik der Sportler ausgerichteten Bereichs stellt die
Treppen- bzw. Rampenanlage, der sogenannte Sprinthügel, dar. Das Training mit Hilfe dieser
Sprinthügel ist bereits seit vielen Jahren Bestandteil eines professionellen Konditionstrainings.
Zahlreiche Vereine führen derzeit Neubauprojekte durch. Der FC Bayern München hat kürzlich
beispielsweise zwei Sprinthügel errichten lassen. Ajax Amsterdam hat als einer der Vorreiter in
diesem Bereich bereits vor Jahren eine vielschichtige Anlage errichten lassen. Über einen solchen
Sprinthügel verfügt der 1. FC Köln nicht. Bislang befindet sich eine Bodenmiete gegenüber dem
vorgesehenen Platz, der einmal die Funktion des Sprinthügels übernehmen sollte, allerdings
aufgrund der geringen Verdichtung der Erdmasse nicht sicher zu begehen war bzw. ist. Bei einem
Sprinthügel handelt es sich um eine Rampen- und Treppenanlage. Von einer Seite kann bzw. soll
der Hügel über eine ansteigende Fläche belaufen werden, dies dient zur Förderung der
Sprintgeschwindigkeit. Auf der anderen Seite des Hügels dienen verschieden hohe Treppenstufen
dem Sprungkrafttraining. Aufgrund des langsam ansteigenden Gefälles muss der Sprinthügel eine
bestimmte Länge aufweisen, welche insgesamt ca. 47 Meter betragen soll. Am höchsten Punkt
(Plateau) wird der Hügel ca. 3,5 m hoch sein. Zur Absturzsicherung ist in dieser Höhe aufgrund
von Sicherheitsvorschriften ein Geländer von 1,0 m Höhe anzubringen. Festgesetzt ist eine
maximale Höhe von 57,1 m über NHN für den Sprinthügel inklusive Absturzsicherung. Damit der
Hügel eine Standsicherheit mitbringt, ist dieser mit festem Material zu errichten, welches mit
Kunstrasen beklebt werden soll. Unterhalb der Treppen- bzw. Rampenanlage sollen
Abstellmöglichkeiten für Trainingsmaterial (z. B. Sprintschlitten) geschaffen werden, damit diese
außerhalb der Trainingszeit in unmittelbarer Nähe zur Anlage geschützt aufbewahrt werden
können. Die geplante Treppen- und Hügelanlage soll auf einer Fläche entstehen, die sich parallel
zur Berrenrather Straße befindet.
Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel
abgegrenzt, welche wie bereits dargelegt ebenfalls seit über 50 Jahren Bestandteil der
Sportanlagen ist, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Angrenzend verläuft die stark
befahrene Berrenrather Straße. Ebenso ist der Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung
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nur schwer einsehbar. Das Landschaftsbild ist auch in diesem Bereich aufgrund der genannten
Vorprägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst.
Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die
notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die
Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. Im Unterschied zu den Flächen C1 und C2 erfolgt
für C3 die Festsetzung, dass hier auch Lagerflächen zulässig sind. Bereits im Bestand befindet
sich hier ein Tor in der bestehenden Umzäunung zuzüglich einer Pflegezufahrt von den Wegen
des RheinEnergieSportparks in den bestehenden Trainingsbereich. Ebenso dient diese Zuwegung
Rettungsfahrzeugen. Zur Lagerung der Materialien der Greenkeeper werden Lagerflächen
erforderlich, damit die Materialen bzw. Maschinen nicht, wie teilweise in der Vergangenheit
geschehen, im Bereich des Äußeren Grüngürtels abgestellt werden. Mittels der
Flächenfestsetzung sollen die Lagerflächen in einem abgezäunten und kaum einsehbaren Bereich
ermöglicht werden. Für eine geordnete Lagerung plant der 1. FC Köln die Aufstellung von
Schüttgutboxen für Sand, Rasentragschicht und vergleichbares sowie Schnittgutcontainer als
Absetzmulde oder Unterfluranlage.
6.2.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3
Für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) wird darüber hinaus
festgesetzt, dass Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für
Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig sind, da diese unabdingbar mit den festgesetzten
Nutzungen verbunden sind.
Des Weiteren wird bestandsorientierend festgesetzt, dass in diesem Bereich die für den
Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten zulässig sind (vgl. Kapitel 6.2.1.). Mangels Rechtsgrundlage
erfolgt zur Anzahl der Lichtmasten keine entsprechende Festsetzung innerhalb des
Bebauungsplanes. Im Bestand sind bereits 14 Lichtmasten vorhanden. Auch zukünftig ist diese
Anzahl vorgesehen, um eine angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches
sicherzustellen. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln wird der Erhalt bzw. die Errichtung
auf eine Maximalanzahl von 14 ausweislich des Bestandes begrenzt.
6.2.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D sind bestandsorientiert ein
Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich
mit einer maximalen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl.
Rasenheizung einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B.
Aufstellflächen für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver-
und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Ebenfalls bestandsorientiert erfolgt die
Festsetzung der Zulässigkeit der für den Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten (vgl. Kapitel
6.2.1.). Auch für diesen Bereich erfolgt eine Regelung im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC
Köln, welche den Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier begrenzt.
Maß der baulichen Nutzung 6.3.
6.3.1. Grundfläche, Geschossfläche, Gebäudehöhe
Da das Plangebiet innerhalb eines Regionalen Grünzuges bzw. im Äußeren Grüngürtel liegt,
werden zur Sicherung der Ziele dieses Grünzuges bzw. des Grüngürtels Regelungen bezüglich
des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erforderlich im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB, um
eine auch dem Grünraum angemessene städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Die
zulässige Grundfläche des Sondergebietes Leistungszentrums Fußball wird daher auf maximal
4.500 m², die Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü.
NHN festgelegt. Dabei orientiert sich die Festsetzung der maximalen Grund- wie Geschossfläche
an der Fläche des bestehenden Trainingsplatzes und stellt einen Wert dar, welcher verträglich im
Äußeren Grüngürtel unterzubringen ist. Im geplanten Leistungszentrum für die Lizenzmannschaft
sowie die Mannschaften der U15 bis U21 sind in den beiden vom 1. FC Köln angedachten
Obergeschossen derzeit folgende Nutzungen vorgesehen:
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- Physio-, Kardio-, Fitness- und Wellnessbereiche f ür den Lizenz- und Nachwuchsbereich
(ca. 1.000 m² Lizenzmannschaft, ca. 350 m² Nachwuchs),
- Kabinenbereiche für den Lizenz- und Nachwuchsbere ich (ca. 300 m² Lizenzbereich, ca.
300 m² Nachwuchs),
- Freizeitbereiche (ca. 100 m² Lizenzbereich, ca. 1 00 m² Nachwuchs),
- Ruhe- bzw. Schlafräume für Lizenzbereich (ca. 500 m² Lizenzbereich),
- Trainer- bzw. Lehrkräfteräume, Mannschaftsbesprechungsräume, sonstige
Besprechungsräume für den Lizenz- und Nachwuchsbereich sowie die GeißbockAkademie
(ca. 550 m² Lizenzbereich, ca. 450 m² Nachwuchs),
- Zeugwartbereiche (ca. 250 m²) sowie
- gemeinsamer Verpflegungsbereich inklusive Küche ( ca. 250 m²).
Darüber hinaus sind in dem geplanten Gebäude Flur- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser und
Sanitärbereiche vorgesehen. Des Weiteren sieht der derzeitige Entwurf zwei Freiraumbereiche
über die beiden Vollgeschosse vor, welche auf einer Größe von ca. 390 m² ein Atrium für aktive
Erholung (z. B. Basketball etc.) sowie auf einer Größe von ca. 300 m² ein Atrium für die passive
Erholung (z. B. Essensbereiche im Freien) beinhalten. Im Innenbereich sind des Weiteren zwei
Dachterrassen vorgesehen, welche für die Freizeit und Wellness zur Verfügung stehen sollen.
Im Untergeschoss, welches nicht relevant für die Geschossfläche ist, sind eine Sporthalle inklusive
Sprintbahnen (über zwei Ebenen), weitere Kabinen für Nachwuchsmannschaften, welche im
Normalfall nicht im Leistungszentrum untergebracht sind und die Trainingshalle nutzen möchten,
Lagerflächen, Wäschereibereiche für den Zeugwart, Technikbereiche sowie eine Tiefgarage
geplant.
Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der Tribünen-/Dachhöhe des Franz-Kremer-
Stadions. Diese weist ebenfalls eine Höhe von ca. 62,5 m ü. NHN auf. Der heutige
Kunstrasenplatz weist eine Höhe zwischen ca. 54,2 m und 54,4 m ü. NHN auf, sodass sich in
Bezug auf die Bestandshöhe eine Höhe von ca. 8,1 m bis 8,3 m über Gelände für das Gebäude
des Fußball-Leistungszentrums ergibt. Im Zuge der Genehmigungsplanung ist es auch denkbar,
das Gelände hier noch geringfügig auf ca. 53,8 m ü. NHN abzusenken, um eine größere
Raumhöhe zu realisieren. Hier wäre dann eine Gebäudehöhe von bis zu 8,7 m über dem neuen
Gelände möglich. Oberer Bezugspunkt bleibt jedoch immer die Höhe der Tribüne des Franz-
Kremer-Stadions.
Mit den genannten zulässigen Grund- bzw. Geschossflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe
wird sichergestellt, dass sich die vorgesehenen baulichen Anlagen den Grünflächen klar
unterordnen.
Es erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der
baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen)
überschritten werden darf. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m in der
Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche
nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich
zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind, sodass sie für
einen vor dem Gebäude stehenden Betrachter nicht wahrnehmbar sind und das Landschaftsbild
so nicht weiter belastet wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Blitzableiter die
untergeordneten Bauteile aus physikalischen Gründen im geringfügigen Ausmaß überschreiten
müssen. Solche geringfügigen Überschreitungen können als geringfügige Abweichungen
genehmigt werden und sind daher nicht regelungsbedürftig. Generell konstatiert der
Grünordnungsplan für das Leistungszentrum einen „mittleren Konflikt“ zum Aspekt
Landschaftsbild. Dabei spielt vor allem der Baukörper eine Rolle, bei der Höhe des Gebäudes wird
im Grünordnungsplan davon ausgegangen, dass diese nicht die vorhandenen Baumkronen
überschreitet. Darüber hinaus werden „Landschaftsbild verbessernde Maßnahmen“ festgesetzt,
die sich zwar nicht auf das Gebäude beziehen, sondern im Äußeren Grüngürtel liegen. Hierbei
handelt es sich um die Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße und die Renaturierung eines
Parkplatzes an der Berrenrather Straße. Die „mittlere“ Konfliktträchtigkeit ist jedoch auch nach
Durchführung von Minderungsmaßnahmen gleich stark vorhanden.
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Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B werden die Tribünen des Franz-
Kremer-Stadions mit einer überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich gesichert. Die
überdachte Haupttribüne erhält dabei bestandssichernd eine Höhenfestsetzung von 62,5 m ü
NHN, die Nebentribünen eine Festsetzung von 55,5 m ü. NHN. Des Weiteren wird das bestehende
Greenkeepergebäude bestandsichernd mit einer überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer
Höhenfestsetzung von 58,0 m ü NHN festgesetzt.
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 und C1 sind weitere
überbaubare Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vorgesehen. Zur Sicherung der
Einordnung in den regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung von 57,5 m ü. NHN. Somit
können dort Gebäude mit einer Höhe von 4,3 m bis 4,5 m über Gelände realisiert werden.
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max.) bezieht sich jeweils auf die Oberkante bzw.
die Attika des Gebäudes.
6.3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten
Die "Flächen für Sportanlagen" werden im Bestand wie auch bei den zukünftig geplanten
Bereichen durch (Flut-)Lichtmasten geprägt, sodass diesbezüglich Höhenfestsetzungen
erforderlich werden. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B, C und D
orientiert sich die Höhenfestsetzung an den Bestandshöhen, jedoch werden auch geringfügige
Erhöhungen bis zu ca. 1,0 m ermöglicht, um auf ggf. notwendigen Anpassungen in der Zukunft
reagieren zu können. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion (Bereich B)
weisen folgende Höhen in Meter über NHN auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast), 93,48 m ü NHN
(östlicher Mast), 90,57 m ü NHN (südlicher Mast) sowie 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Die
bestehenden Geländehöhen liegen bei dem nördlichen und dem östlichen Mast bei ca. 55,5 m bis
56,5 m ü. NHN sowie bei dem südlichen und dem westlichen Mast bei ca. 53,5 m bis 54,0 m ü.
NHN. Demnach weisen die bestehenden Flutlichtmasten des Franz-Kremer-Stadions eine Höhe
von ca. 36,5 m - 37,5 m über dem Gelände auf. Generell erfolgt die Festsetzung, dass im Bereich
B die Flutlichtmasten eine Höhe von 91,7 m ü. NHN (90,66 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) nicht
überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu
94,5 m ü. NHN (93,48 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) haben. Im Vergleich zum Bestand dürfen
die heutigen Höhen gemäß den Festsetzungen somit um 1,0 m überschritten werden.
Die Stadt Köln bzw. der 1. FC Köln plant derzeit keine Änderungen bei den Beleuchtungsanlagen,
da die bestehenden Flutlichtmasten nach Auffassung des 1. FC Köln auch zukünftig eine
angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherstellen. Die Höhenbegrenzung dient
dem Schutz des Landschaftsbildes und der Reduzierung der Lichtimmissionen im Äußeren
Grüngürtel auf das erforderliche Minimum. Gleichzeitig wird eine ausreichende Beleuchtung des
Franz-Kremer-Stadions ermöglicht. Um im Falle einer Erneuerung eine gewisse Flexibilität zu
haben, können die Masten gemäß den Festsetzungen bis zu ca. 1,0 m höher werden als die
Bestandsmasten. Damit ist nur ein geringfügig weitergehender Eingriff in das Landschaftsbild
verbunden. Die Festsetzung, dass ausnahmsweise zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu
94,5 m ü. NHN aufweisen dürfen, sichert im Zusammenspiel mit der allgemeinen
Höhenfestsetzung, dass nicht die Möglichkeit geschaffen wird, die Masten um bis zu rund 3,5 m zu
erhöhen, was der Fall gewesen wäre, wenn die 94,5 m ü. NHN als generelle Höhenfestsetzung
gewählt worden wäre.
Im Bereich der Trainingsplätze C sind im Bestand ebenfalls unterschiedliche Höhen bei den (Flut-
)Lichtmasten vorhanden. Zwei (Flut-)Lichtmaste weisen eine deutlich größere Höhe auf (diese
liegen bei 77,60 m ü NHN - ca. 25,0 m über Gelände - und 78,33 m ü NHN - ca. 25,7 m über
Gelände -, im Vergleich zu den anderen zwölf Lichtmasten mit einer Höhe zwischen 68,51 m ü
NHN und 69,49 m ü NHN – ca. 9 m niedriger). Um sämtliche bestehenden Höhen zu sichern, aber
auch hier mehr als geringfügige Erhöhungen auszuschließen, erfolgt die Festsetzung der
maximalen Höhe im Bereich C von 70,5 m ü. NHN. Ausnahmsweise können zwei Lichtmasten eine
maximale Höhe von 79,4 m ü NHN erreichen. Auch in diesem Bereich wurde demnach ein
Entwicklungsspielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden Höhen angestrebt. Zum Teil ergeben
sich bei den niedrigsten Bestandsmasten aufgrund der gewählten Festsetzung auch Spielräume
von max. 2,0 m, da die zwölf niedrigeren Bestandsmasten einen Höhenunterschied von ca. 1,0 m
aufweisen. Eine weitere Unterteilung wurde jedoch als nicht zweckmäßig eingestuft, da die zwölf
niedrigeren Bestandsmasten deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen. Die beiden
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höheren Bestandsmasten liegen geringfügig unterhalb der bestehenden Baumkronen. Insgesamt
werden die Auswirkungen auf die Umgebung durch die Höhenfestsetzungen als gering eingestuft.
Für den Bereich des Trainingsplatzes D erfolgt die Festsetzung, dass die (Flut-)Lichtmasten eine
Maximalhöhe von 72,3 m ü. NHN nicht überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten
eine maximale Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. Die vier bestehenden (Flut-)Lichtmasten
weisen folgende Höhen auf: 71,23 m ü. NHN, 71,27 m ü. NHN, 72,86 m ü. NHN sowie 72,95 m ü.
NHN auf. Demnach weisen hier jeweils zwei (Flut-)Lichtmasten eine nahezu identische Höhe auf.
Auf diese beiden Höhen wurde jeweils ein Spielraum von ca. 1,0 m gewährt. Diese
Entwicklungsmöglichkeiten werden dabei als verträglich eingestuft, da auch hier die bestehenden
Baumkronen deutlich oberhalb der festgesetzten Maximalhöhen der (Flut-)Lichtmasten liegen.
Bei den neu geplanten Trainingsplätzen auf den "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung
A1 bis A3 werden ebenfalls Flutlichtmasten erforderlich. Innerhalb der Fläche A1 dürfen die
Flutlichtmasten eine Höhe von maximal 71,3 m ü NHN aufweisen. Die zulässigen Lichtmasten
innerhalb der "Flächen von Sportanlagen" mit der Bezeichnung A2 und A3 dürfen eine Höhe von
maximal 70,8 m ü NHN aufweisen. Dies entspricht einer Höhe von jeweils ca. 17,0 m über dem
Gelände (analog der Höhenfestsetzung für die bestehenden (Flut-)Lichtmasten im Bereich der
„Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung D). Die im Bereich A geplanten (Flut-)Lichtmasten
sehen derzeit eine Höhe von ca. 16,7 m vor. Um auf ggf. Änderungen im Zuge der
Ausführungsplanung reagieren zu können, erfolgt die dargestellte Möglichkeit einer
Höhenentwicklung bis 17,0 m über dem geplanten Gelände. Auch in diesem Bereich überragen die
bestehenden Baumkronen die geplanten (Flut-)Lichtmasten deutlich.
6.3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeld es
Bei dem unter der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 festgesetzten Speed-Cage
(Sonderkleinspielfeld) ist eine umlaufende prallfeste Einfassung erforderlich. Diese Einfassung
weist eine Höhe von 2,0 m zuzüglich einem Ballfangnetz mit einer Höhe von weiteren 1,5 m auf.
Aufgrund der Geländehöhe von 52,9 m ü. NHN erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe für die
umlaufende prallfeste Einfassung von 54,9 m ü. NHN sowie für die Ballfangnetze von maximal
56,4 m ü. NHN (3,5 m über Gelände). Die Höhenfestsetzung dient dem Schutz des
Landschaftsbildes, dem Denkmalschutz sowie der Einfügung des Sonderkleinspielfeldes in den
Äußeren Grüngürtel.
6.3.4. Höhe Rückprallwand
Zur Einfügung der Rückprallwand (sogenannte Torwartprellwand) in das Landschaftsbild im
Äußeren Grüngürtel erfolgt die Festsetzung, dass diese Anlage eine Höhe maximal 56,8 m ü. NHN
nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 3,5 m über dem Gelände. Mit der
Festsetzung wird sichergestellt, dass eine Torwartprellwand in einer für den Trainingsbetrieb
notwendigen Höhe errichtet werden kann, zeitgleich jedoch keine gravierenden Auswirkungen aus
das Landschaftsbild entstehen. Die Rückprallwand ist ausschließlich Innerhalb der "Fläche für
Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 zulässig. Dieser Bereich ist bereits durch eine
Trainingsplatznutzung vorgeprägt, ist im Bestand bereits eingezäunt und von einer großflächigen
Baumkulisse umgeben.
6.3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel)
Die Planungen des 1. FC Köln sehen innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung
C3 eine Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) vor. Da diese im Vergleich zu
den anderen Trainingseinrichtungen naturgemäß eine Steigung aufweist, erfolgt hier die
Festsetzung, dass der Trainingshügel inklusive notwendiger Geländer zur Absturzsicherung eine
Höhe von maximal 57,1 m ü NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 4,5 m
über dem Gelände. Der Trainingshügel ist durch den umgebenden Baumbestand in das
Landschaftsbild eingebunden. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild des Äußeren
Grüngürtels sind somit gering.
6.3.6. Geländeoberfläche
Im Plangebiet sind neben dem bekannten archäologischen Denkmalbestand weitere
archäologische Fundplätze zu erwarten, wie sie bei Anlage des Äußeren Grüngürtels in den
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1920er Jahren entdeckt wurden. Außerhalb der historischen Innenstadt und der historischen
Ortskerne sind die archäologisch relevanten Bodenhorizonte im Plangebiet oberflächennah, in der
Regel unmittelbar unterhalb der Humusschicht, anzutreffen.
Da die archäologisch relevanten Befunde bereits unmittelbar unter der oberen belebten
Bodenschicht zu erwarten sind, darf bei den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2
und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume
abgezogen werden. In der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeichnung A1 ist zur Reduzierung
der Höhenlage des geplanten Trainingsplatzes auf der Grundlage der Ergebnisse einer
durchgeführten archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden
archäologischen Befunderwartung seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt
Köln ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen
Geländeoberfläche zulässig. Der Bodenabtrag ist durch Abziehen mit einem Hydraulikbagger mit
breitem Böschungslöffel und glatter Schneide durchzuführen und muss archäologisch begleitet
werden.
Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze
müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer großflächiger Aushub erfolgt. Im
Rahmen des Aushubs für die erforderlichen Rigolen werden archäologische Untersuchungen
erforderlich. Aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus kommt es insbesondere im Bereich
des Trainingsplatzes A1 auch zu Geländeaufschüttungen, um einen ebenen Trainingsplatz zu
ermöglichen. Die notwendigen Böschungen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt
(auch für die Bereiche A2 und A3).
Zur Sicherung dieser Belange erfolgt für die Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung
"Kleinspielfeld" sowie für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die
Festsetzung einer Geländeoberfläche. Diese weist eine Höhendifferenz von 30 cm auf, um die
notwendigen Neigungen der Plätze (Walmdachprofil, neigt sich aus Entwässerungsgründen immer
in Richtung der Eckfahnen) zu ermöglichen.
Zwischen den Trainingsplätze A1 und A2 wird eine geringfügige Geländemodellierung erforderlich,
um die geplanten Trainingsplätze harmonisch in die Umgebung einzufügen. In Bereich einer
bestehenden Mulde wird eine Erhöhung des Geländes bis zu 1,2 m erforderlich. Zur Sicherung der
Umsetzung des geplanten Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der Geländehöhe für einen
Bereich zwischen 52,9 m ü NHN bis 54,4 m ü NHN.
Die geplante Veränderung der Geländeoberfläche und der Topografie stellt gemäß dem
Grünordnungsplan einen Konflikt dar. Entsprechend den Vorgaben der Bodendenkmalpflege darf
der Oberboden nur geringfügig abgetragen werden, so dass insbesondere im Bereich der
Trainings- und Kleinspielfelder eine Geländeerhöhung vorzunehmen ist. Die Anschlüsse der
geplanten Spielfeldränder an das vorhandene Gelände und den durchquerenden Weg sollten
möglichst unauffällig sein. Die Böschungsneigungen dürfen das Verhältnis 1:3 nicht unterschreiten.
Die Auswirkungen auf die Geländehöhe sowie die Topografie sind unter Berücksichtigung der
Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geländehöhe als vertretbar einzustufen.
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass die Zustimmung des Eigentümers (Stadt Köln)
gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die
Trainingsplätze A1, A2 und A3 unter der Bedingung zu erteilen ist, dass der Bauherr (1. FC Köln) die
dauerhafte Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im
Bereich der Böschungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. Dies ist notwendig, da
seitens der Stadt Köln eine Pflege dieser Böschungsflächen im Rahmen der Pflege des Äußeren
Grüngürtels nicht erfolgen kann.
Überbaubare Grundstücksflächen 6.4.
Innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" wird mittels Baugrenzen eine Fläche
von 92,0 m x 51,5 m als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Festsetzung orientiert
sich dabei an dem Bestand des Kunstrasenplatzes sowie an der Planung des Leistungszentrums.
Generell wurden das Sondergebiet und somit auch die überbaubaren Grundstücksflächen auf ein
Minimum beschränkt. Dies ist der besonderen Lage im Plangebiet (Restriktionen aufgrund
Regionalplan, Denkmalschutz und Landschaftsschutz) geschuldet. Die überbaubare
Grundstücksfläche weist eine Größe von 4 738 m² auf. Die gegenüber der maximal zulässigen
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Grundfläche von 4 500 m² vorgesehene geringfügige Mehrfläche ist erforderlich, um die Kubatur
des Leistungszentrums im Planvollzug hinreichend flexibel ausgestalten zu können.
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B erfolgt die Festsetzung von
überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen für die Tribünen in Orientierung an den
Bestand des Franz-Kremer-Stadions sowie für das ebenfalls bestehende Greenkeeper-Gebäude.
Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen
mittels Baugrenzen für zwei neu geplante Funktionsgebäude vor. Diese beinhalten insbesondere
Sanitärbereiche sowie Umkleiden für die Spieler. Damit wird die Zulässigkeit der für die
Sportnutzung notwendigen Nebengebäude aufgrund der o.g. bestehenden Restriktionen
abschließend geregelt. Durch die Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie
zusätzlich durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe wird zudem das maximale Ausmaß
dieser Nebengebäude hinreichend gesichert.
Stellplätze und Tiefgarage 6.5.
Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen vorhanden. Diese werden
planungsrechtlich gesichert (siehe Kapitel 6.6) und sollen von den Nutzenden der
Trainingsanlagen bzw. der Grüngürtelnutzer in Anspruch genommen werden.
Für die "Flächen für Sportanlagen" wird festgesetzt, dass Stellplätze unzulässig sind. Mit dieser
Festsetzung sollen Fahrverkehre innerhalb der Sportanlagen des RheinEnergieSportparks
vermieden werden.
Eine Ausnahme bildet das Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball". Unterhalb des geplanten
Leistungszentrums plant der 1. FC Köln die Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzenden des
Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten etc.). Diese ist auch erforderlich, um den
notwendigen Stellplatznachweis für das Leistungszentrum zu führen. Durch die Verlagerung der
durch die Sportler in Anspruch genommenen Stellplätze von dem Parkplatz am Geißbockheim in
die Tiefgarage werden zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz Geißbockheim frei, sodass
sich Parksuchverkehre etc. weiter minimieren werden. Auch im Sondergebiet soll jedoch kein
neuer Parkplatz ermöglicht werden, welcher sichtbar im Äußeren Grüngürtel liegt. Es erfolgt daher
die Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für
Tiefgaragen" zulässig sind. Die festgesetzte "Fläche für Tiefgaragen" wird insbesondere für die
Zufahrt zur Tiefgarage benötigt. Diese Fläche wird mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht
zugunsten der Allgemeinheit überlagert, sodass die Öffentlichkeit den heute bereits vorhandenen
Weg weiter nutzen kann. Aufgrund der nur geringen Verkehrsmengen durch die Nutzenden der
Tiefgarage (hier sind 32 Stellplätze vorgesehen, dabei ist in der Regel bei zwei Trainingseinheiten
mit je zwei Ein- und Ausfahrten pro Nutzer zu rechnen) entstehen in diesem Bereich auch keine
unzumutbaren Überlagerungen von unterschiedlichen Nutzungen.
Verkehrsflächen 6.6.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Franz-Kremer-Allee sowie zwei größtenteils öffentlich
zugängliche Parkplätze. Dabei ist die Hälfte des Parkplatzes am Geißbockheim vom 1. FC Köln
angemietet und steht der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Die Franz-Kremer-Allee wird
bestandssichernd als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Erweiterungen sind nicht vorgesehen.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde noch dargelegt,
dass geprüft werden sollte, ob weitere Flächen im Kreuzungsbereich der Franz-Kremer-Allee mit
der Berrenrather Straße als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen sind.
Eine Anpassung der Verkehrsfläche ist nach Prüfung nicht erforderlich, da nur geringfügige
Mehrverkehre zu erwarten sind, welche über die heutigen Erschließungsflächen abgewickelt
werden können.
Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig neben der Erschließung des Parkplatzes am
Geißbockheim, auf dem auch Wendemöglichkeiten bestehen, auch der Erschließung des
geplanten Leistungszentrums Fußball. Die geplante Zufahrt zum Leistungszentrum soll in Höhe
des heute vorhandenen Weges in Richtung Kunstrasenfeld erfolgen. Dieser bereits im Bestand
vorhandene Weg muss jedoch auf die geänderten Anforderungen der Erschließung angepasst
werden. Auch die Feuerwehr bzw. die Abfallwirtschaftsbetriebe können auf diesem Weg das
Leistungszentrum erreichen (siehe Kapitel 5.4.3 und 5.4.4).
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Die im Plangebiet vorhandenen Parkplätze werden planungsrechtlich in der heutigen Ausdehnung
ohne Erweiterungsmöglichkeiten gesichert. Für den Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion sowie für
den südlichen Bereich des Parkplatzes am Geißbockheim erfolgt bestandssichernd die
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentlicher
Parkplatz“. Der Teil des Parkplatzes am Geißbockheim, welcher derzeit vom 1. FC Köln
angemietet ist, wird aufgrund der eingeschränkten Nutzung als private Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckstimmung „Privater Parkplatz inklusive Nebenanlagen“ festgesetzt. Die
Festsetzung als „Privater Parkplatz“ sichert die bestehende und mietvertraglich gesicherte
Situation auch planungsrechtlich ab.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 6.7.
Zur Erschließung des „Leistungszentrums Fußball“ und der dort geplanten Tiefgarage wird ein Teil
eines heute vorhandenen Gehweges als Sondergebietsfläche festgesetzt, um das Gebäude zu
erschließen. Um auch zukünftig sicherzustellen, dass diese Bereiche der Öffentlichkeit zugänglich
sind, erfolgt hier die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit sowie eines Fahrrecht für
Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit. Da es sich bei der Fläche trotz der
Sondergebietsfestsetzung auch zukünftig um eine Fläche im Eigentum der Stadt Köln handelt,
erfolgt des Weiteren zusätzlich jedoch auch die Festsetzung eines Fahrrechtes für die Nutzer der
Tiefgarage innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“.
Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan für viele bestehende aber auch geplante Wege die
Festsetzung eines Fahrrechtes für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für
Sportanlagen" sowie des Sondergebiets vor. Dieses wird notwendig, um die Pflege dieser Anlagen
durch die Fahrzeuge des 1. FC Köln sicherzustellen. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der
Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen, sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit
den eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.) kommt. Darüber hinaus wird auch der
notwendige Weg, welche z. B. durch Rasengittersteine ausgestaltet werden kann, für die
Feuerwehr zur Erreichung der nördlichen Fassaden (siehe Kapitel 5.4.3) mittels dieses
Fahrrechtes gesichert. Des Weiteren sichern die festgesetzten Fahrrechte auch die Erschließung
der geplanten Funktionsgebäude ab.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wege – mit Ausnahme der Zufahrt zur Tiefgarage –
ausschließlich von den Pflegefahrzeugen befahren werden dürfen. Die Spielerinnen und Spieler
erreichen die Funktionsgebäude bzw. die Sportanlagen von den Parkplätzen zu Fuß.
Selbstverständlich können sämtliche Wege im Notfall von der Feuerwehr zur Erreichung der
Gebäude genutzt werden.
Von der Festsetzung von Leitungsrechten für die Ver- und Entsorgung der im Plangebiet
zulässigen Hauptanlagen wird abgesehen, weil es keiner planungsrechtlichen Grundlage für deren
Begründung und Durchsetzung bedarf, da die Stadt als Trägerin der Planungshoheit Eigentümerin
der Flächen ist. In Hinblick auf das im Landschaftsplan der Stadt Köln enthaltene Verbot, ober- und
unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, gilt die gesetzliche Kollisionsregelung
des § 20 Abs. 4 LNatSchG. Auch wenn diese Leitungen im Flächennutzungsplan nicht explizit
dargestellt werden, handelt es sich um notwendige Nebeneinrichtungen, die mit den im
Flächennutzungsplan ausdrücklich dargestellten Nutzungen verbunden sind und somit auch von §
20 Abs. 4 LNatSchG erfasst werden. Die Verlegung der erforderlichen Ver- und
Entsorgungsleitungen der Hauptnutzungen ist damit zulässig. Von der Festsetzung der
unterirdischen Verlegung einer vorhandenen oberirdischen Telekommunikationsleitung im Bereich
der Franz-Kremer-Allee wird abgesehen, da der hiermit verbundene Eingriff in Schutzgüter wie
Grund und Boden schwerer wiegt als der bereits erfolgte Eingriff in das Landschaftsbild.
Schallschutzmaßnahmen vor schädlichen Umweltauswir kungen 6.8.
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm, durch Sportlärm sowie durch
Gewerbelärm (Gastronomie im Geißbockheim) sowie dem Schießstand vorbelastet. Zukünftig
erfolgt noch Freizeitlärm durch die geplanten Kleinspielfelder. Ebenso entstehen durch die
Sportnutzung im Plangebiet Lärmemissionen. In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU
Cologne GmbH, Juni 2019) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem
ausgehenden Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet
(s. näher Kapitel 6.12.3 und 7.5.6.1).
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Gemäß den durchgeführten Berechnungen der freien Schallausbreitung werden für das
Sondergebiet, aufgrund der bestehenden Lärmbelastung, die Lärmpegelbereiche IV bis VI
festgesetzt, innerhalb dessen bei der Errichtung von Gebäuden die Umfassungsbauteile (wie
Außenwände, Fenster und Dachflächen) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Luftschalldämmmaße R'w,res nach Tabelle 7 der DIN 4109:2018 einzuhalten haben. Aufgrund des
rechtlich unstrittigen Flächenbezugs der Größe „Lärmpegelbereich“ wurde der maßgeblichen
Außenlärmpegel gemäß der DIN 4109:2018-01 auf die Größe „Lärmpegelbereiche“
umgeschrieben. Im Planvollzug erfolgt eine Berechnung der Anforderungen an den Schallschutz
der Außenbauteile auf Grundlage der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (Lärmpegelbereich)
entsprechend DIN 4109:2018.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich rein aus dem Straßenverkehr der Lärmpegelbereich IV
ergeben würde. Durch die notwendige Beschallungsanlage sowie die weiteren Geräusche des
Franz-Kremer-Stadions ergibt sich der Lärmpegelbereich V bis VI.
Durch das Gebäude des Leistungszentrums werden die Immissionen durch das Franz-Kremer-
Stadion und den Straßenverkehrslärm teilweise abgeschirmt, sodass in die Festsetzungen eine
Öffnungsklausel übernommen worden ist, dass auf einen gutachterlichen Nachweis von den
Festsetzungen auf der Grundlage freier Schallausbreitung abgewichen werden kann.
Mit den getroffenen Festsetzungen werden die gesunden Arbeitsverhältnisse für die sich im
Leistungszentrum befindlichen Sportler gesichert. Ebenfalls wird auch gesichert, dass die
Ruheräume für die Lizenzspieler über einen ausreichenden Lärmschutz, auch im Nachtzeitraum,
verfügen.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB im Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der
Haustechnik insgesamt ein abgestrahlter A-bewerteter Schallleistungspegel von bis zu Lwa = 90
dB tags und nachts zulässig sind. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass vor den
Aufenthaltsraumfenstern des Geißbockheims die Richtwerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) / 60
dB(A) innerhalb/außerhalb der Ruhezeiten tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden sowie
dass die Richtwerte an den Immissionsorten IO 1 bis IO 12 tags und nachts um mehr als 10 dB
unterschritten werden, sodass diese Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich dieser Anlage
liegen.
Bepflanzung und Naturschutz 6.9.
6.9.1. Öffentliche Grünfläche
Weite Teile des Plangebietes werden bestandssichernd als Öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Die Festsetzung dient der Sicherung des Äußeren
Grüngürtels. Überwiegende Teile werden zugleich von einer Fläche mit Bindungen für die
Erhaltung von Bäumen überlagert, um den vorhandenen Baumbestand im denkmalgeschützten
Äußeren Grüngürtel zu erhalten (siehe Kapitel 6.9.2.9.)
Darüber hinaus plant die Stadt Köln die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfelder, welche
ausschließlich der Öffentlichkeit zur freien Verfügung stehen und nicht durch den 1. FC Köln
genutzt werden. Diese vier Kleinspielfelder dienen der freizeitorientierten Erholung. Um eine
Verortung der Flächen sicherzustellen, erfolgt für die geplanten Kleinspielfelder die Festsetzung
von vier Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld". Die Planung sieht
derzeit die Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcours, einer Beachvolleyballanlage mit drei Plätzen,
einem Basket- und Streetballplatz sowie einem Kleinfußballfeld vor. Die finale Entscheidung trifft
das Sportamt der Stadt Köln außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Im Bebauungsplan wird
von einem Worst-Case (Vollversiegelung) ausgegangen.
Durch die Errichtung der Kleinspielfelder werden weitere Wiesenflächen in Anspruch genommen.
Die Inanspruchnahme der Flächen im Äußeren Grüngürtel ist gerechtfertigt, da die Kleinspielfelder
den Erholungswert innerhalb der Öffentlichen Grünflächen deutlich erhöhen und ein attraktives
Sportangebot für die Öffentlichkeit geschaffen wird. Dies dient der Umsetzung der
Sportbandplanungen von Schumacher und Nußbaum sowie des städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" (vgl. 4.5 der Begründung). Der damit
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verbundene Eingriff in die Natur und Landschaft wird ermittelt und vollständig (auf einer
Ausgleichsfläche in Köln-Longerich) ausgeglichen.
6.9.2. Bepflanzung und Naturschutz
6.9.2.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der F ranz-Kremer-Allee
(Maßnahme M1)
Der Bereich der Franz-Kremer-Allee zeichnete sich in der Vergangenheit dadurch aus, dass durch
verbotswidriges Halten am Waldrand die angrenzenden Böden massiv devastierten. Die
Waldvegetation war zerstört, die Bodenverdichtung führte zu Staunässe und zur Beschädigung der
Baumwurzeln. Durch die Auflockerung des Waldbodens und die Setzung von Natursteinblöcken
aus Grauwacke im Zuge der vom 1. FC Köln bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen
(sogenannte Sofortmaßnahmen) konnte die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität von
groß auf gering reduziert werden.
Zur Sicherung der bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen erfolgt die Festsetzung von
Flächen für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft"
mit der Kennzeichnung M1 beidseits der Franz-Kremer-Allee. Innerhalb dieser Flächen sind die in
einem Abstand von bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand und in Abständen von
1,5 m bis 2,0 m bereits gesetzten Natursteinblöcke aus Grauwacke (insgesamt ca. 170) zu
erhalten, um einer erneute Verdichtung zu verhindern.
6.9.2.2. Dachbegrünung (Maßnahme M2)
Zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Die
Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
„Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 100%
extensiv zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter und Drainschicht
betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige
Dachaufbauten inkl. deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Dachterrassen, Oberlichter,
Vordächer sowie Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Darüber
hinaus sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie zulässig.
Mit der Festsetzung der Dachbegrünung soll eine Rückhaltung des Niederschlagswassers erfolgen
und ein Beitrag zum Klimaschutz, insbesondere zur Anpassung an den Klimawandel, geleistet
werden.
Dabei bezieht sich die Festsetzung der Dachbegrünung ausschließlich auf die Obergeschosse.
Demnach muss beispielsweise eine Tiefgarage bzw. sonstige Nutzungen im Untergeschoss nicht
begrünt werden.
Unter den haustechnisch notwendigen Dachaufbauten versteht die Stadt Köln neben den
Technikanlagen insbesondere auch Attiken bzw. Revisionsöffnungen.
6.9.2.3. Fassadenbegrünung (Maßnahme M3)
Ebenfalls zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt, zur Anpassung an den Klimawandel
sowie zu einer geringeren Auswirkung auf das Landschaftsbild wird eine Fassadenbegrünung für
die Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" A4 und C1 festgesetzt.
Mindestens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude sind mit einer Kletterpflanze je zwei
laufenden Metern Fassade bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung soll dafür sorgen, dass
die geplanten Funktionsgebäude harmonisch in die Landschaft eingefügt werden könne, sodass
das Landschaftsbild nicht so stark belastet wird. Ebenfalls wird eine Fassadenbegrünung kühlend
für das Mikroklima, da sich die Fassaden nicht so stark aufheizen.
6.9.2.4. Anpflanzen von Einzelbäumen (Maßnahmen M4 bis M6)
Auf den Gleueler Wiesen sind im Bereich der Kleinspielfelder für die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes und für die Minderung der klimatischen Beeinträchtigung durch den Bau der
Kleinspielfelder zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme
M6). Des Weiteren sind auf den Wiesenflächen zwischen den geplanten Trainingsplätzen A1 und
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A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und
Landschaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme
M4). Im Bereich des geplanten Erschließungsweges des geplanten Funktionsgebäudes (Fläche für
Sportanlage mit der Bezeichnung A4) sind südlich des Weges in einem Abstand von maximal 2,0
m zum geplanten Erschließungsweg insgesamt sechs Bäume (BF41) als Baumreihe zu pflanzen,
um das Landschaftsbild weiter aufzuwerten. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die in der
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte hinsichtlich der Maßnahme M4 und M6 um maximal
10,0 m und hinsichtlich der Maßnahme M5 um maximal 3,0 m von dem Standort abweichen
dürfen. Hiermit werden im Zuge der Ausführungsplanung noch Anpassungsmöglichkeiten
gegeben, ohne negative städtebauliche Auswirkungen hervorzurufen.
6.9.2.5. Neuherstellung von Wegen (Maßnahme M7)
Die Wegeoberflächen der Zuwegung zum Geißbockheim und zum Franz-Kremer-Stadion, sowie
die Verbindungen zwischen den Parkplätzen und den Einrichtungen des 1. FC Köln sind und
werden in Zukunft durch die starke Nutzung des 1. FC Köln stärker in Anspruch genommen, als im
Vergleich zu der üblichen Nutzung der Öffentlichen Grünfläche. In der Vergangenheit waren die
Wege bereits nach Regenfällen und im Winter nur bedingt einwandfrei begehbar. Im Zuge der
durch den 1. FC Köln durchgeführten Sofortmaßnahmen wurde der Weg vom Parkplatz des Franz-
Kremer-Stadion zum Geißbockheim teilasphaltiert, sodass nun auch im Schlechtwetter-Fall der
Weg gut begangen werden kann. Die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität liegt vor
und nach der Maßnahme bei mittel. Maßnahmen zur Reduzierung der Konfliktintensität sind
jedoch nicht vorgesehen, da die intensivere Nutzung noch im Rahmen der Nutzung einer
öffentlichen Grünfläche liegt.
Für das Funktionsgebäude A4 wird eine neue Erschließung vom Rad-/Gehweg an der
Militärringstraße notwendig. Die Spielfelder A1 und A2 werden durch Wege miteinander
verbunden. Hier ist durch die Beseitigung der Wiesenflächen die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes betroffen.
Für neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" wird festgesetzt,
dass diese teilversiegelt anzulegen sind. Diese Festsetzung dient dem Schutz des
Landschaftsbildes sowie einem angemessenen Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels.
Ebenfalls wird hiermit sichergestellt, dass Versickerungsmöglichkeiten in diesem Bereich
bestehen, aber auch angemessene Wegequalitäten für die zukünftigen Nutzenden der
Sportbereiche entstehen.
Für die neuen Wege werden darüber hinaus externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Zusammen mit der Festsetzung, dass entlang des neu geplanten Weges zum Funktionsgebäude
A4 insgesamt sechs Bäume zu pflanzen sind, werden die Auswirkungen durch die Herstellung der
Erschließungsflächen im Grünordnungsplan als vertretbar bewertet.
6.9.2.6. Herstellung von Rasenflächen (Maßnahme M8)
Die Planungen des 1. FC Köln sehen im Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C1 die Anlage
einer Rasenfläche vor. Im Bestand befindet sich auf dieser Fläche ein Kopfballpendel. Diese für
die Eingriffe in Natur und Landschaft positive Maßnahme wird durch die Festsetzung verbindlich
gesichert. Bei der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist gemäß den Festsetzungen
demnach eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen.
6.9.2.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Bau mbestand (Maßnahmen M9
und M10)
Im östlichen Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C3 befindet sich im Bestand eine Bodenmiete
(Höhe ca. 3 m über Gelände) sowie zukünftig nicht mehr benötigte Lagerflächen. Zur
Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes sowie aus Gründen der Beseitigung des
vorhandenen Eingriffs in den Naturhaushalt, insbesondere in den Boden, erfolgt die Festsetzung,
dass auf diesen Flächen ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen ist. Abweichend von den
Qualitätsstandards der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a –
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im
Rahmen der Herstellung der Maßnahmen M9 und M10 die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung
nicht erforderlich, um die notwendige Unterhaltung der geplanten Sportplätze sicherzustellen.
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6.9.2.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrase n (Maßnahme M11)
Das Planungskonzept des Bebauungsplans sieht vor, den heutigen Trainingsplatz 2 (s. Abb. 04)
wieder der öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zurückzuführen. Auf der einen Seite
entsprechen die bestehenden Maße nicht den heutigen Anforderungen an einen Trainingsplatz.
Auf der anderen Seite befindet sich der Trainingsplatz in der Achse zwischen dem Decksteiner
Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen, welches aus denkmalschutzrechtlichen
Gründen eine hohe Bedeutung zukommt, da dieser Bereich eine bedeutende Achse im Äußeren
Grüngürtel darstellt. Aus diesem Grund wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes "Äußerer
Grüngürtel" die Renaturierung dieses Trainingsplatzes befürwortet.
Für den heutigen Trainingsplatz erfolgt demnach die Festsetzung einer Fläche für "Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung
M1. Innerhalb dieser Fläche ist eine Umwandlung des Sportrasens in einen Gebrauchsrasen
(EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anlagen wie Banden, Zäune, Tore, befestige
Flächen sind zu entfernen.
6.9.2.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen un d für die Erhaltung von
Bäumen
Im Bereich der Öffentlichen Grünflächen, des Franz-Kremer-Stadions, des festgesetzten
Sondergebietes sowie der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C erfolgt für die
bestehenden Baumbestände die Festsetzung einer "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen". In diesen Bereichen sind der vorhandene
Baumbestand und die sonstigen Bepflanzungen auf Dauer zu erhalten. Die Erhaltungsfestsetzung
soll dabei nicht individuelle Bäume und Bepflanzungen, sondern den Baum- und Pflanzenbestand
als Ganzes, insbesondere in seiner funktionalen Bedeutung für das Landschaftsbild, erfassen
(sog. Funktionsgrün, vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13). Die Erhaltungsfestsetzung
bedingt, dass der Baum- und Pflanzenbestand auch über die Lebensdauer der heute vorhandenen
Bäume und sonstigen Bepflanzungen hinaus zu erhalten ist, sei es durch Naturverjüngung oder
Ersatzpflanzung. Die Festsetzung dient dem Erhalt der vorhandenen Baum-.und Pflanzenbestände
und somit dem Schutz des Landschaftsbildes im Äußeren Grüngürtel sowie dem Klimaschutz.
Durch den Schutz der Baum- und Pflanzenbestände soll die ursprüngliche konzeptionelle
Gliederung des äußeren Grüngürtels als ein Wald- und Wiesengürtel, die u. a. die
Schutzwürdigkeit als in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal begründet (siehe Kap. 4.7.),
in ihrer Grundstruktur gewahrt bleiben.
6.9.3. Erhalt von Einzelbäumen
Im Plangebiet befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche aus Gründen des Erhalts des
Landschaftsbilds und zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden. Diese Bäume besitzen
einen besonders prägenden Charakter für das Plangebiet, sodass für diese eine separate
Erhaltungsfestsetzung erfolgt. Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind art- und
fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle
funktional zu ersetzen.
6.9.4. Externe Ausgleichsmaßnahmen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte innerhalb des Grünordnungsplanes eine
Eingriffs- / Ausgleichsberechnung. Hierbei wurden die Ausgangsbiotope des zugrunde liegenden
Bestandes und eine Bewertung der Zielbiotope der zugrunde liegenden Planung vorgenommen.
Die Bewertung erfolgte mit Hilfe des Biotopbewertungsverfahrens nach Ludwig aus 1991.
Der im Zuge der Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung ermittelte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist
in der Planzeichnung dargestellt. Aufgrund der Eingriffe im Rahmen der Umsetzung der
Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden externe Ausgleichsmaßnahmen auf städtischen
Flurstücken ermittelt, um die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
auszugleichen. Insgesamt besteht ein Eingriff von 500.910 Biotopwertpunkten. Es erfolgt ein 100
%iger Ausgleich. Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden dabei im Bereich des Äußeren
Grüngürtels sowie im Bereich des Grünzuges West sowie im Bereich des Bergheimer Hofes
vorgesehen.
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Im Bereich des Grünzugs West erfolgen folgende Maßnahmen:
- EA 1: Feldgehölz und extensive Fettwiese:
Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer
Gesamtfläche von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer
Fläche von 1.260 m²
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.324 m²
- EA 2: Feldgehölz und extensive Fettwiese
Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer
Gesamtfläche von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer
Fläche von 774 m²
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 4.492 m²
- EA 3: Obstbaumreihe und extensive Fettwiese
Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise,
303, und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von
29.417 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/G H742) auf einer Fläche
von 335 m²
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 28.063 m²
o Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche von 1.019 m²
- EA 4: extensive Fettwiese
Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 19, der
Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende
Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 2.131 m²
- EA 5: extensive Fettwiese
Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer
Gesamtfläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen:
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.056 m²
Im Bereich des Bergheimer Hofes werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
- EA 6: Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem Waldmantel
Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer
Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit ei ner Breite von mindestens
15 m auf einer Fläche von 2.245 m²
o Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) au f einer Fläche von 5.088
m²
Im Bereich des Äußeren Grüngürtels werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
- EA 7: Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße:
Pflanzung von acht Bäumen (BF41). Dabei werden die acht Bäume in einer Baumreihe
südwestlich des Parkplatzes gepflanzt.
- EA 8: Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße:
Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden mit
mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m
eingefasst. In einer Breite von 2,0 m bis 3,0 m werden zuvor auf den Flächen der
Natursteinabgrenzung der Waldboden bis zu einer Tiefe von 0,3 m, unter Berücksichtigung
des Schutzes der vorhandenen Baumwurzeln, aufgelockert. Die Parkplatzfläche selbst wird
durch die Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert.
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Der Grünordnungsplan sieht neben den genannten externen Ausgleichsmaßnahmen auch eine
bodenfunktionale Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Sportplatzes „Kampfbahn“ (nördlich vom
Fort Deckstein) im Äußeren Grüngürtel vor. Gemäß dieser Maßnahme sind während der
Bauphase der Trainingsplätze der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2 und A3
die Tennendecken der den Sportplatz umfassenden Laufbahn mit dem Oberboden aus dem
Abtrag der Flächen für Sportanlagen A1, A2 und A3 auszutauschen und das Tennenmaterial
sachgerecht zu entsorgen. Gemäß der Maßnahme soll eine Initialsaat mit regionalem Saatgut,
ohne Zuchtformen, vorgenommen und alle baulichen Anlagen bis das das Drängelgitter entfernt
werden.
Aufgrund der Nicht-Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen Jahren vollständig
überwachsen, sodass sich hier eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem
Laufbahnsubstrat gebildet hat, welche bei Umsetzung der Maßnahme beseitigt werden müsste.
Des Weiteren würde es erforderlich, dass gut 100 bis ggf. 150 Lastkraftwagen durch den Äußeren
Grüngürtel fahren müssten mit der Folge einer Bodenverdichtung in diesen Bereichen. Zusätzlich
würden diese Verkehre während der Bauphase zu erhöhten Feinstaubbelastungen führen. Obwohl
diese Maßnahme die positivste Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich darstellt, wird
auf diese aufgrund der vorstehend genannten Punkte verzichtet. Auch ohne diese Maßnahme
erfolgt ein naturschutzrechtlicher Ausgleich von 101,45 %.
Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Finanzierung erfolgt über
einen städtebaulichen Vertrag.
Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m . § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 6.10.
und Abs. 2 BauO NRW)
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 BauO NRW
werden Gestaltungsfestsetzungen getroffen. Diese werden insbesondere zur Wahrung des (auch
denkmalgeschützten) Ortsbildes notwendig und sollen darüber hinaus die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild reduzieren.
6.10.1. Werbung / Sichtschutz
Bei einem Fußballverein ist Werbung von großer Bedeutung. Aus diesem Grund erfolgen im
Rahmen des Bebauungsplanes umfangreiche Gestaltungsfestsetzungen zum Thema Werbung,
um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie das Denkmal "Äußerer Grüngürtel" zu
minimieren.
Generell wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" keine über die nachstehend
genannten Werbeanlagen hinaus zulässig sind. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht
explizit ausgeschlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme,
Slogen) sowie die Bezeichnung des Sportparks.
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Werbung in
jeglicher Form, Eigenmarken in Bild und Text sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig.
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist Werbung im jeglicher Form
nicht zulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, die Bereiche, welche komplett neu in Anspruch
genommen werden, so naturbelassen zu gestalten, wie dieses bei Trainingsplätzen möglich ist.
Hiermit wird auch den Anregungen aus der Öffentlichkeit gefolgt, welche teilweise den Verzicht auf
Werbemaßnahmen bei den neuen Trainingsplätzen forderte.
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B
Bei der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B handelt es sich um das Franz-Kremer-
Stadion. Innerhalb dieses Stadions, in dem die Mannschaften bis zur U21 sowie die
Frauenmannschaften spielen, sind bereits im Bestand Werbeanlagen vorhanden und zulässig. Die
getroffenen Festsetzungen sichern die bestehenden Möglichkeiten, geben darüber hinaus aber
keine Erweiterungsmöglichkeiten der Werbeanlagen.
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C
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Auch im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C befinden sich im Bestand
Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sollen auch zukünftig zulässig sein. Dabei werden die Höhen
auf die geplante Umnutzung angepasst. Die unterschiedliche Höhe der zulässigen
Bandenwerbung im Bereich C1/C2 (Bandenwerbung bis maximal 54,7 m ü NHN) bzw. C3
(Bandenwerbung bis maximal 54,0 m ü NHN) ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen
Höhenlage der geplanten Trainingsplätze.
Mit der Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit
Bandenwerbung versehen werden darf, wird gesichert, dass die Werbeanlagen nicht übermäßig
innerhalb der umgrenzenden öffentlichen Grünflächen wahrgenommen werden können. Die jeweils
vom Sportplatz abgewandte Seite muss daher auch einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der
abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL
7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Seiten an einen Sportplatz grenzt, ist eine
beidseitige Bandenwerbung zulässig.
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D
Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung D erfolgt ebenfalls eine
bestandsichernde Festsetzung der Bandenwerbung ohne Erweiterungsmöglichkeiten. Auch hier
erfolgt zur Sicherung des Landschaftsbildes und einer geringen Ausstrahlung in die öffentlichen
Grünflächen die Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichteten
Seiten mit Bandenwerbung versehen werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Bande des
Sportplatzes, welche in Richtung des Geißbockheims ausgerichtet ist, da hier auch bereits im
Bestand eine Bandenwerbung vorhanden und zulässig ist. Diese Bande darf somit auf beiden
Seiten mit einer Bandenwerbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz
abgewandten Seiten müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis
RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016.
Zulässigkeit innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball"
Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist Werbung
in jeglicher Form nicht zulässig. Je Fassade ist jedoch als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in
einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 m zulässig. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
zu minimieren, erfolgt eine Begrenzung auf maximal vier Clubembleme für das gesamte Gebäude.
6.10.2. Einfriedungen / Ballfangzäune
Mit der Errichtung von Trainingsplätzen werden Einfriedungen erforderlich, um ein unzulässiges
Betreten der Anlagen zu verhindern.
Insbesondere im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt der Einfriedung eine
besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit
den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Seitens des 1. FC Köln war ursprünglich für die
Einfriedungen der neuen Trainingsplätze eine Höhe von mindestens 2,0 m vorgesehen. Im
Bebauungsplan wird aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bzw. Landschaftsbildes jedoch
nur eine Höhe von 1,4 m (= maximal 55,8 m ü. NHN im Bereich A1 bzw. maximal 55,3 m ü. NHN
im Bereich A2 und A3) festgesetzt. Eine Höhe von 1,4 m ist im Gegensatz zu einer
Gesamteinfriedung in einer Höhe von 2,0 m als denkmalverträglich einzustufen, da die Einfriedung
somit nicht mehr in Augenhöhe eines erwachsenen Menschen ist. Auch mit dieser Höhe kann ein
unbefugtes Betreten der Trainingsplätze weitest möglich verhindert werden.
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die
Festsetzungen zu den Einfriedungen und Ballfangzäunen bestandsorientierend. Für die
Einfriedung des Gesamtareals der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C ist
anzumerken, dass bereits im Bestand eine 2,0 m hohe Einfriedung vorhanden ist. Mit der
zeichnerischen Festsetzung wird diese bestandsorientierend gesichert. Diesbezüglich ist zu
beachten, dass das vorhandene Gelände entlang der Einfriedungen Höhenunterschiede von bis zu
ca. 2,0 m aufweisen (52,20 m ü NHN im östlichen, 54,17 m ü NHN im nordwestlichen Bereich). Im
Zuge der Festsetzungen wurden Bereiche ermittelt, welche sicherstellen, dass der 2,0 m
Bestandszaun gesichert wird, maximal aber Höhen bis zu 2,5 m zulässig sind.
Für das Franz-Kremer-Stadion erfolgt lediglich bestandsorientierend die Festsetzung einer
Einfriedung für das Gesamtareal. Für den innenliegenden Bereich erfolgt keine Festsetzung bzgl.
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der Einfriedungen, da diese keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild besitzen. Einfriedungen
des Spielfeldes in der notwendigen Höhe sind daher zulässig.
Generell zielen die Festsetzungen darauf ab, die bestehenden Anlagen zu sichern, aber weitere
Erhöhungen auszuschließen, da Erhöhungen bzw. Neuerrichtungen über das festgesetzte Maß
nicht mit dem Denkmalschutz bzw. dem Schutz des Landschaftsbildes im Einklang stünden.
6.10.3. Ballfangzäune
Neben den Einfriedungen stellen auch die notwendigen Ballfangzäune ein prägendes
Erscheinungsbild der geplanten und bestehenden Trainingsplätze dar. Die Ballfangzäune dienen
dazu, dass keine Unbeteiligten durch umherfliegende Bälle getroffen werden. Zwar sieht die DIN
18035-1:2003-02 Anhang A für die Ballfangzäune hinter dem Tor eine Höhe von 6,0 m und eine
Breite von 40,4 m vor, um die Verkehrssicherheitspflicht des Betreibers zu gewährleisten, aber die
DIN besitzt keine rechtsbindende Wirkung. Da bei der Neuanlage der Ballfangzäune innerhalb der
„Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A der Denkmalschutz höher zu bewerten ist und
die Verkehrssicherheitspflicht auch durch eine Beschilderung am Durchgang zwischen den
Sportplätzen A1 und A2 nachgewiesen werden kann, wird innerhalb der „Flächen für
Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A hier eine geringere Höhe der Ballfangzäune (4,0 m statt 6,0
m) festgelegt. Im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt den Ballfangzäunen
eine besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang
mit den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Die Reduzierung der Höhe von 6,0 m auf 4,0 m führt
dazu, dass zwischen den beiden Sportplätzen keine "Käfigsituation" entstehen und die räumliche
Atmosphäre der Freifläche nicht erheblich gestört wird.
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die
Festsetzungen zu den Ballfangzäunen bestandsorientierend. Die bestehenden Anlagen werden
gesichert, weitere Erhöhungen sollen jedoch nicht zugelassen werden. Die Höhe der
Ballfangzäune beträgt hier 6,0 m.
6.10.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen u nd Ballfangzäunen
Um die generellen Auswirkungen von Einfriedungen und Ballfangzäunen auf den Äußeren
Grüngürtel bzw. das Landschaftsbild zu minimieren, erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der
"Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnung A, B, C und D sämtliche neuen Einfriedungen
und Ballfangzäune als Metallzäune (z. B. Stabgitterzaun) zu errichten sind. Zulässig ist bei den
Zäunen der Farbton RAL 7016 (Anthrazitgrau). Der gewählte Farbton ist üblich bei Metallzäunen
und fügt sich gut in die Umgebung des Äußeren Grüngürtel ein. Die Wahrnehmung der Einfriedung
wird somit reduziert, wodurch gesichert wird, dass die Denkmalbelange ausreichend gewürdigt
werden. Darüber hinaus trägt die Festsetzung zu einer geringeren Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes bei, da verhindert wird, dass bei der Errichtung der Einfriedungen z. B. auf grelle
bzw. aufdringliche Farben zurückgegriffen wird. Ebenso führt diese Festsetzung zu einem
einheitlichen Erscheinungsbild des RheinEnergieSportparks.
Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer
Maschenweite von mindestens 50/200 mm auszuführen, ab 2,0 m Höhe ist die Maschenweite auf
mindestens 100/200 mm zu erhöhen. Mit der Festsetzung der Maschenweite bis 2,0 m wird ein
Hochklettern wirksam vermieden. Ab einer Höhe von 2,0 m muss die Maschenweite dann erhöht
werden, um die Fernwirkung der Metallzäune (Ballfangzäune) zu reduzieren.
6.10.5. Wegeflächen
Die neu anzulegenden Wege innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1,
A2, A3 und A4 sind als wassergebundene Wegedecke bzw. als harte Oberflächen auszuführen.
Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung dient dazu, innerhalb des
denkmalgeschützten Äußeren Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes Erscheinungsbild der
Wege auch innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit den Bezeichnungen A zu sichern.
Der Grünordnungsplan bewertet die zu den Trainingsplätzen führenden Wege sowie die die
Trainingsplätze umgebenden Wegeflächen und die Standorte für Tore aus mineralisch
gebundenen Werkstoffen als einen großen Konflikt. Die getroffenen Festsetzungen zu der
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Oberflächengestaltung der Wege führen dazu, dass die Auswirkungen als vertretbar eingestuft
werden.
6.10.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes und d er Rückprallwand
Aus Sicht des Denkmalschutzes soll die umlaufende prallfeste Einfassung des
Sonderkleinspielfeldes möglichst unauffällig gestaltet werden und der Umgebung angepasst
werden. Daher erfolgt die Festsetzung, dass diese Einfassung ausschließlich in den Grüntönen
RAL 6000 bis RAL 6013 oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden darf.
Hiermit wird sichergestellt, dass sich die Einfassung an die umgebenden Rasen- bzw.
Wegeflächen sowie an die Einfriedungen in der Umgebung anpasst.
Die Festsetzung der zulässigen RAL Farben (Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013) für die
Rückprallwand erfolgt ebenfalls zur Vereinheitlichung und Beruhigung des Erscheinungsbildes des
RheinEnergieSportparks. Die Rückprallwand steht zukünftig in von Trainingsplätzen umgebenden
Bereichen, so dass diese sich in den genannten Grüntönen farblich in die Umgebung integriert.
Wasserrecht gem. § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) 6.11.
i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
Im Plangebiet ist das innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" sowie der
"Flächen für Sportanlagen" anfallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort
zu versickern. Die Festsetzung dient dem Schutz des Grundwasserdargebots sowie einer
Verminderung des Eingriffes in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die Einleitung des
Niederschlagswassers in die Kanalisation oder ein Gewässer ist hiermit ausgeschlossen.
Auswirkungen der Planung 6.12.
6.12.1. Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein "Faunistisches Fachgutachten und
Artenschutzrechtliche Prüfung", naturgutachten oliver tillmanns, Mai 2019 erstellt. Die Erhebung
der Fauna des Plangebiets und seines Umfeldes erfolgte im Frühjahr und Sommer 2015.
Aufgrund des Lebensraumpotenzials des Plangebiets und seines Umfeldes wurden zur
Überprüfung des speziellen Artenschutzes die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse sowie ein
Vorkommen der Haselmaus untersucht. Um auch Aussagen zu Arten zu ermöglichen, die nicht in
Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden bzw. keine wildlebenden Vogelarten sind, wurden
zudem Querschnittsbegehungen durchgeführt, in deren Rahmen sonstige Säugetiere, Amphibien,
Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken und Libellen erfasst und Funde weiterer Artengruppen
dokumentiert wurden. Wegen der zu erwartenden Wirkungen der Planung und der bestehenden
Vorbelastungen im Plangebiet und seinem Umfeld wurde der Untersuchungsraum in einer
Entfernung von 200 m zum Plangebiet abgegrenzt.
Bei den Kartierungen konnten mit Braunem/Grauem Langohr, Großem Abendsegler,
Wasserfledermaus und Zwergfledermaus vier Fledermausarten festgestellt werden, die im
Untersuchungsraum Jagdgebiete und Flugwege vorfinden. Auf das Vorkommen von Quartieren
liegen dagegen keine Hinweise vor. Die Haselmaus konnte nicht erfasst werden. Unter den
insgesamt 58 festgestellten Vogelarten sind 19 Arten als planungsrelevant einzustufen. Diese
treten aber überwiegend als Gastvögel auf, nur neun Arten besitzen im Untersuchungsraum auch
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Gimpel, Habicht, Kleinspecht, Waldkauz und Waldohreule
brüten mit jeweils einem Revierpaar, Grauschnäpper und Weidenmeise mit jeweils 3 Paaren. Der
Mäusebussard ist mit vier im Untersuchungsraum liegenden Revierzentren die zweithäufigste und
der Star mit 24 Revieren die mit großem Abstand häufigste planungsrelevante Brutvogelart. Die
festgestellten Fortpflanzungsstätten der meisten planungsrelevanten Brutvögel liegen in einer
Entfernung von mind. 40 m zum Vorhabenbereich, auffällig ist die geringe Distanz von Brutplätzen
zu stark frequentierten Straßen und Wegen auch bei Taggreifen sowie die Nähe von
Eulenbrutplätzen zu bestehenden starken Lichtquellen. Der sehr wenig störungssensible Star
brütet auch im unmittelbaren Umfeld des Vorhabenbereichs.
Bei den Erfassungen von Arten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, wurden außer
den Fledermäusen weitere acht Säugetierarten (Eichhörnchen, Feldmaus, Igel, Maulwurf,
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Rotfuchs, Rötelmaus, Waldmaus, Wildkaninchen) und die Erdkröte als einzige Amphibienart
festgestellt. Ein Nachweis von Reptilien gelang nicht. Unter den Wirbellosen wurden sechs
Tagfalter-, fünf Heuschrecken- und sieben Libellenarten erfasst, zudem liegen einzelne Nachweise
von Käfern, Hornisse und Weinbergschnecke vor. Regional, landes- oder bundesweit gefährdete
Arten wurden im Rahmen der Querschnittsbegehungen nicht nachgewiesen, für eine lokal seltene
Käferart besitzt das Plangebiet keine Funktion als Reproduktionshabitat.
Die artenschutzrechtliche Prüfung stellt folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dar:
- Maßnahme ASP-V1 – Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme von Sträuchern und
Bäumen:
Eine Entnahme von Gehölzen (Sträucher, Bäume) ist für die im Plangebiet geplanten
Baumaßnahmen nicht vorgesehen. Sollte – wider Erwarten – die Entnahme einzelner
Bäume oder Sträucher notwendig werden, ist diese außerhalb der Brutzeit der betroffenen
planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen, um eine
Zerstörung von Nestern und Gelegen sowie eine Tötung von Jungvögeln von Vogelarten zu
vermeiden. Falls eine Inanspruchnahme von Gehölzbeständen notwendig wird, ist diese
deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen.
- Maßnahme ASP-V2 – Kontrolle auf aktuell genutzte Nester:
Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von
Gehölzen nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten
erfolgen. Diese Nesterkontrolle wäre durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt
Faunistik) durchzuführen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer
Vogelarten sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen.
Dadurch wird die Zerstörung von Eiern und eine Verletzung oder Tötung von Jungtieren
wildlebender Vogelarten vermieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 b der Vogelschutzrichtlinie verhindert werden kann.
- Maßnahme ASP-V3 – Vermeidung von Vogelschlag an G laselementen:
Die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag könnte signifikant steigen, falls
großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude verbaut
werden sollten. Deshalb sind der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende
Gefahr für Vögel im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch einen Fachmann zu
überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die Gebäudegestaltung vorliegt. Sollten
Konflikte absehbar sein, z. B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln
erscheint, als dass sie diese Glasflächen durchfliegen könnten, wären diese Konfliktpunkte
durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Da für Vögel neben scheinbar
durchfliegbaren Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten
Kollisionsrisiko führen können, sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nicht nur in
gefahrenträchtigen Ecksituationen – einen Wert von 15 % nicht überschreiten. Dadurch
werden die Vorgaben der Schweizer Vogelwarte bezüglich der Verspiegelung von
Glaselementen erfüllt und es kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz
entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des
Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die drei Vermeidungsmaßnahmen aufgenommen,
sodass deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet ist.
Von den dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen profitieren ebenfalls die nicht
planungsrelevanten Vogelarten, falls – wider Erwarten – Gehölze vorhabenbedingt entfernt werden
müssten. Für die Fledermausarten und planungsrelevanten Vogelarten werden keine weiteren
Maßnahmen notwendig. Da keine Quartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört
werden und die lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues Langohr und
Wasserfledermaus nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers auftreten, sind
keine Auswirkungen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder
essentielle Nahrungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabenbedingt ebenfalls
nicht betroffen, erhebliche Störungen sind aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen
Störungstoleranz der Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten,
auszuschließen. Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhindern die Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Weitere
artspezifische Maßnahmen werden für keine der im Plangebiet auftretenden artenschutzrechtlich
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relevanten Arten notwendig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich
aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes nicht. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitert
somit unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht
an den artenschutzrechtlichen Verboten. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht aus diesem Grunde
die städtebauliche Erforderlichkeit.
Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose und ferner die Erdkröte, die nicht dem speziellen
Artenschutz unterstehen, sind mit der Planung Lebensraum- und Individuenverluste durch die
Flächeninanspruchnahme verbunden. Obwohl zu nachtaktiven Wirbellosen wie z.B. Nachtfaltern
keine gezielten Untersuchungen durchgeführt wurden, ist abzusehen, dass die Installation von
künstlichen Lichtquellen, vor allem des Flutlichts, zu Desorientierung und Tötung von Individuen
führt. Auch für diese Arten werden deshalb Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
vorgeschlagen, die den Schutz von Teilflächen sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Die
Maßnahmen sehen wie folgt aus:
- Maßnahme Fauna-V1 – Erhalt von strukturreicheren Randbereichen der Wiesenfläche. Die
Maßnahme dient verschiedenen Säugetieren, der Erdkröte und vielen der festgestellten
tagaktiven Wirbellosen. Die Maßnahme wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans
gesichert.
- Maßnahme Fauna-V2 – Erhalt von Wiesenstreifen ent lang des zwischen den
Trainingsplätzen durchführenden Weges. Durch die Maßnahmen wird kleinflächig der
Verlust von Lebensräumen gemindert, vor allem aber die Barrierewirkungen für wenig
mobile Arten wie z. B. Säugerarten, Erdkröte oder Heuschrecken reduziert. Die Maßnahme
wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert.
- Maßnahme Fauna-V3 – Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf Tierarten:
Um die geplanten Trainingsplätze ausreichend nutzen zu können, ist die Installation von
Flutlichtanlagen vorgesehen. Aufgrund der potenziellen Konflikte mit nachtaktiven Tierarten
(Säugetiere, Wirbellose) ist dafür die Verwendung von Planflächenstrahlern mit UV
Sicherung der Maßnahme erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag.
- Maßnahme Fauna-V4 – Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und
Wegebeleuchtung auf Tierarten:
Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im
Vorhabenbereich ist zu unterlassen, um nachtaktive Wirbellose möglichst wenig zu stören
und die Gefahr einer Tötung zu verringern.
Durch die Berücksichtigung der Maßnahmen V1 und V2 ist es möglich, die Betroffenheit von
Tierarten deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen V3 und V4 sind rechtlich nicht zwingend
erforderlich, können aber auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Selbst bei einem potentiellen
Verlust von Lebensraum und/oder der unmittelbaren Gefährdung von Individuen häufiger, weit
verbreiteter Arten, sind Auswirkungen auf den Bestand der Arten bzw. ihre lokalen Populationen
auszuschließen. Da die Arten nicht dem besonderen Artenschutz unterstehen bzw. aufgrund der
Zulässigkeit des Eingriffs nicht den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG
unterliegen und aufgrund ihrer Häufigkeit teils als Schädlinge bekämpft werden (z.B. Feldmaus,
Kaninchen), sind weder Lebensraumverluste noch unmittelbare Gefährdungen von Individuen als
erhebliche Auswirkungen auf die Arten oder deren Lokalpopulationen zu betrachten. Für die im
Boden lebenden Arten sind zudem keine weiteren mit vertretbarem Aufwand durchführbaren
Maßnahmen zur Verringerung der Tötungsgefahr möglich. Artspezifische, bestandsstützende
Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund der Häufigkeit der Arten, da die Arten auch von der
Renaturierung eines Sportplatzes profitieren und wegen ihrer geringen Ansprüche an ihre
Lebensräume ebenfalls nicht durchzuführen. Eine Erheblichkeit der vorhabenbedingten
Auswirkungen auf die nicht dem speziellen Artenschutzrecht unterstehenden Tierarten bzw. ihre
lokalen Vorkommen kann deshalb ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel 7.5.1.3.). Somit führt die
Realisierung des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz" auch für die
Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen.
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6.12.2. Verkehr
Durch brenner BERNARD ingenieure GmbH wurde die „Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz“, 24.05.2019 erstellt. Ziel der
verkehrlichen Untersuchung ist es, für das Plangebiet nachzuweisen, dass der Stellplatzbedarf
durch die planbedingten Änderungen des RheinEnergieSportparks gedeckt werden kann. Zudem
wurden Aussagen zum Nutzungszweck seitens der Pkw-Fahrerinnen und Fahrern auf den
Parkplätzen im Umfeld des Geißbockheims getroffen. Des Weiteren dient die verkehrliche
Untersuchung auch als Datenbasis für das Lärmgutachten.
Stellplatznachfrage
Im Zuge der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurden Verkehrserhebungen an fünf Parkplätzen,
die im Umfeld des Geißbockheims liegen, an drei Tagen mit unterschiedlichem Trainingsbetrieb
durchgeführt. Die Ergebnisse der Verkehrserhebungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die höchste Stellplatznachfrage wurde am Tag 2 (S amstag, 28.04.2018) um 11:45 Uhr
(Peak) mit Spielbetrieb von vier Nachwuchsmannschaften (vier Heimspiele der U15, U17,
U8 und U9) erhoben.
- Die Stellplatznachfrage betrug über alle fünf Par kplätze während des genannten Peaks
insgesamt 349 Pkw-Stellplätze (Auslastung: 94 %)
Auf den Parkplätzen konnten zum Teil temporäre Überschreitungen der Stellplatzkapazität
festgestellt werden. Zu erklären sind diese Überschreitungen zum einen mit der etwa 400 m
langen Zufahrtstrecke zwischen dem Parkplatz Geißbockheim und der Zählstelle am Knotenpunkt
Berrenrather Straße/Franz-Kremer-Allee, auf der sich fortbewegende Fahrzeuge befanden, die
somit keinen Pkw-Stellplatz in Anspruch nahmen. Zum anderen lassen sich die Überschreitungen
begründen durch Hol- & Bringdienste der Eltern und Fahrdienste des 1. FC Köln, welche im
Rahmen der Verkehrsbeobachtungen zu den ermittelten Stoßzeiten die Nachwuchsspielerinnen
und -spieler auf den Parkplätzen absetzten, dabei jedoch keine Pkw-Stellplätze in Anspruch
nahmen.
Zusätzliches Verkehrsaufkommen
Im Verkehrsgutachten wurde des Weiteren das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die
Erweiterung des RheinEnergieSportparks abgeschätzt. Dabei ist lediglich durch die Nutzung der
geplanten Großspielfelder (organisierter Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln
und Schulsport), durch die Nutzung der vier öffentlichen Kleinspielfelder sowie in geringem
Umfang durch die in das Leistungszentrum neu aufzunehmende GeißbockAkademie von
Neuverkehr auszugehen. Bei der Ermittlung wurden ein Werktag sowie ein Samstag betrachtet, da
hier unterschiedliche Nutzungsparameter zugrunde liegen. Die Berechnungen ergaben, dass es an
einem Werktag zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 220 Kfz/24h kommt und an einem
Samstag zusätzlich von 280 Kfz/24h.
Auswirkungen auf die Verkehrsqualität
Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld des
Plangebietes ist durch die Zusatzverkehre in der Spitzenstunde keine nennenswerte Veränderung
der Verkehrsqualität zu erwarten, sodass auf einen detaillierten rechnerischen Nachweis verzichtet
werden konnte.
Stellplatzbedarf für die geplanten Erweiterungsmaßnahmen
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde des Weiteren der Stellplatzbedarf für die geplanten
Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks bestimmt. Die Ermittlung erfolgte dabei für die
Differenz der Nutzungsänderungen mithilfe von Annahmen, die sich an der früheren
Verwaltungsvorschrift zu § 51 der alten BauO NRW (Stand 2000) orientieren. Demnach sind für
den zusätzlichen Sportplatz, das Leistungszentrum und die öffentlichen Kleinspielfelder insgesamt
73 Pkw-Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks nachzuweisen.
Auf diesen Ergebnissen aufbauend wurde der Stellplatznachweis für den regulären Planfall, d.h.
Tage an denen die U21 keines ihrer Meisterschaftsspiele im Franz-Kremer-Stadion bestreitet, für
die folgenden drei Fälle ermittelt:
- Fall 1: Werktag ohne öffentlichem Trainingsbetrie b der Lizenzmannschaft
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- Fall 2: Spielbetrieb nur von Nachwuchsmannschafte n: vier Heimspiele der U15, U17, U8
und U9
- Fall 3: Werktag mit öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmannschaft
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den regulären Planfall ergab, dass das
Stellplatzangebot für alle drei untersuchten Fälle als ausreichend gewertet werden kann. Der
zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks
kann somit nachgewiesen werden. Die Errichtung der Tiefgarage unter dem geplanten
Leistungszentrum mit 32 Stellplätzen ist dabei städtebaulich erforderlich, um dem künftig erhöhten
Stellplatzbedarf im RheinEnergieSportpark gerecht zu werden.
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für seltene Ereignisse, d. h. für Tage an denen ein
Meisterschaftsspiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion stattfindet, führte zu dem rechnerischen
Ergebnis, dass die Stellplatzkapazität des RheinEnergieSportparks - sowohl im Bestand als auch
im Planfall bei mehreren zeitgleichen Spielen der Nachwuchsmannschaften - zu einem bestimmten
Zeitpunkt überschritten wird.
Dieses rechnerische Ergebnis wurde mit der festgestellten Praxis abgeglichen. Die Anreise der
Zuschauer zu Veranstaltungen im Franz-Kremer-Stadion (Spiel der U21) ist gemäß Angaben des
1. FC Köln außerhalb des gemessenen Peaks im Fall 2 (Spielbetrieb von
Nachwuchsmannschaften am Wochenende) zu erwarten. Der Peak im Fall 2 liegt ungefähr
zwischen 10:30 Uhr und 13:00 Uhr (für ca. 11:45 Uhr wird die höchste Stellplatzbelegung
ermittelt). Nach 13:00 Uhr baut sich der Peak bereits ab. Die Spiele der U21 beginnen im Regelfall
an Samstagen um 14:00 Uhr, sodass mit einem Eintreffen der Zuschauer nach zwischen 13:00
Uhr und 14:00 Uhr zu rechnen ist, Somit kommt es zu einer zeitlichen Verlagerung der Ziel- und
Quellverkehre sowie der in Anspruch genommenen Stellplatzkapazitäten, sodass die
Stellplatzkapazität im RheinEnergieSportpark in der Praxis auch im Fall eines Spiels der U21 im
Franz-Kremer-Stadion – in Abhängigkeit der Zuschauerzahl - ausreichend sein kann.
Bei Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung ist der 1. FC
Köln bereits heute in der Lage, durch entsprechende Informationen und verkehrliche Maßnahmen
(z. B. Einsatz von Busshuttles), frühzeitig zu reagieren. Zudem wird zukünftig organisatorisch vom
1. FC Köln geregelt werden, dass keine Nutzung des hinzukommenden Sportplatzes 9 zeitgleich
stattfindet. Alternativ ist die Verlegung der Spiele im Franz-Kremer-Stadion in andere Sportstätten
(z. B. Südstadion, RheinEnergieStadion) möglich und bereits gängige Praxis. Entsprechende
Regelungen können im Rahmen der Baugenehmigung getroffen werden.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrssituation im Fall 2 und bei einem Meisterschaftsspiel
der U21 im Franz-Kremer-Stadion bereits im Bestand an wenigen Tagen des Jahres als kritisch
zu werten ist und somit nicht auf die im Zuge der Bauleitplanung geplanten Baumaßnahmen
zurückzuführen.
Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen des 1. FC Köln in Bezug auf ein
zusätzliches Großspielfeld und das Leistungszentrum sowie aufgrund der vier neuen öffentlichen
Kleinspielfelder konnte somit nachgewiesen werden.
6.12.3. Lärm
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine "Schalltechnische Untersuchung über die
zu erwartende Geräuschemission und –immission im Rahmen der geplanten Änderung der
Sportanlage ‚RheinEnergieSportpark in Köln Sülz‘", Juni 2019 durch die ADU cologne GmbH
erstellt.
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist mit dem Rd. Erl.
des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 21. Juli 1989 die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Danach
findet grundsätzlich eine Lärmsegmentierung, d. h. Ermittlung und Bewertung der
Geräuschimmissionen getrennt nach der Lärmart statt.
Sportanlagenlärm
Für die Ermittlung und Bewertung von Sportanlagenlärm wird als Orientierungshilfe die 18.
BImSchV herangezogen (vgl. Kapitel 7.5.6.1).
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Im Plangebiet wurden die bestehenden und geplanten Trainingsplätze, das Gebäude des
Leistungszentrums und das Franz-Kremer-Stadion in die Untersuchung eingestellt. Die geplanten
Funktionsgebäude (A4 und C1) sind hingegen für Geräuschimmissionen irrelevant.
In der unmittelbaren Nachbarschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind
drei Emittenten angeordnet, die jedoch nicht nach der 18. BImSchV zu beurteilen sind:
- Geißbockheim mit einem externen Gastronomiebetrei ber
- Schießstand Schützenbruderschaft St. Hubertus Köl n-Sülz- Klettenberg 1922 e.V.
- Waldkindergarten "Die Waldzwerge"
Das Geißbockheim wird teilweise vom 1. FC Köln (Trainingsräume, Verwaltung, Fan-Shop) und
teilweise als Gastronomie betrieben. Die Geräusche durch Nutzung des 1. FC Köln vom
Geißbockheim, die gemäß der 18. BImSchV zu beurteilen wären – hier sind die Geräusche aus
der Trainingshalle im Geißbockheim bzw. die Geräusche während des Umziehens der Sportler zu
nennen -, sind gegenüber den übrigen Sportanlagengeräuschen nicht relevant. Darüber hinaus
entsteht aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr der Nutzung am Geißbockheim Verkehrslärm.
Der Schießstand bedarf und besitzt nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18,
Spalte 2 des Anhangs eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und
damit ist als Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen des Schießstandes die TA Lärm
heranzuziehen; denn die 18.BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer
Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Unmittelbar südöstlich des Schießstandes ist der
Waldkindergarten "Die Waldzwerge" angeordnet.
Die Geräusche durch die Kindergartennutzung ist als sogenannte sozialadäquater Lärm
einzustufen und fällt ebenfalls nicht unter die 18. BImSchV.
Die in der weiteren Umgebung vorhandenen Sportanlagen vom Blau Weiß Köln, DJK Südwest
Köln, der Kampfbahn 1. FC Köln am Decksteiner Fort, die Tennisplätze KHTC Blau Weiß Köln, der
Sportplatz Beethovenpark sowie die Rugby-Park ASV Köln wurden ebenfalls als Vorbelastung in
die Untersuchung eingestellt.
Für die Eingangsdaten der durchgeführten Berechnung wird auf das Lärmgutachten verwiesen.
Die Ergebnisse für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung durch Sportanlagenlärm gemäß der
18. BImSchV für die geplante Erweiterung / Sanierung des RheinEnergieSportparks zeigen, dass
die Vorgaben der 18. BImSchV eingehalten werden. Voraussetzung ist dabei, dass die
Sportanlagen im Bebauungsplan tags innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten gemäß
18. BImSchV, d. h. werktags zwischen 06:00 bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen
07:00 und 09:00 Uhr, sowie zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) nicht betrieben werden. Die
Haustechnik des Leistungszentrums im Sondergebiet ist auf einen abgestrahlten
Schallleistungspegel von L
WA = 90 dB tags und nachts zu begrenzen. Dies wird durch die textliche
Festsetzung 6.2 planungsrechtlich gesichert.
Gemäß den Berechnungen des Lärmgutachtens ergeben sich Beurteilungspegel außerhalb der
Ruhezeiten, die für die relevanten Szenarien für das Franz-Kremer-Stadion (5 390, 2 500 und 400
Zuschauer) durchweg – mit Ausnahme des IO 11 – unterhalb der maßgeblichen
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV liegen. Der in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR) gelegene
IO 11 weist bei allen Szenarien einen um 2 dB über dem Immissionsrichtwert von 50 dB(A)
liegenden Beurteilungspegel auf. Diese Überschreitung des Immissionsrichtwertes ergibt sich
allerdings bereits weitgehend aus der Vorbelastung durch andere, außerhalb des Plangebiets
liegende Sportemittenten, nämlich zwei bestehende Sportanlagen (aktuell genutzt von den
Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest), die deutlich näher zu diesem Immissionsort
ausgerichtet sind. Die Zusatzbelastung aus dem Plangebiet stellt sich an diesem Immissionsort (IO
11) als gering dar. Die Überschreitung des IO 11 ist demnach nicht allein auf die Auswirkungen
des Plangebietes zurückzuführen. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel von
lediglich 0,1 bis 0,2 dB. Aufgrund der Vorbelastung durch die Sportanlagen und die
Militärringstraße sowie der Lage des IO 11 im Randbereich der Wohngebiete zum Außenbereich
wird eine Erhöhung des zumutbaren Immissionsrichtwerts i. S. einer Zwischenwertbildung um 2 dB
für vertretbar angesehen.
Der Beurteilungspegel innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags kann bei
gleichzeitiger Vollauslastung aller Sportanlagen (Gesamtbelastung) den Immissionsrichtwert für
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ein WR-Gebiet an zwei Immissionsorten (IO 4 und IO 11) um 2 dB überschreiten. Hierbei ist
jedoch zu beachten, dass sich die Überschreitung bereits auf Grund der Vorbelastung ergibt und
sie somit nicht planbedingt ist. Es handelt sich zudem um Grundstücke im Randbereich der
Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf Grund ihrer Nähe zu stark befahrenen
Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelastet sind. Daher erachtet die Stadt Köln eine
Erhöhung des zumutbaren Immissionsrichtwerts im Sinne einer Zwischenwertbildung um 2 dB als
vertretbar.
Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung des Immissionsrichtwerts alleine aus der
Annahme der genehmigten, in der Realität nicht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-Kremer-
Stadions mit 5 390 Zuschauern. Dieses dient u. a. der Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als
Spielstätte, die aufgrund der Auflagen des Verbandes über eine Kapazität von mindestens 2 500
Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten Saisons zeigt jedoch, dass die
maximale Zuschauerzahl deutlich unterhalb der geforderten Kapazität von 2 500 Zuschauern liegt.
Mit einer höheren Auslastung ist daher allenfalls bei den Heimspielen der Regionalligamannschaft
zu rechnen. Die Durchführungsbestimmungen des Verbandes setzt die Regelspielzeit für
Regionalligaspiele auf Samstag 14 Uhr, also außerhalb der Ruhezeiten fest. Zu Gunsten dieses
nur in Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen,
dass es sich hierbei um ein seltenes Ereignis i. S .d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt und die sich
daraus ergebende Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV
hinnehmbar ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr, die
Immissionsrichtwerte in bestimmten Maße zu überschreiten. Da es pro Saison nur insgesamt 18
Heimspiele
1 der Regionalligamannschaft gibt, werden die zulässigen Ausnahmen bei Weitem nicht
erreicht. Für Auslastungen von unter 2 500 Zuschauern werden die Immissionsrichtwerte an allen
Immissionsorten (außer dem IO 11, aufgrund der oben beschriebenen Gründe) auch innerhalb der
mittäglichen Ruhezeit unterschritten. Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion durch
Nachwuchs- und Frauenmannschaften konnten in den letzten Jahren im Regelfall eine Auslastung
von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für diesen Fall werden ebenfalls die
Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der mittäglichen
Ruhezeit sonn- und feiertags unterschritten.
Beim IO 11 ist zudem zu beachten, dass die Planung jedenfalls bei einer Zuschauerzahl von 5 390
im Franz-Kremer-Stadion nicht lärmerhöhend wirkt. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes
um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung.
Darüber hinaus wurden die die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie die
Einwirkungen auf das Leistungszentrum untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
eine Erhöhung durch den anlagenbezogenen Straßenverkehr aufgrund der auf den angrenzenden
klassifizierten Straßen vorherrschenden Verkehrsbelastung im Vergleich zum geringen Kfz-
Zusatzverkehr durch die Nutzung der Sportanlage nicht vorliegt. Die Einwirkungen auf
Aufenthaltsräume im Leistungszentrum und die daraus resultierenden Vorgaben für die
Schalldämmung von Fenstern gemäß DIN 4109 ist im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln.
Entsprechende Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan festgesetzt (vgl. Kapitel 6.8.).
Freizeitlärm
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sollen auch vier öffentliche Kleinspielfelder errichtet
werden können. Diese öffentlichen Kleinspielfelder sind nicht gemäß der 18. BImSchV, sondern
gemäß der Freizeitrichtlinie NRW zu betrachten.
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Betrieb der Kleinspielfelder durch die
Kommunikationsgeräusche durch die Nutzenden der Kleinspielfelder (zu den geplanten Nutzungen
siehe Kapitel 6.9.1) sowie durch die Pkw-Vorgänge auf dem Platzplatz an der Gleueler Straße
bestimmt.
Gemäß den Ergebnissen der Lärmuntersuchung werden an sämtlichen Immissionsorten die
Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie unterschritten. Eine Überschreitung der zulässigen
Maximalpegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund dieser
Berechnungsergebnisse sind bei der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder keine
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
1 In der Regel werden 17 Heimspiele ausgetragen. In der Regionalliga kann es aber dazu kommen, dass 18
Heimspiele auszutragen sind. Es wurde daher der Worst-Case mit 18 Heimspielen betrachtet.
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Lärmbelastung des äußeren Grüngürtels als Erholungsanlage durch die Sportnutzung
Durch die Nutzung der Sportanlagen des 1. FC Köln wird der äußere Grüngürtel als Anlage für die
Naherholung der Bevölkerung mit Sportlärm belastet. Effiziente Maßnahmen, wie beispielsweise
Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände, sind entsprechend den Aussagen des
Grünordnungsplanes wegen ihrer großen Konflikte zu der übrigen Nutzung des Äußeren
Grüngürtels unverträglich. Darüber hinaus hat das Lärmschutzgutachten nachgewissen, dass an
den maßgeblichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. nicht wesentlich
verschlechtert werden. Die Auswirkungen bzgl. des Schalls sind somit als vertretbar zu bewerten,
da diese nur einen geringen Teil des Äußeren Grüngürtels betreffen. Gegebenenfalls erforderliche
Schallschutzmaßnahmen sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.
6.12.4. Wald
Im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Nach
§ 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen,
Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere, mit dem Wald verbundene und ihm dienende
Flächen. Nicht zum Wald zählen Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG), Flächen mit
agroforstlicher Nutzung (Nr. 2), bestimmte zum Stichtag als landwirtschaftlich genutzt gemeldete
Flächen, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung andauert (Nr. 3), und in der Flur oder im
bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder
mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden (Nr. 4).
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens stellte sich somit die Frage, ob es sich bei der Gleueler
Wiese um eine Waldwiese handelt oder nicht. Waldwiesen müssen ihrem Hauptzweck nach dem
Wald dienen, was etwa durch eine entsprechende waldspezifische Erholungsfunktion oder durch
deren ökologische Funktion für bestimmte, waldlebende Arten gegeben sein kann. Dies wird nach
eingehender Prüfung von der Stadt Köln verneint. Die Größe der Gleueler Wiese und die
Tatsache, dass die Wiese nur von Waldbestand eingerahmt wird, selber aber nicht mit Bäumen
oder Gehölzen, auch nicht teilweise, bestanden ist, sprechen dafür, dass der Wald im Äußeren
Grüngürtel an den Rändern endet.
Aufgrund der Abstände der geplanten Sportanlagen zum bestehenden Wald ist auf die
Waldrandsteifen im Bebauungsplanverfahren ein besonderes Augenmerk gelegt worden. Aufgrund
der gewählten Abstände der Flächen für Sportanlagen (A1 bis A3) sowie der Öffentlichen
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleinspielfelder können die Waldrandstreifen ihre
ökologische Funktion weiterhin in vollem Umfang erfüllen, da im Bereich der Waldrandstreifen
keine Eingriffe durch die Trainingsplätze bzw. Kleinspielfelder zulässig sind. Die im Plangebiet
liegenden forstbestandenen Flächen werden zudem mittels einer Erhaltungsfestsetzung (siehe
Kapitel 6.9.2.9.) planungsrechtlich gesichert, sodass auch für die Zukunft gesichert ist, dass die
forstbestandenen Flächen weiterhin unverändert Teil der Öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage sind.
Der Bebauungsplan schafft daher keine Grundlage für eine Waldumwandlung, so dass § 43 Abs. 1
LFoG keine Anwendung findet.
6.12.5. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Insbesondere durch die Anlage der neuen Trainingsplätze sowie der öffentlichen Kleinspielfelder
kommt es zu einer Inanspruchnahme von bisher nicht beanspruchtem Grund und Boden. Durch
die Erweiterung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks kann die bestehende
Infrastruktur jedoch genutzt werden. Der Flächenbedarf für die Erweiterung wird dadurch
gegenüber einer Neuplanung an einem anderen Ort erheblich verringert. Der Flächenbedarf wird
zudem durch die Nutzung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue Leistungszentrum
weiter reduziert. Die Renaturierung des heutigen Spielfeldes 2 führt zudem zu einem Ausgleich der
Belastungen für den Boden an dieser Stelle.
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6.12.6. Klima
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten
"Masterplan 1. FC Köln: Klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung
RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" durch Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Mai 2019 erstellt.
Anlass war insbesondere die Schaffung von neuen Trainingsplätzen sowie der Errichtung des
Fußball-Leistungszentrums. Im Gutachten wurde für die neuen Trainingsplätze der vorgesehene
Kunstrasenbelag angesetzt. Auch die Belagsänderungen innerhalb der "Flächen für Sportanlagen"
mit der Bezeichnung C wurden berücksichtigt.
Der Kunstrasenbelag hat die Eigenschaft, sich während sommerlicher warm-heißer
Witterungsbedingungen aufzuheizen. Im Rahmen der Untersuchung wurde als Worst-Case-
Betrachtung unbefeuchteter Kunstrasen auf gebundener Tragschicht für einen sehr warmen
Sommertag, hinsichtlich Wärmebelastung und Kaltluftverhältnissen untersucht. Die Bewertung
erfolgt anhand der aus dem Vergleich von Ist- und Plan-Zustand ermittelten Unterschiede der
klimatologischen Messgrößen.
Die Untersuchung ergab, dass unmittelbar über den geplanten neuen Trainingsplätzen sowie der
öffentlichen Kleinspielfelder im Vergleich zur Umgebung erhöhte Lufttemperaturen von bis zu
3,5 Kelvin (K) und eine erhöhte Wärmebelastung (+1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) von
"warm" auf "heiß") auftreten, die mit der Situation in der bestehenden Bebauung in Köln-Sülz
vergleichbar ist. Sie stellen somit eine lokale Wärmeinsel dar, die vormittags aufgrund fehlender
Verschattung sogar um bis zu 0,6 K wärmer als die Sülzer Bebauung sein kann. Es handelt sich
hierbei um lokale Effekte, deren Fernwirkung als gering einzustufen ist. So ist bereits auf dem
nordöstlich der neuen Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der
Wärmebelastung feststellbar. Da die betroffenen Flächen jeweils in Strömung reduzierende
Waldgebiete eingebettet sind, wirken sich die Flächenmodifikationen der Planung nur in einem
Umkreis von maximal 240 Metern aus. Der äußerste Südrand der Kleingärten stellt die Grenze des
Wirkbereichs dar, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 PMV vernachlässigbar.
Auswirkungen auf die übrige Kleingartenanlage und die noch weiter entfernt gelegene Sülzer
Bebauung sind nicht feststellbar.
Die Umwandlung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu extensiver Wiese zeigt erwartungsgemäß
keine Effekte.
Bei dem auf einem bestehenden Kunstrasenplatz geplanten Leistungszentrum zeigt sich, dass
während eines sehr warmen Sommertages im nordöstlichen Windschatten ein
Temperaturrückgang von ca. -2 K zu verzeichnen ist, welcher auf den Gebäudeschatten
zurückzuführen ist. Im Schatten des geplanten Leistungszentrums ist ebenfalls eine Reduzierung
der Wärmebelastung zu erwarten. Bei der Nachtsituation ist beim Leistungszentrum eine leeseitige
Warmluftfahne zu beobachten. Hier ist eine Lufttemperaturerhöhung von 0,6 K zu erwarten. Die
Warmluftfahne erstreckt sich bis zu einer Entfernung von ca. 240 Metern, wird dabei jedoch
zunehmend schwächer und hat somit keine Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung in
Sülz.
Bei der strahlungsnächtlichen Kaltluftproduktion konnte durch die Flächenumwandlung von Wiesen
in Kunstrasenflächen bzw. in Kleinspielfelder sowie die Errichtung der zusätzlicher Gebäude
(Leistungszentrum und Funktionsgebäude) eine absolute Reduktion (ca. 2,2 %) nachgewiesen
werden, deren relativen Auswirkungen jedoch gering sind, da der Flächenanteil der für die
Kunstrasen vorgesehen Wiesen sowie der geplanten Gebäude an der
Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. Ein Kaltlufttransport aus dem Planflächenbereich
heraus konnte nicht festgestellt werden und wird wegen der umliegenden, strömungshemmenden
Wälder als unwahrscheinlich eingestuft.
Die Renaturierung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu Wiese hat aufgrund des geringen
Flächenanteils an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche keine Auswirkungen.
Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Simulationsgebietes
liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strahlungsnächtlicher
Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre
dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion –
relativ betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. Die Planung hat somit auch
hinsichtlich Kaltluftproduktion und -verlagerung keine maßgeblichen Auswirkungen.
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Hinsichtlich der Auswirkungen der Kunstrasenflächen und der geplanten Gebäude auf eine
potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen Klimas kann deren Einfluss ausgeschlossen
werden.
Bezüglich der lokalen Auswirkungen auf Spieler, mögliche Zuschauer sowie Passanten bleibt bei
den neu zu schaffenden Kunstrasenspielflächen die erhöhte Wärmebelastung auf die eigentlichen
Kunstrasenspielflächen beschränkt. Selbst die leeseitige "Hitzefahne" schwächt sich rasch ab. Am
nördlich der Spielfelder verlaufenden Fußweg steigt die thermische Behaglichkeit nur noch um ca.
0,5 PMV von "behaglich" auf "leicht warm" an. Bereits in kurzer Entfernung zu den
Spielfeldrändern erreicht der thermische Komfort wieder das Niveau der Umgebung (bzw. des Ist-
Zustandes). Der Südrand der Kleingärten ist noch betroffen, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4
K bzw. < 0,1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) vernachlässigbar. Der übrige unveränderte
Bereich der Wiesenflächen dieser Waldlichtung ist somit von zusätzlicher Wärmebelastung nicht
betroffen.
Die Umwandlung eines Trainingsplatzes von Kunst- zu Hybridrasen innerhalb der "Flächen für
Sportanlagen" mit der Bezeichnung C zeigt hingegen eine Verbesserung der klimatischen
Situation mit um bis 4 K niedrigeren Lufttemperaturen und einer Verbesserung des thermischen
Komforts von (- 1 PMV) von "heiße" auf "warme" Bedingungen.
Neben den Auswirkungen aufgrund der Errichtung der Trainingsplätze bzw. der Änderung der
Bodenbeläge und der Errichtung des Leistungszentrums erfolgen im Bebauungsplan weitere
Festsetzungen, welche dem Klimaschutz dienen. Zu nennen sind hier die Maßnahmenflächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die Anpflanzung von
Einzelbäumen, der Erhalt von Einzelbäumen bzw. von weiteren Bepflanzungen sowie die Dach-
und Fassadenbegründung. Hinzu kommen die externen Ausgleichsmaßnahmen, die allgemein
dem Klimaschutz dienen, aber aufgrund der räumlichen Entfernung keine Auswirkungen,
insbesondere keine mindernden Effekte auf die versiegelten Flächen im Bebauungsplangebiet
haben.
Der Grünordnungsplan stellt dar, dass durch das Fehlen der Vegetationsdecke auf den Flächen
der Trainingsplätze mit einem Kunstrasenbelag wie oben dargestellt klimatisch schlechtere
Bedingungen festzustellen sein werden. Dies stellt einen Konflikt mit den Funktionen der
Erholungsnutzung bzw. Sportnutzung dar. Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des
Temperaturanstieges auf den Sportplatzflächen bei Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung,
da denkbare Maßnahmen wie eine regelmäßige Bewässerung mit negativen Begleiterscheinungen
wie einem sehr hohen Anstieg der Luftfeuchtigkeit auf dem Spielfeld verbunden sind. Der
Temperaturanstieg ist jedoch nahezu auf die Trainingsplätze selbst begrenzt, sodass keine
spürbaren Auswirkungen auf die Umgebung bestehen. Der lokal begrenzte Temperaturanstieg ist
somit als vertretbar zu bewerten, insbesondere auch, weil im Falle von Extremwetterlagen mit
einer gezielten Trainingssteuerung den Auswirkungen von Hitzeereignissen entgegengewirkt
werden kann.
6.12.7. Denkmalschutz
6.12.7.1. Äußerer Grüngürtel
Der Äußere Grüngürtel ist seit 1980 in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der
Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der
Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. Bei der
Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels sind im Bereich der Wiesenfläche parallel zur
Militärringstraße nördlich des Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten.
Der bestehende Denkmalschutz wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt.
Der Bebauungsplan sieht die Errichtung von drei neuen Großspielfeldern, vier Kleinspielfeldern für
die öffentliche Nutzung, einem neuen Leistungszentrum sowie von zwei Funktionsgebäuden vor.
Des Weiteren ist eine Umgestaltung im Bereich der "Flächen für Sportanlagen" mit der
Bezeichnung C angedacht. Ein Trainingsplatz im Bereich der Achse Decksteiner Weiher und
Freiflächen im Südosten des Plangebietes wird renaturiert.
Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch die neuen Trainingsplätze inklusive der
Funktionsgebäude, der Modernisierung der bestehenden Trainingsbereiche sowie der öffentlichen
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Kleinspielfeldern wird aus Sicht des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bzw. des
Stadtkonservators unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen als denkmalverträglich
eingestuft. Die Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels fußt auf Planungen des Stadtbaumeisters
Fritz Schumacher. Die eigentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte nach Plänen des Leiters der
Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum. Das von Nußbaum zugrunde
gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales
Grünflächenprogramm ausgerichtet, das neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasserflächen
und insbesondere weite, offene Volkswiesen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen
Platzanlagen, die in großen Abständen voneinander angesiedelt wurden (z. B.
Postsportvereinsanlage am Fort IV, Sportpark Müngersdorf, Geißbockheim, Golfclub Marienburg).
Die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur Militärringstraße entspricht dabei mehr dem
ursprünglichen Gedanken, als eine Anlage der Sportplätze südwestlich des Geißbockheims
entlang der Berrenrather Straße, wie dieses zuerst vom 1. FC Köln angedacht war, aber aus
Denkmalschutzgründen nicht weiter verfolgt wurde.
Auch die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze (anstelle von Sportrasenplätzen) auf das Denkmal
wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich
eingestuft. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen keine
denkmalpflegerischen Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im
Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasenplätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die
ebenfalls als denkmalverträglich eingestuft wurden.
Der notwendige Neubau des Fußball-Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Durch eine Bündelung der Funktionen im Fußball-
Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten eine
Verteilung von Einrichtungen auf der Fläche des RheinEnergieSportparks vermieden.
Generell ist unter Kenntnisnahme dieser Sachlage aus Sicht des Stadtkonservators das geplante
neue Gebäude des Fußball-Leistungszentrums denkmalrechtlich verträglich.
Insofern steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sportanlagen des 1. FC Köln keine
denkmalpflegerischen Belange entgegen.
6.12.7.2. Bodendenkmal
Dem Plangebiet ist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgesprochen
hohes Potenzial im Hinblick auf die Erhaltung archäologischer Bodenfunde beizumessen. Dieser
ursprünglich noch im 19. Jahrhundert ländlich besiedelte Raum außerhalb der historischen
Innenstadt wurde aus einer Überprägung durch Wohn- und Industriebebauung sowie dem
Geländeabbau durch Ton- und Kiesgewinnung im Nahbereich der seit der Industrialisierung
flächenmäßig stark wachsenden Stadt weitgehend ausgespart. Ab 1870 wurde die
halbkreisförmige um die Stadt verlaufende Zone für die Errichtung eines der Stadt vorgelagerten
äußeren Festsetzungsgürtels (2. Rayon) mit einer regelmäßigen Reihung aus Forts und
Zwischenwerken sowie einer späteren Verdichtung durch Feldzwischenbauten und weiteren
militärischen Anlagen ausgebaut. Es erfolgten zwar punktuelle Bodeneingriffe durch die
Festungsbauten, zivilen Bauprojekte und Nutzungen außer der Landwirtschaft wurden in deren
Umfeld aus Gründen der Freihaltung des Schussfeldes jedoch gleichzeitig unterbunden. Nach
Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Fläche des ursprünglichen Festungsgürtels durch die
Anlage des Äußeren Grüngürtels bereits in den 1920er Jahren in einen städtischen
Naherholungsraum überführt und so bis heute aus dem städtischen Siedlungs-, Industrie- und
Infrastrukturraum ausgegliedert. Abgesehen von landschaftsgestalterischen Eingriffen bei Anlage
des Äußeren Grüngürtels kamen somit keine jüngeren künstlichen Überprägungen in
nennenswertem Umfang hinzu, sodass die Landschaftsoberfläche im Bereich des heutigen
Äußeren Grüngürtels großflächig in ihrem vorindustriellen Zustand erhalten geblieben ist. Aus
Altkarten des 19. Jahrhunderts ist zu entnehmen, dass das zu dieser Zeit siedlungsfreie
Planungsareal zwischen der Gleueler Straße und der Berrenrather Straße von zwei sich im
Bereich des heutigen Decksteiner Weihers kreuzenden Wegeverbindungen durchschnitten wurde.
Das hohe archäologische Potenzial des Äußeren Grüngürtels wurde bei Ausgrabungen und
baubegleitenden Beobachtungen in den 1920er Jahren deutlich. International herausragende
Beispiele sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von
Müngersdorf. Auch im erweiterten Planungsgebiet wurden bei Anlage des Äußeren Grüngürtels
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zahlreiche Siedlungsspuren vor- und frühgeschichtlicher als auch römischer Zeitstellung bekannt
und in Ausschnitten archäologisch untersucht. Da die Planunterlagen der archäologischen
Ausgrabungen im Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind, lässt sich die Lokalisierung der
damals erfassten archäologischen Befunde und Funde anhand der erhaltenden schriftlichen
Dokumentation nur teilweise im einzugrenzenden Gebiet zwischen der Berrenrather Straße im
Südosten und der Gleueler Straße im Nordwesten rekonstruieren. Die baulichen Reste einer
ländlichen römerzeitlichen Siedlung mit Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren
sind demnach im nördlichen Planungsareal, etwa im Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und
A2 zu verorten. Großflächige Bodenaufschlüsse bei Anlage des Decksteiner Weihers in den
Jahren 1928-29 erbrachten im Abschnitt unmittelbar westlich des Planungsareals neben weiteren
römerzeitlichen Bestattungen Nachweise einer ausgeprägten Besiedlung durch die frühesten
bäuerlichen Kulturen der Region zur Zeit der Jungsteinzeit (6. Jahrtausend v. Chr.) sowie der
späten vorrömischen Eisenzeit (etwa 2.-1. Jahrhundert. v. Chr.). Von einer Ausdehnung
vorgeschichtlicher Siedlungsflächen auf das nördliche Planungsareal ist nicht zuletzt wegen einer
für vorgeschichtliche Besiedlung begünstigten topographischen Situation dieses Gebietes
auszugehen. Eine das Planungsareal durchlaufende, erst im Zuge der Anlage des Äußeren
Grüngürtels teilweise aufgefüllte Geländerinne, die dem ursprünglichen Verlauf des Gleueler
Baches entsprechen dürfte, bildet hier durch eine Verzweigung nach Norden und Süden beidseitig
spornartige Lagen aus, die als bevorzugte Standorte vorgeschichtlicher Siedlungen gelten können.
Einen zentralen Denkmalbestand im Bereich des heutigen Grüngürtels bilden die neuzeitlichen
Bauwerke des äußeren Festungsgürtels, zu denen auch die im heutigen Geißbockheim erhaltenen
Reste des Artillerie- und späteren Infanteriezwischenwerkes Vlb gehören. Die größtenteils nur
unterirdisch erhaltenen Bauwerke sind nicht von den Planungen betroffen, da diese sich im
Bereich von Freiflächen innerhalb der gestaffelten Festungsanlage bewegt. Die Überreste der
Festungsanlagen liegen zum einen im Nahbereich der Militärringstraße und zum anderen westlich
des Planungsareals.
Luftbildbefunde aus den Jahren 1951 und 1984 liefern dagegen Hinweise auf eine militärische
Nutzung der Flächen während des Zweiten Weltkrieges. Es handelt sich um eine Flakstellung im
Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2. Eine Erhaltung des vollständigen Inventars
unterirdischer Bauelemente einer Flak-Batterie mit insgesamt mindestens fünf Flakgeschützen
sowie den zugehörigen technischen und infrastrukturellen Einrichtungen zeichnet sich ab.
Militärische Anlagen des Zweiten Weltkrieges erfahren in jüngerer Zeit zu Recht zunehmend eine
Berücksichtigung im Bereich des Kulturschutzes, sodass auch die untertägigen Relikte
Gegenstand der archäologischer Forschung werden und von bodendenkmalpflegerischen
Belangen betroffen sind. Hierzu gehört auch eine Unterschutzstellung ausgewählter Relikte mit
besonderem kulturhistorischem Aussagewert als Bodendenkmal, wie beispielsweise im Fall des
Westwalls. Die exemplarische Vollständigkeit der vorliegenden Flakstellung als Zeugnis des
Luftkampfes im Kölner Stadtgebiet rechtfertigt in diesem Zusammenhang den Denkmalcharakter
und die Erhaltung der Anlage in besonderer Weise.
Aufgrund dieser historischen Sachlage und der daraus abzuleitenden Erwartbarkeit von
archäologisch relevanter Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen belebten
Bodenschicht darf in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln bei
der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder sowie der Flächen für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung A2 und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter
Oberbodenkrume abgetragen werden. In der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1
wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden
archäologischen Befunderwartung durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser
Untersuchung ist seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zur
Reduzierung der Höhenlage des geplanten Trainingsplatzes sowie der Auswirkungen auf das
Landschaftsbild und somit auch auf das Denkmal Äußerer Grüngürtel (siehe vorstehendes Kapitel)
ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen
Geländeoberfläche zulässig. Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Bodenabtrags eine
archäologische Untersuchung durchgeführt wird, um eine wissenschaftliche Untersuchung und
Dokumentation archäologischer Befunde und Funde sicherzustellen. Die notwendigen
bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen
anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer Aushub erfolgt. Im Rahmen des Aushubs
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für die erforderlichen Drainageleitungen werden ebenfalls archäologische Untersuchungen
erforderlich.
Für die Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte des neuen Funktionsgebäudes
(Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4) und der Flutlichtfundamente ist vorab im
Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen eine Überprüfung der
archäologischen Befunderwartung durchzuführen. Bei Nachweis archäologisch relevanter Befunde
und Funde sind archäologische Untersuchungen im Vorlauf der Neubebauung durchzuführen.
Baubegleitende archäologische Untersuchungen erfordern darüber hinaus auch alle übrigen, über
den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Neubau des Leistungszentrums, die
Vergrößerung/ Verlagerung des Funktionsgebäudes innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit
der Kennzeichnung C, der Neubau der Flutlichtfundamente, die Anlage neuer Wege,
Verkehrsflächen und Rigolen, Geländemodellierungen und für die Verlegung von Leitungen der
technischen Infrastruktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen).
6.12.8. Waldkindergarten
Südwestlich der geplanten Trainingsplätze befindet sich ein Waldkindergarten. Durch die
Errichtung der neuen Trainingsplätze kann eine von 17 informellen Spielstellen zukünftig nicht
mehr genutzt werden. Sämtliche Spielstellen sind planungsrechtlich nicht gesichert. Der
Waldkindergarten nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die
verbliebenden 16 Spielstellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es sich um
eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere
weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum
Beispiel die nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B.
auch die zukünftig renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt
angrenzt befinden sich die Spielfläche 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei,
Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, das Spielen und Toben auf den Gleueler Wiesen während
der Ausbauphase und nach Projektrealisierung stark eingeschränkt wird. Die Spielorte am
südwestlichen Wiesenrand zum Waldsaum sind durch den Betrieb der Trainingsfelder A1-A3
gestört, soweit die Naturbeobachtung im Vordergrund steht. Da die Kinder begleitet spielen,
besteht die Möglichkeit, auch andere, nahe gelegene und ähnlich ausgestattete Abschnitte im
Äußeren Grüngürtel aufzusuchen.
Im Zuge des Bebauungsplanes wurden die Trainingsplätze größtmöglich in nordöstliche Richtung
geschoben. Des Weiteren können zukünftig das Funktionsgebäude des 1. FC Köln vom
Waldkindergarten in Abstimmung mit dem Verein für den Toilettengang mit genutzt werden.
Bereits im Bestand können die Kinder bei Sturm eine Halle im Geißbockheim nutzen. Die
Auswirkungen auf den Waldkindergarten werden als vertretbar eingestuft.
6.12.9. Kontemplative Erholung / extensive Naherhol ung
Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler
Wiese, weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer naturnaher Freiraum
aufgesucht werden können. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchende
eine erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu
ungenutzten Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses
Landschaftsteils wird sich ebenfalls so verändern, dass natursuchende Spaziergehende in
nahegelegene Abschnitte des Äußeren Grüngürtels verdrängt werden.
Des Weiteren ist durch die Nutzung freier Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport
sowie dem Vereins- und Schulsport eine steigende Frequentierung der Trainingsplätze und der
Einrichtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in den Abendstunden möglich. Dies gilt auch
für den Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler Wiese außerhalb des
Planungsgebietes. Gegenmaßnahmen werden jedoch nicht notwendig, da die intensivere Nutzung
noch im Rahmen der typischen Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt.
Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die Renaturierung und Sanierung des
Parkplatzes an der Berrenrather Straße (nördlich) angedacht. Hier ist die Setzung von
Natursteinblöcken aus Grauwacke vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage
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einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt
im städtebaulichen Vertrag.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative Erholung trotz der
im GOP dargestellten großen Konfliktintensität als vertretbar eingestuft.
6.12.10. Weitere Nutzungen auf der Gleueler Wiese
Hundeauslaufwiese
Durch den Bau der Trainingsfelder gehen den Hundebesitzern, die die Gleueler Wiese zum
Auslauf ihrer Hunde aufsuchen, Auslaufflächen verloren. Der für die Hundebesitzer wertvolle
Auslaufbereich ihrer Tiere besitzt allerdings keine formale Schutzwürdigkeit, weil nach der Kölner
Stadtordnung der Auslauf von Hunden nur auf ausgewiesenen Hundeauslaufwiesen gestattet ist.
Die Waldwiesen sind nicht als solche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf den Hundeauslauf sind
daher als vertretbar zu bewerten.
Startwiese für Freiballonfahrer
Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte
sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen. Da die jährlichen
Nutzungsberechtigungen von der Stadt nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und
Ausweichmöglichkeiten in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen
(Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-
Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, besteht kein
Handlungsbedarf, einen Ersatz für den Verlust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen sind
daher als vertretbar einzustufen.
Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle!
Während des Bebauungsplanverfahrens hat sich die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet.
Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder
sonstige Unternehmungen. Hierfür stehen im Plangebiet zukünftig nur noch die Flächen zwischen
dem Parkplatz Gleueler Straße und den geplanten öffentlichen Kleinspielfeldern zur Verfügung. Im
Äußeren Grüngürtel finden sich jedoch noch viele weitere Wiesenflächen, die eine solche Nutzung
weiterhin ermöglicht.
7. Umweltbericht
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 7.1.
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußba llsports gerecht zu werden, plant der
1. FC Köln zur Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbew erbsfähigkeit eine Modernisierung und
Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz . Insbesondere sollen ein modernes
Leistungszentrum (überwiegend auf der Fläche eines bestehenden Kunstrasenplatzes), drei neue
Trainingsplätze sowie zwei Funktionsgebäude geschaf fen werden. Des Weiteren ist eine
Modernisierung und Anpassung der vorhandenen Spielf elder vorgesehen. Ein vorhandener
Trainingsplatz soll zurückgebaut werden. Zudem plan t die Stadt Köln die Errichtung von vier
öffentlichen Kleinspielfeldern.
Die Flächen innerhalb des Bebauungsplangebietes werden zur planungsrechtlichen Sicherung der
vorgenannten Ziele als, teilweise überbaubare, Fläc he für Sportanlagen, Sondergebiet
„Leistungszentrum Fußball“ und öffentliche Grünfläc hen festgesetzt. Um den vorhandenen
Baumbestand im Plangebiet zu erhalten werden die al s öffentliche Grünfläche festgesetzten
Bereiche großflächig von Flächen mit Bindung für di e Erhaltung von Bäumen überlagert.
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Baumfällungen werden durch die Planung nicht verurs acht. Eine detaillierte Beschreibung der
geplanten Festsetzungen ist dem Kapitel 6 zu entnehmen.
7.1.1. Beschreibung Bestand
Das Plangebiet liegt innerhalb des äußeren Grüngürt els der Stadt Köln und erstreckt sich auf
insgesamt 24,0 ha. Das Umfeld des Plangebiets ist p arkartig gestaltet, mit einem hohen Anteil an
Waldflächen. Der westliche Teil des Plangebiets ste llt sich als stark degenerierte Glatthaferwiese
dar, die regelmäßig gemäht und durch den nahe geleg enen Waldkindergarten sowie zur
Naherholung (z. B. Hundeauslaufwiese, Joggen, Spazi erengehen) genutzt wird. Im zentralen
Bereich des Plangebiets befinden sich das Franz-Kre mer-Stadion sowie der dazugehörige
Parkplatz. Der östliche und südliche Bereich des Pl angebiets wird durch die bestehenden
Spielfelder eingenommen. Zwischen dem Franz-Kremer-Stadion und den Wiesenflächen und auch
in den Randbereichen des Plangebiets befindet sich ein hochwaldartiger Baumbestand.
7.1.2. Beschreibung Nullvariante
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Beb auungsplan, das gesamte Plangebiet beurteilt
sich gemäß § 35 BauGB. Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Grünfläche dar,
die im Bereich des vorhandenen Sportparks mit der Z weckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt
wird. Der Landschaftsplan weist die Flächen als Lan dschaftsschutzgebiet aus. Entsprechend sind
ohne Aufstellung des Bebauungsplanes nur solche Nut zungen genehmigungsfähig, die in
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche zur extensiven Naherholung oder zu
Sportzwecken stehen und den Schutzzielen und -zweck en des Landschaftsplans nicht
widersprechen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbi ndungen, Kinderspielgeräte oder
geringfügige Modifikationen der vorhandenen Trainingsplätze wären nach § 35 BauGB zulässig.
Entsprechend werden im Umweltbericht die Darstellun gen des Ist-Zustandes und der Nullvariante
daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst.
7.1.3. Beschreibung Planung
Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEnergieSportpa rk wird innerhalb des Plangebiets
überwiegend öffentliche Grünfläche mit der Zweckbes timmung Parkanlage einerseits und Flächen
für Sportanlagen mit unterschiedlichen Bezeichnungen andererseits festgesetzt.
Für den Bereich des geplanten Leistungszentrums Fuß ball, südöstlich des bestehenden Franz-
Kremer-Stadions, wird ein Sondergebiet mit der Zwec kbestimmung „Leistungszentrum Fußball“
festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung, welche festsetzt wird, ist in Kapitel 6.1 detailliert
beschrieben. Die Grundfläche des Leistungszentrums wird auf maximal 4.500 m² begrenzt, die
Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäude höhe auf maximal 62,5 m ü. NHN (ca.
8,10 m über Geländeoberkante) festgelegt (vgl. Kap. 6.3.1).
Bestandssichernd erfolgt für die Tribünen des Franz -Kremer-Stadions und das hier bestehende
Greenkeepergebäude die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der
Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B. Darü ber hinaus sieht der Bebauungsplan die
Festsetzung von zwei überbaubaren Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vor. Zur Sicherung
der Einordnung der Gebäude in den regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung der beiden
Gebäude von 57,5 m ü. NHN. Somit können die Gebäude mit einer max. Höhe von 4,3 m bzw. 4,5
m über der bestehenden Geländehöhe realisiert werden.
Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig, neben der E rschließung des Parkplatzes und des
Geißbockheims, auch der Erschließung des Leistungsz entrums Fußball. Die Straße wird als
öffentliche Verkehrsfläche und die im Plangebiet vorhandenen Parkplatzflächen teils als öffentliche
und teils als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“ festgesetzt.
Zudem erfolgt die Festsetzung des bestehenden Parkp latzes westlich des Franz-Kremer-Stadions
ebenfalls als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“.
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Nordwestlich des Franz-Kremer-Stadions ist innerhal b der bestehenden Grünfläche die
Festsetzung von drei neuen Trainingsplätzen und ein em Funktionsgebäude (Flächen für
Sportanlagen) sowie die Festsetzung von vier neuen Kleinspielfeldern (öffentliche Grünfläche)
vorgesehen. Die verbleibenden Flächen werden als öf fentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Großflächig werden diese Bereiche, im Übergang zu
den angrenzenden Gehölzbeständen, von Flächen mit B indung für die Erhaltung des
Baumbestands überlagert (insgesamt ca. 79.297 m²). Die für die neuen Trainingsplätze
notwendigen Flächen werden zukünftig vom 1. FC Köln angemietet bzw. gepachtet. Außerhalb der
Nutzungszeiten durch den 1. FC Köln können die neue n Trainingsplätze vom organisierten
Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köl n oder Schulsport genutzt werden und
stehen somit der Öffentlichkeit zeitlich eingeschrä nkt zur Verfügung. Die vier Kleinspielfelder
stehen ausschließlich der Öffentlichkeit und dem Freizeitsport zur Verfügung.
Weitere Informationen zu den Inhalten des Bebauungs planes sind den Punkten 5.2 und 6 des
städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen.
Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung in m²
Gleueler Wiese inkl. Waldrand ca. 80.988
Bäume und Sträucher, sonstige Vegetationsflächen ca . 57.375
Franz-Kremer-Stadion 19.928
Kunstrasen/Betonsteinpflaster 24.299
Sportrasen 46.232
Bestehendes Funktionsgebäude (C1), Greenkeepergebäude, Tribünen (B), 2.752
Franz-Kremer-Allee, Parkplätze 8.160
Summe 239. 734
Planung in m²
Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ 8.239
- davon überbaubar 4.738
- davon nicht überbaubar (inkl. Fläche mit Bindung für die Erhaltung von
Bäumen) 3.501
Flächen für Sportanlagen (A) 28.602
- davon Kunstrasen, nicht überbaubar 28.207
- davon überbaubar 395
Fläche für Sportanlagen (B) 19.928
- davon überbaubar 2.597
- davon nicht überbaubar (inkl. Fläche für die Bindung zur Erhaltung von
Bäumen) 17.331
Fläche für Sportanlagen (C) 43.840
Fläche für Sportanlagen Kleinspielfelder(C1) 6.570
- davon überbaubare Fläche 290
- davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne
weitere Festsetzung 6.173
- davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft (M8) 107
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C2) 12.730
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C3) 24.540
- davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft (M9, M10) 700
- davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne
weitere Festsetzung 23.840
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen/Sportrasen (D) 9.057
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Öffentliche Grünfläche - Parkanlage 117.012
- davon Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft (M1, M 11) 6.956
- davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne
weitere Festsetzung 110.056
Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfelder 4.896
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 6.491
Straßenverkehrsfläche 1.669
Summe 239.734
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 7.2.
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitunge n" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sin d. Die EU-Schutzziele finden sich im
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmission sschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG
– Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlich en Bodenveränderungen) und seiner
Verordnung). Auf Landesebene greifen weitere Regelu ngen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), die Fr eizeitlärm-Richtlinie NRW, das
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NW – Sc hutz des Grundwasserdargebotes), das
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), das Denkmal schutzgesetz (DSchG) sowie
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der
Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln berücksi chtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden
bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu
erwarten.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.3.
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisch e Vogelschutzgebiete: Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie dessen näh erer Umgebung befinden sich
keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete.
- Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch
nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befindet sich der Decksteiner Weiher. Dies ist
ein flacher Weiher mit Betonsohle. Der Weiher zeich net sich durch einen hohen
Fischbestand aus und ist als naturfern anzusprechen . Er wird von der Planung nicht
beeinträchtigt.
- Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Pla ngebiet keine Erkenntnisse
über Bodenbelastungen des Grundstücks vor.
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
ist zu klären, inwiefern Maßnahmen zur Verwendung e rneuerbarer Energien bei der
Realisierung des Vorhabens Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine
Aussagen.
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der
Stadt Köln. Die Betroffenheit des Landschaftsplans wird gesondert in Kap. 7.5.1.1.
beschrieben. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umw eltzone der Stadt Köln. Die Flächen
- 64 -
/ 65
des Plangebiets befinden sich in der Schutzzone III B des geplanten
Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Festgeset zte Wasserschutzgebiete oder
anderweitige Fachpläne sind durch die Planung nicht betroffen.
- Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken
auf das Plangebiet nicht ein.
Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallri siko): Das Plangebiet liegt nicht
innerhalb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sich erheitsbereich einer
Störfallanlage.
Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.4.
7.4.1. Natur und Landschaft
7.4.1.1. Landschaftsplan
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt
für das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis
Marienburg und verbindende Grünzüge" fest, mit dem Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“. Die Festsetzung erfolgte:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs fähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wich tiger Ausgleichsräume und wich-tiger
Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes, insbesondere durch
Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des histo rischen Landschaftsparks und durch
Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kul turlandschaft im Übergangsbereich zur
freien Landschaft,
- wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholun gsraumes für die stille, landschafts-
bezogene und die aktive Erholung.
Der Landschaftsplan beschreibt insgesamt 29 allgeme inverbindliche Verbote für den
Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes. Im Folgenden werden die Verbote aufgeführt,
die voraussichtlich durch die Planung betroffen sind:
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschä digen, zu beseitigen oder Teile davon
abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der
Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch
als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist.
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven,
Eier, Nester und sonstigen Brut oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie
auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern.
- die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insb esondere im Traufbereich der Bäume
(Kronenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens
- bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu
errichten oder zu ändern, auch wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die
Nutzungsänderung steht der Änderung gleich
- ober- und unterirdische Versorgungs-, Entsorgungs - oder Materialtransportleitungen (Frei- oder
Rohrleitungen), Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern
- Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Au sschachtungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.
- Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, anzubringen oder rechtswidrig
errichtete zu betreiben
- der Umbruch oder die Umwandlung von Grünland, Fe uchtgebieten oder Nasswiesen, Brachen
oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung
- 65 -
/ 66
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechen de Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der entsprechenden Änderung des
Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Aufgr und der, in Bezug auf die gesamte Größe
des Landschaftsschutzgebietes, sehr kleinräumigen A npassung, sind der Schutzzweck und das
Entwicklungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung v orhandener Grünanlagen) zwar betroffen,
werden aber nicht ausgehöhlt oder vermindert. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben
unverändert, die nicht widersprechenden Darstellung en und Festsetzungen bleiben weiterhin
gültig.
7.4.1.2. Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand/ Nullvariante: Im Rahmen der Erstellung des Grünordnungsplans (Lil l + Sparla 2019)
wurden die vorhandenen Biotoptypen innerhalb des Ge ltungsbereichs des Bebauungsplans
umfassend erhoben und detailliert beschrieben. Die Vegetationsstrukturen werden im Folgenden
zusammenfassend dargestellt.
Das Plangebiet zeigt ein zweigeteiltes Erscheinungs bild. Der südliche Teil wird geprägt durch das
hier angrenzend an den Geltungsbereich befindliche Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion,
die angrenzenden Sportplätze und Parkplätze sowie d ie Erschließungsstraßen und -wege. Diese
Flächen weisen einen nur geringen ökologischen Wert auf. Die Sportplatzflächen sind in
unterschiedlichen Ausbauweisen errichtet worden. So stellen sich drei Sportflächen mit
Rasenbelag und verändertem Bodenaufbau, Drainage un d unterirdischer Beregnungsanlage dar
(im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Be zeichnung C3). Ein Sportplatz ist mit einem
Hybridrasen ausgestattet (im Bereich der Flächen fü r Sportanlagen mit der Bezeichnung D) und
vier weitere Sportflächen (inklusive zwei Kleinspie lfelder) östlich des Stadions (im Bereich der
Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1, C2 und im Bereich des geplanten
Sondergebiets Leistungszentrum Fußball) sind als Ku nstrasenplätze gestaltet. Der Sportplatz des
Franz-Kremer-Stadions stellt sich als Hybridrasenplatz mit Rasenheizung dar. Durch die baulichen
Anlagen und Überformung mit künstlichen Materialien kann ein Großteil der Flächen keine oder
eine nur sehr geringe Biotopfunktion übernehmen. An grenzend an die bestehenden Sportplätze
und die bestehende Bebauung befinden sich Gehölzbes tände aus standorttypischen und
standortfremden Gehölzen (u. a. Rot-Buche, Platane, Berg-Ahorn, Esche, Robinie, Stiel-Eiche,
Winter-Linde). Inwiefern der vorhandene Gehölzbesta nd durch die Buchenkomplexkrankheit
beeinträchtigt ist, lässt sich zum aktuellen Zeitpu nkt nicht abschätzen. Die Krankheit ist im Kölner
Stadtwald bereits verbreitet und ein Befall der Gehölze im Plangebiet und dessen Umgebung kann
nicht ausgeschlossen werden.
Im Bereich der Zufahrt zum Geißbockheim wurde die v orhandene Waldvegetation durch
Falschparker auf beiden Seiten der Zufahrt stark be einträchtigt. Durch die Platzierung von
Findlingen entlang der Zufahrt wird diese Nutzung mittlerweile verhindert.
Der nordwestliche Teil des Plangebiets stellt sich als unverbaute Wiese (Gleueler Wiese) dar. Das
gesamte Plangebiet wird von ca. 80-100 Jahre alten Laubwaldbeständen, unter anderem mit Rot-
Buche, Stiel-Eiche, Esche, Lärche, Sandbirke, Hybrid-Pappel, Erle und Hainbuche (Wald im Sinne
des § 2 Bundeswaldgesetz) umgeben, die kleinflächig auch in das Plangebiet hineinreichen. Die
unverbaute Gleueler Wiese ist aufgrund der Artenzus ammensetzung als degenerierte
Glatthaferwiese einzustufen, mit teilweise ruderalisierten Bereichen. Häufige Gräser sind hier unter
anderem Rot-Schwingel, Rotes Straußgras, Goldhafer, Glatthafer, Deutsches Weidelgras,
Gewöhnliches Rispengras und Wiesenfuchsschwanz. Darüber hinaus wurden typische Kräuter der
Glatthaferwiesen kartiert. So z. B. Gilbweiderich, Wiesen-Labkraut, Wiesen-Hornklee und Wiesen-
Schafgarbe. Gemäß dem angewendeten Biotopbewertungs verfahren (Methode zur ökologischen
Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (Bochum, Januar 1991)) werden die Flächen mit
einer mittleren Biotopwertigkeit eingestuft, nehmen darüber hinaus durch ihre Verbundfunktion
aber auch einen nennenswerten Stellenwert für boden gebundenen Tierarten ein. Die
Randbereiche der Wiesen sind durch den Laubeintrag der vorhandenen Bäume eutrophiert. Hier
haben sich schmale Streifen mit Hochstaudenfluren (Brennnesselherde) entwickelt.
Im Plangebiet befinden sich keine streng bzw. besonders geschützten Pflanzen.
- 66 -
/ 67
Prognose (Plan): Durch die Entwicklung der Spielfelder und Nebengebä ude wird im
nordwestlichen Teil des Plangebiets Wiesenfläche im Umfang von ca. 39.000 m² überplant. Im
Bereich der zu modernisierenden Sportflächen östlich des geplanten Leistungszentrums erfolgt die
Beseitigung kleinerer Wiesenflächen, Saum- und Rude ralvegetation. Für die bestehenden
überplanten Sportplätze ergeben sich keine negative n Beeinträchtigungen. Die Entwicklung des
Leistungszentrums erfolgt weitgehend auf einem bestehenden Kunstrasenplatz und wirkt sich trotz
geringfügig größerer Grundfläche nur minimal auf da s Schutzgut Vegetation aus. Im Rahmen der
Umsetzung wird zudem das Spielfeld am südwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs
(Sportrasen) aus der Nutzung genommen (ca. 4.900 m² ) und als Parkanlage ohne alten
Baumbestand renaturiert und im Bereich der neuen Tr ainingsplätze und Kleinspielfelder werden
insgesamt 18 Einzelbäume gepflanzt. Die Randbereich e der angrenzenden Gehölzfläche werden
zum Erhalt der vorhandenen Gehölze als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des
Baumbestandes festgesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das neue Leistungszentrum wird
weitgehend auf der Fläche eines bestehenden Kunstra senplatzes errichtet. Durch die Errichtung
auf einer bereits beeinträchtigten und überwiegend versiegelten Fläche wird der Bedarf an
natürlicher Vegetationsfläche für das Leistungszent rum deutlich verringert. Die vorgesehene
Dachbegrünung des neuen Leistungszentrums sowie die Dach- und Fassadenbegrünung der
Funktionsgebäude stellt zudem einen neuen Lebensraum für Pflanzen zur Verfügung.
Die Renaturierung eines Spielfeldes (Entwicklung ei nes Sportrasens in Parkanlage ohne alten
Baumbestand) ermöglicht die Entwicklung eines natur näheren Lebensraums mit einer
Extensivierung der Nutzung und damit einer deutlich en Verringerung der anthropogenen Störung
auf den Flächen.
Die drei neuen Trainingsplätze, die Kleinspielfelde r und auch die geplanten Funktionsgebäude
werden so platziert, dass sie sich außerhalb der Kr onenbereiche bestehender Gehölze befinden
und somit sämtliche Bäume im Plangebiet erhalten bl eiben können. Durch Schutzmaßnahmen
während der Bauzeit werden dauerhafte Beeinträchtigungen der angrenzenden Gehölze, inklusive
deren Wurzelbereiche, vermieden. Innerhalb des Plangebiets bestehende landschaftsbildprägende
Einzelbäume werden zum Erhalt festgesetzt und sind entsprechend sach- und fachgerecht zu
pflegen und auf Dauer zu erhalten. Die Übergangsber eiche zum geschlossenen Gehölzbestand
werden als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. Zur
Verringerung der Barrierewirkung ist zudem zwischen den geplanten Sportanlagen mit den
Bezeichnungen A1 und A2, entlang des vorhandenen Querwegs, ein ca. 43 m breiter Grünstreifen,
festgesetzt als öffentliche Grünfläche, vorgesehen.
Im westlichen Teil der als öffentliche Grünfläche f estgesetzten Flächen, im Bereich der geplanten
Kleinspielfelder, zwischen den geplanten Sportanlag en mit den Bezeichnungen A1 und A2 sowie
entlang des Erschließungsweges zum geplanten Funkti onsgebäude A4, ist die Pflanzung von
insgesamt 18 Einzelbäumen (Hochstämmen) vorgesehen.
Außerhalb des Plangebiets, im Äußeren Grüngürtel, d em Grünzug West und in Köln-Longerich
sind zudem umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf stä dtischen Grundstücken vorgesehen, die
über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden.
Hier sind folgende Maßnahmen geplant, die sich positiv auf das Schutzgut Pflanzen auswirken:
• Anlage von extensiven Fettwiesen (anteilig EA 1 an teilig EA 2, anteilig EA 3, EA 4, EA 5,):
auf insgesamt 5 Teilflächen, mit einer Gesamtfläche von 47.066 m², in der Gemarkung
Lövenich wird vorhandene Ackerfläche in extensive F ettwiesen umgewandelt. Die fünf
Teilflächen befinden sich in der Flur 19 in den Flu rstücken 1509 und 1574, in der Flur
27 in den folgenden Flurstücken: 41 (teilweise), 29 6 (teilweise), 297, 298 (teilweise),
299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303, 304, 30 5 (teilweise), 306 (teilweise), 307
(teilweise) und in Flur 28 in dem Flurstück 41 (teilweise).,
• Anlage von Feldgehölzen (anteilig EA 1, anteilig E A 2): auf dem Flurstück 1509 der Flur 19
der Gemarkung Lövenich wird auf einer Fläche von 1. 260 m² und auf dem Flurstück
1574 derselben Flur auf einer Fläche von 774 m² ein Feldgehölz aus einheimischen
Gehölzen angelegt.
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/ 68
• Pflanzung einer Obstbaumreihe (anteilig EA 3): in der Flur 27, Gemarkung Lövenich, auf den
Flurstücken 296 (teilweise) wird auf einer Fläche v on 335 m² eine Obstbaumreihe aus
Hochstämmen gepflanzt.
• Entwicklung eines Laubmischwald mit Waldrand (EA 6 ): auf den Flurstücken 1639 (teilweise)
und 1047 (teilweise) der Flur 95 in der Gemarkung L ongerich, wird auf 5.787m² ein
standortgerechter Laubforst angelegt und auf 643 m² ein Waldmantelgehölz.
• Pflanzung von 8 Einzelbäumen im Bereich des Parkpl atzes an der Gleueler Straße zur
landschaftlichen Einbindung der Flächen (EA 7).
• Einfassung des Parkplatzes an der Berrenrather Str aße mit Naturscheinblöcken und
Auflockerung der Waldrandbereiche (EA 8).
Die im Grünordnungsplan (GOP) vorgeschlagene Ausgle ichsmaßnahme „Abtrag des
Tennenbelags der sogenannten Kampfbahn“ wird im Rah men des Bebauungsplan-Verfahrens
nicht weiter verfolgt.Der geringe Umfang der hier e rzielbaren Aufwertung steht nicht im Verhältnis
zu den hohen Aufwendungen, die für die Umsetzung der Maßnahme anfallen würden.
Bewertung: Die Wiesenflächen werden bei Umsetzung des Bebauun gsplans großflächig in
Anspruch genommen und können ihre Funktion als Pfla nzenstandort nicht mehr erfüllen. Die
betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und ihre durc h menschlichen Einfluss (Naherholung)
eingeschränkte Artenzusammensetzung ist relativ einfach und schnell wiederherstellbar. Durch die
Nichtinanspruchnahme des vorhandenen Gehölzbestands bleiben wertvolle Vegetationsbestände
erhalten.
Der Grünordnungsplan stuft die Konfliktintensität für das Schutzgut Pflanzen durch die Umsetzung
der vorliegenden Planung als mittel ein.
7.4.1.3. Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW
Bestand/Nullvariante: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein fau nistisches
Gutachten inklusive Artenschutzrechtliche Prüfung ( ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2019)
eingeholt. Die Kartierungen der im Plangebiet vorha ndenen Tierarten erfolgten von Februar bis
September 2015. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel und der
Fledermäuse sowie eine Erhebung weiterer Artengrupp en (sonstige Säugetiere, Amphibien,
Reptilien, Insekten) im Rahmen einer Querschnittska rtierung durchgeführt. Die Kartierungen
beschränken sich somit nicht nur auf die sogenannte n „planungsrelevanten“ Arten, sondern
berücksichtigen auch viele weitere im Plangebiet vo rhandene Tierarten. Untersucht wurde das
direkte Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungspl ans) sowie ein 200 m-Puffer um diesen
(Untersuchungsraum). Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammenfassend
dargestellt.
Vögel
Das Spektrum der Vogelarten setzt sich überwiegend aus ubiquitären Arten der Gärten, Parks und
Wälder zusammen. Im Bereich der geplanten Spielfeld er (Trainingsplätze und Kleinspielfelder) im
nordwestlichen Plangebiet treten keine Brutvogelarten auf (Bodenbrüter), das bedeutet, dass keine
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in Anspruch genomm en werden. Im Bereich des geplanten
Leistungszentrums kann das Vorkommen einzelner Brut plätze von häufigen und wenig
störungssensiblen Arten nicht ausgeschlossen werden . Kartiert wurden hier ein Revier der Amsel,
zwei Revierzentren des Buchfinks sowie je ein Revie rzentrum der Ringeltaube und des
Rotkehlchens.
Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt werden. Die 24
Revierzentren des Stars – der häufigsten planungsre levanten Art – liegen teils unmittelbar an der
Grenze des Plangebiets. Der Mäusebussard brütete mi t 4 Paaren im Untersuchungsraum, die
nächste Brut liegt nur etwa 40 m von der Franz-Krem er-Allee entfernt. Am Militärring konnten zwei
weitere Bruten festgestellt werden, eine weitere in Richtung des Decksteiner Weihers. Die
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/ 69
Verteilung der Brutplätze zeigt, dass die dort auft retenden Individuen ein erhebliches
Störungspotenzial tolerieren. Brutvorkommen von Gra uschnäpper und Weidenmeise (jeweils 3
Revierzentren) wurden teils in einer Entfernung von nur 20 m bzw. 60 m zum Plangebiet lokalisiert.
Auch der Habicht brütete unweit eines stark frequen tierten Weges, aber etwa 150 m vom
Plangebiet entfernt. Ein Brutplatz des Waldkauzes b efandt sich in der Nähe des Franz-Kremer-
Stadions, ein Brutplatz der Waldohreule lag weiter entfernt südlich des Plangebiets. Die Brutplätze
von Kleinspecht (ein Revier) und Gimpel (ein Revier ) lagen in einer Entfernung von 150 bzw. über
200 m, so dass keine Auswirkungen zu erwarten sind. Zusammenfassend kann für die Vogelarten
festgestellt werden, dass die vorkommenden Individu en sich an die starken bestehenden
Störungen (Lärm, Licht) angepasst haben und eine ho he Toleranz gegenüber Störungen
aufweisen. Es konnte keine besondere Bedeutung der im Plangebiet liegenden Wiesenflächen als
Nahrungsraum für Vogelarten festgestellt werden.
Säugetiere
Das Artenspektrum der Fledermäuse, eingestuft als p lanungsrelevante Säugetiere, ist nach
aktuellem Untersuchungsstand als mäßig groß einzust ufen. Es konnten mit Großem Abendsegler,
Wasser- und Zwergfledermaus drei regelmäßig auftret ende Arten festgestellt werden, die den
Untersuchungsraum zur Nahrungssuche nutzen. Von bes onderem Interesse als Nahrungshabitat
ist dabei der Decksteiner Weiher. Vom Braunen Lango hr liegt ein Einzelnachweis vor. Für die
Zwergfledermaus lag zwischenzeitlich der Verdacht e iner Quartiernutzung am Geißbockheim
selbst vor, dieser konnte allerdings bisher nicht bestätigt werden. Ansonsten liegen keine Hinweise
auf einer Quartiernutzung von Gebäuden oder Gehölzen innerhalb des Untersuchungsraums vor.
Es wurden insgesamt acht häufige und verbreitete Ar ten als nicht planungsrelevanten Säuger
festgestellt. Unter den acht festgestellten Säugeti erarten reproduzieren sechs Arten
(Wildkaninchen, Wald-, Feld- und Rötelmaus, Igel, Maulwurf) vermutlich oder nachweislich auch im
Plangebiet. Die Vorkommen von Rötel- und Waldmaus s owie Igel sind dabei auf die
Gehölzbestände beschränkt, die Feldmaus kommt nur i n den Offenlandbereichen vor. Das
Wildkaninchen besiedelt vor allem die Randbereiche der offenen Flächen, der Maulwurf sowohl
Offenlandbereiche als auch Gehölzbestände. Eine Reproduktion des Eichhörnchens konnte nur im
Umfeld des Plangebiets festgestellt werden, der Fuc hs tritt im Untersuchungsraum vermutlich nur
als Nahrungsgast auf.
Amphibien und Reptilien
Aus der Gruppe der Amphibien konnte die Erdkröte (n icht planungsrelevant) festgestellt werden,
die in mäßig großer Anzahl im Decksteiner Weiher la icht. Die Gehölzbestände im
Untersuchungsraum und Plangebiet werden von der Erd kröte als Landhabitat genutzt. Aufgrund
des Mangels an Deckung besitzen die Wiesenflächen u nd die Spielfelder im Plangebiet nur eine
geringe bzw. keine Eignung als Landhabitat. Weitere Amphibien oder Reptilien wurden nicht
nachgewiesen.
Insekten
Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdete n Insektenarten festgestellt werden. Die
Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm e inzustufen, die Waldflächen haben für die
Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also
auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche
von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist. Als kleine Besonderheit wurde unter
Bäumen des Untersuchungsraums der Feld-Maikäfer gef unden. In anderen
Untersuchungsgebieten zeigte sich aber auch, dass 2015 ein "Maikäfer-Jahr" war.
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte faunistische Erhebung im Plangebiet
kommt zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ergebnissen.
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art
nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote
Liste Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste
Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S=
von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung
- 69 -
/ 70
der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes
für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs -
relevant
VSRL RL
NB
RL
NW
RL
D
Amsel Brutvogel -
Bachstelze Brutvogel -
Baumfalke Überflieger - /+ Art. 4(2) 1 3 3
Blässhuhn Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Brutvogel -
Eichelhäher Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Elster Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Fitis Durchzügler -/+ 3 V
Gartenbaumläufer Brutvogel -
Gebirgsstelze Nahrungsgast -
Gimpel Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-/+ 3 V
Graureiher Nahrungsgast -/+
Grauschnäpper Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-/+ 3 V
Grünspecht Nahrungsgast -
Habicht Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-/+ V 3
Halsbandsittich Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
- k. E. k. E. k. E.
Haubentaucher Nahrungsgast -
Heckenbraunelle Brutvogel -
Höckerschwan Nahrungsgast -
Hohltaube Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Kanadagans Nahrungsgast - k. E. k. E. k. E.
Kernbeißer Brutvogel -
Kleiber Brutvogel -
Kleinspecht Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-/+ 3 3 V
Kohlmeise Brutvogel -
Kormoran Nahrungsgast -/+
Mauersegler Nahrungsgast - V
Mäusebussard Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-/+
Mehlschwalbe Nahrungsgast -/+ 2 3S 3
Misteldrossel Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Mittelspecht Nahrungsgast -/+ Anh. I
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Nilgans Brutvogel - k. E. k. E. k. E.
Rabenkrähe Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Rauchschwalbe Nahrungsgast -/+ 2 3 3
Ringeltaube Brutvogel -
Rotdrossel Durchzügler - k. A. k. A. k. A.
- 70 -
/ 71
Art Status planungs -
relevant
VSRL RL
NB
RL
NW
RL
D
Rotkehlchen Brutvogel -
Schwanzmeise Brutvogel -
Singdrossel Brutvogel -
Sommergoldhähnchen Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Sperber Nahrungsgast -/+ V
Star Brutvogel -/+ 3 3 3
Stieglitz Brutvogel -
Stockente Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
- V
Straßentaube Überflieger - k. E k. E k. E
Sumpfmeise Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Trauerschnäpper Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
- 3
Turmfalke Nahrungsgast -/+ 3 V
Wacholderdrossel Nahrungsgast -/+ 2 V
Waldbaumläufer Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-
Waldkauz Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-/+
Waldohreule Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-/+ 2 3
Weidenmeise Brutvogel nur im
Untersuchungsraum
-/+ 1
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Fledermäuse
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Braunes Langohr /
Graues Langohr
Jagendhabitat/Flugweg
-/+ Anh IV k. A. G / 1 V / 2
Großer Abendsegler Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. R / V V
Wasserfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. G
Zwergfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A.
Sonstige Säugetiere
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Eichhörnchen Reproduktion nur im
Untersuchungsraum
- k. A.
Feldmaus Reproduktion k. A.
Fuchs Nahrungsgast - k. A.
Igel Reproduktion - k. A.
Maulwurf Reproduktion - k. A.
Rötelmaus Reproduktion k. A.
Waldmaus Reproduktion - k. A.
Wildkaninchen Reproduktion - k. A. V V
Amphibien
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Erdkröte Reproduktion -
- 71 -
/ 72
Libellen
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Blaugrüne
Mosaikjungfer
Nahrungsgast -
Gemeine Binsenjungfer Reproduktion im
Untersuchungsraum
-
Große Heidelibelle Nahrungsgast -
Große Königslibelle Nahrungsgast -
Großer Blaupfeil Reproduktion im
Untersuchungsraum
-
Herbst Mosaikjungfer Nahrungsgast -
Hufeisen-Azurjungfer Reproduktion im
Untersuchungsraum
-
Tagfalter
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
C-Falter Reproduktion
Distelfalter Nahrungsgast
Gemeiner Bläuling Reproduktionsverdacht
im Untersuchungsraum
-
Kleiner Kohlweißling Reproduktion
Rapsweißling Reproduktion
Tagpfauenauge Reproduktion
Heuschrecken
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Gemeiner Grashüpfer Reproduktion
Grünes Heupferd Reproduktionsverdacht
im Untersuchungsraum
Langflügelige
Schwertschrecke
Reproduktion
Nachtigall-Grashüpfer Reproduktion
Roesels Beißschrecke Reproduktion
Sonstige Wirbellose
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Balkenschröter Reproduktion - k. A. k. A. k. A.
Feld-Maikäfer Nahrungsgast k. A. k. A. k. A.
Hornisse Reproduktion im
Untersuchungsraum
-
Weinbergschnecke Reproduktion - k. A.
Prognose (Plan): Der vorliegende Bebauungsplan sieht die großflächig e Umnutzung des
Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust der offenen Wiesenflächen kommt. Vorhabensbedingt
könnten für die im Plangebiet auftretenden Fledermaus- und Vogelarten Verbotstatbestände des §
44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten.
Grundsätzlich sind alle europäischen wildlebenden V ogelarten besonders geschützt und
unterliegen damit dem gesetzlichen Artenschutz.Im B ereich des geplanten Leistungszentrums
kann es zur Inanspruchnahme einzelner Brutplätze vo n häufigen und wenig störungssensiblen
Vogelarten (Amsel, Buchfink, Ringeltaube, Rotkehlchen) kommen, falls - wider Erwarten - Gehölze
in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sic h aber nicht um seltene, gefährdete oder
streng geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, dass sie in den Waldflächen
im Umfeld ebenfalls Brutplätze vorfinden.
Für diese nicht planungsrelevanten Vogelarten
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verhindern die Vermeidungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten
Vogelarten sind vorhabensbedingt nicht betroffen und erhebliche Störungen aufgrund der zum Teil
außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten od er der hohen Distanz, in der sie zum
Plangebiet brüten, auszuschließen. Im Falle einer S törung der Lebenstätte können diese
Vogelarten in das Umfeld ausweichen.
Fledermausquartiere oder essentielle Jagd- und Nahr ungshabitate werden durch die Planung
weder zerstört noch in sonstiger Weise betroffen. S törungen durch Erschütterungen, welche durch
Maschinen und Fahrzeuge während der Bauzeit ausgelö st werden könnten, ergeben sich auch
nicht. Die lichtempfindlichen Fledermausarten Braun es/Graues Langohr und Wasserfledermaus
treten nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decks teiner Weihers auf. Somit sind keine
Auswirkungen auf Fledermausarten abzusehen.
Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme in den mit Gehölzen bestockten Bereichen sind
für die Arten, die vor allem in den Wald- und Gehölzflächen vorkommen, kaum Konflikte absehbar.
So kann das Vorhaben für Eichhörnchen, Fuchs, Igel, Rötelmaus und Waldmaus nur zu
kleinflächigen Lebensraumverlusten führen und eine Tötung ist weitestgehend auszuschließen.
Möglicherweise könnten unter anderem bei der Herste llung der geplanten Spielfelder Individuen
von Rötel- und Waldmaus durch eine unmittelbare Gef ährdung (Tötung, Verletzung) zu Schaden
kommen. Für Feldmaus, Maulwurf und Wildkaninchen fü hrt das Vorhaben zu
Lebensraumverlusten, da die von den Arten besiedelt en Wiesenflächen zu einem Großteil in
Anspruch genommen werden. Vor allem für Feldmaus un d Maulwurf sind dadurch auch Tötungen
von Individuen möglich, ferner für das vor allem in den Randbereichen der Wiesenflächen Bauten
besitzende Wildkaninchen. Zugleich wird den Arten d urch die Renaturierung des Sportplatzes im
nordwestlichen Randbereich des Bebauungsplangebiets ein neuer Lebensraum zur Verfügung
gestellt, auch wenn die dadurch bereit gestellte Fl äche kleiner ist als die beanspruchte Fläche.
Diese Tierarten fallen nicht unter den gesetzlichen Artenschutz, so dass hier keine Vermeidungs-
oder Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung des Verlust es von Lebensraum oder von Individuen
notwendig ist.
Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose (vgl. T abelle oben zu Schmetterlingen,
Heuschrecken, Libellen und sonstigen Wirbellosen), die nicht dem speziellen Artenschutz
unterstehen, sind mit dem Vorhaben Lebensraum- und bzw. oder Individuenverluste durch die
Flächeninanspruchnahme verbunden.
Für die Erdkröte geht durch den Verlust der Wiesenflächen kein Lebensraum verloren,ebenso sind
für die Erdkröte keine Individuenverluste zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass die Installation von künstlichen Lichtquellen, vor allem des
Flutlichts aber auch von Beleuchtung für Wege und G ebäude, zu Desorientierung und Tötung von
Individuen nachtaktiver Wirbelloser (z. B. Nachtfalter) führt. Für diese Arten werden deshalb die u.
g. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlag en, die den Schutz von Teilflächen
sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Durch die B erücksichtigung dieser Maßnahmen ist es
möglich, die Betroffenheit von Tierarten zu reduzieren. Trotz der Häufigkeit und weiten Verbreitung
der nicht dem speziellen Artenschutz unterstehenden Arten und obwohl die Arten auch von der
Renaturierung des Spielfeldes im südöstlichen Plang ebiet profitieren, sind Auswirkungen auf die
lokalen Populationen nicht auszuschließen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung a uf die Fauna zu verringern bzw.
vollständig zu vermeiden und umso das Auslösen arte nschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu
verhindern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchzuführen:
• Bauzeitenbeschränkung zur Vermeidung der Zerstörun g von Nestern und Gelegen sowie
der Tötungen von Jungvögeln (Maßnahme ASP-V1): Soll te – wider Erwarten – die
Entnahme einzelner Bäume oder Sträucher notwendig w erden, ist diese zwischen dem 1.
Oktober und dem 28. Februar (außerhalb der Brutzeit der betroffenen Vogelarten)
durchzuführen.
• Kontrolle auf aktuell genutzte Nester (Maßnahme AS P-V2): Ist eine Beschränkung auf
diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchn ahme von Gehölzen nur nach
vorheriger, fachkundiger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei
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einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimis cher Vogelarten sind die
Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen.
• Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen (Maßna hme ASP-V3): Der Einsatz von
Glaselementen im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude und die davon
ausgehende Gefahr für Vögel wird im Zuge des Baugen ehmigungsverfahrens durch eine
faunistische Fachperson überprüft. Sollten Konflikt e absehbar sein, z. B. beim Einbau von
Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln erschein t, als dass sie diese Glasfläche
durchfliegen könnten, wären diese Konflikte durch d en Einsatz von Vogelschutzglas zu
entschärfen. Da neben für Vögel scheinbar durchflie gbaren Glasflächen auch stark
spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten Kolli sionsrisiko für Vögel führen können,
sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nic ht nur in gefahrenträchtigen
Ecksituationen – im Baugenehmigungsverfahren festge legt werdendDadurch kann davon
ausgegangen werden, dass der Einsatz entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht
zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt. In den
Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Darüber hinaus werden in der ASP folgende Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen
formuliert, um Auswirkungen durch das Vorhaben auf die nicht dem speziellen Artenschutz
unterstehenden Arten einzugrenzen:
• Erhalt strukturreicher Randbereiche der Wiesenfläc he (Maßnahme Fauna-V1):
insbesondere die strukturreichen Randbereiche der F ettwiesen weisen für einige Arten
(Säugetiere, Erdkröte, Heuschrecken) Lebensraumeign ung auf. Durch den Erhalt der
Randbereiche und die Reduzierung der baubedingten N utzung der Flächen auf ein absolut
notwendiges Minimum wird sowohl der Verlust an Lebe nsraum als auch die Gefahr der
Tötung erheblich gemindert.
• Erhalt eines Wiesenstreifens zwischen den Training splätzen (Maßnahme Fauna-V2): durch
den Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2
verlaufenden Wegs wird insbesondere die Barrierewir kung vor allem für wenig mobile
Wirbellose (z. B. Amphibien, Heuschrecken) deutlich verringert.
• Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf na chtaktive Tierarten (z. B. Nachtfalter,
Fledermäuse, Amphibien) (Maßnahme Fauna-V3): Für di e Trainingsplätze ist die
Installation von Flutlichtanlagen vorgesehen. Hierf ür wird die Verwendung von
Planflächenstrahlern (oben geschlossen) mit einem U V-Sperrfilter empfohlen.
Lichtemissionen in die Umgebung und durch UV-Strahl en hervorgerufene anziehende
Wirkungen auf Insekten werden damit deutlich reduziert.
• Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Weg ebeleuchtung auf Tierarten
(nachtaktive Wirbellose) (Maßnahme Fauna-V4): Um na chtaktive Wirbellose möglichst
wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung zu verr ingern ist eine das notwendige Maß
überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im Plangebiet zu unterlassen. Die
Beleuchtung sollte möglichst von oben herab erfolge n und somit möglichst wenig in die
umgebenden Gehölzbestände oder in den Himmel abstra hlen, um die Lockwirkung zu
reduzieren. Um die Anlockwirkung auf Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von
Natriumdampflampen oder LED-Lampen (3000 K, Spektralbereich 560) zu empfehlen.
Die Maßnahmen Fauna-V1 und Fauna-V2 werden über die zeichnerische Festsetzung der
Wiesenfläche als öffentliche Grünfläche und der Re naturierung eines Sportplatzes über eine
textliche Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Z u den Maßnahmen ASP-V1, ASP-V2, ASP-
V3, Fauna-V3 und Fauna V-4 wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bei den Maßnahmen zur zukünftigen Beleuchtung hande lt es sich um Empfehlungen des
Gutachters. Da die betroffenen Arten nicht dem gese tzlichen Artenschutz unterliegen, sind hierzu
keine verbindlichen Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen erforderlich.
Bewertung: Wesentliche durch die Umsetzung der Planung verbun dene Beeinträchtigungen sind
der Verlust potentieller Lebensräume, mögliche dire kte Beeinträchtigungen von Individuen durch
optische Störungen (v. a. durch Beleuchtung) sowie eine mögliche Verletzung oder Tötung von
einzelnen Tieren. Auswirkungen durch Erschütterung sind in nur sehr geringer Form zu erwarten
bzw. vernachlässigbar.
Da keine Fledermausquartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört werden und die
lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues L angohr und Wasserfledermaus nur
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sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weih ers auftreten, sind keine Auswirkungen auf
Fledermausarten abzusehen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten
Vogelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht be troffen, erhebliche Störungen aufgrund der
zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohen Distanz, in der sie
zum Plangebiet brüten, auszuschließen.
Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhind ern die Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von Individuen
und damit das Eintreten artenschutzrechtlicher Verb otstatbestände. Weitere artspezifische
Maßnahmen werden für keine der im Plangebiet auftre tenden artenschutzrechtlich relevanten
Arten notwendig. Artspezifische Anforderungen an di e Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht
des gesetzlichen Artenschutzes nicht.
Für Arten die dem speziellen Artenschutz unterstehe n treten keine Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1 BNatschG ein.
Die Realisierung des Bebauungsplans „Erweiterung
RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ ist somit unter Be rücksichtigung der dargestellten
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschut zrechtlicher Sicht als zulässig zu
betrachten.
Für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artensc hutz unterstehen sind Auswirkungen auf die
lokalen Populationen durch einem Verlust von Lebens raum und oder Individuen, nicht
auszuschließen. Somit führt die Realisierung des Be bauungsplans „Erweiterung
RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz
unterstehen, zu Beeinträchtigungen.
Entsprechend bewertet der GOP die Konfliktintensi tät (der Planung) für Fledermäuse und
europäische Vogelarten unter Berücksichtigung der g enannten Maßnahmen als gering. Für
Säugetiere und Wirbellose erfolgt durch den GOP die Einschätzung einer hohen Konfliktintensität
durch den Wegfall der Wiesenflächen bei Umsetzung der Planung.
7.4.1.4. Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand: Die Biologische Vielfalt setzt sich aus dem Artenspektrum und der zugrunde liegenden
Biotopausstattung zusammen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden sowohl
faunistische Untersuchungen als auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die
Biologische Vielfalt von Wert ist das Zusammengehen von Wald- und Wiesenfläche im Plangebiet.
Die biologische Vielfalt der durch Pflege und Erholungsnutzung eher degenerierten Wiesenfläche
ist eher als gering einzustufen. Im ökologischen Zusammenspiel von Waldflächen mit Waldrändern
und der Wiesenfläche wird die Biologische Vielfalt zusammenfassend als mittelmäßig eingestuft.
Prognose (Plan/Nullvariante): Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die bi ologische
Vielfalt im Bereich der Wiesenfläche verringert. Die zukünftig als Trainings- und Kleinspielfelder
genutzten Wiesenflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur
Verfügung. Das Nebeneinander verschiedener Tierlebensräume von Wald und Wiese wird stark
verändert.
Im Bereich der bestehenden Sportanlagen wird durch die Modernisierung der bestehenden
Sportflächen keine direkte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vorbereitet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es werden folgende grünplanerische
Festsetzungen getroffen, die die Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vermeiden, vermindern
oder ausgleichen:
• Extensive Dachbegrünung des obersten Geschosses de s Leistungszentrums und der
Funktionsgebäude
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er Flächen für Sportanlagen A4
und C1.
• Renaturierung eines Sportplatzes im südwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs
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• Anordnung der neuen Sportplätze und Gebäude außerh alb des Kronenbereichs der
angrenzenden Waldbäume
• Pflanzung von Einzelbäumen im Umfeld der neuen Kle inspielfelder und Flächen für
Sportanlagen A1, A2, A3 und A4
• Großflächige Festsetzung von Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des
Baumbestandes
Durch die Anlage eines Grünstreifens zwischen den F lächen für Sportanlagen A1 und A2 wird
zudem die Barrierewirkung der neuen Trainingsflächen im Bereich der Wiesenfläche verringert.
Bewertung: Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandene n Wiesenflächen vorbereitet,
wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tier e und Pflanzen weitgehend verlieren. Die
betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen. Die biologis che Vielfalt der im Geltungsbereich
vorhandenen Flächen ist als mittel eingestuft.
7.4.1.5. Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in §
1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (E ingriffsregelungen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a
Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene a bwägende Berücksichtigung ist eine
sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln
durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologisc hen Bewertung von Biotoptypen von
Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-
Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkei t, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad,
Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit.
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt, indem die Ausg angsbiotope der vorliegenden
Biotoptypenkartierung gemäß Grünordnungsplan (GOP) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Beb auungsplanes gegenübergestellt werden.
Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht a usschließlich als Biotope im Sinne von § 7
Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich te ilweise um bereits bebaute/versiegelte bzw.
zu bebauende/versiegelnde Flächen handelt. Bei der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als
Ausgangsbiotop der Biotopzustand zugrunde gelegt, d er unmittelbar zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses vor dem planbedingt möglichen E ingriff zu ermitteln ist. Wenn allerdings
zum Zeitpunkt der Planaufstellung Eingriffe in die Biotopstrukturen vorhanden sind, die auf Grund
der bestehenden Rechtslage ausgleichspflichtig ware n, jedoch noch nicht ausgeglichen worden
sind, wird der Biotopwert des Ausgangsbiotopes ange nommen, welcher vor dem Eingriff
vorhanden war.
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgl eichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgt im
Grünordnungsplan. Der ausgleichspflichtige Eingriff sbereich wird darüber hinaus in der
Planurkunde informatorisch dargestellt.
Im Grünordnungsplan für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bewertung der Eingriffe
und Ausgleichsmaßnahmen, die in den nachfolgenden T abellen zusammenfassend dargestellt
wird.
Hierbei werden bei der Eingriffsbewertung Ausgangsbiotope danach unterschieden, ob
1. es sich hierbei um Flächen handelt, auf denen ei n Eingriff durch die Planung ausgelöst
wird, oder
2. es sich um Flächen handelt, auf denen ein Eingri ff festzustellen ist, bei dem jedoch der
naturschutzfachlich notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist.
In den nachfolgenden Tabellen wird der Bestandsbiot opwert des ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien dargestellt sowie der
Planbiotopwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsb ereichs nach Durchführung der Planung. Auf
der Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung der geplanten
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Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb des Plangebietes, die in den nachfolgende n Tabellen übersichtsmäßig wiedergegeben
werden.
a) Bestandsbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Flächen auf denen ein Eingriff durch die Planung ausgelöst wird
Glatthaferwiese (stark
degeneriert) EA 1 LW4111 13*
35.613 462.969
Ruderalisierte
zweischürige Mähwiese EA31 LW41112 12**
1.135 13.620
Parkanlage mit altem
Baumbestand HM2 PA111 15
347 5.205
Sportanlage mit
Rasenbelag HM 51
PA 311/
PA122 5***
34.503 172.515
Sportanlage mit
Rasenbelag/ Scherrasen
ohne Baumbestand HM 51
PA 311/
PA122 6
782 4.692
Waldsaumvegetation,
eutrophiert,
brennnesselreich HP5 BR3115 11
77 847
Fahr- und Feldweg,
versiegelt HY1 VF211 0
520 0
Fahr- und Feldweg,
versiegelt, mit
nachgeschalteter
Versickerung HY1 VF211 1
505 505
Fahr- und Feldweg,
unversiegelt,
Tennenfläche,
Ascheplatz, etc. HY2
PA312/
VF212 3
269 807
Zwischensumme 73.751 661.160
Flächen auf denen ein Eingriff festzustellen ist, bei dem jedoch der naturschutzfachlich
notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist
Parkanlage mit altem
Baumbestand HM2 PA111 15
2.590 38.850
Sportanlage mit
Rasenbelag HM 51
PA 311/
PA122 5
2.250 11.250
Sportanlage mit
Rasenbelag/ Scherrasen
ohne Baumbestand HM 51
PA 311/
PA122 6
8.625 51.750
Fahr- und Feldweg,
unversiegelt,
Tennenfläche,
Ascheplatz, etc. HY2
PA312/
VF212 3
12.965 38.895
Zwischensumme 26.430 140.745
Summe 100.181 801.905
* Biotoptyp pflanzensoziologisch zwischen einer Glatthaferwiese und einer Fettwiese. Insgesamt Abwertung der Kriterien
„Natürlichkeit“, „Wiederherstellbarkeit“, „Maturität“ und „Häufigkeit um je einen Punkt sowie Abwertung des Kriteriums
„Gefährdungsgrad“ um zwei Punkte
** Aufgrund der vielfältigen Artenzusammensetzung und der Nähe der Flächen zum angrenzenden Wald wird der Wert für die
Kriterien „Arten- und Strukturvielfalt“ und „Natürlichkeit“ gegenüber dem Regelwert einer Intensivfettwiese um je einen Punkt
erhöht
*** Da es sich hier um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen, wird das
Kriterium „Gefährdungsgrad“ gegenüber dem Regelwert um einen Punkt vermindert.
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b) Planbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P]
Baumgruppen,
Einzelbäume,
Baumreihen mit
mittlerem Baumholz,
standorttypisch BF32 GH731 15
1.800 27.000
Sportanlage mit
Kunstrasenplatz oder
sonstigem Belag und mit
Versickerung HY 2 PA 312 1*
35.718 35.718
Geh- und Fahrweg,
versiegelt, mit
nachgeschalteter
Versickerung HY 1 VF 211 1*
4.073 4.073
Parkanlage ohne alten
Baumbestand HM 1 PA 112 7
4.860 34.020
Hybridrasen, mit
Rasenheizung, HM 51 PA 311 4**
48.525 194.100
Blockbebauung
(Leistungszentrum) HN 21 SB 121 1***
4.326 4.326
Blockbebauung HN 21 SB 121 2**** 879 1.758
Summe 100.181 300.995
* Da gewährleistet wird, dass die anfallenden Regenwässer dem natürlichen Wasserkreislauf bzw. dem Grundwasser zugeführt
werden, wird das Kriterium „Natürlichkeit“ mit einem Punkt bewertet. Eine weitere Begründung anhand der einzelnen
Bewertungskriterien ist nicht erforderlich.
** Da es sich hierbei um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen und künstliche
Stoffe eingebracht werden sowie das Bodenklima technisch verändert wird, werden die Kriterien „Gefährdungsgrad“, und
„Wiederherstellbarkeit“ gegenüber dem Regelwert um je einen Punkt vermindert.
*** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen
Punkt vermindert. Durch die Dachbegrünung wird das Kriterium „Arten- und Strukturvielfalt“ um einen Punkt aufgewertet.
**** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen
Punkt vermindert. Durch die Dach- und Fassadenbegrünung werden die Kriterien „Natürlichkeit“ und „Arten- und Strukturvielfalt“
um je einen Punkt aufgewertet.
Eingriffswert (a-b): - 500.910
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
• Die vorhandene Kunstrasenfläche im Bereich der Spo rtplatzmodernisierung wird in einen
Hybridrasen umgewandelt.
• Entlang der Franz-Kremer-Allee wurde der durch Fal schparken beeinträchtigte Waldboden
aufgelockert und zum Schutz der angrenzenden Waldflächen Natursteinblöcke gesetzt.
Diese sind weiterhin zu erhalten (M1)
• Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Dachfl ächen der Funktionsgebäude und auf
der Dachfläche des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2)
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4
und C1
• Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäumen im Bereich der neuen Trainingsplätze und der
Kleinspielfelder (M4, M5, M6) und von mehreren Bäumen und Sträuchern zur Entwicklung
eines Waldmantels im Bereich der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kennzeichnung C1
und C3) (M9, M10)
• Neu herzustellende Wege innerhalb der „Öffentliche n Grünfläche“ werden teilversiegelt
angelegt (M7)
• Umwandlung einer vorhandenen Kunstrasenfläche in G ebrauchsrasen (M8)
• Anlage von Rasenflächen nach Entfernung einer Bode nmiete und einer Lagerfläche im
südöstlichen Randbereich des Plangebiets (M9, M10)
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• Umwandlung des Sportplatzes 2 von einem Sportrasen in einen Gebrauchsrasen. Alle
baulichen Anlagen (ober- und unterirdisch) sind zu entfernen (M11)
Außerhalb des Plangebiets sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
• Auf der Gleueler Wiese, westlich des Plangebiets, sind zur Eingrünung des Gleueler
Parkplatzes insgesamt 8 Einzelbäume zu pflanzen. (EA7)
• Im Bereich des Äußeren Grüngürtels ist der südwest liche Parkplatz nahe der BAB 4 an der
Berrenrather Straße zu sanieren. Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes sind mit
Natursteinblöcken einzufassen. Die Parkplatzfläche ist mit der Anlage einer
Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens zu sanieren. (EA8)
• In Köln-Longerich wird eine extensive Fettwiese in einen Laubmischwald mit
Waldrandgehölz umgewandelt (EA6).
• Im Bereich Grünzug West sind folgende Einzelausgle ichsmaßnahmen vorgesehen (EA1 -
EA5):
• Anlage einer extensive Fettwiese,
• Pflanzung einer Einzelbaumreihe aus Obstbäumen sow ie
• Anlage von Feldgehölzen aus einheimischen und stan dortgerechten Gehölzen.
• Anlage eines Sukzessionsstreifens
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c) Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (in Tabelle b bereits berücksichtigt)
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Wert
[P/m²]
Differenz
[P/m²] Fläche [m²]
Gesamtwert
[P]
Glatthaferwiese
(stark
degeneriert) EA1 LW4111 13
Baumgruppen,
Einzelbäume,
Baumreihen mit
mittlerem Baumholz,
standorttypisch (M4, M5,
M6) BF32 GH731 15
2 1.800 3.600
Kunstrasen HY 2 PA 312 3 Hybridrasen HM51 PA 311 4 1 8.076 8.076
Sportrasen HM51 PA 311 5
Parkanlage ohne alten
Baumbestand (M11) HM1 PA112 7
2 4.901 9.802
Summe
21.478
- 80 -
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d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Wert
[P/m²]
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code Wert [P/m²]
Differenz
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert[P]
Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1509 ( EA1)
Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA12 GH621 18* 12 1.188 14.256
Baumschule HJ7 LW6 9 Feldgehölz BA12 GH621 18* 9 72 648
Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW41111 15** 9 5.300 47.700
Baumschule HJ7 LW6 9 Extensive Fettwiese EA1 LW4 1111 15** 9 1.024 6.144
Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1574 ( EA2)
Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA12 GH621 18* 12 774 10.062
Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 9 4.492 40.428
Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 296 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303 und 304 ( EA3)
Acker HA0 LW1 6 Obstbaumreihe BF52 GH733 13 7 335 2.345
Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 0 28.063 252.567
Acker HA0 LW1 6 Sukzessionsstreifen HP7 BR311 7 13 7 1.019 7.133
Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 305 (teilweise), 306 (teilweise) und 307 (teilweise) ( EA4)
Artenarme Intensivfettwiese EA31 LW1112 10 Exte nsive Fettwiese EA1 LW41111 15** 5 2.131 10.655
Gemarkung Lövenich, Flur 28, Flurstück 41 (teilweise) ( EA5)
Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 9 6.056 54.504
Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstücke 1639 (teilweise), 1047 (teilweise) (EA6)
Extensive Fettwiese EA31 LW41112 11 Laubmischwal d AX12 GH3121 19 8 5.787 46.296
Extensive Fettwiese EA31 LW41112 11 Waldrand, mi ttleres Baumholz BD52 GH4421 19 8 643 5.144
Parkplatz Gleueler Straße ( EA7)
Glatthaferwiese (stark degeneriert) EA1 LW41111 13 Einzelbäume (8 Stk. à 10x10 m) BF41 GH742 15 2 800 1.600
Renaturierung Parkplatz Berrenrather Straße ( eA8)
Parkplatz, teilversiegelt mit Bäumen HY2 VF2231 1
Parkplatz, teilversiegelt mit
Bäumen HY2 VF2231 4*** 3
476 1.428
Summe
58.160 500.910
* Aufgrund der Lage in der Näher der Autobahn und weil das Feldgehölz Bestandteil eines Grünzugs ist, der auch der Erholungsnutzung dient wird das Feldgehölz um 2 Biotopwertpunkte abgewertet (je ein Punkt bei den
Kriterien „Natürlichkeit“ und „Struktur- und Artenvielfalt“)
** Erhöhung im Vergleich zu Tab. a der Kriterien „Natürlichkeit“ und „Gefährdung“ um je einen Punkt aufgrund der größeren Flächenausdehnung von Freiflächen innerhalb des Grünzugs und der geringen Störfaktoren wie
beispielsweise Hundeauslauf oder Nutzung als Liegewiese..
*** Durch die Sanierung der Tragschichten und der Schaffung einer Ausgangssituation für einen Schotterrasen erhält das Bewertungskriterium „Wiederherstellbarkeit“ einen zusätzlichen Biotopwertpunkt
Der Ausgleich des verbleibenden Defizits von 500.91 0 Punkten wird vollständig über externe
Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.
Bewertung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die na turschutzrechtliche Eingriffsregelung
Anwendung. Für die Abarbeitung der Eingriffsregelun g wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Dort
werden Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet s entwickelt als auch
Ausgleichsmaßnahmen auf mehreren stadteigenen Fläch en im Bereich des Äußeren Grüngürtels,
des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal und in Köln-Longerich vorgeschlagen, die den
Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleich en.. Den Eingriff durch die von der Stadt Köln
umzusetzenden Kleinspielfelder wird die Stadt Köln durch die Anlage eines Laubmischwaldes mit
Waldmantel ausgleichen. Alle übrigen Minderungs- un d Ausgleichsmaßnahmen, die durch den
Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
7.4.2. Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt innerhalb des ca. 800 ha groß en Gesamtareals des
Äußeren Grüngürtels entlang der Militärringstraße. Der ursprünglich von Fritz Encke angedachte
dichte, waldartige Baumbewuchs des Grüngürtels wurd e nach den Vorstellungen von Theodor
Nussbaum aufgelockert und als Parkanlage mit weiten , von Waldbeständen eingerahmten,
Wiesen- und Gewässerflächen umgesetzt. Ziel des Ges amtentwurfs für den Äußeren Grüngürtel
war die Entwicklung von für die Bevölkerung nutzbar en Flächen, unter anderem mit Sportflächen
und Spielplätzen, Luft- und Sonnenbädern, Schwimmbä dern und Waldschulen. Im „Fachbeitrag
Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln“ ist der linksrheinische Äußere Grüngürtel als historischer
Kulturlandschaftsbereich (Nr. 335) mit dem Ziel „Be wahrung des Kulturlandschaftsgefüges“
gelistet.
Das heutige lokale Landschaftsbild innerhalb des Pl angebiets und seiner Umgebung wird mit eher
streng geometrisch gefassten Freiflächen, sowie Bau malleen, Kleingärten und Sportanlagen inkl.
Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden (wie das Ge ißbockheim und das Franz-Kremer-
Stadion) gestaltet. Der nordwestliche Teil des Plan gebiets stellt sich als eine mit einzelnen
Wegeverbindungen durchsetzte, unverbaute Wiesenfläc he dar, welche eingerahmt wird von
Laubwaldbeständen mittleren Alters. Die bestehenden Sportanlagen im Umfeld des Franz-Kremer-
Stadions und des Geißbockheims sind dadurch weitest gehend abgeschirmt und von den
Wiesenflächen nicht direkt einsehbar. Die offene Wiesenfläche stellt sich insgesamt eben dar. Das
Gelände steigt in Richtung Nordwesten um ca. 1,5 m an.
Die Wiesenfläche wird von Erholungssuchenden relati v wenig im Sinne einer intensiven
Erholungsnutzung genutzt (z. B. Lagern oder Grillen). Die Fläche weist aber eine große Bedeutung
für die kontemplative Erholung und für den Naturgen uss auf. Stark ausgeprägte Trampelpfade
stellen ein anschauliches Zeugnis dieser Nutzung da r. Zudem werden die Wiesen als
Hundeauslaufwiese zum freien Auslauf für Hunde und zum “Arbeiten“ mit ihnen genutzt. Diese
Nutzung ist von der Stadt Köln jedoch nicht vorgesehen (keine ausgewiesene Hundefreilauffläche).
Zudem nutzt der benachbarte Waldkindergarten die Gl eueler Wiese stellenweise als sogenannte
Spielstelle und die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! nutzt die Wiesenfläche für ihre
Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks.
Die Wiesenfläche wurde darüber hinaus zum Aufstieg von Freiballons genutzt. Der Platz ist einer
von fünf Startplätzen im Kölner Stadtgebiet, welche von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf
freigegeben sind. Die Nutzungsberechtigung als Star tplatz wurde jährlich erneut von der Stadt
Köln an die Heißluftfahrer vergeben, ohne Anrecht, diese Nutzung jeweils weiter zu führen. Eine
Nutzungsberechtigung besteht seit 2019 nicht mehr. Alternative Startplätze befinden sich neben
den vier weiteren Startplätzen im Kölner Stadtgebie t zusätzlich in Brühl, Bergisch Gladbach und
Lindlar.
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Prognose (Plan): Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim durch e in modernes
Leistungszentrum südöstlich des bestehenden Franz-K remer-Stadions ergänzt, was örtlich zu
einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Die Gebäudehöhe des Leistungszentrums wird
die Höhe des benachbarten Franz-Kremer-Stadions nic ht überschreiten und mit einer Höhe von
ca. 8,10 m über Gelände deutlich unterhalb des Kron endachs der umgebenden Bäume (ca. 25 m)
liegen.
Zudem sind die Errichtung von zwei Funktionsgebäude n und die Modernisierung der bestehenden
Trainingsplätze (u.a. Torwartrückprallwand, Trainin gshügel, Speed-Cage) vorgesehen. Die
Funktionsgebäude innerhalb der Flächen für Sportanl agen A4 und C1 werden mit einer
Fassadenbegrünung versehen, wodurch die negativen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild
auf ein Minimum reduziert werden.
Es ist außerdem im Bereich der Wiesenflächen nordwe stlich im Plangebiet die Errichtung von drei
zusätzlichen Trainingsplätzen als Fläche für Sporta nlagen mit der Kennzeichnung A1, A2 und A3
sowie vier öffentlichen Kleinspielfeldern als öffen tliche Grünfläche geplant. Die zusätzlichen
Trainingsplätze werden eingezäunt und mit Flutlicht anlagen mit einer maximale Höhe von 17 m
ausgestattet. Für den sogenannten „16 m – Raum“ (ca . 40,4 m breit) sind 4 m hohe (über
Gelände) Ballfangzäune zur Sicherung vorgesehen. Di e übrige Einfriedung der Trainingsplätze
erfolgt mit maximal 1,4 m hohen (über Gelände) Zäun en, um ein unbefugtes Betreten der Flächen
zu unterbinden. Die öffentlichen Kleinspielfelder werden nicht eingezäunt.
Geländehöhen: Die neuen Trainingsplätze erfordern e inen Unterbau in Höhe von ca. 0,50 m.
Weiterhin müssen kleinere Geländeunebenheiten ausge glichen werden. Zum Schutz vermuteter
Bodendenkmäler darf innerhalb der Kleinspielfelder und Fläche für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung A2 und A3 der Oberboden lediglich bis zu einer maximalen Tiefe von 15 cm
abgetragen werden. Somit verbleibt zukünftig ein Te il des Untergrundaufbaus der beiden
Trainingsplätze über dem heutigen Geländeniveau.
Im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennz eichnung A1 wurde eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse kann im Bereich des
Trainingsplatzes mit der Kennzeichnung A1 der Oberb oden bis zu einer maximalen Tiefe von
55 cm abgetragen werden. Durch einen Oberbodenabtra g von 55 cm statt nur 15 cm kann den
Bestandshöhen Rechnung getragen werden. Die notwend ige Aufbauhöhe über dem heutigen
Gelände und damit auch die Höhe der benötigten Flut lichtmasten, Ballfangzäune und
Einfriedungen können damit deutlich reduziert werde n, sodass die drei geplanten Trainingsplätze
ca. 25-140 cm über dem heutigen Geländeniveau liege n. Für die Fläche für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung A1 wird eine Geländehöhe von 54,3 – 5 4,6 m ü. NHN festgesetzt. Für die Flächen
für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3 we rden Geländehöhen zwischen
53,8 m ü. NHN und 54,1m ü. NHN festgesetzt. Die für den Betrieb der Trainingsplätze
notwendigen Flutlichtmasten können mit einer maxima len Höhe von 17 m über Gelände errichtet
werden.
Die Modernisierung der vorhandenen Trainingsplätze ist vereinzelt mit der Errichtung zusätzlicher
Lichtmasten, Zaunanlagen, eines Trainingshügels und der kleinflächigen Umwandlung von
Flächen (z. B. in Wege oder Aufstellflächen für Tor e) verbunden. Hierdurch wird keine
Veränderung des Landschaftsbildes ausgelöst, da die ses an dieser Stelle bereits im Bestand
durch die vorhandenen Sportanlagen geprägt ist. Zud em ergeben sich aufgrund der vorhandenen
Gehölzkulisse keine Einblicke von außerhalb.
Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen diese der kontemplativen Erholung und für den
Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen
Baumbestand zu erhalten, so dass eine gute Eingrünu ng des neuen Leistungszentrums und der
neuen Sportplätze vorhanden sein wird. Die Flächen werden mit der Bindung für die Erhaltung von
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Bäumen festgesetzt. Das geplante Leistungszentrum w ird in seiner Bauhöhe an das Franz-
Kremer-Stadion angepasst, sodass sich das neue Gebä ude in den vorhandenen Bestand
eingliedern wird. Zudem wird der Trainingsplatz am Rand des Plangebiets südwestlich des
Geißbockheims renaturiert und in einen naturnäheren Zustand entwickelt. Um die Beeinträchtigung
des lokalen Landschaftsbildes durch die notwendige Einfriedung der neuen Trainingsplätze zu
minimieren, wurde diese von ursprünglich 2 m Höhe auf 1,4 m reduziert.
Das geplante Funktionsgebäude A4, im Bereich der ne uen Trainingsflächen, wurde entgegen der
ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung ist damit an der Ausrichtung
der offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeintr ächtigung der vorherrschenden
Sichtbeziehungen wird minimiert.
Auf Grundlage der Empfehlungen des Grünordnungsplan s werden folgende grünplanerische
Festsetzungen getroffen:
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4
und C1 (M3)
• Extensive Dachbegrünung der Funktionsgebäude (mit Ausnahme des
Greenkeepergebäudes) und des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2)
• Erhalt der bereits gesetzten Natursteinblöcke zur Vermeidung von Falschparken in den
Seitenstreifen der Franz-Kremer-Allee (M1)
• Festsetzung zur Beschränkung der Zaunhöhen, der Za unart und -bespannung
• Baumpflanzungen im Bereich des Erschließungsweges der neuen Trainingsfelder sowie
im Bereich der Kleinspielfelder (M4, M5 und M6)
• Entfernung einer Lagerfläche und einer Bodenmiete und Gestaltung der Flächen als
Gebrauchsrasen mit mehreren Einzelbäumen (M9 und M10)
• Erhalt der im Geltungsbereich des Bebauungsplans b estehenden Bäume und sonstigen
Bepflanzungen
• Entwicklung/Herstellung von Gebrauchsrasen im Bere ich des zu renaturierenden
Spielfeldes und kleinflächig innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ C1 (M8)
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläuf ig durch die genutzten Sportanlagen
geprägt. Die Errichtung des geplanten Leistungszent rums hat als zusätzliches Gebäude negative
Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild. Durc h den umgebenden Baumbestand und die
genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erge ben sich durch das geplante
Leistungszentrum jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen.
Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und di e Errichtung der geplanten Trainingsplätze,
inklusive Einfriedungen, Ballfangzäune und Lichtmas ten sowie der Kleinspielfelder führen im
Bereich der offenen Wiesenflächen zu einer erheblic hen Veränderung des örtlichen
Landschaftsbildes, die durch die genannten Vermeidu ngs- und Minderungsmaßnahmen
abgemildert werden. Geplante Gebäude, Lichtmasten o der Einfriedungen reichen auch hier nicht
über die Krone der die Wiesenfläche umgrenzenden Bä ume hinaus. Die erforderlichen
landschaftsbildfremden Einzäunungen wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die
Wahrnehmung der Veränderungen des Landschaftsbildes auf das Plangebiet und seinen
unmittelbaren Nachbarbereich beschränkt. Für die ko ntemplative Erholungsnutzung führt die
Umsetzung der Planung insbesondere durch den Wegfal l der Wiesenflächen zu einer erheblichen
Veränderung. Die negative Veränderung des Landschaf tsbildes führt gleichzeitig auch zu einer
Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Flächen. Der Grünordnungsplan stuft die
Konfliktintensität für das Landschaftsbild und die ruhesuchende, kontemplative Erholung durch die
Umsetzung der vorliegenden Planung als groß ein.
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7.4.3. Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand/Nullvariante: Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dom inieren im
Plangebiet typische Parabraunerden aus tonigem Schl uff. Im Untergrund stehen etwa 20 m bis
25 m mächtige Kiessande der Mittelterrasse des Rhei ns an. Die Parabraunerden im Plangebiet
sind empfindlich gegen Bodendruck und weisen bei verdichtetem Untergrund schwache Staunässe
auf.
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer Bodenfr uchtbarkeit (Regelungs- und Pufferfunktion/
natürliche Bodenfruchtbarkeit) als besonders schutz würdig eingestuft. Im Rahmen einer
bodenkundlichen Kartierung der Stadt Köln im Jahr 2 014 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt)
wurden im Bereich der Wiesenflächen drei Bodenaufna hmepunkte erbracht. Die Ergebnisse
stellen für die untersuchten Punkte eine natürlich entwickelte, durch regelmäßige
Bodenbearbeitung im Oberboden beeinträchtigte Parabraunerde dar.
Zur Untersuchung der lokalen Bodenverhältnisse wurd e im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
2015 ein geotechnischer Bericht erstellt. Hierfür w urden unter anderem sechs Schürfe bis
unterhalb des humosen Oberbodens angelegt sowie sec hs Rammkernsondierungen (RKS) mit
Tiefen zwischen 2,5 m und 5,5 m durchgeführt. Ergän zend hierzu erfolgten 2018 weitere 33 RKS
im Bereich der geplanten Trainingsplätze und des ge planten Funktionsgebäudes A4 (PRO GEO
2015, 2018a, 2018b).
Entsprechend den erfolgten Untersuchungen zum Aufba u der Untergrundschichten sind neben
den gewachsenen Böden auch großflächig Auffüllungsh orizonte im Bereich der Wiesenflächen zu
verzeichnen. Der Oberboden besteht an mehreren Stellen im Bereich der Wiesenflächen aus einer
bis zu 35 cm mächtigen Auffüllungsschicht aus tonig em, sandigem und kiesigem Schluff mit
Humusanteil und bereichsweise Ziegelbruch. Im Berei ch der geplanten Trainingsplätze folgt
darunter teilweise mineralischer, feinkörniger und gemischtkörniger Auffüllungsboden mit
Mächtigkeiten von bis zu 200 cm (nördlicher Bereich A3). Stellenweise besteht die Auffüllung in
Anteilen aus Ziegelbruch, Bauschutt und Schlacke mi t Sand-Kies-Schluff-Beimengungen. Unter
der Auffüllungsschicht liegt überwiegend eine natür lich anstehende, unterschiedlich mächtige
Lösslehmschicht über Terrassenkies/-sand, welche vo m Rhein abgelagertes fluviatiles Material
darstellt.
Die vorhandenen Bodenstrukturen im südöstlichen Tei lbereich des Plangebiets sind durch die
bestehende Nutzung als Sportfläche, Verkehrswege un d das Franz-Kremer-Stadion großflächig
überformt. Der Untergrund im Bereich des geplanten Leistungszentrums stellt sich gemäß
Bodenuntersuchungen durch Mull & Partner Ingenieurg esellschaft mbH (2019) bis in Tiefen von
0,1 m – 1,3 m unter Geländeoberkante als Auffüllungen dar. Darunter stehen bis 3,1 – 7,9 m unter
Geländeoberkante Schluffe und Fein- bis Mittelsande an.
Prognose (Plan): Durch die Anlage der neuen Trainingsplätze mit Kunstrasen sowie die Anlage der
Kleinspielfelder werden die natürlichen Bodeneigens chaften auf ca. 39.000 m² negativ
beeinträchtigt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmäler innerhalb des Plangebiets werden die
Trainingsplätze A2 und A3 mit einem Aufbau von ca. 50 cm gestaltet. Der Oberboden wird bis in
eine Tiefe von maximal 15 cm abgetragen. In darunter liegende gewachsene Bodenstrukturen wird
nicht eingegriffen. Durch die Anlage der Trainingsp lätze erfolgt jedoch ein Auftrag von
Fremdmaterial. Um den im Gelände vorhandenen Höhenu nterschied auszugleichen, ist in
geringem Umfang der Auftrag von Bodenmaterial erforderlich.
Zur Reduzierung der erforderlichen Auftragshöhe im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung A1 wird ein Abtrag des Oberbodens bis in eine Tiefe von maximal 55 cm erfolgen
und damit im Nordwesten der Fläche geringfügig in gewachsene Bodenstrukturen eingegriffen.
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Im Bereich der geplanten vier Kleinspielfelder komm t es in einer geringen Eingriffstiefe zu einer
dauerhaften Veränderung der Bodeneigenschaften durc h Einbringen und Fremdmaterial
(Unterbodenaufbau) und Teilversiegelung der Oberfläche.
Im Bereich der neuen Trainingsplätze wird zudem ein Funktionsgebäude (Fläche für Sportanlagen
mit der Bezeichnung A4) mit einer Flächengröße von 395 m² errichtet. Ein weiteres
Funktionsgebäude im südöstlichen Teil des Plangebie ts (Fläche für Sportanlagen mit der
Bezeichnung C1) wird auf eine Flächengröße von ca. 290 m² festgesetzt und westlich des Franz-
Kremer-Stadions wird ein etwa 139 m² großes Gebäude bestandsorientiert festgesetzt. Hier erfolgt
eine Vollversiegelung des Bodens. Ebenso erfolgt di e bestandsorientierende Festsetzung der
Tribünen des Franz-Kremer-Stadions. Das neue Leistu ngszentrum wird mit einer maximalen
Grundfläche von 4.500 m² weitgehend auf einem beste henden Kunstrasenplatz errichtet. Hier
kommt es durch die Errichtung einer geplanten Tiefg arage unterhalb des Leistungszentrums zu
einem Bodenaushub und zu einer Vollversiegelung. Neben den Auffüllungshorizonten sind hiervon
auch gewachsene Bodenstrukturen von der Entnahme und Vollversiegelung betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Durch die Erweiterung des bestehenden
Standortes des RheinEnergieSportparks kann die best ehende Infrastruktur genutzt werden. Der
Flächenbedarf wird zudem durch die weitgehende Nutz ung eines Kunstrasenplatzes als Standort
für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die Renaturierung des Trainingsplatzes 2 führt zu
einem Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle.
Bewertung: Die vorhandenen Bodenstrukturen im Plangebiet bleib en weitestgehend erhalten,
werden aber bei Umsetzung der vorliegenden Planung im Bereich der neuen Trainingsplätze, der
Kleinspielfelder und Funktionsgebäude großflächig ü berlagert, sodass die Böden ihre natürlichen
Funktionen (Lebensgrundlage und Lebensraum für Mens chen und Tiere, Bestandteil des
Naturhaushaltes, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlu ngsfunktion) nicht mehr erfüllen. Im Bereich
des geplanten Leistungszentrums kommt es zu einer E ntnahme des vorhandenen Bodenmaterials
durch die Errichtung einer Tiefgarage. Betroffen si nd überwiegend bereits durch Auffüllungen
anthropogen beeinträchtigte Bodenstrukturen, in Tei lbereichen aber auch gewachsener Boden.
Der Verlust an Boden und offener Bodenstruktur ist immer negativ zu bewerten und führt zu einer
Belastung des gesamten Naturhaushaltes, da der Boden vielfältige Funktionen übernimmt und sich
nur sehr langsam erneuert. So stuft auch der GOP di e Konfliktintensität für das Schutzgut Boden
als „groß“ ein. Die Umwandlung von Ackerfläche in D auervegetation (z. B. Wiesen,
Gehölzbestände) im Rahmen der externen Ausgleichsma ßnahmen verringern die
Beeinträchtigungen des Schutzguts.
7.4.4. Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
7.4.4.1. Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet befindet sich in keiner festgesetzt en Wasserschutzzone,
liegt aber in der Schutzzone IIIB des geplanten Tri nkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Die
Flächen liegen im Bereich des sehr ergiebigen Poren grundwasserleiter ‚Terrassen des Rheins‘.
Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiteren Umkreis des Plangebiets erhoben. Im
Zeitraum 1991-2004 lag der maximale Grundwasserstan d bei 40,7 bzw. 41 m über NHN. Der
Grundwasserflurabstand im Plangebiet beträgt damit > 10 m. (Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 2013).
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Im östlichen Teilbereich des Plagegebiets besteht d urch die bereichsweise Befestigung der
Flächen (Wege, Sportflächen, Verkehrsflächen) eine Beeinträchtigung der
Grundwasserneubildung.
Prognose (Plan): Durch die Anlage des Leistungszentrums, der Funktio nsgebäude, der neuen
Trainingsplätze, der Kleinspielfelder und der neuen Wegeflächen geht durch die zusätzliche (Teil-
)Versiegelung Versickerungsfläche im Umfang von etw a 39.000 m² verloren. Das anfallende
Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versi ckert. Versickerungsuntersuchungen durch
PRO GEO (2018a, b) und M&P Ingenieure (2019) bestät igen, dass eine Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich is t. Die erfolgten Untersuchungen in Form von
Sickerversuchen im Bereich des geplanten Leistungsz entrums und im Bereich der geplanten
Trainingsplätze und Kleinspielfelder zeigen in unte rschiedlichen Tiefen Terrassenkiese, mit
Durchlässigkeitsbeiwerten von 3,7 x 10
-6 - 1,1 x 10 -4 m/s, die sich für eine Versickerung eignen.
Ein Konzept, unter anderem für die Entwässerung der Wege- und Versiegelungsflächen wurde im
Rahmen der Planung durch brenner BERNHARD ingenieur e (2019) erarbeitet. Im Bereich der
geplanten Trainingsplätze wird das anfallende Niede rschlagswasser über Rohrrigolen, mit einer
Reinigungsanlage, versickert. Das auf den geplanten öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende
Niederschlagswasser wird über eine Rigole im Bereic h des Trainingsplatzes A1 ins Grundwasser
versickert. Die genaue Lage der Rigolen wird mit de n Belangen der Bodendenkmalpflege
abgestimmt.
Im Bereich des geplanten Leistungszentrums wird das anfallende Niederschlagswasser innerhalb
der Wegefläche ebenfalls über ein Rohrrigolensystem versickert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen,
den geplanten Kleinspielfeldern und dem Dach des Le istungszentrums anfallende
Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versi ckert und somit dem Grundwasser wieder
zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu er richtenden Gebäude führt zudem zu einer
Verzögerung des Niederschlagsabflusses.
Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befest igen / wasserundurchlässigen
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigol en wird die Einschränkung der
Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen.
7.4.5. Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
7.4.5.1. Klima, Kaltluft/Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch bela steter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen
Um mögliche klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks
und damit Auswirkungen auf Nutzerinnen und Nutzer d er Flächen des RheinEnergieSportparks,
Erholungssuchende (z. B. Joggen und Spazierengehen) und die angrenzende Nutzung der
Kleingärten und Wohnbebauung zu untersuchen und zu bewerten, wurde für das Plangebiet ein
umweltmeteorologisches Gutachten erstellt (Dr. Düte meyer 2019). Die Bewertung erfolgt
hinsichtlich folgender Aspekte:
• Veränderung der Wärmebelastung im Bodenniveau der nördlichen Wohnbebauung
und auf den geplanten Spielfeldern an sehr warmen Tagen
• Veränderung der strahlungsnächtlichen Kaltluftprod uktion
• Einfluss der geplanten Gebäude auf das Klima der n äheren Umgebung.
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Um sinnvolle und eindeutige Aussagen treffen zu kön nen, werden die Parameter Lufttemperatur,
Windverhältnisse und Thermische Behaglichkeit heran gezogen. Weiterhin wurde die
Kaltluftproduktion der Flächen untersucht.
Grundlage für die Ermittlungen des Gutachtens ist ein sehr warmer, windschwacher Sommertag.
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt vollständig im äußeren Grüngür tel der Stadt Köln.
Dieser wird in der Klimafunktionskarte der Stadt Kö ln dem Freilandklima II zugeordnet und weist
einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Tempe ratur und Feuchte aus und zeigt eine
hohe nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion. Der Grüngürtel bildet damit ein wichtiges Frischluft-
und Kaltluftentstehungsgebiet, das bei bestimmten W etterlagen thermisch ausgleichend wirken
kann.
Der Grüngürtel besitzt damit nicht nur eine lokale klimatische Ausgleichsfunktion für die
angrenzende Bebauung, sondern hat auch eine wesentl iche Bedeutung für die Minderung des
negativen Kleinklimas der umliegenden Stadtteile. Vor allem während sommerlicher Hitzeperioden
kommt es zu einer positiven Beeinflussung des Lokal klimas. Das Plangebiet selbst weist ebenfalls
eine gewisse Funktion als Kaltluftproduktionsfläche auf. Die einzelnen Flächen im Geltungsbereich
des Bebauungsplans stellen sich aufgrund ihrer Ausprägung und Lage hinsichtlich der im Rahmen
des erstellten umweltmeteorologischen Gutachtens un tersuchten Parameter aber sehr
unterschiedlich dar:
Lufttemperatur
Die Temperaturen der Wiesenflächen und die Sportnaturrasenflächen liegen an einem heißen und
windstillen Tag bei ca. 24°C. Die nördlich des Plan gebiets gelegene Bebauung mit den
Verkehrswegen erreicht mit bis zu 27,5 °C deutlich höhere Temperaturen. Auch die versiegelten
Flächen und Kunstrasenflächen innerhalb des Plangeb iets sind mit 25-27 °C deutlich wärmer als
die Rasenflächen.
Nachts kühlen sich sowohl die Wiesen- als auch die Kunstrasenflächen auf ca. 19 °C ab. Die
angrenzende Wohnbebauung kühlt in den Nachtstunden deutlich weniger ab und erreicht bei
dichter Bebauung nur um die 20 °C.
Windverhältnisse
Die vorherrschende Windrichtung innerhalb des Plang ebiets ist Südwesten. Die höchsten
Windgeschwindigkeiten ergeben sich in den weitläufigen Offenflächen, insbesondere innerhalb des
östlich des Plangebiets liegenden Beethovenparks un d im Bereich des südwestlich gelegenen
Decksteiner Weihers sowie in größeren Straßenzügen im weiteren Umfeld des Plangebiets.
Thermische Behaglichkeit
Die thermische Behaglichkeit (Berücksichtigung der Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Einflüsse der
Windgeschwindigkeit, der körperlichen Aktivität und der Sonnenexposition auf das
Wärmeempfinden) ist auf den Wiesen an einem heißen und windstillen Tag als „sehr warm“ zu
bezeichnen. Die bestehenden Kunstrasenplätze im Ber eich der Fläche für Sportanlage mit der
Bezeichnung C2 und im Bereich des geplanten Sonderg ebiets „Leistungszentrum Fußball“ weisen
hingegen deutlich „heiße“ Verhältnisse auf, ebenso weite Teile der Kleingartenflächen und
Wohnbebauung nordöstlich des Geltungsbereichs.
Nachts ist die Thermische Behaglichkeit im gesamten Untersuchungsgebiet als „leicht kühl“ –
„kühl“ einzustufen.
Prognose (Plan): Durch die Anlage der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie die
Errichtung des Leistungszentrums und der Funktionsg ebäude werden die vorhandenen
klimatischen Funktionen der Flächen verändert. Prog nostiziert wird für die öffentlichen
Kleinspielfelder und die neuen Kunstrasenplätze im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der
Bezeichnung A1, A2 und A3 ein Temperaturanstieg von tagsüber um maximal ca. 4 °C und nachts
um ca. 0,3 °C. Im nordöstlichen Umfeld des geplante n Leistungszentrums ist tagsüber mit einem
Rückgang der Temperatur um ca. 2°C zu rechnen (zurü ckzuführen auf den Gebäudeschatten).
Nachts hingegen ist ein geringfügiger Temperaturans tieg von maximal 0,6 °C im nordöstlichen
Windschatten des geplanten Leistungszentrums progno stiziert. Das Funktionsgebäude im Bereich
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der neuen Trainingsfelder führt tagsüber zu keiner Veränderung der Lufttemperatur. Nachts ist im
Nordwesten des Gebäudes ein geringfügiger Temperaturanstieg von ca. 0,2 °C prognostiziert.
Im Randbereich der angrenzenden Kleingartenflächen liegt der prognostizierte Temperaturanstieg
tagsüber noch bei 0,4 °C. Nachts sind hier keine Veränderungen der Temperatur zu erwarten.
Die „Thermische Behaglichkeit“ im Bereich der öffen tlichen Kleinspielfelder und der Flächen für
Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 we rden bei Durchführung der Planung
tagsüber als „warm“ - „heiß“ prognostiziert. Der Be reich der Fläche für Sportanlage mit der
Kennzeichnung C2, östlich des geplanten Leistungsze ntrums, wird hingegen durch die
Umwandlung von Kunstrasen in Hybridrasen tagsüber n ur noch als „warm“ bewertet. Nachts sind
die Flächen innerhalb des gesamten Plangebiets als „leicht kühl“ zu bewerten. Über das
Plangebiet hinausreichende Änderungen der Thermisch en Behaglichkeit sind sehr gering und im
Bereich der südlichen Grenze der Kleingärten bereits vernachlässigbar.
Die Funktion als Kaltluftproduktionsflächen der Wie senfläche entfällt im Bereich der geplanten
öffentlichen Kleinspielfelder, der neuen Kunstrasen plätze und des Funktionsgebäudes. Aufgrund
der ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu Naturrase n ist hier von keinerlei Änderung der
Strömungsverhältnisse auszugehen. Das Funktionsgebäude im Bereich der neuen Trainingsfelder
und das Leistungszentrum stellen aber Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit an
den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten um ca. 0,3-0,4 m/s reduzieren.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umwandlung eines Trainingsplatzes
von Kunstrasen in Hybridrasen führt zu einer lokale n klimatischen Verbesserung der thermischen
Verhältnisse. Für die Dachflächen der Neubauten sin d zudem extensive Dachbegrünungen
vorgesehen und für die Funktionsgebäude im Bereich A4 und C1 ergänzend auch eine
Fassadenbegrünung.
Im Bereich der Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2, A3
und A4 ist die Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäu men geplant, die sich auf das lokale
Kleinklima ebenfalls positiv auswirken.
Bewertung: Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation i st in nur sehr geringem Maße zu
erwarten und beschränkt sich auf die umzuwandelnden Flächen und ihr direktes Umfeld sowie den
äußersten Südrand der an das Plangebiet angrenzende n Kleingärten. Auswirkungen auf die
umliegende Wohnnutzung sind nicht anzunehmen. Lokal wird es im Bereich der öffentlichen
Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen m it den Bezeichnungen A1, A2 und A3 zu einer
Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C kommen. Der Effekt ist lediglich am südlichen Rand
der Kleingärten noch nachweisbar und liegt hier bei einer maximalen Erhöhung von 0,4°C.
Die thermische Behaglichkeit verändert sich ebenfal ls in Richtung der Kleingärten und
Wohnbebauung. Die Änderungen sind zwar bis in eine Entfernung von ca. 200 m vom
Geltungsbereich des Bebauungsplans nachweisbar, wer den jedoch schnell schwächer und liegen
am südlichsten Rand der Kleingärten bereits im kaum noch nachweisbaren Bereich. Innerhalb des
Plangebiets erhöht sich die Wärmebelastung. Diese w ird durch die Sonnenexposition der Flächen
hauptsächlich tagsüber generiert.
Durch die Anlage der Kunstrasenplätze verringert si ch die Kaltluftproduktion innerhalb des
Plangebiets. Durch den geringen Anteil der betroffe nen Flächen an der Gesamtfläche der
relevanten Kaltluftproduktionsflächen des Grüngürtels sind die relativen Auswirkungen der Planung
jedoch als gering einzustufen und das Planvorhaben somit hinsichtlich Kaltluftproduktion und –
verlagerung als unbedenklich zu bewerten.
Auswirkungen auf die klimatische Situation der umli egenden Wohnbebauung sind mit Umsetzung
der Planung nicht nachzuweisen.
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7.4.5.2. Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand/Nullvariante: Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan Köln 2012 befinde t sich das Plangebiet
außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Das Plangebie t befindet sich innerhalb des Äußeren
Grüngürtels der Stadt Köln. Die Luftqualität ist du rch die großen Vegetationsflächen und der
Frischluft- und Kaltluftentstehungsfunktion der Flä chen (vgl. Kap. 7.5.5.1) als wenig belastet zu
bewerten. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität er gibt sich durch den Verkehr der umliegenden
Straßen und besonders aus der Lage der Flächen zwis chen den beiden stark befahrenen Straßen
Militärring und BAB 4. Die dem Plangebiet nächstgel egene, vom LANUV-NRW betriebene,
Messstelle zu Luftschadstoffen in Rodenkirchen (ROD E, aufgelockerte Bebauung, Umfeld der
Messstelle mit Gebäuden und Grün-/ Waldflächen, in unmittelbarer Nähe der Friedrich-Ebert-
Straße (Hauptverkehrsstraße), BAB 4 in ca. 150 m En tfernung), hält die Immissionsgrenzwerte (z.
B. Jahresmittelwert NO 2 und Staub (PM10): 40 µg/m³) der 39. BImSchV ein. Fü r das Plangebiet ist
entsprechend ebenfalls von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen.
Prognose (Plan): Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Maßnahmenko nzept zur
Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Durch die Planung, insbesondere durch die Anlage
der neuen Kleinspielfelder für den Freizeitsport, w ird demnach ein Mehrverkehr erzeugt. Es wird
mit einer Zunahme des Verkehrs auf den umliegenden Straßen von maximal 280 KFZ-Fahrten /
24 h ausgegangen, wobei ca. 156 Fahrten der Nutzung der geplanten Kleinspielfelder zugerechnet
werden. Diese maximalen Werte sind für einen Samsta g zu erwarten. An Wochentagen wird ein
zusätzlicher Verkehr von maximal 220 Kfz-Fahrten / 24 h prognostiziert (davon ca. 165 Fahrten
verursacht durch die Nutzung der geplanten Kleinspi elfelder). Zum Vergleich: DTV Militärring ca.
9.360 – 15.630 / Gleueler Straße ca. 11.320 – 15.900.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzungen mehrerer
Einzelbäume im Bereich der Kleinspielfelder und der Trainingsplätze wirken sich aufgrund ihrer
geringen Anzahl nur sehr geringfügig aber grundsätz lich positiv auf die Luftqualität im Plangebiet
aus.
Bewertung: Innerhalb des Plangebiets besteht bereits im aktuel len Zustand eine gewisse
Belastung der Luftqualität. Die zusätzlichen Emissi onen verkehrsbedingter Luftschadstoffe bei
Durchführung der Planung werden sehr gering sein. E ine Veränderung der Luftgüte bzw. eine
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BIm SchV im Plangebiet und der näheren
Umgebung ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten.
7.4.5.3. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft , insbesondere Licht,
Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, Geruchsimmissions-Richtlin ie (GIRL),
WHG, LAGA, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt großflächig im Stadtgebiet Kö ln und ist von
anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen finden sich innerhalb und im
Umfeld des gesamten Plangebiets. Das Gelände ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen.
Anfallendes Niederschlagswasser wird derzeit teilwe ise über bestehende Versickerungsanlagen
und teilweise über angrenzende Vegetationsflächen versickert.
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Prognose (Plan): Um eine Nutzung der Flächen auch in der Dämmerung oder bei Dunkelheit
sicher zu stellen, werden die drei neuen Trainingsplätze mit einer Lichtanlage ausgestattet, die u.a.
für Menschen und nachtaktive Tierarten im Umfeld de s Plangebiets Beeinträchtigungen mit sich
bringen können. Die Lichtemissionen können für Besu cher und Besucherinnen eine Blendwirkung
auslösen und eine als unnatürlich empfundene Hellig keit darstellen, insbesondere in den
Abendstunden. Gemäß GOP stellt dies einen mittleren Konflikt dar. Da der Spielbetrieb auf diesen
Flächen auf die Zeit von 8:00 bis maximal 22:00 Uhr beschränkt ist, wird im Nachtzeitraum keine
Beleuchtung der Flächen vorgesehen. Die Nutzungszei ten werden im städtebaulichen Vertrag
festgeschrieben.
Das in den neu geplanten Gebäuden anfallende Abwasser wird über neue Pumpstationen zu einer
zentralen Druckleitung gepumpt und gelangt schließl ich in den öffentlichen Abwasserkanal in der
Berrenrather Straße.
Das zukünftig anfallende Niederschlagswasser wird i m Bereich der neuen Trainingsplätze und
Kleinspielfelder über seitliche Rohrrigolen versick ert. Für das neue Leistungszentrum wird
ebenfalls eine Versickerung über eine Rigole vorges ehen. Versickerungsversuche bestätigen,
dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich ist.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die aus Gründen des Artenschutz
empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich der B eleuchtung innerhalb des Plangebiets
führen zu einer deutlichen Verringerung der zu erwa rtenden Lichtemissionen. Für die
Flutlichtanlage der Trainingsplätze wird die Verwen dung von nach oben geschlossenen
Planflächenstrahlern empfohlen. Dadurch wird die horizontale Abstrahlung, also Lichtemissionen in
die Umgebung (z. B. die angrenzenden Waldflächen un d in Richtung der nahegelegenen
Kleingartenanlagen) oder in den Himmel erheblich reduziert bzw. vermieden.
Die geplante Dachbegrünung der Neubauten fungiert a ls Rückhalteraum des anfallenden
Niederschlagwassers und verringert somit die anfallenden Abwässer.
Bewertung: Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze führ t zu deutlich erhöhten
Lichtemissionen im Plangebiet. Durch die angeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
kann die Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze s elbst, bzw. die entsprechenden Wege- und
Platzflächen beschränkt werden. Hier bewirkt die Be leuchtung auch eine Vermeidung von
Angsträumen. Beeinträchtigungen der im Umfeld des P langebiet befindlichen Kleingärten und
Wohnnutzungen sind unter Berücksichtigung der Verme idungs- und Minderungsmaßnahmen
aufgrund der Entfernung (Kleingarten ca. 75 m, Wohn gebiet > 200 m) zum Plangebiet nicht zu
erwarten. In den geplanten Gebäuden anfallende Abwä sser werden sachgerecht dem öffentlichen
Abwasserkanal zugeführt. Der Nachweis einer Versick erung innerhalb des Plangebiets wurde im
Rahmen des Konzepts zur Niederschlagswasserentsorgung erbracht.
7.4.6. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
7.4.6.1. Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm ,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Von den heute vorhandenen Sportnutzungen im Plangeb iet gehen Sportlärm- und
Verkehrslärmimmissionen aus. Das Franz-Kremer-Stadion befindet sich ca. 500 m, d ie
bestehenden sowie die geplanten Trainingsplätze ca. 200 m von der nächsten Wohnbebauung
entfernt. Auf der gegenüberliegenden, nördlichen Se ite der Militärringstraße befindet sich eine
Kleingartenanlage. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wurde durch ADU cologne GmbH
(2019) eine schalltechnische Untersuchung durchgefü hrt, die an insgesamt 13 Immissionsorten
(IO) die voraussichtlich zu erwartenden Lärmimmissi onen ermittelt. Aus den an den
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Immissionsorten festgelegten Gebietskategorien Rein es Wohngebiet (WR), Allgemeines
Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und Gewerbegebiet werden schallschutzrechtliche
Schutzansprüche abgeleitet. Dabei handelt es sich um folgende Immissionsorte mit dem jeweiligen
Gebietscharakter in Klammer:
- IO 1: Altenheim Deckstein (WR)
- IO 2: Gleueler Straße 324 (WA)
- IO 3: Morbacher Straße 65 (WR)
- IO 4: Morbacher Straße 2 (WR)
- IO 5: Realschule Berrenrather Straße 488 (MI)
- IO 6: Berrenrather Straße 549 (WR)
- IO 7: Friedrich-Engels-Straße 7 (WA)
- IO 8: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI)
- IO 9: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI)
- IO 10: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI)
- IO 11: Max-Scheler-Straße 16 (WR)
- IO 12: Am Gleueler Bach 23 (WR)
- IO 13: Geißbockheim (Sondergebiet, analog GE )
Für die Kleingartenanlagen (IO 8, IO 9 und IO10) wu rde mangels Bebauungsplan die tatsächliche
Schutzwürdigkeit zugrunde gelegt. Angesichts der Vo rbelastung durch Verkehrslärm
(Militärringstraße) erscheint ein Immissionsrichtwe rt (IRW) einem MI-Gebiet entsprechend
angemessen, da in den Kleingarten zudem keine Wohnn utzung zulässig ist. Für das
Geißbockheim wurde die tatsächliche Schutzwürdigkei t der dort vorhandenen Nutzungen einem
GE-Gebiet gleichgesetzt. im Geißbockheim besteht ke ine allgemeine Wohnnutzung, sondern nur
Büros, Sporträume, Gastronomie und Einzelhandel.
Für die Beurteilung von Sportlärm enthält die DIN 1 8005 keine expliziten Orientierungswerte. Es
erfolgt daher eine Orientierung anhand der 18. BImS chV, die im Planvollzug zur Anwendung
kommt. Hier werden Immissionsrichtwerte für differe nzierte Beurteilungszeiträume aufgeführt,
wobei nach Werktagen und Sonn- und Feiertagen sowie Zeiten innerhalb und außerhalb von
Ruhezeiten unterschieden wird.
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den
Betrieb der Sportanlagen im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Sp ortplätzen und Trainingsplätzen
- Schiedsrichterpfiffe auf den Sportplätzen im Trai nings- und Spielbetrieb
- Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien, Klatsch en etc.) durch Zuschauer während
des Trainings- und Spielbetriebs
- Lautsprechergeräusche bei Spielen im Franz-Kremer -Stadion
- Kfz-Fahrten zu den Parkplätzen und Parkvorgänge a uf dem jeweiligen Parkplatz während
des Trainings- und Spielbetriebs
- Leistungszentrum (Tiefgarage und Haustechnik)
• Tab. 1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A]
Werktags Sonn- und Feiertags
Außerhalb
der Ruhezeit
8:00–20:00
Uhr und
innerhalb der
Ruhezeit
20:00–22:00
Uhr
Innerhalb der
Ruhezeit
6:00–8:00
Uhr
Lauteste
volle Stunde
22:00–6:00
Uhr
Außerhalb
der
Ruhezeit
9:00–13:00
Uhr, 15:00-
20:00 Uhr
und
innerhalb
der
Ruhezeit
Innerhalb
der
Ruhezeit
7:00–9:00
Uhr
Lauteste
volle Stunde
22:00–7:00
Uhr
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/ 93
13:00–
15:00 Uhr,
20:00-22:00
Uhr
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 65 60 50
Dorfgebiete,
Kerngebiete,
Mischgebiete (MI)
60 55 45 60 55 45
Allgemeine
Wohngebiete und
Kleinsiedlungsgebiete
(WA)
55 50 40 55 50 40
Reine Wohngebiete
(WR)
50 45 35 50 45 35
Für die Beurteilung des Verkehrslärms – soweit er n icht den Sportanlagen zuzurechnen ist – und
des Gewerbelärms (Gastronomie, Geißbockheim, Schieß stand) werden zur Orientierung die
Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen:
• Tab. 2: Orientierungswerte für Verkehrs- und Gewerbelärm nach DIN 18005 Beiblatt 1
Orientierungswerte in dB(A)
Nutzungen Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR)
50 40 /35
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 /40
Mischgebiete (MI) 60 50 /45
Gewerbegebiet (GE) 65 55 /50
Der niedrigere Nachtwert gilt dabei für den Gewerbelärm.
Die von der Stadt Köln im Norden des Plangebiets ge planten vier öffentlich zugänglichen
Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketb all und Geräteparcour) sind als Freizeitanlage
zu beurteilen. Die DIN 18005 verweist ebenfalls auf länderspezifische Vorgaben für
Freizeitanlagen hin. Die Beurteilung von Freizeitlä rm ist in Nordrhein Westfalen im
Freizeitlärmerlass NRW geregelt. Für jeden der Beur teilungszeiträume und der zu betrachtenden
Tage werden Immissionsrichtwerte angegeben, die ins besondere die Ruhezeit und die Nachtzeit
berücksichtigen. Sie orientieren sich dabei an der jeweiligen vorzufindenden Nutzung an den
Immissionsorten. Der nachfolgenden Tabelle können d ie geltenden Immissionsrichtwerte
entnommen werden.
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A]
Werktags Sonn- und Feiertags
Außerhalb
der Ruhezeit
8:00–20:00
Uhr
Innerhalb der
Ruhezeit
6:00–8:00
Uhr, 20:00-
22:00 Uhr
Lauteste
volle Stunde
22:00–6:00
Uhr
Außerhalb
der
Ruhezeit
9:00–13:00
Uhr, 15:00-
20:00 Uhr
Innerhalb
der
Ruhezeit
7:00–9:00
Uhr, 13:00
– 15:00
Uhr,
20:00-
22:00 Uhr
Lauteste
volle Stunde
22:00–7:00
Uhr
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 60 60 50
Dorfgebiete, 60 55 45 55 55 45
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Kerngebiete,
Mischgebiete (MI)
Allgemeine
Wohngebiete und
Kleinsiedlungsgebiete
(WA)
55 50 40 50 50 40
Reine Wohngebiete
(WR)
50 45 35 45 45 35
Kurgebiete,
Krankenhäuser,
Pflegeanstalten
45 45 35 45 45 35
Bestand/Nullvariante:
Sportlärm:
An den untersuchten Immissionsorten werden gemäß Lä rmgutachten durch die bestehenden
Anlagen (das Franz-Kremer-Stadion wird hierbei mit der genehmigten maximal zulässigen
Zuschaueranzahl von 5.390 Personen berücksichtigt) sowie der bestehenden Vorbelastung aus
benachbarten Sportanlagen im Umfeld tagsüber außerhalb der Ruhezeit aktuell Beurteilungspegel
zwischen im Minimum 38,9 dB(A) an der Gleueler Stra ße 324 (IO 2, Schutzanspruch: WA) und im
Maximum 55,2 dB(A) am Geißbockheim (IO 13, Schutzan spruch: GE) erreicht. Innerhalb der
Ruhezeit liegen die Beurteilungspegel zwischen 43,1 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (IO 2) und
61,1dB(A) am Geißbockheim (IO 13).
Außerhalb der Ruhezeit liegen die Werte mit Ausnahm e der Max-Scheler-Straße 16 (IO 11,
Schutzanspruch: WR) an allen Immissionsorten unter den Immissionsrichtwerten der 18.
BImSchV. Die Lärmimmission am Immissionsort Max-Sch eler-Straße 16 liegt 1,8 dB über dem
Richtwert, ergibt sich aber überwiegend aus bestehe nden Anlagen außerhalb des
Änderungsbereichs (aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest).
Innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsricht werte neben der Max-Scheler-Straße 16
(IO11, Überschreitung um 2,1 dB) zusätzlich an der Morbacher Straße 2 (IO 4, Schutzanspruch
WR) um 1,3 dB überschritten. An der Berrenrather St raße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der
Richtwert rechnerisch bei Berücksichtigung einer Na chkommastelle um 0,2 dB überschritten. Da
gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von ganzen Zahlen gerundeter Werte festzustellen ist,
liegt hier im Sinne der TA Lärm keine Richtwertüberschreitung vor.
Prognose (Plan):
Sportlärm: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung von Trainingsplätzen und zur Errichtung eines Leistungszentrums
angrenzend an das Franz-Kremer-Stadion geschaffen. Durch die Nutzung dieser Einrichtungen
kommt es zur Erhöhung der Sportlärmemissionen und d amit auch zur Erhöhung der
Sportlärmimmissionen an den nächstgelegenen Immissionsorten.
Im Franz-Kremer-Stadion haben gemäß der aktuellen B augenehmigung 5.390 Zuschauer Platz.
Tatsächlich ist gemäß aktuellen Zuschauerzählungen die Zahl der regelmäßig vorhandenen
Zuschauer mit ca. 400 erheblich geringer. Die Umset zung der neuen Trainingsplätze und anderen
Optimierungsmaßnahmen führt nicht zu einer Veränder ung der Zuschauerzahlen im Stadion. Für
die Prognose der zukünftigen Sportlärm-Immissionen an den relevanten IO wird vorsorglich im
Sinne eines „worst-case“-Ansatzes von einem vollbesetzten Franz-Kremer-Stadion ausgegangen.
Der Lärm, der vom geplanten Leistungszentrum ausgehen wird (Tiefgaragenzufahrt, Haustechnik),
ist ebenfalls als Sportlärm zu einzuordnen. Dieser Lärm ist mit in die Ermittlung der Immissionen
der Sportnutzungen eingeflossen.
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In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum
außerhalb der Ruhezeiten dargestellt:
Tab. 4 Beurteilungspegel Sportlärm außerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390
Immissionsort Beurteilungs-
pegel in
dB(A)
Immissionsric
htwert in
dB(A)
Unter- bzw.
Überschreitun
g IRW in dB
Veränderung
Bestand zu
Planung in dB
IO 1 Altenheim
Deckstein (WR)
45,8 50 -4,2 +0,4
IO 2 Gleueler Straße
324 (WA)
39,8 55 -15,2 +0,9
IO 3 Morbacher Straße
65 (WR)
42,4 50 -7,6 +0,8
IO 4 Morbacher Straße 2
(WR)
45,2 50 -4,8 +0,2
IO 5 Realschule (MI) 43,2 60 -16,8 +0,1
IO 6 Berrenrather Straße
549 (WR)
44,7 50 -5,3 +0,2
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA)
45,0 55 -10,0 +0,1
IO 8 Kleingärten an
Militärringstraße (MI)
52,9 60 -7,1 +0,1
IO 9 Kleingärten an
Militärringstraße (MI)
49,0 60 -11,0 +2,0
IO 10 Kleingärten an
Militärringstraße (MI)
46,9 60 -13,1 +3,4
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR)
51,9 50 +1,9 +0,1
IO 12 Am Gleueler Bach
23 (WR)
49,0 50 -1,0 +0,0
IO 13 Geißbockheim
(GE)
55,3 65 -9,7 +0,1
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum
innerhalb der Ruhezeiten dargestellt (die Ruhezeit bezieht sich nicht auf die Morgenstunden, da
morgens keine Spiele stattfinden):
Tab. 5 Beurteilungspegel Sportlärm innerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390
Immissionsort
(Schutzanspruch)
Beurteilungs-
pegel in
dB(A)
Immissionsric
htwert in
dB(A)
Unter- bzw.
Überschreitun
g IRW in dB
Veränderung
Bestand zu
Planung in dB
IO 1 Altenheim
Deckstein (WR)
48,0 50 -2 +1,2
IO 2 Gleueler Straße
324 (WA)
44,4 55 -10,6 +1,3
IO 3 Morbacher Straße
65 (WR)
48,4 50 -1,6 +0,9
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IO 4 Morbacher Straße 2
(WR)
51,5 50 +1,5 +0,2
IO 5 Realschule (MI) 48,3 60 -11,7 +0,1
IO 6 Berrenrather Straße
549 (WR)
50,3 50 +0,3 +0,1
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA)
50,5 55 -4,5 +0,1
IO 8 Kleingärten an
Militärringstraße (MI)
59,3 60 -0,7 +0,2
IO 9 Kleingärten an
Militärringstraße (MI)
55,3 60 -4,7 +2,1
IO 10 Kleingärten an
Militärringstraße (MI)
52,7 60 -7,3 +4,5
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR)
52,2 50 +2,2 +0,1
IO 12 Am Gleueler Bach
23 (WR)
49,4 50 -0,6 +0,2
IO 13 Geißbockheim
(GE)
61,1 65 -3,9 +0,0
Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zei gt, dass durch die Umsetzung des
Bebauungsplans die Beurteilungspegel an den untersu chten Immissionsorten um bis zu 4,5 dB
steigen. Eine Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV liegt außerhalb der Ruhezeiten für
die Max-Scheler-Straße 16 (IO 11) vor. Die Veränder ung gegenüber dem aktuellen Zustand
beträgt hier 0,1 dB.
Innerhalb der Ruhezeiten ergibt sich eine Überschre itung der Richtwerte um 0,3 – 2,2 dB an der
Morbacher Straße 2 (IO 4), der Berrenrather Straße 549 (IO 6) und an der Max-Scheler-Straße 16
(IO 11). An diesen Immissionsorten liegt bereits im Bestand eine Überschreitung der Richtwerte
vor, diese ist also nicht ausschließlich planbeding t. Die durch die Planung verursachte Erhöhung
beläuft sich an diesen Punkten auf lediglich 0,1 – 0,2 dB. An der Berrenrather Straße 549 (IO 6,
Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch be i Berücksichtigung von Nachkommastellen
um 0,3 dB überschritten, da eine Erhöhung von 0,1 d B ermittelt wurde. Da gemäß TA Lärm die
Überschreitung anhand von auf ganze Zahlen gerundete Werte festzustellen ist, liegt hier im Sinne
der TA Lärm auch im Planzustand keine Richtwertüberschreitung vor.
Bei den zwei betroffenen Immissionsorten handelt si ch um Grundstücke im Randbereich der
Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf G rund ihrer Nähe zu stark befahrenen
Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelaste t sind. Zudem existieren die
unterschiedlichen Nutzungen seit Jahrzehnten nebene inander, ohne dass Konflikte aufgetreten
sind. Daher ist eine Erhöhung der zumutbaren Immiss ionsrichtwerte i.S. einer
Zwischenwertbildung um bis zu 2,2 dB vertretbar. Ge sunde Wohnverhältnisse bleiben weiterhin
gewährleistet, die Zwischenwerte bleiben unter WA-Niveau.
Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung de s Immissionsrichtwertes alleine aus der
Annahme der zwar genehmigten, in der Realität aber nicht zu erwartenden Vollbelegung des
Franz-Kremer-Stadions mit 5.390 Zuschauern. Das Fra nz-Kremer-Stadion dient u.a. der
Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als Spielstät te, die aufgrund der Auflagen des Verbandes
über eine Kapazität von mindestens 2.500 Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der
letzten Saison zeigt jedoch, dass die maximale Zusc hauerzahl deutlich unterhalb der geforderten
Kapazität von 2.500 Zuschauern liegt. Mit einer höh eren Auslastung ist allenfalls bei den
Heimspielen der Regionalligamannschaft zu rechnen. In der Regel finden diese bis zu 18
Heimspiele pro Jahr am Samstagmittag und damit auße rhalb der Ruhezeit statt. Zu Gunsten
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dieses nur in Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu e rwartenden Lärmgeschehens ist davon
auszugehen, dass es sich hierbei um ein seltenes Er eignis i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt
und die sich daraus ergebende Überschreitung der Im missionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18.
BImSchV hinnehmbar ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr,
die Immissionsrichtwerte in bestimmtem Maße (bis zu 10 dB(A)) zu überschreiten.
Für Auslastungen des Franz-Kremer-Stadions von unte r 2.500 Zuschauern zeigt das
schalltechnische Gutachten, dass die Immissionsrich twerte an allen Immissionsorten (außer dem
IO 11) auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten werden.
Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion d urch Nachwuchs- und Frauenmannschaften
konnten in den letzten Jahren eine Auslastung von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für
diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11)
auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten.
Beim IO 11 ist zu beachten, dass die Planung jedenf alls bei einer Zuschauerzahl von 5.390 im
Franz-Kremer-Stadion nicht richtwertüberschreitend wirkt. Die Überschreitung des
Immissionsrichtwertes um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung.
Leistungszentrum (Maßgebliche Außenlärmpegel) (Ein- und Auswirkungen neues
Leistungszentrum)
Im Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken auf das geplante Gebäude, das aufgrund der
vorgesehenen Aufenthaltsräume einen neuen Immission sort darstellt, Lärmimmissionen ein,
verursacht durch Verkehr (Straßen-, Schienen- und F lugverkehr), Gewerbe (Gaststätte
Geißbockheim, Schießstand) und Sportanlagen (RheinE nergieSportpark, andere Sportanlagen).
Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche wurde daher fü r das Sondergebiet ein Außenlärmpegel
nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau 2018:01) erm ittelt. Für die Festlegung im
Bebauungsplan werden den berechneten 5dB-Klassen de r Maßgeblichen Außenlärmpegel
eindeutig zugeordnete Lärmpegelbereiche verwendet.
Die Emittenten Sport und Freizeit sind gemäß DIN 4109 nicht standardmäßig zu berücksichtigen,
es ist aus gutachterlicher Sicht jedoch geboten, nicht selten auftretende Geräuschimmissionen
dennoch beim passiven Schallschutz zu berücksichtigen.
Verkehrslärm (Einwirkungen aus der Umgebung auf das Planvorhaben):
Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welche im Be stand auf die aktuelle Nutzung im
Plangebiet einwirkt, wird verursacht durch den Verk ehr auf der Militärringstraße, der Berrenrather
Straße, der Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf
den direkt an das Plangebiet angrenzenden Straßen l iegen gemäß Verkehrszählungen der Stadt
Köln folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täglicher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße:
14.850 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz.
Folgende Emissionspegel ergeben sich für die einzelnen Straßenabschnitte:
• Tab. 6: Emissionspegel für den Straßenverkehr
Straßenbezeichnung LmE in dB(A)
Tag Nacht
Berrenrather Straße (1) (Norden) 67,1 56,0
Berrenrather Straße (2) (Süden) 67,4 56,4
Gleueler Straße (1) (südl. Militärringstraße) 66,4 55,3
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Gleueler Straße (2) (nördl. Militärringstraße) 67,8 56,7
Gleueler Straße (3) (nördl. Militärringstraße) 67, 8 56,8
Luxemburger Straße 69,0 61,6
Militärringstraße (östl. Luxemburger Straße) 69,0 56,6
Militärringstraße (West Gleueler Str.) 69,7 58,8
Militärringstraße (Ost Gleueler Str.) 69,5 58,6
Militärringstraße (L34) 68,4 57,5
Autobahn A4 Köln-Klettenberg 79,6 74,3
Bei freier Schallausbreitung sind gemäß Lärmgutacht en Beurteilungspegel von 60 – 65 dB(A) für
das geplante Leistungszentrum zu erwarten.
Durch die Modernisierung und Erweiterung der Sportanlagen im RheinEnergieSportpark wird keine
erhebliche Verkehrszunahme generiert. Der mögliche Zusatzverkehr wird mit maximal 280 Fahrten
pro Tag prognostiziert (maximale Nutzung). Angesich ts der erheblichen Vorbelastung des
Straßenverkehrs auf den beiden vorgenannten Straßen wird die Zunahme als irrelevant bewertet
und sich die Emissionspegel für die öffentlichen Straßen, wie in Tab. 6 dargestellt, nicht ändern.
Schienenverkehrslärm: Laut den Schallimmissionsplän en zum Schienenverkehr der Stadt Köln
(Stand 2016) liegen im Plangebiet in 4,50 m Höhe am Tag Lärmpegel von > 40 bis <=45 dB(A)
(westlicher Bereich des Plangebiets) und von >45 bi s <= 50 dB(A) (östlicher Bereich des
Plangebiets) vor. Im schalltechnischen Gutachten wu rden zur Berechnung der maßgeblichen
Außenlärmpegel entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 50 dB(A) tags und nachts angenommen.
Fluglärm: Gemäß der vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln dem Lärmgutachter
–Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV e rstellten, Stand 2014 - zur Verfügung
gestellten Unterlagen liegen im Plangebiet durch den Fluglärm am Tag und in der Nacht Pegel von
35 bis <= 40 dB(A) vor. Damit tritt der Fluglärm de utlich hinter dem Straßenverkehrslärm zurück.
Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnun g der maßgeblichen Außenlärmpegel
entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 40 dB(A) tags und nachts angenommen.
Gewerbelärm (Einwirkungen aus der Umgebung): Es bef inden sich keine Gewerbegebiete und
gewerbliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets. Im angrenzenden Geißbockheim befindet sich
ein externer Gastronomiebetrieb. Lärmrelevant ist d ie Außenterrasse der Gastronomie, die nach
Süden orientiert ist und daher die Lärmimmissionen in die entgegengesetzte Richtung der
Immissionsorte abstrahlt. Bezogen auf die zu betrachtenden Immissionsorte in der Umgebung des
Geißbockheims sind die Immissionsanteile aller haus technischen Anlagen des Geißbockheims
derart niedrig, dass sie keinen relevanten Immissionsbeitrag an den Immissionsorten leisten.
Die Lärmemissionen der Außenterrasse (inkl. Fahrver kehr, Gastronomie im Regelbetrieb zur
Tagzeit) wurden ermittelt und sind, neben dem Schie ßlärm, in die Berechnung der
Lärmimmissionen bzw. den maßgeblichen Außenlärmpege l für das Leistungszentrum
eingeflossen.
Bezüglich des Schießstands (Gewerbe) wird im Sinne eines Worst-case-Ansatzes von einem
Beurteilungspegel zur Tagzeit von 60 dB(A) auf der SO Fläche Leistungszentrum ausgegangen.
Weitere Gewerbeemittenten sind in der Umgebung der Immissionsorte nicht vorhanden.
Sportlärm (Einwirkung aus der Umgebung): Für die Ei nwirkungen der Lärmimmissionen vom
RheinEnergieSportpark und die Berechnung des maßgeb lichen Außenlärmpegels sind die
prognostizierten o.g. Beurteilungspegel für das unm ittelbar benachbarte Geißbockheim (IO 13)
zugrunde gelegt worden. Durch das unmittelbar angrenzende Franz-Kremer-Stadion sind bei freier
Schallausbreitung unter Berücksichtigung der Lautsp recheranlage Beurteilungspegel von 69 - 76
dB(A) zur Tagzeit an der Nordwestgrenze des Sondergebiets zu erwarten.
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Freizeitanlagen (Einwirkung aus der Umgebung):
Im B-Plangebiet "RheinEnergieSportpark Köln Sülz" sind zusätzlich vier öffentlich zugängliche
Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) vorgesehen.
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den
Betrieb der Kleinspielfelder im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Kl einspielfeldern (Fußball,
Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour).
- Pkw-Fahrten zum Parkplatz und Parkvorgänge auf de m Parkplatz durch Nutzer der
Kleinspielfelder.
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet (Freizeitlärm) wurde im Hinblick auf den Betrieb der
Kleinspielfelder (inkl. Kfz-Verkehr) betrachtet.
Da die Richtwerte bei Vollbelegung in den Ruhezeite n innerhalb der von der Stadt allgemein
vorgegebenen Nutzungszeiten von 07:00 – 22:00 Uhr a n allen 13 betrachteten Immissionsorten
eingehalten werden, gilt dies auch außerhalb der Ru hezeiten und damit für die gesamte
Nutzungszeit. Eine Überschreitung der zulässigen Maximalpegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW
ist ebenfalls nicht zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der Schallschutz des im Sondergebiet vorgesehenen L eistungszentrums wird durch die
Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 geregelt. Für
das Leistungszentrum werden die Lärmpegelbereiche I V – VI festgesetzt. Dabei werden alle
künftigen Einwirkungen durch Sport, Verkehr und Gewerbe berücksichtigt.
Die Schallleistung der Haustechnik auf dem geplante n Leistungszentrum wird auf 90 dB(A) (tags
und nachts) beschränkt. Dies wird durch eine textliche Festsetzung sichergestellt.
Bewertung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die an grenzenden Flächen sind
lärmvorbelastet aus den vorhandenen Sportnutzungen innerhalb und außerhalb des
Bebauungsplangebiets und dem umgebenden Verkehrslär m, insbesondere aus dem
Straßenverkehr des Militärrings und der Gleueler St raße. Mit der Umsetzung der Planung kommt
es zu einer Zunahme von Sportlärm- und Freizeitlärm immissionen und einer marginalen
Verkehrszunahme.
Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltech nisch gesunde Wohnverhältnisse in der
Umgebung und gesunde Arbeitsverhältnisse im geplant en Leistungszentrum sichergestellt. Die
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einz elnen Immissionsorten zwar geringfügig
überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus der Vorbelastung
bestehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb Pl angebiets. Im Übrigen sind die
Überschreitungen im Hinblick auf die Bedeutung der Planungsziele und den besonderen
Rücksichtnahmepflichten hinnehmbar. Hinsichtlich de s zu erwartenden Freizeitlärms werden alle
Immissionsrichtwerte eingehalten. Aus der schalltec hnischen Untersuchung ergibt sich im
Ergebnis, dass die Planung mit den immissionsschutz rechtlichen Schutzansprüchen der
Nachbarschaft vereinbar ist.
7.4.6.2. Gefahrenschutz
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sich erheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
Kampfmittel
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Bestand/Nullvariante : Südwestlich grenzt an das Plangebiet eine ehemali ge Flakstellung des
zweiten Weltkriegs an. Auf Grund dessen ist mit dem Vorkommen von Kampfmitteln innerhalb des
Plangebiets zu rechnen. Im Rahmen von archäologisch en Sondierungsmaßnahmen wurden im
Bereich der geplanten neuen Trainingsplätze zwei Fliegerbomben gefunden und entschärft.
Prognose (Planung): Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann aufgrund des konkreten
Hinweises auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges nicht ausgeschlossen
werden. Im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgt eine Überprüfung der Fläche auf Kampfmittel.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es erfolgt ein Hinweis zur Überprüfung
auf Kampfmittel im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße durch die
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung sdienst. Bei Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, etc.) wird außerdem eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Bewertung: im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräu mdienst zu beteiligen, um
Gefahren, z. B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden.
Starkregen
Kellergeschosse o. Ä., die bei Starkregenereignissen überflutet werden könnten sind im Plangebiet
derzeit nicht vorhanden.
Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw.
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen.
Im Rahmen der Planung der Versorgungs- und Entsorgu ngsleitungen wurden auch die
Niederschlagsmengen bei einem Starkregenereignis untersucht. Gemäß Höhenlage im Plangebiet
würden bei Starkregenereignissen die Oberflächenabflüsse im Bereich des vorhandenen Geh- und
Radweges am nördlichen Rand des Plangebiets, südlic h des Funktionsgebäudes (A4) im Bereich
der neuen Trainingsfelder, südlich des geplanten Le istungszentrums sowie in einem kleinen
Bereich im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße anstauen.
Alternativ ist es möglich, die geplanten unterirdis chen Rohrrigolen zur Versickerung des regulär
anfallenden Niederschlagswassers entsprechend zu dimensionieren und das bei einem Starkregen
auf den baulich veränderten Flächen anfallende Nied erschlagswasser ebenfalls in diese zu leiten
Eine detaillierte Planung zum Umgang mit Starkregen erfolgt im nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren. Grundsätzlich ist innerha lb des Plangebiets ein schadloser Umgang
mit anfallendem Niederschlag bei Starkregenereignissen möglich.
7.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand/Nullvariante: Der Äußere Grüngürtel ist in der Denkmalliste der S tadt Köln unter der
Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der
Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. In den 1920er
Jahren wurden die Flächen des Äußeren Grüngürtels h ergerichtet. Dem Charakter und der
Intention der Volksparkbewegung nach waren die Wies enflächen vor allem für die sportliche
Betätigung und zum Lagern für die Bevölkerung gedacht. Bei der Unterschutzstellung des Äußeren
Grüngürtels 1980 waren im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße nördlich des
Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten.
Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befest igungsanlagen und Überreste einer
Flakstellung aus dem Zweiten Weltkrieg. Darüber hin aus ist im Plangebiet eine ländliche
römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungs platz sowie vorgeschichtliche
Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äuß eren Grüngürtels entdeckt wurden. Aufgrund
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einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig
einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäolog ischen Fundstellen im unmittelbaren Umfeld
sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten.
Prognose (Plan): Das Plangebiet liegt innerhalb des als Denkmal geli steten Äußeren Grüngürtels.
Die offenen Wiesenflächen werden durch die geplante n Aufbauten (Spielfelder, Gebäude,
Geländeerhöhung, Flutlichtmasten, Einfriedungen, Ba llfangzäune) überprägt und in ihrer Gestalt
verändert.
Die geplanten Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1 , A2, A3 und A4 sowie die öffentlichen
Kleinspielfelder sind zudem auf Flächen vorgesehen, für die ein Verdacht auf Bodendenkmäler
besteht.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das ursprünglich zur Gestaltung des
Äußeren Grüngürtels zugrunde gelegte Gesamtkonzept sieht die Nutzung der offenen Flächen
durch die Öffentlichkeit unter anderem auch als Spo rtstätten vor. Diesem Ziel entsprechend
werden vier öffentliche Kleinspielfelder im nördlic hen Plangebiet angelegt. Die neuen
Trainingsplätze sind darüber hinaus außerhalb der T rainingszeiten des 1. FC Köln ebenfalls durch
den organisierten Breitensport, Vereinssport und Sc hulsport nutzbar. Die Trainingszeiten werden
im Weiteren in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Die Topographie wird nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten optimiert (geringe Auftrags-und
Abtragshöhe). Zum einen soll die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks das Denkmal
Äußerer Grüngürtel berücksichtigen (unter anderem d urch möglichst geringe Auftragshöhen), zum
anderen sind möglicherweise vorhandene Bodendenkmäl er zu schützen (durch einen möglichst
geringen Abtrag des Oberbodens). Die geplanten Trai ningsplätze im Bereich der Wiesenfläche
parallel zur Militärringstraße werden mit einem Auf bau errichtet, sodass die möglicherweise
bestehenden Bodendenkmäler nicht beeinträchtigt wer den. Der vorhandene Oberboden wird im
Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzei chnung A2 und A3 sowie im Bereich der
Kleinspielfelder lediglich 15 cm, im Bereich der Sp ortanlage mit der Kennzeichnung A1 nur 55 cm
abgetragen. Es erfolgt der Auftrag einer Stabilisie rungsschicht, einer ungebundenen Tragschicht,
einer Nivellierschicht und einer Flächendrainage. I nsgesamt beträgt der benötigte Aufbau ca.
38 cm. Die Spielfelder liegen somit teilweise leicht erhöht gegenüber dem vorhandenen Gelände.
Ergänzend erfolgen aus Gründen des Denkmalschutzes Festsetzungen zur Beschränkung der
Zaunhöhen, der Zaunart und –bespannung.
Das Funktionsgebäude A4, im Bereich der neuen Train ingsflächen, wird entgegen der
ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung wird damit an der länglichen
Struktur der offenen Wiesenfläche orientiert und di e Beeinträchtigung der vorherrschenden
Sichtbeziehungen minimiert.
Der vorhandene Baumbestand, welcher für das Denkmal des Äußeren Grüngürtels eine hohe
Bedeutung hat, wird durch die Festsetzung von Fläch en mit Bindungen für die Erhaltung des
Baumbestandes erhalten.
Durch den erhöhten Abtrag des Oberbodens im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung A1 von 55 cm wird der notwendige Bode nauftrag und damit die Höhe der Anlagen
wie Flutlichtmasten oder Ballfangzäune verringert u nd die Beeinträchtigungen des Gesamtbildes
des Äußeren Grüngürtels an dieser Stelle vermindert.
Im Rahmen des Einbaus von Rigolen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
werden vorlaufende Erkundungen (archäologische Unte rsuchungen) durchgeführt und die Lage
und Ausdehnung der Rigolen an ggf. vorliegende Bodendenkmäler angepasst. Ebenso wird für die
Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte für das Funktionsgebäude im Bereich der
Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4 vo rab über Suchgräben die Gefährdung
möglicher bodendenkmalpflegerischer Funde ausgeschl ossen. Ergänzend ist bei einem Abtrag
des Oberbodens in einer Mächtigkeit > 15 cm eine ar chäologische Baubegleitung erforderlich. Die
Regelungen zu den archäologischen Untersuchungen un d einer archäologischen Baubegleitung
werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags festgelegt.
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Bewertung: Unter Berücksichtigung von Auflagen und Abstimmung sergebnissen ist eine
Verträglichkeit der geplanten Erweiterung des Rhein EnergieSportparks mit den Zielen des
Denkmalschutzes herstellbar. Bereits die ursprüngli che Konzeption des Äußeren Grüngürtels sah
dessen Nutzung als Sportflächen entlang der Militär ringstraße vor. Durch die Reduzierung der
Veränderung der Geländeoberfläche sowie der Höhen für die vorgesehenen Fluchtlichtmasten und
Aufbauten der Sportflächen werden die verursachten Beeinträchtigungen des Äußeren Grüngürtels
als Baudenkmal minimiert. Das geplante Leistungszen trum gliedert sich in die bestehenden
Strukturen aus Franz-Krämer-Stadion, Geißbockheim, Sportplätze, etc. ein.
Durch den auf ein Minimum beschränkten aber doch er höhten Aufbau der Flächen bzw. eine
bodenarchäologische Baubegleitung kann eine Beeintr ächtigung der Bodendenkmäler vermieden
werden.
7.4.8. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutz es nach den Buchstaben a, c
und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand: Aufgrund der aktuellen und ehemaligen Nutzung des P langebiets, insbesondere in den
südöstlichen Bereichen, ergeben sich Wechselwirkung en zwischen verschiedenen Schutzgütern.
Die verschiedenen Nutzungsformen innerhalb des Plan gebiets bedingen unter anderem eine
Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist
gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden bzw. deren
negative Beeinträchtigung. Darüber hinaus bewirken die Verdichtungen und Veränderungen des
Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch di e Verringerung der
Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktion.
Prognose (Plan/Nullvariante): Infolge der Überbauung/Versiegelung von Flächen erg eben sich
Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit dem Verlust des
natürlichen Bodens ist beispielsweise gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der
Biotopfunktion und auch der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere verbunden. Darüber hinaus
bestehen aufgrund der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf das Klima durch den partiellen
Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion der versiegelten Flächen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu verme iden, werden die zu den einzelnen
Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Auch hierbei
sind Wechselwirkungen gegeben. So werden beispielsw eise durch die Verringerung des
Oberbodenabtrags zur Vermeidung und Verminderung de s Eingriffs in den Boden und vermutete
Bodendenkmäler die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Denkmal Äußerer Grüngürtel
erhöht.
Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehen den Wechselwirkungen. Die
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und
bewertet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus
sind keine Auswirkungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt.
7.4.9. In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen)
Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplan es wurde eine detaillierte
Standortalternativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt elf Standorte hinsichtlich mehrerer
Faktoren untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung der Standortalternativen sind in der Begründung
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zur 209. FNP-Änderung aufgeführt (dort Kap. 6 der Begründung). Aus der Alternativenprüfung ging
der Standort des RheinEnergieSportparks als am geei gnetsten hervor. Für den vorhandenen
Standort wurde die Alternative einer so genannten C ampus-Lösung in Betracht gezogen. Diese
sah eine konzentrierte Blocknutzung im Bereich der Grün- und Freiflächen südwestlich des
Geißbockheims vor. Diese Alternative wurde als unve reinbar mit dem Sportband des Äußeren
Grüngürtels aufgegeben.
Zusätzliche Angaben 7.5.
7.5.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung b eziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und de r Wirkung von Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen. Es ergaben sich keine Schwieri gkeiten bei der Zusammenstellung der
erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der umweltbez ogenen Auswirkungen der Umsetzung des
Bebauungsplanes.
Neben den unten aufgeführten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht
untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen.
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plang ebiet relevante Gutachten und sonstige
Erkenntnisquellen ausgewertet:
• Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen -
Erläuterungsbericht. Köln. 06. Juni 2019
• Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuch ung zum Bebauungsplan
Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz. Köln. 4. Fertigung, 24. Mai 2019
• ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung über di e zu erwartende Geräuschemission
und -immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage
„RheinEnergieSportpark in Köln Sülz“, Köln. Stand: 07. Juni 2019
• Landschaftsarchitektenbüro Lill & Sparla Partnersc haft (2018): Grünordnungsplan
Erweiterung RheinEnergieSportpark, 1. FC Köln, Köln-Sülz. Stand: 24. Mai 2019
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): L eistungszentrum, 1. FC Köln -
Geotechnischer Bericht. Köln. Stand 15. Januar 2019
• Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web:
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013
• Naturgutachten Oliver Tillmanns (2019): Bebauungsp lan „Erweiterung
RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ – Faunistisches Fachgutachten und
Artenschutzrechtliche Prüfung. 2. Überarbeitung: 29. Mai 2019. Grevenbroich
• Dr. Dütemeyer Umweltgeologe (2019): Umweltmeteorol ogisches Gutachten – Klimatische
Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz. Essen. 22.
Mai 2019
• pslandschaft.de – Freiraumplanung (2017): Denkmalb etrachtung Sportstättenaufbau, Köln.
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2015): Geo technischer Bericht zur
Baugrunderkundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen, Lindlar. 27. Oktober 2015
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018a): Mo dernisierung und Erweiterung der
Sportstätten des 1. FC Köln. Versickerungs- und Bodenschadstoffuntersuchungen für den
Bau von Trainingsplätzen auf der Gleueler Wiese, Lindlar. 04. September 2018
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018b): Mo dernisierung und Erweiterung der
Sportstätten des 1. FC Köln. Im Bereich geplanter Kleinspielfelder. 15. November 2018
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• Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln,
2014
7.5.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheb lichen Auswirkungen
(Monitoring)
Die Prognosen zu den einzelnen Umweltbelangen sind ausreichend belastbar, daher sind keine
Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens erheblicher Umweltauswirkungen vorgesehen.
7.5.3. Zusammenfassung
Zur Sicherung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln sollen durch die Aufstellung
des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpa rk" in Köln-Sülz die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erweiterung und Modernisierung des RheinEnergieSportparks geschaffen
werden.
Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum, drei weitere Trainingsplätze sowie zwei
Funktionsgebäude errichtet werden. Des Weiteren ist eine Modernisierung und Anpassung der
vorhandenen Spielfelder vorgesehen. Darüber ist zur ausschließlichen Nutzung durch die
Öffentlichkeit die Anlage von vier öffentlichen Kleinspielfeldern geplant.
Folgende Belange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete: Im
Geltungsbereich des B-Plans befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder europäische Vogelschutzgebiete.
− Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch
nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befinde t sich der Decksteiner Weiher. Dieser
ist ein flacher Weiher mit Betonsohle und ist als n aturfern anzusprechen. Er wird von der
Planung nicht beeinträchtigt.
− Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Plangebiet keine Erkenntnisse über
Bodenbelastungen des Grundstücks vor.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Bebauun gsplan trifft hierzu keine Aussagen.
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone für die Stadt Köln.
Auch festgesetzte Wasserschutzgebiete oder anderwei tige Fachpläne sind durch die
Planung nicht betroffen. Die Flächen des Plangebiet s befinden sich in der Schutzzone 3B
des geplanten Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“.
− Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschüt terung erzeugende Nutzungen wirken
auf das Plangebiet nicht ein.
− Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallr isiko): Das Plangebiet liegt nicht
innerhalb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage.
Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft:
− Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köl n setzt für das Plangebiet das
Landschaftsschutzgebiet L17 fest. Als Entwicklungsz iel wird "Erhaltung und
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" formulie rt. Mit In-Kraft-Treten des
Bebauungsplans treten die Festsetzungen des Landsch aftsplans in Abstimmung mit dem
Träger der Landschaftsplanung außer Kraft. Die Gren zen des Landschaftsschutzgebiets
bleiben unverändert.
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− Pflanzen: das Plangebiet ist im südlichen Teil dur ch das angrenzende Geißbockheim, das
Franz-Kremer-Stadion, die bestehenden Sportplätze s owie die Erschließungsstraßen und
Parkplätze mit dazwischen befindlichen und angrenze nden Laubgehölzen geprägt. Der
südliche Teil des Plangebiets stellt sich als unver baute Wiesenfläche dar. Umgeben wird
das gesamte Plangebiet von Laubwaldbeständen. Die W iesenflächen werden mit
Umsetzung des Bebauungsplans großflächig überplant und als öffentliche Grünfläche bzw.
Fläche für Sportanlagen festgesetzt. Die vorhandene n Gehölzbestände bleiben erhalten.
Die Pflanzung von 18 Einzelbäumen im südlichen Bereich des Plangebiets ist vorgesehen.
− Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute
eingeschränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die g roßflächige Überprägung des
Plangebietes verursacht insbesondere den Verlust po tentieller Lebensräume aber auch
mögliche direkte Beeinträchtigungen von Individuen. Mit dem Erhalt der Gehölze bleibt
gehölzreicher Lebensraum erhalten. Es werden Vermei dungs- und
Minderungsmaßnahmen genannt. Bei Einhaltung dieser Maßnahmen ist die Umsetzung
des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten. Dennoch
sind Auswirkungen auf die lokalen Populationen nich t der nicht unter gesetzlichen
Artenschutz stehenden Tierarten im Plangebiet nicht auszuschließen.
− Biologische Vielfalt: Es wird die großflächige Umw andlung der vorhandenen Wiesenflächen
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr
erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Berei ch des Äußeren Grüngürtels und
weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig a nzutreffen. Die Wertigkeit der
Biologische Vielfalt der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft. Die Umsetzung der
Planung wird die Biologische Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger
Minderungsmaßnahmen.
− Eingriff/ Ausgleich: Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbi lanzierung erfolgt im Rahmen eines
Grünordnungsplanes. Der durch die Umsetzung des Beb auungsplans verursachte Eingriff
kann vor Ort nicht vollständig ausgeglichen werden und wird zusätzlich über externe
Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereich des Äußeren Grüngürtels und
des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal sowie i n Köln- Longerich zu 100 %
kompensiert.
− Landschaft: Das Landschaftsbild wird sich insbeson dere für das nördliche Teilgebiet
aufgrund der neuen Nutzung verändern. Durch grünpla nerische Festsetzungen im
Bebauungsplan und andere Regelungen werden die Veränderungen des Landschaftsbildes
auf das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbere ich beschränkt. Für das
Landschaftsbild und die damit verbunden Erholungsfu nktion verbleibt jedoch eine hohe
negative Beeinträchtigung.
− Boden: Der Boden im südlichen Teilbereich des Plan gebiets wird überwiegend aus
Auffüllungsmaterial gebildet, stellt bereichsweise aber auch gewachsenen Boden dar. Im
nördlichen Plangebiet ist der Boden durch die beste henden Anlagen und Nutzungen stark
anthropogen überprägt. Zum Schutz möglicher Bodende nkmäler werden die neuen
Trainingsfelder und Kleinspielfelder mit einem Aufb au gestaltet. Der Eingriff in natürliche
Bodenstrukturen wird damit deutlich reduziert. Durc h die Anlage der Trainingsfelder und
der Kleinspielfelder sowie der Funktionsgebäude wer den offene Bodenstrukturen
überlagert, sodass diese ihre natürlichen Funktione n dauerhaft nicht mehr erfüllen können.
Betroffen sind überwiegend anthropogen beeinträchtigte Böden.
− Grundwasser: Das Plangebiet liegt weder in einem a usgewiesenen noch in einem
geplanten Wasserschutzgebiet. Bei Umsetzung der Pla nung geht Versickerungsfläche im
Umfang von ca. 3,9 ha verloren. Das anfallende Nied erschlagswasser soll innerhalb des
Plangebiets über Rigolen versickert werden. Zudem w ird der Abfluss durch eine
vorgesehene Dachbegrünung der Funktionsgebäude und des Leistungszentrums
verringert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die vorliegende Planung wird
als sehr gering eingestuft.
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− Klima, Kaltluft, Ventilation: Das Plangebiet befin det sich gemäß der Klimafunktionskarte der
Stadt Köln m Bereich des Klimatoptyps Freilandklima II (ungestörter, ausgeprägter
Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Fr isch-/ Kaltluftproduktion). Durch die
Anlage der Trainingsplätze und Kleinspielfelder wer den insbesondere die klimatischen
Funktionen der nördlichen Teilflächen verändert (Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu
4 °C, Verringerung der Kaltluftproduktion). Auswirk ungen auf die umliegende
Wohnbebauung sind nicht nachgewiesen. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus
werden als gering und durch den geringen Anteil der betroffenen Fläche an der
Gesamtfläche der relevanten Kaltluftproduktionsfläc he des Grüngürtels als unbedenklich
bewertet.
− Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen: Innerha lb des Plangebiets besteht bereits im
aktuellen Zustand eine gewisse Belastung der Luftqu alität. Die Zunahme der Emission von
verkehrsbedingten Luftschadstoffen bei Durchführung der Planung wird als sehr gering
eingestuft. Eine Veränderung der Luftgüte bzw. eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit
Durchführung der Planung nicht zu erwarten.
− Verringerung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Das
Plangebiet ist von anthropogener Nutzung geprägt. D as Gelände ist an das öffentliche
Kanalnetz angeschlossen. Die Beleuchtung der geplan ten Trainingsplätze führt zu deutlich
erhöhten Lichtemissionen im Plangebiet. Durch Minde rungsmaßnahmen wird die
Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze selbst, bz w. die entsprechenden Wege- und
Platzflächen beschränkt. Anfallende Abwässer werden sachgerecht dem öffentlichen
Abwasserkanal zugeführt. Das zukünftig anfallende N iederschlagswasser wird vollständig
vor Ort versickert.
− Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, Lärm: Das Plangeb iet selbst und dessen Umgebung
sind durch Lärmimmissionen aus der bestehenden Nutz ung, insbesondere
Straßenverkehrslärm und Sportlärm, belastet. An den untersuchten Immissionsorten
werden durch die bestehenden Anlagen im Plangebiet sowie der bestehenden
Vorbelastung im Umfeld tagsüber aktuell Beurteilung spegel zwischen 38,9 dB(A) an der
Gleueler Straße 324 (Schutzanspruch: WA) und 55,2 d B(A) am Geißbockheim
(Schutzanspruch: analog GE) erreicht.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu e iner Zunahme von Sportlärm-
Immissionen sowie Freizeitlärm und einer marginalen Verkehrszunahme.
Durch den
Betrieb der Trainingsplätze erhöht sich zudem der S portlärm auf die unmittelbar an die
Trainingsplätze angrenzenden Flächen. Unmittelbar a ußerhalb des Plangebiets (am
Geißbockheim) liegen die Beurteilungspegel bei maxi mal 55,3-61,1 dB(A). An den
Immissionspunkten der Kleingärten werden noch 46,9- 59,3 dB(A) erreicht. Im Bereich der
nördlich liegenden Siedlungsfläche liegen die Beurt eilungspegel nur noch bei 39,8-52,2
dB(A). An einzelnen Immissionsorten werden die Richtwerte bis zu 2,2 dB(A) überschritten.
Diese Überschreitung ergibt sich bereits im aktuell en Zustand und ist nicht allein
planbedingt. Eine Überschreitung der Richtwerte wir d durch das schalltechnische
Gutachten aus verschiedenen Gründen als verträglich eingestuft. So wurde beispielsweise
für die Berechnung der Beurteilungspegel eine maxim ale Auslastung des Franz-Kremer-
Stadions angenommen, welche in der Realität jedoch zu den meisten Spielen deutlich
unterschritten wird.
Durch die geplante Tiefgarage und Haustechnikaggreg ate auf dem geplanten
Leistungszentrum ist ebenfalls mit einer Erhöhung d er Lärmbelastung zu rechnen. Diese
liegt an den Immissionsorten durch die Begrenzung d er Schallleistung der
Haustechnikaggregate auf 90 dB(A) aber deutlich unt er den Richtwerten. Auf das geplante
Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken Geräusche aus dem Sport-, dem Straßen-
und Schienenverkehr, den öffentlichen Kleinspielfel dern (Freizeitlärm) und Gewerbelärm
ein. Es sind tagsüber Beurteilungspegel bis zu 76 d B(A) zu erwarten. Der Schallschutz des
vorgesehenen Leistungszentrums wird durch die Fests etzung passiver
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen geregelt. D ie Immissionsrichtwerte der 18.
- 106 -
/ 107
BImSchV werden an einzelnen Immissionsorten zwar ge ringfügig überschritten, diese
Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus der Vorbelastung bestehender
Sportanlagen innerhalb und außerhalb des Plangebiet s. Aus der schalltechnischen
Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Plan ung mit den
immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen der Na chbarschaft vereinbar ist. Damit
wird die Eignung des Standortes RheinEnergieSportpark für die geplante Erweiterung unter
lärmschutzrechtlichen Aspekten bestätigt.
− Kampfmittel: Aufgrund der Flakstellungen im zweite n Weltkrieg ist mit dem Vorkommen von
Kampfmitteln innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der
Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren, z . B. durch Bombenblindgänger, zu
vermeiden.
− Starkregen: Eine Gefahr bei Starkregen ist im Plan gebiet für die Tiefgarage bzw.
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungsz entrums nicht vollständig
auszuschließen. Gemäß Höhenlage im Plangebiet würde n bei Starkregenereignissen die
Oberflächenabflüsse im Bereich des vorhandenen Geh- und Radweges am nördlichen
Rand des Plangebiets, südlich des Funktionsgebäudes (A4) im Bereich der neuen
Trainingsfelder, südlich des geplanten Leistungszen trums sowie in einem kleinen Bereich
im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße an stauen. Grundsätzlich ist innerhalb des
Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem N iederschlag bei
Starkregenereignissen möglich und wird im nachfolge nden Genehmigungsverfahren
abschließend gesichert.
− Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Äußere Grüngürt el ist in der Denkmalliste der Stadt
Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zudem befinden sich im
Plangebiet preußische Befestigungsanlagen und Überr este von Flakstellungen aus dem
zweiten Weltkrieg. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche röm erzeitliche Siedlung
mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschicht liche Siedlungsspuren zu verorten,
die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wur den. Aufgrund einer für eine
Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig einer
ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im unmittelbaren
Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fu ndplätze zu erwarten. Die geplante
Erweiterung des RheinEnergieSportparks steht den Zi elen des Denkmalschutzes nicht
entgegen. Durch den minimierten aber erhöhten Aufba u und eine bodenarchäologische
Baubegleitung kann eine Beeinträchtigung der Bodend enkmäler vermieden und die
Auswirkungen auf das Denkmal Äußerer Grüngürtel ver mindert werden. Es liegen keine
erheblichen denkmalpflegerischen Bedenken gegen die Planung der Trainingsplätze im
Äußeren Grüngürtel vor.
− Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Planung be wirkt Veränderungen der
bestehenden Wechselwirkungen. Über die jeweils zu d en einzelnen Umweltbelangen
beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine Auswir kungen auf Wechselwirkungen und
das Wirkungsgefüge bekannt.
Anlage 1: Höhe über Gelände
Durch die zeichnerischen Festsetzungen der jeweilig en Höhen in Meter über NHN sind folgende
Höhen über dem bestehenden Gelände zulässig:
Bauliche Anlage Max.
zulässige
Höhe ü.
NHN
Geländehöhe
in m ü. NHN
(ca.)
zul. Höhe
ü. Gelände
(ca.)
Bestands-
höhe in m
ü NHN
Leistungszentrum 62,5 m 54,4 m 8,1 m -
Funktionsgebäude A4 57,5 m 53,2 m 4,3 m -
- 107 -
/ 108
Funktionsgebäude C1 57,5 m 53,0 m 4,5 m -
Tribüne Franz-Kremer Stadion 62,5 m 53,3 m 9,2 m 62,5 m
Stehplatztribüne F.-K.-Stadion 55,5 m 53,3 m 2,2 m 55,5 m
Greenkeepergebäude 58,0 m 53,3 m 4,7 m 57,3 m
Einfriedungen C Gesamtareal 1 56,7 m 54,2-54,5 m 2,2-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 2 56,5 m 54,0-54,5 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 3 56,0 m 53,5-54,0 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 4 55,6 m 53,1-53,5 m 2,1-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 5 55,1 m 52,6-53,1 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 6 54,7 m 52,2-52,6 m 2,1-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 7 54,9 m 52,4-52,9 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 8 55,4 m 52,9-53,3 m 2,1-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 9 55,8 m 53,3-53,8 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal
10
56,2 m 53,8-54,2 m 2,0-2,4 m - *
* Die Einfriedung um das Gesamtareal von C liegt in der Regel bei 2,0 m über dem vorhandenen
Gelände. Aufgrund einer eindeutigen Höhenfestsetzun g erfolgt eine Festsetzung in Metern über NHN.
Mit der Festsetzung wird eine Einfriedung in einer Höhe von mindestens 2,0 m ermöglicht, zeitgleich
aber auf maximal 2,5 m begrenzt.
Durch die textlichen Festsetzungen der jeweiligen H öhen in Meter über NHN sind folgende Höhen
über dem bestehenden Gelände möglich:
Maßnahme (TF Nr.) Max. zulässige
Höhe ü. NHN
Geländehöhe in
m ü. NHN (ca.)
Höhe über
Gelände (ca.)
Lichtmasten
Lichtmasten A1 (3.2) 71,3 m 54,7 m *
1 17,0 m
Lichtmasten A2 und A3 (3.2) 70,8 m 53,8 m * 1 17,0 m
Flutlichtmasten B (3.2) 91,7 m * 2 53,5-54,0 m *² 37,7-38,2 m
Lichtmasten C (3.2) 70,5 m * 3 52,6-53,3 m 17,2-17,9 m
Lichtmasten D (3.2) 72,3 m * 4 55,3 m 17,0 m
Sonderkleinspielfeld (C1)
prallfeste Einfassung C1 (3.3) 54,9 m 52,9 m 2,0 m
Ballfangnetz (3.3) 56,4 m 52,9 m 3,5 m
Rückprallwand (C 3.4) 56,8 m 53,3 m 3,5 m
Treppen- und Rampenanlage (C
3.5)
57,1 m 52,6 m 4,5 m
Werbung (9.1)
Bandenwerbung B (9.1.2) 54,7 m 53,2 m 1,5 m
Fahnenmaste B (9.1.2) 65,6 m 58,3 m 7,3 m
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Werbeschild B (9.1.2) 64,3 m 58,3 m 6,0 m
Bandenwerbung C1/C2 (9.1.3) 54,7 m 53,3 m 1,4 m
Bandenwerbung C3 (9.1.3) 54,0 m 52,6 m 1,4 m
Bandenwerbung D (9.1.4) 56,7 m 55,3 m 1,4 m
Einfriedungen (9.2)
Einfriedungen A1 (9.2.1) 55,8 m 54,4 m *
1,1 1,4 m
Einfriedungen A2/A3 (9.2.1) 55,3 m 53,9 m * 1,1 1,4 m
Einfriedungen B Gesamtareal (9.2.2) 58,9 m 56,7 m 2,2 m
Einfriedungen C1/C2 (9.2.3) 54,9 m 53,3 m 1,6 m
Einfriedungen C3 (9.2.3) 54,0 m 52,6 m 1,4 m
Einfriedungen D (9.2.4) 56,7 m 55,3 m 1,4 m
Ballfangzäune (9.3)
Ballfangzäune A1 (9.3) 58,4 m 54,4 m *
1,1 4,0 m
Ballfangzäune A2/A3 (9.3) 57,9 m 53,9 m * 1,1 4,0 m
Ballfangzäune B (9.3) 59,5 m 53,5 m 6,0 m
Ballfangzäune C1 (9.3) 57,3 m 53,3 m 4,0 m
Ballfangzäune C2 (9.3) 59,4 m 53,4 m 6,0 m
Ballfangzäune C3 (9.3) 58,6 m 52,6 m 6,0 m
Ballfangzäune D (9.3) 61,5 m 55,5 m 6,0 m
*1 festgesetzte Geländehöhe
*1,1 Der geringste Wert der festgesetzten Geländehöhe is t 10 cm tiefer, allerdings stehen die Einfriedungen
am äußersten Rand, bei dem die geplante Geländehöhe ca. 10 cm höher ist.
*2 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN zulässig. Die
bestehenden Geländehöhen im Bereich des Franz-Kreme r-Stadions variierten. Im Bereich der beiden
niedrigeren Masten liegt die Geländehöhe bei ca. 53 ,5-54,0 m ü. NHN, im Bereich der beiden höheren
Masten bei ca. 55,5-56,5 m ü. NHN. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion weisen
folgende Höhen auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast) , 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 90,57 m ü NHN
(südlicher Mast), 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Demnach wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu
den bestehenden höchsten Lichtmasten gewährt.
*3 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN zulässig. Zwei
bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 77,60 m ü NHN und 78,33 m ü NHN auf. Die
bestehenden weiteren Lichtmaste liegen zwischen 68, 51 m ü NHN und 69,49 m ü NHN. Demnach
wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehende n höchsten Lichtmasten gewährt. Der maximale
Spielraum liegt bei 2,0 m.
*4 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximal en Höhe von bis zu 74,0 m ü NHN zulässig. Zwei
bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 71,23 m ü NHN und 71,27 m ü NHN aus. Die beiden
anderen eine Höhe von 72,86 m ü NHN und 72,95 m ü N HN. Demnach wurde jeweils ein Spielraum
von ca. 1,0 m zu den bestehenden gewährt.
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Der Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 wird gemäß § 3 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Anlage 2
415059 Zeichen
/ 2
A N L A G E 2
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 ;
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz
1. Planungsanlass und Planungsziele
Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergieSportpark. Dieser
wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die siedlungs-
räumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. Die eigentliche Ausgestal-
tung des Äußeren Grüngürtels erfolgte dann nach Plänen des Leiters der Planungsabteilung des
Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum in den Jahren 1927-29. Das von Nußbaum zugrunde ge-
legte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenpro-
gramm ausgerichtet. Neben ausgedehnten Waldflächen sah dieses auch Wasserflächen, offene
Volkswiesen sowie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen vor.
Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim (Errichtung Hauptteil 1954), welches die Funktions-
räume für Lizenz-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan-
Shop und eine Gastronomie beheimatet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das
Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion, errichtet von 1968 bis 1971) und die Trainingsplätze.
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Lizenz- wie den leis-
tungsbezogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Siche-
rung der Zukunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung
des RheinEnergieSportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche
eines bereits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainings-
plätze für die Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen bestehende
Sportanlagen modernisiert werden.
Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten
Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Auch im Wettbe-
werb um Talente nehmen moderne Infrastrukturen eine zentrale Bedeutung ein. Zahlreiche Wett-
bewerber wie RB Leipzig, Bayern München, Hamburger SV, Hannover 96, VfL Wolfsburg, 1899
Hoffenheim, VfB Stuttgart, Borussia Mönchengladbach, Fortuna Düsseldorf etc. werben bereits
heute mit neuerrichteten hochmodernen NLZs. Weitere Vereine wie der FC Schalke 04 und Ein-
tracht Frankfurt planen aktuell den Neubau von Leistungszentren für ihre Nachwuchs- und Li-
zenzmannschaften. Die heutige Infrastruktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeit-
gemäßen Nachwuchsausbildung und eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes:
- Die bestehenden Funktionsräume (z. B. Kabinen, Kr afträume, Regenerationsbereich) für die
Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark einge-
schränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich.
- Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeit gemäßes Nachwuchstraining als ungenügend
einzustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regio-
nalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig
und ein weiterer Naturrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfü-
gung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich derzeit z. B.
in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen
(Mehrfachbelegung). Es kommt vor, dass zeitweise vier Mannschaften gleichzeitig auf einem
Platz trainieren.
- Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle is t gemessen am heutigen Standard zu klein.
Gerade in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der
Nachwuchsmannschaften verursacht.
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist ca. zu 50 % öff entlich zugänglich und nicht bewirtschaftet.
Der gesamte Parkplatz bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die
sonstigen Besucherinnen und Besucher des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass
- 2 -
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es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen Frequentierungsunterschie-
den teilweise zu Überlastungen kommt.
Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Ausnutzbarkeit als die heutigen Trai-
ningsplätze, dem Neubau eines Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener Trai-
ningsplätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden ver-
lieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die Nachwuchsausbil-
dung sowie im Lizenzbereich zurecht kommen müsste.
Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu ei-
nem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Ver-
ein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans
zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank-
und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unter-
stützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die neu-
geschaffenen Trainingsplätze auch dem organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie dem
Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die Qualitäten
des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderun-
gen anzupassen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist die Aufstel-
lung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Planungsziel
Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des Bebauungs-
planes:
− Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die plan ungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenz-Mannschaft,
die Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen.
Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem
Standort gebündelt werden können, um so Synergieeffekte (Sportliche Verzahnung, über-
greifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von Sport-
, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und Verpflegungsbereichen
etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als
Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere der
Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als Sondergebiet mit der Zweckbestim-
mung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird.
− Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen A nforderungen für den Standort im "Re-
gionalen Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten Zielabweichungsverfah-
ren zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen
Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung zu
sichern. Für alle sonstigen Grüngürtelnutzerinnen- und -nutzer (Besuchende, Joggende
etc.) soll der RheinEnergieSportpark soweit wie möglich frei zugänglich bleiben, so dass ei-
ne öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten
für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen
hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten bleiben.
− Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlic hkeit sollen auf den Wiesenflächen an-
grenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen
Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der öffentli-
chen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene
Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln um-
zusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht.
− Der RheinEnergieSportpark soll im Einklang mit dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel:
Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges
Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch Maßnah-
men außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.
− Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resu ltierenden Schäden für das Land-
schaftsschutzgebiet sind bereits Sofortmaßnahmen (Setzen von Findlingen, Parkleitsystem,
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neue Bushaltestelle, Aufwertung der Verbindung des Weges zwischen dem Parkplatz am
Franz-Kremer-Stadion und dem Geißbockheim, Markierung der Platzplätze etc.) durchge-
führt worden, um die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergieSportpark neu zu ord-
nen. Neben diesen Sofortmaßnahmen soll mit der Errichtung einer Tiefgarage unterhalb
des geplanten Leistungszentrums die Parkplatzsituation im Bereich des RheinEnergie-
Sportparks weiter verbessert werden.
− Der RheinEnergieSportpark soll auch in den kommend en Jahren ein attraktives Ausflugs-
ziel innerhalb des Äußeren Grüngürtels für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln blei-
ben.
− Der bestehende Waldkindergarten, der bestehende Sc hießstand sowie die nordöstlich der
Militärringstraße bestehenden Kleingartenanlagen bleiben bei Umsetzung der Planung wei-
testgehend unberührt. Lediglich für den Waldkindergarten fällt eine faktische Spielstelle auf
der Gleueler Wiese fort.
Strategie des 1. FC Köln – Rahmenbedingungen der Planung
Den Planungszielen liegt folgende Strategie des 1. FC Köln zugrunde, die aus Sicht der Stadt Köln
nachvollziehbar ist und von ihr mitgetragen wird:
Der 1. FC Köln ist seit Jahrzehnten ein bekannter Imageträger der Stadt Köln. Für viele sportbe-
geisterte Fans übt der Verein eine Vorbildfunktion aus und ist ein wichtiger Bestandteil im Rahmen
deren Freizeitgestaltung. Der aktuelle Zuspruch des 1. FC Köln wird in der Mitgliederzahl von mitt-
lerweile über 100.000 Mitgliedern und einem bei nahezu jedem Heimspiel mit 50.000 Zuschauern
ausverkauften RheinEnergieStadion deutlich. Dabei sieht sich der 1. FC Köln als einen von seinen
Mitgliedern geführten Traditionsverein. Die Fußballbranche ist dadurch gekennzeichnet, dass mehr
und mehr Vereine (Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig, Ingolstadt etc.) durch finanzkräftige Investoren
bzw. Unternehmen finanziell unterstützt werden. Dies erschwert zunehmend die Wettbewerbssitu-
ation für den 1. FC Köln. Der 1. FC Köln möchte auch zukünftig selbstbestimmt bleiben und seine
Unabhängigkeit nicht durch einen Anteilsverkauf an finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen
verlieren.
Aus diesem Grund verfolgt der 1. FC Köln eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von
Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profis sieht der Verein den einzigen strategischen Ansatz, um
auch in den kommenden Jahren in der Bundesliga wettbewerbsfähig zu bleiben. Um diese Strate-
gie erfolgreich umsetzen zu können, muss das Ausbildungsangebot an talentierte Nachwuchsspie-
ler des 1. FC Köln im Vergleich zu den Ausbildungsangeboten der Konkurrenten überlegen sein.
Hierzu hat der 1. FC Köln ein ganzheitliches Ausbildungskonzept entwickelt, welches aus den fol-
genden Bausteinen besteht:
1. Fußballerische Ausbildung
2. Schulische Bildung
3. Berufliche Aus- und Weiterbildung
4. Persönlichkeitsentwicklung
5. Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.)
Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept fußt auf einer integralen Verbindung zwischen sämtli-
chen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und einer Vernetzung der sportlichen Funktionsbereiche
(Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreuung etc.). Wesentlicher Erfolgsfaktor
des Ausbildungskonzeptes ist die unmittelbare räumliche Anbindung der Lizenzabteilung an den
Nachwuchsbereich:
1. Sportliche Verzahnung (insbesondere U17 bis zur Lizenzmannschaft)
2. Kulturelle Bindung Nachwuchs an Verein
3. Profis als motivierendes Vorbild vor Ort
4. Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung
Insgesamt bestehen neben der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln (ca. 24 Spieler) 14 weitere
Mannschaften. Diese unterteilen sich in den Frauenbereich [1. Frauenmannschaft sowie U17 Mäd-
chen] sowie in die Nachwuchsmannschaften im Herrenbereich [U8, U9, U10 und U11 (Grundla-
genbereich), U12, U13 und U14 (Aufbaubereich), U15, U16 und U17 (Leistungsbereich), U19 und
U21 (Übergangsbereich)].
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Eine Verzahnung dieser Bereiche ist für den 1. FC Köln von großer Bedeutung, da Spieler eines
unteren Jahrgangs bei einer entsprechenden Qualität zum Teil auch neben dem Training in ihrer
Mannschaft an dem Training der älteren Jahrgänge teilnehmen sollen. Ebenso nehmen Spieler
des Übergangsbereiches auch am Trainingsbetrieb der Lizenzabteilung teil.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 03.12.2015
den Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes –Arbeitstitel: Erweiterung des
RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz– sowie ebenfalls den Einleitungsbeschluss für die zeitlich
parallel laufende 209. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Am 01.09.2015 stellt der 1. FC Köln der Öffentlichkeit die Erweiterungspläne für den RheinEner-
gieSportpark auf einer informellen Veranstaltung im Restaurant des Geißbockheimes vor. Des
Weiteren lud die Bezirksvertretung Lindenthal am 29.10.2015 die Bürgerinnen und Bürgern zu ei-
nem Informationsabend in das Bezirksrathaus Lindenthal ein.
Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB erfolgte durch einen Scoping-Termin am 14.09.2015 sowie der schriftlichen Beteiligung in
der Zeit vom 08.09.2015 bis zum 12.10.2015.
Die formale frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand durch eine Abendveranstaltung
am 07.04.2016 in der Elsa-Brandström-Realschule in Köln-Sülz statt. Schriftliche Stellungnahmen
konnten in diesem Beteiligungsschritt bis zum 22.04.2016 eingereicht werden. Es gingen 507 Stel-
lungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2016
die Anregungen und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sowie die Alternativenstandortprüfung für eine "Teil-
standortlösung der Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kennt-
nis genommen und die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks
als Gesamtlösung am bestehenden Standort mit Prüfaufträgen beschlossen.
Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB erfolgte durch eine schriftliche Beteiligung in der Zeit vom 11.12.2018 bis zum 01.02.2019.
Als nächster Verfahrensschritt steht nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
Lage und Abgrenzung des Plangebietes 3.1.
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 24,0 ha auf und liegt innerhalb des Kölner Grüngürtels
zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher so-
wie der Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz.
Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des Plangebietes und stehen im Eigentum der
Stadt Köln:
− Stadt Köln, Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48, Flurs tücksnummern 69 (tlw.) und 70 (tlw.),
− Stadt Köln, Gemarkung Köln Efferen, Flur 47, Flurs tücksnummern 46 (tlw.).
Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergieSportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der
Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht auf-
grund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein Planungs-
erfordernis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angren-
zenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der öffentlich
nutzbaren Kleinspielfelder für die Freizeitnutzung in den Plangeltungsbereich einbezogen.
Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen,
Flur 48) sind keine baulichen und Nutzungsänderungen vorgesehen. Hier wird der Status quo bei-
behalten, sodass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf die rein sportbezogenen
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Bereiche des RheinEnergieSportparks bezieht und das Geißbockheim aufgrund des fehlenden
Planungserfordernisses nicht beinhaltet. Das Geißbockheim wird bauplanungsrechtlich weiterhin
gemäß § 35 BauGB bewertet.
Bebauungs- und Nutzungsstruktur auf dem Gelände 3.2.
Der RheinEnergieSportpark liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Zentrale Ein-
richtungen des RheinEnergieSportparks sind das Geißbockheim als Clubhaus des 1. FC Köln so-
wie das Franz-Kremer-Stadion und die Trainingsplätze. Innerhalb des Plangebietes des Bebau-
ungsplanes befinden sich die Franz-Kremer-Allee, verschiedene Wege, die heutigen Trainingsplät-
ze des 1. FC Köln, das Franz-Kremer-Stadion, ein Parkplatz an der Militärringstraße und der Park-
platz vor dem Geißbockheim sowie Wald- und Wiesenflächen. Das Geißbockheim und ein Schieß-
stand befinden sich außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereiches. Ein Waldkin-
dergarten liegt ebenfalls außerhalb des Plangebietes, jedoch nutzt dieser zum Teil Spielstellen,
welche innerhalb bzw. direkt angrenzend zum Plangebiet liegen. Nordöstlich der Militärringstraße
befinden sich direkt angrenzend der Kleingartenverein Kletterrose e.V. sowie der Kleingartenverein
Köln-Lindenthal von 1920 e. V.
Die im Plangebiet liegende Wiesenfläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße,
nachfolgend als Gleueler Wiese benannt, wird derzeit im Wesentlichen durch Joggende und Spa-
ziergehende über die vorhandenen wassergebundenen Wege genutzt. Daneben findet eine Nut-
zung durch Hundebesitzer statt, auch wenn es sich um keine offizielle Hundefreilauffläche handelt.
An einzelnen Tagen wurde die betroffene Wiese zudem als Startwiese von Ballonfahrern genutzt.
Der Startplatz ist bzw. war einer von vier Startplätzen im Stadtgebiet von Köln, welche sowohl von
der Stadt Köln als auch von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf als Freiballonstartplatz ge-
nehmigt worden sind. Die erteilten Nutzungsrechte für den Startplatz an der hier betroffenen Wiese
wurden ab dem 01.01.2019 entzogen. Neben dem Standort im Äußeren Grüngürtel gibt es einen
Startplatz in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter
Straße, Forstbotanischer Garten) sowie in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße). Der be-
nachbarte Waldkindergarten schließlich nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen.
Eine Spielstelle liegt dabei direkt auf der Gleueler Wiese (zwischen den geplanten Trainingsplät-
zen A2 und A3). Fünf weitere Spielstellen befinden sich am südwestlichen Waldsaum. Schließlich
hat sich während des Bebauungsplanverfahrens die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet.
Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonsti-
ge Unternehmungen.
Erschließung 3.3.
3.3.1. ÖPNV
Das Plangebiet ist über die Bushaltestelle "RheinEnergieSportpark" der Line 978 an der Berren-
rather Straße an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Linie führt von Hürth-Berrenrath
zum Kölner Hauptbahnhof. Zu den Hauptverkehrszeiten verkehrt die Linie im Halbstundentakt, in
den Nebenzeiten im Stundentakt. Die Stadtbahnhaltestelle "Klettenbergpark" (Linien 18; Bonn-
Hauptbahnhof – Köln-Thielenbruch) auf der Luxemburger Straße liegt circa 1 100 m Fußweg vom
Geißbockheim entfernt.
3.3.2. Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist über die Militärringstraße und die Berrenrather Straße mit der Franz-Kremer-
Allee gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.
Innerhalb des RheinEnergieSportparks befinden sich zwei Parkplätze:
− Der Parkplatz am Geißbockheim ist über die Franz-K remer-Allee zu erreichen, öffentlich
zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser Parkplatz wird von den Akteuren des 1. FC
Köln, Besuchern des RheinEnergieSportparks, Besuchern der Gaststätte im Geißbockheim
und von Nutzenden des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genommen. 50 % des Parkplat-
zes sind Mietflächen des 1. FC Köln. Diese werden durch eine Schranke vom restlichen
Teil des Parkplatzes abgetrennt. Darüber hinaus wird der Parkplatz ebenso von den sonsti-
gen Besuchern des Grüngürtels stark frequentiert. Dies bedeutet, dass es heute teilweise
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zu Überlastungen kommt. Um ein Wildparken und in Folge dessen eine Devastierung der
Waldböden im Zufahrtsbereich zu verhindern, wurden im Bereich der Zufahrt der Franz-
Kremer-Allee Natursteinblöcke mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m gesetzt. Hiermit wurde
auch auf die Einwände aus der Öffentlichkeit eingegangen, welche kritisierten, dass wildes
Parken die Entwicklung des Grünbestandes gefährdete.
− Der zweite Parkplatz innerhalb des RheinEnergieSpo rtparks wird als Parkplatz Franz-
Kremer-Stadion bezeichnet und ist direkt über die Militärringstraße zu erreichen. Dieser
Parkplatz weist normalerweise ausreichende Parkkapazitäten auf. Die Nutzung erfolgt
überwiegend durch Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels.
Südlich der Berrenrather Straße sowie südlich der Gleueler Straße befindet sich außerhalb des
Plangebiets jeweils ein weiterer Parkplatz. Ebenfalls befindet sich gegenüber dem Parkplatz an der
Militärringstraße an der dort gelegenen Kleingartenanlage ein weiterer Parkplatz. Änderungen an
diesen Parkplätzen sind nicht angedacht. Die Nutzung erfolgt durch Besucher des RheinEnergie-
Sportparks sowie des Grüngürtels.
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Abbildung 01: Parkplatzverteilung
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH
3.3.3. Fuß- und Radverkehr
Das Plangebiet ist für alle Grüngürtelnutzer (Besuchende, Joggende etc.) mit Ausnahme der Trai-
ningsplätze sowie Gebäude des 1. FC Köln frei zugänglich. Mehrere Wege durchziehen das Ge-
lände.
Zwischen der Militärringstraße und dem RheinEnergieSportpark befindet sich ein Radweg, welcher
parallel zur Militärringstraße verläuft.
Alternativenprüfung 3.4.
Im Rahmen der parallel durchgeführten 209. Änderung des Flächennutzungsplans wurden bei ei-
ner Alternativstandortprüfung insgesamt elf Standorte (neun innerhalb und zwei außerhalb des
Stadtgebietes von Köln) begutachtet. Die Standortalternativenprüfung kommt zu dem Resultat,
dass der Standort RheinEnergieSportpark der geeignetste ist. Die Bewertung zeigt, dass der
RheinEnergieSportpark insbesondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die
auch lagebezogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile
aufweist. Nachteilig zeigt sich für den Standort RheinEnergieSportpark im Vergleich die Beurtei-
lung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegungen im Regionalplan
(Festlegungen als Waldbereich, Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientier-
ten Erholung, regionaler Grünzug) und der entsprechenden Anpassungspflicht der Bauleitpläne.
Es besteht jedoch die Einschätzung, dass der beabsichtigten Entwicklung am Standort Rhein-
EnergieSportpark die Ziele des Regionalplans nicht entgegenstehen. Nur rein vorsorglich ist hin-
sichtlich der insoweit betroffenen Ziele ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet worden.
Die im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführte Alternativenprüfung
kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der planerischen und funktionalen
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Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln entspricht. Nähere Einzelheiten zu der Al-
ternativenprüfung sind der Begründung zur FNP-Änderung (Kapitel 6) zu entnehmen.
4. Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrec ht, städtebauliche Ent-
wicklungskonzepte
Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) 4.1.
Im Landesentwicklungsplan NRW ist das Plangebiet in der Karte als Teil eines Grünzugs im Frei-
raum zeichnerisch dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Festlegung, son-
dern lediglich um eine nachrichtliche Darstellung des Standes der Regionalplanung. Für die Pla-
nung haben die Plansätze 6.6-2 und 7.1-5 LEP NRW rechtliche Bedeutung.
Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen
geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue solcher
raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allge-
meine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in
Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Brachflächen oder geeignete Ortsteile, Be-
achtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, Berücksichtigung der Umweltbelange, leistungsfähi-
ge und kurzwegige Anbindung) erfüllt sind.
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet
"überwiegend", dass der Anteil hochbaulicher Anlagen (Gebäude) über 10 % der Bezugsflächen
liegen müsse. Bei Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen,
sodass vorliegend – bei Zugrundelegung der Sportanlagen im Geltungsbereich der 209. Flächen-
nutzungsplanänderung im Äußeren Grüngürtel – bei einem Prozentsatz von 5 % der Bezugsfläche
von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden könne.
Selbst wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. Plan-
satzes 6.6-2 LEP NRW zu werten ist, steht es dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird
eine "neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als zu-
lässig angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine neue
Sporteinrichtung, sondern um deren Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet unmittel-
bar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum
Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die Militärringstraße
nach Westen hin begrenzt wird.
Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für
freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick
auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruch-
nahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung aus-
nahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grün-
zuges erhalten bleibt.
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren
Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug
wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung
erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt
der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat
die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC
Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die
übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass
diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen (s. Kapitel 6 der Be-
gründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges Äußerer Grüngürtel bleibt
ebenfalls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung bean-
tragt, eine Abweichung von diesem Ziel zuzulassen.
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Regionalplan 4.2.
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen
"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug".
Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in D 1.1
folgende Ziele:
− Regionale Grünzüge sind als wesentliche Bestandtei le des regionalen Freiflächensystems
im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten
gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. (...)
− Regionale Grünzüge sollen die siedlungsräumliche G liederung, den klimaökologischen
Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung si-
chern. (…) Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beein-
trächtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der
Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und
nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen
Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden.
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um Einrich-
tungen der Infrastruktur oder Nutzungen handelt, die von der Sache her ihren Standort im Frei-
raum haben. Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte handelt es sich um einen begründeten
Ausnahmefall, die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage am bestehenden Standort vorzu-
nehmen.
Für "Waldbereiche" sieht der Regionalplan in D 1.3 folgende Ziele vor:
− In den dargestellten "Waldbereichen" ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion
als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Um-
welt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten.
− In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten Waldbereichen eine Waldvermehrung
verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch wert-
voller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu ei-
ner Behinderung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und klimahygie-
nischen Situation in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziel ausgeschlossen
ist.
− Waldbereiche dürfen für andere Nutzungen nur in An spruch genommen werden, wenn die
angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in
den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen
durch Ersatzaufforstungen ersetzt werden.
Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlegung der Sportplätze und Klein-
spielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung ver-
stärkt anzustreben. Dabei tritt im Äußeren Grüngürtel entsprechend Erläuterung (3) zu D. 1.3 die
wirtschaftliche Funktion des Waldes hinter dessen Erholungs- und Schutzfunktion zurück. Diese
Erholungs- und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen wird
durch die Planung berührt. Für die Realisierung der Planung wird allerdings Wald nicht unmittelbar
in Anspruch genommen, zu einem Gehölzverlust kommt es nicht. Durch entsprechende Festset-
zungen ist der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet auch gesichert.
Durch die Errichtung der Sportplätze und Kleinspielfelder wird der Waldbereich zudem einer ande-
ren Nutzung zugeführt. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des Äußeren
Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der im Zuge der Flächennutzungsplanände-
rung durchgeführten Alternativenstandortprüfung (Kapitel 6 der Begründung zur FNP-Änderung)
um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC Köln handelt. Der
Eingriff in den Waldbereich ist auf das funktional unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden.
Auf der Gleueler Wiese müssen aufgrund der fehlenden Bestockung keine Bäume im Planungs-
vollzug beseitigt werden. Zudem ist der Umfang der Sportplätze und Kleinspielfelder auf das funk-
tional erforderliche Maß reduziert worden.
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Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht
der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor:
Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen
durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszu-
schließen.
Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin weitestge-
hend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen. Die
Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile des Sportparks werden
soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen (Leistungszentrum,
Funktionsgebäude) werden auch nicht zu einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender
Erholungsräume führen. Ein Widerspruch zum Plansatz erscheint nicht von vornherein ausge-
schlossen, da die Flächen der Sportplätze, des Geißbockheims und des Leistungszentrums für die
Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt zugänglich sind. In diesem Bereich allerdings ist die
Zugänglichkeit aufgrund bestehender Anlagen bereits eingeschränkt. Das beantragte Zielabwei-
chungsverfahren erstreckt sich daher auch auf diesen Plansatz.
Für „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)“ sieht der Regionalplan
folgende hier einschlägige Ziele vor:
- Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Ge-
wässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können.
- Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebiete n für Grundwasser dargestellten BGG sind
vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Die auf der Basis von geplanten
Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inan-
spruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungs-
ziel entgegenstehen.
Ein Widerspruch der Planung zu den Plansätzen ist nicht erkennbar. Das für den Änderungsbe-
reich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes Wasserschutzgebiet ab, son-
dern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Hürth. Die im Än-
derungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende Leistungszent-
rum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversor-
gung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums Versi-
ckerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m² verloren. Das Niederschlagswasser soll aber wei-
terhin unmittelbar an den anfallenden Flächen dem Grundwasser durch Versickerung zugeführt
werden (s. Kapitel 9.5.4.1). Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben. Eine ent-
sprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird
dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr er-
giebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe werden bei den Nutzungen im Änderungsbereich nicht
verwendet.
Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die notwendige Entwicklung des
Bebauungsplans sichergestellt wird, hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung Köln
ein Zielabweichungsverfahren beantragt, das sich auf ein Abweichen der Planung von einzelnen
der o. g. Plansätzen bezieht.
Die o. g. Plansätze sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet. Das OVG
Münster hat allerdings an der Zielqualität teilweise Zweifel geäußert bzw. diese verneint (Urteil
vom 08.05.2012 – 20 A 3779/06, NuR 2013, 136). Rein vorsorglich für den Fall, dass es sich tat-
sächlich nicht um Ziele der Raumordnung handelt und ein etwaiger Zielabweichungsbescheid da-
mit ins Leere gehen würde, hätten die Plansätze für den Bebauungsplan insoweit Bedeutung, als
zwar keine strikte Beachtenspflicht besteht, sie aber als Grundsätze der Raumordnung in der pla-
nerischen Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Für diesen Fall treten die Plansätze trotz
ihres Gewichtungsvorrangs hinter die mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele zurück.
Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportpark bleibt die siedlungsräumliche Gliederung unbe-
rührt. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird durch die zusätzliche (Teil-)
Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege, Kleinspielfelder) allenfalls geringfügig
tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die Bauflächen auf das
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notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen Festsetzungen zu entsprechen-
den Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. Die freiraumgebundene Er-
holung wird zwar durch die Erweiterung berührt, wird aber aufgrund der weitläufigen Durchwe-
gung des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Plangebie-
tes nur im notwendigen Maß eingeschränkt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Errichtung von
Sportanlagen innerhalb von Regionalen Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zu-
mal hier ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels das sog. "Sportband" berücksichtigt wor-
den ist. Eingriffe in den Waldbereich liegen allenfalls im Hinblick auf das Waldvermehrungspotenti-
al vor, da die planbedingte Fällung von Bäumen entbehrlich ist. Aufgrund des Denkmalschutzes
unterliegen die Wiesenflächen ohnehin besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufstockung
nicht von vornherein zulässig war. Die Zugänglichkeit des Plangebiets für Erholungssuchende
bleibt mit Ausnahme der vom 1. FC Köln beanspruchten Flächen (dort nur mit aus dem Spielbe-
trieb resultierenden Einschränkungen) vollumfänglich erhalten.
Flächennutzungsplan 4.3.
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Grünfläche dargestellt.
Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die Zweck-
bestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der Aachener
Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße - entsprechend der ursprünglichen
planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels, die hier ein sog. "Sportband" definiert - Sport-
plätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions.
Außerhalb des Plangebietes werden die Militärringstraße als "Fläche für den überörtlichen Verkehr
und den örtlichen Hauptverkehr" und der Decksteiner Weiher als Wasserfläche dargestellt.
Zur Umsetzung der Planungsziele, insbesondere zur Errichtung des Leistungszentrums, wird eine
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, da diese nicht als aus dem Flächennutzungs-
plan entwickelt anzusehen sind. Zeitgleich mit dem Bebauungsplanverfahren wird daher die 209.
Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-
Sülz durchgeführt.
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wird zur Erreichung größtmöglicher Rechtssicherheit ein
Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan von der Bezirksregierung Köln vorsorglich durchge-
führt.
Bebauungsplan 4.4.
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von
Vorhaben ist § 35 BauGB.
Landschaftsplan 4.5.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für den gesamten Gel-
tungsbereich, sowie für sämtliche Flächen des Äußeren Grüngürtels sieht der Landschaftsplan das
Entwicklungsziel EZ 2 "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" vor. Der
Landschaftsplan setzt ferner für das Plangebiet und darüber hinaus das Landschaftsschutzgebiet L
17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" fest. Die Fest-
setzung erfolgte:
− Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsf ähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume und wich-
tiger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum,
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Lan dschaftsbildes, insbesondere durch
Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch
Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich
zur freien Landschaft,
− wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholung sraumes für die stille, landschafts-
bezogene und die aktive Erholung.
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In Landschaftsschutzgebieten besteht u. a. das Verbot, Tiere zu töten bzw. Pflanzen zu zerstören
(Ziffer 3.3.1, Nr. 1 und 2). Des Weiteren beschränkt der Landschaftsplan die Versiegelung von
Feldwegen und Flächen (Ziffer 3.3.1, Nr. 4), die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung bauli-
cher Anlagen (Ziffer 3.3.1, Nr. 5), die Zulässigkeit der Errichtung, Verlegung oder Änderung von
ober- und unterirdischen Versorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen bzw. von
Zäunen oder anderen Einfriedungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 6), die Zulässigkeit der Errichtung und Ände-
rung von Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 7)
sowie die Zulässigkeit des Umbruchs oder die Umwandlung von Grünland, Feuchtgebieten oder
Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sons-
tige andere Nutzung (Ziffer 3.3.1, Nr. 19).
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden Flächennutzungs-
plan nicht widersprochen hat. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert.
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurde im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 (2)
BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben, da die Planung in enger
Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die Vorgaben des Entwicklungskonzeptes
„Grüngürtel: Impuls Köln“ befolgt werden.
Darüber hinaus sind die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar und
treten in der Abwägung hinter die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück. Die
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Die Schutzzwecke werden nur zum
Teil tangiert. Die geplanten Eingriffe beschränken sich auf das notwendige Maß. Spezielle Verbote
des Landschaftsschutzgebiets L 17 sind nicht einschlägig.
Außerhalb des Plangebietes befinden sich die Pflegemaßnahmen 3.4-02 (Pflegeplan für den Äu-
ßeren Grüngürtel einschließlich Gehölzbewuchs des Decksteiner Weihers) und 3.4-05 (Mahtvor-
gaben der Kanalböschung am Decksteiner Weiher). Diese werden durch die Planung nicht berührt.
Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" - Pl anerische und funktionale 4.6.
Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln
4.6.1. Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln "
Der südliche Teilbereich des Äußeren Grüngürtels ist heute ein Landschaftsraum, welcher für die
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sowie der Umlandgemeinden einen wichtigen Faktor für
die Freizeitgestaltung darstellt. Die historische Vorgabe aufgreifend wurden im Rahmen des "Im-
pulsprojektes Äußerer Grüngürtel" u. a. potenzielle Sporterweiterungsflächen öffentlich diskutiert
und als Vorgaben in dem Entwicklungskonzept zum Äußeren Grüngürtel festgeschrieben. Der Rat
der Stadt Köln nahm am 30.04.2013 das im Auftrag der Kölner Grün Stiftung für den Äußeren
Grüngürtel durch das Landschaftsarchitekturbüro Werkgemeinschaft Freiraum aus Nürnberg sowie
das Stadtplanungsbüro Albert Speer & Partner aus Frankfurt a. M. erarbeitete Entwicklungskon-
zept "Grüngürtel: Impuls Köln" als Schenkung an und beschloss dieses Entwicklungskonzept als
grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwick-
lung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels.
4.6.2. Der Planungsraum im Entwicklungskonzept "Grü ngürtel: Impuls Köln"
Der Bereich entlang der Militärringstraße wird im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln"
als sogenanntes Sportband bezeichnet. Innerhalb dieses Sportbandes konzentrieren sich bereits
im Bestand sportliche Nutzungen sowie Stellplätze. Diese bestehenden Nutzungen werden im
Entwicklungskonzept als zu erhalten eingestuft. Des Weiteren weist das Konzept bei einem Erwei-
terungsbedarf von Sportvereinen neue Sportflächen innerhalb dieses Sportbandes - aber auch nur
dort - als verträglich aus. Mit dem Erhalt sowie der Erweiterung des Sportbandes soll die sied-
lungsräumliche Gliederung von Fritz Schumacher gestärkt werden. Ebenso soll der Freizeitwert
innerhalb des Grünbandes erhöht werden. Die bisherigen Wegeverbindungen bleiben unverändert
erhalten. Die für die geplanten Trainingsplätze sowie die öffentlichen Kleinspielfeldern vorgesehe-
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nen Gleueler Wiesen werden im Entwicklungskonzept als Bereiche für Veränderungen bzw. Maß-
nahmen für mögliche neue Sportflächen dargestellt.
Abbildung 02: Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln", Teilabschnitt
Quelle: Grüngürtel Impuls Köln, Greven Verlag, Seite 153
4.6.3. Resümee zur Entwicklung der Planung aus eine r gesamthaften planeri-
schen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt
Köln
Das geplante Vorhaben greift somit die Entwicklungsziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls
Köln" auf. Darüber hinaus ist das Plangebiet von öffentlichen Wegen durchzogen und dient im Zu-
sammenhang mit dem gesamten Äußeren Grüngürtel der Naherholung für die Öffentlichkeit. Das
Trainingsgelände des RheinEnergieSportparks ist soweit wie möglich in Form einer öffentlichen
Durchwegung für die Allgemeinheit zugänglich. Diese Zugänglichkeit des Geländes für die Öffent-
lichkeit bleibt bei Umsetzung der Planung auch künftig erhalten.
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks baut somit auf den Vorgaben des städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" auf.
Denkmalschutz 4.7.
Der Äußere Grüngürtel wurde in seinen einzelnen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am
1. Juli 1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen, der betroffene Sülzer Abschnitt unter
der Denkmallistennummer 314. Bei dem Bereich zwischen Gleueler Straße (nordwestliche Be-
grenzung, Militärringstraße (nordöstliche Begrenzung), Höninger Weg (östliche Begrenzung) und
Autobahn A4 (südwestliche Begrenzung) handelt es sind um den Äußeren Grüngürtel, Abschnitt 8.
Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses
Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist
als auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen.
Die Qualifizierung als Baudenkmal ergibt sich auch den nachstehenden Punkten:
In den Jahren zwischen 1873 und 1881 legte der preußische Staat einen 40 km langen Befesti-
gungsring um die Stadt Köln im Abstand von etwa 7,5 km von der Stadtmitte an. Damals wurden
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zwölf große Werke, sogenannte Forts, und 23 kleinere Werke, sogenannte Zwischenwerke, errich-
tet. In den folgenden Jahren wurden diese Werke noch stärker befestigt, und es entstanden bis
zum Ersten Weltkrieg zwischen ihnen noch 146 kleinere militärische Stützpunkte. Damit war Köln
nicht nur zur Festung ersten Ranges geworden, sondern zugleich die größte Festung des preußi-
schen Reiches. Zu dieser Gürtelfestung gehörten die erstellten Bauten wie auch das Umfeld. Mit
der Anlage der Bauten wurden gleichzeitig auch eine verbindende Straße, die heutige Militärring-
straße, angelegt und die Festungsbauten durch Baumpflanzungen getarnt. Als schnell wachsende
Bäume wurden damals u. a. Robinien verwendet.
Mit der Entfestigung Kölns gemäß dem Versailler Vertrag mussten die kleineren Festungsbauten
alle zerstört werden. Von den größeren konnten eine Vielzahl erhalten werden, allerdings erst
nachdem sie strategisch untauglich gemacht worden waren. Der damalige Oberbürgermeister
Konrad Adenauer ließ auf dem ehemaligen Festungsrayon des Kölner Festungsrings den Äußeren
Grüngürtel anlegen. Der städtebauliche, freiraumplanerische Entwurf stammt von Fritz Schuma-
cher von 1923, die weiterführenden gartenarchitektonischen Entwürfe von Theodor Nußbaum aus
den Jahren 1926 bis 1930.
Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtplanung dieses Grüngürtels wurde die in repräsentativen
Teilen erhaltene, von Encke gartenarchitektonisch umgestaltete Architektur der Festungswerke
einschließlich der umgebenden Wall-, Graben- und Glacisanlagen des Festungsrayons in das Vor-
haben integriert. Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine
grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt. Es entstand ein landschaftlich, partiell
geometrisch gestalteter Grünbereich entlang der Militärringstraßen der Stadtbezirke Ehrenfeld,
Lindenthal und Rodenkirchen.
Bereits 1896 war im Bereich des Gutes Kitschburg in Lindenthal der 105 Hektar große Stadtwald
angelegt worden. Im Zuge der Stadtwalderweiterung wurde an der Aachener Straße der 70 Hektar
große Sportpark Müngersdorf mit mehreren Stadien sowie zahlreichen anderen Sportanlagen er-
richtet, der von den Jahnwiesen im Süden ergänzt wird.
Nach dem Abschluss der Ausführungsarbeiten für die Anlage des Äußeren Grüngürtels von 1923
bis 1929 umfasste dieser circa 800 ha Fläche, davon 400 ha Wald. Er wird später auf der stadt-
auswärts liegenden Seite von den Autobahnen A 1 und A 4 begrenzt und auf der stadteinwärts
liegenden Seite von der Militärringstraße und wird nur unterbrochen von den heutigen Stadtteilen
Bocklemünd/Mengenich, Müngersdorf und Junkersdorf.
Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt auf beiden Seiten des Militärrings eine konzeptionelle
Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene Denk-
mäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen Seite
des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Wald-
streifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und ein-
gebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, an-
schließt; der Aushub der Weiher wurde zu Hügeln aufgeschüttet. Durchzogen und begleitet wer-
den diese im Stile eines Landschaftsparks gestalteten Grünflächen von Fuß-, Rad- und Reitwegen.
Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten.
Die von Fritz Encke neu konzeptionierten und gestalteten Gärten auf den Festungswerken und im
Bereich der Glacis des ehemaligen Kölner Verteidigungsgürtels sind als Sonderform moderner
Grüngestaltung im frühen 20. Jahrhundert zu werten. Prämisse für das räumliche Gesamtkonzept
war der Erhalt der Strukturen und Architekturen der Militäranlagen als aussagekräftige Denkmale
des preußischen Wehrbaus des 19. Jahrhunderts. Die Fortifikationsanlagen sollten den neuen
Grünzug als abwechslungsreiche Attraktionen bereichern. Da der Umbau der zahlreichen Bauwer-
ke und die sie umgebenden Areale zu herkömmlichen Parkanlagen, insbesondere in den fern zu
den städtischen Siedlungsgebieten gelegenen Bereichen nicht sinnvoll schien, entwickelten Fritz
Schumacher und Theodor Nußbaum für den Äußeren Grüngürtel das Konzept der funktionsorien-
tierten Grünanlagen. Darin flossen Ideen des modernen Städtebaus wie auch Vorstellungen gar-
tenreformatorischer und sozialer Bestrebungen des beginnenden 20. Jahrhunderts ein. Als Ge-
samtanlage ist der Wald- und Wiesengürtel ein Gartenkunstwerk. Zugleich ist es ein großes Expe-
riment städtischer Grünflächenpolitik, das die Idee von einem öffentlichen Gelände für alle Bevöl-
kerungsgruppen verwirklichte.
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Während die geplanten Gärten und Einrichtungen auf den Forts und Zwischenwerken als zentrale
Anlagen des Grüngürtels bis zum Ende der 1920er Jahre trotz der wirtschaftlich schwierigen Situa-
tion nahezu alle zur Ausführung kamen, blieb der Äußere Grüngürtel insgesamt unvollendet.
1931/1932 mussten die Arbeiten aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Stadt Köln eingestellt
werden, so dass einige Entwürfe im Stadium der Planung verblieben. Im Zweiten Weltkrieg wurden
verschiedene Bereiche beschädigt oder zerstört. Von ursprünglich 26 angelegten Gärten des
Grünsystems ist heute nur noch die Hälfte erhalten. Dennoch prägt dieses markante stadtbau-
künstlerische Projekt die städtebaulichen Ziele der Kölner Stadt- und Grünplanung bis in die Ge-
genwart.
Bodendenkmalschutz 4.8.
Der Äußere Grüngürtel weist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgespro-
chen hohes archäologisches Potential auf. Die Vornutzung durch den in den 1870er Jahren errich-
teten äußeren Festungsgürtel (2. Rayon) mit restriktiven Bau- und Nutzungseinschränkungen führ-
te dazu, dass in weiten Teilen die vorindustrielle Landschaftsoberfläche ohne tiefgreifende Störun-
gen durch Bodeneingriffe erhalten blieb. Bei Anlage des Äußeren Grüngürtels wurden in den
1920er und 1930er Jahren zahlreiche archäologische Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeit-
stellung entdeckt, die vielfach zumindest in Ausschnitten archäologisch untersucht wurden. Inter-
national herausragende Beispiele großflächig untersuchter Fundplätze sind die jungsteinzeitliche
Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von Müngersdorf.
Im Plangebiet sind eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie
vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt
wurden. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographi-
schen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im
unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten. Der ar-
chäologische Denkmalbestand im Plangebiet umfasst darüber hinaus den unterirdisch erhaltenen
Baubestand der militärischen Anlagen des ehemaligen Festungsgürtels sowie eine Flakstellung
des Zweiten Weltkrieges, deren Denkmalcharakter nicht zuletzt durch einen in exemplarischer
Vollständigkeit erhaltenen unterirdischen Baubestand ausgewiesen wird. Nach den Zielvorgaben
des Denkmalschutzgesetzes besteht für den im Plangebiet liegenden unterirdischen Denkmalbe-
stand Erhaltungsbedarf.
5. Masterplan des 1. FC Köln
Zur Umsetzung der Strategie des 1. FC Köln (vgl. Kapitel 1) wird eine Erweiterung des RheinEner-
gieSportparks notwendig. Zur Ermittlung der notwendigen Erweiterung wurde zuerst eine Bedarfs-
ermittlung durchgeführt und darauf aufbauend der sogenannte Masterplan RheinEnergieSportpark
durch den 1. FC Köln aufgestellt. Im Laufe der Bauleitplanverfahren wurde der Masterplan kontinu-
ierlich aufgrund getroffener Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln sowie der Verwaltung der
Stadt Köln weiterentwickelt. Die wichtigsten Änderungen sind in den nachstehenden Kapiteln je-
weils erläutert.
Der diesem Bebauungsplan nunmehr zugrunde liegenden Masterplan enthält auch vier öffentliche
Kleinspielfelder, um ein zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit zu schaffen. Wie bereits
in Kapitel 1 dargestellt, soll die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu beitragen, das his-
torisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der
Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Somit fließt die
städtische Planung der Kleinspielfelder in den Masterplan zu Entwicklung des RheinEnergieSport-
parks mit ein.
Bestehende Nutzungen, Bedarfsermittlung 5.1.
5.1.1. Trainingsplätze
Im RheinEnergieSportpark bestehen derzeit das Franz-Kremer-Stadion und sechs weitere Sport-
plätze. Das Franz-Kremer-Stadion wird derzeit in der Regel nur für den Spielbetrieb sowie für das
Abschluss- bzw. ein Geheimtraining der Lizenzmannschaft genutzt. Eine stärkere Ausnutzung des
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Franz-Kremer-Stadions für den Trainingsbetrieb ist nicht möglich, da ansonsten der Rasen in zu
große Mitleidenschaft für den Spielbetrieb genommen würde.
Ein Hybridrasenplatz sowie ein Sportrasenplatz stehen derzeit überwiegend der Lizenzmannschaft
für den Trainingsbetrieb zur Verfügung. Aufgrund der größeren Beanspruchung der Sportplätze
durch die Lizenzmannschaft, hervorgerufen durch die höchste Trainingsintensität, benötigt der
Sportplatz in den Abendstunden eine Ruhephase, um den Sportplatzansprüchen der Lizenzabtei-
lung gerecht zu werden.
Ein weiterer Sportrasenplatz wird von den Leistungsmannschaften im Nachwuchs (U17, U19 und
U21) und der 1. Frauenmannschaft genutzt. Für die insgesamt 13 Nachwuchs- bzw. Frauenmann-
schaften stehen demnach noch zwei Kunstrasenplätze, Kleinspielfelder und teilweise ein weiterer
Sportrasenplatz zur Verfügung. Dieser weitere Sportrasenplatz wird eigentlich für den Spielbetrieb
der Nachwuchsmannschaften genutzt, kann im Sommer jedoch auch in den Trainingsbetrieb ein-
gebunden werden. Die Trainingszeiten der Nachwuchsmannschaften richten sich dabei nach der
schulischen Ausbildung, so dass eine Ausweitung der Trainingszeiten nicht möglich ist.
Somit müssen sich derzeit in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften
einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). So kommt es vor, dass teilweise vier Mannschaften gleich-
zeitig auf einem Platz trainieren.
Diese bestehenden Sportplätze sind für die Trainingseinheiten der vielen Mannschaften des 1. FC
Köln nicht ausreichend. Aufgrund der dadurch erforderlichen Mehrfachbelegungen der Plätze
kommt es zu einer erheblichen Einschränkung der Trainingsintensität und -qualität. Dies entspricht
nicht mehr dem heutigen Standard für ein Trainingszentrum eines Proficlubs mit Nachwuchsförde-
rung.
Planbedingt geht aufgrund der Errichtung des Leistungszentrums ein Platz verloren. Der Trai-
ningsplatz 2 (vgl. Abbildung 03) wurde auf Anregung der Stadt Köln im Masterplan aufgegeben.
Der 1. FC Köln benötigt unter den genannten Voraussetzungen (Entfall von zwei Trainingsplätzen)
insgesamt drei neue Kunstrasenplatze mit Flutlicht, um die Nachwuchsförderung optimal umsetz-
ten zu können. Dabei steht den älteren Jahrgängen jeweils ein eigener Trainingsplatz zur Verfü-
gung. Bei den jüngeren Mannschaften kann es teilweise vorkommen, dass eine Doppelbelegung
von Trainingsplätzen erforderlich wird. Da die jüngeren Mannschaften noch nicht über ein Großfeld
spielen, ist trotzdem eine optimale Trainingsmöglichkeit gegeben. Die Doppelbelegung führt auch
dazu, dass der Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich gehalten wird.
Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze wird auch der Bau eines neuen Funktionsge-
bäudes erforderlich, in dem insbesondere Umkleiden für den Breitensport, Sanitärbereiche und ein
kleiner Besprechungsraum errichtet werden sollen.
5.1.2. Gebäude/Leistungszentrum
Zentrale Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie dessen Umfeld
sind das Geißbockheim (Clubhaus des 1. FC Köln) und die Tribünen des Franz-Kremer-Stadions.
Die darin befindlichen Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche, Aufenthalts-
räume etc.) sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke eines historischen Forts errichtet worden,
welches im Jahr 1953 mit dem heute als Geißbockheim bekannten Gebäude umbaut wurde. Die
bestehenden Funktionsräume weisen derzeit insbesondere die folgenden Mängel auf:
− Zu geringe Anzahl an Räumlichkeiten: im Nachwuchsb ereich kann beispielsweise nicht
jeder Mannschaft eine eigene Kabine zugeordnet werden. Dies führt häufig dazu, dass
mehrere Mannschaften sich – teils zeitgleich – eine Kabine teilen müssen. In modernen
Fußball-Leistungszentren ist es mittlerweile gängiger Standard, dass jede Mannschaft über
eine eigene Kabine verfügt.
− Räumlichkeiten sind zu klein bemessen: Zahlreiche Räume sind viel zu klein bemessen
(Physiotherapie, Krafträume etc.) oder fehlen gänzlich (Freizeitbereiche, Schlaf- und Ruhe-
räume etc.).
− Zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht: Die Kab ine der Lizenzmannschaft liegt derzeit
im Kellergeschoss ohne Tageslicht, was im professionellen Fußball deutschlandweit wahr-
scheinlich einmalig ist.
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Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich.
Daher ist neben der Errichtung neuer Trainingsplätze auch die Errichtung eines neuen Gebäu-
des/Leistungszentrums notwendig. Die Funktionsräume im aktuellen Bestand (Geißbockheim) bie-
ten nach der Errichtung des Leistungszentrums ausreichenden Platz für die anderen Nachwuchs-
mannschaften (U8 - U14) und die beiden Frauenmannschaften.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde des Weiteren geprüft, welche Größe das Fuß-
ball-Leistungszentrum aufweisen muss, um den Anforderungen an ein modernes Leistungszent-
rum für den Lizenz- sowie den Nachwuchsbereich zu entsprechen. Das Fußball-Leistungszentrum
soll vor allem das Training und die Entwicklung der Fußballer des 1. FC Köln fördern. Hierzu muss
es unterschiedliche sportbezogene und sonstige Funktionen vereinen:
A Training & Diagnostik (Sporthalle, Fitnessraum, Sprintbahn etc.)
B Regeneration (Physiotherapie, Wellnessbereich et c.)
C Ernährung (Essensbereich etc.)
D Freizeit (Ruheräume, Entspannungsräume etc.)
E Funktionsbereiche (Kabinen, Besprechungsräume, Z eugwartbereiche etc.)
F Vor- und Nachbereitungsbereiche (Lehrkörperräume , Besprechungsräume etc.)
G Sonstiges (Lager, Haustechnik, Küche, Eingang/Fo yer, Tiefgarage etc.)
Diese Funktionen sollen optimal in entsprechenden Bereichen integral zueinander angeordnet
werden, sodass die Räume sachlogisch genutzt werden können.
Des Weiteren ist bei der Planung des Fußball-Leistungszentrums zu beachten, dass eine integrale
Verbindung verschiedener Funktionseinheiten für jede jeweilige Mannschaft einzeln betrachtet
innerhalb eines Gebäudes liegt. Die herrschende Raumknappheit, die modernen sportlichen An-
forderungen an ein Leistungszentrum und die städtebaulichen Einschränkungen für dessen Neu-
bau führt dazu, dass nicht sämtliche Mannschaften des 1. FC Köln in einem Gebäude unterge-
bracht werden können, was eigentlich aus sportlicher Perspektive von Vorteil wäre. Die Aufteilung
der Mannschaften auf unterschiedliche Gebäude am Standort RheinEnergieSportpark soll jedoch
so vorgenommen werden, dass einzelne Entwicklungsbereiche (Grundlagenbereich, Aufbaube-
reich, Übergangsbereich, Leistungsbereich) nicht getrennt werden. Des Weiteren ist ein wesentli-
cher Bestandteil der sportlichen Strategie des 1. FC Köln die Nähe der Nachwuchsspieler zu den
Lizenzspielern. Gerade im Leistungsbereich ist diese Nähe auch räumlich zu fördern. Des Weite-
ren soll künftig eine Geschlechtertrennung möglich sein und der Frauenabteilung des 1. FC Köln
ein eigener abgetrennter Bereich bereitgestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen wurde ge-
prüft, welche Nutzungen in den bestehenden Gebäuden untergebracht werden können und welche
Anforderungen an das neue Fußball-Leistungszentrum zu stellen sind. Auf Basis dieser Rahmen-
parameter können die Gebäude des 1. FC Köln (Bestand und Neubau) wie folgt als Fußball-
Leistungszentrum für die einzelnen Mannschaften des 1. FC Köln ausgestaltet werden:
1. Geißbockheim
Im Geißbockheim sollen fortan nur noch die Mannschaften des Grundlagen- und Aufbaube-
reichs der U14 bis U8 (sieben Mannschaften) untergebracht werden. Diesen Teams sollen
trotz der Einschränkungen durch die Unterbringung in einem ehemaligen Fort eine passen-
de Raumqualität gegeben werden.
2. Anbau Geißbockheim
Der vorhandene Anbau Geißbockheim eignet sich aufgrund seiner baulichen Beschaffen-
heit als abgetrennter Gebäudeteil, um die getrennte Unterbringung der Frauenmannschaf-
ten zu ermöglichen. Aus diesem Grund soll dieser Gebäudeteil den Frauenmannschaften
zugeordnet werden.
3. Neubau Fußball-Leistungszentrum
Für die Lizenzmannschaft und die Mannschaften des Leistungs- und Übergangsbereichs
der U21, U19, U17, U16 und U15 soll ein neues Gebäude (Neubau Fußball-
Leistungszentrum) errichtet werden, welches modernen Ansprüchen weitestgehend ge-
recht wird.
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Da bestehende Nutzungen vom Geißbockheim in das Leistungszentrum umziehen, liegt es nahe,
dass Flächen im vorhandenen Geißbockheim frei werden. Dies ist allerdings nur eingeschränkt der
Fall, da in der bestehenden Nutzung die Flächen zum Teil doppelt genutzt werden. Nach dem Um-
zug haben die Frauen nun erstmals einen abgetrennten Bereich, was wichtig ist, um dem 1. FC
Köln eine Geschlechtertrennung zu ermöglichen. Des Weiteren haben die Nachwuchsmannschaf-
ten U8 bis U14 zukünftig zum Beispiel erstmals eine eigene Kabine. Demnach werden die frei
werdenden Flächenkapazitäten lediglich durch eine Ausdehnung der Aktivitäten von bereits beste-
henden Nutzenden in Anspruch genommen. Zusätzliche Nutzer kommen auch nach der Errichtung
des Leistungszentrums nicht ins Geißbockheim.
Im Geißbockheim bestehen mit einem Restaurant und einem Fanshop zwei Sondernutzungen.
Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den Betreiber verpachtet. Aus städtebaulichen
Gründen ist ein Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim RheinEnergieSportpark handelt es sich
aufgrund der zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um einen Bereich, der von vielen
Bürgerinnen und Bürgern besucht wird. Darüber hinaus bildet der RheinEnergieSportpark aufgrund
der dort vorhandenen Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather Straße auch den
Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele Nutzende des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen
oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem "Haus am See" (Bachemer Landstraße)
sowie dem "Club Astoria" (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant somit das langjährige Gerüst
für die gastronomische Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des Äußeren Grüngürtels.
Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung als Restaurant verfügt dieser Teil des Geiß-
bockheims von 1953 über keine Eignung als sportliche Funktionsräume. Daher ist für diesen Be-
reich keine Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch nicht erstrebenswert.
Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln befindet sich auf Ebene null des Geiß-
bockheims. Die Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine Erhöhung der Deckenkon-
struktion ist baulich nicht möglich) sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die Verkaufs-
fläche verfügt daher über keine Eignung als sportlicher Funktionsraum. Für diesen Bereich ist da-
her keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich.
Eine Verlagerung von Nutzungen vom geplanten Fußball-Leistungszentrum in die bestehenden
Räumlichkeiten ist somit nicht möglich. Im geplanten Leistungszentrum sind aufgrund der im Ver-
fahren seitens der Stadt Köln vorgegebenen oberirdischen Flächenrestriktionen bereits einige
zentrale Bereiche wie zum Beispiel die Sporthalle und die Sprintdiagnostik im Untergeschoss vor-
gesehen, um den Denkmalschutzansprüchen gerecht zu werden. Im Ergebnis ist festzustellen,
dass trotz der Unterbringung von zentralen Einrichtungen im Untergeschoss ein sehr guter Stan-
dard für die kommenden Jahrzehnte umgesetzt werden kann. Der Planungsentwurf würde im Ver-
gleich zum Status Quo einen enormen Qualitätsschritt bedeuten. Im Vergleich zu Leistungszentren
anderer Bundesligisten ist festzuhalten, dass das Gebäude äußerst effizient geplant werden muss.
Städtebauliche Planung, Masterplan RheinEnergieSpo rtpark 5.2.
Der Masterplan des 1. FC Köln sieht die Errichtung eines Leistungszentrums auf einem bestehen-
den Kunstrasenplatz in direkter Nähe zum Geißbockheim und dem Franz-Kremer-Stadion vor.
Diese Masterplanung soll als Grundlage für den aufzustellenden Bebauungsplan dienen.
Abbildung 03: Masterplan RheinEnergieSportpark des 1. FC Köln
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Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln vorgegeben)
Der Standort für das Leistungszentrum auf dem bestehenden Kunstrasenplatz wurde gewählt, um
die hochbaulichen Anlagen an einem Standort zu bündeln. Somit soll einer Zergliederung des re-
gionalen Grünzuges durch die hochbaulichen Anlagen entgegen gewirkt werden. Des Weiteren
wird die Höhe derart begrenzt, dass die Baumkronen das geplante Leistungszentrum überragen
und auch die Höhe des Franz-Kremer-Stadion nicht überschritten wird.
Darüber hinaus sind drei neue Trainingsplätze im Nordwesten des Plangebietes auf der Gleueler
Wiese vorgesehen. Die Wiesenflächen, welche frei von Baumbeständen sind, wurden gewählt, um
die Idee der Sportbandes zu stärken. Der Standort an der Gleueler Wiese gewährleistet wie die
Wiese an der Berrenrather Straße einen schonenden Umgang mit den Waldflächen innerhalb des
Äußeren Grüngürtels. Der Neubau der Trainingsplätze kann auch hier ohne planbedingte Fällung
eines Baumes erfolgen. Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze folgt der 1. FC Köln der
Anregung der Stadt Köln, auf den Trainingsplatz 2 zu verzichten und diesen zu renaturieren.
Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden innerhalb der Öffentlichen Grünflä-
che Nebengebäude erforderlich. Nördlich des Franz-Kremer-Stadions besteht mittlerweile ein Ne-
bengebäude für die Greenkeeper, welches planerisch gesichert werden soll. Ein gänzlich neues
Nebengebäude wird zwischen dem Parkplatz Franz-Kremer-Stadion und dem neu geplanten Trai-
ningsplatz 7 vorgesehen. Auch im Bereich des bestehenden Trainingsgeländes (bei den Sportplät-
zen 4 bis 6) sind der Abriss des bestehenden und die Errichtung eines neuen Funktionsgebäudes
vorgesehen.
Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch
das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. So sieht die Stadt
Köln unabhängig von den Planungen des 1. FC Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern im
nördlichen Anschluss an die neu geplanten Trainingsplätze vor. Die Verbesserung des Angebotes
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für den Freizeitsport hat aus Sicht der Stadt Köln eine große gesellschaftspolitische Bedeutung,
sodass die Umsetzung der geplanten Kleinspielfelder ebenfalls durch den Bebauungsplan vorbe-
reitet werden soll.
Die öffentlichen Kleinspielfelder, welche ausschließlich dem Freizeitsport und nicht dem 1. FC Köln
zur Verfügung stehen, wurden daher ergänzend in den Masterplan für den RheinEnergieSportpark
integriert.
5.2.1. Trainingsplätze
Mittels der drei neuen Trainingsplätze, bei zeitgleichem Entfall der Kunstrasenfläche für den Neu-
bau des Leistungszentrums sowie einem Rückbau des Trainingsplatzes 2, kann die Zuordnung der
Trainingsplätze für die einzelnen Mannschaften signifikant verbessert werden. So können den älte-
ren Jahrgängen, welche bereits auf einem Großfeld spielen, nun auch immer ein Großfeld für den
Trainingsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Für die jüngeren Mannschaften, welche noch nicht
auf einem Großfeld spielen, ist teilweise auch zukünftig eine zeitgleiche Doppelbelegung der Trai-
ningsplätze vorgesehen, um den Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich zu halten.
Dabei orientiert sich die Anordnung der Trainingsplätze an dem Sportband des Entwicklungskon-
zeptes "Grüngürtel: Impuls Köln". Funktional wäre aus Sicht des 1. FC Köln eine Ansiedlung der
Trainingsplätze an der Berrenrather Straße wünschenswert gewesen, um kürzere Fußwege zu
erzielen. Aus Denkmalschutzgründen sowie der Berücksichtigung des Entwicklungskonzeptes
"Grüngürtel: Impuls Köln" nahm der 1. FC Köln von dieser Anordnung Abstand. Der Standort der
Trainingsplätze in der Masterplanung stellt somit eine Kompromisslösung dar. Die Aufteilung der
Trainingsplätze kann wie in nachstehender Abbildung dargestellt aussehen.
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Abbildung 04: Trainingsplatzbelegungsplan - beispielhafte Soll-Situation
Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln)
Des Weiteren sollen die geplanten Trainingsplätze 7, 8 und 9 temporär dem organisiertem Breiten-
sport, das heißt zum Beispiel der Bunten Liga für den Spielbetrieb, dem Vereinssport bzw. dem
Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln bean-
spruchen werktags in der Regel einen Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer
Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr
durch den 1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele kann es auch notwendig werden,
einen neuen Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr dem 1. FC Köln zur Verfügung
zu stellen. Für den Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in der Regel einen Platz
zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr. In
den freien Stunden, insbesondere werktags am Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die
Plätze durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport bzw. den Schulsport genutzt wer-
den. Mit der Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport, den Vereinssport
und den Schulsport wird auch der Anregung der Öffentlichkeit Rechnung getragen, dass das
Sportband aus dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nicht nur einem Verein, son-
dern auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen soll.
Die Erschließung der Trainingsplätze erfolgt über einen neuen Fußweg, welche an den bestehen-
den Fuß- und Radweg parallel zur Militärringstraße anschließt. Die Wegeführung erfolgt so, dass
planbedingt kein Baum abgängig ist.
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5.2.2. Leistungszentrum
Der notwendige Neubau eines Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Der Neubau ist überwiegend auf einem Kunstra-
senplatz und damit einer bereits versiegelten Fläche in unmittelbarer Nähe zum Geißbockheim
geplant. Durch eine Bündelung der Funktionen im Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit
den bereits bestehenden Hochbauten (Geißbockheim, Franz-Kremer-Stadion) eine Verteilung von
Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks vermieden.
Ferner unterschreitet das geplante Gebäude des Fußball-Leistungszentrums die Höhe der angren-
zenden Kronen der Bäume und überschreitet auch nicht die Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-
Stadions.
Innerhalb des Leistungszentrums soll insbesondere eine Sporthalle sowie Funktionsräume wie
Krafträume, Aufwärmflächen, Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleide-
räume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- bzw. Trainerräume, Schlaf-, Ruhe- und Aufenthalts-
räume, Küche, Speiseräume sowie Räume für die Hausaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler
errichtet werden. Darüber hinaus ist eine Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrums vorgese-
hen, um die Stellplatzsituation am Parkplatz Geißbockheim zu verbessern und für das geplante
Leistungszentrum den Stellplatznachweis führen zu können. Unterhalb des Leistungszentrums soll
eine Tiefgarage mit insgesamt ca. 32 Stellplätzen errichtet werden, das Leistungszentrum löst da-
bei aber nur einen geringfügigen Mehrverkehr aus, da hier vor allem Nutzergruppen einziehen,
welche sich bereits heute im Geißbockheim befinden. Es findet somit nur eine Verlagerung des
Stellplatzbedarfs insbesondere vom Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage des Leistungs-
zentrums statt. Die Erschließung des Leistungszentrums und der geplanten Tiefgarage erfolgt über
die Franz-Kremer-Allee.
Im südlichen Bereich des Leistungszentrums sollen die bestehenden Nebeneinrichtungen für den
Trainings- und Spielbetrieb des Franz-Kremer-Stadions, wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen,
Zaun- und Toranlagen, Cateringeinrichtungen etc. aufgenommen werden.
Während des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fassadenwettbewerb für das Leistungszentrum
durchgeführt. Neben dem Leistungszentrum sollten die Architekten ebenfalls Aussagen zu den
Fassaden der Funktionsgebäude liefern. Insgesamt nahmen sieben namhafte Büros an dem Wett-
bewerb teil. Als Sieger ging der Entwurf des Büros Tim Hupe Architekten aus Hamburg hervor. Im
Rahmen des städtebaulichen Vertrages erfolgen Regelungen zur Umsetzung des preisgekrönten
Entwurfes (sowohl für das Leistungszentrum wie auch für die Funktionsgebäude).
Der Bau des Fußball-Leistungszentrums stellt als neuer Baukörper im Äußeren Grüngürtel gemäß
dem Grünordnungsplan einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Konfliktintensität wird hier mit
groß bewertet. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch den durchgeführten Fas-
sadenwettbewerb für das Fußball-Leistungszentrum minimiert. Des Weiteren erfolgt die Festset-
zung einer Dachbegrünung. Weiterhin werden über einen städtebaulichen Vertrag weitere Land-
schaftsbild verbessernde Maßnahmen gesichert (z. B. Renaturierung und Sanierung eines Park-
platzes an der Berrenrather Straße, Pflanzung von acht Bäumen für die landschaftliche Einbindung
des Parkplatzes an der Gleueler Straße). Es dürfen keine Bäume im Rahmen der Baumaßnahmen
vorhabenbedingt gefällt werden. Mit Durchführung dieser Maßnahmen wird der Eingriff in das
Landschaftsbild gemindert, jedoch wird auch nach Durchführung der Minderungsmaßnahme noch
eine große Konfliktintensität verbleiben.
5.2.3. Kleinspielfelder
Wie unter Punkt 5.2 dargelegt, wurden die öffentlichen Kleinspielfelder der Stadt Köln ergänzend in
den Masterplan übernommen. Die Stadt Köln sieht aufgrund der Notwendigkeit eines verbesserten
Angebots für den Freizeitsport die Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor. Dabei ist derzeit ange-
dacht, einen Geräte-/Fitnessparcour, eine Beachvolleyballanlage (drei Plätze), ein Basket- und
Streetballfeld sowie ein Kleinfußballfeld zu errichten. Die finale Entscheidung erfolgt durch die
Stadt Köln.
Bereits die Planungen aus den 1920er Jahren sahen für die Seite stadtauswärts der Militärring-
straße einen mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzten Waldstreifen vor.
Das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nimmt diese Planungen
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auf. Ziel der Stadt Köln ist es, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels neben den Plätzen für den
1. FC Köln bzw. dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport auch sportli-
che Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Hiermit soll das Angebot für den
Freizeitsport verbessert werden, um für die Bürgerinnen und Bürger ein attraktiveres Angebot für
eine gesunde Lebensweise zu schaffen. Die Kleinspielfelder sollen rein den Erholungssuchenden
des Äußeren Grüngürtels dienen. Mit den Kleinspielfeldern werden zwar weitere derzeitige Wie-
senflächen in Anspruch genommen, diese führen jedoch zu einem verbesserten Freizeitangebot
für die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirkes. Der Eingriff in die Natur durch die Kleinspielfel-
der wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vollständig ausgeglichen.
Die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder erhalten keine eigene Erschließung. Wie in Grünflächen
üblich können diese über die vorhandene Wiese erreicht werden. Vom Parkplatz an der Gleueler
Straße sind dabei keine baumbestandenen Bereiche zu durchqueren. Ebenfalls kann die Wiesen-
fläche parallel zu den geplanten Trainingsplätzen genutzt werden, um die öffentlichen Kleinspiel-
felder zu erreichen. Bereits im Bestand ist dieses auch die gelebte Praxis, da hier deutliche Tram-
pelpfade zu erkennen sind. Eine Anlage von neuen Wegen wird seitens der Stadt Köln als nicht
notwendig erachtet.
Die Kleinspielfelder stellen gemäß dem Grünordnungsplan als bauliche Anlage einen Eingriff in
Natur und Landschaft dar. Betroffen sind die Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und das
Klima, sowie die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild. Der Eingriff in Natur und Landschaft
ist zu vergleichen mit dem Eingriff der Trainingsplätze A1 bis A3. Aufgrund des dargestellten Ein-
griffs in die Natur und Landschaft schlägt der Grünordnungsplan vor, auf die Kleinspielfelder zu
verzichten. Ebenso sieht der LVR, Amt für Denkmalpflege die Kleinspielfelder als kritisch an.
Dem geforderten Verzicht auf die Kleinspielfelder wird jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf die his-
torischen Planungen und das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln"
ist es weiterhin städtebauliches Ziel der Stadt Köln, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels auch
sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Das Gewicht der insoweit zu-
rückstehenden Umweltbelange wird durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen verringert.
Bei Umsetzung der Maßnahme wird im Rahmen der Ausführung eine ökologische Baubegleitung
erforderlich. Zur Minderung der klimatischen Beeinträchtigung werden Begrünungsmaßnahmen
(Baumpflanzungen) im unmittelbaren Bereich der Kleinspielfelder festgesetzt sowie weitere Aus-
gleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebietes vorgesehen. Im Rahmen der Baugenehmi-
gung sollen die Kleinspielfelder nur eine möglichst geringe bzw. unauffällige Ausstattung erhalten.
Ihre Höhenlage ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Die dargestellten Eingriffe durch die
geplanten Kleinspielfelder sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßnahmen als vertret-
bar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen.
5.2.4. Technische Erschließung
5.2.4.1. Entwässerung
Schmutzwasser
Das im RheinEnergieSportpark anfallende Schmutzwasser im Geißbockheim und im Franz-
Kremer-Stadion wird im Bestand zentral im nord-westlich des Geißbockheims gelegenen Pump-
werk gesammelt. Das Pumpwerk leitet das Abwasser über die entlang des bestehenden wasser-
gebundenen Weges verlegte Druckleitung DN 65 zur Berrenrather Straße. Somit wird die beste-
hende Bebauung an das Schmutzwasser-Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) an-
geschlossen. Die Pumpstation und die Leitungen sind für die vorhandene Nutzung ausreichend
dimensioniert.
Die neuen Gebäude (Leistungszentrum sowie die beiden Funktionsgebäude) werden künftig – wie
das bestehende Abwassernetz des Geißbockheims – an das nächst gelegene Schmutzwasser-
Kanalnetz an der Berrenrather Straße angeschlossen. Die Höhenverhältnisse erfordern die Pla-
nung von Pumpwerken/Hebeanlagen. Die Schmutzwasserentwässerung der bestehenden Gebäu-
de wird an die neuen Leitungen angeschlossen, sodass die bestehende Druckleitungslänge von
800 m auf 275 m reduziert werden kann.
Niederschlagswasser
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Die Niederschlagswässer von Dach-, Fahrbahn- und Gehwegflächen eines Bauvorhabens, die
durch die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gem. Wasserhaushaltsgesetz und Wasserge-
setz für das Land NRW – Landeswassergesetz so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird. Um die Resultate der Versiegelung (Überflutung der Kanäle bei Starkre-
gen, höhere Betriebskosten des Kanalnetzes, zusätzliche Belastung der Kläranlagen, keine Rege-
nerierung des Grundwassers, weniger Bodenaktivitäten usw.) zu verringern, ist eine Versickerung
vor Ort wenn möglich umzusetzen. Hierfür wurden die Versickerungsmöglichkeiten im Planungs-
gebiet untersucht. Die in diesem Zusammenhang erstellten Bodengutachten haben gezeigt, dass
das Planungsgebiet bis auf Ausnahmestellen (Teilbereiche unter Trainingsplatz 9) mit tonigem
Lösslehm und Schluff, Schichtdicke bis 4,0 m, gedeckt ist. Der Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Werte)
dieser Schicht liegt bei <1 x 10-6 m/s, wobei eine Flächen- bzw. Muldenversickerung nicht möglich
ist. Zusätzlich müssen die Eingriffe im Naturbestand so gering wie möglich gehalten werden. Aus
diesen Gründen werden für das Niederschlagswasser aus den baulich veränderten Flächen (Dach-
flächen, Sportplätze, teilweise Zuwegungen usw.) unterirdische Rohrrigolen geplant und unter den
geplanten Sportplätzen und im Bereich des Leistungszentrums angeordnet.
Ziel des Konzeptes ist darüber hinaus die naturnahe Regenwasserversickerung unter Berücksich-
tigung des Boden- und Gewässerschutzes. Das Konzept sieht einheitlich vor, vor den geplanten
Rohrrigolenelementen jeweils zwei Regenwasserreinigungsanlagen zu integrieren. Die Anlage
reinigt das Wasser nach Sedimentation-, Ölscheidung- und Adsorptionsprinzip. Die Anlage ist in
der Lage, folgende Stoffe aus den Spielfeldern, Nabenanlagen und Dachflächen im Regenwasser
zurückzuhalten:
− grobe Feststoffe im Startschacht (z.B. Steine, San d)
− feine und feinste Schmutzpartikel, mögliche Mikrop artikel
− gelöste Schadstoffe (z.B. Schwermetalle)
− Leichtflüssigkeiten (z.B. Öl)
Die Versickerungsanlagen im Bereich der Gleueler Wiese in Form der geplanten Rohr-/Kiesrigolen
und der erforderlichen Sedimentationsanlagen sind in Abstimmung mit dem Römisch-
Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege so zu positionieren, dass eine Zer-
störung von Bodendenkmälern möglichst vermieden wird. Alle für die dezentralen Versickerungs-
anlagen vorgesehenen Flächen werden zunächst im Rahmen archäologischer Sachverhaltsermitt-
lungen durch Abtrag des Oberbodens erkundet. Bei Nachweis zu erhaltender Bodendenkmäler
werden die Erkundungsflächen sukzessive erweitert, bis durch entsprechende Anpassung der Pla-
nung eine den dauerhaften Erhalt des Bodendenkmals nicht gefährdende Anordnung der jeweili-
gen Versickerungsanlage ermöglich wird. Sollten wegen der Ausdehnung der Bodendenkmäler
entsprechende Anpassungen der dezentralen Versickerungsanlagen nicht möglich sein, wird die
Anlage großräumig umgeplant und in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege
angepasst. Im Bereich von Trainingsplatz innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeich-
nung A1 liegt diesbezüglich eine ausreichend große Fläche mit geringer archäologischer Be-
funderwartung im Bereich einer ehemaligen Geländerinne, die den alternativen Bau einer zentra-
len Versickerungsanlage ermöglicht, vor.
Das auf den öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser wird in der süd-
westlichen Ecke des Trainingsplatzes A1 gesammelt und gemeinsam über eine Rigole ins Grund-
wasser versickert.
Starkregen / Überflutungsnachweis
Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw.
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen.
Im Plangebiet wird wie vorstehend dargestellt, das Niederschlagswasser aus den baulich verän-
derten Flächen in unterirdischen Rohrrigolen weitergeleitet und ins Grundwasser versickert. Die
Rohrrigolen sind für einen Regen mit einer Wiederkehrzeit von fünf Jahr angelegt. Eine für ein
Starkregenereignis (Wiederkehrzeit von 30 Jahren) angelegte Rohrrigole wäre ebenfalls machbar,
jedoch kostenintensiv. Deswegen wird in dem aktuellen Entwässerungskonzept bevorzugt, die
Starkregenwassermengen in vorgesehenen Spielfeldern zurückzuhalten bzw. auf die öffentlichen
Grünflächen / Verkehrsanlagen weiterzuleiten. Hierzu wurde das Plangebiet höhentechnisch un-
tersucht sowie die Fließrichtungen der Oberflächen-Abflüsse und Tiefpunkte im Gelände festge-
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stellt. Nach diesen Untersuchungen besteht im Plangebiet von Süden nach Norden fallende Ge-
ländeneigung. Bei einem Starkregen würden Oberflächen-Abflüsse im Allgemeinen in den nördlich
des Gebietes liegenden, parallel zur Militärringstraße angelegten Geh- und Radweg gelangen und
dort stauen. Ausnahmen bilden hier die südlich des neuen Leitungszentrums gelegenen Zuwegung
zum Geißbockheim und ein Geländetief im Bereich des Funktionsgebäudes A4.
Ein Teil der Oberflächenabflüsse aus den Dachflächen des geplanten Leistungszentrums würden
in Richtung Nord-Osten fließen, die Militärringstraße queren, zum Beethovenpark gelangen und
dort einstauen. Der Einstaubereich läge hierbei angrenzend zur Militärringstraße im Bereich des
vorhandenen Weges, welcher in Verlängerung des Weges zwischen dem geplanten Leistungs-
zentrum und den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C liegt. Der Einstaubereich
beträfe somit keine bestehenden Wohnbebauungen. Somit werden die durch einem Starkregener-
eignis entstehenden Gefahren für die Menschen bzw. Wertgegenstände vermieden.
Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass
innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Starkregene-
reignissen möglich ist (vgl. Kapitel 7.5.6.2). Detaillierte Planung, z. B. die Ermittlung der Oberflä-
chen-Abflüsse, der Nachweis von Retentionsvolumina, die entstehende Wassertiefen erfolgen in
der nachgeordneten Genehmigungsplanung.
5.2.4.2. Energie, Wasser, Telekommunikationsbedarf
Durch die geplanten zusätzlichen Spielfelder und Gebäude werden Mehrbedarfe an Energie, Was-
ser und Telekommunikationsbedarf entstehen. Die fachliche Bemessung / Dimensionierung der
Wasser-, Strom- und Gasleitungen erfolgt durch die RheinEnergie AG. Die neuen Telekommunika-
tionsleitungen werden in Abstimmung mit NetCologne entwickelt.
Gemäß Abstimmungen mit der RheinEnergie AG wird die Wärmeversorgung der neuen Anlagen
(Leistungszentrum und Funktionsgebäude) künftig über ein gasbetriebenes Blockkraftheizwerk
gedeckt. Die im Geh- und Radweg bestehende Gasleitung ist eine Mitteldruckleitung. Um das Ge-
biet zu versorgen, muss eine Übergabestation für die Reduzierung in Niederdruckleitung geplant
werden. Es wird geplant, die Gas-Übergabestation ins neue Leistungszentrum zu integrieren.
Die Wasserversorgung der Neubauten erfolgt über die Militärringstraße durch einen neuen An-
schluss.
Oberleitung an der Franz-Kremer-Allee
Entlang der Franz-Kremer-Allee befindet sich eine an Mastleuchten befestigte Oberleitung, die den
Ablauf der Forstpflege und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Leitung sollte gemäß den Vor-
gaben des Grünordnungsplanes unter Berücksichtigung der Wurzeln vorhandener Bäume in den
Boden verlegt werden, sodass dann nur noch eine geringe Konfliktintensität verbliebe. Die beste-
hende Leitung genießt jedoch Bestandsschutz. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen des neu
geplanten Leistungszentrums erfolgt eine Prüfung durch den 1. FC Köln, ob die bestehende Ober-
leitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee in die neu geplanten unterirdischen Leitung zur Er-
schließung des Leistungszentrum verlegt werden kann. Auch bei einem Verbleib der bestehenden
Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee werden im Grünordnungsplan die Auswirkungen
auf die Forstpflege und das Landschaftsbild als vertretbar eingestuft.
5.2.4.3. Feuerwehrzufahrten
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Vorabstimmung mit der Feuerwehr zu
möglichen Rettungswegen des neu geplanten Leistungszentrums. Gemäß dieser Vorabstimmung
fährt die Feuerwehr das Leistungszentrum einerseits von Südwesten über die Hauptzufahrt an. Um
die nordöstliche Fassade erreichen zu können, kann sich die Feuerwehr auf dem bestehenden
wassergebundenen Weg südwestlich des geplanten Leistungszentrums aufstellen und von dort
über einen neuen Fußweg (in Abstimmung mit der Feuerwehr 2,5 m breit) und eine Toröffnung in
der Zaunanlage die nordöstlichen Fassaden erreichen. Im Bebauungsplanverfahren wird der not-
wendige Weg über ein Fahrrecht gesichert.
Das Funktionsgebäude innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A4 kann von
der Feuerwehr über den geplanten Erschließungsweg erreicht werden, das Funktionsgebäude
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innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung C1 über die vorhandenen Wegebe-
ziehungen in der Grünanlage.
5.2.4.4. Abfallentsorgung
Im Zuge der Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung zu
planen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte durch den 1. FC Köln bereits eine Vor-
abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln. Bei der Planung ist u. a. die Sat-
zung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung – AbfS -) vom 22. November 2018
zu berücksichtigen. Bei dem Entsorgungskonzept des Leistungszentrums kann berücksichtigt wer-
den, dass der RheinEnergieSportpark entsorgungstechnisch als eine Anlage gewertet wird, so
dass die Müllentsorgung des Bestandes bei dem Entsorgungskonzept berücksichtigt werden kann.
Für den Fall, dass durch das Leistungszentrum ein höherer Entsorgungsbedarf entsteht, bieten
sich die folgenden Alternativen an:
1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes Geißbockhe im wird eine Müllentsorgungsanlage
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch möglicherweise je nach Standort der
Anlage Stellplätze entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu errichten, dass
bei Zuwegen sowie von Schleppkurven und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage
von Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine gesonderte Abstimmung mit den Abfall-
wirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.
2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errich-
tet, zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer von der Sondergebietsfläche
„Leistungszentrum Fußball“ durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund der
Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS überschritten wird, sofern keine gesonderte Ab-
stimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.
3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fu ßball“ wird eine Müllentsorgungsanlage
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage errichtet. Da sich der in den
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit einem
Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln erforderlich. In der Regel wird eine Al-
ternative ohne Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die Abfallwirtschaftsbetriebe
nicht mehr anerkannt.
Generell zeigt sich, dass die Abfallentsorgung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mög-
lich ist.
6. Inhalte des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet 6.1.
Zur Umsetzung der Planungsziele wird für den Bereich des geplanten Fußball-Leistungszentrums
ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum
Fußball" festgesetzt. Teil des festgesetzten Sondergebietes ist ebenfalls der Zufahrtsbereich zu
der im Sondergebiet zulässigen Tiefgarage. Der Zufahrtsbereich im Bereich des heute bestehen-
den Fußweges kann aufgrund einer dort festgesetzten Fläche für Geh- und Fahrrechte zugunsten
der Allgemeinheit zukünftig weiterhin von der Öffentlichkeit ohne Einschränkung genutzt werden.
Die Festsetzung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt aufgrund der Eigenschaft des Leis-
tungszentrums als hochbauliche Anlage. Da das Planungsziel die Ermöglichung der Errichtung
einer solchen Anlage ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet festzusetzen.
Als Zweckbestimmung erfolgt die Festsetzung, dass das Sondergebiet der Errichtung eines „Leis-
tungszentrums Fußball“ dient. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungs-
zentrum Fußball" sind zulässig:
- Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fuß ball),
- In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die i n einem unmittelbaren Zusammenhang
mit sportlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle so wie Funktionsräume wie Krafträume,
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Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleideräume inklusive sanitärer
Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruh e- und Aufenthalts- und Bespre-
chungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Hausaufg abenbetreuung der Nachwuchs-
spieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrum s inkl. notwendiger Zufahrten, Lager-
und Haustechnikräume) stehen,
- Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserve r- und -entsorgung, Strom, Telekommu-
nikation).
- Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbe trieb des Fußballstadions (siehe Nr. 1.2)
wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske, Fahrradabstell-
plätze
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" nimmt eine Fläche von
gut 0,8 ha des gesamten Plangebietes von 24,0 ha ein.
Flächen für Sportanlagen 6.2.
Bei den weiteren bestehenden bzw. geplanten Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSport-
parks handelt es sich mit den geplanten bzw. bestehenden Trainingsplätzen bzw. dem bestehen-
den Franz-Kremer-Stadion um klassische Flächen für Sportanlagen, sodass diese gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 5 BauGB entsprechend festgesetzt werden. Dem Bebauungsplan liegt mit der Masterplanung
des 1. FC Köln sowie der detaillierten Sportstättenplanung für diesen Bereich ein konkretes Pla-
nungskonzept der Sportanlagen zugrunde. Aus diesem Grunde verbleibt es nicht nur bei der durch
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglichen flächenbezogenen Festsetzung im Sinne einer Standortzuwei-
sung. Diese wird vielmehr im Rahmen des Planungsermessens der Stadt um ergänzende, die
konkrete Gestaltung der Anlagen bestimmende Festsetzungen ergänzt. Damit wird eine möglichst
weitgehende planerische Konfliktbewältigung bereits auf Ebene des Bebauungsplanes angestrebt,
um die Auswirkungen der Erweiterung des RheinEnergieSportparks auf Mensch und Umwelt zu
begrenzen.
Aufgrund der bedeutenden Lage innerhalb des Äußeren Grüngürtels erfolgt für die einzelnen Be-
reiche der festgesetzten Flächen für Sportanlagen eine detaillierte Festsetzung der zulässigen
Nutzungen als Positivliste. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die zulässigen Nutzungen
in den Äußeren Grüngürtel eingliedern und abschließend geregelt werden.
6.2.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktion sgebäude
Als Standort für die geplanten Trainingsplätze ist ein Bereich mit Wiesenflächen nördlich des
Franz-Kremer-Stadions entlang der Militärringstraße vorgesehen. Zur Umsetzung der Planung der
drei Großspielfelder (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) erfolgt die Festsetzung von "Flächen für
Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3. Die aktuelle Planung des 1. FC Köln sieht
vor, die Trainingsplätze mit der Bezeichnung A1 und A2 mit einem Kunstrasenbelag ohne Rasen-
heizung und den Trainingsplatz mit der Bezeichnung A3 mit einem Kunstrasenbelag mit Rasenhei-
zung zu versehen. Zukünftig ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch die Trainingsplätze A1
und A2 eine Rasenheizung erhalten sollen, sodass diese für alle Trainingsplätze zulässig sein soll.
Darüber hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen
schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernde Nut-
zungsansprüche in der Zukunft reagieren zu können. Zu den Trainingsplätzen gehören auch Ne-
beneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und
Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom),
welche demnach ebenfalls als zulässig definiert werden.
Für die Trainingsplätze sind nach derzeitiger Planung je Platz sechs Lichtmasten erforderlich, um
eine angemessene Ausleuchtung in der Dunkelheit zu gewährleisten. Die Errichtung wird durch
eine textliche Festsetzung ermöglicht. Im städtebaulichen Vertrag wird die Anzahl der zulässigen
Lichtmasten auf das erforderliche Minimum beschränkt, um die Eingriffe in den Äußeren Grüngür-
tel so gering wie möglich zu halten. Bezüglich der Auswirkungen der Beleuchtungsanlagen wird
auf Kapitel xy verwiesen.
Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der "Fläche für Sportanla-
gen" mit der Bezeichnung A4 ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den
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Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinla-
ger zulässig. Dieses Gebäude wird erforderlich, damit sich die Nutzenden der Breiten-, Schul- und
Vereinssportmannschaften hier umziehen und duschen können. Ebenso werden sich hier zukünftig
die Jugendmannschaften umziehen und Besprechungen können in dem Funktionsgebäude abge-
halten werden. Ebenso soll hier eine Sanitäranlage errichtet werden. Der 1. FC Köln wird die Toi-
letten dieses Funktionsgebäude auch dem im Umfeld des Plangebiets befindlichen Waldkindergar-
ten zur Verfügung stellen, damit sich deren Situation insbesondere in Bezug auf die zur Verfügung
stehenden Toiletten verbessert. Das geplante Funktionsgebäude A4 stellt gemäß dem Grünord-
nungsplan einen mittleren Konflikt mit dem Belang Natur und Landschaft und für das Landschafts-
bild dar. Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt neben den erforderlichen externen Ausgleichs-
maßnahmen die Festsetzung einer Fassaden- sowie Dachbegrünung. Des Weiteren bezieht sich
der Fassadenwettbewerb ebenfalls auf das Funktionsgebäude. Der Konflikt ist unter Berücksichti-
gung der Maßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen.
Zusätzlich sind innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 notwendige Wege
und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zuläs-
sig.
Die Errichtung der Trainingsplätze und des Funktionsgebäudes A4 kann in diesem Bereich erfol-
gen, ohne dass vorhabenbedingt ein Baum gefällt werden muss. Die durch die Realisierung der
Planung entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, insbesondere in die
Biotopstruktur, werden soweit wie möglich im räumlich-funktionalen Kontext des Äußeren Grüngür-
tels ausgeglichen. Der restliche Ausgleichsbedarf wird im Bereich des Grünzugs West gedeckt.
Die für die Trainingsplätze notwendigen Flächen im Eigentum der Stadt Köln werden zukünftig von
dem 1. FC Köln gepachtet/gemietet und teilweise auch dem organisierten Breitensport, dem Ver-
einssport bzw. dem Schulsport in Abstimmung mit dem Sportamt der Stadt Köln zur Verfügung
gestellt.
Die geplanten Trainingsplätze stellen gemäß dem Grünordnungsplan einen erheblichen Eingriff in
das Landschaftsbild, die Erholungsnutzung und in den Belang des Denkmalschutzes dar. Die ge-
planten neuen Trainingsplätze werden das Erscheinungsbild der Gleueler Wiese erheblich verän-
dern. Die technischen Einbauten wie Beleuchtungsmasten, Tore, Einzäunung, Ballfanggitter ver-
ändern das Bild der Wiese zu dem eines Sportplatzes. Durch die Planungsvorschläge des Grün-
ordnungsplanes im Verfahren und den Vorgaben des Amtes für Denkmalpflege wurde die ur-
sprüngliche Höhe der Einfriedung von 2,0 m Höhe auf 1,4 m Höhe sowie die der Ballfangzäune
von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Dies hat eine Veränderung der Konfliktintensität zur Folge, welche
nun im Grünordnungsplan als mittlerer Konflikt anstatt als großer Konflikt bewertet wird. Mit der
Errichtung von 1,4 m hohen Zäunen, Banden und 4,0 m hohen Ballfangzäunen wird die Anlage wie
ein Fremdkörper im Äußeren Grüngürtel liegen. Die Flutlichtmasten bewirken durch ihre Höhe mit
ca. 17 m ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus wird
eine Lichtverschmutzung insbesondere in den Wintermonaten festzustellen sein. Die geplante Er-
richtung der genannten Spielfeldeinfriedungen und Ballfangzäunen verändern den ursprünglichen
Charakter dieses Teils des denkmalgeschützten Grüngürtels. Drängelgitter um die Spielfelder sind
aus offenen Bügeln / Rohrkonstruktionen zu errichten. Der Planungsempfehlung des Grünord-
nungsplanes zur Festsetzung konkreter Zaunsysteme wird gefolgt, ebenso dem geforderten Aus-
schluss von Werbung und Beschriftung an den Banden der Trainingsfelder. Auf den Gleueler Wie-
sen sind zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung
und der Verbesserung für das Orts- und Landschaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Ein-
zelbäume zu pflanzen. Die Umsetzung der Maßnahme wird im städtebaulichen Vertrag abgesi-
chert. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Denkmalschutz werden unter Berück-
sichtigung der getroffenen Anpassungen und Ausgleichsmaßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere
Konfliktintensität") eingestuft.
6.2.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion zulässig,
dessen Größe sich am Bestand (Franz-Kremer-Stadion) orientiert. Konkret ist ein Fußballstadion
mit einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatz-
rasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z. B. Lagerräume)
und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen,
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Zaun- und Toranlagen, Kiosk), Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Unter den Nebeneinrichtungen versteht die
Stadt Köln auch eine Schuhwaschstation und Müllaufstellplätze, welche ebenfalls im Bestand vor-
handen sind. Tribünen sind dabei nur in den durch überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten
Bereichen zulässig. Ebenfalls wird das bestehende, genehmigte Greenkeepergebäude bestands-
sichernd festgesetzt. Schließlich sind die für den Spielbetrieb notwendigen Flutlichtmasten (vgl.
Kapitel 6.2.1.) zulässig. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln wird die Errichtung auf eine
Maximalanzahl von vier ausweislich des Bestandes begrenzt.
6.2.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Training splätze / Funktionsgebäude
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Masterplan sowie die detaillierte Sportstättenplanung
sieht für den Bereich der "Fläche für Sportanlage" mit der Kennzeichnung C die Umgestaltung von
insgesamt drei Großspielfeldern sowie mehreren weiteren Trainingsbereichen vor. Um die Eingriffe
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eindeutig bewerten zu können, werden detaillierte
Festsetzungen für diesen Bereich getroffen. Dabei wird der Bereich in drei Unterbereiche (C1 –
C3) unterteilt.
Die unter den nachfolgenden Punkten genannten Festsetzungen der Maximalwerte für die ver-
schiedenen Belagsarten sowie für befestige und versiegelte Wege erfolgt, um den Eingriff in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten. Dabei weisen die nach-
stehend festgesetzten Werte geringfügige Spielräume (unter 50 m²) zur detaillierten Sportstätten-
planung des 1. FC Köln auf. Diese Spielräume sind notwendig, um im Zuge der Detailplanung bzw.
auch in Zukunft noch auf geänderte Anforderungen reagieren zu können.
Durch die Modernisierung der bestehenden Sportplätze werden Eingriffe in Natur und Landschaft
vorbereitet. Die Erweiterung vorhandener Sportplatzflächen erstreckt sich zukünftig auf Biotopbe-
reiche, z. B. extensiv gepflegte Rasen- und Wiesenflächen oder dauerhafte Ruderalgesellschaften.
Ferner werden Rasenplätze in Hybridrasen mit Rasenheizung umgewandelt. Dies stellt einen zu-
sätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil bereits als Sportrasen ausgebaute Flächen
durch den Hybridrasen und eine Rasenheizung weiter künstlich überformt werden. Der Bau des
neuen Funktionsgebäudes stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im Rahmen der Mo-
dernisierung findet auch ein Eingriff in Natur und Landschaft durch den Bau von Kunstrasenplätzen
statt. Dieser ist grundsätzlich vergleichbar mit den Eingriffen durch die Errichtung der geplanten
Trainingsplätze (A1 – A3). Um die Eingriffe zu minieren erfolgt die Festsetzung einer Fläche für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Mit der städtebaulichen Vorga-
be werden Sporteinrichtungen geplant und neu geordnet, mit der eine Rücknahme von Eingriffen
in Natur und Landschaft vorgesehen wird. So werden im Bereich der Sportplatzmodernisierung
bauplanungsrechtlich zulässige Tennenflächen/Ascheplätze in Hybridrasenflächen umgewandelt.
Ferner wird ein Rasensportplatz wieder als Gebrauchsrasenfläche der allgemeinen Nutzung in der
Öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zugeführt (vgl. Kap. 6.9.2.8.). Ebenso sind eine vor-
handene Bodenmiete sowie eine vorhandene Lagerfläche zu beseitigen. Die entsprechenden Nut-
zungen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren werden externe Ausgleichsmaß-
nahmen vorgesehen. Der Eingriff durch die Modernisierung der Sportplätze wird unter Berücksich-
tigung der vorstehenden Maßnahmen als vertretbar eingestuft.
6.2.3.1. Fläche für Sportanlage C1
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zulässig:
- Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketbal l/Gymnastik, Beachvolleyball, Minikick) auf
einer Fläche von maximal 1.700 m². Zulässig sind die Belagsarten Kunstrasen, Kunststoff,
Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag. Eine Rasenheizung ist zulässig.
- Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-C age) mit einer umlaufenden prallfesten
Einfassung als Mauer. Dabei darf das Sonderkleinspielfeld eine maximale Größe von 1.350
m² aufweisen und ist mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag auszuführen. Eine Rasenhei-
zung ist zulässig.
- Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte We ge.
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Durch die Festsetzungen sollen der Erhalt vorhandener bzw. die Errichtung von neuen Kleinspiel-
feldern entsprechend der detaillierten Sportstättenplanung des 1. FC Köln ermöglicht werden.
Bereits im Bestand befinden sich in diesem Bereich drei Kleinspielfelder (ein Soccer-Cage, ein
Fußball-Volleyball-Platz sowie eine Kopfballpendelanlage) jeweils mit Kunstrasen. Im professionel-
len Leistungssport werden zum sportlichen Ausgleich, zum Aufwärmen und zur motorischen Ent-
wicklung vermehrt Trainingsreize aus anderen Sportarten in das professionelle Fußballtraining
aufgenommen. Um diesem Trend zu begegnen, plant der 1. FC Köln die Errichtung eines Basket-
ballplatzes, welche auch für Gymnastikübungen genutzt werden kann, sowie eines Beachvolley-
ballfeldes. Zusätzlich soll ein Minikick-Feld erstellt werden, um fußballspezifische Übungen auf
kleinstem Raum trainieren zu können. Entsprechende Felder sind im professionellen Leistungs-
sport mittlerweile unersetzlich und sollen daher planungsrechtlich gesichert werden. Es erfolgt da-
bei keine detaillierte Festlegung auf die derzeit vorgesehenen Arten der Kleinspielfelder, um zu-
künftig auf ggf. geänderte Anforderungen an Trainingsreize reagieren zu können. Um die Auswir-
kungen auf den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewerten und auch be-
schränkten zu können, erfolgt lediglich die Festsetzung von zulässigen Belagsarten. Die derzeiti-
gen Pläne sehen einen Kunststoffbelag, einen Platz mit Beachsand sowie einen Platz mit Kunstra-
sen vor, sodass eine entsprechende Festsetzung erfolgt. Darüber hinaus sollen auch die ökolo-
gisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sport-
platzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der Zukunft
reagieren zu können.
Der im Rahmen der detaillierten Sportstättenplanung vorgesehene Speed-Cage stellt eine Sonder-
form eines Kleinspielfeldes dar. Das Training in sogenannten Speed-Cages ist der modernen Ent-
wicklung des Fußballsports geschuldet, da das Spiel insgesamt immer schneller auf immer kleiner
werdenden Raum stattfindet. Ausgehend vom spanischen Markt findet das Training im Speed-
Cage auch im deutschen Fußball vermehrt Beachtung. Der für seine Vorreiterrolle in der Bundesli-
ga bekannte Verein RB Leipzig verfügt seit einigen Jahren über zwei Speed-Cages auf seinem
Trainingsgelände. Damit der 1. FC Köln zukünftig auch dieser Entwicklung gerecht werden kann,
ist eine Errichtung eines solchen Speed-Cages bei der Modernisierung der bestehenden Sportan-
lage vorgesehen. Bei einem Speed-Cage handelt es sich um einen Sportplatz, der umlaufend mit
einer prallfesten Umrandung versehen ist. Durch diese prallfeste Umrandung wird ausgeschlos-
sen, dass der Ball das Spielfeld verlässt und die Spielaktion unterbrochen werden muss. Dadurch
wird die Intensität des Spiels gesteigert, was einen besonderen Trainingseffekt für Kondition und
Motorik hervorruft. Die Höhe dieser prallfesten Umrandung sollte sich idealerweise auf die Höhe
eines Fußballtores beschränken (d.h. max. 2,5 m, festgesetzt ist aus Denkmalschutzgründen je-
doch nur eine Höhe von 54,9 m über NHN. Dies entspricht einer Höhe von 2,0 m über Gelände.).
An den Stirnseiten des Platzes sind Ballfangnetze mit einer Höhe von 56,4 m über NHN zulässig
(dies entspricht 3,5 m über Gelände), die das Herausfliegen von Querschlägern und unplatzierten
Schüssen verhindern soll. Das geplante Sonderkleinspielfeld ist im Bereich einer Fläche vorgese-
hen, auf welcher sich im heutigen Bestand eine Hütte für den Nachwuchsfußball samt Toiletten-
möglichkeit befindet, die zukünftig entfallen wird. Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden
umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt und ist seit über 50 Jahren Bestandteil
der Sportanlagen des 1. FC Köln, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Von den
angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der dichten
Bewaldung nur schwer einsehbar. Es ist aufgrund der Ausgestaltung des Speed-Cages zweifel-
haft, ob diese Art der Sportanlagennutzung unter den Bereich eines Kleinspielfeldes zu subsum-
mieren ist. Da die Errichtung des Speed-Cages für das Training eines modernen Fußballvereins
erforderlich ist, erfolgt die detaillierte Festsetzung als Sonderkleinspielfeld. Das Landschaftsbild ist
aufgrund der genannten Vorprägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beein-
flusst.
Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung
eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs-
und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Hiermit sollen Möglichkeiten geschaf-
fen werden, welche für einen optimalen Trainingsbetrieb notwendig sind. So ist es erforderlich,
dass im direkten Umfeld der Trainingsplätze Kleinlagerflächen für die notwendigen Sportgeräte
bestehen. Ebenfalls sollen auf kurzem Wege Sanitäranlagen erreicht werden können, um einen
möglichst ungestörten Trainingsbetrieb sicherzustellen. Ebenso sollen Möglichkeiten für Bespre-
chungen, z. B. kurze Videoanalysen während des laufenden Trainings etc. geschaffen werden.
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Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen-
digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf
das jeweilige notwendige Maß.
6.2.3.2. Fläche für Sportanlage C2
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und Nut-
zungen zulässig:
- Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatzra-
senbelag inklusive Rasenheizung.
- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining) mit einer maximalen Größe von 1.850 m²
mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung.
- Eine Rückprallwand (als sogenannte Torwartprellwa nd) mit einer maximalen Länge von
12,0 m. Diese Rückprallwand ist als Mauer zulässig.
- Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Weg e.
Die Festsetzung des Großspielfeldes sowie der weiteren Trainingsbereiche erfolgt bestandsorien-
tiert. Die hier aufgeführten Nutzungen sind im Bestand schon vorhanden und werden in der Nut-
zung beibehalten. Das Großspielfeld wird dabei jedoch von einem Kunst- in einen Hybridrasen-
platz mit Rasenheizung umgestaltet. Wie bereits unter dem vorstehenden Kapitel ausgeführt, sind
die Trainingsplätze für den professionellen Leistungssport erforderlich. Bzgl. der Erforderlichkeit
von dem festgesetzten Großspielfeld wird auf Kapitel 5.2.1 verwiesen. Im Bereich der Fläche für
Sportanlagen mit der Kennzeichnung C2 sieht die detaillierte Sportstättenplanung neben einem
Großspielfeld insbesondere auch die Bereiche für das Torwarttraining vor. Aufgrund der unter-
schiedlichen Trainingsansprüche eines Torwarts im Vergleich zu einem Feldspieler werden hier
spezielle Trainingsbereiche erforderlich. Die festgesetzte maximale Größe von 1.850 m² leitet sich
aus der bestehenden Planung ab, orientiert sich dabei aber auch an dem Bestand.
Das professionelle Training von Torhütern wird in modernen Leistungszentren durch Rückprall-
wände unterstützt. Hierzu verfügen zahlreiche professionelle Vereine über fest installierte Rück-
prallwände. Dabei sollte idealerweise eine Rückprallwand eine Höhe von 2,5 m bis 3,5 m haben,
damit der Ball entsprechend nicht aus dem Spielfeld fliegt. Aus Denkmalschutzgründen wird eine
maximale Höhe von 56,8 m über NHN (3,5 m über Gelände) festgesetzt. Für eine Trainingseinheit
ist eine Länge von mindestens zehn Metern erforderlich. Um den Rasen bei dieser intensiven Trai-
ningsarbeit zu schonen, ist es sinnvoll, über eine entsprechend lange Rückprallwand zu verfügen,
sodass man den Trainingsort im Verlaufe der Woche wechseln kann. Um im RheinEnergieSport-
park auch professionelle Trainingsbedingungen für das Torwartspiel zu gewährleisten, erfolgt die
Festsetzung einer zulässigen Länge von bis zu 12,0 m. Auch für die geplante Rückprallwand gilt,
dass diese im heutigen Torwarttrainingsbereich vorgesehen ist. Dieser Teilbereich wird durch ei-
nen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt und ist, wie im vorste-
henden Kapitel bereits dargestellt ist, seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen, sodass
hier ebenfalls eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Von den angrenzenden Fuß- und Rad-
wegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einseh-
bar.
Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen-
digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf
das jeweilige notwendige Maß.
6.2.3.3. Fläche für Sportanlage C3
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und Nut-
zungen zulässig:
- Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit Hyb-
rid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung.
- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Athletikbereich, Kopfballtraining, Koordinationsparcours)
mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive
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Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kun strasen-, Hybrid- sowie Sportplatz-
rasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden.
- Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter T rainingshügel) mit einer maximalen
Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Ra mpenanlage darf aus Beton oder
vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberf läche dieser Sportanlage darf mit
Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material verseh en werden. Eine Heizung ist zuläs-
sig. Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine La gerfläche (für Trainingsmateria-
lien) zulässig.
- Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte W ege sowie Lagerflächen.
Analog zu den Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1 und C2 werden hier auf der ei-
nen Seite bestandsorientiert (Großspielfelder, hier erfolgt jedoch eine Umwandlung von Sportra-
sen- in Hybridrasenplätze mit Rasenheizung) wie aber auch neue Nutzungen (weitere Trainingsbe-
reiche, Trainingshügel) festgesetzt.
Die detaillierte Sportstättenplanung sieht hier neben dem Erhalt der beiden Großspielfelder die
Entwicklung eines Athletikbereichs vor. Der Athletikbereich soll insbesondere dazu dienen, die
Ausdauer, Koordination und Sprintfähigkeit der Sportler zu erhöhen. So soll in diesem Gesamtbe-
reich die Möglichkeit bestehen, einen Koordinationsparcours zu errichten. Ebenfalls sollen hier
Sprungübungen für das Kopfballtraining etc. durchgeführt werden. Die Sportstättenplanung sieht
hierfür eine Größe von bis zu 1.650 m², welche mit einem Hybridrasen versehen werden soll. Des
Weiteren sind Bereiche vorhanden, die im Zusammenhang mit dem nachstehend erläuterten
Sprinthügel stehen. Da für diesen Bereich aufgrund der zu erwartenden Belastung ein Kunstra-
senbelag erforderlich wird, erfolgt hier eine detaillierte Festsetzung der Flächen, welche zusätzlich
mit einem Kunstrasenbelag ausgestaltet werden können. Darüber hinaus sollen auch die ökolo-
gisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sport-
platzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der Zukunft
reagieren zu können.
Einen besonderen Teil dieses auf die Athletik der Sportler ausgerichteten Bereichs stellt die Trep-
pen- bzw. Rampenanlage, der sogenannte Sprinthügel, dar. Das Training mit Hilfe dieser Sprint-
hügel ist bereits seit vielen Jahren Bestandteil eines professionellen Konditionstrainings. Zahlrei-
che Vereine führen derzeit Neubauprojekte durch. Der FC Bayern München hat kürzlich beispiels-
weise zwei Sprinthügel errichten lassen. Ajax Amsterdam hat als einer der Vorreiter in diesem Be-
reich bereits vor Jahren eine vielschichtige Anlage errichten lassen. Über einen solchen Sprinthü-
gel verfügt der 1. FC Köln nicht. Bislang befindet sich eine Bodenmiete gegenüber dem vorgese-
henen Platz, der einmal die Funktion des Sprinthügels übernehmen sollte, allerdings aufgrund der
geringen Verdichtung der Erdmasse nicht sicher zu begehen war bzw. ist. Bei einem Sprinthügel
handelt es sich um eine Rampen- und Treppenanlage. Von einer Seite kann bzw. soll der Hügel
über eine ansteigende Fläche belaufen werden, dies dient zur Förderung der Sprintgeschwindig-
keit. Auf der anderen Seite des Hügels dienen verschieden hohe Treppenstufen dem Sprungkraft-
training. Aufgrund des langsam ansteigenden Gefälles muss der Sprinthügel eine bestimmte Län-
ge aufweisen, welche insgesamt ca. 47 Meter betragen soll. Am höchsten Punkt (Plateau) wird der
Hügel ca. 3,5 m hoch sein. Zur Absturzsicherung ist in dieser Höhe aufgrund von Sicherheitsvor-
schriften ein Geländer von 1,0 m Höhe anzubringen. Festgesetzt ist eine maximale Höhe von 57,1
m über NHN für den Sprinthügel inklusive Absturzsicherung. Damit der Hügel eine Standsicherheit
mitbringt, ist dieser mit festem Material zu errichten, welches mit Kunstrasen beklebt werden soll.
Unterhalb der Treppen- bzw. Rampenanlage sollen Abstellmöglichkeiten für Trainingsmaterial (z.
B. Sprintschlitten) geschaffen werden, damit diese außerhalb der Trainingszeit in unmittelbarer
Nähe zur Anlage geschützt aufbewahrt werden können. Die geplante Treppen- und Hügelanlage
soll auf einer Fläche entstehen, die sich parallel zur Berrenrather Straße befindet.
Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel
abgegrenzt, welche wie bereits dargelegt ebenfalls seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanla-
gen ist, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Angrenzend verläuft die stark befahre-
ne Berrenrather Straße. Ebenso ist der Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur
schwer einsehbar. Das Landschaftsbild ist auch in diesem Bereich aufgrund der genannten Vor-
prägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst.
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Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen-
digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf
das jeweilige notwendige Maß. Im Unterschied zu den Flächen C1 und C2 erfolgt für C3 die Fest-
setzung, dass hier auch Lagerflächen zulässig sind. Bereits im Bestand befindet sich hier ein Tor
in der bestehenden Umzäunung zuzüglich einer Pflegezufahrt von den Wegen des RheinEnergie-
Sportparks in den bestehenden Trainingsbereich. Ebenso dient diese Zuwegung Rettungsfahrzeu-
gen. Zur Lagerung der Materialien der Greenkeeper werden Lagerflächen erforderlich, damit die
Materialen bzw. Maschinen nicht, wie teilweise in der Vergangenheit geschehen, im Bereich des
Äußeren Grüngürtels abgestellt werden. Mittels der Flächenfestsetzung sollen die Lagerflächen in
einem abgezäunten und kaum einsehbaren Bereich ermöglicht werden. Für eine geordnete Lage-
rung plant der 1. FC Köln die Aufstellung von Schüttgutboxen für Sand, Rasentragschicht und ver-
gleichbares sowie Schnittgutcontainer als Absetzmulde oder Unterfluranlage.
6.2.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3
Für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) wird darüber hinaus
festgesetzt, dass Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für
Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig sind, da diese unabdingbar mit den festgesetzten
Nutzungen verbunden sind.
Des Weiteren wird bestandsorientierend festgesetzt, dass in diesem Bereich die für den Spielbe-
trieb notwendigen Lichtmasten zulässig sind (vgl. Kapitel 6.2.1.). Mangels Rechtsgrundlage erfolgt
zur Anzahl der Lichtmasten keine entsprechende Festsetzung innerhalb des Bebauungsplanes. Im
Bestand sind bereits 14 Lichtmasten vorhanden. Auch zukünftig ist diese Anzahl vorgesehen, um
eine angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherzustellen. Im städtebaulichen
Vertrag mit dem 1. FC Köln wird der Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von 14
ausweislich des Bestandes begrenzt.
6.2.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D sind bestandsorientiert ein Sport-
platz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich mit
einer maximalen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl. Rasenhei-
zung einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen
für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Ebenfalls bestandsorientiert erfolgt die Festset-
zung der Zulässigkeit der für den Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten (vgl. Kapitel 6.2.1.). Auch
für diesen Bereich erfolgt eine Regelung im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln, welche
den Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier begrenzt.
Maß der baulichen Nutzung 6.3.
6.3.1. Grundfläche, Geschossfläche, Gebäudehöhe
Da das Plangebiet innerhalb eines Regionalen Grünzuges bzw. im Äußeren Grüngürtel liegt, wer-
den zur Sicherung der Ziele dieses Grünzuges bzw. des Grüngürtels Regelungen bezüglich des
zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erforderlich im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB, um eine
auch dem Grünraum angemessene städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Die zulässige
Grundfläche des Sondergebietes Leistungszentrums Fußball wird daher auf maximal 4.500 m², die
Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü. NHN festge-
legt. Dabei orientiert sich die Festsetzung der maximalen Grund- wie Geschossfläche an der Flä-
che des bestehenden Trainingsplatzes und stellt einen Wert dar, welcher verträglich im Äußeren
Grüngürtel unterzubringen ist. Im geplanten Leistungszentrum für die Lizenzmannschaft sowie die
Mannschaften der U15 bis U21 sind in den beiden vom 1. FC Köln angedachten Obergeschossen
derzeit folgende Nutzungen vorgesehen:
- Physio-, Kardio-, Fitness- und Wellnessbereiche f ür den Lizenz- und Nachwuchsbereich
(ca. 1.000 m² Lizenzmannschaft, ca. 350 m² Nachwuchs),
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- Kabinenbereiche für den Lizenz- und Nachwuchsbere ich (ca. 300 m² Lizenzbereich, ca.
300 m² Nachwuchs),
- Freizeitbereiche (ca. 100 m² Lizenzbereich, ca. 1 00 m² Nachwuchs),
- Ruhe- bzw. Schlafräume für Lizenzbereich (ca. 500 m² Lizenzbereich),
- Trainer- bzw. Lehrkräfteräume, Mannschaftsbesprechungsräume, sonstige Besprechungs-
räume für den Lizenz- und Nachwuchsbereich sowie die GeißbockAkademie (ca. 550 m²
Lizenzbereich, ca. 450 m² Nachwuchs),
- Zeugwartbereiche (ca. 250 m²) sowie
- gemeinsamer Verpflegungsbereich inklusive Küche ( ca. 250 m²).
Darüber hinaus sind in dem geplanten Gebäude Flur- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser und
Sanitärbereiche vorgesehen. Des Weiteren sieht der derzeitige Entwurf zwei Freiraumbereiche
über die beiden Vollgeschosse vor, welche auf einer Größe von ca. 390 m² ein Atrium für aktive
Erholung (z. B. Basketball etc.) sowie auf einer Größe von ca. 300 m² ein Atrium für die passive
Erholung (z. B. Essensbereiche im Freien) beinhalten. Im Innenbereich sind des Weiteren zwei
Dachterrassen vorgesehen, welche für die Freizeit und Wellness zur Verfügung stehen sollen.
Im Untergeschoss, welches nicht relevant für die Geschossfläche ist, sind eine Sporthalle inklusive
Sprintbahnen (über zwei Ebenen), weitere Kabinen für Nachwuchsmannschaften, welche im Nor-
malfall nicht im Leistungszentrum untergebracht sind und die Trainingshalle nutzen möchten, La-
gerflächen, Wäschereibereiche für den Zeugwart, Technikbereiche sowie eine Tiefgarage geplant.
Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der Tribünen-/Dachhöhe des Franz-Kremer-
Stadions. Diese weist ebenfalls eine Höhe von ca. 62,5 m ü. NHN auf. Der heutige Kunstrasen-
platz weist eine Höhe zwischen ca. 54,2 m und 54,4 m ü. NHN auf, sodass sich in Bezug auf die
Bestandshöhe eine Höhe von ca. 8,1 m bis 8,3 m über Gelände für das Gebäude des Fußball-
Leistungszentrums ergibt. Im Zuge der Genehmigungsplanung ist es auch denkbar, das Gelände
hier noch geringfügig auf ca. 53,8 m ü. NHN abzusenken, um eine größere Raumhöhe zu realisie-
ren. Hier wäre dann eine Gebäudehöhe von bis zu 8,7 m über dem neuen Gelände möglich. Obe-
rer Bezugspunkt bleibt jedoch immer die Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-Stadions.
Mit den genannten zulässigen Grund- bzw. Geschossflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe
wird sichergestellt, dass sich die vorgesehenen baulichen Anlagen den Grünflächen klar unterord-
nen.
Es erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der
baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Auf-
zugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen) überschritten
werden darf. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe; der Flä-
chenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche nicht übersteigen.
Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche
mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind, sodass sie für einen vor dem Gebäude
stehenden Betrachter nicht wahrnehmbar sind und das Landschaftsbild so nicht weiter belastet
wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Blitzableiter die untergeordneten Bauteile aus physika-
lischen Gründen im geringfügigen Ausmaß überschreiten müssen. Solche geringfügigen Über-
schreitungen können als geringfügige Abweichungen genehmigt werden und sind daher nicht re-
gelungsbedürftig. Generell konstatiert der Grünordnungsplan für das Leistungszentrum einen „mitt-
leren Konflikt“ zum Aspekt Landschaftsbild. Dabei spielt vor allem der Baukörper eine Rolle, bei
der Höhe des Gebäudes wird im Grünordnungsplan davon ausgegangen, dass diese nicht die vor-
handenen Baumkronen überschreitet. Darüber hinaus werden „Landschaftsbild verbessernde
Maßnahmen“ festgesetzt, die sich zwar nicht auf das Gebäude beziehen, sondern im Äußeren
Grüngürtel liegen. Hierbei handelt es sich um die Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße und
die Renaturierung eines Parkplatzes an der Berrenrather Straße. Die „mittlere“ Konfliktträchtigkeit
ist jedoch auch nach Durchführung von Minderungsmaßnahmen gleich stark vorhanden.
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B werden die Tribünen des Franz-
Kremer-Stadions mit einer überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich gesichert. Die
überdachte Haupttribüne erhält dabei bestandssichernd eine Höhenfestsetzung von 62,5 m ü
NHN, die Nebentribünen eine Festsetzung von 55,5 m ü. NHN. Des Weiteren wird das bestehende
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Greenkeepergebäude bestandsichernd mit einer überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer
Höhenfestsetzung von 58,0 m ü NHN festgesetzt.
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 und C1 sind weitere überbauba-
re Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vorgesehen. Zur Sicherung der Einordnung in den
regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung von 57,5 m ü. NHN. Somit können dort Gebäu-
de mit einer Höhe von 4,3 m bis 4,5 m über Gelände realisiert werden.
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max.) bezieht sich jeweils auf die Oberkante bzw.
die Attika des Gebäudes.
6.3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten
Die "Flächen für Sportanlagen" werden im Bestand wie auch bei den zukünftig geplanten Berei-
chen durch (Flut-)Lichtmasten geprägt, sodass diesbezüglich Höhenfestsetzungen erforderlich
werden. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B, C und D orientiert sich
die Höhenfestsetzung an den Bestandshöhen, jedoch werden auch geringfügige Erhöhungen bis
zu ca. 1,0 m ermöglicht, um auf ggf. notwendigen Anpassungen in der Zukunft reagieren zu kön-
nen. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion (Bereich B) weisen folgende Hö-
hen in Meter über NHN auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast), 93,48 m ü NHN (östlicher Mast),
90,57 m ü NHN (südlicher Mast) sowie 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Die bestehenden Gelän-
dehöhen liegen bei dem nördlichen und dem östlichen Mast bei ca. 55,5 m bis 56,5 m ü. NHN so-
wie bei dem südlichen und dem westlichen Mast bei ca. 53,5 m bis 54,0 m ü. NHN. Demnach wei-
sen die bestehenden Flutlichtmasten des Franz-Kremer-Stadions eine Höhe von ca. 36,5 m - 37,5
m über dem Gelände auf. Generell erfolgt die Festsetzung, dass im Bereich B die Flutlichtmasten
eine Höhe von 91,7 m ü. NHN (90,66 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) nicht überschreiten dürfen.
Ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü. NHN (93,48 m ü.
NHN plus 1,0 m, gerundet) haben. Im Vergleich zum Bestand dürfen die heutigen Höhen gemäß
den Festsetzungen somit um 1,0 m überschritten werden.
Die Stadt Köln bzw. der 1. FC Köln plant derzeit keine Änderungen bei den Beleuchtungsanlagen,
da die bestehenden Flutlichtmasten nach Auffassung des 1. FC Köln auch zukünftig eine ange-
messene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherstellen. Die Höhenbegrenzung dient dem
Schutz des Landschaftsbildes und der Reduzierung der Lichtimmissionen im Äußeren Grüngürtel
auf das erforderliche Minimum. Gleichzeitig wird eine ausreichende Beleuchtung des Franz-
Kremer-Stadions ermöglicht. Um im Falle einer Erneuerung eine gewisse Flexibilität zu haben,
können die Masten gemäß den Festsetzungen bis zu ca. 1,0 m höher werden als die Bestands-
masten. Damit ist nur ein geringfügig weitergehender Eingriff in das Landschaftsbild verbunden.
Die Festsetzung, dass ausnahmsweise zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü.
NHN aufweisen dürfen, sichert im Zusammenspiel mit der allgemeinen Höhenfestsetzung, dass
nicht die Möglichkeit geschaffen wird, die Masten um bis zu rund 3,5 m zu erhöhen, was der Fall
gewesen wäre, wenn die 94,5 m ü. NHN als generelle Höhenfestsetzung gewählt worden wäre.
Im Bereich der Trainingsplätze C sind im Bestand ebenfalls unterschiedliche Höhen bei den (Flut-
)Lichtmasten vorhanden. Zwei (Flut-)Lichtmaste weisen eine deutlich größere Höhe auf (diese lie-
gen bei 77,60 m ü NHN - ca. 25,0 m über Gelände - und 78,33 m ü NHN - ca. 25,7 m über Gelän-
de -, im Vergleich zu den anderen zwölf Lichtmasten mit einer Höhe zwischen 68,51 m ü NHN und
69,49 m ü NHN – ca. 9 m niedriger). Um sämtliche bestehenden Höhen zu sichern, aber auch hier
mehr als geringfügige Erhöhungen auszuschließen, erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe
im Bereich C von 70,5 m ü. NHN. Ausnahmsweise können zwei Lichtmasten eine maximale Höhe
von 79,4 m ü NHN erreichen. Auch in diesem Bereich wurde demnach ein Entwicklungsspielraum
von ca. 1,0 m zu den bestehenden Höhen angestrebt. Zum Teil ergeben sich bei den niedrigsten
Bestandsmasten aufgrund der gewählten Festsetzung auch Spielräume von max. 2,0 m, da die
zwölf niedrigeren Bestandsmasten einen Höhenunterschied von ca. 1,0 m aufweisen. Eine weitere
Unterteilung wurde jedoch als nicht zweckmäßig eingestuft, da die zwölf niedrigeren Bestandsmas-
ten deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen. Die beiden höheren Bestandsmasten
liegen geringfügig unterhalb der bestehenden Baumkronen. Insgesamt werden die Auswirkungen
auf die Umgebung durch die Höhenfestsetzungen als gering eingestuft.
Für den Bereich des Trainingsplatzes D erfolgt die Festsetzung, dass die (Flut-)Lichtmasten eine
Maximalhöhe von 72,3 m ü. NHN nicht überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten
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eine maximale Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. Die vier bestehenden (Flut-)Lichtmasten
weisen folgende Höhen auf: 71,23 m ü. NHN, 71,27 m ü. NHN, 72,86 m ü. NHN sowie 72,95 m ü.
NHN auf. Demnach weisen hier jeweils zwei (Flut-)Lichtmasten eine nahezu identische Höhe auf.
Auf diese beiden Höhen wurde jeweils ein Spielraum von ca. 1,0 m gewährt. Diese Entwicklungs-
möglichkeiten werden dabei als verträglich eingestuft, da auch hier die bestehenden Baumkronen
deutlich oberhalb der festgesetzten Maximalhöhen der (Flut-)Lichtmasten liegen.
Bei den neu geplanten Trainingsplätzen auf den "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung
A1 bis A3 werden ebenfalls Flutlichtmasten erforderlich. Innerhalb der Fläche A1 dürfen die Flut-
lichtmasten eine Höhe von maximal 71,3 m ü NHN aufweisen. Die zulässigen Lichtmasten inner-
halb der "Flächen von Sportanlagen" mit der Bezeichnung A2 und A3 dürfen eine Höhe von maxi-
mal 70,8 m ü NHN aufweisen. Dies entspricht einer Höhe von jeweils ca. 17,0 m über dem Gelän-
de (analog der Höhenfestsetzung für die bestehenden (Flut-)Lichtmasten im Bereich der „Flächen
für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung D). Die im Bereich A geplanten (Flut-)Lichtmasten sehen
derzeit eine Höhe von ca. 16,7 m vor. Um auf ggf. Änderungen im Zuge der Ausführungsplanung
reagieren zu können, erfolgt die dargestellte Möglichkeit einer Höhenentwicklung bis 17,0 m über
dem geplanten Gelände. Auch in diesem Bereich überragen die bestehenden Baumkronen die
geplanten (Flut-)Lichtmasten deutlich.
6.3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeld es
Bei dem unter der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 festgesetzten Speed-Cage (Sonderkleinspiel-
feld) ist eine umlaufende prallfeste Einfassung erforderlich. Diese Einfassung weist eine Höhe von
2,0 m zuzüglich einem Ballfangnetz mit einer Höhe von weiteren 1,5 m auf. Aufgrund der Gelän-
dehöhe von 52,9 m ü. NHN erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe für die umlaufende prall-
feste Einfassung von 54,9 m ü. NHN sowie für die Ballfangnetze von maximal 56,4 m ü. NHN (3,5
m über Gelände). Die Höhenfestsetzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes, dem Denkmal-
schutz sowie der Einfügung des Sonderkleinspielfeldes in den Äußeren Grüngürtel.
6.3.4. Höhe Rückprallwand
Zur Einfügung der Rückprallwand (sogenannte Torwartprellwand) in das Landschaftsbild im Äuße-
ren Grüngürtel erfolgt die Festsetzung, dass diese Anlage eine Höhe maximal 56,8 m ü. NHN nicht
überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 3,5 m über dem Gelände. Mit der Festsetzung
wird sichergestellt, dass eine Torwartprellwand in einer für den Trainingsbetrieb notwendigen Höhe
errichtet werden kann, zeitgleich jedoch keine gravierenden Auswirkungen aus das Landschafts-
bild entstehen. Die Rückprallwand ist ausschließlich Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit
der Bezeichnung C2 zulässig. Dieser Bereich ist bereits durch eine Trainingsplatznutzung vorge-
prägt, ist im Bestand bereits eingezäunt und von einer großflächigen Baumkulisse umgeben.
6.3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel)
Die Planungen des 1. FC Köln sehen innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung
C3 eine Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) vor. Da diese im Vergleich zu
den anderen Trainingseinrichtungen naturgemäß eine Steigung aufweist, erfolgt hier die Festset-
zung, dass der Trainingshügel inklusive notwendiger Geländer zur Absturzsicherung eine Höhe
von maximal 57,1 m ü NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 4,5 m über
dem Gelände. Der Trainingshügel ist durch den umgebenden Baumbestand in das Landschaftsbild
eingebunden. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild des Äußeren Grüngürtels sind somit ge-
ring.
6.3.6. Geländeoberfläche
Im Plangebiet sind neben dem bekannten archäologischen Denkmalbestand weitere archäologi-
sche Fundplätze zu erwarten, wie sie bei Anlage des Äußeren Grüngürtels in den 1920er Jahren
entdeckt wurden. Außerhalb der historischen Innenstadt und der historischen Ortskerne sind die
archäologisch relevanten Bodenhorizonte im Plangebiet oberflächennah, in der Regel unmittelbar
unterhalb der Humusschicht, anzutreffen.
Da die archäologisch relevanten Befunde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Boden-
schicht zu erwarten sind, darf bei den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3
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nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume abgezogen
werden. In der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeichnung A1 ist zur Reduzierung der Höhen-
lage des geplanten Trainingsplatzes auf der Grundlage der Ergebnisse einer durchgeführten ar-
chäologischen Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden archäologischen Be-
funderwartung seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln ein Bodenabtrag
bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen Geländeoberfläche zulässig. Der
Bodenabtrag ist durch Abziehen mit einem Hydraulikbagger mit breitem Böschungslöffel und glat-
ter Schneide durchzuführen und muss archäologisch begleitet werden.
Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze
müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer großflächiger Aushub erfolgt. Im
Rahmen des Aushubs für die erforderlichen Rigolen werden archäologische Untersuchungen er-
forderlich. Aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus kommt es insbesondere im Bereich
des Trainingsplatzes A1 auch zu Geländeaufschüttungen, um einen ebenen Trainingsplatz zu er-
möglichen. Die notwendigen Böschungen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt (auch
für die Bereiche A2 und A3).
Zur Sicherung dieser Belange erfolgt für die Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung
"Kleinspielfeld" sowie für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die
Festsetzung einer Geländeoberfläche. Diese weist eine Höhendifferenz von 30 cm auf, um die
notwendigen Neigungen der Plätze (Walmdachprofil, neigt sich aus Entwässerungsgründen immer
in Richtung der Eckfahnen) zu ermöglichen.
Zwischen den Trainingsplätze A1 und A2 wird eine geringfügige Geländemodellierung erforderlich,
um die geplanten Trainingsplätze harmonisch in die Umgebung einzufügen. In Bereich einer be-
stehenden Mulde wird eine Erhöhung des Geländes bis zu 1,2 m erforderlich. Zur Sicherung der
Umsetzung des geplanten Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der Geländehöhe für einen Be-
reich zwischen 52,9 m ü NHN bis 54,4 m ü NHN.
Die geplante Veränderung der Geländeoberfläche und der Topografie stellt gemäß dem Grünord-
nungsplan einen Konflikt dar. Entsprechend den Vorgaben der Bodendenkmalpflege darf der
Oberboden nur geringfügig abgetragen werden, so dass insbesondere im Bereich der Trainings-
und Kleinspielfelder eine Geländeerhöhung vorzunehmen ist. Die Anschlüsse der geplanten Spiel-
feldränder an das vorhandene Gelände und den durchquerenden Weg sollten möglichst unauffällig
sein. Die Böschungsneigungen dürfen das Verhältnis 1:3 nicht unterschreiten. Die Auswirkungen
auf die Geländehöhe sowie die Topografie sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen des
Bebauungsplans zur Geländehöhe als vertretbar einzustufen.
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass die Zustimmung des Eigentümers (Stadt Köln)
gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Trainings-
plätze A1, A2 und A3 unter der Bedingung zu erteilen ist, dass der Bauherr (1. FC Köln) die dauerhafte Pfle-
ge und Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der Bö-
schungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. Dies ist notwendig, da seitens der Stadt
Köln eine Pflege dieser Böschungsflächen im Rahmen der Pflege des Äußeren Grüngürtels nicht erfolgen
kann.
Überbaubare Grundstücksflächen 6.4.
Innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" wird mittels Baugrenzen eine Fläche
von 92,0 m x 51,5 m als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Festsetzung orientiert
sich dabei an dem Bestand des Kunstrasenplatzes sowie an der Planung des Leistungszentrums.
Generell wurden das Sondergebiet und somit auch die überbaubaren Grundstücksflächen auf ein
Minimum beschränkt. Dies ist der besonderen Lage im Plangebiet (Restriktionen aufgrund Regio-
nalplan, Denkmalschutz und Landschaftsschutz) geschuldet. Die überbaubare Grundstücksfläche
weist eine Größe von 4 738 m² auf. Die gegenüber der maximal zulässigen Grundfläche von
4 500 m² vorgesehene geringfügige Mehrfläche ist erforderlich, um die Kubatur des Leistungszent-
rums im Planvollzug hinreichend flexibel ausgestalten zu können.
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B erfolgt die Festsetzung von über-
baubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen für die Tribünen in Orientierung an den Bestand
des Franz-Kremer-Stadions sowie für das ebenfalls bestehende Greenkeeper-Gebäude. Darüber
hinaus sieht der Bebauungsplan die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen mittels
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Baugrenzen für zwei neu geplante Funktionsgebäude vor. Diese beinhalten insbesondere Sanitär-
bereiche sowie Umkleiden für die Spieler. Damit wird die Zulässigkeit der für die Sportnutzung
notwendigen Nebengebäude aufgrund der o.g. bestehenden Restriktionen abschließend geregelt.
Durch die Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie zusätzlich durch die Festset-
zung der maximalen Gebäudehöhe wird zudem das maximale Ausmaß dieser Nebengebäude hin-
reichend gesichert.
Stellplätze und Tiefgarage 6.5.
Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen vorhanden. Diese werden planungsrecht-
lich gesichert (siehe Kapitel 6.6) und sollen von den Nutzenden der Trainingsanlagen bzw. der
Grüngürtelnutzer in Anspruch genommen werden.
Für die "Flächen für Sportanlagen" wird festgesetzt, dass Stellplätze unzulässig sind. Mit dieser
Festsetzung sollen Fahrverkehre innerhalb der Sportanlagen des RheinEnergieSportparks vermie-
den werden.
Eine Ausnahme bildet das Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball". Unterhalb des geplanten
Leistungszentrums plant der 1. FC Köln die Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzenden des
Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten etc.). Diese ist auch erforderlich, um den
notwendigen Stellplatznachweis für das Leistungszentrum zu führen. Durch die Verlagerung der
durch die Sportler in Anspruch genommenen Stellplätze von dem Parkplatz am Geißbockheim in
die Tiefgarage werden zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz Geißbockheim frei, sodass
sich Parksuchverkehre etc. weiter minimieren werden. Auch im Sondergebiet soll jedoch kein neu-
er Parkplatz ermöglicht werden, welcher sichtbar im Äußeren Grüngürtel liegt. Es erfolgt daher die
Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der über-
baubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tief-
garagen" zulässig sind. Die festgesetzte "Fläche für Tiefgaragen" wird insbesondere für die Zufahrt
zur Tiefgarage benötigt. Diese Fläche wird mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit überlagert, sodass die Öffentlichkeit den heute bereits vorhandenen Weg weiter nut-
zen kann. Aufgrund der nur geringen Verkehrsmengen durch die Nutzenden der Tiefgarage (hier
sind 32 Stellplätze vorgesehen, dabei ist in der Regel bei zwei Trainingseinheiten mit je zwei Ein-
und Ausfahrten pro Nutzer zu rechnen) entstehen in diesem Bereich auch keine unzumutbaren
Überlagerungen von unterschiedlichen Nutzungen.
Verkehrsflächen 6.6.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Franz-Kremer-Allee sowie zwei größtenteils öffentlich
zugängliche Parkplätze. Dabei ist die Hälfte des Parkplatzes am Geißbockheim vom 1. FC Köln
angemietet und steht der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Die Franz-Kremer-Allee wird be-
standssichernd als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Erweiterungen sind nicht vorgesehen.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde noch dargelegt,
dass geprüft werden sollte, ob weitere Flächen im Kreuzungsbereich der Franz-Kremer-Allee mit
der Berrenrather Straße als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen sind.
Eine Anpassung der Verkehrsfläche ist nach Prüfung nicht erforderlich, da nur geringfügige Mehr-
verkehre zu erwarten sind, welche über die heutigen Erschließungsflächen abgewickelt werden
können.
Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig neben der Erschließung des Parkplatzes am Geißbock-
heim, auf dem auch Wendemöglichkeiten bestehen, auch der Erschließung des geplanten Leis-
tungszentrums Fußball. Die geplante Zufahrt zum Leistungszentrum soll in Höhe des heute vor-
handenen Weges in Richtung Kunstrasenfeld erfolgen. Dieser bereits im Bestand vorhandene
Weg muss jedoch auf die geänderten Anforderungen der Erschließung angepasst werden. Auch
die Feuerwehr bzw. die Abfallwirtschaftsbetriebe können auf diesem Weg das Leistungszentrum
erreichen (siehe Kapitel 5.4.3 und 5.4.4).
Die im Plangebiet vorhandenen Parkplätze werden planungsrechtlich in der heutigen Ausdehnung
ohne Erweiterungsmöglichkeiten gesichert. Für den Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion sowie für
den südlichen Bereich des Parkplatzes am Geißbockheim erfolgt bestandssichernd die Festset-
zung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentlicher Park-
platz“. Der Teil des Parkplatzes am Geißbockheim, welcher derzeit vom 1. FC Köln angemietet ist,
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wird aufgrund der eingeschränkten Nutzung als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweck-
stimmung „Privater Parkplatz inklusive Nebenanlagen“ festgesetzt. Die Festsetzung als „Privater
Parkplatz“ sichert die bestehende und mietvertraglich gesicherte Situation auch planungsrechtlich
ab.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 6.7.
Zur Erschließung des „Leistungszentrums Fußball“ und der dort geplanten Tiefgarage wird ein Teil
eines heute vorhandenen Gehweges als Sondergebietsfläche festgesetzt, um das Gebäude zu
erschließen. Um auch zukünftig sicherzustellen, dass diese Bereiche der Öffentlichkeit zugänglich
sind, erfolgt hier die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit sowie eines Fahrrecht für
Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit. Da es sich bei der Fläche trotz der Sondergebiets-
festsetzung auch zukünftig um eine Fläche im Eigentum der Stadt Köln handelt, erfolgt des Weite-
ren zusätzlich jedoch auch die Festsetzung eines Fahrrechtes für die Nutzer der Tiefgarage inner-
halb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“.
Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan für viele bestehende aber auch geplante Wege die Fest-
setzung eines Fahrrechtes für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für
Sportanlagen" sowie des Sondergebiets vor. Dieses wird notwendig, um die Pflege dieser Anlagen
durch die Fahrzeuge des 1. FC Köln sicherzustellen. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der
Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen, sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit
den eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.) kommt. Darüber hinaus wird auch der
notwendige Weg, welche z. B. durch Rasengittersteine ausgestaltet werden kann, für die Feuer-
wehr zur Erreichung der nördlichen Fassaden (siehe Kapitel 5.4.3) mittels dieses Fahrrechtes ge-
sichert. Des Weiteren sichern die festgesetzten Fahrrechte auch die Erschließung der geplanten
Funktionsgebäude ab.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wege – mit Ausnahme der Zufahrt zur Tiefgarage – aus-
schließlich von den Pflegefahrzeugen befahren werden dürfen. Die Spielerinnen und Spieler errei-
chen die Funktionsgebäude bzw. die Sportanlagen von den Parkplätzen zu Fuß. Selbstverständ-
lich können sämtliche Wege im Notfall von der Feuerwehr zur Erreichung der Gebäude genutzt
werden.
Von der Festsetzung von Leitungsrechten für die Ver- und Entsorgung der im Plangebiet zulässi-
gen Hauptanlagen wird abgesehen, weil es keiner planungsrechtlichen Grundlage für deren Be-
gründung und Durchsetzung bedarf, da die Stadt als Trägerin der Planungshoheit Eigentümerin
der Flächen ist. In Hinblick auf das im Landschaftsplan der Stadt Köln enthaltene Verbot, ober- und
unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, gilt die gesetzliche Kollisionsregelung
des § 20 Abs. 4 LNatSchG. Auch wenn diese Leitungen im Flächennutzungsplan nicht explizit dar-
gestellt werden, handelt es sich um notwendige Nebeneinrichtungen, die mit den im Flächennut-
zungsplan ausdrücklich dargestellten Nutzungen verbunden sind und somit auch von § 20 Abs. 4
LNatSchG erfasst werden. Die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen der
Hauptnutzungen ist damit zulässig. Von der Festsetzung der unterirdischen Verlegung einer vor-
handenen oberirdischen Telekommunikationsleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee wird ab-
gesehen, da der hiermit verbundene Eingriff in Schutzgüter wie Grund und Boden schwerer wiegt
als der bereits erfolgte Eingriff in das Landschaftsbild.
Schallschutzmaßnahmen vor schädlichen Umweltauswir kungen 6.8.
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm, durch Sportlärm sowie durch
Gewerbelärm (Gastronomie im Geißbockheim) sowie dem Schießstand vorbelastet. Zukünftig er-
folgt noch Freizeitlärm durch die geplanten Kleinspielfelder. Ebenso entstehen durch die Sportnut-
zung im Plangebiet Lärmemissionen. In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU Cologne
GmbH, Juni 2019) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden
Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet (s. näher Kapi-
tel 6.12.3 und 7.5.6.1).
Gemäß den durchgeführten Berechnungen der freien Schallausbreitung werden für das Sonder-
gebiet, aufgrund der bestehenden Lärmbelastung, die Lärmpegelbereiche IV bis VI festgesetzt,
innerhalb dessen bei der Errichtung von Gebäuden die Umfassungsbauteile (wie Außenwände,
Fenster und Dachflächen) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Luftschalldämmmaße
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R'w,res nach Tabelle 7 der DIN 4109:2018 einzuhalten haben. Aufgrund des rechtlich unstrittigen
Flächenbezugs der Größe „Lärmpegelbereich“ wurde der maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß
der DIN 4109:2018-01 auf die Größe „Lärmpegelbereiche“ umgeschrieben. Im Planvollzug erfolgt
eine Berechnung der Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile auf Grundlage der
„maßgeblichen Außenlärmpegel“ (Lärmpegelbereich) entsprechend DIN 4109:2018.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich rein aus dem Straßenverkehr der Lärmpegelbereich IV
ergeben würde. Durch die notwendige Beschallungsanlage sowie die weiteren Geräusche des
Franz-Kremer-Stadions ergibt sich der Lärmpegelbereich V bis VI.
Durch das Gebäude des Leistungszentrums werden die Immissionen durch das Franz-Kremer-
Stadion und den Straßenverkehrslärm teilweise abgeschirmt, sodass in die Festsetzungen eine
Öffnungsklausel übernommen worden ist, dass auf einen gutachterlichen Nachweis von den Fest-
setzungen auf der Grundlage freier Schallausbreitung abgewichen werden kann.
Mit den getroffenen Festsetzungen werden die gesunden Arbeitsverhältnisse für die sich im Leis-
tungszentrum befindlichen Sportler gesichert. Ebenfalls wird auch gesichert, dass die Ruheräume
für die Lizenzspieler über einen ausreichenden Lärmschutz, auch im Nachtzeitraum, verfügen.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB im Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der
Haustechnik insgesamt ein abgestrahlter A-bewerteter Schallleistungspegel von bis zu Lwa = 90
dB tags und nachts zulässig sind. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass vor den Aufent-
haltsraumfenstern des Geißbockheims die Richtwerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) / 60 dB(A)
innerhalb/außerhalb der Ruhezeiten tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden sowie dass die
Richtwerte an den Immissionsorten IO 1 bis IO 12 tags und nachts um mehr als 10 dB unterschrit-
ten werden, sodass diese Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich dieser Anlage liegen.
Bepflanzung und Naturschutz 6.9.
6.9.1. Öffentliche Grünfläche
Weite Teile des Plangebietes werden bestandssichernd als Öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Die Festsetzung dient der Sicherung des Äußeren Grüngür-
tels. Überwiegende Teile werden zugleich von einer Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von
Bäumen überlagert, um den vorhandenen Baumbestand im denkmalgeschützten Äußeren Grün-
gürtel zu erhalten (siehe Kapitel 6.9.2.9.)
Darüber hinaus plant die Stadt Köln die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfelder, welche
ausschließlich der Öffentlichkeit zur freien Verfügung stehen und nicht durch den 1. FC Köln ge-
nutzt werden. Diese vier Kleinspielfelder dienen der freizeitorientierten Erholung. Um eine Veror-
tung der Flächen sicherzustellen, erfolgt für die geplanten Kleinspielfelder die Festsetzung von vier
Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld". Die Planung sieht derzeit die
Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcours, einer Beachvolleyballanlage mit drei Plätzen, einem
Basket- und Streetballplatz sowie einem Kleinfußballfeld vor. Die finale Entscheidung trifft das
Sportamt der Stadt Köln außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Im Bebauungsplan wird von
einem Worst-Case (Vollversiegelung) ausgegangen.
Durch die Errichtung der Kleinspielfelder werden weitere Wiesenflächen in Anspruch genommen.
Die Inanspruchnahme der Flächen im Äußeren Grüngürtel ist gerechtfertigt, da die Kleinspielfelder
den Erholungswert innerhalb der Öffentlichen Grünflächen deutlich erhöhen und ein attraktives
Sportangebot für die Öffentlichkeit geschaffen wird. Dies dient der Umsetzung der Sportbandpla-
nungen von Schumacher und Nußbaum sowie des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
"Grüngürtel: Impuls Köln" (vgl. 4.5 der Begründung). Der damit verbundene Eingriff in die Natur
und Landschaft wird ermittelt und vollständig (auf einer Ausgleichsfläche in Köln-Longerich) aus-
geglichen.
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6.9.2. Bepflanzung und Naturschutz
6.9.2.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der F ranz-Kremer-Allee (Maßnah-
me M1)
Der Bereich der Franz-Kremer-Allee zeichnete sich in der Vergangenheit dadurch aus, dass durch
verbotswidriges Halten am Waldrand die angrenzenden Böden massiv devastierten. Die Waldve-
getation war zerstört, die Bodenverdichtung führte zu Staunässe und zur Beschädigung der
Baumwurzeln. Durch die Auflockerung des Waldbodens und die Setzung von Natursteinblöcken
aus Grauwacke im Zuge der vom 1. FC Köln bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen
(sogenannte Sofortmaßnahmen) konnte die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität von
groß auf gering reduziert werden.
Zur Sicherung der bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen erfolgt die Festsetzung von
Flächen für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft"
mit der Kennzeichnung M1 beidseits der Franz-Kremer-Allee. Innerhalb dieser Flächen sind die in
einem Abstand von bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand und in Abständen von
1,5 m bis 2,0 m bereits gesetzten Natursteinblöcke aus Grauwacke (insgesamt ca. 170) zu erhal-
ten, um einer erneute Verdichtung zu verhindern.
6.9.2.2. Dachbegrünung (Maßnahme M2)
Zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Die
Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungs-
zentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 100% extensiv zu
begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter und Drainschicht betragen.
Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige Dachaufbauten
inkl. deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Dachterrassen, Oberlichter, Vordächer sowie Be-
festigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Darüber hinaus sind Anlagen
zur Nutzung von Sonnenenergie zulässig.
Mit der Festsetzung der Dachbegrünung soll eine Rückhaltung des Niederschlagswassers erfolgen
und ein Beitrag zum Klimaschutz, insbesondere zur Anpassung an den Klimawandel, geleistet
werden.
Dabei bezieht sich die Festsetzung der Dachbegrünung ausschließlich auf die Obergeschosse.
Demnach muss beispielsweise eine Tiefgarage bzw. sonstige Nutzungen im Untergeschoss nicht
begrünt werden.
Unter den haustechnisch notwendigen Dachaufbauten versteht die Stadt Köln neben den Technik-
anlagen insbesondere auch Attiken bzw. Revisionsöffnungen.
6.9.2.3. Fassadenbegrünung (Maßnahme M3)
Ebenfalls zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt, zur Anpassung an den Klimawandel
sowie zu einer geringeren Auswirkung auf das Landschaftsbild wird eine Fassadenbegrünung für
die Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" A4 und C1 festgesetzt. Mindes-
tens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude sind mit einer Kletterpflanze je zwei laufen-
den Metern Fassade bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen
ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung soll dafür sorgen, dass die geplanten
Funktionsgebäude harmonisch in die Landschaft eingefügt werden könne, sodass das Land-
schaftsbild nicht so stark belastet wird. Ebenfalls wird eine Fassadenbegrünung kühlend für das
Mikroklima, da sich die Fassaden nicht so stark aufheizen.
6.9.2.4. Anpflanzen von Einzelbäumen (Maßnahmen M4 bis M6)
Auf den Gleueler Wiesen sind im Bereich der Kleinspielfelder für die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes und für die Minderung der klimatischen Beeinträchtigung durch den Bau der
Kleinspielfelder zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme
M6). Des Weiteren sind auf den Wiesenflächen zwischen den geplanten Trainingsplätzen A1 und
A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und Land-
schaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme M4).
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Im Bereich des geplanten Erschließungsweges des geplanten Funktionsgebäudes (Fläche für
Sportanlage mit der Bezeichnung A4) sind südlich des Weges in einem Abstand von maximal 2,0
m zum geplanten Erschließungsweg insgesamt sechs Bäume (BF41) als Baumreihe zu pflanzen,
um das Landschaftsbild weiter aufzuwerten. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die in der Planzeich-
nung festgesetzten Baumstandorte hinsichtlich der Maßnahme M4 und M6 um maximal 10,0 m
und hinsichtlich der Maßnahme M5 um maximal 3,0 m von dem Standort abweichen dürfen. Hier-
mit werden im Zuge der Ausführungsplanung noch Anpassungsmöglichkeiten gegeben, ohne ne-
gative städtebauliche Auswirkungen hervorzurufen.
6.9.2.5. Neuherstellung von Wegen (Maßnahme M7)
Die Wegeoberflächen der Zuwegung zum Geißbockheim und zum Franz-Kremer-Stadion, sowie
die Verbindungen zwischen den Parkplätzen und den Einrichtungen des 1. FC Köln sind und wer-
den in Zukunft durch die starke Nutzung des 1. FC Köln stärker in Anspruch genommen, als im
Vergleich zu der üblichen Nutzung der Öffentlichen Grünfläche. In der Vergangenheit waren die
Wege bereits nach Regenfällen und im Winter nur bedingt einwandfrei begehbar. Im Zuge der
durch den 1. FC Köln durchgeführten Sofortmaßnahmen wurde der Weg vom Parkplatz des Franz-
Kremer-Stadion zum Geißbockheim teilasphaltiert, sodass nun auch im Schlechtwetter-Fall der
Weg gut begangen werden kann. Die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität liegt vor
und nach der Maßnahme bei mittel. Maßnahmen zur Reduzierung der Konfliktintensität sind je-
doch nicht vorgesehen, da die intensivere Nutzung noch im Rahmen der Nutzung einer öffentli-
chen Grünfläche liegt.
Für das Funktionsgebäude A4 wird eine neue Erschließung vom Rad-/Gehweg an der Militärring-
straße notwendig. Die Spielfelder A1 und A2 werden durch Wege miteinander verbunden. Hier ist
durch die Beseitigung der Wiesenflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes betroffen.
Für neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" wird festgesetzt,
dass diese teilversiegelt anzulegen sind. Diese Festsetzung dient dem Schutz des Landschaftsbil-
des sowie einem angemessenen Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels. Ebenfalls wird hier-
mit sichergestellt, dass Versickerungsmöglichkeiten in diesem Bereich bestehen, aber auch ange-
messene Wegequalitäten für die zukünftigen Nutzenden der Sportbereiche entstehen.
Für die neuen Wege werden darüber hinaus externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Zu-
sammen mit der Festsetzung, dass entlang des neu geplanten Weges zum Funktionsgebäude A4
insgesamt sechs Bäume zu pflanzen sind, werden die Auswirkungen durch die Herstellung der
Erschließungsflächen im Grünordnungsplan als vertretbar bewertet.
6.9.2.6. Herstellung von Rasenflächen (Maßnahme M8)
Die Planungen des 1. FC Köln sehen im Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C1 die Anlage ei-
ner Rasenfläche vor. Im Bestand befindet sich auf dieser Fläche ein Kopfballpendel. Diese für die
Eingriffe in Natur und Landschaft positive Maßnahme wird durch die Festsetzung verbindlich gesi-
chert. Bei der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist gemäß den Festsetzungen demnach
eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen.
6.9.2.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Bau mbestand (Maßnahmen M9
und M10)
Im östlichen Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C3 befindet sich im Bestand eine Bodenmiete
(Höhe ca. 3 m über Gelände) sowie zukünftig nicht mehr benötigte Lagerflächen. Zur Verbesse-
rung des Orts- und Landschaftsbildes sowie aus Gründen der Beseitigung des vorhandenen Ein-
griffs in den Naturhaushalt, insbesondere in den Boden, erfolgt die Festsetzung, dass auf diesen
Flächen ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen ist. Abweichend von den Qualitätsstandards
der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a – 135c BauGB vom 15.
Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im Rahmen der Herstel-
lung der Maßnahmen M9 und M10 die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung nicht erforderlich, um
die notwendige Unterhaltung der geplanten Sportplätze sicherzustellen.
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6.9.2.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrase n (Maßnahme M11)
Das Planungskonzept des Bebauungsplans sieht vor, den heutigen Trainingsplatz 2 (s. Abb. 04)
wieder der öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zurückzuführen. Auf der einen Seite ent-
sprechen die bestehenden Maße nicht den heutigen Anforderungen an einen Trainingsplatz. Auf
der anderen Seite befindet sich der Trainingsplatz in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher
und den südöstlich angrenzenden Freiflächen, welches aus denkmalschutzrechtlichen Gründen
eine hohe Bedeutung zukommt, da dieser Bereich eine bedeutende Achse im Äußeren Grüngürtel
darstellt. Aus diesem Grund wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes "Äußerer Grüngürtel"
die Renaturierung dieses Trainingsplatzes befürwortet.
Für den heutigen Trainingsplatz erfolgt demnach die Festsetzung einer Fläche für "Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung
M1. Innerhalb dieser Fläche ist eine Umwandlung des Sportrasens in einen Gebrauchsrasen
(EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anlagen wie Banden, Zäune, Tore, befestige Flä-
chen sind zu entfernen.
6.9.2.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen un d für die Erhaltung von Bäu-
men
Im Bereich der Öffentlichen Grünflächen, des Franz-Kremer-Stadions, des festgesetzten Sonder-
gebietes sowie der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C erfolgt für die bestehenden
Baumbestände die Festsetzung einer "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen". In diesen Bereichen sind der vorhandene Baumbestand und
die sonstigen Bepflanzungen auf Dauer zu erhalten. Die Erhaltungsfestsetzung soll dabei nicht
individuelle Bäume und Bepflanzungen, sondern den Baum- und Pflanzenbestand als Ganzes,
insbesondere in seiner funktionalen Bedeutung für das Landschaftsbild, erfassen (sog. Funktions-
grün, vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13). Die Erhaltungsfestsetzung bedingt, dass der
Baum- und Pflanzenbestand auch über die Lebensdauer der heute vorhandenen Bäume und sons-
tigen Bepflanzungen hinaus zu erhalten ist, sei es durch Naturverjüngung oder Ersatzpflanzung.
Die Festsetzung dient dem Erhalt der vorhandenen Baum-.und Pflanzenbestände und somit dem
Schutz des Landschaftsbildes im Äußeren Grüngürtel sowie dem Klimaschutz. Durch den Schutz
der Baum- und Pflanzenbestände soll die ursprüngliche konzeptionelle Gliederung des äußeren
Grüngürtels als ein Wald- und Wiesengürtel, die u. a. die Schutzwürdigkeit als in die Denkmalliste
eingetragenes Baudenkmal begründet (siehe Kap. 4.7.), in ihrer Grundstruktur gewahrt bleiben.
6.9.3. Erhalt von Einzelbäumen
Im Plangebiet befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche aus Gründen des Erhalts des
Landschaftsbilds und zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden. Diese Bäume besitzen
einen besonders prägenden Charakter für das Plangebiet, sodass für diese eine separate Erhal-
tungsfestsetzung erfolgt. Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind art- und fachgerecht
zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle funktional zu erset-
zen.
6.9.4. Externe Ausgleichsmaßnahmen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte innerhalb des Grünordnungsplanes eine Ein-
griffs- / Ausgleichsberechnung. Hierbei wurden die Ausgangsbiotope des zugrunde liegenden Be-
standes und eine Bewertung der Zielbiotope der zugrunde liegenden Planung vorgenommen. Die
Bewertung erfolgte mit Hilfe des Biotopbewertungsverfahrens nach Ludwig aus 1991.
Der im Zuge der Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung ermittelte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist
in der Planzeichnung dargestellt. Aufgrund der Eingriffe im Rahmen der Umsetzung der Festset-
zungen des Bebauungsplanes wurden externe Ausgleichsmaßnahmen auf städtischen Flurstücken
ermittelt, um die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auszugleichen. Insgesamt
besteht ein Eingriff von 500.910 Biotopwertpunkten. Es erfolgt ein 100 %iger Ausgleich. Die exter-
nen Ausgleichsmaßnahmen werden dabei im Bereich des Äußeren Grüngürtels sowie im Bereich
des Grünzuges West sowie im Bereich des Bergheimer Hofes vorgesehen.
Im Bereich des Grünzugs West erfolgen folgende Maßnahmen:
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- EA 1: Feldgehölz und extensive Fettwiese:
Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamt-
fläche von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer
Fläche von 1.260 m²
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.324 m²
- EA 2: Feldgehölz und extensive Fettwiese
Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamt-
fläche von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer
Fläche von 774 m²
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 4.492 m²
- EA 3: Obstbaumreihe und extensive Fettwiese
Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise,
303, und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von
29.417 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/G H742) auf einer Fläche
von 335 m²
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 28.063 m²
o Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche von 1.019 m²
- EA 4: extensive Fettwiese
Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 19, der Gemar-
kung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende Einzelmaßnahmen
vorgesehen:
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 2.131 m²
- EA 5: extensive Fettwiese
Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer Ge-
samtfläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen:
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.056 m²
Im Bereich des Bergheimer Hofes werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
- EA 6: Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem Waldmantel
Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer
Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen:
o Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit ei ner Breite von mindestens
15 m auf einer Fläche von 2.245 m²
o Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) au f einer Fläche von 5.088
m²
Im Bereich des Äußeren Grüngürtels werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
- EA 7: Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße:
Pflanzung von acht Bäumen (BF41). Dabei werden die acht Bäume in einer Baumreihe
südwestlich des Parkplatzes gepflanzt.
- EA 8: Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße:
Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden mit
mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m einge-
fasst. In einer Breite von 2,0 m bis 3,0 m werden zuvor auf den Flächen der Natursteinab-
grenzung der Waldboden bis zu einer Tiefe von 0,3 m, unter Berücksichtigung des Schut-
zes der vorhandenen Baumwurzeln, aufgelockert. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die
Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert.
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Der Grünordnungsplan sieht neben den genannten externen Ausgleichsmaßnahmen auch eine
bodenfunktionale Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Sportplatzes „Kampfbahn“ (nördlich vom
Fort Deckstein) im Äußeren Grüngürtel vor. Gemäß dieser Maßnahme sind während der Baupha-
se der Trainingsplätze der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die Ten-
nendecken der den Sportplatz umfassenden Laufbahn mit dem Oberboden aus dem Abtrag der
Flächen für Sportanlagen A1, A2 und A3 auszutauschen und das Tennenmaterial sachgerecht zu
entsorgen. Gemäß der Maßnahme soll eine Initialsaat mit regionalem Saatgut, ohne Zuchtformen,
vorgenommen und alle baulichen Anlagen bis das das Drängelgitter entfernt werden.
Aufgrund der Nicht-Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen Jahren vollständig
überwachsen, sodass sich hier eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsub-
strat gebildet hat, welche bei Umsetzung der Maßnahme beseitigt werden müsste. Des Weiteren
würde es erforderlich, dass gut 100 bis ggf. 150 Lastkraftwagen durch den Äußeren Grüngürtel
fahren müssten mit der Folge einer Bodenverdichtung in diesen Bereichen. Zusätzlich würden die-
se Verkehre während der Bauphase zu erhöhten Feinstaubbelastungen führen. Obwohl diese
Maßnahme die positivste Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich darstellt, wird auf die-
se aufgrund der vorstehend genannten Punkte verzichtet. Auch ohne diese Maßnahme erfolgt ein
naturschutzrechtlicher Ausgleich von 101,45 %.
Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Finanzierung erfolgt über
einen städtebaulichen Vertrag.
Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m . § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 6.10.
und Abs. 2 BauO NRW)
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 BauO NRW
werden Gestaltungsfestsetzungen getroffen. Diese werden insbesondere zur Wahrung des (auch
denkmalgeschützten) Ortsbildes notwendig und sollen darüber hinaus die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild reduzieren.
6.10.1. Werbung / Sichtschutz
Bei einem Fußballverein ist Werbung von großer Bedeutung. Aus diesem Grund erfolgen im Rah-
men des Bebauungsplanes umfangreiche Gestaltungsfestsetzungen zum Thema Werbung, um die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie das Denkmal "Äußerer Grüngürtel" zu minimieren.
Generell wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" keine über die nachstehend
genannten Werbeanlagen hinaus zulässig sind. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht ex-
plizit ausgeschlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme, Slogen)
sowie die Bezeichnung des Sportparks.
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Werbung in
jeglicher Form, Eigenmarken in Bild und Text sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig. Inner-
halb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist Werbung im jeglicher Form nicht
zulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, die Bereiche, welche komplett neu in Anspruch ge-
nommen werden, so naturbelassen zu gestalten, wie dieses bei Trainingsplätzen möglich ist.
Hiermit wird auch den Anregungen aus der Öffentlichkeit gefolgt, welche teilweise den Verzicht auf
Werbemaßnahmen bei den neuen Trainingsplätzen forderte.
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B
Bei der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B handelt es sich um das Franz-Kremer-
Stadion. Innerhalb dieses Stadions, in dem die Mannschaften bis zur U21 sowie die Frauenmann-
schaften spielen, sind bereits im Bestand Werbeanlagen vorhanden und zulässig. Die getroffenen
Festsetzungen sichern die bestehenden Möglichkeiten, geben darüber hinaus aber keine Erweite-
rungsmöglichkeiten der Werbeanlagen.
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C
Auch im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C befinden sich im Bestand
Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sollen auch zukünftig zulässig sein. Dabei werden die Höhen
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auf die geplante Umnutzung angepasst. Die unterschiedliche Höhe der zulässigen Bandenwer-
bung im Bereich C1/C2 (Bandenwerbung bis maximal 54,7 m ü NHN) bzw. C3 (Bandenwerbung
bis maximal 54,0 m ü NHN) ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Höhenlage der geplanten
Trainingsplätze.
Mit der Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit
Bandenwerbung versehen werden darf, wird gesichert, dass die Werbeanlagen nicht übermäßig
innerhalb der umgrenzenden öffentlichen Grünflächen wahrgenommen werden können. Die jeweils
vom Sportplatz abgewandte Seite muss daher auch einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der
abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL
7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Seiten an einen Sportplatz grenzt, ist eine beidsei-
tige Bandenwerbung zulässig.
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D
Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung D erfolgt ebenfalls eine bestandsi-
chernde Festsetzung der Bandenwerbung ohne Erweiterungsmöglichkeiten. Auch hier erfolgt zur
Sicherung des Landschaftsbildes und einer geringen Ausstrahlung in die öffentlichen Grünflächen
die Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichteten Seiten mit
Bandenwerbung versehen werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Bande des Sportplatzes,
welche in Richtung des Geißbockheims ausgerichtet ist, da hier auch bereits im Bestand eine
Bandenwerbung vorhanden und zulässig ist. Diese Bande darf somit auf beiden Seiten mit einer
Bandenwerbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz abgewandten Seiten
müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die
Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016.
Zulässigkeit innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball"
Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist Werbung
in jeglicher Form nicht zulässig. Je Fassade ist jedoch als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in
einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 m zulässig. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
zu minimieren, erfolgt eine Begrenzung auf maximal vier Clubembleme für das gesamte Gebäude.
6.10.2. Einfriedungen / Ballfangzäune
Mit der Errichtung von Trainingsplätzen werden Einfriedungen erforderlich, um ein unzulässiges
Betreten der Anlagen zu verhindern.
Insbesondere im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt der Einfriedung eine
besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit
den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Seitens des 1. FC Köln war ursprünglich für die Einfriedun-
gen der neuen Trainingsplätze eine Höhe von mindestens 2,0 m vorgesehen. Im Bebauungsplan
wird aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bzw. Landschaftsbildes jedoch nur eine Höhe von
1,4 m (= maximal 55,8 m ü. NHN im Bereich A1 bzw. maximal 55,3 m ü. NHN im Bereich A2 und
A3) festgesetzt. Eine Höhe von 1,4 m ist im Gegensatz zu einer Gesamteinfriedung in einer Höhe
von 2,0 m als denkmalverträglich einzustufen, da die Einfriedung somit nicht mehr in Augenhöhe
eines erwachsenen Menschen ist. Auch mit dieser Höhe kann ein unbefugtes Betreten der Trai-
ningsplätze weitest möglich verhindert werden.
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die Festsetzun-
gen zu den Einfriedungen und Ballfangzäunen bestandsorientierend. Für die Einfriedung des Ge-
samtareals der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C ist anzumerken, dass bereits im
Bestand eine 2,0 m hohe Einfriedung vorhanden ist. Mit der zeichnerischen Festsetzung wird diese
bestandsorientierend gesichert. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das vorhandene Gelände
entlang der Einfriedungen Höhenunterschiede von bis zu ca. 2,0 m aufweisen (52,20 m ü NHN im
östlichen, 54,17 m ü NHN im nordwestlichen Bereich). Im Zuge der Festsetzungen wurden Berei-
che ermittelt, welche sicherstellen, dass der 2,0 m Bestandszaun gesichert wird, maximal aber
Höhen bis zu 2,5 m zulässig sind.
Für das Franz-Kremer-Stadion erfolgt lediglich bestandsorientierend die Festsetzung einer Einfrie-
dung für das Gesamtareal. Für den innenliegenden Bereich erfolgt keine Festsetzung bzgl. der
Einfriedungen, da diese keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild besitzen. Einfriedungen des
Spielfeldes in der notwendigen Höhe sind daher zulässig.
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Generell zielen die Festsetzungen darauf ab, die bestehenden Anlagen zu sichern, aber weitere
Erhöhungen auszuschließen, da Erhöhungen bzw. Neuerrichtungen über das festgesetzte Maß
nicht mit dem Denkmalschutz bzw. dem Schutz des Landschaftsbildes im Einklang stünden.
6.10.3. Ballfangzäune
Neben den Einfriedungen stellen auch die notwendigen Ballfangzäune ein prägendes Erschei-
nungsbild der geplanten und bestehenden Trainingsplätze dar. Die Ballfangzäune dienen dazu,
dass keine Unbeteiligten durch umherfliegende Bälle getroffen werden. Zwar sieht die DIN 18035-
1:2003-02 Anhang A für die Ballfangzäune hinter dem Tor eine Höhe von 6,0 m und eine Breite
von 40,4 m vor, um die Verkehrssicherheitspflicht des Betreibers zu gewährleisten, aber die DIN
besitzt keine rechtsbindende Wirkung. Da bei der Neuanlage der Ballfangzäune innerhalb der
„Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A der Denkmalschutz höher zu bewerten ist und
die Verkehrssicherheitspflicht auch durch eine Beschilderung am Durchgang zwischen den Sport-
plätzen A1 und A2 nachgewiesen werden kann, wird innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit
der Bezeichnung A hier eine geringere Höhe der Ballfangzäune (4,0 m statt 6,0 m) festgelegt. Im
Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt den Ballfangzäunen eine besondere Be-
deutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit den geplanten
Trainingsplätzen erfolgt. Die Reduzierung der Höhe von 6,0 m auf 4,0 m führt dazu, dass zwischen
den beiden Sportplätzen keine "Käfigsituation" entstehen und die räumliche Atmosphäre der Frei-
fläche nicht erheblich gestört wird.
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die Festsetzun-
gen zu den Ballfangzäunen bestandsorientierend. Die bestehenden Anlagen werden gesichert,
weitere Erhöhungen sollen jedoch nicht zugelassen werden. Die Höhe der Ballfangzäune beträgt
hier 6,0 m.
6.10.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen u nd Ballfangzäunen
Um die generellen Auswirkungen von Einfriedungen und Ballfangzäunen auf den Äußeren Grün-
gürtel bzw. das Landschaftsbild zu minimieren, erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der "Flä-
chen für Sportanlagen" mit den Bezeichnung A, B, C und D sämtliche neuen Einfriedungen und
Ballfangzäune als Metallzäune (z. B. Stabgitterzaun) zu errichten sind. Zulässig ist bei den Zäunen
der Farbton RAL 7016 (Anthrazitgrau). Der gewählte Farbton ist üblich bei Metallzäunen und fügt
sich gut in die Umgebung des Äußeren Grüngürtel ein. Die Wahrnehmung der Einfriedung wird
somit reduziert, wodurch gesichert wird, dass die Denkmalbelange ausreichend gewürdigt werden.
Darüber hinaus trägt die Festsetzung zu einer geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
bei, da verhindert wird, dass bei der Errichtung der Einfriedungen z. B. auf grelle bzw. aufdringliche
Farben zurückgegriffen wird. Ebenso führt diese Festsetzung zu einem einheitlichen Erschei-
nungsbild des RheinEnergieSportparks.
Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer
Maschenweite von mindestens 50/200 mm auszuführen, ab 2,0 m Höhe ist die Maschenweite auf
mindestens 100/200 mm zu erhöhen. Mit der Festsetzung der Maschenweite bis 2,0 m wird ein
Hochklettern wirksam vermieden. Ab einer Höhe von 2,0 m muss die Maschenweite dann erhöht
werden, um die Fernwirkung der Metallzäune (Ballfangzäune) zu reduzieren.
6.10.5. Wegeflächen
Die neu anzulegenden Wege innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1,
A2, A3 und A4 sind als wassergebundene Wegedecke bzw. als harte Oberflächen auszuführen.
Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung dient dazu, innerhalb des denkmalge-
schützten Äußeren Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes Erscheinungsbild der Wege
auch innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit den Bezeichnungen A zu sichern.
Der Grünordnungsplan bewertet die zu den Trainingsplätzen führenden Wege sowie die die Trai-
ningsplätze umgebenden Wegeflächen und die Standorte für Tore aus mineralisch gebundenen
Werkstoffen als einen großen Konflikt. Die getroffenen Festsetzungen zu der Oberflächengestal-
tung der Wege führen dazu, dass die Auswirkungen als vertretbar eingestuft werden.
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6.10.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes und d er Rückprallwand
Aus Sicht des Denkmalschutzes soll die umlaufende prallfeste Einfassung des Sonderkleinspiel-
feldes möglichst unauffällig gestaltet werden und der Umgebung angepasst werden. Daher erfolgt
die Festsetzung, dass diese Einfassung ausschließlich in den Grüntönen RAL 6000 bis RAL 6013
oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden darf. Hiermit wird sichergestellt,
dass sich die Einfassung an die umgebenden Rasen- bzw. Wegeflächen sowie an die Einfriedun-
gen in der Umgebung anpasst.
Die Festsetzung der zulässigen RAL Farben (Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013) für die Rück-
prallwand erfolgt ebenfalls zur Vereinheitlichung und Beruhigung des Erscheinungsbildes des
RheinEnergieSportparks. Die Rückprallwand steht zukünftig in von Trainingsplätzen umgebenden
Bereichen, so dass diese sich in den genannten Grüntönen farblich in die Umgebung integriert.
Wasserrecht gem. § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) 6.11.
i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB
Im Plangebiet ist das innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" sowie der "Flä-
chen für Sportanlagen" anfallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort zu
versickern. Die Festsetzung dient dem Schutz des Grundwasserdargebots sowie einer Verminde-
rung des Eingriffes in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die Einleitung des Nieder-
schlagswassers in die Kanalisation oder ein Gewässer ist hiermit ausgeschlossen.
Auswirkungen der Planung 6.12.
6.12.1. Artenschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein "Faunistisches Fachgutachten und Arten-
schutzrechtliche Prüfung", naturgutachten oliver tillmanns, Mai 2019 erstellt. Die Erhebung der
Fauna des Plangebiets und seines Umfeldes erfolgte im Frühjahr und Sommer 2015.
Aufgrund des Lebensraumpotenzials des Plangebiets und seines Umfeldes wurden zur Überprü-
fung des speziellen Artenschutzes die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse sowie ein Vor-
kommen der Haselmaus untersucht. Um auch Aussagen zu Arten zu ermöglichen, die nicht in An-
hang IV der FFH-Richtlinie geführt werden bzw. keine wildlebenden Vogelarten sind, wurden zu-
dem Querschnittsbegehungen durchgeführt, in deren Rahmen sonstige Säugetiere, Amphibien,
Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken und Libellen erfasst und Funde weiterer Artengruppen doku-
mentiert wurden. Wegen der zu erwartenden Wirkungen der Planung und der bestehenden Vorbe-
lastungen im Plangebiet und seinem Umfeld wurde der Untersuchungsraum in einer Entfernung
von 200 m zum Plangebiet abgegrenzt.
Bei den Kartierungen konnten mit Braunem/Grauem Langohr, Großem Abendsegler, Wasserfle-
dermaus und Zwergfledermaus vier Fledermausarten festgestellt werden, die im Untersuchungs-
raum Jagdgebiete und Flugwege vorfinden. Auf das Vorkommen von Quartieren liegen dagegen
keine Hinweise vor. Die Haselmaus konnte nicht erfasst werden. Unter den insgesamt 58 festge-
stellten Vogelarten sind 19 Arten als planungsrelevant einzustufen. Diese treten aber überwiegend
als Gastvögel auf, nur neun Arten besitzen im Untersuchungsraum auch Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten. Gimpel, Habicht, Kleinspecht, Waldkauz und Waldohreule brüten mit jeweils einem Re-
vierpaar, Grauschnäpper und Weidenmeise mit jeweils 3 Paaren. Der Mäusebussard ist mit vier im
Untersuchungsraum liegenden Revierzentren die zweithäufigste und der Star mit 24 Revieren die
mit großem Abstand häufigste planungsrelevante Brutvogelart. Die festgestellten Fortpflanzungs-
stätten der meisten planungsrelevanten Brutvögel liegen in einer Entfernung von mind. 40 m zum
Vorhabenbereich, auffällig ist die geringe Distanz von Brutplätzen zu stark frequentierten Straßen
und Wegen auch bei Taggreifen sowie die Nähe von Eulenbrutplätzen zu bestehenden starken
Lichtquellen. Der sehr wenig störungssensible Star brütet auch im unmittelbaren Umfeld des Vor-
habenbereichs.
Bei den Erfassungen von Arten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, wurden außer
den Fledermäusen weitere acht Säugetierarten (Eichhörnchen, Feldmaus, Igel, Maulwurf, Rot-
fuchs, Rötelmaus, Waldmaus, Wildkaninchen) und die Erdkröte als einzige Amphibienart festge-
stellt. Ein Nachweis von Reptilien gelang nicht. Unter den Wirbellosen wurden sechs Tagfalter-,
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fünf Heuschrecken- und sieben Libellenarten erfasst, zudem liegen einzelne Nachweise von Kä-
fern, Hornisse und Weinbergschnecke vor. Regional, landes- oder bundesweit gefährdete Arten
wurden im Rahmen der Querschnittsbegehungen nicht nachgewiesen, für eine lokal seltene Kä-
ferart besitzt das Plangebiet keine Funktion als Reproduktionshabitat.
Die artenschutzrechtliche Prüfung stellt folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dar:
- Maßnahme ASP-V1 – Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme von Sträuchern und
Bäumen:
Eine Entnahme von Gehölzen (Sträucher, Bäume) ist für die im Plangebiet geplanten Bau-
maßnahmen nicht vorgesehen. Sollte – wider Erwarten – die Entnahme einzelner Bäume
oder Sträucher notwendig werden, ist diese außerhalb der Brutzeit der betroffenen pla-
nungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen, um eine Zerstö-
rung von Nestern und Gelegen sowie eine Tötung von Jungvögeln von Vogelarten zu ver-
meiden. Falls eine Inanspruchnahme von Gehölzbeständen notwendig wird, ist diese des-
halb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen.
- Maßnahme ASP-V2 – Kontrolle auf aktuell genutzte Nester:
Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von
Gehölzen nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfol-
gen. Diese Nesterkontrolle wäre durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik)
durchzuführen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten
sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die
Zerstörung von Eiern und eine Verletzung oder Tötung von Jungtieren wildlebender Vogel-
arten vermieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG und Artikel 5 b der Vogelschutzrichtlinie verhindert werden kann.
- Maßnahme ASP-V3 – Vermeidung von Vogelschlag an G laselementen:
Die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag könnte signifikant steigen, falls
großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude verbaut wer-
den sollten. Deshalb sind der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Ge-
fahr für Vögel im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch einen Fachmann zu über-
prüfen, wenn eine konkrete Planung für die Gebäudegestaltung vorliegt. Sollten Konflikte
absehbar sein, z. B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln erscheint,
als dass sie diese Glasflächen durchfliegen könnten, wären diese Konfliktpunkte durch den
Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Da für Vögel neben scheinbar durchfliegbaren
Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten Kollisionsrisiko
führen können, sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nicht nur in gefahrenträch-
tigen Ecksituationen – einen Wert von 15 % nicht überschreiten. Dadurch werden die Vor-
gaben der Schweizer Vogelwarte bezüglich der Verspiegelung von Glaselementen erfüllt
und es kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz entsprechend gering reflektie-
render Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogel-
schlag führt.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die drei Vermeidungsmaßnahmen aufgenommen, so-
dass deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet ist.
Von den dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen profitieren ebenfalls die nicht
planungsrelevanten Vogelarten, falls – wider Erwarten – Gehölze vorhabenbedingt entfernt werden
müssten. Für die Fledermausarten und planungsrelevanten Vogelarten werden keine weiteren
Maßnahmen notwendig. Da keine Quartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört
werden und die lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues Langohr und Wasserfleder-
maus nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers auftreten, sind keine Auswir-
kungen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nah-
rungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabenbedingt ebenfalls nicht betroffen,
erhebliche Störungen sind aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der
Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, auszuschließen. Für die nicht pla-
nungsrelevanten Vogelarten verhindern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen das Eintre-
ten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Weitere artspezifische Maßnahmen werden für
keine der im Plangebiet auftretenden artenschutzrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspezifi-
sche Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des gesetzlichen Arten-
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schutzes nicht. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitert somit unter Berücksichtigung der
dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht an den artenschutzrechtlichen Ver-
boten. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht aus diesem Grunde die städtebauliche Erforderlich-
keit.
Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose und ferner die Erdkröte, die nicht dem speziellen Ar-
tenschutz unterstehen, sind mit der Planung Lebensraum- und Individuenverluste durch die Flä-
cheninanspruchnahme verbunden. Obwohl zu nachtaktiven Wirbellosen wie z.B. Nachtfaltern kei-
ne gezielten Untersuchungen durchgeführt wurden, ist abzusehen, dass die Installation von künst-
lichen Lichtquellen, vor allem des Flutlichts, zu Desorientierung und Tötung von Individuen führt.
Auch für diese Arten werden deshalb Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen,
die den Schutz von Teilflächen sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Die Maßnahmen sehen
wie folgt aus:
- Maßnahme Fauna-V1 – Erhalt von strukturreicheren Randbereichen der Wiesenfläche. Die
Maßnahme dient verschiedenen Säugetieren, der Erdkröte und vielen der festgestellten
tagaktiven Wirbellosen. Die Maßnahme wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans
gesichert.
- Maßnahme Fauna-V2 – Erhalt von Wiesenstreifen ent lang des zwischen den Trainingsplät-
zen durchführenden Weges. Durch die Maßnahmen wird kleinflächig der Verlust von Le-
bensräumen gemindert, vor allem aber die Barrierewirkungen für wenig mobile Arten wie
z. B. Säugerarten, Erdkröte oder Heuschrecken reduziert. Die Maßnahme wird über die
Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert.
- Maßnahme Fauna-V3 – Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf Tierarten:
Um die geplanten Trainingsplätze ausreichend nutzen zu können, ist die Installation von
Flutlichtanlagen vorgesehen. Aufgrund der potenziellen Konflikte mit nachtaktiven Tierarten
(Säugetiere, Wirbellose) ist dafür die Verwendung von Planflächenstrahlern mit UV Siche-
rung der Maßnahme erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag.
- Maßnahme Fauna-V4 – Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Wegebe-
leuchtung auf Tierarten:
Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im
Vorhabenbereich ist zu unterlassen, um nachtaktive Wirbellose möglichst wenig zu stören
und die Gefahr einer Tötung zu verringern.
Durch die Berücksichtigung der Maßnahmen V1 und V2 ist es möglich, die Betroffenheit von Tier-
arten deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen V3 und V4 sind rechtlich nicht zwingend erforderlich,
können aber auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Selbst bei einem potentiellen Verlust von
Lebensraum und/oder der unmittelbaren Gefährdung von Individuen häufiger, weit verbreiteter
Arten, sind Auswirkungen auf den Bestand der Arten bzw. ihre lokalen Populationen auszuschlie-
ßen. Da die Arten nicht dem besonderen Artenschutz unterstehen bzw. aufgrund der Zulässigkeit
des Eingriffs nicht den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG unterliegen
und aufgrund ihrer Häufigkeit teils als Schädlinge bekämpft werden (z.B. Feldmaus, Kaninchen),
sind weder Lebensraumverluste noch unmittelbare Gefährdungen von Individuen als erhebliche
Auswirkungen auf die Arten oder deren Lokalpopulationen zu betrachten. Für die im Boden leben-
den Arten sind zudem keine weiteren mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Maßnahmen zur
Verringerung der Tötungsgefahr möglich. Artspezifische, bestandsstützende Ausgleichsmaßnah-
men sind aufgrund der Häufigkeit der Arten, da die Arten auch von der Renaturierung eines Sport-
platzes profitieren und wegen ihrer geringen Ansprüche an ihre Lebensräume ebenfalls nicht
durchzuführen. Eine Erheblichkeit der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die nicht dem speziel-
len Artenschutzrecht unterstehenden Tierarten bzw. ihre lokalen Vorkommen kann deshalb ausge-
schlossen werden (vgl. Kapitel 7.5.1.3.). Somit führt die Realisierung des Bebauungsplans "Erwei-
terung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz" auch für die Tierarten, die nicht dem speziellen Arten-
schutz unterstehen, nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.
6.12.2. Verkehr
Durch brenner BERNARD ingenieure GmbH wurde die „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungs-
plan Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz“, 24.05.2019 erstellt. Ziel der verkehrlichen
Untersuchung ist es, für das Plangebiet nachzuweisen, dass der Stellplatzbedarf durch die plan-
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bedingten Änderungen des RheinEnergieSportparks gedeckt werden kann. Zudem wurden Aussa-
gen zum Nutzungszweck seitens der Pkw-Fahrerinnen und Fahrern auf den Parkplätzen im Um-
feld des Geißbockheims getroffen. Des Weiteren dient die verkehrliche Untersuchung auch als
Datenbasis für das Lärmgutachten.
Stellplatznachfrage
Im Zuge der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurden Verkehrserhebungen an fünf Parkplätzen,
die im Umfeld des Geißbockheims liegen, an drei Tagen mit unterschiedlichem Trainingsbetrieb
durchgeführt. Die Ergebnisse der Verkehrserhebungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die höchste Stellplatznachfrage wurde am Tag 2 (S amstag, 28.04.2018) um 11:45 Uhr
(Peak) mit Spielbetrieb von vier Nachwuchsmannschaften (vier Heimspiele der U15, U17,
U8 und U9) erhoben.
- Die Stellplatznachfrage betrug über alle fünf Par kplätze während des genannten Peaks
insgesamt 349 Pkw-Stellplätze (Auslastung: 94 %)
Auf den Parkplätzen konnten zum Teil temporäre Überschreitungen der Stellplatzkapazität festge-
stellt werden. Zu erklären sind diese Überschreitungen zum einen mit der etwa 400 m langen Zu-
fahrtstrecke zwischen dem Parkplatz Geißbockheim und der Zählstelle am Knotenpunkt Berren-
rather Straße/Franz-Kremer-Allee, auf der sich fortbewegende Fahrzeuge befanden, die somit kei-
nen Pkw-Stellplatz in Anspruch nahmen. Zum anderen lassen sich die Überschreitungen begrün-
den durch Hol- & Bringdienste der Eltern und Fahrdienste des 1. FC Köln, welche im Rahmen der
Verkehrsbeobachtungen zu den ermittelten Stoßzeiten die Nachwuchsspielerinnen und -spieler auf
den Parkplätzen absetzten, dabei jedoch keine Pkw-Stellplätze in Anspruch nahmen.
Zusätzliches Verkehrsaufkommen
Im Verkehrsgutachten wurde des Weiteren das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Erwei-
terung des RheinEnergieSportparks abgeschätzt. Dabei ist lediglich durch die Nutzung der geplan-
ten Großspielfelder (organisierter Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln und
Schulsport), durch die Nutzung der vier öffentlichen Kleinspielfelder sowie in geringem Umfang
durch die in das Leistungszentrum neu aufzunehmende GeißbockAkademie von Neuverkehr aus-
zugehen. Bei der Ermittlung wurden ein Werktag sowie ein Samstag betrachtet, da hier unter-
schiedliche Nutzungsparameter zugrunde liegen. Die Berechnungen ergaben, dass es an einem
Werktag zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 220 Kfz/24h kommt und an einem Sams-
tag zusätzlich von 280 Kfz/24h.
Auswirkungen auf die Verkehrsqualität
Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld des
Plangebietes ist durch die Zusatzverkehre in der Spitzenstunde keine nennenswerte Veränderung
der Verkehrsqualität zu erwarten, sodass auf einen detaillierten rechnerischen Nachweis verzichtet
werden konnte.
Stellplatzbedarf für die geplanten Erweiterungsmaßnahmen
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde des Weiteren der Stellplatzbedarf für die geplanten
Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks bestimmt. Die Ermittlung erfolgte dabei für die Diffe-
renz der Nutzungsänderungen mithilfe von Annahmen, die sich an der früheren Verwaltungsvor-
schrift zu § 51 der alten BauO NRW (Stand 2000) orientieren. Demnach sind für den zusätzlichen
Sportplatz, das Leistungszentrum und die öffentlichen Kleinspielfelder insgesamt 73 Pkw-
Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks nachzuweisen.
Auf diesen Ergebnissen aufbauend wurde der Stellplatznachweis für den regulären Planfall, d.h.
Tage an denen die U21 keines ihrer Meisterschaftsspiele im Franz-Kremer-Stadion bestreitet, für
die folgenden drei Fälle ermittelt:
- Fall 1: Werktag ohne öffentlichem Trainingsbetrie b der Lizenzmannschaft
- Fall 2: Spielbetrieb nur von Nachwuchsmannschafte n: vier Heimspiele der U15, U17, U8
und U9
- Fall 3: Werktag mit öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmannschaft
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Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den regulären Planfall ergab, dass das Stellplatzange-
bot für alle drei untersuchten Fälle als ausreichend gewertet werden kann. Der zusätzliche Stell-
platzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks kann somit
nachgewiesen werden. Die Errichtung der Tiefgarage unter dem geplanten Leistungszentrum mit
32 Stellplätzen ist dabei städtebaulich erforderlich, um dem künftig erhöhten Stellplatzbedarf im
RheinEnergieSportpark gerecht zu werden.
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für seltene Ereignisse, d. h. für Tage an denen ein Meis-
terschaftsspiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion stattfindet, führte zu dem rechnerischen Ergeb-
nis, dass die Stellplatzkapazität des RheinEnergieSportparks - sowohl im Bestand als auch im
Planfall bei mehreren zeitgleichen Spielen der Nachwuchsmannschaften - zu einem bestimmten
Zeitpunkt überschritten wird.
Dieses rechnerische Ergebnis wurde mit der festgestellten Praxis abgeglichen. Die Anreise der
Zuschauer zu Veranstaltungen im Franz-Kremer-Stadion (Spiel der U21) ist gemäß Angaben des
1. FC Köln außerhalb des gemessenen Peaks im Fall 2 (Spielbetrieb von Nachwuchsmannschaf-
ten am Wochenende) zu erwarten. Der Peak im Fall 2 liegt ungefähr zwischen 10:30 Uhr und
13:00 Uhr (für ca. 11:45 Uhr wird die höchste Stellplatzbelegung ermittelt). Nach 13:00 Uhr baut
sich der Peak bereits ab. Die Spiele der U21 beginnen im Regelfall an Samstagen um 14:00 Uhr,
sodass mit einem Eintreffen der Zuschauer nach zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr zu rechnen
ist, Somit kommt es zu einer zeitlichen Verlagerung der Ziel- und Quellverkehre sowie der in An-
spruch genommenen Stellplatzkapazitäten, sodass die Stellplatzkapazität im RheinEnergieSport-
park in der Praxis auch im Fall eines Spiels der U21 im Franz-Kremer-Stadion – in Abhängigkeit
der Zuschauerzahl - ausreichend sein kann.
Bei Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung ist der 1. FC
Köln bereits heute in der Lage, durch entsprechende Informationen und verkehrliche Maßnahmen
(z. B. Einsatz von Busshuttles), frühzeitig zu reagieren. Zudem wird zukünftig organisatorisch vom
1. FC Köln geregelt werden, dass keine Nutzung des hinzukommenden Sportplatzes 9 zeitgleich
stattfindet. Alternativ ist die Verlegung der Spiele im Franz-Kremer-Stadion in andere Sportstätten
(z. B. Südstadion, RheinEnergieStadion) möglich und bereits gängige Praxis. Entsprechende Re-
gelungen können im Rahmen der Baugenehmigung getroffen werden.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrssituation im Fall 2 und bei einem Meisterschaftsspiel
der U21 im Franz-Kremer-Stadion bereits im Bestand an wenigen Tagen des Jahres als kritisch
zu werten ist und somit nicht auf die im Zuge der Bauleitplanung geplanten Baumaßnahmen zu-
rückzuführen.
Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen des 1. FC Köln in Bezug auf ein zusätzli-
ches Großspielfeld und das Leistungszentrum sowie aufgrund der vier neuen öffentlichen Klein-
spielfelder konnte somit nachgewiesen werden.
6.12.3. Lärm
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine "Schalltechnische Untersuchung über die
zu erwartende Geräuschemission und –immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sport-
anlage ‚RheinEnergieSportpark in Köln Sülz‘", Juni 2019 durch die ADU cologne GmbH erstellt.
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist mit dem Rd. Erl.
des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 21. Juli 1989 die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Danach
findet grundsätzlich eine Lärmsegmentierung, d. h. Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmis-
sionen getrennt nach der Lärmart statt.
Sportanlagenlärm
Für die Ermittlung und Bewertung von Sportanlagenlärm wird als Orientierungshilfe die 18. BIm-
SchV herangezogen (vgl. Kapitel 7.5.6.1).
Im Plangebiet wurden die bestehenden und geplanten Trainingsplätze, das Gebäude des Leis-
tungszentrums und das Franz-Kremer-Stadion in die Untersuchung eingestellt. Die geplanten
Funktionsgebäude (A4 und C1) sind hingegen für Geräuschimmissionen irrelevant.
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In der unmittelbaren Nachbarschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind
drei Emittenten angeordnet, die jedoch nicht nach der 18. BImSchV zu beurteilen sind:
- Geißbockheim mit einem externen Gastronomiebetrei ber
- Schießstand Schützenbruderschaft St. Hubertus Köl n-Sülz- Klettenberg 1922 e.V.
- Waldkindergarten "Die Waldzwerge"
Das Geißbockheim wird teilweise vom 1. FC Köln (Trainingsräume, Verwaltung, Fan-Shop) und
teilweise als Gastronomie betrieben. Die Geräusche durch Nutzung des 1. FC Köln vom Geiß-
bockheim, die gemäß der 18. BImSchV zu beurteilen wären – hier sind die Geräusche aus der
Trainingshalle im Geißbockheim bzw. die Geräusche während des Umziehens der Sportler zu
nennen -, sind gegenüber den übrigen Sportanlagengeräuschen nicht relevant. Darüber hinaus
entsteht aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr der Nutzung am Geißbockheim Verkehrslärm.
Der Schießstand bedarf und besitzt nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18,
Spalte 2 des Anhangs eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und
damit ist als Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen des Schießstandes die TA Lärm heran-
zuziehen; denn die 18.BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer Geneh-
migung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Unmittelbar südöstlich des Schießstandes ist der Wald-
kindergarten "Die Waldzwerge" angeordnet.
Die Geräusche durch die Kindergartennutzung ist als sogenannte sozialadäquater Lärm einzustu-
fen und fällt ebenfalls nicht unter die 18. BImSchV.
Die in der weiteren Umgebung vorhandenen Sportanlagen vom Blau Weiß Köln, DJK Südwest
Köln, der Kampfbahn 1. FC Köln am Decksteiner Fort, die Tennisplätze KHTC Blau Weiß Köln, der
Sportplatz Beethovenpark sowie die Rugby-Park ASV Köln wurden ebenfalls als Vorbelastung in
die Untersuchung eingestellt.
Für die Eingangsdaten der durchgeführten Berechnung wird auf das Lärmgutachten verwiesen.
Die Ergebnisse für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung durch Sportanlagenlärm gemäß der
18. BImSchV für die geplante Erweiterung / Sanierung des RheinEnergieSportparks zeigen, dass
die Vorgaben der 18. BImSchV eingehalten werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Sportanla-
gen im Bebauungsplan tags innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h.
werktags zwischen 06:00 bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 07:00 und 09:00 Uhr,
sowie zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) nicht betrieben werden. Die Haustechnik des Leistungs-
zentrums im Sondergebiet ist auf einen abgestrahlten Schallleistungspegel von L
WA = 90 dB tags
und nachts zu begrenzen. Dies wird durch die textliche Festsetzung 6.2 planungsrechtlich gesi-
chert.
Gemäß den Berechnungen des Lärmgutachtens ergeben sich Beurteilungspegel außerhalb der
Ruhezeiten, die für die relevanten Szenarien für das Franz-Kremer-Stadion (5 390, 2 500 und 400
Zuschauer) durchweg – mit Ausnahme des IO 11 – unterhalb der maßgeblichen Immissionsricht-
werte der 18. BImSchV liegen. Der in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR) gelegene IO 11 weist bei
allen Szenarien einen um 2 dB über dem Immissionsrichtwert von 50 dB(A) liegenden Beurtei-
lungspegel auf. Diese Überschreitung des Immissionsrichtwertes ergibt sich allerdings bereits
weitgehend aus der Vorbelastung durch andere, außerhalb des Plangebiets liegende Sportemit-
tenten, nämlich zwei bestehende Sportanlagen (aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln
und DJK Südwest), die deutlich näher zu diesem Immissionsort ausgerichtet sind. Die Zusatzbe-
lastung aus dem Plangebiet stellt sich an diesem Immissionsort (IO 11) als gering dar. Die Über-
schreitung des IO 11 ist demnach nicht allein auf die Auswirkungen des Plangebietes zurückzufüh-
ren. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel von lediglich 0,1 bis 0,2 dB. Auf-
grund der Vorbelastung durch die Sportanlagen und die Militärringstraße sowie der Lage des IO 11
im Randbereich der Wohngebiete zum Außenbereich wird eine Erhöhung des zumutbaren Immis-
sionsrichtwerts i. S. einer Zwischenwertbildung um 2 dB für vertretbar angesehen.
Der Beurteilungspegel innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags kann bei gleichzei-
tiger Vollauslastung aller Sportanlagen (Gesamtbelastung) den Immissionsrichtwert für ein WR-
Gebiet an zwei Immissionsorten (IO 4 und IO 11) um 2 dB überschreiten. Hierbei ist jedoch zu be-
achten, dass sich die Überschreitung bereits auf Grund der Vorbelastung ergibt und sie somit nicht
planbedingt ist. Es handelt sich zudem um Grundstücke im Randbereich der Wohngebiete im
Übergang zum Außenbereich, die auf Grund ihrer Nähe zu stark befahrenen Straßen und den vor-
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handenen Sportanlagen vorbelastet sind. Daher erachtet die Stadt Köln eine Erhöhung des zu-
mutbaren Immissionsrichtwerts im Sinne einer Zwischenwertbildung um 2 dB als vertretbar.
Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung des Immissionsrichtwerts alleine aus der An-
nahme der genehmigten, in der Realität nicht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-Kremer-
Stadions mit 5 390 Zuschauern. Dieses dient u. a. der Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als
Spielstätte, die aufgrund der Auflagen des Verbandes über eine Kapazität von mindestens 2 500
Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten Saisons zeigt jedoch, dass die
maximale Zuschauerzahl deutlich unterhalb der geforderten Kapazität von 2 500 Zuschauern liegt.
Mit einer höheren Auslastung ist daher allenfalls bei den Heimspielen der Regionalligamannschaft
zu rechnen. Die Durchführungsbestimmungen des Verbandes setzt die Regelspielzeit für Regio-
nalligaspiele auf Samstag 14 Uhr, also außerhalb der Ruhezeiten fest. Zu Gunsten dieses nur in
Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen, dass
es sich hierbei um ein seltenes Ereignis i. S .d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt und die sich dar-
aus ergebende Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV hinnehmbar
ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr, die Immissionsrichtwer-
te in bestimmten Maße zu überschreiten. Da es pro Saison nur insgesamt 18 Heimspiele 1 der Re-
gionalligamannschaft gibt, werden die zulässigen Ausnahmen bei Weitem nicht erreicht. Für Aus-
lastungen von unter 2 500 Zuschauern werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten
(außer dem IO 11, aufgrund der oben beschriebenen Gründe) auch innerhalb der mittäglichen Ru-
hezeit unterschritten. Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion durch Nachwuchs- und
Frauenmannschaften konnten in den letzten Jahren im Regelfall eine Auslastung von bis zu 400
Zuschauern festgestellt werden. Für diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an al-
len Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feier-
tags unterschritten.
Beim IO 11 ist zudem zu beachten, dass die Planung jedenfalls bei einer Zuschauerzahl von 5 390
im Franz-Kremer-Stadion nicht lärmerhöhend wirkt. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes
um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung.
Darüber hinaus wurden die die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie die
Einwirkungen auf das Leistungszentrum untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
eine Erhöhung durch den anlagenbezogenen Straßenverkehr aufgrund der auf den angrenzenden
klassifizierten Straßen vorherrschenden Verkehrsbelastung im Vergleich zum geringen Kfz-
Zusatzverkehr durch die Nutzung der Sportanlage nicht vorliegt. Die Einwirkungen auf Aufenthalts-
räume im Leistungszentrum und die daraus resultierenden Vorgaben für die Schalldämmung von
Fenstern gemäß DIN 4109 ist im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln. Entsprechende
Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan festgesetzt (vgl. Kapitel 6.8.).
Freizeitlärm
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sollen auch vier öffentliche Kleinspielfelder errichtet
werden können. Diese öffentlichen Kleinspielfelder sind nicht gemäß der 18. BImSchV, sondern
gemäß der Freizeitrichtlinie NRW zu betrachten.
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Betrieb der Kleinspielfelder durch die
Kommunikationsgeräusche durch die Nutzenden der Kleinspielfelder (zu den geplanten Nutzungen
siehe Kapitel 6.9.1) sowie durch die Pkw-Vorgänge auf dem Platzplatz an der Gleueler Straße be-
stimmt.
Gemäß den Ergebnissen der Lärmuntersuchung werden an sämtlichen Immissionsorten die
Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie unterschritten. Eine Überschreitung der zulässigen Maximal-
pegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund dieser Berech-
nungsergebnisse sind bei der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder keine Lärmschutzmaß-
nahmen erforderlich.
Lärmbelastung des äußeren Grüngürtels als Erholungsanlage durch die Sportnutzung
Durch die Nutzung der Sportanlagen des 1. FC Köln wird der äußere Grüngürtel als Anlage für die
Naherholung der Bevölkerung mit Sportlärm belastet. Effiziente Maßnahmen, wie beispielsweise
1 In der Regel werden 17 Heimspiele ausgetragen. In der Regionalliga kann es aber dazu kommen, dass 18 Heimspie-
le auszutragen sind. Es wurde daher der Worst-Case mit 18 Heimspielen betrachtet.
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Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände, sind entsprechend den Aussagen des Grünordnungs-
planes wegen ihrer großen Konflikte zu der übrigen Nutzung des Äußeren Grüngürtels unverträg-
lich. Darüber hinaus hat das Lärmschutzgutachten nachgewissen, dass an den maßgeblichen Im-
missionsorten die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. nicht wesentlich verschlechtert werden.
Die Auswirkungen bzgl. des Schalls sind somit als vertretbar zu bewerten, da diese nur einen ge-
ringen Teil des Äußeren Grüngürtels betreffen. Gegebenenfalls erforderliche Schallschutzmaß-
nahmen sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.
6.12.4. Wald
Im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Nach
§ 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen,
Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere, mit dem Wald verbundene und ihm dienende
Flächen. Nicht zum Wald zählen Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG), Flächen mit
agroforstlicher Nutzung (Nr. 2), bestimmte zum Stichtag als landwirtschaftlich genutzt gemeldete
Flächen, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung andauert (Nr. 3), und in der Flur oder im be-
bauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit
Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden (Nr. 4).
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens stellte sich somit die Frage, ob es sich bei der Gleueler
Wiese um eine Waldwiese handelt oder nicht. Waldwiesen müssen ihrem Hauptzweck nach dem
Wald dienen, was etwa durch eine entsprechende waldspezifische Erholungsfunktion oder durch
deren ökologische Funktion für bestimmte, waldlebende Arten gegeben sein kann. Dies wird nach
eingehender Prüfung von der Stadt Köln verneint. Die Größe der Gleueler Wiese und die Tatsa-
che, dass die Wiese nur von Waldbestand eingerahmt wird, selber aber nicht mit Bäumen oder
Gehölzen, auch nicht teilweise, bestanden ist, sprechen dafür, dass der Wald im Äußeren Grün-
gürtel an den Rändern endet.
Aufgrund der Abstände der geplanten Sportanlagen zum bestehenden Wald ist auf die Waldrand-
steifen im Bebauungsplanverfahren ein besonderes Augenmerk gelegt worden. Aufgrund der ge-
wählten Abstände der Flächen für Sportanlagen (A1 bis A3) sowie der Öffentlichen Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Kleinspielfelder können die Waldrandstreifen ihre ökologische Funktion
weiterhin in vollem Umfang erfüllen, da im Bereich der Waldrandstreifen keine Eingriffe durch die
Trainingsplätze bzw. Kleinspielfelder zulässig sind. Die im Plangebiet liegenden forstbestandenen
Flächen werden zudem mittels einer Erhaltungsfestsetzung (siehe Kapitel 6.9.2.9.) planungsrecht-
lich gesichert, sodass auch für die Zukunft gesichert ist, dass die forstbestandenen Flächen wei-
terhin unverändert Teil der Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind.
Der Bebauungsplan schafft daher keine Grundlage für eine Waldumwandlung, so dass § 43 Abs. 1
LFoG keine Anwendung findet.
6.12.5. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Insbe-
sondere durch die Anlage der neuen Trainingsplätze sowie der öffentlichen Kleinspielfelder kommt
es zu einer Inanspruchnahme von bisher nicht beanspruchtem Grund und Boden. Durch die Erwei-
terung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks kann die bestehende Infrastruk-
tur jedoch genutzt werden. Der Flächenbedarf für die Erweiterung wird dadurch gegenüber einer
Neuplanung an einem anderen Ort erheblich verringert. Der Flächenbedarf wird zudem durch die
Nutzung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die
Renaturierung des heutigen Spielfeldes 2 führt zudem zu einem Ausgleich der Belastungen für den
Boden an dieser Stelle.
6.12.6. Klima
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten "Mas-
terplan 1. FC Köln: Klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark
in Köln-Sülz" durch Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Mai 2019 erstellt. Anlass war insbesonde-
re die Schaffung von neuen Trainingsplätzen sowie der Errichtung des Fußball-Leistungszentrums.
Im Gutachten wurde für die neuen Trainingsplätze der vorgesehene Kunstrasenbelag angesetzt.
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Auch die Belagsänderungen innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C wur-
den berücksichtigt.
Der Kunstrasenbelag hat die Eigenschaft, sich während sommerlicher warm-heißer Witterungsbe-
dingungen aufzuheizen. Im Rahmen der Untersuchung wurde als Worst-Case-Betrachtung unbe-
feuchteter Kunstrasen auf gebundener Tragschicht für einen sehr warmen Sommertag, hinsichtlich
Wärmebelastung und Kaltluftverhältnissen untersucht. Die Bewertung erfolgt anhand der aus dem
Vergleich von Ist- und Plan-Zustand ermittelten Unterschiede der klimatologischen Messgrößen.
Die Untersuchung ergab, dass unmittelbar über den geplanten neuen Trainingsplätzen sowie der
öffentlichen Kleinspielfelder im Vergleich zur Umgebung erhöhte Lufttemperaturen von bis zu
3,5 Kelvin (K) und eine erhöhte Wärmebelastung (+1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) von
"warm" auf "heiß") auftreten, die mit der Situation in der bestehenden Bebauung in Köln-Sülz ver-
gleichbar ist. Sie stellen somit eine lokale Wärmeinsel dar, die vormittags aufgrund fehlender Ver-
schattung sogar um bis zu 0,6 K wärmer als die Sülzer Bebauung sein kann. Es handelt sich hier-
bei um lokale Effekte, deren Fernwirkung als gering einzustufen ist. So ist bereits auf dem nordöst-
lich der neuen Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der Wärmebelas-
tung feststellbar. Da die betroffenen Flächen jeweils in Strömung reduzierende Waldgebiete ein-
gebettet sind, wirken sich die Flächenmodifikationen der Planung nur in einem Umkreis von maxi-
mal 240 Metern aus. Der äußerste Südrand der Kleingärten stellt die Grenze des Wirkbereichs dar,
allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 PMV vernachlässigbar. Auswirkungen auf die
übrige Kleingartenanlage und die noch weiter entfernt gelegene Sülzer Bebauung sind nicht fest-
stellbar.
Die Umwandlung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu extensiver Wiese zeigt erwartungsgemäß
keine Effekte.
Bei dem auf einem bestehenden Kunstrasenplatz geplanten Leistungszentrum zeigt sich, dass
während eines sehr warmen Sommertages im nordöstlichen Windschatten ein Temperaturrück-
gang von ca. -2 K zu verzeichnen ist, welcher auf den Gebäudeschatten zurückzuführen ist. Im
Schatten des geplanten Leistungszentrums ist ebenfalls eine Reduzierung der Wärmebelastung zu
erwarten. Bei der Nachtsituation ist beim Leistungszentrum eine leeseitige Warmluftfahne zu be-
obachten. Hier ist eine Lufttemperaturerhöhung von 0,6 K zu erwarten. Die Warmluftfahne er-
streckt sich bis zu einer Entfernung von ca. 240 Metern, wird dabei jedoch zunehmend schwächer
und hat somit keine Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung in Sülz.
Bei der strahlungsnächtlichen Kaltluftproduktion konnte durch die Flächenumwandlung von Wiesen
in Kunstrasenflächen bzw. in Kleinspielfelder sowie die Errichtung der zusätzlicher Gebäude (Leis-
tungszentrum und Funktionsgebäude) eine absolute Reduktion (ca. 2,2 %) nachgewiesen werden,
deren relativen Auswirkungen jedoch gering sind, da der Flächenanteil der für die Kunstrasen vor-
gesehen Wiesen sowie der geplanten Gebäude an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein
ist. Ein Kaltlufttransport aus dem Planflächenbereich heraus konnte nicht festgestellt werden und
wird wegen der umliegenden, strömungshemmenden Wälder als unwahrscheinlich eingestuft.
Die Renaturierung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu Wiese hat aufgrund des geringen Flä-
chenanteils an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche keine Auswirkungen.
Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Simulationsgebietes lie-
genden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strahlungsnächtlicher Kaltluft-
transport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann
allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion – relativ
betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. Die Planung hat somit auch hinsichtlich
Kaltluftproduktion und -verlagerung keine maßgeblichen Auswirkungen.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Kunstrasenflächen und der geplanten Gebäude auf eine poten-
zielle Verschlechterung des gesamtstädtischen Klimas kann deren Einfluss ausgeschlossen wer-
den.
Bezüglich der lokalen Auswirkungen auf Spieler, mögliche Zuschauer sowie Passanten bleibt bei
den neu zu schaffenden Kunstrasenspielflächen die erhöhte Wärmebelastung auf die eigentlichen
Kunstrasenspielflächen beschränkt. Selbst die leeseitige "Hitzefahne" schwächt sich rasch ab. Am
nördlich der Spielfelder verlaufenden Fußweg steigt die thermische Behaglichkeit nur noch um ca.
0,5 PMV von "behaglich" auf "leicht warm" an. Bereits in kurzer Entfernung zu den Spielfeldrän-
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dern erreicht der thermische Komfort wieder das Niveau der Umgebung (bzw. des Ist-Zustandes).
Der Südrand der Kleingärten ist noch betroffen, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1
PMV (Thermischer-Komfort-Index) vernachlässigbar. Der übrige unveränderte Bereich der Wie-
senflächen dieser Waldlichtung ist somit von zusätzlicher Wärmebelastung nicht betroffen.
Die Umwandlung eines Trainingsplatzes von Kunst- zu Hybridrasen innerhalb der "Flächen für
Sportanlagen" mit der Bezeichnung C zeigt hingegen eine Verbesserung der klimatischen Situati-
on mit um bis 4 K niedrigeren Lufttemperaturen und einer Verbesserung des thermischen Komforts
von (- 1 PMV) von "heiße" auf "warme" Bedingungen.
Neben den Auswirkungen aufgrund der Errichtung der Trainingsplätze bzw. der Änderung der Bo-
denbeläge und der Errichtung des Leistungszentrums erfolgen im Bebauungsplan weitere Festset-
zungen, welche dem Klimaschutz dienen. Zu nennen sind hier die Maßnahmenflächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die Anpflanzung von Einzel-
bäumen, der Erhalt von Einzelbäumen bzw. von weiteren Bepflanzungen sowie die Dach- und
Fassadenbegründung. Hinzu kommen die externen Ausgleichsmaßnahmen, die allgemein dem
Klimaschutz dienen, aber aufgrund der räumlichen Entfernung keine Auswirkungen, insbesondere
keine mindernden Effekte auf die versiegelten Flächen im Bebauungsplangebiet haben.
Der Grünordnungsplan stellt dar, dass durch das Fehlen der Vegetationsdecke auf den Flächen
der Trainingsplätze mit einem Kunstrasenbelag wie oben dargestellt klimatisch schlechtere Bedin-
gungen festzustellen sein werden. Dies stellt einen Konflikt mit den Funktionen der Erholungsnut-
zung bzw. Sportnutzung dar. Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des Temperaturanstieges
auf den Sportplatzflächen bei Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung, da denkbare Maßnah-
men wie eine regelmäßige Bewässerung mit negativen Begleiterscheinungen wie einem sehr ho-
hen Anstieg der Luftfeuchtigkeit auf dem Spielfeld verbunden sind. Der Temperaturanstieg ist je-
doch nahezu auf die Trainingsplätze selbst begrenzt, sodass keine spürbaren Auswirkungen auf
die Umgebung bestehen. Der lokal begrenzte Temperaturanstieg ist somit als vertretbar zu bewer-
ten, insbesondere auch, weil im Falle von Extremwetterlagen mit einer gezielten Trainingssteue-
rung den Auswirkungen von Hitzeereignissen entgegengewirkt werden kann.
6.12.7. Denkmalschutz
6.12.7.1. Äußerer Grüngürtel
Der Äußere Grüngürtel ist seit 1980 in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Denkmallisten-
nummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der Grünflächen, die
Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. Bei der Unterschutzstellung
des Äußeren Grüngürtels sind im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße nördlich
des Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. Der bestehende Denk-
malschutz wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt.
Der Bebauungsplan sieht die Errichtung von drei neuen Großspielfeldern, vier Kleinspielfeldern für
die öffentliche Nutzung, einem neuen Leistungszentrum sowie von zwei Funktionsgebäuden vor.
Des Weiteren ist eine Umgestaltung im Bereich der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeich-
nung C angedacht. Ein Trainingsplatz im Bereich der Achse Decksteiner Weiher und Freiflächen
im Südosten des Plangebietes wird renaturiert.
Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch die neuen Trainingsplätze inklusive der Funktionsge-
bäude, der Modernisierung der bestehenden Trainingsbereiche sowie der öffentlichen Kleinspiel-
feldern wird aus Sicht des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bzw. des Stadtkonserva-
tors unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen als denkmalverträglich eingestuft. Die
Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels fußt auf Planungen des Stadtbaumeisters Fritz Schuma-
cher. Die eigentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte nach Plänen des Leiters der Planungsab-
teilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum. Das von Nußbaum zugrunde gelegte Konzept
für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenprogramm ausgerich-
tet, das neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasserflächen und insbesondere weite, offene
Volkswiesen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen, die in großen Ab-
ständen voneinander angesiedelt wurden (z. B. Postsportvereinsanlage am Fort IV, Sportpark
Müngersdorf, Geißbockheim, Golfclub Marienburg). Die Lage der geplanten Sportplätze parallel
zur Militärringstraße entspricht dabei mehr dem ursprünglichen Gedanken, als eine Anlage der
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Sportplätze südwestlich des Geißbockheims entlang der Berrenrather Straße, wie dieses zuerst
vom 1. FC Köln angedacht war, aber aus Denkmalschutzgründen nicht weiter verfolgt wurde.
Auch die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze (anstelle von Sportrasenplätzen) auf das Denkmal
wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich ein-
gestuft. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen keine denkmalpfle-
gerischen Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im Äußeren Grün-
gürtel zahlreiche Kunstrasenplätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als denk-
malverträglich eingestuft wurden.
Der notwendige Neubau des Fußball-Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Durch eine Bündelung der Funktionen im Fußball-
Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten eine Vertei-
lung von Einrichtungen auf der Fläche des RheinEnergieSportparks vermieden.
Generell ist unter Kenntnisnahme dieser Sachlage aus Sicht des Stadtkonservators das geplante
neue Gebäude des Fußball-Leistungszentrums denkmalrechtlich verträglich.
Insofern steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sportanlagen des 1. FC Köln keine denkmal-
pflegerischen Belange entgegen.
6.12.7.2. Bodendenkmal
Dem Plangebiet ist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgesprochen ho-
hes Potenzial im Hinblick auf die Erhaltung archäologischer Bodenfunde beizumessen. Dieser ur-
sprünglich noch im 19. Jahrhundert ländlich besiedelte Raum außerhalb der historischen Innen-
stadt wurde aus einer Überprägung durch Wohn- und Industriebebauung sowie dem Geländeab-
bau durch Ton- und Kiesgewinnung im Nahbereich der seit der Industrialisierung flächenmäßig
stark wachsenden Stadt weitgehend ausgespart. Ab 1870 wurde die halbkreisförmige um die Stadt
verlaufende Zone für die Errichtung eines der Stadt vorgelagerten äußeren Festsetzungsgürtels (2.
Rayon) mit einer regelmäßigen Reihung aus Forts und Zwischenwerken sowie einer späteren Ver-
dichtung durch Feldzwischenbauten und weiteren militärischen Anlagen ausgebaut. Es erfolgten
zwar punktuelle Bodeneingriffe durch die Festungsbauten, zivilen Bauprojekte und Nutzungen au-
ßer der Landwirtschaft wurden in deren Umfeld aus Gründen der Freihaltung des Schussfeldes
jedoch gleichzeitig unterbunden. Nach Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Fläche des ur-
sprünglichen Festungsgürtels durch die Anlage des Äußeren Grüngürtels bereits in den 1920er
Jahren in einen städtischen Naherholungsraum überführt und so bis heute aus dem städtischen
Siedlungs-, Industrie- und Infrastrukturraum ausgegliedert. Abgesehen von landschaftsgestalteri-
schen Eingriffen bei Anlage des Äußeren Grüngürtels kamen somit keine jüngeren künstlichen
Überprägungen in nennenswertem Umfang hinzu, sodass die Landschaftsoberfläche im Bereich
des heutigen Äußeren Grüngürtels großflächig in ihrem vorindustriellen Zustand erhalten geblieben
ist. Aus Altkarten des 19. Jahrhunderts ist zu entnehmen, dass das zu dieser Zeit siedlungsfreie
Planungsareal zwischen der Gleueler Straße und der Berrenrather Straße von zwei sich im Be-
reich des heutigen Decksteiner Weihers kreuzenden Wegeverbindungen durchschnitten wurde.
Das hohe archäologische Potenzial des Äußeren Grüngürtels wurde bei Ausgrabungen und bau-
begleitenden Beobachtungen in den 1920er Jahren deutlich. International herausragende Beispie-
le sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von Müngersdorf.
Auch im erweiterten Planungsgebiet wurden bei Anlage des Äußeren Grüngürtels zahlreiche Sied-
lungsspuren vor- und frühgeschichtlicher als auch römischer Zeitstellung bekannt und in Aus-
schnitten archäologisch untersucht. Da die Planunterlagen der archäologischen Ausgrabungen im
Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind, lässt sich die Lokalisierung der damals erfassten ar-
chäologischen Befunde und Funde anhand der erhaltenden schriftlichen Dokumentation nur teil-
weise im einzugrenzenden Gebiet zwischen der Berrenrather Straße im Südosten und der Gleue-
ler Straße im Nordwesten rekonstruieren. Die baulichen Reste einer ländlichen römerzeitlichen
Siedlung mit Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren sind demnach im nördli-
chen Planungsareal, etwa im Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2 zu verorten. Groß-
flächige Bodenaufschlüsse bei Anlage des Decksteiner Weihers in den Jahren 1928-29 erbrachten
im Abschnitt unmittelbar westlich des Planungsareals neben weiteren römerzeitlichen Bestattun-
gen Nachweise einer ausgeprägten Besiedlung durch die frühesten bäuerlichen Kulturen der Re-
gion zur Zeit der Jungsteinzeit (6. Jahrtausend v. Chr.) sowie der späten vorrömischen Eisenzeit
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(etwa 2.-1. Jahrhundert. v. Chr.). Von einer Ausdehnung vorgeschichtlicher Siedlungsflächen auf
das nördliche Planungsareal ist nicht zuletzt wegen einer für vorgeschichtliche Besiedlung begüns-
tigten topographischen Situation dieses Gebietes auszugehen. Eine das Planungsareal durchlau-
fende, erst im Zuge der Anlage des Äußeren Grüngürtels teilweise aufgefüllte Geländerinne, die
dem ursprünglichen Verlauf des Gleueler Baches entsprechen dürfte, bildet hier durch eine Ver-
zweigung nach Norden und Süden beidseitig spornartige Lagen aus, die als bevorzugte Standorte
vorgeschichtlicher Siedlungen gelten können.
Einen zentralen Denkmalbestand im Bereich des heutigen Grüngürtels bilden die neuzeitlichen
Bauwerke des äußeren Festungsgürtels, zu denen auch die im heutigen Geißbockheim erhaltenen
Reste des Artillerie- und späteren Infanteriezwischenwerkes Vlb gehören. Die größtenteils nur un-
terirdisch erhaltenen Bauwerke sind nicht von den Planungen betroffen, da diese sich im Bereich
von Freiflächen innerhalb der gestaffelten Festungsanlage bewegt. Die Überreste der Festungsan-
lagen liegen zum einen im Nahbereich der Militärringstraße und zum anderen westlich des Pla-
nungsareals.
Luftbildbefunde aus den Jahren 1951 und 1984 liefern dagegen Hinweise auf eine militärische
Nutzung der Flächen während des Zweiten Weltkrieges. Es handelt sich um eine Flakstellung im
Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2. Eine Erhaltung des vollständigen Inventars un-
terirdischer Bauelemente einer Flak-Batterie mit insgesamt mindestens fünf Flakgeschützen sowie
den zugehörigen technischen und infrastrukturellen Einrichtungen zeichnet sich ab. Militärische
Anlagen des Zweiten Weltkrieges erfahren in jüngerer Zeit zu Recht zunehmend eine Berücksich-
tigung im Bereich des Kulturschutzes, sodass auch die untertägigen Relikte Gegenstand der ar-
chäologischer Forschung werden und von bodendenkmalpflegerischen Belangen betroffen sind.
Hierzu gehört auch eine Unterschutzstellung ausgewählter Relikte mit besonderem kulturhistori-
schem Aussagewert als Bodendenkmal, wie beispielsweise im Fall des Westwalls. Die exemplari-
sche Vollständigkeit der vorliegenden Flakstellung als Zeugnis des Luftkampfes im Kölner Stadt-
gebiet rechtfertigt in diesem Zusammenhang den Denkmalcharakter und die Erhaltung der Anlage
in besonderer Weise.
Aufgrund dieser historischen Sachlage und der daraus abzuleitenden Erwartbarkeit von archäolo-
gisch relevanter Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Bodenschicht
darf in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln bei der Errich-
tung der öffentlichen Kleinspielfelder sowie der Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung
A2 und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume
abgetragen werden. In der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 wurde eine archäo-
logische Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden archäologischen Befunderwar-
tung durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung ist seitens der Archäo-
logischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zur Reduzierung der Höhenlage des geplanten
Trainingsplatzes sowie der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und somit auch auf das Denk-
mal Äußerer Grüngürtel (siehe vorstehendes Kapitel) ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m
unter höchstem Punkt der heutigen Geländeoberfläche zulässig. Voraussetzung ist, dass im Rah-
men des Bodenabtrags eine archäologische Untersuchung durchgeführt wird, um eine wissen-
schaftliche Untersuchung und Dokumentation archäologischer Befunde und Funde sicherzustellen.
Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze
müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer Aushub erfolgt. Im Rahmen des
Aushubs für die erforderlichen Drainageleitungen werden ebenfalls archäologische Untersuchun-
gen erforderlich.
Für die Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte des neuen Funktionsgebäudes
(Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4) und der Flutlichtfundamente ist vorab im
Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen eine Überprüfung der
archäologischen Befunderwartung durchzuführen. Bei Nachweis archäologisch relevanter Befunde
und Funde sind archäologische Untersuchungen im Vorlauf der Neubebauung durchzuführen.
Baubegleitende archäologische Untersuchungen erfordern darüber hinaus auch alle übrigen, über
den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Neubau des Leistungszentrums, die Vergrö-
ßerung/ Verlagerung des Funktionsgebäudes innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung C, der Neubau der Flutlichtfundamente, die Anlage neuer Wege, Verkehrsflächen
und Rigolen, Geländemodellierungen und für die Verlegung von Leitungen der technischen Infra-
struktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen).
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6.12.8. Waldkindergarten
Südwestlich der geplanten Trainingsplätze befindet sich ein Waldkindergarten. Durch die Errich-
tung der neuen Trainingsplätze kann eine von 17 informellen Spielstellen zukünftig nicht mehr ge-
nutzt werden. Sämtliche Spielstellen sind planungsrechtlich nicht gesichert. Der Waldkindergarten
nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die verbliebenden 16 Spiel-
stellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es sich um eine Wiesenfläche, oh-
ne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere weitere Wiesenflä-
chen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die nord-
westliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig
renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt angrenzt befinden sich die
Spielfläche 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergen-
dorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, das Spielen und Toben auf den Gleueler Wiesen während
der Ausbauphase und nach Projektrealisierung stark eingeschränkt wird. Die Spielorte am süd-
westlichen Wiesenrand zum Waldsaum sind durch den Betrieb der Trainingsfelder A1-A3 gestört,
soweit die Naturbeobachtung im Vordergrund steht. Da die Kinder begleitet spielen, besteht die
Möglichkeit, auch andere, nahe gelegene und ähnlich ausgestattete Abschnitte im Äußeren Grün-
gürtel aufzusuchen.
Im Zuge des Bebauungsplanes wurden die Trainingsplätze größtmöglich in nordöstliche Richtung
geschoben. Des Weiteren können zukünftig das Funktionsgebäude des 1. FC Köln vom Waldkin-
dergarten in Abstimmung mit dem Verein für den Toilettengang mit genutzt werden. Bereits im
Bestand können die Kinder bei Sturm eine Halle im Geißbockheim nutzen. Die Auswirkungen auf
den Waldkindergarten werden als vertretbar eingestuft.
6.12.9. Kontemplative Erholung / extensive Naherhol ung
Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler
Wiese, weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer naturnaher Freiraum auf-
gesucht werden können. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchende eine
erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu unge-
nutzten Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses Land-
schaftsteils wird sich ebenfalls so verändern, dass natursuchende Spaziergehende in nahegelege-
ne Abschnitte des Äußeren Grüngürtels verdrängt werden.
Des Weiteren ist durch die Nutzung freier Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport so-
wie dem Vereins- und Schulsport eine steigende Frequentierung der Trainingsplätze und der Ein-
richtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in den Abendstunden möglich. Dies gilt auch für
den Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler Wiese außerhalb des Planungsgebie-
tes. Gegenmaßnahmen werden jedoch nicht notwendig, da die intensivere Nutzung noch im Rah-
men der typischen Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt.
Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die Renaturierung und Sanierung des Parkplat-
zes an der Berrenrather Straße (nördlich) angedacht. Hier ist die Setzung von Natursteinblöcken
aus Grauwacke vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertrag-
schicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt im städtebauli-
chen Vertrag.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative Erholung trotz der
im GOP dargestellten großen Konfliktintensität als vertretbar eingestuft.
6.12.10. Weitere Nutzungen auf der Gleueler Wiese
Hundeauslaufwiese
Durch den Bau der Trainingsfelder gehen den Hundebesitzern, die die Gleueler Wiese zum Aus-
lauf ihrer Hunde aufsuchen, Auslaufflächen verloren. Der für die Hundebesitzer wertvolle Auslauf-
bereich ihrer Tiere besitzt allerdings keine formale Schutzwürdigkeit, weil nach der Kölner Stadt-
ordnung der Auslauf von Hunden nur auf ausgewiesenen Hundeauslaufwiesen gestattet ist. Die
Waldwiesen sind nicht als solche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf den Hundeauslauf sind da-
her als vertretbar zu bewerten.
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Startwiese für Freiballonfahrer
Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte
sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen. Da die jährlichen Nutzungsberechtigun-
gen von der Stadt nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und Ausweichmöglichkeiten in
Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forst-
botanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a. noch in Brühl,
Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, besteht kein Handlungsbedarf, einen Ersatz für den Ver-
lust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen sind daher als vertretbar einzustufen.
Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle!
Während des Bebauungsplanverfahrens hat sich die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet.
Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonsti-
ge Unternehmungen. Hierfür stehen im Plangebiet zukünftig nur noch die Flächen zwischen dem
Parkplatz Gleueler Straße und den geplanten öffentlichen Kleinspielfeldern zur Verfügung. Im Äu-
ßeren Grüngürtel finden sich jedoch noch viele weitere Wiesenflächen, die eine solche Nutzung
weiterhin ermöglicht.
7. Umweltbericht
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 7.1.
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußba llsports gerecht zu werden, plant der
1. FC Köln zur Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbew erbsfähigkeit eine Modernisierung und Er-
weiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz. Insbesondere sollen ein modernes Leis-
tungszentrum (überwiegend auf der Fläche eines best ehenden Kunstrasenplatzes), drei neue
Trainingsplätze sowie zwei Funktionsgebäude geschaffen werden. Des Weiteren ist eine Moderni-
sierung und Anpassung der vorhandenen Spielfelder v orgesehen. Ein vorhandener Trainingsplatz
soll zurückgebaut werden. Zudem plant die Stadt Köl n die Errichtung von vier öffentlichen Klein-
spielfeldern.
Die Flächen innerhalb des Bebauungsplangebietes werden zur planungsrechtlichen Sicherung der
vorgenannten Ziele als, teilweise überbaubare, Fläc he für Sportanlagen, Sondergebiet „Leistungs-
zentrum Fußball“ und öffentliche Grünflächen festgesetzt. Um den vorhandenen Baumbestand im
Plangebiet zu erhalten werden die als öffentliche G rünfläche festgesetzten Bereiche großflächig
von Flächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäume n überlagert. Baumfällungen werden durch
die Planung nicht verursacht. Eine detaillierte Bes chreibung der geplanten Festsetzungen ist dem
Kapitel 6 zu entnehmen.
7.1.1. Beschreibung Bestand
Das Plangebiet liegt innerhalb des äußeren Grüngürt els der Stadt Köln und erstreckt sich auf ins-
gesamt 24,0 ha. Das Umfeld des Plangebiets ist park artig gestaltet, mit einem hohen Anteil an
Waldflächen. Der westliche Teil des Plangebiets ste llt sich als stark degenerierte Glatthaferwiese
dar, die regelmäßig gemäht und durch den nahe geleg enen Waldkindergarten sowie zur Naherho-
lung (z. B. Hundeauslaufwiese, Joggen, Spazierengeh en) genutzt wird. Im zentralen Bereich des
Plangebiets befinden sich das Franz-Kremer-Stadion sowie der dazugehörige Parkplatz. Der östli-
che und südliche Bereich des Plangebiets wird durch die bestehenden Spielfelder eingenommen.
Zwischen dem Franz-Kremer-Stadion und den Wiesenflächen und auch in den Randbereichen des
Plangebiets befindet sich ein hochwaldartiger Baumbestand.
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7.1.2. Beschreibung Nullvariante
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Beb auungsplan, das gesamte Plangebiet beurteilt
sich gemäß § 35 BauGB. Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Grünfläche dar,
die im Bereich des vorhandenen Sportparks mit der Z weckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt
wird. Der Landschaftsplan weist die Flächen als Lan dschaftsschutzgebiet aus. Entsprechend sind
ohne Aufstellung des Bebauungsplanes nur solche Nut zungen genehmigungsfähig, die in unmit-
telbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche zur exte nsiven Naherholung oder zu Sportzwecken
stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landsc haftsplans nicht widersprechen. Solche
Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielge räte oder geringfügige Modifikationen der
vorhandenen Trainingsplätze wären nach § 35 BauGB zulässig.
Entsprechend werden im Umweltbericht die Darstellun gen des Ist-Zustandes und der Nullvariante
daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst.
7.1.3. Beschreibung Planung
Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEnergieSportpa rk wird innerhalb des Plangebiets über-
wiegend öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung Parkanlage einerseits und Flächen für
Sportanlagen mit unterschiedlichen Bezeichnungen andererseits festgesetzt.
Für den Bereich des geplanten Leistungszentrums Fuß ball, südöstlich des bestehenden Franz-
Kremer-Stadions, wird ein Sondergebiet mit der Zwec kbestimmung „Leistungszentrum Fußball“
festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung, welche festsetzt wird, ist in Kapitel 6.1 detailliert be-
schrieben. Die Grundfläche des Leistungszentrums wi rd auf maximal 4.500 m² begrenzt, die Ge-
schossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü. NHN (ca. 8,10 m
über Geländeoberkante) festgelegt (vgl. Kap. 6.3.1).
Bestandssichernd erfolgt für die Tribünen des Franz -Kremer-Stadions und das hier bestehende
Greenkeepergebäude die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Flä-
che für Sportanlagen mit der Bezeichnung B. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan die Fest-
setzung von zwei überbaubaren Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vor. Zur Sicherung der
Einordnung der Gebäude in den regionalen Grünzug er folgt eine Höhenfestsetzung der beiden
Gebäude von 57,5 m ü. NHN. Somit können die Gebäude mit einer max. Höhe von 4,3 m bzw. 4,5
m über der bestehenden Geländehöhe realisiert werden.
Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig, neben der E rschließung des Parkplatzes und des Geiß-
bockheims, auch der Erschließung des Leistungszentrums Fußball. Die Straße wird als öffentliche
Verkehrsfläche und die im Plangebiet vorhandenen Pa rkplatzflächen teils als öffentliche und teils
als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweck bestimmung „Parkplatz“ festgesetzt. Zudem
erfolgt die Festsetzung des bestehenden Parkplatzes westlich des Franz-Kremer-Stadions eben-
falls als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“.
Nordwestlich des Franz-Kremer-Stadions ist innerhal b der bestehenden Grünfläche die Festset-
zung von drei neuen Trainingsplätzen und einem Funk tionsgebäude (Flächen für Sportanlagen)
sowie die Festsetzung von vier neuen Kleinspielfeld ern (öffentliche Grünfläche) vorgesehen. Die
verbleibenden Flächen werden als öffentliche Grünfl äche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
festgesetzt. Großflächig werden diese Bereiche, im Übergang zu den angrenzenden Gehölzbe-
ständen, von Flächen mit Bindung für die Erhaltung des Baumbestands überlagert (insgesamt ca.
79.297 m²). Die für die neuen Trainingsplätze notwe ndigen Flächen werden zukünftig vom 1. FC
Köln angemietet bzw. gepachtet. Außerhalb der Nutzu ngszeiten durch den 1. FC Köln können die
neuen Trainingsplätze vom organisierten Breitenspor t, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln
oder Schulsport genutzt werden und stehen somit der Öffentlichkeit zeitlich eingeschränkt zur Ver-
fügung. Die vier Kleinspielfelder stehen ausschließ lich der Öffentlichkeit und dem Freizeitsport zur
Verfügung.
Weitere Informationen zu den Inhalten des Bebauungs planes sind den Punkten 5.2 und 6 des
städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen.
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Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung in m²
Gleueler Wiese inkl. Waldrand ca. 80.988
Bäume und Sträucher, sonstige Vegetationsflächen ca . 57.375
Franz-Kremer-Stadion 19.928
Kunstrasen/Betonsteinpflaster 24.299
Sportrasen 46.232
Bestehendes Funktionsgebäude (C1), Greenkeepergebäude, Tribünen (B), 2.752
Franz-Kremer-Allee, Parkplätze 8.160
Summe 239. 734
Planung in m²
Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ 8.239
- davon überbaubar 4.738
- davon nicht überbaubar (inkl. Fläche mit Bindung für die Erhaltung von
Bäumen) 3.501
Flächen für Sportanlagen (A) 28.602
- davon Kunstrasen, nicht überbaubar 28.207
- davon überbaubar 395
Fläche für Sportanlagen (B) 19.928
- davon überbaubar 2.597
- davon nicht überbaubar (inkl. Fläche für die Bindung zur Erhaltung von
Bäumen) 17.331
Fläche für Sportanlagen (C) 43.840
Fläche für Sportanlagen Kleinspielfelder(C1) 6.570
- davon überbaubare Fläche 290
- davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne
weitere Festsetzung 6.173
- davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Natur und Landschaft (M8) 107
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C2) 12.730
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C3) 24.540
- davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Natur und Landschaft (M9, M10) 700
- davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne wei-
tere Festsetzung 23.840
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen/Sportrasen (D) 9.057
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage 117.012
- davon Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft (M1, M 11) 6.956
- davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne wei-
tere Festsetzung 110.056
Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfelder 4.896
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 6.491
Straßenverkehrsfläche 1.669
Summe 239.734
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Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 7.2.
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitunge n" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sin d. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionss chutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem B undesnaturschutzgesetz (BNatSchG –
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbo denschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bode nveränderungen) und seiner Verordnung).
Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen
(GIRL – Beurteilung von Gerüchen), die Freizeitlärm -Richtlinie NRW, das Landeswassergesetz
Nordrhein Westfalen (LWG NW – Schutz des Grundwasse rdargebotes), das Landesnaturschutz-
gesetz (LNatSchG NRW), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie Verordnungen auf Ebene der
Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan für das Stadtgebiet Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Be-
schreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.3.
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans sowie dessen nähere r Umgebung befinden sich keine
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete.
- Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch
nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befindet sich der Decksteiner Weiher. Dies ist
ein flacher Weiher mit Betonsohle. Der Weiher zeich net sich durch einen hohen Fischbe-
stand aus und ist als naturfern anzusprechen. Er wird von der Planung nicht beeinträchtigt.
- Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Pla ngebiet keine Erkenntnisse
über Bodenbelastungen des Grundstücks vor.
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
ist zu klären, inwiefern Maßnahmen zur Verwendung e rneuerbarer Energien bei der Reali-
sierung des Vorhabens Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine
Aussagen.
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt
Köln. Die Betroffenheit des Landschaftsplans wird g esondert in Kap. 7.5.1.1. beschrieben.
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone der S tadt Köln. Die Flächen des Plange-
biets befinden sich in der Schutzzone IIIB des gepl anten Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-
Efferen“. Festgesetzte Wasserschutzgebiete oder and erweitige Fachpläne sind durch die
Planung nicht betroffen.
- Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken
auf das Plangebiet nicht ein.
Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallrisiko): Das Plangebiet liegt nicht inner-
halb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage.
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Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.4.
7.4.1. Natur und Landschaft
7.4.1.1. Landschaftsplan
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt
für das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Mari-
enburg und verbindende Grünzüge" fest, mit dem Entw icklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterent-
wicklung vorhandener Grünanlagen“. Die Festsetzung erfolgte:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs fähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wich tiger Ausgleichsräume und wich-tiger Ver-
bindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes, insbesondere durch Siche-
rung der vielgestaltigen Lebensräume des historisch en Landschaftsparks und durch Erhaltung
von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandsch aft im Übergangsbereich zur freien Land-
schaft,
- wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholun gsraumes für die stille, landschafts-
bezogene und die aktive Erholung.
Der Landschaftsplan beschreibt insgesamt 29 allgeme inverbindliche Verbote für den Geltungsbe-
reich eines Landschaftsschutzgebietes. Im Folgenden werden die Verbote aufgeführt, die voraus-
sichtlich durch die Planung betroffen sind:
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschä digen, zu beseitigen oder Teile davon ab-
zutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der
Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch
als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist.
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven,
Eier, Nester und sonstigen Brut oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie
auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern.
- die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insb esondere im Traufbereich der Bäume (Kro-
nenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens
- bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu
errichten oder zu ändern, auch wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die
Nutzungsänderung steht der Änderung gleich
- ober- und unterirdische Versorgungs-, Entsorgungs - oder Materialtransportleitungen (Frei- oder
Rohrleitungen), Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern
- Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Au sschachtungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.
- Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, anzubringen oder rechtswidrig
errichtete zu betreiben
- der Umbruch oder die Umwandlung von Grünland, Fe uchtgebieten oder Nasswiesen, Brachen
oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechen de Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der entsprechenden Änderung des Flächennut-
zungsplans nicht widersprochen hat. Aufgrund der, i n Bezug auf die gesamte Größe des Land-
schaftsschutzgebietes, sehr kleinräumigen Anpassung , sind der Schutzzweck und das Entwick-
lungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhande ner Grünanlagen) zwar betroffen, werden
aber nicht ausgehöhlt oder vermindert. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unver-
ändert, die nicht widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen bleiben weiterhin gültig.
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7.4.1.2. Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand/ Nullvariante: Im Rahmen der Erstellung des Grünordnungsplans (Lill + Sparla 2019) wur-
den die vorhandenen Biotoptypen innerhalb des Geltu ngsbereichs des Bebauungsplans umfas-
send erhoben und detailliert beschrieben. Die Veget ationsstrukturen werden im Folgenden zu-
sammenfassend dargestellt.
Das Plangebiet zeigt ein zweigeteiltes Erscheinungs bild. Der südliche Teil wird geprägt durch das
hier angrenzend an den Geltungsbereich befindliche Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion,
die angrenzenden Sportplätze und Parkplätze sowie d ie Erschließungsstraßen und -wege. Diese
Flächen weisen einen nur geringen ökologischen Wert auf. Die Sportplatzflächen sind in unter-
schiedlichen Ausbauweisen errichtet worden. So stellen sich drei Sportflächen mit Rasenbelag und
verändertem Bodenaufbau, Drainage und unterirdische r Beregnungsanlage dar (im Bereich der
Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C3). E in Sportplatz ist mit einem Hybridrasen aus-
gestattet (im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D) und vier weitere Sport-
flächen (inklusive zwei Kleinspielfelder) östlich d es Stadions (im Bereich der Flächen für Sportan-
lagen mit der Bezeichnung C1, C2 und im Bereich des geplanten Sondergebiets Leistungszentrum
Fußball) sind als Kunstrasenplätze gestaltet. Der S portplatz des Franz-Kremer-Stadions stellt sich
als Hybridrasenplatz mit Rasenheizung dar. Durch di e baulichen Anlagen und Überformung mit
künstlichen Materialien kann ein Großteil der Flächen keine oder eine nur sehr geringe Biotopfunk-
tion übernehmen. Angrenzend an die bestehenden Spor tplätze und die bestehende Bebauung
befinden sich Gehölzbestände aus standorttypischen und standortfremden Gehölzen (u. a. Rot-
Buche, Platane, Berg-Ahorn, Esche, Robinie, Stiel-Eiche, Winter-Linde). Inwiefern der vorhandene
Gehölzbestand durch die Buchenkomplexkrankheit beeinträchtigt ist, lässt sich zum aktuellen Zeit-
punkt nicht abschätzen. Die Krankheit ist im Kölner Stadtwald bereits verbreitet und ein Befall der
Gehölze im Plangebiet und dessen Umgebung kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Bereich der Zufahrt zum Geißbockheim wurde die v orhandene Waldvegetation durch Falsch-
parker auf beiden Seiten der Zufahrt stark beeinträ chtigt. Durch die Platzierung von Findlingen
entlang der Zufahrt wird diese Nutzung mittlerweile verhindert.
Der nordwestliche Teil des Plangebiets stellt sich als unverbaute Wiese (Gleueler Wiese) dar. Das
gesamte Plangebiet wird von ca. 80-100 Jahre alten Laubwaldbeständen, unter anderem mit Rot-
Buche, Stiel-Eiche, Esche, Lärche, Sandbirke, Hybrid-Pappel, Erle und Hainbuche (Wald im Sinne
des § 2 Bundeswaldgesetz) umgeben, die kleinflächig auch in das Plangebiet hineinreichen. Die
unverbaute Gleueler Wiese ist aufgrund der Artenzus ammensetzung als degenerierte Glatthafer-
wiese einzustufen, mit teilweise ruderalisierten Bereichen. Häufige Gräser sind hier unter anderem
Rot-Schwingel, Rotes Straußgras, Goldhafer, Glattha fer, Deutsches Weidelgras, Gewöhnliches
Rispengras und Wiesenfuchsschwanz. Darüber hinaus wurden typische Kräuter der Glatthaferwie-
sen kartiert. So z. B. Gilbweiderich, Wiesen-Labkra ut, Wiesen-Hornklee und Wiesen-Schafgarbe.
Gemäß dem angewendeten Biotopbewertungsverfahren (M ethode zur ökologischen Bewertung
von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (Bochum, Januar 1991)) werden die Flächen mit einer mitt-
leren Biotopwertigkeit eingestuft, nehmen darüber h inaus durch ihre Verbundfunktion aber auch
einen nennenswerten Stellenwert für bodengebundenen Tierarten ein. Die Randbereiche der Wie-
sen sind durch den Laubeintrag der vorhandenen Bäum e eutrophiert. Hier haben sich schmale
Streifen mit Hochstaudenfluren (Brennnesselherde) entwickelt.
Im Plangebiet befinden sich keine streng bzw. besonders geschützten Pflanzen.
Prognose (Plan): Durch die Entwicklung der Spielfelder und Nebengebä ude wird im nordwestli-
chen Teil des Plangebiets Wiesenfläche im Umfang vo n ca. 39.000 m² überplant. Im Bereich der
zu modernisierenden Sportflächen östlich des geplanten Leistungszentrums erfolgt die Beseitigung
kleinerer Wiesenflächen, Saum- und Ruderalvegetatio n. Für die bestehenden überplanten Sport-
plätze ergeben sich keine negativen Beeinträchtigun gen. Die Entwicklung des Leistungszentrums
erfolgt weitgehend auf einem bestehenden Kunstrasenplatz und wirkt sich trotz geringfügig größe-
rer Grundfläche nur minimal auf das Schutzgut Veget ation aus. Im Rahmen der Umsetzung wird
zudem das Spielfeld am südwestlichen Randbereich de s Geltungsbereichs (Sportrasen) aus der
Nutzung genommen (ca. 4.900 m²) und als Parkanlage ohne alten Baumbestand renaturiert und
im Bereich der neuen Trainingsplätze und Kleinspiel felder werden insgesamt 18 Einzelbäume ge-
- 67 -
/ 68
pflanzt. Die Randbereiche der angrenzenden Gehölzfl äche werden zum Erhalt der vorhandenen
Gehölze als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das neue Leistungszentrum wird weit-
gehend auf der Fläche eines bestehenden Kunstrasenp latzes errichtet. Durch die Errichtung auf
einer bereits beeinträchtigten und überwiegend vers iegelten Fläche wird der Bedarf an natürlicher
Vegetationsfläche für das Leistungszentrum deutlich verringert. Die vorgesehene Dachbegrünung
des neuen Leistungszentrums sowie die Dach- und Fas sadenbegrünung der Funktionsgebäude
stellt zudem einen neuen Lebensraum für Pflanzen zur Verfügung.
Die Renaturierung eines Spielfeldes (Entwicklung ei nes Sportrasens in Parkanlage ohne alten
Baumbestand) ermöglicht die Entwicklung eines natur näheren Lebensraums mit einer Extensivie-
rung der Nutzung und damit einer deutlichen Verring erung der anthropogenen Störung auf den
Flächen.
Die drei neuen Trainingsplätze, die Kleinspielfelde r und auch die geplanten Funktionsgebäude
werden so platziert, dass sie sich außerhalb der Kr onenbereiche bestehender Gehölze befinden
und somit sämtliche Bäume im Plangebiet erhalten bl eiben können. Durch Schutzmaßnahmen
während der Bauzeit werden dauerhafte Beeinträchtigungen der angrenzenden Gehölze, inklusive
deren Wurzelbereiche, vermieden. Innerhalb des Plangebiets bestehende landschaftsbildprägende
Einzelbäume werden zum Erhalt festgesetzt und sind entsprechend sach- und fachgerecht zu
pflegen und auf Dauer zu erhalten. Die Übergangsber eiche zum geschlossenen Gehölzbestand
werden als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. Zur Verrin-
gerung der Barrierewirkung ist zudem zwischen den g eplanten Sportanlagen mit den Bezeichnun-
gen A1 und A2, entlang des vorhandenen Querwegs, ein ca. 43 m breiter Grünstreifen, festgesetzt
als öffentliche Grünfläche, vorgesehen.
Im westlichen Teil der als öffentliche Grünfläche f estgesetzten Flächen, im Bereich der geplanten
Kleinspielfelder, zwischen den geplanten Sportanlag en mit den Bezeichnungen A1 und A2 sowie
entlang des Erschließungsweges zum geplanten Funkti onsgebäude A4, ist die Pflanzung von ins-
gesamt 18 Einzelbäumen (Hochstämmen) vorgesehen.
Außerhalb des Plangebiets, im Äußeren Grüngürtel, d em Grünzug West und in Köln-Longerich
sind zudem umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf stä dtischen Grundstücken vorgesehen, die
über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden.
Hier sind folgende Maßnahmen geplant, die sich positiv auf das Schutzgut Pflanzen auswirken:
• Anlage von extensiven Fettwiesen (anteilig EA 1 an teilig EA 2, anteilig EA 3, EA 4, EA 5,):
auf insgesamt 5 Teilflächen, mit einer Gesamtfläche von 47.066 m², in der Gemarkung
Lövenich wird vorhandene Ackerfläche in extensive F ettwiesen umgewandelt. Die fünf
Teilflächen befinden sich in der Flur 19 in den Flu rstücken 1509 und 1574, in der Flur
27 in den folgenden Flurstücken: 41 (teilweise), 29 6 (teilweise), 297, 298 (teilweise),
299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303, 304, 30 5 (teilweise), 306 (teilweise), 307
(teilweise) und in Flur 28 in dem Flurstück 41 (teilweise).,
• Anlage von Feldgehölzen (anteilig EA 1, anteilig E A 2): auf dem Flurstück 1509 der Flur 19
der Gemarkung Lövenich wird auf einer Fläche von 1. 260 m² und auf dem Flurstück
1574 derselben Flur auf einer Fläche von 774 m² ein Feldgehölz aus einheimischen
Gehölzen angelegt.
• Pflanzung einer Obstbaumreihe (anteilig EA 3): in der Flur 27, Gemarkung Lövenich, auf den
Flurstücken 296 (teilweise) wird auf einer Fläche v on 335 m² eine Obstbaumreihe aus
Hochstämmen gepflanzt.
• Entwicklung eines Laubmischwald mit Waldrand (EA 6 ): auf den Flurstücken 1639 (teilweise)
und 1047 (teilweise) der Flur 95 in der Gemarkung L ongerich, wird auf 5.787m² ein
standortgerechter Laubforst angelegt und auf 643 m² ein Waldmantelgehölz.
• Pflanzung von 8 Einzelbäumen im Bereich des Parkpl atzes an der Gleueler Straße zur land-
schaftlichen Einbindung der Flächen (EA 7).
• Einfassung des Parkplatzes an der Berrenrather Str aße mit Naturscheinblöcken und Auflo-
ckerung der Waldrandbereiche (EA 8).
- 68 -
/ 69
Die im Grünordnungsplan (GOP) vorgeschlagene Ausgle ichsmaßnahme „Abtrag des Tennenbe-
lags der sogenannten Kampfbahn“ wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht weiter
verfolgt.Der geringe Umfang der hier erzielbaren Au fwertung steht nicht im Verhältnis zu den ho-
hen Aufwendungen, die für die Umsetzung der Maßnahme anfallen würden.
Bewertung: Die Wiesenflächen werden bei Umsetzung des Bebauun gsplans großflächig in An-
spruch genommen und können ihre Funktion als Pflanz enstandort nicht mehr erfüllen. Die be-
troffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren G rüngürtels und weiterer Grünflächen im
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und ihre durc h menschlichen Einfluss (Naherholung) einge-
schränkte Artenzusammensetzung ist relativ einfach und schnell wiederherstellbar. Durch die
Nichtinanspruchnahme des vorhandenen Gehölzbestands bleiben wertvolle Vegetationsbestände
erhalten.
Der Grünordnungsplan stuft die Konfliktintensität für das Schutzgut Pflanzen durch die Umsetzung
der vorliegenden Planung als mittel ein.
7.4.1.3. Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW
Bestand/Nullvariante: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein fau nistisches Gutach-
ten inklusive Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2019) eingeholt.
Die Kartierungen der im Plangebiet vorhandenen Tier arten erfolgten von Februar bis September
2015. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Art engruppen der Vögel und der Fledermäuse
sowie eine Erhebung weiterer Artengruppen (sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten)
im Rahmen einer Querschnittskartierung durchgeführt . Die Kartierungen beschränken sich somit
nicht nur auf die sogenannten „planungsrelevanten“ Arten, sondern berücksichtigen auch viele
weitere im Plangebiet vorhandene Tierarten. Untersu cht wurde das direkte Plangebiet (Geltungs-
bereich des Bebauungsplans) sowie ein 200 m-Puffer um diesen (Untersuchungsraum). Die Er-
gebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt.
Vögel
Das Spektrum der Vogelarten setzt sich überwiegend aus ubiquitären Arten der Gärten, Parks und
Wälder zusammen. Im Bereich der geplanten Spielfeld er (Trainingsplätze und Kleinspielfelder) im
nordwestlichen Plangebiet treten keine Brutvogelarten auf (Bodenbrüter), das bedeutet, dass keine
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in Anspruch genommen werden. Im Bereich des geplanten Leis-
tungszentrums kann das Vorkommen einzelner Brutplät ze von häufigen und wenig störungssen-
siblen Arten nicht ausgeschlossen werden. Kartiert wurden hier ein Revier der Amsel, zwei Revier-
zentren des Buchfinks sowie je ein Revierzentrum der Ringeltaube und des Rotkehlchens.
Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt werden. Die 24
Revierzentren des Stars – der häufigsten planungsre levanten Art – liegen teils unmittelbar an der
Grenze des Plangebiets. Der Mäusebussard brütete mi t 4 Paaren im Untersuchungsraum, die
nächste Brut liegt nur etwa 40 m von der Franz-Krem er-Allee entfernt. Am Militärring konnten zwei
weitere Bruten festgestellt werden, eine weitere in Richtung des Decksteiner Weihers. Die Vertei-
lung der Brutplätze zeigt, dass die dort auftretend en Individuen ein erhebliches Störungspotenzial
tolerieren. Brutvorkommen von Grauschnäpper und Wei denmeise (jeweils 3 Revierzentren) wur-
den teils in einer Entfernung von nur 20 m bzw. 60 m zum Plangebiet lokalisiert. Auch der Habicht
brütete unweit eines stark frequentierten Weges, ab er etwa 150 m vom Plangebiet entfernt. Ein
Brutplatz des Waldkauzes befandt sich in der Nähe d es Franz-Kremer-Stadions, ein Brutplatz der
Waldohreule lag weiter entfernt südlich des Plangeb iets. Die Brutplätze von Kleinspecht (ein Re-
vier) und Gimpel (ein Revier) lagen in einer Entfer nung von 150 bzw. über 200 m, so dass keine
Auswirkungen zu erwarten sind. Zusammenfassend kann für die Vogelarten festgestellt werden,
dass die vorkommenden Individuen sich an die starke n bestehenden Störungen (Lärm, Licht) an-
gepasst haben und eine hohe Toleranz gegenüber Stör ungen aufweisen. Es konnte keine beson-
dere Bedeutung der im Plangebiet liegenden Wiesenfl ächen als Nahrungsraum für Vogelarten
festgestellt werden.
- 69 -
/ 70
Säugetiere
Das Artenspektrum der Fledermäuse, eingestuft als planungsrelevante Säugetiere, ist nach aktuel-
lem Untersuchungsstand als mäßig groß einzustufen. Es konnten mit Großem Abendsegler, Was-
ser- und Zwergfledermaus drei regelmäßig auftretende Arten festgestellt werden, die den Untersu-
chungsraum zur Nahrungssuche nutzen. Von besonderem Interesse als Nahrungshabitat ist dabei
der Decksteiner Weiher. Vom Braunen Langohr liegt e in Einzelnachweis vor. Für die Zwergfleder-
maus lag zwischenzeitlich der Verdacht einer Quartiernutzung am Geißbockheim selbst vor, dieser
konnte allerdings bisher nicht bestätigt werden. An sonsten liegen keine Hinweise auf einer Quar-
tiernutzung von Gebäuden oder Gehölzen innerhalb des Untersuchungsraums vor.
Es wurden insgesamt acht häufige und verbreitete Arten als nicht planungsrelevanten Säuger fest-
gestellt. Unter den acht festgestellten Säugetierar ten reproduzieren sechs Arten (Wildkaninchen,
Wald-, Feld- und Rötelmaus, Igel, Maulwurf) vermutlich oder nachweislich auch im Plangebiet. Die
Vorkommen von Rötel- und Waldmaus sowie Igel sind d abei auf die Gehölzbestände beschränkt,
die Feldmaus kommt nur in den Offenlandbereichen vo r. Das Wildkaninchen besiedelt vor allem
die Randbereiche der offenen Flächen, der Maulwurf sowohl Offenlandbereiche als auch Gehölz-
bestände. Eine Reproduktion des Eichhörnchens konnt e nur im Umfeld des Plangebiets festge-
stellt werden, der Fuchs tritt im Untersuchungsraum vermutlich nur als Nahrungsgast auf.
Amphibien und Reptilien
Aus der Gruppe der Amphibien konnte die Erdkröte (n icht planungsrelevant) festgestellt werden,
die in mäßig großer Anzahl im Decksteiner Weiher la icht. Die Gehölzbestände im Untersuchungs-
raum und Plangebiet werden von der Erdkröte als Lan dhabitat genutzt. Aufgrund des Mangels an
Deckung besitzen die Wiesenflächen und die Spielfelder im Plangebiet nur eine geringe bzw. keine
Eignung als Landhabitat. Weitere Amphibien oder Reptilien wurden nicht nachgewiesen.
Insekten
Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdete n Insektenarten festgestellt werden. Die
Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm e inzustufen, die Waldflächen haben für die
Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also
auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche
von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist. Als kleine Besonderheit wurde unter Bäu-
men des Untersuchungsraums der Feld-Maikäfer gefund en. In anderen Untersuchungsgebieten
zeigte sich aber auch, dass 2015 ein "Maikäfer-Jahr" war.
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte faunistische Erhebung im Plangebiet
kommt zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ergebnissen.
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art
nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote
Liste Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste
Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S=
von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung
der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes
für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs -
relevant
VSRL RL
NB
RL
NW
RL
D
Amsel Brutvogel -
Bachstelze Brutvogel -
Baumfalke Überflieger - /+ Art. 4(2) 1 3 3
Blässhuhn Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Brutvogel -
Eichelhäher Brutvogel nur im Unter- -
- 70 -
/ 71
Art Status planungs -
relevant
VSRL RL
NB
RL
NW
RL
D
suchungsraum
Elster Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-
Fitis Durchzügler -/+ 3 V
Gartenbaumläufer Brutvogel -
Gebirgsstelze Nahrungsgast -
Gimpel Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-/+ 3 V
Graureiher Nahrungsgast -/+
Grauschnäpper Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-/+ 3 V
Grünspecht Nahrungsgast -
Habicht Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-/+ V 3
Halsbandsittich Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
- k. E. k. E. k. E.
Haubentaucher Nahrungsgast -
Heckenbraunelle Brutvogel -
Höckerschwan Nahrungsgast -
Hohltaube Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-
Kanadagans Nahrungsgast - k. E. k. E. k. E.
Kernbeißer Brutvogel -
Kleiber Brutvogel -
Kleinspecht Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-/+ 3 3 V
Kohlmeise Brutvogel -
Kormoran Nahrungsgast -/+
Mauersegler Nahrungsgast - V
Mäusebussard Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-/+
Mehlschwalbe Nahrungsgast -/+ 2 3S 3
Misteldrossel Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-
Mittelspecht Nahrungsgast -/+ Anh. I
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Nilgans Brutvogel - k. E. k. E. k. E.
Rabenkrähe Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-
Rauchschwalbe Nahrungsgast -/+ 2 3 3
Ringeltaube Brutvogel -
Rotdrossel Durchzügler - k. A. k. A. k. A.
Rotkehlchen Brutvogel -
Schwanzmeise Brutvogel -
Singdrossel Brutvogel -
Sommergoldhähnchen Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-
Sperber Nahrungsgast -/+ V
Star Brutvogel -/+ 3 3 3
Stieglitz Brutvogel -
Stockente Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
- V
Straßentaube Überflieger - k. E k. E k. E
Sumpfmeise Brutvogel nur im Unter- -
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/ 72
Art Status planungs -
relevant
VSRL RL
NB
RL
NW
RL
D
suchungsraum
Trauerschnäpper Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
- 3
Turmfalke Nahrungsgast -/+ 3 V
Wacholderdrossel Nahrungsgast -/+ 2 V
Waldbaumläufer Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-
Waldkauz Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-/+
Waldohreule Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-/+ 2 3
Weidenmeise Brutvogel nur im Unter-
suchungsraum
-/+ 1
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Fledermäuse
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Braunes Langohr /
Graues Langohr
Jagendhabitat/Flugweg
-/+ Anh IV k. A. G / 1 V / 2
Großer Abendsegler Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. R / V V
Wasserfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. G
Zwergfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A.
Sonstige Säugetiere
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Eichhörnchen Reproduktion nur im
Untersuchungsraum
- k. A.
Feldmaus Reproduktion k. A.
Fuchs Nahrungsgast - k. A.
Igel Reproduktion - k. A.
Maulwurf Reproduktion - k. A.
Rötelmaus Reproduktion k. A.
Waldmaus Reproduktion - k. A.
Wildkaninchen Reproduktion - k. A. V V
Amphibien
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Erdkröte Reproduktion -
Libellen
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Blaugrüne Mosaikjung-
fer
Nahrungsgast -
Gemeine Binsenjungfer Reproduktion im Unter-
suchungsraum
-
Große Heidelibelle Nahrungsgast -
Große Königslibelle Nahrungsgast -
Großer Blaupfeil Reproduktion im Unter-
suchungsraum
-
- 72 -
/ 73
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Herbst Mosaikjungfer Nahrungsgast -
Hufeisen-Azurjungfer Reproduktion im Unter-
suchungsraum
-
Tagfalter
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
C-Falter Reproduktion
Distelfalter Nahrungsgast
Gemeiner Bläuling Reproduktionsverdacht
im Untersuchungsraum
-
Kleiner Kohlweißling Reproduktion
Rapsweißling Reproduktion
Tagpfauenauge Reproduktion
Heuschrecken
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Gemeiner Grashüpfer Reproduktion
Grünes Heupferd Reproduktionsverdacht
im Untersuchungsraum
Langflügelige
Schwertschrecke
Reproduktion
Nachtigall-Grashüpfer Reproduktion
Roesels Beißschrecke Reproduktion
Sonstige Wirbellose
Art Status planungs -
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Balkenschröter Reproduktion - k. A. k. A. k. A.
Feld-Maikäfer Nahrungsgast k. A. k. A. k. A.
Hornisse Reproduktion im Unter-
suchungsraum
-
Weinbergschnecke Reproduktion - k. A.
Prognose (Plan): Der vorliegende Bebauungsplan sieht die großflächig e Umnutzung des Plange-
biets vor, wodurch es zum Verlust der offenen Wiese nflächen kommt. Vorhabensbedingt könnten
für die im Plangebiet auftretenden Fledermaus- und Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs.
1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten.
Grundsätzlich sind alle europäischen wildlebenden V ogelarten besonders geschützt und unterlie-
gen damit dem gesetzlichen Artenschutz.Im Bereich des geplanten Leistungszentrums kann es zur
Inanspruchnahme einzelner Brutplätze von häufigen u nd wenig störungssensiblen Vogelarten
(Amsel, Buchfink, Ringeltaube, Rotkehlchen) kommen, falls - wider Erwarten - Gehölze in An-
spruch genommen werden. Hierbei handelt es sich abe r nicht um seltene, gefährdete oder streng
geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, dass sie in den Waldflächen im Um-
feld ebenfalls Brutplätze vorfinden.
Für diese nicht planungsrelevanten Vogelarten verhi ndern die
Vermeidungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrecht licher Verbotstatbestände. Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten oder essentielle Nahrungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind
vorhabensbedingt nicht betroffen und erhebliche Stö rungen aufgrund der zum Teil außergewöhn-
lich hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohe n Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten,
auszuschließen. Im Falle einer Störung der Lebenstä tte können diese Vogelarten in das Umfeld
ausweichen.
Fledermausquartiere oder essentielle Jagd- und Nahr ungshabitate werden durch die Planung we-
der zerstört noch in sonstiger Weise betroffen. Stö rungen durch Erschütterungen, welche durch
- 73 -
/ 74
Maschinen und Fahrzeuge während der Bauzeit ausgelö st werden könnten, ergeben sich auch
nicht. Die lichtempfindlichen Fledermausarten Braun es/Graues Langohr und Wasserfledermaus
treten nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decks teiner Weihers auf. Somit sind keine Auswir-
kungen auf Fledermausarten abzusehen.
Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme in den mit Gehölzen bestockten Bereichen sind
für die Arten, die vor allem in den Wald- und Gehölzflächen vorkommen, kaum Konflikte absehbar.
So kann das Vorhaben für Eichhörnchen, Fuchs, Igel, Rötelmaus und Waldmaus nur zu kleinflä-
chigen Lebensraumverlusten führen und eine Tötung i st weitestgehend auszuschließen. Möglich-
erweise könnten unter anderem bei der Herstellung der geplanten Spielfelder Individuen von Rötel-
und Waldmaus durch eine unmittelbare Gefährdung (Tö tung, Verletzung) zu Schaden kommen.
Für Feldmaus, Maulwurf und Wildkaninchen führt das Vorhaben zu Lebensraumverlusten, da die
von den Arten besiedelten Wiesenflächen zu einem Gr oßteil in Anspruch genommen werden. Vor
allem für Feldmaus und Maulwurf sind dadurch auch T ötungen von Individuen möglich, ferner für
das vor allem in den Randbereichen der Wiesenfläche n Bauten besitzende Wildkaninchen. Zu-
gleich wird den Arten durch die Renaturierung des S portplatzes im nordwestlichen Randbereich
des Bebauungsplangebiets ein neuer Lebensraum zur V erfügung gestellt, auch wenn die dadurch
bereit gestellte Fläche kleiner ist als die beanspr uchte Fläche. Diese Tierarten fallen nicht unter
den gesetzlichen Artenschutz, so dass hier keine Ve rmeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur
Vermeidung des Verlustes von Lebensraum oder von Individuen notwendig ist.
Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose (vgl. T abelle oben zu Schmetterlingen, Heuschre-
cken, Libellen und sonstigen Wirbellosen), die nich t dem speziellen Artenschutz unterstehen, sind
mit dem Vorhaben Lebensraum- und bzw. oder Individu enverluste durch die Flächeninanspruch-
nahme verbunden.
Für die Erdkröte geht durch den Verlust der Wiesenflächen kein Lebensraum verloren,ebenso sind
für die Erdkröte keine Individuenverluste zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass die Installation von künstlichen Lichtquellen, vor allem des Flut-
lichts aber auch von Beleuchtung für Wege und Gebäu de, zu Desorientierung und Tötung von In-
dividuen nachtaktiver Wirbelloser (z. B. Nachtfalter) führt. Für diese Arten werden deshalb die u. g.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die den Schutz von Teilflächen sowie
die Art der Beleuchtung umfassen. Durch die Berücks ichtigung dieser Maßnahmen ist es möglich,
die Betroffenheit von Tierarten zu reduzieren. Trotz der Häufigkeit und weiten Verbreitung der nicht
dem speziellen Artenschutz unterstehenden Arten und obwohl die Arten auch von der Renaturie-
rung des Spielfeldes im südöstlichen Plangebiet pro fitieren, sind Auswirkungen auf die lokalen
Populationen nicht auszuschließen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollstän-
dig zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzr echtlicher Verbotstatbestände zu verhin-
dern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchzuführen:
• Bauzeitenbeschränkung zur Vermeidung der Zerstörun g von Nestern und Gelegen sowie
der Tötungen von Jungvögeln (Maßnahme ASP-V1): Soll te – wider Erwarten – die Ent-
nahme einzelner Bäume oder Sträucher notwendig werd en, ist diese zwischen dem 1. Ok-
tober und dem 28. Februar (außerhalb der Brutzeit der betroffenen Vogelarten) durchzufüh-
ren.
• Kontrolle auf aktuell genutzte Nester (Maßnahme AS P-V2): Ist eine Beschränkung auf die-
sen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Gehölzen nur nach vorheriger,
fachkundiger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei einem
Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer V ogelarten sind die Vegetationsent-
nahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen.
• Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen (Maßna hme ASP-V3): Der Einsatz von
Glaselementen im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude und die davon ausge-
hende Gefahr für Vögel wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch eine faunisti-
sche Fachperson überprüft. Sollten Konflikte absehb ar sein, z. B. beim Einbau von Glas in
Ecksituationen, in denen es Vögeln erscheint, als d ass sie diese Glasfläche durchfliegen
könnten, wären diese Konflikte durch den Einsatz vo n Vogelschutzglas zu entschärfen. Da
neben für Vögel scheinbar durchfliegbaren Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbe-
- 74 -
/ 75
reiche zu einem erhöhten Kollisionsrisiko für Vögel führen können, sollte der Außenreflexi-
onsgrad aller Scheiben – nicht nur in gefahrenträch tigen Ecksituationen – im Baugenehmi-
gungsverfahren festgelegt werdendDadurch kann davon ausgegangen werden, dass der
Einsatz entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung
des Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt. In den Bebauungsplan wird ein entsprechen-
der Hinweis aufgenommen.
Darüber hinaus werden in der ASP folgende Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen formu-
liert, um Auswirkungen durch das Vorhaben auf die n icht dem speziellen Artenschutz unterstehen-
den Arten einzugrenzen:
• Erhalt strukturreicher Randbereiche der Wiesenfläc he (Maßnahme Fauna-V1): insbesonde-
re die strukturreichen Randbereiche der Fettwiesen weisen für einige Arten (Säugetiere,
Erdkröte, Heuschrecken) Lebensraumeignung auf. Durch den Erhalt der Randbereiche und
die Reduzierung der baubedingten Nutzung der Fläche n auf ein absolut notwendiges Mini-
mum wird sowohl der Verlust an Lebensraum als auch die Gefahr der Tötung erheblich
gemindert.
• Erhalt eines Wiesenstreifens zwischen den Training splätzen (Maßnahme Fauna-V2): durch
den Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 ver-
laufenden Wegs wird insbesondere die Barrierewirkun g vor allem für wenig mobile Wirbel-
lose (z. B. Amphibien, Heuschrecken) deutlich verringert.
• Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf na chtaktive Tierarten (z. B. Nachtfalter,
Fledermäuse, Amphibien) (Maßnahme Fauna-V3): Für di e Trainingsplätze ist die Installati-
on von Flutlichtanlagen vorgesehen. Hierfür wird die Verwendung von Planflächenstrahlern
(oben geschlossen) mit einem UV-Sperrfilter empfohlen. Lichtemissionen in die Umgebung
und durch UV-Strahlen hervorgerufene anziehende Wir kungen auf Insekten werden damit
deutlich reduziert.
• Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Weg ebeleuchtung auf Tierarten
(nachtaktive Wirbellose) (Maßnahme Fauna-V4): Um na chtaktive Wirbellose möglichst we-
nig zu stören und die Gefahr einer Tötung zu verringern ist eine das notwendige Maß über-
schreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im Plangebiet zu unterlassen. Die Be-
leuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die um-
gebenden Gehölzbestände oder in den Himmel abstrahlen, um die Lockwirkung zu reduzie-
ren. Um die Anlockwirkung auf Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natri-
umdampflampen oder LED-Lampen (3000 K, Spektralbereich 560) zu empfehlen.
Die Maßnahmen Fauna-V1 und Fauna-V2 werden über die zeichnerische Festsetzung der Wie-
senfläche als öffentliche Grünfläche und der Renat urierung eines Sportplatzes über eine textliche
Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Zu den Maßnahmen ASP-V1, ASP-V2, ASP-V3, Fauna-
V3 und Fauna V-4 wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bei den Maßnahmen zur zukünftigen Beleuchtung hande lt es sich um Empfehlungen des Gutach-
ters. Da die betroffenen Arten nicht dem gesetzlich en Artenschutz unterliegen, sind hierzu keine
verbindlichen Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen erforderlich.
Bewertung: Wesentliche durch die Umsetzung der Planung verbun dene Beeinträchtigungen sind
der Verlust potentieller Lebensräume, mögliche dire kte Beeinträchtigungen von Individuen durch
optische Störungen (v. a. durch Beleuchtung) sowie eine mögliche Verletzung oder Tötung von
einzelnen Tieren. Auswirkungen durch Erschütterung sind in nur sehr geringer Form zu erwarten
bzw. vernachlässigbar.
Da keine Fledermausquartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört werden und die
lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues L angohr und Wasserfledermaus nur spora-
disch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers a uftreten, sind keine Auswirkungen auf Fle-
dermausarten abzusehen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten Vogel-
arten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betroffen, erhebliche Störungen aufgrund der zum Teil
außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten od er der hohen Distanz, in der sie zum Plan-
gebiet brüten, auszuschließen.
Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhind ern die Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von Individuen und damit das
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände . Weitere artspezifische Maßnahmen werden
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/ 76
für keine der im Plangebiet auftretenden artenschut zrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspe-
zifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung erg eben sich aus Sicht des gesetzlichen Arten-
schutzes nicht.
Für Arten die dem speziellen Artenschutz unterstehe n treten keine Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1 BNatschG ein.
Die Realisierung des Bebauungsplans „Erweiterung Rh einEnergie-
Sportpark Köln-Sülz“ ist somit unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten.
Für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artensc hutz unterstehen sind Auswirkungen auf die
lokalen Populationen durch einem Verlust von Lebens raum und oder Individuen, nicht auszu-
schließen. Somit führt die Realisierung des Bebauun gsplans „Erweiterung RheinEnergieSportpark
Köln-Sülz“ für die Tierarten, die nicht dem speziel len Artenschutz unterstehen, zu Beeinträchti-
gungen.
Entsprechend bewertet der GOP die Konfliktintensität (der Planung) für Fledermäuse und europä-
ische Vogelarten unter Berücksichtigung der genannt en Maßnahmen als gering. Für Säugetiere
und Wirbellose erfolgt durch den GOP die Einschätzu ng einer hohen Konfliktintensität durch den
Wegfall der Wiesenflächen bei Umsetzung der Planung.
7.4.1.4. Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand: Die Biologische Vielfalt setzt sich aus dem Artenspektrum und der zugrunde liegenden
Biotopausstattung zusammen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden sowohl faunisti-
sche Untersuchungen als auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die Biologische Viel-
falt von Wert ist das Zusammengehen von Wald- und Wiesenfläche im Plangebiet. Die biologische
Vielfalt der durch Pflege und Erholungsnutzung eher degenerierten Wiesenfläche ist eher als ge-
ring einzustufen. Im ökologischen Zusammenspiel von Waldflächen mit Waldrändern und der Wie-
senfläche wird die Biologische Vielfalt zusammenfassend als mittelmäßig eingestuft.
Prognose (Plan/Nullvariante): Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die bi ologische
Vielfalt im Bereich der Wiesenfläche verringert. Die zukünftig als Trainings- und Kleinspielfelder
genutzten Wiesenflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfü-
gung. Das Nebeneinander verschiedener Tierlebensräume von Wald und Wiese wird stark verän-
dert.
Im Bereich der bestehenden Sportanlagen wird durch die Modernisierung der bestehenden Sport-
flächen keine direkte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vorbereitet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es werden folgende grünplanerische
Festsetzungen getroffen, die die Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vermeiden, vermindern
oder ausgleichen:
• Extensive Dachbegrünung des obersten Geschosses de s Leistungszentrums und der
Funktionsgebäude
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er Flächen für Sportanlagen A4
und C1.
• Renaturierung eines Sportplatzes im südwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs
• Anordnung der neuen Sportplätze und Gebäude außerh alb des Kronenbereichs der an-
grenzenden Waldbäume
• Pflanzung von Einzelbäumen im Umfeld der neuen Kle inspielfelder und Flächen für
Sportanlagen A1, A2, A3 und A4
• Großflächige Festsetzung von Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbe-
standes
Durch die Anlage eines Grünstreifens zwischen den F lächen für Sportanlagen A1 und A2 wird zu-
dem die Barrierewirkung der neuen Trainingsflächen im Bereich der Wiesenfläche verringert.
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Bewertung: Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandene n Wiesenflächen vorbereitet,
wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tier e und Pflanzen weitgehend verlieren. Die be-
troffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren G rüngürtels und weiterer Grünflächen im
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen. Die biologis che Vielfalt der im Geltungsbereich vorhande-
nen Flächen ist als mittel eingestuft.
7.4.1.5. Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfäh igkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Ein griffsregelungen nach dem Bundesnatur-
schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3
BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerech-
te Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen . Die Bewertung erfolgt in Köln durchgän-
gig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewe rtung von Biotoptypen von Lud-
wig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-
Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkei t, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad,
Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit.
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt, indem die Ausg angsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkar-
tierung gemäß Grünordnungsplan (GOP) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen
und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ge genübergestellt werden. Die Ausgangs-
bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4
BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bere its bebaute/versiegelte bzw. zu bebauen-
de/versiegelnde Flächen handelt. Bei der Gegenübers tellung wird grundsätzlich als Ausgangsbio-
top der Biotopzustand zugrunde gelegt, der unmittel bar zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
vor dem planbedingt möglichen Eingriff zu ermitteln ist. Wenn allerdings zum Zeitpunkt der
Planaufstellung Eingriffe in die Biotopstrukturen v orhanden sind, die auf Grund der bestehenden
Rechtslage ausgleichspflichtig waren, jedoch noch n icht ausgeglichen worden sind, wird der Bio-
topwert des Ausgangsbiotopes angenommen, welcher vor dem Eingriff vorhanden war.
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgl eichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgt im
Grünordnungsplan. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich wird darüber hinaus in der Planurkun-
de informatorisch dargestellt.
Im Grünordnungsplan für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bewertung der Eingriffe
und Ausgleichsmaßnahmen, die in den nachfolgenden T abellen zusammenfassend dargestellt
wird.
Hierbei werden bei der Eingriffsbewertung Ausgangsbiotope danach unterschieden, ob
1. es sich hierbei um Flächen handelt, auf denen ei n Eingriff durch die Planung ausgelöst
wird, oder
2. es sich um Flächen handelt, auf denen ein Eingri ff festzustellen ist, bei dem jedoch der na-
turschutzfachlich notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist.
In den nachfolgenden Tabellen wird der Bestandsbiot opwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten K riterien dargestellt sowie der Planbiotopwert
des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs nach Du rchführung der Planung. Auf der Grundlage
dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung d er geplanten Minderungsmaßnahmen innerhalb
des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnah men außerhalb des Plangebietes, die in
den nachfolgenden Tabellen übersichtsmäßig wiedergegeben werden.
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a) Bestandsbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Flächen auf denen ein Eingriff durch die Planung ausgelöst wird
Glatthaferwiese (stark
degeneriert) EA 1 LW4111 13*
35.613 462.969
Ruderalisierte zweischü-
rige Mähwiese EA31 LW41112 12**
1.135 13.620
Parkanlage mit altem
Baumbestand HM2 PA111 15
347 5.205
Sportanlage mit Rasen-
belag HM 51
PA 311/
PA122 5***
34.503 172.515
Sportanlage mit Rasen-
belag/ Scherrasen ohne
Baumbestand HM 51
PA 311/
PA122 6
782 4.692
Waldsaumvegetation,
eutrophiert, brennnessel-
reich HP5 BR3115 11
77 847
Fahr- und Feldweg, ver-
siegelt HY1 VF211 0
520 0
Fahr- und Feldweg, ver-
siegelt, mit nachgeschal-
teter Versickerung HY1 VF211 1
505 505
Fahr- und Feldweg, un-
versiegelt, Tennenfläche,
Ascheplatz, etc. HY2
PA312/
VF212 3
269 807
Zwischensumme 73.751 661.160
Flächen auf denen ein Eingriff festzustellen ist, bei dem jedoch der naturschutzfachlich notwendi-
ge Ausgleich noch nicht erfolgt ist
Parkanlage mit altem
Baumbestand HM2 PA111 15
2.590 38.850
Sportanlage mit Rasen-
belag HM 51
PA 311/
PA122 5
2.250 11.250
Sportanlage mit Rasen-
belag/ Scherrasen ohne
Baumbestand HM 51
PA 311/
PA122 6
8.625 51.750
Fahr- und Feldweg, un-
versiegelt, Tennenfläche,
Ascheplatz, etc. HY2
PA312/
VF212 3
12.965 38.895
Zwischensumme 26.430 140.745
Summe 100.181 801.905
* Biotoptyp pflanzensoziologisch zwischen einer Glatthaferwiese und einer Fettwiese. Insgesamt Abwertung der Kriterien „Natürlich-
keit“, „Wiederherstellbarkeit“, „Maturität“ und „Häufigkeit um je einen Punkt sowie Abwertung des Kriteriums „Gefährdungsgrad“
um zwei Punkte
** Aufgrund der vielfältigen Artenzusammensetzung und der Nähe der Flächen zum angrenzenden Wald wird der Wert für die Krite-
rien „Arten- und Strukturvielfalt“ und „Natürlichkeit“ gegenüber dem Regelwert einer Intensivfettwiese um je einen Punkt erhöht
*** Da es sich hier um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen, wird das Kriteri-
um „Gefährdungsgrad“ gegenüber dem Regelwert um einen Punkt vermindert.
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b) Planbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P]
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen mit
mittlerem Baumholz,
standorttypisch BF32 GH731 15
1.800 27.000
Sportanlage mit Kunstra-
senplatz oder sonstigem
Belag und mit Versicke-
rung HY 2 PA 312 1*
35.718 35.718
Geh- und Fahrweg, ver-
siegelt, mit nachgeschal-
teter Versickerung HY 1 VF 211 1*
4.073 4.073
Parkanlage ohne alten
Baumbestand HM 1 PA 112 7
4.860 34.020
Hybridrasen, mit Rasen-
heizung, HM 51 PA 311 4**
48.525 194.100
Blockbebauung (Leis-
tungszentrum) HN 21 SB 121 1***
4.326 4.326
Blockbebauung HN 21 SB 121 2**** 879 1.758
Summe 100.181 300.995
* Da gewährleistet wird, dass die anfallenden Regenwässer dem natürlichen Wasserkreislauf bzw. dem Grundwasser zugeführt wer-
den, wird das Kriterium „Natürlichkeit“ mit einem Punkt bewertet. Eine weitere Begründung anhand der einzelnen Bewertungskrite-
rien ist nicht erforderlich.
** Da es sich hierbei um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen und künstliche
Stoffe eingebracht werden sowie das Bodenklima technisch verändert wird, werden die Kriterien „Gefährdungsgrad“, und „Wieder-
herstellbarkeit“ gegenüber dem Regelwert um je einen Punkt vermindert.
*** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen
Punkt vermindert. Durch die Dachbegrünung wird das Kriterium „Arten- und Strukturvielfalt“ um einen Punkt aufgewertet.
**** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen
Punkt vermindert. Durch die Dach- und Fassadenbegrünung werden die Kriterien „Natürlichkeit“ und „Arten- und Strukturvielfalt“
um je einen Punkt aufgewertet.
Eingriffswert (a-b): - 500.910
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
• Die vorhandene Kunstrasenfläche im Bereich der Spo rtplatzmodernisierung wird in einen
Hybridrasen umgewandelt.
• Entlang der Franz-Kremer-Allee wurde der durch Fal schparken beeinträchtigte Waldboden
aufgelockert und zum Schutz der angrenzenden Waldflächen Natursteinblöcke gesetzt.
Diese sind weiterhin zu erhalten (M1)
• Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Dachfl ächen der Funktionsgebäude und auf
der Dachfläche des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2)
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4
und C1
• Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäumen im Bereich der neuen Trainingsplätze und der
Kleinspielfelder (M4, M5, M6) und von mehreren Bäumen und Sträuchern zur Entwicklung
eines Waldmantels im Bereich der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kennzeichnung C1
und C3) (M9, M10)
• Neu herzustellende Wege innerhalb der „Öffentliche n Grünfläche“ werden teilversiegelt an-
gelegt (M7)
• Umwandlung einer vorhandenen Kunstrasenfläche in G ebrauchsrasen (M8)
• Anlage von Rasenflächen nach Entfernung einer Bode nmiete und einer Lagerfläche im
südöstlichen Randbereich des Plangebiets (M9, M10)
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• Umwandlung des Sportplatzes 2 von einem Sportrasen in einen Gebrauchsrasen. Alle bau-
lichen Anlagen (ober- und unterirdisch) sind zu entfernen (M11)
Außerhalb des Plangebiets sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
• Auf der Gleueler Wiese, westlich des Plangebiets, sind zur Eingrünung des Gleueler Park-
platzes insgesamt 8 Einzelbäume zu pflanzen. (EA7)
• Im Bereich des Äußeren Grüngürtels ist der südwest liche Parkplatz nahe der BAB 4 an der
Berrenrather Straße zu sanieren. Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes sind mit
Natursteinblöcken einzufassen. Die Parkplatzfläche ist mit der Anlage einer Schottertrag-
schicht bzw. eines Schotterrasens zu sanieren. (EA8)
• In Köln-Longerich wird eine extensive Fettwiese in einen Laubmischwald mit Waldrandge-
hölz umgewandelt (EA6).
• Im Bereich Grünzug West sind folgende Einzelausgle ichsmaßnahmen vorgesehen (EA1 -
EA5):
• Anlage einer extensive Fettwiese,
• Pflanzung einer Einzelbaumreihe aus Obstbäumen sow ie
• Anlage von Feldgehölzen aus einheimischen und stan dortgerechten Gehölzen.
• Anlage eines Sukzessionsstreifens
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c) Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (in Tabelle b bereits berücksichtigt)
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Wert
[P/m²]
Differenz
[P/m²] Fläche [m²]
Gesamtwert
[P]
Glatthaferwiese
(stark degene-
riert) EA1 LW4111 13
Baumgruppen, Einzel-
bäume, Baumreihen mit
mittlerem Baumholz,
standorttypisch (M4, M5,
M6) BF32 GH731 15
2 1.800 3.600
Kunstrasen HY 2 PA 312 3 Hybridrasen HM51 PA 311 4 1 8.076 8.076
Sportrasen HM51 PA 311 5
Parkanlage ohne alten
Baumbestand (M11) HM1 PA112 7
2 4.901 9.802
Summe
21.478
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d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Wert
[P/m²]
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code Wert [P/m²]
Differenz
[P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert[P]
Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1509 ( EA1)
Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA12 GH621 18* 12 1.188 14.256
Baumschule HJ7 LW6 9 Feldgehölz BA12 GH621 18* 9 72 648
Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW41111 15** 9 5.300 47.700
Baumschule HJ7 LW6 9 Extensive Fettwiese EA1 LW4 1111 15** 9 1.024 6.144
Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1574 ( EA2)
Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA12 GH621 18* 12 774 10.062
Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 9 4.492 40.428
Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 296 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303 und 304 ( EA3)
Acker HA0 LW1 6 Obstbaumreihe BF52 GH733 13 7 335 2.345
Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 0 28.063 252.567
Acker HA0 LW1 6 Sukzessionsstreifen HP7 BR311 7 13 7 1.019 7.133
Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 305 (teilweise), 306 (teilweise) und 307 (teilweise) ( EA4)
Artenarme Intensivfettwiese EA31 LW1112 10 Exte nsive Fettwiese EA1 LW41111 15** 5 2.131 10.655
Gemarkung Lövenich, Flur 28, Flurstück 41 (teilweise) ( EA5)
Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 9 6.056 54.504
Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstücke 1639 (teilweise), 1047 (teilweise) (EA6)
Extensive Fettwiese EA31 LW41112 11 Laubmischwal d AX12 GH3121 19 8 5.787 46.296
Extensive Fettwiese EA31 LW41112 11 Waldrand, mi ttleres Baumholz BD52 GH4421 19 8 643 5.144
Parkplatz Gleueler Straße ( EA7)
Glatthaferwiese (stark degeneriert) EA1 LW41111 13 Einzelbäume (8 Stk. à 10x10 m) BF41 GH742 15 2 800 1.600
Renaturierung Parkplatz Berrenrather Straße ( eA8)
Parkplatz, teilversiegelt mit Bäumen HY2 VF2231 1
Parkplatz, teilversiegelt mit Bäu-
men HY2 VF2231 4*** 3
476 1.428
Summe
58.160 500.910
* Aufgrund der Lage in der Näher der Autobahn und weil das Feldgehölz Bestandteil eines Grünzugs ist, der auch der Erholungsnutzung dient wird das Feldgehölz um 2 Biotopwertpunkte abgewertet (je ein Punkt bei den
Kriterien „Natürlichkeit“ und „Struktur- und Artenvielfalt“)
** Erhöhung im Vergleich zu Tab. a der Kriterien „Natürlichkeit“ und „Gefährdung“ um je einen Punkt aufgrund der größeren Flächenausdehnung von Freiflächen innerhalb des Grünzugs und der geringen Störfaktoren wie
beispielsweise Hundeauslauf oder Nutzung als Liegewiese..
*** Durch die Sanierung der Tragschichten und der Schaffung einer Ausgangssituation für einen Schotterrasen erhält das Bewertungskriterium „Wiederherstellbarkeit“ einen zusätzlichen Biotopwertpunkt
Der Ausgleich des verbleibenden Defizits von 500.91 0 Punkten wird vollständig über externe Aus-
gleichsmaßnahmen ausgeglichen.
Bewertung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die na turschutzrechtliche Eingriffsregelung An-
wendung. Für die Abarbeitung der Eingriffsregelung wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Dort
werden Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet s entwickelt als auch Ausgleichsmaß-
nahmen auf mehreren stadteigenen Flächen im Bereich des Äußeren Grüngürtels, des Grünzugs
West im Stadtbezirk Lindenthal und in Köln-Longeric h vorgeschlagen, die den Eingriff in den Na-
turhaushalt vollständig ausgleichen.. Den Eingriff durch die von der Stadt Köln umzusetzenden
Kleinspielfelder wird die Stadt Köln durch die Anlage eines Laubmischwaldes mit Waldmantel aus-
gleichen. Alle übrigen Minderungs- und Ausgleichsma ßnahmen, die durch den Vorhabenträger
umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
7.4.2. Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt innerhalb des ca. 800 ha groß en Gesamtareals des
Äußeren Grüngürtels entlang der Militärringstraße. Der ursprünglich von Fritz Encke angedachte
dichte, waldartige Baumbewuchs des Grüngürtels wurd e nach den Vorstellungen von Theodor
Nussbaum aufgelockert und als Parkanlage mit weiten , von Waldbeständen eingerahmten, Wie-
sen- und Gewässerflächen umgesetzt. Ziel des Gesamt entwurfs für den Äußeren Grüngürtel war
die Entwicklung von für die Bevölkerung nutzbaren F lächen, unter anderem mit Sportflächen und
Spielplätzen, Luft- und Sonnenbädern, Schwimmbädern und Waldschulen. Im „Fachbeitrag Kultur-
landschaft zum Regionalplan Köln“ ist der linksrhei nische Äußere Grüngürtel als historischer Kul-
turlandschaftsbereich (Nr. 335) mit dem Ziel „Bewahrung des Kulturlandschaftsgefüges“ gelistet.
Das heutige lokale Landschaftsbild innerhalb des Pl angebiets und seiner Umgebung wird mit eher
streng geometrisch gefassten Freiflächen, sowie Bau malleen, Kleingärten und Sportanlagen inkl.
Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden (wie das Ge ißbockheim und das Franz-Kremer-
Stadion) gestaltet. Der nordwestliche Teil des Plan gebiets stellt sich als eine mit einzelnen Wege-
verbindungen durchsetzte, unverbaute Wiesenfläche d ar, welche eingerahmt wird von Laubwald-
beständen mittleren Alters. Die bestehenden Sportan lagen im Umfeld des Franz-Kremer-Stadions
und des Geißbockheims sind dadurch weitestgehend ab geschirmt und von den Wiesenflächen
nicht direkt einsehbar. Die offene Wiesenfläche stellt sich insgesamt eben dar. Das Gelände steigt
in Richtung Nordwesten um ca. 1,5 m an.
Die Wiesenfläche wird von Erholungssuchenden relati v wenig im Sinne einer intensiven Erho-
lungsnutzung genutzt (z. B. Lagern oder Grillen). D ie Fläche weist aber eine große Bedeutung für
die kontemplative Erholung und für den Naturgenuss auf. Stark ausgeprägte Trampelpfade stellen
ein anschauliches Zeugnis dieser Nutzung dar. Zudem werden die Wiesen als Hundeauslaufwiese
zum freien Auslauf für Hunde und zum “Arbeiten“ mit ihnen genutzt. Diese Nutzung ist von der
Stadt Köln jedoch nicht vorgesehen (keine ausgewies ene Hundefreilauffläche). Zudem nutzt der
benachbarte Waldkindergarten die Gleueler Wiese stellenweise als sogenannte Spielstelle und die
Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! nutzt die Wie senfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. ver-
schiedene Picknicks.
Die Wiesenfläche wurde darüber hinaus zum Aufstieg von Freiballons genutzt. Der Platz ist einer
von fünf Startplätzen im Kölner Stadtgebiet, welche von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf
freigegeben sind. Die Nutzungsberechtigung als Star tplatz wurde jährlich erneut von der Stadt
Köln an die Heißluftfahrer vergeben, ohne Anrecht, diese Nutzung jeweils weiter zu führen. Eine
Nutzungsberechtigung besteht seit 2019 nicht mehr. Alternative Startplätze befinden sich neben
den vier weiteren Startplätzen im Kölner Stadtgebie t zusätzlich in Brühl, Bergisch Gladbach und
Lindlar.
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Prognose (Plan): Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim durch e in modernes Leistungs-
zentrum südöstlich des bestehenden Franz-Kremer-Sta dions ergänzt, was örtlich zu einer Beein-
trächtigung des Landschaftsbildes führt. Die Gebäud ehöhe des Leistungszentrums wird die Höhe
des benachbarten Franz-Kremer-Stadions nicht übersc hreiten und mit einer Höhe von ca. 8,10 m
über Gelände deutlich unterhalb des Kronendachs der umgebenden Bäume (ca. 25 m) liegen.
Zudem sind die Errichtung von zwei Funktionsgebäude n und die Modernisierung der bestehenden
Trainingsplätze (u.a. Torwartrückprallwand, Trainingshügel, Speed-Cage) vorgesehen. Die Funkti-
onsgebäude innerhalb der Flächen für Sportanlagen A 4 und C1 werden mit einer Fassadenbegrü-
nung versehen, wodurch die negativen Beeinträchtigu ngen auf das Landschaftsbild auf ein Mini-
mum reduziert werden.
Es ist außerdem im Bereich der Wiesenflächen nordwe stlich im Plangebiet die Errichtung von drei
zusätzlichen Trainingsplätzen als Fläche für Sporta nlagen mit der Kennzeichnung A1, A2 und A3
sowie vier öffentlichen Kleinspielfeldern als öffen tliche Grünfläche geplant. Die zusätzlichen Trai-
ningsplätze werden eingezäunt und mit Flutlichtanla gen mit einer maximale Höhe von 17 m aus-
gestattet. Für den sogenannten „16 m – Raum“ (ca. 4 0,4 m breit) sind 4 m hohe (über Gelände)
Ballfangzäune zur Sicherung vorgesehen. Die übrige Einfriedung der Trainingsplätze erfolgt mit
maximal 1,4 m hohen (über Gelände) Zäunen, um ein u nbefugtes Betreten der Flächen zu unter-
binden. Die öffentlichen Kleinspielfelder werden nicht eingezäunt.
Geländehöhen: Die neuen Trainingsplätze erfordern einen Unterbau in Höhe von ca. 0,50 m. Wei-
terhin müssen kleinere Geländeunebenheiten ausgegli chen werden. Zum Schutz vermuteter Bo-
dendenkmäler darf innerhalb der Kleinspielfelder un d Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeich-
nung A2 und A3 der Oberboden lediglich bis zu einer maximalen Tiefe von 15 cm abgetragen wer-
den. Somit verbleibt zukünftig ein Teil des Untergr undaufbaus der beiden Trainingsplätze über
dem heutigen Geländeniveau.
Im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennz eichnung A1 wurde eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse kann im Bereich des Trai-
ningsplatzes mit der Kennzeichnung A1 der Oberboden bis zu einer maximalen Tiefe von 55 cm
abgetragen werden. Durch einen Oberbodenabtrag von 55 cm statt nur 15 cm kann den Be-
standshöhen Rechnung getragen werden. Die notwendig e Aufbauhöhe über dem heutigen Gelän-
de und damit auch die Höhe der benötigten Flutlicht masten, Ballfangzäune und Einfriedungen
können damit deutlich reduziert werden, sodass die drei geplanten Trainingsplätze ca. 25-140 cm
über dem heutigen Geländeniveau liegen. Für die Flä che für Sportanlagen mit der Kennzeichnung
A1 wird eine Geländehöhe von 54,3 – 54,6 m ü. NHN f estgesetzt. Für die Flächen für Sportanla-
gen mit der Kennzeichnung A2 und A3 werden Geländeh öhen zwischen 53,8 m ü. NHN und
54,1m ü. NHN festgesetzt. Die für den Betrieb der T rainingsplätze notwendigen Flutlichtmasten
können mit einer maximalen Höhe von 17 m über Gelände errichtet werden.
Die Modernisierung der vorhandenen Trainingsplätze ist vereinzelt mit der Errichtung zusätzlicher
Lichtmasten, Zaunanlagen, eines Trainingshügels und der kleinflächigen Umwandlung von Flä-
chen (z. B. in Wege oder Aufstellflächen für Tore) verbunden. Hierdurch wird keine Veränderung
des Landschaftsbildes ausgelöst, da dieses an diese r Stelle bereits im Bestand durch die vorhan-
denen Sportanlagen geprägt ist. Zudem ergeben sich aufgrund der vorhandenen Gehölzkulisse
keine Einblicke von außerhalb.
Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen diese der kontemplativen Erholung und für den
Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen
Baumbestand zu erhalten, so dass eine gute Eingrünu ng des neuen Leistungszentrums und der
neuen Sportplätze vorhanden sein wird. Die Flächen werden mit der Bindung für die Erhaltung von
Bäumen festgesetzt. Das geplante Leistungszentrum w ird in seiner Bauhöhe an das Franz-
Kremer-Stadion angepasst, sodass sich das neue Gebä ude in den vorhandenen Bestand einglie-
dern wird. Zudem wird der Trainingsplatz am Rand de s Plangebiets südwestlich des Geißbock-
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heims renaturiert und in einen naturnäheren Zustand entwickelt. Um die Beeinträchtigung des lo-
kalen Landschaftsbildes durch die notwendige Einfri edung der neuen Trainingsplätze zu minimie-
ren, wurde diese von ursprünglich 2 m Höhe auf 1,4 m reduziert.
Das geplante Funktionsgebäude A4, im Bereich der ne uen Trainingsflächen, wurde entgegen der
ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung ist damit an der Ausrichtung
der offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeintr ächtigung der vorherrschenden Sichtbeziehun-
gen wird minimiert.
Auf Grundlage der Empfehlungen des Grünordnungsplans werden folgende grünplanerische Fest-
setzungen getroffen:
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4
und C1 (M3)
• Extensive Dachbegrünung der Funktionsgebäude (mit Ausnahme des Greenkeeperge-
bäudes) und des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2)
• Erhalt der bereits gesetzten Natursteinblöcke zur Vermeidung von Falschparken in den
Seitenstreifen der Franz-Kremer-Allee (M1)
• Festsetzung zur Beschränkung der Zaunhöhen, der Za unart und -bespannung
• Baumpflanzungen im Bereich des Erschließungsweges der neuen Trainingsfelder sowie
im Bereich der Kleinspielfelder (M4, M5 und M6)
• Entfernung einer Lagerfläche und einer Bodenmiete und Gestaltung der Flächen als
Gebrauchsrasen mit mehreren Einzelbäumen (M9 und M10)
• Erhalt der im Geltungsbereich des Bebauungsplans b estehenden Bäume und sonstigen
Bepflanzungen
• Entwicklung/Herstellung von Gebrauchsrasen im Bere ich des zu renaturierenden Spiel-
feldes und kleinflächig innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ C1 (M8)
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläuf ig durch die genutzten Sportanlagen
geprägt. Die Errichtung des geplanten Leistungszent rums hat als zusätzliches Gebäude negative
Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild. Durc h den umgebenden Baumbestand und die
genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erge ben sich durch das geplante Leis-
tungszentrum jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen.
Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und di e Errichtung der geplanten Trainingsplätze,
inklusive Einfriedungen, Ballfangzäune und Lichtmas ten sowie der Kleinspielfelder führen im Be-
reich der offenen Wiesenflächen zu einer erhebliche n Veränderung des örtlichen Landschaftsbil-
des, die durch die genannten Vermeidungs- und Minde rungsmaßnahmen abgemildert werden.
Geplante Gebäude, Lichtmasten oder Einfriedungen reichen auch hier nicht über die Krone der die
Wiesenfläche umgrenzenden Bäume hinaus. Die erforde rlichen landschaftsbildfremden Einzäu-
nungen wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die Wahrnehmung der Veränderun-
gen des Landschaftsbildes auf das Plangebiet und se inen unmittelbaren Nachbarbereich be-
schränkt. Für die kontemplative Erholungsnutzung fü hrt die Umsetzung der Planung insbesondere
durch den Wegfall der Wiesenflächen zu einer erhebl ichen Veränderung. Die negative Verände-
rung des Landschaftsbildes führt gleichzeitig auch zu einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion
der Flächen. Der Grünordnungsplan stuft die Konflik tintensität für das Landschaftsbild und die ru-
hesuchende, kontemplative Erholung durch die Umsetzung der vorliegenden Planung als groß ein.
7.4.3. Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand/Nullvariante: Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dom inieren im Plan-
gebiet typische Parabraunerden aus tonigem Schluff. Im Untergrund stehen etwa 20 m bis 25 m
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mächtige Kiessande der Mittelterrasse des Rheins an . Die Parabraunerden im Plangebiet sind
empfindlich gegen Bodendruck und weisen bei verdichtetem Untergrund schwache Staunässe auf.
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer Bodenfr uchtbarkeit (Regelungs- und Pufferfunktion/
natürliche Bodenfruchtbarkeit) als besonders schutz würdig eingestuft. Im Rahmen einer boden-
kundlichen Kartierung der Stadt Köln im Jahr 2014 ( Umwelt- und Verbraucherschutzamt) wurden
im Bereich der Wiesenflächen drei Bodenaufnahmepunk te erbracht. Die Ergebnisse stellen für die
untersuchten Punkte eine natürlich entwickelte, dur ch regelmäßige Bodenbearbeitung im Oberbo-
den beeinträchtigte Parabraunerde dar.
Zur Untersuchung der lokalen Bodenverhältnisse wurd e im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
2015 ein geotechnischer Bericht erstellt. Hierfür w urden unter anderem sechs Schürfe bis unter-
halb des humosen Oberbodens angelegt sowie sechs Ra mmkernsondierungen (RKS) mit Tiefen
zwischen 2,5 m und 5,5 m durchgeführt. Ergänzend hi erzu erfolgten 2018 weitere 33 RKS im Be-
reich der geplanten Trainingsplätze und des geplant en Funktionsgebäudes A4 (PRO GEO 2015,
2018a, 2018b).
Entsprechend den erfolgten Untersuchungen zum Aufba u der Untergrundschichten sind neben
den gewachsenen Böden auch großflächig Auffüllungsh orizonte im Bereich der Wiesenflächen zu
verzeichnen. Der Oberboden besteht an mehreren Stellen im Bereich der Wiesenflächen aus einer
bis zu 35 cm mächtigen Auffüllungsschicht aus tonig em, sandigem und kiesigem Schluff mit Hu-
musanteil und bereichsweise Ziegelbruch. Im Bereich der geplanten Trainingsplätze folgt darunter
teilweise mineralischer, feinkörniger und gemischtkörniger Auffüllungsboden mit Mächtigkeiten von
bis zu 200 cm (nördlicher Bereich A3). Stellenweise besteht die Auffüllung in Anteilen aus Ziegel-
bruch, Bauschutt und Schlacke mit Sand-Kies-Schluff-Beimengungen. Unter der Auffüllungsschicht
liegt überwiegend eine natürlich anstehende, unters chiedlich mächtige Lösslehmschicht über Ter-
rassenkies/-sand, welche vom Rhein abgelagertes fluviatiles Material darstellt.
Die vorhandenen Bodenstrukturen im südöstlichen Tei lbereich des Plangebiets sind durch die be-
stehende Nutzung als Sportfläche, Verkehrswege und das Franz-Kremer-Stadion großflächig über-
formt. Der Untergrund im Bereich des geplanten Leistungszentrums stellt sich gemäß Bodenunter-
suchungen durch Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019) bis in Tiefen von 0,1 m – 1,3 m
unter Geländeoberkante als Auffüllungen dar. Darunter stehen bis 3,1 – 7,9 m unter Geländeober-
kante Schluffe und Fein- bis Mittelsande an.
Prognose (Plan): Durch die Anlage der neuen Trainingsplätze mit Kunstrasen sowie die Anlage der
Kleinspielfelder werden die natürlichen Bodeneigenschaften auf ca. 39.000 m² negativ beeinträch-
tigt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmäler innerhalb des Plangebiets werden die Trainingsplätze
A2 und A3 mit einem Aufbau von ca. 50 cm gestaltet. Der Oberboden wird bis in eine Tiefe von
maximal 15 cm abgetragen. In darunter liegende gewa chsene Bodenstrukturen wird nicht einge-
griffen. Durch die Anlage der Trainingsplätze erfol gt jedoch ein Auftrag von Fremdmaterial. Um
den im Gelände vorhandenen Höhenunterschied auszugl eichen, ist in geringem Umfang der Auf-
trag von Bodenmaterial erforderlich.
Zur Reduzierung der erforderlichen Auftragshöhe im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung A1 wird ein Abtrag des Oberbodens bis in eine Tiefe von maximal 55 cm erfolgen
und damit im Nordwesten der Fläche geringfügig in gewachsene Bodenstrukturen eingegriffen.
Im Bereich der geplanten vier Kleinspielfelder komm t es in einer geringen Eingriffstiefe zu einer
dauerhaften Veränderung der Bodeneigenschaften durch Einbringen und Fremdmaterial (Unterbo-
denaufbau) und Teilversiegelung der Oberfläche.
Im Bereich der neuen Trainingsplätze wird zudem ein Funktionsgebäude (Fläche für Sportanlagen
mit der Bezeichnung A4) mit einer Flächengröße von 395 m² errichtet. Ein weiteres Funktionsge-
bäude im südöstlichen Teil des Plangebiets (Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1)
wird auf eine Flächengröße von ca. 290 m² festgeset zt und westlich des Franz-Kremer-Stadions
wird ein etwa 139 m² großes Gebäude bestandsorienti ert festgesetzt. Hier erfolgt eine Vollversie-
gelung des Bodens. Ebenso erfolgt die bestandsorien tierende Festsetzung der Tribünen des
Franz-Kremer-Stadions. Das neue Leistungszentrum wi rd mit einer maximalen Grundfläche von
4.500 m² weitgehend auf einem bestehenden Kunstrase nplatz errichtet. Hier kommt es durch die
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Errichtung einer geplanten Tiefgarage unterhalb des Leistungszentrums zu einem Bodenaushub
und zu einer Vollversiegelung. Neben den Auffüllung shorizonten sind hiervon auch gewachsene
Bodenstrukturen von der Entnahme und Vollversiegelung betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Durch die Erweiterung des bestehenden
Standortes des RheinEnergieSportparks kann die best ehende Infrastruktur genutzt werden. Der
Flächenbedarf wird zudem durch die weitgehende Nutz ung eines Kunstrasenplatzes als Standort
für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die Renaturierung des Trainingsplatzes 2 führt zu
einem Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle.
Bewertung: Die vorhandenen Bodenstrukturen im Plangebiet bleiben weitestgehend erhalten, wer-
den aber bei Umsetzung der vorliegenden Planung im Bereich der neuen Trainingsplätze, der
Kleinspielfelder und Funktionsgebäude großflächig ü berlagert, sodass die Böden ihre natürlichen
Funktionen (Lebensgrundlage und Lebensraum für Mens chen und Tiere, Bestandteil des Natur-
haushaltes, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfu nktion) nicht mehr erfüllen. Im Bereich des ge-
planten Leistungszentrums kommt es zu einer Entnahm e des vorhandenen Bodenmaterials durch
die Errichtung einer Tiefgarage. Betroffen sind übe rwiegend bereits durch Auffüllungen anthropo-
gen beeinträchtigte Bodenstrukturen, in Teilbereichen aber auch gewachsener Boden. Der Verlust
an Boden und offener Bodenstruktur ist immer negati v zu bewerten und führt zu einer Belastung
des gesamten Naturhaushaltes, da der Boden vielfält ige Funktionen übernimmt und sich nur sehr
langsam erneuert. So stuft auch der GOP die Konflik tintensität für das Schutzgut Boden als „groß“
ein. Die Umwandlung von Ackerfläche in Dauervegetat ion (z. B. Wiesen, Gehölzbestände) im
Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahmen verringern die Beeinträchtigungen des Schutzguts.
7.4.4. Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
7.4.4.1. Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet befindet sich in keiner festgesetzt en Wasserschutzzone,
liegt aber in der Schutzzone IIIB des geplanten Tri nkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Die Flä-
chen liegen im Bereich des sehr ergiebigen Porengru ndwasserleiter ‚Terrassen des Rheins‘. Der
Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiter en Umkreis des Plangebiets erhoben. Im
Zeitraum 1991-2004 lag der maximale Grundwasserstan d bei 40,7 bzw. 41 m über NHN. Der
Grundwasserflurabstand im Plangebiet beträgt damit > 10 m. (Ministerium für Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 2013).
Im östlichen Teilbereich des Plagegebiets besteht d urch die bereichsweise Befestigung der Flä-
chen (Wege, Sportflächen, Verkehrsflächen) eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung.
Prognose (Plan): Durch die Anlage des Leistungszentrums, der Funktio nsgebäude, der neuen
Trainingsplätze, der Kleinspielfelder und der neuen Wegeflächen geht durch die zusätzliche (Teil-
)Versiegelung Versickerungsfläche im Umfang von etw a 39.000 m² verloren. Das anfallende Nie-
derschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versicke rt. Versickerungsuntersuchungen durch PRO
GEO (2018a, b) und M&P Ingenieure (2019) bestätigen , dass eine Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers vor Ort möglich ist. Die erfolgten Untersuchungen in Form von Sickerversu-
chen im Bereich des geplanten Leistungszentrums und im Bereich der geplanten Trainingsplätze
und Kleinspielfelder zeigen in unterschiedlichen Ti efen Terrassenkiese, mit Durchlässigkeitsbei-
werten von 3,7 x 10
-6 - 1,1 x 10 -4 m/s, die sich für eine Versickerung eignen.
Ein Konzept, unter anderem für die Entwässerung der Wege- und Versiegelungsflächen wurde im
Rahmen der Planung durch brenner BERNHARD ingenieur e (2019) erarbeitet. Im Bereich der ge-
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planten Trainingsplätze wird das anfallende Nieders chlagswasser über Rohrrigolen, mit einer Rei-
nigungsanlage, versickert. Das auf den geplanten öf fentlichen Kleinspielfeldern anfallende Nieder-
schlagswasser wird über eine Rigole im Bereich des Trainingsplatzes A1 ins Grundwasser versi-
ckert. Die genaue Lage der Rigolen wird mit den Belangen der Bodendenkmalpflege abgestimmt.
Im Bereich des geplanten Leistungszentrums wird das anfallende Niederschlagswasser innerhalb
der Wegefläche ebenfalls über ein Rohrrigolensystem versickert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen,
den geplanten Kleinspielfeldern und dem Dach des Le istungszentrums anfallende Niederschlags-
wasser wird über Rigolen vor Ort versickert und som it dem Grundwasser wieder zugeführt. Die
geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu einer Verzögerung des
Niederschlagsabflusses.
Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befest igen / wasserundurchlässigen
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigol en wird die Einschränkung der Grundwas-
serneubildung nur sehr gering ausfallen.
7.4.5. Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
7.4.5.1. Klima, Kaltluft/Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch bela steter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen
Um mögliche klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks
und damit Auswirkungen auf Nutzerinnen und Nutzer d er Flächen des RheinEnergieSportparks,
Erholungssuchende (z. B. Joggen und Spazierengehen) und die angrenzende Nutzung der Klein-
gärten und Wohnbebauung zu untersuchen und zu bewer ten, wurde für das Plangebiet ein um-
weltmeteorologisches Gutachten erstellt (Dr. Düteme yer 2019). Die Bewertung erfolgt hinsichtlich
folgender Aspekte:
• Veränderung der Wärmebelastung im Bodenniveau der nördlichen Wohnbebauung
und auf den geplanten Spielfeldern an sehr warmen Tagen
• Veränderung der strahlungsnächtlichen Kaltluftprod uktion
• Einfluss der geplanten Gebäude auf das Klima der n äheren Umgebung.
Um sinnvolle und eindeutige Aussagen treffen zu kön nen, werden die Parameter Lufttemperatur,
Windverhältnisse und Thermische Behaglichkeit heran gezogen. Weiterhin wurde die Kaltluftpro-
duktion der Flächen untersucht.
Grundlage für die Ermittlungen des Gutachtens ist ein sehr warmer, windschwacher Sommertag.
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt vollständig im äußeren Grüngür tel der Stadt Köln. Die-
ser wird in der Klimafunktionskarte der Stadt Köln dem Freilandklima II zugeordnet und weist einen
ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus und zeigt eine hohe
nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion. Der Grün gürtel bildet damit ein wichtiges Frischluft- und
Kaltluftentstehungsgebiet, das bei bestimmten Wette rlagen thermisch ausgleichend wirken kann.
Der Grüngürtel besitzt damit nicht nur eine lokale klimatische Ausgleichsfunktion für die angren-
zende Bebauung, sondern hat auch eine wesentliche B edeutung für die Minderung des negativen
Kleinklimas der umliegenden Stadtteile. Vor allem während sommerlicher Hitzeperioden kommt es
zu einer positiven Beeinflussung des Lokalklimas. D as Plangebiet selbst weist ebenfalls eine ge-
wisse Funktion als Kaltluftproduktionsfläche auf. D ie einzelnen Flächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans stellen sich aufgrund ihrer Ausprägung und Lage hinsichtlich der im Rahmen des
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erstellten umweltmeteorologischen Gutachtens unters uchten Parameter aber sehr unterschiedlich
dar:
Lufttemperatur
Die Temperaturen der Wiesenflächen und die Sportnaturrasenflächen liegen an einem heißen und
windstillen Tag bei ca. 24°C. Die nördlich des Plan gebiets gelegene Bebauung mit den Verkehrs-
wegen erreicht mit bis zu 27,5 °C deutlich höhere T emperaturen. Auch die versiegelten Flächen
und Kunstrasenflächen innerhalb des Plangebiets sin d mit 25-27 °C deutlich wärmer als die Ra-
senflächen.
Nachts kühlen sich sowohl die Wiesen- als auch die Kunstrasenflächen auf ca. 19 °C ab. Die an-
grenzende Wohnbebauung kühlt in den Nachtstunden de utlich weniger ab und erreicht bei dichter
Bebauung nur um die 20 °C.
Windverhältnisse
Die vorherrschende Windrichtung innerhalb des Plangebiets ist Südwesten. Die höchsten Windge-
schwindigkeiten ergeben sich in den weitläufigen Offenflächen, insbesondere innerhalb des östlich
des Plangebiets liegenden Beethovenparks und im Ber eich des südwestlich gelegenen Deckstei-
ner Weihers sowie in größeren Straßenzügen im weiteren Umfeld des Plangebiets.
Thermische Behaglichkeit
Die thermische Behaglichkeit (Berücksichtigung der Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Einflüsse der
Windgeschwindigkeit, der körperlichen Aktivität und der Sonnenexposition auf das Wärmeempfin-
den) ist auf den Wiesen an einem heißen und windsti llen Tag als „sehr warm“ zu bezeichnen. Die
bestehenden Kunstrasenplätze im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Bezeichnung C2 und
im Bereich des geplanten Sondergebiets „Leistungsze ntrum Fußball“ weisen hingegen deutlich
„heiße“ Verhältnisse auf, ebenso weite Teile der Kleingartenflächen und Wohnbebauung nordöst-
lich des Geltungsbereichs.
Nachts ist die Thermische Behaglichkeit im gesamten Untersuchungsgebiet als „leicht kühl“ –
„kühl“ einzustufen.
Prognose (Plan): Durch die Anlage der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie die
Errichtung des Leistungszentrums und der Funktionsg ebäude werden die vorhandenen klimati-
schen Funktionen der Flächen verändert. Prognostizi ert wird für die öffentlichen Kleinspielfelder
und die neuen Kunstrasenplätze im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1,
A2 und A3 ein Temperaturanstieg von tagsüber um maximal ca. 4 °C und nachts um ca. 0,3 °C. Im
nordöstlichen Umfeld des geplanten Leistungszentrum s ist tagsüber mit einem Rückgang der
Temperatur um ca. 2°C zu rechnen (zurückzuführen au f den Gebäudeschatten). Nachts hingegen
ist ein geringfügiger Temperaturanstieg von maximal 0,6 °C im nordöstlichen Windschatten des
geplanten Leistungszentrums prognostiziert. Das Fun ktionsgebäude im Bereich der neuen Trai-
ningsfelder führt tagsüber zu keiner Veränderung de r Lufttemperatur. Nachts ist im Nordwesten
des Gebäudes ein geringfügiger Temperaturanstieg von ca. 0,2 °C prognostiziert.
Im Randbereich der angrenzenden Kleingartenflächen liegt der prognostizierte Temperaturanstieg
tagsüber noch bei 0,4 °C. Nachts sind hier keine Veränderungen der Temperatur zu erwarten.
Die „Thermische Behaglichkeit“ im Bereich der öffen tlichen Kleinspielfelder und der Flächen für
Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 we rden bei Durchführung der Planung tags-
über als „warm“ - „heiß“ prognostiziert. Der Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeich-
nung C2, östlich des geplanten Leistungszentrums, w ird hingegen durch die Umwandlung von
Kunstrasen in Hybridrasen tagsüber nur noch als „warm“ bewertet. Nachts sind die Flächen inner-
halb des gesamten Plangebiets als „leicht kühl“ zu bewerten. Über das Plangebiet hinausreichen-
de Änderungen der Thermischen Behaglichkeit sind se hr gering und im Bereich der südlichen
Grenze der Kleingärten bereits vernachlässigbar.
Die Funktion als Kaltluftproduktionsflächen der Wie senfläche entfällt im Bereich der geplanten öf-
fentlichen Kleinspielfelder, der neuen Kunstrasenplätze und des Funktionsgebäudes. Aufgrund der
ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu Naturrasen is t hier von keinerlei Änderung der Strömungs-
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verhältnisse auszugehen. Das Funktionsgebäude im Be reich der neuen Trainingsfelder und das
Leistungszentrum stellen aber Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit an den
nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten um ca. 0,3-0,4 m/s reduzieren.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umwandlung eines Trainingsplatzes
von Kunstrasen in Hybridrasen führt zu einer lokale n klimatischen Verbesserung der thermischen
Verhältnisse. Für die Dachflächen der Neubauten sin d zudem extensive Dachbegrünungen vorge-
sehen und für die Funktionsgebäude im Bereich A4 un d C1 ergänzend auch eine Fassadenbegrü-
nung.
Im Bereich der Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2, A3
und A4 ist die Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäu men geplant, die sich auf das lokale Kleinkli-
ma ebenfalls positiv auswirken.
Bewertung: Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation i st in nur sehr geringem Maße zu
erwarten und beschränkt sich auf die umzuwandelnden Flächen und ihr direktes Umfeld sowie den
äußersten Südrand der an das Plangebiet angrenzende n Kleingärten. Auswirkungen auf die um-
liegende Wohnnutzung sind nicht anzunehmen. Lokal w ird es im Bereich der öffentlichen Klein-
spielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit de n Bezeichnungen A1, A2 und A3 zu einer Er-
höhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C kommen. De r Effekt ist lediglich am südlichen Rand
der Kleingärten noch nachweisbar und liegt hier bei einer maximalen Erhöhung von 0,4°C.
Die thermische Behaglichkeit verändert sich ebenfal ls in Richtung der Kleingärten und Wohnbe-
bauung. Die Änderungen sind zwar bis in eine Entfernung von ca. 200 m vom Geltungsbereich des
Bebauungsplans nachweisbar, werden jedoch schnell s chwächer und liegen am südlichsten Rand
der Kleingärten bereits im kaum noch nachweisbaren Bereich. Innerhalb des Plangebiets erhöht
sich die Wärmebelastung. Diese wird durch die Sonnenexposition der Flächen hauptsächlich tags-
über generiert.
Durch die Anlage der Kunstrasenplätze verringert sich die Kaltluftproduktion innerhalb des Plange-
biets. Durch den geringen Anteil der betroffenen Flächen an der Gesamtfläche der relevanten Kalt-
luftproduktionsflächen des Grüngürtels sind die rel ativen Auswirkungen der Planung jedoch als
gering einzustufen und das Planvorhaben somit hinsi chtlich Kaltluftproduktion und –verlagerung
als unbedenklich zu bewerten.
Auswirkungen auf die klimatische Situation der umli egenden Wohnbebauung sind mit Umsetzung
der Planung nicht nachzuweisen.
7.4.5.2. Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand/Nullvariante: Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan Köln 2012 befinde t sich das Plangebiet
außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Das Plangebie t befindet sich innerhalb des Äußeren
Grüngürtels der Stadt Köln. Die Luftqualität ist du rch die großen Vegetationsflächen und der
Frischluft- und Kaltluftentstehungsfunktion der Flä chen (vgl. Kap. 7.5.5.1) als wenig belastet zu
bewerten. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität er gibt sich durch den Verkehr der umliegenden
Straßen und besonders aus der Lage der Flächen zwis chen den beiden stark befahrenen Straßen
Militärring und BAB 4. Die dem Plangebiet nächstgel egene, vom LANUV-NRW betriebene, Mess-
stelle zu Luftschadstoffen in Rodenkirchen (RODE, aufgelockerte Bebauung, Umfeld der Messstel-
le mit Gebäuden und Grün-/ Waldflächen, in unmittel barer Nähe der Friedrich-Ebert-Straße
(Hauptverkehrsstraße), BAB 4 in ca. 150 m Entfernung), hält die Immissionsgrenzwerte (z. B. Jah-
resmittelwert NO 2 und Staub (PM10): 40 µg/m³) der 39. BImSchV ein. Fü r das Plangebiet ist ent-
sprechend ebenfalls von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen.
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Prognose (Plan): Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Maßnahmenkonzept zur Verbesse-
rung der Verkehrssituation erstellt. Durch die Plan ung, insbesondere durch die Anlage der neuen
Kleinspielfelder für den Freizeitsport, wird demnac h ein Mehrverkehr erzeugt. Es wird mit einer
Zunahme des Verkehrs auf den umliegenden Straßen vo n maximal 280 KFZ-Fahrten / 24 h aus-
gegangen, wobei ca. 156 Fahrten der Nutzung der geplanten Kleinspielfelder zugerechnet werden.
Diese maximalen Werte sind für einen Samstag zu erw arten. An Wochentagen wird ein zusätzli-
cher Verkehr von maximal 220 Kfz-Fahrten / 24 h prognostiziert (davon ca. 165 Fahrten verursacht
durch die Nutzung der geplanten Kleinspielfelder). Zum Vergleich: DTV Militärring ca. 9.360 –
15.630 / Gleueler Straße ca. 11.320 – 15.900.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzungen mehrerer
Einzelbäume im Bereich der Kleinspielfelder und der Trainingsplätze wirken sich aufgrund ihrer
geringen Anzahl nur sehr geringfügig aber grundsätz lich positiv auf die Luftqualität im Plangebiet
aus.
Bewertung: Innerhalb des Plangebiets besteht bereits im aktuel len Zustand eine gewisse Belas-
tung der Luftqualität. Die zusätzlichen Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe bei Durchfüh-
rung der Planung werden sehr gering sein. Eine Verä nderung der Luftgüte bzw. eine Überschrei-
tung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit
Durchführung der Planung nicht zu erwarten.
7.4.5.3. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft , insbesondere Licht, Gerü-
che), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, Geruchsimmissions-Richtlin ie (GIRL),
WHG, LAGA, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt großflächig im Stadtgebiet Köln und ist von anthropoge-
ner Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen finden sich innerhalb und im Umfeld des
gesamten Plangebiets. Das Gelände ist an das öffent liche Kanalnetz angeschlossen. Anfallendes
Niederschlagswasser wird derzeit teilweise über bes tehende Versickerungsanlagen und teilweise
über angrenzende Vegetationsflächen versickert.
Prognose (Plan): Um eine Nutzung der Flächen auch in der Dämmerung oder bei Dunkelheit si-
cher zu stellen, werden die drei neuen Trainingsplä tze mit einer Lichtanlage ausgestattet, die u.a.
für Menschen und nachtaktive Tierarten im Umfeld de s Plangebiets Beeinträchtigungen mit sich
bringen können. Die Lichtemissionen können für Besu cher und Besucherinnen eine Blendwirkung
auslösen und eine als unnatürlich empfundene Hellig keit darstellen, insbesondere in den Abend-
stunden. Gemäß GOP stellt dies einen mittleren Konf likt dar. Da der Spielbetrieb auf diesen Flä-
chen auf die Zeit von 8:00 bis maximal 22:00 Uhr be schränkt ist, wird im Nachtzeitraum keine Be-
leuchtung der Flächen vorgesehen. Die Nutzungszeite n werden im städtebaulichen Vertrag fest-
geschrieben.
Das in den neu geplanten Gebäuden anfallende Abwasser wird über neue Pumpstationen zu einer
zentralen Druckleitung gepumpt und gelangt schließl ich in den öffentlichen Abwasserkanal in der
Berrenrather Straße.
Das zukünftig anfallende Niederschlagswasser wird i m Bereich der neuen Trainingsplätze und
Kleinspielfelder über seitliche Rohrrigolen versick ert. Für das neue Leistungszentrum wird eben-
falls eine Versickerung über eine Rigole vorgesehen. Versickerungsversuche bestätigen, dass eine
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich ist.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die aus Gründen des Artenschutz emp-
fohlenen Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich der Bele uchtung innerhalb des Plangebiets führen
zu einer deutlichen Verringerung der zu erwartenden Lichtemissionen. Für die Flutlichtanlage der
Trainingsplätze wird die Verwendung von nach oben g eschlossenen Planflächenstrahlern empfoh-
len. Dadurch wird die horizontale Abstrahlung, also Lichtemissionen in die Umgebung (z. B. die
angrenzenden Waldflächen und in Richtung der nahege legenen Kleingartenanlagen) oder in den
Himmel erheblich reduziert bzw. vermieden.
Die geplante Dachbegrünung der Neubauten fungiert a ls Rückhalteraum des anfallenden Nieder-
schlagwassers und verringert somit die anfallenden Abwässer.
Bewertung: Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze führ t zu deutlich erhöhten Lichtemissi-
onen im Plangebiet. Durch die angeführten Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen kann die
Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze selbst, bz w. die entsprechenden Wege- und Platzflä-
chen beschränkt werden. Hier bewirkt die Beleuchtun g auch eine Vermeidung von Angsträumen.
Beeinträchtigungen der im Umfeld des Plangebiet bef indlichen Kleingärten und Wohnnutzungen
sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Mi nderungsmaßnahmen aufgrund der Entfer-
nung (Kleingarten ca. 75 m, Wohngebiet > 200 m) zum Plangebiet nicht zu erwarten. In den ge-
planten Gebäuden anfallende Abwässer werden sachger echt dem öffentlichen Abwasserkanal
zugeführt. Der Nachweis einer Versickerung innerhal b des Plangebiets wurde im Rahmen des
Konzepts zur Niederschlagswasserentsorgung erbracht.
7.4.6. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
7.4.6.1. Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm , Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Von den heute vorhandenen Sportnutzungen im Plangeb iet gehen Sportlärm- und Verkehrslärm-
immissionen aus. Das Franz-Kremer-Stadion befindet sich ca. 500 m, d ie bestehenden sowie die
geplanten Trainingsplätze ca. 200 m von der nächste n Wohnbebauung entfernt. Auf der gegen-
überliegenden, nördlichen Seite der Militärringstra ße befindet sich eine Kleingartenanlage. Im
Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wurde durch ADU cologne GmbH (2019) eine schall-
technische Untersuchung durchgeführt, die an insgesamt 13 Immissionsorten (IO) die voraussicht-
lich zu erwartenden Lärmimmissionen ermittelt. Aus den an den Immissionsorten festgelegten Ge-
bietskategorien Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und
Gewerbegebiet werden schallschutzrechtliche Schutza nsprüche abgeleitet. Dabei handelt es sich
um folgende Immissionsorte mit dem jeweiligen Gebietscharakter in Klammer:
- IO 1: Altenheim Deckstein (WR)
- IO 2: Gleueler Straße 324 (WA)
- IO 3: Morbacher Straße 65 (WR)
- IO 4: Morbacher Straße 2 (WR)
- IO 5: Realschule Berrenrather Straße 488 (MI)
- IO 6: Berrenrather Straße 549 (WR)
- IO 7: Friedrich-Engels-Straße 7 (WA)
- IO 8: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI)
- IO 9: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI)
- IO 10: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI)
- IO 11: Max-Scheler-Straße 16 (WR)
- IO 12: Am Gleueler Bach 23 (WR)
- IO 13: Geißbockheim (Sondergebiet, analog GE )
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Für die Kleingartenanlagen (IO 8, IO 9 und IO10) wu rde mangels Bebauungsplan die tatsächliche
Schutzwürdigkeit zugrunde gelegt. Angesichts der Vo rbelastung durch Verkehrslärm (Militärring-
straße) erscheint ein Immissionsrichtwert (IRW) einem MI-Gebiet entsprechend angemessen, da in
den Kleingarten zudem keine Wohnnutzung zulässig ist. Für das Geißbockheim wurde die tatsäch-
liche Schutzwürdigkeit der dort vorhandenen Nutzung en einem GE-Gebiet gleichgesetzt. im Geiß-
bockheim besteht keine allgemeine Wohnnutzung, sond ern nur Büros, Sporträume, Gastronomie
und Einzelhandel.
Für die Beurteilung von Sportlärm enthält die DIN 1 8005 keine expliziten Orientierungswerte. Es
erfolgt daher eine Orientierung anhand der 18. BImS chV, die im Planvollzug zur Anwendung
kommt. Hier werden Immissionsrichtwerte für differe nzierte Beurteilungszeiträume aufgeführt, wo-
bei nach Werktagen und Sonn- und Feiertagen sowie Z eiten innerhalb und außerhalb von Ruhe-
zeiten unterschieden wird.
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den Be-
trieb der Sportanlagen im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Sp ortplätzen und Trainingsplätzen
- Schiedsrichterpfiffe auf den Sportplätzen im Trai nings- und Spielbetrieb
- Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien, Klatsch en etc.) durch Zuschauer während
des Trainings- und Spielbetriebs
- Lautsprechergeräusche bei Spielen im Franz-Kremer -Stadion
- Kfz-Fahrten zu den Parkplätzen und Parkvorgänge a uf dem jeweiligen Parkplatz während
des Trainings- und Spielbetriebs
- Leistungszentrum (Tiefgarage und Haustechnik)
• Tab. 1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A]
Werktags Sonn- und Feiertags
Außerhalb
der Ruhezeit
8:00–20:00
Uhr und in-
nerhalb der
Ruhezeit
20:00–22:00
Uhr
Innerhalb der
Ruhezeit
6:00–8:00
Uhr
Lauteste
volle Stunde
22:00–6:00
Uhr
Außerhalb
der Ruhe-
zeit 9:00–
13:00 Uhr,
15:00-20:00
Uhr und
innerhalb
der Ruhe-
zeit 13:00–
15:00 Uhr,
20:00-22:00
Uhr
Innerhalb
der Ruhe-
zeit 7:00–
9:00 Uhr
Lauteste
volle Stunde
22:00–7:00
Uhr
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 65 60 50
Dorfgebiete, Kerngebie-
te, Mischgebiete (MI)
60 55 45 60 55 45
Allgemeine Wohngebie-
te und Kleinsiedlungs-
gebiete (WA)
55 50 40 55 50 40
Reine Wohngebiete
(WR)
50 45 35 50 45 35
Für die Beurteilung des Verkehrslärms – soweit er n icht den Sportanlagen zuzurechnen ist – und
des Gewerbelärms (Gastronomie, Geißbockheim, Schieß stand) werden zur Orientierung die Ori-
entierungswerte der DIN 18005 herangezogen:
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• Tab. 2: Orientierungswerte für Verkehrs- und Gewerbelärm nach DIN 18005 Beiblatt 1
Orientierungswerte in dB(A)
Nutzungen Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR)
50 40 /35
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 /40
Mischgebiete (MI) 60 50 /45
Gewerbegebiet (GE) 65 55 /50
Der niedrigere Nachtwert gilt dabei für den Gewerbelärm.
Die von der Stadt Köln im Norden des Plangebiets ge planten vier öffentlich zugänglichen Klein-
spielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball u nd Geräteparcour) sind als Freizeitanlage zu
beurteilen. Die DIN 18005 verweist ebenfalls auf lä nderspezifische Vorgaben für Freizeitanlagen
hin. Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrh ein Westfalen im Freizeitlärmerlass NRW gere-
gelt. Für jeden der Beurteilungszeiträume und der z u betrachtenden Tage werden Immissions-
richtwerte angegeben, die insbesondere die Ruhezeit und die Nachtzeit berücksichtigen. Sie orien-
tieren sich dabei an der jeweiligen vorzufindenden Nutzung an den Immissionsorten. Der nachfol-
genden Tabelle können die geltenden Immissionsrichtwerte entnommen werden.
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A]
Werktags Sonn- und Feiertags
Außerhalb
der Ruhezeit
8:00–20:00
Uhr
Innerhalb der
Ruhezeit
6:00–8:00
Uhr, 20:00-
22:00 Uhr
Lauteste
volle Stunde
22:00–6:00
Uhr
Außerhalb
der Ruhe-
zeit 9:00–
13:00 Uhr,
15:00-20:00
Uhr
Innerhalb
der Ruhe-
zeit 7:00–
9:00 Uhr,
13:00 –
15:00 Uhr,
20:00-
22:00 Uhr
Lauteste
volle Stunde
22:00–7:00
Uhr
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 60 60 50
Dorfgebiete, Kerngebie-
te, Mischgebiete (MI)
60 55 45 55 55 45
Allgemeine Wohngebie-
te und Kleinsiedlungs-
gebiete (WA)
55 50 40 50 50 40
Reine Wohngebiete
(WR)
50 45 35 45 45 35
Kurgebiete, Kranken-
häuser, Pflegeanstalten
45 45 35 45 45 35
Bestand/Nullvariante:
Sportlärm:
An den untersuchten Immissionsorten werden gemäß Lä rmgutachten durch die bestehenden An-
lagen (das Franz-Kremer-Stadion wird hierbei mit de r genehmigten maximal zulässigen Zuschau-
eranzahl von 5.390 Personen berücksichtigt) sowie der bestehenden Vorbelastung aus benachbar-
ten Sportanlagen im Umfeld tagsüber außerhalb der R uhezeit aktuell Beurteilungspegel zwischen
im Minimum 38,9 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (I O 2, Schutzanspruch: WA) und im Maximum
55,2 dB(A) am Geißbockheim (IO 13, Schutzanspruch: GE) erreicht. Innerhalb der Ruhezeit liegen
die Beurteilungspegel zwischen 43,1 dB(A) an der Gl eueler Straße 324 (IO 2) und 61,1dB(A) am
Geißbockheim (IO 13).
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Außerhalb der Ruhezeit liegen die Werte mit Ausnahm e der Max-Scheler-Straße 16 (IO 11,
Schutzanspruch: WR) an allen Immissionsorten unter den Immissionsrichtwerten der 18. BIm-
SchV. Die Lärmimmission am Immissionsort Max-Schele r-Straße 16 liegt 1,8 dB über dem Richt-
wert, ergibt sich aber überwiegend aus bestehenden Anlagen außerhalb des Änderungsbereichs
(aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest).
Innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsricht werte neben der Max-Scheler-Straße 16
(IO11, Überschreitung um 2,1 dB) zusätzlich an der Morbacher Straße 2 (IO 4, Schutzanspruch
WR) um 1,3 dB überschritten. An der Berrenrather St raße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der
Richtwert rechnerisch bei Berücksichtigung einer Na chkommastelle um 0,2 dB überschritten. Da
gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von ganzen Zahlen gerundeter Werte festzustellen ist,
liegt hier im Sinne der TA Lärm keine Richtwertüberschreitung vor.
Prognose (Plan):
Sportlärm: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen zur Errichtung von Trainingsplätzen und z ur Errichtung eines Leistungszentrums an-
grenzend an das Franz-Kremer-Stadion geschaffen. Du rch die Nutzung dieser Einrichtungen
kommt es zur Erhöhung der Sportlärmemissionen und d amit auch zur Erhöhung der Sportlärmim-
missionen an den nächstgelegenen Immissionsorten.
Im Franz-Kremer-Stadion haben gemäß der aktuellen B augenehmigung 5.390 Zuschauer Platz.
Tatsächlich ist gemäß aktuellen Zuschauerzählungen die Zahl der regelmäßig vorhandenen Zu-
schauer mit ca. 400 erheblich geringer. Die Umsetzu ng der neuen Trainingsplätze und anderen
Optimierungsmaßnahmen führt nicht zu einer Veränder ung der Zuschauerzahlen im Stadion. Für
die Prognose der zukünftigen Sportlärm-Immissionen an den relevanten IO wird vorsorglich im
Sinne eines „worst-case“-Ansatzes von einem vollbesetzten Franz-Kremer-Stadion ausgegangen.
Der Lärm, der vom geplanten Leistungszentrum ausgehen wird (Tiefgaragenzufahrt, Haustechnik),
ist ebenfalls als Sportlärm zu einzuordnen. Dieser Lärm ist mit in die Ermittlung der Immissionen
der Sportnutzungen eingeflossen.
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum
außerhalb der Ruhezeiten dargestellt:
Tab. 4 Beurteilungspegel Sportlärm außerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390
Immissionsort Beurteilungs-
pegel in
dB(A)
Immissions-
richtwert in
dB(A)
Unter- bzw.
Überschrei-
tung IRW in dB
Veränderung
Bestand zu
Planung in dB
IO 1 Altenheim Deck-
stein (WR)
45,8 50 -4,2 +0,4
IO 2 Gleueler Straße
324 (WA)
39,8 55 -15,2 +0,9
IO 3 Morbacher Straße
65 (WR)
42,4 50 -7,6 +0,8
IO 4 Morbacher Straße 2
(WR)
45,2 50 -4,8 +0,2
IO 5 Realschule (MI) 43,2 60 -16,8 +0,1
IO 6 Berrenrather Straße
549 (WR)
44,7 50 -5,3 +0,2
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA)
45,0 55 -10,0 +0,1
IO 8 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI)
52,9 60 -7,1 +0,1
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IO 9 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI)
49,0 60 -11,0 +2,0
IO 10 Kleingärten an
Militärringstraße (MI)
46,9 60 -13,1 +3,4
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR)
51,9 50 +1,9 +0,1
IO 12 Am Gleueler Bach
23 (WR)
49,0 50 -1,0 +0,0
IO 13 Geißbockheim
(GE)
55,3 65 -9,7 +0,1
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum
innerhalb der Ruhezeiten dargestellt (die Ruhezeit bezieht sich nicht auf die Morgenstunden, da
morgens keine Spiele stattfinden):
Tab. 5 Beurteilungspegel Sportlärm innerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390
Immissionsort (Schutz-
anspruch)
Beurteilungs-
pegel in
dB(A)
Immissions-
richtwert in
dB(A)
Unter- bzw.
Überschrei-
tung IRW in dB
Veränderung
Bestand zu
Planung in dB
IO 1 Altenheim Deck-
stein (WR)
48,0 50 -2 +1,2
IO 2 Gleueler Straße
324 (WA)
44,4 55 -10,6 +1,3
IO 3 Morbacher Straße
65 (WR)
48,4 50 -1,6 +0,9
IO 4 Morbacher Straße 2
(WR)
51,5 50 +1,5 +0,2
IO 5 Realschule (MI) 48,3 60 -11,7 +0,1
IO 6 Berrenrather Straße
549 (WR)
50,3 50 +0,3 +0,1
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA)
50,5 55 -4,5 +0,1
IO 8 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI)
59,3 60 -0,7 +0,2
IO 9 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI)
55,3 60 -4,7 +2,1
IO 10 Kleingärten an
Militärringstraße (MI)
52,7 60 -7,3 +4,5
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR)
52,2 50 +2,2 +0,1
IO 12 Am Gleueler Bach
23 (WR)
49,4 50 -0,6 +0,2
IO 13 Geißbockheim
(GE)
61,1 65 -3,9 +0,0
Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zei gt, dass durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplans die Beurteilungspegel an den untersuchten Immissionsorten um bis zu 4,5 dB steigen.
Eine Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV liegt außerhalb der Ruhezeiten für die Max-
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Scheler-Straße 16 (IO 11) vor. Die Veränderung gege nüber dem aktuellen Zustand beträgt hier
0,1 dB.
Innerhalb der Ruhezeiten ergibt sich eine Überschre itung der Richtwerte um 0,3 – 2,2 dB an der
Morbacher Straße 2 (IO 4), der Berrenrather Straße 549 (IO 6) und an der Max-Scheler-Straße 16
(IO 11). An diesen Immissionsorten liegt bereits im Bestand eine Überschreitung der Richtwerte
vor, diese ist also nicht ausschließlich planbeding t. Die durch die Planung verursachte Erhöhung
beläuft sich an diesen Punkten auf lediglich 0,1 – 0,2 dB. An der Berrenrather Straße 549 (IO 6,
Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch be i Berücksichtigung von Nachkommastellen
um 0,3 dB überschritten, da eine Erhöhung von 0,1 d B ermittelt wurde. Da gemäß TA Lärm die
Überschreitung anhand von auf ganze Zahlen gerundete Werte festzustellen ist, liegt hier im Sinne
der TA Lärm auch im Planzustand keine Richtwertüberschreitung vor.
Bei den zwei betroffenen Immissionsorten handelt si ch um Grundstücke im Randbereich der
Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf G rund ihrer Nähe zu stark befahrenen
Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelaste t sind. Zudem existieren die unterschiedli-
chen Nutzungen seit Jahrzehnten nebeneinander, ohne dass Konflikte aufgetreten sind. Daher ist
eine Erhöhung der zumutbaren Immissionsrichtwerte i .S. einer Zwischenwertbildung um bis zu
2,2 dB vertretbar. Gesunde Wohnverhältnisse bleiben weiterhin gewährleistet, die Zwischenwerte
bleiben unter WA-Niveau.
Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung de s Immissionsrichtwertes alleine aus der An-
nahme der zwar genehmigten, in der Realität aber ni cht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-
Kremer-Stadions mit 5.390 Zuschauern. Das Franz-Kre mer-Stadion dient u.a. der Regionalli-
gamannschaft des 1. FC Köln als Spielstätte, die au fgrund der Auflagen des Verbandes über eine
Kapazität von mindestens 2.500 Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten
Saison zeigt jedoch, dass die maximale Zuschauerzah l deutlich unterhalb der geforderten Kapazi-
tät von 2.500 Zuschauern liegt. Mit einer höheren Auslastung ist allenfalls bei den Heimspielen der
Regionalligamannschaft zu rechnen. In der Regel fin den diese bis zu 18 Heimspiele pro Jahr am
Samstagmittag und damit außerhalb der Ruhezeit statt. Zu Gunsten dieses nur in Ausnahmefällen
in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen, dass es sich hierbei
um ein seltenes Ereignis i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImS chV handelt und die sich daraus ergebende
Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs . 2 18. BImSchV hinnehmbar ist. Die 18.
BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen i m Jahr, die Immissionsrichtwerte in be-
stimmtem Maße (bis zu 10 dB(A)) zu überschreiten.
Für Auslastungen des Franz-Kremer-Stadions von unte r 2.500 Zuschauern zeigt das schalltechni-
sche Gutachten, dass die Immissionsrichtwerte an al len Immissionsorten (außer dem IO 11) auch
innerhalb der Ruhezeit unterschritten werden.
Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion d urch Nachwuchs- und Frauenmannschaften
konnten in den letzten Jahren eine Auslastung von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für
diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11)
auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten.
Beim IO 11 ist zu beachten, dass die Planung jedenf alls bei einer Zuschauerzahl von 5.390 im
Franz-Kremer-Stadion nicht richtwertüberschreitend wirkt. Die Überschreitung des Immissions-
richtwertes um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung.
Leistungszentrum (Maßgebliche Außenlärmpegel) (Ein- und Auswirkungen neues Leistungszent-
rum)
Im Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken auf das geplante Gebäude, das aufgrund der
vorgesehenen Aufenthaltsräume einen neuen Immissionsort darstellt, Lärmimmissionen ein, verur-
sacht durch Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugve rkehr), Gewerbe (Gaststätte Geißbockheim,
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Schießstand) und Sportanlagen (RheinEnergieSportpar k, andere Sportanlagen). Zur Festlegung
der Lärmpegelbereiche wurde daher für das Sondergeb iet ein Außenlärmpegel nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau 2018:01) ermittelt. Für di e Festlegung im Bebauungsplan werden den
berechneten 5dB-Klassen der Maßgeblichen Außenlärmp egel eindeutig zugeordnete Lärmpegel-
bereiche verwendet.
Die Emittenten Sport und Freizeit sind gemäß DIN 4109 nicht standardmäßig zu berücksichtigen,
es ist aus gutachterlicher Sicht jedoch geboten, nicht selten auftretende Geräuschimmissionen
dennoch beim passiven Schallschutz zu berücksichtigen.
Verkehrslärm (Einwirkungen aus der Umgebung auf das Planvorhaben):
Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welche im Be stand auf die aktuelle Nutzung im Plange-
biet einwirkt, wird verursacht durch den Verkehr au f der Militärringstraße, der Berrenrather Straße,
der Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf den
direkt an das Plangebiet angrenzenden Straßen liege n gemäß Verkehrszählungen der Stadt Köln
folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täg licher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße:
14.850 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz.
Folgende Emissionspegel ergeben sich für die einzelnen Straßenabschnitte:
• Tab. 6: Emissionspegel für den Straßenverkehr
Straßenbezeichnung LmE in dB(A)
Tag Nacht
Berrenrather Straße (1) (Norden) 67,1 56,0
Berrenrather Straße (2) (Süden) 67,4 56,4
Gleueler Straße (1) (südl. Militärringstraße) 66,4 55,3
Gleueler Straße (2) (nördl. Militärringstraße) 67,8 56,7
Gleueler Straße (3) (nördl. Militärringstraße) 67, 8 56,8
Luxemburger Straße 69,0 61,6
Militärringstraße (östl. Luxemburger Straße) 69,0 56,6
Militärringstraße (West Gleueler Str.) 69,7 58,8
Militärringstraße (Ost Gleueler Str.) 69,5 58,6
Militärringstraße (L34) 68,4 57,5
Autobahn A4 Köln-Klettenberg 79,6 74,3
Bei freier Schallausbreitung sind gemäß Lärmgutacht en Beurteilungspegel von 60 – 65 dB(A) für
das geplante Leistungszentrum zu erwarten.
Durch die Modernisierung und Erweiterung der Sportanlagen im RheinEnergieSportpark wird keine
erhebliche Verkehrszunahme generiert. Der mögliche Zusatzverkehr wird mit maximal 280 Fahrten
pro Tag prognostiziert (maximale Nutzung). Angesich ts der erheblichen Vorbelastung des Stra-
ßenverkehrs auf den beiden vorgenannten Straßen wir d die Zunahme als irrelevant bewertet und
sich die Emissionspegel für die öffentlichen Straßen, wie in Tab. 6 dargestellt, nicht ändern.
Schienenverkehrslärm: Laut den Schallimmissionsplän en zum Schienenverkehr der Stadt Köln
(Stand 2016) liegen im Plangebiet in 4,50 m Höhe am Tag Lärmpegel von > 40 bis <=45 dB(A)
(westlicher Bereich des Plangebiets) und von >45 bi s <= 50 dB(A) (östlicher Bereich des Plange-
biets) vor. Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnung der maßgeblichen Außenlärm-
pegel entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 50 dB(A) tags und nachts angenommen.
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Fluglärm: Gemäß der vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln dem Lärmgutachter
–Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV e rstellten, Stand 2014 - zur Verfügung ge-
stellten Unterlagen liegen im Plangebiet durch den Fluglärm am Tag und in der Nacht Pegel von
35 bis <= 40 dB(A) vor. Damit tritt der Fluglärm de utlich hinter dem Straßenverkehrslärm zurück.
Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnun g der maßgeblichen Außenlärmpegel ent-
sprechend Beurteilungspegel von ≤ 40 dB(A) tags und nachts angenommen.
Gewerbelärm (Einwirkungen aus der Umgebung): Es bef inden sich keine Gewerbegebiete und
gewerbliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets. Im angrenzenden Geißbockheim befindet sich
ein externer Gastronomiebetrieb. Lärmrelevant ist d ie Außenterrasse der Gastronomie, die nach
Süden orientiert ist und daher die Lärmimmissionen in die entgegengesetzte Richtung der Immis-
sionsorte abstrahlt. Bezogen auf die zu betrachtenden Immissionsorte in der Umgebung des Geiß-
bockheims sind die Immissionsanteile aller haustech nischen Anlagen des Geißbockheims derart
niedrig, dass sie keinen relevanten Immissionsbeitrag an den Immissionsorten leisten.
Die Lärmemissionen der Außenterrasse (inkl. Fahrver kehr, Gastronomie im Regelbetrieb zur Tag-
zeit) wurden ermittelt und sind, neben dem Schießlä rm, in die Berechnung der Lärmimmissionen
bzw. den maßgeblichen Außenlärmpegel für das Leistungszentrum eingeflossen.
Bezüglich des Schießstands (Gewerbe) wird im Sinne eines Worst-case-Ansatzes von einem Be-
urteilungspegel zur Tagzeit von 60 dB(A) auf der SO Fläche Leistungszentrum ausgegangen.
Weitere Gewerbeemittenten sind in der Umgebung der Immissionsorte nicht vorhanden.
Sportlärm (Einwirkung aus der Umgebung): Für die Ei nwirkungen der Lärmimmissionen vom
RheinEnergieSportpark und die Berechnung des maßgeb lichen Außenlärmpegels sind die prog-
nostizierten o.g. Beurteilungspegel für das unmittelbar benachbarte Geißbockheim (IO 13) zugrun-
de gelegt worden. Durch das unmittelbar angrenzende Franz-Kremer-Stadion sind bei freier Schal-
lausbreitung unter Berücksichtigung der Lautspreche ranlage Beurteilungspegel von 69 - 76 dB(A)
zur Tagzeit an der Nordwestgrenze des Sondergebiets zu erwarten.
Freizeitanlagen (Einwirkung aus der Umgebung):
Im B-Plangebiet "RheinEnergieSportpark Köln Sülz" sind zusätzlich vier öffentlich zugängliche
Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) vorgesehen.
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den Be-
trieb der Kleinspielfelder im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Kl einspielfeldern (Fußball, Beachvolley-
ball, Basketball und Geräte-Parcour).
- Pkw-Fahrten zum Parkplatz und Parkvorgänge auf de m Parkplatz durch Nutzer der Klein-
spielfelder.
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet (Freizeitlärm) wurde im Hinblick auf den Betrieb der
Kleinspielfelder (inkl. Kfz-Verkehr) betrachtet.
Da die Richtwerte bei Vollbelegung in den Ruhezeite n innerhalb der von der Stadt allgemein vor-
gegebenen Nutzungszeiten von 07:00 – 22:00 Uhr an a llen 13 betrachteten Immissionsorten ein-
gehalten werden, gilt dies auch außerhalb der Ruhezeiten und damit für die gesamte Nutzungszeit.
Eine Überschreitung der zulässigen Maximalpegel gem äß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls
nicht zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Der Schallschutz des im Sondergebiet vorgesehenen L eistungszentrums wird durch die Festset-
zung passiver Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteil en gemäß DIN 4109 geregelt. Für das
Leistungszentrum werden die Lärmpegelbereiche IV – VI festgesetzt. Dabei werden alle künftigen
Einwirkungen durch Sport, Verkehr und Gewerbe berücksichtigt.
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Die Schallleistung der Haustechnik auf dem geplante n Leistungszentrum wird auf 90 dB(A) (tags
und nachts) beschränkt. Dies wird durch eine textliche Festsetzung sichergestellt.
Bewertung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die an grenzenden Flächen sind
lärmvorbelastet aus den vorhandenen Sportnutzungen innerhalb und außerhalb des Bebauungspl-
angebiets und dem umgebenden Verkehrslärm, insbeson dere aus dem Straßenverkehr des Mili-
tärrings und der Gleueler Straße. Mit der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme von
Sportlärm- und Freizeitlärmimmissionen und einer marginalen Verkehrszunahme.
Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltech nisch gesunde Wohnverhältnisse in der
Umgebung und gesunde Arbeitsverhältnisse im geplant en Leistungszentrum sichergestellt. Die
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einz elnen Immissionsorten zwar geringfügig
überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus der Vorbelastung be-
stehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb Plan gebiets. Im Übrigen sind die Überschreitun-
gen im Hinblick auf die Bedeutung der Planungsziele und den besonderen Rücksichtnahmepflich-
ten hinnehmbar. Hinsichtlich des zu erwartenden Fre izeitlärms werden alle Immissionsrichtwerte
eingehalten. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Planung
mit den immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen der Nachbarschaft vereinbar ist.
7.4.6.2. Gefahrenschutz
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sich erheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
Kampfmittel
Bestand/Nullvariante : Südwestlich grenzt an das Plangebiet eine ehemalige Flakstellung des zwei-
ten Weltkriegs an. Auf Grund dessen ist mit dem Vor kommen von Kampfmitteln innerhalb des
Plangebiets zu rechnen. Im Rahmen von archäologisch en Sondierungsmaßnahmen wurden im
Bereich der geplanten neuen Trainingsplätze zwei Fliegerbomben gefunden und entschärft.
Prognose (Planung): Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann aufgrund des konkreten
Hinweises auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges nicht ausgeschlossen
werden. Im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgt eine Überprüfung der Fläche auf Kampfmittel.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es erfolgt ein Hinweis zur Überprüfung
auf Kampfmittel im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße durch die Bezirksregie-
rung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen (z.B. Rammarbeiten, etc.) wird außerdem eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Bewertung: im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräu mdienst zu beteiligen, um Ge-
fahren, z. B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden.
Starkregen
Kellergeschosse o. Ä., die bei Starkregenereignissen überflutet werden könnten sind im Plangebiet
derzeit nicht vorhanden.
Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw.
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen.
Im Rahmen der Planung der Versorgungs- und Entsorgu ngsleitungen wurden auch die Nieder-
schlagsmengen bei einem Starkregenereignis untersuc ht. Gemäß Höhenlage im Plangebiet wür-
den bei Starkregenereignissen die Oberflächenabflüs se im Bereich des vorhandenen Geh- und
Radweges am nördlichen Rand des Plangebiets, südlic h des Funktionsgebäudes (A4) im Bereich
der neuen Trainingsfelder, südlich des geplanten Le istungszentrums sowie in einem kleinen Be-
reich im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße anstauen.
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Alternativ ist es möglich, die geplanten unterirdis chen Rohrrigolen zur Versickerung des regulär
anfallenden Niederschlagswassers entsprechend zu dimensionieren und das bei einem Starkregen
auf den baulich veränderten Flächen anfallende Nied erschlagswasser ebenfalls in diese zu leiten
Eine detaillierte Planung zum Umgang mit Starkregen erfolgt im nachfolgenden Baugenehmi-
gungsverfahren. Grundsätzlich ist innerhalb des Pla ngebiets ein schadloser Umgang mit anfallen-
dem Niederschlag bei Starkregenereignissen möglich.
7.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand/Nullvariante: Der Äußere Grüngürtel ist in der Denkmalliste der S tadt Köln unter der
Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der
Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. In den 1920er
Jahren wurden die Flächen des Äußeren Grüngürtels hergerichtet. Dem Charakter und der Intenti-
on der Volksparkbewegung nach waren die Wiesenfläch en vor allem für die sportliche Betätigung
und zum Lagern für die Bevölkerung gedacht. Bei der Unterschutzstellung des Äußeren Grüngür-
tels 1980 waren im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße nördlich des Parkplat-
zes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten.
Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befestigungsanlagen und Überreste einer Flakstel-
lung aus dem Zweiten Weltkrieg. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche römerzeitliche
Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vor geschichtliche Siedlungsspuren zu verorten,
die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wur den. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit
vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne
und bekannten archäologischen Fundstellen im unmitt elbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere
archäologische Fundplätze zu erwarten.
Prognose (Plan): Das Plangebiet liegt innerhalb des als Denkmal geli steten Äußeren Grüngürtels.
Die offenen Wiesenflächen werden durch die geplante n Aufbauten (Spielfelder, Gebäude, Gelän-
deerhöhung, Flutlichtmasten, Einfriedungen, Ballfan gzäune) überprägt und in ihrer Gestalt verän-
dert.
Die geplanten Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1 , A2, A3 und A4 sowie die öffentlichen
Kleinspielfelder sind zudem auf Flächen vorgesehen, für die ein Verdacht auf Bodendenkmäler
besteht.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das ursprünglich zur Gestaltung des Äu-
ßeren Grüngürtels zugrunde gelegte Gesamtkonzept sieht die Nutzung der offenen Flächen durch
die Öffentlichkeit unter anderem auch als Sportstät ten vor. Diesem Ziel entsprechend werden vier
öffentliche Kleinspielfelder im nördlichen Plangebiet angelegt. Die neuen Trainingsplätze sind dar-
über hinaus außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln ebenfalls durch den organisierten Brei-
tensport, Vereinssport und Schulsport nutzbar. Die Trainingszeiten werden im Weiteren in einem
städtebaulichen Vertrag geregelt.
Die Topographie wird nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten optimiert (geringe Auftrags-und
Abtragshöhe). Zum einen soll die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks das Denkmal
Äußerer Grüngürtel berücksichtigen (unter anderem d urch möglichst geringe Auftragshöhen), zum
anderen sind möglicherweise vorhandene Bodendenkmäl er zu schützen (durch einen möglichst
geringen Abtrag des Oberbodens). Die geplanten Trai ningsplätze im Bereich der Wiesenfläche
parallel zur Militärringstraße werden mit einem Auf bau errichtet, sodass die möglicherweise beste-
henden Bodendenkmäler nicht beeinträchtigt werden. Der vorhandene Oberboden wird im Bereich
der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A 2 und A3 sowie im Bereich der Kleinspielfel-
der lediglich 15 cm, im Bereich der Sportanlage mit der Kennzeichnung A1 nur 55 cm abgetragen.
Es erfolgt der Auftrag einer Stabilisierungsschicht , einer ungebundenen Tragschicht, einer Nivel-
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lierschicht und einer Flächendrainage. Insgesamt be trägt der benötigte Aufbau ca. 38 cm. Die
Spielfelder liegen somit teilweise leicht erhöht gegenüber dem vorhandenen Gelände.
Ergänzend erfolgen aus Gründen des Denkmalschutzes Festsetzungen zur Beschränkung der
Zaunhöhen, der Zaunart und –bespannung.
Das Funktionsgebäude A4, im Bereich der neuen Train ingsflächen, wird entgegen der ursprüngli-
chen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäudeausrichtung wird damit an der länglichen Struktur der
offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeinträcht igung der vorherrschenden Sichtbeziehungen
minimiert.
Der vorhandene Baumbestand, welcher für das Denkmal des Äußeren Grüngürtels eine hohe Be-
deutung hat, wird durch die Festsetzung von Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baum-
bestandes erhalten.
Durch den erhöhten Abtrag des Oberbodens im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der
Kennzeichnung A1 von 55 cm wird der notwendige Bode nauftrag und damit die Höhe der Anlagen
wie Flutlichtmasten oder Ballfangzäune verringert u nd die Beeinträchtigungen des Gesamtbildes
des Äußeren Grüngürtels an dieser Stelle vermindert.
Im Rahmen des Einbaus von Rigolen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
werden vorlaufende Erkundungen (archäologische Unte rsuchungen) durchgeführt und die Lage
und Ausdehnung der Rigolen an ggf. vorliegende Bodendenkmäler angepasst. Ebenso wird für die
Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte für das Funktionsgebäude im Bereich der
Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4 vorab über Suchgräben die Gefährdung mögli-
cher bodendenkmalpflegerischer Funde ausgeschlossen . Ergänzend ist bei einem Abtrag des
Oberbodens in einer Mächtigkeit > 15 cm eine archäo logische Baubegleitung erforderlich. Die Re-
gelungen zu den archäologischen Untersuchungen und einer archäologischen Baubegleitung wer-
den im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags festgelegt.
Bewertung: Unter Berücksichtigung von Auflagen und Abstimmung sergebnissen ist eine Verträg-
lichkeit der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks mit den Zielen des Denkmalschut-
zes herstellbar. Bereits die ursprüngliche Konzepti on des Äußeren Grüngürtels sah dessen Nut-
zung als Sportflächen entlang der Militärringstraße vor. Durch die Reduzierung der Veränderung
der Geländeoberfläche sowie der Höhen für die vorge sehenen Fluchtlichtmasten und Aufbauten
der Sportflächen werden die verursachten Beeinträch tigungen des Äußeren Grüngürtels als Bau-
denkmal minimiert. Das geplante Leistungszentrum gl iedert sich in die bestehenden Strukturen
aus Franz-Krämer-Stadion, Geißbockheim, Sportplätze, etc. ein.
Durch den auf ein Minimum beschränkten aber doch er höhten Aufbau der Flächen bzw. eine bo-
denarchäologische Baubegleitung kann eine Beeinträc htigung der Bodendenkmäler vermieden
werden.
7.4.8. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutz es nach den Buchstaben a, c
und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Bestand: Aufgrund der aktuellen und ehemaligen Nutzung des P langebiets, insbesondere in den
südöstlichen Bereichen, ergeben sich Wechselwirkung en zwischen verschiedenen Schutzgütern.
Die verschiedenen Nutzungsformen innerhalb des Plan gebiets bedingen unter anderem eine Be-
einträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit d er Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist
gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden bzw. deren
negative Beeinträchtigung. Darüber hinaus bewirken die Verdichtungen und Veränderungen des
Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch di e Verringerung der Grundwasserneubil-
dung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktion.
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Prognose (Plan/Nullvariante): Infolge der Überbauung/Versiegelung von Flächen erg eben sich
Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit dem Verlust des natürli-
chen Bodens ist beispielsweise gleichzeitig ein Ver lust der vorhandenen Vegetation und der Bio-
topfunktion und auch der Lebensraumfunktion für wil dlebende Tiere verbunden. Darüber hinaus
bestehen aufgrund der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf das Klima durch den partiellen
Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion der versiegelten Flächen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu verme iden, werden die zu den einzelnen Um-
weltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsma ßnahmen berücksichtigt. Auch hierbei
sind Wechselwirkungen gegeben. So werden beispielsw eise durch die Verringerung des Oberbo-
denabtrags zur Vermeidung und Verminderung des Eing riffs in den Boden und vermutete Boden-
denkmäler die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Denkmal Äußerer Grüngürtel er-
höht.
Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehen den Wechselwirkungen. Die
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und
bewertet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus
sind keine Auswirkungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt.
7.4.9. In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen)
Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplan es wurde eine detaillierte Standortalter-
nativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt el f Standorte hinsichtlich mehrerer Faktoren
untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung der Standort alternativen sind in der Begründung zur 209.
FNP-Änderung aufgeführt (dort Kap. 6 der Begründung ). Aus der Alternativenprüfung ging der
Standort des RheinEnergieSportparks als am geeignet sten hervor. Für den vorhandenen Standort
wurde die Alternative einer so genannten Campus-Lös ung in Betracht gezogen. Diese sah eine
konzentrierte Blocknutzung im Bereich der Grün- und Freiflächen südwestlich des Geißbockheims
vor. Diese Alternative wurde als unvereinbar mit de m Sportband des Äußeren Grüngürtels aufge-
geben.
Zusätzliche Angaben 7.5.
7.5.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung b eziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und de r Wirkung von Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen. Es ergaben sich keine Schwierigke iten bei der Zusammenstellung der erfor-
derlichen Unterlagen zur Prüfung der umweltbezogene n Auswirkungen der Umsetzung des Be-
bauungsplanes.
Neben den unten aufgeführten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht unterge-
ordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen.
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plang ebiet relevante Gutachten und sonstige Er-
kenntnisquellen ausgewertet:
• Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen - Erläu-
terungsbericht. Köln. 06. Juni 2019
• Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuch ung zum Bebauungsplan Erwei-
terung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz. Köln. 4. Fertigung, 24. Mai 2019
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• ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung über di e zu erwartende Geräuschemission
und -immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage „RheinEnergieSport-
park in Köln Sülz“, Köln. Stand: 07. Juni 2019
• Landschaftsarchitektenbüro Lill & Sparla Partnersc haft (2018): Grünordnungsplan Erweite-
rung RheinEnergieSportpark, 1. FC Köln, Köln-Sülz. Stand: 24. Mai 2019
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): L eistungszentrum, 1. FC Köln - Geo-
technischer Bericht. Köln. Stand 15. Januar 2019
• Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web:
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013
• Naturgutachten Oliver Tillmanns (2019): Bebauungsp lan „Erweiterung RheinEnergieSport-
park Köln-Sülz“ – Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung. 2.
Überarbeitung: 29. Mai 2019. Grevenbroich
• Dr. Dütemeyer Umweltgeologe (2019): Umweltmeteorol ogisches Gutachten – Klimatische
Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz. Essen. 22.
Mai 2019
• pslandschaft.de – Freiraumplanung (2017): Denkmalb etrachtung Sportstättenaufbau, Köln.
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2015): Geo technischer Bericht zur Baugrun-
derkundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen, Lindlar. 27. Oktober 2015
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018a): Mo dernisierung und Erweiterung der
Sportstätten des 1. FC Köln. Versickerungs- und Bodenschadstoffuntersuchungen für den
Bau von Trainingsplätzen auf der Gleueler Wiese, Lindlar. 04. September 2018
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018b): Mo dernisierung und Erweiterung der
Sportstätten des 1. FC Köln. Im Bereich geplanter Kleinspielfelder. 15. November 2018
• Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln,
2014
7.5.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheb lichen Auswirkungen
(Monitoring)
Die Prognosen zu den einzelnen Umweltbelangen sind ausreichend belastbar, daher sind keine
Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens erheblicher Umweltauswirkungen vorgesehen.
7.5.3. Zusammenfassung
Zur Sicherung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln sollen durch die Aufstellung
des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpa rk" in Köln-Sülz die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erweiterung und Modernisierung des RheinEnergieSportparks geschaffen
werden.
Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum, drei weitere Trainingsplätze sowie zwei
Funktionsgebäude errichtet werden. Des Weiteren ist eine Modernisierung und Anpassung der
vorhandenen Spielfelder vorgesehen. Darüber ist zur ausschließlichen Nutzung durch die Öffent-
lichkeit die Anlage von vier öffentlichen Kleinspielfeldern geplant.
Folgende Belange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft:
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete: Im Geltungs-
bereich des B-Plans befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eu-
ropäische Vogelschutzgebiete.
− Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch
nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befinde t sich der Decksteiner Weiher. Dieser
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ist ein flacher Weiher mit Betonsohle und ist als n aturfern anzusprechen. Er wird von der
Planung nicht beeinträchtigt.
− Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Plangebiet keine Erkenntnisse über
Bodenbelastungen des Grundstücks vor.
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Bebauun gsplan trifft hierzu keine Aussagen.
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone für die Stadt Köln. Auch fest-
gesetzte Wasserschutzgebiete oder anderweitige Fach pläne sind durch die Planung nicht
betroffen. Die Flächen des Plangebiets befinden sic h in der Schutzzone 3B des geplanten
Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“.
− Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschüt terung erzeugende Nutzungen wirken
auf das Plangebiet nicht ein.
− Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallr isiko): Das Plangebiet liegt nicht inner-
halb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage.
Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft:
− Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köl n setzt für das Plangebiet das Land-
schaftsschutzgebiet L17 fest. Als Entwicklungsziel wird "Erhaltung und Weiterentwicklung
vorhandener Grünanlagen" formuliert. Mit In-Kraft-T reten des Bebauungsplans treten die
Festsetzungen des Landschaftsplans in Abstimmung mi t dem Träger der Landschaftspla-
nung außer Kraft. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unverändert.
− Pflanzen: das Plangebiet ist im südlichen Teil dur ch das angrenzende Geißbockheim, das
Franz-Kremer-Stadion, die bestehenden Sportplätze s owie die Erschließungsstraßen und
Parkplätze mit dazwischen befindlichen und angrenze nden Laubgehölzen geprägt. Der
südliche Teil des Plangebiets stellt sich als unver baute Wiesenfläche dar. Umgeben wird
das gesamte Plangebiet von Laubwaldbeständen. Die W iesenflächen werden mit Umset-
zung des Bebauungsplans großflächig überplant und a ls öffentliche Grünfläche bzw. Flä-
che für Sportanlagen festgesetzt. Die vorhandenen G ehölzbestände bleiben erhalten. Die
Pflanzung von 18 Einzelbäumen im südlichen Bereich des Plangebiets ist vorgesehen.
− Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute einge-
schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großfl ächige Überprägung des Plangebie-
tes verursacht insbesondere den Verlust potentielle r Lebensräume aber auch mögliche di-
rekte Beeinträchtigungen von Individuen. Mit dem Er halt der Gehölze bleibt gehölzreicher
Lebensraum erhalten. Es werden Vermeidungs- und Min derungsmaßnahmen genannt. Bei
Einhaltung dieser Maßnahmen ist die Umsetzung des B ebauungsplans aus artenschutz-
rechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten. Denno ch sind Auswirkungen auf die lokalen
Populationen nicht der nicht unter gesetzlichen Art enschutz stehenden Tierarten im Plan-
gebiet nicht auszuschließen.
− Biologische Vielfalt: Es wird die großflächige Umw andlung der vorhandenen Wiesenflächen
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr
erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Berei ch des Äußeren Grüngürtels und wei-
terer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzu treffen. Die Wertigkeit der Biologische
Vielfalt der Flächen im Plangebiet ist als mittel e ingestuft. Die Umsetzung der Planung wird
die Biologische Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger Minderungsmaßnahmen.
− Eingriff/ Ausgleich: Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbi lanzierung erfolgt im Rahmen eines Grün-
ordnungsplanes. Der durch die Umsetzung des Bebauun gsplans verursachte Eingriff kann
vor Ort nicht vollständig ausgeglichen werden und w ird zusätzlich über externe Aus-
gleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereic h des Äußeren Grüngürtels und
des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal sowie in Köln- Longerich zu 100 % kompen-
siert.
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− Landschaft: Das Landschaftsbild wird sich insbeson dere für das nördliche Teilgebiet auf-
grund der neuen Nutzung verändern. Durch grünplaner ische Festsetzungen im Bebau-
ungsplan und andere Regelungen werden die Veränderu ngen des Landschaftsbildes auf
das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbereich beschränkt. Für das Landschaftsbild
und die damit verbunden Erholungsfunktion verbleibt jedoch eine hohe negative Beein-
trächtigung.
− Boden: Der Boden im südlichen Teilbereich des Plan gebiets wird überwiegend aus Auffül-
lungsmaterial gebildet, stellt bereichsweise aber a uch gewachsenen Boden dar. Im nördli-
chen Plangebiet ist der Boden durch die bestehenden Anlagen und Nutzungen stark anth-
ropogen überprägt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmä ler werden die neuen Trainings-
felder und Kleinspielfelder mit einem Aufbau gestaltet. Der Eingriff in natürliche Bodenstruk-
turen wird damit deutlich reduziert. Durch die Anlage der Trainingsfelder und der Kleinspiel-
felder sowie der Funktionsgebäude werden offene Bodenstrukturen überlagert, sodass die-
se ihre natürlichen Funktionen dauerhaft nicht mehr erfüllen können. Betroffen sind über-
wiegend anthropogen beeinträchtigte Böden.
− Grundwasser: Das Plangebiet liegt weder in einem a usgewiesenen noch in einem geplan-
ten Wasserschutzgebiet. Bei Umsetzung der Planung geht Versickerungsfläche im Umfang
von ca. 3,9 ha verloren. Das anfallende Niederschla gswasser soll innerhalb des Plange-
biets über Rigolen versickert werden. Zudem wird de r Abfluss durch eine vorgesehene
Dachbegrünung der Funktionsgebäude und des Leistung szentrums verringert. Eine Beein-
trächtigung des Grundwassers durch die vorliegende Planung wird als sehr gering einge-
stuft.
− Klima, Kaltluft, Ventilation: Das Plangebiet befin det sich gemäß der Klimafunktionskarte der
Stadt Köln m Bereich des Klimatoptyps Freilandklima II (ungestörter, ausgeprägter Tages-
gang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Frisch- / Kaltluftproduktion). Durch die Anla-
ge der Trainingsplätze und Kleinspielfelder werden insbesondere die klimatischen Funktio-
nen der nördlichen Teilflächen verändert (Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C,
Verringerung der Kaltluftproduktion). Auswirkungen auf die umliegende Wohnbebauung
sind nicht nachgewiesen. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus werden als gering und
durch den geringen Anteil der betroffenen Fläche an der Gesamtfläche der relevanten Kalt-
luftproduktionsfläche des Grüngürtels als unbedenklich bewertet.
− Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen: Innerha lb des Plangebiets besteht bereits im
aktuellen Zustand eine gewisse Belastung der Luftqu alität. Die Zunahme der Emission von
verkehrsbedingten Luftschadstoffen bei Durchführung der Planung wird als sehr gering
eingestuft. Eine Veränderung der Luftgüte bzw. eine Überschreitung der Immissionsgrenz-
werte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit Durchführung der
Planung nicht zu erwarten.
− Verringerung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Das
Plangebiet ist von anthropogener Nutzung geprägt. D as Gelände ist an das öffentliche Ka-
nalnetz angeschlossen. Die Beleuchtung der geplante n Trainingsplätze führt zu deutlich
erhöhten Lichtemissionen im Plangebiet. Durch Minde rungsmaßnahmen wird die Beleuch-
tung weitestgehend auf die Plätze selbst, bzw. die entsprechenden Wege- und Platzflächen
beschränkt. Anfallende Abwässer werden sachgerecht dem öffentlichen Abwasserkanal
zugeführt. Das zukünftig anfallende Niederschlagswa sser wird vollständig vor Ort versi-
ckert.
− Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, Lärm: Das Plangeb iet selbst und dessen Umgebung
sind durch Lärmimmissionen aus der bestehenden Nutz ung, insbesondere Straßenver-
kehrslärm und Sportlärm, belastet. An den untersuchten Immissionsorten werden durch die
bestehenden Anlagen im Plangebiet sowie der bestehe nden Vorbelastung im Umfeld tags-
über aktuell Beurteilungspegel zwischen 38,9 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (Schutz-
anspruch: WA) und 55,2 dB(A) am Geißbockheim (Schut zanspruch: analog GE) erreicht.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu e iner Zunahme von Sportlärm-
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Immissionen sowie Freizeitlärm und einer marginalen Verkehrszunahme. Durch den Be-
trieb der Trainingsplätze erhöht sich zudem der Spo rtlärm auf die unmittelbar an die Trai-
ningsplätze angrenzenden Flächen. Unmittelbar außerhalb des Plangebiets (am Geißbock-
heim) liegen die Beurteilungspegel bei maximal 55,3 -61,1 dB(A). An den Immissionspunk-
ten der Kleingärten werden noch 46,9-59,3 dB(A) err eicht. Im Bereich der nördlich liegen-
den Siedlungsfläche liegen die Beurteilungspegel nu r noch bei 39,8-52,2 dB(A). An einzel-
nen Immissionsorten werden die Richtwerte bis zu 2, 2 dB(A) überschritten. Diese Über-
schreitung ergibt sich bereits im aktuellen Zustand und ist nicht allein planbedingt. Eine
Überschreitung der Richtwerte wird durch das schall technische Gutachten aus verschiede-
nen Gründen als verträglich eingestuft. So wurde be ispielsweise für die Berechnung der
Beurteilungspegel eine maximale Auslastung des Fran z-Kremer-Stadions angenommen,
welche in der Realität jedoch zu den meisten Spielen deutlich unterschritten wird.
Durch die geplante Tiefgarage und Haustechnikaggreg ate auf dem geplanten Leistungs-
zentrum ist ebenfalls mit einer Erhöhung der Lärmbelastung zu rechnen. Diese liegt an den
Immissionsorten durch die Begrenzung der Schallleis tung der Haustechnikaggregate auf
90 dB(A) aber deutlich unter den Richtwerten. Auf d as geplante Sondergebiet „Leistungs-
zentrum Fußball“ wirken Geräusche aus dem Sport-, d em Straßen- und Schienenverkehr,
den öffentlichen Kleinspielfeldern (Freizeitlärm) u nd Gewerbelärm ein. Es sind tagsüber
Beurteilungspegel bis zu 76 dB(A) zu erwarten. Der Schallschutz des vorgesehenen Leis-
tungszentrums wird durch die Festsetzung passiver S challschutzmaßnahmen an Außen-
bauteilen geregelt. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einzelnen Immis-
sionsorten zwar geringfügig überschritten, diese Üb erschreitungen ergeben sich aber ins-
besondere aus der Vorbelastung bestehender Sportanl agen innerhalb und außerhalb des
Plangebiets. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die
Planung mit den immissionsschutzrechtlichen Schutza nsprüchen der Nachbarschaft ver-
einbar ist. Damit wird die Eignung des Standortes R heinEnergieSportpark für die geplante
Erweiterung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten bestätigt.
− Kampfmittel: Aufgrund der Flakstellungen im zweite n Weltkrieg ist mit dem Vorkommen von
Kampfmitteln innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der
Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren, z . B. durch Bombenblindgänger, zu
vermeiden.
− Starkregen: Eine Gefahr bei Starkregen ist im Plan gebiet für die Tiefgarage bzw. Kellerge-
schosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen.
Gemäß Höhenlage im Plangebiet würden bei Starkregen ereignissen die Oberflächenab-
flüsse im Bereich des vorhandenen Geh- und Radweges am nördlichen Rand des Plange-
biets, südlich des Funktionsgebäudes (A4) im Bereic h der neuen Trainingsfelder, südlich
des geplanten Leistungszentrums sowie in einem klei nen Bereich im Beethovenpark, öst-
lich der Militärringstraße anstauen. Grundsätzlich ist innerhalb des Plangebiets ein schad-
loser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Stark regenereignissen möglich und wird
im nachfolgenden Genehmigungsverfahren abschließend gesichert.
− Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Äußere Grüngürt el ist in der Denkmalliste der Stadt
Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zudem befinden sich im Plange-
biet preußische Befestigungsanlagen und Überreste v on Flakstellungen aus dem zweiten
Weltkrieg. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche röm erzeitliche Siedlung mit zu-
gehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei
Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wurden. Auf grund einer für eine Besiedlung seit
vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographische n Lage beidseitig einer ehemaligen
Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstelle n im unmittelbaren Umfeld sind im
Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erw arten. Die geplante Erweiterung des
RheinEnergieSportparks steht den Zielen des Denkmalschutzes nicht entgegen. Durch den
minimierten aber erhöhten Aufbau und eine bodenarchäologische Baubegleitung kann eine
Beeinträchtigung der Bodendenkmäler vermieden und d ie Auswirkungen auf das Denkmal
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Äußerer Grüngürtel vermindert werden. Es liegen kei ne erheblichen denkmalpflegerischen
Bedenken gegen die Planung der Trainingsplätze im Äußeren Grüngürtel vor.
− Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Planung be wirkt Veränderungen der beste-
henden Wechselwirkungen. Über die jeweils zu den ei nzelnen Umweltbelangen beschrie-
benen Auswirkungen hinaus sind keine Auswirkungen a uf Wechselwirkungen und das Wir-
kungsgefüge bekannt.
Anlage 1: Höhe über Gelände
Durch die zeichnerischen Festsetzungen der jeweilig en Höhen in Meter über NHN sind folgende
Höhen über dem bestehenden Gelände zulässig:
Bauliche Anlage Max. zu-
lässige
Höhe ü.
NHN
Geländehöhe
in m ü. NHN
(ca.)
zul. Höhe
ü. Gelände
(ca.)
Bestands-
höhe in m
ü NHN
Leistungszentrum 62,5 m 54,4 m 8,1 m -
Funktionsgebäude A4 57,5 m 53,2 m 4,3 m -
Funktionsgebäude C1 57,5 m 53,0 m 4,5 m -
Tribüne Franz-Kremer Stadion 62,5 m 53,3 m 9,2 m 62,5 m
Stehplatztribüne F.-K.-Stadion 55,5 m 53,3 m 2,2 m 55,5 m
Greenkeepergebäude 58,0 m 53,3 m 4,7 m 57,3 m
Einfriedungen C Gesamtareal 1 56,7 m 54,2-54,5 m 2,2-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 2 56,5 m 54,0-54,5 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 3 56,0 m 53,5-54,0 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 4 55,6 m 53,1-53,5 m 2,1-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 5 55,1 m 52,6-53,1 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 6 54,7 m 52,2-52,6 m 2,1-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 7 54,9 m 52,4-52,9 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 8 55,4 m 52,9-53,3 m 2,1-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal 9 55,8 m 53,3-53,8 m 2,0-2,5 m - *
Einfriedungen C Gesamtareal
10
56,2 m 53,8-54,2 m 2,0-2,4 m - *
* Die Einfriedung um das Gesamtareal von C liegt in der Regel bei 2,0 m über dem vorhandenen Gelän-
de. Aufgrund einer eindeutigen Höhenfestsetzung erf olgt eine Festsetzung in Metern über NHN. Mit der
Festsetzung wird eine Einfriedung in einer Höhe von mindestens 2,0 m ermöglicht, zeitgleich aber auf
maximal 2,5 m begrenzt.
Durch die textlichen Festsetzungen der jeweiligen H öhen in Meter über NHN sind folgende Höhen
über dem bestehenden Gelände möglich:
Maßnahme (TF Nr.) Max. zulässige
Höhe ü. NHN
Geländehöhe in
m ü. NHN (ca.)
Höhe über
Gelände (ca.)
Lichtmasten
Lichtmasten A1 (3.2) 71,3 m 54,7 m *
1 17,0 m
- 108 -
/ 109
Lichtmasten A2 und A3 (3.2) 70,8 m 53,8 m * 1 17,0 m
Flutlichtmasten B (3.2) 91,7 m * 2 53,5-54,0 m *² 37,7-38,2 m
Lichtmasten C (3.2) 70,5 m * 3 52,6-53,3 m 17,2-17,9 m
Lichtmasten D (3.2) 72,3 m * 4 55,3 m 17,0 m
Sonderkleinspielfeld (C1)
prallfeste Einfassung C1 (3.3) 54,9 m 52,9 m 2,0 m
Ballfangnetz (3.3) 56,4 m 52,9 m 3,5 m
Rückprallwand (C 3.4) 56,8 m 53,3 m 3,5 m
Treppen- und Rampenanlage (C
3.5)
57,1 m 52,6 m 4,5 m
Werbung (9.1)
Bandenwerbung B (9.1.2) 54,7 m 53,2 m 1,5 m
Fahnenmaste B (9.1.2) 65,6 m 58,3 m 7,3 m
Werbeschild B (9.1.2) 64,3 m 58,3 m 6,0 m
Bandenwerbung C1/C2 (9.1.3) 54,7 m 53,3 m 1,4 m
Bandenwerbung C3 (9.1.3) 54,0 m 52,6 m 1,4 m
Bandenwerbung D (9.1.4) 56,7 m 55,3 m 1,4 m
Einfriedungen (9.2)
Einfriedungen A1 (9.2.1) 55,8 m 54,4 m *
1,1 1,4 m
Einfriedungen A2/A3 (9.2.1) 55,3 m 53,9 m * 1,1 1,4 m
Einfriedungen B Gesamtareal (9.2.2) 58,9 m 56,7 m 2,2 m
Einfriedungen C1/C2 (9.2.3) 54,9 m 53,3 m 1,6 m
Einfriedungen C3 (9.2.3) 54,0 m 52,6 m 1,4 m
Einfriedungen D (9.2.4) 56,7 m 55,3 m 1,4 m
Ballfangzäune (9.3)
Ballfangzäune A1 (9.3) 58,4 m 54,4 m *
1,1 4,0 m
Ballfangzäune A2/A3 (9.3) 57,9 m 53,9 m * 1,1 4,0 m
Ballfangzäune B (9.3) 59,5 m 53,5 m 6,0 m
Ballfangzäune C1 (9.3) 57,3 m 53,3 m 4,0 m
Ballfangzäune C2 (9.3) 59,4 m 53,4 m 6,0 m
Ballfangzäune C3 (9.3) 58,6 m 52,6 m 6,0 m
Ballfangzäune D (9.3) 61,5 m 55,5 m 6,0 m
*1 festgesetzte Geländehöhe
*1,1 Der geringste Wert der festgesetzten Geländehöhe is t 10 cm tiefer, allerdings stehen die Einfriedungen
am äußersten Rand, bei dem die geplante Geländehöhe ca. 10 cm höher ist.
*2 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN zulässig. Die
bestehenden Geländehöhen im Bereich des Franz-Kreme r-Stadions variierten. Im Bereich der beiden
niedrigeren Masten liegt die Geländehöhe bei ca. 53 ,5-54,0 m ü. NHN, im Bereich der beiden höheren
Masten bei ca. 55,5-56,5 m ü. NHN. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion weisen
- 109 -
folgende Höhen auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast) , 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 90,57 m ü NHN
(südlicher Mast), 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Demnach wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu
den bestehenden höchsten Lichtmasten gewährt.
*3 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN zulässig. Zwei
bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 77,60 m ü NHN und 78,33 m ü NHN auf. Die bestehen-
den weiteren Lichtmaste liegen zwischen 68,51 m ü N HN und 69,49 m ü NHN. Demnach wurde ein
Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden höchsten Lichtmasten gewährt. Der maximale Spielraum
liegt bei 2,0 m.
*4 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximal en Höhe von bis zu 74,0 m ü NHN zulässig. Zwei
bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 71,23 m ü NHN und 71,27 m ü NHN aus. Die beiden an-
deren eine Höhe von 72,86 m ü NHN und 72,95 m ü NHN . Demnach wurde jeweils ein Spielraum von
ca. 1,0 m zu den bestehenden gewährt.
Anlage 4
34650 Zeichen
A N L A G E 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan -Entwurf 63419/02 Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Flächen für Sportanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 1.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktionsgebäude Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 ist die E r- richtung von jeweils einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Kunst-, Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung zuzüglich Nebeneinrich- tungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranla- gen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und -entsorgung, Strom) zulässig. Innerhalb jeder mit A1, A2 und A3 gekennzeichneten "Fläche für Sportanlagen" sind die für den Trainings- und Spielbetrieb erforderlichen Lichtmasten zulässig. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung A4 ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabi- ne, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 sin d ebenfalls Wege und technische Inf- rastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. 1.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion mit einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sport- platzrasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z. B. La- gerräume) und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen - und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske), Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Tribünen sind dabei nur in den durch überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten Bereichen zulässig. Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B sind die für den Spielbetrieb erforderlichen Flutlichtmasten zulässig. 1.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Trainingsplätze / Funktionsgebäude 1.3.1. Fläche für Sportanlage C1 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zu- lässig: - Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketball/Gymnastik, Beachvolleyball, Min i- kick) auf einer Fläche von maximal 1.700 m² . Zulässig sind nur die Belagsarten Kunstrasen, Kunststoff , Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-Cage) mit einer umlaufenden prall- festen Einfassung als Mauer und einer maximalen Größe von 1.350 m²mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte Wege. Seite 2 von 12 Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die E r- richtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. 1.3.2. Fläche für Sportanlage C2 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und Nutzungen zulässig: - Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 11 5,0 m) mit Hybrid- oder Sport- platzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining) mit einer maximalen Größe von 1.850 m² mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Eine Rückprallwand (als sogenannte Torwartprellwand) mit einer maximalen Länge von 12,0 m als Mauer. - Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Wege. 1.3.3. Fläche für Sportanlage C3 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und Nutzungen zulässig: - Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Weitere Trainingsbereiche (z. B. Athletikbereich, Kopfballtraining, Koordinationspar- cours) mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbe- lag inklusive Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kunstrasen-, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden. - Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter Trainingshügel) mit einer maxi- malen Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Rampenanlage darf aus Beton oder vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberfläche dieser Sportan- lage darf mit Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material versehen werden. Eine Heizung ist zulässig. Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine Lagerfläche (für Trainingsmaterialien) zulässig. - Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte Wege sowie Lagerflächen. 1.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3 Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) sind da r- über hinaus Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun - und Toranlagen) und technische Infrastruktur (z. B. W asserver- und - entsorgung, Strom, Telekommunikation, Lichtmasten) zulässig. 1.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D ist ein Sportplatz als Groß- spielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich mit einer maxi- malen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl. Rasenheizung einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und tec hnische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und - entsorgung, Strom, Telekommunikation, Lichtmasten) zulässig. 2. Sondergebiet Leistungszentrum Fußball (§ 11 BauNVO) Als allgemeine Zweckbestimmung für das Sondergebiet - SO wird ein "Leistungszentrum Fußball" festgesetzt. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" sind zulässig: Seite 3 von 12 - Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fußball), - In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die in einem unmittelbaren Zusa m- menhang mit spo rtlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle sowie Funktionsräume wie Krafträume, Zeugwartbereiche, Wellness -Bereiche, Physiobereiche, Umkleide- räume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruhe-, Aufenthalts- und Besprechungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Hausaufga- benbetreuung der Nachwuchsspieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrums inkl. notwendiger Zufahrten, Lager- und Haustechnikräume) stehen, - Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und -entsorgung, Strom, Tele- kommunikation). - Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb des Fußballstadions (siehe Nr. 1.2) wie z. B. Kassen - und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske, Fahrradabstellplätze. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1. Gebäudehöhen Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH max.) beziehen sich auf die Oberkante oder die Attika der Gebäude. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungs- zentrum Fußball" die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der bauliche n Anlagen durch untergeordnete Bauteile und bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamin- e, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen) überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m; der Flächenanteil dieser Anlagen darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen von der Vorderkante der baulich zugeordneten Dachfläche einen Min- destabstand einhalten, der ihrer Höhe über der Dachfläche entspricht. 3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten Die zulässigen (Flut-)Lichtmasten innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" dürfen folgende Maximalhöhen nicht überschreiten: - im Bereich A1 71,3 m ü. NHN; - in den Bereichen A2 und A3 70,8 m ü. NHN; - im Bereich B 91,7 m ü. NHN; ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN haben; - im Bereich C (C1, C2, C3) 70,5 m ü. NHN; ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN haben; - im Bereich D 72,3 m ü. NHN; ausnahmsweise k önnen zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. 3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeldes Bei dem zulässigen Sonderkleinspielfeld ( sogenannter Speed -Cage, textliche Festsetzung Nr. 1.3.1) darf die umlaufende prallfeste Einfassung (Mauern o. ä.) eine Höhe von maximal 54,9 m ü. NHN nicht überschreiten. Zusätzliche Ballfangnetze bis zu einer Höhe von max i- mal 56,4 m ü. NHN sind zulässig. 3.4. Höhe Rückprallwand Die zulässige Rückprallwand (sogenannte Torwartprallwand, textliche Festsetzung Nr. 1.3.2) darf eine Höhe von maximal 56,8 m ü. NHN nicht überschreiten. Seite 4 von 12 3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage Die zulässige Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel, textliche Festset- zung Nr. 1.3.3) darf inklusive der notwendigen Geländer zur Absturzsicherung eine Höhe von maximal 57,1 m ü. NHN nicht überschreiten. 4. Stellplätze und Tiefgarage Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" sind Stellplätze unzulässig. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußb all" sind gemäß § 12 Abs. 4, 6 BauNVO Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tiefgara- gen" zulässig. 5. Geh- und Fahrrechte Für die mit einem Geh- und Fahrrecht (GF) gekennzeichneten Flächen gilt: - Gehrecht für die Allgemeinheit - Fahrrecht für Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit - Fahrrecht für die Nutzer der Tiefgarage innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ Für die mit einem Fahrrecht (F) gekennzeichneten Flächen gilt: - Fahrrecht für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für Sportan- lagen" sowie des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fuß- ball" 6. Lärmschutzmaßnahmen 6.1. Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedri- gere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Seite 5 von 12 6.2. Schalleistungspegel Haustechnik Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB ist im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „ Leis- tungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der Haustechnik insge- samt ein abgestrahlter von maximal 90 dB tags und nachts zulässig. 7. Bepflanzung und Naturschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a, 25b BauGB) 7.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der Franz-Kremer-Allee Maßnahme M1 Innerhalb der festgesetzten Flächen der "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M1 sind i n einem Abstand von bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand in den beidseits der Erschließungs- fläche festgesetzten Maßnahmenflächen insgesamt 170 Natursteinblöcke aus Grauwacke mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m zu erhalten. 7.2. Dachbegrünung Maßnahme M2 Die Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 100% extensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haus- technisch notwen dige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen , Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dachterrassen auf dem ersten Obergeschoss . Anlagen zur Nutzung von Sonnenener- gie sind über der Dachbegrünung zulässig. 7.3. Fassadenbegrünung Maßnahme M3 Mindestens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" A4 und C1 sind mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Fassade bei Selbstklimmern oder mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Fassade bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzu- sehen. 7.4. Anpflanzung von Einzelbäumen Maßnahme M4 Die in der Planzeichnung mit "M4" gekennzeichneten Bäume sind als zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen zu pflanzen (BF41/GH742). Die Baumstandorte können um bis zu maximal 10,0 m von der Planzeichnung abweichen. Maßnahme M5 Die in der Planzeichnung mit "M5" gekennzeichneten Bäume sind als Baumreihe in einem Abstand von maximal 2,0 m zum geplanten Erschließungsweg zu pflanzen ( BF41/GH742). Die Baumstandorte können um bis zu maximal 3,0 m von der Planzeichnung abweichen. Maßnahme M6 Die in der Planzeichnung mit "M6" gekennzeichneten Bäume sind als zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen zu pflanzen (BF41/GH742). Die Baumstandorte können um bis zu maximal 10,0 m von der Planzeichnung abweichen. Seite 6 von 12 7.5. Neuherstellung von Wegen Maßnahme M7 Neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" sind teilver- siegelt anzulegen. 7.6. Herstellung von Rasenflächen Maßnahme M8 Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t- wicklung von Natur und Landschaft " mit der Kennzeichnung M 8 ist eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen. 7.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Baumbestand Maßnahmen M9 und M10 Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t- wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M9 ist die vorhandene Boden- miete zu beseitigen und ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen. Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t- wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M10 ist die vorhandene Lager- fläche zu beseitigen und ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen. Abweichend von den Qualitätsstandards der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungs- beiträgen nach § 135a – 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im Rahmen der Herstellung der Maßnahmen M9 und M10 die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung nicht erforderlich. 7.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrasen Maßnahme M11 Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t- wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M11 ist eine Umwandlung des Sportrasens in einen Gebrauchsrasen (EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anla- gen wie Banden, Zäune, Tore, befestigte Flächen und unterirdische Anlagen wie z. B. Drai- nagen und Bewässerungsanlagen sind zu entfernen. 7.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen Innerhalb der "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal- tung von Bäumen" sind der Baumbestand und die sonstigen Bepflanzungen zu erhalten. Erläuternder Hinweis Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Festsetzungen zu "Bepflanzung und Naturschutz" beziehen sich auf die Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostene r- stattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemeingültige Qualitätsmaßstäbe für Be- grünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja- nuar 2012). 8. Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 BauO NRW) 8.1. Werbung / Sichtschutz Innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" sind keine über die nachstehend genannten Werbeanlagen hinaus zulässig. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht explizit ausge- Seite 7 von 12 schlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme, Slogan) sowie die Bezeichnung des Sportparks. 8.1.1. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Eige n- marken in Bild und Text des 1. FC Köln sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig. 8.1.2. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist Bandenwerbung (umlau- fende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 54,7 m ü. NHN zulässig. Dabei darf au s- schließlich die jeweils zum Sportplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwerbung versehen werden. Ausgenommen hiervon ist die Bande zwischen Spielfeld und Haupttribüne. Diese darf auch eine zur Haupttribüne ausgerichtete Bandenwerbung haben. Die jeweils vom Sportplatz abgewandte Seite muss einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der abgewand- ten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016 gemäß der RAL-Farben (RAL = Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen, zu erwerben bei der RAL gGmbH, Sankt Augustin). Darüber hinaus sind bis zu sechs Werbefahnen innerhalb dieser Fläche zulässig. Die Größe der Fahne wird auf jeweils 6,0 m x 1,5 m beschränkt. Die Fahnen und Fahnenmaste dürfen eine Höhe von 65,6 m ü. NHN nicht überschreiten. Des Weiteren ist ein Werbeschild in einer Größe von maximal 12,5 m x 3,5 m zulässig. Dieses Werbeschild darf eine Höhe von 64,3 m ü NHN nicht überschreiten. 8.1.3. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 und C2 ist Bandenwerbung (umlaufende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 54,7 m ü. NHN, innerhalb der "Flä- che für Sportanlage" mit der Bezeichnung C3 in einer Höhe bis 54,0 m ü. NHN zulässig. Da- bei darf ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwe r- bung versehen werden. Die jeweils vom Sportplatz abgewandte Seite muss einfarbig werbe- frei sein. Zulässig sind bei der abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Sei- ten an einen Sportplatz grenzt, ist eine beidseitige Bandwerbung zulässig. 8.1.4. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D ist Bandenwerbung (umlau- fende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 56,7 m ü. NHN zulässig. Dabei darf au s- schließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwerbung versehen werden. Ausgenommen hiervon ist die Bande des Sportplatzes, welche in Richtung des Clubhauses Geißbockheim ausgerichtet ist; diese darf auf beiden Seiten mit einer Bande n- werbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz abgewandten Seiten müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. 8.1.5. Zulässigkeit innerhalb de s Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Lei s- tungszentrum Fußball" Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist je Fassade als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 m zulässig. Insgesamt sind maximal vier Clubembleme zulässig. 8.2. Einfriedungen 8.2.1. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1 dürfen Einfriedungen eine Höhe von maximal 55,8 m ü. NHN, innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit den B e- zeichnungen A2 und A3 eine Höhe von maximal 55,3 m ü. NHN nicht überschreiten. Zusätz- lich zu den Einfr iedungen sind als Begrenzung des Spielfeldes in einem Abstand von max. Seite 8 von 12 2,0 m von der errichteten Spielfeldgrenze offene Drängelgitter in maximal gleicher Höhe zu- lässig. 8.2.2. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B Einfriedungen um das Gesamtareal der festgesetzten "Fläche für Sportanlagen" mit der Be- zeichnung B dürfen eine Höhe von maximal 58,9 m ü. NHN nicht überschreiten. 8.2.3. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C Einfriedungen um das Gesamtareal der festgesetzten „Fläche für Sportanlagen“ mit der Be- zeichnung C dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten Höhen nicht überschreiten. Ein- friedungen einzelner Sportplätze und weiterer Trainingsbereiche innerhalb des Gesamtareals dürfen innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit den Bezeichnungen C1 und C2 eine Höhe von maximal 54,9 m ü. NHN, innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeich- nung C3 eine Höhe von maximal 54,0 m ü. NHN nicht überschreiten. Von dieser Festsetzung ist die Einfassung des Sonderkleinspielfeldes (siehe textliche Festsetzung Nr. 3.3) nicht be- troffen. 8.2.4. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D dürfen Einfriedungen eine Höhe von maximal 56,7 m ü. NHN nicht überschreiten. 8.3. Ballfangzäune Notwendige Ballfangzäune sind zulässig innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" - mit der Bezeichnung A1 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 58,4 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung A2 und A3 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und ei- ner Höhe von jeweils maximal 57,9 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung B mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 59,5 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung C1 für die Einfassung der Kleinspielfelder in einer Höhe von maximal 57,3 m ü NHN mit Ausnahme des Sonderkleinspielfeldes (siehe textliche Festsetzung Nr. 3.3); - mit der Bezeichnung C2 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 59,4 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung C3 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 58,6 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung D mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 61,5 m ü. NHN. 8.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen und Ballfangzäunen Einfriedungen und Ballfangzäune sind als Metallzäune ( z. B. Stabgitterzaun) zu errichten. Zulässig ist bei den Zäunen der Farbton RAL 7016. Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer Maschenweite von mindestens 50/200 mm auszuführen, ab 2,0 m Höhe muss die Maschenweite auf mindestens 100/200 mm erhöht werden. 8.5. Wegeflächen Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2, A3 und A4 sind als wassergebundene Wegedecke oder als harte Oberflächen (z. B. eingefärbter Asphalt, kunst- stoffvergütete Mineralstoffe) auszuführen. Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Seite 9 von 12 8.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes Die umlaufende prallfeste Einfassung (Mauern o. ä.) des Sonderkleinspielfeldes (siehe textli- che Festsetzung Nr. 1.3.1) darf ausschließlich in den Grüntönen R AL 6000 bis RAL 6013 oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden. 8.7. Rückprallwand Die Rückprallwand (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.3.2) darf ausschließlich in den Grün- tönen RAL 6000 bis RAL 6013 errichtet werden. 9. Wasserrecht gem. § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" , der "Flächen für Sportanlagen" und der "Öffentlichen Grünflächen - Kleinspielfelder" ist das an- fallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort zu versickern. B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Baudenkmalpflege Der Äußere Grüngürtel wurde mit seinen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 01.07.1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln e ingetragen. Bei dem betroffenen Abschnitt handelt es sich um den Abschnitt 8. Er trägt die Denkmallisten-Nr. 314. Die im Bebauungsplan formulieren Auflagen für Werbung / Sichtschutz und Einfriedungen sind zwingend einzuhalten. So wie die Gestaltung des Leistungszentrums und weiterer bau- licher Anlagen zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks unterliegen auch diese Ma ß- nahmen einer Abstimmungspflicht gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW. Bodendenkmal Im Plangebiet liegen Festungsbauten des ab 1873 errichteten äußeren Festungsgürtels so- wie eine exemplarisch vollständig erhaltene Flakstellung aus dem Zweiten Weltkrieg. Da r- über hinaus sind im Plangebiet eine römische Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu erwarten, die bei Anlage des Äußeren Grüngür- tels in den 1920er Jahren entdeckt wurden. Da die archäologisch relevanten Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Bodenschicht zu erwarten sind, ist der zulässige Bodenabtrag im Bereich der „Öf- fentlichen Grünfläche – Kleinspielfelder“ sowie der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kenn- zeichnung A2 und A3 auf 15 cm beschränkt. In der Fläche für Sportanlagen mit der Ken n- zeichnung A1 ist ein Bodenabtrag bis 55 cm Tiefe zulässig. Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen anschließend auf- getragen werden, so dass kein weiterer Aushub erfolgt. Grundsätzlich erfordern alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Bau der Sportplatzanlagen, neuer Gebäude, Wege, Verkehrsflächen und Rigolen, Geländem o- dellierungen und für die Verlegung von Leitungen der technischen Infrastruktur (Trinkwasser- , Abwasser -, Stromleitungen) archäologische Untersuchungen, die mit dem Römisch - Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln abzustimmen sind. Entsprechende Regelungen erfolgen in einem städtebaulichen Vertrag. Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch -Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221 -22304, Fax. 0221/221 -24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. Seite 10 von 12 C HINWEISE Artenschutz Laut Artenschutzprüfung des Büros Naturgutachten Oliver Tillmanns, April 2019, „Faunisti- sches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan ‚Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz‘ ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. Sep- tember verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abz u- schneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Baumfällarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und der Zerstörung von Vogeleiern in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nes- tern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an großflächigen Glaselementen im Bereich der geplanten Gebäude des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ sind im Baugenehmigungsverfahren vorzusehen. Externe Ausgleichsmaßnahmen Es werden auf nachstehenden städtischen Flurstücken folgende externen Ausgleichsmaß- nahmen durchgeführt: Externe Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Grünzugs West EA1 Feldgehölz und extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtflä- che von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölzen (BA12/GH621) auf einer Fläche von 1.260 m² - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 6.324 m² EA2 Feldgehölz und extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtflä- che von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Anlage eines Feldgehölzes aus ein heimischen Gehölzen ( BA12/GH621) auf einer Fläche von 774 m² - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 4.492 m² EA3 Obstbaumreihe und extensive Fettwiese Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise, 303, und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 29.417 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/GH743) auf einer Fläche von 335 m² - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 28.063 m² Seite 11 von 12 - Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche von 1.019 m². EA4 extensive Fettwiese Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 27, der Gemar- kung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 2.131 m² EA5 extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer Gesamt- fläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen: - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 6.056 m² Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. Externe Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich EA6 Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem Waldmantel Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit einer Breite von mindestens 15 m auf einer Fläche von 2.245 m² - Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) auf einer Fläche von 5.088 m² Externe Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Äußeren Grüngürtels EA7 Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße: - Pflanzung von acht Bäumen (BF41) in einer Baumreihe parallel zur Gleueler Str., südöstlich des Parkplatzes EA8 Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße: - Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden mit mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m eingefasst. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Unterhaltung und dauerhafte Pflege der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbe- stimmung Parkanlage im Bereich der Böschungen entlang der Trainingsfelder A1 , A2 und A3 Die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Trainingsplätze A1, A2 und A3 ist unter der Bedingung zu erteilen, dass der Bauherr die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grün- Seite 12 von 12 fläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der Böschungen entlang der Trai- ningsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen. Es existiert innerhalb des Plangebietes ein konkreter Ver- dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges ( Geschützstellung und militärische Anlagen). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmit- tel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- gründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbeseitigungsdiens- tes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Lärmvorbelastung Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienen- und Flugverkehr vorbe- lastet. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt im vollen Umfang im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III B. Rechtsgrundlagen 1. Aufgrund der Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 245c Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) findet das BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) mit den am 12.05.2017 geltenden Änderungen Anwendung. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 5. Es gilt die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012) und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln. Die unter 2. – 5. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht- liniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu- ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die RAL-Farben, auf die in der Bebau- ungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage3b
4294 Zeichen
298
297
339
Äußerer Grüngürtel
Beethovenpark
Am Friels Weg
1
5
3
68
65
428
429
6766
63
137
70
62
69
61
64
Berrenrather Straße
Militärringstraße
L34
D
IVV
V
3.5
3.0
51.5
92.0
2.5
7.5
20.0 14.5
6.0
1.0
1.0
32.5
4.5
115.5
#
#
#
#
#
81.0
#
#
#
#
#
#
7.05.0#
#
#
#
22.0
7.0#
#
#
#
1.0
1.0
25.5#
25.5#
#
#
4.0
4.0
#
#
7.5
90°
17.5#
7.0
2.2
2.2
25.5
1.5
2.0
2.0#
#
#
24.0
2.5
#
90°
15.5#
1.0
B
D
C3
A3
A4
ÖffentlicheGrünfläche
- Parkanlage -
GH max.: 62,5 m ü. NHN
GH max.: 55,5 m ü. NHN
GH max.:57,5 m ü. NHN
GH max.: 57,5 m ü. NHN
M1
M11
M1
C2
C1TG
GH max.: 58,0 m ü. NHN
F
F
GF
F
F
OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN
F
F
F
M8
max. 55,6 mü. NHN
max. 55,1 m
ü. NHN
max. 54,7 m
ü. NHN
max. 54,9 mü. NHN
max. 55,4 mü. NHN
max. 55,8 mü. NHN
max. 56,2 mü. NHN
max. 56,7 mü. NHN
max. 56,5 mü. NHN
max. 56,0 mü. NHN
M1
M1
SOLeistungs-zentrumFußballGH max.:62,5 mü. NHNGR max.:4.500 m²GF max.:6.000 m²
M5
M10
M9
PrivaterParkplatz
Öffentlicher
Parkplatz
Öffentlicher
Parkplatz
VI
90°
Zeichenerklärung
I,III
S,W
46.71
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
PlanungBestand
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV
entspricht. (Stand März 2019 )
Vermessungsbüro Hagen Lenzke
Jülicher Straße 213, 52070 Aachen
Siegel
gez. Lenzke
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 28.06.2019
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 03.12.2015 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss
wurde am 13.01.2016 ortsüblich bekannt
gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 23.12.2015
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 07.04.2016 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez.
Bezirksbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
durch den Rat einschließlich des Hinweises
nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
Amtsleitung
Köln, den
Baugrenze
Hinweis
ü. NHN
GH max.: 62,5 m
maximale Gebäudehöhe maximale
Straßenbegrenzungslinie
GR max.: 4.500 m² maximale Grundfläche
GF max.: 6.000 m² maximale Geschossfläche
Verkehrsflächen besonderer
Höhe baulicher Anlagen in Metern
Bezeichnung für Flächen fürA - D
Zweckbestimmung: Parkplatz
Flächen für Sportanlagen
Umgrenzung von Flächen mit
Öffentliche Grünflächen
Zweckbestimmung: Parkanlage
Umgrenzung von Flächen für Maß-
Mit Geh- und Fahrrechten zu GF
für Sportanlagen
Bindungen für Bepflanzungen und
Abgrenzung unterschiedlicher
nahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur
M1
z.B.
Bäume zum Erhalt
Bäume zum Anpflanzen
mit Gebäuden überbaubare Fläche
Flächen für die TiefgarageTG
Mit Fahrrechten zu belastende
Oberkante Gelände in Metern
über Normalhöhennull
belastende Flächen (siehe TF Nr. 5)
Flächen (siehe TF Nr. 5)
OK Gel.: ... mü.NHN
F
Ausgleichspflichtiger
maximale Höhe der Einfriedungmax. 55,1
m ü. NHN
Straßenverkehrsfläche
für ####die Erhaltung von Bäumen
Eingriffsbereich
Nutzung
Einzelanlage, die dem Denkmal-
schutz unterliegt: Denkmallisten-
nummer 314: Äußerer Grüngürtel,
Abschnitt 8
Nachrichtliche Übernahme
1. 2. 1. überbaubare Fläche, 2. nicht überbaubare Fläche
SondergebietSO SO
Außenlärmpegel z. B. IV
- privat
Sportplatzplanung inkl.
- öffentlich
über Normalhöhennull
in Metern über Normalhöhennull
Sportanlagen
und Landschaft
M1z.B.
Geländemodellierung
IV
0 50 100 Meter
Bebauungsplan - Entwurf
63419/02
Maßstab 1: 1000
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark"
in Köln - Sülz
-OFFENLAGEEXEMPLAR-
Mitteilung Ausschuss
8076 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Fedd Sa Vorlagen-Nummer 15.08.2019 2349/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs 63419/02; Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-Sportpark in Köln-Sülz Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergie-Sportpark. Dieser wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die Siedlungs- räumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim, welches die Funktionsräume für Profi-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan-Shop und eine Gastronomie behei- matet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das Franz-Kremer-Stadion und die Trai- ningsplätze. Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe- zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu- kunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des Rhein- Energie-Sportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines be- reits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen bestehende Sportanlagen moder- nisiert werden. Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Die heutige Infra- struktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeitgemäßen Nachwuchsausbildung und ei- nes wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: - Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereich etc.) für die Profi- Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. - Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeitgemäßes Nachwuchstraining als ungenügend ein- zustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regionalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig und ein weiterer Na- turrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfügung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich derzeit z. B. in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). Ein Trainingsplatz wird derzeit in der Zeit von 17.30 bis 19.00 Uhr zeitgleich von der U14, U15, U16, U17 und U19 genutzt. - Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle ist gemessen am heutigen Standard zu klein. Gera- de in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der Nachwuchs- mannschaften verursacht. - Der Parkplatz am Geißbockheim ist öffentlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die sonstigen Besucherinnen und Besucher 2 des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen Frequentierungsunterschieden teilweise zu Überlastungen kommt. Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Nutzbarkeit als die heutigen (Kunstra- senplätze), dem Neubau des Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener Trainings- plätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden verlieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die Nachwuchsausbildung sowie im Profibereich zurecht kommen müsste. Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. Darüber hinaus sollen die neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem organi- sierten Breitensport sowie dem Schulsport zur Verfügung stehen. Über die sportlichen und wirtschaft- lichen Bedürfnisse des 1. FC Köln hinaus besteht daher auch ein öffentliches Interesse, die Qualitä- ten des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergie-Sportparks auf die aktuellen Anforde- rungen anzupassen, sodass die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich wird. Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des Bebauungspla- nes: - Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaf- fung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Profi-Mannschaft, die Frauenmann- schaften und die Nachwuchsmannschaften zu schaffen. Hierfür ist es entscheidend, dass alle rele- vanten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort gebündelt werden können, um so Syner- gieeffekte (Sportliche Verzahnung, übergreifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und Verpfle- gungsbereichen etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Pro- fis als Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen. - Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für den Standort im "Regionalen Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten Zielabweichungsverfahren zentral. Im Ein- zelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhal- tung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngür- telnutzer (Besucher, Jogger etc.) soll der RheinEnergie-Sportpark soweit wie möglich frei zugänglich bleiben, so dass eine öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln vier Kleinspielfelder errichtet werden. - Die Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergie-Sportparks soll im Einklang mit dem Ent- wicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch Maßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. -Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resultierenden Schäden für das Landschafts- schutzgebiet soll die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergie-Sportpark neu geordnet werden. Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergie-Sportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht aufgrund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergie-Sportparks ein Planungserforder- nis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angrenzenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der öffentlich nutzbaren Kleinspielfelder in den Plangeltungsbereich einbezogen. Für das Geißbockheim sind keine baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen vorgesehen. Hier wird der Status quo beibehalten, sodass das Geißbockheim aufgrund des fehlenden Planungser- fordernisses nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Nummer 63419/02 mit Begründung erfolgt in der Zeit vom 4. Juli bis einschließlich 30. August 2019. 3 Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan Anlage 2 Begründung Anlage 3 Verkleinerung des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) Anlage 4 Textliche Festsetzungen und Hinweise Gez. Greitemann
Anlage 1
371 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes "Erweiterung RheinEnergieSportpark"LQ.|OQ6O] 0 15075 300450 Meter
Anlage3a
712 Zeichen
Äußerer Grüngürtel 298 297 46 Militärringstraße L34 # # 34.5 13.0 48.0 6.0 48.0 8.0# # 6.0 48.0 8.0 # # 25.5 25.5 23.5# # # # 23.5 25.5# ## 48.0 13.0# # 2.5 6.0 115.0 45.0 115.5 115.5 # # # # 81.0 81.0 81.0 # # # # # # 3.5# 2.0# 25.5 1.5 2.0 2.0# # # 15.5# 18.5 25.5# Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld - OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN M6 A1 A2 A3 A4 GH ma x. F OK Gel.: 54,3 - 54,6 m ü.NHN OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN OK Gel.:52,9 - 54,4 mü.NHN OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN M5 M4 Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld -Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld - Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld - 90° N Anlage 3a
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (31)
- Franz-Kremer-Allee
- Gleueler Straße 324
- Berrenrather Straße 549
- Militärringstraße
- Schillingsrotter Straße
- Robert-Perthel-Straße
- Luxemburger Straße 69
- Aachener Straße
- Bachemer Landstraße
- Morbacher Straße 65
- Friedrich-Engels-Straße 7
- Max-Scheler-Straße 16
- Jülicher Straße 213
- Willy-Brandt-Platz 2
- Höninger Weg
- Guts-Muths-Weg
- Am Gleueler Bach 23
- In der Westhovener Aue
- Friedrich-Ebert-Straße
- Klettenbergpark
- Rather Straße
- Ringstraße
- Stadtwald
- Straße 16
- Markt
- Straße 3
- Straße 6
- Straße 2
- Straße 4
- Straße 5
- Straße 7
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Details
- Aktenzeichen
- 2349/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.08.2019
- Erstellt
- 01.07.2019 09:48