Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs 63419/02; Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-Sportpark in Köln-Sülz
Mitteilung Ausschuss 2349/2019 vom 15.08.2019
Stand: Am 23.09.2019 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage 2
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/ 2 A N L A G E 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 ; Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 1. Planungsanlass und Planungsziele Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergieSportpark. Dieser wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die siedlungs- räumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. Die eigentliche Ausgestal- tung des Äußeren Grüngürtels erfolgte dann nach Plänen des Leiters der Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum in den Jahren 1927-29. Das von Nußbaum zugrunde ge- legte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenpro- gramm ausgerichtet. Neben ausgedehnten Waldflächen sah dieses auch Wasserflächen, offene Volkswiesen sowie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen vor. Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim (Errichtung Hauptteil 1954), welches die Funktions- räume für Lizenz-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan- Shop und eine Gastronomie beheimatet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion, errichtet von 1968 bis 1971) und die Trainingsplätze. Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Lizenz- wie den leis- tungsbezogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Siche- rung der Zukunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainings- plätze für die Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Auch im Wettbe- werb um Talente nehmen moderne Infrastrukturen eine zentrale Bedeutung ein. Zahlreiche Wett- bewerber wie RB Leipzig, Bayern München, Hamburger SV, Hannover 96, VfL Wolfsburg, 1899 Hoffenheim, VfB Stuttgart, Borussia Mönchengladbach, Fortuna Düsseldorf etc. werben bereits heute mit neuerrichteten hochmodernen NLZs. Weitere Vereine wie der FC Schalke 04 und Ein- tracht Frankfurt planen aktuell den Neubau von Leistungszentren für ihre Nachwuchs- und Li- zenzmannschaften. Die heutige Infrastruktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeit- gemäßen Nachwuchsausbildung und eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: - Die bestehenden Funktionsräume (z. B. Kabinen, Kr afträume, Regenerationsbereich) für die Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark einge- schränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. - Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeit gemäßes Nachwuchstraining als ungenügend einzustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regio- nalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig und ein weiterer Naturrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfü- gung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich derzeit z. B. in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). Es kommt vor, dass zeitweise vier Mannschaften gleichzeitig auf einem Platz trainieren. - Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle is t gemessen am heutigen Standard zu klein. Gerade in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der Nachwuchsmannschaften verursacht. - Der Parkplatz am Geißbockheim ist ca. zu 50 % öff entlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Der gesamte Parkplatz bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die sonstigen Besucherinnen und Besucher des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass - 2 - / 3 es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen Frequentierungsunterschie- den teilweise zu Überlastungen kommt. Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Ausnutzbarkeit als die heutigen Trai- ningsplätze, dem Neubau eines Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener Trai- ningsplätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden ver- lieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die Nachwuchsausbil- dung sowie im Lizenzbereich zurecht kommen müsste. Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu ei- nem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Ver- ein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unter- stützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die neu- geschaffenen Trainingsplätze auch dem organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie dem Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die Qualitäten des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderun- gen anzupassen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist die Aufstel- lung eines Bebauungsplanes erforderlich. Planungsziel Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des Bebauungs- planes: − Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die plan ungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenz-Mannschaft, die Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen. Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort gebündelt werden können, um so Synergieeffekte (Sportliche Verzahnung, über- greifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von Sport- , Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und Verpflegungsbereichen etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere der Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als Sondergebiet mit der Zweckbestim- mung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird. − Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen A nforderungen für den Standort im "Re- gionalen Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten Zielabweichungsverfah- ren zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngürtelnutzerinnen- und -nutzer (Besuchende, Joggende etc.) soll der RheinEnergieSportpark soweit wie möglich frei zugänglich bleiben, so dass ei- ne öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten bleiben. − Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlic hkeit sollen auf den Wiesenflächen an- grenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der öffentli- chen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln um- zusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. − Der RheinEnergieSportpark soll im Einklang mit dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch Maßnah- men außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. − Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resu ltierenden Schäden für das Land- schaftsschutzgebiet sind bereits Sofortmaßnahmen (Setzen von Findlingen, Parkleitsystem, - 3 - / 4 neue Bushaltestelle, Aufwertung der Verbindung des Weges zwischen dem Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion und dem Geißbockheim, Markierung der Platzplätze etc.) durchge- führt worden, um die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergieSportpark neu zu ord- nen. Neben diesen Sofortmaßnahmen soll mit der Errichtung einer Tiefgarage unterhalb des geplanten Leistungszentrums die Parkplatzsituation im Bereich des RheinEnergie- Sportparks weiter verbessert werden. − Der RheinEnergieSportpark soll auch in den kommend en Jahren ein attraktives Ausflugs- ziel innerhalb des Äußeren Grüngürtels für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln blei- ben. − Der bestehende Waldkindergarten, der bestehende Sc hießstand sowie die nordöstlich der Militärringstraße bestehenden Kleingartenanlagen bleiben bei Umsetzung der Planung wei- testgehend unberührt. Lediglich für den Waldkindergarten fällt eine faktische Spielstelle auf der Gleueler Wiese fort. Strategie des 1. FC Köln – Rahmenbedingungen der Planung Den Planungszielen liegt folgende Strategie des 1. FC Köln zugrunde, die aus Sicht der Stadt Köln nachvollziehbar ist und von ihr mitgetragen wird: Der 1. FC Köln ist seit Jahrzehnten ein bekannter Imageträger der Stadt Köln. Für viele sportbe- geisterte Fans übt der Verein eine Vorbildfunktion aus und ist ein wichtiger Bestandteil im Rahmen deren Freizeitgestaltung. Der aktuelle Zuspruch des 1. FC Köln wird in der Mitgliederzahl von mitt- lerweile über 100.000 Mitgliedern und einem bei nahezu jedem Heimspiel mit 50.000 Zuschauern ausverkauften RheinEnergieStadion deutlich. Dabei sieht sich der 1. FC Köln als einen von seinen Mitgliedern geführten Traditionsverein. Die Fußballbranche ist dadurch gekennzeichnet, dass mehr und mehr Vereine (Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig, Ingolstadt etc.) durch finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen finanziell unterstützt werden. Dies erschwert zunehmend die Wettbewerbssitu- ation für den 1. FC Köln. Der 1. FC Köln möchte auch zukünftig selbstbestimmt bleiben und seine Unabhängigkeit nicht durch einen Anteilsverkauf an finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen verlieren. Aus diesem Grund verfolgt der 1. FC Köln eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profis sieht der Verein den einzigen strategischen Ansatz, um auch in den kommenden Jahren in der Bundesliga wettbewerbsfähig zu bleiben. Um diese Strate- gie erfolgreich umsetzen zu können, muss das Ausbildungsangebot an talentierte Nachwuchsspie- ler des 1. FC Köln im Vergleich zu den Ausbildungsangeboten der Konkurrenten überlegen sein. Hierzu hat der 1. FC Köln ein ganzheitliches Ausbildungskonzept entwickelt, welches aus den fol- genden Bausteinen besteht: 1. Fußballerische Ausbildung 2. Schulische Bildung 3. Berufliche Aus- und Weiterbildung 4. Persönlichkeitsentwicklung 5. Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.) Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept fußt auf einer integralen Verbindung zwischen sämtli- chen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und einer Vernetzung der sportlichen Funktionsbereiche (Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreuung etc.). Wesentlicher Erfolgsfaktor des Ausbildungskonzeptes ist die unmittelbare räumliche Anbindung der Lizenzabteilung an den Nachwuchsbereich: 1. Sportliche Verzahnung (insbesondere U17 bis zur Lizenzmannschaft) 2. Kulturelle Bindung Nachwuchs an Verein 3. Profis als motivierendes Vorbild vor Ort 4. Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung Insgesamt bestehen neben der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln (ca. 24 Spieler) 14 weitere Mannschaften. Diese unterteilen sich in den Frauenbereich [1. Frauenmannschaft sowie U17 Mäd- chen] sowie in die Nachwuchsmannschaften im Herrenbereich [U8, U9, U10 und U11 (Grundla- genbereich), U12, U13 und U14 (Aufbaubereich), U15, U16 und U17 (Leistungsbereich), U19 und U21 (Übergangsbereich)]. - 4 - / 5 Eine Verzahnung dieser Bereiche ist für den 1. FC Köln von großer Bedeutung, da Spieler eines unteren Jahrgangs bei einer entsprechenden Qualität zum Teil auch neben dem Training in ihrer Mannschaft an dem Training der älteren Jahrgänge teilnehmen sollen. Ebenso nehmen Spieler des Übergangsbereiches auch am Trainingsbetrieb der Lizenzabteilung teil. 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 03.12.2015 den Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes –Arbeitstitel: Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz– sowie ebenfalls den Einleitungsbeschluss für die zeitlich parallel laufende 209. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Am 01.09.2015 stellt der 1. FC Köln der Öffentlichkeit die Erweiterungspläne für den RheinEner- gieSportpark auf einer informellen Veranstaltung im Restaurant des Geißbockheimes vor. Des Weiteren lud die Bezirksvertretung Lindenthal am 29.10.2015 die Bürgerinnen und Bürgern zu ei- nem Informationsabend in das Bezirksrathaus Lindenthal ein. Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte durch einen Scoping-Termin am 14.09.2015 sowie der schriftlichen Beteiligung in der Zeit vom 08.09.2015 bis zum 12.10.2015. Die formale frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand durch eine Abendveranstaltung am 07.04.2016 in der Elsa-Brandström-Realschule in Köln-Sülz statt. Schriftliche Stellungnahmen konnten in diesem Beteiligungsschritt bis zum 22.04.2016 eingereicht werden. Es gingen 507 Stel- lungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2016 die Anregungen und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sowie die Alternativenstandortprüfung für eine "Teil- standortlösung der Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kennt- nis genommen und die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort mit Prüfaufträgen beschlossen. Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte durch eine schriftliche Beteiligung in der Zeit vom 11.12.2018 bis zum 01.02.2019. Als nächster Verfahrensschritt steht nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. 3. Erläuterungen zum Plangebiet Lage und Abgrenzung des Plangebietes 3.1. Das Plangebiet weist eine Größe von circa 24,0 ha auf und liegt innerhalb des Kölner Grüngürtels zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher so- wie der Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des Plangebietes und stehen im Eigentum der Stadt Köln: − Stadt Köln, Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48, Flurs tücksnummern 69 (tlw.) und 70 (tlw.), − Stadt Köln, Gemarkung Köln Efferen, Flur 47, Flurs tücksnummern 46 (tlw.). Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergieSportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht auf- grund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein Planungs- erfordernis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angren- zenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der öffentlich nutzbaren Kleinspielfelder für die Freizeitnutzung in den Plangeltungsbereich einbezogen. Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48) sind keine baulichen und Nutzungsänderungen vorgesehen. Hier wird der Status quo bei- behalten, sodass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf die rein sportbezogenen - 5 - / 6 Bereiche des RheinEnergieSportparks bezieht und das Geißbockheim aufgrund des fehlenden Planungserfordernisses nicht beinhaltet. Das Geißbockheim wird bauplanungsrechtlich weiterhin gemäß § 35 BauGB bewertet. Bebauungs- und Nutzungsstruktur auf dem Gelände 3.2. Der RheinEnergieSportpark liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Zentrale Ein- richtungen des RheinEnergieSportparks sind das Geißbockheim als Clubhaus des 1. FC Köln so- wie das Franz-Kremer-Stadion und die Trainingsplätze. Innerhalb des Plangebietes des Bebau- ungsplanes befinden sich die Franz-Kremer-Allee, verschiedene Wege, die heutigen Trainingsplät- ze des 1. FC Köln, das Franz-Kremer-Stadion, ein Parkplatz an der Militärringstraße und der Park- platz vor dem Geißbockheim sowie Wald- und Wiesenflächen. Das Geißbockheim und ein Schieß- stand befinden sich außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereiches. Ein Waldkin- dergarten liegt ebenfalls außerhalb des Plangebietes, jedoch nutzt dieser zum Teil Spielstellen, welche innerhalb bzw. direkt angrenzend zum Plangebiet liegen. Nordöstlich der Militärringstraße befinden sich direkt angrenzend der Kleingartenverein Kletterrose e.V. sowie der Kleingartenverein Köln-Lindenthal von 1920 e. V. Die im Plangebiet liegende Wiesenfläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße, nachfolgend als Gleueler Wiese benannt, wird derzeit im Wesentlichen durch Joggende und Spa- ziergehende über die vorhandenen wassergebundenen Wege genutzt. Daneben findet eine Nut- zung durch Hundebesitzer statt, auch wenn es sich um keine offizielle Hundefreilauffläche handelt. An einzelnen Tagen wurde die betroffene Wiese zudem als Startwiese von Ballonfahrern genutzt. Der Startplatz ist bzw. war einer von vier Startplätzen im Stadtgebiet von Köln, welche sowohl von der Stadt Köln als auch von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf als Freiballonstartplatz ge- nehmigt worden sind. Die erteilten Nutzungsrechte für den Startplatz an der hier betroffenen Wiese wurden ab dem 01.01.2019 entzogen. Neben dem Standort im Äußeren Grüngürtel gibt es einen Startplatz in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) sowie in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße). Der be- nachbarte Waldkindergarten schließlich nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Eine Spielstelle liegt dabei direkt auf der Gleueler Wiese (zwischen den geplanten Trainingsplät- zen A2 und A3). Fünf weitere Spielstellen befinden sich am südwestlichen Waldsaum. Schließlich hat sich während des Bebauungsplanverfahrens die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonsti- ge Unternehmungen. Erschließung 3.3. 3.3.1. ÖPNV Das Plangebiet ist über die Bushaltestelle "RheinEnergieSportpark" der Line 978 an der Berren- rather Straße an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Linie führt von Hürth-Berrenrath zum Kölner Hauptbahnhof. Zu den Hauptverkehrszeiten verkehrt die Linie im Halbstundentakt, in den Nebenzeiten im Stundentakt. Die Stadtbahnhaltestelle "Klettenbergpark" (Linien 18; Bonn- Hauptbahnhof – Köln-Thielenbruch) auf der Luxemburger Straße liegt circa 1 100 m Fußweg vom Geißbockheim entfernt. 3.3.2. Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Militärringstraße und die Berrenrather Straße mit der Franz-Kremer- Allee gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des RheinEnergieSportparks befinden sich zwei Parkplätze: − Der Parkplatz am Geißbockheim ist über die Franz-K remer-Allee zu erreichen, öffentlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser Parkplatz wird von den Akteuren des 1. FC Köln, Besuchern des RheinEnergieSportparks, Besuchern der Gaststätte im Geißbockheim und von Nutzenden des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genommen. 50 % des Parkplat- zes sind Mietflächen des 1. FC Köln. Diese werden durch eine Schranke vom restlichen Teil des Parkplatzes abgetrennt. Darüber hinaus wird der Parkplatz ebenso von den sonsti- gen Besuchern des Grüngürtels stark frequentiert. Dies bedeutet, dass es heute teilweise - 6 - / 7 zu Überlastungen kommt. Um ein Wildparken und in Folge dessen eine Devastierung der Waldböden im Zufahrtsbereich zu verhindern, wurden im Bereich der Zufahrt der Franz- Kremer-Allee Natursteinblöcke mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m gesetzt. Hiermit wurde auch auf die Einwände aus der Öffentlichkeit eingegangen, welche kritisierten, dass wildes Parken die Entwicklung des Grünbestandes gefährdete. − Der zweite Parkplatz innerhalb des RheinEnergieSpo rtparks wird als Parkplatz Franz- Kremer-Stadion bezeichnet und ist direkt über die Militärringstraße zu erreichen. Dieser Parkplatz weist normalerweise ausreichende Parkkapazitäten auf. Die Nutzung erfolgt überwiegend durch Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels. Südlich der Berrenrather Straße sowie südlich der Gleueler Straße befindet sich außerhalb des Plangebiets jeweils ein weiterer Parkplatz. Ebenfalls befindet sich gegenüber dem Parkplatz an der Militärringstraße an der dort gelegenen Kleingartenanlage ein weiterer Parkplatz. Änderungen an diesen Parkplätzen sind nicht angedacht. Die Nutzung erfolgt durch Besucher des RheinEnergie- Sportparks sowie des Grüngürtels. - 7 - / 8 Abbildung 01: Parkplatzverteilung Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH 3.3.3. Fuß- und Radverkehr Das Plangebiet ist für alle Grüngürtelnutzer (Besuchende, Joggende etc.) mit Ausnahme der Trai- ningsplätze sowie Gebäude des 1. FC Köln frei zugänglich. Mehrere Wege durchziehen das Ge- lände. Zwischen der Militärringstraße und dem RheinEnergieSportpark befindet sich ein Radweg, welcher parallel zur Militärringstraße verläuft. Alternativenprüfung 3.4. Im Rahmen der parallel durchgeführten 209. Änderung des Flächennutzungsplans wurden bei ei- ner Alternativstandortprüfung insgesamt elf Standorte (neun innerhalb und zwei außerhalb des Stadtgebietes von Köln) begutachtet. Die Standortalternativenprüfung kommt zu dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark der geeignetste ist. Die Bewertung zeigt, dass der RheinEnergieSportpark insbesondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die auch lagebezogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile aufweist. Nachteilig zeigt sich für den Standort RheinEnergieSportpark im Vergleich die Beurtei- lung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegungen im Regionalplan (Festlegungen als Waldbereich, Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientier- ten Erholung, regionaler Grünzug) und der entsprechenden Anpassungspflicht der Bauleitpläne. Es besteht jedoch die Einschätzung, dass der beabsichtigten Entwicklung am Standort Rhein- EnergieSportpark die Ziele des Regionalplans nicht entgegenstehen. Nur rein vorsorglich ist hin- sichtlich der insoweit betroffenen Ziele ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet worden. Die im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführte Alternativenprüfung kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der planerischen und funktionalen - 8 - / 9 Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln entspricht. Nähere Einzelheiten zu der Al- ternativenprüfung sind der Begründung zur FNP-Änderung (Kapitel 6) zu entnehmen. 4. Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrec ht, städtebauliche Ent- wicklungskonzepte Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) 4.1. Im Landesentwicklungsplan NRW ist das Plangebiet in der Karte als Teil eines Grünzugs im Frei- raum zeichnerisch dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Festlegung, son- dern lediglich um eine nachrichtliche Darstellung des Standes der Regionalplanung. Für die Pla- nung haben die Plansätze 6.6-2 und 7.1-5 LEP NRW rechtliche Bedeutung. Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue solcher raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allge- meine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Brachflächen oder geeignete Ortsteile, Be- achtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, Berücksichtigung der Umweltbelange, leistungsfähi- ge und kurzwegige Anbindung) erfüllt sind. Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet "überwiegend", dass der Anteil hochbaulicher Anlagen (Gebäude) über 10 % der Bezugsflächen liegen müsse. Bei Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen, sodass vorliegend – bei Zugrundelegung der Sportanlagen im Geltungsbereich der 209. Flächen- nutzungsplanänderung im Äußeren Grüngürtel – bei einem Prozentsatz von 5 % der Bezugsfläche von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden könne. Selbst wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. Plan- satzes 6.6-2 LEP NRW zu werten ist, steht es dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird eine "neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als zu- lässig angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine neue Sporteinrichtung, sondern um deren Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet unmittel- bar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die Militärringstraße nach Westen hin begrenzt wird. Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruch- nahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung aus- nahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grün- zuges erhalten bleibt. Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen (s. Kapitel 6 der Be- gründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges Äußerer Grüngürtel bleibt ebenfalls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung bean- tragt, eine Abweichung von diesem Ziel zuzulassen. - 9 - / 10 Regionalplan 4.2. Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug". Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in D 1.1 folgende Ziele: − Regionale Grünzüge sind als wesentliche Bestandtei le des regionalen Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. (...) − Regionale Grünzüge sollen die siedlungsräumliche G liederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung si- chern. (…) Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beein- trächtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um Einrich- tungen der Infrastruktur oder Nutzungen handelt, die von der Sache her ihren Standort im Frei- raum haben. Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte handelt es sich um einen begründeten Ausnahmefall, die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage am bestehenden Standort vorzu- nehmen. Für "Waldbereiche" sieht der Regionalplan in D 1.3 folgende Ziele vor: − In den dargestellten "Waldbereichen" ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Um- welt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten. − In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten Waldbereichen eine Waldvermehrung verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch wert- voller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu ei- ner Behinderung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und klimahygie- nischen Situation in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziel ausgeschlossen ist. − Waldbereiche dürfen für andere Nutzungen nur in An spruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen durch Ersatzaufforstungen ersetzt werden. Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlegung der Sportplätze und Klein- spielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung ver- stärkt anzustreben. Dabei tritt im Äußeren Grüngürtel entsprechend Erläuterung (3) zu D. 1.3 die wirtschaftliche Funktion des Waldes hinter dessen Erholungs- und Schutzfunktion zurück. Diese Erholungs- und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen wird durch die Planung berührt. Für die Realisierung der Planung wird allerdings Wald nicht unmittelbar in Anspruch genommen, zu einem Gehölzverlust kommt es nicht. Durch entsprechende Festset- zungen ist der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet auch gesichert. Durch die Errichtung der Sportplätze und Kleinspielfelder wird der Waldbereich zudem einer ande- ren Nutzung zugeführt. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des Äußeren Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der im Zuge der Flächennutzungsplanände- rung durchgeführten Alternativenstandortprüfung (Kapitel 6 der Begründung zur FNP-Änderung) um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC Köln handelt. Der Eingriff in den Waldbereich ist auf das funktional unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden. Auf der Gleueler Wiese müssen aufgrund der fehlenden Bestockung keine Bäume im Planungs- vollzug beseitigt werden. Zudem ist der Umfang der Sportplätze und Kleinspielfelder auf das funk- tional erforderliche Maß reduziert worden. - 10 - / 11 Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor: Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszu- schließen. Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin weitestge- hend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen. Die Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile des Sportparks werden soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen (Leistungszentrum, Funktionsgebäude) werden auch nicht zu einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume führen. Ein Widerspruch zum Plansatz erscheint nicht von vornherein ausge- schlossen, da die Flächen der Sportplätze, des Geißbockheims und des Leistungszentrums für die Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt zugänglich sind. In diesem Bereich allerdings ist die Zugänglichkeit aufgrund bestehender Anlagen bereits eingeschränkt. Das beantragte Zielabwei- chungsverfahren erstreckt sich daher auch auf diesen Plansatz. Für „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)“ sieht der Regionalplan folgende hier einschlägige Ziele vor: - Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Ge- wässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. - Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebiete n für Grundwasser dargestellten BGG sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inan- spruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungs- ziel entgegenstehen. Ein Widerspruch der Planung zu den Plansätzen ist nicht erkennbar. Das für den Änderungsbe- reich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes Wasserschutzgebiet ab, son- dern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Hürth. Die im Än- derungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende Leistungszent- rum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversor- gung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums Versi- ckerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m² verloren. Das Niederschlagswasser soll aber wei- terhin unmittelbar an den anfallenden Flächen dem Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden (s. Kapitel 9.5.4.1). Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben. Eine ent- sprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr er- giebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe werden bei den Nutzungen im Änderungsbereich nicht verwendet. Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die notwendige Entwicklung des Bebauungsplans sichergestellt wird, hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt, das sich auf ein Abweichen der Planung von einzelnen der o. g. Plansätzen bezieht. Die o. g. Plansätze sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet. Das OVG Münster hat allerdings an der Zielqualität teilweise Zweifel geäußert bzw. diese verneint (Urteil vom 08.05.2012 – 20 A 3779/06, NuR 2013, 136). Rein vorsorglich für den Fall, dass es sich tat- sächlich nicht um Ziele der Raumordnung handelt und ein etwaiger Zielabweichungsbescheid da- mit ins Leere gehen würde, hätten die Plansätze für den Bebauungsplan insoweit Bedeutung, als zwar keine strikte Beachtenspflicht besteht, sie aber als Grundsätze der Raumordnung in der pla- nerischen Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Für diesen Fall treten die Plansätze trotz ihres Gewichtungsvorrangs hinter die mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele zurück. Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportpark bleibt die siedlungsräumliche Gliederung unbe- rührt. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird durch die zusätzliche (Teil-) Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege, Kleinspielfelder) allenfalls geringfügig tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die Bauflächen auf das - 11 - / 12 notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen Festsetzungen zu entsprechen- den Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. Die freiraumgebundene Er- holung wird zwar durch die Erweiterung berührt, wird aber aufgrund der weitläufigen Durchwe- gung des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Plangebie- tes nur im notwendigen Maß eingeschränkt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb von Regionalen Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zu- mal hier ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels das sog. "Sportband" berücksichtigt wor- den ist. Eingriffe in den Waldbereich liegen allenfalls im Hinblick auf das Waldvermehrungspotenti- al vor, da die planbedingte Fällung von Bäumen entbehrlich ist. Aufgrund des Denkmalschutzes unterliegen die Wiesenflächen ohnehin besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufstockung nicht von vornherein zulässig war. Die Zugänglichkeit des Plangebiets für Erholungssuchende bleibt mit Ausnahme der vom 1. FC Köln beanspruchten Flächen (dort nur mit aus dem Spielbe- trieb resultierenden Einschränkungen) vollumfänglich erhalten. Flächennutzungsplan 4.3. Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die Zweck- bestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der Aachener Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße - entsprechend der ursprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels, die hier ein sog. "Sportband" definiert - Sport- plätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions. Außerhalb des Plangebietes werden die Militärringstraße als "Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr" und der Decksteiner Weiher als Wasserfläche dargestellt. Zur Umsetzung der Planungsziele, insbesondere zur Errichtung des Leistungszentrums, wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, da diese nicht als aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt anzusehen sind. Zeitgleich mit dem Bebauungsplanverfahren wird daher die 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln- Sülz durchgeführt. Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wird zur Erreichung größtmöglicher Rechtssicherheit ein Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan von der Bezirksregierung Köln vorsorglich durchge- führt. Bebauungsplan 4.4. Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben ist § 35 BauGB. Landschaftsplan 4.5. Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für den gesamten Gel- tungsbereich, sowie für sämtliche Flächen des Äußeren Grüngürtels sieht der Landschaftsplan das Entwicklungsziel EZ 2 "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" vor. Der Landschaftsplan setzt ferner für das Plangebiet und darüber hinaus das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" fest. Die Fest- setzung erfolgte: − Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsf ähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume und wich- tiger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Lan dschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft, − wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholung sraumes für die stille, landschafts- bezogene und die aktive Erholung. - 12 - / 13 In Landschaftsschutzgebieten besteht u. a. das Verbot, Tiere zu töten bzw. Pflanzen zu zerstören (Ziffer 3.3.1, Nr. 1 und 2). Des Weiteren beschränkt der Landschaftsplan die Versiegelung von Feldwegen und Flächen (Ziffer 3.3.1, Nr. 4), die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung bauli- cher Anlagen (Ziffer 3.3.1, Nr. 5), die Zulässigkeit der Errichtung, Verlegung oder Änderung von ober- und unterirdischen Versorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen bzw. von Zäunen oder anderen Einfriedungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 6), die Zulässigkeit der Errichtung und Ände- rung von Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 7) sowie die Zulässigkeit des Umbruchs oder die Umwandlung von Grünland, Feuchtgebieten oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sons- tige andere Nutzung (Ziffer 3.3.1, Nr. 19). Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden Flächennutzungs- plan nicht widersprochen hat. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben, da die Planung in enger Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die Vorgaben des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls Köln“ befolgt werden. Darüber hinaus sind die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar und treten in der Abwägung hinter die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Die Schutzzwecke werden nur zum Teil tangiert. Die geplanten Eingriffe beschränken sich auf das notwendige Maß. Spezielle Verbote des Landschaftsschutzgebiets L 17 sind nicht einschlägig. Außerhalb des Plangebietes befinden sich die Pflegemaßnahmen 3.4-02 (Pflegeplan für den Äu- ßeren Grüngürtel einschließlich Gehölzbewuchs des Decksteiner Weihers) und 3.4-05 (Mahtvor- gaben der Kanalböschung am Decksteiner Weiher). Diese werden durch die Planung nicht berührt. Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" - Pl anerische und funktionale 4.6. Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln 4.6.1. Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln " Der südliche Teilbereich des Äußeren Grüngürtels ist heute ein Landschaftsraum, welcher für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sowie der Umlandgemeinden einen wichtigen Faktor für die Freizeitgestaltung darstellt. Die historische Vorgabe aufgreifend wurden im Rahmen des "Im- pulsprojektes Äußerer Grüngürtel" u. a. potenzielle Sporterweiterungsflächen öffentlich diskutiert und als Vorgaben in dem Entwicklungskonzept zum Äußeren Grüngürtel festgeschrieben. Der Rat der Stadt Köln nahm am 30.04.2013 das im Auftrag der Kölner Grün Stiftung für den Äußeren Grüngürtel durch das Landschaftsarchitekturbüro Werkgemeinschaft Freiraum aus Nürnberg sowie das Stadtplanungsbüro Albert Speer & Partner aus Frankfurt a. M. erarbeitete Entwicklungskon- zept "Grüngürtel: Impuls Köln" als Schenkung an und beschloss dieses Entwicklungskonzept als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwick- lung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels. 4.6.2. Der Planungsraum im Entwicklungskonzept "Grü ngürtel: Impuls Köln" Der Bereich entlang der Militärringstraße wird im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" als sogenanntes Sportband bezeichnet. Innerhalb dieses Sportbandes konzentrieren sich bereits im Bestand sportliche Nutzungen sowie Stellplätze. Diese bestehenden Nutzungen werden im Entwicklungskonzept als zu erhalten eingestuft. Des Weiteren weist das Konzept bei einem Erwei- terungsbedarf von Sportvereinen neue Sportflächen innerhalb dieses Sportbandes - aber auch nur dort - als verträglich aus. Mit dem Erhalt sowie der Erweiterung des Sportbandes soll die sied- lungsräumliche Gliederung von Fritz Schumacher gestärkt werden. Ebenso soll der Freizeitwert innerhalb des Grünbandes erhöht werden. Die bisherigen Wegeverbindungen bleiben unverändert erhalten. Die für die geplanten Trainingsplätze sowie die öffentlichen Kleinspielfeldern vorgesehe- - 13 - / 14 nen Gleueler Wiesen werden im Entwicklungskonzept als Bereiche für Veränderungen bzw. Maß- nahmen für mögliche neue Sportflächen dargestellt. Abbildung 02: Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln", Teilabschnitt Quelle: Grüngürtel Impuls Köln, Greven Verlag, Seite 153 4.6.3. Resümee zur Entwicklung der Planung aus eine r gesamthaften planeri- schen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln Das geplante Vorhaben greift somit die Entwicklungsziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" auf. Darüber hinaus ist das Plangebiet von öffentlichen Wegen durchzogen und dient im Zu- sammenhang mit dem gesamten Äußeren Grüngürtel der Naherholung für die Öffentlichkeit. Das Trainingsgelände des RheinEnergieSportparks ist soweit wie möglich in Form einer öffentlichen Durchwegung für die Allgemeinheit zugänglich. Diese Zugänglichkeit des Geländes für die Öffent- lichkeit bleibt bei Umsetzung der Planung auch künftig erhalten. Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks baut somit auf den Vorgaben des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" auf. Denkmalschutz 4.7. Der Äußere Grüngürtel wurde in seinen einzelnen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 1. Juli 1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen, der betroffene Sülzer Abschnitt unter der Denkmallistennummer 314. Bei dem Bereich zwischen Gleueler Straße (nordwestliche Be- grenzung, Militärringstraße (nordöstliche Begrenzung), Höninger Weg (östliche Begrenzung) und Autobahn A4 (südwestliche Begrenzung) handelt es sind um den Äußeren Grüngürtel, Abschnitt 8. Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist als auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. Die Qualifizierung als Baudenkmal ergibt sich auch den nachstehenden Punkten: In den Jahren zwischen 1873 und 1881 legte der preußische Staat einen 40 km langen Befesti- gungsring um die Stadt Köln im Abstand von etwa 7,5 km von der Stadtmitte an. Damals wurden - 14 - / 15 zwölf große Werke, sogenannte Forts, und 23 kleinere Werke, sogenannte Zwischenwerke, errich- tet. In den folgenden Jahren wurden diese Werke noch stärker befestigt, und es entstanden bis zum Ersten Weltkrieg zwischen ihnen noch 146 kleinere militärische Stützpunkte. Damit war Köln nicht nur zur Festung ersten Ranges geworden, sondern zugleich die größte Festung des preußi- schen Reiches. Zu dieser Gürtelfestung gehörten die erstellten Bauten wie auch das Umfeld. Mit der Anlage der Bauten wurden gleichzeitig auch eine verbindende Straße, die heutige Militärring- straße, angelegt und die Festungsbauten durch Baumpflanzungen getarnt. Als schnell wachsende Bäume wurden damals u. a. Robinien verwendet. Mit der Entfestigung Kölns gemäß dem Versailler Vertrag mussten die kleineren Festungsbauten alle zerstört werden. Von den größeren konnten eine Vielzahl erhalten werden, allerdings erst nachdem sie strategisch untauglich gemacht worden waren. Der damalige Oberbürgermeister Konrad Adenauer ließ auf dem ehemaligen Festungsrayon des Kölner Festungsrings den Äußeren Grüngürtel anlegen. Der städtebauliche, freiraumplanerische Entwurf stammt von Fritz Schuma- cher von 1923, die weiterführenden gartenarchitektonischen Entwürfe von Theodor Nußbaum aus den Jahren 1926 bis 1930. Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtplanung dieses Grüngürtels wurde die in repräsentativen Teilen erhaltene, von Encke gartenarchitektonisch umgestaltete Architektur der Festungswerke einschließlich der umgebenden Wall-, Graben- und Glacisanlagen des Festungsrayons in das Vor- haben integriert. Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt. Es entstand ein landschaftlich, partiell geometrisch gestalteter Grünbereich entlang der Militärringstraßen der Stadtbezirke Ehrenfeld, Lindenthal und Rodenkirchen. Bereits 1896 war im Bereich des Gutes Kitschburg in Lindenthal der 105 Hektar große Stadtwald angelegt worden. Im Zuge der Stadtwalderweiterung wurde an der Aachener Straße der 70 Hektar große Sportpark Müngersdorf mit mehreren Stadien sowie zahlreichen anderen Sportanlagen er- richtet, der von den Jahnwiesen im Süden ergänzt wird. Nach dem Abschluss der Ausführungsarbeiten für die Anlage des Äußeren Grüngürtels von 1923 bis 1929 umfasste dieser circa 800 ha Fläche, davon 400 ha Wald. Er wird später auf der stadt- auswärts liegenden Seite von den Autobahnen A 1 und A 4 begrenzt und auf der stadteinwärts liegenden Seite von der Militärringstraße und wird nur unterbrochen von den heutigen Stadtteilen Bocklemünd/Mengenich, Müngersdorf und Junkersdorf. Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt auf beiden Seiten des Militärrings eine konzeptionelle Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene Denk- mäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Wald- streifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und ein- gebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, an- schließt; der Aushub der Weiher wurde zu Hügeln aufgeschüttet. Durchzogen und begleitet wer- den diese im Stile eines Landschaftsparks gestalteten Grünflächen von Fuß-, Rad- und Reitwegen. Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten. Die von Fritz Encke neu konzeptionierten und gestalteten Gärten auf den Festungswerken und im Bereich der Glacis des ehemaligen Kölner Verteidigungsgürtels sind als Sonderform moderner Grüngestaltung im frühen 20. Jahrhundert zu werten. Prämisse für das räumliche Gesamtkonzept war der Erhalt der Strukturen und Architekturen der Militäranlagen als aussagekräftige Denkmale des preußischen Wehrbaus des 19. Jahrhunderts. Die Fortifikationsanlagen sollten den neuen Grünzug als abwechslungsreiche Attraktionen bereichern. Da der Umbau der zahlreichen Bauwer- ke und die sie umgebenden Areale zu herkömmlichen Parkanlagen, insbesondere in den fern zu den städtischen Siedlungsgebieten gelegenen Bereichen nicht sinnvoll schien, entwickelten Fritz Schumacher und Theodor Nußbaum für den Äußeren Grüngürtel das Konzept der funktionsorien- tierten Grünanlagen. Darin flossen Ideen des modernen Städtebaus wie auch Vorstellungen gar- tenreformatorischer und sozialer Bestrebungen des beginnenden 20. Jahrhunderts ein. Als Ge- samtanlage ist der Wald- und Wiesengürtel ein Gartenkunstwerk. Zugleich ist es ein großes Expe- riment städtischer Grünflächenpolitik, das die Idee von einem öffentlichen Gelände für alle Bevöl- kerungsgruppen verwirklichte. - 15 - / 16 Während die geplanten Gärten und Einrichtungen auf den Forts und Zwischenwerken als zentrale Anlagen des Grüngürtels bis zum Ende der 1920er Jahre trotz der wirtschaftlich schwierigen Situa- tion nahezu alle zur Ausführung kamen, blieb der Äußere Grüngürtel insgesamt unvollendet. 1931/1932 mussten die Arbeiten aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Stadt Köln eingestellt werden, so dass einige Entwürfe im Stadium der Planung verblieben. Im Zweiten Weltkrieg wurden verschiedene Bereiche beschädigt oder zerstört. Von ursprünglich 26 angelegten Gärten des Grünsystems ist heute nur noch die Hälfte erhalten. Dennoch prägt dieses markante stadtbau- künstlerische Projekt die städtebaulichen Ziele der Kölner Stadt- und Grünplanung bis in die Ge- genwart. Bodendenkmalschutz 4.8. Der Äußere Grüngürtel weist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgespro- chen hohes archäologisches Potential auf. Die Vornutzung durch den in den 1870er Jahren errich- teten äußeren Festungsgürtel (2. Rayon) mit restriktiven Bau- und Nutzungseinschränkungen führ- te dazu, dass in weiten Teilen die vorindustrielle Landschaftsoberfläche ohne tiefgreifende Störun- gen durch Bodeneingriffe erhalten blieb. Bei Anlage des Äußeren Grüngürtels wurden in den 1920er und 1930er Jahren zahlreiche archäologische Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeit- stellung entdeckt, die vielfach zumindest in Ausschnitten archäologisch untersucht wurden. Inter- national herausragende Beispiele großflächig untersuchter Fundplätze sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von Müngersdorf. Im Plangebiet sind eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wurden. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographi- schen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten. Der ar- chäologische Denkmalbestand im Plangebiet umfasst darüber hinaus den unterirdisch erhaltenen Baubestand der militärischen Anlagen des ehemaligen Festungsgürtels sowie eine Flakstellung des Zweiten Weltkrieges, deren Denkmalcharakter nicht zuletzt durch einen in exemplarischer Vollständigkeit erhaltenen unterirdischen Baubestand ausgewiesen wird. Nach den Zielvorgaben des Denkmalschutzgesetzes besteht für den im Plangebiet liegenden unterirdischen Denkmalbe- stand Erhaltungsbedarf. 5. Masterplan des 1. FC Köln Zur Umsetzung der Strategie des 1. FC Köln (vgl. Kapitel 1) wird eine Erweiterung des RheinEner- gieSportparks notwendig. Zur Ermittlung der notwendigen Erweiterung wurde zuerst eine Bedarfs- ermittlung durchgeführt und darauf aufbauend der sogenannte Masterplan RheinEnergieSportpark durch den 1. FC Köln aufgestellt. Im Laufe der Bauleitplanverfahren wurde der Masterplan kontinu- ierlich aufgrund getroffener Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln sowie der Verwaltung der Stadt Köln weiterentwickelt. Die wichtigsten Änderungen sind in den nachstehenden Kapiteln je- weils erläutert. Der diesem Bebauungsplan nunmehr zugrunde liegenden Masterplan enthält auch vier öffentliche Kleinspielfelder, um ein zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit zu schaffen. Wie bereits in Kapitel 1 dargestellt, soll die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu beitragen, das his- torisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Somit fließt die städtische Planung der Kleinspielfelder in den Masterplan zu Entwicklung des RheinEnergieSport- parks mit ein. Bestehende Nutzungen, Bedarfsermittlung 5.1. 5.1.1. Trainingsplätze Im RheinEnergieSportpark bestehen derzeit das Franz-Kremer-Stadion und sechs weitere Sport- plätze. Das Franz-Kremer-Stadion wird derzeit in der Regel nur für den Spielbetrieb sowie für das Abschluss- bzw. ein Geheimtraining der Lizenzmannschaft genutzt. Eine stärkere Ausnutzung des - 16 - / 17 Franz-Kremer-Stadions für den Trainingsbetrieb ist nicht möglich, da ansonsten der Rasen in zu große Mitleidenschaft für den Spielbetrieb genommen würde. Ein Hybridrasenplatz sowie ein Sportrasenplatz stehen derzeit überwiegend der Lizenzmannschaft für den Trainingsbetrieb zur Verfügung. Aufgrund der größeren Beanspruchung der Sportplätze durch die Lizenzmannschaft, hervorgerufen durch die höchste Trainingsintensität, benötigt der Sportplatz in den Abendstunden eine Ruhephase, um den Sportplatzansprüchen der Lizenzabtei- lung gerecht zu werden. Ein weiterer Sportrasenplatz wird von den Leistungsmannschaften im Nachwuchs (U17, U19 und U21) und der 1. Frauenmannschaft genutzt. Für die insgesamt 13 Nachwuchs- bzw. Frauenmann- schaften stehen demnach noch zwei Kunstrasenplätze, Kleinspielfelder und teilweise ein weiterer Sportrasenplatz zur Verfügung. Dieser weitere Sportrasenplatz wird eigentlich für den Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften genutzt, kann im Sommer jedoch auch in den Trainingsbetrieb ein- gebunden werden. Die Trainingszeiten der Nachwuchsmannschaften richten sich dabei nach der schulischen Ausbildung, so dass eine Ausweitung der Trainingszeiten nicht möglich ist. Somit müssen sich derzeit in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). So kommt es vor, dass teilweise vier Mannschaften gleich- zeitig auf einem Platz trainieren. Diese bestehenden Sportplätze sind für die Trainingseinheiten der vielen Mannschaften des 1. FC Köln nicht ausreichend. Aufgrund der dadurch erforderlichen Mehrfachbelegungen der Plätze kommt es zu einer erheblichen Einschränkung der Trainingsintensität und -qualität. Dies entspricht nicht mehr dem heutigen Standard für ein Trainingszentrum eines Proficlubs mit Nachwuchsförde- rung. Planbedingt geht aufgrund der Errichtung des Leistungszentrums ein Platz verloren. Der Trai- ningsplatz 2 (vgl. Abbildung 03) wurde auf Anregung der Stadt Köln im Masterplan aufgegeben. Der 1. FC Köln benötigt unter den genannten Voraussetzungen (Entfall von zwei Trainingsplätzen) insgesamt drei neue Kunstrasenplatze mit Flutlicht, um die Nachwuchsförderung optimal umsetz- ten zu können. Dabei steht den älteren Jahrgängen jeweils ein eigener Trainingsplatz zur Verfü- gung. Bei den jüngeren Mannschaften kann es teilweise vorkommen, dass eine Doppelbelegung von Trainingsplätzen erforderlich wird. Da die jüngeren Mannschaften noch nicht über ein Großfeld spielen, ist trotzdem eine optimale Trainingsmöglichkeit gegeben. Die Doppelbelegung führt auch dazu, dass der Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich gehalten wird. Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze wird auch der Bau eines neuen Funktionsge- bäudes erforderlich, in dem insbesondere Umkleiden für den Breitensport, Sanitärbereiche und ein kleiner Besprechungsraum errichtet werden sollen. 5.1.2. Gebäude/Leistungszentrum Zentrale Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie dessen Umfeld sind das Geißbockheim (Clubhaus des 1. FC Köln) und die Tribünen des Franz-Kremer-Stadions. Die darin befindlichen Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche, Aufenthalts- räume etc.) sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke eines historischen Forts errichtet worden, welches im Jahr 1953 mit dem heute als Geißbockheim bekannten Gebäude umbaut wurde. Die bestehenden Funktionsräume weisen derzeit insbesondere die folgenden Mängel auf: − Zu geringe Anzahl an Räumlichkeiten: im Nachwuchsb ereich kann beispielsweise nicht jeder Mannschaft eine eigene Kabine zugeordnet werden. Dies führt häufig dazu, dass mehrere Mannschaften sich – teils zeitgleich – eine Kabine teilen müssen. In modernen Fußball-Leistungszentren ist es mittlerweile gängiger Standard, dass jede Mannschaft über eine eigene Kabine verfügt. − Räumlichkeiten sind zu klein bemessen: Zahlreiche Räume sind viel zu klein bemessen (Physiotherapie, Krafträume etc.) oder fehlen gänzlich (Freizeitbereiche, Schlaf- und Ruhe- räume etc.). − Zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht: Die Kab ine der Lizenzmannschaft liegt derzeit im Kellergeschoss ohne Tageslicht, was im professionellen Fußball deutschlandweit wahr- scheinlich einmalig ist. - 17 - / 18 Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich. Daher ist neben der Errichtung neuer Trainingsplätze auch die Errichtung eines neuen Gebäu- des/Leistungszentrums notwendig. Die Funktionsräume im aktuellen Bestand (Geißbockheim) bie- ten nach der Errichtung des Leistungszentrums ausreichenden Platz für die anderen Nachwuchs- mannschaften (U8 - U14) und die beiden Frauenmannschaften. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde des Weiteren geprüft, welche Größe das Fuß- ball-Leistungszentrum aufweisen muss, um den Anforderungen an ein modernes Leistungszent- rum für den Lizenz- sowie den Nachwuchsbereich zu entsprechen. Das Fußball-Leistungszentrum soll vor allem das Training und die Entwicklung der Fußballer des 1. FC Köln fördern. Hierzu muss es unterschiedliche sportbezogene und sonstige Funktionen vereinen: A Training & Diagnostik (Sporthalle, Fitnessraum, Sprintbahn etc.) B Regeneration (Physiotherapie, Wellnessbereich et c.) C Ernährung (Essensbereich etc.) D Freizeit (Ruheräume, Entspannungsräume etc.) E Funktionsbereiche (Kabinen, Besprechungsräume, Z eugwartbereiche etc.) F Vor- und Nachbereitungsbereiche (Lehrkörperräume , Besprechungsräume etc.) G Sonstiges (Lager, Haustechnik, Küche, Eingang/Fo yer, Tiefgarage etc.) Diese Funktionen sollen optimal in entsprechenden Bereichen integral zueinander angeordnet werden, sodass die Räume sachlogisch genutzt werden können. Des Weiteren ist bei der Planung des Fußball-Leistungszentrums zu beachten, dass eine integrale Verbindung verschiedener Funktionseinheiten für jede jeweilige Mannschaft einzeln betrachtet innerhalb eines Gebäudes liegt. Die herrschende Raumknappheit, die modernen sportlichen An- forderungen an ein Leistungszentrum und die städtebaulichen Einschränkungen für dessen Neu- bau führt dazu, dass nicht sämtliche Mannschaften des 1. FC Köln in einem Gebäude unterge- bracht werden können, was eigentlich aus sportlicher Perspektive von Vorteil wäre. Die Aufteilung der Mannschaften auf unterschiedliche Gebäude am Standort RheinEnergieSportpark soll jedoch so vorgenommen werden, dass einzelne Entwicklungsbereiche (Grundlagenbereich, Aufbaube- reich, Übergangsbereich, Leistungsbereich) nicht getrennt werden. Des Weiteren ist ein wesentli- cher Bestandteil der sportlichen Strategie des 1. FC Köln die Nähe der Nachwuchsspieler zu den Lizenzspielern. Gerade im Leistungsbereich ist diese Nähe auch räumlich zu fördern. Des Weite- ren soll künftig eine Geschlechtertrennung möglich sein und der Frauenabteilung des 1. FC Köln ein eigener abgetrennter Bereich bereitgestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen wurde ge- prüft, welche Nutzungen in den bestehenden Gebäuden untergebracht werden können und welche Anforderungen an das neue Fußball-Leistungszentrum zu stellen sind. Auf Basis dieser Rahmen- parameter können die Gebäude des 1. FC Köln (Bestand und Neubau) wie folgt als Fußball- Leistungszentrum für die einzelnen Mannschaften des 1. FC Köln ausgestaltet werden: 1. Geißbockheim Im Geißbockheim sollen fortan nur noch die Mannschaften des Grundlagen- und Aufbaube- reichs der U14 bis U8 (sieben Mannschaften) untergebracht werden. Diesen Teams sollen trotz der Einschränkungen durch die Unterbringung in einem ehemaligen Fort eine passen- de Raumqualität gegeben werden. 2. Anbau Geißbockheim Der vorhandene Anbau Geißbockheim eignet sich aufgrund seiner baulichen Beschaffen- heit als abgetrennter Gebäudeteil, um die getrennte Unterbringung der Frauenmannschaf- ten zu ermöglichen. Aus diesem Grund soll dieser Gebäudeteil den Frauenmannschaften zugeordnet werden. 3. Neubau Fußball-Leistungszentrum Für die Lizenzmannschaft und die Mannschaften des Leistungs- und Übergangsbereichs der U21, U19, U17, U16 und U15 soll ein neues Gebäude (Neubau Fußball- Leistungszentrum) errichtet werden, welches modernen Ansprüchen weitestgehend ge- recht wird. - 18 - / 19 Da bestehende Nutzungen vom Geißbockheim in das Leistungszentrum umziehen, liegt es nahe, dass Flächen im vorhandenen Geißbockheim frei werden. Dies ist allerdings nur eingeschränkt der Fall, da in der bestehenden Nutzung die Flächen zum Teil doppelt genutzt werden. Nach dem Um- zug haben die Frauen nun erstmals einen abgetrennten Bereich, was wichtig ist, um dem 1. FC Köln eine Geschlechtertrennung zu ermöglichen. Des Weiteren haben die Nachwuchsmannschaf- ten U8 bis U14 zukünftig zum Beispiel erstmals eine eigene Kabine. Demnach werden die frei werdenden Flächenkapazitäten lediglich durch eine Ausdehnung der Aktivitäten von bereits beste- henden Nutzenden in Anspruch genommen. Zusätzliche Nutzer kommen auch nach der Errichtung des Leistungszentrums nicht ins Geißbockheim. Im Geißbockheim bestehen mit einem Restaurant und einem Fanshop zwei Sondernutzungen. Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den Betreiber verpachtet. Aus städtebaulichen Gründen ist ein Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim RheinEnergieSportpark handelt es sich aufgrund der zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um einen Bereich, der von vielen Bürgerinnen und Bürgern besucht wird. Darüber hinaus bildet der RheinEnergieSportpark aufgrund der dort vorhandenen Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather Straße auch den Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele Nutzende des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem "Haus am See" (Bachemer Landstraße) sowie dem "Club Astoria" (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant somit das langjährige Gerüst für die gastronomische Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des Äußeren Grüngürtels. Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung als Restaurant verfügt dieser Teil des Geiß- bockheims von 1953 über keine Eignung als sportliche Funktionsräume. Daher ist für diesen Be- reich keine Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch nicht erstrebenswert. Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln befindet sich auf Ebene null des Geiß- bockheims. Die Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine Erhöhung der Deckenkon- struktion ist baulich nicht möglich) sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die Verkaufs- fläche verfügt daher über keine Eignung als sportlicher Funktionsraum. Für diesen Bereich ist da- her keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich. Eine Verlagerung von Nutzungen vom geplanten Fußball-Leistungszentrum in die bestehenden Räumlichkeiten ist somit nicht möglich. Im geplanten Leistungszentrum sind aufgrund der im Ver- fahren seitens der Stadt Köln vorgegebenen oberirdischen Flächenrestriktionen bereits einige zentrale Bereiche wie zum Beispiel die Sporthalle und die Sprintdiagnostik im Untergeschoss vor- gesehen, um den Denkmalschutzansprüchen gerecht zu werden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass trotz der Unterbringung von zentralen Einrichtungen im Untergeschoss ein sehr guter Stan- dard für die kommenden Jahrzehnte umgesetzt werden kann. Der Planungsentwurf würde im Ver- gleich zum Status Quo einen enormen Qualitätsschritt bedeuten. Im Vergleich zu Leistungszentren anderer Bundesligisten ist festzuhalten, dass das Gebäude äußerst effizient geplant werden muss. Städtebauliche Planung, Masterplan RheinEnergieSpo rtpark 5.2. Der Masterplan des 1. FC Köln sieht die Errichtung eines Leistungszentrums auf einem bestehen- den Kunstrasenplatz in direkter Nähe zum Geißbockheim und dem Franz-Kremer-Stadion vor. Diese Masterplanung soll als Grundlage für den aufzustellenden Bebauungsplan dienen. Abbildung 03: Masterplan RheinEnergieSportpark des 1. FC Köln - 19 - / 20 Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln vorgegeben) Der Standort für das Leistungszentrum auf dem bestehenden Kunstrasenplatz wurde gewählt, um die hochbaulichen Anlagen an einem Standort zu bündeln. Somit soll einer Zergliederung des re- gionalen Grünzuges durch die hochbaulichen Anlagen entgegen gewirkt werden. Des Weiteren wird die Höhe derart begrenzt, dass die Baumkronen das geplante Leistungszentrum überragen und auch die Höhe des Franz-Kremer-Stadion nicht überschritten wird. Darüber hinaus sind drei neue Trainingsplätze im Nordwesten des Plangebietes auf der Gleueler Wiese vorgesehen. Die Wiesenflächen, welche frei von Baumbeständen sind, wurden gewählt, um die Idee der Sportbandes zu stärken. Der Standort an der Gleueler Wiese gewährleistet wie die Wiese an der Berrenrather Straße einen schonenden Umgang mit den Waldflächen innerhalb des Äußeren Grüngürtels. Der Neubau der Trainingsplätze kann auch hier ohne planbedingte Fällung eines Baumes erfolgen. Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze folgt der 1. FC Köln der Anregung der Stadt Köln, auf den Trainingsplatz 2 zu verzichten und diesen zu renaturieren. Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden innerhalb der Öffentlichen Grünflä- che Nebengebäude erforderlich. Nördlich des Franz-Kremer-Stadions besteht mittlerweile ein Ne- bengebäude für die Greenkeeper, welches planerisch gesichert werden soll. Ein gänzlich neues Nebengebäude wird zwischen dem Parkplatz Franz-Kremer-Stadion und dem neu geplanten Trai- ningsplatz 7 vorgesehen. Auch im Bereich des bestehenden Trainingsgeländes (bei den Sportplät- zen 4 bis 6) sind der Abriss des bestehenden und die Errichtung eines neuen Funktionsgebäudes vorgesehen. Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. So sieht die Stadt Köln unabhängig von den Planungen des 1. FC Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern im nördlichen Anschluss an die neu geplanten Trainingsplätze vor. Die Verbesserung des Angebotes - 20 - / 21 für den Freizeitsport hat aus Sicht der Stadt Köln eine große gesellschaftspolitische Bedeutung, sodass die Umsetzung der geplanten Kleinspielfelder ebenfalls durch den Bebauungsplan vorbe- reitet werden soll. Die öffentlichen Kleinspielfelder, welche ausschließlich dem Freizeitsport und nicht dem 1. FC Köln zur Verfügung stehen, wurden daher ergänzend in den Masterplan für den RheinEnergieSportpark integriert. 5.2.1. Trainingsplätze Mittels der drei neuen Trainingsplätze, bei zeitgleichem Entfall der Kunstrasenfläche für den Neu- bau des Leistungszentrums sowie einem Rückbau des Trainingsplatzes 2, kann die Zuordnung der Trainingsplätze für die einzelnen Mannschaften signifikant verbessert werden. So können den älte- ren Jahrgängen, welche bereits auf einem Großfeld spielen, nun auch immer ein Großfeld für den Trainingsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Für die jüngeren Mannschaften, welche noch nicht auf einem Großfeld spielen, ist teilweise auch zukünftig eine zeitgleiche Doppelbelegung der Trai- ningsplätze vorgesehen, um den Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich zu halten. Dabei orientiert sich die Anordnung der Trainingsplätze an dem Sportband des Entwicklungskon- zeptes "Grüngürtel: Impuls Köln". Funktional wäre aus Sicht des 1. FC Köln eine Ansiedlung der Trainingsplätze an der Berrenrather Straße wünschenswert gewesen, um kürzere Fußwege zu erzielen. Aus Denkmalschutzgründen sowie der Berücksichtigung des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" nahm der 1. FC Köln von dieser Anordnung Abstand. Der Standort der Trainingsplätze in der Masterplanung stellt somit eine Kompromisslösung dar. Die Aufteilung der Trainingsplätze kann wie in nachstehender Abbildung dargestellt aussehen. - 21 - / 22 Abbildung 04: Trainingsplatzbelegungsplan - beispielhafte Soll-Situation Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln) Des Weiteren sollen die geplanten Trainingsplätze 7, 8 und 9 temporär dem organisiertem Breiten- sport, das heißt zum Beispiel der Bunten Liga für den Spielbetrieb, dem Vereinssport bzw. dem Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln bean- spruchen werktags in der Regel einen Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr durch den 1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele kann es auch notwendig werden, einen neuen Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr dem 1. FC Köln zur Verfügung zu stellen. Für den Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in der Regel einen Platz zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr. In den freien Stunden, insbesondere werktags am Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die Plätze durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport bzw. den Schulsport genutzt wer- den. Mit der Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport, den Vereinssport und den Schulsport wird auch der Anregung der Öffentlichkeit Rechnung getragen, dass das Sportband aus dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nicht nur einem Verein, son- dern auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen soll. Die Erschließung der Trainingsplätze erfolgt über einen neuen Fußweg, welche an den bestehen- den Fuß- und Radweg parallel zur Militärringstraße anschließt. Die Wegeführung erfolgt so, dass planbedingt kein Baum abgängig ist. - 22 - / 23 5.2.2. Leistungszentrum Der notwendige Neubau eines Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer- Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Der Neubau ist überwiegend auf einem Kunstra- senplatz und damit einer bereits versiegelten Fläche in unmittelbarer Nähe zum Geißbockheim geplant. Durch eine Bündelung der Funktionen im Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten (Geißbockheim, Franz-Kremer-Stadion) eine Verteilung von Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks vermieden. Ferner unterschreitet das geplante Gebäude des Fußball-Leistungszentrums die Höhe der angren- zenden Kronen der Bäume und überschreitet auch nicht die Höhe der Tribüne des Franz-Kremer- Stadions. Innerhalb des Leistungszentrums soll insbesondere eine Sporthalle sowie Funktionsräume wie Krafträume, Aufwärmflächen, Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleide- räume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- bzw. Trainerräume, Schlaf-, Ruhe- und Aufenthalts- räume, Küche, Speiseräume sowie Räume für die Hausaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler errichtet werden. Darüber hinaus ist eine Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrums vorgese- hen, um die Stellplatzsituation am Parkplatz Geißbockheim zu verbessern und für das geplante Leistungszentrum den Stellplatznachweis führen zu können. Unterhalb des Leistungszentrums soll eine Tiefgarage mit insgesamt ca. 32 Stellplätzen errichtet werden, das Leistungszentrum löst da- bei aber nur einen geringfügigen Mehrverkehr aus, da hier vor allem Nutzergruppen einziehen, welche sich bereits heute im Geißbockheim befinden. Es findet somit nur eine Verlagerung des Stellplatzbedarfs insbesondere vom Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage des Leistungs- zentrums statt. Die Erschließung des Leistungszentrums und der geplanten Tiefgarage erfolgt über die Franz-Kremer-Allee. Im südlichen Bereich des Leistungszentrums sollen die bestehenden Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb des Franz-Kremer-Stadions, wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Cateringeinrichtungen etc. aufgenommen werden. Während des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fassadenwettbewerb für das Leistungszentrum durchgeführt. Neben dem Leistungszentrum sollten die Architekten ebenfalls Aussagen zu den Fassaden der Funktionsgebäude liefern. Insgesamt nahmen sieben namhafte Büros an dem Wett- bewerb teil. Als Sieger ging der Entwurf des Büros Tim Hupe Architekten aus Hamburg hervor. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages erfolgen Regelungen zur Umsetzung des preisgekrönten Entwurfes (sowohl für das Leistungszentrum wie auch für die Funktionsgebäude). Der Bau des Fußball-Leistungszentrums stellt als neuer Baukörper im Äußeren Grüngürtel gemäß dem Grünordnungsplan einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Konfliktintensität wird hier mit groß bewertet. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch den durchgeführten Fas- sadenwettbewerb für das Fußball-Leistungszentrum minimiert. Des Weiteren erfolgt die Festset- zung einer Dachbegrünung. Weiterhin werden über einen städtebaulichen Vertrag weitere Land- schaftsbild verbessernde Maßnahmen gesichert (z. B. Renaturierung und Sanierung eines Park- platzes an der Berrenrather Straße, Pflanzung von acht Bäumen für die landschaftliche Einbindung des Parkplatzes an der Gleueler Straße). Es dürfen keine Bäume im Rahmen der Baumaßnahmen vorhabenbedingt gefällt werden. Mit Durchführung dieser Maßnahmen wird der Eingriff in das Landschaftsbild gemindert, jedoch wird auch nach Durchführung der Minderungsmaßnahme noch eine große Konfliktintensität verbleiben. 5.2.3. Kleinspielfelder Wie unter Punkt 5.2 dargelegt, wurden die öffentlichen Kleinspielfelder der Stadt Köln ergänzend in den Masterplan übernommen. Die Stadt Köln sieht aufgrund der Notwendigkeit eines verbesserten Angebots für den Freizeitsport die Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor. Dabei ist derzeit ange- dacht, einen Geräte-/Fitnessparcour, eine Beachvolleyballanlage (drei Plätze), ein Basket- und Streetballfeld sowie ein Kleinfußballfeld zu errichten. Die finale Entscheidung erfolgt durch die Stadt Köln. Bereits die Planungen aus den 1920er Jahren sahen für die Seite stadtauswärts der Militärring- straße einen mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzten Waldstreifen vor. Das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nimmt diese Planungen - 23 - / 24 auf. Ziel der Stadt Köln ist es, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels neben den Plätzen für den 1. FC Köln bzw. dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport auch sportli- che Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Hiermit soll das Angebot für den Freizeitsport verbessert werden, um für die Bürgerinnen und Bürger ein attraktiveres Angebot für eine gesunde Lebensweise zu schaffen. Die Kleinspielfelder sollen rein den Erholungssuchenden des Äußeren Grüngürtels dienen. Mit den Kleinspielfeldern werden zwar weitere derzeitige Wie- senflächen in Anspruch genommen, diese führen jedoch zu einem verbesserten Freizeitangebot für die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirkes. Der Eingriff in die Natur durch die Kleinspielfel- der wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vollständig ausgeglichen. Die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder erhalten keine eigene Erschließung. Wie in Grünflächen üblich können diese über die vorhandene Wiese erreicht werden. Vom Parkplatz an der Gleueler Straße sind dabei keine baumbestandenen Bereiche zu durchqueren. Ebenfalls kann die Wiesen- fläche parallel zu den geplanten Trainingsplätzen genutzt werden, um die öffentlichen Kleinspiel- felder zu erreichen. Bereits im Bestand ist dieses auch die gelebte Praxis, da hier deutliche Tram- pelpfade zu erkennen sind. Eine Anlage von neuen Wegen wird seitens der Stadt Köln als nicht notwendig erachtet. Die Kleinspielfelder stellen gemäß dem Grünordnungsplan als bauliche Anlage einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Betroffen sind die Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und das Klima, sowie die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist zu vergleichen mit dem Eingriff der Trainingsplätze A1 bis A3. Aufgrund des dargestellten Ein- griffs in die Natur und Landschaft schlägt der Grünordnungsplan vor, auf die Kleinspielfelder zu verzichten. Ebenso sieht der LVR, Amt für Denkmalpflege die Kleinspielfelder als kritisch an. Dem geforderten Verzicht auf die Kleinspielfelder wird jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf die his- torischen Planungen und das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" ist es weiterhin städtebauliches Ziel der Stadt Köln, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels auch sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Das Gewicht der insoweit zu- rückstehenden Umweltbelange wird durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen verringert. Bei Umsetzung der Maßnahme wird im Rahmen der Ausführung eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Zur Minderung der klimatischen Beeinträchtigung werden Begrünungsmaßnahmen (Baumpflanzungen) im unmittelbaren Bereich der Kleinspielfelder festgesetzt sowie weitere Aus- gleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebietes vorgesehen. Im Rahmen der Baugenehmi- gung sollen die Kleinspielfelder nur eine möglichst geringe bzw. unauffällige Ausstattung erhalten. Ihre Höhenlage ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Die dargestellten Eingriffe durch die geplanten Kleinspielfelder sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßnahmen als vertret- bar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen. 5.2.4. Technische Erschließung 5.2.4.1. Entwässerung Schmutzwasser Das im RheinEnergieSportpark anfallende Schmutzwasser im Geißbockheim und im Franz- Kremer-Stadion wird im Bestand zentral im nord-westlich des Geißbockheims gelegenen Pump- werk gesammelt. Das Pumpwerk leitet das Abwasser über die entlang des bestehenden wasser- gebundenen Weges verlegte Druckleitung DN 65 zur Berrenrather Straße. Somit wird die beste- hende Bebauung an das Schmutzwasser-Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) an- geschlossen. Die Pumpstation und die Leitungen sind für die vorhandene Nutzung ausreichend dimensioniert. Die neuen Gebäude (Leistungszentrum sowie die beiden Funktionsgebäude) werden künftig – wie das bestehende Abwassernetz des Geißbockheims – an das nächst gelegene Schmutzwasser- Kanalnetz an der Berrenrather Straße angeschlossen. Die Höhenverhältnisse erfordern die Pla- nung von Pumpwerken/Hebeanlagen. Die Schmutzwasserentwässerung der bestehenden Gebäu- de wird an die neuen Leitungen angeschlossen, sodass die bestehende Druckleitungslänge von 800 m auf 275 m reduziert werden kann. Niederschlagswasser - 24 - / 25 Die Niederschlagswässer von Dach-, Fahrbahn- und Gehwegflächen eines Bauvorhabens, die durch die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gem. Wasserhaushaltsgesetz und Wasserge- setz für das Land NRW – Landeswassergesetz so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Um die Resultate der Versiegelung (Überflutung der Kanäle bei Starkre- gen, höhere Betriebskosten des Kanalnetzes, zusätzliche Belastung der Kläranlagen, keine Rege- nerierung des Grundwassers, weniger Bodenaktivitäten usw.) zu verringern, ist eine Versickerung vor Ort wenn möglich umzusetzen. Hierfür wurden die Versickerungsmöglichkeiten im Planungs- gebiet untersucht. Die in diesem Zusammenhang erstellten Bodengutachten haben gezeigt, dass das Planungsgebiet bis auf Ausnahmestellen (Teilbereiche unter Trainingsplatz 9) mit tonigem Lösslehm und Schluff, Schichtdicke bis 4,0 m, gedeckt ist. Der Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Werte) dieser Schicht liegt bei <1 x 10-6 m/s, wobei eine Flächen- bzw. Muldenversickerung nicht möglich ist. Zusätzlich müssen die Eingriffe im Naturbestand so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesen Gründen werden für das Niederschlagswasser aus den baulich veränderten Flächen (Dach- flächen, Sportplätze, teilweise Zuwegungen usw.) unterirdische Rohrrigolen geplant und unter den geplanten Sportplätzen und im Bereich des Leistungszentrums angeordnet. Ziel des Konzeptes ist darüber hinaus die naturnahe Regenwasserversickerung unter Berücksich- tigung des Boden- und Gewässerschutzes. Das Konzept sieht einheitlich vor, vor den geplanten Rohrrigolenelementen jeweils zwei Regenwasserreinigungsanlagen zu integrieren. Die Anlage reinigt das Wasser nach Sedimentation-, Ölscheidung- und Adsorptionsprinzip. Die Anlage ist in der Lage, folgende Stoffe aus den Spielfeldern, Nabenanlagen und Dachflächen im Regenwasser zurückzuhalten: − grobe Feststoffe im Startschacht (z.B. Steine, San d) − feine und feinste Schmutzpartikel, mögliche Mikrop artikel − gelöste Schadstoffe (z.B. Schwermetalle) − Leichtflüssigkeiten (z.B. Öl) Die Versickerungsanlagen im Bereich der Gleueler Wiese in Form der geplanten Rohr-/Kiesrigolen und der erforderlichen Sedimentationsanlagen sind in Abstimmung mit dem Römisch- Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege so zu positionieren, dass eine Zer- störung von Bodendenkmälern möglichst vermieden wird. Alle für die dezentralen Versickerungs- anlagen vorgesehenen Flächen werden zunächst im Rahmen archäologischer Sachverhaltsermitt- lungen durch Abtrag des Oberbodens erkundet. Bei Nachweis zu erhaltender Bodendenkmäler werden die Erkundungsflächen sukzessive erweitert, bis durch entsprechende Anpassung der Pla- nung eine den dauerhaften Erhalt des Bodendenkmals nicht gefährdende Anordnung der jeweili- gen Versickerungsanlage ermöglich wird. Sollten wegen der Ausdehnung der Bodendenkmäler entsprechende Anpassungen der dezentralen Versickerungsanlagen nicht möglich sein, wird die Anlage großräumig umgeplant und in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege angepasst. Im Bereich von Trainingsplatz innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeich- nung A1 liegt diesbezüglich eine ausreichend große Fläche mit geringer archäologischer Be- funderwartung im Bereich einer ehemaligen Geländerinne, die den alternativen Bau einer zentra- len Versickerungsanlage ermöglicht, vor. Das auf den öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser wird in der süd- westlichen Ecke des Trainingsplatzes A1 gesammelt und gemeinsam über eine Rigole ins Grund- wasser versickert. Starkregen / Überflutungsnachweis Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw. Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen. Im Plangebiet wird wie vorstehend dargestellt, das Niederschlagswasser aus den baulich verän- derten Flächen in unterirdischen Rohrrigolen weitergeleitet und ins Grundwasser versickert. Die Rohrrigolen sind für einen Regen mit einer Wiederkehrzeit von fünf Jahr angelegt. Eine für ein Starkregenereignis (Wiederkehrzeit von 30 Jahren) angelegte Rohrrigole wäre ebenfalls machbar, jedoch kostenintensiv. Deswegen wird in dem aktuellen Entwässerungskonzept bevorzugt, die Starkregenwassermengen in vorgesehenen Spielfeldern zurückzuhalten bzw. auf die öffentlichen Grünflächen / Verkehrsanlagen weiterzuleiten. Hierzu wurde das Plangebiet höhentechnisch un- tersucht sowie die Fließrichtungen der Oberflächen-Abflüsse und Tiefpunkte im Gelände festge- - 25 - / 26 stellt. Nach diesen Untersuchungen besteht im Plangebiet von Süden nach Norden fallende Ge- ländeneigung. Bei einem Starkregen würden Oberflächen-Abflüsse im Allgemeinen in den nördlich des Gebietes liegenden, parallel zur Militärringstraße angelegten Geh- und Radweg gelangen und dort stauen. Ausnahmen bilden hier die südlich des neuen Leitungszentrums gelegenen Zuwegung zum Geißbockheim und ein Geländetief im Bereich des Funktionsgebäudes A4. Ein Teil der Oberflächenabflüsse aus den Dachflächen des geplanten Leistungszentrums würden in Richtung Nord-Osten fließen, die Militärringstraße queren, zum Beethovenpark gelangen und dort einstauen. Der Einstaubereich läge hierbei angrenzend zur Militärringstraße im Bereich des vorhandenen Weges, welcher in Verlängerung des Weges zwischen dem geplanten Leistungs- zentrum und den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C liegt. Der Einstaubereich beträfe somit keine bestehenden Wohnbebauungen. Somit werden die durch einem Starkregener- eignis entstehenden Gefahren für die Menschen bzw. Wertgegenstände vermieden. Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Starkregene- reignissen möglich ist (vgl. Kapitel 7.5.6.2). Detaillierte Planung, z. B. die Ermittlung der Oberflä- chen-Abflüsse, der Nachweis von Retentionsvolumina, die entstehende Wassertiefen erfolgen in der nachgeordneten Genehmigungsplanung. 5.2.4.2. Energie, Wasser, Telekommunikationsbedarf Durch die geplanten zusätzlichen Spielfelder und Gebäude werden Mehrbedarfe an Energie, Was- ser und Telekommunikationsbedarf entstehen. Die fachliche Bemessung / Dimensionierung der Wasser-, Strom- und Gasleitungen erfolgt durch die RheinEnergie AG. Die neuen Telekommunika- tionsleitungen werden in Abstimmung mit NetCologne entwickelt. Gemäß Abstimmungen mit der RheinEnergie AG wird die Wärmeversorgung der neuen Anlagen (Leistungszentrum und Funktionsgebäude) künftig über ein gasbetriebenes Blockkraftheizwerk gedeckt. Die im Geh- und Radweg bestehende Gasleitung ist eine Mitteldruckleitung. Um das Ge- biet zu versorgen, muss eine Übergabestation für die Reduzierung in Niederdruckleitung geplant werden. Es wird geplant, die Gas-Übergabestation ins neue Leistungszentrum zu integrieren. Die Wasserversorgung der Neubauten erfolgt über die Militärringstraße durch einen neuen An- schluss. Oberleitung an der Franz-Kremer-Allee Entlang der Franz-Kremer-Allee befindet sich eine an Mastleuchten befestigte Oberleitung, die den Ablauf der Forstpflege und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Leitung sollte gemäß den Vor- gaben des Grünordnungsplanes unter Berücksichtigung der Wurzeln vorhandener Bäume in den Boden verlegt werden, sodass dann nur noch eine geringe Konfliktintensität verbliebe. Die beste- hende Leitung genießt jedoch Bestandsschutz. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen des neu geplanten Leistungszentrums erfolgt eine Prüfung durch den 1. FC Köln, ob die bestehende Ober- leitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee in die neu geplanten unterirdischen Leitung zur Er- schließung des Leistungszentrum verlegt werden kann. Auch bei einem Verbleib der bestehenden Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee werden im Grünordnungsplan die Auswirkungen auf die Forstpflege und das Landschaftsbild als vertretbar eingestuft. 5.2.4.3. Feuerwehrzufahrten Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Vorabstimmung mit der Feuerwehr zu möglichen Rettungswegen des neu geplanten Leistungszentrums. Gemäß dieser Vorabstimmung fährt die Feuerwehr das Leistungszentrum einerseits von Südwesten über die Hauptzufahrt an. Um die nordöstliche Fassade erreichen zu können, kann sich die Feuerwehr auf dem bestehenden wassergebundenen Weg südwestlich des geplanten Leistungszentrums aufstellen und von dort über einen neuen Fußweg (in Abstimmung mit der Feuerwehr 2,5 m breit) und eine Toröffnung in der Zaunanlage die nordöstlichen Fassaden erreichen. Im Bebauungsplanverfahren wird der not- wendige Weg über ein Fahrrecht gesichert. Das Funktionsgebäude innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A4 kann von der Feuerwehr über den geplanten Erschließungsweg erreicht werden, das Funktionsgebäude - 26 - / 27 innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung C1 über die vorhandenen Wegebe- ziehungen in der Grünanlage. 5.2.4.4. Abfallentsorgung Im Zuge der Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung zu planen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte durch den 1. FC Köln bereits eine Vor- abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln. Bei der Planung ist u. a. die Sat- zung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung – AbfS -) vom 22. November 2018 zu berücksichtigen. Bei dem Entsorgungskonzept des Leistungszentrums kann berücksichtigt wer- den, dass der RheinEnergieSportpark entsorgungstechnisch als eine Anlage gewertet wird, so dass die Müllentsorgung des Bestandes bei dem Entsorgungskonzept berücksichtigt werden kann. Für den Fall, dass durch das Leistungszentrum ein höherer Entsorgungsbedarf entsteht, bieten sich die folgenden Alternativen an: 1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes Geißbockhe im wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch möglicherweise je nach Standort der Anlage Stellplätze entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu errichten, dass bei Zuwegen sowie von Schleppkurven und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine gesonderte Abstimmung mit den Abfall- wirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errich- tet, zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer von der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS überschritten wird, sofern keine gesonderte Ab- stimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fu ßball“ wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage errichtet. Da sich der in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit einem Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln erforderlich. In der Regel wird eine Al- ternative ohne Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt. Generell zeigt sich, dass die Abfallentsorgung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mög- lich ist. 6. Inhalte des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet 6.1. Zur Umsetzung der Planungsziele wird für den Bereich des geplanten Fußball-Leistungszentrums ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" festgesetzt. Teil des festgesetzten Sondergebietes ist ebenfalls der Zufahrtsbereich zu der im Sondergebiet zulässigen Tiefgarage. Der Zufahrtsbereich im Bereich des heute bestehen- den Fußweges kann aufgrund einer dort festgesetzten Fläche für Geh- und Fahrrechte zugunsten der Allgemeinheit zukünftig weiterhin von der Öffentlichkeit ohne Einschränkung genutzt werden. Die Festsetzung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt aufgrund der Eigenschaft des Leis- tungszentrums als hochbauliche Anlage. Da das Planungsziel die Ermöglichung der Errichtung einer solchen Anlage ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet festzusetzen. Als Zweckbestimmung erfolgt die Festsetzung, dass das Sondergebiet der Errichtung eines „Leis- tungszentrums Fußball“ dient. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungs- zentrum Fußball" sind zulässig: - Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fuß ball), - In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die i n einem unmittelbaren Zusammenhang mit sportlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle so wie Funktionsräume wie Krafträume, - 27 - / 28 Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleideräume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruh e- und Aufenthalts- und Bespre- chungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Hausaufg abenbetreuung der Nachwuchs- spieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrum s inkl. notwendiger Zufahrten, Lager- und Haustechnikräume) stehen, - Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserve r- und -entsorgung, Strom, Telekommu- nikation). - Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbe trieb des Fußballstadions (siehe Nr. 1.2) wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske, Fahrradabstell- plätze Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" nimmt eine Fläche von gut 0,8 ha des gesamten Plangebietes von 24,0 ha ein. Flächen für Sportanlagen 6.2. Bei den weiteren bestehenden bzw. geplanten Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSport- parks handelt es sich mit den geplanten bzw. bestehenden Trainingsplätzen bzw. dem bestehen- den Franz-Kremer-Stadion um klassische Flächen für Sportanlagen, sodass diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entsprechend festgesetzt werden. Dem Bebauungsplan liegt mit der Masterplanung des 1. FC Köln sowie der detaillierten Sportstättenplanung für diesen Bereich ein konkretes Pla- nungskonzept der Sportanlagen zugrunde. Aus diesem Grunde verbleibt es nicht nur bei der durch § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglichen flächenbezogenen Festsetzung im Sinne einer Standortzuwei- sung. Diese wird vielmehr im Rahmen des Planungsermessens der Stadt um ergänzende, die konkrete Gestaltung der Anlagen bestimmende Festsetzungen ergänzt. Damit wird eine möglichst weitgehende planerische Konfliktbewältigung bereits auf Ebene des Bebauungsplanes angestrebt, um die Auswirkungen der Erweiterung des RheinEnergieSportparks auf Mensch und Umwelt zu begrenzen. Aufgrund der bedeutenden Lage innerhalb des Äußeren Grüngürtels erfolgt für die einzelnen Be- reiche der festgesetzten Flächen für Sportanlagen eine detaillierte Festsetzung der zulässigen Nutzungen als Positivliste. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die zulässigen Nutzungen in den Äußeren Grüngürtel eingliedern und abschließend geregelt werden. 6.2.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktion sgebäude Als Standort für die geplanten Trainingsplätze ist ein Bereich mit Wiesenflächen nördlich des Franz-Kremer-Stadions entlang der Militärringstraße vorgesehen. Zur Umsetzung der Planung der drei Großspielfelder (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) erfolgt die Festsetzung von "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3. Die aktuelle Planung des 1. FC Köln sieht vor, die Trainingsplätze mit der Bezeichnung A1 und A2 mit einem Kunstrasenbelag ohne Rasen- heizung und den Trainingsplatz mit der Bezeichnung A3 mit einem Kunstrasenbelag mit Rasenhei- zung zu versehen. Zukünftig ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch die Trainingsplätze A1 und A2 eine Rasenheizung erhalten sollen, sodass diese für alle Trainingsplätze zulässig sein soll. Darüber hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernde Nut- zungsansprüche in der Zukunft reagieren zu können. Zu den Trainingsplätzen gehören auch Ne- beneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom), welche demnach ebenfalls als zulässig definiert werden. Für die Trainingsplätze sind nach derzeitiger Planung je Platz sechs Lichtmasten erforderlich, um eine angemessene Ausleuchtung in der Dunkelheit zu gewährleisten. Die Errichtung wird durch eine textliche Festsetzung ermöglicht. Im städtebaulichen Vertrag wird die Anzahl der zulässigen Lichtmasten auf das erforderliche Minimum beschränkt, um die Eingriffe in den Äußeren Grüngür- tel so gering wie möglich zu halten. Bezüglich der Auswirkungen der Beleuchtungsanlagen wird auf Kapitel xy verwiesen. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der "Fläche für Sportanla- gen" mit der Bezeichnung A4 ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den - 28 - / 29 Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinla- ger zulässig. Dieses Gebäude wird erforderlich, damit sich die Nutzenden der Breiten-, Schul- und Vereinssportmannschaften hier umziehen und duschen können. Ebenso werden sich hier zukünftig die Jugendmannschaften umziehen und Besprechungen können in dem Funktionsgebäude abge- halten werden. Ebenso soll hier eine Sanitäranlage errichtet werden. Der 1. FC Köln wird die Toi- letten dieses Funktionsgebäude auch dem im Umfeld des Plangebiets befindlichen Waldkindergar- ten zur Verfügung stellen, damit sich deren Situation insbesondere in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Toiletten verbessert. Das geplante Funktionsgebäude A4 stellt gemäß dem Grünord- nungsplan einen mittleren Konflikt mit dem Belang Natur und Landschaft und für das Landschafts- bild dar. Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt neben den erforderlichen externen Ausgleichs- maßnahmen die Festsetzung einer Fassaden- sowie Dachbegrünung. Des Weiteren bezieht sich der Fassadenwettbewerb ebenfalls auf das Funktionsgebäude. Der Konflikt ist unter Berücksichti- gung der Maßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen. Zusätzlich sind innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 notwendige Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zuläs- sig. Die Errichtung der Trainingsplätze und des Funktionsgebäudes A4 kann in diesem Bereich erfol- gen, ohne dass vorhabenbedingt ein Baum gefällt werden muss. Die durch die Realisierung der Planung entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, insbesondere in die Biotopstruktur, werden soweit wie möglich im räumlich-funktionalen Kontext des Äußeren Grüngür- tels ausgeglichen. Der restliche Ausgleichsbedarf wird im Bereich des Grünzugs West gedeckt. Die für die Trainingsplätze notwendigen Flächen im Eigentum der Stadt Köln werden zukünftig von dem 1. FC Köln gepachtet/gemietet und teilweise auch dem organisierten Breitensport, dem Ver- einssport bzw. dem Schulsport in Abstimmung mit dem Sportamt der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. Die geplanten Trainingsplätze stellen gemäß dem Grünordnungsplan einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild, die Erholungsnutzung und in den Belang des Denkmalschutzes dar. Die ge- planten neuen Trainingsplätze werden das Erscheinungsbild der Gleueler Wiese erheblich verän- dern. Die technischen Einbauten wie Beleuchtungsmasten, Tore, Einzäunung, Ballfanggitter ver- ändern das Bild der Wiese zu dem eines Sportplatzes. Durch die Planungsvorschläge des Grün- ordnungsplanes im Verfahren und den Vorgaben des Amtes für Denkmalpflege wurde die ur- sprüngliche Höhe der Einfriedung von 2,0 m Höhe auf 1,4 m Höhe sowie die der Ballfangzäune von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Dies hat eine Veränderung der Konfliktintensität zur Folge, welche nun im Grünordnungsplan als mittlerer Konflikt anstatt als großer Konflikt bewertet wird. Mit der Errichtung von 1,4 m hohen Zäunen, Banden und 4,0 m hohen Ballfangzäunen wird die Anlage wie ein Fremdkörper im Äußeren Grüngürtel liegen. Die Flutlichtmasten bewirken durch ihre Höhe mit ca. 17 m ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus wird eine Lichtverschmutzung insbesondere in den Wintermonaten festzustellen sein. Die geplante Er- richtung der genannten Spielfeldeinfriedungen und Ballfangzäunen verändern den ursprünglichen Charakter dieses Teils des denkmalgeschützten Grüngürtels. Drängelgitter um die Spielfelder sind aus offenen Bügeln / Rohrkonstruktionen zu errichten. Der Planungsempfehlung des Grünord- nungsplanes zur Festsetzung konkreter Zaunsysteme wird gefolgt, ebenso dem geforderten Aus- schluss von Werbung und Beschriftung an den Banden der Trainingsfelder. Auf den Gleueler Wie- sen sind zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und Landschaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Ein- zelbäume zu pflanzen. Die Umsetzung der Maßnahme wird im städtebaulichen Vertrag abgesi- chert. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Denkmalschutz werden unter Berück- sichtigung der getroffenen Anpassungen und Ausgleichsmaßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") eingestuft. 6.2.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion zulässig, dessen Größe sich am Bestand (Franz-Kremer-Stadion) orientiert. Konkret ist ein Fußballstadion mit einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatz- rasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z. B. Lagerräume) und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, - 29 - / 30 Zaun- und Toranlagen, Kiosk), Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und - entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Unter den Nebeneinrichtungen versteht die Stadt Köln auch eine Schuhwaschstation und Müllaufstellplätze, welche ebenfalls im Bestand vor- handen sind. Tribünen sind dabei nur in den durch überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten Bereichen zulässig. Ebenfalls wird das bestehende, genehmigte Greenkeepergebäude bestands- sichernd festgesetzt. Schließlich sind die für den Spielbetrieb notwendigen Flutlichtmasten (vgl. Kapitel 6.2.1.) zulässig. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln wird die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier ausweislich des Bestandes begrenzt. 6.2.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Training splätze / Funktionsgebäude Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Masterplan sowie die detaillierte Sportstättenplanung sieht für den Bereich der "Fläche für Sportanlage" mit der Kennzeichnung C die Umgestaltung von insgesamt drei Großspielfeldern sowie mehreren weiteren Trainingsbereichen vor. Um die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eindeutig bewerten zu können, werden detaillierte Festsetzungen für diesen Bereich getroffen. Dabei wird der Bereich in drei Unterbereiche (C1 – C3) unterteilt. Die unter den nachfolgenden Punkten genannten Festsetzungen der Maximalwerte für die ver- schiedenen Belagsarten sowie für befestige und versiegelte Wege erfolgt, um den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten. Dabei weisen die nach- stehend festgesetzten Werte geringfügige Spielräume (unter 50 m²) zur detaillierten Sportstätten- planung des 1. FC Köln auf. Diese Spielräume sind notwendig, um im Zuge der Detailplanung bzw. auch in Zukunft noch auf geänderte Anforderungen reagieren zu können. Durch die Modernisierung der bestehenden Sportplätze werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die Erweiterung vorhandener Sportplatzflächen erstreckt sich zukünftig auf Biotopbe- reiche, z. B. extensiv gepflegte Rasen- und Wiesenflächen oder dauerhafte Ruderalgesellschaften. Ferner werden Rasenplätze in Hybridrasen mit Rasenheizung umgewandelt. Dies stellt einen zu- sätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil bereits als Sportrasen ausgebaute Flächen durch den Hybridrasen und eine Rasenheizung weiter künstlich überformt werden. Der Bau des neuen Funktionsgebäudes stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im Rahmen der Mo- dernisierung findet auch ein Eingriff in Natur und Landschaft durch den Bau von Kunstrasenplätzen statt. Dieser ist grundsätzlich vergleichbar mit den Eingriffen durch die Errichtung der geplanten Trainingsplätze (A1 – A3). Um die Eingriffe zu minieren erfolgt die Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Mit der städtebaulichen Vorga- be werden Sporteinrichtungen geplant und neu geordnet, mit der eine Rücknahme von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen wird. So werden im Bereich der Sportplatzmodernisierung bauplanungsrechtlich zulässige Tennenflächen/Ascheplätze in Hybridrasenflächen umgewandelt. Ferner wird ein Rasensportplatz wieder als Gebrauchsrasenfläche der allgemeinen Nutzung in der Öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zugeführt (vgl. Kap. 6.9.2.8.). Ebenso sind eine vor- handene Bodenmiete sowie eine vorhandene Lagerfläche zu beseitigen. Die entsprechenden Nut- zungen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren werden externe Ausgleichsmaß- nahmen vorgesehen. Der Eingriff durch die Modernisierung der Sportplätze wird unter Berücksich- tigung der vorstehenden Maßnahmen als vertretbar eingestuft. 6.2.3.1. Fläche für Sportanlage C1 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zulässig: - Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketbal l/Gymnastik, Beachvolleyball, Minikick) auf einer Fläche von maximal 1.700 m². Zulässig sind die Belagsarten Kunstrasen, Kunststoff, Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag. Eine Rasenheizung ist zulässig. - Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-C age) mit einer umlaufenden prallfesten Einfassung als Mauer. Dabei darf das Sonderkleinspielfeld eine maximale Größe von 1.350 m² aufweisen und ist mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag auszuführen. Eine Rasenhei- zung ist zulässig. - Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte We ge. - 30 - / 31 Durch die Festsetzungen sollen der Erhalt vorhandener bzw. die Errichtung von neuen Kleinspiel- feldern entsprechend der detaillierten Sportstättenplanung des 1. FC Köln ermöglicht werden. Bereits im Bestand befinden sich in diesem Bereich drei Kleinspielfelder (ein Soccer-Cage, ein Fußball-Volleyball-Platz sowie eine Kopfballpendelanlage) jeweils mit Kunstrasen. Im professionel- len Leistungssport werden zum sportlichen Ausgleich, zum Aufwärmen und zur motorischen Ent- wicklung vermehrt Trainingsreize aus anderen Sportarten in das professionelle Fußballtraining aufgenommen. Um diesem Trend zu begegnen, plant der 1. FC Köln die Errichtung eines Basket- ballplatzes, welche auch für Gymnastikübungen genutzt werden kann, sowie eines Beachvolley- ballfeldes. Zusätzlich soll ein Minikick-Feld erstellt werden, um fußballspezifische Übungen auf kleinstem Raum trainieren zu können. Entsprechende Felder sind im professionellen Leistungs- sport mittlerweile unersetzlich und sollen daher planungsrechtlich gesichert werden. Es erfolgt da- bei keine detaillierte Festlegung auf die derzeit vorgesehenen Arten der Kleinspielfelder, um zu- künftig auf ggf. geänderte Anforderungen an Trainingsreize reagieren zu können. Um die Auswir- kungen auf den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewerten und auch be- schränkten zu können, erfolgt lediglich die Festsetzung von zulässigen Belagsarten. Die derzeiti- gen Pläne sehen einen Kunststoffbelag, einen Platz mit Beachsand sowie einen Platz mit Kunstra- sen vor, sodass eine entsprechende Festsetzung erfolgt. Darüber hinaus sollen auch die ökolo- gisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sport- platzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der Zukunft reagieren zu können. Der im Rahmen der detaillierten Sportstättenplanung vorgesehene Speed-Cage stellt eine Sonder- form eines Kleinspielfeldes dar. Das Training in sogenannten Speed-Cages ist der modernen Ent- wicklung des Fußballsports geschuldet, da das Spiel insgesamt immer schneller auf immer kleiner werdenden Raum stattfindet. Ausgehend vom spanischen Markt findet das Training im Speed- Cage auch im deutschen Fußball vermehrt Beachtung. Der für seine Vorreiterrolle in der Bundesli- ga bekannte Verein RB Leipzig verfügt seit einigen Jahren über zwei Speed-Cages auf seinem Trainingsgelände. Damit der 1. FC Köln zukünftig auch dieser Entwicklung gerecht werden kann, ist eine Errichtung eines solchen Speed-Cages bei der Modernisierung der bestehenden Sportan- lage vorgesehen. Bei einem Speed-Cage handelt es sich um einen Sportplatz, der umlaufend mit einer prallfesten Umrandung versehen ist. Durch diese prallfeste Umrandung wird ausgeschlos- sen, dass der Ball das Spielfeld verlässt und die Spielaktion unterbrochen werden muss. Dadurch wird die Intensität des Spiels gesteigert, was einen besonderen Trainingseffekt für Kondition und Motorik hervorruft. Die Höhe dieser prallfesten Umrandung sollte sich idealerweise auf die Höhe eines Fußballtores beschränken (d.h. max. 2,5 m, festgesetzt ist aus Denkmalschutzgründen je- doch nur eine Höhe von 54,9 m über NHN. Dies entspricht einer Höhe von 2,0 m über Gelände.). An den Stirnseiten des Platzes sind Ballfangnetze mit einer Höhe von 56,4 m über NHN zulässig (dies entspricht 3,5 m über Gelände), die das Herausfliegen von Querschlägern und unplatzierten Schüssen verhindern soll. Das geplante Sonderkleinspielfeld ist im Bereich einer Fläche vorgese- hen, auf welcher sich im heutigen Bestand eine Hütte für den Nachwuchsfußball samt Toiletten- möglichkeit befindet, die zukünftig entfallen wird. Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt und ist seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen des 1. FC Köln, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Von den angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einsehbar. Es ist aufgrund der Ausgestaltung des Speed-Cages zweifel- haft, ob diese Art der Sportanlagennutzung unter den Bereich eines Kleinspielfeldes zu subsum- mieren ist. Da die Errichtung des Speed-Cages für das Training eines modernen Fußballvereins erforderlich ist, erfolgt die detaillierte Festsetzung als Sonderkleinspielfeld. Das Landschaftsbild ist aufgrund der genannten Vorprägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beein- flusst. Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Hiermit sollen Möglichkeiten geschaf- fen werden, welche für einen optimalen Trainingsbetrieb notwendig sind. So ist es erforderlich, dass im direkten Umfeld der Trainingsplätze Kleinlagerflächen für die notwendigen Sportgeräte bestehen. Ebenfalls sollen auf kurzem Wege Sanitäranlagen erreicht werden können, um einen möglichst ungestörten Trainingsbetrieb sicherzustellen. Ebenso sollen Möglichkeiten für Bespre- chungen, z. B. kurze Videoanalysen während des laufenden Trainings etc. geschaffen werden. - 31 - / 32 Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen- digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. 6.2.3.2. Fläche für Sportanlage C2 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und Nut- zungen zulässig: - Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatzra- senbelag inklusive Rasenheizung. - Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining) mit einer maximalen Größe von 1.850 m² mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Eine Rückprallwand (als sogenannte Torwartprellwa nd) mit einer maximalen Länge von 12,0 m. Diese Rückprallwand ist als Mauer zulässig. - Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Weg e. Die Festsetzung des Großspielfeldes sowie der weiteren Trainingsbereiche erfolgt bestandsorien- tiert. Die hier aufgeführten Nutzungen sind im Bestand schon vorhanden und werden in der Nut- zung beibehalten. Das Großspielfeld wird dabei jedoch von einem Kunst- in einen Hybridrasen- platz mit Rasenheizung umgestaltet. Wie bereits unter dem vorstehenden Kapitel ausgeführt, sind die Trainingsplätze für den professionellen Leistungssport erforderlich. Bzgl. der Erforderlichkeit von dem festgesetzten Großspielfeld wird auf Kapitel 5.2.1 verwiesen. Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C2 sieht die detaillierte Sportstättenplanung neben einem Großspielfeld insbesondere auch die Bereiche für das Torwarttraining vor. Aufgrund der unter- schiedlichen Trainingsansprüche eines Torwarts im Vergleich zu einem Feldspieler werden hier spezielle Trainingsbereiche erforderlich. Die festgesetzte maximale Größe von 1.850 m² leitet sich aus der bestehenden Planung ab, orientiert sich dabei aber auch an dem Bestand. Das professionelle Training von Torhütern wird in modernen Leistungszentren durch Rückprall- wände unterstützt. Hierzu verfügen zahlreiche professionelle Vereine über fest installierte Rück- prallwände. Dabei sollte idealerweise eine Rückprallwand eine Höhe von 2,5 m bis 3,5 m haben, damit der Ball entsprechend nicht aus dem Spielfeld fliegt. Aus Denkmalschutzgründen wird eine maximale Höhe von 56,8 m über NHN (3,5 m über Gelände) festgesetzt. Für eine Trainingseinheit ist eine Länge von mindestens zehn Metern erforderlich. Um den Rasen bei dieser intensiven Trai- ningsarbeit zu schonen, ist es sinnvoll, über eine entsprechend lange Rückprallwand zu verfügen, sodass man den Trainingsort im Verlaufe der Woche wechseln kann. Um im RheinEnergieSport- park auch professionelle Trainingsbedingungen für das Torwartspiel zu gewährleisten, erfolgt die Festsetzung einer zulässigen Länge von bis zu 12,0 m. Auch für die geplante Rückprallwand gilt, dass diese im heutigen Torwarttrainingsbereich vorgesehen ist. Dieser Teilbereich wird durch ei- nen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt und ist, wie im vorste- henden Kapitel bereits dargestellt ist, seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen, sodass hier ebenfalls eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Von den angrenzenden Fuß- und Rad- wegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einseh- bar. Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen- digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. 6.2.3.3. Fläche für Sportanlage C3 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und Nut- zungen zulässig: - Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit Hyb- rid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Weitere Trainingsbereiche (z. B. Athletikbereich, Kopfballtraining, Koordinationsparcours) mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive - 32 - / 33 Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kun strasen-, Hybrid- sowie Sportplatz- rasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden. - Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter T rainingshügel) mit einer maximalen Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Ra mpenanlage darf aus Beton oder vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberf läche dieser Sportanlage darf mit Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material verseh en werden. Eine Heizung ist zuläs- sig. Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine La gerfläche (für Trainingsmateria- lien) zulässig. - Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte W ege sowie Lagerflächen. Analog zu den Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1 und C2 werden hier auf der ei- nen Seite bestandsorientiert (Großspielfelder, hier erfolgt jedoch eine Umwandlung von Sportra- sen- in Hybridrasenplätze mit Rasenheizung) wie aber auch neue Nutzungen (weitere Trainingsbe- reiche, Trainingshügel) festgesetzt. Die detaillierte Sportstättenplanung sieht hier neben dem Erhalt der beiden Großspielfelder die Entwicklung eines Athletikbereichs vor. Der Athletikbereich soll insbesondere dazu dienen, die Ausdauer, Koordination und Sprintfähigkeit der Sportler zu erhöhen. So soll in diesem Gesamtbe- reich die Möglichkeit bestehen, einen Koordinationsparcours zu errichten. Ebenfalls sollen hier Sprungübungen für das Kopfballtraining etc. durchgeführt werden. Die Sportstättenplanung sieht hierfür eine Größe von bis zu 1.650 m², welche mit einem Hybridrasen versehen werden soll. Des Weiteren sind Bereiche vorhanden, die im Zusammenhang mit dem nachstehend erläuterten Sprinthügel stehen. Da für diesen Bereich aufgrund der zu erwartenden Belastung ein Kunstra- senbelag erforderlich wird, erfolgt hier eine detaillierte Festsetzung der Flächen, welche zusätzlich mit einem Kunstrasenbelag ausgestaltet werden können. Darüber hinaus sollen auch die ökolo- gisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sport- platzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der Zukunft reagieren zu können. Einen besonderen Teil dieses auf die Athletik der Sportler ausgerichteten Bereichs stellt die Trep- pen- bzw. Rampenanlage, der sogenannte Sprinthügel, dar. Das Training mit Hilfe dieser Sprint- hügel ist bereits seit vielen Jahren Bestandteil eines professionellen Konditionstrainings. Zahlrei- che Vereine führen derzeit Neubauprojekte durch. Der FC Bayern München hat kürzlich beispiels- weise zwei Sprinthügel errichten lassen. Ajax Amsterdam hat als einer der Vorreiter in diesem Be- reich bereits vor Jahren eine vielschichtige Anlage errichten lassen. Über einen solchen Sprinthü- gel verfügt der 1. FC Köln nicht. Bislang befindet sich eine Bodenmiete gegenüber dem vorgese- henen Platz, der einmal die Funktion des Sprinthügels übernehmen sollte, allerdings aufgrund der geringen Verdichtung der Erdmasse nicht sicher zu begehen war bzw. ist. Bei einem Sprinthügel handelt es sich um eine Rampen- und Treppenanlage. Von einer Seite kann bzw. soll der Hügel über eine ansteigende Fläche belaufen werden, dies dient zur Förderung der Sprintgeschwindig- keit. Auf der anderen Seite des Hügels dienen verschieden hohe Treppenstufen dem Sprungkraft- training. Aufgrund des langsam ansteigenden Gefälles muss der Sprinthügel eine bestimmte Län- ge aufweisen, welche insgesamt ca. 47 Meter betragen soll. Am höchsten Punkt (Plateau) wird der Hügel ca. 3,5 m hoch sein. Zur Absturzsicherung ist in dieser Höhe aufgrund von Sicherheitsvor- schriften ein Geländer von 1,0 m Höhe anzubringen. Festgesetzt ist eine maximale Höhe von 57,1 m über NHN für den Sprinthügel inklusive Absturzsicherung. Damit der Hügel eine Standsicherheit mitbringt, ist dieser mit festem Material zu errichten, welches mit Kunstrasen beklebt werden soll. Unterhalb der Treppen- bzw. Rampenanlage sollen Abstellmöglichkeiten für Trainingsmaterial (z. B. Sprintschlitten) geschaffen werden, damit diese außerhalb der Trainingszeit in unmittelbarer Nähe zur Anlage geschützt aufbewahrt werden können. Die geplante Treppen- und Hügelanlage soll auf einer Fläche entstehen, die sich parallel zur Berrenrather Straße befindet. Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt, welche wie bereits dargelegt ebenfalls seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanla- gen ist, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Angrenzend verläuft die stark befahre- ne Berrenrather Straße. Ebenso ist der Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einsehbar. Das Landschaftsbild ist auch in diesem Bereich aufgrund der genannten Vor- prägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst. - 33 - / 34 Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen- digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. Im Unterschied zu den Flächen C1 und C2 erfolgt für C3 die Fest- setzung, dass hier auch Lagerflächen zulässig sind. Bereits im Bestand befindet sich hier ein Tor in der bestehenden Umzäunung zuzüglich einer Pflegezufahrt von den Wegen des RheinEnergie- Sportparks in den bestehenden Trainingsbereich. Ebenso dient diese Zuwegung Rettungsfahrzeu- gen. Zur Lagerung der Materialien der Greenkeeper werden Lagerflächen erforderlich, damit die Materialen bzw. Maschinen nicht, wie teilweise in der Vergangenheit geschehen, im Bereich des Äußeren Grüngürtels abgestellt werden. Mittels der Flächenfestsetzung sollen die Lagerflächen in einem abgezäunten und kaum einsehbaren Bereich ermöglicht werden. Für eine geordnete Lage- rung plant der 1. FC Köln die Aufstellung von Schüttgutboxen für Sand, Rasentragschicht und ver- gleichbares sowie Schnittgutcontainer als Absetzmulde oder Unterfluranlage. 6.2.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3 Für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) wird darüber hinaus festgesetzt, dass Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und - entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig sind, da diese unabdingbar mit den festgesetzten Nutzungen verbunden sind. Des Weiteren wird bestandsorientierend festgesetzt, dass in diesem Bereich die für den Spielbe- trieb notwendigen Lichtmasten zulässig sind (vgl. Kapitel 6.2.1.). Mangels Rechtsgrundlage erfolgt zur Anzahl der Lichtmasten keine entsprechende Festsetzung innerhalb des Bebauungsplanes. Im Bestand sind bereits 14 Lichtmasten vorhanden. Auch zukünftig ist diese Anzahl vorgesehen, um eine angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherzustellen. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln wird der Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von 14 ausweislich des Bestandes begrenzt. 6.2.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D sind bestandsorientiert ein Sport- platz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich mit einer maximalen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl. Rasenhei- zung einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und - entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Ebenfalls bestandsorientiert erfolgt die Festset- zung der Zulässigkeit der für den Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten (vgl. Kapitel 6.2.1.). Auch für diesen Bereich erfolgt eine Regelung im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln, welche den Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier begrenzt. Maß der baulichen Nutzung 6.3. 6.3.1. Grundfläche, Geschossfläche, Gebäudehöhe Da das Plangebiet innerhalb eines Regionalen Grünzuges bzw. im Äußeren Grüngürtel liegt, wer- den zur Sicherung der Ziele dieses Grünzuges bzw. des Grüngürtels Regelungen bezüglich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erforderlich im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB, um eine auch dem Grünraum angemessene städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Die zulässige Grundfläche des Sondergebietes Leistungszentrums Fußball wird daher auf maximal 4.500 m², die Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü. NHN festge- legt. Dabei orientiert sich die Festsetzung der maximalen Grund- wie Geschossfläche an der Flä- che des bestehenden Trainingsplatzes und stellt einen Wert dar, welcher verträglich im Äußeren Grüngürtel unterzubringen ist. Im geplanten Leistungszentrum für die Lizenzmannschaft sowie die Mannschaften der U15 bis U21 sind in den beiden vom 1. FC Köln angedachten Obergeschossen derzeit folgende Nutzungen vorgesehen: - Physio-, Kardio-, Fitness- und Wellnessbereiche f ür den Lizenz- und Nachwuchsbereich (ca. 1.000 m² Lizenzmannschaft, ca. 350 m² Nachwuchs), - 34 - / 35 - Kabinenbereiche für den Lizenz- und Nachwuchsbere ich (ca. 300 m² Lizenzbereich, ca. 300 m² Nachwuchs), - Freizeitbereiche (ca. 100 m² Lizenzbereich, ca. 1 00 m² Nachwuchs), - Ruhe- bzw. Schlafräume für Lizenzbereich (ca. 500 m² Lizenzbereich), - Trainer- bzw. Lehrkräfteräume, Mannschaftsbesprechungsräume, sonstige Besprechungs- räume für den Lizenz- und Nachwuchsbereich sowie die GeißbockAkademie (ca. 550 m² Lizenzbereich, ca. 450 m² Nachwuchs), - Zeugwartbereiche (ca. 250 m²) sowie - gemeinsamer Verpflegungsbereich inklusive Küche ( ca. 250 m²). Darüber hinaus sind in dem geplanten Gebäude Flur- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser und Sanitärbereiche vorgesehen. Des Weiteren sieht der derzeitige Entwurf zwei Freiraumbereiche über die beiden Vollgeschosse vor, welche auf einer Größe von ca. 390 m² ein Atrium für aktive Erholung (z. B. Basketball etc.) sowie auf einer Größe von ca. 300 m² ein Atrium für die passive Erholung (z. B. Essensbereiche im Freien) beinhalten. Im Innenbereich sind des Weiteren zwei Dachterrassen vorgesehen, welche für die Freizeit und Wellness zur Verfügung stehen sollen. Im Untergeschoss, welches nicht relevant für die Geschossfläche ist, sind eine Sporthalle inklusive Sprintbahnen (über zwei Ebenen), weitere Kabinen für Nachwuchsmannschaften, welche im Nor- malfall nicht im Leistungszentrum untergebracht sind und die Trainingshalle nutzen möchten, La- gerflächen, Wäschereibereiche für den Zeugwart, Technikbereiche sowie eine Tiefgarage geplant. Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der Tribünen-/Dachhöhe des Franz-Kremer- Stadions. Diese weist ebenfalls eine Höhe von ca. 62,5 m ü. NHN auf. Der heutige Kunstrasen- platz weist eine Höhe zwischen ca. 54,2 m und 54,4 m ü. NHN auf, sodass sich in Bezug auf die Bestandshöhe eine Höhe von ca. 8,1 m bis 8,3 m über Gelände für das Gebäude des Fußball- Leistungszentrums ergibt. Im Zuge der Genehmigungsplanung ist es auch denkbar, das Gelände hier noch geringfügig auf ca. 53,8 m ü. NHN abzusenken, um eine größere Raumhöhe zu realisie- ren. Hier wäre dann eine Gebäudehöhe von bis zu 8,7 m über dem neuen Gelände möglich. Obe- rer Bezugspunkt bleibt jedoch immer die Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-Stadions. Mit den genannten zulässigen Grund- bzw. Geschossflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe wird sichergestellt, dass sich die vorgesehenen baulichen Anlagen den Grünflächen klar unterord- nen. Es erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Auf- zugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen) überschritten werden darf. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe; der Flä- chenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind, sodass sie für einen vor dem Gebäude stehenden Betrachter nicht wahrnehmbar sind und das Landschaftsbild so nicht weiter belastet wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Blitzableiter die untergeordneten Bauteile aus physika- lischen Gründen im geringfügigen Ausmaß überschreiten müssen. Solche geringfügigen Über- schreitungen können als geringfügige Abweichungen genehmigt werden und sind daher nicht re- gelungsbedürftig. Generell konstatiert der Grünordnungsplan für das Leistungszentrum einen „mitt- leren Konflikt“ zum Aspekt Landschaftsbild. Dabei spielt vor allem der Baukörper eine Rolle, bei der Höhe des Gebäudes wird im Grünordnungsplan davon ausgegangen, dass diese nicht die vor- handenen Baumkronen überschreitet. Darüber hinaus werden „Landschaftsbild verbessernde Maßnahmen“ festgesetzt, die sich zwar nicht auf das Gebäude beziehen, sondern im Äußeren Grüngürtel liegen. Hierbei handelt es sich um die Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße und die Renaturierung eines Parkplatzes an der Berrenrather Straße. Die „mittlere“ Konfliktträchtigkeit ist jedoch auch nach Durchführung von Minderungsmaßnahmen gleich stark vorhanden. Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B werden die Tribünen des Franz- Kremer-Stadions mit einer überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich gesichert. Die überdachte Haupttribüne erhält dabei bestandssichernd eine Höhenfestsetzung von 62,5 m ü NHN, die Nebentribünen eine Festsetzung von 55,5 m ü. NHN. Des Weiteren wird das bestehende - 35 - / 36 Greenkeepergebäude bestandsichernd mit einer überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer Höhenfestsetzung von 58,0 m ü NHN festgesetzt. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 und C1 sind weitere überbauba- re Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vorgesehen. Zur Sicherung der Einordnung in den regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung von 57,5 m ü. NHN. Somit können dort Gebäu- de mit einer Höhe von 4,3 m bis 4,5 m über Gelände realisiert werden. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max.) bezieht sich jeweils auf die Oberkante bzw. die Attika des Gebäudes. 6.3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten Die "Flächen für Sportanlagen" werden im Bestand wie auch bei den zukünftig geplanten Berei- chen durch (Flut-)Lichtmasten geprägt, sodass diesbezüglich Höhenfestsetzungen erforderlich werden. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B, C und D orientiert sich die Höhenfestsetzung an den Bestandshöhen, jedoch werden auch geringfügige Erhöhungen bis zu ca. 1,0 m ermöglicht, um auf ggf. notwendigen Anpassungen in der Zukunft reagieren zu kön- nen. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion (Bereich B) weisen folgende Hö- hen in Meter über NHN auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast), 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 90,57 m ü NHN (südlicher Mast) sowie 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Die bestehenden Gelän- dehöhen liegen bei dem nördlichen und dem östlichen Mast bei ca. 55,5 m bis 56,5 m ü. NHN so- wie bei dem südlichen und dem westlichen Mast bei ca. 53,5 m bis 54,0 m ü. NHN. Demnach wei- sen die bestehenden Flutlichtmasten des Franz-Kremer-Stadions eine Höhe von ca. 36,5 m - 37,5 m über dem Gelände auf. Generell erfolgt die Festsetzung, dass im Bereich B die Flutlichtmasten eine Höhe von 91,7 m ü. NHN (90,66 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) nicht überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü. NHN (93,48 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) haben. Im Vergleich zum Bestand dürfen die heutigen Höhen gemäß den Festsetzungen somit um 1,0 m überschritten werden. Die Stadt Köln bzw. der 1. FC Köln plant derzeit keine Änderungen bei den Beleuchtungsanlagen, da die bestehenden Flutlichtmasten nach Auffassung des 1. FC Köln auch zukünftig eine ange- messene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherstellen. Die Höhenbegrenzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes und der Reduzierung der Lichtimmissionen im Äußeren Grüngürtel auf das erforderliche Minimum. Gleichzeitig wird eine ausreichende Beleuchtung des Franz- Kremer-Stadions ermöglicht. Um im Falle einer Erneuerung eine gewisse Flexibilität zu haben, können die Masten gemäß den Festsetzungen bis zu ca. 1,0 m höher werden als die Bestands- masten. Damit ist nur ein geringfügig weitergehender Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Die Festsetzung, dass ausnahmsweise zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü. NHN aufweisen dürfen, sichert im Zusammenspiel mit der allgemeinen Höhenfestsetzung, dass nicht die Möglichkeit geschaffen wird, die Masten um bis zu rund 3,5 m zu erhöhen, was der Fall gewesen wäre, wenn die 94,5 m ü. NHN als generelle Höhenfestsetzung gewählt worden wäre. Im Bereich der Trainingsplätze C sind im Bestand ebenfalls unterschiedliche Höhen bei den (Flut- )Lichtmasten vorhanden. Zwei (Flut-)Lichtmaste weisen eine deutlich größere Höhe auf (diese lie- gen bei 77,60 m ü NHN - ca. 25,0 m über Gelände - und 78,33 m ü NHN - ca. 25,7 m über Gelän- de -, im Vergleich zu den anderen zwölf Lichtmasten mit einer Höhe zwischen 68,51 m ü NHN und 69,49 m ü NHN – ca. 9 m niedriger). Um sämtliche bestehenden Höhen zu sichern, aber auch hier mehr als geringfügige Erhöhungen auszuschließen, erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe im Bereich C von 70,5 m ü. NHN. Ausnahmsweise können zwei Lichtmasten eine maximale Höhe von 79,4 m ü NHN erreichen. Auch in diesem Bereich wurde demnach ein Entwicklungsspielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden Höhen angestrebt. Zum Teil ergeben sich bei den niedrigsten Bestandsmasten aufgrund der gewählten Festsetzung auch Spielräume von max. 2,0 m, da die zwölf niedrigeren Bestandsmasten einen Höhenunterschied von ca. 1,0 m aufweisen. Eine weitere Unterteilung wurde jedoch als nicht zweckmäßig eingestuft, da die zwölf niedrigeren Bestandsmas- ten deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen. Die beiden höheren Bestandsmasten liegen geringfügig unterhalb der bestehenden Baumkronen. Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Umgebung durch die Höhenfestsetzungen als gering eingestuft. Für den Bereich des Trainingsplatzes D erfolgt die Festsetzung, dass die (Flut-)Lichtmasten eine Maximalhöhe von 72,3 m ü. NHN nicht überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten - 36 - / 37 eine maximale Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. Die vier bestehenden (Flut-)Lichtmasten weisen folgende Höhen auf: 71,23 m ü. NHN, 71,27 m ü. NHN, 72,86 m ü. NHN sowie 72,95 m ü. NHN auf. Demnach weisen hier jeweils zwei (Flut-)Lichtmasten eine nahezu identische Höhe auf. Auf diese beiden Höhen wurde jeweils ein Spielraum von ca. 1,0 m gewährt. Diese Entwicklungs- möglichkeiten werden dabei als verträglich eingestuft, da auch hier die bestehenden Baumkronen deutlich oberhalb der festgesetzten Maximalhöhen der (Flut-)Lichtmasten liegen. Bei den neu geplanten Trainingsplätzen auf den "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1 bis A3 werden ebenfalls Flutlichtmasten erforderlich. Innerhalb der Fläche A1 dürfen die Flut- lichtmasten eine Höhe von maximal 71,3 m ü NHN aufweisen. Die zulässigen Lichtmasten inner- halb der "Flächen von Sportanlagen" mit der Bezeichnung A2 und A3 dürfen eine Höhe von maxi- mal 70,8 m ü NHN aufweisen. Dies entspricht einer Höhe von jeweils ca. 17,0 m über dem Gelän- de (analog der Höhenfestsetzung für die bestehenden (Flut-)Lichtmasten im Bereich der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung D). Die im Bereich A geplanten (Flut-)Lichtmasten sehen derzeit eine Höhe von ca. 16,7 m vor. Um auf ggf. Änderungen im Zuge der Ausführungsplanung reagieren zu können, erfolgt die dargestellte Möglichkeit einer Höhenentwicklung bis 17,0 m über dem geplanten Gelände. Auch in diesem Bereich überragen die bestehenden Baumkronen die geplanten (Flut-)Lichtmasten deutlich. 6.3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeld es Bei dem unter der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 festgesetzten Speed-Cage (Sonderkleinspiel- feld) ist eine umlaufende prallfeste Einfassung erforderlich. Diese Einfassung weist eine Höhe von 2,0 m zuzüglich einem Ballfangnetz mit einer Höhe von weiteren 1,5 m auf. Aufgrund der Gelän- dehöhe von 52,9 m ü. NHN erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe für die umlaufende prall- feste Einfassung von 54,9 m ü. NHN sowie für die Ballfangnetze von maximal 56,4 m ü. NHN (3,5 m über Gelände). Die Höhenfestsetzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes, dem Denkmal- schutz sowie der Einfügung des Sonderkleinspielfeldes in den Äußeren Grüngürtel. 6.3.4. Höhe Rückprallwand Zur Einfügung der Rückprallwand (sogenannte Torwartprellwand) in das Landschaftsbild im Äuße- ren Grüngürtel erfolgt die Festsetzung, dass diese Anlage eine Höhe maximal 56,8 m ü. NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 3,5 m über dem Gelände. Mit der Festsetzung wird sichergestellt, dass eine Torwartprellwand in einer für den Trainingsbetrieb notwendigen Höhe errichtet werden kann, zeitgleich jedoch keine gravierenden Auswirkungen aus das Landschafts- bild entstehen. Die Rückprallwand ist ausschließlich Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 zulässig. Dieser Bereich ist bereits durch eine Trainingsplatznutzung vorge- prägt, ist im Bestand bereits eingezäunt und von einer großflächigen Baumkulisse umgeben. 6.3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) Die Planungen des 1. FC Köln sehen innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 eine Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) vor. Da diese im Vergleich zu den anderen Trainingseinrichtungen naturgemäß eine Steigung aufweist, erfolgt hier die Festset- zung, dass der Trainingshügel inklusive notwendiger Geländer zur Absturzsicherung eine Höhe von maximal 57,1 m ü NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 4,5 m über dem Gelände. Der Trainingshügel ist durch den umgebenden Baumbestand in das Landschaftsbild eingebunden. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild des Äußeren Grüngürtels sind somit ge- ring. 6.3.6. Geländeoberfläche Im Plangebiet sind neben dem bekannten archäologischen Denkmalbestand weitere archäologi- sche Fundplätze zu erwarten, wie sie bei Anlage des Äußeren Grüngürtels in den 1920er Jahren entdeckt wurden. Außerhalb der historischen Innenstadt und der historischen Ortskerne sind die archäologisch relevanten Bodenhorizonte im Plangebiet oberflächennah, in der Regel unmittelbar unterhalb der Humusschicht, anzutreffen. Da die archäologisch relevanten Befunde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Boden- schicht zu erwarten sind, darf bei den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3 - 37 - / 38 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume abgezogen werden. In der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeichnung A1 ist zur Reduzierung der Höhen- lage des geplanten Trainingsplatzes auf der Grundlage der Ergebnisse einer durchgeführten ar- chäologischen Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden archäologischen Be- funderwartung seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen Geländeoberfläche zulässig. Der Bodenabtrag ist durch Abziehen mit einem Hydraulikbagger mit breitem Böschungslöffel und glat- ter Schneide durchzuführen und muss archäologisch begleitet werden. Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer großflächiger Aushub erfolgt. Im Rahmen des Aushubs für die erforderlichen Rigolen werden archäologische Untersuchungen er- forderlich. Aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus kommt es insbesondere im Bereich des Trainingsplatzes A1 auch zu Geländeaufschüttungen, um einen ebenen Trainingsplatz zu er- möglichen. Die notwendigen Böschungen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt (auch für die Bereiche A2 und A3). Zur Sicherung dieser Belange erfolgt für die Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" sowie für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die Festsetzung einer Geländeoberfläche. Diese weist eine Höhendifferenz von 30 cm auf, um die notwendigen Neigungen der Plätze (Walmdachprofil, neigt sich aus Entwässerungsgründen immer in Richtung der Eckfahnen) zu ermöglichen. Zwischen den Trainingsplätze A1 und A2 wird eine geringfügige Geländemodellierung erforderlich, um die geplanten Trainingsplätze harmonisch in die Umgebung einzufügen. In Bereich einer be- stehenden Mulde wird eine Erhöhung des Geländes bis zu 1,2 m erforderlich. Zur Sicherung der Umsetzung des geplanten Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der Geländehöhe für einen Be- reich zwischen 52,9 m ü NHN bis 54,4 m ü NHN. Die geplante Veränderung der Geländeoberfläche und der Topografie stellt gemäß dem Grünord- nungsplan einen Konflikt dar. Entsprechend den Vorgaben der Bodendenkmalpflege darf der Oberboden nur geringfügig abgetragen werden, so dass insbesondere im Bereich der Trainings- und Kleinspielfelder eine Geländeerhöhung vorzunehmen ist. Die Anschlüsse der geplanten Spiel- feldränder an das vorhandene Gelände und den durchquerenden Weg sollten möglichst unauffällig sein. Die Böschungsneigungen dürfen das Verhältnis 1:3 nicht unterschreiten. Die Auswirkungen auf die Geländehöhe sowie die Topografie sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geländehöhe als vertretbar einzustufen. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass die Zustimmung des Eigentümers (Stadt Köln) gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Trainings- plätze A1, A2 und A3 unter der Bedingung zu erteilen ist, dass der Bauherr (1. FC Köln) die dauerhafte Pfle- ge und Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der Bö- schungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. Dies ist notwendig, da seitens der Stadt Köln eine Pflege dieser Böschungsflächen im Rahmen der Pflege des Äußeren Grüngürtels nicht erfolgen kann. Überbaubare Grundstücksflächen 6.4. Innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" wird mittels Baugrenzen eine Fläche von 92,0 m x 51,5 m als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Festsetzung orientiert sich dabei an dem Bestand des Kunstrasenplatzes sowie an der Planung des Leistungszentrums. Generell wurden das Sondergebiet und somit auch die überbaubaren Grundstücksflächen auf ein Minimum beschränkt. Dies ist der besonderen Lage im Plangebiet (Restriktionen aufgrund Regio- nalplan, Denkmalschutz und Landschaftsschutz) geschuldet. Die überbaubare Grundstücksfläche weist eine Größe von 4 738 m² auf. Die gegenüber der maximal zulässigen Grundfläche von 4 500 m² vorgesehene geringfügige Mehrfläche ist erforderlich, um die Kubatur des Leistungszent- rums im Planvollzug hinreichend flexibel ausgestalten zu können. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B erfolgt die Festsetzung von über- baubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen für die Tribünen in Orientierung an den Bestand des Franz-Kremer-Stadions sowie für das ebenfalls bestehende Greenkeeper-Gebäude. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen mittels - 38 - / 39 Baugrenzen für zwei neu geplante Funktionsgebäude vor. Diese beinhalten insbesondere Sanitär- bereiche sowie Umkleiden für die Spieler. Damit wird die Zulässigkeit der für die Sportnutzung notwendigen Nebengebäude aufgrund der o.g. bestehenden Restriktionen abschließend geregelt. Durch die Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie zusätzlich durch die Festset- zung der maximalen Gebäudehöhe wird zudem das maximale Ausmaß dieser Nebengebäude hin- reichend gesichert. Stellplätze und Tiefgarage 6.5. Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen vorhanden. Diese werden planungsrecht- lich gesichert (siehe Kapitel 6.6) und sollen von den Nutzenden der Trainingsanlagen bzw. der Grüngürtelnutzer in Anspruch genommen werden. Für die "Flächen für Sportanlagen" wird festgesetzt, dass Stellplätze unzulässig sind. Mit dieser Festsetzung sollen Fahrverkehre innerhalb der Sportanlagen des RheinEnergieSportparks vermie- den werden. Eine Ausnahme bildet das Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball". Unterhalb des geplanten Leistungszentrums plant der 1. FC Köln die Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzenden des Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten etc.). Diese ist auch erforderlich, um den notwendigen Stellplatznachweis für das Leistungszentrum zu führen. Durch die Verlagerung der durch die Sportler in Anspruch genommenen Stellplätze von dem Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage werden zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz Geißbockheim frei, sodass sich Parksuchverkehre etc. weiter minimieren werden. Auch im Sondergebiet soll jedoch kein neu- er Parkplatz ermöglicht werden, welcher sichtbar im Äußeren Grüngürtel liegt. Es erfolgt daher die Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der über- baubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tief- garagen" zulässig sind. Die festgesetzte "Fläche für Tiefgaragen" wird insbesondere für die Zufahrt zur Tiefgarage benötigt. Diese Fläche wird mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit überlagert, sodass die Öffentlichkeit den heute bereits vorhandenen Weg weiter nut- zen kann. Aufgrund der nur geringen Verkehrsmengen durch die Nutzenden der Tiefgarage (hier sind 32 Stellplätze vorgesehen, dabei ist in der Regel bei zwei Trainingseinheiten mit je zwei Ein- und Ausfahrten pro Nutzer zu rechnen) entstehen in diesem Bereich auch keine unzumutbaren Überlagerungen von unterschiedlichen Nutzungen. Verkehrsflächen 6.6. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Franz-Kremer-Allee sowie zwei größtenteils öffentlich zugängliche Parkplätze. Dabei ist die Hälfte des Parkplatzes am Geißbockheim vom 1. FC Köln angemietet und steht der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Die Franz-Kremer-Allee wird be- standssichernd als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Erweiterungen sind nicht vorgesehen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde noch dargelegt, dass geprüft werden sollte, ob weitere Flächen im Kreuzungsbereich der Franz-Kremer-Allee mit der Berrenrather Straße als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen sind. Eine Anpassung der Verkehrsfläche ist nach Prüfung nicht erforderlich, da nur geringfügige Mehr- verkehre zu erwarten sind, welche über die heutigen Erschließungsflächen abgewickelt werden können. Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig neben der Erschließung des Parkplatzes am Geißbock- heim, auf dem auch Wendemöglichkeiten bestehen, auch der Erschließung des geplanten Leis- tungszentrums Fußball. Die geplante Zufahrt zum Leistungszentrum soll in Höhe des heute vor- handenen Weges in Richtung Kunstrasenfeld erfolgen. Dieser bereits im Bestand vorhandene Weg muss jedoch auf die geänderten Anforderungen der Erschließung angepasst werden. Auch die Feuerwehr bzw. die Abfallwirtschaftsbetriebe können auf diesem Weg das Leistungszentrum erreichen (siehe Kapitel 5.4.3 und 5.4.4). Die im Plangebiet vorhandenen Parkplätze werden planungsrechtlich in der heutigen Ausdehnung ohne Erweiterungsmöglichkeiten gesichert. Für den Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion sowie für den südlichen Bereich des Parkplatzes am Geißbockheim erfolgt bestandssichernd die Festset- zung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentlicher Park- platz“. Der Teil des Parkplatzes am Geißbockheim, welcher derzeit vom 1. FC Köln angemietet ist, - 39 - / 40 wird aufgrund der eingeschränkten Nutzung als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweck- stimmung „Privater Parkplatz inklusive Nebenanlagen“ festgesetzt. Die Festsetzung als „Privater Parkplatz“ sichert die bestehende und mietvertraglich gesicherte Situation auch planungsrechtlich ab. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 6.7. Zur Erschließung des „Leistungszentrums Fußball“ und der dort geplanten Tiefgarage wird ein Teil eines heute vorhandenen Gehweges als Sondergebietsfläche festgesetzt, um das Gebäude zu erschließen. Um auch zukünftig sicherzustellen, dass diese Bereiche der Öffentlichkeit zugänglich sind, erfolgt hier die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit sowie eines Fahrrecht für Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit. Da es sich bei der Fläche trotz der Sondergebiets- festsetzung auch zukünftig um eine Fläche im Eigentum der Stadt Köln handelt, erfolgt des Weite- ren zusätzlich jedoch auch die Festsetzung eines Fahrrechtes für die Nutzer der Tiefgarage inner- halb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan für viele bestehende aber auch geplante Wege die Fest- setzung eines Fahrrechtes für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für Sportanlagen" sowie des Sondergebiets vor. Dieses wird notwendig, um die Pflege dieser Anlagen durch die Fahrzeuge des 1. FC Köln sicherzustellen. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen, sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit den eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.) kommt. Darüber hinaus wird auch der notwendige Weg, welche z. B. durch Rasengittersteine ausgestaltet werden kann, für die Feuer- wehr zur Erreichung der nördlichen Fassaden (siehe Kapitel 5.4.3) mittels dieses Fahrrechtes ge- sichert. Des Weiteren sichern die festgesetzten Fahrrechte auch die Erschließung der geplanten Funktionsgebäude ab. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wege – mit Ausnahme der Zufahrt zur Tiefgarage – aus- schließlich von den Pflegefahrzeugen befahren werden dürfen. Die Spielerinnen und Spieler errei- chen die Funktionsgebäude bzw. die Sportanlagen von den Parkplätzen zu Fuß. Selbstverständ- lich können sämtliche Wege im Notfall von der Feuerwehr zur Erreichung der Gebäude genutzt werden. Von der Festsetzung von Leitungsrechten für die Ver- und Entsorgung der im Plangebiet zulässi- gen Hauptanlagen wird abgesehen, weil es keiner planungsrechtlichen Grundlage für deren Be- gründung und Durchsetzung bedarf, da die Stadt als Trägerin der Planungshoheit Eigentümerin der Flächen ist. In Hinblick auf das im Landschaftsplan der Stadt Köln enthaltene Verbot, ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, gilt die gesetzliche Kollisionsregelung des § 20 Abs. 4 LNatSchG. Auch wenn diese Leitungen im Flächennutzungsplan nicht explizit dar- gestellt werden, handelt es sich um notwendige Nebeneinrichtungen, die mit den im Flächennut- zungsplan ausdrücklich dargestellten Nutzungen verbunden sind und somit auch von § 20 Abs. 4 LNatSchG erfasst werden. Die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen der Hauptnutzungen ist damit zulässig. Von der Festsetzung der unterirdischen Verlegung einer vor- handenen oberirdischen Telekommunikationsleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee wird ab- gesehen, da der hiermit verbundene Eingriff in Schutzgüter wie Grund und Boden schwerer wiegt als der bereits erfolgte Eingriff in das Landschaftsbild. Schallschutzmaßnahmen vor schädlichen Umweltauswir kungen 6.8. Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm, durch Sportlärm sowie durch Gewerbelärm (Gastronomie im Geißbockheim) sowie dem Schießstand vorbelastet. Zukünftig er- folgt noch Freizeitlärm durch die geplanten Kleinspielfelder. Ebenso entstehen durch die Sportnut- zung im Plangebiet Lärmemissionen. In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU Cologne GmbH, Juni 2019) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet (s. näher Kapi- tel 6.12.3 und 7.5.6.1). Gemäß den durchgeführten Berechnungen der freien Schallausbreitung werden für das Sonder- gebiet, aufgrund der bestehenden Lärmbelastung, die Lärmpegelbereiche IV bis VI festgesetzt, innerhalb dessen bei der Errichtung von Gebäuden die Umfassungsbauteile (wie Außenwände, Fenster und Dachflächen) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Luftschalldämmmaße - 40 - / 41 R'w,res nach Tabelle 7 der DIN 4109:2018 einzuhalten haben. Aufgrund des rechtlich unstrittigen Flächenbezugs der Größe „Lärmpegelbereich“ wurde der maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß der DIN 4109:2018-01 auf die Größe „Lärmpegelbereiche“ umgeschrieben. Im Planvollzug erfolgt eine Berechnung der Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile auf Grundlage der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (Lärmpegelbereich) entsprechend DIN 4109:2018. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich rein aus dem Straßenverkehr der Lärmpegelbereich IV ergeben würde. Durch die notwendige Beschallungsanlage sowie die weiteren Geräusche des Franz-Kremer-Stadions ergibt sich der Lärmpegelbereich V bis VI. Durch das Gebäude des Leistungszentrums werden die Immissionen durch das Franz-Kremer- Stadion und den Straßenverkehrslärm teilweise abgeschirmt, sodass in die Festsetzungen eine Öffnungsklausel übernommen worden ist, dass auf einen gutachterlichen Nachweis von den Fest- setzungen auf der Grundlage freier Schallausbreitung abgewichen werden kann. Mit den getroffenen Festsetzungen werden die gesunden Arbeitsverhältnisse für die sich im Leis- tungszentrum befindlichen Sportler gesichert. Ebenfalls wird auch gesichert, dass die Ruheräume für die Lizenzspieler über einen ausreichenden Lärmschutz, auch im Nachtzeitraum, verfügen. Des Weiteren wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der Haustechnik insgesamt ein abgestrahlter A-bewerteter Schallleistungspegel von bis zu Lwa = 90 dB tags und nachts zulässig sind. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass vor den Aufent- haltsraumfenstern des Geißbockheims die Richtwerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) / 60 dB(A) innerhalb/außerhalb der Ruhezeiten tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden sowie dass die Richtwerte an den Immissionsorten IO 1 bis IO 12 tags und nachts um mehr als 10 dB unterschrit- ten werden, sodass diese Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich dieser Anlage liegen. Bepflanzung und Naturschutz 6.9. 6.9.1. Öffentliche Grünfläche Weite Teile des Plangebietes werden bestandssichernd als Öffentliche Grünfläche mit der Zweck- bestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Die Festsetzung dient der Sicherung des Äußeren Grüngür- tels. Überwiegende Teile werden zugleich von einer Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen überlagert, um den vorhandenen Baumbestand im denkmalgeschützten Äußeren Grün- gürtel zu erhalten (siehe Kapitel 6.9.2.9.) Darüber hinaus plant die Stadt Köln die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfelder, welche ausschließlich der Öffentlichkeit zur freien Verfügung stehen und nicht durch den 1. FC Köln ge- nutzt werden. Diese vier Kleinspielfelder dienen der freizeitorientierten Erholung. Um eine Veror- tung der Flächen sicherzustellen, erfolgt für die geplanten Kleinspielfelder die Festsetzung von vier Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld". Die Planung sieht derzeit die Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcours, einer Beachvolleyballanlage mit drei Plätzen, einem Basket- und Streetballplatz sowie einem Kleinfußballfeld vor. Die finale Entscheidung trifft das Sportamt der Stadt Köln außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Im Bebauungsplan wird von einem Worst-Case (Vollversiegelung) ausgegangen. Durch die Errichtung der Kleinspielfelder werden weitere Wiesenflächen in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme der Flächen im Äußeren Grüngürtel ist gerechtfertigt, da die Kleinspielfelder den Erholungswert innerhalb der Öffentlichen Grünflächen deutlich erhöhen und ein attraktives Sportangebot für die Öffentlichkeit geschaffen wird. Dies dient der Umsetzung der Sportbandpla- nungen von Schumacher und Nußbaum sowie des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" (vgl. 4.5 der Begründung). Der damit verbundene Eingriff in die Natur und Landschaft wird ermittelt und vollständig (auf einer Ausgleichsfläche in Köln-Longerich) aus- geglichen. - 41 - / 42 6.9.2. Bepflanzung und Naturschutz 6.9.2.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der F ranz-Kremer-Allee (Maßnah- me M1) Der Bereich der Franz-Kremer-Allee zeichnete sich in der Vergangenheit dadurch aus, dass durch verbotswidriges Halten am Waldrand die angrenzenden Böden massiv devastierten. Die Waldve- getation war zerstört, die Bodenverdichtung führte zu Staunässe und zur Beschädigung der Baumwurzeln. Durch die Auflockerung des Waldbodens und die Setzung von Natursteinblöcken aus Grauwacke im Zuge der vom 1. FC Köln bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen (sogenannte Sofortmaßnahmen) konnte die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität von groß auf gering reduziert werden. Zur Sicherung der bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen erfolgt die Festsetzung von Flächen für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M1 beidseits der Franz-Kremer-Allee. Innerhalb dieser Flächen sind die in einem Abstand von bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand und in Abständen von 1,5 m bis 2,0 m bereits gesetzten Natursteinblöcke aus Grauwacke (insgesamt ca. 170) zu erhal- ten, um einer erneute Verdichtung zu verhindern. 6.9.2.2. Dachbegrünung (Maßnahme M2) Zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Die Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungs- zentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 100% extensiv zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige Dachaufbauten inkl. deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Dachterrassen, Oberlichter, Vordächer sowie Be- festigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Darüber hinaus sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie zulässig. Mit der Festsetzung der Dachbegrünung soll eine Rückhaltung des Niederschlagswassers erfolgen und ein Beitrag zum Klimaschutz, insbesondere zur Anpassung an den Klimawandel, geleistet werden. Dabei bezieht sich die Festsetzung der Dachbegrünung ausschließlich auf die Obergeschosse. Demnach muss beispielsweise eine Tiefgarage bzw. sonstige Nutzungen im Untergeschoss nicht begrünt werden. Unter den haustechnisch notwendigen Dachaufbauten versteht die Stadt Köln neben den Technik- anlagen insbesondere auch Attiken bzw. Revisionsöffnungen. 6.9.2.3. Fassadenbegrünung (Maßnahme M3) Ebenfalls zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt, zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu einer geringeren Auswirkung auf das Landschaftsbild wird eine Fassadenbegrünung für die Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" A4 und C1 festgesetzt. Mindes- tens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude sind mit einer Kletterpflanze je zwei laufen- den Metern Fassade bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung soll dafür sorgen, dass die geplanten Funktionsgebäude harmonisch in die Landschaft eingefügt werden könne, sodass das Land- schaftsbild nicht so stark belastet wird. Ebenfalls wird eine Fassadenbegrünung kühlend für das Mikroklima, da sich die Fassaden nicht so stark aufheizen. 6.9.2.4. Anpflanzen von Einzelbäumen (Maßnahmen M4 bis M6) Auf den Gleueler Wiesen sind im Bereich der Kleinspielfelder für die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und für die Minderung der klimatischen Beeinträchtigung durch den Bau der Kleinspielfelder zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme M6). Des Weiteren sind auf den Wiesenflächen zwischen den geplanten Trainingsplätzen A1 und A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und Land- schaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme M4). - 42 - / 43 Im Bereich des geplanten Erschließungsweges des geplanten Funktionsgebäudes (Fläche für Sportanlage mit der Bezeichnung A4) sind südlich des Weges in einem Abstand von maximal 2,0 m zum geplanten Erschließungsweg insgesamt sechs Bäume (BF41) als Baumreihe zu pflanzen, um das Landschaftsbild weiter aufzuwerten. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die in der Planzeich- nung festgesetzten Baumstandorte hinsichtlich der Maßnahme M4 und M6 um maximal 10,0 m und hinsichtlich der Maßnahme M5 um maximal 3,0 m von dem Standort abweichen dürfen. Hier- mit werden im Zuge der Ausführungsplanung noch Anpassungsmöglichkeiten gegeben, ohne ne- gative städtebauliche Auswirkungen hervorzurufen. 6.9.2.5. Neuherstellung von Wegen (Maßnahme M7) Die Wegeoberflächen der Zuwegung zum Geißbockheim und zum Franz-Kremer-Stadion, sowie die Verbindungen zwischen den Parkplätzen und den Einrichtungen des 1. FC Köln sind und wer- den in Zukunft durch die starke Nutzung des 1. FC Köln stärker in Anspruch genommen, als im Vergleich zu der üblichen Nutzung der Öffentlichen Grünfläche. In der Vergangenheit waren die Wege bereits nach Regenfällen und im Winter nur bedingt einwandfrei begehbar. Im Zuge der durch den 1. FC Köln durchgeführten Sofortmaßnahmen wurde der Weg vom Parkplatz des Franz- Kremer-Stadion zum Geißbockheim teilasphaltiert, sodass nun auch im Schlechtwetter-Fall der Weg gut begangen werden kann. Die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität liegt vor und nach der Maßnahme bei mittel. Maßnahmen zur Reduzierung der Konfliktintensität sind je- doch nicht vorgesehen, da die intensivere Nutzung noch im Rahmen der Nutzung einer öffentli- chen Grünfläche liegt. Für das Funktionsgebäude A4 wird eine neue Erschließung vom Rad-/Gehweg an der Militärring- straße notwendig. Die Spielfelder A1 und A2 werden durch Wege miteinander verbunden. Hier ist durch die Beseitigung der Wiesenflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes betroffen. Für neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" wird festgesetzt, dass diese teilversiegelt anzulegen sind. Diese Festsetzung dient dem Schutz des Landschaftsbil- des sowie einem angemessenen Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels. Ebenfalls wird hier- mit sichergestellt, dass Versickerungsmöglichkeiten in diesem Bereich bestehen, aber auch ange- messene Wegequalitäten für die zukünftigen Nutzenden der Sportbereiche entstehen. Für die neuen Wege werden darüber hinaus externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Zu- sammen mit der Festsetzung, dass entlang des neu geplanten Weges zum Funktionsgebäude A4 insgesamt sechs Bäume zu pflanzen sind, werden die Auswirkungen durch die Herstellung der Erschließungsflächen im Grünordnungsplan als vertretbar bewertet. 6.9.2.6. Herstellung von Rasenflächen (Maßnahme M8) Die Planungen des 1. FC Köln sehen im Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C1 die Anlage ei- ner Rasenfläche vor. Im Bestand befindet sich auf dieser Fläche ein Kopfballpendel. Diese für die Eingriffe in Natur und Landschaft positive Maßnahme wird durch die Festsetzung verbindlich gesi- chert. Bei der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist gemäß den Festsetzungen demnach eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen. 6.9.2.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Bau mbestand (Maßnahmen M9 und M10) Im östlichen Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C3 befindet sich im Bestand eine Bodenmiete (Höhe ca. 3 m über Gelände) sowie zukünftig nicht mehr benötigte Lagerflächen. Zur Verbesse- rung des Orts- und Landschaftsbildes sowie aus Gründen der Beseitigung des vorhandenen Ein- griffs in den Naturhaushalt, insbesondere in den Boden, erfolgt die Festsetzung, dass auf diesen Flächen ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen ist. Abweichend von den Qualitätsstandards der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a – 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im Rahmen der Herstel- lung der Maßnahmen M9 und M10 die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung nicht erforderlich, um die notwendige Unterhaltung der geplanten Sportplätze sicherzustellen. - 43 - / 44 6.9.2.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrase n (Maßnahme M11) Das Planungskonzept des Bebauungsplans sieht vor, den heutigen Trainingsplatz 2 (s. Abb. 04) wieder der öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zurückzuführen. Auf der einen Seite ent- sprechen die bestehenden Maße nicht den heutigen Anforderungen an einen Trainingsplatz. Auf der anderen Seite befindet sich der Trainingsplatz in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen, welches aus denkmalschutzrechtlichen Gründen eine hohe Bedeutung zukommt, da dieser Bereich eine bedeutende Achse im Äußeren Grüngürtel darstellt. Aus diesem Grund wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes "Äußerer Grüngürtel" die Renaturierung dieses Trainingsplatzes befürwortet. Für den heutigen Trainingsplatz erfolgt demnach die Festsetzung einer Fläche für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M1. Innerhalb dieser Fläche ist eine Umwandlung des Sportrasens in einen Gebrauchsrasen (EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anlagen wie Banden, Zäune, Tore, befestige Flä- chen sind zu entfernen. 6.9.2.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen un d für die Erhaltung von Bäu- men Im Bereich der Öffentlichen Grünflächen, des Franz-Kremer-Stadions, des festgesetzten Sonder- gebietes sowie der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C erfolgt für die bestehenden Baumbestände die Festsetzung einer "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen". In diesen Bereichen sind der vorhandene Baumbestand und die sonstigen Bepflanzungen auf Dauer zu erhalten. Die Erhaltungsfestsetzung soll dabei nicht individuelle Bäume und Bepflanzungen, sondern den Baum- und Pflanzenbestand als Ganzes, insbesondere in seiner funktionalen Bedeutung für das Landschaftsbild, erfassen (sog. Funktions- grün, vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13). Die Erhaltungsfestsetzung bedingt, dass der Baum- und Pflanzenbestand auch über die Lebensdauer der heute vorhandenen Bäume und sons- tigen Bepflanzungen hinaus zu erhalten ist, sei es durch Naturverjüngung oder Ersatzpflanzung. Die Festsetzung dient dem Erhalt der vorhandenen Baum-.und Pflanzenbestände und somit dem Schutz des Landschaftsbildes im Äußeren Grüngürtel sowie dem Klimaschutz. Durch den Schutz der Baum- und Pflanzenbestände soll die ursprüngliche konzeptionelle Gliederung des äußeren Grüngürtels als ein Wald- und Wiesengürtel, die u. a. die Schutzwürdigkeit als in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal begründet (siehe Kap. 4.7.), in ihrer Grundstruktur gewahrt bleiben. 6.9.3. Erhalt von Einzelbäumen Im Plangebiet befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche aus Gründen des Erhalts des Landschaftsbilds und zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden. Diese Bäume besitzen einen besonders prägenden Charakter für das Plangebiet, sodass für diese eine separate Erhal- tungsfestsetzung erfolgt. Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind art- und fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle funktional zu erset- zen. 6.9.4. Externe Ausgleichsmaßnahmen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte innerhalb des Grünordnungsplanes eine Ein- griffs- / Ausgleichsberechnung. Hierbei wurden die Ausgangsbiotope des zugrunde liegenden Be- standes und eine Bewertung der Zielbiotope der zugrunde liegenden Planung vorgenommen. Die Bewertung erfolgte mit Hilfe des Biotopbewertungsverfahrens nach Ludwig aus 1991. Der im Zuge der Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung ermittelte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist in der Planzeichnung dargestellt. Aufgrund der Eingriffe im Rahmen der Umsetzung der Festset- zungen des Bebauungsplanes wurden externe Ausgleichsmaßnahmen auf städtischen Flurstücken ermittelt, um die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auszugleichen. Insgesamt besteht ein Eingriff von 500.910 Biotopwertpunkten. Es erfolgt ein 100 %iger Ausgleich. Die exter- nen Ausgleichsmaßnahmen werden dabei im Bereich des Äußeren Grüngürtels sowie im Bereich des Grünzuges West sowie im Bereich des Bergheimer Hofes vorgesehen. Im Bereich des Grünzugs West erfolgen folgende Maßnahmen: - 44 - / 45 - EA 1: Feldgehölz und extensive Fettwiese: Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamt- fläche von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer Fläche von 1.260 m² o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.324 m² - EA 2: Feldgehölz und extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamt- fläche von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer Fläche von 774 m² o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 4.492 m² - EA 3: Obstbaumreihe und extensive Fettwiese Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise, 303, und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 29.417 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/G H742) auf einer Fläche von 335 m² o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 28.063 m² o Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche von 1.019 m² - EA 4: extensive Fettwiese Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 19, der Gemar- kung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 2.131 m² - EA 5: extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer Ge- samtfläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen: o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.056 m² Im Bereich des Bergheimer Hofes werden folgende Maßnahmen durchgeführt: - EA 6: Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem Waldmantel Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit ei ner Breite von mindestens 15 m auf einer Fläche von 2.245 m² o Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) au f einer Fläche von 5.088 m² Im Bereich des Äußeren Grüngürtels werden folgende Maßnahmen durchgeführt: - EA 7: Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße: Pflanzung von acht Bäumen (BF41). Dabei werden die acht Bäume in einer Baumreihe südwestlich des Parkplatzes gepflanzt. - EA 8: Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße: Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden mit mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m einge- fasst. In einer Breite von 2,0 m bis 3,0 m werden zuvor auf den Flächen der Natursteinab- grenzung der Waldboden bis zu einer Tiefe von 0,3 m, unter Berücksichtigung des Schut- zes der vorhandenen Baumwurzeln, aufgelockert. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert. - 45 - / 46 Der Grünordnungsplan sieht neben den genannten externen Ausgleichsmaßnahmen auch eine bodenfunktionale Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Sportplatzes „Kampfbahn“ (nördlich vom Fort Deckstein) im Äußeren Grüngürtel vor. Gemäß dieser Maßnahme sind während der Baupha- se der Trainingsplätze der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die Ten- nendecken der den Sportplatz umfassenden Laufbahn mit dem Oberboden aus dem Abtrag der Flächen für Sportanlagen A1, A2 und A3 auszutauschen und das Tennenmaterial sachgerecht zu entsorgen. Gemäß der Maßnahme soll eine Initialsaat mit regionalem Saatgut, ohne Zuchtformen, vorgenommen und alle baulichen Anlagen bis das das Drängelgitter entfernt werden. Aufgrund der Nicht-Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen Jahren vollständig überwachsen, sodass sich hier eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsub- strat gebildet hat, welche bei Umsetzung der Maßnahme beseitigt werden müsste. Des Weiteren würde es erforderlich, dass gut 100 bis ggf. 150 Lastkraftwagen durch den Äußeren Grüngürtel fahren müssten mit der Folge einer Bodenverdichtung in diesen Bereichen. Zusätzlich würden die- se Verkehre während der Bauphase zu erhöhten Feinstaubbelastungen führen. Obwohl diese Maßnahme die positivste Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich darstellt, wird auf die- se aufgrund der vorstehend genannten Punkte verzichtet. Auch ohne diese Maßnahme erfolgt ein naturschutzrechtlicher Ausgleich von 101,45 %. Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Finanzierung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m . § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 6.10. und Abs. 2 BauO NRW) Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 BauO NRW werden Gestaltungsfestsetzungen getroffen. Diese werden insbesondere zur Wahrung des (auch denkmalgeschützten) Ortsbildes notwendig und sollen darüber hinaus die Auswirkungen auf das Landschaftsbild reduzieren. 6.10.1. Werbung / Sichtschutz Bei einem Fußballverein ist Werbung von großer Bedeutung. Aus diesem Grund erfolgen im Rah- men des Bebauungsplanes umfangreiche Gestaltungsfestsetzungen zum Thema Werbung, um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie das Denkmal "Äußerer Grüngürtel" zu minimieren. Generell wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" keine über die nachstehend genannten Werbeanlagen hinaus zulässig sind. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht ex- plizit ausgeschlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme, Slogen) sowie die Bezeichnung des Sportparks. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Werbung in jeglicher Form, Eigenmarken in Bild und Text sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig. Inner- halb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist Werbung im jeglicher Form nicht zulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, die Bereiche, welche komplett neu in Anspruch ge- nommen werden, so naturbelassen zu gestalten, wie dieses bei Trainingsplätzen möglich ist. Hiermit wird auch den Anregungen aus der Öffentlichkeit gefolgt, welche teilweise den Verzicht auf Werbemaßnahmen bei den neuen Trainingsplätzen forderte. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B Bei der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B handelt es sich um das Franz-Kremer- Stadion. Innerhalb dieses Stadions, in dem die Mannschaften bis zur U21 sowie die Frauenmann- schaften spielen, sind bereits im Bestand Werbeanlagen vorhanden und zulässig. Die getroffenen Festsetzungen sichern die bestehenden Möglichkeiten, geben darüber hinaus aber keine Erweite- rungsmöglichkeiten der Werbeanlagen. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C Auch im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C befinden sich im Bestand Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sollen auch zukünftig zulässig sein. Dabei werden die Höhen - 46 - / 47 auf die geplante Umnutzung angepasst. Die unterschiedliche Höhe der zulässigen Bandenwer- bung im Bereich C1/C2 (Bandenwerbung bis maximal 54,7 m ü NHN) bzw. C3 (Bandenwerbung bis maximal 54,0 m ü NHN) ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Höhenlage der geplanten Trainingsplätze. Mit der Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwerbung versehen werden darf, wird gesichert, dass die Werbeanlagen nicht übermäßig innerhalb der umgrenzenden öffentlichen Grünflächen wahrgenommen werden können. Die jeweils vom Sportplatz abgewandte Seite muss daher auch einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Seiten an einen Sportplatz grenzt, ist eine beidsei- tige Bandenwerbung zulässig. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung D erfolgt ebenfalls eine bestandsi- chernde Festsetzung der Bandenwerbung ohne Erweiterungsmöglichkeiten. Auch hier erfolgt zur Sicherung des Landschaftsbildes und einer geringen Ausstrahlung in die öffentlichen Grünflächen die Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichteten Seiten mit Bandenwerbung versehen werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Bande des Sportplatzes, welche in Richtung des Geißbockheims ausgerichtet ist, da hier auch bereits im Bestand eine Bandenwerbung vorhanden und zulässig ist. Diese Bande darf somit auf beiden Seiten mit einer Bandenwerbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz abgewandten Seiten müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. Zulässigkeit innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist Werbung in jeglicher Form nicht zulässig. Je Fassade ist jedoch als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 m zulässig. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu minimieren, erfolgt eine Begrenzung auf maximal vier Clubembleme für das gesamte Gebäude. 6.10.2. Einfriedungen / Ballfangzäune Mit der Errichtung von Trainingsplätzen werden Einfriedungen erforderlich, um ein unzulässiges Betreten der Anlagen zu verhindern. Insbesondere im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt der Einfriedung eine besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Seitens des 1. FC Köln war ursprünglich für die Einfriedun- gen der neuen Trainingsplätze eine Höhe von mindestens 2,0 m vorgesehen. Im Bebauungsplan wird aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bzw. Landschaftsbildes jedoch nur eine Höhe von 1,4 m (= maximal 55,8 m ü. NHN im Bereich A1 bzw. maximal 55,3 m ü. NHN im Bereich A2 und A3) festgesetzt. Eine Höhe von 1,4 m ist im Gegensatz zu einer Gesamteinfriedung in einer Höhe von 2,0 m als denkmalverträglich einzustufen, da die Einfriedung somit nicht mehr in Augenhöhe eines erwachsenen Menschen ist. Auch mit dieser Höhe kann ein unbefugtes Betreten der Trai- ningsplätze weitest möglich verhindert werden. Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die Festsetzun- gen zu den Einfriedungen und Ballfangzäunen bestandsorientierend. Für die Einfriedung des Ge- samtareals der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C ist anzumerken, dass bereits im Bestand eine 2,0 m hohe Einfriedung vorhanden ist. Mit der zeichnerischen Festsetzung wird diese bestandsorientierend gesichert. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das vorhandene Gelände entlang der Einfriedungen Höhenunterschiede von bis zu ca. 2,0 m aufweisen (52,20 m ü NHN im östlichen, 54,17 m ü NHN im nordwestlichen Bereich). Im Zuge der Festsetzungen wurden Berei- che ermittelt, welche sicherstellen, dass der 2,0 m Bestandszaun gesichert wird, maximal aber Höhen bis zu 2,5 m zulässig sind. Für das Franz-Kremer-Stadion erfolgt lediglich bestandsorientierend die Festsetzung einer Einfrie- dung für das Gesamtareal. Für den innenliegenden Bereich erfolgt keine Festsetzung bzgl. der Einfriedungen, da diese keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild besitzen. Einfriedungen des Spielfeldes in der notwendigen Höhe sind daher zulässig. - 47 - / 48 Generell zielen die Festsetzungen darauf ab, die bestehenden Anlagen zu sichern, aber weitere Erhöhungen auszuschließen, da Erhöhungen bzw. Neuerrichtungen über das festgesetzte Maß nicht mit dem Denkmalschutz bzw. dem Schutz des Landschaftsbildes im Einklang stünden. 6.10.3. Ballfangzäune Neben den Einfriedungen stellen auch die notwendigen Ballfangzäune ein prägendes Erschei- nungsbild der geplanten und bestehenden Trainingsplätze dar. Die Ballfangzäune dienen dazu, dass keine Unbeteiligten durch umherfliegende Bälle getroffen werden. Zwar sieht die DIN 18035- 1:2003-02 Anhang A für die Ballfangzäune hinter dem Tor eine Höhe von 6,0 m und eine Breite von 40,4 m vor, um die Verkehrssicherheitspflicht des Betreibers zu gewährleisten, aber die DIN besitzt keine rechtsbindende Wirkung. Da bei der Neuanlage der Ballfangzäune innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A der Denkmalschutz höher zu bewerten ist und die Verkehrssicherheitspflicht auch durch eine Beschilderung am Durchgang zwischen den Sport- plätzen A1 und A2 nachgewiesen werden kann, wird innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A hier eine geringere Höhe der Ballfangzäune (4,0 m statt 6,0 m) festgelegt. Im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt den Ballfangzäunen eine besondere Be- deutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Die Reduzierung der Höhe von 6,0 m auf 4,0 m führt dazu, dass zwischen den beiden Sportplätzen keine "Käfigsituation" entstehen und die räumliche Atmosphäre der Frei- fläche nicht erheblich gestört wird. Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die Festsetzun- gen zu den Ballfangzäunen bestandsorientierend. Die bestehenden Anlagen werden gesichert, weitere Erhöhungen sollen jedoch nicht zugelassen werden. Die Höhe der Ballfangzäune beträgt hier 6,0 m. 6.10.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen u nd Ballfangzäunen Um die generellen Auswirkungen von Einfriedungen und Ballfangzäunen auf den Äußeren Grün- gürtel bzw. das Landschaftsbild zu minimieren, erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der "Flä- chen für Sportanlagen" mit den Bezeichnung A, B, C und D sämtliche neuen Einfriedungen und Ballfangzäune als Metallzäune (z. B. Stabgitterzaun) zu errichten sind. Zulässig ist bei den Zäunen der Farbton RAL 7016 (Anthrazitgrau). Der gewählte Farbton ist üblich bei Metallzäunen und fügt sich gut in die Umgebung des Äußeren Grüngürtel ein. Die Wahrnehmung der Einfriedung wird somit reduziert, wodurch gesichert wird, dass die Denkmalbelange ausreichend gewürdigt werden. Darüber hinaus trägt die Festsetzung zu einer geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei, da verhindert wird, dass bei der Errichtung der Einfriedungen z. B. auf grelle bzw. aufdringliche Farben zurückgegriffen wird. Ebenso führt diese Festsetzung zu einem einheitlichen Erschei- nungsbild des RheinEnergieSportparks. Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer Maschenweite von mindestens 50/200 mm auszuführen, ab 2,0 m Höhe ist die Maschenweite auf mindestens 100/200 mm zu erhöhen. Mit der Festsetzung der Maschenweite bis 2,0 m wird ein Hochklettern wirksam vermieden. Ab einer Höhe von 2,0 m muss die Maschenweite dann erhöht werden, um die Fernwirkung der Metallzäune (Ballfangzäune) zu reduzieren. 6.10.5. Wegeflächen Die neu anzulegenden Wege innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2, A3 und A4 sind als wassergebundene Wegedecke bzw. als harte Oberflächen auszuführen. Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung dient dazu, innerhalb des denkmalge- schützten Äußeren Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes Erscheinungsbild der Wege auch innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit den Bezeichnungen A zu sichern. Der Grünordnungsplan bewertet die zu den Trainingsplätzen führenden Wege sowie die die Trai- ningsplätze umgebenden Wegeflächen und die Standorte für Tore aus mineralisch gebundenen Werkstoffen als einen großen Konflikt. Die getroffenen Festsetzungen zu der Oberflächengestal- tung der Wege führen dazu, dass die Auswirkungen als vertretbar eingestuft werden. - 48 - / 49 6.10.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes und d er Rückprallwand Aus Sicht des Denkmalschutzes soll die umlaufende prallfeste Einfassung des Sonderkleinspiel- feldes möglichst unauffällig gestaltet werden und der Umgebung angepasst werden. Daher erfolgt die Festsetzung, dass diese Einfassung ausschließlich in den Grüntönen RAL 6000 bis RAL 6013 oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden darf. Hiermit wird sichergestellt, dass sich die Einfassung an die umgebenden Rasen- bzw. Wegeflächen sowie an die Einfriedun- gen in der Umgebung anpasst. Die Festsetzung der zulässigen RAL Farben (Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013) für die Rück- prallwand erfolgt ebenfalls zur Vereinheitlichung und Beruhigung des Erscheinungsbildes des RheinEnergieSportparks. Die Rückprallwand steht zukünftig in von Trainingsplätzen umgebenden Bereichen, so dass diese sich in den genannten Grüntönen farblich in die Umgebung integriert. Wasserrecht gem. § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) 6.11. i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Im Plangebiet ist das innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" sowie der "Flä- chen für Sportanlagen" anfallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort zu versickern. Die Festsetzung dient dem Schutz des Grundwasserdargebots sowie einer Verminde- rung des Eingriffes in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die Einleitung des Nieder- schlagswassers in die Kanalisation oder ein Gewässer ist hiermit ausgeschlossen. Auswirkungen der Planung 6.12. 6.12.1. Artenschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein "Faunistisches Fachgutachten und Arten- schutzrechtliche Prüfung", naturgutachten oliver tillmanns, Mai 2019 erstellt. Die Erhebung der Fauna des Plangebiets und seines Umfeldes erfolgte im Frühjahr und Sommer 2015. Aufgrund des Lebensraumpotenzials des Plangebiets und seines Umfeldes wurden zur Überprü- fung des speziellen Artenschutzes die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse sowie ein Vor- kommen der Haselmaus untersucht. Um auch Aussagen zu Arten zu ermöglichen, die nicht in An- hang IV der FFH-Richtlinie geführt werden bzw. keine wildlebenden Vogelarten sind, wurden zu- dem Querschnittsbegehungen durchgeführt, in deren Rahmen sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken und Libellen erfasst und Funde weiterer Artengruppen doku- mentiert wurden. Wegen der zu erwartenden Wirkungen der Planung und der bestehenden Vorbe- lastungen im Plangebiet und seinem Umfeld wurde der Untersuchungsraum in einer Entfernung von 200 m zum Plangebiet abgegrenzt. Bei den Kartierungen konnten mit Braunem/Grauem Langohr, Großem Abendsegler, Wasserfle- dermaus und Zwergfledermaus vier Fledermausarten festgestellt werden, die im Untersuchungs- raum Jagdgebiete und Flugwege vorfinden. Auf das Vorkommen von Quartieren liegen dagegen keine Hinweise vor. Die Haselmaus konnte nicht erfasst werden. Unter den insgesamt 58 festge- stellten Vogelarten sind 19 Arten als planungsrelevant einzustufen. Diese treten aber überwiegend als Gastvögel auf, nur neun Arten besitzen im Untersuchungsraum auch Fortpflanzungs- und Ru- hestätten. Gimpel, Habicht, Kleinspecht, Waldkauz und Waldohreule brüten mit jeweils einem Re- vierpaar, Grauschnäpper und Weidenmeise mit jeweils 3 Paaren. Der Mäusebussard ist mit vier im Untersuchungsraum liegenden Revierzentren die zweithäufigste und der Star mit 24 Revieren die mit großem Abstand häufigste planungsrelevante Brutvogelart. Die festgestellten Fortpflanzungs- stätten der meisten planungsrelevanten Brutvögel liegen in einer Entfernung von mind. 40 m zum Vorhabenbereich, auffällig ist die geringe Distanz von Brutplätzen zu stark frequentierten Straßen und Wegen auch bei Taggreifen sowie die Nähe von Eulenbrutplätzen zu bestehenden starken Lichtquellen. Der sehr wenig störungssensible Star brütet auch im unmittelbaren Umfeld des Vor- habenbereichs. Bei den Erfassungen von Arten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, wurden außer den Fledermäusen weitere acht Säugetierarten (Eichhörnchen, Feldmaus, Igel, Maulwurf, Rot- fuchs, Rötelmaus, Waldmaus, Wildkaninchen) und die Erdkröte als einzige Amphibienart festge- stellt. Ein Nachweis von Reptilien gelang nicht. Unter den Wirbellosen wurden sechs Tagfalter-, - 49 - / 50 fünf Heuschrecken- und sieben Libellenarten erfasst, zudem liegen einzelne Nachweise von Kä- fern, Hornisse und Weinbergschnecke vor. Regional, landes- oder bundesweit gefährdete Arten wurden im Rahmen der Querschnittsbegehungen nicht nachgewiesen, für eine lokal seltene Kä- ferart besitzt das Plangebiet keine Funktion als Reproduktionshabitat. Die artenschutzrechtliche Prüfung stellt folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dar: - Maßnahme ASP-V1 – Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme von Sträuchern und Bäumen: Eine Entnahme von Gehölzen (Sträucher, Bäume) ist für die im Plangebiet geplanten Bau- maßnahmen nicht vorgesehen. Sollte – wider Erwarten – die Entnahme einzelner Bäume oder Sträucher notwendig werden, ist diese außerhalb der Brutzeit der betroffenen pla- nungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen, um eine Zerstö- rung von Nestern und Gelegen sowie eine Tötung von Jungvögeln von Vogelarten zu ver- meiden. Falls eine Inanspruchnahme von Gehölzbeständen notwendig wird, ist diese des- halb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. - Maßnahme ASP-V2 – Kontrolle auf aktuell genutzte Nester: Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Gehölzen nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfol- gen. Diese Nesterkontrolle wäre durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) durchzuführen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die Zerstörung von Eiern und eine Verletzung oder Tötung von Jungtieren wildlebender Vogel- arten vermieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 b der Vogelschutzrichtlinie verhindert werden kann. - Maßnahme ASP-V3 – Vermeidung von Vogelschlag an G laselementen: Die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag könnte signifikant steigen, falls großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude verbaut wer- den sollten. Deshalb sind der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Ge- fahr für Vögel im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch einen Fachmann zu über- prüfen, wenn eine konkrete Planung für die Gebäudegestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z. B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln erscheint, als dass sie diese Glasflächen durchfliegen könnten, wären diese Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Da für Vögel neben scheinbar durchfliegbaren Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten Kollisionsrisiko führen können, sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nicht nur in gefahrenträch- tigen Ecksituationen – einen Wert von 15 % nicht überschreiten. Dadurch werden die Vor- gaben der Schweizer Vogelwarte bezüglich der Verspiegelung von Glaselementen erfüllt und es kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz entsprechend gering reflektie- render Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogel- schlag führt. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die drei Vermeidungsmaßnahmen aufgenommen, so- dass deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet ist. Von den dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen profitieren ebenfalls die nicht planungsrelevanten Vogelarten, falls – wider Erwarten – Gehölze vorhabenbedingt entfernt werden müssten. Für die Fledermausarten und planungsrelevanten Vogelarten werden keine weiteren Maßnahmen notwendig. Da keine Quartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört werden und die lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues Langohr und Wasserfleder- maus nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers auftreten, sind keine Auswir- kungen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nah- rungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabenbedingt ebenfalls nicht betroffen, erhebliche Störungen sind aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, auszuschließen. Für die nicht pla- nungsrelevanten Vogelarten verhindern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen das Eintre- ten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Weitere artspezifische Maßnahmen werden für keine der im Plangebiet auftretenden artenschutzrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspezifi- sche Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des gesetzlichen Arten- - 50 - / 51 schutzes nicht. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitert somit unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht an den artenschutzrechtlichen Ver- boten. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht aus diesem Grunde die städtebauliche Erforderlich- keit. Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose und ferner die Erdkröte, die nicht dem speziellen Ar- tenschutz unterstehen, sind mit der Planung Lebensraum- und Individuenverluste durch die Flä- cheninanspruchnahme verbunden. Obwohl zu nachtaktiven Wirbellosen wie z.B. Nachtfaltern kei- ne gezielten Untersuchungen durchgeführt wurden, ist abzusehen, dass die Installation von künst- lichen Lichtquellen, vor allem des Flutlichts, zu Desorientierung und Tötung von Individuen führt. Auch für diese Arten werden deshalb Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die den Schutz von Teilflächen sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Die Maßnahmen sehen wie folgt aus: - Maßnahme Fauna-V1 – Erhalt von strukturreicheren Randbereichen der Wiesenfläche. Die Maßnahme dient verschiedenen Säugetieren, der Erdkröte und vielen der festgestellten tagaktiven Wirbellosen. Die Maßnahme wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert. - Maßnahme Fauna-V2 – Erhalt von Wiesenstreifen ent lang des zwischen den Trainingsplät- zen durchführenden Weges. Durch die Maßnahmen wird kleinflächig der Verlust von Le- bensräumen gemindert, vor allem aber die Barrierewirkungen für wenig mobile Arten wie z. B. Säugerarten, Erdkröte oder Heuschrecken reduziert. Die Maßnahme wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert. - Maßnahme Fauna-V3 – Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf Tierarten: Um die geplanten Trainingsplätze ausreichend nutzen zu können, ist die Installation von Flutlichtanlagen vorgesehen. Aufgrund der potenziellen Konflikte mit nachtaktiven Tierarten (Säugetiere, Wirbellose) ist dafür die Verwendung von Planflächenstrahlern mit UV Siche- rung der Maßnahme erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. - Maßnahme Fauna-V4 – Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Wegebe- leuchtung auf Tierarten: Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im Vorhabenbereich ist zu unterlassen, um nachtaktive Wirbellose möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung zu verringern. Durch die Berücksichtigung der Maßnahmen V1 und V2 ist es möglich, die Betroffenheit von Tier- arten deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen V3 und V4 sind rechtlich nicht zwingend erforderlich, können aber auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Selbst bei einem potentiellen Verlust von Lebensraum und/oder der unmittelbaren Gefährdung von Individuen häufiger, weit verbreiteter Arten, sind Auswirkungen auf den Bestand der Arten bzw. ihre lokalen Populationen auszuschlie- ßen. Da die Arten nicht dem besonderen Artenschutz unterstehen bzw. aufgrund der Zulässigkeit des Eingriffs nicht den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG unterliegen und aufgrund ihrer Häufigkeit teils als Schädlinge bekämpft werden (z.B. Feldmaus, Kaninchen), sind weder Lebensraumverluste noch unmittelbare Gefährdungen von Individuen als erhebliche Auswirkungen auf die Arten oder deren Lokalpopulationen zu betrachten. Für die im Boden leben- den Arten sind zudem keine weiteren mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Maßnahmen zur Verringerung der Tötungsgefahr möglich. Artspezifische, bestandsstützende Ausgleichsmaßnah- men sind aufgrund der Häufigkeit der Arten, da die Arten auch von der Renaturierung eines Sport- platzes profitieren und wegen ihrer geringen Ansprüche an ihre Lebensräume ebenfalls nicht durchzuführen. Eine Erheblichkeit der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die nicht dem speziel- len Artenschutzrecht unterstehenden Tierarten bzw. ihre lokalen Vorkommen kann deshalb ausge- schlossen werden (vgl. Kapitel 7.5.1.3.). Somit führt die Realisierung des Bebauungsplans "Erwei- terung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz" auch für die Tierarten, die nicht dem speziellen Arten- schutz unterstehen, nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen. 6.12.2. Verkehr Durch brenner BERNARD ingenieure GmbH wurde die „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungs- plan Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz“, 24.05.2019 erstellt. Ziel der verkehrlichen Untersuchung ist es, für das Plangebiet nachzuweisen, dass der Stellplatzbedarf durch die plan- - 51 - / 52 bedingten Änderungen des RheinEnergieSportparks gedeckt werden kann. Zudem wurden Aussa- gen zum Nutzungszweck seitens der Pkw-Fahrerinnen und Fahrern auf den Parkplätzen im Um- feld des Geißbockheims getroffen. Des Weiteren dient die verkehrliche Untersuchung auch als Datenbasis für das Lärmgutachten. Stellplatznachfrage Im Zuge der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurden Verkehrserhebungen an fünf Parkplätzen, die im Umfeld des Geißbockheims liegen, an drei Tagen mit unterschiedlichem Trainingsbetrieb durchgeführt. Die Ergebnisse der Verkehrserhebungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die höchste Stellplatznachfrage wurde am Tag 2 (S amstag, 28.04.2018) um 11:45 Uhr (Peak) mit Spielbetrieb von vier Nachwuchsmannschaften (vier Heimspiele der U15, U17, U8 und U9) erhoben. - Die Stellplatznachfrage betrug über alle fünf Par kplätze während des genannten Peaks insgesamt 349 Pkw-Stellplätze (Auslastung: 94 %) Auf den Parkplätzen konnten zum Teil temporäre Überschreitungen der Stellplatzkapazität festge- stellt werden. Zu erklären sind diese Überschreitungen zum einen mit der etwa 400 m langen Zu- fahrtstrecke zwischen dem Parkplatz Geißbockheim und der Zählstelle am Knotenpunkt Berren- rather Straße/Franz-Kremer-Allee, auf der sich fortbewegende Fahrzeuge befanden, die somit kei- nen Pkw-Stellplatz in Anspruch nahmen. Zum anderen lassen sich die Überschreitungen begrün- den durch Hol- & Bringdienste der Eltern und Fahrdienste des 1. FC Köln, welche im Rahmen der Verkehrsbeobachtungen zu den ermittelten Stoßzeiten die Nachwuchsspielerinnen und -spieler auf den Parkplätzen absetzten, dabei jedoch keine Pkw-Stellplätze in Anspruch nahmen. Zusätzliches Verkehrsaufkommen Im Verkehrsgutachten wurde des Weiteren das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Erwei- terung des RheinEnergieSportparks abgeschätzt. Dabei ist lediglich durch die Nutzung der geplan- ten Großspielfelder (organisierter Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln und Schulsport), durch die Nutzung der vier öffentlichen Kleinspielfelder sowie in geringem Umfang durch die in das Leistungszentrum neu aufzunehmende GeißbockAkademie von Neuverkehr aus- zugehen. Bei der Ermittlung wurden ein Werktag sowie ein Samstag betrachtet, da hier unter- schiedliche Nutzungsparameter zugrunde liegen. Die Berechnungen ergaben, dass es an einem Werktag zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 220 Kfz/24h kommt und an einem Sams- tag zusätzlich von 280 Kfz/24h. Auswirkungen auf die Verkehrsqualität Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld des Plangebietes ist durch die Zusatzverkehre in der Spitzenstunde keine nennenswerte Veränderung der Verkehrsqualität zu erwarten, sodass auf einen detaillierten rechnerischen Nachweis verzichtet werden konnte. Stellplatzbedarf für die geplanten Erweiterungsmaßnahmen Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde des Weiteren der Stellplatzbedarf für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks bestimmt. Die Ermittlung erfolgte dabei für die Diffe- renz der Nutzungsänderungen mithilfe von Annahmen, die sich an der früheren Verwaltungsvor- schrift zu § 51 der alten BauO NRW (Stand 2000) orientieren. Demnach sind für den zusätzlichen Sportplatz, das Leistungszentrum und die öffentlichen Kleinspielfelder insgesamt 73 Pkw- Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks nachzuweisen. Auf diesen Ergebnissen aufbauend wurde der Stellplatznachweis für den regulären Planfall, d.h. Tage an denen die U21 keines ihrer Meisterschaftsspiele im Franz-Kremer-Stadion bestreitet, für die folgenden drei Fälle ermittelt: - Fall 1: Werktag ohne öffentlichem Trainingsbetrie b der Lizenzmannschaft - Fall 2: Spielbetrieb nur von Nachwuchsmannschafte n: vier Heimspiele der U15, U17, U8 und U9 - Fall 3: Werktag mit öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmannschaft - 52 - / 53 Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den regulären Planfall ergab, dass das Stellplatzange- bot für alle drei untersuchten Fälle als ausreichend gewertet werden kann. Der zusätzliche Stell- platzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks kann somit nachgewiesen werden. Die Errichtung der Tiefgarage unter dem geplanten Leistungszentrum mit 32 Stellplätzen ist dabei städtebaulich erforderlich, um dem künftig erhöhten Stellplatzbedarf im RheinEnergieSportpark gerecht zu werden. Die Ermittlung des Stellplatznachweises für seltene Ereignisse, d. h. für Tage an denen ein Meis- terschaftsspiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion stattfindet, führte zu dem rechnerischen Ergeb- nis, dass die Stellplatzkapazität des RheinEnergieSportparks - sowohl im Bestand als auch im Planfall bei mehreren zeitgleichen Spielen der Nachwuchsmannschaften - zu einem bestimmten Zeitpunkt überschritten wird. Dieses rechnerische Ergebnis wurde mit der festgestellten Praxis abgeglichen. Die Anreise der Zuschauer zu Veranstaltungen im Franz-Kremer-Stadion (Spiel der U21) ist gemäß Angaben des 1. FC Köln außerhalb des gemessenen Peaks im Fall 2 (Spielbetrieb von Nachwuchsmannschaf- ten am Wochenende) zu erwarten. Der Peak im Fall 2 liegt ungefähr zwischen 10:30 Uhr und 13:00 Uhr (für ca. 11:45 Uhr wird die höchste Stellplatzbelegung ermittelt). Nach 13:00 Uhr baut sich der Peak bereits ab. Die Spiele der U21 beginnen im Regelfall an Samstagen um 14:00 Uhr, sodass mit einem Eintreffen der Zuschauer nach zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr zu rechnen ist, Somit kommt es zu einer zeitlichen Verlagerung der Ziel- und Quellverkehre sowie der in An- spruch genommenen Stellplatzkapazitäten, sodass die Stellplatzkapazität im RheinEnergieSport- park in der Praxis auch im Fall eines Spiels der U21 im Franz-Kremer-Stadion – in Abhängigkeit der Zuschauerzahl - ausreichend sein kann. Bei Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung ist der 1. FC Köln bereits heute in der Lage, durch entsprechende Informationen und verkehrliche Maßnahmen (z. B. Einsatz von Busshuttles), frühzeitig zu reagieren. Zudem wird zukünftig organisatorisch vom 1. FC Köln geregelt werden, dass keine Nutzung des hinzukommenden Sportplatzes 9 zeitgleich stattfindet. Alternativ ist die Verlegung der Spiele im Franz-Kremer-Stadion in andere Sportstätten (z. B. Südstadion, RheinEnergieStadion) möglich und bereits gängige Praxis. Entsprechende Re- gelungen können im Rahmen der Baugenehmigung getroffen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrssituation im Fall 2 und bei einem Meisterschaftsspiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion bereits im Bestand an wenigen Tagen des Jahres als kritisch zu werten ist und somit nicht auf die im Zuge der Bauleitplanung geplanten Baumaßnahmen zu- rückzuführen. Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen des 1. FC Köln in Bezug auf ein zusätzli- ches Großspielfeld und das Leistungszentrum sowie aufgrund der vier neuen öffentlichen Klein- spielfelder konnte somit nachgewiesen werden. 6.12.3. Lärm Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine "Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende Geräuschemission und –immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sport- anlage ‚RheinEnergieSportpark in Köln Sülz‘", Juni 2019 durch die ADU cologne GmbH erstellt. Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist mit dem Rd. Erl. des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1989 die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Danach findet grundsätzlich eine Lärmsegmentierung, d. h. Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmis- sionen getrennt nach der Lärmart statt. Sportanlagenlärm Für die Ermittlung und Bewertung von Sportanlagenlärm wird als Orientierungshilfe die 18. BIm- SchV herangezogen (vgl. Kapitel 7.5.6.1). Im Plangebiet wurden die bestehenden und geplanten Trainingsplätze, das Gebäude des Leis- tungszentrums und das Franz-Kremer-Stadion in die Untersuchung eingestellt. Die geplanten Funktionsgebäude (A4 und C1) sind hingegen für Geräuschimmissionen irrelevant. - 53 - / 54 In der unmittelbaren Nachbarschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind drei Emittenten angeordnet, die jedoch nicht nach der 18. BImSchV zu beurteilen sind: - Geißbockheim mit einem externen Gastronomiebetrei ber - Schießstand Schützenbruderschaft St. Hubertus Köl n-Sülz- Klettenberg 1922 e.V. - Waldkindergarten "Die Waldzwerge" Das Geißbockheim wird teilweise vom 1. FC Köln (Trainingsräume, Verwaltung, Fan-Shop) und teilweise als Gastronomie betrieben. Die Geräusche durch Nutzung des 1. FC Köln vom Geiß- bockheim, die gemäß der 18. BImSchV zu beurteilen wären – hier sind die Geräusche aus der Trainingshalle im Geißbockheim bzw. die Geräusche während des Umziehens der Sportler zu nennen -, sind gegenüber den übrigen Sportanlagengeräuschen nicht relevant. Darüber hinaus entsteht aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr der Nutzung am Geißbockheim Verkehrslärm. Der Schießstand bedarf und besitzt nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhangs eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und damit ist als Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen des Schießstandes die TA Lärm heran- zuziehen; denn die 18.BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer Geneh- migung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Unmittelbar südöstlich des Schießstandes ist der Wald- kindergarten "Die Waldzwerge" angeordnet. Die Geräusche durch die Kindergartennutzung ist als sogenannte sozialadäquater Lärm einzustu- fen und fällt ebenfalls nicht unter die 18. BImSchV. Die in der weiteren Umgebung vorhandenen Sportanlagen vom Blau Weiß Köln, DJK Südwest Köln, der Kampfbahn 1. FC Köln am Decksteiner Fort, die Tennisplätze KHTC Blau Weiß Köln, der Sportplatz Beethovenpark sowie die Rugby-Park ASV Köln wurden ebenfalls als Vorbelastung in die Untersuchung eingestellt. Für die Eingangsdaten der durchgeführten Berechnung wird auf das Lärmgutachten verwiesen. Die Ergebnisse für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung durch Sportanlagenlärm gemäß der 18. BImSchV für die geplante Erweiterung / Sanierung des RheinEnergieSportparks zeigen, dass die Vorgaben der 18. BImSchV eingehalten werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Sportanla- gen im Bebauungsplan tags innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h. werktags zwischen 06:00 bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, sowie zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) nicht betrieben werden. Die Haustechnik des Leistungs- zentrums im Sondergebiet ist auf einen abgestrahlten Schallleistungspegel von L WA = 90 dB tags und nachts zu begrenzen. Dies wird durch die textliche Festsetzung 6.2 planungsrechtlich gesi- chert. Gemäß den Berechnungen des Lärmgutachtens ergeben sich Beurteilungspegel außerhalb der Ruhezeiten, die für die relevanten Szenarien für das Franz-Kremer-Stadion (5 390, 2 500 und 400 Zuschauer) durchweg – mit Ausnahme des IO 11 – unterhalb der maßgeblichen Immissionsricht- werte der 18. BImSchV liegen. Der in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR) gelegene IO 11 weist bei allen Szenarien einen um 2 dB über dem Immissionsrichtwert von 50 dB(A) liegenden Beurtei- lungspegel auf. Diese Überschreitung des Immissionsrichtwertes ergibt sich allerdings bereits weitgehend aus der Vorbelastung durch andere, außerhalb des Plangebiets liegende Sportemit- tenten, nämlich zwei bestehende Sportanlagen (aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest), die deutlich näher zu diesem Immissionsort ausgerichtet sind. Die Zusatzbe- lastung aus dem Plangebiet stellt sich an diesem Immissionsort (IO 11) als gering dar. Die Über- schreitung des IO 11 ist demnach nicht allein auf die Auswirkungen des Plangebietes zurückzufüh- ren. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel von lediglich 0,1 bis 0,2 dB. Auf- grund der Vorbelastung durch die Sportanlagen und die Militärringstraße sowie der Lage des IO 11 im Randbereich der Wohngebiete zum Außenbereich wird eine Erhöhung des zumutbaren Immis- sionsrichtwerts i. S. einer Zwischenwertbildung um 2 dB für vertretbar angesehen. Der Beurteilungspegel innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags kann bei gleichzei- tiger Vollauslastung aller Sportanlagen (Gesamtbelastung) den Immissionsrichtwert für ein WR- Gebiet an zwei Immissionsorten (IO 4 und IO 11) um 2 dB überschreiten. Hierbei ist jedoch zu be- achten, dass sich die Überschreitung bereits auf Grund der Vorbelastung ergibt und sie somit nicht planbedingt ist. Es handelt sich zudem um Grundstücke im Randbereich der Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf Grund ihrer Nähe zu stark befahrenen Straßen und den vor- - 54 - / 55 handenen Sportanlagen vorbelastet sind. Daher erachtet die Stadt Köln eine Erhöhung des zu- mutbaren Immissionsrichtwerts im Sinne einer Zwischenwertbildung um 2 dB als vertretbar. Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung des Immissionsrichtwerts alleine aus der An- nahme der genehmigten, in der Realität nicht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-Kremer- Stadions mit 5 390 Zuschauern. Dieses dient u. a. der Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als Spielstätte, die aufgrund der Auflagen des Verbandes über eine Kapazität von mindestens 2 500 Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten Saisons zeigt jedoch, dass die maximale Zuschauerzahl deutlich unterhalb der geforderten Kapazität von 2 500 Zuschauern liegt. Mit einer höheren Auslastung ist daher allenfalls bei den Heimspielen der Regionalligamannschaft zu rechnen. Die Durchführungsbestimmungen des Verbandes setzt die Regelspielzeit für Regio- nalligaspiele auf Samstag 14 Uhr, also außerhalb der Ruhezeiten fest. Zu Gunsten dieses nur in Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein seltenes Ereignis i. S .d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt und die sich dar- aus ergebende Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV hinnehmbar ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr, die Immissionsrichtwer- te in bestimmten Maße zu überschreiten. Da es pro Saison nur insgesamt 18 Heimspiele 1 der Re- gionalligamannschaft gibt, werden die zulässigen Ausnahmen bei Weitem nicht erreicht. Für Aus- lastungen von unter 2 500 Zuschauern werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11, aufgrund der oben beschriebenen Gründe) auch innerhalb der mittäglichen Ru- hezeit unterschritten. Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion durch Nachwuchs- und Frauenmannschaften konnten in den letzten Jahren im Regelfall eine Auslastung von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an al- len Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feier- tags unterschritten. Beim IO 11 ist zudem zu beachten, dass die Planung jedenfalls bei einer Zuschauerzahl von 5 390 im Franz-Kremer-Stadion nicht lärmerhöhend wirkt. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung. Darüber hinaus wurden die die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Einwirkungen auf das Leistungszentrum untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung durch den anlagenbezogenen Straßenverkehr aufgrund der auf den angrenzenden klassifizierten Straßen vorherrschenden Verkehrsbelastung im Vergleich zum geringen Kfz- Zusatzverkehr durch die Nutzung der Sportanlage nicht vorliegt. Die Einwirkungen auf Aufenthalts- räume im Leistungszentrum und die daraus resultierenden Vorgaben für die Schalldämmung von Fenstern gemäß DIN 4109 ist im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln. Entsprechende Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan festgesetzt (vgl. Kapitel 6.8.). Freizeitlärm Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sollen auch vier öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden können. Diese öffentlichen Kleinspielfelder sind nicht gemäß der 18. BImSchV, sondern gemäß der Freizeitrichtlinie NRW zu betrachten. Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Betrieb der Kleinspielfelder durch die Kommunikationsgeräusche durch die Nutzenden der Kleinspielfelder (zu den geplanten Nutzungen siehe Kapitel 6.9.1) sowie durch die Pkw-Vorgänge auf dem Platzplatz an der Gleueler Straße be- stimmt. Gemäß den Ergebnissen der Lärmuntersuchung werden an sämtlichen Immissionsorten die Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie unterschritten. Eine Überschreitung der zulässigen Maximal- pegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund dieser Berech- nungsergebnisse sind bei der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder keine Lärmschutzmaß- nahmen erforderlich. Lärmbelastung des äußeren Grüngürtels als Erholungsanlage durch die Sportnutzung Durch die Nutzung der Sportanlagen des 1. FC Köln wird der äußere Grüngürtel als Anlage für die Naherholung der Bevölkerung mit Sportlärm belastet. Effiziente Maßnahmen, wie beispielsweise 1 In der Regel werden 17 Heimspiele ausgetragen. In der Regionalliga kann es aber dazu kommen, dass 18 Heimspie- le auszutragen sind. Es wurde daher der Worst-Case mit 18 Heimspielen betrachtet. - 55 - / 56 Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände, sind entsprechend den Aussagen des Grünordnungs- planes wegen ihrer großen Konflikte zu der übrigen Nutzung des Äußeren Grüngürtels unverträg- lich. Darüber hinaus hat das Lärmschutzgutachten nachgewissen, dass an den maßgeblichen Im- missionsorten die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. nicht wesentlich verschlechtert werden. Die Auswirkungen bzgl. des Schalls sind somit als vertretbar zu bewerten, da diese nur einen ge- ringen Teil des Äußeren Grüngürtels betreffen. Gegebenenfalls erforderliche Schallschutzmaß- nahmen sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. 6.12.4. Wald Im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere, mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Nicht zum Wald zählen Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG), Flächen mit agroforstlicher Nutzung (Nr. 2), bestimmte zum Stichtag als landwirtschaftlich genutzt gemeldete Flächen, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung andauert (Nr. 3), und in der Flur oder im be- bauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden (Nr. 4). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens stellte sich somit die Frage, ob es sich bei der Gleueler Wiese um eine Waldwiese handelt oder nicht. Waldwiesen müssen ihrem Hauptzweck nach dem Wald dienen, was etwa durch eine entsprechende waldspezifische Erholungsfunktion oder durch deren ökologische Funktion für bestimmte, waldlebende Arten gegeben sein kann. Dies wird nach eingehender Prüfung von der Stadt Köln verneint. Die Größe der Gleueler Wiese und die Tatsa- che, dass die Wiese nur von Waldbestand eingerahmt wird, selber aber nicht mit Bäumen oder Gehölzen, auch nicht teilweise, bestanden ist, sprechen dafür, dass der Wald im Äußeren Grün- gürtel an den Rändern endet. Aufgrund der Abstände der geplanten Sportanlagen zum bestehenden Wald ist auf die Waldrand- steifen im Bebauungsplanverfahren ein besonderes Augenmerk gelegt worden. Aufgrund der ge- wählten Abstände der Flächen für Sportanlagen (A1 bis A3) sowie der Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleinspielfelder können die Waldrandstreifen ihre ökologische Funktion weiterhin in vollem Umfang erfüllen, da im Bereich der Waldrandstreifen keine Eingriffe durch die Trainingsplätze bzw. Kleinspielfelder zulässig sind. Die im Plangebiet liegenden forstbestandenen Flächen werden zudem mittels einer Erhaltungsfestsetzung (siehe Kapitel 6.9.2.9.) planungsrecht- lich gesichert, sodass auch für die Zukunft gesichert ist, dass die forstbestandenen Flächen wei- terhin unverändert Teil der Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind. Der Bebauungsplan schafft daher keine Grundlage für eine Waldumwandlung, so dass § 43 Abs. 1 LFoG keine Anwendung findet. 6.12.5. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Insbe- sondere durch die Anlage der neuen Trainingsplätze sowie der öffentlichen Kleinspielfelder kommt es zu einer Inanspruchnahme von bisher nicht beanspruchtem Grund und Boden. Durch die Erwei- terung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks kann die bestehende Infrastruk- tur jedoch genutzt werden. Der Flächenbedarf für die Erweiterung wird dadurch gegenüber einer Neuplanung an einem anderen Ort erheblich verringert. Der Flächenbedarf wird zudem durch die Nutzung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die Renaturierung des heutigen Spielfeldes 2 führt zudem zu einem Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle. 6.12.6. Klima Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten "Mas- terplan 1. FC Köln: Klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" durch Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Mai 2019 erstellt. Anlass war insbesonde- re die Schaffung von neuen Trainingsplätzen sowie der Errichtung des Fußball-Leistungszentrums. Im Gutachten wurde für die neuen Trainingsplätze der vorgesehene Kunstrasenbelag angesetzt. - 56 - / 57 Auch die Belagsänderungen innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C wur- den berücksichtigt. Der Kunstrasenbelag hat die Eigenschaft, sich während sommerlicher warm-heißer Witterungsbe- dingungen aufzuheizen. Im Rahmen der Untersuchung wurde als Worst-Case-Betrachtung unbe- feuchteter Kunstrasen auf gebundener Tragschicht für einen sehr warmen Sommertag, hinsichtlich Wärmebelastung und Kaltluftverhältnissen untersucht. Die Bewertung erfolgt anhand der aus dem Vergleich von Ist- und Plan-Zustand ermittelten Unterschiede der klimatologischen Messgrößen. Die Untersuchung ergab, dass unmittelbar über den geplanten neuen Trainingsplätzen sowie der öffentlichen Kleinspielfelder im Vergleich zur Umgebung erhöhte Lufttemperaturen von bis zu 3,5 Kelvin (K) und eine erhöhte Wärmebelastung (+1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) von "warm" auf "heiß") auftreten, die mit der Situation in der bestehenden Bebauung in Köln-Sülz ver- gleichbar ist. Sie stellen somit eine lokale Wärmeinsel dar, die vormittags aufgrund fehlender Ver- schattung sogar um bis zu 0,6 K wärmer als die Sülzer Bebauung sein kann. Es handelt sich hier- bei um lokale Effekte, deren Fernwirkung als gering einzustufen ist. So ist bereits auf dem nordöst- lich der neuen Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der Wärmebelas- tung feststellbar. Da die betroffenen Flächen jeweils in Strömung reduzierende Waldgebiete ein- gebettet sind, wirken sich die Flächenmodifikationen der Planung nur in einem Umkreis von maxi- mal 240 Metern aus. Der äußerste Südrand der Kleingärten stellt die Grenze des Wirkbereichs dar, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 PMV vernachlässigbar. Auswirkungen auf die übrige Kleingartenanlage und die noch weiter entfernt gelegene Sülzer Bebauung sind nicht fest- stellbar. Die Umwandlung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu extensiver Wiese zeigt erwartungsgemäß keine Effekte. Bei dem auf einem bestehenden Kunstrasenplatz geplanten Leistungszentrum zeigt sich, dass während eines sehr warmen Sommertages im nordöstlichen Windschatten ein Temperaturrück- gang von ca. -2 K zu verzeichnen ist, welcher auf den Gebäudeschatten zurückzuführen ist. Im Schatten des geplanten Leistungszentrums ist ebenfalls eine Reduzierung der Wärmebelastung zu erwarten. Bei der Nachtsituation ist beim Leistungszentrum eine leeseitige Warmluftfahne zu be- obachten. Hier ist eine Lufttemperaturerhöhung von 0,6 K zu erwarten. Die Warmluftfahne er- streckt sich bis zu einer Entfernung von ca. 240 Metern, wird dabei jedoch zunehmend schwächer und hat somit keine Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung in Sülz. Bei der strahlungsnächtlichen Kaltluftproduktion konnte durch die Flächenumwandlung von Wiesen in Kunstrasenflächen bzw. in Kleinspielfelder sowie die Errichtung der zusätzlicher Gebäude (Leis- tungszentrum und Funktionsgebäude) eine absolute Reduktion (ca. 2,2 %) nachgewiesen werden, deren relativen Auswirkungen jedoch gering sind, da der Flächenanteil der für die Kunstrasen vor- gesehen Wiesen sowie der geplanten Gebäude an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. Ein Kaltlufttransport aus dem Planflächenbereich heraus konnte nicht festgestellt werden und wird wegen der umliegenden, strömungshemmenden Wälder als unwahrscheinlich eingestuft. Die Renaturierung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu Wiese hat aufgrund des geringen Flä- chenanteils an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche keine Auswirkungen. Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Simulationsgebietes lie- genden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strahlungsnächtlicher Kaltluft- transport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. Die Planung hat somit auch hinsichtlich Kaltluftproduktion und -verlagerung keine maßgeblichen Auswirkungen. Hinsichtlich der Auswirkungen der Kunstrasenflächen und der geplanten Gebäude auf eine poten- zielle Verschlechterung des gesamtstädtischen Klimas kann deren Einfluss ausgeschlossen wer- den. Bezüglich der lokalen Auswirkungen auf Spieler, mögliche Zuschauer sowie Passanten bleibt bei den neu zu schaffenden Kunstrasenspielflächen die erhöhte Wärmebelastung auf die eigentlichen Kunstrasenspielflächen beschränkt. Selbst die leeseitige "Hitzefahne" schwächt sich rasch ab. Am nördlich der Spielfelder verlaufenden Fußweg steigt die thermische Behaglichkeit nur noch um ca. 0,5 PMV von "behaglich" auf "leicht warm" an. Bereits in kurzer Entfernung zu den Spielfeldrän- - 57 - / 58 dern erreicht der thermische Komfort wieder das Niveau der Umgebung (bzw. des Ist-Zustandes). Der Südrand der Kleingärten ist noch betroffen, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) vernachlässigbar. Der übrige unveränderte Bereich der Wie- senflächen dieser Waldlichtung ist somit von zusätzlicher Wärmebelastung nicht betroffen. Die Umwandlung eines Trainingsplatzes von Kunst- zu Hybridrasen innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C zeigt hingegen eine Verbesserung der klimatischen Situati- on mit um bis 4 K niedrigeren Lufttemperaturen und einer Verbesserung des thermischen Komforts von (- 1 PMV) von "heiße" auf "warme" Bedingungen. Neben den Auswirkungen aufgrund der Errichtung der Trainingsplätze bzw. der Änderung der Bo- denbeläge und der Errichtung des Leistungszentrums erfolgen im Bebauungsplan weitere Festset- zungen, welche dem Klimaschutz dienen. Zu nennen sind hier die Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die Anpflanzung von Einzel- bäumen, der Erhalt von Einzelbäumen bzw. von weiteren Bepflanzungen sowie die Dach- und Fassadenbegründung. Hinzu kommen die externen Ausgleichsmaßnahmen, die allgemein dem Klimaschutz dienen, aber aufgrund der räumlichen Entfernung keine Auswirkungen, insbesondere keine mindernden Effekte auf die versiegelten Flächen im Bebauungsplangebiet haben. Der Grünordnungsplan stellt dar, dass durch das Fehlen der Vegetationsdecke auf den Flächen der Trainingsplätze mit einem Kunstrasenbelag wie oben dargestellt klimatisch schlechtere Bedin- gungen festzustellen sein werden. Dies stellt einen Konflikt mit den Funktionen der Erholungsnut- zung bzw. Sportnutzung dar. Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des Temperaturanstieges auf den Sportplatzflächen bei Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung, da denkbare Maßnah- men wie eine regelmäßige Bewässerung mit negativen Begleiterscheinungen wie einem sehr ho- hen Anstieg der Luftfeuchtigkeit auf dem Spielfeld verbunden sind. Der Temperaturanstieg ist je- doch nahezu auf die Trainingsplätze selbst begrenzt, sodass keine spürbaren Auswirkungen auf die Umgebung bestehen. Der lokal begrenzte Temperaturanstieg ist somit als vertretbar zu bewer- ten, insbesondere auch, weil im Falle von Extremwetterlagen mit einer gezielten Trainingssteue- rung den Auswirkungen von Hitzeereignissen entgegengewirkt werden kann. 6.12.7. Denkmalschutz 6.12.7.1. Äußerer Grüngürtel Der Äußere Grüngürtel ist seit 1980 in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Denkmallisten- nummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. Bei der Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels sind im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße nördlich des Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. Der bestehende Denk- malschutz wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Der Bebauungsplan sieht die Errichtung von drei neuen Großspielfeldern, vier Kleinspielfeldern für die öffentliche Nutzung, einem neuen Leistungszentrum sowie von zwei Funktionsgebäuden vor. Des Weiteren ist eine Umgestaltung im Bereich der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeich- nung C angedacht. Ein Trainingsplatz im Bereich der Achse Decksteiner Weiher und Freiflächen im Südosten des Plangebietes wird renaturiert. Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch die neuen Trainingsplätze inklusive der Funktionsge- bäude, der Modernisierung der bestehenden Trainingsbereiche sowie der öffentlichen Kleinspiel- feldern wird aus Sicht des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bzw. des Stadtkonserva- tors unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen als denkmalverträglich eingestuft. Die Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels fußt auf Planungen des Stadtbaumeisters Fritz Schuma- cher. Die eigentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte nach Plänen des Leiters der Planungsab- teilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum. Das von Nußbaum zugrunde gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenprogramm ausgerich- tet, das neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasserflächen und insbesondere weite, offene Volkswiesen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen, die in großen Ab- ständen voneinander angesiedelt wurden (z. B. Postsportvereinsanlage am Fort IV, Sportpark Müngersdorf, Geißbockheim, Golfclub Marienburg). Die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur Militärringstraße entspricht dabei mehr dem ursprünglichen Gedanken, als eine Anlage der - 58 - / 59 Sportplätze südwestlich des Geißbockheims entlang der Berrenrather Straße, wie dieses zuerst vom 1. FC Köln angedacht war, aber aus Denkmalschutzgründen nicht weiter verfolgt wurde. Auch die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze (anstelle von Sportrasenplätzen) auf das Denkmal wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich ein- gestuft. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen keine denkmalpfle- gerischen Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im Äußeren Grün- gürtel zahlreiche Kunstrasenplätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als denk- malverträglich eingestuft wurden. Der notwendige Neubau des Fußball-Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer- Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Durch eine Bündelung der Funktionen im Fußball- Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten eine Vertei- lung von Einrichtungen auf der Fläche des RheinEnergieSportparks vermieden. Generell ist unter Kenntnisnahme dieser Sachlage aus Sicht des Stadtkonservators das geplante neue Gebäude des Fußball-Leistungszentrums denkmalrechtlich verträglich. Insofern steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sportanlagen des 1. FC Köln keine denkmal- pflegerischen Belange entgegen. 6.12.7.2. Bodendenkmal Dem Plangebiet ist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgesprochen ho- hes Potenzial im Hinblick auf die Erhaltung archäologischer Bodenfunde beizumessen. Dieser ur- sprünglich noch im 19. Jahrhundert ländlich besiedelte Raum außerhalb der historischen Innen- stadt wurde aus einer Überprägung durch Wohn- und Industriebebauung sowie dem Geländeab- bau durch Ton- und Kiesgewinnung im Nahbereich der seit der Industrialisierung flächenmäßig stark wachsenden Stadt weitgehend ausgespart. Ab 1870 wurde die halbkreisförmige um die Stadt verlaufende Zone für die Errichtung eines der Stadt vorgelagerten äußeren Festsetzungsgürtels (2. Rayon) mit einer regelmäßigen Reihung aus Forts und Zwischenwerken sowie einer späteren Ver- dichtung durch Feldzwischenbauten und weiteren militärischen Anlagen ausgebaut. Es erfolgten zwar punktuelle Bodeneingriffe durch die Festungsbauten, zivilen Bauprojekte und Nutzungen au- ßer der Landwirtschaft wurden in deren Umfeld aus Gründen der Freihaltung des Schussfeldes jedoch gleichzeitig unterbunden. Nach Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Fläche des ur- sprünglichen Festungsgürtels durch die Anlage des Äußeren Grüngürtels bereits in den 1920er Jahren in einen städtischen Naherholungsraum überführt und so bis heute aus dem städtischen Siedlungs-, Industrie- und Infrastrukturraum ausgegliedert. Abgesehen von landschaftsgestalteri- schen Eingriffen bei Anlage des Äußeren Grüngürtels kamen somit keine jüngeren künstlichen Überprägungen in nennenswertem Umfang hinzu, sodass die Landschaftsoberfläche im Bereich des heutigen Äußeren Grüngürtels großflächig in ihrem vorindustriellen Zustand erhalten geblieben ist. Aus Altkarten des 19. Jahrhunderts ist zu entnehmen, dass das zu dieser Zeit siedlungsfreie Planungsareal zwischen der Gleueler Straße und der Berrenrather Straße von zwei sich im Be- reich des heutigen Decksteiner Weihers kreuzenden Wegeverbindungen durchschnitten wurde. Das hohe archäologische Potenzial des Äußeren Grüngürtels wurde bei Ausgrabungen und bau- begleitenden Beobachtungen in den 1920er Jahren deutlich. International herausragende Beispie- le sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von Müngersdorf. Auch im erweiterten Planungsgebiet wurden bei Anlage des Äußeren Grüngürtels zahlreiche Sied- lungsspuren vor- und frühgeschichtlicher als auch römischer Zeitstellung bekannt und in Aus- schnitten archäologisch untersucht. Da die Planunterlagen der archäologischen Ausgrabungen im Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind, lässt sich die Lokalisierung der damals erfassten ar- chäologischen Befunde und Funde anhand der erhaltenden schriftlichen Dokumentation nur teil- weise im einzugrenzenden Gebiet zwischen der Berrenrather Straße im Südosten und der Gleue- ler Straße im Nordwesten rekonstruieren. Die baulichen Reste einer ländlichen römerzeitlichen Siedlung mit Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren sind demnach im nördli- chen Planungsareal, etwa im Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2 zu verorten. Groß- flächige Bodenaufschlüsse bei Anlage des Decksteiner Weihers in den Jahren 1928-29 erbrachten im Abschnitt unmittelbar westlich des Planungsareals neben weiteren römerzeitlichen Bestattun- gen Nachweise einer ausgeprägten Besiedlung durch die frühesten bäuerlichen Kulturen der Re- gion zur Zeit der Jungsteinzeit (6. Jahrtausend v. Chr.) sowie der späten vorrömischen Eisenzeit - 59 - / 60 (etwa 2.-1. Jahrhundert. v. Chr.). Von einer Ausdehnung vorgeschichtlicher Siedlungsflächen auf das nördliche Planungsareal ist nicht zuletzt wegen einer für vorgeschichtliche Besiedlung begüns- tigten topographischen Situation dieses Gebietes auszugehen. Eine das Planungsareal durchlau- fende, erst im Zuge der Anlage des Äußeren Grüngürtels teilweise aufgefüllte Geländerinne, die dem ursprünglichen Verlauf des Gleueler Baches entsprechen dürfte, bildet hier durch eine Ver- zweigung nach Norden und Süden beidseitig spornartige Lagen aus, die als bevorzugte Standorte vorgeschichtlicher Siedlungen gelten können. Einen zentralen Denkmalbestand im Bereich des heutigen Grüngürtels bilden die neuzeitlichen Bauwerke des äußeren Festungsgürtels, zu denen auch die im heutigen Geißbockheim erhaltenen Reste des Artillerie- und späteren Infanteriezwischenwerkes Vlb gehören. Die größtenteils nur un- terirdisch erhaltenen Bauwerke sind nicht von den Planungen betroffen, da diese sich im Bereich von Freiflächen innerhalb der gestaffelten Festungsanlage bewegt. Die Überreste der Festungsan- lagen liegen zum einen im Nahbereich der Militärringstraße und zum anderen westlich des Pla- nungsareals. Luftbildbefunde aus den Jahren 1951 und 1984 liefern dagegen Hinweise auf eine militärische Nutzung der Flächen während des Zweiten Weltkrieges. Es handelt sich um eine Flakstellung im Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2. Eine Erhaltung des vollständigen Inventars un- terirdischer Bauelemente einer Flak-Batterie mit insgesamt mindestens fünf Flakgeschützen sowie den zugehörigen technischen und infrastrukturellen Einrichtungen zeichnet sich ab. Militärische Anlagen des Zweiten Weltkrieges erfahren in jüngerer Zeit zu Recht zunehmend eine Berücksich- tigung im Bereich des Kulturschutzes, sodass auch die untertägigen Relikte Gegenstand der ar- chäologischer Forschung werden und von bodendenkmalpflegerischen Belangen betroffen sind. Hierzu gehört auch eine Unterschutzstellung ausgewählter Relikte mit besonderem kulturhistori- schem Aussagewert als Bodendenkmal, wie beispielsweise im Fall des Westwalls. Die exemplari- sche Vollständigkeit der vorliegenden Flakstellung als Zeugnis des Luftkampfes im Kölner Stadt- gebiet rechtfertigt in diesem Zusammenhang den Denkmalcharakter und die Erhaltung der Anlage in besonderer Weise. Aufgrund dieser historischen Sachlage und der daraus abzuleitenden Erwartbarkeit von archäolo- gisch relevanter Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Bodenschicht darf in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln bei der Errich- tung der öffentlichen Kleinspielfelder sowie der Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume abgetragen werden. In der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 wurde eine archäo- logische Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden archäologischen Befunderwar- tung durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung ist seitens der Archäo- logischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zur Reduzierung der Höhenlage des geplanten Trainingsplatzes sowie der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und somit auch auf das Denk- mal Äußerer Grüngürtel (siehe vorstehendes Kapitel) ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen Geländeoberfläche zulässig. Voraussetzung ist, dass im Rah- men des Bodenabtrags eine archäologische Untersuchung durchgeführt wird, um eine wissen- schaftliche Untersuchung und Dokumentation archäologischer Befunde und Funde sicherzustellen. Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer Aushub erfolgt. Im Rahmen des Aushubs für die erforderlichen Drainageleitungen werden ebenfalls archäologische Untersuchun- gen erforderlich. Für die Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte des neuen Funktionsgebäudes (Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4) und der Flutlichtfundamente ist vorab im Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen eine Überprüfung der archäologischen Befunderwartung durchzuführen. Bei Nachweis archäologisch relevanter Befunde und Funde sind archäologische Untersuchungen im Vorlauf der Neubebauung durchzuführen. Baubegleitende archäologische Untersuchungen erfordern darüber hinaus auch alle übrigen, über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Neubau des Leistungszentrums, die Vergrö- ßerung/ Verlagerung des Funktionsgebäudes innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C, der Neubau der Flutlichtfundamente, die Anlage neuer Wege, Verkehrsflächen und Rigolen, Geländemodellierungen und für die Verlegung von Leitungen der technischen Infra- struktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen). - 60 - / 61 6.12.8. Waldkindergarten Südwestlich der geplanten Trainingsplätze befindet sich ein Waldkindergarten. Durch die Errich- tung der neuen Trainingsplätze kann eine von 17 informellen Spielstellen zukünftig nicht mehr ge- nutzt werden. Sämtliche Spielstellen sind planungsrechtlich nicht gesichert. Der Waldkindergarten nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die verbliebenden 16 Spiel- stellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es sich um eine Wiesenfläche, oh- ne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere weitere Wiesenflä- chen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die nord- westliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt angrenzt befinden sich die Spielfläche 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergen- dorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, das Spielen und Toben auf den Gleueler Wiesen während der Ausbauphase und nach Projektrealisierung stark eingeschränkt wird. Die Spielorte am süd- westlichen Wiesenrand zum Waldsaum sind durch den Betrieb der Trainingsfelder A1-A3 gestört, soweit die Naturbeobachtung im Vordergrund steht. Da die Kinder begleitet spielen, besteht die Möglichkeit, auch andere, nahe gelegene und ähnlich ausgestattete Abschnitte im Äußeren Grün- gürtel aufzusuchen. Im Zuge des Bebauungsplanes wurden die Trainingsplätze größtmöglich in nordöstliche Richtung geschoben. Des Weiteren können zukünftig das Funktionsgebäude des 1. FC Köln vom Waldkin- dergarten in Abstimmung mit dem Verein für den Toilettengang mit genutzt werden. Bereits im Bestand können die Kinder bei Sturm eine Halle im Geißbockheim nutzen. Die Auswirkungen auf den Waldkindergarten werden als vertretbar eingestuft. 6.12.9. Kontemplative Erholung / extensive Naherhol ung Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler Wiese, weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer naturnaher Freiraum auf- gesucht werden können. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchende eine erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu unge- nutzten Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses Land- schaftsteils wird sich ebenfalls so verändern, dass natursuchende Spaziergehende in nahegelege- ne Abschnitte des Äußeren Grüngürtels verdrängt werden. Des Weiteren ist durch die Nutzung freier Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport so- wie dem Vereins- und Schulsport eine steigende Frequentierung der Trainingsplätze und der Ein- richtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in den Abendstunden möglich. Dies gilt auch für den Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler Wiese außerhalb des Planungsgebie- tes. Gegenmaßnahmen werden jedoch nicht notwendig, da die intensivere Nutzung noch im Rah- men der typischen Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt. Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die Renaturierung und Sanierung des Parkplat- zes an der Berrenrather Straße (nördlich) angedacht. Hier ist die Setzung von Natursteinblöcken aus Grauwacke vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertrag- schicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt im städtebauli- chen Vertrag. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative Erholung trotz der im GOP dargestellten großen Konfliktintensität als vertretbar eingestuft. 6.12.10. Weitere Nutzungen auf der Gleueler Wiese Hundeauslaufwiese Durch den Bau der Trainingsfelder gehen den Hundebesitzern, die die Gleueler Wiese zum Aus- lauf ihrer Hunde aufsuchen, Auslaufflächen verloren. Der für die Hundebesitzer wertvolle Auslauf- bereich ihrer Tiere besitzt allerdings keine formale Schutzwürdigkeit, weil nach der Kölner Stadt- ordnung der Auslauf von Hunden nur auf ausgewiesenen Hundeauslaufwiesen gestattet ist. Die Waldwiesen sind nicht als solche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf den Hundeauslauf sind da- her als vertretbar zu bewerten. - 61 - / 62 Startwiese für Freiballonfahrer Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen. Da die jährlichen Nutzungsberechtigun- gen von der Stadt nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und Ausweichmöglichkeiten in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forst- botanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, besteht kein Handlungsbedarf, einen Ersatz für den Ver- lust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen sind daher als vertretbar einzustufen. Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! Während des Bebauungsplanverfahrens hat sich die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonsti- ge Unternehmungen. Hierfür stehen im Plangebiet zukünftig nur noch die Flächen zwischen dem Parkplatz Gleueler Straße und den geplanten öffentlichen Kleinspielfeldern zur Verfügung. Im Äu- ßeren Grüngürtel finden sich jedoch noch viele weitere Wiesenflächen, die eine solche Nutzung weiterhin ermöglicht. 7. Umweltbericht Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 7.1. Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußba llsports gerecht zu werden, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbew erbsfähigkeit eine Modernisierung und Er- weiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz. Insbesondere sollen ein modernes Leis- tungszentrum (überwiegend auf der Fläche eines best ehenden Kunstrasenplatzes), drei neue Trainingsplätze sowie zwei Funktionsgebäude geschaffen werden. Des Weiteren ist eine Moderni- sierung und Anpassung der vorhandenen Spielfelder v orgesehen. Ein vorhandener Trainingsplatz soll zurückgebaut werden. Zudem plant die Stadt Köl n die Errichtung von vier öffentlichen Klein- spielfeldern. Die Flächen innerhalb des Bebauungsplangebietes werden zur planungsrechtlichen Sicherung der vorgenannten Ziele als, teilweise überbaubare, Fläc he für Sportanlagen, Sondergebiet „Leistungs- zentrum Fußball“ und öffentliche Grünflächen festgesetzt. Um den vorhandenen Baumbestand im Plangebiet zu erhalten werden die als öffentliche G rünfläche festgesetzten Bereiche großflächig von Flächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäume n überlagert. Baumfällungen werden durch die Planung nicht verursacht. Eine detaillierte Bes chreibung der geplanten Festsetzungen ist dem Kapitel 6 zu entnehmen. 7.1.1. Beschreibung Bestand Das Plangebiet liegt innerhalb des äußeren Grüngürt els der Stadt Köln und erstreckt sich auf ins- gesamt 24,0 ha. Das Umfeld des Plangebiets ist park artig gestaltet, mit einem hohen Anteil an Waldflächen. Der westliche Teil des Plangebiets ste llt sich als stark degenerierte Glatthaferwiese dar, die regelmäßig gemäht und durch den nahe geleg enen Waldkindergarten sowie zur Naherho- lung (z. B. Hundeauslaufwiese, Joggen, Spazierengeh en) genutzt wird. Im zentralen Bereich des Plangebiets befinden sich das Franz-Kremer-Stadion sowie der dazugehörige Parkplatz. Der östli- che und südliche Bereich des Plangebiets wird durch die bestehenden Spielfelder eingenommen. Zwischen dem Franz-Kremer-Stadion und den Wiesenflächen und auch in den Randbereichen des Plangebiets befindet sich ein hochwaldartiger Baumbestand. - 62 - / 63 7.1.2. Beschreibung Nullvariante Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Beb auungsplan, das gesamte Plangebiet beurteilt sich gemäß § 35 BauGB. Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Grünfläche dar, die im Bereich des vorhandenen Sportparks mit der Z weckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt wird. Der Landschaftsplan weist die Flächen als Lan dschaftsschutzgebiet aus. Entsprechend sind ohne Aufstellung des Bebauungsplanes nur solche Nut zungen genehmigungsfähig, die in unmit- telbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche zur exte nsiven Naherholung oder zu Sportzwecken stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landsc haftsplans nicht widersprechen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielge räte oder geringfügige Modifikationen der vorhandenen Trainingsplätze wären nach § 35 BauGB zulässig. Entsprechend werden im Umweltbericht die Darstellun gen des Ist-Zustandes und der Nullvariante daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst. 7.1.3. Beschreibung Planung Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEnergieSportpa rk wird innerhalb des Plangebiets über- wiegend öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung Parkanlage einerseits und Flächen für Sportanlagen mit unterschiedlichen Bezeichnungen andererseits festgesetzt. Für den Bereich des geplanten Leistungszentrums Fuß ball, südöstlich des bestehenden Franz- Kremer-Stadions, wird ein Sondergebiet mit der Zwec kbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung, welche festsetzt wird, ist in Kapitel 6.1 detailliert be- schrieben. Die Grundfläche des Leistungszentrums wi rd auf maximal 4.500 m² begrenzt, die Ge- schossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü. NHN (ca. 8,10 m über Geländeoberkante) festgelegt (vgl. Kap. 6.3.1). Bestandssichernd erfolgt für die Tribünen des Franz -Kremer-Stadions und das hier bestehende Greenkeepergebäude die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Flä- che für Sportanlagen mit der Bezeichnung B. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan die Fest- setzung von zwei überbaubaren Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vor. Zur Sicherung der Einordnung der Gebäude in den regionalen Grünzug er folgt eine Höhenfestsetzung der beiden Gebäude von 57,5 m ü. NHN. Somit können die Gebäude mit einer max. Höhe von 4,3 m bzw. 4,5 m über der bestehenden Geländehöhe realisiert werden. Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig, neben der E rschließung des Parkplatzes und des Geiß- bockheims, auch der Erschließung des Leistungszentrums Fußball. Die Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche und die im Plangebiet vorhandenen Pa rkplatzflächen teils als öffentliche und teils als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweck bestimmung „Parkplatz“ festgesetzt. Zudem erfolgt die Festsetzung des bestehenden Parkplatzes westlich des Franz-Kremer-Stadions eben- falls als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“. Nordwestlich des Franz-Kremer-Stadions ist innerhal b der bestehenden Grünfläche die Festset- zung von drei neuen Trainingsplätzen und einem Funk tionsgebäude (Flächen für Sportanlagen) sowie die Festsetzung von vier neuen Kleinspielfeld ern (öffentliche Grünfläche) vorgesehen. Die verbleibenden Flächen werden als öffentliche Grünfl äche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Großflächig werden diese Bereiche, im Übergang zu den angrenzenden Gehölzbe- ständen, von Flächen mit Bindung für die Erhaltung des Baumbestands überlagert (insgesamt ca. 79.297 m²). Die für die neuen Trainingsplätze notwe ndigen Flächen werden zukünftig vom 1. FC Köln angemietet bzw. gepachtet. Außerhalb der Nutzu ngszeiten durch den 1. FC Köln können die neuen Trainingsplätze vom organisierten Breitenspor t, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln oder Schulsport genutzt werden und stehen somit der Öffentlichkeit zeitlich eingeschränkt zur Ver- fügung. Die vier Kleinspielfelder stehen ausschließ lich der Öffentlichkeit und dem Freizeitsport zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Inhalten des Bebauungs planes sind den Punkten 5.2 und 6 des städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen. - 63 - / 64 Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² Gleueler Wiese inkl. Waldrand ca. 80.988 Bäume und Sträucher, sonstige Vegetationsflächen ca . 57.375 Franz-Kremer-Stadion 19.928 Kunstrasen/Betonsteinpflaster 24.299 Sportrasen 46.232 Bestehendes Funktionsgebäude (C1), Greenkeepergebäude, Tribünen (B), 2.752 Franz-Kremer-Allee, Parkplätze 8.160 Summe 239. 734 Planung in m² Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ 8.239 - davon überbaubar 4.738 - davon nicht überbaubar (inkl. Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen) 3.501 Flächen für Sportanlagen (A) 28.602 - davon Kunstrasen, nicht überbaubar 28.207 - davon überbaubar 395 Fläche für Sportanlagen (B) 19.928 - davon überbaubar 2.597 - davon nicht überbaubar (inkl. Fläche für die Bindung zur Erhaltung von Bäumen) 17.331 Fläche für Sportanlagen (C) 43.840 Fläche für Sportanlagen Kleinspielfelder(C1) 6.570 - davon überbaubare Fläche 290 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne weitere Festsetzung 6.173 - davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft (M8) 107 Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C2) 12.730 Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C3) 24.540 - davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft (M9, M10) 700 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne wei- tere Festsetzung 23.840 Fläche für Sportanlagen Hybridrasen/Sportrasen (D) 9.057 Öffentliche Grünfläche - Parkanlage 117.012 - davon Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft (M1, M 11) 6.956 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne wei- tere Festsetzung 110.056 Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfelder 4.896 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 6.491 Straßenverkehrsfläche 1.669 Summe 239.734 - 64 - / 65 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 7.2. Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitunge n" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sin d. Die EU-Schutzziele finden sich im We- sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionss chutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem B undesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbo denschutzgesetz (BBodSchG – Boden- schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bode nveränderungen) und seiner Verordnung). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), die Freizeitlärm -Richtlinie NRW, das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NW – Schutz des Grundwasse rdargebotes), das Landesnaturschutz- gesetz (LNatSchG NRW), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal- teplan für das Stadtgebiet Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Be- schreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan- Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar- ten. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.3. - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Im Gel- tungsbereich des Bebauungsplans sowie dessen nähere r Umgebung befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete. - Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befindet sich der Decksteiner Weiher. Dies ist ein flacher Weiher mit Betonsohle. Der Weiher zeich net sich durch einen hohen Fischbe- stand aus und ist als naturfern anzusprechen. Er wird von der Planung nicht beeinträchtigt. - Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Pla ngebiet keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen des Grundstücks vor. - Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist zu klären, inwiefern Maßnahmen zur Verwendung e rneuerbarer Energien bei der Reali- sierung des Vorhabens Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Aussagen. - Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis- sionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt Köln. Die Betroffenheit des Landschaftsplans wird g esondert in Kap. 7.5.1.1. beschrieben. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone der S tadt Köln. Die Flächen des Plange- biets befinden sich in der Schutzzone IIIB des gepl anten Trinkwasserschutzgebiets „Hürth- Efferen“. Festgesetzte Wasserschutzgebiete oder and erweitige Fachpläne sind durch die Planung nicht betroffen. - Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf das Plangebiet nicht ein. Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallrisiko): Das Plangebiet liegt nicht inner- halb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage. - 65 - / 66 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.4. 7.4.1. Natur und Landschaft 7.4.1.1. Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt für das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Mari- enburg und verbindende Grünzüge" fest, mit dem Entw icklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterent- wicklung vorhandener Grünanlagen“. Die Festsetzung erfolgte: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs fähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wich tiger Ausgleichsräume und wich-tiger Ver- bindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes, insbesondere durch Siche- rung der vielgestaltigen Lebensräume des historisch en Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandsch aft im Übergangsbereich zur freien Land- schaft, - wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholun gsraumes für die stille, landschafts- bezogene und die aktive Erholung. Der Landschaftsplan beschreibt insgesamt 29 allgeme inverbindliche Verbote für den Geltungsbe- reich eines Landschaftsschutzgebietes. Im Folgenden werden die Verbote aufgeführt, die voraus- sichtlich durch die Planung betroffen sind: - Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschä digen, zu beseitigen oder Teile davon ab- zutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. - wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern. - die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insb esondere im Traufbereich der Bäume (Kro- nenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens - bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich - ober- und unterirdische Versorgungs-, Entsorgungs - oder Materialtransportleitungen (Frei- oder Rohrleitungen), Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern - Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Au sschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. - Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, anzubringen oder rechtswidrig errichtete zu betreiben - der Umbruch oder die Umwandlung von Grünland, Fe uchtgebieten oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechen de Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der entsprechenden Änderung des Flächennut- zungsplans nicht widersprochen hat. Aufgrund der, i n Bezug auf die gesamte Größe des Land- schaftsschutzgebietes, sehr kleinräumigen Anpassung , sind der Schutzzweck und das Entwick- lungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhande ner Grünanlagen) zwar betroffen, werden aber nicht ausgehöhlt oder vermindert. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unver- ändert, die nicht widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen bleiben weiterhin gültig. - 66 - / 67 7.4.1.2. Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand/ Nullvariante: Im Rahmen der Erstellung des Grünordnungsplans (Lill + Sparla 2019) wur- den die vorhandenen Biotoptypen innerhalb des Geltu ngsbereichs des Bebauungsplans umfas- send erhoben und detailliert beschrieben. Die Veget ationsstrukturen werden im Folgenden zu- sammenfassend dargestellt. Das Plangebiet zeigt ein zweigeteiltes Erscheinungs bild. Der südliche Teil wird geprägt durch das hier angrenzend an den Geltungsbereich befindliche Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion, die angrenzenden Sportplätze und Parkplätze sowie d ie Erschließungsstraßen und -wege. Diese Flächen weisen einen nur geringen ökologischen Wert auf. Die Sportplatzflächen sind in unter- schiedlichen Ausbauweisen errichtet worden. So stellen sich drei Sportflächen mit Rasenbelag und verändertem Bodenaufbau, Drainage und unterirdische r Beregnungsanlage dar (im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C3). E in Sportplatz ist mit einem Hybridrasen aus- gestattet (im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D) und vier weitere Sport- flächen (inklusive zwei Kleinspielfelder) östlich d es Stadions (im Bereich der Flächen für Sportan- lagen mit der Bezeichnung C1, C2 und im Bereich des geplanten Sondergebiets Leistungszentrum Fußball) sind als Kunstrasenplätze gestaltet. Der S portplatz des Franz-Kremer-Stadions stellt sich als Hybridrasenplatz mit Rasenheizung dar. Durch di e baulichen Anlagen und Überformung mit künstlichen Materialien kann ein Großteil der Flächen keine oder eine nur sehr geringe Biotopfunk- tion übernehmen. Angrenzend an die bestehenden Spor tplätze und die bestehende Bebauung befinden sich Gehölzbestände aus standorttypischen und standortfremden Gehölzen (u. a. Rot- Buche, Platane, Berg-Ahorn, Esche, Robinie, Stiel-Eiche, Winter-Linde). Inwiefern der vorhandene Gehölzbestand durch die Buchenkomplexkrankheit beeinträchtigt ist, lässt sich zum aktuellen Zeit- punkt nicht abschätzen. Die Krankheit ist im Kölner Stadtwald bereits verbreitet und ein Befall der Gehölze im Plangebiet und dessen Umgebung kann nicht ausgeschlossen werden. Im Bereich der Zufahrt zum Geißbockheim wurde die v orhandene Waldvegetation durch Falsch- parker auf beiden Seiten der Zufahrt stark beeinträ chtigt. Durch die Platzierung von Findlingen entlang der Zufahrt wird diese Nutzung mittlerweile verhindert. Der nordwestliche Teil des Plangebiets stellt sich als unverbaute Wiese (Gleueler Wiese) dar. Das gesamte Plangebiet wird von ca. 80-100 Jahre alten Laubwaldbeständen, unter anderem mit Rot- Buche, Stiel-Eiche, Esche, Lärche, Sandbirke, Hybrid-Pappel, Erle und Hainbuche (Wald im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz) umgeben, die kleinflächig auch in das Plangebiet hineinreichen. Die unverbaute Gleueler Wiese ist aufgrund der Artenzus ammensetzung als degenerierte Glatthafer- wiese einzustufen, mit teilweise ruderalisierten Bereichen. Häufige Gräser sind hier unter anderem Rot-Schwingel, Rotes Straußgras, Goldhafer, Glattha fer, Deutsches Weidelgras, Gewöhnliches Rispengras und Wiesenfuchsschwanz. Darüber hinaus wurden typische Kräuter der Glatthaferwie- sen kartiert. So z. B. Gilbweiderich, Wiesen-Labkra ut, Wiesen-Hornklee und Wiesen-Schafgarbe. Gemäß dem angewendeten Biotopbewertungsverfahren (M ethode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (Bochum, Januar 1991)) werden die Flächen mit einer mitt- leren Biotopwertigkeit eingestuft, nehmen darüber h inaus durch ihre Verbundfunktion aber auch einen nennenswerten Stellenwert für bodengebundenen Tierarten ein. Die Randbereiche der Wie- sen sind durch den Laubeintrag der vorhandenen Bäum e eutrophiert. Hier haben sich schmale Streifen mit Hochstaudenfluren (Brennnesselherde) entwickelt. Im Plangebiet befinden sich keine streng bzw. besonders geschützten Pflanzen. Prognose (Plan): Durch die Entwicklung der Spielfelder und Nebengebä ude wird im nordwestli- chen Teil des Plangebiets Wiesenfläche im Umfang vo n ca. 39.000 m² überplant. Im Bereich der zu modernisierenden Sportflächen östlich des geplanten Leistungszentrums erfolgt die Beseitigung kleinerer Wiesenflächen, Saum- und Ruderalvegetatio n. Für die bestehenden überplanten Sport- plätze ergeben sich keine negativen Beeinträchtigun gen. Die Entwicklung des Leistungszentrums erfolgt weitgehend auf einem bestehenden Kunstrasenplatz und wirkt sich trotz geringfügig größe- rer Grundfläche nur minimal auf das Schutzgut Veget ation aus. Im Rahmen der Umsetzung wird zudem das Spielfeld am südwestlichen Randbereich de s Geltungsbereichs (Sportrasen) aus der Nutzung genommen (ca. 4.900 m²) und als Parkanlage ohne alten Baumbestand renaturiert und im Bereich der neuen Trainingsplätze und Kleinspiel felder werden insgesamt 18 Einzelbäume ge- - 67 - / 68 pflanzt. Die Randbereiche der angrenzenden Gehölzfl äche werden zum Erhalt der vorhandenen Gehölze als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das neue Leistungszentrum wird weit- gehend auf der Fläche eines bestehenden Kunstrasenp latzes errichtet. Durch die Errichtung auf einer bereits beeinträchtigten und überwiegend vers iegelten Fläche wird der Bedarf an natürlicher Vegetationsfläche für das Leistungszentrum deutlich verringert. Die vorgesehene Dachbegrünung des neuen Leistungszentrums sowie die Dach- und Fas sadenbegrünung der Funktionsgebäude stellt zudem einen neuen Lebensraum für Pflanzen zur Verfügung. Die Renaturierung eines Spielfeldes (Entwicklung ei nes Sportrasens in Parkanlage ohne alten Baumbestand) ermöglicht die Entwicklung eines natur näheren Lebensraums mit einer Extensivie- rung der Nutzung und damit einer deutlichen Verring erung der anthropogenen Störung auf den Flächen. Die drei neuen Trainingsplätze, die Kleinspielfelde r und auch die geplanten Funktionsgebäude werden so platziert, dass sie sich außerhalb der Kr onenbereiche bestehender Gehölze befinden und somit sämtliche Bäume im Plangebiet erhalten bl eiben können. Durch Schutzmaßnahmen während der Bauzeit werden dauerhafte Beeinträchtigungen der angrenzenden Gehölze, inklusive deren Wurzelbereiche, vermieden. Innerhalb des Plangebiets bestehende landschaftsbildprägende Einzelbäume werden zum Erhalt festgesetzt und sind entsprechend sach- und fachgerecht zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. Die Übergangsber eiche zum geschlossenen Gehölzbestand werden als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. Zur Verrin- gerung der Barrierewirkung ist zudem zwischen den g eplanten Sportanlagen mit den Bezeichnun- gen A1 und A2, entlang des vorhandenen Querwegs, ein ca. 43 m breiter Grünstreifen, festgesetzt als öffentliche Grünfläche, vorgesehen. Im westlichen Teil der als öffentliche Grünfläche f estgesetzten Flächen, im Bereich der geplanten Kleinspielfelder, zwischen den geplanten Sportanlag en mit den Bezeichnungen A1 und A2 sowie entlang des Erschließungsweges zum geplanten Funkti onsgebäude A4, ist die Pflanzung von ins- gesamt 18 Einzelbäumen (Hochstämmen) vorgesehen. Außerhalb des Plangebiets, im Äußeren Grüngürtel, d em Grünzug West und in Köln-Longerich sind zudem umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf stä dtischen Grundstücken vorgesehen, die über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Hier sind folgende Maßnahmen geplant, die sich positiv auf das Schutzgut Pflanzen auswirken: • Anlage von extensiven Fettwiesen (anteilig EA 1 an teilig EA 2, anteilig EA 3, EA 4, EA 5,): auf insgesamt 5 Teilflächen, mit einer Gesamtfläche von 47.066 m², in der Gemarkung Lövenich wird vorhandene Ackerfläche in extensive F ettwiesen umgewandelt. Die fünf Teilflächen befinden sich in der Flur 19 in den Flu rstücken 1509 und 1574, in der Flur 27 in den folgenden Flurstücken: 41 (teilweise), 29 6 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303, 304, 30 5 (teilweise), 306 (teilweise), 307 (teilweise) und in Flur 28 in dem Flurstück 41 (teilweise)., • Anlage von Feldgehölzen (anteilig EA 1, anteilig E A 2): auf dem Flurstück 1509 der Flur 19 der Gemarkung Lövenich wird auf einer Fläche von 1. 260 m² und auf dem Flurstück 1574 derselben Flur auf einer Fläche von 774 m² ein Feldgehölz aus einheimischen Gehölzen angelegt. • Pflanzung einer Obstbaumreihe (anteilig EA 3): in der Flur 27, Gemarkung Lövenich, auf den Flurstücken 296 (teilweise) wird auf einer Fläche v on 335 m² eine Obstbaumreihe aus Hochstämmen gepflanzt. • Entwicklung eines Laubmischwald mit Waldrand (EA 6 ): auf den Flurstücken 1639 (teilweise) und 1047 (teilweise) der Flur 95 in der Gemarkung L ongerich, wird auf 5.787m² ein standortgerechter Laubforst angelegt und auf 643 m² ein Waldmantelgehölz. • Pflanzung von 8 Einzelbäumen im Bereich des Parkpl atzes an der Gleueler Straße zur land- schaftlichen Einbindung der Flächen (EA 7). • Einfassung des Parkplatzes an der Berrenrather Str aße mit Naturscheinblöcken und Auflo- ckerung der Waldrandbereiche (EA 8). - 68 - / 69 Die im Grünordnungsplan (GOP) vorgeschlagene Ausgle ichsmaßnahme „Abtrag des Tennenbe- lags der sogenannten Kampfbahn“ wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht weiter verfolgt.Der geringe Umfang der hier erzielbaren Au fwertung steht nicht im Verhältnis zu den ho- hen Aufwendungen, die für die Umsetzung der Maßnahme anfallen würden. Bewertung: Die Wiesenflächen werden bei Umsetzung des Bebauun gsplans großflächig in An- spruch genommen und können ihre Funktion als Pflanz enstandort nicht mehr erfüllen. Die be- troffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren G rüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und ihre durc h menschlichen Einfluss (Naherholung) einge- schränkte Artenzusammensetzung ist relativ einfach und schnell wiederherstellbar. Durch die Nichtinanspruchnahme des vorhandenen Gehölzbestands bleiben wertvolle Vegetationsbestände erhalten. Der Grünordnungsplan stuft die Konfliktintensität für das Schutzgut Pflanzen durch die Umsetzung der vorliegenden Planung als mittel ein. 7.4.1.3. Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Bestand/Nullvariante: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein fau nistisches Gutach- ten inklusive Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2019) eingeholt. Die Kartierungen der im Plangebiet vorhandenen Tier arten erfolgten von Februar bis September 2015. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Art engruppen der Vögel und der Fledermäuse sowie eine Erhebung weiterer Artengruppen (sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) im Rahmen einer Querschnittskartierung durchgeführt . Die Kartierungen beschränken sich somit nicht nur auf die sogenannten „planungsrelevanten“ Arten, sondern berücksichtigen auch viele weitere im Plangebiet vorhandene Tierarten. Untersu cht wurde das direkte Plangebiet (Geltungs- bereich des Bebauungsplans) sowie ein 200 m-Puffer um diesen (Untersuchungsraum). Die Er- gebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Vögel Das Spektrum der Vogelarten setzt sich überwiegend aus ubiquitären Arten der Gärten, Parks und Wälder zusammen. Im Bereich der geplanten Spielfeld er (Trainingsplätze und Kleinspielfelder) im nordwestlichen Plangebiet treten keine Brutvogelarten auf (Bodenbrüter), das bedeutet, dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in Anspruch genommen werden. Im Bereich des geplanten Leis- tungszentrums kann das Vorkommen einzelner Brutplät ze von häufigen und wenig störungssen- siblen Arten nicht ausgeschlossen werden. Kartiert wurden hier ein Revier der Amsel, zwei Revier- zentren des Buchfinks sowie je ein Revierzentrum der Ringeltaube und des Rotkehlchens. Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt werden. Die 24 Revierzentren des Stars – der häufigsten planungsre levanten Art – liegen teils unmittelbar an der Grenze des Plangebiets. Der Mäusebussard brütete mi t 4 Paaren im Untersuchungsraum, die nächste Brut liegt nur etwa 40 m von der Franz-Krem er-Allee entfernt. Am Militärring konnten zwei weitere Bruten festgestellt werden, eine weitere in Richtung des Decksteiner Weihers. Die Vertei- lung der Brutplätze zeigt, dass die dort auftretend en Individuen ein erhebliches Störungspotenzial tolerieren. Brutvorkommen von Grauschnäpper und Wei denmeise (jeweils 3 Revierzentren) wur- den teils in einer Entfernung von nur 20 m bzw. 60 m zum Plangebiet lokalisiert. Auch der Habicht brütete unweit eines stark frequentierten Weges, ab er etwa 150 m vom Plangebiet entfernt. Ein Brutplatz des Waldkauzes befandt sich in der Nähe d es Franz-Kremer-Stadions, ein Brutplatz der Waldohreule lag weiter entfernt südlich des Plangeb iets. Die Brutplätze von Kleinspecht (ein Re- vier) und Gimpel (ein Revier) lagen in einer Entfer nung von 150 bzw. über 200 m, so dass keine Auswirkungen zu erwarten sind. Zusammenfassend kann für die Vogelarten festgestellt werden, dass die vorkommenden Individuen sich an die starke n bestehenden Störungen (Lärm, Licht) an- gepasst haben und eine hohe Toleranz gegenüber Stör ungen aufweisen. Es konnte keine beson- dere Bedeutung der im Plangebiet liegenden Wiesenfl ächen als Nahrungsraum für Vogelarten festgestellt werden. - 69 - / 70 Säugetiere Das Artenspektrum der Fledermäuse, eingestuft als planungsrelevante Säugetiere, ist nach aktuel- lem Untersuchungsstand als mäßig groß einzustufen. Es konnten mit Großem Abendsegler, Was- ser- und Zwergfledermaus drei regelmäßig auftretende Arten festgestellt werden, die den Untersu- chungsraum zur Nahrungssuche nutzen. Von besonderem Interesse als Nahrungshabitat ist dabei der Decksteiner Weiher. Vom Braunen Langohr liegt e in Einzelnachweis vor. Für die Zwergfleder- maus lag zwischenzeitlich der Verdacht einer Quartiernutzung am Geißbockheim selbst vor, dieser konnte allerdings bisher nicht bestätigt werden. An sonsten liegen keine Hinweise auf einer Quar- tiernutzung von Gebäuden oder Gehölzen innerhalb des Untersuchungsraums vor. Es wurden insgesamt acht häufige und verbreitete Arten als nicht planungsrelevanten Säuger fest- gestellt. Unter den acht festgestellten Säugetierar ten reproduzieren sechs Arten (Wildkaninchen, Wald-, Feld- und Rötelmaus, Igel, Maulwurf) vermutlich oder nachweislich auch im Plangebiet. Die Vorkommen von Rötel- und Waldmaus sowie Igel sind d abei auf die Gehölzbestände beschränkt, die Feldmaus kommt nur in den Offenlandbereichen vo r. Das Wildkaninchen besiedelt vor allem die Randbereiche der offenen Flächen, der Maulwurf sowohl Offenlandbereiche als auch Gehölz- bestände. Eine Reproduktion des Eichhörnchens konnt e nur im Umfeld des Plangebiets festge- stellt werden, der Fuchs tritt im Untersuchungsraum vermutlich nur als Nahrungsgast auf. Amphibien und Reptilien Aus der Gruppe der Amphibien konnte die Erdkröte (n icht planungsrelevant) festgestellt werden, die in mäßig großer Anzahl im Decksteiner Weiher la icht. Die Gehölzbestände im Untersuchungs- raum und Plangebiet werden von der Erdkröte als Lan dhabitat genutzt. Aufgrund des Mangels an Deckung besitzen die Wiesenflächen und die Spielfelder im Plangebiet nur eine geringe bzw. keine Eignung als Landhabitat. Weitere Amphibien oder Reptilien wurden nicht nachgewiesen. Insekten Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdete n Insektenarten festgestellt werden. Die Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm e inzustufen, die Waldflächen haben für die Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist. Als kleine Besonderheit wurde unter Bäu- men des Untersuchungsraums der Feld-Maikäfer gefund en. In anderen Untersuchungsgebieten zeigte sich aber auch, dass 2015 ein "Maikäfer-Jahr" war. Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte faunistische Erhebung im Plangebiet kommt zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ergebnissen. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status planungs - relevant VSRL RL NB RL NW RL D Amsel Brutvogel - Bachstelze Brutvogel - Baumfalke Überflieger - /+ Art. 4(2) 1 3 3 Blässhuhn Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutvogel - Buntspecht Brutvogel - Eichelhäher Brutvogel nur im Unter- - - 70 - / 71 Art Status planungs - relevant VSRL RL NB RL NW RL D suchungsraum Elster Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - Fitis Durchzügler -/+ 3 V Gartenbaumläufer Brutvogel - Gebirgsstelze Nahrungsgast - Gimpel Brutvogel nur im Unter- suchungsraum -/+ 3 V Graureiher Nahrungsgast -/+ Grauschnäpper Brutvogel nur im Unter- suchungsraum -/+ 3 V Grünspecht Nahrungsgast - Habicht Brutvogel nur im Unter- suchungsraum -/+ V 3 Halsbandsittich Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - k. E. k. E. k. E. Haubentaucher Nahrungsgast - Heckenbraunelle Brutvogel - Höckerschwan Nahrungsgast - Hohltaube Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - Kanadagans Nahrungsgast - k. E. k. E. k. E. Kernbeißer Brutvogel - Kleiber Brutvogel - Kleinspecht Brutvogel nur im Unter- suchungsraum -/+ 3 3 V Kohlmeise Brutvogel - Kormoran Nahrungsgast -/+ Mauersegler Nahrungsgast - V Mäusebussard Brutvogel nur im Unter- suchungsraum -/+ Mehlschwalbe Nahrungsgast -/+ 2 3S 3 Misteldrossel Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - Mittelspecht Nahrungsgast -/+ Anh. I Mönchsgrasmücke Brutvogel - Nilgans Brutvogel - k. E. k. E. k. E. Rabenkrähe Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - Rauchschwalbe Nahrungsgast -/+ 2 3 3 Ringeltaube Brutvogel - Rotdrossel Durchzügler - k. A. k. A. k. A. Rotkehlchen Brutvogel - Schwanzmeise Brutvogel - Singdrossel Brutvogel - Sommergoldhähnchen Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - Sperber Nahrungsgast -/+ V Star Brutvogel -/+ 3 3 3 Stieglitz Brutvogel - Stockente Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - V Straßentaube Überflieger - k. E k. E k. E Sumpfmeise Brutvogel nur im Unter- - - 71 - / 72 Art Status planungs - relevant VSRL RL NB RL NW RL D suchungsraum Trauerschnäpper Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - 3 Turmfalke Nahrungsgast -/+ 3 V Wacholderdrossel Nahrungsgast -/+ 2 V Waldbaumläufer Brutvogel nur im Unter- suchungsraum - Waldkauz Brutvogel nur im Unter- suchungsraum -/+ Waldohreule Brutvogel nur im Unter- suchungsraum -/+ 2 3 Weidenmeise Brutvogel nur im Unter- suchungsraum -/+ 1 Zaunkönig Brutvogel - Zilpzalp Brutvogel - Fledermäuse Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Braunes Langohr / Graues Langohr Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. G / 1 V / 2 Großer Abendsegler Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. R / V V Wasserfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. G Zwergfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. Sonstige Säugetiere Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Eichhörnchen Reproduktion nur im Untersuchungsraum - k. A. Feldmaus Reproduktion k. A. Fuchs Nahrungsgast - k. A. Igel Reproduktion - k. A. Maulwurf Reproduktion - k. A. Rötelmaus Reproduktion k. A. Waldmaus Reproduktion - k. A. Wildkaninchen Reproduktion - k. A. V V Amphibien Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Erdkröte Reproduktion - Libellen Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Blaugrüne Mosaikjung- fer Nahrungsgast - Gemeine Binsenjungfer Reproduktion im Unter- suchungsraum - Große Heidelibelle Nahrungsgast - Große Königslibelle Nahrungsgast - Großer Blaupfeil Reproduktion im Unter- suchungsraum - - 72 - / 73 Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Herbst Mosaikjungfer Nahrungsgast - Hufeisen-Azurjungfer Reproduktion im Unter- suchungsraum - Tagfalter Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D C-Falter Reproduktion Distelfalter Nahrungsgast Gemeiner Bläuling Reproduktionsverdacht im Untersuchungsraum - Kleiner Kohlweißling Reproduktion Rapsweißling Reproduktion Tagpfauenauge Reproduktion Heuschrecken Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Gemeiner Grashüpfer Reproduktion Grünes Heupferd Reproduktionsverdacht im Untersuchungsraum Langflügelige Schwertschrecke Reproduktion Nachtigall-Grashüpfer Reproduktion Roesels Beißschrecke Reproduktion Sonstige Wirbellose Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Balkenschröter Reproduktion - k. A. k. A. k. A. Feld-Maikäfer Nahrungsgast k. A. k. A. k. A. Hornisse Reproduktion im Unter- suchungsraum - Weinbergschnecke Reproduktion - k. A. Prognose (Plan): Der vorliegende Bebauungsplan sieht die großflächig e Umnutzung des Plange- biets vor, wodurch es zum Verlust der offenen Wiese nflächen kommt. Vorhabensbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Fledermaus- und Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Grundsätzlich sind alle europäischen wildlebenden V ogelarten besonders geschützt und unterlie- gen damit dem gesetzlichen Artenschutz.Im Bereich des geplanten Leistungszentrums kann es zur Inanspruchnahme einzelner Brutplätze von häufigen u nd wenig störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Buchfink, Ringeltaube, Rotkehlchen) kommen, falls - wider Erwarten - Gehölze in An- spruch genommen werden. Hierbei handelt es sich abe r nicht um seltene, gefährdete oder streng geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, dass sie in den Waldflächen im Um- feld ebenfalls Brutplätze vorfinden. Für diese nicht planungsrelevanten Vogelarten verhi ndern die Vermeidungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrecht licher Verbotstatbestände. Fortpflan- zungs- und Ruhestätten oder essentielle Nahrungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabensbedingt nicht betroffen und erhebliche Stö rungen aufgrund der zum Teil außergewöhn- lich hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohe n Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, auszuschließen. Im Falle einer Störung der Lebenstä tte können diese Vogelarten in das Umfeld ausweichen. Fledermausquartiere oder essentielle Jagd- und Nahr ungshabitate werden durch die Planung we- der zerstört noch in sonstiger Weise betroffen. Stö rungen durch Erschütterungen, welche durch - 73 - / 74 Maschinen und Fahrzeuge während der Bauzeit ausgelö st werden könnten, ergeben sich auch nicht. Die lichtempfindlichen Fledermausarten Braun es/Graues Langohr und Wasserfledermaus treten nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decks teiner Weihers auf. Somit sind keine Auswir- kungen auf Fledermausarten abzusehen. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme in den mit Gehölzen bestockten Bereichen sind für die Arten, die vor allem in den Wald- und Gehölzflächen vorkommen, kaum Konflikte absehbar. So kann das Vorhaben für Eichhörnchen, Fuchs, Igel, Rötelmaus und Waldmaus nur zu kleinflä- chigen Lebensraumverlusten führen und eine Tötung i st weitestgehend auszuschließen. Möglich- erweise könnten unter anderem bei der Herstellung der geplanten Spielfelder Individuen von Rötel- und Waldmaus durch eine unmittelbare Gefährdung (Tö tung, Verletzung) zu Schaden kommen. Für Feldmaus, Maulwurf und Wildkaninchen führt das Vorhaben zu Lebensraumverlusten, da die von den Arten besiedelten Wiesenflächen zu einem Gr oßteil in Anspruch genommen werden. Vor allem für Feldmaus und Maulwurf sind dadurch auch T ötungen von Individuen möglich, ferner für das vor allem in den Randbereichen der Wiesenfläche n Bauten besitzende Wildkaninchen. Zu- gleich wird den Arten durch die Renaturierung des S portplatzes im nordwestlichen Randbereich des Bebauungsplangebiets ein neuer Lebensraum zur V erfügung gestellt, auch wenn die dadurch bereit gestellte Fläche kleiner ist als die beanspr uchte Fläche. Diese Tierarten fallen nicht unter den gesetzlichen Artenschutz, so dass hier keine Ve rmeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung des Verlustes von Lebensraum oder von Individuen notwendig ist. Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose (vgl. T abelle oben zu Schmetterlingen, Heuschre- cken, Libellen und sonstigen Wirbellosen), die nich t dem speziellen Artenschutz unterstehen, sind mit dem Vorhaben Lebensraum- und bzw. oder Individu enverluste durch die Flächeninanspruch- nahme verbunden. Für die Erdkröte geht durch den Verlust der Wiesenflächen kein Lebensraum verloren,ebenso sind für die Erdkröte keine Individuenverluste zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Installation von künstlichen Lichtquellen, vor allem des Flut- lichts aber auch von Beleuchtung für Wege und Gebäu de, zu Desorientierung und Tötung von In- dividuen nachtaktiver Wirbelloser (z. B. Nachtfalter) führt. Für diese Arten werden deshalb die u. g. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die den Schutz von Teilflächen sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Durch die Berücks ichtigung dieser Maßnahmen ist es möglich, die Betroffenheit von Tierarten zu reduzieren. Trotz der Häufigkeit und weiten Verbreitung der nicht dem speziellen Artenschutz unterstehenden Arten und obwohl die Arten auch von der Renaturie- rung des Spielfeldes im südöstlichen Plangebiet pro fitieren, sind Auswirkungen auf die lokalen Populationen nicht auszuschließen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollstän- dig zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzr echtlicher Verbotstatbestände zu verhin- dern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchzuführen: • Bauzeitenbeschränkung zur Vermeidung der Zerstörun g von Nestern und Gelegen sowie der Tötungen von Jungvögeln (Maßnahme ASP-V1): Soll te – wider Erwarten – die Ent- nahme einzelner Bäume oder Sträucher notwendig werd en, ist diese zwischen dem 1. Ok- tober und dem 28. Februar (außerhalb der Brutzeit der betroffenen Vogelarten) durchzufüh- ren. • Kontrolle auf aktuell genutzte Nester (Maßnahme AS P-V2): Ist eine Beschränkung auf die- sen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Gehölzen nur nach vorheriger, fachkundiger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer V ogelarten sind die Vegetationsent- nahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. • Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen (Maßna hme ASP-V3): Der Einsatz von Glaselementen im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude und die davon ausge- hende Gefahr für Vögel wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch eine faunisti- sche Fachperson überprüft. Sollten Konflikte absehb ar sein, z. B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln erscheint, als d ass sie diese Glasfläche durchfliegen könnten, wären diese Konflikte durch den Einsatz vo n Vogelschutzglas zu entschärfen. Da neben für Vögel scheinbar durchfliegbaren Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbe- - 74 - / 75 reiche zu einem erhöhten Kollisionsrisiko für Vögel führen können, sollte der Außenreflexi- onsgrad aller Scheiben – nicht nur in gefahrenträch tigen Ecksituationen – im Baugenehmi- gungsverfahren festgelegt werdendDadurch kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt. In den Bebauungsplan wird ein entsprechen- der Hinweis aufgenommen. Darüber hinaus werden in der ASP folgende Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen formu- liert, um Auswirkungen durch das Vorhaben auf die n icht dem speziellen Artenschutz unterstehen- den Arten einzugrenzen: • Erhalt strukturreicher Randbereiche der Wiesenfläc he (Maßnahme Fauna-V1): insbesonde- re die strukturreichen Randbereiche der Fettwiesen weisen für einige Arten (Säugetiere, Erdkröte, Heuschrecken) Lebensraumeignung auf. Durch den Erhalt der Randbereiche und die Reduzierung der baubedingten Nutzung der Fläche n auf ein absolut notwendiges Mini- mum wird sowohl der Verlust an Lebensraum als auch die Gefahr der Tötung erheblich gemindert. • Erhalt eines Wiesenstreifens zwischen den Training splätzen (Maßnahme Fauna-V2): durch den Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 ver- laufenden Wegs wird insbesondere die Barrierewirkun g vor allem für wenig mobile Wirbel- lose (z. B. Amphibien, Heuschrecken) deutlich verringert. • Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf na chtaktive Tierarten (z. B. Nachtfalter, Fledermäuse, Amphibien) (Maßnahme Fauna-V3): Für di e Trainingsplätze ist die Installati- on von Flutlichtanlagen vorgesehen. Hierfür wird die Verwendung von Planflächenstrahlern (oben geschlossen) mit einem UV-Sperrfilter empfohlen. Lichtemissionen in die Umgebung und durch UV-Strahlen hervorgerufene anziehende Wir kungen auf Insekten werden damit deutlich reduziert. • Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Weg ebeleuchtung auf Tierarten (nachtaktive Wirbellose) (Maßnahme Fauna-V4): Um na chtaktive Wirbellose möglichst we- nig zu stören und die Gefahr einer Tötung zu verringern ist eine das notwendige Maß über- schreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im Plangebiet zu unterlassen. Die Be- leuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die um- gebenden Gehölzbestände oder in den Himmel abstrahlen, um die Lockwirkung zu reduzie- ren. Um die Anlockwirkung auf Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natri- umdampflampen oder LED-Lampen (3000 K, Spektralbereich 560) zu empfehlen. Die Maßnahmen Fauna-V1 und Fauna-V2 werden über die zeichnerische Festsetzung der Wie- senfläche als öffentliche Grünfläche und der Renat urierung eines Sportplatzes über eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Zu den Maßnahmen ASP-V1, ASP-V2, ASP-V3, Fauna- V3 und Fauna V-4 wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Bei den Maßnahmen zur zukünftigen Beleuchtung hande lt es sich um Empfehlungen des Gutach- ters. Da die betroffenen Arten nicht dem gesetzlich en Artenschutz unterliegen, sind hierzu keine verbindlichen Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Wesentliche durch die Umsetzung der Planung verbun dene Beeinträchtigungen sind der Verlust potentieller Lebensräume, mögliche dire kte Beeinträchtigungen von Individuen durch optische Störungen (v. a. durch Beleuchtung) sowie eine mögliche Verletzung oder Tötung von einzelnen Tieren. Auswirkungen durch Erschütterung sind in nur sehr geringer Form zu erwarten bzw. vernachlässigbar. Da keine Fledermausquartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört werden und die lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues L angohr und Wasserfledermaus nur spora- disch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers a uftreten, sind keine Auswirkungen auf Fle- dermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten Vogel- arten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betroffen, erhebliche Störungen aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten od er der hohen Distanz, in der sie zum Plan- gebiet brüten, auszuschließen. Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhind ern die Vermeidungs- und Minderungsmaß- nahmen eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von Individuen und damit das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände . Weitere artspezifische Maßnahmen werden - 75 - / 76 für keine der im Plangebiet auftretenden artenschut zrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspe- zifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung erg eben sich aus Sicht des gesetzlichen Arten- schutzes nicht. Für Arten die dem speziellen Artenschutz unterstehe n treten keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatschG ein. Die Realisierung des Bebauungsplans „Erweiterung Rh einEnergie- Sportpark Köln-Sülz“ ist somit unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten. Für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artensc hutz unterstehen sind Auswirkungen auf die lokalen Populationen durch einem Verlust von Lebens raum und oder Individuen, nicht auszu- schließen. Somit führt die Realisierung des Bebauun gsplans „Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ für die Tierarten, die nicht dem speziel len Artenschutz unterstehen, zu Beeinträchti- gungen. Entsprechend bewertet der GOP die Konfliktintensität (der Planung) für Fledermäuse und europä- ische Vogelarten unter Berücksichtigung der genannt en Maßnahmen als gering. Für Säugetiere und Wirbellose erfolgt durch den GOP die Einschätzu ng einer hohen Konfliktintensität durch den Wegfall der Wiesenflächen bei Umsetzung der Planung. 7.4.1.4. Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand: Die Biologische Vielfalt setzt sich aus dem Artenspektrum und der zugrunde liegenden Biotopausstattung zusammen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden sowohl faunisti- sche Untersuchungen als auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die Biologische Viel- falt von Wert ist das Zusammengehen von Wald- und Wiesenfläche im Plangebiet. Die biologische Vielfalt der durch Pflege und Erholungsnutzung eher degenerierten Wiesenfläche ist eher als ge- ring einzustufen. Im ökologischen Zusammenspiel von Waldflächen mit Waldrändern und der Wie- senfläche wird die Biologische Vielfalt zusammenfassend als mittelmäßig eingestuft. Prognose (Plan/Nullvariante): Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die bi ologische Vielfalt im Bereich der Wiesenfläche verringert. Die zukünftig als Trainings- und Kleinspielfelder genutzten Wiesenflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfü- gung. Das Nebeneinander verschiedener Tierlebensräume von Wald und Wiese wird stark verän- dert. Im Bereich der bestehenden Sportanlagen wird durch die Modernisierung der bestehenden Sport- flächen keine direkte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vorbereitet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es werden folgende grünplanerische Festsetzungen getroffen, die die Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vermeiden, vermindern oder ausgleichen: • Extensive Dachbegrünung des obersten Geschosses de s Leistungszentrums und der Funktionsgebäude • Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er Flächen für Sportanlagen A4 und C1. • Renaturierung eines Sportplatzes im südwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs • Anordnung der neuen Sportplätze und Gebäude außerh alb des Kronenbereichs der an- grenzenden Waldbäume • Pflanzung von Einzelbäumen im Umfeld der neuen Kle inspielfelder und Flächen für Sportanlagen A1, A2, A3 und A4 • Großflächige Festsetzung von Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbe- standes Durch die Anlage eines Grünstreifens zwischen den F lächen für Sportanlagen A1 und A2 wird zu- dem die Barrierewirkung der neuen Trainingsflächen im Bereich der Wiesenfläche verringert. - 76 - / 77 Bewertung: Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandene n Wiesenflächen vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tier e und Pflanzen weitgehend verlieren. Die be- troffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren G rüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen. Die biologis che Vielfalt der im Geltungsbereich vorhande- nen Flächen ist als mittel eingestuft. 7.4.1.5. Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfäh igkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Ein griffsregelungen nach dem Bundesnatur- schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerech- te Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen . Die Bewertung erfolgt in Köln durchgän- gig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewe rtung von Biotoptypen von Lud- wig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkei t, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. Die Bewertung des Eingriffs erfolgt, indem die Ausg angsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkar- tierung gemäß Grünordnungsplan (GOP) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ge genübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bere its bebaute/versiegelte bzw. zu bebauen- de/versiegelnde Flächen handelt. Bei der Gegenübers tellung wird grundsätzlich als Ausgangsbio- top der Biotopzustand zugrunde gelegt, der unmittel bar zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor dem planbedingt möglichen Eingriff zu ermitteln ist. Wenn allerdings zum Zeitpunkt der Planaufstellung Eingriffe in die Biotopstrukturen v orhanden sind, die auf Grund der bestehenden Rechtslage ausgleichspflichtig waren, jedoch noch n icht ausgeglichen worden sind, wird der Bio- topwert des Ausgangsbiotopes angenommen, welcher vor dem Eingriff vorhanden war. Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgl eichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgt im Grünordnungsplan. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich wird darüber hinaus in der Planurkun- de informatorisch dargestellt. Im Grünordnungsplan für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in den nachfolgenden T abellen zusammenfassend dargestellt wird. Hierbei werden bei der Eingriffsbewertung Ausgangsbiotope danach unterschieden, ob 1. es sich hierbei um Flächen handelt, auf denen ei n Eingriff durch die Planung ausgelöst wird, oder 2. es sich um Flächen handelt, auf denen ein Eingri ff festzustellen ist, bei dem jedoch der na- turschutzfachlich notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist. In den nachfolgenden Tabellen wird der Bestandsbiot opwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe- reichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten K riterien dargestellt sowie der Planbiotopwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs nach Du rchführung der Planung. Auf der Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung d er geplanten Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnah men außerhalb des Plangebietes, die in den nachfolgenden Tabellen übersichtsmäßig wiedergegeben werden. - 77 - / 78 a) Bestandsbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Flächen auf denen ein Eingriff durch die Planung ausgelöst wird Glatthaferwiese (stark degeneriert) EA 1 LW4111 13* 35.613 462.969 Ruderalisierte zweischü- rige Mähwiese EA31 LW41112 12** 1.135 13.620 Parkanlage mit altem Baumbestand HM2 PA111 15 347 5.205 Sportanlage mit Rasen- belag HM 51 PA 311/ PA122 5*** 34.503 172.515 Sportanlage mit Rasen- belag/ Scherrasen ohne Baumbestand HM 51 PA 311/ PA122 6 782 4.692 Waldsaumvegetation, eutrophiert, brennnessel- reich HP5 BR3115 11 77 847 Fahr- und Feldweg, ver- siegelt HY1 VF211 0 520 0 Fahr- und Feldweg, ver- siegelt, mit nachgeschal- teter Versickerung HY1 VF211 1 505 505 Fahr- und Feldweg, un- versiegelt, Tennenfläche, Ascheplatz, etc. HY2 PA312/ VF212 3 269 807 Zwischensumme 73.751 661.160 Flächen auf denen ein Eingriff festzustellen ist, bei dem jedoch der naturschutzfachlich notwendi- ge Ausgleich noch nicht erfolgt ist Parkanlage mit altem Baumbestand HM2 PA111 15 2.590 38.850 Sportanlage mit Rasen- belag HM 51 PA 311/ PA122 5 2.250 11.250 Sportanlage mit Rasen- belag/ Scherrasen ohne Baumbestand HM 51 PA 311/ PA122 6 8.625 51.750 Fahr- und Feldweg, un- versiegelt, Tennenfläche, Ascheplatz, etc. HY2 PA312/ VF212 3 12.965 38.895 Zwischensumme 26.430 140.745 Summe 100.181 801.905 * Biotoptyp pflanzensoziologisch zwischen einer Glatthaferwiese und einer Fettwiese. Insgesamt Abwertung der Kriterien „Natürlich- keit“, „Wiederherstellbarkeit“, „Maturität“ und „Häufigkeit um je einen Punkt sowie Abwertung des Kriteriums „Gefährdungsgrad“ um zwei Punkte ** Aufgrund der vielfältigen Artenzusammensetzung und der Nähe der Flächen zum angrenzenden Wald wird der Wert für die Krite- rien „Arten- und Strukturvielfalt“ und „Natürlichkeit“ gegenüber dem Regelwert einer Intensivfettwiese um je einen Punkt erhöht *** Da es sich hier um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen, wird das Kriteri- um „Gefährdungsgrad“ gegenüber dem Regelwert um einen Punkt vermindert. - 78 - / 79 b) Planbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P] Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 1.800 27.000 Sportanlage mit Kunstra- senplatz oder sonstigem Belag und mit Versicke- rung HY 2 PA 312 1* 35.718 35.718 Geh- und Fahrweg, ver- siegelt, mit nachgeschal- teter Versickerung HY 1 VF 211 1* 4.073 4.073 Parkanlage ohne alten Baumbestand HM 1 PA 112 7 4.860 34.020 Hybridrasen, mit Rasen- heizung, HM 51 PA 311 4** 48.525 194.100 Blockbebauung (Leis- tungszentrum) HN 21 SB 121 1*** 4.326 4.326 Blockbebauung HN 21 SB 121 2**** 879 1.758 Summe 100.181 300.995 * Da gewährleistet wird, dass die anfallenden Regenwässer dem natürlichen Wasserkreislauf bzw. dem Grundwasser zugeführt wer- den, wird das Kriterium „Natürlichkeit“ mit einem Punkt bewertet. Eine weitere Begründung anhand der einzelnen Bewertungskrite- rien ist nicht erforderlich. ** Da es sich hierbei um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen und künstliche Stoffe eingebracht werden sowie das Bodenklima technisch verändert wird, werden die Kriterien „Gefährdungsgrad“, und „Wieder- herstellbarkeit“ gegenüber dem Regelwert um je einen Punkt vermindert. *** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen Punkt vermindert. Durch die Dachbegrünung wird das Kriterium „Arten- und Strukturvielfalt“ um einen Punkt aufgewertet. **** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen Punkt vermindert. Durch die Dach- und Fassadenbegrünung werden die Kriterien „Natürlichkeit“ und „Arten- und Strukturvielfalt“ um je einen Punkt aufgewertet. Eingriffswert (a-b): - 500.910 Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Innerhalb des Plangebiets sind folgende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: • Die vorhandene Kunstrasenfläche im Bereich der Spo rtplatzmodernisierung wird in einen Hybridrasen umgewandelt. • Entlang der Franz-Kremer-Allee wurde der durch Fal schparken beeinträchtigte Waldboden aufgelockert und zum Schutz der angrenzenden Waldflächen Natursteinblöcke gesetzt. Diese sind weiterhin zu erhalten (M1) • Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Dachfl ächen der Funktionsgebäude und auf der Dachfläche des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2) • Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4 und C1 • Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäumen im Bereich der neuen Trainingsplätze und der Kleinspielfelder (M4, M5, M6) und von mehreren Bäumen und Sträuchern zur Entwicklung eines Waldmantels im Bereich der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kennzeichnung C1 und C3) (M9, M10) • Neu herzustellende Wege innerhalb der „Öffentliche n Grünfläche“ werden teilversiegelt an- gelegt (M7) • Umwandlung einer vorhandenen Kunstrasenfläche in G ebrauchsrasen (M8) • Anlage von Rasenflächen nach Entfernung einer Bode nmiete und einer Lagerfläche im südöstlichen Randbereich des Plangebiets (M9, M10) - 79 - / 80 • Umwandlung des Sportplatzes 2 von einem Sportrasen in einen Gebrauchsrasen. Alle bau- lichen Anlagen (ober- und unterirdisch) sind zu entfernen (M11) Außerhalb des Plangebiets sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: • Auf der Gleueler Wiese, westlich des Plangebiets, sind zur Eingrünung des Gleueler Park- platzes insgesamt 8 Einzelbäume zu pflanzen. (EA7) • Im Bereich des Äußeren Grüngürtels ist der südwest liche Parkplatz nahe der BAB 4 an der Berrenrather Straße zu sanieren. Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes sind mit Natursteinblöcken einzufassen. Die Parkplatzfläche ist mit der Anlage einer Schottertrag- schicht bzw. eines Schotterrasens zu sanieren. (EA8) • In Köln-Longerich wird eine extensive Fettwiese in einen Laubmischwald mit Waldrandge- hölz umgewandelt (EA6). • Im Bereich Grünzug West sind folgende Einzelausgle ichsmaßnahmen vorgesehen (EA1 - EA5): • Anlage einer extensive Fettwiese, • Pflanzung einer Einzelbaumreihe aus Obstbäumen sow ie • Anlage von Feldgehölzen aus einheimischen und stan dortgerechten Gehölzen. • Anlage eines Sukzessionsstreifens / 81 c) Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (in Tabelle b bereits berücksichtigt) Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P] Glatthaferwiese (stark degene- riert) EA1 LW4111 13 Baumgruppen, Einzel- bäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (M4, M5, M6) BF32 GH731 15 2 1.800 3.600 Kunstrasen HY 2 PA 312 3 Hybridrasen HM51 PA 311 4 1 8.076 8.076 Sportrasen HM51 PA 311 5 Parkanlage ohne alten Baumbestand (M11) HM1 PA112 7 2 4.901 9.802 Summe 21.478 - 81 - / 82 d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P] Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1509 ( EA1) Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA12 GH621 18* 12 1.188 14.256 Baumschule HJ7 LW6 9 Feldgehölz BA12 GH621 18* 9 72 648 Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW41111 15** 9 5.300 47.700 Baumschule HJ7 LW6 9 Extensive Fettwiese EA1 LW4 1111 15** 9 1.024 6.144 Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1574 ( EA2) Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA12 GH621 18* 12 774 10.062 Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 9 4.492 40.428 Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 296 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303 und 304 ( EA3) Acker HA0 LW1 6 Obstbaumreihe BF52 GH733 13 7 335 2.345 Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 0 28.063 252.567 Acker HA0 LW1 6 Sukzessionsstreifen HP7 BR311 7 13 7 1.019 7.133 Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 305 (teilweise), 306 (teilweise) und 307 (teilweise) ( EA4) Artenarme Intensivfettwiese EA31 LW1112 10 Exte nsive Fettwiese EA1 LW41111 15** 5 2.131 10.655 Gemarkung Lövenich, Flur 28, Flurstück 41 (teilweise) ( EA5) Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 9 6.056 54.504 Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstücke 1639 (teilweise), 1047 (teilweise) (EA6) Extensive Fettwiese EA31 LW41112 11 Laubmischwal d AX12 GH3121 19 8 5.787 46.296 Extensive Fettwiese EA31 LW41112 11 Waldrand, mi ttleres Baumholz BD52 GH4421 19 8 643 5.144 Parkplatz Gleueler Straße ( EA7) Glatthaferwiese (stark degeneriert) EA1 LW41111 13 Einzelbäume (8 Stk. à 10x10 m) BF41 GH742 15 2 800 1.600 Renaturierung Parkplatz Berrenrather Straße ( eA8) Parkplatz, teilversiegelt mit Bäumen HY2 VF2231 1 Parkplatz, teilversiegelt mit Bäu- men HY2 VF2231 4*** 3 476 1.428 Summe 58.160 500.910 * Aufgrund der Lage in der Näher der Autobahn und weil das Feldgehölz Bestandteil eines Grünzugs ist, der auch der Erholungsnutzung dient wird das Feldgehölz um 2 Biotopwertpunkte abgewertet (je ein Punkt bei den Kriterien „Natürlichkeit“ und „Struktur- und Artenvielfalt“) ** Erhöhung im Vergleich zu Tab. a der Kriterien „Natürlichkeit“ und „Gefährdung“ um je einen Punkt aufgrund der größeren Flächenausdehnung von Freiflächen innerhalb des Grünzugs und der geringen Störfaktoren wie beispielsweise Hundeauslauf oder Nutzung als Liegewiese.. *** Durch die Sanierung der Tragschichten und der Schaffung einer Ausgangssituation für einen Schotterrasen erhält das Bewertungskriterium „Wiederherstellbarkeit“ einen zusätzlichen Biotopwertpunkt Der Ausgleich des verbleibenden Defizits von 500.91 0 Punkten wird vollständig über externe Aus- gleichsmaßnahmen ausgeglichen. Bewertung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die na turschutzrechtliche Eingriffsregelung An- wendung. Für die Abarbeitung der Eingriffsregelung wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Dort werden Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet s entwickelt als auch Ausgleichsmaß- nahmen auf mehreren stadteigenen Flächen im Bereich des Äußeren Grüngürtels, des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal und in Köln-Longeric h vorgeschlagen, die den Eingriff in den Na- turhaushalt vollständig ausgleichen.. Den Eingriff durch die von der Stadt Köln umzusetzenden Kleinspielfelder wird die Stadt Köln durch die Anlage eines Laubmischwaldes mit Waldmantel aus- gleichen. Alle übrigen Minderungs- und Ausgleichsma ßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 7.4.2. Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt innerhalb des ca. 800 ha groß en Gesamtareals des Äußeren Grüngürtels entlang der Militärringstraße. Der ursprünglich von Fritz Encke angedachte dichte, waldartige Baumbewuchs des Grüngürtels wurd e nach den Vorstellungen von Theodor Nussbaum aufgelockert und als Parkanlage mit weiten , von Waldbeständen eingerahmten, Wie- sen- und Gewässerflächen umgesetzt. Ziel des Gesamt entwurfs für den Äußeren Grüngürtel war die Entwicklung von für die Bevölkerung nutzbaren F lächen, unter anderem mit Sportflächen und Spielplätzen, Luft- und Sonnenbädern, Schwimmbädern und Waldschulen. Im „Fachbeitrag Kultur- landschaft zum Regionalplan Köln“ ist der linksrhei nische Äußere Grüngürtel als historischer Kul- turlandschaftsbereich (Nr. 335) mit dem Ziel „Bewahrung des Kulturlandschaftsgefüges“ gelistet. Das heutige lokale Landschaftsbild innerhalb des Pl angebiets und seiner Umgebung wird mit eher streng geometrisch gefassten Freiflächen, sowie Bau malleen, Kleingärten und Sportanlagen inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden (wie das Ge ißbockheim und das Franz-Kremer- Stadion) gestaltet. Der nordwestliche Teil des Plan gebiets stellt sich als eine mit einzelnen Wege- verbindungen durchsetzte, unverbaute Wiesenfläche d ar, welche eingerahmt wird von Laubwald- beständen mittleren Alters. Die bestehenden Sportan lagen im Umfeld des Franz-Kremer-Stadions und des Geißbockheims sind dadurch weitestgehend ab geschirmt und von den Wiesenflächen nicht direkt einsehbar. Die offene Wiesenfläche stellt sich insgesamt eben dar. Das Gelände steigt in Richtung Nordwesten um ca. 1,5 m an. Die Wiesenfläche wird von Erholungssuchenden relati v wenig im Sinne einer intensiven Erho- lungsnutzung genutzt (z. B. Lagern oder Grillen). D ie Fläche weist aber eine große Bedeutung für die kontemplative Erholung und für den Naturgenuss auf. Stark ausgeprägte Trampelpfade stellen ein anschauliches Zeugnis dieser Nutzung dar. Zudem werden die Wiesen als Hundeauslaufwiese zum freien Auslauf für Hunde und zum “Arbeiten“ mit ihnen genutzt. Diese Nutzung ist von der Stadt Köln jedoch nicht vorgesehen (keine ausgewies ene Hundefreilauffläche). Zudem nutzt der benachbarte Waldkindergarten die Gleueler Wiese stellenweise als sogenannte Spielstelle und die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! nutzt die Wie senfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. ver- schiedene Picknicks. Die Wiesenfläche wurde darüber hinaus zum Aufstieg von Freiballons genutzt. Der Platz ist einer von fünf Startplätzen im Kölner Stadtgebiet, welche von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf freigegeben sind. Die Nutzungsberechtigung als Star tplatz wurde jährlich erneut von der Stadt Köln an die Heißluftfahrer vergeben, ohne Anrecht, diese Nutzung jeweils weiter zu führen. Eine Nutzungsberechtigung besteht seit 2019 nicht mehr. Alternative Startplätze befinden sich neben den vier weiteren Startplätzen im Kölner Stadtgebie t zusätzlich in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar. - 83 - / 84 Prognose (Plan): Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim durch e in modernes Leistungs- zentrum südöstlich des bestehenden Franz-Kremer-Sta dions ergänzt, was örtlich zu einer Beein- trächtigung des Landschaftsbildes führt. Die Gebäud ehöhe des Leistungszentrums wird die Höhe des benachbarten Franz-Kremer-Stadions nicht übersc hreiten und mit einer Höhe von ca. 8,10 m über Gelände deutlich unterhalb des Kronendachs der umgebenden Bäume (ca. 25 m) liegen. Zudem sind die Errichtung von zwei Funktionsgebäude n und die Modernisierung der bestehenden Trainingsplätze (u.a. Torwartrückprallwand, Trainingshügel, Speed-Cage) vorgesehen. Die Funkti- onsgebäude innerhalb der Flächen für Sportanlagen A 4 und C1 werden mit einer Fassadenbegrü- nung versehen, wodurch die negativen Beeinträchtigu ngen auf das Landschaftsbild auf ein Mini- mum reduziert werden. Es ist außerdem im Bereich der Wiesenflächen nordwe stlich im Plangebiet die Errichtung von drei zusätzlichen Trainingsplätzen als Fläche für Sporta nlagen mit der Kennzeichnung A1, A2 und A3 sowie vier öffentlichen Kleinspielfeldern als öffen tliche Grünfläche geplant. Die zusätzlichen Trai- ningsplätze werden eingezäunt und mit Flutlichtanla gen mit einer maximale Höhe von 17 m aus- gestattet. Für den sogenannten „16 m – Raum“ (ca. 4 0,4 m breit) sind 4 m hohe (über Gelände) Ballfangzäune zur Sicherung vorgesehen. Die übrige Einfriedung der Trainingsplätze erfolgt mit maximal 1,4 m hohen (über Gelände) Zäunen, um ein u nbefugtes Betreten der Flächen zu unter- binden. Die öffentlichen Kleinspielfelder werden nicht eingezäunt. Geländehöhen: Die neuen Trainingsplätze erfordern einen Unterbau in Höhe von ca. 0,50 m. Wei- terhin müssen kleinere Geländeunebenheiten ausgegli chen werden. Zum Schutz vermuteter Bo- dendenkmäler darf innerhalb der Kleinspielfelder un d Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeich- nung A2 und A3 der Oberboden lediglich bis zu einer maximalen Tiefe von 15 cm abgetragen wer- den. Somit verbleibt zukünftig ein Teil des Untergr undaufbaus der beiden Trainingsplätze über dem heutigen Geländeniveau. Im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennz eichnung A1 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse kann im Bereich des Trai- ningsplatzes mit der Kennzeichnung A1 der Oberboden bis zu einer maximalen Tiefe von 55 cm abgetragen werden. Durch einen Oberbodenabtrag von 55 cm statt nur 15 cm kann den Be- standshöhen Rechnung getragen werden. Die notwendig e Aufbauhöhe über dem heutigen Gelän- de und damit auch die Höhe der benötigten Flutlicht masten, Ballfangzäune und Einfriedungen können damit deutlich reduziert werden, sodass die drei geplanten Trainingsplätze ca. 25-140 cm über dem heutigen Geländeniveau liegen. Für die Flä che für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 wird eine Geländehöhe von 54,3 – 54,6 m ü. NHN f estgesetzt. Für die Flächen für Sportanla- gen mit der Kennzeichnung A2 und A3 werden Geländeh öhen zwischen 53,8 m ü. NHN und 54,1m ü. NHN festgesetzt. Die für den Betrieb der T rainingsplätze notwendigen Flutlichtmasten können mit einer maximalen Höhe von 17 m über Gelände errichtet werden. Die Modernisierung der vorhandenen Trainingsplätze ist vereinzelt mit der Errichtung zusätzlicher Lichtmasten, Zaunanlagen, eines Trainingshügels und der kleinflächigen Umwandlung von Flä- chen (z. B. in Wege oder Aufstellflächen für Tore) verbunden. Hierdurch wird keine Veränderung des Landschaftsbildes ausgelöst, da dieses an diese r Stelle bereits im Bestand durch die vorhan- denen Sportanlagen geprägt ist. Zudem ergeben sich aufgrund der vorhandenen Gehölzkulisse keine Einblicke von außerhalb. Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen diese der kontemplativen Erholung und für den Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen Baumbestand zu erhalten, so dass eine gute Eingrünu ng des neuen Leistungszentrums und der neuen Sportplätze vorhanden sein wird. Die Flächen werden mit der Bindung für die Erhaltung von Bäumen festgesetzt. Das geplante Leistungszentrum w ird in seiner Bauhöhe an das Franz- Kremer-Stadion angepasst, sodass sich das neue Gebä ude in den vorhandenen Bestand einglie- dern wird. Zudem wird der Trainingsplatz am Rand de s Plangebiets südwestlich des Geißbock- - 84 - / 85 heims renaturiert und in einen naturnäheren Zustand entwickelt. Um die Beeinträchtigung des lo- kalen Landschaftsbildes durch die notwendige Einfri edung der neuen Trainingsplätze zu minimie- ren, wurde diese von ursprünglich 2 m Höhe auf 1,4 m reduziert. Das geplante Funktionsgebäude A4, im Bereich der ne uen Trainingsflächen, wurde entgegen der ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung ist damit an der Ausrichtung der offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeintr ächtigung der vorherrschenden Sichtbeziehun- gen wird minimiert. Auf Grundlage der Empfehlungen des Grünordnungsplans werden folgende grünplanerische Fest- setzungen getroffen: • Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4 und C1 (M3) • Extensive Dachbegrünung der Funktionsgebäude (mit Ausnahme des Greenkeeperge- bäudes) und des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2) • Erhalt der bereits gesetzten Natursteinblöcke zur Vermeidung von Falschparken in den Seitenstreifen der Franz-Kremer-Allee (M1) • Festsetzung zur Beschränkung der Zaunhöhen, der Za unart und -bespannung • Baumpflanzungen im Bereich des Erschließungsweges der neuen Trainingsfelder sowie im Bereich der Kleinspielfelder (M4, M5 und M6) • Entfernung einer Lagerfläche und einer Bodenmiete und Gestaltung der Flächen als Gebrauchsrasen mit mehreren Einzelbäumen (M9 und M10) • Erhalt der im Geltungsbereich des Bebauungsplans b estehenden Bäume und sonstigen Bepflanzungen • Entwicklung/Herstellung von Gebrauchsrasen im Bere ich des zu renaturierenden Spiel- feldes und kleinflächig innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ C1 (M8) Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläuf ig durch die genutzten Sportanlagen geprägt. Die Errichtung des geplanten Leistungszent rums hat als zusätzliches Gebäude negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild. Durc h den umgebenden Baumbestand und die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erge ben sich durch das geplante Leis- tungszentrum jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen. Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und di e Errichtung der geplanten Trainingsplätze, inklusive Einfriedungen, Ballfangzäune und Lichtmas ten sowie der Kleinspielfelder führen im Be- reich der offenen Wiesenflächen zu einer erhebliche n Veränderung des örtlichen Landschaftsbil- des, die durch die genannten Vermeidungs- und Minde rungsmaßnahmen abgemildert werden. Geplante Gebäude, Lichtmasten oder Einfriedungen reichen auch hier nicht über die Krone der die Wiesenfläche umgrenzenden Bäume hinaus. Die erforde rlichen landschaftsbildfremden Einzäu- nungen wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die Wahrnehmung der Veränderun- gen des Landschaftsbildes auf das Plangebiet und se inen unmittelbaren Nachbarbereich be- schränkt. Für die kontemplative Erholungsnutzung fü hrt die Umsetzung der Planung insbesondere durch den Wegfall der Wiesenflächen zu einer erhebl ichen Veränderung. Die negative Verände- rung des Landschaftsbildes führt gleichzeitig auch zu einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Flächen. Der Grünordnungsplan stuft die Konflik tintensität für das Landschaftsbild und die ru- hesuchende, kontemplative Erholung durch die Umsetzung der vorliegenden Planung als groß ein. 7.4.3. Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand/Nullvariante: Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dom inieren im Plan- gebiet typische Parabraunerden aus tonigem Schluff. Im Untergrund stehen etwa 20 m bis 25 m - 85 - / 86 mächtige Kiessande der Mittelterrasse des Rheins an . Die Parabraunerden im Plangebiet sind empfindlich gegen Bodendruck und weisen bei verdichtetem Untergrund schwache Staunässe auf. Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer Bodenfr uchtbarkeit (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) als besonders schutz würdig eingestuft. Im Rahmen einer boden- kundlichen Kartierung der Stadt Köln im Jahr 2014 ( Umwelt- und Verbraucherschutzamt) wurden im Bereich der Wiesenflächen drei Bodenaufnahmepunk te erbracht. Die Ergebnisse stellen für die untersuchten Punkte eine natürlich entwickelte, dur ch regelmäßige Bodenbearbeitung im Oberbo- den beeinträchtigte Parabraunerde dar. Zur Untersuchung der lokalen Bodenverhältnisse wurd e im Rahmen des Bauleitplanverfahrens 2015 ein geotechnischer Bericht erstellt. Hierfür w urden unter anderem sechs Schürfe bis unter- halb des humosen Oberbodens angelegt sowie sechs Ra mmkernsondierungen (RKS) mit Tiefen zwischen 2,5 m und 5,5 m durchgeführt. Ergänzend hi erzu erfolgten 2018 weitere 33 RKS im Be- reich der geplanten Trainingsplätze und des geplant en Funktionsgebäudes A4 (PRO GEO 2015, 2018a, 2018b). Entsprechend den erfolgten Untersuchungen zum Aufba u der Untergrundschichten sind neben den gewachsenen Böden auch großflächig Auffüllungsh orizonte im Bereich der Wiesenflächen zu verzeichnen. Der Oberboden besteht an mehreren Stellen im Bereich der Wiesenflächen aus einer bis zu 35 cm mächtigen Auffüllungsschicht aus tonig em, sandigem und kiesigem Schluff mit Hu- musanteil und bereichsweise Ziegelbruch. Im Bereich der geplanten Trainingsplätze folgt darunter teilweise mineralischer, feinkörniger und gemischtkörniger Auffüllungsboden mit Mächtigkeiten von bis zu 200 cm (nördlicher Bereich A3). Stellenweise besteht die Auffüllung in Anteilen aus Ziegel- bruch, Bauschutt und Schlacke mit Sand-Kies-Schluff-Beimengungen. Unter der Auffüllungsschicht liegt überwiegend eine natürlich anstehende, unters chiedlich mächtige Lösslehmschicht über Ter- rassenkies/-sand, welche vom Rhein abgelagertes fluviatiles Material darstellt. Die vorhandenen Bodenstrukturen im südöstlichen Tei lbereich des Plangebiets sind durch die be- stehende Nutzung als Sportfläche, Verkehrswege und das Franz-Kremer-Stadion großflächig über- formt. Der Untergrund im Bereich des geplanten Leistungszentrums stellt sich gemäß Bodenunter- suchungen durch Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019) bis in Tiefen von 0,1 m – 1,3 m unter Geländeoberkante als Auffüllungen dar. Darunter stehen bis 3,1 – 7,9 m unter Geländeober- kante Schluffe und Fein- bis Mittelsande an. Prognose (Plan): Durch die Anlage der neuen Trainingsplätze mit Kunstrasen sowie die Anlage der Kleinspielfelder werden die natürlichen Bodeneigenschaften auf ca. 39.000 m² negativ beeinträch- tigt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmäler innerhalb des Plangebiets werden die Trainingsplätze A2 und A3 mit einem Aufbau von ca. 50 cm gestaltet. Der Oberboden wird bis in eine Tiefe von maximal 15 cm abgetragen. In darunter liegende gewa chsene Bodenstrukturen wird nicht einge- griffen. Durch die Anlage der Trainingsplätze erfol gt jedoch ein Auftrag von Fremdmaterial. Um den im Gelände vorhandenen Höhenunterschied auszugl eichen, ist in geringem Umfang der Auf- trag von Bodenmaterial erforderlich. Zur Reduzierung der erforderlichen Auftragshöhe im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 wird ein Abtrag des Oberbodens bis in eine Tiefe von maximal 55 cm erfolgen und damit im Nordwesten der Fläche geringfügig in gewachsene Bodenstrukturen eingegriffen. Im Bereich der geplanten vier Kleinspielfelder komm t es in einer geringen Eingriffstiefe zu einer dauerhaften Veränderung der Bodeneigenschaften durch Einbringen und Fremdmaterial (Unterbo- denaufbau) und Teilversiegelung der Oberfläche. Im Bereich der neuen Trainingsplätze wird zudem ein Funktionsgebäude (Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung A4) mit einer Flächengröße von 395 m² errichtet. Ein weiteres Funktionsge- bäude im südöstlichen Teil des Plangebiets (Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1) wird auf eine Flächengröße von ca. 290 m² festgeset zt und westlich des Franz-Kremer-Stadions wird ein etwa 139 m² großes Gebäude bestandsorienti ert festgesetzt. Hier erfolgt eine Vollversie- gelung des Bodens. Ebenso erfolgt die bestandsorien tierende Festsetzung der Tribünen des Franz-Kremer-Stadions. Das neue Leistungszentrum wi rd mit einer maximalen Grundfläche von 4.500 m² weitgehend auf einem bestehenden Kunstrase nplatz errichtet. Hier kommt es durch die - 86 - / 87 Errichtung einer geplanten Tiefgarage unterhalb des Leistungszentrums zu einem Bodenaushub und zu einer Vollversiegelung. Neben den Auffüllung shorizonten sind hiervon auch gewachsene Bodenstrukturen von der Entnahme und Vollversiegelung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Durch die Erweiterung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks kann die best ehende Infrastruktur genutzt werden. Der Flächenbedarf wird zudem durch die weitgehende Nutz ung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die Renaturierung des Trainingsplatzes 2 führt zu einem Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle. Bewertung: Die vorhandenen Bodenstrukturen im Plangebiet bleiben weitestgehend erhalten, wer- den aber bei Umsetzung der vorliegenden Planung im Bereich der neuen Trainingsplätze, der Kleinspielfelder und Funktionsgebäude großflächig ü berlagert, sodass die Böden ihre natürlichen Funktionen (Lebensgrundlage und Lebensraum für Mens chen und Tiere, Bestandteil des Natur- haushaltes, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfu nktion) nicht mehr erfüllen. Im Bereich des ge- planten Leistungszentrums kommt es zu einer Entnahm e des vorhandenen Bodenmaterials durch die Errichtung einer Tiefgarage. Betroffen sind übe rwiegend bereits durch Auffüllungen anthropo- gen beeinträchtigte Bodenstrukturen, in Teilbereichen aber auch gewachsener Boden. Der Verlust an Boden und offener Bodenstruktur ist immer negati v zu bewerten und führt zu einer Belastung des gesamten Naturhaushaltes, da der Boden vielfält ige Funktionen übernimmt und sich nur sehr langsam erneuert. So stuft auch der GOP die Konflik tintensität für das Schutzgut Boden als „groß“ ein. Die Umwandlung von Ackerfläche in Dauervegetat ion (z. B. Wiesen, Gehölzbestände) im Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahmen verringern die Beeinträchtigungen des Schutzguts. 7.4.4. Wasser (§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 7.4.4.1. Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet befindet sich in keiner festgesetzt en Wasserschutzzone, liegt aber in der Schutzzone IIIB des geplanten Tri nkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Die Flä- chen liegen im Bereich des sehr ergiebigen Porengru ndwasserleiter ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiter en Umkreis des Plangebiets erhoben. Im Zeitraum 1991-2004 lag der maximale Grundwasserstan d bei 40,7 bzw. 41 m über NHN. Der Grundwasserflurabstand im Plangebiet beträgt damit > 10 m. (Ministerium für Umwelt, Landwirt- schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 2013). Im östlichen Teilbereich des Plagegebiets besteht d urch die bereichsweise Befestigung der Flä- chen (Wege, Sportflächen, Verkehrsflächen) eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung. Prognose (Plan): Durch die Anlage des Leistungszentrums, der Funktio nsgebäude, der neuen Trainingsplätze, der Kleinspielfelder und der neuen Wegeflächen geht durch die zusätzliche (Teil- )Versiegelung Versickerungsfläche im Umfang von etw a 39.000 m² verloren. Das anfallende Nie- derschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versicke rt. Versickerungsuntersuchungen durch PRO GEO (2018a, b) und M&P Ingenieure (2019) bestätigen , dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich ist. Die erfolgten Untersuchungen in Form von Sickerversu- chen im Bereich des geplanten Leistungszentrums und im Bereich der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder zeigen in unterschiedlichen Ti efen Terrassenkiese, mit Durchlässigkeitsbei- werten von 3,7 x 10 -6 - 1,1 x 10 -4 m/s, die sich für eine Versickerung eignen. Ein Konzept, unter anderem für die Entwässerung der Wege- und Versiegelungsflächen wurde im Rahmen der Planung durch brenner BERNHARD ingenieur e (2019) erarbeitet. Im Bereich der ge- - 87 - / 88 planten Trainingsplätze wird das anfallende Nieders chlagswasser über Rohrrigolen, mit einer Rei- nigungsanlage, versickert. Das auf den geplanten öf fentlichen Kleinspielfeldern anfallende Nieder- schlagswasser wird über eine Rigole im Bereich des Trainingsplatzes A1 ins Grundwasser versi- ckert. Die genaue Lage der Rigolen wird mit den Belangen der Bodendenkmalpflege abgestimmt. Im Bereich des geplanten Leistungszentrums wird das anfallende Niederschlagswasser innerhalb der Wegefläche ebenfalls über ein Rohrrigolensystem versickert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen, den geplanten Kleinspielfeldern und dem Dach des Le istungszentrums anfallende Niederschlags- wasser wird über Rigolen vor Ort versickert und som it dem Grundwasser wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses. Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befest igen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigol en wird die Einschränkung der Grundwas- serneubildung nur sehr gering ausfallen. 7.4.5. Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 7.4.5.1. Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch bela steter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen Um mögliche klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks und damit Auswirkungen auf Nutzerinnen und Nutzer d er Flächen des RheinEnergieSportparks, Erholungssuchende (z. B. Joggen und Spazierengehen) und die angrenzende Nutzung der Klein- gärten und Wohnbebauung zu untersuchen und zu bewer ten, wurde für das Plangebiet ein um- weltmeteorologisches Gutachten erstellt (Dr. Düteme yer 2019). Die Bewertung erfolgt hinsichtlich folgender Aspekte: • Veränderung der Wärmebelastung im Bodenniveau der nördlichen Wohnbebauung und auf den geplanten Spielfeldern an sehr warmen Tagen • Veränderung der strahlungsnächtlichen Kaltluftprod uktion • Einfluss der geplanten Gebäude auf das Klima der n äheren Umgebung. Um sinnvolle und eindeutige Aussagen treffen zu kön nen, werden die Parameter Lufttemperatur, Windverhältnisse und Thermische Behaglichkeit heran gezogen. Weiterhin wurde die Kaltluftpro- duktion der Flächen untersucht. Grundlage für die Ermittlungen des Gutachtens ist ein sehr warmer, windschwacher Sommertag. Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt vollständig im äußeren Grüngür tel der Stadt Köln. Die- ser wird in der Klimafunktionskarte der Stadt Köln dem Freilandklima II zugeordnet und weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus und zeigt eine hohe nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion. Der Grün gürtel bildet damit ein wichtiges Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiet, das bei bestimmten Wette rlagen thermisch ausgleichend wirken kann. Der Grüngürtel besitzt damit nicht nur eine lokale klimatische Ausgleichsfunktion für die angren- zende Bebauung, sondern hat auch eine wesentliche B edeutung für die Minderung des negativen Kleinklimas der umliegenden Stadtteile. Vor allem während sommerlicher Hitzeperioden kommt es zu einer positiven Beeinflussung des Lokalklimas. D as Plangebiet selbst weist ebenfalls eine ge- wisse Funktion als Kaltluftproduktionsfläche auf. D ie einzelnen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans stellen sich aufgrund ihrer Ausprägung und Lage hinsichtlich der im Rahmen des - 88 - / 89 erstellten umweltmeteorologischen Gutachtens unters uchten Parameter aber sehr unterschiedlich dar: Lufttemperatur Die Temperaturen der Wiesenflächen und die Sportnaturrasenflächen liegen an einem heißen und windstillen Tag bei ca. 24°C. Die nördlich des Plan gebiets gelegene Bebauung mit den Verkehrs- wegen erreicht mit bis zu 27,5 °C deutlich höhere T emperaturen. Auch die versiegelten Flächen und Kunstrasenflächen innerhalb des Plangebiets sin d mit 25-27 °C deutlich wärmer als die Ra- senflächen. Nachts kühlen sich sowohl die Wiesen- als auch die Kunstrasenflächen auf ca. 19 °C ab. Die an- grenzende Wohnbebauung kühlt in den Nachtstunden de utlich weniger ab und erreicht bei dichter Bebauung nur um die 20 °C. Windverhältnisse Die vorherrschende Windrichtung innerhalb des Plangebiets ist Südwesten. Die höchsten Windge- schwindigkeiten ergeben sich in den weitläufigen Offenflächen, insbesondere innerhalb des östlich des Plangebiets liegenden Beethovenparks und im Ber eich des südwestlich gelegenen Deckstei- ner Weihers sowie in größeren Straßenzügen im weiteren Umfeld des Plangebiets. Thermische Behaglichkeit Die thermische Behaglichkeit (Berücksichtigung der Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Einflüsse der Windgeschwindigkeit, der körperlichen Aktivität und der Sonnenexposition auf das Wärmeempfin- den) ist auf den Wiesen an einem heißen und windsti llen Tag als „sehr warm“ zu bezeichnen. Die bestehenden Kunstrasenplätze im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Bezeichnung C2 und im Bereich des geplanten Sondergebiets „Leistungsze ntrum Fußball“ weisen hingegen deutlich „heiße“ Verhältnisse auf, ebenso weite Teile der Kleingartenflächen und Wohnbebauung nordöst- lich des Geltungsbereichs. Nachts ist die Thermische Behaglichkeit im gesamten Untersuchungsgebiet als „leicht kühl“ – „kühl“ einzustufen. Prognose (Plan): Durch die Anlage der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie die Errichtung des Leistungszentrums und der Funktionsg ebäude werden die vorhandenen klimati- schen Funktionen der Flächen verändert. Prognostizi ert wird für die öffentlichen Kleinspielfelder und die neuen Kunstrasenplätze im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 ein Temperaturanstieg von tagsüber um maximal ca. 4 °C und nachts um ca. 0,3 °C. Im nordöstlichen Umfeld des geplanten Leistungszentrum s ist tagsüber mit einem Rückgang der Temperatur um ca. 2°C zu rechnen (zurückzuführen au f den Gebäudeschatten). Nachts hingegen ist ein geringfügiger Temperaturanstieg von maximal 0,6 °C im nordöstlichen Windschatten des geplanten Leistungszentrums prognostiziert. Das Fun ktionsgebäude im Bereich der neuen Trai- ningsfelder führt tagsüber zu keiner Veränderung de r Lufttemperatur. Nachts ist im Nordwesten des Gebäudes ein geringfügiger Temperaturanstieg von ca. 0,2 °C prognostiziert. Im Randbereich der angrenzenden Kleingartenflächen liegt der prognostizierte Temperaturanstieg tagsüber noch bei 0,4 °C. Nachts sind hier keine Veränderungen der Temperatur zu erwarten. Die „Thermische Behaglichkeit“ im Bereich der öffen tlichen Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 we rden bei Durchführung der Planung tags- über als „warm“ - „heiß“ prognostiziert. Der Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeich- nung C2, östlich des geplanten Leistungszentrums, w ird hingegen durch die Umwandlung von Kunstrasen in Hybridrasen tagsüber nur noch als „warm“ bewertet. Nachts sind die Flächen inner- halb des gesamten Plangebiets als „leicht kühl“ zu bewerten. Über das Plangebiet hinausreichen- de Änderungen der Thermischen Behaglichkeit sind se hr gering und im Bereich der südlichen Grenze der Kleingärten bereits vernachlässigbar. Die Funktion als Kaltluftproduktionsflächen der Wie senfläche entfällt im Bereich der geplanten öf- fentlichen Kleinspielfelder, der neuen Kunstrasenplätze und des Funktionsgebäudes. Aufgrund der ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu Naturrasen is t hier von keinerlei Änderung der Strömungs- - 89 - / 90 verhältnisse auszugehen. Das Funktionsgebäude im Be reich der neuen Trainingsfelder und das Leistungszentrum stellen aber Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit an den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten um ca. 0,3-0,4 m/s reduzieren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umwandlung eines Trainingsplatzes von Kunstrasen in Hybridrasen führt zu einer lokale n klimatischen Verbesserung der thermischen Verhältnisse. Für die Dachflächen der Neubauten sin d zudem extensive Dachbegrünungen vorge- sehen und für die Funktionsgebäude im Bereich A4 un d C1 ergänzend auch eine Fassadenbegrü- nung. Im Bereich der Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2, A3 und A4 ist die Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäu men geplant, die sich auf das lokale Kleinkli- ma ebenfalls positiv auswirken. Bewertung: Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation i st in nur sehr geringem Maße zu erwarten und beschränkt sich auf die umzuwandelnden Flächen und ihr direktes Umfeld sowie den äußersten Südrand der an das Plangebiet angrenzende n Kleingärten. Auswirkungen auf die um- liegende Wohnnutzung sind nicht anzunehmen. Lokal w ird es im Bereich der öffentlichen Klein- spielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit de n Bezeichnungen A1, A2 und A3 zu einer Er- höhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C kommen. De r Effekt ist lediglich am südlichen Rand der Kleingärten noch nachweisbar und liegt hier bei einer maximalen Erhöhung von 0,4°C. Die thermische Behaglichkeit verändert sich ebenfal ls in Richtung der Kleingärten und Wohnbe- bauung. Die Änderungen sind zwar bis in eine Entfernung von ca. 200 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nachweisbar, werden jedoch schnell s chwächer und liegen am südlichsten Rand der Kleingärten bereits im kaum noch nachweisbaren Bereich. Innerhalb des Plangebiets erhöht sich die Wärmebelastung. Diese wird durch die Sonnenexposition der Flächen hauptsächlich tags- über generiert. Durch die Anlage der Kunstrasenplätze verringert sich die Kaltluftproduktion innerhalb des Plange- biets. Durch den geringen Anteil der betroffenen Flächen an der Gesamtfläche der relevanten Kalt- luftproduktionsflächen des Grüngürtels sind die rel ativen Auswirkungen der Planung jedoch als gering einzustufen und das Planvorhaben somit hinsi chtlich Kaltluftproduktion und –verlagerung als unbedenklich zu bewerten. Auswirkungen auf die klimatische Situation der umli egenden Wohnbebauung sind mit Umsetzung der Planung nicht nachzuweisen. 7.4.5.2. Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand/Nullvariante: Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan Köln 2012 befinde t sich das Plangebiet außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Das Plangebie t befindet sich innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Die Luftqualität ist du rch die großen Vegetationsflächen und der Frischluft- und Kaltluftentstehungsfunktion der Flä chen (vgl. Kap. 7.5.5.1) als wenig belastet zu bewerten. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität er gibt sich durch den Verkehr der umliegenden Straßen und besonders aus der Lage der Flächen zwis chen den beiden stark befahrenen Straßen Militärring und BAB 4. Die dem Plangebiet nächstgel egene, vom LANUV-NRW betriebene, Mess- stelle zu Luftschadstoffen in Rodenkirchen (RODE, aufgelockerte Bebauung, Umfeld der Messstel- le mit Gebäuden und Grün-/ Waldflächen, in unmittel barer Nähe der Friedrich-Ebert-Straße (Hauptverkehrsstraße), BAB 4 in ca. 150 m Entfernung), hält die Immissionsgrenzwerte (z. B. Jah- resmittelwert NO 2 und Staub (PM10): 40 µg/m³) der 39. BImSchV ein. Fü r das Plangebiet ist ent- sprechend ebenfalls von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen. - 90 - / 91 Prognose (Plan): Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Maßnahmenkonzept zur Verbesse- rung der Verkehrssituation erstellt. Durch die Plan ung, insbesondere durch die Anlage der neuen Kleinspielfelder für den Freizeitsport, wird demnac h ein Mehrverkehr erzeugt. Es wird mit einer Zunahme des Verkehrs auf den umliegenden Straßen vo n maximal 280 KFZ-Fahrten / 24 h aus- gegangen, wobei ca. 156 Fahrten der Nutzung der geplanten Kleinspielfelder zugerechnet werden. Diese maximalen Werte sind für einen Samstag zu erw arten. An Wochentagen wird ein zusätzli- cher Verkehr von maximal 220 Kfz-Fahrten / 24 h prognostiziert (davon ca. 165 Fahrten verursacht durch die Nutzung der geplanten Kleinspielfelder). Zum Vergleich: DTV Militärring ca. 9.360 – 15.630 / Gleueler Straße ca. 11.320 – 15.900. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzungen mehrerer Einzelbäume im Bereich der Kleinspielfelder und der Trainingsplätze wirken sich aufgrund ihrer geringen Anzahl nur sehr geringfügig aber grundsätz lich positiv auf die Luftqualität im Plangebiet aus. Bewertung: Innerhalb des Plangebiets besteht bereits im aktuel len Zustand eine gewisse Belas- tung der Luftqualität. Die zusätzlichen Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe bei Durchfüh- rung der Planung werden sehr gering sein. Eine Verä nderung der Luftgüte bzw. eine Überschrei- tung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. 7.4.5.3. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft , insbesondere Licht, Gerü- che), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, Geruchsimmissions-Richtlin ie (GIRL), WHG, LAGA, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt großflächig im Stadtgebiet Köln und ist von anthropoge- ner Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen finden sich innerhalb und im Umfeld des gesamten Plangebiets. Das Gelände ist an das öffent liche Kanalnetz angeschlossen. Anfallendes Niederschlagswasser wird derzeit teilweise über bes tehende Versickerungsanlagen und teilweise über angrenzende Vegetationsflächen versickert. Prognose (Plan): Um eine Nutzung der Flächen auch in der Dämmerung oder bei Dunkelheit si- cher zu stellen, werden die drei neuen Trainingsplä tze mit einer Lichtanlage ausgestattet, die u.a. für Menschen und nachtaktive Tierarten im Umfeld de s Plangebiets Beeinträchtigungen mit sich bringen können. Die Lichtemissionen können für Besu cher und Besucherinnen eine Blendwirkung auslösen und eine als unnatürlich empfundene Hellig keit darstellen, insbesondere in den Abend- stunden. Gemäß GOP stellt dies einen mittleren Konf likt dar. Da der Spielbetrieb auf diesen Flä- chen auf die Zeit von 8:00 bis maximal 22:00 Uhr be schränkt ist, wird im Nachtzeitraum keine Be- leuchtung der Flächen vorgesehen. Die Nutzungszeite n werden im städtebaulichen Vertrag fest- geschrieben. Das in den neu geplanten Gebäuden anfallende Abwasser wird über neue Pumpstationen zu einer zentralen Druckleitung gepumpt und gelangt schließl ich in den öffentlichen Abwasserkanal in der Berrenrather Straße. Das zukünftig anfallende Niederschlagswasser wird i m Bereich der neuen Trainingsplätze und Kleinspielfelder über seitliche Rohrrigolen versick ert. Für das neue Leistungszentrum wird eben- falls eine Versickerung über eine Rigole vorgesehen. Versickerungsversuche bestätigen, dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich ist. - 91 - / 92 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die aus Gründen des Artenschutz emp- fohlenen Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich der Bele uchtung innerhalb des Plangebiets führen zu einer deutlichen Verringerung der zu erwartenden Lichtemissionen. Für die Flutlichtanlage der Trainingsplätze wird die Verwendung von nach oben g eschlossenen Planflächenstrahlern empfoh- len. Dadurch wird die horizontale Abstrahlung, also Lichtemissionen in die Umgebung (z. B. die angrenzenden Waldflächen und in Richtung der nahege legenen Kleingartenanlagen) oder in den Himmel erheblich reduziert bzw. vermieden. Die geplante Dachbegrünung der Neubauten fungiert a ls Rückhalteraum des anfallenden Nieder- schlagwassers und verringert somit die anfallenden Abwässer. Bewertung: Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze führ t zu deutlich erhöhten Lichtemissi- onen im Plangebiet. Durch die angeführten Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen kann die Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze selbst, bz w. die entsprechenden Wege- und Platzflä- chen beschränkt werden. Hier bewirkt die Beleuchtun g auch eine Vermeidung von Angsträumen. Beeinträchtigungen der im Umfeld des Plangebiet bef indlichen Kleingärten und Wohnnutzungen sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Mi nderungsmaßnahmen aufgrund der Entfer- nung (Kleingarten ca. 75 m, Wohngebiet > 200 m) zum Plangebiet nicht zu erwarten. In den ge- planten Gebäuden anfallende Abwässer werden sachger echt dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt. Der Nachweis einer Versickerung innerhal b des Plangebiets wurde im Rahmen des Konzepts zur Niederschlagswasserentsorgung erbracht. 7.4.6. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 7.4.6.1. Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm , Freizeit- lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Von den heute vorhandenen Sportnutzungen im Plangeb iet gehen Sportlärm- und Verkehrslärm- immissionen aus. Das Franz-Kremer-Stadion befindet sich ca. 500 m, d ie bestehenden sowie die geplanten Trainingsplätze ca. 200 m von der nächste n Wohnbebauung entfernt. Auf der gegen- überliegenden, nördlichen Seite der Militärringstra ße befindet sich eine Kleingartenanlage. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wurde durch ADU cologne GmbH (2019) eine schall- technische Untersuchung durchgeführt, die an insgesamt 13 Immissionsorten (IO) die voraussicht- lich zu erwartenden Lärmimmissionen ermittelt. Aus den an den Immissionsorten festgelegten Ge- bietskategorien Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und Gewerbegebiet werden schallschutzrechtliche Schutza nsprüche abgeleitet. Dabei handelt es sich um folgende Immissionsorte mit dem jeweiligen Gebietscharakter in Klammer: - IO 1: Altenheim Deckstein (WR) - IO 2: Gleueler Straße 324 (WA) - IO 3: Morbacher Straße 65 (WR) - IO 4: Morbacher Straße 2 (WR) - IO 5: Realschule Berrenrather Straße 488 (MI) - IO 6: Berrenrather Straße 549 (WR) - IO 7: Friedrich-Engels-Straße 7 (WA) - IO 8: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI) - IO 9: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI) - IO 10: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI) - IO 11: Max-Scheler-Straße 16 (WR) - IO 12: Am Gleueler Bach 23 (WR) - IO 13: Geißbockheim (Sondergebiet, analog GE ) - 92 - / 93 Für die Kleingartenanlagen (IO 8, IO 9 und IO10) wu rde mangels Bebauungsplan die tatsächliche Schutzwürdigkeit zugrunde gelegt. Angesichts der Vo rbelastung durch Verkehrslärm (Militärring- straße) erscheint ein Immissionsrichtwert (IRW) einem MI-Gebiet entsprechend angemessen, da in den Kleingarten zudem keine Wohnnutzung zulässig ist. Für das Geißbockheim wurde die tatsäch- liche Schutzwürdigkeit der dort vorhandenen Nutzung en einem GE-Gebiet gleichgesetzt. im Geiß- bockheim besteht keine allgemeine Wohnnutzung, sond ern nur Büros, Sporträume, Gastronomie und Einzelhandel. Für die Beurteilung von Sportlärm enthält die DIN 1 8005 keine expliziten Orientierungswerte. Es erfolgt daher eine Orientierung anhand der 18. BImS chV, die im Planvollzug zur Anwendung kommt. Hier werden Immissionsrichtwerte für differe nzierte Beurteilungszeiträume aufgeführt, wo- bei nach Werktagen und Sonn- und Feiertagen sowie Z eiten innerhalb und außerhalb von Ruhe- zeiten unterschieden wird. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den Be- trieb der Sportanlagen im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen: - Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Sp ortplätzen und Trainingsplätzen - Schiedsrichterpfiffe auf den Sportplätzen im Trai nings- und Spielbetrieb - Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien, Klatsch en etc.) durch Zuschauer während des Trainings- und Spielbetriebs - Lautsprechergeräusche bei Spielen im Franz-Kremer -Stadion - Kfz-Fahrten zu den Parkplätzen und Parkvorgänge a uf dem jeweiligen Parkplatz während des Trainings- und Spielbetriebs - Leistungszentrum (Tiefgarage und Haustechnik) • Tab. 1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] Werktags Sonn- und Feiertags Außerhalb der Ruhezeit 8:00–20:00 Uhr und in- nerhalb der Ruhezeit 20:00–22:00 Uhr Innerhalb der Ruhezeit 6:00–8:00 Uhr Lauteste volle Stunde 22:00–6:00 Uhr Außerhalb der Ruhe- zeit 9:00– 13:00 Uhr, 15:00-20:00 Uhr und innerhalb der Ruhe- zeit 13:00– 15:00 Uhr, 20:00-22:00 Uhr Innerhalb der Ruhe- zeit 7:00– 9:00 Uhr Lauteste volle Stunde 22:00–7:00 Uhr Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 65 60 50 Dorfgebiete, Kerngebie- te, Mischgebiete (MI) 60 55 45 60 55 45 Allgemeine Wohngebie- te und Kleinsiedlungs- gebiete (WA) 55 50 40 55 50 40 Reine Wohngebiete (WR) 50 45 35 50 45 35 Für die Beurteilung des Verkehrslärms – soweit er n icht den Sportanlagen zuzurechnen ist – und des Gewerbelärms (Gastronomie, Geißbockheim, Schieß stand) werden zur Orientierung die Ori- entierungswerte der DIN 18005 herangezogen: - 93 - / 94 • Tab. 2: Orientierungswerte für Verkehrs- und Gewerbelärm nach DIN 18005 Beiblatt 1 Orientierungswerte in dB(A) Nutzungen Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 40 /35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 /40 Mischgebiete (MI) 60 50 /45 Gewerbegebiet (GE) 65 55 /50 Der niedrigere Nachtwert gilt dabei für den Gewerbelärm. Die von der Stadt Köln im Norden des Plangebiets ge planten vier öffentlich zugänglichen Klein- spielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball u nd Geräteparcour) sind als Freizeitanlage zu beurteilen. Die DIN 18005 verweist ebenfalls auf lä nderspezifische Vorgaben für Freizeitanlagen hin. Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrh ein Westfalen im Freizeitlärmerlass NRW gere- gelt. Für jeden der Beurteilungszeiträume und der z u betrachtenden Tage werden Immissions- richtwerte angegeben, die insbesondere die Ruhezeit und die Nachtzeit berücksichtigen. Sie orien- tieren sich dabei an der jeweiligen vorzufindenden Nutzung an den Immissionsorten. Der nachfol- genden Tabelle können die geltenden Immissionsrichtwerte entnommen werden. Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] Werktags Sonn- und Feiertags Außerhalb der Ruhezeit 8:00–20:00 Uhr Innerhalb der Ruhezeit 6:00–8:00 Uhr, 20:00- 22:00 Uhr Lauteste volle Stunde 22:00–6:00 Uhr Außerhalb der Ruhe- zeit 9:00– 13:00 Uhr, 15:00-20:00 Uhr Innerhalb der Ruhe- zeit 7:00– 9:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr, 20:00- 22:00 Uhr Lauteste volle Stunde 22:00–7:00 Uhr Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 60 60 50 Dorfgebiete, Kerngebie- te, Mischgebiete (MI) 60 55 45 55 55 45 Allgemeine Wohngebie- te und Kleinsiedlungs- gebiete (WA) 55 50 40 50 50 40 Reine Wohngebiete (WR) 50 45 35 45 45 35 Kurgebiete, Kranken- häuser, Pflegeanstalten 45 45 35 45 45 35 Bestand/Nullvariante: Sportlärm: An den untersuchten Immissionsorten werden gemäß Lä rmgutachten durch die bestehenden An- lagen (das Franz-Kremer-Stadion wird hierbei mit de r genehmigten maximal zulässigen Zuschau- eranzahl von 5.390 Personen berücksichtigt) sowie der bestehenden Vorbelastung aus benachbar- ten Sportanlagen im Umfeld tagsüber außerhalb der R uhezeit aktuell Beurteilungspegel zwischen im Minimum 38,9 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (I O 2, Schutzanspruch: WA) und im Maximum 55,2 dB(A) am Geißbockheim (IO 13, Schutzanspruch: GE) erreicht. Innerhalb der Ruhezeit liegen die Beurteilungspegel zwischen 43,1 dB(A) an der Gl eueler Straße 324 (IO 2) und 61,1dB(A) am Geißbockheim (IO 13). - 94 - / 95 Außerhalb der Ruhezeit liegen die Werte mit Ausnahm e der Max-Scheler-Straße 16 (IO 11, Schutzanspruch: WR) an allen Immissionsorten unter den Immissionsrichtwerten der 18. BIm- SchV. Die Lärmimmission am Immissionsort Max-Schele r-Straße 16 liegt 1,8 dB über dem Richt- wert, ergibt sich aber überwiegend aus bestehenden Anlagen außerhalb des Änderungsbereichs (aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest). Innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsricht werte neben der Max-Scheler-Straße 16 (IO11, Überschreitung um 2,1 dB) zusätzlich an der Morbacher Straße 2 (IO 4, Schutzanspruch WR) um 1,3 dB überschritten. An der Berrenrather St raße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch bei Berücksichtigung einer Na chkommastelle um 0,2 dB überschritten. Da gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von ganzen Zahlen gerundeter Werte festzustellen ist, liegt hier im Sinne der TA Lärm keine Richtwertüberschreitung vor. Prognose (Plan): Sportlärm: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Errichtung von Trainingsplätzen und z ur Errichtung eines Leistungszentrums an- grenzend an das Franz-Kremer-Stadion geschaffen. Du rch die Nutzung dieser Einrichtungen kommt es zur Erhöhung der Sportlärmemissionen und d amit auch zur Erhöhung der Sportlärmim- missionen an den nächstgelegenen Immissionsorten. Im Franz-Kremer-Stadion haben gemäß der aktuellen B augenehmigung 5.390 Zuschauer Platz. Tatsächlich ist gemäß aktuellen Zuschauerzählungen die Zahl der regelmäßig vorhandenen Zu- schauer mit ca. 400 erheblich geringer. Die Umsetzu ng der neuen Trainingsplätze und anderen Optimierungsmaßnahmen führt nicht zu einer Veränder ung der Zuschauerzahlen im Stadion. Für die Prognose der zukünftigen Sportlärm-Immissionen an den relevanten IO wird vorsorglich im Sinne eines „worst-case“-Ansatzes von einem vollbesetzten Franz-Kremer-Stadion ausgegangen. Der Lärm, der vom geplanten Leistungszentrum ausgehen wird (Tiefgaragenzufahrt, Haustechnik), ist ebenfalls als Sportlärm zu einzuordnen. Dieser Lärm ist mit in die Ermittlung der Immissionen der Sportnutzungen eingeflossen. In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten dargestellt: Tab. 4 Beurteilungspegel Sportlärm außerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390 Immissionsort Beurteilungs- pegel in dB(A) Immissions- richtwert in dB(A) Unter- bzw. Überschrei- tung IRW in dB Veränderung Bestand zu Planung in dB IO 1 Altenheim Deck- stein (WR) 45,8 50 -4,2 +0,4 IO 2 Gleueler Straße 324 (WA) 39,8 55 -15,2 +0,9 IO 3 Morbacher Straße 65 (WR) 42,4 50 -7,6 +0,8 IO 4 Morbacher Straße 2 (WR) 45,2 50 -4,8 +0,2 IO 5 Realschule (MI) 43,2 60 -16,8 +0,1 IO 6 Berrenrather Straße 549 (WR) 44,7 50 -5,3 +0,2 IO 7 Friedrich-Engels- Straße 7 (WA) 45,0 55 -10,0 +0,1 IO 8 Kleingärten an Mili- tärringstraße (MI) 52,9 60 -7,1 +0,1 - 95 - / 96 IO 9 Kleingärten an Mili- tärringstraße (MI) 49,0 60 -11,0 +2,0 IO 10 Kleingärten an Militärringstraße (MI) 46,9 60 -13,1 +3,4 IO 11 Max-Scheler- Straße 16 (WR) 51,9 50 +1,9 +0,1 IO 12 Am Gleueler Bach 23 (WR) 49,0 50 -1,0 +0,0 IO 13 Geißbockheim (GE) 55,3 65 -9,7 +0,1 In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum innerhalb der Ruhezeiten dargestellt (die Ruhezeit bezieht sich nicht auf die Morgenstunden, da morgens keine Spiele stattfinden): Tab. 5 Beurteilungspegel Sportlärm innerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390 Immissionsort (Schutz- anspruch) Beurteilungs- pegel in dB(A) Immissions- richtwert in dB(A) Unter- bzw. Überschrei- tung IRW in dB Veränderung Bestand zu Planung in dB IO 1 Altenheim Deck- stein (WR) 48,0 50 -2 +1,2 IO 2 Gleueler Straße 324 (WA) 44,4 55 -10,6 +1,3 IO 3 Morbacher Straße 65 (WR) 48,4 50 -1,6 +0,9 IO 4 Morbacher Straße 2 (WR) 51,5 50 +1,5 +0,2 IO 5 Realschule (MI) 48,3 60 -11,7 +0,1 IO 6 Berrenrather Straße 549 (WR) 50,3 50 +0,3 +0,1 IO 7 Friedrich-Engels- Straße 7 (WA) 50,5 55 -4,5 +0,1 IO 8 Kleingärten an Mili- tärringstraße (MI) 59,3 60 -0,7 +0,2 IO 9 Kleingärten an Mili- tärringstraße (MI) 55,3 60 -4,7 +2,1 IO 10 Kleingärten an Militärringstraße (MI) 52,7 60 -7,3 +4,5 IO 11 Max-Scheler- Straße 16 (WR) 52,2 50 +2,2 +0,1 IO 12 Am Gleueler Bach 23 (WR) 49,4 50 -0,6 +0,2 IO 13 Geißbockheim (GE) 61,1 65 -3,9 +0,0 Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zei gt, dass durch die Umsetzung des Bebau- ungsplans die Beurteilungspegel an den untersuchten Immissionsorten um bis zu 4,5 dB steigen. Eine Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV liegt außerhalb der Ruhezeiten für die Max- - 96 - / 97 Scheler-Straße 16 (IO 11) vor. Die Veränderung gege nüber dem aktuellen Zustand beträgt hier 0,1 dB. Innerhalb der Ruhezeiten ergibt sich eine Überschre itung der Richtwerte um 0,3 – 2,2 dB an der Morbacher Straße 2 (IO 4), der Berrenrather Straße 549 (IO 6) und an der Max-Scheler-Straße 16 (IO 11). An diesen Immissionsorten liegt bereits im Bestand eine Überschreitung der Richtwerte vor, diese ist also nicht ausschließlich planbeding t. Die durch die Planung verursachte Erhöhung beläuft sich an diesen Punkten auf lediglich 0,1 – 0,2 dB. An der Berrenrather Straße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch be i Berücksichtigung von Nachkommastellen um 0,3 dB überschritten, da eine Erhöhung von 0,1 d B ermittelt wurde. Da gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von auf ganze Zahlen gerundete Werte festzustellen ist, liegt hier im Sinne der TA Lärm auch im Planzustand keine Richtwertüberschreitung vor. Bei den zwei betroffenen Immissionsorten handelt si ch um Grundstücke im Randbereich der Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf G rund ihrer Nähe zu stark befahrenen Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelaste t sind. Zudem existieren die unterschiedli- chen Nutzungen seit Jahrzehnten nebeneinander, ohne dass Konflikte aufgetreten sind. Daher ist eine Erhöhung der zumutbaren Immissionsrichtwerte i .S. einer Zwischenwertbildung um bis zu 2,2 dB vertretbar. Gesunde Wohnverhältnisse bleiben weiterhin gewährleistet, die Zwischenwerte bleiben unter WA-Niveau. Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung de s Immissionsrichtwertes alleine aus der An- nahme der zwar genehmigten, in der Realität aber ni cht zu erwartenden Vollbelegung des Franz- Kremer-Stadions mit 5.390 Zuschauern. Das Franz-Kre mer-Stadion dient u.a. der Regionalli- gamannschaft des 1. FC Köln als Spielstätte, die au fgrund der Auflagen des Verbandes über eine Kapazität von mindestens 2.500 Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten Saison zeigt jedoch, dass die maximale Zuschauerzah l deutlich unterhalb der geforderten Kapazi- tät von 2.500 Zuschauern liegt. Mit einer höheren Auslastung ist allenfalls bei den Heimspielen der Regionalligamannschaft zu rechnen. In der Regel fin den diese bis zu 18 Heimspiele pro Jahr am Samstagmittag und damit außerhalb der Ruhezeit statt. Zu Gunsten dieses nur in Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein seltenes Ereignis i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImS chV handelt und die sich daraus ergebende Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs . 2 18. BImSchV hinnehmbar ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen i m Jahr, die Immissionsrichtwerte in be- stimmtem Maße (bis zu 10 dB(A)) zu überschreiten. Für Auslastungen des Franz-Kremer-Stadions von unte r 2.500 Zuschauern zeigt das schalltechni- sche Gutachten, dass die Immissionsrichtwerte an al len Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten werden. Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion d urch Nachwuchs- und Frauenmannschaften konnten in den letzten Jahren eine Auslastung von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten. Beim IO 11 ist zu beachten, dass die Planung jedenf alls bei einer Zuschauerzahl von 5.390 im Franz-Kremer-Stadion nicht richtwertüberschreitend wirkt. Die Überschreitung des Immissions- richtwertes um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung. Leistungszentrum (Maßgebliche Außenlärmpegel) (Ein- und Auswirkungen neues Leistungszent- rum) Im Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken auf das geplante Gebäude, das aufgrund der vorgesehenen Aufenthaltsräume einen neuen Immissionsort darstellt, Lärmimmissionen ein, verur- sacht durch Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugve rkehr), Gewerbe (Gaststätte Geißbockheim, - 97 - / 98 Schießstand) und Sportanlagen (RheinEnergieSportpar k, andere Sportanlagen). Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche wurde daher für das Sondergeb iet ein Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau 2018:01) ermittelt. Für di e Festlegung im Bebauungsplan werden den berechneten 5dB-Klassen der Maßgeblichen Außenlärmp egel eindeutig zugeordnete Lärmpegel- bereiche verwendet. Die Emittenten Sport und Freizeit sind gemäß DIN 4109 nicht standardmäßig zu berücksichtigen, es ist aus gutachterlicher Sicht jedoch geboten, nicht selten auftretende Geräuschimmissionen dennoch beim passiven Schallschutz zu berücksichtigen. Verkehrslärm (Einwirkungen aus der Umgebung auf das Planvorhaben): Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welche im Be stand auf die aktuelle Nutzung im Plange- biet einwirkt, wird verursacht durch den Verkehr au f der Militärringstraße, der Berrenrather Straße, der Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf den direkt an das Plangebiet angrenzenden Straßen liege n gemäß Verkehrszählungen der Stadt Köln folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täg licher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße: 14.850 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz. Folgende Emissionspegel ergeben sich für die einzelnen Straßenabschnitte: • Tab. 6: Emissionspegel für den Straßenverkehr Straßenbezeichnung LmE in dB(A) Tag Nacht Berrenrather Straße (1) (Norden) 67,1 56,0 Berrenrather Straße (2) (Süden) 67,4 56,4 Gleueler Straße (1) (südl. Militärringstraße) 66,4 55,3 Gleueler Straße (2) (nördl. Militärringstraße) 67,8 56,7 Gleueler Straße (3) (nördl. Militärringstraße) 67, 8 56,8 Luxemburger Straße 69,0 61,6 Militärringstraße (östl. Luxemburger Straße) 69,0 56,6 Militärringstraße (West Gleueler Str.) 69,7 58,8 Militärringstraße (Ost Gleueler Str.) 69,5 58,6 Militärringstraße (L34) 68,4 57,5 Autobahn A4 Köln-Klettenberg 79,6 74,3 Bei freier Schallausbreitung sind gemäß Lärmgutacht en Beurteilungspegel von 60 – 65 dB(A) für das geplante Leistungszentrum zu erwarten. Durch die Modernisierung und Erweiterung der Sportanlagen im RheinEnergieSportpark wird keine erhebliche Verkehrszunahme generiert. Der mögliche Zusatzverkehr wird mit maximal 280 Fahrten pro Tag prognostiziert (maximale Nutzung). Angesich ts der erheblichen Vorbelastung des Stra- ßenverkehrs auf den beiden vorgenannten Straßen wir d die Zunahme als irrelevant bewertet und sich die Emissionspegel für die öffentlichen Straßen, wie in Tab. 6 dargestellt, nicht ändern. Schienenverkehrslärm: Laut den Schallimmissionsplän en zum Schienenverkehr der Stadt Köln (Stand 2016) liegen im Plangebiet in 4,50 m Höhe am Tag Lärmpegel von > 40 bis <=45 dB(A) (westlicher Bereich des Plangebiets) und von >45 bi s <= 50 dB(A) (östlicher Bereich des Plange- biets) vor. Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnung der maßgeblichen Außenlärm- pegel entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 50 dB(A) tags und nachts angenommen. - 98 - / 99 Fluglärm: Gemäß der vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln dem Lärmgutachter –Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV e rstellten, Stand 2014 - zur Verfügung ge- stellten Unterlagen liegen im Plangebiet durch den Fluglärm am Tag und in der Nacht Pegel von 35 bis <= 40 dB(A) vor. Damit tritt der Fluglärm de utlich hinter dem Straßenverkehrslärm zurück. Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnun g der maßgeblichen Außenlärmpegel ent- sprechend Beurteilungspegel von ≤ 40 dB(A) tags und nachts angenommen. Gewerbelärm (Einwirkungen aus der Umgebung): Es bef inden sich keine Gewerbegebiete und gewerbliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets. Im angrenzenden Geißbockheim befindet sich ein externer Gastronomiebetrieb. Lärmrelevant ist d ie Außenterrasse der Gastronomie, die nach Süden orientiert ist und daher die Lärmimmissionen in die entgegengesetzte Richtung der Immis- sionsorte abstrahlt. Bezogen auf die zu betrachtenden Immissionsorte in der Umgebung des Geiß- bockheims sind die Immissionsanteile aller haustech nischen Anlagen des Geißbockheims derart niedrig, dass sie keinen relevanten Immissionsbeitrag an den Immissionsorten leisten. Die Lärmemissionen der Außenterrasse (inkl. Fahrver kehr, Gastronomie im Regelbetrieb zur Tag- zeit) wurden ermittelt und sind, neben dem Schießlä rm, in die Berechnung der Lärmimmissionen bzw. den maßgeblichen Außenlärmpegel für das Leistungszentrum eingeflossen. Bezüglich des Schießstands (Gewerbe) wird im Sinne eines Worst-case-Ansatzes von einem Be- urteilungspegel zur Tagzeit von 60 dB(A) auf der SO Fläche Leistungszentrum ausgegangen. Weitere Gewerbeemittenten sind in der Umgebung der Immissionsorte nicht vorhanden. Sportlärm (Einwirkung aus der Umgebung): Für die Ei nwirkungen der Lärmimmissionen vom RheinEnergieSportpark und die Berechnung des maßgeb lichen Außenlärmpegels sind die prog- nostizierten o.g. Beurteilungspegel für das unmittelbar benachbarte Geißbockheim (IO 13) zugrun- de gelegt worden. Durch das unmittelbar angrenzende Franz-Kremer-Stadion sind bei freier Schal- lausbreitung unter Berücksichtigung der Lautspreche ranlage Beurteilungspegel von 69 - 76 dB(A) zur Tagzeit an der Nordwestgrenze des Sondergebiets zu erwarten. Freizeitanlagen (Einwirkung aus der Umgebung): Im B-Plangebiet "RheinEnergieSportpark Köln Sülz" sind zusätzlich vier öffentlich zugängliche Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) vorgesehen. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den Be- trieb der Kleinspielfelder im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen: - Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Kl einspielfeldern (Fußball, Beachvolley- ball, Basketball und Geräte-Parcour). - Pkw-Fahrten zum Parkplatz und Parkvorgänge auf de m Parkplatz durch Nutzer der Klein- spielfelder. Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet (Freizeitlärm) wurde im Hinblick auf den Betrieb der Kleinspielfelder (inkl. Kfz-Verkehr) betrachtet. Da die Richtwerte bei Vollbelegung in den Ruhezeite n innerhalb der von der Stadt allgemein vor- gegebenen Nutzungszeiten von 07:00 – 22:00 Uhr an a llen 13 betrachteten Immissionsorten ein- gehalten werden, gilt dies auch außerhalb der Ruhezeiten und damit für die gesamte Nutzungszeit. Eine Überschreitung der zulässigen Maximalpegel gem äß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Schallschutz des im Sondergebiet vorgesehenen L eistungszentrums wird durch die Festset- zung passiver Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteil en gemäß DIN 4109 geregelt. Für das Leistungszentrum werden die Lärmpegelbereiche IV – VI festgesetzt. Dabei werden alle künftigen Einwirkungen durch Sport, Verkehr und Gewerbe berücksichtigt. - 99 - / 100 Die Schallleistung der Haustechnik auf dem geplante n Leistungszentrum wird auf 90 dB(A) (tags und nachts) beschränkt. Dies wird durch eine textliche Festsetzung sichergestellt. Bewertung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die an grenzenden Flächen sind lärmvorbelastet aus den vorhandenen Sportnutzungen innerhalb und außerhalb des Bebauungspl- angebiets und dem umgebenden Verkehrslärm, insbeson dere aus dem Straßenverkehr des Mili- tärrings und der Gleueler Straße. Mit der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme von Sportlärm- und Freizeitlärmimmissionen und einer marginalen Verkehrszunahme. Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltech nisch gesunde Wohnverhältnisse in der Umgebung und gesunde Arbeitsverhältnisse im geplant en Leistungszentrum sichergestellt. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einz elnen Immissionsorten zwar geringfügig überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus der Vorbelastung be- stehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb Plan gebiets. Im Übrigen sind die Überschreitun- gen im Hinblick auf die Bedeutung der Planungsziele und den besonderen Rücksichtnahmepflich- ten hinnehmbar. Hinsichtlich des zu erwartenden Fre izeitlärms werden alle Immissionsrichtwerte eingehalten. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Planung mit den immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen der Nachbarschaft vereinbar ist. 7.4.6.2. Gefahrenschutz Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sich erheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Kampfmittel Bestand/Nullvariante : Südwestlich grenzt an das Plangebiet eine ehemalige Flakstellung des zwei- ten Weltkriegs an. Auf Grund dessen ist mit dem Vor kommen von Kampfmitteln innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Im Rahmen von archäologisch en Sondierungsmaßnahmen wurden im Bereich der geplanten neuen Trainingsplätze zwei Fliegerbomben gefunden und entschärft. Prognose (Planung): Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann aufgrund des konkreten Hinweises auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges nicht ausgeschlossen werden. Im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgt eine Überprüfung der Fläche auf Kampfmittel. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es erfolgt ein Hinweis zur Überprüfung auf Kampfmittel im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße durch die Bezirksregie- rung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, etc.) wird außerdem eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Bewertung: im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräu mdienst zu beteiligen, um Ge- fahren, z. B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden. Starkregen Kellergeschosse o. Ä., die bei Starkregenereignissen überflutet werden könnten sind im Plangebiet derzeit nicht vorhanden. Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw. Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen. Im Rahmen der Planung der Versorgungs- und Entsorgu ngsleitungen wurden auch die Nieder- schlagsmengen bei einem Starkregenereignis untersuc ht. Gemäß Höhenlage im Plangebiet wür- den bei Starkregenereignissen die Oberflächenabflüs se im Bereich des vorhandenen Geh- und Radweges am nördlichen Rand des Plangebiets, südlic h des Funktionsgebäudes (A4) im Bereich der neuen Trainingsfelder, südlich des geplanten Le istungszentrums sowie in einem kleinen Be- reich im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße anstauen. - 100 - / 101 Alternativ ist es möglich, die geplanten unterirdis chen Rohrrigolen zur Versickerung des regulär anfallenden Niederschlagswassers entsprechend zu dimensionieren und das bei einem Starkregen auf den baulich veränderten Flächen anfallende Nied erschlagswasser ebenfalls in diese zu leiten Eine detaillierte Planung zum Umgang mit Starkregen erfolgt im nachfolgenden Baugenehmi- gungsverfahren. Grundsätzlich ist innerhalb des Pla ngebiets ein schadloser Umgang mit anfallen- dem Niederschlag bei Starkregenereignissen möglich. 7.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand/Nullvariante: Der Äußere Grüngürtel ist in der Denkmalliste der S tadt Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. In den 1920er Jahren wurden die Flächen des Äußeren Grüngürtels hergerichtet. Dem Charakter und der Intenti- on der Volksparkbewegung nach waren die Wiesenfläch en vor allem für die sportliche Betätigung und zum Lagern für die Bevölkerung gedacht. Bei der Unterschutzstellung des Äußeren Grüngür- tels 1980 waren im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße nördlich des Parkplat- zes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befestigungsanlagen und Überreste einer Flakstel- lung aus dem Zweiten Weltkrieg. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vor geschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wur den. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im unmitt elbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten. Prognose (Plan): Das Plangebiet liegt innerhalb des als Denkmal geli steten Äußeren Grüngürtels. Die offenen Wiesenflächen werden durch die geplante n Aufbauten (Spielfelder, Gebäude, Gelän- deerhöhung, Flutlichtmasten, Einfriedungen, Ballfan gzäune) überprägt und in ihrer Gestalt verän- dert. Die geplanten Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1 , A2, A3 und A4 sowie die öffentlichen Kleinspielfelder sind zudem auf Flächen vorgesehen, für die ein Verdacht auf Bodendenkmäler besteht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das ursprünglich zur Gestaltung des Äu- ßeren Grüngürtels zugrunde gelegte Gesamtkonzept sieht die Nutzung der offenen Flächen durch die Öffentlichkeit unter anderem auch als Sportstät ten vor. Diesem Ziel entsprechend werden vier öffentliche Kleinspielfelder im nördlichen Plangebiet angelegt. Die neuen Trainingsplätze sind dar- über hinaus außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC Köln ebenfalls durch den organisierten Brei- tensport, Vereinssport und Schulsport nutzbar. Die Trainingszeiten werden im Weiteren in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Topographie wird nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten optimiert (geringe Auftrags-und Abtragshöhe). Zum einen soll die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks das Denkmal Äußerer Grüngürtel berücksichtigen (unter anderem d urch möglichst geringe Auftragshöhen), zum anderen sind möglicherweise vorhandene Bodendenkmäl er zu schützen (durch einen möglichst geringen Abtrag des Oberbodens). Die geplanten Trai ningsplätze im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße werden mit einem Auf bau errichtet, sodass die möglicherweise beste- henden Bodendenkmäler nicht beeinträchtigt werden. Der vorhandene Oberboden wird im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A 2 und A3 sowie im Bereich der Kleinspielfel- der lediglich 15 cm, im Bereich der Sportanlage mit der Kennzeichnung A1 nur 55 cm abgetragen. Es erfolgt der Auftrag einer Stabilisierungsschicht , einer ungebundenen Tragschicht, einer Nivel- - 101 - / 102 lierschicht und einer Flächendrainage. Insgesamt be trägt der benötigte Aufbau ca. 38 cm. Die Spielfelder liegen somit teilweise leicht erhöht gegenüber dem vorhandenen Gelände. Ergänzend erfolgen aus Gründen des Denkmalschutzes Festsetzungen zur Beschränkung der Zaunhöhen, der Zaunart und –bespannung. Das Funktionsgebäude A4, im Bereich der neuen Train ingsflächen, wird entgegen der ursprüngli- chen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäudeausrichtung wird damit an der länglichen Struktur der offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeinträcht igung der vorherrschenden Sichtbeziehungen minimiert. Der vorhandene Baumbestand, welcher für das Denkmal des Äußeren Grüngürtels eine hohe Be- deutung hat, wird durch die Festsetzung von Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baum- bestandes erhalten. Durch den erhöhten Abtrag des Oberbodens im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 von 55 cm wird der notwendige Bode nauftrag und damit die Höhe der Anlagen wie Flutlichtmasten oder Ballfangzäune verringert u nd die Beeinträchtigungen des Gesamtbildes des Äußeren Grüngürtels an dieser Stelle vermindert. Im Rahmen des Einbaus von Rigolen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers werden vorlaufende Erkundungen (archäologische Unte rsuchungen) durchgeführt und die Lage und Ausdehnung der Rigolen an ggf. vorliegende Bodendenkmäler angepasst. Ebenso wird für die Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte für das Funktionsgebäude im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4 vorab über Suchgräben die Gefährdung mögli- cher bodendenkmalpflegerischer Funde ausgeschlossen . Ergänzend ist bei einem Abtrag des Oberbodens in einer Mächtigkeit > 15 cm eine archäo logische Baubegleitung erforderlich. Die Re- gelungen zu den archäologischen Untersuchungen und einer archäologischen Baubegleitung wer- den im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags festgelegt. Bewertung: Unter Berücksichtigung von Auflagen und Abstimmung sergebnissen ist eine Verträg- lichkeit der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks mit den Zielen des Denkmalschut- zes herstellbar. Bereits die ursprüngliche Konzepti on des Äußeren Grüngürtels sah dessen Nut- zung als Sportflächen entlang der Militärringstraße vor. Durch die Reduzierung der Veränderung der Geländeoberfläche sowie der Höhen für die vorge sehenen Fluchtlichtmasten und Aufbauten der Sportflächen werden die verursachten Beeinträch tigungen des Äußeren Grüngürtels als Bau- denkmal minimiert. Das geplante Leistungszentrum gl iedert sich in die bestehenden Strukturen aus Franz-Krämer-Stadion, Geißbockheim, Sportplätze, etc. ein. Durch den auf ein Minimum beschränkten aber doch er höhten Aufbau der Flächen bzw. eine bo- denarchäologische Baubegleitung kann eine Beeinträc htigung der Bodendenkmäler vermieden werden. 7.4.8. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen ...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutz es nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) Bestand: Aufgrund der aktuellen und ehemaligen Nutzung des P langebiets, insbesondere in den südöstlichen Bereichen, ergeben sich Wechselwirkung en zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die verschiedenen Nutzungsformen innerhalb des Plan gebiets bedingen unter anderem eine Be- einträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit d er Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden bzw. deren negative Beeinträchtigung. Darüber hinaus bewirken die Verdichtungen und Veränderungen des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch di e Verringerung der Grundwasserneubil- dung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktion. - 102 - / 103 Prognose (Plan/Nullvariante): Infolge der Überbauung/Versiegelung von Flächen erg eben sich Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit dem Verlust des natürli- chen Bodens ist beispielsweise gleichzeitig ein Ver lust der vorhandenen Vegetation und der Bio- topfunktion und auch der Lebensraumfunktion für wil dlebende Tiere verbunden. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf das Klima durch den partiellen Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion der versiegelten Flächen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu verme iden, werden die zu den einzelnen Um- weltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsma ßnahmen berücksichtigt. Auch hierbei sind Wechselwirkungen gegeben. So werden beispielsw eise durch die Verringerung des Oberbo- denabtrags zur Vermeidung und Verminderung des Eing riffs in den Boden und vermutete Boden- denkmäler die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Denkmal Äußerer Grüngürtel er- höht. Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehen den Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine Auswirkungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt. 7.4.9. In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen) Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplan es wurde eine detaillierte Standortalter- nativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt el f Standorte hinsichtlich mehrerer Faktoren untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung der Standort alternativen sind in der Begründung zur 209. FNP-Änderung aufgeführt (dort Kap. 6 der Begründung ). Aus der Alternativenprüfung ging der Standort des RheinEnergieSportparks als am geeignet sten hervor. Für den vorhandenen Standort wurde die Alternative einer so genannten Campus-Lös ung in Betracht gezogen. Diese sah eine konzentrierte Blocknutzung im Bereich der Grün- und Freiflächen südwestlich des Geißbockheims vor. Diese Alternative wurde als unvereinbar mit de m Sportband des Äußeren Grüngürtels aufge- geben. Zusätzliche Angaben 7.5. 7.5.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung b eziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und de r Wirkung von Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen. Es ergaben sich keine Schwierigke iten bei der Zusammenstellung der erfor- derlichen Unterlagen zur Prüfung der umweltbezogene n Auswirkungen der Umsetzung des Be- bauungsplanes. Neben den unten aufgeführten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht unterge- ordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plang ebiet relevante Gutachten und sonstige Er- kenntnisquellen ausgewertet: • Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen - Erläu- terungsbericht. Köln. 06. Juni 2019 • Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuch ung zum Bebauungsplan Erwei- terung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz. Köln. 4. Fertigung, 24. Mai 2019 - 103 - / 104 • ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung über di e zu erwartende Geräuschemission und -immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage „RheinEnergieSport- park in Köln Sülz“, Köln. Stand: 07. Juni 2019 • Landschaftsarchitektenbüro Lill & Sparla Partnersc haft (2018): Grünordnungsplan Erweite- rung RheinEnergieSportpark, 1. FC Köln, Köln-Sülz. Stand: 24. Mai 2019 • Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): L eistungszentrum, 1. FC Köln - Geo- technischer Bericht. Köln. Stand 15. Januar 2019 • Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 • Naturgutachten Oliver Tillmanns (2019): Bebauungsp lan „Erweiterung RheinEnergieSport- park Köln-Sülz“ – Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung. 2. Überarbeitung: 29. Mai 2019. Grevenbroich • Dr. Dütemeyer Umweltgeologe (2019): Umweltmeteorol ogisches Gutachten – Klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz. Essen. 22. Mai 2019 • pslandschaft.de – Freiraumplanung (2017): Denkmalb etrachtung Sportstättenaufbau, Köln. • PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2015): Geo technischer Bericht zur Baugrun- derkundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen, Lindlar. 27. Oktober 2015 • PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018a): Mo dernisierung und Erweiterung der Sportstätten des 1. FC Köln. Versickerungs- und Bodenschadstoffuntersuchungen für den Bau von Trainingsplätzen auf der Gleueler Wiese, Lindlar. 04. September 2018 • PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018b): Mo dernisierung und Erweiterung der Sportstätten des 1. FC Köln. Im Bereich geplanter Kleinspielfelder. 15. November 2018 • Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014 7.5.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheb lichen Auswirkungen (Monitoring) Die Prognosen zu den einzelnen Umweltbelangen sind ausreichend belastbar, daher sind keine Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens erheblicher Umweltauswirkungen vorgesehen. 7.5.3. Zusammenfassung Zur Sicherung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln sollen durch die Aufstellung des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpa rk" in Köln-Sülz die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung und Modernisierung des RheinEnergieSportparks geschaffen werden. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum, drei weitere Trainingsplätze sowie zwei Funktionsgebäude errichtet werden. Des Weiteren ist eine Modernisierung und Anpassung der vorhandenen Spielfelder vorgesehen. Darüber ist zur ausschließlichen Nutzung durch die Öffent- lichkeit die Anlage von vier öffentlichen Kleinspielfeldern geplant. Folgende Belange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: − Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete: Im Geltungs- bereich des B-Plans befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eu- ropäische Vogelschutzgebiete. − Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befinde t sich der Decksteiner Weiher. Dieser - 104 - / 105 ist ein flacher Weiher mit Betonsohle und ist als n aturfern anzusprechen. Er wird von der Planung nicht beeinträchtigt. − Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Plangebiet keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen des Grundstücks vor. − Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Bebauun gsplan trifft hierzu keine Aussagen. − Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-, Immissions- schutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone für die Stadt Köln. Auch fest- gesetzte Wasserschutzgebiete oder anderweitige Fach pläne sind durch die Planung nicht betroffen. Die Flächen des Plangebiets befinden sic h in der Schutzzone 3B des geplanten Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. − Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschüt terung erzeugende Nutzungen wirken auf das Plangebiet nicht ein. − Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallr isiko): Das Plangebiet liegt nicht inner- halb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage. Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: − Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köl n setzt für das Plangebiet das Land- schaftsschutzgebiet L17 fest. Als Entwicklungsziel wird "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" formuliert. Mit In-Kraft-T reten des Bebauungsplans treten die Festsetzungen des Landschaftsplans in Abstimmung mi t dem Träger der Landschaftspla- nung außer Kraft. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unverändert. − Pflanzen: das Plangebiet ist im südlichen Teil dur ch das angrenzende Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion, die bestehenden Sportplätze s owie die Erschließungsstraßen und Parkplätze mit dazwischen befindlichen und angrenze nden Laubgehölzen geprägt. Der südliche Teil des Plangebiets stellt sich als unver baute Wiesenfläche dar. Umgeben wird das gesamte Plangebiet von Laubwaldbeständen. Die W iesenflächen werden mit Umset- zung des Bebauungsplans großflächig überplant und a ls öffentliche Grünfläche bzw. Flä- che für Sportanlagen festgesetzt. Die vorhandenen G ehölzbestände bleiben erhalten. Die Pflanzung von 18 Einzelbäumen im südlichen Bereich des Plangebiets ist vorgesehen. − Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute einge- schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großfl ächige Überprägung des Plangebie- tes verursacht insbesondere den Verlust potentielle r Lebensräume aber auch mögliche di- rekte Beeinträchtigungen von Individuen. Mit dem Er halt der Gehölze bleibt gehölzreicher Lebensraum erhalten. Es werden Vermeidungs- und Min derungsmaßnahmen genannt. Bei Einhaltung dieser Maßnahmen ist die Umsetzung des B ebauungsplans aus artenschutz- rechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten. Denno ch sind Auswirkungen auf die lokalen Populationen nicht der nicht unter gesetzlichen Art enschutz stehenden Tierarten im Plan- gebiet nicht auszuschließen. − Biologische Vielfalt: Es wird die großflächige Umw andlung der vorhandenen Wiesenflächen vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Berei ch des Äußeren Grüngürtels und wei- terer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzu treffen. Die Wertigkeit der Biologische Vielfalt der Flächen im Plangebiet ist als mittel e ingestuft. Die Umsetzung der Planung wird die Biologische Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger Minderungsmaßnahmen. − Eingriff/ Ausgleich: Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbi lanzierung erfolgt im Rahmen eines Grün- ordnungsplanes. Der durch die Umsetzung des Bebauun gsplans verursachte Eingriff kann vor Ort nicht vollständig ausgeglichen werden und w ird zusätzlich über externe Aus- gleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereic h des Äußeren Grüngürtels und des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal sowie in Köln- Longerich zu 100 % kompen- siert. - 105 - / 106 − Landschaft: Das Landschaftsbild wird sich insbeson dere für das nördliche Teilgebiet auf- grund der neuen Nutzung verändern. Durch grünplaner ische Festsetzungen im Bebau- ungsplan und andere Regelungen werden die Veränderu ngen des Landschaftsbildes auf das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbereich beschränkt. Für das Landschaftsbild und die damit verbunden Erholungsfunktion verbleibt jedoch eine hohe negative Beein- trächtigung. − Boden: Der Boden im südlichen Teilbereich des Plan gebiets wird überwiegend aus Auffül- lungsmaterial gebildet, stellt bereichsweise aber a uch gewachsenen Boden dar. Im nördli- chen Plangebiet ist der Boden durch die bestehenden Anlagen und Nutzungen stark anth- ropogen überprägt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmä ler werden die neuen Trainings- felder und Kleinspielfelder mit einem Aufbau gestaltet. Der Eingriff in natürliche Bodenstruk- turen wird damit deutlich reduziert. Durch die Anlage der Trainingsfelder und der Kleinspiel- felder sowie der Funktionsgebäude werden offene Bodenstrukturen überlagert, sodass die- se ihre natürlichen Funktionen dauerhaft nicht mehr erfüllen können. Betroffen sind über- wiegend anthropogen beeinträchtigte Böden. − Grundwasser: Das Plangebiet liegt weder in einem a usgewiesenen noch in einem geplan- ten Wasserschutzgebiet. Bei Umsetzung der Planung geht Versickerungsfläche im Umfang von ca. 3,9 ha verloren. Das anfallende Niederschla gswasser soll innerhalb des Plange- biets über Rigolen versickert werden. Zudem wird de r Abfluss durch eine vorgesehene Dachbegrünung der Funktionsgebäude und des Leistung szentrums verringert. Eine Beein- trächtigung des Grundwassers durch die vorliegende Planung wird als sehr gering einge- stuft. − Klima, Kaltluft, Ventilation: Das Plangebiet befin det sich gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln m Bereich des Klimatoptyps Freilandklima II (ungestörter, ausgeprägter Tages- gang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Frisch- / Kaltluftproduktion). Durch die Anla- ge der Trainingsplätze und Kleinspielfelder werden insbesondere die klimatischen Funktio- nen der nördlichen Teilflächen verändert (Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C, Verringerung der Kaltluftproduktion). Auswirkungen auf die umliegende Wohnbebauung sind nicht nachgewiesen. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus werden als gering und durch den geringen Anteil der betroffenen Fläche an der Gesamtfläche der relevanten Kalt- luftproduktionsfläche des Grüngürtels als unbedenklich bewertet. − Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen: Innerha lb des Plangebiets besteht bereits im aktuellen Zustand eine gewisse Belastung der Luftqu alität. Die Zunahme der Emission von verkehrsbedingten Luftschadstoffen bei Durchführung der Planung wird als sehr gering eingestuft. Eine Veränderung der Luftgüte bzw. eine Überschreitung der Immissionsgrenz- werte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. − Verringerung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Das Plangebiet ist von anthropogener Nutzung geprägt. D as Gelände ist an das öffentliche Ka- nalnetz angeschlossen. Die Beleuchtung der geplante n Trainingsplätze führt zu deutlich erhöhten Lichtemissionen im Plangebiet. Durch Minde rungsmaßnahmen wird die Beleuch- tung weitestgehend auf die Plätze selbst, bzw. die entsprechenden Wege- und Platzflächen beschränkt. Anfallende Abwässer werden sachgerecht dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt. Das zukünftig anfallende Niederschlagswa sser wird vollständig vor Ort versi- ckert. − Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, Lärm: Das Plangeb iet selbst und dessen Umgebung sind durch Lärmimmissionen aus der bestehenden Nutz ung, insbesondere Straßenver- kehrslärm und Sportlärm, belastet. An den untersuchten Immissionsorten werden durch die bestehenden Anlagen im Plangebiet sowie der bestehe nden Vorbelastung im Umfeld tags- über aktuell Beurteilungspegel zwischen 38,9 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (Schutz- anspruch: WA) und 55,2 dB(A) am Geißbockheim (Schut zanspruch: analog GE) erreicht. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu e iner Zunahme von Sportlärm- - 106 - / 107 Immissionen sowie Freizeitlärm und einer marginalen Verkehrszunahme. Durch den Be- trieb der Trainingsplätze erhöht sich zudem der Spo rtlärm auf die unmittelbar an die Trai- ningsplätze angrenzenden Flächen. Unmittelbar außerhalb des Plangebiets (am Geißbock- heim) liegen die Beurteilungspegel bei maximal 55,3 -61,1 dB(A). An den Immissionspunk- ten der Kleingärten werden noch 46,9-59,3 dB(A) err eicht. Im Bereich der nördlich liegen- den Siedlungsfläche liegen die Beurteilungspegel nu r noch bei 39,8-52,2 dB(A). An einzel- nen Immissionsorten werden die Richtwerte bis zu 2, 2 dB(A) überschritten. Diese Über- schreitung ergibt sich bereits im aktuellen Zustand und ist nicht allein planbedingt. Eine Überschreitung der Richtwerte wird durch das schall technische Gutachten aus verschiede- nen Gründen als verträglich eingestuft. So wurde be ispielsweise für die Berechnung der Beurteilungspegel eine maximale Auslastung des Fran z-Kremer-Stadions angenommen, welche in der Realität jedoch zu den meisten Spielen deutlich unterschritten wird. Durch die geplante Tiefgarage und Haustechnikaggreg ate auf dem geplanten Leistungs- zentrum ist ebenfalls mit einer Erhöhung der Lärmbelastung zu rechnen. Diese liegt an den Immissionsorten durch die Begrenzung der Schallleis tung der Haustechnikaggregate auf 90 dB(A) aber deutlich unter den Richtwerten. Auf d as geplante Sondergebiet „Leistungs- zentrum Fußball“ wirken Geräusche aus dem Sport-, d em Straßen- und Schienenverkehr, den öffentlichen Kleinspielfeldern (Freizeitlärm) u nd Gewerbelärm ein. Es sind tagsüber Beurteilungspegel bis zu 76 dB(A) zu erwarten. Der Schallschutz des vorgesehenen Leis- tungszentrums wird durch die Festsetzung passiver S challschutzmaßnahmen an Außen- bauteilen geregelt. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einzelnen Immis- sionsorten zwar geringfügig überschritten, diese Üb erschreitungen ergeben sich aber ins- besondere aus der Vorbelastung bestehender Sportanl agen innerhalb und außerhalb des Plangebiets. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Planung mit den immissionsschutzrechtlichen Schutza nsprüchen der Nachbarschaft ver- einbar ist. Damit wird die Eignung des Standortes R heinEnergieSportpark für die geplante Erweiterung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten bestätigt. − Kampfmittel: Aufgrund der Flakstellungen im zweite n Weltkrieg ist mit dem Vorkommen von Kampfmitteln innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren, z . B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden. − Starkregen: Eine Gefahr bei Starkregen ist im Plan gebiet für die Tiefgarage bzw. Kellerge- schosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen. Gemäß Höhenlage im Plangebiet würden bei Starkregen ereignissen die Oberflächenab- flüsse im Bereich des vorhandenen Geh- und Radweges am nördlichen Rand des Plange- biets, südlich des Funktionsgebäudes (A4) im Bereic h der neuen Trainingsfelder, südlich des geplanten Leistungszentrums sowie in einem klei nen Bereich im Beethovenpark, öst- lich der Militärringstraße anstauen. Grundsätzlich ist innerhalb des Plangebiets ein schad- loser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Stark regenereignissen möglich und wird im nachfolgenden Genehmigungsverfahren abschließend gesichert. − Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Äußere Grüngürt el ist in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zudem befinden sich im Plange- biet preußische Befestigungsanlagen und Überreste v on Flakstellungen aus dem zweiten Weltkrieg. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche röm erzeitliche Siedlung mit zu- gehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wurden. Auf grund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographische n Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstelle n im unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erw arten. Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks steht den Zielen des Denkmalschutzes nicht entgegen. Durch den minimierten aber erhöhten Aufbau und eine bodenarchäologische Baubegleitung kann eine Beeinträchtigung der Bodendenkmäler vermieden und d ie Auswirkungen auf das Denkmal - 107 - / 108 Äußerer Grüngürtel vermindert werden. Es liegen kei ne erheblichen denkmalpflegerischen Bedenken gegen die Planung der Trainingsplätze im Äußeren Grüngürtel vor. − Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Planung be wirkt Veränderungen der beste- henden Wechselwirkungen. Über die jeweils zu den ei nzelnen Umweltbelangen beschrie- benen Auswirkungen hinaus sind keine Auswirkungen a uf Wechselwirkungen und das Wir- kungsgefüge bekannt. Anlage 1: Höhe über Gelände Durch die zeichnerischen Festsetzungen der jeweilig en Höhen in Meter über NHN sind folgende Höhen über dem bestehenden Gelände zulässig: Bauliche Anlage Max. zu- lässige Höhe ü. NHN Geländehöhe in m ü. NHN (ca.) zul. Höhe ü. Gelände (ca.) Bestands- höhe in m ü NHN Leistungszentrum 62,5 m 54,4 m 8,1 m - Funktionsgebäude A4 57,5 m 53,2 m 4,3 m - Funktionsgebäude C1 57,5 m 53,0 m 4,5 m - Tribüne Franz-Kremer Stadion 62,5 m 53,3 m 9,2 m 62,5 m Stehplatztribüne F.-K.-Stadion 55,5 m 53,3 m 2,2 m 55,5 m Greenkeepergebäude 58,0 m 53,3 m 4,7 m 57,3 m Einfriedungen C Gesamtareal 1 56,7 m 54,2-54,5 m 2,2-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 2 56,5 m 54,0-54,5 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 3 56,0 m 53,5-54,0 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 4 55,6 m 53,1-53,5 m 2,1-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 5 55,1 m 52,6-53,1 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 6 54,7 m 52,2-52,6 m 2,1-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 7 54,9 m 52,4-52,9 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 8 55,4 m 52,9-53,3 m 2,1-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 9 55,8 m 53,3-53,8 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 10 56,2 m 53,8-54,2 m 2,0-2,4 m - * * Die Einfriedung um das Gesamtareal von C liegt in der Regel bei 2,0 m über dem vorhandenen Gelän- de. Aufgrund einer eindeutigen Höhenfestsetzung erf olgt eine Festsetzung in Metern über NHN. Mit der Festsetzung wird eine Einfriedung in einer Höhe von mindestens 2,0 m ermöglicht, zeitgleich aber auf maximal 2,5 m begrenzt. Durch die textlichen Festsetzungen der jeweiligen H öhen in Meter über NHN sind folgende Höhen über dem bestehenden Gelände möglich: Maßnahme (TF Nr.) Max. zulässige Höhe ü. NHN Geländehöhe in m ü. NHN (ca.) Höhe über Gelände (ca.) Lichtmasten Lichtmasten A1 (3.2) 71,3 m 54,7 m * 1 17,0 m - 108 - / 109 Lichtmasten A2 und A3 (3.2) 70,8 m 53,8 m * 1 17,0 m Flutlichtmasten B (3.2) 91,7 m * 2 53,5-54,0 m *² 37,7-38,2 m Lichtmasten C (3.2) 70,5 m * 3 52,6-53,3 m 17,2-17,9 m Lichtmasten D (3.2) 72,3 m * 4 55,3 m 17,0 m Sonderkleinspielfeld (C1) prallfeste Einfassung C1 (3.3) 54,9 m 52,9 m 2,0 m Ballfangnetz (3.3) 56,4 m 52,9 m 3,5 m Rückprallwand (C 3.4) 56,8 m 53,3 m 3,5 m Treppen- und Rampenanlage (C 3.5) 57,1 m 52,6 m 4,5 m Werbung (9.1) Bandenwerbung B (9.1.2) 54,7 m 53,2 m 1,5 m Fahnenmaste B (9.1.2) 65,6 m 58,3 m 7,3 m Werbeschild B (9.1.2) 64,3 m 58,3 m 6,0 m Bandenwerbung C1/C2 (9.1.3) 54,7 m 53,3 m 1,4 m Bandenwerbung C3 (9.1.3) 54,0 m 52,6 m 1,4 m Bandenwerbung D (9.1.4) 56,7 m 55,3 m 1,4 m Einfriedungen (9.2) Einfriedungen A1 (9.2.1) 55,8 m 54,4 m * 1,1 1,4 m Einfriedungen A2/A3 (9.2.1) 55,3 m 53,9 m * 1,1 1,4 m Einfriedungen B Gesamtareal (9.2.2) 58,9 m 56,7 m 2,2 m Einfriedungen C1/C2 (9.2.3) 54,9 m 53,3 m 1,6 m Einfriedungen C3 (9.2.3) 54,0 m 52,6 m 1,4 m Einfriedungen D (9.2.4) 56,7 m 55,3 m 1,4 m Ballfangzäune (9.3) Ballfangzäune A1 (9.3) 58,4 m 54,4 m * 1,1 4,0 m Ballfangzäune A2/A3 (9.3) 57,9 m 53,9 m * 1,1 4,0 m Ballfangzäune B (9.3) 59,5 m 53,5 m 6,0 m Ballfangzäune C1 (9.3) 57,3 m 53,3 m 4,0 m Ballfangzäune C2 (9.3) 59,4 m 53,4 m 6,0 m Ballfangzäune C3 (9.3) 58,6 m 52,6 m 6,0 m Ballfangzäune D (9.3) 61,5 m 55,5 m 6,0 m *1 festgesetzte Geländehöhe *1,1 Der geringste Wert der festgesetzten Geländehöhe is t 10 cm tiefer, allerdings stehen die Einfriedungen am äußersten Rand, bei dem die geplante Geländehöhe ca. 10 cm höher ist. *2 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN zulässig. Die bestehenden Geländehöhen im Bereich des Franz-Kreme r-Stadions variierten. Im Bereich der beiden niedrigeren Masten liegt die Geländehöhe bei ca. 53 ,5-54,0 m ü. NHN, im Bereich der beiden höheren Masten bei ca. 55,5-56,5 m ü. NHN. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion weisen - 109 - folgende Höhen auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast) , 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 90,57 m ü NHN (südlicher Mast), 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Demnach wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden höchsten Lichtmasten gewährt. *3 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN zulässig. Zwei bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 77,60 m ü NHN und 78,33 m ü NHN auf. Die bestehen- den weiteren Lichtmaste liegen zwischen 68,51 m ü N HN und 69,49 m ü NHN. Demnach wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden höchsten Lichtmasten gewährt. Der maximale Spielraum liegt bei 2,0 m. *4 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximal en Höhe von bis zu 74,0 m ü NHN zulässig. Zwei bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 71,23 m ü NHN und 71,27 m ü NHN aus. Die beiden an- deren eine Höhe von 72,86 m ü NHN und 72,95 m ü NHN . Demnach wurde jeweils ein Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden gewährt. -
zu Anlage 2 *URKUNDE*
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/ 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 ; Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 1. Planungsanlass und Planungsziele Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergieSportpark. Dieser wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die siedlungsräumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. Die eigentliche Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels erfolgte dann nach Plänen des Leiters der Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum in den Jahren 1927-29. Das von Nußbaum zugrunde gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenprogramm ausgerichtet. Neben ausgedehnten Waldflächen sah dieses auch Wasserflächen, offene Volkswiesen sowie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen vor. Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim (Errichtung Hauptteil 1954), welches die Funktionsräume für Lizenz-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan-Shop und eine Gastronomie beheimatet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion, errichtet von 1968 bis 1971) und die Trainingsplätze. Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Lizenz- wie den leistungsbezogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zukunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Auch im Wettbewerb um Talente nehmen moderne Infrastrukturen eine zentrale Bedeutung ein. Zahlreiche Wettbewerber wie RB Leipzig, Bayern München, Hamburger SV, Hannover 96, VfL Wolfsburg, 1899 Hoffenheim, VfB Stuttgart, Borussia Mönchengladbach, Fortuna Düsseldorf etc. werben bereits heute mit neuerrichteten hochmodernen NLZs. Weitere Vereine wie der FC Schalke 04 und Eintracht Frankfurt planen aktuell den Neubau von Leistungszentren für ihre Nachwuchs- und Lizenzmannschaften. Die heutige Infrastruktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeitgemäßen Nachwuchsausbildung und eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: - Die bestehenden Funktionsräume (z. B. Kabinen, Kr afträume, Regenerationsbereich) für die Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. - Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeit gemäßes Nachwuchstraining als ungenügend einzustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regionalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig und ein weiterer Naturrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfügung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich derzeit z. B. in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). Es kommt vor, dass zeitweise vier Mannschaften gleichzeitig auf einem Platz trainieren. - Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle is t gemessen am heutigen Standard zu klein. Gerade in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der Nachwuchsmannschaften verursacht. - Der Parkplatz am Geißbockheim ist ca. zu 50 % öff entlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Der gesamte Parkplatz bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die sonstigen Besucherinnen und Besucher des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass - 2 - / 3 es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen Frequentierungsunterschieden teilweise zu Überlastungen kommt. Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Ausnutzbarkeit als die heutigen Trainingsplätze, dem Neubau eines Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener Trainingsplätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden verlieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die Nachwuchsausbildung sowie im Lizenzbereich zurecht kommen müsste. Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie dem Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die Qualitäten des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderungen anzupassen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Planungsziel Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des Bebauungsplanes: − Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die plan ungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenz-Mannschaft, die Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen. Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort gebündelt werden können, um so Synergieeffekte (Sportliche Verzahnung, übergreifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und Verpflegungsbereichen etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere der Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird. − Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen A nforderungen für den Standort im "Regionalen Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten Zielabweichungsverfahren zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngürtelnutzerinnen- und - nutzer (Besuchende, Joggende etc.) soll der RheinEnergieSportpark soweit wie möglich frei zugänglich bleiben, so dass eine öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten bleiben. − Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlic hkeit sollen auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. − Der RheinEnergieSportpark soll im Einklang mit dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch Maßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. − Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resu ltierenden Schäden für das Landschaftsschutzgebiet sind bereits Sofortmaßnahmen (Setzen von Findlingen, - 3 - / 4 Parkleitsystem, neue Bushaltestelle, Aufwertung der Verbindung des Weges zwischen dem Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion und dem Geißbockheim, Markierung der Platzplätze etc.) durchgeführt worden, um die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergieSportpark neu zu ordnen. Neben diesen Sofortmaßnahmen soll mit der Errichtung einer Tiefgarage unterhalb des geplanten Leistungszentrums die Parkplatzsituation im Bereich des RheinEnergieSportparks weiter verbessert werden. − Der RheinEnergieSportpark soll auch in den kommend en Jahren ein attraktives Ausflugsziel innerhalb des Äußeren Grüngürtels für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln bleiben. − Der bestehende Waldkindergarten, der bestehende Sc hießstand sowie die nordöstlich der Militärringstraße bestehenden Kleingartenanlagen bleiben bei Umsetzung der Planung weitestgehend unberührt. Lediglich für den Waldkindergarten fällt eine faktische Spielstelle auf der Gleueler Wiese fort. Strategie des 1. FC Köln – Rahmenbedingungen der Planung Den Planungszielen liegt folgende Strategie des 1. FC Köln zugrunde, die aus Sicht der Stadt Köln nachvollziehbar ist und von ihr mitgetragen wird: Der 1. FC Köln ist seit Jahrzehnten ein bekannter Imageträger der Stadt Köln. Für viele sportbegeisterte Fans übt der Verein eine Vorbildfunktion aus und ist ein wichtiger Bestandteil im Rahmen deren Freizeitgestaltung. Der aktuelle Zuspruch des 1. FC Köln wird in der Mitgliederzahl von mittlerweile über 100.000 Mitgliedern und einem bei nahezu jedem Heimspiel mit 50.000 Zuschauern ausverkauften RheinEnergieStadion deutlich. Dabei sieht sich der 1. FC Köln als einen von seinen Mitgliedern geführten Traditionsverein. Die Fußballbranche ist dadurch gekennzeichnet, dass mehr und mehr Vereine (Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig, Ingolstadt etc.) durch finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen finanziell unterstützt werden. Dies erschwert zunehmend die Wettbewerbssituation für den 1. FC Köln. Der 1. FC Köln möchte auch zukünftig selbstbestimmt bleiben und seine Unabhängigkeit nicht durch einen Anteilsverkauf an finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen verlieren. Aus diesem Grund verfolgt der 1. FC Köln eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profis sieht der Verein den einzigen strategischen Ansatz, um auch in den kommenden Jahren in der Bundesliga wettbewerbsfähig zu bleiben. Um diese Strategie erfolgreich umsetzen zu können, muss das Ausbildungsangebot an talentierte Nachwuchsspieler des 1. FC Köln im Vergleich zu den Ausbildungsangeboten der Konkurrenten überlegen sein. Hierzu hat der 1. FC Köln ein ganzheitliches Ausbildungskonzept entwickelt, welches aus den folgenden Bausteinen besteht: 1. Fußballerische Ausbildung 2. Schulische Bildung 3. Berufliche Aus- und Weiterbildung 4. Persönlichkeitsentwicklung 5. Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.) Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept fußt auf einer integralen Verbindung zwischen sämtlichen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und einer Vernetzung der sportlichen Funktionsbereiche (Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreuung etc.). Wesentlicher Erfolgsfaktor des Ausbildungskonzeptes ist die unmittelbare räumliche Anbindung der Lizenzabteilung an den Nachwuchsbereich: 1. Sportliche Verzahnung (insbesondere U17 bis zur Lizenzmannschaft) 2. Kulturelle Bindung Nachwuchs an Verein 3. Profis als motivierendes Vorbild vor Ort 4. Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung Insgesamt bestehen neben der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln (ca. 24 Spieler) 14 weitere Mannschaften. Diese unterteilen sich in den Frauenbereich [1. Frauenmannschaft sowie U17 Mädchen] sowie in die Nachwuchsmannschaften im Herrenbereich [U8, U9, U10 und U11 (Grundlagenbereich), U12, U13 und U14 (Aufbaubereich), U15, U16 und U17 (Leistungsbereich), U19 und U21 (Übergangsbereich)]. - 4 - / 5 Eine Verzahnung dieser Bereiche ist für den 1. FC Köln von großer Bedeutung, da Spieler eines unteren Jahrgangs bei einer entsprechenden Qualität zum Teil auch neben dem Training in ihrer Mannschaft an dem Training der älteren Jahrgänge teilnehmen sollen. Ebenso nehmen Spieler des Übergangsbereiches auch am Trainingsbetrieb der Lizenzabteilung teil. 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 03.12.2015 den Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes –Arbeitstitel: Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz– sowie ebenfalls den Einleitungsbeschluss für die zeitlich parallel laufende 209. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Am 01.09.2015 stellt der 1. FC Köln der Öffentlichkeit die Erweiterungspläne für den RheinEnergieSportpark auf einer informellen Veranstaltung im Restaurant des Geißbockheimes vor. Des Weiteren lud die Bezirksvertretung Lindenthal am 29.10.2015 die Bürgerinnen und Bürgern zu einem Informationsabend in das Bezirksrathaus Lindenthal ein. Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte durch einen Scoping-Termin am 14.09.2015 sowie der schriftlichen Beteiligung in der Zeit vom 08.09.2015 bis zum 12.10.2015. Die formale frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand durch eine Abendveranstaltung am 07.04.2016 in der Elsa-Brandström-Realschule in Köln-Sülz statt. Schriftliche Stellungnahmen konnten in diesem Beteiligungsschritt bis zum 22.04.2016 eingereicht werden. Es gingen 507 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2016 die Anregungen und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sowie die Alternativenstandortprüfung für eine "Teilstandortlösung der Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kenntnis genommen und die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort mit Prüfaufträgen beschlossen. Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte durch eine schriftliche Beteiligung in der Zeit vom 11.12.2018 bis zum 01.02.2019. Als nächster Verfahrensschritt steht nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. 3. Erläuterungen zum Plangebiet Lage und Abgrenzung des Plangebietes 3.1. Das Plangebiet weist eine Größe von circa 24,0 ha auf und liegt innerhalb des Kölner Grüngürtels zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher sowie der Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des Plangebietes und stehen im Eigentum der Stadt Köln: − Stadt Köln, Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48, Flurs tücksnummern 69 (tlw.) und 70 (tlw.), − Stadt Köln, Gemarkung Köln Efferen, Flur 47, Flurs tücksnummern 46 (tlw.). Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergieSportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht aufgrund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein Planungserfordernis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angrenzenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der öffentlich nutzbaren Kleinspielfelder für die Freizeitnutzung in den Plangeltungsbereich einbezogen. Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48) sind keine baulichen und Nutzungsänderungen vorgesehen. Hier wird der Status quo - 5 - / 6 beibehalten, sodass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf die rein sportbezogenen Bereiche des RheinEnergieSportparks bezieht und das Geißbockheim aufgrund des fehlenden Planungserfordernisses nicht beinhaltet. Das Geißbockheim wird bauplanungsrechtlich weiterhin gemäß § 35 BauGB bewertet. Bebauungs- und Nutzungsstruktur auf dem Gelände 3.2. Der RheinEnergieSportpark liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Zentrale Einrichtungen des RheinEnergieSportparks sind das Geißbockheim als Clubhaus des 1. FC Köln sowie das Franz-Kremer-Stadion und die Trainingsplätze. Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes befinden sich die Franz-Kremer-Allee, verschiedene Wege, die heutigen Trainingsplätze des 1. FC Köln, das Franz-Kremer-Stadion, ein Parkplatz an der Militärringstraße und der Parkplatz vor dem Geißbockheim sowie Wald- und Wiesenflächen. Das Geißbockheim und ein Schießstand befinden sich außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereiches. Ein Waldkindergarten liegt ebenfalls außerhalb des Plangebietes, jedoch nutzt dieser zum Teil Spielstellen, welche innerhalb bzw. direkt angrenzend zum Plangebiet liegen. Nordöstlich der Militärringstraße befinden sich direkt angrenzend der Kleingartenverein Kletterrose e.V. sowie der Kleingartenverein Köln-Lindenthal von 1920 e. V. Die im Plangebiet liegende Wiesenfläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße, nachfolgend als Gleueler Wiese benannt, wird derzeit im Wesentlichen durch Joggende und Spaziergehende über die vorhandenen wassergebundenen Wege genutzt. Daneben findet eine Nutzung durch Hundebesitzer statt, auch wenn es sich um keine offizielle Hundefreilauffläche handelt. An einzelnen Tagen wurde die betroffene Wiese zudem als Startwiese von Ballonfahrern genutzt. Der Startplatz ist bzw. war einer von vier Startplätzen im Stadtgebiet von Köln, welche sowohl von der Stadt Köln als auch von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf als Freiballonstartplatz genehmigt worden sind. Die erteilten Nutzungsrechte für den Startplatz an der hier betroffenen Wiese wurden ab dem 01.01.2019 entzogen. Neben dem Standort im Äußeren Grüngürtel gibt es einen Startplatz in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln- Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) sowie in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße). Der benachbarte Waldkindergarten schließlich nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Eine Spielstelle liegt dabei direkt auf der Gleueler Wiese (zwischen den geplanten Trainingsplätzen A2 und A3). Fünf weitere Spielstellen befinden sich am südwestlichen Waldsaum. Schließlich hat sich während des Bebauungsplanverfahrens die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonstige Unternehmungen. Erschließung 3.3. 3.3.1. ÖPNV Das Plangebiet ist über die Bushaltestelle "RheinEnergieSportpark" der Line 978 an der Berrenrather Straße an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Linie führt von Hürth- Berrenrath zum Kölner Hauptbahnhof. Zu den Hauptverkehrszeiten verkehrt die Linie im Halbstundentakt, in den Nebenzeiten im Stundentakt. Die Stadtbahnhaltestelle "Klettenbergpark" (Linien 18; Bonn-Hauptbahnhof – Köln-Thielenbruch) auf der Luxemburger Straße liegt circa 1 100 m Fußweg vom Geißbockheim entfernt. 3.3.2. Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Militärringstraße und die Berrenrather Straße mit der Franz-Kremer- Allee gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des RheinEnergieSportparks befinden sich zwei Parkplätze: − Der Parkplatz am Geißbockheim ist über die Franz-K remer-Allee zu erreichen, öffentlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser Parkplatz wird von den Akteuren des 1. FC Köln, Besuchern des RheinEnergieSportparks, Besuchern der Gaststätte im Geißbockheim und von Nutzenden des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genommen. 50 % des Parkplatzes sind Mietflächen des 1. FC Köln. Diese werden durch eine Schranke vom restlichen Teil des Parkplatzes abgetrennt. Darüber hinaus wird der Parkplatz ebenso von den sonstigen Besuchern des Grüngürtels stark frequentiert. Dies bedeutet, dass es heute - 6 - / 7 teilweise zu Überlastungen kommt. Um ein Wildparken und in Folge dessen eine Devastierung der Waldböden im Zufahrtsbereich zu verhindern, wurden im Bereich der Zufahrt der Franz-Kremer-Allee Natursteinblöcke mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m gesetzt. Hiermit wurde auch auf die Einwände aus der Öffentlichkeit eingegangen, welche kritisierten, dass wildes Parken die Entwicklung des Grünbestandes gefährdete. − Der zweite Parkplatz innerhalb des RheinEnergieSpo rtparks wird als Parkplatz Franz- Kremer-Stadion bezeichnet und ist direkt über die Militärringstraße zu erreichen. Dieser Parkplatz weist normalerweise ausreichende Parkkapazitäten auf. Die Nutzung erfolgt überwiegend durch Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels. Südlich der Berrenrather Straße sowie südlich der Gleueler Straße befindet sich außerhalb des Plangebiets jeweils ein weiterer Parkplatz. Ebenfalls befindet sich gegenüber dem Parkplatz an der Militärringstraße an der dort gelegenen Kleingartenanlage ein weiterer Parkplatz. Änderungen an diesen Parkplätzen sind nicht angedacht. Die Nutzung erfolgt durch Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels. Abbildung 01: Parkplatzverteilung Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH 3.3.3. Fuß- und Radverkehr Das Plangebiet ist für alle Grüngürtelnutzer (Besuchende, Joggende etc.) mit Ausnahme der Trainingsplätze sowie Gebäude des 1. FC Köln frei zugänglich. Mehrere Wege durchziehen das Gelände. Zwischen der Militärringstraße und dem RheinEnergieSportpark befindet sich ein Radweg, welcher parallel zur Militärringstraße verläuft. - 7 - / 8 Alternativenprüfung 3.4. Im Rahmen der parallel durchgeführten 209. Änderung des Flächennutzungsplans wurden bei einer Alternativstandortprüfung insgesamt elf Standorte (neun innerhalb und zwei außerhalb des Stadtgebietes von Köln) begutachtet. Die Standortalternativenprüfung kommt zu dem Resultat, dass der Standort RheinEnergieSportpark der geeignetste ist. Die Bewertung zeigt, dass der RheinEnergieSportpark insbesondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die auch lagebezogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile aufweist. Nachteilig zeigt sich für den Standort RheinEnergieSportpark im Vergleich die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegungen im Regionalplan (Festlegungen als Waldbereich, Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung, regionaler Grünzug) und der entsprechenden Anpassungspflicht der Bauleitpläne. Es besteht jedoch die Einschätzung, dass der beabsichtigten Entwicklung am Standort RheinEnergieSportpark die Ziele des Regionalplans nicht entgegenstehen. Nur rein vorsorglich ist hinsichtlich der insoweit betroffenen Ziele ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet worden. Die im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführte Alternativenprüfung kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der planerischen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln entspricht. Nähere Einzelheiten zu der Alternativenprüfung sind der Begründung zur FNP-Änderung (Kapitel 6) zu entnehmen. 4. Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrec ht, städtebauliche Entwicklungskonzepte Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) 4.1. Im Landesentwicklungsplan NRW ist das Plangebiet in der Karte als Teil eines Grünzugs im Freiraum zeichnerisch dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Festlegung, sondern lediglich um eine nachrichtliche Darstellung des Standes der Regionalplanung. Für die Planung haben die Plansätze 6.6-2 und 7.1-5 LEP NRW rechtliche Bedeutung. Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue solcher raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Brachflächen oder geeignete Ortsteile, Beachtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, Berücksichtigung der Umweltbelange, leistungsfähige und kurzwegige Anbindung) erfüllt sind. Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet "überwiegend", dass der Anteil hochbaulicher Anlagen (Gebäude) über 10 % der Bezugsflächen liegen müsse. Bei Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen, sodass vorliegend – bei Zugrundelegung der Sportanlagen im Geltungsbereich der 209. Flächennutzungsplanänderung im Äußeren Grüngürtel – bei einem Prozentsatz von 5 % der Bezugsfläche von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden könne. Selbst wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu werten ist, steht es dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird eine "neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als zulässig angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine neue Sporteinrichtung, sondern um deren Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die Militärringstraße nach Westen hin begrenzt wird. Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick - 8 - / 9 auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen (s. Kapitel 6 der Begründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges Äußerer Grüngürtel bleibt ebenfalls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung beantragt, eine Abweichung von diesem Ziel zuzulassen. Regionalplan 4.2. Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug". Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in D 1.1 folgende Ziele: − Regionale Grünzüge sind als wesentliche Bestandtei le des regionalen Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. (...) − Regionale Grünzüge sollen die siedlungsräumliche G liederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung sichern. (…) Neue Planungen und Maßnahmen, die dies e Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um Einrichtungen der Infrastruktur oder Nutzungen handelt, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben. Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte handelt es sich um einen begründeten Ausnahmefall, die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage am bestehenden Standort vorzunehmen. Für "Waldbereiche" sieht der Regionalplan in D 1.3 folgende Ziele vor: − In den dargestellten "Waldbereichen" ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten. − In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten Waldbereichen eine Waldvermehrung verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch wertvoller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu einer Behinderung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und klimahygienischen Situation in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziel ausgeschlossen ist. − Waldbereiche dürfen für andere Nutzungen nur in An spruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen durch Ersatzaufforstungen ersetzt werden. - 9 - / 10 Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlegung der Sportplätze und Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung verstärkt anzustreben. Dabei tritt im Äußeren Grüngürtel entsprechend Erläuterung (3) zu D. 1.3 die wirtschaftliche Funktion des Waldes hinter dessen Erholungs- und Schutzfunktion zurück. Diese Erholungs- und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen wird durch die Planung berührt. Für die Realisierung der Planung wird allerdings Wald nicht unmittelbar in Anspruch genommen, zu einem Gehölzverlust kommt es nicht. Durch entsprechende Festsetzungen ist der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet auch gesichert. Durch die Errichtung der Sportplätze und Kleinspielfelder wird der Waldbereich zudem einer anderen Nutzung zugeführt. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des Äußeren Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der im Zuge der Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Alternativenstandortprüfung (Kapitel 6 der Begründung zur FNP-Änderung) um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC Köln handelt. Der Eingriff in den Waldbereich ist auf das funktional unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden. Auf der Gleueler Wiese müssen aufgrund der fehlenden Bestockung keine Bäume im Planungsvollzug beseitigt werden. Zudem ist der Umfang der Sportplätze und Kleinspielfelder auf das funktional erforderliche Maß reduziert worden. Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor: Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszuschließen. Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin weitestgehend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen. Die Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile des Sportparks werden soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen (Leistungszentrum, Funktionsgebäude) werden auch nicht zu einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume führen. Ein Widerspruch zum Plansatz erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Flächen der Sportplätze, des Geißbockheims und des Leistungszentrums für die Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt zugänglich sind. In diesem Bereich allerdings ist die Zugänglichkeit aufgrund bestehender Anlagen bereits eingeschränkt. Das beantragte Zielabweichungsverfahren erstreckt sich daher auch auf diesen Plansatz. Für „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)“ sieht der Regionalplan folgende hier einschlägige Ziele vor: - Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. - Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebiete n für Grundwasser dargestellten BGG sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungsziel entgegenstehen. Ein Widerspruch der Planung zu den Plansätzen ist nicht erkennbar. Das für den Änderungsbereich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes Wasserschutzgebiet ab, sondern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Hürth. Die im Änderungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende Leistungszentrum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversorgung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums Versickerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m² verloren. Das Niederschlagswasser soll aber weiterhin unmittelbar an den anfallenden Flächen dem Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden (s. Kapitel 9.5.4.1). Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der - 10 - / 11 Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr ergiebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe werden bei den Nutzungen im Änderungsbereich nicht verwendet. Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die notwendige Entwicklung des Bebauungsplans sichergestellt wird, hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt, das sich auf ein Abweichen der Planung von einzelnen der o. g. Plansätzen bezieht. Die o. g. Plansätze sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet. Das OVG Münster hat allerdings an der Zielqualität teilweise Zweifel geäußert bzw. diese verneint (Urteil vom 08.05.2012 – 20 A 3779/06, NuR 2013, 136). Rein vorsorglich für den Fall, dass es sich tatsächlich nicht um Ziele der Raumordnung handelt und ein etwaiger Zielabweichungsbescheid damit ins Leere gehen würde, hätten die Plansätze für den Bebauungsplan insoweit Bedeutung, als zwar keine strikte Beachtenspflicht besteht, sie aber als Grundsätze der Raumordnung in der planerischen Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Für diesen Fall treten die Plansätze trotz ihres Gewichtungsvorrangs hinter die mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele zurück. Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportpark bleibt die siedlungsräumliche Gliederung unberührt. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird durch die zusätzliche (Teil-) Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege, Kleinspielfelder) allenfalls geringfügig tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die Bauflächen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen Festsetzungen zu entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. Die freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die Erweiterung berührt, wird aber aufgrund der weitläufigen Durchwegung des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Plangebietes nur im notwendigen Maß eingeschränkt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb von Regionalen Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zumal hier ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels das sog. "Sportband" berücksichtigt worden ist. Eingriffe in den Waldbereich liegen allenfalls im Hinblick auf das Waldvermehrungspotential vor, da die planbedingte Fällung von Bäumen entbehrlich ist. Aufgrund des Denkmalschutzes unterliegen die Wiesenflächen ohnehin besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufstockung nicht von vornherein zulässig war. Die Zugänglichkeit des Plangebiets für Erholungssuchende bleibt mit Ausnahme der vom 1. FC Köln beanspruchten Flächen (dort nur mit aus dem Spielbetrieb resultierenden Einschränkungen) vollumfänglich erhalten. Flächennutzungsplan 4.3. Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die Zweckbestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der Aachener Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße - entsprechend der ursprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels, die hier ein sog. "Sportband" definiert - Sportplätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions. Außerhalb des Plangebietes werden die Militärringstraße als "Fläche für den überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr" und der Decksteiner Weiher als Wasserfläche dargestellt. Zur Umsetzung der Planungsziele, insbesondere zur Errichtung des Leistungszentrums, wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, da diese nicht als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen sind. Zeitgleich mit dem Bebauungsplanverfahren wird daher die 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz durchgeführt. Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wird zur Erreichung größtmöglicher Rechtssicherheit ein Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan von der Bezirksregierung Köln vorsorglich durchgeführt. Bebauungsplan 4.4. Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben ist § 35 BauGB. - 11 - / 12 Landschaftsplan 4.5. Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für den gesamten Geltungsbereich, sowie für sämtliche Flächen des Äußeren Grüngürtels sieht der Landschaftsplan das Entwicklungsziel EZ 2 "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" vor. Der Landschaftsplan setzt ferner für das Plangebiet und darüber hinaus das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" fest. Die Festsetzung erfolgte: − Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsf ähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume und wichtiger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Lan dschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft, − wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholung sraumes für die stille, landschaftsbezogene und die aktive Erholung. In Landschaftsschutzgebieten besteht u. a. das Verbot, Tiere zu töten bzw. Pflanzen zu zerstören (Ziffer 3.3.1, Nr. 1 und 2). Des Weiteren beschränkt der Landschaftsplan die Versiegelung von Feldwegen und Flächen (Ziffer 3.3.1, Nr. 4), die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen (Ziffer 3.3.1, Nr. 5), die Zulässigkeit der Errichtung, Verlegung oder Änderung von ober- und unterirdischen Versorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen bzw. von Zäunen oder anderen Einfriedungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 6), die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 7) sowie die Zulässigkeit des Umbruchs oder die Umwandlung von Grünland, Feuchtgebieten oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung (Ziffer 3.3.1, Nr. 19). Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben, da die Planung in enger Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die Vorgaben des Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls Köln“ befolgt werden. Darüber hinaus sind die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar und treten in der Abwägung hinter die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Die Schutzzwecke werden nur zum Teil tangiert. Die geplanten Eingriffe beschränken sich auf das notwendige Maß. Spezielle Verbote des Landschaftsschutzgebiets L 17 sind nicht einschlägig. Außerhalb des Plangebietes befinden sich die Pflegemaßnahmen 3.4-02 (Pflegeplan für den Äußeren Grüngürtel einschließlich Gehölzbewuchs des Decksteiner Weihers) und 3.4-05 (Mahtvorgaben der Kanalböschung am Decksteiner Weiher). Diese werden durch die Planung nicht berührt. Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" - Pl anerische und funktionale 4.6. Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln 4.6.1. Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln " Der südliche Teilbereich des Äußeren Grüngürtels ist heute ein Landschaftsraum, welcher für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sowie der Umlandgemeinden einen wichtigen Faktor für die Freizeitgestaltung darstellt. Die historische Vorgabe aufgreifend wurden im Rahmen des "Impulsprojektes Äußerer Grüngürtel" u. a. potenzielle Sporterweiterungsflächen öffentlich - 12 - / 13 diskutiert und als Vorgaben in dem Entwicklungskonzept zum Äußeren Grüngürtel festgeschrieben. Der Rat der Stadt Köln nahm am 30.04.2013 das im Auftrag der Kölner Grün Stiftung für den Äußeren Grüngürtel durch das Landschaftsarchitekturbüro Werkgemeinschaft Freiraum aus Nürnberg sowie das Stadtplanungsbüro Albert Speer & Partner aus Frankfurt a. M. erarbeitete Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" als Schenkung an und beschloss dieses Entwicklungskonzept als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels. 4.6.2. Der Planungsraum im Entwicklungskonzept "Grü ngürtel: Impuls Köln" Der Bereich entlang der Militärringstraße wird im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" als sogenanntes Sportband bezeichnet. Innerhalb dieses Sportbandes konzentrieren sich bereits im Bestand sportliche Nutzungen sowie Stellplätze. Diese bestehenden Nutzungen werden im Entwicklungskonzept als zu erhalten eingestuft. Des Weiteren weist das Konzept bei einem Erweiterungsbedarf von Sportvereinen neue Sportflächen innerhalb dieses Sportbandes - aber auch nur dort - als verträglich aus. Mit dem Erhalt sowie der Erweiterung des Sportbandes soll die siedlungsräumliche Gliederung von Fritz Schumacher gestärkt werden. Ebenso soll der Freizeitwert innerhalb des Grünbandes erhöht werden. Die bisherigen Wegeverbindungen bleiben unverändert erhalten. Die für die geplanten Trainingsplätze sowie die öffentlichen Kleinspielfeldern vorgesehenen Gleueler Wiesen werden im Entwicklungskonzept als Bereiche für Veränderungen bzw. Maßnahmen für mögliche neue Sportflächen dargestellt. Abbildung 02: Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln", Teilabschnitt Quelle: Grüngürtel Impuls Köln, Greven Verlag, Seite 153 4.6.3. Resümee zur Entwicklung der Planung aus eine r gesamthaften planerischen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln Das geplante Vorhaben greift somit die Entwicklungsziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" auf. Darüber hinaus ist das Plangebiet von öffentlichen Wegen durchzogen und dient im Zusammenhang mit dem gesamten Äußeren Grüngürtel der Naherholung für die Öffentlichkeit. Das Trainingsgelände des RheinEnergieSportparks ist soweit wie möglich in Form einer öffentlichen Durchwegung für die Allgemeinheit zugänglich. Diese Zugänglichkeit des Geländes für die Öffentlichkeit bleibt bei Umsetzung der Planung auch künftig erhalten. - 13 - / 14 Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks baut somit auf den Vorgaben des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" auf. Denkmalschutz 4.7. Der Äußere Grüngürtel wurde in seinen einzelnen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 1. Juli 1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen, der betroffene Sülzer Abschnitt unter der Denkmallistennummer 314. Bei dem Bereich zwischen Gleueler Straße (nordwestliche Begrenzung, Militärringstraße (nordöstliche Begrenzung), Höninger Weg (östliche Begrenzung) und Autobahn A4 (südwestliche Begrenzung) handelt es sind um den Äußeren Grüngürtel, Abschnitt 8. Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist als auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. Die Qualifizierung als Baudenkmal ergibt sich auch den nachstehenden Punkten: In den Jahren zwischen 1873 und 1881 legte der preußische Staat einen 40 km langen Befestigungsring um die Stadt Köln im Abstand von etwa 7,5 km von der Stadtmitte an. Damals wurden zwölf große Werke, sogenannte Forts, und 23 kleinere Werke, sogenannte Zwischenwerke, errichtet. In den folgenden Jahren wurden diese Werke noch stärker befestigt, und es entstanden bis zum Ersten Weltkrieg zwischen ihnen noch 146 kleinere militärische Stützpunkte. Damit war Köln nicht nur zur Festung ersten Ranges geworden, sondern zugleich die größte Festung des preußischen Reiches. Zu dieser Gürtelfestung gehörten die erstellten Bauten wie auch das Umfeld. Mit der Anlage der Bauten wurden gleichzeitig auch eine verbindende Straße, die heutige Militärringstraße, angelegt und die Festungsbauten durch Baumpflanzungen getarnt. Als schnell wachsende Bäume wurden damals u. a. Robinien verwendet. Mit der Entfestigung Kölns gemäß dem Versailler Vertrag mussten die kleineren Festungsbauten alle zerstört werden. Von den größeren konnten eine Vielzahl erhalten werden, allerdings erst nachdem sie strategisch untauglich gemacht worden waren. Der damalige Oberbürgermeister Konrad Adenauer ließ auf dem ehemaligen Festungsrayon des Kölner Festungsrings den Äußeren Grüngürtel anlegen. Der städtebauliche, freiraumplanerische Entwurf stammt von Fritz Schumacher von 1923, die weiterführenden gartenarchitektonischen Entwürfe von Theodor Nußbaum aus den Jahren 1926 bis 1930. Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtplanung dieses Grüngürtels wurde die in repräsentativen Teilen erhaltene, von Encke gartenarchitektonisch umgestaltete Architektur der Festungswerke einschließlich der umgebenden Wall-, Graben- und Glacisanlagen des Festungsrayons in das Vorhaben integriert. Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt. Es entstand ein landschaftlich, partiell geometrisch gestalteter Grünbereich entlang der Militärringstraßen der Stadtbezirke Ehrenfeld, Lindenthal und Rodenkirchen. Bereits 1896 war im Bereich des Gutes Kitschburg in Lindenthal der 105 Hektar große Stadtwald angelegt worden. Im Zuge der Stadtwalderweiterung wurde an der Aachener Straße der 70 Hektar große Sportpark Müngersdorf mit mehreren Stadien sowie zahlreichen anderen Sportanlagen errichtet, der von den Jahnwiesen im Süden ergänzt wird. Nach dem Abschluss der Ausführungsarbeiten für die Anlage des Äußeren Grüngürtels von 1923 bis 1929 umfasste dieser circa 800 ha Fläche, davon 400 ha Wald. Er wird später auf der stadtauswärts liegenden Seite von den Autobahnen A 1 und A 4 begrenzt und auf der stadteinwärts liegenden Seite von der Militärringstraße und wird nur unterbrochen von den heutigen Stadtteilen Bocklemünd/Mengenich, Müngersdorf und Junkersdorf. Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt auf beiden Seiten des Militärrings eine konzeptionelle Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene Denkmäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, anschließt; der Aushub der Weiher wurde zu Hügeln aufgeschüttet. Durchzogen und begleitet - 14 - / 15 werden diese im Stile eines Landschaftsparks gestalteten Grünflächen von Fuß-, Rad- und Reitwegen. Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten. Die von Fritz Encke neu konzeptionierten und gestalteten Gärten auf den Festungswerken und im Bereich der Glacis des ehemaligen Kölner Verteidigungsgürtels sind als Sonderform moderner Grüngestaltung im frühen 20. Jahrhundert zu werten. Prämisse für das räumliche Gesamtkonzept war der Erhalt der Strukturen und Architekturen der Militäranlagen als aussagekräftige Denkmale des preußischen Wehrbaus des 19. Jahrhunderts. Die Fortifikationsanlagen sollten den neuen Grünzug als abwechslungsreiche Attraktionen bereichern. Da der Umbau der zahlreichen Bauwerke und die sie umgebenden Areale zu herkömmlichen Parkanlagen, insbesondere in den fern zu den städtischen Siedlungsgebieten gelegenen Bereichen nicht sinnvoll schien, entwickelten Fritz Schumacher und Theodor Nußbaum für den Äußeren Grüngürtel das Konzept der funktionsorientierten Grünanlagen. Darin flossen Ideen des modernen Städtebaus wie auch Vorstellungen gartenreformatorischer und sozialer Bestrebungen des beginnenden 20. Jahrhunderts ein. Als Gesamtanlage ist der Wald- und Wiesengürtel ein Gartenkunstwerk. Zugleich ist es ein großes Experiment städtischer Grünflächenpolitik, das die Idee von einem öffentlichen Gelände für alle Bevölkerungsgruppen verwirklichte. Während die geplanten Gärten und Einrichtungen auf den Forts und Zwischenwerken als zentrale Anlagen des Grüngürtels bis zum Ende der 1920er Jahre trotz der wirtschaftlich schwierigen Situation nahezu alle zur Ausführung kamen, blieb der Äußere Grüngürtel insgesamt unvollendet. 1931/1932 mussten die Arbeiten aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Stadt Köln eingestellt werden, so dass einige Entwürfe im Stadium der Planung verblieben. Im Zweiten Weltkrieg wurden verschiedene Bereiche beschädigt oder zerstört. Von ursprünglich 26 angelegten Gärten des Grünsystems ist heute nur noch die Hälfte erhalten. Dennoch prägt dieses markante stadtbaukünstlerische Projekt die städtebaulichen Ziele der Kölner Stadt- und Grünplanung bis in die Gegenwart. Bodendenkmalschutz 4.8. Der Äußere Grüngürtel weist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgesprochen hohes archäologisches Potential auf. Die Vornutzung durch den in den 1870er Jahren errichteten äußeren Festungsgürtel (2. Rayon) mit restriktiven Bau- und Nutzungseinschränkungen führte dazu, dass in weiten Teilen die vorindustrielle Landschaftsoberfläche ohne tiefgreifende Störungen durch Bodeneingriffe erhalten blieb. Bei Anlage des Äußeren Grüngürtels wurden in den 1920er und 1930er Jahren zahlreiche archäologische Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeitstellung entdeckt, die vielfach zumindest in Ausschnitten archäologisch untersucht wurden. International herausragende Beispiele großflächig untersuchter Fundplätze sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von Müngersdorf. Im Plangebiet sind eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wurden. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten. Der archäologische Denkmalbestand im Plangebiet umfasst darüber hinaus den unterirdisch erhaltenen Baubestand der militärischen Anlagen des ehemaligen Festungsgürtels sowie eine Flakstellung des Zweiten Weltkrieges, deren Denkmalcharakter nicht zuletzt durch einen in exemplarischer Vollständigkeit erhaltenen unterirdischen Baubestand ausgewiesen wird. Nach den Zielvorgaben des Denkmalschutzgesetzes besteht für den im Plangebiet liegenden unterirdischen Denkmalbestand Erhaltungsbedarf. 5. Masterplan des 1. FC Köln Zur Umsetzung der Strategie des 1. FC Köln (vgl. Kapitel 1) wird eine Erweiterung des RheinEnergieSportparks notwendig. Zur Ermittlung der notwendigen Erweiterung wurde zuerst eine Bedarfsermittlung durchgeführt und darauf aufbauend der sogenannte Masterplan RheinEnergieSportpark durch den 1. FC Köln aufgestellt. Im Laufe der Bauleitplanverfahren wurde - 15 - / 16 der Masterplan kontinuierlich aufgrund getroffener Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln sowie der Verwaltung der Stadt Köln weiterentwickelt. Die wichtigsten Änderungen sind in den nachstehenden Kapiteln jeweils erläutert. Der diesem Bebauungsplan nunmehr zugrunde liegenden Masterplan enthält auch vier öffentliche Kleinspielfelder, um ein zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit zu schaffen. Wie bereits in Kapitel 1 dargestellt, soll die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu beitragen, das historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Somit fließt die städtische Planung der Kleinspielfelder in den Masterplan zu Entwicklung des RheinEnergieSportparks mit ein. Bestehende Nutzungen, Bedarfsermittlung 5.1. 5.1.1. Trainingsplätze Im RheinEnergieSportpark bestehen derzeit das Franz-Kremer-Stadion und sechs weitere Sportplätze. Das Franz-Kremer-Stadion wird derzeit in der Regel nur für den Spielbetrieb sowie für das Abschluss- bzw. ein Geheimtraining der Lizenzmannschaft genutzt. Eine stärkere Ausnutzung des Franz-Kremer-Stadions für den Trainingsbetrieb ist nicht möglich, da ansonsten der Rasen in zu große Mitleidenschaft für den Spielbetrieb genommen würde. Ein Hybridrasenplatz sowie ein Sportrasenplatz stehen derzeit überwiegend der Lizenzmannschaft für den Trainingsbetrieb zur Verfügung. Aufgrund der größeren Beanspruchung der Sportplätze durch die Lizenzmannschaft, hervorgerufen durch die höchste Trainingsintensität, benötigt der Sportplatz in den Abendstunden eine Ruhephase, um den Sportplatzansprüchen der Lizenzabteilung gerecht zu werden. Ein weiterer Sportrasenplatz wird von den Leistungsmannschaften im Nachwuchs (U17, U19 und U21) und der 1. Frauenmannschaft genutzt. Für die insgesamt 13 Nachwuchs- bzw. Frauenmannschaften stehen demnach noch zwei Kunstrasenplätze, Kleinspielfelder und teilweise ein weiterer Sportrasenplatz zur Verfügung. Dieser weitere Sportrasenplatz wird eigentlich für den Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften genutzt, kann im Sommer jedoch auch in den Trainingsbetrieb eingebunden werden. Die Trainingszeiten der Nachwuchsmannschaften richten sich dabei nach der schulischen Ausbildung, so dass eine Ausweitung der Trainingszeiten nicht möglich ist. Somit müssen sich derzeit in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). So kommt es vor, dass teilweise vier Mannschaften gleichzeitig auf einem Platz trainieren. Diese bestehenden Sportplätze sind für die Trainingseinheiten der vielen Mannschaften des 1. FC Köln nicht ausreichend. Aufgrund der dadurch erforderlichen Mehrfachbelegungen der Plätze kommt es zu einer erheblichen Einschränkung der Trainingsintensität und -qualität. Dies entspricht nicht mehr dem heutigen Standard für ein Trainingszentrum eines Proficlubs mit Nachwuchsförderung. Planbedingt geht aufgrund der Errichtung des Leistungszentrums ein Platz verloren. Der Trainingsplatz 2 (vgl. Abbildung 03) wurde auf Anregung der Stadt Köln im Masterplan aufgegeben. Der 1. FC Köln benötigt unter den genannten Voraussetzungen (Entfall von zwei Trainingsplätzen) insgesamt drei neue Kunstrasenplatze mit Flutlicht, um die Nachwuchsförderung optimal umsetzten zu können. Dabei steht den älteren Jahrgängen jeweils ein eigener Trainingsplatz zur Verfügung. Bei den jüngeren Mannschaften kann es teilweise vorkommen, dass eine Doppelbelegung von Trainingsplätzen erforderlich wird. Da die jüngeren Mannschaften noch nicht über ein Großfeld spielen, ist trotzdem eine optimale Trainingsmöglichkeit gegeben. Die Doppelbelegung führt auch dazu, dass der Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich gehalten wird. Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze wird auch der Bau eines neuen Funktionsgebäudes erforderlich, in dem insbesondere Umkleiden für den Breitensport, Sanitärbereiche und ein kleiner Besprechungsraum errichtet werden sollen. - 16 - / 17 5.1.2. Gebäude/Leistungszentrum Zentrale Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie dessen Umfeld sind das Geißbockheim (Clubhaus des 1. FC Köln) und die Tribünen des Franz-Kremer-Stadions. Die darin befindlichen Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche, Aufenthaltsräume etc.) sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke eines historischen Forts errichtet worden, welches im Jahr 1953 mit dem heute als Geißbockheim bekannten Gebäude umbaut wurde. Die bestehenden Funktionsräume weisen derzeit insbesondere die folgenden Mängel auf: − Zu geringe Anzahl an Räumlichkeiten: im Nachwuchsb ereich kann beispielsweise nicht jeder Mannschaft eine eigene Kabine zugeordnet werden. Dies führt häufig dazu, dass mehrere Mannschaften sich – teils zeitgleich – eine Kabine teilen müssen. In modernen Fußball-Leistungszentren ist es mittlerweile gängiger Standard, dass jede Mannschaft über eine eigene Kabine verfügt. − Räumlichkeiten sind zu klein bemessen: Zahlreiche Räume sind viel zu klein bemessen (Physiotherapie, Krafträume etc.) oder fehlen gänzlich (Freizeitbereiche, Schlaf- und Ruheräume etc.). − Zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht: Die Kab ine der Lizenzmannschaft liegt derzeit im Kellergeschoss ohne Tageslicht, was im professionellen Fußball deutschlandweit wahrscheinlich einmalig ist. Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich. Daher ist neben der Errichtung neuer Trainingsplätze auch die Errichtung eines neuen Gebäudes/Leistungszentrums notwendig. Die Funktionsräume im aktuellen Bestand (Geißbockheim) bieten nach der Errichtung des Leistungszentrums ausreichenden Platz für die anderen Nachwuchsmannschaften (U8 - U14) und die beiden Frauenmannschaften. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde des Weiteren geprüft, welche Größe das Fußball-Leistungszentrum aufweisen muss, um den Anforderungen an ein modernes Leistungszentrum für den Lizenz- sowie den Nachwuchsbereich zu entsprechen. Das Fußball- Leistungszentrum soll vor allem das Training und die Entwicklung der Fußballer des 1. FC Köln fördern. Hierzu muss es unterschiedliche sportbezogene und sonstige Funktionen vereinen: A Training & Diagnostik (Sporthalle, Fitnessraum, Sprintbahn etc.) B Regeneration (Physiotherapie, Wellnessbereich et c.) C Ernährung (Essensbereich etc.) D Freizeit (Ruheräume, Entspannungsräume etc.) E Funktionsbereiche (Kabinen, Besprechungsräume, Z eugwartbereiche etc.) F Vor- und Nachbereitungsbereiche (Lehrkörperräume , Besprechungsräume etc.) G Sonstiges (Lager, Haustechnik, Küche, Eingang/Fo yer, Tiefgarage etc.) Diese Funktionen sollen optimal in entsprechenden Bereichen integral zueinander angeordnet werden, sodass die Räume sachlogisch genutzt werden können. Des Weiteren ist bei der Planung des Fußball-Leistungszentrums zu beachten, dass eine integrale Verbindung verschiedener Funktionseinheiten für jede jeweilige Mannschaft einzeln betrachtet innerhalb eines Gebäudes liegt. Die herrschende Raumknappheit, die modernen sportlichen Anforderungen an ein Leistungszentrum und die städtebaulichen Einschränkungen für dessen Neubau führt dazu, dass nicht sämtliche Mannschaften des 1. FC Köln in einem Gebäude untergebracht werden können, was eigentlich aus sportlicher Perspektive von Vorteil wäre. Die Aufteilung der Mannschaften auf unterschiedliche Gebäude am Standort RheinEnergieSportpark soll jedoch so vorgenommen werden, dass einzelne Entwicklungsbereiche (Grundlagenbereich, Aufbaubereich, Übergangsbereich, Leistungsbereich) nicht getrennt werden. Des Weiteren ist ein wesentlicher Bestandteil der sportlichen Strategie des 1. FC Köln die Nähe der Nachwuchsspieler zu den Lizenzspielern. Gerade im Leistungsbereich ist diese Nähe auch räumlich zu fördern. Des Weiteren soll künftig eine Geschlechtertrennung möglich sein und der Frauenabteilung des 1. FC Köln ein eigener abgetrennter Bereich bereitgestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen wurde - 17 - / 18 geprüft, welche Nutzungen in den bestehenden Gebäuden untergebracht werden können und welche Anforderungen an das neue Fußball-Leistungszentrum zu stellen sind. Auf Basis dieser Rahmenparameter können die Gebäude des 1. FC Köln (Bestand und Neubau) wie folgt als Fußball-Leistungszentrum für die einzelnen Mannschaften des 1. FC Köln ausgestaltet werden: 1. Geißbockheim Im Geißbockheim sollen fortan nur noch die Mannschaften des Grundlagen- und Aufbaubereichs der U14 bis U8 (sieben Mannschaften) untergebracht werden. Diesen Teams sollen trotz der Einschränkungen durch die Unterbringung in einem ehemaligen Fort eine passende Raumqualität gegeben werden. 2. Anbau Geißbockheim Der vorhandene Anbau Geißbockheim eignet sich aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit als abgetrennter Gebäudeteil, um die getrennte Unterbringung der Frauenmannschaften zu ermöglichen. Aus diesem Grund soll dieser Gebäudeteil den Frauenmannschaften zugeordnet werden. 3. Neubau Fußball-Leistungszentrum Für die Lizenzmannschaft und die Mannschaften des Leistungs- und Übergangsbereichs der U21, U19, U17, U16 und U15 soll ein neues Gebäude (Neubau Fußball- Leistungszentrum) errichtet werden, welches modernen Ansprüchen weitestgehend gerecht wird. Da bestehende Nutzungen vom Geißbockheim in das Leistungszentrum umziehen, liegt es nahe, dass Flächen im vorhandenen Geißbockheim frei werden. Dies ist allerdings nur eingeschränkt der Fall, da in der bestehenden Nutzung die Flächen zum Teil doppelt genutzt werden. Nach dem Umzug haben die Frauen nun erstmals einen abgetrennten Bereich, was wichtig ist, um dem 1. FC Köln eine Geschlechtertrennung zu ermöglichen. Des Weiteren haben die Nachwuchsmannschaften U8 bis U14 zukünftig zum Beispiel erstmals eine eigene Kabine. Demnach werden die frei werdenden Flächenkapazitäten lediglich durch eine Ausdehnung der Aktivitäten von bereits bestehenden Nutzenden in Anspruch genommen. Zusätzliche Nutzer kommen auch nach der Errichtung des Leistungszentrums nicht ins Geißbockheim. Im Geißbockheim bestehen mit einem Restaurant und einem Fanshop zwei Sondernutzungen. Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den Betreiber verpachtet. Aus städtebaulichen Gründen ist ein Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim RheinEnergieSportpark handelt es sich aufgrund der zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um einen Bereich, der von vielen Bürgerinnen und Bürgern besucht wird. Darüber hinaus bildet der RheinEnergieSportpark aufgrund der dort vorhandenen Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather Straße auch den Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele Nutzende des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem "Haus am See" (Bachemer Landstraße) sowie dem "Club Astoria" (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant somit das langjährige Gerüst für die gastronomische Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des Äußeren Grüngürtels. Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung als Restaurant verfügt dieser Teil des Geißbockheims von 1953 über keine Eignung als sportliche Funktionsräume. Daher ist für diesen Bereich keine Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch nicht erstrebenswert. Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln befindet sich auf Ebene null des Geißbockheims. Die Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine Erhöhung der Deckenkonstruktion ist baulich nicht möglich) sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die Verkaufsfläche verfügt daher über keine Eignung als sportlicher Funktionsraum. Für diesen Bereich ist daher keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich. Eine Verlagerung von Nutzungen vom geplanten Fußball-Leistungszentrum in die bestehenden Räumlichkeiten ist somit nicht möglich. Im geplanten Leistungszentrum sind aufgrund der im Verfahren seitens der Stadt Köln vorgegebenen oberirdischen Flächenrestriktionen bereits einige zentrale Bereiche wie zum Beispiel die Sporthalle und die Sprintdiagnostik im Untergeschoss vorgesehen, um den Denkmalschutzansprüchen gerecht zu werden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass trotz der Unterbringung von zentralen Einrichtungen im Untergeschoss ein sehr guter Standard für die kommenden Jahrzehnte umgesetzt werden kann. Der Planungsentwurf würde im Vergleich zum Status Quo einen enormen Qualitätsschritt bedeuten. Im Vergleich zu - 18 - / 19 Leistungszentren anderer Bundesligisten ist festzuhalten, dass das Gebäude äußerst effizient geplant werden muss. Städtebauliche Planung, Masterplan RheinEnergieSpo rtpark 5.2. Der Masterplan des 1. FC Köln sieht die Errichtung eines Leistungszentrums auf einem bestehenden Kunstrasenplatz in direkter Nähe zum Geißbockheim und dem Franz-Kremer-Stadion vor. Diese Masterplanung soll als Grundlage für den aufzustellenden Bebauungsplan dienen. Abbildung 03: Masterplan RheinEnergieSportpark des 1. FC Köln Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln vorgegeben) Der Standort für das Leistungszentrum auf dem bestehenden Kunstrasenplatz wurde gewählt, um die hochbaulichen Anlagen an einem Standort zu bündeln. Somit soll einer Zergliederung des regionalen Grünzuges durch die hochbaulichen Anlagen entgegen gewirkt werden. Des Weiteren wird die Höhe derart begrenzt, dass die Baumkronen das geplante Leistungszentrum überragen und auch die Höhe des Franz-Kremer-Stadion nicht überschritten wird. Darüber hinaus sind drei neue Trainingsplätze im Nordwesten des Plangebietes auf der Gleueler Wiese vorgesehen. Die Wiesenflächen, welche frei von Baumbeständen sind, wurden gewählt, um die Idee der Sportbandes zu stärken. Der Standort an der Gleueler Wiese gewährleistet wie die Wiese an der Berrenrather Straße einen schonenden Umgang mit den Waldflächen innerhalb des Äußeren Grüngürtels. Der Neubau der Trainingsplätze kann auch hier ohne planbedingte Fällung eines Baumes erfolgen. Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze folgt der 1. FC Köln der Anregung der Stadt Köln, auf den Trainingsplatz 2 zu verzichten und diesen zu renaturieren. Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden innerhalb der Öffentlichen Grünfläche Nebengebäude erforderlich. Nördlich des Franz-Kremer-Stadions besteht mittlerweile ein Nebengebäude für die Greenkeeper, welches planerisch gesichert werden soll. Ein gänzlich - 19 - / 20 neues Nebengebäude wird zwischen dem Parkplatz Franz-Kremer-Stadion und dem neu geplanten Trainingsplatz 7 vorgesehen. Auch im Bereich des bestehenden Trainingsgeländes (bei den Sportplätzen 4 bis 6) sind der Abriss des bestehenden und die Errichtung eines neuen Funktionsgebäudes vorgesehen. Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. So sieht die Stadt Köln unabhängig von den Planungen des 1. FC Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern im nördlichen Anschluss an die neu geplanten Trainingsplätze vor. Die Verbesserung des Angebotes für den Freizeitsport hat aus Sicht der Stadt Köln eine große gesellschaftspolitische Bedeutung, sodass die Umsetzung der geplanten Kleinspielfelder ebenfalls durch den Bebauungsplan vorbereitet werden soll. Die öffentlichen Kleinspielfelder, welche ausschließlich dem Freizeitsport und nicht dem 1. FC Köln zur Verfügung stehen, wurden daher ergänzend in den Masterplan für den RheinEnergieSportpark integriert. 5.2.1. Trainingsplätze Mittels der drei neuen Trainingsplätze, bei zeitgleichem Entfall der Kunstrasenfläche für den Neubau des Leistungszentrums sowie einem Rückbau des Trainingsplatzes 2, kann die Zuordnung der Trainingsplätze für die einzelnen Mannschaften signifikant verbessert werden. So können den älteren Jahrgängen, welche bereits auf einem Großfeld spielen, nun auch immer ein Großfeld für den Trainingsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Für die jüngeren Mannschaften, welche noch nicht auf einem Großfeld spielen, ist teilweise auch zukünftig eine zeitgleiche Doppelbelegung der Trainingsplätze vorgesehen, um den Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich zu halten. Dabei orientiert sich die Anordnung der Trainingsplätze an dem Sportband des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln". Funktional wäre aus Sicht des 1. FC Köln eine Ansiedlung der Trainingsplätze an der Berrenrather Straße wünschenswert gewesen, um kürzere Fußwege zu erzielen. Aus Denkmalschutzgründen sowie der Berücksichtigung des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" nahm der 1. FC Köln von dieser Anordnung Abstand. Der Standort der Trainingsplätze in der Masterplanung stellt somit eine Kompromisslösung dar. Die Aufteilung der Trainingsplätze kann wie in nachstehender Abbildung dargestellt aussehen. - 20 - / 21 Abbildung 04: Trainingsplatzbelegungsplan - beispielhafte Soll-Situation Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln) Des Weiteren sollen die geplanten Trainingsplätze 7, 8 und 9 temporär dem organisiertem Breitensport, das heißt zum Beispiel der Bunten Liga für den Spielbetrieb, dem Vereinssport bzw. dem Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln beanspruchen werktags in der Regel einen Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr durch den 1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele kann es auch notwendig werden, einen neuen Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr dem 1. FC Köln zur Verfügung zu stellen. Für den Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in der Regel einen Platz zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr. In den freien Stunden, insbesondere werktags am Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die Plätze durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport bzw. den Schulsport genutzt werden. Mit der Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport, den Vereinssport und den Schulsport wird auch der Anregung der Öffentlichkeit Rechnung getragen, dass das Sportband aus dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nicht nur einem Verein, sondern auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen soll. Die Erschließung der Trainingsplätze erfolgt über einen neuen Fußweg, welche an den bestehenden Fuß- und Radweg parallel zur Militärringstraße anschließt. Die Wegeführung erfolgt so, dass planbedingt kein Baum abgängig ist. - 21 - / 22 5.2.2. Leistungszentrum Der notwendige Neubau eines Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer- Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Der Neubau ist überwiegend auf einem Kunstrasenplatz und damit einer bereits versiegelten Fläche in unmittelbarer Nähe zum Geißbockheim geplant. Durch eine Bündelung der Funktionen im Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten (Geißbockheim, Franz-Kremer-Stadion) eine Verteilung von Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks vermieden. Ferner unterschreitet das geplante Gebäude des Fußball-Leistungszentrums die Höhe der angrenzenden Kronen der Bäume und überschreitet auch nicht die Höhe der Tribüne des Franz- Kremer-Stadions. Innerhalb des Leistungszentrums soll insbesondere eine Sporthalle sowie Funktionsräume wie Krafträume, Aufwärmflächen, Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleideräume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- bzw. Trainerräume, Schlaf-, Ruhe- und Aufenthaltsräume, Küche, Speiseräume sowie Räume für die Hausaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler errichtet werden. Darüber hinaus ist eine Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrums vorgesehen, um die Stellplatzsituation am Parkplatz Geißbockheim zu verbessern und für das geplante Leistungszentrum den Stellplatznachweis führen zu können. Unterhalb des Leistungszentrums soll eine Tiefgarage mit insgesamt ca. 32 Stellplätzen errichtet werden, das Leistungszentrum löst dabei aber nur einen geringfügigen Mehrverkehr aus, da hier vor allem Nutzergruppen einziehen, welche sich bereits heute im Geißbockheim befinden. Es findet somit nur eine Verlagerung des Stellplatzbedarfs insbesondere vom Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage des Leistungszentrums statt. Die Erschließung des Leistungszentrums und der geplanten Tiefgarage erfolgt über die Franz-Kremer-Allee. Im südlichen Bereich des Leistungszentrums sollen die bestehenden Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb des Franz-Kremer-Stadions, wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Cateringeinrichtungen etc. aufgenommen werden. Während des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fassadenwettbewerb für das Leistungszentrum durchgeführt. Neben dem Leistungszentrum sollten die Architekten ebenfalls Aussagen zu den Fassaden der Funktionsgebäude liefern. Insgesamt nahmen sieben namhafte Büros an dem Wettbewerb teil. Als Sieger ging der Entwurf des Büros Tim Hupe Architekten aus Hamburg hervor. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages erfolgen Regelungen zur Umsetzung des preisgekrönten Entwurfes (sowohl für das Leistungszentrum wie auch für die Funktionsgebäude). Der Bau des Fußball-Leistungszentrums stellt als neuer Baukörper im Äußeren Grüngürtel gemäß dem Grünordnungsplan einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Konfliktintensität wird hier mit groß bewertet. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch den durchgeführten Fassadenwettbewerb für das Fußball-Leistungszentrum minimiert. Des Weiteren erfolgt die Festsetzung einer Dachbegrünung. Weiterhin werden über einen städtebaulichen Vertrag weitere Landschaftsbild verbessernde Maßnahmen gesichert (z. B. Renaturierung und Sanierung eines Parkplatzes an der Berrenrather Straße, Pflanzung von acht Bäumen für die landschaftliche Einbindung des Parkplatzes an der Gleueler Straße). Es dürfen keine Bäume im Rahmen der Baumaßnahmen vorhabenbedingt gefällt werden. Mit Durchführung dieser Maßnahmen wird der Eingriff in das Landschaftsbild gemindert, jedoch wird auch nach Durchführung der Minderungsmaßnahme noch eine große Konfliktintensität verbleiben. 5.2.3. Kleinspielfelder Wie unter Punkt 5.2 dargelegt, wurden die öffentlichen Kleinspielfelder der Stadt Köln ergänzend in den Masterplan übernommen. Die Stadt Köln sieht aufgrund der Notwendigkeit eines verbesserten Angebots für den Freizeitsport die Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor. Dabei ist derzeit angedacht, einen Geräte-/Fitnessparcour, eine Beachvolleyballanlage (drei Plätze), ein Basket- und Streetballfeld sowie ein Kleinfußballfeld zu errichten. Die finale Entscheidung erfolgt durch die Stadt Köln. Bereits die Planungen aus den 1920er Jahren sahen für die Seite stadtauswärts der Militärringstraße einen mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzten Waldstreifen vor. Das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nimmt diese Planungen auf. Ziel der Stadt Köln ist es, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels neben - 22 - / 23 den Plätzen für den 1. FC Köln bzw. dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport auch sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Hiermit soll das Angebot für den Freizeitsport verbessert werden, um für die Bürgerinnen und Bürger ein attraktiveres Angebot für eine gesunde Lebensweise zu schaffen. Die Kleinspielfelder sollen rein den Erholungssuchenden des Äußeren Grüngürtels dienen. Mit den Kleinspielfeldern werden zwar weitere derzeitige Wiesenflächen in Anspruch genommen, diese führen jedoch zu einem verbesserten Freizeitangebot für die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirkes. Der Eingriff in die Natur durch die Kleinspielfelder wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vollständig ausgeglichen. Die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder erhalten keine eigene Erschließung. Wie in Grünflächen üblich können diese über die vorhandene Wiese erreicht werden. Vom Parkplatz an der Gleueler Straße sind dabei keine baumbestandenen Bereiche zu durchqueren. Ebenfalls kann die Wiesenfläche parallel zu den geplanten Trainingsplätzen genutzt werden, um die öffentlichen Kleinspielfelder zu erreichen. Bereits im Bestand ist dieses auch die gelebte Praxis, da hier deutliche Trampelpfade zu erkennen sind. Eine Anlage von neuen Wegen wird seitens der Stadt Köln als nicht notwendig erachtet. Die Kleinspielfelder stellen gemäß dem Grünordnungsplan als bauliche Anlage einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Betroffen sind die Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und das Klima, sowie die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist zu vergleichen mit dem Eingriff der Trainingsplätze A1 bis A3. Aufgrund des dargestellten Eingriffs in die Natur und Landschaft schlägt der Grünordnungsplan vor, auf die Kleinspielfelder zu verzichten. Ebenso sieht der LVR, Amt für Denkmalpflege die Kleinspielfelder als kritisch an. Dem geforderten Verzicht auf die Kleinspielfelder wird jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf die historischen Planungen und das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" ist es weiterhin städtebauliches Ziel der Stadt Köln, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels auch sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Das Gewicht der insoweit zurückstehenden Umweltbelange wird durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen verringert. Bei Umsetzung der Maßnahme wird im Rahmen der Ausführung eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Zur Minderung der klimatischen Beeinträchtigung werden Begrünungsmaßnahmen (Baumpflanzungen) im unmittelbaren Bereich der Kleinspielfelder festgesetzt sowie weitere Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebietes vorgesehen. Im Rahmen der Baugenehmigung sollen die Kleinspielfelder nur eine möglichst geringe bzw. unauffällige Ausstattung erhalten. Ihre Höhenlage ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Die dargestellten Eingriffe durch die geplanten Kleinspielfelder sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen. 5.2.4. Technische Erschließung 5.2.4.1. Entwässerung Schmutzwasser Das im RheinEnergieSportpark anfallende Schmutzwasser im Geißbockheim und im Franz- Kremer-Stadion wird im Bestand zentral im nord-westlich des Geißbockheims gelegenen Pumpwerk gesammelt. Das Pumpwerk leitet das Abwasser über die entlang des bestehenden wassergebundenen Weges verlegte Druckleitung DN 65 zur Berrenrather Straße. Somit wird die bestehende Bebauung an das Schmutzwasser-Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) angeschlossen. Die Pumpstation und die Leitungen sind für die vorhandene Nutzung ausreichend dimensioniert. Die neuen Gebäude (Leistungszentrum sowie die beiden Funktionsgebäude) werden künftig – wie das bestehende Abwassernetz des Geißbockheims – an das nächst gelegene Schmutzwasser- Kanalnetz an der Berrenrather Straße angeschlossen. Die Höhenverhältnisse erfordern die Planung von Pumpwerken/Hebeanlagen. Die Schmutzwasserentwässerung der bestehenden Gebäude wird an die neuen Leitungen angeschlossen, sodass die bestehende Druckleitungslänge von 800 m auf 275 m reduziert werden kann. Niederschlagswasser - 23 - / 24 Die Niederschlagswässer von Dach-, Fahrbahn- und Gehwegflächen eines Bauvorhabens, die durch die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gem. Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz für das Land NRW – Landeswassergesetz so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Um die Resultate der Versiegelung (Überflutung der Kanäle bei Starkregen, höhere Betriebskosten des Kanalnetzes, zusätzliche Belastung der Kläranlagen, keine Regenerierung des Grundwassers, weniger Bodenaktivitäten usw.) zu verringern, ist eine Versickerung vor Ort wenn möglich umzusetzen. Hierfür wurden die Versickerungsmöglichkeiten im Planungsgebiet untersucht. Die in diesem Zusammenhang erstellten Bodengutachten haben gezeigt, dass das Planungsgebiet bis auf Ausnahmestellen (Teilbereiche unter Trainingsplatz 9) mit tonigem Lösslehm und Schluff, Schichtdicke bis 4,0 m, gedeckt ist. Der Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Werte) dieser Schicht liegt bei <1 x 10-6 m/s, wobei eine Flächen- bzw. Muldenversickerung nicht möglich ist. Zusätzlich müssen die Eingriffe im Naturbestand so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesen Gründen werden für das Niederschlagswasser aus den baulich veränderten Flächen (Dachflächen, Sportplätze, teilweise Zuwegungen usw.) unterirdische Rohrrigolen geplant und unter den geplanten Sportplätzen und im Bereich des Leistungszentrums angeordnet. Ziel des Konzeptes ist darüber hinaus die naturnahe Regenwasserversickerung unter Berücksichtigung des Boden- und Gewässerschutzes. Das Konzept sieht einheitlich vor, vor den geplanten Rohrrigolenelementen jeweils zwei Regenwasserreinigungsanlagen zu integrieren. Die Anlage reinigt das Wasser nach Sedimentation-, Ölscheidung- und Adsorptionsprinzip. Die Anlage ist in der Lage, folgende Stoffe aus den Spielfeldern, Nabenanlagen und Dachflächen im Regenwasser zurückzuhalten: − grobe Feststoffe im Startschacht (z.B. Steine, San d) − feine und feinste Schmutzpartikel, mögliche Mikrop artikel − gelöste Schadstoffe (z.B. Schwermetalle) − Leichtflüssigkeiten (z.B. Öl) Die Versickerungsanlagen im Bereich der Gleueler Wiese in Form der geplanten Rohr-/Kiesrigolen und der erforderlichen Sedimentationsanlagen sind in Abstimmung mit dem Römisch- Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege so zu positionieren, dass eine Zerstörung von Bodendenkmälern möglichst vermieden wird. Alle für die dezentralen Versickerungsanlagen vorgesehenen Flächen werden zunächst im Rahmen archäologischer Sachverhaltsermittlungen durch Abtrag des Oberbodens erkundet. Bei Nachweis zu erhaltender Bodendenkmäler werden die Erkundungsflächen sukzessive erweitert, bis durch entsprechende Anpassung der Planung eine den dauerhaften Erhalt des Bodendenkmals nicht gefährdende Anordnung der jeweiligen Versickerungsanlage ermöglich wird. Sollten wegen der Ausdehnung der Bodendenkmäler entsprechende Anpassungen der dezentralen Versickerungsanlagen nicht möglich sein, wird die Anlage großräumig umgeplant und in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege angepasst. Im Bereich von Trainingsplatz innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A1 liegt diesbezüglich eine ausreichend große Fläche mit geringer archäologischer Befunderwartung im Bereich einer ehemaligen Geländerinne, die den alternativen Bau einer zentralen Versickerungsanlage ermöglicht, vor. Das auf den öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser wird in der süd- westlichen Ecke des Trainingsplatzes A1 gesammelt und gemeinsam über eine Rigole ins Grundwasser versickert. Starkregen / Überflutungsnachweis Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw. Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen. Im Plangebiet wird wie vorstehend dargestellt, das Niederschlagswasser aus den baulich veränderten Flächen in unterirdischen Rohrrigolen weitergeleitet und ins Grundwasser versickert. Die Rohrrigolen sind für einen Regen mit einer Wiederkehrzeit von fünf Jahr angelegt. Eine für ein Starkregenereignis (Wiederkehrzeit von 30 Jahren) angelegte Rohrrigole wäre ebenfalls machbar, jedoch kostenintensiv. Deswegen wird in dem aktuellen Entwässerungskonzept bevorzugt, die Starkregenwassermengen in vorgesehenen Spielfeldern zurückzuhalten bzw. auf die öffentlichen Grünflächen / Verkehrsanlagen weiterzuleiten. Hierzu wurde das Plangebiet höhentechnisch untersucht sowie die Fließrichtungen der Oberflächen-Abflüsse und Tiefpunkte im Gelände festgestellt. Nach diesen Untersuchungen besteht im Plangebiet von Süden nach Norden fallende - 24 - / 25 Geländeneigung. Bei einem Starkregen würden Oberflächen-Abflüsse im Allgemeinen in den nördlich des Gebietes liegenden, parallel zur Militärringstraße angelegten Geh- und Radweg gelangen und dort stauen. Ausnahmen bilden hier die südlich des neuen Leitungszentrums gelegenen Zuwegung zum Geißbockheim und ein Geländetief im Bereich des Funktionsgebäudes A4. Ein Teil der Oberflächenabflüsse aus den Dachflächen des geplanten Leistungszentrums würden in Richtung Nord-Osten fließen, die Militärringstraße queren, zum Beethovenpark gelangen und dort einstauen. Der Einstaubereich läge hierbei angrenzend zur Militärringstraße im Bereich des vorhandenen Weges, welcher in Verlängerung des Weges zwischen dem geplanten Leistungszentrum und den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C liegt. Der Einstaubereich beträfe somit keine bestehenden Wohnbebauungen. Somit werden die durch einem Starkregenereignis entstehenden Gefahren für die Menschen bzw. Wertgegenstände vermieden. Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Starkregenereignissen möglich ist (vgl. Kapitel 7.5.6.2). Detaillierte Planung, z. B. die Ermittlung der Oberflächen-Abflüsse, der Nachweis von Retentionsvolumina, die entstehende Wassertiefen erfolgen in der nachgeordneten Genehmigungsplanung. 5.2.4.2. Energie, Wasser, Telekommunikationsbedarf Durch die geplanten zusätzlichen Spielfelder und Gebäude werden Mehrbedarfe an Energie, Wasser und Telekommunikationsbedarf entstehen. Die fachliche Bemessung / Dimensionierung der Wasser-, Strom- und Gasleitungen erfolgt durch die RheinEnergie AG. Die neuen Telekommunikationsleitungen werden in Abstimmung mit NetCologne entwickelt. Gemäß Abstimmungen mit der RheinEnergie AG wird die Wärmeversorgung der neuen Anlagen (Leistungszentrum und Funktionsgebäude) künftig über ein gasbetriebenes Blockkraftheizwerk gedeckt. Die im Geh- und Radweg bestehende Gasleitung ist eine Mitteldruckleitung. Um das Gebiet zu versorgen, muss eine Übergabestation für die Reduzierung in Niederdruckleitung geplant werden. Es wird geplant, die Gas-Übergabestation ins neue Leistungszentrum zu integrieren. Die Wasserversorgung der Neubauten erfolgt über die Militärringstraße durch einen neuen Anschluss. Oberleitung an der Franz-Kremer-Allee Entlang der Franz-Kremer-Allee befindet sich eine an Mastleuchten befestigte Oberleitung, die den Ablauf der Forstpflege und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Leitung sollte gemäß den Vorgaben des Grünordnungsplanes unter Berücksichtigung der Wurzeln vorhandener Bäume in den Boden verlegt werden, sodass dann nur noch eine geringe Konfliktintensität verbliebe. Die bestehende Leitung genießt jedoch Bestandsschutz. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen des neu geplanten Leistungszentrums erfolgt eine Prüfung durch den 1. FC Köln, ob die bestehende Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee in die neu geplanten unterirdischen Leitung zur Erschließung des Leistungszentrum verlegt werden kann. Auch bei einem Verbleib der bestehenden Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee werden im Grünordnungsplan die Auswirkungen auf die Forstpflege und das Landschaftsbild als vertretbar eingestuft. 5.2.4.3. Feuerwehrzufahrten Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Vorabstimmung mit der Feuerwehr zu möglichen Rettungswegen des neu geplanten Leistungszentrums. Gemäß dieser Vorabstimmung fährt die Feuerwehr das Leistungszentrum einerseits von Südwesten über die Hauptzufahrt an. Um die nordöstliche Fassade erreichen zu können, kann sich die Feuerwehr auf dem bestehenden wassergebundenen Weg südwestlich des geplanten Leistungszentrums aufstellen und von dort über einen neuen Fußweg (in Abstimmung mit der Feuerwehr 2,5 m breit) und eine Toröffnung in der Zaunanlage die nordöstlichen Fassaden erreichen. Im Bebauungsplanverfahren wird der notwendige Weg über ein Fahrrecht gesichert. Das Funktionsgebäude innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A4 kann von der Feuerwehr über den geplanten Erschließungsweg erreicht werden, das Funktionsgebäude - 25 - / 26 innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung C1 über die vorhandenen Wegebeziehungen in der Grünanlage. 5.2.4.4. Abfallentsorgung Im Zuge der Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung zu planen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte durch den 1. FC Köln bereits eine Vorabstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln. Bei der Planung ist u. a. die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung – AbfS -) vom 22. November 2018 zu berücksichtigen. Bei dem Entsorgungskonzept des Leistungszentrums kann berücksichtigt werden, dass der RheinEnergieSportpark entsorgungstechnisch als eine Anlage gewertet wird, so dass die Müllentsorgung des Bestandes bei dem Entsorgungskonzept berücksichtigt werden kann. Für den Fall, dass durch das Leistungszentrum ein höherer Entsorgungsbedarf entsteht, bieten sich die folgenden Alternativen an: 1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes Geißbockhe im wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch möglicherweise je nach Standort der Anlage Stellplätze entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu errichten, dass bei Zuwegen sowie von Schleppkurven und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz Geißbockheim wird eine Müllentsorgungsstelle errichtet, zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer von der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS überschritten wird, sofern keine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fu ßball“ wird eine Müllentsorgungsanlage (Müllremise, Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage errichtet. Da sich der in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit einem Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln erforderlich. In der Regel wird eine Alternative ohne Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt. Generell zeigt sich, dass die Abfallentsorgung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens möglich ist. 6. Inhalte des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet 6.1. Zur Umsetzung der Planungsziele wird für den Bereich des geplanten Fußball-Leistungszentrums ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" festgesetzt. Teil des festgesetzten Sondergebietes ist ebenfalls der Zufahrtsbereich zu der im Sondergebiet zulässigen Tiefgarage. Der Zufahrtsbereich im Bereich des heute bestehenden Fußweges kann aufgrund einer dort festgesetzten Fläche für Geh- und Fahrrechte zugunsten der Allgemeinheit zukünftig weiterhin von der Öffentlichkeit ohne Einschränkung genutzt werden. Die Festsetzung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt aufgrund der Eigenschaft des Leistungszentrums als hochbauliche Anlage. Da das Planungsziel die Ermöglichung der Errichtung einer solchen Anlage ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet festzusetzen. Als Zweckbestimmung erfolgt die Festsetzung, dass das Sondergebiet der Errichtung eines „Leistungszentrums Fußball“ dient. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" sind zulässig: - Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fuß ball), - 26 - / 27 - In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die i n einem unmittelbaren Zusammenhang mit sportlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle so wie Funktionsräume wie Krafträume, Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleideräume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruh e- und Aufenthalts- und Besprechungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Ha usaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistun gszentrums inkl. notwendiger Zufahrten, Lager- und Haustechnikräume) stehen, - Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserve r- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation). - Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbe trieb des Fußballstadions (siehe Nr. 1.2) wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske, Fahrradabstellplätze Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" nimmt eine Fläche von gut 0,8 ha des gesamten Plangebietes von 24,0 ha ein. Flächen für Sportanlagen 6.2. Bei den weiteren bestehenden bzw. geplanten Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks handelt es sich mit den geplanten bzw. bestehenden Trainingsplätzen bzw. dem bestehenden Franz-Kremer-Stadion um klassische Flächen für Sportanlagen, sodass diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entsprechend festgesetzt werden. Dem Bebauungsplan liegt mit der Masterplanung des 1. FC Köln sowie der detaillierten Sportstättenplanung für diesen Bereich ein konkretes Planungskonzept der Sportanlagen zugrunde. Aus diesem Grunde verbleibt es nicht nur bei der durch § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglichen flächenbezogenen Festsetzung im Sinne einer Standortzuweisung. Diese wird vielmehr im Rahmen des Planungsermessens der Stadt um ergänzende, die konkrete Gestaltung der Anlagen bestimmende Festsetzungen ergänzt. Damit wird eine möglichst weitgehende planerische Konfliktbewältigung bereits auf Ebene des Bebauungsplanes angestrebt, um die Auswirkungen der Erweiterung des RheinEnergieSportparks auf Mensch und Umwelt zu begrenzen. Aufgrund der bedeutenden Lage innerhalb des Äußeren Grüngürtels erfolgt für die einzelnen Bereiche der festgesetzten Flächen für Sportanlagen eine detaillierte Festsetzung der zulässigen Nutzungen als Positivliste. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die zulässigen Nutzungen in den Äußeren Grüngürtel eingliedern und abschließend geregelt werden. 6.2.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktion sgebäude Als Standort für die geplanten Trainingsplätze ist ein Bereich mit Wiesenflächen nördlich des Franz-Kremer-Stadions entlang der Militärringstraße vorgesehen. Zur Umsetzung der Planung der drei Großspielfelder (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) erfolgt die Festsetzung von "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3. Die aktuelle Planung des 1. FC Köln sieht vor, die Trainingsplätze mit der Bezeichnung A1 und A2 mit einem Kunstrasenbelag ohne Rasenheizung und den Trainingsplatz mit der Bezeichnung A3 mit einem Kunstrasenbelag mit Rasenheizung zu versehen. Zukünftig ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch die Trainingsplätze A1 und A2 eine Rasenheizung erhalten sollen, sodass diese für alle Trainingsplätze zulässig sein soll. Darüber hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernde Nutzungsansprüche in der Zukunft reagieren zu können. Zu den Trainingsplätzen gehören auch Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom), welche demnach ebenfalls als zulässig definiert werden. Für die Trainingsplätze sind nach derzeitiger Planung je Platz sechs Lichtmasten erforderlich, um eine angemessene Ausleuchtung in der Dunkelheit zu gewährleisten. Die Errichtung wird durch eine textliche Festsetzung ermöglicht. Im städtebaulichen Vertrag wird die Anzahl der zulässigen Lichtmasten auf das erforderliche Minimum beschränkt, um die Eingriffe in den Äußeren Grüngürtel so gering wie möglich zu halten. Bezüglich der Auswirkungen der Beleuchtungsanlagen wird auf Kapitel xy verwiesen. - 27 - / 28 Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Dieses Gebäude wird erforderlich, damit sich die Nutzenden der Breiten-, Schul- und Vereinssportmannschaften hier umziehen und duschen können. Ebenso werden sich hier zukünftig die Jugendmannschaften umziehen und Besprechungen können in dem Funktionsgebäude abgehalten werden. Ebenso soll hier eine Sanitäranlage errichtet werden. Der 1. FC Köln wird die Toiletten dieses Funktionsgebäude auch dem im Umfeld des Plangebiets befindlichen Waldkindergarten zur Verfügung stellen, damit sich deren Situation insbesondere in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Toiletten verbessert. Das geplante Funktionsgebäude A4 stellt gemäß dem Grünordnungsplan einen mittleren Konflikt mit dem Belang Natur und Landschaft und für das Landschaftsbild dar. Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt neben den erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen die Festsetzung einer Fassaden- sowie Dachbegrünung. Des Weiteren bezieht sich der Fassadenwettbewerb ebenfalls auf das Funktionsgebäude. Der Konflikt ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen. Zusätzlich sind innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 notwendige Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Die Errichtung der Trainingsplätze und des Funktionsgebäudes A4 kann in diesem Bereich erfolgen, ohne dass vorhabenbedingt ein Baum gefällt werden muss. Die durch die Realisierung der Planung entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, insbesondere in die Biotopstruktur, werden soweit wie möglich im räumlich-funktionalen Kontext des Äußeren Grüngürtels ausgeglichen. Der restliche Ausgleichsbedarf wird im Bereich des Grünzugs West gedeckt. Die für die Trainingsplätze notwendigen Flächen im Eigentum der Stadt Köln werden zukünftig von dem 1. FC Köln gepachtet/gemietet und teilweise auch dem organisierten Breitensport, dem Vereinssport bzw. dem Schulsport in Abstimmung mit dem Sportamt der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. Die geplanten Trainingsplätze stellen gemäß dem Grünordnungsplan einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild, die Erholungsnutzung und in den Belang des Denkmalschutzes dar. Die geplanten neuen Trainingsplätze werden das Erscheinungsbild der Gleueler Wiese erheblich verändern. Die technischen Einbauten wie Beleuchtungsmasten, Tore, Einzäunung, Ballfanggitter verändern das Bild der Wiese zu dem eines Sportplatzes. Durch die Planungsvorschläge des Grünordnungsplanes im Verfahren und den Vorgaben des Amtes für Denkmalpflege wurde die ursprüngliche Höhe der Einfriedung von 2,0 m Höhe auf 1,4 m Höhe sowie die der Ballfangzäune von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Dies hat eine Veränderung der Konfliktintensität zur Folge, welche nun im Grünordnungsplan als mittlerer Konflikt anstatt als großer Konflikt bewertet wird. Mit der Errichtung von 1,4 m hohen Zäunen, Banden und 4,0 m hohen Ballfangzäunen wird die Anlage wie ein Fremdkörper im Äußeren Grüngürtel liegen. Die Flutlichtmasten bewirken durch ihre Höhe mit ca. 17 m ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus wird eine Lichtverschmutzung insbesondere in den Wintermonaten festzustellen sein. Die geplante Errichtung der genannten Spielfeldeinfriedungen und Ballfangzäunen verändern den ursprünglichen Charakter dieses Teils des denkmalgeschützten Grüngürtels. Drängelgitter um die Spielfelder sind aus offenen Bügeln / Rohrkonstruktionen zu errichten. Der Planungsempfehlung des Grünordnungsplanes zur Festsetzung konkreter Zaunsysteme wird gefolgt, ebenso dem geforderten Ausschluss von Werbung und Beschriftung an den Banden der Trainingsfelder. Auf den Gleueler Wiesen sind zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und Landschaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäume zu pflanzen. Die Umsetzung der Maßnahme wird im städtebaulichen Vertrag abgesichert. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Denkmalschutz werden unter Berücksichtigung der getroffenen Anpassungen und Ausgleichsmaßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") eingestuft. 6.2.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion zulässig, dessen Größe sich am Bestand (Franz-Kremer-Stadion) orientiert. Konkret ist ein Fußballstadion mit einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder - 28 - / 29 Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z. B. Lagerräume) und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kiosk), Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Unter den Nebeneinrichtungen versteht die Stadt Köln auch eine Schuhwaschstation und Müllaufstellplätze, welche ebenfalls im Bestand vorhanden sind. Tribünen sind dabei nur in den durch überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten Bereichen zulässig. Ebenfalls wird das bestehende, genehmigte Greenkeepergebäude bestandssichernd festgesetzt. Schließlich sind die für den Spielbetrieb notwendigen Flutlichtmasten (vgl. Kapitel 6.2.1.) zulässig. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln wird die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier ausweislich des Bestandes begrenzt. 6.2.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Training splätze / Funktionsgebäude Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Masterplan sowie die detaillierte Sportstättenplanung sieht für den Bereich der "Fläche für Sportanlage" mit der Kennzeichnung C die Umgestaltung von insgesamt drei Großspielfeldern sowie mehreren weiteren Trainingsbereichen vor. Um die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eindeutig bewerten zu können, werden detaillierte Festsetzungen für diesen Bereich getroffen. Dabei wird der Bereich in drei Unterbereiche (C1 – C3) unterteilt. Die unter den nachfolgenden Punkten genannten Festsetzungen der Maximalwerte für die verschiedenen Belagsarten sowie für befestige und versiegelte Wege erfolgt, um den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten. Dabei weisen die nachstehend festgesetzten Werte geringfügige Spielräume (unter 50 m²) zur detaillierten Sportstättenplanung des 1. FC Köln auf. Diese Spielräume sind notwendig, um im Zuge der Detailplanung bzw. auch in Zukunft noch auf geänderte Anforderungen reagieren zu können. Durch die Modernisierung der bestehenden Sportplätze werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die Erweiterung vorhandener Sportplatzflächen erstreckt sich zukünftig auf Biotopbereiche, z. B. extensiv gepflegte Rasen- und Wiesenflächen oder dauerhafte Ruderalgesellschaften. Ferner werden Rasenplätze in Hybridrasen mit Rasenheizung umgewandelt. Dies stellt einen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil bereits als Sportrasen ausgebaute Flächen durch den Hybridrasen und eine Rasenheizung weiter künstlich überformt werden. Der Bau des neuen Funktionsgebäudes stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im Rahmen der Modernisierung findet auch ein Eingriff in Natur und Landschaft durch den Bau von Kunstrasenplätzen statt. Dieser ist grundsätzlich vergleichbar mit den Eingriffen durch die Errichtung der geplanten Trainingsplätze (A1 – A3). Um die Eingriffe zu minieren erfolgt die Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Mit der städtebaulichen Vorgabe werden Sporteinrichtungen geplant und neu geordnet, mit der eine Rücknahme von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen wird. So werden im Bereich der Sportplatzmodernisierung bauplanungsrechtlich zulässige Tennenflächen/Ascheplätze in Hybridrasenflächen umgewandelt. Ferner wird ein Rasensportplatz wieder als Gebrauchsrasenfläche der allgemeinen Nutzung in der Öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zugeführt (vgl. Kap. 6.9.2.8.). Ebenso sind eine vorhandene Bodenmiete sowie eine vorhandene Lagerfläche zu beseitigen. Die entsprechenden Nutzungen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren werden externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Der Eingriff durch die Modernisierung der Sportplätze wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßnahmen als vertretbar eingestuft. 6.2.3.1. Fläche für Sportanlage C1 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zulässig: - Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketbal l/Gymnastik, Beachvolleyball, Minikick) auf einer Fläche von maximal 1.700 m². Zulässig sind die Belagsarten Kunstrasen, Kunststoff, Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag. Eine Rasenheizung ist zulässig. - Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-C age) mit einer umlaufenden prallfesten Einfassung als Mauer. Dabei darf das Sonderkleinspielfeld eine maximale Größe von 1.350 m² aufweisen und ist mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag auszuführen. Eine Rasenheizung ist zulässig. - 29 - / 30 - Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte We ge. Durch die Festsetzungen sollen der Erhalt vorhandener bzw. die Errichtung von neuen Kleinspielfeldern entsprechend der detaillierten Sportstättenplanung des 1. FC Köln ermöglicht werden. Bereits im Bestand befinden sich in diesem Bereich drei Kleinspielfelder (ein Soccer-Cage, ein Fußball-Volleyball-Platz sowie eine Kopfballpendelanlage) jeweils mit Kunstrasen. Im professionellen Leistungssport werden zum sportlichen Ausgleich, zum Aufwärmen und zur motorischen Entwicklung vermehrt Trainingsreize aus anderen Sportarten in das professionelle Fußballtraining aufgenommen. Um diesem Trend zu begegnen, plant der 1. FC Köln die Errichtung eines Basketballplatzes, welche auch für Gymnastikübungen genutzt werden kann, sowie eines Beachvolleyballfeldes. Zusätzlich soll ein Minikick-Feld erstellt werden, um fußballspezifische Übungen auf kleinstem Raum trainieren zu können. Entsprechende Felder sind im professionellen Leistungssport mittlerweile unersetzlich und sollen daher planungsrechtlich gesichert werden. Es erfolgt dabei keine detaillierte Festlegung auf die derzeit vorgesehenen Arten der Kleinspielfelder, um zukünftig auf ggf. geänderte Anforderungen an Trainingsreize reagieren zu können. Um die Auswirkungen auf den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewerten und auch beschränkten zu können, erfolgt lediglich die Festsetzung von zulässigen Belagsarten. Die derzeitigen Pläne sehen einen Kunststoffbelag, einen Platz mit Beachsand sowie einen Platz mit Kunstrasen vor, sodass eine entsprechende Festsetzung erfolgt. Darüber hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der Zukunft reagieren zu können. Der im Rahmen der detaillierten Sportstättenplanung vorgesehene Speed-Cage stellt eine Sonderform eines Kleinspielfeldes dar. Das Training in sogenannten Speed-Cages ist der modernen Entwicklung des Fußballsports geschuldet, da das Spiel insgesamt immer schneller auf immer kleiner werdenden Raum stattfindet. Ausgehend vom spanischen Markt findet das Training im Speed-Cage auch im deutschen Fußball vermehrt Beachtung. Der für seine Vorreiterrolle in der Bundesliga bekannte Verein RB Leipzig verfügt seit einigen Jahren über zwei Speed-Cages auf seinem Trainingsgelände. Damit der 1. FC Köln zukünftig auch dieser Entwicklung gerecht werden kann, ist eine Errichtung eines solchen Speed-Cages bei der Modernisierung der bestehenden Sportanlage vorgesehen. Bei einem Speed-Cage handelt es sich um einen Sportplatz, der umlaufend mit einer prallfesten Umrandung versehen ist. Durch diese prallfeste Umrandung wird ausgeschlossen, dass der Ball das Spielfeld verlässt und die Spielaktion unterbrochen werden muss. Dadurch wird die Intensität des Spiels gesteigert, was einen besonderen Trainingseffekt für Kondition und Motorik hervorruft. Die Höhe dieser prallfesten Umrandung sollte sich idealerweise auf die Höhe eines Fußballtores beschränken (d.h. max. 2,5 m, festgesetzt ist aus Denkmalschutzgründen jedoch nur eine Höhe von 54,9 m über NHN. Dies entspricht einer Höhe von 2,0 m über Gelände.). An den Stirnseiten des Platzes sind Ballfangnetze mit einer Höhe von 56,4 m über NHN zulässig (dies entspricht 3,5 m über Gelände), die das Herausfliegen von Querschlägern und unplatzierten Schüssen verhindern soll. Das geplante Sonderkleinspielfeld ist im Bereich einer Fläche vorgesehen, auf welcher sich im heutigen Bestand eine Hütte für den Nachwuchsfußball samt Toilettenmöglichkeit befindet, die zukünftig entfallen wird. Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt und ist seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen des 1. FC Köln, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Von den angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einsehbar. Es ist aufgrund der Ausgestaltung des Speed-Cages zweifelhaft, ob diese Art der Sportanlagennutzung unter den Bereich eines Kleinspielfeldes zu subsummieren ist. Da die Errichtung des Speed-Cages für das Training eines modernen Fußballvereins erforderlich ist, erfolgt die detaillierte Festsetzung als Sonderkleinspielfeld. Das Landschaftsbild ist aufgrund der genannten Vorprägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst. Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Hiermit sollen Möglichkeiten geschaffen werden, welche für einen optimalen Trainingsbetrieb notwendig sind. So ist es erforderlich, dass im direkten Umfeld der Trainingsplätze Kleinlagerflächen für die notwendigen Sportgeräte bestehen. Ebenfalls sollen auf kurzem Wege Sanitäranlagen erreicht werden können, - 30 - / 31 um einen möglichst ungestörten Trainingsbetrieb sicherzustellen. Ebenso sollen Möglichkeiten für Besprechungen, z. B. kurze Videoanalysen während des laufenden Trainings etc. geschaffen werden. Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. 6.2.3.2. Fläche für Sportanlage C2 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und Nutzungen zulässig: - Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining) mit einer maximalen Größe von 1.850 m² mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Eine Rückprallwand (als sogenannte Torwartprellwa nd) mit einer maximalen Länge von 12,0 m. Diese Rückprallwand ist als Mauer zulässig. - Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Weg e. Die Festsetzung des Großspielfeldes sowie der weiteren Trainingsbereiche erfolgt bestandsorientiert. Die hier aufgeführten Nutzungen sind im Bestand schon vorhanden und werden in der Nutzung beibehalten. Das Großspielfeld wird dabei jedoch von einem Kunst- in einen Hybridrasenplatz mit Rasenheizung umgestaltet. Wie bereits unter dem vorstehenden Kapitel ausgeführt, sind die Trainingsplätze für den professionellen Leistungssport erforderlich. Bzgl. der Erforderlichkeit von dem festgesetzten Großspielfeld wird auf Kapitel 5.2.1 verwiesen. Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C2 sieht die detaillierte Sportstättenplanung neben einem Großspielfeld insbesondere auch die Bereiche für das Torwarttraining vor. Aufgrund der unterschiedlichen Trainingsansprüche eines Torwarts im Vergleich zu einem Feldspieler werden hier spezielle Trainingsbereiche erforderlich. Die festgesetzte maximale Größe von 1.850 m² leitet sich aus der bestehenden Planung ab, orientiert sich dabei aber auch an dem Bestand. Das professionelle Training von Torhütern wird in modernen Leistungszentren durch Rückprallwände unterstützt. Hierzu verfügen zahlreiche professionelle Vereine über fest installierte Rückprallwände. Dabei sollte idealerweise eine Rückprallwand eine Höhe von 2,5 m bis 3,5 m haben, damit der Ball entsprechend nicht aus dem Spielfeld fliegt. Aus Denkmalschutzgründen wird eine maximale Höhe von 56,8 m über NHN (3,5 m über Gelände) festgesetzt. Für eine Trainingseinheit ist eine Länge von mindestens zehn Metern erforderlich. Um den Rasen bei dieser intensiven Trainingsarbeit zu schonen, ist es sinnvoll, über eine entsprechend lange Rückprallwand zu verfügen, sodass man den Trainingsort im Verlaufe der Woche wechseln kann. Um im RheinEnergieSportpark auch professionelle Trainingsbedingungen für das Torwartspiel zu gewährleisten, erfolgt die Festsetzung einer zulässigen Länge von bis zu 12,0 m. Auch für die geplante Rückprallwand gilt, dass diese im heutigen Torwarttrainingsbereich vorgesehen ist. Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt und ist, wie im vorstehenden Kapitel bereits dargestellt ist, seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen, sodass hier ebenfalls eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Von den angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einsehbar. Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. 6.2.3.3. Fläche für Sportanlage C3 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und Nutzungen zulässig: - Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - 31 - / 32 - Weitere Trainingsbereiche (z. B. Athletikbereich, Kopfballtraining, Koordinationsparcours) mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kun strasen-, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden. - Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter T rainingshügel) mit einer maximalen Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Ra mpenanlage darf aus Beton oder vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberf läche dieser Sportanlage darf mit Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material verseh en werden. Eine Heizung ist zulässig. Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine La gerfläche (für Trainingsmaterialien) zulässig. - Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte W ege sowie Lagerflächen. Analog zu den Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1 und C2 werden hier auf der einen Seite bestandsorientiert (Großspielfelder, hier erfolgt jedoch eine Umwandlung von Sportrasen- in Hybridrasenplätze mit Rasenheizung) wie aber auch neue Nutzungen (weitere Trainingsbereiche, Trainingshügel) festgesetzt. Die detaillierte Sportstättenplanung sieht hier neben dem Erhalt der beiden Großspielfelder die Entwicklung eines Athletikbereichs vor. Der Athletikbereich soll insbesondere dazu dienen, die Ausdauer, Koordination und Sprintfähigkeit der Sportler zu erhöhen. So soll in diesem Gesamtbereich die Möglichkeit bestehen, einen Koordinationsparcours zu errichten. Ebenfalls sollen hier Sprungübungen für das Kopfballtraining etc. durchgeführt werden. Die Sportstättenplanung sieht hierfür eine Größe von bis zu 1.650 m², welche mit einem Hybridrasen versehen werden soll. Des Weiteren sind Bereiche vorhanden, die im Zusammenhang mit dem nachstehend erläuterten Sprinthügel stehen. Da für diesen Bereich aufgrund der zu erwartenden Belastung ein Kunstrasenbelag erforderlich wird, erfolgt hier eine detaillierte Festsetzung der Flächen, welche zusätzlich mit einem Kunstrasenbelag ausgestaltet werden können. Darüber hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der Zukunft reagieren zu können. Einen besonderen Teil dieses auf die Athletik der Sportler ausgerichteten Bereichs stellt die Treppen- bzw. Rampenanlage, der sogenannte Sprinthügel, dar. Das Training mit Hilfe dieser Sprinthügel ist bereits seit vielen Jahren Bestandteil eines professionellen Konditionstrainings. Zahlreiche Vereine führen derzeit Neubauprojekte durch. Der FC Bayern München hat kürzlich beispielsweise zwei Sprinthügel errichten lassen. Ajax Amsterdam hat als einer der Vorreiter in diesem Bereich bereits vor Jahren eine vielschichtige Anlage errichten lassen. Über einen solchen Sprinthügel verfügt der 1. FC Köln nicht. Bislang befindet sich eine Bodenmiete gegenüber dem vorgesehenen Platz, der einmal die Funktion des Sprinthügels übernehmen sollte, allerdings aufgrund der geringen Verdichtung der Erdmasse nicht sicher zu begehen war bzw. ist. Bei einem Sprinthügel handelt es sich um eine Rampen- und Treppenanlage. Von einer Seite kann bzw. soll der Hügel über eine ansteigende Fläche belaufen werden, dies dient zur Förderung der Sprintgeschwindigkeit. Auf der anderen Seite des Hügels dienen verschieden hohe Treppenstufen dem Sprungkrafttraining. Aufgrund des langsam ansteigenden Gefälles muss der Sprinthügel eine bestimmte Länge aufweisen, welche insgesamt ca. 47 Meter betragen soll. Am höchsten Punkt (Plateau) wird der Hügel ca. 3,5 m hoch sein. Zur Absturzsicherung ist in dieser Höhe aufgrund von Sicherheitsvorschriften ein Geländer von 1,0 m Höhe anzubringen. Festgesetzt ist eine maximale Höhe von 57,1 m über NHN für den Sprinthügel inklusive Absturzsicherung. Damit der Hügel eine Standsicherheit mitbringt, ist dieser mit festem Material zu errichten, welches mit Kunstrasen beklebt werden soll. Unterhalb der Treppen- bzw. Rampenanlage sollen Abstellmöglichkeiten für Trainingsmaterial (z. B. Sprintschlitten) geschaffen werden, damit diese außerhalb der Trainingszeit in unmittelbarer Nähe zur Anlage geschützt aufbewahrt werden können. Die geplante Treppen- und Hügelanlage soll auf einer Fläche entstehen, die sich parallel zur Berrenrather Straße befindet. Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt, welche wie bereits dargelegt ebenfalls seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen ist, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Angrenzend verläuft die stark befahrene Berrenrather Straße. Ebenso ist der Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung - 32 - / 33 nur schwer einsehbar. Das Landschaftsbild ist auch in diesem Bereich aufgrund der genannten Vorprägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst. Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. Im Unterschied zu den Flächen C1 und C2 erfolgt für C3 die Festsetzung, dass hier auch Lagerflächen zulässig sind. Bereits im Bestand befindet sich hier ein Tor in der bestehenden Umzäunung zuzüglich einer Pflegezufahrt von den Wegen des RheinEnergieSportparks in den bestehenden Trainingsbereich. Ebenso dient diese Zuwegung Rettungsfahrzeugen. Zur Lagerung der Materialien der Greenkeeper werden Lagerflächen erforderlich, damit die Materialen bzw. Maschinen nicht, wie teilweise in der Vergangenheit geschehen, im Bereich des Äußeren Grüngürtels abgestellt werden. Mittels der Flächenfestsetzung sollen die Lagerflächen in einem abgezäunten und kaum einsehbaren Bereich ermöglicht werden. Für eine geordnete Lagerung plant der 1. FC Köln die Aufstellung von Schüttgutboxen für Sand, Rasentragschicht und vergleichbares sowie Schnittgutcontainer als Absetzmulde oder Unterfluranlage. 6.2.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3 Für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) wird darüber hinaus festgesetzt, dass Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und - entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig sind, da diese unabdingbar mit den festgesetzten Nutzungen verbunden sind. Des Weiteren wird bestandsorientierend festgesetzt, dass in diesem Bereich die für den Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten zulässig sind (vgl. Kapitel 6.2.1.). Mangels Rechtsgrundlage erfolgt zur Anzahl der Lichtmasten keine entsprechende Festsetzung innerhalb des Bebauungsplanes. Im Bestand sind bereits 14 Lichtmasten vorhanden. Auch zukünftig ist diese Anzahl vorgesehen, um eine angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherzustellen. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln wird der Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von 14 ausweislich des Bestandes begrenzt. 6.2.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D sind bestandsorientiert ein Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich mit einer maximalen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl. Rasenheizung einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Ebenfalls bestandsorientiert erfolgt die Festsetzung der Zulässigkeit der für den Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten (vgl. Kapitel 6.2.1.). Auch für diesen Bereich erfolgt eine Regelung im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln, welche den Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier begrenzt. Maß der baulichen Nutzung 6.3. 6.3.1. Grundfläche, Geschossfläche, Gebäudehöhe Da das Plangebiet innerhalb eines Regionalen Grünzuges bzw. im Äußeren Grüngürtel liegt, werden zur Sicherung der Ziele dieses Grünzuges bzw. des Grüngürtels Regelungen bezüglich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erforderlich im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB, um eine auch dem Grünraum angemessene städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Die zulässige Grundfläche des Sondergebietes Leistungszentrums Fußball wird daher auf maximal 4.500 m², die Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü. NHN festgelegt. Dabei orientiert sich die Festsetzung der maximalen Grund- wie Geschossfläche an der Fläche des bestehenden Trainingsplatzes und stellt einen Wert dar, welcher verträglich im Äußeren Grüngürtel unterzubringen ist. Im geplanten Leistungszentrum für die Lizenzmannschaft sowie die Mannschaften der U15 bis U21 sind in den beiden vom 1. FC Köln angedachten Obergeschossen derzeit folgende Nutzungen vorgesehen: - 33 - / 34 - Physio-, Kardio-, Fitness- und Wellnessbereiche f ür den Lizenz- und Nachwuchsbereich (ca. 1.000 m² Lizenzmannschaft, ca. 350 m² Nachwuchs), - Kabinenbereiche für den Lizenz- und Nachwuchsbere ich (ca. 300 m² Lizenzbereich, ca. 300 m² Nachwuchs), - Freizeitbereiche (ca. 100 m² Lizenzbereich, ca. 1 00 m² Nachwuchs), - Ruhe- bzw. Schlafräume für Lizenzbereich (ca. 500 m² Lizenzbereich), - Trainer- bzw. Lehrkräfteräume, Mannschaftsbesprechungsräume, sonstige Besprechungsräume für den Lizenz- und Nachwuchsbereich sowie die GeißbockAkademie (ca. 550 m² Lizenzbereich, ca. 450 m² Nachwuchs), - Zeugwartbereiche (ca. 250 m²) sowie - gemeinsamer Verpflegungsbereich inklusive Küche ( ca. 250 m²). Darüber hinaus sind in dem geplanten Gebäude Flur- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser und Sanitärbereiche vorgesehen. Des Weiteren sieht der derzeitige Entwurf zwei Freiraumbereiche über die beiden Vollgeschosse vor, welche auf einer Größe von ca. 390 m² ein Atrium für aktive Erholung (z. B. Basketball etc.) sowie auf einer Größe von ca. 300 m² ein Atrium für die passive Erholung (z. B. Essensbereiche im Freien) beinhalten. Im Innenbereich sind des Weiteren zwei Dachterrassen vorgesehen, welche für die Freizeit und Wellness zur Verfügung stehen sollen. Im Untergeschoss, welches nicht relevant für die Geschossfläche ist, sind eine Sporthalle inklusive Sprintbahnen (über zwei Ebenen), weitere Kabinen für Nachwuchsmannschaften, welche im Normalfall nicht im Leistungszentrum untergebracht sind und die Trainingshalle nutzen möchten, Lagerflächen, Wäschereibereiche für den Zeugwart, Technikbereiche sowie eine Tiefgarage geplant. Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der Tribünen-/Dachhöhe des Franz-Kremer- Stadions. Diese weist ebenfalls eine Höhe von ca. 62,5 m ü. NHN auf. Der heutige Kunstrasenplatz weist eine Höhe zwischen ca. 54,2 m und 54,4 m ü. NHN auf, sodass sich in Bezug auf die Bestandshöhe eine Höhe von ca. 8,1 m bis 8,3 m über Gelände für das Gebäude des Fußball-Leistungszentrums ergibt. Im Zuge der Genehmigungsplanung ist es auch denkbar, das Gelände hier noch geringfügig auf ca. 53,8 m ü. NHN abzusenken, um eine größere Raumhöhe zu realisieren. Hier wäre dann eine Gebäudehöhe von bis zu 8,7 m über dem neuen Gelände möglich. Oberer Bezugspunkt bleibt jedoch immer die Höhe der Tribüne des Franz- Kremer-Stadions. Mit den genannten zulässigen Grund- bzw. Geschossflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe wird sichergestellt, dass sich die vorgesehenen baulichen Anlagen den Grünflächen klar unterordnen. Es erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen) überschritten werden darf. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind, sodass sie für einen vor dem Gebäude stehenden Betrachter nicht wahrnehmbar sind und das Landschaftsbild so nicht weiter belastet wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Blitzableiter die untergeordneten Bauteile aus physikalischen Gründen im geringfügigen Ausmaß überschreiten müssen. Solche geringfügigen Überschreitungen können als geringfügige Abweichungen genehmigt werden und sind daher nicht regelungsbedürftig. Generell konstatiert der Grünordnungsplan für das Leistungszentrum einen „mittleren Konflikt“ zum Aspekt Landschaftsbild. Dabei spielt vor allem der Baukörper eine Rolle, bei der Höhe des Gebäudes wird im Grünordnungsplan davon ausgegangen, dass diese nicht die vorhandenen Baumkronen überschreitet. Darüber hinaus werden „Landschaftsbild verbessernde Maßnahmen“ festgesetzt, die sich zwar nicht auf das Gebäude beziehen, sondern im Äußeren Grüngürtel liegen. Hierbei handelt es sich um die Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße und die Renaturierung eines Parkplatzes an der Berrenrather Straße. Die „mittlere“ Konfliktträchtigkeit ist jedoch auch nach Durchführung von Minderungsmaßnahmen gleich stark vorhanden. - 34 - / 35 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B werden die Tribünen des Franz- Kremer-Stadions mit einer überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich gesichert. Die überdachte Haupttribüne erhält dabei bestandssichernd eine Höhenfestsetzung von 62,5 m ü NHN, die Nebentribünen eine Festsetzung von 55,5 m ü. NHN. Des Weiteren wird das bestehende Greenkeepergebäude bestandsichernd mit einer überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer Höhenfestsetzung von 58,0 m ü NHN festgesetzt. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 und C1 sind weitere überbaubare Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vorgesehen. Zur Sicherung der Einordnung in den regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung von 57,5 m ü. NHN. Somit können dort Gebäude mit einer Höhe von 4,3 m bis 4,5 m über Gelände realisiert werden. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max.) bezieht sich jeweils auf die Oberkante bzw. die Attika des Gebäudes. 6.3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten Die "Flächen für Sportanlagen" werden im Bestand wie auch bei den zukünftig geplanten Bereichen durch (Flut-)Lichtmasten geprägt, sodass diesbezüglich Höhenfestsetzungen erforderlich werden. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B, C und D orientiert sich die Höhenfestsetzung an den Bestandshöhen, jedoch werden auch geringfügige Erhöhungen bis zu ca. 1,0 m ermöglicht, um auf ggf. notwendigen Anpassungen in der Zukunft reagieren zu können. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion (Bereich B) weisen folgende Höhen in Meter über NHN auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast), 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 90,57 m ü NHN (südlicher Mast) sowie 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Die bestehenden Geländehöhen liegen bei dem nördlichen und dem östlichen Mast bei ca. 55,5 m bis 56,5 m ü. NHN sowie bei dem südlichen und dem westlichen Mast bei ca. 53,5 m bis 54,0 m ü. NHN. Demnach weisen die bestehenden Flutlichtmasten des Franz-Kremer-Stadions eine Höhe von ca. 36,5 m - 37,5 m über dem Gelände auf. Generell erfolgt die Festsetzung, dass im Bereich B die Flutlichtmasten eine Höhe von 91,7 m ü. NHN (90,66 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) nicht überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü. NHN (93,48 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) haben. Im Vergleich zum Bestand dürfen die heutigen Höhen gemäß den Festsetzungen somit um 1,0 m überschritten werden. Die Stadt Köln bzw. der 1. FC Köln plant derzeit keine Änderungen bei den Beleuchtungsanlagen, da die bestehenden Flutlichtmasten nach Auffassung des 1. FC Köln auch zukünftig eine angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherstellen. Die Höhenbegrenzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes und der Reduzierung der Lichtimmissionen im Äußeren Grüngürtel auf das erforderliche Minimum. Gleichzeitig wird eine ausreichende Beleuchtung des Franz-Kremer-Stadions ermöglicht. Um im Falle einer Erneuerung eine gewisse Flexibilität zu haben, können die Masten gemäß den Festsetzungen bis zu ca. 1,0 m höher werden als die Bestandsmasten. Damit ist nur ein geringfügig weitergehender Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. Die Festsetzung, dass ausnahmsweise zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü. NHN aufweisen dürfen, sichert im Zusammenspiel mit der allgemeinen Höhenfestsetzung, dass nicht die Möglichkeit geschaffen wird, die Masten um bis zu rund 3,5 m zu erhöhen, was der Fall gewesen wäre, wenn die 94,5 m ü. NHN als generelle Höhenfestsetzung gewählt worden wäre. Im Bereich der Trainingsplätze C sind im Bestand ebenfalls unterschiedliche Höhen bei den (Flut- )Lichtmasten vorhanden. Zwei (Flut-)Lichtmaste weisen eine deutlich größere Höhe auf (diese liegen bei 77,60 m ü NHN - ca. 25,0 m über Gelände - und 78,33 m ü NHN - ca. 25,7 m über Gelände -, im Vergleich zu den anderen zwölf Lichtmasten mit einer Höhe zwischen 68,51 m ü NHN und 69,49 m ü NHN – ca. 9 m niedriger). Um sämtliche bestehenden Höhen zu sichern, aber auch hier mehr als geringfügige Erhöhungen auszuschließen, erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe im Bereich C von 70,5 m ü. NHN. Ausnahmsweise können zwei Lichtmasten eine maximale Höhe von 79,4 m ü NHN erreichen. Auch in diesem Bereich wurde demnach ein Entwicklungsspielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden Höhen angestrebt. Zum Teil ergeben sich bei den niedrigsten Bestandsmasten aufgrund der gewählten Festsetzung auch Spielräume von max. 2,0 m, da die zwölf niedrigeren Bestandsmasten einen Höhenunterschied von ca. 1,0 m aufweisen. Eine weitere Unterteilung wurde jedoch als nicht zweckmäßig eingestuft, da die zwölf niedrigeren Bestandsmasten deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen. Die beiden - 35 - / 36 höheren Bestandsmasten liegen geringfügig unterhalb der bestehenden Baumkronen. Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Umgebung durch die Höhenfestsetzungen als gering eingestuft. Für den Bereich des Trainingsplatzes D erfolgt die Festsetzung, dass die (Flut-)Lichtmasten eine Maximalhöhe von 72,3 m ü. NHN nicht überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. Die vier bestehenden (Flut-)Lichtmasten weisen folgende Höhen auf: 71,23 m ü. NHN, 71,27 m ü. NHN, 72,86 m ü. NHN sowie 72,95 m ü. NHN auf. Demnach weisen hier jeweils zwei (Flut-)Lichtmasten eine nahezu identische Höhe auf. Auf diese beiden Höhen wurde jeweils ein Spielraum von ca. 1,0 m gewährt. Diese Entwicklungsmöglichkeiten werden dabei als verträglich eingestuft, da auch hier die bestehenden Baumkronen deutlich oberhalb der festgesetzten Maximalhöhen der (Flut-)Lichtmasten liegen. Bei den neu geplanten Trainingsplätzen auf den "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1 bis A3 werden ebenfalls Flutlichtmasten erforderlich. Innerhalb der Fläche A1 dürfen die Flutlichtmasten eine Höhe von maximal 71,3 m ü NHN aufweisen. Die zulässigen Lichtmasten innerhalb der "Flächen von Sportanlagen" mit der Bezeichnung A2 und A3 dürfen eine Höhe von maximal 70,8 m ü NHN aufweisen. Dies entspricht einer Höhe von jeweils ca. 17,0 m über dem Gelände (analog der Höhenfestsetzung für die bestehenden (Flut-)Lichtmasten im Bereich der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung D). Die im Bereich A geplanten (Flut-)Lichtmasten sehen derzeit eine Höhe von ca. 16,7 m vor. Um auf ggf. Änderungen im Zuge der Ausführungsplanung reagieren zu können, erfolgt die dargestellte Möglichkeit einer Höhenentwicklung bis 17,0 m über dem geplanten Gelände. Auch in diesem Bereich überragen die bestehenden Baumkronen die geplanten (Flut-)Lichtmasten deutlich. 6.3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeld es Bei dem unter der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 festgesetzten Speed-Cage (Sonderkleinspielfeld) ist eine umlaufende prallfeste Einfassung erforderlich. Diese Einfassung weist eine Höhe von 2,0 m zuzüglich einem Ballfangnetz mit einer Höhe von weiteren 1,5 m auf. Aufgrund der Geländehöhe von 52,9 m ü. NHN erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe für die umlaufende prallfeste Einfassung von 54,9 m ü. NHN sowie für die Ballfangnetze von maximal 56,4 m ü. NHN (3,5 m über Gelände). Die Höhenfestsetzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes, dem Denkmalschutz sowie der Einfügung des Sonderkleinspielfeldes in den Äußeren Grüngürtel. 6.3.4. Höhe Rückprallwand Zur Einfügung der Rückprallwand (sogenannte Torwartprellwand) in das Landschaftsbild im Äußeren Grüngürtel erfolgt die Festsetzung, dass diese Anlage eine Höhe maximal 56,8 m ü. NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 3,5 m über dem Gelände. Mit der Festsetzung wird sichergestellt, dass eine Torwartprellwand in einer für den Trainingsbetrieb notwendigen Höhe errichtet werden kann, zeitgleich jedoch keine gravierenden Auswirkungen aus das Landschaftsbild entstehen. Die Rückprallwand ist ausschließlich Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 zulässig. Dieser Bereich ist bereits durch eine Trainingsplatznutzung vorgeprägt, ist im Bestand bereits eingezäunt und von einer großflächigen Baumkulisse umgeben. 6.3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) Die Planungen des 1. FC Köln sehen innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 eine Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) vor. Da diese im Vergleich zu den anderen Trainingseinrichtungen naturgemäß eine Steigung aufweist, erfolgt hier die Festsetzung, dass der Trainingshügel inklusive notwendiger Geländer zur Absturzsicherung eine Höhe von maximal 57,1 m ü NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 4,5 m über dem Gelände. Der Trainingshügel ist durch den umgebenden Baumbestand in das Landschaftsbild eingebunden. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild des Äußeren Grüngürtels sind somit gering. 6.3.6. Geländeoberfläche Im Plangebiet sind neben dem bekannten archäologischen Denkmalbestand weitere archäologische Fundplätze zu erwarten, wie sie bei Anlage des Äußeren Grüngürtels in den - 36 - / 37 1920er Jahren entdeckt wurden. Außerhalb der historischen Innenstadt und der historischen Ortskerne sind die archäologisch relevanten Bodenhorizonte im Plangebiet oberflächennah, in der Regel unmittelbar unterhalb der Humusschicht, anzutreffen. Da die archäologisch relevanten Befunde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Bodenschicht zu erwarten sind, darf bei den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume abgezogen werden. In der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeichnung A1 ist zur Reduzierung der Höhenlage des geplanten Trainingsplatzes auf der Grundlage der Ergebnisse einer durchgeführten archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden archäologischen Befunderwartung seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen Geländeoberfläche zulässig. Der Bodenabtrag ist durch Abziehen mit einem Hydraulikbagger mit breitem Böschungslöffel und glatter Schneide durchzuführen und muss archäologisch begleitet werden. Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer großflächiger Aushub erfolgt. Im Rahmen des Aushubs für die erforderlichen Rigolen werden archäologische Untersuchungen erforderlich. Aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus kommt es insbesondere im Bereich des Trainingsplatzes A1 auch zu Geländeaufschüttungen, um einen ebenen Trainingsplatz zu ermöglichen. Die notwendigen Böschungen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt (auch für die Bereiche A2 und A3). Zur Sicherung dieser Belange erfolgt für die Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" sowie für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die Festsetzung einer Geländeoberfläche. Diese weist eine Höhendifferenz von 30 cm auf, um die notwendigen Neigungen der Plätze (Walmdachprofil, neigt sich aus Entwässerungsgründen immer in Richtung der Eckfahnen) zu ermöglichen. Zwischen den Trainingsplätze A1 und A2 wird eine geringfügige Geländemodellierung erforderlich, um die geplanten Trainingsplätze harmonisch in die Umgebung einzufügen. In Bereich einer bestehenden Mulde wird eine Erhöhung des Geländes bis zu 1,2 m erforderlich. Zur Sicherung der Umsetzung des geplanten Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der Geländehöhe für einen Bereich zwischen 52,9 m ü NHN bis 54,4 m ü NHN. Die geplante Veränderung der Geländeoberfläche und der Topografie stellt gemäß dem Grünordnungsplan einen Konflikt dar. Entsprechend den Vorgaben der Bodendenkmalpflege darf der Oberboden nur geringfügig abgetragen werden, so dass insbesondere im Bereich der Trainings- und Kleinspielfelder eine Geländeerhöhung vorzunehmen ist. Die Anschlüsse der geplanten Spielfeldränder an das vorhandene Gelände und den durchquerenden Weg sollten möglichst unauffällig sein. Die Böschungsneigungen dürfen das Verhältnis 1:3 nicht unterschreiten. Die Auswirkungen auf die Geländehöhe sowie die Topografie sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geländehöhe als vertretbar einzustufen. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass die Zustimmung des Eigentümers (Stadt Köln) gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Trainingsplätze A1, A2 und A3 unter der Bedingung zu erteilen ist, dass der Bauherr (1. FC Köln) die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der Böschungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. Dies ist notwendig, da seitens der Stadt Köln eine Pflege dieser Böschungsflächen im Rahmen der Pflege des Äußeren Grüngürtels nicht erfolgen kann. Überbaubare Grundstücksflächen 6.4. Innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" wird mittels Baugrenzen eine Fläche von 92,0 m x 51,5 m als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Festsetzung orientiert sich dabei an dem Bestand des Kunstrasenplatzes sowie an der Planung des Leistungszentrums. Generell wurden das Sondergebiet und somit auch die überbaubaren Grundstücksflächen auf ein Minimum beschränkt. Dies ist der besonderen Lage im Plangebiet (Restriktionen aufgrund Regionalplan, Denkmalschutz und Landschaftsschutz) geschuldet. Die überbaubare Grundstücksfläche weist eine Größe von 4 738 m² auf. Die gegenüber der maximal zulässigen - 37 - / 38 Grundfläche von 4 500 m² vorgesehene geringfügige Mehrfläche ist erforderlich, um die Kubatur des Leistungszentrums im Planvollzug hinreichend flexibel ausgestalten zu können. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B erfolgt die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen für die Tribünen in Orientierung an den Bestand des Franz-Kremer-Stadions sowie für das ebenfalls bestehende Greenkeeper-Gebäude. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen für zwei neu geplante Funktionsgebäude vor. Diese beinhalten insbesondere Sanitärbereiche sowie Umkleiden für die Spieler. Damit wird die Zulässigkeit der für die Sportnutzung notwendigen Nebengebäude aufgrund der o.g. bestehenden Restriktionen abschließend geregelt. Durch die Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie zusätzlich durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe wird zudem das maximale Ausmaß dieser Nebengebäude hinreichend gesichert. Stellplätze und Tiefgarage 6.5. Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen vorhanden. Diese werden planungsrechtlich gesichert (siehe Kapitel 6.6) und sollen von den Nutzenden der Trainingsanlagen bzw. der Grüngürtelnutzer in Anspruch genommen werden. Für die "Flächen für Sportanlagen" wird festgesetzt, dass Stellplätze unzulässig sind. Mit dieser Festsetzung sollen Fahrverkehre innerhalb der Sportanlagen des RheinEnergieSportparks vermieden werden. Eine Ausnahme bildet das Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball". Unterhalb des geplanten Leistungszentrums plant der 1. FC Köln die Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzenden des Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten etc.). Diese ist auch erforderlich, um den notwendigen Stellplatznachweis für das Leistungszentrum zu führen. Durch die Verlagerung der durch die Sportler in Anspruch genommenen Stellplätze von dem Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage werden zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz Geißbockheim frei, sodass sich Parksuchverkehre etc. weiter minimieren werden. Auch im Sondergebiet soll jedoch kein neuer Parkplatz ermöglicht werden, welcher sichtbar im Äußeren Grüngürtel liegt. Es erfolgt daher die Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tiefgaragen" zulässig sind. Die festgesetzte "Fläche für Tiefgaragen" wird insbesondere für die Zufahrt zur Tiefgarage benötigt. Diese Fläche wird mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit überlagert, sodass die Öffentlichkeit den heute bereits vorhandenen Weg weiter nutzen kann. Aufgrund der nur geringen Verkehrsmengen durch die Nutzenden der Tiefgarage (hier sind 32 Stellplätze vorgesehen, dabei ist in der Regel bei zwei Trainingseinheiten mit je zwei Ein- und Ausfahrten pro Nutzer zu rechnen) entstehen in diesem Bereich auch keine unzumutbaren Überlagerungen von unterschiedlichen Nutzungen. Verkehrsflächen 6.6. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Franz-Kremer-Allee sowie zwei größtenteils öffentlich zugängliche Parkplätze. Dabei ist die Hälfte des Parkplatzes am Geißbockheim vom 1. FC Köln angemietet und steht der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Die Franz-Kremer-Allee wird bestandssichernd als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Erweiterungen sind nicht vorgesehen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde noch dargelegt, dass geprüft werden sollte, ob weitere Flächen im Kreuzungsbereich der Franz-Kremer-Allee mit der Berrenrather Straße als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen sind. Eine Anpassung der Verkehrsfläche ist nach Prüfung nicht erforderlich, da nur geringfügige Mehrverkehre zu erwarten sind, welche über die heutigen Erschließungsflächen abgewickelt werden können. Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig neben der Erschließung des Parkplatzes am Geißbockheim, auf dem auch Wendemöglichkeiten bestehen, auch der Erschließung des geplanten Leistungszentrums Fußball. Die geplante Zufahrt zum Leistungszentrum soll in Höhe des heute vorhandenen Weges in Richtung Kunstrasenfeld erfolgen. Dieser bereits im Bestand vorhandene Weg muss jedoch auf die geänderten Anforderungen der Erschließung angepasst werden. Auch die Feuerwehr bzw. die Abfallwirtschaftsbetriebe können auf diesem Weg das Leistungszentrum erreichen (siehe Kapitel 5.4.3 und 5.4.4). - 38 - / 39 Die im Plangebiet vorhandenen Parkplätze werden planungsrechtlich in der heutigen Ausdehnung ohne Erweiterungsmöglichkeiten gesichert. Für den Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion sowie für den südlichen Bereich des Parkplatzes am Geißbockheim erfolgt bestandssichernd die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentlicher Parkplatz“. Der Teil des Parkplatzes am Geißbockheim, welcher derzeit vom 1. FC Köln angemietet ist, wird aufgrund der eingeschränkten Nutzung als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckstimmung „Privater Parkplatz inklusive Nebenanlagen“ festgesetzt. Die Festsetzung als „Privater Parkplatz“ sichert die bestehende und mietvertraglich gesicherte Situation auch planungsrechtlich ab. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 6.7. Zur Erschließung des „Leistungszentrums Fußball“ und der dort geplanten Tiefgarage wird ein Teil eines heute vorhandenen Gehweges als Sondergebietsfläche festgesetzt, um das Gebäude zu erschließen. Um auch zukünftig sicherzustellen, dass diese Bereiche der Öffentlichkeit zugänglich sind, erfolgt hier die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit sowie eines Fahrrecht für Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit. Da es sich bei der Fläche trotz der Sondergebietsfestsetzung auch zukünftig um eine Fläche im Eigentum der Stadt Köln handelt, erfolgt des Weiteren zusätzlich jedoch auch die Festsetzung eines Fahrrechtes für die Nutzer der Tiefgarage innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“. Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan für viele bestehende aber auch geplante Wege die Festsetzung eines Fahrrechtes für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für Sportanlagen" sowie des Sondergebiets vor. Dieses wird notwendig, um die Pflege dieser Anlagen durch die Fahrzeuge des 1. FC Köln sicherzustellen. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen, sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit den eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.) kommt. Darüber hinaus wird auch der notwendige Weg, welche z. B. durch Rasengittersteine ausgestaltet werden kann, für die Feuerwehr zur Erreichung der nördlichen Fassaden (siehe Kapitel 5.4.3) mittels dieses Fahrrechtes gesichert. Des Weiteren sichern die festgesetzten Fahrrechte auch die Erschließung der geplanten Funktionsgebäude ab. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wege – mit Ausnahme der Zufahrt zur Tiefgarage – ausschließlich von den Pflegefahrzeugen befahren werden dürfen. Die Spielerinnen und Spieler erreichen die Funktionsgebäude bzw. die Sportanlagen von den Parkplätzen zu Fuß. Selbstverständlich können sämtliche Wege im Notfall von der Feuerwehr zur Erreichung der Gebäude genutzt werden. Von der Festsetzung von Leitungsrechten für die Ver- und Entsorgung der im Plangebiet zulässigen Hauptanlagen wird abgesehen, weil es keiner planungsrechtlichen Grundlage für deren Begründung und Durchsetzung bedarf, da die Stadt als Trägerin der Planungshoheit Eigentümerin der Flächen ist. In Hinblick auf das im Landschaftsplan der Stadt Köln enthaltene Verbot, ober- und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, gilt die gesetzliche Kollisionsregelung des § 20 Abs. 4 LNatSchG. Auch wenn diese Leitungen im Flächennutzungsplan nicht explizit dargestellt werden, handelt es sich um notwendige Nebeneinrichtungen, die mit den im Flächennutzungsplan ausdrücklich dargestellten Nutzungen verbunden sind und somit auch von § 20 Abs. 4 LNatSchG erfasst werden. Die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen der Hauptnutzungen ist damit zulässig. Von der Festsetzung der unterirdischen Verlegung einer vorhandenen oberirdischen Telekommunikationsleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee wird abgesehen, da der hiermit verbundene Eingriff in Schutzgüter wie Grund und Boden schwerer wiegt als der bereits erfolgte Eingriff in das Landschaftsbild. Schallschutzmaßnahmen vor schädlichen Umweltauswir kungen 6.8. Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm, durch Sportlärm sowie durch Gewerbelärm (Gastronomie im Geißbockheim) sowie dem Schießstand vorbelastet. Zukünftig erfolgt noch Freizeitlärm durch die geplanten Kleinspielfelder. Ebenso entstehen durch die Sportnutzung im Plangebiet Lärmemissionen. In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU Cologne GmbH, Juni 2019) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet (s. näher Kapitel 6.12.3 und 7.5.6.1). - 39 - / 40 Gemäß den durchgeführten Berechnungen der freien Schallausbreitung werden für das Sondergebiet, aufgrund der bestehenden Lärmbelastung, die Lärmpegelbereiche IV bis VI festgesetzt, innerhalb dessen bei der Errichtung von Gebäuden die Umfassungsbauteile (wie Außenwände, Fenster und Dachflächen) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Luftschalldämmmaße R'w,res nach Tabelle 7 der DIN 4109:2018 einzuhalten haben. Aufgrund des rechtlich unstrittigen Flächenbezugs der Größe „Lärmpegelbereich“ wurde der maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß der DIN 4109:2018-01 auf die Größe „Lärmpegelbereiche“ umgeschrieben. Im Planvollzug erfolgt eine Berechnung der Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile auf Grundlage der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (Lärmpegelbereich) entsprechend DIN 4109:2018. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich rein aus dem Straßenverkehr der Lärmpegelbereich IV ergeben würde. Durch die notwendige Beschallungsanlage sowie die weiteren Geräusche des Franz-Kremer-Stadions ergibt sich der Lärmpegelbereich V bis VI. Durch das Gebäude des Leistungszentrums werden die Immissionen durch das Franz-Kremer- Stadion und den Straßenverkehrslärm teilweise abgeschirmt, sodass in die Festsetzungen eine Öffnungsklausel übernommen worden ist, dass auf einen gutachterlichen Nachweis von den Festsetzungen auf der Grundlage freier Schallausbreitung abgewichen werden kann. Mit den getroffenen Festsetzungen werden die gesunden Arbeitsverhältnisse für die sich im Leistungszentrum befindlichen Sportler gesichert. Ebenfalls wird auch gesichert, dass die Ruheräume für die Lizenzspieler über einen ausreichenden Lärmschutz, auch im Nachtzeitraum, verfügen. Des Weiteren wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der Haustechnik insgesamt ein abgestrahlter A-bewerteter Schallleistungspegel von bis zu Lwa = 90 dB tags und nachts zulässig sind. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass vor den Aufenthaltsraumfenstern des Geißbockheims die Richtwerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) / 60 dB(A) innerhalb/außerhalb der Ruhezeiten tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden sowie dass die Richtwerte an den Immissionsorten IO 1 bis IO 12 tags und nachts um mehr als 10 dB unterschritten werden, sodass diese Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich dieser Anlage liegen. Bepflanzung und Naturschutz 6.9. 6.9.1. Öffentliche Grünfläche Weite Teile des Plangebietes werden bestandssichernd als Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Die Festsetzung dient der Sicherung des Äußeren Grüngürtels. Überwiegende Teile werden zugleich von einer Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen überlagert, um den vorhandenen Baumbestand im denkmalgeschützten Äußeren Grüngürtel zu erhalten (siehe Kapitel 6.9.2.9.) Darüber hinaus plant die Stadt Köln die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfelder, welche ausschließlich der Öffentlichkeit zur freien Verfügung stehen und nicht durch den 1. FC Köln genutzt werden. Diese vier Kleinspielfelder dienen der freizeitorientierten Erholung. Um eine Verortung der Flächen sicherzustellen, erfolgt für die geplanten Kleinspielfelder die Festsetzung von vier Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld". Die Planung sieht derzeit die Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcours, einer Beachvolleyballanlage mit drei Plätzen, einem Basket- und Streetballplatz sowie einem Kleinfußballfeld vor. Die finale Entscheidung trifft das Sportamt der Stadt Köln außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Im Bebauungsplan wird von einem Worst-Case (Vollversiegelung) ausgegangen. Durch die Errichtung der Kleinspielfelder werden weitere Wiesenflächen in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme der Flächen im Äußeren Grüngürtel ist gerechtfertigt, da die Kleinspielfelder den Erholungswert innerhalb der Öffentlichen Grünflächen deutlich erhöhen und ein attraktives Sportangebot für die Öffentlichkeit geschaffen wird. Dies dient der Umsetzung der Sportbandplanungen von Schumacher und Nußbaum sowie des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" (vgl. 4.5 der Begründung). Der damit - 40 - / 41 verbundene Eingriff in die Natur und Landschaft wird ermittelt und vollständig (auf einer Ausgleichsfläche in Köln-Longerich) ausgeglichen. 6.9.2. Bepflanzung und Naturschutz 6.9.2.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der F ranz-Kremer-Allee (Maßnahme M1) Der Bereich der Franz-Kremer-Allee zeichnete sich in der Vergangenheit dadurch aus, dass durch verbotswidriges Halten am Waldrand die angrenzenden Böden massiv devastierten. Die Waldvegetation war zerstört, die Bodenverdichtung führte zu Staunässe und zur Beschädigung der Baumwurzeln. Durch die Auflockerung des Waldbodens und die Setzung von Natursteinblöcken aus Grauwacke im Zuge der vom 1. FC Köln bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen (sogenannte Sofortmaßnahmen) konnte die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität von groß auf gering reduziert werden. Zur Sicherung der bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen erfolgt die Festsetzung von Flächen für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M1 beidseits der Franz-Kremer-Allee. Innerhalb dieser Flächen sind die in einem Abstand von bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand und in Abständen von 1,5 m bis 2,0 m bereits gesetzten Natursteinblöcke aus Grauwacke (insgesamt ca. 170) zu erhalten, um einer erneute Verdichtung zu verhindern. 6.9.2.2. Dachbegrünung (Maßnahme M2) Zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Die Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 100% extensiv zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige Dachaufbauten inkl. deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Dachterrassen, Oberlichter, Vordächer sowie Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Darüber hinaus sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie zulässig. Mit der Festsetzung der Dachbegrünung soll eine Rückhaltung des Niederschlagswassers erfolgen und ein Beitrag zum Klimaschutz, insbesondere zur Anpassung an den Klimawandel, geleistet werden. Dabei bezieht sich die Festsetzung der Dachbegrünung ausschließlich auf die Obergeschosse. Demnach muss beispielsweise eine Tiefgarage bzw. sonstige Nutzungen im Untergeschoss nicht begrünt werden. Unter den haustechnisch notwendigen Dachaufbauten versteht die Stadt Köln neben den Technikanlagen insbesondere auch Attiken bzw. Revisionsöffnungen. 6.9.2.3. Fassadenbegrünung (Maßnahme M3) Ebenfalls zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt, zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu einer geringeren Auswirkung auf das Landschaftsbild wird eine Fassadenbegrünung für die Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" A4 und C1 festgesetzt. Mindestens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude sind mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Fassade bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung soll dafür sorgen, dass die geplanten Funktionsgebäude harmonisch in die Landschaft eingefügt werden könne, sodass das Landschaftsbild nicht so stark belastet wird. Ebenfalls wird eine Fassadenbegrünung kühlend für das Mikroklima, da sich die Fassaden nicht so stark aufheizen. 6.9.2.4. Anpflanzen von Einzelbäumen (Maßnahmen M4 bis M6) Auf den Gleueler Wiesen sind im Bereich der Kleinspielfelder für die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und für die Minderung der klimatischen Beeinträchtigung durch den Bau der Kleinspielfelder zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme M6). Des Weiteren sind auf den Wiesenflächen zwischen den geplanten Trainingsplätzen A1 und - 41 - / 42 A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und Landschaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme M4). Im Bereich des geplanten Erschließungsweges des geplanten Funktionsgebäudes (Fläche für Sportanlage mit der Bezeichnung A4) sind südlich des Weges in einem Abstand von maximal 2,0 m zum geplanten Erschließungsweg insgesamt sechs Bäume (BF41) als Baumreihe zu pflanzen, um das Landschaftsbild weiter aufzuwerten. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte hinsichtlich der Maßnahme M4 und M6 um maximal 10,0 m und hinsichtlich der Maßnahme M5 um maximal 3,0 m von dem Standort abweichen dürfen. Hiermit werden im Zuge der Ausführungsplanung noch Anpassungsmöglichkeiten gegeben, ohne negative städtebauliche Auswirkungen hervorzurufen. 6.9.2.5. Neuherstellung von Wegen (Maßnahme M7) Die Wegeoberflächen der Zuwegung zum Geißbockheim und zum Franz-Kremer-Stadion, sowie die Verbindungen zwischen den Parkplätzen und den Einrichtungen des 1. FC Köln sind und werden in Zukunft durch die starke Nutzung des 1. FC Köln stärker in Anspruch genommen, als im Vergleich zu der üblichen Nutzung der Öffentlichen Grünfläche. In der Vergangenheit waren die Wege bereits nach Regenfällen und im Winter nur bedingt einwandfrei begehbar. Im Zuge der durch den 1. FC Köln durchgeführten Sofortmaßnahmen wurde der Weg vom Parkplatz des Franz- Kremer-Stadion zum Geißbockheim teilasphaltiert, sodass nun auch im Schlechtwetter-Fall der Weg gut begangen werden kann. Die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität liegt vor und nach der Maßnahme bei mittel. Maßnahmen zur Reduzierung der Konfliktintensität sind jedoch nicht vorgesehen, da die intensivere Nutzung noch im Rahmen der Nutzung einer öffentlichen Grünfläche liegt. Für das Funktionsgebäude A4 wird eine neue Erschließung vom Rad-/Gehweg an der Militärringstraße notwendig. Die Spielfelder A1 und A2 werden durch Wege miteinander verbunden. Hier ist durch die Beseitigung der Wiesenflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes betroffen. Für neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" wird festgesetzt, dass diese teilversiegelt anzulegen sind. Diese Festsetzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes sowie einem angemessenen Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels. Ebenfalls wird hiermit sichergestellt, dass Versickerungsmöglichkeiten in diesem Bereich bestehen, aber auch angemessene Wegequalitäten für die zukünftigen Nutzenden der Sportbereiche entstehen. Für die neuen Wege werden darüber hinaus externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Zusammen mit der Festsetzung, dass entlang des neu geplanten Weges zum Funktionsgebäude A4 insgesamt sechs Bäume zu pflanzen sind, werden die Auswirkungen durch die Herstellung der Erschließungsflächen im Grünordnungsplan als vertretbar bewertet. 6.9.2.6. Herstellung von Rasenflächen (Maßnahme M8) Die Planungen des 1. FC Köln sehen im Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C1 die Anlage einer Rasenfläche vor. Im Bestand befindet sich auf dieser Fläche ein Kopfballpendel. Diese für die Eingriffe in Natur und Landschaft positive Maßnahme wird durch die Festsetzung verbindlich gesichert. Bei der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist gemäß den Festsetzungen demnach eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen. 6.9.2.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Bau mbestand (Maßnahmen M9 und M10) Im östlichen Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C3 befindet sich im Bestand eine Bodenmiete (Höhe ca. 3 m über Gelände) sowie zukünftig nicht mehr benötigte Lagerflächen. Zur Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes sowie aus Gründen der Beseitigung des vorhandenen Eingriffs in den Naturhaushalt, insbesondere in den Boden, erfolgt die Festsetzung, dass auf diesen Flächen ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen ist. Abweichend von den Qualitätsstandards der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a – 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im Rahmen der Herstellung der Maßnahmen M9 und M10 die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung nicht erforderlich, um die notwendige Unterhaltung der geplanten Sportplätze sicherzustellen. - 42 - / 43 6.9.2.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrase n (Maßnahme M11) Das Planungskonzept des Bebauungsplans sieht vor, den heutigen Trainingsplatz 2 (s. Abb. 04) wieder der öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zurückzuführen. Auf der einen Seite entsprechen die bestehenden Maße nicht den heutigen Anforderungen an einen Trainingsplatz. Auf der anderen Seite befindet sich der Trainingsplatz in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen, welches aus denkmalschutzrechtlichen Gründen eine hohe Bedeutung zukommt, da dieser Bereich eine bedeutende Achse im Äußeren Grüngürtel darstellt. Aus diesem Grund wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes "Äußerer Grüngürtel" die Renaturierung dieses Trainingsplatzes befürwortet. Für den heutigen Trainingsplatz erfolgt demnach die Festsetzung einer Fläche für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M1. Innerhalb dieser Fläche ist eine Umwandlung des Sportrasens in einen Gebrauchsrasen (EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anlagen wie Banden, Zäune, Tore, befestige Flächen sind zu entfernen. 6.9.2.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen un d für die Erhaltung von Bäumen Im Bereich der Öffentlichen Grünflächen, des Franz-Kremer-Stadions, des festgesetzten Sondergebietes sowie der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C erfolgt für die bestehenden Baumbestände die Festsetzung einer "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen". In diesen Bereichen sind der vorhandene Baumbestand und die sonstigen Bepflanzungen auf Dauer zu erhalten. Die Erhaltungsfestsetzung soll dabei nicht individuelle Bäume und Bepflanzungen, sondern den Baum- und Pflanzenbestand als Ganzes, insbesondere in seiner funktionalen Bedeutung für das Landschaftsbild, erfassen (sog. Funktionsgrün, vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13). Die Erhaltungsfestsetzung bedingt, dass der Baum- und Pflanzenbestand auch über die Lebensdauer der heute vorhandenen Bäume und sonstigen Bepflanzungen hinaus zu erhalten ist, sei es durch Naturverjüngung oder Ersatzpflanzung. Die Festsetzung dient dem Erhalt der vorhandenen Baum-.und Pflanzenbestände und somit dem Schutz des Landschaftsbildes im Äußeren Grüngürtel sowie dem Klimaschutz. Durch den Schutz der Baum- und Pflanzenbestände soll die ursprüngliche konzeptionelle Gliederung des äußeren Grüngürtels als ein Wald- und Wiesengürtel, die u. a. die Schutzwürdigkeit als in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal begründet (siehe Kap. 4.7.), in ihrer Grundstruktur gewahrt bleiben. 6.9.3. Erhalt von Einzelbäumen Im Plangebiet befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche aus Gründen des Erhalts des Landschaftsbilds und zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden. Diese Bäume besitzen einen besonders prägenden Charakter für das Plangebiet, sodass für diese eine separate Erhaltungsfestsetzung erfolgt. Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind art- und fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle funktional zu ersetzen. 6.9.4. Externe Ausgleichsmaßnahmen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte innerhalb des Grünordnungsplanes eine Eingriffs- / Ausgleichsberechnung. Hierbei wurden die Ausgangsbiotope des zugrunde liegenden Bestandes und eine Bewertung der Zielbiotope der zugrunde liegenden Planung vorgenommen. Die Bewertung erfolgte mit Hilfe des Biotopbewertungsverfahrens nach Ludwig aus 1991. Der im Zuge der Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung ermittelte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist in der Planzeichnung dargestellt. Aufgrund der Eingriffe im Rahmen der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden externe Ausgleichsmaßnahmen auf städtischen Flurstücken ermittelt, um die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auszugleichen. Insgesamt besteht ein Eingriff von 500.910 Biotopwertpunkten. Es erfolgt ein 100 %iger Ausgleich. Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden dabei im Bereich des Äußeren Grüngürtels sowie im Bereich des Grünzuges West sowie im Bereich des Bergheimer Hofes vorgesehen. - 43 - / 44 Im Bereich des Grünzugs West erfolgen folgende Maßnahmen: - EA 1: Feldgehölz und extensive Fettwiese: Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer Fläche von 1.260 m² o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.324 m² - EA 2: Feldgehölz und extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer Fläche von 774 m² o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 4.492 m² - EA 3: Obstbaumreihe und extensive Fettwiese Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise, 303, und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 29.417 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/G H742) auf einer Fläche von 335 m² o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 28.063 m² o Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche von 1.019 m² - EA 4: extensive Fettwiese Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 2.131 m² - EA 5: extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer Gesamtfläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen: o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.056 m² Im Bereich des Bergheimer Hofes werden folgende Maßnahmen durchgeführt: - EA 6: Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem Waldmantel Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: o Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit ei ner Breite von mindestens 15 m auf einer Fläche von 2.245 m² o Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) au f einer Fläche von 5.088 m² Im Bereich des Äußeren Grüngürtels werden folgende Maßnahmen durchgeführt: - EA 7: Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße: Pflanzung von acht Bäumen (BF41). Dabei werden die acht Bäume in einer Baumreihe südwestlich des Parkplatzes gepflanzt. - EA 8: Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße: Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden mit mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m eingefasst. In einer Breite von 2,0 m bis 3,0 m werden zuvor auf den Flächen der Natursteinabgrenzung der Waldboden bis zu einer Tiefe von 0,3 m, unter Berücksichtigung des Schutzes der vorhandenen Baumwurzeln, aufgelockert. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert. - 44 - / 45 Der Grünordnungsplan sieht neben den genannten externen Ausgleichsmaßnahmen auch eine bodenfunktionale Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Sportplatzes „Kampfbahn“ (nördlich vom Fort Deckstein) im Äußeren Grüngürtel vor. Gemäß dieser Maßnahme sind während der Bauphase der Trainingsplätze der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die Tennendecken der den Sportplatz umfassenden Laufbahn mit dem Oberboden aus dem Abtrag der Flächen für Sportanlagen A1, A2 und A3 auszutauschen und das Tennenmaterial sachgerecht zu entsorgen. Gemäß der Maßnahme soll eine Initialsaat mit regionalem Saatgut, ohne Zuchtformen, vorgenommen und alle baulichen Anlagen bis das das Drängelgitter entfernt werden. Aufgrund der Nicht-Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen Jahren vollständig überwachsen, sodass sich hier eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsubstrat gebildet hat, welche bei Umsetzung der Maßnahme beseitigt werden müsste. Des Weiteren würde es erforderlich, dass gut 100 bis ggf. 150 Lastkraftwagen durch den Äußeren Grüngürtel fahren müssten mit der Folge einer Bodenverdichtung in diesen Bereichen. Zusätzlich würden diese Verkehre während der Bauphase zu erhöhten Feinstaubbelastungen führen. Obwohl diese Maßnahme die positivste Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich darstellt, wird auf diese aufgrund der vorstehend genannten Punkte verzichtet. Auch ohne diese Maßnahme erfolgt ein naturschutzrechtlicher Ausgleich von 101,45 %. Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Finanzierung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m . § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 6.10. und Abs. 2 BauO NRW) Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 BauO NRW werden Gestaltungsfestsetzungen getroffen. Diese werden insbesondere zur Wahrung des (auch denkmalgeschützten) Ortsbildes notwendig und sollen darüber hinaus die Auswirkungen auf das Landschaftsbild reduzieren. 6.10.1. Werbung / Sichtschutz Bei einem Fußballverein ist Werbung von großer Bedeutung. Aus diesem Grund erfolgen im Rahmen des Bebauungsplanes umfangreiche Gestaltungsfestsetzungen zum Thema Werbung, um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie das Denkmal "Äußerer Grüngürtel" zu minimieren. Generell wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" keine über die nachstehend genannten Werbeanlagen hinaus zulässig sind. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht explizit ausgeschlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme, Slogen) sowie die Bezeichnung des Sportparks. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Werbung in jeglicher Form, Eigenmarken in Bild und Text sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig. Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist Werbung im jeglicher Form nicht zulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, die Bereiche, welche komplett neu in Anspruch genommen werden, so naturbelassen zu gestalten, wie dieses bei Trainingsplätzen möglich ist. Hiermit wird auch den Anregungen aus der Öffentlichkeit gefolgt, welche teilweise den Verzicht auf Werbemaßnahmen bei den neuen Trainingsplätzen forderte. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B Bei der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B handelt es sich um das Franz-Kremer- Stadion. Innerhalb dieses Stadions, in dem die Mannschaften bis zur U21 sowie die Frauenmannschaften spielen, sind bereits im Bestand Werbeanlagen vorhanden und zulässig. Die getroffenen Festsetzungen sichern die bestehenden Möglichkeiten, geben darüber hinaus aber keine Erweiterungsmöglichkeiten der Werbeanlagen. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C - 45 - / 46 Auch im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C befinden sich im Bestand Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sollen auch zukünftig zulässig sein. Dabei werden die Höhen auf die geplante Umnutzung angepasst. Die unterschiedliche Höhe der zulässigen Bandenwerbung im Bereich C1/C2 (Bandenwerbung bis maximal 54,7 m ü NHN) bzw. C3 (Bandenwerbung bis maximal 54,0 m ü NHN) ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Höhenlage der geplanten Trainingsplätze. Mit der Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwerbung versehen werden darf, wird gesichert, dass die Werbeanlagen nicht übermäßig innerhalb der umgrenzenden öffentlichen Grünflächen wahrgenommen werden können. Die jeweils vom Sportplatz abgewandte Seite muss daher auch einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Seiten an einen Sportplatz grenzt, ist eine beidseitige Bandenwerbung zulässig. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung D erfolgt ebenfalls eine bestandsichernde Festsetzung der Bandenwerbung ohne Erweiterungsmöglichkeiten. Auch hier erfolgt zur Sicherung des Landschaftsbildes und einer geringen Ausstrahlung in die öffentlichen Grünflächen die Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichteten Seiten mit Bandenwerbung versehen werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Bande des Sportplatzes, welche in Richtung des Geißbockheims ausgerichtet ist, da hier auch bereits im Bestand eine Bandenwerbung vorhanden und zulässig ist. Diese Bande darf somit auf beiden Seiten mit einer Bandenwerbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz abgewandten Seiten müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. Zulässigkeit innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist Werbung in jeglicher Form nicht zulässig. Je Fassade ist jedoch als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 m zulässig. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu minimieren, erfolgt eine Begrenzung auf maximal vier Clubembleme für das gesamte Gebäude. 6.10.2. Einfriedungen / Ballfangzäune Mit der Errichtung von Trainingsplätzen werden Einfriedungen erforderlich, um ein unzulässiges Betreten der Anlagen zu verhindern. Insbesondere im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt der Einfriedung eine besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Seitens des 1. FC Köln war ursprünglich für die Einfriedungen der neuen Trainingsplätze eine Höhe von mindestens 2,0 m vorgesehen. Im Bebauungsplan wird aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bzw. Landschaftsbildes jedoch nur eine Höhe von 1,4 m (= maximal 55,8 m ü. NHN im Bereich A1 bzw. maximal 55,3 m ü. NHN im Bereich A2 und A3) festgesetzt. Eine Höhe von 1,4 m ist im Gegensatz zu einer Gesamteinfriedung in einer Höhe von 2,0 m als denkmalverträglich einzustufen, da die Einfriedung somit nicht mehr in Augenhöhe eines erwachsenen Menschen ist. Auch mit dieser Höhe kann ein unbefugtes Betreten der Trainingsplätze weitest möglich verhindert werden. Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die Festsetzungen zu den Einfriedungen und Ballfangzäunen bestandsorientierend. Für die Einfriedung des Gesamtareals der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C ist anzumerken, dass bereits im Bestand eine 2,0 m hohe Einfriedung vorhanden ist. Mit der zeichnerischen Festsetzung wird diese bestandsorientierend gesichert. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das vorhandene Gelände entlang der Einfriedungen Höhenunterschiede von bis zu ca. 2,0 m aufweisen (52,20 m ü NHN im östlichen, 54,17 m ü NHN im nordwestlichen Bereich). Im Zuge der Festsetzungen wurden Bereiche ermittelt, welche sicherstellen, dass der 2,0 m Bestandszaun gesichert wird, maximal aber Höhen bis zu 2,5 m zulässig sind. Für das Franz-Kremer-Stadion erfolgt lediglich bestandsorientierend die Festsetzung einer Einfriedung für das Gesamtareal. Für den innenliegenden Bereich erfolgt keine Festsetzung bzgl. - 46 - / 47 der Einfriedungen, da diese keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild besitzen. Einfriedungen des Spielfeldes in der notwendigen Höhe sind daher zulässig. Generell zielen die Festsetzungen darauf ab, die bestehenden Anlagen zu sichern, aber weitere Erhöhungen auszuschließen, da Erhöhungen bzw. Neuerrichtungen über das festgesetzte Maß nicht mit dem Denkmalschutz bzw. dem Schutz des Landschaftsbildes im Einklang stünden. 6.10.3. Ballfangzäune Neben den Einfriedungen stellen auch die notwendigen Ballfangzäune ein prägendes Erscheinungsbild der geplanten und bestehenden Trainingsplätze dar. Die Ballfangzäune dienen dazu, dass keine Unbeteiligten durch umherfliegende Bälle getroffen werden. Zwar sieht die DIN 18035-1:2003-02 Anhang A für die Ballfangzäune hinter dem Tor eine Höhe von 6,0 m und eine Breite von 40,4 m vor, um die Verkehrssicherheitspflicht des Betreibers zu gewährleisten, aber die DIN besitzt keine rechtsbindende Wirkung. Da bei der Neuanlage der Ballfangzäune innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A der Denkmalschutz höher zu bewerten ist und die Verkehrssicherheitspflicht auch durch eine Beschilderung am Durchgang zwischen den Sportplätzen A1 und A2 nachgewiesen werden kann, wird innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A hier eine geringere Höhe der Ballfangzäune (4,0 m statt 6,0 m) festgelegt. Im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt den Ballfangzäunen eine besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Die Reduzierung der Höhe von 6,0 m auf 4,0 m führt dazu, dass zwischen den beiden Sportplätzen keine "Käfigsituation" entstehen und die räumliche Atmosphäre der Freifläche nicht erheblich gestört wird. Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die Festsetzungen zu den Ballfangzäunen bestandsorientierend. Die bestehenden Anlagen werden gesichert, weitere Erhöhungen sollen jedoch nicht zugelassen werden. Die Höhe der Ballfangzäune beträgt hier 6,0 m. 6.10.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen u nd Ballfangzäunen Um die generellen Auswirkungen von Einfriedungen und Ballfangzäunen auf den Äußeren Grüngürtel bzw. das Landschaftsbild zu minimieren, erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnung A, B, C und D sämtliche neuen Einfriedungen und Ballfangzäune als Metallzäune (z. B. Stabgitterzaun) zu errichten sind. Zulässig ist bei den Zäunen der Farbton RAL 7016 (Anthrazitgrau). Der gewählte Farbton ist üblich bei Metallzäunen und fügt sich gut in die Umgebung des Äußeren Grüngürtel ein. Die Wahrnehmung der Einfriedung wird somit reduziert, wodurch gesichert wird, dass die Denkmalbelange ausreichend gewürdigt werden. Darüber hinaus trägt die Festsetzung zu einer geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei, da verhindert wird, dass bei der Errichtung der Einfriedungen z. B. auf grelle bzw. aufdringliche Farben zurückgegriffen wird. Ebenso führt diese Festsetzung zu einem einheitlichen Erscheinungsbild des RheinEnergieSportparks. Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer Maschenweite von mindestens 50/200 mm auszuführen, ab 2,0 m Höhe ist die Maschenweite auf mindestens 100/200 mm zu erhöhen. Mit der Festsetzung der Maschenweite bis 2,0 m wird ein Hochklettern wirksam vermieden. Ab einer Höhe von 2,0 m muss die Maschenweite dann erhöht werden, um die Fernwirkung der Metallzäune (Ballfangzäune) zu reduzieren. 6.10.5. Wegeflächen Die neu anzulegenden Wege innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2, A3 und A4 sind als wassergebundene Wegedecke bzw. als harte Oberflächen auszuführen. Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung dient dazu, innerhalb des denkmalgeschützten Äußeren Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes Erscheinungsbild der Wege auch innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit den Bezeichnungen A zu sichern. Der Grünordnungsplan bewertet die zu den Trainingsplätzen führenden Wege sowie die die Trainingsplätze umgebenden Wegeflächen und die Standorte für Tore aus mineralisch gebundenen Werkstoffen als einen großen Konflikt. Die getroffenen Festsetzungen zu der - 47 - / 48 Oberflächengestaltung der Wege führen dazu, dass die Auswirkungen als vertretbar eingestuft werden. 6.10.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes und d er Rückprallwand Aus Sicht des Denkmalschutzes soll die umlaufende prallfeste Einfassung des Sonderkleinspielfeldes möglichst unauffällig gestaltet werden und der Umgebung angepasst werden. Daher erfolgt die Festsetzung, dass diese Einfassung ausschließlich in den Grüntönen RAL 6000 bis RAL 6013 oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden darf. Hiermit wird sichergestellt, dass sich die Einfassung an die umgebenden Rasen- bzw. Wegeflächen sowie an die Einfriedungen in der Umgebung anpasst. Die Festsetzung der zulässigen RAL Farben (Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013) für die Rückprallwand erfolgt ebenfalls zur Vereinheitlichung und Beruhigung des Erscheinungsbildes des RheinEnergieSportparks. Die Rückprallwand steht zukünftig in von Trainingsplätzen umgebenden Bereichen, so dass diese sich in den genannten Grüntönen farblich in die Umgebung integriert. Wasserrecht gem. § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) 6.11. i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Im Plangebiet ist das innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" sowie der "Flächen für Sportanlagen" anfallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort zu versickern. Die Festsetzung dient dem Schutz des Grundwasserdargebots sowie einer Verminderung des Eingriffes in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die Einleitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation oder ein Gewässer ist hiermit ausgeschlossen. Auswirkungen der Planung 6.12. 6.12.1. Artenschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein "Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung", naturgutachten oliver tillmanns, Mai 2019 erstellt. Die Erhebung der Fauna des Plangebiets und seines Umfeldes erfolgte im Frühjahr und Sommer 2015. Aufgrund des Lebensraumpotenzials des Plangebiets und seines Umfeldes wurden zur Überprüfung des speziellen Artenschutzes die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse sowie ein Vorkommen der Haselmaus untersucht. Um auch Aussagen zu Arten zu ermöglichen, die nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden bzw. keine wildlebenden Vogelarten sind, wurden zudem Querschnittsbegehungen durchgeführt, in deren Rahmen sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken und Libellen erfasst und Funde weiterer Artengruppen dokumentiert wurden. Wegen der zu erwartenden Wirkungen der Planung und der bestehenden Vorbelastungen im Plangebiet und seinem Umfeld wurde der Untersuchungsraum in einer Entfernung von 200 m zum Plangebiet abgegrenzt. Bei den Kartierungen konnten mit Braunem/Grauem Langohr, Großem Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus vier Fledermausarten festgestellt werden, die im Untersuchungsraum Jagdgebiete und Flugwege vorfinden. Auf das Vorkommen von Quartieren liegen dagegen keine Hinweise vor. Die Haselmaus konnte nicht erfasst werden. Unter den insgesamt 58 festgestellten Vogelarten sind 19 Arten als planungsrelevant einzustufen. Diese treten aber überwiegend als Gastvögel auf, nur neun Arten besitzen im Untersuchungsraum auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Gimpel, Habicht, Kleinspecht, Waldkauz und Waldohreule brüten mit jeweils einem Revierpaar, Grauschnäpper und Weidenmeise mit jeweils 3 Paaren. Der Mäusebussard ist mit vier im Untersuchungsraum liegenden Revierzentren die zweithäufigste und der Star mit 24 Revieren die mit großem Abstand häufigste planungsrelevante Brutvogelart. Die festgestellten Fortpflanzungsstätten der meisten planungsrelevanten Brutvögel liegen in einer Entfernung von mind. 40 m zum Vorhabenbereich, auffällig ist die geringe Distanz von Brutplätzen zu stark frequentierten Straßen und Wegen auch bei Taggreifen sowie die Nähe von Eulenbrutplätzen zu bestehenden starken Lichtquellen. Der sehr wenig störungssensible Star brütet auch im unmittelbaren Umfeld des Vorhabenbereichs. Bei den Erfassungen von Arten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, wurden außer den Fledermäusen weitere acht Säugetierarten (Eichhörnchen, Feldmaus, Igel, Maulwurf, - 48 - / 49 Rotfuchs, Rötelmaus, Waldmaus, Wildkaninchen) und die Erdkröte als einzige Amphibienart festgestellt. Ein Nachweis von Reptilien gelang nicht. Unter den Wirbellosen wurden sechs Tagfalter-, fünf Heuschrecken- und sieben Libellenarten erfasst, zudem liegen einzelne Nachweise von Käfern, Hornisse und Weinbergschnecke vor. Regional, landes- oder bundesweit gefährdete Arten wurden im Rahmen der Querschnittsbegehungen nicht nachgewiesen, für eine lokal seltene Käferart besitzt das Plangebiet keine Funktion als Reproduktionshabitat. Die artenschutzrechtliche Prüfung stellt folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dar: - Maßnahme ASP-V1 – Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme von Sträuchern und Bäumen: Eine Entnahme von Gehölzen (Sträucher, Bäume) ist für die im Plangebiet geplanten Baumaßnahmen nicht vorgesehen. Sollte – wider Erwarten – die Entnahme einzelner Bäume oder Sträucher notwendig werden, ist diese außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen, um eine Zerstörung von Nestern und Gelegen sowie eine Tötung von Jungvögeln von Vogelarten zu vermeiden. Falls eine Inanspruchnahme von Gehölzbeständen notwendig wird, ist diese deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. - Maßnahme ASP-V2 – Kontrolle auf aktuell genutzte Nester: Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Gehölzen nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Diese Nesterkontrolle wäre durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) durchzuführen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die Zerstörung von Eiern und eine Verletzung oder Tötung von Jungtieren wildlebender Vogelarten vermieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 b der Vogelschutzrichtlinie verhindert werden kann. - Maßnahme ASP-V3 – Vermeidung von Vogelschlag an G laselementen: Die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag könnte signifikant steigen, falls großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude verbaut werden sollten. Deshalb sind der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Gefahr für Vögel im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch einen Fachmann zu überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die Gebäudegestaltung vorliegt. Sollten Konflikte absehbar sein, z. B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln erscheint, als dass sie diese Glasflächen durchfliegen könnten, wären diese Konfliktpunkte durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Da für Vögel neben scheinbar durchfliegbaren Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten Kollisionsrisiko führen können, sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nicht nur in gefahrenträchtigen Ecksituationen – einen Wert von 15 % nicht überschreiten. Dadurch werden die Vorgaben der Schweizer Vogelwarte bezüglich der Verspiegelung von Glaselementen erfüllt und es kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die drei Vermeidungsmaßnahmen aufgenommen, sodass deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet ist. Von den dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen profitieren ebenfalls die nicht planungsrelevanten Vogelarten, falls – wider Erwarten – Gehölze vorhabenbedingt entfernt werden müssten. Für die Fledermausarten und planungsrelevanten Vogelarten werden keine weiteren Maßnahmen notwendig. Da keine Quartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört werden und die lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues Langohr und Wasserfledermaus nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers auftreten, sind keine Auswirkungen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nahrungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabenbedingt ebenfalls nicht betroffen, erhebliche Störungen sind aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, auszuschließen. Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhindern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Weitere artspezifische Maßnahmen werden für keine der im Plangebiet auftretenden artenschutzrechtlich - 49 - / 50 relevanten Arten notwendig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes nicht. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitert somit unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht an den artenschutzrechtlichen Verboten. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht aus diesem Grunde die städtebauliche Erforderlichkeit. Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose und ferner die Erdkröte, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, sind mit der Planung Lebensraum- und Individuenverluste durch die Flächeninanspruchnahme verbunden. Obwohl zu nachtaktiven Wirbellosen wie z.B. Nachtfaltern keine gezielten Untersuchungen durchgeführt wurden, ist abzusehen, dass die Installation von künstlichen Lichtquellen, vor allem des Flutlichts, zu Desorientierung und Tötung von Individuen führt. Auch für diese Arten werden deshalb Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die den Schutz von Teilflächen sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Die Maßnahmen sehen wie folgt aus: - Maßnahme Fauna-V1 – Erhalt von strukturreicheren Randbereichen der Wiesenfläche. Die Maßnahme dient verschiedenen Säugetieren, der Erdkröte und vielen der festgestellten tagaktiven Wirbellosen. Die Maßnahme wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert. - Maßnahme Fauna-V2 – Erhalt von Wiesenstreifen ent lang des zwischen den Trainingsplätzen durchführenden Weges. Durch die Maßnahmen wird kleinflächig der Verlust von Lebensräumen gemindert, vor allem aber die Barrierewirkungen für wenig mobile Arten wie z. B. Säugerarten, Erdkröte oder Heuschrecken reduziert. Die Maßnahme wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert. - Maßnahme Fauna-V3 – Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf Tierarten: Um die geplanten Trainingsplätze ausreichend nutzen zu können, ist die Installation von Flutlichtanlagen vorgesehen. Aufgrund der potenziellen Konflikte mit nachtaktiven Tierarten (Säugetiere, Wirbellose) ist dafür die Verwendung von Planflächenstrahlern mit UV Sicherung der Maßnahme erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. - Maßnahme Fauna-V4 – Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Wegebeleuchtung auf Tierarten: Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im Vorhabenbereich ist zu unterlassen, um nachtaktive Wirbellose möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung zu verringern. Durch die Berücksichtigung der Maßnahmen V1 und V2 ist es möglich, die Betroffenheit von Tierarten deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen V3 und V4 sind rechtlich nicht zwingend erforderlich, können aber auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Selbst bei einem potentiellen Verlust von Lebensraum und/oder der unmittelbaren Gefährdung von Individuen häufiger, weit verbreiteter Arten, sind Auswirkungen auf den Bestand der Arten bzw. ihre lokalen Populationen auszuschließen. Da die Arten nicht dem besonderen Artenschutz unterstehen bzw. aufgrund der Zulässigkeit des Eingriffs nicht den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG unterliegen und aufgrund ihrer Häufigkeit teils als Schädlinge bekämpft werden (z.B. Feldmaus, Kaninchen), sind weder Lebensraumverluste noch unmittelbare Gefährdungen von Individuen als erhebliche Auswirkungen auf die Arten oder deren Lokalpopulationen zu betrachten. Für die im Boden lebenden Arten sind zudem keine weiteren mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Maßnahmen zur Verringerung der Tötungsgefahr möglich. Artspezifische, bestandsstützende Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund der Häufigkeit der Arten, da die Arten auch von der Renaturierung eines Sportplatzes profitieren und wegen ihrer geringen Ansprüche an ihre Lebensräume ebenfalls nicht durchzuführen. Eine Erheblichkeit der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die nicht dem speziellen Artenschutzrecht unterstehenden Tierarten bzw. ihre lokalen Vorkommen kann deshalb ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel 7.5.1.3.). Somit führt die Realisierung des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz" auch für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen. - 50 - / 51 6.12.2. Verkehr Durch brenner BERNARD ingenieure GmbH wurde die „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz“, 24.05.2019 erstellt. Ziel der verkehrlichen Untersuchung ist es, für das Plangebiet nachzuweisen, dass der Stellplatzbedarf durch die planbedingten Änderungen des RheinEnergieSportparks gedeckt werden kann. Zudem wurden Aussagen zum Nutzungszweck seitens der Pkw-Fahrerinnen und Fahrern auf den Parkplätzen im Umfeld des Geißbockheims getroffen. Des Weiteren dient die verkehrliche Untersuchung auch als Datenbasis für das Lärmgutachten. Stellplatznachfrage Im Zuge der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurden Verkehrserhebungen an fünf Parkplätzen, die im Umfeld des Geißbockheims liegen, an drei Tagen mit unterschiedlichem Trainingsbetrieb durchgeführt. Die Ergebnisse der Verkehrserhebungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die höchste Stellplatznachfrage wurde am Tag 2 (S amstag, 28.04.2018) um 11:45 Uhr (Peak) mit Spielbetrieb von vier Nachwuchsmannschaften (vier Heimspiele der U15, U17, U8 und U9) erhoben. - Die Stellplatznachfrage betrug über alle fünf Par kplätze während des genannten Peaks insgesamt 349 Pkw-Stellplätze (Auslastung: 94 %) Auf den Parkplätzen konnten zum Teil temporäre Überschreitungen der Stellplatzkapazität festgestellt werden. Zu erklären sind diese Überschreitungen zum einen mit der etwa 400 m langen Zufahrtstrecke zwischen dem Parkplatz Geißbockheim und der Zählstelle am Knotenpunkt Berrenrather Straße/Franz-Kremer-Allee, auf der sich fortbewegende Fahrzeuge befanden, die somit keinen Pkw-Stellplatz in Anspruch nahmen. Zum anderen lassen sich die Überschreitungen begründen durch Hol- & Bringdienste der Eltern und Fahrdienste des 1. FC Köln, welche im Rahmen der Verkehrsbeobachtungen zu den ermittelten Stoßzeiten die Nachwuchsspielerinnen und -spieler auf den Parkplätzen absetzten, dabei jedoch keine Pkw-Stellplätze in Anspruch nahmen. Zusätzliches Verkehrsaufkommen Im Verkehrsgutachten wurde des Weiteren das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks abgeschätzt. Dabei ist lediglich durch die Nutzung der geplanten Großspielfelder (organisierter Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln und Schulsport), durch die Nutzung der vier öffentlichen Kleinspielfelder sowie in geringem Umfang durch die in das Leistungszentrum neu aufzunehmende GeißbockAkademie von Neuverkehr auszugehen. Bei der Ermittlung wurden ein Werktag sowie ein Samstag betrachtet, da hier unterschiedliche Nutzungsparameter zugrunde liegen. Die Berechnungen ergaben, dass es an einem Werktag zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 220 Kfz/24h kommt und an einem Samstag zusätzlich von 280 Kfz/24h. Auswirkungen auf die Verkehrsqualität Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld des Plangebietes ist durch die Zusatzverkehre in der Spitzenstunde keine nennenswerte Veränderung der Verkehrsqualität zu erwarten, sodass auf einen detaillierten rechnerischen Nachweis verzichtet werden konnte. Stellplatzbedarf für die geplanten Erweiterungsmaßnahmen Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde des Weiteren der Stellplatzbedarf für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks bestimmt. Die Ermittlung erfolgte dabei für die Differenz der Nutzungsänderungen mithilfe von Annahmen, die sich an der früheren Verwaltungsvorschrift zu § 51 der alten BauO NRW (Stand 2000) orientieren. Demnach sind für den zusätzlichen Sportplatz, das Leistungszentrum und die öffentlichen Kleinspielfelder insgesamt 73 Pkw-Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks nachzuweisen. Auf diesen Ergebnissen aufbauend wurde der Stellplatznachweis für den regulären Planfall, d.h. Tage an denen die U21 keines ihrer Meisterschaftsspiele im Franz-Kremer-Stadion bestreitet, für die folgenden drei Fälle ermittelt: - Fall 1: Werktag ohne öffentlichem Trainingsbetrie b der Lizenzmannschaft - 51 - / 52 - Fall 2: Spielbetrieb nur von Nachwuchsmannschafte n: vier Heimspiele der U15, U17, U8 und U9 - Fall 3: Werktag mit öffentlichem Trainingsbetrieb der Lizenzmannschaft Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den regulären Planfall ergab, dass das Stellplatzangebot für alle drei untersuchten Fälle als ausreichend gewertet werden kann. Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks kann somit nachgewiesen werden. Die Errichtung der Tiefgarage unter dem geplanten Leistungszentrum mit 32 Stellplätzen ist dabei städtebaulich erforderlich, um dem künftig erhöhten Stellplatzbedarf im RheinEnergieSportpark gerecht zu werden. Die Ermittlung des Stellplatznachweises für seltene Ereignisse, d. h. für Tage an denen ein Meisterschaftsspiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion stattfindet, führte zu dem rechnerischen Ergebnis, dass die Stellplatzkapazität des RheinEnergieSportparks - sowohl im Bestand als auch im Planfall bei mehreren zeitgleichen Spielen der Nachwuchsmannschaften - zu einem bestimmten Zeitpunkt überschritten wird. Dieses rechnerische Ergebnis wurde mit der festgestellten Praxis abgeglichen. Die Anreise der Zuschauer zu Veranstaltungen im Franz-Kremer-Stadion (Spiel der U21) ist gemäß Angaben des 1. FC Köln außerhalb des gemessenen Peaks im Fall 2 (Spielbetrieb von Nachwuchsmannschaften am Wochenende) zu erwarten. Der Peak im Fall 2 liegt ungefähr zwischen 10:30 Uhr und 13:00 Uhr (für ca. 11:45 Uhr wird die höchste Stellplatzbelegung ermittelt). Nach 13:00 Uhr baut sich der Peak bereits ab. Die Spiele der U21 beginnen im Regelfall an Samstagen um 14:00 Uhr, sodass mit einem Eintreffen der Zuschauer nach zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr zu rechnen ist, Somit kommt es zu einer zeitlichen Verlagerung der Ziel- und Quellverkehre sowie der in Anspruch genommenen Stellplatzkapazitäten, sodass die Stellplatzkapazität im RheinEnergieSportpark in der Praxis auch im Fall eines Spiels der U21 im Franz-Kremer-Stadion – in Abhängigkeit der Zuschauerzahl - ausreichend sein kann. Bei Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung ist der 1. FC Köln bereits heute in der Lage, durch entsprechende Informationen und verkehrliche Maßnahmen (z. B. Einsatz von Busshuttles), frühzeitig zu reagieren. Zudem wird zukünftig organisatorisch vom 1. FC Köln geregelt werden, dass keine Nutzung des hinzukommenden Sportplatzes 9 zeitgleich stattfindet. Alternativ ist die Verlegung der Spiele im Franz-Kremer-Stadion in andere Sportstätten (z. B. Südstadion, RheinEnergieStadion) möglich und bereits gängige Praxis. Entsprechende Regelungen können im Rahmen der Baugenehmigung getroffen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrssituation im Fall 2 und bei einem Meisterschaftsspiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion bereits im Bestand an wenigen Tagen des Jahres als kritisch zu werten ist und somit nicht auf die im Zuge der Bauleitplanung geplanten Baumaßnahmen zurückzuführen. Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen des 1. FC Köln in Bezug auf ein zusätzliches Großspielfeld und das Leistungszentrum sowie aufgrund der vier neuen öffentlichen Kleinspielfelder konnte somit nachgewiesen werden. 6.12.3. Lärm Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine "Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende Geräuschemission und –immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage ‚RheinEnergieSportpark in Köln Sülz‘", Juni 2019 durch die ADU cologne GmbH erstellt. Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist mit dem Rd. Erl. des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1989 die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Danach findet grundsätzlich eine Lärmsegmentierung, d. h. Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen getrennt nach der Lärmart statt. Sportanlagenlärm Für die Ermittlung und Bewertung von Sportanlagenlärm wird als Orientierungshilfe die 18. BImSchV herangezogen (vgl. Kapitel 7.5.6.1). - 52 - / 53 Im Plangebiet wurden die bestehenden und geplanten Trainingsplätze, das Gebäude des Leistungszentrums und das Franz-Kremer-Stadion in die Untersuchung eingestellt. Die geplanten Funktionsgebäude (A4 und C1) sind hingegen für Geräuschimmissionen irrelevant. In der unmittelbaren Nachbarschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind drei Emittenten angeordnet, die jedoch nicht nach der 18. BImSchV zu beurteilen sind: - Geißbockheim mit einem externen Gastronomiebetrei ber - Schießstand Schützenbruderschaft St. Hubertus Köl n-Sülz- Klettenberg 1922 e.V. - Waldkindergarten "Die Waldzwerge" Das Geißbockheim wird teilweise vom 1. FC Köln (Trainingsräume, Verwaltung, Fan-Shop) und teilweise als Gastronomie betrieben. Die Geräusche durch Nutzung des 1. FC Köln vom Geißbockheim, die gemäß der 18. BImSchV zu beurteilen wären – hier sind die Geräusche aus der Trainingshalle im Geißbockheim bzw. die Geräusche während des Umziehens der Sportler zu nennen -, sind gegenüber den übrigen Sportanlagengeräuschen nicht relevant. Darüber hinaus entsteht aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr der Nutzung am Geißbockheim Verkehrslärm. Der Schießstand bedarf und besitzt nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhangs eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und damit ist als Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen des Schießstandes die TA Lärm heranzuziehen; denn die 18.BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Unmittelbar südöstlich des Schießstandes ist der Waldkindergarten "Die Waldzwerge" angeordnet. Die Geräusche durch die Kindergartennutzung ist als sogenannte sozialadäquater Lärm einzustufen und fällt ebenfalls nicht unter die 18. BImSchV. Die in der weiteren Umgebung vorhandenen Sportanlagen vom Blau Weiß Köln, DJK Südwest Köln, der Kampfbahn 1. FC Köln am Decksteiner Fort, die Tennisplätze KHTC Blau Weiß Köln, der Sportplatz Beethovenpark sowie die Rugby-Park ASV Köln wurden ebenfalls als Vorbelastung in die Untersuchung eingestellt. Für die Eingangsdaten der durchgeführten Berechnung wird auf das Lärmgutachten verwiesen. Die Ergebnisse für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung durch Sportanlagenlärm gemäß der 18. BImSchV für die geplante Erweiterung / Sanierung des RheinEnergieSportparks zeigen, dass die Vorgaben der 18. BImSchV eingehalten werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Sportanlagen im Bebauungsplan tags innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h. werktags zwischen 06:00 bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, sowie zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) nicht betrieben werden. Die Haustechnik des Leistungszentrums im Sondergebiet ist auf einen abgestrahlten Schallleistungspegel von L WA = 90 dB tags und nachts zu begrenzen. Dies wird durch die textliche Festsetzung 6.2 planungsrechtlich gesichert. Gemäß den Berechnungen des Lärmgutachtens ergeben sich Beurteilungspegel außerhalb der Ruhezeiten, die für die relevanten Szenarien für das Franz-Kremer-Stadion (5 390, 2 500 und 400 Zuschauer) durchweg – mit Ausnahme des IO 11 – unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV liegen. Der in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR) gelegene IO 11 weist bei allen Szenarien einen um 2 dB über dem Immissionsrichtwert von 50 dB(A) liegenden Beurteilungspegel auf. Diese Überschreitung des Immissionsrichtwertes ergibt sich allerdings bereits weitgehend aus der Vorbelastung durch andere, außerhalb des Plangebiets liegende Sportemittenten, nämlich zwei bestehende Sportanlagen (aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest), die deutlich näher zu diesem Immissionsort ausgerichtet sind. Die Zusatzbelastung aus dem Plangebiet stellt sich an diesem Immissionsort (IO 11) als gering dar. Die Überschreitung des IO 11 ist demnach nicht allein auf die Auswirkungen des Plangebietes zurückzuführen. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel von lediglich 0,1 bis 0,2 dB. Aufgrund der Vorbelastung durch die Sportanlagen und die Militärringstraße sowie der Lage des IO 11 im Randbereich der Wohngebiete zum Außenbereich wird eine Erhöhung des zumutbaren Immissionsrichtwerts i. S. einer Zwischenwertbildung um 2 dB für vertretbar angesehen. Der Beurteilungspegel innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags kann bei gleichzeitiger Vollauslastung aller Sportanlagen (Gesamtbelastung) den Immissionsrichtwert für - 53 - / 54 ein WR-Gebiet an zwei Immissionsorten (IO 4 und IO 11) um 2 dB überschreiten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich die Überschreitung bereits auf Grund der Vorbelastung ergibt und sie somit nicht planbedingt ist. Es handelt sich zudem um Grundstücke im Randbereich der Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf Grund ihrer Nähe zu stark befahrenen Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelastet sind. Daher erachtet die Stadt Köln eine Erhöhung des zumutbaren Immissionsrichtwerts im Sinne einer Zwischenwertbildung um 2 dB als vertretbar. Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung des Immissionsrichtwerts alleine aus der Annahme der genehmigten, in der Realität nicht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-Kremer- Stadions mit 5 390 Zuschauern. Dieses dient u. a. der Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als Spielstätte, die aufgrund der Auflagen des Verbandes über eine Kapazität von mindestens 2 500 Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten Saisons zeigt jedoch, dass die maximale Zuschauerzahl deutlich unterhalb der geforderten Kapazität von 2 500 Zuschauern liegt. Mit einer höheren Auslastung ist daher allenfalls bei den Heimspielen der Regionalligamannschaft zu rechnen. Die Durchführungsbestimmungen des Verbandes setzt die Regelspielzeit für Regionalligaspiele auf Samstag 14 Uhr, also außerhalb der Ruhezeiten fest. Zu Gunsten dieses nur in Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein seltenes Ereignis i. S .d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt und die sich daraus ergebende Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV hinnehmbar ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr, die Immissionsrichtwerte in bestimmten Maße zu überschreiten. Da es pro Saison nur insgesamt 18 Heimspiele 1 der Regionalligamannschaft gibt, werden die zulässigen Ausnahmen bei Weitem nicht erreicht. Für Auslastungen von unter 2 500 Zuschauern werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11, aufgrund der oben beschriebenen Gründe) auch innerhalb der mittäglichen Ruhezeit unterschritten. Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion durch Nachwuchs- und Frauenmannschaften konnten in den letzten Jahren im Regelfall eine Auslastung von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags unterschritten. Beim IO 11 ist zudem zu beachten, dass die Planung jedenfalls bei einer Zuschauerzahl von 5 390 im Franz-Kremer-Stadion nicht lärmerhöhend wirkt. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung. Darüber hinaus wurden die die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Einwirkungen auf das Leistungszentrum untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung durch den anlagenbezogenen Straßenverkehr aufgrund der auf den angrenzenden klassifizierten Straßen vorherrschenden Verkehrsbelastung im Vergleich zum geringen Kfz- Zusatzverkehr durch die Nutzung der Sportanlage nicht vorliegt. Die Einwirkungen auf Aufenthaltsräume im Leistungszentrum und die daraus resultierenden Vorgaben für die Schalldämmung von Fenstern gemäß DIN 4109 ist im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln. Entsprechende Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan festgesetzt (vgl. Kapitel 6.8.). Freizeitlärm Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sollen auch vier öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden können. Diese öffentlichen Kleinspielfelder sind nicht gemäß der 18. BImSchV, sondern gemäß der Freizeitrichtlinie NRW zu betrachten. Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Betrieb der Kleinspielfelder durch die Kommunikationsgeräusche durch die Nutzenden der Kleinspielfelder (zu den geplanten Nutzungen siehe Kapitel 6.9.1) sowie durch die Pkw-Vorgänge auf dem Platzplatz an der Gleueler Straße bestimmt. Gemäß den Ergebnissen der Lärmuntersuchung werden an sämtlichen Immissionsorten die Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie unterschritten. Eine Überschreitung der zulässigen Maximalpegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund dieser Berechnungsergebnisse sind bei der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. 1 In der Regel werden 17 Heimspiele ausgetragen. In der Regionalliga kann es aber dazu kommen, dass 18 Heimspiele auszutragen sind. Es wurde daher der Worst-Case mit 18 Heimspielen betrachtet. - 54 - / 55 Lärmbelastung des äußeren Grüngürtels als Erholungsanlage durch die Sportnutzung Durch die Nutzung der Sportanlagen des 1. FC Köln wird der äußere Grüngürtel als Anlage für die Naherholung der Bevölkerung mit Sportlärm belastet. Effiziente Maßnahmen, wie beispielsweise Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände, sind entsprechend den Aussagen des Grünordnungsplanes wegen ihrer großen Konflikte zu der übrigen Nutzung des Äußeren Grüngürtels unverträglich. Darüber hinaus hat das Lärmschutzgutachten nachgewissen, dass an den maßgeblichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. nicht wesentlich verschlechtert werden. Die Auswirkungen bzgl. des Schalls sind somit als vertretbar zu bewerten, da diese nur einen geringen Teil des Äußeren Grüngürtels betreffen. Gegebenenfalls erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. 6.12.4. Wald Im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere, mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Nicht zum Wald zählen Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG), Flächen mit agroforstlicher Nutzung (Nr. 2), bestimmte zum Stichtag als landwirtschaftlich genutzt gemeldete Flächen, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung andauert (Nr. 3), und in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden (Nr. 4). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens stellte sich somit die Frage, ob es sich bei der Gleueler Wiese um eine Waldwiese handelt oder nicht. Waldwiesen müssen ihrem Hauptzweck nach dem Wald dienen, was etwa durch eine entsprechende waldspezifische Erholungsfunktion oder durch deren ökologische Funktion für bestimmte, waldlebende Arten gegeben sein kann. Dies wird nach eingehender Prüfung von der Stadt Köln verneint. Die Größe der Gleueler Wiese und die Tatsache, dass die Wiese nur von Waldbestand eingerahmt wird, selber aber nicht mit Bäumen oder Gehölzen, auch nicht teilweise, bestanden ist, sprechen dafür, dass der Wald im Äußeren Grüngürtel an den Rändern endet. Aufgrund der Abstände der geplanten Sportanlagen zum bestehenden Wald ist auf die Waldrandsteifen im Bebauungsplanverfahren ein besonderes Augenmerk gelegt worden. Aufgrund der gewählten Abstände der Flächen für Sportanlagen (A1 bis A3) sowie der Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleinspielfelder können die Waldrandstreifen ihre ökologische Funktion weiterhin in vollem Umfang erfüllen, da im Bereich der Waldrandstreifen keine Eingriffe durch die Trainingsplätze bzw. Kleinspielfelder zulässig sind. Die im Plangebiet liegenden forstbestandenen Flächen werden zudem mittels einer Erhaltungsfestsetzung (siehe Kapitel 6.9.2.9.) planungsrechtlich gesichert, sodass auch für die Zukunft gesichert ist, dass die forstbestandenen Flächen weiterhin unverändert Teil der Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind. Der Bebauungsplan schafft daher keine Grundlage für eine Waldumwandlung, so dass § 43 Abs. 1 LFoG keine Anwendung findet. 6.12.5. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Insbesondere durch die Anlage der neuen Trainingsplätze sowie der öffentlichen Kleinspielfelder kommt es zu einer Inanspruchnahme von bisher nicht beanspruchtem Grund und Boden. Durch die Erweiterung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks kann die bestehende Infrastruktur jedoch genutzt werden. Der Flächenbedarf für die Erweiterung wird dadurch gegenüber einer Neuplanung an einem anderen Ort erheblich verringert. Der Flächenbedarf wird zudem durch die Nutzung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die Renaturierung des heutigen Spielfeldes 2 führt zudem zu einem Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle. - 55 - / 56 6.12.6. Klima Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten "Masterplan 1. FC Köln: Klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" durch Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Mai 2019 erstellt. Anlass war insbesondere die Schaffung von neuen Trainingsplätzen sowie der Errichtung des Fußball-Leistungszentrums. Im Gutachten wurde für die neuen Trainingsplätze der vorgesehene Kunstrasenbelag angesetzt. Auch die Belagsänderungen innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C wurden berücksichtigt. Der Kunstrasenbelag hat die Eigenschaft, sich während sommerlicher warm-heißer Witterungsbedingungen aufzuheizen. Im Rahmen der Untersuchung wurde als Worst-Case- Betrachtung unbefeuchteter Kunstrasen auf gebundener Tragschicht für einen sehr warmen Sommertag, hinsichtlich Wärmebelastung und Kaltluftverhältnissen untersucht. Die Bewertung erfolgt anhand der aus dem Vergleich von Ist- und Plan-Zustand ermittelten Unterschiede der klimatologischen Messgrößen. Die Untersuchung ergab, dass unmittelbar über den geplanten neuen Trainingsplätzen sowie der öffentlichen Kleinspielfelder im Vergleich zur Umgebung erhöhte Lufttemperaturen von bis zu 3,5 Kelvin (K) und eine erhöhte Wärmebelastung (+1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) von "warm" auf "heiß") auftreten, die mit der Situation in der bestehenden Bebauung in Köln-Sülz vergleichbar ist. Sie stellen somit eine lokale Wärmeinsel dar, die vormittags aufgrund fehlender Verschattung sogar um bis zu 0,6 K wärmer als die Sülzer Bebauung sein kann. Es handelt sich hierbei um lokale Effekte, deren Fernwirkung als gering einzustufen ist. So ist bereits auf dem nordöstlich der neuen Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der Wärmebelastung feststellbar. Da die betroffenen Flächen jeweils in Strömung reduzierende Waldgebiete eingebettet sind, wirken sich die Flächenmodifikationen der Planung nur in einem Umkreis von maximal 240 Metern aus. Der äußerste Südrand der Kleingärten stellt die Grenze des Wirkbereichs dar, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 PMV vernachlässigbar. Auswirkungen auf die übrige Kleingartenanlage und die noch weiter entfernt gelegene Sülzer Bebauung sind nicht feststellbar. Die Umwandlung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu extensiver Wiese zeigt erwartungsgemäß keine Effekte. Bei dem auf einem bestehenden Kunstrasenplatz geplanten Leistungszentrum zeigt sich, dass während eines sehr warmen Sommertages im nordöstlichen Windschatten ein Temperaturrückgang von ca. -2 K zu verzeichnen ist, welcher auf den Gebäudeschatten zurückzuführen ist. Im Schatten des geplanten Leistungszentrums ist ebenfalls eine Reduzierung der Wärmebelastung zu erwarten. Bei der Nachtsituation ist beim Leistungszentrum eine leeseitige Warmluftfahne zu beobachten. Hier ist eine Lufttemperaturerhöhung von 0,6 K zu erwarten. Die Warmluftfahne erstreckt sich bis zu einer Entfernung von ca. 240 Metern, wird dabei jedoch zunehmend schwächer und hat somit keine Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung in Sülz. Bei der strahlungsnächtlichen Kaltluftproduktion konnte durch die Flächenumwandlung von Wiesen in Kunstrasenflächen bzw. in Kleinspielfelder sowie die Errichtung der zusätzlicher Gebäude (Leistungszentrum und Funktionsgebäude) eine absolute Reduktion (ca. 2,2 %) nachgewiesen werden, deren relativen Auswirkungen jedoch gering sind, da der Flächenanteil der für die Kunstrasen vorgesehen Wiesen sowie der geplanten Gebäude an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. Ein Kaltlufttransport aus dem Planflächenbereich heraus konnte nicht festgestellt werden und wird wegen der umliegenden, strömungshemmenden Wälder als unwahrscheinlich eingestuft. Die Renaturierung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu Wiese hat aufgrund des geringen Flächenanteils an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche keine Auswirkungen. Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Simulationsgebietes liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strahlungsnächtlicher Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion – relativ betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. Die Planung hat somit auch hinsichtlich Kaltluftproduktion und -verlagerung keine maßgeblichen Auswirkungen. - 56 - / 57 Hinsichtlich der Auswirkungen der Kunstrasenflächen und der geplanten Gebäude auf eine potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen Klimas kann deren Einfluss ausgeschlossen werden. Bezüglich der lokalen Auswirkungen auf Spieler, mögliche Zuschauer sowie Passanten bleibt bei den neu zu schaffenden Kunstrasenspielflächen die erhöhte Wärmebelastung auf die eigentlichen Kunstrasenspielflächen beschränkt. Selbst die leeseitige "Hitzefahne" schwächt sich rasch ab. Am nördlich der Spielfelder verlaufenden Fußweg steigt die thermische Behaglichkeit nur noch um ca. 0,5 PMV von "behaglich" auf "leicht warm" an. Bereits in kurzer Entfernung zu den Spielfeldrändern erreicht der thermische Komfort wieder das Niveau der Umgebung (bzw. des Ist- Zustandes). Der Südrand der Kleingärten ist noch betroffen, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) vernachlässigbar. Der übrige unveränderte Bereich der Wiesenflächen dieser Waldlichtung ist somit von zusätzlicher Wärmebelastung nicht betroffen. Die Umwandlung eines Trainingsplatzes von Kunst- zu Hybridrasen innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C zeigt hingegen eine Verbesserung der klimatischen Situation mit um bis 4 K niedrigeren Lufttemperaturen und einer Verbesserung des thermischen Komforts von (- 1 PMV) von "heiße" auf "warme" Bedingungen. Neben den Auswirkungen aufgrund der Errichtung der Trainingsplätze bzw. der Änderung der Bodenbeläge und der Errichtung des Leistungszentrums erfolgen im Bebauungsplan weitere Festsetzungen, welche dem Klimaschutz dienen. Zu nennen sind hier die Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die Anpflanzung von Einzelbäumen, der Erhalt von Einzelbäumen bzw. von weiteren Bepflanzungen sowie die Dach- und Fassadenbegründung. Hinzu kommen die externen Ausgleichsmaßnahmen, die allgemein dem Klimaschutz dienen, aber aufgrund der räumlichen Entfernung keine Auswirkungen, insbesondere keine mindernden Effekte auf die versiegelten Flächen im Bebauungsplangebiet haben. Der Grünordnungsplan stellt dar, dass durch das Fehlen der Vegetationsdecke auf den Flächen der Trainingsplätze mit einem Kunstrasenbelag wie oben dargestellt klimatisch schlechtere Bedingungen festzustellen sein werden. Dies stellt einen Konflikt mit den Funktionen der Erholungsnutzung bzw. Sportnutzung dar. Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des Temperaturanstieges auf den Sportplatzflächen bei Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung, da denkbare Maßnahmen wie eine regelmäßige Bewässerung mit negativen Begleiterscheinungen wie einem sehr hohen Anstieg der Luftfeuchtigkeit auf dem Spielfeld verbunden sind. Der Temperaturanstieg ist jedoch nahezu auf die Trainingsplätze selbst begrenzt, sodass keine spürbaren Auswirkungen auf die Umgebung bestehen. Der lokal begrenzte Temperaturanstieg ist somit als vertretbar zu bewerten, insbesondere auch, weil im Falle von Extremwetterlagen mit einer gezielten Trainingssteuerung den Auswirkungen von Hitzeereignissen entgegengewirkt werden kann. 6.12.7. Denkmalschutz 6.12.7.1. Äußerer Grüngürtel Der Äußere Grüngürtel ist seit 1980 in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. Bei der Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels sind im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße nördlich des Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. Der bestehende Denkmalschutz wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Der Bebauungsplan sieht die Errichtung von drei neuen Großspielfeldern, vier Kleinspielfeldern für die öffentliche Nutzung, einem neuen Leistungszentrum sowie von zwei Funktionsgebäuden vor. Des Weiteren ist eine Umgestaltung im Bereich der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C angedacht. Ein Trainingsplatz im Bereich der Achse Decksteiner Weiher und Freiflächen im Südosten des Plangebietes wird renaturiert. Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch die neuen Trainingsplätze inklusive der Funktionsgebäude, der Modernisierung der bestehenden Trainingsbereiche sowie der öffentlichen - 57 - / 58 Kleinspielfeldern wird aus Sicht des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bzw. des Stadtkonservators unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen als denkmalverträglich eingestuft. Die Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels fußt auf Planungen des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher. Die eigentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte nach Plänen des Leiters der Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum. Das von Nußbaum zugrunde gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenprogramm ausgerichtet, das neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasserflächen und insbesondere weite, offene Volkswiesen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen, die in großen Abständen voneinander angesiedelt wurden (z. B. Postsportvereinsanlage am Fort IV, Sportpark Müngersdorf, Geißbockheim, Golfclub Marienburg). Die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur Militärringstraße entspricht dabei mehr dem ursprünglichen Gedanken, als eine Anlage der Sportplätze südwestlich des Geißbockheims entlang der Berrenrather Straße, wie dieses zuerst vom 1. FC Köln angedacht war, aber aus Denkmalschutzgründen nicht weiter verfolgt wurde. Auch die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze (anstelle von Sportrasenplätzen) auf das Denkmal wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich eingestuft. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen keine denkmalpflegerischen Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasenplätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als denkmalverträglich eingestuft wurden. Der notwendige Neubau des Fußball-Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer- Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Durch eine Bündelung der Funktionen im Fußball- Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten eine Verteilung von Einrichtungen auf der Fläche des RheinEnergieSportparks vermieden. Generell ist unter Kenntnisnahme dieser Sachlage aus Sicht des Stadtkonservators das geplante neue Gebäude des Fußball-Leistungszentrums denkmalrechtlich verträglich. Insofern steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sportanlagen des 1. FC Köln keine denkmalpflegerischen Belange entgegen. 6.12.7.2. Bodendenkmal Dem Plangebiet ist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgesprochen hohes Potenzial im Hinblick auf die Erhaltung archäologischer Bodenfunde beizumessen. Dieser ursprünglich noch im 19. Jahrhundert ländlich besiedelte Raum außerhalb der historischen Innenstadt wurde aus einer Überprägung durch Wohn- und Industriebebauung sowie dem Geländeabbau durch Ton- und Kiesgewinnung im Nahbereich der seit der Industrialisierung flächenmäßig stark wachsenden Stadt weitgehend ausgespart. Ab 1870 wurde die halbkreisförmige um die Stadt verlaufende Zone für die Errichtung eines der Stadt vorgelagerten äußeren Festsetzungsgürtels (2. Rayon) mit einer regelmäßigen Reihung aus Forts und Zwischenwerken sowie einer späteren Verdichtung durch Feldzwischenbauten und weiteren militärischen Anlagen ausgebaut. Es erfolgten zwar punktuelle Bodeneingriffe durch die Festungsbauten, zivilen Bauprojekte und Nutzungen außer der Landwirtschaft wurden in deren Umfeld aus Gründen der Freihaltung des Schussfeldes jedoch gleichzeitig unterbunden. Nach Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Fläche des ursprünglichen Festungsgürtels durch die Anlage des Äußeren Grüngürtels bereits in den 1920er Jahren in einen städtischen Naherholungsraum überführt und so bis heute aus dem städtischen Siedlungs-, Industrie- und Infrastrukturraum ausgegliedert. Abgesehen von landschaftsgestalterischen Eingriffen bei Anlage des Äußeren Grüngürtels kamen somit keine jüngeren künstlichen Überprägungen in nennenswertem Umfang hinzu, sodass die Landschaftsoberfläche im Bereich des heutigen Äußeren Grüngürtels großflächig in ihrem vorindustriellen Zustand erhalten geblieben ist. Aus Altkarten des 19. Jahrhunderts ist zu entnehmen, dass das zu dieser Zeit siedlungsfreie Planungsareal zwischen der Gleueler Straße und der Berrenrather Straße von zwei sich im Bereich des heutigen Decksteiner Weihers kreuzenden Wegeverbindungen durchschnitten wurde. Das hohe archäologische Potenzial des Äußeren Grüngürtels wurde bei Ausgrabungen und baubegleitenden Beobachtungen in den 1920er Jahren deutlich. International herausragende Beispiele sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von Müngersdorf. Auch im erweiterten Planungsgebiet wurden bei Anlage des Äußeren Grüngürtels - 58 - / 59 zahlreiche Siedlungsspuren vor- und frühgeschichtlicher als auch römischer Zeitstellung bekannt und in Ausschnitten archäologisch untersucht. Da die Planunterlagen der archäologischen Ausgrabungen im Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind, lässt sich die Lokalisierung der damals erfassten archäologischen Befunde und Funde anhand der erhaltenden schriftlichen Dokumentation nur teilweise im einzugrenzenden Gebiet zwischen der Berrenrather Straße im Südosten und der Gleueler Straße im Nordwesten rekonstruieren. Die baulichen Reste einer ländlichen römerzeitlichen Siedlung mit Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren sind demnach im nördlichen Planungsareal, etwa im Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2 zu verorten. Großflächige Bodenaufschlüsse bei Anlage des Decksteiner Weihers in den Jahren 1928-29 erbrachten im Abschnitt unmittelbar westlich des Planungsareals neben weiteren römerzeitlichen Bestattungen Nachweise einer ausgeprägten Besiedlung durch die frühesten bäuerlichen Kulturen der Region zur Zeit der Jungsteinzeit (6. Jahrtausend v. Chr.) sowie der späten vorrömischen Eisenzeit (etwa 2.-1. Jahrhundert. v. Chr.). Von einer Ausdehnung vorgeschichtlicher Siedlungsflächen auf das nördliche Planungsareal ist nicht zuletzt wegen einer für vorgeschichtliche Besiedlung begünstigten topographischen Situation dieses Gebietes auszugehen. Eine das Planungsareal durchlaufende, erst im Zuge der Anlage des Äußeren Grüngürtels teilweise aufgefüllte Geländerinne, die dem ursprünglichen Verlauf des Gleueler Baches entsprechen dürfte, bildet hier durch eine Verzweigung nach Norden und Süden beidseitig spornartige Lagen aus, die als bevorzugte Standorte vorgeschichtlicher Siedlungen gelten können. Einen zentralen Denkmalbestand im Bereich des heutigen Grüngürtels bilden die neuzeitlichen Bauwerke des äußeren Festungsgürtels, zu denen auch die im heutigen Geißbockheim erhaltenen Reste des Artillerie- und späteren Infanteriezwischenwerkes Vlb gehören. Die größtenteils nur unterirdisch erhaltenen Bauwerke sind nicht von den Planungen betroffen, da diese sich im Bereich von Freiflächen innerhalb der gestaffelten Festungsanlage bewegt. Die Überreste der Festungsanlagen liegen zum einen im Nahbereich der Militärringstraße und zum anderen westlich des Planungsareals. Luftbildbefunde aus den Jahren 1951 und 1984 liefern dagegen Hinweise auf eine militärische Nutzung der Flächen während des Zweiten Weltkrieges. Es handelt sich um eine Flakstellung im Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2. Eine Erhaltung des vollständigen Inventars unterirdischer Bauelemente einer Flak-Batterie mit insgesamt mindestens fünf Flakgeschützen sowie den zugehörigen technischen und infrastrukturellen Einrichtungen zeichnet sich ab. Militärische Anlagen des Zweiten Weltkrieges erfahren in jüngerer Zeit zu Recht zunehmend eine Berücksichtigung im Bereich des Kulturschutzes, sodass auch die untertägigen Relikte Gegenstand der archäologischer Forschung werden und von bodendenkmalpflegerischen Belangen betroffen sind. Hierzu gehört auch eine Unterschutzstellung ausgewählter Relikte mit besonderem kulturhistorischem Aussagewert als Bodendenkmal, wie beispielsweise im Fall des Westwalls. Die exemplarische Vollständigkeit der vorliegenden Flakstellung als Zeugnis des Luftkampfes im Kölner Stadtgebiet rechtfertigt in diesem Zusammenhang den Denkmalcharakter und die Erhaltung der Anlage in besonderer Weise. Aufgrund dieser historischen Sachlage und der daraus abzuleitenden Erwartbarkeit von archäologisch relevanter Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Bodenschicht darf in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln bei der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder sowie der Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume abgetragen werden. In der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden archäologischen Befunderwartung durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung ist seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zur Reduzierung der Höhenlage des geplanten Trainingsplatzes sowie der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und somit auch auf das Denkmal Äußerer Grüngürtel (siehe vorstehendes Kapitel) ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen Geländeoberfläche zulässig. Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Bodenabtrags eine archäologische Untersuchung durchgeführt wird, um eine wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation archäologischer Befunde und Funde sicherzustellen. Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer Aushub erfolgt. Im Rahmen des Aushubs - 59 - / 60 für die erforderlichen Drainageleitungen werden ebenfalls archäologische Untersuchungen erforderlich. Für die Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte des neuen Funktionsgebäudes (Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4) und der Flutlichtfundamente ist vorab im Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen eine Überprüfung der archäologischen Befunderwartung durchzuführen. Bei Nachweis archäologisch relevanter Befunde und Funde sind archäologische Untersuchungen im Vorlauf der Neubebauung durchzuführen. Baubegleitende archäologische Untersuchungen erfordern darüber hinaus auch alle übrigen, über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Neubau des Leistungszentrums, die Vergrößerung/ Verlagerung des Funktionsgebäudes innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C, der Neubau der Flutlichtfundamente, die Anlage neuer Wege, Verkehrsflächen und Rigolen, Geländemodellierungen und für die Verlegung von Leitungen der technischen Infrastruktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen). 6.12.8. Waldkindergarten Südwestlich der geplanten Trainingsplätze befindet sich ein Waldkindergarten. Durch die Errichtung der neuen Trainingsplätze kann eine von 17 informellen Spielstellen zukünftig nicht mehr genutzt werden. Sämtliche Spielstellen sind planungsrechtlich nicht gesichert. Der Waldkindergarten nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die verbliebenden 16 Spielstellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es sich um eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt angrenzt befinden sich die Spielfläche 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, das Spielen und Toben auf den Gleueler Wiesen während der Ausbauphase und nach Projektrealisierung stark eingeschränkt wird. Die Spielorte am südwestlichen Wiesenrand zum Waldsaum sind durch den Betrieb der Trainingsfelder A1-A3 gestört, soweit die Naturbeobachtung im Vordergrund steht. Da die Kinder begleitet spielen, besteht die Möglichkeit, auch andere, nahe gelegene und ähnlich ausgestattete Abschnitte im Äußeren Grüngürtel aufzusuchen. Im Zuge des Bebauungsplanes wurden die Trainingsplätze größtmöglich in nordöstliche Richtung geschoben. Des Weiteren können zukünftig das Funktionsgebäude des 1. FC Köln vom Waldkindergarten in Abstimmung mit dem Verein für den Toilettengang mit genutzt werden. Bereits im Bestand können die Kinder bei Sturm eine Halle im Geißbockheim nutzen. Die Auswirkungen auf den Waldkindergarten werden als vertretbar eingestuft. 6.12.9. Kontemplative Erholung / extensive Naherhol ung Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler Wiese, weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer naturnaher Freiraum aufgesucht werden können. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchende eine erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu ungenutzten Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses Landschaftsteils wird sich ebenfalls so verändern, dass natursuchende Spaziergehende in nahegelegene Abschnitte des Äußeren Grüngürtels verdrängt werden. Des Weiteren ist durch die Nutzung freier Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport eine steigende Frequentierung der Trainingsplätze und der Einrichtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in den Abendstunden möglich. Dies gilt auch für den Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler Wiese außerhalb des Planungsgebietes. Gegenmaßnahmen werden jedoch nicht notwendig, da die intensivere Nutzung noch im Rahmen der typischen Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt. Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße (nördlich) angedacht. Hier ist die Setzung von Natursteinblöcken aus Grauwacke vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage - 60 - / 61 einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt im städtebaulichen Vertrag. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative Erholung trotz der im GOP dargestellten großen Konfliktintensität als vertretbar eingestuft. 6.12.10. Weitere Nutzungen auf der Gleueler Wiese Hundeauslaufwiese Durch den Bau der Trainingsfelder gehen den Hundebesitzern, die die Gleueler Wiese zum Auslauf ihrer Hunde aufsuchen, Auslaufflächen verloren. Der für die Hundebesitzer wertvolle Auslaufbereich ihrer Tiere besitzt allerdings keine formale Schutzwürdigkeit, weil nach der Kölner Stadtordnung der Auslauf von Hunden nur auf ausgewiesenen Hundeauslaufwiesen gestattet ist. Die Waldwiesen sind nicht als solche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf den Hundeauslauf sind daher als vertretbar zu bewerten. Startwiese für Freiballonfahrer Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen. Da die jährlichen Nutzungsberechtigungen von der Stadt nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und Ausweichmöglichkeiten in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel- Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, besteht kein Handlungsbedarf, einen Ersatz für den Verlust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen sind daher als vertretbar einzustufen. Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! Während des Bebauungsplanverfahrens hat sich die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonstige Unternehmungen. Hierfür stehen im Plangebiet zukünftig nur noch die Flächen zwischen dem Parkplatz Gleueler Straße und den geplanten öffentlichen Kleinspielfeldern zur Verfügung. Im Äußeren Grüngürtel finden sich jedoch noch viele weitere Wiesenflächen, die eine solche Nutzung weiterhin ermöglicht. 7. Umweltbericht Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 7.1. Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußba llsports gerecht zu werden, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbew erbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz . Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum (überwiegend auf der Fläche eines bestehenden Kunstrasenplatzes), drei neue Trainingsplätze sowie zwei Funktionsgebäude geschaf fen werden. Des Weiteren ist eine Modernisierung und Anpassung der vorhandenen Spielf elder vorgesehen. Ein vorhandener Trainingsplatz soll zurückgebaut werden. Zudem plan t die Stadt Köln die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfeldern. Die Flächen innerhalb des Bebauungsplangebietes werden zur planungsrechtlichen Sicherung der vorgenannten Ziele als, teilweise überbaubare, Fläc he für Sportanlagen, Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ und öffentliche Grünfläc hen festgesetzt. Um den vorhandenen Baumbestand im Plangebiet zu erhalten werden die al s öffentliche Grünfläche festgesetzten Bereiche großflächig von Flächen mit Bindung für di e Erhaltung von Bäumen überlagert. - 61 - / 62 Baumfällungen werden durch die Planung nicht verurs acht. Eine detaillierte Beschreibung der geplanten Festsetzungen ist dem Kapitel 6 zu entnehmen. 7.1.1. Beschreibung Bestand Das Plangebiet liegt innerhalb des äußeren Grüngürt els der Stadt Köln und erstreckt sich auf insgesamt 24,0 ha. Das Umfeld des Plangebiets ist p arkartig gestaltet, mit einem hohen Anteil an Waldflächen. Der westliche Teil des Plangebiets ste llt sich als stark degenerierte Glatthaferwiese dar, die regelmäßig gemäht und durch den nahe geleg enen Waldkindergarten sowie zur Naherholung (z. B. Hundeauslaufwiese, Joggen, Spazi erengehen) genutzt wird. Im zentralen Bereich des Plangebiets befinden sich das Franz-Kre mer-Stadion sowie der dazugehörige Parkplatz. Der östliche und südliche Bereich des Pl angebiets wird durch die bestehenden Spielfelder eingenommen. Zwischen dem Franz-Kremer-Stadion und den Wiesenflächen und auch in den Randbereichen des Plangebiets befindet sich ein hochwaldartiger Baumbestand. 7.1.2. Beschreibung Nullvariante Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Beb auungsplan, das gesamte Plangebiet beurteilt sich gemäß § 35 BauGB. Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Grünfläche dar, die im Bereich des vorhandenen Sportparks mit der Z weckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt wird. Der Landschaftsplan weist die Flächen als Lan dschaftsschutzgebiet aus. Entsprechend sind ohne Aufstellung des Bebauungsplanes nur solche Nut zungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche zur extensiven Naherholung oder zu Sportzwecken stehen und den Schutzzielen und -zweck en des Landschaftsplans nicht widersprechen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbi ndungen, Kinderspielgeräte oder geringfügige Modifikationen der vorhandenen Trainingsplätze wären nach § 35 BauGB zulässig. Entsprechend werden im Umweltbericht die Darstellun gen des Ist-Zustandes und der Nullvariante daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst. 7.1.3. Beschreibung Planung Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEnergieSportpa rk wird innerhalb des Plangebiets überwiegend öffentliche Grünfläche mit der Zweckbes timmung Parkanlage einerseits und Flächen für Sportanlagen mit unterschiedlichen Bezeichnungen andererseits festgesetzt. Für den Bereich des geplanten Leistungszentrums Fuß ball, südöstlich des bestehenden Franz- Kremer-Stadions, wird ein Sondergebiet mit der Zwec kbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung, welche festsetzt wird, ist in Kapitel 6.1 detailliert beschrieben. Die Grundfläche des Leistungszentrums wird auf maximal 4.500 m² begrenzt, die Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäude höhe auf maximal 62,5 m ü. NHN (ca. 8,10 m über Geländeoberkante) festgelegt (vgl. Kap. 6.3.1). Bestandssichernd erfolgt für die Tribünen des Franz -Kremer-Stadions und das hier bestehende Greenkeepergebäude die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B. Darü ber hinaus sieht der Bebauungsplan die Festsetzung von zwei überbaubaren Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vor. Zur Sicherung der Einordnung der Gebäude in den regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung der beiden Gebäude von 57,5 m ü. NHN. Somit können die Gebäude mit einer max. Höhe von 4,3 m bzw. 4,5 m über der bestehenden Geländehöhe realisiert werden. Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig, neben der E rschließung des Parkplatzes und des Geißbockheims, auch der Erschließung des Leistungsz entrums Fußball. Die Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche und die im Plangebiet vorhandenen Parkplatzflächen teils als öffentliche und teils als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“ festgesetzt. Zudem erfolgt die Festsetzung des bestehenden Parkp latzes westlich des Franz-Kremer-Stadions ebenfalls als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“. - 62 - / 63 Nordwestlich des Franz-Kremer-Stadions ist innerhal b der bestehenden Grünfläche die Festsetzung von drei neuen Trainingsplätzen und ein em Funktionsgebäude (Flächen für Sportanlagen) sowie die Festsetzung von vier neuen Kleinspielfeldern (öffentliche Grünfläche) vorgesehen. Die verbleibenden Flächen werden als öf fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Großflächig werden diese Bereiche, im Übergang zu den angrenzenden Gehölzbeständen, von Flächen mit B indung für die Erhaltung des Baumbestands überlagert (insgesamt ca. 79.297 m²). Die für die neuen Trainingsplätze notwendigen Flächen werden zukünftig vom 1. FC Köln angemietet bzw. gepachtet. Außerhalb der Nutzungszeiten durch den 1. FC Köln können die neue n Trainingsplätze vom organisierten Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köl n oder Schulsport genutzt werden und stehen somit der Öffentlichkeit zeitlich eingeschrä nkt zur Verfügung. Die vier Kleinspielfelder stehen ausschließlich der Öffentlichkeit und dem Freizeitsport zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Inhalten des Bebauungs planes sind den Punkten 5.2 und 6 des städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen. Bedarf an Grund und Boden Bestandsnutzung in m² Gleueler Wiese inkl. Waldrand ca. 80.988 Bäume und Sträucher, sonstige Vegetationsflächen ca . 57.375 Franz-Kremer-Stadion 19.928 Kunstrasen/Betonsteinpflaster 24.299 Sportrasen 46.232 Bestehendes Funktionsgebäude (C1), Greenkeepergebäude, Tribünen (B), 2.752 Franz-Kremer-Allee, Parkplätze 8.160 Summe 239. 734 Planung in m² Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ 8.239 - davon überbaubar 4.738 - davon nicht überbaubar (inkl. Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen) 3.501 Flächen für Sportanlagen (A) 28.602 - davon Kunstrasen, nicht überbaubar 28.207 - davon überbaubar 395 Fläche für Sportanlagen (B) 19.928 - davon überbaubar 2.597 - davon nicht überbaubar (inkl. Fläche für die Bindung zur Erhaltung von Bäumen) 17.331 Fläche für Sportanlagen (C) 43.840 Fläche für Sportanlagen Kleinspielfelder(C1) 6.570 - davon überbaubare Fläche 290 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne weitere Festsetzung 6.173 - davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (M8) 107 Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C2) 12.730 Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C3) 24.540 - davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (M9, M10) 700 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne weitere Festsetzung 23.840 Fläche für Sportanlagen Hybridrasen/Sportrasen (D) 9.057 - 63 - / 64 Öffentliche Grünfläche - Parkanlage 117.012 - davon Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (M1, M 11) 6.956 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne weitere Festsetzung 110.056 Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfelder 4.896 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 6.491 Straßenverkehrsfläche 1.669 Summe 239.734 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 7.2. Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitunge n" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sin d. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmission sschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlich en Bodenveränderungen) und seiner Verordnung). Auf Landesebene greifen weitere Regelu ngen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein- Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), die Fr eizeitlärm-Richtlinie NRW, das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NW – Sc hutz des Grundwasserdargebotes), das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), das Denkmal schutzgesetz (DSchG) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln berücksi chtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan- Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.3. - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisch e Vogelschutzgebiete: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie dessen näh erer Umgebung befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete. - Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befindet sich der Decksteiner Weiher. Dies ist ein flacher Weiher mit Betonsohle. Der Weiher zeich net sich durch einen hohen Fischbestand aus und ist als naturfern anzusprechen . Er wird von der Planung nicht beeinträchtigt. - Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Pla ngebiet keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen des Grundstücks vor. - Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist zu klären, inwiefern Maßnahmen zur Verwendung e rneuerbarer Energien bei der Realisierung des Vorhabens Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine Aussagen. - Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt Köln. Die Betroffenheit des Landschaftsplans wird gesondert in Kap. 7.5.1.1. beschrieben. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umw eltzone der Stadt Köln. Die Flächen - 64 - / 65 des Plangebiets befinden sich in der Schutzzone III B des geplanten Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Festgeset zte Wasserschutzgebiete oder anderweitige Fachpläne sind durch die Planung nicht betroffen. - Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf das Plangebiet nicht ein. Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallri siko): Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sich erheitsbereich einer Störfallanlage. Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.4. 7.4.1. Natur und Landschaft 7.4.1.1. Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt für das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" fest, mit dem Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“. Die Festsetzung erfolgte: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs fähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wich tiger Ausgleichsräume und wich-tiger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes, insbesondere durch Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des histo rischen Landschaftsparks und durch Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kul turlandschaft im Übergangsbereich zur freien Landschaft, - wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholun gsraumes für die stille, landschafts- bezogene und die aktive Erholung. Der Landschaftsplan beschreibt insgesamt 29 allgeme inverbindliche Verbote für den Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes. Im Folgenden werden die Verbote aufgeführt, die voraussichtlich durch die Planung betroffen sind: - Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschä digen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. - wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern. - die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insb esondere im Traufbereich der Bäume (Kronenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens - bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich - ober- und unterirdische Versorgungs-, Entsorgungs - oder Materialtransportleitungen (Frei- oder Rohrleitungen), Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern - Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Au sschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. - Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, anzubringen oder rechtswidrig errichtete zu betreiben - der Umbruch oder die Umwandlung von Grünland, Fe uchtgebieten oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung - 65 - / 66 Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechen de Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Aufgr und der, in Bezug auf die gesamte Größe des Landschaftsschutzgebietes, sehr kleinräumigen A npassung, sind der Schutzzweck und das Entwicklungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung v orhandener Grünanlagen) zwar betroffen, werden aber nicht ausgehöhlt oder vermindert. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unverändert, die nicht widersprechenden Darstellung en und Festsetzungen bleiben weiterhin gültig. 7.4.1.2. Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand/ Nullvariante: Im Rahmen der Erstellung des Grünordnungsplans (Lil l + Sparla 2019) wurden die vorhandenen Biotoptypen innerhalb des Ge ltungsbereichs des Bebauungsplans umfassend erhoben und detailliert beschrieben. Die Vegetationsstrukturen werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Das Plangebiet zeigt ein zweigeteiltes Erscheinungs bild. Der südliche Teil wird geprägt durch das hier angrenzend an den Geltungsbereich befindliche Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion, die angrenzenden Sportplätze und Parkplätze sowie d ie Erschließungsstraßen und -wege. Diese Flächen weisen einen nur geringen ökologischen Wert auf. Die Sportplatzflächen sind in unterschiedlichen Ausbauweisen errichtet worden. So stellen sich drei Sportflächen mit Rasenbelag und verändertem Bodenaufbau, Drainage un d unterirdischer Beregnungsanlage dar (im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Be zeichnung C3). Ein Sportplatz ist mit einem Hybridrasen ausgestattet (im Bereich der Flächen fü r Sportanlagen mit der Bezeichnung D) und vier weitere Sportflächen (inklusive zwei Kleinspie lfelder) östlich des Stadions (im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1, C2 und im Bereich des geplanten Sondergebiets Leistungszentrum Fußball) sind als Ku nstrasenplätze gestaltet. Der Sportplatz des Franz-Kremer-Stadions stellt sich als Hybridrasenplatz mit Rasenheizung dar. Durch die baulichen Anlagen und Überformung mit künstlichen Materialien kann ein Großteil der Flächen keine oder eine nur sehr geringe Biotopfunktion übernehmen. An grenzend an die bestehenden Sportplätze und die bestehende Bebauung befinden sich Gehölzbes tände aus standorttypischen und standortfremden Gehölzen (u. a. Rot-Buche, Platane, Berg-Ahorn, Esche, Robinie, Stiel-Eiche, Winter-Linde). Inwiefern der vorhandene Gehölzbesta nd durch die Buchenkomplexkrankheit beeinträchtigt ist, lässt sich zum aktuellen Zeitpu nkt nicht abschätzen. Die Krankheit ist im Kölner Stadtwald bereits verbreitet und ein Befall der Gehölze im Plangebiet und dessen Umgebung kann nicht ausgeschlossen werden. Im Bereich der Zufahrt zum Geißbockheim wurde die v orhandene Waldvegetation durch Falschparker auf beiden Seiten der Zufahrt stark be einträchtigt. Durch die Platzierung von Findlingen entlang der Zufahrt wird diese Nutzung mittlerweile verhindert. Der nordwestliche Teil des Plangebiets stellt sich als unverbaute Wiese (Gleueler Wiese) dar. Das gesamte Plangebiet wird von ca. 80-100 Jahre alten Laubwaldbeständen, unter anderem mit Rot- Buche, Stiel-Eiche, Esche, Lärche, Sandbirke, Hybrid-Pappel, Erle und Hainbuche (Wald im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz) umgeben, die kleinflächig auch in das Plangebiet hineinreichen. Die unverbaute Gleueler Wiese ist aufgrund der Artenzus ammensetzung als degenerierte Glatthaferwiese einzustufen, mit teilweise ruderalisierten Bereichen. Häufige Gräser sind hier unter anderem Rot-Schwingel, Rotes Straußgras, Goldhafer, Glatthafer, Deutsches Weidelgras, Gewöhnliches Rispengras und Wiesenfuchsschwanz. Darüber hinaus wurden typische Kräuter der Glatthaferwiesen kartiert. So z. B. Gilbweiderich, Wiesen-Labkraut, Wiesen-Hornklee und Wiesen- Schafgarbe. Gemäß dem angewendeten Biotopbewertungs verfahren (Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (Bochum, Januar 1991)) werden die Flächen mit einer mittleren Biotopwertigkeit eingestuft, nehmen darüber hinaus durch ihre Verbundfunktion aber auch einen nennenswerten Stellenwert für boden gebundenen Tierarten ein. Die Randbereiche der Wiesen sind durch den Laubeintrag der vorhandenen Bäume eutrophiert. Hier haben sich schmale Streifen mit Hochstaudenfluren (Brennnesselherde) entwickelt. Im Plangebiet befinden sich keine streng bzw. besonders geschützten Pflanzen. - 66 - / 67 Prognose (Plan): Durch die Entwicklung der Spielfelder und Nebengebä ude wird im nordwestlichen Teil des Plangebiets Wiesenfläche im Umfang von ca. 39.000 m² überplant. Im Bereich der zu modernisierenden Sportflächen östlich des geplanten Leistungszentrums erfolgt die Beseitigung kleinerer Wiesenflächen, Saum- und Rude ralvegetation. Für die bestehenden überplanten Sportplätze ergeben sich keine negative n Beeinträchtigungen. Die Entwicklung des Leistungszentrums erfolgt weitgehend auf einem bestehenden Kunstrasenplatz und wirkt sich trotz geringfügig größerer Grundfläche nur minimal auf da s Schutzgut Vegetation aus. Im Rahmen der Umsetzung wird zudem das Spielfeld am südwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs (Sportrasen) aus der Nutzung genommen (ca. 4.900 m² ) und als Parkanlage ohne alten Baumbestand renaturiert und im Bereich der neuen Tr ainingsplätze und Kleinspielfelder werden insgesamt 18 Einzelbäume gepflanzt. Die Randbereich e der angrenzenden Gehölzfläche werden zum Erhalt der vorhandenen Gehölze als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das neue Leistungszentrum wird weitgehend auf der Fläche eines bestehenden Kunstra senplatzes errichtet. Durch die Errichtung auf einer bereits beeinträchtigten und überwiegend versiegelten Fläche wird der Bedarf an natürlicher Vegetationsfläche für das Leistungszent rum deutlich verringert. Die vorgesehene Dachbegrünung des neuen Leistungszentrums sowie die Dach- und Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude stellt zudem einen neuen Lebensraum für Pflanzen zur Verfügung. Die Renaturierung eines Spielfeldes (Entwicklung ei nes Sportrasens in Parkanlage ohne alten Baumbestand) ermöglicht die Entwicklung eines natur näheren Lebensraums mit einer Extensivierung der Nutzung und damit einer deutlich en Verringerung der anthropogenen Störung auf den Flächen. Die drei neuen Trainingsplätze, die Kleinspielfelde r und auch die geplanten Funktionsgebäude werden so platziert, dass sie sich außerhalb der Kr onenbereiche bestehender Gehölze befinden und somit sämtliche Bäume im Plangebiet erhalten bl eiben können. Durch Schutzmaßnahmen während der Bauzeit werden dauerhafte Beeinträchtigungen der angrenzenden Gehölze, inklusive deren Wurzelbereiche, vermieden. Innerhalb des Plangebiets bestehende landschaftsbildprägende Einzelbäume werden zum Erhalt festgesetzt und sind entsprechend sach- und fachgerecht zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. Die Übergangsber eiche zum geschlossenen Gehölzbestand werden als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. Zur Verringerung der Barrierewirkung ist zudem zwischen den geplanten Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1 und A2, entlang des vorhandenen Querwegs, ein ca. 43 m breiter Grünstreifen, festgesetzt als öffentliche Grünfläche, vorgesehen. Im westlichen Teil der als öffentliche Grünfläche f estgesetzten Flächen, im Bereich der geplanten Kleinspielfelder, zwischen den geplanten Sportanlag en mit den Bezeichnungen A1 und A2 sowie entlang des Erschließungsweges zum geplanten Funkti onsgebäude A4, ist die Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäumen (Hochstämmen) vorgesehen. Außerhalb des Plangebiets, im Äußeren Grüngürtel, d em Grünzug West und in Köln-Longerich sind zudem umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf stä dtischen Grundstücken vorgesehen, die über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden. Hier sind folgende Maßnahmen geplant, die sich positiv auf das Schutzgut Pflanzen auswirken: • Anlage von extensiven Fettwiesen (anteilig EA 1 an teilig EA 2, anteilig EA 3, EA 4, EA 5,): auf insgesamt 5 Teilflächen, mit einer Gesamtfläche von 47.066 m², in der Gemarkung Lövenich wird vorhandene Ackerfläche in extensive F ettwiesen umgewandelt. Die fünf Teilflächen befinden sich in der Flur 19 in den Flu rstücken 1509 und 1574, in der Flur 27 in den folgenden Flurstücken: 41 (teilweise), 29 6 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303, 304, 30 5 (teilweise), 306 (teilweise), 307 (teilweise) und in Flur 28 in dem Flurstück 41 (teilweise)., • Anlage von Feldgehölzen (anteilig EA 1, anteilig E A 2): auf dem Flurstück 1509 der Flur 19 der Gemarkung Lövenich wird auf einer Fläche von 1. 260 m² und auf dem Flurstück 1574 derselben Flur auf einer Fläche von 774 m² ein Feldgehölz aus einheimischen Gehölzen angelegt. - 67 - / 68 • Pflanzung einer Obstbaumreihe (anteilig EA 3): in der Flur 27, Gemarkung Lövenich, auf den Flurstücken 296 (teilweise) wird auf einer Fläche v on 335 m² eine Obstbaumreihe aus Hochstämmen gepflanzt. • Entwicklung eines Laubmischwald mit Waldrand (EA 6 ): auf den Flurstücken 1639 (teilweise) und 1047 (teilweise) der Flur 95 in der Gemarkung L ongerich, wird auf 5.787m² ein standortgerechter Laubforst angelegt und auf 643 m² ein Waldmantelgehölz. • Pflanzung von 8 Einzelbäumen im Bereich des Parkpl atzes an der Gleueler Straße zur landschaftlichen Einbindung der Flächen (EA 7). • Einfassung des Parkplatzes an der Berrenrather Str aße mit Naturscheinblöcken und Auflockerung der Waldrandbereiche (EA 8). Die im Grünordnungsplan (GOP) vorgeschlagene Ausgle ichsmaßnahme „Abtrag des Tennenbelags der sogenannten Kampfbahn“ wird im Rah men des Bebauungsplan-Verfahrens nicht weiter verfolgt.Der geringe Umfang der hier e rzielbaren Aufwertung steht nicht im Verhältnis zu den hohen Aufwendungen, die für die Umsetzung der Maßnahme anfallen würden. Bewertung: Die Wiesenflächen werden bei Umsetzung des Bebauun gsplans großflächig in Anspruch genommen und können ihre Funktion als Pfla nzenstandort nicht mehr erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und ihre durc h menschlichen Einfluss (Naherholung) eingeschränkte Artenzusammensetzung ist relativ einfach und schnell wiederherstellbar. Durch die Nichtinanspruchnahme des vorhandenen Gehölzbestands bleiben wertvolle Vegetationsbestände erhalten. Der Grünordnungsplan stuft die Konfliktintensität für das Schutzgut Pflanzen durch die Umsetzung der vorliegenden Planung als mittel ein. 7.4.1.3. Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW Bestand/Nullvariante: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein fau nistisches Gutachten inklusive Artenschutzrechtliche Prüfung ( ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2019) eingeholt. Die Kartierungen der im Plangebiet vorha ndenen Tierarten erfolgten von Februar bis September 2015. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel und der Fledermäuse sowie eine Erhebung weiterer Artengrupp en (sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) im Rahmen einer Querschnittska rtierung durchgeführt. Die Kartierungen beschränken sich somit nicht nur auf die sogenannte n „planungsrelevanten“ Arten, sondern berücksichtigen auch viele weitere im Plangebiet vo rhandene Tierarten. Untersucht wurde das direkte Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungspl ans) sowie ein 200 m-Puffer um diesen (Untersuchungsraum). Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Vögel Das Spektrum der Vogelarten setzt sich überwiegend aus ubiquitären Arten der Gärten, Parks und Wälder zusammen. Im Bereich der geplanten Spielfeld er (Trainingsplätze und Kleinspielfelder) im nordwestlichen Plangebiet treten keine Brutvogelarten auf (Bodenbrüter), das bedeutet, dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in Anspruch genomm en werden. Im Bereich des geplanten Leistungszentrums kann das Vorkommen einzelner Brut plätze von häufigen und wenig störungssensiblen Arten nicht ausgeschlossen werden . Kartiert wurden hier ein Revier der Amsel, zwei Revierzentren des Buchfinks sowie je ein Revie rzentrum der Ringeltaube und des Rotkehlchens. Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt werden. Die 24 Revierzentren des Stars – der häufigsten planungsre levanten Art – liegen teils unmittelbar an der Grenze des Plangebiets. Der Mäusebussard brütete mi t 4 Paaren im Untersuchungsraum, die nächste Brut liegt nur etwa 40 m von der Franz-Krem er-Allee entfernt. Am Militärring konnten zwei weitere Bruten festgestellt werden, eine weitere in Richtung des Decksteiner Weihers. Die - 68 - / 69 Verteilung der Brutplätze zeigt, dass die dort auft retenden Individuen ein erhebliches Störungspotenzial tolerieren. Brutvorkommen von Gra uschnäpper und Weidenmeise (jeweils 3 Revierzentren) wurden teils in einer Entfernung von nur 20 m bzw. 60 m zum Plangebiet lokalisiert. Auch der Habicht brütete unweit eines stark frequen tierten Weges, aber etwa 150 m vom Plangebiet entfernt. Ein Brutplatz des Waldkauzes b efandt sich in der Nähe des Franz-Kremer- Stadions, ein Brutplatz der Waldohreule lag weiter entfernt südlich des Plangebiets. Die Brutplätze von Kleinspecht (ein Revier) und Gimpel (ein Revier ) lagen in einer Entfernung von 150 bzw. über 200 m, so dass keine Auswirkungen zu erwarten sind. Zusammenfassend kann für die Vogelarten festgestellt werden, dass die vorkommenden Individu en sich an die starken bestehenden Störungen (Lärm, Licht) angepasst haben und eine ho he Toleranz gegenüber Störungen aufweisen. Es konnte keine besondere Bedeutung der im Plangebiet liegenden Wiesenflächen als Nahrungsraum für Vogelarten festgestellt werden. Säugetiere Das Artenspektrum der Fledermäuse, eingestuft als p lanungsrelevante Säugetiere, ist nach aktuellem Untersuchungsstand als mäßig groß einzust ufen. Es konnten mit Großem Abendsegler, Wasser- und Zwergfledermaus drei regelmäßig auftret ende Arten festgestellt werden, die den Untersuchungsraum zur Nahrungssuche nutzen. Von bes onderem Interesse als Nahrungshabitat ist dabei der Decksteiner Weiher. Vom Braunen Lango hr liegt ein Einzelnachweis vor. Für die Zwergfledermaus lag zwischenzeitlich der Verdacht e iner Quartiernutzung am Geißbockheim selbst vor, dieser konnte allerdings bisher nicht bestätigt werden. Ansonsten liegen keine Hinweise auf einer Quartiernutzung von Gebäuden oder Gehölzen innerhalb des Untersuchungsraums vor. Es wurden insgesamt acht häufige und verbreitete Ar ten als nicht planungsrelevanten Säuger festgestellt. Unter den acht festgestellten Säugeti erarten reproduzieren sechs Arten (Wildkaninchen, Wald-, Feld- und Rötelmaus, Igel, Maulwurf) vermutlich oder nachweislich auch im Plangebiet. Die Vorkommen von Rötel- und Waldmaus s owie Igel sind dabei auf die Gehölzbestände beschränkt, die Feldmaus kommt nur i n den Offenlandbereichen vor. Das Wildkaninchen besiedelt vor allem die Randbereiche der offenen Flächen, der Maulwurf sowohl Offenlandbereiche als auch Gehölzbestände. Eine Reproduktion des Eichhörnchens konnte nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt werden, der Fuc hs tritt im Untersuchungsraum vermutlich nur als Nahrungsgast auf. Amphibien und Reptilien Aus der Gruppe der Amphibien konnte die Erdkröte (n icht planungsrelevant) festgestellt werden, die in mäßig großer Anzahl im Decksteiner Weiher la icht. Die Gehölzbestände im Untersuchungsraum und Plangebiet werden von der Erd kröte als Landhabitat genutzt. Aufgrund des Mangels an Deckung besitzen die Wiesenflächen u nd die Spielfelder im Plangebiet nur eine geringe bzw. keine Eignung als Landhabitat. Weitere Amphibien oder Reptilien wurden nicht nachgewiesen. Insekten Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdete n Insektenarten festgestellt werden. Die Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm e inzustufen, die Waldflächen haben für die Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist. Als kleine Besonderheit wurde unter Bäumen des Untersuchungsraums der Feld-Maikäfer gef unden. In anderen Untersuchungsgebieten zeigte sich aber auch, dass 2015 ein "Maikäfer-Jahr" war. Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte faunistische Erhebung im Plangebiet kommt zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ergebnissen. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung - 69 - / 70 der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. Vogelarten Art Status planungs - relevant VSRL RL NB RL NW RL D Amsel Brutvogel - Bachstelze Brutvogel - Baumfalke Überflieger - /+ Art. 4(2) 1 3 3 Blässhuhn Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutvogel - Buntspecht Brutvogel - Eichelhäher Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Elster Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Fitis Durchzügler -/+ 3 V Gartenbaumläufer Brutvogel - Gebirgsstelze Nahrungsgast - Gimpel Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ 3 V Graureiher Nahrungsgast -/+ Grauschnäpper Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ 3 V Grünspecht Nahrungsgast - Habicht Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ V 3 Halsbandsittich Brutvogel nur im Untersuchungsraum - k. E. k. E. k. E. Haubentaucher Nahrungsgast - Heckenbraunelle Brutvogel - Höckerschwan Nahrungsgast - Hohltaube Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Kanadagans Nahrungsgast - k. E. k. E. k. E. Kernbeißer Brutvogel - Kleiber Brutvogel - Kleinspecht Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ 3 3 V Kohlmeise Brutvogel - Kormoran Nahrungsgast -/+ Mauersegler Nahrungsgast - V Mäusebussard Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ Mehlschwalbe Nahrungsgast -/+ 2 3S 3 Misteldrossel Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Mittelspecht Nahrungsgast -/+ Anh. I Mönchsgrasmücke Brutvogel - Nilgans Brutvogel - k. E. k. E. k. E. Rabenkrähe Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Rauchschwalbe Nahrungsgast -/+ 2 3 3 Ringeltaube Brutvogel - Rotdrossel Durchzügler - k. A. k. A. k. A. - 70 - / 71 Art Status planungs - relevant VSRL RL NB RL NW RL D Rotkehlchen Brutvogel - Schwanzmeise Brutvogel - Singdrossel Brutvogel - Sommergoldhähnchen Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Sperber Nahrungsgast -/+ V Star Brutvogel -/+ 3 3 3 Stieglitz Brutvogel - Stockente Brutvogel nur im Untersuchungsraum - V Straßentaube Überflieger - k. E k. E k. E Sumpfmeise Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Trauerschnäpper Brutvogel nur im Untersuchungsraum - 3 Turmfalke Nahrungsgast -/+ 3 V Wacholderdrossel Nahrungsgast -/+ 2 V Waldbaumläufer Brutvogel nur im Untersuchungsraum - Waldkauz Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ Waldohreule Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ 2 3 Weidenmeise Brutvogel nur im Untersuchungsraum -/+ 1 Zaunkönig Brutvogel - Zilpzalp Brutvogel - Fledermäuse Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Braunes Langohr / Graues Langohr Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. G / 1 V / 2 Großer Abendsegler Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. R / V V Wasserfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. G Zwergfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+ Anh IV k. A. Sonstige Säugetiere Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Eichhörnchen Reproduktion nur im Untersuchungsraum - k. A. Feldmaus Reproduktion k. A. Fuchs Nahrungsgast - k. A. Igel Reproduktion - k. A. Maulwurf Reproduktion - k. A. Rötelmaus Reproduktion k. A. Waldmaus Reproduktion - k. A. Wildkaninchen Reproduktion - k. A. V V Amphibien Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Erdkröte Reproduktion - - 71 - / 72 Libellen Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Blaugrüne Mosaikjungfer Nahrungsgast - Gemeine Binsenjungfer Reproduktion im Untersuchungsraum - Große Heidelibelle Nahrungsgast - Große Königslibelle Nahrungsgast - Großer Blaupfeil Reproduktion im Untersuchungsraum - Herbst Mosaikjungfer Nahrungsgast - Hufeisen-Azurjungfer Reproduktion im Untersuchungsraum - Tagfalter Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D C-Falter Reproduktion Distelfalter Nahrungsgast Gemeiner Bläuling Reproduktionsverdacht im Untersuchungsraum - Kleiner Kohlweißling Reproduktion Rapsweißling Reproduktion Tagpfauenauge Reproduktion Heuschrecken Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Gemeiner Grashüpfer Reproduktion Grünes Heupferd Reproduktionsverdacht im Untersuchungsraum Langflügelige Schwertschrecke Reproduktion Nachtigall-Grashüpfer Reproduktion Roesels Beißschrecke Reproduktion Sonstige Wirbellose Art Status planungs - relevant FFH RL NB RL NW RL D Balkenschröter Reproduktion - k. A. k. A. k. A. Feld-Maikäfer Nahrungsgast k. A. k. A. k. A. Hornisse Reproduktion im Untersuchungsraum - Weinbergschnecke Reproduktion - k. A. Prognose (Plan): Der vorliegende Bebauungsplan sieht die großflächig e Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust der offenen Wiesenflächen kommt. Vorhabensbedingt könnten für die im Plangebiet auftretenden Fledermaus- und Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Grundsätzlich sind alle europäischen wildlebenden V ogelarten besonders geschützt und unterliegen damit dem gesetzlichen Artenschutz.Im B ereich des geplanten Leistungszentrums kann es zur Inanspruchnahme einzelner Brutplätze vo n häufigen und wenig störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Buchfink, Ringeltaube, Rotkehlchen) kommen, falls - wider Erwarten - Gehölze in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sic h aber nicht um seltene, gefährdete oder streng geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, dass sie in den Waldflächen im Umfeld ebenfalls Brutplätze vorfinden. Für diese nicht planungsrelevanten Vogelarten - 72 - / 73 verhindern die Vermeidungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabensbedingt nicht betroffen und erhebliche Störungen aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten od er der hohen Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, auszuschließen. Im Falle einer S törung der Lebenstätte können diese Vogelarten in das Umfeld ausweichen. Fledermausquartiere oder essentielle Jagd- und Nahr ungshabitate werden durch die Planung weder zerstört noch in sonstiger Weise betroffen. S törungen durch Erschütterungen, welche durch Maschinen und Fahrzeuge während der Bauzeit ausgelö st werden könnten, ergeben sich auch nicht. Die lichtempfindlichen Fledermausarten Braun es/Graues Langohr und Wasserfledermaus treten nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decks teiner Weihers auf. Somit sind keine Auswirkungen auf Fledermausarten abzusehen. Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme in den mit Gehölzen bestockten Bereichen sind für die Arten, die vor allem in den Wald- und Gehölzflächen vorkommen, kaum Konflikte absehbar. So kann das Vorhaben für Eichhörnchen, Fuchs, Igel, Rötelmaus und Waldmaus nur zu kleinflächigen Lebensraumverlusten führen und eine Tötung ist weitestgehend auszuschließen. Möglicherweise könnten unter anderem bei der Herste llung der geplanten Spielfelder Individuen von Rötel- und Waldmaus durch eine unmittelbare Gef ährdung (Tötung, Verletzung) zu Schaden kommen. Für Feldmaus, Maulwurf und Wildkaninchen fü hrt das Vorhaben zu Lebensraumverlusten, da die von den Arten besiedelt en Wiesenflächen zu einem Großteil in Anspruch genommen werden. Vor allem für Feldmaus un d Maulwurf sind dadurch auch Tötungen von Individuen möglich, ferner für das vor allem in den Randbereichen der Wiesenflächen Bauten besitzende Wildkaninchen. Zugleich wird den Arten d urch die Renaturierung des Sportplatzes im nordwestlichen Randbereich des Bebauungsplangebiets ein neuer Lebensraum zur Verfügung gestellt, auch wenn die dadurch bereit gestellte Fl äche kleiner ist als die beanspruchte Fläche. Diese Tierarten fallen nicht unter den gesetzlichen Artenschutz, so dass hier keine Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung des Verlust es von Lebensraum oder von Individuen notwendig ist. Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose (vgl. T abelle oben zu Schmetterlingen, Heuschrecken, Libellen und sonstigen Wirbellosen), die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, sind mit dem Vorhaben Lebensraum- und bzw. oder Individuenverluste durch die Flächeninanspruchnahme verbunden. Für die Erdkröte geht durch den Verlust der Wiesenflächen kein Lebensraum verloren,ebenso sind für die Erdkröte keine Individuenverluste zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Installation von künstlichen Lichtquellen, vor allem des Flutlichts aber auch von Beleuchtung für Wege und G ebäude, zu Desorientierung und Tötung von Individuen nachtaktiver Wirbelloser (z. B. Nachtfalter) führt. Für diese Arten werden deshalb die u. g. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlag en, die den Schutz von Teilflächen sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Durch die B erücksichtigung dieser Maßnahmen ist es möglich, die Betroffenheit von Tierarten zu reduzieren. Trotz der Häufigkeit und weiten Verbreitung der nicht dem speziellen Artenschutz unterstehenden Arten und obwohl die Arten auch von der Renaturierung des Spielfeldes im südöstlichen Plang ebiet profitieren, sind Auswirkungen auf die lokalen Populationen nicht auszuschließen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung a uf die Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und umso das Auslösen arte nschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchzuführen: • Bauzeitenbeschränkung zur Vermeidung der Zerstörun g von Nestern und Gelegen sowie der Tötungen von Jungvögeln (Maßnahme ASP-V1): Soll te – wider Erwarten – die Entnahme einzelner Bäume oder Sträucher notwendig w erden, ist diese zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar (außerhalb der Brutzeit der betroffenen Vogelarten) durchzuführen. • Kontrolle auf aktuell genutzte Nester (Maßnahme AS P-V2): Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchn ahme von Gehölzen nur nach vorheriger, fachkundiger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei - 73 - / 74 einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimis cher Vogelarten sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. • Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen (Maßna hme ASP-V3): Der Einsatz von Glaselementen im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude und die davon ausgehende Gefahr für Vögel wird im Zuge des Baugen ehmigungsverfahrens durch eine faunistische Fachperson überprüft. Sollten Konflikt e absehbar sein, z. B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln erschein t, als dass sie diese Glasfläche durchfliegen könnten, wären diese Konflikte durch d en Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Da neben für Vögel scheinbar durchflie gbaren Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten Kolli sionsrisiko für Vögel führen können, sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nic ht nur in gefahrenträchtigen Ecksituationen – im Baugenehmigungsverfahren festge legt werdendDadurch kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Darüber hinaus werden in der ASP folgende Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen formuliert, um Auswirkungen durch das Vorhaben auf die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehenden Arten einzugrenzen: • Erhalt strukturreicher Randbereiche der Wiesenfläc he (Maßnahme Fauna-V1): insbesondere die strukturreichen Randbereiche der F ettwiesen weisen für einige Arten (Säugetiere, Erdkröte, Heuschrecken) Lebensraumeign ung auf. Durch den Erhalt der Randbereiche und die Reduzierung der baubedingten N utzung der Flächen auf ein absolut notwendiges Minimum wird sowohl der Verlust an Lebe nsraum als auch die Gefahr der Tötung erheblich gemindert. • Erhalt eines Wiesenstreifens zwischen den Training splätzen (Maßnahme Fauna-V2): durch den Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 verlaufenden Wegs wird insbesondere die Barrierewir kung vor allem für wenig mobile Wirbellose (z. B. Amphibien, Heuschrecken) deutlich verringert. • Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf na chtaktive Tierarten (z. B. Nachtfalter, Fledermäuse, Amphibien) (Maßnahme Fauna-V3): Für di e Trainingsplätze ist die Installation von Flutlichtanlagen vorgesehen. Hierf ür wird die Verwendung von Planflächenstrahlern (oben geschlossen) mit einem U V-Sperrfilter empfohlen. Lichtemissionen in die Umgebung und durch UV-Strahl en hervorgerufene anziehende Wirkungen auf Insekten werden damit deutlich reduziert. • Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Weg ebeleuchtung auf Tierarten (nachtaktive Wirbellose) (Maßnahme Fauna-V4): Um na chtaktive Wirbellose möglichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung zu verr ingern ist eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im Plangebiet zu unterlassen. Die Beleuchtung sollte möglichst von oben herab erfolge n und somit möglichst wenig in die umgebenden Gehölzbestände oder in den Himmel abstra hlen, um die Lockwirkung zu reduzieren. Um die Anlockwirkung auf Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natriumdampflampen oder LED-Lampen (3000 K, Spektralbereich 560) zu empfehlen. Die Maßnahmen Fauna-V1 und Fauna-V2 werden über die zeichnerische Festsetzung der Wiesenfläche als öffentliche Grünfläche und der Re naturierung eines Sportplatzes über eine textliche Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Z u den Maßnahmen ASP-V1, ASP-V2, ASP- V3, Fauna-V3 und Fauna V-4 wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Bei den Maßnahmen zur zukünftigen Beleuchtung hande lt es sich um Empfehlungen des Gutachters. Da die betroffenen Arten nicht dem gese tzlichen Artenschutz unterliegen, sind hierzu keine verbindlichen Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Wesentliche durch die Umsetzung der Planung verbun dene Beeinträchtigungen sind der Verlust potentieller Lebensräume, mögliche dire kte Beeinträchtigungen von Individuen durch optische Störungen (v. a. durch Beleuchtung) sowie eine mögliche Verletzung oder Tötung von einzelnen Tieren. Auswirkungen durch Erschütterung sind in nur sehr geringer Form zu erwarten bzw. vernachlässigbar. Da keine Fledermausquartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört werden und die lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues L angohr und Wasserfledermaus nur - 74 - / 75 sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weih ers auftreten, sind keine Auswirkungen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht be troffen, erhebliche Störungen aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, auszuschließen. Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhind ern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von Individuen und damit das Eintreten artenschutzrechtlicher Verb otstatbestände. Weitere artspezifische Maßnahmen werden für keine der im Plangebiet auftre tenden artenschutzrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspezifische Anforderungen an di e Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes nicht. Für Arten die dem speziellen Artenschutz unterstehe n treten keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatschG ein. Die Realisierung des Bebauungsplans „Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ ist somit unter Be rücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschut zrechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten. Für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artensc hutz unterstehen sind Auswirkungen auf die lokalen Populationen durch einem Verlust von Lebens raum und oder Individuen, nicht auszuschließen. Somit führt die Realisierung des Be bauungsplans „Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, zu Beeinträchtigungen. Entsprechend bewertet der GOP die Konfliktintensi tät (der Planung) für Fledermäuse und europäische Vogelarten unter Berücksichtigung der g enannten Maßnahmen als gering. Für Säugetiere und Wirbellose erfolgt durch den GOP die Einschätzung einer hohen Konfliktintensität durch den Wegfall der Wiesenflächen bei Umsetzung der Planung. 7.4.1.4. Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand: Die Biologische Vielfalt setzt sich aus dem Artenspektrum und der zugrunde liegenden Biotopausstattung zusammen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden sowohl faunistische Untersuchungen als auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die Biologische Vielfalt von Wert ist das Zusammengehen von Wald- und Wiesenfläche im Plangebiet. Die biologische Vielfalt der durch Pflege und Erholungsnutzung eher degenerierten Wiesenfläche ist eher als gering einzustufen. Im ökologischen Zusammenspiel von Waldflächen mit Waldrändern und der Wiesenfläche wird die Biologische Vielfalt zusammenfassend als mittelmäßig eingestuft. Prognose (Plan/Nullvariante): Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die bi ologische Vielfalt im Bereich der Wiesenfläche verringert. Die zukünftig als Trainings- und Kleinspielfelder genutzten Wiesenflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung. Das Nebeneinander verschiedener Tierlebensräume von Wald und Wiese wird stark verändert. Im Bereich der bestehenden Sportanlagen wird durch die Modernisierung der bestehenden Sportflächen keine direkte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vorbereitet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es werden folgende grünplanerische Festsetzungen getroffen, die die Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vermeiden, vermindern oder ausgleichen: • Extensive Dachbegrünung des obersten Geschosses de s Leistungszentrums und der Funktionsgebäude • Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er Flächen für Sportanlagen A4 und C1. • Renaturierung eines Sportplatzes im südwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs - 75 - / 76 • Anordnung der neuen Sportplätze und Gebäude außerh alb des Kronenbereichs der angrenzenden Waldbäume • Pflanzung von Einzelbäumen im Umfeld der neuen Kle inspielfelder und Flächen für Sportanlagen A1, A2, A3 und A4 • Großflächige Festsetzung von Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes Durch die Anlage eines Grünstreifens zwischen den F lächen für Sportanlagen A1 und A2 wird zudem die Barrierewirkung der neuen Trainingsflächen im Bereich der Wiesenfläche verringert. Bewertung: Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandene n Wiesenflächen vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tier e und Pflanzen weitgehend verlieren. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen. Die biologis che Vielfalt der im Geltungsbereich vorhandenen Flächen ist als mittel eingestuft. 7.4.1.5. Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (E ingriffsregelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene a bwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologisc hen Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkei t, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. Die Bewertung des Eingriffs erfolgt, indem die Ausg angsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Grünordnungsplan (GOP) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Beb auungsplanes gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht a usschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich te ilweise um bereits bebaute/versiegelte bzw. zu bebauende/versiegelnde Flächen handelt. Bei der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbiotop der Biotopzustand zugrunde gelegt, d er unmittelbar zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor dem planbedingt möglichen E ingriff zu ermitteln ist. Wenn allerdings zum Zeitpunkt der Planaufstellung Eingriffe in die Biotopstrukturen vorhanden sind, die auf Grund der bestehenden Rechtslage ausgleichspflichtig ware n, jedoch noch nicht ausgeglichen worden sind, wird der Biotopwert des Ausgangsbiotopes ange nommen, welcher vor dem Eingriff vorhanden war. Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgl eichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgt im Grünordnungsplan. Der ausgleichspflichtige Eingriff sbereich wird darüber hinaus in der Planurkunde informatorisch dargestellt. Im Grünordnungsplan für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in den nachfolgenden T abellen zusammenfassend dargestellt wird. Hierbei werden bei der Eingriffsbewertung Ausgangsbiotope danach unterschieden, ob 1. es sich hierbei um Flächen handelt, auf denen ei n Eingriff durch die Planung ausgelöst wird, oder 2. es sich um Flächen handelt, auf denen ein Eingri ff festzustellen ist, bei dem jedoch der naturschutzfachlich notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist. In den nachfolgenden Tabellen wird der Bestandsbiot opwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien dargestellt sowie der Planbiotopwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsb ereichs nach Durchführung der Planung. Auf der Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung der geplanten - 76 - / 77 Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes, die in den nachfolgende n Tabellen übersichtsmäßig wiedergegeben werden. a) Bestandsbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Flächen auf denen ein Eingriff durch die Planung ausgelöst wird Glatthaferwiese (stark degeneriert) EA 1 LW4111 13* 35.613 462.969 Ruderalisierte zweischürige Mähwiese EA31 LW41112 12** 1.135 13.620 Parkanlage mit altem Baumbestand HM2 PA111 15 347 5.205 Sportanlage mit Rasenbelag HM 51 PA 311/ PA122 5*** 34.503 172.515 Sportanlage mit Rasenbelag/ Scherrasen ohne Baumbestand HM 51 PA 311/ PA122 6 782 4.692 Waldsaumvegetation, eutrophiert, brennnesselreich HP5 BR3115 11 77 847 Fahr- und Feldweg, versiegelt HY1 VF211 0 520 0 Fahr- und Feldweg, versiegelt, mit nachgeschalteter Versickerung HY1 VF211 1 505 505 Fahr- und Feldweg, unversiegelt, Tennenfläche, Ascheplatz, etc. HY2 PA312/ VF212 3 269 807 Zwischensumme 73.751 661.160 Flächen auf denen ein Eingriff festzustellen ist, bei dem jedoch der naturschutzfachlich notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist Parkanlage mit altem Baumbestand HM2 PA111 15 2.590 38.850 Sportanlage mit Rasenbelag HM 51 PA 311/ PA122 5 2.250 11.250 Sportanlage mit Rasenbelag/ Scherrasen ohne Baumbestand HM 51 PA 311/ PA122 6 8.625 51.750 Fahr- und Feldweg, unversiegelt, Tennenfläche, Ascheplatz, etc. HY2 PA312/ VF212 3 12.965 38.895 Zwischensumme 26.430 140.745 Summe 100.181 801.905 * Biotoptyp pflanzensoziologisch zwischen einer Glatthaferwiese und einer Fettwiese. Insgesamt Abwertung der Kriterien „Natürlichkeit“, „Wiederherstellbarkeit“, „Maturität“ und „Häufigkeit um je einen Punkt sowie Abwertung des Kriteriums „Gefährdungsgrad“ um zwei Punkte ** Aufgrund der vielfältigen Artenzusammensetzung und der Nähe der Flächen zum angrenzenden Wald wird der Wert für die Kriterien „Arten- und Strukturvielfalt“ und „Natürlichkeit“ gegenüber dem Regelwert einer Intensivfettwiese um je einen Punkt erhöht *** Da es sich hier um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen, wird das Kriterium „Gefährdungsgrad“ gegenüber dem Regelwert um einen Punkt vermindert. - 77 - / 78 b) Planbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P] Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch BF32 GH731 15 1.800 27.000 Sportanlage mit Kunstrasenplatz oder sonstigem Belag und mit Versickerung HY 2 PA 312 1* 35.718 35.718 Geh- und Fahrweg, versiegelt, mit nachgeschalteter Versickerung HY 1 VF 211 1* 4.073 4.073 Parkanlage ohne alten Baumbestand HM 1 PA 112 7 4.860 34.020 Hybridrasen, mit Rasenheizung, HM 51 PA 311 4** 48.525 194.100 Blockbebauung (Leistungszentrum) HN 21 SB 121 1*** 4.326 4.326 Blockbebauung HN 21 SB 121 2**** 879 1.758 Summe 100.181 300.995 * Da gewährleistet wird, dass die anfallenden Regenwässer dem natürlichen Wasserkreislauf bzw. dem Grundwasser zugeführt werden, wird das Kriterium „Natürlichkeit“ mit einem Punkt bewertet. Eine weitere Begründung anhand der einzelnen Bewertungskriterien ist nicht erforderlich. ** Da es sich hierbei um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen und künstliche Stoffe eingebracht werden sowie das Bodenklima technisch verändert wird, werden die Kriterien „Gefährdungsgrad“, und „Wiederherstellbarkeit“ gegenüber dem Regelwert um je einen Punkt vermindert. *** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen Punkt vermindert. Durch die Dachbegrünung wird das Kriterium „Arten- und Strukturvielfalt“ um einen Punkt aufgewertet. **** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen Punkt vermindert. Durch die Dach- und Fassadenbegrünung werden die Kriterien „Natürlichkeit“ und „Arten- und Strukturvielfalt“ um je einen Punkt aufgewertet. Eingriffswert (a-b): - 500.910 Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Innerhalb des Plangebiets sind folgende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: • Die vorhandene Kunstrasenfläche im Bereich der Spo rtplatzmodernisierung wird in einen Hybridrasen umgewandelt. • Entlang der Franz-Kremer-Allee wurde der durch Fal schparken beeinträchtigte Waldboden aufgelockert und zum Schutz der angrenzenden Waldflächen Natursteinblöcke gesetzt. Diese sind weiterhin zu erhalten (M1) • Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Dachfl ächen der Funktionsgebäude und auf der Dachfläche des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2) • Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4 und C1 • Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäumen im Bereich der neuen Trainingsplätze und der Kleinspielfelder (M4, M5, M6) und von mehreren Bäumen und Sträuchern zur Entwicklung eines Waldmantels im Bereich der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kennzeichnung C1 und C3) (M9, M10) • Neu herzustellende Wege innerhalb der „Öffentliche n Grünfläche“ werden teilversiegelt angelegt (M7) • Umwandlung einer vorhandenen Kunstrasenfläche in G ebrauchsrasen (M8) • Anlage von Rasenflächen nach Entfernung einer Bode nmiete und einer Lagerfläche im südöstlichen Randbereich des Plangebiets (M9, M10) - 78 - / 79 • Umwandlung des Sportplatzes 2 von einem Sportrasen in einen Gebrauchsrasen. Alle baulichen Anlagen (ober- und unterirdisch) sind zu entfernen (M11) Außerhalb des Plangebiets sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: • Auf der Gleueler Wiese, westlich des Plangebiets, sind zur Eingrünung des Gleueler Parkplatzes insgesamt 8 Einzelbäume zu pflanzen. (EA7) • Im Bereich des Äußeren Grüngürtels ist der südwest liche Parkplatz nahe der BAB 4 an der Berrenrather Straße zu sanieren. Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes sind mit Natursteinblöcken einzufassen. Die Parkplatzfläche ist mit der Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens zu sanieren. (EA8) • In Köln-Longerich wird eine extensive Fettwiese in einen Laubmischwald mit Waldrandgehölz umgewandelt (EA6). • Im Bereich Grünzug West sind folgende Einzelausgle ichsmaßnahmen vorgesehen (EA1 - EA5): • Anlage einer extensive Fettwiese, • Pflanzung einer Einzelbaumreihe aus Obstbäumen sow ie • Anlage von Feldgehölzen aus einheimischen und stan dortgerechten Gehölzen. • Anlage eines Sukzessionsstreifens / 80 c) Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (in Tabelle b bereits berücksichtigt) Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P] Glatthaferwiese (stark degeneriert) EA1 LW4111 13 Baumgruppen, Einzelbäume, Baumreihen mit mittlerem Baumholz, standorttypisch (M4, M5, M6) BF32 GH731 15 2 1.800 3.600 Kunstrasen HY 2 PA 312 3 Hybridrasen HM51 PA 311 4 1 8.076 8.076 Sportrasen HM51 PA 311 5 Parkanlage ohne alten Baumbestand (M11) HM1 PA112 7 2 4.901 9.802 Summe 21.478 - 80 - / 81 d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P] Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1509 ( EA1) Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA12 GH621 18* 12 1.188 14.256 Baumschule HJ7 LW6 9 Feldgehölz BA12 GH621 18* 9 72 648 Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW41111 15** 9 5.300 47.700 Baumschule HJ7 LW6 9 Extensive Fettwiese EA1 LW4 1111 15** 9 1.024 6.144 Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1574 ( EA2) Acker HA0 LW1 6 Feldgehölz BA12 GH621 18* 12 774 10.062 Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 9 4.492 40.428 Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 296 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303 und 304 ( EA3) Acker HA0 LW1 6 Obstbaumreihe BF52 GH733 13 7 335 2.345 Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 0 28.063 252.567 Acker HA0 LW1 6 Sukzessionsstreifen HP7 BR311 7 13 7 1.019 7.133 Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 305 (teilweise), 306 (teilweise) und 307 (teilweise) ( EA4) Artenarme Intensivfettwiese EA31 LW1112 10 Exte nsive Fettwiese EA1 LW41111 15** 5 2.131 10.655 Gemarkung Lövenich, Flur 28, Flurstück 41 (teilweise) ( EA5) Acker HA0 LW1 6 Extensive Fettwiese EA1 LW411 11 15** 9 6.056 54.504 Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstücke 1639 (teilweise), 1047 (teilweise) (EA6) Extensive Fettwiese EA31 LW41112 11 Laubmischwal d AX12 GH3121 19 8 5.787 46.296 Extensive Fettwiese EA31 LW41112 11 Waldrand, mi ttleres Baumholz BD52 GH4421 19 8 643 5.144 Parkplatz Gleueler Straße ( EA7) Glatthaferwiese (stark degeneriert) EA1 LW41111 13 Einzelbäume (8 Stk. à 10x10 m) BF41 GH742 15 2 800 1.600 Renaturierung Parkplatz Berrenrather Straße ( eA8) Parkplatz, teilversiegelt mit Bäumen HY2 VF2231 1 Parkplatz, teilversiegelt mit Bäumen HY2 VF2231 4*** 3 476 1.428 Summe 58.160 500.910 * Aufgrund der Lage in der Näher der Autobahn und weil das Feldgehölz Bestandteil eines Grünzugs ist, der auch der Erholungsnutzung dient wird das Feldgehölz um 2 Biotopwertpunkte abgewertet (je ein Punkt bei den Kriterien „Natürlichkeit“ und „Struktur- und Artenvielfalt“) ** Erhöhung im Vergleich zu Tab. a der Kriterien „Natürlichkeit“ und „Gefährdung“ um je einen Punkt aufgrund der größeren Flächenausdehnung von Freiflächen innerhalb des Grünzugs und der geringen Störfaktoren wie beispielsweise Hundeauslauf oder Nutzung als Liegewiese.. *** Durch die Sanierung der Tragschichten und der Schaffung einer Ausgangssituation für einen Schotterrasen erhält das Bewertungskriterium „Wiederherstellbarkeit“ einen zusätzlichen Biotopwertpunkt Der Ausgleich des verbleibenden Defizits von 500.91 0 Punkten wird vollständig über externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. Bewertung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die na turschutzrechtliche Eingriffsregelung Anwendung. Für die Abarbeitung der Eingriffsregelun g wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Dort werden Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet s entwickelt als auch Ausgleichsmaßnahmen auf mehreren stadteigenen Fläch en im Bereich des Äußeren Grüngürtels, des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal und in Köln-Longerich vorgeschlagen, die den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleich en.. Den Eingriff durch die von der Stadt Köln umzusetzenden Kleinspielfelder wird die Stadt Köln durch die Anlage eines Laubmischwaldes mit Waldmantel ausgleichen. Alle übrigen Minderungs- un d Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 7.4.2. Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt innerhalb des ca. 800 ha groß en Gesamtareals des Äußeren Grüngürtels entlang der Militärringstraße. Der ursprünglich von Fritz Encke angedachte dichte, waldartige Baumbewuchs des Grüngürtels wurd e nach den Vorstellungen von Theodor Nussbaum aufgelockert und als Parkanlage mit weiten , von Waldbeständen eingerahmten, Wiesen- und Gewässerflächen umgesetzt. Ziel des Ges amtentwurfs für den Äußeren Grüngürtel war die Entwicklung von für die Bevölkerung nutzbar en Flächen, unter anderem mit Sportflächen und Spielplätzen, Luft- und Sonnenbädern, Schwimmbä dern und Waldschulen. Im „Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln“ ist der linksrheinische Äußere Grüngürtel als historischer Kulturlandschaftsbereich (Nr. 335) mit dem Ziel „Be wahrung des Kulturlandschaftsgefüges“ gelistet. Das heutige lokale Landschaftsbild innerhalb des Pl angebiets und seiner Umgebung wird mit eher streng geometrisch gefassten Freiflächen, sowie Bau malleen, Kleingärten und Sportanlagen inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden (wie das Ge ißbockheim und das Franz-Kremer- Stadion) gestaltet. Der nordwestliche Teil des Plan gebiets stellt sich als eine mit einzelnen Wegeverbindungen durchsetzte, unverbaute Wiesenfläc he dar, welche eingerahmt wird von Laubwaldbeständen mittleren Alters. Die bestehenden Sportanlagen im Umfeld des Franz-Kremer- Stadions und des Geißbockheims sind dadurch weitest gehend abgeschirmt und von den Wiesenflächen nicht direkt einsehbar. Die offene Wiesenfläche stellt sich insgesamt eben dar. Das Gelände steigt in Richtung Nordwesten um ca. 1,5 m an. Die Wiesenfläche wird von Erholungssuchenden relati v wenig im Sinne einer intensiven Erholungsnutzung genutzt (z. B. Lagern oder Grillen). Die Fläche weist aber eine große Bedeutung für die kontemplative Erholung und für den Naturgen uss auf. Stark ausgeprägte Trampelpfade stellen ein anschauliches Zeugnis dieser Nutzung da r. Zudem werden die Wiesen als Hundeauslaufwiese zum freien Auslauf für Hunde und zum “Arbeiten“ mit ihnen genutzt. Diese Nutzung ist von der Stadt Köln jedoch nicht vorgesehen (keine ausgewiesene Hundefreilauffläche). Zudem nutzt der benachbarte Waldkindergarten die Gl eueler Wiese stellenweise als sogenannte Spielstelle und die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks. Die Wiesenfläche wurde darüber hinaus zum Aufstieg von Freiballons genutzt. Der Platz ist einer von fünf Startplätzen im Kölner Stadtgebiet, welche von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf freigegeben sind. Die Nutzungsberechtigung als Star tplatz wurde jährlich erneut von der Stadt Köln an die Heißluftfahrer vergeben, ohne Anrecht, diese Nutzung jeweils weiter zu führen. Eine Nutzungsberechtigung besteht seit 2019 nicht mehr. Alternative Startplätze befinden sich neben den vier weiteren Startplätzen im Kölner Stadtgebie t zusätzlich in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar. - 82 - / 83 Prognose (Plan): Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim durch e in modernes Leistungszentrum südöstlich des bestehenden Franz-K remer-Stadions ergänzt, was örtlich zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Die Gebäudehöhe des Leistungszentrums wird die Höhe des benachbarten Franz-Kremer-Stadions nic ht überschreiten und mit einer Höhe von ca. 8,10 m über Gelände deutlich unterhalb des Kron endachs der umgebenden Bäume (ca. 25 m) liegen. Zudem sind die Errichtung von zwei Funktionsgebäude n und die Modernisierung der bestehenden Trainingsplätze (u.a. Torwartrückprallwand, Trainin gshügel, Speed-Cage) vorgesehen. Die Funktionsgebäude innerhalb der Flächen für Sportanl agen A4 und C1 werden mit einer Fassadenbegrünung versehen, wodurch die negativen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild auf ein Minimum reduziert werden. Es ist außerdem im Bereich der Wiesenflächen nordwe stlich im Plangebiet die Errichtung von drei zusätzlichen Trainingsplätzen als Fläche für Sporta nlagen mit der Kennzeichnung A1, A2 und A3 sowie vier öffentlichen Kleinspielfeldern als öffen tliche Grünfläche geplant. Die zusätzlichen Trainingsplätze werden eingezäunt und mit Flutlicht anlagen mit einer maximale Höhe von 17 m ausgestattet. Für den sogenannten „16 m – Raum“ (ca . 40,4 m breit) sind 4 m hohe (über Gelände) Ballfangzäune zur Sicherung vorgesehen. Di e übrige Einfriedung der Trainingsplätze erfolgt mit maximal 1,4 m hohen (über Gelände) Zäun en, um ein unbefugtes Betreten der Flächen zu unterbinden. Die öffentlichen Kleinspielfelder werden nicht eingezäunt. Geländehöhen: Die neuen Trainingsplätze erfordern e inen Unterbau in Höhe von ca. 0,50 m. Weiterhin müssen kleinere Geländeunebenheiten ausge glichen werden. Zum Schutz vermuteter Bodendenkmäler darf innerhalb der Kleinspielfelder und Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3 der Oberboden lediglich bis zu einer maximalen Tiefe von 15 cm abgetragen werden. Somit verbleibt zukünftig ein Te il des Untergrundaufbaus der beiden Trainingsplätze über dem heutigen Geländeniveau. Im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennz eichnung A1 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse kann im Bereich des Trainingsplatzes mit der Kennzeichnung A1 der Oberb oden bis zu einer maximalen Tiefe von 55 cm abgetragen werden. Durch einen Oberbodenabtra g von 55 cm statt nur 15 cm kann den Bestandshöhen Rechnung getragen werden. Die notwend ige Aufbauhöhe über dem heutigen Gelände und damit auch die Höhe der benötigten Flut lichtmasten, Ballfangzäune und Einfriedungen können damit deutlich reduziert werde n, sodass die drei geplanten Trainingsplätze ca. 25-140 cm über dem heutigen Geländeniveau liege n. Für die Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 wird eine Geländehöhe von 54,3 – 5 4,6 m ü. NHN festgesetzt. Für die Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3 we rden Geländehöhen zwischen 53,8 m ü. NHN und 54,1m ü. NHN festgesetzt. Die für den Betrieb der Trainingsplätze notwendigen Flutlichtmasten können mit einer maxima len Höhe von 17 m über Gelände errichtet werden. Die Modernisierung der vorhandenen Trainingsplätze ist vereinzelt mit der Errichtung zusätzlicher Lichtmasten, Zaunanlagen, eines Trainingshügels und der kleinflächigen Umwandlung von Flächen (z. B. in Wege oder Aufstellflächen für Tor e) verbunden. Hierdurch wird keine Veränderung des Landschaftsbildes ausgelöst, da die ses an dieser Stelle bereits im Bestand durch die vorhandenen Sportanlagen geprägt ist. Zud em ergeben sich aufgrund der vorhandenen Gehölzkulisse keine Einblicke von außerhalb. Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen diese der kontemplativen Erholung und für den Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen Baumbestand zu erhalten, so dass eine gute Eingrünu ng des neuen Leistungszentrums und der neuen Sportplätze vorhanden sein wird. Die Flächen werden mit der Bindung für die Erhaltung von - 83 - / 84 Bäumen festgesetzt. Das geplante Leistungszentrum w ird in seiner Bauhöhe an das Franz- Kremer-Stadion angepasst, sodass sich das neue Gebä ude in den vorhandenen Bestand eingliedern wird. Zudem wird der Trainingsplatz am Rand des Plangebiets südwestlich des Geißbockheims renaturiert und in einen naturnäheren Zustand entwickelt. Um die Beeinträchtigung des lokalen Landschaftsbildes durch die notwendige Einfriedung der neuen Trainingsplätze zu minimieren, wurde diese von ursprünglich 2 m Höhe auf 1,4 m reduziert. Das geplante Funktionsgebäude A4, im Bereich der ne uen Trainingsflächen, wurde entgegen der ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung ist damit an der Ausrichtung der offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeintr ächtigung der vorherrschenden Sichtbeziehungen wird minimiert. Auf Grundlage der Empfehlungen des Grünordnungsplan s werden folgende grünplanerische Festsetzungen getroffen: • Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4 und C1 (M3) • Extensive Dachbegrünung der Funktionsgebäude (mit Ausnahme des Greenkeepergebäudes) und des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2) • Erhalt der bereits gesetzten Natursteinblöcke zur Vermeidung von Falschparken in den Seitenstreifen der Franz-Kremer-Allee (M1) • Festsetzung zur Beschränkung der Zaunhöhen, der Za unart und -bespannung • Baumpflanzungen im Bereich des Erschließungsweges der neuen Trainingsfelder sowie im Bereich der Kleinspielfelder (M4, M5 und M6) • Entfernung einer Lagerfläche und einer Bodenmiete und Gestaltung der Flächen als Gebrauchsrasen mit mehreren Einzelbäumen (M9 und M10) • Erhalt der im Geltungsbereich des Bebauungsplans b estehenden Bäume und sonstigen Bepflanzungen • Entwicklung/Herstellung von Gebrauchsrasen im Bere ich des zu renaturierenden Spielfeldes und kleinflächig innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ C1 (M8) Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläuf ig durch die genutzten Sportanlagen geprägt. Die Errichtung des geplanten Leistungszent rums hat als zusätzliches Gebäude negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild. Durc h den umgebenden Baumbestand und die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erge ben sich durch das geplante Leistungszentrum jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen. Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und di e Errichtung der geplanten Trainingsplätze, inklusive Einfriedungen, Ballfangzäune und Lichtmas ten sowie der Kleinspielfelder führen im Bereich der offenen Wiesenflächen zu einer erheblic hen Veränderung des örtlichen Landschaftsbildes, die durch die genannten Vermeidu ngs- und Minderungsmaßnahmen abgemildert werden. Geplante Gebäude, Lichtmasten o der Einfriedungen reichen auch hier nicht über die Krone der die Wiesenfläche umgrenzenden Bä ume hinaus. Die erforderlichen landschaftsbildfremden Einzäunungen wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die Wahrnehmung der Veränderungen des Landschaftsbildes auf das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nachbarbereich beschränkt. Für die ko ntemplative Erholungsnutzung führt die Umsetzung der Planung insbesondere durch den Wegfal l der Wiesenflächen zu einer erheblichen Veränderung. Die negative Veränderung des Landschaf tsbildes führt gleichzeitig auch zu einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Flächen. Der Grünordnungsplan stuft die Konfliktintensität für das Landschaftsbild und die ruhesuchende, kontemplative Erholung durch die Umsetzung der vorliegenden Planung als groß ein. - 84 - / 85 7.4.3. Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand/Nullvariante: Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dom inieren im Plangebiet typische Parabraunerden aus tonigem Schl uff. Im Untergrund stehen etwa 20 m bis 25 m mächtige Kiessande der Mittelterrasse des Rhei ns an. Die Parabraunerden im Plangebiet sind empfindlich gegen Bodendruck und weisen bei verdichtetem Untergrund schwache Staunässe auf. Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer Bodenfr uchtbarkeit (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) als besonders schutz würdig eingestuft. Im Rahmen einer bodenkundlichen Kartierung der Stadt Köln im Jahr 2 014 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) wurden im Bereich der Wiesenflächen drei Bodenaufna hmepunkte erbracht. Die Ergebnisse stellen für die untersuchten Punkte eine natürlich entwickelte, durch regelmäßige Bodenbearbeitung im Oberboden beeinträchtigte Parabraunerde dar. Zur Untersuchung der lokalen Bodenverhältnisse wurd e im Rahmen des Bauleitplanverfahrens 2015 ein geotechnischer Bericht erstellt. Hierfür w urden unter anderem sechs Schürfe bis unterhalb des humosen Oberbodens angelegt sowie sec hs Rammkernsondierungen (RKS) mit Tiefen zwischen 2,5 m und 5,5 m durchgeführt. Ergän zend hierzu erfolgten 2018 weitere 33 RKS im Bereich der geplanten Trainingsplätze und des ge planten Funktionsgebäudes A4 (PRO GEO 2015, 2018a, 2018b). Entsprechend den erfolgten Untersuchungen zum Aufba u der Untergrundschichten sind neben den gewachsenen Böden auch großflächig Auffüllungsh orizonte im Bereich der Wiesenflächen zu verzeichnen. Der Oberboden besteht an mehreren Stellen im Bereich der Wiesenflächen aus einer bis zu 35 cm mächtigen Auffüllungsschicht aus tonig em, sandigem und kiesigem Schluff mit Humusanteil und bereichsweise Ziegelbruch. Im Berei ch der geplanten Trainingsplätze folgt darunter teilweise mineralischer, feinkörniger und gemischtkörniger Auffüllungsboden mit Mächtigkeiten von bis zu 200 cm (nördlicher Bereich A3). Stellenweise besteht die Auffüllung in Anteilen aus Ziegelbruch, Bauschutt und Schlacke mi t Sand-Kies-Schluff-Beimengungen. Unter der Auffüllungsschicht liegt überwiegend eine natür lich anstehende, unterschiedlich mächtige Lösslehmschicht über Terrassenkies/-sand, welche vo m Rhein abgelagertes fluviatiles Material darstellt. Die vorhandenen Bodenstrukturen im südöstlichen Tei lbereich des Plangebiets sind durch die bestehende Nutzung als Sportfläche, Verkehrswege un d das Franz-Kremer-Stadion großflächig überformt. Der Untergrund im Bereich des geplanten Leistungszentrums stellt sich gemäß Bodenuntersuchungen durch Mull & Partner Ingenieurg esellschaft mbH (2019) bis in Tiefen von 0,1 m – 1,3 m unter Geländeoberkante als Auffüllungen dar. Darunter stehen bis 3,1 – 7,9 m unter Geländeoberkante Schluffe und Fein- bis Mittelsande an. Prognose (Plan): Durch die Anlage der neuen Trainingsplätze mit Kunstrasen sowie die Anlage der Kleinspielfelder werden die natürlichen Bodeneigens chaften auf ca. 39.000 m² negativ beeinträchtigt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmäler innerhalb des Plangebiets werden die Trainingsplätze A2 und A3 mit einem Aufbau von ca. 50 cm gestaltet. Der Oberboden wird bis in eine Tiefe von maximal 15 cm abgetragen. In darunter liegende gewachsene Bodenstrukturen wird nicht eingegriffen. Durch die Anlage der Trainingsp lätze erfolgt jedoch ein Auftrag von Fremdmaterial. Um den im Gelände vorhandenen Höhenu nterschied auszugleichen, ist in geringem Umfang der Auftrag von Bodenmaterial erforderlich. Zur Reduzierung der erforderlichen Auftragshöhe im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 wird ein Abtrag des Oberbodens bis in eine Tiefe von maximal 55 cm erfolgen und damit im Nordwesten der Fläche geringfügig in gewachsene Bodenstrukturen eingegriffen. - 85 - / 86 Im Bereich der geplanten vier Kleinspielfelder komm t es in einer geringen Eingriffstiefe zu einer dauerhaften Veränderung der Bodeneigenschaften durc h Einbringen und Fremdmaterial (Unterbodenaufbau) und Teilversiegelung der Oberfläche. Im Bereich der neuen Trainingsplätze wird zudem ein Funktionsgebäude (Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung A4) mit einer Flächengröße von 395 m² errichtet. Ein weiteres Funktionsgebäude im südöstlichen Teil des Plangebie ts (Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1) wird auf eine Flächengröße von ca. 290 m² festgesetzt und westlich des Franz- Kremer-Stadions wird ein etwa 139 m² großes Gebäude bestandsorientiert festgesetzt. Hier erfolgt eine Vollversiegelung des Bodens. Ebenso erfolgt di e bestandsorientierende Festsetzung der Tribünen des Franz-Kremer-Stadions. Das neue Leistu ngszentrum wird mit einer maximalen Grundfläche von 4.500 m² weitgehend auf einem beste henden Kunstrasenplatz errichtet. Hier kommt es durch die Errichtung einer geplanten Tiefg arage unterhalb des Leistungszentrums zu einem Bodenaushub und zu einer Vollversiegelung. Neben den Auffüllungshorizonten sind hiervon auch gewachsene Bodenstrukturen von der Entnahme und Vollversiegelung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Durch die Erweiterung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks kann die best ehende Infrastruktur genutzt werden. Der Flächenbedarf wird zudem durch die weitgehende Nutz ung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die Renaturierung des Trainingsplatzes 2 führt zu einem Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle. Bewertung: Die vorhandenen Bodenstrukturen im Plangebiet bleib en weitestgehend erhalten, werden aber bei Umsetzung der vorliegenden Planung im Bereich der neuen Trainingsplätze, der Kleinspielfelder und Funktionsgebäude großflächig ü berlagert, sodass die Böden ihre natürlichen Funktionen (Lebensgrundlage und Lebensraum für Mens chen und Tiere, Bestandteil des Naturhaushaltes, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlu ngsfunktion) nicht mehr erfüllen. Im Bereich des geplanten Leistungszentrums kommt es zu einer E ntnahme des vorhandenen Bodenmaterials durch die Errichtung einer Tiefgarage. Betroffen si nd überwiegend bereits durch Auffüllungen anthropogen beeinträchtigte Bodenstrukturen, in Tei lbereichen aber auch gewachsener Boden. Der Verlust an Boden und offener Bodenstruktur ist immer negativ zu bewerten und führt zu einer Belastung des gesamten Naturhaushaltes, da der Boden vielfältige Funktionen übernimmt und sich nur sehr langsam erneuert. So stuft auch der GOP di e Konfliktintensität für das Schutzgut Boden als „groß“ ein. Die Umwandlung von Ackerfläche in D auervegetation (z. B. Wiesen, Gehölzbestände) im Rahmen der externen Ausgleichsma ßnahmen verringern die Beeinträchtigungen des Schutzguts. 7.4.4. Wasser (§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 7.4.4.1. Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet befindet sich in keiner festgesetzt en Wasserschutzzone, liegt aber in der Schutzzone IIIB des geplanten Tri nkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Die Flächen liegen im Bereich des sehr ergiebigen Poren grundwasserleiter ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiteren Umkreis des Plangebiets erhoben. Im Zeitraum 1991-2004 lag der maximale Grundwasserstan d bei 40,7 bzw. 41 m über NHN. Der Grundwasserflurabstand im Plangebiet beträgt damit > 10 m. (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 2013). - 86 - / 87 Im östlichen Teilbereich des Plagegebiets besteht d urch die bereichsweise Befestigung der Flächen (Wege, Sportflächen, Verkehrsflächen) eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung. Prognose (Plan): Durch die Anlage des Leistungszentrums, der Funktio nsgebäude, der neuen Trainingsplätze, der Kleinspielfelder und der neuen Wegeflächen geht durch die zusätzliche (Teil- )Versiegelung Versickerungsfläche im Umfang von etw a 39.000 m² verloren. Das anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versi ckert. Versickerungsuntersuchungen durch PRO GEO (2018a, b) und M&P Ingenieure (2019) bestät igen, dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich is t. Die erfolgten Untersuchungen in Form von Sickerversuchen im Bereich des geplanten Leistungsz entrums und im Bereich der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder zeigen in unte rschiedlichen Tiefen Terrassenkiese, mit Durchlässigkeitsbeiwerten von 3,7 x 10 -6 - 1,1 x 10 -4 m/s, die sich für eine Versickerung eignen. Ein Konzept, unter anderem für die Entwässerung der Wege- und Versiegelungsflächen wurde im Rahmen der Planung durch brenner BERNHARD ingenieur e (2019) erarbeitet. Im Bereich der geplanten Trainingsplätze wird das anfallende Niede rschlagswasser über Rohrrigolen, mit einer Reinigungsanlage, versickert. Das auf den geplanten öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser wird über eine Rigole im Bereic h des Trainingsplatzes A1 ins Grundwasser versickert. Die genaue Lage der Rigolen wird mit de n Belangen der Bodendenkmalpflege abgestimmt. Im Bereich des geplanten Leistungszentrums wird das anfallende Niederschlagswasser innerhalb der Wegefläche ebenfalls über ein Rohrrigolensystem versickert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen, den geplanten Kleinspielfeldern und dem Dach des Le istungszentrums anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versi ckert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu er richtenden Gebäude führt zudem zu einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses. Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befest igen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigol en wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. 7.4.5. Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 7.4.5.1. Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch bela steter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen Um mögliche klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks und damit Auswirkungen auf Nutzerinnen und Nutzer d er Flächen des RheinEnergieSportparks, Erholungssuchende (z. B. Joggen und Spazierengehen) und die angrenzende Nutzung der Kleingärten und Wohnbebauung zu untersuchen und zu bewerten, wurde für das Plangebiet ein umweltmeteorologisches Gutachten erstellt (Dr. Düte meyer 2019). Die Bewertung erfolgt hinsichtlich folgender Aspekte: • Veränderung der Wärmebelastung im Bodenniveau der nördlichen Wohnbebauung und auf den geplanten Spielfeldern an sehr warmen Tagen • Veränderung der strahlungsnächtlichen Kaltluftprod uktion • Einfluss der geplanten Gebäude auf das Klima der n äheren Umgebung. - 87 - / 88 Um sinnvolle und eindeutige Aussagen treffen zu kön nen, werden die Parameter Lufttemperatur, Windverhältnisse und Thermische Behaglichkeit heran gezogen. Weiterhin wurde die Kaltluftproduktion der Flächen untersucht. Grundlage für die Ermittlungen des Gutachtens ist ein sehr warmer, windschwacher Sommertag. Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt vollständig im äußeren Grüngür tel der Stadt Köln. Dieser wird in der Klimafunktionskarte der Stadt Kö ln dem Freilandklima II zugeordnet und weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Tempe ratur und Feuchte aus und zeigt eine hohe nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion. Der Grüngürtel bildet damit ein wichtiges Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiet, das bei bestimmten W etterlagen thermisch ausgleichend wirken kann. Der Grüngürtel besitzt damit nicht nur eine lokale klimatische Ausgleichsfunktion für die angrenzende Bebauung, sondern hat auch eine wesentl iche Bedeutung für die Minderung des negativen Kleinklimas der umliegenden Stadtteile. Vor allem während sommerlicher Hitzeperioden kommt es zu einer positiven Beeinflussung des Lokal klimas. Das Plangebiet selbst weist ebenfalls eine gewisse Funktion als Kaltluftproduktionsfläche auf. Die einzelnen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans stellen sich aufgrund ihrer Ausprägung und Lage hinsichtlich der im Rahmen des erstellten umweltmeteorologischen Gutachtens un tersuchten Parameter aber sehr unterschiedlich dar: Lufttemperatur Die Temperaturen der Wiesenflächen und die Sportnaturrasenflächen liegen an einem heißen und windstillen Tag bei ca. 24°C. Die nördlich des Plan gebiets gelegene Bebauung mit den Verkehrswegen erreicht mit bis zu 27,5 °C deutlich höhere Temperaturen. Auch die versiegelten Flächen und Kunstrasenflächen innerhalb des Plangeb iets sind mit 25-27 °C deutlich wärmer als die Rasenflächen. Nachts kühlen sich sowohl die Wiesen- als auch die Kunstrasenflächen auf ca. 19 °C ab. Die angrenzende Wohnbebauung kühlt in den Nachtstunden deutlich weniger ab und erreicht bei dichter Bebauung nur um die 20 °C. Windverhältnisse Die vorherrschende Windrichtung innerhalb des Plang ebiets ist Südwesten. Die höchsten Windgeschwindigkeiten ergeben sich in den weitläufigen Offenflächen, insbesondere innerhalb des östlich des Plangebiets liegenden Beethovenparks un d im Bereich des südwestlich gelegenen Decksteiner Weihers sowie in größeren Straßenzügen im weiteren Umfeld des Plangebiets. Thermische Behaglichkeit Die thermische Behaglichkeit (Berücksichtigung der Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Einflüsse der Windgeschwindigkeit, der körperlichen Aktivität und der Sonnenexposition auf das Wärmeempfinden) ist auf den Wiesen an einem heißen und windstillen Tag als „sehr warm“ zu bezeichnen. Die bestehenden Kunstrasenplätze im Ber eich der Fläche für Sportanlage mit der Bezeichnung C2 und im Bereich des geplanten Sonderg ebiets „Leistungszentrum Fußball“ weisen hingegen deutlich „heiße“ Verhältnisse auf, ebenso weite Teile der Kleingartenflächen und Wohnbebauung nordöstlich des Geltungsbereichs. Nachts ist die Thermische Behaglichkeit im gesamten Untersuchungsgebiet als „leicht kühl“ – „kühl“ einzustufen. Prognose (Plan): Durch die Anlage der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie die Errichtung des Leistungszentrums und der Funktionsg ebäude werden die vorhandenen klimatischen Funktionen der Flächen verändert. Prog nostiziert wird für die öffentlichen Kleinspielfelder und die neuen Kunstrasenplätze im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 ein Temperaturanstieg von tagsüber um maximal ca. 4 °C und nachts um ca. 0,3 °C. Im nordöstlichen Umfeld des geplante n Leistungszentrums ist tagsüber mit einem Rückgang der Temperatur um ca. 2°C zu rechnen (zurü ckzuführen auf den Gebäudeschatten). Nachts hingegen ist ein geringfügiger Temperaturans tieg von maximal 0,6 °C im nordöstlichen Windschatten des geplanten Leistungszentrums progno stiziert. Das Funktionsgebäude im Bereich - 88 - / 89 der neuen Trainingsfelder führt tagsüber zu keiner Veränderung der Lufttemperatur. Nachts ist im Nordwesten des Gebäudes ein geringfügiger Temperaturanstieg von ca. 0,2 °C prognostiziert. Im Randbereich der angrenzenden Kleingartenflächen liegt der prognostizierte Temperaturanstieg tagsüber noch bei 0,4 °C. Nachts sind hier keine Veränderungen der Temperatur zu erwarten. Die „Thermische Behaglichkeit“ im Bereich der öffen tlichen Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 we rden bei Durchführung der Planung tagsüber als „warm“ - „heiß“ prognostiziert. Der Be reich der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeichnung C2, östlich des geplanten Leistungsze ntrums, wird hingegen durch die Umwandlung von Kunstrasen in Hybridrasen tagsüber n ur noch als „warm“ bewertet. Nachts sind die Flächen innerhalb des gesamten Plangebiets als „leicht kühl“ zu bewerten. Über das Plangebiet hinausreichende Änderungen der Thermisch en Behaglichkeit sind sehr gering und im Bereich der südlichen Grenze der Kleingärten bereits vernachlässigbar. Die Funktion als Kaltluftproduktionsflächen der Wie senfläche entfällt im Bereich der geplanten öffentlichen Kleinspielfelder, der neuen Kunstrasen plätze und des Funktionsgebäudes. Aufgrund der ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu Naturrase n ist hier von keinerlei Änderung der Strömungsverhältnisse auszugehen. Das Funktionsgebäude im Bereich der neuen Trainingsfelder und das Leistungszentrum stellen aber Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit an den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten um ca. 0,3-0,4 m/s reduzieren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umwandlung eines Trainingsplatzes von Kunstrasen in Hybridrasen führt zu einer lokale n klimatischen Verbesserung der thermischen Verhältnisse. Für die Dachflächen der Neubauten sin d zudem extensive Dachbegrünungen vorgesehen und für die Funktionsgebäude im Bereich A4 und C1 ergänzend auch eine Fassadenbegrünung. Im Bereich der Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2, A3 und A4 ist die Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäu men geplant, die sich auf das lokale Kleinklima ebenfalls positiv auswirken. Bewertung: Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation i st in nur sehr geringem Maße zu erwarten und beschränkt sich auf die umzuwandelnden Flächen und ihr direktes Umfeld sowie den äußersten Südrand der an das Plangebiet angrenzende n Kleingärten. Auswirkungen auf die umliegende Wohnnutzung sind nicht anzunehmen. Lokal wird es im Bereich der öffentlichen Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen m it den Bezeichnungen A1, A2 und A3 zu einer Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C kommen. Der Effekt ist lediglich am südlichen Rand der Kleingärten noch nachweisbar und liegt hier bei einer maximalen Erhöhung von 0,4°C. Die thermische Behaglichkeit verändert sich ebenfal ls in Richtung der Kleingärten und Wohnbebauung. Die Änderungen sind zwar bis in eine Entfernung von ca. 200 m vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nachweisbar, wer den jedoch schnell schwächer und liegen am südlichsten Rand der Kleingärten bereits im kaum noch nachweisbaren Bereich. Innerhalb des Plangebiets erhöht sich die Wärmebelastung. Diese w ird durch die Sonnenexposition der Flächen hauptsächlich tagsüber generiert. Durch die Anlage der Kunstrasenplätze verringert si ch die Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebiets. Durch den geringen Anteil der betroffe nen Flächen an der Gesamtfläche der relevanten Kaltluftproduktionsflächen des Grüngürtels sind die relativen Auswirkungen der Planung jedoch als gering einzustufen und das Planvorhaben somit hinsichtlich Kaltluftproduktion und – verlagerung als unbedenklich zu bewerten. Auswirkungen auf die klimatische Situation der umli egenden Wohnbebauung sind mit Umsetzung der Planung nicht nachzuweisen. - 89 - / 90 7.4.5.2. Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW Bestand/Nullvariante: Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan Köln 2012 befinde t sich das Plangebiet außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Das Plangebie t befindet sich innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Die Luftqualität ist du rch die großen Vegetationsflächen und der Frischluft- und Kaltluftentstehungsfunktion der Flä chen (vgl. Kap. 7.5.5.1) als wenig belastet zu bewerten. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität er gibt sich durch den Verkehr der umliegenden Straßen und besonders aus der Lage der Flächen zwis chen den beiden stark befahrenen Straßen Militärring und BAB 4. Die dem Plangebiet nächstgel egene, vom LANUV-NRW betriebene, Messstelle zu Luftschadstoffen in Rodenkirchen (ROD E, aufgelockerte Bebauung, Umfeld der Messstelle mit Gebäuden und Grün-/ Waldflächen, in unmittelbarer Nähe der Friedrich-Ebert- Straße (Hauptverkehrsstraße), BAB 4 in ca. 150 m En tfernung), hält die Immissionsgrenzwerte (z. B. Jahresmittelwert NO 2 und Staub (PM10): 40 µg/m³) der 39. BImSchV ein. Fü r das Plangebiet ist entsprechend ebenfalls von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen. Prognose (Plan): Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Maßnahmenko nzept zur Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Durch die Planung, insbesondere durch die Anlage der neuen Kleinspielfelder für den Freizeitsport, w ird demnach ein Mehrverkehr erzeugt. Es wird mit einer Zunahme des Verkehrs auf den umliegenden Straßen von maximal 280 KFZ-Fahrten / 24 h ausgegangen, wobei ca. 156 Fahrten der Nutzung der geplanten Kleinspielfelder zugerechnet werden. Diese maximalen Werte sind für einen Samsta g zu erwarten. An Wochentagen wird ein zusätzlicher Verkehr von maximal 220 Kfz-Fahrten / 24 h prognostiziert (davon ca. 165 Fahrten verursacht durch die Nutzung der geplanten Kleinspi elfelder). Zum Vergleich: DTV Militärring ca. 9.360 – 15.630 / Gleueler Straße ca. 11.320 – 15.900. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzungen mehrerer Einzelbäume im Bereich der Kleinspielfelder und der Trainingsplätze wirken sich aufgrund ihrer geringen Anzahl nur sehr geringfügig aber grundsätz lich positiv auf die Luftqualität im Plangebiet aus. Bewertung: Innerhalb des Plangebiets besteht bereits im aktuel len Zustand eine gewisse Belastung der Luftqualität. Die zusätzlichen Emissi onen verkehrsbedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung werden sehr gering sein. E ine Veränderung der Luftgüte bzw. eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BIm SchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. 7.4.5.3. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft , insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, Geruchsimmissions-Richtlin ie (GIRL), WHG, LAGA, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt großflächig im Stadtgebiet Kö ln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen finden sich innerhalb und im Umfeld des gesamten Plangebiets. Das Gelände ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Anfallendes Niederschlagswasser wird derzeit teilwe ise über bestehende Versickerungsanlagen und teilweise über angrenzende Vegetationsflächen versickert. - 90 - / 91 Prognose (Plan): Um eine Nutzung der Flächen auch in der Dämmerung oder bei Dunkelheit sicher zu stellen, werden die drei neuen Trainingsplätze mit einer Lichtanlage ausgestattet, die u.a. für Menschen und nachtaktive Tierarten im Umfeld de s Plangebiets Beeinträchtigungen mit sich bringen können. Die Lichtemissionen können für Besu cher und Besucherinnen eine Blendwirkung auslösen und eine als unnatürlich empfundene Hellig keit darstellen, insbesondere in den Abendstunden. Gemäß GOP stellt dies einen mittleren Konflikt dar. Da der Spielbetrieb auf diesen Flächen auf die Zeit von 8:00 bis maximal 22:00 Uhr beschränkt ist, wird im Nachtzeitraum keine Beleuchtung der Flächen vorgesehen. Die Nutzungszei ten werden im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben. Das in den neu geplanten Gebäuden anfallende Abwasser wird über neue Pumpstationen zu einer zentralen Druckleitung gepumpt und gelangt schließl ich in den öffentlichen Abwasserkanal in der Berrenrather Straße. Das zukünftig anfallende Niederschlagswasser wird i m Bereich der neuen Trainingsplätze und Kleinspielfelder über seitliche Rohrrigolen versick ert. Für das neue Leistungszentrum wird ebenfalls eine Versickerung über eine Rigole vorges ehen. Versickerungsversuche bestätigen, dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die aus Gründen des Artenschutz empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich der B eleuchtung innerhalb des Plangebiets führen zu einer deutlichen Verringerung der zu erwa rtenden Lichtemissionen. Für die Flutlichtanlage der Trainingsplätze wird die Verwen dung von nach oben geschlossenen Planflächenstrahlern empfohlen. Dadurch wird die horizontale Abstrahlung, also Lichtemissionen in die Umgebung (z. B. die angrenzenden Waldflächen un d in Richtung der nahegelegenen Kleingartenanlagen) oder in den Himmel erheblich reduziert bzw. vermieden. Die geplante Dachbegrünung der Neubauten fungiert a ls Rückhalteraum des anfallenden Niederschlagwassers und verringert somit die anfallenden Abwässer. Bewertung: Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze führ t zu deutlich erhöhten Lichtemissionen im Plangebiet. Durch die angeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann die Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze s elbst, bzw. die entsprechenden Wege- und Platzflächen beschränkt werden. Hier bewirkt die Be leuchtung auch eine Vermeidung von Angsträumen. Beeinträchtigungen der im Umfeld des P langebiet befindlichen Kleingärten und Wohnnutzungen sind unter Berücksichtigung der Verme idungs- und Minderungsmaßnahmen aufgrund der Entfernung (Kleingarten ca. 75 m, Wohn gebiet > 200 m) zum Plangebiet nicht zu erwarten. In den geplanten Gebäuden anfallende Abwä sser werden sachgerecht dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt. Der Nachweis einer Versick erung innerhalb des Plangebiets wurde im Rahmen des Konzepts zur Niederschlagswasserentsorgung erbracht. 7.4.6. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 7.4.6.1. Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm , Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Von den heute vorhandenen Sportnutzungen im Plangeb iet gehen Sportlärm- und Verkehrslärmimmissionen aus. Das Franz-Kremer-Stadion befindet sich ca. 500 m, d ie bestehenden sowie die geplanten Trainingsplätze ca. 200 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt. Auf der gegenüberliegenden, nördlichen Se ite der Militärringstraße befindet sich eine Kleingartenanlage. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wurde durch ADU cologne GmbH (2019) eine schalltechnische Untersuchung durchgefü hrt, die an insgesamt 13 Immissionsorten (IO) die voraussichtlich zu erwartenden Lärmimmissi onen ermittelt. Aus den an den - 91 - / 92 Immissionsorten festgelegten Gebietskategorien Rein es Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und Gewerbegebiet werden schallschutzrechtliche Schutzansprüche abgeleitet. Dabei handelt es sich um folgende Immissionsorte mit dem jeweiligen Gebietscharakter in Klammer: - IO 1: Altenheim Deckstein (WR) - IO 2: Gleueler Straße 324 (WA) - IO 3: Morbacher Straße 65 (WR) - IO 4: Morbacher Straße 2 (WR) - IO 5: Realschule Berrenrather Straße 488 (MI) - IO 6: Berrenrather Straße 549 (WR) - IO 7: Friedrich-Engels-Straße 7 (WA) - IO 8: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI) - IO 9: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI) - IO 10: Kleingartenanlage an der Militärringstraße (analog MI) - IO 11: Max-Scheler-Straße 16 (WR) - IO 12: Am Gleueler Bach 23 (WR) - IO 13: Geißbockheim (Sondergebiet, analog GE ) Für die Kleingartenanlagen (IO 8, IO 9 und IO10) wu rde mangels Bebauungsplan die tatsächliche Schutzwürdigkeit zugrunde gelegt. Angesichts der Vo rbelastung durch Verkehrslärm (Militärringstraße) erscheint ein Immissionsrichtwe rt (IRW) einem MI-Gebiet entsprechend angemessen, da in den Kleingarten zudem keine Wohnn utzung zulässig ist. Für das Geißbockheim wurde die tatsächliche Schutzwürdigkei t der dort vorhandenen Nutzungen einem GE-Gebiet gleichgesetzt. im Geißbockheim besteht ke ine allgemeine Wohnnutzung, sondern nur Büros, Sporträume, Gastronomie und Einzelhandel. Für die Beurteilung von Sportlärm enthält die DIN 1 8005 keine expliziten Orientierungswerte. Es erfolgt daher eine Orientierung anhand der 18. BImS chV, die im Planvollzug zur Anwendung kommt. Hier werden Immissionsrichtwerte für differe nzierte Beurteilungszeiträume aufgeführt, wobei nach Werktagen und Sonn- und Feiertagen sowie Zeiten innerhalb und außerhalb von Ruhezeiten unterschieden wird. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den Betrieb der Sportanlagen im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen: - Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Sp ortplätzen und Trainingsplätzen - Schiedsrichterpfiffe auf den Sportplätzen im Trai nings- und Spielbetrieb - Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien, Klatsch en etc.) durch Zuschauer während des Trainings- und Spielbetriebs - Lautsprechergeräusche bei Spielen im Franz-Kremer -Stadion - Kfz-Fahrten zu den Parkplätzen und Parkvorgänge a uf dem jeweiligen Parkplatz während des Trainings- und Spielbetriebs - Leistungszentrum (Tiefgarage und Haustechnik) • Tab. 1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] Werktags Sonn- und Feiertags Außerhalb der Ruhezeit 8:00–20:00 Uhr und innerhalb der Ruhezeit 20:00–22:00 Uhr Innerhalb der Ruhezeit 6:00–8:00 Uhr Lauteste volle Stunde 22:00–6:00 Uhr Außerhalb der Ruhezeit 9:00–13:00 Uhr, 15:00- 20:00 Uhr und innerhalb der Ruhezeit Innerhalb der Ruhezeit 7:00–9:00 Uhr Lauteste volle Stunde 22:00–7:00 Uhr - 92 - / 93 13:00– 15:00 Uhr, 20:00-22:00 Uhr Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 65 60 50 Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete (MI) 60 55 45 60 55 45 Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (WA) 55 50 40 55 50 40 Reine Wohngebiete (WR) 50 45 35 50 45 35 Für die Beurteilung des Verkehrslärms – soweit er n icht den Sportanlagen zuzurechnen ist – und des Gewerbelärms (Gastronomie, Geißbockheim, Schieß stand) werden zur Orientierung die Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen: • Tab. 2: Orientierungswerte für Verkehrs- und Gewerbelärm nach DIN 18005 Beiblatt 1 Orientierungswerte in dB(A) Nutzungen Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 40 /35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 /40 Mischgebiete (MI) 60 50 /45 Gewerbegebiet (GE) 65 55 /50 Der niedrigere Nachtwert gilt dabei für den Gewerbelärm. Die von der Stadt Köln im Norden des Plangebiets ge planten vier öffentlich zugänglichen Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketb all und Geräteparcour) sind als Freizeitanlage zu beurteilen. Die DIN 18005 verweist ebenfalls auf länderspezifische Vorgaben für Freizeitanlagen hin. Die Beurteilung von Freizeitlä rm ist in Nordrhein Westfalen im Freizeitlärmerlass NRW geregelt. Für jeden der Beur teilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage werden Immissionsrichtwerte angegeben, die ins besondere die Ruhezeit und die Nachtzeit berücksichtigen. Sie orientieren sich dabei an der jeweiligen vorzufindenden Nutzung an den Immissionsorten. Der nachfolgenden Tabelle können d ie geltenden Immissionsrichtwerte entnommen werden. Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] Werktags Sonn- und Feiertags Außerhalb der Ruhezeit 8:00–20:00 Uhr Innerhalb der Ruhezeit 6:00–8:00 Uhr, 20:00- 22:00 Uhr Lauteste volle Stunde 22:00–6:00 Uhr Außerhalb der Ruhezeit 9:00–13:00 Uhr, 15:00- 20:00 Uhr Innerhalb der Ruhezeit 7:00–9:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr, 20:00- 22:00 Uhr Lauteste volle Stunde 22:00–7:00 Uhr Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 60 60 50 Dorfgebiete, 60 55 45 55 55 45 - 93 - / 94 Kerngebiete, Mischgebiete (MI) Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (WA) 55 50 40 50 50 40 Reine Wohngebiete (WR) 50 45 35 45 45 35 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 45 35 45 45 35 Bestand/Nullvariante: Sportlärm: An den untersuchten Immissionsorten werden gemäß Lä rmgutachten durch die bestehenden Anlagen (das Franz-Kremer-Stadion wird hierbei mit der genehmigten maximal zulässigen Zuschaueranzahl von 5.390 Personen berücksichtigt) sowie der bestehenden Vorbelastung aus benachbarten Sportanlagen im Umfeld tagsüber außerhalb der Ruhezeit aktuell Beurteilungspegel zwischen im Minimum 38,9 dB(A) an der Gleueler Stra ße 324 (IO 2, Schutzanspruch: WA) und im Maximum 55,2 dB(A) am Geißbockheim (IO 13, Schutzan spruch: GE) erreicht. Innerhalb der Ruhezeit liegen die Beurteilungspegel zwischen 43,1 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (IO 2) und 61,1dB(A) am Geißbockheim (IO 13). Außerhalb der Ruhezeit liegen die Werte mit Ausnahm e der Max-Scheler-Straße 16 (IO 11, Schutzanspruch: WR) an allen Immissionsorten unter den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV. Die Lärmimmission am Immissionsort Max-Sch eler-Straße 16 liegt 1,8 dB über dem Richtwert, ergibt sich aber überwiegend aus bestehe nden Anlagen außerhalb des Änderungsbereichs (aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest). Innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsricht werte neben der Max-Scheler-Straße 16 (IO11, Überschreitung um 2,1 dB) zusätzlich an der Morbacher Straße 2 (IO 4, Schutzanspruch WR) um 1,3 dB überschritten. An der Berrenrather St raße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch bei Berücksichtigung einer Na chkommastelle um 0,2 dB überschritten. Da gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von ganzen Zahlen gerundeter Werte festzustellen ist, liegt hier im Sinne der TA Lärm keine Richtwertüberschreitung vor. Prognose (Plan): Sportlärm: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Trainingsplätzen und zur Errichtung eines Leistungszentrums angrenzend an das Franz-Kremer-Stadion geschaffen. Durch die Nutzung dieser Einrichtungen kommt es zur Erhöhung der Sportlärmemissionen und d amit auch zur Erhöhung der Sportlärmimmissionen an den nächstgelegenen Immissionsorten. Im Franz-Kremer-Stadion haben gemäß der aktuellen B augenehmigung 5.390 Zuschauer Platz. Tatsächlich ist gemäß aktuellen Zuschauerzählungen die Zahl der regelmäßig vorhandenen Zuschauer mit ca. 400 erheblich geringer. Die Umset zung der neuen Trainingsplätze und anderen Optimierungsmaßnahmen führt nicht zu einer Veränder ung der Zuschauerzahlen im Stadion. Für die Prognose der zukünftigen Sportlärm-Immissionen an den relevanten IO wird vorsorglich im Sinne eines „worst-case“-Ansatzes von einem vollbesetzten Franz-Kremer-Stadion ausgegangen. Der Lärm, der vom geplanten Leistungszentrum ausgehen wird (Tiefgaragenzufahrt, Haustechnik), ist ebenfalls als Sportlärm zu einzuordnen. Dieser Lärm ist mit in die Ermittlung der Immissionen der Sportnutzungen eingeflossen. - 94 - / 95 In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten dargestellt: Tab. 4 Beurteilungspegel Sportlärm außerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390 Immissionsort Beurteilungs- pegel in dB(A) Immissionsric htwert in dB(A) Unter- bzw. Überschreitun g IRW in dB Veränderung Bestand zu Planung in dB IO 1 Altenheim Deckstein (WR) 45,8 50 -4,2 +0,4 IO 2 Gleueler Straße 324 (WA) 39,8 55 -15,2 +0,9 IO 3 Morbacher Straße 65 (WR) 42,4 50 -7,6 +0,8 IO 4 Morbacher Straße 2 (WR) 45,2 50 -4,8 +0,2 IO 5 Realschule (MI) 43,2 60 -16,8 +0,1 IO 6 Berrenrather Straße 549 (WR) 44,7 50 -5,3 +0,2 IO 7 Friedrich-Engels- Straße 7 (WA) 45,0 55 -10,0 +0,1 IO 8 Kleingärten an Militärringstraße (MI) 52,9 60 -7,1 +0,1 IO 9 Kleingärten an Militärringstraße (MI) 49,0 60 -11,0 +2,0 IO 10 Kleingärten an Militärringstraße (MI) 46,9 60 -13,1 +3,4 IO 11 Max-Scheler- Straße 16 (WR) 51,9 50 +1,9 +0,1 IO 12 Am Gleueler Bach 23 (WR) 49,0 50 -1,0 +0,0 IO 13 Geißbockheim (GE) 55,3 65 -9,7 +0,1 In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum innerhalb der Ruhezeiten dargestellt (die Ruhezeit bezieht sich nicht auf die Morgenstunden, da morgens keine Spiele stattfinden): Tab. 5 Beurteilungspegel Sportlärm innerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390 Immissionsort (Schutzanspruch) Beurteilungs- pegel in dB(A) Immissionsric htwert in dB(A) Unter- bzw. Überschreitun g IRW in dB Veränderung Bestand zu Planung in dB IO 1 Altenheim Deckstein (WR) 48,0 50 -2 +1,2 IO 2 Gleueler Straße 324 (WA) 44,4 55 -10,6 +1,3 IO 3 Morbacher Straße 65 (WR) 48,4 50 -1,6 +0,9 - 95 - / 96 IO 4 Morbacher Straße 2 (WR) 51,5 50 +1,5 +0,2 IO 5 Realschule (MI) 48,3 60 -11,7 +0,1 IO 6 Berrenrather Straße 549 (WR) 50,3 50 +0,3 +0,1 IO 7 Friedrich-Engels- Straße 7 (WA) 50,5 55 -4,5 +0,1 IO 8 Kleingärten an Militärringstraße (MI) 59,3 60 -0,7 +0,2 IO 9 Kleingärten an Militärringstraße (MI) 55,3 60 -4,7 +2,1 IO 10 Kleingärten an Militärringstraße (MI) 52,7 60 -7,3 +4,5 IO 11 Max-Scheler- Straße 16 (WR) 52,2 50 +2,2 +0,1 IO 12 Am Gleueler Bach 23 (WR) 49,4 50 -0,6 +0,2 IO 13 Geißbockheim (GE) 61,1 65 -3,9 +0,0 Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zei gt, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans die Beurteilungspegel an den untersu chten Immissionsorten um bis zu 4,5 dB steigen. Eine Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV liegt außerhalb der Ruhezeiten für die Max-Scheler-Straße 16 (IO 11) vor. Die Veränder ung gegenüber dem aktuellen Zustand beträgt hier 0,1 dB. Innerhalb der Ruhezeiten ergibt sich eine Überschre itung der Richtwerte um 0,3 – 2,2 dB an der Morbacher Straße 2 (IO 4), der Berrenrather Straße 549 (IO 6) und an der Max-Scheler-Straße 16 (IO 11). An diesen Immissionsorten liegt bereits im Bestand eine Überschreitung der Richtwerte vor, diese ist also nicht ausschließlich planbeding t. Die durch die Planung verursachte Erhöhung beläuft sich an diesen Punkten auf lediglich 0,1 – 0,2 dB. An der Berrenrather Straße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch be i Berücksichtigung von Nachkommastellen um 0,3 dB überschritten, da eine Erhöhung von 0,1 d B ermittelt wurde. Da gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von auf ganze Zahlen gerundete Werte festzustellen ist, liegt hier im Sinne der TA Lärm auch im Planzustand keine Richtwertüberschreitung vor. Bei den zwei betroffenen Immissionsorten handelt si ch um Grundstücke im Randbereich der Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf G rund ihrer Nähe zu stark befahrenen Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelaste t sind. Zudem existieren die unterschiedlichen Nutzungen seit Jahrzehnten nebene inander, ohne dass Konflikte aufgetreten sind. Daher ist eine Erhöhung der zumutbaren Immiss ionsrichtwerte i.S. einer Zwischenwertbildung um bis zu 2,2 dB vertretbar. Ge sunde Wohnverhältnisse bleiben weiterhin gewährleistet, die Zwischenwerte bleiben unter WA-Niveau. Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung de s Immissionsrichtwertes alleine aus der Annahme der zwar genehmigten, in der Realität aber nicht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-Kremer-Stadions mit 5.390 Zuschauern. Das Fra nz-Kremer-Stadion dient u.a. der Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als Spielstät te, die aufgrund der Auflagen des Verbandes über eine Kapazität von mindestens 2.500 Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten Saison zeigt jedoch, dass die maximale Zusc hauerzahl deutlich unterhalb der geforderten Kapazität von 2.500 Zuschauern liegt. Mit einer höh eren Auslastung ist allenfalls bei den Heimspielen der Regionalligamannschaft zu rechnen. In der Regel finden diese bis zu 18 Heimspiele pro Jahr am Samstagmittag und damit auße rhalb der Ruhezeit statt. Zu Gunsten - 96 - / 97 dieses nur in Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu e rwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein seltenes Er eignis i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt und die sich daraus ergebende Überschreitung der Im missionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV hinnehmbar ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr, die Immissionsrichtwerte in bestimmtem Maße (bis zu 10 dB(A)) zu überschreiten. Für Auslastungen des Franz-Kremer-Stadions von unte r 2.500 Zuschauern zeigt das schalltechnische Gutachten, dass die Immissionsrich twerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten werden. Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion d urch Nachwuchs- und Frauenmannschaften konnten in den letzten Jahren eine Auslastung von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten. Beim IO 11 ist zu beachten, dass die Planung jedenf alls bei einer Zuschauerzahl von 5.390 im Franz-Kremer-Stadion nicht richtwertüberschreitend wirkt. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung. Leistungszentrum (Maßgebliche Außenlärmpegel) (Ein- und Auswirkungen neues Leistungszentrum) Im Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken auf das geplante Gebäude, das aufgrund der vorgesehenen Aufenthaltsräume einen neuen Immission sort darstellt, Lärmimmissionen ein, verursacht durch Verkehr (Straßen-, Schienen- und F lugverkehr), Gewerbe (Gaststätte Geißbockheim, Schießstand) und Sportanlagen (RheinE nergieSportpark, andere Sportanlagen). Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche wurde daher fü r das Sondergebiet ein Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau 2018:01) erm ittelt. Für die Festlegung im Bebauungsplan werden den berechneten 5dB-Klassen de r Maßgeblichen Außenlärmpegel eindeutig zugeordnete Lärmpegelbereiche verwendet. Die Emittenten Sport und Freizeit sind gemäß DIN 4109 nicht standardmäßig zu berücksichtigen, es ist aus gutachterlicher Sicht jedoch geboten, nicht selten auftretende Geräuschimmissionen dennoch beim passiven Schallschutz zu berücksichtigen. Verkehrslärm (Einwirkungen aus der Umgebung auf das Planvorhaben): Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welche im Be stand auf die aktuelle Nutzung im Plangebiet einwirkt, wird verursacht durch den Verk ehr auf der Militärringstraße, der Berrenrather Straße, der Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf den direkt an das Plangebiet angrenzenden Straßen l iegen gemäß Verkehrszählungen der Stadt Köln folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täglicher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße: 14.850 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz. Folgende Emissionspegel ergeben sich für die einzelnen Straßenabschnitte: • Tab. 6: Emissionspegel für den Straßenverkehr Straßenbezeichnung LmE in dB(A) Tag Nacht Berrenrather Straße (1) (Norden) 67,1 56,0 Berrenrather Straße (2) (Süden) 67,4 56,4 Gleueler Straße (1) (südl. Militärringstraße) 66,4 55,3 - 97 - / 98 Gleueler Straße (2) (nördl. Militärringstraße) 67,8 56,7 Gleueler Straße (3) (nördl. Militärringstraße) 67, 8 56,8 Luxemburger Straße 69,0 61,6 Militärringstraße (östl. Luxemburger Straße) 69,0 56,6 Militärringstraße (West Gleueler Str.) 69,7 58,8 Militärringstraße (Ost Gleueler Str.) 69,5 58,6 Militärringstraße (L34) 68,4 57,5 Autobahn A4 Köln-Klettenberg 79,6 74,3 Bei freier Schallausbreitung sind gemäß Lärmgutacht en Beurteilungspegel von 60 – 65 dB(A) für das geplante Leistungszentrum zu erwarten. Durch die Modernisierung und Erweiterung der Sportanlagen im RheinEnergieSportpark wird keine erhebliche Verkehrszunahme generiert. Der mögliche Zusatzverkehr wird mit maximal 280 Fahrten pro Tag prognostiziert (maximale Nutzung). Angesich ts der erheblichen Vorbelastung des Straßenverkehrs auf den beiden vorgenannten Straßen wird die Zunahme als irrelevant bewertet und sich die Emissionspegel für die öffentlichen Straßen, wie in Tab. 6 dargestellt, nicht ändern. Schienenverkehrslärm: Laut den Schallimmissionsplän en zum Schienenverkehr der Stadt Köln (Stand 2016) liegen im Plangebiet in 4,50 m Höhe am Tag Lärmpegel von > 40 bis <=45 dB(A) (westlicher Bereich des Plangebiets) und von >45 bi s <= 50 dB(A) (östlicher Bereich des Plangebiets) vor. Im schalltechnischen Gutachten wu rden zur Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 50 dB(A) tags und nachts angenommen. Fluglärm: Gemäß der vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln dem Lärmgutachter –Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV e rstellten, Stand 2014 - zur Verfügung gestellten Unterlagen liegen im Plangebiet durch den Fluglärm am Tag und in der Nacht Pegel von 35 bis <= 40 dB(A) vor. Damit tritt der Fluglärm de utlich hinter dem Straßenverkehrslärm zurück. Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnun g der maßgeblichen Außenlärmpegel entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 40 dB(A) tags und nachts angenommen. Gewerbelärm (Einwirkungen aus der Umgebung): Es bef inden sich keine Gewerbegebiete und gewerbliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets. Im angrenzenden Geißbockheim befindet sich ein externer Gastronomiebetrieb. Lärmrelevant ist d ie Außenterrasse der Gastronomie, die nach Süden orientiert ist und daher die Lärmimmissionen in die entgegengesetzte Richtung der Immissionsorte abstrahlt. Bezogen auf die zu betrachtenden Immissionsorte in der Umgebung des Geißbockheims sind die Immissionsanteile aller haus technischen Anlagen des Geißbockheims derart niedrig, dass sie keinen relevanten Immissionsbeitrag an den Immissionsorten leisten. Die Lärmemissionen der Außenterrasse (inkl. Fahrver kehr, Gastronomie im Regelbetrieb zur Tagzeit) wurden ermittelt und sind, neben dem Schie ßlärm, in die Berechnung der Lärmimmissionen bzw. den maßgeblichen Außenlärmpege l für das Leistungszentrum eingeflossen. Bezüglich des Schießstands (Gewerbe) wird im Sinne eines Worst-case-Ansatzes von einem Beurteilungspegel zur Tagzeit von 60 dB(A) auf der SO Fläche Leistungszentrum ausgegangen. Weitere Gewerbeemittenten sind in der Umgebung der Immissionsorte nicht vorhanden. Sportlärm (Einwirkung aus der Umgebung): Für die Ei nwirkungen der Lärmimmissionen vom RheinEnergieSportpark und die Berechnung des maßgeb lichen Außenlärmpegels sind die prognostizierten o.g. Beurteilungspegel für das unm ittelbar benachbarte Geißbockheim (IO 13) zugrunde gelegt worden. Durch das unmittelbar angrenzende Franz-Kremer-Stadion sind bei freier Schallausbreitung unter Berücksichtigung der Lautsp recheranlage Beurteilungspegel von 69 - 76 dB(A) zur Tagzeit an der Nordwestgrenze des Sondergebiets zu erwarten. - 98 - / 99 Freizeitanlagen (Einwirkung aus der Umgebung): Im B-Plangebiet "RheinEnergieSportpark Köln Sülz" sind zusätzlich vier öffentlich zugängliche Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) vorgesehen. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den Betrieb der Kleinspielfelder im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen: - Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Kl einspielfeldern (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour). - Pkw-Fahrten zum Parkplatz und Parkvorgänge auf de m Parkplatz durch Nutzer der Kleinspielfelder. Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet (Freizeitlärm) wurde im Hinblick auf den Betrieb der Kleinspielfelder (inkl. Kfz-Verkehr) betrachtet. Da die Richtwerte bei Vollbelegung in den Ruhezeite n innerhalb der von der Stadt allgemein vorgegebenen Nutzungszeiten von 07:00 – 22:00 Uhr a n allen 13 betrachteten Immissionsorten eingehalten werden, gilt dies auch außerhalb der Ru hezeiten und damit für die gesamte Nutzungszeit. Eine Überschreitung der zulässigen Maximalpegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der Schallschutz des im Sondergebiet vorgesehenen L eistungszentrums wird durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 geregelt. Für das Leistungszentrum werden die Lärmpegelbereiche I V – VI festgesetzt. Dabei werden alle künftigen Einwirkungen durch Sport, Verkehr und Gewerbe berücksichtigt. Die Schallleistung der Haustechnik auf dem geplante n Leistungszentrum wird auf 90 dB(A) (tags und nachts) beschränkt. Dies wird durch eine textliche Festsetzung sichergestellt. Bewertung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die an grenzenden Flächen sind lärmvorbelastet aus den vorhandenen Sportnutzungen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebiets und dem umgebenden Verkehrslär m, insbesondere aus dem Straßenverkehr des Militärrings und der Gleueler St raße. Mit der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme von Sportlärm- und Freizeitlärm immissionen und einer marginalen Verkehrszunahme. Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltech nisch gesunde Wohnverhältnisse in der Umgebung und gesunde Arbeitsverhältnisse im geplant en Leistungszentrum sichergestellt. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einz elnen Immissionsorten zwar geringfügig überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus der Vorbelastung bestehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb Pl angebiets. Im Übrigen sind die Überschreitungen im Hinblick auf die Bedeutung der Planungsziele und den besonderen Rücksichtnahmepflichten hinnehmbar. Hinsichtlich de s zu erwartenden Freizeitlärms werden alle Immissionsrichtwerte eingehalten. Aus der schalltec hnischen Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Planung mit den immissionsschutz rechtlichen Schutzansprüchen der Nachbarschaft vereinbar ist. 7.4.6.2. Gefahrenschutz Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sich erheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Kampfmittel - 99 - / 100 Bestand/Nullvariante : Südwestlich grenzt an das Plangebiet eine ehemali ge Flakstellung des zweiten Weltkriegs an. Auf Grund dessen ist mit dem Vorkommen von Kampfmitteln innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Im Rahmen von archäologisch en Sondierungsmaßnahmen wurden im Bereich der geplanten neuen Trainingsplätze zwei Fliegerbomben gefunden und entschärft. Prognose (Planung): Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann aufgrund des konkreten Hinweises auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges nicht ausgeschlossen werden. Im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgt eine Überprüfung der Fläche auf Kampfmittel. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es erfolgt ein Hinweis zur Überprüfung auf Kampfmittel im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße durch die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung sdienst. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, etc.) wird außerdem eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Bewertung: im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräu mdienst zu beteiligen, um Gefahren, z. B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden. Starkregen Kellergeschosse o. Ä., die bei Starkregenereignissen überflutet werden könnten sind im Plangebiet derzeit nicht vorhanden. Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw. Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen. Im Rahmen der Planung der Versorgungs- und Entsorgu ngsleitungen wurden auch die Niederschlagsmengen bei einem Starkregenereignis untersucht. Gemäß Höhenlage im Plangebiet würden bei Starkregenereignissen die Oberflächenabflüsse im Bereich des vorhandenen Geh- und Radweges am nördlichen Rand des Plangebiets, südlic h des Funktionsgebäudes (A4) im Bereich der neuen Trainingsfelder, südlich des geplanten Le istungszentrums sowie in einem kleinen Bereich im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße anstauen. Alternativ ist es möglich, die geplanten unterirdis chen Rohrrigolen zur Versickerung des regulär anfallenden Niederschlagswassers entsprechend zu dimensionieren und das bei einem Starkregen auf den baulich veränderten Flächen anfallende Nied erschlagswasser ebenfalls in diese zu leiten Eine detaillierte Planung zum Umgang mit Starkregen erfolgt im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren. Grundsätzlich ist innerha lb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Starkregenereignissen möglich. 7.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand/Nullvariante: Der Äußere Grüngürtel ist in der Denkmalliste der S tadt Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. In den 1920er Jahren wurden die Flächen des Äußeren Grüngürtels h ergerichtet. Dem Charakter und der Intention der Volksparkbewegung nach waren die Wies enflächen vor allem für die sportliche Betätigung und zum Lagern für die Bevölkerung gedacht. Bei der Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels 1980 waren im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße nördlich des Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befest igungsanlagen und Überreste einer Flakstellung aus dem Zweiten Weltkrieg. Darüber hin aus ist im Plangebiet eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungs platz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äuß eren Grüngürtels entdeckt wurden. Aufgrund - 100 - / 101 einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäolog ischen Fundstellen im unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten. Prognose (Plan): Das Plangebiet liegt innerhalb des als Denkmal geli steten Äußeren Grüngürtels. Die offenen Wiesenflächen werden durch die geplante n Aufbauten (Spielfelder, Gebäude, Geländeerhöhung, Flutlichtmasten, Einfriedungen, Ba llfangzäune) überprägt und in ihrer Gestalt verändert. Die geplanten Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1 , A2, A3 und A4 sowie die öffentlichen Kleinspielfelder sind zudem auf Flächen vorgesehen, für die ein Verdacht auf Bodendenkmäler besteht. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das ursprünglich zur Gestaltung des Äußeren Grüngürtels zugrunde gelegte Gesamtkonzept sieht die Nutzung der offenen Flächen durch die Öffentlichkeit unter anderem auch als Spo rtstätten vor. Diesem Ziel entsprechend werden vier öffentliche Kleinspielfelder im nördlic hen Plangebiet angelegt. Die neuen Trainingsplätze sind darüber hinaus außerhalb der T rainingszeiten des 1. FC Köln ebenfalls durch den organisierten Breitensport, Vereinssport und Sc hulsport nutzbar. Die Trainingszeiten werden im Weiteren in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Topographie wird nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten optimiert (geringe Auftrags-und Abtragshöhe). Zum einen soll die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks das Denkmal Äußerer Grüngürtel berücksichtigen (unter anderem d urch möglichst geringe Auftragshöhen), zum anderen sind möglicherweise vorhandene Bodendenkmäl er zu schützen (durch einen möglichst geringen Abtrag des Oberbodens). Die geplanten Trai ningsplätze im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße werden mit einem Auf bau errichtet, sodass die möglicherweise bestehenden Bodendenkmäler nicht beeinträchtigt wer den. Der vorhandene Oberboden wird im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzei chnung A2 und A3 sowie im Bereich der Kleinspielfelder lediglich 15 cm, im Bereich der Sp ortanlage mit der Kennzeichnung A1 nur 55 cm abgetragen. Es erfolgt der Auftrag einer Stabilisie rungsschicht, einer ungebundenen Tragschicht, einer Nivellierschicht und einer Flächendrainage. I nsgesamt beträgt der benötigte Aufbau ca. 38 cm. Die Spielfelder liegen somit teilweise leicht erhöht gegenüber dem vorhandenen Gelände. Ergänzend erfolgen aus Gründen des Denkmalschutzes Festsetzungen zur Beschränkung der Zaunhöhen, der Zaunart und –bespannung. Das Funktionsgebäude A4, im Bereich der neuen Train ingsflächen, wird entgegen der ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung wird damit an der länglichen Struktur der offenen Wiesenfläche orientiert und di e Beeinträchtigung der vorherrschenden Sichtbeziehungen minimiert. Der vorhandene Baumbestand, welcher für das Denkmal des Äußeren Grüngürtels eine hohe Bedeutung hat, wird durch die Festsetzung von Fläch en mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes erhalten. Durch den erhöhten Abtrag des Oberbodens im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 von 55 cm wird der notwendige Bode nauftrag und damit die Höhe der Anlagen wie Flutlichtmasten oder Ballfangzäune verringert u nd die Beeinträchtigungen des Gesamtbildes des Äußeren Grüngürtels an dieser Stelle vermindert. Im Rahmen des Einbaus von Rigolen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers werden vorlaufende Erkundungen (archäologische Unte rsuchungen) durchgeführt und die Lage und Ausdehnung der Rigolen an ggf. vorliegende Bodendenkmäler angepasst. Ebenso wird für die Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte für das Funktionsgebäude im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4 vo rab über Suchgräben die Gefährdung möglicher bodendenkmalpflegerischer Funde ausgeschl ossen. Ergänzend ist bei einem Abtrag des Oberbodens in einer Mächtigkeit > 15 cm eine ar chäologische Baubegleitung erforderlich. Die Regelungen zu den archäologischen Untersuchungen un d einer archäologischen Baubegleitung werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags festgelegt. - 101 - / 102 Bewertung: Unter Berücksichtigung von Auflagen und Abstimmung sergebnissen ist eine Verträglichkeit der geplanten Erweiterung des Rhein EnergieSportparks mit den Zielen des Denkmalschutzes herstellbar. Bereits die ursprüngli che Konzeption des Äußeren Grüngürtels sah dessen Nutzung als Sportflächen entlang der Militär ringstraße vor. Durch die Reduzierung der Veränderung der Geländeoberfläche sowie der Höhen für die vorgesehenen Fluchtlichtmasten und Aufbauten der Sportflächen werden die verursachten Beeinträchtigungen des Äußeren Grüngürtels als Baudenkmal minimiert. Das geplante Leistungszen trum gliedert sich in die bestehenden Strukturen aus Franz-Krämer-Stadion, Geißbockheim, Sportplätze, etc. ein. Durch den auf ein Minimum beschränkten aber doch er höhten Aufbau der Flächen bzw. eine bodenarchäologische Baubegleitung kann eine Beeintr ächtigung der Bodendenkmäler vermieden werden. 7.4.8. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen ...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutz es nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) Bestand: Aufgrund der aktuellen und ehemaligen Nutzung des P langebiets, insbesondere in den südöstlichen Bereichen, ergeben sich Wechselwirkung en zwischen verschiedenen Schutzgütern. Die verschiedenen Nutzungsformen innerhalb des Plan gebiets bedingen unter anderem eine Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden bzw. deren negative Beeinträchtigung. Darüber hinaus bewirken die Verdichtungen und Veränderungen des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch di e Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktion. Prognose (Plan/Nullvariante): Infolge der Überbauung/Versiegelung von Flächen erg eben sich Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist beispielsweise gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion und auch der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere verbunden. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf das Klima durch den partiellen Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion der versiegelten Flächen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu verme iden, werden die zu den einzelnen Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Auch hierbei sind Wechselwirkungen gegeben. So werden beispielsw eise durch die Verringerung des Oberbodenabtrags zur Vermeidung und Verminderung de s Eingriffs in den Boden und vermutete Bodendenkmäler die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Denkmal Äußerer Grüngürtel erhöht. Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehen den Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine Auswirkungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt. 7.4.9. In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen) Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplan es wurde eine detaillierte Standortalternativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt elf Standorte hinsichtlich mehrerer Faktoren untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung der Standortalternativen sind in der Begründung - 102 - / 103 zur 209. FNP-Änderung aufgeführt (dort Kap. 6 der Begründung). Aus der Alternativenprüfung ging der Standort des RheinEnergieSportparks als am geei gnetsten hervor. Für den vorhandenen Standort wurde die Alternative einer so genannten C ampus-Lösung in Betracht gezogen. Diese sah eine konzentrierte Blocknutzung im Bereich der Grün- und Freiflächen südwestlich des Geißbockheims vor. Diese Alternative wurde als unve reinbar mit dem Sportband des Äußeren Grüngürtels aufgegeben. Zusätzliche Angaben 7.5. 7.5.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung b eziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und de r Wirkung von Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Es ergaben sich keine Schwieri gkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der umweltbez ogenen Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplanes. Neben den unten aufgeführten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plang ebiet relevante Gutachten und sonstige Erkenntnisquellen ausgewertet: • Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen - Erläuterungsbericht. Köln. 06. Juni 2019 • Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuch ung zum Bebauungsplan Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz. Köln. 4. Fertigung, 24. Mai 2019 • ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung über di e zu erwartende Geräuschemission und -immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage „RheinEnergieSportpark in Köln Sülz“, Köln. Stand: 07. Juni 2019 • Landschaftsarchitektenbüro Lill & Sparla Partnersc haft (2018): Grünordnungsplan Erweiterung RheinEnergieSportpark, 1. FC Köln, Köln-Sülz. Stand: 24. Mai 2019 • Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): L eistungszentrum, 1. FC Köln - Geotechnischer Bericht. Köln. Stand 15. Januar 2019 • Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 • Naturgutachten Oliver Tillmanns (2019): Bebauungsp lan „Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ – Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung. 2. Überarbeitung: 29. Mai 2019. Grevenbroich • Dr. Dütemeyer Umweltgeologe (2019): Umweltmeteorol ogisches Gutachten – Klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz. Essen. 22. Mai 2019 • pslandschaft.de – Freiraumplanung (2017): Denkmalb etrachtung Sportstättenaufbau, Köln. • PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2015): Geo technischer Bericht zur Baugrunderkundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen, Lindlar. 27. Oktober 2015 • PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018a): Mo dernisierung und Erweiterung der Sportstätten des 1. FC Köln. Versickerungs- und Bodenschadstoffuntersuchungen für den Bau von Trainingsplätzen auf der Gleueler Wiese, Lindlar. 04. September 2018 • PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018b): Mo dernisierung und Erweiterung der Sportstätten des 1. FC Köln. Im Bereich geplanter Kleinspielfelder. 15. November 2018 - 103 - / 104 • Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014 7.5.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheb lichen Auswirkungen (Monitoring) Die Prognosen zu den einzelnen Umweltbelangen sind ausreichend belastbar, daher sind keine Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens erheblicher Umweltauswirkungen vorgesehen. 7.5.3. Zusammenfassung Zur Sicherung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln sollen durch die Aufstellung des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpa rk" in Köln-Sülz die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung und Modernisierung des RheinEnergieSportparks geschaffen werden. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum, drei weitere Trainingsplätze sowie zwei Funktionsgebäude errichtet werden. Des Weiteren ist eine Modernisierung und Anpassung der vorhandenen Spielfelder vorgesehen. Darüber ist zur ausschließlichen Nutzung durch die Öffentlichkeit die Anlage von vier öffentlichen Kleinspielfeldern geplant. Folgende Belange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: − Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete: Im Geltungsbereich des B-Plans befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete. − Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befinde t sich der Decksteiner Weiher. Dieser ist ein flacher Weiher mit Betonsohle und ist als n aturfern anzusprechen. Er wird von der Planung nicht beeinträchtigt. − Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Plangebiet keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen des Grundstücks vor. − Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Bebauun gsplan trifft hierzu keine Aussagen. − Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone für die Stadt Köln. Auch festgesetzte Wasserschutzgebiete oder anderwei tige Fachpläne sind durch die Planung nicht betroffen. Die Flächen des Plangebiet s befinden sich in der Schutzzone 3B des geplanten Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. − Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschüt terung erzeugende Nutzungen wirken auf das Plangebiet nicht ein. − Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallr isiko): Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage. Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: − Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köl n setzt für das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet L17 fest. Als Entwicklungsz iel wird "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" formulie rt. Mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans treten die Festsetzungen des Landsch aftsplans in Abstimmung mit dem Träger der Landschaftsplanung außer Kraft. Die Gren zen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unverändert. - 104 - / 105 − Pflanzen: das Plangebiet ist im südlichen Teil dur ch das angrenzende Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion, die bestehenden Sportplätze s owie die Erschließungsstraßen und Parkplätze mit dazwischen befindlichen und angrenze nden Laubgehölzen geprägt. Der südliche Teil des Plangebiets stellt sich als unver baute Wiesenfläche dar. Umgeben wird das gesamte Plangebiet von Laubwaldbeständen. Die W iesenflächen werden mit Umsetzung des Bebauungsplans großflächig überplant und als öffentliche Grünfläche bzw. Fläche für Sportanlagen festgesetzt. Die vorhandene n Gehölzbestände bleiben erhalten. Die Pflanzung von 18 Einzelbäumen im südlichen Bereich des Plangebiets ist vorgesehen. − Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet das Plangebiet heute eingeschränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die g roßflächige Überprägung des Plangebietes verursacht insbesondere den Verlust po tentieller Lebensräume aber auch mögliche direkte Beeinträchtigungen von Individuen. Mit dem Erhalt der Gehölze bleibt gehölzreicher Lebensraum erhalten. Es werden Vermei dungs- und Minderungsmaßnahmen genannt. Bei Einhaltung dieser Maßnahmen ist die Umsetzung des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten. Dennoch sind Auswirkungen auf die lokalen Populationen nich t der nicht unter gesetzlichen Artenschutz stehenden Tierarten im Plangebiet nicht auszuschließen. − Biologische Vielfalt: Es wird die großflächige Umw andlung der vorhandenen Wiesenflächen vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Berei ch des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig a nzutreffen. Die Wertigkeit der Biologische Vielfalt der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft. Die Umsetzung der Planung wird die Biologische Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger Minderungsmaßnahmen. − Eingriff/ Ausgleich: Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbi lanzierung erfolgt im Rahmen eines Grünordnungsplanes. Der durch die Umsetzung des Beb auungsplans verursachte Eingriff kann vor Ort nicht vollständig ausgeglichen werden und wird zusätzlich über externe Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereich des Äußeren Grüngürtels und des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal sowie i n Köln- Longerich zu 100 % kompensiert. − Landschaft: Das Landschaftsbild wird sich insbeson dere für das nördliche Teilgebiet aufgrund der neuen Nutzung verändern. Durch grünpla nerische Festsetzungen im Bebauungsplan und andere Regelungen werden die Veränderungen des Landschaftsbildes auf das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbere ich beschränkt. Für das Landschaftsbild und die damit verbunden Erholungsfu nktion verbleibt jedoch eine hohe negative Beeinträchtigung. − Boden: Der Boden im südlichen Teilbereich des Plan gebiets wird überwiegend aus Auffüllungsmaterial gebildet, stellt bereichsweise aber auch gewachsenen Boden dar. Im nördlichen Plangebiet ist der Boden durch die beste henden Anlagen und Nutzungen stark anthropogen überprägt. Zum Schutz möglicher Bodende nkmäler werden die neuen Trainingsfelder und Kleinspielfelder mit einem Aufb au gestaltet. Der Eingriff in natürliche Bodenstrukturen wird damit deutlich reduziert. Durc h die Anlage der Trainingsfelder und der Kleinspielfelder sowie der Funktionsgebäude wer den offene Bodenstrukturen überlagert, sodass diese ihre natürlichen Funktione n dauerhaft nicht mehr erfüllen können. Betroffen sind überwiegend anthropogen beeinträchtigte Böden. − Grundwasser: Das Plangebiet liegt weder in einem a usgewiesenen noch in einem geplanten Wasserschutzgebiet. Bei Umsetzung der Pla nung geht Versickerungsfläche im Umfang von ca. 3,9 ha verloren. Das anfallende Nied erschlagswasser soll innerhalb des Plangebiets über Rigolen versickert werden. Zudem w ird der Abfluss durch eine vorgesehene Dachbegrünung der Funktionsgebäude und des Leistungszentrums verringert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die vorliegende Planung wird als sehr gering eingestuft. - 105 - / 106 − Klima, Kaltluft, Ventilation: Das Plangebiet befin det sich gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln m Bereich des Klimatoptyps Freilandklima II (ungestörter, ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Fr isch-/ Kaltluftproduktion). Durch die Anlage der Trainingsplätze und Kleinspielfelder wer den insbesondere die klimatischen Funktionen der nördlichen Teilflächen verändert (Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C, Verringerung der Kaltluftproduktion). Auswirk ungen auf die umliegende Wohnbebauung sind nicht nachgewiesen. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus werden als gering und durch den geringen Anteil der betroffenen Fläche an der Gesamtfläche der relevanten Kaltluftproduktionsfläc he des Grüngürtels als unbedenklich bewertet. − Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen: Innerha lb des Plangebiets besteht bereits im aktuellen Zustand eine gewisse Belastung der Luftqu alität. Die Zunahme der Emission von verkehrsbedingten Luftschadstoffen bei Durchführung der Planung wird als sehr gering eingestuft. Eine Veränderung der Luftgüte bzw. eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. − Verringerung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Das Plangebiet ist von anthropogener Nutzung geprägt. D as Gelände ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Die Beleuchtung der geplan ten Trainingsplätze führt zu deutlich erhöhten Lichtemissionen im Plangebiet. Durch Minde rungsmaßnahmen wird die Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze selbst, bz w. die entsprechenden Wege- und Platzflächen beschränkt. Anfallende Abwässer werden sachgerecht dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt. Das zukünftig anfallende N iederschlagswasser wird vollständig vor Ort versickert. − Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, Lärm: Das Plangeb iet selbst und dessen Umgebung sind durch Lärmimmissionen aus der bestehenden Nutz ung, insbesondere Straßenverkehrslärm und Sportlärm, belastet. An den untersuchten Immissionsorten werden durch die bestehenden Anlagen im Plangebiet sowie der bestehenden Vorbelastung im Umfeld tagsüber aktuell Beurteilung spegel zwischen 38,9 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (Schutzanspruch: WA) und 55,2 d B(A) am Geißbockheim (Schutzanspruch: analog GE) erreicht. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu e iner Zunahme von Sportlärm- Immissionen sowie Freizeitlärm und einer marginalen Verkehrszunahme. Durch den Betrieb der Trainingsplätze erhöht sich zudem der S portlärm auf die unmittelbar an die Trainingsplätze angrenzenden Flächen. Unmittelbar a ußerhalb des Plangebiets (am Geißbockheim) liegen die Beurteilungspegel bei maxi mal 55,3-61,1 dB(A). An den Immissionspunkten der Kleingärten werden noch 46,9- 59,3 dB(A) erreicht. Im Bereich der nördlich liegenden Siedlungsfläche liegen die Beurt eilungspegel nur noch bei 39,8-52,2 dB(A). An einzelnen Immissionsorten werden die Richtwerte bis zu 2,2 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung ergibt sich bereits im aktuell en Zustand und ist nicht allein planbedingt. Eine Überschreitung der Richtwerte wir d durch das schalltechnische Gutachten aus verschiedenen Gründen als verträglich eingestuft. So wurde beispielsweise für die Berechnung der Beurteilungspegel eine maxim ale Auslastung des Franz-Kremer- Stadions angenommen, welche in der Realität jedoch zu den meisten Spielen deutlich unterschritten wird. Durch die geplante Tiefgarage und Haustechnikaggreg ate auf dem geplanten Leistungszentrum ist ebenfalls mit einer Erhöhung d er Lärmbelastung zu rechnen. Diese liegt an den Immissionsorten durch die Begrenzung d er Schallleistung der Haustechnikaggregate auf 90 dB(A) aber deutlich unt er den Richtwerten. Auf das geplante Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken Geräusche aus dem Sport-, dem Straßen- und Schienenverkehr, den öffentlichen Kleinspielfel dern (Freizeitlärm) und Gewerbelärm ein. Es sind tagsüber Beurteilungspegel bis zu 76 d B(A) zu erwarten. Der Schallschutz des vorgesehenen Leistungszentrums wird durch die Fests etzung passiver Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen geregelt. D ie Immissionsrichtwerte der 18. - 106 - / 107 BImSchV werden an einzelnen Immissionsorten zwar ge ringfügig überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus der Vorbelastung bestehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb des Plangebiet s. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Plan ung mit den immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen der Na chbarschaft vereinbar ist. Damit wird die Eignung des Standortes RheinEnergieSportpark für die geplante Erweiterung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten bestätigt. − Kampfmittel: Aufgrund der Flakstellungen im zweite n Weltkrieg ist mit dem Vorkommen von Kampfmitteln innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren, z . B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden. − Starkregen: Eine Gefahr bei Starkregen ist im Plan gebiet für die Tiefgarage bzw. Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungsz entrums nicht vollständig auszuschließen. Gemäß Höhenlage im Plangebiet würde n bei Starkregenereignissen die Oberflächenabflüsse im Bereich des vorhandenen Geh- und Radweges am nördlichen Rand des Plangebiets, südlich des Funktionsgebäudes (A4) im Bereich der neuen Trainingsfelder, südlich des geplanten Leistungszen trums sowie in einem kleinen Bereich im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße an stauen. Grundsätzlich ist innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem N iederschlag bei Starkregenereignissen möglich und wird im nachfolge nden Genehmigungsverfahren abschließend gesichert. − Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Äußere Grüngürt el ist in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befestigungsanlagen und Überr este von Flakstellungen aus dem zweiten Weltkrieg. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche röm erzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschicht liche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wur den. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fu ndplätze zu erwarten. Die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks steht den Zi elen des Denkmalschutzes nicht entgegen. Durch den minimierten aber erhöhten Aufba u und eine bodenarchäologische Baubegleitung kann eine Beeinträchtigung der Bodend enkmäler vermieden und die Auswirkungen auf das Denkmal Äußerer Grüngürtel ver mindert werden. Es liegen keine erheblichen denkmalpflegerischen Bedenken gegen die Planung der Trainingsplätze im Äußeren Grüngürtel vor. − Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Planung be wirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Über die jeweils zu d en einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine Auswir kungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt. Anlage 1: Höhe über Gelände Durch die zeichnerischen Festsetzungen der jeweilig en Höhen in Meter über NHN sind folgende Höhen über dem bestehenden Gelände zulässig: Bauliche Anlage Max. zulässige Höhe ü. NHN Geländehöhe in m ü. NHN (ca.) zul. Höhe ü. Gelände (ca.) Bestands- höhe in m ü NHN Leistungszentrum 62,5 m 54,4 m 8,1 m - Funktionsgebäude A4 57,5 m 53,2 m 4,3 m - - 107 - / 108 Funktionsgebäude C1 57,5 m 53,0 m 4,5 m - Tribüne Franz-Kremer Stadion 62,5 m 53,3 m 9,2 m 62,5 m Stehplatztribüne F.-K.-Stadion 55,5 m 53,3 m 2,2 m 55,5 m Greenkeepergebäude 58,0 m 53,3 m 4,7 m 57,3 m Einfriedungen C Gesamtareal 1 56,7 m 54,2-54,5 m 2,2-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 2 56,5 m 54,0-54,5 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 3 56,0 m 53,5-54,0 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 4 55,6 m 53,1-53,5 m 2,1-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 5 55,1 m 52,6-53,1 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 6 54,7 m 52,2-52,6 m 2,1-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 7 54,9 m 52,4-52,9 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 8 55,4 m 52,9-53,3 m 2,1-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 9 55,8 m 53,3-53,8 m 2,0-2,5 m - * Einfriedungen C Gesamtareal 10 56,2 m 53,8-54,2 m 2,0-2,4 m - * * Die Einfriedung um das Gesamtareal von C liegt in der Regel bei 2,0 m über dem vorhandenen Gelände. Aufgrund einer eindeutigen Höhenfestsetzun g erfolgt eine Festsetzung in Metern über NHN. Mit der Festsetzung wird eine Einfriedung in einer Höhe von mindestens 2,0 m ermöglicht, zeitgleich aber auf maximal 2,5 m begrenzt. Durch die textlichen Festsetzungen der jeweiligen H öhen in Meter über NHN sind folgende Höhen über dem bestehenden Gelände möglich: Maßnahme (TF Nr.) Max. zulässige Höhe ü. NHN Geländehöhe in m ü. NHN (ca.) Höhe über Gelände (ca.) Lichtmasten Lichtmasten A1 (3.2) 71,3 m 54,7 m * 1 17,0 m Lichtmasten A2 und A3 (3.2) 70,8 m 53,8 m * 1 17,0 m Flutlichtmasten B (3.2) 91,7 m * 2 53,5-54,0 m *² 37,7-38,2 m Lichtmasten C (3.2) 70,5 m * 3 52,6-53,3 m 17,2-17,9 m Lichtmasten D (3.2) 72,3 m * 4 55,3 m 17,0 m Sonderkleinspielfeld (C1) prallfeste Einfassung C1 (3.3) 54,9 m 52,9 m 2,0 m Ballfangnetz (3.3) 56,4 m 52,9 m 3,5 m Rückprallwand (C 3.4) 56,8 m 53,3 m 3,5 m Treppen- und Rampenanlage (C 3.5) 57,1 m 52,6 m 4,5 m Werbung (9.1) Bandenwerbung B (9.1.2) 54,7 m 53,2 m 1,5 m Fahnenmaste B (9.1.2) 65,6 m 58,3 m 7,3 m - 108 - / 109 Werbeschild B (9.1.2) 64,3 m 58,3 m 6,0 m Bandenwerbung C1/C2 (9.1.3) 54,7 m 53,3 m 1,4 m Bandenwerbung C3 (9.1.3) 54,0 m 52,6 m 1,4 m Bandenwerbung D (9.1.4) 56,7 m 55,3 m 1,4 m Einfriedungen (9.2) Einfriedungen A1 (9.2.1) 55,8 m 54,4 m * 1,1 1,4 m Einfriedungen A2/A3 (9.2.1) 55,3 m 53,9 m * 1,1 1,4 m Einfriedungen B Gesamtareal (9.2.2) 58,9 m 56,7 m 2,2 m Einfriedungen C1/C2 (9.2.3) 54,9 m 53,3 m 1,6 m Einfriedungen C3 (9.2.3) 54,0 m 52,6 m 1,4 m Einfriedungen D (9.2.4) 56,7 m 55,3 m 1,4 m Ballfangzäune (9.3) Ballfangzäune A1 (9.3) 58,4 m 54,4 m * 1,1 4,0 m Ballfangzäune A2/A3 (9.3) 57,9 m 53,9 m * 1,1 4,0 m Ballfangzäune B (9.3) 59,5 m 53,5 m 6,0 m Ballfangzäune C1 (9.3) 57,3 m 53,3 m 4,0 m Ballfangzäune C2 (9.3) 59,4 m 53,4 m 6,0 m Ballfangzäune C3 (9.3) 58,6 m 52,6 m 6,0 m Ballfangzäune D (9.3) 61,5 m 55,5 m 6,0 m *1 festgesetzte Geländehöhe *1,1 Der geringste Wert der festgesetzten Geländehöhe is t 10 cm tiefer, allerdings stehen die Einfriedungen am äußersten Rand, bei dem die geplante Geländehöhe ca. 10 cm höher ist. *2 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN zulässig. Die bestehenden Geländehöhen im Bereich des Franz-Kreme r-Stadions variierten. Im Bereich der beiden niedrigeren Masten liegt die Geländehöhe bei ca. 53 ,5-54,0 m ü. NHN, im Bereich der beiden höheren Masten bei ca. 55,5-56,5 m ü. NHN. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion weisen folgende Höhen auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast) , 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 90,57 m ü NHN (südlicher Mast), 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Demnach wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden höchsten Lichtmasten gewährt. *3 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN zulässig. Zwei bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 77,60 m ü NHN und 78,33 m ü NHN auf. Die bestehenden weiteren Lichtmaste liegen zwischen 68, 51 m ü NHN und 69,49 m ü NHN. Demnach wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehende n höchsten Lichtmasten gewährt. Der maximale Spielraum liegt bei 2,0 m. *4 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximal en Höhe von bis zu 74,0 m ü NHN zulässig. Zwei bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 71,23 m ü NHN und 71,27 m ü NHN aus. Die beiden anderen eine Höhe von 72,86 m ü NHN und 72,95 m ü N HN. Demnach wurde jeweils ein Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden gewährt. - 109 - Der Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter -
Anlage 4
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A N L A G E 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan -Entwurf 63419/02 Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Flächen für Sportanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 1.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktionsgebäude Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 ist die E r- richtung von jeweils einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Kunst-, Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung zuzüglich Nebeneinrich- tungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranla- gen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und -entsorgung, Strom) zulässig. Innerhalb jeder mit A1, A2 und A3 gekennzeichneten "Fläche für Sportanlagen" sind die für den Trainings- und Spielbetrieb erforderlichen Lichtmasten zulässig. Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung A4 ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabi- ne, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 sin d ebenfalls Wege und technische Inf- rastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. 1.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion mit einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sport- platzrasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z. B. La- gerräume) und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen - und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske), Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Tribünen sind dabei nur in den durch überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten Bereichen zulässig. Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B sind die für den Spielbetrieb erforderlichen Flutlichtmasten zulässig. 1.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Trainingsplätze / Funktionsgebäude 1.3.1. Fläche für Sportanlage C1 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zu- lässig: - Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketball/Gymnastik, Beachvolleyball, Min i- kick) auf einer Fläche von maximal 1.700 m² . Zulässig sind nur die Belagsarten Kunstrasen, Kunststoff , Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-Cage) mit einer umlaufenden prall- festen Einfassung als Mauer und einer maximalen Größe von 1.350 m²mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte Wege. Seite 2 von 12 Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die E r- richtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. 1.3.2. Fläche für Sportanlage C2 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und Nutzungen zulässig: - Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 11 5,0 m) mit Hybrid- oder Sport- platzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining) mit einer maximalen Größe von 1.850 m² mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Eine Rückprallwand (als sogenannte Torwartprellwand) mit einer maximalen Länge von 12,0 m als Mauer. - Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Wege. 1.3.3. Fläche für Sportanlage C3 Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und Nutzungen zulässig: - Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. - Weitere Trainingsbereiche (z. B. Athletikbereich, Kopfballtraining, Koordinationspar- cours) mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbe- lag inklusive Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kunstrasen-, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden. - Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter Trainingshügel) mit einer maxi- malen Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Rampenanlage darf aus Beton oder vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberfläche dieser Sportan- lage darf mit Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material versehen werden. Eine Heizung ist zulässig. Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine Lagerfläche (für Trainingsmaterialien) zulässig. - Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte Wege sowie Lagerflächen. 1.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3 Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) sind da r- über hinaus Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun - und Toranlagen) und technische Infrastruktur (z. B. W asserver- und - entsorgung, Strom, Telekommunikation, Lichtmasten) zulässig. 1.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D ist ein Sportplatz als Groß- spielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich mit einer maxi- malen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl. Rasenheizung einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und tec hnische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und - entsorgung, Strom, Telekommunikation, Lichtmasten) zulässig. 2. Sondergebiet Leistungszentrum Fußball (§ 11 BauNVO) Als allgemeine Zweckbestimmung für das Sondergebiet - SO wird ein "Leistungszentrum Fußball" festgesetzt. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" sind zulässig: Seite 3 von 12 - Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fußball), - In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die in einem unmittelbaren Zusa m- menhang mit spo rtlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle sowie Funktionsräume wie Krafträume, Zeugwartbereiche, Wellness -Bereiche, Physiobereiche, Umkleide- räume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruhe-, Aufenthalts- und Besprechungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Hausaufga- benbetreuung der Nachwuchsspieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrums inkl. notwendiger Zufahrten, Lager- und Haustechnikräume) stehen, - Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und -entsorgung, Strom, Tele- kommunikation). - Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb des Fußballstadions (siehe Nr. 1.2) wie z. B. Kassen - und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske, Fahrradabstellplätze. 3. Maß der baulichen Nutzung 3.1. Gebäudehöhen Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH max.) beziehen sich auf die Oberkante oder die Attika der Gebäude. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungs- zentrum Fußball" die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der bauliche n Anlagen durch untergeordnete Bauteile und bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamin- e, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen) überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m; der Flächenanteil dieser Anlagen darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen von der Vorderkante der baulich zugeordneten Dachfläche einen Min- destabstand einhalten, der ihrer Höhe über der Dachfläche entspricht. 3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten Die zulässigen (Flut-)Lichtmasten innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" dürfen folgende Maximalhöhen nicht überschreiten: - im Bereich A1 71,3 m ü. NHN; - in den Bereichen A2 und A3 70,8 m ü. NHN; - im Bereich B 91,7 m ü. NHN; ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN haben; - im Bereich C (C1, C2, C3) 70,5 m ü. NHN; ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN haben; - im Bereich D 72,3 m ü. NHN; ausnahmsweise k önnen zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. 3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeldes Bei dem zulässigen Sonderkleinspielfeld ( sogenannter Speed -Cage, textliche Festsetzung Nr. 1.3.1) darf die umlaufende prallfeste Einfassung (Mauern o. ä.) eine Höhe von maximal 54,9 m ü. NHN nicht überschreiten. Zusätzliche Ballfangnetze bis zu einer Höhe von max i- mal 56,4 m ü. NHN sind zulässig. 3.4. Höhe Rückprallwand Die zulässige Rückprallwand (sogenannte Torwartprallwand, textliche Festsetzung Nr. 1.3.2) darf eine Höhe von maximal 56,8 m ü. NHN nicht überschreiten. Seite 4 von 12 3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage Die zulässige Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel, textliche Festset- zung Nr. 1.3.3) darf inklusive der notwendigen Geländer zur Absturzsicherung eine Höhe von maximal 57,1 m ü. NHN nicht überschreiten. 4. Stellplätze und Tiefgarage Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" sind Stellplätze unzulässig. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußb all" sind gemäß § 12 Abs. 4, 6 BauNVO Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tiefgara- gen" zulässig. 5. Geh- und Fahrrechte Für die mit einem Geh- und Fahrrecht (GF) gekennzeichneten Flächen gilt: - Gehrecht für die Allgemeinheit - Fahrrecht für Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit - Fahrrecht für die Nutzer der Tiefgarage innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ Für die mit einem Fahrrecht (F) gekennzeichneten Flächen gilt: - Fahrrecht für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für Sportan- lagen" sowie des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fuß- ball" 6. Lärmschutzmaßnahmen 6.1. Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedri- gere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Seite 5 von 12 6.2. Schalleistungspegel Haustechnik Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB ist im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „ Leis- tungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der Haustechnik insge- samt ein abgestrahlter von maximal 90 dB tags und nachts zulässig. 7. Bepflanzung und Naturschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a, 25b BauGB) 7.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der Franz-Kremer-Allee Maßnahme M1 Innerhalb der festgesetzten Flächen der "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M1 sind i n einem Abstand von bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand in den beidseits der Erschließungs- fläche festgesetzten Maßnahmenflächen insgesamt 170 Natursteinblöcke aus Grauwacke mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m zu erhalten. 7.2. Dachbegrünung Maßnahme M2 Die Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 100% extensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haus- technisch notwen dige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen , Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer sowie Dachterrassen auf dem ersten Obergeschoss . Anlagen zur Nutzung von Sonnenener- gie sind über der Dachbegrünung zulässig. 7.3. Fassadenbegrünung Maßnahme M3 Mindestens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" A4 und C1 sind mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Fassade bei Selbstklimmern oder mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Fassade bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzu- sehen. 7.4. Anpflanzung von Einzelbäumen Maßnahme M4 Die in der Planzeichnung mit "M4" gekennzeichneten Bäume sind als zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen zu pflanzen (BF41/GH742). Die Baumstandorte können um bis zu maximal 10,0 m von der Planzeichnung abweichen. Maßnahme M5 Die in der Planzeichnung mit "M5" gekennzeichneten Bäume sind als Baumreihe in einem Abstand von maximal 2,0 m zum geplanten Erschließungsweg zu pflanzen ( BF41/GH742). Die Baumstandorte können um bis zu maximal 3,0 m von der Planzeichnung abweichen. Maßnahme M6 Die in der Planzeichnung mit "M6" gekennzeichneten Bäume sind als zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen zu pflanzen (BF41/GH742). Die Baumstandorte können um bis zu maximal 10,0 m von der Planzeichnung abweichen. Seite 6 von 12 7.5. Neuherstellung von Wegen Maßnahme M7 Neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" sind teilver- siegelt anzulegen. 7.6. Herstellung von Rasenflächen Maßnahme M8 Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t- wicklung von Natur und Landschaft " mit der Kennzeichnung M 8 ist eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen. 7.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Baumbestand Maßnahmen M9 und M10 Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t- wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M9 ist die vorhandene Boden- miete zu beseitigen und ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen. Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t- wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M10 ist die vorhandene Lager- fläche zu beseitigen und ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen. Abweichend von den Qualitätsstandards der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungs- beiträgen nach § 135a – 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im Rahmen der Herstellung der Maßnahmen M9 und M10 die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung nicht erforderlich. 7.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrasen Maßnahme M11 Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t- wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M11 ist eine Umwandlung des Sportrasens in einen Gebrauchsrasen (EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anla- gen wie Banden, Zäune, Tore, befestigte Flächen und unterirdische Anlagen wie z. B. Drai- nagen und Bewässerungsanlagen sind zu entfernen. 7.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen Innerhalb der "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal- tung von Bäumen" sind der Baumbestand und die sonstigen Bepflanzungen zu erhalten. Erläuternder Hinweis Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Festsetzungen zu "Bepflanzung und Naturschutz" beziehen sich auf die Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostene r- stattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemeingültige Qualitätsmaßstäbe für Be- grünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja- nuar 2012). 8. Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 BauO NRW) 8.1. Werbung / Sichtschutz Innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" sind keine über die nachstehend genannten Werbeanlagen hinaus zulässig. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht explizit ausge- Seite 7 von 12 schlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme, Slogan) sowie die Bezeichnung des Sportparks. 8.1.1. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Eige n- marken in Bild und Text des 1. FC Köln sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig. 8.1.2. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist Bandenwerbung (umlau- fende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 54,7 m ü. NHN zulässig. Dabei darf au s- schließlich die jeweils zum Sportplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwerbung versehen werden. Ausgenommen hiervon ist die Bande zwischen Spielfeld und Haupttribüne. Diese darf auch eine zur Haupttribüne ausgerichtete Bandenwerbung haben. Die jeweils vom Sportplatz abgewandte Seite muss einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der abgewand- ten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016 gemäß der RAL-Farben (RAL = Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen, zu erwerben bei der RAL gGmbH, Sankt Augustin). Darüber hinaus sind bis zu sechs Werbefahnen innerhalb dieser Fläche zulässig. Die Größe der Fahne wird auf jeweils 6,0 m x 1,5 m beschränkt. Die Fahnen und Fahnenmaste dürfen eine Höhe von 65,6 m ü. NHN nicht überschreiten. Des Weiteren ist ein Werbeschild in einer Größe von maximal 12,5 m x 3,5 m zulässig. Dieses Werbeschild darf eine Höhe von 64,3 m ü NHN nicht überschreiten. 8.1.3. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 und C2 ist Bandenwerbung (umlaufende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 54,7 m ü. NHN, innerhalb der "Flä- che für Sportanlage" mit der Bezeichnung C3 in einer Höhe bis 54,0 m ü. NHN zulässig. Da- bei darf ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwe r- bung versehen werden. Die jeweils vom Sportplatz abgewandte Seite muss einfarbig werbe- frei sein. Zulässig sind bei der abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Sei- ten an einen Sportplatz grenzt, ist eine beidseitige Bandwerbung zulässig. 8.1.4. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D ist Bandenwerbung (umlau- fende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 56,7 m ü. NHN zulässig. Dabei darf au s- schließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwerbung versehen werden. Ausgenommen hiervon ist die Bande des Sportplatzes, welche in Richtung des Clubhauses Geißbockheim ausgerichtet ist; diese darf auf beiden Seiten mit einer Bande n- werbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz abgewandten Seiten müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. 8.1.5. Zulässigkeit innerhalb de s Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Lei s- tungszentrum Fußball" Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist je Fassade als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 m zulässig. Insgesamt sind maximal vier Clubembleme zulässig. 8.2. Einfriedungen 8.2.1. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1 dürfen Einfriedungen eine Höhe von maximal 55,8 m ü. NHN, innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit den B e- zeichnungen A2 und A3 eine Höhe von maximal 55,3 m ü. NHN nicht überschreiten. Zusätz- lich zu den Einfr iedungen sind als Begrenzung des Spielfeldes in einem Abstand von max. Seite 8 von 12 2,0 m von der errichteten Spielfeldgrenze offene Drängelgitter in maximal gleicher Höhe zu- lässig. 8.2.2. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B Einfriedungen um das Gesamtareal der festgesetzten "Fläche für Sportanlagen" mit der Be- zeichnung B dürfen eine Höhe von maximal 58,9 m ü. NHN nicht überschreiten. 8.2.3. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C Einfriedungen um das Gesamtareal der festgesetzten „Fläche für Sportanlagen“ mit der Be- zeichnung C dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten Höhen nicht überschreiten. Ein- friedungen einzelner Sportplätze und weiterer Trainingsbereiche innerhalb des Gesamtareals dürfen innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit den Bezeichnungen C1 und C2 eine Höhe von maximal 54,9 m ü. NHN, innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeich- nung C3 eine Höhe von maximal 54,0 m ü. NHN nicht überschreiten. Von dieser Festsetzung ist die Einfassung des Sonderkleinspielfeldes (siehe textliche Festsetzung Nr. 3.3) nicht be- troffen. 8.2.4. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D dürfen Einfriedungen eine Höhe von maximal 56,7 m ü. NHN nicht überschreiten. 8.3. Ballfangzäune Notwendige Ballfangzäune sind zulässig innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" - mit der Bezeichnung A1 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 58,4 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung A2 und A3 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und ei- ner Höhe von jeweils maximal 57,9 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung B mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 59,5 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung C1 für die Einfassung der Kleinspielfelder in einer Höhe von maximal 57,3 m ü NHN mit Ausnahme des Sonderkleinspielfeldes (siehe textliche Festsetzung Nr. 3.3); - mit der Bezeichnung C2 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 59,4 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung C3 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 58,6 m ü. NHN; - mit der Bezeichnung D mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe von maximal jeweils 61,5 m ü. NHN. 8.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen und Ballfangzäunen Einfriedungen und Ballfangzäune sind als Metallzäune ( z. B. Stabgitterzaun) zu errichten. Zulässig ist bei den Zäunen der Farbton RAL 7016. Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer Maschenweite von mindestens 50/200 mm auszuführen, ab 2,0 m Höhe muss die Maschenweite auf mindestens 100/200 mm erhöht werden. 8.5. Wegeflächen Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2, A3 und A4 sind als wassergebundene Wegedecke oder als harte Oberflächen (z. B. eingefärbter Asphalt, kunst- stoffvergütete Mineralstoffe) auszuführen. Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Seite 9 von 12 8.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes Die umlaufende prallfeste Einfassung (Mauern o. ä.) des Sonderkleinspielfeldes (siehe textli- che Festsetzung Nr. 1.3.1) darf ausschließlich in den Grüntönen R AL 6000 bis RAL 6013 oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden. 8.7. Rückprallwand Die Rückprallwand (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.3.2) darf ausschließlich in den Grün- tönen RAL 6000 bis RAL 6013 errichtet werden. 9. Wasserrecht gem. § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" , der "Flächen für Sportanlagen" und der "Öffentlichen Grünflächen - Kleinspielfelder" ist das an- fallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort zu versickern. B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Baudenkmalpflege Der Äußere Grüngürtel wurde mit seinen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 01.07.1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln e ingetragen. Bei dem betroffenen Abschnitt handelt es sich um den Abschnitt 8. Er trägt die Denkmallisten-Nr. 314. Die im Bebauungsplan formulieren Auflagen für Werbung / Sichtschutz und Einfriedungen sind zwingend einzuhalten. So wie die Gestaltung des Leistungszentrums und weiterer bau- licher Anlagen zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks unterliegen auch diese Ma ß- nahmen einer Abstimmungspflicht gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW. Bodendenkmal Im Plangebiet liegen Festungsbauten des ab 1873 errichteten äußeren Festungsgürtels so- wie eine exemplarisch vollständig erhaltene Flakstellung aus dem Zweiten Weltkrieg. Da r- über hinaus sind im Plangebiet eine römische Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu erwarten, die bei Anlage des Äußeren Grüngür- tels in den 1920er Jahren entdeckt wurden. Da die archäologisch relevanten Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Bodenschicht zu erwarten sind, ist der zulässige Bodenabtrag im Bereich der „Öf- fentlichen Grünfläche – Kleinspielfelder“ sowie der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kenn- zeichnung A2 und A3 auf 15 cm beschränkt. In der Fläche für Sportanlagen mit der Ken n- zeichnung A1 ist ein Bodenabtrag bis 55 cm Tiefe zulässig. Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen anschließend auf- getragen werden, so dass kein weiterer Aushub erfolgt. Grundsätzlich erfordern alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Bau der Sportplatzanlagen, neuer Gebäude, Wege, Verkehrsflächen und Rigolen, Geländem o- dellierungen und für die Verlegung von Leitungen der technischen Infrastruktur (Trinkwasser- , Abwasser -, Stromleitungen) archäologische Untersuchungen, die mit dem Römisch - Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln abzustimmen sind. Entsprechende Regelungen erfolgen in einem städtebaulichen Vertrag. Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch -Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221 -22304, Fax. 0221/221 -24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. Seite 10 von 12 C HINWEISE Artenschutz Laut Artenschutzprüfung des Büros Naturgutachten Oliver Tillmanns, April 2019, „Faunisti- sches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan ‚Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz‘ ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. Sep- tember verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abz u- schneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Baumfällarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und der Zerstörung von Vogeleiern in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nes- tern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an großflächigen Glaselementen im Bereich der geplanten Gebäude des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ sind im Baugenehmigungsverfahren vorzusehen. Externe Ausgleichsmaßnahmen Es werden auf nachstehenden städtischen Flurstücken folgende externen Ausgleichsmaß- nahmen durchgeführt: Externe Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Grünzugs West EA1 Feldgehölz und extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtflä- che von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölzen (BA12/GH621) auf einer Fläche von 1.260 m² - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 6.324 m² EA2 Feldgehölz und extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtflä- che von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Anlage eines Feldgehölzes aus ein heimischen Gehölzen ( BA12/GH621) auf einer Fläche von 774 m² - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 4.492 m² EA3 Obstbaumreihe und extensive Fettwiese Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise, 303, und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 29.417 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/GH743) auf einer Fläche von 335 m² - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 28.063 m² Seite 11 von 12 - Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche von 1.019 m². EA4 extensive Fettwiese Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 27, der Gemar- kung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 2.131 m² EA5 extensive Fettwiese Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer Gesamt- fläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen: - Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 6.056 m² Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. Externe Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich EA6 Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem Waldmantel Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: - Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit einer Breite von mindestens 15 m auf einer Fläche von 2.245 m² - Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) auf einer Fläche von 5.088 m² Externe Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Äußeren Grüngürtels EA7 Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße: - Pflanzung von acht Bäumen (BF41) in einer Baumreihe parallel zur Gleueler Str., südöstlich des Parkplatzes EA8 Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße: - Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden mit mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m eingefasst. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Unterhaltung und dauerhafte Pflege der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbe- stimmung Parkanlage im Bereich der Böschungen entlang der Trainingsfelder A1 , A2 und A3 Die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Trainingsplätze A1, A2 und A3 ist unter der Bedingung zu erteilen, dass der Bauherr die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grün- Seite 12 von 12 fläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der Böschungen entlang der Trai- ningsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen. Es existiert innerhalb des Plangebietes ein konkreter Ver- dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges ( Geschützstellung und militärische Anlagen). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmit- tel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- gründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbeseitigungsdiens- tes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Lärmvorbelastung Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienen- und Flugverkehr vorbe- lastet. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt im vollen Umfang im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III B. Rechtsgrundlagen 1. Aufgrund der Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 245c Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) findet das BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) mit den am 12.05.2017 geltenden Änderungen Anwendung. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 5. Es gilt die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012) und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln. Die unter 2. – 5. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht- liniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu- ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die RAL-Farben, auf die in der Bebau- ungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. -
Anlage3b
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298 297 339 Äußerer Grüngürtel Beethovenpark Am Friels Weg 1 5 3 68 65 428 429 6766 63 137 70 62 69 61 64 Berrenrather Straße Militärringstraße L34 D IVV V 3.5 3.0 51.5 92.0 2.5 7.5 20.0 14.5 6.0 1.0 1.0 32.5 4.5 115.5 # # # # # 81.0 # # # # # # 7.05.0# # # # 22.0 7.0# # # # 1.0 1.0 25.5# 25.5# # # 4.0 4.0 # # 7.5 90° 17.5# 7.0 2.2 2.2 25.5 1.5 2.0 2.0# # # 24.0 2.5 # 90° 15.5# 1.0 B D C3 A3 A4 ÖffentlicheGrünfläche - Parkanlage - GH max.: 62,5 m ü. NHN GH max.: 55,5 m ü. NHN GH max.:57,5 m ü. NHN GH max.: 57,5 m ü. NHN M1 M11 M1 C2 C1TG GH max.: 58,0 m ü. NHN F F GF F F OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN F F F M8 max. 55,6 mü. NHN max. 55,1 m ü. NHN max. 54,7 m ü. NHN max. 54,9 mü. NHN max. 55,4 mü. NHN max. 55,8 mü. NHN max. 56,2 mü. NHN max. 56,7 mü. NHN max. 56,5 mü. NHN max. 56,0 mü. NHN M1 M1 SOLeistungs-zentrumFußballGH max.:62,5 mü. NHNGR max.:4.500 m²GF max.:6.000 m² M5 M10 M9 PrivaterParkplatz Öffentlicher Parkplatz Öffentlicher Parkplatz VI 90° Zeichenerklärung I,III S,W 46.71 Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum vorhandene Höhenlage über NHN Durchfahrt PlanungBestand Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV entspricht. (Stand März 2019 ) Vermessungsbüro Hagen Lenzke Jülicher Straße 213, 52070 Aachen Siegel gez. Lenzke öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 28.06.2019 Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.12.2015 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 13.01.2016 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 23.12.2015 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat am 07.04.2016 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. gez. Bezirksbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und Bauen Amtsleitung Köln, den Baugrenze Hinweis ü. NHN GH max.: 62,5 m maximale Gebäudehöhe maximale Straßenbegrenzungslinie GR max.: 4.500 m² maximale Grundfläche GF max.: 6.000 m² maximale Geschossfläche Verkehrsflächen besonderer Höhe baulicher Anlagen in Metern Bezeichnung für Flächen fürA - D Zweckbestimmung: Parkplatz Flächen für Sportanlagen Umgrenzung von Flächen mit Öffentliche Grünflächen Zweckbestimmung: Parkanlage Umgrenzung von Flächen für Maß- Mit Geh- und Fahrrechten zu GF für Sportanlagen Bindungen für Bepflanzungen und Abgrenzung unterschiedlicher nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur M1 z.B. Bäume zum Erhalt Bäume zum Anpflanzen mit Gebäuden überbaubare Fläche Flächen für die TiefgarageTG Mit Fahrrechten zu belastende Oberkante Gelände in Metern über Normalhöhennull belastende Flächen (siehe TF Nr. 5) Flächen (siehe TF Nr. 5) OK Gel.: ... mü.NHN F Ausgleichspflichtiger maximale Höhe der Einfriedungmax. 55,1 m ü. NHN Straßenverkehrsfläche für ####die Erhaltung von Bäumen Eingriffsbereich Nutzung Einzelanlage, die dem Denkmal- schutz unterliegt: Denkmallisten- nummer 314: Äußerer Grüngürtel, Abschnitt 8 Nachrichtliche Übernahme 1. 2. 1. überbaubare Fläche, 2. nicht überbaubare Fläche SondergebietSO SO Außenlärmpegel z. B. IV - privat Sportplatzplanung inkl. - öffentlich über Normalhöhennull in Metern über Normalhöhennull Sportanlagen und Landschaft M1z.B. Geländemodellierung IV 0 50 100 Meter Bebauungsplan - Entwurf 63419/02 Maßstab 1: 1000 Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark" in Köln - Sülz -OFFENLAGEEXEMPLAR- -
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Fedd Sa Vorlagen-Nummer 15.08.2019 2349/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs 63419/02; Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-Sportpark in Köln-Sülz Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergie-Sportpark. Dieser wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die Siedlungs- räumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim, welches die Funktionsräume für Profi-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan-Shop und eine Gastronomie behei- matet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das Franz-Kremer-Stadion und die Trai- ningsplätze. Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe- zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu- kunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des Rhein- Energie-Sportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines be- reits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen bestehende Sportanlagen moder- nisiert werden. Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Die heutige Infra- struktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeitgemäßen Nachwuchsausbildung und ei- nes wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: - Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereich etc.) für die Profi- Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. - Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeitgemäßes Nachwuchstraining als ungenügend ein- zustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regionalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig und ein weiterer Na- turrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfügung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich derzeit z. B. in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). Ein Trainingsplatz wird derzeit in der Zeit von 17.30 bis 19.00 Uhr zeitgleich von der U14, U15, U16, U17 und U19 genutzt. - Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle ist gemessen am heutigen Standard zu klein. Gera- de in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der Nachwuchs- mannschaften verursacht. - Der Parkplatz am Geißbockheim ist öffentlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die sonstigen Besucherinnen und Besucher 2 des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen Frequentierungsunterschieden teilweise zu Überlastungen kommt. Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Nutzbarkeit als die heutigen (Kunstra- senplätze), dem Neubau des Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener Trainings- plätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden verlieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die Nachwuchsausbildung sowie im Profibereich zurecht kommen müsste. Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unterstützen. Darüber hinaus sollen die neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem organi- sierten Breitensport sowie dem Schulsport zur Verfügung stehen. Über die sportlichen und wirtschaft- lichen Bedürfnisse des 1. FC Köln hinaus besteht daher auch ein öffentliches Interesse, die Qualitä- ten des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergie-Sportparks auf die aktuellen Anforde- rungen anzupassen, sodass die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich wird. Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des Bebauungspla- nes: - Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaf- fung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Profi-Mannschaft, die Frauenmann- schaften und die Nachwuchsmannschaften zu schaffen. Hierfür ist es entscheidend, dass alle rele- vanten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort gebündelt werden können, um so Syner- gieeffekte (Sportliche Verzahnung, übergreifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und Verpfle- gungsbereichen etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Pro- fis als Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen. - Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für den Standort im "Regionalen Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten Zielabweichungsverfahren zentral. Im Ein- zelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhal- tung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngür- telnutzer (Besucher, Jogger etc.) soll der RheinEnergie-Sportpark soweit wie möglich frei zugänglich bleiben, so dass eine öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit sollen auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln vier Kleinspielfelder errichtet werden. - Die Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergie-Sportparks soll im Einklang mit dem Ent- wicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch Maßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. -Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resultierenden Schäden für das Landschafts- schutzgebiet soll die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergie-Sportpark neu geordnet werden. Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergie-Sportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht aufgrund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergie-Sportparks ein Planungserforder- nis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angrenzenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der öffentlich nutzbaren Kleinspielfelder in den Plangeltungsbereich einbezogen. Für das Geißbockheim sind keine baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen vorgesehen. Hier wird der Status quo beibehalten, sodass das Geißbockheim aufgrund des fehlenden Planungser- fordernisses nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Nummer 63419/02 mit Begründung erfolgt in der Zeit vom 4. Juli bis einschließlich 30. August 2019. 3 Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan Anlage 2 Begründung Anlage 3 Verkleinerung des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) Anlage 4 Textliche Festsetzungen und Hinweise Gez. Greitemann -
Anlage 1
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes "Erweiterung RheinEnergieSportpark"LQ.|OQ6O] 0 15075 300450 Meter -
Anlage3a
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Äußerer Grüngürtel 298 297 46 Militärringstraße L34 # # 34.5 13.0 48.0 6.0 48.0 8.0# # 6.0 48.0 8.0 # # 25.5 25.5 23.5# # # # 23.5 25.5# ## 48.0 13.0# # 2.5 6.0 115.0 45.0 115.5 115.5 # # # # 81.0 81.0 81.0 # # # # # # 3.5# 2.0# 25.5 1.5 2.0 2.0# # # 15.5# 18.5 25.5# Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld - OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN M6 A1 A2 A3 A4 GH ma x. F OK Gel.: 54,3 - 54,6 m ü.NHN OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN OK Gel.:52,9 - 54,4 mü.NHN OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN M5 M4 Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld -Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld - Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfeld - 90° N Anlage 3a
Beratungsverlauf
-
19.09.2019
TOP 17.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
23.09.2019 zuletzt
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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