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2349/2019

Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs 63419/02; Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-Sportpark in Köln-Sülz

Mitteilung Ausschuss 15.08.2019

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 ; 
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz  
 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergieSportpark. Dieser 
wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die 
siedlungsräumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. Die eigentliche 
Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels erfolgte dann nach Plänen des Leiters der 
Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum in den Jahren 1927-29. Das von 
Nußbaum zugrunde gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches 
soziales Grünflächenprogramm ausgerichtet. Neben ausgedehnten Waldflächen sah dieses auch 
Wasserflächen, offene Volkswiesen sowie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen vor.  
Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim (Errichtung Hauptteil 1954), welches die 
Funktionsräume für Lizenz-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, 
einen Fan-Shop und eine Gastronomie beheimatet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden 
sich das Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion, errichtet von 1968 bis 1971) und die 
Trainingsplätze.  
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Lizenz- wie den 
leistungsbezogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur 
Sicherung der Zukunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum 
auf der Fläche eines bereits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei 
weitere Trainingsplätze für die Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen 
bestehende Sportanlagen modernisiert werden. 
 
Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten 
Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Auch im 
Wettbewerb um Talente nehmen moderne Infrastrukturen eine zentrale Bedeutung ein. Zahlreiche 
Wettbewerber wie RB Leipzig, Bayern München, Hamburger SV, Hannover 96, VfL Wolfsburg, 
1899 Hoffenheim, VfB Stuttgart, Borussia Mönchengladbach, Fortuna Düsseldorf etc. werben 
bereits heute mit neuerrichteten hochmodernen NLZs. Weitere Vereine wie der FC Schalke 04 und 
Eintracht Frankfurt planen aktuell den Neubau von Leistungszentren für ihre Nachwuchs- und 
Lizenzmannschaften. Die heutige Infrastruktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer 
zeitgemäßen Nachwuchsausbildung und eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: 
 
- Die bestehenden Funktionsräume (z. B. Kabinen, Kr afträume, Regenerationsbereich) für die 
Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark 
eingeschränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. 
- Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeit gemäßes Nachwuchstraining als ungenügend 
einzustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 
(Regionalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze 
ganzjährig und ein weiterer Naturrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training 
zur Verfügung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich 
derzeit z. B. in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz 
teilen (Mehrfachbelegung). Es kommt vor, dass zeitweise vier Mannschaften gleichzeitig auf 
einem Platz trainieren.  
- Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle is t gemessen am heutigen Standard zu klein. 
Gerade in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der 
Nachwuchsmannschaften verursacht. 
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist ca. zu 50 % öff entlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. 
Der gesamte Parkplatz bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die 
sonstigen Besucherinnen und Besucher des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass

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es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen 
Frequentierungsunterschieden teilweise zu Überlastungen kommt. 
Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Ausnutzbarkeit als die heutigen 
Trainingsplätze, dem Neubau eines Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener 
Trainingsplätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden 
verlieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die 
Nachwuchsausbildung sowie im Lizenzbereich zurecht kommen müsste.  
Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu 
einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der 
Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans 
zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- 
und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt 
unterstützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die 
neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie 
dem Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die 
Qualitäten des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen 
Anforderungen anzupassen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist 
die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
Planungsziel 
Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des 
Bebauungsplanes:  
− Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die plan ungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenz-Mannschaft, 
die Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen. 
Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem 
Standort gebündelt werden können, um so Synergieeffekte (Sportliche Verzahnung, 
übergreifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von 
Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und 
Verpflegungsbereichen etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes 
Vorbild vor Ort, Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen. 
Hierzu ist insbesondere der Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird.  
− Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen A nforderungen für den Standort im 
"Regionalen Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten 
Zielabweichungsverfahren zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, 
den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die 
freiraumgebundene Erholung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngürtelnutzerinnen- und -
nutzer (Besuchende, Joggende etc.) soll der RheinEnergieSportpark soweit wie möglich frei 
zugänglich bleiben, so dass eine öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Die 
bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der 
Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten 
bleiben.  
− Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlic hkeit sollen auf den Wiesenflächen 
angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen 
Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der 
öffentlichen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene 
Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln 
umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 
− Der RheinEnergieSportpark soll im Einklang mit dem  Entwicklungskonzept "Grüngürtel: 
Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges 
Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch 
Maßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.  
− Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resu ltierenden Schäden für das 
Landschaftsschutzgebiet sind bereits Sofortmaßnahmen (Setzen von Findlingen,

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Parkleitsystem, neue Bushaltestelle, Aufwertung der Verbindung des Weges zwischen dem 
Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion und dem Geißbockheim, Markierung der Platzplätze 
etc.) durchgeführt worden, um die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergieSportpark 
neu zu ordnen. Neben diesen Sofortmaßnahmen soll mit der Errichtung einer Tiefgarage 
unterhalb des geplanten Leistungszentrums die Parkplatzsituation im Bereich des 
RheinEnergieSportparks weiter verbessert werden. 
− Der RheinEnergieSportpark soll auch in den kommend en Jahren ein attraktives 
Ausflugsziel innerhalb des Äußeren Grüngürtels für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt 
Köln bleiben.  
− Der bestehende Waldkindergarten, der bestehende Sc hießstand sowie die nordöstlich der 
Militärringstraße bestehenden Kleingartenanlagen bleiben bei Umsetzung der Planung 
weitestgehend unberührt. Lediglich für den Waldkindergarten fällt eine faktische Spielstelle 
auf der Gleueler Wiese fort. 
Strategie des 1. FC Köln – Rahmenbedingungen der Planung  
Den Planungszielen liegt folgende Strategie des 1. FC Köln zugrunde, die aus Sicht der Stadt Köln 
nachvollziehbar ist und von ihr mitgetragen wird:  
Der 1. FC Köln ist seit Jahrzehnten ein bekannter Imageträger der Stadt Köln. Für viele 
sportbegeisterte Fans übt der Verein eine Vorbildfunktion aus und ist ein wichtiger Bestandteil im 
Rahmen deren Freizeitgestaltung. Der aktuelle Zuspruch des 1. FC Köln wird in der Mitgliederzahl 
von mittlerweile über 100.000 Mitgliedern und einem bei nahezu jedem Heimspiel mit 50.000 
Zuschauern ausverkauften RheinEnergieStadion deutlich. Dabei sieht sich der 1. FC Köln als 
einen von seinen Mitgliedern geführten Traditionsverein. Die Fußballbranche ist dadurch 
gekennzeichnet, dass mehr und mehr Vereine (Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig, Ingolstadt etc.) 
durch finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen finanziell unterstützt werden. Dies erschwert 
zunehmend die Wettbewerbssituation für den 1. FC Köln. Der 1. FC Köln möchte auch zukünftig 
selbstbestimmt bleiben und seine Unabhängigkeit nicht durch einen Anteilsverkauf an 
finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen verlieren.  
Aus diesem Grund verfolgt der 1. FC Köln eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von 
Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profis sieht der Verein den einzigen strategischen Ansatz, um 
auch in den kommenden Jahren in der Bundesliga wettbewerbsfähig zu bleiben. Um diese 
Strategie erfolgreich umsetzen zu können, muss das Ausbildungsangebot an talentierte 
Nachwuchsspieler des 1. FC Köln im Vergleich zu den Ausbildungsangeboten der Konkurrenten 
überlegen sein. Hierzu hat der 1. FC Köln ein ganzheitliches Ausbildungskonzept entwickelt, 
welches aus den folgenden Bausteinen besteht:  
1. Fußballerische Ausbildung 
2. Schulische Bildung  
3. Berufliche Aus- und Weiterbildung  
4. Persönlichkeitsentwicklung  
5. Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.)   
Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept fußt auf einer integralen Verbindung zwischen 
sämtlichen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und einer Vernetzung der sportlichen 
Funktionsbereiche (Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreuung etc.). 
Wesentlicher Erfolgsfaktor des Ausbildungskonzeptes ist die unmittelbare räumliche Anbindung 
der Lizenzabteilung an den Nachwuchsbereich: 
1. Sportliche Verzahnung (insbesondere U17 bis zur Lizenzmannschaft) 
2. Kulturelle Bindung Nachwuchs an Verein 
3. Profis als motivierendes Vorbild vor Ort 
4. Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung  
Insgesamt bestehen neben der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln (ca. 24 Spieler) 14 weitere 
Mannschaften. Diese unterteilen sich in den Frauenbereich [1. Frauenmannschaft sowie U17 
Mädchen] sowie in die Nachwuchsmannschaften im Herrenbereich [U8, U9, U10 und U11 
(Grundlagenbereich), U12, U13 und U14 (Aufbaubereich), U15, U16 und U17 (Leistungsbereich), 
U19 und U21 (Übergangsbereich)].

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Eine Verzahnung dieser Bereiche ist für den 1. FC Köln von großer Bedeutung, da Spieler eines 
unteren Jahrgangs bei einer entsprechenden Qualität zum Teil auch neben dem Training in ihrer 
Mannschaft an dem Training der älteren Jahrgänge teilnehmen sollen. Ebenso nehmen Spieler 
des Übergangsbereiches auch am Trainingsbetrieb der Lizenzabteilung teil.  
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 03.12.2015 
den Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes –Arbeitstitel: Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz– sowie ebenfalls den Einleitungsbeschluss für die zeitlich 
parallel laufende 209. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. 
Am 01.09.2015 stellt der 1. FC Köln der Öffentlichkeit die Erweiterungspläne für den 
RheinEnergieSportpark auf einer informellen Veranstaltung im Restaurant des Geißbockheimes 
vor. Des Weiteren lud die Bezirksvertretung Lindenthal am 29.10.2015 die Bürgerinnen und 
Bürgern zu einem Informationsabend in das Bezirksrathaus Lindenthal ein.  
Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte durch einen Scoping-Termin am 14.09.2015 sowie der schriftlichen Beteiligung in 
der Zeit vom 08.09.2015 bis zum 12.10.2015. 
Die formale frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand durch eine Abendveranstaltung 
am 07.04.2016 in der Elsa-Brandström-Realschule in Köln-Sülz statt. Schriftliche Stellungnahmen 
konnten in diesem Beteiligungsschritt bis zum 22.04.2016 eingereicht werden. Es gingen 507 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2016 
die Anregungen und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die 
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sowie die Alternativenstandortprüfung für eine 
"Teilstandortlösung der Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur 
Kenntnis genommen und die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks als Gesamtlösung am bestehenden Standort mit Prüfaufträgen 
beschlossen.  
Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte durch eine schriftliche Beteiligung in der Zeit vom 11.12.2018 bis zum 01.02.2019. 
Als nächster Verfahrensschritt steht nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 Lage und Abgrenzung des Plangebietes  3.1. 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 24,0 ha auf und liegt innerhalb des Kölner Grüngürtels 
zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher 
sowie der Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz. 
Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des Plangebietes und stehen im Eigentum der 
Stadt Köln: 
− Stadt Köln, Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48, Flurs tücksnummern 69 (tlw.) und 70 (tlw.), 
− Stadt Köln, Gemarkung Köln Efferen, Flur 47, Flurs tücksnummern 46 (tlw.). 
Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergieSportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der 
Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht 
aufgrund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein 
Planungserfordernis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln 
angrenzenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der 
öffentlich nutzbaren Kleinspielfelder für die Freizeitnutzung in den Plangeltungsbereich 
einbezogen. 
Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen, 
Flur 48) sind keine baulichen und Nutzungsänderungen vorgesehen. Hier wird der Status quo

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beibehalten, sodass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf die rein sportbezogenen 
Bereiche des RheinEnergieSportparks bezieht und das Geißbockheim aufgrund des fehlenden 
Planungserfordernisses nicht beinhaltet. Das Geißbockheim wird bauplanungsrechtlich weiterhin 
gemäß § 35 BauGB bewertet.  
 Bebauungs- und Nutzungsstruktur auf dem Gelände 3.2. 
Der RheinEnergieSportpark liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Zentrale 
Einrichtungen des RheinEnergieSportparks sind das Geißbockheim als Clubhaus des 1. FC Köln 
sowie das Franz-Kremer-Stadion und die Trainingsplätze. Innerhalb des Plangebietes des 
Bebauungsplanes befinden sich die Franz-Kremer-Allee, verschiedene Wege, die heutigen 
Trainingsplätze des 1. FC Köln, das Franz-Kremer-Stadion, ein Parkplatz an der Militärringstraße 
und der Parkplatz vor dem Geißbockheim sowie Wald- und Wiesenflächen. Das Geißbockheim 
und ein Schießstand befinden sich außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereiches. 
Ein Waldkindergarten liegt ebenfalls außerhalb des Plangebietes, jedoch nutzt dieser zum Teil 
Spielstellen, welche innerhalb bzw. direkt angrenzend zum Plangebiet liegen. Nordöstlich der 
Militärringstraße befinden sich direkt angrenzend der Kleingartenverein Kletterrose e.V. sowie der 
Kleingartenverein Köln-Lindenthal von 1920 e. V. 
Die im Plangebiet liegende Wiesenfläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße, 
nachfolgend als Gleueler Wiese benannt, wird derzeit im Wesentlichen durch Joggende und 
Spaziergehende über die vorhandenen wassergebundenen Wege genutzt. Daneben findet eine 
Nutzung durch Hundebesitzer statt, auch wenn es sich um keine offizielle Hundefreilauffläche 
handelt. An einzelnen Tagen wurde die betroffene Wiese zudem als Startwiese von Ballonfahrern 
genutzt. Der Startplatz ist bzw. war einer von vier Startplätzen im Stadtgebiet von Köln, welche 
sowohl von der Stadt Köln als auch von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf als 
Freiballonstartplatz genehmigt worden sind. Die erteilten Nutzungsrechte für den Startplatz an der 
hier betroffenen Wiese wurden ab dem 01.01.2019 entzogen. Neben dem Standort im Äußeren 
Grüngürtel gibt es einen Startplatz in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-
Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) sowie in Köln-Bilderstöckchen 
(Robert-Perthel-Straße). Der benachbarte Waldkindergarten schließlich nutzt im Äußeren 
Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. Eine Spielstelle liegt dabei direkt auf der Gleueler Wiese 
(zwischen den geplanten Trainingsplätzen A2 und A3). Fünf weitere Spielstellen befinden sich am 
südwestlichen Waldsaum. Schließlich hat sich während des Bebauungsplanverfahrens die 
Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, 
wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonstige Unternehmungen.  
 Erschließung 3.3. 
3.3.1. ÖPNV  
Das Plangebiet ist über die Bushaltestelle "RheinEnergieSportpark" der Line 978 an der 
Berrenrather Straße an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Linie führt von Hürth-
Berrenrath zum Kölner Hauptbahnhof. Zu den Hauptverkehrszeiten verkehrt die Linie im 
Halbstundentakt, in den Nebenzeiten im Stundentakt. Die Stadtbahnhaltestelle "Klettenbergpark" 
(Linien 18; Bonn-Hauptbahnhof – Köln-Thielenbruch) auf der Luxemburger Straße liegt circa 1 100 
m Fußweg vom Geißbockheim entfernt.  
3.3.2. Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Militärringstraße und die Berrenrather Straße mit der Franz-Kremer-
Allee gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.  
Innerhalb des RheinEnergieSportparks befinden sich zwei Parkplätze:  
− Der Parkplatz am Geißbockheim ist über die Franz-K remer-Allee zu erreichen, öffentlich 
zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser Parkplatz wird von den Akteuren des 1. FC 
Köln, Besuchern des RheinEnergieSportparks, Besuchern der Gaststätte im Geißbockheim 
und von Nutzenden des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genommen. 50 % des 
Parkplatzes sind Mietflächen des 1. FC Köln. Diese werden durch eine Schranke vom 
restlichen Teil des Parkplatzes abgetrennt. Darüber hinaus wird der Parkplatz ebenso von 
den sonstigen Besuchern des Grüngürtels stark frequentiert. Dies bedeutet, dass es heute

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teilweise zu Überlastungen kommt. Um ein Wildparken und in Folge dessen eine 
Devastierung der Waldböden im Zufahrtsbereich zu verhindern, wurden im Bereich der 
Zufahrt der Franz-Kremer-Allee Natursteinblöcke mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m 
gesetzt. Hiermit wurde auch auf die Einwände aus der Öffentlichkeit eingegangen, welche 
kritisierten, dass wildes Parken die Entwicklung des Grünbestandes gefährdete.  
− Der zweite Parkplatz innerhalb des RheinEnergieSpo rtparks wird als Parkplatz Franz-
Kremer-Stadion bezeichnet und ist direkt über die Militärringstraße zu erreichen. Dieser 
Parkplatz weist normalerweise ausreichende Parkkapazitäten auf. Die Nutzung erfolgt 
überwiegend durch Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels. 
Südlich der Berrenrather Straße sowie südlich der Gleueler Straße befindet sich außerhalb des 
Plangebiets jeweils ein weiterer Parkplatz. Ebenfalls befindet sich gegenüber dem Parkplatz an der 
Militärringstraße an der dort gelegenen Kleingartenanlage ein weiterer Parkplatz. Änderungen an 
diesen Parkplätzen sind nicht angedacht. Die Nutzung erfolgt durch Besucher des 
RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels. 
 
Abbildung 01: Parkplatzverteilung 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH 
3.3.3. Fuß- und Radverkehr 
Das Plangebiet ist für alle Grüngürtelnutzer (Besuchende, Joggende etc.) mit Ausnahme der 
Trainingsplätze sowie Gebäude des 1. FC Köln frei zugänglich. Mehrere Wege durchziehen das 
Gelände.  
Zwischen der Militärringstraße und dem RheinEnergieSportpark befindet sich ein Radweg, welcher 
parallel zur Militärringstraße verläuft.

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 Alternativenprüfung 3.4. 
Im Rahmen der parallel durchgeführten 209. Änderung des Flächennutzungsplans wurden bei 
einer Alternativstandortprüfung insgesamt elf Standorte (neun innerhalb und zwei außerhalb des 
Stadtgebietes von Köln) begutachtet. Die Standortalternativenprüfung kommt zu dem Resultat, 
dass der Standort RheinEnergieSportpark der geeignetste ist. Die Bewertung zeigt, dass der 
RheinEnergieSportpark insbesondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die 
auch lagebezogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile 
aufweist. Nachteilig zeigt sich für den Standort RheinEnergieSportpark im Vergleich die 
Beurteilung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegungen im 
Regionalplan (Festlegungen als Waldbereich, Bereich zum Schutz  der Landschaft und der 
landschaftsorientierten Erholung, regionaler Grünzug) und der entsprechenden Anpassungspflicht 
der Bauleitpläne. Es besteht jedoch die Einschätzung, dass der beabsichtigten Entwicklung am 
Standort RheinEnergieSportpark die Ziele des Regionalplans nicht entgegenstehen. Nur rein 
vorsorglich ist hinsichtlich der insoweit betroffenen Ziele ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet 
worden. 
Die im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführte Alternativenprüfung 
kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der planerischen und funktionalen 
Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln entspricht. Nähere Einzelheiten zu der 
Alternativenprüfung sind der Begründung zur FNP-Änderung (Kapitel 6) zu entnehmen. 
4. Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrec ht, städtebauliche 
Entwicklungskonzepte  
 Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) 4.1. 
Im Landesentwicklungsplan NRW ist das Plangebiet in der Karte als Teil eines Grünzugs im 
Freiraum zeichnerisch dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Festlegung, 
sondern lediglich um eine nachrichtliche Darstellung des Standes der Regionalplanung. Für die 
Planung haben die Plansätze 6.6-2 und 7.1-5 LEP NRW rechtliche Bedeutung.  
Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen 
geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue solcher 
raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an 
allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende 
Flächenpotenziale in Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Brachflächen oder 
geeignete Ortsteile, Beachtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, Berücksichtigung der 
Umweltbelange, leistungsfähige und kurzwegige Anbindung) erfüllt sind.  
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet 
"überwiegend", dass der Anteil hochbaulicher Anlagen (Gebäude) über 10 % der Bezugsflächen 
liegen müsse. Bei Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen, 
sodass vorliegend – bei Zugrundelegung der Sportanlagen im Geltungsbereich der 209. 
Flächennutzungsplanänderung im Äußeren Grüngürtel – bei einem Prozentsatz von 5 % der 
Bezugsfläche von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden 
könne.  
Selbst wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. 
Plansatzes 6.6-2 LEP NRW zu werten ist, steht es dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird 
eine "neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als 
zulässig angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine 
neue Sporteinrichtung, sondern um deren Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet 
unmittelbar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang 
zum Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die 
Militärringstraße nach Westen hin begrenzt wird. 
Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für 
freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren 
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick

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auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen 
Inanspruchnahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung 
ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung 
keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des 
Grünzuges erhalten bleibt.  
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren 
Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug 
wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung 
erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt 
der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat 
die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC 
Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die 
übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass 
diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen (s. Kapitel 6 der 
Begründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges Äußerer Grüngürtel bleibt 
ebenfalls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung 
beantragt, eine Abweichung von diesem Ziel zuzulassen. 
 Regionalplan 4.2. 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als 
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen 
"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug".  
Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in D 1.1 
folgende Ziele: 
− Regionale Grünzüge sind als wesentliche Bestandtei le des regionalen Freiflächensystems 
im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten 
gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. (...) 
− Regionale Grünzüge sollen die siedlungsräumliche G liederung, den klimaökologischen 
Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung 
sichern. (…) Neue Planungen und Maßnahmen, die dies e Aufgaben und Funktionen 
beeinträchtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können 
Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im 
Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden 
können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele 
vorgesehen werden. 
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um 
Einrichtungen der Infrastruktur oder Nutzungen handelt, die von der Sache her ihren Standort im 
Freiraum haben. Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte handelt es sich um einen 
begründeten Ausnahmefall, die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage am bestehenden 
Standort vorzunehmen. 
Für "Waldbereiche" sieht der Regionalplan in D 1.3 folgende Ziele vor: 
− In den dargestellten "Waldbereichen" ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion 
als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die 
Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten.  
− In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten  Waldbereichen eine Waldvermehrung 
verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch 
wertvoller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu 
einer Behinderung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und 
klimahygienischen Situation in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziel 
ausgeschlossen ist.  
− Waldbereiche dürfen für andere Nutzungen nur in An spruch genommen werden, wenn die 
angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in 
den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen 
durch Ersatzaufforstungen ersetzt werden.

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Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlegung der Sportplätze und 
Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung 
verstärkt anzustreben. Dabei tritt im Äußeren Grüngürtel entsprechend Erläuterung (3) zu D. 1.3 
die wirtschaftliche Funktion des Waldes hinter dessen Erholungs- und Schutzfunktion zurück. 
Diese Erholungs- und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen 
wird durch die Planung berührt. Für die Realisierung der Planung wird allerdings Wald nicht 
unmittelbar in Anspruch genommen, zu einem Gehölzverlust kommt es nicht. Durch 
entsprechende Festsetzungen ist der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet auch gesichert. 
Durch die Errichtung der Sportplätze und Kleinspielfelder wird der Waldbereich zudem einer 
anderen Nutzung zugeführt. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des 
Äußeren Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der im Zuge der 
Flächennutzungsplanänderung durchgeführten Alternativenstandortprüfung (Kapitel 6 der 
Begründung zur FNP-Änderung) um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung 
durch den 1. FC Köln handelt. Der Eingriff in den Waldbereich ist auf das funktional unbedingt 
erforderliche Maß beschränkt worden. Auf der Gleueler Wiese müssen aufgrund der fehlenden 
Bestockung keine Bäume im Planungsvollzug beseitigt werden. Zudem ist der Umfang der 
Sportplätze und Kleinspielfelder auf das funktional erforderliche Maß reduziert worden. 
Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht 
der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor: 
Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen 
durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind 
auszuschließen.  
Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin 
weitestgehend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln 
entgegenstehen. Die Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile 
des Sportparks werden soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen 
Anlagen (Leistungszentrum, Funktionsgebäude) werden auch nicht zu einer weiteren 
Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume führen. Ein Widerspruch zum Plansatz 
erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Flächen der Sportplätze, des 
Geißbockheims und des Leistungszentrums für die Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt 
zugänglich sind. In diesem Bereich allerdings ist die Zugänglichkeit aufgrund bestehender Anlagen 
bereits eingeschränkt. Das beantragte Zielabweichungsverfahren erstreckt sich daher auch auf 
diesen Plansatz. 
Für „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)“ sieht der Regionalplan 
folgende hier einschlägige Ziele vor: 
 
- Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer  vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu 
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische 
Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können.  
- Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebiete n für Grundwasser dargestellten BGG sind 
vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Die auf der Basis von geplanten 
Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger 
Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem 
Planungsziel entgegenstehen.  
 
Ein Widerspruch der Planung zu den Plansätzen ist nicht erkennbar. Das für den 
Änderungsbereich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes 
Wasserschutzgebiet ab, sondern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das 
Wasserwerk Hürth. Die im Änderungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu 
errichtende Leistungszentrum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der 
öffentlichen Wasserversorgung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des 
Leistungszentrums Versickerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m² verloren. Das 
Niederschlagswasser soll aber weiterhin unmittelbar an den anfallenden Flächen dem 
Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden (s. Kapitel 9.5.4.1). Die Versickerungsfähigkeit 
des Untergrundes ist gegeben. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan 
aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der

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Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr ergiebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe 
werden bei den Nutzungen im Änderungsbereich nicht verwendet.  
Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die notwendige Entwicklung des 
Bebauungsplans sichergestellt wird, hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung Köln 
ein Zielabweichungsverfahren beantragt, das sich auf ein Abweichen der Planung von einzelnen 
der o. g. Plansätzen bezieht.  
Die o. g. Plansätze sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet. Das OVG 
Münster hat allerdings an der Zielqualität teilweise Zweifel geäußert bzw. diese verneint (Urteil 
vom 08.05.2012 – 20 A 3779/06, NuR 2013, 136). Rein vorsorglich für den Fall, dass es sich 
tatsächlich nicht um Ziele der Raumordnung handelt und ein etwaiger Zielabweichungsbescheid 
damit ins Leere gehen würde, hätten die Plansätze für den Bebauungsplan insoweit Bedeutung, 
als zwar keine strikte Beachtenspflicht besteht, sie aber als Grundsätze der Raumordnung in der 
planerischen Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Für diesen Fall treten die Plansätze 
trotz ihres Gewichtungsvorrangs hinter die mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele 
zurück. Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportpark bleibt die siedlungsräumliche 
Gliederung unberührt. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird durch die 
zusätzliche (Teil-) Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege, Kleinspielfelder) 
allenfalls geringfügig tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die 
Bauflächen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen 
Festsetzungen zu entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff vollständig 
ausgleichen. Die freiraumgebundene Erholung wird zwar durch die Erweiterung berührt, wird aber 
aufgrund der  weitläufigen Durchwegung des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten in 
unmittelbarer Nähe des Plangebietes nur im notwendigen Maß eingeschränkt. Hierbei ist auch zu 
beachten, dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb von Regionalen Grünzügen kein 
zwingender Widerspruch sein muss, zumal hier ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels 
das sog. "Sportband" berücksichtigt worden ist. Eingriffe in den Waldbereich liegen allenfalls im 
Hinblick auf das Waldvermehrungspotential vor, da die planbedingte Fällung von Bäumen 
entbehrlich ist. Aufgrund des Denkmalschutzes unterliegen die Wiesenflächen ohnehin 
besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufstockung nicht von vornherein zulässig war. Die 
Zugänglichkeit des Plangebiets für Erholungssuchende bleibt mit Ausnahme der vom 1. FC Köln 
beanspruchten Flächen (dort nur mit aus dem Spielbetrieb resultierenden Einschränkungen) 
vollumfänglich erhalten. 
 Flächennutzungsplan 4.3. 
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. 
Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die 
Zweckbestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der 
Aachener Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße - entsprechend der 
ursprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels, die hier ein sog. "Sportband" 
definiert - Sportplätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions.  
Außerhalb des Plangebietes werden die Militärringstraße als "Fläche für den überörtlichen Verkehr 
und den örtlichen Hauptverkehr" und der Decksteiner Weiher als Wasserfläche dargestellt. 
Zur Umsetzung der Planungsziele, insbesondere zur Errichtung des Leistungszentrums, wird eine 
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, da diese nicht als aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen sind. Zeitgleich mit dem Bebauungsplanverfahren wird 
daher die 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung 
RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz durchgeführt.  
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wird zur Erreichung größtmöglicher Rechtssicherheit ein 
Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan von der Bezirksregierung Köln vorsorglich 
durchgeführt. 
 Bebauungsplan  4.4. 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von 
Vorhaben ist § 35 BauGB.

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 Landschaftsplan 4.5. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für den gesamten 
Geltungsbereich, sowie für sämtliche Flächen des Äußeren Grüngürtels sieht der Landschaftsplan 
das Entwicklungsziel EZ 2 "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" vor. Der 
Landschaftsplan setzt ferner für das Plangebiet und darüber hinaus das Landschaftsschutzgebiet L 
17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" fest. Die 
Festsetzung erfolgte:  
− Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsf ähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume 
und wichtiger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem 
Freiraum, 
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Lan dschaftsbildes, insbesondere durch 
Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch 
Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich 
zur freien Landschaft, 
− wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholung sraumes für die stille, 
landschaftsbezogene und die aktive Erholung.  
In Landschaftsschutzgebieten besteht u. a. das Verbot, Tiere zu töten bzw. Pflanzen zu zerstören 
(Ziffer 3.3.1, Nr. 1 und 2). Des Weiteren beschränkt der Landschaftsplan die Versiegelung von 
Feldwegen und Flächen (Ziffer 3.3.1, Nr. 4), die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung 
baulicher Anlagen (Ziffer 3.3.1, Nr. 5), die Zulässigkeit der Errichtung, Verlegung oder Änderung 
von ober- und unterirdischen Versorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen bzw. 
von Zäunen oder anderen Einfriedungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 6), die Zulässigkeit der Errichtung und 
Änderung von Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen (Ziffer 3.3.1, 
Nr. 7) sowie die Zulässigkeit des Umbruchs oder die Umwandlung von Grünland, Feuchtgebieten 
oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine 
sonstige andere Nutzung (Ziffer 3.3.1, Nr. 19). 
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen 
des Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger 
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden 
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes 
bleiben unverändert. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurde im 
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der 
Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben, da 
die Planung in enger Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die Vorgaben des 
Entwicklungskonzeptes „Grüngürtel: Impuls Köln“ befolgt werden. 
Darüber hinaus sind die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar und 
treten in der Abwägung hinter die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück. Die 
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Die Schutzzwecke werden nur zum 
Teil tangiert. Die geplanten Eingriffe beschränken sich auf das notwendige Maß. Spezielle Verbote 
des Landschaftsschutzgebiets L 17 sind nicht einschlägig.  
Außerhalb des Plangebietes befinden sich die Pflegemaßnahmen 3.4-02 (Pflegeplan für den 
Äußeren Grüngürtel einschließlich Gehölzbewuchs des Decksteiner Weihers) und 3.4-05 
(Mahtvorgaben der Kanalböschung am Decksteiner Weiher). Diese werden durch die Planung 
nicht berührt. 
 Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" - Pl anerische und funktionale 4.6. 
Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln  
4.6.1. Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln " 
Der südliche Teilbereich des Äußeren Grüngürtels ist heute ein Landschaftsraum, welcher für die 
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sowie der Umlandgemeinden einen wichtigen Faktor für 
die Freizeitgestaltung darstellt. Die historische Vorgabe aufgreifend wurden im Rahmen des 
"Impulsprojektes Äußerer Grüngürtel" u. a. potenzielle Sporterweiterungsflächen öffentlich

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diskutiert und als Vorgaben in dem Entwicklungskonzept zum Äußeren Grüngürtel 
festgeschrieben. Der Rat der Stadt Köln nahm am 30.04.2013 das im Auftrag der Kölner Grün 
Stiftung für den Äußeren Grüngürtel durch das Landschaftsarchitekturbüro Werkgemeinschaft 
Freiraum aus Nürnberg sowie das Stadtplanungsbüro Albert Speer & Partner aus Frankfurt a. M. 
erarbeitete Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" als Schenkung an und beschloss 
dieses Entwicklungskonzept als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische 
Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels. 
4.6.2. Der Planungsraum im Entwicklungskonzept "Grü ngürtel: Impuls Köln" 
Der Bereich entlang der Militärringstraße wird im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
als sogenanntes Sportband bezeichnet. Innerhalb dieses Sportbandes konzentrieren sich bereits 
im Bestand sportliche Nutzungen sowie Stellplätze. Diese bestehenden Nutzungen werden im 
Entwicklungskonzept als zu erhalten eingestuft. Des Weiteren weist das Konzept bei einem 
Erweiterungsbedarf von Sportvereinen neue Sportflächen innerhalb dieses Sportbandes - aber 
auch nur dort - als verträglich aus. Mit dem Erhalt sowie der Erweiterung des Sportbandes soll die 
siedlungsräumliche Gliederung von Fritz Schumacher gestärkt werden. Ebenso soll der 
Freizeitwert innerhalb des Grünbandes erhöht werden. Die bisherigen Wegeverbindungen bleiben 
unverändert erhalten. Die für die geplanten Trainingsplätze sowie die öffentlichen Kleinspielfeldern 
vorgesehenen Gleueler Wiesen werden im Entwicklungskonzept als Bereiche für Veränderungen 
bzw. Maßnahmen für mögliche neue Sportflächen dargestellt. 
Abbildung 02: Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln", Teilabschnitt 
 
Quelle: Grüngürtel Impuls Köln, Greven Verlag, Seite 153 
4.6.3. Resümee zur Entwicklung der Planung aus eine r gesamthaften 
planerischen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der 
Stadt Köln 
Das geplante Vorhaben greift somit die Entwicklungsziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls 
Köln" auf. Darüber hinaus ist das Plangebiet von öffentlichen Wegen durchzogen und dient im 
Zusammenhang mit dem gesamten Äußeren Grüngürtel der Naherholung für die Öffentlichkeit. 
Das Trainingsgelände des RheinEnergieSportparks ist soweit wie möglich in Form einer 
öffentlichen Durchwegung für die Allgemeinheit zugänglich. Diese Zugänglichkeit des Geländes für 
die Öffentlichkeit bleibt bei Umsetzung der Planung auch künftig erhalten.

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Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks baut somit auf den Vorgaben des städtebaulichen 
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" auf. 
 Denkmalschutz 4.7. 
Der Äußere Grüngürtel wurde in seinen einzelnen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 
1. Juli 1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen, der betroffene Sülzer Abschnitt unter 
der Denkmallistennummer 314. Bei dem Bereich zwischen Gleueler Straße (nordwestliche 
Begrenzung, Militärringstraße (nordöstliche Begrenzung), Höninger Weg (östliche Begrenzung) 
und Autobahn A4 (südwestliche Begrenzung) handelt es sind um den Äußeren Grüngürtel, 
Abschnitt 8.  
Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses 
Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist 
als auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. 
Die Qualifizierung als Baudenkmal ergibt sich auch den nachstehenden Punkten:  
In den Jahren zwischen 1873 und 1881 legte der preußische Staat einen 40 km langen 
Befestigungsring um die Stadt Köln im Abstand von etwa 7,5 km von der Stadtmitte an. Damals 
wurden zwölf große Werke, sogenannte Forts, und 23 kleinere Werke, sogenannte 
Zwischenwerke, errichtet. In den folgenden Jahren wurden diese Werke noch stärker befestigt, 
und es entstanden bis zum Ersten Weltkrieg zwischen ihnen noch 146 kleinere militärische 
Stützpunkte. Damit war Köln nicht nur zur Festung ersten Ranges geworden, sondern zugleich die 
größte Festung des preußischen Reiches. Zu dieser Gürtelfestung gehörten die erstellten Bauten 
wie auch das Umfeld. Mit der Anlage der Bauten wurden gleichzeitig auch eine verbindende 
Straße, die heutige Militärringstraße, angelegt und die Festungsbauten durch Baumpflanzungen 
getarnt. Als schnell wachsende Bäume wurden damals u. a. Robinien verwendet. 
Mit der Entfestigung Kölns gemäß dem Versailler Vertrag mussten die kleineren Festungsbauten 
alle zerstört werden. Von den größeren konnten eine Vielzahl erhalten werden, allerdings erst 
nachdem sie strategisch untauglich gemacht worden waren. Der damalige Oberbürgermeister 
Konrad Adenauer ließ auf dem ehemaligen Festungsrayon des Kölner Festungsrings den Äußeren 
Grüngürtel anlegen. Der städtebauliche, freiraumplanerische Entwurf stammt von Fritz 
Schumacher von 1923, die weiterführenden gartenarchitektonischen Entwürfe von Theodor 
Nußbaum aus den Jahren 1926 bis 1930. 
Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtplanung dieses Grüngürtels wurde die in repräsentativen 
Teilen erhaltene, von Encke gartenarchitektonisch umgestaltete Architektur der Festungswerke 
einschließlich der umgebenden Wall-, Graben- und Glacisanlagen des Festungsrayons in das 
Vorhaben integriert. Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in 
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine 
grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt. Es entstand ein landschaftlich, partiell 
geometrisch gestalteter Grünbereich entlang der Militärringstraßen der Stadtbezirke Ehrenfeld, 
Lindenthal und Rodenkirchen. 
Bereits 1896 war im Bereich des Gutes Kitschburg in Lindenthal der 105 Hektar große Stadtwald 
angelegt worden. Im Zuge der Stadtwalderweiterung wurde an der Aachener Straße der 70 Hektar 
große Sportpark Müngersdorf mit mehreren Stadien sowie zahlreichen anderen Sportanlagen 
errichtet, der von den Jahnwiesen im Süden ergänzt wird. 
Nach dem Abschluss der Ausführungsarbeiten für die Anlage des Äußeren Grüngürtels von 1923 
bis 1929 umfasste dieser circa 800 ha Fläche, davon 400 ha Wald. Er wird später auf der 
stadtauswärts liegenden Seite von den Autobahnen A 1 und A 4 begrenzt und auf der 
stadteinwärts liegenden Seite von der Militärringstraße und wird nur unterbrochen von den 
heutigen Stadtteilen Bocklemünd/Mengenich, Müngersdorf und Junkersdorf. 
Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt auf beiden Seiten des Militärrings eine konzeptionelle 
Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene 
Denkmäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen 
Seite des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter 
Waldstreifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und 
eingebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, 
anschließt; der Aushub der Weiher wurde zu Hügeln aufgeschüttet. Durchzogen und begleitet

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werden diese im Stile eines Landschaftsparks gestalteten Grünflächen von Fuß-, Rad- und 
Reitwegen. Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen 
Baumarten. 
Die von Fritz Encke neu konzeptionierten und gestalteten Gärten auf den Festungswerken und im 
Bereich der Glacis des ehemaligen Kölner Verteidigungsgürtels sind als Sonderform moderner 
Grüngestaltung im frühen 20. Jahrhundert zu werten. Prämisse für das räumliche Gesamtkonzept 
war der Erhalt der Strukturen und Architekturen der Militäranlagen als aussagekräftige Denkmale 
des preußischen Wehrbaus des 19. Jahrhunderts. Die Fortifikationsanlagen sollten den neuen 
Grünzug als abwechslungsreiche Attraktionen bereichern. Da der Umbau der zahlreichen 
Bauwerke und die sie umgebenden Areale zu herkömmlichen Parkanlagen, insbesondere in den 
fern zu den städtischen Siedlungsgebieten gelegenen Bereichen nicht sinnvoll schien, entwickelten 
Fritz Schumacher und Theodor Nußbaum für den Äußeren Grüngürtel das Konzept der 
funktionsorientierten Grünanlagen. Darin flossen Ideen des modernen Städtebaus wie auch 
Vorstellungen gartenreformatorischer und sozialer Bestrebungen des beginnenden 20. 
Jahrhunderts ein. Als Gesamtanlage ist der Wald- und Wiesengürtel ein Gartenkunstwerk. 
Zugleich ist es ein großes Experiment städtischer Grünflächenpolitik, das die Idee von einem 
öffentlichen Gelände für alle Bevölkerungsgruppen verwirklichte. 
Während die geplanten Gärten und Einrichtungen auf den Forts und Zwischenwerken als zentrale 
Anlagen des Grüngürtels bis zum Ende der 1920er Jahre trotz der wirtschaftlich schwierigen 
Situation nahezu alle zur Ausführung kamen, blieb der Äußere Grüngürtel insgesamt unvollendet. 
1931/1932 mussten die Arbeiten aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Stadt Köln eingestellt 
werden, so dass einige Entwürfe im Stadium der Planung verblieben. Im Zweiten Weltkrieg wurden 
verschiedene Bereiche beschädigt oder zerstört. Von ursprünglich 26 angelegten Gärten des 
Grünsystems ist heute nur noch die Hälfte erhalten. Dennoch prägt dieses markante 
stadtbaukünstlerische Projekt die städtebaulichen Ziele der Kölner Stadt- und Grünplanung bis in 
die Gegenwart. 
 Bodendenkmalschutz 4.8. 
Der Äußere Grüngürtel weist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein 
ausgesprochen hohes archäologisches Potential auf. Die Vornutzung durch den in den 1870er 
Jahren errichteten äußeren Festungsgürtel (2. Rayon) mit restriktiven Bau- und 
Nutzungseinschränkungen führte dazu, dass in weiten Teilen die vorindustrielle 
Landschaftsoberfläche ohne tiefgreifende Störungen durch Bodeneingriffe erhalten blieb. Bei 
Anlage des Äußeren Grüngürtels wurden in den 1920er und 1930er Jahren zahlreiche 
archäologische Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeitstellung entdeckt, die vielfach 
zumindest in Ausschnitten archäologisch untersucht wurden. International herausragende 
Beispiele großflächig untersuchter Fundplätze sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal 
und der römische Gutshof von Müngersdorf. 
Im Plangebiet sind eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie 
vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt 
wurden. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten 
topographischen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen 
Fundstellen im unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu 
erwarten. Der archäologische Denkmalbestand im Plangebiet umfasst darüber hinaus den 
unterirdisch erhaltenen Baubestand der militärischen Anlagen des ehemaligen Festungsgürtels 
sowie eine Flakstellung des Zweiten Weltkrieges, deren Denkmalcharakter nicht zuletzt durch 
einen in exemplarischer Vollständigkeit erhaltenen unterirdischen Baubestand ausgewiesen wird. 
Nach den Zielvorgaben des Denkmalschutzgesetzes besteht für den im Plangebiet liegenden 
unterirdischen Denkmalbestand Erhaltungsbedarf. 
5. Masterplan des 1. FC Köln  
Zur Umsetzung der Strategie des 1. FC Köln (vgl. Kapitel 1) wird eine Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks notwendig. Zur Ermittlung der notwendigen Erweiterung wurde zuerst 
eine Bedarfsermittlung durchgeführt und darauf aufbauend der sogenannte Masterplan 
RheinEnergieSportpark durch den 1. FC Köln aufgestellt. Im Laufe der Bauleitplanverfahren wurde

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der Masterplan kontinuierlich aufgrund getroffener Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln sowie 
der Verwaltung der Stadt Köln weiterentwickelt. Die wichtigsten Änderungen sind in den 
nachstehenden Kapiteln jeweils erläutert.  
Der diesem Bebauungsplan nunmehr zugrunde liegenden Masterplan enthält auch vier öffentliche 
Kleinspielfelder, um ein zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit zu schaffen. Wie bereits 
in Kapitel 1 dargestellt, soll die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu beitragen, das 
historisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der 
Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Somit fließt die 
städtische Planung der Kleinspielfelder in den Masterplan zu Entwicklung des 
RheinEnergieSportparks mit ein.  
 Bestehende Nutzungen, Bedarfsermittlung 5.1. 
5.1.1. Trainingsplätze 
Im RheinEnergieSportpark bestehen derzeit das Franz-Kremer-Stadion und sechs weitere 
Sportplätze. Das Franz-Kremer-Stadion wird derzeit in der Regel nur für den Spielbetrieb sowie für 
das Abschluss- bzw. ein Geheimtraining der Lizenzmannschaft genutzt. Eine stärkere Ausnutzung 
des Franz-Kremer-Stadions für den Trainingsbetrieb ist nicht möglich, da ansonsten der Rasen in 
zu große Mitleidenschaft für den Spielbetrieb genommen würde.  
Ein Hybridrasenplatz sowie ein Sportrasenplatz stehen derzeit überwiegend der Lizenzmannschaft 
für den Trainingsbetrieb zur Verfügung. Aufgrund der größeren Beanspruchung der Sportplätze 
durch die Lizenzmannschaft, hervorgerufen durch die höchste Trainingsintensität, benötigt der 
Sportplatz in den Abendstunden eine Ruhephase, um den Sportplatzansprüchen der 
Lizenzabteilung gerecht zu werden.  
Ein weiterer Sportrasenplatz wird von den Leistungsmannschaften im Nachwuchs (U17, U19 und 
U21) und der 1. Frauenmannschaft genutzt. Für die insgesamt 13 Nachwuchs- bzw. 
Frauenmannschaften stehen demnach noch zwei Kunstrasenplätze, Kleinspielfelder und teilweise 
ein weiterer Sportrasenplatz zur Verfügung. Dieser weitere Sportrasenplatz wird eigentlich für den 
Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften genutzt, kann im Sommer jedoch auch in den 
Trainingsbetrieb eingebunden werden. Die Trainingszeiten der Nachwuchsmannschaften richten 
sich dabei nach der schulischen Ausbildung, so dass eine Ausweitung der Trainingszeiten nicht 
möglich ist.  
Somit müssen sich derzeit in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften 
einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). So kommt es vor, dass teilweise vier Mannschaften 
gleichzeitig auf einem Platz trainieren.  
Diese bestehenden Sportplätze sind für die Trainingseinheiten der vielen Mannschaften des 1. FC 
Köln nicht ausreichend. Aufgrund der dadurch erforderlichen Mehrfachbelegungen der Plätze 
kommt es zu einer erheblichen Einschränkung der Trainingsintensität und -qualität. Dies entspricht 
nicht mehr dem heutigen Standard für ein Trainingszentrum eines Proficlubs mit 
Nachwuchsförderung.  
Planbedingt geht aufgrund der Errichtung des Leistungszentrums ein Platz verloren. Der 
Trainingsplatz 2 (vgl. Abbildung 03) wurde auf Anregung der Stadt Köln im Masterplan 
aufgegeben.  
Der 1. FC Köln benötigt unter den genannten Voraussetzungen (Entfall von zwei Trainingsplätzen) 
insgesamt drei neue Kunstrasenplatze mit Flutlicht, um die Nachwuchsförderung optimal 
umsetzten zu können. Dabei steht den älteren Jahrgängen jeweils ein eigener Trainingsplatz zur 
Verfügung. Bei den jüngeren Mannschaften kann es teilweise vorkommen, dass eine 
Doppelbelegung von Trainingsplätzen erforderlich wird. Da die jüngeren Mannschaften noch nicht 
über ein Großfeld spielen, ist trotzdem eine optimale Trainingsmöglichkeit gegeben. Die 
Doppelbelegung führt auch dazu, dass der Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich 
gehalten wird. 
Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze wird auch der Bau eines neuen 
Funktionsgebäudes erforderlich, in dem insbesondere Umkleiden für den Breitensport, 
Sanitärbereiche und ein kleiner Besprechungsraum errichtet werden sollen.

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5.1.2. Gebäude/Leistungszentrum 
Zentrale Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie dessen Umfeld 
sind das Geißbockheim (Clubhaus des 1. FC Köln) und die Tribünen des Franz-Kremer-Stadions. 
Die darin befindlichen Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche, 
Aufenthaltsräume etc.) sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke eines historischen Forts 
errichtet worden, welches im Jahr 1953 mit dem heute als Geißbockheim bekannten Gebäude 
umbaut wurde. Die bestehenden Funktionsräume weisen derzeit insbesondere die folgenden 
Mängel auf: 
− Zu geringe Anzahl an Räumlichkeiten: im Nachwuchsb ereich kann beispielsweise nicht 
jeder Mannschaft eine eigene Kabine zugeordnet werden. Dies führt häufig dazu, dass 
mehrere Mannschaften sich – teils zeitgleich – eine Kabine teilen müssen. In modernen 
Fußball-Leistungszentren ist es mittlerweile gängiger Standard, dass jede Mannschaft über 
eine eigene Kabine verfügt. 
− Räumlichkeiten sind zu klein bemessen: Zahlreiche Räume sind viel zu klein bemessen 
(Physiotherapie, Krafträume etc.) oder fehlen gänzlich (Freizeitbereiche, Schlaf- und 
Ruheräume etc.). 
− Zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht: Die Kab ine der Lizenzmannschaft liegt derzeit 
im Kellergeschoss ohne Tageslicht, was im professionellen Fußball deutschlandweit 
wahrscheinlich einmalig ist. 
Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich. 
Daher ist neben der Errichtung neuer Trainingsplätze auch die Errichtung eines neuen 
Gebäudes/Leistungszentrums notwendig. Die Funktionsräume im aktuellen Bestand 
(Geißbockheim) bieten nach der Errichtung des Leistungszentrums ausreichenden Platz für die 
anderen Nachwuchsmannschaften (U8 - U14) und die beiden Frauenmannschaften. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde des Weiteren geprüft, welche Größe das 
Fußball-Leistungszentrum aufweisen muss, um den Anforderungen an ein modernes 
Leistungszentrum für den Lizenz- sowie den Nachwuchsbereich zu entsprechen. Das Fußball-
Leistungszentrum soll vor allem das Training und die Entwicklung der Fußballer des 1. FC Köln 
fördern. Hierzu muss es unterschiedliche sportbezogene und sonstige Funktionen vereinen:  
A  Training & Diagnostik (Sporthalle, Fitnessraum, Sprintbahn etc.)  
B  Regeneration (Physiotherapie, Wellnessbereich et c.)  
C  Ernährung (Essensbereich etc.)  
D  Freizeit (Ruheräume, Entspannungsräume etc.)  
E  Funktionsbereiche (Kabinen, Besprechungsräume, Z eugwartbereiche etc.)  
F  Vor- und Nachbereitungsbereiche (Lehrkörperräume , Besprechungsräume etc.)  
G  Sonstiges (Lager, Haustechnik, Küche, Eingang/Fo yer, Tiefgarage etc.)  
Diese Funktionen sollen optimal in entsprechenden Bereichen integral zueinander angeordnet 
werden, sodass die Räume sachlogisch genutzt werden können. 
Des Weiteren ist bei der Planung des Fußball-Leistungszentrums zu beachten, dass eine integrale 
Verbindung verschiedener Funktionseinheiten für jede jeweilige Mannschaft einzeln betrachtet 
innerhalb eines Gebäudes liegt. Die herrschende Raumknappheit, die modernen sportlichen 
Anforderungen an ein Leistungszentrum und die städtebaulichen Einschränkungen für dessen 
Neubau führt dazu, dass nicht sämtliche Mannschaften des 1. FC Köln in einem Gebäude 
untergebracht werden können, was eigentlich aus sportlicher Perspektive von Vorteil wäre. Die 
Aufteilung der Mannschaften auf unterschiedliche Gebäude am Standort RheinEnergieSportpark 
soll jedoch so vorgenommen werden, dass einzelne Entwicklungsbereiche (Grundlagenbereich, 
Aufbaubereich, Übergangsbereich, Leistungsbereich) nicht getrennt werden. Des Weiteren ist ein 
wesentlicher Bestandteil der sportlichen Strategie des 1. FC Köln die Nähe der Nachwuchsspieler 
zu den Lizenzspielern. Gerade im Leistungsbereich ist diese Nähe auch räumlich zu fördern. Des 
Weiteren soll künftig eine Geschlechtertrennung möglich sein und der Frauenabteilung des 1. FC 
Köln ein eigener abgetrennter Bereich bereitgestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen wurde

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geprüft, welche Nutzungen in den bestehenden Gebäuden untergebracht werden können und 
welche Anforderungen an das neue Fußball-Leistungszentrum zu stellen sind. Auf Basis dieser 
Rahmenparameter können die Gebäude des 1. FC Köln (Bestand und Neubau) wie folgt als 
Fußball-Leistungszentrum für die einzelnen Mannschaften des 1. FC Köln ausgestaltet werden: 
1. Geißbockheim 
Im Geißbockheim sollen fortan nur noch die Mannschaften des Grundlagen- und 
Aufbaubereichs der U14 bis U8 (sieben Mannschaften) untergebracht werden. Diesen 
Teams sollen trotz der Einschränkungen durch die Unterbringung in einem ehemaligen Fort 
eine passende Raumqualität gegeben werden. 
2. Anbau Geißbockheim 
Der vorhandene Anbau Geißbockheim eignet sich aufgrund seiner baulichen 
Beschaffenheit als abgetrennter Gebäudeteil, um die getrennte Unterbringung der 
Frauenmannschaften zu ermöglichen. Aus diesem Grund soll dieser Gebäudeteil den 
Frauenmannschaften zugeordnet werden. 
3. Neubau Fußball-Leistungszentrum 
Für die Lizenzmannschaft und die Mannschaften des Leistungs- und Übergangsbereichs 
der U21, U19, U17, U16 und U15 soll ein neues Gebäude (Neubau Fußball-
Leistungszentrum) errichtet werden, welches modernen Ansprüchen weitestgehend 
gerecht wird. 
Da bestehende Nutzungen vom Geißbockheim in das Leistungszentrum umziehen, liegt es nahe, 
dass Flächen im vorhandenen Geißbockheim frei werden. Dies ist allerdings nur eingeschränkt der 
Fall, da in der bestehenden Nutzung die Flächen zum Teil doppelt genutzt werden. Nach dem 
Umzug haben die Frauen nun erstmals einen abgetrennten Bereich, was wichtig ist, um dem 1. FC 
Köln eine Geschlechtertrennung zu ermöglichen. Des Weiteren haben die 
Nachwuchsmannschaften U8 bis U14 zukünftig zum Beispiel erstmals eine eigene Kabine. 
Demnach werden die frei werdenden Flächenkapazitäten lediglich durch eine Ausdehnung der 
Aktivitäten von bereits bestehenden Nutzenden in Anspruch genommen. Zusätzliche Nutzer 
kommen auch nach der Errichtung des Leistungszentrums nicht ins Geißbockheim.  
Im Geißbockheim bestehen mit einem Restaurant und einem Fanshop zwei Sondernutzungen. 
Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den Betreiber verpachtet. Aus städtebaulichen 
Gründen ist ein Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim RheinEnergieSportpark handelt es sich 
aufgrund der zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um einen Bereich, der von vielen 
Bürgerinnen und Bürgern besucht wird. Darüber hinaus bildet der RheinEnergieSportpark aufgrund 
der dort vorhandenen Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather Straße auch den 
Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele Nutzende des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen 
oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem "Haus am See" (Bachemer Landstraße) 
sowie dem "Club Astoria" (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant somit das langjährige Gerüst 
für die gastronomische Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des Äußeren Grüngürtels. 
Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung als Restaurant verfügt dieser Teil des 
Geißbockheims von 1953 über keine Eignung als sportliche Funktionsräume. Daher ist für diesen 
Bereich keine Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch nicht erstrebenswert. 
Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln befindet sich auf Ebene null des 
Geißbockheims. Die Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine Erhöhung der 
Deckenkonstruktion ist baulich nicht möglich) sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die 
Verkaufsfläche verfügt daher über keine Eignung als sportlicher Funktionsraum. Für diesen 
Bereich ist daher keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich. 
Eine Verlagerung von Nutzungen vom geplanten Fußball-Leistungszentrum in die bestehenden 
Räumlichkeiten ist somit nicht möglich. Im geplanten Leistungszentrum sind aufgrund der im 
Verfahren seitens der Stadt Köln vorgegebenen oberirdischen Flächenrestriktionen bereits einige 
zentrale Bereiche wie zum Beispiel die Sporthalle und die Sprintdiagnostik im Untergeschoss 
vorgesehen, um den Denkmalschutzansprüchen gerecht zu werden. Im Ergebnis ist festzustellen, 
dass trotz der Unterbringung von zentralen Einrichtungen im Untergeschoss ein sehr guter 
Standard für die kommenden Jahrzehnte umgesetzt werden kann. Der Planungsentwurf würde im 
Vergleich zum Status Quo einen enormen Qualitätsschritt bedeuten. Im Vergleich zu

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Leistungszentren anderer Bundesligisten ist festzuhalten, dass das Gebäude äußerst effizient 
geplant werden muss. 
 Städtebauliche Planung, Masterplan RheinEnergieSpo rtpark  5.2. 
Der Masterplan des 1. FC Köln sieht die Errichtung eines Leistungszentrums auf einem 
bestehenden Kunstrasenplatz in direkter Nähe zum Geißbockheim und dem Franz-Kremer-Stadion 
vor. Diese Masterplanung soll als Grundlage für den aufzustellenden Bebauungsplan dienen. 
Abbildung 03: Masterplan RheinEnergieSportpark des 1. FC Köln  
 
Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln vorgegeben) 
Der Standort für das Leistungszentrum auf dem bestehenden Kunstrasenplatz wurde gewählt, um 
die hochbaulichen Anlagen an einem Standort zu bündeln. Somit soll einer Zergliederung des 
regionalen Grünzuges durch die hochbaulichen Anlagen entgegen gewirkt werden. Des Weiteren 
wird die Höhe derart begrenzt, dass die Baumkronen das geplante Leistungszentrum überragen 
und auch die Höhe des Franz-Kremer-Stadion nicht überschritten wird. 
Darüber hinaus sind drei neue Trainingsplätze im Nordwesten des Plangebietes auf der Gleueler 
Wiese vorgesehen. Die Wiesenflächen, welche frei von Baumbeständen sind, wurden gewählt, um 
die Idee der Sportbandes zu stärken. Der Standort an der Gleueler Wiese gewährleistet wie die 
Wiese an der Berrenrather Straße einen schonenden Umgang mit den Waldflächen innerhalb des 
Äußeren Grüngürtels. Der Neubau der Trainingsplätze kann auch hier ohne planbedingte Fällung 
eines Baumes erfolgen. Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze folgt der 1. FC Köln der 
Anregung der Stadt Köln, auf den Trainingsplatz 2 zu verzichten und diesen zu renaturieren.  
Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden innerhalb der Öffentlichen 
Grünfläche Nebengebäude erforderlich. Nördlich des Franz-Kremer-Stadions besteht mittlerweile 
ein Nebengebäude für die Greenkeeper, welches planerisch gesichert werden soll. Ein gänzlich

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neues Nebengebäude wird zwischen dem Parkplatz Franz-Kremer-Stadion und dem neu 
geplanten Trainingsplatz 7 vorgesehen. Auch im Bereich des bestehenden Trainingsgeländes (bei 
den Sportplätzen 4 bis 6) sind der Abriss des bestehenden und die Errichtung eines neuen 
Funktionsgebäudes vorgesehen. 
Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch 
das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. So sieht die Stadt 
Köln unabhängig von den Planungen des 1. FC Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern im 
nördlichen Anschluss an die neu geplanten Trainingsplätze vor. Die Verbesserung des Angebotes 
für den Freizeitsport hat aus Sicht der Stadt Köln eine große gesellschaftspolitische Bedeutung, 
sodass die Umsetzung der geplanten Kleinspielfelder ebenfalls durch den Bebauungsplan 
vorbereitet werden soll.  
Die öffentlichen Kleinspielfelder, welche ausschließlich dem Freizeitsport und nicht dem 1. FC Köln 
zur Verfügung stehen, wurden daher ergänzend in den Masterplan für den RheinEnergieSportpark 
integriert. 
5.2.1. Trainingsplätze 
Mittels der drei neuen Trainingsplätze, bei zeitgleichem Entfall der Kunstrasenfläche für den 
Neubau des Leistungszentrums sowie einem Rückbau des Trainingsplatzes 2, kann die 
Zuordnung der Trainingsplätze für die einzelnen Mannschaften signifikant verbessert werden. So 
können den älteren Jahrgängen, welche bereits auf einem Großfeld spielen, nun auch immer ein 
Großfeld für den Trainingsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Für die jüngeren Mannschaften, 
welche noch nicht auf einem Großfeld spielen, ist teilweise auch zukünftig eine zeitgleiche 
Doppelbelegung der Trainingsplätze vorgesehen, um den Eingriff in die Gleueler Wiese so gering 
wie möglich zu halten. 
Dabei orientiert sich die Anordnung der Trainingsplätze an dem Sportband des 
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln". Funktional wäre aus Sicht des 1. FC Köln eine 
Ansiedlung der Trainingsplätze an der Berrenrather Straße wünschenswert gewesen, um kürzere 
Fußwege zu erzielen. Aus Denkmalschutzgründen sowie der Berücksichtigung des 
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" nahm der 1. FC Köln von dieser Anordnung 
Abstand. Der Standort der Trainingsplätze in der Masterplanung stellt somit eine 
Kompromisslösung dar. Die Aufteilung der Trainingsplätze kann wie in nachstehender Abbildung 
dargestellt aussehen.

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Abbildung 04: Trainingsplatzbelegungsplan - beispielhafte Soll-Situation 
 
Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln) 
Des Weiteren sollen die geplanten Trainingsplätze 7, 8 und 9 temporär dem organisiertem 
Breitensport, das heißt zum Beispiel der Bunten Liga für den Spielbetrieb, dem Vereinssport bzw. 
dem Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln 
beanspruchen werktags in der Regel einen Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer 
Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr 
durch den 1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele kann es auch notwendig werden, 
einen neuen Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr dem 1. FC Köln zur Verfügung 
zu stellen. Für den Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in der Regel einen Platz 
zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr. In 
den freien Stunden, insbesondere werktags am Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die 
Plätze durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport bzw. den Schulsport genutzt 
werden. Mit der Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport, den 
Vereinssport und den Schulsport wird auch der Anregung der Öffentlichkeit Rechnung getragen, 
dass das Sportband aus dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nicht nur einem 
Verein, sondern auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen soll. 
Die Erschließung der Trainingsplätze erfolgt über einen neuen Fußweg, welche an den 
bestehenden Fuß- und Radweg parallel zur Militärringstraße anschließt. Die Wegeführung erfolgt 
so, dass planbedingt kein Baum abgängig ist.

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5.2.2. Leistungszentrum 
Der notwendige Neubau eines Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Der Neubau ist überwiegend auf einem 
Kunstrasenplatz und damit einer bereits versiegelten Fläche in unmittelbarer Nähe zum 
Geißbockheim geplant. Durch eine Bündelung der Funktionen im Leistungszentrum wird im 
Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten (Geißbockheim, Franz-Kremer-Stadion) 
eine Verteilung von Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks vermieden.  
Ferner unterschreitet das geplante Gebäude des Fußball-Leistungszentrums die Höhe der 
angrenzenden Kronen der Bäume und überschreitet auch nicht die Höhe der Tribüne des Franz-
Kremer-Stadions.  
Innerhalb des Leistungszentrums soll insbesondere eine Sporthalle sowie Funktionsräume wie 
Krafträume, Aufwärmflächen, Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, 
Umkleideräume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- bzw. Trainerräume, Schlaf-, Ruhe- und 
Aufenthaltsräume, Küche, Speiseräume sowie Räume für die Hausaufgabenbetreuung der 
Nachwuchsspieler errichtet werden. Darüber hinaus ist eine Tiefgarage für Nutzer des 
Leistungszentrums vorgesehen, um die Stellplatzsituation am Parkplatz Geißbockheim zu 
verbessern und für das geplante Leistungszentrum den Stellplatznachweis führen zu können. 
Unterhalb des Leistungszentrums soll eine Tiefgarage mit insgesamt ca. 32 Stellplätzen errichtet 
werden, das Leistungszentrum löst dabei aber nur einen geringfügigen Mehrverkehr aus, da hier 
vor allem Nutzergruppen einziehen, welche sich bereits heute im Geißbockheim befinden. Es 
findet somit nur eine Verlagerung des Stellplatzbedarfs insbesondere vom Parkplatz am 
Geißbockheim in die Tiefgarage des Leistungszentrums statt. Die Erschließung des 
Leistungszentrums und der geplanten Tiefgarage erfolgt über die Franz-Kremer-Allee. 
Im südlichen Bereich des Leistungszentrums sollen die bestehenden Nebeneinrichtungen für den 
Trainings- und Spielbetrieb des Franz-Kremer-Stadions, wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, 
Zaun- und Toranlagen, Cateringeinrichtungen etc. aufgenommen werden. 
Während des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fassadenwettbewerb für das Leistungszentrum 
durchgeführt. Neben dem Leistungszentrum sollten die Architekten ebenfalls Aussagen zu den 
Fassaden der Funktionsgebäude liefern. Insgesamt nahmen sieben namhafte Büros an dem 
Wettbewerb teil. Als Sieger ging der Entwurf des Büros Tim Hupe Architekten aus Hamburg 
hervor. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages erfolgen Regelungen zur Umsetzung des 
preisgekrönten Entwurfes (sowohl für das Leistungszentrum wie auch für die Funktionsgebäude).  
Der Bau des Fußball-Leistungszentrums stellt als neuer Baukörper im Äußeren Grüngürtel gemäß 
dem Grünordnungsplan einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Konfliktintensität wird hier mit 
groß bewertet. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch den durchgeführten 
Fassadenwettbewerb für das Fußball-Leistungszentrum minimiert. Des Weiteren erfolgt die 
Festsetzung einer Dachbegrünung. Weiterhin werden über einen städtebaulichen Vertrag weitere 
Landschaftsbild verbessernde Maßnahmen gesichert (z. B. Renaturierung und Sanierung eines 
Parkplatzes an der Berrenrather Straße, Pflanzung von acht Bäumen für die landschaftliche 
Einbindung des Parkplatzes an der Gleueler Straße). Es dürfen keine Bäume im Rahmen der 
Baumaßnahmen vorhabenbedingt gefällt werden. Mit Durchführung dieser Maßnahmen wird der 
Eingriff in das Landschaftsbild gemindert, jedoch wird auch nach Durchführung der 
Minderungsmaßnahme noch eine große Konfliktintensität verbleiben.  
5.2.3. Kleinspielfelder 
Wie unter Punkt 5.2 dargelegt, wurden die öffentlichen Kleinspielfelder der Stadt Köln ergänzend in 
den Masterplan übernommen. Die Stadt Köln sieht aufgrund der Notwendigkeit eines verbesserten 
Angebots für den Freizeitsport die Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor. Dabei ist derzeit 
angedacht, einen Geräte-/Fitnessparcour, eine Beachvolleyballanlage (drei Plätze), ein Basket- 
und Streetballfeld sowie ein Kleinfußballfeld zu errichten. Die finale Entscheidung erfolgt durch die 
Stadt Köln. 
Bereits die Planungen aus den 1920er Jahren sahen für die Seite stadtauswärts der 
Militärringstraße einen mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzten 
Waldstreifen vor. Das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nimmt 
diese Planungen auf. Ziel der Stadt Köln ist es, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels neben

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den Plätzen für den 1. FC Köln bzw. dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und 
Schulsport auch sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Hiermit soll 
das Angebot für den Freizeitsport verbessert werden, um für die Bürgerinnen und Bürger ein 
attraktiveres Angebot für eine gesunde Lebensweise zu schaffen. Die Kleinspielfelder sollen rein 
den Erholungssuchenden des Äußeren Grüngürtels dienen. Mit den Kleinspielfeldern werden zwar 
weitere derzeitige Wiesenflächen in Anspruch genommen, diese führen jedoch zu einem 
verbesserten Freizeitangebot für die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirkes. Der Eingriff in die 
Natur durch die Kleinspielfelder wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
vollständig ausgeglichen. 
Die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder erhalten keine eigene Erschließung. Wie in Grünflächen 
üblich können diese über die vorhandene Wiese erreicht werden. Vom Parkplatz an der Gleueler 
Straße sind dabei keine baumbestandenen Bereiche zu durchqueren. Ebenfalls kann die 
Wiesenfläche parallel zu den geplanten Trainingsplätzen genutzt werden, um die öffentlichen 
Kleinspielfelder zu erreichen. Bereits im Bestand ist dieses auch die gelebte Praxis, da hier 
deutliche Trampelpfade zu erkennen sind. Eine Anlage von neuen Wegen wird seitens der Stadt 
Köln als nicht notwendig erachtet.  
Die Kleinspielfelder stellen gemäß dem Grünordnungsplan als bauliche Anlage einen Eingriff in 
Natur und Landschaft dar. Betroffen sind die Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und das 
Klima, sowie die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild. Der Eingriff in Natur und Landschaft 
ist zu vergleichen mit dem Eingriff der Trainingsplätze A1 bis A3. Aufgrund des dargestellten 
Eingriffs in die Natur und Landschaft schlägt der Grünordnungsplan vor, auf die Kleinspielfelder zu 
verzichten. Ebenso sieht der LVR, Amt für Denkmalpflege die Kleinspielfelder als kritisch an.  
Dem geforderten Verzicht auf die Kleinspielfelder wird jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf die 
historischen Planungen und das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls 
Köln" ist es weiterhin städtebauliches Ziel der Stadt Köln, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels 
auch sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Das Gewicht der 
insoweit zurückstehenden Umweltbelange wird durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
verringert. Bei Umsetzung der Maßnahme wird im Rahmen der Ausführung eine ökologische 
Baubegleitung erforderlich. Zur Minderung der klimatischen Beeinträchtigung werden 
Begrünungsmaßnahmen (Baumpflanzungen) im unmittelbaren Bereich der Kleinspielfelder 
festgesetzt sowie weitere Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebietes vorgesehen. 
Im Rahmen der Baugenehmigung sollen die Kleinspielfelder nur eine möglichst geringe bzw. 
unauffällige Ausstattung erhalten. Ihre Höhenlage ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Die 
dargestellten Eingriffe durch die geplanten Kleinspielfelder sind unter Berücksichtigung der 
vorstehenden Maßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen. 
5.2.4. Technische Erschließung 
5.2.4.1. Entwässerung 
Schmutzwasser 
Das im RheinEnergieSportpark anfallende Schmutzwasser im Geißbockheim und im Franz-
Kremer-Stadion wird im Bestand zentral im nord-westlich des Geißbockheims gelegenen 
Pumpwerk gesammelt. Das Pumpwerk leitet das Abwasser über die entlang des bestehenden 
wassergebundenen Weges verlegte Druckleitung DN 65 zur Berrenrather Straße. Somit wird die 
bestehende Bebauung an das Schmutzwasser-Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) 
angeschlossen. Die Pumpstation und die Leitungen sind für die vorhandene Nutzung ausreichend 
dimensioniert.  
Die neuen Gebäude (Leistungszentrum sowie die beiden Funktionsgebäude) werden künftig – wie 
das bestehende Abwassernetz des Geißbockheims – an das nächst gelegene Schmutzwasser-
Kanalnetz an der Berrenrather Straße angeschlossen. Die Höhenverhältnisse erfordern die 
Planung von Pumpwerken/Hebeanlagen. Die Schmutzwasserentwässerung der bestehenden 
Gebäude wird an die neuen Leitungen angeschlossen, sodass die bestehende Druckleitungslänge 
von 800 m auf 275 m reduziert werden kann.  
Niederschlagswasser

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Die Niederschlagswässer von Dach-, Fahrbahn- und Gehwegflächen eines Bauvorhabens, die 
durch die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gem. Wasserhaushaltsgesetz und 
Wassergesetz für das Land NRW – Landeswassergesetz so zu beseitigen, dass das Wohl der 
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Um die Resultate der Versiegelung (Überflutung der Kanäle 
bei Starkregen, höhere Betriebskosten des Kanalnetzes, zusätzliche Belastung der Kläranlagen, 
keine Regenerierung des Grundwassers, weniger Bodenaktivitäten usw.) zu verringern, ist eine 
Versickerung vor Ort wenn möglich umzusetzen. Hierfür wurden die Versickerungsmöglichkeiten 
im Planungsgebiet untersucht. Die in diesem Zusammenhang erstellten Bodengutachten haben 
gezeigt, dass das Planungsgebiet bis auf Ausnahmestellen (Teilbereiche unter Trainingsplatz 9) 
mit tonigem Lösslehm und Schluff, Schichtdicke bis 4,0 m, gedeckt ist. Der Durchlässigkeitsbeiwert 
(kf-Werte) dieser Schicht liegt bei <1 x 10-6 m/s, wobei eine Flächen- bzw. Muldenversickerung 
nicht möglich ist. Zusätzlich müssen die Eingriffe im Naturbestand so gering wie möglich gehalten 
werden. Aus diesen Gründen werden für das Niederschlagswasser aus den baulich veränderten 
Flächen (Dachflächen, Sportplätze, teilweise Zuwegungen usw.) unterirdische Rohrrigolen geplant 
und unter den geplanten Sportplätzen und im Bereich des Leistungszentrums angeordnet. 
Ziel des Konzeptes ist darüber hinaus die naturnahe Regenwasserversickerung unter 
Berücksichtigung des Boden- und Gewässerschutzes. Das Konzept sieht einheitlich vor, vor den 
geplanten Rohrrigolenelementen jeweils zwei Regenwasserreinigungsanlagen zu integrieren. Die 
Anlage reinigt das Wasser nach Sedimentation-, Ölscheidung- und Adsorptionsprinzip. Die Anlage 
ist in der Lage, folgende Stoffe aus den Spielfeldern, Nabenanlagen und Dachflächen im 
Regenwasser zurückzuhalten: 
− grobe Feststoffe im Startschacht (z.B. Steine, San d)  
− feine und feinste Schmutzpartikel, mögliche Mikrop artikel  
− gelöste Schadstoffe (z.B. Schwermetalle) 
− Leichtflüssigkeiten (z.B. Öl)  
Die Versickerungsanlagen im Bereich der Gleueler Wiese in Form der geplanten Rohr-/Kiesrigolen 
und der erforderlichen Sedimentationsanlagen sind in Abstimmung mit dem Römisch-
Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege so zu positionieren, dass eine 
Zerstörung von Bodendenkmälern möglichst vermieden wird. Alle für die dezentralen 
Versickerungsanlagen vorgesehenen Flächen werden zunächst im Rahmen archäologischer 
Sachverhaltsermittlungen durch Abtrag des Oberbodens erkundet. Bei Nachweis zu erhaltender 
Bodendenkmäler werden die Erkundungsflächen sukzessive erweitert, bis durch entsprechende 
Anpassung der Planung eine den dauerhaften Erhalt des Bodendenkmals nicht gefährdende 
Anordnung der jeweiligen Versickerungsanlage ermöglich wird. Sollten wegen der Ausdehnung der 
Bodendenkmäler entsprechende Anpassungen der dezentralen Versickerungsanlagen nicht 
möglich sein, wird die Anlage großräumig umgeplant und in Abstimmung mit der Archäologischen 
Bodendenkmalpflege angepasst. Im Bereich von Trainingsplatz innerhalb der „Fläche für 
Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A1 liegt diesbezüglich eine ausreichend große Fläche mit 
geringer archäologischer Befunderwartung im Bereich einer ehemaligen Geländerinne, die den 
alternativen Bau einer zentralen Versickerungsanlage ermöglicht, vor. 
Das auf den öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser wird in der süd-
westlichen Ecke des Trainingsplatzes A1 gesammelt und gemeinsam über eine Rigole ins 
Grundwasser versickert.  
Starkregen / Überflutungsnachweis 
Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw. 
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen. 
Im Plangebiet wird wie vorstehend dargestellt, das Niederschlagswasser aus den baulich 
veränderten Flächen in unterirdischen Rohrrigolen weitergeleitet und ins Grundwasser versickert. 
Die Rohrrigolen sind für einen Regen mit einer Wiederkehrzeit von fünf Jahr angelegt. Eine für ein 
Starkregenereignis (Wiederkehrzeit von 30 Jahren) angelegte Rohrrigole wäre ebenfalls machbar, 
jedoch kostenintensiv. Deswegen wird in dem aktuellen Entwässerungskonzept bevorzugt, die 
Starkregenwassermengen in vorgesehenen Spielfeldern zurückzuhalten bzw. auf die öffentlichen 
Grünflächen / Verkehrsanlagen weiterzuleiten. Hierzu wurde das Plangebiet höhentechnisch 
untersucht sowie die Fließrichtungen der Oberflächen-Abflüsse und Tiefpunkte im Gelände 
festgestellt. Nach diesen Untersuchungen besteht im Plangebiet von Süden nach Norden fallende

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Geländeneigung. Bei einem Starkregen würden Oberflächen-Abflüsse im Allgemeinen in den 
nördlich des Gebietes liegenden, parallel zur Militärringstraße angelegten Geh- und Radweg 
gelangen und dort stauen. Ausnahmen bilden hier die südlich des neuen Leitungszentrums 
gelegenen Zuwegung zum Geißbockheim und ein Geländetief im Bereich des Funktionsgebäudes 
A4. 
Ein Teil der Oberflächenabflüsse aus den Dachflächen des geplanten Leistungszentrums würden 
in Richtung Nord-Osten fließen, die Militärringstraße queren, zum Beethovenpark gelangen und 
dort einstauen. Der Einstaubereich läge hierbei angrenzend zur Militärringstraße im Bereich des 
vorhandenen Weges, welcher in Verlängerung des Weges zwischen dem geplanten 
Leistungszentrum und den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C liegt. Der 
Einstaubereich beträfe somit keine bestehenden Wohnbebauungen. Somit werden die durch 
einem Starkregenereignis entstehenden Gefahren für die Menschen bzw. Wertgegenstände 
vermieden.  
Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass 
innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei 
Starkregenereignissen möglich ist (vgl. Kapitel 7.5.6.2). Detaillierte Planung, z. B. die Ermittlung 
der Oberflächen-Abflüsse, der Nachweis von Retentionsvolumina, die entstehende Wassertiefen 
erfolgen in der nachgeordneten Genehmigungsplanung.  
5.2.4.2. Energie, Wasser, Telekommunikationsbedarf 
Durch die geplanten zusätzlichen Spielfelder und Gebäude werden Mehrbedarfe an Energie, 
Wasser und Telekommunikationsbedarf entstehen. Die fachliche Bemessung / Dimensionierung 
der Wasser-, Strom- und Gasleitungen erfolgt durch die RheinEnergie AG. Die neuen 
Telekommunikationsleitungen werden in Abstimmung mit NetCologne entwickelt. 
Gemäß Abstimmungen mit der RheinEnergie AG wird die Wärmeversorgung der neuen Anlagen 
(Leistungszentrum und Funktionsgebäude) künftig über ein gasbetriebenes Blockkraftheizwerk 
gedeckt. Die im Geh- und Radweg bestehende Gasleitung ist eine Mitteldruckleitung. Um das 
Gebiet zu versorgen, muss eine Übergabestation für die Reduzierung in Niederdruckleitung 
geplant werden. Es wird geplant, die Gas-Übergabestation ins neue Leistungszentrum zu 
integrieren.  
Die Wasserversorgung der Neubauten erfolgt über die Militärringstraße durch einen neuen 
Anschluss.  
Oberleitung an der Franz-Kremer-Allee 
Entlang der Franz-Kremer-Allee befindet sich eine an Mastleuchten befestigte Oberleitung, die den 
Ablauf der Forstpflege und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Leitung sollte gemäß den 
Vorgaben des Grünordnungsplanes unter Berücksichtigung der Wurzeln vorhandener Bäume in 
den Boden verlegt werden, sodass dann nur noch eine geringe Konfliktintensität verbliebe. Die 
bestehende Leitung genießt jedoch Bestandsschutz. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen des 
neu geplanten Leistungszentrums erfolgt eine Prüfung durch den 1. FC Köln, ob die bestehende 
Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee in die neu geplanten unterirdischen Leitung zur 
Erschließung des Leistungszentrum verlegt werden kann. Auch bei einem Verbleib der 
bestehenden Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee werden im Grünordnungsplan die 
Auswirkungen auf die Forstpflege und das Landschaftsbild als vertretbar eingestuft.  
5.2.4.3. Feuerwehrzufahrten 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Vorabstimmung mit der Feuerwehr zu 
möglichen Rettungswegen des neu geplanten Leistungszentrums. Gemäß dieser Vorabstimmung 
fährt die Feuerwehr das Leistungszentrum einerseits von Südwesten über die Hauptzufahrt an. Um 
die nordöstliche Fassade erreichen zu können, kann sich die Feuerwehr auf dem bestehenden 
wassergebundenen Weg südwestlich des geplanten Leistungszentrums aufstellen und von dort 
über einen neuen Fußweg (in Abstimmung mit der Feuerwehr 2,5 m breit) und eine Toröffnung in 
der Zaunanlage die nordöstlichen Fassaden erreichen. Im Bebauungsplanverfahren wird der 
notwendige Weg über ein Fahrrecht gesichert.  
Das Funktionsgebäude innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A4 kann von 
der Feuerwehr über den geplanten Erschließungsweg erreicht werden, das Funktionsgebäude

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innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung C1 über die vorhandenen 
Wegebeziehungen in der Grünanlage.  
5.2.4.4. Abfallentsorgung 
Im Zuge der Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung zu 
planen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte durch den 1. FC Köln bereits eine 
Vorabstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln. Bei der Planung ist u. a. die 
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung – AbfS -) vom 22. November 
2018 zu berücksichtigen. Bei dem Entsorgungskonzept des Leistungszentrums kann berücksichtigt 
werden, dass der RheinEnergieSportpark entsorgungstechnisch als eine Anlage gewertet wird, so 
dass die Müllentsorgung des Bestandes bei dem Entsorgungskonzept berücksichtigt werden kann. 
Für den Fall, dass durch das Leistungszentrum ein höherer Entsorgungsbedarf entsteht, bieten 
sich die folgenden Alternativen an: 
1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes Geißbockhe im wird eine Müllentsorgungsanlage 
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch möglicherweise je nach Standort der 
Anlage Stellplätze entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu errichten, dass 
bei Zuwegen sowie von Schleppkurven und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage 
von Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine gesonderte Abstimmung mit den 
Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 
2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz Geißbockheim  wird eine Müllentsorgungsstelle 
errichtet, zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer von der 
Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fußball“ durch den 1. FC Köln transportiert 
werden, da aufgrund der Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS überschritten wird, 
sofern keine gesonderte Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen 
wird.  
3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fu ßball“ wird eine Müllentsorgungsanlage 
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage errichtet. Da sich der in den 
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit einem 
Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte 
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln erforderlich. In der Regel wird eine 
Alternative ohne Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die 
Abfallwirtschaftsbetriebe nicht mehr anerkannt.  
Generell zeigt sich, dass die Abfallentsorgung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
möglich ist.  
6. Inhalte des Bebauungsplanes 
 Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet 6.1. 
Zur Umsetzung der Planungsziele wird für den Bereich des geplanten Fußball-Leistungszentrums 
ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum 
Fußball" festgesetzt. Teil des festgesetzten Sondergebietes ist ebenfalls der Zufahrtsbereich zu 
der im Sondergebiet zulässigen Tiefgarage. Der Zufahrtsbereich im Bereich des heute 
bestehenden Fußweges kann aufgrund einer dort festgesetzten Fläche für Geh- und Fahrrechte 
zugunsten der Allgemeinheit zukünftig weiterhin von der Öffentlichkeit ohne Einschränkung genutzt 
werden.  
Die Festsetzung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt aufgrund der Eigenschaft des 
Leistungszentrums als hochbauliche Anlage. Da das Planungsziel die Ermöglichung der Errichtung 
einer solchen Anlage ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet festzusetzen.  
Als Zweckbestimmung erfolgt die Festsetzung, dass das Sondergebiet der Errichtung eines 
„Leistungszentrums Fußball“ dient. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung 
"Leistungszentrum Fußball" sind zulässig:  
- Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fuß ball),

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- In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die i n einem unmittelbaren Zusammenhang 
mit sportlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle so wie Funktionsräume wie Krafträume, 
Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleideräume inklusive sanitärer 
Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruh e- und Aufenthalts- und 
Besprechungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Ha usaufgabenbetreuung der 
Nachwuchsspieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistun gszentrums inkl. notwendiger 
Zufahrten, Lager- und Haustechnikräume) stehen,  
- Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserve r- und -entsorgung, Strom, 
Telekommunikation). 
- Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbe trieb des Fußballstadions (siehe Nr. 1.2) 
wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske, 
Fahrradabstellplätze 
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" nimmt eine Fläche von 
gut 0,8 ha des gesamten Plangebietes von 24,0 ha ein.  
 Flächen für Sportanlagen  6.2. 
Bei den weiteren bestehenden bzw. geplanten Einrichtungen innerhalb des 
RheinEnergieSportparks handelt es sich mit den geplanten bzw. bestehenden Trainingsplätzen 
bzw. dem bestehenden Franz-Kremer-Stadion um klassische Flächen für Sportanlagen, sodass 
diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entsprechend festgesetzt werden. Dem Bebauungsplan liegt 
mit der Masterplanung des 1. FC Köln sowie der detaillierten Sportstättenplanung für diesen 
Bereich ein konkretes Planungskonzept der Sportanlagen zugrunde. Aus diesem Grunde verbleibt 
es nicht nur bei der durch § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglichen flächenbezogenen Festsetzung im 
Sinne einer Standortzuweisung. Diese wird vielmehr im Rahmen des Planungsermessens der 
Stadt um ergänzende, die konkrete Gestaltung der Anlagen bestimmende Festsetzungen ergänzt. 
Damit wird eine möglichst weitgehende planerische Konfliktbewältigung bereits auf Ebene des 
Bebauungsplanes angestrebt, um die Auswirkungen der Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
auf Mensch und Umwelt zu begrenzen. 
Aufgrund der bedeutenden Lage innerhalb des Äußeren Grüngürtels erfolgt für die einzelnen 
Bereiche der festgesetzten Flächen für Sportanlagen eine detaillierte Festsetzung der zulässigen 
Nutzungen als Positivliste. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die zulässigen Nutzungen 
in den Äußeren Grüngürtel eingliedern und abschließend geregelt werden.  
6.2.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktion sgebäude 
Als Standort für die geplanten Trainingsplätze ist ein Bereich mit Wiesenflächen nördlich des 
Franz-Kremer-Stadions entlang der Militärringstraße vorgesehen. Zur Umsetzung der Planung der 
drei Großspielfelder (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) erfolgt die Festsetzung von "Flächen für 
Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3. Die aktuelle Planung des 1. FC Köln sieht 
vor, die Trainingsplätze mit der Bezeichnung A1 und A2 mit einem Kunstrasenbelag ohne 
Rasenheizung und den Trainingsplatz mit der Bezeichnung A3 mit einem Kunstrasenbelag mit 
Rasenheizung zu versehen. Zukünftig ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch die 
Trainingsplätze A1 und A2 eine Rasenheizung erhalten sollen, sodass diese für alle 
Trainingsplätze zulässig sein soll. Darüber hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, 
jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig 
sein, um auf sich ggf. ändernde Nutzungsansprüche in der Zukunft reagieren zu können. Zu den 
Trainingsplätzen gehören auch Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. 
Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. 
Wasserver- und -entsorgung, Strom), welche demnach ebenfalls als zulässig definiert werden.  
Für die Trainingsplätze sind nach derzeitiger Planung je Platz sechs Lichtmasten erforderlich, um 
eine angemessene Ausleuchtung in der Dunkelheit zu gewährleisten. Die Errichtung wird durch 
eine textliche Festsetzung ermöglicht. Im städtebaulichen Vertrag wird die Anzahl der zulässigen 
Lichtmasten auf das erforderliche Minimum beschränkt, um die Eingriffe in den Äußeren 
Grüngürtel so gering wie möglich zu halten. Bezüglich der Auswirkungen der Beleuchtungsanlagen 
wird auf Kapitel xy verwiesen.

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Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der "Fläche für 
Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit 
insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, 
Haustechnik und Kleinlager zulässig. Dieses Gebäude wird erforderlich, damit sich die Nutzenden 
der Breiten-, Schul- und Vereinssportmannschaften hier umziehen und duschen können. Ebenso 
werden sich hier zukünftig die Jugendmannschaften umziehen und Besprechungen können in dem 
Funktionsgebäude abgehalten werden. Ebenso soll hier eine Sanitäranlage errichtet werden. Der 
1. FC Köln wird die Toiletten dieses Funktionsgebäude auch dem im Umfeld des Plangebiets 
befindlichen Waldkindergarten zur Verfügung stellen, damit sich deren Situation insbesondere in 
Bezug auf die zur Verfügung stehenden Toiletten verbessert. Das geplante Funktionsgebäude A4 
stellt gemäß dem Grünordnungsplan einen mittleren Konflikt mit dem Belang Natur und Landschaft 
und für das Landschaftsbild dar. Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt neben den 
erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen die Festsetzung einer Fassaden- sowie 
Dachbegrünung. Des Weiteren bezieht sich der Fassadenwettbewerb ebenfalls auf das 
Funktionsgebäude. Der Konflikt ist unter Berücksichtigung der Maßnahmen als vertretbar (GOP: 
"mittlere Konfliktintensität") einzustufen.  
Zusätzlich sind innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 notwendige Wege 
und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) 
zulässig.  
Die Errichtung der Trainingsplätze und des Funktionsgebäudes A4 kann in diesem Bereich 
erfolgen, ohne dass vorhabenbedingt ein Baum gefällt werden muss. Die durch die Realisierung 
der Planung entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, insbesondere 
in die Biotopstruktur, werden soweit wie möglich im räumlich-funktionalen Kontext des Äußeren 
Grüngürtels ausgeglichen. Der restliche Ausgleichsbedarf wird im Bereich des Grünzugs West 
gedeckt. Die für die Trainingsplätze notwendigen Flächen im Eigentum der Stadt Köln werden 
zukünftig von dem 1. FC Köln gepachtet/gemietet und teilweise auch dem organisierten 
Breitensport, dem Vereinssport bzw. dem Schulsport in Abstimmung mit dem Sportamt der Stadt 
Köln zur Verfügung gestellt. 
Die geplanten Trainingsplätze stellen gemäß dem Grünordnungsplan einen erheblichen Eingriff in 
das Landschaftsbild, die Erholungsnutzung und in den Belang des Denkmalschutzes dar. Die 
geplanten neuen Trainingsplätze werden das Erscheinungsbild der Gleueler Wiese erheblich 
verändern. Die technischen Einbauten wie Beleuchtungsmasten, Tore, Einzäunung, Ballfanggitter 
verändern das Bild der Wiese zu dem eines Sportplatzes. Durch die Planungsvorschläge des 
Grünordnungsplanes im Verfahren und den Vorgaben des Amtes für Denkmalpflege wurde die 
ursprüngliche Höhe der Einfriedung von 2,0 m Höhe auf 1,4 m Höhe sowie die der Ballfangzäune 
von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Dies hat eine Veränderung der Konfliktintensität zur Folge, welche 
nun im Grünordnungsplan als mittlerer Konflikt anstatt als großer Konflikt bewertet wird. Mit der 
Errichtung von 1,4 m hohen Zäunen, Banden und 4,0 m hohen Ballfangzäunen wird die Anlage wie 
ein Fremdkörper im Äußeren Grüngürtel liegen. Die Flutlichtmasten bewirken durch ihre Höhe mit 
ca. 17 m ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus wird 
eine Lichtverschmutzung insbesondere in den Wintermonaten festzustellen sein. Die geplante 
Errichtung der genannten Spielfeldeinfriedungen und Ballfangzäunen verändern den 
ursprünglichen Charakter dieses Teils des denkmalgeschützten Grüngürtels. Drängelgitter um die 
Spielfelder sind aus offenen Bügeln / Rohrkonstruktionen zu errichten. Der Planungsempfehlung 
des Grünordnungsplanes zur Festsetzung konkreter Zaunsysteme wird gefolgt, ebenso dem 
geforderten Ausschluss von Werbung und Beschriftung an den Banden der Trainingsfelder. Auf 
den Gleueler Wiesen sind zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 aus Gründen der 
landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und Landschaftsbild zwei 
Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäume zu pflanzen. Die Umsetzung der Maßnahme wird im 
städtebaulichen Vertrag abgesichert. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den 
Denkmalschutz werden unter Berücksichtigung der getroffenen Anpassungen und 
Ausgleichsmaßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") eingestuft. 
6.2.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion  
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion zulässig, 
dessen Größe sich am Bestand (Franz-Kremer-Stadion) orientiert. Konkret ist ein Fußballstadion 
mit einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder

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Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z. B. 
Lagerräume) und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen- und 
Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kiosk), Wege und technische Infrastruktur (z. B. 
Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Unter den Nebeneinrichtungen 
versteht die Stadt Köln auch eine Schuhwaschstation und Müllaufstellplätze, welche ebenfalls im 
Bestand vorhanden sind. Tribünen sind dabei nur in den durch überbaubare Grundstücksflächen 
festgesetzten Bereichen zulässig. Ebenfalls wird das bestehende, genehmigte 
Greenkeepergebäude bestandssichernd festgesetzt. Schließlich sind die für den Spielbetrieb 
notwendigen Flutlichtmasten (vgl. Kapitel 6.2.1.) zulässig. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. 
FC Köln wird die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier ausweislich des Bestandes begrenzt. 
6.2.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Training splätze / Funktionsgebäude 
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Masterplan sowie die detaillierte Sportstättenplanung 
sieht für den Bereich der "Fläche für Sportanlage" mit der Kennzeichnung C die Umgestaltung von 
insgesamt drei Großspielfeldern sowie mehreren weiteren Trainingsbereichen vor. Um die Eingriffe 
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eindeutig bewerten zu können, werden detaillierte 
Festsetzungen für diesen Bereich getroffen. Dabei wird der Bereich in drei Unterbereiche (C1 – 
C3) unterteilt.  
Die unter den nachfolgenden Punkten genannten Festsetzungen der Maximalwerte für die 
verschiedenen Belagsarten sowie für befestige und versiegelte Wege erfolgt, um den Eingriff in 
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten. Dabei weisen die 
nachstehend festgesetzten Werte geringfügige Spielräume (unter 50 m²) zur detaillierten 
Sportstättenplanung des 1. FC Köln auf. Diese Spielräume sind notwendig, um im Zuge der 
Detailplanung bzw. auch in Zukunft noch auf geänderte Anforderungen reagieren zu können. 
Durch die Modernisierung der bestehenden Sportplätze werden Eingriffe in Natur und Landschaft 
vorbereitet. Die Erweiterung vorhandener Sportplatzflächen erstreckt sich zukünftig auf 
Biotopbereiche, z. B. extensiv gepflegte Rasen- und Wiesenflächen oder dauerhafte 
Ruderalgesellschaften. Ferner werden Rasenplätze in Hybridrasen mit Rasenheizung 
umgewandelt. Dies stellt einen zusätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil bereits als 
Sportrasen ausgebaute Flächen durch den Hybridrasen und eine Rasenheizung weiter künstlich 
überformt werden. Der Bau des neuen Funktionsgebäudes stellt einen Eingriff in Natur und 
Landschaft dar. Im Rahmen der Modernisierung findet auch ein Eingriff in Natur und Landschaft 
durch den Bau von Kunstrasenplätzen statt. Dieser ist grundsätzlich vergleichbar mit den Eingriffen 
durch die Errichtung der geplanten Trainingsplätze (A1 – A3). Um die Eingriffe zu minieren erfolgt 
die Festsetzung einer Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen. Mit der städtebaulichen Vorgabe werden Sporteinrichtungen geplant und neu 
geordnet, mit der eine Rücknahme von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgesehen wird. So 
werden im Bereich der Sportplatzmodernisierung bauplanungsrechtlich zulässige 
Tennenflächen/Ascheplätze in Hybridrasenflächen umgewandelt. Ferner wird ein Rasensportplatz 
wieder als Gebrauchsrasenfläche der allgemeinen Nutzung in der Öffentlichen Grünfläche 
"Äußerer Grüngürtel" zugeführt (vgl. Kap. 6.9.2.8.). Ebenso sind eine vorhandene Bodenmiete 
sowie eine vorhandene Lagerfläche zu beseitigen. Die entsprechenden Nutzungen werden im 
Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren werden externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. 
Der Eingriff durch die Modernisierung der Sportplätze wird unter Berücksichtigung der 
vorstehenden Maßnahmen als vertretbar eingestuft. 
6.2.3.1. Fläche für Sportanlage C1 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zulässig: 
- Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketbal l/Gymnastik, Beachvolleyball, Minikick) auf 
einer Fläche von maximal 1.700 m². Zulässig sind die Belagsarten Kunstrasen, Kunststoff, 
Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag. Eine Rasenheizung ist zulässig.  
- Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-C age) mit einer umlaufenden prallfesten 
Einfassung als Mauer. Dabei darf das Sonderkleinspielfeld eine maximale Größe von 1.350 
m² aufweisen und ist mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag auszuführen. Eine 
Rasenheizung ist zulässig.

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- Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte We ge. 
Durch die Festsetzungen sollen der Erhalt vorhandener bzw. die Errichtung von neuen 
Kleinspielfeldern entsprechend der detaillierten Sportstättenplanung des 1. FC Köln ermöglicht 
werden.  
Bereits im Bestand befinden sich in diesem Bereich drei Kleinspielfelder (ein Soccer-Cage, ein 
Fußball-Volleyball-Platz sowie eine Kopfballpendelanlage) jeweils mit Kunstrasen. Im 
professionellen Leistungssport werden zum sportlichen Ausgleich, zum Aufwärmen und zur 
motorischen Entwicklung vermehrt Trainingsreize aus anderen Sportarten in das professionelle 
Fußballtraining aufgenommen. Um diesem Trend zu begegnen, plant der 1. FC Köln die Errichtung 
eines Basketballplatzes, welche auch für Gymnastikübungen genutzt werden kann, sowie eines 
Beachvolleyballfeldes. Zusätzlich soll ein Minikick-Feld erstellt werden, um fußballspezifische 
Übungen auf kleinstem Raum trainieren zu können. Entsprechende Felder sind im professionellen 
Leistungssport mittlerweile unersetzlich und sollen daher planungsrechtlich gesichert werden. Es 
erfolgt dabei keine detaillierte Festlegung auf die derzeit vorgesehenen Arten der Kleinspielfelder, 
um zukünftig auf ggf. geänderte Anforderungen an Trainingsreize reagieren zu können. Um die 
Auswirkungen auf den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewerten und auch 
beschränkten zu können, erfolgt lediglich die Festsetzung von zulässigen Belagsarten. Die 
derzeitigen Pläne sehen einen Kunststoffbelag, einen Platz mit Beachsand sowie einen Platz mit 
Kunstrasen vor, sodass eine entsprechende Festsetzung erfolgt. Darüber hinaus sollen auch die 
ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. 
Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der 
Zukunft reagieren zu können.  
Der im Rahmen der detaillierten Sportstättenplanung vorgesehene Speed-Cage stellt eine 
Sonderform eines Kleinspielfeldes dar. Das Training in sogenannten Speed-Cages ist der 
modernen Entwicklung des Fußballsports geschuldet, da das Spiel insgesamt immer schneller auf 
immer kleiner werdenden Raum stattfindet. Ausgehend vom spanischen Markt findet das Training 
im Speed-Cage auch im deutschen Fußball vermehrt Beachtung. Der für seine Vorreiterrolle in der 
Bundesliga bekannte Verein RB Leipzig verfügt seit einigen Jahren über zwei Speed-Cages auf 
seinem Trainingsgelände. Damit der 1. FC Köln zukünftig auch dieser Entwicklung gerecht werden 
kann, ist eine Errichtung eines solchen Speed-Cages bei der Modernisierung der bestehenden 
Sportanlage vorgesehen. Bei einem Speed-Cage handelt es sich um einen Sportplatz, der 
umlaufend mit einer prallfesten Umrandung versehen ist. Durch diese prallfeste Umrandung wird 
ausgeschlossen, dass der Ball das Spielfeld verlässt und die Spielaktion unterbrochen werden 
muss. Dadurch wird die Intensität des Spiels gesteigert, was einen besonderen Trainingseffekt für 
Kondition und Motorik hervorruft. Die Höhe dieser prallfesten Umrandung sollte sich idealerweise 
auf die Höhe eines Fußballtores beschränken (d.h. max. 2,5 m, festgesetzt ist aus 
Denkmalschutzgründen jedoch nur eine Höhe von 54,9 m über NHN. Dies entspricht einer Höhe 
von 2,0 m über Gelände.). An den Stirnseiten des Platzes sind Ballfangnetze mit einer Höhe von 
56,4 m über NHN zulässig (dies entspricht 3,5 m über Gelände), die das Herausfliegen von 
Querschlägern und unplatzierten Schüssen verhindern soll. Das geplante Sonderkleinspielfeld ist 
im Bereich einer Fläche vorgesehen, auf welcher sich im heutigen Bestand eine Hütte für den 
Nachwuchsfußball samt Toilettenmöglichkeit befindet, die zukünftig entfallen wird. Dieser 
Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt 
und ist seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen des 1. FC Köln, sodass eine Vorprägung 
dieses Bereiches besteht. Von den angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte 
Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einsehbar. Es ist aufgrund der 
Ausgestaltung des Speed-Cages zweifelhaft, ob diese Art der Sportanlagennutzung unter den 
Bereich eines Kleinspielfeldes zu subsummieren ist. Da die Errichtung des Speed-Cages für das 
Training eines modernen Fußballvereins erforderlich ist, erfolgt die detaillierte Festsetzung als 
Sonderkleinspielfeld. Das Landschaftsbild ist aufgrund der genannten Vorprägung durch die 
bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst.  
Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung 
eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- 
und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Hiermit sollen Möglichkeiten 
geschaffen werden, welche für einen optimalen Trainingsbetrieb notwendig sind. So ist es 
erforderlich, dass im direkten Umfeld der Trainingsplätze Kleinlagerflächen für die notwendigen 
Sportgeräte bestehen. Ebenfalls sollen auf kurzem Wege Sanitäranlagen erreicht werden können,

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um einen möglichst ungestörten Trainingsbetrieb sicherzustellen. Ebenso sollen Möglichkeiten für 
Besprechungen, z. B. kurze Videoanalysen während des laufenden Trainings etc. geschaffen 
werden.  
Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die 
notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die 
Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. 
6.2.3.2. Fläche für Sportanlage C2 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und 
Nutzungen zulässig: 
- Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x  115,0 m) mit Hybrid- oder 
Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung.  
- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining)  mit einer maximalen Größe von 1.850 m² 
mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. 
- Eine Rückprallwand (als sogenannte Torwartprellwa nd) mit einer maximalen Länge von 
12,0 m. Diese Rückprallwand ist als Mauer zulässig. 
- Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Weg e. 
Die Festsetzung des Großspielfeldes sowie der weiteren Trainingsbereiche erfolgt 
bestandsorientiert. Die hier aufgeführten Nutzungen sind im Bestand schon vorhanden und werden 
in der Nutzung beibehalten. Das Großspielfeld wird dabei jedoch von einem Kunst- in einen 
Hybridrasenplatz mit Rasenheizung umgestaltet. Wie bereits unter dem vorstehenden Kapitel 
ausgeführt, sind die Trainingsplätze für den professionellen Leistungssport erforderlich. Bzgl. der 
Erforderlichkeit von dem festgesetzten Großspielfeld wird auf Kapitel 5.2.1 verwiesen. Im Bereich 
der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C2 sieht die detaillierte Sportstättenplanung 
neben einem Großspielfeld insbesondere auch die Bereiche für das Torwarttraining vor. Aufgrund 
der unterschiedlichen Trainingsansprüche eines Torwarts im Vergleich zu einem Feldspieler 
werden hier spezielle Trainingsbereiche erforderlich. Die festgesetzte maximale Größe von 1.850 
m² leitet sich aus der bestehenden Planung ab, orientiert sich dabei aber auch an dem Bestand.  
Das professionelle Training von Torhütern wird in modernen Leistungszentren durch 
Rückprallwände unterstützt. Hierzu verfügen zahlreiche professionelle Vereine über fest installierte 
Rückprallwände. Dabei sollte idealerweise eine Rückprallwand eine Höhe von 2,5 m bis 3,5 m 
haben, damit der Ball entsprechend nicht aus dem Spielfeld fliegt. Aus Denkmalschutzgründen 
wird eine maximale Höhe von 56,8 m über NHN (3,5 m über Gelände) festgesetzt. Für eine 
Trainingseinheit ist eine Länge von mindestens zehn Metern erforderlich. Um den Rasen bei dieser 
intensiven Trainingsarbeit zu schonen, ist es sinnvoll, über eine entsprechend lange 
Rückprallwand zu verfügen, sodass man den Trainingsort im Verlaufe der Woche wechseln kann. 
Um im RheinEnergieSportpark auch professionelle Trainingsbedingungen für das Torwartspiel zu 
gewährleisten, erfolgt die Festsetzung einer zulässigen Länge von bis zu 12,0 m. Auch für die 
geplante Rückprallwand gilt, dass diese im heutigen Torwarttrainingsbereich vorgesehen ist. 
Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel 
abgegrenzt und ist, wie im vorstehenden Kapitel bereits dargestellt ist, seit über 50 Jahren 
Bestandteil der Sportanlagen, sodass hier ebenfalls eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. 
Von den angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der 
dichten Bewaldung nur schwer einsehbar.  
Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die 
notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die 
Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. 
 
6.2.3.3. Fläche für Sportanlage C3 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und 
Nutzungen zulässig: 
- Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit 
Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung.

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- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Athletikbereich,  Kopfballtraining, Koordinationsparcours) 
mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive 
Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kun strasen-, Hybrid- sowie 
Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden. 
- Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter T rainingshügel) mit einer maximalen 
Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Ra mpenanlage darf aus Beton oder 
vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberf läche dieser Sportanlage darf mit 
Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material verseh en werden. Eine Heizung ist 
zulässig.  Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine La gerfläche (für 
Trainingsmaterialien) zulässig.  
- Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte W ege sowie Lagerflächen. 
Analog zu den Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1 und C2 werden hier auf der 
einen Seite bestandsorientiert (Großspielfelder, hier erfolgt jedoch eine Umwandlung von 
Sportrasen- in Hybridrasenplätze mit Rasenheizung) wie aber auch neue Nutzungen (weitere 
Trainingsbereiche, Trainingshügel) festgesetzt.  
Die detaillierte Sportstättenplanung sieht hier neben dem Erhalt der beiden Großspielfelder die 
Entwicklung eines Athletikbereichs vor. Der Athletikbereich soll insbesondere dazu dienen, die 
Ausdauer, Koordination und Sprintfähigkeit der Sportler zu erhöhen. So soll in diesem 
Gesamtbereich die Möglichkeit bestehen, einen Koordinationsparcours zu errichten. Ebenfalls 
sollen hier Sprungübungen für das Kopfballtraining etc. durchgeführt werden. Die 
Sportstättenplanung sieht hierfür eine Größe von bis zu 1.650 m², welche mit einem Hybridrasen 
versehen werden soll. Des Weiteren sind Bereiche vorhanden, die im Zusammenhang mit dem 
nachstehend erläuterten Sprinthügel stehen. Da für diesen Bereich aufgrund der zu erwartenden 
Belastung ein Kunstrasenbelag erforderlich wird, erfolgt hier eine detaillierte Festsetzung der 
Flächen, welche zusätzlich mit einem Kunstrasenbelag ausgestaltet werden können. Darüber 
hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen 
schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden 
Nutzungsansprüchen in der Zukunft reagieren zu können. 
Einen besonderen Teil dieses auf die Athletik der Sportler ausgerichteten Bereichs stellt die 
Treppen- bzw. Rampenanlage, der sogenannte Sprinthügel, dar. Das Training mit Hilfe dieser 
Sprinthügel ist bereits seit vielen Jahren Bestandteil eines professionellen Konditionstrainings. 
Zahlreiche Vereine führen derzeit Neubauprojekte durch. Der FC Bayern München hat kürzlich 
beispielsweise zwei Sprinthügel errichten lassen. Ajax Amsterdam hat als einer der Vorreiter in 
diesem Bereich bereits vor Jahren eine vielschichtige Anlage errichten lassen. Über einen solchen 
Sprinthügel verfügt der 1. FC Köln nicht. Bislang befindet sich eine Bodenmiete gegenüber dem 
vorgesehenen Platz, der einmal die Funktion des Sprinthügels übernehmen sollte, allerdings 
aufgrund der geringen Verdichtung der Erdmasse nicht sicher zu begehen war bzw. ist. Bei einem 
Sprinthügel handelt es sich um eine Rampen- und Treppenanlage. Von einer Seite kann bzw. soll 
der Hügel über eine ansteigende Fläche belaufen werden, dies dient zur Förderung der 
Sprintgeschwindigkeit. Auf der anderen Seite des Hügels dienen verschieden hohe Treppenstufen 
dem Sprungkrafttraining. Aufgrund des langsam ansteigenden Gefälles muss der Sprinthügel eine 
bestimmte Länge aufweisen, welche insgesamt ca. 47 Meter betragen soll. Am höchsten Punkt 
(Plateau) wird der Hügel ca. 3,5 m hoch sein. Zur Absturzsicherung ist in dieser Höhe aufgrund 
von Sicherheitsvorschriften ein Geländer von 1,0 m Höhe anzubringen. Festgesetzt ist eine 
maximale Höhe von 57,1 m über NHN für den Sprinthügel inklusive Absturzsicherung. Damit der 
Hügel eine Standsicherheit mitbringt, ist dieser mit festem Material zu errichten, welches mit 
Kunstrasen beklebt werden soll. Unterhalb der Treppen- bzw. Rampenanlage sollen 
Abstellmöglichkeiten für Trainingsmaterial (z. B. Sprintschlitten) geschaffen werden, damit diese 
außerhalb der Trainingszeit in unmittelbarer Nähe zur Anlage geschützt aufbewahrt werden 
können. Die geplante Treppen- und Hügelanlage soll auf einer Fläche entstehen, die sich parallel 
zur Berrenrather Straße befindet.  
Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel 
abgegrenzt, welche wie bereits dargelegt ebenfalls seit über 50 Jahren Bestandteil der 
Sportanlagen ist, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Angrenzend verläuft die stark 
befahrene Berrenrather Straße. Ebenso ist der Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung

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nur schwer einsehbar. Das Landschaftsbild ist auch in diesem Bereich aufgrund der genannten 
Vorprägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst. 
Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die 
notwendigen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die 
Wegeflächen auf das jeweilige notwendige Maß. Im Unterschied zu den Flächen C1 und C2 erfolgt 
für C3 die Festsetzung, dass hier auch Lagerflächen zulässig sind. Bereits im Bestand befindet 
sich hier ein Tor in der bestehenden Umzäunung zuzüglich einer Pflegezufahrt von den Wegen 
des RheinEnergieSportparks in den bestehenden Trainingsbereich. Ebenso dient diese Zuwegung 
Rettungsfahrzeugen. Zur Lagerung der Materialien der Greenkeeper werden Lagerflächen 
erforderlich, damit die Materialen bzw. Maschinen nicht, wie teilweise in der Vergangenheit 
geschehen, im Bereich des Äußeren Grüngürtels abgestellt werden. Mittels der 
Flächenfestsetzung sollen die Lagerflächen in einem abgezäunten und kaum einsehbaren Bereich 
ermöglicht werden. Für eine geordnete Lagerung plant der 1. FC Köln die Aufstellung von 
Schüttgutboxen für Sand, Rasentragschicht und vergleichbares sowie Schnittgutcontainer als 
Absetzmulde oder Unterfluranlage. 
6.2.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3 
Für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) wird darüber hinaus 
festgesetzt, dass Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für 
Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig sind, da diese unabdingbar mit den festgesetzten 
Nutzungen verbunden sind.  
Des Weiteren wird bestandsorientierend festgesetzt, dass in diesem Bereich die für den 
Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten zulässig sind (vgl. Kapitel 6.2.1.). Mangels Rechtsgrundlage 
erfolgt zur Anzahl der Lichtmasten keine entsprechende Festsetzung innerhalb des 
Bebauungsplanes. Im Bestand sind bereits 14 Lichtmasten vorhanden. Auch zukünftig ist diese 
Anzahl vorgesehen, um eine angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches 
sicherzustellen. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln wird der Erhalt bzw. die Errichtung 
auf eine Maximalanzahl von 14 ausweislich des Bestandes begrenzt. 
6.2.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D sind bestandsorientiert ein 
Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich 
mit einer maximalen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl. 
Rasenheizung einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. 
Aufstellflächen für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- 
und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Ebenfalls bestandsorientiert erfolgt die 
Festsetzung der Zulässigkeit der für den Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten (vgl. Kapitel 
6.2.1.). Auch für diesen Bereich erfolgt eine Regelung im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC 
Köln, welche den Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier begrenzt. 
 Maß der baulichen Nutzung 6.3. 
6.3.1. Grundfläche, Geschossfläche, Gebäudehöhe 
Da das Plangebiet innerhalb eines Regionalen Grünzuges bzw. im Äußeren Grüngürtel liegt, 
werden zur Sicherung der Ziele dieses Grünzuges bzw. des Grüngürtels Regelungen bezüglich 
des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erforderlich im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB, um 
eine auch dem Grünraum angemessene städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Die 
zulässige Grundfläche des Sondergebietes Leistungszentrums Fußball wird daher auf maximal 
4.500 m², die Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü. 
NHN festgelegt. Dabei orientiert sich die Festsetzung der maximalen Grund- wie Geschossfläche 
an der Fläche des bestehenden Trainingsplatzes und stellt einen Wert dar, welcher verträglich im 
Äußeren Grüngürtel unterzubringen ist. Im geplanten Leistungszentrum für die Lizenzmannschaft 
sowie die Mannschaften der U15 bis U21 sind in den beiden vom 1. FC Köln angedachten 
Obergeschossen derzeit folgende Nutzungen vorgesehen:

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- Physio-, Kardio-, Fitness- und Wellnessbereiche f ür den Lizenz- und Nachwuchsbereich 
(ca. 1.000 m² Lizenzmannschaft, ca. 350 m² Nachwuchs), 
- Kabinenbereiche für den Lizenz- und Nachwuchsbere ich (ca. 300 m² Lizenzbereich, ca. 
300 m² Nachwuchs), 
- Freizeitbereiche (ca. 100 m² Lizenzbereich, ca. 1 00 m² Nachwuchs), 
- Ruhe- bzw. Schlafräume für Lizenzbereich (ca. 500  m² Lizenzbereich), 
- Trainer- bzw. Lehrkräfteräume,  Mannschaftsbesprechungsräume, sonstige 
Besprechungsräume für den Lizenz- und Nachwuchsbereich sowie die GeißbockAkademie 
(ca. 550 m² Lizenzbereich, ca. 450 m² Nachwuchs), 
- Zeugwartbereiche (ca. 250 m²) sowie 
- gemeinsamer Verpflegungsbereich inklusive Küche ( ca. 250 m²). 
Darüber hinaus sind in dem geplanten Gebäude Flur- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser und 
Sanitärbereiche vorgesehen. Des Weiteren sieht der derzeitige Entwurf zwei Freiraumbereiche 
über die beiden Vollgeschosse vor, welche auf einer Größe von ca. 390 m² ein Atrium für aktive 
Erholung (z. B. Basketball etc.) sowie auf einer Größe von ca. 300 m² ein Atrium für die passive 
Erholung (z. B. Essensbereiche im Freien) beinhalten. Im Innenbereich sind des Weiteren zwei 
Dachterrassen vorgesehen, welche für die Freizeit und Wellness zur Verfügung stehen sollen.  
Im Untergeschoss, welches nicht relevant für die Geschossfläche ist, sind eine Sporthalle inklusive 
Sprintbahnen (über zwei Ebenen), weitere Kabinen für Nachwuchsmannschaften, welche im 
Normalfall nicht im Leistungszentrum untergebracht sind und die Trainingshalle nutzen möchten, 
Lagerflächen, Wäschereibereiche für den Zeugwart, Technikbereiche sowie eine Tiefgarage 
geplant. 
Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der Tribünen-/Dachhöhe des Franz-Kremer-
Stadions. Diese weist ebenfalls eine Höhe von ca. 62,5 m ü. NHN auf. Der heutige 
Kunstrasenplatz weist eine Höhe zwischen ca. 54,2 m und 54,4 m ü. NHN auf, sodass sich in 
Bezug auf die Bestandshöhe eine Höhe von ca. 8,1 m bis 8,3 m über Gelände für das Gebäude 
des Fußball-Leistungszentrums ergibt. Im Zuge der Genehmigungsplanung ist es auch denkbar, 
das Gelände hier noch geringfügig auf ca. 53,8 m ü. NHN abzusenken, um eine größere 
Raumhöhe zu realisieren. Hier wäre dann eine Gebäudehöhe von bis zu 8,7 m über dem neuen 
Gelände möglich. Oberer Bezugspunkt bleibt jedoch immer die Höhe der Tribüne des Franz-
Kremer-Stadions. 
Mit den genannten zulässigen Grund- bzw. Geschossflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe 
wird sichergestellt, dass sich die vorgesehenen baulichen Anlagen den Grünflächen klar 
unterordnen.  
Es erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Sondergebiet mit 
der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der 
baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, 
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen) 
überschritten werden darf. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m in der 
Höhe; der Flächenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche 
nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich 
zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind, sodass sie für 
einen vor dem Gebäude stehenden Betrachter nicht wahrnehmbar sind und das Landschaftsbild 
so nicht weiter belastet wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Blitzableiter die 
untergeordneten Bauteile aus physikalischen Gründen im geringfügigen Ausmaß überschreiten 
müssen. Solche geringfügigen Überschreitungen können als geringfügige Abweichungen 
genehmigt werden und sind daher nicht regelungsbedürftig. Generell konstatiert der 
Grünordnungsplan für das Leistungszentrum einen „mittleren Konflikt“ zum Aspekt 
Landschaftsbild. Dabei spielt vor allem der Baukörper eine Rolle, bei der Höhe des Gebäudes wird 
im Grünordnungsplan davon ausgegangen, dass diese nicht die vorhandenen Baumkronen 
überschreitet. Darüber hinaus werden „Landschaftsbild verbessernde Maßnahmen“ festgesetzt, 
die sich zwar nicht auf das Gebäude beziehen, sondern im Äußeren Grüngürtel liegen. Hierbei 
handelt es sich um die Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße und die Renaturierung eines 
Parkplatzes an der Berrenrather Straße. Die „mittlere“ Konfliktträchtigkeit ist jedoch auch nach 
Durchführung von Minderungsmaßnahmen gleich stark vorhanden.

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Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B werden die Tribünen des Franz-
Kremer-Stadions mit einer überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich gesichert. Die 
überdachte Haupttribüne erhält dabei bestandssichernd eine Höhenfestsetzung von 62,5 m ü 
NHN, die Nebentribünen eine Festsetzung von 55,5 m ü. NHN. Des Weiteren wird das bestehende 
Greenkeepergebäude bestandsichernd mit einer überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer 
Höhenfestsetzung von 58,0 m ü NHN festgesetzt. 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 und C1 sind weitere 
überbaubare Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vorgesehen. Zur Sicherung der 
Einordnung in den regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung von 57,5 m ü. NHN. Somit 
können dort Gebäude mit einer Höhe von 4,3 m bis 4,5 m über Gelände realisiert werden.  
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max.) bezieht sich jeweils auf die Oberkante bzw. 
die Attika des Gebäudes.  
6.3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten 
Die "Flächen für Sportanlagen" werden im Bestand wie auch bei den zukünftig geplanten 
Bereichen durch (Flut-)Lichtmasten geprägt, sodass diesbezüglich Höhenfestsetzungen 
erforderlich werden. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B, C und D 
orientiert sich die Höhenfestsetzung an den Bestandshöhen, jedoch werden auch geringfügige 
Erhöhungen bis zu ca. 1,0 m ermöglicht, um auf ggf. notwendigen Anpassungen in der Zukunft 
reagieren zu können. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion (Bereich B) 
weisen folgende Höhen in Meter über NHN auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast), 93,48 m ü NHN 
(östlicher Mast), 90,57 m ü NHN (südlicher Mast) sowie 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Die 
bestehenden Geländehöhen liegen bei dem nördlichen und dem östlichen Mast bei ca. 55,5 m bis 
56,5 m ü. NHN sowie bei dem südlichen und dem westlichen Mast bei ca. 53,5 m bis 54,0 m ü. 
NHN. Demnach weisen die bestehenden Flutlichtmasten des Franz-Kremer-Stadions eine Höhe 
von ca. 36,5 m - 37,5 m über dem Gelände auf. Generell erfolgt die Festsetzung, dass im Bereich 
B die Flutlichtmasten eine Höhe von 91,7 m ü. NHN (90,66 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) nicht 
überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 
94,5 m ü. NHN (93,48 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) haben. Im Vergleich zum Bestand dürfen 
die heutigen Höhen gemäß den Festsetzungen somit um 1,0 m überschritten werden.  
Die Stadt Köln bzw. der 1. FC Köln plant derzeit keine Änderungen bei den Beleuchtungsanlagen, 
da die bestehenden Flutlichtmasten nach Auffassung des 1. FC Köln auch zukünftig eine 
angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherstellen. Die Höhenbegrenzung dient 
dem Schutz des Landschaftsbildes und der Reduzierung der Lichtimmissionen im Äußeren 
Grüngürtel auf das erforderliche Minimum. Gleichzeitig wird eine ausreichende Beleuchtung des 
Franz-Kremer-Stadions ermöglicht. Um im Falle einer Erneuerung eine gewisse Flexibilität zu 
haben, können die Masten gemäß den Festsetzungen bis zu ca. 1,0 m höher werden als die 
Bestandsmasten. Damit ist nur ein geringfügig weitergehender Eingriff in das Landschaftsbild 
verbunden. Die Festsetzung, dass ausnahmsweise zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 
94,5 m ü. NHN aufweisen dürfen, sichert im Zusammenspiel mit der allgemeinen 
Höhenfestsetzung, dass nicht die Möglichkeit geschaffen wird, die Masten um bis zu rund 3,5 m zu 
erhöhen, was der Fall gewesen wäre, wenn die 94,5 m ü. NHN als generelle Höhenfestsetzung 
gewählt worden wäre.  
Im Bereich der Trainingsplätze C sind im Bestand ebenfalls unterschiedliche Höhen bei den (Flut-
)Lichtmasten vorhanden. Zwei (Flut-)Lichtmaste weisen eine deutlich größere Höhe auf (diese 
liegen bei 77,60 m ü NHN - ca. 25,0 m über Gelände - und 78,33 m ü NHN - ca. 25,7 m über 
Gelände -, im Vergleich zu den anderen zwölf Lichtmasten mit einer Höhe zwischen 68,51 m ü 
NHN und 69,49 m ü NHN – ca. 9 m niedriger). Um sämtliche bestehenden Höhen zu sichern, aber 
auch hier mehr als geringfügige Erhöhungen auszuschließen, erfolgt die Festsetzung der 
maximalen Höhe im Bereich C von 70,5 m ü. NHN. Ausnahmsweise können zwei Lichtmasten eine 
maximale Höhe von 79,4 m ü NHN erreichen. Auch in diesem Bereich wurde demnach ein 
Entwicklungsspielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden Höhen angestrebt. Zum Teil ergeben 
sich bei den niedrigsten Bestandsmasten aufgrund der gewählten Festsetzung auch Spielräume 
von max. 2,0 m, da die zwölf niedrigeren Bestandsmasten einen Höhenunterschied von ca. 1,0 m 
aufweisen. Eine weitere Unterteilung wurde jedoch als nicht zweckmäßig eingestuft, da die zwölf 
niedrigeren Bestandsmasten deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen. Die beiden

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höheren Bestandsmasten liegen geringfügig unterhalb der bestehenden Baumkronen. Insgesamt 
werden die Auswirkungen auf die Umgebung durch die Höhenfestsetzungen als gering eingestuft.  
Für den Bereich des Trainingsplatzes D erfolgt die Festsetzung, dass die (Flut-)Lichtmasten eine 
Maximalhöhe von 72,3 m ü. NHN nicht überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten 
eine maximale Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. Die vier bestehenden (Flut-)Lichtmasten 
weisen folgende Höhen auf: 71,23 m ü. NHN, 71,27 m ü. NHN, 72,86 m ü. NHN sowie 72,95 m ü. 
NHN auf. Demnach weisen hier jeweils zwei (Flut-)Lichtmasten eine nahezu identische Höhe auf. 
Auf diese beiden Höhen wurde jeweils ein Spielraum von ca. 1,0 m gewährt. Diese 
Entwicklungsmöglichkeiten werden dabei als verträglich eingestuft, da auch hier die bestehenden 
Baumkronen deutlich oberhalb der festgesetzten Maximalhöhen der (Flut-)Lichtmasten liegen.  
Bei den neu geplanten Trainingsplätzen auf den "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung 
A1 bis A3 werden ebenfalls Flutlichtmasten erforderlich. Innerhalb der Fläche A1 dürfen die 
Flutlichtmasten eine Höhe von maximal 71,3 m ü NHN aufweisen. Die zulässigen Lichtmasten 
innerhalb der "Flächen von Sportanlagen" mit der Bezeichnung A2 und A3 dürfen eine Höhe von 
maximal 70,8 m ü NHN aufweisen. Dies entspricht einer Höhe von jeweils ca. 17,0 m über dem 
Gelände (analog der Höhenfestsetzung für die bestehenden (Flut-)Lichtmasten im Bereich der 
„Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung D). Die im Bereich A geplanten (Flut-)Lichtmasten 
sehen derzeit eine Höhe von ca. 16,7 m vor. Um auf ggf. Änderungen im Zuge der 
Ausführungsplanung reagieren zu können, erfolgt die dargestellte Möglichkeit einer 
Höhenentwicklung bis 17,0 m über dem geplanten Gelände. Auch in diesem Bereich überragen die 
bestehenden Baumkronen die geplanten (Flut-)Lichtmasten deutlich. 
6.3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeld es 
Bei dem unter der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 festgesetzten Speed-Cage 
(Sonderkleinspielfeld) ist eine umlaufende prallfeste Einfassung erforderlich. Diese Einfassung 
weist eine Höhe von 2,0 m zuzüglich einem Ballfangnetz mit einer Höhe von weiteren 1,5 m auf. 
Aufgrund der Geländehöhe von 52,9 m ü. NHN erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe für die 
umlaufende prallfeste Einfassung von 54,9 m ü. NHN sowie für die Ballfangnetze von maximal 
56,4 m ü. NHN (3,5 m über Gelände). Die Höhenfestsetzung dient dem Schutz des 
Landschaftsbildes, dem Denkmalschutz sowie der Einfügung des Sonderkleinspielfeldes in den 
Äußeren Grüngürtel.  
6.3.4. Höhe Rückprallwand 
Zur Einfügung der Rückprallwand (sogenannte Torwartprellwand) in das Landschaftsbild im 
Äußeren Grüngürtel erfolgt die Festsetzung, dass diese Anlage eine Höhe maximal 56,8 m ü. NHN 
nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 3,5 m über dem Gelände. Mit der 
Festsetzung wird sichergestellt, dass eine Torwartprellwand in einer für den Trainingsbetrieb 
notwendigen Höhe errichtet werden kann, zeitgleich jedoch keine gravierenden Auswirkungen aus 
das Landschaftsbild entstehen. Die Rückprallwand ist ausschließlich Innerhalb der "Fläche für 
Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 zulässig. Dieser Bereich ist bereits durch eine 
Trainingsplatznutzung vorgeprägt, ist im Bestand bereits eingezäunt und von einer großflächigen 
Baumkulisse umgeben.  
6.3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) 
Die Planungen des 1. FC Köln sehen innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung 
C3 eine Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) vor. Da diese im Vergleich zu 
den anderen Trainingseinrichtungen naturgemäß eine Steigung aufweist, erfolgt hier die 
Festsetzung, dass der Trainingshügel inklusive notwendiger Geländer zur Absturzsicherung eine 
Höhe von maximal 57,1 m ü NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 4,5 m 
über dem Gelände. Der Trainingshügel ist durch den umgebenden Baumbestand in das 
Landschaftsbild eingebunden. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild des Äußeren 
Grüngürtels sind somit gering. 
6.3.6. Geländeoberfläche 
Im Plangebiet sind neben dem bekannten archäologischen Denkmalbestand weitere 
archäologische Fundplätze zu erwarten, wie sie bei Anlage des Äußeren Grüngürtels in den

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1920er Jahren entdeckt wurden. Außerhalb der historischen Innenstadt und der historischen 
Ortskerne sind die archäologisch relevanten Bodenhorizonte im Plangebiet oberflächennah, in der 
Regel unmittelbar unterhalb der Humusschicht, anzutreffen. 
Da die archäologisch relevanten Befunde bereits unmittelbar unter der oberen belebten 
Bodenschicht zu erwarten sind, darf bei den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 
und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume 
abgezogen werden. In der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeichnung A1 ist zur Reduzierung 
der Höhenlage des geplanten Trainingsplatzes auf der Grundlage der Ergebnisse einer 
durchgeführten archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden 
archäologischen Befunderwartung seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt 
Köln ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen 
Geländeoberfläche zulässig. Der Bodenabtrag ist durch Abziehen mit einem Hydraulikbagger mit 
breitem Böschungslöffel und glatter Schneide durchzuführen und muss archäologisch begleitet 
werden. 
Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze 
müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer großflächiger Aushub erfolgt. Im 
Rahmen des Aushubs für die erforderlichen Rigolen werden archäologische Untersuchungen 
erforderlich. Aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus kommt es insbesondere im Bereich 
des Trainingsplatzes A1 auch zu Geländeaufschüttungen, um einen ebenen Trainingsplatz zu 
ermöglichen. Die notwendigen Böschungen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt 
(auch für die Bereiche A2 und A3). 
Zur Sicherung dieser Belange erfolgt für die Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung 
"Kleinspielfeld" sowie für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die 
Festsetzung einer Geländeoberfläche. Diese weist eine Höhendifferenz von 30 cm auf, um die 
notwendigen Neigungen der Plätze (Walmdachprofil, neigt sich aus Entwässerungsgründen immer 
in Richtung der Eckfahnen) zu ermöglichen.  
Zwischen den Trainingsplätze A1 und A2 wird eine geringfügige Geländemodellierung erforderlich, 
um die geplanten Trainingsplätze harmonisch in die Umgebung einzufügen. In Bereich einer 
bestehenden Mulde wird eine Erhöhung des Geländes bis zu 1,2 m erforderlich. Zur Sicherung der 
Umsetzung des geplanten Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der Geländehöhe für einen 
Bereich zwischen 52,9 m ü NHN bis 54,4 m ü NHN. 
Die geplante Veränderung der Geländeoberfläche und der Topografie stellt gemäß dem 
Grünordnungsplan einen Konflikt dar. Entsprechend den Vorgaben der Bodendenkmalpflege darf 
der Oberboden nur geringfügig abgetragen werden, so dass insbesondere im Bereich der 
Trainings- und Kleinspielfelder eine Geländeerhöhung vorzunehmen ist. Die Anschlüsse der 
geplanten Spielfeldränder an das vorhandene Gelände und den durchquerenden Weg sollten 
möglichst unauffällig sein. Die Böschungsneigungen dürfen das Verhältnis 1:3 nicht unterschreiten. 
Die Auswirkungen auf die Geländehöhe sowie die Topografie sind unter Berücksichtigung der 
Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geländehöhe als vertretbar einzustufen.  
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass die Zustimmung des Eigentümers (Stadt Köln) 
gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die 
Trainingsplätze A1, A2 und A3 unter der Bedingung zu erteilen ist, dass der Bauherr (1. FC Köln) die 
dauerhafte Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im 
Bereich der Böschungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. Dies ist notwendig, da 
seitens der Stadt Köln eine Pflege dieser Böschungsflächen im Rahmen der Pflege des Äußeren 
Grüngürtels nicht erfolgen kann.  
 Überbaubare Grundstücksflächen 6.4. 
Innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" wird mittels Baugrenzen eine Fläche 
von 92,0 m x 51,5 m als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Festsetzung orientiert 
sich dabei an dem Bestand des Kunstrasenplatzes sowie an der Planung des Leistungszentrums. 
Generell wurden das Sondergebiet und somit auch die überbaubaren Grundstücksflächen auf ein 
Minimum beschränkt. Dies ist der besonderen Lage im Plangebiet (Restriktionen aufgrund 
Regionalplan, Denkmalschutz und Landschaftsschutz) geschuldet. Die überbaubare 
Grundstücksfläche weist eine Größe von 4 738 m² auf. Die gegenüber der maximal zulässigen

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Grundfläche von 4 500 m² vorgesehene geringfügige Mehrfläche ist erforderlich, um die Kubatur 
des Leistungszentrums im Planvollzug hinreichend flexibel ausgestalten zu können. 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B erfolgt die Festsetzung von 
überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen für die Tribünen in Orientierung an den 
Bestand des Franz-Kremer-Stadions sowie für das ebenfalls bestehende Greenkeeper-Gebäude. 
Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen 
mittels Baugrenzen für zwei neu geplante Funktionsgebäude vor. Diese beinhalten insbesondere 
Sanitärbereiche sowie Umkleiden für die Spieler. Damit wird die Zulässigkeit der für die 
Sportnutzung notwendigen Nebengebäude aufgrund der o.g. bestehenden Restriktionen 
abschließend geregelt. Durch die Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie 
zusätzlich durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe wird zudem das maximale Ausmaß 
dieser Nebengebäude hinreichend gesichert. 
 Stellplätze und Tiefgarage 6.5. 
Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen vorhanden. Diese werden 
planungsrechtlich gesichert (siehe Kapitel 6.6) und sollen von den Nutzenden der 
Trainingsanlagen bzw. der Grüngürtelnutzer in Anspruch genommen werden.  
Für die "Flächen für Sportanlagen" wird festgesetzt, dass Stellplätze unzulässig sind. Mit dieser 
Festsetzung sollen Fahrverkehre innerhalb der Sportanlagen des RheinEnergieSportparks 
vermieden werden.  
Eine Ausnahme bildet das Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball". Unterhalb des geplanten 
Leistungszentrums plant der 1. FC Köln die Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzenden des 
Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten etc.). Diese ist auch erforderlich, um den 
notwendigen Stellplatznachweis für das Leistungszentrum zu führen. Durch die Verlagerung der 
durch die Sportler in Anspruch genommenen Stellplätze von dem Parkplatz am Geißbockheim in 
die Tiefgarage werden zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz Geißbockheim frei, sodass 
sich Parksuchverkehre etc. weiter minimieren werden. Auch im Sondergebiet soll jedoch kein 
neuer Parkplatz ermöglicht werden, welcher sichtbar im Äußeren Grüngürtel liegt. Es erfolgt daher 
die Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für 
Tiefgaragen" zulässig sind. Die festgesetzte "Fläche für Tiefgaragen" wird insbesondere für die 
Zufahrt zur Tiefgarage benötigt. Diese Fläche wird mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit überlagert, sodass die Öffentlichkeit den heute bereits vorhandenen 
Weg weiter nutzen kann. Aufgrund der nur geringen Verkehrsmengen durch die Nutzenden der 
Tiefgarage (hier sind 32 Stellplätze vorgesehen, dabei ist in der Regel bei zwei Trainingseinheiten 
mit je zwei Ein- und Ausfahrten pro Nutzer zu rechnen) entstehen in diesem Bereich auch keine 
unzumutbaren Überlagerungen von unterschiedlichen Nutzungen.  
 Verkehrsflächen 6.6. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Franz-Kremer-Allee sowie zwei größtenteils öffentlich 
zugängliche Parkplätze. Dabei ist die Hälfte des Parkplatzes am Geißbockheim vom 1. FC Köln 
angemietet und steht der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Die Franz-Kremer-Allee wird 
bestandssichernd als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Erweiterungen sind nicht vorgesehen. 
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde noch dargelegt, 
dass geprüft werden sollte, ob weitere Flächen im Kreuzungsbereich der Franz-Kremer-Allee mit 
der Berrenrather Straße als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen sind. 
Eine Anpassung der Verkehrsfläche ist nach Prüfung nicht erforderlich, da nur geringfügige 
Mehrverkehre zu erwarten sind, welche über die heutigen Erschließungsflächen abgewickelt 
werden können.  
Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig neben der Erschließung des Parkplatzes am 
Geißbockheim, auf dem auch Wendemöglichkeiten bestehen, auch der Erschließung des 
geplanten Leistungszentrums Fußball. Die geplante Zufahrt zum Leistungszentrum soll in Höhe 
des heute vorhandenen Weges in Richtung Kunstrasenfeld erfolgen. Dieser bereits im Bestand 
vorhandene Weg muss jedoch auf die geänderten Anforderungen der Erschließung angepasst 
werden. Auch die Feuerwehr bzw. die Abfallwirtschaftsbetriebe können auf diesem Weg das 
Leistungszentrum erreichen (siehe Kapitel 5.4.3 und 5.4.4).

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Die im Plangebiet vorhandenen Parkplätze werden planungsrechtlich in der heutigen Ausdehnung 
ohne Erweiterungsmöglichkeiten gesichert. Für den Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion sowie für 
den südlichen Bereich des Parkplatzes am Geißbockheim erfolgt bestandssichernd die 
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentlicher 
Parkplatz“. Der Teil des Parkplatzes am Geißbockheim, welcher derzeit vom 1. FC Köln 
angemietet ist, wird aufgrund der eingeschränkten Nutzung als private Verkehrsfläche mit der 
besonderen Zweckstimmung „Privater Parkplatz inklusive Nebenanlagen“ festgesetzt. Die 
Festsetzung als „Privater Parkplatz“ sichert die bestehende und mietvertraglich gesicherte 
Situation auch planungsrechtlich ab. 
 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 6.7. 
Zur Erschließung des „Leistungszentrums Fußball“ und der dort geplanten Tiefgarage wird ein Teil 
eines heute vorhandenen Gehweges als Sondergebietsfläche festgesetzt, um das Gebäude zu 
erschließen. Um auch zukünftig sicherzustellen, dass diese Bereiche der Öffentlichkeit zugänglich 
sind, erfolgt hier die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit sowie eines Fahrrecht für 
Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit. Da es sich bei der Fläche trotz der 
Sondergebietsfestsetzung auch zukünftig um eine Fläche im Eigentum der Stadt Köln handelt, 
erfolgt des Weiteren zusätzlich jedoch auch die Festsetzung eines Fahrrechtes für die Nutzer der 
Tiefgarage innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“.  
Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan für viele bestehende aber auch geplante Wege die 
Festsetzung eines Fahrrechtes für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für 
Sportanlagen" sowie des Sondergebiets vor. Dieses wird notwendig, um die Pflege dieser Anlagen 
durch die Fahrzeuge des 1. FC Köln sicherzustellen. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der 
Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen, sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit 
den eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.) kommt. Darüber hinaus wird auch der 
notwendige Weg, welche z. B. durch Rasengittersteine ausgestaltet werden kann, für die 
Feuerwehr zur Erreichung der nördlichen Fassaden (siehe Kapitel 5.4.3) mittels dieses 
Fahrrechtes gesichert. Des Weiteren sichern die festgesetzten Fahrrechte auch die Erschließung 
der geplanten Funktionsgebäude ab.  
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wege – mit Ausnahme der Zufahrt zur Tiefgarage – 
ausschließlich von den Pflegefahrzeugen befahren werden dürfen. Die Spielerinnen und Spieler 
erreichen die Funktionsgebäude bzw. die Sportanlagen von den Parkplätzen zu Fuß. 
Selbstverständlich können sämtliche Wege im Notfall von der Feuerwehr zur Erreichung der 
Gebäude genutzt werden.  
Von der Festsetzung von Leitungsrechten für die Ver- und Entsorgung der im Plangebiet 
zulässigen Hauptanlagen wird abgesehen, weil es keiner planungsrechtlichen Grundlage für deren 
Begründung und Durchsetzung bedarf, da die Stadt als Trägerin der Planungshoheit Eigentümerin 
der Flächen ist. In Hinblick auf das im Landschaftsplan der Stadt Köln enthaltene Verbot, ober- und 
unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, gilt die gesetzliche Kollisionsregelung 
des § 20 Abs. 4 LNatSchG. Auch wenn diese Leitungen im Flächennutzungsplan nicht explizit 
dargestellt werden, handelt es sich um notwendige Nebeneinrichtungen, die mit den im 
Flächennutzungsplan ausdrücklich dargestellten Nutzungen verbunden sind und somit auch von § 
20 Abs. 4 LNatSchG erfasst werden. Die Verlegung der erforderlichen Ver- und 
Entsorgungsleitungen der Hauptnutzungen ist damit zulässig. Von der Festsetzung der 
unterirdischen Verlegung einer vorhandenen oberirdischen Telekommunikationsleitung im Bereich 
der Franz-Kremer-Allee wird abgesehen, da der hiermit verbundene Eingriff in Schutzgüter wie 
Grund und Boden schwerer wiegt als der bereits erfolgte Eingriff in das Landschaftsbild. 
 Schallschutzmaßnahmen vor schädlichen Umweltauswir kungen 6.8. 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm, durch Sportlärm sowie durch 
Gewerbelärm (Gastronomie im Geißbockheim) sowie dem Schießstand vorbelastet. Zukünftig 
erfolgt noch Freizeitlärm durch die geplanten Kleinspielfelder. Ebenso entstehen durch die 
Sportnutzung im Plangebiet Lärmemissionen. In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU 
Cologne GmbH, Juni 2019) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem 
ausgehenden Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet 
(s. näher Kapitel 6.12.3 und 7.5.6.1).

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Gemäß den durchgeführten Berechnungen der freien Schallausbreitung werden für das 
Sondergebiet, aufgrund der bestehenden Lärmbelastung, die Lärmpegelbereiche IV bis VI 
festgesetzt, innerhalb dessen bei der Errichtung von Gebäuden die Umfassungsbauteile (wie 
Außenwände, Fenster und Dachflächen) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Luftschalldämmmaße R'w,res nach Tabelle 7 der DIN 4109:2018 einzuhalten haben. Aufgrund des 
rechtlich unstrittigen Flächenbezugs der Größe „Lärmpegelbereich“ wurde der maßgeblichen 
Außenlärmpegel gemäß der DIN 4109:2018-01 auf die Größe „Lärmpegelbereiche“ 
umgeschrieben. Im Planvollzug erfolgt eine Berechnung der Anforderungen an den Schallschutz 
der Außenbauteile auf Grundlage der „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (Lärmpegelbereich) 
entsprechend DIN 4109:2018. 
Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich rein aus dem Straßenverkehr der Lärmpegelbereich IV 
ergeben würde. Durch die notwendige Beschallungsanlage sowie die weiteren Geräusche des 
Franz-Kremer-Stadions ergibt sich der Lärmpegelbereich V bis VI.  
Durch das Gebäude des Leistungszentrums werden die Immissionen durch das Franz-Kremer-
Stadion und den Straßenverkehrslärm teilweise abgeschirmt, sodass in die Festsetzungen eine 
Öffnungsklausel übernommen worden ist, dass auf einen gutachterlichen Nachweis von den 
Festsetzungen auf der Grundlage freier Schallausbreitung abgewichen werden kann.   
Mit den getroffenen Festsetzungen werden die gesunden Arbeitsverhältnisse für die sich im 
Leistungszentrum befindlichen Sportler gesichert. Ebenfalls wird auch gesichert, dass die 
Ruheräume für die Lizenzspieler über einen ausreichenden Lärmschutz, auch im Nachtzeitraum, 
verfügen. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB im Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der 
Haustechnik insgesamt ein abgestrahlter A-bewerteter Schallleistungspegel von bis zu Lwa = 90 
dB tags und nachts zulässig sind. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass vor den 
Aufenthaltsraumfenstern des Geißbockheims die Richtwerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) / 60 
dB(A) innerhalb/außerhalb der Ruhezeiten tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden sowie 
dass die Richtwerte an den Immissionsorten IO 1 bis IO 12 tags und nachts um mehr als 10 dB 
unterschritten werden, sodass diese Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich dieser Anlage 
liegen. 
 Bepflanzung und Naturschutz 6.9. 
6.9.1. Öffentliche Grünfläche 
Weite Teile des Plangebietes werden bestandssichernd als Öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Die Festsetzung dient der Sicherung des Äußeren 
Grüngürtels. Überwiegende Teile werden zugleich von einer Fläche mit Bindungen für die 
Erhaltung von Bäumen überlagert, um den vorhandenen Baumbestand im denkmalgeschützten 
Äußeren Grüngürtel zu erhalten (siehe Kapitel 6.9.2.9.) 
Darüber hinaus plant die Stadt Köln die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfelder, welche 
ausschließlich der Öffentlichkeit zur freien Verfügung stehen und nicht durch den 1. FC Köln 
genutzt werden. Diese vier Kleinspielfelder dienen der freizeitorientierten Erholung. Um eine 
Verortung der Flächen sicherzustellen, erfolgt für die geplanten Kleinspielfelder die Festsetzung 
von vier Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld". Die Planung sieht 
derzeit die Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcours, einer Beachvolleyballanlage mit drei Plätzen, 
einem Basket- und Streetballplatz sowie einem Kleinfußballfeld vor. Die finale Entscheidung trifft 
das Sportamt der Stadt Köln außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Im Bebauungsplan wird 
von einem Worst-Case (Vollversiegelung) ausgegangen.  
Durch die Errichtung der Kleinspielfelder werden weitere Wiesenflächen in Anspruch genommen. 
Die Inanspruchnahme der Flächen im Äußeren Grüngürtel ist gerechtfertigt, da die Kleinspielfelder 
den Erholungswert innerhalb der Öffentlichen Grünflächen deutlich erhöhen und ein attraktives 
Sportangebot für die Öffentlichkeit geschaffen wird. Dies dient der Umsetzung der 
Sportbandplanungen von Schumacher und Nußbaum sowie des städtebaulichen 
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" (vgl. 4.5 der Begründung). Der damit

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verbundene Eingriff in die Natur und Landschaft wird ermittelt und vollständig (auf einer 
Ausgleichsfläche in Köln-Longerich) ausgeglichen. 
6.9.2. Bepflanzung und Naturschutz 
6.9.2.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der F ranz-Kremer-Allee 
(Maßnahme M1) 
Der Bereich der Franz-Kremer-Allee zeichnete sich in der Vergangenheit dadurch aus, dass durch 
verbotswidriges Halten am Waldrand die angrenzenden Böden massiv devastierten. Die 
Waldvegetation war zerstört, die Bodenverdichtung führte zu Staunässe und zur Beschädigung der 
Baumwurzeln. Durch die Auflockerung des Waldbodens und die Setzung von Natursteinblöcken 
aus Grauwacke im Zuge der vom 1. FC Köln bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen 
(sogenannte Sofortmaßnahmen) konnte die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität von 
groß auf gering reduziert werden. 
Zur Sicherung der bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen erfolgt die Festsetzung von 
Flächen für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" 
mit der Kennzeichnung M1 beidseits der Franz-Kremer-Allee. Innerhalb dieser Flächen sind die in 
einem Abstand von bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand und in Abständen von 
1,5 m bis 2,0 m bereits gesetzten Natursteinblöcke aus Grauwacke (insgesamt ca. 170) zu 
erhalten, um einer erneute Verdichtung zu verhindern. 
6.9.2.2. Dachbegrünung (Maßnahme M2) 
Zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Die 
Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 
„Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 100% 
extensiv zu begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter und Drainschicht 
betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige 
Dachaufbauten inkl. deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Dachterrassen, Oberlichter, 
Vordächer sowie Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Darüber 
hinaus sind Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie zulässig.  
Mit der Festsetzung der Dachbegrünung soll eine Rückhaltung des Niederschlagswassers erfolgen 
und ein Beitrag zum Klimaschutz, insbesondere zur Anpassung an den Klimawandel, geleistet 
werden.  
Dabei bezieht sich die Festsetzung der Dachbegrünung ausschließlich auf die Obergeschosse. 
Demnach muss beispielsweise eine Tiefgarage bzw. sonstige Nutzungen im Untergeschoss nicht 
begrünt werden. 
Unter den haustechnisch notwendigen Dachaufbauten versteht die Stadt Köln neben den 
Technikanlagen insbesondere auch Attiken bzw. Revisionsöffnungen.  
6.9.2.3. Fassadenbegrünung (Maßnahme M3) 
Ebenfalls zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt, zur Anpassung an den Klimawandel 
sowie zu einer geringeren Auswirkung auf das Landschaftsbild wird eine Fassadenbegrünung für 
die Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" A4 und C1 festgesetzt. 
Mindestens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude sind mit einer Kletterpflanze je zwei 
laufenden Metern Fassade bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und 
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung soll dafür sorgen, dass 
die geplanten Funktionsgebäude harmonisch in die Landschaft eingefügt werden könne, sodass 
das Landschaftsbild nicht so stark belastet wird. Ebenfalls wird eine Fassadenbegrünung kühlend 
für das Mikroklima, da sich die Fassaden nicht so stark aufheizen.  
6.9.2.4. Anpflanzen von Einzelbäumen (Maßnahmen M4 bis M6) 
Auf den Gleueler Wiesen sind im Bereich der Kleinspielfelder für die Gestaltung des Orts- und 
Landschaftsbildes und für die Minderung der klimatischen Beeinträchtigung durch den Bau der 
Kleinspielfelder zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme 
M6). Des Weiteren sind auf den Wiesenflächen zwischen den geplanten Trainingsplätzen A1 und

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A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und 
Landschaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme 
M4). Im Bereich des geplanten Erschließungsweges des geplanten Funktionsgebäudes (Fläche für 
Sportanlage mit der Bezeichnung A4) sind südlich des Weges in einem Abstand von maximal 2,0 
m zum geplanten Erschließungsweg insgesamt sechs Bäume (BF41) als Baumreihe zu pflanzen, 
um das Landschaftsbild weiter aufzuwerten. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte hinsichtlich der Maßnahme M4 und M6 um maximal 
10,0 m und hinsichtlich der Maßnahme M5 um maximal 3,0 m von dem Standort abweichen 
dürfen. Hiermit werden im Zuge der Ausführungsplanung noch Anpassungsmöglichkeiten 
gegeben, ohne negative städtebauliche Auswirkungen hervorzurufen.  
6.9.2.5. Neuherstellung von Wegen (Maßnahme M7) 
Die Wegeoberflächen der Zuwegung zum Geißbockheim und zum Franz-Kremer-Stadion, sowie 
die Verbindungen zwischen den Parkplätzen und den Einrichtungen des 1. FC Köln sind und 
werden in Zukunft durch die starke Nutzung des 1. FC Köln stärker in Anspruch genommen, als im 
Vergleich zu der üblichen Nutzung der Öffentlichen Grünfläche. In der Vergangenheit waren die 
Wege bereits nach Regenfällen und im Winter nur bedingt einwandfrei begehbar. Im Zuge der 
durch den 1. FC Köln durchgeführten Sofortmaßnahmen wurde der Weg vom Parkplatz des Franz-
Kremer-Stadion zum Geißbockheim teilasphaltiert, sodass nun auch im Schlechtwetter-Fall der 
Weg gut begangen werden kann. Die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität liegt vor 
und nach der Maßnahme bei mittel. Maßnahmen zur Reduzierung der Konfliktintensität sind 
jedoch nicht vorgesehen, da die intensivere Nutzung noch im Rahmen der Nutzung einer 
öffentlichen Grünfläche liegt.  
Für das Funktionsgebäude A4 wird eine neue Erschließung vom Rad-/Gehweg an der 
Militärringstraße notwendig. Die Spielfelder A1 und A2 werden durch Wege miteinander 
verbunden. Hier ist durch die Beseitigung der Wiesenflächen die Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes betroffen.  
Für neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" wird festgesetzt, 
dass diese teilversiegelt anzulegen sind. Diese Festsetzung dient dem Schutz des 
Landschaftsbildes sowie einem angemessenen Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels. 
Ebenfalls wird hiermit sichergestellt, dass Versickerungsmöglichkeiten in diesem Bereich 
bestehen, aber auch angemessene Wegequalitäten für die zukünftigen Nutzenden der 
Sportbereiche entstehen. 
Für die neuen Wege werden darüber hinaus externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. 
Zusammen mit der Festsetzung, dass entlang des neu geplanten Weges zum Funktionsgebäude 
A4 insgesamt sechs Bäume zu pflanzen sind, werden die Auswirkungen durch die Herstellung der 
Erschließungsflächen im Grünordnungsplan als vertretbar bewertet. 
6.9.2.6. Herstellung von Rasenflächen (Maßnahme M8)  
Die Planungen des 1. FC Köln sehen im Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C1 die Anlage 
einer Rasenfläche vor. Im Bestand befindet sich auf dieser Fläche ein Kopfballpendel. Diese für 
die Eingriffe in Natur und Landschaft positive Maßnahme wird durch die Festsetzung verbindlich 
gesichert. Bei der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist gemäß den Festsetzungen 
demnach eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen.  
6.9.2.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Bau mbestand (Maßnahmen M9 
und M10) 
Im östlichen Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C3 befindet sich im Bestand eine Bodenmiete 
(Höhe ca. 3 m über Gelände) sowie zukünftig nicht mehr benötigte Lagerflächen. Zur 
Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes sowie aus Gründen der Beseitigung des 
vorhandenen Eingriffs in den Naturhaushalt, insbesondere in den Boden, erfolgt die Festsetzung, 
dass auf diesen Flächen ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen ist. Abweichend von den 
Qualitätsstandards der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a – 
135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im 
Rahmen der Herstellung der Maßnahmen M9 und M10 die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung 
nicht erforderlich, um die notwendige Unterhaltung der geplanten Sportplätze sicherzustellen.

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6.9.2.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrase n (Maßnahme M11) 
Das Planungskonzept des Bebauungsplans sieht vor, den heutigen Trainingsplatz 2 (s. Abb. 04) 
wieder der öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zurückzuführen. Auf der einen Seite 
entsprechen die bestehenden Maße nicht den heutigen Anforderungen an einen Trainingsplatz. 
Auf der anderen Seite befindet sich der Trainingsplatz in der Achse zwischen dem Decksteiner 
Weiher und den südöstlich angrenzenden Freiflächen, welches aus denkmalschutzrechtlichen 
Gründen eine hohe Bedeutung zukommt, da dieser Bereich eine bedeutende Achse im Äußeren 
Grüngürtel darstellt. Aus diesem Grund wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes "Äußerer 
Grüngürtel" die Renaturierung dieses Trainingsplatzes befürwortet.  
Für den heutigen Trainingsplatz erfolgt demnach die Festsetzung einer Fläche für "Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung 
M1. Innerhalb dieser Fläche ist eine Umwandlung des Sportrasens in einen Gebrauchsrasen 
(EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anlagen wie Banden, Zäune, Tore, befestige 
Flächen sind zu entfernen. 
6.9.2.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen un d für die Erhaltung von 
Bäumen 
Im Bereich der Öffentlichen Grünflächen, des Franz-Kremer-Stadions, des festgesetzten 
Sondergebietes sowie der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C erfolgt für die 
bestehenden Baumbestände die Festsetzung einer "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für 
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen". In diesen Bereichen sind der vorhandene 
Baumbestand und die sonstigen Bepflanzungen auf Dauer zu erhalten. Die Erhaltungsfestsetzung 
soll dabei nicht individuelle Bäume und Bepflanzungen, sondern den Baum- und Pflanzenbestand 
als Ganzes, insbesondere in seiner funktionalen Bedeutung für das Landschaftsbild, erfassen 
(sog. Funktionsgrün, vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13). Die Erhaltungsfestsetzung 
bedingt, dass der Baum- und Pflanzenbestand auch über die Lebensdauer der heute vorhandenen 
Bäume und sonstigen Bepflanzungen hinaus zu erhalten ist, sei es durch Naturverjüngung oder 
Ersatzpflanzung. Die Festsetzung dient dem Erhalt der vorhandenen Baum-.und Pflanzenbestände 
und somit dem Schutz des Landschaftsbildes im Äußeren Grüngürtel sowie dem Klimaschutz. 
Durch den Schutz der Baum- und Pflanzenbestände soll die ursprüngliche konzeptionelle 
Gliederung des äußeren Grüngürtels als ein Wald- und Wiesengürtel, die u. a. die 
Schutzwürdigkeit als in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal begründet (siehe Kap. 4.7.), 
in ihrer Grundstruktur gewahrt bleiben. 
6.9.3. Erhalt von Einzelbäumen 
Im Plangebiet befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche aus Gründen des Erhalts des 
Landschaftsbilds und zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden. Diese Bäume besitzen 
einen besonders prägenden Charakter für das Plangebiet, sodass für diese eine separate 
Erhaltungsfestsetzung erfolgt. Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind art- und 
fachgerecht zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle 
funktional zu ersetzen. 
6.9.4. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte innerhalb des Grünordnungsplanes eine 
Eingriffs- / Ausgleichsberechnung. Hierbei wurden die Ausgangsbiotope des zugrunde liegenden 
Bestandes und eine Bewertung der Zielbiotope der zugrunde liegenden Planung vorgenommen. 
Die Bewertung erfolgte mit Hilfe des Biotopbewertungsverfahrens nach Ludwig aus 1991.  
Der im Zuge der Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung ermittelte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist 
in der Planzeichnung dargestellt. Aufgrund der Eingriffe im Rahmen der Umsetzung der 
Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden externe Ausgleichsmaßnahmen auf städtischen 
Flurstücken ermittelt, um die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild 
auszugleichen. Insgesamt besteht ein Eingriff von 500.910 Biotopwertpunkten. Es erfolgt ein 100 
%iger Ausgleich. Die externen Ausgleichsmaßnahmen werden dabei im Bereich des Äußeren 
Grüngürtels sowie im Bereich des Grünzuges West sowie im Bereich des Bergheimer Hofes 
vorgesehen.

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Im Bereich des Grünzugs West erfolgen folgende Maßnahmen: 
- EA 1: Feldgehölz und extensive Fettwiese: 
Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer 
Gesamtfläche von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer 
Fläche von 1.260 m² 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.324 m² 
- EA 2: Feldgehölz und extensive Fettwiese 
Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer 
Gesamtfläche von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer 
Fläche von 774 m² 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 4.492 m² 
- EA 3: Obstbaumreihe und extensive Fettwiese  
Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise, 
303, und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 
29.417 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/G H742) auf einer Fläche 
von 335 m² 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 28.063 m² 
o Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche  von 1.019 m² 
- EA 4: extensive Fettwiese 
Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 19, der 
Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende 
Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 2.131 m² 
- EA 5: extensive Fettwiese 
Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer 
Gesamtfläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen: 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.056 m² 
Im Bereich des Bergheimer Hofes werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
- EA 6: Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem  Waldmantel 
Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer 
Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit ei ner Breite von mindestens 
15 m auf einer Fläche von 2.245 m² 
o Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) au f einer Fläche von 5.088 
m² 
Im Bereich des Äußeren Grüngürtels werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
- EA 7: Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße: 
Pflanzung von acht Bäumen (BF41). Dabei werden die acht Bäume in einer Baumreihe 
südwestlich des Parkplatzes gepflanzt. 
- EA 8: Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes  an der Berrenrather Straße: 
Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden mit 
mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m 
eingefasst. In einer Breite von 2,0 m bis 3,0 m werden zuvor auf den Flächen der 
Natursteinabgrenzung der Waldboden bis zu einer Tiefe von 0,3 m, unter Berücksichtigung 
des Schutzes der vorhandenen Baumwurzeln, aufgelockert. Die Parkplatzfläche selbst wird 
durch die Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert.

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Der Grünordnungsplan sieht neben den genannten externen Ausgleichsmaßnahmen auch eine 
bodenfunktionale Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Sportplatzes „Kampfbahn“ (nördlich vom 
Fort Deckstein) im Äußeren Grüngürtel vor. Gemäß dieser Maßnahme sind während der 
Bauphase der Trainingsplätze der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 
die Tennendecken der den Sportplatz umfassenden Laufbahn mit dem Oberboden aus dem 
Abtrag der Flächen für Sportanlagen A1, A2 und A3 auszutauschen und das Tennenmaterial 
sachgerecht zu entsorgen. Gemäß der Maßnahme soll eine Initialsaat mit regionalem Saatgut, 
ohne Zuchtformen, vorgenommen und alle baulichen Anlagen bis das das Drängelgitter entfernt 
werden.  
Aufgrund der Nicht-Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen Jahren vollständig 
überwachsen, sodass sich hier eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem 
Laufbahnsubstrat gebildet hat, welche bei Umsetzung der Maßnahme beseitigt werden müsste. 
Des Weiteren würde es erforderlich, dass gut 100 bis ggf. 150 Lastkraftwagen durch den Äußeren 
Grüngürtel fahren müssten mit der Folge einer Bodenverdichtung in diesen Bereichen. Zusätzlich 
würden diese Verkehre während der Bauphase zu erhöhten Feinstaubbelastungen führen. Obwohl 
diese Maßnahme die positivste Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich darstellt, wird 
auf diese aufgrund der vorstehend genannten Punkte verzichtet. Auch ohne diese Maßnahme 
erfolgt ein naturschutzrechtlicher Ausgleich von 101,45 %.  
Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Finanzierung erfolgt über 
einen städtebaulichen Vertrag.  
 Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m . § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 6.10. 
und Abs. 2 BauO NRW) 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 BauO NRW 
werden Gestaltungsfestsetzungen getroffen. Diese werden insbesondere zur Wahrung des (auch 
denkmalgeschützten) Ortsbildes notwendig und sollen darüber hinaus die Auswirkungen auf das 
Landschaftsbild reduzieren. 
6.10.1. Werbung / Sichtschutz 
Bei einem Fußballverein ist Werbung von großer Bedeutung. Aus diesem Grund erfolgen im 
Rahmen des Bebauungsplanes umfangreiche Gestaltungsfestsetzungen zum Thema Werbung, 
um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie das Denkmal "Äußerer Grüngürtel" zu 
minimieren.  
Generell wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" keine über die nachstehend 
genannten Werbeanlagen hinaus zulässig sind. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht 
explizit ausgeschlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme, 
Slogen) sowie die Bezeichnung des Sportparks. 
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Werbung in 
jeglicher Form, Eigenmarken in Bild und Text sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig. 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist Werbung im jeglicher Form 
nicht zulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, die Bereiche, welche komplett neu in Anspruch 
genommen werden, so naturbelassen zu gestalten, wie dieses bei Trainingsplätzen möglich ist. 
Hiermit wird auch den Anregungen aus der Öffentlichkeit gefolgt, welche teilweise den Verzicht auf 
Werbemaßnahmen bei den neuen Trainingsplätzen forderte. 
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B 
Bei der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B handelt es sich um das Franz-Kremer-
Stadion. Innerhalb dieses Stadions, in dem die Mannschaften bis zur U21 sowie die 
Frauenmannschaften spielen, sind bereits im Bestand Werbeanlagen vorhanden und zulässig. Die 
getroffenen Festsetzungen sichern die bestehenden Möglichkeiten, geben darüber hinaus aber 
keine Erweiterungsmöglichkeiten der Werbeanlagen.  
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C

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Auch im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C befinden sich im Bestand 
Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sollen auch zukünftig zulässig sein. Dabei werden die Höhen 
auf die geplante Umnutzung angepasst. Die unterschiedliche Höhe der zulässigen 
Bandenwerbung im Bereich C1/C2 (Bandenwerbung bis maximal 54,7 m ü NHN) bzw. C3 
(Bandenwerbung bis maximal 54,0 m ü NHN) ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen 
Höhenlage der geplanten Trainingsplätze.  
Mit der Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit 
Bandenwerbung versehen werden darf, wird gesichert, dass die Werbeanlagen nicht übermäßig 
innerhalb der umgrenzenden öffentlichen Grünflächen wahrgenommen werden können. Die jeweils 
vom Sportplatz abgewandte Seite muss daher auch einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der 
abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 
7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Seiten an einen Sportplatz grenzt, ist eine 
beidseitige Bandenwerbung zulässig.  
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D 
Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung D erfolgt ebenfalls eine 
bestandsichernde Festsetzung der Bandenwerbung ohne Erweiterungsmöglichkeiten. Auch hier 
erfolgt zur Sicherung des Landschaftsbildes und einer geringen Ausstrahlung in die öffentlichen 
Grünflächen die Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichteten 
Seiten mit Bandenwerbung versehen werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Bande des 
Sportplatzes, welche in Richtung des Geißbockheims ausgerichtet ist, da hier auch bereits im 
Bestand eine Bandenwerbung vorhanden und zulässig ist. Diese Bande darf somit auf beiden 
Seiten mit einer Bandenwerbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz 
abgewandten Seiten müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis 
RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. 
Zulässigkeit innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" 
Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist Werbung 
in jeglicher Form nicht zulässig. Je Fassade ist jedoch als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in 
einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 m zulässig. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild 
zu minimieren, erfolgt eine Begrenzung auf maximal vier Clubembleme für das gesamte Gebäude. 
6.10.2. Einfriedungen / Ballfangzäune 
Mit der Errichtung von Trainingsplätzen werden Einfriedungen erforderlich, um ein unzulässiges 
Betreten der Anlagen zu verhindern.  
Insbesondere im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt der Einfriedung eine 
besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit 
den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Seitens des 1. FC Köln war ursprünglich für die 
Einfriedungen der neuen Trainingsplätze eine Höhe von mindestens 2,0 m vorgesehen. Im 
Bebauungsplan wird aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bzw. Landschaftsbildes jedoch 
nur eine Höhe von 1,4 m (= maximal 55,8 m ü. NHN im Bereich A1 bzw. maximal 55,3 m ü. NHN 
im Bereich A2 und A3) festgesetzt. Eine Höhe von 1,4 m ist im Gegensatz zu einer 
Gesamteinfriedung in einer Höhe von 2,0 m als denkmalverträglich einzustufen, da die Einfriedung 
somit nicht mehr in Augenhöhe eines erwachsenen Menschen ist. Auch mit dieser Höhe kann ein 
unbefugtes Betreten der Trainingsplätze weitest möglich verhindert werden.  
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die 
Festsetzungen zu den Einfriedungen und Ballfangzäunen bestandsorientierend. Für die 
Einfriedung des Gesamtareals der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C ist 
anzumerken, dass bereits im Bestand eine 2,0 m hohe Einfriedung vorhanden ist. Mit der 
zeichnerischen Festsetzung wird diese bestandsorientierend gesichert. Diesbezüglich ist zu 
beachten, dass das vorhandene Gelände entlang der Einfriedungen Höhenunterschiede von bis zu 
ca. 2,0 m aufweisen (52,20 m ü NHN im östlichen, 54,17 m ü NHN im nordwestlichen Bereich). Im 
Zuge der Festsetzungen wurden Bereiche ermittelt, welche sicherstellen, dass der 2,0 m 
Bestandszaun gesichert wird, maximal aber Höhen bis zu 2,5 m zulässig sind.  
Für das Franz-Kremer-Stadion erfolgt lediglich bestandsorientierend die Festsetzung einer 
Einfriedung für das Gesamtareal. Für den innenliegenden Bereich erfolgt keine Festsetzung bzgl.

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der Einfriedungen, da diese keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild besitzen. Einfriedungen 
des Spielfeldes in der notwendigen Höhe sind daher zulässig. 
Generell zielen die Festsetzungen darauf ab, die bestehenden Anlagen zu sichern, aber weitere 
Erhöhungen auszuschließen, da Erhöhungen bzw. Neuerrichtungen über das festgesetzte Maß 
nicht mit dem Denkmalschutz bzw. dem Schutz des Landschaftsbildes im Einklang stünden.  
6.10.3. Ballfangzäune 
Neben den Einfriedungen stellen auch die notwendigen Ballfangzäune ein prägendes 
Erscheinungsbild der geplanten und bestehenden Trainingsplätze dar. Die Ballfangzäune dienen 
dazu, dass keine Unbeteiligten durch umherfliegende Bälle getroffen werden. Zwar sieht die DIN 
18035-1:2003-02 Anhang A für die Ballfangzäune hinter dem Tor eine Höhe von 6,0 m und eine 
Breite von 40,4 m vor, um die Verkehrssicherheitspflicht des Betreibers zu gewährleisten, aber die 
DIN besitzt keine rechtsbindende Wirkung. Da bei der Neuanlage der Ballfangzäune innerhalb der 
„Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A der Denkmalschutz höher zu bewerten ist und 
die Verkehrssicherheitspflicht auch durch eine Beschilderung am Durchgang zwischen den 
Sportplätzen A1 und A2 nachgewiesen werden kann, wird innerhalb der „Flächen für 
Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A hier eine geringere Höhe der Ballfangzäune (4,0 m statt 6,0 
m) festgelegt. Im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt den Ballfangzäunen 
eine besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang 
mit den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Die Reduzierung der Höhe von 6,0 m auf 4,0 m führt 
dazu, dass zwischen den beiden Sportplätzen keine "Käfigsituation" entstehen und die räumliche 
Atmosphäre der Freifläche nicht erheblich gestört wird.  
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die 
Festsetzungen zu den Ballfangzäunen bestandsorientierend. Die bestehenden Anlagen werden 
gesichert, weitere Erhöhungen sollen jedoch nicht zugelassen werden. Die Höhe der 
Ballfangzäune beträgt hier 6,0 m.  
6.10.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen u nd Ballfangzäunen 
Um die generellen Auswirkungen von Einfriedungen und Ballfangzäunen auf den Äußeren 
Grüngürtel bzw. das Landschaftsbild zu minimieren, erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der 
"Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnung A, B, C und D sämtliche neuen Einfriedungen 
und Ballfangzäune als Metallzäune (z. B. Stabgitterzaun) zu errichten sind. Zulässig ist bei den 
Zäunen der Farbton RAL 7016 (Anthrazitgrau). Der gewählte Farbton ist üblich bei Metallzäunen 
und fügt sich gut in die Umgebung des Äußeren Grüngürtel ein. Die Wahrnehmung der Einfriedung 
wird somit reduziert, wodurch gesichert wird, dass die Denkmalbelange ausreichend gewürdigt 
werden. Darüber hinaus trägt die Festsetzung zu einer geringeren Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes bei, da verhindert wird, dass bei der Errichtung der Einfriedungen z. B. auf grelle 
bzw. aufdringliche Farben zurückgegriffen wird. Ebenso führt diese Festsetzung zu einem 
einheitlichen Erscheinungsbild des RheinEnergieSportparks.  
Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer 
Maschenweite von mindestens 50/200 mm auszuführen, ab 2,0 m Höhe ist die Maschenweite auf 
mindestens 100/200 mm zu erhöhen. Mit der Festsetzung der Maschenweite bis 2,0 m wird ein 
Hochklettern wirksam vermieden. Ab einer Höhe von 2,0 m muss die Maschenweite dann erhöht 
werden, um die Fernwirkung der Metallzäune (Ballfangzäune) zu reduzieren. 
6.10.5. Wegeflächen  
Die neu anzulegenden Wege innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, 
A2, A3 und A4 sind als wassergebundene Wegedecke bzw. als harte Oberflächen auszuführen. 
Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung dient dazu, innerhalb des 
denkmalgeschützten Äußeren Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes Erscheinungsbild der 
Wege auch innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit den Bezeichnungen A zu sichern.  
Der Grünordnungsplan bewertet die zu den Trainingsplätzen führenden Wege sowie die die 
Trainingsplätze umgebenden Wegeflächen und die Standorte für Tore aus mineralisch 
gebundenen Werkstoffen als einen großen Konflikt. Die getroffenen Festsetzungen zu der

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Oberflächengestaltung der Wege führen dazu, dass die Auswirkungen als vertretbar eingestuft 
werden. 
6.10.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes und d er Rückprallwand 
Aus Sicht des Denkmalschutzes soll die umlaufende prallfeste Einfassung des 
Sonderkleinspielfeldes möglichst unauffällig gestaltet werden und der Umgebung angepasst 
werden. Daher erfolgt die Festsetzung, dass diese Einfassung ausschließlich in den Grüntönen 
RAL 6000 bis RAL 6013 oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden darf. 
Hiermit wird sichergestellt, dass sich die Einfassung an die umgebenden Rasen- bzw. 
Wegeflächen sowie an die Einfriedungen in der Umgebung anpasst.  
Die Festsetzung der zulässigen RAL Farben (Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013) für die 
Rückprallwand erfolgt ebenfalls zur Vereinheitlichung und Beruhigung des Erscheinungsbildes des 
RheinEnergieSportparks. Die Rückprallwand steht zukünftig in von Trainingsplätzen umgebenden 
Bereichen, so dass diese sich in den genannten Grüntönen farblich in die Umgebung integriert. 
 Wasserrecht gem. § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) 6.11. 
i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB 
Im Plangebiet ist das innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" sowie der 
"Flächen für Sportanlagen" anfallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort 
zu versickern. Die Festsetzung dient dem Schutz des Grundwasserdargebots sowie einer 
Verminderung des Eingriffes in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die Einleitung des 
Niederschlagswassers in die Kanalisation oder ein Gewässer ist hiermit ausgeschlossen.  
 Auswirkungen der Planung 6.12. 
6.12.1. Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein "Faunistisches Fachgutachten und 
Artenschutzrechtliche Prüfung", naturgutachten oliver tillmanns, Mai 2019 erstellt. Die Erhebung 
der Fauna des Plangebiets und seines Umfeldes erfolgte im Frühjahr und Sommer 2015.  
Aufgrund des Lebensraumpotenzials des Plangebiets und seines Umfeldes wurden zur 
Überprüfung des speziellen Artenschutzes die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse sowie ein 
Vorkommen der Haselmaus untersucht. Um auch Aussagen zu Arten zu ermöglichen, die nicht in 
Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden bzw. keine wildlebenden Vogelarten sind, wurden 
zudem Querschnittsbegehungen durchgeführt, in deren Rahmen sonstige Säugetiere, Amphibien, 
Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken und Libellen erfasst und Funde weiterer Artengruppen 
dokumentiert wurden. Wegen der zu erwartenden Wirkungen der Planung und der bestehenden 
Vorbelastungen im Plangebiet und seinem Umfeld wurde der Untersuchungsraum in einer 
Entfernung von 200 m zum Plangebiet abgegrenzt. 
Bei den Kartierungen konnten mit Braunem/Grauem Langohr, Großem Abendsegler, 
Wasserfledermaus und Zwergfledermaus vier Fledermausarten festgestellt werden, die im 
Untersuchungsraum Jagdgebiete und Flugwege vorfinden. Auf das Vorkommen von Quartieren 
liegen dagegen keine Hinweise vor. Die Haselmaus konnte nicht erfasst werden. Unter den 
insgesamt 58 festgestellten Vogelarten sind 19 Arten als planungsrelevant einzustufen. Diese 
treten aber überwiegend als Gastvögel auf, nur neun Arten besitzen im Untersuchungsraum auch 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Gimpel, Habicht, Kleinspecht, Waldkauz und Waldohreule 
brüten mit jeweils einem Revierpaar, Grauschnäpper und Weidenmeise mit jeweils 3 Paaren. Der 
Mäusebussard ist mit vier im Untersuchungsraum liegenden Revierzentren die zweithäufigste und 
der Star mit 24 Revieren die mit großem Abstand häufigste planungsrelevante Brutvogelart. Die 
festgestellten Fortpflanzungsstätten der meisten planungsrelevanten Brutvögel liegen in einer 
Entfernung von mind. 40 m zum Vorhabenbereich, auffällig ist die geringe Distanz von Brutplätzen 
zu stark frequentierten Straßen und Wegen auch bei Taggreifen sowie die Nähe von 
Eulenbrutplätzen zu bestehenden starken Lichtquellen. Der sehr wenig störungssensible Star 
brütet auch im unmittelbaren Umfeld des Vorhabenbereichs. 
Bei den Erfassungen von Arten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, wurden außer 
den Fledermäusen weitere acht Säugetierarten (Eichhörnchen, Feldmaus, Igel, Maulwurf,

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Rotfuchs, Rötelmaus, Waldmaus, Wildkaninchen) und die Erdkröte als einzige Amphibienart 
festgestellt. Ein Nachweis von Reptilien gelang nicht. Unter den Wirbellosen wurden sechs 
Tagfalter-, fünf Heuschrecken- und sieben Libellenarten erfasst, zudem liegen einzelne Nachweise 
von Käfern, Hornisse und Weinbergschnecke vor. Regional, landes- oder bundesweit gefährdete 
Arten wurden im Rahmen der Querschnittsbegehungen nicht nachgewiesen, für eine lokal seltene 
Käferart besitzt das Plangebiet keine Funktion als Reproduktionshabitat. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung stellt folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dar: 
- Maßnahme ASP-V1 – Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme von Sträuchern und 
Bäumen:  
Eine Entnahme von Gehölzen (Sträucher, Bäume) ist für die im Plangebiet geplanten 
Baumaßnahmen nicht vorgesehen. Sollte – wider Erwarten – die Entnahme einzelner 
Bäume oder Sträucher notwendig werden, ist diese außerhalb der Brutzeit der betroffenen 
planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen, um eine 
Zerstörung von Nestern und Gelegen sowie eine Tötung von Jungvögeln von Vogelarten zu 
vermeiden. Falls eine Inanspruchnahme von Gehölzbeständen notwendig wird, ist diese 
deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. 
- Maßnahme ASP-V2 – Kontrolle auf aktuell genutzte Nester:  
Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von 
Gehölzen nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten 
erfolgen. Diese Nesterkontrolle wäre durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt 
Faunistik) durchzuführen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer 
Vogelarten sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. 
Dadurch wird die Zerstörung von Eiern und eine Verletzung oder Tötung von Jungtieren 
wildlebender Vogelarten vermieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 b der Vogelschutzrichtlinie verhindert werden kann. 
- Maßnahme ASP-V3 – Vermeidung von Vogelschlag an G laselementen:  
Die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag könnte signifikant steigen, falls 
großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude verbaut 
werden sollten. Deshalb sind der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende 
Gefahr für Vögel im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch einen Fachmann zu 
überprüfen, wenn eine konkrete Planung für die Gebäudegestaltung vorliegt. Sollten 
Konflikte absehbar sein, z. B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln 
erscheint, als dass sie diese Glasflächen durchfliegen könnten, wären diese Konfliktpunkte 
durch den Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Da für Vögel neben scheinbar 
durchfliegbaren Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten 
Kollisionsrisiko führen können, sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nicht nur in 
gefahrenträchtigen Ecksituationen – einen Wert von 15 % nicht überschreiten. Dadurch 
werden die Vorgaben der Schweizer Vogelwarte bezüglich der Verspiegelung von 
Glaselementen erfüllt und es kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz 
entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des 
Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt. 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die drei Vermeidungsmaßnahmen aufgenommen, 
sodass deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet ist. 
Von den dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen profitieren ebenfalls die nicht 
planungsrelevanten Vogelarten, falls – wider Erwarten – Gehölze vorhabenbedingt entfernt werden 
müssten. Für die Fledermausarten und planungsrelevanten Vogelarten werden keine weiteren 
Maßnahmen notwendig. Da keine Quartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört 
werden und die lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues Langohr und 
Wasserfledermaus nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers auftreten, sind 
keine Auswirkungen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder 
essentielle Nahrungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabenbedingt ebenfalls 
nicht betroffen, erhebliche Störungen sind aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen 
Störungstoleranz der Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, 
auszuschließen. Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhindern die Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Weitere 
artspezifische Maßnahmen werden für keine der im Plangebiet auftretenden artenschutzrechtlich

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relevanten Arten notwendig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich 
aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes nicht. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitert 
somit unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht 
an den artenschutzrechtlichen Verboten. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht aus diesem Grunde 
die städtebauliche Erforderlichkeit.  
Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose und ferner die Erdkröte, die nicht dem speziellen 
Artenschutz unterstehen, sind mit der Planung Lebensraum- und Individuenverluste durch die 
Flächeninanspruchnahme verbunden. Obwohl zu nachtaktiven Wirbellosen wie z.B. Nachtfaltern 
keine gezielten Untersuchungen durchgeführt wurden, ist abzusehen, dass die Installation von 
künstlichen Lichtquellen, vor allem des Flutlichts, zu Desorientierung und Tötung von Individuen 
führt. Auch für diese Arten werden deshalb Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
vorgeschlagen, die den Schutz von Teilflächen sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Die 
Maßnahmen sehen wie folgt aus: 
- Maßnahme Fauna-V1 – Erhalt von strukturreicheren Randbereichen der Wiesenfläche. Die 
Maßnahme dient verschiedenen Säugetieren, der Erdkröte und vielen der festgestellten 
tagaktiven Wirbellosen. Die Maßnahme wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans 
gesichert. 
- Maßnahme Fauna-V2 – Erhalt von Wiesenstreifen ent lang des zwischen den 
Trainingsplätzen durchführenden Weges. Durch die Maßnahmen wird kleinflächig der 
Verlust von Lebensräumen gemindert, vor allem aber die Barrierewirkungen für wenig 
mobile Arten wie z. B. Säugerarten, Erdkröte oder Heuschrecken reduziert. Die Maßnahme 
wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert. 
- Maßnahme Fauna-V3 – Verminderung der Auswirkungen  von Flutlicht auf Tierarten: 
Um die geplanten Trainingsplätze ausreichend nutzen zu können, ist die Installation von 
Flutlichtanlagen vorgesehen. Aufgrund der potenziellen Konflikte mit nachtaktiven Tierarten 
(Säugetiere, Wirbellose) ist dafür die Verwendung von Planflächenstrahlern mit UV 
Sicherung der Maßnahme erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. 
- Maßnahme Fauna-V4 – Verminderung der Auswirkungen  von Gebäude- und 
Wegebeleuchtung auf Tierarten:  
Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im 
Vorhabenbereich ist zu unterlassen, um nachtaktive Wirbellose möglichst wenig zu stören 
und die Gefahr einer Tötung zu verringern.  
Durch die Berücksichtigung der Maßnahmen V1 und V2 ist es möglich, die Betroffenheit von 
Tierarten deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen V3 und V4 sind rechtlich nicht zwingend 
erforderlich, können aber auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Selbst bei einem potentiellen 
Verlust von Lebensraum und/oder der unmittelbaren Gefährdung von Individuen häufiger, weit 
verbreiteter Arten, sind Auswirkungen auf den Bestand der Arten bzw. ihre lokalen Populationen 
auszuschließen. Da die Arten nicht dem besonderen Artenschutz unterstehen bzw. aufgrund der 
Zulässigkeit des Eingriffs nicht den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG 
unterliegen und aufgrund ihrer Häufigkeit teils als Schädlinge bekämpft werden (z.B. Feldmaus, 
Kaninchen), sind weder Lebensraumverluste noch unmittelbare Gefährdungen von Individuen als 
erhebliche Auswirkungen auf die Arten oder deren Lokalpopulationen zu betrachten. Für die im 
Boden lebenden Arten sind zudem keine weiteren mit vertretbarem Aufwand durchführbaren 
Maßnahmen zur Verringerung der Tötungsgefahr möglich. Artspezifische, bestandsstützende 
Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund der Häufigkeit der Arten, da die Arten auch von der 
Renaturierung eines Sportplatzes profitieren und wegen ihrer geringen Ansprüche an ihre 
Lebensräume ebenfalls nicht durchzuführen. Eine Erheblichkeit der vorhabenbedingten 
Auswirkungen auf die nicht dem speziellen Artenschutzrecht unterstehenden Tierarten bzw. ihre 
lokalen Vorkommen kann deshalb ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel 7.5.1.3.). Somit führt die 
Realisierung des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz" auch für die 
Tierarten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, nicht zu erheblichen 
Beeinträchtigungen.

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6.12.2. Verkehr 
Durch brenner BERNARD ingenieure GmbH wurde die „Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz“, 24.05.2019 erstellt. Ziel der 
verkehrlichen Untersuchung ist es, für das Plangebiet nachzuweisen, dass der Stellplatzbedarf 
durch die planbedingten Änderungen des RheinEnergieSportparks gedeckt werden kann. Zudem 
wurden Aussagen zum Nutzungszweck seitens der Pkw-Fahrerinnen und Fahrern auf den 
Parkplätzen im Umfeld des Geißbockheims getroffen. Des Weiteren dient die verkehrliche 
Untersuchung auch als Datenbasis für das Lärmgutachten. 
Stellplatznachfrage 
Im Zuge der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurden Verkehrserhebungen an fünf Parkplätzen, 
die im Umfeld des Geißbockheims liegen, an drei Tagen mit unterschiedlichem Trainingsbetrieb 
durchgeführt. Die Ergebnisse der Verkehrserhebungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
- Die höchste Stellplatznachfrage wurde am Tag 2 (S amstag, 28.04.2018) um 11:45 Uhr 
(Peak) mit Spielbetrieb von vier Nachwuchsmannschaften (vier Heimspiele der U15, U17, 
U8 und U9) erhoben. 
- Die Stellplatznachfrage betrug über alle fünf Par kplätze während des genannten Peaks 
insgesamt 349 Pkw-Stellplätze (Auslastung: 94 %) 
Auf den Parkplätzen konnten zum Teil temporäre Überschreitungen der Stellplatzkapazität 
festgestellt werden. Zu erklären sind diese Überschreitungen zum einen mit der etwa 400 m 
langen Zufahrtstrecke zwischen dem Parkplatz Geißbockheim und der Zählstelle am Knotenpunkt 
Berrenrather Straße/Franz-Kremer-Allee, auf der sich fortbewegende Fahrzeuge befanden, die 
somit keinen Pkw-Stellplatz in Anspruch nahmen. Zum anderen lassen sich die Überschreitungen 
begründen durch Hol- & Bringdienste der Eltern und Fahrdienste des 1. FC Köln, welche im 
Rahmen der Verkehrsbeobachtungen zu den ermittelten Stoßzeiten die Nachwuchsspielerinnen 
und -spieler auf den Parkplätzen absetzten, dabei jedoch keine Pkw-Stellplätze in Anspruch 
nahmen. 
Zusätzliches Verkehrsaufkommen 
Im Verkehrsgutachten wurde des Weiteren das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks abgeschätzt. Dabei ist lediglich durch die Nutzung der 
geplanten Großspielfelder (organisierter Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln 
und Schulsport), durch die Nutzung der vier öffentlichen Kleinspielfelder sowie in geringem 
Umfang durch die in das Leistungszentrum neu aufzunehmende GeißbockAkademie von 
Neuverkehr auszugehen. Bei der Ermittlung wurden ein Werktag sowie ein Samstag betrachtet, da 
hier unterschiedliche Nutzungsparameter zugrunde liegen. Die Berechnungen ergaben, dass es an 
einem Werktag zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 220 Kfz/24h kommt und an einem 
Samstag zusätzlich von 280 Kfz/24h. 
Auswirkungen auf die Verkehrsqualität 
Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld des 
Plangebietes ist durch die Zusatzverkehre in der Spitzenstunde keine nennenswerte Veränderung 
der Verkehrsqualität zu erwarten, sodass auf einen detaillierten rechnerischen Nachweis verzichtet 
werden konnte.  
Stellplatzbedarf für die geplanten Erweiterungsmaßnahmen 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde des Weiteren der Stellplatzbedarf für die geplanten 
Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks bestimmt. Die Ermittlung erfolgte dabei für die 
Differenz der Nutzungsänderungen mithilfe von Annahmen, die sich an der früheren 
Verwaltungsvorschrift zu § 51 der alten BauO NRW (Stand 2000) orientieren. Demnach sind für 
den zusätzlichen Sportplatz, das Leistungszentrum und die öffentlichen Kleinspielfelder insgesamt 
73 Pkw-Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks nachzuweisen. 
Auf diesen Ergebnissen aufbauend wurde der Stellplatznachweis für den regulären Planfall, d.h. 
Tage an denen die U21 keines ihrer Meisterschaftsspiele im Franz-Kremer-Stadion bestreitet, für 
die folgenden drei Fälle ermittelt: 
- Fall 1: Werktag ohne öffentlichem Trainingsbetrie b der Lizenzmannschaft

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- Fall 2: Spielbetrieb nur von Nachwuchsmannschafte n: vier Heimspiele der U15, U17, U8 
und U9 
- Fall 3: Werktag mit öffentlichem Trainingsbetrieb  der Lizenzmannschaft 
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den regulären Planfall ergab, dass das 
Stellplatzangebot für alle drei untersuchten Fälle als ausreichend gewertet werden kann. Der 
zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks 
kann somit nachgewiesen werden. Die Errichtung der Tiefgarage unter dem geplanten 
Leistungszentrum mit 32 Stellplätzen ist dabei städtebaulich erforderlich, um dem künftig erhöhten 
Stellplatzbedarf im RheinEnergieSportpark gerecht zu werden. 
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für seltene Ereignisse, d. h. für Tage an denen ein 
Meisterschaftsspiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion stattfindet, führte zu dem rechnerischen 
Ergebnis, dass die Stellplatzkapazität des RheinEnergieSportparks - sowohl im Bestand als auch 
im Planfall bei mehreren zeitgleichen Spielen der Nachwuchsmannschaften - zu einem bestimmten 
Zeitpunkt überschritten wird. 
Dieses rechnerische Ergebnis wurde mit der festgestellten Praxis abgeglichen. Die Anreise der 
Zuschauer zu Veranstaltungen im Franz-Kremer-Stadion (Spiel der U21) ist gemäß Angaben des 
1. FC Köln außerhalb des gemessenen Peaks im Fall 2 (Spielbetrieb von 
Nachwuchsmannschaften am Wochenende) zu erwarten. Der Peak im Fall 2 liegt ungefähr 
zwischen 10:30 Uhr und 13:00 Uhr (für ca. 11:45 Uhr wird die höchste Stellplatzbelegung 
ermittelt). Nach 13:00 Uhr baut sich der Peak bereits ab. Die Spiele der U21 beginnen im Regelfall 
an Samstagen um 14:00 Uhr, sodass mit einem Eintreffen der Zuschauer nach zwischen 13:00 
Uhr und 14:00 Uhr zu rechnen ist, Somit kommt es zu einer zeitlichen Verlagerung der Ziel- und 
Quellverkehre sowie der in Anspruch genommenen Stellplatzkapazitäten, sodass die 
Stellplatzkapazität im RheinEnergieSportpark in der Praxis auch im Fall eines Spiels der U21 im 
Franz-Kremer-Stadion – in Abhängigkeit der Zuschauerzahl - ausreichend sein kann. 
Bei Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung ist der 1. FC 
Köln bereits heute in der Lage, durch entsprechende Informationen und verkehrliche Maßnahmen 
(z. B. Einsatz von Busshuttles), frühzeitig zu reagieren. Zudem wird zukünftig organisatorisch vom 
1. FC Köln geregelt werden, dass keine Nutzung des hinzukommenden Sportplatzes 9 zeitgleich 
stattfindet. Alternativ ist die Verlegung der Spiele im Franz-Kremer-Stadion in andere Sportstätten 
(z. B. Südstadion, RheinEnergieStadion) möglich und bereits gängige Praxis. Entsprechende 
Regelungen können im Rahmen der Baugenehmigung getroffen werden.  
Es ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrssituation im Fall 2 und bei einem Meisterschaftsspiel 
der U21 im Franz-Kremer-Stadion bereits im Bestand  an wenigen Tagen des Jahres als kritisch 
zu werten ist und somit nicht auf die im Zuge der Bauleitplanung geplanten Baumaßnahmen 
zurückzuführen.  
Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen des 1. FC Köln in Bezug auf ein 
zusätzliches Großspielfeld und das Leistungszentrum sowie aufgrund der vier neuen öffentlichen 
Kleinspielfelder konnte somit nachgewiesen werden. 
6.12.3. Lärm 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine "Schalltechnische Untersuchung über die 
zu erwartende Geräuschemission und –immission im Rahmen der geplanten Änderung der 
Sportanlage ‚RheinEnergieSportpark in Köln Sülz‘", Juni  2019 durch die ADU cologne GmbH 
erstellt. 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist mit dem Rd. Erl. 
des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 
vom 21. Juli 1989 die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Danach 
findet grundsätzlich eine Lärmsegmentierung, d. h. Ermittlung und Bewertung der 
Geräuschimmissionen getrennt nach der Lärmart statt. 
Sportanlagenlärm 
Für die Ermittlung und Bewertung von Sportanlagenlärm wird als Orientierungshilfe die 18. 
BImSchV herangezogen (vgl. Kapitel 7.5.6.1).

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Im Plangebiet wurden die bestehenden und geplanten Trainingsplätze, das Gebäude des 
Leistungszentrums und das Franz-Kremer-Stadion in die Untersuchung eingestellt. Die geplanten 
Funktionsgebäude (A4 und C1) sind hingegen für Geräuschimmissionen irrelevant. 
In der unmittelbaren Nachbarschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind 
drei Emittenten angeordnet, die jedoch nicht nach der 18. BImSchV zu beurteilen sind:  
- Geißbockheim mit einem externen Gastronomiebetrei ber 
- Schießstand Schützenbruderschaft St. Hubertus Köl n-Sülz- Klettenberg 1922 e.V. 
- Waldkindergarten "Die Waldzwerge" 
Das Geißbockheim wird teilweise vom 1. FC Köln (Trainingsräume, Verwaltung, Fan-Shop) und 
teilweise als Gastronomie betrieben. Die Geräusche durch Nutzung des 1. FC Köln vom 
Geißbockheim, die gemäß der 18. BImSchV zu beurteilen wären – hier sind die Geräusche aus 
der Trainingshalle im Geißbockheim bzw. die Geräusche während des Umziehens der Sportler zu 
nennen -, sind gegenüber den übrigen Sportanlagengeräuschen nicht relevant. Darüber hinaus 
entsteht aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr der Nutzung am Geißbockheim Verkehrslärm. 
Der Schießstand bedarf und besitzt nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18, 
Spalte 2 des Anhangs eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und 
damit ist als Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen des Schießstandes die TA Lärm 
heranzuziehen; denn die 18.BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer 
Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Unmittelbar südöstlich des Schießstandes ist der 
Waldkindergarten "Die Waldzwerge" angeordnet.  
Die Geräusche durch die Kindergartennutzung ist als sogenannte sozialadäquater Lärm 
einzustufen und fällt ebenfalls nicht unter die 18. BImSchV. 
Die in der weiteren Umgebung vorhandenen Sportanlagen vom Blau Weiß Köln, DJK Südwest 
Köln, der Kampfbahn 1. FC Köln am Decksteiner Fort, die Tennisplätze KHTC Blau Weiß Köln, der 
Sportplatz Beethovenpark sowie die Rugby-Park ASV Köln wurden ebenfalls als Vorbelastung in 
die Untersuchung eingestellt.  
Für die Eingangsdaten der durchgeführten Berechnung wird auf das Lärmgutachten verwiesen.  
Die Ergebnisse für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung durch Sportanlagenlärm gemäß der 
18. BImSchV für die geplante Erweiterung / Sanierung des RheinEnergieSportparks zeigen, dass 
die Vorgaben der 18. BImSchV eingehalten werden. Voraussetzung ist dabei, dass die 
Sportanlagen im Bebauungsplan tags innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten gemäß 
18. BImSchV, d. h. werktags zwischen 06:00 bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 
07:00 und 09:00 Uhr, sowie zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) nicht betrieben werden. Die 
Haustechnik des Leistungszentrums im Sondergebiet ist auf einen abgestrahlten 
Schallleistungspegel von L 
WA  = 90 dB tags und nachts zu begrenzen. Dies wird durch die textliche 
Festsetzung 6.2 planungsrechtlich gesichert. 
Gemäß den Berechnungen des Lärmgutachtens ergeben sich Beurteilungspegel außerhalb der 
Ruhezeiten, die für die relevanten Szenarien für das Franz-Kremer-Stadion (5 390, 2 500 und 400 
Zuschauer) durchweg – mit Ausnahme des IO 11 – unterhalb der maßgeblichen 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV liegen. Der in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR) gelegene 
IO 11 weist bei allen Szenarien einen um 2 dB über dem Immissionsrichtwert von 50 dB(A) 
liegenden Beurteilungspegel auf. Diese Überschreitung des Immissionsrichtwertes ergibt sich 
allerdings bereits weitgehend aus der Vorbelastung durch andere, außerhalb des Plangebiets 
liegende Sportemittenten, nämlich zwei bestehende Sportanlagen (aktuell genutzt von den 
Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest), die deutlich näher zu diesem Immissionsort 
ausgerichtet sind. Die Zusatzbelastung aus dem Plangebiet stellt sich an diesem Immissionsort (IO 
11) als gering dar. Die Überschreitung des IO 11 ist demnach nicht allein auf die Auswirkungen 
des Plangebietes zurückzuführen. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel von 
lediglich 0,1 bis 0,2 dB. Aufgrund der Vorbelastung durch die Sportanlagen und die 
Militärringstraße sowie der Lage des IO 11 im Randbereich der Wohngebiete zum Außenbereich 
wird eine Erhöhung des zumutbaren Immissionsrichtwerts i. S. einer Zwischenwertbildung um 2 dB 
für vertretbar angesehen. 
Der Beurteilungspegel innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags kann bei 
gleichzeitiger Vollauslastung aller Sportanlagen (Gesamtbelastung) den Immissionsrichtwert für

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ein WR-Gebiet an zwei Immissionsorten (IO 4 und IO 11) um 2 dB überschreiten. Hierbei ist 
jedoch zu beachten, dass sich die Überschreitung bereits auf Grund der Vorbelastung ergibt und 
sie somit nicht planbedingt ist. Es handelt sich zudem um Grundstücke im Randbereich der 
Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf Grund ihrer Nähe zu stark befahrenen 
Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelastet sind. Daher erachtet die Stadt Köln eine 
Erhöhung des zumutbaren Immissionsrichtwerts im Sinne einer Zwischenwertbildung um 2 dB als 
vertretbar. 
Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung des Immissionsrichtwerts alleine aus der 
Annahme der genehmigten, in der Realität nicht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-Kremer-
Stadions mit 5 390 Zuschauern. Dieses dient u. a. der Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als 
Spielstätte, die aufgrund der Auflagen des Verbandes über eine Kapazität von mindestens 2 500 
Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten Saisons zeigt jedoch, dass die 
maximale Zuschauerzahl deutlich unterhalb der geforderten Kapazität von 2 500 Zuschauern liegt. 
Mit einer höheren Auslastung ist daher allenfalls bei den Heimspielen der Regionalligamannschaft 
zu rechnen. Die Durchführungsbestimmungen des Verbandes setzt die Regelspielzeit für 
Regionalligaspiele auf Samstag 14 Uhr, also außerhalb der Ruhezeiten fest. Zu Gunsten dieses 
nur in Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen, 
dass es sich hierbei um ein seltenes Ereignis i. S .d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt und die sich 
daraus ergebende Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV 
hinnehmbar ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr, die 
Immissionsrichtwerte in bestimmten Maße zu überschreiten. Da es pro Saison nur insgesamt 18 
Heimspiele 
1 der Regionalligamannschaft gibt, werden die zulässigen Ausnahmen bei Weitem nicht 
erreicht. Für Auslastungen von unter 2 500 Zuschauern werden die Immissionsrichtwerte an allen 
Immissionsorten (außer dem IO 11, aufgrund der oben beschriebenen Gründe) auch innerhalb der 
mittäglichen Ruhezeit unterschritten. Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion durch 
Nachwuchs- und Frauenmannschaften konnten in den letzten Jahren im Regelfall eine Auslastung 
von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für diesen Fall werden ebenfalls die 
Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der mittäglichen 
Ruhezeit sonn- und feiertags unterschritten. 
Beim IO 11 ist zudem zu beachten, dass die Planung jedenfalls bei einer Zuschauerzahl von 5 390 
im Franz-Kremer-Stadion nicht lärmerhöhend wirkt. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes 
um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung. 
Darüber hinaus wurden die die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie die 
Einwirkungen auf das Leistungszentrum untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass 
eine Erhöhung durch den anlagenbezogenen Straßenverkehr aufgrund der auf den angrenzenden 
klassifizierten Straßen vorherrschenden Verkehrsbelastung im Vergleich zum geringen Kfz-
Zusatzverkehr durch die Nutzung der Sportanlage nicht vorliegt. Die Einwirkungen auf 
Aufenthaltsräume im Leistungszentrum und die daraus resultierenden Vorgaben für die 
Schalldämmung von Fenstern gemäß DIN 4109 ist im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln. 
Entsprechende Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan festgesetzt (vgl. Kapitel 6.8.). 
Freizeitlärm 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sollen auch vier öffentliche Kleinspielfelder errichtet 
werden können. Diese öffentlichen Kleinspielfelder sind nicht gemäß der 18. BImSchV, sondern 
gemäß der Freizeitrichtlinie NRW zu betrachten. 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Betrieb der Kleinspielfelder durch die  
Kommunikationsgeräusche durch die Nutzenden der Kleinspielfelder (zu den geplanten Nutzungen 
siehe Kapitel 6.9.1) sowie durch die Pkw-Vorgänge auf dem Platzplatz an der Gleueler Straße 
bestimmt.  
Gemäß den Ergebnissen der Lärmuntersuchung werden an sämtlichen Immissionsorten die 
Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie unterschritten. Eine Überschreitung der zulässigen 
Maximalpegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund dieser 
Berechnungsergebnisse sind bei der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder keine 
Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. 
                                                           
1  In der Regel werden 17 Heimspiele ausgetragen. In  der Regionalliga kann es aber dazu kommen, dass 18 
Heimspiele auszutragen sind. Es wurde daher der Worst-Case mit 18 Heimspielen betrachtet.

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Lärmbelastung des äußeren Grüngürtels als Erholungsanlage durch die Sportnutzung 
Durch die Nutzung der Sportanlagen des 1. FC Köln wird der äußere Grüngürtel als Anlage für die 
Naherholung der Bevölkerung mit Sportlärm belastet. Effiziente Maßnahmen, wie beispielsweise 
Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände, sind entsprechend den Aussagen des 
Grünordnungsplanes wegen ihrer großen Konflikte zu der übrigen Nutzung des Äußeren 
Grüngürtels unverträglich. Darüber hinaus hat das Lärmschutzgutachten nachgewissen, dass an 
den maßgeblichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. nicht wesentlich 
verschlechtert werden. Die Auswirkungen bzgl. des Schalls sind somit als vertretbar zu bewerten, 
da diese nur einen geringen Teil des Äußeren Grüngürtels betreffen. Gegebenenfalls erforderliche 
Schallschutzmaßnahmen sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.  
6.12.4. Wald 
Im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Nach 
§ 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, 
Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, 
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere, mit dem Wald verbundene und ihm dienende 
Flächen. Nicht zum Wald zählen Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG), Flächen mit 
agroforstlicher Nutzung (Nr. 2), bestimmte zum Stichtag als landwirtschaftlich genutzt gemeldete 
Flächen, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung andauert (Nr. 3), und in der Flur oder im 
bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder 
mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden (Nr. 4).  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens stellte sich somit die Frage, ob es sich bei der Gleueler 
Wiese um eine Waldwiese handelt oder nicht. Waldwiesen müssen ihrem Hauptzweck nach dem 
Wald dienen, was etwa durch eine entsprechende waldspezifische Erholungsfunktion oder durch 
deren ökologische Funktion für bestimmte, waldlebende Arten gegeben sein kann. Dies wird nach 
eingehender Prüfung von der Stadt Köln verneint. Die Größe der Gleueler Wiese und die 
Tatsache, dass die Wiese nur von Waldbestand eingerahmt wird, selber aber nicht mit Bäumen 
oder Gehölzen, auch nicht teilweise, bestanden ist, sprechen dafür, dass der Wald im Äußeren 
Grüngürtel an den Rändern endet.  
Aufgrund der Abstände der geplanten Sportanlagen zum bestehenden Wald ist auf die 
Waldrandsteifen im Bebauungsplanverfahren ein besonderes Augenmerk gelegt worden. Aufgrund 
der gewählten Abstände der Flächen für Sportanlagen (A1 bis A3) sowie der Öffentlichen 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleinspielfelder können die Waldrandstreifen ihre 
ökologische Funktion weiterhin in vollem Umfang erfüllen, da im Bereich der Waldrandstreifen 
keine Eingriffe durch die Trainingsplätze bzw. Kleinspielfelder zulässig sind. Die im Plangebiet 
liegenden forstbestandenen Flächen werden zudem mittels einer Erhaltungsfestsetzung (siehe 
Kapitel 6.9.2.9.) planungsrechtlich gesichert, sodass auch für die Zukunft gesichert ist, dass die 
forstbestandenen Flächen weiterhin unverändert Teil der Öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage sind.  
Der Bebauungsplan schafft daher keine Grundlage für eine Waldumwandlung, so dass § 43 Abs. 1 
LFoG keine Anwendung findet. 
6.12.5. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Insbesondere durch die Anlage der neuen Trainingsplätze sowie der öffentlichen Kleinspielfelder 
kommt es zu einer Inanspruchnahme von bisher nicht beanspruchtem Grund und Boden. Durch 
die Erweiterung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks kann die bestehende 
Infrastruktur jedoch genutzt werden. Der Flächenbedarf für die Erweiterung wird dadurch 
gegenüber einer Neuplanung an einem anderen Ort erheblich verringert. Der Flächenbedarf wird 
zudem durch die Nutzung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue Leistungszentrum 
weiter reduziert. Die Renaturierung des heutigen Spielfeldes 2 führt zudem zu einem Ausgleich der 
Belastungen für den Boden an dieser Stelle.

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6.12.6. Klima 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten 
"Masterplan 1. FC Köln: Klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung 
RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" durch Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Mai 2019 erstellt. 
Anlass war insbesondere die Schaffung von neuen Trainingsplätzen sowie der Errichtung des 
Fußball-Leistungszentrums. Im Gutachten wurde für die neuen Trainingsplätze der vorgesehene 
Kunstrasenbelag angesetzt. Auch die Belagsänderungen innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" 
mit der Bezeichnung C wurden berücksichtigt.  
Der Kunstrasenbelag hat die Eigenschaft, sich während sommerlicher warm-heißer 
Witterungsbedingungen aufzuheizen. Im Rahmen der Untersuchung wurde als Worst-Case-
Betrachtung unbefeuchteter Kunstrasen auf gebundener Tragschicht für einen sehr warmen 
Sommertag, hinsichtlich Wärmebelastung und Kaltluftverhältnissen untersucht. Die Bewertung 
erfolgt anhand der aus dem Vergleich von Ist- und Plan-Zustand ermittelten Unterschiede der 
klimatologischen Messgrößen. 
Die Untersuchung ergab, dass unmittelbar über den geplanten neuen Trainingsplätzen sowie der 
öffentlichen Kleinspielfelder im Vergleich zur Umgebung erhöhte Lufttemperaturen von bis zu 
3,5 Kelvin (K) und eine erhöhte Wärmebelastung (+1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) von 
"warm" auf "heiß") auftreten, die mit der Situation in der bestehenden Bebauung in Köln-Sülz 
vergleichbar ist. Sie stellen somit eine lokale Wärmeinsel dar, die vormittags aufgrund fehlender 
Verschattung sogar um bis zu 0,6 K wärmer als die Sülzer Bebauung sein kann. Es handelt sich 
hierbei um lokale Effekte, deren Fernwirkung als gering einzustufen ist. So ist bereits auf dem 
nordöstlich der neuen Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der 
Wärmebelastung feststellbar. Da die betroffenen Flächen jeweils in Strömung reduzierende 
Waldgebiete eingebettet sind, wirken sich die Flächenmodifikationen der Planung nur in einem 
Umkreis von maximal 240 Metern aus. Der äußerste Südrand der Kleingärten stellt die Grenze des 
Wirkbereichs dar, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 PMV vernachlässigbar. 
Auswirkungen auf die übrige Kleingartenanlage und die noch weiter entfernt gelegene Sülzer 
Bebauung sind nicht feststellbar.  
Die Umwandlung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu extensiver Wiese zeigt erwartungsgemäß 
keine Effekte. 
Bei dem auf einem bestehenden Kunstrasenplatz geplanten Leistungszentrum zeigt sich, dass 
während eines sehr warmen Sommertages im nordöstlichen Windschatten ein 
Temperaturrückgang von ca. -2 K zu verzeichnen ist, welcher auf den Gebäudeschatten 
zurückzuführen ist. Im Schatten des geplanten Leistungszentrums ist ebenfalls eine Reduzierung 
der Wärmebelastung zu erwarten. Bei der Nachtsituation ist beim Leistungszentrum eine leeseitige 
Warmluftfahne zu beobachten. Hier ist eine Lufttemperaturerhöhung von 0,6 K zu erwarten. Die 
Warmluftfahne erstreckt sich bis zu einer Entfernung von ca. 240 Metern, wird dabei jedoch 
zunehmend schwächer und hat somit keine Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung in 
Sülz. 
Bei der strahlungsnächtlichen Kaltluftproduktion konnte durch die Flächenumwandlung von Wiesen 
in Kunstrasenflächen bzw. in Kleinspielfelder sowie die Errichtung der zusätzlicher Gebäude 
(Leistungszentrum und Funktionsgebäude) eine absolute Reduktion (ca. 2,2 %) nachgewiesen 
werden, deren relativen Auswirkungen jedoch gering sind, da der Flächenanteil der für die 
Kunstrasen vorgesehen Wiesen sowie der geplanten Gebäude an der 
Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein ist. Ein Kaltlufttransport aus dem Planflächenbereich 
heraus konnte nicht festgestellt werden und wird wegen der umliegenden, strömungshemmenden 
Wälder als unwahrscheinlich eingestuft. 
Die Renaturierung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu Wiese hat aufgrund des geringen 
Flächenanteils an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche keine Auswirkungen. 
Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Simulationsgebietes 
liegenden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strahlungsnächtlicher 
Kaltlufttransport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre 
dann allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion – 
relativ betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. Die Planung hat somit auch 
hinsichtlich Kaltluftproduktion und -verlagerung keine maßgeblichen Auswirkungen.

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Hinsichtlich der Auswirkungen der Kunstrasenflächen und der geplanten Gebäude auf eine 
potenzielle Verschlechterung des gesamtstädtischen Klimas kann deren Einfluss ausgeschlossen 
werden. 
Bezüglich der lokalen Auswirkungen auf Spieler, mögliche Zuschauer sowie Passanten bleibt bei 
den neu zu schaffenden Kunstrasenspielflächen die erhöhte Wärmebelastung auf die eigentlichen 
Kunstrasenspielflächen beschränkt. Selbst die leeseitige "Hitzefahne" schwächt sich rasch ab. Am 
nördlich der Spielfelder verlaufenden Fußweg steigt die thermische Behaglichkeit nur noch um ca. 
0,5 PMV von "behaglich" auf "leicht warm" an. Bereits in kurzer Entfernung zu den 
Spielfeldrändern erreicht der thermische Komfort wieder das Niveau der Umgebung (bzw. des Ist-
Zustandes). Der Südrand der Kleingärten ist noch betroffen, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 
K bzw. < 0,1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) vernachlässigbar. Der übrige unveränderte 
Bereich der Wiesenflächen dieser Waldlichtung ist somit von zusätzlicher Wärmebelastung nicht 
betroffen.  
Die Umwandlung eines Trainingsplatzes von Kunst- zu Hybridrasen innerhalb der "Flächen für 
Sportanlagen" mit der Bezeichnung C zeigt hingegen eine Verbesserung der klimatischen 
Situation mit um bis 4 K niedrigeren Lufttemperaturen und einer Verbesserung des thermischen 
Komforts von (- 1 PMV) von "heiße" auf "warme" Bedingungen. 
Neben den Auswirkungen aufgrund der Errichtung der Trainingsplätze bzw. der Änderung der 
Bodenbeläge und der Errichtung des Leistungszentrums erfolgen im Bebauungsplan weitere 
Festsetzungen, welche dem Klimaschutz dienen. Zu nennen sind hier die Maßnahmenflächen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die Anpflanzung von 
Einzelbäumen, der Erhalt von Einzelbäumen bzw. von weiteren Bepflanzungen sowie die Dach- 
und Fassadenbegründung. Hinzu kommen die externen Ausgleichsmaßnahmen, die allgemein 
dem Klimaschutz dienen, aber aufgrund der räumlichen Entfernung keine Auswirkungen, 
insbesondere keine mindernden Effekte auf die versiegelten Flächen im Bebauungsplangebiet 
haben. 
Der Grünordnungsplan stellt dar, dass durch das Fehlen der Vegetationsdecke auf den Flächen 
der Trainingsplätze mit einem Kunstrasenbelag wie oben dargestellt klimatisch schlechtere 
Bedingungen festzustellen sein werden. Dies stellt einen Konflikt mit den Funktionen der 
Erholungsnutzung bzw. Sportnutzung dar. Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des 
Temperaturanstieges auf den Sportplatzflächen bei Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung, 
da denkbare Maßnahmen wie eine regelmäßige Bewässerung mit negativen Begleiterscheinungen 
wie einem sehr hohen Anstieg der Luftfeuchtigkeit auf dem Spielfeld verbunden sind. Der 
Temperaturanstieg ist jedoch nahezu auf die Trainingsplätze selbst begrenzt, sodass keine 
spürbaren Auswirkungen auf die Umgebung bestehen. Der lokal begrenzte Temperaturanstieg ist 
somit als vertretbar zu bewerten, insbesondere auch, weil im Falle von Extremwetterlagen mit 
einer gezielten Trainingssteuerung den Auswirkungen von Hitzeereignissen entgegengewirkt 
werden kann. 
6.12.7. Denkmalschutz 
6.12.7.1. Äußerer Grüngürtel 
Der Äußere Grüngürtel ist seit 1980 in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der 
Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der 
Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. Bei der 
Unterschutzstellung des Äußeren Grüngürtels sind im Bereich der Wiesenfläche parallel zur 
Militärringstraße nördlich des Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. 
Der bestehende Denkmalschutz wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt.  
Der Bebauungsplan sieht die Errichtung von drei neuen Großspielfeldern, vier Kleinspielfeldern für 
die öffentliche Nutzung, einem neuen Leistungszentrum sowie von zwei Funktionsgebäuden vor. 
Des Weiteren ist eine Umgestaltung im Bereich der "Flächen für Sportanlagen" mit der 
Bezeichnung C angedacht. Ein Trainingsplatz im Bereich der Achse Decksteiner Weiher und 
Freiflächen im Südosten des Plangebietes wird renaturiert.  
Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch die neuen Trainingsplätze inklusive der 
Funktionsgebäude, der Modernisierung der bestehenden Trainingsbereiche sowie der öffentlichen

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Kleinspielfeldern wird aus Sicht des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bzw. des 
Stadtkonservators unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen als denkmalverträglich 
eingestuft. Die Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels fußt auf Planungen des Stadtbaumeisters 
Fritz Schumacher. Die eigentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte nach Plänen des Leiters der 
Planungsabteilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum. Das von Nußbaum zugrunde 
gelegte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales 
Grünflächenprogramm ausgerichtet, das neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasserflächen 
und insbesondere weite, offene Volkswiesen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen 
Platzanlagen, die in großen Abständen voneinander angesiedelt wurden (z. B. 
Postsportvereinsanlage am Fort IV, Sportpark Müngersdorf, Geißbockheim, Golfclub Marienburg). 
Die Lage der geplanten Sportplätze parallel zur Militärringstraße entspricht dabei mehr dem 
ursprünglichen Gedanken, als eine Anlage der Sportplätze südwestlich des Geißbockheims 
entlang der Berrenrather Straße, wie dieses zuerst vom 1. FC Köln angedacht war, aber aus 
Denkmalschutzgründen nicht weiter verfolgt wurde.  
Auch die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze (anstelle von Sportrasenplätzen) auf das Denkmal 
wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich 
eingestuft. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen keine 
denkmalpflegerischen Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im 
Äußeren Grüngürtel zahlreiche Kunstrasenplätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die 
ebenfalls als denkmalverträglich eingestuft wurden. 
Der notwendige Neubau des Fußball-Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Durch eine Bündelung der Funktionen im Fußball-
Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten eine 
Verteilung von Einrichtungen auf der Fläche des RheinEnergieSportparks vermieden. 
Generell ist unter Kenntnisnahme dieser Sachlage aus Sicht des Stadtkonservators das geplante 
neue Gebäude des Fußball-Leistungszentrums denkmalrechtlich verträglich. 
Insofern steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sportanlagen des 1. FC Köln keine 
denkmalpflegerischen Belange entgegen. 
6.12.7.2. Bodendenkmal 
Dem Plangebiet ist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgesprochen 
hohes Potenzial im Hinblick auf die Erhaltung archäologischer Bodenfunde beizumessen. Dieser 
ursprünglich noch im 19. Jahrhundert ländlich besiedelte Raum außerhalb der historischen 
Innenstadt wurde aus einer Überprägung durch Wohn- und Industriebebauung sowie dem 
Geländeabbau durch Ton- und Kiesgewinnung im Nahbereich der seit der Industrialisierung 
flächenmäßig stark wachsenden Stadt weitgehend ausgespart. Ab 1870 wurde die 
halbkreisförmige um die Stadt verlaufende Zone für die Errichtung eines der Stadt vorgelagerten 
äußeren Festsetzungsgürtels (2. Rayon) mit einer regelmäßigen Reihung aus Forts und 
Zwischenwerken sowie einer späteren Verdichtung durch Feldzwischenbauten und weiteren 
militärischen Anlagen ausgebaut. Es erfolgten zwar punktuelle Bodeneingriffe durch die 
Festungsbauten, zivilen Bauprojekte und Nutzungen außer der Landwirtschaft wurden in deren 
Umfeld aus Gründen der Freihaltung des Schussfeldes jedoch gleichzeitig unterbunden. Nach 
Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Fläche des ursprünglichen Festungsgürtels durch die 
Anlage des Äußeren Grüngürtels bereits in den 1920er Jahren in einen städtischen 
Naherholungsraum überführt und so bis heute aus dem städtischen Siedlungs-, Industrie- und 
Infrastrukturraum ausgegliedert. Abgesehen von landschaftsgestalterischen Eingriffen bei Anlage 
des Äußeren Grüngürtels kamen somit keine jüngeren künstlichen Überprägungen in 
nennenswertem Umfang hinzu, sodass die Landschaftsoberfläche im Bereich des heutigen 
Äußeren Grüngürtels großflächig in ihrem vorindustriellen Zustand erhalten geblieben ist. Aus 
Altkarten des 19. Jahrhunderts ist zu entnehmen, dass das zu dieser Zeit siedlungsfreie 
Planungsareal zwischen der Gleueler Straße und der Berrenrather Straße von zwei sich im 
Bereich des heutigen Decksteiner Weihers kreuzenden Wegeverbindungen durchschnitten wurde.  
Das hohe archäologische Potenzial des Äußeren Grüngürtels wurde bei Ausgrabungen und 
baubegleitenden Beobachtungen in den 1920er Jahren deutlich. International herausragende 
Beispiele sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von 
Müngersdorf. Auch im erweiterten Planungsgebiet wurden bei Anlage des Äußeren Grüngürtels

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zahlreiche Siedlungsspuren vor- und frühgeschichtlicher als auch römischer Zeitstellung bekannt 
und in Ausschnitten archäologisch untersucht. Da die Planunterlagen der archäologischen 
Ausgrabungen im Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind, lässt sich die Lokalisierung der 
damals erfassten archäologischen Befunde und Funde anhand der erhaltenden schriftlichen 
Dokumentation nur teilweise im einzugrenzenden Gebiet zwischen der Berrenrather Straße im 
Südosten und der Gleueler Straße im Nordwesten rekonstruieren. Die baulichen Reste einer 
ländlichen römerzeitlichen Siedlung mit Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren 
sind demnach im nördlichen Planungsareal, etwa im Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und 
A2 zu verorten. Großflächige Bodenaufschlüsse bei Anlage des Decksteiner Weihers in den 
Jahren 1928-29 erbrachten im Abschnitt unmittelbar westlich des Planungsareals neben weiteren 
römerzeitlichen Bestattungen Nachweise einer ausgeprägten Besiedlung durch die frühesten 
bäuerlichen Kulturen der Region zur Zeit der Jungsteinzeit (6. Jahrtausend v. Chr.) sowie der 
späten vorrömischen Eisenzeit (etwa 2.-1. Jahrhundert. v. Chr.). Von einer Ausdehnung 
vorgeschichtlicher Siedlungsflächen auf das nördliche Planungsareal ist nicht zuletzt wegen einer 
für vorgeschichtliche Besiedlung begünstigten topographischen Situation dieses Gebietes 
auszugehen. Eine das Planungsareal durchlaufende, erst im Zuge der Anlage des Äußeren 
Grüngürtels teilweise aufgefüllte Geländerinne, die dem ursprünglichen Verlauf des Gleueler 
Baches entsprechen dürfte, bildet hier durch eine Verzweigung nach Norden und Süden beidseitig 
spornartige Lagen aus, die als bevorzugte Standorte vorgeschichtlicher Siedlungen gelten können. 
Einen zentralen Denkmalbestand im Bereich des heutigen Grüngürtels bilden die neuzeitlichen 
Bauwerke des äußeren Festungsgürtels, zu denen auch die im heutigen Geißbockheim erhaltenen 
Reste des Artillerie- und späteren Infanteriezwischenwerkes Vlb gehören. Die größtenteils nur 
unterirdisch erhaltenen Bauwerke sind nicht von den Planungen betroffen, da diese sich im 
Bereich von Freiflächen innerhalb der gestaffelten Festungsanlage bewegt. Die Überreste der 
Festungsanlagen liegen zum einen im Nahbereich der Militärringstraße und zum anderen westlich 
des Planungsareals. 
Luftbildbefunde aus den Jahren 1951 und 1984 liefern dagegen Hinweise auf eine militärische 
Nutzung der Flächen während des Zweiten Weltkrieges. Es handelt sich um eine Flakstellung im 
Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2. Eine Erhaltung des vollständigen Inventars 
unterirdischer Bauelemente einer Flak-Batterie mit insgesamt mindestens fünf Flakgeschützen 
sowie den zugehörigen technischen und infrastrukturellen Einrichtungen zeichnet sich ab. 
Militärische Anlagen des Zweiten Weltkrieges erfahren in jüngerer Zeit zu Recht zunehmend eine 
Berücksichtigung im Bereich des Kulturschutzes, sodass auch die untertägigen Relikte 
Gegenstand der archäologischer Forschung werden und von bodendenkmalpflegerischen 
Belangen betroffen sind. Hierzu gehört auch eine Unterschutzstellung ausgewählter Relikte mit 
besonderem kulturhistorischem Aussagewert als Bodendenkmal, wie beispielsweise im Fall des 
Westwalls. Die exemplarische Vollständigkeit der vorliegenden Flakstellung als Zeugnis des 
Luftkampfes im Kölner Stadtgebiet rechtfertigt in diesem Zusammenhang den Denkmalcharakter 
und die Erhaltung der Anlage in besonderer Weise. 
Aufgrund dieser historischen Sachlage und der daraus abzuleitenden Erwartbarkeit von 
archäologisch relevanter Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen belebten 
Bodenschicht darf in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln bei 
der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder sowie der Flächen für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung A2 und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter 
Oberbodenkrume abgetragen werden. In der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 
wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden 
archäologischen Befunderwartung durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser 
Untersuchung ist seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zur 
Reduzierung der Höhenlage des geplanten Trainingsplatzes sowie der Auswirkungen auf das 
Landschaftsbild und somit auch auf das Denkmal Äußerer Grüngürtel (siehe vorstehendes Kapitel) 
ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen 
Geländeoberfläche zulässig. Voraussetzung ist, dass im Rahmen des Bodenabtrags eine 
archäologische Untersuchung durchgeführt wird, um eine wissenschaftliche Untersuchung und 
Dokumentation archäologischer Befunde und Funde sicherzustellen. Die notwendigen 
bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen 
anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer Aushub erfolgt. Im Rahmen des Aushubs

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für die erforderlichen Drainageleitungen werden ebenfalls archäologische Untersuchungen 
erforderlich. 
Für die Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte des neuen Funktionsgebäudes 
(Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4) und der Flutlichtfundamente ist vorab im 
Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen eine Überprüfung der 
archäologischen Befunderwartung durchzuführen. Bei Nachweis archäologisch relevanter Befunde 
und Funde sind archäologische Untersuchungen im Vorlauf der Neubebauung durchzuführen. 
Baubegleitende archäologische Untersuchungen erfordern darüber hinaus auch alle übrigen, über 
den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Neubau des Leistungszentrums, die 
Vergrößerung/ Verlagerung des Funktionsgebäudes innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit 
der Kennzeichnung C, der Neubau der Flutlichtfundamente, die Anlage neuer Wege, 
Verkehrsflächen und Rigolen, Geländemodellierungen und für die Verlegung von Leitungen der 
technischen Infrastruktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen). 
6.12.8. Waldkindergarten 
Südwestlich der geplanten Trainingsplätze befindet sich ein Waldkindergarten. Durch die 
Errichtung der neuen Trainingsplätze kann eine von 17 informellen Spielstellen zukünftig nicht 
mehr genutzt werden. Sämtliche Spielstellen sind planungsrechtlich nicht gesichert. Der 
Waldkindergarten nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die 
verbliebenden 16 Spielstellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es sich um 
eine Wiesenfläche, ohne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere 
weitere Wiesenflächen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum 
Beispiel die nordwestliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B. 
auch die zukünftig renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt 
angrenzt befinden sich die Spielfläche 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei, 
Räuberhöhle, Zwergendorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt. 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, das Spielen und Toben auf den Gleueler Wiesen während 
der Ausbauphase und nach Projektrealisierung stark eingeschränkt wird. Die Spielorte am 
südwestlichen Wiesenrand zum Waldsaum sind durch den Betrieb der Trainingsfelder A1-A3 
gestört, soweit die Naturbeobachtung im Vordergrund steht. Da die Kinder begleitet spielen, 
besteht die Möglichkeit, auch andere, nahe gelegene und ähnlich ausgestattete Abschnitte im 
Äußeren Grüngürtel aufzusuchen. 
Im Zuge des Bebauungsplanes wurden die Trainingsplätze größtmöglich in nordöstliche Richtung 
geschoben. Des Weiteren können zukünftig das Funktionsgebäude des 1. FC Köln vom 
Waldkindergarten in Abstimmung mit dem Verein für den Toilettengang mit genutzt werden. 
Bereits im Bestand können die Kinder bei Sturm eine Halle im Geißbockheim nutzen. Die 
Auswirkungen auf den Waldkindergarten werden als vertretbar eingestuft. 
6.12.9. Kontemplative Erholung / extensive Naherhol ung 
Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler 
Wiese, weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer naturnaher Freiraum 
aufgesucht werden können. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchende 
eine erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu 
ungenutzten Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses 
Landschaftsteils wird sich ebenfalls so verändern, dass natursuchende Spaziergehende in 
nahegelegene Abschnitte des Äußeren Grüngürtels verdrängt werden. 
Des Weiteren ist durch die Nutzung freier Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport 
sowie dem Vereins- und Schulsport eine steigende Frequentierung der Trainingsplätze und der 
Einrichtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in den Abendstunden möglich. Dies gilt auch 
für den Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler Wiese außerhalb des 
Planungsgebietes.  Gegenmaßnahmen werden jedoch nicht notwendig, da die intensivere Nutzung 
noch im Rahmen der typischen Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt. 
Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die Renaturierung und Sanierung des 
Parkplatzes an der Berrenrather Straße (nördlich) angedacht. Hier ist die Setzung von 
Natursteinblöcken aus Grauwacke vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage

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einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt 
im städtebaulichen Vertrag. 
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative Erholung trotz der 
im GOP dargestellten großen Konfliktintensität als vertretbar eingestuft. 
6.12.10. Weitere Nutzungen auf der Gleueler Wiese 
Hundeauslaufwiese  
Durch den Bau der Trainingsfelder gehen den Hundebesitzern, die die Gleueler Wiese zum 
Auslauf ihrer Hunde aufsuchen, Auslaufflächen verloren. Der für die Hundebesitzer wertvolle 
Auslaufbereich ihrer Tiere besitzt allerdings keine formale Schutzwürdigkeit, weil nach der Kölner 
Stadtordnung der Auslauf von Hunden nur auf ausgewiesenen Hundeauslaufwiesen gestattet ist. 
Die Waldwiesen sind nicht als solche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf den Hundeauslauf sind 
daher als vertretbar zu bewerten. 
Startwiese für Freiballonfahrer 
Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte 
sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen. Da die jährlichen 
Nutzungsberechtigungen von der Stadt nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und 
Ausweichmöglichkeiten in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen 
(Schillingsrotter Straße, Forstbotanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-
Straße) sowie u. a. noch in Brühl, Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, besteht kein 
Handlungsbedarf, einen Ersatz für den Verlust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen sind 
daher als vertretbar einzustufen.  
Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! 
Während des Bebauungsplanverfahrens hat sich die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. 
Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder 
sonstige Unternehmungen. Hierfür stehen im Plangebiet zukünftig nur noch die Flächen zwischen 
dem Parkplatz Gleueler Straße und den geplanten öffentlichen Kleinspielfeldern zur Verfügung. Im 
Äußeren Grüngürtel finden sich jedoch noch viele weitere Wiesenflächen, die eine solche Nutzung 
weiterhin ermöglicht.  
 
7. Umweltbericht  
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 7.1. 
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußba llsports gerecht zu werden, plant der 
1. FC Köln zur Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbew erbsfähigkeit eine Modernisierung und 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz . Insbesondere sollen ein modernes 
Leistungszentrum (überwiegend auf der Fläche eines bestehenden Kunstrasenplatzes), drei neue 
Trainingsplätze sowie zwei Funktionsgebäude geschaf fen werden. Des Weiteren ist eine 
Modernisierung und Anpassung der vorhandenen Spielf elder vorgesehen. Ein vorhandener 
Trainingsplatz soll zurückgebaut werden. Zudem plan t die Stadt Köln die Errichtung von vier 
öffentlichen Kleinspielfeldern.  
Die Flächen innerhalb des Bebauungsplangebietes werden zur planungsrechtlichen Sicherung der 
vorgenannten Ziele als, teilweise überbaubare, Fläc he für Sportanlagen, Sondergebiet 
„Leistungszentrum Fußball“ und öffentliche Grünfläc hen festgesetzt. Um den vorhandenen 
Baumbestand im Plangebiet zu erhalten werden die al s öffentliche Grünfläche festgesetzten 
Bereiche großflächig von Flächen mit Bindung für di e Erhaltung von Bäumen überlagert.

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Baumfällungen werden durch die Planung nicht verurs acht. Eine detaillierte Beschreibung der 
geplanten Festsetzungen ist dem Kapitel 6 zu entnehmen. 
 
7.1.1. Beschreibung Bestand 
Das Plangebiet liegt innerhalb des äußeren Grüngürt els der Stadt Köln und erstreckt sich auf 
insgesamt 24,0 ha. Das Umfeld des Plangebiets ist p arkartig gestaltet, mit einem hohen Anteil an 
Waldflächen. Der westliche Teil des Plangebiets ste llt sich als stark degenerierte Glatthaferwiese 
dar, die regelmäßig gemäht und durch den nahe geleg enen Waldkindergarten sowie zur 
Naherholung (z. B. Hundeauslaufwiese, Joggen, Spazi erengehen) genutzt wird. Im zentralen 
Bereich des Plangebiets befinden sich das Franz-Kre mer-Stadion sowie der dazugehörige 
Parkplatz. Der östliche und südliche Bereich des Pl angebiets wird durch die bestehenden 
Spielfelder eingenommen. Zwischen dem Franz-Kremer-Stadion und den Wiesenflächen und auch 
in den Randbereichen des Plangebiets befindet sich ein hochwaldartiger Baumbestand. 
 
7.1.2. Beschreibung Nullvariante 
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Beb auungsplan, das gesamte Plangebiet beurteilt 
sich gemäß § 35 BauGB. Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Grünfläche dar, 
die im Bereich des vorhandenen Sportparks mit der Z weckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt 
wird. Der Landschaftsplan weist die Flächen als Lan dschaftsschutzgebiet aus. Entsprechend sind 
ohne Aufstellung des Bebauungsplanes nur solche Nut zungen genehmigungsfähig, die in 
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche zur  extensiven Naherholung oder zu 
Sportzwecken stehen und den Schutzzielen und -zweck en des Landschaftsplans nicht 
widersprechen. Solche Nutzungen wie z. B. Wegeverbi ndungen, Kinderspielgeräte oder 
geringfügige Modifikationen der vorhandenen Trainingsplätze wären nach § 35 BauGB zulässig. 
Entsprechend werden im Umweltbericht die Darstellun gen des Ist-Zustandes und der Nullvariante 
daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst. 
 
7.1.3. Beschreibung Planung 
Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEnergieSportpa rk wird innerhalb des Plangebiets 
überwiegend öffentliche Grünfläche mit der Zweckbes timmung Parkanlage einerseits und Flächen 
für Sportanlagen mit unterschiedlichen Bezeichnungen andererseits festgesetzt.  
Für den Bereich des geplanten Leistungszentrums Fuß ball, südöstlich des bestehenden Franz-
Kremer-Stadions, wird ein Sondergebiet mit der Zwec kbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ 
festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung, welche festsetzt wird, ist in Kapitel 6.1 detailliert 
beschrieben. Die Grundfläche des Leistungszentrums wird auf maximal 4.500 m² begrenzt, die 
Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäude höhe auf maximal 62,5 m ü. NHN (ca. 
8,10 m über Geländeoberkante) festgelegt (vgl. Kap. 6.3.1). 
 
Bestandssichernd erfolgt für die Tribünen des Franz -Kremer-Stadions und das hier bestehende 
Greenkeepergebäude die Festsetzung von überbaubaren  Grundstücksflächen innerhalb der 
Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B. Darü ber hinaus sieht der Bebauungsplan die 
Festsetzung von zwei überbaubaren Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vor. Zur Sicherung 
der Einordnung der Gebäude in den regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung der beiden 
Gebäude von 57,5 m ü. NHN. Somit können die Gebäude mit einer max. Höhe von 4,3 m bzw. 4,5 
m über der bestehenden Geländehöhe realisiert werden. 
 
Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig, neben der E rschließung des Parkplatzes und des 
Geißbockheims, auch der Erschließung des Leistungsz entrums Fußball. Die Straße wird als 
öffentliche Verkehrsfläche und die im Plangebiet vorhandenen Parkplatzflächen teils als öffentliche 
und teils als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“ festgesetzt. 
Zudem erfolgt die Festsetzung des bestehenden Parkp latzes westlich des Franz-Kremer-Stadions 
ebenfalls als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“.

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Nordwestlich des Franz-Kremer-Stadions ist innerhal b der bestehenden Grünfläche die 
Festsetzung von drei neuen Trainingsplätzen und ein em Funktionsgebäude (Flächen für 
Sportanlagen) sowie die Festsetzung von vier neuen Kleinspielfeldern (öffentliche Grünfläche) 
vorgesehen. Die verbleibenden Flächen werden als öf fentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Großflächig werden diese Bereiche, im Übergang zu 
den angrenzenden Gehölzbeständen, von Flächen mit B indung für die Erhaltung des 
Baumbestands überlagert (insgesamt ca. 79.297 m²). Die für die neuen Trainingsplätze 
notwendigen Flächen werden zukünftig vom 1. FC Köln angemietet bzw. gepachtet. Außerhalb der 
Nutzungszeiten durch den 1. FC Köln können die neue n Trainingsplätze vom organisierten 
Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köl n oder Schulsport genutzt werden und 
stehen somit der Öffentlichkeit zeitlich eingeschrä nkt zur Verfügung. Die vier Kleinspielfelder 
stehen ausschließlich der Öffentlichkeit und dem Freizeitsport zur Verfügung.  
 
Weitere Informationen zu den Inhalten des Bebauungs planes sind den Punkten 5.2 und 6 des 
städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen. 
Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung  in m²  
Gleueler Wiese inkl. Waldrand ca. 80.988  
Bäume und Sträucher, sonstige Vegetationsflächen ca . 57.375  
Franz-Kremer-Stadion 19.928  
Kunstrasen/Betonsteinpflaster 24.299  
Sportrasen 46.232  
Bestehendes Funktionsgebäude (C1), Greenkeepergebäude, Tribünen (B), 2.752  
Franz-Kremer-Allee, Parkplätze 8.160  
Summe  239. 734  
 
 
Planung in m² 
Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ 8.239  
- davon überbaubar  4.738 
 - davon nicht überbaubar (inkl. Fläche mit Bindung für die Erhaltung von 
Bäumen)  3.501 
Flächen für Sportanlagen (A) 28.602  
 - davon Kunstrasen, nicht überbaubar 28.207 
 - davon überbaubar  395 
Fläche für Sportanlagen (B) 19.928  
 - davon überbaubar  2.597 
 - davon nicht überbaubar (inkl. Fläche für die Bindung zur Erhaltung von 
Bäumen)  17.331 
Fläche für Sportanlagen (C)  43.840  
Fläche für Sportanlagen Kleinspielfelder(C1)  6.570 
 - davon überbaubare Fläche  290 
 - davon Fläche mit Bindung für  die Erhaltung von Bäumen und ohne 
weitere Festsetzung 6.173 
 - davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft (M8)  107 
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C2)  12.730 
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C3)  24.540 
 - davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft (M9, M10)  700 
 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne 
weitere Festsetzung  23.840 
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen/Sportrasen (D) 9.057

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Öffentliche Grünfläche - Parkanlage 117.012  
 - davon Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft (M1, M 11)  6.956  
 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne 
weitere Festsetzung 110.056 
Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfelder 4.896  
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 6.491  
Straßenverkehrsfläche 1.669  
Summe 239.734  
 
 
 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 7.2. 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitunge n" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sin d. Die EU-Schutzziele finden sich im 
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmission sschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver ordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG 
– Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlich en Bodenveränderungen) und seiner 
Verordnung). Auf Landesebene greifen weitere Regelu ngen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), die Fr eizeitlärm-Richtlinie NRW, das 
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NW – Sc hutz des Grundwasserdargebotes), das 
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), das Denkmal schutzgesetz (DSchG) sowie 
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der 
Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln berücksi chtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden 
bei der Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem  Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  7.3. 
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisch e Vogelschutzgebiete: Im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie dessen näh erer Umgebung befinden sich 
keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete. 
- Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch 
nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befindet sich der Decksteiner Weiher. Dies ist 
ein flacher Weiher mit Betonsohle. Der Weiher zeich net sich durch einen hohen 
Fischbestand aus und ist als naturfern anzusprechen . Er wird von der Planung nicht 
beeinträchtigt. 
- Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Pla ngebiet keine Erkenntnisse 
über Bodenbelastungen des Grundstücks vor.   
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren 
ist zu klären, inwiefern Maßnahmen zur Verwendung e rneuerbarer Energien bei der 
Realisierung des Vorhabens Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine 
Aussagen. 
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der 
Stadt Köln. Die Betroffenheit des Landschaftsplans wird gesondert in Kap. 7.5.1.1. 
beschrieben. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umw eltzone der Stadt Köln. Die Flächen

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des Plangebiets befinden sich in der Schutzzone III B des geplanten 
Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Festgeset zte Wasserschutzgebiete oder 
anderweitige Fachpläne sind durch die Planung nicht betroffen. 
 -  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Erschütterungen:  Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken 
auf das Plangebiet nicht ein.  
Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallri siko):  Das Plangebiet liegt nicht 
innerhalb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sich erheitsbereich einer 
Störfallanlage.  
 
 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.4. 
7.4.1. Natur und Landschaft 
7.4.1.1. Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt 
für das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet L 17  "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis 
Marienburg und verbindende Grünzüge" fest, mit dem Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“. Die Festsetzung erfolgte:  
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs fähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere 
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wich tiger Ausgleichsräume und wich-tiger 
Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes, insbesondere durch 
Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des histo rischen Landschaftsparks und durch 
Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kul turlandschaft im Übergangsbereich zur 
freien Landschaft, 
- wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholun gsraumes für die stille, landschafts-
bezogene und die aktive Erholung.  
 
Der Landschaftsplan beschreibt insgesamt 29 allgeme inverbindliche Verbote für den 
Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes. Im  Folgenden werden die Verbote aufgeführt, 
die voraussichtlich durch die Planung betroffen sind: 
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschä digen, zu beseitigen oder Teile davon 
abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der 
Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch 
als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. 
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu 
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, 
Eier, Nester und sonstigen Brut oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie 
auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern. 
- die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insb esondere im Traufbereich der Bäume 
(Kronenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens 
- bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu 
errichten oder zu ändern, auch wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die 
Nutzungsänderung steht der Änderung gleich 
- ober- und unterirdische Versorgungs-, Entsorgungs - oder Materialtransportleitungen (Frei- oder 
Rohrleitungen), Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern 
- Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Au sschachtungen vorzunehmen oder die 
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. 
-  Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu  errichten, anzubringen oder rechtswidrig 
errichtete zu betreiben 
-  der Umbruch oder die Umwandlung von Grünland, Fe uchtgebieten oder Nasswiesen, Brachen 
oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung

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Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechen de Darstellungen und Festsetzungen 
des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger 
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der  entsprechenden Änderung des 
Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Aufgr und der, in Bezug auf die gesamte Größe 
des Landschaftsschutzgebietes, sehr kleinräumigen A npassung, sind der Schutzzweck und das 
Entwicklungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung v orhandener Grünanlagen) zwar betroffen, 
werden aber nicht ausgehöhlt oder vermindert. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben 
unverändert, die nicht widersprechenden Darstellung en und Festsetzungen bleiben weiterhin 
gültig. 
7.4.1.2. Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand/ Nullvariante: Im Rahmen der Erstellung des Grünordnungsplans (Lil l + Sparla 2019) 
wurden die vorhandenen Biotoptypen innerhalb des Ge ltungsbereichs des Bebauungsplans 
umfassend erhoben und detailliert beschrieben. Die Vegetationsstrukturen werden im Folgenden 
zusammenfassend dargestellt. 
Das Plangebiet zeigt ein zweigeteiltes Erscheinungs bild. Der südliche Teil wird geprägt durch das 
hier angrenzend an den Geltungsbereich befindliche Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion, 
die angrenzenden Sportplätze und Parkplätze sowie d ie Erschließungsstraßen und -wege. Diese 
Flächen weisen einen nur geringen ökologischen Wert  auf. Die Sportplatzflächen sind in 
unterschiedlichen Ausbauweisen errichtet worden. So  stellen sich drei Sportflächen mit 
Rasenbelag und verändertem Bodenaufbau, Drainage un d unterirdischer Beregnungsanlage dar 
(im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Be zeichnung C3). Ein Sportplatz ist mit einem 
Hybridrasen ausgestattet (im Bereich der Flächen fü r Sportanlagen mit der Bezeichnung D) und 
vier weitere Sportflächen (inklusive zwei Kleinspie lfelder) östlich des Stadions (im Bereich der 
Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1, C2  und im Bereich des geplanten 
Sondergebiets Leistungszentrum Fußball) sind als Ku nstrasenplätze gestaltet. Der Sportplatz des 
Franz-Kremer-Stadions stellt sich als Hybridrasenplatz mit Rasenheizung dar. Durch die baulichen 
Anlagen und Überformung mit künstlichen Materialien  kann ein Großteil der Flächen keine oder 
eine nur sehr geringe Biotopfunktion übernehmen. An grenzend an die bestehenden Sportplätze 
und die bestehende Bebauung befinden sich Gehölzbes tände aus standorttypischen und 
standortfremden Gehölzen (u. a. Rot-Buche, Platane,  Berg-Ahorn, Esche, Robinie, Stiel-Eiche, 
Winter-Linde). Inwiefern der vorhandene Gehölzbesta nd durch die Buchenkomplexkrankheit 
beeinträchtigt ist, lässt sich zum aktuellen Zeitpu nkt nicht abschätzen. Die Krankheit ist im Kölner 
Stadtwald bereits verbreitet und ein Befall der Gehölze im Plangebiet und dessen Umgebung kann 
nicht ausgeschlossen werden. 
Im Bereich der Zufahrt zum Geißbockheim wurde die v orhandene Waldvegetation durch 
Falschparker auf beiden Seiten der Zufahrt stark be einträchtigt. Durch die Platzierung von 
Findlingen entlang der Zufahrt wird diese Nutzung mittlerweile verhindert. 
Der nordwestliche Teil des Plangebiets stellt sich als unverbaute Wiese (Gleueler Wiese) dar. Das 
gesamte Plangebiet wird von ca. 80-100 Jahre alten Laubwaldbeständen, unter anderem mit Rot-
Buche, Stiel-Eiche, Esche, Lärche, Sandbirke, Hybrid-Pappel, Erle und Hainbuche (Wald im Sinne 
des § 2 Bundeswaldgesetz) umgeben, die kleinflächig  auch in das Plangebiet hineinreichen. Die 
unverbaute Gleueler Wiese ist aufgrund der Artenzus ammensetzung als degenerierte 
Glatthaferwiese einzustufen, mit teilweise ruderalisierten Bereichen. Häufige Gräser sind hier unter 
anderem Rot-Schwingel, Rotes Straußgras, Goldhafer,  Glatthafer, Deutsches Weidelgras, 
Gewöhnliches Rispengras und Wiesenfuchsschwanz. Darüber hinaus wurden typische Kräuter der 
Glatthaferwiesen kartiert. So z. B. Gilbweiderich, Wiesen-Labkraut, Wiesen-Hornklee und Wiesen-
Schafgarbe. Gemäß dem angewendeten Biotopbewertungs verfahren (Methode zur ökologischen 
Bewertung von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (Bochum, Januar 1991)) werden die Flächen mit 
einer mittleren Biotopwertigkeit eingestuft, nehmen  darüber hinaus durch ihre Verbundfunktion 
aber auch einen nennenswerten Stellenwert für boden gebundenen Tierarten ein. Die 
Randbereiche der Wiesen sind durch den Laubeintrag der vorhandenen Bäume eutrophiert. Hier 
haben sich schmale Streifen mit Hochstaudenfluren (Brennnesselherde) entwickelt.  
Im Plangebiet befinden sich keine streng bzw. besonders geschützten Pflanzen.

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Prognose (Plan): Durch die Entwicklung der Spielfelder und Nebengebä ude wird im 
nordwestlichen Teil des Plangebiets Wiesenfläche im  Umfang von ca. 39.000 m² überplant. Im 
Bereich der zu modernisierenden Sportflächen östlich des geplanten Leistungszentrums erfolgt die 
Beseitigung kleinerer Wiesenflächen, Saum- und Rude ralvegetation. Für die bestehenden 
überplanten Sportplätze ergeben sich keine negative n Beeinträchtigungen. Die Entwicklung des 
Leistungszentrums erfolgt weitgehend auf einem bestehenden Kunstrasenplatz und wirkt sich trotz 
geringfügig größerer Grundfläche nur minimal auf da s Schutzgut Vegetation aus. Im Rahmen der 
Umsetzung wird zudem das Spielfeld am südwestlichen  Randbereich des Geltungsbereichs 
(Sportrasen) aus der Nutzung genommen (ca. 4.900 m² ) und als Parkanlage ohne alten 
Baumbestand renaturiert und im Bereich der neuen Tr ainingsplätze und Kleinspielfelder werden 
insgesamt 18 Einzelbäume gepflanzt. Die Randbereich e der angrenzenden Gehölzfläche werden 
zum Erhalt der vorhandenen Gehölze als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des 
Baumbestandes festgesetzt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:   Das neue Leistungszentrum wird 
weitgehend auf der Fläche eines bestehenden Kunstra senplatzes errichtet. Durch die Errichtung 
auf einer bereits beeinträchtigten und überwiegend versiegelten Fläche wird der Bedarf an 
natürlicher Vegetationsfläche für das Leistungszent rum deutlich verringert. Die vorgesehene 
Dachbegrünung des neuen Leistungszentrums sowie die  Dach- und Fassadenbegrünung der 
Funktionsgebäude stellt zudem einen neuen Lebensraum für Pflanzen zur Verfügung.  
Die Renaturierung eines Spielfeldes (Entwicklung ei nes Sportrasens in Parkanlage ohne alten 
Baumbestand) ermöglicht die Entwicklung eines natur näheren Lebensraums mit einer 
Extensivierung der Nutzung und damit einer deutlich en Verringerung der anthropogenen Störung 
auf den Flächen.   
Die drei neuen Trainingsplätze, die Kleinspielfelde r und auch die geplanten Funktionsgebäude 
werden so platziert, dass sie sich außerhalb der Kr onenbereiche bestehender Gehölze befinden 
und somit sämtliche Bäume im Plangebiet erhalten bl eiben können. Durch Schutzmaßnahmen 
während der Bauzeit werden dauerhafte Beeinträchtigungen der angrenzenden Gehölze, inklusive 
deren Wurzelbereiche, vermieden. Innerhalb des Plangebiets bestehende landschaftsbildprägende 
Einzelbäume werden zum Erhalt festgesetzt und sind entsprechend sach- und fachgerecht zu 
pflegen und auf Dauer zu erhalten. Die Übergangsber eiche zum geschlossenen Gehölzbestand 
werden als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. Zur 
Verringerung der Barrierewirkung ist zudem zwischen  den geplanten Sportanlagen mit den 
Bezeichnungen A1 und A2, entlang des vorhandenen Querwegs, ein ca. 43 m breiter Grünstreifen, 
festgesetzt als öffentliche Grünfläche, vorgesehen.  
Im westlichen Teil der als öffentliche Grünfläche f estgesetzten Flächen, im Bereich der geplanten 
Kleinspielfelder, zwischen den geplanten Sportanlag en mit den Bezeichnungen A1 und A2 sowie 
entlang des Erschließungsweges zum geplanten Funkti onsgebäude A4, ist die Pflanzung von 
insgesamt 18 Einzelbäumen (Hochstämmen) vorgesehen. 
Außerhalb des Plangebiets, im Äußeren Grüngürtel, d em Grünzug West und in Köln-Longerich 
sind zudem umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf stä dtischen Grundstücken vorgesehen, die 
über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden. 
Hier sind folgende Maßnahmen geplant, die sich positiv auf das Schutzgut Pflanzen auswirken: 
• Anlage von extensiven Fettwiesen (anteilig EA 1 an teilig EA 2, anteilig EA 3, EA 4, EA 5,): 
auf insgesamt 5 Teilflächen, mit einer Gesamtfläche  von 47.066 m², in der Gemarkung 
Lövenich wird vorhandene Ackerfläche in extensive F ettwiesen umgewandelt. Die fünf 
Teilflächen befinden sich in der Flur 19 in den Flu rstücken 1509 und 1574, in der Flur 
27 in den folgenden Flurstücken: 41 (teilweise), 29 6 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 
299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303, 304, 30 5 (teilweise), 306 (teilweise), 307 
(teilweise) und in Flur 28 in dem Flurstück 41 (teilweise)., 
• Anlage von Feldgehölzen (anteilig EA 1, anteilig E A 2): auf dem Flurstück 1509 der Flur 19 
der Gemarkung Lövenich wird auf einer Fläche von 1. 260 m² und auf dem Flurstück 
1574 derselben Flur auf einer Fläche von 774 m² ein  Feldgehölz aus einheimischen 
Gehölzen angelegt.

- 67 - 
 
/ 68 
• Pflanzung einer Obstbaumreihe (anteilig EA 3): in der Flur 27, Gemarkung Lövenich, auf den 
Flurstücken 296 (teilweise) wird auf einer Fläche v on 335 m² eine Obstbaumreihe aus 
Hochstämmen gepflanzt. 
• Entwicklung eines Laubmischwald mit Waldrand (EA 6 ): auf den Flurstücken 1639 (teilweise) 
und 1047 (teilweise) der Flur 95 in der Gemarkung L ongerich, wird auf 5.787m² ein 
standortgerechter Laubforst angelegt und auf 643 m² ein Waldmantelgehölz. 
• Pflanzung von 8 Einzelbäumen im Bereich des Parkpl atzes an der Gleueler Straße zur 
landschaftlichen Einbindung der Flächen (EA 7). 
• Einfassung des Parkplatzes an der Berrenrather Str aße mit Naturscheinblöcken und 
Auflockerung der Waldrandbereiche (EA 8). 
Die im Grünordnungsplan (GOP) vorgeschlagene Ausgle ichsmaßnahme „Abtrag des 
Tennenbelags der sogenannten Kampfbahn“ wird im Rah men des Bebauungsplan-Verfahrens 
nicht weiter verfolgt.Der geringe Umfang der hier e rzielbaren Aufwertung steht nicht im Verhältnis 
zu den hohen Aufwendungen, die für die Umsetzung der Maßnahme anfallen würden. 
 
Bewertung:  Die Wiesenflächen werden bei Umsetzung des Bebauun gsplans großflächig in 
Anspruch genommen und können ihre Funktion als Pfla nzenstandort nicht mehr erfüllen. Die 
betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren  Grüngürtels und weiterer Grünflächen im 
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und ihre durc h menschlichen Einfluss (Naherholung) 
eingeschränkte Artenzusammensetzung ist relativ einfach und schnell wiederherstellbar. Durch die 
Nichtinanspruchnahme des vorhandenen Gehölzbestands  bleiben wertvolle Vegetationsbestände 
erhalten. 
Der Grünordnungsplan stuft die Konfliktintensität für das Schutzgut Pflanzen durch die Umsetzung 
der vorliegenden Planung als mittel ein. 
 
7.4.1.3. Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW 
Bestand/Nullvariante: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein fau nistisches 
Gutachten inklusive Artenschutzrechtliche Prüfung ( ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2019) 
eingeholt. Die Kartierungen der im Plangebiet vorha ndenen Tierarten erfolgten von Februar bis 
September 2015. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel und der 
Fledermäuse sowie eine Erhebung weiterer Artengrupp en (sonstige Säugetiere, Amphibien, 
Reptilien, Insekten) im Rahmen einer Querschnittska rtierung durchgeführt. Die Kartierungen 
beschränken sich somit nicht nur auf die sogenannte n „planungsrelevanten“ Arten, sondern 
berücksichtigen auch viele weitere im Plangebiet vo rhandene Tierarten. Untersucht wurde das 
direkte Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungspl ans) sowie ein 200 m-Puffer um diesen 
(Untersuchungsraum). Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammenfassend 
dargestellt. 
 
Vögel 
Das Spektrum der Vogelarten setzt sich überwiegend aus ubiquitären Arten der Gärten, Parks und 
Wälder zusammen. Im Bereich der geplanten Spielfeld er (Trainingsplätze und Kleinspielfelder) im 
nordwestlichen Plangebiet treten keine Brutvogelarten auf (Bodenbrüter), das bedeutet, dass keine 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in Anspruch genomm en werden. Im Bereich des geplanten 
Leistungszentrums kann das Vorkommen einzelner Brut plätze von häufigen und wenig 
störungssensiblen Arten nicht ausgeschlossen werden . Kartiert wurden hier ein Revier der Amsel, 
zwei Revierzentren des Buchfinks sowie je ein Revie rzentrum der Ringeltaube und des 
Rotkehlchens. 
 
 
Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt werden. Die 24 
Revierzentren des Stars – der häufigsten planungsre levanten Art – liegen teils unmittelbar an der 
Grenze des Plangebiets. Der Mäusebussard brütete mi t 4 Paaren im Untersuchungsraum, die 
nächste Brut liegt nur etwa 40 m von der Franz-Krem er-Allee entfernt. Am Militärring konnten zwei 
weitere Bruten festgestellt werden, eine weitere in  Richtung des Decksteiner Weihers. Die

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/ 69 
Verteilung der Brutplätze zeigt, dass die dort auft retenden Individuen ein erhebliches 
Störungspotenzial tolerieren. Brutvorkommen von Gra uschnäpper und Weidenmeise (jeweils 3 
Revierzentren) wurden teils in einer Entfernung von nur 20 m bzw. 60 m zum Plangebiet lokalisiert. 
Auch der Habicht brütete unweit eines stark frequen tierten Weges, aber etwa 150 m vom 
Plangebiet entfernt. Ein Brutplatz des Waldkauzes b efandt sich in der Nähe des Franz-Kremer-
Stadions, ein Brutplatz der Waldohreule lag weiter entfernt südlich des Plangebiets. Die Brutplätze 
von Kleinspecht (ein Revier) und Gimpel (ein Revier ) lagen in einer Entfernung von 150 bzw. über 
200 m, so dass keine Auswirkungen zu erwarten sind.  Zusammenfassend kann für die Vogelarten 
festgestellt werden, dass die vorkommenden Individu en sich an die starken bestehenden 
Störungen (Lärm, Licht) angepasst haben und eine ho he Toleranz gegenüber Störungen 
aufweisen. Es konnte keine besondere Bedeutung der im Plangebiet liegenden Wiesenflächen als 
Nahrungsraum für Vogelarten festgestellt werden. 
 
Säugetiere 
Das Artenspektrum der Fledermäuse, eingestuft als p lanungsrelevante Säugetiere, ist nach 
aktuellem Untersuchungsstand als mäßig groß einzust ufen. Es konnten mit Großem Abendsegler, 
Wasser- und Zwergfledermaus drei regelmäßig auftret ende Arten festgestellt werden, die den 
Untersuchungsraum zur Nahrungssuche nutzen. Von bes onderem Interesse als Nahrungshabitat 
ist dabei der Decksteiner Weiher. Vom Braunen Lango hr liegt ein Einzelnachweis vor. Für die 
Zwergfledermaus lag zwischenzeitlich der Verdacht e iner Quartiernutzung am Geißbockheim 
selbst vor, dieser konnte allerdings bisher nicht bestätigt werden. Ansonsten liegen keine Hinweise 
auf einer Quartiernutzung von Gebäuden oder Gehölzen innerhalb des Untersuchungsraums vor.  
 
Es wurden insgesamt acht häufige und verbreitete Ar ten als nicht planungsrelevanten Säuger 
festgestellt. Unter den acht festgestellten Säugeti erarten reproduzieren sechs Arten 
(Wildkaninchen, Wald-, Feld- und Rötelmaus, Igel, Maulwurf) vermutlich oder nachweislich auch im 
Plangebiet. Die Vorkommen von Rötel- und Waldmaus s owie Igel sind dabei auf die 
Gehölzbestände beschränkt, die Feldmaus kommt nur i n den Offenlandbereichen vor. Das 
Wildkaninchen besiedelt vor allem die Randbereiche der offenen Flächen, der Maulwurf sowohl 
Offenlandbereiche als auch Gehölzbestände. Eine Reproduktion des Eichhörnchens konnte nur im 
Umfeld des Plangebiets festgestellt werden, der Fuc hs tritt im Untersuchungsraum vermutlich nur 
als Nahrungsgast auf. 
 
Amphibien und Reptilien 
Aus der Gruppe der Amphibien konnte die Erdkröte (n icht planungsrelevant) festgestellt werden, 
die in mäßig großer Anzahl im Decksteiner Weiher la icht. Die Gehölzbestände im 
Untersuchungsraum und Plangebiet werden von der Erd kröte als Landhabitat genutzt. Aufgrund 
des Mangels an Deckung besitzen die Wiesenflächen u nd die Spielfelder im Plangebiet nur eine 
geringe bzw. keine Eignung als Landhabitat. Weitere  Amphibien oder Reptilien wurden nicht 
nachgewiesen. 
 
Insekten 
Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdete n Insektenarten festgestellt werden. Die 
Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm e inzustufen, die Waldflächen haben für die 
Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also 
auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche 
von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist.  Als kleine Besonderheit wurde unter 
Bäumen des Untersuchungsraums der Feld-Maikäfer gef unden. In anderen 
Untersuchungsgebieten zeigte sich aber auch, dass 2015 ein "Maikäfer-Jahr" war. 
 
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte faunistische Erhebung im Plangebiet 
kommt zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ergebnissen.  
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL  bzw. FFH  = Art 
nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL  NB  = Rote 
Liste Niederrheinische Bucht, RL  NW  = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL  D = Rote Liste 
Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= 
von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung

- 69 - 
 
/ 70 
der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes 
für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art  Status  planungs -
relevant 
VSRL  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -     
Bachstelze Brutvogel -     
Baumfalke Überflieger - /+  Art. 4(2) 1 3 3 
Blässhuhn Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Blaumeise Brutvogel -     
Buchfink Brutvogel -     
Buntspecht Brutvogel -     
Eichelhäher Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Elster Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Fitis Durchzügler -/+   3 V  
Gartenbaumläufer Brutvogel -     
Gebirgsstelze Nahrungsgast -     
Gimpel Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-/+   3 V  
Graureiher Nahrungsgast -/+      
Grauschnäpper Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-/+   3  V 
Grünspecht Nahrungsgast -     
Habicht Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-/+   V 3  
Halsbandsittich Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-  k. E. k. E. k. E. 
Haubentaucher Nahrungsgast -     
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Höckerschwan Nahrungsgast -     
Hohltaube Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Kanadagans Nahrungsgast -  k. E. k. E. k. E. 
Kernbeißer Brutvogel -     
Kleiber Brutvogel -     
Kleinspecht Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-/+   3 3 V 
Kohlmeise Brutvogel -     
Kormoran Nahrungsgast -/+      
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-/+      
Mehlschwalbe Nahrungsgast -/+   2 3S 3 
Misteldrossel Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Mittelspecht Nahrungsgast -/+  Anh. I    
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Nilgans Brutvogel -  k. E. k. E. k. E. 
Rabenkrähe Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Rauchschwalbe Nahrungsgast -/+   2 3 3 
Ringeltaube Brutvogel -     
Rotdrossel Durchzügler -  k. A. k. A. k. A.

- 70 - 
 
/ 71 
Art  Status  planungs -
relevant 
VSRL  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Rotkehlchen Brutvogel -     
Schwanzmeise Brutvogel -     
Singdrossel Brutvogel -     
Sommergoldhähnchen Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Sperber Nahrungsgast -/+   V   
Star Brutvogel -/+   3 3 3 
Stieglitz Brutvogel -     
Stockente Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-  V   
Straßentaube Überflieger -  k. E k. E k. E 
Sumpfmeise Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Trauerschnäpper Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-    3 
Turmfalke Nahrungsgast -/+   3 V  
Wacholderdrossel Nahrungsgast -/+   2 V  
Waldbaumläufer Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-     
Waldkauz Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-/+      
Waldohreule Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-/+   2 3  
Weidenmeise Brutvogel nur im 
Untersuchungsraum 
-/+   1   
Zaunkönig Brutvogel -     
Zilpzalp Brutvogel -     
 
Fledermäuse 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Braunes Langohr / 
Graues Langohr 
Jagendhabitat/Flugweg 
-/+  Anh IV k. A. G / 1  V / 2 
Großer Abendsegler Jagendhabitat/Flugweg -/+  Anh IV k. A. R / V  V 
Wasserfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+  Anh IV k. A. G  
Zwergfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+  Anh IV k. A.   
 
Sonstige Säugetiere 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Eichhörnchen Reproduktion nur im 
Untersuchungsraum 
-  k. A.   
Feldmaus Reproduktion    k. A.   
Fuchs Nahrungsgast -   k. A.   
Igel Reproduktion -   k. A.   
Maulwurf Reproduktion -   k. A.   
Rötelmaus Reproduktion    k. A.   
Waldmaus Reproduktion -   k. A.   
Wildkaninchen Reproduktion -   k. A. V V 
 
Amphibien 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Erdkröte Reproduktion  -

- 71 - 
 
/ 72 
Libellen 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Blaugrüne 
Mosaikjungfer 
Nahrungsgast -
     
Gemeine Binsenjungfer  Reproduktion im 
Untersuchungsraum 
-
     
Große Heidelibelle Nahrungsgast -      
Große Königslibelle Nahrungsgast -      
Großer Blaupfeil Reproduktion im 
Untersuchungsraum 
-     
Herbst Mosaikjungfer Nahrungsgast -      
Hufeisen-Azurjungfer Reproduktion im 
Untersuchungsraum 
-     
 
Tagfalter 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
C-Falter Reproduktion       
Distelfalter Nahrungsgast      
Gemeiner Bläuling Reproduktionsverdacht 
im Untersuchungsraum 
-     
Kleiner Kohlweißling Reproduktion      
Rapsweißling Reproduktion      
Tagpfauenauge Reproduktion      
 
Heuschrecken 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Gemeiner Grashüpfer Reproduktion       
Grünes Heupferd Reproduktionsverdacht 
im Untersuchungsraum 
     
Langflügelige  
Schwertschrecke 
Reproduktion      
Nachtigall-Grashüpfer Reproduktion      
Roesels Beißschrecke Reproduktion      
 
Sonstige Wirbellose 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Balkenschröter Reproduktion -  k. A.  k. A.  k. A.  
Feld-Maikäfer Nahrungsgast   k. A. k. A. k. A. 
Hornisse Reproduktion im 
Untersuchungsraum 
-     
Weinbergschnecke Reproduktion -  k. A.   
 
Prognose (Plan): Der vorliegende Bebauungsplan sieht die großflächig e Umnutzung des 
Plangebiets vor, wodurch es zum Verlust der offenen  Wiesenflächen kommt. Vorhabensbedingt 
könnten für die im Plangebiet auftretenden Fledermaus- und Vogelarten Verbotstatbestände des § 
44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten.  
Grundsätzlich sind alle europäischen wildlebenden V ogelarten besonders geschützt und 
unterliegen damit dem gesetzlichen Artenschutz.Im B ereich des geplanten Leistungszentrums 
kann es zur Inanspruchnahme einzelner Brutplätze vo n häufigen und wenig störungssensiblen 
Vogelarten (Amsel, Buchfink, Ringeltaube, Rotkehlchen) kommen, falls - wider Erwarten - Gehölze 
in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sic h aber nicht um seltene, gefährdete oder 
streng geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, dass sie in den Waldflächen 
im Umfeld ebenfalls Brutplätze vorfinden. 
 Für diese nicht planungsrelevanten Vogelarten

- 72 - 
 
/ 73 
verhindern die Vermeidungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten 
Vogelarten sind vorhabensbedingt nicht betroffen und erhebliche Störungen aufgrund der zum Teil 
außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten od er der hohen Distanz, in der sie zum 
Plangebiet brüten, auszuschließen. Im Falle einer S törung der Lebenstätte können diese 
Vogelarten in das Umfeld ausweichen. 
Fledermausquartiere oder essentielle Jagd- und Nahr ungshabitate werden durch die Planung 
weder zerstört noch in sonstiger Weise betroffen. S törungen durch Erschütterungen, welche durch 
Maschinen und Fahrzeuge während der Bauzeit ausgelö st werden könnten, ergeben sich auch 
nicht. Die lichtempfindlichen Fledermausarten Braun es/Graues Langohr und Wasserfledermaus 
treten nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decks teiner Weihers auf. Somit sind keine 
Auswirkungen auf Fledermausarten abzusehen.  
Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme in den  mit Gehölzen bestockten Bereichen sind 
für die Arten, die vor allem in den Wald- und Gehölzflächen vorkommen, kaum Konflikte absehbar. 
So kann das Vorhaben für Eichhörnchen, Fuchs, Igel,  Rötelmaus und Waldmaus nur zu 
kleinflächigen Lebensraumverlusten führen und eine Tötung ist weitestgehend auszuschließen. 
Möglicherweise könnten unter anderem bei der Herste llung der geplanten Spielfelder Individuen 
von Rötel- und Waldmaus durch eine unmittelbare Gef ährdung (Tötung, Verletzung) zu Schaden 
kommen. Für Feldmaus, Maulwurf und Wildkaninchen fü hrt das Vorhaben zu 
Lebensraumverlusten, da die von den Arten besiedelt en Wiesenflächen zu einem Großteil in 
Anspruch genommen werden. Vor allem für Feldmaus un d Maulwurf sind dadurch auch Tötungen 
von Individuen möglich, ferner für das vor allem in  den Randbereichen der Wiesenflächen Bauten 
besitzende Wildkaninchen. Zugleich wird den Arten d urch die Renaturierung des Sportplatzes im 
nordwestlichen Randbereich des Bebauungsplangebiets  ein neuer Lebensraum zur Verfügung 
gestellt, auch wenn die dadurch bereit gestellte Fl äche kleiner ist als die beanspruchte Fläche. 
Diese Tierarten fallen nicht unter den gesetzlichen  Artenschutz, so dass hier keine Vermeidungs- 
oder Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung des Verlust es von Lebensraum oder von Individuen 
notwendig ist.  
Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose (vgl. T abelle oben zu Schmetterlingen, 
Heuschrecken, Libellen und sonstigen Wirbellosen), die nicht dem speziellen Artenschutz 
unterstehen, sind mit dem Vorhaben Lebensraum- und bzw. oder Individuenverluste durch die 
Flächeninanspruchnahme verbunden.  
Für die Erdkröte geht durch den Verlust der Wiesenflächen kein Lebensraum verloren,ebenso sind 
für die Erdkröte keine Individuenverluste zu erwarten.  
Es ist davon auszugehen, dass die Installation von künstlichen Lichtquellen, vor allem des 
Flutlichts aber auch von Beleuchtung für Wege und G ebäude, zu Desorientierung und Tötung von 
Individuen nachtaktiver Wirbelloser (z. B. Nachtfalter) führt. Für diese Arten werden deshalb die u. 
g. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlag en, die den Schutz von Teilflächen 
sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Durch die B erücksichtigung dieser Maßnahmen ist es 
möglich, die Betroffenheit von Tierarten zu reduzieren. Trotz der Häufigkeit und weiten Verbreitung 
der nicht dem speziellen Artenschutz unterstehenden  Arten und obwohl die Arten auch von der 
Renaturierung des Spielfeldes im südöstlichen Plang ebiet profitieren, sind Auswirkungen auf die 
lokalen Populationen nicht auszuschließen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:   
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung a uf die Fauna zu verringern bzw. 
vollständig zu vermeiden und umso das Auslösen arte nschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu 
verhindern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchzuführen: 
• Bauzeitenbeschränkung zur Vermeidung der Zerstörun g von Nestern und Gelegen sowie 
der Tötungen von Jungvögeln (Maßnahme ASP-V1): Soll te – wider Erwarten – die 
Entnahme einzelner Bäume oder Sträucher notwendig w erden, ist diese zwischen dem 1. 
Oktober und dem 28. Februar (außerhalb der Brutzeit  der betroffenen Vogelarten) 
durchzuführen. 
• Kontrolle auf aktuell genutzte Nester (Maßnahme AS P-V2): Ist eine Beschränkung auf 
diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchn ahme von Gehölzen nur nach 
vorheriger, fachkundiger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei

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/ 74 
einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimis cher Vogelarten sind die 
Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen.  
• Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen (Maßna hme ASP-V3): Der Einsatz von 
Glaselementen im Bereich der Fassaden der geplanten  Gebäude und die davon 
ausgehende Gefahr für Vögel wird im Zuge des Baugen ehmigungsverfahrens durch eine 
faunistische Fachperson überprüft. Sollten Konflikt e absehbar sein, z. B. beim Einbau von 
Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln erschein t, als dass sie diese Glasfläche 
durchfliegen könnten, wären diese Konflikte durch d en Einsatz von Vogelschutzglas zu 
entschärfen. Da neben für Vögel scheinbar durchflie gbaren Glasflächen auch stark 
spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten Kolli sionsrisiko für Vögel führen können, 
sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nic ht nur in gefahrenträchtigen 
Ecksituationen – im Baugenehmigungsverfahren festge legt werdendDadurch kann davon 
ausgegangen werden, dass der Einsatz entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht 
zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt. In den 
Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
Darüber hinaus werden in der ASP folgende Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen 
formuliert, um Auswirkungen durch das Vorhaben auf die nicht dem speziellen Artenschutz 
unterstehenden Arten einzugrenzen: 
• Erhalt strukturreicher Randbereiche der Wiesenfläc he (Maßnahme Fauna-V1): 
insbesondere die strukturreichen Randbereiche der F ettwiesen weisen für einige Arten 
(Säugetiere, Erdkröte, Heuschrecken) Lebensraumeign ung auf. Durch den Erhalt der 
Randbereiche und die Reduzierung der baubedingten N utzung der Flächen auf ein absolut 
notwendiges Minimum wird sowohl der Verlust an Lebe nsraum als auch die Gefahr der 
Tötung erheblich gemindert. 
• Erhalt eines Wiesenstreifens zwischen den Training splätzen (Maßnahme Fauna-V2): durch 
den Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 
verlaufenden Wegs wird insbesondere die Barrierewir kung vor allem für wenig mobile 
Wirbellose (z. B. Amphibien, Heuschrecken) deutlich verringert. 
• Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf na chtaktive Tierarten (z. B. Nachtfalter, 
Fledermäuse, Amphibien) (Maßnahme Fauna-V3): Für di e Trainingsplätze ist die 
Installation von Flutlichtanlagen vorgesehen. Hierf ür wird die Verwendung von 
Planflächenstrahlern (oben geschlossen) mit einem U V-Sperrfilter empfohlen. 
Lichtemissionen in die Umgebung und durch UV-Strahl en hervorgerufene anziehende 
Wirkungen auf Insekten werden damit deutlich reduziert.  
• Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Weg ebeleuchtung auf Tierarten 
(nachtaktive Wirbellose) (Maßnahme Fauna-V4): Um na chtaktive Wirbellose möglichst 
wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung zu verr ingern ist eine das notwendige Maß 
überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im Plangebiet zu unterlassen. Die 
Beleuchtung sollte möglichst von oben herab erfolge n und somit möglichst wenig in die 
umgebenden Gehölzbestände oder in den Himmel abstra hlen, um die Lockwirkung zu 
reduzieren. Um die Anlockwirkung auf Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von 
Natriumdampflampen oder LED-Lampen (3000 K, Spektralbereich 560) zu empfehlen. 
Die Maßnahmen Fauna-V1 und Fauna-V2 werden über die  zeichnerische Festsetzung der 
Wiesenfläche als öffentliche Grünfläche  und der Re naturierung eines Sportplatzes über eine 
textliche Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Z u den Maßnahmen ASP-V1, ASP-V2, ASP-
V3, Fauna-V3 und Fauna V-4 wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Bei den Maßnahmen zur zukünftigen Beleuchtung hande lt es sich um Empfehlungen des 
Gutachters. Da die betroffenen Arten nicht dem gese tzlichen Artenschutz unterliegen, sind hierzu 
keine verbindlichen Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  Wesentliche durch die Umsetzung der Planung verbun dene Beeinträchtigungen sind 
der Verlust potentieller Lebensräume, mögliche dire kte Beeinträchtigungen von Individuen durch 
optische Störungen (v. a. durch Beleuchtung) sowie eine mögliche Verletzung oder Tötung von 
einzelnen Tieren. Auswirkungen durch Erschütterung sind in nur sehr geringer Form zu erwarten 
bzw. vernachlässigbar.  
Da keine Fledermausquartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört werden und die 
lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues L angohr und Wasserfledermaus nur

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/ 75 
sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weih ers auftreten, sind keine Auswirkungen auf 
Fledermausarten abzusehen.  
Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten 
Vogelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht be troffen, erhebliche Störungen aufgrund der 
zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der  Arten oder der hohen Distanz, in der sie 
zum Plangebiet brüten, auszuschließen. 
Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhind ern die Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von Individuen 
und damit das Eintreten artenschutzrechtlicher Verb otstatbestände. Weitere artspezifische 
Maßnahmen werden für keine der im Plangebiet auftre tenden artenschutzrechtlich relevanten 
Arten notwendig. Artspezifische Anforderungen an di e Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht 
des gesetzlichen Artenschutzes nicht.  
Für Arten die dem speziellen Artenschutz unterstehe n treten keine Verbotstatbestände nach 
§ 44 Abs. 1 BNatschG ein. 
 Die Realisierung des Bebauungsplans „Erweiterung 
RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ ist somit unter Be rücksichtigung der dargestellten 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschut zrechtlicher Sicht als zulässig zu 
betrachten.  
 
Für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artensc hutz unterstehen sind Auswirkungen auf die 
lokalen Populationen durch einem Verlust von Lebens raum und oder Individuen, nicht 
auszuschließen. Somit führt die Realisierung des Be bauungsplans „Erweiterung 
RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ für die Tierarten,  die nicht dem speziellen Artenschutz 
unterstehen,  zu Beeinträchtigungen.  
Entsprechend bewertet der  GOP  die Konfliktintensi tät (der Planung) für Fledermäuse und 
europäische Vogelarten unter Berücksichtigung der g enannten Maßnahmen als gering. Für 
Säugetiere und Wirbellose erfolgt durch den GOP die  Einschätzung einer hohen Konfliktintensität 
durch den Wegfall der Wiesenflächen bei Umsetzung der Planung. 
 
7.4.1.4. Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   BauGB, BNatSchG 
Bestand: Die Biologische Vielfalt setzt sich aus dem Artenspektrum und der zugrunde liegenden 
Biotopausstattung zusammen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden sowohl 
faunistische Untersuchungen als auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die 
Biologische Vielfalt von Wert ist das Zusammengehen von Wald- und Wiesenfläche im Plangebiet. 
Die biologische Vielfalt der durch Pflege und Erholungsnutzung eher degenerierten Wiesenfläche 
ist eher als gering einzustufen. Im ökologischen Zusammenspiel von Waldflächen mit Waldrändern 
und der Wiesenfläche wird die Biologische Vielfalt zusammenfassend als mittelmäßig eingestuft.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die bi ologische 
Vielfalt im Bereich der Wiesenfläche verringert. Die zukünftig als Trainings- und Kleinspielfelder 
genutzten Wiesenflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur 
Verfügung. Das Nebeneinander verschiedener Tierlebensräume von Wald und Wiese wird stark 
verändert. 
Im Bereich der bestehenden Sportanlagen wird durch die Modernisierung der bestehenden 
Sportflächen keine direkte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Es werden folgende grünplanerische 
Festsetzungen getroffen, die die Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vermeiden, vermindern 
oder ausgleichen:  
• Extensive Dachbegrünung des obersten Geschosses de s Leistungszentrums und der 
Funktionsgebäude 
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er Flächen für Sportanlagen A4 
und C1. 
• Renaturierung eines Sportplatzes im südwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs

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• Anordnung der neuen Sportplätze und Gebäude außerh alb des Kronenbereichs der 
angrenzenden Waldbäume 
• Pflanzung von Einzelbäumen im Umfeld der neuen Kle inspielfelder und Flächen für 
Sportanlagen A1, A2, A3 und A4 
• Großflächige Festsetzung von Flächen mit Bindungen  für die Erhaltung des 
Baumbestandes 
Durch die Anlage eines Grünstreifens zwischen den F lächen für Sportanlagen A1 und A2 wird 
zudem die Barrierewirkung der neuen Trainingsflächen im Bereich der Wiesenfläche verringert.  
 
Bewertung:  Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandene n Wiesenflächen vorbereitet, 
wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tier e und Pflanzen weitgehend verlieren. Die 
betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren  Grüngürtels und weiterer Grünflächen im 
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen. Die biologis che Vielfalt der im Geltungsbereich 
vorhandenen Flächen ist als mittel eingestuft.  
 
7.4.1.5. Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 
1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (E ingriffsregelungen nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a 
Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene a bwägende Berücksichtigung ist eine 
sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln 
durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologisc hen Bewertung von Biotoptypen von 
Ludwig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-
Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkei t, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, 
Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt, indem die Ausg angsbiotope der vorliegenden 
Biotoptypenkartierung gemäß Grünordnungsplan (GOP) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den 
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Beb auungsplanes gegenübergestellt werden. 
Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht a usschließlich als Biotope im Sinne von § 7 
Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG zu verstehen, da es sich te ilweise um bereits bebaute/versiegelte bzw. 
zu bebauende/versiegelnde Flächen handelt. Bei der Gegenüberstellung wird grundsätzlich als 
Ausgangsbiotop der Biotopzustand zugrunde gelegt, d er unmittelbar zum Zeitpunkt des 
Satzungsbeschlusses vor dem planbedingt möglichen E ingriff zu ermitteln ist. Wenn allerdings 
zum Zeitpunkt der Planaufstellung Eingriffe in die Biotopstrukturen vorhanden sind, die auf Grund 
der bestehenden Rechtslage ausgleichspflichtig ware n, jedoch noch nicht ausgeglichen worden 
sind, wird der Biotopwert des Ausgangsbiotopes ange nommen, welcher vor dem Eingriff 
vorhanden war.  
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgl eichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgt im 
Grünordnungsplan. Der ausgleichspflichtige Eingriff sbereich wird darüber hinaus in der 
Planurkunde informatorisch dargestellt.  
Im Grünordnungsplan für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bewertung der Eingriffe 
und Ausgleichsmaßnahmen, die in den nachfolgenden T abellen zusammenfassend dargestellt 
wird.  
Hierbei werden bei der Eingriffsbewertung Ausgangsbiotope danach unterschieden, ob  
1. es sich hierbei um Flächen handelt, auf denen ei n Eingriff durch die Planung ausgelöst 
wird, oder 
2. es sich um Flächen handelt, auf denen ein Eingri ff festzustellen ist, bei dem jedoch der 
naturschutzfachlich notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist. 
In den nachfolgenden Tabellen wird der Bestandsbiot opwert des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien dargestellt sowie der 
Planbiotopwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsb ereichs nach Durchführung der Planung. Auf 
der Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die  Darstellung der geplanten

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Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen 
außerhalb des Plangebietes, die in den nachfolgende n Tabellen übersichtsmäßig wiedergegeben 
werden. 
 
a) Bestandsbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] 
Flächen auf denen ein Eingriff durch die Planung ausgelöst wird 
Glatthaferwiese (stark 
degeneriert) EA 1 LW4111 13*
 35.613  462.969  
Ruderalisierte 
zweischürige Mähwiese  EA31 LW41112 12**
 1.135  13.620  
Parkanlage mit altem 
Baumbestand HM2 PA111 15 
 347  5.205  
Sportanlage mit 
Rasenbelag HM 51 
PA 311/ 
PA122 5***
 34.503  172.515  
Sportanlage mit 
Rasenbelag/ Scherrasen 
ohne Baumbestand HM 51 
PA 311/ 
PA122 6
 782  4.692  
Waldsaumvegetation, 
eutrophiert, 
brennnesselreich HP5 BR3115 11 
 77  847  
Fahr- und Feldweg, 
versiegelt HY1 VF211 0
 520  0 
Fahr- und Feldweg, 
versiegelt, mit 
nachgeschalteter 
Versickerung HY1 VF211 1
 505  505  
Fahr- und Feldweg, 
unversiegelt, 
Tennenfläche, 
Ascheplatz, etc. HY2 
PA312/ 
VF212 3
 269  807  
Zwischensumme       73.751  661.160  
Flächen auf denen ein Eingriff festzustellen ist, bei dem jedoch der naturschutzfachlich 
notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist 
Parkanlage mit altem 
Baumbestand HM2 PA111 15 
 2.590  38.850  
Sportanlage mit 
Rasenbelag HM 51 
PA 311/ 
PA122 5
 2.250  11.250  
Sportanlage mit 
Rasenbelag/ Scherrasen 
ohne Baumbestand HM 51 
PA 311/ 
PA122 6
 8.625  51.750  
Fahr- und Feldweg, 
unversiegelt, 
Tennenfläche, 
Ascheplatz, etc. HY2 
PA312/ 
VF212 3
 12.965  38.895  
Zwischensumme       26.430  140.745  
Summe    100.181  801.905  
* Biotoptyp pflanzensoziologisch zwischen einer Glatthaferwiese und einer Fettwiese. Insgesamt Abwertung der Kriterien 
„Natürlichkeit“, „Wiederherstellbarkeit“, „Maturität“ und „Häufigkeit um je einen Punkt sowie Abwertung des Kriteriums 
„Gefährdungsgrad“ um zwei Punkte 
** Aufgrund der vielfältigen Artenzusammensetzung und der Nähe der Flächen zum angrenzenden Wald wird der Wert für die 
Kriterien „Arten- und Strukturvielfalt“ und „Natürlichkeit“ gegenüber dem Regelwert einer Intensivfettwiese um je einen Punkt 
erhöht 
*** Da es sich hier um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen, wird das 
Kriterium „Gefährdungsgrad“ gegenüber dem Regelwert um einen Punkt vermindert.

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b) Planbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P] 
Baumgruppen, 
Einzelbäume, 
Baumreihen mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch  BF32 GH731 15 
 1.800  27.000  
Sportanlage mit 
Kunstrasenplatz oder 
sonstigem Belag und mit 
Versickerung  HY 2 PA 312 1* 
 35.718  35.718  
Geh- und Fahrweg, 
versiegelt, mit 
nachgeschalteter 
Versickerung HY 1 VF 211 1* 
 4.073  4.073  
Parkanlage ohne alten 
Baumbestand  HM 1 PA 112 7
 4.860  34.020  
Hybridrasen, mit 
Rasenheizung,  HM 51 PA 311 4** 
 48.525  194.100  
Blockbebauung 
(Leistungszentrum) HN 21 SB 121 1*** 
 4.326  4.326  
Blockbebauung HN 21 SB 121 2****  879  1.758  
Summe       100.181  300.995  
* Da gewährleistet wird, dass die anfallenden Regenwässer dem natürlichen Wasserkreislauf bzw. dem Grundwasser zugeführt 
werden, wird das Kriterium „Natürlichkeit“ mit einem Punkt bewertet. Eine weitere Begründung anhand der einzelnen 
Bewertungskriterien ist nicht erforderlich. 
** Da es sich hierbei um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen und künstliche 
Stoffe eingebracht werden sowie das Bodenklima technisch verändert wird, werden die Kriterien „Gefährdungsgrad“, und 
„Wiederherstellbarkeit“ gegenüber dem Regelwert um je einen Punkt vermindert.  
*** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen 
Punkt vermindert. Durch die Dachbegrünung wird das Kriterium „Arten- und Strukturvielfalt“ um einen Punkt aufgewertet.   
**** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen 
Punkt vermindert. Durch die Dach- und Fassadenbegrünung werden die Kriterien „Natürlichkeit“ und  „Arten- und Strukturvielfalt“ 
um je einen Punkt aufgewertet.   
 
 
Eingriffswert (a-b):  - 500.910  
   
    
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
• Die vorhandene Kunstrasenfläche im Bereich der Spo rtplatzmodernisierung wird in einen 
Hybridrasen umgewandelt.  
• Entlang der Franz-Kremer-Allee wurde der durch Fal schparken beeinträchtigte Waldboden 
aufgelockert und zum Schutz der angrenzenden Waldflächen Natursteinblöcke gesetzt. 
Diese sind weiterhin zu erhalten (M1) 
• Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Dachfl ächen der Funktionsgebäude und auf 
der Dachfläche des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2) 
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4 
und C1 
• Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäumen im Bereich  der neuen Trainingsplätze und der 
Kleinspielfelder (M4, M5, M6) und von mehreren Bäumen und Sträuchern zur Entwicklung 
eines Waldmantels im Bereich der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kennzeichnung C1 
und C3) (M9, M10) 
• Neu herzustellende Wege innerhalb der „Öffentliche n Grünfläche“ werden teilversiegelt 
angelegt (M7) 
• Umwandlung einer vorhandenen Kunstrasenfläche in G ebrauchsrasen (M8) 
• Anlage von Rasenflächen nach Entfernung einer Bode nmiete und einer Lagerfläche im 
südöstlichen Randbereich des Plangebiets (M9, M10)

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• Umwandlung des Sportplatzes 2 von einem Sportrasen  in einen Gebrauchsrasen. Alle 
baulichen Anlagen (ober- und unterirdisch) sind zu entfernen (M11) 
Außerhalb des Plangebiets sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
• Auf der Gleueler Wiese, westlich des Plangebiets, sind zur Eingrünung des Gleueler 
Parkplatzes insgesamt 8 Einzelbäume zu pflanzen. (EA7) 
• Im Bereich des Äußeren Grüngürtels ist der südwest liche Parkplatz nahe der BAB 4 an der 
Berrenrather Straße zu sanieren. Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes sind mit 
Natursteinblöcken einzufassen. Die Parkplatzfläche ist mit der Anlage einer 
Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens zu sanieren. (EA8) 
• In Köln-Longerich wird eine extensive Fettwiese in  einen Laubmischwald mit 
Waldrandgehölz umgewandelt (EA6). 
• Im Bereich Grünzug West sind folgende Einzelausgle ichsmaßnahmen vorgesehen (EA1 -
EA5):  
• Anlage einer extensive Fettwiese,  
• Pflanzung einer Einzelbaumreihe aus Obstbäumen sow ie  
• Anlage von Feldgehölzen aus einheimischen und stan dortgerechten Gehölzen. 
• Anlage eines Sukzessionsstreifens

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c) Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (in Tabelle b bereits berücksichtigt) 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Glatthaferwiese 
(stark 
degeneriert) EA1 LW4111 13 
 
Baumgruppen, 
Einzelbäume, 
Baumreihen mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch (M4, M5, 
M6) BF32 GH731 15 
 2 1.800  3.600  
Kunstrasen HY 2 PA 312 3  Hybridrasen HM51 PA 311 4  1 8.076  8.076  
Sportrasen HM51 PA 311 5  
Parkanlage ohne alten 
Baumbestand (M11) HM1 PA112 7
 2 4.901  9.802  
Summe               
 
 21.478

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d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
 
Wert 
[P/m²] 
 Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code Wert [P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert[P]  
Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1509 ( EA1) 
Acker HA0 LW1 6  Feldgehölz  BA12  GH621 18* 12  1.188 14.256  
Baumschule HJ7 LW6 9  Feldgehölz  BA12  GH621 18* 9  72 648  
Acker HA0 LW1 6  Extensive Fettwiese  EA1  LW41111 15** 9  5.300 47.700  
Baumschule HJ7 LW6 9  Extensive Fettwiese  EA1  LW4 1111 15** 9  1.024 6.144  
Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1574 ( EA2) 
 Acker  HA0  LW1 6  Feldgehölz  BA12  GH621 18* 12   774 10.062  
 Acker  HA0  LW1 6  Extensive Fettwiese  EA1  LW411 11 15** 9  4.492 40.428  
Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 296 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303 und 304 ( EA3) 
 Acker  HA0  LW1 6  Obstbaumreihe  BF52  GH733 13 7   335 2.345  
 Acker  HA0  LW1 6  Extensive Fettwiese  EA1  LW411 11 15** 0   28.063 252.567  
 Acker  HA0  LW1 6  Sukzessionsstreifen  HP7  BR311 7 13 7   1.019 7.133  
Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 305 (teilweise), 306 (teilweise) und 307 (teilweise) ( EA4) 
 Artenarme Intensivfettwiese  EA31  LW1112 10  Exte nsive Fettwiese  EA1  LW41111 15** 5   2.131 10.655  
Gemarkung Lövenich, Flur 28, Flurstück 41 (teilweise) ( EA5) 
 Acker  HA0  LW1 6  Extensive Fettwiese  EA1  LW411 11 15** 9   6.056 54.504  
Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstücke 1639 (teilweise), 1047 (teilweise) (EA6) 
 Extensive Fettwiese  EA31  LW41112 11 Laubmischwal d  AX12 GH3121 19 8  5.787 46.296  
 Extensive Fettwiese  EA31  LW41112 11 Waldrand, mi ttleres Baumholz  BD52 GH4421 19 8  643 5.144  
Parkplatz Gleueler Straße ( EA7) 
Glatthaferwiese (stark degeneriert)  EA1 LW41111 13   Einzelbäume (8 Stk. à 10x10 m)  BF41  GH742 15 2  800 1.600  
Renaturierung Parkplatz Berrenrather Straße ( eA8) 
Parkplatz, teilversiegelt mit Bäumen HY2 VF2231 1 
Parkplatz, teilversiegelt mit 
Bäumen HY2 VF2231 4*** 3
 476 1.428  
Summe               
 
58.160  500.910  
* Aufgrund der Lage in der Näher der Autobahn und weil das Feldgehölz Bestandteil eines Grünzugs ist, der auch der Erholungsnutzung dient wird das Feldgehölz um 2 Biotopwertpunkte abgewertet (je ein Punkt bei den 
Kriterien „Natürlichkeit“ und „Struktur- und Artenvielfalt“) 
** Erhöhung im Vergleich zu Tab. a der Kriterien „Natürlichkeit“ und „Gefährdung“ um je einen Punkt aufgrund der größeren Flächenausdehnung von Freiflächen innerhalb des Grünzugs und der geringen Störfaktoren wie 
beispielsweise Hundeauslauf oder Nutzung als Liegewiese.. 
*** Durch die Sanierung der Tragschichten und der Schaffung einer Ausgangssituation für einen Schotterrasen erhält das Bewertungskriterium „Wiederherstellbarkeit“ einen zusätzlichen Biotopwertpunkt

Der Ausgleich des verbleibenden Defizits von 500.91 0 Punkten wird vollständig über externe 
Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die na turschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Anwendung. Für die Abarbeitung der Eingriffsregelun g wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Dort 
werden Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet s entwickelt als auch 
Ausgleichsmaßnahmen auf mehreren stadteigenen Fläch en im Bereich des Äußeren Grüngürtels, 
des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal und in Köln-Longerich vorgeschlagen, die den 
Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleich en.. Den Eingriff durch die von der Stadt Köln 
umzusetzenden Kleinspielfelder wird die Stadt Köln durch die Anlage eines Laubmischwaldes mit 
Waldmantel ausgleichen. Alle übrigen Minderungs- un d Ausgleichsmaßnahmen, die durch den 
Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
7.4.2.  Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand/Nullvariante:  Das Plangebiet liegt innerhalb des ca. 800 ha groß en Gesamtareals des 
Äußeren Grüngürtels entlang der Militärringstraße. Der ursprünglich von Fritz Encke angedachte 
dichte, waldartige Baumbewuchs des Grüngürtels wurd e nach den Vorstellungen von Theodor 
Nussbaum aufgelockert und als Parkanlage mit weiten , von Waldbeständen eingerahmten, 
Wiesen- und Gewässerflächen umgesetzt. Ziel des Ges amtentwurfs für den Äußeren Grüngürtel 
war die Entwicklung von für die Bevölkerung nutzbar en Flächen, unter anderem mit Sportflächen 
und Spielplätzen, Luft- und Sonnenbädern, Schwimmbä dern und Waldschulen. Im „Fachbeitrag 
Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln“ ist der linksrheinische Äußere Grüngürtel als historischer 
Kulturlandschaftsbereich (Nr. 335) mit dem Ziel „Be wahrung des Kulturlandschaftsgefüges“ 
gelistet.  
Das heutige lokale Landschaftsbild innerhalb des Pl angebiets und seiner Umgebung wird mit eher 
streng geometrisch gefassten Freiflächen, sowie Bau malleen, Kleingärten und Sportanlagen inkl. 
Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden (wie das Ge ißbockheim und das Franz-Kremer-
Stadion) gestaltet. Der nordwestliche Teil des Plan gebiets stellt sich als eine mit einzelnen 
Wegeverbindungen durchsetzte, unverbaute Wiesenfläc he dar, welche eingerahmt wird von 
Laubwaldbeständen mittleren Alters. Die bestehenden Sportanlagen im Umfeld des Franz-Kremer-
Stadions und des Geißbockheims sind dadurch weitest gehend abgeschirmt und von den 
Wiesenflächen nicht direkt einsehbar. Die offene Wiesenfläche stellt sich insgesamt eben dar. Das 
Gelände steigt in Richtung Nordwesten um ca. 1,5 m an.  
Die Wiesenfläche wird von Erholungssuchenden relati v wenig im Sinne einer intensiven 
Erholungsnutzung genutzt (z. B. Lagern oder Grillen). Die Fläche weist aber eine große Bedeutung 
für die kontemplative Erholung und für den Naturgen uss auf. Stark ausgeprägte Trampelpfade 
stellen ein anschauliches Zeugnis dieser Nutzung da r. Zudem werden die Wiesen als 
Hundeauslaufwiese zum freien Auslauf für Hunde und zum “Arbeiten“ mit ihnen genutzt. Diese 
Nutzung ist von der Stadt Köln jedoch nicht vorgesehen (keine ausgewiesene Hundefreilauffläche). 
Zudem nutzt der benachbarte Waldkindergarten die Gl eueler Wiese stellenweise als sogenannte 
Spielstelle und die Bürgerinitiative Grüngürtel für  Alle! nutzt die Wiesenfläche für ihre 
Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks.   
Die Wiesenfläche wurde darüber hinaus zum Aufstieg von Freiballons genutzt. Der Platz ist einer 
von fünf Startplätzen im Kölner Stadtgebiet, welche  von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf 
freigegeben sind. Die Nutzungsberechtigung als Star tplatz wurde jährlich erneut von der Stadt 
Köln an die Heißluftfahrer vergeben, ohne Anrecht, diese Nutzung jeweils weiter zu führen. Eine 
Nutzungsberechtigung besteht seit 2019 nicht mehr. Alternative Startplätze befinden sich neben 
den vier weiteren Startplätzen im Kölner Stadtgebie t zusätzlich in Brühl, Bergisch Gladbach und 
Lindlar.

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 / 83  
 
 
 
Prognose (Plan):  Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim durch e in modernes 
Leistungszentrum südöstlich des bestehenden Franz-K remer-Stadions ergänzt, was örtlich zu 
einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Die Gebäudehöhe des Leistungszentrums wird 
die Höhe des benachbarten Franz-Kremer-Stadions nic ht überschreiten und mit einer Höhe von 
ca. 8,10 m über Gelände deutlich unterhalb des Kron endachs der umgebenden Bäume (ca. 25 m) 
liegen.  
Zudem sind die Errichtung von zwei Funktionsgebäude n und die Modernisierung der bestehenden 
Trainingsplätze (u.a. Torwartrückprallwand, Trainin gshügel, Speed-Cage) vorgesehen. Die 
Funktionsgebäude innerhalb der Flächen für Sportanl agen A4 und C1 werden mit einer 
Fassadenbegrünung versehen, wodurch die negativen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild 
auf ein Minimum reduziert werden. 
 
Es ist außerdem im Bereich der Wiesenflächen nordwe stlich im Plangebiet die Errichtung von drei 
zusätzlichen Trainingsplätzen als Fläche für Sporta nlagen mit der Kennzeichnung A1, A2 und A3 
sowie vier öffentlichen Kleinspielfeldern als öffen tliche Grünfläche geplant. Die zusätzlichen 
Trainingsplätze werden eingezäunt und mit Flutlicht anlagen mit einer maximale Höhe von 17 m 
ausgestattet. Für den sogenannten „16 m – Raum“ (ca . 40,4 m breit) sind 4 m hohe (über 
Gelände) Ballfangzäune zur Sicherung vorgesehen. Di e übrige Einfriedung der Trainingsplätze 
erfolgt mit maximal 1,4 m hohen (über Gelände) Zäun en, um ein unbefugtes Betreten der Flächen 
zu unterbinden. Die öffentlichen Kleinspielfelder werden nicht eingezäunt.  
 
Geländehöhen: Die neuen Trainingsplätze erfordern e inen Unterbau in Höhe von ca. 0,50 m. 
Weiterhin müssen kleinere Geländeunebenheiten ausge glichen werden. Zum Schutz vermuteter 
Bodendenkmäler darf innerhalb der Kleinspielfelder und Fläche für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung A2 und A3 der Oberboden lediglich bis  zu einer maximalen Tiefe von 15 cm 
abgetragen werden. Somit verbleibt zukünftig ein Te il des Untergrundaufbaus der beiden 
Trainingsplätze über dem heutigen Geländeniveau. 
Im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennz eichnung A1 wurde eine archäologische 
Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse kann im Bereich des 
Trainingsplatzes mit der Kennzeichnung A1 der Oberb oden bis zu einer maximalen Tiefe von 
55 cm abgetragen werden. Durch einen Oberbodenabtra g von 55 cm statt nur 15 cm kann den 
Bestandshöhen Rechnung getragen werden. Die notwend ige Aufbauhöhe über dem heutigen 
Gelände und damit auch die Höhe der benötigten Flut lichtmasten, Ballfangzäune und 
Einfriedungen können damit deutlich reduziert werde n, sodass die drei geplanten Trainingsplätze 
ca. 25-140 cm über dem heutigen Geländeniveau liege n. Für die Fläche für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung A1 wird eine Geländehöhe von 54,3 – 5 4,6 m ü. NHN festgesetzt. Für die Flächen 
für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3 we rden Geländehöhen zwischen 
53,8 m ü. NHN und 54,1m ü. NHN festgesetzt. Die für  den Betrieb der Trainingsplätze 
notwendigen Flutlichtmasten können mit einer maxima len Höhe von 17 m über Gelände errichtet 
werden. 
 
Die Modernisierung der vorhandenen Trainingsplätze ist vereinzelt mit der Errichtung zusätzlicher 
Lichtmasten, Zaunanlagen, eines Trainingshügels und  der kleinflächigen Umwandlung von 
Flächen (z. B. in Wege oder Aufstellflächen für Tor e) verbunden. Hierdurch wird keine 
Veränderung des Landschaftsbildes ausgelöst, da die ses an dieser Stelle bereits im Bestand 
durch die vorhandenen Sportanlagen geprägt ist. Zud em ergeben sich aufgrund der vorhandenen 
Gehölzkulisse keine Einblicke von außerhalb. 
 
Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen diese  der kontemplativen Erholung und für den 
Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen 
Baumbestand zu erhalten, so dass eine gute Eingrünu ng des neuen Leistungszentrums und der 
neuen Sportplätze vorhanden sein wird. Die Flächen werden mit der Bindung für die Erhaltung von

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Bäumen festgesetzt. Das geplante Leistungszentrum w ird in seiner Bauhöhe an das Franz-
Kremer-Stadion angepasst, sodass sich das neue Gebä ude in den vorhandenen Bestand 
eingliedern wird. Zudem wird der Trainingsplatz am Rand des Plangebiets südwestlich des 
Geißbockheims renaturiert und in einen naturnäheren Zustand entwickelt. Um die Beeinträchtigung 
des lokalen Landschaftsbildes durch die notwendige Einfriedung der neuen Trainingsplätze zu 
minimieren, wurde diese von ursprünglich 2 m Höhe auf 1,4 m reduziert.  
Das geplante Funktionsgebäude A4, im Bereich der ne uen Trainingsflächen, wurde entgegen der 
ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung ist damit an der Ausrichtung 
der offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeintr ächtigung der vorherrschenden 
Sichtbeziehungen wird minimiert. 
 
Auf Grundlage der Empfehlungen des Grünordnungsplan s werden folgende grünplanerische 
Festsetzungen getroffen: 
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4 
und C1 (M3) 
• Extensive Dachbegrünung der Funktionsgebäude (mit Ausnahme des 
Greenkeepergebäudes) und des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2) 
• Erhalt der bereits gesetzten Natursteinblöcke zur Vermeidung von Falschparken in den 
Seitenstreifen der Franz-Kremer-Allee (M1) 
• Festsetzung zur Beschränkung der Zaunhöhen, der Za unart und -bespannung 
• Baumpflanzungen im Bereich des Erschließungsweges der neuen Trainingsfelder  sowie 
im Bereich der Kleinspielfelder (M4, M5 und M6)  
• Entfernung einer Lagerfläche und einer Bodenmiete und Gestaltung der Flächen als 
Gebrauchsrasen mit mehreren Einzelbäumen (M9 und M10) 
• Erhalt der im Geltungsbereich des Bebauungsplans b estehenden Bäume und sonstigen 
Bepflanzungen 
• Entwicklung/Herstellung von Gebrauchsrasen im Bere ich des zu renaturierenden 
Spielfeldes und kleinflächig innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ C1 (M8) 
 
 
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläuf ig durch die genutzten Sportanlagen 
geprägt. Die Errichtung des geplanten Leistungszent rums hat als zusätzliches Gebäude negative 
Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild. Durc h den umgebenden Baumbestand und die 
genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erge ben sich durch das geplante 
Leistungszentrum jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen. 
Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und di e Errichtung der geplanten Trainingsplätze, 
inklusive Einfriedungen, Ballfangzäune und Lichtmas ten sowie der Kleinspielfelder führen im 
Bereich der offenen Wiesenflächen zu einer erheblic hen Veränderung des örtlichen 
Landschaftsbildes, die durch die genannten Vermeidu ngs- und Minderungsmaßnahmen 
abgemildert werden. Geplante Gebäude, Lichtmasten o der Einfriedungen reichen auch hier nicht 
über die Krone der die Wiesenfläche umgrenzenden Bä ume hinaus. Die erforderlichen 
landschaftsbildfremden Einzäunungen wurden in ihrer  Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die 
Wahrnehmung der Veränderungen des Landschaftsbildes  auf das Plangebiet und seinen 
unmittelbaren Nachbarbereich beschränkt. Für die ko ntemplative Erholungsnutzung führt die 
Umsetzung der Planung insbesondere durch den Wegfal l der Wiesenflächen zu einer erheblichen 
Veränderung. Die negative Veränderung des Landschaf tsbildes führt gleichzeitig auch zu einer 
Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Flächen.  Der Grünordnungsplan stuft die 
Konfliktintensität für das Landschaftsbild und die ruhesuchende, kontemplative Erholung durch die 
Umsetzung der vorliegenden Planung als groß ein.

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7.4.3. Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand/Nullvariante:  Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dom inieren im 
Plangebiet typische Parabraunerden aus tonigem Schl uff. Im Untergrund stehen etwa 20 m bis 
25 m mächtige Kiessande der Mittelterrasse des Rhei ns an. Die Parabraunerden im Plangebiet 
sind empfindlich gegen Bodendruck und weisen bei verdichtetem Untergrund schwache Staunässe 
auf.  
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer Bodenfr uchtbarkeit (Regelungs- und Pufferfunktion/ 
natürliche Bodenfruchtbarkeit) als besonders schutz würdig eingestuft. Im Rahmen einer 
bodenkundlichen Kartierung der Stadt Köln im Jahr 2 014 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) 
wurden im Bereich der Wiesenflächen drei Bodenaufna hmepunkte erbracht. Die Ergebnisse 
stellen für die untersuchten Punkte eine natürlich entwickelte, durch regelmäßige 
Bodenbearbeitung im Oberboden beeinträchtigte Parabraunerde dar. 
 
Zur Untersuchung der lokalen Bodenverhältnisse wurd e im Rahmen des Bauleitplanverfahrens 
2015 ein geotechnischer Bericht erstellt. Hierfür w urden unter anderem sechs Schürfe bis 
unterhalb des humosen Oberbodens angelegt sowie sec hs Rammkernsondierungen (RKS) mit 
Tiefen zwischen 2,5 m und 5,5 m durchgeführt. Ergän zend hierzu erfolgten 2018 weitere 33 RKS 
im Bereich der geplanten Trainingsplätze und des ge planten Funktionsgebäudes A4 (PRO GEO 
2015, 2018a, 2018b). 
Entsprechend den erfolgten Untersuchungen zum Aufba u der Untergrundschichten sind neben 
den gewachsenen Böden auch großflächig Auffüllungsh orizonte im Bereich der Wiesenflächen zu 
verzeichnen. Der Oberboden besteht an mehreren Stellen im Bereich der Wiesenflächen aus einer 
bis zu 35 cm mächtigen Auffüllungsschicht aus tonig em, sandigem und kiesigem Schluff mit 
Humusanteil und bereichsweise Ziegelbruch. Im Berei ch der geplanten Trainingsplätze folgt 
darunter teilweise mineralischer, feinkörniger und gemischtkörniger Auffüllungsboden mit 
Mächtigkeiten von bis zu 200 cm (nördlicher Bereich  A3). Stellenweise besteht die Auffüllung in 
Anteilen aus Ziegelbruch, Bauschutt und Schlacke mi t Sand-Kies-Schluff-Beimengungen. Unter 
der Auffüllungsschicht liegt überwiegend eine natür lich anstehende, unterschiedlich mächtige 
Lösslehmschicht über Terrassenkies/-sand, welche vo m Rhein abgelagertes fluviatiles Material 
darstellt.  
Die vorhandenen Bodenstrukturen im südöstlichen Tei lbereich des Plangebiets sind durch die 
bestehende Nutzung als Sportfläche, Verkehrswege un d das Franz-Kremer-Stadion großflächig 
überformt. Der Untergrund im Bereich des geplanten Leistungszentrums stellt sich gemäß 
Bodenuntersuchungen durch Mull & Partner Ingenieurg esellschaft mbH (2019) bis in Tiefen von 
0,1 m – 1,3 m unter Geländeoberkante als Auffüllungen dar. Darunter stehen bis 3,1 – 7,9 m unter 
Geländeoberkante Schluffe und Fein- bis Mittelsande an.  
 
Prognose (Plan):  Durch die Anlage der neuen Trainingsplätze mit Kunstrasen sowie die Anlage der 
Kleinspielfelder werden die natürlichen Bodeneigens chaften auf ca. 39.000 m² negativ 
beeinträchtigt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmäler  innerhalb des Plangebiets werden die 
Trainingsplätze A2 und A3 mit einem Aufbau von ca. 50 cm gestaltet. Der Oberboden wird bis in 
eine Tiefe von maximal 15 cm abgetragen. In darunter liegende gewachsene Bodenstrukturen wird 
nicht eingegriffen. Durch die Anlage der Trainingsp lätze erfolgt jedoch ein Auftrag von 
Fremdmaterial. Um den im Gelände vorhandenen Höhenu nterschied auszugleichen, ist in 
geringem Umfang der Auftrag von Bodenmaterial erforderlich.   
Zur Reduzierung der erforderlichen Auftragshöhe im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung A1 wird ein Abtrag des Oberbodens bis  in eine Tiefe von maximal 55 cm erfolgen 
und damit im Nordwesten der Fläche geringfügig in gewachsene Bodenstrukturen eingegriffen.

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Im Bereich der geplanten vier Kleinspielfelder komm t es in einer geringen Eingriffstiefe zu einer 
dauerhaften Veränderung der Bodeneigenschaften durc h Einbringen und Fremdmaterial 
(Unterbodenaufbau) und Teilversiegelung der Oberfläche. 
Im Bereich der neuen Trainingsplätze wird zudem ein  Funktionsgebäude (Fläche für Sportanlagen 
mit der Bezeichnung A4) mit einer Flächengröße von 395 m² errichtet. Ein weiteres 
Funktionsgebäude im südöstlichen Teil des Plangebie ts (Fläche für Sportanlagen mit der 
Bezeichnung C1) wird auf eine Flächengröße von ca. 290 m² festgesetzt und westlich des Franz-
Kremer-Stadions wird ein etwa 139 m² großes Gebäude bestandsorientiert festgesetzt. Hier erfolgt 
eine Vollversiegelung des Bodens. Ebenso erfolgt di e bestandsorientierende Festsetzung der 
Tribünen des Franz-Kremer-Stadions. Das neue Leistu ngszentrum wird mit einer maximalen 
Grundfläche von 4.500 m² weitgehend auf einem beste henden Kunstrasenplatz errichtet. Hier 
kommt es durch die Errichtung einer geplanten Tiefg arage unterhalb des Leistungszentrums zu 
einem Bodenaushub und zu einer Vollversiegelung. Neben den Auffüllungshorizonten sind hiervon 
auch gewachsene Bodenstrukturen von der Entnahme und Vollversiegelung betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Durch die Erweiterung des bestehenden 
Standortes des RheinEnergieSportparks kann die best ehende Infrastruktur genutzt werden. Der 
Flächenbedarf wird zudem durch die weitgehende Nutz ung eines Kunstrasenplatzes als Standort 
für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die Renaturierung des Trainingsplatzes 2 führt zu 
einem Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle.  
 
Bewertung: Die vorhandenen Bodenstrukturen im Plangebiet bleib en weitestgehend erhalten, 
werden aber bei Umsetzung der vorliegenden Planung im Bereich der neuen Trainingsplätze,  der 
Kleinspielfelder und Funktionsgebäude großflächig ü berlagert, sodass die Böden ihre natürlichen 
Funktionen (Lebensgrundlage und Lebensraum für Mens chen und Tiere, Bestandteil des 
Naturhaushaltes, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlu ngsfunktion) nicht mehr erfüllen. Im Bereich 
des geplanten Leistungszentrums kommt es zu einer E ntnahme des vorhandenen Bodenmaterials 
durch die Errichtung einer Tiefgarage. Betroffen si nd überwiegend bereits durch Auffüllungen 
anthropogen beeinträchtigte Bodenstrukturen, in Tei lbereichen aber auch gewachsener Boden. 
Der Verlust an Boden und offener Bodenstruktur ist immer negativ zu bewerten und führt zu einer 
Belastung des gesamten Naturhaushaltes, da der Boden vielfältige Funktionen übernimmt und sich 
nur sehr langsam erneuert. So stuft auch der GOP di e Konfliktintensität für das Schutzgut Boden 
als „groß“ ein. Die Umwandlung von Ackerfläche in D auervegetation (z. B. Wiesen, 
Gehölzbestände) im Rahmen der externen Ausgleichsma ßnahmen verringern die 
Beeinträchtigungen des Schutzguts. 
 
7.4.4. Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 
7.4.4.1. Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand/Nullvariante:  Das Plangebiet befindet sich in keiner festgesetzt en Wasserschutzzone, 
liegt aber in der Schutzzone IIIB des geplanten Tri nkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Die 
Flächen liegen im Bereich des sehr ergiebigen Poren grundwasserleiter ‚Terrassen des Rheins‘. 
Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiteren Umkreis des Plangebiets erhoben. Im 
Zeitraum 1991-2004 lag der maximale Grundwasserstan d bei 40,7 bzw. 41 m über NHN. Der 
Grundwasserflurabstand im Plangebiet beträgt damit > 10 m. (Ministerium für Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 2013).

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Im östlichen Teilbereich des Plagegebiets besteht d urch die bereichsweise Befestigung der 
Flächen (Wege, Sportflächen, Verkehrsflächen) eine Beeinträchtigung der 
Grundwasserneubildung. 
  
Prognose (Plan): Durch die Anlage des Leistungszentrums, der Funktio nsgebäude, der neuen 
Trainingsplätze, der Kleinspielfelder und der neuen  Wegeflächen geht durch die zusätzliche (Teil-
)Versiegelung Versickerungsfläche im Umfang von etw a 39.000 m² verloren. Das anfallende 
Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versi ckert. Versickerungsuntersuchungen durch 
PRO GEO (2018a, b) und M&P Ingenieure (2019) bestät igen, dass eine Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich is t. Die erfolgten Untersuchungen in Form von 
Sickerversuchen im Bereich des geplanten Leistungsz entrums und im Bereich der geplanten 
Trainingsplätze und Kleinspielfelder zeigen in unte rschiedlichen Tiefen Terrassenkiese, mit 
Durchlässigkeitsbeiwerten von 3,7 x 10 
-6 - 1,1 x 10 -4 m/s, die sich für eine Versickerung eignen.  
Ein Konzept, unter anderem für die Entwässerung der  Wege- und Versiegelungsflächen wurde im 
Rahmen der Planung durch brenner BERNHARD ingenieur e (2019) erarbeitet. Im Bereich der 
geplanten Trainingsplätze wird das anfallende Niede rschlagswasser über Rohrrigolen, mit einer 
Reinigungsanlage, versickert. Das auf den geplanten  öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende 
Niederschlagswasser wird über eine Rigole im Bereic h des Trainingsplatzes A1 ins Grundwasser 
versickert. Die genaue Lage der Rigolen wird mit de n Belangen der Bodendenkmalpflege 
abgestimmt.  
Im Bereich des geplanten Leistungszentrums wird das  anfallende Niederschlagswasser innerhalb 
der Wegefläche ebenfalls über ein Rohrrigolensystem versickert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen, 
den geplanten Kleinspielfeldern und dem Dach des Le istungszentrums anfallende 
Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versi ckert und somit dem Grundwasser wieder 
zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu er richtenden Gebäude führt zudem zu einer 
Verzögerung des Niederschlagsabflusses. 
 
Bewertung:  Durch die geplante Versickerung des auf den befest igen / wasserundurchlässigen 
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigol en wird die Einschränkung der 
Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. 
 
7.4.5. Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)  
7.4.5.1. Klima, Kaltluft/Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch bela steter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen 
Um mögliche klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
und damit Auswirkungen auf Nutzerinnen und Nutzer d er Flächen des RheinEnergieSportparks, 
Erholungssuchende (z. B. Joggen und Spazierengehen)  und die angrenzende Nutzung der 
Kleingärten und Wohnbebauung zu untersuchen und zu bewerten, wurde für das Plangebiet ein 
umweltmeteorologisches Gutachten erstellt (Dr. Düte meyer 2019). Die Bewertung erfolgt 
hinsichtlich folgender Aspekte:  
• Veränderung der Wärmebelastung im Bodenniveau der nördlichen Wohnbebauung 
und auf den geplanten Spielfeldern an sehr warmen Tagen  
• Veränderung der strahlungsnächtlichen Kaltluftprod uktion  
• Einfluss der geplanten Gebäude auf das Klima der n äheren Umgebung.

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Um sinnvolle und eindeutige Aussagen treffen zu kön nen, werden die Parameter Lufttemperatur, 
Windverhältnisse und Thermische Behaglichkeit heran gezogen. Weiterhin wurde die 
Kaltluftproduktion der Flächen untersucht. 
Grundlage für die Ermittlungen des Gutachtens ist ein sehr warmer, windschwacher Sommertag.  
 
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt vollständig im äußeren Grüngür tel der Stadt Köln. 
Dieser wird in der Klimafunktionskarte der Stadt Kö ln dem Freilandklima II zugeordnet und weist 
einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Tempe ratur und Feuchte aus und zeigt eine 
hohe nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion. Der Grüngürtel bildet damit ein wichtiges Frischluft- 
und Kaltluftentstehungsgebiet, das bei bestimmten W etterlagen thermisch ausgleichend wirken 
kann. 
 Der Grüngürtel besitzt damit nicht nur eine lokale klimatische Ausgleichsfunktion für die 
angrenzende Bebauung, sondern hat auch eine wesentl iche Bedeutung für die Minderung des 
negativen Kleinklimas der umliegenden Stadtteile. Vor allem während sommerlicher Hitzeperioden 
kommt es zu einer positiven Beeinflussung des Lokal klimas. Das Plangebiet selbst weist ebenfalls 
eine gewisse Funktion als Kaltluftproduktionsfläche auf. Die einzelnen Flächen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans stellen sich aufgrund ihrer Ausprägung und Lage hinsichtlich der im Rahmen 
des erstellten umweltmeteorologischen Gutachtens un tersuchten Parameter aber sehr 
unterschiedlich dar: 
 
Lufttemperatur 
Die Temperaturen der Wiesenflächen und die Sportnaturrasenflächen liegen an einem heißen und 
windstillen Tag bei ca. 24°C. Die nördlich des Plan gebiets gelegene Bebauung mit den 
Verkehrswegen erreicht mit bis zu 27,5 °C deutlich höhere Temperaturen. Auch die versiegelten 
Flächen und Kunstrasenflächen innerhalb des Plangeb iets sind mit 25-27 °C deutlich wärmer als 
die Rasenflächen. 
Nachts kühlen sich sowohl die Wiesen- als auch die Kunstrasenflächen auf ca. 19 °C ab. Die 
angrenzende Wohnbebauung kühlt in den Nachtstunden deutlich weniger ab und erreicht bei 
dichter Bebauung nur um die 20 °C. 
 
Windverhältnisse 
Die vorherrschende Windrichtung innerhalb des Plang ebiets ist Südwesten. Die höchsten 
Windgeschwindigkeiten ergeben sich in den weitläufigen Offenflächen, insbesondere innerhalb des 
östlich des Plangebiets liegenden Beethovenparks un d im Bereich des südwestlich gelegenen 
Decksteiner Weihers sowie in größeren Straßenzügen im weiteren Umfeld des Plangebiets.   
 
Thermische Behaglichkeit 
Die thermische Behaglichkeit (Berücksichtigung der Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Einflüsse der 
Windgeschwindigkeit, der körperlichen Aktivität und  der Sonnenexposition auf das 
Wärmeempfinden) ist auf den Wiesen an einem heißen und windstillen Tag als „sehr warm“ zu 
bezeichnen. Die bestehenden Kunstrasenplätze im Ber eich der Fläche für Sportanlage mit der 
Bezeichnung C2 und im Bereich des geplanten Sonderg ebiets „Leistungszentrum Fußball“ weisen 
hingegen deutlich „heiße“ Verhältnisse auf, ebenso weite Teile der Kleingartenflächen und 
Wohnbebauung nordöstlich des Geltungsbereichs. 
Nachts ist die Thermische Behaglichkeit im gesamten  Untersuchungsgebiet als „leicht kühl“ – 
„kühl“ einzustufen. 
 
Prognose (Plan): Durch die Anlage der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie die 
Errichtung des Leistungszentrums und der Funktionsg ebäude werden die vorhandenen 
klimatischen Funktionen der Flächen verändert. Prog nostiziert wird für die öffentlichen 
Kleinspielfelder und die neuen Kunstrasenplätze im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der 
Bezeichnung A1, A2 und A3 ein Temperaturanstieg von tagsüber um maximal ca. 4 °C und nachts 
um ca. 0,3 °C. Im nordöstlichen Umfeld des geplante n Leistungszentrums ist tagsüber mit einem 
Rückgang der Temperatur um ca. 2°C zu rechnen (zurü ckzuführen auf den Gebäudeschatten). 
Nachts hingegen ist ein geringfügiger Temperaturans tieg von maximal 0,6 °C im nordöstlichen 
Windschatten des geplanten Leistungszentrums progno stiziert. Das Funktionsgebäude im Bereich

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der neuen Trainingsfelder führt tagsüber zu keiner Veränderung der Lufttemperatur. Nachts ist im 
Nordwesten des Gebäudes ein geringfügiger Temperaturanstieg von ca. 0,2 °C prognostiziert. 
Im Randbereich der angrenzenden Kleingartenflächen liegt der prognostizierte Temperaturanstieg 
tagsüber noch bei 0,4 °C. Nachts sind hier keine Veränderungen der Temperatur zu erwarten.  
 
Die „Thermische Behaglichkeit“ im Bereich der öffen tlichen Kleinspielfelder und der Flächen für 
Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 we rden bei Durchführung der Planung 
tagsüber als „warm“ - „heiß“ prognostiziert. Der Be reich der Fläche für Sportanlage mit der 
Kennzeichnung C2, östlich des geplanten Leistungsze ntrums, wird hingegen durch die 
Umwandlung von Kunstrasen in Hybridrasen tagsüber n ur noch als „warm“ bewertet. Nachts sind 
die Flächen innerhalb des gesamten Plangebiets als „leicht kühl“ zu bewerten. Über das 
Plangebiet hinausreichende Änderungen der Thermisch en Behaglichkeit sind sehr gering und im 
Bereich der südlichen Grenze der Kleingärten bereits vernachlässigbar. 
Die Funktion als Kaltluftproduktionsflächen der Wie senfläche entfällt im Bereich der geplanten 
öffentlichen Kleinspielfelder, der neuen Kunstrasen plätze und des Funktionsgebäudes. Aufgrund 
der ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu Naturrase n ist hier von keinerlei Änderung der 
Strömungsverhältnisse auszugehen. Das Funktionsgebäude im Bereich der neuen Trainingsfelder 
und das Leistungszentrum stellen aber Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit an 
den nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten um ca. 0,3-0,4 m/s reduzieren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Die Umwandlung eines Trainingsplatzes 
von Kunstrasen in Hybridrasen führt zu einer lokale n klimatischen Verbesserung der thermischen 
Verhältnisse. Für die Dachflächen der Neubauten sin d zudem extensive Dachbegrünungen 
vorgesehen und für die Funktionsgebäude im Bereich A4 und C1 ergänzend auch eine 
Fassadenbegrünung.  
Im Bereich der Kleinspielfelder und der Flächen für  Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2, A3 
und A4 ist die Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäu men geplant, die sich auf das lokale 
Kleinklima ebenfalls positiv auswirken. 
 
Bewertung:  Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation i st in nur sehr geringem Maße zu 
erwarten und beschränkt sich auf die umzuwandelnden Flächen und ihr direktes Umfeld sowie den 
äußersten Südrand der an das Plangebiet angrenzende n Kleingärten. Auswirkungen auf die 
umliegende Wohnnutzung sind nicht anzunehmen. Lokal  wird es im Bereich der öffentlichen 
Kleinspielfelder und der Flächen für Sportanlagen m it den Bezeichnungen A1, A2 und A3 zu einer 
Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C kommen. Der Effekt ist lediglich am südlichen Rand 
der Kleingärten noch nachweisbar und liegt hier bei einer maximalen Erhöhung von 0,4°C. 
  
Die thermische Behaglichkeit verändert sich ebenfal ls in Richtung der Kleingärten und 
Wohnbebauung. Die Änderungen sind zwar bis in eine Entfernung von ca. 200 m vom 
Geltungsbereich des Bebauungsplans nachweisbar, wer den jedoch schnell schwächer und liegen 
am südlichsten Rand der Kleingärten bereits im kaum  noch nachweisbaren Bereich. Innerhalb des 
Plangebiets erhöht sich die Wärmebelastung. Diese w ird durch die Sonnenexposition der Flächen 
hauptsächlich tagsüber generiert.  
Durch die Anlage der Kunstrasenplätze verringert si ch die Kaltluftproduktion innerhalb des 
Plangebiets. Durch den geringen Anteil der betroffe nen Flächen an der Gesamtfläche der 
relevanten Kaltluftproduktionsflächen des Grüngürtels sind die relativen Auswirkungen der Planung 
jedoch als gering einzustufen und das Planvorhaben somit hinsichtlich Kaltluftproduktion und –
verlagerung als unbedenklich zu bewerten.  
Auswirkungen auf die klimatische Situation der umli egenden Wohnbebauung sind mit Umsetzung 
der Planung nicht nachzuweisen.

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7.4.5.2. Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand/Nullvariante: Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan Köln 2012 befinde t sich das Plangebiet 
außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Das Plangebie t befindet sich innerhalb des Äußeren 
Grüngürtels der Stadt Köln. Die Luftqualität ist du rch die großen Vegetationsflächen und der 
Frischluft- und Kaltluftentstehungsfunktion der Flä chen (vgl. Kap. 7.5.5.1) als wenig belastet zu 
bewerten. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität er gibt sich durch den Verkehr der umliegenden 
Straßen und besonders aus der Lage der Flächen zwis chen den beiden stark befahrenen Straßen 
Militärring und BAB 4. Die dem Plangebiet nächstgel egene, vom LANUV-NRW betriebene, 
Messstelle zu Luftschadstoffen in Rodenkirchen (ROD E, aufgelockerte Bebauung, Umfeld der 
Messstelle mit Gebäuden und Grün-/ Waldflächen, in unmittelbarer Nähe der Friedrich-Ebert-
Straße (Hauptverkehrsstraße), BAB 4 in ca. 150 m En tfernung), hält die Immissionsgrenzwerte (z. 
B. Jahresmittelwert NO 2 und Staub (PM10): 40 µg/m³) der 39. BImSchV ein. Fü r das Plangebiet ist 
entsprechend ebenfalls von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen.  
 
Prognose (Plan): Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Maßnahmenko nzept zur 
Verbesserung der Verkehrssituation erstellt. Durch die Planung, insbesondere durch die Anlage 
der neuen Kleinspielfelder für den Freizeitsport, w ird demnach ein Mehrverkehr erzeugt. Es wird 
mit einer Zunahme des Verkehrs auf den umliegenden Straßen von maximal 280 KFZ-Fahrten / 
24 h ausgegangen, wobei ca. 156 Fahrten der Nutzung der geplanten Kleinspielfelder zugerechnet 
werden. Diese maximalen Werte sind für einen Samsta g zu erwarten. An Wochentagen wird ein 
zusätzlicher Verkehr von maximal 220 Kfz-Fahrten / 24 h prognostiziert (davon ca. 165 Fahrten 
verursacht durch die Nutzung der geplanten Kleinspi elfelder). Zum Vergleich: DTV Militärring ca. 
9.360 – 15.630 / Gleueler Straße ca. 11.320 – 15.900.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzungen mehrerer 
Einzelbäume im Bereich der Kleinspielfelder und der  Trainingsplätze wirken sich aufgrund ihrer 
geringen Anzahl nur sehr geringfügig aber grundsätz lich positiv auf die Luftqualität im Plangebiet 
aus. 
 
Bewertung: Innerhalb des Plangebiets besteht bereits im aktuel len Zustand eine gewisse 
Belastung der Luftqualität. Die zusätzlichen Emissi onen verkehrsbedingter Luftschadstoffe bei 
Durchführung der Planung werden sehr gering sein. E ine Veränderung der Luftgüte bzw. eine 
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BIm SchV im Plangebiet und der näheren 
Umgebung ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. 
 
7.4.5.3. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft , insbesondere Licht, 
Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, Geruchsimmissions-Richtlin ie (GIRL), 
WHG, LAGA, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO 
 
Bestand/Nullvariante:  Das Plangebiet liegt großflächig im Stadtgebiet Kö ln und ist von 
anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und  Parkflächen finden sich innerhalb und im 
Umfeld des gesamten Plangebiets. Das Gelände ist an  das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. 
Anfallendes Niederschlagswasser wird derzeit teilwe ise über bestehende Versickerungsanlagen 
und teilweise über angrenzende Vegetationsflächen versickert.

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Prognose (Plan):  Um eine Nutzung der Flächen auch in der Dämmerung oder bei Dunkelheit 
sicher zu stellen, werden die drei neuen Trainingsplätze mit einer Lichtanlage ausgestattet, die u.a. 
für Menschen und nachtaktive Tierarten im Umfeld de s Plangebiets Beeinträchtigungen mit sich 
bringen können. Die Lichtemissionen können für Besu cher und Besucherinnen eine Blendwirkung 
auslösen und eine als unnatürlich empfundene Hellig keit darstellen, insbesondere in den 
Abendstunden. Gemäß GOP stellt dies einen mittleren Konflikt dar. Da der Spielbetrieb auf diesen 
Flächen auf die Zeit von 8:00 bis maximal 22:00 Uhr  beschränkt ist, wird im Nachtzeitraum keine 
Beleuchtung der Flächen vorgesehen. Die Nutzungszei ten werden im städtebaulichen Vertrag 
festgeschrieben. 
Das in den neu geplanten Gebäuden anfallende Abwasser wird über neue Pumpstationen zu einer 
zentralen Druckleitung gepumpt und gelangt schließl ich in den öffentlichen Abwasserkanal in der 
Berrenrather Straße. 
Das zukünftig anfallende Niederschlagswasser wird i m Bereich der neuen Trainingsplätze und 
Kleinspielfelder über seitliche Rohrrigolen versick ert. Für das neue Leistungszentrum wird 
ebenfalls eine Versickerung über eine Rigole vorges ehen. Versickerungsversuche bestätigen, 
dass eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die aus Gründen des Artenschutz 
empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich der B eleuchtung innerhalb des Plangebiets 
führen zu einer deutlichen Verringerung der zu erwa rtenden Lichtemissionen. Für die 
Flutlichtanlage der Trainingsplätze wird die Verwen dung von nach oben geschlossenen 
Planflächenstrahlern empfohlen. Dadurch wird die horizontale Abstrahlung, also Lichtemissionen in 
die Umgebung (z. B. die angrenzenden Waldflächen un d in Richtung der nahegelegenen 
Kleingartenanlagen) oder in den Himmel erheblich reduziert bzw. vermieden.  
Die geplante Dachbegrünung der Neubauten fungiert a ls Rückhalteraum des anfallenden 
Niederschlagwassers und verringert somit die anfallenden Abwässer. 
 
Bewertung:  Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze führ t zu deutlich erhöhten 
Lichtemissionen im Plangebiet. Durch die angeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
kann die Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze s elbst, bzw. die entsprechenden Wege- und 
Platzflächen beschränkt werden. Hier bewirkt die Be leuchtung auch eine Vermeidung von 
Angsträumen. Beeinträchtigungen der im Umfeld des P langebiet befindlichen Kleingärten und 
Wohnnutzungen sind unter Berücksichtigung der Verme idungs- und Minderungsmaßnahmen 
aufgrund der Entfernung (Kleingarten ca. 75 m, Wohn gebiet > 200 m) zum Plangebiet nicht zu 
erwarten. In den geplanten Gebäuden anfallende Abwä sser werden sachgerecht dem öffentlichen 
Abwasserkanal zugeführt. Der Nachweis einer Versick erung innerhalb des Plangebiets wurde im 
Rahmen des Konzepts zur Niederschlagswasserentsorgung erbracht.  
 
7.4.6. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
7.4.6.1. Lärm 
Ziele des Umweltschutzes:  DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm , 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Von den heute vorhandenen Sportnutzungen im Plangeb iet gehen Sportlärm- und 
Verkehrslärmimmissionen aus.  Das Franz-Kremer-Stadion befindet sich ca. 500 m, d ie 
bestehenden sowie die geplanten Trainingsplätze ca.  200 m von der nächsten Wohnbebauung 
entfernt. Auf der gegenüberliegenden, nördlichen Se ite der Militärringstraße befindet sich eine 
Kleingartenanlage. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wurde durch ADU cologne GmbH 
(2019) eine schalltechnische Untersuchung durchgefü hrt, die an insgesamt 13 Immissionsorten 
(IO) die voraussichtlich zu erwartenden Lärmimmissi onen ermittelt. Aus den an den

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Immissionsorten festgelegten Gebietskategorien Rein es Wohngebiet (WR), Allgemeines 
Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und Gewerbegebiet  werden schallschutzrechtliche 
Schutzansprüche abgeleitet. Dabei handelt es sich um folgende Immissionsorte mit dem jeweiligen 
Gebietscharakter in Klammer:  
- IO 1: Altenheim Deckstein     (WR) 
- IO 2: Gleueler Straße 324     (WA) 
- IO 3: Morbacher Straße 65     (WR) 
- IO 4: Morbacher Straße 2     (WR) 
- IO 5: Realschule Berrenrather Straße 488    (MI) 
- IO 6: Berrenrather Straße 549    (WR) 
- IO 7: Friedrich-Engels-Straße 7     (WA) 
- IO 8: Kleingartenanlage an der Militärringstraße  (analog MI) 
- IO 9: Kleingartenanlage an der Militärringstraße   (analog MI) 
- IO 10: Kleingartenanlage an der Militärringstraße    (analog MI) 
- IO 11: Max-Scheler-Straße 16     (WR) 
- IO 12: Am Gleueler Bach 23     (WR) 
- IO 13: Geißbockheim      (Sondergebiet, analog GE ) 
 
Für die Kleingartenanlagen (IO 8, IO 9 und IO10) wu rde mangels Bebauungsplan die tatsächliche 
Schutzwürdigkeit zugrunde gelegt. Angesichts der Vo rbelastung durch Verkehrslärm 
(Militärringstraße) erscheint ein Immissionsrichtwe rt (IRW) einem MI-Gebiet entsprechend 
angemessen, da in den Kleingarten zudem keine Wohnn utzung zulässig ist. Für das 
Geißbockheim wurde die tatsächliche Schutzwürdigkei t der dort vorhandenen Nutzungen einem 
GE-Gebiet gleichgesetzt. im Geißbockheim besteht ke ine allgemeine Wohnnutzung, sondern nur 
Büros, Sporträume, Gastronomie und Einzelhandel.  
Für die Beurteilung von Sportlärm enthält die DIN 1 8005 keine expliziten Orientierungswerte. Es 
erfolgt daher eine Orientierung anhand der 18. BImS chV, die im Planvollzug zur Anwendung 
kommt. Hier werden Immissionsrichtwerte für differe nzierte Beurteilungszeiträume aufgeführt, 
wobei nach Werktagen und Sonn- und Feiertagen sowie  Zeiten innerhalb und außerhalb von 
Ruhezeiten unterschieden wird.  
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den 
Betrieb der Sportanlagen im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:  
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Sp ortplätzen und Trainingsplätzen 
- Schiedsrichterpfiffe auf den Sportplätzen im Trai nings- und Spielbetrieb 
- Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien, Klatsch en etc.) durch Zuschauer während 
des Trainings- und Spielbetriebs 
- Lautsprechergeräusche bei Spielen im Franz-Kremer -Stadion 
- Kfz-Fahrten zu den Parkplätzen und Parkvorgänge a uf dem jeweiligen Parkplatz während 
des Trainings- und Spielbetriebs 
- Leistungszentrum (Tiefgarage und Haustechnik) 
 
• Tab. 1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] 
Werktags Sonn- und Feiertags 
Außerhalb 
der Ruhezeit 
8:00–20:00 
Uhr und 
innerhalb der 
Ruhezeit 
20:00–22:00 
Uhr 
Innerhalb der 
Ruhezeit 
6:00–8:00 
Uhr 
Lauteste 
volle Stunde 
22:00–6:00 
Uhr 
Außerhalb 
der 
Ruhezeit 
9:00–13:00 
Uhr, 15:00-
20:00 Uhr 
und 
innerhalb 
der 
Ruhezeit 
Innerhalb 
der 
Ruhezeit 
7:00–9:00 
Uhr 
Lauteste 
volle Stunde 
22:00–7:00 
Uhr

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13:00–
15:00 Uhr, 
20:00-22:00 
Uhr 
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 65 60 50 
Dorfgebiete, 
Kerngebiete, 
Mischgebiete (MI) 
60 55 45 60 55 45 
Allgemeine 
Wohngebiete und 
Kleinsiedlungsgebiete 
(WA) 
55 50 40 55 50 40 
Reine Wohngebiete 
(WR) 
50 45 35 50 45 35 
 
Für die Beurteilung des Verkehrslärms – soweit er n icht den Sportanlagen zuzurechnen ist – und 
des Gewerbelärms (Gastronomie, Geißbockheim, Schieß stand) werden zur Orientierung die 
Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen: 
 
• Tab. 2: Orientierungswerte für Verkehrs- und Gewerbelärm nach DIN 18005 Beiblatt 1 
 Orientierungswerte in dB(A)  
Nutzungen  Tag  Nacht  
Reine Wohngebiete (WR) 
 
50  40 /35  
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55  45 /40  
Mischgebiete (MI) 60  50 /45  
Gewerbegebiet (GE) 65  55 /50  
Der niedrigere Nachtwert gilt dabei für den Gewerbelärm. 
 
Die von der Stadt Köln im Norden des Plangebiets ge planten vier öffentlich zugänglichen 
Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketb all und Geräteparcour) sind als Freizeitanlage 
zu beurteilen. Die DIN 18005 verweist ebenfalls auf  länderspezifische Vorgaben für 
Freizeitanlagen hin. Die Beurteilung von Freizeitlä rm ist in Nordrhein Westfalen im 
Freizeitlärmerlass NRW geregelt. Für jeden der Beur teilungszeiträume und der zu betrachtenden 
Tage werden Immissionsrichtwerte angegeben, die ins besondere die Ruhezeit und die Nachtzeit 
berücksichtigen. Sie orientieren sich dabei an der jeweiligen vorzufindenden Nutzung an den 
Immissionsorten. Der nachfolgenden Tabelle können d ie geltenden Immissionsrichtwerte 
entnommen werden. 
 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] 
Werktags Sonn- und Feiertags 
Außerhalb 
der Ruhezeit 
8:00–20:00  
Uhr 
Innerhalb der 
Ruhezeit 
6:00–8:00 
Uhr, 20:00-
22:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stunde 
22:00–6:00 
Uhr 
Außerhalb 
der 
Ruhezeit 
9:00–13:00 
Uhr, 15:00-
20:00 Uhr  
Innerhalb 
der 
Ruhezeit 
7:00–9:00 
Uhr, 13:00 
– 15:00 
Uhr, 
20:00-
22:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stunde 
22:00–7:00 
Uhr 
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 60 60 50 
Dorfgebiete, 60 55 45 55 55 45

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Kerngebiete, 
Mischgebiete (MI) 
Allgemeine 
Wohngebiete und 
Kleinsiedlungsgebiete 
(WA) 
55 50 40 50 50 40 
Reine Wohngebiete 
(WR) 
50 45 35 45 45 35 
Kurgebiete, 
Krankenhäuser, 
Pflegeanstalten 
45 45 35 45 45 35 
 
Bestand/Nullvariante:   
Sportlärm:  
An den untersuchten Immissionsorten werden gemäß Lä rmgutachten durch die bestehenden 
Anlagen (das Franz-Kremer-Stadion wird hierbei mit der genehmigten maximal zulässigen 
Zuschaueranzahl von 5.390 Personen berücksichtigt) sowie der bestehenden Vorbelastung aus 
benachbarten Sportanlagen im Umfeld tagsüber außerhalb der Ruhezeit aktuell Beurteilungspegel 
zwischen im Minimum 38,9 dB(A) an der Gleueler Stra ße 324 (IO 2, Schutzanspruch: WA) und im 
Maximum 55,2 dB(A) am Geißbockheim (IO 13, Schutzan spruch: GE) erreicht. Innerhalb der 
Ruhezeit liegen die Beurteilungspegel zwischen 43,1 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (IO 2) und 
61,1dB(A) am Geißbockheim (IO 13).  
Außerhalb der Ruhezeit liegen die Werte mit Ausnahm e der Max-Scheler-Straße 16 (IO 11, 
Schutzanspruch: WR) an allen Immissionsorten unter den Immissionsrichtwerten der 18. 
BImSchV. Die Lärmimmission am Immissionsort Max-Sch eler-Straße 16 liegt 1,8 dB über dem 
Richtwert, ergibt sich aber überwiegend aus bestehe nden Anlagen außerhalb des 
Änderungsbereichs (aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest).  
Innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsricht werte neben der Max-Scheler-Straße 16 
(IO11, Überschreitung um 2,1 dB) zusätzlich an der Morbacher Straße 2 (IO 4, Schutzanspruch 
WR) um 1,3 dB überschritten. An der Berrenrather St raße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der 
Richtwert rechnerisch bei Berücksichtigung einer Na chkommastelle um 0,2 dB überschritten. Da 
gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von ganzen Zahlen gerundeter Werte festzustellen ist, 
liegt hier im Sinne der TA Lärm keine Richtwertüberschreitung vor. 
 
Prognose (Plan):  
Sportlärm:  Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen zur Errichtung von Trainingsplätzen und zur Errichtung eines Leistungszentrums 
angrenzend an das Franz-Kremer-Stadion geschaffen. Durch die Nutzung dieser Einrichtungen 
kommt es zur Erhöhung der Sportlärmemissionen und d amit auch zur Erhöhung der 
Sportlärmimmissionen an den nächstgelegenen Immissionsorten. 
Im Franz-Kremer-Stadion haben gemäß der aktuellen B augenehmigung 5.390 Zuschauer Platz. 
Tatsächlich ist gemäß aktuellen Zuschauerzählungen die Zahl der regelmäßig vorhandenen 
Zuschauer mit ca. 400 erheblich geringer. Die Umset zung der neuen Trainingsplätze und anderen 
Optimierungsmaßnahmen führt nicht zu einer Veränder ung der Zuschauerzahlen im Stadion. Für 
die Prognose der zukünftigen Sportlärm-Immissionen an den relevanten IO wird vorsorglich im 
Sinne eines „worst-case“-Ansatzes von einem vollbesetzten Franz-Kremer-Stadion ausgegangen. 
Der Lärm, der vom geplanten Leistungszentrum ausgehen wird (Tiefgaragenzufahrt, Haustechnik), 
ist ebenfalls als Sportlärm zu einzuordnen. Dieser Lärm ist mit in die Ermittlung der Immissionen 
der Sportnutzungen eingeflossen.

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In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel  aus Bestand und Planung, der anzulegende 
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum 
außerhalb der Ruhezeiten dargestellt: 
 
Tab. 4 Beurteilungspegel Sportlärm außerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390 
Immissionsort Beurteilungs-
pegel in 
dB(A) 
Immissionsric 
htwert in 
dB(A) 
Unter- bzw. 
Überschreitun 
g IRW in dB 
Veränderung 
Bestand zu 
Planung in dB 
IO 1 Altenheim 
Deckstein (WR) 
45,8 50 -4,2 +0,4 
IO 2 Gleueler Straße 
324 (WA) 
39,8 55 -15,2 +0,9 
IO 3 Morbacher Straße 
65 (WR) 
42,4 50 -7,6 +0,8 
IO 4 Morbacher Straße 2 
(WR) 
45,2 50 -4,8 +0,2 
IO 5 Realschule (MI) 43,2 60 -16,8 +0,1 
IO 6 Berrenrather Straße 
549 (WR) 
44,7 50 -5,3 +0,2 
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA) 
45,0 55 -10,0 +0,1 
IO 8 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
52,9 60 -7,1 +0,1 
IO 9 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
49,0 60 -11,0 +2,0 
IO 10 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
46,9 60 -13,1 +3,4 
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR) 
51,9 50 +1,9 +0,1 
IO 12 Am Gleueler Bach 
23 (WR) 
49,0 50 -1,0 +0,0 
IO 13 Geißbockheim 
(GE) 
55,3 65 -9,7 +0,1 
 
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel  aus Bestand und Planung, der anzulegende 
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum 
innerhalb der Ruhezeiten dargestellt (die Ruhezeit bezieht sich nicht auf die Morgenstunden, da 
morgens keine Spiele stattfinden): 
 
Tab. 5 Beurteilungspegel Sportlärm innerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390 
Immissionsort 
(Schutzanspruch) 
Beurteilungs-
pegel in 
dB(A)  
Immissionsric 
htwert in 
dB(A) 
Unter- bzw. 
Überschreitun 
g IRW in dB 
Veränderung 
Bestand zu 
Planung in dB 
IO 1 Altenheim 
Deckstein (WR) 
48,0 50 -2 +1,2 
IO 2 Gleueler Straße 
324 (WA) 
44,4 55 -10,6 +1,3 
IO 3 Morbacher Straße 
65 (WR) 
48,4 50 -1,6 +0,9

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IO 4 Morbacher Straße 2 
(WR) 
51,5 50 +1,5 +0,2 
IO 5 Realschule (MI) 48,3 60 -11,7 +0,1 
IO 6 Berrenrather Straße 
549 (WR) 
50,3 50 +0,3 +0,1 
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA) 
50,5 55 -4,5 +0,1 
IO 8 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
59,3 60 -0,7 +0,2 
IO 9 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
55,3 60 -4,7 +2,1 
IO 10 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
52,7 60 -7,3 +4,5 
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR) 
52,2 50 +2,2 +0,1 
IO 12 Am Gleueler Bach 
23 (WR) 
49,4 50 -0,6 +0,2 
IO 13 Geißbockheim 
(GE) 
61,1 65 -3,9 +0,0 
 
Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zei gt, dass durch die Umsetzung des 
Bebauungsplans die Beurteilungspegel an den untersu chten Immissionsorten um bis zu 4,5 dB 
steigen. Eine Überschreitung der Richtwerte der 18.  BImSchV liegt außerhalb der Ruhezeiten für 
die Max-Scheler-Straße 16 (IO 11) vor. Die Veränder ung gegenüber dem aktuellen Zustand 
beträgt hier 0,1 dB.  
 
Innerhalb der Ruhezeiten ergibt sich eine Überschre itung der Richtwerte um 0,3 – 2,2 dB an der 
Morbacher Straße 2 (IO 4), der Berrenrather Straße 549 (IO 6) und an der Max-Scheler-Straße 16 
(IO 11). An diesen Immissionsorten liegt bereits im  Bestand eine Überschreitung der Richtwerte 
vor, diese ist also nicht ausschließlich planbeding t. Die durch die Planung verursachte Erhöhung 
beläuft sich an diesen Punkten auf lediglich 0,1 – 0,2 dB. An der Berrenrather Straße 549 (IO 6, 
Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch be i Berücksichtigung von Nachkommastellen 
um 0,3 dB überschritten, da eine Erhöhung von 0,1 d B ermittelt wurde. Da gemäß TA Lärm die 
Überschreitung anhand von auf ganze Zahlen gerundete Werte festzustellen ist, liegt hier im Sinne 
der TA Lärm auch im Planzustand keine Richtwertüberschreitung vor. 
  
Bei den zwei betroffenen Immissionsorten handelt si ch um Grundstücke im Randbereich der 
Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf G rund ihrer Nähe zu stark befahrenen 
Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelaste t sind. Zudem existieren die 
unterschiedlichen Nutzungen seit Jahrzehnten nebene inander, ohne dass Konflikte aufgetreten 
sind. Daher ist eine Erhöhung der zumutbaren Immiss ionsrichtwerte i.S. einer 
Zwischenwertbildung um bis zu 2,2 dB vertretbar. Ge sunde Wohnverhältnisse bleiben weiterhin 
gewährleistet, die Zwischenwerte bleiben unter WA-Niveau. 
Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung de s Immissionsrichtwertes alleine aus der 
Annahme der zwar genehmigten, in der Realität aber nicht zu erwartenden Vollbelegung des 
Franz-Kremer-Stadions mit 5.390 Zuschauern. Das Fra nz-Kremer-Stadion dient u.a. der 
Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als Spielstät te, die aufgrund der Auflagen des Verbandes 
über eine Kapazität von mindestens 2.500 Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der 
letzten Saison zeigt jedoch, dass die maximale Zusc hauerzahl deutlich unterhalb der geforderten 
Kapazität von 2.500 Zuschauern liegt. Mit einer höh eren Auslastung ist allenfalls bei den 
Heimspielen der Regionalligamannschaft zu rechnen. In der Regel finden diese bis zu 18 
Heimspiele pro Jahr am Samstagmittag und damit auße rhalb der Ruhezeit statt. Zu Gunsten

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dieses nur in Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu e rwartenden Lärmgeschehens ist davon 
auszugehen, dass es sich hierbei um ein seltenes Er eignis i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt 
und die sich daraus ergebende Überschreitung der Im missionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18. 
BImSchV hinnehmbar ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr, 
die Immissionsrichtwerte in bestimmtem Maße (bis zu 10 dB(A)) zu überschreiten.  
 
Für Auslastungen des Franz-Kremer-Stadions von unte r 2.500 Zuschauern zeigt das 
schalltechnische Gutachten, dass die Immissionsrich twerte an allen Immissionsorten (außer dem 
IO 11) auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten werden. 
 
Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion d urch Nachwuchs- und Frauenmannschaften 
konnten in den letzten Jahren eine Auslastung von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für 
diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11) 
auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten.  
 
Beim IO 11 ist zu beachten, dass die Planung jedenf alls bei einer Zuschauerzahl von 5.390 im 
Franz-Kremer-Stadion nicht richtwertüberschreitend wirkt. Die Überschreitung des 
Immissionsrichtwertes um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung. 
 
 
Leistungszentrum (Maßgebliche Außenlärmpegel) (Ein-  und Auswirkungen neues 
Leistungszentrum) 
Im Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken auf das geplante Gebäude, das aufgrund der 
vorgesehenen Aufenthaltsräume einen neuen Immission sort darstellt, Lärmimmissionen ein, 
verursacht durch Verkehr (Straßen-, Schienen- und F lugverkehr), Gewerbe (Gaststätte 
Geißbockheim, Schießstand) und Sportanlagen (RheinE nergieSportpark, andere Sportanlagen). 
Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche wurde daher fü r das Sondergebiet ein Außenlärmpegel 
nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau 2018:01) erm ittelt. Für die Festlegung im 
Bebauungsplan werden den berechneten 5dB-Klassen de r Maßgeblichen Außenlärmpegel 
eindeutig zugeordnete Lärmpegelbereiche verwendet. 
 
Die Emittenten Sport und Freizeit sind gemäß DIN 4109 nicht standardmäßig zu berücksichtigen, 
es ist aus gutachterlicher Sicht jedoch geboten, nicht selten auftretende Geräuschimmissionen 
dennoch beim passiven Schallschutz zu berücksichtigen. 
 
Verkehrslärm (Einwirkungen aus der Umgebung auf das Planvorhaben):  
Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welche im Be stand auf die aktuelle Nutzung im 
Plangebiet einwirkt, wird verursacht durch den Verk ehr auf der Militärringstraße, der Berrenrather 
Straße, der Gleueler Straße, der Luxemburger Straße  und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf 
den direkt an das Plangebiet angrenzenden Straßen l iegen gemäß Verkehrszählungen der Stadt 
Köln folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täglicher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße: 
14.850 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz. 
Folgende Emissionspegel ergeben sich für die einzelnen Straßenabschnitte: 
  
• Tab. 6: Emissionspegel für den Straßenverkehr 
Straßenbezeichnung LmE in dB(A) 
Tag Nacht 
Berrenrather Straße (1) (Norden) 67,1  56,0  
Berrenrather Straße (2) (Süden) 67,4   56,4  
Gleueler Straße (1) (südl. Militärringstraße) 66,4  55,3

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Gleueler Straße (2) (nördl. Militärringstraße) 67,8   56,7  
Gleueler Straße (3) (nördl. Militärringstraße)  67, 8  56,8  
Luxemburger Straße  69,0  61,6  
Militärringstraße (östl. Luxemburger Straße) 69,0  56,6  
Militärringstraße (West Gleueler Str.)  69,7  58,8  
Militärringstraße (Ost Gleueler Str.)  69,5  58,6  
Militärringstraße (L34)  68,4  57,5  
Autobahn A4 Köln-Klettenberg  79,6  74,3  
 
Bei freier Schallausbreitung sind gemäß Lärmgutacht en Beurteilungspegel von 60 – 65 dB(A) für 
das geplante Leistungszentrum zu erwarten.  
Durch die Modernisierung und Erweiterung der Sportanlagen im RheinEnergieSportpark wird keine 
erhebliche Verkehrszunahme generiert. Der mögliche Zusatzverkehr wird mit maximal 280 Fahrten 
pro Tag prognostiziert (maximale Nutzung). Angesich ts der erheblichen Vorbelastung des 
Straßenverkehrs auf den beiden vorgenannten Straßen  wird die Zunahme als irrelevant bewertet 
und sich die Emissionspegel für die öffentlichen Straßen, wie in Tab. 6 dargestellt, nicht ändern.  
Schienenverkehrslärm: Laut den Schallimmissionsplän en zum Schienenverkehr der Stadt Köln 
(Stand 2016) liegen im Plangebiet in 4,50 m Höhe am  Tag Lärmpegel von > 40 bis <=45 dB(A) 
(westlicher Bereich des Plangebiets) und von >45 bi s <= 50 dB(A) (östlicher Bereich des 
Plangebiets) vor. Im schalltechnischen Gutachten wu rden zur Berechnung der maßgeblichen 
Außenlärmpegel entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 50 dB(A) tags und nachts angenommen. 
Fluglärm: Gemäß der vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln dem Lärmgutachter 
–Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV e rstellten, Stand 2014 - zur Verfügung 
gestellten Unterlagen liegen im Plangebiet durch den Fluglärm am Tag und in der Nacht Pegel von 
35 bis <= 40 dB(A) vor. Damit tritt der Fluglärm de utlich hinter dem Straßenverkehrslärm zurück. 
Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnun g der maßgeblichen Außenlärmpegel 
entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 40 dB(A) tags und nachts angenommen. 
Gewerbelärm (Einwirkungen aus der Umgebung): Es bef inden sich keine Gewerbegebiete und 
gewerbliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets. Im  angrenzenden Geißbockheim befindet sich 
ein externer Gastronomiebetrieb. Lärmrelevant ist d ie Außenterrasse der Gastronomie, die nach 
Süden orientiert ist und daher die Lärmimmissionen in die entgegengesetzte Richtung der 
Immissionsorte abstrahlt. Bezogen auf die zu betrachtenden Immissionsorte in der Umgebung des 
Geißbockheims sind die Immissionsanteile aller haus technischen Anlagen des Geißbockheims 
derart niedrig, dass sie keinen relevanten Immissionsbeitrag an den Immissionsorten leisten. 
Die Lärmemissionen der Außenterrasse (inkl. Fahrver kehr, Gastronomie im Regelbetrieb zur 
Tagzeit) wurden ermittelt und sind, neben dem Schie ßlärm, in die Berechnung der 
Lärmimmissionen bzw. den maßgeblichen Außenlärmpege l für das Leistungszentrum 
eingeflossen.  
Bezüglich des Schießstands (Gewerbe) wird im Sinne eines Worst-case-Ansatzes von einem 
Beurteilungspegel zur Tagzeit von 60 dB(A) auf der SO Fläche Leistungszentrum ausgegangen. 
Weitere Gewerbeemittenten sind in der Umgebung der Immissionsorte nicht vorhanden. 
 
Sportlärm (Einwirkung aus der Umgebung): Für die Ei nwirkungen der Lärmimmissionen vom 
RheinEnergieSportpark und die Berechnung des maßgeb lichen Außenlärmpegels sind die 
prognostizierten o.g. Beurteilungspegel für das unm ittelbar benachbarte Geißbockheim (IO 13) 
zugrunde gelegt worden. Durch das unmittelbar angrenzende Franz-Kremer-Stadion sind bei freier 
Schallausbreitung unter Berücksichtigung der Lautsp recheranlage Beurteilungspegel von 69 - 76 
dB(A) zur Tagzeit an der Nordwestgrenze des Sondergebiets zu erwarten.

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Freizeitanlagen (Einwirkung aus der Umgebung): 
Im B-Plangebiet "RheinEnergieSportpark Köln Sülz" sind zusätzlich vier öffentlich zugängliche 
Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) vorgesehen. 
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den 
Betrieb der Kleinspielfelder im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:  
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Kl einspielfeldern (Fußball, 
Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour). 
- Pkw-Fahrten zum Parkplatz und Parkvorgänge auf de m Parkplatz durch Nutzer der 
Kleinspielfelder. 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet (Freizeitlärm) wurde im Hinblick auf den Betrieb der 
Kleinspielfelder (inkl. Kfz-Verkehr) betrachtet. 
Da die Richtwerte bei Vollbelegung in den Ruhezeite n innerhalb der von der Stadt allgemein 
vorgegebenen Nutzungszeiten von 07:00 – 22:00 Uhr a n allen 13 betrachteten Immissionsorten 
eingehalten werden, gilt dies auch außerhalb der Ru hezeiten und damit für die gesamte 
Nutzungszeit. Eine Überschreitung der zulässigen Maximalpegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW 
ist ebenfalls nicht zu erwarten. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:   
Der Schallschutz des im Sondergebiet vorgesehenen L eistungszentrums wird durch die 
Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 geregelt. Für 
das Leistungszentrum werden die Lärmpegelbereiche I V – VI festgesetzt. Dabei werden alle 
künftigen Einwirkungen durch Sport, Verkehr und Gewerbe berücksichtigt. 
Die Schallleistung der Haustechnik auf dem geplante n Leistungszentrum wird auf 90 dB(A) (tags 
und nachts) beschränkt. Dies wird durch eine textliche Festsetzung sichergestellt. 
 
Bewertung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die an grenzenden Flächen sind 
lärmvorbelastet aus den vorhandenen Sportnutzungen innerhalb und außerhalb des 
Bebauungsplangebiets und dem umgebenden Verkehrslär m, insbesondere aus dem 
Straßenverkehr des Militärrings und der Gleueler St raße. Mit der Umsetzung der Planung kommt 
es zu einer Zunahme von Sportlärm- und Freizeitlärm immissionen und einer marginalen 
Verkehrszunahme. 
 
Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltech nisch gesunde Wohnverhältnisse in der 
Umgebung und gesunde Arbeitsverhältnisse im geplant en Leistungszentrum sichergestellt. Die 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einz elnen Immissionsorten zwar geringfügig 
überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus der Vorbelastung 
bestehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb Pl angebiets. Im Übrigen sind die 
Überschreitungen im Hinblick auf die Bedeutung der Planungsziele und den besonderen 
Rücksichtnahmepflichten hinnehmbar. Hinsichtlich de s zu erwartenden Freizeitlärms werden alle 
Immissionsrichtwerte eingehalten. Aus der schalltec hnischen Untersuchung ergibt sich im 
Ergebnis, dass die Planung mit den immissionsschutz rechtlichen Schutzansprüchen der 
Nachbarschaft vereinbar ist.  
 
7.4.6.2. Gefahrenschutz  
Ziele des Umweltschutzes:  gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sich erheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) 
 
Kampfmittel

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Bestand/Nullvariante : Südwestlich grenzt an das Plangebiet eine ehemali ge Flakstellung des 
zweiten Weltkriegs an. Auf Grund dessen ist mit dem  Vorkommen von Kampfmitteln innerhalb des 
Plangebiets zu rechnen. Im Rahmen von archäologisch en Sondierungsmaßnahmen wurden im 
Bereich der geplanten neuen Trainingsplätze zwei Fliegerbomben gefunden und entschärft. 
 
Prognose (Planung):  Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann aufgrund des konkreten 
Hinweises auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen  des 2. Weltkrieges nicht ausgeschlossen 
werden. Im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgt eine Überprüfung der Fläche auf Kampfmittel. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Es erfolgt ein Hinweis zur Überprüfung 
auf Kampfmittel im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße durch die 
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung sdienst. Bei Erdarbeiten mit erheblichen 
mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, etc.) wird außerdem eine Sicherheitsdetektion 
empfohlen.  
 
Bewertung:  im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräu mdienst zu beteiligen, um 
Gefahren, z. B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden. 
 
Starkregen 
Kellergeschosse o. Ä., die bei Starkregenereignissen überflutet werden könnten sind im Plangebiet 
derzeit nicht vorhanden.  
Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw. 
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen.  
Im Rahmen der Planung der Versorgungs- und Entsorgu ngsleitungen wurden auch die 
Niederschlagsmengen bei einem Starkregenereignis untersucht. Gemäß Höhenlage im Plangebiet 
würden bei Starkregenereignissen die Oberflächenabflüsse im Bereich des vorhandenen Geh- und 
Radweges am nördlichen Rand des Plangebiets, südlic h des Funktionsgebäudes (A4) im Bereich 
der neuen Trainingsfelder, südlich des geplanten Le istungszentrums sowie in einem kleinen 
Bereich im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße  anstauen. 
Alternativ ist es möglich, die geplanten unterirdis chen Rohrrigolen zur Versickerung des regulär 
anfallenden Niederschlagswassers entsprechend zu dimensionieren und das bei einem Starkregen 
auf den baulich veränderten Flächen anfallende Nied erschlagswasser ebenfalls in diese zu leiten 
Eine detaillierte Planung zum Umgang mit Starkregen  erfolgt im nachfolgenden 
Baugenehmigungsverfahren. Grundsätzlich ist innerha lb des Plangebiets ein schadloser Umgang 
mit anfallendem Niederschlag bei Starkregenereignissen möglich. 
 
7.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, DSchG 
Bestand/Nullvariante: Der Äußere Grüngürtel ist in der Denkmalliste der S tadt Köln unter der 
Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen  gehören unter anderem Teile der 
Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. In den 1920er 
Jahren wurden die Flächen des Äußeren Grüngürtels h ergerichtet. Dem Charakter und der 
Intention der Volksparkbewegung nach waren die Wies enflächen vor allem für die sportliche 
Betätigung und zum Lagern für die Bevölkerung gedacht. Bei der Unterschutzstellung des Äußeren 
Grüngürtels 1980 waren im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße nördlich des 
Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. 
Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befest igungsanlagen und Überreste einer 
Flakstellung aus dem Zweiten Weltkrieg. Darüber hin aus ist im Plangebiet eine ländliche 
römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungs platz sowie vorgeschichtliche 
Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äuß eren Grüngürtels entdeckt wurden. Aufgrund

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einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig 
einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäolog ischen Fundstellen im unmittelbaren Umfeld 
sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten.  
 
Prognose (Plan): Das Plangebiet liegt innerhalb des als Denkmal geli steten Äußeren Grüngürtels. 
Die offenen Wiesenflächen werden durch die geplante n Aufbauten (Spielfelder, Gebäude, 
Geländeerhöhung, Flutlichtmasten, Einfriedungen, Ba llfangzäune) überprägt und in ihrer Gestalt 
verändert.  
Die geplanten Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1 , A2, A3 und A4 sowie die öffentlichen 
Kleinspielfelder sind zudem auf Flächen vorgesehen,  für die ein Verdacht auf Bodendenkmäler 
besteht.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Das ursprünglich zur Gestaltung des 
Äußeren Grüngürtels zugrunde gelegte Gesamtkonzept sieht die Nutzung der offenen Flächen 
durch die Öffentlichkeit unter anderem auch als Spo rtstätten vor. Diesem Ziel entsprechend 
werden vier öffentliche Kleinspielfelder im nördlic hen Plangebiet angelegt. Die neuen 
Trainingsplätze sind darüber hinaus außerhalb der T rainingszeiten des 1. FC Köln ebenfalls durch 
den organisierten Breitensport, Vereinssport und Sc hulsport nutzbar. Die Trainingszeiten werden 
im Weiteren in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Die Topographie wird nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten optimiert (geringe Auftrags-und 
Abtragshöhe). Zum einen soll die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks das Denkmal 
Äußerer Grüngürtel berücksichtigen (unter anderem d urch möglichst geringe Auftragshöhen), zum 
anderen sind möglicherweise vorhandene Bodendenkmäl er zu schützen (durch einen möglichst 
geringen Abtrag des Oberbodens). Die geplanten Trai ningsplätze im Bereich der Wiesenfläche 
parallel zur Militärringstraße werden mit einem Auf bau errichtet, sodass die möglicherweise 
bestehenden Bodendenkmäler nicht beeinträchtigt wer den. Der vorhandene Oberboden wird im 
Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzei chnung A2 und A3 sowie im Bereich der 
Kleinspielfelder lediglich 15 cm, im Bereich der Sp ortanlage mit der Kennzeichnung A1 nur 55 cm 
abgetragen. Es erfolgt der Auftrag einer Stabilisie rungsschicht, einer ungebundenen Tragschicht, 
einer Nivellierschicht und einer Flächendrainage. I nsgesamt beträgt der benötigte Aufbau ca. 
38 cm. Die Spielfelder liegen somit teilweise leicht erhöht gegenüber dem vorhandenen Gelände.  
Ergänzend erfolgen aus Gründen des Denkmalschutzes Festsetzungen zur Beschränkung der 
Zaunhöhen, der Zaunart und –bespannung. 
Das Funktionsgebäude A4, im Bereich der neuen Train ingsflächen, wird entgegen der 
ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung wird damit an der länglichen 
Struktur der offenen Wiesenfläche orientiert und di e Beeinträchtigung der vorherrschenden 
Sichtbeziehungen minimiert.  
Der vorhandene Baumbestand, welcher für das Denkmal  des Äußeren Grüngürtels eine hohe 
Bedeutung hat, wird durch die Festsetzung von Fläch en mit Bindungen für die Erhaltung des 
Baumbestandes erhalten. 
Durch den erhöhten Abtrag des Oberbodens im Bereich  der Flächen für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung A1 von 55 cm wird der notwendige Bode nauftrag und damit die Höhe der Anlagen 
wie Flutlichtmasten oder Ballfangzäune verringert u nd die Beeinträchtigungen des Gesamtbildes 
des Äußeren Grüngürtels an dieser Stelle vermindert. 
Im Rahmen des Einbaus von Rigolen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers 
werden vorlaufende Erkundungen (archäologische Unte rsuchungen) durchgeführt und die Lage 
und Ausdehnung der Rigolen an ggf. vorliegende Bodendenkmäler angepasst. Ebenso wird für die 
Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte  für das Funktionsgebäude im Bereich der 
Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4 vo rab über Suchgräben die Gefährdung 
möglicher bodendenkmalpflegerischer Funde ausgeschl ossen. Ergänzend ist bei einem Abtrag 
des Oberbodens in einer Mächtigkeit > 15 cm eine ar chäologische Baubegleitung erforderlich. Die 
Regelungen zu den archäologischen Untersuchungen un d einer archäologischen Baubegleitung 
werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags festgelegt.

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Bewertung:  Unter Berücksichtigung von Auflagen und Abstimmung sergebnissen ist eine 
Verträglichkeit der geplanten Erweiterung des Rhein EnergieSportparks mit den Zielen des 
Denkmalschutzes herstellbar. Bereits die ursprüngli che Konzeption des Äußeren Grüngürtels sah 
dessen Nutzung als Sportflächen entlang der Militär ringstraße vor. Durch die Reduzierung der 
Veränderung der Geländeoberfläche sowie der Höhen für die vorgesehenen Fluchtlichtmasten und 
Aufbauten der Sportflächen werden die verursachten Beeinträchtigungen des Äußeren Grüngürtels 
als Baudenkmal minimiert. Das geplante Leistungszen trum gliedert sich in die bestehenden 
Strukturen aus Franz-Krämer-Stadion, Geißbockheim, Sportplätze, etc. ein. 
Durch den auf ein Minimum beschränkten aber doch er höhten Aufbau der Flächen bzw. eine 
bodenarchäologische Baubegleitung kann eine Beeintr ächtigung der Bodendenkmäler vermieden 
werden. 
 
7.4.8. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutz es nach den Buchstaben a, c 
und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,  Landschaft, biologische Vielfalt, 
Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
Bestand: Aufgrund der aktuellen und ehemaligen Nutzung des P langebiets, insbesondere in den 
südöstlichen Bereichen, ergeben sich Wechselwirkung en zwischen verschiedenen Schutzgütern. 
Die verschiedenen Nutzungsformen innerhalb des Plan gebiets bedingen unter anderem eine 
Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit  der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist 
gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation  und der Biotopfunktion verbunden bzw. deren 
negative Beeinträchtigung. Darüber hinaus bewirken die Verdichtungen und Veränderungen des 
Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch di e Verringerung der 
Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktion.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): Infolge der Überbauung/Versiegelung von Flächen erg eben sich 
Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit dem Verlust des 
natürlichen Bodens ist beispielsweise gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der 
Biotopfunktion und auch der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere verbunden. Darüber hinaus 
bestehen aufgrund der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf das Klima durch den partiellen 
Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion der versiegelten Flächen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu verme iden, werden die zu den einzelnen 
Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Auch hierbei 
sind Wechselwirkungen gegeben. So werden beispielsw eise durch die Verringerung des 
Oberbodenabtrags zur Vermeidung und Verminderung de s Eingriffs in den Boden und vermutete 
Bodendenkmäler die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Denkmal Äußerer Grüngürtel 
erhöht. 
 
Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehen den Wechselwirkungen. Die 
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und 
bewertet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus 
sind keine Auswirkungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt. 
 
7.4.9. In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen) 
Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplan es wurde eine detaillierte 
Standortalternativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt elf Standorte hinsichtlich mehrerer 
Faktoren untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung der  Standortalternativen sind in der Begründung

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zur 209. FNP-Änderung aufgeführt (dort Kap. 6 der Begründung). Aus der Alternativenprüfung ging 
der Standort des RheinEnergieSportparks als am geei gnetsten hervor. Für den vorhandenen 
Standort wurde die Alternative einer so genannten C ampus-Lösung in Betracht gezogen. Diese 
sah eine konzentrierte Blocknutzung im Bereich der Grün- und Freiflächen südwestlich des 
Geißbockheims vor. Diese Alternative wurde als unve reinbar mit dem Sportband des Äußeren 
Grüngürtels aufgegeben. 
 
 
 Zusätzliche Angaben 7.5. 
 
7.5.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung b eziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten  Informationen erlauben eine belastbare 
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und de r Wirkung von Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen. Es ergaben sich keine Schwieri gkeiten bei der Zusammenstellung der 
erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der umweltbez ogenen Auswirkungen der Umsetzung des 
Bebauungsplanes. 
Neben den unten aufgeführten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht 
untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen.  
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plang ebiet relevante Gutachten und sonstige 
Erkenntnisquellen ausgewertet:  
• Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen - 
Erläuterungsbericht. Köln. 06. Juni 2019 
• Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuch ung zum Bebauungsplan 
Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz. Köln. 4. Fertigung, 24. Mai 2019 
• ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung über di e zu erwartende Geräuschemission 
und -immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage 
„RheinEnergieSportpark in Köln Sülz“, Köln. Stand: 07. Juni 2019 
• Landschaftsarchitektenbüro Lill & Sparla Partnersc haft (2018): Grünordnungsplan 
Erweiterung RheinEnergieSportpark, 1. FC Köln, Köln-Sülz. Stand: 24. Mai 2019 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): L eistungszentrum, 1. FC Köln - 
Geotechnischer Bericht. Köln. Stand 15. Januar 2019 
• Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und  Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
• Naturgutachten Oliver Tillmanns (2019): Bebauungsp lan „Erweiterung 
RheinEnergieSportpark Köln-Sülz“ – Faunistisches Fachgutachten und 
Artenschutzrechtliche Prüfung. 2. Überarbeitung: 29. Mai 2019. Grevenbroich 
• Dr. Dütemeyer Umweltgeologe (2019): Umweltmeteorol ogisches Gutachten – Klimatische 
Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz. Essen. 22. 
Mai 2019 
• pslandschaft.de – Freiraumplanung (2017): Denkmalb etrachtung Sportstättenaufbau, Köln.  
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2015): Geo technischer Bericht zur 
Baugrunderkundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen, Lindlar. 27. Oktober 2015 
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018a): Mo dernisierung und Erweiterung der 
Sportstätten des 1. FC Köln. Versickerungs- und Bodenschadstoffuntersuchungen für den 
Bau von Trainingsplätzen auf der Gleueler Wiese, Lindlar. 04. September 2018 
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018b): Mo dernisierung und Erweiterung der 
Sportstätten des 1. FC Köln. Im Bereich geplanter Kleinspielfelder. 15. November 2018

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• Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014  
 
7.5.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheb lichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Die Prognosen zu den einzelnen Umweltbelangen sind ausreichend belastbar, daher sind keine 
Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens erheblicher Umweltauswirkungen vorgesehen.  
 
7.5.3. Zusammenfassung 
Zur Sicherung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln sollen durch die Aufstellung 
des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpa rk" in Köln-Sülz die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Erweiterung und Modernisierung des RheinEnergieSportparks geschaffen 
werden. 
Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum, drei weitere Trainingsplätze sowie zwei 
Funktionsgebäude errichtet werden. Des Weiteren ist  eine Modernisierung und Anpassung der 
vorhandenen Spielfelder vorgesehen. Darüber ist zur  ausschließlichen Nutzung durch die 
Öffentlichkeit die Anlage von vier öffentlichen Kleinspielfeldern geplant. 
 
Folgende Belange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete: Im 
Geltungsbereich des B-Plans befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
oder europäische Vogelschutzgebiete. 
− Oberflächenwasser:  Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch 
nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befinde t sich der Decksteiner Weiher. Dieser 
ist ein flacher Weiher mit Betonsohle und ist als n aturfern anzusprechen. Er wird von der 
Planung nicht beeinträchtigt. 
− Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen  für das Plangebiet keine Erkenntnisse über 
Bodenbelastungen des Grundstücks vor.  
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Bebauun gsplan trifft hierzu keine Aussagen. 
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone für die Stadt Köln. 
Auch festgesetzte Wasserschutzgebiete oder anderwei tige Fachpläne sind durch die 
Planung nicht betroffen. Die Flächen des Plangebiet s befinden sich in der Schutzzone 3B 
des geplanten Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. 
− Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschüt terung erzeugende Nutzungen wirken 
auf das Plangebiet nicht ein.  
− Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallr isiko): Das Plangebiet liegt nicht 
innerhalb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage.  
 
Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
− Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köl n setzt für das Plangebiet das 
Landschaftsschutzgebiet L17 fest. Als Entwicklungsz iel wird "Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" formulie rt. Mit In-Kraft-Treten des 
Bebauungsplans treten die Festsetzungen des Landsch aftsplans in Abstimmung mit dem 
Träger der Landschaftsplanung außer Kraft. Die Gren zen des Landschaftsschutzgebiets 
bleiben unverändert.

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− Pflanzen: das Plangebiet ist im südlichen Teil dur ch das angrenzende Geißbockheim, das 
Franz-Kremer-Stadion, die bestehenden Sportplätze s owie die Erschließungsstraßen und 
Parkplätze mit dazwischen befindlichen und angrenze nden Laubgehölzen geprägt. Der 
südliche Teil des Plangebiets stellt sich als unver baute Wiesenfläche dar. Umgeben wird 
das gesamte Plangebiet von Laubwaldbeständen. Die W iesenflächen werden mit 
Umsetzung des Bebauungsplans großflächig überplant und als öffentliche Grünfläche bzw. 
Fläche für Sportanlagen festgesetzt. Die vorhandene n Gehölzbestände bleiben erhalten. 
Die Pflanzung von 18 Einzelbäumen im südlichen Bereich des Plangebiets ist vorgesehen.  
− Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen  bietet das Plangebiet heute 
eingeschränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die g roßflächige Überprägung des 
Plangebietes verursacht insbesondere den Verlust po tentieller Lebensräume aber auch 
mögliche direkte Beeinträchtigungen von Individuen.  Mit dem Erhalt der Gehölze bleibt 
gehölzreicher Lebensraum erhalten. Es werden Vermei dungs- und 
Minderungsmaßnahmen genannt. Bei Einhaltung dieser Maßnahmen ist die Umsetzung 
des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten. Dennoch 
sind Auswirkungen auf die lokalen Populationen nich t der nicht unter gesetzlichen 
Artenschutz stehenden Tierarten im Plangebiet nicht auszuschließen. 
− Biologische Vielfalt: Es wird die großflächige Umw andlung der vorhandenen Wiesenflächen 
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr 
erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Berei ch des Äußeren Grüngürtels und 
weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig a nzutreffen. Die Wertigkeit der 
Biologische Vielfalt der Flächen im Plangebiet ist als mittel eingestuft. Die Umsetzung der 
Planung wird die Biologische Vielfalt im Plangebiet  verringern, trotz einiger 
Minderungsmaßnahmen.  
− Eingriff/ Ausgleich: Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbi lanzierung erfolgt im Rahmen eines 
Grünordnungsplanes. Der durch die Umsetzung des Beb auungsplans verursachte Eingriff 
kann vor Ort nicht vollständig ausgeglichen werden und wird zusätzlich über externe 
Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereich des Äußeren Grüngürtels und 
des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal sowie i n Köln- Longerich zu 100 %  
kompensiert. 
− Landschaft: Das Landschaftsbild wird sich insbeson dere für das nördliche Teilgebiet 
aufgrund der neuen Nutzung verändern. Durch grünpla nerische Festsetzungen im 
Bebauungsplan und andere Regelungen werden die Veränderungen des Landschaftsbildes 
auf das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbere ich beschränkt. Für das 
Landschaftsbild und die damit verbunden Erholungsfu nktion verbleibt jedoch eine hohe 
negative Beeinträchtigung. 
− Boden: Der Boden im südlichen Teilbereich des Plan gebiets wird überwiegend aus 
Auffüllungsmaterial gebildet, stellt bereichsweise aber auch gewachsenen Boden dar. Im 
nördlichen Plangebiet ist der Boden durch die beste henden Anlagen und Nutzungen stark 
anthropogen überprägt. Zum Schutz möglicher Bodende nkmäler werden die neuen 
Trainingsfelder und Kleinspielfelder mit einem Aufb au gestaltet. Der Eingriff in natürliche 
Bodenstrukturen wird damit deutlich reduziert. Durc h die Anlage der Trainingsfelder und 
der Kleinspielfelder sowie der Funktionsgebäude wer den offene Bodenstrukturen 
überlagert, sodass diese ihre natürlichen Funktione n dauerhaft nicht mehr erfüllen können. 
Betroffen sind überwiegend anthropogen beeinträchtigte Böden. 
− Grundwasser: Das Plangebiet liegt weder in einem a usgewiesenen noch in einem 
geplanten Wasserschutzgebiet. Bei Umsetzung der Pla nung geht Versickerungsfläche im 
Umfang von ca. 3,9 ha verloren. Das anfallende Nied erschlagswasser soll innerhalb des 
Plangebiets über Rigolen versickert werden. Zudem w ird der Abfluss durch eine 
vorgesehene Dachbegrünung der Funktionsgebäude und des Leistungszentrums 
verringert. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die vorliegende Planung wird 
als sehr gering eingestuft.

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− Klima, Kaltluft, Ventilation: Das Plangebiet befin det sich gemäß der Klimafunktionskarte der 
Stadt Köln m Bereich des Klimatoptyps Freilandklima  II (ungestörter, ausgeprägter 
Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Fr isch-/ Kaltluftproduktion). Durch die 
Anlage der Trainingsplätze und Kleinspielfelder wer den insbesondere die klimatischen 
Funktionen der nördlichen Teilflächen verändert (Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu 
4 °C, Verringerung der Kaltluftproduktion). Auswirk ungen auf die umliegende 
Wohnbebauung sind nicht nachgewiesen. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus 
werden als gering und durch den geringen Anteil der  betroffenen Fläche an der 
Gesamtfläche der relevanten Kaltluftproduktionsfläc he des Grüngürtels als unbedenklich 
bewertet.  
− Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen: Innerha lb des Plangebiets besteht bereits im 
aktuellen Zustand eine gewisse Belastung der Luftqu alität. Die Zunahme der Emission von 
verkehrsbedingten Luftschadstoffen bei Durchführung  der Planung wird als sehr gering 
eingestuft. Eine Veränderung der Luftgüte bzw. eine  Überschreitung der 
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit 
Durchführung der Planung nicht zu erwarten. 
− Verringerung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Das 
Plangebiet ist von anthropogener Nutzung geprägt. D as Gelände ist an das öffentliche 
Kanalnetz angeschlossen. Die Beleuchtung der geplan ten Trainingsplätze führt zu deutlich 
erhöhten Lichtemissionen im Plangebiet. Durch Minde rungsmaßnahmen wird die 
Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze selbst, bz w. die entsprechenden Wege- und 
Platzflächen beschränkt. Anfallende Abwässer werden  sachgerecht dem öffentlichen 
Abwasserkanal zugeführt. Das zukünftig anfallende N iederschlagswasser wird vollständig 
vor Ort versickert.  
− Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, Lärm: Das Plangeb iet selbst und dessen Umgebung 
sind durch Lärmimmissionen aus der bestehenden Nutz ung, insbesondere 
Straßenverkehrslärm und Sportlärm, belastet. An den  untersuchten Immissionsorten 
werden durch die bestehenden Anlagen im Plangebiet sowie der bestehenden 
Vorbelastung im Umfeld tagsüber aktuell Beurteilung spegel zwischen 38,9 dB(A) an der 
Gleueler Straße 324 (Schutzanspruch: WA) und 55,2 d B(A) am Geißbockheim 
(Schutzanspruch: analog GE) erreicht.   
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu e iner Zunahme von Sportlärm-
Immissionen sowie Freizeitlärm und einer marginalen  Verkehrszunahme. 
 Durch den 
Betrieb der Trainingsplätze erhöht sich zudem der S portlärm auf die unmittelbar an die 
Trainingsplätze angrenzenden Flächen. Unmittelbar a ußerhalb des Plangebiets (am 
Geißbockheim) liegen die Beurteilungspegel bei maxi mal 55,3-61,1 dB(A). An den 
Immissionspunkten der Kleingärten werden noch 46,9- 59,3 dB(A) erreicht. Im Bereich der 
nördlich liegenden Siedlungsfläche liegen die Beurt eilungspegel nur noch bei 39,8-52,2 
dB(A). An einzelnen Immissionsorten werden die Richtwerte bis zu 2,2 dB(A) überschritten. 
Diese Überschreitung ergibt sich bereits im aktuell en Zustand und ist nicht allein 
planbedingt. Eine Überschreitung der Richtwerte wir d durch das schalltechnische 
Gutachten aus verschiedenen Gründen als verträglich  eingestuft. So wurde beispielsweise 
für die Berechnung der Beurteilungspegel eine maxim ale Auslastung des Franz-Kremer-
Stadions angenommen, welche in der Realität jedoch zu den meisten Spielen deutlich 
unterschritten wird.  
Durch die geplante Tiefgarage und Haustechnikaggreg ate auf dem geplanten 
Leistungszentrum ist ebenfalls mit einer Erhöhung d er Lärmbelastung zu rechnen. Diese 
liegt an den Immissionsorten durch die Begrenzung d er Schallleistung der 
Haustechnikaggregate auf 90 dB(A) aber deutlich unt er den Richtwerten. Auf das geplante 
Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken Geräusche aus dem Sport-, dem Straßen- 
und Schienenverkehr, den öffentlichen Kleinspielfel dern (Freizeitlärm) und Gewerbelärm 
ein. Es sind tagsüber Beurteilungspegel bis zu 76 d B(A) zu erwarten. Der Schallschutz des 
vorgesehenen Leistungszentrums wird durch die Fests etzung passiver 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen geregelt. D ie Immissionsrichtwerte der 18.

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BImSchV werden an einzelnen Immissionsorten zwar ge ringfügig überschritten, diese 
Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus  der Vorbelastung bestehender 
Sportanlagen innerhalb und außerhalb des Plangebiet s. Aus der schalltechnischen 
Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Plan ung mit den 
immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen der Na chbarschaft vereinbar ist. Damit 
wird die Eignung des Standortes RheinEnergieSportpark für die geplante Erweiterung unter 
lärmschutzrechtlichen Aspekten bestätigt.  
− Kampfmittel: Aufgrund der Flakstellungen im zweite n Weltkrieg ist mit dem Vorkommen von 
Kampfmitteln innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der 
Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren, z . B. durch Bombenblindgänger, zu 
vermeiden. 
− Starkregen: Eine Gefahr bei Starkregen ist im Plan gebiet für die Tiefgarage bzw. 
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungsz entrums nicht vollständig 
auszuschließen. Gemäß Höhenlage im Plangebiet würde n bei Starkregenereignissen die 
Oberflächenabflüsse im Bereich des vorhandenen Geh-  und Radweges am nördlichen 
Rand des Plangebiets, südlich des Funktionsgebäudes  (A4) im Bereich der neuen 
Trainingsfelder, südlich des geplanten Leistungszen trums sowie in einem kleinen Bereich 
im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße  an stauen. Grundsätzlich ist innerhalb des 
Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem N iederschlag bei 
Starkregenereignissen möglich und wird im nachfolge nden Genehmigungsverfahren 
abschließend gesichert.  
− Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Äußere Grüngürt el ist in der Denkmalliste der Stadt 
Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen.  Zudem befinden sich im 
Plangebiet preußische Befestigungsanlagen und Überr este von Flakstellungen aus dem 
zweiten Weltkrieg.  Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche röm erzeitliche Siedlung 
mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschicht liche Siedlungsspuren zu verorten, 
die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wur den. Aufgrund einer für eine 
Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig einer 
ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen  Fundstellen im unmittelbaren 
Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fu ndplätze zu erwarten. Die geplante 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks steht den Zi elen des Denkmalschutzes nicht 
entgegen. Durch den minimierten aber erhöhten Aufba u und eine bodenarchäologische 
Baubegleitung kann eine Beeinträchtigung der Bodend enkmäler vermieden und die 
Auswirkungen auf das Denkmal Äußerer Grüngürtel ver mindert werden. Es liegen keine 
erheblichen denkmalpflegerischen Bedenken gegen die  Planung der Trainingsplätze im 
Äußeren Grüngürtel vor.  
− Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Planung be wirkt Veränderungen der 
bestehenden Wechselwirkungen. Über die jeweils zu d en einzelnen Umweltbelangen 
beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine Auswir kungen auf Wechselwirkungen und 
das Wirkungsgefüge bekannt.  
 
Anlage 1: Höhe über Gelände 
Durch die zeichnerischen Festsetzungen der jeweilig en Höhen in Meter über NHN sind folgende 
Höhen über dem bestehenden Gelände zulässig: 
Bauliche Anlage Max. 
zulässige 
Höhe ü. 
NHN 
Geländehöhe 
in m ü. NHN 
(ca.) 
zul. Höhe 
ü. Gelände 
(ca.) 
Bestands-
höhe in m 
ü NHN 
Leistungszentrum  62,5 m  54,4 m  8,1 m - 
Funktionsgebäude A4  57,5 m  53,2 m  4,3 m -

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Funktionsgebäude C1  57,5 m  53,0 m  4,5 m - 
Tribüne Franz-Kremer Stadion  62,5 m  53,3 m  9,2 m   62,5 m 
Stehplatztribüne F.-K.-Stadion  55,5 m  53,3 m  2,2  m  55,5 m 
Greenkeepergebäude  58,0 m  53,3 m  4,7 m  57,3 m 
Einfriedungen C Gesamtareal 1  56,7 m 54,2-54,5 m  2,2-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 2  56,5 m 54,0-54,5 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 3  56,0 m 53,5-54,0 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 4  55,6 m 53,1-53,5 m  2,1-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 5  55,1 m 52,6-53,1 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 6  54,7 m 52,2-52,6 m  2,1-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 7  54,9 m 52,4-52,9 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 8  55,4 m 52,9-53,3 m  2,1-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 9  55,8 m 53,3-53,8 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 
10 
 56,2 m 53,8-54,2 m  2,0-2,4 m - * 
 *  Die Einfriedung um das Gesamtareal von C liegt in der Regel bei 2,0 m über dem vorhandenen 
Gelände. Aufgrund einer eindeutigen Höhenfestsetzun g erfolgt eine Festsetzung in Metern über NHN. 
Mit der Festsetzung wird eine Einfriedung in einer Höhe von mindestens 2,0 m ermöglicht, zeitgleich 
aber auf maximal 2,5 m begrenzt.  
 
Durch die textlichen Festsetzungen der jeweiligen H öhen in Meter über NHN sind folgende Höhen 
über dem bestehenden Gelände möglich: 
Maßnahme (TF Nr.) Max. zulässige 
Höhe ü. NHN 
Geländehöhe in 
m ü. NHN (ca.) 
Höhe über 
Gelände (ca.) 
Lichtmasten  
Lichtmasten A1 (3.2)  71,3 m   54,7 m *
1  17,0 m 
Lichtmasten A2 und A3 (3.2)  70,8 m   53,8 m * 1  17,0 m 
Flutlichtmasten B (3.2)  91,7 m * 2 53,5-54,0 m *² 37,7-38,2 m 
Lichtmasten C (3.2)  70,5 m * 3 52,6-53,3 m  17,2-17,9 m 
Lichtmasten D (3.2)  72,3 m * 4  55,3 m    17,0 m 
Sonderkleinspielfeld (C1) 
prallfeste Einfassung  C1 (3.3)  54,9 m  52,9 m  2,0 m 
Ballfangnetz (3.3)  56,4 m  52,9 m  3,5 m 
Rückprallwand (C 3.4)  56,8 m  53,3 m  3,5 m 
Treppen- und Rampenanlage (C 
3.5)  
 57,1 m  52,6 m  4,5 m 
Werbung (9.1) 
Bandenwerbung B (9.1.2)  54,7 m  53,2 m  1,5 m 
Fahnenmaste B (9.1.2)  65,6 m  58,3 m  7,3 m

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Werbeschild B (9.1.2)  64,3 m  58,3 m  6,0 m 
Bandenwerbung C1/C2 (9.1.3)  54,7 m  53,3 m  1,4 m 
Bandenwerbung C3 (9.1.3)  54,0 m  52,6 m  1,4 m 
Bandenwerbung D (9.1.4)  56,7 m  55,3 m  1,4 m 
Einfriedungen (9.2) 
Einfriedungen A1 (9.2.1)  55,8 m  54,4 m *
1,1   1,4 m 
Einfriedungen A2/A3 (9.2.1)  55,3 m  53,9 m * 1,1   1,4 m 
Einfriedungen B Gesamtareal (9.2.2)  58,9 m   56,7 m  2,2 m 
Einfriedungen C1/C2 (9.2.3)  54,9 m  53,3 m  1,6 m 
Einfriedungen C3 (9.2.3)  54,0 m  52,6 m  1,4 m 
Einfriedungen D (9.2.4)  56,7 m  55,3 m  1,4 m 
Ballfangzäune (9.3) 
Ballfangzäune A1 (9.3)  58,4 m  54,4 m *
1,1   4,0 m 
Ballfangzäune A2/A3 (9.3)  57,9 m  53,9 m * 1,1   4,0 m 
Ballfangzäune B (9.3)  59,5 m  53,5 m  6,0 m 
Ballfangzäune C1 (9.3)  57,3 m  53,3 m  4,0 m 
Ballfangzäune C2 (9.3)  59,4 m  53,4 m   6,0 m 
Ballfangzäune C3 (9.3)  58,6 m  52,6 m   6,0 m 
Ballfangzäune D (9.3)  61,5 m  55,5 m  6,0 m 
*1  festgesetzte Geländehöhe 
*1,1 Der geringste Wert der festgesetzten Geländehöhe is t 10 cm tiefer, allerdings stehen die Einfriedungen  
am äußersten Rand, bei dem die geplante Geländehöhe ca. 10 cm höher ist. 
*2  Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN zulässig. Die 
bestehenden Geländehöhen im Bereich des Franz-Kreme r-Stadions variierten. Im Bereich der beiden 
niedrigeren Masten liegt die Geländehöhe bei ca. 53 ,5-54,0 m ü. NHN, im Bereich der beiden höheren 
Masten bei ca. 55,5-56,5 m ü. NHN. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion weisen 
folgende Höhen auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast) , 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 90,57 m ü NHN 
(südlicher Mast), 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Demnach wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu 
den bestehenden höchsten Lichtmasten gewährt. 
*3  Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN zulässig. Zwei 
bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 77,60 m ü NHN und 78,33 m ü NHN auf. Die 
bestehenden weiteren Lichtmaste liegen zwischen 68, 51 m ü NHN und 69,49 m ü NHN. Demnach 
wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehende n höchsten Lichtmasten gewährt. Der maximale 
Spielraum liegt bei 2,0 m. 
*4 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximal en Höhe von bis zu 74,0 m ü NHN zulässig. Zwei 
bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 71,23 m ü NHN und 71,27 m ü NHN aus. Die beiden 
anderen eine Höhe von 72,86 m ü NHN und 72,95 m ü N HN. Demnach wurde jeweils ein Spielraum 
von ca. 1,0 m zu den bestehenden gewährt.

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Der Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 2

415059 Zeichen

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A N L A G E  2 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Bebauungsplan-Entwurf 63419/02 ; 
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz  
 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergieSportpark. Dieser 
wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die siedlungs- 
räumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. Die eigentliche Ausgestal- 
tung des Äußeren Grüngürtels erfolgte dann nach Plänen des Leiters der Planungsabteilung des 
Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum in den Jahren 1927-29. Das von Nußbaum zugrunde ge- 
legte Konzept für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenpro- 
gramm ausgerichtet. Neben ausgedehnten Waldflächen sah dieses auch Wasserflächen, offene 
Volkswiesen sowie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen vor.  
Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim (Errichtung Hauptteil 1954), welches die Funktions- 
räume für Lizenz-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan-
Shop und eine Gastronomie beheimatet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das 
Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion, errichtet von 1968 bis 1971) und die Trainingsplätze.  
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Lizenz- wie den leis- 
tungsbezogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Siche- 
rung der Zukunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung 
des RheinEnergieSportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche 
eines bereits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainings- 
plätze für die Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen bestehende 
Sportanlagen modernisiert werden. 
 
Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten 
Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Auch im Wettbe- 
werb um Talente nehmen moderne Infrastrukturen eine zentrale Bedeutung ein. Zahlreiche Wett- 
bewerber wie RB Leipzig, Bayern München, Hamburger SV, Hannover 96, VfL Wolfsburg, 1899 
Hoffenheim, VfB Stuttgart, Borussia Mönchengladbach, Fortuna Düsseldorf etc. werben bereits 
heute mit neuerrichteten hochmodernen NLZs. Weitere Vereine wie der FC Schalke 04 und Ein- 
tracht Frankfurt planen aktuell den Neubau von Leistungszentren für ihre Nachwuchs- und Li- 
zenzmannschaften. Die heutige Infrastruktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeit- 
gemäßen Nachwuchsausbildung und eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: 
 
- Die bestehenden Funktionsräume (z. B. Kabinen, Kr afträume, Regenerationsbereich) für die 
Lizenz-Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark einge- 
schränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. 
- Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeit gemäßes Nachwuchstraining als ungenügend 
einzustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regio- 
nalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig 
und ein weiterer Naturrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfü- 
gung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich derzeit z. B. 
in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen 
(Mehrfachbelegung). Es kommt vor, dass zeitweise vier Mannschaften gleichzeitig auf einem 
Platz trainieren.  
- Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle is t gemessen am heutigen Standard zu klein. 
Gerade in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der 
Nachwuchsmannschaften verursacht. 
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist ca. zu 50 % öff entlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. 
Der gesamte Parkplatz bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die 
sonstigen Besucherinnen und Besucher des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass

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/ 3 
 
es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen Frequentierungsunterschie- 
den teilweise zu Überlastungen kommt. 
Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Ausnutzbarkeit als die heutigen Trai- 
ningsplätze, dem Neubau eines Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener Trai- 
ningsplätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden ver- 
lieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die Nachwuchsausbil- 
dung sowie im Lizenzbereich zurecht kommen müsste.  
Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu ei- 
nem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image bei. Darüber hinaus ist der Ver- 
ein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, da anreisende Gästefans 
zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei die Hotels, Schank- 
und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der Stadt unter- 
stützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus sollen die neu- 
geschaffenen Trainingsplätze auch dem organisiertem Breitensport, dem Vereinssport sowie dem 
Schulsport zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die Qualitäten 
des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderun- 
gen anzupassen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist die Aufstel- 
lung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
Planungsziel 
Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des Bebauungs- 
planes:  
− Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die plan ungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenz-Mannschaft, 
die Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln zu schaffen. 
Hierfür ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem 
Standort gebündelt werden können, um so Synergieeffekte (Sportliche Verzahnung, über- 
greifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, Mehrfachnutzung von Sport-
, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und Verpflegungsbereichen 
etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Profis als 
Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere der 
Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als Sondergebiet mit der Zweckbestim- 
mung „Leistungszentrum Fußball“ festgesetzt wird.  
− Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen A nforderungen für den Standort im "Re- 
gionalen Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten Zielabweichungsverfah- 
ren zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen 
Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung zu 
sichern. Für alle sonstigen Grüngürtelnutzerinnen- und -nutzer (Besuchende, Joggende 
etc.) soll der RheinEnergieSportpark soweit wie möglich frei zugänglich bleiben, so dass ei- 
ne öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten 
für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Bereiche der drei auf öffentlichen Flächen 
hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten bleiben.  
− Als zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlic hkeit sollen auf den Wiesenflächen an- 
grenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. FC Köln aus gesellschaftspolitischen 
Gründen vier neue öffentliche Kleinspielfelder errichtet werden. Die Errichtung der öffentli- 
chen Kleinspielfelder soll darüber hinaus dazu beitragen, das historisch vorgesehene 
Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln um- 
zusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 
− Der RheinEnergieSportpark soll im Einklang mit dem  Entwicklungskonzept "Grüngürtel: 
Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges 
Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch Maßnah- 
men außerhalb des Plangebietes ausgeglichen.  
− Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resu ltierenden Schäden für das Land- 
schaftsschutzgebiet sind bereits Sofortmaßnahmen (Setzen von Findlingen, Parkleitsystem,

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neue Bushaltestelle, Aufwertung der Verbindung des Weges zwischen dem Parkplatz am 
Franz-Kremer-Stadion und dem Geißbockheim, Markierung der Platzplätze etc.) durchge- 
führt worden, um die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergieSportpark neu zu ord- 
nen. Neben diesen Sofortmaßnahmen soll mit der Errichtung einer Tiefgarage unterhalb 
des geplanten Leistungszentrums die Parkplatzsituation im Bereich des RheinEnergie- 
Sportparks weiter verbessert werden. 
− Der RheinEnergieSportpark soll auch in den kommend en Jahren ein attraktives Ausflugs- 
ziel innerhalb des Äußeren Grüngürtels für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln blei- 
ben.  
− Der bestehende Waldkindergarten, der bestehende Sc hießstand sowie die nordöstlich der 
Militärringstraße bestehenden Kleingartenanlagen bleiben bei Umsetzung der Planung wei- 
testgehend unberührt. Lediglich für den Waldkindergarten fällt eine faktische Spielstelle auf 
der Gleueler Wiese fort. 
Strategie des 1. FC Köln – Rahmenbedingungen der Planung  
Den Planungszielen liegt folgende Strategie des 1. FC Köln zugrunde, die aus Sicht der Stadt Köln 
nachvollziehbar ist und von ihr mitgetragen wird:  
Der 1. FC Köln ist seit Jahrzehnten ein bekannter Imageträger der Stadt Köln. Für viele sportbe- 
geisterte Fans übt der Verein eine Vorbildfunktion aus und ist ein wichtiger Bestandteil im Rahmen 
deren Freizeitgestaltung. Der aktuelle Zuspruch des 1. FC Köln wird in der Mitgliederzahl von mitt- 
lerweile über 100.000 Mitgliedern und einem bei nahezu jedem Heimspiel mit 50.000 Zuschauern 
ausverkauften RheinEnergieStadion deutlich. Dabei sieht sich der 1. FC Köln als einen von seinen 
Mitgliedern geführten Traditionsverein. Die Fußballbranche ist dadurch gekennzeichnet, dass mehr 
und mehr Vereine (Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig, Ingolstadt etc.) durch finanzkräftige Investoren 
bzw. Unternehmen finanziell unterstützt werden. Dies erschwert zunehmend die Wettbewerbssitu- 
ation für den 1. FC Köln. Der 1. FC Köln möchte auch zukünftig selbstbestimmt bleiben und seine 
Unabhängigkeit nicht durch einen Anteilsverkauf an finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen 
verlieren.  
Aus diesem Grund verfolgt der 1. FC Köln eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von 
Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profis sieht der Verein den einzigen strategischen Ansatz, um 
auch in den kommenden Jahren in der Bundesliga wettbewerbsfähig zu bleiben. Um diese Strate- 
gie erfolgreich umsetzen zu können, muss das Ausbildungsangebot an talentierte Nachwuchsspie- 
ler des 1. FC Köln im Vergleich zu den Ausbildungsangeboten der Konkurrenten überlegen sein. 
Hierzu hat der 1. FC Köln ein ganzheitliches Ausbildungskonzept entwickelt, welches aus den fol- 
genden Bausteinen besteht:  
1. Fußballerische Ausbildung 
2. Schulische Bildung  
3. Berufliche Aus- und Weiterbildung  
4. Persönlichkeitsentwicklung  
5. Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.)   
Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept fußt auf einer integralen Verbindung zwischen sämtli- 
chen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und einer Vernetzung der sportlichen Funktionsbereiche 
(Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreuung etc.). Wesentlicher Erfolgsfaktor 
des Ausbildungskonzeptes ist die unmittelbare räumliche Anbindung der Lizenzabteilung an den 
Nachwuchsbereich: 
1. Sportliche Verzahnung (insbesondere U17 bis zur Lizenzmannschaft) 
2. Kulturelle Bindung Nachwuchs an Verein 
3. Profis als motivierendes Vorbild vor Ort 
4. Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung  
Insgesamt bestehen neben der Lizenzmannschaft des 1. FC Köln (ca. 24 Spieler) 14 weitere 
Mannschaften. Diese unterteilen sich in den Frauenbereich [1. Frauenmannschaft sowie U17 Mäd- 
chen] sowie in die Nachwuchsmannschaften im Herrenbereich [U8, U9, U10 und U11 (Grundla- 
genbereich), U12, U13 und U14 (Aufbaubereich), U15, U16 und U17 (Leistungsbereich), U19 und 
U21 (Übergangsbereich)].

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Eine Verzahnung dieser Bereiche ist für den 1. FC Köln von großer Bedeutung, da Spieler eines 
unteren Jahrgangs bei einer entsprechenden Qualität zum Teil auch neben dem Training in ihrer 
Mannschaft an dem Training der älteren Jahrgänge teilnehmen sollen. Ebenso nehmen Spieler 
des Übergangsbereiches auch am Trainingsbetrieb der Lizenzabteilung teil.  
2. Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 03.12.2015 
den Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung eines Bebauungsplanes –Arbeitstitel: Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz– sowie ebenfalls den Einleitungsbeschluss für die zeitlich 
parallel laufende 209. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. 
Am 01.09.2015 stellt der 1. FC Köln der Öffentlichkeit die Erweiterungspläne für den RheinEner- 
gieSportpark auf einer informellen Veranstaltung im Restaurant des Geißbockheimes vor. Des 
Weiteren lud die Bezirksvertretung Lindenthal am 29.10.2015 die Bürgerinnen und Bürgern zu ei- 
nem Informationsabend in das Bezirksrathaus Lindenthal ein.  
Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte durch einen Scoping-Termin am 14.09.2015 sowie der schriftlichen Beteiligung in 
der Zeit vom 08.09.2015 bis zum 12.10.2015. 
Die formale frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand durch eine Abendveranstaltung 
am 07.04.2016 in der Elsa-Brandström-Realschule in Köln-Sülz statt. Schriftliche Stellungnahmen 
konnten in diesem Beteiligungsschritt bis zum 22.04.2016 eingereicht werden. Es gingen 507 Stel- 
lungnahmen aus der Öffentlichkeit ein. 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2016 
die Anregungen und Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die 
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sowie die Alternativenstandortprüfung für eine "Teil- 
standortlösung der Nachwuchsmannschaften außerhalb des RheinEnergieSportparks" zur Kennt- 
nis genommen und die Weiterführung der Planung zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
als Gesamtlösung am bestehenden Standort mit Prüfaufträgen beschlossen.  
Die formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte durch eine schriftliche Beteiligung in der Zeit vom 11.12.2018 bis zum 01.02.2019. 
Als nächster Verfahrensschritt steht nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 Lage und Abgrenzung des Plangebietes  3.1. 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 24,0 ha auf und liegt innerhalb des Kölner Grüngürtels 
zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner Weiher so- 
wie der Gleueler Straße (K 3) in Köln-Sülz. 
Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des Plangebietes und stehen im Eigentum der 
Stadt Köln: 
− Stadt Köln, Gemarkung Köln-Efferen, Flur 48, Flurs tücksnummern 69 (tlw.) und 70 (tlw.), 
− Stadt Köln, Gemarkung Köln Efferen, Flur 47, Flurs tücksnummern 46 (tlw.). 
Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergieSportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der 
Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht auf- 
grund der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks ein Planungs- 
erfordernis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angren- 
zenden Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der öffentlich 
nutzbaren Kleinspielfelder für die Freizeitnutzung in den Plangeltungsbereich einbezogen. 
Für das Geißbockheim (Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 68, alle Gemarkung Köln-Efferen, 
Flur 48) sind keine baulichen und Nutzungsänderungen vorgesehen. Hier wird der Status quo bei- 
behalten, sodass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf die rein sportbezogenen

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Bereiche des RheinEnergieSportparks bezieht und das Geißbockheim aufgrund des fehlenden 
Planungserfordernisses nicht beinhaltet. Das Geißbockheim wird bauplanungsrechtlich weiterhin 
gemäß § 35 BauGB bewertet.  
 Bebauungs- und Nutzungsstruktur auf dem Gelände 3.2. 
Der RheinEnergieSportpark liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Zentrale Ein- 
richtungen des RheinEnergieSportparks sind das Geißbockheim als Clubhaus des 1. FC Köln so- 
wie das Franz-Kremer-Stadion und die Trainingsplätze. Innerhalb des Plangebietes des Bebau- 
ungsplanes befinden sich die Franz-Kremer-Allee, verschiedene Wege, die heutigen Trainingsplät- 
ze des 1. FC Köln, das Franz-Kremer-Stadion, ein Parkplatz an der Militärringstraße und der Park- 
platz vor dem Geißbockheim sowie Wald- und Wiesenflächen. Das Geißbockheim und ein Schieß- 
stand befinden sich außerhalb, aber in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereiches. Ein Waldkin- 
dergarten liegt ebenfalls außerhalb des Plangebietes, jedoch nutzt dieser zum Teil Spielstellen, 
welche innerhalb bzw. direkt angrenzend zum Plangebiet liegen. Nordöstlich der Militärringstraße 
befinden sich direkt angrenzend der Kleingartenverein Kletterrose e.V. sowie der Kleingartenverein 
Köln-Lindenthal von 1920 e. V. 
Die im Plangebiet liegende Wiesenfläche entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße, 
nachfolgend als Gleueler Wiese benannt, wird derzeit im Wesentlichen durch Joggende und Spa- 
ziergehende über die vorhandenen wassergebundenen Wege genutzt. Daneben findet eine Nut- 
zung durch Hundebesitzer statt, auch wenn es sich um keine offizielle Hundefreilauffläche handelt. 
An einzelnen Tagen wurde die betroffene Wiese zudem als Startwiese von Ballonfahrern genutzt. 
Der Startplatz ist bzw. war einer von vier Startplätzen im Stadtgebiet von Köln, welche sowohl von 
der Stadt Köln als auch von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf als Freiballonstartplatz ge- 
nehmigt worden sind. Die erteilten Nutzungsrechte für den Startplatz an der hier betroffenen Wiese 
wurden ab dem 01.01.2019 entzogen. Neben dem Standort im Äußeren Grüngürtel gibt es einen 
Startplatz in Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter 
Straße, Forstbotanischer Garten) sowie in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße). Der be- 
nachbarte Waldkindergarten schließlich nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spielstellen. 
Eine Spielstelle liegt dabei direkt auf der Gleueler Wiese (zwischen den geplanten Trainingsplät- 
zen A2 und A3). Fünf weitere Spielstellen befinden sich am südwestlichen Waldsaum. Schließlich 
hat sich während des Bebauungsplanverfahrens die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. 
Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonsti- 
ge Unternehmungen.  
 Erschließung 3.3. 
3.3.1. ÖPNV  
Das Plangebiet ist über die Bushaltestelle "RheinEnergieSportpark" der Line 978 an der Berren- 
rather Straße an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Linie führt von Hürth-Berrenrath 
zum Kölner Hauptbahnhof. Zu den Hauptverkehrszeiten verkehrt die Linie im Halbstundentakt, in 
den Nebenzeiten im Stundentakt. Die Stadtbahnhaltestelle "Klettenbergpark" (Linien 18; Bonn-
Hauptbahnhof – Köln-Thielenbruch) auf der Luxemburger Straße liegt circa 1 100 m Fußweg vom 
Geißbockheim entfernt.  
3.3.2. Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist über die Militärringstraße und die Berrenrather Straße mit der Franz-Kremer-
Allee gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.  
Innerhalb des RheinEnergieSportparks befinden sich zwei Parkplätze:  
− Der Parkplatz am Geißbockheim ist über die Franz-K remer-Allee zu erreichen, öffentlich 
zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser Parkplatz wird von den Akteuren des 1. FC 
Köln, Besuchern des RheinEnergieSportparks, Besuchern der Gaststätte im Geißbockheim 
und von Nutzenden des Äußeren Grüngürtels in Anspruch genommen. 50 % des Parkplat- 
zes sind Mietflächen des 1. FC Köln. Diese werden durch eine Schranke vom restlichen 
Teil des Parkplatzes abgetrennt. Darüber hinaus wird der Parkplatz ebenso von den sonsti- 
gen Besuchern des Grüngürtels stark frequentiert. Dies bedeutet, dass es heute teilweise

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zu Überlastungen kommt. Um ein Wildparken und in Folge dessen eine Devastierung der 
Waldböden im Zufahrtsbereich zu verhindern, wurden im Bereich der Zufahrt der Franz-
Kremer-Allee Natursteinblöcke mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m gesetzt. Hiermit wurde 
auch auf die Einwände aus der Öffentlichkeit eingegangen, welche kritisierten, dass wildes 
Parken die Entwicklung des Grünbestandes gefährdete.  
− Der zweite Parkplatz innerhalb des RheinEnergieSpo rtparks wird als Parkplatz Franz-
Kremer-Stadion bezeichnet und ist direkt über die Militärringstraße zu erreichen. Dieser 
Parkplatz weist normalerweise ausreichende Parkkapazitäten auf. Die Nutzung erfolgt 
überwiegend durch Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Grüngürtels. 
Südlich der Berrenrather Straße sowie südlich der Gleueler Straße befindet sich außerhalb des 
Plangebiets jeweils ein weiterer Parkplatz. Ebenfalls befindet sich gegenüber dem Parkplatz an der 
Militärringstraße an der dort gelegenen Kleingartenanlage ein weiterer Parkplatz. Änderungen an 
diesen Parkplätzen sind nicht angedacht. Die Nutzung erfolgt durch Besucher des RheinEnergie- 
Sportparks sowie des Grüngürtels.

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Abbildung 01: Parkplatzverteilung 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH 
3.3.3. Fuß- und Radverkehr 
Das Plangebiet ist für alle Grüngürtelnutzer (Besuchende, Joggende etc.) mit Ausnahme der Trai- 
ningsplätze sowie Gebäude des 1. FC Köln frei zugänglich. Mehrere Wege durchziehen das Ge- 
lände.  
Zwischen der Militärringstraße und dem RheinEnergieSportpark befindet sich ein Radweg, welcher 
parallel zur Militärringstraße verläuft.  
 Alternativenprüfung 3.4. 
Im Rahmen der parallel durchgeführten 209. Änderung des Flächennutzungsplans wurden bei ei- 
ner Alternativstandortprüfung insgesamt elf Standorte (neun innerhalb und zwei außerhalb des 
Stadtgebietes von Köln) begutachtet. Die Standortalternativenprüfung kommt zu dem Resultat, 
dass der Standort RheinEnergieSportpark der geeignetste ist. Die Bewertung zeigt, dass der 
RheinEnergieSportpark insbesondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die 
auch lagebezogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile 
aufweist. Nachteilig zeigt sich für den Standort RheinEnergieSportpark im Vergleich die Beurtei- 
lung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegungen im Regionalplan 
(Festlegungen als Waldbereich, Bereich zum Schutz  der Landschaft und der landschaftsorientier- 
ten Erholung, regionaler Grünzug) und der entsprechenden Anpassungspflicht der Bauleitpläne. 
Es besteht jedoch die Einschätzung, dass der beabsichtigten Entwicklung am Standort Rhein- 
EnergieSportpark die Ziele des Regionalplans nicht entgegenstehen. Nur rein vorsorglich ist hin- 
sichtlich der insoweit betroffenen Ziele ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet worden. 
Die im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführte Alternativenprüfung 
kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der planerischen und funktionalen

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Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln entspricht. Nähere Einzelheiten zu der Al- 
ternativenprüfung sind der Begründung zur FNP-Änderung (Kapitel 6) zu entnehmen. 
4. Übergeordnete Planungen, vorhandenes Planungsrec ht, städtebauliche Ent- 
wicklungskonzepte  
 Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) 4.1. 
Im Landesentwicklungsplan NRW ist das Plangebiet in der Karte als Teil eines Grünzugs im Frei- 
raum zeichnerisch dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Festlegung, son- 
dern lediglich um eine nachrichtliche Darstellung des Standes der Regionalplanung. Für die Pla- 
nung haben die Plansätze 6.6-2 und 7.1-5 LEP NRW rechtliche Bedeutung.  
Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen 
geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue solcher 
raumbedeutsame Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allge- 
meine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. 
Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in 
Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Brachflächen oder geeignete Ortsteile, Be- 
achtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, Berücksichtigung der Umweltbelange, leistungsfähi- 
ge und kurzwegige Anbindung) erfüllt sind.  
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet 
"überwiegend", dass der Anteil hochbaulicher Anlagen (Gebäude) über 10 % der Bezugsflächen 
liegen müsse. Bei Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen, 
sodass vorliegend – bei Zugrundelegung der Sportanlagen im Geltungsbereich der 209. Flächen- 
nutzungsplanänderung im Äußeren Grüngürtel – bei einem Prozentsatz von 5 % der Bezugsfläche 
von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden könne.  
Selbst wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. Plan- 
satzes 6.6-2 LEP NRW zu werten ist, steht es dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird 
eine "neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als zu- 
lässig angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine neue 
Sporteinrichtung, sondern um deren Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet unmittel- 
bar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum 
Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die Militärringstraße 
nach Westen hin begrenzt wird. 
Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für 
freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren 
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick 
auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruch- 
nahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung aus- 
nahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine 
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grün- 
zuges erhalten bleibt.  
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren 
Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug 
wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung 
erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt 
der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat 
die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC 
Köln zwar bestehen, aber der Standort im RheinEnergieSportpark der geeignetste Standort ist. Die 
übrigen Standorte weisen zum Teil starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen auf, sodass 
diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht so geeignet erscheinen (s. Kapitel 6 der Be- 
gründung der FNP-Änderung). Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges Äußerer Grüngürtel bleibt 
ebenfalls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung bean- 
tragt, eine Abweichung von diesem Ziel zuzulassen.

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 Regionalplan 4.2. 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als 
Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird das Plangebiet durch die Freiraumfunktionen 
"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug".  
Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in D 1.1 
folgende Ziele: 
− Regionale Grünzüge sind als wesentliche Bestandtei le des regionalen Freiflächensystems 
im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten 
gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen. (...) 
− Regionale Grünzüge sollen die siedlungsräumliche G liederung, den klimaökologischen 
Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung si- 
chern. (…) Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beein- 
trächtigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der 
Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und 
nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen 
Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden. 
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um Einrich- 
tungen der Infrastruktur oder Nutzungen handelt, die von der Sache her ihren Standort im Frei- 
raum haben. Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte handelt es sich um einen begründeten 
Ausnahmefall, die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage am bestehenden Standort vorzu- 
nehmen. 
Für "Waldbereiche" sieht der Regionalplan in D 1.3 folgende Ziele vor: 
− In den dargestellten "Waldbereichen" ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion 
als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Um- 
welt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten.  
− In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten  Waldbereichen eine Waldvermehrung 
verstärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch wert- 
voller Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu ei- 
ner Behinderung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und klimahygie- 
nischen Situation in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziel ausgeschlossen 
ist.  
− Waldbereiche dürfen für andere Nutzungen nur in An spruch genommen werden, wenn die 
angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in 
den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen 
durch Ersatzaufforstungen ersetzt werden. 
Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlegung der Sportplätze und Klein- 
spielfelder auf der Gleueler Wiese widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung ver- 
stärkt anzustreben. Dabei tritt im Äußeren Grüngürtel entsprechend Erläuterung (3) zu D. 1.3 die 
wirtschaftliche Funktion des Waldes hinter dessen Erholungs- und Schutzfunktion zurück. Diese 
Erholungs- und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen wird 
durch die Planung berührt. Für die Realisierung der Planung wird allerdings Wald nicht unmittelbar 
in Anspruch genommen, zu einem Gehölzverlust kommt es nicht. Durch entsprechende Festset- 
zungen ist der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet auch gesichert. 
Durch die Errichtung der Sportplätze und Kleinspielfelder wird der Waldbereich zudem einer ande- 
ren Nutzung zugeführt. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des Äußeren 
Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der im Zuge der Flächennutzungsplanände- 
rung durchgeführten Alternativenstandortprüfung (Kapitel 6 der Begründung zur FNP-Änderung) 
um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC Köln handelt. Der 
Eingriff in den Waldbereich ist auf das funktional unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden. 
Auf der Gleueler Wiese müssen aufgrund der fehlenden Bestockung keine Bäume im Planungs- 
vollzug beseitigt werden. Zudem ist der Umfang der Sportplätze und Kleinspielfelder auf das funk- 
tional erforderliche Maß reduziert worden.

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Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht 
der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor: 
Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen 
durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszu- 
schließen.  
Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin weitestge- 
hend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen. Die 
Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile des Sportparks werden 
soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen (Leistungszentrum, 
Funktionsgebäude) werden auch nicht zu einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender 
Erholungsräume führen. Ein Widerspruch zum Plansatz erscheint nicht von vornherein ausge- 
schlossen, da die Flächen der Sportplätze, des Geißbockheims und des Leistungszentrums für die 
Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt zugänglich sind. In diesem Bereich allerdings ist die 
Zugänglichkeit aufgrund bestehender Anlagen bereits eingeschränkt. Das beantragte Zielabwei- 
chungsverfahren erstreckt sich daher auch auf diesen Plansatz. 
Für „Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)“ sieht der Regionalplan 
folgende hier einschlägige Ziele vor: 
 
- Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer  vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu 
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Ge- 
wässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können.  
- Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebiete n für Grundwasser dargestellten BGG sind 
vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Die auf der Basis von geplanten 
Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inan- 
spruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungs- 
ziel entgegenstehen.  
 
Ein Widerspruch der Planung zu den Plansätzen ist nicht erkennbar. Das für den Änderungsbe- 
reich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes Wasserschutzgebiet ab, son- 
dern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Hürth. Die im Än- 
derungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende Leistungszent- 
rum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversor- 
gung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums Versi- 
ckerungsfläche im Umfang von etwa 40.000 m² verloren. Das Niederschlagswasser soll aber wei- 
terhin unmittelbar an den anfallenden Flächen dem Grundwasser durch Versickerung zugeführt 
werden (s. Kapitel 9.5.4.1). Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben. Eine ent- 
sprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird 
dadurch nicht beeinträchtigt, zumal der Porengrundwasserleiter „Terrassen des Rheins“ sehr er- 
giebig ist. Grundwassergefährdende Stoffe werden bei den Nutzungen im Änderungsbereich nicht 
verwendet.  
Im Zuge der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der die notwendige Entwicklung des 
Bebauungsplans sichergestellt wird, hat die Stadt Köln vorsorglich bei der Bezirksregierung Köln 
ein Zielabweichungsverfahren beantragt, das sich auf ein Abweichen der Planung von einzelnen 
der o. g. Plansätzen bezieht.  
Die o. g. Plansätze sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet. Das OVG 
Münster hat allerdings an der Zielqualität teilweise Zweifel geäußert bzw. diese verneint (Urteil 
vom 08.05.2012 – 20 A 3779/06, NuR 2013, 136). Rein vorsorglich für den Fall, dass es sich tat- 
sächlich nicht um Ziele der Raumordnung handelt und ein etwaiger Zielabweichungsbescheid da- 
mit ins Leere gehen würde, hätten die Plansätze für den Bebauungsplan insoweit Bedeutung, als 
zwar keine strikte Beachtenspflicht besteht, sie aber als Grundsätze der Raumordnung in der pla- 
nerischen Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Für diesen Fall treten die Plansätze trotz 
ihres Gewichtungsvorrangs hinter die mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungsziele zurück. 
Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportpark bleibt die siedlungsräumliche Gliederung unbe- 
rührt. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grüngürtels wird durch die zusätzliche (Teil-) 
Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege, Kleinspielfelder) allenfalls geringfügig 
tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die Bauflächen auf das

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notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen Festsetzungen zu entsprechen- 
den Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. Die freiraumgebundene Er- 
holung wird zwar durch die Erweiterung berührt, wird aber aufgrund der  weitläufigen Durchwe- 
gung des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Plangebie- 
tes nur im notwendigen Maß eingeschränkt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Errichtung von 
Sportanlagen innerhalb von Regionalen Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zu- 
mal hier ohnehin bei Anlegung des Äußeren Grüngürtels das sog. "Sportband" berücksichtigt wor- 
den ist. Eingriffe in den Waldbereich liegen allenfalls im Hinblick auf das Waldvermehrungspotenti- 
al vor, da die planbedingte Fällung von Bäumen entbehrlich ist. Aufgrund des Denkmalschutzes 
unterliegen die Wiesenflächen ohnehin besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufstockung 
nicht von vornherein zulässig war. Die Zugänglichkeit des Plangebiets für Erholungssuchende 
bleibt mit Ausnahme der vom 1. FC Köln beanspruchten Flächen (dort nur mit aus dem Spielbe- 
trieb resultierenden Einschränkungen) vollumfänglich erhalten. 
 Flächennutzungsplan 4.3. 
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als Grünfläche dargestellt. 
Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die Zweck- 
bestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der Aachener 
Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße - entsprechend der ursprünglichen 
planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels, die hier ein sog. "Sportband" definiert - Sport- 
plätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions.  
Außerhalb des Plangebietes werden die Militärringstraße als "Fläche für den überörtlichen Verkehr 
und den örtlichen Hauptverkehr" und der Decksteiner Weiher als Wasserfläche dargestellt. 
Zur Umsetzung der Planungsziele, insbesondere zur Errichtung des Leistungszentrums, wird eine 
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, da diese nicht als aus dem Flächennutzungs- 
plan entwickelt anzusehen sind. Zeitgleich mit dem Bebauungsplanverfahren wird daher die 209. 
Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-
Sülz durchgeführt.  
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wird zur Erreichung größtmöglicher Rechtssicherheit ein 
Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan von der Bezirksregierung Köln vorsorglich durchge- 
führt. 
 Bebauungsplan  4.4. 
Für das Plangebiet existiert kein Bebauungsplan. Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von 
Vorhaben ist § 35 BauGB. 
 Landschaftsplan 4.5. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Für den gesamten Gel- 
tungsbereich, sowie für sämtliche Flächen des Äußeren Grüngürtels sieht der Landschaftsplan das 
Entwicklungsziel EZ 2 "Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen" vor. Der 
Landschaftsplan setzt ferner für das Plangebiet und darüber hinaus das Landschaftsschutzgebiet L 
17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" fest. Die Fest- 
setzung erfolgte:  
− Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsf ähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- 
dere durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume und wich- 
tiger Verbindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, 
− wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Lan dschaftsbildes, insbesondere durch 
Sicherung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch 
Erhaltung von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich 
zur freien Landschaft, 
− wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholung sraumes für die stille, landschafts- 
bezogene und die aktive Erholung.

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In Landschaftsschutzgebieten besteht u. a. das Verbot, Tiere zu töten bzw. Pflanzen zu zerstören 
(Ziffer 3.3.1, Nr. 1 und 2). Des Weiteren beschränkt der Landschaftsplan die Versiegelung von 
Feldwegen und Flächen (Ziffer 3.3.1, Nr. 4), die Zulässigkeit der Errichtung und Änderung bauli- 
cher Anlagen (Ziffer 3.3.1, Nr. 5), die Zulässigkeit der Errichtung, Verlegung oder Änderung von 
ober- und unterirdischen Versorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen bzw. von 
Zäunen oder anderen Einfriedungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 6), die Zulässigkeit der Errichtung und Ände- 
rung von Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen (Ziffer 3.3.1, Nr. 7) 
sowie die Zulässigkeit des Umbruchs oder die Umwandlung von Grünland, Feuchtgebieten oder 
Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sons- 
tige andere Nutzung (Ziffer 3.3.1, Nr. 19). 
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen 
des Landschaftsplanes mit In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger 
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem parallel zu ändernden Flächennutzungs- 
plan nicht widersprochen hat. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurde im Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) 
BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung erhoben, da die Planung in enger 
Abstimmung mit dem Fachamt erfolgt und im Übrigen die Vorgaben des Entwicklungskonzeptes 
„Grüngürtel: Impuls Köln“ befolgt werden. 
Darüber hinaus sind die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar und 
treten in der Abwägung hinter die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück. Die 
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Die Schutzzwecke werden nur zum 
Teil tangiert. Die geplanten Eingriffe beschränken sich auf das notwendige Maß. Spezielle Verbote 
des Landschaftsschutzgebiets L 17 sind nicht einschlägig.  
Außerhalb des Plangebietes befinden sich die Pflegemaßnahmen 3.4-02 (Pflegeplan für den Äu- 
ßeren Grüngürtel einschließlich Gehölzbewuchs des Decksteiner Weihers) und 3.4-05 (Mahtvor- 
gaben der Kanalböschung am Decksteiner Weiher). Diese werden durch die Planung nicht berührt. 
 Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" - Pl anerische und funktionale 4.6. 
Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln  
4.6.1. Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln " 
Der südliche Teilbereich des Äußeren Grüngürtels ist heute ein Landschaftsraum, welcher für die 
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sowie der Umlandgemeinden einen wichtigen Faktor für 
die Freizeitgestaltung darstellt. Die historische Vorgabe aufgreifend wurden im Rahmen des "Im- 
pulsprojektes Äußerer Grüngürtel" u. a. potenzielle Sporterweiterungsflächen öffentlich diskutiert 
und als Vorgaben in dem Entwicklungskonzept zum Äußeren Grüngürtel festgeschrieben. Der Rat 
der Stadt Köln nahm am 30.04.2013 das im Auftrag der Kölner Grün Stiftung für den Äußeren 
Grüngürtel durch das Landschaftsarchitekturbüro Werkgemeinschaft Freiraum aus Nürnberg sowie 
das Stadtplanungsbüro Albert Speer & Partner aus Frankfurt a. M. erarbeitete Entwicklungskon- 
zept "Grüngürtel: Impuls Köln" als Schenkung an und beschloss dieses Entwicklungskonzept als 
grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwick- 
lung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels. 
4.6.2. Der Planungsraum im Entwicklungskonzept "Grü ngürtel: Impuls Köln" 
Der Bereich entlang der Militärringstraße wird im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
als sogenanntes Sportband bezeichnet. Innerhalb dieses Sportbandes konzentrieren sich bereits 
im Bestand sportliche Nutzungen sowie Stellplätze. Diese bestehenden Nutzungen werden im 
Entwicklungskonzept als zu erhalten eingestuft. Des Weiteren weist das Konzept bei einem Erwei- 
terungsbedarf von Sportvereinen neue Sportflächen innerhalb dieses Sportbandes - aber auch nur 
dort - als verträglich aus. Mit dem Erhalt sowie der Erweiterung des Sportbandes soll die sied- 
lungsräumliche Gliederung von Fritz Schumacher gestärkt werden. Ebenso soll der Freizeitwert 
innerhalb des Grünbandes erhöht werden. Die bisherigen Wegeverbindungen bleiben unverändert 
erhalten. Die für die geplanten Trainingsplätze sowie die öffentlichen Kleinspielfeldern vorgesehe-

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nen Gleueler Wiesen werden im Entwicklungskonzept als Bereiche für Veränderungen bzw. Maß- 
nahmen für mögliche neue Sportflächen dargestellt. 
Abbildung 02: Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln", Teilabschnitt 
 
Quelle: Grüngürtel Impuls Köln, Greven Verlag, Seite 153 
4.6.3. Resümee zur Entwicklung der Planung aus eine r gesamthaften planeri- 
schen und funktionalen Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt 
Köln 
Das geplante Vorhaben greift somit die Entwicklungsziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls 
Köln" auf. Darüber hinaus ist das Plangebiet von öffentlichen Wegen durchzogen und dient im Zu- 
sammenhang mit dem gesamten Äußeren Grüngürtel der Naherholung für die Öffentlichkeit. Das 
Trainingsgelände des RheinEnergieSportparks ist soweit wie möglich in Form einer öffentlichen 
Durchwegung für die Allgemeinheit zugänglich. Diese Zugänglichkeit des Geländes für die Öffent- 
lichkeit bleibt bei Umsetzung der Planung auch künftig erhalten.  
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks baut somit auf den Vorgaben des städtebaulichen 
Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" auf. 
 Denkmalschutz 4.7. 
Der Äußere Grüngürtel wurde in seinen einzelnen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 
1. Juli 1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen, der betroffene Sülzer Abschnitt unter 
der Denkmallistennummer 314. Bei dem Bereich zwischen Gleueler Straße (nordwestliche Be- 
grenzung, Militärringstraße (nordöstliche Begrenzung), Höninger Weg (östliche Begrenzung) und 
Autobahn A4 (südwestliche Begrenzung) handelt es sind um den Äußeren Grüngürtel, Abschnitt 8.  
Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses 
Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist 
als auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. 
Die Qualifizierung als Baudenkmal ergibt sich auch den nachstehenden Punkten:  
In den Jahren zwischen 1873 und 1881 legte der preußische Staat einen 40 km langen Befesti- 
gungsring um die Stadt Köln im Abstand von etwa 7,5 km von der Stadtmitte an. Damals wurden

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zwölf große Werke, sogenannte Forts, und 23 kleinere Werke, sogenannte Zwischenwerke, errich- 
tet. In den folgenden Jahren wurden diese Werke noch stärker befestigt, und es entstanden bis 
zum Ersten Weltkrieg zwischen ihnen noch 146 kleinere militärische Stützpunkte. Damit war Köln 
nicht nur zur Festung ersten Ranges geworden, sondern zugleich die größte Festung des preußi- 
schen Reiches. Zu dieser Gürtelfestung gehörten die erstellten Bauten wie auch das Umfeld. Mit 
der Anlage der Bauten wurden gleichzeitig auch eine verbindende Straße, die heutige Militärring- 
straße, angelegt und die Festungsbauten durch Baumpflanzungen getarnt. Als schnell wachsende 
Bäume wurden damals u. a. Robinien verwendet. 
Mit der Entfestigung Kölns gemäß dem Versailler Vertrag mussten die kleineren Festungsbauten 
alle zerstört werden. Von den größeren konnten eine Vielzahl erhalten werden, allerdings erst 
nachdem sie strategisch untauglich gemacht worden waren. Der damalige Oberbürgermeister 
Konrad Adenauer ließ auf dem ehemaligen Festungsrayon des Kölner Festungsrings den Äußeren 
Grüngürtel anlegen. Der städtebauliche, freiraumplanerische Entwurf stammt von Fritz Schuma- 
cher von 1923, die weiterführenden gartenarchitektonischen Entwürfe von Theodor Nußbaum aus 
den Jahren 1926 bis 1930. 
Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtplanung dieses Grüngürtels wurde die in repräsentativen 
Teilen erhaltene, von Encke gartenarchitektonisch umgestaltete Architektur der Festungswerke 
einschließlich der umgebenden Wall-, Graben- und Glacisanlagen des Festungsrayons in das Vor- 
haben integriert. Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in 
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine 
grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt. Es entstand ein landschaftlich, partiell 
geometrisch gestalteter Grünbereich entlang der Militärringstraßen der Stadtbezirke Ehrenfeld, 
Lindenthal und Rodenkirchen. 
Bereits 1896 war im Bereich des Gutes Kitschburg in Lindenthal der 105 Hektar große Stadtwald 
angelegt worden. Im Zuge der Stadtwalderweiterung wurde an der Aachener Straße der 70 Hektar 
große Sportpark Müngersdorf mit mehreren Stadien sowie zahlreichen anderen Sportanlagen er- 
richtet, der von den Jahnwiesen im Süden ergänzt wird. 
Nach dem Abschluss der Ausführungsarbeiten für die Anlage des Äußeren Grüngürtels von 1923 
bis 1929 umfasste dieser circa 800 ha Fläche, davon 400 ha Wald. Er wird später auf der stadt- 
auswärts liegenden Seite von den Autobahnen A 1 und A 4 begrenzt und auf der stadteinwärts 
liegenden Seite von der Militärringstraße und wird nur unterbrochen von den heutigen Stadtteilen 
Bocklemünd/Mengenich, Müngersdorf und Junkersdorf. 
Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt auf beiden Seiten des Militärrings eine konzeptionelle 
Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene Denk- 
mäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen Seite 
des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Wald- 
streifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und ein- 
gebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, an- 
schließt; der Aushub der Weiher wurde zu Hügeln aufgeschüttet. Durchzogen und begleitet wer- 
den diese im Stile eines Landschaftsparks gestalteten Grünflächen von Fuß-, Rad- und Reitwegen. 
Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten. 
Die von Fritz Encke neu konzeptionierten und gestalteten Gärten auf den Festungswerken und im 
Bereich der Glacis des ehemaligen Kölner Verteidigungsgürtels sind als Sonderform moderner 
Grüngestaltung im frühen 20. Jahrhundert zu werten. Prämisse für das räumliche Gesamtkonzept 
war der Erhalt der Strukturen und Architekturen der Militäranlagen als aussagekräftige Denkmale 
des preußischen Wehrbaus des 19. Jahrhunderts. Die Fortifikationsanlagen sollten den neuen 
Grünzug als abwechslungsreiche Attraktionen bereichern. Da der Umbau der zahlreichen Bauwer- 
ke und die sie umgebenden Areale zu herkömmlichen Parkanlagen, insbesondere in den fern zu 
den städtischen Siedlungsgebieten gelegenen Bereichen nicht sinnvoll schien, entwickelten Fritz 
Schumacher und Theodor Nußbaum für den Äußeren Grüngürtel das Konzept der funktionsorien- 
tierten Grünanlagen. Darin flossen Ideen des modernen Städtebaus wie auch Vorstellungen gar- 
tenreformatorischer und sozialer Bestrebungen des beginnenden 20. Jahrhunderts ein. Als Ge- 
samtanlage ist der Wald- und Wiesengürtel ein Gartenkunstwerk. Zugleich ist es ein großes Expe- 
riment städtischer Grünflächenpolitik, das die Idee von einem öffentlichen Gelände für alle Bevöl- 
kerungsgruppen verwirklichte.

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Während die geplanten Gärten und Einrichtungen auf den Forts und Zwischenwerken als zentrale 
Anlagen des Grüngürtels bis zum Ende der 1920er Jahre trotz der wirtschaftlich schwierigen Situa- 
tion nahezu alle zur Ausführung kamen, blieb der Äußere Grüngürtel insgesamt unvollendet. 
1931/1932 mussten die Arbeiten aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Stadt Köln eingestellt 
werden, so dass einige Entwürfe im Stadium der Planung verblieben. Im Zweiten Weltkrieg wurden 
verschiedene Bereiche beschädigt oder zerstört. Von ursprünglich 26 angelegten Gärten des 
Grünsystems ist heute nur noch die Hälfte erhalten. Dennoch prägt dieses markante stadtbau- 
künstlerische Projekt die städtebaulichen Ziele der Kölner Stadt- und Grünplanung bis in die Ge- 
genwart. 
 Bodendenkmalschutz 4.8. 
Der Äußere Grüngürtel weist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgespro- 
chen hohes archäologisches Potential auf. Die Vornutzung durch den in den 1870er Jahren errich- 
teten äußeren Festungsgürtel (2. Rayon) mit restriktiven Bau- und Nutzungseinschränkungen führ- 
te dazu, dass in weiten Teilen die vorindustrielle Landschaftsoberfläche ohne tiefgreifende Störun- 
gen durch Bodeneingriffe erhalten blieb. Bei Anlage des Äußeren Grüngürtels wurden in den 
1920er und 1930er Jahren zahlreiche archäologische Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeit- 
stellung entdeckt, die vielfach zumindest in Ausschnitten archäologisch untersucht wurden. Inter- 
national herausragende Beispiele großflächig untersuchter Fundplätze sind die jungsteinzeitliche 
Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von Müngersdorf. 
Im Plangebiet sind eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie 
vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt 
wurden. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographi- 
schen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im 
unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten. Der ar- 
chäologische Denkmalbestand im Plangebiet umfasst darüber hinaus den unterirdisch erhaltenen 
Baubestand der militärischen Anlagen des ehemaligen Festungsgürtels sowie eine Flakstellung 
des Zweiten Weltkrieges, deren Denkmalcharakter nicht zuletzt durch einen in exemplarischer 
Vollständigkeit erhaltenen unterirdischen Baubestand ausgewiesen wird. Nach den Zielvorgaben 
des Denkmalschutzgesetzes besteht für den im Plangebiet liegenden unterirdischen Denkmalbe- 
stand Erhaltungsbedarf. 
5. Masterplan des 1. FC Köln  
Zur Umsetzung der Strategie des 1. FC Köln (vgl. Kapitel 1) wird eine Erweiterung des RheinEner- 
gieSportparks notwendig. Zur Ermittlung der notwendigen Erweiterung wurde zuerst eine Bedarfs- 
ermittlung durchgeführt und darauf aufbauend der sogenannte Masterplan RheinEnergieSportpark 
durch den 1. FC Köln aufgestellt. Im Laufe der Bauleitplanverfahren wurde der Masterplan kontinu- 
ierlich aufgrund getroffener Abstimmungen zwischen dem 1. FC Köln sowie der Verwaltung der 
Stadt Köln weiterentwickelt. Die wichtigsten Änderungen sind in den nachstehenden Kapiteln je- 
weils erläutert.  
Der diesem Bebauungsplan nunmehr zugrunde liegenden Masterplan enthält auch vier öffentliche 
Kleinspielfelder, um ein zusätzliches Freizeitangebot für die Öffentlichkeit zu schaffen. Wie bereits 
in Kapitel 1 dargestellt, soll die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder dazu beitragen, das his- 
torisch vorgesehene Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der 
Stadt Köln umzusetzen, welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. Somit fließt die 
städtische Planung der Kleinspielfelder in den Masterplan zu Entwicklung des RheinEnergieSport- 
parks mit ein.  
 Bestehende Nutzungen, Bedarfsermittlung 5.1. 
5.1.1. Trainingsplätze 
Im RheinEnergieSportpark bestehen derzeit das Franz-Kremer-Stadion und sechs weitere Sport- 
plätze. Das Franz-Kremer-Stadion wird derzeit in der Regel nur für den Spielbetrieb sowie für das 
Abschluss- bzw. ein Geheimtraining der Lizenzmannschaft genutzt. Eine stärkere Ausnutzung des

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Franz-Kremer-Stadions für den Trainingsbetrieb ist nicht möglich, da ansonsten der Rasen in zu 
große Mitleidenschaft für den Spielbetrieb genommen würde.  
Ein Hybridrasenplatz sowie ein Sportrasenplatz stehen derzeit überwiegend der Lizenzmannschaft 
für den Trainingsbetrieb zur Verfügung. Aufgrund der größeren Beanspruchung der Sportplätze 
durch die Lizenzmannschaft, hervorgerufen durch die höchste Trainingsintensität, benötigt der 
Sportplatz in den Abendstunden eine Ruhephase, um den Sportplatzansprüchen der Lizenzabtei- 
lung gerecht zu werden.  
Ein weiterer Sportrasenplatz wird von den Leistungsmannschaften im Nachwuchs (U17, U19 und 
U21) und der 1. Frauenmannschaft genutzt. Für die insgesamt 13 Nachwuchs- bzw. Frauenmann- 
schaften stehen demnach noch zwei Kunstrasenplätze, Kleinspielfelder und teilweise ein weiterer 
Sportrasenplatz zur Verfügung. Dieser weitere Sportrasenplatz wird eigentlich für den Spielbetrieb 
der Nachwuchsmannschaften genutzt, kann im Sommer jedoch auch in den Trainingsbetrieb ein- 
gebunden werden. Die Trainingszeiten der Nachwuchsmannschaften richten sich dabei nach der 
schulischen Ausbildung, so dass eine Ausweitung der Trainingszeiten nicht möglich ist.  
Somit müssen sich derzeit in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften 
einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). So kommt es vor, dass teilweise vier Mannschaften gleich- 
zeitig auf einem Platz trainieren.  
Diese bestehenden Sportplätze sind für die Trainingseinheiten der vielen Mannschaften des 1. FC 
Köln nicht ausreichend. Aufgrund der dadurch erforderlichen Mehrfachbelegungen der Plätze 
kommt es zu einer erheblichen Einschränkung der Trainingsintensität und -qualität. Dies entspricht 
nicht mehr dem heutigen Standard für ein Trainingszentrum eines Proficlubs mit Nachwuchsförde- 
rung.  
Planbedingt geht aufgrund der Errichtung des Leistungszentrums ein Platz verloren. Der Trai- 
ningsplatz 2 (vgl. Abbildung 03) wurde auf Anregung der Stadt Köln im Masterplan aufgegeben.  
Der 1. FC Köln benötigt unter den genannten Voraussetzungen (Entfall von zwei Trainingsplätzen) 
insgesamt drei neue Kunstrasenplatze mit Flutlicht, um die Nachwuchsförderung optimal umsetz- 
ten zu können. Dabei steht den älteren Jahrgängen jeweils ein eigener Trainingsplatz zur Verfü- 
gung. Bei den jüngeren Mannschaften kann es teilweise vorkommen, dass eine Doppelbelegung 
von Trainingsplätzen erforderlich wird. Da die jüngeren Mannschaften noch nicht über ein Großfeld 
spielen, ist trotzdem eine optimale Trainingsmöglichkeit gegeben. Die Doppelbelegung führt auch 
dazu, dass der Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich gehalten wird. 
Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze wird auch der Bau eines neuen Funktionsge- 
bäudes erforderlich, in dem insbesondere Umkleiden für den Breitensport, Sanitärbereiche und ein 
kleiner Besprechungsraum errichtet werden sollen. 
5.1.2. Gebäude/Leistungszentrum 
Zentrale Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sowie dessen Umfeld 
sind das Geißbockheim (Clubhaus des 1. FC Köln) und die Tribünen des Franz-Kremer-Stadions. 
Die darin befindlichen Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche, Aufenthalts- 
räume etc.) sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke eines historischen Forts errichtet worden, 
welches im Jahr 1953 mit dem heute als Geißbockheim bekannten Gebäude umbaut wurde. Die 
bestehenden Funktionsräume weisen derzeit insbesondere die folgenden Mängel auf: 
− Zu geringe Anzahl an Räumlichkeiten: im Nachwuchsb ereich kann beispielsweise nicht 
jeder Mannschaft eine eigene Kabine zugeordnet werden. Dies führt häufig dazu, dass 
mehrere Mannschaften sich – teils zeitgleich – eine Kabine teilen müssen. In modernen 
Fußball-Leistungszentren ist es mittlerweile gängiger Standard, dass jede Mannschaft über 
eine eigene Kabine verfügt. 
− Räumlichkeiten sind zu klein bemessen: Zahlreiche Räume sind viel zu klein bemessen 
(Physiotherapie, Krafträume etc.) oder fehlen gänzlich (Freizeitbereiche, Schlaf- und Ruhe- 
räume etc.). 
− Zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht: Die Kab ine der Lizenzmannschaft liegt derzeit 
im Kellergeschoss ohne Tageslicht, was im professionellen Fußball deutschlandweit wahr- 
scheinlich einmalig ist.

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Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich. 
Daher ist neben der Errichtung neuer Trainingsplätze auch die Errichtung eines neuen Gebäu- 
des/Leistungszentrums notwendig. Die Funktionsräume im aktuellen Bestand (Geißbockheim) bie- 
ten nach der Errichtung des Leistungszentrums ausreichenden Platz für die anderen Nachwuchs- 
mannschaften (U8 - U14) und die beiden Frauenmannschaften. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde des Weiteren geprüft, welche Größe das Fuß- 
ball-Leistungszentrum aufweisen muss, um den Anforderungen an ein modernes Leistungszent- 
rum für den Lizenz- sowie den Nachwuchsbereich zu entsprechen. Das Fußball-Leistungszentrum 
soll vor allem das Training und die Entwicklung der Fußballer des 1. FC Köln fördern. Hierzu muss 
es unterschiedliche sportbezogene und sonstige Funktionen vereinen:  
A  Training & Diagnostik (Sporthalle, Fitnessraum, Sprintbahn etc.)  
B  Regeneration (Physiotherapie, Wellnessbereich et c.)  
C  Ernährung (Essensbereich etc.)  
D  Freizeit (Ruheräume, Entspannungsräume etc.)  
E  Funktionsbereiche (Kabinen, Besprechungsräume, Z eugwartbereiche etc.)  
F  Vor- und Nachbereitungsbereiche (Lehrkörperräume , Besprechungsräume etc.)  
G  Sonstiges (Lager, Haustechnik, Küche, Eingang/Fo yer, Tiefgarage etc.)  
Diese Funktionen sollen optimal in entsprechenden Bereichen integral zueinander angeordnet 
werden, sodass die Räume sachlogisch genutzt werden können. 
Des Weiteren ist bei der Planung des Fußball-Leistungszentrums zu beachten, dass eine integrale 
Verbindung verschiedener Funktionseinheiten für jede jeweilige Mannschaft einzeln betrachtet 
innerhalb eines Gebäudes liegt. Die herrschende Raumknappheit, die modernen sportlichen An- 
forderungen an ein Leistungszentrum und die städtebaulichen Einschränkungen für dessen Neu- 
bau führt dazu, dass nicht sämtliche Mannschaften des 1. FC Köln in einem Gebäude unterge- 
bracht werden können, was eigentlich aus sportlicher Perspektive von Vorteil wäre. Die Aufteilung 
der Mannschaften auf unterschiedliche Gebäude am Standort RheinEnergieSportpark soll jedoch 
so vorgenommen werden, dass einzelne Entwicklungsbereiche (Grundlagenbereich, Aufbaube- 
reich, Übergangsbereich, Leistungsbereich) nicht getrennt werden. Des Weiteren ist ein wesentli- 
cher Bestandteil der sportlichen Strategie des 1. FC Köln die Nähe der Nachwuchsspieler zu den 
Lizenzspielern. Gerade im Leistungsbereich ist diese Nähe auch räumlich zu fördern. Des Weite- 
ren soll künftig eine Geschlechtertrennung möglich sein und der Frauenabteilung des 1. FC Köln 
ein eigener abgetrennter Bereich bereitgestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen wurde ge- 
prüft, welche Nutzungen in den bestehenden Gebäuden untergebracht werden können und welche 
Anforderungen an das neue Fußball-Leistungszentrum zu stellen sind. Auf Basis dieser Rahmen- 
parameter können die Gebäude des 1. FC Köln (Bestand und Neubau) wie folgt als Fußball-
Leistungszentrum für die einzelnen Mannschaften des 1. FC Köln ausgestaltet werden: 
1. Geißbockheim 
Im Geißbockheim sollen fortan nur noch die Mannschaften des Grundlagen- und Aufbaube- 
reichs der U14 bis U8 (sieben Mannschaften) untergebracht werden. Diesen Teams sollen 
trotz der Einschränkungen durch die Unterbringung in einem ehemaligen Fort eine passen- 
de Raumqualität gegeben werden. 
2. Anbau Geißbockheim 
Der vorhandene Anbau Geißbockheim eignet sich aufgrund seiner baulichen Beschaffen- 
heit als abgetrennter Gebäudeteil, um die getrennte Unterbringung der Frauenmannschaf- 
ten zu ermöglichen. Aus diesem Grund soll dieser Gebäudeteil den Frauenmannschaften 
zugeordnet werden. 
3. Neubau Fußball-Leistungszentrum 
Für die Lizenzmannschaft und die Mannschaften des Leistungs- und Übergangsbereichs 
der U21, U19, U17, U16 und U15 soll ein neues Gebäude (Neubau Fußball-
Leistungszentrum) errichtet werden, welches modernen Ansprüchen weitestgehend ge- 
recht wird.

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Da bestehende Nutzungen vom Geißbockheim in das Leistungszentrum umziehen, liegt es nahe, 
dass Flächen im vorhandenen Geißbockheim frei werden. Dies ist allerdings nur eingeschränkt der 
Fall, da in der bestehenden Nutzung die Flächen zum Teil doppelt genutzt werden. Nach dem Um- 
zug haben die Frauen nun erstmals einen abgetrennten Bereich, was wichtig ist, um dem 1. FC 
Köln eine Geschlechtertrennung zu ermöglichen. Des Weiteren haben die Nachwuchsmannschaf- 
ten U8 bis U14 zukünftig zum Beispiel erstmals eine eigene Kabine. Demnach werden die frei 
werdenden Flächenkapazitäten lediglich durch eine Ausdehnung der Aktivitäten von bereits beste- 
henden Nutzenden in Anspruch genommen. Zusätzliche Nutzer kommen auch nach der Errichtung 
des Leistungszentrums nicht ins Geißbockheim.  
Im Geißbockheim bestehen mit einem Restaurant und einem Fanshop zwei Sondernutzungen. 
Das Restaurant ist vom 1. FC Köln langfristig an den Betreiber verpachtet. Aus städtebaulichen 
Gründen ist ein Restaurant in dieser Lage sinnvoll. Beim RheinEnergieSportpark handelt es sich 
aufgrund der zuschauerträchtigen Nutzung durch den 1. FC Köln um einen Bereich, der von vielen 
Bürgerinnen und Bürgern besucht wird. Darüber hinaus bildet der RheinEnergieSportpark aufgrund 
der dort vorhandenen Parkplätze sowie der Bushaltestelle an der Berrenrather Straße auch den 
Ausgangs- bzw. Endpunkt für viele Nutzende des Grüngürtels für Spaziergänge, Wanderungen 
oder sonstige Erholungsaktivitäten. Zusammen mit dem "Haus am See" (Bachemer Landstraße) 
sowie dem "Club Astoria" (Guts-Muths-Weg) bildet dieses Restaurant somit das langjährige Gerüst 
für die gastronomische Versorgung der Erholungssuchenden innerhalb des Äußeren Grüngürtels. 
Unabhängig von der städtebaulich sinnvollen Nutzung als Restaurant verfügt dieser Teil des Geiß- 
bockheims von 1953 über keine Eignung als sportliche Funktionsräume. Daher ist für diesen Be- 
reich keine Nutzungsänderung vorgesehen und städtebaulich auch nicht erstrebenswert. 
Die 125 m² Verkaufsfläche des Fanshops des 1. FC Köln befindet sich auf Ebene null des Geiß- 
bockheims. Die Räume weisen eine niedrige Deckenkonstruktion (eine Erhöhung der Deckenkon- 
struktion ist baulich nicht möglich) sowie eingeschränkte Tageslichtverhältnisse auf. Die Verkaufs- 
fläche verfügt daher über keine Eignung als sportlicher Funktionsraum. Für diesen Bereich ist da- 
her keine Nutzungsänderung für sportliche Zwecke möglich. 
Eine Verlagerung von Nutzungen vom geplanten Fußball-Leistungszentrum in die bestehenden 
Räumlichkeiten ist somit nicht möglich. Im geplanten Leistungszentrum sind aufgrund der im Ver- 
fahren seitens der Stadt Köln vorgegebenen oberirdischen Flächenrestriktionen bereits einige 
zentrale Bereiche wie zum Beispiel die Sporthalle und die Sprintdiagnostik im Untergeschoss vor- 
gesehen, um den Denkmalschutzansprüchen gerecht zu werden. Im Ergebnis ist festzustellen, 
dass trotz der Unterbringung von zentralen Einrichtungen im Untergeschoss ein sehr guter Stan- 
dard für die kommenden Jahrzehnte umgesetzt werden kann. Der Planungsentwurf würde im Ver- 
gleich zum Status Quo einen enormen Qualitätsschritt bedeuten. Im Vergleich zu Leistungszentren 
anderer Bundesligisten ist festzuhalten, dass das Gebäude äußerst effizient geplant werden muss. 
 Städtebauliche Planung, Masterplan RheinEnergieSpo rtpark  5.2. 
Der Masterplan des 1. FC Köln sieht die Errichtung eines Leistungszentrums auf einem bestehen- 
den Kunstrasenplatz in direkter Nähe zum Geißbockheim und dem Franz-Kremer-Stadion vor. 
Diese Masterplanung soll als Grundlage für den aufzustellenden Bebauungsplan dienen. 
Abbildung 03: Masterplan RheinEnergieSportpark des 1. FC Köln

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Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln vorgegeben) 
Der Standort für das Leistungszentrum auf dem bestehenden Kunstrasenplatz wurde gewählt, um 
die hochbaulichen Anlagen an einem Standort zu bündeln. Somit soll einer Zergliederung des re- 
gionalen Grünzuges durch die hochbaulichen Anlagen entgegen gewirkt werden. Des Weiteren 
wird die Höhe derart begrenzt, dass die Baumkronen das geplante Leistungszentrum überragen 
und auch die Höhe des Franz-Kremer-Stadion nicht überschritten wird. 
Darüber hinaus sind drei neue Trainingsplätze im Nordwesten des Plangebietes auf der Gleueler 
Wiese vorgesehen. Die Wiesenflächen, welche frei von Baumbeständen sind, wurden gewählt, um 
die Idee der Sportbandes zu stärken. Der Standort an der Gleueler Wiese gewährleistet wie die 
Wiese an der Berrenrather Straße einen schonenden Umgang mit den Waldflächen innerhalb des 
Äußeren Grüngürtels. Der Neubau der Trainingsplätze kann auch hier ohne planbedingte Fällung 
eines Baumes erfolgen. Im Zuge der Errichtung der neuen Trainingsplätze folgt der 1. FC Köln der 
Anregung der Stadt Köln, auf den Trainingsplatz 2 zu verzichten und diesen zu renaturieren.  
Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks werden innerhalb der Öffentlichen Grünflä- 
che Nebengebäude erforderlich. Nördlich des Franz-Kremer-Stadions besteht mittlerweile ein Ne- 
bengebäude für die Greenkeeper, welches planerisch gesichert werden soll. Ein gänzlich neues 
Nebengebäude wird zwischen dem Parkplatz Franz-Kremer-Stadion und dem neu geplanten Trai- 
ningsplatz 7 vorgesehen. Auch im Bereich des bestehenden Trainingsgeländes (bei den Sportplät- 
zen 4 bis 6) sind der Abriss des bestehenden und die Errichtung eines neuen Funktionsgebäudes 
vorgesehen. 
Im Zuge der Erweiterung des RheinEnergieSportparks erachtet es die Stadt Köln als sinnvoll, auch 
das Sportangebot für den Freizeitsport im Äußeren Grüngürtel zu verbessern. So sieht die Stadt 
Köln unabhängig von den Planungen des 1. FC Köln die Errichtung von vier Kleinspielfeldern im 
nördlichen Anschluss an die neu geplanten Trainingsplätze vor. Die Verbesserung des Angebotes

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für den Freizeitsport hat aus Sicht der Stadt Köln eine große gesellschaftspolitische Bedeutung, 
sodass die Umsetzung der geplanten Kleinspielfelder ebenfalls durch den Bebauungsplan vorbe- 
reitet werden soll.  
Die öffentlichen Kleinspielfelder, welche ausschließlich dem Freizeitsport und nicht dem 1. FC Köln 
zur Verfügung stehen, wurden daher ergänzend in den Masterplan für den RheinEnergieSportpark 
integriert. 
5.2.1. Trainingsplätze 
Mittels der drei neuen Trainingsplätze, bei zeitgleichem Entfall der Kunstrasenfläche für den Neu- 
bau des Leistungszentrums sowie einem Rückbau des Trainingsplatzes 2, kann die Zuordnung der 
Trainingsplätze für die einzelnen Mannschaften signifikant verbessert werden. So können den älte- 
ren Jahrgängen, welche bereits auf einem Großfeld spielen, nun auch immer ein Großfeld für den 
Trainingsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Für die jüngeren Mannschaften, welche noch nicht 
auf einem Großfeld spielen, ist teilweise auch zukünftig eine zeitgleiche Doppelbelegung der Trai- 
ningsplätze vorgesehen, um den Eingriff in die Gleueler Wiese so gering wie möglich zu halten. 
Dabei orientiert sich die Anordnung der Trainingsplätze an dem Sportband des Entwicklungskon- 
zeptes "Grüngürtel: Impuls Köln". Funktional wäre aus Sicht des 1. FC Köln eine Ansiedlung der 
Trainingsplätze an der Berrenrather Straße wünschenswert gewesen, um kürzere Fußwege zu 
erzielen. Aus Denkmalschutzgründen sowie der Berücksichtigung des Entwicklungskonzeptes 
"Grüngürtel: Impuls Köln" nahm der 1. FC Köln von dieser Anordnung Abstand. Der Standort der 
Trainingsplätze in der Masterplanung stellt somit eine Kompromisslösung dar. Die Aufteilung der 
Trainingsplätze kann wie in nachstehender Abbildung dargestellt aussehen.

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Abbildung 04: Trainingsplatzbelegungsplan - beispielhafte Soll-Situation 
 
Quelle: Römer Kögeler Partner Architekten (Inhalte durch 1. FC Köln) 
Des Weiteren sollen die geplanten Trainingsplätze 7, 8 und 9 temporär dem organisiertem Breiten- 
sport, das heißt zum Beispiel der Bunten Liga für den Spielbetrieb, dem Vereinssport bzw. dem 
Schulsport zur Verfügung gestellt werden. Die geplanten Nutzungszeiten des 1. FC Köln bean- 
spruchen werktags in der Regel einen Zeitraum zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr. Ein neuer 
Trainingsplatz wird in der Regel für das sogenannte Frühtraining zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr 
durch den 1. FC Köln in Anspruch genommen. Für Abendspiele kann es auch notwendig werden, 
einen neuen Trainingsplatz werktags von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr dem 1. FC Köln zur Verfügung 
zu stellen. Für den Spielbetrieb am Wochenende benötigt der 1. FC Köln in der Regel einen Platz 
zwischen 10:00 Uhr und 19:00 Uhr und einen weiteren Platz zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr. In 
den freien Stunden, insbesondere werktags am Morgen bzw. abends ab 19:30 Uhr können die 
Plätze durch den organisierten Breitensport, dem Vereinssport bzw. den Schulsport genutzt wer- 
den. Mit der Nutzung der Trainingsplätze durch den organisierten Breitensport, den Vereinssport 
und den Schulsport wird auch der Anregung der Öffentlichkeit Rechnung getragen, dass das 
Sportband aus dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nicht nur einem Verein, son- 
dern auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen soll. 
Die Erschließung der Trainingsplätze erfolgt über einen neuen Fußweg, welche an den bestehen- 
den Fuß- und Radweg parallel zur Militärringstraße anschließt. Die Wegeführung erfolgt so, dass 
planbedingt kein Baum abgängig ist.

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5.2.2. Leistungszentrum 
Der notwendige Neubau eines Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Der Neubau ist überwiegend auf einem Kunstra- 
senplatz und damit einer bereits versiegelten Fläche in unmittelbarer Nähe zum Geißbockheim 
geplant. Durch eine Bündelung der Funktionen im Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit 
den bereits bestehenden Hochbauten (Geißbockheim, Franz-Kremer-Stadion) eine Verteilung von 
Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks vermieden.  
Ferner unterschreitet das geplante Gebäude des Fußball-Leistungszentrums die Höhe der angren- 
zenden Kronen der Bäume und überschreitet auch nicht die Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-
Stadions.  
Innerhalb des Leistungszentrums soll insbesondere eine Sporthalle sowie Funktionsräume wie 
Krafträume, Aufwärmflächen, Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleide- 
räume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- bzw. Trainerräume, Schlaf-, Ruhe- und Aufenthalts- 
räume, Küche, Speiseräume sowie Räume für die Hausaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler 
errichtet werden. Darüber hinaus ist eine Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrums vorgese- 
hen, um die Stellplatzsituation am Parkplatz Geißbockheim zu verbessern und für das geplante 
Leistungszentrum den Stellplatznachweis führen zu können. Unterhalb des Leistungszentrums soll 
eine Tiefgarage mit insgesamt ca. 32 Stellplätzen errichtet werden, das Leistungszentrum löst da- 
bei aber nur einen geringfügigen Mehrverkehr aus, da hier vor allem Nutzergruppen einziehen, 
welche sich bereits heute im Geißbockheim befinden. Es findet somit nur eine Verlagerung des 
Stellplatzbedarfs insbesondere vom Parkplatz am Geißbockheim in die Tiefgarage des Leistungs- 
zentrums statt. Die Erschließung des Leistungszentrums und der geplanten Tiefgarage erfolgt über 
die Franz-Kremer-Allee. 
Im südlichen Bereich des Leistungszentrums sollen die bestehenden Nebeneinrichtungen für den 
Trainings- und Spielbetrieb des Franz-Kremer-Stadions, wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, 
Zaun- und Toranlagen, Cateringeinrichtungen etc. aufgenommen werden. 
Während des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fassadenwettbewerb für das Leistungszentrum 
durchgeführt. Neben dem Leistungszentrum sollten die Architekten ebenfalls Aussagen zu den 
Fassaden der Funktionsgebäude liefern. Insgesamt nahmen sieben namhafte Büros an dem Wett- 
bewerb teil. Als Sieger ging der Entwurf des Büros Tim Hupe Architekten aus Hamburg hervor. Im 
Rahmen des städtebaulichen Vertrages erfolgen Regelungen zur Umsetzung des preisgekrönten 
Entwurfes (sowohl für das Leistungszentrum wie auch für die Funktionsgebäude).  
Der Bau des Fußball-Leistungszentrums stellt als neuer Baukörper im Äußeren Grüngürtel gemäß 
dem Grünordnungsplan einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Konfliktintensität wird hier mit 
groß bewertet. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch den durchgeführten Fas- 
sadenwettbewerb für das Fußball-Leistungszentrum minimiert. Des Weiteren erfolgt die Festset- 
zung einer Dachbegrünung. Weiterhin werden über einen städtebaulichen Vertrag weitere Land- 
schaftsbild verbessernde Maßnahmen gesichert (z. B. Renaturierung und Sanierung eines Park- 
platzes an der Berrenrather Straße, Pflanzung von acht Bäumen für die landschaftliche Einbindung 
des Parkplatzes an der Gleueler Straße). Es dürfen keine Bäume im Rahmen der Baumaßnahmen 
vorhabenbedingt gefällt werden. Mit Durchführung dieser Maßnahmen wird der Eingriff in das 
Landschaftsbild gemindert, jedoch wird auch nach Durchführung der Minderungsmaßnahme noch 
eine große Konfliktintensität verbleiben.  
5.2.3. Kleinspielfelder 
Wie unter Punkt 5.2 dargelegt, wurden die öffentlichen Kleinspielfelder der Stadt Köln ergänzend in 
den Masterplan übernommen. Die Stadt Köln sieht aufgrund der Notwendigkeit eines verbesserten 
Angebots für den Freizeitsport die Errichtung von vier Kleinspielfeldern vor. Dabei ist derzeit ange- 
dacht, einen Geräte-/Fitnessparcour, eine Beachvolleyballanlage (drei Plätze), ein Basket- und 
Streetballfeld sowie ein Kleinfußballfeld zu errichten. Die finale Entscheidung erfolgt durch die 
Stadt Köln. 
Bereits die Planungen aus den 1920er Jahren sahen für die Seite stadtauswärts der Militärring- 
straße einen mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzten Waldstreifen vor. 
Das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" nimmt diese Planungen

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auf. Ziel der Stadt Köln ist es, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels neben den Plätzen für den 
1. FC Köln bzw. dem organisierten Breitensport sowie dem Vereins- und Schulsport auch sportli- 
che Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Hiermit soll das Angebot für den 
Freizeitsport verbessert werden, um für die Bürgerinnen und Bürger ein attraktiveres Angebot für 
eine gesunde Lebensweise zu schaffen. Die Kleinspielfelder sollen rein den Erholungssuchenden 
des Äußeren Grüngürtels dienen. Mit den Kleinspielfeldern werden zwar weitere derzeitige Wie- 
senflächen in Anspruch genommen, diese führen jedoch zu einem verbesserten Freizeitangebot 
für die Bürgerinnen und Bürger des Stadtbezirkes. Der Eingriff in die Natur durch die Kleinspielfel- 
der wird im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vollständig ausgeglichen. 
Die geplanten öffentlichen Kleinspielfelder erhalten keine eigene Erschließung. Wie in Grünflächen 
üblich können diese über die vorhandene Wiese erreicht werden. Vom Parkplatz an der Gleueler 
Straße sind dabei keine baumbestandenen Bereiche zu durchqueren. Ebenfalls kann die Wiesen- 
fläche parallel zu den geplanten Trainingsplätzen genutzt werden, um die öffentlichen Kleinspiel- 
felder zu erreichen. Bereits im Bestand ist dieses auch die gelebte Praxis, da hier deutliche Tram- 
pelpfade zu erkennen sind. Eine Anlage von neuen Wegen wird seitens der Stadt Köln als nicht 
notwendig erachtet.  
Die Kleinspielfelder stellen gemäß dem Grünordnungsplan als bauliche Anlage einen Eingriff in 
Natur und Landschaft dar. Betroffen sind die Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und das 
Klima, sowie die Erholungsnutzung und das Landschaftsbild. Der Eingriff in Natur und Landschaft 
ist zu vergleichen mit dem Eingriff der Trainingsplätze A1 bis A3. Aufgrund des dargestellten Ein- 
griffs in die Natur und Landschaft schlägt der Grünordnungsplan vor, auf die Kleinspielfelder zu 
verzichten. Ebenso sieht der LVR, Amt für Denkmalpflege die Kleinspielfelder als kritisch an.  
Dem geforderten Verzicht auf die Kleinspielfelder wird jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf die his- 
torischen Planungen und das sogenannte Sportband aus dem Konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
ist es weiterhin städtebauliches Ziel der Stadt Köln, in dem Bereich des Äußeren Grüngürtels auch 
sportliche Angebote für die Öffentlichkeit im Sportband zu schaffen. Das Gewicht der insoweit zu- 
rückstehenden Umweltbelange wird durch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen verringert. 
Bei Umsetzung der Maßnahme wird im Rahmen der Ausführung eine ökologische Baubegleitung 
erforderlich. Zur Minderung der klimatischen Beeinträchtigung werden Begrünungsmaßnahmen 
(Baumpflanzungen) im unmittelbaren Bereich der Kleinspielfelder festgesetzt sowie weitere Aus- 
gleichsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebietes vorgesehen. Im Rahmen der Baugenehmi- 
gung sollen die Kleinspielfelder nur eine möglichst geringe bzw. unauffällige Ausstattung erhalten. 
Ihre Höhenlage ist dem umliegenden Gelände anzupassen. Die dargestellten Eingriffe durch die 
geplanten Kleinspielfelder sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßnahmen als vertret- 
bar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen. 
5.2.4. Technische Erschließung 
5.2.4.1. Entwässerung 
Schmutzwasser 
Das im RheinEnergieSportpark anfallende Schmutzwasser im Geißbockheim und im Franz-
Kremer-Stadion wird im Bestand zentral im nord-westlich des Geißbockheims gelegenen Pump- 
werk gesammelt. Das Pumpwerk leitet das Abwasser über die entlang des bestehenden wasser- 
gebundenen Weges verlegte Druckleitung DN 65 zur Berrenrather Straße. Somit wird die beste- 
hende Bebauung an das Schmutzwasser-Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) an- 
geschlossen. Die Pumpstation und die Leitungen sind für die vorhandene Nutzung ausreichend 
dimensioniert.  
Die neuen Gebäude (Leistungszentrum sowie die beiden Funktionsgebäude) werden künftig – wie 
das bestehende Abwassernetz des Geißbockheims – an das nächst gelegene Schmutzwasser-
Kanalnetz an der Berrenrather Straße angeschlossen. Die Höhenverhältnisse erfordern die Pla- 
nung von Pumpwerken/Hebeanlagen. Die Schmutzwasserentwässerung der bestehenden Gebäu- 
de wird an die neuen Leitungen angeschlossen, sodass die bestehende Druckleitungslänge von 
800 m auf 275 m reduziert werden kann.  
Niederschlagswasser

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Die Niederschlagswässer von Dach-, Fahrbahn- und Gehwegflächen eines Bauvorhabens, die 
durch die Versiegelung von Flächen entstehen, sind gem. Wasserhaushaltsgesetz und Wasserge- 
setz für das Land NRW – Landeswassergesetz so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit 
nicht beeinträchtigt wird. Um die Resultate der Versiegelung (Überflutung der Kanäle bei Starkre- 
gen, höhere Betriebskosten des Kanalnetzes, zusätzliche Belastung der Kläranlagen, keine Rege- 
nerierung des Grundwassers, weniger Bodenaktivitäten usw.) zu verringern, ist eine Versickerung 
vor Ort wenn möglich umzusetzen. Hierfür wurden die Versickerungsmöglichkeiten im Planungs- 
gebiet untersucht. Die in diesem Zusammenhang erstellten Bodengutachten haben gezeigt, dass 
das Planungsgebiet bis auf Ausnahmestellen (Teilbereiche unter Trainingsplatz 9) mit tonigem 
Lösslehm und Schluff, Schichtdicke bis 4,0 m, gedeckt ist. Der Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Werte) 
dieser Schicht liegt bei <1 x 10-6 m/s, wobei eine Flächen- bzw. Muldenversickerung nicht möglich 
ist. Zusätzlich müssen die Eingriffe im Naturbestand so gering wie möglich gehalten werden. Aus 
diesen Gründen werden für das Niederschlagswasser aus den baulich veränderten Flächen (Dach- 
flächen, Sportplätze, teilweise Zuwegungen usw.) unterirdische Rohrrigolen geplant und unter den 
geplanten Sportplätzen und im Bereich des Leistungszentrums angeordnet. 
Ziel des Konzeptes ist darüber hinaus die naturnahe Regenwasserversickerung unter Berücksich- 
tigung des Boden- und Gewässerschutzes. Das Konzept sieht einheitlich vor, vor den geplanten 
Rohrrigolenelementen jeweils zwei Regenwasserreinigungsanlagen zu integrieren. Die Anlage 
reinigt das Wasser nach Sedimentation-, Ölscheidung- und Adsorptionsprinzip. Die Anlage ist in 
der Lage, folgende Stoffe aus den Spielfeldern, Nabenanlagen und Dachflächen im Regenwasser 
zurückzuhalten: 
− grobe Feststoffe im Startschacht (z.B. Steine, San d)  
− feine und feinste Schmutzpartikel, mögliche Mikrop artikel  
− gelöste Schadstoffe (z.B. Schwermetalle) 
− Leichtflüssigkeiten (z.B. Öl)  
Die Versickerungsanlagen im Bereich der Gleueler Wiese in Form der geplanten Rohr-/Kiesrigolen 
und der erforderlichen Sedimentationsanlagen sind in Abstimmung mit dem Römisch-
Germanischen Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege so zu positionieren, dass eine Zer- 
störung von Bodendenkmälern möglichst vermieden wird. Alle für die dezentralen Versickerungs- 
anlagen vorgesehenen Flächen werden zunächst im Rahmen archäologischer Sachverhaltsermitt- 
lungen durch Abtrag des Oberbodens erkundet. Bei Nachweis zu erhaltender Bodendenkmäler 
werden die Erkundungsflächen sukzessive erweitert, bis durch entsprechende Anpassung der Pla- 
nung eine den dauerhaften Erhalt des Bodendenkmals nicht gefährdende Anordnung der jeweili- 
gen Versickerungsanlage ermöglich wird. Sollten wegen der Ausdehnung der Bodendenkmäler 
entsprechende Anpassungen der dezentralen Versickerungsanlagen nicht möglich sein, wird die 
Anlage großräumig umgeplant und in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege 
angepasst. Im Bereich von Trainingsplatz innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeich- 
nung A1 liegt diesbezüglich eine ausreichend große Fläche mit geringer archäologischer Be- 
funderwartung im Bereich einer ehemaligen Geländerinne, die den alternativen Bau einer zentra- 
len Versickerungsanlage ermöglicht, vor. 
Das auf den öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser wird in der süd-
westlichen Ecke des Trainingsplatzes A1 gesammelt und gemeinsam über eine Rigole ins Grund- 
wasser versickert.  
Starkregen / Überflutungsnachweis 
Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw. 
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen. 
Im Plangebiet wird wie vorstehend dargestellt, das Niederschlagswasser aus den baulich verän- 
derten Flächen in unterirdischen Rohrrigolen weitergeleitet und ins Grundwasser versickert. Die 
Rohrrigolen sind für einen Regen mit einer Wiederkehrzeit von fünf Jahr angelegt. Eine für ein 
Starkregenereignis (Wiederkehrzeit von 30 Jahren) angelegte Rohrrigole wäre ebenfalls machbar, 
jedoch kostenintensiv. Deswegen wird in dem aktuellen Entwässerungskonzept bevorzugt, die 
Starkregenwassermengen in vorgesehenen Spielfeldern zurückzuhalten bzw. auf die öffentlichen 
Grünflächen / Verkehrsanlagen weiterzuleiten. Hierzu wurde das Plangebiet höhentechnisch un- 
tersucht sowie die Fließrichtungen der Oberflächen-Abflüsse und Tiefpunkte im Gelände festge-

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stellt. Nach diesen Untersuchungen besteht im Plangebiet von Süden nach Norden fallende Ge- 
ländeneigung. Bei einem Starkregen würden Oberflächen-Abflüsse im Allgemeinen in den nördlich 
des Gebietes liegenden, parallel zur Militärringstraße angelegten Geh- und Radweg gelangen und 
dort stauen. Ausnahmen bilden hier die südlich des neuen Leitungszentrums gelegenen Zuwegung 
zum Geißbockheim und ein Geländetief im Bereich des Funktionsgebäudes A4. 
Ein Teil der Oberflächenabflüsse aus den Dachflächen des geplanten Leistungszentrums würden 
in Richtung Nord-Osten fließen, die Militärringstraße queren, zum Beethovenpark gelangen und 
dort einstauen. Der Einstaubereich läge hierbei angrenzend zur Militärringstraße im Bereich des 
vorhandenen Weges, welcher in Verlängerung des Weges zwischen dem geplanten Leistungs- 
zentrum und den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung C liegt. Der Einstaubereich 
beträfe somit keine bestehenden Wohnbebauungen. Somit werden die durch einem Starkregener- 
eignis entstehenden Gefahren für die Menschen bzw. Wertgegenstände vermieden.  
Grundsätzlich konnte somit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nachgewiesen werden, dass 
innerhalb des Plangebiets ein schadloser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Starkregene- 
reignissen möglich ist (vgl. Kapitel 7.5.6.2). Detaillierte Planung, z. B. die Ermittlung der Oberflä-
chen-Abflüsse, der Nachweis von Retentionsvolumina, die entstehende Wassertiefen erfolgen in 
der nachgeordneten Genehmigungsplanung.  
5.2.4.2. Energie, Wasser, Telekommunikationsbedarf 
Durch die geplanten zusätzlichen Spielfelder und Gebäude werden Mehrbedarfe an Energie, Was- 
ser und Telekommunikationsbedarf entstehen. Die fachliche Bemessung / Dimensionierung der 
Wasser-, Strom- und Gasleitungen erfolgt durch die RheinEnergie AG. Die neuen Telekommunika- 
tionsleitungen werden in Abstimmung mit NetCologne entwickelt. 
Gemäß Abstimmungen mit der RheinEnergie AG wird die Wärmeversorgung der neuen Anlagen 
(Leistungszentrum und Funktionsgebäude) künftig über ein gasbetriebenes Blockkraftheizwerk 
gedeckt. Die im Geh- und Radweg bestehende Gasleitung ist eine Mitteldruckleitung. Um das Ge- 
biet zu versorgen, muss eine Übergabestation für die Reduzierung in Niederdruckleitung geplant 
werden. Es wird geplant, die Gas-Übergabestation ins neue Leistungszentrum zu integrieren.  
Die Wasserversorgung der Neubauten erfolgt über die Militärringstraße durch einen neuen An- 
schluss.  
Oberleitung an der Franz-Kremer-Allee 
Entlang der Franz-Kremer-Allee befindet sich eine an Mastleuchten befestigte Oberleitung, die den 
Ablauf der Forstpflege und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Leitung sollte gemäß den Vor- 
gaben des Grünordnungsplanes unter Berücksichtigung der Wurzeln vorhandener Bäume in den 
Boden verlegt werden, sodass dann nur noch eine geringe Konfliktintensität verbliebe. Die beste- 
hende Leitung genießt jedoch Bestandsschutz. Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen des neu 
geplanten Leistungszentrums erfolgt eine Prüfung durch den 1. FC Köln, ob die bestehende Ober- 
leitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee in die neu geplanten unterirdischen Leitung zur Er- 
schließung des Leistungszentrum verlegt werden kann. Auch bei einem Verbleib der bestehenden 
Oberleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee werden im Grünordnungsplan die Auswirkungen 
auf die Forstpflege und das Landschaftsbild als vertretbar eingestuft.  
5.2.4.3. Feuerwehrzufahrten 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Vorabstimmung mit der Feuerwehr zu 
möglichen Rettungswegen des neu geplanten Leistungszentrums. Gemäß dieser Vorabstimmung 
fährt die Feuerwehr das Leistungszentrum einerseits von Südwesten über die Hauptzufahrt an. Um 
die nordöstliche Fassade erreichen zu können, kann sich die Feuerwehr auf dem bestehenden 
wassergebundenen Weg südwestlich des geplanten Leistungszentrums aufstellen und von dort 
über einen neuen Fußweg (in Abstimmung mit der Feuerwehr 2,5 m breit) und eine Toröffnung in 
der Zaunanlage die nordöstlichen Fassaden erreichen. Im Bebauungsplanverfahren wird der not- 
wendige Weg über ein Fahrrecht gesichert.  
Das Funktionsgebäude innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A4 kann von 
der Feuerwehr über den geplanten Erschließungsweg erreicht werden, das Funktionsgebäude

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innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung C1 über die vorhandenen Wegebe- 
ziehungen in der Grünanlage.  
5.2.4.4. Abfallentsorgung 
Im Zuge der Errichtung des geplanten Leistungszentrums ist eine separate Abfallentsorgung zu 
planen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte durch den 1. FC Köln bereits eine Vor- 
abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln. Bei der Planung ist u. a. die Sat- 
zung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung – AbfS -) vom 22. November 2018 
zu berücksichtigen. Bei dem Entsorgungskonzept des Leistungszentrums kann berücksichtigt wer- 
den, dass der RheinEnergieSportpark entsorgungstechnisch als eine Anlage gewertet wird, so 
dass die Müllentsorgung des Bestandes bei dem Entsorgungskonzept berücksichtigt werden kann. 
Für den Fall, dass durch das Leistungszentrum ein höherer Entsorgungsbedarf entsteht, bieten 
sich die folgenden Alternativen an: 
1. Auf dem privaten Teil des Parkplatzes Geißbockhe im wird eine Müllentsorgungsanlage 
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) errichtet, wodurch möglicherweise je nach Standort der 
Anlage Stellplätze entfallen können. Diese Müllentsorgungsanlage ist so zu errichten, dass 
bei Zuwegen sowie von Schleppkurven und Wendeanlagen die Richtlinien für die Anlage 
von Stadtstraßen (RASt 06) eingehalten oder eine gesonderte Abstimmung mit den Abfall- 
wirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird. 
2. Auf dem privaten Teil des Parkplatz Geißbockheim  wird eine Müllentsorgungsstelle errich- 
tet, zu welcher am jeweiligen Abfuhrtag die Müllcontainer von der Sondergebietsfläche 
„Leistungszentrum Fußball“ durch den 1. FC Köln transportiert werden, da aufgrund der 
Wegelänge die Regelung in § 10 (6) AbfS überschritten wird, sofern keine gesonderte Ab- 
stimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln getroffen wird.  
3. Auf der Sondergebietsfläche „Leistungszentrum Fu ßball“ wird eine Müllentsorgungsanlage 
(Müllremise, Niederfluranlage etc.) als bauliche Nebenanlage errichtet. Da sich der in den 
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) geforderte Wendekreis mit einem 
Durchmesser von ca. 20 m vermutlich nicht herstellen lässt, wäre hierzu eine gesonderte 
Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln erforderlich. In der Regel wird eine Al- 
ternative ohne Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge durch die Abfallwirtschaftsbetriebe 
nicht mehr anerkannt.  
Generell zeigt sich, dass die Abfallentsorgung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mög- 
lich ist.  
6. Inhalte des Bebauungsplanes 
 Art der baulichen Nutzung - Sondergebiet 6.1. 
Zur Umsetzung der Planungsziele wird für den Bereich des geplanten Fußball-Leistungszentrums 
ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum 
Fußball" festgesetzt. Teil des festgesetzten Sondergebietes ist ebenfalls der Zufahrtsbereich zu 
der im Sondergebiet zulässigen Tiefgarage. Der Zufahrtsbereich im Bereich des heute bestehen- 
den Fußweges kann aufgrund einer dort festgesetzten Fläche für Geh- und Fahrrechte zugunsten 
der Allgemeinheit zukünftig weiterhin von der Öffentlichkeit ohne Einschränkung genutzt werden.  
Die Festsetzung eines Sondergebietes als Baugebiet erfolgt aufgrund der Eigenschaft des Leis- 
tungszentrums als hochbauliche Anlage. Da das Planungsziel die Ermöglichung der Errichtung 
einer solchen Anlage ist, ist es erforderlich, hierfür ein Baugebiet festzusetzen.  
Als Zweckbestimmung erfolgt die Festsetzung, dass das Sondergebiet der Errichtung eines „Leis- 
tungszentrums Fußball“ dient. Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungs- 
zentrum Fußball" sind zulässig:  
- Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fuß ball), 
- In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die i n einem unmittelbaren Zusammenhang 
mit sportlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle so wie Funktionsräume wie Krafträume,

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Zeugwartbereiche, Wellness-Bereiche, Physiobereiche, Umkleideräume inklusive sanitärer 
Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruh e- und Aufenthalts- und Bespre- 
chungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Hausaufg abenbetreuung der Nachwuchs- 
spieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrum s inkl. notwendiger Zufahrten, Lager- 
und Haustechnikräume) stehen,  
- Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserve r- und -entsorgung, Strom, Telekommu- 
nikation). 
- Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbe trieb des Fußballstadions (siehe Nr. 1.2) 
wie z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske, Fahrradabstell- 
plätze 
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" nimmt eine Fläche von 
gut 0,8 ha des gesamten Plangebietes von 24,0 ha ein.  
 Flächen für Sportanlagen  6.2. 
Bei den weiteren bestehenden bzw. geplanten Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSport- 
parks handelt es sich mit den geplanten bzw. bestehenden Trainingsplätzen bzw. dem bestehen- 
den Franz-Kremer-Stadion um klassische Flächen für Sportanlagen, sodass diese gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 5 BauGB entsprechend festgesetzt werden. Dem Bebauungsplan liegt mit der Masterplanung 
des 1. FC Köln sowie der detaillierten Sportstättenplanung für diesen Bereich ein konkretes Pla- 
nungskonzept der Sportanlagen zugrunde. Aus diesem Grunde verbleibt es nicht nur bei der durch 
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglichen flächenbezogenen Festsetzung im Sinne einer Standortzuwei- 
sung. Diese wird vielmehr im Rahmen des Planungsermessens der Stadt um ergänzende, die 
konkrete Gestaltung der Anlagen bestimmende Festsetzungen ergänzt. Damit wird eine möglichst 
weitgehende planerische Konfliktbewältigung bereits auf Ebene des Bebauungsplanes angestrebt, 
um die Auswirkungen der Erweiterung des RheinEnergieSportparks auf Mensch und Umwelt zu 
begrenzen. 
Aufgrund der bedeutenden Lage innerhalb des Äußeren Grüngürtels erfolgt für die einzelnen Be- 
reiche der festgesetzten Flächen für Sportanlagen eine detaillierte Festsetzung der zulässigen 
Nutzungen als Positivliste. Hiermit soll sichergestellt werden, dass sich die zulässigen Nutzungen 
in den Äußeren Grüngürtel eingliedern und abschließend geregelt werden.  
6.2.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktion sgebäude 
Als Standort für die geplanten Trainingsplätze ist ein Bereich mit Wiesenflächen nördlich des 
Franz-Kremer-Stadions entlang der Militärringstraße vorgesehen. Zur Umsetzung der Planung der 
drei Großspielfelder (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) erfolgt die Festsetzung von "Flächen für 
Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3. Die aktuelle Planung des 1. FC Köln sieht 
vor, die Trainingsplätze mit der Bezeichnung A1 und A2 mit einem Kunstrasenbelag ohne Rasen- 
heizung und den Trainingsplatz mit der Bezeichnung A3 mit einem Kunstrasenbelag mit Rasenhei- 
zung zu versehen. Zukünftig ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch die Trainingsplätze A1 
und A2 eine Rasenheizung erhalten sollen, sodass diese für alle Trainingsplätze zulässig sein soll. 
Darüber hinaus sollen auch die ökologisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen 
schwierigeren Hybrid- bzw. Sportplatzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernde Nut- 
zungsansprüche in der Zukunft reagieren zu können. Zu den Trainingsplätzen gehören auch Ne- 
beneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und 
Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom), 
welche demnach ebenfalls als zulässig definiert werden.  
Für die Trainingsplätze sind nach derzeitiger Planung je Platz sechs Lichtmasten erforderlich, um 
eine angemessene Ausleuchtung in der Dunkelheit zu gewährleisten. Die Errichtung wird durch 
eine textliche Festsetzung ermöglicht. Im städtebaulichen Vertrag wird die Anzahl der zulässigen 
Lichtmasten auf das erforderliche Minimum beschränkt, um die Eingriffe in den Äußeren Grüngür- 
tel so gering wie möglich zu halten. Bezüglich der Auswirkungen der Beleuchtungsanlagen wird 
auf Kapitel xy verwiesen.  
Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der "Fläche für Sportanla- 
gen" mit der Bezeichnung A4 ist die Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den

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Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinla- 
ger zulässig. Dieses Gebäude wird erforderlich, damit sich die Nutzenden der Breiten-, Schul- und 
Vereinssportmannschaften hier umziehen und duschen können. Ebenso werden sich hier zukünftig 
die Jugendmannschaften umziehen und Besprechungen können in dem Funktionsgebäude abge- 
halten werden. Ebenso soll hier eine Sanitäranlage errichtet werden. Der 1. FC Köln wird die Toi- 
letten dieses Funktionsgebäude auch dem im Umfeld des Plangebiets befindlichen Waldkindergar- 
ten zur Verfügung stellen, damit sich deren Situation insbesondere in Bezug auf die zur Verfügung 
stehenden Toiletten verbessert. Das geplante Funktionsgebäude A4 stellt gemäß dem Grünord- 
nungsplan einen mittleren Konflikt mit dem Belang Natur und Landschaft und für das Landschafts- 
bild dar. Im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt neben den erforderlichen externen Ausgleichs- 
maßnahmen die Festsetzung einer Fassaden- sowie Dachbegrünung. Des Weiteren bezieht sich 
der Fassadenwettbewerb ebenfalls auf das Funktionsgebäude. Der Konflikt ist unter Berücksichti- 
gung der Maßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere Konfliktintensität") einzustufen.  
Zusätzlich sind innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 notwendige Wege 
und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zuläs- 
sig.  
Die Errichtung der Trainingsplätze und des Funktionsgebäudes A4 kann in diesem Bereich erfol- 
gen, ohne dass vorhabenbedingt ein Baum gefällt werden muss. Die durch die Realisierung der 
Planung entstehenden Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, insbesondere in die 
Biotopstruktur, werden soweit wie möglich im räumlich-funktionalen Kontext des Äußeren Grüngür- 
tels ausgeglichen. Der restliche Ausgleichsbedarf wird im Bereich des Grünzugs West gedeckt. 
Die für die Trainingsplätze notwendigen Flächen im Eigentum der Stadt Köln werden zukünftig von 
dem 1. FC Köln gepachtet/gemietet und teilweise auch dem organisierten Breitensport, dem Ver- 
einssport bzw. dem Schulsport in Abstimmung mit dem Sportamt der Stadt Köln zur Verfügung 
gestellt. 
Die geplanten Trainingsplätze stellen gemäß dem Grünordnungsplan einen erheblichen Eingriff in 
das Landschaftsbild, die Erholungsnutzung und in den Belang des Denkmalschutzes dar. Die ge- 
planten neuen Trainingsplätze werden das Erscheinungsbild der Gleueler Wiese erheblich verän- 
dern. Die technischen Einbauten wie Beleuchtungsmasten, Tore, Einzäunung, Ballfanggitter ver- 
ändern das Bild der Wiese zu dem eines Sportplatzes. Durch die Planungsvorschläge des Grün- 
ordnungsplanes im Verfahren und den Vorgaben des Amtes für Denkmalpflege wurde die ur- 
sprüngliche Höhe der Einfriedung von 2,0 m Höhe auf 1,4 m Höhe sowie die der Ballfangzäune 
von 6,0 m auf 4,0 m reduziert. Dies hat eine Veränderung der Konfliktintensität zur Folge, welche 
nun im Grünordnungsplan als mittlerer Konflikt anstatt als großer Konflikt bewertet wird. Mit der 
Errichtung von 1,4 m hohen Zäunen, Banden und 4,0 m hohen Ballfangzäunen wird die Anlage wie 
ein Fremdkörper im Äußeren Grüngürtel liegen. Die Flutlichtmasten bewirken durch ihre Höhe mit 
ca. 17 m ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus wird 
eine Lichtverschmutzung insbesondere in den Wintermonaten festzustellen sein. Die geplante Er- 
richtung der genannten Spielfeldeinfriedungen und Ballfangzäunen verändern den ursprünglichen 
Charakter dieses Teils des denkmalgeschützten Grüngürtels. Drängelgitter um die Spielfelder sind 
aus offenen Bügeln / Rohrkonstruktionen zu errichten. Der Planungsempfehlung des Grünord- 
nungsplanes zur Festsetzung konkreter Zaunsysteme wird gefolgt, ebenso dem geforderten Aus- 
schluss von Werbung und Beschriftung an den Banden der Trainingsfelder. Auf den Gleueler Wie- 
sen sind zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung 
und der Verbesserung für das Orts- und Landschaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Ein- 
zelbäume zu pflanzen. Die Umsetzung der Maßnahme wird im städtebaulichen Vertrag abgesi- 
chert. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Denkmalschutz werden unter Berück- 
sichtigung der getroffenen Anpassungen und Ausgleichsmaßnahmen als vertretbar (GOP: "mittlere 
Konfliktintensität") eingestuft. 
6.2.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion  
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion zulässig, 
dessen Größe sich am Bestand (Franz-Kremer-Stadion) orientiert. Konkret ist ein Fußballstadion 
mit einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatz- 
rasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z. B. Lagerräume) 
und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen- und Toilettenhäuschen,

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Zaun- und Toranlagen, Kiosk), Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Unter den Nebeneinrichtungen versteht die 
Stadt Köln auch eine Schuhwaschstation und Müllaufstellplätze, welche ebenfalls im Bestand vor- 
handen sind. Tribünen sind dabei nur in den durch überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten 
Bereichen zulässig. Ebenfalls wird das bestehende, genehmigte Greenkeepergebäude bestands- 
sichernd festgesetzt. Schließlich sind die für den Spielbetrieb notwendigen Flutlichtmasten (vgl. 
Kapitel 6.2.1.) zulässig. Im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln wird die Errichtung auf eine 
Maximalanzahl von vier ausweislich des Bestandes begrenzt. 
6.2.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Training splätze / Funktionsgebäude 
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Masterplan sowie die detaillierte Sportstättenplanung 
sieht für den Bereich der "Fläche für Sportanlage" mit der Kennzeichnung C die Umgestaltung von 
insgesamt drei Großspielfeldern sowie mehreren weiteren Trainingsbereichen vor. Um die Eingriffe 
in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eindeutig bewerten zu können, werden detaillierte 
Festsetzungen für diesen Bereich getroffen. Dabei wird der Bereich in drei Unterbereiche (C1 – 
C3) unterteilt.  
Die unter den nachfolgenden Punkten genannten Festsetzungen der Maximalwerte für die ver- 
schiedenen Belagsarten sowie für befestige und versiegelte Wege erfolgt, um den Eingriff in den 
Naturhaushalt und das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten. Dabei weisen die nach- 
stehend festgesetzten Werte geringfügige Spielräume (unter 50 m²) zur detaillierten Sportstätten- 
planung des 1. FC Köln auf. Diese Spielräume sind notwendig, um im Zuge der Detailplanung bzw. 
auch in Zukunft noch auf geänderte Anforderungen reagieren zu können. 
Durch die Modernisierung der bestehenden Sportplätze werden Eingriffe in Natur und Landschaft 
vorbereitet. Die Erweiterung vorhandener Sportplatzflächen erstreckt sich zukünftig auf Biotopbe- 
reiche, z. B. extensiv gepflegte Rasen- und Wiesenflächen oder dauerhafte Ruderalgesellschaften. 
Ferner werden Rasenplätze in Hybridrasen mit Rasenheizung umgewandelt. Dies stellt einen zu- 
sätzlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil bereits als Sportrasen ausgebaute Flächen 
durch den Hybridrasen und eine Rasenheizung weiter künstlich überformt werden. Der Bau des 
neuen Funktionsgebäudes stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Im Rahmen der Mo- 
dernisierung findet auch ein Eingriff in Natur und Landschaft durch den Bau von Kunstrasenplätzen 
statt. Dieser ist grundsätzlich vergleichbar mit den Eingriffen durch die Errichtung der geplanten 
Trainingsplätze (A1 – A3). Um die Eingriffe zu minieren erfolgt die Festsetzung einer Fläche für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Mit der städtebaulichen Vorga- 
be werden Sporteinrichtungen geplant und neu geordnet, mit der eine Rücknahme von Eingriffen 
in Natur und Landschaft vorgesehen wird. So werden im Bereich der Sportplatzmodernisierung 
bauplanungsrechtlich zulässige Tennenflächen/Ascheplätze in Hybridrasenflächen umgewandelt. 
Ferner wird ein Rasensportplatz wieder als Gebrauchsrasenfläche der allgemeinen Nutzung in der 
Öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zugeführt (vgl. Kap. 6.9.2.8.). Ebenso sind eine vor- 
handene Bodenmiete sowie eine vorhandene Lagerfläche zu beseitigen. Die entsprechenden Nut- 
zungen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren werden externe Ausgleichsmaß- 
nahmen vorgesehen. Der Eingriff durch die Modernisierung der Sportplätze wird unter Berücksich- 
tigung der vorstehenden Maßnahmen als vertretbar eingestuft. 
6.2.3.1. Fläche für Sportanlage C1 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zulässig: 
- Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketbal l/Gymnastik, Beachvolleyball, Minikick) auf 
einer Fläche von maximal 1.700 m². Zulässig sind die Belagsarten Kunstrasen, Kunststoff, 
Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag. Eine Rasenheizung ist zulässig.  
- Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-C age) mit einer umlaufenden prallfesten 
Einfassung als Mauer. Dabei darf das Sonderkleinspielfeld eine maximale Größe von 1.350 
m² aufweisen und ist mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag auszuführen. Eine Rasenhei- 
zung ist zulässig.  
- Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte We ge.

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Durch die Festsetzungen sollen der Erhalt vorhandener bzw. die Errichtung von neuen Kleinspiel- 
feldern entsprechend der detaillierten Sportstättenplanung des 1. FC Köln ermöglicht werden.  
Bereits im Bestand befinden sich in diesem Bereich drei Kleinspielfelder (ein Soccer-Cage, ein 
Fußball-Volleyball-Platz sowie eine Kopfballpendelanlage) jeweils mit Kunstrasen. Im professionel- 
len Leistungssport werden zum sportlichen Ausgleich, zum Aufwärmen und zur motorischen Ent- 
wicklung vermehrt Trainingsreize aus anderen Sportarten in das professionelle Fußballtraining 
aufgenommen. Um diesem Trend zu begegnen, plant der 1. FC Köln die Errichtung eines Basket- 
ballplatzes, welche auch für Gymnastikübungen genutzt werden kann, sowie eines Beachvolley- 
ballfeldes. Zusätzlich soll ein Minikick-Feld erstellt werden, um fußballspezifische Übungen auf 
kleinstem Raum trainieren zu können. Entsprechende Felder sind im professionellen Leistungs- 
sport mittlerweile unersetzlich und sollen daher planungsrechtlich gesichert werden. Es erfolgt da- 
bei keine detaillierte Festlegung auf die derzeit vorgesehenen Arten der Kleinspielfelder, um zu- 
künftig auf ggf. geänderte Anforderungen an Trainingsreize reagieren zu können. Um die Auswir- 
kungen auf den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewerten und auch be- 
schränkten zu können, erfolgt lediglich die Festsetzung von zulässigen Belagsarten. Die derzeiti- 
gen Pläne sehen einen Kunststoffbelag, einen Platz mit Beachsand sowie einen Platz mit Kunstra- 
sen vor, sodass eine entsprechende Festsetzung erfolgt. Darüber hinaus sollen auch die ökolo- 
gisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sport- 
platzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der Zukunft 
reagieren zu können.  
Der im Rahmen der detaillierten Sportstättenplanung vorgesehene Speed-Cage stellt eine Sonder- 
form eines Kleinspielfeldes dar. Das Training in sogenannten Speed-Cages ist der modernen Ent- 
wicklung des Fußballsports geschuldet, da das Spiel insgesamt immer schneller auf immer kleiner 
werdenden Raum stattfindet. Ausgehend vom spanischen Markt findet das Training im Speed-
Cage auch im deutschen Fußball vermehrt Beachtung. Der für seine Vorreiterrolle in der Bundesli- 
ga bekannte Verein RB Leipzig verfügt seit einigen Jahren über zwei Speed-Cages auf seinem 
Trainingsgelände. Damit der 1. FC Köln zukünftig auch dieser Entwicklung gerecht werden kann, 
ist eine Errichtung eines solchen Speed-Cages bei der Modernisierung der bestehenden Sportan- 
lage vorgesehen. Bei einem Speed-Cage handelt es sich um einen Sportplatz, der umlaufend mit 
einer prallfesten Umrandung versehen ist. Durch diese prallfeste Umrandung wird ausgeschlos- 
sen, dass der Ball das Spielfeld verlässt und die Spielaktion unterbrochen werden muss. Dadurch 
wird die Intensität des Spiels gesteigert, was einen besonderen Trainingseffekt für Kondition und 
Motorik hervorruft. Die Höhe dieser prallfesten Umrandung sollte sich idealerweise auf die Höhe 
eines Fußballtores beschränken (d.h. max. 2,5 m, festgesetzt ist aus Denkmalschutzgründen je- 
doch nur eine Höhe von 54,9 m über NHN. Dies entspricht einer Höhe von 2,0 m über Gelände.). 
An den Stirnseiten des Platzes sind Ballfangnetze mit einer Höhe von 56,4 m über NHN zulässig 
(dies entspricht 3,5 m über Gelände), die das Herausfliegen von Querschlägern und unplatzierten 
Schüssen verhindern soll. Das geplante Sonderkleinspielfeld ist im Bereich einer Fläche vorgese- 
hen, auf welcher sich im heutigen Bestand eine Hütte für den Nachwuchsfußball samt Toiletten- 
möglichkeit befindet, die zukünftig entfallen wird. Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden 
umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt und ist seit über 50 Jahren Bestandteil 
der Sportanlagen des 1. FC Köln, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Von den 
angrenzenden Fuß- und Radwegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der dichten 
Bewaldung nur schwer einsehbar. Es ist aufgrund der Ausgestaltung des Speed-Cages zweifel- 
haft, ob diese Art der Sportanlagennutzung unter den Bereich eines Kleinspielfeldes zu subsum- 
mieren ist. Da die Errichtung des Speed-Cages für das Training eines modernen Fußballvereins 
erforderlich ist, erfolgt die detaillierte Festsetzung als Sonderkleinspielfeld. Das Landschaftsbild ist 
aufgrund der genannten Vorprägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beein- 
flusst.  
Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung 
eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, Besprechungs- 
und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Hiermit sollen Möglichkeiten geschaf- 
fen werden, welche für einen optimalen Trainingsbetrieb notwendig sind. So ist es erforderlich, 
dass im direkten Umfeld der Trainingsplätze Kleinlagerflächen für die notwendigen Sportgeräte 
bestehen. Ebenfalls sollen auf kurzem Wege Sanitäranlagen erreicht werden können, um einen 
möglichst ungestörten Trainingsbetrieb sicherzustellen. Ebenso sollen Möglichkeiten für Bespre- 
chungen, z. B. kurze Videoanalysen während des laufenden Trainings etc. geschaffen werden.

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Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen- 
digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf 
das jeweilige notwendige Maß. 
6.2.3.2. Fläche für Sportanlage C2 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und Nut- 
zungen zulässig: 
- Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x  115,0 m) mit Hybrid- oder Sportplatzra- 
senbelag inklusive Rasenheizung.  
- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining)  mit einer maximalen Größe von 1.850 m² 
mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. 
- Eine Rückprallwand (als sogenannte Torwartprellwa nd) mit einer maximalen Länge von 
12,0 m. Diese Rückprallwand ist als Mauer zulässig. 
- Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Weg e. 
Die Festsetzung des Großspielfeldes sowie der weiteren Trainingsbereiche erfolgt bestandsorien- 
tiert. Die hier aufgeführten Nutzungen sind im Bestand schon vorhanden und werden in der Nut- 
zung beibehalten. Das Großspielfeld wird dabei jedoch von einem Kunst- in einen Hybridrasen- 
platz mit Rasenheizung umgestaltet. Wie bereits unter dem vorstehenden Kapitel ausgeführt, sind 
die Trainingsplätze für den professionellen Leistungssport erforderlich. Bzgl. der Erforderlichkeit 
von dem festgesetzten Großspielfeld wird auf Kapitel 5.2.1 verwiesen. Im Bereich der Fläche für 
Sportanlagen mit der Kennzeichnung C2 sieht die detaillierte Sportstättenplanung neben einem 
Großspielfeld insbesondere auch die Bereiche für das Torwarttraining vor. Aufgrund der unter- 
schiedlichen Trainingsansprüche eines Torwarts im Vergleich zu einem Feldspieler werden hier 
spezielle Trainingsbereiche erforderlich. Die festgesetzte maximale Größe von 1.850 m² leitet sich 
aus der bestehenden Planung ab, orientiert sich dabei aber auch an dem Bestand.  
Das professionelle Training von Torhütern wird in modernen Leistungszentren durch Rückprall- 
wände unterstützt. Hierzu verfügen zahlreiche professionelle Vereine über fest installierte Rück- 
prallwände. Dabei sollte idealerweise eine Rückprallwand eine Höhe von 2,5 m bis 3,5 m haben, 
damit der Ball entsprechend nicht aus dem Spielfeld fliegt. Aus Denkmalschutzgründen wird eine 
maximale Höhe von 56,8 m über NHN (3,5 m über Gelände) festgesetzt. Für eine Trainingseinheit 
ist eine Länge von mindestens zehn Metern erforderlich. Um den Rasen bei dieser intensiven Trai- 
ningsarbeit zu schonen, ist es sinnvoll, über eine entsprechend lange Rückprallwand zu verfügen, 
sodass man den Trainingsort im Verlaufe der Woche wechseln kann. Um im RheinEnergieSport- 
park auch professionelle Trainingsbedingungen für das Torwartspiel zu gewährleisten, erfolgt die 
Festsetzung einer zulässigen Länge von bis zu 12,0 m. Auch für die geplante Rückprallwand gilt, 
dass diese im heutigen Torwarttrainingsbereich vorgesehen ist. Dieser Teilbereich wird durch ei- 
nen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel abgegrenzt und ist, wie im vorste- 
henden Kapitel bereits dargestellt ist, seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanlagen, sodass 
hier ebenfalls eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Von den angrenzenden Fuß- und Rad- 
wegen ist der beabsichtigte Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur schwer einseh- 
bar.  
Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen- 
digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf 
das jeweilige notwendige Maß. 
 
6.2.3.3. Fläche für Sportanlage C3 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und Nut- 
zungen zulässig: 
- Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit Hyb- 
rid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. 
- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Athletikbereich,  Kopfballtraining, Koordinationsparcours) 
mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive

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Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kun strasen-, Hybrid- sowie Sportplatz- 
rasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden. 
- Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter T rainingshügel) mit einer maximalen 
Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Ra mpenanlage darf aus Beton oder 
vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberf läche dieser Sportanlage darf mit 
Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material verseh en werden. Eine Heizung ist zuläs- 
sig.  Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine La gerfläche (für Trainingsmateria- 
lien) zulässig.  
- Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte W ege sowie Lagerflächen. 
Analog zu den Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1 und C2 werden hier auf der ei- 
nen Seite bestandsorientiert (Großspielfelder, hier erfolgt jedoch eine Umwandlung von Sportra- 
sen- in Hybridrasenplätze mit Rasenheizung) wie aber auch neue Nutzungen (weitere Trainingsbe- 
reiche, Trainingshügel) festgesetzt.  
Die detaillierte Sportstättenplanung sieht hier neben dem Erhalt der beiden Großspielfelder die 
Entwicklung eines Athletikbereichs vor. Der Athletikbereich soll insbesondere dazu dienen, die 
Ausdauer, Koordination und Sprintfähigkeit der Sportler zu erhöhen. So soll in diesem Gesamtbe- 
reich die Möglichkeit bestehen, einen Koordinationsparcours zu errichten. Ebenfalls sollen hier 
Sprungübungen für das Kopfballtraining etc. durchgeführt werden. Die Sportstättenplanung sieht 
hierfür eine Größe von bis zu 1.650 m², welche mit einem Hybridrasen versehen werden soll. Des 
Weiteren sind Bereiche vorhanden, die im Zusammenhang mit dem nachstehend erläuterten 
Sprinthügel stehen. Da für diesen Bereich aufgrund der zu erwartenden Belastung ein Kunstra- 
senbelag erforderlich wird, erfolgt hier eine detaillierte Festsetzung der Flächen, welche zusätzlich 
mit einem Kunstrasenbelag ausgestaltet werden können. Darüber hinaus sollen auch die ökolo- 
gisch hochwertigeren, jedoch von den Nutzungsansprüchen schwierigeren Hybrid- bzw. Sport- 
platzrasenbeläge zulässig sein, um auf sich ggf. ändernden Nutzungsansprüchen in der Zukunft 
reagieren zu können. 
Einen besonderen Teil dieses auf die Athletik der Sportler ausgerichteten Bereichs stellt die Trep- 
pen- bzw. Rampenanlage, der sogenannte Sprinthügel, dar. Das Training mit Hilfe dieser Sprint- 
hügel ist bereits seit vielen Jahren Bestandteil eines professionellen Konditionstrainings. Zahlrei- 
che Vereine führen derzeit Neubauprojekte durch. Der FC Bayern München hat kürzlich beispiels- 
weise zwei Sprinthügel errichten lassen. Ajax Amsterdam hat als einer der Vorreiter in diesem Be- 
reich bereits vor Jahren eine vielschichtige Anlage errichten lassen. Über einen solchen Sprinthü- 
gel verfügt der 1. FC Köln nicht. Bislang befindet sich eine Bodenmiete gegenüber dem vorgese- 
henen Platz, der einmal die Funktion des Sprinthügels übernehmen sollte, allerdings aufgrund der 
geringen Verdichtung der Erdmasse nicht sicher zu begehen war bzw. ist. Bei einem Sprinthügel 
handelt es sich um eine Rampen- und Treppenanlage. Von einer Seite kann bzw. soll der Hügel 
über eine ansteigende Fläche belaufen werden, dies dient zur Förderung der Sprintgeschwindig- 
keit. Auf der anderen Seite des Hügels dienen verschieden hohe Treppenstufen dem Sprungkraft- 
training. Aufgrund des langsam ansteigenden Gefälles muss der Sprinthügel eine bestimmte Län- 
ge aufweisen, welche insgesamt ca. 47 Meter betragen soll. Am höchsten Punkt (Plateau) wird der 
Hügel ca. 3,5 m hoch sein. Zur Absturzsicherung ist in dieser Höhe aufgrund von Sicherheitsvor- 
schriften ein Geländer von 1,0 m Höhe anzubringen. Festgesetzt ist eine maximale Höhe von 57,1 
m über NHN für den Sprinthügel inklusive Absturzsicherung. Damit der Hügel eine Standsicherheit 
mitbringt, ist dieser mit festem Material zu errichten, welches mit Kunstrasen beklebt werden soll. 
Unterhalb der Treppen- bzw. Rampenanlage sollen Abstellmöglichkeiten für Trainingsmaterial (z. 
B. Sprintschlitten) geschaffen werden, damit diese außerhalb der Trainingszeit in unmittelbarer 
Nähe zur Anlage geschützt aufbewahrt werden können. Die geplante Treppen- und Hügelanlage 
soll auf einer Fläche entstehen, die sich parallel zur Berrenrather Straße befindet.  
Dieser Teilbereich wird durch einen bestehenden umlaufenden Zaun vom Äußeren Grüngürtel 
abgegrenzt, welche wie bereits dargelegt ebenfalls seit über 50 Jahren Bestandteil der Sportanla- 
gen ist, sodass eine Vorprägung dieses Bereiches besteht. Angrenzend verläuft die stark befahre- 
ne Berrenrather Straße. Ebenso ist der Bereich zum Teil aufgrund der dichten Bewaldung nur 
schwer einsehbar. Das Landschaftsbild ist auch in diesem Bereich aufgrund der genannten Vor- 
prägung durch die bestehenden Anlagen bereits im Bestand beeinflusst.

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Aufgrund der gewählten Systematik der Festsetzung mittels einer Positivliste werden die notwen- 
digen Wegeflächen ebenfalls als zulässig definiert. Dabei beschränken sich die Wegeflächen auf 
das jeweilige notwendige Maß. Im Unterschied zu den Flächen C1 und C2 erfolgt für C3 die Fest- 
setzung, dass hier auch Lagerflächen zulässig sind. Bereits im Bestand befindet sich hier ein Tor 
in der bestehenden Umzäunung zuzüglich einer Pflegezufahrt von den Wegen des RheinEnergie- 
Sportparks in den bestehenden Trainingsbereich. Ebenso dient diese Zuwegung Rettungsfahrzeu- 
gen. Zur Lagerung der Materialien der Greenkeeper werden Lagerflächen erforderlich, damit die 
Materialen bzw. Maschinen nicht, wie teilweise in der Vergangenheit geschehen, im Bereich des 
Äußeren Grüngürtels abgestellt werden. Mittels der Flächenfestsetzung sollen die Lagerflächen in 
einem abgezäunten und kaum einsehbaren Bereich ermöglicht werden. Für eine geordnete Lage- 
rung plant der 1. FC Köln die Aufstellung von Schüttgutboxen für Sand, Rasentragschicht und ver- 
gleichbares sowie Schnittgutcontainer als Absetzmulde oder Unterfluranlage. 
6.2.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3 
Für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) wird darüber hinaus 
festgesetzt, dass Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für 
Tore, Zaun- und Toranlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig sind, da diese unabdingbar mit den festgesetzten 
Nutzungen verbunden sind.  
Des Weiteren wird bestandsorientierend festgesetzt, dass in diesem Bereich die für den Spielbe- 
trieb notwendigen Lichtmasten zulässig sind (vgl. Kapitel 6.2.1.). Mangels Rechtsgrundlage erfolgt 
zur Anzahl der Lichtmasten keine entsprechende Festsetzung innerhalb des Bebauungsplanes. Im 
Bestand sind bereits 14 Lichtmasten vorhanden. Auch zukünftig ist diese Anzahl vorgesehen, um 
eine angemessene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherzustellen. Im städtebaulichen 
Vertrag mit dem 1. FC Köln wird der Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von 14 
ausweislich des Bestandes begrenzt. 
6.2.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D sind bestandsorientiert ein Sport- 
platz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich mit 
einer maximalen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl. Rasenhei- 
zung einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen 
für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Ebenfalls bestandsorientiert erfolgt die Festset- 
zung der Zulässigkeit der für den Spielbetrieb notwendigen Lichtmasten (vgl. Kapitel 6.2.1.). Auch 
für diesen Bereich erfolgt eine Regelung im städtebaulichen Vertrag mit dem 1. FC Köln, welche 
den Erhalt bzw. die Errichtung auf eine Maximalanzahl von vier begrenzt. 
 Maß der baulichen Nutzung 6.3. 
6.3.1. Grundfläche, Geschossfläche, Gebäudehöhe 
Da das Plangebiet innerhalb eines Regionalen Grünzuges bzw. im Äußeren Grüngürtel liegt, wer- 
den zur Sicherung der Ziele dieses Grünzuges bzw. des Grüngürtels Regelungen bezüglich des 
zulässigen Maßes der baulichen Nutzung erforderlich im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB, um eine 
auch dem Grünraum angemessene städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Die zulässige 
Grundfläche des Sondergebietes Leistungszentrums Fußball wird daher auf maximal 4.500 m², die 
Geschossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü. NHN festge- 
legt. Dabei orientiert sich die Festsetzung der maximalen Grund- wie Geschossfläche an der Flä- 
che des bestehenden Trainingsplatzes und stellt einen Wert dar, welcher verträglich im Äußeren 
Grüngürtel unterzubringen ist. Im geplanten Leistungszentrum für die Lizenzmannschaft sowie die 
Mannschaften der U15 bis U21 sind in den beiden vom 1. FC Köln angedachten Obergeschossen 
derzeit folgende Nutzungen vorgesehen:  
- Physio-, Kardio-, Fitness- und Wellnessbereiche f ür den Lizenz- und Nachwuchsbereich 
(ca. 1.000 m² Lizenzmannschaft, ca. 350 m² Nachwuchs),

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- Kabinenbereiche für den Lizenz- und Nachwuchsbere ich (ca. 300 m² Lizenzbereich, ca. 
300 m² Nachwuchs), 
- Freizeitbereiche (ca. 100 m² Lizenzbereich, ca. 1 00 m² Nachwuchs), 
- Ruhe- bzw. Schlafräume für Lizenzbereich (ca. 500  m² Lizenzbereich), 
- Trainer- bzw. Lehrkräfteräume,  Mannschaftsbesprechungsräume, sonstige Besprechungs- 
räume für den Lizenz- und Nachwuchsbereich sowie die GeißbockAkademie (ca. 550 m² 
Lizenzbereich, ca. 450 m² Nachwuchs), 
- Zeugwartbereiche (ca. 250 m²) sowie 
- gemeinsamer Verpflegungsbereich inklusive Küche ( ca. 250 m²). 
Darüber hinaus sind in dem geplanten Gebäude Flur- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser und 
Sanitärbereiche vorgesehen. Des Weiteren sieht der derzeitige Entwurf zwei Freiraumbereiche 
über die beiden Vollgeschosse vor, welche auf einer Größe von ca. 390 m² ein Atrium für aktive 
Erholung (z. B. Basketball etc.) sowie auf einer Größe von ca. 300 m² ein Atrium für die passive 
Erholung (z. B. Essensbereiche im Freien) beinhalten. Im Innenbereich sind des Weiteren zwei 
Dachterrassen vorgesehen, welche für die Freizeit und Wellness zur Verfügung stehen sollen.  
Im Untergeschoss, welches nicht relevant für die Geschossfläche ist, sind eine Sporthalle inklusive 
Sprintbahnen (über zwei Ebenen), weitere Kabinen für Nachwuchsmannschaften, welche im Nor- 
malfall nicht im Leistungszentrum untergebracht sind und die Trainingshalle nutzen möchten, La- 
gerflächen, Wäschereibereiche für den Zeugwart, Technikbereiche sowie eine Tiefgarage geplant. 
Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der Tribünen-/Dachhöhe des Franz-Kremer-
Stadions. Diese weist ebenfalls eine Höhe von ca. 62,5 m ü. NHN auf. Der heutige Kunstrasen- 
platz weist eine Höhe zwischen ca. 54,2 m und 54,4 m ü. NHN auf, sodass sich in Bezug auf die 
Bestandshöhe eine Höhe von ca. 8,1 m bis 8,3 m über Gelände für das Gebäude des Fußball-
Leistungszentrums ergibt. Im Zuge der Genehmigungsplanung ist es auch denkbar, das Gelände 
hier noch geringfügig auf ca. 53,8 m ü. NHN abzusenken, um eine größere Raumhöhe zu realisie- 
ren. Hier wäre dann eine Gebäudehöhe von bis zu 8,7 m über dem neuen Gelände möglich. Obe- 
rer Bezugspunkt bleibt jedoch immer die Höhe der Tribüne des Franz-Kremer-Stadions. 
Mit den genannten zulässigen Grund- bzw. Geschossflächen sowie der maximalen Gebäudehöhe 
wird sichergestellt, dass sich die vorgesehenen baulichen Anlagen den Grünflächen klar unterord- 
nen.  
Es erfolgt darüber hinaus die Festsetzung, dass gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Sondergebiet mit 
der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der 
baulichen Anlagen durch untergeordnete Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Auf- 
zugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen) überschritten 
werden darf. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m in der Höhe; der Flä- 
chenanteil der Überschreitungen darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche nicht übersteigen. 
Die vorgenannten Bauteile und Anlagen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche 
mindestens so weit zurücktreten, wie sie selbst hoch sind, sodass sie für einen vor dem Gebäude 
stehenden Betrachter nicht wahrnehmbar sind und das Landschaftsbild so nicht weiter belastet 
wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Blitzableiter die untergeordneten Bauteile aus physika- 
lischen Gründen im geringfügigen Ausmaß überschreiten müssen. Solche geringfügigen Über- 
schreitungen können als geringfügige Abweichungen genehmigt werden und sind daher nicht re- 
gelungsbedürftig. Generell konstatiert der Grünordnungsplan für das Leistungszentrum einen „mitt- 
leren Konflikt“ zum Aspekt Landschaftsbild. Dabei spielt vor allem der Baukörper eine Rolle, bei 
der Höhe des Gebäudes wird im Grünordnungsplan davon ausgegangen, dass diese nicht die vor- 
handenen Baumkronen überschreitet. Darüber hinaus werden „Landschaftsbild verbessernde 
Maßnahmen“ festgesetzt, die sich zwar nicht auf das Gebäude beziehen, sondern im Äußeren 
Grüngürtel liegen. Hierbei handelt es sich um die Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße und 
die Renaturierung eines Parkplatzes an der Berrenrather Straße. Die „mittlere“ Konfliktträchtigkeit 
ist jedoch auch nach Durchführung von Minderungsmaßnahmen gleich stark vorhanden.  
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B werden die Tribünen des Franz-
Kremer-Stadions mit einer überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich gesichert. Die 
überdachte Haupttribüne erhält dabei bestandssichernd eine Höhenfestsetzung von 62,5 m ü 
NHN, die Nebentribünen eine Festsetzung von 55,5 m ü. NHN. Des Weiteren wird das bestehende

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Greenkeepergebäude bestandsichernd mit einer überbaubaren Grundstücksfläche sowie einer 
Höhenfestsetzung von 58,0 m ü NHN festgesetzt. 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 und C1 sind weitere überbauba- 
re Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vorgesehen. Zur Sicherung der Einordnung in den 
regionalen Grünzug erfolgt eine Höhenfestsetzung von 57,5 m ü. NHN. Somit können dort Gebäu- 
de mit einer Höhe von 4,3 m bis 4,5 m über Gelände realisiert werden.  
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH max.) bezieht sich jeweils auf die Oberkante bzw. 
die Attika des Gebäudes.  
6.3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten 
Die "Flächen für Sportanlagen" werden im Bestand wie auch bei den zukünftig geplanten Berei- 
chen durch (Flut-)Lichtmasten geprägt, sodass diesbezüglich Höhenfestsetzungen erforderlich 
werden. Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B, C und D orientiert sich 
die Höhenfestsetzung an den Bestandshöhen, jedoch werden auch geringfügige Erhöhungen bis 
zu ca. 1,0 m ermöglicht, um auf ggf. notwendigen Anpassungen in der Zukunft reagieren zu kön- 
nen. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion (Bereich B) weisen folgende Hö- 
hen in Meter über NHN auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast), 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 
90,57 m ü NHN (südlicher Mast) sowie 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Die bestehenden Gelän- 
dehöhen liegen bei dem nördlichen und dem östlichen Mast bei ca. 55,5 m bis 56,5 m ü. NHN so- 
wie bei dem südlichen und dem westlichen Mast bei ca. 53,5 m bis 54,0 m ü. NHN. Demnach wei- 
sen die bestehenden Flutlichtmasten des Franz-Kremer-Stadions eine Höhe von ca. 36,5 m - 37,5 
m über dem Gelände auf. Generell erfolgt die Festsetzung, dass im Bereich B die Flutlichtmasten 
eine Höhe von 91,7 m ü. NHN (90,66 m ü. NHN plus 1,0 m, gerundet) nicht überschreiten dürfen. 
Ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü. NHN (93,48 m ü. 
NHN plus 1,0 m, gerundet) haben. Im Vergleich zum Bestand dürfen die heutigen Höhen gemäß 
den Festsetzungen somit um 1,0 m überschritten werden.  
Die Stadt Köln bzw. der 1. FC Köln plant derzeit keine Änderungen bei den Beleuchtungsanlagen, 
da die bestehenden Flutlichtmasten nach Auffassung des 1. FC Köln auch zukünftig eine ange- 
messene Ausleuchtung des gesamten Bereiches sicherstellen. Die Höhenbegrenzung dient dem 
Schutz des Landschaftsbildes und der Reduzierung der Lichtimmissionen im Äußeren Grüngürtel 
auf das erforderliche Minimum. Gleichzeitig wird eine ausreichende Beleuchtung des Franz-
Kremer-Stadions ermöglicht. Um im Falle einer Erneuerung eine gewisse Flexibilität zu haben, 
können die Masten gemäß den Festsetzungen bis zu ca. 1,0 m höher werden als die Bestands- 
masten. Damit ist nur ein geringfügig weitergehender Eingriff in das Landschaftsbild verbunden. 
Die Festsetzung, dass ausnahmsweise zwei Masten eine maximale Höhe von bis zu 94,5 m ü. 
NHN aufweisen dürfen, sichert im Zusammenspiel mit der allgemeinen Höhenfestsetzung, dass 
nicht die Möglichkeit geschaffen wird, die Masten um bis zu rund 3,5 m zu erhöhen, was der Fall 
gewesen wäre, wenn die 94,5 m ü. NHN als generelle Höhenfestsetzung gewählt worden wäre.  
Im Bereich der Trainingsplätze C sind im Bestand ebenfalls unterschiedliche Höhen bei den (Flut-
)Lichtmasten vorhanden. Zwei (Flut-)Lichtmaste weisen eine deutlich größere Höhe auf (diese lie- 
gen bei 77,60 m ü NHN - ca. 25,0 m über Gelände - und 78,33 m ü NHN - ca. 25,7 m über Gelän- 
de -, im Vergleich zu den anderen zwölf Lichtmasten mit einer Höhe zwischen 68,51 m ü NHN und 
69,49 m ü NHN – ca. 9 m niedriger). Um sämtliche bestehenden Höhen zu sichern, aber auch hier 
mehr als geringfügige Erhöhungen auszuschließen, erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe 
im Bereich C von 70,5 m ü. NHN. Ausnahmsweise können zwei Lichtmasten eine maximale Höhe 
von 79,4 m ü NHN erreichen. Auch in diesem Bereich wurde demnach ein Entwicklungsspielraum 
von ca. 1,0 m zu den bestehenden Höhen angestrebt. Zum Teil ergeben sich bei den niedrigsten 
Bestandsmasten aufgrund der gewählten Festsetzung auch Spielräume von max. 2,0 m, da die 
zwölf niedrigeren Bestandsmasten einen Höhenunterschied von ca. 1,0 m aufweisen. Eine weitere 
Unterteilung wurde jedoch als nicht zweckmäßig eingestuft, da die zwölf niedrigeren Bestandsmas- 
ten deutlich unterhalb der bestehenden Baumkronen liegen. Die beiden höheren Bestandsmasten 
liegen geringfügig unterhalb der bestehenden Baumkronen. Insgesamt werden die Auswirkungen 
auf die Umgebung durch die Höhenfestsetzungen als gering eingestuft.  
Für den Bereich des Trainingsplatzes D erfolgt die Festsetzung, dass die (Flut-)Lichtmasten eine 
Maximalhöhe von 72,3 m ü. NHN nicht überschreiten dürfen. Ausnahmsweise können zwei Masten

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eine maximale Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. Die vier bestehenden (Flut-)Lichtmasten 
weisen folgende Höhen auf: 71,23 m ü. NHN, 71,27 m ü. NHN, 72,86 m ü. NHN sowie 72,95 m ü. 
NHN auf. Demnach weisen hier jeweils zwei (Flut-)Lichtmasten eine nahezu identische Höhe auf. 
Auf diese beiden Höhen wurde jeweils ein Spielraum von ca. 1,0 m gewährt. Diese Entwicklungs- 
möglichkeiten werden dabei als verträglich eingestuft, da auch hier die bestehenden Baumkronen 
deutlich oberhalb der festgesetzten Maximalhöhen der (Flut-)Lichtmasten liegen.  
Bei den neu geplanten Trainingsplätzen auf den "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung 
A1 bis A3 werden ebenfalls Flutlichtmasten erforderlich. Innerhalb der Fläche A1 dürfen die Flut- 
lichtmasten eine Höhe von maximal 71,3 m ü NHN aufweisen. Die zulässigen Lichtmasten inner- 
halb der "Flächen von Sportanlagen" mit der Bezeichnung A2 und A3 dürfen eine Höhe von maxi- 
mal 70,8 m ü NHN aufweisen. Dies entspricht einer Höhe von jeweils ca. 17,0 m über dem Gelän- 
de (analog der Höhenfestsetzung für die bestehenden (Flut-)Lichtmasten im Bereich der „Flächen 
für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung D). Die im Bereich A geplanten (Flut-)Lichtmasten sehen 
derzeit eine Höhe von ca. 16,7 m vor. Um auf ggf. Änderungen im Zuge der Ausführungsplanung 
reagieren zu können, erfolgt die dargestellte Möglichkeit einer Höhenentwicklung bis 17,0 m über 
dem geplanten Gelände. Auch in diesem Bereich überragen die bestehenden Baumkronen die 
geplanten (Flut-)Lichtmasten deutlich. 
6.3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeld es 
Bei dem unter der textlichen Festsetzung Nr. 1.3.1 festgesetzten Speed-Cage (Sonderkleinspiel- 
feld) ist eine umlaufende prallfeste Einfassung erforderlich. Diese Einfassung weist eine Höhe von 
2,0 m zuzüglich einem Ballfangnetz mit einer Höhe von weiteren 1,5 m auf. Aufgrund der Gelän- 
dehöhe von 52,9 m ü. NHN erfolgt die Festsetzung der maximalen Höhe für die umlaufende prall- 
feste Einfassung von 54,9 m ü. NHN sowie für die Ballfangnetze von maximal 56,4 m ü. NHN (3,5 
m über Gelände). Die Höhenfestsetzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes, dem Denkmal- 
schutz sowie der Einfügung des Sonderkleinspielfeldes in den Äußeren Grüngürtel.  
6.3.4. Höhe Rückprallwand 
Zur Einfügung der Rückprallwand (sogenannte Torwartprellwand) in das Landschaftsbild im Äuße- 
ren Grüngürtel erfolgt die Festsetzung, dass diese Anlage eine Höhe maximal 56,8 m ü. NHN nicht 
überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 3,5 m über dem Gelände. Mit der Festsetzung 
wird sichergestellt, dass eine Torwartprellwand in einer für den Trainingsbetrieb notwendigen Höhe 
errichtet werden kann, zeitgleich jedoch keine gravierenden Auswirkungen aus das Landschafts- 
bild entstehen. Die Rückprallwand ist ausschließlich Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit 
der Bezeichnung C2 zulässig. Dieser Bereich ist bereits durch eine Trainingsplatznutzung vorge- 
prägt, ist im Bestand bereits eingezäunt und von einer großflächigen Baumkulisse umgeben.  
6.3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) 
Die Planungen des 1. FC Köln sehen innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung 
C3 eine Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel) vor. Da diese im Vergleich zu 
den anderen Trainingseinrichtungen naturgemäß eine Steigung aufweist, erfolgt hier die Festset- 
zung, dass der Trainingshügel inklusive notwendiger Geländer zur Absturzsicherung eine Höhe 
von maximal 57,1 m ü NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer Höhe von 4,5 m über 
dem Gelände. Der Trainingshügel ist durch den umgebenden Baumbestand in das Landschaftsbild 
eingebunden. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild des Äußeren Grüngürtels sind somit ge- 
ring. 
6.3.6. Geländeoberfläche 
Im Plangebiet sind neben dem bekannten archäologischen Denkmalbestand weitere archäologi- 
sche Fundplätze zu erwarten, wie sie bei Anlage des Äußeren Grüngürtels in den 1920er Jahren 
entdeckt wurden. Außerhalb der historischen Innenstadt und der historischen Ortskerne sind die 
archäologisch relevanten Bodenhorizonte im Plangebiet oberflächennah, in der Regel unmittelbar 
unterhalb der Humusschicht, anzutreffen. 
Da die archäologisch relevanten Befunde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Boden- 
schicht zu erwarten sind, darf bei den Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A2 und A3

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nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume abgezogen 
werden. In der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeichnung A1 ist zur Reduzierung der Höhen- 
lage des geplanten Trainingsplatzes auf der Grundlage der Ergebnisse einer durchgeführten ar- 
chäologischen Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden archäologischen Be- 
funderwartung seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln ein Bodenabtrag 
bis in eine Tiefe von 0,55 m unter höchstem Punkt der heutigen Geländeoberfläche zulässig. Der 
Bodenabtrag ist durch Abziehen mit einem Hydraulikbagger mit breitem Böschungslöffel und glat- 
ter Schneide durchzuführen und muss archäologisch begleitet werden. 
Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze 
müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer großflächiger Aushub erfolgt. Im 
Rahmen des Aushubs für die erforderlichen Rigolen werden archäologische Untersuchungen er- 
forderlich. Aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus kommt es insbesondere im Bereich 
des Trainingsplatzes A1 auch zu Geländeaufschüttungen, um einen ebenen Trainingsplatz zu er- 
möglichen. Die notwendigen Böschungen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt (auch 
für die Bereiche A2 und A3). 
Zur Sicherung dieser Belange erfolgt für die Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung 
"Kleinspielfeld" sowie für die "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die 
Festsetzung einer Geländeoberfläche. Diese weist eine Höhendifferenz von 30 cm auf, um die 
notwendigen Neigungen der Plätze (Walmdachprofil, neigt sich aus Entwässerungsgründen immer 
in Richtung der Eckfahnen) zu ermöglichen.  
Zwischen den Trainingsplätze A1 und A2 wird eine geringfügige Geländemodellierung erforderlich, 
um die geplanten Trainingsplätze harmonisch in die Umgebung einzufügen. In Bereich einer be- 
stehenden Mulde wird eine Erhöhung des Geländes bis zu 1,2 m erforderlich. Zur Sicherung der 
Umsetzung des geplanten Höhenverlaufes erfolgt die Festsetzung der Geländehöhe für einen Be- 
reich zwischen 52,9 m ü NHN bis 54,4 m ü NHN. 
Die geplante Veränderung der Geländeoberfläche und der Topografie stellt gemäß dem Grünord- 
nungsplan einen Konflikt dar. Entsprechend den Vorgaben der Bodendenkmalpflege darf der 
Oberboden nur geringfügig abgetragen werden, so dass insbesondere im Bereich der Trainings- 
und Kleinspielfelder eine Geländeerhöhung vorzunehmen ist. Die Anschlüsse der geplanten Spiel- 
feldränder an das vorhandene Gelände und den durchquerenden Weg sollten möglichst unauffällig 
sein. Die Böschungsneigungen dürfen das Verhältnis 1:3 nicht unterschreiten. Die Auswirkungen 
auf die Geländehöhe sowie die Topografie sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen des 
Bebauungsplans zur Geländehöhe als vertretbar einzustufen.  
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass die Zustimmung des Eigentümers (Stadt Köln) 
gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Trainings- 
plätze A1, A2 und A3 unter der Bedingung zu erteilen ist, dass der Bauherr (1. FC Köln) die dauerhafte Pfle- 
ge und Unterhaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der Bö- 
schungen entlang der Trainingsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. Dies ist notwendig, da seitens der Stadt 
Köln eine Pflege dieser Böschungsflächen im Rahmen der Pflege des Äußeren Grüngürtels nicht erfolgen 
kann.  
 Überbaubare Grundstücksflächen 6.4. 
Innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" wird mittels Baugrenzen eine Fläche 
von 92,0 m x 51,5 m als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Festsetzung orientiert 
sich dabei an dem Bestand des Kunstrasenplatzes sowie an der Planung des Leistungszentrums. 
Generell wurden das Sondergebiet und somit auch die überbaubaren Grundstücksflächen auf ein 
Minimum beschränkt. Dies ist der besonderen Lage im Plangebiet (Restriktionen aufgrund Regio- 
nalplan, Denkmalschutz und Landschaftsschutz) geschuldet. Die überbaubare Grundstücksfläche 
weist eine Größe von 4 738 m² auf. Die gegenüber der maximal zulässigen Grundfläche von 
4 500 m² vorgesehene geringfügige Mehrfläche ist erforderlich, um die Kubatur des Leistungszent- 
rums im Planvollzug hinreichend flexibel ausgestalten zu können. 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B erfolgt die Festsetzung von über- 
baubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen für die Tribünen in Orientierung an den Bestand 
des Franz-Kremer-Stadions sowie für das ebenfalls bestehende Greenkeeper-Gebäude. Darüber 
hinaus sieht der Bebauungsplan die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen mittels

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Baugrenzen für zwei neu geplante Funktionsgebäude vor. Diese beinhalten insbesondere Sanitär- 
bereiche sowie Umkleiden für die Spieler. Damit wird die Zulässigkeit der für die Sportnutzung 
notwendigen Nebengebäude aufgrund der o.g. bestehenden Restriktionen abschließend geregelt. 
Durch die Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie zusätzlich durch die Festset- 
zung der maximalen Gebäudehöhe wird zudem das maximale Ausmaß dieser Nebengebäude hin- 
reichend gesichert. 
 Stellplätze und Tiefgarage 6.5. 
Innerhalb des Plangebietes sind zwei Stellplatzanlagen vorhanden. Diese werden planungsrecht- 
lich gesichert (siehe Kapitel 6.6) und sollen von den Nutzenden der Trainingsanlagen bzw. der 
Grüngürtelnutzer in Anspruch genommen werden.  
Für die "Flächen für Sportanlagen" wird festgesetzt, dass Stellplätze unzulässig sind. Mit dieser 
Festsetzung sollen Fahrverkehre innerhalb der Sportanlagen des RheinEnergieSportparks vermie- 
den werden.  
Eine Ausnahme bildet das Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball". Unterhalb des geplanten 
Leistungszentrums plant der 1. FC Köln die Errichtung einer Tiefgarage für die Nutzenden des 
Leistungszentrums (Sportler, Trainer, Physiotherapeuten etc.). Diese ist auch erforderlich, um den 
notwendigen Stellplatznachweis für das Leistungszentrum zu führen. Durch die Verlagerung der 
durch die Sportler in Anspruch genommenen Stellplätze von dem Parkplatz am Geißbockheim in 
die Tiefgarage werden zusätzliche Stellplatzkapazitäten am Parkplatz Geißbockheim frei, sodass 
sich Parksuchverkehre etc. weiter minimieren werden. Auch im Sondergebiet soll jedoch kein neu- 
er Parkplatz ermöglicht werden, welcher sichtbar im Äußeren Grüngürtel liegt. Es erfolgt daher die 
Festsetzung, dass innerhalb des Sondergebiets Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der über- 
baubaren Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tief- 
garagen" zulässig sind. Die festgesetzte "Fläche für Tiefgaragen" wird insbesondere für die Zufahrt 
zur Tiefgarage benötigt. Diese Fläche wird mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit überlagert, sodass die Öffentlichkeit den heute bereits vorhandenen Weg weiter nut- 
zen kann. Aufgrund der nur geringen Verkehrsmengen durch die Nutzenden der Tiefgarage (hier 
sind 32 Stellplätze vorgesehen, dabei ist in der Regel bei zwei Trainingseinheiten mit je zwei Ein- 
und Ausfahrten pro Nutzer zu rechnen) entstehen in diesem Bereich auch keine unzumutbaren 
Überlagerungen von unterschiedlichen Nutzungen.  
 Verkehrsflächen 6.6. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die Franz-Kremer-Allee sowie zwei größtenteils öffentlich 
zugängliche Parkplätze. Dabei ist die Hälfte des Parkplatzes am Geißbockheim vom 1. FC Köln 
angemietet und steht der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Die Franz-Kremer-Allee wird be- 
standssichernd als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Erweiterungen sind nicht vorgesehen. 
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde noch dargelegt, 
dass geprüft werden sollte, ob weitere Flächen im Kreuzungsbereich der Franz-Kremer-Allee mit 
der Berrenrather Straße als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festzusetzen sind. 
Eine Anpassung der Verkehrsfläche ist nach Prüfung nicht erforderlich, da nur geringfügige Mehr- 
verkehre zu erwarten sind, welche über die heutigen Erschließungsflächen abgewickelt werden 
können.  
Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig neben der Erschließung des Parkplatzes am Geißbock- 
heim, auf dem auch Wendemöglichkeiten bestehen, auch der Erschließung des geplanten Leis- 
tungszentrums Fußball. Die geplante Zufahrt zum Leistungszentrum soll in Höhe des heute vor- 
handenen Weges in Richtung Kunstrasenfeld erfolgen. Dieser bereits im Bestand vorhandene 
Weg muss jedoch auf die geänderten Anforderungen der Erschließung angepasst werden. Auch 
die Feuerwehr bzw. die Abfallwirtschaftsbetriebe können auf diesem Weg das Leistungszentrum 
erreichen (siehe Kapitel 5.4.3 und 5.4.4). 
Die im Plangebiet vorhandenen Parkplätze werden planungsrechtlich in der heutigen Ausdehnung 
ohne Erweiterungsmöglichkeiten gesichert. Für den Parkplatz am Franz-Kremer-Stadion sowie für 
den südlichen Bereich des Parkplatzes am Geißbockheim erfolgt bestandssichernd die Festset- 
zung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentlicher Park- 
platz“. Der Teil des Parkplatzes am Geißbockheim, welcher derzeit vom 1. FC Köln angemietet ist,

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wird aufgrund der eingeschränkten Nutzung als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweck- 
stimmung „Privater Parkplatz inklusive Nebenanlagen“ festgesetzt. Die Festsetzung als „Privater 
Parkplatz“ sichert die bestehende und mietvertraglich gesicherte Situation auch planungsrechtlich 
ab. 
 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 6.7. 
Zur Erschließung des „Leistungszentrums Fußball“ und der dort geplanten Tiefgarage wird ein Teil 
eines heute vorhandenen Gehweges als Sondergebietsfläche festgesetzt, um das Gebäude zu 
erschließen. Um auch zukünftig sicherzustellen, dass diese Bereiche der Öffentlichkeit zugänglich 
sind, erfolgt hier die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit sowie eines Fahrrecht für 
Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit. Da es sich bei der Fläche trotz der Sondergebiets- 
festsetzung auch zukünftig um eine Fläche im Eigentum der Stadt Köln handelt, erfolgt des Weite- 
ren zusätzlich jedoch auch die Festsetzung eines Fahrrechtes für die Nutzer der Tiefgarage inner- 
halb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“.  
Darüber hinaus sieht der Bebauungsplan für viele bestehende aber auch geplante Wege die Fest- 
setzung eines Fahrrechtes für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für 
Sportanlagen" sowie des Sondergebiets vor. Dieses wird notwendig, um die Pflege dieser Anlagen 
durch die Fahrzeuge des 1. FC Köln sicherzustellen. Hier ist anzumerken, dass die Fahrzeuge der 
Greenkeeper nur sehr sporadisch die Wege nutzen, sodass es zu keinen Interessenskonflikten mit 
den eigentlichen Nutzern (Fußgänger, Fahrradfahrer etc.) kommt. Darüber hinaus wird auch der 
notwendige Weg, welche z. B. durch Rasengittersteine ausgestaltet werden kann, für die Feuer- 
wehr zur Erreichung der nördlichen Fassaden (siehe Kapitel 5.4.3) mittels dieses Fahrrechtes ge- 
sichert. Des Weiteren sichern die festgesetzten Fahrrechte auch die Erschließung der geplanten 
Funktionsgebäude ab.  
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wege – mit Ausnahme der Zufahrt zur Tiefgarage – aus- 
schließlich von den Pflegefahrzeugen befahren werden dürfen. Die Spielerinnen und Spieler errei- 
chen die Funktionsgebäude bzw. die Sportanlagen von den Parkplätzen zu Fuß. Selbstverständ- 
lich können sämtliche Wege im Notfall von der Feuerwehr zur Erreichung der Gebäude genutzt 
werden.  
Von der Festsetzung von Leitungsrechten für die Ver- und Entsorgung der im Plangebiet zulässi- 
gen Hauptanlagen wird abgesehen, weil es keiner planungsrechtlichen Grundlage für deren Be- 
gründung und Durchsetzung bedarf, da die Stadt als Trägerin der Planungshoheit Eigentümerin 
der Flächen ist. In Hinblick auf das im Landschaftsplan der Stadt Köln enthaltene Verbot, ober- und 
unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen, gilt die gesetzliche Kollisionsregelung 
des § 20 Abs. 4 LNatSchG. Auch wenn diese Leitungen im Flächennutzungsplan nicht explizit dar- 
gestellt werden, handelt es sich um notwendige Nebeneinrichtungen, die mit den im Flächennut- 
zungsplan ausdrücklich dargestellten Nutzungen verbunden sind und somit auch von § 20 Abs. 4 
LNatSchG erfasst werden. Die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen der 
Hauptnutzungen ist damit zulässig. Von der Festsetzung der unterirdischen Verlegung einer vor- 
handenen oberirdischen Telekommunikationsleitung im Bereich der Franz-Kremer-Allee wird ab- 
gesehen, da der hiermit verbundene Eingriff in Schutzgüter wie Grund und Boden schwerer wiegt 
als der bereits erfolgte Eingriff in das Landschaftsbild. 
 Schallschutzmaßnahmen vor schädlichen Umweltauswir kungen 6.8. 
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm, durch Sportlärm sowie durch 
Gewerbelärm (Gastronomie im Geißbockheim) sowie dem Schießstand vorbelastet. Zukünftig er- 
folgt noch Freizeitlärm durch die geplanten Kleinspielfelder. Ebenso entstehen durch die Sportnut- 
zung im Plangebiet Lärmemissionen. In einer schalltechnischen Untersuchung (ADU Cologne 
GmbH, Juni 2019) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden 
Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet (s. näher Kapi- 
tel 6.12.3 und 7.5.6.1). 
Gemäß den durchgeführten Berechnungen der freien Schallausbreitung werden für das Sonder- 
gebiet, aufgrund der bestehenden Lärmbelastung, die Lärmpegelbereiche IV bis VI festgesetzt, 
innerhalb dessen bei der Errichtung von Gebäuden die Umfassungsbauteile (wie Außenwände, 
Fenster und Dachflächen) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Luftschalldämmmaße

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R'w,res nach Tabelle 7 der DIN 4109:2018 einzuhalten haben. Aufgrund des rechtlich unstrittigen 
Flächenbezugs der Größe „Lärmpegelbereich“ wurde der maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß 
der DIN 4109:2018-01 auf die Größe „Lärmpegelbereiche“ umgeschrieben. Im Planvollzug erfolgt 
eine Berechnung der Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile auf Grundlage der 
„maßgeblichen Außenlärmpegel“ (Lärmpegelbereich) entsprechend DIN 4109:2018. 
Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich rein aus dem Straßenverkehr der Lärmpegelbereich IV 
ergeben würde. Durch die notwendige Beschallungsanlage sowie die weiteren Geräusche des 
Franz-Kremer-Stadions ergibt sich der Lärmpegelbereich V bis VI.  
Durch das Gebäude des Leistungszentrums werden die Immissionen durch das Franz-Kremer-
Stadion und den Straßenverkehrslärm teilweise abgeschirmt, sodass in die Festsetzungen eine 
Öffnungsklausel übernommen worden ist, dass auf einen gutachterlichen Nachweis von den Fest- 
setzungen auf der Grundlage freier Schallausbreitung abgewichen werden kann.   
Mit den getroffenen Festsetzungen werden die gesunden Arbeitsverhältnisse für die sich im Leis- 
tungszentrum befindlichen Sportler gesichert. Ebenfalls wird auch gesichert, dass die Ruheräume 
für die Lizenzspieler über einen ausreichenden Lärmschutz, auch im Nachtzeitraum, verfügen. 
Des Weiteren wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB im Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der 
Haustechnik insgesamt ein abgestrahlter A-bewerteter Schallleistungspegel von bis zu Lwa = 90 
dB tags und nachts zulässig sind. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass vor den Aufent- 
haltsraumfenstern des Geißbockheims die Richtwerte für Gewerbegebiete von 65 dB(A) / 60 dB(A) 
innerhalb/außerhalb der Ruhezeiten tags und 50 dB(A) nachts eingehalten werden sowie dass die 
Richtwerte an den Immissionsorten IO 1 bis IO 12 tags und nachts um mehr als 10 dB unterschrit- 
ten werden, sodass diese Immissionsorte nicht im Einwirkungsbereich dieser Anlage liegen. 
 Bepflanzung und Naturschutz 6.9. 
6.9.1. Öffentliche Grünfläche 
Weite Teile des Plangebietes werden bestandssichernd als Öffentliche Grünfläche mit der Zweck- 
bestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Die Festsetzung dient der Sicherung des Äußeren Grüngür- 
tels. Überwiegende Teile werden zugleich von einer Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von 
Bäumen überlagert, um den vorhandenen Baumbestand im denkmalgeschützten Äußeren Grün- 
gürtel zu erhalten (siehe Kapitel 6.9.2.9.) 
Darüber hinaus plant die Stadt Köln die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfelder, welche 
ausschließlich der Öffentlichkeit zur freien Verfügung stehen und nicht durch den 1. FC Köln ge- 
nutzt werden. Diese vier Kleinspielfelder dienen der freizeitorientierten Erholung. Um eine Veror- 
tung der Flächen sicherzustellen, erfolgt für die geplanten Kleinspielfelder die Festsetzung von vier 
Öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld". Die Planung sieht derzeit die 
Errichtung eines Geräte-/Fitnessparcours, einer Beachvolleyballanlage mit drei Plätzen, einem 
Basket- und Streetballplatz sowie einem Kleinfußballfeld vor. Die finale Entscheidung trifft das 
Sportamt der Stadt Köln außerhalb des Bebauungsplanverfahrens. Im Bebauungsplan wird von 
einem Worst-Case (Vollversiegelung) ausgegangen.  
Durch die Errichtung der Kleinspielfelder werden weitere Wiesenflächen in Anspruch genommen. 
Die Inanspruchnahme der Flächen im Äußeren Grüngürtel ist gerechtfertigt, da die Kleinspielfelder 
den Erholungswert innerhalb der Öffentlichen Grünflächen deutlich erhöhen und ein attraktives 
Sportangebot für die Öffentlichkeit geschaffen wird. Dies dient der Umsetzung der Sportbandpla- 
nungen von Schumacher und Nußbaum sowie des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes 
"Grüngürtel: Impuls Köln" (vgl. 4.5 der Begründung). Der damit verbundene Eingriff in die Natur 
und Landschaft wird ermittelt und vollständig (auf einer Ausgleichsfläche in Köln-Longerich) aus- 
geglichen.

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6.9.2. Bepflanzung und Naturschutz 
6.9.2.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der F ranz-Kremer-Allee (Maßnah- 
me M1) 
Der Bereich der Franz-Kremer-Allee zeichnete sich in der Vergangenheit dadurch aus, dass durch 
verbotswidriges Halten am Waldrand die angrenzenden Böden massiv devastierten. Die Waldve- 
getation war zerstört, die Bodenverdichtung führte zu Staunässe und zur Beschädigung der 
Baumwurzeln. Durch die Auflockerung des Waldbodens und die Setzung von Natursteinblöcken 
aus Grauwacke im Zuge der vom 1. FC Köln bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen 
(sogenannte Sofortmaßnahmen) konnte die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität von 
groß auf gering reduziert werden. 
Zur Sicherung der bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen erfolgt die Festsetzung von 
Flächen für "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" 
mit der Kennzeichnung M1 beidseits der Franz-Kremer-Allee. Innerhalb dieser Flächen sind die in 
einem Abstand von bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand und in Abständen von 
1,5 m bis 2,0 m bereits gesetzten Natursteinblöcke aus Grauwacke (insgesamt ca. 170) zu erhal- 
ten, um einer erneute Verdichtung zu verhindern. 
6.9.2.2. Dachbegrünung (Maßnahme M2) 
Zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Die 
Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungs- 
zentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 100% extensiv zu 
begrünen. Die Substrathöhe muss mindestens 8 cm zuzüglich Filter und Drainschicht betragen. 
Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haustechnisch notwendige Dachaufbauten 
inkl. deren Zuwegungen und Wartungsflächen, Dachterrassen, Oberlichter, Vordächer sowie Be- 
festigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. Darüber hinaus sind Anlagen 
zur Nutzung von Sonnenenergie zulässig.  
Mit der Festsetzung der Dachbegrünung soll eine Rückhaltung des Niederschlagswassers erfolgen 
und ein Beitrag zum Klimaschutz, insbesondere zur Anpassung an den Klimawandel, geleistet 
werden.  
Dabei bezieht sich die Festsetzung der Dachbegrünung ausschließlich auf die Obergeschosse. 
Demnach muss beispielsweise eine Tiefgarage bzw. sonstige Nutzungen im Untergeschoss nicht 
begrünt werden. 
Unter den haustechnisch notwendigen Dachaufbauten versteht die Stadt Köln neben den Technik- 
anlagen insbesondere auch Attiken bzw. Revisionsöffnungen.  
6.9.2.3. Fassadenbegrünung (Maßnahme M3) 
Ebenfalls zur Reduzierung der Eingriffe in den Naturhaushalt, zur Anpassung an den Klimawandel 
sowie zu einer geringeren Auswirkung auf das Landschaftsbild wird eine Fassadenbegrünung für 
die Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" A4 und C1 festgesetzt. Mindes- 
tens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude sind mit einer Kletterpflanze je zwei laufen- 
den Metern Fassade bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen 
ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Die Fassadenbegrünung soll dafür sorgen, dass die geplanten 
Funktionsgebäude harmonisch in die Landschaft eingefügt werden könne, sodass das Land- 
schaftsbild nicht so stark belastet wird. Ebenfalls wird eine Fassadenbegrünung kühlend für das 
Mikroklima, da sich die Fassaden nicht so stark aufheizen.  
6.9.2.4. Anpflanzen von Einzelbäumen (Maßnahmen M4 bis M6) 
Auf den Gleueler Wiesen sind im Bereich der Kleinspielfelder für die Gestaltung des Orts- und 
Landschaftsbildes und für die Minderung der klimatischen Beeinträchtigung durch den Bau der 
Kleinspielfelder zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme 
M6). Des Weiteren sind auf den Wiesenflächen zwischen den geplanten Trainingsplätzen A1 und 
A2 aus Gründen der landschaftlichen Einbindung und der Verbesserung für das Orts- und Land- 
schaftsbild zwei Baumgruppen mit jeweils drei Einzelbäumen (BF41) zu pflanzen (Maßnahme M4).

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Im Bereich des geplanten Erschließungsweges des geplanten Funktionsgebäudes (Fläche für 
Sportanlage mit der Bezeichnung A4) sind südlich des Weges in einem Abstand von maximal 2,0 
m zum geplanten Erschließungsweg insgesamt sechs Bäume (BF41) als Baumreihe zu pflanzen, 
um das Landschaftsbild weiter aufzuwerten. Zusätzlich wird festgesetzt, dass die in der Planzeich- 
nung festgesetzten Baumstandorte hinsichtlich der Maßnahme M4 und M6 um maximal 10,0 m 
und hinsichtlich der Maßnahme M5 um maximal 3,0 m von dem Standort abweichen dürfen. Hier- 
mit werden im Zuge der Ausführungsplanung noch Anpassungsmöglichkeiten gegeben, ohne ne- 
gative städtebauliche Auswirkungen hervorzurufen.  
6.9.2.5. Neuherstellung von Wegen (Maßnahme M7) 
Die Wegeoberflächen der Zuwegung zum Geißbockheim und zum Franz-Kremer-Stadion, sowie 
die Verbindungen zwischen den Parkplätzen und den Einrichtungen des 1. FC Köln sind und wer- 
den in Zukunft durch die starke Nutzung des 1. FC Köln stärker in Anspruch genommen, als im 
Vergleich zu der üblichen Nutzung der Öffentlichen Grünfläche. In der Vergangenheit waren die 
Wege bereits nach Regenfällen und im Winter nur bedingt einwandfrei begehbar. Im Zuge der 
durch den 1. FC Köln durchgeführten Sofortmaßnahmen wurde der Weg vom Parkplatz des Franz-
Kremer-Stadion zum Geißbockheim teilasphaltiert, sodass nun auch im Schlechtwetter-Fall der 
Weg gut begangen werden kann. Die im Grünordnungsplan ermittelte Konfliktintensität liegt vor 
und nach der Maßnahme bei mittel. Maßnahmen zur Reduzierung der Konfliktintensität sind je- 
doch nicht vorgesehen, da die intensivere Nutzung noch im Rahmen der Nutzung einer öffentli- 
chen Grünfläche liegt.  
Für das Funktionsgebäude A4 wird eine neue Erschließung vom Rad-/Gehweg an der Militärring- 
straße notwendig. Die Spielfelder A1 und A2 werden durch Wege miteinander verbunden. Hier ist 
durch die Beseitigung der Wiesenflächen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes betroffen.  
Für neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" wird festgesetzt, 
dass diese teilversiegelt anzulegen sind. Diese Festsetzung dient dem Schutz des Landschaftsbil- 
des sowie einem angemessenen Erscheinungsbild des Äußeren Grüngürtels. Ebenfalls wird hier- 
mit sichergestellt, dass Versickerungsmöglichkeiten in diesem Bereich bestehen, aber auch ange- 
messene Wegequalitäten für die zukünftigen Nutzenden der Sportbereiche entstehen. 
Für die neuen Wege werden darüber hinaus externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Zu- 
sammen mit der Festsetzung, dass entlang des neu geplanten Weges zum Funktionsgebäude A4 
insgesamt sechs Bäume zu pflanzen sind, werden die Auswirkungen durch die Herstellung der 
Erschließungsflächen im Grünordnungsplan als vertretbar bewertet. 
6.9.2.6. Herstellung von Rasenflächen (Maßnahme M8)  
Die Planungen des 1. FC Köln sehen im Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C1 die Anlage ei- 
ner Rasenfläche vor. Im Bestand befindet sich auf dieser Fläche ein Kopfballpendel. Diese für die 
Eingriffe in Natur und Landschaft positive Maßnahme wird durch die Festsetzung verbindlich gesi- 
chert. Bei der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist gemäß den Festsetzungen demnach 
eine Rasenfläche (EA31/LW41112) herzustellen.  
6.9.2.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Bau mbestand (Maßnahmen M9 
und M10) 
Im östlichen Bereich der "Fläche für Sportanlagen" C3 befindet sich im Bestand eine Bodenmiete 
(Höhe ca. 3 m über Gelände) sowie zukünftig nicht mehr benötigte Lagerflächen. Zur Verbesse- 
rung des Orts- und Landschaftsbildes sowie aus Gründen der Beseitigung des vorhandenen Ein- 
griffs in den Naturhaushalt, insbesondere in den Boden, erfolgt die Festsetzung, dass auf diesen 
Flächen ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen ist. Abweichend von den Qualitätsstandards 
der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a – 135c BauGB vom 15. 
Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im Rahmen der Herstel- 
lung der Maßnahmen M9 und M10 die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung nicht erforderlich, um 
die notwendige Unterhaltung der geplanten Sportplätze sicherzustellen.

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6.9.2.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrase n (Maßnahme M11) 
Das Planungskonzept des Bebauungsplans sieht vor, den heutigen Trainingsplatz 2 (s. Abb. 04) 
wieder der öffentlichen Grünfläche "Äußerer Grüngürtel" zurückzuführen. Auf der einen Seite ent- 
sprechen die bestehenden Maße nicht den heutigen Anforderungen an einen Trainingsplatz. Auf 
der anderen Seite befindet sich der Trainingsplatz in der Achse zwischen dem Decksteiner Weiher 
und den südöstlich angrenzenden Freiflächen, welches aus denkmalschutzrechtlichen Gründen 
eine hohe Bedeutung zukommt, da dieser Bereich eine bedeutende Achse im Äußeren Grüngürtel 
darstellt. Aus diesem Grund wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes "Äußerer Grüngürtel" 
die Renaturierung dieses Trainingsplatzes befürwortet.  
Für den heutigen Trainingsplatz erfolgt demnach die Festsetzung einer Fläche für "Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung 
M1. Innerhalb dieser Fläche ist eine Umwandlung des Sportrasens in einen Gebrauchsrasen 
(EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anlagen wie Banden, Zäune, Tore, befestige Flä- 
chen sind zu entfernen. 
6.9.2.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen un d für die Erhaltung von Bäu- 
men 
Im Bereich der Öffentlichen Grünflächen, des Franz-Kremer-Stadions, des festgesetzten Sonder- 
gebietes sowie der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C erfolgt für die bestehenden 
Baumbestände die Festsetzung einer "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen 
und für die Erhaltung von Bäumen". In diesen Bereichen sind der vorhandene Baumbestand und 
die sonstigen Bepflanzungen auf Dauer zu erhalten. Die Erhaltungsfestsetzung soll dabei nicht 
individuelle Bäume und Bepflanzungen, sondern den Baum- und Pflanzenbestand als Ganzes, 
insbesondere in seiner funktionalen Bedeutung für das Landschaftsbild, erfassen (sog. Funktions- 
grün, vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13). Die Erhaltungsfestsetzung bedingt, dass der 
Baum- und Pflanzenbestand auch über die Lebensdauer der heute vorhandenen Bäume und sons- 
tigen Bepflanzungen hinaus zu erhalten ist, sei es durch Naturverjüngung oder Ersatzpflanzung. 
Die Festsetzung dient dem Erhalt der vorhandenen Baum-.und Pflanzenbestände und somit dem 
Schutz des Landschaftsbildes im Äußeren Grüngürtel sowie dem Klimaschutz. Durch den Schutz 
der Baum- und Pflanzenbestände soll die ursprüngliche konzeptionelle Gliederung des äußeren 
Grüngürtels als ein Wald- und Wiesengürtel, die u. a. die Schutzwürdigkeit als in die Denkmalliste 
eingetragenes Baudenkmal begründet (siehe Kap. 4.7.), in ihrer Grundstruktur gewahrt bleiben. 
6.9.3. Erhalt von Einzelbäumen 
Im Plangebiet befinden sich 22 bedeutende Einzelbäume, welche aus Gründen des Erhalts des 
Landschaftsbilds und zum Klimaschutz als zu erhalten festgesetzt werden. Diese Bäume besitzen 
einen besonders prägenden Charakter für das Plangebiet, sodass für diese eine separate Erhal- 
tungsfestsetzung erfolgt. Die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume sind art- und fachgerecht 
zu pflegen, auf Dauer zu erhalten und bei Verlust möglichst an gleicher Stelle funktional zu erset- 
zen. 
6.9.4. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte innerhalb des Grünordnungsplanes eine Ein- 
griffs- / Ausgleichsberechnung. Hierbei wurden die Ausgangsbiotope des zugrunde liegenden Be- 
standes und eine Bewertung der Zielbiotope der zugrunde liegenden Planung vorgenommen. Die 
Bewertung erfolgte mit Hilfe des Biotopbewertungsverfahrens nach Ludwig aus 1991.  
Der im Zuge der Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung ermittelte ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist 
in der Planzeichnung dargestellt. Aufgrund der Eingriffe im Rahmen der Umsetzung der Festset- 
zungen des Bebauungsplanes wurden externe Ausgleichsmaßnahmen auf städtischen Flurstücken 
ermittelt, um die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auszugleichen. Insgesamt 
besteht ein Eingriff von 500.910 Biotopwertpunkten. Es erfolgt ein 100 %iger Ausgleich. Die exter- 
nen Ausgleichsmaßnahmen werden dabei im Bereich des Äußeren Grüngürtels sowie im Bereich 
des Grünzuges West sowie im Bereich des Bergheimer Hofes vorgesehen.  
Im Bereich des Grünzugs West erfolgen folgende Maßnahmen:

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- EA 1: Feldgehölz und extensive Fettwiese: 
Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamt- 
fläche von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer 
Fläche von 1.260 m² 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.324 m² 
- EA 2: Feldgehölz und extensive Fettwiese 
Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamt- 
fläche von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölz en (BA11/GH631) auf einer 
Fläche von 774 m² 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 4.492 m² 
- EA 3: Obstbaumreihe und extensive Fettwiese  
Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise, 
303, und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 
29.417 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/G H742) auf einer Fläche 
von 335 m² 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 28.063 m² 
o Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche  von 1.019 m² 
- EA 4: extensive Fettwiese 
Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 19, der Gemar- 
kung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende Einzelmaßnahmen 
vorgesehen: 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 2.131 m² 
- EA 5: extensive Fettwiese 
Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer Ge- 
samtfläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen: 
o Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) au f einer Fläche von 6.056 m² 
Im Bereich des Bergheimer Hofes werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
- EA 6: Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem  Waldmantel 
Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer 
Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
o Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit ei ner Breite von mindestens 
15 m auf einer Fläche von 2.245 m² 
o Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) au f einer Fläche von 5.088 
m² 
Im Bereich des Äußeren Grüngürtels werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
- EA 7: Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße: 
Pflanzung von acht Bäumen (BF41). Dabei werden die acht Bäume in einer Baumreihe 
südwestlich des Parkplatzes gepflanzt. 
- EA 8: Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes  an der Berrenrather Straße: 
Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden mit 
mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m einge- 
fasst. In einer Breite von 2,0 m bis 3,0 m werden zuvor auf den Flächen der Natursteinab- 
grenzung der Waldboden bis zu einer Tiefe von 0,3 m, unter Berücksichtigung des Schut- 
zes der vorhandenen Baumwurzeln, aufgelockert. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die 
Anlage einer Schottertragschicht bzw. eines Schotterrasens saniert.

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Der Grünordnungsplan sieht neben den genannten externen Ausgleichsmaßnahmen auch eine 
bodenfunktionale Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Sportplatzes „Kampfbahn“ (nördlich vom 
Fort Deckstein) im Äußeren Grüngürtel vor. Gemäß dieser Maßnahme sind während der Baupha- 
se der Trainingsplätze der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 die Ten- 
nendecken der den Sportplatz umfassenden Laufbahn mit dem Oberboden aus dem Abtrag der 
Flächen für Sportanlagen A1, A2 und A3 auszutauschen und das Tennenmaterial sachgerecht zu 
entsorgen. Gemäß der Maßnahme soll eine Initialsaat mit regionalem Saatgut, ohne Zuchtformen, 
vorgenommen und alle baulichen Anlagen bis das das Drängelgitter entfernt werden.  
Aufgrund der Nicht-Nutzung der Tennendecke ist diese in den vergangenen Jahren vollständig 
überwachsen, sodass sich hier eine eigene funktionierende Biotopstruktur auf dem Laufbahnsub- 
strat gebildet hat, welche bei Umsetzung der Maßnahme beseitigt werden müsste. Des Weiteren 
würde es erforderlich, dass gut 100 bis ggf. 150 Lastkraftwagen durch den Äußeren Grüngürtel 
fahren müssten mit der Folge einer Bodenverdichtung in diesen Bereichen. Zusätzlich würden die- 
se Verkehre während der Bauphase zu erhöhten Feinstaubbelastungen führen. Obwohl diese 
Maßnahme die positivste Entwicklung für den bodenfunktionellen Ausgleich darstellt, wird auf die- 
se aufgrund der vorstehend genannten Punkte verzichtet. Auch ohne diese Maßnahme erfolgt ein 
naturschutzrechtlicher Ausgleich von 101,45 %.  
Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen sowie deren Finanzierung erfolgt über 
einen städtebaulichen Vertrag.  
 Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m . § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 6.10. 
und Abs. 2 BauO NRW) 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 BauO NRW 
werden Gestaltungsfestsetzungen getroffen. Diese werden insbesondere zur Wahrung des (auch 
denkmalgeschützten) Ortsbildes notwendig und sollen darüber hinaus die Auswirkungen auf das 
Landschaftsbild reduzieren. 
6.10.1. Werbung / Sichtschutz 
Bei einem Fußballverein ist Werbung von großer Bedeutung. Aus diesem Grund erfolgen im Rah- 
men des Bebauungsplanes umfangreiche Gestaltungsfestsetzungen zum Thema Werbung, um die 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie das Denkmal "Äußerer Grüngürtel" zu minimieren.  
Generell wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im 
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" keine über die nachstehend 
genannten Werbeanlagen hinaus zulässig sind. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht ex- 
plizit ausgeschlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme, Slogen) 
sowie die Bezeichnung des Sportparks. 
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Werbung in 
jeglicher Form, Eigenmarken in Bild und Text sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig. Inner- 
halb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 ist Werbung im jeglicher Form nicht 
zulässig. Diese Festsetzungen dienen dazu, die Bereiche, welche komplett neu in Anspruch ge- 
nommen werden, so naturbelassen zu gestalten, wie dieses bei Trainingsplätzen möglich ist. 
Hiermit wird auch den Anregungen aus der Öffentlichkeit gefolgt, welche teilweise den Verzicht auf 
Werbemaßnahmen bei den neuen Trainingsplätzen forderte. 
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B 
Bei der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung B handelt es sich um das Franz-Kremer-
Stadion. Innerhalb dieses Stadions, in dem die Mannschaften bis zur U21 sowie die Frauenmann- 
schaften spielen, sind bereits im Bestand Werbeanlagen vorhanden und zulässig. Die getroffenen 
Festsetzungen sichern die bestehenden Möglichkeiten, geben darüber hinaus aber keine Erweite- 
rungsmöglichkeiten der Werbeanlagen.  
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C 
Auch im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C befinden sich im Bestand 
Werbeanlagen. Diese Werbeanlagen sollen auch zukünftig zulässig sein. Dabei werden die Höhen

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auf die geplante Umnutzung angepasst. Die unterschiedliche Höhe der zulässigen Bandenwer- 
bung im Bereich C1/C2 (Bandenwerbung bis maximal 54,7 m ü NHN) bzw. C3 (Bandenwerbung 
bis maximal 54,0 m ü NHN) ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Höhenlage der geplanten 
Trainingsplätze.  
Mit der Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit 
Bandenwerbung versehen werden darf, wird gesichert, dass die Werbeanlagen nicht übermäßig 
innerhalb der umgrenzenden öffentlichen Grünflächen wahrgenommen werden können. Die jeweils 
vom Sportplatz abgewandte Seite muss daher auch einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der 
abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 
7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Seiten an einen Sportplatz grenzt, ist eine beidsei- 
tige Bandenwerbung zulässig.  
Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D 
Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung D erfolgt ebenfalls eine bestandsi- 
chernde Festsetzung der Bandenwerbung ohne Erweiterungsmöglichkeiten. Auch hier erfolgt zur 
Sicherung des Landschaftsbildes und einer geringen Ausstrahlung in die öffentlichen Grünflächen 
die Festsetzung, dass ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichteten Seiten mit 
Bandenwerbung versehen werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist die Bande des Sportplatzes, 
welche in Richtung des Geißbockheims ausgerichtet ist, da hier auch bereits im Bestand eine 
Bandenwerbung vorhanden und zulässig ist. Diese Bande darf somit auf beiden Seiten mit einer 
Bandenwerbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz abgewandten Seiten 
müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die 
Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. 
Zulässigkeit innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" 
Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist Werbung 
in jeglicher Form nicht zulässig. Je Fassade ist jedoch als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in 
einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 m zulässig. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild 
zu minimieren, erfolgt eine Begrenzung auf maximal vier Clubembleme für das gesamte Gebäude. 
6.10.2. Einfriedungen / Ballfangzäune 
Mit der Errichtung von Trainingsplätzen werden Einfriedungen erforderlich, um ein unzulässiges 
Betreten der Anlagen zu verhindern.  
Insbesondere im Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt der Einfriedung eine 
besondere Bedeutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit 
den geplanten Trainingsplätzen erfolgt. Seitens des 1. FC Köln war ursprünglich für die Einfriedun- 
gen der neuen Trainingsplätze eine Höhe von mindestens 2,0 m vorgesehen. Im Bebauungsplan 
wird aus Gesichtspunkten des Denkmalschutzes bzw. Landschaftsbildes jedoch nur eine Höhe von 
1,4 m (= maximal 55,8 m ü. NHN im Bereich A1 bzw. maximal 55,3 m ü. NHN im Bereich A2 und 
A3) festgesetzt. Eine Höhe von 1,4 m ist im Gegensatz zu einer Gesamteinfriedung in einer Höhe 
von 2,0 m als denkmalverträglich einzustufen, da die Einfriedung somit nicht mehr in Augenhöhe 
eines erwachsenen Menschen ist. Auch mit dieser Höhe kann ein unbefugtes Betreten der Trai- 
ningsplätze weitest möglich verhindert werden.  
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die Festsetzun- 
gen zu den Einfriedungen und Ballfangzäunen bestandsorientierend. Für die Einfriedung des Ge- 
samtareals der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C ist anzumerken, dass bereits im 
Bestand eine 2,0 m hohe Einfriedung vorhanden ist. Mit der zeichnerischen Festsetzung wird diese 
bestandsorientierend gesichert. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das vorhandene Gelände 
entlang der Einfriedungen Höhenunterschiede von bis zu ca. 2,0 m aufweisen (52,20 m ü NHN im 
östlichen, 54,17 m ü NHN im nordwestlichen Bereich). Im Zuge der Festsetzungen wurden Berei- 
che ermittelt, welche sicherstellen, dass der 2,0 m Bestandszaun gesichert wird, maximal aber 
Höhen bis zu 2,5 m zulässig sind.  
Für das Franz-Kremer-Stadion erfolgt lediglich bestandsorientierend die Festsetzung einer Einfrie- 
dung für das Gesamtareal. Für den innenliegenden Bereich erfolgt keine Festsetzung bzgl. der 
Einfriedungen, da diese keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild besitzen. Einfriedungen des 
Spielfeldes in der notwendigen Höhe sind daher zulässig.

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Generell zielen die Festsetzungen darauf ab, die bestehenden Anlagen zu sichern, aber weitere 
Erhöhungen auszuschließen, da Erhöhungen bzw. Neuerrichtungen über das festgesetzte Maß 
nicht mit dem Denkmalschutz bzw. dem Schutz des Landschaftsbildes im Einklang stünden.  
6.10.3. Ballfangzäune 
Neben den Einfriedungen stellen auch die notwendigen Ballfangzäune ein prägendes Erschei- 
nungsbild der geplanten und bestehenden Trainingsplätze dar. Die Ballfangzäune dienen dazu, 
dass keine Unbeteiligten durch umherfliegende Bälle getroffen werden. Zwar sieht die DIN 18035-
1:2003-02 Anhang A für die Ballfangzäune hinter dem Tor eine Höhe von 6,0 m und eine Breite 
von 40,4 m vor, um die Verkehrssicherheitspflicht des Betreibers zu gewährleisten, aber die DIN 
besitzt keine rechtsbindende Wirkung. Da bei der Neuanlage der Ballfangzäune innerhalb der 
„Flächen für Sportanlagen“ mit der Bezeichnung A der Denkmalschutz höher zu bewerten ist und 
die Verkehrssicherheitspflicht auch durch eine Beschilderung am Durchgang zwischen den Sport- 
plätzen A1 und A2 nachgewiesen werden kann, wird innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit 
der Bezeichnung A hier eine geringere Höhe der Ballfangzäune (4,0 m statt 6,0 m) festgelegt. Im 
Bereich der Sportanlagen mit der Bezeichnung A kommt den Ballfangzäunen eine besondere Be- 
deutung zu, da hier erstmalig die Errichtung solcher Anlagen in Zusammenhang mit den geplanten 
Trainingsplätzen erfolgt. Die Reduzierung der Höhe von 6,0 m auf 4,0 m führt dazu, dass zwischen 
den beiden Sportplätzen keine "Käfigsituation" entstehen und die räumliche Atmosphäre der Frei- 
fläche nicht erheblich gestört wird.  
Innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B, C und D erfolgen die Festsetzun- 
gen zu den Ballfangzäunen bestandsorientierend. Die bestehenden Anlagen werden gesichert, 
weitere Erhöhungen sollen jedoch nicht zugelassen werden. Die Höhe der Ballfangzäune beträgt 
hier 6,0 m.  
6.10.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen u nd Ballfangzäunen 
Um die generellen Auswirkungen von Einfriedungen und Ballfangzäunen auf den Äußeren Grün- 
gürtel bzw. das Landschaftsbild zu minimieren, erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der "Flä- 
chen für Sportanlagen" mit den Bezeichnung A, B, C und D sämtliche neuen Einfriedungen und 
Ballfangzäune als Metallzäune (z. B. Stabgitterzaun) zu errichten sind. Zulässig ist bei den Zäunen 
der Farbton RAL 7016 (Anthrazitgrau). Der gewählte Farbton ist üblich bei Metallzäunen und fügt 
sich gut in die Umgebung des Äußeren Grüngürtel ein. Die Wahrnehmung der Einfriedung wird 
somit reduziert, wodurch gesichert wird, dass die Denkmalbelange ausreichend gewürdigt werden. 
Darüber hinaus trägt die Festsetzung zu einer geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 
bei, da verhindert wird, dass bei der Errichtung der Einfriedungen z. B. auf grelle bzw. aufdringliche 
Farben zurückgegriffen wird. Ebenso führt diese Festsetzung zu einem einheitlichen Erschei- 
nungsbild des RheinEnergieSportparks.  
Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer 
Maschenweite von mindestens 50/200 mm auszuführen, ab 2,0 m Höhe ist die Maschenweite auf 
mindestens 100/200 mm zu erhöhen. Mit der Festsetzung der Maschenweite bis 2,0 m wird ein 
Hochklettern wirksam vermieden. Ab einer Höhe von 2,0 m muss die Maschenweite dann erhöht 
werden, um die Fernwirkung der Metallzäune (Ballfangzäune) zu reduzieren. 
6.10.5. Wegeflächen  
Die neu anzulegenden Wege innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, 
A2, A3 und A4 sind als wassergebundene Wegedecke bzw. als harte Oberflächen auszuführen. 
Betonsteinoberflächen sind unzulässig. Die Festsetzung dient dazu, innerhalb des denkmalge- 
schützten Äußeren Grüngürtels, ein dem Denkmal angemessenes Erscheinungsbild der Wege 
auch innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit den Bezeichnungen A zu sichern.  
Der Grünordnungsplan bewertet die zu den Trainingsplätzen führenden Wege sowie die die Trai- 
ningsplätze umgebenden Wegeflächen und die Standorte für Tore aus mineralisch gebundenen 
Werkstoffen als einen großen Konflikt. Die getroffenen Festsetzungen zu der Oberflächengestal- 
tung der Wege führen dazu, dass die Auswirkungen als vertretbar eingestuft werden.

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6.10.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes und d er Rückprallwand 
Aus Sicht des Denkmalschutzes soll die umlaufende prallfeste Einfassung des Sonderkleinspiel- 
feldes möglichst unauffällig gestaltet werden und der Umgebung angepasst werden. Daher erfolgt 
die Festsetzung, dass diese Einfassung ausschließlich in den Grüntönen RAL 6000 bis RAL 6013 
oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden darf. Hiermit wird sichergestellt, 
dass sich die Einfassung an die umgebenden Rasen- bzw. Wegeflächen sowie an die Einfriedun- 
gen in der Umgebung anpasst.  
Die Festsetzung der zulässigen RAL Farben (Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013) für die Rück- 
prallwand erfolgt ebenfalls zur Vereinheitlichung und Beruhigung des Erscheinungsbildes des 
RheinEnergieSportparks. Die Rückprallwand steht zukünftig in von Trainingsplätzen umgebenden 
Bereichen, so dass diese sich in den genannten Grüntönen farblich in die Umgebung integriert. 
 Wasserrecht gem. § 44 Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) 6.11. 
i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB 
Im Plangebiet ist das innerhalb des Sondergebietes "Leistungszentrum Fußball" sowie der "Flä- 
chen für Sportanlagen" anfallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort zu 
versickern. Die Festsetzung dient dem Schutz des Grundwasserdargebots sowie einer Verminde- 
rung des Eingriffes in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die Einleitung des Nieder- 
schlagswassers in die Kanalisation oder ein Gewässer ist hiermit ausgeschlossen.  
 Auswirkungen der Planung 6.12. 
6.12.1. Artenschutz 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein "Faunistisches Fachgutachten und Arten- 
schutzrechtliche Prüfung", naturgutachten oliver tillmanns, Mai 2019 erstellt. Die Erhebung der 
Fauna des Plangebiets und seines Umfeldes erfolgte im Frühjahr und Sommer 2015.  
Aufgrund des Lebensraumpotenzials des Plangebiets und seines Umfeldes wurden zur Überprü- 
fung des speziellen Artenschutzes die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse sowie ein Vor- 
kommen der Haselmaus untersucht. Um auch Aussagen zu Arten zu ermöglichen, die nicht in An- 
hang IV der FFH-Richtlinie geführt werden bzw. keine wildlebenden Vogelarten sind, wurden zu- 
dem Querschnittsbegehungen durchgeführt, in deren Rahmen sonstige Säugetiere, Amphibien, 
Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken und Libellen erfasst und Funde weiterer Artengruppen doku- 
mentiert wurden. Wegen der zu erwartenden Wirkungen der Planung und der bestehenden Vorbe- 
lastungen im Plangebiet und seinem Umfeld wurde der Untersuchungsraum in einer Entfernung 
von 200 m zum Plangebiet abgegrenzt. 
Bei den Kartierungen konnten mit Braunem/Grauem Langohr, Großem Abendsegler, Wasserfle- 
dermaus und Zwergfledermaus vier Fledermausarten festgestellt werden, die im Untersuchungs- 
raum Jagdgebiete und Flugwege vorfinden. Auf das Vorkommen von Quartieren liegen dagegen 
keine Hinweise vor. Die Haselmaus konnte nicht erfasst werden. Unter den insgesamt 58 festge- 
stellten Vogelarten sind 19 Arten als planungsrelevant einzustufen. Diese treten aber überwiegend 
als Gastvögel auf, nur neun Arten besitzen im Untersuchungsraum auch Fortpflanzungs- und Ru- 
hestätten. Gimpel, Habicht, Kleinspecht, Waldkauz und Waldohreule brüten mit jeweils einem Re- 
vierpaar, Grauschnäpper und Weidenmeise mit jeweils 3 Paaren. Der Mäusebussard ist mit vier im 
Untersuchungsraum liegenden Revierzentren die zweithäufigste und der Star mit 24 Revieren die 
mit großem Abstand häufigste planungsrelevante Brutvogelart. Die festgestellten Fortpflanzungs- 
stätten der meisten planungsrelevanten Brutvögel liegen in einer Entfernung von mind. 40 m zum 
Vorhabenbereich, auffällig ist die geringe Distanz von Brutplätzen zu stark frequentierten Straßen 
und Wegen auch bei Taggreifen sowie die Nähe von Eulenbrutplätzen zu bestehenden starken 
Lichtquellen. Der sehr wenig störungssensible Star brütet auch im unmittelbaren Umfeld des Vor- 
habenbereichs. 
Bei den Erfassungen von Arten, die nicht dem speziellen Artenschutz unterstehen, wurden außer 
den Fledermäusen weitere acht Säugetierarten (Eichhörnchen, Feldmaus, Igel, Maulwurf, Rot- 
fuchs, Rötelmaus, Waldmaus, Wildkaninchen) und die Erdkröte als einzige Amphibienart festge- 
stellt. Ein Nachweis von Reptilien gelang nicht. Unter den Wirbellosen wurden sechs Tagfalter-,

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fünf Heuschrecken- und sieben Libellenarten erfasst, zudem liegen einzelne Nachweise von Kä- 
fern, Hornisse und Weinbergschnecke vor. Regional, landes- oder bundesweit gefährdete Arten 
wurden im Rahmen der Querschnittsbegehungen nicht nachgewiesen, für eine lokal seltene Kä- 
ferart besitzt das Plangebiet keine Funktion als Reproduktionshabitat. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung stellt folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dar: 
- Maßnahme ASP-V1 – Beschränkung des Zeitraums für die Entnahme von Sträuchern und 
Bäumen:  
Eine Entnahme von Gehölzen (Sträucher, Bäume) ist für die im Plangebiet geplanten Bau- 
maßnahmen nicht vorgesehen. Sollte – wider Erwarten – die Entnahme einzelner Bäume 
oder Sträucher notwendig werden, ist diese außerhalb der Brutzeit der betroffenen pla- 
nungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten durchzuführen, um eine Zerstö- 
rung von Nestern und Gelegen sowie eine Tötung von Jungvögeln von Vogelarten zu ver- 
meiden. Falls eine Inanspruchnahme von Gehölzbeständen notwendig wird, ist diese des- 
halb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen. 
- Maßnahme ASP-V2 – Kontrolle auf aktuell genutzte Nester:  
Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von 
Gehölzen nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester von Vogelarten erfol- 
gen. Diese Nesterkontrolle wäre durch einen Fachmann (Biologe, Schwerpunkt Faunistik) 
durchzuführen. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer Vogelarten 
sind die Vegetationsentnahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die 
Zerstörung von Eiern und eine Verletzung oder Tötung von Jungtieren wildlebender Vogel- 
arten vermieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG und Artikel 5 b der Vogelschutzrichtlinie verhindert werden kann. 
- Maßnahme ASP-V3 – Vermeidung von Vogelschlag an G laselementen:  
Die Gefahr einer Tötung von Tieren durch Vogelschlag könnte signifikant steigen, falls 
großflächige Glaselemente im Bereich der Fassaden der geplanten Gebäude verbaut wer- 
den sollten. Deshalb sind der Einsatz von Glaselementen und die davon ausgehende Ge- 
fahr für Vögel im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch einen Fachmann zu über- 
prüfen, wenn eine konkrete Planung für die Gebäudegestaltung vorliegt. Sollten Konflikte 
absehbar sein, z. B. beim Einbau von Glas in Ecksituationen, in denen es Vögeln erscheint, 
als dass sie diese Glasflächen durchfliegen könnten, wären diese Konfliktpunkte durch den 
Einsatz von Vogelschutzglas zu entschärfen. Da für Vögel neben scheinbar durchfliegbaren 
Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbereiche zu einem erhöhten Kollisionsrisiko 
führen können, sollte der Außenreflexionsgrad aller Scheiben – nicht nur in gefahrenträch- 
tigen Ecksituationen – einen Wert von 15 % nicht überschreiten. Dadurch werden die Vor- 
gaben der Schweizer Vogelwarte bezüglich der Verspiegelung von Glaselementen erfüllt 
und es kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz entsprechend gering reflektie- 
render Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogel- 
schlag führt. 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die drei Vermeidungsmaßnahmen aufgenommen, so- 
dass deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet ist. 
Von den dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen profitieren ebenfalls die nicht 
planungsrelevanten Vogelarten, falls – wider Erwarten – Gehölze vorhabenbedingt entfernt werden 
müssten. Für die Fledermausarten und planungsrelevanten Vogelarten werden keine weiteren 
Maßnahmen notwendig. Da keine Quartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört 
werden und die lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues Langohr und Wasserfleder- 
maus nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers auftreten, sind keine Auswir- 
kungen auf Fledermausarten abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nah- 
rungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind vorhabenbedingt ebenfalls nicht betroffen, 
erhebliche Störungen sind aufgrund der zum Teil außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der 
Arten oder der hohen Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, auszuschließen. Für die nicht pla- 
nungsrelevanten Vogelarten verhindern die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen das Eintre- 
ten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Weitere artspezifische Maßnahmen werden für 
keine der im Plangebiet auftretenden artenschutzrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspezifi- 
sche Anforderungen an die Ausgleichsplanung ergeben sich aus Sicht des gesetzlichen Arten-

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schutzes nicht. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitert somit unter Berücksichtigung der 
dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht an den artenschutzrechtlichen Ver- 
boten. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht aus diesem Grunde die städtebauliche Erforderlich- 
keit.  
Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose und ferner die Erdkröte, die nicht dem speziellen Ar- 
tenschutz unterstehen, sind mit der Planung Lebensraum- und Individuenverluste durch die Flä- 
cheninanspruchnahme verbunden. Obwohl zu nachtaktiven Wirbellosen wie z.B. Nachtfaltern kei- 
ne gezielten Untersuchungen durchgeführt wurden, ist abzusehen, dass die Installation von künst- 
lichen Lichtquellen, vor allem des Flutlichts, zu Desorientierung und Tötung von Individuen führt. 
Auch für diese Arten werden deshalb Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen, 
die den Schutz von Teilflächen sowie die Art der Beleuchtung umfassen. Die Maßnahmen sehen 
wie folgt aus: 
- Maßnahme Fauna-V1 – Erhalt von strukturreicheren Randbereichen der Wiesenfläche. Die 
Maßnahme dient verschiedenen Säugetieren, der Erdkröte und vielen der festgestellten 
tagaktiven Wirbellosen. Die Maßnahme wird über die Festsetzungen des Bebauungsplans 
gesichert. 
- Maßnahme Fauna-V2 – Erhalt von Wiesenstreifen ent lang des zwischen den Trainingsplät- 
zen durchführenden Weges. Durch die Maßnahmen wird kleinflächig der Verlust von Le- 
bensräumen gemindert, vor allem aber die Barrierewirkungen für wenig mobile Arten wie 
z. B. Säugerarten, Erdkröte oder Heuschrecken reduziert. Die Maßnahme wird über die 
Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert. 
- Maßnahme Fauna-V3 – Verminderung der Auswirkungen  von Flutlicht auf Tierarten: 
Um die geplanten Trainingsplätze ausreichend nutzen zu können, ist die Installation von 
Flutlichtanlagen vorgesehen. Aufgrund der potenziellen Konflikte mit nachtaktiven Tierarten 
(Säugetiere, Wirbellose) ist dafür die Verwendung von Planflächenstrahlern mit UV Siche- 
rung der Maßnahme erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. 
- Maßnahme Fauna-V4 – Verminderung der Auswirkungen  von Gebäude- und Wegebe- 
leuchtung auf Tierarten:  
Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im 
Vorhabenbereich ist zu unterlassen, um nachtaktive Wirbellose möglichst wenig zu stören 
und die Gefahr einer Tötung zu verringern.  
Durch die Berücksichtigung der Maßnahmen V1 und V2 ist es möglich, die Betroffenheit von Tier- 
arten deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen V3 und V4 sind rechtlich nicht zwingend erforderlich, 
können aber auf freiwilliger Basis umgesetzt werden. Selbst bei einem potentiellen Verlust von 
Lebensraum und/oder der unmittelbaren Gefährdung von Individuen häufiger, weit verbreiteter 
Arten, sind Auswirkungen auf den Bestand der Arten bzw. ihre lokalen Populationen auszuschlie- 
ßen. Da die Arten nicht dem besonderen Artenschutz unterstehen bzw. aufgrund der Zulässigkeit 
des Eingriffs nicht den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG unterliegen 
und aufgrund ihrer Häufigkeit teils als Schädlinge bekämpft werden (z.B. Feldmaus, Kaninchen), 
sind weder Lebensraumverluste noch unmittelbare Gefährdungen von Individuen als erhebliche 
Auswirkungen auf die Arten oder deren Lokalpopulationen zu betrachten. Für die im Boden leben- 
den Arten sind zudem keine weiteren mit vertretbarem Aufwand durchführbaren Maßnahmen zur 
Verringerung der Tötungsgefahr möglich. Artspezifische, bestandsstützende Ausgleichsmaßnah- 
men sind aufgrund der Häufigkeit der Arten, da die Arten auch von der Renaturierung eines Sport- 
platzes profitieren und wegen ihrer geringen Ansprüche an ihre Lebensräume ebenfalls nicht 
durchzuführen. Eine Erheblichkeit der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die nicht dem speziel- 
len Artenschutzrecht unterstehenden Tierarten bzw. ihre lokalen Vorkommen kann deshalb ausge- 
schlossen werden (vgl. Kapitel 7.5.1.3.). Somit führt die Realisierung des Bebauungsplans "Erwei- 
terung RheinEnergieSportpark Köln-Sülz" auch für die Tierarten, die nicht dem speziellen Arten- 
schutz unterstehen, nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen. 
6.12.2. Verkehr 
Durch brenner BERNARD ingenieure GmbH wurde die „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungs- 
plan Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz“, 24.05.2019 erstellt. Ziel der verkehrlichen 
Untersuchung ist es, für das Plangebiet nachzuweisen, dass der Stellplatzbedarf durch die plan-

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bedingten Änderungen des RheinEnergieSportparks gedeckt werden kann. Zudem wurden Aussa- 
gen zum Nutzungszweck seitens der Pkw-Fahrerinnen und Fahrern auf den Parkplätzen im Um- 
feld des Geißbockheims getroffen. Des Weiteren dient die verkehrliche Untersuchung auch als 
Datenbasis für das Lärmgutachten. 
Stellplatznachfrage 
Im Zuge der Erstellung des Verkehrsgutachtens wurden Verkehrserhebungen an fünf Parkplätzen, 
die im Umfeld des Geißbockheims liegen, an drei Tagen mit unterschiedlichem Trainingsbetrieb 
durchgeführt. Die Ergebnisse der Verkehrserhebungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
- Die höchste Stellplatznachfrage wurde am Tag 2 (S amstag, 28.04.2018) um 11:45 Uhr 
(Peak) mit Spielbetrieb von vier Nachwuchsmannschaften (vier Heimspiele der U15, U17, 
U8 und U9) erhoben. 
- Die Stellplatznachfrage betrug über alle fünf Par kplätze während des genannten Peaks 
insgesamt 349 Pkw-Stellplätze (Auslastung: 94 %) 
Auf den Parkplätzen konnten zum Teil temporäre Überschreitungen der Stellplatzkapazität festge- 
stellt werden. Zu erklären sind diese Überschreitungen zum einen mit der etwa 400 m langen Zu- 
fahrtstrecke zwischen dem Parkplatz Geißbockheim und der Zählstelle am Knotenpunkt Berren- 
rather Straße/Franz-Kremer-Allee, auf der sich fortbewegende Fahrzeuge befanden, die somit kei- 
nen Pkw-Stellplatz in Anspruch nahmen. Zum anderen lassen sich die Überschreitungen begrün- 
den durch Hol- & Bringdienste der Eltern und Fahrdienste des 1. FC Köln, welche im Rahmen der 
Verkehrsbeobachtungen zu den ermittelten Stoßzeiten die Nachwuchsspielerinnen und -spieler auf 
den Parkplätzen absetzten, dabei jedoch keine Pkw-Stellplätze in Anspruch nahmen. 
Zusätzliches Verkehrsaufkommen 
Im Verkehrsgutachten wurde des Weiteren das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Erwei- 
terung des RheinEnergieSportparks abgeschätzt. Dabei ist lediglich durch die Nutzung der geplan- 
ten Großspielfelder (organisierter Breitensport, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln und 
Schulsport), durch die Nutzung der vier öffentlichen Kleinspielfelder sowie in geringem Umfang 
durch die in das Leistungszentrum neu aufzunehmende GeißbockAkademie von Neuverkehr aus- 
zugehen. Bei der Ermittlung wurden ein Werktag sowie ein Samstag betrachtet, da hier unter- 
schiedliche Nutzungsparameter zugrunde liegen. Die Berechnungen ergaben, dass es an einem 
Werktag zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 220 Kfz/24h kommt und an einem Sams- 
tag zusätzlich von 280 Kfz/24h. 
Auswirkungen auf die Verkehrsqualität 
Gemessen an den bereits bestehenden verkehrlichen Belastungen auf den Straßen im Umfeld des 
Plangebietes ist durch die Zusatzverkehre in der Spitzenstunde keine nennenswerte Veränderung 
der Verkehrsqualität zu erwarten, sodass auf einen detaillierten rechnerischen Nachweis verzichtet 
werden konnte.  
Stellplatzbedarf für die geplanten Erweiterungsmaßnahmen 
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde des Weiteren der Stellplatzbedarf für die geplanten 
Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks bestimmt. Die Ermittlung erfolgte dabei für die Diffe- 
renz der Nutzungsänderungen mithilfe von Annahmen, die sich an der früheren Verwaltungsvor- 
schrift zu § 51 der alten BauO NRW (Stand 2000) orientieren. Demnach sind für den zusätzlichen 
Sportplatz, das Leistungszentrum und die öffentlichen Kleinspielfelder insgesamt 73 Pkw-
Stellplätze für die geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks nachzuweisen. 
Auf diesen Ergebnissen aufbauend wurde der Stellplatznachweis für den regulären Planfall, d.h. 
Tage an denen die U21 keines ihrer Meisterschaftsspiele im Franz-Kremer-Stadion bestreitet, für 
die folgenden drei Fälle ermittelt: 
- Fall 1: Werktag ohne öffentlichem Trainingsbetrie b der Lizenzmannschaft 
- Fall 2: Spielbetrieb nur von Nachwuchsmannschafte n: vier Heimspiele der U15, U17, U8 
und U9 
- Fall 3: Werktag mit öffentlichem Trainingsbetrieb  der Lizenzmannschaft

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Die Ermittlung des Stellplatznachweises für den regulären Planfall ergab, dass das Stellplatzange- 
bot für alle drei untersuchten Fälle als ausreichend gewertet werden kann. Der zusätzliche Stell- 
platzbedarf aufgrund der geplanten Baumaßnahmen des RheinEnergieSportparks kann somit 
nachgewiesen werden. Die Errichtung der Tiefgarage unter dem geplanten Leistungszentrum mit 
32 Stellplätzen ist dabei städtebaulich erforderlich, um dem künftig erhöhten Stellplatzbedarf im 
RheinEnergieSportpark gerecht zu werden. 
Die Ermittlung des Stellplatznachweises für seltene Ereignisse, d. h. für Tage an denen ein Meis- 
terschaftsspiel der U21 im Franz-Kremer-Stadion stattfindet, führte zu dem rechnerischen Ergeb- 
nis, dass die Stellplatzkapazität des RheinEnergieSportparks - sowohl im Bestand als auch im 
Planfall bei mehreren zeitgleichen Spielen der Nachwuchsmannschaften - zu einem bestimmten 
Zeitpunkt überschritten wird. 
Dieses rechnerische Ergebnis wurde mit der festgestellten Praxis abgeglichen. Die Anreise der 
Zuschauer zu Veranstaltungen im Franz-Kremer-Stadion (Spiel der U21) ist gemäß Angaben des 
1. FC Köln außerhalb des gemessenen Peaks im Fall 2 (Spielbetrieb von Nachwuchsmannschaf- 
ten am Wochenende) zu erwarten. Der Peak im Fall 2 liegt ungefähr zwischen 10:30 Uhr und 
13:00 Uhr (für ca. 11:45 Uhr wird die höchste Stellplatzbelegung ermittelt). Nach 13:00 Uhr baut 
sich der Peak bereits ab. Die Spiele der U21 beginnen im Regelfall an Samstagen um 14:00 Uhr, 
sodass mit einem Eintreffen der Zuschauer nach zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr zu rechnen 
ist, Somit kommt es zu einer zeitlichen Verlagerung der Ziel- und Quellverkehre sowie der in An- 
spruch genommenen Stellplatzkapazitäten, sodass die Stellplatzkapazität im RheinEnergieSport- 
park in der Praxis auch im Fall eines Spiels der U21 im Franz-Kremer-Stadion – in Abhängigkeit 
der Zuschauerzahl - ausreichend sein kann. 
Bei Meisterschaftsspielen der U21 mit einer voraussehbar hohen Stellplatzbelegung ist der 1. FC 
Köln bereits heute in der Lage, durch entsprechende Informationen und verkehrliche Maßnahmen 
(z. B. Einsatz von Busshuttles), frühzeitig zu reagieren. Zudem wird zukünftig organisatorisch vom 
1. FC Köln geregelt werden, dass keine Nutzung des hinzukommenden Sportplatzes 9 zeitgleich 
stattfindet. Alternativ ist die Verlegung der Spiele im Franz-Kremer-Stadion in andere Sportstätten 
(z. B. Südstadion, RheinEnergieStadion) möglich und bereits gängige Praxis. Entsprechende Re- 
gelungen können im Rahmen der Baugenehmigung getroffen werden.  
Es ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrssituation im Fall 2 und bei einem Meisterschaftsspiel 
der U21 im Franz-Kremer-Stadion bereits im Bestand  an wenigen Tagen des Jahres als kritisch 
zu werten ist und somit nicht auf die im Zuge der Bauleitplanung geplanten Baumaßnahmen zu- 
rückzuführen.  
Der zusätzliche Stellplatzbedarf aufgrund der Planungen des 1. FC Köln in Bezug auf ein zusätzli- 
ches Großspielfeld und das Leistungszentrum sowie aufgrund der vier neuen öffentlichen Klein- 
spielfelder konnte somit nachgewiesen werden. 
6.12.3. Lärm 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine "Schalltechnische Untersuchung über die 
zu erwartende Geräuschemission und –immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sport- 
anlage ‚RheinEnergieSportpark in Köln Sülz‘", Juni  2019 durch die ADU cologne GmbH erstellt. 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist mit dem Rd. Erl. 
des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 
vom 21. Juli 1989 die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) eingeführt worden. Danach 
findet grundsätzlich eine Lärmsegmentierung, d. h. Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmis- 
sionen getrennt nach der Lärmart statt. 
Sportanlagenlärm 
Für die Ermittlung und Bewertung von Sportanlagenlärm wird als Orientierungshilfe die 18. BIm- 
SchV herangezogen (vgl. Kapitel 7.5.6.1).  
Im Plangebiet wurden die bestehenden und geplanten Trainingsplätze, das Gebäude des Leis- 
tungszentrums und das Franz-Kremer-Stadion in die Untersuchung eingestellt. Die geplanten 
Funktionsgebäude (A4 und C1) sind hingegen für Geräuschimmissionen irrelevant.

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In der unmittelbaren Nachbarschaft außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind 
drei Emittenten angeordnet, die jedoch nicht nach der 18. BImSchV zu beurteilen sind:  
- Geißbockheim mit einem externen Gastronomiebetrei ber 
- Schießstand Schützenbruderschaft St. Hubertus Köl n-Sülz- Klettenberg 1922 e.V. 
- Waldkindergarten "Die Waldzwerge" 
Das Geißbockheim wird teilweise vom 1. FC Köln (Trainingsräume, Verwaltung, Fan-Shop) und 
teilweise als Gastronomie betrieben. Die Geräusche durch Nutzung des 1. FC Köln vom Geiß- 
bockheim, die gemäß der 18. BImSchV zu beurteilen wären – hier sind die Geräusche aus der 
Trainingshalle im Geißbockheim bzw. die Geräusche während des Umziehens der Sportler zu 
nennen -, sind gegenüber den übrigen Sportanlagengeräuschen nicht relevant. Darüber hinaus 
entsteht aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr der Nutzung am Geißbockheim Verkehrslärm. 
Der Schießstand bedarf und besitzt nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 10.18, 
Spalte 2 des Anhangs eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG und 
damit ist als Beurteilungsgrundlage für Lärmimmissionen des Schießstandes die TA Lärm heran- 
zuziehen; denn die 18.BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für Sportanlagen, die einer Geneh- 
migung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Unmittelbar südöstlich des Schießstandes ist der Wald- 
kindergarten "Die Waldzwerge" angeordnet.  
Die Geräusche durch die Kindergartennutzung ist als sogenannte sozialadäquater Lärm einzustu- 
fen und fällt ebenfalls nicht unter die 18. BImSchV. 
Die in der weiteren Umgebung vorhandenen Sportanlagen vom Blau Weiß Köln, DJK Südwest 
Köln, der Kampfbahn 1. FC Köln am Decksteiner Fort, die Tennisplätze KHTC Blau Weiß Köln, der 
Sportplatz Beethovenpark sowie die Rugby-Park ASV Köln wurden ebenfalls als Vorbelastung in 
die Untersuchung eingestellt.  
Für die Eingangsdaten der durchgeführten Berechnung wird auf das Lärmgutachten verwiesen.  
Die Ergebnisse für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung durch Sportanlagenlärm gemäß der 
18. BImSchV für die geplante Erweiterung / Sanierung des RheinEnergieSportparks zeigen, dass 
die Vorgaben der 18. BImSchV eingehalten werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Sportanla- 
gen im Bebauungsplan tags innerhalb der morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV, d. h. 
werktags zwischen 06:00 bis 08:00 Uhr und sonn- und feiertags zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, 
sowie zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) nicht betrieben werden. Die Haustechnik des Leistungs- 
zentrums im Sondergebiet ist auf einen abgestrahlten Schallleistungspegel von L 
WA  = 90 dB tags 
und nachts zu begrenzen. Dies wird durch die textliche Festsetzung 6.2 planungsrechtlich gesi- 
chert. 
Gemäß den Berechnungen des Lärmgutachtens ergeben sich Beurteilungspegel außerhalb der 
Ruhezeiten, die für die relevanten Szenarien für das Franz-Kremer-Stadion (5 390, 2 500 und 400 
Zuschauer) durchweg – mit Ausnahme des IO 11 – unterhalb der maßgeblichen Immissionsricht- 
werte der 18. BImSchV liegen. Der in einem „Reinen Wohngebiet“ (WR) gelegene IO 11 weist bei 
allen Szenarien einen um 2 dB über dem Immissionsrichtwert von 50 dB(A) liegenden Beurtei- 
lungspegel auf. Diese Überschreitung des Immissionsrichtwertes ergibt sich allerdings bereits 
weitgehend aus der Vorbelastung durch andere, außerhalb des Plangebiets liegende Sportemit- 
tenten, nämlich zwei bestehende Sportanlagen (aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln 
und DJK Südwest), die deutlich näher zu diesem Immissionsort ausgerichtet sind. Die Zusatzbe- 
lastung aus dem Plangebiet stellt sich an diesem Immissionsort (IO 11) als gering dar. Die Über- 
schreitung des IO 11 ist demnach nicht allein auf die Auswirkungen des Plangebietes zurückzufüh- 
ren. Die Planung führt zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel von lediglich 0,1 bis 0,2 dB. Auf- 
grund der Vorbelastung durch die Sportanlagen und die Militärringstraße sowie der Lage des IO 11 
im Randbereich der Wohngebiete zum Außenbereich wird eine Erhöhung des zumutbaren Immis- 
sionsrichtwerts i. S. einer Zwischenwertbildung um 2 dB für vertretbar angesehen. 
Der Beurteilungspegel innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags kann bei gleichzei- 
tiger Vollauslastung aller Sportanlagen (Gesamtbelastung) den Immissionsrichtwert für ein WR-
Gebiet an zwei Immissionsorten (IO 4 und IO 11) um 2 dB überschreiten. Hierbei ist jedoch zu be- 
achten, dass sich die Überschreitung bereits auf Grund der Vorbelastung ergibt und sie somit nicht 
planbedingt ist. Es handelt sich zudem um Grundstücke im Randbereich der Wohngebiete im 
Übergang zum Außenbereich, die auf Grund ihrer Nähe zu stark befahrenen Straßen und den vor-

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handenen Sportanlagen vorbelastet sind. Daher erachtet die Stadt Köln eine Erhöhung des zu- 
mutbaren Immissionsrichtwerts im Sinne einer Zwischenwertbildung um 2 dB als vertretbar. 
Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung des Immissionsrichtwerts alleine aus der An- 
nahme der genehmigten, in der Realität nicht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-Kremer-
Stadions mit 5 390 Zuschauern. Dieses dient u. a. der Regionalligamannschaft des 1. FC Köln als 
Spielstätte, die aufgrund der Auflagen des Verbandes über eine Kapazität von mindestens 2 500 
Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten Saisons zeigt jedoch, dass die 
maximale Zuschauerzahl deutlich unterhalb der geforderten Kapazität von 2 500 Zuschauern liegt. 
Mit einer höheren Auslastung ist daher allenfalls bei den Heimspielen der Regionalligamannschaft 
zu rechnen. Die Durchführungsbestimmungen des Verbandes setzt die Regelspielzeit für Regio- 
nalligaspiele auf Samstag 14 Uhr, also außerhalb der Ruhezeiten fest. Zu Gunsten dieses nur in 
Ausnahmefällen in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist davon auszugehen, dass 
es sich hierbei um ein seltenes Ereignis i. S .d. § 5 Abs. 5 18. BImSchV handelt und die sich dar- 
aus ergebende Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 18. BImSchV hinnehmbar 
ist. Die 18. BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen im Jahr, die Immissionsrichtwer- 
te in bestimmten Maße zu überschreiten. Da es pro Saison nur insgesamt 18 Heimspiele 1 der Re- 
gionalligamannschaft gibt, werden die zulässigen Ausnahmen bei Weitem nicht erreicht. Für Aus- 
lastungen von unter 2 500 Zuschauern werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten 
(außer dem IO 11, aufgrund der oben beschriebenen Gründe) auch innerhalb der mittäglichen Ru- 
hezeit unterschritten. Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion durch Nachwuchs- und 
Frauenmannschaften konnten in den letzten Jahren im Regelfall eine Auslastung von bis zu 400 
Zuschauern festgestellt werden. Für diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an al- 
len Immissionsorten (außer dem IO 11) auch innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feier- 
tags unterschritten. 
Beim IO 11 ist zudem zu beachten, dass die Planung jedenfalls bei einer Zuschauerzahl von 5 390 
im Franz-Kremer-Stadion nicht lärmerhöhend wirkt. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes 
um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung. 
Darüber hinaus wurden die die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie die 
Einwirkungen auf das Leistungszentrum untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass 
eine Erhöhung durch den anlagenbezogenen Straßenverkehr aufgrund der auf den angrenzenden 
klassifizierten Straßen vorherrschenden Verkehrsbelastung im Vergleich zum geringen Kfz-
Zusatzverkehr durch die Nutzung der Sportanlage nicht vorliegt. Die Einwirkungen auf Aufenthalts- 
räume im Leistungszentrum und die daraus resultierenden Vorgaben für die Schalldämmung von 
Fenstern gemäß DIN 4109 ist im Baugenehmigungsverfahren zu behandeln. Entsprechende 
Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan festgesetzt (vgl. Kapitel 6.8.). 
Freizeitlärm 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sollen auch vier öffentliche Kleinspielfelder errichtet 
werden können. Diese öffentlichen Kleinspielfelder sind nicht gemäß der 18. BImSchV, sondern 
gemäß der Freizeitrichtlinie NRW zu betrachten. 
Die Lärmsituation im Plangebiet wird im Hinblick auf den Betrieb der Kleinspielfelder durch die  
Kommunikationsgeräusche durch die Nutzenden der Kleinspielfelder (zu den geplanten Nutzungen 
siehe Kapitel 6.9.1) sowie durch die Pkw-Vorgänge auf dem Platzplatz an der Gleueler Straße be- 
stimmt.  
Gemäß den Ergebnissen der Lärmuntersuchung werden an sämtlichen Immissionsorten die 
Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie unterschritten. Eine Überschreitung der zulässigen Maximal- 
pegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund dieser Berech- 
nungsergebnisse sind bei der Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder keine Lärmschutzmaß- 
nahmen erforderlich. 
Lärmbelastung des äußeren Grüngürtels als Erholungsanlage durch die Sportnutzung 
Durch die Nutzung der Sportanlagen des 1. FC Köln wird der äußere Grüngürtel als Anlage für die 
Naherholung der Bevölkerung mit Sportlärm belastet. Effiziente Maßnahmen, wie beispielsweise 
                                                           
1  In der Regel werden 17 Heimspiele ausgetragen. In  der Regionalliga kann es aber dazu kommen, dass 18 Heimspie- 
le auszutragen sind. Es wurde daher der Worst-Case mit 18 Heimspielen betrachtet.

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Lärmschutzwälle oder Lärmschutzwände, sind entsprechend den Aussagen des Grünordnungs- 
planes wegen ihrer großen Konflikte zu der übrigen Nutzung des Äußeren Grüngürtels unverträg- 
lich. Darüber hinaus hat das Lärmschutzgutachten nachgewissen, dass an den maßgeblichen Im- 
missionsorten die Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. nicht wesentlich verschlechtert werden. 
Die Auswirkungen bzgl. des Schalls sind somit als vertretbar zu bewerten, da diese nur einen ge- 
ringen Teil des Äußeren Grüngürtels betreffen. Gegebenenfalls erforderliche Schallschutzmaß- 
nahmen sind Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.  
6.12.4. Wald 
Im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Nach 
§ 2 Abs. 1 S. 2 BWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, 
Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, 
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere, mit dem Wald verbundene und ihm dienende 
Flächen. Nicht zum Wald zählen Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG), Flächen mit 
agroforstlicher Nutzung (Nr. 2), bestimmte zum Stichtag als landwirtschaftlich genutzt gemeldete 
Flächen, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung andauert (Nr. 3), und in der Flur oder im be- 
bauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit 
Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden (Nr. 4).  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens stellte sich somit die Frage, ob es sich bei der Gleueler 
Wiese um eine Waldwiese handelt oder nicht. Waldwiesen müssen ihrem Hauptzweck nach dem 
Wald dienen, was etwa durch eine entsprechende waldspezifische Erholungsfunktion oder durch 
deren ökologische Funktion für bestimmte, waldlebende Arten gegeben sein kann. Dies wird nach 
eingehender Prüfung von der Stadt Köln verneint. Die Größe der Gleueler Wiese und die Tatsa- 
che, dass die Wiese nur von Waldbestand eingerahmt wird, selber aber nicht mit Bäumen oder 
Gehölzen, auch nicht teilweise, bestanden ist, sprechen dafür, dass der Wald im Äußeren Grün- 
gürtel an den Rändern endet.  
Aufgrund der Abstände der geplanten Sportanlagen zum bestehenden Wald ist auf die Waldrand- 
steifen im Bebauungsplanverfahren ein besonderes Augenmerk gelegt worden. Aufgrund der ge- 
wählten Abstände der Flächen für Sportanlagen (A1 bis A3) sowie der Öffentlichen Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung Kleinspielfelder können die Waldrandstreifen ihre ökologische Funktion 
weiterhin in vollem Umfang erfüllen, da im Bereich der Waldrandstreifen keine Eingriffe durch die 
Trainingsplätze bzw. Kleinspielfelder zulässig sind. Die im Plangebiet liegenden forstbestandenen 
Flächen werden zudem mittels einer Erhaltungsfestsetzung (siehe Kapitel 6.9.2.9.) planungsrecht- 
lich gesichert, sodass auch für die Zukunft gesichert ist, dass die forstbestandenen Flächen wei- 
terhin unverändert Teil der Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind.  
Der Bebauungsplan schafft daher keine Grundlage für eine Waldumwandlung, so dass § 43 Abs. 1 
LFoG keine Anwendung findet. 
6.12.5. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Insbe- 
sondere durch die Anlage der neuen Trainingsplätze sowie der öffentlichen Kleinspielfelder kommt 
es zu einer Inanspruchnahme von bisher nicht beanspruchtem Grund und Boden. Durch die Erwei- 
terung des bestehenden Standortes des RheinEnergieSportparks kann die bestehende Infrastruk- 
tur jedoch genutzt werden. Der Flächenbedarf für die Erweiterung wird dadurch gegenüber einer 
Neuplanung an einem anderen Ort erheblich verringert. Der Flächenbedarf wird zudem durch die 
Nutzung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die 
Renaturierung des heutigen Spielfeldes 2 führt zudem zu einem Ausgleich der Belastungen für den 
Boden an dieser Stelle.  
6.12.6. Klima 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Umweltmeteorologisches Gutachten "Mas- 
terplan 1. FC Köln: Klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark 
in Köln-Sülz" durch Dr. Dütemeyer Umweltmeteorologie, Mai 2019 erstellt. Anlass war insbesonde- 
re die Schaffung von neuen Trainingsplätzen sowie der Errichtung des Fußball-Leistungszentrums. 
Im Gutachten wurde für die neuen Trainingsplätze der vorgesehene Kunstrasenbelag angesetzt.

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Auch die Belagsänderungen innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C wur- 
den berücksichtigt.  
Der Kunstrasenbelag hat die Eigenschaft, sich während sommerlicher warm-heißer Witterungsbe- 
dingungen aufzuheizen. Im Rahmen der Untersuchung wurde als Worst-Case-Betrachtung unbe- 
feuchteter Kunstrasen auf gebundener Tragschicht für einen sehr warmen Sommertag, hinsichtlich 
Wärmebelastung und Kaltluftverhältnissen untersucht. Die Bewertung erfolgt anhand der aus dem 
Vergleich von Ist- und Plan-Zustand ermittelten Unterschiede der klimatologischen Messgrößen. 
Die Untersuchung ergab, dass unmittelbar über den geplanten neuen Trainingsplätzen sowie der 
öffentlichen Kleinspielfelder im Vergleich zur Umgebung erhöhte Lufttemperaturen von bis zu 
3,5 Kelvin (K) und eine erhöhte Wärmebelastung (+1 PMV (Thermischer-Komfort-Index) von 
"warm" auf "heiß") auftreten, die mit der Situation in der bestehenden Bebauung in Köln-Sülz ver- 
gleichbar ist. Sie stellen somit eine lokale Wärmeinsel dar, die vormittags aufgrund fehlender Ver- 
schattung sogar um bis zu 0,6 K wärmer als die Sülzer Bebauung sein kann. Es handelt sich hier- 
bei um lokale Effekte, deren Fernwirkung als gering einzustufen ist. So ist bereits auf dem nordöst- 
lich der neuen Spielfelder verlaufenden Fußweg nur noch eine leichte Erhöhung der Wärmebelas- 
tung feststellbar. Da die betroffenen Flächen jeweils in Strömung reduzierende Waldgebiete ein- 
gebettet sind, wirken sich die Flächenmodifikationen der Planung nur in einem Umkreis von maxi- 
mal 240 Metern aus. Der äußerste Südrand der Kleingärten stellt die Grenze des Wirkbereichs dar, 
allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 PMV vernachlässigbar. Auswirkungen auf die 
übrige Kleingartenanlage und die noch weiter entfernt gelegene Sülzer Bebauung sind nicht fest- 
stellbar.  
Die Umwandlung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu extensiver Wiese zeigt erwartungsgemäß 
keine Effekte. 
Bei dem auf einem bestehenden Kunstrasenplatz geplanten Leistungszentrum zeigt sich, dass 
während eines sehr warmen Sommertages im nordöstlichen Windschatten ein Temperaturrück- 
gang von ca. -2 K zu verzeichnen ist, welcher auf den Gebäudeschatten zurückzuführen ist. Im 
Schatten des geplanten Leistungszentrums ist ebenfalls eine Reduzierung der Wärmebelastung zu 
erwarten. Bei der Nachtsituation ist beim Leistungszentrum eine leeseitige Warmluftfahne zu be- 
obachten. Hier ist eine Lufttemperaturerhöhung von 0,6 K zu erwarten. Die Warmluftfahne er- 
streckt sich bis zu einer Entfernung von ca. 240 Metern, wird dabei jedoch zunehmend schwächer 
und hat somit keine Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung in Sülz. 
Bei der strahlungsnächtlichen Kaltluftproduktion konnte durch die Flächenumwandlung von Wiesen 
in Kunstrasenflächen bzw. in Kleinspielfelder sowie die Errichtung der zusätzlicher Gebäude (Leis- 
tungszentrum und Funktionsgebäude) eine absolute Reduktion (ca. 2,2 %) nachgewiesen werden, 
deren relativen Auswirkungen jedoch gering sind, da der Flächenanteil der für die Kunstrasen vor- 
gesehen Wiesen sowie der geplanten Gebäude an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche sehr klein 
ist. Ein Kaltlufttransport aus dem Planflächenbereich heraus konnte nicht festgestellt werden und 
wird wegen der umliegenden, strömungshemmenden Wälder als unwahrscheinlich eingestuft. 
Die Renaturierung des Spielfeldes 2 von Naturrasen zu Wiese hat aufgrund des geringen Flä- 
chenanteils an der Gesamtkaltluftproduktionsfläche keine Auswirkungen. 
Es ist davon auszugehen, dass unter Einbeziehung der außerhalb des Simulationsgebietes lie- 
genden, weiten Landwirtschaftsflächen Frechens und Hürths ein strahlungsnächtlicher Kaltluft- 
transport in die Sülzer Bebauung auftreten könnte. In der Kaltluftvolumenstrombilanz wäre dann 
allerdings der Anteil der hiesigen Umwidmungsflächen an der Gesamtkaltluftproduktion – relativ 
betrachtet – äußerst gering und damit vernachlässigbar. Die Planung hat somit auch hinsichtlich 
Kaltluftproduktion und -verlagerung keine maßgeblichen Auswirkungen. 
Hinsichtlich der Auswirkungen der Kunstrasenflächen und der geplanten Gebäude auf eine poten- 
zielle Verschlechterung des gesamtstädtischen Klimas kann deren Einfluss ausgeschlossen wer- 
den. 
Bezüglich der lokalen Auswirkungen auf Spieler, mögliche Zuschauer sowie Passanten bleibt bei 
den neu zu schaffenden Kunstrasenspielflächen die erhöhte Wärmebelastung auf die eigentlichen 
Kunstrasenspielflächen beschränkt. Selbst die leeseitige "Hitzefahne" schwächt sich rasch ab. Am 
nördlich der Spielfelder verlaufenden Fußweg steigt die thermische Behaglichkeit nur noch um ca. 
0,5 PMV von "behaglich" auf "leicht warm" an. Bereits in kurzer Entfernung zu den Spielfeldrän-

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dern erreicht der thermische Komfort wieder das Niveau der Umgebung (bzw. des Ist-Zustandes). 
Der Südrand der Kleingärten ist noch betroffen, allerdings ist der Aufschlag von < 0,4 K bzw. < 0,1 
PMV (Thermischer-Komfort-Index) vernachlässigbar. Der übrige unveränderte Bereich der Wie- 
senflächen dieser Waldlichtung ist somit von zusätzlicher Wärmebelastung nicht betroffen.  
Die Umwandlung eines Trainingsplatzes von Kunst- zu Hybridrasen innerhalb der "Flächen für 
Sportanlagen" mit der Bezeichnung C zeigt hingegen eine Verbesserung der klimatischen Situati- 
on mit um bis 4 K niedrigeren Lufttemperaturen und einer Verbesserung des thermischen Komforts 
von (- 1 PMV) von "heiße" auf "warme" Bedingungen. 
Neben den Auswirkungen aufgrund der Errichtung der Trainingsplätze bzw. der Änderung der Bo- 
denbeläge und der Errichtung des Leistungszentrums erfolgen im Bebauungsplan weitere Festset- 
zungen, welche dem Klimaschutz dienen. Zu nennen sind hier die Maßnahmenflächen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, die Anpflanzung von Einzel- 
bäumen, der Erhalt von Einzelbäumen bzw. von weiteren Bepflanzungen sowie die Dach- und 
Fassadenbegründung. Hinzu kommen die externen Ausgleichsmaßnahmen, die allgemein dem 
Klimaschutz dienen, aber aufgrund der räumlichen Entfernung keine Auswirkungen, insbesondere 
keine mindernden Effekte auf die versiegelten Flächen im Bebauungsplangebiet haben. 
Der Grünordnungsplan stellt dar, dass durch das Fehlen der Vegetationsdecke auf den Flächen 
der Trainingsplätze mit einem Kunstrasenbelag wie oben dargestellt klimatisch schlechtere Bedin- 
gungen festzustellen sein werden. Dies stellt einen Konflikt mit den Funktionen der Erholungsnut- 
zung bzw. Sportnutzung dar. Zielführende Maßnahmen zur Verringerung des Temperaturanstieges 
auf den Sportplatzflächen bei Heißwetterlagen stehen nicht zur Verfügung, da denkbare Maßnah- 
men wie eine regelmäßige Bewässerung mit negativen Begleiterscheinungen wie einem sehr ho- 
hen Anstieg der Luftfeuchtigkeit auf dem Spielfeld verbunden sind. Der Temperaturanstieg ist je- 
doch nahezu auf die Trainingsplätze selbst begrenzt, sodass keine spürbaren Auswirkungen auf 
die Umgebung bestehen. Der lokal begrenzte Temperaturanstieg ist somit als vertretbar zu bewer- 
ten, insbesondere auch, weil im Falle von Extremwetterlagen mit einer gezielten Trainingssteue- 
rung den Auswirkungen von Hitzeereignissen entgegengewirkt werden kann. 
6.12.7. Denkmalschutz 
6.12.7.1. Äußerer Grüngürtel 
Der Äußere Grüngürtel ist seit 1980 in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Denkmallisten- 
nummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen gehören unter anderem Teile der Grünflächen, die 
Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. Bei der Unterschutzstellung 
des Äußeren Grüngürtels sind im Bereich der Wiesenfläche parallel zur Militärringstraße nördlich 
des Parkplatzes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. Der bestehende Denk- 
malschutz wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt.  
Der Bebauungsplan sieht die Errichtung von drei neuen Großspielfeldern, vier Kleinspielfeldern für 
die öffentliche Nutzung, einem neuen Leistungszentrum sowie von zwei Funktionsgebäuden vor. 
Des Weiteren ist eine Umgestaltung im Bereich der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeich- 
nung C angedacht. Ein Trainingsplatz im Bereich der Achse Decksteiner Weiher und Freiflächen 
im Südosten des Plangebietes wird renaturiert.  
Der Eingriff in den Äußeren Grüngürtel durch die neuen Trainingsplätze inklusive der Funktionsge- 
bäude, der Modernisierung der bestehenden Trainingsbereiche sowie der öffentlichen Kleinspiel- 
feldern wird aus Sicht des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege bzw. des Stadtkonserva- 
tors unter Berücksichtigung der getroffenen Festsetzungen als denkmalverträglich eingestuft. Die 
Ausgestaltung des Äußeren Grüngürtels fußt auf Planungen des Stadtbaumeisters Fritz Schuma- 
cher. Die eigentliche Ausgestaltung von 1927-29 erfolgte nach Plänen des Leiters der Planungsab- 
teilung des Kölner Gartenamts, Theodor Nußbaum. Das von Nußbaum zugrunde gelegte Konzept 
für den Äußeren Grüngürtel war auf ein umfangreiches soziales Grünflächenprogramm ausgerich- 
tet, das neben ausgedehnten Waldflächen auch Wasserflächen und insbesondere weite, offene 
Volkswiesen vorsah, wie auch Sportstätten mit ihren jeweiligen Platzanlagen, die in großen Ab- 
ständen voneinander angesiedelt wurden (z. B. Postsportvereinsanlage am Fort IV, Sportpark 
Müngersdorf, Geißbockheim, Golfclub Marienburg). Die Lage der geplanten Sportplätze parallel 
zur Militärringstraße entspricht dabei mehr dem ursprünglichen Gedanken, als eine Anlage der

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Sportplätze südwestlich des Geißbockheims entlang der Berrenrather Straße, wie dieses zuerst 
vom 1. FC Köln angedacht war, aber aus Denkmalschutzgründen nicht weiter verfolgt wurde.  
Auch die Auswirkungen durch Kunstrasenplätze (anstelle von Sportrasenplätzen) auf das Denkmal 
wurden im Rahmen der Planung vom Stadtkonservator untersucht und als denkmalverträglich ein- 
gestuft. Dem Errichten von Kunstrasenplätzen im Rahmen der Planung stehen keine denkmalpfle- 
gerischen Belange entgegen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich bereits im Äußeren Grün- 
gürtel zahlreiche Kunstrasenplätze befinden bzw. derzeit errichtet werden, die ebenfalls als denk- 
malverträglich eingestuft wurden. 
Der notwendige Neubau des Fußball-Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Durch eine Bündelung der Funktionen im Fußball-
Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten eine Vertei- 
lung von Einrichtungen auf der Fläche des RheinEnergieSportparks vermieden. 
Generell ist unter Kenntnisnahme dieser Sachlage aus Sicht des Stadtkonservators das geplante 
neue Gebäude des Fußball-Leistungszentrums denkmalrechtlich verträglich. 
Insofern steht einer maßvollen Fortentwicklung der Sportanlagen des 1. FC Köln keine denkmal- 
pflegerischen Belange entgegen. 
6.12.7.2. Bodendenkmal 
Dem Plangebiet ist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgesprochen ho- 
hes Potenzial im Hinblick auf die Erhaltung archäologischer Bodenfunde beizumessen. Dieser ur- 
sprünglich noch im 19. Jahrhundert ländlich besiedelte Raum außerhalb der historischen Innen- 
stadt wurde aus einer Überprägung durch Wohn- und Industriebebauung sowie dem Geländeab- 
bau durch Ton- und Kiesgewinnung im Nahbereich der seit der Industrialisierung flächenmäßig 
stark wachsenden Stadt weitgehend ausgespart. Ab 1870 wurde die halbkreisförmige um die Stadt 
verlaufende Zone für die Errichtung eines der Stadt vorgelagerten äußeren Festsetzungsgürtels (2. 
Rayon) mit einer regelmäßigen Reihung aus Forts und Zwischenwerken sowie einer späteren Ver- 
dichtung durch Feldzwischenbauten und weiteren militärischen Anlagen ausgebaut. Es erfolgten 
zwar punktuelle Bodeneingriffe durch die Festungsbauten, zivilen Bauprojekte und Nutzungen au- 
ßer der Landwirtschaft wurden in deren Umfeld aus Gründen der Freihaltung des Schussfeldes 
jedoch gleichzeitig unterbunden. Nach Ende des Ersten Weltkrieges wurde die Fläche des ur- 
sprünglichen Festungsgürtels durch die Anlage des Äußeren Grüngürtels bereits in den 1920er 
Jahren in einen städtischen Naherholungsraum überführt und so bis heute aus dem städtischen 
Siedlungs-, Industrie- und Infrastrukturraum ausgegliedert. Abgesehen von landschaftsgestalteri- 
schen Eingriffen bei Anlage des Äußeren Grüngürtels kamen somit keine jüngeren künstlichen 
Überprägungen in nennenswertem Umfang hinzu, sodass die Landschaftsoberfläche im Bereich 
des heutigen Äußeren Grüngürtels großflächig in ihrem vorindustriellen Zustand erhalten geblieben 
ist. Aus Altkarten des 19. Jahrhunderts ist zu entnehmen, dass das zu dieser Zeit siedlungsfreie 
Planungsareal zwischen der Gleueler Straße und der Berrenrather Straße von zwei sich im Be- 
reich des heutigen Decksteiner Weihers kreuzenden Wegeverbindungen durchschnitten wurde.  
Das hohe archäologische Potenzial des Äußeren Grüngürtels wurde bei Ausgrabungen und bau- 
begleitenden Beobachtungen in den 1920er Jahren deutlich. International herausragende Beispie- 
le sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lindenthal und der römische Gutshof von Müngersdorf. 
Auch im erweiterten Planungsgebiet wurden bei Anlage des Äußeren Grüngürtels zahlreiche Sied- 
lungsspuren vor- und frühgeschichtlicher als auch römischer Zeitstellung bekannt und in Aus- 
schnitten archäologisch untersucht. Da die Planunterlagen der archäologischen Ausgrabungen im 
Zweiten Weltkrieg verloren gegangen sind, lässt sich die Lokalisierung der damals erfassten ar- 
chäologischen Befunde und Funde anhand der erhaltenden schriftlichen Dokumentation nur teil- 
weise im einzugrenzenden Gebiet zwischen der Berrenrather Straße im Südosten und der Gleue- 
ler Straße im Nordwesten rekonstruieren. Die baulichen Reste einer ländlichen römerzeitlichen 
Siedlung mit Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren sind demnach im nördli- 
chen Planungsareal, etwa im Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2 zu verorten. Groß- 
flächige Bodenaufschlüsse bei Anlage des Decksteiner Weihers in den Jahren 1928-29 erbrachten 
im Abschnitt unmittelbar westlich des Planungsareals neben weiteren römerzeitlichen Bestattun- 
gen Nachweise einer ausgeprägten Besiedlung durch die frühesten bäuerlichen Kulturen der Re- 
gion zur Zeit der Jungsteinzeit (6. Jahrtausend v. Chr.) sowie der späten vorrömischen Eisenzeit

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(etwa 2.-1. Jahrhundert. v. Chr.). Von einer Ausdehnung vorgeschichtlicher Siedlungsflächen auf 
das nördliche Planungsareal ist nicht zuletzt wegen einer für vorgeschichtliche Besiedlung begüns- 
tigten topographischen Situation dieses Gebietes auszugehen. Eine das Planungsareal durchlau- 
fende, erst im Zuge der Anlage des Äußeren Grüngürtels teilweise aufgefüllte Geländerinne, die 
dem ursprünglichen Verlauf des Gleueler Baches entsprechen dürfte, bildet hier durch eine Ver- 
zweigung nach Norden und Süden beidseitig spornartige Lagen aus, die als bevorzugte Standorte 
vorgeschichtlicher Siedlungen gelten können. 
Einen zentralen Denkmalbestand im Bereich des heutigen Grüngürtels bilden die neuzeitlichen 
Bauwerke des äußeren Festungsgürtels, zu denen auch die im heutigen Geißbockheim erhaltenen 
Reste des Artillerie- und späteren Infanteriezwischenwerkes Vlb gehören. Die größtenteils nur un- 
terirdisch erhaltenen Bauwerke sind nicht von den Planungen betroffen, da diese sich im Bereich 
von Freiflächen innerhalb der gestaffelten Festungsanlage bewegt. Die Überreste der Festungsan- 
lagen liegen zum einen im Nahbereich der Militärringstraße und zum anderen westlich des Pla- 
nungsareals. 
Luftbildbefunde aus den Jahren 1951 und 1984 liefern dagegen Hinweise auf eine militärische 
Nutzung der Flächen während des Zweiten Weltkrieges. Es handelt sich um eine Flakstellung im 
Bereich der geplanten Trainingsplätze A1 und A2. Eine Erhaltung des vollständigen Inventars un- 
terirdischer Bauelemente einer Flak-Batterie mit insgesamt mindestens fünf Flakgeschützen sowie 
den zugehörigen technischen und infrastrukturellen Einrichtungen zeichnet sich ab. Militärische 
Anlagen des Zweiten Weltkrieges erfahren in jüngerer Zeit zu Recht zunehmend eine Berücksich- 
tigung im Bereich des Kulturschutzes, sodass auch die untertägigen Relikte Gegenstand der ar- 
chäologischer Forschung werden und von bodendenkmalpflegerischen Belangen betroffen sind. 
Hierzu gehört auch eine Unterschutzstellung ausgewählter Relikte mit besonderem kulturhistori- 
schem Aussagewert als Bodendenkmal, wie beispielsweise im Fall des Westwalls. Die exemplari- 
sche Vollständigkeit der vorliegenden Flakstellung als Zeugnis des Luftkampfes im Kölner Stadt- 
gebiet rechtfertigt in diesem Zusammenhang den Denkmalcharakter und die Erhaltung der Anlage 
in besonderer Weise. 
Aufgrund dieser historischen Sachlage und der daraus abzuleitenden Erwartbarkeit von archäolo- 
gisch relevanter Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen belebten Bodenschicht 
darf in Abstimmung mit der Archäologischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln bei der Errich- 
tung der öffentlichen Kleinspielfelder sowie der Flächen für Sportanlagen mit der Kennzeichnung 
A2 und A3 nur die vorhandene Vegetationsschicht mit maximal 15 cm belebter Oberbodenkrume 
abgetragen werden. In der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A1 wurde eine archäo- 
logische Sachverhaltsermittlung zur Überprüfung der bestehenden archäologischen Befunderwar- 
tung durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung ist seitens der Archäo- 
logischen Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zur Reduzierung der Höhenlage des geplanten 
Trainingsplatzes sowie der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und somit auch auf das Denk- 
mal Äußerer Grüngürtel (siehe vorstehendes Kapitel) ein Bodenabtrag bis in eine Tiefe von 0,55 m 
unter höchstem Punkt der heutigen Geländeoberfläche zulässig. Voraussetzung ist, dass im Rah- 
men des Bodenabtrags eine archäologische Untersuchung durchgeführt wird, um eine wissen- 
schaftliche Untersuchung und Dokumentation archäologischer Befunde und Funde sicherzustellen. 
Die notwendigen bautechnischen Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze 
müssen anschließend aufgetragen werden, sodass kein weiterer Aushub erfolgt. Im Rahmen des 
Aushubs für die erforderlichen Drainageleitungen werden ebenfalls archäologische Untersuchun- 
gen erforderlich. 
Für die Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte des neuen Funktionsgebäudes 
(Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4) und der Flutlichtfundamente ist vorab im 
Rahmen einer archäologischen Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen eine Überprüfung der 
archäologischen Befunderwartung durchzuführen. Bei Nachweis archäologisch relevanter Befunde 
und Funde sind archäologische Untersuchungen im Vorlauf der Neubebauung durchzuführen. 
Baubegleitende archäologische Untersuchungen erfordern darüber hinaus auch alle übrigen, über 
den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Neubau des Leistungszentrums, die Vergrö- 
ßerung/ Verlagerung des Funktionsgebäudes innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung C, der Neubau der Flutlichtfundamente, die Anlage neuer Wege, Verkehrsflächen 
und Rigolen, Geländemodellierungen und für die Verlegung von Leitungen der technischen Infra- 
struktur (Trinkwasser-, Abwasser-, Stromleitungen).

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6.12.8. Waldkindergarten 
Südwestlich der geplanten Trainingsplätze befindet sich ein Waldkindergarten. Durch die Errich- 
tung der neuen Trainingsplätze kann eine von 17 informellen Spielstellen zukünftig nicht mehr ge- 
nutzt werden. Sämtliche Spielstellen sind planungsrechtlich nicht gesichert. Der Waldkindergarten 
nutzt die bestehenden Spielstellen nicht täglich. Es stehen weiterhin die verbliebenden 16 Spiel- 
stellen zur Verfügung. Bei der entfallenden Spielfläche handelt es sich um eine Wiesenfläche, oh- 
ne jegliche Aufbauten. Im Umfeld des Waldkindergartens bestehen mehrere weitere Wiesenflä- 
chen, welche vom Waldkindergarten genutzt werden können. So könnten zum Beispiel die nord- 
westliche erhaltene Teilfläche der Wiese genutzt werden. Ebenso könnte z. B. auch die zukünftig 
renaturierte Fläche des heutigen Sportplatzes 2 genutzt werden. Direkt angrenzt befinden sich die 
Spielfläche 12 (Walbucht) bzw. 13 bis 16 (Mondstelle 2, Goldfälscherei, Räuberhöhle, Zwergen- 
dorf), sodass diese Fläche auch in einer angemessenen Entfernung liegt. 
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, das Spielen und Toben auf den Gleueler Wiesen während 
der Ausbauphase und nach Projektrealisierung stark eingeschränkt wird. Die Spielorte am süd- 
westlichen Wiesenrand zum Waldsaum sind durch den Betrieb der Trainingsfelder A1-A3 gestört, 
soweit die Naturbeobachtung im Vordergrund steht. Da die Kinder begleitet spielen, besteht die 
Möglichkeit, auch andere, nahe gelegene und ähnlich ausgestattete Abschnitte im Äußeren Grün- 
gürtel aufzusuchen. 
Im Zuge des Bebauungsplanes wurden die Trainingsplätze größtmöglich in nordöstliche Richtung 
geschoben. Des Weiteren können zukünftig das Funktionsgebäude des 1. FC Köln vom Waldkin- 
dergarten in Abstimmung mit dem Verein für den Toilettengang mit genutzt werden. Bereits im 
Bestand können die Kinder bei Sturm eine Halle im Geißbockheim nutzen. Die Auswirkungen auf 
den Waldkindergarten werden als vertretbar eingestuft. 
6.12.9. Kontemplative Erholung / extensive Naherhol ung 
Ein Konflikt mit der Erholungsnutzung besteht insbesondere durch die Beseitigung der Gleueler 
Wiese, weil diese vom Erholungssuchenden nicht mehr als erfahrbarer naturnaher Freiraum auf- 
gesucht werden können. Somit tritt im Bereich der Wiese für die ruhige Erholung Suchende eine 
erhebliche Veränderung ein, da dort auf den neuen Sportplätzen, im Gegensatz zur nahezu unge- 
nutzten Wiese, ein intensiver Trainingsbetrieb zu erwarten ist. Die Erscheinung dieses Land- 
schaftsteils wird sich ebenfalls so verändern, dass natursuchende Spaziergehende in nahegelege- 
ne Abschnitte des Äußeren Grüngürtels verdrängt werden. 
Des Weiteren ist durch die Nutzung freier Platzkapazitäten für den organisierten Breitensport so- 
wie dem Vereins- und Schulsport eine steigende Frequentierung der Trainingsplätze und der Ein- 
richtungen (Parkplätze) und Zufahrten, vor allem in den Abendstunden möglich. Dies gilt auch für 
den Parkplatz und die Rad- und Fußwege an der Gleueler Wiese außerhalb des Planungsgebie- 
tes.  Gegenmaßnahmen werden jedoch nicht notwendig, da die intensivere Nutzung noch im Rah- 
men der typischen Nutzung einer Öffentlichen Grünfläche liegt. 
Zu einer Verbesserung der Erholungsnutzung ist die Renaturierung und Sanierung des Parkplat- 
zes an der Berrenrather Straße (nördlich) angedacht. Hier ist die Setzung von Natursteinblöcken 
aus Grauwacke vorgesehen. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertrag- 
schicht bzw. eines Schotterrasens saniert. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt im städtebauli- 
chen Vertrag. 
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen wird der Eingriff in die kontemplative Erholung trotz der 
im GOP dargestellten großen Konfliktintensität als vertretbar eingestuft. 
6.12.10. Weitere Nutzungen auf der Gleueler Wiese 
Hundeauslaufwiese  
Durch den Bau der Trainingsfelder gehen den Hundebesitzern, die die Gleueler Wiese zum Aus- 
lauf ihrer Hunde aufsuchen, Auslaufflächen verloren. Der für die Hundebesitzer wertvolle Auslauf- 
bereich ihrer Tiere besitzt allerdings keine formale Schutzwürdigkeit, weil nach der Kölner Stadt- 
ordnung der Auslauf von Hunden nur auf ausgewiesenen Hundeauslaufwiesen gestattet ist. Die 
Waldwiesen sind nicht als solche ausgewiesen. Die Auswirkungen auf den Hundeauslauf sind da- 
her als vertretbar zu bewerten.

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Startwiese für Freiballonfahrer 
Die Gleueler Wiese geht als Startplatz für Freiballonfahrer verloren. Die erteilten Nutzungsrechte 
sind allerdings ohnehin seit dem 01.01.2019 widerrufen. Da die jährlichen Nutzungsberechtigun- 
gen von der Stadt nicht zwingend fortgeschrieben werden müssen und Ausweichmöglichkeiten in 
Köln-Westhoven (In der Westhovener Aue), in Köln-Rodenkirchen (Schillingsrotter Straße, Forst- 
botanischer Garten) und in Köln-Bilderstöckchen (Robert-Perthel-Straße) sowie u. a. noch in Brühl, 
Bergisch Gladbach und Lindlar bestehen, besteht kein Handlungsbedarf, einen Ersatz für den Ver- 
lust des Startplatzes zu bieten. Die Auswirkungen sind daher als vertretbar einzustufen.  
Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! 
Während des Bebauungsplanverfahrens hat sich die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! gebildet. 
Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks oder sonsti- 
ge Unternehmungen. Hierfür stehen im Plangebiet zukünftig nur noch die Flächen zwischen dem 
Parkplatz Gleueler Straße und den geplanten öffentlichen Kleinspielfeldern zur Verfügung. Im Äu- 
ßeren Grüngürtel finden sich jedoch noch viele weitere Wiesenflächen, die eine solche Nutzung 
weiterhin ermöglicht.  
 
7. Umweltbericht  
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüf ung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb- 
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 7.1. 
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußba llsports gerecht zu werden, plant der 
1. FC Köln zur Sicherung der Zukunfts- bzw. Wettbew erbsfähigkeit eine Modernisierung und Er- 
weiterung des RheinEnergieSportparks in Köln-Sülz. Insbesondere sollen ein modernes Leis- 
tungszentrum (überwiegend auf der Fläche eines best ehenden Kunstrasenplatzes), drei neue 
Trainingsplätze sowie zwei Funktionsgebäude geschaffen werden. Des Weiteren ist eine Moderni- 
sierung und Anpassung der vorhandenen Spielfelder v orgesehen. Ein vorhandener Trainingsplatz 
soll zurückgebaut werden. Zudem plant die Stadt Köl n die Errichtung von vier öffentlichen Klein- 
spielfeldern.  
Die Flächen innerhalb des Bebauungsplangebietes werden zur planungsrechtlichen Sicherung der 
vorgenannten Ziele als, teilweise überbaubare, Fläc he für Sportanlagen, Sondergebiet „Leistungs- 
zentrum Fußball“ und öffentliche Grünflächen festgesetzt. Um den vorhandenen Baumbestand im 
Plangebiet zu erhalten werden die als öffentliche G rünfläche festgesetzten Bereiche großflächig 
von Flächen mit Bindung für die Erhaltung von Bäume n überlagert. Baumfällungen werden durch 
die Planung nicht verursacht. Eine detaillierte Bes chreibung der geplanten Festsetzungen ist dem 
Kapitel 6 zu entnehmen. 
 
7.1.1. Beschreibung Bestand 
Das Plangebiet liegt innerhalb des äußeren Grüngürt els der Stadt Köln und erstreckt sich auf ins- 
gesamt 24,0 ha. Das Umfeld des Plangebiets ist park artig gestaltet, mit einem hohen Anteil an 
Waldflächen. Der westliche Teil des Plangebiets ste llt sich als stark degenerierte Glatthaferwiese 
dar, die regelmäßig gemäht und durch den nahe geleg enen Waldkindergarten sowie zur Naherho- 
lung (z. B. Hundeauslaufwiese, Joggen, Spazierengeh en) genutzt wird. Im zentralen Bereich des 
Plangebiets befinden sich das Franz-Kremer-Stadion sowie der dazugehörige Parkplatz. Der östli- 
che und südliche Bereich des Plangebiets wird durch  die bestehenden Spielfelder eingenommen. 
Zwischen dem Franz-Kremer-Stadion und den Wiesenflächen und auch in den Randbereichen des 
Plangebiets befindet sich ein hochwaldartiger Baumbestand.

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7.1.2. Beschreibung Nullvariante 
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Beb auungsplan, das gesamte Plangebiet beurteilt 
sich gemäß § 35 BauGB. Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Grünfläche dar, 
die im Bereich des vorhandenen Sportparks mit der Z weckbestimmung „Sportplatz“ dargestellt 
wird. Der Landschaftsplan weist die Flächen als Lan dschaftsschutzgebiet aus. Entsprechend sind 
ohne Aufstellung des Bebauungsplanes nur solche Nut zungen genehmigungsfähig, die in unmit- 
telbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche zur exte nsiven Naherholung oder zu Sportzwecken 
stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landsc haftsplans nicht widersprechen. Solche 
Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielge räte oder geringfügige Modifikationen der 
vorhandenen Trainingsplätze wären nach § 35 BauGB zulässig. 
Entsprechend werden im Umweltbericht die Darstellun gen des Ist-Zustandes und der Nullvariante 
daher unter dem Punkt ‚Bestand‘ zusammengefasst. 
 
7.1.3. Beschreibung Planung 
Zur Umsetzung der Masterplanung RheinEnergieSportpa rk wird innerhalb des Plangebiets über- 
wiegend öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung Parkanlage einerseits und Flächen für 
Sportanlagen mit unterschiedlichen Bezeichnungen andererseits festgesetzt.  
Für den Bereich des geplanten Leistungszentrums Fuß ball, südöstlich des bestehenden Franz-
Kremer-Stadions, wird ein Sondergebiet mit der Zwec kbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ 
festgesetzt. Die Art der baulichen Nutzung, welche festsetzt wird, ist in Kapitel 6.1 detailliert be- 
schrieben. Die Grundfläche des Leistungszentrums wi rd auf maximal 4.500 m² begrenzt, die Ge- 
schossfläche auf maximal 6.000 m² und die Gebäudehöhe auf maximal 62,5 m ü. NHN (ca. 8,10 m 
über Geländeoberkante) festgelegt (vgl. Kap. 6.3.1). 
 
Bestandssichernd erfolgt für die Tribünen des Franz -Kremer-Stadions und das hier bestehende 
Greenkeepergebäude die Festsetzung von überbaubaren  Grundstücksflächen innerhalb der Flä- 
che für Sportanlagen mit der Bezeichnung B. Darüber  hinaus sieht der Bebauungsplan die Fest- 
setzung von zwei überbaubaren Grundstücksflächen für Funktionsgebäude vor. Zur Sicherung der 
Einordnung der Gebäude in den regionalen Grünzug er folgt eine Höhenfestsetzung der beiden 
Gebäude von 57,5 m ü. NHN. Somit können die Gebäude mit einer max. Höhe von 4,3 m bzw. 4,5 
m über der bestehenden Geländehöhe realisiert werden. 
 
Die Franz-Kremer-Allee dient zukünftig, neben der E rschließung des Parkplatzes und des Geiß- 
bockheims, auch der Erschließung des Leistungszentrums Fußball. Die Straße wird als öffentliche 
Verkehrsfläche und die im Plangebiet vorhandenen Pa rkplatzflächen teils als öffentliche und teils 
als private Verkehrsfläche mit der besonderen Zweck bestimmung „Parkplatz“ festgesetzt. Zudem 
erfolgt die Festsetzung des bestehenden Parkplatzes  westlich des Franz-Kremer-Stadions eben- 
falls als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parkplatz“.  
 
Nordwestlich des Franz-Kremer-Stadions ist innerhal b der bestehenden Grünfläche die Festset- 
zung von drei neuen Trainingsplätzen und einem Funk tionsgebäude (Flächen für Sportanlagen) 
sowie die Festsetzung von vier neuen Kleinspielfeld ern (öffentliche Grünfläche) vorgesehen. Die 
verbleibenden Flächen werden als öffentliche Grünfl äche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ 
festgesetzt. Großflächig werden diese Bereiche, im Übergang zu den angrenzenden Gehölzbe- 
ständen, von Flächen mit Bindung für die Erhaltung des Baumbestands überlagert (insgesamt ca. 
79.297 m²). Die für die neuen Trainingsplätze notwe ndigen Flächen werden zukünftig vom 1. FC 
Köln angemietet bzw. gepachtet. Außerhalb der Nutzu ngszeiten durch den 1. FC Köln können die 
neuen Trainingsplätze vom organisierten Breitenspor t, Vereinssport unabhängig vom 1. FC Köln 
oder Schulsport genutzt werden und stehen somit der  Öffentlichkeit zeitlich eingeschränkt zur Ver- 
fügung. Die vier Kleinspielfelder stehen ausschließ lich der Öffentlichkeit und dem Freizeitsport zur 
Verfügung.  
 
Weitere Informationen zu den Inhalten des Bebauungs planes sind den Punkten 5.2 und 6 des 
städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen.

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Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung  in m²  
Gleueler Wiese inkl. Waldrand ca. 80.988  
Bäume und Sträucher, sonstige Vegetationsflächen ca . 57.375  
Franz-Kremer-Stadion 19.928  
Kunstrasen/Betonsteinpflaster 24.299  
Sportrasen 46.232  
Bestehendes Funktionsgebäude (C1), Greenkeepergebäude, Tribünen (B), 2.752  
Franz-Kremer-Allee, Parkplätze 8.160  
Summe  239. 734  
 
 
Planung in m² 
Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ 8.239  
- davon überbaubar  4.738 
 - davon nicht überbaubar (inkl. Fläche mit Bindung für die Erhaltung von 
Bäumen)  3.501 
Flächen für Sportanlagen (A) 28.602  
 - davon Kunstrasen, nicht überbaubar 28.207 
 - davon überbaubar  395 
Fläche für Sportanlagen (B) 19.928  
 - davon überbaubar  2.597 
 - davon nicht überbaubar (inkl. Fläche für die Bindung zur Erhaltung von 
Bäumen)  17.331 
Fläche für Sportanlagen (C)  43.840  
Fläche für Sportanlagen Kleinspielfelder(C1)  6.570 
 - davon überbaubare Fläche  290 
 - davon Fläche mit Bindung für  die Erhaltung von Bäumen und ohne 
weitere Festsetzung 6.173 
 - davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- 
lung von Natur und Landschaft (M8)  107 
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C2)  12.730 
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen (C3)  24.540 
 - davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- 
lung von Natur und Landschaft (M9, M10)  700 
 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne wei- 
tere Festsetzung  23.840 
Fläche für Sportanlagen Hybridrasen/Sportrasen (D) 9.057  
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage 117.012  
 - davon Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- 
wicklung von Natur und Landschaft (M1, M 11)  6.956  
 - davon Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und ohne wei- 
tere Festsetzung 110.056 
Öffentliche Grünfläche - Kleinspielfelder 4.896  
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 6.491  
Straßenverkehrsfläche 1.669  
Summe 239.734

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 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 7.2. 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitunge n" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sin d. Die EU-Schutzziele finden sich im We- 
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionss chutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla- 
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem B undesnaturschutzgesetz (BNatSchG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbo denschutzgesetz (BBodSchG – Boden- 
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bode nveränderungen) und seiner Verordnung). 
Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen 
(GIRL – Beurteilung von Gerüchen), die Freizeitlärm -Richtlinie NRW, das Landeswassergesetz 
Nordrhein Westfalen (LWG NW – Schutz des Grundwasse rdargebotes), das Landesnaturschutz- 
gesetz (LNatSchG NRW), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie Verordnungen auf Ebene der 
Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal- 
teplan für das Stadtgebiet Köln berücksichtigt. Die  Ziele des Umweltschutzes werden bei der Be- 
schreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplän en oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem  Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar- 
ten. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  7.3. 
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Im Gel- 
tungsbereich des Bebauungsplans sowie dessen nähere r Umgebung befinden sich keine 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete. 
- Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch 
nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befindet sich der Decksteiner Weiher. Dies ist 
ein flacher Weiher mit Betonsohle. Der Weiher zeich net sich durch einen hohen Fischbe- 
stand aus und ist als naturfern anzusprechen. Er wird von der Planung nicht beeinträchtigt. 
- Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für das Pla ngebiet keine Erkenntnisse 
über Bodenbelastungen des Grundstücks vor.   
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren 
ist zu klären, inwiefern Maßnahmen zur Verwendung e rneuerbarer Energien bei der Reali- 
sierung des Vorhabens Berücksichtigung finden. Der Bebauungsplan trifft hierzu keine 
Aussagen. 
- Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis- 
sionsschutzrechtes: Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt 
Köln. Die Betroffenheit des Landschaftsplans wird g esondert in Kap. 7.5.1.1. beschrieben. 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone der S tadt Köln. Die Flächen des Plange- 
biets befinden sich in der Schutzzone IIIB des gepl anten Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-
Efferen“. Festgesetzte Wasserschutzgebiete oder and erweitige Fachpläne sind durch die 
Planung nicht betroffen. 
 -  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Erschütterungen:  Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken 
auf das Plangebiet nicht ein.  
Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallrisiko):  Das Plangebiet liegt nicht inner- 
halb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage.

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 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.4. 
7.4.1. Natur und Landschaft 
7.4.1.1. Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsplane s der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt 
für das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet L 17  "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Mari- 
enburg und verbindende Grünzüge" fest, mit dem Entw icklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterent- 
wicklung vorhandener Grünanlagen“. Die Festsetzung erfolgte:  
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs fähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere 
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wich tiger Ausgleichsräume und wich-tiger Ver- 
bindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des La ndschaftsbildes, insbesondere durch Siche- 
rung der vielgestaltigen Lebensräume des historisch en Landschaftsparks und durch Erhaltung 
von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandsch aft im Übergangsbereich zur freien Land- 
schaft, 
- wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholun gsraumes für die stille, landschafts-
bezogene und die aktive Erholung.  
 
Der Landschaftsplan beschreibt insgesamt 29 allgeme inverbindliche Verbote für den Geltungsbe- 
reich eines Landschaftsschutzgebietes. Im Folgenden  werden die Verbote aufgeführt, die voraus- 
sichtlich durch die Planung betroffen sind: 
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschä digen, zu beseitigen oder Teile davon ab- 
zutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der 
Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch 
als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. 
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu 
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, 
Eier, Nester und sonstigen Brut oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie 
auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern. 
- die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insb esondere im Traufbereich der Bäume (Kro- 
nenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens 
- bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu 
errichten oder zu ändern, auch wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die 
Nutzungsänderung steht der Änderung gleich 
- ober- und unterirdische Versorgungs-, Entsorgungs - oder Materialtransportleitungen (Frei- oder 
Rohrleitungen), Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern 
- Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Au sschachtungen vorzunehmen oder die 
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. 
-  Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu  errichten, anzubringen oder rechtswidrig 
errichtete zu betreiben 
-  der Umbruch oder die Umwandlung von Grünland, Fe uchtgebieten oder Nasswiesen, Brachen 
oder sonstigen nicht bewirtschafteten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung 
 
Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechen de Darstellungen und Festsetzungen 
des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger 
der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der  entsprechenden Änderung des Flächennut- 
zungsplans nicht widersprochen hat. Aufgrund der, i n Bezug auf die gesamte Größe des Land- 
schaftsschutzgebietes, sehr kleinräumigen Anpassung , sind der Schutzzweck und das Entwick- 
lungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhande ner Grünanlagen) zwar betroffen, werden 
aber nicht ausgehöhlt oder vermindert. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unver- 
ändert, die nicht widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen bleiben weiterhin gültig.

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7.4.1.2. Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand/ Nullvariante: Im Rahmen der Erstellung des Grünordnungsplans (Lill + Sparla 2019) wur- 
den die vorhandenen Biotoptypen innerhalb des Geltu ngsbereichs des Bebauungsplans umfas- 
send erhoben und detailliert beschrieben. Die Veget ationsstrukturen werden im Folgenden zu- 
sammenfassend dargestellt. 
Das Plangebiet zeigt ein zweigeteiltes Erscheinungs bild. Der südliche Teil wird geprägt durch das 
hier angrenzend an den Geltungsbereich befindliche Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion, 
die angrenzenden Sportplätze und Parkplätze sowie d ie Erschließungsstraßen und -wege. Diese 
Flächen weisen einen nur geringen ökologischen Wert  auf. Die Sportplatzflächen sind in unter- 
schiedlichen Ausbauweisen errichtet worden. So stellen sich drei Sportflächen mit Rasenbelag und 
verändertem Bodenaufbau, Drainage und unterirdische r Beregnungsanlage dar (im Bereich der 
Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C3). E in Sportplatz ist mit einem Hybridrasen aus- 
gestattet (im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D) und vier weitere Sport- 
flächen (inklusive zwei Kleinspielfelder) östlich d es Stadions (im Bereich der Flächen für Sportan- 
lagen mit der Bezeichnung C1, C2 und im Bereich des geplanten Sondergebiets Leistungszentrum 
Fußball) sind als Kunstrasenplätze gestaltet. Der S portplatz des Franz-Kremer-Stadions stellt sich 
als Hybridrasenplatz mit Rasenheizung dar. Durch di e baulichen Anlagen und Überformung mit 
künstlichen Materialien kann ein Großteil der Flächen keine oder eine nur sehr geringe Biotopfunk- 
tion übernehmen. Angrenzend an die bestehenden Spor tplätze und die bestehende Bebauung 
befinden sich Gehölzbestände aus standorttypischen und standortfremden Gehölzen (u. a. Rot-
Buche, Platane, Berg-Ahorn, Esche, Robinie, Stiel-Eiche, Winter-Linde). Inwiefern der vorhandene 
Gehölzbestand durch die Buchenkomplexkrankheit beeinträchtigt ist, lässt sich zum aktuellen Zeit- 
punkt nicht abschätzen. Die Krankheit ist im Kölner  Stadtwald bereits verbreitet und ein Befall der 
Gehölze im Plangebiet und dessen Umgebung kann nicht ausgeschlossen werden. 
Im Bereich der Zufahrt zum Geißbockheim wurde die v orhandene Waldvegetation durch Falsch- 
parker auf beiden Seiten der Zufahrt stark beeinträ chtigt. Durch die Platzierung von Findlingen 
entlang der Zufahrt wird diese Nutzung mittlerweile verhindert. 
Der nordwestliche Teil des Plangebiets stellt sich als unverbaute Wiese (Gleueler Wiese) dar. Das 
gesamte Plangebiet wird von ca. 80-100 Jahre alten Laubwaldbeständen, unter anderem mit Rot-
Buche, Stiel-Eiche, Esche, Lärche, Sandbirke, Hybrid-Pappel, Erle und Hainbuche (Wald im Sinne 
des § 2 Bundeswaldgesetz) umgeben, die kleinflächig  auch in das Plangebiet hineinreichen. Die 
unverbaute Gleueler Wiese ist aufgrund der Artenzus ammensetzung als degenerierte Glatthafer- 
wiese einzustufen, mit teilweise ruderalisierten Bereichen. Häufige Gräser sind hier unter anderem 
Rot-Schwingel, Rotes Straußgras, Goldhafer, Glattha fer, Deutsches Weidelgras, Gewöhnliches 
Rispengras und Wiesenfuchsschwanz. Darüber hinaus wurden typische Kräuter der Glatthaferwie- 
sen kartiert. So z. B. Gilbweiderich, Wiesen-Labkra ut, Wiesen-Hornklee und Wiesen-Schafgarbe. 
Gemäß dem angewendeten Biotopbewertungsverfahren (M ethode zur ökologischen Bewertung 
von Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (Bochum, Januar 1991)) werden die Flächen mit einer mitt- 
leren Biotopwertigkeit eingestuft, nehmen darüber h inaus durch ihre Verbundfunktion aber auch 
einen nennenswerten Stellenwert für bodengebundenen Tierarten ein. Die Randbereiche der Wie- 
sen sind durch den Laubeintrag der vorhandenen Bäum e eutrophiert. Hier haben sich schmale 
Streifen mit Hochstaudenfluren (Brennnesselherde) entwickelt.  
Im Plangebiet befinden sich keine streng bzw. besonders geschützten Pflanzen. 
 
Prognose (Plan): Durch die Entwicklung der Spielfelder und Nebengebä ude wird im nordwestli- 
chen Teil des Plangebiets Wiesenfläche im Umfang vo n ca. 39.000 m² überplant. Im Bereich der 
zu modernisierenden Sportflächen östlich des geplanten Leistungszentrums erfolgt die Beseitigung 
kleinerer Wiesenflächen, Saum- und Ruderalvegetatio n. Für die bestehenden überplanten Sport- 
plätze ergeben sich keine negativen Beeinträchtigun gen. Die Entwicklung des Leistungszentrums 
erfolgt weitgehend auf einem bestehenden Kunstrasenplatz und wirkt sich trotz geringfügig größe- 
rer Grundfläche nur minimal auf das Schutzgut Veget ation aus. Im Rahmen der Umsetzung wird 
zudem das Spielfeld am südwestlichen Randbereich de s Geltungsbereichs (Sportrasen) aus der 
Nutzung genommen (ca. 4.900 m²) und als Parkanlage ohne alten Baumbestand renaturiert und 
im Bereich der neuen Trainingsplätze und Kleinspiel felder werden insgesamt 18 Einzelbäume ge-

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pflanzt. Die Randbereiche der angrenzenden Gehölzfl äche werden zum Erhalt der vorhandenen 
Gehölze als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:   Das neue Leistungszentrum wird weit- 
gehend auf der Fläche eines bestehenden Kunstrasenp latzes errichtet. Durch die Errichtung auf 
einer bereits beeinträchtigten und überwiegend vers iegelten Fläche wird der Bedarf an natürlicher 
Vegetationsfläche für das Leistungszentrum deutlich  verringert. Die vorgesehene Dachbegrünung 
des neuen Leistungszentrums sowie die Dach- und Fas sadenbegrünung der Funktionsgebäude 
stellt zudem einen neuen Lebensraum für Pflanzen zur Verfügung.  
Die Renaturierung eines Spielfeldes (Entwicklung ei nes Sportrasens in Parkanlage ohne alten 
Baumbestand) ermöglicht die Entwicklung eines natur näheren Lebensraums mit einer Extensivie- 
rung der Nutzung und damit einer deutlichen Verring erung der anthropogenen Störung auf den 
Flächen.   
Die drei neuen Trainingsplätze, die Kleinspielfelde r und auch die geplanten Funktionsgebäude 
werden so platziert, dass sie sich außerhalb der Kr onenbereiche bestehender Gehölze befinden 
und somit sämtliche Bäume im Plangebiet erhalten bl eiben können. Durch Schutzmaßnahmen 
während der Bauzeit werden dauerhafte Beeinträchtigungen der angrenzenden Gehölze, inklusive 
deren Wurzelbereiche, vermieden. Innerhalb des Plangebiets bestehende landschaftsbildprägende 
Einzelbäume werden zum Erhalt festgesetzt und sind entsprechend sach- und fachgerecht zu 
pflegen und auf Dauer zu erhalten. Die Übergangsber eiche zum geschlossenen Gehölzbestand 
werden als Flächen mit Bindungen für die Erhaltung des Baumbestandes festgesetzt. Zur Verrin- 
gerung der Barrierewirkung ist zudem zwischen den g eplanten Sportanlagen mit den Bezeichnun- 
gen A1 und A2, entlang des vorhandenen Querwegs, ein ca. 43 m breiter Grünstreifen, festgesetzt 
als öffentliche Grünfläche, vorgesehen.  
Im westlichen Teil der als öffentliche Grünfläche f estgesetzten Flächen, im Bereich der geplanten 
Kleinspielfelder, zwischen den geplanten Sportanlag en mit den Bezeichnungen A1 und A2 sowie 
entlang des Erschließungsweges zum geplanten Funkti onsgebäude A4, ist die Pflanzung von ins- 
gesamt 18 Einzelbäumen (Hochstämmen) vorgesehen. 
Außerhalb des Plangebiets, im Äußeren Grüngürtel, d em Grünzug West und in Köln-Longerich 
sind zudem umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf stä dtischen Grundstücken vorgesehen, die 
über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden. 
Hier sind folgende Maßnahmen geplant, die sich positiv auf das Schutzgut Pflanzen auswirken: 
• Anlage von extensiven Fettwiesen (anteilig EA 1 an teilig EA 2, anteilig EA 3, EA 4, EA 5,): 
auf insgesamt 5 Teilflächen, mit einer Gesamtfläche  von 47.066 m², in der Gemarkung 
Lövenich wird vorhandene Ackerfläche in extensive F ettwiesen umgewandelt. Die fünf 
Teilflächen befinden sich in der Flur 19 in den Flu rstücken 1509 und 1574, in der Flur 
27 in den folgenden Flurstücken: 41 (teilweise), 29 6 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 
299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303, 304, 30 5 (teilweise), 306 (teilweise), 307 
(teilweise) und in Flur 28 in dem Flurstück 41 (teilweise)., 
• Anlage von Feldgehölzen (anteilig EA 1, anteilig E A 2): auf dem Flurstück 1509 der Flur 19 
der Gemarkung Lövenich wird auf einer Fläche von 1. 260 m² und auf dem Flurstück 
1574 derselben Flur auf einer Fläche von 774 m² ein  Feldgehölz aus einheimischen 
Gehölzen angelegt.  
• Pflanzung einer Obstbaumreihe (anteilig EA 3): in der Flur 27, Gemarkung Lövenich, auf den 
Flurstücken 296 (teilweise) wird auf einer Fläche v on 335 m² eine Obstbaumreihe aus 
Hochstämmen gepflanzt. 
• Entwicklung eines Laubmischwald mit Waldrand (EA 6 ): auf den Flurstücken 1639 (teilweise) 
und 1047 (teilweise) der Flur 95 in der Gemarkung L ongerich, wird auf 5.787m² ein 
standortgerechter Laubforst angelegt und auf 643 m² ein Waldmantelgehölz. 
• Pflanzung von 8 Einzelbäumen im Bereich des Parkpl atzes an der Gleueler Straße zur land- 
schaftlichen Einbindung der Flächen (EA 7). 
• Einfassung des Parkplatzes an der Berrenrather Str aße mit Naturscheinblöcken und Auflo- 
ckerung der Waldrandbereiche (EA 8).

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Die im Grünordnungsplan (GOP) vorgeschlagene Ausgle ichsmaßnahme „Abtrag des Tennenbe- 
lags der sogenannten Kampfbahn“ wird im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht weiter 
verfolgt.Der geringe Umfang der hier erzielbaren Au fwertung steht nicht im Verhältnis zu den ho- 
hen Aufwendungen, die für die Umsetzung der Maßnahme anfallen würden. 
 
Bewertung:  Die Wiesenflächen werden bei Umsetzung des Bebauun gsplans großflächig in An- 
spruch genommen und können ihre Funktion als Pflanz enstandort nicht mehr erfüllen. Die be- 
troffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren G rüngürtels und weiterer Grünflächen im 
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und ihre durc h menschlichen Einfluss (Naherholung) einge- 
schränkte Artenzusammensetzung ist relativ einfach und schnell wiederherstellbar. Durch die 
Nichtinanspruchnahme des vorhandenen Gehölzbestands  bleiben wertvolle Vegetationsbestände 
erhalten. 
Der Grünordnungsplan stuft die Konfliktintensität für das Schutzgut Pflanzen durch die Umsetzung 
der vorliegenden Planung als mittel ein. 
 
7.4.1.3. Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LNatSchG NRW 
Bestand/Nullvariante: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein fau nistisches Gutach- 
ten inklusive Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2019) eingeholt. 
Die Kartierungen der im Plangebiet vorhandenen Tier arten erfolgten von Februar bis September 
2015. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Art engruppen der Vögel und der Fledermäuse 
sowie eine Erhebung weiterer Artengruppen (sonstige  Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) 
im Rahmen einer Querschnittskartierung durchgeführt . Die Kartierungen beschränken sich somit 
nicht nur auf die sogenannten „planungsrelevanten“ Arten, sondern berücksichtigen auch viele 
weitere im Plangebiet vorhandene Tierarten. Untersu cht wurde das direkte Plangebiet (Geltungs- 
bereich des Bebauungsplans) sowie ein 200 m-Puffer um diesen (Untersuchungsraum). Die Er- 
gebnisse des Gutachtens werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. 
 
Vögel 
Das Spektrum der Vogelarten setzt sich überwiegend aus ubiquitären Arten der Gärten, Parks und 
Wälder zusammen. Im Bereich der geplanten Spielfeld er (Trainingsplätze und Kleinspielfelder) im 
nordwestlichen Plangebiet treten keine Brutvogelarten auf (Bodenbrüter), das bedeutet, dass keine 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in Anspruch genommen werden. Im Bereich des geplanten Leis- 
tungszentrums kann das Vorkommen einzelner Brutplät ze von häufigen und wenig störungssen- 
siblen Arten nicht ausgeschlossen werden. Kartiert wurden hier ein Revier der Amsel, zwei Revier- 
zentren des Buchfinks sowie je ein Revierzentrum der Ringeltaube und des Rotkehlchens. 
 
 
Planungsrelevante Vogelarten konnten nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt werden. Die 24 
Revierzentren des Stars – der häufigsten planungsre levanten Art – liegen teils unmittelbar an der 
Grenze des Plangebiets. Der Mäusebussard brütete mi t 4 Paaren im Untersuchungsraum, die 
nächste Brut liegt nur etwa 40 m von der Franz-Krem er-Allee entfernt. Am Militärring konnten zwei 
weitere Bruten festgestellt werden, eine weitere in  Richtung des Decksteiner Weihers. Die Vertei- 
lung der Brutplätze zeigt, dass die dort auftretend en Individuen ein erhebliches Störungspotenzial 
tolerieren. Brutvorkommen von Grauschnäpper und Wei denmeise (jeweils 3 Revierzentren) wur- 
den teils in einer Entfernung von nur 20 m bzw. 60 m zum Plangebiet lokalisiert. Auch der Habicht 
brütete unweit eines stark frequentierten Weges, ab er etwa 150 m vom Plangebiet entfernt. Ein 
Brutplatz des Waldkauzes befandt sich in der Nähe d es Franz-Kremer-Stadions, ein Brutplatz der 
Waldohreule lag weiter entfernt südlich des Plangeb iets. Die Brutplätze von Kleinspecht (ein Re- 
vier) und Gimpel (ein Revier) lagen in einer Entfer nung von 150 bzw. über 200 m, so dass keine 
Auswirkungen zu erwarten sind. Zusammenfassend kann  für die Vogelarten festgestellt werden, 
dass die vorkommenden Individuen sich an die starke n bestehenden Störungen (Lärm, Licht) an- 
gepasst haben und eine hohe Toleranz gegenüber Stör ungen aufweisen. Es konnte keine beson- 
dere Bedeutung der im Plangebiet liegenden Wiesenfl ächen als Nahrungsraum für Vogelarten 
festgestellt werden.

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Säugetiere 
Das Artenspektrum der Fledermäuse, eingestuft als planungsrelevante Säugetiere, ist nach aktuel- 
lem Untersuchungsstand als mäßig groß einzustufen. Es konnten mit Großem Abendsegler, Was- 
ser- und Zwergfledermaus drei regelmäßig auftretende Arten festgestellt werden, die den Untersu- 
chungsraum zur Nahrungssuche nutzen. Von besonderem Interesse als Nahrungshabitat ist dabei 
der Decksteiner Weiher. Vom Braunen Langohr liegt e in Einzelnachweis vor. Für die Zwergfleder- 
maus lag zwischenzeitlich der Verdacht einer Quartiernutzung am Geißbockheim selbst vor, dieser 
konnte allerdings bisher nicht bestätigt werden. An sonsten liegen keine Hinweise auf einer Quar- 
tiernutzung von Gebäuden oder Gehölzen innerhalb des Untersuchungsraums vor.  
 
Es wurden insgesamt acht häufige und verbreitete Arten als nicht planungsrelevanten Säuger fest- 
gestellt. Unter den acht festgestellten Säugetierar ten reproduzieren sechs Arten (Wildkaninchen, 
Wald-, Feld- und Rötelmaus, Igel, Maulwurf) vermutlich oder nachweislich auch im Plangebiet. Die 
Vorkommen von Rötel- und Waldmaus sowie Igel sind d abei auf die Gehölzbestände beschränkt, 
die Feldmaus kommt nur in den Offenlandbereichen vo r. Das Wildkaninchen besiedelt vor allem 
die Randbereiche der offenen Flächen, der Maulwurf sowohl Offenlandbereiche als auch Gehölz- 
bestände. Eine Reproduktion des Eichhörnchens konnt e nur im Umfeld des Plangebiets festge- 
stellt werden, der Fuchs tritt im Untersuchungsraum vermutlich nur als Nahrungsgast auf. 
 
Amphibien und Reptilien 
Aus der Gruppe der Amphibien konnte die Erdkröte (n icht planungsrelevant) festgestellt werden, 
die in mäßig großer Anzahl im Decksteiner Weiher la icht. Die Gehölzbestände im Untersuchungs- 
raum und Plangebiet werden von der Erdkröte als Lan dhabitat genutzt. Aufgrund des Mangels an 
Deckung besitzen die Wiesenflächen und die Spielfelder im Plangebiet nur eine geringe bzw. keine 
Eignung als Landhabitat. Weitere Amphibien oder Reptilien wurden nicht nachgewiesen. 
 
Insekten 
Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdete n Insektenarten festgestellt werden. Die 
Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm e inzustufen, die Waldflächen haben für die 
Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also 
auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche 
von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist.  Als kleine Besonderheit wurde unter Bäu- 
men des Untersuchungsraums der Feld-Maikäfer gefund en. In anderen Untersuchungsgebieten 
zeigte sich aber auch, dass 2015 ein "Maikäfer-Jahr" war. 
 
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte faunistische Erhebung im Plangebiet 
kommt zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ergebnissen.  
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL  bzw. FFH  = Art 
nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL  NB  = Rote 
Liste Niederrheinische Bucht, RL  NW  = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL  D = Rote Liste 
Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= 
von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung 
der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes 
für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art  Status  planungs -
relevant 
VSRL  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Amsel Brutvogel -     
Bachstelze Brutvogel -     
Baumfalke Überflieger - /+  Art. 4(2) 1 3 3 
Blässhuhn Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-     
Blaumeise Brutvogel -     
Buchfink Brutvogel -     
Buntspecht Brutvogel -     
Eichelhäher Brutvogel nur im Unter- -

- 70 - 
 
/ 71 
 
Art  Status  planungs -
relevant 
VSRL  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
suchungsraum 
Elster Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-     
Fitis Durchzügler -/+   3 V  
Gartenbaumläufer Brutvogel -     
Gebirgsstelze Nahrungsgast -     
Gimpel Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-/+   3 V  
Graureiher Nahrungsgast -/+      
Grauschnäpper Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-/+   3  V 
Grünspecht Nahrungsgast -     
Habicht Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-/+   V 3  
Halsbandsittich Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-  k. E. k. E. k. E. 
Haubentaucher Nahrungsgast -     
Heckenbraunelle Brutvogel -     
Höckerschwan Nahrungsgast -     
Hohltaube Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-     
Kanadagans Nahrungsgast -  k. E. k. E. k. E. 
Kernbeißer Brutvogel -     
Kleiber Brutvogel -     
Kleinspecht Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-/+   3 3 V 
Kohlmeise Brutvogel -     
Kormoran Nahrungsgast -/+      
Mauersegler Nahrungsgast -  V   
Mäusebussard Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-/+      
Mehlschwalbe Nahrungsgast -/+   2 3S 3 
Misteldrossel Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-     
Mittelspecht Nahrungsgast -/+  Anh. I    
Mönchsgrasmücke Brutvogel -     
Nilgans Brutvogel -  k. E. k. E. k. E. 
Rabenkrähe Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-     
Rauchschwalbe Nahrungsgast -/+   2 3 3 
Ringeltaube Brutvogel -     
Rotdrossel Durchzügler -  k. A. k. A. k. A. 
Rotkehlchen Brutvogel -     
Schwanzmeise Brutvogel -     
Singdrossel Brutvogel -     
Sommergoldhähnchen Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-     
Sperber Nahrungsgast -/+   V   
Star Brutvogel -/+   3 3 3 
Stieglitz Brutvogel -     
Stockente Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-  V   
Straßentaube Überflieger -  k. E k. E k. E 
Sumpfmeise Brutvogel nur im Unter- -

- 71 - 
 
/ 72 
 
Art  Status  planungs -
relevant 
VSRL  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
suchungsraum 
Trauerschnäpper Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-    3 
Turmfalke Nahrungsgast -/+   3 V  
Wacholderdrossel Nahrungsgast -/+   2 V  
Waldbaumläufer Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-     
Waldkauz Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-/+      
Waldohreule Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-/+   2 3  
Weidenmeise Brutvogel nur im Unter- 
suchungsraum 
-/+   1   
Zaunkönig Brutvogel -     
Zilpzalp Brutvogel -     
 
Fledermäuse 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Braunes Langohr / 
Graues Langohr 
Jagendhabitat/Flugweg 
-/+  Anh IV k. A. G / 1  V / 2 
Großer Abendsegler Jagendhabitat/Flugweg -/+  Anh IV k. A. R / V  V 
Wasserfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+  Anh IV k. A. G  
Zwergfledermaus Jagendhabitat/Flugweg -/+  Anh IV k. A.   
 
Sonstige Säugetiere 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Eichhörnchen Reproduktion nur im 
Untersuchungsraum 
-  k. A.   
Feldmaus Reproduktion    k. A.   
Fuchs Nahrungsgast -   k. A.   
Igel Reproduktion -   k. A.   
Maulwurf Reproduktion -   k. A.   
Rötelmaus Reproduktion    k. A.   
Waldmaus Reproduktion -   k. A.   
Wildkaninchen Reproduktion -   k. A. V V 
 
Amphibien 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Erdkröte Reproduktion  -     
 
Libellen 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Blaugrüne Mosaikjung- 
fer 
Nahrungsgast -
     
Gemeine Binsenjungfer  Reproduktion im Unter- 
suchungsraum 
-
     
Große Heidelibelle Nahrungsgast -      
Große Königslibelle Nahrungsgast -      
Großer Blaupfeil Reproduktion im Unter- 
suchungsraum 
-

- 72 - 
 
/ 73 
 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Herbst Mosaikjungfer Nahrungsgast -      
Hufeisen-Azurjungfer Reproduktion im Unter- 
suchungsraum 
-     
 
Tagfalter 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
C-Falter Reproduktion       
Distelfalter Nahrungsgast      
Gemeiner Bläuling Reproduktionsverdacht 
im Untersuchungsraum 
-     
Kleiner Kohlweißling Reproduktion      
Rapsweißling Reproduktion      
Tagpfauenauge Reproduktion      
 
Heuschrecken 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Gemeiner Grashüpfer Reproduktion       
Grünes Heupferd Reproduktionsverdacht 
im Untersuchungsraum 
     
Langflügelige  
Schwertschrecke 
Reproduktion      
Nachtigall-Grashüpfer Reproduktion      
Roesels Beißschrecke Reproduktion      
 
Sonstige Wirbellose 
Art  Status  planungs -
relevant 
FFH  RL 
NB 
RL 
NW 
RL 
D 
Balkenschröter Reproduktion -  k. A.  k. A.  k. A.  
Feld-Maikäfer Nahrungsgast   k. A. k. A. k. A. 
Hornisse Reproduktion im Unter- 
suchungsraum 
-     
Weinbergschnecke Reproduktion -  k. A.   
 
Prognose (Plan): Der vorliegende Bebauungsplan sieht die großflächig e Umnutzung des Plange- 
biets vor, wodurch es zum Verlust der offenen Wiese nflächen kommt. Vorhabensbedingt könnten 
für die im Plangebiet auftretenden Fledermaus- und Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 
1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG eintreten.  
Grundsätzlich sind alle europäischen wildlebenden V ogelarten besonders geschützt und unterlie- 
gen damit dem gesetzlichen Artenschutz.Im Bereich des geplanten Leistungszentrums kann es zur 
Inanspruchnahme einzelner Brutplätze von häufigen u nd wenig störungssensiblen Vogelarten 
(Amsel, Buchfink, Ringeltaube, Rotkehlchen) kommen,  falls - wider Erwarten - Gehölze in An- 
spruch genommen werden. Hierbei handelt es sich abe r nicht um seltene, gefährdete oder streng 
geschützte Arten. Für die wenigen Brutpaare ist anzunehmen, dass sie in den Waldflächen im Um- 
feld ebenfalls Brutplätze vorfinden. 
 Für diese nicht planungsrelevanten Vogelarten verhi ndern die 
Vermeidungsmaßnahmen das Eintreten artenschutzrecht licher Verbotstatbestände. Fortpflan- 
zungs- und Ruhestätten oder essentielle Nahrungsräume von planungsrelevanten Vogelarten sind 
vorhabensbedingt nicht betroffen und erhebliche Stö rungen aufgrund der zum Teil außergewöhn- 
lich hohen Störungstoleranz der Arten oder der hohe n Distanz, in der sie zum Plangebiet brüten, 
auszuschließen. Im Falle einer Störung der Lebenstä tte können diese Vogelarten in das Umfeld 
ausweichen. 
Fledermausquartiere oder essentielle Jagd- und Nahr ungshabitate werden durch die Planung we- 
der zerstört noch in sonstiger Weise betroffen. Stö rungen durch Erschütterungen, welche durch

- 73 - 
 
/ 74 
 
Maschinen und Fahrzeuge während der Bauzeit ausgelö st werden könnten, ergeben sich auch 
nicht. Die lichtempfindlichen Fledermausarten Braun es/Graues Langohr und Wasserfledermaus 
treten nur sporadisch bzw. nur im Bereich des Decks teiner Weihers auf. Somit sind keine Auswir- 
kungen auf Fledermausarten abzusehen.  
Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme in den  mit Gehölzen bestockten Bereichen sind 
für die Arten, die vor allem in den Wald- und Gehölzflächen vorkommen, kaum Konflikte absehbar. 
So kann das Vorhaben für Eichhörnchen, Fuchs, Igel,  Rötelmaus und Waldmaus nur zu kleinflä- 
chigen Lebensraumverlusten führen und eine Tötung i st weitestgehend auszuschließen. Möglich- 
erweise könnten unter anderem bei der Herstellung der geplanten Spielfelder Individuen von Rötel- 
und Waldmaus durch eine unmittelbare Gefährdung (Tö tung, Verletzung) zu Schaden kommen. 
Für Feldmaus, Maulwurf und Wildkaninchen führt das Vorhaben zu Lebensraumverlusten, da die 
von den Arten besiedelten Wiesenflächen zu einem Gr oßteil in Anspruch genommen werden. Vor 
allem für Feldmaus und Maulwurf sind dadurch auch T ötungen von Individuen möglich, ferner für 
das vor allem in den Randbereichen der Wiesenfläche n Bauten besitzende Wildkaninchen. Zu- 
gleich wird den Arten durch die Renaturierung des S portplatzes im nordwestlichen Randbereich 
des Bebauungsplangebiets ein neuer Lebensraum zur V erfügung gestellt, auch wenn die dadurch 
bereit gestellte Fläche kleiner ist als die beanspr uchte Fläche. Diese Tierarten fallen nicht unter 
den gesetzlichen Artenschutz, so dass hier keine Ve rmeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur 
Vermeidung des Verlustes von Lebensraum oder von Individuen notwendig ist.  
Für wenige Säugetiere, tagaktive Wirbellose (vgl. T abelle oben zu Schmetterlingen, Heuschre- 
cken, Libellen und sonstigen Wirbellosen), die nich t dem speziellen Artenschutz unterstehen, sind 
mit dem Vorhaben Lebensraum- und bzw. oder Individu enverluste durch die Flächeninanspruch- 
nahme verbunden.  
Für die Erdkröte geht durch den Verlust der Wiesenflächen kein Lebensraum verloren,ebenso sind 
für die Erdkröte keine Individuenverluste zu erwarten.  
Es ist davon auszugehen, dass die Installation von künstlichen Lichtquellen, vor allem des Flut- 
lichts aber auch von Beleuchtung für Wege und Gebäu de, zu Desorientierung und Tötung von In- 
dividuen nachtaktiver Wirbelloser (z. B. Nachtfalter) führt. Für diese Arten werden deshalb die u. g. 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgeschlagen,  die den Schutz von Teilflächen sowie 
die Art der Beleuchtung umfassen. Durch die Berücks ichtigung dieser Maßnahmen ist es möglich, 
die Betroffenheit von Tierarten zu reduzieren. Trotz der Häufigkeit und weiten Verbreitung der nicht 
dem speziellen Artenschutz unterstehenden Arten und  obwohl die Arten auch von der Renaturie- 
rung des Spielfeldes im südöstlichen Plangebiet pro fitieren, sind Auswirkungen auf die lokalen 
Populationen nicht auszuschließen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:   
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollstän- 
dig zu vermeiden und umso das Auslösen artenschutzr echtlicher Verbotstatbestände zu verhin- 
dern, sind folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchzuführen: 
• Bauzeitenbeschränkung zur Vermeidung der Zerstörun g von Nestern und Gelegen sowie 
der Tötungen von Jungvögeln (Maßnahme ASP-V1): Soll te – wider Erwarten – die Ent- 
nahme einzelner Bäume oder Sträucher notwendig werd en, ist diese zwischen dem 1. Ok- 
tober und dem 28. Februar (außerhalb der Brutzeit der betroffenen Vogelarten) durchzufüh- 
ren. 
• Kontrolle auf aktuell genutzte Nester (Maßnahme AS P-V2): Ist eine Beschränkung auf die- 
sen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Gehölzen nur nach vorheriger, 
fachkundiger Kontrolle auf aktuell bebrütete Nester  von Vogelarten erfolgen. Bei einem 
Nachweis von aktuell genutzten Nestern heimischer V ogelarten sind die Vegetationsent- 
nahmen bis zum Ende der Nutzung auszusetzen.  
• Vermeidung von Vogelschlag an Glaselementen (Maßna hme ASP-V3): Der Einsatz von 
Glaselementen im Bereich der Fassaden der geplanten  Gebäude und die davon ausge- 
hende Gefahr für Vögel wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch eine faunisti- 
sche Fachperson überprüft. Sollten Konflikte absehb ar sein, z. B. beim Einbau von Glas in 
Ecksituationen, in denen es Vögeln erscheint, als d ass sie diese Glasfläche durchfliegen 
könnten, wären diese Konflikte durch den Einsatz vo n Vogelschutzglas zu entschärfen. Da 
neben für Vögel scheinbar durchfliegbaren Glasflächen auch stark spiegelnde Fassadenbe-

- 74 - 
 
/ 75 
 
reiche zu einem erhöhten Kollisionsrisiko für Vögel  führen können, sollte der Außenreflexi- 
onsgrad aller Scheiben – nicht nur in gefahrenträch tigen Ecksituationen – im Baugenehmi- 
gungsverfahren festgelegt werdendDadurch kann davon  ausgegangen werden, dass der 
Einsatz entsprechend gering reflektierender Scheiben nicht zu einer signifikanten Erhöhung 
des Tötungsrisikos durch Vogelschlag führt. In den Bebauungsplan wird ein entsprechen- 
der Hinweis aufgenommen. 
 
Darüber hinaus werden in der ASP folgende Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen formu- 
liert, um Auswirkungen durch das Vorhaben auf die n icht dem speziellen Artenschutz unterstehen- 
den Arten einzugrenzen: 
• Erhalt strukturreicher Randbereiche der Wiesenfläc he (Maßnahme Fauna-V1): insbesonde- 
re die strukturreichen Randbereiche der Fettwiesen weisen für einige Arten (Säugetiere, 
Erdkröte, Heuschrecken) Lebensraumeignung auf. Durch den Erhalt der Randbereiche und 
die Reduzierung der baubedingten Nutzung der Fläche n auf ein absolut notwendiges Mini- 
mum wird sowohl der Verlust an Lebensraum als auch die Gefahr der Tötung erheblich 
gemindert. 
• Erhalt eines Wiesenstreifens zwischen den Training splätzen (Maßnahme Fauna-V2): durch 
den Erhalt von Wiesenstreifen entlang des zwischen den Trainingsplätzen A1 und A2 ver- 
laufenden Wegs wird insbesondere die Barrierewirkun g vor allem für wenig mobile Wirbel- 
lose (z. B. Amphibien, Heuschrecken) deutlich verringert. 
• Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf na chtaktive Tierarten (z. B. Nachtfalter, 
Fledermäuse, Amphibien) (Maßnahme Fauna-V3): Für di e Trainingsplätze ist die Installati- 
on von Flutlichtanlagen vorgesehen. Hierfür wird die Verwendung von Planflächenstrahlern 
(oben geschlossen) mit einem UV-Sperrfilter empfohlen. Lichtemissionen in die Umgebung 
und durch UV-Strahlen hervorgerufene anziehende Wir kungen auf Insekten werden damit 
deutlich reduziert.  
• Verminderung der Auswirkungen von Gebäude- und Weg ebeleuchtung auf Tierarten 
(nachtaktive Wirbellose) (Maßnahme Fauna-V4): Um na chtaktive Wirbellose möglichst we- 
nig zu stören und die Gefahr einer Tötung zu verringern ist eine das notwendige Maß über- 
schreitende Beleuchtung von Wegen und Gebäuden im Plangebiet zu unterlassen. Die Be- 
leuchtung sollte möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die um- 
gebenden Gehölzbestände oder in den Himmel abstrahlen, um die Lockwirkung zu reduzie- 
ren. Um die Anlockwirkung auf Insekten nochmals zu reduzieren, ist der Einsatz von Natri- 
umdampflampen oder LED-Lampen (3000 K, Spektralbereich 560) zu empfehlen. 
Die Maßnahmen Fauna-V1 und Fauna-V2 werden über die  zeichnerische Festsetzung der Wie- 
senfläche als öffentliche Grünfläche  und der Renat urierung eines Sportplatzes über eine textliche 
Festsetzung im Bebauungsplan gesichert. Zu den Maßnahmen ASP-V1, ASP-V2, ASP-V3, Fauna-
V3 und Fauna V-4 wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Bei den Maßnahmen zur zukünftigen Beleuchtung hande lt es sich um Empfehlungen des Gutach- 
ters. Da die betroffenen Arten nicht dem gesetzlich en Artenschutz unterliegen, sind hierzu keine 
verbindlichen Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen erforderlich. 
Bewertung:  Wesentliche durch die Umsetzung der Planung verbun dene Beeinträchtigungen sind 
der Verlust potentieller Lebensräume, mögliche dire kte Beeinträchtigungen von Individuen durch 
optische Störungen (v. a. durch Beleuchtung) sowie eine mögliche Verletzung oder Tötung von 
einzelnen Tieren. Auswirkungen durch Erschütterung sind in nur sehr geringer Form zu erwarten 
bzw. vernachlässigbar.  
Da keine Fledermausquartiere betroffen sind oder essentielle Jagdhabitate zerstört werden und die 
lichtempfindlichen Fledermausarten Braunes/Graues L angohr und Wasserfledermaus nur spora- 
disch bzw. nur im Bereich des Decksteiner Weihers a uftreten, sind keine Auswirkungen auf Fle- 
dermausarten abzusehen.  
Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Na hrungsräume von planungsrelevanten Vogel- 
arten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betroffen, erhebliche Störungen aufgrund der zum Teil 
außergewöhnlich hohen Störungstoleranz der Arten od er der hohen Distanz, in der sie zum Plan- 
gebiet brüten, auszuschließen. 
Für die nicht planungsrelevanten Vogelarten verhind ern die Vermeidungs- und Minderungsmaß- 
nahmen eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von Individuen und damit das 
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände . Weitere artspezifische Maßnahmen werden

- 75 - 
 
/ 76 
 
für keine der im Plangebiet auftretenden artenschut zrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspe- 
zifische Anforderungen an die Ausgleichsplanung erg eben sich aus Sicht des gesetzlichen Arten- 
schutzes nicht.  
Für Arten die dem speziellen Artenschutz unterstehe n treten keine Verbotstatbestände nach 
§ 44 Abs. 1 BNatschG ein. 
 Die Realisierung des Bebauungsplans „Erweiterung Rh einEnergie- 
Sportpark Köln-Sülz“ ist somit unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minde- 
rungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten.  
 
Für die Tierarten, die nicht dem speziellen Artensc hutz unterstehen sind Auswirkungen auf die 
lokalen Populationen durch einem Verlust von Lebens raum und oder Individuen, nicht auszu- 
schließen. Somit führt die Realisierung des Bebauun gsplans „Erweiterung RheinEnergieSportpark 
Köln-Sülz“ für die Tierarten, die nicht dem speziel len Artenschutz unterstehen,  zu Beeinträchti- 
gungen.  
Entsprechend bewertet der  GOP  die Konfliktintensität (der Planung) für Fledermäuse und europä- 
ische Vogelarten unter Berücksichtigung der genannt en Maßnahmen als gering. Für Säugetiere 
und Wirbellose erfolgt durch den GOP die Einschätzu ng einer hohen Konfliktintensität durch den 
Wegfall der Wiesenflächen bei Umsetzung der Planung. 
 
7.4.1.4. Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:   BauGB, BNatSchG 
Bestand: Die Biologische Vielfalt setzt sich aus dem Artenspektrum und der zugrunde liegenden 
Biotopausstattung zusammen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden sowohl faunisti- 
sche Untersuchungen als auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die Biologische Viel- 
falt von Wert ist das Zusammengehen von Wald- und Wiesenfläche im Plangebiet. Die biologische 
Vielfalt der durch Pflege und Erholungsnutzung eher degenerierten Wiesenfläche ist eher als ge- 
ring einzustufen. Im ökologischen Zusammenspiel von Waldflächen mit Waldrändern und der Wie- 
senfläche wird die Biologische Vielfalt zusammenfassend als mittelmäßig eingestuft.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die bi ologische 
Vielfalt im Bereich der Wiesenfläche verringert. Die zukünftig als Trainings- und Kleinspielfelder 
genutzten Wiesenflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfü- 
gung. Das Nebeneinander verschiedener Tierlebensräume von Wald und Wiese wird stark verän- 
dert. 
Im Bereich der bestehenden Sportanlagen wird durch die Modernisierung der bestehenden Sport- 
flächen keine direkte Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Es werden folgende grünplanerische 
Festsetzungen getroffen, die die Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vermeiden, vermindern 
oder ausgleichen:  
• Extensive Dachbegrünung des obersten Geschosses de s Leistungszentrums und der 
Funktionsgebäude 
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er Flächen für Sportanlagen A4 
und C1. 
• Renaturierung eines Sportplatzes im südwestlichen Randbereich des Geltungsbereichs 
• Anordnung der neuen Sportplätze und Gebäude außerh alb des Kronenbereichs der an- 
grenzenden Waldbäume 
• Pflanzung von Einzelbäumen im Umfeld der neuen Kle inspielfelder und Flächen für 
Sportanlagen A1, A2, A3 und A4 
• Großflächige Festsetzung von Flächen mit Bindungen  für die Erhaltung des Baumbe- 
standes 
Durch die Anlage eines Grünstreifens zwischen den F lächen für Sportanlagen A1 und A2 wird zu- 
dem die Barrierewirkung der neuen Trainingsflächen im Bereich der Wiesenfläche verringert.

- 76 - 
 
/ 77 
 
 
Bewertung:  Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandene n Wiesenflächen vorbereitet, 
wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tier e und Pflanzen weitgehend verlieren. Die be- 
troffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren G rüngürtels und weiterer Grünflächen im 
Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen. Die biologis che Vielfalt der im Geltungsbereich vorhande- 
nen Flächen ist als mittel eingestuft.  
 
7.4.1.5. Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher Beeinträchtigungen des Land- 
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfäh igkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 
Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Ein griffsregelungen nach dem Bundesnatur- 
schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 
BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerech- 
te Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen . Die Bewertung erfolgt in Köln durchgän- 
gig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewe rtung von Biotoptypen von Lud- 
wig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-
Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkei t, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, 
Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt, indem die Ausg angsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkar- 
tierung gemäß Grünordnungsplan (GOP) (= Bestand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen 
und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ge genübergestellt werden. Die Ausgangs- 
bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4 
BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bere its bebaute/versiegelte bzw. zu bebauen- 
de/versiegelnde Flächen handelt. Bei der Gegenübers tellung wird grundsätzlich als Ausgangsbio- 
top der Biotopzustand zugrunde gelegt, der unmittel bar zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 
vor dem planbedingt möglichen Eingriff zu ermitteln  ist. Wenn allerdings zum Zeitpunkt der 
Planaufstellung Eingriffe in die Biotopstrukturen v orhanden sind, die auf Grund der bestehenden 
Rechtslage ausgleichspflichtig waren, jedoch noch n icht ausgeglichen worden sind, wird der Bio- 
topwert des Ausgangsbiotopes angenommen, welcher vor dem Eingriff vorhanden war.  
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgl eichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgt im 
Grünordnungsplan. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich wird darüber hinaus in der Planurkun- 
de informatorisch dargestellt.  
Im Grünordnungsplan für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Bewertung der Eingriffe 
und Ausgleichsmaßnahmen, die in den nachfolgenden T abellen zusammenfassend dargestellt 
wird.  
Hierbei werden bei der Eingriffsbewertung Ausgangsbiotope danach unterschieden, ob  
1. es sich hierbei um Flächen handelt, auf denen ei n Eingriff durch die Planung ausgelöst 
wird, oder 
2. es sich um Flächen handelt, auf denen ein Eingri ff festzustellen ist, bei dem jedoch der na- 
turschutzfachlich notwendige Ausgleich noch nicht erfolgt ist. 
In den nachfolgenden Tabellen wird der Bestandsbiot opwert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe- 
reichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten K riterien dargestellt sowie der Planbiotopwert 
des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs nach Du rchführung der Planung. Auf der Grundlage 
dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung d er geplanten Minderungsmaßnahmen innerhalb 
des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnah men außerhalb des Plangebietes, die in 
den nachfolgenden Tabellen übersichtsmäßig wiedergegeben werden.

- 77 - 
 
/ 78 
 
a) Bestandsbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] 
Flächen auf denen ein Eingriff durch die Planung ausgelöst wird 
Glatthaferwiese (stark 
degeneriert) EA 1 LW4111 13*
 35.613  462.969  
Ruderalisierte zweischü- 
rige Mähwiese  EA31 LW41112 12**
 1.135  13.620  
Parkanlage mit altem 
Baumbestand HM2 PA111 15 
 347  5.205  
Sportanlage mit Rasen- 
belag HM 51 
PA 311/ 
PA122 5***
 34.503  172.515  
Sportanlage mit Rasen- 
belag/ Scherrasen ohne 
Baumbestand HM 51 
PA 311/ 
PA122 6
 782  4.692  
Waldsaumvegetation, 
eutrophiert, brennnessel- 
reich HP5 BR3115 11 
 77  847  
Fahr- und Feldweg, ver- 
siegelt HY1 VF211 0
 520  0 
Fahr- und Feldweg, ver- 
siegelt, mit nachgeschal- 
teter Versickerung HY1 VF211 1
 505  505  
Fahr- und Feldweg, un- 
versiegelt, Tennenfläche, 
Ascheplatz, etc. HY2 
PA312/ 
VF212 3
 269  807  
Zwischensumme       73.751  661.160  
Flächen auf denen ein Eingriff festzustellen ist, bei dem jedoch der naturschutzfachlich notwendi- 
ge Ausgleich noch nicht erfolgt ist 
Parkanlage mit altem 
Baumbestand HM2 PA111 15 
 2.590  38.850  
Sportanlage mit Rasen- 
belag HM 51 
PA 311/ 
PA122 5
 2.250  11.250  
Sportanlage mit Rasen- 
belag/ Scherrasen ohne 
Baumbestand HM 51 
PA 311/ 
PA122 6
 8.625  51.750  
Fahr- und Feldweg, un- 
versiegelt, Tennenfläche, 
Ascheplatz, etc. HY2 
PA312/ 
VF212 3
 12.965  38.895  
Zwischensumme       26.430  140.745  
Summe    100.181  801.905  
* Biotoptyp pflanzensoziologisch zwischen einer Glatthaferwiese und einer Fettwiese. Insgesamt Abwertung der Kriterien „Natürlich- 
keit“, „Wiederherstellbarkeit“, „Maturität“ und „Häufigkeit um je einen Punkt sowie Abwertung des Kriteriums „Gefährdungsgrad“ 
um zwei Punkte 
** Aufgrund der vielfältigen Artenzusammensetzung und der Nähe der Flächen zum angrenzenden Wald wird der Wert für die Krite- 
rien „Arten- und Strukturvielfalt“ und „Natürlichkeit“ gegenüber dem Regelwert einer Intensivfettwiese um je einen Punkt erhöht 
*** Da es sich hier um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen, wird das Kriteri- 
um „Gefährdungsgrad“ gegenüber dem Regelwert um einen Punkt vermindert.

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/ 79 
 
b) Planbiotopwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert [P] 
Baumgruppen, Einzel- 
bäume, Baumreihen mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch  BF32 GH731 15 
 1.800  27.000  
Sportanlage mit Kunstra- 
senplatz oder sonstigem 
Belag und mit Versicke- 
rung  HY 2 PA 312 1* 
 35.718  35.718  
Geh- und Fahrweg, ver- 
siegelt, mit nachgeschal- 
teter Versickerung HY 1 VF 211 1* 
 4.073  4.073  
Parkanlage ohne alten 
Baumbestand  HM 1 PA 112 7
 4.860  34.020  
Hybridrasen, mit Rasen- 
heizung,  HM 51 PA 311 4** 
 48.525  194.100  
Blockbebauung (Leis- 
tungszentrum) HN 21 SB 121 1*** 
 4.326  4.326  
Blockbebauung HN 21 SB 121 2****  879  1.758  
Summe       100.181  300.995  
* Da gewährleistet wird, dass die anfallenden Regenwässer dem natürlichen Wasserkreislauf bzw. dem Grundwasser zugeführt wer- 
den, wird das Kriterium „Natürlichkeit“ mit einem Punkt bewertet. Eine weitere Begründung anhand der einzelnen Bewertungskrite- 
rien ist nicht erforderlich. 
** Da es sich hierbei um ein technisches Biotop handelt, bei dem keine Biotoptypen der Roten Liste eine Rolle spielen und künstliche 
Stoffe eingebracht werden sowie das Bodenklima technisch verändert wird, werden die Kriterien „Gefährdungsgrad“, und „Wieder- 
herstellbarkeit“ gegenüber dem Regelwert um je einen Punkt vermindert.  
*** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen 
Punkt vermindert. Durch die Dachbegrünung wird das Kriterium „Arten- und Strukturvielfalt“ um einen Punkt aufgewertet.   
**** Wegen der vollständigen Überbauung werden die Kriterium „Natürlichkeit“, Arten- und Strukturvielfalt“ und „Häufigkeit“ um je einen 
Punkt vermindert. Durch die Dach- und Fassadenbegrünung werden die Kriterien „Natürlichkeit“ und  „Arten- und Strukturvielfalt“ 
um je einen Punkt aufgewertet.   
 
 
Eingriffswert (a-b):  - 500.910  
   
    
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
• Die vorhandene Kunstrasenfläche im Bereich der Spo rtplatzmodernisierung wird in einen 
Hybridrasen umgewandelt.  
• Entlang der Franz-Kremer-Allee wurde der durch Fal schparken beeinträchtigte Waldboden 
aufgelockert und zum Schutz der angrenzenden Waldflächen Natursteinblöcke gesetzt. 
Diese sind weiterhin zu erhalten (M1) 
• Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Dachfl ächen der Funktionsgebäude und auf 
der Dachfläche des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2) 
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4 
und C1 
• Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäumen im Bereich  der neuen Trainingsplätze und der 
Kleinspielfelder (M4, M5, M6) und von mehreren Bäumen und Sträuchern zur Entwicklung 
eines Waldmantels im Bereich der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kennzeichnung C1 
und C3) (M9, M10) 
• Neu herzustellende Wege innerhalb der „Öffentliche n Grünfläche“ werden teilversiegelt an- 
gelegt (M7) 
• Umwandlung einer vorhandenen Kunstrasenfläche in G ebrauchsrasen (M8) 
• Anlage von Rasenflächen nach Entfernung einer Bode nmiete und einer Lagerfläche im 
südöstlichen Randbereich des Plangebiets (M9, M10)

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/ 80 
 
• Umwandlung des Sportplatzes 2 von einem Sportrasen  in einen Gebrauchsrasen. Alle bau- 
lichen Anlagen (ober- und unterirdisch) sind zu entfernen (M11) 
Außerhalb des Plangebiets sind folgende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
• Auf der Gleueler Wiese, westlich des Plangebiets, sind zur Eingrünung des Gleueler Park- 
platzes insgesamt 8 Einzelbäume zu pflanzen. (EA7) 
• Im Bereich des Äußeren Grüngürtels ist der südwest liche Parkplatz nahe der BAB 4 an der 
Berrenrather Straße zu sanieren. Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes sind mit 
Natursteinblöcken einzufassen. Die Parkplatzfläche ist mit der Anlage einer Schottertrag- 
schicht bzw. eines Schotterrasens zu sanieren. (EA8) 
• In Köln-Longerich wird eine extensive Fettwiese in  einen Laubmischwald mit Waldrandge- 
hölz umgewandelt (EA6). 
• Im Bereich Grünzug West sind folgende Einzelausgle ichsmaßnahmen vorgesehen (EA1 -
EA5):  
• Anlage einer extensive Fettwiese,  
• Pflanzung einer Einzelbaumreihe aus Obstbäumen sow ie  
• Anlage von Feldgehölzen aus einheimischen und stan dortgerechten Gehölzen. 
• Anlage eines Sukzessionsstreifens

/ 81 
c) Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (in Tabelle b bereits berücksichtigt) 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Glatthaferwiese 
(stark degene- 
riert) EA1 LW4111 13 
 
Baumgruppen, Einzel- 
bäume, Baumreihen mit 
mittlerem Baumholz, 
standorttypisch (M4, M5, 
M6) BF32 GH731 15 
 2 1.800  3.600  
Kunstrasen HY 2 PA 312 3  Hybridrasen HM51 PA 311 4  1 8.076  8.076  
Sportrasen HM51 PA 311 5  
Parkanlage ohne alten 
Baumbestand (M11) HM1 PA112 7
 2 4.901  9.802  
Summe               
 
 21.478

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d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
 
Wert 
[P/m²] 
 Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code Wert [P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert[P]  
Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1509 ( EA1) 
Acker HA0 LW1 6  Feldgehölz  BA12  GH621 18* 12  1.188 14.256  
Baumschule HJ7 LW6 9  Feldgehölz  BA12  GH621 18* 9  72 648  
Acker HA0 LW1 6  Extensive Fettwiese  EA1  LW41111 15** 9  5.300 47.700  
Baumschule HJ7 LW6 9  Extensive Fettwiese  EA1  LW4 1111 15** 9  1.024 6.144  
Gemarkung Lövenich, Flur 19, Flurstück 1574 ( EA2) 
 Acker  HA0  LW1 6  Feldgehölz  BA12  GH621 18* 12   774 10.062  
 Acker  HA0  LW1 6  Extensive Fettwiese  EA1  LW411 11 15** 9  4.492 40.428  
Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 296 (teilweise), 297, 298 (teilweise), 299 (teilweise), 300, 301 (teilweise), 303 und 304 ( EA3) 
 Acker  HA0  LW1 6  Obstbaumreihe  BF52  GH733 13 7   335 2.345  
 Acker  HA0  LW1 6  Extensive Fettwiese  EA1  LW411 11 15** 0   28.063 252.567  
 Acker  HA0  LW1 6  Sukzessionsstreifen  HP7  BR311 7 13 7   1.019 7.133  
Gemarkung Lövenich, Flur 27, Flurstücke 305 (teilweise), 306 (teilweise) und 307 (teilweise) ( EA4) 
 Artenarme Intensivfettwiese  EA31  LW1112 10  Exte nsive Fettwiese  EA1  LW41111 15** 5   2.131 10.655  
Gemarkung Lövenich, Flur 28, Flurstück 41 (teilweise) ( EA5) 
 Acker  HA0  LW1 6  Extensive Fettwiese  EA1  LW411 11 15** 9   6.056 54.504  
Gemarkung Longerich, Flur 95, Flurstücke 1639 (teilweise), 1047 (teilweise) (EA6) 
 Extensive Fettwiese  EA31  LW41112 11 Laubmischwal d  AX12 GH3121 19 8  5.787 46.296  
 Extensive Fettwiese  EA31  LW41112 11 Waldrand, mi ttleres Baumholz  BD52 GH4421 19 8  643 5.144  
Parkplatz Gleueler Straße ( EA7) 
Glatthaferwiese (stark degeneriert)  EA1 LW41111 13   Einzelbäume (8 Stk. à 10x10 m)  BF41  GH742 15 2  800 1.600  
Renaturierung Parkplatz Berrenrather Straße ( eA8) 
Parkplatz, teilversiegelt mit Bäumen HY2 VF2231 1 
Parkplatz, teilversiegelt mit Bäu- 
men HY2 VF2231 4*** 3
 476 1.428  
Summe               
 
58.160  500.910  
* Aufgrund der Lage in der Näher der Autobahn und weil das Feldgehölz Bestandteil eines Grünzugs ist, der auch der Erholungsnutzung dient wird das Feldgehölz um 2 Biotopwertpunkte abgewertet (je ein Punkt bei den 
Kriterien „Natürlichkeit“ und „Struktur- und Artenvielfalt“) 
** Erhöhung im Vergleich zu Tab. a der Kriterien „Natürlichkeit“ und „Gefährdung“ um je einen Punkt aufgrund der größeren Flächenausdehnung von Freiflächen innerhalb des Grünzugs und der geringen Störfaktoren wie 
beispielsweise Hundeauslauf oder Nutzung als Liegewiese.. 
*** Durch die Sanierung der Tragschichten und der Schaffung einer Ausgangssituation für einen Schotterrasen erhält das Bewertungskriterium „Wiederherstellbarkeit“ einen zusätzlichen Biotopwertpunkt

Der Ausgleich des verbleibenden Defizits von 500.91 0 Punkten wird vollständig über externe Aus- 
gleichsmaßnahmen ausgeglichen. 
 
Bewertung:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die na turschutzrechtliche Eingriffsregelung An- 
wendung. Für die Abarbeitung der Eingriffsregelung wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Dort 
werden Minderungsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet s entwickelt als auch Ausgleichsmaß- 
nahmen auf mehreren stadteigenen Flächen im Bereich  des Äußeren Grüngürtels, des Grünzugs 
West im Stadtbezirk Lindenthal und in Köln-Longeric h vorgeschlagen, die den Eingriff in den Na- 
turhaushalt vollständig ausgleichen.. Den Eingriff durch die von der Stadt Köln umzusetzenden 
Kleinspielfelder wird die Stadt Köln durch die Anlage eines Laubmischwaldes mit Waldmantel aus- 
gleichen. Alle übrigen Minderungs- und Ausgleichsma ßnahmen, die durch den Vorhabenträger 
umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
7.4.2.  Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand/Nullvariante:  Das Plangebiet liegt innerhalb des ca. 800 ha groß en Gesamtareals des 
Äußeren Grüngürtels entlang der Militärringstraße. Der ursprünglich von Fritz Encke angedachte 
dichte, waldartige Baumbewuchs des Grüngürtels wurd e nach den Vorstellungen von Theodor 
Nussbaum aufgelockert und als Parkanlage mit weiten , von Waldbeständen eingerahmten, Wie- 
sen- und Gewässerflächen umgesetzt. Ziel des Gesamt entwurfs für den Äußeren Grüngürtel war 
die Entwicklung von für die Bevölkerung nutzbaren F lächen, unter anderem mit Sportflächen und 
Spielplätzen, Luft- und Sonnenbädern, Schwimmbädern und Waldschulen. Im „Fachbeitrag Kultur- 
landschaft zum Regionalplan Köln“ ist der linksrhei nische Äußere Grüngürtel als historischer Kul- 
turlandschaftsbereich (Nr. 335) mit dem Ziel „Bewahrung des Kulturlandschaftsgefüges“ gelistet.  
Das heutige lokale Landschaftsbild innerhalb des Pl angebiets und seiner Umgebung wird mit eher 
streng geometrisch gefassten Freiflächen, sowie Bau malleen, Kleingärten und Sportanlagen inkl. 
Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden (wie das Ge ißbockheim und das Franz-Kremer-
Stadion) gestaltet. Der nordwestliche Teil des Plan gebiets stellt sich als eine mit einzelnen Wege- 
verbindungen durchsetzte, unverbaute Wiesenfläche d ar, welche eingerahmt wird von Laubwald- 
beständen mittleren Alters. Die bestehenden Sportan lagen im Umfeld des Franz-Kremer-Stadions 
und des Geißbockheims sind dadurch weitestgehend ab geschirmt und von den Wiesenflächen 
nicht direkt einsehbar. Die offene Wiesenfläche stellt sich insgesamt eben dar. Das Gelände steigt 
in Richtung Nordwesten um ca. 1,5 m an.  
Die Wiesenfläche wird von Erholungssuchenden relati v wenig im Sinne einer intensiven Erho- 
lungsnutzung genutzt (z. B. Lagern oder Grillen). D ie Fläche weist aber eine große Bedeutung für 
die kontemplative Erholung und für den Naturgenuss auf. Stark ausgeprägte Trampelpfade stellen 
ein anschauliches Zeugnis dieser Nutzung dar. Zudem werden die Wiesen als Hundeauslaufwiese 
zum freien Auslauf für Hunde und zum “Arbeiten“ mit  ihnen genutzt. Diese Nutzung ist von der 
Stadt Köln jedoch nicht vorgesehen (keine ausgewies ene Hundefreilauffläche). Zudem nutzt der 
benachbarte Waldkindergarten die Gleueler Wiese stellenweise als sogenannte Spielstelle und die 
Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! nutzt die Wie senfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. ver- 
schiedene Picknicks.   
Die Wiesenfläche wurde darüber hinaus zum Aufstieg von Freiballons genutzt. Der Platz ist einer 
von fünf Startplätzen im Kölner Stadtgebiet, welche  von der Landesluftfahrtbehörde in Düsseldorf 
freigegeben sind. Die Nutzungsberechtigung als Star tplatz wurde jährlich erneut von der Stadt 
Köln an die Heißluftfahrer vergeben, ohne Anrecht, diese Nutzung jeweils weiter zu führen. Eine 
Nutzungsberechtigung besteht seit 2019 nicht mehr. Alternative Startplätze befinden sich neben 
den vier weiteren Startplätzen im Kölner Stadtgebie t zusätzlich in Brühl, Bergisch Gladbach und 
Lindlar.

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Prognose (Plan):  Zukünftig wird das bestehende Geißbockheim durch e in modernes Leistungs- 
zentrum südöstlich des bestehenden Franz-Kremer-Sta dions ergänzt, was örtlich zu einer Beein- 
trächtigung des Landschaftsbildes führt. Die Gebäud ehöhe des Leistungszentrums wird die Höhe 
des benachbarten Franz-Kremer-Stadions nicht übersc hreiten und mit einer Höhe von ca. 8,10 m 
über Gelände deutlich unterhalb des Kronendachs der umgebenden Bäume (ca. 25 m) liegen.  
Zudem sind die Errichtung von zwei Funktionsgebäude n und die Modernisierung der bestehenden 
Trainingsplätze (u.a. Torwartrückprallwand, Trainingshügel, Speed-Cage) vorgesehen. Die Funkti- 
onsgebäude innerhalb der Flächen für Sportanlagen A 4 und C1 werden mit einer Fassadenbegrü- 
nung versehen, wodurch die negativen Beeinträchtigu ngen auf das Landschaftsbild auf ein Mini- 
mum reduziert werden. 
 
Es ist außerdem im Bereich der Wiesenflächen nordwe stlich im Plangebiet die Errichtung von drei 
zusätzlichen Trainingsplätzen als Fläche für Sporta nlagen mit der Kennzeichnung A1, A2 und A3 
sowie vier öffentlichen Kleinspielfeldern als öffen tliche Grünfläche geplant. Die zusätzlichen Trai- 
ningsplätze werden eingezäunt und mit Flutlichtanla gen mit einer maximale Höhe von 17 m aus- 
gestattet. Für den sogenannten „16 m – Raum“ (ca. 4 0,4 m breit) sind 4 m hohe (über Gelände) 
Ballfangzäune zur Sicherung vorgesehen. Die übrige Einfriedung der Trainingsplätze erfolgt mit 
maximal 1,4 m hohen (über Gelände) Zäunen, um ein u nbefugtes Betreten der Flächen zu unter- 
binden. Die öffentlichen Kleinspielfelder werden nicht eingezäunt.  
 
Geländehöhen: Die neuen Trainingsplätze erfordern einen Unterbau in Höhe von ca. 0,50 m. Wei- 
terhin müssen kleinere Geländeunebenheiten ausgegli chen werden. Zum Schutz vermuteter Bo- 
dendenkmäler darf innerhalb der Kleinspielfelder un d Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeich- 
nung A2 und A3 der Oberboden lediglich bis zu einer maximalen Tiefe von 15 cm abgetragen wer- 
den. Somit verbleibt zukünftig ein Teil des Untergr undaufbaus der beiden Trainingsplätze über 
dem heutigen Geländeniveau. 
Im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennz eichnung A1 wurde eine archäologische 
Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse kann im Bereich des Trai- 
ningsplatzes mit der Kennzeichnung A1 der Oberboden  bis zu einer maximalen Tiefe von 55 cm 
abgetragen werden. Durch einen Oberbodenabtrag von 55 cm statt nur 15 cm kann den Be- 
standshöhen Rechnung getragen werden. Die notwendig e Aufbauhöhe über dem heutigen Gelän- 
de und damit auch die Höhe der benötigten Flutlicht masten, Ballfangzäune und Einfriedungen 
können damit deutlich reduziert werden, sodass die drei geplanten Trainingsplätze ca. 25-140 cm 
über dem heutigen Geländeniveau liegen. Für die Flä che für Sportanlagen mit der Kennzeichnung 
A1 wird eine Geländehöhe von 54,3 – 54,6 m ü. NHN f estgesetzt. Für die Flächen für Sportanla- 
gen mit der Kennzeichnung A2 und A3 werden Geländeh öhen zwischen 53,8 m ü. NHN und 
54,1m ü. NHN festgesetzt. Die für den Betrieb der T rainingsplätze notwendigen Flutlichtmasten 
können mit einer maximalen Höhe von 17 m über Gelände errichtet werden. 
 
Die Modernisierung der vorhandenen Trainingsplätze ist vereinzelt mit der Errichtung zusätzlicher 
Lichtmasten, Zaunanlagen, eines Trainingshügels und  der kleinflächigen Umwandlung von Flä- 
chen (z. B. in Wege oder Aufstellflächen für Tore) verbunden. Hierdurch wird keine Veränderung 
des Landschaftsbildes ausgelöst, da dieses an diese r Stelle bereits im Bestand durch die vorhan- 
denen Sportanlagen geprägt ist. Zudem ergeben sich aufgrund der vorhandenen Gehölzkulisse 
keine Einblicke von außerhalb. 
 
Durch die Umwandlung der Wiesenflächen stehen diese  der kontemplativen Erholung und für den 
Naturgenuss nicht mehr zur Verfügung.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen 
Baumbestand zu erhalten, so dass eine gute Eingrünu ng des neuen Leistungszentrums und der 
neuen Sportplätze vorhanden sein wird. Die Flächen werden mit der Bindung für die Erhaltung von 
Bäumen festgesetzt. Das geplante Leistungszentrum w ird in seiner Bauhöhe an das Franz-
Kremer-Stadion angepasst, sodass sich das neue Gebä ude in den vorhandenen Bestand einglie- 
dern wird. Zudem wird der Trainingsplatz am Rand de s Plangebiets südwestlich des Geißbock-

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heims renaturiert und in einen naturnäheren Zustand  entwickelt. Um die Beeinträchtigung des lo- 
kalen Landschaftsbildes durch die notwendige Einfri edung der neuen Trainingsplätze zu minimie- 
ren, wurde diese von ursprünglich 2 m Höhe auf 1,4 m reduziert.  
Das geplante Funktionsgebäude A4, im Bereich der ne uen Trainingsflächen, wurde entgegen der 
ursprünglichen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäude ausrichtung ist damit an der Ausrichtung 
der offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeintr ächtigung der vorherrschenden Sichtbeziehun- 
gen wird minimiert. 
 
Auf Grundlage der Empfehlungen des Grünordnungsplans werden folgende grünplanerische Fest- 
setzungen getroffen: 
• Fassadenbegrünung der Funktionsgebäude innerhalb d er „Flächen für Sportanlagen“ A4 
und C1 (M3) 
• Extensive Dachbegrünung der Funktionsgebäude (mit Ausnahme des Greenkeeperge- 
bäudes) und des obersten Geschosses des Leistungszentrums (M2) 
• Erhalt der bereits gesetzten Natursteinblöcke zur Vermeidung von Falschparken in den 
Seitenstreifen der Franz-Kremer-Allee (M1) 
• Festsetzung zur Beschränkung der Zaunhöhen, der Za unart und -bespannung 
• Baumpflanzungen im Bereich des Erschließungsweges der neuen Trainingsfelder  sowie 
im Bereich der Kleinspielfelder (M4, M5 und M6)  
• Entfernung einer Lagerfläche und einer Bodenmiete und Gestaltung der Flächen als 
Gebrauchsrasen mit mehreren Einzelbäumen (M9 und M10) 
• Erhalt der im Geltungsbereich des Bebauungsplans b estehenden Bäume und sonstigen 
Bepflanzungen 
• Entwicklung/Herstellung von Gebrauchsrasen im Bere ich des zu renaturierenden Spiel- 
feldes und kleinflächig innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ C1 (M8) 
 
 
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläuf ig durch die genutzten Sportanlagen 
geprägt. Die Errichtung des geplanten Leistungszent rums hat als zusätzliches Gebäude negative 
Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild. Durc h den umgebenden Baumbestand und die 
genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erge ben sich durch das geplante Leis- 
tungszentrum jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen. 
Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und di e Errichtung der geplanten Trainingsplätze, 
inklusive Einfriedungen, Ballfangzäune und Lichtmas ten sowie der Kleinspielfelder führen im Be- 
reich der offenen Wiesenflächen zu einer erhebliche n Veränderung des örtlichen Landschaftsbil- 
des, die durch die genannten Vermeidungs- und Minde rungsmaßnahmen abgemildert werden. 
Geplante Gebäude, Lichtmasten oder Einfriedungen reichen auch hier nicht über die Krone der die 
Wiesenfläche umgrenzenden Bäume hinaus. Die erforde rlichen landschaftsbildfremden Einzäu- 
nungen wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend  bleibt die Wahrnehmung der Veränderun- 
gen des Landschaftsbildes auf das Plangebiet und se inen unmittelbaren Nachbarbereich be- 
schränkt. Für die kontemplative Erholungsnutzung fü hrt die Umsetzung der Planung insbesondere 
durch den Wegfall der Wiesenflächen zu einer erhebl ichen Veränderung. Die negative Verände- 
rung des Landschaftsbildes führt gleichzeitig auch zu einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion 
der Flächen. Der Grünordnungsplan stuft die Konflik tintensität für das Landschaftsbild und die ru- 
hesuchende, kontemplative Erholung durch die Umsetzung der vorliegenden Planung als groß ein. 
 
7.4.3. Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand/Nullvariante:  Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dom inieren im Plan- 
gebiet typische Parabraunerden aus tonigem Schluff.  Im Untergrund stehen etwa 20 m bis 25 m

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mächtige Kiessande der Mittelterrasse des Rheins an . Die Parabraunerden im Plangebiet sind 
empfindlich gegen Bodendruck und weisen bei verdichtetem Untergrund schwache Staunässe auf.  
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund ihrer Bodenfr uchtbarkeit (Regelungs- und Pufferfunktion/ 
natürliche Bodenfruchtbarkeit) als besonders schutz würdig eingestuft. Im Rahmen einer boden- 
kundlichen Kartierung der Stadt Köln im Jahr 2014 ( Umwelt- und Verbraucherschutzamt) wurden 
im Bereich der Wiesenflächen drei Bodenaufnahmepunk te erbracht. Die Ergebnisse stellen für die 
untersuchten Punkte eine natürlich entwickelte, dur ch regelmäßige Bodenbearbeitung im Oberbo- 
den beeinträchtigte Parabraunerde dar. 
 
Zur Untersuchung der lokalen Bodenverhältnisse wurd e im Rahmen des Bauleitplanverfahrens 
2015 ein geotechnischer Bericht erstellt. Hierfür w urden unter anderem sechs Schürfe bis unter- 
halb des humosen Oberbodens angelegt sowie sechs Ra mmkernsondierungen (RKS) mit Tiefen 
zwischen 2,5 m und 5,5 m durchgeführt. Ergänzend hi erzu erfolgten 2018 weitere 33 RKS im Be- 
reich der geplanten Trainingsplätze und des geplant en Funktionsgebäudes A4 (PRO GEO 2015, 
2018a, 2018b). 
Entsprechend den erfolgten Untersuchungen zum Aufba u der Untergrundschichten sind neben 
den gewachsenen Böden auch großflächig Auffüllungsh orizonte im Bereich der Wiesenflächen zu 
verzeichnen. Der Oberboden besteht an mehreren Stellen im Bereich der Wiesenflächen aus einer 
bis zu 35 cm mächtigen Auffüllungsschicht aus tonig em, sandigem und kiesigem Schluff mit Hu- 
musanteil und bereichsweise Ziegelbruch. Im Bereich  der geplanten Trainingsplätze folgt darunter 
teilweise mineralischer, feinkörniger und gemischtkörniger Auffüllungsboden mit Mächtigkeiten von 
bis zu 200 cm (nördlicher Bereich A3). Stellenweise  besteht die Auffüllung in Anteilen aus Ziegel- 
bruch, Bauschutt und Schlacke mit Sand-Kies-Schluff-Beimengungen. Unter der Auffüllungsschicht 
liegt überwiegend eine natürlich anstehende, unters chiedlich mächtige Lösslehmschicht über Ter- 
rassenkies/-sand, welche vom Rhein abgelagertes fluviatiles Material darstellt.  
Die vorhandenen Bodenstrukturen im südöstlichen Tei lbereich des Plangebiets sind durch die be- 
stehende Nutzung als Sportfläche, Verkehrswege und das Franz-Kremer-Stadion großflächig über- 
formt. Der Untergrund im Bereich des geplanten Leistungszentrums stellt sich gemäß Bodenunter- 
suchungen durch Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019) bis in Tiefen von 0,1 m – 1,3 m 
unter Geländeoberkante als Auffüllungen dar. Darunter stehen bis 3,1 – 7,9 m unter Geländeober- 
kante Schluffe und Fein- bis Mittelsande an.  
 
Prognose (Plan):  Durch die Anlage der neuen Trainingsplätze mit Kunstrasen sowie die Anlage der 
Kleinspielfelder werden die natürlichen Bodeneigenschaften auf ca. 39.000 m² negativ beeinträch- 
tigt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmäler innerhalb des Plangebiets werden die Trainingsplätze 
A2 und A3 mit einem Aufbau von ca. 50 cm gestaltet.  Der Oberboden wird bis in eine Tiefe von 
maximal 15 cm abgetragen. In darunter liegende gewa chsene Bodenstrukturen wird nicht einge- 
griffen. Durch die Anlage der Trainingsplätze erfol gt jedoch ein Auftrag von Fremdmaterial. Um 
den im Gelände vorhandenen Höhenunterschied auszugl eichen, ist in geringem Umfang der Auf- 
trag von Bodenmaterial erforderlich.   
Zur Reduzierung der erforderlichen Auftragshöhe im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung A1 wird ein Abtrag des Oberbodens bis  in eine Tiefe von maximal 55 cm erfolgen 
und damit im Nordwesten der Fläche geringfügig in gewachsene Bodenstrukturen eingegriffen.  
Im Bereich der geplanten vier Kleinspielfelder komm t es in einer geringen Eingriffstiefe zu einer 
dauerhaften Veränderung der Bodeneigenschaften durch Einbringen und Fremdmaterial (Unterbo- 
denaufbau) und Teilversiegelung der Oberfläche. 
Im Bereich der neuen Trainingsplätze wird zudem ein  Funktionsgebäude (Fläche für Sportanlagen 
mit der Bezeichnung A4) mit einer Flächengröße von 395 m² errichtet. Ein weiteres Funktionsge- 
bäude im südöstlichen Teil des Plangebiets (Fläche für Sportanlagen mit der Bezeichnung C1) 
wird auf eine Flächengröße von ca. 290 m² festgeset zt und westlich des Franz-Kremer-Stadions 
wird ein etwa 139 m² großes Gebäude bestandsorienti ert festgesetzt. Hier erfolgt eine Vollversie- 
gelung des Bodens. Ebenso erfolgt die bestandsorien tierende Festsetzung der Tribünen des 
Franz-Kremer-Stadions. Das neue Leistungszentrum wi rd mit einer maximalen Grundfläche von 
4.500 m² weitgehend auf einem bestehenden Kunstrase nplatz errichtet. Hier kommt es durch die

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Errichtung einer geplanten Tiefgarage unterhalb des  Leistungszentrums zu einem Bodenaushub 
und zu einer Vollversiegelung. Neben den Auffüllung shorizonten sind hiervon auch gewachsene 
Bodenstrukturen von der Entnahme und Vollversiegelung betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Durch die Erweiterung des bestehenden 
Standortes des RheinEnergieSportparks kann die best ehende Infrastruktur genutzt werden. Der 
Flächenbedarf wird zudem durch die weitgehende Nutz ung eines Kunstrasenplatzes als Standort 
für das neue Leistungszentrum weiter reduziert. Die Renaturierung des Trainingsplatzes 2 führt zu 
einem Ausgleich der Belastungen für den Boden an dieser Stelle.  
 
Bewertung: Die vorhandenen Bodenstrukturen im Plangebiet bleiben weitestgehend erhalten, wer- 
den aber bei Umsetzung der vorliegenden Planung im Bereich der neuen Trainingsplätze,  der 
Kleinspielfelder und Funktionsgebäude großflächig ü berlagert, sodass die Böden ihre natürlichen 
Funktionen (Lebensgrundlage und Lebensraum für Mens chen und Tiere, Bestandteil des Natur- 
haushaltes, Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfu nktion) nicht mehr erfüllen. Im Bereich des ge- 
planten Leistungszentrums kommt es zu einer Entnahm e des vorhandenen Bodenmaterials durch 
die Errichtung einer Tiefgarage. Betroffen sind übe rwiegend bereits durch Auffüllungen anthropo- 
gen beeinträchtigte Bodenstrukturen, in Teilbereichen aber auch gewachsener Boden. Der Verlust 
an Boden und offener Bodenstruktur ist immer negati v zu bewerten und führt zu einer Belastung 
des gesamten Naturhaushaltes, da der Boden vielfält ige Funktionen übernimmt und sich nur sehr 
langsam erneuert. So stuft auch der GOP die Konflik tintensität für das Schutzgut Boden als „groß“ 
ein. Die Umwandlung von Ackerfläche in Dauervegetat ion (z. B. Wiesen, Gehölzbestände) im 
Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahmen verringern die Beeinträchtigungen des Schutzguts. 
 
7.4.4. Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 
7.4.4.1. Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand/Nullvariante:  Das Plangebiet befindet sich in keiner festgesetzt en Wasserschutzzone, 
liegt aber in der Schutzzone IIIB des geplanten Tri nkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. Die Flä- 
chen liegen im Bereich des sehr ergiebigen Porengru ndwasserleiter ‚Terrassen des Rheins‘. Der 
Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiter en Umkreis des Plangebiets erhoben. Im 
Zeitraum 1991-2004 lag der maximale Grundwasserstan d bei 40,7 bzw. 41 m über NHN. Der 
Grundwasserflurabstand im Plangebiet beträgt damit > 10 m. (Ministerium für Umwelt, Landwirt- 
schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, 2013). 
Im östlichen Teilbereich des Plagegebiets besteht d urch die bereichsweise Befestigung der Flä- 
chen (Wege, Sportflächen, Verkehrsflächen) eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung. 
  
Prognose (Plan): Durch die Anlage des Leistungszentrums, der Funktio nsgebäude, der neuen 
Trainingsplätze, der Kleinspielfelder und der neuen  Wegeflächen geht durch die zusätzliche (Teil-
)Versiegelung Versickerungsfläche im Umfang von etw a 39.000 m² verloren. Das anfallende Nie- 
derschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versicke rt. Versickerungsuntersuchungen durch PRO 
GEO (2018a, b) und M&P Ingenieure (2019) bestätigen , dass eine Versickerung des anfallenden 
Niederschlagswassers vor Ort möglich ist. Die erfolgten Untersuchungen in Form von Sickerversu- 
chen im Bereich des geplanten Leistungszentrums und  im Bereich der geplanten Trainingsplätze 
und Kleinspielfelder zeigen in unterschiedlichen Ti efen Terrassenkiese, mit Durchlässigkeitsbei- 
werten von 3,7 x 10 
-6 - 1,1 x 10 -4 m/s, die sich für eine Versickerung eignen.  
Ein Konzept, unter anderem für die Entwässerung der  Wege- und Versiegelungsflächen wurde im 
Rahmen der Planung durch brenner BERNHARD ingenieur e (2019) erarbeitet. Im Bereich der ge-

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planten Trainingsplätze wird das anfallende Nieders chlagswasser über Rohrrigolen, mit einer Rei- 
nigungsanlage, versickert. Das auf den geplanten öf fentlichen Kleinspielfeldern anfallende Nieder- 
schlagswasser wird über eine Rigole im Bereich des Trainingsplatzes A1 ins Grundwasser versi- 
ckert. Die genaue Lage der Rigolen wird mit den Belangen der Bodendenkmalpflege abgestimmt.  
Im Bereich des geplanten Leistungszentrums wird das  anfallende Niederschlagswasser innerhalb 
der Wegefläche ebenfalls über ein Rohrrigolensystem versickert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen, 
den geplanten Kleinspielfeldern und dem Dach des Le istungszentrums anfallende Niederschlags- 
wasser wird über Rigolen vor Ort versickert und som it dem Grundwasser wieder zugeführt. Die 
geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu einer Verzögerung des 
Niederschlagsabflusses. 
 
Bewertung:  Durch die geplante Versickerung des auf den befest igen / wasserundurchlässigen 
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigol en wird die Einschränkung der Grundwas- 
serneubildung nur sehr gering ausfallen. 
 
7.4.5. Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)  
7.4.5.1. Klima, Kaltluft/Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch bela steter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen 
Um mögliche klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
und damit Auswirkungen auf Nutzerinnen und Nutzer d er Flächen des RheinEnergieSportparks, 
Erholungssuchende (z. B. Joggen und Spazierengehen)  und die angrenzende Nutzung der Klein- 
gärten und Wohnbebauung zu untersuchen und zu bewer ten, wurde für das Plangebiet ein um- 
weltmeteorologisches Gutachten erstellt (Dr. Düteme yer 2019). Die Bewertung erfolgt hinsichtlich 
folgender Aspekte:  
• Veränderung der Wärmebelastung im Bodenniveau der nördlichen Wohnbebauung 
und auf den geplanten Spielfeldern an sehr warmen Tagen  
• Veränderung der strahlungsnächtlichen Kaltluftprod uktion  
• Einfluss der geplanten Gebäude auf das Klima der n äheren Umgebung.  
Um sinnvolle und eindeutige Aussagen treffen zu kön nen, werden die Parameter Lufttemperatur, 
Windverhältnisse und Thermische Behaglichkeit heran gezogen. Weiterhin wurde die Kaltluftpro- 
duktion der Flächen untersucht. 
Grundlage für die Ermittlungen des Gutachtens ist ein sehr warmer, windschwacher Sommertag.  
 
Bestand/Nullvariante: Das Plangebiet liegt vollständig im äußeren Grüngür tel der Stadt Köln. Die- 
ser wird in der Klimafunktionskarte der Stadt Köln dem Freilandklima II zugeordnet und weist einen 
ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus und zeigt eine hohe 
nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion. Der Grün gürtel bildet damit ein wichtiges Frischluft- und 
Kaltluftentstehungsgebiet, das bei bestimmten Wette rlagen thermisch ausgleichend wirken kann. 
 
Der Grüngürtel besitzt damit nicht nur eine lokale klimatische Ausgleichsfunktion für die angren- 
zende Bebauung, sondern hat auch eine wesentliche B edeutung für die Minderung des negativen 
Kleinklimas der umliegenden Stadtteile. Vor allem während sommerlicher Hitzeperioden kommt es 
zu einer positiven Beeinflussung des Lokalklimas. D as Plangebiet selbst weist ebenfalls eine ge- 
wisse Funktion als Kaltluftproduktionsfläche auf. D ie einzelnen Flächen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans stellen sich aufgrund ihrer Ausprägung und Lage hinsichtlich der im Rahmen des

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erstellten umweltmeteorologischen Gutachtens unters uchten Parameter aber sehr unterschiedlich 
dar: 
 
Lufttemperatur 
Die Temperaturen der Wiesenflächen und die Sportnaturrasenflächen liegen an einem heißen und 
windstillen Tag bei ca. 24°C. Die nördlich des Plan gebiets gelegene Bebauung mit den Verkehrs- 
wegen erreicht mit bis zu 27,5 °C deutlich höhere T emperaturen. Auch die versiegelten Flächen 
und Kunstrasenflächen innerhalb des Plangebiets sin d mit 25-27 °C deutlich wärmer als die Ra- 
senflächen. 
Nachts kühlen sich sowohl die Wiesen- als auch die Kunstrasenflächen auf ca. 19 °C ab. Die an- 
grenzende Wohnbebauung kühlt in den Nachtstunden de utlich weniger ab und erreicht bei dichter 
Bebauung nur um die 20 °C. 
 
Windverhältnisse 
Die vorherrschende Windrichtung innerhalb des Plangebiets ist Südwesten. Die höchsten Windge- 
schwindigkeiten ergeben sich in den weitläufigen Offenflächen, insbesondere innerhalb des östlich 
des Plangebiets liegenden Beethovenparks und im Ber eich des südwestlich gelegenen Deckstei- 
ner Weihers sowie in größeren Straßenzügen im weiteren Umfeld des Plangebiets.   
 
Thermische Behaglichkeit 
Die thermische Behaglichkeit (Berücksichtigung der Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Einflüsse der 
Windgeschwindigkeit, der körperlichen Aktivität und  der Sonnenexposition auf das Wärmeempfin- 
den) ist auf den Wiesen an einem heißen und windsti llen Tag als „sehr warm“ zu bezeichnen. Die 
bestehenden Kunstrasenplätze im Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Bezeichnung C2 und 
im Bereich des geplanten Sondergebiets „Leistungsze ntrum Fußball“ weisen hingegen deutlich 
„heiße“ Verhältnisse auf, ebenso weite Teile der Kleingartenflächen und Wohnbebauung nordöst- 
lich des Geltungsbereichs. 
Nachts ist die Thermische Behaglichkeit im gesamten  Untersuchungsgebiet als „leicht kühl“ – 
„kühl“ einzustufen. 
 
Prognose (Plan): Durch die Anlage der geplanten Trainingsplätze und Kleinspielfelder sowie die 
Errichtung des Leistungszentrums und der Funktionsg ebäude werden die vorhandenen klimati- 
schen Funktionen der Flächen verändert. Prognostizi ert wird für die öffentlichen Kleinspielfelder 
und die neuen Kunstrasenplätze im Bereich der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, 
A2 und A3 ein Temperaturanstieg von tagsüber um maximal ca. 4 °C und nachts um ca. 0,3 °C. Im 
nordöstlichen Umfeld des geplanten Leistungszentrum s ist tagsüber mit einem Rückgang der 
Temperatur um ca. 2°C zu rechnen (zurückzuführen au f den Gebäudeschatten). Nachts hingegen 
ist ein geringfügiger Temperaturanstieg von maximal  0,6 °C im nordöstlichen Windschatten des 
geplanten Leistungszentrums prognostiziert. Das Fun ktionsgebäude im Bereich der neuen Trai- 
ningsfelder führt tagsüber zu keiner Veränderung de r Lufttemperatur. Nachts ist im Nordwesten 
des Gebäudes ein geringfügiger Temperaturanstieg von ca. 0,2 °C prognostiziert. 
Im Randbereich der angrenzenden Kleingartenflächen liegt der prognostizierte Temperaturanstieg 
tagsüber noch bei 0,4 °C. Nachts sind hier keine Veränderungen der Temperatur zu erwarten.  
 
Die „Thermische Behaglichkeit“ im Bereich der öffen tlichen Kleinspielfelder und der Flächen für 
Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 we rden bei Durchführung der Planung tags- 
über als „warm“ - „heiß“ prognostiziert. Der Bereich der Fläche für Sportanlage mit der Kennzeich- 
nung C2, östlich des geplanten Leistungszentrums, w ird hingegen durch die Umwandlung von 
Kunstrasen in Hybridrasen tagsüber nur noch als „warm“ bewertet. Nachts sind die Flächen inner- 
halb des gesamten Plangebiets als „leicht kühl“ zu bewerten. Über das Plangebiet hinausreichen- 
de Änderungen der Thermischen Behaglichkeit sind se hr gering und im Bereich der südlichen 
Grenze der Kleingärten bereits vernachlässigbar. 
Die Funktion als Kaltluftproduktionsflächen der Wie senfläche entfällt im Bereich der geplanten öf- 
fentlichen Kleinspielfelder, der neuen Kunstrasenplätze und des Funktionsgebäudes. Aufgrund der 
ähnlichen Struktur des Kunstrasens zu Naturrasen is t hier von keinerlei Änderung der Strömungs-

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verhältnisse auszugehen. Das Funktionsgebäude im Be reich der neuen Trainingsfelder und das 
Leistungszentrum stellen aber Strömungshindernisse dar, die die Windgeschwindigkeit an den 
nordwestlichen und südöstlichen Gebäudeseiten um ca. 0,3-0,4 m/s reduzieren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Die Umwandlung eines Trainingsplatzes 
von Kunstrasen in Hybridrasen führt zu einer lokale n klimatischen Verbesserung der thermischen 
Verhältnisse. Für die Dachflächen der Neubauten sin d zudem extensive Dachbegrünungen vorge- 
sehen und für die Funktionsgebäude im Bereich A4 un d C1 ergänzend auch eine Fassadenbegrü- 
nung.  
Im Bereich der Kleinspielfelder und der Flächen für  Sportanlagen mit der Bezeichnung A1, A2, A3 
und A4 ist die Pflanzung von insgesamt 18 Einzelbäu men geplant, die sich auf das lokale Kleinkli- 
ma ebenfalls positiv auswirken. 
 
Bewertung:  Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation i st in nur sehr geringem Maße zu 
erwarten und beschränkt sich auf die umzuwandelnden Flächen und ihr direktes Umfeld sowie den 
äußersten Südrand der an das Plangebiet angrenzende n Kleingärten. Auswirkungen auf die um- 
liegende Wohnnutzung sind nicht anzunehmen. Lokal w ird es im Bereich der öffentlichen Klein- 
spielfelder und der Flächen für Sportanlagen mit de n Bezeichnungen A1, A2 und A3 zu einer Er- 
höhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C kommen. De r Effekt ist lediglich am südlichen Rand 
der Kleingärten noch nachweisbar und liegt hier bei einer maximalen Erhöhung von 0,4°C. 
  
Die thermische Behaglichkeit verändert sich ebenfal ls in Richtung der Kleingärten und Wohnbe- 
bauung. Die Änderungen sind zwar bis in eine Entfernung von ca. 200 m vom Geltungsbereich des 
Bebauungsplans nachweisbar, werden jedoch schnell s chwächer und liegen am südlichsten Rand 
der Kleingärten bereits im kaum noch nachweisbaren Bereich. Innerhalb des Plangebiets erhöht 
sich die Wärmebelastung. Diese wird durch die Sonnenexposition der Flächen hauptsächlich tags- 
über generiert.  
Durch die Anlage der Kunstrasenplätze verringert sich die Kaltluftproduktion innerhalb des Plange- 
biets. Durch den geringen Anteil der betroffenen Flächen an der Gesamtfläche der relevanten Kalt- 
luftproduktionsflächen des Grüngürtels sind die rel ativen Auswirkungen der Planung jedoch als 
gering einzustufen und das Planvorhaben somit hinsi chtlich Kaltluftproduktion und –verlagerung 
als unbedenklich zu bewerten.  
Auswirkungen auf die klimatische Situation der umli egenden Wohnbebauung sind mit Umsetzung 
der Planung nicht nachzuweisen.  
 
7.4.5.2. Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
Bestand/Nullvariante: Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan Köln 2012 befinde t sich das Plangebiet 
außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Das Plangebie t befindet sich innerhalb des Äußeren 
Grüngürtels der Stadt Köln. Die Luftqualität ist du rch die großen Vegetationsflächen und der 
Frischluft- und Kaltluftentstehungsfunktion der Flä chen (vgl. Kap. 7.5.5.1) als wenig belastet zu 
bewerten. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität er gibt sich durch den Verkehr der umliegenden 
Straßen und besonders aus der Lage der Flächen zwis chen den beiden stark befahrenen Straßen 
Militärring und BAB 4. Die dem Plangebiet nächstgel egene, vom LANUV-NRW betriebene, Mess- 
stelle zu Luftschadstoffen in Rodenkirchen (RODE, aufgelockerte Bebauung, Umfeld der Messstel- 
le mit Gebäuden und Grün-/ Waldflächen, in unmittel barer Nähe der Friedrich-Ebert-Straße 
(Hauptverkehrsstraße), BAB 4 in ca. 150 m Entfernung), hält die Immissionsgrenzwerte (z. B. Jah- 
resmittelwert NO 2 und Staub (PM10): 40 µg/m³) der 39. BImSchV ein. Fü r das Plangebiet ist ent- 
sprechend ebenfalls von einer Einhaltung der Grenzwerte auszugehen.

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Prognose (Plan): Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Maßnahmenkonzept zur Verbesse- 
rung der Verkehrssituation erstellt. Durch die Plan ung, insbesondere durch die Anlage der neuen 
Kleinspielfelder für den Freizeitsport, wird demnac h ein Mehrverkehr erzeugt. Es wird mit einer 
Zunahme des Verkehrs auf den umliegenden Straßen vo n maximal 280 KFZ-Fahrten / 24 h aus- 
gegangen, wobei ca. 156 Fahrten der Nutzung der geplanten Kleinspielfelder zugerechnet werden. 
Diese maximalen Werte sind für einen Samstag zu erw arten. An Wochentagen wird ein zusätzli- 
cher Verkehr von maximal 220 Kfz-Fahrten / 24 h prognostiziert (davon ca. 165 Fahrten verursacht 
durch die Nutzung der geplanten Kleinspielfelder). Zum Vergleich: DTV Militärring ca. 9.360 – 
15.630 / Gleueler Straße ca. 11.320 – 15.900.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzungen mehrerer 
Einzelbäume im Bereich der Kleinspielfelder und der  Trainingsplätze wirken sich aufgrund ihrer 
geringen Anzahl nur sehr geringfügig aber grundsätz lich positiv auf die Luftqualität im Plangebiet 
aus. 
 
Bewertung: Innerhalb des Plangebiets besteht bereits im aktuel len Zustand eine gewisse Belas- 
tung der Luftqualität. Die zusätzlichen Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe bei Durchfüh- 
rung der Planung werden sehr gering sein. Eine Verä nderung der Luftgüte bzw. eine Überschrei- 
tung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit 
Durchführung der Planung nicht zu erwarten. 
 
7.4.5.3. Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft , insbesondere Licht, Gerü- 
che), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, Geruchsimmissions-Richtlin ie (GIRL), 
WHG, LAGA, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO 
 
Bestand/Nullvariante:  Das Plangebiet liegt großflächig im Stadtgebiet Köln und ist von anthropoge- 
ner Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen finden sich innerhalb und im Umfeld des 
gesamten Plangebiets. Das Gelände ist an das öffent liche Kanalnetz angeschlossen. Anfallendes 
Niederschlagswasser wird derzeit teilweise über bes tehende Versickerungsanlagen und teilweise 
über angrenzende Vegetationsflächen versickert.  
 
Prognose (Plan):  Um eine Nutzung der Flächen auch in der Dämmerung oder bei Dunkelheit si- 
cher zu stellen, werden die drei neuen Trainingsplä tze mit einer Lichtanlage ausgestattet, die u.a. 
für Menschen und nachtaktive Tierarten im Umfeld de s Plangebiets Beeinträchtigungen mit sich 
bringen können. Die Lichtemissionen können für Besu cher und Besucherinnen eine Blendwirkung 
auslösen und eine als unnatürlich empfundene Hellig keit darstellen, insbesondere in den Abend- 
stunden. Gemäß GOP stellt dies einen mittleren Konf likt dar. Da der Spielbetrieb auf diesen Flä- 
chen auf die Zeit von 8:00 bis maximal 22:00 Uhr be schränkt ist, wird im Nachtzeitraum keine Be- 
leuchtung der Flächen vorgesehen. Die Nutzungszeite n werden im städtebaulichen Vertrag fest- 
geschrieben. 
Das in den neu geplanten Gebäuden anfallende Abwasser wird über neue Pumpstationen zu einer 
zentralen Druckleitung gepumpt und gelangt schließl ich in den öffentlichen Abwasserkanal in der 
Berrenrather Straße. 
Das zukünftig anfallende Niederschlagswasser wird i m Bereich der neuen Trainingsplätze und 
Kleinspielfelder über seitliche Rohrrigolen versick ert. Für das neue Leistungszentrum wird eben- 
falls eine Versickerung über eine Rigole vorgesehen. Versickerungsversuche bestätigen, dass eine 
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vor Ort möglich ist.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die aus Gründen des Artenschutz emp- 
fohlenen Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich der Bele uchtung innerhalb des Plangebiets führen 
zu einer deutlichen Verringerung der zu erwartenden  Lichtemissionen. Für die Flutlichtanlage der 
Trainingsplätze wird die Verwendung von nach oben g eschlossenen Planflächenstrahlern empfoh- 
len. Dadurch wird die horizontale Abstrahlung, also  Lichtemissionen in die Umgebung (z. B. die 
angrenzenden Waldflächen und in Richtung der nahege legenen Kleingartenanlagen) oder in den 
Himmel erheblich reduziert bzw. vermieden.  
Die geplante Dachbegrünung der Neubauten fungiert a ls Rückhalteraum des anfallenden Nieder- 
schlagwassers und verringert somit die anfallenden Abwässer. 
 
Bewertung:  Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze führ t zu deutlich erhöhten Lichtemissi- 
onen im Plangebiet. Durch die angeführten Vermeidun gs- und Minderungsmaßnahmen kann die 
Beleuchtung weitestgehend auf die Plätze selbst, bz w. die entsprechenden Wege- und Platzflä- 
chen beschränkt werden. Hier bewirkt die Beleuchtun g auch eine Vermeidung von Angsträumen. 
Beeinträchtigungen der im Umfeld des Plangebiet bef indlichen Kleingärten und Wohnnutzungen 
sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Mi nderungsmaßnahmen aufgrund der Entfer- 
nung (Kleingarten ca. 75 m, Wohngebiet > 200 m) zum  Plangebiet nicht zu erwarten. In den ge- 
planten Gebäuden anfallende Abwässer werden sachger echt dem öffentlichen Abwasserkanal 
zugeführt. Der Nachweis einer Versickerung innerhal b des Plangebiets wurde im Rahmen des 
Konzepts zur Niederschlagswasserentsorgung erbracht.  
 
7.4.6. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
7.4.6.1. Lärm 
Ziele des Umweltschutzes:  DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm , Freizeit- 
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Von den heute vorhandenen Sportnutzungen im Plangeb iet gehen Sportlärm- und Verkehrslärm- 
immissionen aus.  Das Franz-Kremer-Stadion befindet sich ca. 500 m, d ie bestehenden sowie die 
geplanten Trainingsplätze ca. 200 m von der nächste n Wohnbebauung entfernt. Auf der gegen- 
überliegenden, nördlichen Seite der Militärringstra ße befindet sich eine Kleingartenanlage. Im 
Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung wurde durch ADU cologne GmbH (2019) eine schall- 
technische Untersuchung durchgeführt, die an insgesamt 13 Immissionsorten (IO) die voraussicht- 
lich zu erwartenden Lärmimmissionen ermittelt. Aus den an den Immissionsorten festgelegten Ge- 
bietskategorien Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines  Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und 
Gewerbegebiet werden schallschutzrechtliche Schutza nsprüche abgeleitet. Dabei handelt es sich 
um folgende Immissionsorte mit dem jeweiligen Gebietscharakter in Klammer:  
- IO 1: Altenheim Deckstein     (WR) 
- IO 2: Gleueler Straße 324     (WA) 
- IO 3: Morbacher Straße 65     (WR) 
- IO 4: Morbacher Straße 2     (WR) 
- IO 5: Realschule Berrenrather Straße 488    (MI) 
- IO 6: Berrenrather Straße 549    (WR) 
- IO 7: Friedrich-Engels-Straße 7     (WA) 
- IO 8: Kleingartenanlage an der Militärringstraße  (analog MI) 
- IO 9: Kleingartenanlage an der Militärringstraße   (analog MI) 
- IO 10: Kleingartenanlage an der Militärringstraße    (analog MI) 
- IO 11: Max-Scheler-Straße 16     (WR) 
- IO 12: Am Gleueler Bach 23     (WR) 
- IO 13: Geißbockheim      (Sondergebiet, analog GE )

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Für die Kleingartenanlagen (IO 8, IO 9 und IO10) wu rde mangels Bebauungsplan die tatsächliche 
Schutzwürdigkeit zugrunde gelegt. Angesichts der Vo rbelastung durch Verkehrslärm (Militärring- 
straße) erscheint ein Immissionsrichtwert (IRW) einem MI-Gebiet entsprechend angemessen, da in 
den Kleingarten zudem keine Wohnnutzung zulässig ist. Für das Geißbockheim wurde die tatsäch- 
liche Schutzwürdigkeit der dort vorhandenen Nutzung en einem GE-Gebiet gleichgesetzt. im Geiß- 
bockheim besteht keine allgemeine Wohnnutzung, sond ern nur Büros, Sporträume, Gastronomie 
und Einzelhandel.  
Für die Beurteilung von Sportlärm enthält die DIN 1 8005 keine expliziten Orientierungswerte. Es 
erfolgt daher eine Orientierung anhand der 18. BImS chV, die im Planvollzug zur Anwendung 
kommt. Hier werden Immissionsrichtwerte für differe nzierte Beurteilungszeiträume aufgeführt, wo- 
bei nach Werktagen und Sonn- und Feiertagen sowie Z eiten innerhalb und außerhalb von Ruhe- 
zeiten unterschieden wird.  
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den Be- 
trieb der Sportanlagen im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:  
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Sp ortplätzen und Trainingsplätzen 
- Schiedsrichterpfiffe auf den Sportplätzen im Trai nings- und Spielbetrieb 
- Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien, Klatsch en etc.) durch Zuschauer während 
des Trainings- und Spielbetriebs 
- Lautsprechergeräusche bei Spielen im Franz-Kremer -Stadion 
- Kfz-Fahrten zu den Parkplätzen und Parkvorgänge a uf dem jeweiligen Parkplatz während 
des Trainings- und Spielbetriebs 
- Leistungszentrum (Tiefgarage und Haustechnik) 
 
• Tab. 1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] 
Werktags Sonn- und Feiertags 
Außerhalb 
der Ruhezeit 
8:00–20:00 
Uhr und in- 
nerhalb der 
Ruhezeit 
20:00–22:00 
Uhr 
Innerhalb der 
Ruhezeit 
6:00–8:00 
Uhr 
Lauteste 
volle Stunde 
22:00–6:00 
Uhr 
Außerhalb 
der Ruhe- 
zeit 9:00–
13:00 Uhr, 
15:00-20:00 
Uhr und 
innerhalb 
der Ruhe- 
zeit 13:00–
15:00 Uhr, 
20:00-22:00 
Uhr 
Innerhalb 
der Ruhe- 
zeit 7:00–
9:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stunde 
22:00–7:00 
Uhr 
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 65 60 50 
Dorfgebiete, Kerngebie- 
te, Mischgebiete (MI) 
60 55 45 60 55 45 
Allgemeine Wohngebie- 
te und Kleinsiedlungs- 
gebiete (WA) 
55 50 40 55 50 40 
Reine Wohngebiete 
(WR) 
50 45 35 50 45 35 
 
Für die Beurteilung des Verkehrslärms – soweit er n icht den Sportanlagen zuzurechnen ist – und 
des Gewerbelärms (Gastronomie, Geißbockheim, Schieß stand) werden zur Orientierung die Ori- 
entierungswerte der DIN 18005 herangezogen:

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• Tab. 2: Orientierungswerte für Verkehrs- und Gewerbelärm nach DIN 18005 Beiblatt 1 
 Orientierungswerte in dB(A)  
Nutzungen  Tag  Nacht  
Reine Wohngebiete (WR) 
 
50  40 /35  
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55  45 /40  
Mischgebiete (MI) 60  50 /45  
Gewerbegebiet (GE) 65  55 /50  
Der niedrigere Nachtwert gilt dabei für den Gewerbelärm. 
 
Die von der Stadt Köln im Norden des Plangebiets ge planten vier öffentlich zugänglichen Klein- 
spielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball u nd Geräteparcour) sind als Freizeitanlage zu 
beurteilen. Die DIN 18005 verweist ebenfalls auf lä nderspezifische Vorgaben für Freizeitanlagen 
hin. Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrh ein Westfalen im Freizeitlärmerlass NRW gere- 
gelt. Für jeden der Beurteilungszeiträume und der z u betrachtenden Tage werden Immissions- 
richtwerte angegeben, die insbesondere die Ruhezeit und die Nachtzeit berücksichtigen. Sie orien- 
tieren sich dabei an der jeweiligen vorzufindenden Nutzung an den Immissionsorten. Der nachfol- 
genden Tabelle können die geltenden Immissionsrichtwerte entnommen werden. 
 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] 
Werktags Sonn- und Feiertags 
Außerhalb 
der Ruhezeit 
8:00–20:00  
Uhr 
Innerhalb der 
Ruhezeit 
6:00–8:00 
Uhr, 20:00-
22:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stunde 
22:00–6:00 
Uhr 
Außerhalb 
der Ruhe- 
zeit 9:00–
13:00 Uhr, 
15:00-20:00 
Uhr  
Innerhalb 
der Ruhe- 
zeit 7:00–
9:00 Uhr, 
13:00 – 
15:00 Uhr, 
20:00-
22:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stunde 
22:00–7:00 
Uhr 
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 60 60 50 
Dorfgebiete, Kerngebie- 
te, Mischgebiete (MI) 
60 55 45 55 55 45 
Allgemeine Wohngebie- 
te und Kleinsiedlungs- 
gebiete (WA) 
55 50 40 50 50 40 
Reine Wohngebiete 
(WR) 
50 45 35 45 45 35 
Kurgebiete, Kranken- 
häuser, Pflegeanstalten 
45 45 35 45 45 35 
 
Bestand/Nullvariante:   
Sportlärm:  
An den untersuchten Immissionsorten werden gemäß Lä rmgutachten durch die bestehenden An- 
lagen (das Franz-Kremer-Stadion wird hierbei mit de r genehmigten maximal zulässigen Zuschau- 
eranzahl von 5.390 Personen berücksichtigt) sowie der bestehenden Vorbelastung aus benachbar- 
ten Sportanlagen im Umfeld tagsüber außerhalb der R uhezeit aktuell Beurteilungspegel zwischen 
im Minimum 38,9 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (I O 2, Schutzanspruch: WA) und im Maximum 
55,2 dB(A) am Geißbockheim (IO 13, Schutzanspruch: GE) erreicht. Innerhalb der Ruhezeit liegen 
die Beurteilungspegel zwischen 43,1 dB(A) an der Gl eueler Straße 324 (IO 2) und 61,1dB(A) am 
Geißbockheim (IO 13).

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Außerhalb der Ruhezeit liegen die Werte mit Ausnahm e der Max-Scheler-Straße 16 (IO 11, 
Schutzanspruch: WR) an allen Immissionsorten unter den Immissionsrichtwerten der 18. BIm- 
SchV. Die Lärmimmission am Immissionsort Max-Schele r-Straße 16 liegt 1,8 dB über dem Richt- 
wert, ergibt sich aber überwiegend aus bestehenden Anlagen außerhalb des Änderungsbereichs 
(aktuell genutzt von den Vereinen Blau Weiß Köln und DJK Südwest).  
Innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsricht werte neben der Max-Scheler-Straße 16 
(IO11, Überschreitung um 2,1 dB) zusätzlich an der Morbacher Straße 2 (IO 4, Schutzanspruch 
WR) um 1,3 dB überschritten. An der Berrenrather St raße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der 
Richtwert rechnerisch bei Berücksichtigung einer Na chkommastelle um 0,2 dB überschritten. Da 
gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von ganzen Zahlen gerundeter Werte festzustellen ist, 
liegt hier im Sinne der TA Lärm keine Richtwertüberschreitung vor. 
 
Prognose (Plan):  
Sportlärm:  Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus- 
setzungen zur Errichtung von Trainingsplätzen und z ur Errichtung eines Leistungszentrums an- 
grenzend an das Franz-Kremer-Stadion geschaffen. Du rch die Nutzung dieser Einrichtungen 
kommt es zur Erhöhung der Sportlärmemissionen und d amit auch zur Erhöhung der Sportlärmim- 
missionen an den nächstgelegenen Immissionsorten. 
Im Franz-Kremer-Stadion haben gemäß der aktuellen B augenehmigung 5.390 Zuschauer Platz. 
Tatsächlich ist gemäß aktuellen Zuschauerzählungen die Zahl der regelmäßig vorhandenen Zu- 
schauer mit ca. 400 erheblich geringer. Die Umsetzu ng der neuen Trainingsplätze und anderen 
Optimierungsmaßnahmen führt nicht zu einer Veränder ung der Zuschauerzahlen im Stadion. Für 
die Prognose der zukünftigen Sportlärm-Immissionen an den relevanten IO wird vorsorglich im 
Sinne eines „worst-case“-Ansatzes von einem vollbesetzten Franz-Kremer-Stadion ausgegangen. 
Der Lärm, der vom geplanten Leistungszentrum ausgehen wird (Tiefgaragenzufahrt, Haustechnik), 
ist ebenfalls als Sportlärm zu einzuordnen. Dieser Lärm ist mit in die Ermittlung der Immissionen 
der Sportnutzungen eingeflossen. 
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel  aus Bestand und Planung, der anzulegende 
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum 
außerhalb der Ruhezeiten dargestellt: 
 
Tab. 4 Beurteilungspegel Sportlärm außerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390 
Immissionsort Beurteilungs-
pegel in 
dB(A) 
Immissions- 
richtwert in 
dB(A) 
Unter- bzw. 
Überschrei- 
tung IRW in dB 
 
Veränderung 
Bestand zu 
Planung in dB 
IO 1 Altenheim Deck- 
stein (WR) 
45,8 50 -4,2 +0,4 
IO 2 Gleueler Straße 
324 (WA) 
39,8 55 -15,2 +0,9 
IO 3 Morbacher Straße 
65 (WR) 
42,4 50 -7,6 +0,8 
IO 4 Morbacher Straße 2 
(WR) 
45,2 50 -4,8 +0,2 
IO 5 Realschule (MI) 43,2 60 -16,8 +0,1 
IO 6 Berrenrather Straße 
549 (WR) 
44,7 50 -5,3 +0,2 
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA) 
45,0 55 -10,0 +0,1 
IO 8 Kleingärten an Mili- 
tärringstraße (MI) 
52,9 60 -7,1 +0,1

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IO 9 Kleingärten an Mili- 
tärringstraße (MI) 
49,0 60 -11,0 +2,0 
IO 10 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
46,9 60 -13,1 +3,4 
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR) 
51,9 50 +1,9 +0,1 
IO 12 Am Gleueler Bach 
23 (WR) 
49,0 50 -1,0 +0,0 
IO 13 Geißbockheim 
(GE) 
55,3 65 -9,7 +0,1 
 
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel  aus Bestand und Planung, der anzulegende 
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung geg enüber dem Bestand für den Tagzeitraum 
innerhalb der Ruhezeiten dargestellt (die Ruhezeit bezieht sich nicht auf die Morgenstunden, da 
morgens keine Spiele stattfinden): 
 
Tab. 5 Beurteilungspegel Sportlärm innerhalb Ruhezeiten, Fall Zuschauer=5.390 
Immissionsort (Schutz- 
anspruch) 
Beurteilungs-
pegel in 
dB(A)  
Immissions- 
richtwert in 
dB(A) 
Unter- bzw. 
Überschrei- 
tung IRW in dB 
 
Veränderung 
Bestand zu 
Planung in dB 
IO 1 Altenheim Deck- 
stein (WR) 
48,0 50 -2 +1,2 
IO 2 Gleueler Straße 
324 (WA) 
44,4 55 -10,6 +1,3 
IO 3 Morbacher Straße 
65 (WR) 
48,4 50 -1,6 +0,9 
IO 4 Morbacher Straße 2 
(WR) 
51,5 50 +1,5 +0,2 
IO 5 Realschule (MI) 48,3 60 -11,7 +0,1 
IO 6 Berrenrather Straße 
549 (WR) 
50,3 50 +0,3 +0,1 
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA) 
50,5 55 -4,5 +0,1 
IO 8 Kleingärten an Mili- 
tärringstraße (MI) 
59,3 60 -0,7 +0,2 
IO 9 Kleingärten an Mili- 
tärringstraße (MI) 
55,3 60 -4,7 +2,1 
IO 10 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
52,7 60 -7,3 +4,5 
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR) 
52,2 50 +2,2 +0,1 
IO 12 Am Gleueler Bach 
23 (WR) 
49,4 50 -0,6 +0,2 
IO 13 Geißbockheim 
(GE) 
61,1 65 -3,9 +0,0 
 
Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zei gt, dass durch die Umsetzung des Bebau- 
ungsplans die Beurteilungspegel an den untersuchten  Immissionsorten um bis zu 4,5 dB steigen. 
Eine Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV liegt außerhalb der Ruhezeiten für die Max-

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Scheler-Straße 16 (IO 11) vor. Die Veränderung gege nüber dem aktuellen Zustand beträgt hier 
0,1 dB.  
 
Innerhalb der Ruhezeiten ergibt sich eine Überschre itung der Richtwerte um 0,3 – 2,2 dB an der 
Morbacher Straße 2 (IO 4), der Berrenrather Straße 549 (IO 6) und an der Max-Scheler-Straße 16 
(IO 11). An diesen Immissionsorten liegt bereits im  Bestand eine Überschreitung der Richtwerte 
vor, diese ist also nicht ausschließlich planbeding t. Die durch die Planung verursachte Erhöhung 
beläuft sich an diesen Punkten auf lediglich 0,1 – 0,2 dB. An der Berrenrather Straße 549 (IO 6, 
Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch be i Berücksichtigung von Nachkommastellen 
um 0,3 dB überschritten, da eine Erhöhung von 0,1 d B ermittelt wurde. Da gemäß TA Lärm die 
Überschreitung anhand von auf ganze Zahlen gerundete Werte festzustellen ist, liegt hier im Sinne 
der TA Lärm auch im Planzustand keine Richtwertüberschreitung vor. 
  
Bei den zwei betroffenen Immissionsorten handelt si ch um Grundstücke im Randbereich der 
Wohngebiete im Übergang zum Außenbereich, die auf G rund ihrer Nähe zu stark befahrenen 
Straßen und den vorhandenen Sportanlagen vorbelaste t sind. Zudem existieren die unterschiedli- 
chen Nutzungen seit Jahrzehnten nebeneinander, ohne  dass Konflikte aufgetreten sind. Daher ist 
eine Erhöhung der zumutbaren Immissionsrichtwerte i .S. einer Zwischenwertbildung um bis zu 
2,2 dB vertretbar. Gesunde Wohnverhältnisse bleiben  weiterhin gewährleistet, die Zwischenwerte 
bleiben unter WA-Niveau. 
Zudem resultiert die rechnerische Überschreitung de s Immissionsrichtwertes alleine aus der An- 
nahme der zwar genehmigten, in der Realität aber ni cht zu erwartenden Vollbelegung des Franz-
Kremer-Stadions mit 5.390 Zuschauern. Das Franz-Kre mer-Stadion dient u.a. der Regionalli- 
gamannschaft des 1. FC Köln als Spielstätte, die au fgrund der Auflagen des Verbandes über eine 
Kapazität von mindestens 2.500 Zuschauern verfügen muss. Eine Zuschaueranalyse der letzten 
Saison zeigt jedoch, dass die maximale Zuschauerzah l deutlich unterhalb der geforderten Kapazi- 
tät von 2.500 Zuschauern liegt. Mit einer höheren Auslastung ist allenfalls bei den Heimspielen der 
Regionalligamannschaft zu rechnen. In der Regel fin den diese bis zu 18 Heimspiele pro Jahr am 
Samstagmittag und damit außerhalb der Ruhezeit statt. Zu Gunsten dieses nur in Ausnahmefällen 
in den Ruhezeiten zu erwartenden Lärmgeschehens ist  davon auszugehen, dass es sich hierbei 
um ein seltenes Ereignis i.S.d. § 5 Abs. 5 18. BImS chV handelt und die sich daraus ergebende 
Überschreitung der Immissionsrichtwerte des § 2 Abs . 2 18. BImSchV hinnehmbar ist. Die 18. 
BImSchV ermöglicht es an maximal 18 Kalendertagen i m Jahr, die Immissionsrichtwerte in be- 
stimmtem Maße (bis zu 10 dB(A)) zu überschreiten.  
 
Für Auslastungen des Franz-Kremer-Stadions von unte r 2.500 Zuschauern zeigt das schalltechni- 
sche Gutachten, dass die Immissionsrichtwerte an al len Immissionsorten (außer dem IO 11) auch 
innerhalb der Ruhezeit unterschritten werden. 
 
Bei den sonstigen Spielen im Franz-Kremer-Stadion d urch Nachwuchs- und Frauenmannschaften 
konnten in den letzten Jahren eine Auslastung von bis zu 400 Zuschauern festgestellt werden. Für 
diesen Fall werden ebenfalls die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten (außer dem IO 11) 
auch innerhalb der Ruhezeit unterschritten.  
 
Beim IO 11 ist zu beachten, dass die Planung jedenf alls bei einer Zuschauerzahl von 5.390 im 
Franz-Kremer-Stadion nicht richtwertüberschreitend wirkt. Die Überschreitung des Immissions- 
richtwertes um 2 dB ergibt sich bereits aus der Vorbelastung. 
 
 
Leistungszentrum (Maßgebliche Außenlärmpegel) (Ein-  und Auswirkungen neues Leistungszent- 
rum) 
Im Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ wirken auf das geplante Gebäude, das aufgrund der 
vorgesehenen Aufenthaltsräume einen neuen Immissionsort darstellt, Lärmimmissionen ein, verur- 
sacht durch Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugve rkehr), Gewerbe (Gaststätte Geißbockheim,

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Schießstand) und Sportanlagen (RheinEnergieSportpar k, andere Sportanlagen). Zur Festlegung 
der Lärmpegelbereiche wurde daher für das Sondergeb iet ein Außenlärmpegel nach DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau 2018:01) ermittelt. Für di e Festlegung im Bebauungsplan werden den 
berechneten 5dB-Klassen der Maßgeblichen Außenlärmp egel eindeutig zugeordnete Lärmpegel- 
bereiche verwendet. 
 
Die Emittenten Sport und Freizeit sind gemäß DIN 4109 nicht standardmäßig zu berücksichtigen, 
es ist aus gutachterlicher Sicht jedoch geboten, nicht selten auftretende Geräuschimmissionen 
dennoch beim passiven Schallschutz zu berücksichtigen. 
 
Verkehrslärm (Einwirkungen aus der Umgebung auf das Planvorhaben):  
Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welche im Be stand auf die aktuelle Nutzung im Plange- 
biet einwirkt, wird verursacht durch den Verkehr au f der Militärringstraße, der Berrenrather Straße, 
der Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der  Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf den 
direkt an das Plangebiet angrenzenden Straßen liege n gemäß Verkehrszählungen der Stadt Köln 
folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täg licher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße: 
14.850 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz. 
Folgende Emissionspegel ergeben sich für die einzelnen Straßenabschnitte: 
  
• Tab. 6: Emissionspegel für den Straßenverkehr 
Straßenbezeichnung LmE in dB(A) 
Tag Nacht 
Berrenrather Straße (1) (Norden) 67,1  56,0  
Berrenrather Straße (2) (Süden) 67,4   56,4  
Gleueler Straße (1) (südl. Militärringstraße) 66,4  55,3  
Gleueler Straße (2) (nördl. Militärringstraße) 67,8   56,7  
Gleueler Straße (3) (nördl. Militärringstraße)  67, 8  56,8  
Luxemburger Straße  69,0  61,6  
Militärringstraße (östl. Luxemburger Straße) 69,0  56,6  
Militärringstraße (West Gleueler Str.)  69,7  58,8  
Militärringstraße (Ost Gleueler Str.)  69,5  58,6  
Militärringstraße (L34)  68,4  57,5  
Autobahn A4 Köln-Klettenberg  79,6  74,3  
 
Bei freier Schallausbreitung sind gemäß Lärmgutacht en Beurteilungspegel von 60 – 65 dB(A) für 
das geplante Leistungszentrum zu erwarten.  
Durch die Modernisierung und Erweiterung der Sportanlagen im RheinEnergieSportpark wird keine 
erhebliche Verkehrszunahme generiert. Der mögliche Zusatzverkehr wird mit maximal 280 Fahrten 
pro Tag prognostiziert (maximale Nutzung). Angesich ts der erheblichen Vorbelastung des Stra- 
ßenverkehrs auf den beiden vorgenannten Straßen wir d die Zunahme als irrelevant bewertet und 
sich die Emissionspegel für die öffentlichen Straßen, wie in Tab. 6 dargestellt, nicht ändern.  
Schienenverkehrslärm: Laut den Schallimmissionsplän en zum Schienenverkehr der Stadt Köln 
(Stand 2016) liegen im Plangebiet in 4,50 m Höhe am  Tag Lärmpegel von > 40 bis <=45 dB(A) 
(westlicher Bereich des Plangebiets) und von >45 bi s <= 50 dB(A) (östlicher Bereich des Plange- 
biets) vor. Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnung der maßgeblichen Außenlärm- 
pegel entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 50 dB(A) tags und nachts angenommen.

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Fluglärm: Gemäß der vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln dem Lärmgutachter 
–Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV e rstellten, Stand 2014 - zur Verfügung ge- 
stellten Unterlagen liegen im Plangebiet durch den Fluglärm am Tag und in der Nacht Pegel von 
35 bis <= 40 dB(A) vor. Damit tritt der Fluglärm de utlich hinter dem Straßenverkehrslärm zurück. 
Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berechnun g der maßgeblichen Außenlärmpegel ent- 
sprechend Beurteilungspegel von ≤ 40 dB(A) tags und nachts angenommen. 
Gewerbelärm (Einwirkungen aus der Umgebung): Es bef inden sich keine Gewerbegebiete und 
gewerbliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets. Im  angrenzenden Geißbockheim befindet sich 
ein externer Gastronomiebetrieb. Lärmrelevant ist d ie Außenterrasse der Gastronomie, die nach 
Süden orientiert ist und daher die Lärmimmissionen in die entgegengesetzte Richtung der Immis- 
sionsorte abstrahlt. Bezogen auf die zu betrachtenden Immissionsorte in der Umgebung des Geiß- 
bockheims sind die Immissionsanteile aller haustech nischen Anlagen des Geißbockheims derart 
niedrig, dass sie keinen relevanten Immissionsbeitrag an den Immissionsorten leisten. 
Die Lärmemissionen der Außenterrasse (inkl. Fahrver kehr, Gastronomie im Regelbetrieb zur Tag- 
zeit) wurden ermittelt und sind, neben dem Schießlä rm, in die Berechnung der Lärmimmissionen 
bzw. den maßgeblichen Außenlärmpegel für das Leistungszentrum eingeflossen.  
Bezüglich des Schießstands (Gewerbe) wird im Sinne eines Worst-case-Ansatzes von einem Be- 
urteilungspegel zur Tagzeit von 60 dB(A) auf der SO Fläche Leistungszentrum ausgegangen. 
Weitere Gewerbeemittenten sind in der Umgebung der Immissionsorte nicht vorhanden. 
 
Sportlärm (Einwirkung aus der Umgebung): Für die Ei nwirkungen der Lärmimmissionen vom 
RheinEnergieSportpark und die Berechnung des maßgeb lichen Außenlärmpegels sind die prog- 
nostizierten o.g. Beurteilungspegel für das unmittelbar benachbarte Geißbockheim (IO 13) zugrun- 
de gelegt worden. Durch das unmittelbar angrenzende Franz-Kremer-Stadion sind bei freier Schal- 
lausbreitung unter Berücksichtigung der Lautspreche ranlage Beurteilungspegel von 69 - 76 dB(A) 
zur Tagzeit an der Nordwestgrenze des Sondergebiets zu erwarten. 
 
Freizeitanlagen (Einwirkung aus der Umgebung): 
Im B-Plangebiet "RheinEnergieSportpark Köln Sülz" sind zusätzlich vier öffentlich zugängliche 
Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) vorgesehen. 
Gemäß der schalltechnischen Untersuchung sind zur B eurteilung der Lärmsituation durch den Be- 
trieb der Kleinspielfelder im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:  
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Kl einspielfeldern (Fußball, Beachvolley- 
ball, Basketball und Geräte-Parcour). 
- Pkw-Fahrten zum Parkplatz und Parkvorgänge auf de m Parkplatz durch Nutzer der Klein- 
spielfelder. 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet (Freizeitlärm) wurde im Hinblick auf den Betrieb der 
Kleinspielfelder (inkl. Kfz-Verkehr) betrachtet. 
Da die Richtwerte bei Vollbelegung in den Ruhezeite n innerhalb der von der Stadt allgemein vor- 
gegebenen Nutzungszeiten von 07:00 – 22:00 Uhr an a llen 13 betrachteten Immissionsorten ein- 
gehalten werden, gilt dies auch außerhalb der Ruhezeiten und damit für die gesamte Nutzungszeit. 
Eine Überschreitung der zulässigen Maximalpegel gem äß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls 
nicht zu erwarten. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:   
Der Schallschutz des im Sondergebiet vorgesehenen L eistungszentrums wird durch die Festset- 
zung passiver Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteil en gemäß DIN 4109 geregelt. Für das 
Leistungszentrum werden die Lärmpegelbereiche IV – VI festgesetzt. Dabei werden alle künftigen 
Einwirkungen durch Sport, Verkehr und Gewerbe berücksichtigt.

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Die Schallleistung der Haustechnik auf dem geplante n Leistungszentrum wird auf 90 dB(A) (tags 
und nachts) beschränkt. Dies wird durch eine textliche Festsetzung sichergestellt. 
 
Bewertung: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die an grenzenden Flächen sind 
lärmvorbelastet aus den vorhandenen Sportnutzungen innerhalb und außerhalb des Bebauungspl- 
angebiets und dem umgebenden Verkehrslärm, insbeson dere aus dem Straßenverkehr des Mili- 
tärrings und der Gleueler Straße. Mit der Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme von 
Sportlärm- und Freizeitlärmimmissionen und einer marginalen Verkehrszunahme. 
 
Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltech nisch gesunde Wohnverhältnisse in der 
Umgebung und gesunde Arbeitsverhältnisse im geplant en Leistungszentrum sichergestellt. Die 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einz elnen Immissionsorten zwar geringfügig 
überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber insbesondere aus der Vorbelastung be- 
stehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb Plan gebiets. Im Übrigen sind die Überschreitun- 
gen im Hinblick auf die Bedeutung der Planungsziele  und den besonderen Rücksichtnahmepflich- 
ten hinnehmbar. Hinsichtlich des zu erwartenden Fre izeitlärms werden alle Immissionsrichtwerte 
eingehalten. Aus der schalltechnischen Untersuchung  ergibt sich im Ergebnis, dass die Planung 
mit den immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen der Nachbarschaft vereinbar ist.  
 
7.4.6.2. Gefahrenschutz  
Ziele des Umweltschutzes:  gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sich erheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) 
 
Kampfmittel 
Bestand/Nullvariante : Südwestlich grenzt an das Plangebiet eine ehemalige Flakstellung des zwei- 
ten Weltkriegs an. Auf Grund dessen ist mit dem Vor kommen von Kampfmitteln innerhalb des 
Plangebiets zu rechnen. Im Rahmen von archäologisch en Sondierungsmaßnahmen wurden im 
Bereich der geplanten neuen Trainingsplätze zwei Fliegerbomben gefunden und entschärft. 
 
Prognose (Planung):  Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann aufgrund des konkreten 
Hinweises auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen  des 2. Weltkrieges nicht ausgeschlossen 
werden. Im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgt eine Überprüfung der Fläche auf Kampfmittel. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Es erfolgt ein Hinweis zur Überprüfung 
auf Kampfmittel im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße durch die Bezirksregie- 
rung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst. Bei  Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen (z.B. Rammarbeiten, etc.) wird außerdem eine Sicherheitsdetektion empfohlen.  
 
Bewertung:  im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräu mdienst zu beteiligen, um Ge- 
fahren, z. B. durch Bombenblindgänger, zu vermeiden. 
 
Starkregen 
Kellergeschosse o. Ä., die bei Starkregenereignissen überflutet werden könnten sind im Plangebiet 
derzeit nicht vorhanden.  
Eine Gefahr bei Starkregen ist bei Durchführung der Planung im Plangebiet für die Tiefgarage bzw. 
Kellergeschosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen.  
Im Rahmen der Planung der Versorgungs- und Entsorgu ngsleitungen wurden auch die Nieder- 
schlagsmengen bei einem Starkregenereignis untersuc ht. Gemäß Höhenlage im Plangebiet wür- 
den bei Starkregenereignissen die Oberflächenabflüs se im Bereich des vorhandenen Geh- und 
Radweges am nördlichen Rand des Plangebiets, südlic h des Funktionsgebäudes (A4) im Bereich 
der neuen Trainingsfelder, südlich des geplanten Le istungszentrums sowie in einem kleinen Be- 
reich im Beethovenpark, östlich der Militärringstraße  anstauen.

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Alternativ ist es möglich, die geplanten unterirdis chen Rohrrigolen zur Versickerung des regulär 
anfallenden Niederschlagswassers entsprechend zu dimensionieren und das bei einem Starkregen 
auf den baulich veränderten Flächen anfallende Nied erschlagswasser ebenfalls in diese zu leiten 
Eine detaillierte Planung zum Umgang mit Starkregen  erfolgt im nachfolgenden Baugenehmi- 
gungsverfahren. Grundsätzlich ist innerhalb des Pla ngebiets ein schadloser Umgang mit anfallen- 
dem Niederschlag bei Starkregenereignissen möglich. 
 
7.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, DSchG 
Bestand/Nullvariante: Der Äußere Grüngürtel ist in der Denkmalliste der S tadt Köln unter der 
Denkmallistennummer 314 aufgenommen. Zu den Anlagen  gehören unter anderem Teile der 
Grünflächen, die Verteidigungsanlage, das Zwischenwerk VIb und die Sportanlagen. In den 1920er 
Jahren wurden die Flächen des Äußeren Grüngürtels hergerichtet. Dem Charakter und der Intenti- 
on der Volksparkbewegung nach waren die Wiesenfläch en vor allem für die sportliche Betätigung 
und zum Lagern für die Bevölkerung gedacht. Bei der  Unterschutzstellung des Äußeren Grüngür- 
tels 1980 waren im Bereich der Wiesenfläche paralle l zur Militärringstraße nördlich des Parkplat- 
zes Franz-Kremer-Stadion noch keine Sportplätze enthalten. 
Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befestigungsanlagen und Überreste einer Flakstel- 
lung aus dem Zweiten Weltkrieg. Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche römerzeitliche 
Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie vor geschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, 
die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wur den. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit 
vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographischen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne 
und bekannten archäologischen Fundstellen im unmitt elbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere 
archäologische Fundplätze zu erwarten.  
 
Prognose (Plan): Das Plangebiet liegt innerhalb des als Denkmal geli steten Äußeren Grüngürtels. 
Die offenen Wiesenflächen werden durch die geplante n Aufbauten (Spielfelder, Gebäude, Gelän- 
deerhöhung, Flutlichtmasten, Einfriedungen, Ballfan gzäune) überprägt und in ihrer Gestalt verän- 
dert.  
Die geplanten Sportanlagen mit den Bezeichnungen A1 , A2, A3 und A4 sowie die öffentlichen 
Kleinspielfelder sind zudem auf Flächen vorgesehen,  für die ein Verdacht auf Bodendenkmäler 
besteht.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Das ursprünglich zur Gestaltung des Äu- 
ßeren Grüngürtels zugrunde gelegte Gesamtkonzept sieht die Nutzung der offenen Flächen durch 
die Öffentlichkeit unter anderem auch als Sportstät ten vor. Diesem Ziel entsprechend werden vier 
öffentliche Kleinspielfelder im nördlichen Plangebiet angelegt. Die neuen Trainingsplätze sind dar- 
über hinaus außerhalb der Trainingszeiten des 1. FC  Köln ebenfalls durch den organisierten Brei- 
tensport, Vereinssport und Schulsport nutzbar. Die Trainingszeiten werden im Weiteren in einem 
städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Die Topographie wird nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten optimiert (geringe Auftrags-und 
Abtragshöhe). Zum einen soll die geplante Erweiterung des RheinEnergieSportparks das Denkmal 
Äußerer Grüngürtel berücksichtigen (unter anderem d urch möglichst geringe Auftragshöhen), zum 
anderen sind möglicherweise vorhandene Bodendenkmäl er zu schützen (durch einen möglichst 
geringen Abtrag des Oberbodens). Die geplanten Trai ningsplätze im Bereich der Wiesenfläche 
parallel zur Militärringstraße werden mit einem Auf bau errichtet, sodass die möglicherweise beste- 
henden Bodendenkmäler nicht beeinträchtigt werden. Der vorhandene Oberboden wird im Bereich 
der Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A 2 und A3 sowie im Bereich der Kleinspielfel- 
der lediglich 15 cm, im Bereich der Sportanlage mit  der Kennzeichnung A1 nur 55 cm abgetragen. 
Es erfolgt der Auftrag einer Stabilisierungsschicht , einer ungebundenen Tragschicht, einer Nivel-

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lierschicht und einer Flächendrainage. Insgesamt be trägt der benötigte Aufbau ca. 38 cm. Die 
Spielfelder liegen somit teilweise leicht erhöht gegenüber dem vorhandenen Gelände.  
Ergänzend erfolgen aus Gründen des Denkmalschutzes Festsetzungen zur Beschränkung der 
Zaunhöhen, der Zaunart und –bespannung. 
Das Funktionsgebäude A4, im Bereich der neuen Train ingsflächen, wird entgegen der ursprüngli- 
chen Planung um 90 ° gedreht. Die Gebäudeausrichtung wird damit an der länglichen Struktur der 
offenen Wiesenfläche orientiert und die Beeinträcht igung der vorherrschenden Sichtbeziehungen 
minimiert.  
Der vorhandene Baumbestand, welcher für das Denkmal  des Äußeren Grüngürtels eine hohe Be- 
deutung hat, wird durch die Festsetzung von Flächen  mit Bindungen für die Erhaltung des Baum- 
bestandes erhalten. 
Durch den erhöhten Abtrag des Oberbodens im Bereich  der Flächen für Sportanlagen mit der 
Kennzeichnung A1 von 55 cm wird der notwendige Bode nauftrag und damit die Höhe der Anlagen 
wie Flutlichtmasten oder Ballfangzäune verringert u nd die Beeinträchtigungen des Gesamtbildes 
des Äußeren Grüngürtels an dieser Stelle vermindert. 
Im Rahmen des Einbaus von Rigolen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers 
werden vorlaufende Erkundungen (archäologische Unte rsuchungen) durchgeführt und die Lage 
und Ausdehnung der Rigolen an ggf. vorliegende Bodendenkmäler angepasst. Ebenso wird für die 
Herstellung der Fundamentgräben und der Bodenplatte  für das Funktionsgebäude im Bereich der 
Fläche für Sportanlagen mit der Kennzeichnung A4 vorab über Suchgräben die Gefährdung mögli- 
cher bodendenkmalpflegerischer Funde ausgeschlossen . Ergänzend ist bei einem Abtrag des 
Oberbodens in einer Mächtigkeit > 15 cm eine archäo logische Baubegleitung erforderlich. Die Re- 
gelungen zu den archäologischen Untersuchungen und einer archäologischen Baubegleitung wer- 
den im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags festgelegt. 
 
Bewertung:  Unter Berücksichtigung von Auflagen und Abstimmung sergebnissen ist eine Verträg- 
lichkeit der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks mit den Zielen des Denkmalschut- 
zes herstellbar. Bereits die ursprüngliche Konzepti on des Äußeren Grüngürtels sah dessen Nut- 
zung als Sportflächen entlang der Militärringstraße  vor. Durch die Reduzierung der Veränderung 
der Geländeoberfläche sowie der Höhen für die vorge sehenen Fluchtlichtmasten und Aufbauten 
der Sportflächen werden die verursachten Beeinträch tigungen des Äußeren Grüngürtels als Bau- 
denkmal minimiert. Das geplante Leistungszentrum gl iedert sich in die bestehenden Strukturen 
aus Franz-Krämer-Stadion, Geißbockheim, Sportplätze, etc. ein. 
Durch den auf ein Minimum beschränkten aber doch er höhten Aufbau der Flächen bzw. eine bo- 
denarchäologische Baubegleitung kann eine Beeinträc htigung der Bodendenkmäler vermieden 
werden. 
 
7.4.8. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutz es nach den Buchstaben a, c 
und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,  Landschaft, biologische Vielfalt, 
Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
Bestand: Aufgrund der aktuellen und ehemaligen Nutzung des P langebiets, insbesondere in den 
südöstlichen Bereichen, ergeben sich Wechselwirkung en zwischen verschiedenen Schutzgütern. 
Die verschiedenen Nutzungsformen innerhalb des Plan gebiets bedingen unter anderem eine Be- 
einträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit d er Beeinträchtigung der Bodenfunktionen ist 
gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation  und der Biotopfunktion verbunden bzw. deren 
negative Beeinträchtigung. Darüber hinaus bewirken die Verdichtungen und Veränderungen des 
Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch di e Verringerung der Grundwasserneubil- 
dung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktion.

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Prognose (Plan/Nullvariante): Infolge der Überbauung/Versiegelung von Flächen erg eben sich 
Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit dem Verlust des natürli- 
chen Bodens ist beispielsweise gleichzeitig ein Ver lust der vorhandenen Vegetation und der Bio- 
topfunktion und auch der Lebensraumfunktion für wil dlebende Tiere verbunden. Darüber hinaus 
bestehen aufgrund der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf das Klima durch den partiellen 
Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion der versiegelten Flächen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu verme iden, werden die zu den einzelnen Um- 
weltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsma ßnahmen berücksichtigt. Auch hierbei 
sind Wechselwirkungen gegeben. So werden beispielsw eise durch die Verringerung des Oberbo- 
denabtrags zur Vermeidung und Verminderung des Eing riffs in den Boden und vermutete Boden- 
denkmäler die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Denkmal Äußerer Grüngürtel er- 
höht. 
 
Bewertung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehen den Wechselwirkungen. Die 
Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und 
bewertet. Über die jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus 
sind keine Auswirkungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt. 
 
7.4.9. In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten (Alternativen) 
Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplan es wurde eine detaillierte Standortalter- 
nativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt el f Standorte hinsichtlich mehrerer Faktoren 
untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung der Standort alternativen sind in der Begründung zur 209. 
FNP-Änderung aufgeführt (dort Kap. 6 der Begründung ). Aus der Alternativenprüfung ging der 
Standort des RheinEnergieSportparks als am geeignet sten hervor. Für den vorhandenen Standort 
wurde die Alternative einer so genannten Campus-Lös ung in Betracht gezogen. Diese sah eine 
konzentrierte Blocknutzung im Bereich der Grün- und  Freiflächen südwestlich des Geißbockheims 
vor. Diese Alternative wurde als unvereinbar mit de m Sportband des Äußeren Grüngürtels aufge- 
geben. 
 
 Zusätzliche Angaben 7.5. 
 
7.5.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung b eziehungsweise Hinweise 
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten  Informationen erlauben eine belastbare 
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und de r Wirkung von Minderungs- und Aus- 
gleichsmaßnahmen. Es ergaben sich keine Schwierigke iten bei der Zusammenstellung der erfor- 
derlichen Unterlagen zur Prüfung der umweltbezogene n Auswirkungen der Umsetzung des Be- 
bauungsplanes. 
Neben den unten aufgeführten Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht unterge- 
ordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen.  
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plang ebiet relevante Gutachten und sonstige Er- 
kenntnisquellen ausgewertet:  
• Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen - Erläu- 
terungsbericht. Köln. 06. Juni 2019 
• Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuch ung zum Bebauungsplan Erwei- 
terung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz. Köln. 4. Fertigung, 24. Mai 2019

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• ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung über di e zu erwartende Geräuschemission 
und -immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage „RheinEnergieSport- 
park in Köln Sülz“, Köln. Stand: 07. Juni 2019 
• Landschaftsarchitektenbüro Lill & Sparla Partnersc haft (2018): Grünordnungsplan Erweite- 
rung RheinEnergieSportpark, 1. FC Köln, Köln-Sülz. Stand: 24. Mai 2019 
• Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): L eistungszentrum, 1. FC Köln - Geo- 
technischer Bericht. Köln. Stand 15. Januar 2019 
• Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und  Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
• Naturgutachten Oliver Tillmanns (2019): Bebauungsp lan „Erweiterung RheinEnergieSport- 
park Köln-Sülz“ – Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung. 2. 
Überarbeitung: 29. Mai 2019. Grevenbroich 
• Dr. Dütemeyer Umweltgeologe (2019): Umweltmeteorol ogisches Gutachten – Klimatische 
Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz. Essen. 22. 
Mai 2019 
• pslandschaft.de – Freiraumplanung (2017): Denkmalb etrachtung Sportstättenaufbau, Köln.  
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2015): Geo technischer Bericht zur Baugrun- 
derkundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen, Lindlar. 27. Oktober 2015 
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018a): Mo dernisierung und Erweiterung der 
Sportstätten des 1. FC Köln. Versickerungs- und Bodenschadstoffuntersuchungen für den 
Bau von Trainingsplätzen auf der Gleueler Wiese, Lindlar. 04. September 2018 
• PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster (2018b): Mo dernisierung und Erweiterung der 
Sportstätten des 1. FC Köln. Im Bereich geplanter Kleinspielfelder. 15. November 2018 
• Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014  
 
7.5.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheb lichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Die Prognosen zu den einzelnen Umweltbelangen sind ausreichend belastbar, daher sind keine 
Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens erheblicher Umweltauswirkungen vorgesehen.  
 
7.5.3. Zusammenfassung 
Zur Sicherung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit des 1. FC Köln sollen durch die Aufstellung 
des Bebauungsplans "Erweiterung RheinEnergieSportpa rk" in Köln-Sülz die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Erweiterung und Modernisierung des RheinEnergieSportparks geschaffen 
werden. 
Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum, drei weitere Trainingsplätze sowie zwei 
Funktionsgebäude errichtet werden. Des Weiteren ist  eine Modernisierung und Anpassung der 
vorhandenen Spielfelder vorgesehen. Darüber ist zur  ausschließlichen Nutzung durch die Öffent- 
lichkeit die Anlage von vier öffentlichen Kleinspielfeldern geplant. 
 
Folgende Belange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
− Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäisc he Vogelschutzgebiete: Im Geltungs- 
bereich des B-Plans befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eu- 
ropäische Vogelschutzgebiete. 
− Oberflächenwasser:  Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhan den und auch 
nicht vorgesehen. Westlich des Plangebietes befinde t sich der Decksteiner Weiher. Dieser

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ist ein flacher Weiher mit Betonsohle und ist als n aturfern anzusprechen. Er wird von der 
Planung nicht beeinträchtigt. 
− Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen  für das Plangebiet keine Erkenntnisse über 
Bodenbelastungen des Grundstücks vor.  
− Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Bebauun gsplan trifft hierzu keine Aussagen. 
− Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesonder e des Wasser-, Abfall-, Immissions- 
schutzrechtes: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone für die Stadt Köln. Auch fest- 
gesetzte Wasserschutzgebiete oder anderweitige Fach pläne sind durch die Planung nicht 
betroffen. Die Flächen des Plangebiets befinden sic h in der Schutzzone 3B des geplanten 
Trinkwasserschutzgebiets „Hürth-Efferen“. 
− Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschüt terung erzeugende Nutzungen wirken 
auf das Plangebiet nicht ein.  
− Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallr isiko): Das Plangebiet liegt nicht inner- 
halb eines Überschwemmungsgebiets oder im Sicherheitsbereich einer Störfallanlage.  
 
Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
− Landschaftsplan: Der Landschaftsplan der Stadt Köl n setzt für das Plangebiet das Land- 
schaftsschutzgebiet L17 fest. Als Entwicklungsziel wird "Erhaltung und Weiterentwicklung 
vorhandener Grünanlagen" formuliert. Mit In-Kraft-T reten des Bebauungsplans treten die 
Festsetzungen des Landschaftsplans in Abstimmung mi t dem Träger der Landschaftspla- 
nung außer Kraft. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unverändert. 
− Pflanzen: das Plangebiet ist im südlichen Teil dur ch das angrenzende Geißbockheim, das 
Franz-Kremer-Stadion, die bestehenden Sportplätze s owie die Erschließungsstraßen und 
Parkplätze mit dazwischen befindlichen und angrenze nden Laubgehölzen geprägt. Der 
südliche Teil des Plangebiets stellt sich als unver baute Wiesenfläche dar. Umgeben wird 
das gesamte Plangebiet von Laubwaldbeständen. Die W iesenflächen werden mit Umset- 
zung des Bebauungsplans großflächig überplant und a ls öffentliche Grünfläche bzw. Flä- 
che für Sportanlagen festgesetzt. Die vorhandenen G ehölzbestände bleiben erhalten. Die 
Pflanzung von 18 Einzelbäumen im südlichen Bereich des Plangebiets ist vorgesehen.  
− Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen  bietet das Plangebiet heute einge- 
schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großfl ächige Überprägung des Plangebie- 
tes verursacht insbesondere den Verlust potentielle r Lebensräume aber auch mögliche di- 
rekte Beeinträchtigungen von Individuen. Mit dem Er halt der Gehölze bleibt gehölzreicher 
Lebensraum erhalten. Es werden Vermeidungs- und Min derungsmaßnahmen genannt. Bei 
Einhaltung dieser Maßnahmen ist die Umsetzung des B ebauungsplans aus artenschutz- 
rechtlicher Sicht als zulässig zu betrachten. Denno ch sind Auswirkungen auf die lokalen 
Populationen nicht der nicht unter gesetzlichen Art enschutz stehenden Tierarten im Plan- 
gebiet nicht auszuschließen. 
− Biologische Vielfalt: Es wird die großflächige Umw andlung der vorhandenen Wiesenflächen 
vorbereitet, wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr 
erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Berei ch des Äußeren Grüngürtels und wei- 
terer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzu treffen. Die Wertigkeit der Biologische 
Vielfalt der Flächen im Plangebiet ist als mittel e ingestuft. Die Umsetzung der Planung wird 
die Biologische Vielfalt im Plangebiet verringern, trotz einiger Minderungsmaßnahmen.  
− Eingriff/ Ausgleich: Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbi lanzierung erfolgt im Rahmen eines Grün- 
ordnungsplanes. Der durch die Umsetzung des Bebauun gsplans verursachte Eingriff kann 
vor Ort nicht vollständig ausgeglichen werden und w ird zusätzlich über externe Aus- 
gleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Bereic h des Äußeren Grüngürtels und 
des Grünzugs West im Stadtbezirk Lindenthal sowie in Köln- Longerich zu 100 %  kompen- 
siert.

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− Landschaft: Das Landschaftsbild wird sich insbeson dere für das nördliche Teilgebiet auf- 
grund der neuen Nutzung verändern. Durch grünplaner ische Festsetzungen im Bebau- 
ungsplan und andere Regelungen werden die Veränderu ngen des Landschaftsbildes auf 
das Plangebiet und seinen unmittelbaren Nahbereich beschränkt. Für das Landschaftsbild 
und die damit verbunden Erholungsfunktion verbleibt  jedoch eine hohe negative Beein- 
trächtigung. 
− Boden: Der Boden im südlichen Teilbereich des Plan gebiets wird überwiegend aus Auffül- 
lungsmaterial gebildet, stellt bereichsweise aber a uch gewachsenen Boden dar. Im nördli- 
chen Plangebiet ist der Boden durch die bestehenden  Anlagen und Nutzungen stark anth- 
ropogen überprägt. Zum Schutz möglicher Bodendenkmä ler werden die neuen Trainings- 
felder und Kleinspielfelder mit einem Aufbau gestaltet. Der Eingriff in natürliche Bodenstruk- 
turen wird damit deutlich reduziert. Durch die Anlage der Trainingsfelder und der Kleinspiel- 
felder sowie der Funktionsgebäude werden offene Bodenstrukturen überlagert, sodass die- 
se ihre natürlichen Funktionen dauerhaft nicht mehr  erfüllen können. Betroffen sind über- 
wiegend anthropogen beeinträchtigte Böden. 
− Grundwasser: Das Plangebiet liegt weder in einem a usgewiesenen noch in einem geplan- 
ten Wasserschutzgebiet. Bei Umsetzung der Planung geht Versickerungsfläche im Umfang 
von ca. 3,9 ha verloren. Das anfallende Niederschla gswasser soll innerhalb des Plange- 
biets über Rigolen versickert werden. Zudem wird de r Abfluss durch eine vorgesehene 
Dachbegrünung der Funktionsgebäude und des Leistung szentrums verringert. Eine Beein- 
trächtigung des Grundwassers durch die vorliegende Planung wird als sehr gering einge- 
stuft. 
− Klima, Kaltluft, Ventilation: Das Plangebiet befin det sich gemäß der Klimafunktionskarte der 
Stadt Köln m Bereich des Klimatoptyps Freilandklima  II (ungestörter, ausgeprägter Tages- 
gang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Frisch- / Kaltluftproduktion). Durch die Anla- 
ge der Trainingsplätze und Kleinspielfelder werden insbesondere die klimatischen Funktio- 
nen der nördlichen Teilflächen verändert (Erhöhung der Wärmebelastung um bis zu 4 °C, 
Verringerung der Kaltluftproduktion). Auswirkungen auf die umliegende Wohnbebauung 
sind nicht nachgewiesen. Auswirkungen über das Plangebiet hinaus werden als gering und 
durch den geringen Anteil der betroffenen Fläche an der Gesamtfläche der relevanten Kalt- 
luftproduktionsfläche des Grüngürtels als unbedenklich bewertet.  
− Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen: Innerha lb des Plangebiets besteht bereits im 
aktuellen Zustand eine gewisse Belastung der Luftqu alität. Die Zunahme der Emission von 
verkehrsbedingten Luftschadstoffen bei Durchführung  der Planung wird als sehr gering 
eingestuft. Eine Veränderung der Luftgüte bzw. eine  Überschreitung der Immissionsgrenz- 
werte der 39. BImSchV im Plangebiet und der näheren Umgebung ist mit Durchführung der 
Planung nicht zu erwarten. 
− Verringerung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Das 
Plangebiet ist von anthropogener Nutzung geprägt. D as Gelände ist an das öffentliche Ka- 
nalnetz angeschlossen. Die Beleuchtung der geplante n Trainingsplätze führt zu deutlich 
erhöhten Lichtemissionen im Plangebiet. Durch Minde rungsmaßnahmen wird die Beleuch- 
tung weitestgehend auf die Plätze selbst, bzw. die entsprechenden Wege- und Platzflächen 
beschränkt. Anfallende Abwässer werden sachgerecht dem öffentlichen Abwasserkanal 
zugeführt. Das zukünftig anfallende Niederschlagswa sser wird vollständig vor Ort versi- 
ckert.  
− Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, Lärm: Das Plangeb iet selbst und dessen Umgebung 
sind durch Lärmimmissionen aus der bestehenden Nutz ung, insbesondere Straßenver- 
kehrslärm und Sportlärm, belastet. An den untersuchten Immissionsorten werden durch die 
bestehenden Anlagen im Plangebiet sowie der bestehe nden Vorbelastung im Umfeld tags- 
über aktuell Beurteilungspegel zwischen 38,9 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (Schutz- 
anspruch: WA) und 55,2 dB(A) am Geißbockheim (Schut zanspruch: analog GE) erreicht. 
  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu e iner Zunahme von Sportlärm-

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Immissionen sowie Freizeitlärm und einer marginalen  Verkehrszunahme.  Durch den Be- 
trieb der Trainingsplätze erhöht sich zudem der Spo rtlärm auf die unmittelbar an die Trai- 
ningsplätze angrenzenden Flächen. Unmittelbar außerhalb des Plangebiets (am Geißbock- 
heim) liegen die Beurteilungspegel bei maximal 55,3 -61,1 dB(A). An den Immissionspunk- 
ten der Kleingärten werden noch 46,9-59,3 dB(A) err eicht. Im Bereich der nördlich liegen- 
den Siedlungsfläche liegen die Beurteilungspegel nu r noch bei 39,8-52,2 dB(A). An einzel- 
nen Immissionsorten werden die Richtwerte bis zu 2, 2 dB(A) überschritten. Diese Über- 
schreitung ergibt sich bereits im aktuellen Zustand  und ist nicht allein planbedingt. Eine 
Überschreitung der Richtwerte wird durch das schall technische Gutachten aus verschiede- 
nen Gründen als verträglich eingestuft. So wurde be ispielsweise für die Berechnung der 
Beurteilungspegel eine maximale Auslastung des Fran z-Kremer-Stadions angenommen, 
welche in der Realität jedoch zu den meisten Spielen deutlich unterschritten wird.  
Durch die geplante Tiefgarage und Haustechnikaggreg ate auf dem geplanten Leistungs- 
zentrum ist ebenfalls mit einer Erhöhung der Lärmbelastung zu rechnen. Diese liegt an den 
Immissionsorten durch die Begrenzung der Schallleis tung der Haustechnikaggregate auf 
90 dB(A) aber deutlich unter den Richtwerten. Auf d as geplante Sondergebiet „Leistungs- 
zentrum Fußball“ wirken Geräusche aus dem Sport-, d em Straßen- und Schienenverkehr, 
den öffentlichen Kleinspielfeldern (Freizeitlärm) u nd Gewerbelärm ein. Es sind tagsüber 
Beurteilungspegel bis zu 76 dB(A) zu erwarten. Der Schallschutz des vorgesehenen Leis- 
tungszentrums wird durch die Festsetzung passiver S challschutzmaßnahmen an Außen- 
bauteilen geregelt. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einzelnen Immis- 
sionsorten zwar geringfügig überschritten, diese Üb erschreitungen ergeben sich aber ins- 
besondere aus der Vorbelastung bestehender Sportanl agen innerhalb und außerhalb des 
Plangebiets. Aus der schalltechnischen Untersuchung  ergibt sich im Ergebnis, dass die 
Planung mit den immissionsschutzrechtlichen Schutza nsprüchen der Nachbarschaft ver- 
einbar ist. Damit wird die Eignung des Standortes R heinEnergieSportpark für die geplante 
Erweiterung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten bestätigt.  
− Kampfmittel: Aufgrund der Flakstellungen im zweite n Weltkrieg ist mit dem Vorkommen von 
Kampfmitteln innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der 
Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren, z . B. durch Bombenblindgänger, zu 
vermeiden. 
− Starkregen: Eine Gefahr bei Starkregen ist im Plan gebiet für die Tiefgarage bzw. Kellerge- 
schosse im Bereich des geplanten Leistungszentrums nicht vollständig auszuschließen. 
Gemäß Höhenlage im Plangebiet würden bei Starkregen ereignissen die Oberflächenab- 
flüsse im Bereich des vorhandenen Geh- und Radweges  am nördlichen Rand des Plange- 
biets, südlich des Funktionsgebäudes (A4) im Bereic h der neuen Trainingsfelder, südlich 
des geplanten Leistungszentrums sowie in einem klei nen Bereich im Beethovenpark, öst- 
lich der Militärringstraße  anstauen. Grundsätzlich  ist innerhalb des Plangebiets ein schad- 
loser Umgang mit anfallendem Niederschlag bei Stark regenereignissen möglich und wird 
im nachfolgenden Genehmigungsverfahren abschließend gesichert.  
− Kultur- und sonstige Sachgüter: Der Äußere Grüngürt el ist in der Denkmalliste der Stadt 
Köln unter der Denkmallistennummer 314 aufgenommen.  Zudem befinden sich im Plange- 
biet preußische Befestigungsanlagen und Überreste v on Flakstellungen aus dem zweiten 
Weltkrieg.  Darüber hinaus ist im Plangebiet eine ländliche röm erzeitliche Siedlung mit zu- 
gehörigem Bestattungsplatz sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei 
Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt wurden. Auf grund einer für eine Besiedlung seit 
vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographische n Lage beidseitig einer ehemaligen 
Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstelle n im unmittelbaren Umfeld sind im 
Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erw arten. Die geplante Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks steht den Zielen des Denkmalschutzes nicht entgegen. Durch den 
minimierten aber erhöhten Aufbau und eine bodenarchäologische Baubegleitung kann eine 
Beeinträchtigung der Bodendenkmäler vermieden und d ie Auswirkungen auf das Denkmal

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Äußerer Grüngürtel vermindert werden. Es liegen kei ne erheblichen denkmalpflegerischen 
Bedenken gegen die Planung der Trainingsplätze im Äußeren Grüngürtel vor.  
− Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Planung be wirkt Veränderungen der beste- 
henden Wechselwirkungen. Über die jeweils zu den ei nzelnen Umweltbelangen beschrie- 
benen Auswirkungen hinaus sind keine Auswirkungen a uf Wechselwirkungen und das Wir- 
kungsgefüge bekannt.  
 
Anlage 1: Höhe über Gelände 
Durch die zeichnerischen Festsetzungen der jeweilig en Höhen in Meter über NHN sind folgende 
Höhen über dem bestehenden Gelände zulässig: 
Bauliche Anlage Max. zu- 
lässige 
Höhe ü. 
NHN 
Geländehöhe 
in m ü. NHN 
(ca.) 
zul. Höhe 
ü. Gelände 
(ca.) 
Bestands-
höhe in m 
ü NHN 
Leistungszentrum  62,5 m  54,4 m  8,1 m - 
Funktionsgebäude A4  57,5 m  53,2 m  4,3 m - 
Funktionsgebäude C1  57,5 m  53,0 m  4,5 m - 
Tribüne Franz-Kremer Stadion  62,5 m  53,3 m  9,2 m   62,5 m 
Stehplatztribüne F.-K.-Stadion  55,5 m  53,3 m  2,2  m  55,5 m 
Greenkeepergebäude  58,0 m  53,3 m  4,7 m  57,3 m 
Einfriedungen C Gesamtareal 1  56,7 m 54,2-54,5 m  2,2-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 2  56,5 m 54,0-54,5 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 3  56,0 m 53,5-54,0 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 4  55,6 m 53,1-53,5 m  2,1-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 5  55,1 m 52,6-53,1 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 6  54,7 m 52,2-52,6 m  2,1-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 7  54,9 m 52,4-52,9 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 8  55,4 m 52,9-53,3 m  2,1-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 9  55,8 m 53,3-53,8 m  2,0-2,5 m - * 
Einfriedungen C Gesamtareal 
10 
 56,2 m 53,8-54,2 m  2,0-2,4 m - * 
 *  Die Einfriedung um das Gesamtareal von C liegt in der Regel bei 2,0 m über dem vorhandenen Gelän- 
de. Aufgrund einer eindeutigen Höhenfestsetzung erf olgt eine Festsetzung in Metern über NHN. Mit der 
Festsetzung wird eine Einfriedung in einer Höhe von  mindestens 2,0 m ermöglicht, zeitgleich aber auf 
maximal 2,5 m begrenzt.  
 
Durch die textlichen Festsetzungen der jeweiligen H öhen in Meter über NHN sind folgende Höhen 
über dem bestehenden Gelände möglich: 
Maßnahme (TF Nr.) Max. zulässige 
Höhe ü. NHN 
Geländehöhe in 
m ü. NHN (ca.) 
Höhe über 
Gelände (ca.) 
Lichtmasten  
Lichtmasten A1 (3.2)  71,3 m   54,7 m *
1  17,0 m

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Lichtmasten A2 und A3 (3.2)  70,8 m   53,8 m * 1  17,0 m 
Flutlichtmasten B (3.2)  91,7 m * 2 53,5-54,0 m *² 37,7-38,2 m 
Lichtmasten C (3.2)  70,5 m * 3 52,6-53,3 m  17,2-17,9 m 
Lichtmasten D (3.2)  72,3 m * 4  55,3 m    17,0 m 
Sonderkleinspielfeld (C1) 
prallfeste Einfassung  C1 (3.3)  54,9 m  52,9 m  2,0 m 
Ballfangnetz (3.3)  56,4 m  52,9 m  3,5 m 
Rückprallwand (C 3.4)  56,8 m  53,3 m  3,5 m 
Treppen- und Rampenanlage (C 
3.5)  
 57,1 m  52,6 m  4,5 m 
Werbung (9.1) 
Bandenwerbung B (9.1.2)  54,7 m  53,2 m  1,5 m 
Fahnenmaste B (9.1.2)  65,6 m  58,3 m  7,3 m 
Werbeschild B (9.1.2)  64,3 m  58,3 m  6,0 m 
Bandenwerbung C1/C2 (9.1.3)  54,7 m  53,3 m  1,4 m 
Bandenwerbung C3 (9.1.3)  54,0 m  52,6 m  1,4 m 
Bandenwerbung D (9.1.4)  56,7 m  55,3 m  1,4 m 
Einfriedungen (9.2) 
Einfriedungen A1 (9.2.1)  55,8 m  54,4 m *
1,1   1,4 m 
Einfriedungen A2/A3 (9.2.1)  55,3 m  53,9 m * 1,1   1,4 m 
Einfriedungen B Gesamtareal (9.2.2)  58,9 m   56,7 m  2,2 m 
Einfriedungen C1/C2 (9.2.3)  54,9 m  53,3 m  1,6 m 
Einfriedungen C3 (9.2.3)  54,0 m  52,6 m  1,4 m 
Einfriedungen D (9.2.4)  56,7 m  55,3 m  1,4 m 
Ballfangzäune (9.3) 
Ballfangzäune A1 (9.3)  58,4 m  54,4 m *
1,1   4,0 m 
Ballfangzäune A2/A3 (9.3)  57,9 m  53,9 m * 1,1   4,0 m 
Ballfangzäune B (9.3)  59,5 m  53,5 m  6,0 m 
Ballfangzäune C1 (9.3)  57,3 m  53,3 m  4,0 m 
Ballfangzäune C2 (9.3)  59,4 m  53,4 m   6,0 m 
Ballfangzäune C3 (9.3)  58,6 m  52,6 m   6,0 m 
Ballfangzäune D (9.3)  61,5 m  55,5 m  6,0 m 
*1  festgesetzte Geländehöhe 
*1,1 Der geringste Wert der festgesetzten Geländehöhe is t 10 cm tiefer, allerdings stehen die Einfriedungen  
am äußersten Rand, bei dem die geplante Geländehöhe ca. 10 cm höher ist. 
*2  Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN zulässig. Die 
bestehenden Geländehöhen im Bereich des Franz-Kreme r-Stadions variierten. Im Bereich der beiden 
niedrigeren Masten liegt die Geländehöhe bei ca. 53 ,5-54,0 m ü. NHN, im Bereich der beiden höheren 
Masten bei ca. 55,5-56,5 m ü. NHN. Die bestehenden Flutlichtmasten im Franz-Kremer-Stadion weisen

- 109 - 
 
 
 
 
 
  
 
folgende Höhen auf: 93,42 m ü NHN (nördlicher Mast) , 93,48 m ü NHN (östlicher Mast), 90,57 m ü NHN 
(südlicher Mast), 90,66 m ü NHN (westlicher Mast). Demnach wurde ein Spielraum von ca. 1,0 m zu 
den bestehenden höchsten Lichtmasten gewährt. 
*3  Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximale n Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN zulässig. Zwei 
bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 77,60 m ü NHN und 78,33 m ü NHN auf. Die bestehen- 
den weiteren Lichtmaste liegen zwischen 68,51 m ü N HN und 69,49 m ü NHN. Demnach wurde ein 
Spielraum von ca. 1,0 m zu den bestehenden höchsten  Lichtmasten gewährt. Der maximale Spielraum 
liegt bei 2,0 m. 
*4 Ausnahmsweise sind zwei Masten mit einer maximal en Höhe von bis zu 74,0 m ü NHN zulässig. Zwei 
bestehende Lichtmaste weisen eine Höhe von 71,23 m ü NHN und 71,27 m ü NHN aus. Die beiden an- 
deren eine Höhe von 72,86 m ü NHN und 72,95 m ü NHN . Demnach wurde jeweils ein Spielraum von 
ca. 1,0 m zu den bestehenden gewährt.

Anlage 4

34650 Zeichen

A N L A G E 4   
 
  
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan -Entwurf 63419/02 
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" 
  
 
 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1. Flächen für Sportanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 
1.1. Sportanlagen – A: Trainingsplätze / Funktionsgebäude 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2 und A3 ist die E r-
richtung von jeweils einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit  
Kunst-, Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung zuzüglich Nebeneinrich-
tungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für Tore, Zaun- und Toranla-
gen) sowie Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und -entsorgung, Strom) 
zulässig. 
Innerhalb jeder mit A1, A2 und A3 gekennzeichneten "Fläche für Sportanlagen" sind die für 
den Trainings- und Spielbetrieb erforderlichen Lichtmasten zulässig. 
Innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche mit der Bezeichnung A4 ist die 
Errichtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabi-
ne, Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig. Innerhalb der 
"Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A4 sin d ebenfalls Wege und technische Inf-
rastruktur (z. B. Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig.  
1.2. Sportanlagen – B: Fußballstadion  
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist ein Fußballstadion mit 
einem Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) mit Hybrid- oder Sport-
platzrasenbelag inklusive Rasenheizung zulässig. Ebenfalls sind Nebengebäude (z.  B. La-
gerräume) und Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Kassen - und 
Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske), Wege und technische Infrastruktur (z. B. 
Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telekommunikation) zulässig. Tribünen sind dabei nur 
in den durch überbaubare Grundstücksflächen festgesetzten Bereichen zulässig. 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B sind die für den Spielbetrieb 
erforderlichen Flutlichtmasten zulässig.  
1.3. Sportanlagen – C: Trainingsanlage / Trainingsplätze / Funktionsgebäude 
1.3.1. Fläche für Sportanlage C1 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 sind folgende Anlagen zu-
lässig: 
- Sportplätze als Kleinspielfelder (z. B. Basketball/Gymnastik, Beachvolleyball, Min i-
kick) auf einer Fläche von maximal 1.700 m² . Zulässig sind nur die Belagsarten 
Kunstrasen, Kunststoff , Beachsand, Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive 
Rasenheizung.  
- Ein Sonderkleinspielfeld (als sogenannter Speed-Cage) mit einer umlaufenden prall-
festen Einfassung als Mauer und einer maximalen Größe von 1.350 m²mit Hybrid- 
oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung.  
- Auf maximal 1.100 m² befestige und versiegelte Wege.

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Innerhalb der in diesem Bereich festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist die E r-
richtung eines Funktionsgebäudes mit insbesondere den Nutzungen Sanitäranlage, Kabine, 
Besprechungs- und Aufenthaltsraum, Haustechnik und Kleinlager zulässig.  
1.3.2. Fläche für Sportanlage C2 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C2 sind folgende Anlagen und 
Nutzungen zulässig: 
- Sportplatz als Großspielfeld (max. Größe 75,0 m x 11 5,0 m) mit Hybrid- oder Sport-
platzrasenbelag inklusive Rasenheizung.  
- Weitere Trainingsbereiche (z. B. Torwarttraining) mit einer maximalen Größe von 
1.850 m² mit Hybrid- sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. 
- Eine Rückprallwand (als sogenannte  Torwartprellwand) mit einer maximalen Länge 
von 12,0 m als Mauer. 
- Auf maximal 750 m² befestigte und versiegelte Wege. 
1.3.3. Fläche für Sportanlage C3 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C3 sind folgende Anlagen und 
Nutzungen zulässig: 
- Zwei Sportplätze als Großspielfelder (max. Größe von jeweils 75,0 m x 115,0 m) mit 
Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung. 
- Weitere Trainingsbereiche (z.  B. Athletikbereich, Kopfballtraining, Koordinationspar-
cours) mit einer maximalen Größe von 1.650 m² mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbe-
lag inklusive Rasenheizung. Weitere maximal 310 m² dürfen mit Kunstrasen-, Hybrid- 
sowie Sportplatzrasenbelag inklusive Rasenheizung ausgeführt werden. 
- Eine Treppen- und Rampenanlage (als sogenannter Trainingshügel) mit einer maxi-
malen Ausdehnung von 47,0 m x 10,0 m. Die Treppen- und Rampenanlage darf aus 
Beton oder vergleichbarem Material errichtet werden. Die Oberfläche dieser Sportan-
lage darf mit Kunstrasenbelag oder vergleichbarem Material versehen werden. Eine 
Heizung ist zulässig. Innerhalb der Treppen- und Rampenanlage ist eine Lagerfläche 
(für Trainingsmaterialien) zulässig.  
- Auf maximal 1.400 m² befestigte und versiegelte Wege sowie Lagerflächen. 
1.3.4. Weitere Festsetzungen für die Flächen für Sportanlagen C1 bis C3 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C (C1, C2 und C3) sind da r-
über hinaus Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen für 
Tore, Zaun - und Toranlagen) und technische Infrastruktur (z. B. W asserver- und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation, Lichtmasten) zulässig.  
1.4. Sportanlagen – D: Trainingsplätze 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D ist ein  Sportplatz als Groß-
spielfeld (max. Größe 75,0 m x 115,0 m) sowie ein weiterer Trainingsbereich mit einer maxi-
malen Größe von 550 m² jeweils mit Hybrid- oder Sportplatzrasenbelag inkl. Rasenheizung 
einschließlich Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb (z. B. Aufstellflächen 
für Tore, Zaunanlagen) sowie Wege und tec hnische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und -
entsorgung, Strom, Telekommunikation, Lichtmasten) zulässig.  
2. Sondergebiet Leistungszentrum Fußball (§ 11 BauNVO) 
Als allgemeine Zweckbestimmung für das Sondergebiet - SO wird ein "Leistungszentrum 
Fußball" festgesetzt. 
Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" sind 
zulässig:

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- Gebäude für Nutzungen zu sportlichen Zwecken (Fußball), 
- In diesen Gebäuden sind Nutzungen zulässig, die in einem unmittelbaren Zusa m-
menhang mit spo rtlichen Zwecken (insbesondere Sporthalle sowie Funktionsräume 
wie Krafträume, Zeugwartbereiche, Wellness -Bereiche, Physiobereiche, Umkleide-
räume inklusive sanitärer Anlagen, Lehrkräfte- und Trainerräume, Schlaf-, Ruhe-, 
Aufenthalts- und Besprechungsräume, Küche, Speiseräume, Räume für Hausaufga-
benbetreuung der Nachwuchsspieler, Tiefgarage für Nutzer des Leistungszentrums  
inkl. notwendiger Zufahrten, Lager- und Haustechnikräume) stehen,  
- Wege und technische Infrastruktur (z. B. Wasserver - und -entsorgung, Strom, Tele-
kommunikation). 
- Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb des Fußballstadions (siehe 
Nr. 1.2) wie z. B. Kassen - und Toilettenhäuschen, Zaun- und Toranlagen, Kioske, 
Fahrradabstellplätze. 
3. Maß der baulichen Nutzung 
3.1. Gebäudehöhen 
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH max.) beziehen sich auf die Oberkante 
oder die Attika der Gebäude.  
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Leistungs-
zentrum Fußball" die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der bauliche n Anlagen durch 
untergeordnete Bauteile und bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamin-
e, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter, Photovoltaikanlagen) überschritten werden. Das 
höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,5 m; der Flächenanteil dieser Anlagen 
darf insgesamt 20 % der gesamten Dachfläche nicht übersteigen. Die vorgenannten Bauteile 
und Anlagen müssen von der Vorderkante der baulich zugeordneten Dachfläche einen Min-
destabstand einhalten, der ihrer Höhe über der Dachfläche entspricht.  
3.2. Höhe der (Flut-)Lichtmasten 
Die zulässigen (Flut-)Lichtmasten innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" dürfen folgende 
Maximalhöhen nicht überschreiten: 
- im Bereich A1 71,3 m ü. NHN; 
- in den Bereichen A2 und A3 70,8 m ü. NHN; 
- im Bereich B 91,7 m ü. NHN; ausnahmsweise können zwei Masten eine maximale 
Höhe von bis zu 94,5 m ü NHN haben; 
- im Bereich C (C1, C2, C3) 70,5 m ü. NHN; ausnahmsweise können zwei Masten eine 
maximale Höhe von bis zu 79,4 m ü NHN haben; 
- im Bereich D 72,3 m ü. NHN; ausnahmsweise k önnen zwei Masten eine maximale 
Höhe von bis zu 74,0 m ü. NHN haben. 
3.3. Höhe der Einfassung des Sonderkleinspielfeldes 
Bei dem zulässigen Sonderkleinspielfeld ( sogenannter Speed -Cage, textliche Festsetzung 
Nr. 1.3.1) darf die umlaufende prallfeste Einfassung (Mauern o. ä.) eine Höhe von maximal 
54,9 m ü. NHN nicht überschreiten. Zusätzliche Ballfangnetze bis zu einer Höhe von max i-
mal 56,4 m ü. NHN sind zulässig.  
3.4. Höhe Rückprallwand  
Die zulässige Rückprallwand (sogenannte Torwartprallwand, textliche Festsetzung Nr. 1.3.2) 
darf eine Höhe von maximal 56,8 m ü. NHN nicht überschreiten.

Seite 4 von 12 
3.5. Höhe Treppen- und Rampenanlage  
Die zulässige Treppen- und Rampenanlage (sogenannter Trainingshügel, textliche Festset-
zung Nr. 1.3.3) darf inklusive der notwendigen Geländer zur Absturzsicherung eine Höhe von 
maximal 57,1 m ü. NHN nicht überschreiten.  
4. Stellplätze und Tiefgarage 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" sind Stellplätze unzulässig.  
Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußb all" sind 
gemäß § 12 Abs. 4, 6 BauNVO Stellplätze nur in Tiefgaragen unterhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche sowie der in der Planzeichnung gekennzeichneten "Fläche für Tiefgara-
gen" zulässig. 
5. Geh- und Fahrrechte 
Für die mit einem Geh- und Fahrrecht (GF) gekennzeichneten Flächen gilt: 
- Gehrecht für die Allgemeinheit 
- Fahrrecht für Fahrräder und Pedelecs für die Allgemeinheit 
- Fahrrecht für die Nutzer der Tiefgarage innerhalb des Sondergebietes mit der 
Zweckbestimmung „Leistungszentrum Fußball“ 
Für die mit einem Fahrrecht (F) gekennzeichneten Flächen gilt: 
- Fahrrecht für Pflegefahrzeuge für die Nutzungsberechtigten der "Flächen für Sportan-
lagen" sowie des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fuß-
ball" 
6. Lärmschutzmaßnahmen 
6.1. Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß §  9 Absatz  1 Nr.  24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen 
von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel 
nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018, zu erwerben bei Beuth 
Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärmpegeln 
ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: 
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf-
grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedri-
gere LPB an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.

Seite 5 von 12 
6.2. Schalleistungspegel Haustechnik  
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB ist im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „ Leis-
tungszentrum Fußball“ für die auf dem Dach angeordneten Anlagen der Haustechnik insge-
samt ein  abgestrahlter von maximal 90 dB tags und nachts zulässig. 
7. Bepflanzung und Naturschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a, 25b BauGB) 
7.1. Renaturierung des Waldbodens entlang der Franz-Kremer-Allee 
Maßnahme M1 
Innerhalb der festgesetzten Flächen der "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M1 sind i n einem Abstand von 
bis zu maximal 0,5 m zum vorhandenen Fahrbahnrand in den beidseits der Erschließungs-
fläche festgesetzten Maßnahmenflächen insgesamt 170 Natursteinblöcke aus Grauwacke 
mit Abständen von 1,5 m bis 2,0 m zu erhalten. 
7.2. Dachbegrünung 
Maßnahme M2 
Die Dachflächen von Gebäuden innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung 
„Leistungszentrum Fußball“ sowie sämtliche Dachflächen von Funktionsgebäuden sind zu 
100% extensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 8 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht betragen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrünung sind haus-
technisch notwen dige Dachaufbauten inklusive deren Zuwegungen und Wartungsflächen , 
Befestigungselemente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie, Oberlichter, Vordächer 
sowie Dachterrassen auf dem ersten Obergeschoss . Anlagen zur Nutzung von Sonnenener-
gie sind über der Dachbegrünung zulässig. 
7.3. Fassadenbegrünung 
Maßnahme M3 
Mindestens 75 % der Fassadenfläche der Funktionsgebäude innerhalb der "Flächen für 
Sportanlagen" A4 und C1 sind  mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Fassade bei 
Selbstklimmern oder mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Fassade bei Rank- 
und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzu-
sehen.  
7.4. Anpflanzung von Einzelbäumen 
Maßnahme M4 
Die in der Planzeichnung mit "M4" gekennzeichneten Bäume sind als zwei Baumgruppen mit 
jeweils drei Einzelbäumen zu pflanzen (BF41/GH742). Die Baumstandorte können um bis zu 
maximal 10,0 m von der Planzeichnung abweichen. 
Maßnahme M5 
Die in der Planzeichnung mit "M5" gekennzeichneten Bäume sind als Baumreihe in einem 
Abstand von maximal 2,0 m zum geplanten Erschließungsweg zu pflanzen ( BF41/GH742). 
Die Baumstandorte können um bis zu maximal 3,0 m von der Planzeichnung abweichen. 
Maßnahme M6 
Die in der Planzeichnung mit "M6" gekennzeichneten Bäume sind als zwei Baumgruppen mit 
jeweils drei Einzelbäumen zu pflanzen (BF41/GH742). Die Baumstandorte können um bis zu 
maximal 10,0 m von der Planzeichnung abweichen.

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7.5. Neuherstellung von Wegen 
Maßnahme M7 
Neu herzustellende Wege innerhalb der Öffentlichen Grünfläche "Parkanlage" sind teilver-
siegelt anzulegen. 
7.6. Herstellung von Rasenflächen 
Maßnahme M8 
Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t-
wicklung von Natur und Landschaft " mit der Kennzeichnung M 8 ist eine Rasenfläche 
(EA31/LW41112) herzustellen. 
7.7. Wiederherstellung von Rasenflächen mit Baumbestand 
Maßnahmen M9 und M10 
Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t-
wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M9 ist die vorhandene Boden-
miete zu beseitigen und ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen.  
Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t-
wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M10 ist die vorhandene Lager-
fläche zu beseitigen und ein Waldmantel (BD51/GH4431) herzustellen.  
Abweichend von den Qualitätsstandards der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungs-
beiträgen nach § 135a – 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012)“ ist im Rahmen der Herstellung der Maßnahmen M9 und M10 
die Pflanzung von Bäumen 1. Ordnung nicht erforderlich. 
7.8. Umwandlung von Sportrasen in Gebrauchsrasen 
Maßnahme M11 
Innerhalb der festgesetzten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur En t-
wicklung von Natur und Landschaft" mit der Kennzeichnung M11 ist eine Umwandlung des 
Sportrasens in einen Gebrauchsrasen (EA31/LW41112) vorzunehmen. Alle baulichen Anla-
gen wie Banden, Zäune, Tore, befestigte Flächen und unterirdische Anlagen wie z. B. Drai-
nagen und Bewässerungsanlagen sind zu entfernen.  
7.9. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen 
Innerhalb der "Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal-
tung von Bäumen" sind der Baumbestand und die sonstigen Bepflanzungen zu erhalten. 
Erläuternder Hinweis 
Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Festsetzungen zu "Bepflanzung und Naturschutz" 
beziehen sich auf die Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostene r-
stattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In 
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemeingültige Qualitätsmaßstäbe für Be-
grünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Ja-
nuar 2012). 
8. Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und 
Abs. 2 BauO NRW) 
8.1. Werbung / Sichtschutz 
Innerhalb der festgesetzten "Flächen für Sportanlagen" sowie im Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" sind keine über die nachstehend genannten 
Werbeanlagen hinaus zulässig. Zulässig sind jedoch, falls nachstehend nicht explizit ausge-

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schlossen, Eigenmarken in Bild und Text des 1. FC Köln (z. B. Clubembleme, Slogan) sowie 
die Bezeichnung des Sportparks. 
8.1.1. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A 
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1, A2 und A3 sind Eige n-
marken in Bild und Text des 1. FC Köln sowie Sichtschutzmaßnahmen nicht zulässig.  
8.1.2. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung B ist Bandenwerbung (umlau-
fende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 54,7 m ü. NHN zulässig. Dabei darf au s-
schließlich die jeweils zum Sportplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwerbung versehen 
werden. Ausgenommen hiervon ist die Bande zwischen Spielfeld und Haupttribüne. Diese 
darf auch eine zur Haupttribüne ausgerichtete Bandenwerbung haben. Die jeweils vom 
Sportplatz abgewandte Seite muss einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind bei der abgewand-
ten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016 
gemäß der RAL-Farben (RAL = Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen, zu erwerben bei 
der RAL gGmbH, Sankt Augustin). Darüber hinaus sind bis zu sechs Werbefahnen innerhalb 
dieser Fläche zulässig. Die Größe der Fahne wird auf jeweils 6,0 m x 1,5 m beschränkt. Die 
Fahnen und Fahnenmaste dürfen eine Höhe von 65,6 m ü. NHN nicht überschreiten. Des 
Weiteren ist ein Werbeschild in einer Größe von maximal 12,5 m x 3,5 m zulässig. Dieses 
Werbeschild darf eine Höhe von 64,3 m ü NHN nicht überschreiten.   
8.1.3. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung C1 und C2 ist Bandenwerbung 
(umlaufende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 54,7 m ü. NHN, innerhalb der "Flä-
che für Sportanlage" mit der Bezeichnung C3 in einer Höhe bis 54,0 m ü. NHN zulässig. Da-
bei darf ausschließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwe r-
bung versehen werden. Die jeweils vom Sportplatz abgewandte Seite muss einfarbig werbe-
frei sein. Zulässig sind bei der abgewandten Seite die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 
sowie die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. Wenn eine umlaufende Bande zu beiden Sei-
ten an einen Sportplatz grenzt, ist eine beidseitige Bandwerbung zulässig.  
8.1.4. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung D ist Bandenwerbung (umlau-
fende Bande des Sportplatzes) in einer Höhe bis 56,7 m ü. NHN zulässig. Dabei darf au s-
schließlich die jeweils zum Trainingsplatz ausgerichtete Seite mit Bandenwerbung versehen 
werden. Ausgenommen hiervon ist die Bande des Sportplatzes, welche in Richtung des 
Clubhauses Geißbockheim ausgerichtet ist; diese darf auf beiden Seiten mit einer Bande n-
werbung versehen werden. Die verbleibenden jeweils vom Sportplatz abgewandten Seiten 
müssen einfarbig werbefrei sein. Zulässig sind die Grüntöne RAL 6000 bis RAL 6013 sowie 
die Grautöne RAL 7000 bis RAL 7016. 
8.1.5. Zulässigkeit innerhalb de s Sondergebiets  mit der Zweckbestimmung "Lei s-
tungszentrum Fußball" 
Innerhalb des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist je 
Fassade als Eigenmarke maximal ein Clubemblem in einer Größe von maximal 2,5 m x 2,5 
m zulässig. Insgesamt sind maximal vier Clubembleme zulässig.  
8.2. Einfriedungen 
8.2.1. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung A 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung A1 dürfen Einfriedungen eine 
Höhe von maximal 55,8 m ü. NHN, innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit den B e-
zeichnungen A2 und A3 eine Höhe von maximal 55,3 m ü. NHN nicht überschreiten. Zusätz-
lich zu den Einfr iedungen sind als Begrenzung des Spielfeldes in einem Abstand von max.

Seite 8 von 12 
2,0 m von der errichteten Spielfeldgrenze offene Drängelgitter in maximal gleicher Höhe zu-
lässig.  
8.2.2. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung B 
Einfriedungen um das Gesamtareal der festgesetzten "Fläche für Sportanlagen" mit der Be-
zeichnung B dürfen eine Höhe von maximal 58,9 m ü. NHN nicht überschreiten. 
8.2.3. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung C 
Einfriedungen um das Gesamtareal der festgesetzten „Fläche für Sportanlagen“ mit der Be-
zeichnung C dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten Höhen nicht überschreiten. Ein-
friedungen einzelner Sportplätze und weiterer Trainingsbereiche innerhalb des Gesamtareals 
dürfen innerhalb der „Flächen für Sportanlagen“ mit den Bezeichnungen C1 und C2 eine 
Höhe von maximal 54,9 m ü. NHN, innerhalb der „Fläche für Sportanlagen“ mit der Bezeich-
nung C3 eine Höhe von maximal 54,0 m ü. NHN nicht überschreiten. Von dieser Festsetzung 
ist die Einfassung des Sonderkleinspielfeldes (siehe textliche Festsetzung Nr. 3.3) nicht be-
troffen.  
8.2.4. Zulässigkeit innerhalb der Flächen für Sportanlagen mit der Bezeichnung D 
Innerhalb der "Fläche für Sportanlagen" mit der Bezeichnung  D dürfen Einfriedungen eine 
Höhe von maximal 56,7 m ü. NHN nicht überschreiten. 
8.3. Ballfangzäune 
Notwendige Ballfangzäune sind zulässig innerhalb der "Fläche für Sportanlagen"  
- mit der Bezeichnung A1 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe 
von maximal jeweils 58,4 m ü. NHN; 
- mit der Bezeichnung A2 und A3 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und ei-
ner Höhe von jeweils maximal 57,9 m ü. NHN;  
- mit der Bezeichnung B mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe 
von maximal jeweils 59,5 m ü. NHN;  
- mit der Bezeichnung  C1 für die Einfassung der Kleinspielfelder  in einer Höhe von 
maximal 57,3 m ü NHN mit Ausnahme des Sonderkleinspielfeldes (siehe textliche 
Festsetzung Nr. 3.3); 
- mit der Bezeichnung C2 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe 
von maximal jeweils 59,4 m ü. NHN;  
- mit der Bezeichnung C3 mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe 
von maximal jeweils 58,6 m ü. NHN;  
- mit der Bezeichnung D mit einer Länge von maximal jeweils 40,5 m und einer Höhe 
von maximal jeweils 61,5 m ü. NHN. 
8.4. Allgemeine Festsetzungen zu Einfriedungen und Ballfangzäunen 
Einfriedungen und Ballfangzäune sind als Metallzäune ( z. B. Stabgitterzaun) zu errichten. 
Zulässig ist bei den Zäunen der Farbton RAL 7016. Metallzäune sind bis 2,0 m (gemessen 
von der jeweiligen ausgebauten Geländehöhe) mit einer Maschenweite von mindestens 
50/200 mm auszuführen, ab 2,0  m Höhe muss die Maschenweite auf mindestens 100/200 
mm erhöht werden. 
8.5. Wegeflächen  
Innerhalb der "Flächen für Sportanlagen" mit den Bezeichnungen A1, A2, A3 und A4 sind als 
wassergebundene Wegedecke oder als harte Oberflächen (z. B. eingefärbter Asphalt, kunst-
stoffvergütete Mineralstoffe) auszuführen. Betonsteinoberflächen sind unzulässig.

Seite 9 von 12 
8.6. Einfassung des Sonderkleinspielfeldes  
Die umlaufende prallfeste Einfassung (Mauern o. ä.) des Sonderkleinspielfeldes (siehe textli-
che Festsetzung Nr. 1.3.1)  darf ausschließlich in den Grüntönen R AL 6000 bis RAL 6013 
oder in den Grautönen RAL 7000 bis RAL 7016 errichtet werden. 
8.7. Rückprallwand 
Die Rückprallwand (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.3.2) darf ausschließlich in den Grün-
tönen RAL 6000 bis RAL 6013 errichtet werden.  
9. Wasserrecht gem. § 44  Landeswassergesetz Nordrhein -Westfalen (LWG NRW) 
i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB 
Innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" , der 
"Flächen für Sportanlagen" und der "Öffentlichen Grünflächen - Kleinspielfelder" ist das an-
fallende Niederschlagswasser flächig oder in Sickeranlagen vor Ort zu versickern. 
 
B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 
Baudenkmalpflege 
Der Äußere Grüngürtel wurde mit seinen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 
01.07.1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln e ingetragen. Bei dem betroffenen Abschnitt 
handelt es sich um den Abschnitt 8. Er trägt die Denkmallisten-Nr. 314.  
Die im Bebauungsplan  formulieren Auflagen für Werbung  / Sichtschutz und Einfriedungen 
sind zwingend einzuhalten. So wie die Gestaltung des Leistungszentrums und weiterer bau-
licher Anlagen zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks unterliegen auch diese Ma ß-
nahmen einer Abstimmungspflicht gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW. 
Bodendenkmal 
Im Plangebiet liegen Festungsbauten des ab 1873 errichteten äußeren Festungsgürtels so-
wie eine exemplarisch vollständig erhaltene Flakstellung aus dem Zweiten Weltkrieg. Da r-
über hinaus sind im Plangebiet eine römische Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz 
sowie vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu erwarten, die bei Anlage des Äußeren Grüngür-
tels in den 1920er Jahren entdeckt wurden.  
Da die archäologisch relevanten Befunde und Funde bereits unmittelbar unter der oberen 
belebten Bodenschicht zu erwarten sind, ist der zulässige Bodenabtrag im Bereich der „Öf-
fentlichen Grünfläche – Kleinspielfelder“ sowie der „Flächen für Sportanlagen“ mit der Kenn-
zeichnung A2 und A3 auf 15 cm beschränkt. In der Fläche für Sportanlagen mit der Ken n-
zeichnung A1 ist ein Bodenabtrag bis 55 cm Tiefe zulässig. Die notwendigen bautechnischen 
Aufbauten (Unter- und Oberbau) für die Stabilisierung der Plätze müssen anschließend auf-
getragen werden, so dass kein weiterer Aushub erfolgt.  
Grundsätzlich erfordern alle über den Bestand hinausgehenden Bodeneingriffe für den Bau 
der Sportplatzanlagen, neuer Gebäude, Wege, Verkehrsflächen und Rigolen, Geländem o-
dellierungen und für die Verlegung von Leitungen der technischen Infrastruktur (Trinkwasser-
, Abwasser -, Stromleitungen) archäologische Untersuchungen, die mit dem Römisch -
Germanischen Museum/  Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der 
Stadt Köln abzustimmen sind.  
Entsprechende Regelungen erfolgen in einem städtebaulichen Vertrag.  
Im Falle zufälliger archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist gemäß der §§ 15, 16 
DSchG NW das Römisch -Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der 
Stadt Köln, Tel. 0221/221 -22304, Fax. 0221/221 -24030, unverzüglich zu benachrichtigen 
und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen.

Seite 10 von 12 
C  HINWEISE 
Artenschutz 
Laut Artenschutzprüfung des Büros Naturgutachten Oliver Tillmanns, April 2019, „Faunisti-
sches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung Bebauungsplan ‚Erweiterung 
RheinEnergieSportpark Köln-Sülz‘ ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 
1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen 
nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.  
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. Sep-
tember verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abz u-
schneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und 
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von 
Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Baumfällarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme zur 
Vermeidung der Tötung von Vögeln und der Zerstörung von Vogeleiern in Absprache mit der 
Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nes-
tern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an großflächigen Glaselementen im Bereich 
der geplanten Gebäude des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Leistungszentrum 
Fußball“ sind im Baugenehmigungsverfahren vorzusehen. 
Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Es werden auf nachstehenden städtischen Flurstücken folgende externen Ausgleichsmaß-
nahmen durchgeführt: 
Externe Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Grünzugs West 
EA1  
Feldgehölz und extensive Fettwiese  
Auf dem Flurstück 1509, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtflä-
che von 7.584 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
- Anlage eines Feldgehölzes aus einheimischen Gehölzen  (BA12/GH621) auf einer 
Fläche von 1.260 m² 
- Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 6.324 m² 
EA2 
Feldgehölz und extensive Fettwiese  
Auf dem Flurstück 1574, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtflä-
che von 5.266 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
- Anlage eines Feldgehölzes aus ein heimischen Gehölzen ( BA12/GH621) auf einer 
Fläche von 774 m² 
- Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 4.492 m² 
EA3 
Obstbaumreihe und extensive Fettwiese  
Auf den Flurstücken 296 teilweise, 297, 298 teilweise, 299 teilweise, 300, 301 teilweise, 303, 
und 304 der Flur 27, der Gemarkung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 29.417 
m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
- Anlage einer Obstbaumreihe aus Hochstämmen (BF51/GH743) auf einer Fläche von 
335 m² 
- Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 28.063 m²

Seite 11 von 12 
- Anlage eines Sukzessionsstreifens auf einer Fläche von 1.019 m². 
 
EA4 
extensive Fettwiese  
Auf den Flurstücken 202 teilweise, 306 teilweise und 307 teilweise der Flur 27, der Gemar-
kung Lövenich werden auf einer Gesamtfläche von 2.131 m² folgende Einzelmaßnahmen 
vorgesehen: 
- Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 2.131 m² 
EA5 
extensive Fettwiese  
Auf dem Flurstück 41 teilweise, der Flur 19, der Gemarkung Lövenich wird auf einer Gesamt-
fläche von 6.056 m² folgende Einzelmaßnahme vorgesehen: 
- Anlage einer extensiven Fettwiese (EA1/LW41111) auf einer Fläche von 6.056 m² 
Die Sicherung sämtlicher externer Ausgleichsmaßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen 
Vertrag. 
 
Externe Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Bergheimer Hofes in Köln-Longerich 
EA6 
Herstellung eines Laubmischwaldes mit einem Waldmantel 
Auf dem Flurstück 1639 teilweise, der Flur 95, der Gemarkung Longerich werden auf einer 
Gesamtfläche von 7.333 m² folgende Einzelmaßnahmen vorgesehen: 
- Herstellung eines Waldmantels (BD51/GH4431) mit einer Breite von mindestens 15  
m auf einer Fläche von 2.245 m² 
- Herstellung eines Laubmischwaldes (AX11/GH3131) auf einer Fläche von 5.088 m² 
 
Externe Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Äußeren Grüngürtels 
EA7 
Landschaftliche Einbindung des Parkplatzes Gleueler Straße: 
- Pflanzung von acht Bäumen (BF41) in einer Baumreihe parallel zur Gleueler Str., 
südöstlich des Parkplatzes 
EA8 
Renaturierung und Sanierung des Parkplatzes an der Berrenrather Straße: 
- Die Waldränder an den Grenzen des Parkplatzes an der Berrenrather Straße werden 
mit mindestens 67 Natursteinblöcken aus Grauwacke in Abständen von 1,5 m bis 2 m 
eingefasst. Die Parkplatzfläche selbst wird durch die Anlage einer Schottertragschicht 
bzw. eines Schotterrasens saniert. 
Unterhaltung und dauerhafte Pflege der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Parkanlage  im Bereich der Böschungen entlang der Trainingsfelder A1 , A2 
und A3 
Die Zustimmung des Eigentümers gemäß § 70 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens für die Trainingsplätze A1, A2 und A3 ist unter der Bedingung 
zu erteilen, dass der Bauherr die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grün-

Seite 12 von 12 
fläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage im Bereich der Böschungen entlang der Trai-
ningsfelder A1, A2 und A3 übernimmt. 
Kampfmittel 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise 
auf vermehrte Kampfhandlungen. Es existiert innerhalb des Plangebietes ein konkreter Ver-
dacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges ( Geschützstellung und 
militärische Anlagen). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmit-
tel empfohlen.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbeseitigungsdiens-
tes eine Sicherheitsdetektion empfohlen.  
Lärmvorbelastung 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienen- und Flugverkehr vorbe-
lastet. 
Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt im vollen Umfang im geplanten Wasserschutzgebiet Hürth III B. 
Rechtsgrundlagen 
1. Aufgrund der Anwendung der Überleitungsvorschrift des § 245c Abs. 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) findet das BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) mit den am 
12.05.2017 geltenden Änderungen Anwendung. 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - 
(BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 
5. Es gilt die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a – 135c 
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012) 
und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln. 
Die unter 2. – 5. genannten Rechtsgrundlagen gelten jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung.  
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht-
liniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke  
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die RAL-Farben, auf die in der Bebau-
ungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E  05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, 
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Anlage3b

4294 Zeichen

298
297
339
Äußerer Grüngürtel
Beethovenpark
Am Friels Weg
1
5
3
68
65
428
429
6766
63
137
70
62
69
61
64
Berrenrather Straße
Militärringstraße
L34
D
IVV
V
3.5
3.0
51.5
92.0
2.5
7.5
20.0 14.5
6.0
1.0
1.0
32.5
4.5
115.5
#
#
#
#
#
81.0
#
#
#
#
#
#
7.05.0#
#
#
#
22.0
7.0#
#
#
#
1.0
1.0
25.5#
25.5#
#
#
4.0
4.0
#
#
7.5
90°
17.5#
7.0
2.2
2.2
25.5
1.5
2.0
2.0#
#
#
24.0
2.5
#
90°
15.5#
1.0
B
D
C3
A3
A4
ÖffentlicheGrünfläche
- Parkanlage -
GH max.: 62,5 m ü. NHN
GH max.: 55,5 m ü. NHN
GH max.:57,5 m ü. NHN
GH max.: 57,5 m ü. NHN
M1
M11
M1
C2
C1TG
GH max.: 58,0 m ü. NHN
F
F
GF
F
F
OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN
F
F
F
M8
max. 55,6 mü. NHN
max. 55,1 m
ü. NHN
max. 54,7 m
ü. NHN
max. 54,9 mü. NHN
max. 55,4 mü. NHN
max. 55,8 mü. NHN
max. 56,2 mü. NHN
max. 56,7 mü. NHN
max. 56,5 mü. NHN
max. 56,0 mü. NHN
M1
M1
SOLeistungs-zentrumFußballGH max.:62,5 mü. NHNGR max.:4.500 m²GF max.:6.000 m²
M5
M10
M9
PrivaterParkplatz
Öffentlicher
Parkplatz
Öffentlicher
Parkplatz
VI
90°
Zeichenerklärung
I,III
S,W
     46.71
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
PlanungBestand
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage 
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV 
entspricht.            (Stand   März 2019  )
Vermessungsbüro Hagen Lenzke 
Jülicher Straße 213, 52070 Aachen
Siegel
gez. Lenzke
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in 
Köln, den 28.06.2019
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die 
Planaufstellung am 03.12.2015 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss
wurde am 13.01.2016 ortsüblich bekannt
gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin 
Köln, den 23.12.2015
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 07.04.2016 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
  gez.
Bezirksbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
durch den Rat einschließlich des Hinweises
nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
Amtsleitung
Köln, den
Baugrenze
Hinweis
ü. NHN
GH max.: 62,5 m
maximale Gebäudehöhe maximale
Straßenbegrenzungslinie
GR max.: 4.500 m² maximale Grundfläche
GF max.: 6.000 m² maximale Geschossfläche
Verkehrsflächen besonderer 
Höhe baulicher Anlagen in Metern
Bezeichnung für Flächen fürA - D
Zweckbestimmung: Parkplatz
Flächen für Sportanlagen
Umgrenzung von Flächen mit 
Öffentliche Grünflächen
Zweckbestimmung: Parkanlage
Umgrenzung von Flächen für Maß-
Mit Geh- und Fahrrechten zu GF
für Sportanlagen
Bindungen für Bepflanzungen und 
Abgrenzung unterschiedlicher
nahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Natur
M1
z.B.
Bäume zum Erhalt
Bäume zum Anpflanzen
mit Gebäuden überbaubare Fläche
Flächen für die TiefgarageTG
Mit Fahrrechten zu belastende 
Oberkante Gelände in Metern
über Normalhöhennull
belastende Flächen (siehe TF Nr. 5)
Flächen (siehe TF Nr. 5)
OK Gel.: ... mü.NHN
F
Ausgleichspflichtiger
maximale Höhe der Einfriedungmax. 55,1
m ü. NHN
Straßenverkehrsfläche
für ####die Erhaltung von Bäumen
Eingriffsbereich
Nutzung
Einzelanlage, die dem Denkmal-
schutz unterliegt: Denkmallisten-
nummer 314: Äußerer Grüngürtel,
Abschnitt 8
Nachrichtliche Übernahme
1. 2. 1. überbaubare Fläche, 2. nicht überbaubare Fläche
SondergebietSO SO
Außenlärmpegel z. B. IV
- privat
Sportplatzplanung inkl. 
- öffentlich
über Normalhöhennull
in Metern über Normalhöhennull
Sportanlagen
und Landschaft
M1z.B.
Geländemodellierung
IV
0 50 100 Meter
Bebauungsplan - Entwurf 
63419/02
Maßstab 1: 1000
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark"
in Köln - Sülz
-OFFENLAGEEXEMPLAR-

Mitteilung Ausschuss

8076 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Fedd Sa 
Vorlagen-Nummer 15.08.2019 
 2349/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 
 
Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs 63419/02; 
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-Sportpark in Köln-Sülz 
Im Kölner Stadtteil Sülz, Stadtbezirk Lindenthal, befindet sich der RheinEnergie-Sportpark. Dieser 
wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußballclub 1. FC Köln genutzt und geht auf die Siedlungs-
räumliche Gliederung des Stadtbaumeisters Fritz Schumacher zurück. 
 
Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim, welches die Funktionsräume für Profi-, Frauen- und 
Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan-Shop und eine Gastronomie behei-
matet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das Franz-Kremer-Stadion und die Trai-
ningsplätze.  
 
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe-
zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu-
kunfts- beziehungsweise Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des Rhein-
Energie-Sportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines be-
reits vorhandenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die 
Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Des Weiteren sollen bestehende Sportanlagen moder-
nisiert werden. 
 
Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten 
Nachwuchsspielern ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Die heutige Infra-
struktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeitgemäßen Nachwuchsausbildung und ei-
nes wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: 
- Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereich etc.) für die Profi-
Mannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark eingeschränkt. Ein den 
Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. 
- Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeitgemäßes Nachwuchstraining als ungenügend ein-
zustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regionalliga) und 
zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig und ein weiterer Na-
turrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfügung, was eine verlässliche 
Trainingsplanung stark beeinträchtigt. So müssen sich derzeit z. B. in den Trainingszeiten von 16.00 
bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). Ein Trainingsplatz wird 
derzeit in der Zeit von 17.30 bis 19.00 Uhr zeitgleich von der U14, U15, U16, U17 und U19 genutzt. 
- Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle ist gemessen am heutigen Standard zu klein. Gera-
de in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der Nachwuchs-
mannschaften verursacht. 
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist öffentlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser bietet 
Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die sonstigen Besucherinnen und Besucher

2 
 
des Äußeren Grüngürtels. Es ist zu beobachten, dass es heute aufgrund tageslauf-, witterungs- und 
saisonspezifischen Frequentierungsunterschieden teilweise zu Überlastungen kommt. 
 
Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze mit einer höheren Nutzbarkeit als die heutigen (Kunstra-
senplätze), dem Neubau des Leistungszentrums sowie der Modernisierung vorhandener Trainings-
plätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu den weiteren Fußballvereinen an Boden verlieren, 
sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf die Nachwuchsausbildung sowie im 
Profibereich zurecht kommen müsste. Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer 
Bedeutung. Der Verein trägt zu einem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie einem guten Image 
bei. Darüber hinaus ist der Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen interessant für die Stadt Köln, 
da anreisende Gästefans zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. Wochenende) und dabei 
die Hotels, Schank- und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen 
der Stadt unterstützen. Darüber hinaus sollen die neugeschaffenen Trainingsplätze auch dem organi-
sierten Breitensport sowie dem Schulsport zur Verfügung stehen. Über die sportlichen und wirtschaft-
lichen Bedürfnisse des 1. FC Köln hinaus besteht daher auch ein öffentliches Interesse, die Qualitä-
ten des Sportanlagenangebotes innerhalb des RheinEnergie-Sportparks auf die aktuellen Anforde-
rungen anzupassen, sodass die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich wird.  
 
Folgende Ziele beziehungsweise Leitlinien bilden die Grundlage der Aufstellung des Bebauungspla-
nes:  
- Ziel der Bebauungsplanaufstellung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaf-
fung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Profi-Mannschaft, die Frauenmann-
schaften und die Nachwuchsmannschaften zu schaffen. Hierfür ist es entscheidend, dass alle rele-
vanten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort gebündelt werden können, um so Syner-
gieeffekte (Sportliche Verzahnung, übergreifender Trainingsbetrieb, Effizienzerhalt durch kurze Wege, 
Mehrfachnutzung von Sport-, Cardio-, Physio-, Kraft-, Entmüdungs-, Wellness-, Freizeit- und Verpfle-
gungsbereichen etc. durch die einzelnen Mannschaften, Profis als motivierendes Vorbild vor Ort, Pro-
fis als Faktor bei der Talentverpflichtung usw.) nutzbar zu machen.  
- Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für den Standort im "Regionalen 
Grünzug" unabhängig von einem vorsorglich beantragten Zielabweichungsverfahren zentral. Im Ein-
zelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhal-
tung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngür-
telnutzer (Besucher, Jogger etc.) soll der RheinEnergie-Sportpark soweit wie möglich frei zugänglich 
bleiben, so dass eine öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Als zusätzliches Freizeitangebot für 
die Öffentlichkeit sollen auf den Wiesenflächen angrenzend an die drei neuen Trainingsplätze des 1. 
FC Köln vier Kleinspielfelder errichtet werden.  
- Die Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergie-Sportparks soll im Einklang mit dem Ent-
wicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft 
auf ein notwendiges Maß minimiert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch 
Maßnahmen außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. 
-Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus resultierenden Schäden für das Landschafts-
schutzgebiet soll die Parkplatzsituation rund um den RheinEnergie-Sportpark neu geordnet werden. 
 
Das Plangebiet umfasst den Bereich des RheinEnergie-Sportparks, welcher vom 1. FC Köln auf der 
Grundlage von Pacht-/Mietverträgen derzeit bereits genutzt wird. Für diesen Bereich besteht aufgrund 
der städtebaulichen Konzeption zur Erweiterung des RheinEnergie-Sportparks ein Planungserforder-
nis. Darüber hinaus werden die an die bestehenden Sportanlagen des 1. FC Köln angrenzenden 
Wiesenflächen für eine Erweiterung der Sportnutzung sowie für die Anlage der öffentlich nutzbaren 
Kleinspielfelder in den Plangeltungsbereich einbezogen. 
 
Für das Geißbockheim  sind keine baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen vorgesehen. 
Hier wird der Status quo beibehalten, sodass das Geißbockheim aufgrund des fehlenden Planungser-
fordernisses nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Nummer 63419/02 mit Begründung erfolgt in 
der Zeit vom 4. Juli bis einschließlich 30. August 2019.

3 
 
 
Anlage 1   Geltungsbereich des Bebauungsplan 
Anlage 2   Begründung 
Anlage 3   Verkleinerung des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) 
Anlage 4   Textliche Festsetzungen und Hinweise 
 
Gez. Greitemann

Anlage 1

371 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes "Erweiterung RheinEnergieSportpark"LQ.|OQ6O]
0 15075 300450 Meter

Anlage3a

712 Zeichen

Äußerer Grüngürtel
298
297
46
Militärringstraße
L34
#
#
34.5
13.0
48.0
6.0
48.0
8.0#
#
6.0
48.0
8.0
#
#
25.5
25.5
23.5#
#
#
#
23.5
25.5#
##
48.0
13.0#
#
2.5
6.0
115.0
45.0
115.5
115.5
#
#
#
#
81.0
81.0
81.0
#
#
#
#
#
#
3.5#
2.0#
25.5
1.5
2.0
2.0#
#
#
15.5#
18.5
25.5#
Öffentliche Grünfläche
- Kleinspielfeld -
OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN
OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN
OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN
OK Gel.: 54,8 - 55,0 m ü.NHN
M6
A1
A2
A3
A4
GH ma
x.
F
OK Gel.: 54,3 - 54,6 m ü.NHN
OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN
OK Gel.:52,9 - 54,4 mü.NHN
OK Gel.: 53,8 - 54,1 m ü.NHN
M5
M4
Öffentliche Grünfläche
- Kleinspielfeld -Öffentliche Grünfläche
- Kleinspielfeld -
Öffentliche Grünfläche
- Kleinspielfeld -
90°
N
Anlage 3a

Beratungsverlauf (2)

19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (31)

  • Franz-Kremer-Allee
  • Gleueler Straße 324
  • Berrenrather Straße 549
  • Militärringstraße
  • Schillingsrotter Straße
  • Robert-Perthel-Straße
  • Luxemburger Straße 69
  • Aachener Straße
  • Bachemer Landstraße
  • Morbacher Straße 65
  • Friedrich-Engels-Straße 7
  • Max-Scheler-Straße 16
  • Jülicher Straße 213
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Höninger Weg
  • Guts-Muths-Weg
  • Am Gleueler Bach 23
  • In der Westhovener Aue
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Klettenbergpark
  • Rather Straße
  • Ringstraße
  • Stadtwald
  • Straße 16
  • Markt
  • Straße 3
  • Straße 6
  • Straße 2
  • Straße 4
  • Straße 5
  • Straße 7

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Details

Aktenzeichen
2349/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
15.08.2019
Erstellt
01.07.2019 09:48