Dringlichkeitsantrag AN/0425/2020 - Sitzen statt Parken, Eliasgasse, Köln-Longerich
Mitteilung BV 0932/2020 vom 30.03.2020
Stand: Am 07.05.2020 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 0932/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) Dringlichkeitsantrag AN/0425/2020 - Sitzen statt Parken, Eliasgasse, Köln-Longerich Die SPD-Fraktion bittet mit ihrem Dringlichkeitsantrag AN/0425/2020 die Verwaltung, entsprechend des Beschlusses des Verkehrsausschusses eine Außengastronomie auf der Eliasgasse in Köln- Longerich zuzulassen, wobei neben der Pizzeria ca. 2 – 3 Parkplätze entfielen. Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung wird den Betrieb ermitteln und mit der Betreiberin bzw. dem Betreiber hinsichtlich ei- ner Antragstellung in Kontakt treten. Nach Vorlage des Antrags sowie der erforderlichen Unterlagen wird umgehend das interne Stellungnahmeverfahren eingeleitet, so dass nach Abschluss eine ent- sprechende Erlaubnis erteilt werden kann. Hinweis der Verwaltung: Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wurde zur Verhütung der Wei- terverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen („Corona-Virus“) per Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 18.03.2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Bekämpfung von übertrag- baren Krankheiten nach dem Gesetz allerdings angeordnet, dass in Gastronomiebetrieben, insb e- sondere Restaurants, Cafés und (Speise -)Gaststätten, Schnellrestaurants und Imbissen nur Außer- hausverkauf sowie die Lieferung von vorbestellten Speisen und Getränken zulässig sind. Dies gilt auch nur unter folgenden Auflagen (sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich): Ein Verzehr vor Ort oder unmittelbar vor dem Betrieb ist untersagt. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermei- dung von Warteschlangen zu treffen. Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 19.04.2020. Eine Ausnutzung der zu erteilenden Erlaub- nis ist daher vorerst nicht möglich, wobei darüber hinaus die weitere Entwicklung in dieser Infektions- schutz-Thematik abgewartet werden muss.
Beratungsverlauf
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07.05.2020
TOP 10.2.9, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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