0080/2021
Betreff: Entwicklung des Areals Keup-/Schanzenstraße; Beschluss der BV Mülheim vom 07.12.2020
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Anlage 1
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E N T W U R F / 2 ANLAGE Vereinbarung über die städtebauliche Entwicklung des Areals Keupstraße/Schanzenstraße Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen und Dezernat Mobilität und Liegenschaften Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, - Stadt - und gentes Schanzenviertel Köln GmbH Ernst-Poensgen-Allee 17 40629 Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Kraus, - Vorhabenträger - schließen folgenden Vertrag: Präambel Der Vorhabenträger hat das Grundstücksareal im Bereich Keupstraße / Schanzenstraße be- stehend aus den Flurstücken 2323, 2324, Grundbuch von Mülheim des Amtsgerichts Köln, Blatt 14074 von der Schanzenstraße 22 GbR erworben. Für das Grundstücksareal sowie den weiteren Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Köln-Mülheim / Schanzenstraße hat die Stadt im Jahr 2015/2016 ein städtebauliches Werkstattverfahren durchgeführt, das einen bestimmten Städtebau für diese Flächen vorsieht. Der Vorhabenträger beabsichtigt, diesen Städtebau aufzugreifen und in Abstimmung mit der Stadt umzusetzen. Hierzu hat der Vorha- benträger in Abstimmung mit der Stadt einen Bauvorbescheid beantragt. Ein Teil der Fläche ist zudem als geeigneter Standort für das Mahnmal des NSU-Anschlags in der Keupstraße vorgeschlagen worden. Die Stadt würde das Mahnmal gerne an diesem Standort umsetzen. Diesem Interesse möchte der Vorhabenträger Rechnung tragen. Des Weiteren wurden Über- legungen angestellt, auf dem Grundstücksareal eine neue städtische Schule zu errichten. Diese Pläne sollen nach politischer Entscheidungsfindung nicht weiterverfolgt werden. Zur E N T W U R F / 3 Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung der Entwicklung vereinbaren die Parteien folgendes: § 1 Abstimmung der Planung Die Erkenntnisse des Werkstattverfahrens des ehemaligen Güterbahnhofs Köln-Mülheim / Schanzenstraße (Anlage 1) sind Grundlage für das städtebauliche Konzept. Anpassungen und Konkretisierungen bedürfen einer Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt: 1. Die Abstimmung über die planungsrechtlichen Kriterien zwischen den Parteien ist er- folgt und in die als Anlage 2 beigefügte Bauvoranfrage eingeflossen. Die Stadt si- chert zu, dass eine Bebauung, die der abgestimmten Bauvoranfrage entspricht, auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuches genehmigt werden kann. 2. Die Parteien sind sich einig, dass im Zuge der Planungen zum Bauantrag, die Gestal- tung des Vorhabens mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt wird. Dies erfolgt sowohl bezüglich des städtebaulichen Entwurfs als auch bezüglich des konkretisierten Hoch- baus mit Fassadenentwürfen. Der Vorhabenträger wird die Empfehlungen des Ge- staltungsbeirates in seiner Planung berücksichtigen, sofern das sich aus der Kubatur des Bauvorbescheides ergebende Flächenkonzept dadurch nicht reduziert wird. Der Vorhabenträger verpflichtet sich bereits jetzt, nur die nach diesen Vorgaben ab- gestimmte Planung auf der Vorhabenfläche zu realisieren. § 2 Nutzungs- und Erschließungskonzept für den Bauantrag 1. Die übrigen Anforderungen des Werkstattverfahrens und weitere städtebaulicher Wünsche der Stadt Köln werden durch die Einhaltung der folgenden Verpflichtungen erfüllt: Der Vorhabenträger verpflichtet sich, in dem Bauantrag auf Grundlage des beantrag- ten Bauvorbescheides ca. 80 % der geplanten oberirdischen Bruttogeschossfläche für Wohnnutzung und davon 30 % für den öffentlich geförderter Wohnungsbau sowie 5% im preisgedämpften Wohnungsbau zu realisieren . Die übrigen ca. 20 % bleiben einer gewerbliche Nutzung (Handel, Büro, Gewerbe, medizinische Einrichtungen u.ä.) vor- behalten. 2. Der Vorhabenträger prüft, ob zwei Einrichtungen für die Großtagespflege für Kinder mit je max. 150 m² Bruttogeschossfläche im EG oder 1. OG baulich und wirtschaftlich untergebracht werden können. Die Anforderungen an die Großtagespflege sind in Anlage 3 dargestellt. E N T W U R F / 4 3. Die Parteien sind sich einig, dass die Er richtung einer Schule nicht den Anforderun- gen des Werkstattverfahrens entspricht. Die Stadt wird vom Vorhabenträger keine Er- richtung einer Schule auf dem Areal verlangen. 4. Der Vorhabenträger verpflichtet sich auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens ein Erschließungskonzept zu erstellen und mit der Stadt abzustimmen. Hierbei muss auch die Lage der Tiefgaragenzu- und abfahrten geprüft werden. Ziel ist es er- hebliche Behinderungen des Verkehrsflusses insbesondere des ÖPNV im Umfeld zu verhindern. 5. Der Vorhabenträger verpflichtet si ch darüber hinaus auf Grundlage eines Ver- kehrsgutachtens ein Mobilitätskonzept zu erstellen und mit der Stadt abzustim- men. Die Erforderlichkeit und Machbarkeit einer Mobilitätsstation ist dabei Be- standteil der Prüfung. 6. Der Vorhabenträger verpflichtet sich , Einzelhandelsnutzungen mit der Stadt im Hinblick der Ergänzungsbedarfe des im Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln ausgewiesenen Stadtteilzentrums abzustimmen. 7. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, ein Freiraumraumkonzept zu beauftragen und mit der Stadt abzustimmen, dessen Erkenntnisse in den Bauantrag einfließen sollen. Dabei gilt es insbesondere auch Freiflächen zum Aufenthalt und Verweilen zu gestalten und einen möglichst hohen Vegetationsanteil zu erreichen. Geprüft werden soll auch die Machbarkeit von Fassadenbegrünung. 8. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, durch Grundbucheintragungen sicherzustel- len, dass das Recht auf Betretung und Nutzung wichtiger Wegeverbindungen und Freiflächen, die in Anlage 3 gekennzeichnet sind, durch die Allgemeinheit recht- lich zu sichern. 9. Verstößt der Vorhabenträger gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch Beantragung einer Baugenehmigung, die von der nach § 1 und § 2 abgestimmten Planung abweicht, wird die Stadt ein Planerfordernis feststellen, da städtische Zielset- zungen mit dem Vorhaben gefährdet sein könnten. Die Verwaltung der Stadt schlägt dann den politischen Gremien die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Plansiche- rungsinstrumenten vor. § 3 Denkmal 1. Der Vorhabenträger unterstützt die Bestrebungen zur Errichtung des Denkmals für den NSU Anschlag in der Keupstraße. Zu diesem Zweck stellt er unentgeltlich die in Anlage 4 dargestellte Fläche mit einer Größe von ca. 550 m² für das Denkmal zur Verfügung. E N T W U R F / 5 2. Die Umsetzung des Denkmals auf dieser Fläche erfordert ein Zusammenspiel mit der städtebaulichen Struktur des beantragten Vorhabens. Die Stadtwird daher einen Workshop durchführen, um die Ausgestaltung des Denkmals an diesem Standort festzulegen. Aus der Gestaltung des Denkmals kann sich ein Anpassungsbedarf für das Vorhaben ergeben. Der Vorhabenträger wird seine Planung an die Ergebnisse des Workshops anpassen mit der Maßgabe, dass das sich aus der Kubatur der Bau- voranfrage ergebende Flächenkonzept dadurch nicht reduziert wird. Sofern die städ- tebauliche Figur des Vorhabens aufgrund dieser Änderungen für das Denkmal anzu- passen ist, werden die Parteien dies im Rahmen der Erstellung des Bauantrages ab- stimmen. 3. Zur Absicherung von Ziffer 1 wird der Vorhabenträger zugunsten der Stadt unverzüg- lich eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen, die zur Duldung des Denkmals verpflichtet. 4. Die Stadt übernimmt ab Übergabe der Fläche die Verkehrssicherungspflicht und ver- pflichtet sich dazu, dass Denkmal zu errichten und zu unterhalten. Über die Details der Errichtung, der Nutzung des Grundstücksteils, der Unterhalts- und Verkehrssiche- rungspflichten sowie einer möglichen Übertragung an die Stadt werden die Parteien, sofern erforderlich, eine separate Vereinbarung schließen. Die Parteien haben die Absicht, den Grundstücksteil an die Stadt zu übertragen, sofern eine Über- oder Un- terbauung dieser Fläche im Zuge der weiteren Planung nicht erfolgt. § 4 Vorkaufsrecht 1. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung verzichtet die Stadt ausdrücklich auf die Ausübung jeglicher Vorkaufsrechte für den Erwerb der Vorhabenfläche (Flurstücke 2323 und 2324) des Vorhabenträgers von der Schanzenstraße 22 GbR durch den Vertrag des Notars Dr. Bürger Urkundenrolle Nr.: A 2827/2020. Dies gilt für Vorkaufs- rechte nach §§ 24 und 25 BauGB ebenso wie für besondere öffentlich-rechtliche Vor- kaufsrechte und etwaige privatrechtliche Vorkaufsrechte. 2. Die Stadt verpflichtet sich, in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB dem Vorhabenträger ein Zeugnis über die Nichtausübung von Vorkaufsrech- ten innerhalb von 4 Wochen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auszustellen. § 5 Weitere Vereinbarungen 1. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung werden di e Parteien, sofern erforderlich, in Ver- handlungen über die Konkretisierung der Verpflichtungen aus § 1, § 2 und § 3 eintre- ten. E N T W U R F 2. Weiterhin werden die Parteien einen Zeitplan abstimmen, innerhalb dessen die Ab- stimmung der Planung und das Baugenehmigungsverfahren erfolgen sollen. Die Par- teien sichern zu, alle Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vereinbarung im gegenseiti- gen Interesse zu fördern und vertrauensvoll zusammenzuwirken. § 5 Rechtsnachfolge 1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich ferner, einem Rechtsnachfolger im Eigentum die Verpflichtungen dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags vollumfänglich aufzuerlegen und der Stadt die Rechtsnachfolge und die Pflichtenübertragung unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags mitzuteilen. § 6 Salvatorische Klausel/ Schriftform/Gerichtsstand 1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des übri- gen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommen. 2. Nebenabreden sind nicht getroffen. 3. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Anlagen: Anlage 1: Ergebnis Werkstattverfahrens ehemaliger Güterbahnhof Köln Mülheim / Schan- zenstraße (2015/2016) Anlage 2: Bauvoranfrage vom 01.10.2020 Lageplan Anlage 3: Öffentliches Wegerecht der privaten Freiraumflächen (Grundlage Bauvoranfrage) Anlage 4: Darstellung der Fläche für die Errichtung des Denkmals für die Opfer der NSU- Anschläge (Grundlage Bauvoranfrage Köln, den Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Düsseldorf, den Vorhabenträger Denkmal für die Opfer der NSU Haltestelle Keupstrasse Vereinbarung über die städtebauliche Entwicklung des Areals Keupstraße/ Schanzenstraße Anlage 1 Ergebnis Werkstattverfahren ehemaliger Güterbahnhof Köln Mülheim / Schanzenstraße (2015/2016) Lageplan (Ausschnitt) (Maßstab 1:500/ A0) SCHANZENSTRASSE SCHANZENSTRASSE KEUPSTRASSE GENOVEVASTRASSE LANGEMASS CLEVISCHER RING MARKGRAFENSTRASSE KEUPST RA HEIDKAMPSTRASSE Umfahrt Einbahnstraße Aussengastronomie Umfahrt Einbahnstraße OKFF=47.50 OKFF=47.50 SCHANZENSTRASSE SCHANZENSTRASSE KEUPSTRASSE GENOVEVASTRASSE LANGEMASS CLEVISCHER RING MARKGRAFENSTRASSE KEUPST RA HEIDKAMPSTRASSE 23.495m² BGF 11.900m² BGF 2.280m² BGF 11.151m² BGF 14.540m² BGF 3.776m² BGF 6.699m² BGF 1.128m² BGF II VII VII=28,0m=75,50mNHN VII=30,0m=77.50mNHN VII II GE GE I 4 3 Gehweg / Fläche für die Allgemeinheit Private Grünfläche / Fläche für die Allgemeinheit OKFF 47,70VII =28,0m= 75,70mNHN OKFF 47,50 OKFF 47,50 VII=30,0m=77.50mNHN OKFF 47,50 X=40,0m=87.50mNHNOKFF 47,50 I VII VI V VII GH=25,50m GH=25,50m GH=18,90m GH=5,30m GH=21,80m Mahnmal V I VII GH=5,30m GH=18,90m GH=25,50m GH=18,90m V VGH=18,90m GH=12,30mIII V=18m=65,50m NHN5*3m + 3m Dach V=15m=62,50m NHN 5*3m VII=21m=68,50m NHN6*3m + 3m Dach III=9m=56,50m NHN 2*3m + 3m Dach VI=18m=65,50m NHN5*3m + 3m Dach V=15m=62,50m NHN5*3m III=9m=56,50m NHN3*3m I=3m=50,50m NHN1*3m IV=20m=67,50m NHN 4*5m VIII=28m=75,50m NHN 8*3,5m VI=27,50m=75m NHNHöhe aus Plan IV=19m=67,50m NHN3*4,5+1*5,5m VI=24m=72,50m NHN3*3,5m+3*4,5m XI=38,50m=87mNHN3*4,5m + 3*3,5m IV=15m=62,50m NHN 4*3m + 3m Dach II=8m=65,50m NHN2x4m 84.34 74.07 23.67 23.67 47.34 22.69 39.47 25.80 5.83 93.7922.81 15.00 18.00 i.M. 15.00 15.00 13.50 16.19 10.83 13.50 93.37 25.44 67.93 38.53 8.79 62.64 71.43 25.48 30.90 25.81 82.19 16.00 i.M. 13.50 17.97 25.00 Ernst-Poensgen-Allee 17 40629 Düsseldorf Telefon 0211 690 799-0 Telefax 0211 690 799-29 info@gentes-gruppe.de RKW Architektur + RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH Büro Düsseldorf Tersteegenstraße 30 40474 Düsseldorf T +49 (0)211 4367-0 info@rkwmail.de www.rkw.plus gentes Wohnen GmbH Vereinbarung über die städtebauliche Entwicklung des Areals Keupstraße/ Schanzenstraße Anlage 2 Bauvoranfrage vom 01.10.2020 Lageplan (Maßstab 1:500/ A0)
Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Wegm Az Vorlagen-Nummer 0080/2021 Freigabedatum 14.01.2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 01.02.2021 Betreff: Entwicklung des Areals Keup-/Schanzenstraße; Beschluss der BV Mülheim vom 07.12.2020 Mitteilungstext: Die Bezirksvertretung Mülheim hat in Ihrer Sitzung am 07.12.2020 unter TOP 8.1.10 den folgenden Dringlichkeitsantrag einstimmig gefasst (Session AN/1461/2020): Die BV begrüßt den Fortschritt bei der Entwicklung des Bauvorhabens bzgl. TOP 10.2.11 (Bauvorha- ben Keupstr./Schanzenstr. mit Mahnmal) und beschließt ergänzend folgendes: 1. Die BV bekommt vor Unterzeichnung Einsicht in den Städtebaulichen Vertrag der obigen Bau- maßnahme, die Eckpunkte bedürfen der Zustimmung der Bezirksvertretung. 2. Es erfolgt eine regelmäßige Mitteilung der Bezirksvertretung Mülheim über den Planungsfortschritt und die Konkretisierung der Nutzungen und der Nutzer*innen 3. Folgende Inhalte/Eckpunkte sollen sinngemäß im Städtebaulichen Vertrag verankert werden: Schaffung einer Mobilitätsstation (evtl. in den Parketagen) Ansiedlung eines Vollsortimenters (wenn Supermarkt geplant) Tiefgaragenzu-/abfahrt über die Schanzenstr. Zusätzlich zu den 30% geförderten Wohnungsbau soll auch ein Anteil (10%) preisge- dämpfter Wohnungsbau berücksichtigt werden Grüne Erholungsräume auf den Freiflächen (evtl. auch Fassade). Die Durchlässigkeit des Quartiers (Wegebeziehungen quer über das Privatgrundstück) muss gewährleistet sein. Sollte die Integration unserer Vorstellungen im Städtebaulichen Vertrag nicht möglich oder nicht ge- wünscht sein, so beschließen wir ersatzweise, dass der Bauherr/die Bauherrin einen Städtebaulichen Wettbewerb durchführt. Die BV behält sich vor, bei Nichtbeachtung der bezirklichen Interessen einen Aufstellungsbe- schluss für einen Bebauungsplan zu fordern. Ein Vorbescheid kann bis dahin nicht erteilt werden. Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung: 1. Die BV bekommt vor Unterzeichnung Einsicht in den städtebaulichen Vertrag der obigen Baumaßnahme, die Eckpunkte bedürfen der Zustimmung der Bezirksvertretung. Der Entwurf der Vereinbarung ist in der Anlage beigefügt. 2. Es erfolgt eine regelmäßige Mitteilung der Bezirksvertretung Mülheim über den Planungsfort- schritt und die Konkretisierung der Nutzungen und der Nutzer*innen 2 Die Verwaltung sagt zu, die Bezirksvertretung Mülheim über den Fortgang des Projektes re- gelmäßig zu informieren. Dies erfolgt entweder in den turnusmäßigen Fraktionsvorsitzenden- gesprächen oder bei besonders bedeutsamen Projektfortschritten in Form einer Mitteilung. 3. Folgende Inhalte/Eckpunkte sollen sinngemäß im Städtebaulichen Vertrag verankert werden: Schaffung einer Mobilitätsstation (evtl. in den Parketagen) Die Bauherrin verpflichtet sich, ein Mobilitätskonzept für das Bauvorhaben zu beauftragen und die Ergebnisse dieses Konzeptes umzusetzen. Die Verwaltung empfiehlt, den Ergebnissen dieses Konzeptes nicht mit einer singulären Maßnahme vorzugreifen, sondern das Konzept in seiner Gesamtheit zu würdigen und im Projekt zu verankern. Ansiedlung eines Vollsortimenters (wenn Supermarkt geplant) Die Festlegung auf eine Handlungsform entzieht sich den Möglichkeiten einer Vereinbarung. Die Bauherrin wird sich aber verpflichten, Einzelhandelsnutzungen mit der Stadt im Hinblick der Ergänzungsbedarfe des im Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln ausgewie- senen Stadtteilzentrums abzustimmen. Tiefgaragenzu-/abfahrt über die Schanzenstraße Die Bauherrin verpflichtet sich, auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens ein Erschließungs- konzept zu erstellen und mit der Verwaltung abzustimmen. Hierbei muss auch die Lage der Tiefgaragenzu- und abfahrten geprüft werden. Ziel ist es, Behinderungen des Verkehrsflusses insbesondere des ÖPNV im Umfeld zu verhindern. Zusätzlich zu den 30% geförderten Wohnungsbau soll auch ein Anteil (10%) preisge- dämpfter Wohnungsbau berücksichtigt werden Bauherrin verpflichtet sich 30 % der geplanten oberirdischen Bruttogeschossfläche für Wohn- nutzung im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Aufgrund der bereits verein- barten Kaufpreiszahlung für das Grundstück ist die Forderung nach 10% im preisgedämpften Wohnungsbau im Projekt nicht abbildbar. Die Bauherrin ist aber bereit, 5 % der geplanten oberirdischen Bruttogeschossfläche des Wohnungsbaus im preisgedämpften Wohnungsbau zu realisieren. Grüne Erholungsräume auf den Freiflächen (evtl. auch Fassade) Die Bauherrin verpflichtet sich, ein Freiraumraumkonzept zu beauftragen und mit der Veral- tung abzustimmen. Dabei gilt es insbesondere auch Freiflächen zum Aufenthalt und Verweilen zu gestalten und einen möglichst hohen Vegetationsanteil zu erreichen. Geprüft werden soll auch die Machbarkeit von Fassadenbegrünung. Die Durchlässigkeit des Quartiers (Wegebeziehungen quer über das Privatgrundstück) muss gewährleistet sein Die Bauherrin verpflichtet sich, ein Wegerecht zugunsten der Öffentlichkeit grundbuchlich ein- zuräumen. Dieses Recht umfasst die Betretung und Nutzung wichtiger Wegeverbindungen und Freiflächen durch die Allgemeinheit. Anlage: Entwurf der Vereinbarung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0080/2021
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 15.01.2021
- Erstellt
- 12.01.2021 10:18