Mandari Insight

0080/2021

Betreff: Entwicklung des Areals Keup-/Schanzenstraße; Beschluss der BV Mülheim vom 07.12.2020

Mitteilung BV 15.01.2021

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 01.02.2021, TOP 10.2.12

Anlage 1

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung BV

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1

12779 Zeichen

E N T W U R F  
 
/ 2 
ANLAGE 
 
Vereinbarung über die städtebauliche Entwicklung  
des Areals Keupstraße/Schanzenstraße 
 
 
Die Stadt Köln, 
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,  
Dezernat Stadtentwicklung, Planen und Bauen und 
Dezernat Mobilität und Liegenschaften 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
 
- Stadt -  
 
und 
 
gentes Schanzenviertel Köln GmbH 
Ernst-Poensgen-Allee 17 
40629 Düsseldorf, 
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Kraus, 
 
- Vorhabenträger - 
 
 
schließen folgenden Vertrag: 
 
 
Präambel 
 
Der Vorhabenträger hat das Grundstücksareal im Bereich Keupstraße / Schanzenstraße be-
stehend aus den Flurstücken 2323, 2324, Grundbuch von Mülheim des Amtsgerichts Köln, 
Blatt 14074 von der Schanzenstraße 22 GbR erworben. Für das Grundstücksareal sowie 
den weiteren Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Köln-Mülheim / Schanzenstraße hat 
die Stadt im Jahr 2015/2016 ein städtebauliches Werkstattverfahren durchgeführt, das einen 
bestimmten Städtebau für diese Flächen vorsieht. Der Vorhabenträger beabsichtigt, diesen 
Städtebau aufzugreifen und in Abstimmung mit der Stadt umzusetzen. Hierzu hat der Vorha-
benträger in Abstimmung mit der Stadt einen Bauvorbescheid beantragt. Ein Teil der Fläche 
ist zudem als geeigneter Standort für das Mahnmal des NSU-Anschlags in der Keupstraße 
vorgeschlagen worden. Die Stadt würde das Mahnmal gerne an diesem Standort umsetzen. 
Diesem Interesse möchte der Vorhabenträger Rechnung tragen. Des Weiteren wurden Über-
legungen angestellt, auf dem Grundstücksareal eine neue städtische Schule zu errichten. 
Diese Pläne sollen nach politischer Entscheidungsfindung nicht weiterverfolgt werden. Zur

E N T W U R F  
 
/ 3 
Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung der Entwicklung 
vereinbaren die Parteien folgendes: 
 
 
§ 1 
Abstimmung der Planung 
 
Die Erkenntnisse des Werkstattverfahrens des ehemaligen Güterbahnhofs Köln-Mülheim / 
Schanzenstraße (Anlage 1) sind Grundlage für das städtebauliche Konzept. Anpassungen 
und Konkretisierungen bedürfen einer Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger und der 
Stadt:  
1. Die Abstimmung über die planungsrechtlichen Kriterien zwischen den Parteien ist er-
folgt und in die als Anlage 2 beigefügte Bauvoranfrage eingeflossen. Die Stadt si-
chert zu, dass eine Bebauung, die der abgestimmten Bauvoranfrage entspricht, auf 
der Grundlage des § 34 Baugesetzbuches genehmigt werden kann.  
 
2. Die Parteien sind sich einig, dass im Zuge der Planungen zum Bauantrag, die Gestal-
tung des Vorhabens mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt wird. Dies erfolgt sowohl 
bezüglich des städtebaulichen Entwurfs als auch bezüglich des konkretisierten Hoch-
baus mit Fassadenentwürfen. Der Vorhabenträger wird die Empfehlungen des Ge-
staltungsbeirates in seiner Planung berücksichtigen, sofern das sich aus der Kubatur 
des Bauvorbescheides ergebende Flächenkonzept dadurch nicht reduziert wird. 
 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich bereits jetzt, nur die nach diesen Vorgaben ab-
gestimmte Planung auf der Vorhabenfläche zu realisieren.  
 
 
§ 2 
Nutzungs- und Erschließungskonzept für den Bauantrag 
 
1. Die übrigen Anforderungen des Werkstattverfahrens und weitere städtebaulicher 
Wünsche der Stadt Köln werden durch die Einhaltung der folgenden Verpflichtungen 
erfüllt: 
 
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, in dem Bauantrag auf Grundlage des beantrag-
ten Bauvorbescheides ca. 80 % der geplanten oberirdischen Bruttogeschossfläche für 
 Wohnnutzung und davon 30 % für den öffentlich geförderter Wohnungsbau sowie 5% 
 im preisgedämpften Wohnungsbau zu realisieren . Die übrigen ca. 20 % bleiben einer 
 gewerbliche Nutzung (Handel, Büro, Gewerbe, medizinische Einrichtungen u.ä.) vor-
 behalten.  
 
2. Der Vorhabenträger prüft, ob zwei Einrichtungen für die Großtagespflege für Kinder 
mit je max. 150 m² Bruttogeschossfläche im EG oder 1. OG baulich und wirtschaftlich 
untergebracht werden können. Die Anforderungen an die Großtagespflege sind in 
Anlage 3 dargestellt.

E N T W U R F  
 
/ 4 
3. Die Parteien sind sich einig, dass die Er richtung einer Schule nicht den Anforderun-
gen des Werkstattverfahrens entspricht. Die Stadt wird vom Vorhabenträger keine Er-
richtung einer Schule auf dem Areal verlangen. 
 
4. Der Vorhabenträger verpflichtet sich  auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens ein 
Erschließungskonzept zu erstellen und mit der Stadt abzustimmen. Hierbei muss 
auch die Lage der Tiefgaragenzu- und abfahrten geprüft werden. Ziel ist es er-
hebliche Behinderungen des Verkehrsflusses insbesondere des ÖPNV im Umfeld 
zu verhindern.  
 
5. Der Vorhabenträger verpflichtet si ch darüber hinaus auf Grundlage eines Ver-
kehrsgutachtens ein Mobilitätskonzept zu erstellen und mit der Stadt abzustim-
men. Die Erforderlichkeit und Machbarkeit einer Mobilitätsstation ist dabei Be-
standteil der Prüfung. 
 
6. Der Vorhabenträger verpflichtet sich , Einzelhandelsnutzungen mit der Stadt im 
Hinblick der Ergänzungsbedarfe des im Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der 
Stadt Köln ausgewiesenen Stadtteilzentrums abzustimmen. 
 
7. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, ein Freiraumraumkonzept zu beauftragen 
und mit der Stadt abzustimmen, dessen Erkenntnisse in den Bauantrag einfließen 
sollen. Dabei gilt es insbesondere auch Freiflächen zum Aufenthalt und Verweilen 
zu gestalten und einen möglichst hohen Vegetationsanteil zu erreichen. Geprüft 
werden soll auch die Machbarkeit von Fassadenbegrünung. 
 
8. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, durch Grundbucheintragungen sicherzustel-
len, dass das Recht auf Betretung und Nutzung wichtiger Wegeverbindungen und 
Freiflächen, die in Anlage 3 gekennzeichnet sind, durch die Allgemeinheit recht-
lich zu sichern.  
 
9. Verstößt der Vorhabenträger gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch 
Beantragung einer Baugenehmigung, die von der nach § 1 und § 2 abgestimmten 
Planung abweicht, wird die Stadt ein Planerfordernis feststellen, da städtische Zielset-
zungen mit dem Vorhaben gefährdet sein könnten. Die Verwaltung der Stadt schlägt 
dann den politischen Gremien die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Plansiche-
rungsinstrumenten vor. 
 
 
 
§ 3 
Denkmal 
 
1.  Der Vorhabenträger unterstützt die Bestrebungen zur Errichtung des Denkmals für 
den NSU Anschlag in der Keupstraße. Zu diesem Zweck stellt er unentgeltlich die in 
Anlage 4 dargestellte Fläche mit einer Größe von ca. 550 m² für das Denkmal zur 
Verfügung.

E N T W U R F  
 
/ 5 
2. Die Umsetzung des Denkmals auf dieser Fläche erfordert ein Zusammenspiel mit der 
städtebaulichen Struktur des beantragten Vorhabens. Die Stadtwird daher einen 
Workshop durchführen, um die Ausgestaltung des Denkmals an diesem Standort 
festzulegen. Aus der Gestaltung des Denkmals kann sich ein Anpassungsbedarf für 
das Vorhaben ergeben. Der Vorhabenträger wird seine Planung an die Ergebnisse 
des Workshops anpassen mit der Maßgabe, dass das sich aus der Kubatur der Bau-
voranfrage ergebende Flächenkonzept dadurch nicht reduziert wird. Sofern die städ-
tebauliche Figur des Vorhabens aufgrund dieser Änderungen für das Denkmal anzu-
passen ist, werden die Parteien dies im Rahmen der Erstellung des Bauantrages ab-
stimmen.  
 
3. Zur Absicherung von Ziffer 1 wird der Vorhabenträger zugunsten der Stadt unverzüg-
lich eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen, die zur Duldung des 
Denkmals verpflichtet.  
 
4. Die Stadt übernimmt ab Übergabe der Fläche die Verkehrssicherungspflicht und ver-
pflichtet sich dazu, dass Denkmal zu errichten und zu unterhalten. Über die Details 
der Errichtung, der Nutzung des Grundstücksteils, der Unterhalts- und Verkehrssiche-
rungspflichten sowie einer möglichen Übertragung an die Stadt werden die Parteien, 
sofern erforderlich, eine separate Vereinbarung schließen. Die Parteien haben die 
Absicht, den Grundstücksteil an die Stadt zu übertragen, sofern eine Über- oder Un-
terbauung dieser Fläche im Zuge der weiteren Planung nicht erfolgt.  
 
 
§ 4 
Vorkaufsrecht 
 
1.  Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung verzichtet die Stadt ausdrücklich auf die 
Ausübung jeglicher Vorkaufsrechte für den Erwerb der Vorhabenfläche (Flurstücke 
2323 und 2324) des Vorhabenträgers von der Schanzenstraße 22 GbR durch den 
Vertrag des Notars Dr. Bürger Urkundenrolle Nr.: A 2827/2020. Dies gilt für Vorkaufs-
rechte nach §§ 24 und 25 BauGB ebenso wie für besondere öffentlich-rechtliche Vor-
kaufsrechte und etwaige privatrechtliche Vorkaufsrechte. 
 
2. Die Stadt verpflichtet sich, in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 3 
BauGB dem Vorhabenträger ein Zeugnis über die Nichtausübung von Vorkaufsrech-
ten innerhalb von 4 Wochen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auszustellen. 
 
 
§ 5 
Weitere Vereinbarungen 
 
1. Zur Umsetzung dieser Vereinbarung werden di e Parteien, sofern erforderlich, in Ver-
handlungen über die Konkretisierung der Verpflichtungen aus § 1, § 2 und § 3 eintre-
ten.

E N T W U R F  
 
 
2.  Weiterhin werden die Parteien einen Zeitplan abstimmen, innerhalb dessen die Ab-
stimmung der Planung und das Baugenehmigungsverfahren erfolgen sollen. Die Par-
teien sichern zu, alle Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vereinbarung im gegenseiti-
gen Interesse zu fördern und vertrauensvoll zusammenzuwirken. 
 
 
§ 5 
Rechtsnachfolge 
 
1.  Der Vorhabenträger verpflichtet sich ferner, einem Rechtsnachfolger im Eigentum die 
Verpflichtungen dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags vollumfänglich aufzuerlegen 
und der Stadt die Rechtsnachfolge und die Pflichtenübertragung unverzüglich nach 
Abschluss des Kaufvertrags mitzuteilen. 
 
 
§ 6 
Salvatorische Klausel/ Schriftform/Gerichtsstand 
 
1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des übri-
gen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen 
zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommen.  
 
2. Nebenabreden sind nicht getroffen.  
 
3. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.  
 
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Ergebnis Werkstattverfahrens ehemaliger Güterbahnhof Köln Mülheim / Schan-
zenstraße (2015/2016) 
Anlage 2:  Bauvoranfrage vom 01.10.2020 Lageplan 
Anlage 3: Öffentliches Wegerecht der privaten Freiraumflächen (Grundlage Bauvoranfrage) 
Anlage 4: Darstellung der Fläche für die Errichtung des Denkmals für die Opfer der NSU-
Anschläge (Grundlage Bauvoranfrage 
 
Köln, den  
 
Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
 
Düsseldorf, den 
 
Vorhabenträger

Denkmal für die Opfer der NSU
Haltestelle Keupstrasse
Vereinbarung 
über die städtebauliche Entwicklung 
des Areals Keupstraße/ Schanzenstraße
Anlage 1
Ergebnis Werkstattverfahren ehemaliger 
Güterbahnhof Köln Mülheim / Schanzenstraße
(2015/2016)
Lageplan (Ausschnitt) (Maßstab 1:500/ A0)

SCHANZENSTRASSE
SCHANZENSTRASSE
KEUPSTRASSE
GENOVEVASTRASSE
LANGEMASS
CLEVISCHER RING
MARKGRAFENSTRASSE
KEUPST
RA
HEIDKAMPSTRASSE
Umfahrt Einbahnstraße
Aussengastronomie
Umfahrt Einbahnstraße
OKFF=47.50
OKFF=47.50
SCHANZENSTRASSE
SCHANZENSTRASSE
KEUPSTRASSE
GENOVEVASTRASSE
LANGEMASS
CLEVISCHER RING
MARKGRAFENSTRASSE
KEUPST
RA
HEIDKAMPSTRASSE
23.495m² BGF
11.900m² 
BGF
2.280m² BGF
11.151m² BGF
14.540m² BGF
3.776m² BGF
6.699m² BGF
1.128m² BGF
II
VII
VII=28,0m=75,50mNHN
VII=30,0m=77.50mNHN
VII
II
GE
GE
I
4
3
Gehweg / Fläche für die Allgemeinheit
Private Grünfläche /
Fläche für die Allgemeinheit
OKFF 47,70VII =28,0m= 75,70mNHN
OKFF 47,50
OKFF 47,50
VII=30,0m=77.50mNHN
OKFF 47,50
X=40,0m=87.50mNHNOKFF 47,50
I
VII
VI
V
VII
GH=25,50m
GH=25,50m
GH=18,90m
GH=5,30m
GH=21,80m
Mahnmal
V I
VII
GH=5,30m
GH=18,90m
GH=25,50m
GH=18,90m
V
VGH=18,90m
GH=12,30mIII
V=18m=65,50m NHN5*3m + 3m Dach
V=15m=62,50m NHN
5*3m
VII=21m=68,50m NHN6*3m + 3m Dach
III=9m=56,50m NHN
2*3m + 3m Dach
VI=18m=65,50m NHN5*3m + 3m Dach
V=15m=62,50m NHN5*3m
III=9m=56,50m NHN3*3m
I=3m=50,50m NHN1*3m
IV=20m=67,50m NHN
4*5m
VIII=28m=75,50m NHN
8*3,5m
VI=27,50m=75m NHNHöhe aus Plan
IV=19m=67,50m NHN3*4,5+1*5,5m
VI=24m=72,50m NHN3*3,5m+3*4,5m
XI=38,50m=87mNHN3*4,5m + 3*3,5m
IV=15m=62,50m NHN
4*3m + 3m Dach
II=8m=65,50m NHN2x4m 84.34
74.07
23.67
23.67
47.34
22.69
39.47
25.80
5.83
93.7922.81
15.00 18.00 i.M.
15.00
15.00
13.50
16.19
10.83
13.50
93.37
25.44
67.93
38.53
8.79
62.64
71.43
25.48
30.90
25.81
82.19
16.00 i.M.
13.50
17.97
25.00
Ernst-Poensgen-Allee 17
40629 Düsseldorf
Telefon 0211 690 799-0
Telefax 0211 690 799-29
info@gentes-gruppe.de
RKW
Architektur
+
RKW Architektur +
Rhode Kellermann
Wawrowsky GmbH
Büro Düsseldorf
Tersteegenstraße 30
40474 Düsseldorf
T +49 (0)211 4367-0
info@rkwmail.de
www.rkw.plus
gentes Wohnen GmbH
Vereinbarung 
über die städtebauliche Entwicklung 
des Areals Keupstraße/ Schanzenstraße
Anlage 2
Bauvoranfrage vom 01.10.2020
Lageplan (Maßstab 1:500/ A0)

Mitteilung BV

5355 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Wegm Az 
Vorlagen-Nummer 
 0080/2021 
Freigabedatum 14.01.2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 01.02.2021 
 
Betreff: Entwicklung des Areals Keup-/Schanzenstraße;  
Beschluss der BV Mülheim vom 07.12.2020 
 
 
Mitteilungstext: 
 
Die Bezirksvertretung Mülheim hat in Ihrer Sitzung am 07.12.2020 unter TOP 8.1.10 den folgenden 
Dringlichkeitsantrag einstimmig gefasst (Session AN/1461/2020): 
Die BV begrüßt den Fortschritt bei der Entwicklung des Bauvorhabens bzgl. TOP 10.2.11 (Bauvorha-
ben Keupstr./Schanzenstr. mit Mahnmal) und beschließt ergänzend folgendes:  
 
1. Die BV bekommt vor Unterzeichnung Einsicht in den Städtebaulichen Vertrag der obigen Bau-
maßnahme, die Eckpunkte bedürfen der Zustimmung der Bezirksvertretung.  
2. Es erfolgt eine regelmäßige Mitteilung der Bezirksvertretung Mülheim über den Planungsfortschritt 
und die Konkretisierung der Nutzungen und der Nutzer*innen  
3. Folgende Inhalte/Eckpunkte sollen sinngemäß im Städtebaulichen Vertrag verankert werden:  
 Schaffung einer Mobilitätsstation (evtl. in den Parketagen)  
 Ansiedlung eines Vollsortimenters (wenn Supermarkt geplant)  
 Tiefgaragenzu-/abfahrt über die Schanzenstr.  
 Zusätzlich zu den 30% geförderten Wohnungsbau soll auch ein Anteil (10%) preisge-
dämpfter Wohnungsbau berücksichtigt werden  
 Grüne Erholungsräume auf den Freiflächen (evtl. auch Fassade).  
 Die Durchlässigkeit des Quartiers (Wegebeziehungen quer über das Privatgrundstück) 
muss gewährleistet sein.  
 
Sollte die Integration unserer Vorstellungen im Städtebaulichen Vertrag nicht möglich oder nicht ge-
wünscht sein, so beschließen wir ersatzweise, dass der Bauherr/die Bauherrin einen Städtebaulichen 
Wettbewerb durchführt.  
 
Die BV behält sich vor, bei Nichtbeachtung der bezirklichen Interessen einen Aufstellungsbe-
schluss für einen Bebauungsplan zu fordern. Ein Vorbescheid kann bis dahin nicht erteilt 
werden. 
 
Die Verwaltung nimmt zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung: 
 
1. Die BV bekommt vor Unterzeichnung Einsicht in den städtebaulichen Vertrag der obigen 
Baumaßnahme, die Eckpunkte bedürfen der Zustimmung der Bezirksvertretung.  
Der Entwurf der Vereinbarung ist in der Anlage beigefügt.  
 
2. Es erfolgt eine regelmäßige Mitteilung der Bezirksvertretung Mülheim über den Planungsfort-
schritt und die Konkretisierung der Nutzungen und der Nutzer*innen

2 
 
Die Verwaltung sagt zu, die Bezirksvertretung Mülheim über den Fortgang des Projektes re-
gelmäßig zu informieren. Dies erfolgt entweder in den turnusmäßigen Fraktionsvorsitzenden-
gesprächen oder bei besonders bedeutsamen Projektfortschritten in Form einer Mitteilung. 
 
3. Folgende Inhalte/Eckpunkte sollen sinngemäß im Städtebaulichen Vertrag verankert werden:  
 Schaffung einer Mobilitätsstation (evtl. in den Parketagen)  
 
Die Bauherrin verpflichtet sich, ein Mobilitätskonzept für das Bauvorhaben zu beauftragen und 
die Ergebnisse dieses Konzeptes umzusetzen. Die Verwaltung empfiehlt, den Ergebnissen 
dieses Konzeptes nicht mit einer singulären Maßnahme vorzugreifen, sondern das Konzept in 
seiner Gesamtheit zu würdigen und im Projekt zu verankern. 
 
 Ansiedlung eines Vollsortimenters (wenn Supermarkt geplant)  
 
Die Festlegung auf eine Handlungsform entzieht sich den Möglichkeiten einer Vereinbarung. 
Die Bauherrin wird sich aber verpflichten, Einzelhandelsnutzungen mit der Stadt im Hinblick 
der Ergänzungsbedarfe des im Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln ausgewie-
senen Stadtteilzentrums abzustimmen. 
 
 Tiefgaragenzu-/abfahrt über die Schanzenstraße  
 
Die Bauherrin verpflichtet sich, auf Grundlage eines Verkehrsgutachtens ein Erschließungs-
konzept zu erstellen und mit der Verwaltung abzustimmen. Hierbei muss auch die Lage der 
Tiefgaragenzu- und abfahrten geprüft werden. Ziel ist es, Behinderungen des Verkehrsflusses 
insbesondere des ÖPNV im Umfeld zu verhindern.  
 
 Zusätzlich zu den 30% geförderten Wohnungsbau soll auch ein Anteil (10%) preisge-
dämpfter Wohnungsbau berücksichtigt werden  
 
Bauherrin verpflichtet sich 30 % der geplanten oberirdischen Bruttogeschossfläche für Wohn-
nutzung im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Aufgrund der bereits verein-
barten Kaufpreiszahlung für das Grundstück ist die Forderung nach 10% im preisgedämpften 
Wohnungsbau im Projekt nicht abbildbar. Die Bauherrin ist aber bereit, 5 % der geplanten 
oberirdischen Bruttogeschossfläche des Wohnungsbaus im preisgedämpften Wohnungsbau 
zu realisieren. 
 
 Grüne Erholungsräume auf den Freiflächen (evtl. auch Fassade)  
 
Die Bauherrin verpflichtet sich, ein Freiraumraumkonzept zu beauftragen und mit der Veral-
tung abzustimmen. Dabei gilt es insbesondere auch Freiflächen zum Aufenthalt und Verweilen 
zu gestalten und einen möglichst hohen Vegetationsanteil zu erreichen. Geprüft werden soll 
auch die Machbarkeit von Fassadenbegrünung. 
 
 Die Durchlässigkeit des Quartiers (Wegebeziehungen quer über das Privatgrundstück) 
muss gewährleistet sein  
 
Die Bauherrin verpflichtet sich, ein Wegerecht zugunsten der Öffentlichkeit grundbuchlich ein-
zuräumen. Dieses Recht umfasst die Betretung und Nutzung wichtiger Wegeverbindungen 
und Freiflächen durch die Allgemeinheit. 
 
Anlage: 
Entwurf der Vereinbarung

Beratungsverlauf (1)

01.02.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.12 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0080/2021
Typ
Mitteilung BV
Datum
15.01.2021
Erstellt
12.01.2021 10:18