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AN/0741/2025

Außengastronomie ist keine Partyzone

Gem. Dringlichkeitsantrag § 12 (Grüne) 27.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.05.2025, TOP 3.1.12

Gem. Dringlichkeitsantrag nach § 12 (Grüne)

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Gem. Dringlichkeitsantrag nach § 12 (Grüne)

3216 Zeichen

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kölner Rat 
CDU Fraktion im Rat der Stadt Köln 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 27.05.2025 
 
AN/0741/2025 
 
Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 27.05.2025 
 
Außengastronomie ist keine Partyzone 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die Antragsteller*innen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 
27.05.2025 aufzunehmen: 
 
 
Beschluss: 
Auf dem Brüsseler Platz soll schnellstmöglich Außengastronomie wieder bis 23:30 Uhr er-
möglicht werden. Dazu sollen gemeinsam mit den Gastronomiebetrieben Lösungen gefun-
den werden, die einen schallarmen Betrieb der Außengastronomie bis 23:30 Uhr ermögli-
chen. Dafür sollen auch kreative Lösungen wie schallschluckende Schirme und Markisen o-
der Lautstärkeampeln infrage kommen.  
 
 
Begründung:  
Sowohl das OVG-Urteil zum Lärmschutz am Brüsseler Platz als auch der VG-Beschluss zur 
Unrechtmäßigkeit des Verweilverbots am Brüsseler Platz gehen von einem „Lärmteppich“ 
am besagten Platz aus und beschreiben, dass sich der Platz für die „Partyszene“ etabliert 
hat. Der Anteil der vorhandenen Lärmquellen an den gemessenen Lärmüberschreitungen ist 
weiterhin unklar und nicht eindeutig zuzuordnen. Es kann aber davon ausgegangen werden, 
dass sich einzelne, alkoholisierte Individuen durch lautes Grölen und den Gebrauch von Mu-
sikboxen deutlich mehr auf die Geräuschimmissionen auswirken als die Außengastronomie. 
In der Außengastronomie gibt es, im Unterschied zum restlichen Brüsseler Platz, die Mög-
lichkeit, stark alkoholisierte oder unangemessen laute Personen aufzufordern, ruhig zu sein 
oder den Gastronomiebetrieb zu verlassen. Auch die Gastronomiebetriebe haben ein Inte-
resse, störende Gäste zu disziplinieren bzw. zu verweisen. Daher halten wir das geordnete 
und bewirtschaftete Zusammentreffen von Personen in der Außengastronomie für wichtig,

- 2 - 
 
um ein gewisses Angebot für die Bürger*innen vorzuhalten. Sollten zukünftige Lärmmessun-
gen entgegen der Erwartung nachweisen, dass die Gastronomie entscheidend zur Lärmbe-
lastung beiträgt, kann der Beschluss revidiert werden. 
 
Begründung der Dringlichkeit  
Die Verwaltung hat unter dem 14.05.2025 kurzfristig eine Allgemeinverfügung zum Alkohol-
verbot am Brüsseler Platz erlassen. Darin bleibt auch die eingeschränkte Sperrzeit für die 
Außengastronomie bei 22 Uhr bestehen. Aus der Allgemeinverfügung wird weiterhin nicht 
deutlich, ob und welchen Anteil die Gastronomie an der gesamten Lärmbelastung des Brüs-
seler Platzes trägt. Bisher liegen auch keine Messwerte aus dem Jahr 2025 vor, die die Ein-
schränkung der Gastronomiebetriebe in ihren Rechten (allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 
Abs. 1 GG, Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG und Eigentumsschutz Art. 14 GG.) rechtfertigt. 
Um rechtzeitig vor den Sommermonaten den Betrieb von Außengastronomie auf dem Brüs-
seler Platz auch nach 22 Uhr zu ermöglichen, ist ein Beschluss frühestmöglich zu fassen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
gez. gez.  
Lino Hammer 
GRÜNE- 
Fraktionsgeschäftsführer 
Niklas Kienitz 
CDU-Fraktionsgeschäftsfüh-
rer

Beratungsverlauf (1)

27.05.2025 Rat
TOP 3.1.12 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Brüsseler Platz

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Details

Aktenzeichen
AN/0741/2025
Typ
Gem. Dringlichkeitsantrag § 12 (Grüne)
Datum
27.05.2025
Erstellt
27.05.2025 15:02