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Außengastronomie ist keine Partyzone
Gem. Dringlichkeitsantrag § 12 (Grüne) AN/0741/2025 vom 27.05.2025
Stand: Am 27.05.2025 im Rat ungeändert beschlossen.
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Gem. Dringlichkeitsantrag nach § 12 (Grüne)
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Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kölner Rat CDU Fraktion im Rat der Stadt Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 27.05.2025 AN/0741/2025 Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 27.05.2025 Außengastronomie ist keine Partyzone Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Antragsteller*innen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 27.05.2025 aufzunehmen: Beschluss: Auf dem Brüsseler Platz soll schnellstmöglich Außengastronomie wieder bis 23:30 Uhr er- möglicht werden. Dazu sollen gemeinsam mit den Gastronomiebetrieben Lösungen gefun- den werden, die einen schallarmen Betrieb der Außengastronomie bis 23:30 Uhr ermögli- chen. Dafür sollen auch kreative Lösungen wie schallschluckende Schirme und Markisen o- der Lautstärkeampeln infrage kommen. Begründung: Sowohl das OVG-Urteil zum Lärmschutz am Brüsseler Platz als auch der VG-Beschluss zur Unrechtmäßigkeit des Verweilverbots am Brüsseler Platz gehen von einem „Lärmteppich“ am besagten Platz aus und beschreiben, dass sich der Platz für die „Partyszene“ etabliert hat. Der Anteil der vorhandenen Lärmquellen an den gemessenen Lärmüberschreitungen ist weiterhin unklar und nicht eindeutig zuzuordnen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich einzelne, alkoholisierte Individuen durch lautes Grölen und den Gebrauch von Mu- sikboxen deutlich mehr auf die Geräuschimmissionen auswirken als die Außengastronomie. In der Außengastronomie gibt es, im Unterschied zum restlichen Brüsseler Platz, die Mög- lichkeit, stark alkoholisierte oder unangemessen laute Personen aufzufordern, ruhig zu sein oder den Gastronomiebetrieb zu verlassen. Auch die Gastronomiebetriebe haben ein Inte- resse, störende Gäste zu disziplinieren bzw. zu verweisen. Daher halten wir das geordnete und bewirtschaftete Zusammentreffen von Personen in der Außengastronomie für wichtig, - 2 - um ein gewisses Angebot für die Bürger*innen vorzuhalten. Sollten zukünftige Lärmmessun- gen entgegen der Erwartung nachweisen, dass die Gastronomie entscheidend zur Lärmbe- lastung beiträgt, kann der Beschluss revidiert werden. Begründung der Dringlichkeit Die Verwaltung hat unter dem 14.05.2025 kurzfristig eine Allgemeinverfügung zum Alkohol- verbot am Brüsseler Platz erlassen. Darin bleibt auch die eingeschränkte Sperrzeit für die Außengastronomie bei 22 Uhr bestehen. Aus der Allgemeinverfügung wird weiterhin nicht deutlich, ob und welchen Anteil die Gastronomie an der gesamten Lärmbelastung des Brüs- seler Platzes trägt. Bisher liegen auch keine Messwerte aus dem Jahr 2025 vor, die die Ein- schränkung der Gastronomiebetriebe in ihren Rechten (allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 GG, Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG und Eigentumsschutz Art. 14 GG.) rechtfertigt. Um rechtzeitig vor den Sommermonaten den Betrieb von Außengastronomie auf dem Brüs- seler Platz auch nach 22 Uhr zu ermöglichen, ist ein Beschluss frühestmöglich zu fassen. Mit freundlichen Grüßen gez. gez. Lino Hammer GRÜNE- Fraktionsgeschäftsführer Niklas Kienitz CDU-Fraktionsgeschäftsfüh- rer
Beratungsverlauf
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