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AN/1736/2021

Abstellzonen für E-Scooter im Bezirk Mülheim

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 24.08.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 06.09.2021, TOP 8.1.7

21_08_23_Antrag_E-Scotter

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21_08_23_Antrag_E-Scotter

2852 Zeichen

Herrn Bezirksbürgermeister 
Stadtbezirk Mülheim 
Norbert Fuchs 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
      DIE LINKE Fraktion 
      Bündnis 90/ Die Grünen Fraktion 
      DIE PARTEI  Einzelmandatsträger 
      in der BV Köln- Mülheim  
 
 
      Bezirksrathaus Köln-Mülheim 
      Wiener Platz 2a 
      51065 Köln  
 
 
 
                          Köln, den 23.08.2021 
 
 
 
   
Antrag gem. § 38 der Geschäftsordnung des Rates 
Abstellzonen für E-Scooter im Bezirk Mülheim definieren 
 
Sehr  geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
die Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Einzelmandatsträger 
von DIE PARTEI bitten Sie, den nachfolgenden Antrag auf die Tagesordnung der 
nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Köln- Mülheim zu setzen. 
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt, Abstellflächen für E-Scooter und andere 
Elektrokleinstfahrzeuge im Bezirk Mülheim zu definieren. Das Abstellen von E-
Scootern ist nur auf diesen Flächen zulässig. 
Die Abstellflächen sind so einzurichten, dass der Raum für Fuß- und Radverkehr und 
den ÖPNV nicht beschnitten wird.

Begründung: 
Seit der Zulassung der E-Scooter für den Straßenverkehr in Deutschland im Juni 
2019 kommt es zu einer Vielzahl von Konflikten. Auf Bürgersteigen abgestellte E-
Scooter – sei es durch die Aufsteller von Verleihfirmen oder durch die Kunden – 
schränken Platz für Fuß- und Radverkehr erheblich ein. Sie stellen an vielen Stellen 
eine erhebliche Gefahrenquelle dar und behindern insbesondere die Mobilität von 
Menschen mit Kinderwagen, Rollstuhlnutzer*innen oder sehbehinderte Menschen, 
die diese Hindernisse mit einem Langstock häufig nicht erfassen können. 
Insgesamt muss man feststellen, dass der Gesetzgeber den Regelungsbedarf nicht 
erkannt hat, der durch die Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen 
Raum entsteht. Inzwischen sorgen Gerichte für Abhilfe. So wurde gerichtlich 
festgestellt, dass das Abstellen von E-Scootern auf Bürgersteigen eine 
Sondernutzung darstellt. Damit erhalten die Kommunen weitreichende Möglichkeiten 
zur Regelung der Nutzung des öffentlichen Raums durch die Verleihfirmen. 
Diese Regelungsmöglichkeiten sollen genutzt werden, um die vielfältigen Konflikte, 
die durch die Einführung der E-Scooter entstanden sind, auszuräumen. 
 
 
 
 
  
 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. Nijat Bakis                                                  gez. Winfried Seldschopf 
Fraktionsvorsitzender                                               Fraktionsvorsitzender  
DIE LINKE.                                                              Bündnis 90/ Die Grünen 
 
gez. Andreas Bernd Maria Altefrohne 
Einzelmandatsträger                                                                                                                                   
DIE PARTEI

Beratungsverlauf (1)

06.09.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 8.1.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Wiener Platz 2a

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Details

Aktenzeichen
AN/1736/2021
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
24.08.2021
Erstellt
24.08.2021 09:23