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V/0807/2018

Qualitätsoffensive "Offene Ganztagsschulen" (V/0366/2017)

Vorlagen 29.08.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 26.09.2018, TOP 7

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

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V/0807/2018 
V/0807/2018 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Qualitätsoffensive "Offene Ganztagsschulen" (V/0366/2017) 
Prüfauftrag zum städtischen Vertretungspool 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.09.2018 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E -
Government 
Bericht 
   26.09.2018 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Am 20.06.2017 hatte der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien im Rahmen der Ber a-
tung der Vorlage V/0366/2017 (in der Fassung der 1. Ergänzung) folgenden Prüfauftrag beschlo s-
sen: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen geei g-
nete Formen eines gemeinsamen Vertretungspools für städtische und nichtstädtische Träger 
(Punkt 3 des Zwischenberichts A) organisiert werden können, so dass der Vert retungspool (6,48 
Stellen, entsprechen 12 Köpfen) auch den freien Trägern zur Verfügung gestellt werden kann. Die 
Prüfaufträge werden dem Ausschuss/ Rat vorgestellt. 
 
Die Prüfung hat folgendes Ergebnis. 
 
 
1. Vorbemerkung 
 
Bei der Beurteilung des dem Prüfauftrag innewohnenden Vorschlags ist die seit den Etatber a-
tungen 2014 bestehende Zielvorgabe zu beachten, nach der im Betrieb der Offenen Gan z-
tagsschulen ein Anteil freier Träger i.H.v. 25 % anzustreben ist. Der Vorschlag steht der eigen- 
und vollverantwortlichen Aufgabenübernahme durch einen freien Träger zumindest teilweise 
entgegen, indem eine wesentliche administrative Komponente, nämlich im Vertretungs - oder 
Vakanzfall personellen Ersatz zu organisieren und im Rahmen der bestehenden Kooperat i-
onsvereinbarung auch zu finanzieren, auf die Stadt rückübertragen wird. Damit verkürzt sich 
der Vorteil des reduzierten administrativen Aufwands, z.B. in der Personalverwaltung, für die 
Stadt beim Einsatz freier Träger. 
 
 
Personal- und 
Organisationsamt 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
13.09.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Maser/Herr Paschert 
Telefon: 492 11 10/58 90 
Maser@stadt-muenster.de 
Paschert@stadt-muenster.de

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V/0807/2018 
 
 
2. Rahmenbedingungen/ Rechtliche Hindernisse 
 
Vertretungskräfte müssen regelmäßig persönlich weisungsgebunden – gegenüber dem jewei-
ligen Träger bzw. seinem Personal vor Ort – eingesetzt werden. Innerhalb der Sphäre eines 
Trägers ist das mit eigenen Arbeitnehmern/ -innen unproblematisch möglich,  da diese immer 
persönlich weisungsgebunden sind. Die persönliche Weisungsgebundenheit des/ der Mitarbei-
ter/-in eines anderen Anstellungsträgers, z.B. der Einsatz einer/ -s städtischen Mitarbeiters/-in 
bei einem freien Träger, lässt sich nur über Personalge stellung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Arbei t-
nehmerüberlassungsgesetz (AÜG) herstellen. 
 
2.1 Personalgestellung (Außenverhältnis) 
 
Die Bedingungen einer Personalgestellung zwischen Verleiher/ Überlasser und Entleiher 
sind im AÜG geregelt. Die Stadt Münster ist al s mögliche Arbeitgeberin unter den folge n-
den Voraussetzungen von den meisten Vorgaben des AÜG befreit: 
 
 wenn [vorhandene] Aufgaben eines Arbeitnehmers [dauerhaft] zu einem Arbeitgeber 
verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes 
 
a) das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und  
b) die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird 
 
(§ 1 Abs. 3 Ziffer 2b AÜG) 
 
oder 
 
 bei Personalgestellungen zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristi schen Personen 
des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Reg e-
lungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden. 
 
(§ 1 Abs. 3 Ziffer 2c AÜG) 
 
Die erste Ausnahme kommt bei einem Vertretungspool nicht zum T ragen, da eben nicht 
die Aufgaben einer Vertretungskraft auf einen Dritten übertragen werden. Die zweite Au s-
nahme kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die freien Träger juristische Personen 
des öffentlichen Rechts sind. Der letzte freie Träger, der den Be trieb der offenen Gan z-
tagsbetreuung in einer Schule übernommen hat – Caritasverband Münster e.V. – erfüllt 
schon diese Voraussetzung als juristische Person des Privatrechts nicht. 
 
Generell findet der Einsatz von Vertretungskräften damit unter den vollständigen Maßga-
ben des AÜG statt. Das sind u.a.: 
 
 Erlaubnispflicht (Erteilung zuerst befristet, ggf. später unbefristet; jeweils gebührenb e-
wehrt) 
 Schriftform des Gestellungsvertrags in jedem konkreten Einsatz-/Vertretungsfall 
 Gleichstellungsgebot, u.a. hinsichtlich des Entgelts bei längeren Einsätzen (i.d.R. u n-
problematisch mit Blick auf die Entgelthöhe des TVöD) 
 maximale durchgehende Gestellungsdauer einer/ -s Mitarbeiters/ -in von 18 Monaten, 
danach mindestens 3 Monate Unterbrechung 
 
Mangels Erfordernis ist eine früher vorhandene befristete Erlaubnis der Stadt Münster zur 
Überlassung von Arbeitsnehmern nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG ausgelaufen. Für den Fall, 
dass nicht die Stadt Münster Anstellungsträger wird bzw. bleibt (siehe Ziffer 2.3), ist eine

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V/0807/2018 
unentgeltliche Personalgestellung ausgeschlossen und die ggf. anfallende Umsatzsteuer 
erhöht die Kosten.  
 
2.2 Personalgestellung (Innenverhältnis) 
 
Im Innenverhältnis (Stadt Münster  städtische/-r Mitarbeiter/ -in) ist für den Fall der 
städtischen Anstellungsträgerschaft die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, der 
Vertrauensperson der Schwerbehinderten und des Personalrats zu beachten. Das gilt vor 
jedem und für jeden konkreten Einsatz, sofern nicht konsensuale kollektivrechtliche Rege-
lungen geschlossen werden können. 
 
Im Verhältnis der Stadt als Arbeitgeberin zu ihren Arbeitnehmern/ -innen ist zu beachten, 
dass der geltende Tarifvertrag den wechselnden Einsatz bei mehreren Arbe itgebern über 
eine Personalgestellung nicht kennt oder vorsieht. Geregelt ist in § 4 Abs. 3 TVöD -V nur 
der Fall, wenn Aufgaben dauerhaft an einen Dritten übertragen werden (wie bei einem Be-
triebsübergang i.S.d. § 613a BGB) und die betroffenen Arbeitnehmer/ -innen beim Dritten 
über Personalgestellung weiterarbeiten sollen (sofern die Arbeitsverhältnisse nicht übe r-
gehen). Im Falle des § 4 Abs. 3 TVöD -V kann die Stadt als Arbeitgeberin den Einsatz der 
städtischen Arbeitnehmer/ -innen verlangen. Für den Einsatz i n einem Vertretungspool 
müsste daher – einvernehmlich – eine einzelvertragliche Abrede getroffen werden, die 
den Einsatz auch bei wechselnden Dritten im Rahmen einer Personalgestellung vorsieht.  
 
2.3 Alternativen 
 
Alternativen zur beschriebenen Regelung über Personalgestellung bestehen in einem 
rechtlich verselbständigten Vertretungspool oder in einer rechtlichen Verselbständigung 
des gesamten OGS-Betriebs, bei der die Rechtsform so zu wählen ist, dass sich Dritte be-
teiligen können, ggf. auch in der Form,  dass diese ihr Personal dauerhaft an den Betrieb 
„Offene Ganztagsschulen Münster“ stellen. 
 
In beiden Ausgründungsvarianten sind, da es sich heute um eine städtischen (Teil -) Auf-
gabe handelt, die in Ziffer 2.2 genannten Personen bzw. Gremien zu beteiligen ; bei der 
Mitbestimmung des Personalrates entscheidet der Rat im Konfliktfall ggf. abschließend. 
Ich weise darauf hin, dass der Vorschlag bzw. Beschluss der Schulkonferenz einer Sch u-
le, in der das Angebot der Offenen Ganztagsschule bereits von einem freien  Träger über-
nommen ist, auch die bisher städtisch sichergestellte Bis -Mittag-Betreuung durch den 
freien Träger durchführen zu lassen, vom Personalrat abgelehnt wurde. 
 
In der ersten Alternative („kleine Ausgründung“) hat der neue Betrieb dann die Maßgaben 
des AÜG zu beachten. Die zweite Alternative umgeht dies, da es sich um einen Betrieb 
handelt. 
 
Beide Ausgründungen verursachen zusätzlichen administrativen Aufwand, der weitaus 
höher einschätzen ist als bei einer Personalgestellung über die Stadt Münster o der einen 
der vorhandenen freien Träger. Die neuen „Betriebe“ benötigen die übliche interne Ve r-
waltung für Organisation, Personalverwaltung, Rechnungswesen etc., die zusätzliche 
Kosten verursachen wird. Weiterhin sind die steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. 
 
2.4 Personalbedarf 
 
Es ist zu erwarten, dass der heute vorhandene Umfang des städtischen Vertretungspools 
bei einer Ausweitung nicht mehr ausreichen wird.

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V/0807/2018 
3. Zusammenfassung/ Fazit 
 
Ein gemeinsamer Vertretungspool in den offenen Ganztagsschulen ist  grundsätzlich über die 
Zuordnung zur Stadt Münster oder einem Träger möglich, die/ der ihre/ seine Arbeitnehmer/ -
innen dann im Bedarfsfall an die Partner über Personalgestellungsverträge ausleiht. Die Pe r-
sonalgestellung erfolgt nach den Maßgaben des AÜG, bedingt bei städtischer Trägerschaft 
aufgrund weiterer Regelungen, u.a. dem Landespersonalvertretungsgesetz, regelmäßig einen 
gewissen zeitlichen Vorlauf und verursacht (dafür) zusätzlichen administrativen Aufwand, der 
auch zu finanzieren ist. Weiterhin ka nn zusätzlich Umsatzsteuer anfallen, die die Kosten we i-
ter erhöht. 
 
Alternativen bestehen lediglich in einer mehr oder minder weiten Ausgründung des Vertr e-
tungspools bzw. des (gesamten) Betriebs der Offenen Ganztagsschulen, was jeweils mit 
nochmals zusätzlichem Aufwand verbunden sein wird und wofür vorher die bezogen auf die 
Stadtverwaltung betrieblichen und im Außenverhältnis vertraglichen Grundlagen zu schaffen 
sind. 
 
Aufgrund der neben Personalkosten für zusätzliche Vertretungskräfte immer entstehenden zu-
sätzlichen Verwaltungskosten ist nach Auffassung der Verwaltung von einer Ausweitung des 
städtischen Vertretungspools im Betrieb der offenen Ganztagsschulen Abstand zu nehmen. 
 
 
4. Option: Anpassung und Aufstockung der Kooperationsvereinbarungen 
 
Statt Umsetzung des in dem Prüfauftrag implizierten Vorschlags ist es auch möglich, die b e-
stehenden Kooperationsvereinbarungen mit freien Trägern um eine Pauschale für – krank-
heitsbedingte – Abwesenheitsvertretungen zu erweitern. 
 
Ausgehend von einem statistischen Krankenstand von 4,1 % in Deutschland 2017 und einem 
Personalkostenbedarf bei den OGS in freier Trägerschaft in Höhe von 2,3 Mio. €, ergäbe sich 
in 2019 ein Mehrbedarf in Höhe von 94.300 € (bei Umsetzung zum 2. Schulhalbjahr 
2018/2019. Für die folg enden Jahre ist mit jährlichen Kostensteigerungen von 15 % für den 
weiteren Ausbau der OGS sowie Tariferhöhungen zu rechnen. 
 
Bei diesem Vorschlag entstünde zusätzlicher Verwaltungsaufwand nur einmalig in der Anpa s-
sung der vorhandenen Kooperationsvereinbarungen. 
 
Bisher sind dafür keine Mittel in den Haushaltsplanentwurf 2019 ff. eingestellt. 
 
 
In Vertretung       In Vertretung 
 
 
 
gez. gez. 
Wolfgang Heuer      Thomas Paal 
Stadtrat       Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

18.09.2018 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.09.2018 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0807/2018
Typ
Vorlagen
Datum
29.08.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37