0193/2017
Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 27.102016 bezugnehmend auf die Beantwortung 3133/2016 des Jobcenters Köln zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE AN 1359/2016
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3876 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/502 Vorlagen-Nummer 0193/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 26.01.2017 Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 27.10.2016 bezugnehmend auf die Beantwortung 3133/2016 des Jobcenters Köln zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE AN 1359/2016 Wortlaut der Anfrage: Herr Detjen hält es für nicht richtig, dass die Stadt ein Kautionsdarlehen gewähre und der Mieter/ die Mieterin dann monatlich dieses Darlehen per Raten zurückführen müsse. Hier entstünde im Prinzip eine Vermögensbildung auf Seiten der SGB II-Bezieher, die seiner Meinung nach nicht korrekt im Sinne der Hartz IV Gesetze sei. 1. Er fragt, ob dies nicht unmittelbar zwischen Stadt Köln resp. Jobcenter und den Vermietern abgewickelt werden könne. Er fragt daher, ob generell die Kaution im Hartz IV Bezug durch die Stadt getragen werden könne. Er schlägt vor, dass es ein direktes Vertragsverhältnis der Stadt zum Vermieter geben solle. Dies hätte den Vorteil eines einheitlichen Verwaltungshan- delns. Es solle einheitlich geregelt werden, dass die Stadt die Kaution vorstrecke und nicht als Darlehen gegenüber dem SGB II-Empfänger gewähre, der dies dann monatlich zurückführen müsse. 2. Er fragt, ob die Verwaltung gewillt sei, zu einem einheitlichen Verfahren zu kommen. Die von der Fraktion DIE LINKE gestellten Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt: Antwort zu Frage 1: Grundlage für die darlehensweise Gewährung von Mietkautionen ist § 22 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Tilgung während des laufenden Leistungsbezuges erfolgt maßgeblich nach § 42 a Absatz 2 SGB II. Nach § 42a SGB II unterliegt weder die Tilgung des Darlehens noch die Ratenhöhe einem Ermessenspielraum. Die operative Abwicklung der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution für den Bereich des SGB II hat das Jobcenter Köln über eine Leistungsvereinbarung mit der Stadt Köln auf das Amt für Sozia- les und Senioren übertragen. Die Beteiligung Dritter bei der Gewährung von Leistungen ist sozialrechtlich nicht möglich. Dies gilt mangels gesetzlicher Regelung auch im Verhältnis zum Vermieter bei der Gewährung eines Kauti- onsdarlehens. Der Kautionsanspruch des Vermieters ergibt sich ausschließlich aus dem privatrechtli- chen Mietvertrag. Bei Einverständnis des Vermieters gibt das Amt für Soziales und Senioren anstelle der Kaution als 2 Geldleistung eine „Garantieerklärung“ gegenüber dem Vermieter ab. Das Amt für Soziales und Senio- ren steht auf diese Weise für die Verbindlichkeiten der Mieterin/des Mieters gegenüber dem Vermie- ter aus dem Mietverhältnis ein. Es fließen keine Geldmittel an den Vermieter. Damit entfällt auch die im SGB II vorgegebene Tilgung des Kautionsdarlehens während des laufenden Leistungsbezuges. Für den Fall, dass allerdings im laufenden Mietverhältnis oder bei Beendigung Ansprüche aus der Garantieerklärung befriedigt werden, wird die Mieterin/der Mieter durch die Verwaltung in Regress genommen. Antwort zu Frage 2: In der Praxis wird die Garantieerklärung von den großen Wohnungsgesellschaften in Köln akzeptiert, während Privatvermieter in der Regel auf einer Barkaution bestehen. Eine untersch iedliche Handhabung des Themas Mietkautionen ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das Amt für Soziales und Senioren neben der Übertragung der Aufgabe für das SGB II durch das Jobcenter auch für Wohnbeschaffungshilfen von SGB XII -Leistungsempfänger zuständig ist. Im SGB XII existiert allerdings keine dem § 42 a Absatz 2 SGB II vergleichbare Rechtsnorm. Eine Ti l- gung des Darlehens durch monatlich Aufrechnung ist somit bei dieser Personengruppe nicht möglich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0193/2017
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 24.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27