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0193/2017

Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 27.102016 bezugnehmend auf die Beantwortung 3133/2016 des Jobcenters Köln zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE AN 1359/2016

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 24.01.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 26.01.2017, TOP 8.2.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3876 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/50/502 
 
Vorlagen-Nummer 
 0193/2017 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 26.01.2017 
 
Beantwortung der mündlichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung des 
Ausschusses für Soziales und Senioren vom 27.10.2016 bezugnehmend auf die Beantwortung 
3133/2016 des Jobcenters Köln zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE AN 1359/2016 
 
Wortlaut der Anfrage: 
 
Herr Detjen hält es für nicht richtig, dass die Stadt ein Kautionsdarlehen gewähre und der Mieter/ die 
Mieterin dann monatlich dieses Darlehen per Raten zurückführen müsse. Hier entstünde im Prinzip 
eine Vermögensbildung auf Seiten der SGB II-Bezieher, die seiner Meinung nach nicht korrekt im 
Sinne der Hartz IV Gesetze sei.  
 
1. Er fragt, ob dies nicht unmittelbar zwischen Stadt Köln resp. Jobcenter und den Vermietern 
abgewickelt werden könne. Er fragt daher, ob generell die Kaution im Hartz IV Bezug durch 
die Stadt getragen werden könne. Er schlägt vor, dass es ein direktes Vertragsverhältnis der 
Stadt zum Vermieter geben solle. Dies hätte den Vorteil eines einheitlichen Verwaltungshan-
delns. Es solle einheitlich geregelt werden, dass die Stadt die Kaution vorstrecke und nicht als 
Darlehen gegenüber dem SGB II-Empfänger gewähre, der dies dann monatlich zurückführen 
müsse. 
 
2. Er fragt, ob die Verwaltung gewillt sei, zu einem einheitlichen Verfahren zu kommen. 
 
Die von der Fraktion DIE LINKE gestellten Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt: 
 
 
Antwort zu Frage 1: 
 
Grundlage für die darlehensweise Gewährung von Mietkautionen ist § 22 Absatz 6 Sozialgesetzbuch 
Zweites Buch (SGB II). Die Tilgung während des laufenden Leistungsbezuges erfolgt maßgeblich 
nach § 42 a Absatz 2 SGB II. Nach § 42a SGB II unterliegt weder die Tilgung des Darlehens noch die 
Ratenhöhe einem Ermessenspielraum. 
 
Die operative Abwicklung der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution für den Bereich des SGB 
II hat das Jobcenter Köln über eine Leistungsvereinbarung mit der Stadt Köln auf das Amt für Sozia-
les und Senioren übertragen. 
 
Die Beteiligung Dritter bei der Gewährung von Leistungen ist sozialrechtlich nicht möglich. Dies gilt 
mangels gesetzlicher Regelung auch im Verhältnis zum Vermieter bei der Gewährung eines Kauti-
onsdarlehens. Der Kautionsanspruch des Vermieters ergibt sich ausschließlich aus dem privatrechtli-
chen Mietvertrag. 
 
Bei Einverständnis des Vermieters gibt das Amt für Soziales und Senioren anstelle der Kaution als

2 
 
Geldleistung eine „Garantieerklärung“ gegenüber dem Vermieter ab. Das Amt für Soziales und Senio-
ren steht auf diese Weise für die Verbindlichkeiten der Mieterin/des Mieters gegenüber dem Vermie-
ter aus dem Mietverhältnis ein. Es fließen keine Geldmittel an den Vermieter. Damit entfällt auch die 
im SGB II vorgegebene Tilgung des Kautionsdarlehens während des laufenden Leistungsbezuges. 
Für den Fall, dass allerdings im laufenden Mietverhältnis oder bei Beendigung Ansprüche aus der 
Garantieerklärung befriedigt werden, wird die Mieterin/der Mieter durch die Verwaltung in Regress 
genommen. 
 
 
Antwort zu Frage 2: 
 
In der Praxis wird die Garantieerklärung von den großen Wohnungsgesellschaften in Köln akzeptiert, 
während Privatvermieter in der Regel auf einer Barkaution bestehen. 
 
Eine untersch iedliche Handhabung des Themas Mietkautionen ergibt sich auch aus der Tatsache, 
dass das Amt für Soziales und Senioren neben der Übertragung der Aufgabe für das SGB II durch 
das Jobcenter auch für Wohnbeschaffungshilfen von SGB XII -Leistungsempfänger zuständig ist. Im 
SGB XII existiert allerdings keine dem § 42 a Absatz 2 SGB II vergleichbare Rechtsnorm. Eine Ti l-
gung des Darlehens durch monatlich Aufrechnung ist somit bei dieser Personengruppe nicht möglich.

Beratungsverlauf (1)

26.01.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 8.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0193/2017
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
24.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27