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1550/2025

Lenkungskreis Politische Vertretung für das MiQua-LVR-Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.10.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1_Öffentlich rechtliche Rahmenvereinbarung_Stadt Köln_LVR

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Beschlussvorlage Rat

4711 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VII/VII/4 
 
Vorlagen-Nummer 
 1550/2025 
Freigabedatum 
 30.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Lenkungskreis Politische Vertretung für das MiQua-LVR-Jüdisches Museum im 
Archäologischen Quartier Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat entsendet in den Lenkungskreis Politische Vertretung für das MiQua - LVR-
Jüdisches Museum im Archäologischen Quartier:  
 
 
 Mitglied      Stellvertretung  
 
1. ____________________   1. ___________________  
 
2. ____________________   2. ___________________  
 
3. ____________________   3. ___________________  
 
4. ____________________   4. ___________________  
 
5. ____________________   5. ___________________  
 
6. ____________________   6. ___________________ 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates 2025-2030, verlängert sich jedoch bis 
zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Lenkungskreises ge-
wählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitglied-
schaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der 
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorge-
schlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, 
bei den anderen benannten Mitgliedern des Lenkungskreises ist dies die Mitgliedschaft 
im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Ent-
sendung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat.  
 
 
III.  Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Gover-
nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
Rat 20.11.2025

2 
 
 
Begründung: 
 
Zur politischen Begleitung des Projektes MiQua - LVR-Jüdisches Museum im Archäologi-
schen Quartier (ehemals Archäologische Zone/Jüdisches Museum Köln) wurde ein Lenkungs-
kreis Politische Vertretung eingerichtet. Er dient der Kooperation von Stadt Köln und Land-
schaftsverband Rheinland (LVR) bei wesentlichen Fragen der Projektentwicklung - insbeson-
dere hinsichtlich baulicher, konzeptioneller, betriebsorganisatorischer und finanzieller Aspekte 
- bis zur Übergabe zum Betrieb durch den LVR. 
 
Der Lenkungskreis besteht gemäß der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung zur Koope-
ration der Stadt Köln und des Landschaftsverbandes Rheinland (siehe Anlage) bei Errichtung 
und Betrieb des MiQua aus jeweils sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern der Stadt und des 
LVR (nebst Stellvertretungen) sowie zusätzlich einer Vertretung der jeweiligen Verwaltung 
(nebst Stellvertretung).  
 
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Köln ist als Vertretung der 
Verwaltung Mitglied im Lenkungskreis. Sie bzw. er wird vertreten durch die Beigeordnete bzw. 
den Beigeordneten für Kunst und Kultur.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) 
Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige-
rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-
gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend 
im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung 
des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete-
rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des 
Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an-
dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die 
Weisung auf dieses Regelwerk.  
Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit-
glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre-
ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und 
sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
Hinweis:  
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, 
§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetz werden, § 12 Absatz 7 LGG. 
 
Anlage:  
 
Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung zur Kooperation der Stadt Köln und des Land-
schaftsverbandes Rheinland bei Errichtung und Betrieb des MiQua

Anlage 1_Öffentlich rechtliche Rahmenvereinbarung_Stadt Köln_LVR

18081 Zeichen

Stand: 17.07.2013

Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung

zur Kooperation der Stadt Köln und des LVR bei Errichtung und Betrieb
der Archäologischen Zone

mit Jüdischem Museum (AZ/JM)

Zwischen der Stadt Köln,
vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt Köln, Herrn Jürgen Roters,
- im Folgenden: Stadt Köln -

und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR),
vertreten durch die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, Frau Ulrike Lubek,
- im Folgenden; LVR -

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

äamb

Die Archäologische Zone und das Jüdische Museum bieten für die Stadt Köln und den
Landschaftsverband Rheinland die Chance, gemeinsam ein Projekt von herausragender
kulturpolitischer Bedeutung zu verwirklichen.

Ausgehend von dem Bodendenkmal können an diesem Ort die Geschichte von der Römi-
schen Provinz bis in die jüngste Gegenwart erzählt und ihre Bedeutung für Stadt Köln

und das Rheinland dargestellt werden.

Einzigartig wird der Ort auch dadurch, dass sich hier die Zeugnisse des bedeutendsten
mittelalterlichen jüdischen Stadtquartiers in Europa befinden.

Die Archäologische Zone und das Jüdische Museum werden eine bereichernde Ergänzung
zu den bestehenden Museen der Stadt Köln und des Landschaftsverbandes Rheinland
darstellen.

Gemeinsam wollen die Stadt Köln und der Landschaftsverband Rheinland mit der Unter-
stützung des Landes Nordrhein-Westfalen dieses Projekt verwirklichen - für die Stadt
Köln und die gesamte Region. Aus diesem Grunde schließen sie diese Rahmenvereinba-
rung ab.

sı1
Verantwortung der Stadt Köln

(1) Die Stadt Köln verpflichtet sich, die Archäologische Zone mit dem Jüdischen Museum
gemäß Ratsbeschluss vom 14.07.2011 (Anlage 1 dieser Rahmenvereinbarung: Be-
schlusstext, Ratsvorlage samt Anlagen) zu errichten und dem LVR zum Zwecke des
Betriebes eines Museums unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Die dem Beschluss vom 14.07.2011 zugrundeliegende Entwurfsplanung vom
22.12.2009 mit Fortschreibungen und die geprüfte Kostenberechnung vom
13.12.2010 sowie die Anlagen zum Ratsbeschluss sind wesentliche Bestandteile die-

2)

3)

(4)

(5)

(6)

(N

(8)

(9)

ser Rahmenvereinbarung. Die vorgenannte Entwurfsplanung und die geprüfte Kos-
tenberechnung werden dem LVR unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Investitionskosten samt der baulichen und musealen Ersteinrichtungskosten
trägt die Stadt Köln.

Bei Abweichungen von dem in Abs. 1 genannten Ratsbeschluss und der diesem Be-
schluss zugrundeliegenden Entwurfsplanung vom 22.12.2009 sowie der Kostenbe-
rechnung vom 13.12.2010, ist seitens der Stadt Köln Benehmen beim Bau, Einver-
nehmen bei der Ausstattung mit dem LVR herzustellen. Sofern kein Einvernehmen
bei der Ausstattung erzielt werden kann, entscheidet hierüber der Lenkungskreis
Verwaltung.

Soweit Abweichungen des Ausführungsstandards von dem in Abs. 1 genannten
Ratsbeschluss, von der diesem Beschluss zugrundeliegenden Entwurfsplanung vom
22.12.2009 sowie der Kostenberechnung vom 13.12.2010 vom LVR gewünscht wer-
den und dies zu Überschreitungen der in der Kostenberechnung vorgesehenen Kos-
tenansätze über die marktüblichen Indexsteigerungen hinaus führt, übernimmt der
LVR die den Kostenansatz überschreitenden Kosten. Anpassungen, die die Stadt als
Bauherr zur Gewährleistung des Betriebes ohnehin vornehmen muss, beispielsweise
aus rechtlichen Gründen, sind hiervon ausgenommen.

Eine Refinanzierung der Investitionskosten durch den LVR ist ausgeschlossen. Sollte
das vom LVR betriebene Museum jedoch - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen Ge-
winn erwirtschaften, werden sich Stadt Köln und LVR über eine Beteiligung der Stadt
Köln an diesem Gewinn verständigen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Betei-
ligung der Stadt Köln in einem solchen Fall grundsätzlich bei ca. 50 % liegen soll.

Der Stadt Köln obliegen die bauliche Projektleitung und die bauliche Projektsteue-
rung.

Der Stadt Köln obliegt für die Archäologische Zone mit Jüdischem Museum die In-
standhaltung und Instandsetzung an Dach und Fach.

Der Stadt Köln obliegt die Verantwortung für Unterhaltung und Pflege des Boden-
denkmals und der archäologischen Funde gemäß Denkmalschutzgesetz NRW. Dies-
bezügliche Maßnahmen der Stadt Köln hat der LVR als Betreiber zu dulden, sie sind
mit diesem abzustimmen und mit möglichst geringen Beeinträchtigungen für den
Museumsbetrieb durchzuführen.

Reinigungsmaßnahmen im Bodendenkmal der Archäologischen Zone, die aufgrund
des Betriebes erforderlich sind, erfolgen auf Wunsch und auf Kosten des LVR. Ent-
sprechende Aufträge erteilt die Stadt Köln im Einvernehmen mit dem LVR.

(10) Darüber hinaus obliegt der Stadt Köln die Restaurierung derjenigen Funde aus der

Archäologischen Zone, die in der Dauerausstellung ausgestellt werden sollen. Die
Auswahl dieser Funde erfolgt gemäß 8 7.

(11) Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die im Museumsbau vorgesehe-

nen Flächen nicht ausreichen, um das Gebäude seinem Zweck entsprechend (8 1

Abs. 1) zur Verfügung stellen zu können. Ab der Übergabe zahlt die Stadt Köln da-
her an den LVR für eine Fläche von maximal 800 qm einen jährlichen Pauschalbe-
trag von maximal 211.200 € [(18 €/qm + 4 €/qm für Nebenkosten) x qm Fläche x
12 Monate], mit dem die Kosten des LVR abgegolten werden, die diesem durch An-
mietung von Räumen zum Betrieb des Museums entstehen. Die erste Zahlung des
Betrages ist mit der Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum
(Ziffer 12), die weiteren sind jeweils ein Jahr später, fällig. Ändert sich der vom Sta-
tistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex auf der Basis (aktuell
2013 = 105,5) gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlich-
ten Index um mehr als 10 % nach oben oder nach unten, so kann jede Partei die
Anpassung des Pauschalbetrages verlangen. Maßstab dafür ist die Veränderung des
Indexes, Eine erneute Anpassung des Pauschalbetrags kann nach einer Erhöhung
oder Ermäßigung erst dann wieder gefordert werden, wenn die Indexzahl, die zur
Neufestsetzung geführt hat, sich wieder um mehr als 10 % erhöhen oder ermäßigen
sollte. Sofern sich aufgrund der Museumskonzeption aus Sicht des LVR ein geringe-
rer Flächenbedarf ergibt, ist dieser entsprechend in Abzug zu bringen.

(12) Die Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum samt der der Stadt
Köln obliegenden baulichen und musealen Ersteinrichtung erfolgt mit Bezugsfertig-
keit gemäß dieser Vereinbarung, das heißt insbesondere nach Abnahme durch das
Bauaufsichtsamt der Stadt Köln.

(13) Die Gewährleistungsüberwachung im Hinblick auf das Gebäude samt der baulichen
und musealen Ersteinrichtung erfolgt durch die Stadt Köln.

82
Verantwortung des LVR

(1) Mit der Übergabe übernimmt der LVR die Trägerschaft der Archäologischen Zone mit
Jüdischem Museum und führt deren Betrieb als Dienststelle des LVR.

(2) Dem LVR obliegt die Entwicklung und Steuerung der Museumskonzeption (siehe
auch 8 7).

(3) Der LVR übergibt die für die Ersteinrichtung erforderlichen Angaben aus der Muse-
umskonzeption rechtzeitig an die Stadt, damit die Stadt die hieraus resultierenden
Maßnahmen zur Umsetzung durchführen kann.

(4) Dem LVR obliegt die Zustimmung zur Verausgabung der Ersteinrichtungskosten in
Höhe von 4,482 Mio. € brutto durch die Stadt gemäß Ratsbeschluss vom 14.07.2011
sowie den dazugehörenden Anlagen samt den in 8 1 Abs. 1 genannten weiteren Ver-
tragsbestandteilen, sowie dem vom LVR zu erstellenden Konzept.

(5) Der LVR übernimmt die Betriebskosten der Archäologischen Zone mit Jüdischem
Museum gemäß der Verordnung zur Aufstellung von Betriebskosten - Betriebskos-
tenverordnung (BetrKV) vom 25.11.2003.

Als sonstige Betriebskosten im Sinne von 8 2 Ziffer 17 BetrKV legen die Parteien
fest:

- Kosten für den Betrieb und die Wartung von Alarmanlagen,
- Kosten für den Betrieb und die Wartung von Blitzschutzanlagen,
- Kosten für den Betrieb und die Wartung von Feuerlöschern, Brand-
und Rauchmeldern, Brandschutztüren, Brandschutzklappen,
- Kosten der Fassadenreinigung (Unterhaltsreinigung),
- Kosten der Reinigung des Bodendenkmals (Unterhaltsreinigung),
- Kosten für die Dachrinnenreinigung,
- Kosten für den Betrieb und die Wartung von raumlufttechnischen Anlagen,
- Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit technischer Anlagen,
- Kosten des Betriebs und der Wartung von Rückstausicherungen,
- Kosten der Bewachung: Die Frage der Kostenübernahme bleibt einer Nutzungsver-
einbarung vorbehalten; der notwendige Aufwand kann erst nach abschließender Ge-
fährdungseinstufung des Objekts durch die Polizei definiert werden.

(6) Der LVR verpflichtet sich, die ihn als Betreiber des Museums betreffenden Auflagen
der Förderbescheide zu beachten.

83
Wissenschaftlicher Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat bleibt bestehen.

84
Neu einzurichtende Gremien

(1) Zur Projektbegleitung bis zur Übergabe zum Betrieb der Archäologischen Zone mit
Jüdischem Museum (Projektphase) an den LVR werden ergänzend folgende Gremien
gebildet:

a) Lenkungskreis Politische Vertretung (8 5)
b) Lenkungskreis Verwaltung (8 6)
c) Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund/Konzeptentwicklung" (8 7)

(2) Für die Zeit nach Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum an
den LVR (Betriebsphase) wird ein Konsultationsgremium/Beirat gebildet, in dem die
Stadt ständiges Mitglied sein wird.

85
Lenkungskreis Politische Vertretung

(1) Zur politischen Begleitung des Projektes Archäologische Zone mit Jüdischem Museum
wird ein Lenkungskreis Politische Vertretung aus jeweils sechs Vertretern/innen der
Stadt Köln und des LVR und zusätzlich je einem/einer Vertreter/in der jeweiligen
Verwaltung gebildet. Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung benannt werden.

(2) Den Vorsitz führt der LVR.

3)

(4)
(5)
(6)

a)

(2)

3)

(4)

(5)
(6)

a

(2)

Aufgabe dieses Gremiums ist die politische Begleitung zu den wesentlichen Fragen
der Projektentwicklung - insbesondere hinsichtlich baulicher, konzeptioneller, be-
triebsorganisatorischer und finanzieller Aspekte - bis zur Übergabe zum Betrieb
durch den LVR.

Der Lenkungskreis ist ausschließlich beratend tätig.
Den Sitzungsdienst führt der LVR.

Nach Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum an den LVR stellt
der Lenkungskreis Politische Vertretung seine Tätigkeit ein.

86

Lenkungskreis Verwaltung

Als zentrales Abstimmungsgremium auf der Seite der Verwaltungen der Stadt Köln
und des LVR wird projektbegleitend ein gemeinsamer Lenkungskreis Verwaltung ge-
bildet.

Im Lenkungskreis werden die Ergebnisse aus den unterschiedlichen Arbeitskreisen
zusammengeführt und wesentliche Fragen zu allen Themen des Projekts einschließ-
lich der Entscheidungsvorschläge zur Vorbereitung von Beschlussvorlagen abge-
stimmt.

An Sitzungen des Lenkungskreises nehmen grundsätzlich der Oberbürgermeister der
Stadt Köln und die Landesdirektorin des LVR, die jeweilige Leitung der Kultur-, Bau-
und Finanzdezernate der Stadt Köln und des LVR, die bauliche Projektleitung und
bauliche Projektsteuerung sowie die Steuerung der Museumskonzeptentwicklung
teil. In Abhängigkeit von den jeweils zu besprechenden Fragestellungen kann die
Besetzung variieren.

Den Vorsitz nehmen jährlich wechselnd die Stadt Köln und der LVR wahr, beginnend
2013 mit der Stadt Köln.

Der Lenkungskreis Verwaltung tagt anlassbezogen.

Nach Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum an den LVR stellt
der Lenkungskreis Verwaltung seine Tätigkeit ein.

87
Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund/Konzeptentwicklung“

Es wird eine Arbeitsgruppe „Wissenschaftlicher Befund/Konzeptentwicklung“ gebil-
det.

In der Arbeitsgruppe werden die wissenschaftlichen Befunde der Grabung vorgestellt
und diskutiert. Darüber hinaus wird die vom LVR (fort-) zu entwickelnde Museums-
konzeption vorgestellt und unter besonderer Berücksichtigung der thematischen

(3)

(4)
(5)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Schnittstellen zu den Museen der Stadt Köln und des LVR diskutiert. Hierzu gehört
insbesondere die Auswahl der benötigten Funde aus der Archäologischen Zone für

die Dauerausstellung. Sofern sich Einvernehmen bezüglich der Fundauswahl nicht

erzielen lässt, wird diese Fragestellung dem Lenkungskreis Verwaltung zur Abstim-
mung vorgelegt.

Die Stadt Köln und der LVR entsenden jeweils bis zu fünf Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter in die Arbeitsgruppe.

Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt der LVR.

Nach Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum zum Betrieb stellt
die Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit ein.

88

Kommunikation in der Projektphase

Die Stadt Köln und der LVR unterrichten sich in der Projektphase gegenseitig lau-
fend und unverzüglich über alle projektrelevanten Tatbestände. Der LVR nimmt am
Bauherren-Jour-fixe der Stadt Köln und der Planerrunde teil.

Der LVR stellt mit der Stadt Köln Benehmen über den zukünftigen Namen der Ar-
chäologischen Zone mit Jüdischem Museum her.

Presse- und Medienveröffentlichungen werden bis zur Übergabe der Archäologischen
Zone mit Jüdischem Museum an den LVR (Projektphase) zwischen der Stadt Köln
und dem LVR vorher abgestimmt. Dies gilt auch für die Entwicklung einer Corporate
Identity in der Projektphase.

Der LVR erhält von der Stadt Köln auf ihre Kosten einen vollständigen Satz der Ent-
wurfsplanung in Papierform zur Verfügung (siehe $ 1 Abs. 1). Alle weiteren Pläne
sind im virtuellen Projektraum hinterlegt und können vom LVR auf seine Kosten in
Eigenregie ausgedruckt werden.

Der LVR ist darüber hinaus berechtigt, in die für die Planung, die Konzeption, die
Grabungsdokumentation und den Betrieb der Archäologischen Zone mit Jüdischem
Museum relevanten städtischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf seinen
Wunsch und seine Kosten Kopien der Unterlagen zu erhalten.

89
Zusammenarbeit mit Institutionen/Museen der Stadt Köln

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass es zwischen den städtischen Museen
(insbesondere Römisch-Germanisches Museum, Kölnisches Stadtmuseum und NS-
Dokumentationszentrum), den LVR-Museen und der Archäologischen Zone mit Jüdischem
Museum zahlreiche inhaltliche Schnittstellen geben wird. Die Stadt Köln und der LVR
werden ihre Museen daher mit Rücksicht auf den jeweils Anderen betreiben und sich re-
geimäßig über alle wesentlichen Angelegenheiten der Museen (z. B. geplante Ausstellun-

gen) unterrichten. Zur Förderung der Museen streben die Parteien gemeinsame Aktionen
(z. B. Abstimmung der Öffnungszeiten, Kombi-Tickets, gemeinsame Ausstellungen) an.

510
Einnahmen

Die Einnahmen wird der LVR im Rahmen seiner betrieblichen Verantwortung für den Be-
trieb des Museums verwenden.

8ıl
Museumskonzeption

Der LVR wird die Museumskonzeption gemäß dieser Vereinbarung eigenständig entwi-
ckeln.

Sollten aufgrund einer im Auftrag der Stadt Köln erstellten (teilweisen) Museumskonzep-
tion Rechtsansprüche erfolgreich gerichtlich gegenüber dem LVR geltend gemacht wer-
den, so stellt die Stadt Köln den LVR bezüglich dieser Ansprüche frei.

812
Grabung

Die Stadt Köln gewährt dem LVR fortlaufend den Zugang zur Grabung, bindet ihn in die
Befundauswertungen der Grabung ein. Die Stadt stellt dem LVR auf ihre Kosten eine Ko-
pie der Grabungsdokumentation zur Verfügung.

813
Leihverkehr
Die Ausleihe von Exponaten und Funden wird durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.
814
Übergabe und Nutzungsvertrag

(1) Spätestens zwei Jahre vor Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Muse-
um teilt die Stadt Köln dem LVR das geplante Übergabedatum mit.

(2) Die Parteien werden spätestens bei Festlegung des Übergabedatums Verhandlungen
über den Abschluss eines Nutzungsvertrages aufnehmen und diese zeitnah abschlie-
Ben.

(3) Die Übergabe der Archäologischen Zone mit Jüdischem Museum erfolgt spätestens
bis zum 01.01.2019.

4)
(2)

(3)

(4)

M)

(2)

&)

6)

(2)

815
Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Jahren zum Kalender-
jahresende gekündigt werden. Erstmals ist eine solche Kündigung jedoch zum
31.12.2031 zulässig. Bis dahin schließen die Parteien das Recht zur ordentlichen
Kündigung des Vertrages ausdrücklich aus.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Übergabe der
Immobilie nicht bis spätestens zu dem in &$ 14 Abs. 3 genannten Zeitpunkt erfolgt
oder eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten in grober Weise verletzt,

Die Kündigung hat schriftlich unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

816
Schiedsgutachten

Sofern sich in der Betriebsphase Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über
wesentliche tatsächliche Umstände endgültig nicht einvernehmlich lösen lassen, soll
gem. 88 317 ff, BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Ent-

scheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden.

Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
beauftragt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungs-
gründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll ein Ersatzsachverständiger benannt
werden.

Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte.

817
Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Regelungslücke befinden, so bleibt die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Be-
stimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll rückwirkend eine angemes-
sene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hät-
ten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags diesen Punkt bedacht hätten.

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung die-
ses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schrift-
formerfordernisses.

Köln, den 40,09. 2943

Jürgen Roters Ulrike Lubek
Oberbürgermeister der Stadt Köln Direktorin des Landschaftsverbandes
Rheinland
_—
Susanne Laugwitz-Aulbach Milena Karabaic
Beigeordnete für Kunst und Kultur Landesrätin Kultur und Umwelt

der Stadt Köln

Beratungsverlauf (1)

16.12.2025 Rat
TOP 13.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1550/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.10.2025
Erstellt
19.05.2025 11:44