1585/2017
Aufhebung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 27.03.2017 und Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt-Süd, Deutz, Nippes und Rath/Heumar
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Anlage 3 Stellungnahme IHK 17.05.2017
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1 32-Gewerbeangelegenheiten Von: Emine.Yildirim@koeln.ihk.de Gesendet: Mittwoch, 17. Mai 2017 15:17 An: 32-Gewerbeangelegenheiten Cc: elisabeth.slapio@koeln.ihk.de Betreff: Ihre Anfrage vom 16. Mai 2017 - Verkaufsoffene Sonntage Sehr geehrter Herr Brandt, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage für die Abgabe einer Stellungnahme zu den Verkaufsoffenen Sonntagen und unser Gespräch von heute. Für die Möglichkeit, die Details der Antragsstellung mit Ihnen mündlich zu erörtern, danke ich Ihnen. Nach Prüfung der Sachlage und der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen unterstützen wir die gestellten Anträge zur Sonntagsöffnung. Mit freundlichen Grüßen Industrie- und Handelskammer zu Köln In Vertretung gez. Elisabeth Slapio Geschäftsführerin Geschäftsbereich Innovation und Umwelt Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln Tel. +49 221 1640-500 Internet: http://www.ihk-koeln.de Gute Gründe fürs Gründen: Startup Cologne! Industriestandort stärken: Die Industrie ist unser Motor! Digitalisierung: Keep on going! Integration von Flüchtlingen: Gemeinsam nach vorne schauen!
Anlage 5 Stellungnahme Handelsverband NRW vom 22.05.2017
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& Handelsverband Aachen - Düren - Köln : An Lyskirchen 14 - 50676 Köln Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Amt für Öffentliche Ordnung Gewerbeabteilung (321/1) Per Mail z.H. Herrn Peter Brandt Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Stellungnahme zu geplanten Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Köln Sehr geehrter Herr Brandt, herzlichen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den geplanten verkaufsoffenen Sonntagen: 1. 28. Mai 2017 — Rath/Heumar anlässlich des Musikfestes 2. 11. Juni 2017 - Köln Nippes anläßlich des Nippeser Bürgerfestes 3. 11. Juni 2017 — Neustadt/Süd anläßlich des Straßenfestes und 4. 6. August 2017 - Bezirk Deutz anlässlich des Familienfestes Aus unserer Sicht erfüllen alle beantragten Sonderöffnungen die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen und sind daher uneingeschränkt zulässig. Wir regen an, dass neben der Erfassung der allgemeinen Besucherströme ebenfalls die Besucher in den Geschäften gezählt werden sollten, um für kommende Anträge eine möglichst exakte Datenbasis vorhalten zu können. Wir danken Ihnen für das partnerschaftliche Miteinander in den Genehmigungsverfahren und geben unserer Hoffnung Ausdruck, dass in der Zukunft einheitliche, rechtssichere und praktikable Verfahren eingesetzt werden, um den gesetzlichen Ansprüchen gerecht zu werden. Mit freundlichen Grüßen, Jörg Hamel Geschäftsführer 5 Handelsverband Nordrhein-Westfalen Aachen - Düren - Köln Köln, 22.05.2017 Jörg Hamel (jha) Handelsverband Nordrhein-Westfalen Aachen - Düren - Köln Geschäftsstelle Köln An Lyskirchen 14 50676 Köln Tel.: 0221/20 80 40 Fax: 0221/20 80 440 Kölner Bank eG IBAN: DE64 3716 0087 0010 3480 05 BIC: GENODED1CGN VR-Bank-Rhein-Erft eG IBAN: DE75 3716 1289 0000 0260 18 BIC: GENODED1BRH Geschäftsstelle Aachen Theaterstraße 56 52062 Aachen Tel.: 0241/25 141 Fax: 0241/29 906 Aachener Bank IBAN: DE23 3906 0180 0120 8170 19 BIC: GENODED1AAC kontakt@ehdv.de www.ehdv.de + Vorsitzender Gerd-Kurt Schwieren Geschäftsführer Dipl.-Vw. Jörg Hamel Vereinsregister AG Köln VR 5486 Gerichtsstand Köln
Anlage 4 Stellungnahme Katholikenausschuss 18.05.2017
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1 32-Gewerbeangelegenheiten Von: Katholikenausschuss <koeln@katholikenausschuss.de> Gesendet: Donnerstag, 18. Mai 2017 13:45 An: 32-Gewerbeangelegenheiten Cc: Stadtdechant Köln Betreff: Verkaufsoffene Sonntage Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte sehr darum, in Zukunft nicht mit diesem extremen Zeitdruck eine Rückmeldung zu erbeten. Durch die angebliche Eilbedürftigkeit konnte ich mir, aufgrund der wenigen mir vorliegenden Informationen, nur ein vielleicht lückenhaftes Bild schaffen. Als katholische Kirche in Köln plädieren wir nach wie vor für einen Sonntag, der generell keine Ladenöffnungen genehmigt. Alle vier Stadtteile, mit ihren jeweiligen Festen, sind auch ohne Kommerz ein Mehrwert für die Bevölkerung und dienen dem sozialen Zusammenhalt unserer Stadtgesellschaft. Familien erhalten ein Angebt zur gemeinsamen Gestaltung freier Zeit. Andere Städte in NRW haben es uns schon mehrfach vorgemacht. Auch ohne sonntägliche Ladenöffnungen wird niemand ärmer, aber viele reicher. Reicher an Gelegenheit zu sozialen Kontakten, reicher an Zeit für Hobbys, reicher an Zeit für jeden selbst und reicher an Zeit für die eigene Familie und Freunde. Zu den vier von Ihnen vorgeschlagenen Ladenöffnungen in Deutz, Neustadt Süd, Nippes und Rath Heumar sagen wir als Katholikenausschuss in der Stadt Köln, in Vertretung der katholischen Kirche, nein. Mit freundlichen Grüßen Hannelore Bartscherer Von: Gewerbeangelegenheiten@STADT-KOELN.DE [mailto:Gewerbeangelegenheiten@STADT-KOELN.DE] Gesendet: Dienstag, 16. Mai 2017 15:43 An: daniel.kolle@verdi.de; Koeln@DGB.de; joerg.hamel@ehdv.de; elisabeth.slapio@koeln.ihk.de; Plettenberg, Rudger von <rudger.vonplettenberg@katholisches.koeln>; Katholikenausschuss <koeln@katholikenausschuss.de>; vorstand@kirche-koeln.de; stetefeld@hwk-koeln.de Betreff: Verkaufsoffene Sonntage Priorität: Hoch Sehr geehrte Damen und Herren, am 13.03.2017 hat der Hauptausschuss der Stadt Köln mit Dringlichkeitsentscheidung die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen aufgehoben und die 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung über da s Offenhalten von Verkaufsstellen in der Fassung des Alternativvorschlages ( in sieben Quartieren verkaufsoffene Sonntage) beschlossen. Der Rat der Stadt Köln hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 04.04.2017 genehmigt (Amtsblatt Nr. 13 ausgegeben am 29.03.2017). Gegen diese Rechtsverordnung hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.05.2017 der Klage von ver.di stattgegeben und der Verwaltung aufgegeben die Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd, Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.),Nippes, Longerich, Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29.03.2017 (Seite 119), aufzuheben. 2 Parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di weitere Erörterungsgespräche stattgefunden. In diesen Gesprächen konnte Einvernehmen zu den Terminen und damit auch zu den verkaufsoffenen Sonntagen in den Quartieren Deutz, Neustadt/Süd, Nippes und Rath/Heumar erzielt werden. Ich beabsichtige durch eine weitere Verwaltungsvorlage die Aufhebung der o.a. Änderungsverordnung entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln durch den Rat beschließen und gleichzeitig die verkaufsoffenen Sonntage für die Quartiere Deutz (06.08.2017), Neustadt/Süd (11.06.2017), Nippes (11.06.2017) und Rath/Heumar (28.05.2017) genehmigen zu lassen. Hierzu gebe Ihnen gemäß § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes Gelegenheit zur Anhörung. Als Anlage zu dieser Mail sind beigefügt, die Mail und Stellungnahme der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die von den Interessengemeinschaften Deutz, Neustadt/Süd und Nippes nachgelieferten und von ver.di gewünschten zusätzlichen Informationen der Interessengemeinschaften der Quartiere. Vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit (28.05.2017 nächste beantragte Sonntagsöffnung) kann ich Ihnen für die Abgabe Ihrer Stellungnahme nur bis zum 18.05.2017, 12:00 Uhr, Gelegenheit geben. In der Hoffnung auf Ihr Verständnis verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Peter Brandt Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Amt für öffentliche Ordnung Gewerbeabteilung (321/1) Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Telefon: 0221/221-26447 Telefax: 0221/221-26480 E-Mail: gewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de Internet: www.stadt-koeln.de Monatlich aktuelle Informationen Ihrer Stadtverwaltung in unserem Newsletter! Newsletter Anmeldung Klicken Sie mit der rechten Maustaste hier, um Bild er herunterzuladen. Aus Datenschutzgründen hat Outl ook das automatische Herunterladen dieses Bilds aus dem Internet verhindert. http://www.stadt-koeln.de/images/DEB_E_mail_Signatur.jpg
Anlage 1 Urteil VG vom 03.05.2017
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16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln s. Zr16 Beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1K 4784117 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der ver.di Rechtsschutz, vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch den Bezirksgeschäftsführer des ver.di Bezirkes Köln, Herrn Markus Sterzl, Hans- Böckler-Platz 9, 50672 Köln, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Herr Daniel Kolle, ver.di Bezirk VYuppertal-Niederberg, Hoeftstraße 4, 42103 Wuppertal, gegen die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Rechts- und Versicherungs- amt, Appellhofplatz 23-25, 50667 Köln, Gz.: 3012-0442/2017 Ma, Beklagte, 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 3-16 -2- wegen Rechtsverordnung über Sonntagsöffnungen hat die 1. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Krämer, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Bollrath, den Richter Dr. Lanzrath, den ehrenamtlichen Richter Ophey, den ehrenamtlichen Richter Steiner für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechtsverord- nung der Beklagten über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus beson- derem Anlass im Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.), Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind//Vahn/Wahnheide/ Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 29.03.2017 (Seite 119), aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln s. 4-16 -3- Tatbestand Verschiedene Interessengemeinschaften des Kölner Einzelhandels beantragten im Jahr 2016 bei der Beklagten für insgesamt 44 Sonntage, zu bestimmten Anlässen die Ver- kaufsstellen öffnen zu können. Die Beklagte führte ein Verfahren zur Vorbereitung einer Verordnung nach $ 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) durch und hörte Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die Industrie- und Handelskammer zu Köln und die Handwerkskammer zu Köln zu dem beabsichtigten Erlass einer entsprechenden Verordnung an, unter anderem auch die Klägerin. Die Verwaltung der Beklagten fertigte die Beschlussvorlage 2297/2016 vom 11.10.2016, über die der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 17.11.2016 beriet und dann aufgrund des & 6 LÖG NRW die ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstraße), Nippes, Longerich, Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind/Vahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rat/Heumar vom 25.11.2016 beschloss, die im Amtsblatt der Stadt Köln vom 07.12.2016 (Seite 463) veröffentlicht wurde. Nach 8 1 dieser Verordnung durften die Verkaufsstellen an genauer bezeichneten Sonntagen in den jeweiligen Stadtteilen zu bestimmten Uhrzeiten und innerhalb be- stimmter, durch Straßenzüge beschriebenen Grenzlinien geöffnet werden. $ 2 der Ver- ordnung regelte, dass bestimmte Handlungen als ordnungswidrig gelten und sah ent- sprechende Geldbußen vor. $ 3 der Verordnung regelte das In-Kraft-Treten. Im Amts- blatt wurde ergänzend auf 8 7 Abs. 6 S. 1 der Gemeindeordnung NRW hingewiesen und der entsprechende Gesetzestext abgedruckt. Nicht in die veröffentlichte Fassung der Verordnung übernommen wurde ein Termin im Januar 2017 bezüglich des Stadtteils Ossendorf. Der Termin am 08.01.2017 sollte nach den Beratungen des Rates zunächst nicht stattfinden, war jedoch aufgrund eines erfolg- reichen Änderungsantrages von dem Rat der Beklagten für die Sonntagsöffnung vorge- sehen. Dies wurde nicht in die veröffentlichte Fassung der Verordnung übernommen. 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln -4- Die erste vorgesehene Veranstaltung sollte im Stadtteil Porz-Eil am 08.01.2017 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Hiergegen hat die Klägerin einen einstwei- ligen Rechtsschutzantrag bei dem Verwaltungsgericht Köln gestellt, dem die Kammer mit Beschluss vom 02.01.2017 (1 L 3170/16) entsprochen hat. In der 23. Sitzung des Hauptausschusses vom 13.03.2017 wurde in der Annahme bestehender Dringlichkeit über einen Änderungsantrag und einen alternativen Ände- rungsantrag bezüglich der ordnungsbehördlichen Verordnung abgestimmt. Der letztlich erfolglose Änderungsantrag sah die Aufhebung der Verordnung und den an die Verwal- tung gerichteten Auftrag vor, einen Verfahrensvorschlag zu erarbeiten, um ein neues Verfahren einzuleiten und letztlich eine neue Verordnung vorzubereiten. Der im Hauptausschuss mehrheitlich beschlossene alternative Änderungsantrag sieht vor, dass eine 1. Änderungsverordnung zur Änderung der ersten ordnungs- behördlichen Verordnung für 2017 erlassen wird. Nach dessen $ 1 wird die vom Rat der Stadt Köln am 25.11.2016 beschlossene 1. Ordnungsbehördliche Verord- nung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kern- bereich Innenstadt, Neustadt-Süd, Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstraße), Nippes, Longe- rich, Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind/\Vahn/\,Vahnheide/Urbach, Kalk, Rat/Heumar aufgehoben. 8 2 regelt, dass an genauer bezeichneten Sonntagen in der Zeit von jeweils 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in sieben verschiedenen Stadtteilen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen. Die jeweilige Sonderöffnungszeit soll für Verkaufsstellen innerhalb von bestimmten, durch Straßenzüge beschriebenen Grenzlinien gelten. Die so definierten Grenzlinien sind mit den Grenzlinien iden- tisch, die in der ursprünglichen Verordnung beschrieben worden waren. 8 3 re- gelt, dass bestimmte Handlungen als ordnungswidrig gelten und sieht entspre- chende Geldbußen vor, und $ 4 der Änderungsverordnung regelt deren In-Kraft- Treten. Der Rat der Stadt Köln genehmigte in seiner Sitzung vom 04.04.2017 die im Amtsblatt vom 29.03.2017 (Seite 119) veröffentlichte Entscheidung des Haupt- ausschusses. 5. 5-16 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 6-16 -5- Bereits am 06.02.2017 hat die Klägerin gegen die ursprüngliche Rechtsverordnung vom 25.11.2016 Klage erhoben (1 K 1516/17), die in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Am 05.04.2017 hat die Klägerin gegen die Verordnung in der Fassung der ersten Ände- rungsverordnung Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Ver- ordnung sei formell rechtswidrig, weil die Beklagte die in & 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW vor- gesehene Anhörung nicht durchgeführt habe. Darüber hinaus führt sie umfänglich aus, dass die Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen nicht gegeben seien. Die Beklagte habe von dem ihr nach & 6 LÖG NRW eröffneten Gestaltungsspielraum fehlerhaft Ge- brauch gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 13-27 der Klageschrift vom 06.02.2017 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechtsverordnung der Be- klagten über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ord- nungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu- Ehrenfeld (Landmannstr.), Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind//Vahn/WVahnheide/ Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017, veröf- fentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 29.03.2017, aufzuheben, soweit die da- rin festgelegten Termine für Sonntagsöffnungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht in der Vergangenheit liegen oder in sonstiger Art und Weise erledigt sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die ordnungsbehördliche Verordnung vom 25.11.2016 mit Beschluss vom 13.03.2017 lediglich geändert. Die ursprüngliche ord- nungsbehördliche Verordnung sei bis auf sieben Sonntagsöffnungen aufgehoben wor- 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 7-16 -6- den. Grund sei, dass die Verwaltung bei diesen sieben Veranstaltungen eine realisti- sche Möglichkeit gesehen habe, dass diese einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Prognostisch zögen diese Veranstaltungen eine Vielzahl von Besuchern an und seien prägend, selbst wenn Sonntagsöffnungen stattfänden. Wollte man die Än- derungsverordnung als Neuerlass einer Verordnung über sieben verkaufsoffene Sonn- tage ansehen, habe es keiner erneuten Beteiligung der Klägerin bedurft. Das Anhö- rungsverfahren diene dem Zweck, dass die Interessen aller Betroffenen vor der Ent- scheidung der Behörde gehört werden. Das Anhörungsverfahren nach $ 6 LÖG NRW sei dem Verfahren nach & 28 VwVfG NRW nachgebildet. Einer erneuten Anhörung be- dürfe es daher nicht, wenn bzw. nachdem eine Anhörung bereits erfolgt sei und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen hinzugetreten seien. Davon sei hier aus- zugehen, weil die Änderungsverordnung ausweislich ihrer Beschlussvorlage Bezug auf die ursprüngliche ordnungsbehördliche Verordnung Bezug nehme und die sieben Sonn- tagsöffnungen und ihre Anlässe ohne jegliche inhaltliche Änderung bereits Bestandteil der ursprünglichen Verordnung gewesen seien. Neue entscheidungserhebliche Tatsa- chen, zu denen die Klägerin hätte Stellung nehmen können, seien nicht enthalten ge- wesen. Eine erneute Anhörung sei daher nicht geboten gewesen. In materieller Hinsicht lägen hinreichende Anlässe für die einzelnen Sonntagsöffnungen vor. Die Beklagte habe jeweils aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose ihre Ent- scheidung getroffen. Die Sonntagsöffnungen seien nur genehmigt worden, soweit eine Veranstaltung einen hinreichenden Anlass geboten habe. Dies wird näher ausgeführt. \Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte der Verfahren 1 K 1516/17 und 1 L 3170/16 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Die Rechtmäßigkeit einer auf 8 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) ge- stützten Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln Ss. 8-16 -7- kann im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden, vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-VVestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.08.2016, - 4 B 887/16 -, Rn. 6, juris. Die Klägerin ist auch klagebefugt und verfügt über das erforderliche Feststellungsinte- resse. Sie kann geltend machen, durch die angegriffenen Bestimmungen der umstritte- nen Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür reicht ihr substantiierter Vortrag aus, dass die in der Verordnung getroffenen Bestimmungen mit der Ermächti- gungsgrundlage in 8 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht vereinbar seien. Diese Vorschrift ist auch dem Schutz des Interesses von Vereinen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun zu dienen bestimmt und ist in diesem Sinne drittschützend, was in gleicher Weise für die die Interessen der Klägerin schützende Verfahrensvorschrift des $ 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW gilt. Die Vo- raussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 139 der Wei- marer Reichsverfassung. Dieser Schutzauftrag ist auch darauf ausgerichtet, den Grund- rechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), derart zu stärken, dass sich eine Gewerkschaft, die glaubhaft gemacht hat, ver- schiedene Mitglieder seien in Verkaufsstellen beschäftigt, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden, darauf berufen kann, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung nicht vorgelegen hätten und die Verordnung dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm verstoße, vgl. im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Beschlüsse vom 10.06.2016, - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 15 f. und vom 15.08.2016,- 4 B 887/16 -, Rn. 20, juris; VG Köln, Beschluss vom 02.01.2017, - 1 L 3170/16 -. Die Klägerin vertritt als Gewerkschaft nach ihren Statuten im Handel tätige Arbeitneh- mer und hat nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bezirksgeschäfts- führers vom 24.11.2016 im Bezirk Köln insgesamt 4.111 im Handel beschäftigte Mit- glieder. 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 9-16 Die Klage ist auch begründet. Die von dem Hauptausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 13.03.2017 im We- ge einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossene Änderung der ursprünglichen ord- nungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, welche der Rat der Beklagten mit Beschluss vom 04.04.2017 bestätigt hat, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Verordnungsgeber hat die gemäß $ 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW zwingend vorgeschriebene Beteiligung bestimmter Kreise, zu denen unter anderem die Klägerin gehört, unterlassen. Nach dieser Vorschrift sind vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige In- dustrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Eine solche Anhö- rung ist vor der Entscheidung des Hauptausschusses bzw. der Bestätigung dieser Ent- scheidung durch den Rat der Beklagten unterblieben. Sie war erforderlich, weil es sich bei der Beschlussfassung des Hauptausschusses in der Sitzung vom 13.03.2017 und der Genehmigung dieser Entscheidung durch den Rat in dessen Sitzung vom 04.04.2017 um den Erlass einer (neuen) Rechtsverordnung im Sinne der Vorschrift handelt. Die Beklagte hat nicht nur die ursprünglich erlassene Ver- ordnung geändert, etwa durch die Aufhebung einzelner Teile dieser Verordnung, um die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage auf diejenigen zu beschränken, die den rechtlichen Vorgaben der bundesgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen. Eine solche Maßnahme wäre nach Ansicht der Kammer nicht als der Erlass einer (neu- en) Rechtsverordnung anzusehen, welche zwingend eine erneute Beteiligung der in $ 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW genannten Kreise zur Folge hätte. Die Beklagte hat aber viel- mehr die ursprüngliche Verordnung ausdrücklich aufgehoben und eine vollständig neue Verordnung formuliert, welche nunmehr nur noch sieben Anlässe an vier verschiedenen Sonntagen im Jahr 2017 vorsieht, die genaue räumliche Ausdehnung für die jeweils mögliche Öffnung von Verkaufsstellen beschreibt und darüber hinaus ordnungswidrige Handlungen benennt und das In-Kraft-Treten der Verordnung regelt. In $ 1 der am 13.03.2017 beschlossenen Verordnung ist die ursprüngliche Verordnung ausdrücklich und ohne Einschränkungen aufgehoben worden. Zugleich hat die Beklagte eine neue, vollständige Regelung getroffen. Diese umfasst die genaue Festlegung der sieben frag- lichen Ereignisse ($ 2), Bußgeldvorschriften (8 3) und das In-Kraft-Treten ($ 4) der neu- 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 10-16 -9- en Verordnung. Hätte der Verordnungsgeber lediglich eine Änderung gewollt, hätte er allein die ursprüngliche Festlegung der Sonntagsöffnungen neu regeln müssen. Tatsächlich ist die ursprüngliche Verordnung aber vollständig aufgehoben worden. Bei der Auslegung der getroffenen Regelung hat die Kammer berücksichtigt, dass die neue Verordnung in ihrer veröffentlichten Normüberschrift als „Änderungsverordnung“ bezeichnet wird. Diese Überschrift erweckt den Eindruck, der Verordnungsgeber habe eine bestehende Verordnung geändert. Tatsächlich steht diese Bezeichnung im Wider- spruch zu der tatsächlich getroffenen Maßnahme, weil die Beklagte die vermeintlich geänderte Verordnung ausdrücklich aufgehoben und eine neue Verordnung erlassen hat. Die bloße Normüberschrift als solche ändert an dem rechtlichen Charakter der ge- troffenen Maßnahme nichts. Es ist auch von einer vollständigen Aufhebung der ursprünglichen Verordnung auszu- gehen, obwohl die Beklagte in $ 2 der neuen Verordnung sieben Sonntagsöffnungen vorgesehen hat, deren Zeitpunkte sowie deren zeitliche und räumliche Ausdehnung mit den Festsetzungen in der ursprünglichen Verordnung identisch sind. Insoweit hätte der Verordnungsgeber die ursprüngliche Verordnung ändern können, indem er die Festset- zung aller übrigen Ereignisse aufhebt, so dass lediglich die fraglichen sieben Ereignisse verbleiben. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er in $ 1 der neuen Verordnung die ursprüngliche Verordnung ausdrücklich und ohne Ausnahme aufgehoben und eine vollständige neue Regelung beschlossen. Hätte der Verordnungsgeber lediglich eine Änderung der ursprünglichen Verordnung gewollt, hätte er allein die bisher geltende Festlegung der Sonntagsöffnun- gen neu zu regeln brauchen. Auf die ursprünglich durchgeführte Anhörung der beteiligenden Kreise kann sich die Beklagte bei dem Beschluss einer neuen Regelung nicht mehr stützen. Das auf den Erlass einer Verordnung gerichtete Verfahren, in dem die fragliche Anhörung durchge- führt worden ist, war mit dem Beschluss vom 17.11.2016 und spätestens mit dem In- Kraft-Treten der bisherigen Verordnung abgeschlossen. Die danach beschlossene Ver- ordnung hätte der Durchführung eines erneuten Verfahrens bedurft, weil der beschlos- sene Alternativentwurf als Erlass einer neuen Verordnung unter Aufhebung der zuvor beschlossenen Verordnung zu bewerten ist. 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 11716 -10-- Ob die Verordnung darüber hinaus auch zu beanstanden ist, weil für die sieben verfüg- ten Sonntagsöffnungen keine den Anforderungen entsprechenden Prognosen gemacht worden sein sollen, bedarf wegen der formellen Fehlerhaftigkeit der Verordnung keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf 8 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-VWVestfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Beru- fung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf- weist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundes- verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei- chung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektroni- scher Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elekt- ronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektroni- scher Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\Vestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 12716 -11 - Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsan- wälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähi- gung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in $ 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichne- ten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einrei- chung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Krämer Dr. Bollrath Dr. Lanzrath Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (8 52 Abs. 2 GKG). 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 13716 -12- Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt wer- den. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzu- legen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wor- den, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der \Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Krämer Dr. Bollrath Dr. Lanzrath Beglaubigt Kocadaälı, VG-Beschäfligte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 16.05.2017-11:01 Beglaubigte Abschrift ÖFFENTLICHE SITZUNG der 1. Kammer 1K 4784/17 Anwesend: Vorsitzender Richter am VG Krämer als Vorsitzender, Richterin am VG Dr. Bollrath als beisitzende Richterin und Protokollführerin Richter Dr. Lanzrath als beisitzender Richter Herr Ophey Herr Steiner als ehrenamtliche Richter, Beginn: 11:20 Uhr Ende: 12:40 Uhr 0221 Z066 457 VG Koeln Verwaltungsgericht Köln Köln, 03.05.2017 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der ver.di Rechtsschutz, vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch den Bezirksgeschäftsführer des ver.di Bezirkes Köln, Herrn Markus Sterzl, Hans-Böckler-Platz 9, 50672 Köln, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Herr Daniel Kolle, ver.di Bezirk Wuppertal- Niederberg, Hoeftstraße 4, 42103 Wuppertal, gegen die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Rechts- und Versicherungsamt, Appellhofplatz 23-25, 50667 Köln, Gz.: 3012-0442/2017 Ma, Beklagte, wegen Rechtsverordnung über Sonntagsöffnungen erscheinen bei Aufruf der Sache: für die Klägerin: Rechtsschutzsekretär Kolle im Beistand von Stv. Bezirksgeschäftsführerin Munkler für die Beklagte: Städt. Oberrechtsrätin Manier-Richter unter Bezugnahme auf die bei Gericht vorliegende Generalterminsvollmacht im Beistand von Städt. Verwaltungsrat Kaven und Verwaltungsfachwirt Brandt 5. 14/16 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln Der wesentliche Inhalt der Akten wird durch den Berichterstatter vorgetragen. Mit den anwesenden Beteiligten wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Sitzung wird um 12:20 Uhr unterbrochen und um 12:35 Uhr fortgesetzt. Der Vertreter der Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechtsverordnung der Beklagten über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördli- chen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstel- len in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.), Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-LindA\Vahn/VWahnheide/ Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklag- ten vom 29.03.2017, aufzuheben, soweit die darin festgelegten Termine für Sonn- tagsöffnungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht in der Vergangenheit liegen oder in sonstiger Art und Weise erledigt sind. V.u.Q. Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Vu. Die Erschienenen erhalten Gelegenheit, die gestellten Anträge abschließend zu begründen. 5. 15716 16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln Es ergeht der Beschluss Eine Entscheidung wird zugestellt. Die mündliche Verhandlung wird geschlossen. Krämer Dr. Bollrath Beglaubigt Kocadaglı, VG-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 5. 16/16
Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 I-32-321 Vorlagen-Nummer 1585/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 08.06.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 12.06.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.06.2017 Aufhebung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 27.03.2017 und Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt-Süd, Deutz, Nippes und Rath/Heumar Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagen- nummer 2297/2016). Am 13.03.2017 hat der Hauptausschuss mit Dringlichkeitsentscheidung die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen aufgehoben und die 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Fassung des Alternativvorschlages ( in sieben Quartieren ver- kaufsoffene Sonntage) beschlossen (Vorlagennummer 0597/2017). Der Rat hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 04.04.2017 genehmigt (Amtsblatt Nr. 13 ausge- geben am 29.03.2017). Gegen diese Rechtsverordnung hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vor dem Verwaltungsge- richt geklagt. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.05.2017 der Klage von ver.di stattgegeben (s. An- lage 1) und der Verwaltung aufgegeben, die Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen aus besonderem Anlass im Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Ände- rung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd, Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.),Nippes, Longerich, Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29.03.2017 (Seite 119-120), aufzuheben. Parallel haben mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di weitere Erörterungsgespräche stattgefun- den. In diesen Gesprächen konnte Einvernehmen zu den Terminen und damit auch zu den verkaufs- offenen Sonntagen in den Quartieren Deutz, Neustadt/Süd, Nippes und Rath/Heumar erzielt werden. Es wird hierzu auf das Schreiben der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 16.05.2017 (Anlage 2) verwiesen. 2 Am 16.05.2017 hat die Verwaltung die gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW zu beteiligen- den Institutionen angehört. Mit Mail vom 17.05.2017 (Anlage 3) unterstützt die Industrie- und Handelskammer zu Köln die Frei- gabe der verkaufsoffenen Sonntage in den Quartieren. Der Katholikenausschuss hat mit Schreiben vom 18.05.2017 (Anlage 4) der Öffnung von Verkaufs- stellen in den benannten Quartieren nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage 5) hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass die beantragten Sonderöffnungen die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erfüllen und daher uneingeschränkt zulässig sind. Alle anderen Institutionen, insbesondere die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, haben von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen der geführten Vergleichsgespräche hat die Dienstleitungsgewerkschaft ver.di diesen vier Veranstaltungen jedoch ausdrücklich zugestimmt. Die vom Rat am 04.04.2017 genehmigte Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses war im Rahmen einer Dringlichkeitsvorlage (Vorlagennummer 1551/2017) aufzuheben und die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage in den Quartieren Deutz, Neustadt/Süd, Nippes und Rath/Heumar zu ge- nehmigen. Für eine Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage in Chorweiler am 11.06.2017 sowie in Kalk am 25.06.2017 konnte kein Einvernehmen erzielt werden. Der Antrag hinsichtlich eines verkaufsoffenen Sonntags in Neu-Ehrenfeld am 25.06.2017 wurde durch die Antragstellerin, der Interessengemeinschaft Neu-Ehrenfeld (Landmannstraße) zurückgezogen.
Anlage 2 ver.di vom 16.05.2017
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Bezirksverwaltung Wuppertal-Niederberg ver.di ® Hoettstraße 4 = 42103 Wuppertal Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Amt für öffentliche Ordnung Gewerbeabteilung (321/1) per Mail z.Hd. Herr Peter Brandt Hoeftstraße 4 Willy-Brandt-Platz 3 een 50679 Köln Telefon: 0202/28 130 Durchwahl: 106 Telefax: 200 PC-Fax: 01805 / 837343 24260* Mobil: 0160 /53 63 118 daniel.kolle@verdi.de www.wuppertal.verdi,de Datum Ihre Zeichen Unsere Zeichen Stellungnahme zu den geplanten Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2017 Sehr geehrter Herr Brandt, wie erbeten nehme ich in Abstimmung mit dem ver.di Bezirk Köln im Vorfeld des noch durchzuführenden Anhörungsverfahrens zu Ihren Anfragen vom 15. Mai 2017 (Nippes und Deutz) und 16. Mai 2017 (Neustadt/Süd) wie folgt Stellung. Nach unserer Auffassung bestehen angesichts der nachgearbeiteten Daten und Er- läuterungen für die Beurteilung der geplanten Verkaufsöffnungen an Sonntagen in den Bezirken Neustadt/Süd (verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Straßenfestes am 11. Juni 2017), Deutz (verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Straßenfestes am 6. August 2017) und Nippes (verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bürgerfestes am 11. Juni 2017) in den von Ihnen dargestellten Bereichen und Umfängen keine gravie- renden Bedenken. Wir regen noch einmal intensiv an, die Veranstaltungen in diesem Jahr für Besucherbefragungen und Zählungen zu nutzen. Damit könnten Sie auch eine gute Grundlage für die Prognosen in den kommenden Jahren schaffen. Bezüglich der Verkaufsöffnung am Sonntag, dem 28. Mai 2017 anlässlich des Musik- festes in Rath/Heumar, hatten wir Ihnen bereits im Gespräch am 12. Mai 2017 unse- re Zustimmung signalisiert. Damit verbleiben, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln heute eingetrof- fen ist, für eine neu zu erlassende Verordnung folgende Sonntagsöffnungen als ge- eint 1. der 28. Mai 2017 - im Bezirk Rath/Heumar anlässlich des Musikfestes, 2. der 11. Juni 2017 - im Bezirk Nippes anlässlich des Nippeser Bürgerfestes, IBAN DE07500500000082000472 BIC-Code HELADEFFXXX Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft Geschäftsführung Daniel Kolle Bezirksgeschäftsführer 16. Mai 2017 0426/BZGF - DK/ku. *Festnetzpreis 14 cU/min, Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min Bezirksverwaltung Vereinte Wuppertal-Niederberg Dienstleistungs- gewerkschaft Geschäftsführung 3. der 11 Juni 2017 - im Bezirk Neustadt/Süd anlässlich des Straßenfestes und 4. der 6. August 2017 - im Bezirk Deutz anlässlich des Straßenfestes. Auch wir bedanken und für den konstruktiven Dialog und freuen uns auf die weitere m it. Zusa menggbeit Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1585/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 24.05.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27