Mandari Insight

1585/2017

Aufhebung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 27.03.2017 und Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt-Süd, Deutz, Nippes und Rath/Heumar

Mitteilung BV 24.05.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 22.06.2017, TOP 10.2.7

Anlage 3 Stellungnahme IHK 17.05.2017

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Anlage 5 Stellungnahme Handelsverband NRW vom 22.05.2017

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Anlage 4 Stellungnahme Katholikenausschuss 18.05.2017

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Anlage 1 Urteil VG vom 03.05.2017

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Mitteilung BV

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Anlage 2 ver.di vom 16.05.2017

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Anlage 3 Stellungnahme IHK 17.05.2017

1109 Zeichen

1
32-Gewerbeangelegenheiten
Von: Emine.Yildirim@koeln.ihk.de 
Gesendet: Mittwoch, 17. Mai 2017 15:17 
An: 32-Gewerbeangelegenheiten 
Cc: elisabeth.slapio@koeln.ihk.de 
Betreff: Ihre Anfrage vom 16. Mai 2017 - Verkaufsoffene Sonntage 
Sehr geehrter Herr Brandt,   
 
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage für die Abgabe einer Stellungnahme zu den Verkaufsoffenen Sonntagen und unser 
Gespräch von heute. Für die Möglichkeit, die Details der Antragsstellung mit Ihnen mündlich zu erörtern, danke ich 
Ihnen. Nach Prüfung der Sachlage und der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen unterstützen wir die gestellten 
Anträge zur Sonntagsöffnung.  
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
In Vertretung 
 
gez. Elisabeth Slapio 
Geschäftsführerin 
Geschäftsbereich Innovation und Umwelt  
 
Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln 
Tel. +49 221 1640-500 
Internet: 
http://www.ihk-koeln.de  
 
 
Gute Gründe fürs Gründen: Startup Cologne!  
Industriestandort stärken: Die Industrie ist unser Motor!  
Digitalisierung: Keep on going!  
Integration von Flüchtlingen: Gemeinsam nach vorne schauen!

Anlage 5 Stellungnahme Handelsverband NRW vom 22.05.2017

2053 Zeichen

&

Handelsverband Aachen - Düren - Köln : An Lyskirchen 14 - 50676 Köln

Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Amt für Öffentliche Ordnung
Gewerbeabteilung (321/1)

Per Mail z.H. Herrn Peter Brandt
Willy-Brandt-Platz 3

50679 Köln

Stellungnahme zu geplanten Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Köln

Sehr geehrter Herr Brandt,

herzlichen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den geplanten
verkaufsoffenen Sonntagen:

1. 28. Mai 2017 — Rath/Heumar anlässlich des Musikfestes

2. 11. Juni 2017 - Köln Nippes anläßlich des Nippeser Bürgerfestes
3. 11. Juni 2017 — Neustadt/Süd anläßlich des Straßenfestes und

4. 6. August 2017 - Bezirk Deutz anlässlich des Familienfestes

Aus unserer Sicht erfüllen alle beantragten Sonderöffnungen die gesetzlich
vorgegebenen Bedingungen und sind daher uneingeschränkt zulässig.

Wir regen an, dass neben der Erfassung der allgemeinen Besucherströme
ebenfalls die Besucher in den Geschäften gezählt werden sollten, um für
kommende Anträge eine möglichst exakte Datenbasis vorhalten zu können.

Wir danken Ihnen für das partnerschaftliche Miteinander in den
Genehmigungsverfahren und geben unserer Hoffnung Ausdruck, dass in der
Zukunft einheitliche, rechtssichere und praktikable Verfahren eingesetzt
werden, um den gesetzlichen Ansprüchen gerecht zu werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Jörg Hamel
Geschäftsführer

5

Handelsverband
Nordrhein-Westfalen

Aachen - Düren - Köln

Köln, 22.05.2017
Jörg Hamel (jha)

Handelsverband
Nordrhein-Westfalen
Aachen - Düren - Köln

Geschäftsstelle Köln
An Lyskirchen 14
50676 Köln

Tel.: 0221/20 80 40
Fax: 0221/20 80 440

Kölner Bank eG
IBAN: DE64 3716 0087 0010 3480 05
BIC: GENODED1CGN

VR-Bank-Rhein-Erft eG
IBAN: DE75 3716 1289 0000 0260 18
BIC: GENODED1BRH

Geschäftsstelle Aachen
Theaterstraße 56
52062 Aachen

Tel.: 0241/25 141
Fax: 0241/29 906

Aachener Bank
IBAN: DE23 3906 0180 0120 8170 19
BIC: GENODED1AAC

kontakt@ehdv.de
www.ehdv.de

+ Vorsitzender

Gerd-Kurt Schwieren

Geschäftsführer
Dipl.-Vw. Jörg Hamel

Vereinsregister AG Köln
VR 5486

Gerichtsstand Köln

Anlage 4 Stellungnahme Katholikenausschuss 18.05.2017

5346 Zeichen

1
32-Gewerbeangelegenheiten
Von: Katholikenausschuss <koeln@katholikenausschuss.de> 
Gesendet: Donnerstag, 18. Mai 2017 13:45 
An: 32-Gewerbeangelegenheiten 
Cc: Stadtdechant Köln 
Betreff: Verkaufsoffene Sonntage 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
ich bitte sehr darum, in Zukunft nicht mit diesem extremen Zeitdruck eine Rückmeldung zu erbeten. Durch die 
angebliche Eilbedürftigkeit konnte ich mir, aufgrund der wenigen mir vorliegenden Informationen, nur ein vielleicht 
lückenhaftes Bild schaffen.  
Als katholische Kirche in Köln plädieren wir nach wie vor für einen Sonntag, der generell keine Ladenöffnungen 
genehmigt. Alle vier Stadtteile, mit ihren jeweiligen Festen, sind auch ohne Kommerz ein Mehrwert für die 
Bevölkerung und dienen dem sozialen Zusammenhalt unserer Stadtgesellschaft. Familien erhalten ein Angebt zur 
gemeinsamen Gestaltung freier Zeit.  
Andere Städte in NRW haben es uns schon mehrfach vorgemacht. Auch ohne sonntägliche Ladenöffnungen wird 
niemand ärmer, aber viele reicher. Reicher an Gelegenheit zu sozialen Kontakten, reicher an Zeit für Hobbys, reicher 
an Zeit für jeden selbst und reicher an Zeit für die eigene Familie und Freunde.  
Zu den vier von Ihnen vorgeschlagenen Ladenöffnungen in Deutz, Neustadt Süd, Nippes und Rath Heumar sagen wir 
als Katholikenausschuss in der Stadt Köln, in Vertretung der katholischen Kirche, nein. 
Mit freundlichen Grüßen 
Hannelore Bartscherer 
 
 
Von:  Gewerbeangelegenheiten@STADT-KOELN.DE [mailto:Gewerbeangelegenheiten@STADT-KOELN.DE]  
Gesendet:  Dienstag, 16. Mai 2017 15:43 
An:  daniel.kolle@verdi.de; Koeln@DGB.de; joerg.hamel@ehdv.de; elisabeth.slapio@koeln.ihk.de; Plettenberg, 
Rudger von <rudger.vonplettenberg@katholisches.koeln>; Katholikenausschuss <koeln@katholikenausschuss.de>; 
vorstand@kirche-koeln.de; stetefeld@hwk-koeln.de 
Betreff:  Verkaufsoffene Sonntage 
Priorität:  Hoch 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
am 13.03.2017 hat der Hauptausschuss der Stadt Köln mit Dringlichkeitsentscheidung die 1. 
Ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen 
Kölner Stadtteilen aufgehoben und die 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen 
Verordnung über da 
s Offenhalten von Verkaufsstellen in der Fassung des Alternativvorschlages ( in sieben 
Quartieren verkaufsoffene Sonntage) beschlossen. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 04.04.2017 genehmigt (Amtsblatt Nr. 13 
ausgegeben am 29.03.2017). 
 
Gegen diese Rechtsverordnung hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vor dem Verwaltungsgericht 
Köln geklagt. 
 
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.05.2017 der Klage von ver.di stattgegeben und der 
Verwaltung aufgegeben die Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem 
Anlass im Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. 
Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in 
den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd, Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, 
Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.),Nippes, Longerich, Chorweiler, Porz-Mitte, 
Porz-Eil, Porz-Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017, veröffentlicht im 
Amtsblatt vom 29.03.2017 (Seite 119), aufzuheben.

2
 
Parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di weitere 
Erörterungsgespräche stattgefunden. 
 
In diesen Gesprächen konnte Einvernehmen zu den Terminen und damit auch zu den verkaufsoffenen 
Sonntagen in den Quartieren Deutz, Neustadt/Süd, Nippes und Rath/Heumar erzielt werden. 
 
Ich beabsichtige durch eine weitere Verwaltungsvorlage die Aufhebung der o.a. Änderungsverordnung 
entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln durch den Rat beschließen und gleichzeitig die 
verkaufsoffenen Sonntage für die Quartiere Deutz (06.08.2017), Neustadt/Süd (11.06.2017), Nippes 
(11.06.2017) und Rath/Heumar (28.05.2017) genehmigen zu lassen. 
 
Hierzu gebe Ihnen gemäß § 6 Abs. 4 des Ladenöffnungsgesetzes Gelegenheit zur Anhörung.  
 
Als Anlage zu dieser Mail sind beigefügt, die Mail und Stellungnahme der Dienstleistungsgewerkschaft 
ver.di und die von den Interessengemeinschaften Deutz, Neustadt/Süd und Nippes nachgelieferten und 
von ver.di gewünschten zusätzlichen Informationen der Interessengemeinschaften der Quartiere. 
 
Vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit (28.05.2017 nächste beantragte Sonntagsöffnung) kann ich Ihnen 
für die Abgabe Ihrer Stellungnahme nur bis zum 18.05.2017, 12:00 Uhr, Gelegenheit geben. 
 
In der Hoffnung auf Ihr Verständnis verbleibe ich 
 
mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
Peter Brandt 
 
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin 
Amt für öffentliche Ordnung 
Gewerbeabteilung (321/1) 
Willy-Brandt-Platz 3 
50679 Köln 
 
Telefon: 0221/221-26447 
Telefax: 0221/221-26480 
E-Mail: 
gewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de  
Internet: www.stadt-koeln.de  
 
 
 
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Anlage 1 Urteil VG vom 03.05.2017

25954 Zeichen

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln s. Zr16

Beglaubigte Abschrift

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1K 4784117
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

der ver.di Rechtsschutz, vertreten durch den Bundesvorstand, dieser vertreten durch
den Bezirksgeschäftsführer des ver.di Bezirkes Köln, Herrn Markus Sterzl, Hans-
Böckler-Platz 9, 50672 Köln,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:
Herr Daniel Kolle, ver.di Bezirk VYuppertal-Niederberg, Hoeftstraße 4, 42103 Wuppertal,

gegen

die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Rechts- und Versicherungs-
amt, Appellhofplatz 23-25, 50667 Köln,
Gz.: 3012-0442/2017 Ma,

Beklagte,

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 3-16

-2-

wegen Rechtsverordnung über Sonntagsöffnungen
hat die 1. Kammer
aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 03.05.2017

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Krämer,

die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Bollrath,
den Richter Dr. Lanzrath,
den ehrenamtlichen Richter Ophey,

den ehrenamtlichen Richter Steiner

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechtsverord-
nung der Beklagten über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus beson-
derem Anlass im Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung
zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom
25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen,
Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, Sürth,
Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.),
Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil,
Porz-Lind//Vahn/Wahnheide/ Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017,
veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 29.03.2017 (Seite 119),

aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln s. 4-16

-3-

Tatbestand

Verschiedene Interessengemeinschaften des Kölner Einzelhandels beantragten im Jahr
2016 bei der Beklagten für insgesamt 44 Sonntage, zu bestimmten Anlässen die Ver-
kaufsstellen öffnen zu können. Die Beklagte führte ein Verfahren zur Vorbereitung einer
Verordnung nach $ 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) durch und hörte
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die Industrie- und
Handelskammer zu Köln und die Handwerkskammer zu Köln zu dem beabsichtigten
Erlass einer entsprechenden Verordnung an, unter anderem auch die Klägerin.

Die Verwaltung der Beklagten fertigte die Beschlussvorlage 2297/2016 vom
11.10.2016, über die der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 17.11.2016 beriet
und dann aufgrund des & 6 LÖG NRW die ordnungsbehördliche Verordnung für 2017
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt,
Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg,
Neu-Ehrenfeld (Landmannstraße), Nippes, Longerich, Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil,
Porz-Lind/Vahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rat/Heumar vom 25.11.2016 beschloss, die
im Amtsblatt der Stadt Köln vom 07.12.2016 (Seite 463) veröffentlicht wurde.

Nach 8 1 dieser Verordnung durften die Verkaufsstellen an genauer bezeichneten
Sonntagen in den jeweiligen Stadtteilen zu bestimmten Uhrzeiten und innerhalb be-
stimmter, durch Straßenzüge beschriebenen Grenzlinien geöffnet werden. $ 2 der Ver-
ordnung regelte, dass bestimmte Handlungen als ordnungswidrig gelten und sah ent-
sprechende Geldbußen vor. $ 3 der Verordnung regelte das In-Kraft-Treten. Im Amts-
blatt wurde ergänzend auf 8 7 Abs. 6 S. 1 der Gemeindeordnung NRW hingewiesen
und der entsprechende Gesetzestext abgedruckt.

Nicht in die veröffentlichte Fassung der Verordnung übernommen wurde ein Termin im
Januar 2017 bezüglich des Stadtteils Ossendorf. Der Termin am 08.01.2017 sollte nach
den Beratungen des Rates zunächst nicht stattfinden, war jedoch aufgrund eines erfolg-
reichen Änderungsantrages von dem Rat der Beklagten für die Sonntagsöffnung vorge-

sehen. Dies wurde nicht in die veröffentlichte Fassung der Verordnung übernommen.

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln

-4-

Die erste vorgesehene Veranstaltung sollte im Stadtteil Porz-Eil am 08.01.2017 in der
Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Hiergegen hat die Klägerin einen einstwei-
ligen Rechtsschutzantrag bei dem Verwaltungsgericht Köln gestellt, dem die Kammer
mit Beschluss vom 02.01.2017 (1 L 3170/16) entsprochen hat.

In der 23. Sitzung des Hauptausschusses vom 13.03.2017 wurde in der Annahme
bestehender Dringlichkeit über einen Änderungsantrag und einen alternativen Ände-
rungsantrag bezüglich der ordnungsbehördlichen Verordnung abgestimmt. Der letztlich
erfolglose Änderungsantrag sah die Aufhebung der Verordnung und den an die Verwal-
tung gerichteten Auftrag vor, einen Verfahrensvorschlag zu erarbeiten, um ein neues

Verfahren einzuleiten und letztlich eine neue Verordnung vorzubereiten.

Der im Hauptausschuss mehrheitlich beschlossene alternative Änderungsantrag
sieht vor, dass eine 1. Änderungsverordnung zur Änderung der ersten ordnungs-
behördlichen Verordnung für 2017 erlassen wird. Nach dessen $ 1 wird die vom
Rat der Stadt Köln am 25.11.2016 beschlossene 1. Ordnungsbehördliche Verord-
nung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kern-
bereich Innenstadt, Neustadt-Süd, Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal,
Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstraße), Nippes, Longe-
rich, Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind/\Vahn/\,Vahnheide/Urbach, Kalk,
Rat/Heumar aufgehoben. 8 2 regelt, dass an genauer bezeichneten Sonntagen in
der Zeit von jeweils 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr in sieben verschiedenen Stadtteilen
die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen. Die jeweilige Sonderöffnungszeit soll für
Verkaufsstellen innerhalb von bestimmten, durch Straßenzüge beschriebenen
Grenzlinien gelten. Die so definierten Grenzlinien sind mit den Grenzlinien iden-
tisch, die in der ursprünglichen Verordnung beschrieben worden waren. 8 3 re-
gelt, dass bestimmte Handlungen als ordnungswidrig gelten und sieht entspre-
chende Geldbußen vor, und $ 4 der Änderungsverordnung regelt deren In-Kraft-
Treten. Der Rat der Stadt Köln genehmigte in seiner Sitzung vom 04.04.2017 die
im Amtsblatt vom 29.03.2017 (Seite 119) veröffentlichte Entscheidung des Haupt-

ausschusses.

5. 5-16

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 6-16

-5-

Bereits am 06.02.2017 hat die Klägerin gegen die ursprüngliche Rechtsverordnung vom
25.11.2016 Klage erhoben (1 K 1516/17), die in der mündlichen Verhandlung vom

03.05.2017 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Am 05.04.2017 hat die Klägerin gegen die Verordnung in der Fassung der ersten Ände-
rungsverordnung Klage erhoben. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Ver-
ordnung sei formell rechtswidrig, weil die Beklagte die in & 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW vor-
gesehene Anhörung nicht durchgeführt habe. Darüber hinaus führt sie umfänglich aus,
dass die Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen nicht gegeben seien. Die Beklagte
habe von dem ihr nach & 6 LÖG NRW eröffneten Gestaltungsspielraum fehlerhaft Ge-
brauch gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 13-27 der Klageschrift
vom 06.02.2017 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechtsverordnung der Be-
klagten über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im
Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ord-
nungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten
von Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd;
Deutz, Rodenkirchen, Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-
Ehrenfeld (Landmannstr.), Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil,
Porz-Lind//Vahn/WVahnheide/ Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017, veröf-
fentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 29.03.2017, aufzuheben, soweit die da-
rin festgelegten Termine für Sonntagsöffnungen im Zeitpunkt der Entscheidung
nicht in der Vergangenheit liegen oder in sonstiger Art und Weise erledigt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die ordnungsbehördliche Verordnung vom
25.11.2016 mit Beschluss vom 13.03.2017 lediglich geändert. Die ursprüngliche ord-

nungsbehördliche Verordnung sei bis auf sieben Sonntagsöffnungen aufgehoben wor-

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 7-16

-6-

den. Grund sei, dass die Verwaltung bei diesen sieben Veranstaltungen eine realisti-
sche Möglichkeit gesehen habe, dass diese einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung
standhalten. Prognostisch zögen diese Veranstaltungen eine Vielzahl von Besuchern
an und seien prägend, selbst wenn Sonntagsöffnungen stattfänden. Wollte man die Än-
derungsverordnung als Neuerlass einer Verordnung über sieben verkaufsoffene Sonn-
tage ansehen, habe es keiner erneuten Beteiligung der Klägerin bedurft. Das Anhö-
rungsverfahren diene dem Zweck, dass die Interessen aller Betroffenen vor der Ent-
scheidung der Behörde gehört werden. Das Anhörungsverfahren nach $ 6 LÖG NRW
sei dem Verfahren nach & 28 VwVfG NRW nachgebildet. Einer erneuten Anhörung be-
dürfe es daher nicht, wenn bzw. nachdem eine Anhörung bereits erfolgt sei und keine
neuen entscheidungserheblichen Tatsachen hinzugetreten seien. Davon sei hier aus-
zugehen, weil die Änderungsverordnung ausweislich ihrer Beschlussvorlage Bezug auf
die ursprüngliche ordnungsbehördliche Verordnung Bezug nehme und die sieben Sonn-
tagsöffnungen und ihre Anlässe ohne jegliche inhaltliche Änderung bereits Bestandteil
der ursprünglichen Verordnung gewesen seien. Neue entscheidungserhebliche Tatsa-
chen, zu denen die Klägerin hätte Stellung nehmen können, seien nicht enthalten ge-

wesen. Eine erneute Anhörung sei daher nicht geboten gewesen.

In materieller Hinsicht lägen hinreichende Anlässe für die einzelnen Sonntagsöffnungen
vor. Die Beklagte habe jeweils aufgrund einer nachvollziehbaren Prognose ihre Ent-
scheidung getroffen. Die Sonntagsöffnungen seien nur genehmigt worden, soweit eine
Veranstaltung einen hinreichenden Anlass geboten habe. Dies wird näher ausgeführt.

\Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Gerichtsakte der Verfahren 1 K 1516/17 und 1 L 3170/16 und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Die Rechtmäßigkeit einer auf 8 6 Abs. 4
i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) ge-

stützten Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln Ss. 8-16

-7-

kann im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt
werden,

vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz: Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-VVestfalen (OVG NRW), Beschluss vom
15.08.2016, - 4 B 887/16 -, Rn. 6, juris.

Die Klägerin ist auch klagebefugt und verfügt über das erforderliche Feststellungsinte-
resse. Sie kann geltend machen, durch die angegriffenen Bestimmungen der umstritte-
nen Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür reicht ihr substantiierter
Vortrag aus, dass die in der Verordnung getroffenen Bestimmungen mit der Ermächti-
gungsgrundlage in 8 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht vereinbar seien. Diese
Vorschrift ist auch dem Schutz des Interesses von Vereinen und Gewerkschaften am
Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun zu dienen bestimmt
und ist in diesem Sinne drittschützend, was in gleicher Weise für die die Interessen der
Klägerin schützende Verfahrensvorschrift des $ 6 Abs. 4 S. 7 LÖG NRW gilt. Die Vo-
raussetzungen für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung konkretisieren
auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz
der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 139 der Wei-
marer Reichsverfassung. Dieser Schutzauftrag ist auch darauf ausgerichtet, den Grund-
rechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9
GG), derart zu stärken, dass sich eine Gewerkschaft, die glaubhaft gemacht hat, ver-
schiedene Mitglieder seien in Verkaufsstellen beschäftigt, die möglicherweise von der
Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden, darauf berufen kann, dass
die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung nicht vorgelegen hätten und
die Verordnung dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm verstoße,

vgl. im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: OVG NRW,
Beschlüsse vom 10.06.2016, - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 15 f. und vom
15.08.2016,- 4 B 887/16 -, Rn. 20, juris; VG Köln, Beschluss vom
02.01.2017, - 1 L 3170/16 -.

Die Klägerin vertritt als Gewerkschaft nach ihren Statuten im Handel tätige Arbeitneh-
mer und hat nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bezirksgeschäfts-
führers vom 24.11.2016 im Bezirk Köln insgesamt 4.111 im Handel beschäftigte Mit-
glieder.

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 9-16

Die Klage ist auch begründet.

Die von dem Hauptausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 13.03.2017 im We-
ge einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossene Änderung der ursprünglichen ord-
nungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
Feiertagen, welche der Rat der Beklagten mit Beschluss vom 04.04.2017 bestätigt hat,
ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Verordnungsgeber hat die gemäß $ 6
Abs. 4 S. 7 LÖG NRW zwingend vorgeschriebene Beteiligung bestimmter Kreise, zu
denen unter anderem die Klägerin gehört, unterlassen. Nach dieser Vorschrift sind vor
Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige In-
dustrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Eine solche Anhö-
rung ist vor der Entscheidung des Hauptausschusses bzw. der Bestätigung dieser Ent-
scheidung durch den Rat der Beklagten unterblieben.

Sie war erforderlich, weil es sich bei der Beschlussfassung des Hauptausschusses in
der Sitzung vom 13.03.2017 und der Genehmigung dieser Entscheidung durch den Rat
in dessen Sitzung vom 04.04.2017 um den Erlass einer (neuen) Rechtsverordnung im
Sinne der Vorschrift handelt. Die Beklagte hat nicht nur die ursprünglich erlassene Ver-
ordnung geändert, etwa durch die Aufhebung einzelner Teile dieser Verordnung, um die
Zahl der verkaufsoffenen Sonntage auf diejenigen zu beschränken, die den rechtlichen
Vorgaben der bundesgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.
Eine solche Maßnahme wäre nach Ansicht der Kammer nicht als der Erlass einer (neu-
en) Rechtsverordnung anzusehen, welche zwingend eine erneute Beteiligung der in $ 6
Abs. 4 S. 7 LÖG NRW genannten Kreise zur Folge hätte. Die Beklagte hat aber viel-
mehr die ursprüngliche Verordnung ausdrücklich aufgehoben und eine vollständig neue
Verordnung formuliert, welche nunmehr nur noch sieben Anlässe an vier verschiedenen
Sonntagen im Jahr 2017 vorsieht, die genaue räumliche Ausdehnung für die jeweils
mögliche Öffnung von Verkaufsstellen beschreibt und darüber hinaus ordnungswidrige
Handlungen benennt und das In-Kraft-Treten der Verordnung regelt. In $ 1 der am
13.03.2017 beschlossenen Verordnung ist die ursprüngliche Verordnung ausdrücklich
und ohne Einschränkungen aufgehoben worden. Zugleich hat die Beklagte eine neue,
vollständige Regelung getroffen. Diese umfasst die genaue Festlegung der sieben frag-
lichen Ereignisse ($ 2), Bußgeldvorschriften (8 3) und das In-Kraft-Treten ($ 4) der neu-

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 10-16

-9-

en Verordnung. Hätte der Verordnungsgeber lediglich eine Änderung gewollt, hätte er
allein die ursprüngliche Festlegung der Sonntagsöffnungen neu regeln müssen.

Tatsächlich ist die ursprüngliche Verordnung aber vollständig aufgehoben worden.

Bei der Auslegung der getroffenen Regelung hat die Kammer berücksichtigt, dass die
neue Verordnung in ihrer veröffentlichten Normüberschrift als „Änderungsverordnung“
bezeichnet wird. Diese Überschrift erweckt den Eindruck, der Verordnungsgeber habe
eine bestehende Verordnung geändert. Tatsächlich steht diese Bezeichnung im Wider-
spruch zu der tatsächlich getroffenen Maßnahme, weil die Beklagte die vermeintlich
geänderte Verordnung ausdrücklich aufgehoben und eine neue Verordnung erlassen
hat. Die bloße Normüberschrift als solche ändert an dem rechtlichen Charakter der ge-
troffenen Maßnahme nichts.

Es ist auch von einer vollständigen Aufhebung der ursprünglichen Verordnung auszu-
gehen, obwohl die Beklagte in $ 2 der neuen Verordnung sieben Sonntagsöffnungen
vorgesehen hat, deren Zeitpunkte sowie deren zeitliche und räumliche Ausdehnung mit
den Festsetzungen in der ursprünglichen Verordnung identisch sind. Insoweit hätte der
Verordnungsgeber die ursprüngliche Verordnung ändern können, indem er die Festset-
zung aller übrigen Ereignisse aufhebt, so dass lediglich die fraglichen sieben Ereignisse
verbleiben. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber jedoch keinen Gebrauch
gemacht. Vielmehr hat er in $ 1 der neuen Verordnung die ursprüngliche Verordnung
ausdrücklich und ohne Ausnahme aufgehoben und eine vollständige neue Regelung
beschlossen. Hätte der Verordnungsgeber lediglich eine Änderung der ursprünglichen
Verordnung gewollt, hätte er allein die bisher geltende Festlegung der Sonntagsöffnun-

gen neu zu regeln brauchen.

Auf die ursprünglich durchgeführte Anhörung der beteiligenden Kreise kann sich die
Beklagte bei dem Beschluss einer neuen Regelung nicht mehr stützen. Das auf den
Erlass einer Verordnung gerichtete Verfahren, in dem die fragliche Anhörung durchge-
führt worden ist, war mit dem Beschluss vom 17.11.2016 und spätestens mit dem In-
Kraft-Treten der bisherigen Verordnung abgeschlossen. Die danach beschlossene Ver-
ordnung hätte der Durchführung eines erneuten Verfahrens bedurft, weil der beschlos-
sene Alternativentwurf als Erlass einer neuen Verordnung unter Aufhebung der zuvor

beschlossenen Verordnung zu bewerten ist.

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 11716

-10--

Ob die Verordnung darüber hinaus auch zu beanstanden ist, weil für die sieben verfüg-
ten Sonntagsöffnungen keine den Anforderungen entsprechenden Prognosen gemacht
worden sein sollen, bedarf wegen der formellen Fehlerhaftigkeit der Verordnung keiner
Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf 8 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-VWVestfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Beru-
fung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf-
weist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundes-
verwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-
chung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel-
tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei
dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektroni-
scher Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei
den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elekt-
ronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG
- vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung
der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die
Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung
des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektroni-
scher Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-\Vestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie
nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 12716

-11 -

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsan-
wälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähi-
gung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber
hinaus sind die in $ 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichne-
ten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einrei-
chung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Krämer Dr. Bollrath Dr. Lanzrath

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000 EUR

festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt
der Klageerhebung (8 52 Abs. 2 GKG).

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln 5. 13716

-12-

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im
Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs-
und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei
dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt wer-
den.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzu-
legen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wor-
den, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der \Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall
der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner
Abschriften.

Krämer Dr. Bollrath Dr. Lanzrath

Beglaubigt

Kocadaälı, VG-Beschäfligte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

16.05.2017-11:01

Beglaubigte Abschrift

ÖFFENTLICHE SITZUNG
der 1. Kammer

1K 4784/17

Anwesend:

Vorsitzender Richter am VG
Krämer
als Vorsitzender,

Richterin am VG

Dr. Bollrath

als beisitzende Richterin und
Protokollführerin

Richter

Dr. Lanzrath
als beisitzender Richter

Herr Ophey
Herr Steiner
als ehrenamtliche Richter,

Beginn: 11:20 Uhr

Ende: 12:40 Uhr

0221 Z066 457

VG Koeln

Verwaltungsgericht Köln

Köln, 03.05.2017

In dem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren

der ver.di Rechtsschutz, vertreten durch
den Bundesvorstand, dieser
vertreten durch den
Bezirksgeschäftsführer des ver.di
Bezirkes Köln, Herrn Markus Sterzl,
Hans-Böckler-Platz 9, 50672 Köln,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:

Herr Daniel Kolle, ver.di Bezirk Wuppertal-
Niederberg, Hoeftstraße 4,

42103 Wuppertal,

gegen

die Stadt Köln, vertreten durch die
Oberbürgermeisterin, Rechts- und
Versicherungsamt,
Appellhofplatz 23-25, 50667 Köln,
Gz.: 3012-0442/2017 Ma,
Beklagte,

wegen Rechtsverordnung über
Sonntagsöffnungen

erscheinen bei Aufruf der Sache:

für die Klägerin:
Rechtsschutzsekretär Kolle im Beistand
von Stv. Bezirksgeschäftsführerin Munkler

für die Beklagte: Städt. Oberrechtsrätin
Manier-Richter unter Bezugnahme auf die
bei Gericht vorliegende
Generalterminsvollmacht im Beistand von
Städt. Verwaltungsrat Kaven und
Verwaltungsfachwirt Brandt

5. 14/16

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln

Der wesentliche Inhalt der Akten wird durch den Berichterstatter vorgetragen.
Mit den anwesenden Beteiligten wird die Sach- und Rechtslage erörtert.

Die Sitzung wird um 12:20 Uhr unterbrochen und um 12:35 Uhr fortgesetzt.
Der Vertreter der Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rechtsverordnung der Beklagten
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2017 in
der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördli-
chen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstel-
len in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd; Deutz, Rodenkirchen,
sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.),
Nippes, Longerich; Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-LindA\Vahn/VWahnheide/
Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 27.03.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklag-
ten vom 29.03.2017, aufzuheben, soweit die darin festgelegten Termine für Sonn-
tagsöffnungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht in der Vergangenheit liegen
oder in sonstiger Art und Weise erledigt sind.

V.u.Q.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vu.

Die Erschienenen erhalten Gelegenheit, die gestellten Anträge abschließend zu

begründen.

5. 15716

16.05.2017-11:01 0221 Z066 457 VG Koeln

Es ergeht der

Beschluss

Eine Entscheidung wird zugestellt.

Die mündliche Verhandlung wird geschlossen.

Krämer Dr. Bollrath

Beglaubigt

Kocadaglı, VG-Beschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle

5. 16/16

Mitteilung BV

4157 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/321 
I-32-321 
Vorlagen-Nummer 
 1585/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 08.06.2017 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 12.06.2017 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.06.2017 
 
Aufhebung der 1. Änderungsverordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen 
Verordnung für 2017 vom 27.03.2017 und Verordnung über das Offenhalten von 
Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt-Süd, Deutz, Nippes und Rath/Heumar 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für 2017 über 
das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagen-
nummer 2297/2016). 
 
Am 13.03.2017 hat der Hauptausschuss mit Dringlichkeitsentscheidung die 1. Ordnungsbehördliche 
Verordnung für 2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen 
aufgehoben und die 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung über das 
Offenhalten von Verkaufsstellen in der Fassung des Alternativvorschlages ( in sieben Quartieren ver-
kaufsoffene Sonntage) beschlossen (Vorlagennummer 0597/2017). 
 
Der Rat hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 04.04.2017 genehmigt (Amtsblatt Nr. 13 ausge-
geben am 29.03.2017). 
 
Gegen diese Rechtsverordnung hat die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vor dem Verwaltungsge-
richt geklagt. 
 
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 03.05.2017 der Klage von ver.di stattgegeben (s. An-
lage 1) und der Verwaltung aufgegeben, die Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufs-
stellen aus besonderem Anlass im Jahr 2017 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Ände-
rung der 1. Ordnungsbehördlichen Verordnung für 2017 vom 25.11.2016 über das Offenhalten von 
Verkaufsstellen in den Stadtteilen, Kernbereich Innenstadt, Neustadt-Süd, Deutz, Rodenkirchen, 
Sürth, Lindenthal, Braunsfeld, Sülz/Klettenberg, Neu-Ehrenfeld (Landmannstr.),Nippes, Longerich, 
Chorweiler, Porz-Mitte, Porz-Eil, Porz-Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Kalk, Rath/Heumar vom 
27.03.2017, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29.03.2017 (Seite 119-120), aufzuheben. 
 
Parallel haben mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di weitere Erörterungsgespräche stattgefun-
den. 
 
In diesen Gesprächen konnte Einvernehmen zu den Terminen und damit auch zu den verkaufs-
offenen Sonntagen in den Quartieren Deutz, Neustadt/Süd, Nippes und Rath/Heumar erzielt werden. 
 
Es wird hierzu auf das Schreiben der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 16.05.2017 (Anlage 2) 
verwiesen.

2 
 
Am 16.05.2017 hat die Verwaltung die gemäß § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz NRW zu beteiligen-
den Institutionen angehört. 
 
Mit Mail vom 17.05.2017 (Anlage 3) unterstützt die Industrie- und Handelskammer zu Köln die Frei-
gabe der verkaufsoffenen Sonntage in den Quartieren. 
 
Der Katholikenausschuss hat mit Schreiben vom 18.05.2017 (Anlage 4) der Öffnung von Verkaufs-
stellen in den benannten Quartieren nicht zugestimmt. 
 
Mit Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage 5) hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, 
dass die beantragten Sonderöffnungen die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erfüllen und daher 
uneingeschränkt zulässig sind. 
 
Alle anderen Institutionen, insbesondere die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, haben von ihrem 
Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen der geführten Vergleichsgespräche hat die 
Dienstleitungsgewerkschaft ver.di diesen vier Veranstaltungen jedoch ausdrücklich zugestimmt. 
 
Die vom Rat am 04.04.2017 genehmigte Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses war im 
Rahmen einer Dringlichkeitsvorlage (Vorlagennummer 1551/2017) aufzuheben und die Freigabe der 
verkaufsoffenen Sonntage in den Quartieren Deutz, Neustadt/Süd, Nippes und Rath/Heumar zu ge-
nehmigen. 
 
Für eine Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage in Chorweiler am 11.06.2017 sowie in Kalk am 
25.06.2017 konnte kein Einvernehmen erzielt werden. 
 
Der Antrag hinsichtlich eines verkaufsoffenen Sonntags in Neu-Ehrenfeld am 25.06.2017 wurde durch 
die Antragstellerin, der Interessengemeinschaft Neu-Ehrenfeld (Landmannstraße) zurückgezogen.

Anlage 2 ver.di vom 16.05.2017

2616 Zeichen

Bezirksverwaltung
Wuppertal-Niederberg
ver.di ® Hoettstraße 4 = 42103 Wuppertal
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Amt für öffentliche Ordnung
Gewerbeabteilung (321/1)
per Mail z.Hd. Herr Peter Brandt Hoeftstraße 4
Willy-Brandt-Platz 3 een
50679 Köln Telefon: 0202/28 130
Durchwahl: 106
Telefax: 200

PC-Fax: 01805 / 837343 24260*
Mobil: 0160 /53 63 118
daniel.kolle@verdi.de
www.wuppertal.verdi,de

Datum

Ihre Zeichen

Unsere Zeichen

Stellungnahme zu den geplanten Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr
2017

Sehr geehrter Herr Brandt,

wie erbeten nehme ich in Abstimmung mit dem ver.di Bezirk Köln im Vorfeld des
noch durchzuführenden Anhörungsverfahrens zu Ihren Anfragen vom 15. Mai 2017
(Nippes und Deutz) und 16. Mai 2017 (Neustadt/Süd) wie folgt Stellung.

Nach unserer Auffassung bestehen angesichts der nachgearbeiteten Daten und Er-
läuterungen für die Beurteilung der geplanten Verkaufsöffnungen an Sonntagen in
den Bezirken Neustadt/Süd (verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Straßenfestes am
11. Juni 2017), Deutz (verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Straßenfestes am 6.
August 2017) und Nippes (verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bürgerfestes am
11. Juni 2017) in den von Ihnen dargestellten Bereichen und Umfängen keine gravie-
renden Bedenken. Wir regen noch einmal intensiv an, die Veranstaltungen in diesem
Jahr für Besucherbefragungen und Zählungen zu nutzen. Damit könnten Sie auch
eine gute Grundlage für die Prognosen in den kommenden Jahren schaffen.

Bezüglich der Verkaufsöffnung am Sonntag, dem 28. Mai 2017 anlässlich des Musik-
festes in Rath/Heumar, hatten wir Ihnen bereits im Gespräch am 12. Mai 2017 unse-
re Zustimmung signalisiert.

Damit verbleiben, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln heute eingetrof-
fen ist, für eine neu zu erlassende Verordnung folgende Sonntagsöffnungen als ge-
eint

1. der 28. Mai 2017 - im Bezirk Rath/Heumar anlässlich des Musikfestes,
2. der 11. Juni 2017 - im Bezirk Nippes anlässlich des Nippeser Bürgerfestes,

IBAN DE07500500000082000472
BIC-Code HELADEFFXXX

Vereinte
Dienstleistungs-
gewerkschaft

Geschäftsführung

Daniel Kolle
Bezirksgeschäftsführer

16. Mai 2017

0426/BZGF - DK/ku.

*Festnetzpreis 14 cU/min,
Mobilfunkpreise maximal
42 ct/min

Bezirksverwaltung Vereinte
Wuppertal-Niederberg Dienstleistungs-
gewerkschaft

Geschäftsführung

3. der 11 Juni 2017 - im Bezirk Neustadt/Süd anlässlich des Straßenfestes und
4. der 6. August 2017 - im Bezirk Deutz anlässlich des Straßenfestes.

Auch wir bedanken und für den konstruktiven Dialog und freuen uns auf die weitere
m it.
Zusa menggbeit

Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (3)

08.06.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.06.2017 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.06.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1585/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
24.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27