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Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 36 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Landtagswahl

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0425/2026 vom 23.04.2026

Stand: Am 12.05.2026 im Rat geändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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    Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Das Landeswahlgesetz NRW gibt vor, dass die Beisitzenden des Kreiswahlausschusses zur Landtagswahl und deren Stellvertretungen in kreisfreien Städten vom Rat gewählt werden. Daher ist in diesem Fall eine Beteiligung der Öffentlichkeit gesetzlich ausgeschlossen.
  • Beschlussvorlage Rat

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    Dezernat, Dienststelle I/34/345 Vorlagen-Nummer 0425/2026 Freigabedatum 23.04.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Landtagswahl 2027 - Wahl der (stellvertretenden) Beisitzer*innen des Kreiswahlausschusses Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Einrichtung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2027 für die sieben Wahlkreise im Stadtgebiet. 2. In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2027 werden gewählt: Beisitzer*in Stellvertreter*in 1 2 3 4 5 6 Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Am 25. April 2027 findet in Nordrhein-Westfalen die Landtagswahl statt. Das Kölner Stadtgebiet ist für die Landtagswahl in sieben Wahlkreise gegliedert (13 Köln I bis 19 Köln VII). Für jeden Wahlkreis ist gemäß § 8 Absatz 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Besteht eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen, so kann nach § 10 Absatz 1 Satz 2 LWahlG ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für alle Wahl- kreise im Stadtgebiet gebildet werden. Gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus der Kreiswahlleitung als Vorsitz und sechs Beisitzenden, die vom Rat gewählt werden. Eine Benennung oder Bestel- lung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Nach § 3 Absatz 1 der Landeswahlordnung (LWahlO) ist für jede*n Beisitzer*in ein*e Stellvertreter*in zu wählen. Die Bezirksregierung Köln hat Herrn Oberbürgermeister Burmester zum Kreiswahlleiter für die sieben Kölner Wahlkreise ernannt; stellvertretende Kreiswahlleiterin ist Frau Stadtdirektorin Blome. Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Absatz 4 LWahlG folgende Aufgaben: a) Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen der Kreiswahlleitung im Mängel- beseitigungsverfahren (§ 21 Absatz 1 Satz 3 LWahlG), b) Beschluss über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge (§ 21 Absatz 3 LWahlG), c) Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen (§ 32 Absatz 2 LWahlG). Der Rat wählt die Beisitzenden und deren Stellvertretungen nach den allgemeinen Grundsät- zen, die in den §§ 57, 58 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW (GO) für die Bildung von Ausschüssen festgelegt sind. Sofern nach diesen Vorschriften eine Eini- gung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag nicht zustande kommt, wird nach den Grundsät- zen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer, § 50 Absatz 3 GO, gewählt. Auch sachkundige Bürger*innen können zu (stellvertretenden) Beisitzer*innen des Kreiswahl- ausschusses bestellt werden. Ihre Zahl darf gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG in Verbindung mit § 58 Absatz 3 GO jedoch die der Ratsmitglieder nicht erreichen. Für die Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses gilt nach § 8 Absatz 2 LWahlG das Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Wahlorganen. Wahlbewerber* innen, Vertrauens- personen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitglie- dern eines Wahlorgans bestellt werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf

  1. 12.05.2026

    Rat

    TOP 13.10, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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