2132/2020
Bürgereingabe nach § 24 GO - "Zunehmender Verfall: Haus Fühlingen soll Denkmalschutz verlieren" Aktenzeichen 32/20 B
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2020-11-12 Eingabe für BV Session-Nr. 2132-2020 - Aktenzeichen 32-20 B geschwärzt
3554 Zeichen
ED Von: Gesendet: An: Betreff: Sehr gechrt ED danke für Ihre Nachfrage. 'Ja, bitte behandeln Sie die Anregung als Eingabe nach $ 24. Freundlicher Gruß, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11.02.2019. Ich bitte um kurze Rückmeldung, ob Ihre Anregung als Eingabe nach $ 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden soll. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag mn BE... Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit werden Ihre personenbezogenen Daten (insb. Name, Adresse oder E-Mail etc.) verarbeitet. Ihre Daten werden nur für diesen Zweck verwendet und gelöscht, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der DSGVO. Den 1 Betreff: Zunehmender Verfall: Haus Fühlingen soll Denkmalschutz verlieren Verteiler: BV Chorweiler, Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege Sehr geehrte Damen und Herren, der Stadtanzeiger berichtete über Ihre Überlegung, den Denkmalschutz für das Haus Fühlingen evtl. aufzuheben - in der Hoffnung, dass der Eigentümer dann vielleicht die Entwicklung des Objektes angehen wird. https://www.ksta.de/koeln/chorweiler/zunehmender-verfall-haus-fuehlingen-soll- denkmalschutz-verlieren-36190930?dmcid=sm_em Sie sollten dies auf keinen Fall tun, so lange das Objekt de ED EEE) gehört. Sehen Sie sich bitte diesen Beitrag des Bayerischen Rundfunks an ... damit erübrigen sich weitere Ausführungen meinerseits zu diesem Unternehmen: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/raetselhafte-geschaefte-der- immobiliengruppe-dolphin.RR8tPJA Besser wäre es m.E., die Eigentümerin mit Nachdruck aufzufordern, einen Bauantrag zu ‚stellen und ihr - bei zu erwartender Nichterfüllung - anzubieten, die Liegenschaft an die Stadt zurück zu veräußern. Ein vorheriger Verlust des Denkmalschutzes würde einen Wertzuwachs der Liegenschaft zur Folge haben, eine gemeinwohlorientierte Entwicklung erschweren und die Eigentümerin begünstigen. Diesen Gefallen sollte man dieser Eigentümerin nicht tun. Zudem ist das Gebäude ein Haus mit Geschichte. Ein besonderer historischer "Fall" wurde durch die Synagogen-Gemeinde Köln / Begegnungszentrum Chorweiler bestens erforscht und in der Dokumentation "Edward Margol: Was geschah im Haus Fühlingen?" filmisch festgehalten, siehe hier: https://www.koeln.de/koeln/die-schaurige-geschichte-der-koelner- geister-villa_858512.html?page=0%2C2 Warum nicht die Ruine zu einem Kulturort machen - Potential dazu hätte sie ... und eine Bürgerbeteiligung zu einer kulturellen Projektentwicklung würde wahrscheinlich sehr viele gute und kreative Ideen hervorbringen. Und spätestens bei Ankündigung eines B-Plan-Verfahrens und Ausweisung der Liegenschaft 2 als kulturelle Fläche sollte die aktuelle Eigentümerin dann hellhörig werden. Über ein kurzes Feedback zu meinem o.g. Hinweis und meinen Anregungen würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen P.S.: Zur jüngeren Historie siehe auch hier: https://www.ksta.de/koeln/chorweiler/sanierung- hoffnung--fuer-haus-fuehlingen-2344620 und hier: https://www.ksta.de/koeln/chorweiler/stillstand-bei-haus-fuehlingen- unvollstaendiger-bauantrag--keine-baugenehmigung-26703468 Zur gesamten Historie siehe hier: https://www.koeln.de/koeln/die-schaurige-geschichte-der- koelner-geister-villa 858512.html?page=0%2C1
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
4309 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/48/2 Vorlagen-Nummer 2132/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO - "Zunehmender Verfall: Haus Fühlingen soll Denkmalschutz verlieren" Aktenzeichen 32/20 B Beschlussorgan Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung dankt dem Petenten für die Eingabe. Die Bezirksvertretung Chorweiler bittet die Fachverwaltung um Beantwortung der Fragen, die in der Bürgereingabe (siehe Anlage) gestellt werden. Das Amt für Denkmalschutz wird aufgefordert, für die nächste Sitzung eine gesamtstädtische Vorlage unter Einbeziehung der beteiligten Ämter zu erstel- len. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 03.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung teilt der Bezirksvertretung mit, dass es ihr rechtlich nicht möglich ist, dem Wunsch des Petenten nachzukommen, die Eigentümerin zur Stellung eines Bauantrages aufzufordern. Für die Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens sieht die Verwaltung derzeit keine Veran- lassung, weil aufgrund neuester Untersuchungen sich ergeben hat, dass keine Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) erkennbar ist. Die Vo- raussetzungskriterien für eine Eintragung in die Denkmalliste liegen nicht mehr vor. Weder hinrei- chende Bedeutung noch hinreichende Gründe für die Erhaltung und Nutzung im Sinne des DSchG NRW sind gegeben. Die bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung stark vorhandene und heute noch weiter fortgeschrittene Reduzierung der ursprünglichen Bausubstanz der ehemaligen Hofanlage ist nicht ausreichend aussagekräftig und deshalb nicht als denkmalbegründend einzustufen. Daher ist beabsichtigt, das Objekt aus der Denkmalliste der Stadt Köln zu löschen (§ 3 Abs. 4 DSchG NRW). Die Verwaltung hat das Verfahren zur Löschung aus der Denkmalliste eingeleitet. Zurzeit befindet sich die Eigentümerin in einem Insolvenzverfahren. Das Grundstück liegt gem. §35 BauGB im Außenbereich. Derzeit ist demnach nur der Denkmalschutz des Gebäudes die Grundlage einer möglichen Umnutzung/baulichen Sanierung. Nach Aufhebung des Denkmalschutzes ist eine weitere Nutzung nicht mehr möglich. Baugenehmigungen könnten danach nicht mehr erteilt werden, da die entsprechende Rechtsgrundlage fehlt. Das Objekt „Haus Fühlingen“ wird immer wieder von Unbefugten widerrechtlich betreten. Vor allem handelt es sich hier um Jugendliche und Anhänger der „Lost-Places“-Szene. Die Unbefugten nehmen zum Betreten des Objektes einen enormen Aufwand auf sich und begehen dazu auch Sachbeschädigungen. Sowohl die Verwaltung der Stadt Köln als auch die Polizei führen, insbesondere am Wochenende, örtliche Kontrollen durch. Steht das Objekt an einer einfach zugänglichen Stelle (z. B. Haupteingang) offen, besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dies wird insbesondere im baufälligen Zustand des Gebäudes begründet, Individualrechtsgüter wie Leben und Gesundheit sind konkret gefährdet. Im Zuge eines ordnungsrechtlichen Verfahrens wird der Eigentümer zu entsprechenden Absiche- rungsmaßnahmen aufgefordert. Der aktuelle Eigentümer der Liegenschaft hat den Grundbesitz durch Kaufvertrag vom 23.11.2012 vom damaligen Vertragspartner der Stadt Köln erworben. In diesem Kaufvertrag hat er sämtliche Verpflichtungen und Vereinbarungen des Veräußerers aus dem Kaufvertrag mit der Stadt Köln vom 30.11.2004 übernommen, insbesondere diejenigen, die zur Erhaltung des Denkmals notwendig sind und sich verpflichtet, diese zu erfüllen und eventuellen Rechtsnachfolgern ebenfalls aufzuerlegen. 3 Dieser Verpflichtung ist der Eigentümer bis heute nicht nachgekommen, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert wurde. Die Verwaltung prüft daher aus dieser Nichterfüllung der Restaurierungsverpflichtung resultierende Sanktionsmöglichkeiten. Ein klassischer Rückerwerb des Grundbesitzes kommt nicht in Betracht, da er mit Grundschulden in erheblicher Höhe belastet ist. ANLAGE – anonymisierte Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2132/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 16.11.2020
- Erstellt
- 14.07.2020 15:13