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2132/2020

Bürgereingabe nach § 24 GO - "Zunehmender Verfall: Haus Fühlingen soll Denkmalschutz verlieren" Aktenzeichen 32/20 B

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 16.11.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 03.12.2020, TOP 2.1

2020-11-12 Eingabe für BV Session-Nr. 2132-2020 - Aktenzeichen 32-20 B geschwärzt

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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2020-11-12 Eingabe für BV Session-Nr. 2132-2020 - Aktenzeichen 32-20 B geschwärzt

3554 Zeichen

ED

Von:
Gesendet:
An:
Betreff:

Sehr gechrt ED

danke für Ihre Nachfrage. 'Ja, bitte behandeln Sie die Anregung als Eingabe nach $ 24.

Freundlicher Gruß,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11.02.2019. Ich bitte um kurze Rückmeldung, ob Ihre
Anregung als Eingabe nach $ 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen aufgenommen
werden soll.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

mn
BE...

Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit werden Ihre personenbezogenen Daten (insb. Name, Adresse oder E-Mail
etc.) verarbeitet. Ihre Daten werden nur für diesen Zweck verwendet und gelöscht, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Widerspruch bezüglich der erfassten personenbezogenen
Daten wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 15 bis 21 der DSGVO. Den

1

Betreff: Zunehmender Verfall: Haus Fühlingen soll Denkmalschutz verlieren

Verteiler: BV Chorweiler, Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Amt für
Denkmalschutz und Denkmalpflege

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Stadtanzeiger berichtete über Ihre Überlegung, den Denkmalschutz für das Haus

Fühlingen evtl. aufzuheben - in der Hoffnung, dass der Eigentümer dann vielleicht die
Entwicklung des Objektes angehen wird.

https://www.ksta.de/koeln/chorweiler/zunehmender-verfall-haus-fuehlingen-soll-
denkmalschutz-verlieren-36190930?dmcid=sm_em

Sie sollten dies auf keinen Fall tun, so lange das Objekt de ED
EEE)

gehört.

Sehen Sie sich bitte diesen Beitrag des Bayerischen Rundfunks an ... damit erübrigen sich
weitere Ausführungen meinerseits zu diesem Unternehmen:

https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/raetselhafte-geschaefte-der-
immobiliengruppe-dolphin.RR8tPJA

Besser wäre es m.E., die Eigentümerin mit Nachdruck aufzufordern, einen Bauantrag zu
‚stellen und ihr - bei zu erwartender Nichterfüllung - anzubieten, die Liegenschaft an die Stadt
zurück zu veräußern. Ein vorheriger Verlust des Denkmalschutzes würde einen Wertzuwachs
der Liegenschaft zur Folge haben, eine gemeinwohlorientierte Entwicklung erschweren und
die Eigentümerin begünstigen. Diesen Gefallen sollte man dieser Eigentümerin nicht tun.

Zudem ist das Gebäude ein Haus mit Geschichte. Ein besonderer historischer "Fall" wurde
durch die Synagogen-Gemeinde Köln / Begegnungszentrum Chorweiler bestens erforscht
und in der Dokumentation "Edward Margol: Was geschah im Haus Fühlingen?" filmisch
festgehalten, siehe hier: https://www.koeln.de/koeln/die-schaurige-geschichte-der-koelner-
geister-villa_858512.html?page=0%2C2

Warum nicht die Ruine zu einem Kulturort machen - Potential dazu hätte sie ... und eine
Bürgerbeteiligung zu einer kulturellen Projektentwicklung würde wahrscheinlich sehr viele
gute und kreative Ideen hervorbringen.

Und spätestens bei Ankündigung eines B-Plan-Verfahrens und Ausweisung der Liegenschaft

2

als kulturelle Fläche sollte die aktuelle Eigentümerin dann hellhörig werden.

Über ein kurzes Feedback zu meinem o.g. Hinweis und meinen Anregungen würde ich mich
sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

P.S.:
Zur jüngeren Historie siehe auch hier: https://www.ksta.de/koeln/chorweiler/sanierung-

hoffnung--fuer-haus-fuehlingen-2344620

und hier: https://www.ksta.de/koeln/chorweiler/stillstand-bei-haus-fuehlingen-
unvollstaendiger-bauantrag--keine-baugenehmigung-26703468

Zur gesamten Historie siehe hier: https://www.koeln.de/koeln/die-schaurige-geschichte-der-

koelner-geister-villa 858512.html?page=0%2C1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4309 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/48/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2132/2020 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO - "Zunehmender Verfall: Haus Fühlingen soll Denkmalschutz 
verlieren" Aktenzeichen 32/20 B 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung dankt dem Petenten für die Eingabe. 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler bittet die Fachverwaltung um Beantwortung der Fragen, die in der 
Bürgereingabe (siehe Anlage) gestellt werden. Das Amt für Denkmalschutz wird aufgefordert, für die 
nächste Sitzung eine gesamtstädtische Vorlage unter Einbeziehung der beteiligten Ämter zu erstel-
len. 
 
 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 03.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Verwaltung teilt der Bezirksvertretung mit, dass es ihr rechtlich nicht möglich ist, dem Wunsch des 
Petenten nachzukommen, die Eigentümerin zur Stellung eines Bauantrages aufzufordern.  
Für die Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens sieht die Verwaltung derzeit keine Veran-
lassung, weil aufgrund neuester Untersuchungen sich ergeben hat, dass keine Denkmaleigenschaft 
im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) erkennbar ist. Die Vo-
raussetzungskriterien für eine Eintragung in die Denkmalliste liegen nicht mehr vor. Weder hinrei-
chende Bedeutung noch hinreichende Gründe für die Erhaltung und Nutzung im Sinne des DSchG 
NRW sind gegeben. Die bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung stark vorhandene und heute 
noch weiter fortgeschrittene Reduzierung der ursprünglichen Bausubstanz der ehemaligen Hofanlage 
ist nicht ausreichend aussagekräftig und deshalb nicht als denkmalbegründend einzustufen. 
Daher ist beabsichtigt, das Objekt aus der Denkmalliste der Stadt Köln zu löschen (§ 3 Abs. 4 DSchG 
NRW). 
Die Verwaltung hat das Verfahren zur Löschung aus der Denkmalliste eingeleitet. Zurzeit befindet 
sich die Eigentümerin in einem Insolvenzverfahren. 
 
Das Grundstück liegt gem. §35 BauGB im Außenbereich. Derzeit ist demnach nur der Denkmalschutz 
des Gebäudes die Grundlage einer möglichen Umnutzung/baulichen Sanierung. Nach Aufhebung des 
Denkmalschutzes ist eine weitere Nutzung nicht mehr möglich. Baugenehmigungen könnten danach 
nicht mehr erteilt werden, da die entsprechende Rechtsgrundlage fehlt. 
 
Das Objekt „Haus Fühlingen“ wird immer wieder von Unbefugten widerrechtlich betreten. 
Vor allem handelt es sich hier um Jugendliche und Anhänger der „Lost-Places“-Szene. 
Die Unbefugten nehmen zum Betreten des Objektes einen enormen Aufwand auf sich und begehen 
dazu auch Sachbeschädigungen. 
Sowohl die Verwaltung der Stadt Köln als auch die Polizei führen, insbesondere am Wochenende, 
örtliche Kontrollen durch. 
Steht das Objekt an einer einfach zugänglichen Stelle (z. B. Haupteingang) offen, besteht eine Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit. 
Dies wird insbesondere im baufälligen Zustand des Gebäudes begründet, Individualrechtsgüter wie 
Leben und Gesundheit sind konkret gefährdet. 
Im Zuge eines ordnungsrechtlichen Verfahrens wird der Eigentümer zu entsprechenden Absiche-
rungsmaßnahmen aufgefordert. 
 
Der aktuelle Eigentümer der Liegenschaft hat den Grundbesitz durch Kaufvertrag vom 23.11.2012 
vom damaligen Vertragspartner der Stadt Köln erworben. In diesem Kaufvertrag hat er sämtliche 
Verpflichtungen und Vereinbarungen des Veräußerers aus dem Kaufvertrag mit der Stadt Köln vom 
30.11.2004 übernommen, insbesondere diejenigen, die zur Erhaltung des Denkmals notwendig sind 
und sich verpflichtet, diese zu erfüllen und eventuellen Rechtsnachfolgern ebenfalls aufzuerlegen.

3 
Dieser Verpflichtung ist der Eigentümer bis heute nicht nachgekommen, obwohl er mehrfach dazu 
aufgefordert wurde. 
Die Verwaltung prüft daher aus dieser Nichterfüllung der Restaurierungsverpflichtung resultierende 
Sanktionsmöglichkeiten. 
Ein klassischer Rückerwerb des Grundbesitzes kommt nicht in Betracht, da er mit Grundschulden in 
erheblicher Höhe belastet ist. 
 
 
 
 
 
 
ANLAGE  
– anonymisierte Eingabe

Beratungsverlauf (1)

03.12.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2132/2020
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
16.11.2020
Erstellt
14.07.2020 15:13